Trennung: Erhalte ich die Hälfte der Rente des Mannes ... · Trennung: Erhalte ich die Hälfte der...

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W ährend der Ehe werden die Pensionskassengut- haben der Ehegatten auch im Falle einer Tren- nung nicht aufgeteilt. Solange Sie nur getrennt und nicht geschieden sind, haben Sie grundsätzlich keinen An- spruch auf die Hälfte des Pensionskas- senguthabens Ihres Mannes und auch nicht auf die halbe monatliche Rente. Stattdessen haben Sie während der Trennungszeit je nach wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls einen Anspruch auf persönlichen Unterhalt von Ihren Noch-Ehemann. In diesem Fall hätten Sie insoweit Anspruch auf einen Teil der Pensionskassenrente Ihres Mannes, als er die Unterhaltsleistung an Sie aus dieser Rente bezahlt. Bei Scheidung die Hälfte Im Falle einer Scheidung hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens des anderen Ehegatten, wenn noch keiner der beiden Ehegatten eine Pensionskassenrente be- zieht. Das Pensionskassenguthaben, welches Sie vor der Heirat einbezahlt haben, gehört dagegen Ihnen allein. Keine Teilung nach Pension Wenn Sie sich erst nach Eintritt Ihres Mannes ins Rentenalter scheiden lassen, kann keine hälftige Teilung der Austritts- leistung mehr erfolgen. An die Stelle des Aufteilungsanspruchs tritt dann ein An- spruch auf eine angemessene Entschä- digung. Als Entschädigung wird in der Regel eine monatliche Rente zugespro- chen, möglich ist allerdings auch eine einmalige Kapitalleistung. Die Höhe dieser Entschädigung wird vom Gericht festgelegt. Dieses berechnet in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung, wie wenn diese noch teilbar wäre. In einem zweiten Schritt hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei berücksichtigt es die unterschied- lichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien, die Ehedauer, das Ergebnis der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und die verschiedenen wirtschaftlichen Verhält- nisse der Ehegatten. Die unter Berück- sichtigung dieser Kriterien festgelegte Entschädigung kann zwar einer Kapital- leistung oder einer Rente auf der Basis der Hälfte der Austrittsleistung entspre- chen, dies ist allerdings keineswegs zwingend. Das Gericht hat bei der Fest- legung der Höhe der angemessenen Entschädigung als Ersatz für die Hälfte des Pensionskassenguthabens einen grossen Spielraum. Eine allfällige Wiederverheiratung hat keinen Einfluss auf die angemessene Entschädigung (Kapitalleistung oder Rente), die Sie bei der Scheidung er- halten. Ferner hat eine Wiederverheira- tung auch keinen Einfluss auf Ihre eigene spätere Pensionskassenrente: Deren Höhe bestimmt sich nach Ihrem Pensionskassenguthaben bei Eintritt des Vorsorgefalls. Dieses Guthaben wird durch eine neue Ehe nicht beeinflusst. LIC. IUR. CHRISTIAN HAAG, LUZERN [email protected] Rechtsanwalt und Notar, Häfliger Haag Häfliger Anwälte & Notare, www.anwaltluzern.ch Trennung: Erhalte ich die Hälfte der Rente des Mannes? Kurzantwort Während der Ehe (auch wenn die Eheleute in in Trennung leben) hat ein Ehepartner keinen Anspruch auf das Pensionskassenguthaben des anderen Ehegatten. Eine Aufteilung der Gut- haben erfolgt erst im Zeitpunkt der Scheidung. Sofern ein Ehegatte dann bereits eine PK-Rente bezieht, kann keine hälftige Aufteilung der während der Ehe einbezahlten Pensionskassen- guthaben mehr erfolgen. An deren Stelle tritt eine durch das Gericht fest- zulegende angemessene Entschädigung (Kapitalleistung oder Rente) für denje- nigen Ehegatten, der während der Ehe weniger in seine Pensionskasse einbe- zahlt hat. UNTERHALT Mein Mann geht im Sommer in Pension. Wir sind seit 30 Jahren verheiratet, leben aber getrennt. Ich habe meine Pensionskasse bei der Heirat aufgegeben. Steht mir nun die Hälfte des Pensionskassengeldes meines Mannes zu oder muss er mir die Hälfte seiner monatlichen Pension zukommen lassen? Ändert sich mein Anspruch, wenn ich mich zu einem späteren Zeitpunkt scheiden lasse und wieder heirate? P. M. in E. ANZEIGE RATGEBER Gesundheit Stil Beziehungen Geld Daheim Recht Heute zum Thema: Neue Luzerner Zeitung, 15. Mai 2012

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Dienstag, 15. Mai 2012 / Nr. 113

etterRatgeberW

W ährend der Ehe werden die Pensionskassengut-haben der Ehegatten auch im Falle einer Tren-

nung nicht aufgeteilt. Solange Sie nur getrennt und nicht geschieden sind, haben Sie grundsätzlich keinen An-spruch auf die Hälfte des Pensionskas-senguthabens Ihres Mannes und auch nicht auf die halbe monatliche Rente. Stattdessen haben Sie während der Trennungszeit je nach wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls einen Anspruch auf persönlichen Unterhalt von Ihren Noch-Ehemann. In diesem Fall hätten Sie insoweit Anspruch auf einen Teil der Pensionskassenrente Ihres Mannes, als er die Unterhaltsleistung an Sie aus dieser Rente bezahlt.

