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Alexander Thoma | Robert Böhm | Ellen Kirchhainer Zoll und Umsatzsteuer

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Zoll und Umsatzsteuer

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Zoll undUmsatzsteuerDie rechtliche Beurteilung und praktischeAbwicklung von Warenlieferungen mitDrittlandsbezug

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Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

1. Auflage 2009

Alle Rechte vorbehalten© Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009

Lektorat: RA Andreas Funk

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Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, HeidelbergDruck und buchbinderische Verarbeitung: Krips b.v., MeppelGedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem PapierPrinted in the Netherlands

ISBN 978-3-8349-0763-9

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Vorwort

Deutschland ist Weltspitze, nicht nur im Fußball, auch im Außenhandel. 2007 exportierte Deutschland Waren im Wert von € 969,0 Mrd. „Made in Germany“ gilt immer noch als Zeichen der Qualität in der ganzen Welt. Im gleichen Zeitraum betrug das Importvolu-men € 772,5 Mrd. Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und aufgrund des Kostendrucks auch immer mehr Fertiger-zeugnisse werden aus Drittländern importiert. Nur durch zahlreiche Innovationen und Produkti-vitätssteigerungen konnte Deutschland diese Spitzenposition im Bereich des Außenhandels über Jahrzehnte behalten. Aber nicht nur die Unternehmen sind innovativ, auch den Gesetzgebern in Brüssel und Berlin so-wie den Finanz- und Zollbehörden kann keine mangelnde Innovationsbereitschaft vorgeworfen werden. Die Flut an neuen Vorschriften und administrativen Hürden in allen Bereichen des Au-ßenhandels wird wohl nicht verebben. Sie als Mitarbeiter oder Leiter der Steuer-, Zoll-, Finanz-, Vertriebs-, Einkaufs- oder Logistikab-teilung Ihres Unternehmens oder als einem Unternehmen zur Seite stehender Steuerberater, Rechtsanwalt oder Unternehmensberater müssen sich mit diesen Vorschriften und den Behörden auseinandersetzen. Dabei dürfen Sie als Umsatzsteuerspezialist nicht die zollrechtliche Seite des Warenhandels mit Drittländern außer Betracht lassen und als Zollspezialist nicht die umsatzsteu-erliche Seite. Dieses Werk soll Ihnen Kenntnisse über die Schnittstelle Zoll/Umsatzsteuer vermitteln und durch die zahlreichen Beispiele und Musterformulare den täglichen Umgang mit den Behörden erleich-tern. Unser besonderer Dank gilt an dieser Stelle unserer Assistentin Birgit Lang für ihre unermüdliche und wertvolle Unterstützung.

Düsseldorf, September 2008 Die Autoren

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Inhaltsübersicht

Vorwort 5Abkürzungsverzeichnis 17Literaturverzeichnis 20Bearbeiterverzeichnis 22§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht 23

A. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen 23I. Internationales Recht 23II. Gemeinschaft srecht 23III. Nationales Recht 24

B. Das Zollgebiet der Gemeinschaft 24C. Der zollrechtliche Begriff der „Ware“ 25D. Gemeinschaft sware / Nichtgemeinschaft sware 26E. Der zollrechtliche Anmelder und sein Vertreter 28

I. Wer kann Zollanmelder sein? 28II. Möglichkeiten der Vertretung 29

F. Die verschiedenen Zollverfahren 30I. Einführung 30II. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 32III. Versandverfahren 32IV. Zolllagerverfahren 32V. Aktive Veredelung 33VI. Umwandlungsverfahren 33VII. Vorübergehende Verwendung 33VIII. Passive Veredelung 34IX. Ausfuhrverfahren 34

G. Die Entstehung der Zollschuld 35I. Allgemeine Grundsätze 35II. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 36III. Vorschrift swidriges Verbringen / Einfuhrschmuggel 36IV. Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung 37V. Verletzung zollrechtlicher Pfl ichten 38VI. Verbrauch oder Verwendung in einer Freizone oder

einem Freilager 39VII. Ausfuhr von Präferenzerzeugnissen 39VIII. Ausfuhrzollschuld 40

§ 2 Einfuhr von Waren aus dem Drittland 41A. Einfuhr – Aus Nichtgemeinschaft swaren werden Gemeinschaft swaren 41

I. Die Erfassung des Warenverkehrs 411. Allgemeines 412. Vorherige summarische Eingangsanmeldung 41

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Inhaltsübersicht

3. Vom Verbringen bis zur Gestellung 414. Vorübergehende Verwahrung 42

II. Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr 431. Allgemeines 432. Die Zollanmeldung im Normalverfahren 443. Elektronische Zollanmeldungen 444. Vereinfachte Verfahren 45

a) Unvollständige Zollanmeldung 45b) Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV) 46c) Anschreibeverfahren (ASV) 47

5. Welche Unterlagen braucht der Zoll? 47a) Zollwertanmeldung 47b) Rechnung 48c) Präferenzielle Ursprungsnachweise 49d) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise 50e) Außenwirtschaft srechtliche Einfuhrgenehmigungen und

Überwachungsdokumente 50f) sonstige Unterlagen 51

III. Grundlagen der Abgabenerhebung 521. Der Zolltarif 52

a) Allgemeines 52b) Einreihung von Waren 54c) Verbindliche Zolltarifauskünft e 56d) Unverbindliche Zolltarifauskünft e 60

2. Der Zollwert 61a) Allgemeines 61b) Transaktionswertmethode 62c) Hinzurechnungen/Abzugsposten 65d) Verbundenheit 69e) Vorerwerbergeschäft 71f) Andere Zollwertmethoden 72

3. Die Zollschuld 754. Der Ursprung einer Ware 75

a) Allgemeines 75b) Der präferenzielle Ursprung 76

aa) Bedeutung 76bb) Wann ist eine Ware Präferenzursprungsware? 76cc) Vorlage von Präferenznachweisen bei der Einfuhr 80

c) Der nichtpräferenzielle Ursprung 82aa) Bedeutung 82bb) Die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs 82cc) Vorlage von nichtpräferenziellen Ursprungsnachweisen

bei der Einfuhr 84IV. Entrichtung der Einfuhrabgaben 85

1. Normalverfahren (ohne Zahlungserleichterung) 852. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub 86

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Inhaltsübersicht

B. Einfuhrumsatzsteuer 87I. Entstehung und allgemeine Grundsätze 87II. Bemessungsgrundlage 89

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage 892. Zollwert, Veredelungswert 893. Hinzurechnung von Kosten 894. Preisermäßigungen und Vergütungen 925. Umrechung fremder Währung 936. Vereinbarungen mit den Zollbehörden 937. Beispiel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die

Einfuhrumsatzsteuer 94III. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 94

1. Voraussetzungen 94a) Allgemeines 94b) Sachliche Abzugsberechtigung 95c) Personelle Abzugsberechtigung – Verfügungsmacht 96d) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und Nachweis 98

