Akad. Rätin Heidemarie Gregor - lagoefw.de · Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die...

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Ein Begriff macht „Karriere“ Betreuungsvermeidende Institute Anspruch und Realität Akad. Rätin Heidemarie Gregor 1

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Ein Begriff macht „Karriere“

Betreuungsvermeidende Institute Anspruch und Realität

Akad. Rätin Heidemarie Gregor

1

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die

Angelegenheiten des Volljährigen durch

einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in

§1897 Absatz 3 bezeichneten Personen

gehört oder durch andere Hilfen, bei denen

kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,

ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt

werden können.“

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Zielsetzungen

Betreuungsvermeidung

d.h. Reduzierung der Betreuungszahlen

und

d. h. Senken der Kosten für die öffentliche

Hand

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Wege schaffen zum Erhalt größtmöglicher Selbstbestimmung der

Betroffenen Eigenverantwortlichkeit – Rechte

bewahren neben Reduzierung der Betreuungszahlen neben Entlastung der Justizkassen

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Hilfen durch das private Umfeld

(innerfamiliäre Unterstützung)

Private Hilfen von professionellen Anbietern

(Caritas, Diakonie, DRK, Tagesbetreuung,

Anwalt, Verbraucherzentrale …)

Kennzeichen Freiwilligkeit von

Leistungsempfänger und Leistungserbringer

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Öffentliche Unterstützungsangebote

(Sozialdienste, SPDI, Pflegestützpunkte SGB XI,

unterstützende Hilfen SGB I, z.B. Aufklärungs-

Beratungspflicht §§13/14 SGB I, SGB XII –

ambulant betreutes Wohnen, Servicestellen

der Rehaträger SGB IX)

„Werdenfelser Weg“ (Vermeidung von

freiheitsentziehenden Maßnahmen)

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Die Vermittlung „anderer Hilfen“ als Pflichtaufgabe (§Abs.1 BtBG und Abs.2)

Umfassende Kenntnisse der Mitar- beiterInnen, z. B. Sozialrecht Umfassender Ein– und Überblick über kommunale Strukturen, die psychoso- ziale Versorgungslandschaft, Vernet- zung und Kooperation mit allen Einrichtungen und AkteurInnen möglicher „anderer Hilfen“

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Gefahr des (unvermittelten)

Abbruchs bei privater

Unterstützung

beiderseitiger

Freiwilligkeitscharakter

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Abbau von Sozialleistungen in den

Kommunen- Sparkurs- z.B. Auflösung von

Allgemeinen Sozialen Diensten

Restriktives Vorgehen der Sozialleistungs-

träger bei Gewährung von Hilfen – v.a.

Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht

Interaktionsschwierigkeiten „bei schwierigen

Bürgern“ und bei Menschen mit Mehrfach-

problematik

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Überforderung des Betroffenen mit der Koor-

dination und Überwachung der gewählten

„anderen Hilfen“

Unzureichende Ausstattung der Betreuungs-

behörden-Mehraufwand

Mangel an Vernetzung und Zusammenarbeit

Fehlen von Mitwirkungsbereitschaft der

Betroffenen

Strukturelle Gegebenheiten-nicht gleicher-maßen flächendeckende Angebotsstruktur

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Wer kann als Betroffener tatsächlich

Unterstützungs-und Hilfeangebote

einholen und nutzen?

Notwendigkeit einer professionellen

Koordination?

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Betreuungen sind vermeidbar

Soziale Arbeit in Form von Unterstützung,

Beratung und Begleitung lohnt sich.

Aber nur in leichteren Fällen zeigt sich oftmals

eine längere Nachhaltigkeit sozialer

Interventionen.

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Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

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