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ADFC- Landesaktiventreffen Hessen 2005 Bernd Dippel, Schöne Auss icht 14, 34270 Schauenbur g; Tel. 05601/2406 1 Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Hessen Stand: September 2005

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Förderungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Fahrradinfrastruktur

in Hessen

Stand: September 2005

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Überblick über die Förderprogramme

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) § 33 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Tourismusförderung nach:

dem ländlichen Regionalprogrammdem Europäischen Strukturfonds nach Ziel 2der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturdem Landesprogramm zur Förderung der regionalen Entwicklung

Landesprogramm einfache Stadterneuerung

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Die Anteile der Förderprogramme an der Gesamtförderung des Radverkehrs in 2001

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GVFGFAGStädtebauTourism.

%

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Fördermöglichkeiten nach dem GVFG bisher:

Bau von Rad-wegen an allen förderfähigen Straßen

Fahrradstationen, B & R - Anlagen an Bahnhöfen

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Neue Fördermöglichkeiten nach dem GVFG ab 2004:

Der Bau von Rad-verkehrsrouten, wenn diese Wege Bestandteil einer Radverkehrsplanung sind. Hierzu zählen auch Radwege auf stillgelegten Bahnstrecken

Radverkehrsweg-weisung

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Förderung von Radverkehrsrouten in den Städten nach dem GVFG

Bei Radverkehrsrouten sind auch die Kosten der Markierung und Decken-verbesserung förderfähig, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die baulichen Maßnahmen überwiegen.

Es wird ein Wertausgleich durchgeführt.

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Förderung von Radverkehrsrouten außerhalb von Städten nach dem GVFG

Im Rahmen der erstmaligen Herstellung kann neben dem Wegeausbau auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die Wegweisung, der Bau von Einsteigeparkplätzen und der Bau von Rastplätzen mit Fahrradabstellanlagen gefördert werden.

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Förderung des Radverkehrs nach dem FAG

Wegeausbau

flächendeckende Wegweisung

Fahrradabstell-anlagen

Andere Maß-nahmen zur Ver-besserung der Radverkehrs-infrastruktur

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Förderung von Radwanderrouten im Rahmen der Tourismusförderung

Hinweistafeln auf kulturelle Sehens-würdigkeiten, Freizeit-anlagen, Einkehr- und Übernachtungs-möglichkeiten

Rastplätzen, Schutz-hütten, Wassertret-becken und Spiel-plätzen

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Förderung des Alltagsradverkehrs im Rahmen städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen

Es kann die Änderung bzw. der Neubau von Radwegen innerhalb von Sanierungsgebieten gefördert werden

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Bau von Radverkehrsanlagen durch den

Straßenbaulastträger

Für Radverkehrsanlagen (RVA) an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nach FStrG/HStrG der Bund, das Land bzw. die Kreise Baulastträger. Der Bedarf für die Herstellung einer RVA an einer klassifizierten Straße wird entsprechend RAS-Q 96, Abschnitt 3.2.2, Einsatzgrenzen für Geh- und Radwege und auch Tabelle 4 ermittelt.Die Realisierung einer RVA richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten.

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Tabelle 4: Einsatzgrenzen für Geh- und Radwegegemäß RAS-Q 96 bzw. Grundsätze für den Bau von

Radverkehrsanlagen in Hessen vom 28.06.1982 

Kfz-Verkehr:unter 2.500

2.500 - 5.000

5.000 - 10.000

über 10.000 Kfz./24 h

Rad + Fußgänger:

75 25 15 10 R + F/h + R’ + F’/h

Radfahrer 90 30 15 10 R/h + R’/h

F', R' = "potentielles Aufkommen", h = Spitzenstunde(Falls für Radfahrer und Fußgänger nur Tageszählungen vorhanden sind, ist die Spitzenstunde mit 20 % anzusetzen.) Für den Bau von RVA an Kreisstraßen können die Einsatzkriterien nur als Empfehlung verstanden werden.

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Bau von Radverkehrsanlagen durch Dritte

Kommt der Bau einer RVA durch den Straßenbaulastträger gem. vorgenannter Einsatzkriterien nicht in Betracht und beträgt das vorliegende Aufkommen mind. 30 Radfahrer/Tag, so besteht vom Grundsatz her die Möglichkeit, der betreffenden Gemeinde eine Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz (GVFG) bzw. dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger muss dabei Träger der Baulast der geförderten RVA sein. Nachfolgend werden die Ausführungsbestimmungen der Gesetze vorgestellt.

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1)  Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Radwege können gefördert werden, wenn sie Bestandteil der in § 2 GVFG genannten Straßen (verkehrswichtige innerörtliche Hauptverkehrs-, Zubringer- oder Verbindungsstraßen) sind. Von den Straßen getrennt geführte Radwege können gefördert werden, wenn sie einer nach § 2 GVFG förderfähigen Straße zugeordnet werden können. Antragsberechtigt sind die kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie die Landkreise.

