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Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahren Nebenbes6mmungen zum Verwaltungsakt 1

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AllgemeinesVerwaltungsrecht

VerwaltungsverfahrenNebenbes6mmungenzumVerwaltungsakt

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Verfahrensfehler

•  formelleRechtmäßigkeit

DerVAmussverfahrensfehlerfreierlassenwordensein.IstderAdressatdesVAangehörtworden?IstderVAhinreichendbegründetworden?

•  VerfahrensfehlerkönnenunterdenVoraussetzungendes§45VwVfGnachträglichheilbarsein.

WirddieAnhörungnachgeholtoderistdieAnhörungimProzessnachholbar,istderVerwaltungsaktformellrechtmäßig.

VomNachholenderBegründungistdasNachschiebenvonGründen(§114S.2VwGO)zuunterscheiden.

•  Verfahrensfehlerkönnennach§46VwVfGaberauchunbeachtlichsein.DannbleibtderVAformellrechtswidrig.AusgeschlossenwirdjedochderAuSebungsanspruch.

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§45VwVfG

•  §45VwVfGbenenntdieHandlungen,diezurHerbeiführungderHeilungvorgenommenwerdenmüssen.Problema6schistdiezeitlicheGrenze,dievomGesetzgeberbiszumAbschlussdesverwaltungsgerichtlichenVerfahrens(§45Abs.2VwVfG)verschobenwordenist.DashatnichtmehrnuretwasmitVerfahrens‐effizienzzutun,sondernbegegnetverfassungsrechtlichenBedenken.DennimProzessistdieBehördeineinerVerteidigungsposi6on,abernichtmehroffenfürdasÜberdenkendereigenenEntscheidung.

ImUnionsrechtlässtderEuGHeineNachholungimProzessgenerellnichtzu,gebotenisteinverfassungskonformrestrik6vesVerständnisderHeilungsmöglichkeitimProzess.FürdieNachholungderAnhörungreichtesnichtaus,dassgegenüberdemGerichtdieGelegenheitzurStellungnahmebesteht.DiesemussvielmehrvonderBehördeundihrgegenübereingeräumtsein,str.

•  HeilungfehlenderAnhörungimWiderspruchsverfahren?

Widerspruchalleinreichtnichtaus,dieBehördemusssichmitdenArgumentenausdemWiderspruchimWiderspruchsbescheidauchauseinandergesetzthaben,str.

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NachholenderBegründung/NachschiebenvonGründen

•  Zuunterscheidenistzwischen

–  derBegründungimSinnedes§39VwVfGalsFormerfordernis,dessenFehlenzurformellenRechtswidrigkeitdesVAführt,abermitheilenderWirkungbiszumAbschlussderletztenverwaltungsgerichtlichenTatsacheninstanznachgeholtwerdenkann(§45Abs.1Nr.2,Abs.2VwVfG)und

–  derimRahmenderBegründungerforderlichen(§39Abs.1S.2VwVfG)AngabevonErmessenserwägungenalsVoraussetzungfüreinemateriellrechtmäßigeErmessens‐ausübung.UngenügendeoderinhaltlichfehlerhaceErmessenserwägungenführenzuErmessensfehlern(§114S.1VwGO)unddamitzurmateriellenRechtswidrigkeitdesVA,könnenaberdurcheinNachschiebenvonGründen,d.h.ergänzendenErmessenserwägungen"gemäߧ114S.2VwGOgeheilt"werden.

•  GrenzenfürdasNachschiebenvonGründen:esdarfdurchneueGründenichtunterderHandeinandererVAgeschaffenwerden;dieErwägungendürfennurergänzt,nichtaberausgewechseltwerden;dienachträglichangegebenenGründemüssenschonbeimErlassdesVAvorgelegenhaben;dieRechtsverteidigungdesKlägersdarfdurchdasNachschiebenvonGründennichtbeeinträch6gtwerden.

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Umstrihen:§46VwVfG

M1 FragederRechtmäßigkeitdesVA,dagegensprichtderGesetzeswortlaut

M2 FragederRechtsverletzung.EinunbeachtlicherFehlerverletztdenKläger nichtinseinenRechten,sodassAnfechtungs‐oderVerpflichtungsklage unbegründetsind

M3 h.M.siehtin§46VwVfGeinenachderRechtsverletzunggesondert zuprüfendeFragedesAuDebungsanspruchs.DerKlägerkannnichtdie AuSebungeinesrechtswidrigenundihnineigenenRechtenverletzenden VAbeanspruchen,wennderFehlerunbeachtlichist.

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§46VwVfG

•  In§46VwVfGgenannteFehlersindunbeachtlich,wennderFehlerdieEntscheidunginderSachenichtbeeinflussthat,also

–  rechtlichkeineandereEntscheidunginderSachemöglichwar,d.h.einegebundeneEntscheidungvorliegtoderdasErmessenaufNullreduziertist,oder

–  derFehlerdieEntscheidungjedenfallstatsächlichnichtkausalbeeinflussthat,alsozumBeispielkeinenEinflussaufErmessenserwägungenhahe(sog.Kausalitätsrechtsprechung).DieDarlegungs‐undBeweislastliegtbeiderBehörde,d.h.dastatsächlicheFehleneinerKausalitätdesFehlersfürdasEntscheidungsergebnismussfeststehen.

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Fallbeispiel

GbeantragteineGaststähenerlaubnisnach§2GastG.DerzuständigeSachbearbeiterS,einSchwagerdesG,lehntdenAntragab,ohneihnvorherangehörtzuhaben.

WieistdieformelleRechtmäßigkeitderablehnendenEntscheidungzubeurteilen?

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AusschlusswegenInteressenkollisionoderBesorgnisderBefangenheit

•  SicherungderUnparteilichkeitderhandelndenAmtswaltervordemHintergrunddesRechtsstaatsprinzips

•  §20normiertalleinanobjek6veMerkmaleanknüpfende"automa6sche"gesetzlicheAusschließlichkeitsgründe(mitAusnahmeninAbs.1S.3undAbs.2und3).

•  §21enthälteineGeneralklauselzurnachUmständendesEinzelfallszuprüfendenBesorgnisderBefangenheit,dienichtautoma6schzumVerfahrensausschlussführt,sondernvomBehördenleiterangeordnetwerdenmuss.

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Anhörung

•  erforderlich? §28Abs.1VwVfGgiltfürEingriffe,umstrihenbeibegüns6genden

VerwaltungsaktenoderbelastendenNebenbes6mmungen

•  ausnahmsweiseentbehrlich?

§28Abs.2undAbs.3VwVfG:Katalogistnichtabschließend,verfassungs‐rechtlicheHürdenfüreineErweiterungsindjedochhoch.

•  HeilungdurchNachholung

§45Abs.1Nr.3undAbs.2VwVfG.DanachistderVAformellrechtmäßig.BeiErmessensfehlern(alsobeidermateriellenRechtmäßigkeit)kanneinNachschiebenvonGründenerfolgen(§114S.2VwGO).

•  UnbeachtlichkeitdesFehlers §46VwVfGmachtdenwegenderunterbliebenenAnhörungverfahrens‐

fehlerhacenVAnichtrechtmäßig,sondernschließtdenAuSebungsanspruchdesKlägersaus.

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Anfechtungsklage

•  formelleRechtmäßigkeit:Eineerforderliche,alsonichtausnahmsweiseentbehrlicheAnhörungkannnachgeholtundgeheiltwerden.ÄhnlichesgiltfürdieHeilungeinerfehlendenBegründung(§45Abs.1VwVfG).DerVAistdannformellrechtmäßig.

•  materielleRechtmäßigkeit:DieBegründungreichtzurVermeidungeinesErmessensfehlersnichtaus.MöglichistdasNachschiebenvonGründenimProzess(§114S.2VwGO).DerVAistdannmateriellrechtmäßig.

•  Rechtsverletzung:IstderVerwaltungsaktrechtswidrig,reichtdasfürdenErfolgderAnfechtungsklagenochnichtaus.DerKlägermussdurchdieRechtswidrigkeitauchinseinenRechtenverletztsein(§113Abs.1S.1VwGO)

•  AusschlussdesAuDebungsanspruchs:DerAnhörungsfehlerkannnach§46VwVfGausnahmsweiseunbeachtlichsein.DasistdannderFall,wennsichderVerfahrensmangeloffenkundignichtkausalaufdasErgebnisausgewirkthat.NachzuweisenhatdiesnichtderKläger,sonderndieBehörde.

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DriherTeil

Gestaltungsop6onenundAuSebungvonVerwaltungsakten

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Überblick

1.Teil Grundbegriffe

2.Teil HandelndurchVerwaltungsakt Wirksamkeits‐undRechtmäßigkeitsvoraussetzungendesVerwaltungsakts

3.Teil GestaltungsopSonenundAuDebbarkeitdesVerwaltungsakts

§8 Nebenbes6mmungen

§9 BehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten

§10 Rücknahme,WiderrufundWiederaufgreifendesVerfahrens

4.Teil ErweiterungenderPerspekSve

VollstreckungdesVerwaltungsakts,andereHandlungsformen

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§8 Nebenbes6mmungen

•  ja,aber...

•  Nebenbes6mmungensindzusätzlicheRegelungen,welchedieHauptregelungergänzenoderbeschränken,vgl.§36VwVfG(lesen!)

Nebenbes6mmungen(NB)könnenBestandteildesHauptverwaltungsaktesseinundseinen(zeitlichen)Geltungsbereich(innereWirksamkeit)bes6mmen.EskönnenaberauchaufdenHauptverwaltungsaktbezogeneundvonihmrechtlichabhängige,eigeneSachregelungensein.WeichtderInhaltdesVerwaltungsaktsungüns6gvondemab,wasderBürgerbeantragthat,liegtdeshalbnichtschoneineNBvor.EskannaucheineInhaltsbesSmmungdesVerwaltungsaktssein.

•  Probleme

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Probleme

•  WelcheNebenbesSmmung?

UmwasfüreineNebenbes6mmunghandeltessichimkonkretenFall?AbgrenzungzurInhaltsbes6mmung

•  RechtlicheZulässigkeitderNebenbesSmmung IstdieBeifügungderNebenbes6mmungzumVAzulässigundrechtmäßig?

§36VwVfG:UnterscheidungzwischengebundenenVerwaltungsaktenundErmessensakten

•  RechtsschutzgegenVerwaltungsaktemitNebenbesSmmungen

InwelcherWeisekannRechtsschutzgegendieNBerlangtwerden? IsolierteAnfechtbarkeitvonbelastendenNebenbes6mmungen

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Nebenbes6mmungen

•  echteNebenbes6mmungistvomunverbindlichenRechtshinweis,vonderInhaltsbes6mmungohneeigenständigenRegelungsgehaltundvonModifizierungendesBeantragtenzuunterscheiden.

•  Nebenbes6mmungenkönnenunselbständigerBestandteildesVAodereinselbständiger,eigenerVA(selbständigeNB)sein.Nebenbes6mmungenhängenvomBestandderHauptregelungab(Akzessorietät).WirdderHauptverwaltungsaktbesei6gt,erlischtauchdieNebenbes6mmung.

•  ZudenunselbständigenNBgehörendieBefristung(§36Abs.2Nr.1),dieBedingung(§36Abs.2Nr.2)undderWiderrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.3).SelbständigeNBsinddagegendieAuflage(§36Abs.2Nr.4)undderAuflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.5).

•  Nebenbes6mmungeneröffneneinenMihelwegzwischen"Alles‐oder‐nichts‐Lösungen"einerunbeschränktenGewährungeinerBegüns6gungeinerseitsundeinergänzlichenVersagungderbeantragtenBegüns6gungandererseits.NBenwiedieAuflagekönnenVersagungsgründefürdenHauptverwaltungsaktausräumenunddiesodieGenehmigungsfähigkeitdesVAherstellen.

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Beispiel

DwillinderInnenstadteinenCluberöffnen.ErerhältvonderzuständigenBehördedieerforderlicheGenehmigungmitdemZusatz,ausLärmschutzgründennichtmehrals200Personeneinzulassen.DhatjedochbereitseinMischpultgekauc,dasfüreinenBetriebbiszu500Personenausgerichtetist.IndieserGrößewillDdenClubbetreiben,allesandere"machekeinenSinn"undseiwirtschaclichnichtmachbar.Erfragt,wasertunsoll.

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Funk6onen

•  FlexibilitätbeiderRealisierungvonVerwaltungszielen Beispiel:Subven6onsgewährungunterderAuflage,dieSubven6onnurfür

einenbes6mmtenZweckundzueinerbes6mmtenZeitzuverwenden.

DieseFunk6onbetrifftvorallemdenBereich,wodieVerwaltungschonbeimHauptverwaltungsaktüberErmessenverfügt,vgl.§36Abs.2VwVfG.

•  HerstellungvonRechtmäßigkeitsvoraussetzungen Beispiel:BaugenehmigungunterderAuflage,nochnäherzubezeichnende

BrandschutzvorkehrungenindemGebäudezutreffen.

DieseFunk6onbetrifftvorallemdenBereich,wodieVerwaltungeinegebundeneHauptentscheidungzutreffenhat,vgl.§36Abs.1VwVfG.

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ArtenvonNebenbes6mmungen

•  §36Abs.2VwVfG

•  Befristung(§36Abs.2Nr.1)

Zeitlichbes6mmteGeltungsdauerdesVA:aufschiebendeund/oderauflösendeBefristung

•  Bedingung(§36Abs.2Nr.2)

BedingungdientderBes6mmungderGeltungsdauereinesVAinAnknüpfunganeinzumindestdatumsmäßigungewisses–AbgrenzungzurBefristung–Ereignis:aufschiebendeund/oderauflösendeBedingung.

VomEintrihderBedingunghängtdieWirksamkeitdesVerwaltungsaktsab.DasistbeiderAuflage(§36Abs.2Nr.4)anders.DerEintrihderBedingungmachtdenVAwirksam,dieBedingungistjedochnichtimWegederVerwaltungsvollstreckungzwangsweisedurchsetzbar.

DieBedingungsuspendiert,zwingtabernicht(v.Savigny)

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ArtenvonNebenbes6mmungen

•  Widerrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.3)

SonderfalleinerauflösendenBedingung:WiderrufsvorbehaltsollschutzwürdigesVertrauenindenFortbestandderBegüns6gungausschließenunddadurcheinenent‐schädigungslosenWiderrufnach§49Abs.2Nr.1VwVfGermöglichen.

BeifügungeinesWiderrufsgrundesmussdurchdiebesonderenUmständedesFallesgerechrer6gtsein.EinWiderrufsvorbehalt"aufVorratzurAbsicherung"istunzulässig.

AußerdemdarfeinVAauch"verbundenwerdenmit"

•  Auflage(§36Abs.2Nr.4) Bes6mmung,durchdiedemAdressatendesHauptverwaltungsaktseinbes6mmtes

Tun,DuldenoderUnterlassenvorgeschriebenwird,wobeidieWirksamkeitdesHaupt‐verwaltungsakts–andersalsbeiderBedingung–nichtvonderErfüllungderAuflageabhängt.

•  Auflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.5) RechtsverbindlicheAnkündigung,dassspätergegebenenfalls(Ermessen)nocheine

AuflageergehtoderbestehendeAuflageabgeändertwird:AusschlussderEntstehungschutzwürdigenVertrauens.

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RechtsnaturderNebenbes6mmungen

•  Befristung,BedingungundWiderrufsvorbehaltbes6mmendenBeginnoderdasEndederWirksamkeiteinesVA

DiesenNBfehlteineigenständigersachlicherRegelungsgehalt,siebegrenzenlediglichdenHauptverwaltungsakt.

•  AndersalsdiemitdemVAerlassenenNBderBefristung,BedingungundWiderrufsvorbehalteenthaltendiemitdemVAverbundenenNBderAuflageunddesAuflagenvorbehaltseineeigeneSachregelung.

DeshalbenthältdieAuflageeineakzessorische,abereigenständigeRegelungundistselbsteinVerwaltungsaktmitderFolge,dassdieAuflageisoliertvollstrecktwerdenkann.

UmstrihenistdieRechtsnaturdesAuflagenvorbehalts.AuchdemAuflagenvorbehaltkommtinderzumAusdruckgebrachtenBefugniszurnachträglichenFestsetzungselbständigdurchsetzbarerAnordnungeneineigenerRegelungsgehaltzu.

Beispiel:GenehmigungeinerAnlagemitderMaßgabe,dassderEinbaueineszusätzlichenFiltersangeordnetwerdenkann,fallsderSchadstoffausstoßeinenbes6mmtenGrenzwertübersteigensollte.

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AuflageoderBedingung?

Beispiel:GastwirtGerhältdieerwünschteErlaubnismitderMaßgabe,überdiebereitsvorhandenenfünfToilehenhinauseineweitereToileheeinzurichten.

BedeutungderAbgrenzung:UnterschiedlicheRechtswirkungen

IstdieVerbindungeineAuflage,könnteGdieGaststäaesofortbetreiben.WirddieAuflagenichterfüllt,kanndieBehördedieGaststähengenehmigungwiderrufen(vgl.§49Abs.2S.1Nr.2VwVfG)oderdieAuflagealsselbständigenVAimWegederVerwaltungs‐vollstreckungdurchsetzen.

