Allgemeines Verwaltungsrecht - Universität Hamburg · Verfahrensfehler • formelle...
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AllgemeinesVerwaltungsrecht
VerwaltungsverfahrenNebenbes6mmungenzumVerwaltungsakt
1
Verfahrensfehler
• formelleRechtmäßigkeit
DerVAmussverfahrensfehlerfreierlassenwordensein.IstderAdressatdesVAangehörtworden?IstderVAhinreichendbegründetworden?
• VerfahrensfehlerkönnenunterdenVoraussetzungendes§45VwVfGnachträglichheilbarsein.
WirddieAnhörungnachgeholtoderistdieAnhörungimProzessnachholbar,istderVerwaltungsaktformellrechtmäßig.
VomNachholenderBegründungistdasNachschiebenvonGründen(§114S.2VwGO)zuunterscheiden.
• Verfahrensfehlerkönnennach§46VwVfGaberauchunbeachtlichsein.DannbleibtderVAformellrechtswidrig.AusgeschlossenwirdjedochderAuSebungsanspruch.
§45VwVfG
• §45VwVfGbenenntdieHandlungen,diezurHerbeiführungderHeilungvorgenommenwerdenmüssen.Problema6schistdiezeitlicheGrenze,dievomGesetzgeberbiszumAbschlussdesverwaltungsgerichtlichenVerfahrens(§45Abs.2VwVfG)verschobenwordenist.DashatnichtmehrnuretwasmitVerfahrens‐effizienzzutun,sondernbegegnetverfassungsrechtlichenBedenken.DennimProzessistdieBehördeineinerVerteidigungsposi6on,abernichtmehroffenfürdasÜberdenkendereigenenEntscheidung.
ImUnionsrechtlässtderEuGHeineNachholungimProzessgenerellnichtzu,gebotenisteinverfassungskonformrestrik6vesVerständnisderHeilungsmöglichkeitimProzess.FürdieNachholungderAnhörungreichtesnichtaus,dassgegenüberdemGerichtdieGelegenheitzurStellungnahmebesteht.DiesemussvielmehrvonderBehördeundihrgegenübereingeräumtsein,str.
• HeilungfehlenderAnhörungimWiderspruchsverfahren?
Widerspruchalleinreichtnichtaus,dieBehördemusssichmitdenArgumentenausdemWiderspruchimWiderspruchsbescheidauchauseinandergesetzthaben,str.
NachholenderBegründung/NachschiebenvonGründen
• Zuunterscheidenistzwischen
– derBegründungimSinnedes§39VwVfGalsFormerfordernis,dessenFehlenzurformellenRechtswidrigkeitdesVAführt,abermitheilenderWirkungbiszumAbschlussderletztenverwaltungsgerichtlichenTatsacheninstanznachgeholtwerdenkann(§45Abs.1Nr.2,Abs.2VwVfG)und
– derimRahmenderBegründungerforderlichen(§39Abs.1S.2VwVfG)AngabevonErmessenserwägungenalsVoraussetzungfüreinemateriellrechtmäßigeErmessens‐ausübung.UngenügendeoderinhaltlichfehlerhaceErmessenserwägungenführenzuErmessensfehlern(§114S.1VwGO)unddamitzurmateriellenRechtswidrigkeitdesVA,könnenaberdurcheinNachschiebenvonGründen,d.h.ergänzendenErmessenserwägungen"gemäߧ114S.2VwGOgeheilt"werden.
• GrenzenfürdasNachschiebenvonGründen:esdarfdurchneueGründenichtunterderHandeinandererVAgeschaffenwerden;dieErwägungendürfennurergänzt,nichtaberausgewechseltwerden;dienachträglichangegebenenGründemüssenschonbeimErlassdesVAvorgelegenhaben;dieRechtsverteidigungdesKlägersdarfdurchdasNachschiebenvonGründennichtbeeinträch6gtwerden.
Umstrihen:§46VwVfG
M1 FragederRechtmäßigkeitdesVA,dagegensprichtderGesetzeswortlaut
M2 FragederRechtsverletzung.EinunbeachtlicherFehlerverletztdenKläger nichtinseinenRechten,sodassAnfechtungs‐oderVerpflichtungsklage unbegründetsind
M3 h.M.siehtin§46VwVfGeinenachderRechtsverletzunggesondert zuprüfendeFragedesAuDebungsanspruchs.DerKlägerkannnichtdie AuSebungeinesrechtswidrigenundihnineigenenRechtenverletzenden VAbeanspruchen,wennderFehlerunbeachtlichist.
§46VwVfG
• In§46VwVfGgenannteFehlersindunbeachtlich,wennderFehlerdieEntscheidunginderSachenichtbeeinflussthat,also
– rechtlichkeineandereEntscheidunginderSachemöglichwar,d.h.einegebundeneEntscheidungvorliegtoderdasErmessenaufNullreduziertist,oder
– derFehlerdieEntscheidungjedenfallstatsächlichnichtkausalbeeinflussthat,alsozumBeispielkeinenEinflussaufErmessenserwägungenhahe(sog.Kausalitätsrechtsprechung).DieDarlegungs‐undBeweislastliegtbeiderBehörde,d.h.dastatsächlicheFehleneinerKausalitätdesFehlersfürdasEntscheidungsergebnismussfeststehen.
Fallbeispiel
GbeantragteineGaststähenerlaubnisnach§2GastG.DerzuständigeSachbearbeiterS,einSchwagerdesG,lehntdenAntragab,ohneihnvorherangehörtzuhaben.
WieistdieformelleRechtmäßigkeitderablehnendenEntscheidungzubeurteilen?
AusschlusswegenInteressenkollisionoderBesorgnisderBefangenheit
• SicherungderUnparteilichkeitderhandelndenAmtswaltervordemHintergrunddesRechtsstaatsprinzips
• §20normiertalleinanobjek6veMerkmaleanknüpfende"automa6sche"gesetzlicheAusschließlichkeitsgründe(mitAusnahmeninAbs.1S.3undAbs.2und3).
• §21enthälteineGeneralklauselzurnachUmständendesEinzelfallszuprüfendenBesorgnisderBefangenheit,dienichtautoma6schzumVerfahrensausschlussführt,sondernvomBehördenleiterangeordnetwerdenmuss.
Anhörung
• erforderlich? §28Abs.1VwVfGgiltfürEingriffe,umstrihenbeibegüns6genden
VerwaltungsaktenoderbelastendenNebenbes6mmungen
• ausnahmsweiseentbehrlich?
§28Abs.2undAbs.3VwVfG:Katalogistnichtabschließend,verfassungs‐rechtlicheHürdenfüreineErweiterungsindjedochhoch.
• HeilungdurchNachholung
§45Abs.1Nr.3undAbs.2VwVfG.DanachistderVAformellrechtmäßig.BeiErmessensfehlern(alsobeidermateriellenRechtmäßigkeit)kanneinNachschiebenvonGründenerfolgen(§114S.2VwGO).
• UnbeachtlichkeitdesFehlers §46VwVfGmachtdenwegenderunterbliebenenAnhörungverfahrens‐
fehlerhacenVAnichtrechtmäßig,sondernschließtdenAuSebungsanspruchdesKlägersaus.
Anfechtungsklage
• formelleRechtmäßigkeit:Eineerforderliche,alsonichtausnahmsweiseentbehrlicheAnhörungkannnachgeholtundgeheiltwerden.ÄhnlichesgiltfürdieHeilungeinerfehlendenBegründung(§45Abs.1VwVfG).DerVAistdannformellrechtmäßig.
• materielleRechtmäßigkeit:DieBegründungreichtzurVermeidungeinesErmessensfehlersnichtaus.MöglichistdasNachschiebenvonGründenimProzess(§114S.2VwGO).DerVAistdannmateriellrechtmäßig.
• Rechtsverletzung:IstderVerwaltungsaktrechtswidrig,reichtdasfürdenErfolgderAnfechtungsklagenochnichtaus.DerKlägermussdurchdieRechtswidrigkeitauchinseinenRechtenverletztsein(§113Abs.1S.1VwGO)
• AusschlussdesAuDebungsanspruchs:DerAnhörungsfehlerkannnach§46VwVfGausnahmsweiseunbeachtlichsein.DasistdannderFall,wennsichderVerfahrensmangeloffenkundignichtkausalaufdasErgebnisausgewirkthat.NachzuweisenhatdiesnichtderKläger,sonderndieBehörde.
DriherTeil
Gestaltungsop6onenundAuSebungvonVerwaltungsakten
Überblick
1.Teil Grundbegriffe
2.Teil HandelndurchVerwaltungsakt Wirksamkeits‐undRechtmäßigkeitsvoraussetzungendesVerwaltungsakts
3.Teil GestaltungsopSonenundAuDebbarkeitdesVerwaltungsakts
§8 Nebenbes6mmungen
§9 BehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten
§10 Rücknahme,WiderrufundWiederaufgreifendesVerfahrens
4.Teil ErweiterungenderPerspekSve
VollstreckungdesVerwaltungsakts,andereHandlungsformen
§8 Nebenbes6mmungen
• ja,aber...
• Nebenbes6mmungensindzusätzlicheRegelungen,welchedieHauptregelungergänzenoderbeschränken,vgl.§36VwVfG(lesen!)
Nebenbes6mmungen(NB)könnenBestandteildesHauptverwaltungsaktesseinundseinen(zeitlichen)Geltungsbereich(innereWirksamkeit)bes6mmen.EskönnenaberauchaufdenHauptverwaltungsaktbezogeneundvonihmrechtlichabhängige,eigeneSachregelungensein.WeichtderInhaltdesVerwaltungsaktsungüns6gvondemab,wasderBürgerbeantragthat,liegtdeshalbnichtschoneineNBvor.EskannaucheineInhaltsbesSmmungdesVerwaltungsaktssein.
• Probleme
Probleme
• WelcheNebenbesSmmung?
UmwasfüreineNebenbes6mmunghandeltessichimkonkretenFall?AbgrenzungzurInhaltsbes6mmung
• RechtlicheZulässigkeitderNebenbesSmmung IstdieBeifügungderNebenbes6mmungzumVAzulässigundrechtmäßig?
§36VwVfG:UnterscheidungzwischengebundenenVerwaltungsaktenundErmessensakten
• RechtsschutzgegenVerwaltungsaktemitNebenbesSmmungen
InwelcherWeisekannRechtsschutzgegendieNBerlangtwerden? IsolierteAnfechtbarkeitvonbelastendenNebenbes6mmungen
Nebenbes6mmungen
• echteNebenbes6mmungistvomunverbindlichenRechtshinweis,vonderInhaltsbes6mmungohneeigenständigenRegelungsgehaltundvonModifizierungendesBeantragtenzuunterscheiden.
• Nebenbes6mmungenkönnenunselbständigerBestandteildesVAodereinselbständiger,eigenerVA(selbständigeNB)sein.Nebenbes6mmungenhängenvomBestandderHauptregelungab(Akzessorietät).WirdderHauptverwaltungsaktbesei6gt,erlischtauchdieNebenbes6mmung.
• ZudenunselbständigenNBgehörendieBefristung(§36Abs.2Nr.1),dieBedingung(§36Abs.2Nr.2)undderWiderrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.3).SelbständigeNBsinddagegendieAuflage(§36Abs.2Nr.4)undderAuflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.5).
• Nebenbes6mmungeneröffneneinenMihelwegzwischen"Alles‐oder‐nichts‐Lösungen"einerunbeschränktenGewährungeinerBegüns6gungeinerseitsundeinergänzlichenVersagungderbeantragtenBegüns6gungandererseits.NBenwiedieAuflagekönnenVersagungsgründefürdenHauptverwaltungsaktausräumenunddiesodieGenehmigungsfähigkeitdesVAherstellen.
Beispiel
DwillinderInnenstadteinenCluberöffnen.ErerhältvonderzuständigenBehördedieerforderlicheGenehmigungmitdemZusatz,ausLärmschutzgründennichtmehrals200Personeneinzulassen.DhatjedochbereitseinMischpultgekauc,dasfüreinenBetriebbiszu500Personenausgerichtetist.IndieserGrößewillDdenClubbetreiben,allesandere"machekeinenSinn"undseiwirtschaclichnichtmachbar.Erfragt,wasertunsoll.
Funk6onen
• FlexibilitätbeiderRealisierungvonVerwaltungszielen Beispiel:Subven6onsgewährungunterderAuflage,dieSubven6onnurfür
einenbes6mmtenZweckundzueinerbes6mmtenZeitzuverwenden.
DieseFunk6onbetrifftvorallemdenBereich,wodieVerwaltungschonbeimHauptverwaltungsaktüberErmessenverfügt,vgl.§36Abs.2VwVfG.
• HerstellungvonRechtmäßigkeitsvoraussetzungen Beispiel:BaugenehmigungunterderAuflage,nochnäherzubezeichnende
BrandschutzvorkehrungenindemGebäudezutreffen.
DieseFunk6onbetrifftvorallemdenBereich,wodieVerwaltungeinegebundeneHauptentscheidungzutreffenhat,vgl.§36Abs.1VwVfG.
ArtenvonNebenbes6mmungen
• §36Abs.2VwVfG
• Befristung(§36Abs.2Nr.1)
Zeitlichbes6mmteGeltungsdauerdesVA:aufschiebendeund/oderauflösendeBefristung
• Bedingung(§36Abs.2Nr.2)
BedingungdientderBes6mmungderGeltungsdauereinesVAinAnknüpfunganeinzumindestdatumsmäßigungewisses–AbgrenzungzurBefristung–Ereignis:aufschiebendeund/oderauflösendeBedingung.
VomEintrihderBedingunghängtdieWirksamkeitdesVerwaltungsaktsab.DasistbeiderAuflage(§36Abs.2Nr.4)anders.DerEintrihderBedingungmachtdenVAwirksam,dieBedingungistjedochnichtimWegederVerwaltungsvollstreckungzwangsweisedurchsetzbar.
DieBedingungsuspendiert,zwingtabernicht(v.Savigny)
ArtenvonNebenbes6mmungen
• Widerrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.3)
SonderfalleinerauflösendenBedingung:WiderrufsvorbehaltsollschutzwürdigesVertrauenindenFortbestandderBegüns6gungausschließenunddadurcheinenent‐schädigungslosenWiderrufnach§49Abs.2Nr.1VwVfGermöglichen.
BeifügungeinesWiderrufsgrundesmussdurchdiebesonderenUmständedesFallesgerechrer6gtsein.EinWiderrufsvorbehalt"aufVorratzurAbsicherung"istunzulässig.
AußerdemdarfeinVAauch"verbundenwerdenmit"
• Auflage(§36Abs.2Nr.4) Bes6mmung,durchdiedemAdressatendesHauptverwaltungsaktseinbes6mmtes
Tun,DuldenoderUnterlassenvorgeschriebenwird,wobeidieWirksamkeitdesHaupt‐verwaltungsakts–andersalsbeiderBedingung–nichtvonderErfüllungderAuflageabhängt.
• Auflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.5) RechtsverbindlicheAnkündigung,dassspätergegebenenfalls(Ermessen)nocheine
AuflageergehtoderbestehendeAuflageabgeändertwird:AusschlussderEntstehungschutzwürdigenVertrauens.
RechtsnaturderNebenbes6mmungen
• Befristung,BedingungundWiderrufsvorbehaltbes6mmendenBeginnoderdasEndederWirksamkeiteinesVA
DiesenNBfehlteineigenständigersachlicherRegelungsgehalt,siebegrenzenlediglichdenHauptverwaltungsakt.
• AndersalsdiemitdemVAerlassenenNBderBefristung,BedingungundWiderrufsvorbehalteenthaltendiemitdemVAverbundenenNBderAuflageunddesAuflagenvorbehaltseineeigeneSachregelung.
DeshalbenthältdieAuflageeineakzessorische,abereigenständigeRegelungundistselbsteinVerwaltungsaktmitderFolge,dassdieAuflageisoliertvollstrecktwerdenkann.
UmstrihenistdieRechtsnaturdesAuflagenvorbehalts.AuchdemAuflagenvorbehaltkommtinderzumAusdruckgebrachtenBefugniszurnachträglichenFestsetzungselbständigdurchsetzbarerAnordnungeneineigenerRegelungsgehaltzu.
Beispiel:GenehmigungeinerAnlagemitderMaßgabe,dassderEinbaueineszusätzlichenFiltersangeordnetwerdenkann,fallsderSchadstoffausstoßeinenbes6mmtenGrenzwertübersteigensollte.
AuflageoderBedingung?
Beispiel:GastwirtGerhältdieerwünschteErlaubnismitderMaßgabe,überdiebereitsvorhandenenfünfToilehenhinauseineweitereToileheeinzurichten.
BedeutungderAbgrenzung:UnterschiedlicheRechtswirkungen
IstdieVerbindungeineAuflage,könnteGdieGaststäaesofortbetreiben.WirddieAuflagenichterfüllt,kanndieBehördedieGaststähengenehmigungwiderrufen(vgl.§49Abs.2S.1Nr.2VwVfG)oderdieAuflagealsselbständigenVAimWegederVerwaltungs‐vollstreckungdurchsetzen.
ImGegensatzdazuwürdedieuntereinerBedingungerlasseneGenehmigungnichtwirksam.ErfülltGdieBedingung(einerzusätzlichenToileaenicht)undnimmtdennochdenBetriebseinerGaststäaeauf,sogeschiehtdiesunerlaubt,mithinrechtswidrig.EsgiltderSatz:DieBedingungsuspendiert,zwingtabernicht;dieAuflagezwingt,suspendiertabernicht(v.Savigny).
IstdieNBderBehördesowich6g,dasssiedieWirksamkeitdesVAdavonabhängigmachenwolle,liegteineBedingungvor.WillsichdieBehördeeineFlexibitätsichern,magdiesfüreineAuflagesprechen.ImZweifelisteineAuflageanzunehmen,weildiesfürbeideBeteiligtengünsSgerist:fürdenBürger,weilerdieRechteausdemVAauchbeiNicht‐erfüllungderNBzunächstbehält,fürdieBehördewegenderMöglichkeit,dieAuflagezuvollstrecken.
BedingungoderAuflage?
• BezeichnungdurchdieBehörde(hilcnichtimmerweiter)
• WilldieBehördeeineeigenezwangsweiseDurchsetzbarkeitderNebenbes6mmung?
• Isterkennbardavonauszugehen,dassdieWirksamkeitderHauptregelungvomEintrihderNebenbes6mmungabhängiggemachtwerdensoll?
• ImZweifelistdavonauszugehen,dassdieBehördedurcheinerechtmäßigeNebenbes6mmunghandelnwollte.
• DieAuflageistimZweifeldasfürdenAdressatenwenigerbelastendeMihel.
Abgrenzungen
• Auflageund"modifizierendeAuflage"
Beispiel:BerhältdieBaugenehmigung,jedochmitderMaßgabe,stahdesbeantragtenFlachdachseinGiebeldachzubauen.
‐‐‐EchteAuflagehateinenvomHauptverwaltungsaktrechtlichundtatsächlichabtrennbarenInhalt:EshandeltsichumeineEinschränkung(minus)derbegehrtenBegüns6gung.DagegenbetrifftdieInhaltsbesSmmungdenKerndesHaupt‐verwaltungsakt,nichteinedavontrennbareNebenbes6mmung.Gewährtwirdkeinminus,sonderneinaliudzumbegehrtenVerwaltungsakt.
‐‐‐modifizierendeAuflage?NachfrühererRechtsprechung,wenndurchdieAuflagedieeigentlicheGenehmigungqualita6vverändert,alsomodifiziertwird.InsoweitliegtjedochkeineNBvor,sonderneineinhaltlicheEinschränkungoderVeränderungdesbeantragtenVA,alsoeinemodizifierteGenehmigung.AlsaliudzumbeantragtenVAistdermodifizierteVAnurrechtmäßig,wennderBegüns6gteeinenentsprechendenAntrag(zumindestkonkludent)nachschiebt,vgl.§45Abs.1Nr.1VwVfG.DieRechtsprechunghatdieFigurdermodizierendenAuflageinzwischenwohlaufgegeben.
Abgrenzungen
• könneneinezentraleFrageausmachen,sindbeiderKlageartzuprüfen,drohenaberdieZulässigkeitsprüfung"kopflas6g"zumachen.
• Beispiel:HolzlagerhalleinBrandgefahr
‐‐‐stahhaceKlagearte:Anfechtungsklage?
‐‐‐Anfechtungsklagescheidet(nur)aus,wennInhaltsbes6mmungodermodifizierendeAuflage,dannVerpflichtungsklage.
‐‐‐AnfechtungsklagewirdzumTeilvonderArtderNebenbes6mmungabhängiggemacht.UnumstrihenistdieAnfechtungsklagenurbeiselbständigenNebenbes6mmungen.DannmüssteessichumeineAuflageundkeineaufschiebendeBedingunghandeln.
‐‐‐AnfechtungsklageauchgegeneineBedingung?HierzugibteseinenMeinungsstand,derinderFallberarbeitungdarzustellenist.
RechtlicheZulässigkeitvonNebenbes6mmungen
• NebenbesSmmungsfeindlicheVerwaltungsakte zBEinbürgerung,Prüfungsentscheidungen(Abitur,Staatsexamen)
• ZulässigkeitausspezialgesetzlichenVorschrifen,ansonstenaus§36VwVfG
BeiderSpezialregelung(wiezB§17BImSchG)stelltsichimmerdieAuslegungsfrage,obsieabschließend(unddamit§36VwVfGverdrängend)gemeintistodernurdieHandlungs‐op6onenderVerwaltunggegenüber§36VwVfGerweiternbzw.ergänzensoll,sodassdieMöglichkeitendes§36VwVfGdanebenvollerhaltenbleiben.
• UnterscheidungingebundeneVerwaltungsakte(§36Abs.1VwVfG)...
BeigebundenenEntscheidungen,alsosolchen,aufdiebeiVorliegendertatbestandlichenVoraussetzungeneinAnspruchbesteht,setztdieRechtmäßigkeiteinerNBvoraus,dassdieBeifügungdurchbesondereRechtsvorschriczugelassenist(Var.1)oderdieNBerforderlichist,umdieRechtmäßigkeitdesVAimGanzensicherzustellen(Var.2).
BeiVorliegendieserTatbestandsvoraussetzungen(!)stehtdieBeifügungderNBimErmessenderVerwaltung,wassichaufdas"ob"derNB,aberauchdas"wie"mitderArtundderinhaltlichenAusgestaltungderNBbezieht.
DieZulässigkeitvonNebenbes6mmungen...
• ....undErmessensverwaltungsakten,alsoHauptverwaltungsakten,derenErlassimErmessenderBehördesteht.HierrichtetsichdieZulässigkeitnach§36Abs.2VwVfG.
Nebenbes6mmungesindohnetatbestandlicheVoraussetzungenzulässigundstehenimErmessenderBehörde.LiegtesimErmessenderBehörde,obderVAüberhaupterlassenwird,dannmusssieaufjedenFallberech6gtsein,diesenVAermessensfehlerfreiunterNebenbes6mmungenzuerlassen.
• ErmessenbeziehtsichaufdasobunddaswiemitderArtderNBsowiederenInhalt,istabernichtgrenzenlos.ZubeachtensinddieErmessensgrenzen(§§40VwVfG,114VwGO).InbesonderemussdieNBimZusammenhangmitdemZweckderErmäch6gungsgrundlagestehen.
§36Abs.3VwVfGpräzisiertdasdahingehend,dasseineNBdemZweckdesVAnichtzuwiderlaufendarf(Kopplungsverbot).Beispiel:UnzulässigkeitderRücknahmeeinerAbrissverfügungunterderBedingung,dassderBetroffeneüberfälligeAbfallgebührenentrichtet.
Landesbauordnungen
§72BauOHamburg
(1)DieBaugenehmigungistzuerteilen,wenndemVorhabenkeineöffentlich‐rechtlichenVorschricenentgegenstehen,dieimbauaufsichtlichenGenehmigungsverfahrenzuprüfensind.
(3)DieBaugenehmigungkannmitNebenbes6mmungenversehenundunterdemVorbehaltdernachträglichenAufnahme,ÄnderungoderErgänzungeinerAuflageerteiltwerden.
RechtsschutzgegenNebenbes6mmungen
• Kanndie(belastende)NBzum(begüns6genden)VAisoliertangegriffenwerden?OderistdieBesei6gungderNebenbes6mmungnurzusammenmitderHauptregelungmöglich?
Vorsicht:Weistdie"Auflage"keinenBezugzurHauptregelungauf,handeltessichumeinen"normalen"belastendenVA(Anfechtungsklage).HandeltessichdagegennurumeineInhaltsbes6mmung(modifizierendeAuflage)ohneeigenständigezusätzlicheRegelung,istdieVerpflichtungsklageaufErlassdesVAmitdembegehrtenInhaltstahhaceKlageart.
• AnfechtungsklageaufAuSebungderNebenbes6mmung:RechtswidrigeNebenbes6mmungwirdbesei6gt,derHauptverwaltungsaktbleibtbestehen.
• IsteineisolierteAnfechtungnichtmöglich,mussdieBehördezumErlasseinesneuen,nebenbes6mmungsfreienVerwaltungsaktverpflichtetwerden.ImFalleeinesErfolgsderVerpflichtungsklagewürdederHauptverwaltungsaktmitderNebenbes6mmungaufgehobenunddieBehördezumErlasseinesneuenVerwaltungsaktsohneNebenbes6mmungverpflichtetwerden.DasistumständlichundausderSichtdesBürgersunbefriedigend.
Meinungsstand
M1 IsolierteAnfechtungsklageunzulässig,weilesdemKlägerumeineErweiterung seinerRechtsposi6ongehe.ImmerVerpflichtungsklage.
M2 UnterscheidungnachderArtderNebenbes6mmung(früherhM):Befristung, BedingungundWiderrufsvorbehaltsinduntrennbareunddamitunselbstständigeTeiledes VA:HiernurVerpflichtungsklageaufErlasseinesnebenbes6mmungsfreienVA.Auflage undAuflagenvorbehaltsinddagegenselbständigeVerwaltungsakte,dieisoliertmitder Anfechtungsklageangefochtenwerdenkönnen.
M3 SpätereEntscheidungendesBVerwGunterscheidendanach,obderHaupt‐ verwaltungsakteinegebundeneEntscheidungdarstelltoderimErmessender Behördesteht.
BeieinemErmessensverwaltungsaktisteineseparateAuSebungeinerNeben‐ bes6mmungbedenklich,weilderBehördedanneinVAaufgezwungenwerde,densie indieserFormnichthabeerlassenwollen.InsoweitnurVerpflichtungsklage.
M4 NachderjüngerenRechtsprechung(heutehM)sindalleNebenbes6mmungen isoliertanfechtbar,sofernsievomHauptverwaltungsaktabtrennbarsind.Diese FragenachderTeilauDebung("soweit"imSinnedes§113Abs.1S.1VwGO!) betrifftabererstdieBegründetheitderKlage!
AllgemeinesVerwaltungsrecht
RechtsschutzgegenNebenbes6mmungenBehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten
IsolierteAnfechtungsklage
• nachderArtderNebenbesSmmung:IsolierteAnfechtungsklagenurbeiAuflageundAuflagenvorbehalt(§36Abs.2Nr.4undNr.5VwVfG),beiBedingung,BefristungundWiderrufsvorbehalt(§36Abs.2Nr.1‐Nr.3VwVfG)dagegenVerpflichtungsklage
• nachderArtdesHauptverwaltungsakts:AnfechtungsklagenurbeigebundenenEntscheidungen,sofernderHauptverwaltungsaktohnedieangegriffeneNeben‐bes6mmungrechtmäßigbestehenbleibenkann.BeiErmessensaktennurVerpflichtungsklage.
• Wedernoch.NachderRechtsprechungistzwischenAnfechtbarkeit(Zulässigkeit)undAuSebbarkeit(Begründetheit)zuunterscheiden:IsolierteAnfechtungbeiallenNebenbes6mmungenzulässig,dieisolierteAuDebungabernurbeiTeilbarkeit,vgl.BVerwGE112,221Leitsatz1:
GegenbelastendeNebenbes6mmungeneinesVerwaltungsaktsistdieAnfechtungsklagegegeben.ObdiesezurisoliertenAnfechtungderNebenbes6mmungführenkann,isteineFragederBegründetheitundnichtderZulässigkeitdesAnfechtungsbegehrens,sofernnichteineisolierteAuSebbarkeitoffenkundigundvonvornhereinausscheidet.
...vonderZulässigkeitindieBegründetheit
• IsolierteAnfechtungjederNebenbes6mmungistzulässig,wenneineAuSebungderNebenbes6mmungnichtvonvornhereinoffenkundigausgeschlossenist.
• IsolierteAnfechtungderNebenbes6mmungistbegründet,wenndieNeben‐bes6mmungrechtswidrigistundderVerwaltungsaktohnedieNebenbes6mmunginsinnvollerundrechtmäßigerWeisebestehenbleibenkann.
• Teilbarkeitwirdnichtformell,sondernmateriellverstanden.BeiErmessens‐entscheidungenistdieAnfechtungsklagebegründet,wennderHauptverwaltungs‐akterlassenwerdendurceunddieBehördeihnbeiobjek6verBetrachtungauchinKenntnisderFehlerhacigkeitderTeilregelungerlassenhähe.
IstdasnichtderFalloderwürdederverbleibendeVAnachBesei6gungderNBrechtswidrig,kommteineisolierteAuSebungnachh.M.nichtinBetracht.EsbleibtdieVerpflichtungsklageaufErlassderuneingeschränktenBegüns6gung.Nacha.A.istdieAnfechtungsklageauchimFalleinesrechtswidrigenRestverwaltungsaktsbegründetunddieBehördemussdiesenVAnach§§48,49VwVfGauSeben(Maurer,§12Rn.25).
Zusammenfassung
• (‐),wennInhaltsändernde"modifizierendeAuflage" WendetsichderKlägergegeneineinhaltlichgegenüberdemAntragveränderte
Genehmigung(modifizierendeAuflage),kommtnureineVerpflichtungsklageinBetracht.
• LiegtdemgegenübereineechteNebenbes6mmungvor,istdieFragenachderisoliertenAnfechtbarkeitumstriaen.
M1 DifferenzierungnachderArtderNebenbes6mmung.IndenFällendes§36Abs.2 Nr.1‐3VwVfGnurVerpflichtungsklageaufuneingeschränkteBegüns6gung.
M2 IsolierteAnfechtungsklagegegenalleNebenbes6mmungen,dennnach§113 Abs.1S.1VwGOisteineTeilauSebungmöglich,soweitderVArechtswidrigist. ErforderlichistdannaberdieTeilbarkeitvonNBundHauptverwaltungsakt.
M3 NachderformellenBetrachtungsweisekommtbeiErmessensverwaltungsakten keineTeilbarkeitinFrage.NachdermateriellenBetrachtungsweise(h.M.)kommtes fürdieFragenachderTeil‐oderTrennbarkeitdaraufan,obnachAuDebungder NBeinrechtmäßigerVAbestehenbleibt(arg.§44Abs.4VwVfG).
M4 ImmerisolierteAnfechtungvonNebenbes6mmungen,denndieBehördekannim FalleeinesErfolgsderAnfechtungsklageeinenrechtmäßigenZustandmitdenInstru‐ mentenderRücknahme,desWiderrufsoderdesErlasseseinerrechtmäßigenNB dieGesamtrechtmäßigkeitdesVAwiederherstellen.
§9BehördlicheAuSebungvonVerwaltungsakten
• FehlerundFehlerfolgen
‐‐‐Fehlerhace(verfassungswidrige)Gesetzesindnich6g.
‐‐‐Sindfehlerhace(weilgegenGesetzeverstoßende)RechtsverordnungenundSatzungenstetsnich6g?Nichtimmer,vgl.§§214,215BauGB
‐‐‐Auchfehlerhace(weilgegenGesetze,RechtsverordnungenoderSatzungenverstoßende)Verwaltungsaktesindnichtstetsnich6g.RechtswidrigeVerwaltungsaktesindgrundsätzlichrechtswirksam.Nich6gsindsienurindenFällendes§44VwVfG.Dasisteherselten.
• DanachhabennuroffenkundigeundschwerwiegendrechtswidrigeFehlerdieNich6gkeitdesVerwaltungsaktsnurFolge.DieformelleRechtswidrigkeitlässtdenVAdemgegenüberwirksam,machtihnaberanfechtbarundauSebbar,soweitkeinenachträglicheHeilung(§45VwVfG)möglichundderFehlernichtunbeachtlich(§46VwVfG)ist.IstderVAmateriellrechtswidrig,isterebenfallswirksam,aberanfechtbarundauSebbar,insbesonderenach§48VwVfG.
• FehlendeoderfehlerhafeRechtsbehelfsbelehrunghatkeineFolgenfürdieRechtswirksamkeit,verlängertaberdieRechtsbehelfsfrist(zBAnfechtungsfrist)aufeinJahr(§§58,70Abs.2VwGO)
AuSebungvonVerwaltungsakten
• Bestandskraf IstderVAformellbestandskräcig,isterunanfechtbar.Diesbedeutet,derVAkann
nichtmehrmitdenordentlichenRechtsmihelnangefochtenwerden.IstderVAmateriellbestandskräcig,kannernurnochuntendenVoraussetzungender§§48ff.VwVfGaufgehobenwerden.
• AuDebungistderOberbegrifffürRücknahmeundWiderrufvonVerwaltungs‐aktendurchdieBehördeoderdurcheinGericht.
GegenstandderbehördlichenAuSebungisteinrechtswirksamer(d.h.nichtnich6ger)VA.Dabeiistzunächstunerheblich,obderVAnochanfechtbaroderschonbestandskräcigist.DasspielterstbeiderAusübungdesAuSebungsermessenseinesRolle.
‐‐‐AbzugrenzenistdieAuSebungdesVAzurRückforderungvonLeistungendurchdieBehördenach§49aVwVfG.RückforderungvonLeistungenisteinFallderöffentlich‐rechtlichenErstahungundsetztdenWegfalldesRechtsgrundes,alsodievorherigeAuSebungdesbegüns6gendenVAvoraus.
‐‐‐AbzugrenzenistdieAuSebungdesVAauchvomWiederaufgreifendesVerfahrensnach§51VwVfG.Dabeigehtesumdie–vorgeschaltete–Frage,obsichdieVerwaltungüberhauptneumitderdurchbestandskräcigenVAabgeschlossenenSachebeschäcigt.Entscheidetsiesichdafür,mussaufdernachfolgendenStufeentschiedenwerden,obsiedenaltenVAmihelsZweitbescheidbestä6gtoderauSebt.
Differenzierungen
BeiderbehördlichenAuSebungistzuunterscheidenzwischenderRechtswidrigkeitundRechtmäßigkeitdesaufzuhebenenVerwaltungsakts.
DieRücknahme(§48VwVfG)betrifftden(ursprünglich)rechtswidrigenVA,derWiderruf(§49VwVfG)den(ursprünglich)rechtmäßigenVA.
RechtswidrigistaucheinVA,dernurgegenVerfahrensvorschrifenverstößt.Umstrihenist,obeineRücknahmeauchimFalledes§46VwVfGmöglichist.
UmstrihenistaberauchdieEinordnungursprünglichrechtmäßiger,aberimLaufedesVollzugsrechtswidriggewordenerDauerverwaltungsakte.Beispiel:RückwirkenderWegfallderVoraussetzungenfüreineBeihilfewegennachträglicherBewilligungeinerRente.
M1 Rechtsprechunghält§48VwVfGfüranwendbar,weilderVAzumZeitpunktder AuSebung"rechtswidriggeworden"ist.
M2 Berech6gteKri6k:Abgrenzungzwischen§48und§49VwVfGverwischt.Zwecks klarerUnterscheidungmussausnahmslosaufdenZeitpunktdesErlassesdesVA abgestelltwerden(arg.§49Abs.3VwVfG,dereinenWiderrufauchextunc möglichmacht).
AuSebungvonVerwaltungsakten
• ursprünglichrechtmäßigerVAkannwiderrufenwerden(§49VwVfG)
• ursprünglichrechtswidrigerkannzurückgenommenwerden(§48VwVfG)
Beispiel:ShatseinJurastudiumerfolgreichabgeschlossenundmöchtenunpromovieren.ZurFinanzierungseinerPromo6onbewirbtersichumeinS6pendiumnachdemLandesgraduiertenförderungsgesetz.Dabeiverschweigter,dassihmbereits50.000EurovoneinerprivatenS6cunggewährtwordensind.Sweiß,dassdieLandesförderungindiesemFallausgeschlossenist.MitBescheidvom25.7.2006wirdihmdasbeantragteS6pendiumgewährt,weilansonstenalleVoraussetzungenvorliegen.ObwohlderzuständigenBehördedieandereFinanzierungdurchdieprivateS6cungam14.8.2006bekanntwird,entschließtsiesicherstam3.9.2007,denBewilligungsbescheidaufzuhebenunddasbezahlteGeldzurückzufordern.ZuRecht?
AufsuchenderRechtsgrundlage
• wennderBewilligungsbescheidrechtswidrigist,dannkommteineRücknahmenach§48Abs.1S.1VwVfGinBetracht.
EsistzutrennenzwischendemVA,deraufgehobenwerdensoll,unddemVA,mitdemdieAuSebungerfolgt.BeiderFrage,obdieBehördeeinenrechtswidrigenVArechtmäßigzurückgenommenhat,kommtesaufdieVoraussetzungenderRücknahme,also§48VwVfG,an.
• EineVoraussetzungfürdieRücknahmenach§48VwVfGistdasVorliegeneinesursprünglichrechtswidrigenVA.DieRechtswidrigkeitkannsichausdemFehleneinerpassendeRechtsgrundlage,derformellenoderdermateriellenRechtswidrigkeitergeben.
(Komplehe)InzidentprüfungderRechtmäßigkeit/RechtswidrigkeitdesaufgehobenenVA.
RücknahmeundWiderruf
• §48VwVfG:AuSebungeines(ursprünglich)rechtswidrigenVA
• §49VwVfG:AuSebungeines(ursprünglichen)rechtmäßigenVA,deraberzumBeispielzweckwidrig"umgesetzt"wurde.
• AbgrenzungenundDifferenzierungen
zweiwich6gePunkte:
• RechtswidrigisteinVAauchdann,wennergegeneineunmihelbargeltendeVorschrifdeseuropäischenUnionsrechtsverstößt.
Beispiel:DerSubven6onsbescheidwirdaufeineRechtsnormgestützt,verstößtabergegendasBeihilfenverbotnachArt.107AEUV.DerVerwaltungsaktistdannrechtswidrigundkann–odermussimFalleeinesbestandskräcigenBeschlussesderKommissionnachArt.108Abs.2AEUV–nach§48VwVfGzurückgenommenwerden.
• Widerrufnach§49VwVfGorien6ertsichanrechtmäßigenVerwaltungsakten,setztabernichtzwingendeinenrechtmäßigenVAvoraus.LiegteinWiderrufs‐grundvor,kannderVAwiderrufenwerden,auchwennerrechtswidrigseinsollte.
Beispiel:EinestraßenrechtlicheSondernutzungserlaubnisnach§8FStrGwurdeunterdemVorbehaltderjederzei6genWiderrufserteilt.SinddieVoraussetzungendesWiderrufs‐vorbehalts(§36Abs.2Nr.3VwVfG)gegeben,dannkanndieBehördewiderrufen,auchwenndieErlaubnisrechtswidrigseinsollte.IndiesemFallkanndieu.U.schwierigeFrage,obdieErlaubnisrechtswidrigist,dahingestelltbleiben!
Differenzierungen
1. RechtswidrigeroderrechtmäßigerVerwaltungsakt
2. AuDebungbelastenderoderbegünsSgenderVerwaltungsakte genauer:zwischeneinerbegüns6gendenoderbelastendenWirkungderÄnderungdes
VAfürdenBetroffenen. BeibelastendenVerwaltungsaktengeltennur§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1VwVfG,
beibegüns6gendenVerwaltungsaktenaußerdemeinschränkenddieVertrauensschutz‐regelungendes§48Abs.1S.2,Abs.2bis4bzw.§49Abs.2und3VwVfG.
Probleme:VerschärfungeneinerBelastung,VerbesserungeneinerBegüns6gtung
DabeiistfernerzuunterscheidenzwischenleistungsgewährendenVA(Geld‐undteilbarenSachleistungen)einerseits,beidenensichderVertrauensschutznach§48Abs.2bzw.§49Abs.2oder–"zurErfüllungeinesbes6mmtenZwecks"–nach§49Abs.3VwVfGrichtetundsonsSgenLeistungen,fürdieVertrauens‐schutznach§48Abs.3bzw.§49Abs.2VwVfGgewährtwird.
BeispielfürleistungsgewährendenVA:Subven6onsbescheid
Beispielfürsons6geLeistungen:ErteilungeinerBaugenehmigung,Gaststähen‐erlaubnis,VerleihungderStaatsangehörigkeit
Differenzierungen
1. rechtswidrig/rechtmäßig
2. belastenderoderbegüns6genderVerwaltungsakt
3. DifferenzierungzwischenzweiseiSgenundmehrseiSgenVerwaltungs‐rechtsverhältnissen
Beizweisei6genRechtsverhältnissenkeinezusätzlichenProbleme,andersbeidrei‐odermehrsei6genVerwaltungsrechtsverhältnissen:DieAuSebungbegüns6genderVerwaltungs‐aktemitbelastenderDrihwirkungrichtetsichnachdenVorschricenüberbegüns6gendeVerwaltungsakte(arg.§50VwVfG),dochbeiderInteressenabwägungsinddieInteressenderBelasteten(anderAuSebungdesVA)zuberücksich6gen.
‐‐‐‐HatderDrihekeinenRechtsbehelfeingelegt,gibteskeineBesonderheiten
‐‐‐‐HatderDriheAnfechtungsklageerhoben,enkälltdadurchderVertrauensschutzdesBegünsSgten,wenndieBehördedenVAwährenddesProzesseszurücknimmtoderwiderrucunddadurchdasBegehrendesKlägerserfüllt,vgl.§50VwVfG
‐‐‐‐Dasselbegiltauch,wennderVAimWiderspruchsverfahrenaufgehobenwird.DieBegründungistjedochumstrihen.hMhältdieVwGO‐Vorschricenfüranwendbar.DieseseheneinenVertrauensschutznichtvor.
4. DifferenzierungaufRechtsfolgenseite
Differenzierungen
• rechtswidrig/rechtmäßig
• belastender/begüns6genderVerwaltungsakt
• zweisei6ges/mehrsei6gesVerwaltungsrechtsverhältnis• DifferenzierungaufderRechtsfolgenseite
‐‐‐nachdemUmfangderAuSebung:vollständigoderteilweise(Ermessennach§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1oderAbs.2oderAbs.3VwVfG)
‐‐‐zeitlich:mitWirkungnurfürdieZukunc(exnunc)oderauchfürdieVergangenheit(extunc),ebenfallsErmessennach§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.3VwVfG.NurfürdieZukuncmöglichnach§49Abs.1oderAbs.2VwVfG!
GründefürundgegendieAuSebung
• fürdieAuDebungaucheinesbestandskräcigenVAsprechen
‐‐‐dieGesetzmäßigkeitderVerwaltung(gegenüberrechtswidrigenVerwaltungsakten),vgl.§48VwVfG
‐‐‐eineVeränderungdertatsächlichenoderrechtlichenVerhältnisseseitErlassdesVA,vgl.49Abs.2Nr.3undNr.4VwVfG
‐‐‐sons6gebesondersschwerwiegendeGründedesGemeinwohls,vgl.§49Abs.2Nr.5VwVfG
• gegendieAuDebungsprechen
‐‐‐dieRechtssicherheit,dieihrenAusdruckimIns6tutderBestandskracdesVAfindet
‐‐‐derVertrauensschutzbeibegüns6gendenVerwaltungsakten,derzuLastenderGesetz‐mäßigkeitderVerwaltungübersteigertzuwerdendroht.DasEuroparechtsetztdieAkzenteinsoweitteilweiseetwasanders.
Allgemeines
• AnspruchaufAuSebungbeibelastendenVerwaltungsakten? DerVerwaltungistbeiRücknahmeundWiderrufgrundsätzlichErmesseneingeräumt,
vgl.§48Abs.1bzw.§49Abs.1VwVfG.AusnahmsweisekanndasErmessenaufNullredu‐ziertsein.EinAnspruchdesBürgersaufAuDebungbestehtdann,wenneinAnspruchaufWiederaufgreifendesVerfahrensnachdenVoraussetzungendes§51VwVfGgegebenist.
• RechtsschutzgegenRücknahmeundWiderruf
RücknahmeselbstisteinVA,dieAuSebungderBegüns6gungbedeuteteineBelastung,weshalbgegendenAuSebungsverwaltungsaktdieAnfechtungsklage(§42Abs.1Var.1VwGO)stahhaceKlageartist.
BegehrtderAdressatdieAuSebungeinesihnbelastendenVA,somusserVerpflichtungs‐klage(§42Abs.1Var.2VwGO)bzw.–wennernureinenAnspruchaufermessensfehlerfreieneueEntscheidungüberdieAuSebunggeltendmacht–Bescheidungsklageerheben.
• BeiderAuSebungimverwaltungsgerichtlichenVerfahren(§113Abs.1S.1VwGO)giltdasVwVfGnicht.
DasGerichtwirdberech6gtundverpflichtet,einenrechtswidrigenVAaufzuheben,wennderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztwird.
§10Rücknahme,WiderrufundWiederaufgreifendesVerfahrens
• Rücknahme:§48VwVfG
soweitnichtSpezialvorschricen,zB§15Abs.1GastG
• Widerruf:§§49,49aVwVfG
soweitnichtSpezialvorschricen,zBmitverdrängenderWirkung§15Abs.2GastG!
• WiederaufgreifendesVerfahrens:§51VwVfG
Vorsicht:EsgibtnebendemgeregeltenFalldesWiederaufgreifensnocheinenungeregeltenFalldesWiederaufgreifensdesVerfahrensaußerhalbdes§51VwVfG.LiegendieVoraussetzungendes§51vor,mussdieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen,anderenfallskanndieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen.
Rücknahmenach§48Abs.1VwVfG
• Ermäch6gungsgrundlage:§48Abs.1S.1VwVG
• RücknahmesetzteinenrechtswirksamenundrechtswidrigenVAvoraus. DieGrundregeldes§48Abs.1S.1VwVfGgiltfüralleVerwaltungsakte:Einrechts‐ widrigerVerwaltungsaktkann(=Ermessen)jederzeitganzoderteilweisemitWirkungnur fürdieZukuncoderauchfürdieVergangenheitzurückgenommenwerden.
• Grundregelwird(nur)fürbegünsSgendeVerwaltungsaktemodifiziert ‐‐‐beiVerwaltungsakten,dieeineeinmaligeoderlaufendeGeldleistungoderteilbare SachleistunggewährenoderhierfürVoraussetzungsind(Abs.2)und ‐‐‐beisons6genVerwaltungsakten(Abs.3)
• Begrenzungen:§48Abs.1S.2,Abs.2bis4VwVfG
Auzaudes§48VwVfG
• Beispiel:DieBehördeerlässteinenBescheid,mitdemderrechtswidrigeSubven6ons‐bescheidanAzurückgenommenwird.Awilldagegengerichtlichvorgehen.
• AnfechtungsklagegegenRücknahmebescheid,dadieRücknahmeselbsteinVAist.
• InderBegründetheitistnacheinerErmächSgungsgrundlagefürdieRücknahmezusuchen,daessichumeinenbelastendenVAhandelt.
SoweitspezialgesetzlicheVorschricen(wiezB§15Abs.1GastGoder§12BBG)nichteinschlägigsind,istRechtsgrundlagefürdenRücknahmebescheid(nichtdenSubven6ons‐bescheid!)§48Abs.1S.1VwVfG.
• TatbestandsvoraussetzungistdasVorliegeneines(zumZeitpunktdesErlasses)rechtswidrigenVA:Komplehzuprüfenist–inzident–dieRechtswidrigkeitdesSubven6onsbescheidesinformellerundmateriellerHinsicht,also:
LiegtfürdenSubven6onsbescheideineausreichendeRechtsgrundlagevor?IstderSubven6onsbescheidformellodermateriellrechtswidrig?KommtdiePrüfungzumErgebnis,dassderSubven6onsbescheidrechtmäßigist,scheideteineRücknahmenach§48VwVfGaus.
Auzaudes§48VwVfG
• Rechtsgrundlage
• Tatbestandsvoraussetzungen
‐‐‐ RechtswidrigkeitdesVerwaltungsakts
IstbeiderRücknahmebelastenderVerwaltungsaktedieeinzigeTatbestands‐ voraussetzung
‐‐‐ Wirdeinbegüns6genderVerwaltungsaktzurückgenommen,gibtesweitere Tatbestandsvoraussetzungen,beiLeistungsbescheidenwiedemSubven6onsbescheid insbesondere,dasskeinschutzwürdigesVertrauenvorliegt,vgl.§48Abs.1S.1und §48Abs.2VwVfG.
‐‐‐ HinzukommtdieBeachtungderJahresfristnach§48Abs.4VwVfG
• Rechtsfolge:LiegendieVoraussetzungenvor,stellt§48Abs.1S.1VwVfGdieRücknahmeindasErmessenderBehörde
‐‐‐ Entschließungsermessen,obderSubven6onsbescheidzurückgenommenwird
‐‐‐ Auswahlermessen,obderSubven6onsbescheidganzoderteilweise,nurfürdie ZukuncoderauchfürdieVergangenheitzurückgenommenwird.
Auzaudes§48VwVfG
• Vorsicht:VomRücknahmebescheidistnichtnurder(zurückgenommene)Subven6onsbescheidzuunterscheiden,sondernauchderVerwaltungsakt,mitdemdieausbezahlteLeistungzurückgefordertwird.
RücknahmebescheidundRückforderungsbescheidkönnenineinemBescheidzusammengefasstwerden,sindaberrechtlichzutrennen.§49aVwVfGenthälteineeigeneErmäch6gungsgrundlagemitder–früherbestrihenen–Befugnis,durchVAdieLeistungzurückzufordern(spezialgesetzlicheAusprägungdesöffentlich‐rechtlichenErstahungsanspruchs).
• RechtmäßigeRücknahmedesSubven6onsbescheidsführtnichtbloßzurUnwirksamkeitdesVerwaltungsakts,sondernauchzumWegfalldesRechts‐grundes(causa)fürdasBehaltendürfenderLeistung.
FolgederRücknahmeistdieBegründungeinesöffentlich‐rechtlichenErstahungs‐anspruchsderBehördebeiLeistungen,dieaufderGrundlagedeszurückgenommenenSubven6onsbescheidsgewährtwordensind(§49aVwVfG).
UnterscheidungderVoraussetzungen
• jenachdem,obeinLeistungsbescheidodersons6gerVAzurückgenommenwird.
• BeiLeistungsbescheiden(Geld‐undteilbarenSachleistungen)istdieRücknehmbarkeitdurchVertrauensschutzeingeschränkt(§48Abs.2VwVfG).
Zutreffenistbereitshier,alsoaufTatbestandsebene,eineAbwägungsentscheidung(§48Abs.2S.1),diejedochdurchdenAusschluss(§48Abs.2S.3)bzw.eineRegelvermutungzugunstendesVertrauens(§48Abs.2S.2)strukturiertwird.
• Fürsons6gebegüns6gendeVerwaltungsaktegilt§48Abs.3VwVfG.HieristderVertrauensschutzkeinbegrenzendesTatbestandsmerkmal,dasdieRücknahmeausschließt,sondernerlaubtdieRücknahmegegenGeldentschädigung.
IndiesenFällenspieltderVertrauensschutzimErmesseneineRolle:DerVertrauensschutzkannsostarksein,dassdasRücknahmeermessenaufNullreduziertist,eineRücknahmealsounzulässigist.Istdiese"Stärke"nichterreicht,liegtaberein"schutzwürdigesVertrauen"vor,istdieFolgederRücknahmedasEntsteheneinesAusgleichsanspruchsfüreingetretendeVermögensnachteile(§48Abs.3VwVfG),d.h.denErsatzdesVertrauensschadens.
Vertrauensschutz
• §48Abs.2VwVfG
• HatderBetroffeneaufdenBestanddesVAvertraut?
Dasistzuverneinen,wennerdenVAnichtgekannthat.Eshandeltsichinsoweitumeinsubjek6vesElement.
• IstdasVertrauenobjekSvschutzwürdig?
DasistindenFällenzuverneinen,woeinAusschlussgrunddes§48Abs.2S.3Nr.1‐3VwVfGvorliegt.Nr.3verlangtkeinVerschulden!
Vertrauenwirddemgegenübervermutet,wennderBegüns6gtedieLeistungverbrauchtoderVermögensdisposi6onengetroffenhat,dienichtmehrodernurunterunzumutbarenNachteilenrückgängiggemachtwerdenkönnen,vgl.§48Abs.2S.2VwVfG.
• ÜberwiegtdasVertrauensinteressedesBegünsSgten?
DieVermutungkannwiderlegtwerden,wenndieAbwägung(aufderletztenStufederPrüfung)einÜberwiegendesöffentlichenRücknahmeinteressesergibt,vgl.§48Abs.2S.1VwVfG.BeiVerwaltungsakten,diewiederkehrendeGeldleistungenbetreffen,führtdieAb‐wägungdesprivatenVertrauensinteressesmitdemöffentlichenRücknahmeinteresseregelmäßigdazu,dassderVAnurfürdieZukunczurückgenommenwerdendarf.
Abwägung
• aufTatbestandseite:DasVertrauenistnach§48Abs.2S.2VwVfGnurinderRegelschutzwürdig.EineergänzendeAbwägungnach§48Abs.1S.1VwVfGisterforderlich,kannaberggf.miteinemSatzbejahtwerden.
• IstdasVertrauenwedernach§48Abs.2S.3VwVfGausgeschlossennochnach§48Abs.2S.2VwVfGalsschutzwürdiganzuerkennen,mussimRahmendesErmessenseineAbwägungvorgenommenwerden,obdasInteressedesBe‐güns6gtenamFortbestandderVergüns6gungdasöffentlicheInteresseanderRücknahmeüberwiegt.
• KriteriendafürsinddieAuswirkungenderEntscheidungfürdenBegüns6gten,dasAusmaßderRechtswidrigkeitbzw.SchweredesRechtsverstoßes,derZeitablaufseitErlassdesVAunddieArtdesZustandekommensdesVA:JeförmlicherdasVerwaltungsverfahren,destoeherdarfderBegüns6gteaufdenBestanddesVAvertrauen.
Probeklausur
Lösungshinweise
Zulässigkeit
• EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs
DaeineaufdrängendeSonderzuweisungnichtersichtlichist,richtetsichdieEröffnungdesVerwaltungsrechtswegsnach§40Abs.1S.1VwGO.Danachmüssteessichumeineöffentlich‐rechtlicheStrei6gkeitnichtverfassungsrechtlicherArthandeln.SteitentscheidendeNormensindmitderPromo6onsordnung,demHochschulgesetzundgegebenenfallsdenVorschricenüberdieAuSebungeinesbegüns6gendenVer‐waltungsaktssolchedesöffentlichenRechts.
DaessichumeinennichtverfassungsrechtlicheStrei6gkeithandelt,fürdieauchkeineabdrängendeSonderzuweisungbesteht,istderVerwaltungsrechtswegnach§40Abs.1S.1VwGOeröffnet.
StahhaceKlageart
• DiestahhaceKlageartrichtetsichnachdemKlagebegehren,§88VwGO.
• MrichtetsichmitihrerKlagegegendenBescheidderHvom18.4.2012.DabeihandeltessichumeinenVerwaltungsaktimSinnedes§35S.1HmbVwVfG,mitdemdieVerleihungdesDoktorgradeszurückgenommenwird.
• StahhaceKlageartistdeshalbdieAnfechtungsklagenach§42Abs.1Alt.1VwGO.
WeitereZulässigkeitsvoraussetzungen
• Klagebefugnis
DieKlagebefugnisrichtetsichnach§42Abs.2VwGO.Danachmussesmöglichsein,dassMdurchdenBescheidvom18.4.2012inihrenRechtenverletztist.BeibelastendenVerwaltungsaktenwiederRücknahmeeinesbegüns6gendenVerwal‐tungsaktskanneineVerletzungderallgemeinenHandlungsfreiheitausArt.2Abs.1GGnichtvonvornhereinausgeschlossenwerden.DieKlagebefugnisderMistgegeben.
• ErfolglosesVorverfahrens DieDurchführungdesVorverfahrensgemäߧ68Abs.1VwGOisterfolglos
durchgeführtworden.
• Klagefrist DieKlagemussinnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabedesVerwaltungsakts
erhobenwerden,§74Abs.1VwGO.Davonistvorliegendauszugehen.
Begründetheit
• DieAnfechtungsklageistbegründet,soweitderVerwaltungsaktrechtswidrigistundderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztist,§113Abs.1S.1VwGO.
• RechtswidrigistderRücknahmebescheidbereitsdann,wennernichtaufeinerhinreichendenErmächSgungsgrundlageberuht.
• RechtsgrundlagefürdenEntzugdesDoktorgradeskönntediePromoSonsordnungderPhilosophischenFakultätsein.Fraglichist,obdamiteinetauglicheErmäch6gungsgrundlagevorliegt,denneshandeltsichlediglichumeineSatzungderPhilosophischenFakultätderUniversitätH.Füreinenbelastenden,inGrundrechteeingreifendenVerwaltungsaktwiedenEntzugderDoktorwürdekanndieErmäch6gungsgrundlagenachdemVorbehaltdesGesetzesausArt.20Abs.3GGabernureinförmlichesParlamentsgesetzsein.
Promo6onsordnungalsErmäch6gungsgrundlage?
• EineSatzungwürdealsErmäch6gungsgrundlagenichtausreichen,wenndieEntziehungeinesDoktorgradesimHinblickaufArt.12Abs.1GGnuraufderGrundlageeinesformellenGesetzesmöglichseinsollte.HierdürcediePromo6onsordnungjedochalsErmäch6gungsgrundlageaus‐reichen,dasieihrerseitsaufeinemförmlichenGesetzberuht.DasVGKöln,Urt.v.27.10.2011,6K3445/10Rn.34führtdazuaus:
• „DieFachbereichebzw.Fakultätenwerdendurch§67Abs.3S.2ermäch6gt,dieseninihrSelbstverwaltungsrechtfallendenBereichdurchSatzungenzuregeln(...).EbensowiedieFachbereicheimRahmenderZulassungzurPromo6oneinenRegelungspielraumhaben,anwelcheZulassungsvoraussetzungeneinePromo6ongeknüpcseinsoll,kommtihnenauchbeimumgekehrtenAktdesEntzugseinSpielraumzu,ineinerPromo6onsordnungfestzulegen,unterwelchenVoraus‐setzungendervonihnenverlieheneGradwiederaufgehobenwerdenkann.“
Promo6onsordnung
• DieGeltungdesGesetzesvorbehaltesistjedochnichtaufGrundrechtseingriffebeschränkt.Nachder„Wesentlichkeitstheorie“desBundesverfassungsgerichtsmussderparlamentarischeGesetzgeberallewesentlichenEntscheidungenselbsttreffen,darfsiealsonichtdemSatzungsgeberüberlassen.DassdiePromo6onsordnungauchVorschricenüberdieEntziehungeinesDoktorgradesenthaltendarf,hatderGesetz‐geberjedochin§64Abs.2Nr.9HGzumAusdruckgebracht.DanachhabenHochschulprüfungsordnungeninsbesondereauchdieFolgenvonVerstößengegenPrüfungsvorschricenzuregeln.
• Mithinstellt§20derPromo6onsordnungiVm§§67Abs.3,64Abs.2Nr.9HGeinetauglicheErmäch6gungsgrundlagedar,vgl.VGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.17.
RechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts
• ErmächSgungsgrundlage
• formelleRechtmäßigkeit AusweislichderAngabenimSachverhaltistderBescheidvom
18.4.2012formellrechtmäßig.
• materielleRechtmäßigkeit
InmateriellerHinsichtmüsstederTatbestandderErmäch6gungs‐grundlageerfülltseinundeinerechtmäßigeRechtsfolgegesetztwordensein.
Tatbestandsvoraussetzungen
• Tatbestand
MmüsstebeiderPromo6onsleistungeineTäuschungbegangenhaben,dieerstnachträglichbekanntgewordenist.
• Täuschung
ObdiesesTatbestandsmerkmalerfülltist,stehthäufigimStreit(vgl.VGKöln,Urt.v.22.3.2012,6K6097/11,BeckRS2012,48838).HieristdemSachverhaltjedochzuentnehmen,dassnichtnurobjek6veineTäuschungvorliegt,sondernauchinTäuschungsabsichtderDoktorgraderworbenwurde.
• NachträglichesBekanntwerden
DieTäuschungwurdeaucherstnachAushändigungderPromo6ons‐urkundebekannt.
Verfristung?
• Fraglichist,obdieRücknahmeverfristetist.EineFristenthältdiePromo6onsordnungnicht.InBetrachtkommteineanalogeAnwendungdes§48Abs.4S.1HmbVwVfG.FüreineAnalogieistjedochkeinRaum:BelastbareAnhaltspunktedafür,dasseineplanwidrigeRegelungslückevorliegenkönnte,sindnichtersichtlich.
• Selbstdann,wenndasEinhaltenderJahresfristverlangtwürde,wäredieFristgewahrt.DenndieFristbeginnterstmitdemZeitpunkt,indemdieBehördeKenntnisvondenTatsachenerhält,diedieRücknahmerechrer6gen.Erforderlichistposi6veundvollständigeKenntnisallerTat‐sachenimweitestenSinne,diefürdieEntscheidungüberdieRücknahmeeinschließlichderzutreffendenErmessensentscheidungrelevantsind.DaswarvorliegendmitdemKommissionsberichtausdemJahr1991nochnichtderFall.Erstseitdem30.8.2011stehtdieTäuschungsabsichtderMfest.MithinistderRücknahmebescheidvom18.4.2012nichtverfristet.
WeitereTatbestandsvoraussetzungen?
• WeitereTatbestandsvoraussetzungenenthältdiePromo6onsordnungnicht.InsbesondereeinemöglicheBindungswirkungderMiaeilungausdemJahre1991spielthierkeineRolle(daswürdeauchfür§48VwVfGgelten).DasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.32,führtdazuaus:
• „WederinderPromo6onsordnungnochsonstim(Hochschul‐)Rechtistbes6mmt,dassdasNichtvorliegeneinerentgegenstehendenBindungswirkungeinesälterenVerwaltungsaktsTatbestandsvoraussetzungeinesEntziehungs‐bescheidesist.EineetwaigeBindungswirkungistdeshalbundwegendeminArt.20Abs.3GGverankertenGrundsatzderGesetzmäßigkeitderVerwaltungundRechtsprechungnuraufderEbenedesErmessensalseinemöglicheGrenzezubeachten.“
Rechtsfolge
• NachderPromo6onsordnung„kann“derDoktorgradentzogenwerden.DieNormräumtHalsoErmessenein.DieErmessensausübungkannvomVerwaltungsgerichtnuraufErmessensfehlerüberprücwerden,§114S.1VwGO.Fraglichist,obeinsolcherErmessensfehlervorliegt.
Zusicherung?
• DasErmessenkönntedurchdieMiheilungvom30.4.1991,nichtwegendesTäuschungsvorwurfsgegenMeinzuschreiten,eingeschränktwordensein.ZwarhinderteineabschließendeMiheilungdieBehördenicht,dasVerfahrenauchaußerhalbderVoraussetzungendes§51VwVfGwiederaufzugreifen(§51Abs.5VwVfG).EineErmessensreduzierungdahingehend,denDoktorgradnichtzuentziehen,könnteaberdurcheineBindungswirkungdieserMiheilungeingetretensein.DaswärederFall,wennessichumeineZusicherungimSinnedes§38Abs.1S.1VwVfGhandelt.DanachkanneineBehördenebendemErlassauchdenNichterlasseinesVerwaltungsaktszusichern.
Zusicherung?
• Rechtsbindungswille
AllerdingsmüsstendafürdieVoraussetzungeneinerZusicherungvorliegen.DazugehörtderRechtsbindungswille,wodurchdieZusicherungvonunverbindlichenHinweisenundMiheilungenabgegrenztwird.Maßgeblichistinsoweitderobjek6veEmpfängerhorizont.
AusderMiheilungderHvom30.4.1991ergibtsichzwar,dassaufderGrundlagederseinerzeitbekanntenUmständekeinEntziehungsverfahreneingeleitetwerde.EinedarüberhinausgehendeZusicherungdesInhalts,eineEntziehungdesDoktorgradesfüralleZukuncungeachtetgegebenen‐fallsneubekanntwerdenderTatsachenzuunterlassen,lässtsichdemSchreibenausdemJahr1991abernichtentnehmen.
• ErlöschenderBindungswirkung
ErlöschenderBindungswirkung
• Selbstdann,wennmaneineZusicherunganimmt,wäreHandiesewegen§38Abs.3HmbVwVfGnichtmehrgebunden.NachAbgabederunterstelltenZusicherunghatsichdieSachlagederartgeändert,dassHbeiKenntnisdernachträglicheingetrenenÄnderungendurchdieVer‐öffentlichungdesPlagiatsumfangsaufderInternetpla}ormVroniplagdieZusicherungnichtgegebenhähe.HwaralsodurchdieabgebeneMiheilungzumNichteinschreitennichtmehrgebunden.
• InsoweitkommtesaufdieFrage,obdieVoraussetzungenfüreineRücknahmederMiheilungnach§48Abs.1VwVfGvorliegen,nichtan.Werdasanderssieht,mussandieserStelle§48HmbVwVfGbezogenaufdieMi.eilungvom30.4.1991prüfen.ZweifelhacistdasVorliegeneinesVerwaltungsakts(§35S.1VwVfG).DasbetrifftnichtnurdieStreirrage,obdieZusicherungeinenVerwaltungsaktdarstellt.HierkönntemaneinenfeststellendenVerwaltungsaktannehmen,mitdemgegen‐überMverbindlichbeschlossenwurde,keineErmihlungenaufzunehmenundaufeineTitelentziehungzuverzichten.
Verwirkung?
• DieErmessensausübungkönnteaberfehlerhacsein,wennHdasEntziehungsrechtverwirkthat.BeiderEntscheidungam18.4.2012könnteermessensfehlerhacverkanntwordensein,dassseitdererstenÜber‐prüfungüber20Jahredesimmerhinvor25JahreverliehenenTitelsvergangensind.
Anwendbarkeit
• DafürmüsstederRechtsgedankederVerwirkungimvorliegendenFallanwendbarsein.DazuführtdasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.38aus:
„InderRechtsprechungistzwargeklärt,dassdieVerwirkungalsAusflussdesGrundsatzesvonTreuundGlaubenfürdiegesamteRechtsordnungGül6gkeithat.SiebildeteinenAnwendungsfalldesvenirecontrafactumpropriumundbesagt,dasseinRechtnichtmehrausgeübtwerdendarf,wennseitderMöglichkeitderGeltendmachunglängereZeitverstrichenistundbesondereUmständehinzu‐treten,welchedieverspäteteGeltendmachungalstreuwidrigerscheinenlassen.DasistinsbesonderederFall,wennderVerpflichteteinfolgeeinesbes6mmtenVerhaltensdesBerech6gtendaraufvertrauendurce,dassdieserdasRechtnachsolangerZeitnichtmehrgeltendmachenwerde(Vertrauensgrundlage),derVerpflichtetefernertatsächlichdaraufvertrauthat,dassdasRechtnichtmehrausgeübtwerde(Vertrauenstatbestand)undsichinfolgedesseninseinenVor‐kehrungenundMaßnahmensoeingerichtethat,dassihmdurchdieverspäteteDurchsetzungdesRechtseinunzumutbarerNachteilentstehenwürde.“
Subsum6on
• Davonisthierabernichtauszugehen.
• Mdurcenichtdaraufvertrauen,dassnichtmehrgegensieeingeschrihenwerde.DazuhahesieauchnichtaufgrunddesSchreibensvom30.4.1991Anlass.AusdieserMiheilungdurcesienurschließen,dassderzeitnichteingeschrihenwerde,nichtaber,dassauchinZukuncsoverfahrenwerde,sodasVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12Rn.40.
Unverhältnismäßigkeit?
• EineErmessensüberschreitungunddamiteinErmessensfehlerwürdemitderWahleinerunverhältnismäßigenRechtsfolgevorliegen.BezogenaufdeninderPromo6onsordnungvorgesehenenEntzugdesDoktorgradesinKonkre6sierungdesnach§64HGgesetzlichenZwecks,ordnungsgemäßePrüfungensicherzustellen,istdieRücknahmederVerleihungdesDoktorgradeseingeeignetesMihel.
• ErforderlichistderEntzug,wennkeinmilderesMihelinBetrachtkommt.DaPlagiateschwerwiegendeVerstößegegendiegutewissenschaclichePraxissind,überdieEigenständigkeitderwissenschaclichenLeistungtäuschenunddahergrund‐sätzlichnichttoleriertwerdenkönnen,kommteinmilderesMihelnichtinFormeinerNachbesserungoderHerabstufungderNoteinBetracht.AngesichtsdesUmfangsvon40%derDisserta6onhandeltessichumkeinen„Bagatellverstoß“mitderFolge,dasseinanderesMihelhähegewähltwerdenkönnen.
• DerEntzugdesDoktor6telsisterforderlichundauchangemessen,daeineetwaigeRufschädigungMzuzurechnenist,diedendurchHverliehenenDoktor‐gradinTäuschungsabsichterworbenhat.DamiterweistsichderBescheidvom18.4.2012alsverhältnismäßig.
Ergebnis
• AndereErmessensfehlersindnichtersichtlich.DerEntzugdesDoktor6telsistdamitmateriellrechtmäßig.
• DieKlageistzulässig,aberunbegründetundhatdeshalbkeineAussichtaufErfolg.
DerFallistderEntscheidungdesVGKöln,Urt.v.6.12.2012,6K2684/12,NWVBl2013,143nachgebildet.InzwischenliegeneineReiheers6nstanzlicherEntscheidungenzurRücknahmeeinesDoktor6telsinPlagiatsfällenvor,vgl.VGFreiburg,Urt.v.23.5.2012,1K58/12,NVwZ‐RR2013,186;VGKarlsruhe,Urt.v.4.3.2013,7K3335/11juris;VGKöln,Urt.v.27.10.2011,6K3445/10juris;VGKöln,Urt.v.22.3.2012,6K6097/11juris.AusdemSchrichum:Schroeder,NWVBl2010,176ff.
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AuSebungdesVerwaltungsakts
• durchdieBehörde,diedenVerwaltungsakterlassenhat
§§48,49VwVfGmitDifferenzierungenzwischenbelastendenundbegüns6gendenVerwaltungsakten
• durchdieBehördeimWiderspruchsverfahren
§§72,73VwGOohneVertrauenschutzfürdenbegüns6gtenDrihen,weilderBetroffenemitderAnfechtungrechnenmuss,solangederVAnochnichtbestandskräcigist.AuSebungals"Abhilfe"durchdieAus‐gangsbehörde(§72VwGO)oderdurchdieWiderspruchsbehördeimWiderspruchsbescheid(§73VwGO).
• durchdasGerichtimverwaltungsgerichtlichenVerfahren
hiergiltdasVwVfGnicht.Maßstabist§113Abs.1S.1VwGO.
Systema6k
• BehördlicheEntscheidungüberdasWiederaufgreifendesVerfahrens(nach§51VwVfGoderaußerhalbdesAnwendungsbereichsderVorschricnachErmessen).ImFalledesWiederaufgreifensfolgt
• außerhalbdesAnwendungsbereichsvon§51VwVfG(hieristdieAuSebungnachhMzwingend)diemateriell‐rechtlicheEntscheidungüberdieAuDebungdesVAbeidemursprünglichrechtswidrigemVerwaltungsaktüberdieRücknahmenach§48VwVfG
beibelastendenVerwaltungsaktennach§48Abs.1S.1VwVfGundbeibegünsSgendenVerwaltungsaktennach§48Abs.1S.2undAbs.2VwVfG,soweitderVAeineGeld‐oderteil‐bareSachleistung(Leistungsbescheide)gewährtbzw.nach§48Abs.1S.2undAbs.3VwVfGgegenEntschädigung,soweiteinesons6geLeistunggewährtwurde.
• beieinemursprünglichrechtmäßigenVAüberdenWiderrufnach§49VwVfG,jenachdem,obessichumeinenbelastendenVA(Abs.1)odereinenbegüns6gendenVA(Abs.2)handelt.
WirdderVAnichtaufgehoben,ergehtggf.eindieursprünglicheEntscheidungbestä6genderZweitbescheid.WirdderVAaufgehoben,folgtggf.dieEntscheidungüberdieErstahungvonLeistungen,dieaufgrunddesaufgehobenenVAgewährtwordensind,vgl.§49aVwVfG.DaskannineinemBescheidgeschehen,istabergetrenntzubeurteilen!
Rücknahmefrist
• BehördeBerlässtam10.2.1980einenrechtswidrigenSubven6onsbescheid.Am30.3.1981erkenntsie,dasssiezwardenSachverhaltrich6germihelt,aberdieRechtslagefalscheingeschätzthahe.Deshalbnimmtsieam30.12.1981denSubven6onsbescheidzurück.Geschahdiesrechtmäßig?
• AuchdieRücknahmefristdes§48Abs.4VwVfGdientdemVertrauensschutz.NachAblaufeinesJahressollderBegüns6gtedaraufvertrauenkönnen,dassderVAnichtmehrwegenRechtswidrigkeitaufgehobenwird.Drei–umstrihene–Fragen:
1.KommtdieFristauchbeiRechtsanwendungsfehlernzurAnwendung? Ja,erfasstwerdennichtnurdieTatsachen,diedieRechtswidrigkeitdesVAindizieren.
2.WannbeginntdieJahresfristdes§48Abs.4VwVfGzulaufen?
Jespäter,destonachteiligerfürdenBürger.NachderRechtsprechungbeginntdieFristerstzulaufen,wenndieBehördeallefürdieRücknahmeentscheidungmaßgeblichenTat‐sachenkennt,alsoauchdiefürdieGewährungvonVertrauensschutzunddieErmessens‐abwägungrelevantenTatsachenermihelthat(Entscheidungsfrist,nichtBearbeitungs‐frist).
3.AufwessenKenntnisistabzustellen?
ZuständigerSachbearbeiter,nichtBehörde,str.
Ermessen
• BelastenderechtswidrigeVerwaltungsakte sindohneBindunganeinschränkendeTatbestandsvoraussetzungen(wieVertrauens‐
schutz)alleinnachErmessenrücknehmbar.DasRücknahmeermessenwirdoczugunstenderRücknahmeaufNullreduziertsein,dasowohldieGesetzmäßigkeitderVerwaltungalsauchdasInteressedesBetroffenen,vonderBelastungbefreitzuwerden,fürdieRücknahmesprechen.
• BegünsSgenderechtswidrigeVerwaltungsakte
Dasisthieranders.Entschließungs‐undAuswahlermessen,wobeinamentlichbeiVerwaltungsaktenimSinnedes§48Abs.3VwVfGdieAspektedesVertrauensschutzesimErmessenzuberücksich6gensind,str.
AuswahlermessenbetrifftinsbesonderedieFrage,obderVAganzoderteilweisezurückgenommenwird.InBetrachtkommtaberaucheinezeitlicheDifferenzierung:SolassensichVertrauensschutzaspekteauchinderFrageberücksich6gen,obderVAnurmitWirkungfürdieZukuncoderauchmitWirkungfürdieVergangenheitzurückgenommenwird.
EineErmessensreduzierungaufNull–unddamiteineverbleibendeeinzigrich6geEntscheidung–kommthierseltenerinBetracht,aber:
RücknahmeunionsrechtswidrigerVerwaltungsakte
• AlledreiProblembereichederRücknahme
‐‐‐Vertrauensschutz(§48Abs.2VwVfG)
‐‐‐Rücknahmefrist(§48Abs.4S.1VwVfG)
‐‐‐Rücknahmeermessen(§48Abs.1S.1VwVfG)
erhaltendurchdasEuroparecht–unddieRechtsprechungdesEuGH–eineweitgehendeModifizierung,die§48VwVfGalsErmäch6gungsgrundlagefürdieRücknahmeunionsrechtswidrigerSubven6onsbescheidezurformaleHüllebzw.zumDurchsetzungshebeldesEuroparechtsmacht.
• §48VwVfGbleibtzwardiemaßgeblicheRechtsgrundlage,wirdimEinzelfallaberdurchdasmitAnwendungsvorrangausgestaheteUnionsrechtverändert.
DenndieAnwendungdesna6onalenRechtsdarfnichtgegendasÄquivalenz‐unddasEffek6vitätsprinzipverstoßen.InsbesondereArt.4Abs.3EUVverlangt,dassdieAnwendungna6onalerVollzugsvorschricendieDurchsetzungdesEuroparechtsnichtunmöglichmachtoderwesentlicherschwert.
Alcan‐Story
• Dieinterna6onaltä6geAlcan‐GmbHerhältvonderLandesregierungeineZuwendung,dienichtderEuropäischenKommissionnachArt.108Abs.3S.1AEUValsBeihilfegemeldetwird.DieKommissionstellteinJahrspäter,informiertdurchPresseberichte,durchBeschlussfest,dassdieBeihilfemitdemBinnenmarktunvereinbaristunddaherzurückzufordernist,Art.108Abs.2AEUV.WederdieBundesrepublikDeutschlandnochdieAlcan‐GmbHunternehmenhiergegenetwas.
• WeilauchdasLanduntä6gbleibt,klagtdieKommissionvordemEuGHimWegedesVertragsverletzungsverfahrensnachArt.258AEUV.DerEuGHentscheidet,dassdieBundesrepublikmitderNichtdurchführungdesKommissions‐beschlusses(Art.188Abs.2AEUV)gegenihreVerpflichtungenausdemVertragverstoßenhat.DarauSinnimmtdasLanddenSubven6onsbescheidzurückundfordertvonderAlcan‐GmbHdieRückzahlungdesBeihilfebetrags.
aberderFallgehtnochweiter:
• GegendiesenBescheiderhebtdieAlcan‐GmbHAnfechtungsklage.DasVGMainzhebtdenRücknahmebescheidauf,dieBerufungdesLandeszumOVGKoblenzbleibterfolglosunddasalsRevisionsinstanzangerufeneBVerwGersuchtdenEuGHumeineVorabscheidungnachArt.267AEUV.DerEuGHent‐scheidet,dassdieRücknahmedesSubven6onsbescheidsunddieRückforderungderZuwendungnichtdurch§48VwVfGgesperrtseien.DasBVerwGgibtderRevisiondesLandesdarauSinstahundweistdieAnfechtungsklagederAlcanalsunbegündetab.
• DieAlcan‐GmbHhältdieEntscheidungdesEuGHfürunwirksam.DerEuGHhabeseineKompetenzenüberschrihenundverkannt,dass§48VwVfGdenrechts‐staatlichenGrundsatzdesVertrauensschutzesnormiert.DiegegendasUrteildesBVerwGeingelegteVerfassungsbeschwerdenimmtdasBVerfGjedochnichtzurEntscheidungan.SoweitdieVorabentscheidungdesEuGHgerügtwird,seidieVerfassungsbeschwerdeunzulässigundabgesehendavonauchunbegründet,dadieEntscheidungdesBVerwGnichtgegendenVerfassungsgrundsatzdesVertrauensschutzesverstoßenhabe.
RücknahmeunionsrechtswidrigerVerwaltungsakte
• AuSebungdesBewilligungsbescheids
1.Rechtsgrundlage:NichtimUnionsrecht,weilesaneinemunionsrechtlichenVerwaltungsverfahrensrechtfehlt.Maßgeblichbleibtdasna6onaleRecht,daszunächstdarauSinzudurchsuchenist,obeseinespezielleNormfürdieAuSebunggibt.IstdasnichtderFall,istdieRechtsgrundlagein§48Abs.1S.1VwVfGzusehen.
2.Rücknahmenach§48VwVfGsetztvoraus,dassderaufzuhebendeVArechtswidrigist.DieRechtswidrigkeitkannsichausdemna6onalenRecht,aberauchausdemEuroparechtergeben:
‐‐‐naSonalesRecht:RechtsgrundlagefürSubven6on?ProblemdesGesetzesvorbehalt
‐‐‐Unionsrecht:DerBewilligungsbescheidkönntemateriellunionsrechtswidrigsein.DasistderFall,wennergegenArt.107Abs.1AEUVverstößt.Erkönnteaberauch(nur)formellrechtswidrigsein.DasistderFall,wenneinBeschlussderKommissionnachArt.108Abs.2S.1AEUVvorliegt.DieserBeschlusskannrechtswidrigsein,aberinBestandskracerwachsen.
• AufzuhebenderVAhatbegüns6gendeWirkungen,weilereineGeldleistungge‐währt.Maßgeblichsindnach§48Abs.1S.2VwVfGdieAnforderungendes§48Abs.2VwVfG,aber:
AllgemeinesVerwaltungsrecht
RücknahmeundWiderruf
SchutzwürdigesVertrauenimRahmendes§48VwVfG
• §48Abs.2VwVfG:Tatbestand
• §48Abs.3VwVfG:UmfassendeGüter‐undInteressenabwägung,wobeiumstriaenist,obhierauchdasVertrauensschutzinteressedesBetroffenenberücksich6gtwerdenmuss.
InderRechtsprechungistanerkannt,dassbeimAusgleichsanspruchnach§48Abs.3S.1VwVfGaucheinschutzwürdigesVertrauenimSinnederRegel‐vermutungdes§48Abs.2S.2VwVfGzuberücksich6genist.AllerdingsbeziehtsichdasbegrenzendeöffentlicheInteressehiernichtaufdieRücknahmegründe,sondernalleinaufdasfiskalischeInteresse,diePflichtzumNachteilsausgleichzuvermeiden.
• FernerwirddieSchutzwürdigkeitdesVertrauensimSinnedes§48Abs.2VwVfGbeiderRücknahmeunionsrechtswidriggewährterBeihilfendurchdasEffekSvitätsprinzipgemäßArt.4Abs.3EUVeingeschränkt.
Modifika6oneninunionsrechtlichdeterminiertenKonstella6onen
• Rücknahmeistnach§48Abs.2S.1VwVfGausgeschlossen,wenn
‐‐‐derAdressataufdenBestanddesVAvertrauthatund
‐‐‐seinVertrauenunterAbwägungmitdemöffentlichenInteresse aneinerRücknahmeschutzwürdigist.
• Zweifelhackannschonsein,obderBegüns6gtetatsächlichvertrauthat(Indiz:VerbrauchderLeistung).Problema6scheristaberindenmeistenFällen,obdas"inves6erte"Vertrauenauchschutzwürdigist.
• DasistnichtderFall,wenndieVoraussetzungendes§48Abs.2S.3VwVfGvorliegen,alsoarglis6geTäuschung,unrich6geAngabenoderderBegüns6gtedieRechtswidrigkeitdesVAkannteoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtkannte.Insoweitwäreschonnachna6onalemRechtdieSchutzwürdigkeitdesVertrauenszuverneinen.
SchutzwürdigesVertrauen?
• heutewerdenbeimihelgroßenUnternehmenerhöhteSorgfaltsmaßstäbeanzulegensein.DieRechtsabteilungmusswissen,dasssolcheZahlungenbeiderKommissionanzumeldensind.ObeineNachforschungspflichtbesteht,mussimEinzelfallermiheltwerden.
• IsteinRegelbeispielfürdenWegfallderSchutzwürdigkeitdesVertrauensnichtgegeben(§48Abs.2S.3)undhatderBegüns6gtedieLeistungverbraucht(§48Abs.2S.2VwVfG),dannistdasVertrauennichtstets,sondernnach§48Abs.2S.1nuruntereinerunionsrechtskonformenAuslegungschutzwürdig,zumAuzauArbeitspapier8.
• Art.4Abs.3EUVunddasEffekSvitätsprinzip(effetuSle)verlangt,dassdasna6onaleRechteineunionsrechtlichvorgeschriebeneRückforderungnichtunmöglichmachendarf.AndieserStelle,nämlichbeiderFrage,obderBegüns6gtesichaufVertrauensschutzberufenkann,erhöhtdasEuroparechtdasöffentlicheRücknahmeinteresse.
Effek6vitätsprinzip
• heute:Art.4Abs.3EUV
• DurchdieAnwendungdesmitgliedstaatlichenVerfahrensrechts(also§48VwVfG)darfdieAusübungderdurchdieEU‐RechtsordnungverliehenenRechtenichtprak6schunmöglichgemachtoderübermäßigerschwertwerden.
• NorallsmussderMitgliedstaatseinVerfahrensrechtunangewendetlassen,d.h.nichtdieNormistunionsrechtswidrig,aberdieAnwendungderNormunterMissachtungderunionsrechtlichenVorgaben.
UnionsrechtlicheDeterminierung
• ZwarkenntauchdasUnionsrechtdenGrundsatzdesVertrauensschutzes.Na6onaleRegelungen,dieeineRückforderungvonzuUnrechtgezahltenBeihilfenausGründendesVertrauensschutzesundderRechtssicherheitausschließen,verstoßenalssolchenichtgegenUnionsrecht.
• DajedochdieÜberwachungvonstaatlichenBeihilfendurchdieKommissioninArt.108AEUVzwingendvorgeschriebenist,kanneinschutzwürdigesVertrauendesBeihilfeempfängersgrundsätzlichnurentstehen,wenndieBeihilfeunterEinhaltungdiesesVerfahrensgewährtwurde.
• SoweitkeinFalldes§48Abs.2S.3vorliegt,istdieRegeldes§48Abs.2S.1unionsrechtskonformeinzuschränken:BeiderInteressenabwägungimEinzelfallbasiertdasöffentlicheInteressenichtalleinaufderWahrungderGesetzmäßig‐keitderVerwaltung,sondern–auch–aufderDurchsetzungdereuropäischenWehbewerbsordnung.
Fallbearbeitung
• §48Abs.2S.3VwfG(‐)
• §48Abs.2S.2VwVfG(‐) AlleinderVerbrauchderLeistungkannwegendesgesteigertenöffentlichen
Rücknahmeinteresses(Europarecht)nichtdieSchutzwürdigkeitdesVertrauensbe‐gründen,deshalb
• §48Abs.2S.1VwVfGmitderAbwägungzwischendemöffentlichenInteresseanderRücknahmeunddemprivatenInteresseamFortbestanddesBewilligungsbescheids,wobei–spätestens–hier
derVertrauensschutzgegenüberdemöffentlichenRücknahmeinteressewegenderEffek6vitätdesUnionsrechtsimEinzelfallzurücktrih,vgl.Arbeitspapier8
Modifika6on:Frist
• §48Abs.4S.1VwVfG:Jahresfrist
IstdieFristabgelaufen,darfnachna6onalemRechtderBescheidnichtmehrzurückgenommenwerden.DieFristdientderRechtssicherheitzugunstendesBegüns6gten.
• UnionsrechtstehtFristbes6mmungennichtgenerellentgegen.AllerdingsmussbeiihrerAnwendungdasInteresseaneinereffek6venDurchsetzungdesUnionsrechtsberücksich6gtwerden.HatdieKommissionüberdieRechtswidrigkeiteinerBeihilfeentschieden,mussderBegüns6gtemiteinerRücknahmerechnen,sodasseineUngewissheitnichtmehrbesteht.
• §48Abs.4S.1VwVfGstehteinerRücknahmenichtentgegen,wenndieBehördeneinerKommissionsentscheidung,hierdemBeschlussnachArt.108Abs.2AEUVverspätetnachkommen.AnderenfallslägeesinderHandderBehörden,durchUntä6gkeiteineRückforderungunmöglichzumachen.
DiebisweilenschwierigeFrage,obdieFristbereitsabgelaufenist(Fristbeginn),kanndeshalboffenbleiben.EinFristablaufstehtderRücknahmenichtentgegen.
Modifika6on:Ermessen
• §48Abs.1S.1VwVfGräumtderBehördeErmessenein.
ObErmessensfehlervorliegen,kannebenfallsoffenbleiben,dennimFalleunionsrechtswidriggewährterBeihilfengebietetdasEffek6vitätsprinzipdesUnionsrechtsdieRückforderung.HatdieKommissiondieRechtswidrigkeitderBeihilfefestgestellt,sinddiena6onalenBehördenzurDurchführungdiesesBeschlussesverpflichtetohnedassihnennocheinErmessensspielraumverbleibt.
• Konsequenzen
§48VwVfGistdieRechtsgrundlage,aberhinsichtlichderSchutzwürdigkeitdesVertrauens,derFristbes6mmungundderErmessensausübungwirddieAnwendungdurchUnionsrechtüberlagert.DieAlcan‐GmbHistdamitnichtschutzlos.GegendenBeschlussderKommissionkannundmussAlcanfristgerechtnachArt.263Abs.4AEUVNichSgkeitsklagezumEuGHerheben.
Rückforderungsbescheid
• §49aAbs.1VwVfG
• formelleVoraussetzung:Schricform,vgl.§49aAbs.1S.2VwVfG.MaterielleVoraussetzungen:EsmusseinrechtmäßigeroderbestandskräcigerRücknahmebescheidvorliegen(+)
• KannsichderBegüns6gtenach§49aAbs.2S.1iVm§818Abs.2BGBaufEntreicherungberufen?
möglicherweiseschonkeineEntreicherung,jedenfalls(‐),wenndieUmstände,diezurRücknahmeführten,demBegüns6gtenbekanntwarenoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtbekanntwaren.DerVerfahrensverstoßgegenArt.108Abs.3AEUVführtimErgebnisdazu,dasssichderBegüns6gtenichtaufdenWegfallderBereicherungberufenkann.
• Ergebnis:Klageistalsunbegründetabzuweisen.EineVorlagepflichtnachArt.267Abs.3AEUVbestehtnicht,dadieentscheidungserheblichenFragenzurAuslegungdesUnionsrechtsgeklärtsind.
• WashäaeAlcanmachenmüssen?Nich6gkeitsklagegegendenBeschlussderKommissionnach§263Abs.4AEUV(Frist:2Monate)
§50VwVfG
• schließtdieAnwendbarkeitdes§48Abs.2VwVfG(Vertrauensschutz)aus,wenneinbegüns6genderVAanlässlichdesRechtsbehelfs(zBAnfechtungsklage)einesDrihenaufgehobenwird.AufdieseWeisewirddieRücknahmeeinesbegünsSgendenVAmitbelastenderDriawirkungerleichtert.
• Umstrihenist,welcheAnforderungenandenRechtsbehelfdesDrihenzustellensind.Einigkeitherrschtdarüber,dasserzulässigseinmuss.NurwennderRechtsbehelfwirksameingelegtist,mussderBetroffenemitderAuSebungdesVArechnen.Unsicherist,inwieweiterauchbegründetseinmuss.
M1 Rechtsbehelfmusszulässigundbegründetsein.DieseAnsichtistabzulehnen, dasiedieVerfahrenserleichterungdes§50VwVfGauDebenwürde.
M2 hMfordertnebenderZulässigkeitnur,dassderRechtsbehelfnichtoffensichtlich unbegründetist.
VerortungdesVertrauensschutzes
• keinespezialgesetzlicheErmäch6gung,dann§48Abs.1S.1VwVfG
• wennleistungsgewährenderVerwaltungsakt,dann§48Abs.2S.1VwVfG
‐keinAusschlussdesVertrauenschutzes(§48Abs.2S.3VwVfG)
‐WirddieSchutzwürdigkeitdesVertrauensnach§48Abs.2S.2VwVfGbejaht,isteinediegesetzlicheGrundwertungergänzendeAbwägungimTatbestanderforderlich(weilnurRegelbeispiele).
‐AnsonstenhateineAbwägungnach§48Abs.1S.1VwVfGimErmessenhinsichtlichdes"ob"und"wie"derRücknahmestahzufinden.
• beisons6genbegüns6gendenVerwaltungsakten:§48Abs.3VwVfGgewährtkeinenVertrauensschutzimTatbestand,aberesstelltsichdieFrage,obdasVertrauenaufdenBestanddesVAimRahmenderErmessensausübungzuberücksich6genist,str.
94
WiderrufvonVerwaltungsakten
• DerWiderrufeinesrechtmäßigenbelastendenVArichtetsichnach§49Abs.1VwVfG.
DaderVAbelastendist,kanneruntererleichtertenUmständenwiderrufenwerden.EinWiderrufkommtvorallemdanninBetracht,wennsichbeieinemVerwaltungsaktmitDauerwirkungdiezugrundeliegendeSach‐oderRechtslagegeänderthat.
Ausnahmen:rechtlichgebundenerVA,dessenVoraussetzungenimmernochvorliegen(Beispiel:§35GewO).
• DerWiderrufeinesrechtmäßigenbegünsSgendenVArichtetsichdemgegenübernach§49Abs.2oderAbs.3VwVfG
DerGrundsatzdesVertrauensschutzesrücktwegenderRechtmäßigkeitdesVAnochstärkerindenVordergrundalsbei§48VwVfG.DeshalbzählendiebeidenRegelungenabschließendeWiderrufsgründeauf.DerenTatbestandsvoraussetzungensindjeweilsdurchzuprüfen.SiebetreffenvorallemKonstella6onen,indenenNebenbes6mmungenvorliegen,abernichteingehaltenwerdenoderindenensichdiedemVerwaltungsaktzugrundeliegendeSach‐oderRechtslagegeänderthat,sodassder(ursprünglich)rechtmäßigeVerwaltungsaktinhaltlichnichtmehrmitdemgeltendenRechtimEinklangsteht("rechtswidriggewordener"VA).
• Widerrufsfrist:§49Abs.2S.3oderAbs.3S.2iVm§48Abs.4VwVfG
Beispielsfall
GastronomGmöchteaufdemBürgersteigderdurchdieStadtSführendenKreisstraßeTischeundStühlefüreinenBiergartenbetriebaufstellen.DieerforderlicheSondernutzungserlaubniswirdihmunterdemVorbehaltdesjederzei6genWiderrufsimApril2010erteilt.
ImMai2010widerrucdiezuständigeBehördedieErlaubnisohnenähereBegründungnurunterHinweisaufdenWiderrufsvorbehalt.IstderWiderrufrechtmäßig?
96
§49Abs.2VwVfG
MöglichkeitdesWiderrufsmitWirkungfürdieZukunfunterderTatbestandsvoraussetzungeinesrechtmäßigenbegüns6gendenVAund:
1. WiderrufsvorbehaltimFachgesetzoderimVerwaltungsaktaufderBasisdes§36Abs.2Nr.3VwVfG:DerWiderrufmussdurchsachlicheGründegerechrer6gtsein,wiesiesichausdenZwecksetzungendesGesetzesbzw.desVorbehaltsergeben.Umstriaenist,obderWiderrufsvorbehaltrechtmäßigseinmussoderobeineRechtswidrigkeitimFalleseinerUnanfechtbarkeitnurimRahmenderErmessensausübungzuberücksich6genist,vgl.Maurer§11Rn.41.
2. AuflageundderenNichterfüllung
3. ÄnderungderdemVAzugrundeliegendenSachlagemitderFolge,dassdieBehörde berech6gtwäre,denVAnichtzuerlassenundGefährdungdesöffentlichenInteresses ohnedenWiderruf
4. ÄnderungderdemVAzugrundeliegendenRechtslagemitderFolge,dassdieBehörde berech6gtwäre,denVAnichtzuerlassenundkeinentgegenstehenderVertrauensschutz desBegüns6gtenundGefährdungdesöffentlichenInteressesohnedenWiderruf
5. VordringlichesöffentlichesInteresse(Verhütung/Besei6gungschwererNachteilefürdas Gemeinwohl);dieseAuffangklauselistengauszulegen.
97
§49Abs.3VwVfG
MöglichkeitdesWiderrufsauchmitWirkungfürdieVergangenheit
DieNormregeltzusätzlicheWiderrufsgründe(§49Abs.3S.1Nr.1undNr.2VwVfG) nebendenendes§49Abs.2VwVfG:
• Tatbestandsvoraussetzungen
RechtmäßigerVA,dereineeinmaligeoderlaufendeGeldleistungoder teilbareSachleistungzurErfüllungeinesbes6mmtenZwecksgewährtoder hierfürVoraussetzungistundeinederfolgendenVarianten ‐‐‐zweckwidrigeVerwendungvonLeistungen
‐‐‐AuflageundderenNichterfüllung
• Rechtsfolge
ErmessenhinsichtlichdesWiderrufsalssolchem(darfnur=kann)und hinsichtlichderReichweite,soweitesumdenvollständigenoderteilweisen WiderrufundumdieWirkungfürdieVergangenheit(extunc)oderfürdie Zukunc(exnunc)geht.
Beispiel
• AerhälteinenSubven6onsbescheidmiteinerZweckbes6mmung,wonachdieBetriebsanlagenzuerweiternsind.NachdemdieSubven6onausbezahltist,derAbsatzabernachlässt,verwendetAdasGeldfürdenAusbauseinesVertriebsnetzes.
• EineRücknahmedesSubven6onsbescheidesnach§48VwVfGscheidetaus,weildiezweckwidrigeVerwendungderSubven6ondenSubven6onsbescheidnichtrechtswidrigmacht,sonderneinenachträglicheintretendeTatsachedarstellt.
• Nach§49Abs.2VwVfGwärederSubven6onsbescheidnurmitWirkungfürdieZukunczuwiderrufen,dasausbezahlteGeldkönntenichtzurückgefordertwerden.UmdiebereitsausbezahlteSubven6onerfassenzukönnen,müsstederWiderrufmitWirkungfürdieVergangenheit,alsorückwirkendzulässigsein.Dafürschafft§49Abs.3VwVfGdieerforderlicheRechtsgrundlage.
• KeinWiderrufsgrundnach§49Abs.3VwVfGliegtvor,wenndieBetriebshallenzwarerweitertwerden,sichdieErwartungdesSubven6onsgebers,dassdadurchneueArbeitsplätzeentstehen,nichterfüllt.
99
WirkungendesWiderrufs
• UnwirksamkeitdeswiderrufenenVAmitdemWirksamwerdendesWiderrufs,§49Abs.4VwVfG
• beiWiderrufnach§49Abs.2S.1Nr.3‐5VwVfG:EntschädigungsanspruchdesBetroffenen,§49Abs.6VwVfG
Achtung:BeiStrei6gkeitenüberdieEntschädigungnach§49Abs.6istnichtderVerwaltungsrechtsweg,sondernnachderSonderzuweisungdes§49Abs.6S.3VwVfGderZivilrechtsweggegeben(abdrängendeSonderzuweisung).
• beiWiderrufnach§49Abs.3VwVfG:Erstaaungspflicht,§49aVwVfG.
VertrauenschutzundEntschädigung
• Widerrufsvorbehalt(Nr.1)undNichterfüllungeinerAuflage(Nr.2):KeinVertrauensschutz
• ÄnderungderSach‐oderRechtslage(Nr.3)undWiderrufbeivordringlichemöffentlichenInteresse(Nr.4):BeachtungschutzwürdigenVertrauens,abernurimRahmendesEntschädigungsanspruchsnach§49Abs.6VwVfG.
Entschädigungwirdnichtgenerell,sondernnurinsoweitgewährt,alsderBetroffeneschutzwürdigaufdenBestanddesVerwaltungsaktsvertrauthat.
WiderrufvonVerwaltungsakten
WiderrufrechtmäßigerbelastenderVerwaltungsaktenach§49Abs.1VwVfGistzulässig,wenn
• nichteinVAgleichenInhaltserneuterlassenwerdenmüsste(wennzBeinrechtlichgebundenerVAvorliegt,dessenVoraussetzungenimmernochgegebensind)
• nichtausanderenGründeneinWiderrufausscheidet.
Rechtsfolge
• Entschließungsermessen:BeiÄnderungenderSach‐undRechtslage,wennderVAnichtmehrerlassenwerdendürce,wirddasErmessenregelmäßigaufNullreduziertsein.DannsprechendieGesetzmäßigkeitderVerwaltungunddasInteressedesBürgersgleichermaßenfüreinenWiderruf.
• AuswahlermessenhinsichtlichdesUmfangs:ganzoderteilweise
BeiderzeitlichenWirkungbestehtkeinErmessen:WiderrufistnurfürdieZukunczulässig.
Widerruf
rechtmäßigerbegünsSgenderVerwaltungsaktemitWirkungfürdieZukunc
• beiVorliegeneinesWiderrufsgrundes(§49Abs.2Nr.1‐5)
‐‐‐ Widerrufsvorbehalt(§49Abs.2Nr.1)
‐‐‐ NichterfüllungeinerAuflage(§49Abs.2Nr.2)
‐‐‐ ÄnderungderSachlageundGefährdungdesöffentlichenInteresses ohneWiderruf(§49Abs.2Nr.3)
‐‐‐ ÄnderungderRechtslageundnochkeinGebrauchmachenvonder Begüns6gungoderkeinEmpfangvonLeistungenundGefährdungdes öffentlichenInteressesohneWiderruf(§49Abs.2Nr.4)
‐‐‐ AbwehrschwererNachteilefürdasGemeinwohl(§49Abs.2Nr.5)
• Rechtsfolge:Widerrufsermessen
insbesondere:Widerrufsvorbehalt
• §49Abs.2S.1Nr.1VwVfG
• BerucsichdieBehördealleinaufdenWiderrufsvorbehalt,nenntaberkeinesachlichenGründe,diemitmitSinnundZweckdesVorbehaltsunddeskonkretenVAimZusammenhangstehen,handeltdieBehördeermessensfehlerhaf,wennsiedenVAwiderruc(Ermessensmissbrauch)
• Umstriaenist,obdieBehördeauchvoneinemrechtswidrigen,aberbestandskräcigenWiderrufsvorbehaltGebrauchmachendarf.Dasistzubejahen,allerdingsistdasWiderrufsermessenumsoeingeschränkter,jeschwerwiegenderdieRechtswidrigkeitdesbestandskräcigenWiderrufsvorbehaltsist.
ImFallederNich6gkeitdesWiderrufsvorbehaltsisteineWiderrufsbefugnisnach§49Abs.2S.1Nr.1VwVfGausgeschlossen.
• DasgiltauchfürdierechtswidrigeAuflagenach§49Abs.2S.1Nr.2VwVfG,wobeidasVerhältnismäßigkeitsprinzipzubeachtenist.DerWiderrufdesgesamtenVAkannnurdieul6mara6osein.
ÄnderungderSach‐oderRechtslage
• §49Abs.2S.1Nr.3VwVfG
NeueTatsachen,dienachBekanntgabedesVAeingetretensind,zBVerhaltensänderungdesBetroffenen(Beispiel:ledigeschulpflich6geMuherbeantragtRuhenderSchulpflicht,überlässtdieBetreuungihresKindesdannaberihrerMuher)
VerlangtwirdzusätzlichdieGefährdungdesöffentlichenInteressesimFalledesNichtwiderrufs,worunternichtnurdieWahrungdesGleichbehandlungsgrundsatzesoderdieBesei6gungrechtswidrigerZustände,sondernauchfiskalischeInteressengehören.
ÄnderungderRechtsprechungoderandereBeurteilungderRechtslagedurchdieBehördeistkeineÄnderungderSachlage,lässtvielmehrdaraufschließen,dassderVAimZeitpunktseinesErlassesrechtswidrigwar,dann§48VwVfG.
• §49Abs.2S.1Nr.4VwVfG
ÄnderungvonRechtsvorschricenberech6gtdieBehördenuruntereingeschränktenVoraussetzungenzumWiderruf.WirktdieÄnderungderRechtsvorschricmitWirkungfürdieVergangenheitaufdenZeitpunktdesVA‐Erlasseszurück,istderVAalsvonAnfanganrechtswidriganzusehenunddamitnach§48VwVfGrücknehmbar.
EineÄnderungderRechtslagekannauchdurchnachträglichergangenesUnionsrechteintreten.
AufwelchenZeitpunktkommtesan?
• GegenüberdemGewerbetreibendenGwirdeinGewerbeverbotwegenUnzuverlässigkeitnach§35GewOverhängt.HiergegenklagtGvordemVG.ImVerwaltungsprozessstelltsichheraus,dassGzwarunzuverlässigwar,jetztaberalszuverlässiganzusehenist.
• GrundsätzlichistaufdenZeitpunktderletztenBehördenentscheidungabzustellen,dannwäredieAnfechtungsklageerfolglos.BeiDauerverwaltungsaktenwirdjedochaufdenZeitpunktderletztenmündlichenVerhandlungvordemVGabgestellt.FrüherhatdieRechtsprechungdeshalbdieAuffassungvertreten,dassdasGewerbeverbotaufzuhebenist,wennsichdieSach‐oderRechtslagewährenddesProzesseszugunstendesKlägersgeänderthat,allerdingsnurmitWirkungfürdieZukunc.
• HeutestelltdieRechtsprechungaberaufdenZeitpunktderletztenbehördlichenEntscheidungabundberücksich6gtspätereÄnderungennichtmehr.Dennnach§35Abs.6GewOhatdieBehördeaufAntragdieAusübungdesGewerbeswiederzugestaaen,wenndieUnzuverlässigkeitnunmehrzuverneinenist.DasantragsbedingteWieder‐gestahungsverfahrenschließtdieBerücksich6gungderneuenUmständeimlaufendengerichtlichenAnfechtungsverfahrenaus.
• DerSachenachhandeltessichbeiderWiedergestahungumeinenWiderruf,derdenWegfüreinegenerellerlaubnisfreiegewerblicheBetä6gung(Gewerbefreiheit!)wiederfreimacht,vgl.Maurer,§11Rn.52.
BehördlicheAuSebungeinesVerwaltungsakts
• VerwaltungsaktimSinnedes§35Abs.1VwVfG?• ursprünglichrechtswidrig,dannRücknahmenach§48VwVfG
• ursprünglichrechtmäßig,dannWiderrufnach§49VwVfG
rechtmäßigebelastendeVerwaltungsakte:§49Abs.1VwVfG
rechtmäßigebegünsSgendeVerwaltungsakte
– mitWirkungnurfürdieZukunc:§49Abs.2VwVfG– imFalldesVorliegenseinesWiderrufsgrundesnach§49Abs.3VwVfG
‐nichtrechtzei6geoderzweckwidrigeVerwendungderLeistung(Nr.1)
‐auflagenwidrigeVerwendungderLeistung(Nr.2)
erstrecktsichdasWiderrufsermessenauchaufdieFrage,obderVAnurmitWirkungfürdieZukuncoderauchmitWirkungfürdieVergangenheitwiderrufenwird.
• Folge:DerwiderufeneVAistunwirksam,bietetalsoauchkeinenRechtsgrundfürdasBehaltendürfenderLeistung:EntsteheneinesErstaaungsanspruchsderVerwaltungnach§49aVwVfG
§49Abs.2undAbs.3VwVfG
• §49Abs.2VwVfGberech6gtzumWiderrufnurfürdieZukunc,fürSubven6onsbescheide§49Abs.3aberauchmitWirkungfürdieVergangenheitinzweiFallgruppen:
‐‐‐§49Abs.3Nr.1:nichtrechtzeiSgeoderzweckwidrigeVerwendungvonLeistungen
BetroffenerträgtdieDarlegungs‐undBeweislastunddamitdasRisiko,dassUnterlagen,mitdenenerdenNachweisführenkönnte,abhandenkommen.Widerrufauchdann,wenndieLeistungnicht"alsbald"nachderAuszahlungfürdenbes6mmtenZweckverwendetwird.FehlendesVerschuldenkannerstimRahmenderAusübungdesErmessensberücksich6gtwerden.
‐‐‐§49Abs.3Nr.2:AuflagenwidrigeVerwendungvonLeistungen
• Problem:AnalogeAnwendungdes§49Abs.2undAbs.3VwVfGaufrechts‐widrigebegünsSgendeVerwaltungsakte?
WennschoneinrechtmäßigerVAwiderrufenwerdenkann,dannerstrecht(amaioreadminus)einrechtswidrigerVA.Effizienzerwägungenmögendafürsprechen,dieFragederRechtmäßigkeitindiesenFällenoffenzulassen,str.
Beispiel
HbestandimZweitenStaatsexamenfürdasLehramtanGrund‐undHauptschulenwederdieerstePrüfungnochdieWiederholungsprüfung.WeitereWiederholungsversuchesiehtdiePrüfungsordnungnichtvor.DennochwirdHeinezweiteWiederholungsprüfungbewilligt,jedochnurmitderMaßgabe,dassersiebisspätestenszum30.4.zuabsolvierenhabe.
DemkommtHjedochnichtnach.DaraufwiderrucdiezuständigeSchulbehördedenBescheidüberdieZulassungzurzweitenWiederholungsprüfung.DarfdieBehördedenBescheidauf§49VwVfGstützen?
Unterschiede
• WiderrufnurmitWirkungfürdieZukunf
‐‐‐ mitEntschädigungsanspruchdesBetroffenenindenFällendes §49Abs.2S.1Nr.3‐5VwVfG
‐‐‐ ohneEntschädigungsanspruchindenFällendes§49Abs.2S.1Nr.1und Nr.2VwVfG
Vorsicht:LagendieTatsachenimFallderÄnderungderSachlagebereitsbeiderBekanntgabedesVAvor,kommtnureineRücknahmenach§48VwVfGinBetracht.WirktdieÄnderungvonRechtsvorschricenaufdenZeitpunktdesVA‐Erlasseszurück,machtsiediesenrechtswidrigundeskommtebenfallsnureineRücknahmenach§48VwVfGinBetracht.
• WiderrufauchmitWirkungfürdieVergangenheitbeiSubven6onsbescheiden
‐‐‐ nach§49Abs.3S.1Nr.1VwVfG,wenndiegewährteLeistungnicht entsprechendihrerZweckbes6mmungverwendetwird.
‐‐‐ nach§49Abs.3S.1Nr.2VwVfG,wenneineimVAenthalteneAuflage nichterfülltwird.
BeideWiderrufsgründesindgegenüber§49Abs.2speziellerunddeshalbvorrangiganzuwenden.
EuropäisierungdesWiderrufs?
• UmdenZugangzurNordseefürKreuzfahrschiffederMeyer‐Wercsicherzustellen,erhältdieStadtPapenburgdurchPlanfeststellungsbeschlussdieGenehmigung,dieEmsbeiBedarfauszubaggern.DieseGenehmigungistbereitsvorvielenJahrenerteiltwordenundbestandskräcig.
• NachdemdasbetreffendeGebietindieListevonSchutzgebietendesNetzesNatura2000nachderFFH‐Richtlinieaufgenommenwordenist,stelltsichfürdiezuständigeBehördedieFrage,obeineVerträglichkeitsprüfungnach§34Abs.1BNatSchGdurchzuführenist,weildieAusbaggerunggeeignetist,dasunterSchutzgestellteGebietzubeeinträch6gen.
• DieBehördegelangtzuderAuffassung,dassdieausgeübteNutzungdesgelistetenGebietesgeeignetist,diesesfortschreitendzubeeinträch6gen.SiesiehtsichdurchEuroparecht,namentlichdurchdieFFH‐RichtliniezumWiderrufderGenehmigungbetreffenddieVer6efungderEmsgezwungen.DieMeyer‐WercberucsichdemgegenüberaufdieBestandskracderVerwaltungsentscheidungundaufVertrauensschutz.ZuRecht?
WiederaufgreifendesVerfahrens
• Beispiel:GrundstückseigentümerGwirddurchBescheidmitRechtsmihelbelehrungzurZahlungbes6mmterAnliegerkostenaufgefordert.Erzahlt.ZweiMonatespätererfährter,dassNachbarNnichtzurZahlungherangezogenwurde.Ermeint,dieVerhältnissebeiihmliegennichtandersundderihmgegenüberergangeneBescheidseirechtswidrig.ErteiltdiesderBehördemit,verlangtdieRücknahmedesBescheidsunddieRückerstahungdesbe‐zahltenGeldes.DieBehördelehntdasmitderBegründungab,derBescheidseiunan‐fechtbargeworden.
• RücknahmeundWiderrufbetreffendiemateriell‐rechtlichenVoraussetzungenderAuSebungeinesVerwaltungsakts.DasWiederaufgreifendesVerfahrensbe‐trifftdievorgelagerteverfahrensrechtlicheFrage,obdieBehördeberech6gtundverpflichtetist,einenunanfechtbarenVAerneutaufseineRechtmäßigkeithinzuüberprüfen.§51VwVfGzeigt,dassdieBestandskracdesVAkeineabsoluteSperrebildet.DasWiederaufgreifenführtzurDurchbrechnungderBestandskracausGründenmateriellerGerech6gkeit.
Struktur
• zweiBegehren– BehördesollzumWiederaufgreifendesVerfahrensveranlasstwerdenunddenVA
erneutüberprüfen– aufgrunddieserPrüfungsollderVAaufgehobenwerden.
• Entscheidungsvarianten– BehördelehntWiederaufgreifendesVerfahrensab:UmstrihenistdieEinordnung
derEntscheidung:WiederholendeVerfügungohneVA‐Qualität,feststellenderVAoderVerfahrensentscheidungmitRegelungswirkung,nämlichkeineSachentscheidungzutreffen
– BehördegreicdasVerfahrenwiederauf,überprücdenVAundwillihnaufrechterhalten.Istdasnach§51VwVfGmöglich?
– BehördegreicdasVerfahrenwiederauf,überprücdenVAundhebtihnauf.DieAuSebungdesVAwirdineinemposi6venZweitbescheidgeregelt.
NochmaligeÜberprüfungeinesbestandskräcigenVerwaltungsakts
• WiederaufgreifenisteineVerfahrensentscheidung hMsiehtdarineineRegelung(mitderRechtsfolge,eineerneuteSachentscheidungzutreffen).
EshandeltsichsomitumeinenVA.NachaAhandeltessich,wenndasWiederaufgreifenab‐gelehntwird,umeinebloßewiederholendeVerfügungohneRegelungswirkung.
Davonzuunterscheidenistdienachposi6verEntscheidungüberdasWiederaufgreifenzutreffendeSachentscheidungüberdieAuSebungdesVAund/oderdessenErsetzungdurcheinenanderenVA.EsergehteinZweitbescheid.
• UmstrihenistdasVerhältnisvon§51VwVfGzu§§48,49VwVfG
M1 hintereinanderzuprüfen:NachWiederaufgreifenistineinemzweitenSchriheine ErmessensentscheidungüberdieRücknahmebzw.denWiderrufzutreffen.Dieswürdees derBehördeerleichtern,amErstbescheidfestzuhalten.
M2 alternaSv:Bestehtnach§51VwVfGeinAnspruchaufWiederaufgreifen,sinddie §§48,49VwVfGnichtanwendbar.BestehtdagegenkeinAnspruchaufWiederaufgreifen, soistdasErmessendes§48Abs.1S.1bzw.§49Abs.1S.1VwVfGauszuüben(hM).
AllgemeinesVerwaltungsrecht
WiederaufgreifendesVerfahrensGrundzügederVerwaltungsorganisa6on
Klausur
15.Juli,9.00‐11.00Uhr
RaumCCH,Saal3(amDammtor)
RückgabeundBesprechungsterminwirdnochbekanntgegeben
Beispielsfall
DhataneineramerikanischenHochschuleden"DoctorofChiroprac6c"erworben.IhrenAntragaufGenehmigung,diesenDoktor6telinDeutschlandführenzudürfen,lehntdieBehördemitderBegründungab,esgebekeinehin‐reichendenBelegedafür,dassessichumeine"wissenschaclicheHochschule"handele.DieAnfechtungsklagederDbleibterfolglos.
NacheinigenJahrenstelltDerneutdenAntragaufGenehmigungderTitelführunginDeutschland.ZurBegründungverweistsieaufneueStellung‐amerikanischerIns6tu6onen,wonachdieindieRedestehendeBildungs‐einrichtungsehrwohleinewissenschaclicheHochschulesei.KannDeinWiederaufgreifendesVerfahrenserreichen?
Zulässigkeit
• BetroffenemusseinenAntragaufWiederaufgreifendesVerfahrensstellen,§51Abs.1VwVfG
• VAmussunanfechtbarsein,regelmäßigwegenAblaufsderRechtsbehelfsfristen.UnanfechtbarkeitkannauchaufderRechtskraceinesverwaltungsgerichtlichenUrteilsberuhen.
• Betroffenemussschlüssigdarlegen,dasseinWiederaufgreifensgrundgemäߧ51Abs.1Nr.1‐3VwVfGvorliegt.
• BetroffenemussohnegrobesVerschuldenaußerstandegewesensein,denGrundfürdasWiederaufgreifenineinemfrüherenVerfahrengeltendzumachen,§51Abs.2VwVfG.
• AntragistinnerhalbeinerFristvondreiMonatenvondemTagan,andemderBetroffenevondemGrundfürdasWiederaufgreifenKenntniserlangthat,zustellen,§51Abs.3VwVfG.
Begründetheit
• hängtdavonab,obeinWiederaufgreifensgrundgemäߧ51Abs.1Nr.1‐3VwVfGgegebenist.
Nr.1 ÄnderungderSach‐oderRechtslagezugunstendesBetroffenen
Nr.2 VorliegenneuerBeweismiael(§26VwVfG),dieneusind,wennsieerst nachAbschlussdesVerfahrensbekanntgewordensind.Siemüssenaberauf Tatsachenbezogensein,dieschonzurZeitdesErlassesdesVAvorlagen.
