BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Stück 20, Nr. 86. 429 lichen Interessen und mit...

16
427 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1948 Ausgegeben am 1. Juni 1948 20. Stück 86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948. 87. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1948. 86. Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Ver- tragsbediensteten des Bundes (Vertrags- bedienstetengesetz 1948). Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Anwendungsbereich. (1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Albs. (3) bis (5) etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, mit denen der Bund einen Dienstvertrag abschließt. (2) Auf Personen, mit denen die vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten einen Dienstvertrag abschließen, finden die Be- stimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (3) Dieses Bundesgesetz findet nicht An- wendung a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oder deren Entlohnung durch das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G.Bl. Nr. 410 (Gehalts- kassengesetz), das Bundesgesetz vom 13. Juli 1922, B.G.Bl. Nr. 441 (Schau- spielergesetz), oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung), geregelt ist; b) auf Personen, deren Dienst- und Bezugs- verhältnisse auf Grund der Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1933, B.G.Bl. Nr. 220, betreffend die Ein- richtung der Staatsakademie für Musik und darstellende Kunst in Wien sowie die Regelung der dienst- und besoldungsrecht- lichen Stellung der Lehrer an dieser An- stalt geregelt sind; c) auf vertragsmäßig angestellte wissenschaft- liche Hilfskräfte an den Hochschulen, auf Vertragsseelsorger, Vertragsärzte, Vertrags- tierärzte und Vertragsjournalisten; d) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; e) auf Land- und Forstarbeiter; f) auf Bauarbeiter im Sinne des Bundes- gesetzes vom 20. März 1946, B.G.Bl. Nr. 81 (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz). (4) F ü r die Vertragsbediensteten der Öster- reichischen Salinen, der Österreichischen Bundes- bahnen, der „Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienst- ordnungen bestehen, bleiben diese Dienstord- nungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. (5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbedien- steten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der An- wendung ausgenommene Gruppen der An- wendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden. § 2 . Kollektivverträg (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bun- desregierung von der Anwendung dieses Bun- desgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes oder der im § 1, Abs. (4), bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Kollektivvertragsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 76/1947, rechtswirksam wird. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bun- desregierung der Anwendung dieses Bundes- gesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechts- wirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Kollektivvertragsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden. § 3. Aufnahme. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Per- sonen aufgenommen werden, bei denen nach- stehende Voraussetzungen zutreffen: 16 40

Transcript of BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Stück 20, Nr. 86. 429 lichen Interessen und mit...

427

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1948 Ausgegeben am 1. Juni 1948 20. Stück

86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.87. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1948.

8 6 . Bundesgesetz vom 17. März 1948 überdas Dienst- und Besoldungsrecht der Ver-tragsbediensteten des Bundes (Vertrags-

bedienstetengesetz 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

A b s c h n i t t I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht dieAlbs. (3) bis (5) etwas anderes bestimmen, aufPersonen Anwendung, mit denen der Bundeinen Dienstvertrag abschließt.

(2) Auf Personen, mit denen die vom Bundverwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalteneinen Dienstvertrag abschließen, finden die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäßAnwendung.

(3) Dieses Bundesgesetz findet nicht An-wendung

a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oderderen Entlohnung durch das Gesetz vom30. Juli 1919, St. G.Bl. Nr . 410 (Gehalts-kassengesetz), das Bundesgesetz vom13. Juli 1922, B . G . B l . Nr . 441 (Schau-spielergesetz), oder das Bundesgesetz vom13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr . 878(Hausbesorgerordnung), geregelt ist;

b) auf Personen, deren Dienst- und Bezugs-verhältnisse auf Grund der Bestimmungender Verordnung vom 31. Mai 1933,B.G.Bl. Nr . 220, betreffend die Ein-richtung der Staatsakademie für Musik unddarstellende Kunst in Wien sowie dieRegelung der dienst- und besoldungsrecht-lichen Stellung der Lehrer an dieser An-stalt geregelt sind;

c) auf vertragsmäßig angestellte wissenschaft-liche Hilfskräfte an den Hochschulen, aufVertragsseelsorger, Vertragsärzte, Vertrags-tierärzte und Vertragsjournalisten;

d) auf Personen, die unverhältnismäßig kurzeZeit, wenn auch regelmäßig, oder die nurfallweise verwendet werden;

e) auf Land- und Forstarbeiter;f) auf Bauarbeiter im Sinne des Bundes-

gesetzes vom 20. März 1946, B .G.Bl .Nr . 81 (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz).

(4) Für die Vertragsbediensteten der Öster-reichischen Salinen, der Österreichischen Bundes-bahnen, der „Österreichischen Bundesforste" unddes Dorotheums, für die besondere Dienst-ordnungen bestehen, bleiben diese Dienstord-nungen in Geltung. Sie können abgeändertoder durch neue Dienstordnungen ersetztwerden. Auf die unter eine solche Dienstordnungfallenden Vertragsbediensteten finden die Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(5) Durch Verordnung der Bundesregierungkönnen weitere Gruppen von Vertragsbedien-steten des Bundes von der Anwendung diesesBundesgesetzes ausgenommen u n d von der An-wendung ausgenommene Gruppen d e r A n -wendung dieses Bundesgesetzes unterstelltwerden.

§ 2 . Kollektivverträge(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten

nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bun-desregierung v o n der Anwendung dieses Bun-desgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes oder der i m § 1,Abs. (4), bezeichneten Dienstordnungen bis zudem Tage rechtsverbindlich, a n dem für sie einKollekt ivvertrag oder eine Satzung i m Sinne desKollektivvertragsgesetzes, B . G . B l . N r . 76/1947,rechtswirksam wird.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbedienstetennach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bun-desregierung der Anwendung dieses Bundes-gesetzes unterstel l t , so erlöschen die Rechts-wirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13des Kollektivvertragsgesetzes weiterwirkendenKollektivvertrages, einer für sie geltendenSatzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetzes)oder der sonst für sie geltenden Bestimmungenin dem Zei tpunkt , in dem für sie die Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

§ 3. A u f n a h m e .(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Per-

sonen aufgenommen werden, bei denen nach-stehende Voraussetzungen zutreffen:

16 40

428 Stück 20, Nr. 86

a) die österreichische Staatsbürgerschaft; beiVertretungsbehörden im Ausland kannjedoch von dieser Voraussetzung Abstandgenommen werden,

b) das vollendete 18. Lebensjahr,

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minder-jährige können jedoch mit Zustimmungihres gesetzlichen Vertreters aufgenommenwerden,

d) die allgemeine Eignung für den Dienst,für den sie aufgenommen wenden, und dieErfüllung der mit besonderen Vorschriftenfestgesetzten Bedingungen,

e) einwandfreies Vorleben.(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen

k a n n die Bundesregierung von den i m Abs. (1)festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht ertei len.

(3) Z u r Aufnahme ist die Bewilligung de r Zen-trals tel le erforderlich, w e n n der Bewerber ausd e m öffentlichen Dienst entlassen worden isto d e r w e n n e r aus d e m öffentlichen Dienstw ä h r e n d eines anhängigen Disziplinarverfahrens,eines Strafverfahrens ode r eines Verwal tungs-strafverfahrens ausgetreten ist.

§ 4. Dienstvertrag.

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszu-fertigen und von beiden Teilen zu unter-schreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen dar-über zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnisbeginnt,

b) ob der Bedienstete für einen bestimmtenDienstort oder für einen örtlichen Ver-waltungsbereich aufgenommen wird,

c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, aufbestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeiteingegangen wird,

d) für welche Beschäftigungsart der Bedien-stete aufgenommen wird und welchemEntlohnungsschema u n d welcher Ent-lohnungsgruppe er demgemäß zugewiesenwird,

e) ob der Bedienstete während der vollentäglichen Arbeitszeit oder nur währendeines Teiles derselben beschäftigt werdensoll Vollbeschäftigung oder Teilbeschäfti-

ung),

f) daß dieses Bundesgesetz und seine Durch-führungsbestimmungen in der jeweilsgeltenden Fassung auf das DienstverhältnisAnwendung finden.

