Albert-Ludwigs-Universität Freiburg PD Dr. Daniel Effer-Uhe Klausurenkurs.

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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

PD Dr. Daniel Effer-Uhe

Klausurenkurs

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15(Der erste Fall beruht auf BGH JZ 2012, 686, Fall 2 ist inspiriert von Bull v. Hall, Supreme Court, besprochen von Weller/Grethe, ZEuP 2015, 606 ff.)

Frage 1 – Rechtmäßigkeit des HausverbotsAusgangspunkt: Entweder Hausrecht (abzuleiten aus Gesamtschau von §§ 903, 1004, 858 ff.) oder einfach direkt § 903 S. 1: Eigentümer kann nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Also: Hausverbot rechtmäßig, wenn von § 903 S. 1 (alternativ: von Hausrecht) gedeckt. I. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugtII. Hausverbot ausgeschlossen, wenn das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetz: AGG? (alternativ konnten sich aus dem AGG ergebende Rechte [vgl. § 21 AGG] als Rechte Dritter geprüft werden) a) Verstoß gegen § 1 AGG? aa) Politische Anschauung kann von „Weltanschauung“ umfasst sein, a.A. vertretbar bb) § 1 AGG nennt nur Gesetzesziel; ob Verstoß gegen das AGG vorliegt, ergibt sich aus den Einzelregelungen

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 1 – Rechtmäßigkeit des HausverbotsI. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugtII. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetz: AGG? a) Verstoß gegen § 1 AGG (-) b) Verstoß gegen § 2 I Nr. 8 AGG? (Alternativ konnte unmittelbar ein Verstoß gegen § 19 I AGG geprüft werden, statt diese Vorschrift inzident i.R.v. § 2 I Nr. 8 AGG anzusprechen.) aa) Zugang zu der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienstleistung (+) bb) Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund (+) [a.A. vertretbar] cc) „nach Maßgabe dieses Gesetzes“? => verweist auf Einzelvorschriften der §§ 5 ff. AGG, hier insbesondere Abschnitt 3 („Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechts- verkehr“). Im hier relevanten § 19 I AGG ist aber die Weltanschauung ganz bewusst nicht als verbotenes Differenzierungsmerkmal genannt. dd) Ergebnis: Kein Verstoß gegen § 2 I Nr. 8 AGG (a.A. gerade noch vertretbar, sofern auf die Problematik des § 19 I AGG argumentativ eingegangen wurde; vgl. zur Gegenauffassung Mäsch, JuS 2012, 556, 557)

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 1 – Rechtmäßigkeit des HausverbotsI. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugtII. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? [Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung] aa) Abwägung von Rechten des V (Art. 2 I, 3 GG) mit Rechten von H (Art. 14, 12, 2 I GG) [Die Tatsache, dass H sein Hotel einem allgemeinen Publikumsverkehr geöff- net hat, kann in diese Abwägung zugunsten von V einbezogen werden mit der Folge, dass eine besondere Rechtfertigung für ein Hausverbot gefordert wird. Die besseren Gründe sprechen aber dagegen, von einer Öffnung für den Publikumsver- kehr auszugehen, da nur ein eingeschränkter Besucher- und Kundenkreis ange- sprochen wird. A.A. gut vertretbar, zumal sich H durch die vertragliche Gestaltung mit T selbst der Möglichkeit begibt, vor Vertragsschluss auf den Kundenkreis Einfluss zu nehmen.] bb) Ergebnis der Abwägung: Überwiegen der Rechte von H (a.A. vertretbar)

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 1 – Rechtmäßigkeit des HausverbotsI. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugtII. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? => (-) b) Vertraglicher Anspruch aufgrund des Beherbergungsvertrags (noch vertretbar war auch, mit dem BGH diesen Anspruch nur in die Gesamtabwägung [Ziffer II. 2) a)] einzustellen) aa) Kein Beherbergungsvertrag zwischen V und H bb) Möglicherweise Vertrag zwischen F und H als Vertrag zugunsten Dritter? cc) Vertrag zwischen F und H zustande gekommen durch Buchung und Bestätigung bei T? [T hat als Vertreter von H mit Vertretungsmacht eigene Willenserklärung abgegeben, § 164 I; automatische Bestätigung zwar keine Willenserklärung, aber wohl antizipiert erklärte Annahme unter der Bedingung, dass ein freies Zimmer gebucht wird] => (+)

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 1 – Rechtmäßigkeit des HausverbotsI. H Eigentümer der Sache (+) => grundsätzlich zum Ausschluss befugtII. Hausverbot ausgeschlossen, falls Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen 1) Entgegenstehendes Gesetze (-) 2) Entgegenstehende Rechte Dritter a) Persönlichkeitsrecht des V (Art. 2 I, 3 GG)? => (-) b) Vertraglicher Anspruch aufgrund des Beherbergungsvertrags? aa) Kein Beherbergungsvertrag zwischen V und H bb) Vertrag zwischen F und H als Vertrag zugunsten Dritter? cc) Vertrag zwischen F und H durch Buchung und Bestätigung bei T (+) dd) echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) (+) [a.A. noch vertretbar, dann stellte sich die Frage, ob Anspruch der F auf Zulassung von V dem Hausverbot entgegensteht] ee) Also: grundsätzlich Anspruch von V auf Beherbergung (+) ff) außerordentliche Kündigung? (-) [widersprüchlich, wenn H sich als Hotelier auf die Vermittlung unbekannter Gäste einlässt] [Auch §§ 142 I, 119 II denkbar]III. Ergebnis: Hausverbot rechtswidrig vom 19. bis 21.06., ansonsten rechtmäßig

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 2 – SchadensersatzanspruchI. Zulässigkeit des Einspruchs 1) Einspruch eingelegt (+) [Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet nach § 694