2. Vorsteuerabzug bei Reihengeschäft en und in Fällen des § 3 Abs. 8 UStG 99

3. Die Bedeutung von Lieferbedingungen 101IV. Weiterbelastung von Einfuhrumsatzsteuer 102

C. Einfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten 104I. Wirtschaft liche Überlegungen 104II. Zollrechtliche Überlegungen 104III. Umsatzsteuerliche Überlegungen 104

D. Einfuhrabgabenbefreiungen / -vergünstigungen 106I. Einführung 106II. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Zolltarif 107III. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Zollbefreiungs-Verordnung 108IV. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Zollkodex 110V. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Zollverordnung 111VI. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Umsatzsteuergesetz 111VII. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Einfuhrumsatzsteuer-

Befreiungsverordnung (EUStBV) 1131. Vorbemerkungen 1132. Steuerbefreiung durch sinngemäße Anwendung der

ZollbefreiungsVO 1143. Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Gegenständen 1144. Steuerfreiheit für Rückwaren 1155. Steuerfreiheit in sinngemäßer Anwendung einer außertarifl ichen

Zollfreiheit 1156. Weitere Steuerbefreiungen 1157. Erstattung oder Erlass 115

VIII. Einfuhrabgabenbefreiungen nach sonstigen Vorschrift en 116IX. Systematische Übersicht über Einfuhrabgabenbefreiungen 117

E. Fallstudie 119

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Inhaltsübersicht

I. Die Ausgangssituation 119II. Gestaltung durch … 120

1. … optimierte Nutzung von Zahlungsaufschub 1202. … weitgehende Nutzung von Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungen 120

a) Innergemeinschaft liche Lieferungen 120b) Rückwaren 121

3. … Einfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten 121§ 3 Ausfuhr von Waren in das Drittland 122

A. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren 122I. Anwendungsbereich 122II. Ausführer und Anmelder – Die Beteiligten im Ausfuhrverfahren 122III. Die Abwicklung 124

1. Das zweistufi ge Normalverfahren 124a) Schrift liche Ausfuhranmeldung 124b) Erste Stufe: Ausfuhrzollstelle 124c) Zweite Stufe: Ausgangszollstelle 126

2. Vereinfachte Verfahren / Befreiungen 127a) Kleinsendungen 127b) Unvollständige Ausfuhranmeldung 127c) Vereinfachtes Anmeldeverfahren 128d) Anschreibeverfahren / Zugelassener Ausführer 129e) Vorausanmeldeverfahren (AKM-Verfahren) 130f) Befreiungen 131

aa) Mündliche Ausfuhranmeldungen 131bb) Konkludente Ausfuhranmeldungen 131cc) Befreiung für Postsendungen 132

3. Elektronische Ausfuhrabwicklung mittels ATLAS 132a) Internet-Zollanmeldung 132b) Teilnehmereingabe 133

4. Relevante Unterlagen bei der Warenausfuhr 134a) Rechnung 134b) Präferenzielle Ursprungsnachweise 135c) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise 138d) Ausfuhrgenehmigungen/Ausfuhrlizenzen 139

B. Die umsatzsteuerliche Ausfuhrlieferung 142I. Regelungsinhalt und Voraussetzungen 142

1. Allgemeines 1422. Gemeinsame Voraussetzungen 143

a) Gegenstand einer Lieferung 143b) gegen Entgelt 144c) im Inland 145d) Versenden oder Befördern 146e) Unmittelbare Versendung oder Beförderung in das

Drittlandsgebiet 147f) Ausfuhr in das Drittlandsgebiet oder Gebiete nach

§ 1 Abs. 3 UStG 148

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Inhaltsübersicht

3. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG – Befördern oder Versenden durch den liefernden Unternehmer 149

4. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG – Befördern oder Versenden durch den Abnehmer 150

5. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG – Befördern oder Versenden in Freizonen 152

6. Be- und Verarbeitung des Gegenstandes vor der Ausfuhr 1547. Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung von

Beförderungsmitteln 1558. Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck 157

II. Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen 1591. Allgemeine Anforderungen an den Buchnachweis 1592. Beförderung und Versendung durch den Unternehmer 1603. Beförderung und Versendung in die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG 1614. Ausfuhr im Reisegepäck 1615. Ausfuhr von Gegenständen zur Ausrüstung und Versorgung

eines Beförderungsmittels 162III. Ausfuhrnachweis 162

1. Allgemeines 1622. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen 1643. Ausfuhrnachweis im gemeinsamen oder gemein schaft lichen

Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR 1654. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen 1665. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen 1696. Ausfuhrnachweis im nichtkommerziellen Reiseverkehr 1707. Besonderheiten 171

a) ATLAS 171b) Warenlieferungen unter EUR 1.000 171c) Lieferungen im Freihafen 172d) Lieferungen in den Freihafen 172e) Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder

Güterabfertigungsstellen 172f) Postsendungen 173g) Kurierdienste 174h) Druckerzeugnisse 175i) Kraft fahrzeuge mit eigener Antriebskraft 175j) Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand 176k) Beförderung durch Transportmittel der Bundeswehr,

Stationierungstruppen oder Poststellen des Auswärtigen Amts 176

8. Checkliste Ausfuhrnachweis 177§ 4 Die Lagerung von Drittlandswaren 179

A. Lagerung im Rahmen der Verwahrung 179I. Zollrechtliche Grundlagen 179II. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 180

1. bei „normaler“ Beendigung der Verwahrung 180

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Inhaltsübersicht

2. bei Pfl ichtverletzung innerhalb der Verwahrung 181B. Lagerung in einem Zolllager 181

I. Zollrechtliche Grundlagen 1811. Zolllager als Zollverfahren 1812. Welche Funktion hat ein Zolllager? 182

a) Einführung 182b) Die Transitfunktion 183c) Die Kreditfunktion 183d) Steuerung handelspolitischer Maßnahmen 184

3. Welche Typen von Zolllager gibt es? 184a) Öff entliche Zolllager 184b) Private Zolllager 184

4. Wie wird ein Zolllager beantragt? 1855. Wie werden Waren in ein Zolllagerverfahren überführt? 1866. Was ist während der Lagerung zu beachten? 1867. Wie werden Waren aus dem Lager entnommen? 1878. Grenzüberschreitende Bewilligung 1879. Wann lohnt sich ein Zolllager? 187

a) Kosten und Nutzen des Zolllagers 187b) ein Fallbeispiel 188c) Lohnt sich ein Zolllager? 189

II. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 1951. Umsatzsteuerliche Grundlagen 1952. Verkauf von Nichtgemeinschaft swaren aus dem

Zolllagerverfahren 195a) Allgemeines 195b) Lieferung an einen deutschen Abnehmer 195c) Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen

EU-Mitgliedstaat 196d) Lieferung an einen Abnehmer in einem Drittland 196e) Lieferung während der Lagerung im Zolllager 197

3. Verkauf von Gemeinschaft swaren aus dem Zolllagerverfahren 1974. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 198

a) Vorsteuerabzug 198b) Umsatzsteuer auf Einfuhrumsatzsteuer? 199

5. Erbringung von Dienstleistungen im Zolllager 200C. Lagerung in einem Konsignationslager 202

I. Allgemeines 202II. Konsignationslager als Zolllager 202III. Konsignationslagerung nach Überführung in den freien Verkehr 203

D. Lagerung in einem Umsatzsteuerlager 204I. Das Umsatzsteuerlager 204II. Regelungen bei der Lagerung von Nichtgemeinschaft swaren

(Drittlandswaren) 204§ 5 Die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaft swaren im Drittland 206

A. Zollrechtliche Grundlagen 206

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Inhaltsübersicht

I. Lohnt sich eine passive Veredelung? 206II. Be- und Verarbeitungen ohne Inanspruchnahme einer

passiven Veredelung 207III. Die passive Veredelung 207

1. Die passive Veredelung als Zollverfahren 2072. Wie wird eine passive Veredelung beantragt? 2083. Wie wird das Verfahren durchgeführt? 210

a) Waren der vorübergehenden Ausfuhr 210b) Veredelungsvorgänge 211c) Wiedereinfuhrfrist und Ausbeute 211

4. Wie wird das Verfahren beendet? 2115. Die Einfuhrabgabenbegünstigung 212

a) Allgemeines 212b) Abgabenerhebung ohne passive Veredelung 212c) Abgabenerhebung bei Inanspruchnahme einer

passiven Veredelung 213aa) Der Grundsatz: Die Diff erenzmethode 213bb) Die „übliche“ Ausnahme: Die Mehrwertmethode 214cc) Vorteilhaft igkeitsüberlegungen 216

B. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 216I. Waren der vorübergehenden Ausfuhr 216II. Einfuhr der Veredelungserzeugnisse 217

1. Der Einfuhrumsatzsteuerwert 2172. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 2193. Die Leistung des drittländischen Veredelungsbetriebs 220

§ 6 Die Be- und Verarbeitung von Nichtgemeinschaft swaren in der EU 221A. Die aktive Veredelung 221

I. Vorbemerkungen 221II. Zollrechtliche Grundlagen 222

1. Wirtschaft licher Hintergrund 2222. Das Verfahren 222

a) Nichterhebungsverfahren versus Zollrückvergütung 222b) Wie wird eine aktive Veredelung beantragt? 223c) Wie wird das Verfahren durchgeführt? 225

aa) Einfuhrwaren 225bb) Veredelungsvorgänge 225cc) Verwendung von Produktionshilfsmitteln 226dd) Veredelungserzeugnisse 226ee) Wiederausfuhrfrist 227

d) Wie wird das Verfahren beendet? 227aa) durch die Wiederausfuhr 227bb) durch die Überführung in den freien Verkehr 228

III. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 2281. Einfuhrumsatzsteuerliche Aspekte 228

a) Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer 228b) Abziehbarkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 229

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Inhaltsübersicht

2. Sonderfall: Produktionsmittel und Werkzeuge 2313. Leistung des Lohnfertigers 2314. Die Beistellung von Gemeinschaft swaren 2335. Die Eigenveredelung 2366. Die Herstellung von Produktionshilfsmitteln 237

B. Be- und Verarbeitung außerhalb der aktiven Veredelung 238I. Wirtschaft licher Hintergrund 238II. Zollrechtliche Grundlagen 238III. Umsatzsteuerliche Implikation 239

C. Das Umwandlungsverfahren 239I. Funktionsweise und Rechtsgrundlagen 239II. Das Umwandlungsverfahren als Zollverfahren 240III. Durchführung und Beendigung des Umwandlungsverfahrens 241IV. Umsatzsteuerliche Implikationen 242

§ 7 Das Versandverfahren 243A. Funktionsweise und Rechtsgrundlagen 243B. Umsatzsteuerliche Implikationen 244

§ 8 Die vorübergehende Verwendung 246A. Zollrechtliche Grundlagen 246

I. Wirtschaft liche Bedeutung 246II. Vollständige Befreiung oder teilweise Befreiung? 247III. Die vorübergehende Verwendung als Zollverfahren 247IV. Durchführung des Verfahrens 248V. Beendigung des Verfahrens 248

B. Umsatzsteuerliche Implikationen 248I. Vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben 248II. Teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben 249III. Die Lieferung (Verkauf) im Rahmen der vorübergehenden

Verwendung 249IV. Dienstleistungen an den Waren der vorübergehenden

Verwendung 250§ 9 Lieferungen in Freihäfen 252

A. Rechtlicher Status 252B. Lieferungen in den Freihafen 252

I. aus dem Inland 252II. aus dem Gemeinschaft sgebiet 253III. aus dem übrigen Drittlandsgebiet 254

C. Lieferungen im Freihafen 254I. Vorbemerkungen 254II. Umsätze an Nichtunternehmer bzw. Unternehmer

ohne Vorsteuerabzug 255III. Gegenstände im Freihafen-Veredelungsverkehr bzw. in der

Freihafenlagerung 2561. Vorbemerkungen 256

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Inhaltsübersicht

2. Freihafen-Veredelungsverkehr 2573. Freihafenlagerung 257

IV. Gegenstände, die sich einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befi nden 258

D. Lieferungen aus dem Freihafen 258§ 10 Reihengeschäft e mit dem Drittland 260

A. Umsatzsteuerliche Regelungen 260I. Das Reihengeschäft 260II. Die bewegte Lieferung 262

1. Zuordnungskriterien 2622. Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer 2623. Beförderung oder Versendung durch einen mittleren Unternehmer 2634. Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer 264

III. Die ruhende Lieferung 265IV. Zusammenfassung: Grundregeln des Reihengeschäft s 266

B. Zollrechtliche Regelungen 267I. Ausfuhr 267II. Einfuhr 268

C. Reihengeschäft e mit dem Drittland 269I. Reihengeschäft in das Drittlandsgebiet 269

1. Ausgangsfall 2692. Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer 2693. Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer 2704. Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer 272

II. Reihengeschäft e aus dem Drittlandsgebiet 2721. Ausgangsfall 2722. Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer 273

a) Einfuhr durch DE1 273b) Einfuhr durch DE2 274

3. Versendung oder Beförderung durch den letzten Unternehmer 274a) Einfuhr durch DE2 274b) Einfuhr durch DE1 275

§ 11 Grenzüberschreitende Kommissionsgeschäft e 276A. Umsatzsteuerliche Grundlagen der Ein- und Verkaufskommission 276

I. Einführung 276II. Einkaufskommission 276III. Verkaufskommission 278

B. Kommissionsgeschäft e über Drittlandsgrenzen 280I. Zollwertrechtliche Implikationen 280

1. Verkaufskommission 2802. Einkaufskommission 281

II. Umsatzsteuerliche Implikationen 2811. Vorbemerkungen 2812. Direktlieferungen 281

a) aus dem Drittland 281

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Inhaltsübersicht

b) in das Drittland 2833. Lagerung beim Kommissionär 283

a) aus dem Drittland 283b) in das Drittland 284

Anlagen 285Anhang 1: Einheitspapier 285Anhang 2: Vordruck D.V.1 287Anhang 3: Vordruck 0307 289Anhang 4: Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke 291Anhang 5: Incoterms 2000 294Anhang 6: Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft 295Anhang 7: EUR. 1 298Anhang 8: Form A 299Anhang 9: A.TR 300Anhang 10: Ursprungszeugnis 301Anhang 11: Vordruck 0580 303Anhang 12: Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug 304Anhang 13: Vordruck 0212 305Anhang 14: Vordruck 0765 307Anhang 15: Vordruck 0761 308Anhang 16: Vordruck 0850 309Anhang 17: Vordruck 0503 312Anhang 18: Ausfuhrbegleitdokument 314Anhang 19: EUR.MED 315Anhang 20: Antrag auf Auskunft zur Güterliste 316Anhang 21: Ausfuhrgenehmigung Vordruck AG 318Anhang 22: Eisenbahnfrachtbrief 319Anhang 23: CMR 320Anhang 24: Spediteursbescheinigung 321Anhang 25: Bescheinigung über die Be- und Verarbeitung 323Anhang 26: Bescheinigung im nichtkommerziellen Reiseverkehr 325Anhang 27: Ausgangsvermerk 327Anhang 28: Anhang 72 zur ZK-DVO 329Anhang 29: Anhang 67 zur ZK-DVO 332Anhang 30 351

Stichwortverzeichnis 353

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Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer AnsichtABl. AmtsblattAbs. AbsatzAlt. AlternativeAO AbgabenordnungArt. ArtikelATLAS Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-SystemAufl . Aufl ageAWG Außenwirtschaft sgesetzAW-Prax Außenwirtschaft liche Praxis (Zeitschrift )AWV Außenwirtschaft verordnung

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebetr. betreff endBFD Bundesfi nanzdirektionBFH Bundesfi nanzhofBFH/ NV Sammlung amtlich nicht veröff entlichter Entscheidungen des Bundesfi nanzhofsBGB Bürgerliches GesetzbuchBMF Bundesministerium der FinanzenBStBl BundessteuerblattBuchst. Buchstabebzw. beziehungsweise

Carnet ATA Zollpapier für die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr (Admission Temporaire/ Temporary Admission)

Carnet TIR Zollpapier Transport International des Marchandises par la Route

DDP Delivered Duty PaidDDU Delivered Duty Unpaidd. h. das heißtDStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift )DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift )

EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift )EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische UnionEuGH Europäischer GerichtshofEuGHE Sammlung der Entscheidungen des Europäischen GerichtshofsEUR EuroEUSt EinfuhrumsatzsteuerEUStBV Einfuhrumsatzsteuer-BefreiungsverordnungEZT Elektronischer Zolltarif

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Abkürzungsverzeichnis

FG FinanzgerichtFGO FinanzgerichtsordnungFOB Free On Board

GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariff s and Trade)

gem. gemäßggf. gegebenenfallsgVV gemeinschaft liches Versandverfahren

HS Harmonisiertes System für die Bezeichnung und Kodierung von Waren des internationalen Handels

HZA Hauptzollamt

i.d.R. in der Regeli.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit

m. E. meines ErachtensMwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

NCTS New Computerized Transit SystemNr. Nummer

OFD Oberfi nanzdirektion

Rz. Randziff er

s. siehe S. Seite

TARIC Integrierter Zolltarif der EG

u. a. unter anderemUA Unterabsatz USt UmsatzsteuerUR Umsatzsteuerrundschau (Zeitschrift )UStB Der Umsatzsteuerberater (Zeitschrift )UStDV Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStG UmsatzsteuergesetzUSt-ID-Nr. Umsatzsteuer-Identifi kationsnummerUStR UmsatzsteuerrichtlinienUVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Rundschau (Zeitschrift )

vgl. vergleicheVSF Vorschrift ensammlung der Bundesfi nanzverwaltungZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern

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Abkürzungsverzeichnis

ZK ZollkodexZK-DVO Durchführungsverordnung zum ZollkodexZollbefrVO ZollbefreiungsverordnungZollV Zollverordnung

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Bearbeiterverzeichnis

Es wurden bearbeitet von

Böhm, Robert §§ 1, 2 A., 2 D., 3 A. Kirchhainer, Ellen §§ 2 B., 2 C., 2 E., 3 B., 9, 10, 11 Thoma, Alexander §§ 4, 5, 6, 7, 8

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Kurze Einführung in das Zollrecht§ 1

A. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen

Internationales RechtI. Um Handelsbeschränkungen abzubauen und weltweit möglichst einheitliche Regelungen für Ein- und Ausfuhrgeschäft e zu erreichen, wurden auf internationaler Ebene die Grundlagen des Zollrechts festgelegt. Mit der Gründung des GATT (General Agreement on Tariff s and Trade) im Jahre 1947 und seiner Nachfolgeorganisation, der Welthandelsorganisation (World Trade Orga-nisation – WTO) 1994 wurde der Rahmen für entsprechende multilaterale Handelsvereinbarun-gen geschaff en. Die für alle WTO-Vertragsparteien geltenden Grundregeln des internationalen Handelsrechts sind im GATT-Übereinkommen enthalten. Dieses wird durch mehrere zusätzliche Übereinkommen (z. B. das Zollwertübereinkommen – GATT-Zollwertkodex1) ergänzt. Zusätzlich werden durch die Weltzollorganisation (World Customs Organisation – WCO) Übereinkommen ausgearbeitet, deren Ziel die weltweite Vereinheitlichung des Zollrechts und der Zolltarife ist. All diese internationalen Übereinkommen sind für die Mitgliedsstaaten der jeweiligen Organisation verbindlich, gelten jedoch nicht direkt für die Beteiligten in den betreff enden Staaten oder Staa-tengemeinschaft en. Sie bedürfen somit einer Umsetzung in das jeweilige Recht.

GemeinschaftsrechtII. Die Europäische Gemeinschaft verfügt soweit über eine umfassende und ausschließliche Zustän-digkeit im Bereich der Zoll- und Handelspolitik. Die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich gesetzgeberisch nur soweit tätig werden, wie der EG-Vertrag oder ein Gemeinschaft srechtsakt dazu ermächtigen. Zur Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern stehen der Europä-ischen Gemeinschaft zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein Abkommen schließen (z. B. Präferenzabkommen) bzw. einem bestehenden Abkommen beitreten oder eine eigene autonome Regelung treff en.Die Europäische Gemeinschaft hat eine Vielzahl autonomer Rechtsakte zur Regelung des Zoll-rechts geschaff en. Die wichtigsten sind der Zollkodex (ZK)2, die Zollkodex-Durchführungsver-ordnung (ZK-DVO)3, die Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO)4 sowie der Zolltarif5.Bei allen diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen. Diese gelten direkt in jedem Mit-gliedsstaat und müssen nicht mehr, wie etwa Richtlinien, in nationales Recht umgesetzt werden.

1 vgl. ABl. EG 1994 Nr. L 336, S. 1192 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft en (ABl. 1992 Nr. L

302/1)3 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschrift en zum Zollkodex (ABl. 1993 Nr. L

253/1)4 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaft liche System der Zollbefreiungen (ABl. 1983 Nr. L

105/1)5 Verordnung (EG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 Nr. L 256/1)

A.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Nationales RechtIII. Nationale Gesetze zur Regelung des Zollrechts sind durch die direkt geltenden europäischen Ver-ordnungen weitestgehend überlagert. In den meisten Mitgliedsstaaten wurden die betreff enden Regelungen aus der Zeit vor der Schaff ung des gemeinsamen Binnenmarktes deshalb aufgehoben. Das europäische Recht lässt jedoch Lücken bzw. ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Regelung bestimmter Einzelheiten. Hier greifen dann die nationalen Regelungen. Zu nennen sind insbe-sondere das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)6 und die Zollverordnung (ZollV)7. Obwohl weitge-hend durch entsprechende Regelungen des ZK bzw. der ZK-DVO überlagert, gelten in Einzelbe-reichen (z. B. zu den Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens und der Außenprüfung) auch die Vorschrift en der Abgabenordnung.

B. Das Zollgebiet der GemeinschaftDie Europäische Union ist eine Zollunion. Es existiert ein gemeinsamer Binnenmarkt zwischen allen Mitgliedsstaaten, d. h. im Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten existieren weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen bzw. Maß-nahmen mit gleicher Wirkung. Im Warenverkehr mit Drittländern wenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gemeinsamen Zolltarif und eine gemeinsame Handelspolitik an. Das Zollgebiet der Europäischen Union beinhaltet grundsätzlich das Hoheitsgebiet der Mitglied-staaten. Dies sind im Einzelnen:

Belgien ■

Bulgarien ■

Dänemark ■

Deutschland ■

Estland ■

Finnland ■

Frankreich ■

Griechenland ■

Irland ■

Italien ■

Lettland ■

Litauen ■

Luxemburg ■

Malta ■

die Niederlande ■

Österreich ■

Polen ■

Portugal ■

Rumänien ■

die Slowakei ■

Slowenien ■

Spanien ■

Schweden ■

Tschechien ■

Ungarn ■

Vereinigtes Königreich Großbritannien ■

und NordirlandZypern ■ 8

6 BGBl. 1992 I S. 21257 BGBl. 1993 I S. 24498 Im türkisch sprachigen Teil Zyperns ist die Anwendung des Gemeinschaft srechts ausgesetzt.

4

B

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C Der zollrechtliche Begriff der „Ware“

Die in Art. 3 ZK getroff ene Defi nition des Zollgebiets schließt jedoch einige zum Gebiet der Mit-gliedsstaaten gehörende Gebiete aus. Dies sind:

die Färöer-Inseln und Grönland (Hoheitsgebiet von Dänemark), ■

Helgoland und Büsingen (Hoheitsgebiet von Deutschland), ■

Ceuta und Melilla (Hoheitsgebiet von Spanien), ■

die überseeischen Gebiete Frankreichs ohne Département-Status (Französisch Polynesien, ■

Neukaledonien, Französische Süd- und Antarktisgebiete),Wallis, Futuna, St. Pierre et Mi-quelon und Mayotte,Livigno, Campione d‘Italia und der italienische Teil des Luganer Sees (Hoheitsgebiet von ■

Italien).Daneben gehören die folgenden Gebiete, obwohl außerhalb des Gebiets der Mitgliedsstaaten bzw. des Staatsgebiets der Europäis chen Union gelegen, zum Zollgebiet:

die Kanalinseln und die Insel Man, ■

Monaco und ■

die britischen Militärbasen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern. ■

Diese Aus- bzw. Einschlüsse sind auf geographische Besonderheiten zurückzuführen oder haben historische Ursachen. Zollrechtliche Einfuhrregelungen sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn Waren von außer-halb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft in dieses verbracht werden. Die Vorschrift en zu Ausfuhr gelten dann, wenn Waren das Zollgebiet verlassen.

C. Der zollrechtliche Begriff der „Ware“Das Zollrecht beinhaltet keine Legaldefi nition des Warenbegriff s. Dies erstaunt, da lediglich der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren zollrechtlich relevant ist und insofern eine Abgrenzung notwendig erscheint. Nach der Auff assung der EU-Kommission gelten als Waren diejenigen Handelsgüter, die in den Zolltarif9 eingeordnet werden können. Gemäß der internen Dienstvorschrift der Bundesfi nanz-verwaltung sind Waren „alle beweglichen Güter und der elektrische Strom“. 10 Nicht unter den Warenbegriff fallen demnach Rechte, Dienstleistungen und andere immaterielle Gegenstände. Auch diese können jedoch zollrechtlich relevant werden, wenn sie in beweglichen Gegenständen verkörpert sind oder mit im- oder exportierten Waren im direkten Zusammenhang stehen.

Beispiel: >Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erwirbt ein Computerprogramm von einem im Drittland ansässigen Soft-

wareanbieter und

lädt dieses vom Server des drittländischen Anbieters über das Internet herunter. Der Vorgang ist zollrechtlich irrele- ■

vant, da keine physische grenzüberschreitende Warenlieferung stattfi ndet.

bekommt das Computerprogramm auf einem Datenträger per Post übersandt. Der Datenträger ist eine Ware, welche ■

aus dem Drittland ins Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wird. Der Vorgang ist zollrechtlich rele-

9 vgl. § 2 A. III. 1.10 vgl. Vorschrift ensammlung der Bundesfi nanzverwaltung VSF Z 0601 Abs. 1

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C

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

vant. Bei der Abgabenerhebung ist seit dem Wegfall von Art. 167 ZK-DVO mit Wirkung zum 19.03.2002 auch der Wert

der auf dem Datenträger enthaltenen Software zu berücksichtigen.11

D. Gemeinschaftsware / NichtgemeinschaftswareMaßgebend für die zollrechtliche Behandlung ist der zollrechtliche Status einer Ware gemäß Art. 4 Nr. 6 bis 8 ZK. Hierbei ist zwischen Gemeinschaft swaren und Nichtgemeinschaft swaren zu un-terscheiden.Gemeinschaft swaren sind Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Län-dern oder Gebieten eingeführte Waren zugefügt wurden.

Beispiel: >In Ungarn werden Äpfel angebaut. Diese Äpfel werden geerntet. Bei den Äpfeln handelt es sich um Gemeinschaftswaren,

da sie vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen wurden.

Beispiel: >Die von einer in den deutschen Alpen gehaltenen Kuh gewonnene Milch wird dort zu Käse verarbeitet. Es werden le-

diglich Kräuter zugesetzt, die ebenfalls ausschließlich in Deutschland angebaut und geerntet wurden. Der Käse wurde

vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellt. Er ist Gemeinschaftsware.

Daneben gelten als Gemeinschaft swaren die Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Gemein-schaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und – im Regelfall unter Entrichtung der Einfuhrabgaben und Anwendung eventueller handelspolitischer Maßnahmen – in den zollrecht-lich freien Verkehr überführt wurden.

Beispiel: >In Japan werden DVD-Recorder produziert und per Container nach Hamburg verschiff t. In Hamburg erfolgt die Abfer-

tigung zum freien Verkehr. Der anfallende Zoll in Höhe von 14 % und die Einfuhrumsatzsteuer werden entrichtet. Die

Waren werden dem Zollanmelder überlassen. Die DVD-Recorder werden durch die Überführung in den freien Verkehr zu

Gemeinschaftswaren.

Ebenfalls Gemeinschaft swaren sind Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft aus Waren der vorgenannten beiden Gruppen hergestellt wurden.

Beispiel: >Die in Ungarn geernteten Äpfel werden ausgepresst. Der so gewonnene Saft wird ebenfalls in Ungarn in Flaschen, welche

zuvor aus Asien importiert und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, abgefüllt. Bei dem abgefüllten Apfelsaft handelt

es sich um Gemeinschaftsware.

Alle anderen als die vorgenannten Waren sind Nichtgemeinschaft swaren. Diese werden durch die Überführung in den freien Verkehr zu Gemeinschaft swaren.

11 vgl. zur Einfuhr von Soft ware Th oma in: UStB 2002, 225 ff .

D

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D Gemeinschaftsware / Nichtgemeinschaftsware

Grundsätzlich bleibt der Status als Gemeinschaft sware nur ohne Verlassen des Zollgebiets erhal-ten (Territorialitätsprinzip). Gemeinschaft swaren verlieren dahingegen ihren Status und werden zu Nichtgemeinschaft swaren, wenn sie körperlich aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemein-schaft verbracht, d. h. exportiert, werden. Hierfür reicht auch ein nur vorübergehendes Verlassen des Zollgebiets.

Beispiel: >Ein deutscher Urlauber fährt mit seinem PKW in die Schweiz. Mit dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an der

Schweizer Grenze wird der Wagen zur Nichtgemeinschaftsware. Bei der Wiedereinreise muss der PKW in den freien Ver-

kehr überführt werden, um wieder zur Gemeinschaftsware zu werden.

Bei der Aus- und Wiedereinfuhr von Beförderungsmitteln gelten weit reichende Sonderregelungen. So werden Ausfuhr-

anmeldung und auch die Zollanmeldung zum freien Verkehr bei der Wiedereinreise konkludent, d. h. lediglich durch

Vorfahren an der Zollstelle und ohne tatsächliches zusätzliches Tätigwerden des Anmelders oder der Zollbehörde abgege-

ben. Aufgrund der Abgabenfreiheit als Rückware kommt es zu keiner Entstehung von Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer.

Durch die Wiedereinreise wird der PKW wieder zur Gemeinschaftsware.

Hinweis: !Trotz der weit gehenden Vereinfachungen müssen im beschriebenen Beispiel die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

erfüllt sein. So ist es beispielsweise für die Anwendung der Abgabenfreiheit als Rückware u. a. zwingend erforderlich, dass

die Wiedereinfuhr des PKW innerhalb von drei Jahren und in unverändertem Zustand erfolgt. Sofern also in einer Schweizer

Werkstatt Sonderzubehör in den PKW eingebaut oder dieser mit einer Leistungssteigerung oder ähnlichem versehen wird,

sind weder die Abgabenfreiheit noch das konkludente Anmeldeverfahren anwendbar. Der PKW ist stattdessen bei der Wie-

dereinfuhr förmlich gegenüber den Zollbehörden zum freien Verkehr anzumelden und Einfuhrabgaben (ggf. nur für den Anteil

der Wertsteigerung) sind zu entrichten

Beispiel: >Im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befi ndliche Maschinenteile (Gemeinschaftswaren) werden aus Deutsch-

land in die Ukraine transportiert. Dort erfolgt die Montage der Teile zu fertigen Maschinen. Mit der Ausfuhr der Teile

werden diese zu Nichtgemeinschaftswaren. Bei der Wiedereinfuhr der montierten Teile als fertige Maschine muss eine

Überführung in den freien Verkehr erfolgen.

Hinweis: !Durch die Inanspruchnahme eines passiven Veredelungsverkehrs besteht die Möglichkeit, die bei der Einfuhr der fertigen

Maschinen zu entrichtenden Abgaben um den auf die exportierten Teile entfallenden Anteil zu reduzieren.12

Ausnahmen vom Grundsatz des Statusverlusts als Gemeinschaft sware beim Verlassen des Ge-meinschaft sgebiets stellen lediglich das interne Versandverfahren gemäß Art. 163 ZK und die Möglichkeit des Statuserhalts bei bestimmten Beförderungsarten auf der Basis von Art. 164 ZK dar. Beide Regelungen bieten die Möglichkeit, dass eine Gemeinschaft sware, welche zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes befördert wird, ihren zollrechtlichen Status behält und durch das vorübergehende Verlassen des Gemein-schaft sgebiets nicht zur Nichtgemeinschaft sware wird.

12 vgl. § 5 „Die Be- oder Verarbeitung von Gemeinschaft swaren im Drittland“.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Beispiel: > In Deutschland im freien Verkehr befi ndliche Gemeinschaftswaren werden auf dem Landweg über die Schweiz an einen

Kunden in Italien geliefert. Durch die Verwendung eines internen Versandverfahrens T2 behalten die Waren trotz Verlas-

sens des Gemeinschaftsgebiets ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren.

Für Waren, welche sich im Zollgebiet der Gemeinschaft befi nden, gilt grundsätzlich die Vermu-tung, dass es sich um Gemeinschaft swaren handelt. Ein spezieller „Freiverkehrs- oder Gemein-schaft scharakter-Nachweis“ ist somit nicht notwendig.13 Für bestimmte Waren, wie etwa aus dem Drittland ins Zollgebiet verbrachte Waren, Waren in Freizonen oder Waren, die sich in Nichter-hebungsverfahren (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, etc) befi nden, gelten Ausnahmen von dieser Positivvermutung.