(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäfti-gungsdauer [Abs. (1), lit. c] und jede nicht nurvorübergehende Änderung des Beschäftigungs-ausmaßes [Abs. (1), lit. e] oder der vorge-schriebenen Beschäftigungsart [Abs. (1), lit. d ] ,die m i t einem Wechsel des Entlohnungsschemas

oder der Entlohnungsgruppe verbunden i6t, istdurch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienst-vertrag festzuhalten.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als aufbestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vorn-herein auf die Besorgung einer bestimmten, zeit-lich begrenzten Arbeit oder auf eine kalender-mäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienst-verhältnis auf Probe kann nur für die Höchst-dauer eines Monates eingegangen werden.

(4) E i n Diens tverhä l tn i s , das auf b e s t i m m t eZeit e ingegangen worden ist, k a n n auf bes t immteZeit einmal ver länger t w e r d e n ; diese Ver länge-rung darf drei Monate nicht überschreiten. Wirddas Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt,so wird es von da ab so angesehen, wie wennes von Anfang an auf unbestimmte Zeit ein-gegangen worden wäre.

§ 5. A l l g e m e i n e D i e n s t p f l i c h t e nu n d Pflichtenangelobung.

(1) D e r Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dieihm über t ragenen Arbei ten u n d Verr ichtungenfleißig u n d gewissenhaft nach bestem Wissen u n dKönnen zu vollziehen. Er ha t seinen Vor -gesetzten u n d Mitbediensteten mi t Achtung zubegegnen, d i e dienstlichen A n o r d n u n g e n derVorgesetzten zu befolgen, sich sowohl i m Dienstewie außerha lb des Dienstes seiner Stellung ange-messen u n d ehrenhaf t zu bet ragen. E r h a t dasDienstgeheimnis, auch nach E n d e des Dienst-verhältnisses, t reu z u bewahren , die Dienst-s tunden genau einzuhal ten, nötigenfalls seineTät igkei t auch übe r die Diensts tunden auszu-dehnen u n d vorübergehend außerhalb des ihmzugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstlicheArbeiten auszuführen.

(2) Die für best immte Verwaltungszweigeerlassenen Sandervorschriften binden auch diedor t verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) D e r Vertragsbedienstete ha t beim Dienst-ant r i t t durch Handschlag zu geloben, die Ge-setze der Repub l ik Österreich unverbrüchl ich zubeobachten, sich mit ganzer Kraft d e m Dienstz u widmen , seine Dienstobliegenheiten gewissen-haft, u n p a r t e i s c h u n d uneigennütz ig zu er-füllen, jederzeit auf d ie W a h r u n g der öffent-lichen Interessen bedacht z u sein, d i e dienstlichenA n o r d n u n g e n seiner Vorgesetzten z u befolgen,das Dienstgeheimnis t r e u zu bewahren u n d beiseinem Verhalten in und außer Dienst sich seinerStellung angemessen zu betragen. Über diePflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzu-nehmen, die der Vertragsbedienstete zu unter-fertigen hat.

§ 6. V e r s e t z u n g .

Der Vertragsbedienstete kann von Amtswegen an einen anderen Dienstort versetztwerden. Hiebei ist unter Wahrung der dienst-

Stück 20, Nr. 86. 429

lichen Interessen und mit Berücksichtigung derpersönlichen Verhältnisse des Bediensteten eineangemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 7. Dienstverhinderung.

(1) Is t ein Ver t ragsbediens te te r d u r c h K r a n k -heit oder aus anderen wichtigen Gründen ver-hindert, seinen Dienst zu versehen, so hat erdies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzu-zeigen und auf dessen Verlangen den Grund derVerhinderung zu bescheinigen.

(2) E in wegen Krankhe i t v o m Dienst ab-wesender Ver t r agbed iens t e t e r ist verpflichtet,sich auf A n o r d n u n g seines Vorgesetzten deramtsärztl ichen Untersuchung zu unte rz iehen .

(3) K o m m t der Ver t ragsbediens te te diesen Ver -pflichtungen nicht nach, so verliert er für dieDauer der Säumnis den Anspruch auf seineBezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daßder Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwend-bare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 8. N e b e n b e s c h ä f t i g u n g .

Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbs-mäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlichdie Dauer von vier Wochen überschreitet, seinervorgesetzten Dienststelle zu melden.

§ 9. Entlohnung.

(1) Vertragsbedienstete, d ie für einen de r im§ 10, Abs. (1), angeführten Dienste aufgenommenwerden, erhalten e in Monatsentgelt nach demSchema I, die anderen Vertragsbediensteten er-halten ein Monatsentgelt nach d e m Schema II .

(2) Ergibt sich die Notwendigkei t , einen nachdem Schema II ent lohnten Vertragsbedienstetenvorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, dieregelmäßig von Vertragsbediensteten einerhöheren Ent lohnungsgruppe versehen werden, soist i h m , soweit die Zeit dieser vorübergehendenVerwendung einen Mona t übersteigt, das Entgeltder entsprechenden höheren Ent lohnungsgruppezu gewähren.

§ 10. Entlohnungsgruppen desSchemas I.

(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die fol-genden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a — höherer Dienst,Entlohnungsgruppe b — gehobener Fachdienst,Entlohnungsgruppe c — Fachdienst,Entlohnungsgruppe d — mittlerer Dienst,Entlohnungsgruppe e — Hilfsdienst.

(2) D i e Zugehör igke i t z u e ine r Entlohnungs-g r u p p e k a n n v o m Nachwei s e ine r b e s t i m m t e nFachausbi ldung o d e r e ine r entsprechenden Praxisabhängig gemach t werden .

(3) I n d e r E n t l o h n u n g s g r u p p e d b e g i n n t dasEn tge l t m i t der En t lohnungss tu fe 2, w e n n derBedienstete eine nach V o l l e n d u n g des 18. Lebens-jahres vol ls t reckte einschlägige Praxis v o n wenig-

stens zwei J ah ren aufweist u n d diese Praxis n ich tals Vordienstzei t (§ 26) für das Er langen h ö h e r e rBezüge angerechnet w i r d .

§ 11. E n t l o h n u n g s s c h e m a I.

Das Monatsentgelt der Vertragsbedienstetendes Entlohnungsschemas I beträgt:

§ 12. Ü b e r s t e l l u n g i n a n d e r e E n t -l o h n u n g s g r u p p e n des S c h e m a s I.

Wird ein Vertragsbediensteter des Entloh-nungsschemas I in eine andere Entlohnungs-gruppe dieses Schemas überstellt, so finden diefür Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltunggeltenden Bestimmungen, betreffend die Über-stellung in eine andere Verwendungsgruppe, demSinne nach und mit der Maßgabe Anwendung,daß die

Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete derVerwendungsgruppe A für Beamte,

Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete derVerwendungsgruppe B für Beamte,

Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete derVerwendungsgruppe C für Beamte,

Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete derVerwendungsgruppe D für Beamte,

Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete derVerwendungsgruppe E für Beamte

entspricht.

§ 13. E n t l o h n u n g s g r u p p e n desS c h e m a s II.

(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die fol-genden Entlohnungsgruppen:

430 Stück 20, Nr. 86.

(2) Als angelernte Arbeiter gelten ungelernteArbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen an-gepaßten Anlernzeit. Gelernte Arbeiter sindArbeiter, die nachweisbar ein Handwerk erlernthaben (Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis).

§ 14. E n t l o h n u n g s s c h e m a II.

Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

Stück 20, Nr. 86. 431

§ 15. Überstellung i n a n d e r e En t -l o h n u n g s g r u p p e n d e s S c h e m a s II.

Wird ein Vertragsbediensteter des Entloh-nungsschemas II in eine andere Entlohnungs-gruppe dieses Schemas überstellt, so bleibt er inder von ihm erreichten Entlohnungsstufe.

§ 16. F a m i l i e n z u l a g e n .

