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ALMANACH des Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs Stand April 2006 Ausgabe 2006

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ALMANACHdes Zahnärztlichen

Interessenverbandes Österreichs

Stand April 2006

Ausgabe 2006

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MR DDr. Hannes Westermayer:Der Zahnärztliche Interessenverband Österreichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10MR DDr. Hannes Westermayer:Von der Fachgruppe zur Zahnärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Sitzung der Bundeskurie Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Ergebnis der Umfrage des Ministeriums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19OMR Dr. Günther Knogler:Sozialstaat, Subsidiarität und die Zukunft der Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Dr. Thomas Horejs, Mag. Claus Penz, Dr. Franz Hastermann:Rechtsvorschriften für den Zahnarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Dr. Thomas Horejs, Mag. Claus Penz:Notwendige Unterlagen für den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Mag. Wolfgang Leonhart:Der Zahnarzt als Dienstgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Dienstzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Verpflichtungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Was ist bei Karenz zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Auszug aus dem Angestelltengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Arbeitsinspektorate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Dr. Thomas Horejs:Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) – Evaluierung und Präventivdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Mag. Wolfgang Leonhart:Die Abfertigungsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Kollektivvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Umrechnung von Brutto- auf Nettogehälter 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Umrechnung von Netto- auf Bruttogehälter 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Urlaubsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

Röntgenanlage und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Dr. Franz Hastermann:Röntgenanlage und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58MitarbeiterInnenunterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Röntgenkonstanzprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 DDr. Claudius Ratschew:Laserschutz und Laseranwendung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

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Abfall und Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69Dr. Franz Hastermann:Abfälle in einer Zahnarztordination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Die Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Begleitschein für gefährlichen Abfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Abfallerzeugermeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Abfallaufzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .75Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Mitteilung einer Abwassereinleitung von Zahnärzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

Zahnärztliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79DDr. Franz Karl Tuppy:Zahnärztliche Fortbildung Quo vadis – ein Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Dr. Thomas Horejs:Qualitätssicherung in der Zahnheilkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82Medizinproduktegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

Auftragszettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86Konformitätserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87Ausführungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

Prim. DDr. Paul Loser:Qualitätssicherung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

Kalkulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93Mag. Iris Kraft-Kinz:Reisekostenverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Univ.Prof. Dr. Wolfgang Kemmetmüller:Kalkulation der Stundenkosten zahnärztlicher Leistungen 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96RA Dr. Markus Ludvik:Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Therapie- und Kostenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Erklärung über außervertragliche Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119Revers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

Zahnkronen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123Statistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

Zeitreihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128Frequenzstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130ZIV-Mitgliederstatistik 1954–1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132ZIV-Mitgliederstatistik 1990–2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

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Die Informationen in diesem Almanach beziehen sich auf den Stand April 2006. Der Gesetzgeber hat in den letz-ten Jahren in immer kürzeren Abständen Änderungen vorgenommen. Den jeweils aktuellen Stand können Sie imInternet nachlesen unter www.ziv.at.

Soweit in diesem Leitfaden personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführtsind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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Sehr geehrte Frau Kollegin!Sehr geehrter Herr Kollege!

Die rasante Entwicklung im Gesundheitswesen, dieFlut von Gesetzen und Verordnungen, die auch alsFolge des EU-Beitrittes über die Gesundheitseinrich-tungen hereinbrach, haben eine gründliche Überarbei-tung des Almanachs notwendig gemacht.

Seit der 1. Auflage 1981 durch unseren Ehrenpräsi-denten Roman Freiding hat der Almanach bedeutendan Umfang zugenommen. Wir haben uns bemüht,trotzdem die Übersichtlichkeit und Handlichkeit einesNachschlagewerkes zu wahren.

Die MitarbeiterInnen und Autoren hoffen, dass auchdiese Ausgabe freundliche Aufnahme finden wird. FürAnregungen, Ergänzungen und Korrekturen sind wirebenso dankbar und würden uns freuen, wenn sichnoch mehr Kolleginnen und Kollegen zur Mitarbeitbereit finden könnten.

Widmen wollen wir dieses Nachschlagewerk den vie-len ungenannten und treuen Mitstreitern, vor allemunseren VertrauensärztInnen, deren selbstloser Einsatzdie Erfolge unseres Verbandes erst ermöglicht haben.

In ihrem Geiste, dem Ideal der Einigkeit und derZusammenarbeit aller zahnärztlich Tätigen wird unse-re Gesinnungsgemeinschaft auch die Herausforderun-gen des kommenden Jahres annehmen.

Mit besten kollegialen Grüßen

MR DDr. Hannes WestermayerPräsident

Zum Geleit

Zum Geleit

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Standespolitik

STANDESPOLITIK

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Von den Anfängen bis zur Gegenwart Standespolitik

Von den Anfängen bis zur Gegenwart

1954 war es wieder einmal soweit: Die zahnärztlichenInteressen konnten in der Ärztekammer nicht durchge-setzt werden und angesichts der zahlenmäßigen Ver-hältnisse gab es auch keine Chance, daran etwas zuändern. Die Zahnärzteschaft Österreichs war aufge-splittert, nicht nur bundesländerweise, sondern auchinnerhalb der einzelnen Landeskammern gehörten sieverschiedenen Richtungen und Fraktionen an. DieFachgruppen waren bedeutungslos, ihre Vertreterunbeachtet. Der erlösende Gedanke war: „Gründenwir doch einen Verein“. Der ZIV war geboren. Am 7.Mai 1954 fand die erste Generalversammlung statt. 40Kolleginnen und Kollegen waren anwesend. Dr. Wil-helm Brenner war Seele und Motor des Verbandes. Erformulierte als erstes die noch heute gültigen Ziele desVerbandes: Ziel ist vor allem die Einigung des zahn-ärztlichen Berufsstandes ohne Ansehen der Personund der politischen Bindungen.

An Aufgaben fehlte es nicht. Bereits drei Jahre nach derGründung musste die Zahnärzteschaft einen vertragslo-sen Zustand durchstehen. Er endete mit dem Abschlussdes „Bundeseinheitlichen Gesamtvertrages“. 1958 folg-te der Abschluss eines neuen Meisterkrankenkassen-Vertrages. Bemerkenswert, dass die öffentliche Meinungden Zahnärzten überwiegend freundlich gesinnt war,wie folgende Presseausschnitte belegen.

Der Zahnärztliche Interessenverband Österreichs

Leistungen Pos.-Nr. Betrag(Tarifpositionen) S

1. Beratung 1 a 2,762. Einflächenfühlung 5 b 6,952a Si-Zuschlag 5 c 2,783. Zweiflächenfüllung4. Dreiflächenfüllung

Stift beim Aufbau5. Zahnaufbau6. Phosphat-Zement-Unterlage6a Zementfüllung7. Wurzelbehandlung-Amputation 5 d 6,958. Wurzelbehandlg., Exstirp., 1-kanalig 5 d 6,959. Wurzelbehandlg., Exstirp., 2-kanalig 5 d 6,9510. Wurzelbehandlg., Exstirp., 3-kanalig 5 d 6,9511. Unvollständige Wurzelbehandlung 5 d 6,9512. Lokal-Anästhesie 3 a 3,3413. Leitungs-Anästhesie 3 b 4,7314. Chloräthylvereisung15. Chloräthyl-Rausch 10 b 5,5616. Einfache Extraktion 2 2,7817. Erschwerte Extraktion18. Ausmeißelung 7 b 11,1219. Entfernung eines retinierten Zahnes 7 a 19,4620. Zystenoperation 7 a 19,4621. Wurzelspitzen-Resektion 7 a 19,4622. Innenincision 7 b 2,7823. Außenincision 7 b 11,1224. Epulisoperation 7 b 11,1225. Kieferkamm-Korrektur 7 c 2,7826. Taschen-Abtragung 7 c 2,7827. Zahnstein-Entfernung28. Ätzen 4 3,6129. Stomatitis-Behandlung 6 2,7830. Sequester-Entfernung 7 c 2,7831. Nachbehandlung 7 d 2,7832. Bestrahlung 11 2,7833. Einschleifen des Gebisses34. Blutstillung durch Tamponade 8 4,4535. Blutstillung durch Naht 8 4,4536. dring. Röntgen (1. Röntgen) 4,0036a weiter Röntgen37. Therapeutische Inj. (intr.-venös)38. Therapeutische Inj. (subcutan)39. Besuch (Visite) 1 b 5,5640. Pfeilerabnahme – 2,5041. Einzementierung42. So.- oder. Nachtb.: dopp. Tarif 9 8,3043. Vollnarkose44. Einlage (allein)

Kassenärztliche HonorartarifeStand 1. Oktober 1952, § 6-Kassen Wien

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MR DDr. Hannes Westermayer

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Standespolitik Von den Anfängen bis zur Gegenwart

Die Auseinandersetzungen mit den Krankenkassendominierten auch in der Zukunft das standespolitischeGeschehen. Es folgte ein halbjähriger vertragsloserZustand 1961, ein halbjähriger vertragsloser Zustandmit BVA und VA und schließlich 1973 ein vertragslo-ser Zustand mit allen Kassen.

Damals wurde die jährliche Tarifautomatik eingeführt,neue Leistungen wurden in den Vertrag aufgenom-men.

1958 war der ZIV erstmals bei den Wahlen in die Ärz-tekammer für Wien als wahlwerbende Gruppe aufge-treten. Auch die burgenländischen Zahnärzte ent-schlossen sich, als eigene Gruppe anzutreten.

20 Jahre nach der Gründung waren aus den wenigenMitgliedern des Gründungsjahres 620 geworden.

Ursprünglich auf Wien unddas Burgenland beschränkt,war es dem Verband allmählichgelungen, auch in anderenBundesländern Fuß zu fassen.Dem Vorstand gehörten auchVertreter des Burgenlandes,Niederösterreichs, Salzburgs,Tirols und der Steiermark an.

Die Aufwärtsentwicklung des Verbandes wurde jähunterbrochen, als 1977, kurz nach seinem 60. Geburts-tag, Dr. Wilhelm Brenner verstarb. Sein Tod stürzteauch den ZIV in eine tiefe Krise.

1977–1990

Da ergriff der bisherige Generalsekretär, Dr. RomanFreiding, mit Entschlossenheit und Tatkraft das Ruder.Er hatte sich mit einem gewonnenen Prozess gegen diemächtige Gebietskasse einen Namen gemacht. Unter-stützt von seinem Generalsekretär, Dr. Günther Rief-ler, gelang es ihm in kurzer Zeit, die Krise zu mei-stern. Die wirtschaftliche Praxisführung und die pra-xisnahe Fortbildung lagen Freiding besonders am Her-

zen. 1976 setzte er mit derGründung des ZAFI einenMarkstein in der zahnärztli-chen Fort- und Weiterbildung.Später folgte die Gründung desDr. Wilhelm Brenner-Institu-tes, um der anhaltenden Krisein der Versorgung der Bevölke-rung auf dem Gebiet der Kie-ferorthopädie entgegenzusteu-

ern. Er rief die Praxisgründungskurse ins Leben, dienach mannigfachen Modifikationen auch heute nochfester Bestandteil des Fortbildungsangebotes sind.Freiding sorgte auch für eine Wiederbelebung derinternationalen Kontakte, insbesonders zum FreienVerband Deutscher Zahnärzte und zur Schweizeri-schen SSO.

Dr. Günther Riefler

OMR. Dr. W. Brenner†

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Von den Anfängen bis zur Gegenwart Standespolitik

Das 30-Jahr-Jubiläum des Zahnärztlichen Interessen-verbandes sah einen konsolidierten, in einem starkenVerjüngungsprozess befindlichen, erheblich gestärk-ten Verband.

Dem Grundgedanken des ZIV, bei den Ärztekammer-wahlen als wahlwerbende Gruppe aufzutreten, waren1981/82 die Länder Wien, Burgenland, Oberöster-reich, Kärnten und Tirol gefolgt. Bei den Wahlgän-gen 1985/86 entschlossen sich auch die niederöster-reichischen Zahnärzte für diesen Weg.

1990–1994

Als ich 1990 die Nachfolge Roman Freidings antrat,war das aktuellste Problem das Ringen um dieGewerbeordnungsnovelle. Die Zahntechnikerinnungunternahm einen massiven Vorstoss zur Gewinnungder Totalprothetik. Schließlich gelang es, den Geset-zesentwurf, der bereits das Begutachtungsverfahrendurchlaufen hatte, im letzten Moment zu verhindern.Der Bundesinnungsmeister wurde abgewählt, seinNachfolger, Dr. Hippmann aus Oberösterreich, leiteteeine neue Phase der Zusammenarbeit ein. Auffälligwar die fehlende Unterstützung der Ärztekammern,eine hatte sogar offen für die Zahntechniker Parteiergriffen. Bekanntlich ist in den ähnlich verlaufendenAuseinandersetzungen zwischen Augenärzten und

Optikern und später in der Psychotherapie den Ärzte-kammern kein Erfolg beschieden gewesen.

Der steigenden Prozessflut gegen Zahnärzte wegenbehaupteter Behandlungsmängel (oft genug als Vor-wand genommen, sich vor Bezahlung des Honorars zudrücken) entgegenzuwirken, wurden die zahnärztli-chen Schlichtungsstellen ins Leben gerufen. Damitwurde der Grossteil der Streitigkeiten schon im Vor-feld bereinigt und dem Gerichtssaal ferngehalten.

Dem, vor allem in der Presse und von einzelnen Poli-tikern in Wahlkampfzeiten, erhobenen Vorwurf überangeblich überhöhte Honorare wurde mit der Erarbei-tung des „Bundeseinheitlichen Honorar-Richttari-fes“ begegnet.

1991 beschloss die Generalversammlung, einen weite-ren bedeutsamen Schritt zur Beseitigung des schädli-chen Berufsdualismus zwischen Fachärzten fürZMK und Dentisten zu setzen und den dentistischenKolleginnen und Kollegen den Beitritt in den Verbandzu ermöglichen. Der Präsident der ÖDK, DentistHeinrich Gressel, übernahm ein Vorstandsmandat.

Der Kassenabschluss 1992 brachte eine Reihe vonzahnärztlichen Tarifpositionen ein beträchtlichesStück in die Richtung der angestrebten Kostendek-kung und leitete vor allem die Rückgewinnung derTotalprothetik, die in den letzten Jahrzehnten fast zurGänze in die Ambulatorien abgewandert war, in diePraxen zurück. Die Verhandlungen, die mehrfachabgebrochen und zuletzt am Rande eines vertragslo-sen Zustandes abliefen, führten letztlich zu einemErfolg, der früher auch durch vertragslose Zuständenicht erreicht wurde. Von erfahrenen Kolleginnen undKollegen wurde vor allem die erstmals erreichte Infla-tionsgarantie besonders hoch geschätzt.

Dramatisch waren die Ereignisse, die der Ratifizie-rung des Vertrages in der Österreichischen Ärztekam-mer vorausgingen.

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OMR Dr. Freiding, OMR Dr. Matheis, OMR Dr. Gjuran+

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Standespolitik Von den Anfängen bis zur Gegenwart

Eine Reihe von Ärztekammervertretern, die offenbarin ihren eigenen Belangen wesentlich erfolgloserverhandelt hatten, ließen ihrer Empörung freienLauf, intrigierten sogar bei den Kassen gegen daszahnärztliche Verhandlungsergebnis und versuchtenbis zuletzt den Abschluss zu verhindern. Die Idee derEinigkeit des Gesamtärztestandes wurde damit zuGrabe getragen. Auch viele Zahnärztevertreter,denen die Ideologie des ZIV – autonome zahnärztli-che Interessenvertretung ohne Einmischung andererÄrztegruppen – bisher suspekt war, sahen sich einesbesseren belehrt.

Im engeren standespolitischen Bereich hat die Ideolo-gie des ZIV – eigene Standeslisten bei den Ärztekam-merwahlen – letztlich gesiegt. 1993/94 traten bereitsin allen Bundesländern die Zahnärzte als wahlwerben-de Gruppe auf und erzielten achtbare Ergebnisse.

Die Ereignisse seit 1998

Das Jahr 1998 stand ganz im Zeichen des Streits umdie 55. ASVG-Novelle, mit der die Ambulatorien dieErlaubnis zur Anfertigung des festsitzenden Zahner-satzes erhalten sollten. Die Auseinandersetzung, wel-che sich bis 1999 hinzog, stiess auf eine unglaublicheMedienresonanz – viele Hunderte von Presse- undFernsehbeiträgen beschäftigten sich mit diesemThema. Dies nicht, weil für die Öffentlichkeit dieZahnkrone so wichtig war, sondern weil man sichdurchaus bewusst war, dass es sich um eine Grund-satzentscheidung zwischen subventionierter Staatsme-dizin in Konkurrenz zur Privatmedizin handelte.Letztendlich blieb den Krankenkassen der erhofftedurchschlagende Erfolg versagt. Kammerintern führ-ten die gleichzeitig ablaufende Hausapotheken-Kriseund immer wieder kolportierte AbtauschversucheZahnkrone gegen Hausapotheke zu einer neuerlichenBelastung des Verhältnisses Zahnärzte – Ärztekam-mer. Klüger wäre es gewesen, gemeinsam gegenAmbulatorien und Hausapotheken vorzugehen. Dierecht erfolgreiche Aktion S.O.S.-Medizin, die mit

massiver Beteiligungder Zahnärzteschaftfür grosses Aufsehensorgte, hätte dazuGelegenheit geboten.