 Die Bagatellgrenze beträgt bis12/2004bis12/2004 für:

                 den Neu- und Ausbau von RVAden Neu- und Ausbau von RVA 50.000 €50.000 €

(früher 100.000 €), (früher 100.000 €),   einschl. Grunderwerbeinschl. Grunderwerb                  Fahrradabstellanlagen (B+R-Anlagen) nurFahrradabstellanlagen (B+R-Anlagen) nur

im Zusammenhang mit ÖPNV-Maßnahmen im Zusammenhang mit ÖPNV-Maßnahmen 7.500 € 7.500 €..  

Damit tatsächlich eine Verkehrsentflechtung und so eine Erhöhung der Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sollte in diesen Fällen im allgemeinen eine bituminöse oder gleichwertige Befestigung (gem. RStO 01 oder RLW 1999) erfolgen.

 

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Sonstige Kriterien:

   Erschwerende Steigungen sollten vermieden werden (Anhaltswert max. 4 %).

    Förderfähige Breite bis zu 2,50 m (in Abstimmung mit HMWVL bei HessischenRadFernWegen bis 3,00 m).

     Einsatzgrenze mindestens 30 Fußgänger und/oder Radfahrer/Tag.

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2)   Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Nach § 33 FAG sind der Neu- und Ausbau von RVA in den Gemeinden und Städten förderfähig, soweit diese Wege Bestandteil der Verkehrswegeplanung (GVP=Generalverkehrsplan oder KRVP=Kommunaler Radverkehrsplan > NRVP) oder eines beschlossenen Radwegeplanes sind, bzw. dazu dienen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dabei handelt es sich insbesondere um Radwege zu Schulen, Zentren, Arbeitsplatzstandorten, Sport- und Freizeitanlagen, wichtigen Behörden (Gemeinde-/ Kreisverwaltungen) und Geschäftszentren, auch bei Verbindungen von Orts- /Stadtteilen zur Kerngemeinde bzw. zum Verwaltungssitz. Diese Radwege sollten nach Möglichkeit getrennt vom übrigen Straßennetz verlaufen und zu geschlossenen Netzen ausgebaut werden. Antragsberechtigt sind die kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie bei Beschilderung auch die Landkreise.

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Bagatellgrenzen (FAG)

Die Bagatellgrenze beträgt bis12/2004bis12/2004 für:

                  den Neu- und Ausbau von Geh- und Radwegen den Neu- und Ausbau von Geh- und Radwegen an B.-, L.-u. K.-straßen außerhalb der ODan B.-, L.-u. K.-straßen außerhalb der OD 25.000 €25.000 €,,ohne Grunderwerbohne Grunderwerb

                den Neu- und Ausbau von Gehwegen den Neu- und Ausbau von Gehwegen i.Z. der OD von übergeordneten Straßeni.Z. der OD von übergeordneten Straßen 7.500 €7.500 €,,

                Beschilderung von regionalen Radwegerouten Beschilderung von regionalen Radwegerouten durch Gemeinden und Landkreisedurch Gemeinden und Landkreise 7.500 €7.500 €,,

und und

                die Herstellung von Fahrradabstellanlagendie Herstellung von Fahrradabstellanlagen 25.000 €25.000 €..

 

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Verfahrensablauf:

Im Falle einer Förderung müssen unbedingt alle Voraussetzungen zur Durchführung der Baumaßnahme in haushaltstechnischer, technischer und baurechtlicher Art gegeben sein. Der Zuwendungsempfänger übernimmt in jedem Fall die Baulastträgerschaft. Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt auf Antragstellung. Im positiven Fall erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid. Das Verbot der Refinanzierung ist auf jeden Fall zu beachten, d.h. eine Vergabe der Baumaßnahme darf erst nach Wirksamwerden des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, allerdings können grundhafte Erneuerungen, z.B. von Radwegebrücken, mit entsprechender Begründung gefördert werden.

Die Realisierung von RVA richtet sich bei beiden Gesetzen nach den finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

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Fördergrundlagen:

Der Förderung liegen generell die anerkannten Regeln der Technik zugrunde, dies sind u.a.:

die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte (RAS-Q 96)

die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01)

die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) die Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) die Empfehlungen für den Bau von Radverkehrsanlagen (ERA 95) die Straßenverkehrsordnung, StVO-Novelle 1997

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Änderungen ab 2005:

Die bisherigen Förderinhalte bleiben bestehen.

Aber: Erhöhung der Bagatellgrenze

GVFG von 50.000 € auf 100.000 €

und FAG von 25.000 € auf 50.000 €.

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Das heißt nach dem derzeitigen Info-Stand:

Kontingentierung der GVFG - Mittel für die Radwegeförderung ab 2005 auf 5 % des Ansatzes. Dies erfordert neue Strategien:

Entwicklung eines Radwegeprogramms zur Festlegung einer Dringlichkeitsreihung.

Entwicklung von Radroutennetzen. Überprüfung der Heranziehung anderer Finanzierungsträger.

bei einem derzeitigen Haushaltsansatz für 2005 von 48 Mio. € bedeuten 5 % für den Radverkehr 2 – 3 Mio. € für Hessen !!!!!!

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Ich danke für Eure Aufmerksamkeit