Die Vertragsbediensteten beziehen Familien-zulagen, soweit ihnen nicht auf Grund einesöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleich-artige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf dieZulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstel-lung der Zulagen richten sich, sofern sich aus§ 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für dieBundesbeamten geltenden Vorschriften.

§ 17. A n f a l l u n d E i n s t e l l u n g desE n t g e l t e s .

(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mitdem Tage des Dienstantrittes und endet mi t derBeendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedochder Dienstgeber den Bediensteten ohne wichtigenGrund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Ver-schulden an dem vorzeitigen Austr i t t des Be-diensteten trifft, so behält dieser seine vertrags-mäßigen Ansprüche auf das Entgel t für den Zeit-raum, der bis zur Beendigung des Dienstver-hältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertrags-zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigungdurch den Dienstgeber hä t te verstreichen müssen,unter Einrechnung dessen, was e r infolge Unter -bleibens der Dienstleistung erspart oder durchanderweitige Verwendung erworben oder zu er-werben absichtlich versäumt hat . Bei Bezugs-änderungen ist, soferne nichts anderes festgelegtwird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt,der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichenMaßnahme bestimmend.

(2) Gebühr t das Entgelt n u r für einen Teil desMonates oder ändert sich im Laufe eines Monatesdie H ö h e des Entgeltes, so entfällt auf jedenKalendertag ein Dreißigstel des entsprechendenMonatsentgeltes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)gelten auch für die Familienzulagen.

§ 18. Auszahlung.

(1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagenwerden für den Kalendermonat berechnet undam 15. jedes Kalendermonates oder, wenn dieserTag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, amvorhergehenden Werktag für den laufendenKalendermonat, spätestens aber am Ende desDienstverhältnisses ausgezahlt.

(2) Für die Vertragsbediensteten, die im Aus-land (Zollausland) ihren Dienstort haben unddort wohnen müssen, best immt das Bundesmini-sterium für Finanzen die Ar t der Umrechnung

der Bezüge in die fremde Währung und die A r tder Auszahlung dieser Bezüge.

§ 19. V o r r ü c k e n i n h ö h e r e E n t -l o h n u n g s s t u f e n .

(1) Die Frist für das Vorrücken in eine höhereEntlohnungsstufe beträgt zwei Jahre; hiebei sindZeiträume, in denen der Vertragsbediensteteregelmäßig nicht vollbeschäftigt verwendet wird,in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungenüber die Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 26)in Anschlag zu bringen.

(2) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahmean dem auf die Vollendung des zweijährigenZeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Julis ta t t ; sie werden von Amts wegen vollzogen.

(3) Die zweijährige Frist gilt auch dann alsvollstreckt, wenn sie in den ersten drei Monatennach einem der im Abs. (2) bezeichneten Tageendet.

§ 20. Mehrdienstleistung der Ver-tragsbediensteten des Ent-

lohnungsschemas II.

(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigtenVertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IIliegt eine 48stündige Wochendienstleistung zu-grunde.

(2) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 desFeiertagsruhegesetzes, St. G. Bl. Nr ; 116/1945, auf-gezählten Tagen sowie an anderen Feiertagen,an denen die Arbeitsruhe angeordnet wird, t r i t teine Minderung des Monatsentgeltes nicht ein.Dem Bediensteten, de r an solchen Feiertagen aufAnordnung arbeitet, gebühr t außer dem Monats-entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeitentfallende Entgelt ; hiebei ist der Berechnung desEntgeltes für einen vollen Arbeitstag ein Sechs-undzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zulegen.

(3) D e m Bediensteten, der auf A n o r d n u n g anSonntagen arbeitet, gebühr t für diese Arbeit einbesonderes Entgelt . De r Berechnung dieses Ent-geltes sind für einen vollen Arbeitstag zwei Sechs-undzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zulegen.

(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus an-geordnete Übers tunden werden bei Wochentags-arbeit mit dem Eineinviertelfachen, bei Feier-tagsarbeit v o n der neunten Stunde an mi t demZweifachen, bei Sonntagsarbeit v o n der neuntenStunde a n mit dem Dreifachen des auf eineWochentagsarbeitsstunde entfallenden Entgeltesent lohnt . Wochentagsüberstunden können inner-halb v o n zwei Monaten durch Freizeit aus-geglichen werden.

(5) Ist regelmäßig auch an Sonntagen und Feier-tagen Arbeit zu leisten und wird ein Bedienste-ter turnusweise zu solchen Sonntags- oder Feier-tagsarbeiten un te r Gewährung einer entsprechen-

432 Stück 20, Nr. 86.

den Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt die Arbeitan dem Sonntag oder dem Feiertag für das Ent-gelt als Wochentagsarbeit; wird der Bedienstetewährend der Ersatzruhezeit zur Arbeit heran-gezogen, so gilt diese Arbeit für das Entgelt alsSonntagsarbeit.

(6) Schließt die regelmäßige dienstliche Ver-wendung bestimmter Gruppen von Vertrags-bediensteten in erheblichem Umfange Warte-oder Bereitschaftszeiten. (Arbeitsbereitschaft) ein,so können besondere Bestimmungen über dasAusmaß der Wochendienstleistung, über die Be-wertung der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeitsowie über die Art und die Höhe der Abgeltungder Arbeitsbereitschaft und der Überstundendurch Verordnung getroffen werden.

§ 21. E n t l o h n u n g d e rn i c h t v o l l b e s c h ä f t i g t e n V e r t r a g s -

b e d i e n s t e t e n .

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete er-halten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teildes Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

§ 22. N e b e n g e b ü h r e n .

Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren so-wie für andere Nebengebühren (Aufwandent-schädigungen) gelten, soweit sich nicht aus § 20etwas anderes ergibt oder durch Verordnung derBundesregierung eine besondere Regelung ge-troffen wird, die einschlägigen Vorschriften fürdie Bundesbeamten sinngemäß.

§ 23. N a t u r a l b e z ü g e .

Für die Gewährung von Naturalbezügen geltendie einschlägigen Vorschriften für die Bundes-beamten sinngemäß. Durch Verordnung wirdbestimmt, nach welcher Dauer des Dienstver-hältnisses Vertragsbedienstete einen Anspruch aufBeistellung von Dienstkleidern haben,

§ 24. A n s p r ü c h e b e i D i e n s t -v e r h i n d e r u n g .

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antrittdes Dienstes durch Unfall oder nach 14tägigerDienstdauer durch Krankheit an der Dienst-leistung verhindert, ohne daß er die Verhinde-rung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeitherbeigeführt hat, so behält er den Anspruchauf das Entgelt und auf die Familienzulagen biszur Dauer von sechs Wochen, wenn aber dasDienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, biszur Dauer von drei Monaten und wenn es zehnJahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechsMonaten. Die Zeiträume, während derer derAnspruch auf das Entgelt und auf die Familien-zulagen fortbesteht, verlängern sich um dieHälfte, wenn die Krankheit die Folge einerKriegsbeschädigung oder einer nach den ver-sorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchengleichgehaltenen Schädigung ist, für die der

Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechendeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit vonmindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld.,entsprechend einer Versehrtheit mindestens derStufe II bezieht. Die gleiche Begünstigung stehtdem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheitdie Folge einer im Kampfe für ein freies, demo-kratisches Österreich erlittenen Schädigung ist,deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach§ 11, Abs. (1), Z. 1, des Opferfürsorge-gesetzes 1947 unter Zugrundeliegen einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit von mindestens50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens derStufe II steht. Liegt der Rente oder dem Ver-sehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeitvon mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheitmindestens der Stufe III zugrunde, so verlängernsich die Zeiträume, während derer der Anspruchauf das Entgelt und auf die Familienzulagenfortbesteht, auf das Doppelte.

(2) Dauer t die Dienstverhinderung über die imAbs. (1) bes t immten Zei träume hinaus an , soerhäl t der Vertragsbedienstete für die gleichenZe i t r äume die Hälf te der ihm nach Abs. (1) ge -bührenden Bezüge.

(3) D ie in d e n Abs. (1) und (2) vorgesehenenAnsprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) e twasanderes bes t immt wird, jedenfalls m i t dem E n d edes Dienstverhältnisses.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nachWiederantritt des Dienstes abermals eine Dienst-verhinderung durch Krankheit oder infolge des-selben Unifalles ein, so gilt sie für den Anspruchauf den Fortbezug des Entgeltes und der Fami-lienzulagen als Fortsetzung der früheren Dienst-verhinderung.

(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge einesUnfalles im Dienst, den de r Bedienstete nichtselbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbe i -geführt ha t , können das Entgelt und die Familien-zulagen über die in den Abs. (1) und (2) a n -gegebenen Zei t räume, selbst über das Ende desDienstverhältnisses hinaus, ganz oder z u m Te i lgewähr t werden.

(6) Das Entgelt und die Familienzulagen s inddem Vertragsbediensteten bis zur Dauer einesMonates auch dann zu belassen, wenn e r nachwenigstens e inmonat iger Dienstleistung durchandere wichtige seine Person betreffende G r ü n d eohne sein Verschulden an der Dienst leistung ge-h inder t wi rd . Hiebei ist das Entgelt w ä h r e n dder ersten zwei Wochen in voller H ö h e , da rübe rhinaus in der halben H ö h e zu gewähren. Abs. (4)findet s inngemäß Anwendung.

(7) Durch welche Zeit weibliche Ver t ragsbe-dienstete v o r und nach ihrer Niederkunf t v o mDienst befreit sind, richtet sich nach den allge-meinen gesetzlichen Vorschriften. W ä h r e n d dieserDienstbefreiung erhal ten die Vertragsbedienste-ten kein Entgel t , wenn die laufenden Leis tungendes Sozialversicherungsträgers für diese Zeit m i tAusnahme des Stillgeldes die H ö h e des vol len

Stück 20, Nr . 86. 433

Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, soerhalten sie eine Ergänzung auf das volle En t -gelt. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienst-verhinderung im Sinne des Abs. (1).

(8) Ha t der Vertragsbedienstete einen Anspruchauf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüchenach den Abs. (1) und {2) höchstens für dieDauer von vier Wochen zu. Ausnahmen be-willigt das Bundesministerium für Finanzen.

(9) H a t die Dienstverhinderung ein Jahr ge-dauert, so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mitAblauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einerKündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauerder Dienstverhinderung ist die Bestimmung desAbs. (4) sinngemäß anzuwenden.

§ 25. Vorschuß.

(1) W e n n ein Vertragsbediensteter unverschul-det in eine Notlage geraten ist ode r wenn sonstberücksichtigungswürdige G r ü n d e dafür sprechen,kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher,längstens binnen 18 Mona ten zurückzuzahlenderVorschuß aus Bundesmitteln bis z u r H ö h e deszweifachen Monatsentgeltes gewähr t werden, v o r -ausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten i n dem u n -belasteten, pfändbaren Teil der Bezüge des Ver-tragsbediensteten gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei derBewilligung von Vorschüssen k a n n n u r im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium fürFinanzen gewährt werden, das in diesen Fällenauch die Rückzahlungsbedingungen u n d etwa ge-botene Sicherungsmaßnahmen festsetzt.

(3) Endet das Dienstverhältnis, ehe der Vor-schuß gänzlich zurückgezahlt ist, so werden dienoch aushaftenden Ra ten sogleich fällig. Siekönnen im Abzugewege v o m unbelastetenpfändbaren Teil de r Bezüge des Vertrags-bediensteten und v o n der Abfer t igung herein-gebracht werden.

(4) Die vors tehenden Bes t immungen findenwährend eines Dienstverhältnisses, das auf be-s t immte Zeit ode r auf P robe eingegangenwurde , keine Anwendung ; A u s n a h m e n bewilligtdas Bundesminister ium für Finanzen.

§ 26. V o r d i e n s t z e i t e n .Inwieweit den Vertragsbediensteten die vor

der Aufnahme in das Dienstverhältnis, in einemöffentlichen oder nicht öffentlichen Dienstver-hältnis, in einem freien Beruf oder in Ausbildungfür den Dienst nach Vollendung des 18. Lebens-jahres zugebrachte Zeit für das Erlangen höhererBezüge angerechnet werden kann, bestimmt dieBundesregierung durch Verordnung.

§ 27. E r h o l u n g s u r l a u b .(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Vertrags-bediensteten in jedem Kalenderjahr ein Er-

holungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltesund der Familienzulagen zu gewähren.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einerDienstzeit von weniger als fünf Jahren 14 W e r k -tage, nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienst-zeit von fünf Jahren 20 Werk tage und nacheiner am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit v o n zehnJahren 26 Werktage .

(3) Un te r Dienstzeit im Sinne des Abs. (2) istdie Zeit zu verstehen, die dem Vertrags-bediensteten für das Erlangen höherer Bezügeangerechnet wird, zuzüglich der Zeit, die derVertragsbedienstete tatsächlich im Bundesdienstzurückgelegt hat , die aber bei de r Überstellungin eine andere Ent lohnungsgruppe für das V o r -rücken in höhere Bezüge nicht angerechnetwurde .

(4) Vertragsbediensteten mi t wenigstens ein-jähriger Dienstzeit, die für die Verwendung imhöheren Dienst aufgenommen wurden und einevo r Eingehen des Dienstverhältnisses abge-schlossene Hochschulbildung aufweisen, ist dieder gewöhnlichen Dauer ihrer Hochschulstudienentsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nichtübersteigt, für die Bemessung der Urlaubsdaueranzurechnen.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung auseinem der im § 24, Abs. (1), angeführten G r ü n d ewird auf den U r l a u b nicht angerechnet. Durcheine Erk rankung oder einen Unfall während desUrlaubes wird dieser nicht unterbrochen.

(6) Die Dienstbehörde kann aus dienstlichenRücksichten anordnen, daß ein schon bewilligterUr laub nicht angetreten oder nicht fortgesetztwird und daß der Ant r i t t oder die Fortsetzungdes Urlaubes aufzuschieben ist.

(7) Ein Ur laub , de r bis z u m 30. April desfolgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird,verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung;der Verfall t r i t t erst am 3 1 . Dezember ein,wenn der Ur laub aus Dienstesrücksichten nichtgewährt werden konn te .

§ 28. A b f i n d u n g f ü r d e n E r h o l u n g s -urlaub.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eineAbfindung, wenn das Dienstverhältnis vo r Ver -brauch eines Urlaubes endet. Die Abfindung be -t rägt für jede Woche seit Beginn des Kalender-jahres, in dem ein U r l a u b nicht verbrauchtwurde , ein Zweiundfünfzigstel des Entgeltesu n d der Familienzulagen, die dem Bedienstetenwährend des Urlaubes zugekommen wären,wenn e r den U r l a u b in diesem Kalenderjahrverbraucht hä t te .

(2) Die Best immungen des ersten Absatzesfinden keine Anwendung , w e n n das Dienstver-hältnis gemäß § 24, Abs. (9), endet.

4 3 4 Stück 2 0 , N r . 8 6 .

§ 2 9 . V e r l u s t des A n s p r u c h e s a u fU r l a u b u n d auf A b f i n d u n g .

D e r Vertragsbedienstete verl iert den Anspruchauf Ur l aub und auf Abfindung, wenn er o h n ewichtigen G r u n d vorzeit ig austr i t t . Er verliertden Anspruch auf Ur laub , wenn e r aus seinemVerschulden entlassen wird ; der Anspruch aufAbfindung bleibt i h m in diesem Falle gewahrt .

§ 30. E n d e n d e s D i e n s t v e r h ä l t -n i s s e s .

(1) Das Dienstverhäl tn is des Vertragsbedienste-ten endet unbeschadet der Best immung des § 24,Abs. (9), durch T o d , Zeitablauf, Kündigung, ein-verständliche Auflösung, Entlassung oder Aus-tritt.

