Allgemeine Geschäftsbedingungen · PRÄAMBEL Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten...

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PRÄAMBEL Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Parteien zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten sowohl im Nahabsatz als auch im Fernabsatz (E-Commerce, Mailorder und Telefonorder). Des Weiteren regeln diese AGB den Service der PAYONE GmbH (PAYONE) bei der Erbringung von Netzbetriebsleistungen im electronic- cash-System sowie als Anbieterin sonstiger Zahlungsver- kehrslösungen. Die Parteien wissen, dass insbesondere mit der Zulassung von Kartenzahlungen im Fernabsatz besonders hohe Miss- brauchsrisiken verbunden sind, weil nicht physisch geprüft werden kann, ob der Kunde tatsächlich Inhaber der betref- fenden Zahlungskarte ist und ob die Unterschrift und ggf. das Foto übereinstimmen. Die Zulassung solcher Zahlungen ist daher wirtschaftlich nur möglich, wenn alle Möglichkeiten einer Missbrauchsverhinderung wahrgenommen werden. Aus die- sem Grund hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin), die die für PAYONE zuständige Aufsichts- behörde ist, in einem „Rundschreiben zu den Mindestanfor- derungen an die Sicherheit von Internetzahlungen“ Vorga- ben bzgl. der Sicherheit von Internetzahlungen gemacht. Das Rundschreiben schreibt PAYONE vor, die relevanten Teile der Mindestanforderungen für den VP im Rahmen dieser AGB ebenfalls zwingend einzuführen (s.a. Ziff. 2.2). Dabei kommt die größte Verantwortung dem Vertragspartner (nachfolgend „VP“) zu, der in unmittelbaren Kontakt mit den Kunden tritt und jeweils entscheiden kann, ob nach den Umständen der Bestellung, trotz des Missbrauchsrisikos, Zahlungen durch Zahlungskarte zugelassen werden sollen. Nach den weltweit gültigen Regularien der Kartenorganisa- tionen erfolgt eine Rückbelastung (Chargeback) von Karten- zahlungen im Fernabsatz immer dann, wenn der Kartenin- haber bestreitet, dass er die Weisung zur Belastung des Kartenkontos erteilt hat. Die Rückbelastung muss erfolgen, weil das Kartenunternehmen mangels persönlich unterschrie- bener Anweisung (Zahlungsbeleg) die Weisung des Kartenin- habers nicht urkundlich nachweisen kann. PAYONE muss bei einem solchen Chargeback den eingezogenen Betrag an das Kartenunternehmen zurückzahlen, selbst wenn der VP son- stige Hinweise für die Identität des Bestellers vorlegen kann. Das deswegen auch bei Maßnahmen gegen Missbrauch ver- bleibende Risiko führt zu erheblich höheren Zahlungsausfällen als bei klassischen Kartenzahlungen im Nahabsatz. Die Kartenorganisationen bieten im E-Commerce besondere Verfahren zur Sicherung gegen Missbrauch, insbesondere durch starke Authentifizierung des Karteninhabers (Bestellers) an. Ein solches Verfahren, wenn es von PAYONE zugelassen wurde, wie z.B. Verified by Visa und Mastercard SecureCode (3DSecure), wird hier als „Besonderes Sicherheitsverfahren“ bezeichnet (die Übermittlung der Kartenprüfnummer ist jedoch kein Besonderes Sicherheitsverfahren in diesem Sinne). Der Vertrag mit einem Fernabsatzhändler wird entweder für E-Commerce oder für Mailorder oder Telefonorder abge- schlossen. Werden Verträge sowohl für E-Commerce als auch für Mail-/Telefonorder abgeschlossen, erhält der VP für jeden Absatzweg eine eigene Vertragspartnernummer. 1. VERTRAGSGEGENSTAND PAYONE GmbH (nachfolgend „PAYONE”) als zugelassener Acquirer verschiedener Kartenorganisationen übernimmt als Dienstleistung gegenüber Handels- und Dienstleistungsunter- nehmen die Verpflichtung, aus der ordnungsgemäßen Ver- wendung von Zahlungskarten entstehende Zahlungsvorgänge abzurechnen. Vor diesem Hintergrund beauftragt der VP PAYONE auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der Weiterleitung von Transaktionsdaten in Bezug auf durch den Einsatz von Zahlungskarten ausgelösten Zahlungsvor- gängen und der Abrechnung solcher Zahlungsvorgänge nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages und der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen. Soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart, erbringt PAYONE für den VP Dienstleistungen bei der Abwicklung folgender Zahlungsverfahren: - electronic cash - GeldKarte - ELV (elektronisches Lastschriftverfahren) Die mit PAYONE abgeschlossenen Kauf- oder Mietverträge über POS-Geräte einschließlich Installations- und Wartungsverträ- gen unterliegen ebenfalls den nachfolgenden Bestimmungen. 2. WEITERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In diesem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bedeuten: Autorisierung die auf Anfrage des VP von dem Kartenunter- nehmen erteilte und von PAYONE an den VP weitergeleitete Mitteilung, dass eine Transaktion mit einem bestimmten Betrag zu einer bestimmten Zahlungskarte möglich ist; BGB das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch; E-Commerce einen Fernabsatz, wenn die Übermittlung der Weisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über das Internet erfolgt; Elektronische Übermittlung das technische Verfahren, mit dem der VP und PAYONE zum Zweck der Abwicklung von Kar- tenumsätzen elektronisch kommunizieren, und das von PAYONE ausdrücklich gegenüber dem VP zugelassen und spezifiziert wurde; EMV-Zulassung die Zulassung von EMV-fähigen POS-Geräten zur Abrechnung von Speicherchip- und PIN-basierten Zah- lungskarten. EMV ist ein von Europay International (heute Mastercard), Mastercard, Visa, Diners International und Dis- cover festgelegter Standard für Zahlungskarten, die mit einem Speicherchip ausgestattet sind; Fernabsatz Verträge über Leistungen, wenn die Übermittlung der Weisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über das Internet, Post, Telefax oder Telefon erfolgt, auch wenn es keine Fernabsatzverträge nach § 312b BGB sind; Internet das Internet als solches und alle offenen Netze und vergleichbaren Datenfernübertragungsverfahren; Kartendaten die Kartennummer, die Kartenprüfnummer, das Gültigkeitsdatum und den Zahlungsbetrag sowie, wenn von PAYONE für den betreffenden Anwendungsfall festge- legt, den Namen und die Adresse des Karteninhabers; Karteninhaber die Person, auf deren Namen eine Zahlungs- karte ausgestellt ist; Kartennummer die mehrstellige Zahl, die auf der Zahlungskar- te eingeprägt ist und das betreffende Kartenkonto bezeichnet; Kartenorganisationen Organisationen wie Visa Inc, Visa Europe, Mastercard Inc., Diners Club International, Discover Financial Services, JCB International und UnionPay Internatio- nal (UPI), die Zahlungssysteme betreiben und Lizenzen an Kartenunternehmen und Acquirer in Bezug auf die in den Ver- trag einbezogenen Zahlungskarten erteilen; Kartenprüfnummer die drei- oder vierstellige Zahl, die zusätzlich zur Kartennummer auf der Zahlungskarte aufge- druckt ist (in der Regel auf dem Unterschriftenfeld auf der Rückseite der Zahlungskarte); Kartenunternehmen die Bank oder das Unternehmen, das eine Zahlungskarte ausgegeben hat; Kassenschnitt die gesammelte Übertragung von Transakti- onsdaten, die im POS-Gerät gespeichert sind, an PAYONE; Leistungen die vom VP zu erbringenden Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter Einsatz einer Zahlungskarte bezahlt werden oder werden sollen; Mailorder einen Fernabsatz, wenn die Übermittlung der Wei- sung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über Post, Telefax oder Telefon erfolgt; POS-Gerät ein POS-Terminal oder POS-Karten-Kassensystem (POS steht für „point of sale“, d.h. eine Verkaufsstelle), mit dem die auf dem Magnetstreifen und/oder dem Speicherchip einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines Magnet- streifenlesers und/oder Chipkartenlesers ausgelesen werden; Schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfall bezeichnet einen Vorfall, der wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, Integrität oder Kontinuität der Zahlungssysteme der PAYONE oder des VP und/oder die Sicherheit sensibler Zahlungsdaten oder -mittel hat oder haben könnte; Transaktionseinreichung der Auftrag des VP gegenüber PAYONE zur Abrechnung von mit Zahlungskarten ausgelö- sten Zahlungsvorgängen, die durch Einreichung von Daten- sätzen bei PAYONE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden; Vertrag der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem VP und PAYONE über die Abrechnung von mit Zahlungskarten ausgelösten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe dieser Allge- meinen Geschäftsbedingungen; Zahlungskarten alle ausdrücklich in den Vertrag einbezo- gene unter den Regularien der Kartenorganisationen ausge- gebenen Kredit- und Debitkarten und andere Zahlungsin- strumente, bei denen der Karteninhaber statt einer Bar- zahlung eine Weisung zur Zahlung unter Belastung seines Kartenkontos erteilt. 3. KARTENANNAHME DURCH DEN VP 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorlie- gen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Kar- teninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Jugend- schutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetz- widrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Ausnah- men hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung von PAYONE, die nach Ermessen von PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchsprakti- ken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsdaten dürfen nur durch ein von PAYONE abgenommenes Zahlungs- system weitergeleitet werden. 4. TRANSAKTIONSABWICKLUNG 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungs- weg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP vereinbar- ten Vorgaben übereinstimmen. PAYONE kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungs- gemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der Geräte, Lei- tungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwai- ge Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt. 4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Autori- sierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionseinrei- chung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Auto- risierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und ansch- ließende Verarbeitung der autorisierten Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausge- setzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt. 4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentransak- tionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stel- len und den von PAYONE mitgeteilten Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich. 4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbe- fugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP ver- pflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen. 4.5 Die manuelle Erstellung von Belegen ist in keinem Fall, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS-Geräts oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS-Gerät stets unzulässig. 4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Einflussbe- reich, einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Ent- wenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneinga- be möglich ist. Sollte der VP von einem möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu infor- mieren. 5. AUTORISIERUNG 5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion über PAYONE eine Autori- sierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Über- mittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP Allgemeine Geschäftsbedingungen PAYONE GmbH · 10700-06-2019 Seite 1 von 6

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PRÄAMBELDiese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten füralle Verträge der Parteien zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten sowohl im Nahabsatz als auch im Fernabsatz (E-Commerce, Mailorder und Telefonorder). Des Weiterenregeln diese AGB den Service der PAYONE GmbH (PAYONE) bei der Erbringung von Netzbetriebsleistungen im electronic-cash-System sowie als Anbieterin sonstiger Zahlungsver-kehrslösungen.Die Parteien wissen, dass insbesondere mit der Zulassung von Kartenzahlungen im Fernabsatz besonders hohe Miss-brauchs risiken verbunden sind, weil nicht physisch geprüftwerden kann, ob der Kunde tatsächlich Inhaber der betref-fenden Zahlungskarte ist und ob die Unterschrift und ggf. dasFoto übereinstimmen. Die Zulassung solcher Zahlungen ist daher wirtschaftlich nur möglich, wenn alle Möglichkeiten einer Miss brauchsverhinderung wahrgenommen werden. Aus die-sem Grund hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin), die die für PAYONE zuständige Aufsichts-behörde ist, in einem „Rundschreiben zu den Mindestanfor-derungen an die Sicherheit von Internetzahlungen“ Vorga-ben bzgl. der Sicherheit von Internetzahlungen gemacht. DasRundschreiben schreibt PAYONE vor, die relevanten Teile derMindestanforderungen für den VP im Rahmen dieser AGBebenfalls zwingend einzuführen (s.a. Ziff. 2.2). Dabei kommt die größte Verantwortung dem Vertragspartner (nachfolgend„VP“) zu, der in unmittelbaren Kontakt mit den Kunden tritt und jeweils entscheiden kann, ob nach den Umständen derBestellung, trotz des Missbrauchsrisikos, Zahlungen durchZahlungskarte zugelassen werden sollen.Nach den weltweit gültigen Regularien der Kartenorganisa-tionen erfolgt eine Rückbelastung (Chargeback) von Karten-zahlungen im Fernabsatz immer dann, wenn der Kartenin-haber bestreitet, dass er die Weisung zur Belastung des Kartenkontos erteilt hat. Die Rückbelastung muss erfolgen,weil das Kartenunternehmen mangels persönlich unterschrie-bener Anweisung (Zahlungsbeleg) die Weisung des Kartenin-habers nicht urkundlich nachweisen kann. PAYONE muss beieinem solchen Chargeback den eingezogenen Betrag an dasKartenunternehmen zurückzahlen, selbst wenn der VP son-stige Hinweise für die Identität des Bestellers vorlegen kann.Das deswegen auch bei Maßnahmen gegen Missbrauch ver-bleibende Risiko führt zu erheblich höheren Zahlungsausfällenals bei klassischen Kartenzahlungen im Nahabsatz.Die Kartenorganisationen bieten im E-Commerce besondereVerfahren zur Sicherung gegen Missbrauch, insbesondere durchstarke Authentifizierung des Karteninhabers (Bestellers) an.Ein solches Verfahren, wenn es von PAYONE zugelassen wurde,wie z.B. Verified by Visa und Mastercard SecureCode (3DSecure), wird hier als „Besonderes Sicherheitsverfahren“ bezeichnet(die Übermittlung der Kartenprüfnummer ist jedoch keinBesonderes Sicherheitsverfahren in diesem Sinne).Der Vertrag mit einem Fernabsatzhändler wird entweder fürE-Commerce oder für Mailorder oder Telefonorder abge-schlossen. Werden Verträge sowohl für E-Commerce als auchfür Mail-/Telefonorder abgeschlossen, erhält der VP für jedenAbsatzweg eine eigene Vertragspartnernummer.

1. VERTRAGSGEGENSTANDPAYONE GmbH (nachfolgend „PAYONE”) als zugelassenerAcquirer verschiedener Kartenorganisationen übernimmt alsDienstleistung gegenüber Handels- und Dienstleistungsunter-nehmen die Verpflichtung, aus der ordnungsgemäßen Ver-wendung von Zahlungskarten entstehende Zahlungsvorgängeabzurechnen.Vor diesem Hintergrund beauftragt der VP PAYONE auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses mitder Weiterleitung von Transaktionsdaten in Bezug auf durchden Einsatz von Zahlungskarten ausgelösten Zahlungsvor-gängen und der Abrechnung solcher Zahlungsvorgänge nachMaßgabe der Bestimmungen des Vertrages und der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen.Soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart, erbringt PAYONEfür den VP Dienstleistungen bei der Abwicklung folgenderZahlungsverfahren:- electronic cash- GeldKarte- ELV (elektronisches Lastschriftverfahren)Die mit PAYONE abgeschlossenen Kauf- oder Mietverträge überPOS-Geräte einschließlich Installations- und Wartungsverträ-gen unterliegen ebenfalls den nachfolgenden Bestimmungen.

2. WEITERE BEGRIFFSBESTIMMUNGENIn diesem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen bedeuten:Autorisierung die auf Anfrage des VP von dem Kartenunter-nehmen erteilte und von PAYONE an den VP weitergeleiteteMitteilung, dass eine Transaktion mit einem bestimmtenBetrag zu einer bestimmten Zahlungskarte möglich ist;BGB das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch;E-Commerce einen Fernabsatz, wenn die Übermittlung derWeisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos überdas Internet erfolgt;Elektronische Übermittlung das technische Verfahren, mitdem der VP und PAYONE zum Zweck der Abwicklung von Kar-tenumsätzen elektronisch kommunizieren, und das vonPAYONE ausdrücklich gegenüber dem VP zugelassen undspezifiziert wurde;EMV-Zulassung die Zulassung von EMV-fähigen POS-Gerätenzur Abrechnung von Speicherchip- und PIN-basierten Zah-lungskarten. EMV ist ein von Europay International (heuteMastercard), Mastercard, Visa, Diners International und Dis-cover festgelegter Standard für Zahlungskarten, die mit einemSpeicherchip ausgestattet sind;Fernabsatz Verträge über Leistungen, wenn die Übermittlungder Weisung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontosüber das Internet, Post, Telefax oder Telefon erfolgt, auch wennes keine Fernabsatzverträge nach § 312b BGB sind;Internet das Internet als solches und alle offenen Netze undvergleichbaren Datenfernübertragungsverfahren;

Kartendaten die Kartennummer, die Kartenprüfnummer,das Gültigkeitsdatum und den Zahlungsbetrag sowie, wennvon PAYONE für den betreffenden Anwendungsfall festge-legt, den Namen und die Adresse des Karteninhabers;Karteninhaber die Person, auf deren Namen eine Zahlungs-karte ausgestellt ist;Kartennummerdie mehrstellige Zahl, die auf der Zahlungskar-te eingeprägt ist und das betreffende Kartenkonto be zeichnet;Kartenorganisationen Organisationen wie Visa Inc, VisaEurope, Mastercard Inc., Diners Club International, DiscoverFinancial Services, JCB International und UnionPay Internatio-nal (UPI), die Zahlungssysteme betreiben und Lizenzen an Kartenunternehmen und Acquirer in Bezug auf die in den Ver-trag einbezogenen Zahlungskarten erteilen;Kartenprüfnummer die drei- oder vierstellige Zahl, diezusätzlich zur Kartennummer auf der Zahlungskarte aufge-druckt ist (in der Regel auf dem Unterschriftenfeld auf derRückseite der Zahlungskarte);Kartenunternehmen die Bank oder das Unternehmen, daseine Zahlungskarte ausgegeben hat;Kassenschnitt die gesammelte Übertragung von Transakti-onsdaten, die im POS-Gerät gespeichert sind, an PAYONE;Leistungen die vom VP zu erbringenden Lieferungen vonWaren und/oder Dienstleistungen, die unter Einsatz einer Zahlungskarte bezahlt werden oder werden sollen;Mailorder einen Fernabsatz, wenn die Übermittlung der Wei-sung zur Zahlung unter Belastung des Kartenkontos über Post,Telefax oder Telefon erfolgt;POS-Gerät ein POS-Terminal oder POS-Karten-Kassensystem(POS steht für „point of sale“, d.h. eine Verkaufsstelle), mit demdie auf dem Magnetstreifen und/oder dem Speicherchip einerZahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines Magnet-streifenlesers und/oder Chipkartenlesers ausgelesen werden;Schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfall bezeichneteinen Vorfall, der wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit,Integrität oder Kontinuität der Zahlungssysteme der PAYONEoder des VP und/oder die Sicherheit sensibler Zahlungsdatenoder -mittel hat oder haben könnte;Transaktionseinreichung der Auftrag des VP gegenüberPAYONE zur Abrechnung von mit Zahlungskarten ausgelö-sten Zahlungsvorgängen, die durch Einreichung von Daten-sätzen bei PAYONE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungenvorgenommen werden;Vertrag der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem VPund PAYONE über die Abrechnung von mit Zahlungskartenausgelösten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe dieser Allge-meinen Geschäftsbedingungen;Zahlungskarten alle ausdrücklich in den Vertrag einbezo-gene unter den Regularien der Kartenorganisationen ausge-gebenen Kredit- und Debitkarten und andere Zahlungsin-strumente, bei denen der Karteninhaber statt einer Bar-zahlung eine Weisung zur Zahlung unter Belastung seinesKartenkontos erteilt.

3. KARTENANNAHME DURCH DEN VP3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von

Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlasszu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorlie-gen kann.

3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzweckenvorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisenoder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen-den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanzeiner Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen.Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder einessonstigen Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einenanderweitigen Anreiz anzubieten.

3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver-bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus-schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten odernoch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen.

3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (soim E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah-lungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt.

3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu nehmenfür Leistungena) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter

erbracht bzw. geliefert werden; undb) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes

des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit-gewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah-lungen zum Gegenstand haben; und

c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nachdeutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Kar-teninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Jugend-schutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetz-widrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitungenzur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Ausnah-men hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim-mung von PAYONE, die nach Ermessen von PAYONE undnur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nichtgesetzes- oder sittenwidrig ist.

3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlichrechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oderForderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlungeines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen-dung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür-fen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keineFinanzierungskosten mit abgerechnet werden.

3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be-stellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines dernachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel-lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“bezeichnet):a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen-

den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungenzusammen mit der betreffenden Bestellung(i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun-

gen bestellt; oder(ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen

Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00getätigt; oder

(iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder(iv) mehr als eine Kartennummer verwendet.

b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselbenE-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Bestellervorgenommen worden.

c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einernationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht dasLand der Lieferadresse von dem Land der betreffendenDomain ab.

3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einerZahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie-rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen.

3.9 PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VPmit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. 3.7aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder dieListe der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wennPAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchsprakti-ken angemessenerweise für notwendig erachtet.

3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seineKreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent-sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsdatendürfen nur durch ein von PAYONE abgenommenes Zahlungs-system weitergeleitet werden.

4. TRANSAKTIONSABWICKLUNG4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über-

mittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffendeTransaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungs-weg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP vereinbar-ten Vorgaben übereinstimmen. PAYONE kann diese Vorgabendurch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegeneines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich dieVorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren fürdie Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durchPAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungs-gemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich.Die Kosten (einschließlich Leitungskosten) und das Risiko fürFehlfunktionen der Elektronischen Übermittlung trägt der VP.Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der Geräte, Lei-tungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragungverwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwai-ge Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag,unter dem PAYONE Hard- oder Software für die ElektronischeÜbermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stelltund/oder wartet, bleiben davon unberührt.

4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Autori-sierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionseinrei-chung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Auto-risierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermessenvon PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und ansch-ließende Verarbeitung der autorisierten Transaktionen beiPAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausge-setzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VPinnerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Änderung desin Rechnung gestellten Betrages erfolgt.

4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver-wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentransak-tionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög-lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungsdienstder PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stel-len und den von PAYONE mitgeteilten Autorisierungscode aufdem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maestro-, V PAY-, UPI-und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auchbei einer Betriebsstörung nicht möglich.

4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alleTransaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solchePOS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb imjeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss beiEingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass einAusspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP istverpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Dritterzu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbe-fugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP ver-pflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.

4.5 Die manuelle Erstellung von Belegen ist in keinem Fall, auchnicht während einer Betriebsstörung des POS-Geräts oderwenn der Magnetstreifen auf der Kartenrückseite nicht odernur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen derKarte über das POS-Gerät erfassten Transaktionsdaten sindinnerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störungdurch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln.Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS-Gerät stetsunzulässig.

4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbeitersicher, dass in seinem personellen und räumlichen Einflussbe-reich, einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.B.Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Karten-daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Ent-wenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneinga-be möglich ist. Sollte der VP von einem möglichen Missbrauchder Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch vonTransaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu infor-mieren.

5. AUTORISIERUNG5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak-

tionsbetrages für jede Transaktion über PAYONE eine Autori-sierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufordern,sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestim mungen eineAutorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsanfragedes VP sind die jeweils von PAYONE angeforderten Daten zuübermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Über-mittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP

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vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisie-rung für die Transaktion durch das jeweilige Karten unterneh-men erteilt wird, teilt PAYONE dem VP einen entsprechendenAutorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktionkeine Autorisierung erteilt, ist der PAYONE-Genehmigungs-dienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eineTransaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneuteinzureichen. Es ist dem VP auch insbesondere nicht gestattet,eine Transaktion in mehrere Teilbeträge aufzuteilen, um soeine Autorisierung zu erhalten.

5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von PAYONE jeweilsfestgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans-aktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesonderedurch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.

5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach denBestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenzulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer-den, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt-betrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel-tenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt.Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation desKarteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seinerkorrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschrittenwird. Andernfalls behält sich PAYONE die Rückbelastung desKartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berechtig-ten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe allerUmsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kassedes VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werdenoder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar-teninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande-ren Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesonderenicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei-en Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela-stungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele-ge sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht aufallen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs-belege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan-delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertraggenannte Betrag. Er kann von PAYONE jederzeit nach billi-gem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neufestgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenndie Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor-nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS-Gerät verantwortlich.

6. GUTSCHRIFTEN6.1 Rückvergütungen auf Leistungen, für die eine Transaktions-

einreichung erfolgt ist, darf der VP durch eine Gutschriftbu-chung vornehmen. Im Nahabsatz darf der VP Gutschriftendurch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (Credit Voucher) lei-sten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist.Der Gutschriftbeleg ist vollständig auszufüllen und von dem VPrechtsverbindlich zu unterschreiben. Er ist PAYONE innerhalbvon 10 Werktagen nach der Ausstellung einzureichen. Bei Zahlungskarten im Sinne der Ziffer 4.5 Satz 4 und 5 darf eineGutschrift nur unter Benutzung des POS-Geräts erteilt werden.

6.2 Gutschriftbuchungen für Transaktionen, für die keine ent-sprechende vorhergehende Transaktionseinreichung erfolgtist, sind nicht zulässig. Ebenso sind Gutschriftsbuchungen fürTransaktionen, bei denen der Karteninhaber bereits eineRückbelastung veranlasst hat, nicht zulässig; entsprechendeGutschriftsbuchungen werden durch PAYONE unverzüglichgelöscht.

6.3 Der VP ist verpflichtet, den Gutschriftbetrag und die für dieDurchführung einer Gutschrift anfallenden Servicegebührenan PAYONE zu zahlen. PAYONE ist berechtigt, den zu zahlen-den Betrag mit fälligen Forderungen des VP zu verrechnen.Unter der Voraussetzung der Zahlung durch den VP nach Satz 1 oder einer Verrechnung nach Satz 2 wird PAYONE das Karten-unternehmen beauftragen, den Gutschriftbetrag dem Kontodes Karteninhabers gutzubringen.

7. ZAHLUNGSANSPRUCH DES VP, TREUHANDABREDE7.1 PAYONE ist verpflichtet, dem VP die Transaktionsbeträge für

sämtliche Transaktionseinreichungen vorbehaltlich der inZiff. 11.2 genannten Rückbelastungsrechte und vorbehaltlicheiner erfolgten Aufrechnung unverzüglich verfügbar zu ma-chen, nachdem diese Transaktionsbeträge zuvor auf demKonto von PAYONE eingegangen sind. Der Auszahlungszeit-punkt für Ansprüche des VP nach Satz 1 bestimmt sich nachZiff. 10.2.

7.2 PAYONE als Treuhänder wird für den VP als Treugeber die nachZiff. 7.1 auf dem Konto von PAYONE eingegangenen Transakti-onsbeträge sowie die nach Ziff. 6.3 von dem VP erhaltenen Gut-schriftsbeträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten beieinem oder mehreren Kreditinstitut/en hinterlegen. DieseTreuhandkonten werden auf den Namen von PAYONE als offe-ne Treuhandkonten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b ZAGgeführt. PAYONE wird sicherstellen, dass die nach Satz 1 ent-gegengenommenen Zahlungsbeträge buchungstechnischjederzeit dem VP zuordenbar sein werden und zu keinem Zeit-punkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristi-scher Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehal-ten werden, vermischt werden. Es ist PAYONE gestattet, Beträgein Höhe von Ansprüchen, die zu Gunsten von PAYONE gegenden VP bestehen, von den Treuhandkonten zu entnehmen.PAYONE hat den VP auf Nachfrage darüber zu unterrichten, beiwelchem Kreditinstitut und auf welchem Treuhandkonto dienach Satz 1 entgegengenommenen Zah lungs beträge jeweilshinterlegt sind, ob das Kreditinstitut, bei dem die nach Satz 1entgegengenommenen Zahlungsbeträge hinterlegt werden,einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegernund Anlegern angehört und in welchem Umfang diese Zah-lungsbeträge durch diese Einrichtung gesichert sind.

7.3 Der VP ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten nach Auf-forderung von PAYONE und nach Erhalt der VP-Nummerbinnen 14 Tagen gemäß den Vorgaben des bei den Kar-tenorganisationen (u.a. Mastercard Inc. und Visa Inc,Visa Europe) zum Schutz vor Angriffen auf und Kompro-mittierung von Kartendaten bestehenden ProgrammeMastercard Site Data Protection (SDP) und Visa Account

Information Security (AIS) nach dem PCI DSS (PaymentCard Industry Data Security Standard) auf der PAYONEPCI DSS Plattform zu registrieren und die PCI DSS Konfor-mität dort nachzuweisen und gegebenenfalls sich auf PCIKonformität zertifizieren zu lassen.

7.4 Der VP wird sämtliche Maßnahmen zur Missbrauchsvermei-dung (einschließlich Vermeidung des Missbrauchs von Karten-daten) durchführen, die PAYONE dem VP mitteilt und die nachbilligem Ermessen zur Reduzierung von Missbrauchsrisikenerforderlich sind. Der VP ist darüber hinaus verpflichtet, beson-dere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung anzuwenden,wenn diese von einer Kartenorganisation verbindlich einge-führt und von PAYONE dem VP mitgeteilt wurden. SämtlicheKosten im Zusammenhang mit einem der in dieser Ziff. 7.4genannten Verfahren trägt der VP.

7.5 Die Erfüllung der Ansprüche nach Ziff. 7.1 erfolgt aufgrundeiner eigenen, von dem Zahlungsauftrag des Karteninha-bers losgelösten, vertraglichen Zahlungsverpflichtung derPAYONE gegenüber dem VP und nicht zur Erfüllung der For-derung des VP gegen den Besteller.

8. ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN DES VPUm PAYONE den Einzug der entsprechenden Zahlungen derKartenunternehmen (direkt oder über die Kartenorganisatio-nen) zu erleichtern, tritt der VP schon jetzt alle Forderungengegen den Besteller bzw. Karteninhaber aus Leistungen, diebei der Verwendung einer Zahlungskarte begründet werden,sowie etwaige Forderungen gegen das Kartenunternehmen,die im Zusammenhang mit der betreffenden Verwendung derZahlungskarte entstehen, an PAYONE ab. PAYONE nimmt dieseAbtretung an. Die Abtretung der jeweiligen Forderung wirdwirksam mit Eingang der Transaktionseinreichung bei PAYONE.

9. SERVICEGEBÜHREN/AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHEVON PAYONE, WEITERBELASTUNG VON STRAFGELDERN

9.1 PAYONE erhält vom VP Servicegebühren als Vergütung für dievon ihr erbrachten Dienstleistungen, wobei von PAYONEBeträge an die Kartenorganisationen (Card Scheme Fee) unddie Kartenunternehmen (Interchange) gezahlt werden müs-sen. Diese im Vertrag festgelegten Servicegebühren beste-hen a) im Disagiopreismodell aus einem Disagiosatz (Pro-zentsatz) und/oder einer Transaktionsgebühr, der oder dieauf jede einzelne Transaktion erhoben wird, b) im Interchan-ge Plus-Modell aus der tatsächlich abgerechneten Interchan-ge und der Servicegebühr oder Transaktionsgebühr und c) imInterchange Plus Plus-Modell aus der tatsächlich abgerech-neten Interchange, den Gebühren der Kartenorganisationen(Card Scheme Fee) sowie der Servicegebühr oder Transakti-onsgebühr. Hinzu kommen in allen Gebührenmodellen weitere Service-Gebühren, z.B. für Gutschriften, Transaktionsstornierungen,Chargebacks etc. Die Höhe der Servicegebühren ist unter an-derem abhängig von der jeweiligen Vorgabe des VP nach Ziff.10.2 Satz 2, zu welchem Zeitpunkt PAYONE mit der Überwei-sung der dem VP nach Ziff. 7.1 zustehenden Beträge beginnensoll. Abweichend von § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB ist die Erhe-bung von Entgelten für die Erfüllung von Nebenpflichtennach §§ 675c bis 676c BGB zulässig. Alle Vergütungen anPAYONE verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, soferndie Leistung am jeweiligen Leistungsort als steuerpflichtigbehandelt werden kann.

9.2 Der VP hat PAYONE sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, diePAYONE zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht,soweit PAYONE diese den Umständen nach für erforderlichhalten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbeson-dere, aber nicht ausschließlich a) Gebühren der Kartenorganisationen, die PAYONE von den

Kartenorganisationen auferlegt werden, soweit diese Ge-bühren im Zusammenhang mit der Durchführung desVertrages stehen,

b) die von Kartenorganisationen erhobenen Entgelte für die Ein-meldung des VPs in spezielle Händlerprogramme. Der Auf-wendungsersatzanspruch besteht nicht, soweit eine Auf-wendung auf ein schuldhaftes Verhalten von PAYONE zurück-zuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend.

9.3 Weiter hat der VP PAYONE als Aufwendung alle Strafgel-der zu ersetzen, die PAYONE im Zusammenhang mit derDurchführung des Vertrages von den Kartenorganisa-tionen auferlegt werden, soweit PAYONE den Umstän-den nach annehmen durfte, dass diese Strafgelder durchTransaktionen des VP, die eine schuldhafte Vertragsver-letzung darstellen, bzw. durch ein schuldhaftes Handelnund/oder schuldhaftes Unterlassen des VP verursachtund von den Kartenorganisationen nach den in ihrenRegelwerken enthaltenen Vorgaben festgesetzt wur-den. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich,für Strafgelder, die von den Kartenorganisationenwegen der Einreichung illegaler und rufschädigenderTransaktionen, wegen der regelwidrigen Einreichungvon Transaktionen Dritter, wegen der Überschreitungvon Charge-back-Grenzen durch den VP oder wegenNicht-Registrierung und/oder Nicht-Zertifizierung ge-mäß des PCI-DSS Standards oder wegen einer Kartenda-tenkompromittierung im System des VP oder der vonihm beauftragten Dritten festgesetzt werden. Anstelleder Erstattung kann PAYONE gemäß § 257 BGB Freistel-lung von einer in diesem Zusammenhang eingegange-nen Verbindlichkeit verlangen. Der Ersatz- bzw. Freistel-lungsanspruch besteht nicht, soweit die Festsetzungeines Strafgeldes auf ein schuldhaftes Verhalten vonPAYONE zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesemFall entsprechend. Der VP ist verpflichtet, die zur Verteidigung gegen dieAuferlegung des Strafgeldes erforderlichen Informatio-nen unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Ver-fügung zu stellen, dass PAYONE der Festsetzung desStrafgeldes innerhalb der von den Kartenorganisatio-nen jeweils gesetzten Frist widersprechen kann. AufGrundlage der vom VP bereitgestellten Informationengeht PAYONE im Rahmen des von den Kartenorganisa-tionen jeweils vorgesehenen Verteidigungsprozesses

gegen die Auferlegung der Strafgelder vor. (Schieds-) gerichtlich geht PAYONE gegen die Auferle-gung der Strafgelder nur dann vor, wenn der VP PAYONEhierzu ausdrücklich in Schriftform aufgefordert und fürdie bei einem (schieds-) gerichtlichen Vorgehen voraus-sichtlich anfallenden Kosten Vorschuss oder Sicherheitge leistet hat. Im Falle eines solchen (schieds-) gerichtli-chen Vorgehens trägt allein der VP das Risiko einesUnterliegens im Prozess.

9.4 PAYONE hat das Recht, die ihr nach Ziff. 9.1 zustehenden Ser-vicegebühren sowie den ihr nach Ziff. 9.2 und 9.3 zustehendenAufwendungsersatz von den von PAYONE an den VP nach Maß-gabe von Ziff. 10 zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Soweitein solcher Abzug nicht möglich ist, wird der VP die Servicege-bühren und den Aufwendungsersatz auf Anforderung anPAYONE zahlen.

9.5 Die vom VP bei Vertragsschluss oder bei einer vereinbartenÄnderung angegebene durchschnittliche Transaktionsbetragpro Monat (Gesamtwert aller Transaktionen durch Anzahl derTransaktionen) ist Grundlage für die Höhe der Servicegebühr.Wird dieser Betrag für mehr als einen Monat unterschritten,erfolgt eine angemessene Anpassung der Gebühren entwederin Form der Erhöhung der Servicegebühr oder in Form der Ver-einbarung einer gesonderten Transaktionsgebühr. Dasselbegilt, wenn die Höhe der von PAYONE zulässigerweise rückbela-steten Beträge in einem Kalendermonat ein Prozent (1%) desWertes der Transaktionseinreichungen im betreffenden Monatübersteigt.

9.6 Die Kosten des Einsatzes eines Besonderen Sicherheitsverfah-rens, die im Bereich des VP anfallen (einschließlich Übermitt-lungskosten), trägt der VP.

9.7 PAYONE kann die Servicegebühren während der Vertragslauf-zeit in angemessenem Umfang verändern, wenn sich wesentli-che Kostenfaktoren verändert haben und die Änderung unterBerücksichtigung der Interessen von PAYONE für den VPzumutbar sind. Insbesondere gilt dies, wenn die Kartenorgani-sationen neue Gebühren einführen oder erhöhen oder dieInterchange-Sätze erhöhen. PAYONE wird den VP schriftlichüber die Änderung informieren.

10. ABRECHNUNG/ZAHLUNGEN AN DEN VP10.1 PAYONE erteilt dem VP entweder auf dem Kontoauszug, elek-

tronisch als PDF oder als Sonderleistung papierhaft einenAusweis über die eingereichten Kartenumsätze und die vondem VP zu entrichtenden Gebühren. Die Referenznummer zujeder Transaktion, die Höhe des Kartenumsatzes, und dieHöhe der Entgelte und der Interchange-Gebühren werdenmindestens einmal monatlich zum Abruf im PAYONE Service-portal bereit gehalten. Der VP hat alle Abrechnungen vonPAYONE unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zuüberprüfen. Beanstandungen können nur schriftlich und bin-nen einer Frist von 28 Tagen nach Zugang der Abrechnungbeim VP erhoben werden. Die rechtzeitige Absendunggenügt. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Beanstandunggilt als Genehmi gung, sofern PAYONE den VP in der betreffen-den Abrechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dassdas Unterlassen von Beanstandungen innerhalb von 28 Tagenab Zugang der Abrechnung als Genehmigung der Abrechnunggewertet wird. Eine Korrektur durch PAYONE ist durch Ablaufder Frist nicht ausgeschlossen.

10.2 PAYONE wird die dem VP nach Ziff. 7.1 zustehenden Beträgemittels Überweisung auf das von dem VP im Vertrag angegebe-ne Konto zahlen. PAYONE wird mit der Ausführung der Über-weisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem VP gegen-über PAYONE jeweils vorgegeben ist. Sofern der VP seit mehr als12 Monaten inaktiv war, behält sich PAYONE das Recht vor, denVertrag ruhend zu stellen und Leistungen aus diesem Vertragbis zu einer erneuten Identifizierung des VP nach dem Geldwä-schegesetz (insbesondere Prüfung der Bankverbindung undder Inhaberverhältnisse des VP) auszusetzen. Der VP erhälthierüber eine Mitteilung. Etwaige dadurch verursachte Verzöge-rungen hat der VP in angemessenem Umfang hinzunehmen.

10.3 Für die Ausführung der Überweisung nach Ziff. 10.2 wird gemäߧ 675s Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils eine Frist von einem Geschäfts-tag nach dem Zeitpunkt nach Ziff. 10.2, Satz 2 vereinbart.

10.4 Die Überweisung nach Ziff. 10.2 erfolgt in Euro (EUR), sofernnicht eine andere Auszahlungswährung vereinbart ist. Sofernsich die Währung des Betrages, der nach Ziff. 7.1 auf dem Kontovon PAYONE eingeht, von der Währung unterscheidet, in derdie Überweisung nach Satz 1 veranlasst wird, erfolgt dieWährungsumrechnung auf der Grundlage der im Preisverzeich-nis jeweils genannten Referenzwechselkurse.

11. RÜCKBELASTUNGSRECHTE VON PAYONE/BEHANDLUNGVON REKLAMATIONEN

11.1 Sämtliche Zahlungen von PAYONE an den VP erfolgen unterdem Vorbehalt der Rückbelastung. Sofern PAYONE Zahlun-gen an den VP geleistet hat, obwohl der VP auf diese Zahlungkeinen Anspruch hatte, kann PAYONE die Rückzahlung ver-langen oder diese Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungenvon PAYONE verrechnen.

11.2 PAYONE wird dem VP Transaktionen zurückbelasten, soweita) PAYONE nicht verpflichtet war, den entsprechenden Trans-

ak tionsbetrag verfügbar zu machen, unabhängig davon, obPAYONE dies wusste oder nicht, oder

b) Transaktionsbeträge, die auf dem Konto von PAYONE einge-gangen sind und dem VP verfügbar gemacht wurden, derPAYONE von Kartenunternehmen oder Kartenorganisatio-nen wieder belastet werden (z.B. wegen eines Erstattungs-anspruchs des Karteninhabers nach §§ 675u oder 675x BGB).

11.3 Im Nahabsatz ist eine Rückbelastung nach Ziff. 11.2 ausge-schlossen, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzun-gen (und nicht nur einzelne davon) erfüllt sind (aufschiebendeBedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB):a) Die Inzahlungnahme war nach Ziff. 3 zulässig;b) die Zahlungskarte wurde dem VP physisch vorgelegt (eine

Inzahlungnahme über Post, Telefon, Fax oder Internet istunter dem Vertrag nicht zulässig);

c) die Zahlungskarte war gültig, das heißt, das Datum derBelegunterzeichnung liegt innerhalb des Gültigkeitszeit-raums der Zahlungskarte;PA

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d) die Zahlungskarte ist nicht auf einer Sperrliste oder anderenMitteilung gegenüber dem VP als ungültig erklärt worden;

e) der VP hat ein etwaiges Foto auf der Zahlungskarte mit derPerson, die die Zahlungskarte vorlegte, verglichen undÜbereinstimmung festgestellt;

f) es war nicht erkennbar, dass die vorgelegte Zahlungs karteverändert oder unleserlich gemacht wurde;

g) wenn eine besondere Überprüfung durchzuführen ist,wurde diese mit positivem Ergebnis durch geführt;

h) der VP hat einen Belastungsbeleg in zweifacher Ausferti-gung von einem POS-Gerät (ohne manuelle Eingabe vonKartendaten) oder, soweit zulässig, mit Imprinter (Hand-druckgerät) in dreifacher Ausfertigung erstellt, auf den min-destens Kartennummer (oder, wenn von PAYONE so vorge-schrieben, ein Teil davon), Gültigkeitszeitraum und beiBelegerstellung über Imprinter zusätzlich der Name desKarteninhabers vollständig, richtig und lesbar übertragenwurden und auf dem der Bruttopreis der Leistungen, dasDatum der Belegausstellung sowie Firma, Anschrift und PAYONE Vertragsnummer des VP aufgeführt sind; demarten inhaber wurde eine Kopie des unterzeichneten Be-las tungsbeleges ausgehändigt;

i) die Person, die die Zahlungskarte vorgelegt hat, hat denBelastungsbeleg in Gegenwart des VP auf der Vorderseiteunterzeichnet, der VP hat diese Unterschrift mit der Unter-schrift auf der Rückseite der Zahlungskarte verglichen undÜberstimmung festgestellt. Bei Zahlungskarten mit Chipund PIN muss der Karteninhaber anstelle einer Unter-schrift die persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben; bei UPIist sowohl die Eingabe der PIN als auch die Unterschriftnotwendig;

j) der VP hat über PAYONE eine Autorisierung für die betref-fende Transaktion erhalten (ausgenommen die Fälle inZiff. 5.3);

k) der Umsatz lautet auf Euro oder eine andere im Vertragzugelassene Währung;

l) spätestens binnen 4 Tagen nach Ausstellung des Belas -tungsbeleges erfolgt eine ordnungsgemäße Transaktions-einreichung in Übereinstimmung mit den Regelungen inZiff. 4; bei Maestro, V PAY, UPI und sonstigen Zahlungskar-ten mit Chip und PIN berechnet sich diese Frist ab Durch-führung der Transaktion;

m) im Falle einer missbräuchlichen Verwendung wäre derMissbrauch auch dann möglich gewesen, wenn die Ver-fahren nach Ziff. 7.4 und 7.5 angewendet worden wären;die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist, trägt PAYONE. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor,wenn die Zahlungskarte nicht vom Karteninhaber odermit dessen Zustimmung verwendet wurde oder wenn dieZahlungskarte verfälscht oder gefälscht war;

n) der Karteninhaber verlangt nicht eine Stornierung derBelastung auf seinem Kartenkonto mit der schriftlichenBegründung,aa) dass die Leistung überhaupt nicht oder nicht an die ver-

einbarte Lieferadresse oder nicht zur vereinbarten Zeiterbracht wurde, bei einer Dienstleistung deswegen,weil der VP die Leistung nicht erbringen wollte oderkonnte; oder

bb) dass die Leistung nicht der Beschreibung auf dem Be-lastungsbeleg oder einem anderen zum Zeitpunkt desErwerbs überreichten Dokument entsprach und derKarteninhaber die Ware an den VP zurückgesandt oderdie Dienstleistung gekündigt hat; oder

cc) dass eine Lieferung in mangelhafter oder beschädigterForm eingetroffen ist, es sei denn, dass bei aa) bis cc)der VP innerhalb 15 Tagen nach entsprechender Auffor-derung durch PAYONE durch Vorlage von Unterlagendie ordnungsgemäße Leistungserbringung nachweist;

o) der VP hat auf eine Anforderung von PAYONE, die in dem inZiff. 18 genannten Zeitraum erfolgt ist, die dort genanntenUnterlagen PAYONE rechtzeitig und ordnungsgemäß zurVerfügung gestellt;

p) die Zahlungskarte wurde mittels eines POS-Gerätes eingele-sen, das eine EMV-Zulassung besitzt und PCI-zertifiziert ist.

11.4 Eine Rückbelastung erfolgt zuzüglich der für eine Rückbe las-tung anfallenden Servicegebühren. Der Rückbelastungsbe-trag kann mit fälligen Forderungen des VP verrechnet werden.Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der VP zur soforti-gen Zahlung des rückbelasteten Betrages verpflichtet. NachAusgleich aller Verpflichtungen des VP wird PAYONE eineetwaige der Rückbelastung zugrunde liegende Forderung desVP gegenüber dem Besteller bzw. Karteninhaber an den VPzurückabtreten. Ein Anspruch des VP auf Rückerstattung derfür die betreffende Transaktion angefallenen Servicege-bühren besteht im Falle einer Rückbelastung nicht, da PAYONE die mit der angefallenen Servicegebühr vergüteteDienstleis tung erbracht hat.

11.5 Reklamationen und Beanstandungen von Karteninhabern be-treffend die Leistungen hat der VP unmittelbar mit dem Kar-teninhaber zu regeln. Ist eine Rückbelastung zulässigerweiseerfolgt, hat der VP den Zahlungsanspruch unmittelbar gegen-über dem Karteninhaber geltend zu machen.

11.6 Rückbelastungsrechte von PAYONE gegenüber dem VP wer-den weder durch die Erteilung eines Autorisierungscodes nochdurch § 675p Abs. 2 BGB eingeschränkt.

11.7 PAYONE ist berechtigt, im Falle einer Rückbelastung einereinzelnen Transaktion, die Teil von wiederkehrenden Zahlun-gen ist, eine Rückbelastung für alle anderen Transaktionendes VP mit dem betreffenden Kunden vorzunehmen, solangeder VP nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen füreine Rückbelastung bei diesen anderen Transaktionen nichtvorliegen.

12. BESTELLUNG ODER VERSTÄRKUNG VON SICHERHEITEN12.1 PAYONE kann für alle Ansprüche aus dem Vertrag die Bestel-

lung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auchdann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.B. Aufwendungser-satzansprüche nach Ziff. 9.2 und 9.3).

12.2 Hat PAYONE bei der Entstehung von Ansprüchen gegen denVP zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestel-lung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie

auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzunghierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekanntwerden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüchegegen den VP rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fallsein, wenna) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VP nachteilig ver-

ändert haben oder sich zu verändern drohen, oder b) sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlech-

tert haben oder zu verschlechtern drohen.12.3 PAYONE wird dem VP für die Bestellung oder Verstärkung von

Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen.

13. PFANDRECHT13.1 Der VP und PAYONE sind sich darüber einig, dass PAYONE ein

Pfandrecht an allen Ansprüchen erwirbt, die dem VP gegenPAYONE aus dem Vertrag, einschließlich dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen zustehen oder künftig zustehen werden(z.B. Ansprüche nach Ziff. 7.1).

13.2 Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künfti-gen und bedingten Ansprüche, die PAYONE aus der Geschäfts-verbindung gegen den VP zustehen (z.B. Rückbelastungsan-sprüche nach Ziff. 11 sowie Ansprüche auf Servicegebührenund Aufwendungsersatz nach Ziff. 9.1, 9.2 und 9.3).

13.3 Behält PAYONE auf der Grundlage des Pfandrechts nach Ziff.13.1 Beträge ein, bezüglich derer dem VP ein Zahlungsan-spruch gegen PAYONE zusteht, wird PAYONE diese Beträgeverzinslich anlegen, sofern eine solche Verzinsung mit zumut-barem Aufwand vereinbart werden kann. PAYONE hat dem VPZinserträge im Sinne dieser Ziff. 13.3 herauszugeben.

14. EINZUG VON ZAHLUNGSKARTEN IM NAHABSATZWenn (a) bei der Autorisierungsanfrage auf dem Terminal dis-play „Karte einziehen“ oder ein sinngleicher Vermerk er-scheint; (b) sonst der Verdacht besteht, eine vorgelegte Zah-lungskarte sei gefälscht oder verfälscht; (c) der Namenszugauf der vorgelegten Zahlungskarte nicht mit der Unterschriftauf dem Belastungsbeleg übereinstimmt; (d) der Kartenvor-leger nicht mit dem Foto auf der Zahlungskarte überein-stimmt; (e) Kartennummer oder Verfallsdatum auf der Zah-lungskarte nicht mit der auf dem elektronisch erstellten Be-lastungsbeleg übereinstimmt; oder (f) die vierstellige Ziffer,die unter der Kartennummer aufgedruckt ist, nicht mit denersten vier Ziffern der Kartennummer übereinstimmt, hat derVP jeweils unverzüglich und noch vor Rückgabe der Zah-lungskarte an den Kunden PAYONE telefonisch zu unterrich-ten. PAYONE kann die Vorlage eines gültigen Lichtbildaus-weises des Kartenvorlegers an den VP verlangen. AufVerlangen von PAYONE wird der VP versuchen, die Zahlungs-karte einzuziehen.

15. HINWEIS AUF AKZEPTANZIm Fernabsatz wird der VP die Zeichen, die auf die Akzeptanzder Zahlungskarten hinweisen, auf oder in seinen Internet-Seiten, Angeboten (z.B. Katalog) und Werbeprospekten deut-lich sichtbar machen. Im Nahabsatz wird der VP das vonPAYONE zur Verfügung gestellte Werbematerial an deutlichsichtbarer Stelle seines Geschäftslokals anbringen.

16. INFORMATIONSPFLICHTEN DES VP/MELDUNG AN DRITTE/EINSCHALTUNG VON DRITTEN DURCH DEN VP

16.1 Die in der Anlage zu dem Vertrag anzugebenden Stammdatensind vom VP vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.Erhebliche Änderungen müssen PAYONE unverzüglich an-gezeigt werden, insbesonderea) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder

ein sonstiger Inhaberwechsel,b) Änderungen von Adresse oder Bankverbindung,c) Änderungen der Rechtsform oder der Firma,d) Änderungen der Art des Produktsortiments,e) Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von

§ 3 GwG,f) Änderungen der Umsatzsteuer-ID des Unternehmens oder

etwaiger Filialen.16.2 Der VP wird PAYONE die jeweils von PAYONE angeforderten

Unter lagen betreffend den VP (z.B. Handelsregisterauszug,andere Registerauszüge, Gewerbeerlaubnisse, Gesellschafts-vertrag, Ausdruck der zu verwendenden Internetseiten, Jah-resabschluss) in beglaubigter Abschrift zur Verfügung stellen,bei Dokumenten in anderer Sprache als Deutsch oder Englischmit einer Übersetzung. Der VP wird jeweils Auskünfte zur Orga-nisation seines Geschäftsbetriebs (einschließlich Sicherungs-verfahren) erteilen, die PAYONE anfordert, u.a. soweit die Aus-künfte nach Einschätzung von PAYONE gegenüber den Karten-organisationen erteilt werden müssen.

16.3 Der VP wird PAYONE auf Anforderung eine Inspektion derGeschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ent-weder persönlich oder durch von PAYONE beauftragte Drittegestatten, um PAYONE die Kontrolle der Einhaltung derBestimmungen des Vertrages zu ermöglichen.

16.4 PAYONE ist berechtigt, die Stammdaten sowie im Fernabsatzdie Daten die Internetpräsenz des VP betreffend zur Überprü-fung etwaiger Vertragsverletzungen bei anderen Acquirernoder Kartenorganisationen an hierfür eingerichtete Auskunfts-stellen zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Vertragsverletzun-gen durch den VP, die PAYONE zur Kündigung des Vertragesberechtigen. Der VP ist hiermit einverstanden.

16.5 PAYONE ist ferner berechtigt, dem kontoführenden Institutdes VP für Zwecke der organisatorischen und technischenUnterstützung des VP neben den bereits bei dem Institut vor-handenen Daten technische Informationen sowie Abrech-nungsdaten zu übermitteln, die für die umfassende Zah lungs- verkehrsbetreuung des VP durch das kontoführende Instituterforderlich sind.

16.6 Der VP ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustim-mung von PAYONE Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund die-ser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten. SolcheDritte müssen für sich die Verpflichtungen aus Ziff. 16.2 und16.3. übernehmen und der VP wird dies nachweisen. Der VPbleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verant-wortlich. Der VP wird im Zusammenhang mit der Kartenabrech-nung mit PAYONE Dienstleistungen Dritter nur in Anspruch

nehmen, wenn diese bei Visa Europe/Visa Inc. als MerchantAgent und bei Mastercard als Service Provider registriert sindund die Vorgaben der Kartenorganisationen sowie die PCIDSS-Standards erfüllen und die Dritten sich gegenüber demHändler zur Erfüllung dieser Vorgaben verpflichten.

16.7 Der VP ist verpflichtet, eine Änderung der Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Kreditkartendaten auf seinen eige-nen Systemen PAYONE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

17. INFORMATIONSPFLICHTEN VON PAYONEDie sich aus §§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 248 §§ 1 bis12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 EGBGB ergebendenInformationspflichten werden abbedungen.

18. DOKUMENTATION UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN18.1 Der VP ist verpflichtet, für jede Transaktionseinreichung die

folgenden Daten bzw. Unterlagen elektronisch oder schriftlichfestzuhalten:a) im E-Commerce alle vom Besteller übermittelten Daten,

ausgenommen die Kartenprüfnummer,b) bei Fernabsatz über Post oder Telefax die vom Besteller

übermittelten Schriftstücke,c) bei Fernabsatz über Telefon den Tag und die Uhrzeit des

Anrufs, die Person, von der die Weisung zur Belastung desKartenkontos aufgenommen wurde und den Inhalt der Be-stellung, nicht jedoch die Kartenprüfnummer,

d) im Nahabsatz alle Unterlagen betreffend die Leistungeinschließlich etwaigen Kopien der Belastungsbelege.

18.2 Die Kartenprüfnummer muss nach der Autorisierungsanfragegelöscht werden.

18.3 Der VP ist verpflichtet, die in Ziff. 18.1 genannten Daten undUnterlagen für einen Zeitraum von mindestens 13 Monatennach der Transaktionseinreichung aufzubewahren, soweit eineLöschung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Daten undUnterlagen sind PAYONE während dieses Zeitraums jederzeitauf Verlangen zur Überprüfung auf Papier oder in einem mitüblicher Standardsoftware lesbaren Format zur Verfügung zustellen. Weitergehende gesetzliche Aufbewahrungspflichtendes VP bleiben hiervon unberührt.

