Allgemeines Die Gemeinde ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten....

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Allgemeines Die Gemeinde ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten. Sie handelt durch ihre Organe oder ihre Bediensteten. Bei Schadenseintritt kann es zur Haftung der Gemeinde, der schadensverursachenden Person oder zu einer gemeinsamen Haftung kommen. Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Haftung Haftungsarten kumulativ

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Allgemeines

• Die Gemeinde ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten.

• Sie handelt durch ihre Organe oder ihre Bediensteten.

• Bei Schadenseintritt kann es zur Haftung der Gemeinde, der schadensverursachenden Person oder zu einer gemeinsamen Haftung kommen.

• Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Haftung

• Haftungsarten kumulativ

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Haftungstatbestände

• Allgemeine Schadenersatzregelungen

• Haftung für fremdes Verschulden

• Gefährdungshaftung EKHG• Amtshaftungsgesetz• Organhaftpflichtgesetz• Strafrechtliche Bestimmungen

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Schadenersatz - Anspruchsvoraussetzungen• Schaden

• Konkrete Gesetzesnorm

• Ursächlichkeit – Kausalität

• Rechtswidrigkeit

Vertragliche Haftung Deliktische Haftung

• Verschulden Vorsatz Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit

• Umfang der Ersatzpflicht Bei leichter Fahrlässigkeit nur der tatsächlich erlittene Schaden Bei darüber hinausreichendem Verschulden auch ein entgangener Gewinn Bei Körperschäden voller Ersatz schon ab leichter Fahrlässigkeit

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• Körperverletzung

Heilungskosten

Verdienstentgang

Schmerzensgeld

• tödliche Körperverletzung

(vergebliche) Heilungskosten

Unterhalt für Berechtigte in Form einer Rente

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• Gehilfenhaftung

Haftung für fremdes Verschulden

ex contractu auch für bloß leicht fahrlässiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB)

außerhalb der vertraglichen Haftung haftet die Gemeinde für deliktisches Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten (= leitenden Mitarbeitern) und für ihre Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB)

• Bei höherer Gewalt kommt es zum Haftungsausschluss

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Haftungskomplexe

• Haftung aufgrund der Verletzung „allgemeiner Verkehrssicherungspflichten“

im ABGB nicht ausdrücklich geregelt

Ausnahme § 1319 ABGB – Bauwerkshaftung kumulativ zivilrechtliche und strafrechtliche Normen Gefahrenlage und „Verkehr“ für Menschen Wege, Grundstücke, Gebäude usw. Einrichtungen frei von Gefahrenquellen

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Grundsätze

- rechtliche Verfügungsgewalt über eine Anlage – auch bei bloßer Duldung

- nicht grenzenlos, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren- besonders streng bei Kindern- Haftung in der Regel schon bei leichter Fahrlässigkeit voll- keine einseitigen Haftungsausschlüsse durch Warntafeln

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Praxisbeispiele

• Sturz im Amtsgebäude• Spielgeräte im Kindergarten• Mitverschulden bei Verletzung durch sperrige

Gegenstände• Sonderfall öffentliche Bäder

deliktische und vertragliche Haftung Haftung für Bedienstete nach § 1313a ABGB Beweislastumkehr gemeinsame Haftung einer Gemeinde und eines Buffetpächters bei Verletzung eines Kindes Mitverschulden bei schwerer Verletzung durch unsachgemäße Benützung einer Wasserrutsche

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Bauwerkshaftung

• Besitzer eines Gebäudes oder eines sonstigen Bauwerkes haftet für Einsturz oder die mangelnde Beschaffenheit

• gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch für Gerüste, Baugruben, Tore, Stege, Grabsteine, Tribünen, Plakattafeln, Schrankenanlagen und Bäume!

• Beweislastumkehr• Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit

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Praxisfälle

• Verletzung durch automatische Schranken

• Sicherung von Plakatwänden

• Umstürzende Bäume und Astbruch

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Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett

• Brücke mit morschem und desolatem Brückengeländer

• Wanderer rutscht aus und durchbricht das Geländer

• Beim Sturz in das etwa 3 m tiefe Bachbett schwere Körperverletzung an der linken Hand

• Erste Instanz SV stellt fest, dass die Brücke samt Geländer nicht im ordnungsgemäßen Zustand war Grundsatzanweisung zur Begehung und zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen bei Mängeln

Es wurde festgestellt, dass die Begehung und Kontrolle der Wanderwege durch die Bauhofmitarbeiter und dem Obmann des Straßenausschusses erfolgt ist. Externe Personen wurden nicht herangezogen

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Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett

Beiziehung von Fachleuten wäre zumutbar gewesen

Bürgermeister, Bauhofleiter und Vizebürgermeister als Obmann des Straßenausschusses haben es daher unterlassen, für eine ordnungsgemäße Erhaltung und fachmännische Kontrolle des Wanderweges Sorge zutragen.

Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung

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Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett

• Zweite Instanz

Freispruch

Umfang der Sorgfaltspflicht ist nicht allgemein bestimmbar

Ständige Überwachung alpiner Wege und Instandsetzung erfordert tägliche Begehung und ist nicht zumutbar!

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Conclusio

• Das Risiko in eine strafrechtliche Verantwortung und persönliche Haftung zu kommen, kann reduziert bzw. fast ausgeschlossen werden.

• Wesentlich ist die regelmäßige Kontrolle, die Häufigkeit hängt von der Zumutbarkeit ab.

• Zivilrechtliche Verpflichtung zur mindestens jährlichen Kontrolle

• Im Einzelfall (Sturm/Hochwasser) zusätzliche Kontrollen• Wartungsbuch mit Aufzeichnungen• Kontrolle durch zuverlässige Gemeindearbeiter mit

„gewisser Erfahrung“• Externe Fachleute im Zweifelsfall• Rechtliche Beratung vor der polizeilichen Einvernahme