(2) Ein Dienstverhäl tn is auf Probe kann vonjedem Vertragstei l jederzeit gelöst werden.

(3) Beim Ausscheiden aus d e m Dienstverhäl t -nisse ist dem Vertragsbediensteten ein schrift-liches Zeugnis übe r die Daue r u n d die Ar t seinerDienstleistung auszustellen.

§ 3 1 . Z e i t a b l a u f .

Das Dienstverhäl tn is endet m i t dem Ablaufder Zeit, für die es eingegangen wurde , oder mi tdem Abschluß der Arbei t , auf die es abgestelltwar [§ 4, Abs. (3)] , wenn es nicht schon früherdurch einen anderen der im § 30 angeführtenGründe oder g e m ä ß § 24, Abs. (9), sein Endegefunden ha t .

§ 32. Kündigung.

(1) Der Dienstgeber kann e in Dienstverhäl tnis ,das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nurschriftlich und mit Angabe des Grundes kün-digen. Der einjährige Zeitraum verlängert sichauf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochen-arbeitszeit weniger ab die Hälfte der für einenvollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorge-schriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündi-gung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienst-pflicht gröblich verletzt, sofern nicht dieEntlassung in Frage kommt ;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eineVerwendung als geistig oder körperlich un-geeignet erweist;

c) wenn der Vertragsbedienstete den im allge-meinen erzielbaren angemessenen Arbeits-erfolg t ro tz Ermahnungen nicht erreicht,sofern nicht die Entlassung in Fragekommt ;

d) wenn der Vertragsbedienstete eine imDienstvertrag vereinbarte Fachprüfungnicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

e) wenn der Vertragsbedienstete handlungs-unfähig wird;

f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtigeoder frühere Verhalten des Vertrags-bediensteten dem Ansehen oder den Inter-essen des Dienstes abträglich ist, sofernenicht die Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,der Organisation des Dienstes oder derArbeitsbedingungen die Kündigung not-wendig macht.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkun-gen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor undnach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinengesetzlichen Vorschriften.

§ 33. K ü n d i g u n g s f r i s t e n .

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teilenach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist,mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nachMonaten bemessen ist, mit dem Ablauf einesKalendermonates zu enden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind demVertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchent-lich mindestens acht Arbeitsstunden zum Auf-suchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmäle-rung des Entgeltes freizugeben!.

§ 34. V o r z e i t i g e A u f l ö s u n g d e sD i e n s t v e r h ä l t n i s s e s .

(1) Das Dienstverhäl tnis kann , w e n n es fürbes t immte Zeit eingegangen w u r d e [§ 4, Abs. (3)],v o r Ablauf dieser Zeit , sonst aber o h n e Ein-ha l tung einer Kündigungsfrist v o n jedem Tei laus wichtigen G r ü n d e n gelöst werden .

(2) Ein wichtiger Grund , der den Dienstgeberzur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhält-nisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesonderevor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß derVertragsbedienstete die Aufnahme in dasDienstverhältnis durch unwahre Angaben,ungültige Urkunden oder durch Ver-schweigen von Umständen erschlichen hat,die seine Aufnahme nach den Bestimmun-gen dieses Gesetzes oder anderer Vor-schriften ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer be-sonders schweren Verletzung der Dienst-pflichten oder einer Handlung oder einerUnterlassung schuldig macht, die ihn desVertrauens des Dienstgebers unwürdig er-scheinen läßt, insbesondere wenn er sich

Stück 20, Nr. 86. 435

Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver-letzungen gegen Vorgesetzte oder Mit-bedienstete zuschulden kommen läßt oderwenn er sich in seiner dienstlichen Tätig-keit oder im Zusammenhang damit vondritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienstin wesentlichen Belangen erheblich ver-nachlässigt oder ohne einen wichtigenHinderungsgrund während einer den Um-ständen nach erheblichen Zeit die Dienst-leistung unterläßt;

d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert,seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäßzu versehen oder sich dienstlichen An-ordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e) wenn der Vertragsbedienstete eine Neben-beschäftigung betreibt, die dem Anstandwiderstreitet oder die ihn an der voll-ständigen oder genauen Erfüllung seinerDienstpflichten hindert und er diese Be-schäftigung trotz Aufforderung nicht auf-gibt.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urtei l gegen einenVertragsbediensteten ergangen, das nach den be-stellenden gesetzlichen Vorschriften den Verlustjedes öffentlichen Amtes unmittelbar z u r Folgehat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeit-punk t der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöstund jeder Anspruch des Vertragsbedienstetenaus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustesder Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Ver-lust die Nachsicht nach § 3, Abs. (2), erteiltwurde.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmerzur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhält-nisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesonderevor , wenn der Vertragsbedienstete zu r Dienst-leistung unfähig wird oder die Dienstleistungohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehrfortsetzen kann.

§ 35. A b f e r t i g u n g .

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochendrei Jahre gedauert, so gebührt dem Vertrags-bediensteten beim Enden des Dienstverhältnisseseine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigungbesteht nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmteZeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (3)]und durch Zeitablauf geendet hat;

b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienst-geber nach § 32, Abs. {2), lit. a, c oder f.oder wenn es vom Dienstnehmer gekün-digt wurde;

c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden!an der Entlassung [§ 34, Abs. (2)] trifft;

d) wenn der Dienstnehmer ohne wichtigenGrund vorzeitig austritt [§ 34, Abs. (5)];

e) wenn das Dienstverhältnis einverständlichaufgelöst wird und keine Vereinbarungüber eine Abfertigung zustande kommt,oder wenn der Dienstnehmer aus demVertragsdienstverhältnis unmittelbar in einanderes Vertragsdienstverhältnis zum Bund,zu einer vom Bund verwalteten Stiftung,einem Fonds oder einer Anstalt oder in einöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis über-nommen wird;

f) wenn dem Dienstnehmer auf Grund einesöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einAnspruch auf Ruhe- oder Versorgungs-genuß oder auf Abfertigung zusteht.

(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühr tdie Abfertigung auch, wenn sie innerhalb vondrei Monaten, nachdem sie sich verehelicht oderein lebendes Kind geboren haben, das Dienstver-hältnis kündigen.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Daue rdes Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren, das Neunfache,25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letztenMonat des Dienstverhältnisses gebührenden Mo-natsentgeltes und der Familienzulagen.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den T o ddes Vertragsbediensteten gelöst, so t r i t t an dieStelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis nochnicht drei Jahre gedauert hat , das Einfache desdem Vertragsbediensteten für den letzten Monatdes Dienstverhältnisses gebührenden Monats-entgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte derAbfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührtnur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhal tungder Erblasser gesetzlich verpflichtet war . Sindsolche gesetzliche Erben nicht vorhanden, sokann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zumTeile den Personen gewähr t werden, die er-wiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenenMitteln bestritten oder den Verstorbenen inseiner letzten Krankheit vo r dem T o d e gepflegthaben.

§ 36. S o n d e r v e r t r ä g e .

In Ausnahmefällen können) im DienstvertragRegelungen getroffen werden, die von den Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen.Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zubezeichnen und bedürfen der Genehmigung desBundeskanzleramtes.

436 Stück 20, Nr. 86.

A b s c h n i t t II.

Sonderbestimmungen für Vertragsbediensteteim Lehramt.

§ 37.

(1) Die Best immungen dieses Abschnittes geltenfür Vertragsbedienstete des Bundes, die anmitt leren oder niederen Unterrichtsanstalten imLehramt verwendet werden. Sie gelten sinn-gemäß auch für Vertragsbedienstete, die ab Er-zieher an Bundeserziehungsanstalten und Bundes-konvikten verwendet werden.

(2) Auf diese Bediens te ten finden die Be-s t immungen des Abschni t tes I soweit A n w e n -dung , als nicht i m Abschni t t II etwas anderesbestimmt ist.

§ 38. Dienstver t rag.

(1) D e r i m L e h r a m t verwendete Vertrags-bedienstete gilt als vollbeschäftigt [§ 4, Abs. (1),lit. e] , wenn das A u s m a ß seiner Wochenstunden-anzahl die nach seiner Fachgruppe jeweils fest-gesetzte Lehrverpfl ichtung erreicht.