19. LAUFZEIT; KÜNDIGUNGSRECHTE VON PAYONE; SUSPENDIERUNGFür den Fall der Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit giltZiff. 19.1 a). Für den Fall der Vereinbarung einer festen Ver-tragslaufzeit gilt Ziffer 19.1 b).

19.1 a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einerFrist von 30 Kalendertagen ordentlich gekündigt werden.

b) Der Vertrag wird zunächst für die im Vertrag bestimmteDauer geschlossen. Der Vertrag kann jedoch von PAYONEvorzeitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden,wenn der VP innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsbeginnkeine Transaktionseinreichung vornimmt.

Die Vertragsdauer verlängert sich nach Ablauf der in Ziff. 19.1b) Satz 1 genannten Frist um jeweils 12 Monate, falls nicht miteiner Frist von 3 Monaten vor Ablauf von dem VP oder PAYONE schriftlich gekündigt wird. Das jederzeitige Kündigungsrechtdes VP nach § 675h Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Eine vor-zeitige Änderungskündigung zur Änderung der Vertragsbe-dingungen nach Ziff. 32.6 bleibt vorbehalten. Der VP bleibt biszum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, sämtliche in demVertrag begründeten Pflichten zu erfüllen.

19.2 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist darüber hin-aus jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigungdurch PAYONE liegt insbesondere vor, wenn a) der VP bei Vertragsabschluss falsche Angaben über sei-

nen Geschäftsbetrieb oder die von ihm angebotenen Leis-tungen gemacht hat, insbesondere, wenn nicht darauf-hingewiesen wurde, dass sie Erotikangebote einschlie-ßen, oder nachfolgende Änderungen PAYONE nicht vor-her mitgeteilt hat;

b) PAYONE schlechte Vermögensverhältnisse des VP odersonstige nachteilige Umstände, die ein Festhalten am Ver-trag unzumutbar machen, bekannt werden;

c) der berechtigte Verdacht oder die Gewissheit entsteht, dassdas Abrechnungssystem wiederholt dadurch missbrauchtwird, dass Autorisierungsanfragen gestellt werden, denenkeine Kartentransaktion zugrunde liegt;

d) der VP wiederholt innerhalb eines Monats Transaktionenmit gestohlenen oder verlorenen Zahlungskarten einge-reicht hat und der VP nicht nachweisen kann, dass ihm keinevertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann;

e) die Höhe der von PAYONE pro Kartenart zulässigerweiserückbelasteten Beträge in einem Kalendermonat ein Pro-zent (1%) des Wertes der Transaktionseinreichungen oderdie Anzahl der Rückbelastungen pro Kartenart 50 Basis-punkte (0,5%) der Anzahl der Transaktionen des Vormonatsübersteigt;

f) der VP wiederholt oder in erkennbarer Absicht der Wieder-holung die Autorisierung von Transaktionen anfragt, für diekeine Zahlungsverpflichtung von PAYONE besteht, oderTransaktionseinreichungen ohne Autorisierung vornimmt;

g) der VP in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die Be-stimmungen des Vertrages verstößt;

h) der VP seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstär-kung von Sicherheiten nach Ziff. 12.2 dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Ver-einbarung nach vorheriger schriftlicher Abmahnung nichtinnerhalb der von PAYONE gesetzten angemessenen Fristnachkommt;

i) der VP der Aufforderung von PAYONE zur Installation einesEMV-zertifizierten POS-Geräts nicht fristgemäß nachkommt;

j) gegen PAYONE von einer Kartenorganisation Strafgelderverhängt werden oder eine Verhängung angedroht wirdund die Verhängung oder Androhung aufgrund eines Ver-haltens des VP erfolgt;

k) wenn eine Kartenorganisation die Einstellung der Karten-akzeptanz durch den VP verlangt;

l) der VP ein zwingendes Besonderes Sicherheitsverfahren,insbes. 3DSecure oder ein anderes von PAYONE verbindlicheingeführtes Verfahren, nicht einführt;PA

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Page 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen · PRÄAMBEL Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Parteien zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten sowohl

m) der VP entgegen der Verpflichtung in Ziff. 22.8 e) im Fall vonSchwerwiegenden Zahlungssicherheitsvorfällen nicht mitPAYONE und den zuständigen Strafverfolgungsbehördenzusammenarbeitet oder

n) der VP gegen die in Ziff. 22.9 aufgeführten Pflichten verstößt.19.3 Wenn Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der

PAYONE zur Kündigung berechtigen würde, ist PAYONEberechtigt, die Durchführung des Vertrages (insbesondere dieAutorisierung von Transaktionen und Zahlung eingereichterTransaktionen) bis zur Klärung des Verdachts zu suspendieren.Besteht die Möglichkeit, die Suspendierung bspw. durch Über-mittlung von Informationen oder Dokumenten aufzuheben, sowird PAYONE den Händler hierüber informieren.

19.4 Bei Beendigung des Vertrages wird der VP PAYONE auf Verlangen alle von PAYONE zur Verfügung gestellten Belege,sonstige Unterlagen, Einrichtungen sowie das Werbematerialzurückgeben. Außerdem wird der VP unaufgefordert alle Hin-weise auf die Kartenakzeptanz entfernen, sofern es nichtanderweitig zur Verwendung berechtigt ist.

20. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ, PCI-AUDIT20.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Infor matio-

nen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweilsanderen Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulichzu behandeln, insbesondere Dritten nicht zu gänglich zumachen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer16.5 und Ziff. 16.6, die vom VP zur vertraulichen Behandlungderartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulichgelten insbesondere Informationen, die Betriebs- und/oderGeschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen,sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber.Der VP ist verpflichtet, unter Beachtung der „Information zurDatenverarbeitung im Rahmen der Zahlungs abwicklungdurch die PAYONE GmbH gemäß Art. 14 DSGVO“, die unterwww.bspayone.com eingesehen und heruntergeladen wer-den kann, seine Kunden (Karteninhaber) gem. Art. 14 Daten-schutzgrundverordnung (DSGVO) transparent über die Daten-verarbeitung der PAYONE zu informieren.

20.2 PAYONE verarbeitet die beim VP direkt erhobenen, personen-bezogenen Daten zum Zwecke der der Durchführung der mitdem VP geschlossenen Verträge und mit diesen verbundeneDienstleistungen. Weitere eigene Zwecke der Verarbeitungdurch PAYONE sind Fraud Prevention, Prüfungen nach demGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schwerenStraftaten, Erkennung und Vermeidung von Verstößen gegenRichtlinien oder anwendbare Nutzungsbedingungen, Bonität-sprüfungen, Schutz der eigenen IT-Infrastruktur, Verbesserungder Services durch Optimierung der Benutzerfreundlichkeit,Überprüfung der Kreditwürdigkeit und der Zahlungsfähigkeitund Werbung.

20.3 Zur Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungspflichten not-wendige Verarbeitungen erfolgen auf der Rechtsgrundlagedes Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Durchführung des Vertrages). Diefür Betrugsabwehr und Prüfungen nach dem Gesetz über dasAufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten notwendi-gen Verarbeitungen erfolgen auf der Rechtsgrundlage des Art.6 Abs. 1 lit c) DSGVO (Rechtliche Verpflichtung). Verarbeitun-gen personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbungerfolgen ausschließlich bei zuvor durch den VP erteilter Einwil-ligungen. Bereits erteilte Einwilligungen können durch den VPjederzeit widerrufen werden. Sonstige Datenverarbeitungenzu den genannten Zwecken erfolgen auf der Rechtsgrundlagedes Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO (berechtigtes Interesse). Das be-rechtigte Interesse der PAYONE ist die wirtschaftliche Absiche-rung, sowie die Kontrolle der Einhaltung der zwischen den Ver-tragspartnern geltenden Vereinbarungen.

20.4 Im Wege der Verarbeitung werden die personenbezogenenDaten ganz oder teilweise auch an Banken und Finanzdienst-leister, Card Schemes, Web-Crawling Dienstleister, Behördenund Auskunfteien weitergegeben.

20.5 PAYONE wird personenbezogene Daten für die Laufzeit desVertrages und die sich ggf. anschließenden gesetzlichen Auf-bewahrungsfristen aufbewahren. Nach Ablauf dieser wirdPAYONE die personenbezogenen Daten unaufgefordertlöschen.

20.6 Dem VP stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und/oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchund das Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Vorgabender DGSVO zu. Im Falle einer vom VP erteilten Einwilligungkann diese jederzeit formlos widerrufen werden. Darüber hin-aus steht den Betroffenen das Recht zur Beschwerde bei einerAufsichtsbehörde nach den Maßgaben des Art. 77 DSGVO zu.Der VP willigt ein, dass Daten, die sein kontoführendes Institutim Rahmen der Identifizierung nach dem GWG erhoben hat,an die PAYONE übermittelt werden dürfen. Das Gleiche giltfür Kopien von amtlichen Dokumenten und Registerauszü-gen oder -ausdrucken (wie Lichtbildausweise, Handelsregi-sterauszüge, Gewerbenachweise). Der VP willigt auch ein,dass Daten aus dem diesen Geschäftsbedingungen unterlie-genden Vertrag (wie z.B. Anschrift, Vertragslaufzeit, etc.) zurErfüllung eigener Geschäftszwecke der PAYONE an Kooperati-onspartner der PAYONE übermittelt werden dürfen. Der VP wil-ligt darüber hinaus ein, dass die übermittelten Daten zumZwecke der Identifizierung nach §§ 10 GWG und zur Beurtei-lung der Kreditwürdigkeit des VP an Wirtschaftsauskunfteien(bspw. Schufa, Creditreform) übermittelt werden dürfen. Diejeweilige Wirtschaftsauskunftei speichert und übermitteltDaten an PAYONE, um dieser Informationen zur Beurteilungder Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Diejeweilige Wirtschaftsauskunftei stellt personenbezogeneDaten nur zur Verfügung, wenn seitens PAYONE ein berechtig-tes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wird. ZurSchuldenermittlung gibt die jeweilige WirtschaftsauskunfteiAdressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kanndie jeweilige Wirtschaftsauskunftei der PAYONE ergänzendeinen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlich-keitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der VP kann Auskunft bei der jeweiligen Wirt-schaftsauskunftei über die ihn betreffenden gespeichertenDaten erhalten. PAYONE teilt dem VP jeweils auf Anfrage mit,welcher Wirtschaftsauskunftei Daten des VP übermittelt wur-

den und teilt ebenfalls auf Anfrage die Adresse der jeweiligenWirtschaftsauskunftei mit. Der VP ermächtigt PAYONE wider-ruflich, Bankauskünfte allgemeiner Art einzuholen und befreitdas kontoführende Institut insoweit vom Bankgeheimnis.Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle datenschutz-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

20.7 Der VP muss angemessene Vorsorge gegen eine unbefugteBenutzung von Zahlungskarten und Kartendaten treffen. Ins-besondere dürfen die in Ziff. 20.1 genannten Daten (z.B. Kar-tennummer) nur nach erfolgter PCI-Zertifizierung gem. Ziff. 7.4in den eigenen Systemen maskiert oder verschlüsselt gespei-chert werden und nur, wenn und solange es zulässig und unbe-dingt erforderlich ist. Unter keinen Umständen dürfen die aufder Spur 2 des Magnetstreifens der Zahlungskarte enthaltenenDaten und sonstigen Prüfnummern (verification codes) imSystem des VP oder eines von ihm beauftragten Drittengespeichert werden. Speichert der VP Daten entgegen dieserVorschrift, so hat er alle sich daraus ergebenden Schäden zutragen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüchebleiben unberührt.

20.8 Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verantwor-tungsbereich eines VP Karten- oder Karteninhaberdaten mis-sbräuchlich verwendet wurden (z.B. durch unberechtigten Zugriffsversuch auf kartenrelevanten Systeme, Abhandenkom-men von Kartendaten), so hat der VP PAYONE unverzüglichdarüber zu unterrichten. PAYONE ist in diesen Fällen aufgrundder Regularien der Kartenorganisationen verpflichtet, durchein von PAYONE beauftragtes und von den Kartenorganisatio-nen akkreditiertes Unternehmen prüfen zu lassen, ob ein sol-cher Missbrauch tatsächlich vorliegt (PCI-Audit). Sofern sichherausstellt, dass ein solcher Missbrauch tatsächlich vorliegt,hat der VP PAYONE gem. Ziff. 9.2 und 9.3 sämtliche Aufwen-dungen zu erstatten, die PAYONE durch den Missbrauch ent-stehen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für das PCI-Audit sowie Strafgelder und Gebühren, die PAYONE von denKartenorganisationen aufgrund des Missbrauchs auferlegtwerden. Etwaige Schadensersatzansprüche von PAYONEgegen den VP sowie darüber hinaus gehende Aufwendungser-satzansprüche nach Ziff. 9.2 und 9.3 bleiben hiervon unberührt.Sofern der Missbrauch auch von PAYONE zu vertreten ist, gilt §254 BGB entsprechend.

20.9 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der PAYONE ist unterder Anschrift Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt/Main mit demZusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail unter [email protected] erreichbar.

21. HAFTUNG21.1 Für die Haftung von PAYONE bei nicht erfolgter, fehlerhafter

oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt Folgendes:a) PAYONE haftet nach § 675y BGB nur für vorsätzliche und

grob fahrlässige Pflichtverletzungen bei der Ausführungvon Zahlungsvorgängen. Im Übrigen wird eine Haftung aus§ 675y BGB abbedungen.

b) Die Haftung von PAYONE gegenüber dem VP für einenwegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Aus-führung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden,der nicht von § 675y BGB erfasst ist, wird gem. § 675z Satz2 BGB auf EUR 12.500,00 begrenzt. Dies gilt nicht für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und fürGefahren, die PAYONE besonders übernommen hat.

21.2 Für die Haftung von PAYONE bei anderen Pflichtverletzungenals der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zah-lungsvorgangs gilt Folgendes:a) PAYONE haftet gegenüber dem VP für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässigesHandeln haftet PAYONE ausschließlich füraa) Personenschäden,bb) Schäden, für die PAYONE aufgrund einer Beschaffen-

heitsgarantie oder aufgrund des Produkthaftungsge-setzes einzustehen hat sowie

cc) Schäden wegen der Verletzung von wesentlichenPflichten, die die Erreichung des Zwecks des Vertragesgefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglichen und aufdie der VP regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflich-ten).

b) Soweit Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichenund auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßigvertraut und vertrauen darf leicht fahrlässig verletzt wer-den, ist die Haftung auf den üblicher Weise und typischerWeise in derartigen Fällen voraussehbaren und von deranderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Scha-den begrenzt.

21.3 In jedem Fall ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausge-schlossen.

21.4 Abweichend von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Ansprüche undEinwendungen des VP gegen PAYONE nach §§ 675u bis 676cBGB ausgeschlossen, wenn der VP PAYONE nicht spätestens 6Monate nach Erhalt der Abrechnung nach Ziff. 10.1 hiervonunterrichtet hat.

22. E-COMMERCE22.1 Der VP stellt sicher, dass die Kartendaten, einschließlich Kar-

tennummer, Gültigkeitsdatum und ggf. Kartenprüfnummer,nur verschlüsselt in dem jeweils von PAYONE zugelassenenVerfahren übermittelt werden. Kreditkartendaten dürfen nurüber SSL oder einem vergleichbaren Verschlüsselungsalgo-rithmus im Internet entgegen genommen und übertragen wer-den (mindestens 128-Bit-SSL-Verschlüsselung).

22.2 Die Angebote des VP sind so zu gestalten, dass nicht der Ein-druck entstehen kann, die Kartenorganisationen seien dieAnbieter oder der Versender der Leistung.

22.3 Der VP ist auch gegenüber PAYONE verpflichtet, alle gesetzli-chen Bestimmungen, insbesondere über Fernabsatzverträge,einzuhalten.

22.4 Der VP erklärt sich damit einverstanden, dass die im Vertragangegebene Internetadresse auf der Kartenabrechnung desKarteninhabers erscheint.

22.5 Weitere Internetadressen des VP neben den im Vertrag ange-

gebenen, über die Leistungen des VP abgewickelt werden,sind PAYONE unverzüglich mitzuteilen.

22.6 Der VP wird sicherstellen, dass der Karteninhaber beim Bezahl-vorgang deutlich darauf hingewiesen wird, welche Internet-adresse auf der Abrechnung erscheint. Soweit diese Adresseeine andere ist als diejenige, bei der die Bestellung erfolgte,wird der VP sicherstellen, dass auf der Seite der Abrechnungs-adresse ein Hinweis, Link oder eine Weiterleitung auf dieBestelladresse eingerichtet ist.

22.7 Der VP wird jeweils klar und eindeutig auf einer Internetseite,die über die im Vertrag angegebene Internetadresse erreichtwerden kann, die folgenden Angaben machen:a) vollständiger Name und Adresse, Firmensitz, Handelsregis-

ternummer, Ort des Handelsregisters und alle weiterenAngaben, die nach dem Gesetz in dem Land der Niederlas-sung des VP, die die Leistungen anbietet, auf Geschäfts-papieren angegeben sein müssen;

b) die Lieferbedingungen, vor allem Vereinbarungen überWiderruf oder Rückgaberecht sowie die Abwicklung derGutschriften;

c) alle für die Leistung an den VP zu entrichtenden Vergütun-gen, einschließlich derer für Versand, Verpackung undSteuern;

d) wenn der VP ins Ausland versendet, die möglichenBestimmungsländer und etwaige besondere Lieferbedin-gungen;

e) spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung die Währung, inder die Leistung abgerechnet wird;

f) einen Hinweis auf den Kundenservice mit vollständigerAdresse, einschließlich aller Kommunikationsmöglich keiten;

g) die vom VP angewendeten Grundsätze für die Nutzungvon Kundendaten und für die Übermittlung von Zahlungs-kartendaten;

h) verfügbare Sicherheitsverfahren.22.8 Der VP verpflichtet sich,

a) Preise nur in solchen Währungen anzugeben, die von PAYONE für Transaktionseinreichungen zugelassen wur-den,

b) im Falle wiederkehrender Leistungen für den Karteninha-ber einfache Möglichkeiten einer Online-Kündigung einzu-richten, soweit eine Kündigung nach den Bedingungen desVP oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen möglichist. Ein Online-Kündigungs- oder Stornoverfahren mussmindestens so einfach und zugänglich sein wie das Verfah-ren der ursprünglichen Bestellung,

c) im Falle einer Probenutzung seiner Seiten/Dienstleistun-gen dem Karteninhaber rechtzeitig eine Nachricht zukom-men lassen, wann diese Probenutzung endet, mit genau-er Angabe, ab wann die Bezahlpflicht einsetzt und wel-che Möglichkeiten der Karteninhaber hat, gegebenenfallszu kündigen,

d) sofern er seinen Kunden direkten Zugang zu anderenUnternehmen anbietet (sog. Links), auf diesen Wechselausdrücklich hinzuweisen,

e) zusätzlich zu den in Ziff. 20.7 und 20.8. genannten Pflich-ten, wenn er sensible Zahlungsdaten speichert, verarbeitetoder übermittelt, bei Schwerwiegenden Zahlungssicher-heitsvorfällen einschließlich Datenschutzverletzungen,mit PAYONE selbst und den zuständigen Strafverfolgungs-behörden zusammenzuarbeiten.

22.9 Darüber hinaus verpflichtet sich der VP, wenn er mit sensiblenZahlungsdaten umgeht, d.h. diese speichert, verarbeitet oderübermittelt, zusätzlich zu den in Ziff. 20.7 und 20.8 genanntenAnforderungen folgende Maßnahmen zu ergreifen:a) Bei der Gestaltung, Entwicklung und Bereitstellung seiner

Webseiten und seines Shopsystems hat der VP der ange-messenen Trennung von Aufgaben in den IT-Umgebungen(z. B. der Entwicklungs-, Test- und Produktionsumgebung)und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Prinzips desgeringsten Zugriffsrechts besondere Aufmerksamkeit wid-men, die als Grundlage eines soliden Identitäts- undZugriffsmanagements dienen. Jedes Programm und jederberechtigte Nutzer des Systems hat mit dem geringstenMaß an Zugriffsrechten zu arbeiten, das zur Erfüllung derAufgabe erforderlich ist,

b) Der VP muss über geeignete Sicherheitslösungen verfügen,um Netzwerke, Websites, Server und Kommunikationsver-bindungen gegen Missbrauch oder Angriffe zu schützen. Ermuss die von ihm eingesetzten Server von allen überflüs-sigen Funktionen befreien, um sie zu schützen (zu härten)und die Schwachstellen von gefährdeten Anwendungen zubeseitigen oder zu reduzieren. Der Zugriff auf benötigteDaten und Ressourcen durch verschiedene Anwendungenmüssen gemäß dem Prinzip des geringsten Zugriffsrechtsauf ein Mindestmaß beschränkt werden. Um die Verwen-dung „gefälschter“ Websites (die rechtmäßige Websitesdes VP nachahmen) einzuschränken, müssen die Websitesdes VP, über die bezahlt werden kann, durch auf denNamen des VP ausgestellte Extended-Validation-Zertifikateoder sonstige Authentifizierungsmethoden ähnlicher Artidentifiziert werden,

c) der VP muss über geeignete Verfahren zur Überwachung,Verfolgung und Zugangsbeschränkung von i) sensiblenZahlungsdaten und ii) kritischen logischen und physi-schen Ressourcen wie Netzwerken, Systemen, Datenban-ken, Sicherheitsmodulen usw. verfügen. Der VP musszweckdienliche Protokolle und Überwachungsinformatio-nen erzeugen, speichern und auswerten,

d) Bei der Gestaltung, Entwicklung und Bereitstellung vonWebseiten und Shopsystem muss der VP sicherstellen,dass die Datenminimierung einen wesentlichen Bestand-teil der Kernfunktionalität bildet: Die Erfassung, Weiterlei-tung, Verarbeitung, Speicherung und/oder Archivierungsowie die Visualisierung sensibler Zahlungsdaten muss aufein absolutes Mindestmaß beschränkt werden,

e) Die Sicherheitsmaßnahmen für Webseiten und Shopsystemmüssen unter der Aufsicht der Risikomanagementfunktiongetestet werden, um ihre Robustheit und Wirksamkeitsicherzustellen. Sämtliche Änderungen müssen einen for-malen Änderungsmanagementprozess durchlaufen, umsicherzustellen, dass alle Änderungen ordnungsgemäßPA

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geplant, getestet, dokumentiert und genehmigt werden.Auf Basis der vorgenommenen Änderungen und der beob-achteten Sicherheitsbedrohungen müssen die Testsregelmäßig wiederholt werden und Szenarien für relevan-te und bekannte potenzielle Angriffe beinhalten,

f) Die Sicherheitsmaßnahmen des VP für seine Webseitenund Shopsysteme müssen in regelmäßigen Abständenüberprüft werden, um ihre Robustheit und Wirksamkeitsicherzustellen. Die Umsetzung und Funktionsweise derWebseiten und Shopsysteme müssen ebenfalls überprüftwerden. Die Häufigkeit und die Schwerpunkte dieser Über-prüfungen müssen den jeweiligen Sicherheitsrisiken Rech-nung tragen und in einem angemessenen Verhältnis zuihnen stehen. Die Überprüfungen müssen von zuverlässi-gen und unabhängigen (internen oder externen) Sachver-ständigen durchgeführt werden. Diese dürfen in keinerWeise an der Entwicklung, Umsetzung oder dem operati-ven Management der eingesetzten Webseiten und Shop-systeme beteiligt sein,

g) Wenn der VP Funktionen auslagert, die die Sicherheit dereingesetzten Webseiten und Shopsysteme betreffen, mussder entsprechende Vertrag Bestimmungen enthalten, diedie Einhaltung der in diesen AGB dargelegten Grundsätzeund Leitlinien fordern.

22.10 Betreibt der VP Webseiten in einer anderen Sprache alsDeutsch oder Englisch, wird er PAYONE auf Anforderung fürdiese Seiten und unaufgefordert für spätere Änderungeneine deutsche oder englische Übersetzung zur Verfügungstellen.

22.11 Betreibt der VP Geschäfte, die nach anwendbarem Recht füralle oder bestimmte Nutzer (z.B. Jugendliche) einer behörd-lichen Erlaubnis bedürfen, insbesondere Glücksspiele, Lot-terie, Wetten u.Ä., wird der VP gegenüber PAYONE nachwei-sen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde und weiter gültig ist.Soweit für einzelne Länder, an die sich das Angebot des VPrichtet, eine Erlaubnis nicht vorliegt oder die betreffendeLeistung generell verboten ist oder dem VP die Rechtslagenicht bekannt ist, wird es die Interessenten darauf deutlichhinweisen.

22.12 Verified by Visa (VbV) und Mastercard SecureCode (MSC),zusammen als „3DSecure“ bezeichnet, gelten als „BesonderesSicherheitsverfahren“ im Sinne der AGB und sind für E-Com-merce Transaktionen zwingend vom VP einzuführen. Sie er-möglichen die Authentifizierung der Karteninhaber und schüt-zen vor Kartenmissbrauch. Bei Verwendung dieser Sicher-heitsverfahren über ein von PAYONE zugelassenes Bezahlsy-stem ist eine Zahlungsrückgabe des Kunden mit dem Argu-ment „Transaktion nicht von Karteninhaber autorisiert“ nichtmehr möglich (Haftungsumkehr). Das gilt auch wenn der Kar-teninhaber und seine Bank nicht an den Sicherheitsverfahrenteilnehmen. Die Haftungsumkehr gilt in diesen Fällen bei pri-vaten Kreditkarten weltweit; bei Business- und Firmenkarteneuropaweit. Die technische Umsetzung zur Einführung derbesonderen Sicherheitsverfahren liegt im Verantwortungs-bereich des VP. Die nachfolgend aufgeführten Vorausset-zungen sind vorher mit dem Anbieter der verwendeten Be-zahllösung (Payment Service Provider) zu schaffen: - Die technischen Voraussetzungen sind geschaffen worden.

Die richtige Kennzeichnung der Transaktionen im Online- shop wurde umgesetzt.

- Die notwendige Anmeldung für eine Verbindung mit Visaund Mastercard wurde durch den Payment Service Providervorgenommen und bestätigt.

- Das Verfahren wurde bei PAYONE aktiviert (Vertrag).- Die Sicherheitsverfahren sind bei jeder Zahlung anzuwenden.- Für Maestro Transaktionen müssen neben dem VP auch der

Karteninhaber und die Karteninhaberbank am VerfahrenMastercard SecureCode teilnehmen.

23. MAILORDERUmsätze aus dem Mailorder Vertrag werden ausschließlichüber Mailorder-/Telefonorder getätigt. Der VP verpflichtet sich,keine Umsätze abzurechnen, bei denen Zahlungsdaten in jeg-licher Form über das Internet (einschließlich E-Mail-Systeme)entgegen genommen wurden.

24. GIROPAYgiropay ist für Unternehmen mit einem Firmensitz in derEuropäischen Union und Bankverbindung bei einem Institutim SEPA-Raum möglich. Für Unternehmen mit Sitz außerhalbder Europäischen Union ist giropay nur nach vorherigerAbstimmung mit PAYONE möglich. Die PAYONE haftet nicht fürdie Verletzung Schutzrechte Dritter bei der Nutzung der giro-pay Marken außerhalb des Lizenzgebietes der EuropäischenUnion.

25. VERJÄHRUNGSämtliche gegenseitigen Ansprüche der PAYONE und des VPverjähren gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.

26. ÄNDERUNGEN DER REGULARIEN UND VERFAHRENSBE-STIMMUNGEN DER KARTENORGANISATIONENDer VP wird Änderungen der Regularien und Verfahrensbe-stimmungen der Kartenorganisationen zur Akzeptanz undEinreichung von Kartenumsätzen nach Mitteilung durch PAYONE innerhalb der von den Kartenorganisationen vorge-gebenen Fristen beachten und umsetzen.PAYONE wird den VP hiervon, insbesondere von den einzuhal-tenden Fristen rechtzeitig unterrichten. Kosten, die hierbeientstehen, sind vom VP zu tragen.

27. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VONNETZBETRIEBSLEISTUNGEN SOWIE SONSTIGE ZAHLUNGS-VERKEHRSLÖSUNGEN

27.1 ZahlungenZahlungen haben – unter Angabe der Rechnungsnummer – aus-schließlich an PAYONE zu erfolgen.Laufende Vergütungen werden per (SEPA-)Lastschrift von demvom VP schriftlich angegebenen Bankkonto abgebucht. Der VP

erteilt PAYONE hierzu die erforderliche Einzugsermächtigungbzw. ein entsprechendes SEPA-Mandat. Im Falle einer vom VP zuvertretenden Rückgabe der Lastschrift wird eine Bearbeitungs-pauschale von EUR 15,00 erhoben. Der VP wird PAYONE Ände-rungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitteilen.Der VP trägt alle vom VP verursachten Gebühren, die PAYONEvonDritten in Rechnung gestellt werden (z.B. für Rücklastschriften).Entgeltpflichtige „Transaktionen“ sind Kauf-, Gutschrifts-, Stor-nierungstransaktionen und Kassenschnitte sowie auch Diagno-sen und Initialisierungen des Händlerterminals. Die Monatspau-schale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für dieGebührenstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnes Terminal,auch wenn der VP mehrere Terminals betreibt.Bei Verzug schuldet der VP Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozent-punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Darüber hinaus istder VP verpflichtet, als Verzugsschaden Gebühren für die not-wendige Einschaltung von Rechtsanwälten oder Inkassobüroszu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibtunberührt. PAYONE ist für den Fall des Verzuges des VP weiterberechtigt, die Auslieferung von Waren zurückzuhalten odernach eigener Wahl Vorauszahlungen oder angemessene Sicher-heitsleistung zu verlangen.Stellt der VP seine Zahlungen ein oder beantragt das Insol-venzverfahren, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieEröffnung mangels Masse abgelehnt oder wurde eine Zwangs-vollstreckung in das Vermögen des VP erfolglos versucht, istder VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen, allenotwendigen Auskünfte zu erteilen und auf erstes Anfordernentsprechende Unterlagen auszuhändigen. PAYONE ist in die-sen Fällen berechtigt, alle in ihrem Eigentum stehendenGegenstände (einschließlich der unter Eigentumsvorbehaltgelieferten) auch ohne Rücktritt vom Vertrag sicherzustellenund zurück zu nehmen.Der VP darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestell-ten Ansprüchen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung wegen An-sprüchen, die nicht mit diesen Verträgen zusammenhängen,ist er nicht berechtigt.Alle an PAYONE zu zahlenden Vergütungen einschließlich Ent-schädigungen und Entschädigungspauschalen verstehen sich,soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Umsatz steuerzum jeweils geltenden Satz. Die vom Vertragspartner an diedeutsche Kreditwirtschaft zu zahlenden Entgelte (die für ihnvon PAYONE entrichtet werden) unterliegen derzeit nicht derUmsatzsteuer.

27.2 AusschließlichkeitDer VP verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragesüber Miete oder Wartung für POS-Geräte Transaktionen überdie dem Vertrag unterliegenden und in Ziff. 28.2 genanntenZahlungsverfahren ausschließlich über PAYONE oder vonPAYONE zugelassenen Dritte abzuwickeln.

28. NETZBETRIEB28.1 Leistungsumfang und Vertragsbedingungen

PAYONE erbringt im Rahmen des Vertrages für alle Zahlungs-verfahren die folgenden Leistungen:- Betrieb des Betreiber-Rechners- Zwischenspeicherung, Bereitstellung und Übermittlung

von Datensätzen an Banken- Reklamationsbearbeitung.

28.2 Zahlungsverfahren

electronic cashPAYONE erhält die zur Autorisierung einer Transaktion not-wendigen Informationen vom PAYONE zugelassenen Terminaldes VP und gibt sie an die Autorisierungsstelle weiter. Sodannempfängt PAYONE das Autorisierungsergebnis und überträgtdieses Ergebnis an das Terminal zurück.PAYONE übermittelt sodann die vom VP nochmals zu übermit-telnden Transaktionen an die vom VP gewählte Bank („Händ-lerbank“). PAYONE erstellt aus den nicht stornierten und miteinem täglichen Kassenschnitt abgeschlossenen Umsatztrans-aktionen Lastschriftdateien gemäß den Richtlinien des auto-matisierten Zahlungsverkehrs durch beleglosen Datenträge-raustausch. PAYONE übermittelt die Dateien im Namen des VPan die Händlerbank mit dem Auftrag zum Einzug der Umsätzeauf das bei der Händlerbank geführte Konto des VP. Die Art derÜbermittlung und der Zeitpunkt der Übermittlung werden vonPAYONE in Abstimmung mit der Händlerbank festgelegt. DerVP hat hierüber mit seiner Händlerbank eine Vereinba-rung über die Abwicklung von Zahlungen aus elektroni-schen Zahlungssystemen unter Einschaltung von Netzbe-treibern zu treffen.PAYONE erbringt selbst keine Zahlungen gegenüber dem VP(außer, der VP hat die Vertragsvariante „PAYONE Clearing Ser-vice“ gewählt und die Zusatzvereinbarung „PAYONE ClearingService“ unterzeichnet) und ist nicht verantwortlich für die Lei-stungen der Händlerbank oder anderer Banken. Im Verhältnis zwischen VP und der deutschen Kreditwirt-schaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die „Bedingun-gen für die Teilnahme am electronic-cash-System derdeutschen Kreditwirtschaft“. Die darunter anfallendenAutorisierungsentgelte werden von PAYONE im Auftrag desVertragspartners an die Kreditinstitute weitergeleitet. Das Terminal benötigt kryptografische Schlüssel für die Kom-munikation zwischen Karte und Terminal. Der Schlüssel wirdüber den Netzbetreiber bei einem vom VP ausgewählten Kre-ditinstitut („Terminalbank“) beantragt (kann mit der Händler-bank identisch sein). Der VP wird mit der Terminalbank eineVereinbarung über ein derartiges Verfahren abschließenund PAYONE eine entsprechende Bestätigung vorlegen.Erst nach Vorlage dieser Bestätigung können electronic-cash-Transaktionen abgewickelt werden. Hiermit verbun-dene Kosten sind von dem VP zu tragen.

GeldKartePAYONE erhält die laufenden Transaktionen und übermitteltdiese nach Erhalt des Kassenschnitts an die zuständigen Stel-len der deutschen Kreditwirtschaft. Es gelten die Bestimmun-gen in Ziff. 28.2..

Im Verhältnis zwischen VP und der deutschen Kreditwirt-schaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die „Bedingun-gen für die Teilnahme am System GeldKarte“. Der VPmuss von seinem Zahlungsdienstleister eine Händlerkar-te oder eine entsprechende Software („virtuelle Händler-karte“) beziehen. Anfallende Entgelte werden dem VPdirekt durch die deutsche Kreditwirtschaft belastet.

ELVEs gelten die Bestimmungen in Ziff. 28.2.Das ELV-Verfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kre-ditinstituten. Es gelten die Bedingungen des jeweiligenBankvertrages zwischen VP und Händlerbank. Daraus ergibtsich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Last-schriften zurückgegeben werden. Der VP verpflichtet sich,den von der PAYONE zur Verfügung gestellten Text für dieEinverständniserklärung des Karteninhabers bzw. die daten-schutzrechtlichen Informationen gem. DSGVO zu nutzen.Dies beinhaltet alle Kassen-Bonrollen und Ausdrucke, diedurch POS-Geräte oder Kassensysteme erzeugt werden.Des Weiteren verpflichtet sich der Händler, einen Hinweis-text, der den jeweiligen Anforderungen der DSGVO ent-spricht, im Verkaufsraum gut sichtbar für den Karteninhaberzur Verfügung zu stellen (sinnvollerweise im Kassenbereich).Der Hinweistext hat insbesondere die nach Art. 13 DSGVOvorgeschriebenen Informationen zu enthalten.

Andere ZahlungsverfahrenFür Kreditkarten und andere Zahlungskarten wird PAYONE alsNetzbetreiber die Transaktionen und Autorisierungen entwe-der selbst verarbeiten oder an den jeweils zuständigen Ab-rechnungsdienstleister weiterleiten.Sonstige Bestimmungen zum LeistungsumfangWerden bei der Zuführung der Daten andere Netzbetreiberoder Dienstleister zwischengeschaltet, beginnt die Leistungvon PAYONE erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten in dieSysteme der PAYONE gelangt sind.Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Telekommunikati-onsdienste (z.B. Telefonnetz ISDN, Internet) und Zahlungs-Software nicht Bestandteil der Leistungen unter diesem Ver-trag. Installationskosten werden gesondert berechnet.Der VP ist verpflichtet, die von PAYONE im POS-Gerät einge-stellten oder dem VP auf anderem Wege mitgeteiltenZugangsdaten für Autorisierungsanfragen zu verwenden.PAYONE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichenVerpflichtungen eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen zubedienen.PAYONE ist berechtigt, das Leistungsangebot zur Verbesse-rung des Verfahrens und seiner Sicherheit sowie zur Einhal-tung geänderter Anforderungen der Kreditinstitute oder deranwendbaren Rechtsbestimmungen zu ändern. Änderungenwerden dem VP schriftlich mit einer angemessenen Fristangekündigt.

Transaktionsübermittlung und ZahlungenKassenschnitte müssen in allen Zahlungsverfahren spätes-tens am fünften (5.) Tage nach der jeweiligen Transaktion anPAYONE übermittelt werden.PAYONE übermittelt die Lastschriftdateien an dem auf den Tagdes Eingangs des Kassenschnitts folgenden Bankarbeitstag andie Händlerbank.Der „Kassenschnitt“ ist ein elektronisch an PAYONE übermit-telter Datensatz, der in dem von PAYONE festgelegten Formatdie Daten über den Abschluss der Kasse für einen Zeitraumenthält und die Weitergabe der in dem Zeitraum angefallenenund nicht vorher stornierten Transaktionen ermöglicht. Als „Bankarbeitstage“ gelten solche in Frankfurt am Main.

28.3 Servicegebühren und Gebühren an KreditinstitutePAYONE erhält vom VP Servicegebühren als Vergütung fürdie von ihr erbrachten Dienstleistungen, die im Vertrag fest-gelegt sind. Die Servicegebühren sowie die an die deutscheKreditwirtschaft zu zahlenden Entgelte werden von PAYONEmonatlich berechnet und gem. Ziff.27.1 per (SEPA-)Last-schrift eingezogen.

29. MIETVERTRAG POS-GERÄTE, PERIPHERIEGERÄTE UNDZUBEHÖR („MIETGEGENSTÄNDE“)

29.1 LeistungsumfangPAYONE gewährt dem VP während der Dauer dieses Vertragesdas Recht zum Besitz und zur selbstständigen Nutzung derMietgegenstände.Mietgegenstände sind die von PAYONE unter dem Vertrag zurVerfügung gestellten POS-Geräte und Peripheriegeräte zurelektronischen Autorisierung und Abwicklung von Zahlungs-verfahren. Für die Bereitstellung des Anschlusses und dieKosten der Datenübertragung ist allein der VP verantwortlich.Verbrauchsmaterial wie Papierrollen, Akkus und anderes sowieZubehör wie Ladestationen, Ladeschalen und Akkus sind nichtTeil des Mietgegenstandes. PAYONE ist jederzeit berechtigt:a) sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vor-

zunehmen, wobei im Fall einer Übertragung über Telekom-munikationsnetze die Übertragungskosten der VP trägt.

b) Mietgenstände gegen andere Mietgegenstände, auchanderer Hersteller, mit gleicher oder höherer Leistungs-fähigkeit auszutauschen. Durch die Änderung wird das ver-einbarte Nutzungsentgelt nicht verändert.

c) POS-Geräte jederzeit und unangekündigt ohne Einhaltungeiner Frist einer Inspektion zu unterziehen.

Die eingesetzte Anwendungssoftware entspricht dem jetzigenStand der Zertifizierungsstellen. Sofern während der Vertrags-laufzeit neue Vorgaben an die Hard- oder Software des POS-Gerätes gestellt werden und diese nur durch einen Komplett-austausch der Terminals gegen ein Gerät des gleichenHer stellers oder eines anderen Herstellers erfüllt werden kön-nen, so ist dieser Austausch vom VP zu den von PAYONE allge-mein angewandten Sätzen zu vergüten.Die Mietgegenstände verbleiben im Eigentum von PAYONE.

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Page 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen · PRÄAMBEL Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Parteien zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten sowohl

Eine Weitergabe an Dritte, gleich in welcher Form, ist unzulässig. § 540 Abs.1 S.2 BGB findet keine Anwendung. Bei Eingriffenvon Gläubigern des VP, insbesondere bei Pfändung des Miet-gegenstandes, hat der VP PAYONE unverzüglich Mitteilung zumachen. Etwaige Interventionskosten trägt der VP.

29.2 HaftungDer VP hat die Mietgegenstände mit äußerster Sorgfalt zubehandeln, zu verwahren und gegen Beschädigung zu schüt-zen. Der VP ist verpflichtet, unbefugten Dritten keinen Zugriffauf das POS-Gerät zu gewähren. Sofern der Verdacht besteht,dass sich Dritte Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, istder VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.Der VP hat offenkundige Mängel innerhalb einer Ausschluss -frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels bei PAYONE schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieserFrist kann der VP aufgrund dieser Mängel keine Gewährleis-tungsansprüche mehr geltend machen. Die Anzeigepflichtgemäß § 536c Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

29.3 Miet-, und nachvertragliche PflichtenDer Mietvertrag beginnt mit Betriebsbereitschaft der Miet-gegenstände. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindes-tens eine der zugelassenen Kartenarten mit dem POS-Gerätabgewickelt werden kann.In jedem Fall der Vertragsbeendigung ist der VP verpflichtet,die vermieteten Gegenstände auf eigene Kosten und eige-nes Risiko an PAYONE zurückzusenden, es sei denn, dies istaus nicht vom VP zu vertretenden Gründen unmöglich.Kommt der VP dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der VPSchadensersatz zu leisten, jedenfalls in Höhe des Buchwer-tes der vermieteten Gegenstände und mindestens EUR250,00,- es sei denn, der VP weist einen niedrigeren oderPAYONE einen höheren Schaden nach. Der Buchwert ent-spricht der Differenz zwischen dem Anschaffungswert dervermieteten Gegenstände und linearen Abschreibungen aufdie vermieteten Gegenstände auf der Grundlage der aktu-ellen steuerrechtlichen Vorgaben.

29.4 NutzungsentgeltDer VP zahlt während der Dauer des Mietvertrages das verein-barte Nutzungsentgelt.Sind die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht von PAYONE zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig,bleibt die Verpflichtung des VP zur Entrichtung des monatli-chen Mietzinses bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzungder Mietgegenstände nur unerheblich eingeschränkt ist.

29.5 NutzungsrechtePAYONE gewährt dem VP für die Dauer des Vertrages an dereingesetzten Anwendungssoftware ein nicht ausschließliches,nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht. Der VP ist nichtberechtigt, Kopien der Software anzufertigen, die Software zudekompilieren, zu bearbeiten oder zu übersetzen, umzuarbei-ten oder zu arrangieren sowie die so erzielten Ergebnisse zuvervielfältigen. Das Nutzungsrecht berechtigt den VP auchnicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen, im Rahmen des Nut-zungsrechts gewährte Nutzungsrechte ganz oder teilweise anDritte zu übertragen oder Dritten weitere Nutzungsrechte ein-zuräumen.

30. KAUFVERTRAG POS-GERÄTE PERIPHERIEGERÄTE UNDZUBEHÖR („KAUFGEGENSTÄNDE“)

30.1 LieferungSoweit nicht im Einzelfall anders festgelegt, werden die Kauf-gegenstände innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschlussgeliefert. Dabei sind Teillieferungen zulässig.PAYONE versendet die bestellte Ware mit den üblichen Ver-kehrsmitteln (Post, Bahn, Spedition, Kurier etc.) auf Rech-nung und Gefahr des VP. Wurde für die Geräte Installationund Vollservice vereinbart, versendet PAYONE auf eigeneRechnung und Gefahr. Hat der VP auf der Bestellung geson-dert schriftlich den Abschluss einer Versicherung (gegenBruch, Transport- oder Feuerschäden) vermerkt, schließtPAYONE für den Versand auf Rechnung des VP eine entspre-chende Versicherung ab.

30.2 EigentumsvorbehaltIst der VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibendie von PAYONE gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ver-bindlichkeiten des VP gegenüber PAYONE, die bei Fälligkeitdes Kaufpreises zur Zahlung fällig sind, Eigentum von PAYONE,wobei sich PAYONE zur Freigabe verpflichtet, soweit die Ver-bindlichkeiten des VP weniger als 20% des realisierbaren Wer-tes der gelieferten Waren betragen. Gehört der VP nicht zudem vorgenannten Personenkreis, bleiben die von PAYONEgelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-preises Eigentum von PAYONE. Weiterveräußerung ist nichtgestattet.Werden im Eigentum der PAYONE stehende Waren gepfändet,so hat der VP PAYONE hiervon unverzüglich Mitteilung zumachen. Er ist weiter verpflichtet, die mit der Pfändung imZusammenhang stehenden Unterlagen zu übersenden sowieeine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die gepfän-dete Ware im Eigentum der PAYONE steht. Der VP hat dieKosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Pfändungen,insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen.

30.3 GewährleistungPAYONE leistet Gewähr für eine Dauer von 12 Monaten abLieferung.Der VP hat die Kaufgegenstände unverzüglich nach Erhalt zuuntersuchen, offenkundige Mängel sind innerhalb einer Aus-schlussfrist von 2 Wochen nach Eingang der Sendung – unterVorlage des Lieferscheins oder der Rechnung – durch den VPbei PAYONE schriftlich geltend zu machen.Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel aufgrundfehlerhafter Behandlung, fehlerhafter Wartung, übermäßigerBeanspruchung oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung.PAYONE leistet nach Wahl von PAYONE Gewähr durch Fehler-beseitigung oder durch Ersatzlieferung; die Ersatzlieferungerfolgt ausschließlich durch Lieferung der jeweils neuesten, denbetreffenden Fehler nicht enthaltenden Programmversion.Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung endgül-tig fehl, kann der VP vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf-preis mindern.

30.4 Vervielfältigung oder Wiedergabe von ProgrammenDer VP erhält das Recht, die im Rahmen dieses Vertragesinstallierten Software-Programme auf den zugleich gekauftenPOS-Geräten zur elektronischen Autorisierung und Abwick-lung von Zahlungsverfahren zu nutzen. Das Nutzungsrecht istnicht ausschließlich und nicht übertragbar. Der VP ist nichtberechtigt, Kopien der Software anzufertigen, die Software zudekompilieren, zu bearbeiten oder zu übersetzen, umzuarbei-ten oder zu arrangieren sowie die so erzielten Ergebnisse zuvervielfältigen. Das Nutzungsrecht berechtigt den VP auchnicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen, im Rahmen des Nut-zungsrechts gewährte Nutzungsrechte ganz oder teilweisean Dritte zu übertragen oder Dritten weitere Nutzungsrechteeinzuräumen.Jegliche Vervielfältigung oder jeglicher Vertrieb unberechtig-terweise hergestellter Vervielfältigungsstücke verletzt dieRechte von PAYONE und/oder die Urheberrechte Dritter undwird sowohl zivil- wie auch strafrechtlich verfolgt.

31. POS-GERÄT, INSTALLATIONS- UND WARTUNGSVERTRAG31.1 Installation

Sofern im Vertrag Installation vereinbart ist, besorgt PAYONEselbst oder durch einen von PAYONE verpflichteten Dienstlei-ster die Installation von POS-Geräten, die der VP von PAYONEgemietet oder gekauft hat, einschließlich Inbetriebnahme undErst-Einweisung vor Ort. Der genaue Zeitpunkt der Installationwird gesondert zwischen den Parteien vereinbart. Kann derService-Techniker von PAYONE bei der Installation vor Ortbeim VP mehr als 15 Minuten aus Gründen nicht tätig werden,die der VP zu vertreten hat, trägt der VP die Kosten. Der VP hatdafür zu sorgen, dass auf seine Kosten an dem von ihm fest-gelegten Stellen die für den Betrieb des POS-Gerätes notwen-digen Strom- und Telekommunikations-/Datenanschlüssefunktionsfähig bereitgestellt und instandgehalten werden. Bei vom VP verschuldetem Nichteinhalten des Installations-/Service-Termins oder ungenügenden Installationsvoraus-setzungen trägt der VP die Kosten für weitere Anfahrten. DieVertragspartner können vereinbaren, dass der VP die POS-Terminalgeräte selbst auf eigene Kosten installiert PAYONEleistet dann lediglich Vorkonfiguration und Versand. Ist für dieInbetriebnahme der Einsatz eines Technikers von PAYONEerforderlich und vom VP bei PAYONE angefordert, trägt der VPdie Kosten.Soweit der VP nach den vorstehenden Absätzen Kosten zu tra-gen hat, schließt dies effektive Fahr- und Materialkosten undden Zeitaufwand der Techniker zu einem Satz von EUR 75,00pro angefangene 30 Minuten ein, soweit nicht ein höherer odergeringerer Schaden nachgewiesen wird.

31.2 GrundserviceHaben die Vertragsparteien hinsichtlich der POS-Geräte einenGrundservice vereinbart, stellt PAYONE einen telefonischenStörungsdienst während der PAYONE Geschäftszeiten zur Ver-fügung (Hotline). Bei Bedarf wird dem VP auf Kosten undGefahr des VP ein Austauschgerät zugesandt, sobald dasdefekte Gerät bei PAYONE eingegangen ist (Depotservice). Das Austausch POS-Gerät verfügt mindestens über vergleichba-re Eigenschaften und Funktionen, ohne eventuell vorhandenekundespezifische Sonderfunktionen. Sollte ein Technikerein-satz von PAYONE vom VP gewünscht sein, sind die dadurch ent-stehenden Kosten entsprechend Ziffer 31. 1 vom VP zu tragen.Die Entscheidung welche Reparaturen auszuführen sind oderob ein Austauschgerät erforderlich ist, obliegt PAYONE.

31.3 VollserviceHaben die Vertragsparteien hinsichtlich des POS-Geräteseinen Vollservice vereinbart, wird der PAYONE Störungsdienst(Hotline) nach erfolgter Prüfung und Entscheidung über einenmöglichen Defekt des POS-Gerätes dem VP innerhalb einerangemessenen Frist ein Austauschgerät zusenden oder durchden PAYONE-Außendienst oder einen von PAYONE verpflich-teten Dienstleister liefern lassen. Die Installation und Inbe-triebnahme des Austauschgerätes sowie die Rücknahme desdefekten Gerätes nimmt bei Bedarf der PAYONE-Außendienstoder das von PAYONE beauftragte Drittunternehmen vor. DieKosten für den Austausch der Geräte einschließlich Installati-on und Inbetriebnahme des Austauschgerätes übernimmt

PAYONE, soweit nicht der Defekt des Gerätes vom VP zu ver-treten ist.

31.4 Entgelt für Installation und ServiceDie Höhe der Entgelte für Installation und Service ergibt sichaus dem Vertrag; falls dort keine Regelung getroffen ist, gilt dasallgemeine Preis- und Leistungsverzeichnis der PAYONE.Sind das POS-Terminalgerät oder die Peripheriegeräte ganzoder teilweise aus Gründen, die nicht von PAYONE zu vertretensind, nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VP zurEntrichtung des Service-Entgelts bestehen.

31.5 Software Bereitstellung über FernwartungHaben die Vertragsparteien für das POS-Gerät eine Funktions-erweiterung oder- aktualisierung der Terminalsoftware (Down-load) über das Telekommunikationsnetz vereinbart, so wird PAYONE diese über Fernwartung aktivieren und der VP dieseFernwartung ermöglichen.

32. SONSTIGES32.1 Eine Abtretung von Ansprüchen des VP gegen PAYONE ist aus-

geschlossen.32.2 Etwaige Rechte und Pflichten von PAYONE und dem VP aus

einem anderen Vertrag zwischen PAYONE und dem VP werdenvon den Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

32.3 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließ-lich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Schriftform.

32.4 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teil-weise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel istdurch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaft-lichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

32.5 Änderungen des Vertrages einschließlich aller Bestandteile,insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bietetPAYONE dem VP mindestens zwei Monate, bevor sie in Krafttreten sollen, an (Änderungsmitteilung). Die Änderungen müs-sen nicht in Textform vorgelegt werden. Es reicht der Hinweis,dass die Änderungen auf entsprechende Nachfrage an den VPübersandt werden und dass die Möglichkeit des Herunterla-dens von einer Internetseite besteht. Die Zustimmung des VPzu der Änderung gilt – vorbehaltlich einer Kündigung des VPgemäß Satz 5 – als erteilt, wenn der VP seine Ablehnung nichtvor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunktdes Inkrafttretens der Änderungen angezeigt hat. PAYONEwird den VP in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seinesSchweigens hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der VP denWiderspruch vor dem in der Änderungsmitteilung angegebe-nen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an PAYONEabgesendet hat. Der VP kann den Vertrag nach Zugang derÄnderungsmitteilung auch bis zu dem in der Änderungsmittei-lung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderun-gen kostenfrei und fristlos kündigen. Auf das Recht zur kosten-freien und fristlosen Kündigung wird PAYONE in derÄnderungsmitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf derSchriftform. Legt der VP Widerspruch ein, so ist PAYONEberechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Händlerbe-dingungen der Deutschen Kreditwirtschaft („Bedingungen fürdie Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kre-ditwirtschaft“) werden dem VP von PAYONE im Auftrag derDeutschen Kreditwirtschaft jeweils in der aktuellen Fassungübermittelt und müssen nicht in Schrift- oder Textform über-mittelt werden. Es reicht der Hinweis, dass die Händlerbedingungen auf ent-sprechende Nachfrage an den VP übersandt werden und dassdie Möglichkeit des Herunterladens von einer Internetseitebesteht. Etwaige Widersprüche oder Rückfragen in Bezug aufdie Händlerbedingungen hat der VP mit seiner jeweiligenHausbank zu klären.

32.6 PAYONE kann zum Zweck einer Änderung des Vertrages undder Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor Ablauf dernormalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Wochen eineaußerordentliche Änderungskündigung aussprechen, wenndie Änderung nach angemessener Einschätzung von PAYONE aufgrund der Rechtslage (einschließlich Rechtspre-chung), der Regularien der Kartenorganisationen, des Standsder Technik (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen)oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist.

32.7 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. AusschließlicherGerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der VP Kaufmann,juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn der VP seinen allgemei-nen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat oder der VP denWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsab-schluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist.PAYONE kann den VP jedoch auch an einem anderen für denVP oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstandverklagen.

32.8 Eine etwaige fremdsprachige Version der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Ver fügunggestellt und die deutsche Fassung, die dem VP jederzeit aufAnfrage zur Verfügung gestellt wird, ist die allein maßgebende.

Stand: Juni 2019

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PAYONE GmbH · Daniel-Goldbach-Str. 17-19 · 40880 Ratingen Amtsgericht Düsseldorf HRB 43846 · USt-IdNr. DE185996311

Geschäftsführer: Niklaus Santschi, Frank Hartmann, Jan Kanieß, Dr. Markus Weber, Carl Frederic Zitscher · Aufsichtsratsvorsitzender: Ottmar Bloching