Die neugeschaffeneStruktur mit dreiKurien – Angestellte,Niedergelassene und Zahnärzte-Kurie – bewährte sichin der Praxis nicht. Das mag auch daran gelegen haben,dass der Initiator der Kurienlösung, der ÖÄK-PräsidentDr. Neumann, im April 1999 verstarb und nach ihmeine Richtung zum Zug kam, welche die Kompetenzender Kurien radikal beschnitt oder je nach Mehrheitsver-hältnissen einfach ignorierte. Die Folge war ein bisheute anhaltender Konflikt zwischen angestellten undniedergelassenen Vertretern, bei dem letztere ständig anBoden verloren.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einemgrundsätzlichen Erkenntnis im Sinne einer Anfech-tung aus Wien, dass ein Konkurrenzschutz für dieOrdinationen niedergelassener Zahnärzte gegen neueprivate Ambulatorien rechtens ist, wenn die Versor-gung hinreichend gewährleistet ist. In der Steiermarkwurde nach vier Jahren Prozessdauer ein Prozessgegen die Gebietskrankenkasse wegen Werbeverstös-sen gewonnen.

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MR DDr. H. Westermayer

Der französische Staats-präsident J. Chirac bei der Festveranstaltung„100 Jahre FDI“ am21.6.2000. Dr. W. Doneuswar als Vertreter Österreichs anwesend.

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Von den Anfängen bis zur Gegenwart Standespolitik

Unter der neuen Bundesregierung aus ÖVP und FPÖwurden bisherige Tabuthemen wie Gruppenpraxis,Übernahmepraxen, Anstellung von Ärzten bei Ärztenund – nicht ganz neu – die Verlagerung von stationä-ren in den niedergelassenen Bereich lebhaft disku-tiert. Die Gruppenpraxen wurden 2001 zugelassen,ihre Umsetzung im ASVG scheiterte aber am Wider-stand der Krankenkasse.

Wichtige Themen des Jahres 2001 waren: Mit demEDV-Vertrag konnte erreicht werden, dass die Zahn-ärzteschaft die Wahlfreiheit hatte, entweder EDV-

gestützt direkt mit den Krankenkassen abzurechnenoder über einen Dienstleister (Abrechnungsstelle).Weitere Marksteine dieses Jahres waren die Euro-Umstellung und das Vertragsverletzungsverfahrengegen die Republik.

2002 brachte wieder einen Konflikt mit den Zahntech-nikern, die am 13. Juni zu Gunsten der Zahnärzte-schaft entschieden wurde. Immer mehr rückten dieThemen Technische Betriebsauflagen und Qualitätssi-cherung in den Vordergrund. Sie sind es bis heute undwerden auch in der Zukunft zentrale Themen zahn-ärztlicher Standespolitik sein. 2002 war aber auch dasJahr, in dem die österreichische Wissenschaft Gele-genheit hatte, sich anlässlich des 90. Weltzahnärzte-kongresses mit den herausragendsten Vertretern derWissenschaft aus der ganzen Welt zu messen.

Ein finanziell wichtiger Erfolg konnte 2002 erzieltwerden: Eine Röntgenverordnung hatte vorgesehen,dass alle Röntgenapparate, die vor 1998 angekauft

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OMR Dr. G. Knogler war Studiogast in B. Stöckls „help tv“

FDI 2002, WienZahngesundheitstag: L. Tobisch, OMR Dr. G. Knogler, C. Lohner

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Standespolitik Von den Anfängen bis zur Gegenwart

wurden, zu entsorgen und neue anzuschaffen wären.Pro Ordination wurden Kosten von Euro 36.000,–errechnet. Dank der Bemühungen der Steirischen undWiener Zahnkurie konnte diese Verordnung verhindertwerden. Alle anderen Bundesländer waren von ihrenKammerämtern von dieser Verordnung gar nicht inKenntnis gesetzt worden. Damit war die Geduld dermeisten Zahnärztevertreter mit den Ärztekammern zuEnde. Daraus ergaben sich unerquickliche Auseinan-dersetzungen auch ausserhalb der Standesöffentlich-keit, die schließlich den damaligen Sozialminister Mag.Haupt bewogen, eine Urbefragung über die zukünftigeGestaltung der Standesvertretung unter allen Zahnärz-ten durchzuführen. In dieser Befragung durch das Bun-desministerium sprachen sich 82,86 % für eine eigene,von der Ärztekammer getrennte Standesvertretung aus.Damit waren die Weichen gestellt. Nach Ablehnungeiniger EU-konformerIntegrationsmodelle,darunter auch das be-kannte Saarland-Mo-dell, durch eine Mehr-heit der Ärztekam-mern, schloss Bundes-ministerin Rauch-Kal-lat die eineinhalb Jahr-zehnte andauerndeDiskussion mit demZahnärztegesetz unddem Zahnärztekam-mergesetz ab.

Seit 1.1.2006 ist dieZahnärzteschaft Öster-reichs eigenbestimmtund nur mehr sichselbst verantwortlich.

Der ZIV wird auch inder neuen Ära seinen Traditionen und Prinzipien treubleiben: Dem zahnärztlichen Berufsstand zu dienen undseine Interessen mit Entschlossenheit zu vertreten.

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50 Jahre ZIV: MR DDr. H. Westermayer, OMR Dr. H. Bratusch, OMR Dr. R. Freiding,MR Dr. I. Lill, MR Dr. S. Pfersmann, OMR Dr. G. Knogler

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Von der Fachgruppe zur Zahnärztekammer Standespolitik

05.04.1990 Memorandum über die spezifische Lage der österreichischen Zahnärzteschaft (Westermayer/Kux) – Kurie Zahnärzte/Dentisten

1992 Fragen und Antworten zu Europa (Kohl) – Hausaufgabe eigene Zahn-ärztekammer

05.03.1993 gemeinsame Sitzung Vorstand BUFAZ/ÖDK – Entwurf einer Bundes-zahnärztekammer in ÖÄK

27.04.1993 Minister Außerwinkler – Kammergesetz bis September 1994

13.10.1993 Entwurf Ministerium – eigenes Berufsrecht, Kammerrecht Varianten

24.06.1995 Ärztekammertag Igls – ÄK 2 Kurien + Bundeskammer Zahnärzte

17.02.1997 Entwurf ÖÄK an Ministerium – ÄK 2 Kurien + Bundeskammer Zahn-ärzte

10.11.1998 Ärztegesetz 1998 – ÄK 3 Kurien (inkl. BUKUZ)

24.07.2000 Start Vertragsverletzungsverfahren (Mahnschreiben)

24.11.2001 Versammlung aller zahnärztlichen und dentistischen Kammerräte – beiNichtverwirklichung der „Integrationslösung“ Ausscheiden aus ÄK

24.05.2002 Versammlung aller zahnärztlichen und dentistischen Kammerräte –Bestätigung BUKUZ-Beschluß

07.10.2002 Befragung aller Zahnärzte durch Ministerium – 82,86% für Bundeszahnärztekammer

06.12.2002 Ärztekammertag Memorandum – Zahnärztevertretung auf Bundesebene autonom, im Land Integration

Von der Fachgruppe zur Zahnärztekammer

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MR DDr. Hannes Westermayer

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Von der Fachgruppe zur Zahnärztekammer Standespolitik

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17.06.2004 BUKUZ-Vollversammlung – Wenn Integration zu den bekanntenBedingungen nicht möglich, eigenständige Zahnärztekammer in Bundund Land

15.09.2004 Vorstand ÖÄK – Eigenständige Zahnärztekammer bei unveränderterBeibehaltung der Wohlfahrtsfonds

14.10.2004 Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erklärt „Integrations-modell“ für verfassungsrechtlich bedenklich

03.12.2004 Ärztekammertag – Urabstimmung unter den Zahnärzten, ob eigeneKammer gewünscht wird

02.02.2005 Ergebnis der Urabstimmung – 52,5 % für eigene Zahnärztekammer

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JA NEIN abg.in Stimmen in% in Stimmen in% Stimmen

Standespolitik Ergebnis der Umfrage des Ministeriums

Frage:

Wollen Sie die Schaffung einer eigenen Bundeszahnärztekammer, die die Vertretung derInteressen aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufes (Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-,Mund- und Kieferheilkunde, Dentisten) wahrnimmt sowie über die ausschließliche Vertrags-hoheit hinsichtlich Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung in zahnärztlichenBelangen verfügt?

ja 82,86% nein 17,14%

Ergebnis der Umfrage des Ministeriums

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BundeslandBurgenland 41 91,11 4 8,89 45Kärnten 134 83,75 26 16,25 160NÖ 317 89,04 39 10,96 356OÖ 210 85,37 36 14,63 246Salzburg 164 91,11 16 8,89 180Steiermark 199 80,57 48 19,43 247Tirol/Vorarlberg 36 19,89 145 80,11 181Wien 528 95,83 23 4,17 551

1.629 82,86 337 17,14 1.966

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Sozialismus, Subsidiarität und die Zukunft der Zahnärzte Standespolitik

In der Bibel wird von einem Herrscher berichtet, derseine Tagwerker von einem riesigen, randvoll mitGoldstücken gefüllten Kessel bezahlen ließ. DieserKessel hatte die Eigenschaft, genau zu wissen, wieviel jedem Arbeiter nach seiner erbrachten Leistung anGoldstücken zustand. Und mehr konnte sich dieserauch nicht herausnehmen.In unsere Zeit übertragen bestimmt dieses Gleichnisgenau die Grenzen des Sozialstaates. Dieser kann nurdann funktionieren, wenn Gehalt und erbrachte Lei-stung im Einklang stehen und auf Krankenurlaub stattKrankenstand verzichtet wird. Verstöße gegen diesesGesetz ergeben letztlich ein Desaster, wie der Konkursdes „KONSUM“ und das Einstellen der Arbeiterzei-tung hinlänglich bewiesen haben. Aber wer Macht besitzt, will diese vermehren, umnoch mächtiger zu werden. Und so gab sich der Sozi-alstaat weder mit dem Erreichen der 48-Stundenwo-che zufrieden, noch mit der Basisversorgung durchKranken- und Pensionsversicherung sowie der Ein-richtung der Volkshochschulen. Man wollte mehr.Sicherheit am Arbeitsplatz bekam Vorrang gegenüberLeistungsdenken, Elitenbildungen wurden verteufeltund der schranken- und kostenlose Zugang zu denHochschulen für jedermann geöffnet. Weiteres Zielwar (und ist es noch immer!), die Grundschule zu ver-einheitlichen und erst ab dem neunten Schuljahr dieWeiche für Polytechnikum oder Gymnasium zu stel-len. Nominell blieb die Trennung zwischen Haupt-und Mittelschule zwar erhalten. Über die Lehrpläneerreichte man aber eine Nivellierung, vor der auch dieelitären Privatschulen nicht verschont blieben. War esfrüher ihre Aufgabe, die Lehrpläne nach den bestenSchülern jeder Klasse auszurichten und die wenigerbegabten an andere Schulen abzugeben, hat sich dasheute ins Gegenteil verkehrt. Anders ausgedrückt: einSchüler der 50iger Jahre des vorigen Jahrhundertshatte unterschiedlich zu heute den Eindruck nurPflichten aber keine Rechte zu haben. Nur damals hatsich kein Hochschulprofessor über schlechte Vor-Aus-

bildung an den Gymnasien beschwert, und außerdemwar damals die Matura Garant dafür, seine Familieernähren zu können. Heute genügt dafür weder einMagisterium, noch ein Doktorat, sondern gilt der Slo-gan: „Das beste Geschenk zur Promotion ist eine Taxi-konzession!“ Mit dieser Tatsache wurde ein politisch hochbrisantesStörpotenzial geboren, das unbedingt ruhig gehaltenwerden muss. Aber dafür braucht man Geld, viel Geldsogar, selbst wenn man auch nur das Existenzmini-mum für arbeitlose Akademiker absichern will.Bezahlt wird das vom Mittelstand. Nicht nur, dass sie(wie alle anderen auch) bei jedem Einkauf mit bereitsversteuertem Geld weitere durchschnittlich 20%Mehrwertsteuer an den Fiskus abführen müssen,beträgt ihr Höchststeuersatz, der bei der bestehendenSteuerpolitik bereits viel zu früh erreicht wird, 50%,der zusätzlich noch um die anteiligen Lohnnebenko-sten für ihre Angestellten vermehrt wird. Aber das istnoch nicht genug. Mit dem Verlust des Vorsteuerabzu-ges durch Einführung der unechten Mehrwertsteuer-befreiung kam eine weitere Belastung von rund 10%hinzu.

Wer Paris besucht, besucht zumeist auch den Invali-dendom und damit das Grabmal Napoleons I. Wenigerbekannt dürfte sein, dass die weitläufigen Nebenge-bäude bereits von Ludwig XIV. für 7.000 Kriegsinva-lide errichtet wurden, um ihnen einen für damaligeZeiten würdigen Lebensabend zu verschaffen.Unter ähnlichen Gesichtspunkten wurde auch vonKaiser Wilhelm II. die Armenrente eingeführt.Beides waren Akte der Subsidiarität, geboren aus derErkenntnis, dass der Staat dort einzugreifen hat, woder Bürger überfordert ist. Mit Nächstenliebe hatte dasnichts zu tun. Hier handelte es sich in beiden Fällenum staatspolitische Entscheidungen, mit dem Ziel, ausArmut entstandene Brutstätten für Siechtum, Bettelei,Obdachlosigkeit und Kriminalität einzudämmen,wenn schon nicht zu beseitigen.

Sozialstaat, Subsidiarität und die Zukunft der Zahnärzte

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OMR Dr. Günther Knogler

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Standespolitik Sozialismus, Subsidiarität und die Zukunft der Zahnärzte

In den meisten Ländern Europas folgte man diesenBeispielen, wobei dem Rest der Bürger – meist überintakte Großfamilien – die Selbstverantwortung fürsoziale Sicherheit und Altersversorgung erhalten blieb.Erst Conrad Adenauer durchbrach mit Einführung derdynamischen Rente diese bis dahin als selbstverständ-lich geltende Selbstverantwortung entscheidend. AlsDank für das „Wirtschaftswunder“ wurde jedemArbeiter, jedem Angestellten eine Rente von 80% desletzten Gehaltes vom Staat garantiert und zusätzlicheine Erhöhung nach Steigerung des Durchschnittsein-kommens, aber zumindest die Abgeltung der Inflati-onsrate versprochen. Selbständige blieben von dieserRegelung (vorerst!) ausgeschlossen. Diese äußerstpopuläre Maßnahme Conrad Adenauers, die auch vonÖsterreich nachvollzogen wurde, hatte einen sehr real-politischen Hintergrund: die Fortsetzung des Wirt-schaftswunders durch Vermehrung der Kaufkraft.Übernimmt der Staat die Garantie für lebenswichtigeVorsorgen werden Gelder frei, die bei dem damaligenormen Nachholbedarf natürlich in die Wirtschaftflossen. Mehr Umsatz – mehr Gewinn, mehr Gewinn– mehr Steuern! Der Staat schwamm im Geld undleerte sein Füllhorn über die Bürger. Trotz wiederhol-ter Kassandrarufe einzelner dafür aber weitblickenderPolitiker hielt die Prosperität 25 Jahre an. Eine lautProf. Weizäcker einmalige Situation in der Wirt-schaftsgeschichte Europas; einmalig, aber durchausbegründbar.Die Aufbaugeneration hatte zumindest einen Welt-krieg erlebt. Sparsamkeit, Pflichterfüllung, Respekt,Bildung und Handschlagqualität waren anerkannteWerte, Familie und Eigenverantwortlichkeit nahezuselbstverständlich. Schuldenmachen war verpönt, das„sich nach der Decke strecken“ die Regel. Das freiwil-lige sich selbst Bescheiden in Form der Zufriedenheitgalt als noch anerkannte Tugend.Aber das sollte sich ändern. 1968 mit Auftreten der„Blumenkinder“ erfolgte die Zäsur. Ausgehend vonden USA revoltierte die Jugend auch in Europa gegen

das Establishment. Sie hatte genug von den Kriegsge-schichten der Aufbaugeneration, von Kriegen (Korea,Vietnam) überhaupt und vom Sparen = Verzichten.Jede Art von Einschränkungen wurde abgelehnt. JeanJacques Rousseau’s: „zurück zur Natur“ wurde ebensowie „freie Liebe“ (make love not war) zusammen mitHaschisch und LSD zum Dogma erhoben. ReicheEltern finanzierten diese Blumenkinder und ihrenAnhang, um mit Geld ihr schlechtes Gewissen zuberuhigen. Waren sie es doch, die mit ihrer Arbeitswutaus Geldgier weitgehend die Familie, als Hort derSicherheit, zerstört hatten.Die Politik folgte den Eltern. Um das Wählerpotenzi-al zu halten, wurden Rechte zugebilligt und Wünscheerfüllt, die eigentlich nicht mehr finanzierbar waren.Also machte man Schulden und hoffte auf Wiederbe-lebung der Konjunktur. Die Schlagworte: „Durchtau-chen“, „deficit spending“ oder „Ausgabenüberschuss“klingen so manchem selbst heute noch misstönig inden Ohren.