ImGegensatzdazuwürdedieuntereinerBedingungerlasseneGenehmigungnichtwirksam.ErfülltGdieBedingung(einerzusätzlichenToileaenicht)undnimmtdennochdenBetriebseinerGaststäaeauf,sogeschiehtdiesunerlaubt,mithinrechtswidrig.EsgiltderSatz:DieBedingungsuspendiert,zwingtabernicht;dieAuflagezwingt,suspendiertabernicht(v.Savigny).

IstdieNBderBehördesowich6g,dasssiedieWirksamkeitdesVAdavonabhängigmachenwolle,liegteineBedingungvor.WillsichdieBehördeeineFlexibitätsichern,magdiesfüreineAuflagesprechen.ImZweifelisteineAuflageanzunehmen,weildiesfürbeideBeteiligtengünsSgerist:fürdenBürger,weilerdieRechteausdemVAauchbeiNicht‐erfüllungderNBzunächstbehält,fürdieBehördewegenderMöglichkeit,dieAuflagezuvollstrecken.

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BedingungoderAuflage?

•  BezeichnungdurchdieBehörde(hilcnichtimmerweiter)

•  WilldieBehördeeineeigenezwangsweiseDurchsetzbarkeitderNebenbes6mmung?

•  Isterkennbardavonauszugehen,dassdieWirksamkeitderHauptregelungvomEintrihderNebenbes6mmungabhängiggemachtwerdensoll?

•  ImZweifelistdavonauszugehen,dassdieBehördedurcheinerechtmäßigeNebenbes6mmunghandelnwollte.

•  DieAuflageistimZweifeldasfürdenAdressatenwenigerbelastendeMihel.

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Abgrenzungen

•  Auflageund"modifizierendeAuflage"

Beispiel:BerhältdieBaugenehmigung,jedochmitderMaßgabe,stahdesbeantragtenFlachdachseinGiebeldachzubauen.

‐‐‐EchteAuflagehateinenvomHauptverwaltungsaktrechtlichundtatsächlichabtrennbarenInhalt:EshandeltsichumeineEinschränkung(minus)derbegehrtenBegüns6gung.DagegenbetrifftdieInhaltsbesSmmungdenKerndesHaupt‐verwaltungsakt,nichteinedavontrennbareNebenbes6mmung.Gewährtwirdkeinminus,sonderneinaliudzumbegehrtenVerwaltungsakt.

‐‐‐modifizierendeAuflage?NachfrühererRechtsprechung,wenndurchdieAuflagedieeigentlicheGenehmigungqualita6vverändert,alsomodifiziertwird.InsoweitliegtjedochkeineNBvor,sonderneineinhaltlicheEinschränkungoderVeränderungdesbeantragtenVA,alsoeinemodizifierteGenehmigung.AlsaliudzumbeantragtenVAistdermodifizierteVAnurrechtmäßig,wennderBegüns6gteeinenentsprechendenAntrag(zumindestkonkludent)nachschiebt,vgl.§45Abs.1Nr.1VwVfG.DieRechtsprechunghatdieFigurdermodizierendenAuflageinzwischenwohlaufgegeben.

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Abgrenzungen

•  könneneinezentraleFrageausmachen,sindbeiderKlageartzuprüfen,drohenaberdieZulässigkeitsprüfung"kopflas6g"zumachen.

•  Beispiel:HolzlagerhalleinBrandgefahr

‐‐‐stahhaceKlagearte:Anfechtungsklage?

‐‐‐Anfechtungsklagescheidet(nur)aus,wennInhaltsbes6mmungodermodifizierendeAuflage,dannVerpflichtungsklage.

‐‐‐AnfechtungsklagewirdzumTeilvonderArtderNebenbes6mmungabhängiggemacht.UnumstrihenistdieAnfechtungsklagenurbeiselbständigenNebenbes6mmungen.DannmüssteessichumeineAuflageundkeineaufschiebendeBedingunghandeln.

‐‐‐AnfechtungsklageauchgegeneineBedingung?HierzugibteseinenMeinungsstand,derinderFallberarbeitungdarzustellenist.

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RechtlicheZulässigkeitvonNebenbes6mmungen

•  NebenbesSmmungsfeindlicheVerwaltungsakte zBEinbürgerung,Prüfungsentscheidungen(Abitur,Staatsexamen)

•  ZulässigkeitausspezialgesetzlichenVorschrifen,ansonstenaus§36VwVfG

BeiderSpezialregelung(wiezB§17BImSchG)stelltsichimmerdieAuslegungsfrage,obsieabschließend(unddamit§36VwVfGverdrängend)gemeintistodernurdieHandlungs‐op6onenderVerwaltunggegenüber§36VwVfGerweiternbzw.ergänzensoll,sodassdieMöglichkeitendes§36VwVfGdanebenvollerhaltenbleiben.

•  UnterscheidungingebundeneVerwaltungsakte(§36Abs.1VwVfG)...

BeigebundenenEntscheidungen,alsosolchen,aufdiebeiVorliegendertatbestandlichenVoraussetzungeneinAnspruchbesteht,setztdieRechtmäßigkeiteinerNBvoraus,dassdieBeifügungdurchbesondereRechtsvorschriczugelassenist(Var.1)oderdieNBerforderlichist,umdieRechtmäßigkeitdesVAimGanzensicherzustellen(Var.2).

BeiVorliegendieserTatbestandsvoraussetzungen(!)stehtdieBeifügungderNBimErmessenderVerwaltung,wassichaufdas"ob"derNB,aberauchdas"wie"mitderArtundderinhaltlichenAusgestaltungderNBbezieht.

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DieZulässigkeitvonNebenbes6mmungen...

•  ....undErmessensverwaltungsakten,alsoHauptverwaltungsakten,derenErlassimErmessenderBehördesteht.HierrichtetsichdieZulässigkeitnach§36Abs.2VwVfG.

Nebenbes6mmungesindohnetatbestandlicheVoraussetzungenzulässigundstehenimErmessenderBehörde.LiegtesimErmessenderBehörde,obderVAüberhaupterlassenwird,dannmusssieaufjedenFallberech6gtsein,diesenVAermessensfehlerfreiunterNebenbes6mmungenzuerlassen.

•  ErmessenbeziehtsichaufdasobunddaswiemitderArtderNBsowiederenInhalt,istabernichtgrenzenlos.ZubeachtensinddieErmessensgrenzen(§§40VwVfG,114VwGO).InbesonderemussdieNBimZusammenhangmitdemZweckderErmäch6gungsgrundlagestehen.

§36Abs.3VwVfGpräzisiertdasdahingehend,dasseineNBdemZweckdesVAnichtzuwiderlaufendarf(Kopplungsverbot).Beispiel:UnzulässigkeitderRücknahmeeinerAbrissverfügungunterderBedingung,dassderBetroffeneüberfälligeAbfallgebührenentrichtet.

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Landesbauordnungen

§72BauOHamburg

(1)DieBaugenehmigungistzuerteilen,wenndemVorhabenkeineöffentlich‐rechtlichenVorschricenentgegenstehen,dieimbauaufsichtlichenGenehmigungsverfahrenzuprüfensind.

(3)DieBaugenehmigungkannmitNebenbes6mmungenversehenundunterdemVorbehaltdernachträglichenAufnahme,ÄnderungoderErgänzungeinerAuflageerteiltwerden.

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RechtsschutzgegenNebenbes6mmungen

•  Kanndie(belastende)NBzum(begüns6genden)VAisoliertangegriffenwerden?OderistdieBesei6gungderNebenbes6mmungnurzusammenmitderHauptregelungmöglich?

Vorsicht:Weistdie"Auflage"keinenBezugzurHauptregelungauf,handeltessichumeinen"normalen"belastendenVA(Anfechtungsklage).HandeltessichdagegennurumeineInhaltsbes6mmung(modifizierendeAuflage)ohneeigenständigezusätzlicheRegelung,istdieVerpflichtungsklageaufErlassdesVAmitdembegehrtenInhaltstahhaceKlageart.

•  AnfechtungsklageaufAuSebungderNebenbes6mmung:RechtswidrigeNebenbes6mmungwirdbesei6gt,derHauptverwaltungsaktbleibtbestehen.

•  IsteineisolierteAnfechtungnichtmöglich,mussdieBehördezumErlasseinesneuen,nebenbes6mmungsfreienVerwaltungsaktverpflichtetwerden.ImFalleeinesErfolgsderVerpflichtungsklagewürdederHauptverwaltungsaktmitderNebenbes6mmungaufgehobenunddieBehördezumErlasseinesneuenVerwaltungsaktsohneNebenbes6mmungverpflichtetwerden.DasistumständlichundausderSichtdesBürgersunbefriedigend.

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Meinungsstand

M1 IsolierteAnfechtungsklageunzulässig,weilesdemKlägerumeineErweiterung seinerRechtsposi6ongehe.ImmerVerpflichtungsklage.

M2 UnterscheidungnachderArtderNebenbes6mmung(früherhM):Befristung, BedingungundWiderrufsvorbehaltsinduntrennbareunddamitunselbstständigeTeiledes VA:HiernurVerpflichtungsklageaufErlasseinesnebenbes6mmungsfreienVA.Auflage undAuflagenvorbehaltsinddagegenselbständigeVerwaltungsakte,dieisoliertmitder Anfechtungsklageangefochtenwerdenkönnen.

M3 SpätereEntscheidungendesBVerwGunterscheidendanach,obderHaupt‐ verwaltungsakteinegebundeneEntscheidungdarstelltoderimErmessender Behördesteht.

BeieinemErmessensverwaltungsaktisteineseparateAuSebungeinerNeben‐ bes6mmungbedenklich,weilderBehördedanneinVAaufgezwungenwerde,densie indieserFormnichthabeerlassenwollen.InsoweitnurVerpflichtungsklage.

M4 NachderjüngerenRechtsprechung(heutehM)sindalleNebenbes6mmungen isoliertanfechtbar,sofernsievomHauptverwaltungsaktabtrennbarsind.Diese FragenachderTeilauDebung("soweit"imSinnedes§113Abs.1S.1VwGO!) betrifftabererstdieBegründetheitderKlage!

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AllgemeinesVerwaltungsrecht

RechtsschutzgegenNebenbes6mmungenBehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten

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IsolierteAnfechtungsklage

•  nachderArtderNebenbesSmmung:IsolierteAnfechtungsklagenurbeiAuflageundAuflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.4undNr.5VwVfG),beiBedingung,BefristungundWiderrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.1‐Nr.3VwVfG)dagegenVerpflichtungsklage

•  nachderArtdesHauptverwaltungsakts:AnfechtungsklagenurbeigebundenenEntscheidungen,sofernderHauptverwaltungsaktohnedieangegriffeneNeben‐bes6mmungrechtmäßigbestehenbleibenkann.BeiErmessensaktennurVerpflichtungsklage.

•  Wedernoch.NachderRechtsprechungistzwischenAnfechtbarkeit(Zulässigkeit)undAuSebbarkeit(Begründetheit)zuunterscheiden:IsolierteAnfechtungbeiallenNebenbes6mmungenzulässig,dieisolierteAuDebungabernurbeiTeilbarkeit,vgl.BVerwGE112,221Leitsatz1:

GegenbelastendeNebenbes6mmungeneinesVerwaltungsaktsistdieAnfechtungsklagegegeben.ObdiesezurisoliertenAnfechtungderNebenbes6mmungführenkann,isteineFragederBegründetheitundnichtderZulässigkeitdesAnfechtungsbegehrens,sofernnichteineisolierteAuSebbarkeitoffenkundigundvonvornhereinausscheidet.

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...vonderZulässigkeitindieBegründetheit

•  IsolierteAnfechtungjederNebenbes6mmungistzulässig,wenneineAuSebungderNebenbes6mmungnichtvonvornhereinoffenkundigausgeschlossenist.

•  IsolierteAnfechtungderNebenbes6mmungistbegründet,wenndieNeben‐bes6mmungrechtswidrigistundderVerwaltungsaktohnedieNebenbes6mmunginsinnvollerundrechtmäßigerWeisebestehenbleibenkann.

•  Teilbarkeitwirdnichtformell,sondernmateriellverstanden.BeiErmessens‐entscheidungenistdieAnfechtungsklagebegründet,wennderHauptverwaltungs‐akterlassenwerdendurceunddieBehördeihnbeiobjek6verBetrachtungauchinKenntnisderFehlerhacigkeitderTeilregelungerlassenhähe.

IstdasnichtderFalloderwürdederverbleibendeVAnachBesei6gungderNBrechtswidrig,kommteineisolierteAuSebungnachh.M.nichtinBetracht.EsbleibtdieVerpflichtungsklageaufErlassderuneingeschränktenBegüns6gung.Nacha.A.istdieAnfechtungsklageauchimFalleinesrechtswidrigenRestverwaltungsaktsbegründetunddieBehördemussdiesenVAnach§§48,49VwVfGauSeben(Maurer,§12Rn.25).

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Zusammenfassung

•  (‐),wennInhaltsändernde"modifizierendeAuflage" WendetsichderKlägergegeneineinhaltlichgegenüberdemAntragveränderte

Genehmigung(modifizierendeAuflage),kommtnureineVerpflichtungsklageinBetracht.

•  LiegtdemgegenübereineechteNebenbes6mmungvor,istdieFragenachderisoliertenAnfechtbarkeitumstriaen.

M1 DifferenzierungnachderArtderNebenbes6mmung.IndenFällendes§36Abs.2 Nr.1‐3VwVfGnurVerpflichtungsklageaufuneingeschränkteBegüns6gung.

M2 IsolierteAnfechtungsklagegegenalleNebenbes6mmungen,dennnach§113 Abs.1S.1VwGOisteineTeilauSebungmöglich,soweitderVArechtswidrigist. ErforderlichistdannaberdieTeilbarkeitvonNBundHauptverwaltungsakt.

M3 NachderformellenBetrachtungsweisekommtbeiErmessensverwaltungsakten keineTeilbarkeitinFrage.NachdermateriellenBetrachtungsweise(h.M.)kommtes fürdieFragenachderTeil‐oderTrennbarkeitdaraufan,obnachAuDebungder NBeinrechtmäßigerVAbestehenbleibt(arg.§44Abs.4VwVfG).

M4 ImmerisolierteAnfechtungvonNebenbes6mmungen,denndieBehördekannim FalleeinesErfolgsderAnfechtungsklageeinenrechtmäßigenZustandmitdenInstru‐ mentenderRücknahme,desWiderrufsoderdesErlasseseinerrechtmäßigenNB dieGesamtrechtmäßigkeitdesVAwiederherstellen.

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§9BehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten

•  FehlerundFehlerfolgen

‐‐‐Fehlerhace(verfassungswidrige)Gesetzesindnich6g.

‐‐‐Sindfehlerhace(weilgegenGesetzeverstoßende)RechtsverordnungenundSatzungenstetsnich6g?Nichtimmer,vgl.§§214,215BauGB

‐‐‐Auchfehlerhace(weilgegenGesetze,RechtsverordnungenoderSatzungenverstoßende)Verwaltungsaktesindnichtstetsnich6g.RechtswidrigeVerwaltungsaktesindgrundsätzlichrechtswirksam.Nich6gsindsienurindenFällendes§44VwVfG.Dasisteherselten.

•  DanachhabennuroffenkundigeundschwerwiegendrechtswidrigeFehlerdieNich6gkeitdesVerwaltungsaktsnurFolge.DieformelleRechtswidrigkeitlässtdenVAdemgegenüberwirksam,machtihnaberanfechtbarundauSebbar,soweitkeinenachträglicheHeilung(§45VwVfG)möglichundderFehlernichtunbeachtlich(§46VwVfG)ist.IstderVAmateriellrechtswidrig,isterebenfallswirksam,aberanfechtbarundauSebbar,insbesonderenach§48VwVfG.

•  FehlendeoderfehlerhafeRechtsbehelfsbelehrunghatkeineFolgenfürdieRechtswirksamkeit,verlängertaberdieRechtsbehelfsfrist(zBAnfechtungsfrist)aufeinJahr(§§58,70Abs.2VwGO)

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AuSebungvonVerwaltungsakten

•  Bestandskraf IstderVAformellbestandskräcig,isterunanfechtbar.Diesbedeutet,derVAkann

nichtmehrmitdenordentlichenRechtsmihelnangefochtenwerden.IstderVAmateriellbestandskräcig,kannernurnochuntendenVoraussetzungender§§48ff.VwVfGaufgehobenwerden.

•  AuDebungistderOberbegrifffürRücknahmeundWiderrufvonVerwaltungs‐aktendurchdieBehördeoderdurcheinGericht.

GegenstandderbehördlichenAuSebungisteinrechtswirksamer(d.h.nichtnich6ger)VA.Dabeiistzunächstunerheblich,obderVAnochanfechtbaroderschonbestandskräcigist.DasspielterstbeiderAusübungdesAuSebungsermessenseinesRolle.

‐‐‐AbzugrenzenistdieAuSebungdesVAzurRückforderungvonLeistungendurchdieBehördenach§49aVwVfG.RückforderungvonLeistungenisteinFallderöffentlich‐rechtlichenErstahungundsetztdenWegfalldesRechtsgrundes,alsodievorherigeAuSebungdesbegüns6gendenVAvoraus.

‐‐‐AbzugrenzenistdieAuSebungdesVAauchvomWiederaufgreifendesVerfahrensnach§51VwVfG.Dabeigehtesumdie–vorgeschaltete–Frage,obsichdieVerwaltungüberhauptneumitderdurchbestandskräcigenVAabgeschlossenenSachebeschäcigt.Entscheidetsiesichdafür,mussaufdernachfolgendenStufeentschiedenwerden,obsiedenaltenVAmihelsZweitbescheidbestä6gtoderauSebt.

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Differenzierungen

BeiderbehördlichenAuSebungistzuunterscheidenzwischenderRechtswidrigkeitundRechtmäßigkeitdesaufzuhebenenVerwaltungsakts.

DieRücknahme(§48VwVfG)betrifftden(ursprünglich)rechtswidrigenVA,derWiderruf(§49VwVfG)den(ursprünglich)rechtmäßigenVA.

RechtswidrigistaucheinVA,dernurgegenVerfahrensvorschrifenverstößt.Umstrihenist,obeineRücknahmeauchimFalledes§46VwVfGmöglichist.

UmstrihenistaberauchdieEinordnungursprünglichrechtmäßiger,aberimLaufedesVollzugsrechtswidriggewordenerDauerverwaltungsakte.Beispiel:RückwirkenderWegfallderVoraussetzungenfüreineBeihilfewegennachträglicherBewilligungeinerRente.

M1 Rechtsprechunghält§48VwVfGfüranwendbar,weilderVAzumZeitpunktder AuSebung"rechtswidriggeworden"ist.

M2 Berech6gteKri6k:Abgrenzungzwischen§48und§49VwVfGverwischt.Zwecks klarerUnterscheidungmussausnahmslosaufdenZeitpunktdesErlassesdesVA abgestelltwerden(arg.§49Abs.3VwVfG,dereinenWiderrufauchextunc möglichmacht).

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AuSebungvonVerwaltungsakten

•  ursprünglichrechtmäßigerVAkannwiderrufenwerden(§49VwVfG)

•  ursprünglichrechtswidrigerkannzurückgenommenwerden(§48VwVfG)

Beispiel:ShatseinJurastudiumerfolgreichabgeschlossenundmöchtenunpromovieren.ZurFinanzierungseinerPromo6onbewirbtersichumeinS6pendiumnachdemLandesgraduiertenförderungsgesetz.Dabeiverschweigter,dassihmbereits50.000EurovoneinerprivatenS6cunggewährtwordensind.Sweiß,dassdieLandesförderungindiesemFallausgeschlossenist.MitBescheidvom25.7.2006wirdihmdasbeantragteS6pendiumgewährt,weilansonstenalleVoraussetzungenvorliegen.ObwohlderzuständigenBehördedieandereFinanzierungdurchdieprivateS6cungam14.8.2006bekanntwird,entschließtsiesicherstam3.9.2007,denBewilligungsbescheidaufzuhebenunddasbezahlteGeldzurückzufordern.ZuRecht?

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AufsuchenderRechtsgrundlage

•  wennderBewilligungsbescheidrechtswidrigist,dannkommteineRücknahmenach§48Abs.1S.1VwVfGinBetracht.

EsistzutrennenzwischendemVA,deraufgehobenwerdensoll,unddemVA,mitdemdieAuSebungerfolgt.BeiderFrage,obdieBehördeeinenrechtswidrigenVArechtmäßigzurückgenommenhat,kommtesaufdieVoraussetzungenderRücknahme,also§48VwVfG,an.

•  EineVoraussetzungfürdieRücknahmenach§48VwVfGistdasVorliegeneinesursprünglichrechtswidrigenVA.DieRechtswidrigkeitkannsichausdemFehleneinerpassendeRechtsgrundlage,derformellenoderdermateriellenRechtswidrigkeitergeben.

(Komplehe)InzidentprüfungderRechtmäßigkeit/RechtswidrigkeitdesaufgehobenenVA.

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RücknahmeundWiderruf

•  §48VwVfG:AuSebungeines(ursprünglich)rechtswidrigenVA

•  §49VwVfG:AuSebungeines(ursprünglichen)rechtmäßigenVA,deraberzumBeispielzweckwidrig"umgesetzt"wurde.

•  AbgrenzungenundDifferenzierungen

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zweiwich6gePunkte:

•  RechtswidrigisteinVAauchdann,wennergegeneineunmihelbargeltendeVorschrifdeseuropäischenUnionsrechtsverstößt.

Beispiel:DerSubven6onsbescheidwirdaufeineRechtsnormgestützt,verstößtabergegendasBeihilfenverbotnachArt.107AEUV.DerVerwaltungsaktistdannrechtswidrigundkann–odermussimFalleeinesbestandskräcigenBeschlussesderKommissionnachArt.108Abs.2AEUV–nach§48VwVfGzurückgenommenwerden.

•  Widerrufnach§49VwVfGorien6ertsichanrechtmäßigenVerwaltungsakten,setztabernichtzwingendeinenrechtmäßigenVAvoraus.LiegteinWiderrufs‐grundvor,kannderVAwiderrufenwerden,auchwennerrechtswidrigseinsollte.

Beispiel:EinestraßenrechtlicheSondernutzungserlaubnisnach§8FStrGwurdeunterdemVorbehaltderjederzei6genWiderrufserteilt.SinddieVoraussetzungendesWiderrufs‐vorbehalts(§36Abs.2Nr.3VwVfG)gegeben,dannkanndieBehördewiderrufen,auchwenndieErlaubnisrechtswidrigseinsollte.IndiesemFallkanndieu.U.schwierigeFrage,obdieErlaubnisrechtswidrigist,dahingestelltbleiben!

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Differenzierungen

1. RechtswidrigeroderrechtmäßigerVerwaltungsakt

2. AuDebungbelastenderoderbegünsSgenderVerwaltungsakte genauer:zwischeneinerbegüns6gendenoderbelastendenWirkungderÄnderungdes

VAfürdenBetroffenen. BeibelastendenVerwaltungsaktengeltennur§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1VwVfG,

beibegüns6gendenVerwaltungsaktenaußerdemeinschränkenddieVertrauensschutz‐regelungendes§48Abs.1S.2,Abs.2bis4bzw.§49Abs.2und3VwVfG.

Probleme:VerschärfungeneinerBelastung,VerbesserungeneinerBegüns6gtung

DabeiistfernerzuunterscheidenzwischenleistungsgewährendenVA(Geld‐undteilbarenSachleistungen)einerseits,beidenensichderVertrauensschutznach§48Abs.2bzw.§49Abs.2oder–"zurErfüllungeinesbes6mmtenZwecks"–nach§49Abs.3VwVfGrichtetundsonsSgenLeistungen,fürdieVertrauens‐schutznach§48Abs.3bzw.§49Abs.2VwVfGgewährtwird.

BeispielfürleistungsgewährendenVA:Subven6onsbescheid

Beispielfürsons6geLeistungen:ErteilungeinerBaugenehmigung,Gaststähen‐erlaubnis,VerleihungderStaatsangehörigkeit

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Differenzierungen

1. rechtswidrig/rechtmäßig

2. belastenderoderbegüns6genderVerwaltungsakt

3. DifferenzierungzwischenzweiseiSgenundmehrseiSgenVerwaltungs‐rechtsverhältnissen

Beizweisei6genRechtsverhältnissenkeinezusätzlichenProbleme,andersbeidrei‐odermehrsei6genVerwaltungsrechtsverhältnissen:DieAuSebungbegüns6genderVerwaltungs‐aktemitbelastenderDrihwirkungrichtetsichnachdenVorschricenüberbegüns6gendeVerwaltungsakte(arg.§50VwVfG),dochbeiderInteressenabwägungsinddieInteressenderBelasteten(anderAuSebungdesVA)zuberücksich6gen.

‐‐‐‐HatderDrihekeinenRechtsbehelfeingelegt,gibteskeineBesonderheiten

‐‐‐‐HatderDriheAnfechtungsklageerhoben,enkälltdadurchderVertrauensschutzdesBegünsSgten,wenndieBehördedenVAwährenddesProzesseszurücknimmtoderwiderrucunddadurchdasBegehrendesKlägerserfüllt,vgl.§50VwVfG

‐‐‐‐Dasselbegiltauch,wennderVAimWiderspruchsverfahrenaufgehobenwird.DieBegründungistjedochumstrihen.hMhältdieVwGO‐Vorschricenfüranwendbar.DieseseheneinenVertrauensschutznichtvor.

4. DifferenzierungaufRechtsfolgenseite

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Differenzierungen

•  rechtswidrig/rechtmäßig

•  belastender/begüns6genderVerwaltungsakt

•  zweisei6ges/mehrsei6gesVerwaltungsrechtsverhältnis•  DifferenzierungaufderRechtsfolgenseite

‐‐‐nachdemUmfangderAuSebung:vollständigoderteilweise(Ermessennach§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1oderAbs.2oderAbs.3VwVfG)

‐‐‐zeitlich:mitWirkungnurfürdieZukunc(exnunc)oderauchfürdieVergangenheit(extunc),ebenfallsErmessennach§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.3VwVfG.NurfürdieZukuncmöglichnach§49Abs.1oderAbs.2VwVfG!

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GründefürundgegendieAuSebung

•  fürdieAuDebungaucheinesbestandskräcigenVAsprechen

‐‐‐dieGesetzmäßigkeitderVerwaltung(gegenüberrechtswidrigenVerwaltungsakten),vgl.§48VwVfG

‐‐‐eineVeränderungdertatsächlichenoderrechtlichenVerhältnisseseitErlassdesVA,vgl.49Abs.2Nr.3undNr.4VwVfG

‐‐‐sons6gebesondersschwerwiegendeGründedesGemeinwohls,vgl.§49Abs.2Nr.5VwVfG

•  gegendieAuDebungsprechen

‐‐‐dieRechtssicherheit,dieihrenAusdruckimIns6tutderBestandskracdesVAfindet

‐‐‐derVertrauensschutzbeibegüns6gendenVerwaltungsakten,derzuLastenderGesetz‐mäßigkeitderVerwaltungübersteigertzuwerdendroht.DasEuroparechtsetztdieAkzenteinsoweitteilweiseetwasanders.

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Allgemeines

•  AnspruchaufAuSebungbeibelastendenVerwaltungsakten? DerVerwaltungistbeiRücknahmeundWiderrufgrundsätzlichErmesseneingeräumt,

vgl.§48Abs.1bzw.§49Abs.1VwVfG.AusnahmsweisekanndasErmessenaufNullredu‐ziertsein.EinAnspruchdesBürgersaufAuDebungbestehtdann,wenneinAnspruchaufWiederaufgreifendesVerfahrensnachdenVoraussetzungendes§51VwVfGgegebenist.

•  RechtsschutzgegenRücknahmeundWiderruf

RücknahmeselbstisteinVA,dieAuSebungderBegüns6gungbedeuteteineBelastung,weshalbgegendenAuSebungsverwaltungsaktdieAnfechtungsklage(§42Abs.1Var.1VwGO)stahhaceKlageartist.

BegehrtderAdressatdieAuSebungeinesihnbelastendenVA,somusserVerpflichtungs‐klage(§42Abs.1Var.2VwGO)bzw.–wennernureinenAnspruchaufermessensfehlerfreieneueEntscheidungüberdieAuSebunggeltendmacht–Bescheidungsklageerheben.

•  BeiderAuSebungimverwaltungsgerichtlichenVerfahren(§113Abs.1S.1VwGO)giltdasVwVfGnicht.

DasGerichtwirdberech6gtundverpflichtet,einenrechtswidrigenVAaufzuheben,wennderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztwird.

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§10Rücknahme,WiderrufundWiederaufgreifendesVerfahrens

•  Rücknahme:§48VwVfG

soweitnichtSpezialvorschricen,zB§15Abs.1GastG

•  Widerruf:§§49,49aVwVfG

soweitnichtSpezialvorschricen,zBmitverdrängenderWirkung§15Abs.2GastG!

•  WiederaufgreifendesVerfahrens:§51VwVfG

Vorsicht:EsgibtnebendemgeregeltenFalldesWiederaufgreifensnocheinenungeregeltenFalldesWiederaufgreifensdesVerfahrensaußerhalbdes§51VwVfG.LiegendieVoraussetzungendes§51vor,mussdieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen,anderenfallskanndieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen.

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Rücknahmenach§48Abs.1VwVfG

•  Ermäch6gungsgrundlage:§48Abs.1S.1VwVG

•  RücknahmesetzteinenrechtswirksamenundrechtswidrigenVAvoraus. DieGrundregeldes§48Abs.1S.1VwVfGgiltfüralleVerwaltungsakte:Einrechts‐ widrigerVerwaltungsaktkann(=Ermessen)jederzeitganzoderteilweisemitWirkungnur fürdieZukuncoderauchfürdieVergangenheitzurückgenommenwerden.

•  Grundregelwird(nur)fürbegünsSgendeVerwaltungsaktemodifiziert ‐‐‐beiVerwaltungsakten,dieeineeinmaligeoderlaufendeGeldleistungoderteilbare SachleistunggewährenoderhierfürVoraussetzungsind(Abs.2)und ‐‐‐beisons6genVerwaltungsakten(Abs.3)

• Begrenzungen:§48Abs.1S.2,Abs.2bis4VwVfG

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Auzaudes§48VwVfG

•  Beispiel:DieBehördeerlässteinenBescheid,mitdemderrechtswidrigeSubven6ons‐bescheidanAzurückgenommenwird.Awilldagegengerichtlichvorgehen.

•  AnfechtungsklagegegenRücknahmebescheid,dadieRücknahmeselbsteinVAist.

•  InderBegründetheitistnacheinerErmächSgungsgrundlagefürdieRücknahmezusuchen,daessichumeinenbelastendenVAhandelt.

SoweitspezialgesetzlicheVorschricen(wiezB§15Abs.1GastGoder§12BBG)nichteinschlägigsind,istRechtsgrundlagefürdenRücknahmebescheid(nichtdenSubven6ons‐bescheid!)§48Abs.1S.1VwVfG.

•  TatbestandsvoraussetzungistdasVorliegeneines(zumZeitpunktdesErlasses)rechtswidrigenVA:Komplehzuprüfenist–inzident–dieRechtswidrigkeitdesSubven6onsbescheidesinformellerundmateriellerHinsicht,also:

LiegtfürdenSubven6onsbescheideineausreichendeRechtsgrundlagevor?IstderSubven6onsbescheidformellodermateriellrechtswidrig?KommtdiePrüfungzumErgebnis,dassderSubven6onsbescheidrechtmäßigist,scheideteineRücknahmenach§48VwVfGaus.

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Auzaudes§48VwVfG

•  Rechtsgrundlage

•  Tatbestandsvoraussetzungen

‐‐‐ RechtswidrigkeitdesVerwaltungsakts

IstbeiderRücknahmebelastenderVerwaltungsaktedieeinzigeTatbestands‐ voraussetzung

‐‐‐ Wirdeinbegüns6genderVerwaltungsaktzurückgenommen,gibtesweitere Tatbestandsvoraussetzungen,beiLeistungsbescheidenwiedemSubven6onsbescheid insbesondere,dasskeinschutzwürdigesVertrauenvorliegt,vgl.§48Abs.1S.1und §48Abs.2VwVfG.

‐‐‐ HinzukommtdieBeachtungderJahresfristnach§48Abs.4VwVfG

•  Rechtsfolge:LiegendieVoraussetzungenvor,stellt§48Abs.1S.1VwVfGdieRücknahmeindasErmessenderBehörde

‐‐‐ Entschließungsermessen,obderSubven6onsbescheidzurückgenommenwird

‐‐‐ Auswahlermessen,obderSubven6onsbescheidganzoderteilweise,nurfürdie ZukuncoderauchfürdieVergangenheitzurückgenommenwird.

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Auzaudes§48VwVfG

•  Vorsicht:VomRücknahmebescheidistnichtnurder(zurückgenommene)Subven6onsbescheidzuunterscheiden,sondernauchderVerwaltungsakt,mitdemdieausbezahlteLeistungzurückgefordertwird.

RücknahmebescheidundRückforderungsbescheidkönnenineinemBescheidzusammengefasstwerden,sindaberrechtlichzutrennen.§49aVwVfGenthälteineeigeneErmäch6gungsgrundlagemitder–früherbestrihenen–Befugnis,durchVAdieLeistungzurückzufordern(spezialgesetzlicheAusprägungdesöffentlich‐rechtlichenErstahungsanspruchs).

•  RechtmäßigeRücknahmedesSubven6onsbescheidsführtnichtbloßzurUnwirksamkeitdesVerwaltungsakts,sondernauchzumWegfalldesRechts‐grundes(causa)fürdasBehaltendürfenderLeistung.

