Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei...

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| 14.03.2016 1 Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR 1 Die DAkkS 2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen 3 Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der Kampfmittelräumung WAS SOLL DASS?!

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Akkreditierte Untersuchungs- und

Inspektionsstellen bei der KMR

1 Die DAkkS

2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen

3 Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei

der Kampfmittelräumung

WAS SOLL DASS?!

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Seit 01.01.2010 heißt es unter www.dakks.de :

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der

Bundesrepublik Deutschland.

Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem

Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen

Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in

Deutschland.

„Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine

Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte

Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen“

DIN EN ISO/IEC 17011

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Die Tätigkeit der DAkkS als nationale Akkreditierungsstelle

Deutschlands basiert auf verschiedenen gesetzlichen und

normativen Grundlagen. Die wesentlichen Dokumente sind:

Gesetze und Verordnungen

Verordnung (EG) Nr. 765/2008

"Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Vorschriften für die

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten"

Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)

Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die

Akkreditierungsstelle

Kostenverordnung (AkkStelleKostV) für die Festlegung der Gebühren der Akkreditierungsstelle

Symbolverordnung (SymbolVO) zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von

Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen.

(2) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit

sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug

auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und

Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen.

(3) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten.

(4) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze zur CE Kennzeichnung fest.

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von

Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

AkkStelleG Ausfertigungsdatum: 31.07.2009

§ 1 Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die

Akkreditierungsstelle durchgeführt.

Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an

Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für

Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen

die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt

unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika,

Sicherheitstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich

Lebensmittelsicherheit.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle

(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer

Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung

(EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt

gemachten Regeln an.

(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten

Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem

neuesten Stand.

(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen

Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt

Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die

Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der

Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der

die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen

die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle

unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder

Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. Werden der Akkreditierungsstelle

Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren

Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren

einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer

Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird.

(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die

Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den

Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

1. Die DAkkS

Welche Aufgabe hat die DAkkS?

Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien,

Inspektions- und Zertifizierungsstellen) ist der gesetzliche Auftrag der

DAkkS.

In rund 4.300 Akkreditierungsverfahren begutachtet, bestätigt und

überwacht die DAkkS als unabhängige Einrichtung die fachliche

Kompetenz dieser Stellen, deren Dienstleistungen in nahezu allen

Bereichen der Wirtschaft und des Handels benötigt werden. Das

Spektrum der Kunden reicht von kleinen Laboratorien bis hin zu

multinationalen Unternehmen.

Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass diese Stellen ihre

Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen.

Kurz: Die DAkkS prüft die Prüfer.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf und

Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005);

Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025:2005

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Internationale Norm legt die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz für

die Durchführung von Prüfungen und/oder Kalibrierungen, einschließlich Probenahmen,

fest. Sie bezieht sich auf Prüfungen und Kalibrierungen, die auf der Grundlage von in

normativen Dokumenten festgelegten Verfahren, von Verfahren, die nicht in normativen

Dokumenten festgelegt sind, und von Verfahren, die in dem Laboratorium entwickelt wurden,

durchgeführt werden.

1.6 Sofern Prüf- und Kalibrierlaboratorien die Anforderungen dieser Internationalen Norm

erfüllen, betreiben sie für ihre Prüf- und Kalibriertätigkeit ein

Qualitätsmanagementsystem, welches auch die Grundsätze von ISO 9001 erfüllt.

Untersuchungsstellen:

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

4.1.3 Das Managementsystem muss sich auf die Arbeiten erstrecken, die in den festen

Einrichtungen des Laboratoriums, außerhalb seiner festen Einrichtungen vor Ort oder in

zugehörigen zeitweiligen oder mobilen Anlagen durchgeführt werden.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

5.4 Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung

5.4.1 Allgemeines

Das Laboratorium muss für alle Prüfungen und/oder Kalibrierungen, die zu seinem

Tätigkeitsbereich gehören, einschließlich Probenahme, Handhabung, Transport,

Lagerung und Vorbereitung von zu prüfenden und/oder zu kalibrierenden Gegenständen

und gegebenenfalls für die Schätzung der Messunsicherheit sowie für die statistische

Auswertung von Prüf- und/oder Kalibrierdaten zweckmäßige Methoden und Verfahren

verwenden.

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

Inspektionsstellen:

Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener

Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012);

Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17020:2012

1 Anwendungsbereich

Diese Internationale Norm enthält Anforderungen an die Kompetenz von Stellen, die

Inspektionen durchführen, sowie an die Unparteilichkeit und Konsistenz ihrer

Inspektionstätigkeiten.

Sie gilt für Inspektionsstellen des Typs A, B oder C, wie in dieser Internationalen Norm

festgelegt, und ist auf jede Stufe der Inspektion anwendbar.

A: Der Polizist

B: Der Werksinspektor

C: Der Inspektor, der selbst auch die Dinge tut, die er wo anders inspiziert

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

3 Begriffe …

3.1

Inspektion

Untersuchung eines Produkts (3.2), eines Prozesses (3.3), einer Dienstleistung (3.4)

oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit

bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit

allgemeinen Anforderungen.

3.2

Produkt

Ergebnis eines Prozesses

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

Inspektionsstelle

Inspektionsstelle

(ggf. Untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung

durch Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht)

Inspektionsstelle (ggf.Untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung durch

Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht)

Untersuchungsstelle, Inspektionsstelle

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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen

Inspektor E. K. auf Kontrollfahrt

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

Notifizierung Benennen (Notifizieren) einer bereits akkreditierten Stelle zur Durchführung von

Konformitätsbewertungsverfahren nach einer EU-Richtlinie – diese nennt man

Benannte Stelle.

Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich

benannte und staatlich überwachte private Prüfstellen (u. a. Auditier- und

Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung

z. B. von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art extern zu

begleiten und zu kontrollieren. Sie üben damit „mittelbare Staatsverwaltung“ aus.

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

Durch Verordnung würde der

Kampfmittelräumdienst von

Hamburg zur:

NOTIFIZIERUNGSSTELLE

Verordnung

Zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO

vom 01.10.2014

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung

und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und

Erhöhung der Rechtssicherheit

Arbeitsgemeinschaft Leiter

Kampfmittelräumdienste!

Was bringt die Zukunft für die Unternehmen der Kampfmittelräumung?

Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit?

Wir wünschen es uns alle!

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

NACHTRAG:

Fassung Kabinett – 20.01.2016

Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

(Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO)

Unterabschnitt 3

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von

Konformitätsbewertungsstellen

§ 34 Nachweisführung durch Gütezeichen

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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR

NACHTRAG:

§ 33

Nachweisführung durch Bescheinigungen von

Konformitätsbewertungsstellen

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die

Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung

im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L

218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist und

Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt.