Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei...
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Akkreditierte Untersuchungs- und
Inspektionsstellen bei der KMR
1 Die DAkkS
2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen
3 Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei
der Kampfmittelräumung
WAS SOLL DASS?!
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Seit 01.01.2010 heißt es unter www.dakks.de :
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der
Bundesrepublik Deutschland.
Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem
Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen
Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in
Deutschland.
„Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte
Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen“
DIN EN ISO/IEC 17011
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Die Tätigkeit der DAkkS als nationale Akkreditierungsstelle
Deutschlands basiert auf verschiedenen gesetzlichen und
normativen Grundlagen. Die wesentlichen Dokumente sind:
Gesetze und Verordnungen
Verordnung (EG) Nr. 765/2008
"Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten"
Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die
Akkreditierungsstelle
Kostenverordnung (AkkStelleKostV) für die Festlegung der Gebühren der Akkreditierungsstelle
Symbolverordnung (SymbolVO) zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen.
(2) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit
sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug
auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen.
(3) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten.
(4) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze zur CE Kennzeichnung fest.
VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Gesetz über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
AkkStelleG Ausfertigungsdatum: 31.07.2009
§ 1 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die
Akkreditierungsstelle durchgeführt.
Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an
Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für
Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen
die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt
unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika,
Sicherheitstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich
Lebensmittelsicherheit.
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer
Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt
gemachten Regeln an.
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten
Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem
neuesten Stand.
(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen
Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt
Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die
Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der
Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der
die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen
die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle
unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder
Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. Werden der Akkreditierungsstelle
Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren
Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren
einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer
Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird.
(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die
Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den
Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen.
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
1. Die DAkkS
Welche Aufgabe hat die DAkkS?
Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien,
Inspektions- und Zertifizierungsstellen) ist der gesetzliche Auftrag der
DAkkS.
In rund 4.300 Akkreditierungsverfahren begutachtet, bestätigt und
überwacht die DAkkS als unabhängige Einrichtung die fachliche
Kompetenz dieser Stellen, deren Dienstleistungen in nahezu allen
Bereichen der Wirtschaft und des Handels benötigt werden. Das
Spektrum der Kunden reicht von kleinen Laboratorien bis hin zu
multinationalen Unternehmen.
Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass diese Stellen ihre
Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen.
Kurz: Die DAkkS prüft die Prüfer.
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf und
Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005);
Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025:2005
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Internationale Norm legt die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz für
die Durchführung von Prüfungen und/oder Kalibrierungen, einschließlich Probenahmen,
fest. Sie bezieht sich auf Prüfungen und Kalibrierungen, die auf der Grundlage von in
normativen Dokumenten festgelegten Verfahren, von Verfahren, die nicht in normativen
Dokumenten festgelegt sind, und von Verfahren, die in dem Laboratorium entwickelt wurden,
durchgeführt werden.
…
1.6 Sofern Prüf- und Kalibrierlaboratorien die Anforderungen dieser Internationalen Norm
erfüllen, betreiben sie für ihre Prüf- und Kalibriertätigkeit ein
Qualitätsmanagementsystem, welches auch die Grundsätze von ISO 9001 erfüllt.
Untersuchungsstellen:
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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
4.1.3 Das Managementsystem muss sich auf die Arbeiten erstrecken, die in den festen
Einrichtungen des Laboratoriums, außerhalb seiner festen Einrichtungen vor Ort oder in
zugehörigen zeitweiligen oder mobilen Anlagen durchgeführt werden.
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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
5.4 Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung
5.4.1 Allgemeines
Das Laboratorium muss für alle Prüfungen und/oder Kalibrierungen, die zu seinem
Tätigkeitsbereich gehören, einschließlich Probenahme, Handhabung, Transport,
Lagerung und Vorbereitung von zu prüfenden und/oder zu kalibrierenden Gegenständen
und gegebenenfalls für die Schätzung der Messunsicherheit sowie für die statistische
Auswertung von Prüf- und/oder Kalibrierdaten zweckmäßige Methoden und Verfahren
verwenden.
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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
Inspektionsstellen:
Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener
Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012);
Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17020:2012
1 Anwendungsbereich
Diese Internationale Norm enthält Anforderungen an die Kompetenz von Stellen, die
Inspektionen durchführen, sowie an die Unparteilichkeit und Konsistenz ihrer
Inspektionstätigkeiten.
Sie gilt für Inspektionsstellen des Typs A, B oder C, wie in dieser Internationalen Norm
festgelegt, und ist auf jede Stufe der Inspektion anwendbar.
A: Der Polizist
B: Der Werksinspektor
C: Der Inspektor, der selbst auch die Dinge tut, die er wo anders inspiziert
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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
3 Begriffe …
3.1
Inspektion
Untersuchung eines Produkts (3.2), eines Prozesses (3.3), einer Dienstleistung (3.4)
oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit
bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit
allgemeinen Anforderungen.
3.2
Produkt
Ergebnis eines Prozesses
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
Inspektionsstelle
Inspektionsstelle
(ggf. Untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung
durch Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht)
Inspektionsstelle (ggf.Untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung durch
Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht)
Untersuchungsstelle, Inspektionsstelle
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
…
…
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2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen
…
Inspektor E. K. auf Kontrollfahrt
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
Notifizierung Benennen (Notifizieren) einer bereits akkreditierten Stelle zur Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren nach einer EU-Richtlinie – diese nennt man
Benannte Stelle.
Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich
benannte und staatlich überwachte private Prüfstellen (u. a. Auditier- und
Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung
z. B. von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art extern zu
begleiten und zu kontrollieren. Sie üben damit „mittelbare Staatsverwaltung“ aus.
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
Durch Verordnung würde der
Kampfmittelräumdienst von
Hamburg zur:
NOTIFIZIERUNGSSTELLE
Verordnung
Zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO
vom 01.10.2014
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
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3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung
und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und
Erhöhung der Rechtssicherheit
Arbeitsgemeinschaft Leiter
Kampfmittelräumdienste!
Was bringt die Zukunft für die Unternehmen der Kampfmittelräumung?
Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit?
Wir wünschen es uns alle!
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
NACHTRAG:
Fassung Kabinett – 20.01.2016
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO)
Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 34 Nachweisführung durch Gütezeichen
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Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR
NACHTRAG:
§ 33
Nachweisführung durch Bescheinigungen von
Konformitätsbewertungsstellen
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung
im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L
218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist und
Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt.