Klausurenkurs 4. KE Verkehrsunfall. Der Sachverhalt Auskunft Carla KaufmannChristian Eitel...

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Klausurenkurs 4. KE Verkehrsunfall

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Klausurenkurs

4. KE

Verkehrsunfall

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Der Sachverhalt

Auskunft

Carla Kaufmann Christian Eitel(Klägerin) (Beklagter zu 1.)

Stefan Kaufmann Versicherung([isolierter] Drittwiderbeklagter zu 1.) (Beklagte zu 2.)

A+B Versicherungs-AG([isolierte] DWB zu 2.)

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Sammlung Sachverhalt

VKU am 28.05.2010 in Mainz

Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra

SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen

Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren

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Sachverhalt

Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn

Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet

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Sachverhalt

SK in Einmündungsbereich vorgefahren

Schaute nicht nach rechts

B 1 fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK rechten Gehweg der Burgstraße

Kollision auf Gehweg

Schweres Gewitter, Sturm, Regen

Kollision auf Radweg

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Sachverhalt

Schaden am PKW des SK: Sachschaden Rep.-kosten mit

MWSt: 4.522 Euro WBW mit MWSt:

4.228,07 Euro RW: 2.500 Euro

Sachverständigenkosten: 360 Euro

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Sachverhalt

SK lies Fahrzeug reparieren

Rechnung über 4.522 Euro ist bezahlt

Zahlungsaufforderung bis zum 30.06.2010

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Sachverhalt

B 1 hat Privathaftpflicht bei B 2

SK hat (Auto-)Haftpflichtversicherung bei DWB zu 2.

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Sachverhalt

Schaden am Fahrrad – 300 Euro

Meerschweinchen verstorben – Wert 10 Euro

Schock – Schmerzensgeld: 200 Euro

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RubrumAmtsgericht Mainz

UrteilIm Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit1. Carla Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz

- Klägerin und Hilfswiderbeklagte –2. Stefan Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz

- Drittwiderbeklagter zu 1. – 3. A+B Versicherungs-AG (…)

- Drittwiderbeklagte zu 2. – - Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: Rechtsanwälte Dr. Trunk und Dr. Seidel (…) -

gegenChristian Eitel, Herderstraße 9, 65185 Wiesbaden

- Beklagter zu 1., Hilfswiderkläger und Drittwiderkläger - - Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Dr. Renz und Dr. Lessing (…) -2. GVV Versicherungs-AG (…)

- Beklagte zu 2. –

wegen: Schadensersatz aus Verkehrsunfall und Auskunft

hat das Amtsgericht Mainzauf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010durch den Richter am Amtsgericht Ravel

für Recht erkannt:

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Tatbestand Die Parteien begehren mit Klage und Drittwiderklage die Zahlung von Schadensersatz, aus einem

Verkehrsunfallereignis; der Beklagte zu 1. mit der Hilfswiderklage die Erteilung einer Auskunft. (Unstreitiges) VKU am 28.05.2010 in Mainz Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet SK in Einmündungsbereich vorgefahren schaute nicht nach rechts B 1, der bei B 2 eine Privathaftpflichtversicherung unterhält, fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK

rechten Gehweg der Burgstraße Es herrschte Gewitter mit Sturm und heftigem Regen – B 1 benutzte den aus seiner Sicht gesehen linken Radweg,

da auf rechtem Radweg viele Bäume stehen, von denen durch den Sturm Äste abbrechen könnten Kollision Schäden am Fahrzeug des Stefan Kaufmann:

Reparaturkosten mit MWSt: 4.522 Euro WBW mit MWSt: 4.228,07 Euro RW: 2.500 Euro Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Sauber vom 1. Juni 2010 (Anlage K 2)

Bezug genommen. Stefan Kaufmann hat repariert und seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten Zahlungsaufforderung an B 1 mit Frist zum 30.06.2010 K hat abgelehnt, Auskunft über Verwendung des Fahrzeugs zu erteilen

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Tatbestand

(Streitiger Klägervortrag) K behauptet, die Kollision habe sich auf dem

Gehweg ereignet Ist der Ansicht, B 1 habe doppelt gegen die

Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, da er nicht nur den Radweg auf der falschen Straßenseite befuhr, sondern auch noch verbotswidrig den Geh- und nicht den Radweg benutzte.

(Prozessgeschichte) Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu

welchem sie ordnungsgemäß geladen war, ist für die Beklagten zu 2. niemand erschienen

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Tatbestand Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.882,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen

und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 2.

Der Beklagte zu 1. beantragt,die Klage abzuweisen.

Für den Fall, dass das Gericht von einer derzeitigen Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin ausgehet, der über eine Abrechnung auf Totalschadensbasis hinausgeht beantragt der Beklagte zu 1. im Wege der Hilfswiderklage gegen die Klägerin,nach dem 08.12.2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob Herr Stefan Kaufmann das durch den Unfall vom 28.05.2010 beschädigte KFZ der Marke

Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat.

Die Klägerin beantragt,die Hilfswiderklage abzuweisen.

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Tatbestand

(Streitiger Beklagtenvortrag) Ansicht: Gericht örtlich unzuständig Behauptet: Zusammenstoß auf Fahrradweg Ansicht: K muss sich für die ersten 6 Monate

nach Unfall auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen

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Tatbestand Im Wege der Drittwiderklage begehrt der Beklage zu 1. Ersatz seiner Schäden. (Unstreitiges zur Drittwiderklage) Durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten zu 1., das zum Unfallzeitpunkt bei der

Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert war, wurde das Fahrrad des Beklagten zu 1., welches dieser eine Woche vor dem Unfall zu einem Preis von 300 Euro erworben hatte, irreparabel zerstört.

Meerschweinchen auf Gepäckträger – verstorben Wert: 10 Euro B 1 erlitt nach Öffnen der Box Schock in Form von Herzrasen, Zittern, starkes Schwitzen

(Streitiger Beklagtenvortrag) Ansicht: Schmerzensgeld von 200 Euro für gerechtfertigt

Mit der am 8. September 2010 zugestellten Drittwiderklage beantragt der Beklagte zu 1.die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten 510 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Drittwiderbeklagten beantragen,die Drittwiderklage abzuweisen.

(Streitiger Klägervortrag/DWB-Vortrag) Ansicht: Drittwiderklage unzulässig, Zulassung wäre rechtsmissbräuchlich

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

(Obersatz) Die Klage ist zulässig und teilweise

begründet, die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet, die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet.

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Zulässigkeit der Klage

Sachliche Zuständigkeit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht § 5 Halbsatz 2 ZPO Zuständigkeitsstreitwert: 4.882 Euro

Örtliche Zuständigkeit § 32 ZPO Doppelrelevante Tatsache (BGHZ 124,

237, 241)

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Zulässigkeit der Klage

Parteifähigkeit B 2: § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 AktG

Prozessfähigkeit B 2:§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG

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Klagehäufung

subjektive Klagehäufung §§ 59, 60 ZPO (+) Beide Beklagte werden aus derselben

behaupteten unerlaubten Handlung – Unfall – in Anspruch genommen

objektive Klagehäufung § 260 ZPO (+)

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Begründetheit der Klage – B 1

§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB Handlung: Fahren mit dem Rad Verletzung eines absolut geschützten Rechts:

Eigentum haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden

Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Sorgfaltsnorm:

§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO

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Begründetheit der Klage – B 1

2 Rügen Radweg auf falscher Seite benutzt

Zeichen 241 Problem: B 1 beruft sich auf Gefährdung

ändert nichts an Pflicht aus § 2 IV, 2 StVO Gehweg statt Radweg benutzt

Streitig Vernehmung Stefan Kaufmann als Zeuge?

(-) ist z.Z. der Vernehmung Partei Parteivernehmung?

(-) §§ 447, 448 ZPO – Voraussetzungen liegen nicht vor

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Begründetheit der Klage – B 1

Mitverschulden SK, § 254 Abs. 1 BGB § 7 Abs. 1 StVG (Betriebsgefahr) Kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG Abwägung: Verursachung, Verschulden,

Betriebsgefahr Allgemeine Betriebsgefahr § 10 StVO

schützt Fußgänger, Radfahrer Problem: B 1 fuhr auf falscher Seite

Aber: auch ein unerlaubt von rechts kommender Fahrradfahrer war gegenüber Kaufmann bevorrechtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, juris; KG, Urteil vom 18.01.1993 – 12 U 6697/91, juris).

Folge: 60-40

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Begründetheit der Klage – B 1

Schadenshöhe PKW

§ 249 Abs. 2 BGB Differenzhypothese Subjektbezogene Schadensbetrachtung Wirtschaftlichkeitspostulat aber: Integritätsinteresse

130%-Grenze (BGHZ 162, 161, 166) Vergleich:

Reparaturkosten Wiederbeschaffungskosten

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Begründetheit der Klage – B 1

Integritätsinteresse Nachweis: 6-monatige Weiternutzung Problem: Fälligkeit

e.A.: Ablauf der 6 Monate ist Fälligkeitsvoraussetzung a.A.: Anspruch besteht sofort (BGHZ 178, 338 )

Hier: WBWert ohne Restwert: 4.228,07 Euro Rep.-kosten (mit MWSt): 4.522,00 Euro 106,95% noch innerhalb der Grenze Folge: K bekommt Reparaturkosten ersetzt muss auch nicht 6 Monate warten (s.o.) § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: bekommt – da tatsächlich repariert

– auch die MWSt 40% = 1.808,80 Euro

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Begründetheit der Klage – B 1

Schadenshöhe Gutachterkosten

Teil des zu ersetzenden Schadens, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind

Problem: volle Erstattung oder nur quotale Erstattung?

e.A.: volle Erstattung auch bei grds. nur quotalem Anspruch

BGH: nur quotaler Anspruch (Urteil vom 7.2.2012 – VI ZR 249/11 – juris, Absatz-Nr. 8 f )

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Begründetheit der Klage – B 1

Abtretung Frage:

Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB? oder Rechtsmissbräuchlichkeit, § 242 BGB

Aber: zulässiges prozesstaktisches Vorgehen (vgl. BGH, NJW 2001, 826, 827; Zöller, § 373 Rn. 4)

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Begründetheit der Klage – B 1

Zinsen Fristsetzung bis 30. Juni 2012 Danach: Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286

Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Beginn: § 187 Abs. 1 BGB analog

Folge: ab 1.Juli 2010

Höhe: § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

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Begründetheit der Klage – B 2

Versäumnisurteil? § 331 Abs. 1 ZPO – nicht Erscheinen Notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO?

Nein, nur einfache Streitgenossenschaft (vgl. Zöller, § 62 Rn. 8; Musielak, § 62 Rn. 12)

Zwar § 124 VVG Aber: lediglich Folge der materiell-rechtlichen Abhängigkeit

der Ansprüche, kein Fall der Rechtskrafterstreckung (vgl. BGHZ 63, 51, 55) 

Aber: keine Schlüssigkeit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Direktanspruch gegen

Haftpflichtversicherung § 1 PflVG: Versicherungspflicht jedoch nur für Halter von

Kraftfahrzeugen Folge: Klageabweisung durch sog. unechtes VU

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Widerklage - Zulässigkeit Bedingungseintritt – zulässige Bedingung Klage ist noch rechtshängig Zuständigkeit

sachlich Streitwert des Auskunftsanspruchs

§ 5 HS. 2 ZPO Auskunft soll Regressanspruch vorbereiten Regress in Höhe der Differenz zwischen – gezahlten – Reparaturkosten und

WBW abzüglich Restwert liegt unter 5.000 Euro

Folge: §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG – AG örtlich

§§ 12, 13 ZPO: Mainz Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Konnexität, § 33 ZPO Künftiger Anspruch

Auskunftsanspruch wird erst nach dem 8. Dezember 2010 fällig § 259 ZPO Besorgnis der Leistungsverweigerung (+)

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Widerklage - Begründetheit

Etwaiger Regressanspruch des Schädigers Auf Auskunftserteilung angewiesen - § 242 BGB Sonderbeziehung zwischen Schädiger und

Geschädigtem infolge Titulierung bzw. Auszahlung des Schadensersatzbetrages (vgl. Huber, DAR 2009, 252, 257)

Frage: Unmöglichkeit, § 275 BGB? Aber: K hat ihrerseits Anspruch auf

Auskunftserteilung Ergebnis: Hilfswiderklage ist begründet

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Drittwiderklage - Zulässigkeit Statthaftigkeit

BGH: grundsätzlich unzulässig  Ausnahme:

Grund: Prozessökonomie (Zersplitterung von Prozessen, Vermeidung widersprechender Entscheidungen) Klage gegen Zedenten der Klageforderung Voraussetzungen:

Gegenstände von Klage und Widerklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des einbezogenen Drittwiderbeklagten

  HIER:

einheitliches Schadensereignis – VKU Hergang muss für alle Ansprüche festgestellt werden Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der DWB (vgl. BGH, NJW 2007, 1753)

sachliche Zuständigkeit § 5 Hs. 2 ZPO: keine Addition §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht

örtliche Zuständigkeit § 32 ZPO § 20 StVG auf die streitige Frage, ob § 33 ZPO auch im Falle der isolierten Drittwiderklage gilt, braucht hier nicht eingegangen

zu werden (vgl. BGHZ 187, 112)

Parteierweiterung, § 263 ZPO Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO

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DWK – Begründetheit – DWB 1.

§ 7 Abs. 1 StVG Kaufmann = Halter Bei Betrieb des Fahrzeugs Schaden kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG Mitverschulden B 1

§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB

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DWK – Begründetheit – DWB 1. Anspruchshöhe

Fahrrad, § 249 Abs. 2 BGB – 300 Euro Meerschweinchen

§ 90a BGB: wird wie Sache behandelt 10 Euro

Zinsen: §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO ZU am 8. September 2010 § 187 Abs. 1 BGB analog Zinsbeginn: 9. September 2010

Immaterieller Schaden: Schockschaden § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 Abs. 2 BGB hinreichender Zurechnungszusammenhang Die erlittene Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das

hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden

Ferner: Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt, vor § 249 Rn. 40) Erforderlich ist eine besondere personale Beziehung des derart „mittelbar“ Geschädigten zu einem

schwer verletzten oder getöteten Menschen nicht bei Haustier (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 -, DAR 2012, 251)

Ergebnis: Anspruch in Höhe von

310 Euro davon 60%: 186,00 Euro

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DWK – Begründetheit – DWB 2.

§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG

§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG: Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner

Unterschrift!

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Tenor

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.952,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1. nach dem 8. Dezember 2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob der Drittwiderbeklagte zu 1. das durch den Unfall vom 28. Mai 2010 beschädigte KFZ der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat.

3. Auf die Drittwiderklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 186,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.