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AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN PRAXIS INTERNATIONALE SCHIEDS- UND MEDIATIONSVERFAHREN, PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNG Berlin, 26.11.2013 Oliver Alexander Rechtsanwalt Diploma in English Law

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AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN PRAXIS

INTERNATIONALE SCHIEDS- UND MEDIATIONSVERFAHREN, PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNG

Berlin, 26.11.2013Oliver AlexanderOliver AlexanderRechtsanwaltDiploma in English Law

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1. Internationale Schiedsverfahren1.1 ICC - Schiedsordnung1.2 UNCITRAL Modellgesetz1.3 DIS – Schiedsgerichtsordnung1.4 LCIA Arbitration Rules1.5 Schiedsordnungen der lokalen Handelskammern

2. Internationale Mediationsverfahren2.1 Was ist Mediation?

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2.1 Was ist Mediation?

2.2 EU Richtlinie 2008/52/EG 2.3 Mediationsstellen

3. Internationale projektbegleitende Schlichtungsverfahren (Adjudikation)

3.1 FIDIC – DAB3.2 Dispute Board Rules from ICC

4. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile4.1 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile in Deutschland4.2 Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland

4.2.1 Beispiel eines EU-Landes: Luxemburg4.2.2 Beispiel eines Drittstaates: Katar

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Bereich des internationalenWirtschaftsverkehrs von großerBedeutung, wofür diverse Gründe bestehen:

• Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten durch eine oder dreineutrale Person(en) beizulegen, die im Besten Fall groβe Erfahrung genau auf demGebiet des Streites hat/haben.

• Die Parteien können ihren Schiedsvertrag, auch Terms of Referenz (TOR) genannt, imZusammenwirkungmit demTribunalinhaltlichweitestgehendselbstgestalten.

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Zusammenwirkungmit demTribunalinhaltlichweitestgehendselbstgestalten.

• Achtung: Unterschiede in der Common Law Prozeβpraxis beachten, besonderswenn ein Schiedsrichter aus dieser kommt!

• Inhalte des Schiedsvertrages bleiben geheim, da die Verhandlungen nicht öffentlichsind

• Kein formeller Schiedsauftrag und keine formelle Prüfung des Schiedsspruchs(Qualitätskontrolle wird durch das Sekretariat auf informeller Basisvorgenommen)

• Weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches

• Fixe Gebühren

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

ICC - SCHIEDSORDNUNG

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ICC - INTERNATIONAL CHAMBER OF COMMERCE

ICC ist die Internationale Handelskammer mit Hauptsitz in Paris.

Vorrangige Ziele der Internationalen Handelskammer (ICC)sind die

Förderung des freien, fairen und grenzüberschreitenden Handels sowie die

Unterstützung von Unternehmen, sich der Globalisierung zustellen:

1. Dienstleisterfür die Wirtschaft

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1. Dienstleisterfür die Wirtschaft

Die ICC ermöglicht durch von ihr entwickelte Vertragsregeln und

Richtlinien sowie den Internationalen Schiedsgerichtshof eine effiziente

Abwicklung internationaler Geschäfte.

2. Internationale Interessensvertretung

Die ICC vertritt als Stimme der Weltwirtschaft deren Interessen gegenüber

internationalen Organisationen wie beispielsweise den UNoder WTO.

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

UNCITRAL MODELLGESETZ

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UNCITRAL MODELGESETZ

Das Modellgesetz über die internationale Handelsschieds-

gerichtsbarkeit (Model Law on International Commercial Arbitration)

wurde 1985 erlassen und bis heute von über 60 Staaten umgesetzt. Da

darunter einige Mehrrechtsstaatensind (Australien, Kanada, USA,

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darunter einige Mehrrechtsstaatensind (Australien, Kanada, USA,

Vereinigtes Königreich), sind es insgesamtfast 90 Rechtsordnungen, die

die Regelungen des Modellgesetzes implementiert haben. Ineinigen

Ländern, wie z.B. Russland und der Ukraine, wurden seine Vorschriften

fast wörtlich übernommen. Andere Staaten haben bei der Umsetzung des

Modellgesetzes eine Reihe von Ergänzungen und Abweichungen

vorgenommen, vgl. z.B.das 10. Buch der deutschen ZPO, §§ 1025 ff,

Schiedsrichterliches Verfahren.

