AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN ......4.1 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer...
Transcript of AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN ......4.1 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer...
AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN PRAXIS
INTERNATIONALE SCHIEDS- UND MEDIATIONSVERFAHREN, PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNG
Berlin, 26.11.2013Oliver AlexanderOliver AlexanderRechtsanwaltDiploma in English Law
1. Internationale Schiedsverfahren1.1 ICC - Schiedsordnung1.2 UNCITRAL Modellgesetz1.3 DIS – Schiedsgerichtsordnung1.4 LCIA Arbitration Rules1.5 Schiedsordnungen der lokalen Handelskammern
2. Internationale Mediationsverfahren2.1 Was ist Mediation?
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
2.1 Was ist Mediation?
2.2 EU Richtlinie 2008/52/EG 2.3 Mediationsstellen
3. Internationale projektbegleitende Schlichtungsverfahren (Adjudikation)
3.1 FIDIC – DAB3.2 Dispute Board Rules from ICC
4. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile4.1 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile in Deutschland4.2 Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland
4.2.1 Beispiel eines EU-Landes: Luxemburg4.2.2 Beispiel eines Drittstaates: Katar
19.11.2013 2
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Bereich des internationalenWirtschaftsverkehrs von großerBedeutung, wofür diverse Gründe bestehen:
• Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten durch eine oder dreineutrale Person(en) beizulegen, die im Besten Fall groβe Erfahrung genau auf demGebiet des Streites hat/haben.
• Die Parteien können ihren Schiedsvertrag, auch Terms of Referenz (TOR) genannt, imZusammenwirkungmit demTribunalinhaltlichweitestgehendselbstgestalten.
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Zusammenwirkungmit demTribunalinhaltlichweitestgehendselbstgestalten.
• Achtung: Unterschiede in der Common Law Prozeβpraxis beachten, besonderswenn ein Schiedsrichter aus dieser kommt!
• Inhalte des Schiedsvertrages bleiben geheim, da die Verhandlungen nicht öffentlichsind
• Kein formeller Schiedsauftrag und keine formelle Prüfung des Schiedsspruchs(Qualitätskontrolle wird durch das Sekretariat auf informeller Basisvorgenommen)
• Weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches
• Fixe Gebühren
26.11.2013 4
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
ICC - SCHIEDSORDNUNG
ICC - INTERNATIONAL CHAMBER OF COMMERCE
ICC ist die Internationale Handelskammer mit Hauptsitz in Paris.
Vorrangige Ziele der Internationalen Handelskammer (ICC)sind die
Förderung des freien, fairen und grenzüberschreitenden Handels sowie die
Unterstützung von Unternehmen, sich der Globalisierung zustellen:
1. Dienstleisterfür die Wirtschaft
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
1. Dienstleisterfür die Wirtschaft
Die ICC ermöglicht durch von ihr entwickelte Vertragsregeln und
Richtlinien sowie den Internationalen Schiedsgerichtshof eine effiziente
Abwicklung internationaler Geschäfte.
2. Internationale Interessensvertretung
Die ICC vertritt als Stimme der Weltwirtschaft deren Interessen gegenüber
internationalen Organisationen wie beispielsweise den UNoder WTO.
26.11.2013 6
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
UNCITRAL MODELLGESETZ
UNCITRAL MODELGESETZ
Das Modellgesetz über die internationale Handelsschieds-
gerichtsbarkeit (Model Law on International Commercial Arbitration)
wurde 1985 erlassen und bis heute von über 60 Staaten umgesetzt. Da
darunter einige Mehrrechtsstaatensind (Australien, Kanada, USA,
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
darunter einige Mehrrechtsstaatensind (Australien, Kanada, USA,
Vereinigtes Königreich), sind es insgesamtfast 90 Rechtsordnungen, die
die Regelungen des Modellgesetzes implementiert haben. Ineinigen
Ländern, wie z.B. Russland und der Ukraine, wurden seine Vorschriften
fast wörtlich übernommen. Andere Staaten haben bei der Umsetzung des
Modellgesetzes eine Reihe von Ergänzungen und Abweichungen
vorgenommen, vgl. z.B.das 10. Buch der deutschen ZPO, §§ 1025 ff,
Schiedsrichterliches Verfahren.