FolgederRücknahmeistdieBegründungeinesöffentlich‐rechtlichenErstahungs‐anspruchsderBehördebeiLeistungen,dieaufderGrundlagedeszurückgenommenenSubven6onsbescheidsgewährtwordensind(§49aVwVfG).

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UnterscheidungderVoraussetzungen

•  jenachdem,obeinLeistungsbescheidodersons6gerVAzurückgenommenwird.

•  BeiLeistungsbescheiden(Geld‐undteilbarenSachleistungen)istdieRücknehmbarkeitdurchVertrauensschutzeingeschränkt(§48Abs.2VwVfG).

Zutreffenistbereitshier,alsoaufTatbestandsebene,eineAbwägungsentscheidung(§48Abs.2S.1),diejedochdurchdenAusschluss(§48Abs.2S.3)bzw.eineRegelvermutungzugunstendesVertrauens(§48Abs.2S.2)strukturiertwird.

•  Fürsons6gebegüns6gendeVerwaltungsaktegilt§48Abs.3VwVfG.HieristderVertrauensschutzkeinbegrenzendesTatbestandsmerkmal,dasdieRücknahmeausschließt,sondernerlaubtdieRücknahmegegenGeldentschädigung.

IndiesenFällenspieltderVertrauensschutzimErmesseneineRolle:DerVertrauensschutzkannsostarksein,dassdasRücknahmeermessenaufNullreduziertist,eineRücknahmealsounzulässigist.Istdiese"Stärke"nichterreicht,liegtaberein"schutzwürdigesVertrauen"vor,istdieFolgederRücknahmedasEntsteheneinesAusgleichsanspruchsfüreingetretendeVermögensnachteile(§48Abs.3VwVfG),d.h.denErsatzdesVertrauensschadens.

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Vertrauensschutz

•  §48Abs.2VwVfG

•  HatderBetroffeneaufdenBestanddesVAvertraut?

Dasistzuverneinen,wennerdenVAnichtgekannthat.Eshandeltsichinsoweitumeinsubjek6vesElement.

•  IstdasVertrauenobjekSvschutzwürdig?

DasistindenFällenzuverneinen,woeinAusschlussgrunddes§48Abs.2S.3Nr.1‐3VwVfGvorliegt.Nr.3verlangtkeinVerschulden!

Vertrauenwirddemgegenübervermutet,wennderBegüns6gtedieLeistungverbrauchtoderVermögensdisposi6onengetroffenhat,dienichtmehrodernurunterunzumutbarenNachteilenrückgängiggemachtwerdenkönnen,vgl.§48Abs.2S.2VwVfG.

•  ÜberwiegtdasVertrauensinteressedesBegünsSgten?

DieVermutungkannwiderlegtwerden,wenndieAbwägung(aufderletztenStufederPrüfung)einÜberwiegendesöffentlichenRücknahmeinteressesergibt,vgl.§48Abs.2S.1VwVfG.BeiVerwaltungsakten,diewiederkehrendeGeldleistungenbetreffen,führtdieAb‐wägungdesprivatenVertrauensinteressesmitdemöffentlichenRücknahmeinteresseregelmäßigdazu,dassderVAnurfürdieZukunczurückgenommenwerdendarf.

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Abwägung

•  aufTatbestandseite:DasVertrauenistnach§48Abs.2S.2VwVfGnurinderRegelschutzwürdig.EineergänzendeAbwägungnach§48Abs.1S.1VwVfGisterforderlich,kannaberggf.miteinemSatzbejahtwerden.

•  IstdasVertrauenwedernach§48Abs.2S.3VwVfGausgeschlossennochnach§48Abs.2S.2VwVfGalsschutzwürdiganzuerkennen,mussimRahmendesErmessenseineAbwägungvorgenommenwerden,obdasInteressedesBe‐güns6gtenamFortbestandderVergüns6gungdasöffentlicheInteresseanderRücknahmeüberwiegt.

•  KriteriendafürsinddieAuswirkungenderEntscheidungfürdenBegüns6gten,dasAusmaßderRechtswidrigkeitbzw.SchweredesRechtsverstoßes,derZeitablaufseitErlassdesVAunddieArtdesZustandekommensdesVA:JeförmlicherdasVerwaltungsverfahren,destoeherdarfderBegüns6gteaufdenBestanddesVAvertrauen.

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Probeklausur

Lösungshinweise

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Zulässigkeit

•  EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs

DaeineaufdrängendeSonderzuweisungnichtersichtlichist,richtetsichdieEröffnungdesVerwaltungsrechtswegsnach§40Abs.1S.1VwGO.Danachmüssteessichumeineöffentlich‐rechtlicheStrei6gkeitnichtverfassungsrechtlicherArthandeln.SteitentscheidendeNormensindmitderPromo6onsordnung,demHochschulgesetzundgegebenenfallsdenVorschricenüberdieAuSebungeinesbegüns6gendenVer‐waltungsaktssolchedesöffentlichenRechts.

DaessichumeinennichtverfassungsrechtlicheStrei6gkeithandelt,fürdieauchkeineabdrängendeSonderzuweisungbesteht,istderVerwaltungsrechtswegnach§40Abs.1S.1VwGOeröffnet.

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StahhaceKlageart

•  DiestahhaceKlageartrichtetsichnachdemKlagebegehren,§88VwGO.

•  MrichtetsichmitihrerKlagegegendenBescheidderHvom18.4.2012.DabeihandeltessichumeinenVerwaltungsaktimSinnedes§35S.1HmbVwVfG,mitdemdieVerleihungdesDoktorgradeszurückgenommenwird.

•  StahhaceKlageartistdeshalbdieAnfechtungsklagenach§42Abs.1Alt.1VwGO.

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WeitereZulässigkeitsvoraussetzungen

•  Klagebefugnis

DieKlagebefugnisrichtetsichnach§42Abs.2VwGO.Danachmussesmöglichsein,dassMdurchdenBescheidvom18.4.2012inihrenRechtenverletztist.BeibelastendenVerwaltungsaktenwiederRücknahmeeinesbegüns6gendenVerwal‐tungsaktskanneineVerletzungderallgemeinenHandlungsfreiheitausArt.2Abs.1GGnichtvonvornhereinausgeschlossenwerden.DieKlagebefugnisderMistgegeben.

•  ErfolglosesVorverfahrens DieDurchführungdesVorverfahrensgemäߧ68Abs.1VwGOisterfolglos

durchgeführtworden.

•  Klagefrist DieKlagemussinnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabedesVerwaltungsakts

erhobenwerden,§74Abs.1VwGO.Davonistvorliegendauszugehen.

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Begründetheit

•  DieAnfechtungsklageistbegründet,soweitderVerwaltungsaktrechtswidrigistundderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztist,§113Abs.1S.1VwGO.

•  RechtswidrigistderRücknahmebescheidbereitsdann,wennernichtaufeinerhinreichendenErmächSgungsgrundlageberuht.

•  RechtsgrundlagefürdenEntzugdesDoktorgradeskönntediePromoSonsordnungderPhilosophischenFakultätsein.Fraglichist,obdamiteinetauglicheErmäch6gungsgrundlagevorliegt,denneshandeltsichlediglichumeineSatzungderPhilosophischenFakultätderUniversitätH.Füreinenbelastenden,inGrundrechteeingreifendenVerwaltungsaktwiedenEntzugderDoktorwürdekanndieErmäch6gungsgrundlagenachdemVorbehaltdesGesetzesausArt.20Abs.3GGabernureinförmlichesParlamentsgesetzsein.

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Promo6onsordnungalsErmäch6gungsgrundlage?

•  EineSatzungwürdealsErmäch6gungsgrundlagenichtausreichen,wenndieEntziehungeinesDoktorgradesimHinblickaufArt.12Abs.1GGnuraufderGrundlageeinesformellenGesetzesmöglichseinsollte.HierdürcediePromo6onsordnungjedochalsErmäch6gungsgrundlageaus‐reichen,dasieihrerseitsaufeinemförmlichenGesetzberuht.DasVGKöln,Urt.v.27.10.2011,6K3445/10Rn.34führtdazuaus:

•  „DieFachbereichebzw.Fakultätenwerdendurch§67Abs.3S.2ermäch6gt,dieseninihrSelbstverwaltungsrechtfallendenBereichdurchSatzungenzuregeln(...).EbensowiedieFachbereicheimRahmenderZulassungzurPromo6oneinenRegelungspielraumhaben,anwelcheZulassungsvoraussetzungeneinePromo6ongeknüpcseinsoll,kommtihnenauchbeimumgekehrtenAktdesEntzugseinSpielraumzu,ineinerPromo6onsordnungfestzulegen,unterwelchenVoraus‐setzungendervonihnenverlieheneGradwiederaufgehobenwerdenkann.“

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Promo6onsordnung

•  DieGeltungdesGesetzesvorbehaltesistjedochnichtaufGrundrechtseingriffebeschränkt.Nachder„Wesentlichkeitstheorie“desBundesverfassungsgerichtsmussderparlamentarischeGesetzgeberallewesentlichenEntscheidungenselbsttreffen,darfsiealsonichtdemSatzungsgeberüberlassen.DassdiePromo6onsordnungauchVorschricenüberdieEntziehungeinesDoktorgradesenthaltendarf,hatderGesetz‐geberjedochin§64Abs.2Nr.9HGzumAusdruckgebracht.DanachhabenHochschulprüfungsordnungeninsbesondereauchdieFolgenvonVerstößengegenPrüfungsvorschricenzuregeln.

•  Mithinstellt§20derPromo6onsordnungiVm§§67Abs.3,64Abs.2Nr.9HGeinetauglicheErmäch6gungsgrundlagedar,vgl.VGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.17.

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RechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

•  ErmächSgungsgrundlage

•  formelleRechtmäßigkeit AusweislichderAngabenimSachverhaltistderBescheidvom

18.4.2012formellrechtmäßig.

•  materielleRechtmäßigkeit

InmateriellerHinsichtmüsstederTatbestandderErmäch6gungs‐grundlageerfülltseinundeinerechtmäßigeRechtsfolgegesetztwordensein.

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Tatbestandsvoraussetzungen

•  Tatbestand

MmüsstebeiderPromo6onsleistungeineTäuschungbegangenhaben,dieerstnachträglichbekanntgewordenist.

•  Täuschung

ObdiesesTatbestandsmerkmalerfülltist,stehthäufigimStreit(vgl.VGKöln,Urt.v.22.3.2012,6K6097/11,BeckRS2012,48838).HieristdemSachverhaltjedochzuentnehmen,dassnichtnurobjek6veineTäuschungvorliegt,sondernauchinTäuschungsabsichtderDoktorgraderworbenwurde.

•  NachträglichesBekanntwerden

DieTäuschungwurdeaucherstnachAushändigungderPromo6ons‐urkundebekannt.

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Verfristung?

•  Fraglichist,obdieRücknahmeverfristetist.EineFristenthältdiePromo6onsordnungnicht.InBetrachtkommteineanalogeAnwendungdes§48Abs.4S.1HmbVwVfG.FüreineAnalogieistjedochkeinRaum:BelastbareAnhaltspunktedafür,dasseineplanwidrigeRegelungslückevorliegenkönnte,sindnichtersichtlich.

•  Selbstdann,wenndasEinhaltenderJahresfristverlangtwürde,wäredieFristgewahrt.DenndieFristbeginnterstmitdemZeitpunkt,indemdieBehördeKenntnisvondenTatsachenerhält,diedieRücknahmerechrer6gen.Erforderlichistposi6veundvollständigeKenntnisallerTat‐sachenimweitestenSinne,diefürdieEntscheidungüberdieRücknahmeeinschließlichderzutreffendenErmessensentscheidungrelevantsind.DaswarvorliegendmitdemKommissionsberichtausdemJahr1991nochnichtderFall.Erstseitdem30.8.2011stehtdieTäuschungsabsichtderMfest.MithinistderRücknahmebescheidvom18.4.2012nichtverfristet.

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WeitereTatbestandsvoraussetzungen?

•  WeitereTatbestandsvoraussetzungenenthältdiePromo6onsordnungnicht.InsbesondereeinemöglicheBindungswirkungderMiaeilungausdemJahre1991spielthierkeineRolle(daswürdeauchfür§48VwVfGgelten).DasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.32,führtdazuaus:

•  „WederinderPromo6onsordnungnochsonstim(Hochschul‐)Rechtistbes6mmt,dassdasNichtvorliegeneinerentgegenstehendenBindungswirkungeinesälterenVerwaltungsaktsTatbestandsvoraussetzungeinesEntziehungs‐bescheidesist.EineetwaigeBindungswirkungistdeshalbundwegendeminArt.20Abs.3GGverankertenGrundsatzderGesetzmäßigkeitderVerwaltungundRechtsprechungnuraufderEbenedesErmessensalseinemöglicheGrenzezubeachten.“

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Rechtsfolge

•  NachderPromo6onsordnung„kann“derDoktorgradentzogenwerden.DieNormräumtHalsoErmessenein.DieErmessensausübungkannvomVerwaltungsgerichtnuraufErmessensfehlerüberprücwerden,§114S.1VwGO.Fraglichist,obeinsolcherErmessensfehlervorliegt.

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Zusicherung?

•  DasErmessenkönntedurchdieMiheilungvom30.4.1991,nichtwegendesTäuschungsvorwurfsgegenMeinzuschreiten,eingeschränktwordensein.ZwarhinderteineabschließendeMiheilungdieBehördenicht,dasVerfahrenauchaußerhalbderVoraussetzungendes§51VwVfGwiederaufzugreifen(§51Abs.5VwVfG).EineErmessensreduzierungdahingehend,denDoktorgradnichtzuentziehen,könnteaberdurcheineBindungswirkungdieserMiheilungeingetretensein.DaswärederFall,wennessichumeineZusicherungimSinnedes§38Abs.1S.1VwVfGhandelt.DanachkanneineBehördenebendemErlassauchdenNichterlasseinesVerwaltungsaktszusichern.

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Zusicherung?

•  Rechtsbindungswille

AllerdingsmüsstendafürdieVoraussetzungeneinerZusicherungvorliegen.DazugehörtderRechtsbindungswille,wodurchdieZusicherungvonunverbindlichenHinweisenundMiheilungenabgegrenztwird.Maßgeblichistinsoweitderobjek6veEmpfängerhorizont.

AusderMiheilungderHvom30.4.1991ergibtsichzwar,dassaufderGrundlagederseinerzeitbekanntenUmständekeinEntziehungsverfahreneingeleitetwerde.EinedarüberhinausgehendeZusicherungdesInhalts,eineEntziehungdesDoktorgradesfüralleZukuncungeachtetgegebenen‐fallsneubekanntwerdenderTatsachenzuunterlassen,lässtsichdemSchreibenausdemJahr1991abernichtentnehmen.

•  ErlöschenderBindungswirkung

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ErlöschenderBindungswirkung

•  Selbstdann,wennmaneineZusicherunganimmt,wäreHandiesewegen§38Abs.3HmbVwVfGnichtmehrgebunden.NachAbgabederunterstelltenZusicherunghatsichdieSachlagederartgeändert,dassHbeiKenntnisdernachträglicheingetrenenÄnderungendurchdieVer‐öffentlichungdesPlagiatsumfangsaufderInternetpla}ormVroniplagdieZusicherungnichtgegebenhähe.HwaralsodurchdieabgebeneMiheilungzumNichteinschreitennichtmehrgebunden.

•  InsoweitkommtesaufdieFrage,obdieVoraussetzungenfüreineRücknahmederMiheilungnach§48Abs.1VwVfGvorliegen,nichtan.Werdasanderssieht,mussandieserStelle§48HmbVwVfGbezogenaufdieMi.eilungvom30.4.1991prüfen.ZweifelhacistdasVorliegeneinesVerwaltungsakts(§35S.1VwVfG).DasbetrifftnichtnurdieStreirrage,obdieZusicherungeinenVerwaltungsaktdarstellt.HierkönntemaneinenfeststellendenVerwaltungsaktannehmen,mitdemgegen‐überMverbindlichbeschlossenwurde,keineErmihlungenaufzunehmenundaufeineTitelentziehungzuverzichten.

Page 69: Allgemeines Verwaltungsrecht - Universität Hamburg · Verfahrensfehler • formelle Rechtmäßigkeit Der VA muss verfahrensfehlerfrei erlassen worden sein. Ist der

Verwirkung?

•  DieErmessensausübungkönnteaberfehlerhacsein,wennHdasEntziehungsrechtverwirkthat.BeiderEntscheidungam18.4.2012könnteermessensfehlerhacverkanntwordensein,dassseitdererstenÜber‐prüfungüber20Jahredesimmerhinvor25JahreverliehenenTitelsvergangensind.

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Anwendbarkeit

•  DafürmüsstederRechtsgedankederVerwirkungimvorliegendenFallanwendbarsein.DazuführtdasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.38aus:

„InderRechtsprechungistzwargeklärt,dassdieVerwirkungalsAusflussdesGrundsatzesvonTreuundGlaubenfürdiegesamteRechtsordnungGül6gkeithat.SiebildeteinenAnwendungsfalldesvenirecontrafactumpropriumundbesagt,dasseinRechtnichtmehrausgeübtwerdendarf,wennseitderMöglichkeitderGeltendmachunglängereZeitverstrichenistundbesondereUmständehinzu‐treten,welchedieverspäteteGeltendmachungalstreuwidrigerscheinenlassen.DasistinsbesonderederFall,wennderVerpflichteteinfolgeeinesbes6mmtenVerhaltensdesBerech6gtendaraufvertrauendurce,dassdieserdasRechtnachsolangerZeitnichtmehrgeltendmachenwerde(Vertrauensgrundlage),derVerpflichtetefernertatsächlichdaraufvertrauthat,dassdasRechtnichtmehrausgeübtwerde(Vertrauenstatbestand)undsichinfolgedesseninseinenVor‐kehrungenundMaßnahmensoeingerichtethat,dassihmdurchdieverspäteteDurchsetzungdesRechtseinunzumutbarerNachteilentstehenwürde.“

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Subsum6on

•  Davonisthierabernichtauszugehen.

•  Mdurcenichtdaraufvertrauen,dassnichtmehrgegensieeingeschrihenwerde.DazuhahesieauchnichtaufgrunddesSchreibensvom30.4.1991Anlass.AusdieserMiheilungdurcesienurschließen,dassderzeitnichteingeschrihenwerde,nichtaber,dassauchinZukuncsoverfahrenwerde,sodasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.40.

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Unverhältnismäßigkeit?

•  EineErmessensüberschreitungunddamiteinErmessensfehlerwürdemitderWahleinerunverhältnismäßigenRechtsfolgevorliegen.BezogenaufdeninderPromo6onsordnungvorgesehenenEntzugdesDoktorgradesinKonkre6sierungdesnach§64HGgesetzlichenZwecks,ordnungsgemäßePrüfungensicherzustellen,istdieRücknahmederVerleihungdesDoktorgradeseingeeignetesMihel.

•  ErforderlichistderEntzug,wennkeinmilderesMihelinBetrachtkommt.DaPlagiateschwerwiegendeVerstößegegendiegutewissenschaclichePraxissind,überdieEigenständigkeitderwissenschaclichenLeistungtäuschenunddahergrund‐sätzlichnichttoleriertwerdenkönnen,kommteinmilderesMihelnichtinFormeinerNachbesserungoderHerabstufungderNoteinBetracht.AngesichtsdesUmfangsvon40%derDisserta6onhandeltessichumkeinen„Bagatellverstoß“mitderFolge,dasseinanderesMihelhähegewähltwerdenkönnen.

•  DerEntzugdesDoktor6telsisterforderlichundauchangemessen,daeineetwaigeRufschädigungMzuzurechnenist,diedendurchHverliehenenDoktor‐gradinTäuschungsabsichterworbenhat.DamiterweistsichderBescheidvom18.4.2012alsverhältnismäßig.

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Ergebnis

•  AndereErmessensfehlersindnichtersichtlich.DerEntzugdesDoktor6telsistdamitmateriellrechtmäßig.

•  DieKlageistzulässig,aberunbegründetundhatdeshalbkeineAussichtaufErfolg.

DerFallistderEntscheidungdesVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12,NWVBl2013,143nachgebildet.InzwischenliegeneineReiheers6nstanzlicherEntscheidungenzurRücknahmeeinesDoktor6telsinPlagiatsfällenvor,vgl.VGFreiburg,Urt.v.23.5.2012,1K58/12,NVwZ‐RR2013,186;VGKarlsruhe,Urt.v.4.3.2013,7K3335/11juris;VGKöln,Urt.v.27.10.2011,6K3445/10juris;VGKöln,Urt.v.22.3.2012,6K6097/11juris.AusdemSchrichum:Schroeder,NWVBl2010,176ff.

EineLösungsskizzewirdaufderHomepagebereitgestellt.

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AuSebungdesVerwaltungsakts

•  durchdieBehörde,diedenVerwaltungsakterlassenhat

§§48,49VwVfGmitDifferenzierungenzwischenbelastendenundbegüns6gendenVerwaltungsakten

•  durchdieBehördeimWiderspruchsverfahren

§§72,73VwGOohneVertrauenschutzfürdenbegüns6gtenDrihen,weilderBetroffenemitderAnfechtungrechnenmuss,solangederVAnochnichtbestandskräcigist.AuSebungals"Abhilfe"durchdieAus‐gangsbehörde(§72VwGO)oderdurchdieWiderspruchsbehördeimWiderspruchsbescheid(§73VwGO).

•  durchdasGerichtimverwaltungsgerichtlichenVerfahren

hiergiltdasVwVfGnicht.Maßstabist§113Abs.1S.1VwGO.

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Systema6k

•  BehördlicheEntscheidungüberdasWiederaufgreifendesVerfahrens(nach§51VwVfGoderaußerhalbdesAnwendungsbereichsderVorschricnachErmessen).ImFalledesWiederaufgreifensfolgt

•  außerhalbdesAnwendungsbereichsvon§51VwVfG(hieristdieAuSebungnachhMzwingend)diemateriell‐rechtlicheEntscheidungüberdieAuDebungdesVAbeidemursprünglichrechtswidrigemVerwaltungsaktüberdieRücknahmenach§48VwVfG

beibelastendenVerwaltungsaktennach§48Abs.1S.1VwVfGundbeibegünsSgendenVerwaltungsaktennach§48Abs.1S.2undAbs.2VwVfG,soweitderVAeineGeld‐oderteil‐bareSachleistung(Leistungsbescheide)gewährtbzw.nach§48Abs.1S.2undAbs.3VwVfGgegenEntschädigung,soweiteinesons6geLeistunggewährtwurde.

•  beieinemursprünglichrechtmäßigenVAüberdenWiderrufnach§49VwVfG,jenachdem,obessichumeinenbelastendenVA(Abs.1)odereinenbegüns6gendenVA(Abs.2)handelt.

WirdderVAnichtaufgehoben,ergehtggf.eindieursprünglicheEntscheidungbestä6genderZweitbescheid.WirdderVAaufgehoben,folgtggf.dieEntscheidungüberdieErstahungvonLeistungen,dieaufgrunddesaufgehobenenVAgewährtwordensind,vgl.§49aVwVfG.DaskannineinemBescheidgeschehen,istabergetrenntzubeurteilen!

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Rücknahmefrist

•  BehördeBerlässtam10.2.1980einenrechtswidrigenSubven6onsbescheid.Am30.3.1981erkenntsie,dasssiezwardenSachverhaltrich6germihelt,aberdieRechtslagefalscheingeschätzthahe.Deshalbnimmtsieam30.12.1981denSubven6onsbescheidzurück.Geschahdiesrechtmäßig?

•  AuchdieRücknahmefristdes§48Abs.4VwVfGdientdemVertrauensschutz.NachAblaufeinesJahressollderBegüns6gtedaraufvertrauenkönnen,dassderVAnichtmehrwegenRechtswidrigkeitaufgehobenwird.Drei–umstrihene–Fragen:

1.KommtdieFristauchbeiRechtsanwendungsfehlernzurAnwendung? Ja,erfasstwerdennichtnurdieTatsachen,diedieRechtswidrigkeitdesVAindizieren.

2.WannbeginntdieJahresfristdes§48Abs.4VwVfGzulaufen?

Jespäter,destonachteiligerfürdenBürger.NachderRechtsprechungbeginntdieFristerstzulaufen,wenndieBehördeallefürdieRücknahmeentscheidungmaßgeblichenTat‐sachenkennt,alsoauchdiefürdieGewährungvonVertrauensschutzunddieErmessens‐abwägungrelevantenTatsachenermihelthat(Entscheidungsfrist,nichtBearbeitungs‐frist).

3.AufwessenKenntnisistabzustellen?

ZuständigerSachbearbeiter,nichtBehörde,str.

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Ermessen

•  BelastenderechtswidrigeVerwaltungsakte sindohneBindunganeinschränkendeTatbestandsvoraussetzungen(wieVertrauens‐

schutz)alleinnachErmessenrücknehmbar.DasRücknahmeermessenwirdoczugunstenderRücknahmeaufNullreduziertsein,dasowohldieGesetzmäßigkeitderVerwaltungalsauchdasInteressedesBetroffenen,vonderBelastungbefreitzuwerden,fürdieRücknahmesprechen.

•  BegünsSgenderechtswidrigeVerwaltungsakte

Dasisthieranders.Entschließungs‐undAuswahlermessen,wobeinamentlichbeiVerwaltungsaktenimSinnedes§48Abs.3VwVfGdieAspektedesVertrauensschutzesimErmessenzuberücksich6gensind,str.

AuswahlermessenbetrifftinsbesonderedieFrage,obderVAganzoderteilweisezurückgenommenwird.InBetrachtkommtaberaucheinezeitlicheDifferenzierung:SolassensichVertrauensschutzaspekteauchinderFrageberücksich6gen,obderVAnurmitWirkungfürdieZukuncoderauchmitWirkungfürdieVergangenheitzurückgenommenwird.

EineErmessensreduzierungaufNull–unddamiteineverbleibendeeinzigrich6geEntscheidung–kommthierseltenerinBetracht,aber:

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RücknahmeunionsrechtswidrigerVerwaltungsakte

•  AlledreiProblembereichederRücknahme

‐‐‐Vertrauensschutz(§48Abs.2VwVfG)

‐‐‐Rücknahmefrist(§48Abs.4S.1VwVfG)

‐‐‐Rücknahmeermessen(§48Abs.1S.1VwVfG)

erhaltendurchdasEuroparecht–unddieRechtsprechungdesEuGH–eineweitgehendeModifizierung,die§48VwVfGalsErmäch6gungsgrundlagefürdieRücknahmeunionsrechtswidrigerSubven6onsbescheidezurformaleHüllebzw.zumDurchsetzungshebeldesEuroparechtsmacht.

•  §48VwVfGbleibtzwardiemaßgeblicheRechtsgrundlage,wirdimEinzelfallaberdurchdasmitAnwendungsvorrangausgestaheteUnionsrechtverändert.

DenndieAnwendungdesna6onalenRechtsdarfnichtgegendasÄquivalenz‐unddasEffek6vitätsprinzipverstoßen.InsbesondereArt.4Abs.3EUVverlangt,dassdieAnwendungna6onalerVollzugsvorschricendieDurchsetzungdesEuroparechtsnichtunmöglichmachtoderwesentlicherschwert.

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Alcan‐Story

•  Dieinterna6onaltä6geAlcan‐GmbHerhältvonderLandesregierungeineZuwendung,dienichtderEuropäischenKommissionnachArt.108Abs.3S.1AEUValsBeihilfegemeldetwird.DieKommissionstellteinJahrspäter,informiertdurchPresseberichte,durchBeschlussfest,dassdieBeihilfemitdemBinnenmarktunvereinbaristunddaherzurückzufordernist,Art.108Abs.2AEUV.WederdieBundesrepublikDeutschlandnochdieAlcan‐GmbHunternehmenhiergegenetwas.

•  WeilauchdasLanduntä6gbleibt,klagtdieKommissionvordemEuGHimWegedesVertragsverletzungsverfahrensnachArt.258AEUV.DerEuGHentscheidet,dassdieBundesrepublikmitderNichtdurchführungdesKommissions‐beschlusses(Art.188Abs.2AEUV)gegenihreVerpflichtungenausdemVertragverstoßenhat.DarauSinnimmtdasLanddenSubven6onsbescheidzurückundfordertvonderAlcan‐GmbHdieRückzahlungdesBeihilfebetrags.

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aberderFallgehtnochweiter:

•  GegendiesenBescheiderhebtdieAlcan‐GmbHAnfechtungsklage.DasVGMainzhebtdenRücknahmebescheidauf,dieBerufungdesLandeszumOVGKoblenzbleibterfolglosunddasalsRevisionsinstanzangerufeneBVerwGersuchtdenEuGHumeineVorabscheidungnachArt.267AEUV.DerEuGHent‐scheidet,dassdieRücknahmedesSubven6onsbescheidsunddieRückforderungderZuwendungnichtdurch§48VwVfGgesperrtseien.DasBVerwGgibtderRevisiondesLandesdarauSinstahundweistdieAnfechtungsklagederAlcanalsunbegündetab.

•  DieAlcan‐GmbHhältdieEntscheidungdesEuGHfürunwirksam.DerEuGHhabeseineKompetenzenüberschrihenundverkannt,dass§48VwVfGdenrechts‐staatlichenGrundsatzdesVertrauensschutzesnormiert.DiegegendasUrteildesBVerwGeingelegteVerfassungsbeschwerdenimmtdasBVerfGjedochnichtzurEntscheidungan.SoweitdieVorabentscheidungdesEuGHgerügtwird,seidieVerfassungsbeschwerdeunzulässigundabgesehendavonauchunbegründet,dadieEntscheidungdesBVerwGnichtgegendenVerfassungsgrundsatzdesVertrauensschutzesverstoßenhabe.

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RücknahmeunionsrechtswidrigerVerwaltungsakte

•  AuSebungdesBewilligungsbescheids

1.Rechtsgrundlage:NichtimUnionsrecht,weilesaneinemunionsrechtlichenVerwaltungsverfahrensrechtfehlt.Maßgeblichbleibtdasna6onaleRecht,daszunächstdarauSinzudurchsuchenist,obeseinespezielleNormfürdieAuSebunggibt.IstdasnichtderFall,istdieRechtsgrundlagein§48Abs.1S.1VwVfGzusehen.

2.Rücknahmenach§48VwVfGsetztvoraus,dassderaufzuhebendeVArechtswidrigist.DieRechtswidrigkeitkannsichausdemna6onalenRecht,aberauchausdemEuroparechtergeben:

‐‐‐naSonalesRecht:RechtsgrundlagefürSubven6on?ProblemdesGesetzesvorbehalt

‐‐‐Unionsrecht:DerBewilligungsbescheidkönntemateriellunionsrechtswidrigsein.DasistderFall,wennergegenArt.107Abs.1AEUVverstößt.Erkönnteaberauch(nur)formellrechtswidrigsein.DasistderFall,wenneinBeschlussderKommissionnachArt.108Abs.2S.1AEUVvorliegt.DieserBeschlusskannrechtswidrigsein,aberinBestandskracerwachsen.

•  AufzuhebenderVAhatbegüns6gendeWirkungen,weilereineGeldleistungge‐währt.Maßgeblichsindnach§48Abs.1S.2VwVfGdieAnforderungendes§48Abs.2VwVfG,aber:

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AllgemeinesVerwaltungsrecht

RücknahmeundWiderruf

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SchutzwürdigesVertrauenimRahmendes§48VwVfG

•  §48Abs.2VwVfG:Tatbestand

•  §48Abs.3VwVfG:UmfassendeGüter‐undInteressenabwägung,wobeiumstriaenist,obhierauchdasVertrauensschutzinteressedesBetroffenenberücksich6gtwerdenmuss.

InderRechtsprechungistanerkannt,dassbeimAusgleichsanspruchnach§48Abs.3S.1VwVfGaucheinschutzwürdigesVertrauenimSinnederRegel‐vermutungdes§48Abs.2S.2VwVfGzuberücksich6genist.AllerdingsbeziehtsichdasbegrenzendeöffentlicheInteressehiernichtaufdieRücknahmegründe,sondernalleinaufdasfiskalischeInteresse,diePflichtzumNachteilsausgleichzuvermeiden.

•  FernerwirddieSchutzwürdigkeitdesVertrauensimSinnedes§48Abs.2VwVfGbeiderRücknahmeunionsrechtswidriggewährterBeihilfendurchdasEffekSvitätsprinzipgemäßArt.4Abs.3EUVeingeschränkt.

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Modifika6oneninunionsrechtlichdeterminiertenKonstella6onen

•  Rücknahmeistnach§48Abs.2S.1VwVfGausgeschlossen,wenn

‐‐‐derAdressataufdenBestanddesVAvertrauthatund

‐‐‐seinVertrauenunterAbwägungmitdemöffentlichenInteresse aneinerRücknahmeschutzwürdigist.

•  Zweifelhackannschonsein,obderBegüns6gtetatsächlichvertrauthat(Indiz:VerbrauchderLeistung).Problema6scheristaberindenmeistenFällen,obdas"inves6erte"Vertrauenauchschutzwürdigist.

•  DasistnichtderFall,wenndieVoraussetzungendes§48Abs.2S.3VwVfGvorliegen,alsoarglis6geTäuschung,unrich6geAngabenoderderBegüns6gtedieRechtswidrigkeitdesVAkannteoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtkannte.Insoweitwäreschonnachna6onalemRechtdieSchutzwürdigkeitdesVertrauenszuverneinen.

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SchutzwürdigesVertrauen?

•  heutewerdenbeimihelgroßenUnternehmenerhöhteSorgfaltsmaßstäbeanzulegensein.DieRechtsabteilungmusswissen,dasssolcheZahlungenbeiderKommissionanzumeldensind.ObeineNachforschungspflichtbesteht,mussimEinzelfallermiheltwerden.

•  IsteinRegelbeispielfürdenWegfallderSchutzwürdigkeitdesVertrauensnichtgegeben(§48Abs.2S.3)undhatderBegüns6gtedieLeistungverbraucht(§48Abs.2S.2VwVfG),dannistdasVertrauennichtstets,sondernnach§48Abs.2S.1nuruntereinerunionsrechtskonformenAuslegungschutzwürdig,zumAuzauArbeitspapier8.

•  Art.4Abs.3EUVunddasEffekSvitätsprinzip(effetuSle)verlangt,dassdasna6onaleRechteineunionsrechtlichvorgeschriebeneRückforderungnichtunmöglichmachendarf.AndieserStelle,nämlichbeiderFrage,obderBegüns6gtesichaufVertrauensschutzberufenkann,erhöhtdasEuroparechtdasöffentlicheRücknahmeinteresse.

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Effek6vitätsprinzip

•  heute:Art.4Abs.3EUV

•  DurchdieAnwendungdesmitgliedstaatlichenVerfahrensrechts(also§48VwVfG)darfdieAusübungderdurchdieEU‐RechtsordnungverliehenenRechtenichtprak6schunmöglichgemachtoderübermäßigerschwertwerden.

•  NorallsmussderMitgliedstaatseinVerfahrensrechtunangewendetlassen,d.h.nichtdieNormistunionsrechtswidrig,aberdieAnwendungderNormunterMissachtungderunionsrechtlichenVorgaben.

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UnionsrechtlicheDeterminierung

•  ZwarkenntauchdasUnionsrechtdenGrundsatzdesVertrauensschutzes.Na6onaleRegelungen,dieeineRückforderungvonzuUnrechtgezahltenBeihilfenausGründendesVertrauensschutzesundderRechtssicherheitausschließen,verstoßenalssolchenichtgegenUnionsrecht.

•  DajedochdieÜberwachungvonstaatlichenBeihilfendurchdieKommissioninArt.108AEUVzwingendvorgeschriebenist,kanneinschutzwürdigesVertrauendesBeihilfeempfängersgrundsätzlichnurentstehen,wenndieBeihilfeunterEinhaltungdiesesVerfahrensgewährtwurde.

•  SoweitkeinFalldes§48Abs.2S.3vorliegt,istdieRegeldes§48Abs.2S.1unionsrechtskonformeinzuschränken:BeiderInteressenabwägungimEinzelfallbasiertdasöffentlicheInteressenichtalleinaufderWahrungderGesetzmäßig‐keitderVerwaltung,sondern–auch–aufderDurchsetzungdereuropäischenWehbewerbsordnung.

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Fallbearbeitung

•  §48Abs.2S.3VwfG(‐)

•  §48Abs.2S.2VwVfG(‐) AlleinderVerbrauchderLeistungkannwegendesgesteigertenöffentlichen

Rücknahmeinteresses(Europarecht)nichtdieSchutzwürdigkeitdesVertrauensbe‐gründen,deshalb

•  §48Abs.2S.1VwVfGmitderAbwägungzwischendemöffentlichenInteresseanderRücknahmeunddemprivatenInteresseamFortbestanddesBewilligungsbescheids,wobei–spätestens–hier

derVertrauensschutzgegenüberdemöffentlichenRücknahmeinteressewegenderEffek6vitätdesUnionsrechtsimEinzelfallzurücktrih,vgl.Arbeitspapier8

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Modifika6on:Frist

•  §48Abs.4S.1VwVfG:Jahresfrist

IstdieFristabgelaufen,darfnachna6onalemRechtderBescheidnichtmehrzurückgenommenwerden.DieFristdientderRechtssicherheitzugunstendesBegüns6gten.

•  UnionsrechtstehtFristbes6mmungennichtgenerellentgegen.AllerdingsmussbeiihrerAnwendungdasInteresseaneinereffek6venDurchsetzungdesUnionsrechtsberücksich6gtwerden.HatdieKommissionüberdieRechtswidrigkeiteinerBeihilfeentschieden,mussderBegüns6gtemiteinerRücknahmerechnen,sodasseineUngewissheitnichtmehrbesteht.

•  §48Abs.4S.1VwVfGstehteinerRücknahmenichtentgegen,wenndieBehördeneinerKommissionsentscheidung,hierdemBeschlussnachArt.108Abs.2AEUVverspätetnachkommen.AnderenfallslägeesinderHandderBehörden,durchUntä6gkeiteineRückforderungunmöglichzumachen.

DiebisweilenschwierigeFrage,obdieFristbereitsabgelaufenist(Fristbeginn),kanndeshalboffenbleiben.EinFristablaufstehtderRücknahmenichtentgegen.

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Modifika6on:Ermessen

•  §48Abs.1S.1VwVfGräumtderBehördeErmessenein.

ObErmessensfehlervorliegen,kannebenfallsoffenbleiben,dennimFalleunionsrechtswidriggewährterBeihilfengebietetdasEffek6vitätsprinzipdesUnionsrechtsdieRückforderung.HatdieKommissiondieRechtswidrigkeitderBeihilfefestgestellt,sinddiena6onalenBehördenzurDurchführungdiesesBeschlussesverpflichtetohnedassihnennocheinErmessensspielraumverbleibt.

•  Konsequenzen

§48VwVfGistdieRechtsgrundlage,aberhinsichtlichderSchutzwürdigkeitdesVertrauens,derFristbes6mmungundderErmessensausübungwirddieAnwendungdurchUnionsrechtüberlagert.DieAlcan‐GmbHistdamitnichtschutzlos.GegendenBeschlussderKommissionkannundmussAlcanfristgerechtnachArt.263Abs.4AEUVNichSgkeitsklagezumEuGHerheben.

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Rückforderungsbescheid

•  §49aAbs.1VwVfG

•  formelleVoraussetzung:Schricform,vgl.§49aAbs.1S.2VwVfG.MaterielleVoraussetzungen:EsmusseinrechtmäßigeroderbestandskräcigerRücknahmebescheidvorliegen(+)

•  KannsichderBegüns6gtenach§49aAbs.2S.1iVm§818Abs.2BGBaufEntreicherungberufen?

möglicherweiseschonkeineEntreicherung,jedenfalls(‐),wenndieUmstände,diezurRücknahmeführten,demBegüns6gtenbekanntwarenoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtbekanntwaren.DerVerfahrensverstoßgegenArt.108Abs.3AEUVführtimErgebnisdazu,dasssichderBegüns6gtenichtaufdenWegfallderBereicherungberufenkann.

•  Ergebnis:Klageistalsunbegründetabzuweisen.EineVorlagepflichtnachArt.267Abs.3AEUVbestehtnicht,dadieentscheidungserheblichenFragenzurAuslegungdesUnionsrechtsgeklärtsind.

•  WashäaeAlcanmachenmüssen?Nich6gkeitsklagegegendenBeschlussderKommissionnach§263Abs.4AEUV(Frist:2Monate)

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§50VwVfG

•  schließtdieAnwendbarkeitdes§48Abs.2VwVfG(Vertrauensschutz)aus,wenneinbegüns6genderVAanlässlichdesRechtsbehelfs(zBAnfechtungsklage)einesDrihenaufgehobenwird.AufdieseWeisewirddieRücknahmeeinesbegünsSgendenVAmitbelastenderDriawirkungerleichtert.

•  Umstrihenist,welcheAnforderungenandenRechtsbehelfdesDrihenzustellensind.Einigkeitherrschtdarüber,dasserzulässigseinmuss.NurwennderRechtsbehelfwirksameingelegtist,mussderBetroffenemitderAuSebungdesVArechnen.Unsicherist,inwieweiterauchbegründetseinmuss.

M1 Rechtsbehelfmusszulässigundbegründetsein.DieseAnsichtistabzulehnen, dasiedieVerfahrenserleichterungdes§50VwVfGauDebenwürde.

M2 hMfordertnebenderZulässigkeitnur,dassderRechtsbehelfnichtoffensichtlich unbegründetist.

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VerortungdesVertrauensschutzes

•  keinespezialgesetzlicheErmäch6gung,dann§48Abs.1S.1VwVfG

•  wennleistungsgewährenderVerwaltungsakt,dann§48Abs.2S.1VwVfG

‐keinAusschlussdesVertrauenschutzes(§48Abs.2S.3VwVfG)

‐WirddieSchutzwürdigkeitdesVertrauensnach§48Abs.2S.2VwVfGbejaht,isteinediegesetzlicheGrundwertungergänzendeAbwägungimTatbestanderforderlich(weilnurRegelbeispiele).

‐AnsonstenhateineAbwägungnach§48Abs.1S.1VwVfGimErmessenhinsichtlichdes"ob"und"wie"derRücknahmestahzufinden.

•  beisons6genbegüns6gendenVerwaltungsakten:§48Abs.3VwVfGgewährtkeinenVertrauensschutzimTatbestand,aberesstelltsichdieFrage,obdasVertrauenaufdenBestanddesVAimRahmenderErmessensausübungzuberücksich6genist,str.

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WiderrufvonVerwaltungsakten

•  DerWiderrufeinesrechtmäßigenbelastendenVArichtetsichnach§49Abs.1VwVfG.

DaderVAbelastendist,kanneruntererleichtertenUmständenwiderrufenwerden.EinWiderrufkommtvorallemdanninBetracht,wennsichbeieinemVerwaltungsaktmitDauerwirkungdiezugrundeliegendeSach‐oderRechtslagegeänderthat.

Ausnahmen:rechtlichgebundenerVA,dessenVoraussetzungenimmernochvorliegen(Beispiel:§35GewO).

•  DerWiderrufeinesrechtmäßigenbegünsSgendenVArichtetsichdemgegenübernach§49Abs.2oderAbs.3VwVfG

DerGrundsatzdesVertrauensschutzesrücktwegenderRechtmäßigkeitdesVAnochstärkerindenVordergrundalsbei§48VwVfG.DeshalbzählendiebeidenRegelungenabschließendeWiderrufsgründeauf.DerenTatbestandsvoraussetzungensindjeweilsdurchzuprüfen.SiebetreffenvorallemKonstella6onen,indenenNebenbes6mmungenvorliegen,abernichteingehaltenwerdenoderindenensichdiedemVerwaltungsaktzugrundeliegendeSach‐oderRechtslagegeänderthat,sodassder(ursprünglich)rechtmäßigeVerwaltungsaktinhaltlichnichtmehrmitdemgeltendenRechtimEinklangsteht("rechtswidriggewordener"VA).

•  Widerrufsfrist:§49Abs.2S.3oderAbs.3S.2iVm§48Abs.4VwVfG

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Beispielsfall

GastronomGmöchteaufdemBürgersteigderdurchdieStadtSführendenKreisstraßeTischeundStühlefüreinenBiergartenbetriebaufstellen.DieerforderlicheSondernutzungserlaubniswirdihmunterdemVorbehaltdesjederzei6genWiderrufsimApril2010erteilt.

ImMai2010widerrucdiezuständigeBehördedieErlaubnisohnenähereBegründungnurunterHinweisaufdenWiderrufsvorbehalt.IstderWiderrufrechtmäßig?

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§49Abs.2VwVfG

MöglichkeitdesWiderrufsmitWirkungfürdieZukunfunterderTatbestandsvoraussetzungeinesrechtmäßigenbegüns6gendenVAund:

1. WiderrufsvorbehaltimFachgesetzoderimVerwaltungsaktaufderBasisdes§36Abs.2Nr.3VwVfG:DerWiderrufmussdurchsachlicheGründegerechrer6gtsein,wiesiesichausdenZwecksetzungendesGesetzesbzw.desVorbehaltsergeben.Umstriaenist,obderWiderrufsvorbehaltrechtmäßigseinmussoderobeineRechtswidrigkeitimFalleseinerUnanfechtbarkeitnurimRahmenderErmessensausübungzuberücksich6genist,vgl.Maurer§11Rn.41.

2. AuflageundderenNichterfüllung

3. ÄnderungderdemVAzugrundeliegendenSachlagemitderFolge,dassdieBehörde berech6gtwäre,denVAnichtzuerlassenundGefährdungdesöffentlichenInteresses ohnedenWiderruf

4. ÄnderungderdemVAzugrundeliegendenRechtslagemitderFolge,dassdieBehörde berech6gtwäre,denVAnichtzuerlassenundkeinentgegenstehenderVertrauensschutz desBegüns6gtenundGefährdungdesöffentlichenInteressesohnedenWiderruf

5. VordringlichesöffentlichesInteresse(Verhütung/Besei6gungschwererNachteilefürdas Gemeinwohl);dieseAuffangklauselistengauszulegen.

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§49Abs.3VwVfG

MöglichkeitdesWiderrufsauchmitWirkungfürdieVergangenheit

DieNormregeltzusätzlicheWiderrufsgründe(§49Abs.3S.1Nr.1undNr.2VwVfG) nebendenendes§49Abs.2VwVfG:

•  Tatbestandsvoraussetzungen

RechtmäßigerVA,dereineeinmaligeoderlaufendeGeldleistungoder teilbareSachleistungzurErfüllungeinesbes6mmtenZwecksgewährtoder hierfürVoraussetzungistundeinederfolgendenVarianten ‐‐‐zweckwidrigeVerwendungvonLeistungen

‐‐‐AuflageundderenNichterfüllung

•  Rechtsfolge

ErmessenhinsichtlichdesWiderrufsalssolchem(darfnur=kann)und hinsichtlichderReichweite,soweitesumdenvollständigenoderteilweisen WiderrufundumdieWirkungfürdieVergangenheit(extunc)oderfürdie Zukunc(exnunc)geht.

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Beispiel

•  AerhälteinenSubven6onsbescheidmiteinerZweckbes6mmung,wonachdieBetriebsanlagenzuerweiternsind.NachdemdieSubven6onausbezahltist,derAbsatzabernachlässt,verwendetAdasGeldfürdenAusbauseinesVertriebsnetzes.

•  EineRücknahmedesSubven6onsbescheidesnach§48VwVfGscheidetaus,weildiezweckwidrigeVerwendungderSubven6ondenSubven6onsbescheidnichtrechtswidrigmacht,sonderneinenachträglicheintretendeTatsachedarstellt.

•  Nach§49Abs.2VwVfGwärederSubven6onsbescheidnurmitWirkungfürdieZukunczuwiderrufen,dasausbezahlteGeldkönntenichtzurückgefordertwerden.UmdiebereitsausbezahlteSubven6onerfassenzukönnen,müsstederWiderrufmitWirkungfürdieVergangenheit,alsorückwirkendzulässigsein.Dafürschafft§49Abs.3VwVfGdieerforderlicheRechtsgrundlage.

•  KeinWiderrufsgrundnach§49Abs.3VwVfGliegtvor,wenndieBetriebshallenzwarerweitertwerden,sichdieErwartungdesSubven6onsgebers,dassdadurchneueArbeitsplätzeentstehen,nichterfüllt.

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WirkungendesWiderrufs

• UnwirksamkeitdeswiderrufenenVAmitdemWirksamwerdendesWiderrufs,§49Abs.4VwVfG

• beiWiderrufnach§49Abs.2S.1Nr.3‐5VwVfG:EntschädigungsanspruchdesBetroffenen,§49Abs.6VwVfG

Achtung:BeiStrei6gkeitenüberdieEntschädigungnach§49Abs.6istnichtderVerwaltungsrechtsweg,sondernnachderSonderzuweisungdes§49Abs.6S.3VwVfGderZivilrechtsweggegeben(abdrängendeSonderzuweisung).

• beiWiderrufnach§49Abs.3VwVfG:Erstaaungspflicht,§49aVwVfG.

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VertrauenschutzundEntschädigung

•  Widerrufsvorbehalt(Nr.1)undNichterfüllungeinerAuflage(Nr.2):KeinVertrauensschutz

•  ÄnderungderSach‐oderRechtslage(Nr.3)undWiderrufbeivordringlichemöffentlichenInteresse(Nr.4):BeachtungschutzwürdigenVertrauens,abernurimRahmendesEntschädigungsanspruchsnach§49Abs.6VwVfG.

Entschädigungwirdnichtgenerell,sondernnurinsoweitgewährt,alsderBetroffeneschutzwürdigaufdenBestanddesVerwaltungsaktsvertrauthat.

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WiderrufvonVerwaltungsakten

WiderrufrechtmäßigerbelastenderVerwaltungsaktenach§49Abs.1VwVfGistzulässig,wenn

•  nichteinVAgleichenInhaltserneuterlassenwerdenmüsste(wennzBeinrechtlichgebundenerVAvorliegt,dessenVoraussetzungenimmernochgegebensind)

•  nichtausanderenGründeneinWiderrufausscheidet.

Rechtsfolge

•  Entschließungsermessen:BeiÄnderungenderSach‐undRechtslage,wennderVAnichtmehrerlassenwerdendürce,wirddasErmessenregelmäßigaufNullreduziertsein.DannsprechendieGesetzmäßigkeitderVerwaltungunddasInteressedesBürgersgleichermaßenfüreinenWiderruf.

•  AuswahlermessenhinsichtlichdesUmfangs:ganzoderteilweise

BeiderzeitlichenWirkungbestehtkeinErmessen:WiderrufistnurfürdieZukunczulässig.