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UNCITRAL MODELGESETZ

Das Modellgesetz bezweckt

die Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der nationalen

Normenzur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Es enthält Regelungen zu allen Phasen des Schiedsverfahrens,

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Es enthält Regelungen zu allen Phasen des Schiedsverfahrens,

angefangen mit der Schiedsvereinbarung bis zur Anerkennung und

Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.

Die weite Akzeptanz des Modellgesetzesin einer Vielzahl von Ländern

mit einer unterschiedlich entwickelten Rechts- und Wirtschaftsordnung

zeugt davon, dass es sichbei dem Modellgesetz um einen weltweiten

Konsens hinsichtlich der Grundsätze und der relevanten

Regelungspunkte des internationalen Schiedsverfahrensrechtshandelt.

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

DIS - SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

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DIS – DEUTSCHES INSTITUT FÜR SCHIEDSGERICHTSBARKEIT E.V.

Die DIS ist ein eingetragener Verein, mit ca. 800 Mitgliedern aus dem In- und

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Ausland. Ihr Zweck ist die Förderung der deutschen und internationalen

Schiedsgerichtsbarkeit. Die DIS bietet ein administriertes

Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnungan.

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

LCIA ARBITRATION RULES

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LCIA – LONDON COURT OF INTERNATIONAL ARBITRATION

Der LCIA ist ein in London ansässiges Schiedsgericht. Er kann von allen

Parteien, ungeachtet dem Ort der Niederlassung oder des Rechtssystems

angerufenwerden. Der SchwerpunktdesSchiedsgerichtsliegt im Bereich

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angerufenwerden. Der SchwerpunktdesSchiedsgerichtsliegt im Bereich

der Schlichtung und der Bereitstellung eines formalen

Schlichtungsgerichtshofs und einer Schiedsordnung. Es wird jedoch auch

Mediation angeboten. In Verträgen können die Parteien sowohl den

Schiedsgerichtshof als das zuständige Streitschlichtungsorgan benennen,

als auch die Anwendung der Schiedsordnung der LCIA bestimmen.

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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN

SCHIEDSORDNUNGEN DER LOKALEN HANDELSKAMMERN

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LOKALE SCHIEDSORDNUNGEN DER HANDELSKAMMERN

1. Dubai International Arbitration Center DIAC (Bei dem DIAC handelt es sich

um eine unabhängige Schiedsgerichtsinstitution, welcher der Ruf nacheilt,

eine der bedeutendsten der Region zu sein).

2. GCC Commercial Arbitration Center (Schiedsgericht mit Sitz in Bahrain,

welches auf Bestreben von den jeweiligen Handelskammern der

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Mitgliedsstaaten 1995 ins Leben gerufen wurde).

3. Cairo Regional Centre for International Commercial Arbitration (eine

Initiative der ägyptischen Regierung in Kooperation mit der Asian African

Legal Consultativ Organisation).

4. Finanzcentre: DIFC-LCIA Arbitration Centre und QFC Arbitration Centre

(angelehnt an die Kooperation mit dem „London Court of Arbitration”).

5. Qatar Chamber of Commerce Arbitration Centre ist bei der dortigen

Handelskammer (Qatar Chamber of Commerce & Industry) angesiedelt.

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INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENWAS IST MEDIATION?

