Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015

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Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße A ccord européen relatif au transport international des marchandises D angereuses par R oute

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Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße

Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route

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Gefahrgut

ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen

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ADR 2015

• International gültig seit 01.01.2015

• Änderung alle 2 Jahre (ungerade Jahre)

• Ab 01.01.2017 ADR 2017

ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen

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Was ist ein gefährliches Gut?

• Stoffe, Gemische und Gegenstände die beim Transport für Menschen und Umwelt gefährlich werden können.

• Solche Produkte können eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften haben. Diese können sein: reizend, giftig, explosionsgefährlich, brandfördernd, umweltgefährdend, erstickend, brennbar, ansteckend, ätzend, radioaktiv usw.

• Solche Produkte dürfen entweder nicht befördert werden, nur in bestimmten Mengen oder nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden.

ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen

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Wer ist vom ADR betroffen bzw. ausgenommen?

• Betroffen: Alle gewerblichen Betriebe inkl. Landwirte, Forstwirte und ähnliche Betriebe.

• Ausgenommen bzw. freigestellt: Privatpersonen, Reservekanisterregelung, Handwerker, „Traktor-Regelung“, bestimmte Fahrzeuge

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Freistellungen Privatpersonen (ADR 1.1.3.1 a)

Privatpersonen sind von der Einhaltung des ADR freigestellt.

Voraussetzung:

• einzelhandelsgerechte Verpackung, der persönliche oder häusliche Gebrauch bzw. für Freizeit und Sport bestimmt

• Maßnahmen zur Verhinderung eines Austrittes müssen jedoch getroffen werden.

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Freistellungen Reservekanisterregelung (ADR 1.1.3.1 a)

Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe (z.B.: Benzin, Dieselkraftstoff, HEL) sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge von 60 Liter je Behälter sowie 240 Liter je BE nicht überschritten werden.

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So jedoch nicht!

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Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden wie zum Beispiel: Beförderungen im Zusammenhang von Reparatur und Wartungsarbeiten; Mitnahme von GG bei Reparatur– und Servicearbeiten.

Beispiele aus der Praxis

• Werkstättenservicebus (Gas, Geräte mit Li-Ionen Akku, …)

• Grünraumpfleger, Landwirte, usw. (Pflanzenschutzmittel, Gerätebenzin, Geräte mit Li-Ionen Akku, …)

• Installateur, Zimmerer

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Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von 1.1.3.1 c

• 450 Liter je Verpackung (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) dürfen nicht überschritten werden;

• Die im Unterabschnitt 1.1.3.6 definierten Höchstmengen (20, 333, 1000 l bzw. kg ) dürfen nicht überschritten werden;

• Maßnahmen gegen Freiwerden des Inhaltes müssen getroffen werden;

• Gilt auch für Retourfahrten (Baustelle-Unternehmen); ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen

und sonstige relevante Erleichterungen

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Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)

In der Praxis dürfen bei Treibstofftransporten folgende Mengen mitgenommen werden:

Diesel bzw. Heizöl: 450 Liter

Benzin: 333 Liter

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Welche Fahrzeuge sind vom GGBG/ADR ausgenommen?

• KFZ und ihre Anhänger bis 25 km/h (Bauartgeschwindigkeit)

• Zwei- und dreirädrige KFZ und ihre Anhänger

• Land- und forstwirtschaftliche KFZ und ihre Anhänger (siehe RL 37/2003; im KFG seit der 26. Novelle übernommen); Einhaltung einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h beim Transport gefährlicher Güter!

Achtung: Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges (siehe „Verwendungsbestimmungen“ im Zulassungsschein (im Zulassungsschein Zeile A4 muss 10 stehen))

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Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG

• Rechtsgrundlage ist ein Bescheid des Landeshauptmannes.

• Grundlage ist eine UN Nummernliste. Alle im Bescheid angeführten UN Nummern können mit dieser Ausnahmegenehmigung transportiert werden.

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• Als Auflage wird in den Bescheiden der Andruck von GG Klassifizierungselementen auf Lieferscheinen oder auf der Rechnung vorgeschrieben! Musterandruck:

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Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG – Was ist erforderlich?

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• Transport muss in der gelben Gefahrgutbox erfolgen!

• Kopie des aktuellen Ausnahmegenehmigungsbescheid ist mitzuführen! (eine Schutzfolie ist am Deckel der Box angebracht)

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Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG – Was ist erforderlich?

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Probleme:

• bundeslandspezifischer Ausnahme-genehmigungsbescheide nach § 9 GGBG.

• Unterschiedliche Genehmigungen mit unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume

– Unterschiedliche UN Nummernliste

– Unterschiedliche Zielpersonen (Landwirt, innerbetrieblicher Transport)

– Unterschiedlicher örtlicher Gültigkeitsradius

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Ausgangssituation § 9 GGBG

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Lösung:

• Verordnung nach § 10 GGBG.

• Österreichweit gültig

• Ist ausgearbeitet und sollte in den nächsten Monaten in Rechtskraft treten.

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Ausgangssituation § 9 GGBG

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Kontaktdaten

Raiffeisen Umweltgesellschaft m.b.H. Wienerbergstraße 3 A-1100 Wien Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Stefan Dirnberger Tel: 0664 6274689 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Gefahrgut: Dipl.-Ing. (FH) Dieter Schnabl Tel: 0664 6274687 E-Mail: [email protected]

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