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Widerruf

rechtmäßigerbegünsSgenderVerwaltungsaktemitWirkungfürdieZukunc

•  beiVorliegeneinesWiderrufsgrundes(§49Abs.2Nr.1‐5)

‐‐‐ Widerrufsvorbehalt(§49Abs.2Nr.1)

‐‐‐ NichterfüllungeinerAuflage(§49Abs.2Nr.2)

‐‐‐ ÄnderungderSachlageundGefährdungdesöffentlichenInteresses ohneWiderruf(§49Abs.2Nr.3)

‐‐‐ ÄnderungderRechtslageundnochkeinGebrauchmachenvonder Begüns6gungoderkeinEmpfangvonLeistungenundGefährdungdes öffentlichenInteressesohneWiderruf(§49Abs.2Nr.4)

‐‐‐ AbwehrschwererNachteilefürdasGemeinwohl(§49Abs.2Nr.5)

•  Rechtsfolge:Widerrufsermessen

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insbesondere:Widerrufsvorbehalt

•  §49Abs.2S.1Nr.1VwVfG

•  BerucsichdieBehördealleinaufdenWiderrufsvorbehalt,nenntaberkeinesachlichenGründe,diemitmitSinnundZweckdesVorbehaltsunddeskonkretenVAimZusammenhangstehen,handeltdieBehördeermessensfehlerhaf,wennsiedenVAwiderruc(Ermessensmissbrauch)

•  Umstriaenist,obdieBehördeauchvoneinemrechtswidrigen,aberbestandskräcigenWiderrufsvorbehaltGebrauchmachendarf.Dasistzubejahen,allerdingsistdasWiderrufsermessenumsoeingeschränkter,jeschwerwiegenderdieRechtswidrigkeitdesbestandskräcigenWiderrufsvorbehaltsist.

ImFallederNich6gkeitdesWiderrufsvorbehaltsisteineWiderrufsbefugnisnach§49Abs.2S.1Nr.1VwVfGausgeschlossen.

•  DasgiltauchfürdierechtswidrigeAuflagenach§49Abs.2S.1Nr.2VwVfG,wobeidasVerhältnismäßigkeitsprinzipzubeachtenist.DerWiderrufdesgesamtenVAkannnurdieul6mara6osein.

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ÄnderungderSach‐oderRechtslage

•  §49Abs.2S.1Nr.3VwVfG

NeueTatsachen,dienachBekanntgabedesVAeingetretensind,zBVerhaltensänderungdesBetroffenen(Beispiel:ledigeschulpflich6geMuherbeantragtRuhenderSchulpflicht,überlässtdieBetreuungihresKindesdannaberihrerMuher)

VerlangtwirdzusätzlichdieGefährdungdesöffentlichenInteressesimFalledesNichtwiderrufs,worunternichtnurdieWahrungdesGleichbehandlungsgrundsatzesoderdieBesei6gungrechtswidrigerZustände,sondernauchfiskalischeInteressengehören.

ÄnderungderRechtsprechungoderandereBeurteilungderRechtslagedurchdieBehördeistkeineÄnderungderSachlage,lässtvielmehrdaraufschließen,dassderVAimZeitpunktseinesErlassesrechtswidrigwar,dann§48VwVfG.

•  §49Abs.2S.1Nr.4VwVfG

ÄnderungvonRechtsvorschricenberech6gtdieBehördenuruntereingeschränktenVoraussetzungenzumWiderruf.WirktdieÄnderungderRechtsvorschricmitWirkungfürdieVergangenheitaufdenZeitpunktdesVA‐Erlasseszurück,istderVAalsvonAnfanganrechtswidriganzusehenunddamitnach§48VwVfGrücknehmbar.

EineÄnderungderRechtslagekannauchdurchnachträglichergangenesUnionsrechteintreten.

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AufwelchenZeitpunktkommtesan?

•  GegenüberdemGewerbetreibendenGwirdeinGewerbeverbotwegenUnzuverlässigkeitnach§35GewOverhängt.HiergegenklagtGvordemVG.ImVerwaltungsprozessstelltsichheraus,dassGzwarunzuverlässigwar,jetztaberalszuverlässiganzusehenist.

•  GrundsätzlichistaufdenZeitpunktderletztenBehördenentscheidungabzustellen,dannwäredieAnfechtungsklageerfolglos.BeiDauerverwaltungsaktenwirdjedochaufdenZeitpunktderletztenmündlichenVerhandlungvordemVGabgestellt.FrüherhatdieRechtsprechungdeshalbdieAuffassungvertreten,dassdasGewerbeverbotaufzuhebenist,wennsichdieSach‐oderRechtslagewährenddesProzesseszugunstendesKlägersgeänderthat,allerdingsnurmitWirkungfürdieZukunc.

•  HeutestelltdieRechtsprechungaberaufdenZeitpunktderletztenbehördlichenEntscheidungabundberücksich6gtspätereÄnderungennichtmehr.Dennnach§35Abs.6GewOhatdieBehördeaufAntragdieAusübungdesGewerbeswiederzugestaaen,wenndieUnzuverlässigkeitnunmehrzuverneinenist.DasantragsbedingteWieder‐gestahungsverfahrenschließtdieBerücksich6gungderneuenUmständeimlaufendengerichtlichenAnfechtungsverfahrenaus.

•  DerSachenachhandeltessichbeiderWiedergestahungumeinenWiderruf,derdenWegfüreinegenerellerlaubnisfreiegewerblicheBetä6gung(Gewerbefreiheit!)wiederfreimacht,vgl.Maurer,§11Rn.52.

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BehördlicheAuSebungeinesVerwaltungsakts

•  VerwaltungsaktimSinnedes§35Abs.1VwVfG?•  ursprünglichrechtswidrig,dannRücknahmenach§48VwVfG

•  ursprünglichrechtmäßig,dannWiderrufnach§49VwVfG

rechtmäßigebelastendeVerwaltungsakte:§49Abs.1VwVfG

rechtmäßigebegünsSgendeVerwaltungsakte

–  mitWirkungnurfürdieZukunc:§49Abs.2VwVfG–  imFalldesVorliegenseinesWiderrufsgrundesnach§49Abs.3VwVfG

‐nichtrechtzei6geoderzweckwidrigeVerwendungderLeistung(Nr.1)

‐auflagenwidrigeVerwendungderLeistung(Nr.2)

erstrecktsichdasWiderrufsermessenauchaufdieFrage,obderVAnurmitWirkungfürdieZukuncoderauchmitWirkungfürdieVergangenheitwiderrufenwird.

•  Folge:DerwiderufeneVAistunwirksam,bietetalsoauchkeinenRechtsgrundfürdasBehaltendürfenderLeistung:EntsteheneinesErstaaungsanspruchsderVerwaltungnach§49aVwVfG

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§49Abs.2undAbs.3VwVfG

•  §49Abs.2VwVfGberech6gtzumWiderrufnurfürdieZukunc,fürSubven6onsbescheide§49Abs.3aberauchmitWirkungfürdieVergangenheitinzweiFallgruppen:

‐‐‐§49Abs.3Nr.1:nichtrechtzeiSgeoderzweckwidrigeVerwendungvonLeistungen

BetroffenerträgtdieDarlegungs‐undBeweislastunddamitdasRisiko,dassUnterlagen,mitdenenerdenNachweisführenkönnte,abhandenkommen.Widerrufauchdann,wenndieLeistungnicht"alsbald"nachderAuszahlungfürdenbes6mmtenZweckverwendetwird.FehlendesVerschuldenkannerstimRahmenderAusübungdesErmessensberücksich6gtwerden.

‐‐‐§49Abs.3Nr.2:AuflagenwidrigeVerwendungvonLeistungen

•  Problem:AnalogeAnwendungdes§49Abs.2undAbs.3VwVfGaufrechts‐widrigebegünsSgendeVerwaltungsakte?

WennschoneinrechtmäßigerVAwiderrufenwerdenkann,dannerstrecht(amaioreadminus)einrechtswidrigerVA.Effizienzerwägungenmögendafürsprechen,dieFragederRechtmäßigkeitindiesenFällenoffenzulassen,str.

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Beispiel

HbestandimZweitenStaatsexamenfürdasLehramtanGrund‐undHauptschulenwederdieerstePrüfungnochdieWiederholungsprüfung.WeitereWiederholungsversuchesiehtdiePrüfungsordnungnichtvor.DennochwirdHeinezweiteWiederholungsprüfungbewilligt,jedochnurmitderMaßgabe,dassersiebisspätestenszum30.4.zuabsolvierenhabe.

DemkommtHjedochnichtnach.DaraufwiderrucdiezuständigeSchulbehördedenBescheidüberdieZulassungzurzweitenWiederholungsprüfung.DarfdieBehördedenBescheidauf§49VwVfGstützen?

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Unterschiede

•  WiderrufnurmitWirkungfürdieZukunf

‐‐‐ mitEntschädigungsanspruchdesBetroffenenindenFällendes §49Abs.2S.1Nr.3‐5VwVfG

‐‐‐ ohneEntschädigungsanspruchindenFällendes§49Abs.2S.1Nr.1und Nr.2VwVfG

Vorsicht:LagendieTatsachenimFallderÄnderungderSachlagebereitsbeiderBekanntgabedesVAvor,kommtnureineRücknahmenach§48VwVfGinBetracht.WirktdieÄnderungvonRechtsvorschricenaufdenZeitpunktdesVA‐Erlasseszurück,machtsiediesenrechtswidrigundeskommtebenfallsnureineRücknahmenach§48VwVfGinBetracht.

•  WiderrufauchmitWirkungfürdieVergangenheitbeiSubven6onsbescheiden

‐‐‐ nach§49Abs.3S.1Nr.1VwVfG,wenndiegewährteLeistungnicht entsprechendihrerZweckbes6mmungverwendetwird.

‐‐‐ nach§49Abs.3S.1Nr.2VwVfG,wenneineimVAenthalteneAuflage nichterfülltwird.

BeideWiderrufsgründesindgegenüber§49Abs.2speziellerunddeshalbvorrangiganzuwenden.

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EuropäisierungdesWiderrufs?

•  UmdenZugangzurNordseefürKreuzfahrschiffederMeyer‐Wercsicherzustellen,erhältdieStadtPapenburgdurchPlanfeststellungsbeschlussdieGenehmigung,dieEmsbeiBedarfauszubaggern.DieseGenehmigungistbereitsvorvielenJahrenerteiltwordenundbestandskräcig.

•  NachdemdasbetreffendeGebietindieListevonSchutzgebietendesNetzesNatura2000nachderFFH‐Richtlinieaufgenommenwordenist,stelltsichfürdiezuständigeBehördedieFrage,obeineVerträglichkeitsprüfungnach§34Abs.1BNatSchGdurchzuführenist,weildieAusbaggerunggeeignetist,dasunterSchutzgestellteGebietzubeeinträch6gen.

•  DieBehördegelangtzuderAuffassung,dassdieausgeübteNutzungdesgelistetenGebietesgeeignetist,diesesfortschreitendzubeeinträch6gen.SiesiehtsichdurchEuroparecht,namentlichdurchdieFFH‐RichtliniezumWiderrufderGenehmigungbetreffenddieVer6efungderEmsgezwungen.DieMeyer‐WercberucsichdemgegenüberaufdieBestandskracderVerwaltungsentscheidungundaufVertrauensschutz.ZuRecht?

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WiederaufgreifendesVerfahrens

•  Beispiel:GrundstückseigentümerGwirddurchBescheidmitRechtsmihelbelehrungzurZahlungbes6mmterAnliegerkostenaufgefordert.Erzahlt.ZweiMonatespätererfährter,dassNachbarNnichtzurZahlungherangezogenwurde.Ermeint,dieVerhältnissebeiihmliegennichtandersundderihmgegenüberergangeneBescheidseirechtswidrig.ErteiltdiesderBehördemit,verlangtdieRücknahmedesBescheidsunddieRückerstahungdesbe‐zahltenGeldes.DieBehördelehntdasmitderBegründungab,derBescheidseiunan‐fechtbargeworden.

•  RücknahmeundWiderrufbetreffendiemateriell‐rechtlichenVoraussetzungenderAuSebungeinesVerwaltungsakts.DasWiederaufgreifendesVerfahrensbe‐trifftdievorgelagerteverfahrensrechtlicheFrage,obdieBehördeberech6gtundverpflichtetist,einenunanfechtbarenVAerneutaufseineRechtmäßigkeithinzuüberprüfen.§51VwVfGzeigt,dassdieBestandskracdesVAkeineabsoluteSperrebildet.DasWiederaufgreifenführtzurDurchbrechnungderBestandskracausGründenmateriellerGerech6gkeit.

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Struktur

•  zweiBegehren–  BehördesollzumWiederaufgreifendesVerfahrensveranlasstwerdenunddenVA

erneutüberprüfen–  aufgrunddieserPrüfungsollderVAaufgehobenwerden.

•  Entscheidungsvarianten–  BehördelehntWiederaufgreifendesVerfahrensab:UmstrihenistdieEinordnung

derEntscheidung:WiederholendeVerfügungohneVA‐Qualität,feststellenderVAoderVerfahrensentscheidungmitRegelungswirkung,nämlichkeineSachentscheidungzutreffen

–  BehördegreicdasVerfahrenwiederauf,überprücdenVAundwillihnaufrechterhalten.Istdasnach§51VwVfGmöglich?

–  BehördegreicdasVerfahrenwiederauf,überprücdenVAundhebtihnauf.DieAuSebungdesVAwirdineinemposi6venZweitbescheidgeregelt.

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NochmaligeÜberprüfungeinesbestandskräcigenVerwaltungsakts

•  WiederaufgreifenisteineVerfahrensentscheidung hMsiehtdarineineRegelung(mitderRechtsfolge,eineerneuteSachentscheidungzutreffen).

EshandeltsichsomitumeinenVA.NachaAhandeltessich,wenndasWiederaufgreifenab‐gelehntwird,umeinebloßewiederholendeVerfügungohneRegelungswirkung.

Davonzuunterscheidenistdienachposi6verEntscheidungüberdasWiederaufgreifenzutreffendeSachentscheidungüberdieAuSebungdesVAund/oderdessenErsetzungdurcheinenanderenVA.EsergehteinZweitbescheid.

•  UmstrihenistdasVerhältnisvon§51VwVfGzu§§48,49VwVfG

M1 hintereinanderzuprüfen:NachWiederaufgreifenistineinemzweitenSchriheine ErmessensentscheidungüberdieRücknahmebzw.denWiderrufzutreffen.Dieswürdees derBehördeerleichtern,amErstbescheidfestzuhalten.

M2 alternaSv:Bestehtnach§51VwVfGeinAnspruchaufWiederaufgreifen,sinddie §§48,49VwVfGnichtanwendbar.BestehtdagegenkeinAnspruchaufWiederaufgreifen, soistdasErmessendes§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1S.1VwVfGauszuüben(hM).

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AllgemeinesVerwaltungsrecht

WiederaufgreifendesVerfahrensGrundzügederVerwaltungsorganisa6on

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Klausur

15.Juli,9.00‐11.00Uhr

RaumCCH,Saal3(amDammtor)

RückgabeundBesprechungsterminwirdnochbekanntgegeben

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Beispielsfall

DhataneineramerikanischenHochschuleden"DoctorofChiroprac6c"erworben.IhrenAntragaufGenehmigung,diesenDoktor6telinDeutschlandführenzudürfen,lehntdieBehördemitderBegründungab,esgebekeinehin‐reichendenBelegedafür,dassessichumeine"wissenschaclicheHochschule"handele.DieAnfechtungsklagederDbleibterfolglos.

NacheinigenJahrenstelltDerneutdenAntragaufGenehmigungderTitelführunginDeutschland.ZurBegründungverweistsieaufneueStellung‐amerikanischerIns6tu6onen,wonachdieindieRedestehendeBildungs‐einrichtungsehrwohleinewissenschaclicheHochschulesei.KannDeinWiederaufgreifendesVerfahrenserreichen?

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Zulässigkeit

•  BetroffenemusseinenAntragaufWiederaufgreifendesVerfahrensstellen,§51Abs.1VwVfG

•  VAmussunanfechtbarsein,regelmäßigwegenAblaufsderRechtsbehelfsfristen.UnanfechtbarkeitkannauchaufderRechtskraceinesverwaltungsgerichtlichenUrteilsberuhen.

•  Betroffenemussschlüssigdarlegen,dasseinWiederaufgreifensgrundgemäߧ51Abs.1Nr.1‐3VwVfGvorliegt.

•  BetroffenemussohnegrobesVerschuldenaußerstandegewesensein,denGrundfürdasWiederaufgreifenineinemfrüherenVerfahrengeltendzumachen,§51Abs.2VwVfG.

•  AntragistinnerhalbeinerFristvondreiMonatenvondemTagan,andemderBetroffenevondemGrundfürdasWiederaufgreifenKenntniserlangthat,zustellen,§51Abs.3VwVfG.

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Begründetheit

•  hängtdavonab,obeinWiederaufgreifensgrundgemäߧ51Abs.1Nr.1‐3VwVfGgegebenist.

Nr.1 ÄnderungderSach‐oderRechtslagezugunstendesBetroffenen

Nr.2 VorliegenneuerBeweismiael(§26VwVfG),dieneusind,wennsieerst nachAbschlussdesVerfahrensbekanntgewordensind.Siemüssenaberauf Tatsachenbezogensein,dieschonzurZeitdesErlassesdesVAvorlagen.