(2) Das Dienstverhäl tnis gil t auch dann als aufbest immte Zeit eingegangen [§ 4, Abs. (3)], wennes von vornhere in auf Unterrichtsperioden(Schuljahr, Semester u . dgl.) abgestellt ist.

(3) W i r d der Bedienstete n u r zu einer Ver-t r e t u n g oder sons t nur zur Aushilfe aufge-n o m m e n , so findet die Best immung des § 4,Abs. (4), auf das Dienstverhäl tnis keine A n -wendung.

§ 39. E n t l o h n u n g .

(1) Vertragsbedienstete, die für das Lehramtaufgenommen werden, erhalten das Entgelt nachdem Schema I L; wenn sie jedoch nur zu einerVertretung oder sonst nur zur Aushilfe auf-genommen werden [§ 38, Abs. (3)], so erhaltensie das Entgelt nach dem Schema II L.

(2) Vertragsbedienstete, die für das Lehramtan Pflichtschulen einschließlich der Fortbildungs-schulen (Berufsschulen) aufgenommen werdenund nicht vollbeschäftigt sind [§ 38, Abs. (1)], er-halten das Entgelt jedenfalls nach dem Schema II L,

§ 40. E n t l o h u n g s g r u p p e n d e sS c h e m a s I L.

Das Entlohnungsschema I L umfaßt die fol-genden Entlohnungsgruppen:

§ 41. E n t l o h n u n g s s c h e m a I L.

(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbedienstetendes Entlohnungsschemas I L beträgt:

(2) Die in den Abs. (4) bis (10) des § 40 desGehaltsüberleitungsgesetzes festgesetzten Gehalts-erhöhungen und Zulagen für öffentlich-rechtlicheBedienstete im Lehramt werden unter denselbenVoraussetztungen auch den nach Schema I L ent-lohnten Vertragsbediensteten im Lehramt mitder Maßgabe gewährt, daß an die Stelle der Be-träge 20, 30, 40, 45, 50, 60, 70, 90, 100 und200 Schilling die Beträge 21, 32, 42, 48, 53, 64,74, 95, 106 und 212 Schilling treten.

§ 42. Ü b e r s t e l l u n g i n a n d e r e Ent-lohnungsgruppen des S c h e m a s I L.

Wird ein Vertragsbediensteter des Ent-lohnungsschemas I L in eine andere Entlohnungs-gruppe dieses Schemas überstellt, so finden dieBestimmungen des § 12 sinngemäß Anwendung.

§ 43. E n t l o h n u n g s g r u p p e n d e sS c h e m a s II L.

Das Entlohnungsschema II L umfaßt die fol-genden Entlohnungsgruppen:

Stück 20, Nr. 86. 437

§ 44. E n t l o h n u n g s s c h e m a II L.

(1) Die Jahresentlohnung der Vertragsbedien-steten des Entlohnungsschemas II L beträgt:

Sie wird einschließlich der Familienzulagen ingleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt aus-gezahlt

(2) Die Jahresentlohnung der Vertragsbedien-steten des Entlohnungschemas II L erhöht sichfür jede wöchentliche Unterrichtsstunde

a) in der Entlohnungsgruppe l 2:aa) um 26 Schilling bei Personen, die ent-

weder auf Grund ihrer Prüfung für dasLehramt an Fortbildungsschulen (Be-rufsschulen) hauptamtlich oder aufGrund ihrer Tätigkeit in einemanderen Beruf nebenberuflich an Fort-bildungsschulen (Berufsschulen) unter-richten; für die Ablegung der Lehr-amtsprüfung als Voraussetzung für dieZuerkennung der erhöhten Entlohnungkann in berücksichtigungswürdigenFällen das zuständige Bundesministe-rium Aufschub gewähren;

bb) um 20 Schilling bei Personen, die aufGrund ihrer Prüfung für das Lehramtan Hauptschulen hauptamtlich anHauptschulen unterrichten sowie beiPersonen mit gleichzuwertender Lehr-tätigkeit an anderen Lehr- und Erzie-hungsanstalten;

b) in der Entlohnungsgruppe l 3 um zehnSchilling bei Personen, die auf Grundihrer Prüfung für Fremdsprachen anVolksschulen oder an Hauptschulen eineoder mehrere Fremdsprachen lehren.

§ 45. M e h r d i e n s t l e i s t u n g .

Die Vorschrift des § 39 des Gehaltsüber-leitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947, gilt sinn-gemäß auch für Vertragsbedienstete des Ent-lohnungsschemas I L.

§ 46. Ansprüche bei Dienst-verhinderung.

(1) A n Stelle des § 24 t r e t en für d ie Ver t rags-bedienste ten des Ent lohnungsschemas II L dienachfolgenden Best immungen.

(2) Ist d e r Vertragsbedienstete nach A n t r i t t desDienstes durch Unfa l l oder nach vierzehntägigerDiens tdauer du rch Krankhe i t a n der Dienst -

leistung verh inder t , o h n e daß e r d ie Verh inde -rung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeitherbeigeführt hat , so behä l t e r den Anspruch .auf das Entgelt u n d auf die Familienzulagen bisz u r D a u e r v o n sechs Wochen.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den imAbs. (2) bestimmten Zeitraum hinaus an, so er-hält der Vertragsbedienstete für den gleichenZeitraum die Hälfte der ihm nach Abs. (2) ge-bührenden Bezüge.

(4) Die in den Abs. (2) und (3) vorgesehenenAnsprüche enden in jedem Falle mi t dem Endedes Dienstverhältnisses.

(5) T r i t t innerhalb von sechs Mona ten nachWiederant r i t t des Dienstes abermals eine Dienst-verhinderung durch Krankhe i t oder infolge des-selben Unfalles ein, so gi l t sie für d e n Anspruchauf den Fortbezug des Entgeltes u n d d e rFamilienzulagen als Fortsetzung der früherenDienstverhinderung.

(6) In besonderen Ausnahmefällen können d e mBediensteten über d e n i m Abs. (2) angegebenenZei t raum hinaus bis zur Dauer von weiterensechs Wochen die Bezüge in voller H ö h e u n dü b e r den i m Abs. (3) angegebenen Z e i t r a u mhinaus bis z u r Daue r von weiteren sechs Wochenin halber H ö h e zuerkannt werden, wenn seineweitere Verwendung infolge seiner besonderemEignung fü r die i h m über t ragenen L e h r a m t s -pflichten ode r mangels eines anderen Bewerbersunbedingt nöt ig ist.

(7) Dauer t eine Dienstverhinderung, gleichgültigaus welchem Grunde, über den Zeitraum hinausan, für welchen der Vertragsbedienstete aufGrund der Bestimmungen der Abs. (2), (3), (5)oder (6) Bezüge erhält, so gilt das Dienstverhält-nis mit Ablauf dieser Zeit als beendet, ohne d a ßes einer Kündigung bedarf.

(8) Durch welche Zeit weibliche Vertrags-bedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vomDienst befreit sind, r ichtet sich nach den allge-meinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieserDienstbefreiung erhalten die Vertragsbedienstetenkein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen desSozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Aus-nahme des Stillgeldes die H ö h e des vollen E n t -geltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhal tensie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. DieseDienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderungim Sinne des Abs. (2).

(9) Auf öffentliche Bedienstete des Dienststandesu n d auf öffentlich-rechtliche Bedienstete desRuhestandes finden die Bestimmungen derAbs. (2), (3) und (5) mit der Maßgabe Anwen-dung, daß der Fortbezug des Entgeltes u n d derFamilienzulagen in keinem Falle über den Zeit-raum von zwei Wochen hinaus andauern darf.

438 Stück 20, Nr. 86.

§ 47. E r h o l u n g s u r l a u b (Fer ien) .