Nach dem Ende der Kreiskyära hatte die Staatsver-schuldung eine Höhe erreicht, die nach Meinung inter-national anerkannter Experten ein dringendes Umden-ken bei der Ausgabenpolitik verlangte. Als Schwer-punkte nannten sie: Kranken- und Pensionsversiche-rung, sowie Bildungspolitik.Wird das Versprechen der absoluten Bestmedizin fürjedermann in vollem Umfang erfüllt, steigt dieLebenserwartung auf 80a und darüber. Damit droht eine Kostenexplosion von unvorstellba-ren Ausmaßen, die nicht mehr finanzierbar ist. DieGeburtenraten sinken und können auch durch eine„Multi-Kulti-Integration“ nicht ausreichend kompen-siert werden. Erschwerend kommt noch hinzu, dass den Patientenüber Jahre hinweg durch alle Medien signalisiertwurde: alles ist machbar, alles ist heilbar und erst inletzter Zeit durch das BMf.G&F mit der Aktion:„SCHWEINEHUND“ Akzente gesetzt werden, die

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Sozialismus, Subsidiarität und die Zukunft der Zahnärzte Standespolitik

Selbstverantwortung für den eigenen Körper durchEigeninitiative zu aktivieren.Wenn man weiß, dass 60% aller Erkrankungen selbst-verschuldet sind, bekommt diese Aktion einen beson-deren Stellenwert. Hat sie sich doch zum Ziel gesetzt,durch Prophylaxemaßnahmen Krankheiten erst garnicht aufkommen zu lassen und somit die unsinnighohen, weil dann unnötigen Medikamentenkosten dra-stisch zu senken.Denn, noch immer sind viele Patienten der Meinung,dass derjenige der beste Arzt ist, der am meisten ver-schreibt und damit ihre „Gesundheitsschlampereien“toleriert, ohne dabei zu bedenken, dass jedes Medika-ment primär ein Gift ist, das den Gesamtkörper bela-stet und es wesentlich klüger wäre, seine Lebensge-wohnheiten zu ändern, als aus mangelnder Selbstkon-trolle Tabletten zu schlucken!

Dass man mit einer gezielten Prophylaxeaktion – allenUnkenrufen zum Trotz – Erstaunliches, ja Unerwarte-tes erreichen kann, haben die Zahnärztinnen undZahnärzte Österreichs mit dem „Monat der Mundge-sundheit“ überdeutlich bewiesen. Im September 2005fand diese Kampagne zum dritten Mal statt.Unter Beteiligung des BMf.G&F, aller print- und elek-tronischen Medien und der ÖGP haben 72% derGesamtzahnärzteschaft diese Aktion aktiv unterstützt(bedeutet eine Steigerung von 30% (!) gegenüber demBeginn).Darüber hinaus wurden in den einzelnen Bundeslän-dern zusätzliche Prophylaxeaktionen gesetzt, gibt esfast keine Ordination mehr, die nicht Mundhygieneanbietet und über 60% der Patienten, die eine solchevon sich aus verlangen.Wenn auch noch viel Arbeit zu leisten sein wird, das Zieleiner vollen Flächendeckung nach skandinavischemMuster zu realisieren; – mit diesen bisherigen Aktivitä-ten, die noch über Jahre fortgesetzt werden müssen,wurden entscheidende Schritte gegen die Volkskrank-heit: „Parodontitis“ gesetzt! Vielleicht ist diese Aktionder Zahnärzte ein Anlaß, dass sich damit ein Umdenkenvon der Reparatur- zur Vorsorgemedizin vollzieht.

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Rechtsvorschriften

RECHTSVORSCHRIFTEN

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Rechtsvorschriften für den Zahnarzt Rechtsvorschriften

Datenschutz

Beauftragung der Abrechnungsstelle als Dienstleisternach dem Datenschutzgesetz Rechtsquelle: Datenschutzgesetz

Brandschutz

Feuerlöscher für alle Brandklassen und elektrischeBrände bis 1000 VoltKontrolle: alle 2 JahreRechtsquelle: Arbeitnehmerschutzgesetz

Elektrische Anlage

• Überprüfungszeugnis der Elektroinstallation (in derWand) – nicht älter als 5 Jahre

• Überprüfung der elektrischen Geräte (alle 2 Jahre)Ausnahme: Hochrisikogeräte, Kauter, Laser, etc.: 1 Jahr

• Überprüfungszeugnis für die KlimaanlageKontrolle: ArbeitsinspektorRechtsquelle: Elektrotechnikgesetz/Arbeitnehmer-

schutzgesetz/EIMedV

Rauchfangkehrer

• Überprüfung und Reinigung der Rauchgas- undAbgasanlage

Kontrolle: mind. 1 mal jährlich durch RauchfangkehrerRechtsquelle: verschiedene Landeskehrordnungen

ArbeitnehmerInnenschutz

• Räume gut belicht- und belüftbar• Aushangpflichtige Gesetze müssen aufliegen

(Broschüre des Österr. Wirtschaftsverlages)• Versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der

Kleider usw. pro Arbeitnehmer• Ausreichend Sitzgelegenheiten und Tische für den

Aufenthalt in Arbeitspausen• Einrichtung für das Wärmen mitgebrachter Speisen

(§ 28 AschG: bei mehr als 12 Dienstnehmern)• Erste Hilfe bei Verletzungen oder plötzlichen

Erkrankungen muss möglich sein• Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk für

den Arbeitnehmer• Für je 5 Angestellte ein hygienisch unbedenklicher

Waschplatz• KühlschrankKontrolle: Arbeitsinspektor darf jederzeit die

Betriebsstätte zur Durchführung seinerAufgaben betreten und besichtigen

Rechtsquelle: ArbeitnehmerschutzgesetzArbeitsinspektionsgesetzKollektivvertrag

Mutterschutz

• Meldung nach der Schwangerschaft an das Arbeits-inspektorat unmittelbar nach Bekanntwerden

• Beschäftigungsverbot in den letzten 8 Wochen vorder Entbindung

• Beschäftigungsverbot bis 8 Wochen (Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung

• Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit verboten, keine Überstunden

• Keine Kündigung während der Schwangerschaftund bis 4 Monate nach der Entbindung (bzw. bis 4 Wochen nach Karenzurlaub)

• Karenzurlaub bis zur Vollendung des 2. Lebens-jahres des Kindes

• Wenn gewünscht, Teilzeitbeschäftigung im 2. und 3. Lebensjahr des Kindes

Kontrolle: ArbeitsinspektoratRechtsquelle: Mutterschutzgesetz

Arbeitszeit

• 40 Stunden wöchentlich, täglich nicht mehr als 9 Stunden Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 7.30 – 20.00 Uhr, Samstag 7.30 – 13.00 Uhr,

Rechtsvorschriften für den Zahnarzt

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Dr. Thomas Horejs, Mag. Claus Penz, Dr. Franz Hastermann

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Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften für den Zahnarzt

24. und 31. Dezember dienstfrei• Überstunden 5 pro Woche; jährlich höchstens

60 Stunden, wobei wöchentlich maximal 10 Stundenanfallen dürfen.

• Überstundenzuschlag zw. 7.30–20.00 Uhr undsamstags 7.30–13.00 Uhr 50%, außerhalb dieserZeit 100%.

• Bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit Ruhepausevon mindestens einer halben Stunde

• Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zweiArbeitstagen

• Spezielle Jugendschutzbestimmungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kontrolle: ArbeitsinspektoratRechtsquelle: Kollektivvertrag

Arbeitszeitgesetz

Probezeit

• Ein Monat für neu aufgenommene Angestellte. Wäh-rend dieser Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Kün-digungsgrund täglich für beendet erklärt werden.

• Nach Ablauf der Probezeit kann, bei Anlernlingenschriftlich für weitere zwei Monate eine befristetesDienstverhältnis vereinbart werden (endet mit Frist-ablauf).

Rechtsquelle: AngestelltengesetzKollektivvertrag

Gefahrenzulage

• Für Angestellte, die mit Blut, Spritzen, kariösen undputriden Massen, Amalgam, Zahnersatz aus demMund des Patienten in Berührung kommen.

• Höhe 60,00 monatlich, für Teilzeitbeschäftigte aliquotRechtsquelle: Kollektivvertrag

Krankheit des Angestellten

• Verpflichtung des Angestellten, ohne Verzug dieDienstverhinderung mitzuteilen

• Innerhalb von 3 Tagen Bestätigung der Krankenkas-

se oder eines Amts- bzw. Gemeindearztes• Weiterzahlung des Entgeltes durch 6 Wochen zur

Gänze, durch weitere 4 Wochen zur Hälfte• nach 5 Dienstjahren 8 Wochen - “ -• nach 15 Dienstjahren 10 Wochen - “ -• nach 25 Dienstjahren 12 Wochen - “ -Rechtsquelle: Angestelltengesetz

KollektivvertragAuf Antrag Zuschuss der AUVA – siehe www.auva.at

Urlaub

• Gebührt dem Dienstnehmer für jedes Arbeitsjahr beieiner Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren imAusmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25.Dienstjahres im Ausmaß von 36 Werktagen

• Bei Berechnung des Urlaubs zählt der Samstag alsWerktag

• Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einerDienstzeit von 6 Monaten

• Urlaub darf nicht mit Geld abgelöst werden (Aus-nahme: Beendigung des Dienstverhältnisses)

• Während des Urlaubs bleibt der Entgeltanspruchaufrecht

• Der Urlaubsantritt ist einvernehmlich zwischenDienstgeber und Dienstnehmer festzulegen

Rechtsquelle: Urlaubsgesetz

Pflegefreistellung

• Wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamenHaushalt mit dem Dienstnehmer lebenden nahenAngehörigen oder wegen Betreuung eines Kindes

• Höchstens eine Woche pro Arbeitsjahr, bei Kindernunter 12 Jahren höchstens zwei Wochen pro Arbeits-jahr

Rechtsquelle: Urlaubsgesetz

Kündigung

• Grundsätzlich zum Letzten des Kalendermonatsmöglich

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Rechtsvorschriften für den Zahnarzt Rechtsvorschriften

• Kündigungsfrist 6 WochenKündigungsfrist ab dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 MonateKündigungsfrist ab dem vollendeten 5. Dienstjahr3 MonateKündigungsfrist ab dem vollendeten 15. Dienstjahr4 MonateKündigungsfrist ab dem vollendeten 25. Dienstjahr5 Monate

• Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durcheingeschriebenen Brief bzw. bestätigte Übergabe desKündigungsschreibens in der Ordination

• Dienstnehmer darf zum Letzten des Kalendermonatsmit einmonatiger Frist kündigen

Rechtsmittel: AngestelltengesetzKollektivvertrag

Entlassung

• Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (werdenim Angestelltengesetz aufgezählt) möglich

Rechtsquelle: Angestelltengesetz

Abfertigung alt

• Verpflichtend bei Kündigung durch den Dienstgeberund einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses

• Anspruch entsteht erst bei einer ununterbrochenenDauer der Dienstverhältnisse von drei Jahren

Höhe: nach 3 Jahren – 2 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungennach 5 Jahren – 3 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungennach 10 Jahren – 4 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungennach 15 Jahren – 6 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungennach 20 Jahren – 9 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungennach 25 Jahren – 12 Monatsgehälter + aliquoteSonderzahlungen

• Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Abfertigungin halber Höhe den gesetzlichen Erben, zu derenErhaltung der Dienstnehmer verpflichtet war

• Anspruch bei Pensionierung, auch bei Kündigungdes Dienstnehmers, wenn das Dienstverhältnis min-destens 10 Jahre gedauert hat unda) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjah-

res, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebens-jahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters-pension bei langer Versicherungsdauer oder

c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension ausder gesetzlichen Pensionsversicherung

• Weiblichen Angestellten gebührt die Hälfte der o.a.Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis 5 Jahregedauert hat und nach Geburt des Kindes innerhalbder Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme einesKarenzurlaubes spätestens drei Monate vor Ende desKarenzurlaubes durch die Angestellte gelöst wurde.

Abfertigung neufür alle ab 01.01.2003 beginnenden Arbeitsverhältnisse

Die Abfertigung Alt gilt auch für jene Dienstverhält-nisse, die bloß wiederaufgenommen werden (also z.B.nach Rückkehr einer Dienstnehmerin aus dem Karen-zurlaub).

Für alle vom System der Abfertigung Neu erfasstenArbeitnehmer sind vom Arbeitgeber Mitarbeitervor-sorge-Beiträge (MV-Beiträge) in der Höhe von 1,53%des laufenden monatlichen Entgelts und der Sonder-zahlung zu leisten. Der erste Monat ist beitragsfrei.

Die MV-Beiträge sind vom Arbeitgeber gemeinsam mitden Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Mit-arbeiterversorgungs-Kasse (MV-Kasse) einzuzahlen.

Die MV-Kasse wird grundsätzlich vom betroffenenDienstgeber ausgewählt (nur beschränktes Ein-spruchsrecht der Dienstnehmer).

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Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften für den Zahnarzt

Eine Aufzeichnung über die täglich, tatsächlich gelei-stete Arbeitszeit ist für jede(n) Angestellte(n) lautArbeitszeitgesetz individuell zu führen. Dies kanndurchaus auch auf einem Kalender erfolgen. Wegender besseren Archivierbarkeit kann auch die als Vor-schlag abgebildete Liste verwendet werden. Es müs-sen Ruhepausen, Urlaube, Sonderurlaube, Kranken-stände eingetragen werden. Man kann diese Arbeitdurchaus an den Dienstnehmer delegieren, es emp-fiehlt sich aber dann, die Zeitlisten zumindest monat-lich zu kontrollieren, um eventuelle spätere Streitig-

keiten wegen Arbeitszeitüberschreitung oder Über-stundenentgelt zu vermeiden. Diese Aufzeichnungendienen im Streitfall durchaus auch dem Schutz desArbeitgebers (z.B.: bei ungerechtfertigten Nachforde-rungen von Überstundenentgelt o.ä. durch den/dieDienstnehmer/in).

KEINESFALLS reicht ein Angeben der Ordinations-zeiten als Dokumentation der Arbeitszeit!Ausfüllbeispiele: Pro DienstnehmerIn und Monatmuss ein Blatt verwendet werden.

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Arbeitszeitliste

DienstnehmerIn: Michaela Muster

Monat: 03/2004

Arbeitszeitliste

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DienstnehmerIn:

Monat: /20

Arbeitszeitliste

vidit: Dienstgeber

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Rechtsvorschriften Notwendige Unterlagen für den Betrieb einer Zahnärztlichen Ordination

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Notwendige Unterlagen für den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination aus rechtlicher Sicht

• Betriebsbewilligung des Röntgengerätes

• Dosimeterauswertungen

• Unterlagen der periodisch wiederkehrenden Untersuchungen nach dem Strahlenschutzgesetz

• Aufzeichnungen gem. § 70 Strahlenschutzverordnung bis 30 Jahre Aufbewahrungsfrist

• Prüfprotokolle der medizinisch-technischen Geräte (alle 2 Jahre; Hochfrequenz-Diathermie 1 Jahr)

• Funktionsprüfung des Amalgamabscheiders (alle 5 Jahre)

• Überprüfungsvermerk der elektrischen Geräte (alle 2 Jahre neu)

• Überprüfungsvermerk des Feuerlöschers (alle 2 Jahre neu)

• Bescheinigung über alle Druckluftgeräte (Kompressoren, Autoklaven)

• Nachweise (Begleitscheine) über die Entsorgung von gefährlichem Abfall – 7 Jahre Aufbewahrungspflicht

• Anregung: Verpflichtung zur Verschwiegenheit (inkl. Datenschutz) sollte von derAssistentin unterzeichnet werden.

• Dienstverträge mit Angestellten

• Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiter

• Aushangpflichtige Gesetze

• Steuerbelege – 7 Jahre Aufbewahrungsfrist

• Klima Prüfung

• Nachweis über Belehrungen der AssistentInnen

Dr. Thomas Horejs, Mag. Claus Penz

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Der Zahnarzt als Dienstgeber Rechtsvorschriften

Bei „Eintritt“ müssen Dienstzettel ausgestellt werdenJeder Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmerunverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisseseine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichenRechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszu-händigen. In der Praxis wird dies als „Dienstzettel“bezeichnet. Keine Verpflichtung zur Aushändigungeines Dienstzettels besteht, wenn die Dauer desArbeitsverhältnisses entweder nur einen Monatbeträgt oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der alleerforderlichen Angaben beinhaltet, geschlossenwurde.

Jede Veränderung eines aufrechten Arbeitsverhältnis-ses, die sich auf die im Dienstzettel angeführten Punk-te bezieht, verpflichtet den Arbeitgeber, die Änderungdem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedocheinen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn bekannt-zugeben. Eine solche Mitteilung kann entfallen, wennsich die Änderungen auf solche Punkte im Dienstzet-tel beziehen, in denen auf Gesetze oder kollektivver-tragliche Bestimmungen verwiesen wurde und einesdieser Gesetze oder Kollektivverträge geändert wurde.

Der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterfertigteDienstzettel ist gebührenbefreit. Der Dienstzettel mußfolgenden Mindestinhalt aufweisen:

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,

4. Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit dasEnde des Arbeitsverhältnisses,

5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,6. Gewöhnlicher Arbeitsort, erforderlichenfalls Hin-

weis auf wechselnde Arbeitsorte,7. Allfällige Einstufung in ein generelles Schema,8. Vorgesehene Verwendung,9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Ent-

geltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, Fällig-keit des Entgelts),

10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,11. Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit

des Arbeitnehmers (ausgenommen Arbeitsverhält-nisse, auf die das Hausbesorgergesetz Anwendungfindet),

12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfallsanzuwendenden Normen der kollektiven Rechts-gestaltung (Kollektivvertrag, Satzung Mindest-lohntarif etc.) und Hinweis auf den Raum imBetrieb, in dem diese zur Einsicht aufliegen.

13. Bezeichnung der Mitarbeitervorsorgekasse(MVK) des Betriebes.

Für Angestellte bei Zahnärzten kann der nachstehendeMuster-Dienstzettel, in dem die einschlägigen kollek-tivvertraglichen Bestimmungen berücksichtigt wur-den, verwendet werden.

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

Der Zahnarzt als DienstgeberMag. Wolfgang Leonhart

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1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):

2. Arbeitnehmer/in:

Herr/Frau

geb. am:

Anschrift:

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: Der erste Monat gilt als Probemonat i.S. § 19 Abs. 2 Ang.G. vereinbart.

4. Ende des Arbeitsverhältnisses: (Auszufüllen nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen.)

5. Kündigung:Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen desAngestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß eine Kündi-gung durch den Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer jeweilszum Letzten eines Monats möglich ist. Die Kündigungmuss schriftlich erfolgen.

6. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hin-weis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte:

7. Einstufung gem. Kollektivvertrag für Angestellte bei Fach-ärzten für ZMK-Heilkunde oder Zahnärzten:

Verwendungsgruppe:

Angerechnete Vordienstzeiten:

Unterschrift des Dienstnehmers

Ort, Datum:

8. Vorgesehene Verwendung:

9. Das monatliche Bruttogehalt beträgt inkl. Gefahrenzulage:

Fälligkeit der Auszahlung:

Anspruch und Fälligkeit der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) richten sich nach dem anzuwendendenKollektivvertrag:

10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtetsich nach den jeweils geltenden Bestimmungen desUrlaubsgesetzes.

11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach demArbeitszeitgesetz und dem anzuwendenden Kollektivver-trag und beträgt

Stunden.

12. Verschwiegenheitspflicht: Es wird darauf hingewiesen,daß der (die) Arbeitnehmer(in) einer besonderen Ver-schwiegenheitspflicht unterliegt.

13. Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis findet der Kollek-tivvertrag für Angestellte bei Fachärzten für ZMK-Heil-kunde oder Zahnärzten in der jeweiligen Fassung Anwen-dung. Der Kollektivvertrag ist gemäß Arbeitsverfassungs-gesetz in der Ordination zur Einsichtnahme aufgelegt.

14. Die betriebseinheitlich zuständige Mitarbeitervorsorge-kasse ist die (Name und Anschrift)

Unterschrift des Dienstgebers

Dienstzettel für Angestellte/Angestellte in Ausbildung bei Zahnärzten gemäß § 2 AVRAG

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Mein Arbeitgeber, Herr/Frau Dr./Zahnarzt

hat mich ein-

gehend darüber belehrt, daß ich verpflichtet bin, über alle mir in der Praxis von Herrn/Frau

Dr./Zahnarzt

bekanntwerdenden Umstände, sei es die Behandlung von Patienten betreffend oder die per-

sönlichen Umstände der Patienten und deren Erklärungen in der Praxis, absolutes Still-

schweigen zu bewahren und hierüber niemandem Kenntnis zu geben, auch nicht nahen Ver-

wandten. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf Telefongespräche.

Ich nehme zur Kenntnis, daß ich über die Fragen der wirtschaftlichen und finanziellen Pra-

xisführung (z.B. Honorarhöhen) keinerlei Auskünfte an betriebsfremde Personen geben darf.

Ich bin darüber belehrt worden, daß ein Bruch dieser Verschwiegenheitspflicht eine Verlet-

zung arbeitsvertraglicher Aufgaben darstellt (allenfalls Entlassungsgrund, unbeschadet all-

fälliger zivilrechtlicher Haftung).

Unterschrift der Ordinationshilfe

Ich habe Frau/Herrn

über vorstehende Verpflichtung eingehend unterrichtet und belehrt.

Unterschrift des(r) Facharztes(ärztin)/Zahnarztes

Ort, Datum

Verpflichtungsschein

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Frau geb.

wohnhaft

trat am in meine Zahnarztpraxis als Ordinationshilfe ein.

Frau erwies sich sowohl in handwerklicher als

auch in administrativer Hinsicht als perfekte zahnärztliche Assistentin. Sie ist geschickt,

äußerst fleißig und einsatzfreudig und hat alle ihr übertragenen Aufgaben zu meiner vollsten

Zufriedenheit erledigt. Darüber hinaus war Frau

immer bereit dazuzulernen und ihr Wissen zu erweitern und zu vervollkommnen.

Bei den Patienten war Frau sehr beliebt. Es ist mir

keine Situation bekannt, in der Frau nicht nett und

zuvorkommend gewesen ist, auch bei besonders schwierigen und ängstlichen Patienten ver-

lor sie nie die Geduld und war mir eine große Hilfe.

Ihren Mitarbeiterinnen gegenüber verhielt sich Frau

immer kollegial und hilfsbereit und erfreute sich dementsprechend größter Beliebtheit.

Ihr Aufgabenbereich umfaßte auch die Führung der Kasse, Erledigung der Korrespondenz

und diverse Sekretariatsarbeiten, Materialbestellung und -verwaltung etc. Auch hierin erwies

sich Frau als ehrlich, genau und verläßlich.

Frau verließ zu meinem Bedauern den Posten aus

familiären Gründen am Ich wünsche ihr für die Zukunft alles Gute

und werde sie gerne und jederzeit bei mir beschäftigen.

Ort, Datum

Zeugnis

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abgeschlossen zwischen

(Dienstgeber) und

(Dienstnehmer).

Festgehalten wird, daß der Dienstgeber

die Kosten der Kursgebühr ( ) und das Entgelt der Gehaltsfortzah-

lung und Nebenkosten für die Zeit von bis für

den Kurs übernimmt.

Der Dienstnehmer verpflichtet sich, falls

das Dienstverhältnis von Seiten des Dienstnehmers oder des Dienstgebers aufgelöst wird,

folgende Kosten zurückzuerstatten:

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 100 % der Gesamtkosten, im

Jahr 75 %, im Jahr 50 %, im Jahr 25 %.

Etwaige Karenzzeiten verlängern aliquot die Fristen.

Unterschrift des Dienstgebers Unterschrift des Dienstnehmers(Bei minderjährigen Dienstnehmern

Unterschrift des Erziehungsberechtigten)

Ort, Datum

Vereinbarung

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Rechtsvorschriften Was ist bei Karenz zu beachten?

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Im folgenden Beitrag werden die Arten der Karenz,die Frage einer Teilzeitbeschäftigung sowie des Kin-derbetreuungsgeldes näher beleuchtet.

Der Kündigungsschutz

Eine Kündigung der Schwangeren bzw. Mutter ist nurnach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozial-gerichts durch den Arbeitgeber möglich. Dies gilt nurdann, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kün-digung die Schwangerschaft bekannt war oder ihmdieser Umstand binnen 5 Arbeitstagen nach Aus-spruch oder Zustellung der Kündigung mitgeteiltwurde. Der Kündigungsschutz beginnt mit derSchwangerschaft und endet

a) bei Nichtinanspruchnahme des Karenzurlaubesoder einer Teilzeitbeschäftigung 4 Monate nach derEntbindung

b) Im ersten Karenzurlaubsjahr: 4 Wochen nach Endedes letzten Karenzurlaubes

c) Im zweiten Karenzurlaubsjahr oder bei Teilzeitbe-schäftigung: 4 Wochen nach Ende des jeweiligenKarenzurlaubes bzw. der jeweiligen Teilzeitbe-schäftigung

d) beim Notstandskarenzurlaub: 4 Wochen nach demEnde

e) bei einem gerichtlichen Verfahren: der Kündi-gungsschutz steht auch während eines gerichtlichenVerfahrens zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäfti-gung zu, wenn die Klage binnen 4 Monaten nachGeburt des Kindes beim Arbeits- und Sozialgerichteingebracht wird.

Karenz für Mütter

Karenz beinhaltet den Anspruch auf Freistellung vonder Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts.

Da ein Dienstverhältnis vorliegen muss, können etwaSelbständige, Hausfrauen, Studentinnen nicht inKarenz gehen, sofern sie nicht zumindest geringfügigbeschäftigt sind.

Die Mutter hat Anspruch auf Karenz im Anschluss andas Beschäftigungsverbot nach der Geburt (i.d.R. 8 Wochen nach der Geburt) bzw. nach einem Gebüh-renurlaub oder nach einem allfälligen Krankenstand,sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushaltlebt, bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres desKindes, d.h. bis das Kind 2 Jahre alt (= Endes des 24.Lebensmonats) geworden ist (Maximaldauer).

Die Karenz muss mindestens 3 Monate dauern.

Sie hat Beginn und Dauer der Karenz ihrem Dienstge-ber bis spätestens zum Ende des Beschäftigungsver-bots (8 Wochen nach der Geburt) bekannt zu geben.

Die Karenz kann auch etappenweise genommen wer-den. Sie muss nicht von vornherein für die maximaleDauer beansprucht werden, vielmehr kann der nichtvoll ausgeschöpfte Anspruch einmal einseitig verlän-gert werden.

Karenz für Väter

Der Vater kann von seinem Arbeitgeber eine Karenzbis zum 2. Geburtstag seines Kindes beanspruchen,• wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt;• wenn die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in

Anspruch nimmt (mit Ausnahme eines einmonatigenÜberlappungszeitraumes) oder die Mutter keinenAnspruch auf Karenz hat.

Der Vater hat seinem Arbeitgeber die Karenz bis spä-testens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes bekanntzu geben.

Was ist bei Karenz zu beachten?

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Was ist bei Karenz zu beachten? Rechtsvorschriften

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Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern

Karenz können auch wahlweise die Adoptiv- und Pfle-geeltern beanspruchen, die ein Kind, welches das 2.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes stattoder in unentgeltliche Pflege annehmen.

Die Elternteilzeit für Angestellte

Ab 1.7.2004 ist eine neue Regelung hinsichtlichElternteilzeit nach der Geburt eines Kindes in Kraftgetreten. Für Betriebe mit über 20 Arbeitnehmern giltdie Regelung zwingend; für kleinere Firmen (also imRegelfall bei Zahnarztpraxen) ist es eine Kann-Bestimmung.

Aber Vorsicht: Unter Umständen können Sie alsDienstgeber unwissentlich in die „vereinbarte“ Eltern-teilzeit rutschen. Um dies zu verhindern, müssen Siein Zukunft vor jeder Änderung oder Verlagerung derArbeitszeit betroffene ArbeitnehmerInnen schriftlich (!)darauf hinweisen, dass es sich hiebei um keine Teilzeitnach neuem Recht handelt.

Die mit dem Stichtag 1.7.04 geltende Neuregelung derElternteilzeit kommt zur Anwendung:• wenn das Kind am Stichtag oder danach geboren ist• sich die Mutter am Stichtag in Schutzfrist befunden

hat • sich der Vater od. die Mutter am Stichtag in Elternka-

renz od. Elternteilzeit nach altem Recht befunden hat

Elternteilzeit mit Rechtsanspruch „Vereinbarte“ Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch

gültig für

Betriebe mit über 20 Arbeitnehmern für Arbeitnehmer mit mind. 3 Dienstjahren

Teilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes möglich

bei Nichteinigung: Der Arbeitgeber muss Gegenvorschlag im Klagsweg einbringen

keine Beihilfe

Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende derTeilzeit

gültig für

Betriebe unter 20 Arbeitnehmern

Teilzeit kann bis zum 4. Geburtstag des Kindesvereinbart werdenACHTUNG: Wenn keine Zustimmung zur neuenElternteilzeit des Dienstgebers erfolgt, muss vorder Änderung bzw. Verlagerung der Arbeitszeitnach der Karenz schriftlich hingewiesen werden,dass es sich hiebei keinesfalls um eine Teilzeitnach neuem Recht handelt.

bei Nichteinigung: Der Arbeitnehmer muss Klageauf Einwilligung in die Teilzeit einbringen

Beihilfe möglich, aber kein Rechtsanspruch

Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende derTeilzeit

Zusammenfassung: Bei der neuen Elternteilzeit – ab 1.7.2004 – kann man unterscheiden

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Rechtsvorschriften Was ist bei Karenz zu beachten?

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Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Meldungder Elternteilzeit • schriftlich und • spätestens bis zum Ende der Schutzfrist• im Falle der späteren Inanspruchnahme spätestens 3

Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekanntgeben.

Zuverdienstgrenzen während der Karenz

Die Dienstnehmerin darf während der Karenz bis zu13 Wochen im Kalenderjahr (z.B. als Urlaubs- undKrankenstandsvertreterin) dazuverdienen, ohne da-durch den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu ver-lieren. Wenn jedoch die Zuverdienstgrenze für dasKinderbetreuungsgeld (siehe unten) überschrittenwird, gebührt kein Kinderbetreuungsgeld.

Das Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, der die Fami-lienbeihilfe bezieht, mit dem Kind in gemeinsamemHaushalt lebt und im Jahr nicht mehr als brutto Euro14.600,00 – Näheres siehe unten – dazuverdient.

Das Kinderbetreuungsgeld können auch Hausfrauen,Studentinnen, Schülerinnen, Selbständige und Bäue-rinnen erhalten.

Die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersu-chungen sind durchzuführen und deren Nachweis zuerbringen.

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt Euro14,53 täglichbzw. rund Euro 436,00 monatlich. Der Monatsbetragvariiert je nach der Anzahl der Tage des Monats.

Alleinstehende Elternteile oder Familien mit niedri-gem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kinderbe-treuungsgeld einen Zuschuss von Euro 6,06 täglichbzw. rund Euro 181,80 monatlich.

Für Dienstnehmer ist das Kinderbetreuungsgeld beider Krankenkasse zu beantragen, für Selbständige istdie Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt-schaft zuständig.

Die Anträge sollten jedenfalls spätestens sechs Mona-te nach der Geburt gestellt werden. Dies deshalb, weildas Kinderbetreuungsgeld für längstens sechs Monaterückwirkend gezahlt werden kann.

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt frühestens ab demTag der Geburt des Kindes.

Bezieht nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, istder Bezug mit der Vollendung des 30. Lebensmonatsdes Kindes (d.h. bis das Kind 2 Jahre alt gewordenist) begrenzt. Wechseln sich die Eltern im Bezug desKinderbetreuungsgeldes ab, kann die Laufzeit bis zurVollendung des 36. Lebensmonats (d.h. bis das Kind 3 Jahre alt geworden ist) verlängert werden.

Zuverdienstgrenze während des Kinderbetreuungsgeldes

Erwerbstätigkeiten neben dem Bezug von Kinderbe-treuungsgeld sind erlaubt. Es gebührt jedoch kein Kin-derbetreuungsgeld, wenn das Bruttoeinkommen dieZuverdienstgrenze von Euro 14.600,00 (Euro1.134,00 monatlich) übersteigt.

Die während des Anspruchszeitraums zugeflossenenArbeitseinkünfte (exklusive Sonderzahlung und all-fällige gesetzliche oder freiwillig gezahlte Abfertigun-gen) werden um die Sozialversicherungsbeiträgesowie sonstige Abzüge (Wohnbauförderungsbeitrag,Kammerumlage etc.) reduziert. Anschliessend werdensie – um pauschal die Sonderzahlungen sowie die SV-Beiträge wiederum zu berücksichtigen – um 30%erhöht und daraufhin auf einen Jahresbetrag umge-rechnet und dieser mit der erlaubten Zuverdienstgren-ze verglichen.

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Was ist bei Karenz zu beachten? Rechtsvorschriften

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Andere Einkünfte, insbesondere aus selbständigerErwerbstätigkeit, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung etc., werden durch dieAnzahl der Bezugsmonate dividiert und mit 12 multi-pliziert. Der so erhaltene Betrag wird dann um die imKalenderjahr des Kinderbetreuungsgeldbezugs allen-falls vorgeschriebenen SV-Beiträge erhöht und mit dererlaubten Zuverdienstgrenze verglichen.

Bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgrenzeist das im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungs-geld zurückzuzahlen.

Da bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgren-ze das Kinderbetreuungsgeld voll zurückzuzahlen ist,kommt der Möglichkeit des Verzichts auf Kinderbe-treuungsgeld für einige Zeit für die Verminderung desÜberschreitens der zulässigen ZuverdienstgrenzeBedeutung zu.

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld istder (die) Bezieher(in) krankenversichert bei derGebietskrankenkasse.

18 Monate (ab 1.1.2004: 24 Monate) des Bezuges vonKinderbetreuungsgeld werden als Beitragszeiten inder Pensionsversicherung angerechnet.

Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hatder Familienausgleichsfonds (FLAF) für ab dem1.1.2003 begonnene Dienstverhältnisse 1,53% desKinderbetreuungsgeldes als MV-Beitrag nach derAbfertigung Neu zu zahlen.

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

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Rechtsvorschriften Auszug aus dem Angestelltengesetz

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§ 20

(2) Mangels einer für den Angestellten günstigerenVereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhält-nis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durchvorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfristbeträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollende-ten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach demvollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach demvollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nachdem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auffünf Monate.

(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarungnicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabge-setzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß dieKündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzteneines Kalendermonats endigt.Anmerkung: Laut Kollektivvertrag für zahnärztlicheOrdinationshilfen endigt die Kündigungsfrist am Letz-ten eines Kalendermonats (§ 15(1) Kollektivvertrag).

(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarungkann der Angestellte das Dienstverhältnis mit demletzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltungeiner einmonatigen Kündigungsfrist lösen. DieseKündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zueinem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf dievom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer seinals die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungs-frist.Anmerkung: Laut § 15 (2) Kollektivvertrag hat dieKündigung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeitschriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestä-tigte Übergabe des Kündigungsschreibens in derOrdination.

Wichtiger Hinweis:Wenn eine Ordinationshelferin ihrem Dienstgeber vonihrer Schwangerschaft Mitteilung macht, ist dieserverpflichtet, dies dem zuständigen Arbeitsinspektoratunverzüglich mitzuteilen.

Auszug aus dem Angestelltengesetz

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Arbeitsinspektorate für Wien Rechtsvorschriften

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Parteienverkehr: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr

Standorte:

In den Bundesländern ist bei den jeweils örtlich zuständigen Arbeitsinspektoraten Meldung zu erstatten !

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

Arbeitsinspektorate für Wien

Arbeitsinspektorat für den zuständig für den Adresse Telefon

1. Aufsichtsbezirk 1., 2., 3. und 20. Bezirk 1., Fichteg. 11 714 04 50-52

2. Aufsichtsbezirk 4., 5., 6., 10. und 11. Bezirk 2., Praterstr. 31 212 77 95-97

3. Aufsichtsbezirk 8., 9., 16., 17., 18. und 19. Bezirk 1., Fichteg. 11 714 04 56-58

4. Aufsichtsbezirk 7., 12.,13., 14. und 15. Bezirk 2., Leopoldsg. 4 214 95 25-27

5. Aufsichtsbezirk 23. Bezirk 4., Belvedereg. 32 505 17 95

6. Aufsichtsbezirk 21. und 22. Bezirk 1., Fichteg. 11 714 04 62-64

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Rechtsvorschriften Die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer

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Bei der Beschäftigung ausländischer Dienstnehmermüssen die Bestimmungen des Ausländerbeschäfti-gungsgesetzes beachtet werden. Folgende Staatsange-hörige (EWR-Staaten) sind vom Ausländerbeschäfti-gungsgesetz ausgenommen: Belgien, Dänemark,Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Griechen-land, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien,Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Luxemburg,Malta, Zypern. Auch Ehegatten dieser Staatsbürgerbzw. Ehegatten von österreichischen Staatsbürgernsind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenom-men. Dies gilt auch für Kinder (einschließlich Adop-tiv- und Stiefkinder) bis zum 21. Geburtstag.

In der Regel ist folgende zeitliche Abfolge einzuhal-ten, wenn ein Unternehmer einen vorerst im Auslandansässigen Ausländer in Österreich beschäftigen will:

a) Antrag auf SicherungsbescheinigungBeabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer füreine Beschäftigung in Österreich im Ausland anzu-werben, so beantragt er bei seiner zuständigenregionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservicedie Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung.

b) Antrag auf NiederlassungsbewilligungDer Ausländer stellt einen Antrag auf Ausstellungeiner Erstniederlassungsbewilligung bei derzuständigen Vertretungsbehörde Österreichs imAusland. Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlas-sungsbewilligung ist mit 1 Jahr befristet. Eineunbefristete Niederlassungsbewilligung kann bean-tragt werden, wenn der Fremde sich seit 5 Jahren inÖsterreich dauernd niedergelassen hat und er überein regelmässiges Einkommen aus erlaubterErwerbstätigkeit verfügt; für Ehegatten und min-derjährige Kinder, die mit dem Ausländer imgemeinsamen Haushalt leben, sind zwei JahreHauptwohnsitz in Österreich erforderlich.

c) Antrag auf BeschäftigungsbewilligungDer Arbeitgeber beantragt beim zuständigen regio-nalen Arbeitsmarktservice die Ausstellung einerBeschäftigungsbewilligung.

Ein Arbeitgeber darf – soweit nichts anderes bestimmtist – einen Ausländer nur beschäftigen• wenn ihm für diesen über seinen Antrag eine

Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde; eineBeschäftigungsbewilligung hat u.a. zur Vorausset-zung, dass der Ausländer zum Aufenthalt in Öster-reich berechtigt ist, ausgenommen im Fall desAntrags auf Verlängerung einer Beschäftigungsbe-willigung oder

• wenn der Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnisoder

• wenn er einen Befreiungsschein besitzt oder• wenn er einen Niederlassungsnachweis oder• wenn er eine Freizügigkeitsbescheinigung (neue EU-

Bürger) besitzt.

Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind u.a. ausge-nommen:• Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde;• Konventionsflüchtlinge, die dauernd aufenthaltsbe-

rechtigt sind,• ausländische Ferialpraktikanten• Au-pair-Kräfte aus DrittstaatenDiese müssen mindestens 18 sein und dürfen höch-stens 28 Jahre alt sein. Die Gastfamilie hat das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäfts-stelle des AMS spätestens 2 Wochen vor dem Beginnder Tätigkeit anzuzeigen.• ausländische Ehegatten österreichischer Staatsbür-

ger sowie deren ausländische Kinder, die noch nicht21 Jahre alt sind oder denen der österreichischeStaatsbürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegattebzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebietberechtigt ist.

Die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer

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Die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer Rechtsvorschriften

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• Staatsangehörige der EWR-Staaten (siehe oben)sowie deren Ehegatten und Kinder. Diese sind denösterreichischen Staatsbürgern vollkommen gleich-gestellt.

• Türkische Arbeitnehmer haben unter bestimmtenVoraussetzungen Anspruch auf eine Beschäftigungs-bewilligung von Amts wegen.

Wird ein Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligungbeschäftigt, so hat er für die Dauer der Beschäftigunggegen den Arbeitgeber die gleichen Ansprüche (z.B.auf Arbeitsentgelt, Krankenentgelt, Urlaub etc.) wieaufgrund eines gültigen Arbeitsvertrags.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, binnen 3 Tagen dentatsächlichen Antritt und die Beendigung der Beschäf-tigung des Ausländers bei• Beschäftigungsbewilligung• Arbeitserlaubnis• Befreiungsscheinder zuständigen regionalen Geschäftsstelle desArbeitsmarktservice zu melden.

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist vomArbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle desArbeitsmarktservice einzubringen. Die Beschäfti-gungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilenund ist längstens 1 Jahr befristet.

Die Beschäftigung von Ausländern ohne Vorliegeneiner Beschäftigungsbewilligung ist grundsätzlichverboten und stellt eine Verwaltungsübertretung(Strafrahmen im Wiederholungsfalle bis Euro10.000,00) dar.

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Rechtsvorschriften ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

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Evaluierung und Präventivdienste

Stichworte: AUVA, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz(AschG)

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) brachtefür Arbeitgeber mit 1 bis 10 Mitarbeitern ab demJahr 2000 folgende zusätzliche Verpflichtungen:

1. Eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechni-sche Begehung muss alle zwei Jahre einmal durch-geführt werden. Diese Begehung kann bei der Allge-meinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) angefor-dert werden und ist in diesem Falle kostenlos(AUVAsicher-Präventionszentrum Telefon: 0810 2000 20-1000). Das Formular ist auf Anfrage im Bürodes Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs(Tel. 01/513 37 31) erhältlich. Alternativ kann einesolche Begehung durch eine interne (im Dienstver-trag angestellte) oder eine externe (im Werksvertragbeschäftigte) Präventivfachkraft – Sicherheitsfach-kraft und/oder Arbeitsmediziner/in – erfolgen.

2. Weiters muss eine Gefahrenevaluierung durchge-führt werden. Es ist dies die Ermittlung und Beur-

teilung von Gefahren am Arbeitsplatz. Der Zahn-ärztliche Interessenverband Österreichs hat inZusammenarbeit mit der Österreichischen Ärzte-kammer und der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt (AUVA) einen Evaluierungsleitfaden fürZahnarztpraxen erarbeitet. Dieser wurde an alle nie-dergelassene Zahnärzte Österreichs versandt. Er istauf Anfrage im Zahnärztlichen Interessenverbandund in Ihrer Landeszahnärztekammer erhältlich.

Dieser Evaluierungsleitfaden für Zahnarztpraxensoll als Anleitung zur Evaluierung verstanden werden.Der Informationsteil bietet die einschlägige Grund-satzinformation. Der Dokumentationsteil beinhaltetSicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ent-sprechend der Standardsituation in einer Zahnarztpra-xis. Diese Dokumente sind auch von der ZIV-Home-page (www.ziv.at) herunterzuladen. Ihre spezifischePraxisstruktur wird es erfordern, dass Sie mancheshinzufügen und manches streichen. Durchaus vorgese-hen ist, dass Sie sich bei der Evaluierung durch diePräventivfachkraft, die die Begehung durchführt,unterstützen lassen. Unabhängig davon wieviel Sie selbst beitragen undwelchen Beitrag externe Fachkräfte leisten, die End-verantwortung bleibt laut Gesetz beim Arbeitgeber.

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)Dr. Thomas Horejs

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Die Abfertigungsregelungen Rechtsvorschriften

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Im neuen Abfertigungsrecht, das für alle Dienstver-hältnisse gilt, die ab 1.1.2003 abgeschlossen werden,hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eineAbfertigung, unabhängig davon, wie das Arbeitsver-hältnis beendet wird (also zB auch bei Kündigungdurch den Arbeitnehmer selbst). Der Anspruch bestehtallerdings nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sonderngegenüber der Mitarbeitervorsorge-Kasse des Arbeit-gebers. Diese ist alleine für die Auszahlung der Abfer-tigung zuständig:

Jeder Zahnarzt hat für alle ab 1.1.2003 eingestelltenArbeitnehmer monatlich einen Beitrag in Höhe von1,53% des Monatsbezuges (Basis: sozialversiche-rungspflichtiges Entgelt) an die für die Ordinationausgewählte MV-Kasse zu leisten. • Der pro Arbeitnehmer einbezahlte Betrag wird in der

MV-Kasse veranlagt und wächst damit durch die lau-fenden Beiträge und die Veranlagungserträge konti-nuierlich an.

• Die Beitragsleistungspflicht des Arbeitgebers setztmit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhält-nisses ein, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einMonat dauert.

• Für die Zeit, für welche Kinderbetreuungsgeld bezo-gen wird, muß der Arbeitgeber nichts bezahlen (Zah-lung erfolgt durch Familienlastenausgleichsfonds).

• Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch dieGebietskrankenkassen, welche die Beiträge in derFolge an die vom Unternehmen gewählte MV-Kasseweiterleiten.

• Der erste Monat eines neuen Dienstverhältnisses istbeitragsfrei.

Im neuen System hat jeder Arbeitnehmer einenAnspruch auf Abfertigung, jedoch nicht bei jederBeendigung des Dienstverhältnisses auch einenAnspruch auf deren Auszahlung. Der Anspruch verfälltdaher auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

nicht, sondern kann durch Übertragung des Guthabensauf die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers immer zumnächsten Arbeitgeber mitgenommen werden.

Auszahlung der „Abfertigung Neu“

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung inHöhe des in der MV-Kasse „angesparten“ Guthabensbesteht allerdings nur dann, wenn • das Arbeitsverhältnis in einer Form beendet wird, die

schon bisher einen Abfertigungsanspruch ausgelösthat (insbesondere Kündigung durch den Arbeitgeber,einvernehmliche Auflösung), vorausgesetzt, dass seitder letzten Auszahlung mindestens drei Jahre ver-gangen sind;

• das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Pensionsal-ters für die vorzeitige Alterspension beendet wird;

• der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in kei-nem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis mehrsteht.

Daher besteht kein Auszahlungsanspruch bei • Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (Ausnah-

me: Pensionierung), • Entlassung • unberechtigtem vorzeitigen Austritt • sowie immer dann, wenn seit der ersten Beitragszah-

lung oder seit der letztmaligen Auszahlung derAbfertigung noch keine drei Einzahlungsjahre ver-gangen sind.

Wahlrechte

Bei Auszahlung der „Abfertigung Neu“ hat derArbeitnehmer die freie Wahl zwischen folgendenMöglichkeiten: • Barauszahlung • Weiterveranlagung in der MV-Kasse bis zur Pensio-

nierung

Die AbfertigungsregelungenMag. Wolfgang Leonhart

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Rechtsvorschriften Die Abfertigungsregelungen

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• Überweisung an eine Versicherung als Einmalerlagfür eine Rentenversicherung (Pensionszusatzversi-cherung)

• Überweisung an eine Bank zwecks Erwerb von Pen-sionsinvestmentfonds

• Überweisung an eine bereits bestehende Pensions-kasse

Wie werden die Beitragszahlungen verwaltet?

Dies obliegt eigenen, rechtlich selbständigen Mitar-beitervorsorgekassen. Die Auswahl der MV-Kasseerfolgt durch den Arbeitgeber.

Wechsel vom „alten“ in das „neue“ System

Alle am 1.1.2003 bei einem Arbeitgeber bereits vor-handenen Dienstnehmer unterliegen unbefristet wei-terhin dem bisherigen Abfertigungsrecht. Die bisheri-gen Fristen und Auszahlungsregeln laufen für dieseGruppe weiter. Dabei hat ein Arbeitnehmer Anspruchauf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis min-destens drei Jahre gedauert hat und nicht infolge Kün-digung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlas-sung usw. endet Eine Abfertigung gebührt derzeit („altes System“) bei• Kündigung seitens des Arbeitgebers • einvernehmlicher Auflösung • Kündigung des Arbeitnehmers anlässlich der Pensio-

nierung.

Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen der-zeit Abfertigungsansprüche in Höhe von 2 bis 12Monatsentgelten. Die Höhe des Abfertigungsanspru-ches wächst nicht kontinuierlich, sondern in mehrerenSprüngen an.

Allerdings haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer fol-gende Möglichkeiten, einvernehmlich einen Übertrittvom „alten“ in das „neue“ Abfertigungsrecht zu ver-einbaren:

1. „Splitvariante“: Es wird vereinbart, dass der bishererworbene Abfertigungsanspruch erhalten bleibtund das neue Abfertigungsrecht erst ab einem zuvereinbarenden Stichtag angewendet wird. DemArbeitnehmer bleibt in diesem Fall der bis zumÜbertrittsstichtag erworbene Abfertigungsanspruch(Anzahl der Monatsentgelte) nach altem Rechterhalten. Im Falle einer späteren Beendigung desDienstverhältnisses mit Abfertigungsanspruch wirdder Berechnung der Alt-Abfertigung (die noch derArbeitgeber auszahlen muss) der aktuelle Monats-bezug zugrunde gelegt. Bei Selbstkündigung ver-liert der Dienstnehmer seinen „Altanspruch“. Fürdie schon im neuen System erworbenen Dienstzei-ten erhält der Arbeitnehmer in jedem Fall das fürihn in der MV-Kasse angesparte Guthaben.

2. „Übertrittslösung“: Dabei wird auch für die bishererworbenen Alt-Abfertigungsansprüche eine gänz-liche Überführung in das neue System vereinbart.Dabei bezahlt der Arbeitgeber als Ablöse für denVerzicht des Arbeitnehmers auf die bisherige„Abfertigungsanwartschaft“ einen zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbarendenÜbertrittsbeitrag an die MV-Kasse. Als Arbeitgeberwird man als Übertragungsbeträge häufig eineSumme in Höhe der bereits gebildeten Abferti-gungsrückstellung anbieten (meist 50% bis 60%des fiktiven Abfertigungsanspruchs).

Während die „Splitvariante“ ohne zeitliche Begren-zung vereinbart werden kann, ist die „Übertrittslö-sung“ nur bis zum Ende des Jahres 2012 möglich.

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Die Abfertigungsregelungen Rechtsvorschriften

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Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht eini-gen, gilt für die zum 1.1.2003 bestehenden Arbeitsver-hältnisse in jedem Fall weiterhin das bisherige Abfer-tigungsrecht.

Zahlungen an Mitarbeitervorsorge-kassen abschreibbar

Leistet der Arbeitgeber Beiträge aus Anlass der Über-führung seiner „alten“ Arbeitnehmer in das neueSystem (Übertrittslösung), sind diese ebenfallsBetriebsausgaben. Insoweit die Übertragungsbeiträgedie bereits gebildete Abfertigungsrückstellung über-steigen, können sie allerdings nur auf fünf Jahre ver-teilt abgesetzt werden.

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

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Rechtsvorschriften Kollektivvertrag

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PräambelDie gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildung von Ordinationshil-fen bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (approbier-ten Zahnärzten) und Zahnärzten (Dentisten) (3jährige praktische undtheoretische Ausbildung) und die Berufstätigkeit der Ordinationshil-fen werden derzeit im Auftrag des Bundesministeriums für SozialeSicherheit und Generationen erarbeitet.

Die Anpassung des Kollektivvertrages erfolgt nach dem aktuellenBefassungsstand und den heutigen Gegebenheiten. Bei einer abwei-chenden gesetzlichen Festlegung der Ausbildung oder des Tätigkeits-umfanges ist der Kollektivvertrag entsprechend abzuändern.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass bei der Einstu-fung der Ordinationshilfen in folgender Weise vorgegangen wird:

Bei einer Ordinationshilfe, die lediglich die einjährige Ausbildung nachden Bestimmungen der Kollektivverträge vor dem 1. Jänner 1995absolviert hat, sind die mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 hinzugefügtenzwei Ausbildungsjahre zu berücksichtigen, sodass sich die Anzahl derBerufsjahre um zwei vermindert (z. B. alter Kollektivvertrag 1. Berufs-jahr = neuer Kollektiwertrag 2. Ausbildungsjahr, alter Kollektivvertrag3. Berufsjahr = neuer Kollektivvertrag 1. Berufsjahr usw.).

§ I Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für das ganze Bundesgebiet und regelt diegegenseitigen, aus dem Angestelltenverhältnis entspringenden Rechteund Pflichten und die sonstigen, für das Arbeitsverhältnis wirtschaftlichbedeutenden Angelegenheiten für alle bei Fachärzten für Zahn- Mund-und Kieferheilkunde (approbierten Zahnärzten) oder Zahnärzten (Den-tisten) beschäftigten Angestellten der nachfolgenden Art:

a) Ordinationshilfen sowie Auszubildende zu diesem Beruf,b) Zahntechnikergesellen,c) Zahntechnikermeister,

die in der weiteren Folge alle kurz Angestellte genannt werden.

§ 2Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2004 in Kraft undgilt auf unbestimmte Zeit. Er tritt anstelle der bisherigen von den Ver-tragsparteien abgeschlossenen Kollektivverträge.

2. Seine Kündigung kann von jeder der drei Vertragsparteien unterEinhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderquar-tals erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich durch eingeschriebenenBrief auszusprechen und ist rechtzeitig erfolgt, wenn das betreffende

Schriftstück vor dem ersten Tag der dreimonatigen Kündigungsfristzur Post gegeben wurde.

3. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneue-rung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der bei-den Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kol-lektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderungen desselbengeführt werden.

4. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach erfolgter Kündigungkein neuer Kollektivvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande,so treten die Bestimmungen der §§ 154 und 155 Arbeitsverfassungs-gesetz (BGBI. Nr. 22/1974) in Kraft.

5. Vom kündigenden Teil ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Kün-digung das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von dererfolgten Kündigung des Kollektivvertrages zu verständigen.

§ 3Anstellungsverhältnis

Alle im § 1 dieses Kollektivvertrages aufgezählten Personen, die beieinem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (approbiertenZahnarzt) oder Zahnarzt (Dentisten) beschäftigt sind, stehen imAngestelltenverhältnis zu ihm.

§ 4Gesetzliche Bestimmungen

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten dieBestimmungen des Angestelltengesetzes (BGBI. Nr. 292/1921) in derjeweils geltenden Fassung.

§ 5Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

2. Als tägliche normale Arbeitszeit von Montag bis Freitag gilt dieZeit von 7.30 bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 13.00 Uhr. Der 24. und1. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei. Zur Normalarbeitszeit zäh-len neben den Ordinationszeiten auch die Zeiten der Vor- und Nach-arbeit, sowie Zeiten der Ausbildung und vom Dienstgeber angeordne-te Zeiten der Weiterbildung.

3. In der einzelnen Praxis ist die regelmäßige Arbeitszeit durch Ver-einbarung zwischen Angestellten und Dienstgeber, in einer Praxismit mindestens fünf oder mehr Beschäftigten zwischen demBetriebsrat und dem Dienstgeber festzulegen. Diese Vereinbarungmuss den Angestellten in geeigneter Form zur Kenntnis gebrachtwerden. Die normale tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht über-steigen.

abgeschlossen zwischen der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, 1010 Wien,Weihburggasse 10–12, sowie der Österreichi-schen Dentistenkammer, 1010 Wien, Kohlmarkt 11, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell-ten, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, andererseits.

Kollektivvertrag

Gültig ab 1. September 2004

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Kollektivvertrag Rechtsvorschriften

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4. Örtlich bedingte Ausnahmen in der Arbeitszeiteinteilung sind ein-vernehmlich zwischen Angestellten und Diensgeber festzulegen. DieBestimmungen über die Bezahlung von Überstunden und Überstun-denzuschlägen sowie über die Zuschläge für die Sonn- und Feiertags-arbeit werden dadurch nicht berührt.

§ 6Überstunden

1. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeitum 5 Überstunden in der einzelnen Woche und drüber hinaus umhöchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängertwerden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstundenzulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

2. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Brutto-monatsgehaltes, zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles (Bei-spiel: Gehalt + 1/6:164 = Grundstundengehalt. Die Überstunden sindzuzüglich eines Zuschlages zu entlohnen oder in Freizeit mit einem50prozentigen oder 100prozentigen Freizeitzuschlag zu gewähren.

Die Überstundenzuschläge betragen:

50 Prozent für Überstunden, die im Tageszeitraum zwischen 7.30 und20.00 Uhr zu leisten sind.

Für die außerhalb des normalen Arbeitszeitraumes (7.30 bis 20.00Uhr) und am 24.12. und 31.12. zu leistenden Überstunden beträgt derZuschlag 100 Prozent.

3. Die geleisteten Oberstunden sind monatlich zu verrechnen. DerAnspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber gel-tend zu machen.

§ 7Sonn- und Feiertage bzw. Nachtdienst

1. Alle gesetzlichen Feiertage sowie die von der Bundesregierungjeweils angeordneten außerordentlichen Staatsfeiertage sind bezahlteRuhetage. Für diese Feiertage ist das volle Entgelt so wie für jedenanderen Arbeitstag zu bezahlen.

2. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und am 24.12. und 31.12. istnur in Ausnahmefällen zulässig. Wird jedoch auf Anordnung desDienstgebers an einem solchen Tag oder während eines Nachtdienstesgearbeitet, so ist diese Arbeit mit einem Zuschlag von 100 Prozent zuentlohnen.Wenn für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und am 24.12und 31.12. in der darauffolgenden Woche ein bezahlter Ruhetaggewährt wird, ermäßigt sich der Zuschlag auf 50 Prozent. DieserZuschlag entfällt, wenn der Facharzt für Zahn-, Mund- und Kiefer-heilkunde (approbierter Zahnarzt) oder Zahnarzt (Dentist) an dengenannten Tagen regelmäßig ordiniert und der Angestellte in der dar-auffolgenden Woche einen Ruhetag erhält. Wird über Anordnung desDienstgebers an diesem Ruhetag gearbeitet, so gebührt dem Ange-stellten der oben angeführte Zuschlag von 100 Prozent.

3. Gemäß § 4 c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen(in der Fassung des BGBI. Nr. 5/1998) wird vereinbart, dass weibli-

che Ordinationshilfen in den von den jeweiligen Landesärztekam-mern bzw. der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtetenNachtdiensten auch nach 20.00 Uhr beschäftigt werden dürfen.

§ 8Kurzarbeit

1. Beim Übergang von der normalen Arbeitszeit auf vorübergehendeKurzarbeit in der Ordination des Facharztes für Zahn-, Mund- undKieferheilkunde (approbierten Zahnarztes) oder Zahnarztes (Denti-sten) bis zu einem Monat ist der volle Monatslohn zu vergüten. BeiFortdauer der Kurzarbeit, die drei Monate nicht überschreiten darf, istdie gekürzte Arbeitszeit mit dem aliquoten Monatslohn zuzüglicheines Zuschlages von 15 Prozent zu entlohnen.

2. Wird das Dienstverhältnis während der Kurzarbeit vom Dienstge-ber durch Kündigung oder ohne Vorliegen eines Verschuldens desDienstnehmers durch fristlose Entlassung oder aus Verschulden desDienstgebers gelöst, bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch aufAbfertigung (§ 23 Angestelltengesetz) in jener Höhe gewahrt, in derer vor Beginn der Kurzarbeit gegeben gewesen wäre.

3. Die Wiederholung einer Kurzarbeit kann frühestens nach einemhalben Jahr nach Beendigung der vorangegangenen Kurzarbeit unterden im Absatz 1 angeführten Bedingungen erfolgen.

§ 9Ordinationshilfen in Ausbildung

1. Voraussetzung für den Berufseintritt als Auszubildende für dieBerufsausbildung als Ordinationshilfe ist:a) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;b) körperliche und gesundheitliche Eignung, die erforderlichenfallsdurch eine ärztliche Untersuchung festzustellen ist;

2. Die Ausbildungszeit zur Ordinationshilfe beträgt 3 Jahre und bein-haltet eine praktische und theoretische Ausbildung (Duales System).a) Die praktische Ausbildung erfolgt durch die Beschäftigung alsAuszubildende bei einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheil-kunde (approbierten Zahnarzt) oder Zahnarzt (Dentisten); sie kannauch an einer zahnärztlichen Universitätsklinik erfolgen.b) Die theoretische Ausbildung erhält die auszubildende Ordinations-hilfe neben ihrer praktischen Ausbildung in einem anerkannten Fach-kurs. Die für den Besuch dieser Fachausbildung erforderliche Zeit istvom Dienstgeber unter Fortbestand des Gehaltsanspruches freizuge-ben. Diese Zeit darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

§ 9aOrdinationshilfen

1. Die zahnärztliche Ordinationshilfe übt ihre Tätigkeit in Verantwor-tung des Zahnarztes (Dentisten) auf seine Anordnung und unter einerAnleitung und Aufsicht aus.

2. Ordinationshilfen können zu allen Arbeiten und Handreichungenherangezogen werden, die in einer zahnärztlichen Ordination üblichsind.

3. Reinigungsarbeiten, welche einem Bedienungspersonal zustehen,gehören nicht zu den Obliegenheiten einer Ordinationshilfe.

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Rechtsvorschriften Kollektivvertrag

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§ 10Zahntechniker

Die im 1 lit. b) angeführten Personen sowie Zahntechnikermeistersind ausschließlich auf die zahnprothetische Laboratoriumstätigkeitbeschränkt und dürfen zu Tätigkeiten im menschlichen Munde nichtherangezogen werden.

§ 11Urlaub

1. Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichen-den Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen desAngestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitli-chung des Urlaubsrechtes BGBI. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in derjeweils gültigen Fassung.

2. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werdenbei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung,wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat unddie Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist,sofort angerechnet.

3. Der Urlaubsantritt ist mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse,die gesicherte ärztliche Versorgung der Bevölkerung und die Erho-lungsmöglichkeit des Angestellten einvernehmlich so zu bestimmen,dass dem Angestellten ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitungzur Verfügung steht. Das Urlaubsentgelt ist dem Angestellten beiUrlaubsantritt im vorhinein zu bezahlen.

4. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erho-lungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

§ 12Vordienstzeiten

Vordienstzeiten, die bei einem Zahnarzt, Dentisten, in einer Zahnkli-nik oder einem Zahnambulatorium zurückgelegt wurden und einezusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen,werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet.

§ 13Anspruch bei Dienstverhinderung

1. Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheitoder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, sobehält er seinen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochenzur Gänze, durch weitere 4 Wochen zur Hälfte. Im übrigen wird aufdie Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz verwiesen.

2. Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderungdem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eineBestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztesüber je durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und derenwahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestäti-gung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt derAngestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er für die Dauer derSäumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem alleinstehendenAngestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Bei-bringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hater nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.

§ 14Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung

Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nahestehender Fami-lienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmä-lerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren:

bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners(Lebensgefährten) … 3 Werktage

im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stief-kindern) … 2 Werktage

bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oderStiefkinder) … 1 Werktag

nach der Geburt eines Kindes … 2 Werktage

im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern),Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern … 1 Werktag zuzüglich einer notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte desBegräbnisses im Höchstausmaß eines weiteren Werktages

bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes… 2 Werktage

§ 15Kündigung

1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oderfortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungendes § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wirdgemäß § 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie amLetzten eines Kalendermonates endigt.

2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schrift-lich erfolgen.

§ 16Garderobe

Der Dienstgeber hat dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, seineKleider sicher und vor fremdem Zugriff geschützt aufzubewahren.

§ 17Probezeit

Für neu aufgenommene Angestellte beträgt die Probezeit einen Monat.Für Auszubildende zu Ordinationshilfen kann nach Ablauf der Probe-zeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren 2Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit (1Monat) kann das Dienstverhältnis ohne vorherige Kündigung nachAbschluss der täglichen Arbeitszeit für beendigt erklärt werden.

§ 18Entlohnung

Die Auszahlung des Monatsgehaltes erfolgt mit Monatsende. Fälltder letzte Tag eines Monats auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt dieAuszahlung am Tage vorher. Die monatlichen Mindestgehälter inkl.Gefahrenzulage (GZ) betragen:

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Kollektivvertrag Rechtsvorschriften

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a) Für Ordinationshilfen: GZ inkl. GZim ersten Ausbildungshalbjahr 310,– + 60,– = 370,–im zweiten Ausbildungshalbjahr 350,– + 60,– = 410,–im zweiten Ausbildungsjahr 510,– + 60,– = 570,–im dritten Ausbildungsjahr 590,– + 60,– = 650,–

Nach der Ausbildung:im 1. und 2. Berufsjahr 880,– + 60,– = 940,–im 3. und 4. Berufsjahr 926,– + 60,– = 986,–im 5. und 6. Berufsjahr 971,– + 60,– = 1.031,–im 7. und 8. Berufsjahr 1.017,– + 60,– = 1.077,–im 9. und 10. Berufsjahr 1.063,– + 60,– = 1.123,–im 11. und 12. Berufsjahr 1.109,– + 60,– = 1.169,–im 13. und 14. Berufsjahr 1.154,– + 60,– = 1.214,–im 15. und 16. Berufsjahr 1.200,– + 60,– = 1.260,–im 17. und 18. Berufsjahr 1.246,– + 60,– = 1.306,–

b) Für Zahntechnikergesellen:im 1. und 2. Berufsjahr 880,– + 60,– = 940,–im 3. und 4. Berufsjahr 949,– + 60,– = 1.009,–im 5. und 6. Berufsjahr 1.018,– + 60,– = 1.078,–im 7. und 8. Berufsjahr 1.087,– + 60,– = 1.147,–im 9. und 10. Berufsjahr 1.156,– + 60,– = 1.216,–im 11. und 12. Berufsjahr 1.225,– + 60,– = 1.285,–im 13. und 14. Berufsjahr 1.294,– + 60,– = 1.354,–im 15. und 16. Berufsjahr 1.363,– + 60,– = 1.423,–im 17. und 18. Berufsjahr 1.432,– + 60,– = 1.492,–

c) Für Zahntechnikermeister:im 1. Berufsjahr 1.225,– + 60,– = 1.285,–im 2. und jedem weiteren Berufsjahr 1.363,– + 60,– = 1.423,–

Wird die regelmäßige Arbeitszeit mit weniger als der in diesem Kol-lektivvertrag vorgesehenen Stundenzahl festgesetzt, so gebührt demAngestellten das aliquote Monatsgehalt (Errechnungsformel: Beieiner normalen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden: 1/173 des Monats-gehaltes x Stundenanzahl).

§ 19Sonderzahlung

1. Den Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzah-lung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern inklusive Gefahrenzulage,wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die2. Hälfte am 1. Dezember fällig wird. Den während eines Kalender-jahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquoteTeil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahl-ter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.

2. Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einerBeschäftigung in derselben Praxis von 25 Jahren mindestens 11/2

Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt,nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 35 Jahren minde-stens 2 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlunggewährt.

§ 20Abfertigung

Der Abfertigungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen der§§ 23 und 23 a Angestelltengesetz.

§ 21Gefahrenzulage

1. Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum,kariösen und putriden Massen, Amalgam, all dies auch innerhalb desSpraynebels (Tröpfcheninfektion) oder Zahnersatz aus dem Munddes Patienten in Berührung kommen, erhalten eine monatliche Zula-ge in Höhe von Euro 60,–.

2. Diese Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzengewährt.

3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil dieser Zulageentsprechend der geleisteten Arbeitszeit.

4. Gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988sind die Zulagen steuerfrei zu behandeln.

§ 22Weitergeltung bestehender Sondervereinbarungen

1. Bestehende Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Angestelltenbleiben unverändert aufrecht, wenn sie für den Angestellten günstigersind als die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Bedingungen.

Durch Sondervereinbarungen zwischen Dienstgeber und Angestelltenkönnen die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Bedingungen nichtverschlechtert werden.

Wien, am 30. Juni 2004

Für die österreichische ÄrztekammerPräsident: Dr. R. BRETTENTHALER

Für die österreichische Dentistenkammer Präsident: Zahnarzt H. GRESSEL

Für den österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der PrivatangestelltenDer Vorsitzende: H. SALLMUTTER

Der Geschäftsbereichleiter Interessenvertretung: K. PROYER

Für den österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten

Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,Kinder- und Jugendwohlfahrt

Der Vorsitzende: K. ZENZDer Wirtschaftsbereichsekretär: R. BÖDENAUER

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Rechtsvorschriften Umrechnung von Brutto- auf Nettogehälter für 2006

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für Angestellte

Derzeitige Höchstbemessungsgrundlage für Sozialversicherung: 3.750,00

Umrechnung von Brutto- auf Nettogehälter für 2006

Bruttogehalt pro Monat Nettogehalt pro Monat Gesamtkosten pro Monat Gesamtkosten pro Jahr200,00 164,00 265,54 3.713,40300,00 246,00 396,87 5.551,02400,00 328,00 528,20 7.388,64500,00 410,00 659,53 9.226,26600,00 492,00 790,86 11.063,88700,00 574,00 922,19 12.901,50800,00 656,00 1.053,52 14.739,12900,00 738,00 1.184,85 16.576,74

1.000,00 820,00 1.316,18 18.414,361.100,00 902,00 1.447,51 20.251,981.200,00 961,13 1.578,84 22.089,601.300,00 1.011,69 1.710,17 23.927,221.400,00 1.062,26 1.841,50 25.764,841.500,00 1.112,83 1.972,83 27.602,461.600,00 1.163,39 2.104,16 29.440,081.700,00 1.213,96 2.235,49 31.277,701.800,00 1.264,53 2.366,82 33.115,321.900,00 1.315,09 2.498,15 34.952,942.000,00 1.365,66 2.629,48 36.790,562,500,00 1.618,49 3.286,13 45.978,663.000,00 1.852,35 3.942,78 55.166,763.500,00 2.083,60 5.267,92 64.354,86

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Umrechnung von Netto- auf Bruttogehälter für 2006 Rechtsvorschriften

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In den Gesamtkosten pro Monat sind Dienstgeberanteil bei Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum Fami-lienlastenausgleichsfonds, Kommunalabgabe und MVG-Beitrag enthalten.In den Gesamtkosten pro Jahr sind die laufenden Bezüge sowie die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weih-nachtsgeld) enthalten.

Mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt; alle Angaben ohne Gewähr.

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

Umrechnung von Netto- auf Bruttogehälter für 2006

Nettogehalt pro Monat Bruttogehalt pro Monat Gesamtkosten pro Monat Gesamtkosten pro Jahr200,00 243,90 323,19 4.520,13300,00 365,85 483,35 6.761,11400,00 487,80 643,51 9.002,05500,00 609,76 803,68 11.243,27600,00 731,71 963,84 13.484,23700,00 853,66 1.123,99 15.725,15800,00 957,61 1.284,15 17.966,22900,00 1.097,56 1.444,31 20.207,16

1.000,00 1.276,88 1.679,81 23.502,451.100,00 1.474,64 1.939,53 27.136,451.200,00 1.672,39 2.199,23 30.770,321.300,00 1.870,16 2.458,96 34.404,601.400,00 2.067,92 2.718,68 38.038,621.500,00 2.265,67 2.978,38 41.672,471.600,00 2.463,43 3.238,10 45.306,611.700,00 2.670,61 3.510,19 49.113,771.800,00 2.886,82 3.794,14 53.086,921.900,00 3.103,02 4.078,08 57.059,922.000,00 3.319,24 4.362,03 61.033,082,500,00 4.283,24 5.511,28 77.118,203.000,00 5.199,01 6.513,40 91.147,973.500,00 6.199,01 7.607,70 106.468,17

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Rechtsvorschriften Urlaubsbestimmungen

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Ab wann entsteht der Urlaubsanspruch?

Der Anspruch auf Urlaub entsteht:• In den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im

Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegtenDienstzeit. Während dieser Zeit entsteht ein Urlaubs-guthaben von 2,5 Werktagen bzw. bei Bemessungdes Urlaubs nach Arbeitstagen von 2 Werktagen proBeschäftigungsmonat.

• Nach Zurücklegung der 6 Monate des ersten Arbeits-jahres in voller Höhe.

• Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamteUrlaubsanspruch bereits mit Beginn des jeweilsneuen Arbeitsjahres.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses besteht einAnspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, d.h. Ersatz-leistung für den aliquot noch offenen Urlaub.

Der Urlaubsanspruch wird durch entgeltfreie Dienst-zeiten (z.B. wegen langer Erkrankung) nicht verkürzt,sofern nicht ausdrücklich in einem Gesetz etwas ande-res bestimmt wird (z.B. Kürzung infolge entgeltfreierZeiten während der Karenzzeit).

Wie hoch ist das Urlaubsausmaß?

a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Berechnung desUrlaubs nach Werktagen (Mo–Sa)

von weniger als 25 Dienstjahren ……… 30 Werktage (=5 Wochen)

ab dem vollendeten 25. Dienstjahr …… 36 Werktage (=6 Wochen)

b) Bei Umstellung der Urlaubsberechnung auf Arbeits-tage beträgt das Urlaubsausmaß bei einer 5-Tage-Arbeitswoche

von weniger als 25 Jahren Dienstzeit ……… 25 Arbeitstage (=5 Wochen)

ab vollendetem 25. Dienstjahr ………30 Arbeitstage (=6 Wochen)

Urlaubsberechnung bei Auftreten eines Feiertageswährend des Urlaubs.

Es ist zu unterscheiden, ob im Betrieb der Urlaub nachWerk- oder nach Arbeitstagen berechnet wird. Es wirdim nachfolgenden eine 5-Tage-Woche angenommen.

a) Urlaubsberechnung nach Werktagen (Samstag giltals Urlaubstag): Fällt ein Feiertag auf einen Sams-tag, so zählt dieser nicht als Urlaubstag. In einemsolchen Fall muss dem Arbeitnehmer ein zusätzli-cher Urlaubstag gewährt werden. Vom Urlaubsgut-haben darf also dieser Feiertags-Samstag nicht inAbzug gebracht werden.

b) Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Samstag giltnicht als Urlaubstag): Fällt ein Feiertag auf einenSamstag, so bringt dies keinen zusätzlichen Urlaubs-tag, da der Samstag nicht als Urlaubstag gilt.

Aus der Logik obiger Darstellung wird eine Umstel-lung der Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen emp-fohlen.

Was versteht man unter Urlaubsjahr?

Der Beginn des Arbeitsjahres (Urlaubsjahres) istgrundsätzlich der Tag des Eintritts.

Ist der Urlaubsantritt zu vereinbaren?

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes sowie dieUrlaubsdauer sind zwischen dem Arbeitgeber unddem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf dieErfordernisse des Betriebes und die Erholungsmög-lichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. DieseVereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub mög-lichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem derAnspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

Die Vereinbarung des Urlaubsantrittes ist an sich ankeine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch

UrlaubsbestimmungenMag. Wolfgang Leonhart

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Urlaubsbestimmungen Rechtsvorschriften

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konkludent zustande kommen. Einseitige Festlegungdes Urlaubs durch einen Vertragspartner ist jedochunzulässig.

Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist

Der Grundsatz der einvernehmlichen Festlegung desUrlaubsverbrauchs gilt auch für den Urlaubsverbrauchwährend der Kündigungsfrist. Der Verbrauch einesnoch ausstehenden aliquoten Urlaubs während derKündigungsfrist ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernissedes Betriebes und die Erholungsmöglichkeit desArbeitnehmers zu vereinbaren.

Dienstfreistellung und Urlaub

Manchmal wird vom Arbeitgeber für die Dauer derKündigungsfrist eine Dienstfreistellung ausgespro-chen. Sollte eine Dienstfreistellung gewährt werden,ist es vernünftig, auch den Verbrauch des noch offenenUrlaubs während der Zeit der Dienstfreistellung zuvereinbaren.

Ist eine Teilung des Urlaubs möglich?

Es gilt der Grundsatz, dass der Urlaub nur einmal gel-tend gemacht werden darf, wobei ein Urlaubsteil min-destens 1 Woche betragen muss.

Gewährung eines unbezahlten Urlaubs

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessenErsuchen einen unbezahlten Urlaub gewährt, so sollteunbedingt eine entsprechende schriftliche Vereinba-rung über die näheren Bedingungen getroffen werden.

• Dauert der unbezahlte Urlaub bis zu einem Monat,so hat der Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialver-sicherung zur Gänze zu tragen, einschließlich desArbeitgeberanteils.

• Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einenMonat, so ist der Arbeitnehmer von der Sozialversi-cherung abzumelden. In diesem Fall besteht jedochfür den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich weiter inder Sozialversicherung zu versichern.

Wann verjährt der Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zweiJahren ab Ende des Urlaubsjahres in dem er entstan-den ist. Wird ein Urlaub verbraucht, so gilt der ältestenoch nicht verjährte Urlaubsanspruch als verbraucht.Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruch-nahme eines Karenzurlaubs.

Ist eine Kündigung durch den Arbeitge-ber während des Urlaubs zulässig?

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungwährend des Urlaubs zu einem Termin, der noch inden Urlaub fällt, ist zeitwidrig. Dies deshalb, weil siemit dem Erholungszweck des Urlaubs in Widerspruchsteht, da der gekündigte Arbeitnehmer den Urlaub zurArbeitssuche verwenden müsste.

Eine zeitwidrige Kündigung löst dennoch das Arbeits-verhältnis zum erklärten und nicht erst zum nächstenzulässigen Kündigungstermin auf.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt?

Während des Urlaubs gebührt eine Fortzahlung desEntgeltes analog wie im Krankheitsfall. Das Urlaubs-entgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganzeUrlaubsdauer im voraus zu bezahlen.

Hat der Arbeitgeber Urlaubs-aufzeichnungen zu führen?

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, ausdenen hervorgeht:

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Rechtsvorschriften Urlaubsbestimmungen

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a) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitneh-mers, die angerechneten Dienstzeiten und dieDauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs;

b) die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinenbezahlten Urlaub genommen hat;

c) das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer desbezahlten Urlaubs erhalten hat und der Zeitpunktder Auszahlung.

Urlaubsansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dernicht verbrauchte Urlaub in Form einer Urlaubser-satzleistung (=Ersatzleistung für den noch offenenaliquoten Urlaub) auszuzahlen. Dabei wird der fürdas laufende Urlaubsjahr gebührende Urlaub in ali-quotem Ausmaß vom Beginn des Urlaubsjahres biszum Austrittstag berechnet. Allfällige bereits in die-sem Urlaubsjahr verbrauchte Urlaubstage werdendavon abgezogen.

• Resturlaube aus früheren Urlaubsjahren sind, sofernsie noch nicht verjährt sind, in vollem Ausmaß aus-zuzahlen.

Ist das Entgelt für zuviel konsumierteUrlaubstage rückzuerstatten?

Sind mehr Urlaubstage konsumiert worden als demausscheidenden Dienstnehmer als Ersatzleistungzustehen, so ist der Mehrkonsum grundsätzlich nichtrückzuerstatten. Der Mehrkonsum ist jedoch entgelt-lich zurückzuerstatten• bei verschuldeter Entlassung• bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberaterc/o Leonhart & Leonhart WT-KG1070 Wien, Mariahilferstraße 74aTel. 01/523 17 68www.leonhart.at

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

RÖNTGENANLAGE UNDSTRAHLENSCHUTZ

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

AllgemeinesFür den Betrieb einer zahnärztlichen Röntgeneinrich-tung ist eine Betriebsbewilligung erforderlich (Bauart-zulassung oder Einzelgenehmigung). Diese wird vomAmt der Landesregierung erteilt. Auch ein „Nachfol-ger“ bei Ordinationsübernahme muss um die Ertei-lung der Betriebsbewilligung ansuchen. Der Bewilli-gungsinhaber ist verantwortlich für:• Festlegung aller erforderlichen Strahlenschutzmaß-

nahmen sowie die Überwachung ihrer Einhaltung.• Unterweisung der im Strahlenbereich tätigen Perso-

nen und Dokumentation der Unterweisung (s.u.)• Erstellung von Arbeitsanweisungen (s.u.)• Die Wartung und die Überprüfung auf Funktions-

tüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmtenEinrichtungen und Ausrüstungen. (z.B.: Überprü-fung des Zustandes der Bleischürzen)

• Unverzügliche Mitteilung an den Bewilligungsinha-ber/Strahlenschutzbeauftragten von Vorfällen oderMängeln, den Strahlenschutz oder die Anlage betref-fend, durch die unterwiesenen MitarbeiterInnen

In jeder Zahnarztordination (mit Röntgenanlage) musses einen Strahlenschutzbeauftragten geben. Dies ist inder Regel der Betreiber der Anlage.Der Strahlenschutzbeauftragte muss ein Zeugnis (bzw.Bestätigung) über seine absolvierte theoretische undpraktische Ausbildung vorweisen können. Diese ist nor-malerweise durch das Radiologierigorosum sowie diepraktischen Übungen während der Ausbildung erfüllt.

Der Strahlenschutzbeauftragte muss die erfolgreicheTeilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von mind.4 Stunden, innerhalb von 5 Jahren – sofern sich dieTätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenenZahnarztes beschränkt – nachweisen. Der erstmaligeNachweis muss bis zum 1.1.2010 erbracht werden.

Sämtliche Bescheide, Bauartschein, Betriebsanlei-tung, Prüfunterlagen des Gerätes (ElMedV Prüfung;Abnahmeprüfung siehe “Röntgenkonstanzprüfung“,usw.) sind aufzubewahren und auf Verlangen derBehörde vorzuweisen.Jede relevante Veränderung der Röntgenanlage (z.B.:Röhrentausch) ist meldepflichtig. Alle zwei Jahre wird von der Behörde die „wiederkeh-rende Überprüfung“ der Anlage(n) nach §17 Strahlen-schutzgesetz durchgeführt.Vom Betreiber ist regelmäßig die Röntgenkonstanz-prüfung durchzuführen (siehe Kap. „Röntgenkon-stanzprüfung“).Es besteht Verpflichtung zum Führen eines Röntgen-buches. Bei EDV-Kartei und/oder Digitalröntgenan-lagen wird dies in der Regel automatisch via EDVdurchgeführt. Ein elektronisches Röntgenbuch mussausdruckbar sein. Die Aufzeichnungen müssen ent-halten:• Datum• Patientenname• Zahnfach (Kieferbereich), • Anzahl der Röntgenaufnahmen

Röntgenanlage und Strahlenschutz

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Dr. Franz Hastermann

Wichtige InformationZur Zeit der Drucklegung dieses Kapitels ist eine wichtige Verordnung (allgemeine Strahlenschutzverord-nung) noch immer nicht in Kraft, obwohl sie zum Funktionieren des „Gesetzesgebäudes“ bestehend aus:EURATOM, Strahlenschutzgesetz, allgemeine Strahlenschutzverordnung und medizinische Strahlenschutz-verordnung unerlässlich ist. Es gibt zu einzelnen Paragraphen der fehlenden Verordnung noch keine „Spruch-praxis“ der Behörden, sodass im folgenden nur über jene Teile verbindliche Aussagen gemacht werden, dieals fix angenommen werden können. Wir werden alle Mitglieder über weitere Neuerungen oder Änderungenumgehend in Aussendungen informieren.

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

• Belichtungszeit (es muss im Anlassfall die verab-reichte Strahlenmenge/Dosisprodukt des Patientennachvollziehbar sein)

Das Röntgenbuch muss Auskunft über die Anzahl dertäglich bzw. wöchentlich gemachten Röntgenbildergeben können.

Technisches

Der Einbau der Röntgenanlage(n) in einen Strahlenan-wendungsraum ist sehr zu empfehlen. Eine Fernrönt-genanlage muss immer in einem Strahlenanwendungs-raum installiert sein und einzelgenehmigt werden.(Kommissionierung der Anlage und des Raumes)

Im Idealfall hat ein Strahlenanwendungsraum folgen-de Eigenschaften:

• 1,5 mm Bleiäquivalent der umgebenden Wändebis mind. 2 m Höheentweder: ausreichende Wandstärke Ziegel mind. > 15 cm,oder: Barytputz (weniger empfehlenswert),oder: Bleifolie hinter Gipskarton oder Holz (sehrempfehlenswert)Bei Fernröntgenanlagen muss die „Prallwand“ fürden Zentralstrahl mindestens 2 mm Bleigleichwertentsprechen. Bei sehr dünnen Deckenkonstruktio-nen kann ausnahmsweise auch eine Verbleiung derDecke erforderlich sein.

• Verbleite Türe und verbleite Zarge (1,5 mm) mitTürkontaktschalterNicht nur das Türblatt sondern auch der Türstock(Zarge) muss verbleit sein, sonst kann im Falz eine„undichte“ Stelle entstehen. Der Türkontakt-schal-ter darf ein Auslösen der RÖ-Anlage nur im ver-schlossenen Zustand ermöglichen. Die Bleistärkein der Türe muss gut lesbar beschriftet sein (z.B.:„1,5 mm Pb“)

• Auslösevorrichtung außerhalb des RaumesIm Idealfall Auslöser als Schlüsselschalter – den

Schlüssel erhalten nur jene MitarbeiterInnen, diezum Bedienen der Anlage ermächtigt sind. InZukunft müssen alle Panoramaröntgenanlagen sokonstruiert sein, dass bei Abbruch der Auslösungwährend der Aufnahme ein Wiederauslösen (Weiter-fahren) der Aufnahme nicht möglich ist. (NeuerlicheAufnahme erst nach „Reset“ und Filmwechsel)

• Bleiglasfenster (bei Panoramaröntgengerät Min-destgröße 30 x 40 cm)Im Strahlenschutzgesetz ist während der gesamtenAufnahmezeit der Sichtkontakt zum Patienten vor-geschrieben. Am Leichtesten lässt sich das Fensterin die Türe einbauen (auf Strahlendichtigkeit imFensterrahmen achten)Bleigleichwert der Scheibe (eingraviert) muss leser-lich sein.

Bei analogen Röntgenanlagen muss in der Dunkel-kammer (dies ist oft der Strahlenanwendungsraum),wegen der Chemikalien der Entwicklungsmaschine,eine Lüftung ins Freie vorhanden sein!

Ist ein Kleinbildröntgengerät nicht in einem Strahlen-anwendungsraum installiert, gelten je nach Anzahl derAufnahmen und der räumlichen Gegebenheiten unter-schiedliche Auflagen. Diese lassen sich zwar nichtexakt katalogisieren, generell gilt mindestens: • Röntgeneinrichtung muss aus einer Entfernung von

mindestens 1,5 m (Überwachungsbereich) bedientwerden können.

• Es dürfen sich keine Personen außer dem Patientenin der Richtung des Nutzstrahlenbündels und/oderim Kontrollbereich aufhalten.

• Ausreichender Strahlenschutz für die im Überwa-chungsbereich befindliche auslösende Person. Aus-löser am besten außerhalb des Raumes (außerhalbdes Überwachungsbereiches)Cave: Sicht auf den Patienten während der Aufnahme!

• Ausreichender Strahlenschutz für Nachbarräumeaber auch Nachbarobjekte, z.B.: Innenhoffensterzum Nachbarn; Gehsteig bei ebenerdigen Objektenusw.

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

Kontrollbereich:

Umkreis von 1,5 Metern von der Röntgenröhre (Nutz-strahlenkegel). Im Kontrollbereich könnte eine beruf-lich strahlenexponierte Person mehr als 15 mSv/Jahrausgesetzt sein.