Bei Scheidung die HälfteIm Falle einer Scheidung hat jeder

Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens des anderen Ehegatten, wenn noch keiner der beiden Ehegatten eine Pensionskassenrente be-

zieht. Das Pensionskassenguthaben, welches Sie vor der Heirat einbezahlt haben, gehört dagegen Ihnen allein.

Keine Teilung nach PensionWenn Sie sich erst nach Eintritt Ihres

Mannes ins Rentenalter scheiden lassen, kann keine hälftige Teilung der Austritts-leistung mehr erfolgen. An die Stelle des Aufteilungsanspruchs tritt dann ein An-spruch auf eine angemessene Entschä-digung. Als Entschädigung wird in der Regel eine monatliche Rente zugespro-chen, möglich ist allerdings auch eine einmalige Kapitalleistung.

Die Höhe dieser Entschädigung wird vom Gericht festgelegt. Dieses berechnet in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung, wie wenn diese noch teilbar wäre. In einem zweiten Schritt hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei berücksichtigt es die unterschied-lichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien, die Ehedauer, das Ergebnis der güter-rechtlichen Auseinandersetzung und die verschiedenen wirtschaftlichen Verhält-nisse der Ehegatten. Die unter Berück-sichtigung dieser Kriterien festgelegte Entschädigung kann zwar einer Kapital-

leistung oder einer Rente auf der Basis der Hälfte der Austrittsleistung entspre-chen, dies ist allerdings keineswegs zwingend. Das Gericht hat bei der Fest-legung der Höhe der angemessenen Entschädigung als Ersatz für die Hälfte des Pensionskassenguthabens einen grossen Spielraum.

Eine allfällige Wiederverheiratung hat keinen Einfluss auf die angemessene Entschädigung (Kapitalleistung oder Rente), die Sie bei der Scheidung er-halten. Ferner hat eine Wiederverheira-tung auch keinen Einfluss auf Ihre eigene spätere Pensionskassenrente: Deren Höhe bestimmt sich nach Ihrem Pensionskassenguthaben bei Eintritt des Vorsorgefalls. Dieses Guthaben wird durch eine neue Ehe nicht beeinflusst.

lic. iur. christian haag, luzern [email protected] Rechtsanwalt und Notar, Häfliger Haag Häfliger

Anwälte & Notare, www.anwaltluzern.ch

Trennung: Erhalte ich die Hälfte der Rente des Mannes?

Kurzantwort Während der Ehe (auch wenn die Eheleute in in Trennung leben) hat ein Ehepartner keinen Anspruch auf das Pensionskassenguthaben des anderen Ehegatten. Eine Aufteilung der Gut-haben erfolgt erst im Zeitpunkt der Scheidung. Sofern ein Ehegatte dann bereits eine PK-Rente bezieht, kann keine hälftige Aufteilung der während der Ehe einbezahlten Pensionskassen-guthaben mehr erfolgen. An deren Stelle tritt eine durch das Gericht fest-zulegende angemessene Entschädigung (Kapitalleistung oder Rente) für denje-nigen Ehegatten, der während der Ehe weniger in seine Pensionskasse einbe-zahlt hat.

UnTerHalT Mein Mann geht im sommer in Pension. Wir sind seit 30 Jahren verheiratet, leben aber getrennt. ich habe meine Pensionskasse bei der heirat aufgegeben. steht mir nun die hälfte des Pensionskassengeldes meines Mannes zu oder muss er mir die hälfte seiner monatlichen Pension zukommen lassen? Ändert sich mein anspruch, wenn ich mich zu einem späteren zeitpunkt scheiden lasse und wieder heirate? P. M. in e.