E. Der zollrechtliche Anmelder und sein Vertreter

Wer kann Zollanmelder sein?I. Der Zollanmelder ist für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung, die Echtheit der vor-gelegten Unterlagen und die Einhaltung der anmeldebezogenen Zollbestimmungen verantwort-lich, Art. 199 ZK-DVO. Der Zollanmelder wird zudem zum Schuldner der Einfuhrabgaben und ist für deren vollständige und rechtzeitige Entrichtung zuständig. Mit dieser Funktion sind somit weitreichende Verpfl ichtungen verbunden. Es stellt sich deshalb die Frage, wer Zollanmelder sein kann bzw. muss.Zollanmelder ist die Person, die eine Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt, oder – im Fall der Vertretung – in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, Art. 4 Nr. 18 ZK. Als Zollan-melder kann dabei jede natürliche oder juristische Person auft reten, die

die Gestellung der Ware durchführen oder veranlassen kann, ■

alle erforderlichen Unterlagen vorlegen kann und ■

in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. ■

Auf das Eigentum an der importierten Ware kommt es nicht an, d. h. der Zollanmelder muss in keinem Eigentumsverhältnis zur eingeführten Ware stehen.

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Das Lager wird durch eine deutsche Tochtergesellschaft

betrieben. Die Überführung der Fernsehgeräte in den freien Verkehr fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung kann nicht im Namen des japanischen Unternehmens abgegeben werden, da dieses nicht in der

Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Stattdessen muss die Abgabe der Zollanmeldung im Namen der deutschen Toch-

tergesellschaft oder jeder anderen gemeinschaftsansässigen Person erfolgen, die in der Lage ist, die Waren zu gestellen

und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

13 vgl. Fiktion des Art. 313 ZK-DVO

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E Der zollrechtliche Anmelder und sein Vertreter

Lediglich in Fällen, in denen die Abgabe einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person beson-dere Verpfl ichtungen mit sich bringt, muss die Zollanmeldung durch diese Person selbst oder zumindest für deren Rechnung abgegeben werden.Hinsichtlich der Ansässigkeit in der Europäischen Gemeinschaft existieren Ausnahmen für be-stimmte Zollverfahren (Versandverfahren, vorübergehende Verwendung) und für weitere Son-derfälle (nur gelegentliche Abgabe von Zollanmeldungen, etc).

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Bei dem Lager handelt es sich um ein Zolllager. Dieses wird

durch eine deutsche Tochtergesellschaft betrieben, welche zugleich Inhaber der Zolllagerbewilligung ist. Die Überführung

der Fernsehgeräte in das Zolllagerverfahren fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung muss zwingend zumindest für Rechnung der deutschen Tochtergesellschaft abgegeben werden, da

diese die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllager resultieren Pfl ichten erfüllen muss.

Möglichkeiten der VertretungII. Es besteht die Möglichkeit, sich bei der Vornahme zollrechtlicher Verfahrenshandlungen, wie z. B. bei der Abgabe einer Zollanmeldung, vertreten zu lassen. An die Person des zollrechtlichen Stellvertreters werden dabei dieselben Voraussetzungen geknüpft wie an den Zollanmelder (z. B. Erfordernis der Ansässigkeit in der Gemeinschaft ). Das Zollrecht unterscheidet zwei Formen der Stellvertretung, Art. 5 ZK:

Direkte Vertretung Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter „im Namen und für Rechnung“ des Ver-tretenen. Der Vertretene wird Zollanmelder. Zollrechtliche Rechte und Pfl ichten treff en aus-schließlich ihn. Als Anmelder wird nur der Vertretene zum Schuldner der Einfuhrabgaben.Indirekte VertretungBei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, jedoch für Rech-nung des Vertretenen. Der Vertreter selbst wird zum Zollanmelder und als solcher zum Schuldner der Einfuhrabgaben. Daneben wird zusätzlich auch der Vertretene zum Zollschuld-ner, Art. 201. Abs. 3 ZK. Die indirekte Vertretung ist aufgrund der damit verbundenen Risiken für den Vertreter relativ wenig verbreitet.

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Das Lager wird durch einen gemeinschaftsansässigen Spedi-

teur betrieben. Die Überführung der Fernsehgeräte in den zollrechtlich freien Verkehr fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung kann nicht im Namen des japanischen Unternehmens abgegeben werden, da dieses nicht in der

Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Der Spediteur gibt die Zollanmeldung als indirekter Vertreter in eigenem Namen

und für Rechnung des japanischen Unternehmens ab.

Die Art der Vertretung und die Vertretungsvollmacht müssen vom Vertreter zweifelsfrei erklärt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Bei einer schrift lichen Zollanmeldung mit dem Ein-heitspapier ist im Fall der Stellvertretung in Feld 14 (Anmelder/Vertreter) neben dem Anmelder

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

auch der Vertreter mit Name, Anschrift und Zollnummer anzugeben. Anmelder und Vertreter sind durch einen vorangestellten Code zu bezeichnen (1 = Anmelder, 2 = direkter Vertreter, 3 = in-direkter Vertreter).In einigen Mitgliedstaaten wurde das Recht der zollrechtlichen Vertretung auf gewisse Personen-gruppen beschränkt. So steht beispielsweise in zahlreichen Mitgliedstaaten, wie etwa Italien, Po-len, Portugal, Spanien und Tschechien, die Möglichkeit der direkten Vertretung lediglich profes-sionellen Zollagenten off en. Diese müssen zudem über eine entsprechende Zulassung der lokalen Zollbehörden verfügen.

F. Die verschiedenen Zollverfahren

EinführungI. In Art. 4 Nr. 15 ZK ist festgelegt, welche zollrechtliche Bestimmung eine Ware erhalten kann. Dies sind:

Überführung in ein Zollverfahren, ■

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ■

Versandverfahren ■

Zolllagerverfahren ■

aktive Veredelung ■

Umwandlungsverfahren ■

vorübergehende Verwendung ■

passive Veredelung ■

Ausfuhrverfahren ■

Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, ■

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft , ■

Vernichtung oder Zerstörung, ■

Aufgabe zugunsten der Staatskasse. ■

Dabei stellt sich an erster Stelle die Frage, welche Waren überhaupt eine zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen bzw. müssen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Warengruppen:

ordnungsgemäß aus dem Drittland ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Nichtgemein- ■

schaft swaren,Nichtgemeinschaft swaren, welche sich in einem Nichterhebungsverfahren mit wirtschaft - ■

licher Bedeutung befi nden, das beendet werden soll,Gemeinschaft swaren, welche aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen. ■

Die Zulässigkeit einer zollrechtlichen Bestimmung hängt grundsätzlich vom Status einer Ware ab.14 So ist beispielsweise das Ausfuhrverfahren Gemeinschaft swaren vorbehalten, wohingegen au s -schließlich Nichtgemeinschaft swaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können.

14 siehe hierzu § 1 D.