26.11.2013 8
UNCITRAL MODELGESETZ
Das Modellgesetz bezweckt
die Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der nationalen
Normenzur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
Es enthält Regelungen zu allen Phasen des Schiedsverfahrens,
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Es enthält Regelungen zu allen Phasen des Schiedsverfahrens,
angefangen mit der Schiedsvereinbarung bis zur Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die weite Akzeptanz des Modellgesetzesin einer Vielzahl von Ländern
mit einer unterschiedlich entwickelten Rechts- und Wirtschaftsordnung
zeugt davon, dass es sichbei dem Modellgesetz um einen weltweiten
Konsens hinsichtlich der Grundsätze und der relevanten
Regelungspunkte des internationalen Schiedsverfahrensrechtshandelt.
26.11.2013 9
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
DIS - SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
DIS – DEUTSCHES INSTITUT FÜR SCHIEDSGERICHTSBARKEIT E.V.
Die DIS ist ein eingetragener Verein, mit ca. 800 Mitgliedern aus dem In- und
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Ausland. Ihr Zweck ist die Förderung der deutschen und internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit. Die DIS bietet ein administriertes
Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnungan.
26.11.2013 11
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
LCIA ARBITRATION RULES
LCIA – LONDON COURT OF INTERNATIONAL ARBITRATION
Der LCIA ist ein in London ansässiges Schiedsgericht. Er kann von allen
Parteien, ungeachtet dem Ort der Niederlassung oder des Rechtssystems
angerufenwerden. Der SchwerpunktdesSchiedsgerichtsliegt im Bereich
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
angerufenwerden. Der SchwerpunktdesSchiedsgerichtsliegt im Bereich
der Schlichtung und der Bereitstellung eines formalen
Schlichtungsgerichtshofs und einer Schiedsordnung. Es wird jedoch auch
Mediation angeboten. In Verträgen können die Parteien sowohl den
Schiedsgerichtshof als das zuständige Streitschlichtungsorgan benennen,
als auch die Anwendung der Schiedsordnung der LCIA bestimmen.
26.11.2013 13
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
SCHIEDSORDNUNGEN DER LOKALEN HANDELSKAMMERN
19.11.2013 14
LOKALE SCHIEDSORDNUNGEN DER HANDELSKAMMERN
1. Dubai International Arbitration Center DIAC (Bei dem DIAC handelt es sich
um eine unabhängige Schiedsgerichtsinstitution, welcher der Ruf nacheilt,
eine der bedeutendsten der Region zu sein).
2. GCC Commercial Arbitration Center (Schiedsgericht mit Sitz in Bahrain,
welches auf Bestreben von den jeweiligen Handelskammern der
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Mitgliedsstaaten 1995 ins Leben gerufen wurde).
3. Cairo Regional Centre for International Commercial Arbitration (eine
Initiative der ägyptischen Regierung in Kooperation mit der Asian African
Legal Consultativ Organisation).
4. Finanzcentre: DIFC-LCIA Arbitration Centre und QFC Arbitration Centre
(angelehnt an die Kooperation mit dem „London Court of Arbitration”).
5. Qatar Chamber of Commerce Arbitration Centre ist bei der dortigen
Handelskammer (Qatar Chamber of Commerce & Industry) angesiedelt.
INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENWAS IST MEDIATION?
INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN
Der Begriff der "Mediation" kommt aus dem Englischen. Seinen Ursprung
hat er jedoch im Spätlateinischen, wo Mediation „friedensstiftende,
versöhnende Vermittlung“ bedeutet. In der Rechtspflege wird der Begriff
der "Mediation" für die Erarbeitung einer außergerichtlichen
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
der "Mediation" für die Erarbeitung einer außergerichtlichen
Konfliktlösung unter den Betroffenen verwendet. In einem
Mediationsverfahren geht es um die transparente Suche nacheiner
Problemlösung, die bei den Beteiligten auf ein Maximum an Akzeptanz
stößt. Mediation ist meistens der letzte Versuch ein Schieds- oder
Gerichtsverfahren zu vermeiden.