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Niederschlag 24,9 1963 39,3 1991

Allgemeine Lage: Von der Nordsee her erreicht eine Kaltfront gegen Mittag den Jura und legt sich im Laufe des Nachmit-tags an die Alpen.Zentralschweiz: Am Vormittag zunächst recht sonnig, dann aus Nordwesten zu-nehmend bewölkt. Am Nachmittag stark bewölkt und besonders im Jura und den Alpen entlang zeitweise Regen. Im Mit-telland kräftiger Westwind. Aussichten: Am Mittwoch oft stark be-wölkt und zeitweise Regenschauer, vor allem den Alpen entlang, Schneefall-grenze teils unter 1000 Meter sinkend. Am Nachmittag im Mittelland aus Wes-

ten allmähliche Wetterbesserung. AnAuffahrt trocken und recht sonnigesWetter, noch eher frisch. Am Nachmit-tag aus Südwesten zunehmend Wolken-felder. Am Freitag wechselnd bis starkbewölkt und zeitweise Regen, aber wär-mer. In einer Südwestströmung ist esam Wochenende weiterhin veränderlichmit einigen Regenschauern und am Al-pennordhang zunehmend föhnig.

Kaltfront aus Nordwesten

11° 2° 14° 4° 16° 6° 19° 10°

4° -1° 9° 2° 13° 5° 17° 8°

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Oslo 13°

Tromsø 10°Reykjavik 6°

Athen 25°

Rom 22°

Nizza 24°

Palma 26°

gestern morgen gestern morgenBasel sonnig 18° Regenschauer 12° Lissabon sonnig 28° sonnig 34°Chur sonnig 17° Regenschauer 9° London Regen 11° sonnig 14°

Jungfraujoch sonnig -6° Schneefall -10° Madrid sonnig 28° sonnig 30°Locarno sonnig 20° sonnig 22° Mailand ziemlich sonnig 16° sonnig 20°

Sitten sonnig 19° Regenschauer 14° Moskau Regen 10° sonnig 24°Zürich sonnig 16° Regenschauer 10° München sonnig 11° Regenschauer 11°

Nizza bewölkt 18° sonnig 19°Amsterdam ziemlich sonnig 15° sonnig 13° Oslo Regenschauer 10° Regenschauer 14°

Athen bewölkt 24° sonnig 28° Palermo teilw. sonnig 18° sonnig 20°Belgrad Regen 8° bewölkt 19° Paris sonnig 17° sonnig 15°Berlin sonnig 14° bewölkt 12° Prag bewölkt 12° bewölkt 13°

Brüssel ziemlich sonnig 15° Regenschauer 13° Reykjavik bewölkt 2° sonnig 8°Dubrovnik bewölkt 15° Regenschauer 23° Rom sonnig 18° sonnig 21°Frankfurt sonnig 13° Regenschauer 13° Tel Aviv sonnig 24° sonnig 32°Istanbul bewölkt 18° Regenschauer 21° Tunis teilw. sonnig 26° sonnig 24°

Las Palmas sonnig 26° sonnig 27° Wien bewölkt 12° bewölkt 16°

Messstation Luzern Pilatus 13.5. 14.5. 13.5. 14.5.

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* Tagessummen ** Tageshöchstwerte Pegelstand Quelle: BAFU

1-3

1-3

3-5

3-4

gering mässig stark

Birke

POLLENBELASTUNG

GräserEiche

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Trauen Sie Ihren Ohren noch?

Es beginnt mit einer vagen Ahnung. Man hört nicht mehr so gut wie einst. Aber

trotz erkennbarer Schwierigkeiten gehen vie-le Menschen davon aus, dass sich die Hör-minderung mit der Zeit wieder erholen wird. Dies ist ein Irrtum. Um den Anschluss nicht zu verpassen, empfehlen wir, das Gehör über-prüfen zu lassen.

Der Hörverlust und seine Auswirkungen werden meist unterschätzt. Klarheit da-

rüber, wie es um das eigene Gehör steht, bringt nur der professionelle Hörtest. Hör-akustik Hörmann setzt auf Professionalität und persönlichen Service. Die Inhaber – Vater und Sohn Iseli – stützen ihre fachliche Kom-petenz auf jahrelange Praxiserfahrung.

Bei Hörakustik Hörmann verbindet sich an-genehmes Ambiente mit einer topaktu-

ellen technischen Ausrüstung; so sind beste Voraussetzungen für den Hörtest, die Hörbe-ratung und die Hörsystem-Anpassung gege-ben. Wir arbeiten mit modernsten Mess- und Programmiersystemen. Ein rechnergesteu-erter Simulator erzeugt Geräusche, Klänge, Töne oder Gesprochenes für den Hörtest.

Abläufe, Ergebnisse und Situationen kön-nen grafisch oder akustisch dargestellt

werden. Mit einer Minikamera werden dem Kunden Liveaufnahmen vom Ohr am Bild-schirm sichtbar gemacht. Alle Ergebnisse er-läutern wir Ihnen ausführlich im Beratungs-gespräch. Im professionellen Zusammenspiel von Mensch und Technik liegt unsere Stärke.

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Neue Luzerner Zeitung, 15. Mai 2012