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F

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F Die verschiedenen Zollverfahren

Um eine Ware einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, ist durch den Wirtschaft sbeteilig-ten eine Zollanmeldung oder Mitteilung abzugeben. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass zur Überführung in ein Zollverfahren regelmäßig eine Zollanmeldung15 erforderlich ist, wogegen zur Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung bis auf wenige Ausnahmen16 eine Mittei-lung an die Zollbehörde ausreichend ist. Neben der Überführung in ein Zollverfahren, auf deren mögliche Varianten nachfolgend einge-gangen wird, kennt das europäische Zollrecht die oben genannten vier weiteren sonstigen zoll-rechtlichen Bestimmungen:

Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager Freizonen und Freilager sind im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelegene Gebiete, die vom Rest des Zollgebiets räumlich abgegrenzt sind. Nichtgemeinschaft swaren können in diese Gebiete gebracht werden, ohne dass sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maß-nahmen unterliegen. Sie werden demnach als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befi ndlich angesehen. Bestimmte Gemeinschaft swaren werden beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager so behandelt, als wären sie ausgeführt worden.1718

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als weitere zollrechtliche Bestim-mung kommt für Nichtgemeinschaft swaren in Betracht, welche zuvor ins Zollgebiet verbracht wurden, ohne dass sie einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurden, oder die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaft licher Bedeutung befi nden. Wirtschaft licher Hin-tergrund aller Fälle ist, dass die betreff enden Waren nicht in den Wirtschaft skreislauf der Eu-ropäischen Gemeinschaft eingehen.

Beispiel: >Ein Container mit Schuhen aus Asien (Nichtgemeinschaftswaren) wird im Hamburger Hafen angelandet und dem dor-

tigen Zollamt gestellt. Im Rahmen einer Vorprüfung nach Art. 42 ZK stellt der Käufer fest, dass durch den Lieferanten

andere als die bestellten Modelle geliefert wurden. Die Schuhe werden an den Lieferanten zurückgeschickt und zu diesem

Zweck wiederausgeführt.

Vernichtung oder Zerstörung Auch bei der Vernichtung oder Zerstörung handelt es sich um eine zollrechtliche Bestim-mung, welche nur auf Nichtgemeinschaft swaren anwendbar ist. Die Vernichtung erfasst dabei alle Fälle, in denen die betreff ende Ware wirtschaft lich nicht mehr sinnvoll erfassbar ist. Bei der Zerstörung hingegen verbleiben Reste, welche weiterhin als Nichtgemeinschaft swaren gel-ten und einer eigenen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden müssen.Aufgabe zugunsten der StaatskasseDie Aufgabe zugunsten der Staatskasse als zollrechtliche Bestimmung kommt ebenfalls nur für Nichtgemeinschaft swaren in Frage. Sie ist jedoch in Deutschland nicht vorgesehen.

15 zu den verschiedenen Möglichkeiten der Zollanmeldung siehe u. a. § 2 A. II. und § 3 A. III.16 Bei der Wiederausfuhr einer Nichtgemeinschaft sware im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaft licher Bedeu-

tung ist gemäß Art. 182 Abs. 3 ZK eine Zollanmeldung abzugeben.17 z. B. Zahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaft liche Produkte nach den Regelungen des Marktordnungs-

rechts18 Nähere Informationen zu den zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Freizonen und Frei-

lagern fi nden Sie unter § 9.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrII. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 79 ff . ZK handelt es sich um das am meisten angewandte Zollverfahren. Es kommt regelmäßig immer dann zur Anwendung, wenn ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte oder aus einem Nichterhebungsverfahren stam-mende Nichtgemeinschaft swaren endgültig in den Wirtschaft skreislauf der Gemeinschaft einge-hen sollen. Durch die Überführung in den freien Verkehr und die damit einher gehende Ent-richtung der Einfuhrabgaben sowie Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen fi ndet ein Statuswechsel statt, d. h. aus den Nichtgemeinschaft swaren werden Gemeinschaft swaren. Nach der Überführung in den freien Verkehr unterliegen die betreff enden Waren grundsätzlich nicht mehr der zollamtlichen Überwachung.1920

VersandverfahrenIII. Zollrechtliche Versandverfahren bieten die Möglichkeit der Beförderung von Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten. Die Rechtsgrundlagen der Versandver-fahren fi nden sich u. a. in Art. 91 ff . ZK. Der wirtschaft liche Hintergrund kann vielfältig sein. So kommen Versandverfahren beispielsweise zur Anwendung, wenn importierte Nichtgemein-schaft swaren nicht bereits direkt an der Grenze in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, son-dern (vorerst) ohne Erhebung der Abgaben zu einem anderen Ort in der Europäischen Gemein-schaft transportiert werden sollen. An diesem anderen Ort kann sich dann die Überführung in den freien Verkehr oder aber auch jede andere zulässige zollrechtliche Bestimmung anschließen. Denkbar sind u. a. die Überführung der Ware in ein Zolllager oder die Wiederausfuhr (Tran-sit). Auch im Anschluss an ein anderes Nichterhebungsverfahren kann ein Versandverfahren zur Anwendung kommen, um beispielsweise im Rahmen einer aktiven Veredelung erzeugte Nicht-gemeinschaft swaren ohne Erhebung der Einfuhrabgaben aus dem Zollgebiet ins Drittland zu be-fördern. Für die genannten Fälle kann u. a. das externe gemeinschaft liche Versandverfahren T 1 angewandt werden. Dieses stellt ein so genanntes Nichterhebungsverfahren dar.In Sonderfällen können im Rahmen des Versandverfahrens auch Gemeinschaft swaren befördert werden. Sofern diese von einem Ort im Zollgebiet über ein Drittland zu einem anderen Ort im Zollgebiet, z. B. Versand von Deutschland nach Italien über die Schweiz, versandt werden, kann das interne Versandverfahren T 2 genutzt werden.21

ZolllagerverfahrenIV. Bei dem Zolllagerverfahren gemäß Art. 98 ff . ZK handelt es sich um ein weiteres Nichterhebungs-verfahren. In dieses Verfahren können Nichtgemeinschaft swaren überführt und zeitlich unbe-grenzt gelagert werden, ohne dass es zur Entstehung von Einfuhrabgaben kommt und ohne dass handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Das Zolllagerverfahren folgt insofern dem Wirtschaft szollgedanken, dass beispielsweise eine Abgabenbelastung eine Ware erst dann treff en soll, wenn diese endgültig und tatsächlich in den Wirtschaft skreislauf der Gemeinschaft eingeht. 19 Lediglich Waren, die gemäß Art. 82 ZK aufgrund einer besonderen Verwendung zu einem reduzierten Abgabensatz

importiert wurden, unterliegen auch nach der Überführung in den freien Verkehr weiterhin der zollamtlichen Über-wachung. Diese dauert regelmäßig so lange an, bis die Waren dem begünstigten Zweck zugeführt wurden.

20 Umfangreiche Ausführungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr enthält § 2. 21 Eine Darstellung der zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen des Versandverfahrens fi ndet sich unter § 7.

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