26.11.2013 17
ZIELE DES MEDIATIONSVERFAHRENS
Die Ziele eines Mediationsverfahrens sind:
• konstruktive,
• individuelle,
• zukunftsorientierte,
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
• zukunftsorientierte,
• kooperative,
• tragfähige, nachhaltige, das heißt dauerhafte und
befriedende
Konfliktlösungen, nach Möglichkeit mit persönlichem und
sachlichem Gewinn für alle Beteiligten.
26.11.2013 18
ABLAUF EINES MEDIATIONSVERFAHRENS
Ein Mediationsverfahren kann wie folgt ablaufen:
1. Erläuterung des Verfahrens und der
grundlegenden Regeln
2. Erarbeitung der regelungsbedürftigen
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Fragestellungen
3. Bearbeitung des Konflikts unter Aufzeigung von
„best case“ und „worst case“ Szenarien, Stärken
und Schwächen der eigenen Position und der
möglichen Folgen bei Nichteinigung
4. Lösung des Konflikts
5. Abschließende Vereinbarung
26.11.2013 19
INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENRICHTLINIE 2008/52/EG
RICHTLINIE 2008/52/EG ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER MEDIATION IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Die Richtlinie gilt gemäßArtikel 1 Nr. 2 Richtlinie 2008/52/EG für
grenzüberschreitende Streitigkeiten und enthält Umsetzungsverpflichtungen
ausschließlich zurVollstreckbarkeit (Artikel 6 Nr.1 und 2 Richtlinie
2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und
Verjährung (Artikel 8 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG).
Alle anderen Regelungen, insbesondere auch die Ausweitung auf
innerstaatliche Streitigkeiten sind„Kann“-Bestimmungen .
Die Richtlinie wurde in Deutschland am 21.07.2012 umgesetzt
Mediationsgestz (MediatG) (Gesetz zur Förderung der Mediation und
anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung).
26.11.2013 21
INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHRENMEDIATIONSSTELLEN
19.11.2013 22
MEDIATIONSSTELLEN
1. Verschiedene deutsche privatorganisierte
Mediationsgesellschaften (z. B. Bundesverband
Mediation e. V., Deutsches Forum für Mediation)
2. SCCAM - Schieds- und Mediationsgerichtshof
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
2. SCCAM - Schieds- und Mediationsgerichtshof
der Schweizerischen Handelskammern
3. FIDIC
4. London Court of International Arbitration (LCIA)
5. Centre for Effective Dispute Resolution London
(CEDR)
19.11.2013 23
I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )
INTERNATIONALE PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNGSVERFAHREN (ADJUDIKATION)
"Dispute Adjudication" bezeichnet ein Verfahren der außergerichtlichen
Streitbeilegung, das zumeist bei komplexen internationalen Bauprojekten
projektbegleitend zum Einsatz kommt.
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Bei Großprojekten kann der Streitfall hohe Verluste nach sich ziehen. Dies
zu vermeiden ist Ziel der "Dispute Adjudication": Das Verfahren beruht
auf der freiwilligen Vereinbarung der Vertragsparteien, die Lösung
möglicher Streitigkeiten in die Hände von Privatpersonen zu geben. Ziel
ist es, zeitnah und kostengünstig eine abschließende Beilegung von
Streitigkeiten herbeizuführen.
26.11.2013 25
I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )
FIDIC – DAB ( INTERNATIONAL FEDERATION OF CONSULTING ENGINEERS IN GENF)
WAS IST FIDIC?
Die FIDIC Books implementieren in Klausel 20 ein besonderes „Dispute
Adjudication-Verfahren“ in den Bauvertrag, das dem eigentlichen
Schiedsgerichtsverfahrenvorgelagertist.
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Schiedsgerichtsverfahrenvorgelagertist.
Es dient der Beilegung von Streitigkeiten meistens schon während der Bauphase.
