AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von...

16
AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Transcript of AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von...

Page 1: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

AG 10

Das BTHG – Trennung von Fachleistungen und

existenzsichernden Leistungen

Page 2: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

1. Ausgangssituation

2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

3. Auswirkungen auf die Finanzierung

4. Versuch einer Berechnung

Page 3: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

1. Ausgangssituation

Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen bestehen mindestens aus:

Grundpauschale

Unterkunft

Verpflegung

Maßnahmenpauschale

pädagogische Betreuung

pflegerische Betreuung (266 €)

Investitionsbetrag

Betriebsnotwendige Anlagen

Betriebsnotwendige Ausstattung

Die Pauschalen enthalten Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen

Page 4: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Fachleistungen (SGB IX; Teil 2)

Existenzsichernde

Leistungen (SGB XII, 4. Kapitel)

Zur Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft werden erbracht:

Leistungen zur medizinischen

Rehabilitation

Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben

Unterhaltssichernde und andere

ergänzende Leistungen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

notwendiger Lebensunterhalt

(Regelbedarfe und Regelsätze)

Mehrbedarfe

Einmalige Bedarfe

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(KdU)

Page 5: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer einrichtungszentrierten zu einer

personenzentrierten Leistung

es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die Sonderregelungen

für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos

weg

die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden sich für

leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderungen (…) in

Zusammensetzung, Höhe und Erbringung nicht mehr von dem unterscheiden, was

für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. und 4.

Kapitel des SGB XII gilt

der notwendige Lebensunterhalt wird sich deshalb für alle erwachsenen

leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen

Bedarfen zusammensetzen

Für Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind,

bestimmt sich der notwendige Lebensunterhalt nach § 27 b SGB XII

Page 6: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

2.2. existenzsichernde Leistungen

a. notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) gem. § 27 a SGB XII

=> aktuelle Regelsätze (2016)

„Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland

definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für

Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung

und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen

geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche

Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Page 7: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

2.2. existenzsichernde Leistungen

Exkurs: Aufschlüsselung des Regelbedarfs nach dem regelbedarfsrelevanten privaten

Verbrauch aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Basis RBEG

Nr. EVS-Abteilung und Einzelposten Euro

1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 143,45

2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00

3 Bekleidung und Schuhe 33,94

4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 33,77

5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 30,62

6 Gesundheitspflege 17,35

7 Verkehr 25,43

8 Nachrichtenübermittlungen 35,68

9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,60

10 Bildung 1,55

11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 8,00

12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,60

Summe 403,99

Page 8: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

2.2. existenzsichernde Leistungen

b. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

gem. § 27 b SGB XII

Der weiterer notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere:

Bedarf für Kleidung

angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld)

Barbetrag: mindestens 27 % der RBS 1, d.h. aktuell: 109,08 Euro

Der notwendige Lebensbedarf in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in

stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. (…)

Page 9: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

2.2. existenzsichernde Leistungen

c. Mehrbedarfe, § 30 SGB XII

(*) 17 % der jeweils gültigen Regelbedarfsstufe

Page 10: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

2.2. existenzsichernde Leistungen

d. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) angemessene Wohnungsgröße

(2) angemessene Miete: örtlicher Mietspiegel, § 12

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

anerkannt, soweit diese im Einzelfall angemessen sind.

Page 11: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes

durch die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen folgt

eine grundsätzliche Systemumstellung:

die existenzsichernden Leistungen werden aus dem bisherigen stationären

Leistungsentgelt herausgelöst

die Leistungsberechtigten haben so künftig (bei Vorliegen der Voraussetzungen im

Übrigen) Anspruch auf Grundsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und der

Kosten der Unterkunft)

die Kosten für Unterkunft und Heizung sind künftig Teil der existenzsichernden

Leistungen nach dem SGB XII und unterliegen insoweit einer Obergrenze

im stationären Kontext selbstverständlich enthaltene Dienstleistungen des

hauswirtschaftlichen Bereichs (z.B. Raum- und Wäschereinigung, Zubereitung von

Mahlzeiten, Beschaffung von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs, etc.)

werden systematisch in die Verantwortung des Leistungsberechtigten gestellt

für die Einrichtungen ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende Leistungen neu

zu konfigurieren, ggf. dem Leistungsberechtigten anzubieten, zu fakturieren, in

Rechnung zu stellen und abzurechnen

Page 12: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes

problematisch ist die Herausarbeitung und individuelle Sicherstellung der

notwendigen alltäglichen Unterstützungsleistungen (Einkaufen, Kochen, Putzen, etc.)

soweit der Leistungsberechtigte hierbei Unterstützung benötigt, sollen diese

Leistungen künftig den Fachleistungen zugeordnet sein

inhaltlich muss die typisierte Leistungsbeschreibung für diese Bestandteile mit den

Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen/gesetzlichen Betreuern, Vertretern von

Leistungserbringern neu gefasst werden.

die Aufwendungen für das Zimmer in der Wohnstätte werden als Aufwendungen für

die Kosten der Unterkunft (Miete zzg. Nebenkosten) vom örtlichen SHT erstattet,

jedenfalls soweit die Kosten durch Mietvertrag belegt und angemessen sind

neben den Aufwendungen für persönliche und persönlich genutzte Räume werden

auch die tatsächlichen Aufwendungen für Räumlichkeiten, die zur gemeinschaftliche

Nutzung bestimmt sind (Gemeinschaftsräume). Der Anteil ergibt sich aus der Zahl der

Nutzer bei gleicher Aufteilung

Page 13: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes

Problem: Angemessenheit der KdU

Angemessenheit liegt vor, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Höhe der

durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines

Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers

der Grundsicherung nicht übersteigen

ist dies dennoch der Fall, können um bis zu 25 % höhere Aufwendungen anerkannt

werden, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch

einen Mietvertrag nachweist

übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auch diese Beträge,

trägt der Träger der Eingliederungshilfe (überörtlicher SHT) auch diese

Mehraufwendungen, solange eine Senkung der Aufwendungen (durch Wechsel der

Räumlichkeiten – also Umzug!) nicht möglich ist

These: „Zuschlag“ von 25 % reicht nicht aus, um die tatsächlichen Aufwendungen in

den stationären Einrichtungen abzudecken.

Page 14: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

4. Versuch einer Berechnung

Page 15: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

4. Versuch einer Berechnung (stark vereinfacht)

Berechnung nach BTHG Betrag in €

1. Regelbedarf(voraussichtlich RBS 3) 324,00

2. Mehrbedarf (Merkzeichen G + 17 %) 55,08

3. durchschnittlich angemessene Warmmiete eines

Einpersonenhaushaltes im Bereich des örtlichen SHT

(z.B. in Krefeld)

ca. 320,00

Grundsicherungsbedarf insgesamt: 709,08

angemessene Mietkosten: 320,00

+ 25 % Zuschlag nach § 42 b 80,00

angemessene Aufwendungen für einen Wohnstättenplatz

am Beispiel Krefeld

ca. 400,00

Page 16: AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!