Nr.3 WiederaufnahmegründeimSinnedes§580ZPO
• LiegteinsolcherWiederaufgreifensgrundvor,mussdieBehördedasVerfahrenwiederaufgreifen.
• Umstrihenist,aufwelcherRechtsgrundlagedieneueSachentscheidung–obderVAaufrechterhaltenwerdenkannoderaufgehobenwerdenmuss–zuerfolgenhat.§§48f.VwVfG(Ermessen)odermateriellesRecht(hM).
DasVerfahrenistindenZustandwievorderErstentscheidungzuversetzen,d.h.BehördeistzueinerneuenSachentscheidungunterZugrundlegungderneuenSach‐oderRechtslageverpflichtet.
Voraussetzungen
Kumula6v
• Wiederaufgreifensantrag(§51Abs.1VwVfG)
• UnanfechtbarkeitdesErstbescheids(§51Abs.1VwVfG)
• KeingrobesVerschuldenimHinblickauffrüheresNichtgeltendmachendesWiederaufgreifensgrundes(§51Abs.2VwVfG)
• WahrungderDrei‐Monatsfrist(§51Abs.3VwVfG)
Alterna6v:Wiederaufgreifensgrund
• NachträglicheÄnderungderSach‐undRechtslage(Nr.1) zieltaufeinenWiderruf.ÄnderungderRechtssprechungistregelmäßigkeineÄnderung
derRechtslage.
• VorliegenneuerBeweismihel(Nr.2) zieltaufeineRücknahme.NeueSachverständigengutachtennur,soweitaufneue
Tatsachengestützt.
• Wiederaufnahmegründenach§580ZPO(Nr.3)
§51Abs.5VwVfG
• §51VwVfGistnichtabschließend.
• AußerhalbderWiederaufgreifensgründedes§51Abs.1Nr.1‐3VwVfGkannebenfallsneuüberdieRücknahmeoderdenWiderrufdesVAentschiedenwerden.AucheinsolchesWiederaufgreifenimweiterenSinne,alsodieEntscheidungdarüber,obderVAzurückgenommenoderwiderrufenwird,kannderBürgerverlangen.WorinbestehtderUnterschied?
• WiederaufgreifenimengerenSinne(§51VwVfG):DieBehördemussdenbelastendenVAwiderrufen,wennsichdieSach‐undRechtslagezugunstendesBetroffenengeänderthat.DieRücknahmeeinesbelastendenVAliegtimErmessenderBehörde,aberdieAufrecht‐erhaltungdesursprünglichenVAistbeiVorliegeneinesWiederaufgreifensgrundnachzutreffenderAuffassung(Maurer,§11Rn.61)ausgeschlossen.NimmtdieBehördedenVAnichtzurück,handeltsieermessensfehlerhac(Ausnahme:§50VwVfG).
• WiederaufgreifenimweiterenSinne(§§48,49VwVfG):Hierliegt–andersalsbei§51VwVfG‐nichtnurdieEntscheidungüberdasWiederaufgreifenimErmessenderBehörde.DerBürgerhateinenAnspruchaufermessensfehlerfreieEntscheidungüberdasWieder‐aufgreifen,esbleibtjedochbeimAuDebungsermessennach§§48,49VwVfG.
prozessualeKonsequenzen
• §51VwVfGbegründeteinePflichtzumWiederaufgreifendesVerfahrens,esgibtkeinErmessen.
LiegteinWiederaufgreifensgrunddes§51VwVfGvor,somussdieBehördeeineneueSachentscheidungentsprechenddermateriellenRechtslagetreffen.
• MusszunächstmitderVerpflichtungsklageaufWiederaufgreifengeklagtwerden?BehördehabesichnochgarnichtinhaltlichmitderSachebefasst.FüreineKlageaufdiebegehrteSachentscheidungfehleesamRechtsschutzbedürfnis.
• GegeneingestufesVorgehensprichtjedochdieProzessökonomie. WennundweilesbeiderSachentscheidungindenFällendes§51VwVfGkeinErmessen
gebe,istbeidergebundenenEntscheidungsogleichdieKlageaufdieSachentscheidung(unterAuSebungdesRücknahmebescheids)zurichten.
• AlsozweistufigesVerfahrenmitdererstenStufederPrüfungundEntscheidung,obinderSachenochmalsentschiedenwirdundfallsja,derzweitenStufeeinererneutenSachentscheidung.AbernureineKlage!
VerpflichtungsklageaufneueSachentscheidungoderAnfechtungsklagezurAuSebungderaltenSachentscheidung
Auzau
• Zulässigkeit Klageart(§88VwGO):VerpflichtungsklageaufneueSachentscheidung(ohnezuvornoch
eigenständigaufWiederaufgreifendesVerfahrens,hMlehntStufenklageab).MöglichkannaberaucheineAnfechtungsklagegegendieRücknahmeoderdenWiderrufsein.
• BegründetheitderVerpflichtungsklage
1. Anspruchsgrundlage
a) Wiederaufgreifennach§51VwVfG,wenn(‐)nachErmessen
b) AnspruchsgrundlagenachdemFachgesetzfürneueSachentscheidung
2. WiederaufgreifendesVerfahrens
a) TatbestandsvoraussetzungennurimFalldes§51VwVfG:Nr.1‐3.Außerhalb des§51keineTatbestandsvoraussetzungen
b) Rechtsfolge:imFalldes§51zwingend(keinErmessen),außerhalbdes§51 weitesErmessenmitderÜberprüfungvonErmessensfehlernnach§114VwGO
3. NeueSachentscheidung
Lösung
• DmussAntragstellen.
• §51Abs.1Nr.2VwVfG:NeueBeweismihel
SachverständigengutachtensindgrundsätzlichneueBeweismihel,vgl.§26Abs.1Nr.2VwVG.Erforderlichistjedoch,dassBeweismiaelihrerseitsaufneuenTatsachenberuhen.
AnderenfallsbestündedieMöglichkeit,dassalleindurcheineneueStellungnahmedasVerfahrenwiederneuaufgerolltwird.GutachtenalsneuesBeweismihelmusszudersicherenÜberzeugungführen(können),dassdieBehördedamalsvonfalschentatsächlichenVoraus‐setzungenausgegangenistundinKenntnisderrich6genVerhältnissezugunstenvonDentschiedenhähe,vgl.BVerwGE82,272(277).
• Dkannalleinaufgrundneuerbzw.andererBewertungenzurwissenschaclichenAnerkennungderBildungseinrichtung,andersieihren"DoctorofChiroprac6c"erworbenhat,keinWiederaufgreifendesVerfahrenserzwingen.
• AußerhalbdesAnwendungsbereichsdes§51VwVfGstehtdieRücknahmederAblehnungsentscheidungimErmessenderBehörden.Ermessensfehlersindjedochnichtersichtlich.DieKlagewirdalsoalsunbegründetabgewiesen.
GrundzügederVerwaltungsorganisa6on
Wermachtwas?
TrägeröffentlicherVerwaltung
• VerwaltungsträgersindderBundunddieLänder(§1Abs.1VwVfG).BundundLändersindTrägerderunmiaelbarenStaatsverwaltung.
DanebengibtesnochdiemihelbareStaatsverwaltungmitKörperschacen,AnstaltenundS6cungen,aberauchdenGemeinden.
• VerwaltungsträgersindinderRegeljurisSschePersonendesöffentlichenRechts(Ausnahme:Beliehene).SiehabeneigeneRechtspersönlichkeitundsindTrägervonRechtenundPflichten,dieselbstklagenundverklagtwerden.ErrichtetwerdensiedurchGesetzoderaufgrundGesetz,dasdemöffentlichenRechtzuzuordnenist.
Organ,Behörde,Amt
• Juris6schePersonen–unddamitauchVerwaltungsträger–sindInhabervonRechtenundPflichten,alsorechtsfähig.HandlungsfähigwerdensiejedocherstdurchOrgane.DassindnichtrechtsfähigeVerwaltungsstellen,durchwelchedieVerwaltungsträgerihreAufgabenerfüllen.
Verfassungsorgane:Bundestag,Bundesregierungetc.;Verwaltungsorgane:Regierungs‐präsident,Ordnungsbehörde,Finanzamtetc.;Universitätsorgane:Senat,Präsidentetc.
• SolangedasOrganalsWerkzeuginnerhalbdesVerwaltungsträgerstä6gwird,istesbloßesVerwaltungsorgan.HandeltesimAußenverhältnisgegenübereinemBürgerodereinemverselbständigtenVerwaltungsträger,wirdesalsBehördetä6g.Behördeistnach§1Abs.4VwVfGjedeStelle,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt.
Funk6onalerBehördenbegriff:AbgestelltwirdaufdieTä6gkeitderStelle.SobaldeinStaatsorgan,dasnichtzurVerwaltunggehört,eineVerwaltungsaufgabeerledigt,istesBehörde(zBBundestagspräsidentübtHausrechtaus).AuchdieFakultäteinerUniversitätkannBehördesein,die"ineigenemNamen"Verwaltungsakteerlässt.AbgrenzungzurGesetzgebungundRechtsprechung,aberauchzujuris6schenPersonendesPrivatrechts:BeliehenesindPrivate,abermitAufgabenderöffentlichenVerwaltungbetraut.
Organ,Behörde,Amt
• VerwaltungsträgerhabenBehörden,sindaberselbstkeineBehörde. Anfechtungs‐undVerpflichtungsklagesindnachdemRechtsträgerprinzipgegendie
juris6schePersondesöffentlichenRechtsbzw.denVerwaltungsträgerzurichten,derenbzw.dessenBehördetä6ggewordenist,§78Abs.1Nr.1VwGO.
• BehördensindinnerorganisatorischinverschiedeneAufgabenbereicheuntergliedert,diehäufigalsÄmterbezeichnetwerden,zBBauamt,Ordnungsamt.DasAmtwirdvonnatürlichenPersonenwahrgenommen,dieAmtswalter.
ImGegensatzzurBehördebesitztdasAmtkeineAußenzuständigkeitimVerhältniszumBürger,weshalbnurdieBehörde,nichtaberdasihruntergeordneteAmtbzw.dessenAmtswalterimVerwaltungsprozessklagenoderverklagtwerdenkann.
MachtdieFakultätsassisten6nbeimDekanderJuris6schenFakultäteinenFehler,wirddasdemDekanbzw.derFakultätalsBehördezurechnet.
Zuständigkeiten
• rechtssatzförmigeFestlegung,welcherVerwaltungsträgerundwelchesVerwaltungsorganinnerhalbderVerwaltungsorganisa6oneinebes6mmteAufgabezuerledigenhat.
• ImRahmenderformellenRechtsmäßigkeiteinesVAistdieZuständigkeitdererstenPrüfungspunkt:DabeiistzwischensachlicherundörtlicherZuständigkeitzuunterscheiden.§48Abs.5VwVfGverweistfürdieRücknahmedesVAhinsichtlichderörtlichenZuständigkeitauf§3VwVfG,enthältaberkeineAussagezursachlichenZuständigkeit.
SachlichzuständigfürdieRücknahmeistdieBehörde,diezumZeitpunktderRücknahmeentscheidungfürdenErlassdesaufzuhebendenVAzuständigwäre.
NurderVerstoßgegendieörtlicheZuständigkeithatdieNich6gkeitdesVAzurFolge,vgl.§44Abs.2Nr.3VwVfG.
Verwaltungsauzau
• Bundes‐undLandesverwaltung
• UnmihelbareundmihelbareBundes‐oderLandesverwaltung
• UnmiaelbareStaatsverwaltung,wennBundoderLänderdurcheigene,nichtrechtsfähigeBehördentä6gwerden.
MiaelbareStaatsverwaltung,wennausgegliederteVerwaltungsträgerhandeln,derBundoderdasLandseineVerwaltungsaufgabennichtdurcheigeneBehördenerfüllt,sonderndurchrechtlicheigenständigeOrganisa6onenwahrnehmenlässt.UnterscheidenlassensichVerwaltungsträgermitSelbstverwaltungsrechten(zBGemeinden)undVerwaltungsträgerohnesolcheBefugnisse(zBBeliehene).
UnmihelbareStaatsverwaltung
• ObersteStellen:ObersteBundesbehördekannRegierungsaufgaben,aberauchVerwaltungsaufgabenwahrnehmen,zBMinisterium.SiesindkeineranderenBehördeuntergeordnet.
MihlereunduntereBehörden:AusnahmsweisebundeseigeneVerwaltungmiteigenemVerwaltungsauzau,zBBundeswehrverwaltungnachArt.87bGG.HieristobersteBundesbehördedieBundesverteidigungsministerin,dieMihelinstanzbildendieWehrbereichsverwaltungenunduntereBehördensinddie(früheren)Kreiswehr‐ersatzämter.InderRegelfehltderunmiaelbarenBundesverwaltungaberdereigeneVerwaltungsunterbau.
• AußerhalbdesInstanzenzugs:Bundesoberbehörden.SiesindzwareineroberstenBundesbehördenachgeordnet,habenaberselbstkeinenachgeordnetenBehörden.
SienehmenfachlichabgrenzbareVerwaltungsaufgabenfürdasgesamteBundes‐gebietwahr,zBKracfahrt‐Bundesamt,Umweltbundesamt,Bundesnetzagentur.
MihelbareStaatsverwaltung
• KörperschacensinddurchstaatlichenHoheitsaktgeschaffene,rechtsfähigeundmitgliedschaflichverfassteOrganisa6onendesöffentlichenRechts,zBHochschulenoderGemeinden.
• AnstaltensindeindurchHoheitsaktgeschaffenerBestandvonsächlichenund/oderpersönlichenMiheln,derinderHandeinesTrägersöffentlicherVer‐waltungeinembesonderenZweckdauerndzudienenbes6mmtist.EineAnstalthatkeineMitglieder,sondernNutzer,seiesfreiwillig(zBkommunaleBadeanstalt)odergesetzlich(zBStrafvollzugsanstalten).Siekannrechtsfähigsein,wiezBöffentlich‐rechtlicheRundfunkanstalten(NDR).
• S6cungensindeinedurchHoheitsakterrichteteOrganisa6onzurVerwaltungeinesvomS6cerzweckgebundenübergebenenBestandsanVermögenswerten(KapitaloderSachgüter).SSfungenhabenNutznießer,zBSEFungPreußischerKulturbesitz.
Beliehene
• Beispiel:TÜV
• BeliehenesindnatürlicheoderjurisSschePersonendesPrivatrechts,denendurchGesetz,aufgrundGesetzesoderimWegeeinesBeleihungsvertragseinzelnehoheitlicheAufgabenzurWahrnehmungimeigenenNamenübertragenwordensind.
ImAußenverhältnisistderBelieheneeineBehördeimSinnedes§1Abs.4VwVfG.ObwohlderBelieheneeinPrivatrechtssubjektbleibt,kannerhoheitlichhandeln,zBVerwaltungsakteerlassenoderGebührenerheben.ErunterliegtjedochderRechts‐undFachaufsichtdesbeleihendenVerwaltungsträgers.
• AbzugrenzenistdieBeleihungvonderVerwaltungshilfe.DerVerwaltungshelferhandeltnichtselbständig,sondernistgewissermaßenErfüllungsgehilfederVerwaltung.SeinHandelnwirdunmihelbarderBehördezugerechnet,fürdieertä6gwird.Beispiele:Schülerlotsen,Drihenach§4bBauGB,Projektmanagernach§29NABEG.
VerwaltungshelfersindwederVerwaltungsträgernochBehörde,eshandeltsichumFällederfunk6onalenPriva6sierung.AbgrenzungzuprivatenUnternehmen,dieimAucragdesStaatesselbständig,abernichthoheitlichtä6gwerden,vgl.Maurer,§21Rn.15‐17.
Priva6sierung
• materielleAufgabenpriva6sierung(selten),zBTelekommunika6on
• formelleOrganisa6onspriva6sierung(häufig),zBHamburgerHochbahnAG
• funkSonalePrivaSsierung:DieDurchführungeinerbes6mmtenAufgabewirdaufeinPrivatrechtssubjektübertragen,andemdieVerwaltungnichtbeteiligtist.DieVerwaltungbehältaberdieVerantwortungfürdieAufgabenerledigungundübtdieAufsichtüberdieprivateStelleaus.FehlersindderBehördezuzurechnen.
TypischeFormdieserPriva6sierungistdieVerwaltungshilfe.VerwaltungshelfersindHilfsorganederVerwaltung,diebeiderErledigungvonVerwaltungsaufgabenunterstützendtä6gwerden.EskönnenaberauchselbständigeUnternehmenein‐geschaltetwerden.Beispiel:PolizeibedientsichimRahmendesVollzugsdesStraßenverkehrsrechtseinesprivatesAbschleppunternehmens.DieAufgaben‐verantwortungverbleibtbeiderBehörde.GegenüberdemBürgerhandeltdieBehördeöffentlich‐rechtlich.
lesen:Maurer,§23Rn.30‐64.