26.11.2013 27
VERFAHREN BEIM DAB
Das DAB-Verfahren wurde als vorgezogenes Streitbeilegungsverfahren
konzipiert. Folglich sollte das Verfahren so ausgestaltet sein, dass für alle
Streitfragenein schnellerund einfacherZugangzum DAB besteht,die nicht auf
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Streitfragenein schnellerund einfacherZugangzum DAB besteht,die nicht auf
der Arbeitsebene beigelegt werden können. Vorhergehende andere Überprüfungen
und interne Vorprüfungen sind mit dem DAB-Verfahren unvereinbar und
kontraproduktiv.
26.11.2013 28
STREITBEILEGUNGSSTELLE
Ein DAB ist entweder ein Gremium von drei erfahrenen, angesehenen,
unparteilichen und unabhängigen Entscheidungsträgern oder es kann auch mit nur
einer Person besetzt werden. Das Bestellungsverfahrenist in Klausel 20.2
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
einer Person besetzt werden. Das Bestellungsverfahrenist in Klausel 20.2
eingehend geregelt.
26.11.2013 29
I N T E R N AT I ON A LE P R O J E K T B E G LE I T EN D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K ATI O N )
DISPUTE BOARD RULES ICC
DISPUTE BOARD RULES FROM ICC
Arten von DB nach der ICC – Ordnung:
1. Dispute Schiedskommission (DAB, Artikel 5): Entscheidung (Art. 5,
Ziff. 1), verbindlich, solange nicht durch ein Gericht / Schiedsgericht
überstimmt (s. Art. 5, Ziff. 5 und 6)
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
2. Dispute Review Board (DRB, Artikel 4.): (Unverbindlich) Empfehlung
(Artikel 4 Abs. 1), wird verbindlich, wenn keine Notiz von Unzufriedenheit
innerhalb von 30 Tagen (s. Artikel 4 Ziff. 5 und 6)
3. Kombinierter Dispute Board (CDB, Artikel 6.): In der Regel (Nicht
bindende) Empfehlung, in bestimmten Fällen Entscheidung
26.11.2013 31
A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE
Anerkennung und Vollstreckung Anerkennung und Vollstreckung
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche und
Urteile in Deutschland
19.11.2013 33
Anerkennung und Vollstreckung
deutscher Schiedssprüche und Urteile
im Ausland
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILEANERKENNUNG UND VO L L ST RECKUNG AUSL ÄNDI SCHER SCHI EDSSPRÜCHE UND URT EI L E I N DEUT SCHL AND
VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE
§ 722 ZPO
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder
Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach §23
ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
26.11.2013 35
VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE
• Nach § 722 ZPO ist ein Klauselerteilungsverfahren (Exequaturverfahren) zur Vollstreckung von ausländischen Urteilen notwendig (Grundfall)
Im internationalen Zivilprozessrecht bezeichnetExequatur die Vollstreckbarkeitserklärung im Inland
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs odereines ausländischen Urteils in einemExequaturverfahren
• Diese Vorschrift wird häufig durch vorrangige Regelungen in EG-Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen verdrängt
• Oft auch weitere Einschränkungen durch mulit-/bilaterale Staatsverträge sowie durch Ausführungsgesetze
26.11.2013 36
VOLLSTRECKUNGSURTEIL NACH § 723 ZPO
§ 723 ZPO
Vollstreckungsurteil
(1) Das Vollstreckungsurteilist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeitder
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
(1) Das Vollstreckungsurteilist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeitder
Entscheidung zu erlassen.
(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn dasUrteil des
ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die
Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn dieAnerkennung
des Urteils nach § 328 ausgeschlossenist.
26.11.2013 37
ANERKENNUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE NACH§ 328 ZPO
§ 328 ZPOAnerkennung ausländischer Urteile
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
Nr. 1: wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nachden deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
Nr. 2: wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat undsich hieraufberuft,dasverfahrenseinleitendeDokumentnicht ordnungsmäßig
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
sich hieraufberuft,dasverfahrenseinleitendeDokumentnicht ordnungsmäßigoder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
Nr. 3: wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennendenfrüheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegendeVerfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahrenunvereinbar ist;
Nr. 4: wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mitwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
Nr. 5: wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einennichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach dendeutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nichtbegründet war.