Nr.3 WiederaufnahmegründeimSinnedes§580ZPO

•  LiegteinsolcherWiederaufgreifensgrundvor,mussdieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen.

•  Umstrihenist,aufwelcherRechtsgrundlagedieneueSachentscheidung–obderVAaufrechterhaltenwerdenkannoderaufgehobenwerdenmuss–zuerfolgenhat.§§48f.VwVfG(Ermessen)odermateriellesRecht(hM).

DasVerfahrenistindenZustandwievorderErstentscheidungzuversetzen,d.h.BehördeistzueinerneuenSachentscheidungunterZugrundlegungderneuenSach‐oderRechtslageverpflichtet.

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Voraussetzungen

Kumula6v

•  Wiederaufgreifensantrag(§51Abs.1VwVfG)

•  UnanfechtbarkeitdesErstbescheids(§51Abs.1VwVfG)

•  KeingrobesVerschuldenimHinblickauffrüheresNichtgeltendmachendesWiederaufgreifensgrundes(§51Abs.2VwVfG)

•  WahrungderDrei‐Monatsfrist(§51Abs.3VwVfG)

Alterna6v:Wiederaufgreifensgrund

•  NachträglicheÄnderungderSach‐undRechtslage(Nr.1) zieltaufeinenWiderruf.ÄnderungderRechtssprechungistregelmäßigkeineÄnderung

derRechtslage.

•  VorliegenneuerBeweismihel(Nr.2) zieltaufeineRücknahme.NeueSachverständigengutachtennur,soweitaufneue

Tatsachengestützt.

•  Wiederaufnahmegründenach§580ZPO(Nr.3)

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§51Abs.5VwVfG

•  §51VwVfGistnichtabschließend.

•  AußerhalbderWiederaufgreifensgründedes§51Abs.1Nr.1‐3VwVfGkannebenfallsneuüberdieRücknahmeoderdenWiderrufdesVAentschiedenwerden.AucheinsolchesWiederaufgreifenimweiterenSinne,alsodieEntscheidungdarüber,obderVAzurückgenommenoderwiderrufenwird,kannderBürgerverlangen.WorinbestehtderUnterschied?

•  WiederaufgreifenimengerenSinne(§51VwVfG):DieBehördemussdenbelastendenVAwiderrufen,wennsichdieSach‐undRechtslagezugunstendesBetroffenengeänderthat.DieRücknahmeeinesbelastendenVAliegtimErmessenderBehörde,aberdieAufrecht‐erhaltungdesursprünglichenVAistbeiVorliegeneinesWiederaufgreifensgrundnachzutreffenderAuffassung(Maurer,§11Rn.61)ausgeschlossen.NimmtdieBehördedenVAnichtzurück,handeltsieermessensfehlerhac(Ausnahme:§50VwVfG).

•  WiederaufgreifenimweiterenSinne(§§48,49VwVfG):Hierliegt–andersalsbei§51VwVfG‐nichtnurdieEntscheidungüberdasWiederaufgreifenimErmessenderBehörde.DerBürgerhateinenAnspruchaufermessensfehlerfreieEntscheidungüberdasWieder‐aufgreifen,esbleibtjedochbeimAuDebungsermessennach§§48,49VwVfG.

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prozessualeKonsequenzen

•  §51VwVfGbegründeteinePflichtzumWiederaufgreifendesVerfahrens,esgibtkeinErmessen.

LiegteinWiederaufgreifensgrunddes§51VwVfGvor,somussdieBehördeeineneueSachentscheidungentsprechenddermateriellenRechtslagetreffen.

•  MusszunächstmitderVerpflichtungsklageaufWiederaufgreifengeklagtwerden?BehördehabesichnochgarnichtinhaltlichmitderSachebefasst.FüreineKlageaufdiebegehrteSachentscheidungfehleesamRechtsschutzbedürfnis.

•  GegeneingestufesVorgehensprichtjedochdieProzessökonomie. WennundweilesbeiderSachentscheidungindenFällendes§51VwVfGkeinErmessen

gebe,istbeidergebundenenEntscheidungsogleichdieKlageaufdieSachentscheidung(unterAuSebungdesRücknahmebescheids)zurichten.

•  AlsozweistufigesVerfahrenmitdererstenStufederPrüfungundEntscheidung,obinderSachenochmalsentschiedenwirdundfallsja,derzweitenStufeeinererneutenSachentscheidung.AbernureineKlage!

VerpflichtungsklageaufneueSachentscheidungoderAnfechtungsklagezurAuSebungderaltenSachentscheidung

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Auzau

•  Zulässigkeit Klageart(§88VwGO):VerpflichtungsklageaufneueSachentscheidung(ohnezuvornoch

eigenständigaufWiederaufgreifendesVerfahrens,hMlehntStufenklageab).MöglichkannaberaucheineAnfechtungsklagegegendieRücknahmeoderdenWiderrufsein.

•  BegründetheitderVerpflichtungsklage

1. Anspruchsgrundlage

a) Wiederaufgreifennach§51VwVfG,wenn(‐)nachErmessen

b) AnspruchsgrundlagenachdemFachgesetzfürneueSachentscheidung

2. WiederaufgreifendesVerfahrens

a) TatbestandsvoraussetzungennurimFalldes§51VwVfG:Nr.1‐3.Außerhalb des§51keineTatbestandsvoraussetzungen

b) Rechtsfolge:imFalldes§51zwingend(keinErmessen),außerhalbdes§51 weitesErmessenmitderÜberprüfungvonErmessensfehlernnach§114VwGO

3. NeueSachentscheidung

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Lösung

•  DmussAntragstellen.

•  §51Abs.1Nr.2VwVfG:NeueBeweismihel

SachverständigengutachtensindgrundsätzlichneueBeweismihel,vgl.§26Abs.1Nr.2VwVG.Erforderlichistjedoch,dassBeweismiaelihrerseitsaufneuenTatsachenberuhen.

AnderenfallsbestündedieMöglichkeit,dassalleindurcheineneueStellungnahmedasVerfahrenwiederneuaufgerolltwird.GutachtenalsneuesBeweismihelmusszudersicherenÜberzeugungführen(können),dassdieBehördedamalsvonfalschentatsächlichenVoraus‐setzungenausgegangenistundinKenntnisderrich6genVerhältnissezugunstenvonDentschiedenhähe,vgl.BVerwGE82,272(277).

•  Dkannalleinaufgrundneuerbzw.andererBewertungenzurwissenschaclichenAnerkennungderBildungseinrichtung,andersieihren"DoctorofChiroprac6c"erworbenhat,keinWiederaufgreifendesVerfahrenserzwingen.

•  AußerhalbdesAnwendungsbereichsdes§51VwVfGstehtdieRücknahmederAblehnungsentscheidungimErmessenderBehörden.Ermessensfehlersindjedochnichtersichtlich.DieKlagewirdalsoalsunbegründetabgewiesen.

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GrundzügederVerwaltungsorganisa6on

Wermachtwas?

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TrägeröffentlicherVerwaltung

•  VerwaltungsträgersindderBundunddieLänder(§1Abs.1VwVfG).BundundLändersindTrägerderunmiaelbarenStaatsverwaltung.

DanebengibtesnochdiemihelbareStaatsverwaltungmitKörperschacen,AnstaltenundS6cungen,aberauchdenGemeinden.

•  VerwaltungsträgersindinderRegeljurisSschePersonendesöffentlichenRechts(Ausnahme:Beliehene).SiehabeneigeneRechtspersönlichkeitundsindTrägervonRechtenundPflichten,dieselbstklagenundverklagtwerden.ErrichtetwerdensiedurchGesetzoderaufgrundGesetz,dasdemöffentlichenRechtzuzuordnenist.

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Organ,Behörde,Amt

•  Juris6schePersonen–unddamitauchVerwaltungsträger–sindInhabervonRechtenundPflichten,alsorechtsfähig.HandlungsfähigwerdensiejedocherstdurchOrgane.DassindnichtrechtsfähigeVerwaltungsstellen,durchwelchedieVerwaltungsträgerihreAufgabenerfüllen.

Verfassungsorgane:Bundestag,Bundesregierungetc.;Verwaltungsorgane:Regierungs‐präsident,Ordnungsbehörde,Finanzamtetc.;Universitätsorgane:Senat,Präsidentetc.

•  SolangedasOrganalsWerkzeuginnerhalbdesVerwaltungsträgerstä6gwird,istesbloßesVerwaltungsorgan.HandeltesimAußenverhältnisgegenübereinemBürgerodereinemverselbständigtenVerwaltungsträger,wirdesalsBehördetä6g.Behördeistnach§1Abs.4VwVfGjedeStelle,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt.

Funk6onalerBehördenbegriff:AbgestelltwirdaufdieTä6gkeitderStelle.SobaldeinStaatsorgan,dasnichtzurVerwaltunggehört,eineVerwaltungsaufgabeerledigt,istesBehörde(zBBundestagspräsidentübtHausrechtaus).AuchdieFakultäteinerUniversitätkannBehördesein,die"ineigenemNamen"Verwaltungsakteerlässt.AbgrenzungzurGesetzgebungundRechtsprechung,aberauchzujuris6schenPersonendesPrivatrechts:BeliehenesindPrivate,abermitAufgabenderöffentlichenVerwaltungbetraut.

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Organ,Behörde,Amt

•  VerwaltungsträgerhabenBehörden,sindaberselbstkeineBehörde. Anfechtungs‐undVerpflichtungsklagesindnachdemRechtsträgerprinzipgegendie

juris6schePersondesöffentlichenRechtsbzw.denVerwaltungsträgerzurichten,derenbzw.dessenBehördetä6ggewordenist,§78Abs.1Nr.1VwGO.

•  BehördensindinnerorganisatorischinverschiedeneAufgabenbereicheuntergliedert,diehäufigalsÄmterbezeichnetwerden,zBBauamt,Ordnungsamt.DasAmtwirdvonnatürlichenPersonenwahrgenommen,dieAmtswalter.

ImGegensatzzurBehördebesitztdasAmtkeineAußenzuständigkeitimVerhältniszumBürger,weshalbnurdieBehörde,nichtaberdasihruntergeordneteAmtbzw.dessenAmtswalterimVerwaltungsprozessklagenoderverklagtwerdenkann.

MachtdieFakultätsassisten6nbeimDekanderJuris6schenFakultäteinenFehler,wirddasdemDekanbzw.derFakultätalsBehördezurechnet.

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Zuständigkeiten

•  rechtssatzförmigeFestlegung,welcherVerwaltungsträgerundwelchesVerwaltungsorganinnerhalbderVerwaltungsorganisa6oneinebes6mmteAufgabezuerledigenhat.

•  ImRahmenderformellenRechtsmäßigkeiteinesVAistdieZuständigkeitdererstenPrüfungspunkt:DabeiistzwischensachlicherundörtlicherZuständigkeitzuunterscheiden.§48Abs.5VwVfGverweistfürdieRücknahmedesVAhinsichtlichderörtlichenZuständigkeitauf§3VwVfG,enthältaberkeineAussagezursachlichenZuständigkeit.

SachlichzuständigfürdieRücknahmeistdieBehörde,diezumZeitpunktderRücknahmeentscheidungfürdenErlassdesaufzuhebendenVAzuständigwäre.

NurderVerstoßgegendieörtlicheZuständigkeithatdieNich6gkeitdesVAzurFolge,vgl.§44Abs.2Nr.3VwVfG.

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Verwaltungsauzau

•  Bundes‐undLandesverwaltung

•  UnmihelbareundmihelbareBundes‐oderLandesverwaltung

•  UnmiaelbareStaatsverwaltung,wennBundoderLänderdurcheigene,nichtrechtsfähigeBehördentä6gwerden.

MiaelbareStaatsverwaltung,wennausgegliederteVerwaltungsträgerhandeln,derBundoderdasLandseineVerwaltungsaufgabennichtdurcheigeneBehördenerfüllt,sonderndurchrechtlicheigenständigeOrganisa6onenwahrnehmenlässt.UnterscheidenlassensichVerwaltungsträgermitSelbstverwaltungsrechten(zBGemeinden)undVerwaltungsträgerohnesolcheBefugnisse(zBBeliehene).

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UnmihelbareStaatsverwaltung

•  ObersteStellen:ObersteBundesbehördekannRegierungsaufgaben,aberauchVerwaltungsaufgabenwahrnehmen,zBMinisterium.SiesindkeineranderenBehördeuntergeordnet.

MihlereunduntereBehörden:AusnahmsweisebundeseigeneVerwaltungmiteigenemVerwaltungsauzau,zBBundeswehrverwaltungnachArt.87bGG.HieristobersteBundesbehördedieBundesverteidigungsministerin,dieMihelinstanzbildendieWehrbereichsverwaltungenunduntereBehördensinddie(früheren)Kreiswehr‐ersatzämter.InderRegelfehltderunmiaelbarenBundesverwaltungaberdereigeneVerwaltungsunterbau.

•  AußerhalbdesInstanzenzugs:Bundesoberbehörden.SiesindzwareineroberstenBundesbehördenachgeordnet,habenaberselbstkeinenachgeordnetenBehörden.

SienehmenfachlichabgrenzbareVerwaltungsaufgabenfürdasgesamteBundes‐gebietwahr,zBKracfahrt‐Bundesamt,Umweltbundesamt,Bundesnetzagentur.

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MihelbareStaatsverwaltung

•  KörperschacensinddurchstaatlichenHoheitsaktgeschaffene,rechtsfähigeundmitgliedschaflichverfassteOrganisa6onendesöffentlichenRechts,zBHochschulenoderGemeinden.

•  AnstaltensindeindurchHoheitsaktgeschaffenerBestandvonsächlichenund/oderpersönlichenMiheln,derinderHandeinesTrägersöffentlicherVer‐waltungeinembesonderenZweckdauerndzudienenbes6mmtist.EineAnstalthatkeineMitglieder,sondernNutzer,seiesfreiwillig(zBkommunaleBadeanstalt)odergesetzlich(zBStrafvollzugsanstalten).Siekannrechtsfähigsein,wiezBöffentlich‐rechtlicheRundfunkanstalten(NDR).

•  S6cungensindeinedurchHoheitsakterrichteteOrganisa6onzurVerwaltungeinesvomS6cerzweckgebundenübergebenenBestandsanVermögenswerten(KapitaloderSachgüter).SSfungenhabenNutznießer,zBSEFungPreußischerKulturbesitz.

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Beliehene

•  Beispiel:TÜV

•  BeliehenesindnatürlicheoderjurisSschePersonendesPrivatrechts,denendurchGesetz,aufgrundGesetzesoderimWegeeinesBeleihungsvertragseinzelnehoheitlicheAufgabenzurWahrnehmungimeigenenNamenübertragenwordensind.

ImAußenverhältnisistderBelieheneeineBehördeimSinnedes§1Abs.4VwVfG.ObwohlderBelieheneeinPrivatrechtssubjektbleibt,kannerhoheitlichhandeln,zBVerwaltungsakteerlassenoderGebührenerheben.ErunterliegtjedochderRechts‐undFachaufsichtdesbeleihendenVerwaltungsträgers.

•  AbzugrenzenistdieBeleihungvonderVerwaltungshilfe.DerVerwaltungshelferhandeltnichtselbständig,sondernistgewissermaßenErfüllungsgehilfederVerwaltung.SeinHandelnwirdunmihelbarderBehördezugerechnet,fürdieertä6gwird.Beispiele:Schülerlotsen,Drihenach§4bBauGB,Projektmanagernach§29NABEG.

VerwaltungshelfersindwederVerwaltungsträgernochBehörde,eshandeltsichumFällederfunk6onalenPriva6sierung.AbgrenzungzuprivatenUnternehmen,dieimAucragdesStaatesselbständig,abernichthoheitlichtä6gwerden,vgl.Maurer,§21Rn.15‐17.

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Priva6sierung

•  materielleAufgabenpriva6sierung(selten),zBTelekommunika6on

•  formelleOrganisa6onspriva6sierung(häufig),zBHamburgerHochbahnAG

•  funkSonalePrivaSsierung:DieDurchführungeinerbes6mmtenAufgabewirdaufeinPrivatrechtssubjektübertragen,andemdieVerwaltungnichtbeteiligtist.DieVerwaltungbehältaberdieVerantwortungfürdieAufgabenerledigungundübtdieAufsichtüberdieprivateStelleaus.FehlersindderBehördezuzurechnen.

TypischeFormdieserPriva6sierungistdieVerwaltungshilfe.VerwaltungshelfersindHilfsorganederVerwaltung,diebeiderErledigungvonVerwaltungsaufgabenunterstützendtä6gwerden.EskönnenaberauchselbständigeUnternehmenein‐geschaltetwerden.Beispiel:PolizeibedientsichimRahmendesVollzugsdesStraßenverkehrsrechtseinesprivatesAbschleppunternehmens.DieAufgaben‐verantwortungverbleibtbeiderBehörde.GegenüberdemBürgerhandeltdieBehördeöffentlich‐rechtlich.

lesen:Maurer,§23Rn.30‐64.