Der Erholungsurlaub der im Lehramt verwen-deten Vertragsbediensteten bestimmt sich nachden Urlaubsvorschriften für die unter die Bestim-mungen der Lehrerdienstpragmatik fallenden Be-diensteten des Lehrstandes.

§ 48. K ü n d i g u n g s f r i s t .

Die Kündigungsfrist bei der Kündigung desDienstverhältnisses der Vertragsbediensteten desEntlohnungsschemas II L beträgt für beide Teileeinen Monat und hat mit dem Ablauf einesKalendermonates zu enden. Abs. (2) des § 33findet für diese Vertragsbediensteten nicht An-wendung.

§ 49. A b f e r t i g u n g .

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungs-schemas II L gebührt die Abfertigung auch dann[§ 35, Abs. (1), lit. a ] , w e n n das Dienstverhäl t-nis zwar auf bestimmte Zeit , jedoch auf ganzeUnterrichtsperioden [§ 38, Abs . (2)] eingegangenund fallweise ohne Unterbrechung erneuert oderverlängert wurde . Schulferien zwischen denUnterrichtsperioden gelten nicht als Unter-brechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Die Abfert igung de r Vertragsbedienstetendes Entlohnungsschemas I I L ist nach dem Durch-schnitt des Monatsentgeltes der letzten 24Kalendermonate zu bemessen.

Abschnitt I I I .

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 50.

Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nachseiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grunddieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verord-nungen können schon von dem auf die Kund-machung dieses Bundesgesetzes folgenden Tagean erlassen werden; sie treten jedoch frühestensgleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes in Kraft.

§ 51.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesBundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungs-bereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Be-stimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

§ 52.

(1) Im Ze i t punk t des Inkraf t t re tens diesesBundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse,die in den Anwendungsbere ich des Bundes-gesetzes fallen (§ 1), k ö n n e n bis zu einem durchV e r o r d n u n g der Bundesregierung festzusetzendenZe i tpunk t nach den Bes t immungen dieses Bundes-

gesetzes e rneue r t werden. Die Erneuerung erfolgtdurch d e n Abschluß eines schriftlich auszu-fertigenden Vertrages (§ 4). Gleichzeitig mi t demAbschluß des neuen Vertrages ist die Übe rnahmeauf e inen Dienstposten de r neugebildetenPersonals tände nach d e n Vorschriften des Be-amten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. N r . 134/1945 (§ 7 i m Zusammenhal t mit § 12), v o r -zunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstver-hältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestim-mungen wei ter anzuwenden.

(2) Bei der Erneuerung des Vertrages sind, so-fern es sich nicht um eine der i m § 13, Abs. (1),bezeichneten Beschäftigungsarten handel t , dieEnt lohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundes-gesetzes v o m 26. O k t o b e r 1934, B . G. Bl. I INr . 312, den Entlohnungsgruppen e, d und bdieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Er-neuerung von Sonderverträgen können derenBestimmungen als Sondervertrag im Sinne des§ 36 dieses Bundesgesetzes übernommen wer-den; doch sind hiebei Bedienstete mit vollerHochschulbildung und einer dieser Bildung ent-sprechenden Verwendung auf ihr Verlangenunter Wegfall der Sonderbestimmungen in dasallgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihungin die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.

(3) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe desersten Absatzes erneuert worden, so gilt es alsFortsetzung des unmittelbar vorangehendenDienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nachdem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten wer-den nach Maßgabe der hiefür geltenden Vor-schriften angerechnet.

(4) Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einenAnspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungs-genuß erworben haben, bleibt dieser Anspruchgewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden ausdem Dienst gebührenden Ruhe- oder Ver-sorgungsgenusses richtet sich nach den für dasDienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriftenüber die Bemessung des Ruhe- oder Ver-sorgungsgenusses.

(5) I n Fällen, in denen eine Ü b e r n a h m e aufeinen Diens tpos ten d e r neugebildeten Personal-stände nach Abs. (1) nicht stattfindet, ist das be-stehende Dienstverhäl tnis zu kündigen. Dabeifinden die Bes t immungen dieses Bundesgesetzesüber die Kündigungsfrist und über die Abfer t i -gung s inngemäß Anwendung . Seit d e m 13. März1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienst-zeiten k ö n n e n für die Bemessung der K ü n -digungsfrist u n d de r Abfert igung ganz oder z u mTeil angerechnet werden .

(6) E r k l ä r t sich de r Bedienstete mi t der ihmangebotenen E rneue rung des Vertrages nichtb innen vier Wochen einverstanden, so gilt dasDienstverhäl tnis mi t Ablauf dieser Frist als e in-verständlich aufgelöst .

Stück 20, Nr. 87. 439

§ 53.

(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienst-vertrages gemäß § 52 ein niedrigeres Monats-entgelt als bisher, wobei Familienzulagen undandere Zulagen nicht in Anschlag zu bringensind, so kann dem Bediensteten eine nach Maß-gabe des Erreichens höherer Bezüge einzu-ziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschiedesgewährt werden.

(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährtwerden, wenn der Bedienstete die Grundlage fürdie Bemessung des letzten Monatsentgeltes(Vorschusses) durch eine mit sachlichen Gründenallein nicht zu rechtfertigende Begünstigung inder Zeit nach dem 13. März 1938 erreicht hat .

(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zugewähren, wenn die Grundlage für die Be-messung des Monatsentgeltes im neuen Dienst-vertrag wegen in der Person des Bedienstetengelegener Umstände eine Änderung erfährt.

(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge(Monatsentgelt, Familienzulage) an geänderteLebenskosten nötig ist, können Teuerungs-zuschläge gewährt werden; hiebei können nebenden monatlichen Bezügen auch Sonderzahlungenvorgesehen werden. Das Nähere bestimmt dieBundesregierung im Einvernehmen mit demHauptausschuß des Nationalrates durch Ver-ordnung.

§ 54.

(1) Vertragsbedienstete des EntlohnungsschemasII L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesauf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt anFortbildungsschulen (Berufsschulen) nebenamtlichan Fortbildungsschulen (Berufsschulen) unter-richten, erhal ten die i m § 44, Abs. (2), vorgeseheneErhöhung der Jahresentlohnung. Für die Able-gung der Lehramtsprüfung als Voraussetzung fürdie Zuerkennung der erhöhten Entlohnung kannin berücksichtigungswürdigen Fällen das zu-ständige Bundesministerium Aufschub gewähren.

(2) Vertragsbedienstete des EntlohnungsschemasII L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesauf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt anHauptschulen nebenamtlich an Hauptschulenunterrichten, erhalten die im § 44, Abs. (2), vor-gesehene Erhöhung der Jahresentlohnung.

(3) Vertragsbedienstete des EntlohnungsschemasII L, deren Jahresentlohnung (Vorschuß) beiInkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Rahmender Entlohnungsgruppe l 3 mit einem Betragevon 150 Schilling für jede wöchentliche Unter-richtsstunde bemessen war, erhalten die Jahres-entlohnung auch weiterhin nach diesem Ansatz.

§ 55.

Weibliche Vertragsbedienstete, die an dar Zeitvom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten diesesBundesgesetzes sich verehelicht oder ein leibendes

Kind geboren haben, erhalten die Abfertigungnach den Bestimmungen des § 35, wenn sie in-nerhalb von drei Monaten nach dem Inkraft-treten dieses Bundesgesetzes das Dienstverhältniskündigen.

§ 56.

Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-Über-leitungsgesetzes an Bedienstete gezahlt würden,die bei Österreichischen Dienststellen in Verwen-dung gestanden sind und deren Dienstvertragin der Folge gemäß § 52 dieses Bundesgesetzeserneuert wurde, gelten den Anspruch dieser Be-diensteten aus ihrer Dienstleistung für die Zeitbis 31. August 1946 ab. Für die Zeit ab 1. Sep-tember 1946 werden die Vorschüsse dieser Be-diensteten nach Maßgabe des erneuerten Dienst-vertrages abgerechnet. Soweit dabei Bezüge abzu-rechnen sind, die den Bediensteten nach § 24 odernach § 46 dieses Bundesgesetzes zukommen,werden die den Bediensteten für die betreffendenZeiträume vom Sozialversicherungsträger ge-währten laufenden Leistungen in Abzug gebracht.Ein bei der Abrechnung sich ergebender, in gutemGlauben verbrauchter Übergenuß wird nichthereingebracht.