26.11.2013 38
WAS PRÜFTDAS GERICHT NACH § 723 ZPO
In diesem Verfahren wird zwar nicht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung
überprüft (§ 723 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht stellt jedoch fest, ob Anerkennungshindernisse i.S.d. § 328 Abs. 1
ZPO dem Erlass eines Vollstreckungsurteils entgegenstehen.
Fernermussdie zu vollstreckendeEntscheidungnachdemRechtdesLandes,in
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Fernermussdie zu vollstreckendeEntscheidungnachdemRechtdesLandes,in
dem das Urteil ergangen ist, bereits Rechtskraft erlangt haben (§ 723 Abs. 2
ZPO).
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestimmt sich
nach den allgemeinen Regeln der ZPO (vgl. § 722 Abs. 2 ZPO).
Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass die ausländische Entscheidung im
Inland für vollstreckbar erklärt und damit gleichzeitig anerkannt wird.
Das Vollstreckungsurteil wirkt damit rechtsgestaltend.
19.11.2013 39
ERLEICHTERTE KLAUSELERTEILUNG BEI BESTIMMTEN ANSPRÜCHEN
Ein (erleichtertes) Klauselerteilungsverfahren nach demAnerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetz(AVAG) ist möglich bei Zivil- und
Handelssachen im Anwendungsbereich der EuGVVO (Verordnung über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -VO (EG) Nr.
44/2001, welche für EU-Mitgliedstaaten und Dänemark gilt sowie im
Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), welches für die
Schweiz, Norwegen und Island gilt. Bei zwischenstaatlichen Verträgen mit
Israel, Norwegen und Spanien ebenfalls erleichtertes
Klauselerteilungsverfahren nach AVAG möglich.
26.11.2013 40
ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (1)
§ 1 AVAG:
Die Durchführung von VOen und Abkommen der Europäischen Union:
1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungenin Zivil - undHandelssachen
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Entscheidungenin Zivil - undHandelssachen
2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
19.11.2013 41
ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (2)
Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge:
1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
2. Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
3. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
4. Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen
19.11.2013 42
DAS ERLEICHTERTE KLAUSELERTEILUNGSVERFAHREN NACH AVAG
Die Zulassung des ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung wird gem.§ 4 I AVAG
dadurch bewirkt, dass derausländische Titel auf Antrag mit einerVollstreckungsklausel versehen wird.
Ausschließlich zuständigfür die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem.§ 3 Abs.1 AVAG das nach der ZPOzuständige Landgericht.
Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereichtoder mündlich zu
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereichtoder mündlich zu
Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Landgericht gestellt werden.
Dem Antrag muss dieAusfertigung des Titels des ausländischen Staates im Originalbeigefügt werden, welche mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll. Ebenfalls
sind zweiAbschriften des Titelsund ggfs. eineÜbersetzungbeizufügen.
Darüber hinaus muss dem Antrag eineBescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO,Anhang V des Gerichts oder der sonst dazu befugten Stelle des ausländischen Staates
beigefügt werden.
Ist die Vollstreckungsklausel dann erteilt, erfolgt dieVollstreckung nach demdeutschen Vollstreckungsrecht(8. Buch der ZPO, §§ 704 ff. ZPO).
19.11.2013 43
KEIN EXEQUATURVERFAHREN IM GELTUNGSBEREICH BESTIMMTER VO
Das Exequaturverfahren wird nicht durchgeführt im Anwendungsbereich von
• EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene-Forderungen-
Vollstreckungstitel-VO) Aus einem Titel, der in einem anderen
Migliedsstaat der EU nach der VO 805/2004 als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
im Inland statt , ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf
� § 1082 ZPO.
• EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 (europäische Mahnverfahrens-
VO)
• EuBagatellVO (VO (EG) Nr. 861/2007 (europäisches Verfahren für
geringfügige Forderungen).
Hier gelten die Ausführungsbestimmungen der §§ 1079 – 1109 ZPO.