I ZPO, wird nach § 694 II als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid behandelt.] 2) Statthaftigkeit des Einspruchs (+) [§§ 338, 700 I ZPO] 3) Fristgerecht eingelegt? (+) [2-Wochen Notfrist ab Zustellung des Vollstreckungsbe- scheids, §§ 339 I, 700 I ZPO] 4) Formgerecht nach § 340 I, II? (+) [Insbesondere reicht Computerfax mit eingescann- ter Unterschrift aus, §§ 339 I, 700] 5) Ergebnis: Einspruch zulässig => Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis [hier: vor Erlass des Vollstreckungsbescheids] befand, § 342II. Zulässigkeit der KlageIII. Begründetheit der Klage = Schlüssigkeitsprüfung[Aufbau: Zu prüfen sind „Zulässigkeit Einspruch“ sowie die beiden Erwirkungshandlungen „Hauptsacheantrag“ und „Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils“, beide müssen zulässig und begründet sein; beim hier vorgeschlage-nen Aufbau werden die Voraussetzungen des VU-Antrags inzident geprüft, es gibt aber alternative Möglichkeiten.]

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 2 – SchadensersatzanspruchI. Zulässigkeit des Einspruchs 1) Einspruch eingelegt (+) [Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet nach § 694

I ZPO, wird nach § 694 II als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid behandelt.] 2) Statthaftigkeit des Einspruchs (+) [§§ 338, 700 I ZPO] 3) Fristgerecht eingelegt? (+) [2-Wochen Notfrist ab Zustellung des Vollstreckungsbe- scheids, §§ 339 I, 700 I ZPO] 4) Formgerecht nach § 340 I, II? (+) [Insbesondere reicht Computerfax mit eingescann- ter Unterschrift aus, §§ 339 I, 700] 5) Ergebnis: Einspruch zulässig => Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis [hier: vor Erlass des Vollstreckungsbescheids] befand, § 342II. Zulässigkeit der KlageIII. Begründetheit der Klage = Schlüssigkeitsprüfung[Aufbau: Zu prüfen sind „Zulässigkeit Einspruch“ sowie die beiden Erwirkungshandlungen „Hauptsacheantrag“ und „Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils“, beide müssen zulässig und begründet sein; beim hier vorgeschlage-nen Aufbau werden die Voraussetzungen des VU-Antrags inzident geprüft, es gibt aber alternative Möglichkeiten.]

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 2 – SchadensersatzanspruchI. Zulässigkeit des EinspruchsII. Zulässigkeit der Klage 1) Sachliche Zuständigkeit des AG (+) [§ 23 Nr. 1 GVG] 2) Klage auch im Übrigen unproblematisch zulässigIII. Begründetheit der Klage 1) Bloße Schlüssigkeitsprüfung? a) Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin, §§ 700 I, 331 I S. 1 ZPO (+) b) keine Unzulässigkeit der Säumnisentscheidung nach § 335 I ZPO (insbesondere ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten nach § 335 I Nr. 2 ZPO) und keine Entschuldigung nach § 337 I S. 1 ZPO (+) c) Antrag der erschienenen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils (+) [sachdien- liche Anträge sind laut Bearbeitervermerk gestellt] d) Zwischenergebnis: Tatsachenvortrag des Klägers ist als zugestanden anzusehen 2) Entbehrlichkeit sogar der Schlüssigkeitsprüfung (-) [§ 700 VI 1. Hs. i.V.m. § 331 I S. 1, II ZPO]

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 2 – SchadensersatzanspruchI. Zulässigkeit des EinspruchsII. Zulässigkeit der KlageIII. Begründetheit der Klage … 3) Schadensersatzanspruch i.H.v. 30 EUR aus § 21 II S. 1 AGG? a) Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nach § 19 Nr. 1 AGG? aa) Zivilrechtliches Schuldverhältnis (+) [§ 2 I Nr. 8 AGG) bb) Benachteiligung bei der Begründung des Schuldverhältnisses (+) cc) Massengeschäft i.S.d. § 19 I Nr. 1, 1. Alt. AGG (-) [a.A. vertretbar] dd) Massengeschäftsähnliches Geschäft i.S.d. § 19 I Nr. 1, 2. Alt. AGG (+) ee) Benachteiligung gerade aus einem der in § 19 I AGG genannten Gründe? (i) Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) aufgrund sexueller Identität (-) (ii) Benachteiligung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft? Allenfalls ver- deckte mittelbare Diskriminierung (§ 3 II AGG, falls weit überwiegend Merk- malsträger von einer nach außen neutralen Maßnahme betroffen. Im Ergebnis (-) (iii) Mittelbare Diskriminierung durch Merkmalskombination (+), a.A. noch vertretbar

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Klausurenkurs – Klausur vom 24.10.15Frage 2 – SchadensersatzanspruchI. Zulässigkeit des EinspruchsII. Zulässigkeit der KlageIII. Begründetheit der Klage … 3) Schadensersatzanspruch i.H.v. 30 EUR aus § 21 II S. 1 AGG? a) Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nach § 19 Nr. 1 AGG? (+) b) Keine Zulässigkeit nach § 19 III AGG (+) c) Keine Ausnahme nach § 19 V AGG (+) d) Rechtfertigung nach § 20 I S. 1 AGG (-) [Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, a.A. mit guter Argumentation gerade noch vertretbar] e) Vertretenmüssen, § 21 II S. 2 AGG (+) f) Haftungsbegründende Kausalität (+) g) Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB, haftungsausfüllende Kausalität (+) h) Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 V S. 1 AGG (+) 4) Ergebnis: Klage schlüssigIV. Gesamtergebnis: Das Gericht wird der Klage im Wege eines 2. VU stattgeben.