§ 57.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdie Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,die nur ein Bundesministerium betreffen, diesesBundesministerium betraut.

RennerFigl Schärf Helmer Gerö HurdesMaisel Zimmermann Kraus Kolb SagmeisterKrauland Übeleis Migsch Gruber Altenburger

8 7 . Bundesgesetz vom 21. April 1948,mit dem grundsätzliche Bestimmungen überdie Preisregelung erlasssen werden (Preisrege-

lungsgesetz 1948).

Der Nationalirat hat beschlossen.:

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildetdie Preisregelung (Preisbestimmung und Preis-überwachung) für Leistungen und Sachgüter.Löhne und Gehälter fallen nicht unter die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Preisregelung (Preisbestimmung undPreisüberwachung) unterliegen mit Inkrafttretendieses Bundesgesetzes

a) alle Leistungen;b) alle Sachgüter, die den auf Grund der nach-

stehend genannten Bundesgesetze (Verord-nung) bewirtschafteten Warengruppen ange-hören und die in einer vom Bundesmini-sterium für Inneres bis 30. September 1948im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"kundzumachenden Liste verzeichnet sind:

440 Stück 20, Nr . 87.

Bundesgesetz vom 4. Februar 1948,B. G.Bl. Nr . 56, über die Regelung derErzeugung und Verteilung lebenswichtigerBedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz 1948),

Bundesge6etz vom 18. Dezember 1947,B. G. Bl. Nr . 28/1948, betreffend die Bewirt-schaftung von Lebensmitteln, Tieren undtierischen Erzeugnissen sowie sonstigenlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (Lebens-mittelbewirtschaftungsgesetz),

Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr . 70,über die Bewirtschaftung von Holz, Holz-halbwaren und forstlichen Nebenprodukten(Holzwirtschaftsgesetz),

Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung vom 27. März 1947,B . G . B l . Nr . 99, betreffend pharmazeu-tische Spezialitäten (Spezialitätenordnung);

c) die in der angeschlossenen Liste ange-führten Sachgüter.

(3) A b 1. Oktober 1948 kann eine Ausdehnungder Preisregelung auf weitere Sachgüter imRahmen des § 1, Abs. (2), lit. b , d u r c h das Bun-desministerium für Inneres nach Anhörung derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, derLandwirtschaftskammer für Niederösterreich undWien als geschäftsführender Stelle der Landwirt-schaftskammern Österreichs sowie des Öster-reichischen Arbeiterkammertages durch Verord-nung erfolgen.

(4) Sachgüter, die im Abs. (2) nicht angeführtsind, unterliegen dann der Preisregelung (Preisbe-stimmung und Preisüberwachung) gemäß Abs. (1),wenn dies durch eine Verordnung des Bundes-ministeriums für Inneres im Einvernehmen mi tden sachlich zuständigen Bundesministerien nachAnhörung der im Abs. (3) angeführten Kammernverfügt wird.

(5) Das Bundesministerium für Inneres k a n n imEinvernehmen mit den sachlich zuständigen Bun-desministerien nach Anhörung der im Abs. (3)angeführten Kammern durch Verordnung Lei-stungen und Sachgüter von der Preisregelung aus-nehmen.

§ 2. Angelegenheiten der Preisbestimmung sindzunächst von den Bundesministerien zu behan-deln, in deren fachlichen Wirkungskreis siefallen. Die Überprüfung der Preisanträge erfolgtunter Mitwirkung der sachlich zuständigen Bun-desministerien und der im § 1, Abs. (3), ange-führten Kammern nach Anhörung des Antrag-stellers.

§ 3 . (1) Mit der zusammenfassendem Behand-lung der Preisbestimmung sowie mi t der Preis-überwachung wird das Bundesministerium fürInneres betraut.

(2) Beim Bundesministerium für Inneres istunter dem Vorsitz des Bundesministers fürInneres oder des von diesem best immten Ver-treters eine Preiskommission zu errichten.

a) Aufgabe der Preiskommission ist es, überdie von den sachlich zuständigen Bundes-ministerien gestellten Preisanträge Gu t -achten zu erstatten.

b) Der Preiskommission gehören je ein Ver-treter des Bundesministeriums für Handelu n d Wiederaufbau, des Bundesministeriumsfür Land- und Forstwirtschaft, des Bundes-ministeriums für Volksernährung, des Bun-desministeriums für soziale Verwaltung s o .wie des für die Antragstellung zuständigenBundesministeriums, de r Bundeskammerder gewerblichen Wirtschaft, der Landwirt-schaftskammer für Niederösterreich u n dWien als geschäftsführender Stelle derLandwirtschaftskammern Österreichs unddes Österreichischen Arbeiterkammertagesan.

c) Die Vertre ter der Bundesministerien undderen Ersatzmänner werden von den zu-ständigen Bundesministern bestellt. Die vonden Kammern in die Preiskommission zuentsendenden Mitglieder u n d deren Ersatz-männer werden von den Kammern bestellt.

d) Der Vorsitzende der Preiskommission kannzur Beratung Sachverständige heranziehen.

§ 4. Das Bundesministerium für Inneres istermächtigt, unter Rücksichtnahme auf die jewei-ligen Verhältnisse in der Erzeugung und diewirtschaftliche Lage der Verbraucher die zurSteuerung der volkswirtschaftlich richtigen Preiseund Entgelte erforderlichen Maßnahmen im Ein-vernehmen mit den sachlich zuständigen Bundes-ministerien — allenfalls durch Anordnungen —zu treffen, soweit diese Maßnahmen zwecksVersorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegen-ständen notwendig sind.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Innereskann im Einvernehmen mit den jeweils betei-ligten Bundesministerien die ihm nach diesemGesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisseganz oder teilweise auf die Ämter der Landes-regierungen (Magistrat der Stadt Wien), dieBezirksverwaltungsbehörden und die Bundes-polizeibehörden, an die letzteren nur hinsichtlichder Preisüberwachung, übertragen.

(2) Die Landespreisbehörden entscheiden unterMitwirkung der Vertreter der jeweils zustän-digen Landeskammer der gewerblichen Wirt-schaft, Landwirtschaftskammer und Arbeiterkam-mer nach Anhörung der Antragsteller.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungenund Verfügungen die auf Grund dieses Bundes-gesetzes erlassen worden sind, werden, soweitnicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nachanderen Vorschriften zu ahndender Tatbestandvorliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geldbis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeitmit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben

Stück 20, Nr. 87. 441

der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bisz u drei Monaten verhängt werden, w e n n derT ä t e r vorsätzlich gehandelt h a t oder wegenÜber t r e tung der auf Grund dieses Bundes-gesetzes erlassenen Anordnungen oder Ver-fügungen wiederholt straffällig geworden ist.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz t r i t t mi t 1. Juni1948 i n Kraft.

(2) Alle Leistungen u n d Sachgüter, die vo rInkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes der Preis-regelung unterliegen, bleiben nach den bisherigenBestimmungen bis zum 30. September 1948preisgeregelt.

(3) Die Bestimmungen de r Preisregelungsver-o rdnung vom 8. August 1945, St. G.Bl . N r . 119,in d e r geltenden Fassung, über die Delegierungder Ä m t e r der Landesregierungen (Magistrat derStadt Wien) und d e r Bezirksverwaltungs-behörden bleiben bis z u r Erlassung einer Durch-führungsverordnung auf Grund dieses Bundes-gesetzes, längstens aber bis 30. September 1948in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz t r i t t mi t 30. Juni 1949außer Kraft.

(5) Mit de r Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Inneres im Ein-vernehmen mi t den beteiligten Bundesministe-rien betraut.

RennerFigl Helmer

Liste zu § 1, Abs. (2), lit. c.

442