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INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN

Der Begriff der "Mediation" kommt aus dem Englischen. Seinen Ursprung

hat er jedoch im Spätlateinischen, wo Mediation „friedensstiftende,

versöhnende Vermittlung“ bedeutet. In der Rechtspflege wird der Begriff

der "Mediation" für die Erarbeitung einer außergerichtlichen

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der "Mediation" für die Erarbeitung einer außergerichtlichen

Konfliktlösung unter den Betroffenen verwendet. In einem

Mediationsverfahren geht es um die transparente Suche nacheiner

Problemlösung, die bei den Beteiligten auf ein Maximum an Akzeptanz

stößt. Mediation ist meistens der letzte Versuch ein Schieds- oder

Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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ZIELE DES MEDIATIONSVERFAHRENS

Die Ziele eines Mediationsverfahrens sind:

• konstruktive,

• individuelle,

• zukunftsorientierte,

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• zukunftsorientierte,

• kooperative,

• tragfähige, nachhaltige, das heißt dauerhafte und

befriedende

Konfliktlösungen, nach Möglichkeit mit persönlichem und

sachlichem Gewinn für alle Beteiligten.

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ABLAUF EINES MEDIATIONSVERFAHRENS

Ein Mediationsverfahren kann wie folgt ablaufen:

1. Erläuterung des Verfahrens und der

grundlegenden Regeln

2. Erarbeitung der regelungsbedürftigen

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Fragestellungen

3. Bearbeitung des Konflikts unter Aufzeigung von

„best case“ und „worst case“ Szenarien, Stärken

und Schwächen der eigenen Position und der

möglichen Folgen bei Nichteinigung

4. Lösung des Konflikts

5. Abschließende Vereinbarung

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INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENRICHTLINIE 2008/52/EG

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RICHTLINIE 2008/52/EG ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER MEDIATION IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

Die Richtlinie gilt gemäßArtikel 1 Nr. 2 Richtlinie 2008/52/EG für

grenzüberschreitende Streitigkeiten und enthält Umsetzungsverpflichtungen

ausschließlich zurVollstreckbarkeit (Artikel 6 Nr.1 und 2 Richtlinie

2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und

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2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und

Verjährung (Artikel 8 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG).

Alle anderen Regelungen, insbesondere auch die Ausweitung auf

innerstaatliche Streitigkeiten sind„Kann“-Bestimmungen .

Die Richtlinie wurde in Deutschland am 21.07.2012 umgesetzt

Mediationsgestz (MediatG) (Gesetz zur Förderung der Mediation und

anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung).

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INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENMEDIATIONSSTELLEN

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MEDIATIONSSTELLEN

1. Verschiedene deutsche privatorganisierte

Mediationsgesellschaften (z. B. Bundesverband

Mediation e. V., Deutsches Forum für Mediation)

2. SCCAM - Schieds- und Mediationsgerichtshof

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2. SCCAM - Schieds- und Mediationsgerichtshof

der Schweizerischen Handelskammern

3. FIDIC

4. London Court of International Arbitration (LCIA)

5. Centre for Effective Dispute Resolution London

(CEDR)

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I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )

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INTERNATIONALE PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNGSVERFAHREN (ADJUDIKATION)

"Dispute Adjudication" bezeichnet ein Verfahren der außergerichtlichen

Streitbeilegung, das zumeist bei komplexen internationalen Bauprojekten

projektbegleitend zum Einsatz kommt.

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Bei Großprojekten kann der Streitfall hohe Verluste nach sich ziehen. Dies

zu vermeiden ist Ziel der "Dispute Adjudication": Das Verfahren beruht

auf der freiwilligen Vereinbarung der Vertragsparteien, die Lösung

möglicher Streitigkeiten in die Hände von Privatpersonen zu geben. Ziel

ist es, zeitnah und kostengünstig eine abschließende Beilegung von

Streitigkeiten herbeizuführen.

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I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )

FIDIC – DAB ( INTERNATIONAL FEDERATION OF CONSULTING ENGINEERS IN GENF)

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WAS IST FIDIC?

Die FIDIC Books implementieren in Klausel 20 ein besonderes „Dispute

Adjudication-Verfahren“ in den Bauvertrag, das dem eigentlichen

Schiedsgerichtsverfahrenvorgelagertist.

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Schiedsgerichtsverfahrenvorgelagertist.

Es dient der Beilegung von Streitigkeiten meistens schon während der Bauphase.

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VERFAHREN BEIM DAB

Das DAB-Verfahren wurde als vorgezogenes Streitbeilegungsverfahren

konzipiert. Folglich sollte das Verfahren so ausgestaltet sein, dass für alle

Streitfragenein schnellerund einfacherZugangzum DAB besteht,die nicht auf

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Streitfragenein schnellerund einfacherZugangzum DAB besteht,die nicht auf

der Arbeitsebene beigelegt werden können. Vorhergehende andere Überprüfungen

und interne Vorprüfungen sind mit dem DAB-Verfahren unvereinbar und

kontraproduktiv.

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STREITBEILEGUNGSSTELLE

Ein DAB ist entweder ein Gremium von drei erfahrenen, angesehenen,

unparteilichen und unabhängigen Entscheidungsträgern oder es kann auch mit nur

einer Person besetzt werden. Das Bestellungsverfahrenist in Klausel 20.2

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einer Person besetzt werden. Das Bestellungsverfahrenist in Klausel 20.2

eingehend geregelt.

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I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )

DISPUTE BOARD RULES ICC

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DISPUTE BOARD RULES FROM ICC

Arten von DB nach der ICC – Ordnung:

1. Dispute Schiedskommission (DAB, Artikel 5): Entscheidung (Art. 5,

Ziff. 1), verbindlich, solange nicht durch ein Gericht / Schiedsgericht

überstimmt (s. Art. 5, Ziff. 5 und 6)

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2. Dispute Review Board (DRB, Artikel 4.): (Unverbindlich) Empfehlung

(Artikel 4 Abs. 1), wird verbindlich, wenn keine Notiz von Unzufriedenheit

innerhalb von 30 Tagen (s. Artikel 4 Ziff. 5 und 6)

3. Kombinierter Dispute Board (CDB, Artikel 6.): In der Regel (Nicht

bindende) Empfehlung, in bestimmten Fällen Entscheidung

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A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E

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ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE

Anerkennung und Vollstreckung Anerkennung und Vollstreckung

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Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche und

Urteile in Deutschland

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Anerkennung und Vollstreckung

deutscher Schiedssprüche und Urteile

im Ausland

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ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILEANERKENNUNG UND VO L L ST RECKUNG AUSL ÄNDI SCHER SCHI EDSSPRÜCHE UND URT EI L E I N DEUT SCHL AND

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VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE

§ 722 ZPO

Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die

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(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die

Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein

Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder

Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,

und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach §23

ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

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VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE

• Nach § 722 ZPO ist ein Klauselerteilungsverfahren (Exequaturverfahren) zur Vollstreckung von ausländischen Urteilen notwendig (Grundfall)

Im internationalen Zivilprozessrecht bezeichnetExequatur die Vollstreckbarkeitserklärung im Inland

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eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs odereines ausländischen Urteils in einemExequaturverfahren

• Diese Vorschrift wird häufig durch vorrangige Regelungen in EG-Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen verdrängt

• Oft auch weitere Einschränkungen durch mulit-/bilaterale Staatsverträge sowie durch Ausführungsgesetze

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VOLLSTRECKUNGSURTEIL NACH § 723 ZPO

§ 723 ZPO

Vollstreckungsurteil

(1) Das Vollstreckungsurteilist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeitder

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(1) Das Vollstreckungsurteilist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeitder

Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn dasUrteil des

ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die

Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn dieAnerkennung

des Urteils nach § 328 ausgeschlossenist.

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ANERKENNUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE NACH§ 328 ZPO

§ 328 ZPOAnerkennung ausländischer Urteile

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

Nr. 1: wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nachden deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

Nr. 2: wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat undsich hieraufberuft,dasverfahrenseinleitendeDokumentnicht ordnungsmäßig

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sich hieraufberuft,dasverfahrenseinleitendeDokumentnicht ordnungsmäßigoder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

Nr. 3: wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennendenfrüheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegendeVerfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahrenunvereinbar ist;

Nr. 4: wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mitwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

Nr. 5: wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einennichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach dendeutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nichtbegründet war.

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WAS PRÜFTDAS GERICHT NACH § 723 ZPO

In diesem Verfahren wird zwar nicht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung

überprüft (§ 723 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht stellt jedoch fest, ob Anerkennungshindernisse i.S.d. § 328 Abs. 1

ZPO dem Erlass eines Vollstreckungsurteils entgegenstehen.

Fernermussdie zu vollstreckendeEntscheidungnachdemRechtdesLandes,in

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Fernermussdie zu vollstreckendeEntscheidungnachdemRechtdesLandes,in

dem das Urteil ergangen ist, bereits Rechtskraft erlangt haben (§ 723 Abs. 2

ZPO).

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestimmt sich

nach den allgemeinen Regeln der ZPO (vgl. § 722 Abs. 2 ZPO).

Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass die ausländische Entscheidung im

Inland für vollstreckbar erklärt und damit gleichzeitig anerkannt wird.

Das Vollstreckungsurteil wirkt damit rechtsgestaltend.

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ERLEICHTERTE KLAUSELERTEILUNG BEI BESTIMMTEN ANSPRÜCHEN

Ein (erleichtertes) Klauselerteilungsverfahren nach demAnerkennungs-

und Vollstreckungsausführungsgesetz(AVAG) ist möglich bei Zivil- und

Handelssachen im Anwendungsbereich der EuGVVO (Verordnung über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

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die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -VO (EG) Nr.

44/2001, welche für EU-Mitgliedstaaten und Dänemark gilt sowie im

Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), welches für die

Schweiz, Norwegen und Island gilt. Bei zwischenstaatlichen Verträgen mit

Israel, Norwegen und Spanien ebenfalls erleichtertes

Klauselerteilungsverfahren nach AVAG möglich.

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ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (1)

§ 1 AVAG:

Die Durchführung von VOen und Abkommen der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungenin Zivil - undHandelssachen

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Entscheidungenin Zivil - undHandelssachen

2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen

3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen

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ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (2)

Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge:

1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

2. Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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3. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

4. Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in

Zivil- und Handelssachen

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DAS ERLEICHTERTE KLAUSELERTEILUNGSVERFAHREN NACH AVAG

Die Zulassung des ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung wird gem.§ 4 I AVAG

dadurch bewirkt, dass derausländische Titel auf Antrag mit einerVollstreckungsklausel versehen wird.

Ausschließlich zuständigfür die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem.§ 3 Abs.1 AVAG das nach der ZPOzuständige Landgericht.

Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereichtoder mündlich zu

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Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereichtoder mündlich zu

Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Landgericht gestellt werden.

Dem Antrag muss dieAusfertigung des Titels des ausländischen Staates im Originalbeigefügt werden, welche mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll. Ebenfalls

sind zweiAbschriften des Titelsund ggfs. eineÜbersetzungbeizufügen.

Darüber hinaus muss dem Antrag eineBescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO,Anhang V des Gerichts oder der sonst dazu befugten Stelle des ausländischen Staates

beigefügt werden.

Ist die Vollstreckungsklausel dann erteilt, erfolgt dieVollstreckung nach demdeutschen Vollstreckungsrecht(8. Buch der ZPO, §§ 704 ff. ZPO).

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KEIN EXEQUATURVERFAHREN IM GELTUNGSBEREICH BESTIMMTER VO

Das Exequaturverfahren wird nicht durchgeführt im Anwendungsbereich von

• EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene-Forderungen-

Vollstreckungstitel-VO) Aus einem Titel, der in einem anderen

Migliedsstaat der EU nach der VO 805/2004 als Europäischer

Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung

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im Inland statt , ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf

� § 1082 ZPO.

• EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 (europäische Mahnverfahrens-

VO)

• EuBagatellVO (VO (EG) Nr. 861/2007 (europäisches Verfahren für

geringfügige Forderungen).

Hier gelten die Ausführungsbestimmungen der §§ 1079 – 1109 ZPO.

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ÜBERSICHT „VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IM INLAND“Grundfall §§§§§§§§ 722, 723 ZPO i. V. m.§§§§328 ZPO

Hauptsächlich bei Titeln ausDrittstaaten und bei nicht vonspeziellen EU-Verordnungenerfassten Ansprüchen

mit erleichtertem Exequaturverfahren

Anwendungsbereich der EuGVVOoder verschiedener internationalerÜbereinkommen (EuGVÜ, LugÜ)eröffnet

Zivil- und Handelssachen aus EU-

ohne Exequaturverfahren

Anwendungsbereich eröffnet von:

- EuVTVO (europäischeVollstreckungstitel überunbestrittene Forderungen) i. V. m.§§ 1082 -1086 ZPO

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Zeitraubendes und kompliziertesErkenntnisverfahren(Gestaltungsklage) mit demAusspruch der Zulässigkeit derZwangsvollstreckung in einemVollstreckungsurteil, welches dannden Vollstreckungstitel darstellt

Voraussetzungen:Rechtskraft undAnerkennungsfähigkeit desausländischen Urteils nach § 328ZPO

Zivil- und Handelssachen aus EU-Mitgliedstaat oder Titeln aus Staat mitdem Anerkennungs- undVollstreckungsvertrag geschlossenwurde

Erteilung einer Vollstreckungsklauselfür ausländischen Titel (Exequatur)Titel des Ursprungsstaats soll wiedeutscher Titel behandelt werdenVerfahren nach AVAG geht als lexspecialis §§ 722 ff. ZPO vor; diesesind nur anwendbar, wenn AVAG oderAbkommen/VO keine Regelungenthalten Formeller Titel ist nat.Vollstreckbarerklärung

- EuMahnVO (vom Ursprungsgerichtfür vollstreckbar erklärterZahlungsbefehl = unmittelbarerVollstreckungstitel gem.§ 794 (1) Nr.6 ZPO) i. V. m.§§ 1087 – 1096 ZPO

- EuBagatellVO (europäischer Titelfürgeringfügige Forderungen) i. V.m.§§ 1097 -1109 ZPO

keine Anwendung des AVAG; keinExequaturverfahren; unmittelbareVollstreckung

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ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE

VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND

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VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND

1. Vollstreckung deutscher Urteile in EU –Mitgliedstaaten

Die Vollstreckung deutscher Urteile in EU-Mitgliedstaatenrichtet sich nach den folgenden Verordnungen.

• EuGVVO (VO (EG)) Nr. 44/2001 (Verordnung überdie gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennung

2. Vollstreckung deutscher Urteile in Drittstaaten

Die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Drittstaaten

richtet sich nach deren nationalen Gesetzen bzw. vorrangigen

völkerrechtlichen Vereinbarungen.

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die gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennungund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- undHandelssachen)

• EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO)

• EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 (europäischeMahnverfahrens-VO)

• EuBagatellVO(VO (EG) Nr. 861/2007 (europäischesVerfahren für geringfügige Forderungen

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A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E

VOLLSTRECKUNG DEUT SCHER URT EILE IM AUSLAND - LUXEMBURG

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ANERKENNUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG

Nach den Artikeln 32 ff. EuGVVObestimmt sich die Anerkennung und

Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat

nach der EuGVVO.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung -

ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder

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Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen

Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die

Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige

Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die

Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache

selbst nachgeprüft werden.

Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen

Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können die Anerkennung einer

Gerichtsentscheidung noch hindern.

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VOLLSTRECKUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG

Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen

ist dabei, dass

1. sie im Staat der Gerichtsentscheidung (also in Deutschland)

vollstreckbar sind und

2. dass im Vollstreckungsstaat(in Luxemburg) einem Antrag auf

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2. dass im Vollstreckungsstaat(in Luxemburg) einem Antrag auf

Vollstreckbarerklärung stattgegebenwurde.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Luxemburg, so

etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen

Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an den Präsidenten des

zuständigen luxemburgischen Bezirksgerichts(Tribunal d'arrondissement)

gestellt werden.