26.11.2013 44
ÜBERSICHT „VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IM INLAND“Grundfall §§§§§§§§ 722, 723 ZPO i. V. m.§§§§328 ZPO
Hauptsächlich bei Titeln ausDrittstaaten und bei nicht vonspeziellen EU-Verordnungenerfassten Ansprüchen
mit erleichtertem Exequaturverfahren
Anwendungsbereich der EuGVVOoder verschiedener internationalerÜbereinkommen (EuGVÜ, LugÜ)eröffnet
Zivil- und Handelssachen aus EU-
ohne Exequaturverfahren
Anwendungsbereich eröffnet von:
- EuVTVO (europäischeVollstreckungstitel überunbestrittene Forderungen) i. V. m.§§ 1082 -1086 ZPO
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Zeitraubendes und kompliziertesErkenntnisverfahren(Gestaltungsklage) mit demAusspruch der Zulässigkeit derZwangsvollstreckung in einemVollstreckungsurteil, welches dannden Vollstreckungstitel darstellt
Voraussetzungen:Rechtskraft undAnerkennungsfähigkeit desausländischen Urteils nach § 328ZPO
Zivil- und Handelssachen aus EU-Mitgliedstaat oder Titeln aus Staat mitdem Anerkennungs- undVollstreckungsvertrag geschlossenwurde
Erteilung einer Vollstreckungsklauselfür ausländischen Titel (Exequatur)Titel des Ursprungsstaats soll wiedeutscher Titel behandelt werdenVerfahren nach AVAG geht als lexspecialis §§ 722 ff. ZPO vor; diesesind nur anwendbar, wenn AVAG oderAbkommen/VO keine Regelungenthalten Formeller Titel ist nat.Vollstreckbarerklärung
- EuMahnVO (vom Ursprungsgerichtfür vollstreckbar erklärterZahlungsbefehl = unmittelbarerVollstreckungstitel gem.§ 794 (1) Nr.6 ZPO) i. V. m.§§ 1087 – 1096 ZPO
- EuBagatellVO (europäischer Titelfürgeringfügige Forderungen) i. V.m.§§ 1097 -1109 ZPO
keine Anwendung des AVAG; keinExequaturverfahren; unmittelbareVollstreckung
26.11.2013 45
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE
VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND
VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND
1. Vollstreckung deutscher Urteile in EU –Mitgliedstaaten
Die Vollstreckung deutscher Urteile in EU-Mitgliedstaatenrichtet sich nach den folgenden Verordnungen.
• EuGVVO (VO (EG)) Nr. 44/2001 (Verordnung überdie gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennung
2. Vollstreckung deutscher Urteile in Drittstaaten
Die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Drittstaaten
richtet sich nach deren nationalen Gesetzen bzw. vorrangigen
völkerrechtlichen Vereinbarungen.
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
die gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennungund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- undHandelssachen)
• EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO)
• EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 (europäischeMahnverfahrens-VO)
• EuBagatellVO(VO (EG) Nr. 861/2007 (europäischesVerfahren für geringfügige Forderungen
26.11.2013 47
A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E
VOLLSTRECKUNG DEUT SCHER URT EILE IM AUSLAND - LUXEMBURG
19.11.2013 48
ANERKENNUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG
Nach den Artikeln 32 ff. EuGVVObestimmt sich die Anerkennung und
Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat
nach der EuGVVO.
Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung -
ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen
Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die
Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige
Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die
Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache
selbst nachgeprüft werden.
Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen
Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können die Anerkennung einer
Gerichtsentscheidung noch hindern.
26.11.2013 49
VOLLSTRECKUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG
Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen
ist dabei, dass
1. sie im Staat der Gerichtsentscheidung (also in Deutschland)
vollstreckbar sind und
2. dass im Vollstreckungsstaat(in Luxemburg) einem Antrag auf
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
2. dass im Vollstreckungsstaat(in Luxemburg) einem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegebenwurde.
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Luxemburg, so
etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen
Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an den Präsidenten des
zuständigen luxemburgischen Bezirksgerichts(Tribunal d'arrondissement)
gestellt werden.