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ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE

VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND - KATAR

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BEISPIEL EINES DRITTSTAATES: KATAR

Art. 380 ZPO Katar (Voraussetzungen für Vollstreckbarkeit von

Urteilen):

1. dass für den Streitgegenstand keine ausschließliche

internationale Zuständigkeit der katarischen Gerichte

bestand und die Gerichte des Entscheidungsstaates

nachihrer „ lex fori“ internationalzuständigwaren;

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nachihrer „ lex fori“ internationalzuständigwaren;

2. die Parteien ordnungsgemäß geladen und im

Verfahren vertreten waren;

3. die Entscheidung nach dem Recht des

Entscheidungsstaates rechtskräftig war;

4. die Entscheidung weder einer zuvor in Katar

ergangenen Entscheidung noch „ordre public“ und

den guten Sitten widerspricht.

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KATAR

Völkerrechtliche Verträge gehen, soweit sie für Katar verbindlich

sind, gemäßArt. 383 ZPO Katar dem nationalen katarischen

Recht vor.

„Riyadh Convention“ � regelt die Anerkennung und

Vollstreckungvon gerichtlichenEntscheidungenin Zivil - und

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Vollstreckungvon gerichtlichenEntscheidungenin Zivil - und

Handelssachen unter den arabischen Vertragsstaaten;

„GCC Convention“� regelt in Artt. 1-12 die Vollstreckung

von Entscheidungen von Gerichten eines Vetragsstaates der

Konvention in anderen „GCC Convention“ Vertragsstaaten;

„New York Convention“ � regelt die Anerkennung und

Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen und umfasst

dabei jegliche ausländische Schiedssprüche.

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NEW YORKER KONVENTION 1958

Art. II

Formerfordernisse für die Schiedsvereinbarung, damit Anerkennung des

Schiedsspruchs möglich ist.

Schiedsfähigkeit:

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• Ist es eine Handelssache?

• Ist es eine sensible Materie (z. B. gewerblicher

Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht)?

Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts: Falls eine

Schiedsvereinbarung vorhanden, muss staatliches Gericht die Parteien (auf

Antrag) an das Schiedsgericht verweisen.

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NEW YORKER KONVENTION 1958

Art. III

Verbot der Diskriminierung ausländischerSchiedssprüchebei der

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Verbot der Diskriminierung ausländischerSchiedssprüchebei der

Vollstreckung.

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NEW YORKER KONVENTION 1958

Art. IV: Mit dem Antrag auf Anerkennung und

Vollstreckung

vorzulegende Unterlagen:

• Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Kopie

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(beglaubigte Unterschriften der Schiedsrichter)

• Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Kopie

(oder die die Schiedsvereinbarung ersetzenden Urkunden)

• Übersetzung in die jeweilige Landessprache kann verlangt

werden

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VERSAGUNG NACH DER „NEW YORK CONVENTION“

Art. V Abs. 1:

• Vereinbarung ist nach dem Recht des Landes ungültig,

• Die Partei hat von ihren Angriffs- oder Verteidigungsmitteln keinen Gebrauch gemacht,

• Der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist odernicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder er enthält Entscheidungen,welchedieGrenzenderSchiedsabredeoderderSchiedsklauselüberschreiten,

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welchedieGrenzenderSchiedsabredeoderderSchiedsklauselüberschreiten,

• Die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren hat dem Rechtdes Landes nicht entsprochen,

• Der Schiedsspruch ist nicht verbindlich geworden, wurde aufgehoben oder ist in seinerWirkung einstweilen gehemmt.

Art. V Abs. 2:

• Der Gegenstand des Streites kann nach dem Recht des Landes nicht aufschiedsrichterlichem Wege geregelt werden,

• Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-spruches widerspricht der öffentlichenOrdnung des entsprechenden Landes.

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VIELEN DANK

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Oliver AlexanderRechtsanwalt

Attorney at LawDiploma in English Law