26.11.2013 50
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE UND URTEILE
VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND - KATAR
BEISPIEL EINES DRITTSTAATES: KATAR
Art. 380 ZPO Katar (Voraussetzungen für Vollstreckbarkeit von
Urteilen):
1. dass für den Streitgegenstand keine ausschließliche
internationale Zuständigkeit der katarischen Gerichte
bestand und die Gerichte des Entscheidungsstaates
nachihrer „ lex fori“ internationalzuständigwaren;
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
nachihrer „ lex fori“ internationalzuständigwaren;
2. die Parteien ordnungsgemäß geladen und im
Verfahren vertreten waren;
3. die Entscheidung nach dem Recht des
Entscheidungsstaates rechtskräftig war;
4. die Entscheidung weder einer zuvor in Katar
ergangenen Entscheidung noch „ordre public“ und
den guten Sitten widerspricht.
26.11.2013 52
KATAR
Völkerrechtliche Verträge gehen, soweit sie für Katar verbindlich
sind, gemäßArt. 383 ZPO Katar dem nationalen katarischen
Recht vor.
„Riyadh Convention“ � regelt die Anerkennung und
Vollstreckungvon gerichtlichenEntscheidungenin Zivil - und
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Vollstreckungvon gerichtlichenEntscheidungenin Zivil - und
Handelssachen unter den arabischen Vertragsstaaten;
„GCC Convention“� regelt in Artt. 1-12 die Vollstreckung
von Entscheidungen von Gerichten eines Vetragsstaates der
Konvention in anderen „GCC Convention“ Vertragsstaaten;
„New York Convention“ � regelt die Anerkennung und
Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen und umfasst
dabei jegliche ausländische Schiedssprüche.
26.11.2013 53
NEW YORKER KONVENTION 1958
Art. II
Formerfordernisse für die Schiedsvereinbarung, damit Anerkennung des
Schiedsspruchs möglich ist.
Schiedsfähigkeit:
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
• Ist es eine Handelssache?
• Ist es eine sensible Materie (z. B. gewerblicher
Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht)?
Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts: Falls eine
Schiedsvereinbarung vorhanden, muss staatliches Gericht die Parteien (auf
Antrag) an das Schiedsgericht verweisen.
26.11.2013 54
NEW YORKER KONVENTION 1958
Art. III
Verbot der Diskriminierung ausländischerSchiedssprüchebei der
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
Verbot der Diskriminierung ausländischerSchiedssprüchebei der
Vollstreckung.
26.11.2013 55
NEW YORKER KONVENTION 1958
Art. IV: Mit dem Antrag auf Anerkennung und
Vollstreckung
vorzulegende Unterlagen:
• Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Kopie
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
(beglaubigte Unterschriften der Schiedsrichter)
• Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Kopie
(oder die die Schiedsvereinbarung ersetzenden Urkunden)
• Übersetzung in die jeweilige Landessprache kann verlangt
werden
26.11.2013 56
VERSAGUNG NACH DER „NEW YORK CONVENTION“
Art. V Abs. 1:
• Vereinbarung ist nach dem Recht des Landes ungültig,
• Die Partei hat von ihren Angriffs- oder Verteidigungsmitteln keinen Gebrauch gemacht,
• Der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist odernicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder er enthält Entscheidungen,welchedieGrenzenderSchiedsabredeoderderSchiedsklauselüberschreiten,
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com
welchedieGrenzenderSchiedsabredeoderderSchiedsklauselüberschreiten,
• Die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren hat dem Rechtdes Landes nicht entsprochen,
• Der Schiedsspruch ist nicht verbindlich geworden, wurde aufgehoben oder ist in seinerWirkung einstweilen gehemmt.
Art. V Abs. 2:
• Der Gegenstand des Streites kann nach dem Recht des Landes nicht aufschiedsrichterlichem Wege geregelt werden,
• Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-spruches widerspricht der öffentlichenOrdnung des entsprechenden Landes.
26.11.2013 57
VIELEN DANK
© Alexander & Partner · Law & Finance · www.alexander-partner.com26.11.2013 58
Alexander & PartnerLaw & Finance
Oliver AlexanderRechtsanwalt
Attorney at LawDiploma in English Law