Überwachungsbereich:

Zwischen 1,5 und 3 Metern. Im Überwachungsbereichkann je nach Anzahl der Aufnahmen die Strahlendosismehr als 1,7 mSv/Jahr betragen.

Anmerkung: Die Angaben der Bleistärken bzw. Blei-äquivalentstärken basieren auf durchschnittlichenErfahrungswerten mit „Sicherheitsabstand“ zu denmaximalen Strahlungsgrenzwerten. Tatsächlichschreibt auch der Gesetzgeber keine Bleistärken mehrvor, sondern interessiert sich lediglich für die maximalzulässigen Strahlungsgrenzwerte. Da sonst von Fall zuFall diese Werte durch teure Messungen ermittelt wer-den müssten, werden von uns aus Gründen der besse-ren Verständlichkeit und Praktikabilität nach wie vorBleistärken bzw. Bleiäquivalentstärken angegeben.

Strahlenschutz für den Patienten

• Weibliche Patienten nach möglicher Schwanger-schaft fragen

• Anlegen einer Bleischürze und/oder Verwendeneines Schutzschildes (Schilddrüse, Brustbein undKeimdrüsen müssen abgedeckt sein).

• Der Film muss möglichst vom Patienten selbstgehalten werden, ist dies nicht möglich, muss eineBegleitperson den Film halten. Diese Hilfspersonensind auch durch eine Bleischürze zu schützen.Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen diesnicht tun.

• Eintragen von Datum, Namen, Zahnfach (Kieferbe-reich), Anzahl der Aufnahmen in das Röntgenbuch.(Bei EDV Kartei und/oder Digitalröntgenanlagenerfolgt dies in der Regel automatisch) Im Anlassfallmuss das Dosisprodukt nachvollziehbar sein.

Beruflich strahlenexponiertes Personal

Strahlenexponiertes Personal Kategorie A (Definitionvereinfacht): Personen, die in zwölf aufeinanderfol-genden Monaten einer Exposition von mehr als 6mSvEffektivdosis ausgesetzt sein könnten.

Strahlenexponiertes Personal Kategorie B (Definitionvereinfacht): Personen, die in zwölf aufeinanderfol-genden Monaten einer Exposition von mehr als 1mSvEffektivdosis ausgesetzt sein könnten, nicht jedochmehr als 6mSv Effektivdosis.

(Anm.: Die Errechnung der tatsächlichen Effektivdo-sis oder einer Äquivalentdosis für Augen, Haut, usw.,ist sehr kompliziert und nur von physikalischenExperten durchführbar. Um teure Messungen zu Ver-meiden werden meist durchschnittliche Referenzwerteherangezogen. Daher müssen wir als ZahnärztInnendie von den Experten angenommenen Werte als gege-ben annehmen. Es sei aber erwähnt, dass voraussicht-lich die meisten „beruflich strahlenexponierten“ zahn-ärztlichen Assistentinnen in die Gruppe B fallen.)

Die Einstufung beruflich strahlenexponierter Personenin die Kategorie A oder B wird von der zuständigenBehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oderbei aufrechter Bewilligung im Rahmen der nächsten §17 StrSchG unter Berücksichtigung der örtlichenSituation vorgenommen. Bis dahin gelten alle beruf-lich Strahlenexponierten als Kategorie A.

Generell darf die effektive Dosis bei strahlenexponier-ten Personen in zwölf aufeinanderfolgenden Monatennicht mehr als 20mSv betragen. Bei Frauen im gebär-fähigen Alter darf außerdem die über einen Monatkumulierte Dosis der Gebärmutter 2 mSv nicht über-schreiten.

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

Dosimetrie (physikalische Kontrolle)Achtung wichtige Neuerungen!

Ein Dosimeter muss nur von beruflich strahlenexpo-nierten Personen getragen werden. Sind alle Röntgen-geräte in einem Strahlenanwendungsraum wie obenbeschrieben installiert, gilt niemand als beruflichstrahlenexponiert, daher gibt es keine Dosimetertrage-pflicht. Daraus folgt:• Wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder

im Rahmen der nächsten §17 Überprüfung festge-stellt, dass keine Personen im Kontroll- oder Über-wachungsbereich arbeiten, ist das Tragen einesDosimeters nicht erforderlich. (Dies gilt für Strah-lenschutzbeauftragten und Helferinnen!)

Sind am Behandlungsstuhl Röntgengeräte installiert gilt:• Wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder

im Rahmen der nächsten §17 Überprüfung festge-stellt, dass nur beruflich strahlenexponierte Perso-nen der Kategorie B tätig sind, ist das Tragen einesDosimeters in Abhängigkeit von den örtlichen Vor-aussetzungen eventuell nicht erforderlich.

Daraus folgt auch:

Gibt es bei aufrechter Bewilligung und Befreiung vonder Dosimetertragepflicht für die Assistentinnen einenStrahlenschutzbeauftragten, der nicht im Kontroll-oder Überwachungsbereich tätig ist (alle Röntgenge-räte im Strahlenanwendungsraum installiert) unddaher ex lege bisher ein Dosimeter tragen musste,kann das Dosimeter abgemeldet werden!

Ist das Tragen von Dosimetern (weiterhin) erforder-lich, müssen alle Betroffenen eine• Eignungsuntersuchung bei Beginn eines Arbeits-

verhältnisses (Blut- und Harnkontrolle, klinischeUntersuchung),

• jährliche Kontrolluntersuchung bei ermächtigtenStrahlenschutzärzten,

• Enduntersuchung bei Beendigung des Arbeitsver-hältnisses durchführen lassen. Dies gilt auch für denstrahlenschutzbeauftragten Arzt.

Eine Fristerstreckung auf 2 Jahre ist auch bei gültigemBescheid (dieser wird von der Behörde widerrufenwerden) wegen des EURATOM-Abkommens zukünf-tig nicht mehr möglich.

Die Daten dieser Personen sind durch die auswertendeStelle (z.B.: Austrian Research Seibersdorf) an dasneu geschaffene „zentrale Dosisregister“ zu melden.Daher werden auch alle Kunden der auswertendenStellen um Bekanntgabe der relevanten Daten, die zurMeldung an dieses „zentrale Dosisregister“ erforder-lich sind, schriftlich aufgefordert.

Die Dosimeterauswertungen sind wegen des zentralenDosisregisters ab 1.1.2006 nur mehr 7 Jahre (statt wiebisher 30 Jahre) aufzubewahren.

Ein Dosimeter ist stets am Rumpf zu tragen. Ist dieVerwendung einer Bleischürze erforderlich, ist dasDosimeter unter der Schürze zu tragen. Das Dosime-ter muss monatlich gewechselt und zur Auswertunggeschickt werden (z.B. Austrian Research Seibers-dorf).

Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauendürfen nicht im Kontroll- oder Überwachungsbe-reich tätig sein.

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Wichtige Information zum Abmel-den von PersonendosimeternSollten auf Grund der geänderten gesetzlichen Rah-menbedingungen Dosimeter abgemeldet werden, istneben der Kündigung des Vertrages mit der Auswerte-stelle, eine Enduntersuchung der jeweiligen Personenbeim ermächtigten Strahlenschutzarzt erforderlich!

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Röntgenanlage und Strahlenschutz

Arbeitsanweisung

Der Bewilligungsinhaber hat eine schriftliche Arbeits-anweisung, die auch die wesentlichen Inhalte derUnterweisung berücksichtigt, zu erstellen und dieseden betroffenen Personen nachweislich auszuhändi-gen. Er muss sich davon überzeugen, dass die Arbeits-anweisung verstanden wurde. Ist dies nicht der Fall, soist sie gegebenenfalls in der Muttersprache oder eineranderen Sprache, die die betroffene Person ausrei-chend versteht, abzufassen.

MitarbeiterInnenunterweisung

Der Bewilligungsinhaber muss vor Aufnahme derTätigkeit, bei gegebenen Anlässen (Zwischenfall,Unfall), mindestens jedoch 1x jährlich eine Unterwei-sung der MitarbeiterInnen in Strahlenschutz undUmgang mit Röntgenanlagen durchführen. Inhalte:• Gefahr ionisierender Strahlung

Gefahr der Erbgutschädigung (Keimdrüsen), Gefahrvon embryonalen Missbildungen, Gefahr der Gewe-beschädigung (Schilddrüse, Hornhaut etc.), kumula-tiver Effekt

• Funktion, Inbetriebnahme, Handhabung der Rönt-gengeräteStrahlenarten

Nutzstrahlung: tritt durch Strahlenaustrittsfen-ster aus (sog. „Zentralstrahl“),Durchlassstrahlung: tritt durch das Gehäuseder Röntgenröhre aus,Streustrahlung: wird durch den Patienten oderdurch die Abschirmung verursacht.

Röhrenspannungen und Einstellmöglichkeiten vor-handener Geräte (Panorama, Fernröntgen, Klein-bildröntgen)Individuelles Vorgehen bei der vorhandenen AnlagePositionierung des Patienten bzw. der Röhresorgfältige Einweisung in diverse Aufnahmetechni-ken (immer unter dem Aspekt, die Strahlenexpositionfür alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten),

• Sicherheitsvorkehrungen Befragung von Patientinnen nach SchwangerschaftRichtiges Anwenden der StrahlenschutzvorrichtungenSicht auf den Patienten während der AufnahmeBei der Aufnahme darf sich nur der Patient und aus-nahmsweise eine Begleitperson mit Bleischürze zumFilmhalten im Kontrollbereich aufhalten.

• Dokumentationspflicht (Röntgenbuch)• Maßnahmen bei Notfällen und Störungen:

Notfallstrennung der Anlage vom Netz, Abbrechender Aufnahme nach Unterbrechung der Auslösung(z.B.: durch Türöffnen), sofortige Mitteilung vonAuffälligkeiten an den Strahlenschutzbeauftragten.

• Bedeutung der Beachtung aller technischen undorganisatorischen Vorschriften

• Frühzeitige Meldung einer möglichen Schwanger-schaft bei beruflich strahlenexponierten weiblichenArbeitskräften.

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Röntgenanlage und Strahlenschutz Strahlenschutz

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MitarbeiterInnenunterweisungnach Strahlenschutzgesetz, allgemeiner Strahlenschutzverordnung, medizinischer Strahlenschutzverordnung

Unterweisung Nr.: / 20 Datum: / /20

Durchgeführt von:

Unterschrift

Inhalte der Unterweisung:

• Funktion und sachgerechte Handhabung der vorhandenen Röntgengeräte

Aufnahmetechniken, Einstellung, Dokumentation

• Mögliche Gefahren im Umgang mit ionisierender Strahlung

• Anzuwendende Schutzmaßnahmen (Eigenschutz und Patientenschutz)

• Verhalten bei Verdacht einer Störung an der Anlage

Teilnehmer:

Name Position Muttersprache Unterweisung verstanden

zahnärztlicheAssistentin

zahnärztlicheAssistentin

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Der Ausdruck ,,Röntgenkonstanzprüfung“ ist eigent-lich nur ein Schlagwort. Tatsächlich besteht, was unterdiesem Schlagwort passiert, aus zwei Prüfungen:

1. Die Abnahmeprüfung2. Die Konstanzprüfung

Die Ursache für diese neue Betriebsauflage ist die EURichtlinie ,,Euratom“. Diese beschäftigt sich unteranderem auch mit medizinischen Röntgenanlagen.Österreich muss diese Richtlinie umsetzen. Daherwurden ÖNORMEN erstellt und gesetzliche Grundla-gen geschaffen. Das eigentliche Ziel, dem Patientenunnötige Strahlenbelastung zu ersparen, wird sicher-lich verfehlt, da die Auswirkungen dieser ,,qualitätssi-chernden Maßnahme“ keine oder nur minimalsteDosisminderungen für den Patienten bringen.

Zitat aus der ÖNORM:,,Die ÖNORMEN der Reihe 55240 sind ein Beitragzur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik, ihrZiel ist es, den Betreiber und den technischen Betreu-er durch Vorgabe geeigneter Prüfverfahren zu unter-stützen, die dazu beitragen, die vom Anwender als not-wendig bezeichnete Bildqualität auf Dauer zu erhaltenoder wieder herzustellen. Die Prüfverfahren sindgeeignet, für die Bildqualität maßgebende Kenngrö-ßen der vorhandenen Ausrüstung zu prüfen und somitsicherzustellen, dass die Strahlenexposition derPatienten unverändert den Anforderungen an die Bild-qualität bei vorgegebener, dem Anwendungszweck ent-sprechender Ausrüstung angemessen bleibt. DieAnwendung dieser ÖNORM soll zur fehlerfreien undrationellen Röntgenuntersuchung in der Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde sowie zur Vermeidung von Wie-derholungsaufnahmen und damit auch unnötigerStrahlenexposition der Patienten beitragen.“

Um die Röntgenkonstanzprüfung durchführen zu kön-nen ist vorerst eine kostenintensive Abnahmeprüfungerforderlich. Die Abnahmeprüfung muss von einemqualifizierten Techniker (meist des Dentalfachhan-dels) durchgeführt werden. Dies bedarf teurer Mess-und Justiergeräte.

Die durchführende Firma muss dazu autorisiert sein,sonst ist die (teure) Prüfung ungültig. Ziel der Prüfungist es, die gesamte Anlage zu kalibrieren und im Sinneminimalster Strahlenbelastung zu optimieren.

Überprüft werden dabei:

• Die Dunkelkammer (Lichtdichtigkeit)• Die Dunkelkammerbeleuchtung (Stärke der Be-

leuchtung; korrekter Rotfilter)• Die Entwicklungsmaschine (Temperatur; Durchlauf-

zeit; Chemikalien)• Die Verstärkerfolie von Panorama- und Fernröntgen-

filmkassetten (Verschmutzung; Abnützung; geänder-tes, unpassendes Filmmaterial)

• Röntgenröhre (mechanische Justierung; Leistung)

Nach Überprüfung und genauer Dokumentation derMessdaten (diese müssen archiviert werden) wird miteinem speziellen Prüfkörper ein

REFERENZBILD (Mutter- oder Urfilm)

vom Techniker erstellt.

Der Prüfkörper erzeugt durch ein Bleistegraster eineMöglichkeit, das Auflösungsvermögen zu bewerten.Der Prüfkörper ist gerätespezifisch und sollte vomArzt gekauft werden, da alle weiteren Prüfungen mitdiesem Prüfkörper durchgeführt werden müssen.

Röntgenkonstanzprüfung

Röntgenkonstanzprüfung Röntgenanlage und Strahlenschutz

Dr. Franz Hastermann

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Röntgenanlage und Strahlenschutz Röntgenkonstanzprüfung

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Wird der Prüfkörper zerstört oder geht er verloren,muss auch die (kostspielige) Abnahmeprüfung miteinem neuen Prüfkörper wiederholt werden. Daherist vom gemeinsamen Verwenden eines Prüfkörpersfür mehrere Kollegen aus Kostenersparnisgründendringend abzuraten! Das Referenzbild zeigt einigegraue Steifen und ein Raster ähnlich dem alten SWFernsehtestbild. Manche Hersteller haben in denletzten Jahren bereits diese Prüfkörper ihren Anlagenbeigelegt. Sollte lhre Anlage dies nicht beigelegthaben bringt der Techniker den spezifisch passendenPrüfkörper mit. Der Anlagentechniker muss denBetreiber der Anlage in das weitere Vorgehen ein-schulen. Diese Einschulung benötigt unbedingt eineBESTÄTIGUNG welche von der Behörde kontrol-liert wird!

Die Konstanzprüfung wird vom Anlagenbetreiberdurchgeführt.

Üblicherweise muss sie in Abhängigkeit von derAnzahl der Aufnahmen und dem Alter der Anlage alle3 bis 6 Monate durchgeführt werden. Nach Anweisungdes Technikers (Einschulung) wird mit dem Prüfkör-per und gleicher Anordnung wie bei der Abnahmeprü-fung ein Bild erzeugt, welches wieder die obenbeschriebenen Graustreifen und das Raster zeigt. Die-ses wird mit dem Referenzbild verglichen. Zeigenbeide Bilder die gleiche Schwärzung ist alles in Ord-nung. Der Film ist, am Besten mit einem weißen Lack-stift, mit Name des Durchführenden und Datum zubeschriften und zu archivieren! Die Konstanzprüfungkann auch von einer geschulten Mitarbeiterin durch-geführt werden. Sollte eine Abweichung festgestelltwerden, muss unverzüglich der Strahlenschutzbeauf-tragte und der Anlagenbetreiber (meistens der Zahn-arzt selbst) in Kenntnis gesetzt werden! Dieses Vorge-

hen ist für Zahnfilme, Panoramaaufnahmen und Fern-rönt-genaufnahmen getrennt durchzuführen. Solltenan der Anlage wesentliche Veränderungen durchge-führt werden, z.B. nach einer Reparatur, ist für diesenTeil eine Teilabnahmeprüfung durch den Technikernötig. Dies wird in der Regel im Zuge der Reparaturerledigt. Bei einem Filmtypwechsel kann der Betrei-ber selbst die überlappende Konstanzprüfung durch-führen. Nur wenn eine Abweichung zwischen demneuen Filmtyp und dem Referenzbild auffällt kanntechnische Hilfe (evtl. auch telefonisch) erforderlichsein.

Hilfe zur Fehlersuche bei Abweichungen (nach Ing.Stefan Gärtner):Nahezu alle Prüfkörperaufnahmen zeigen 3 Streifen:einen hellen, einen mittleren und einen dunklen. Dermittlere Streifen der Konstanzaufnahme darf nichtheller und nicht dunkler als die 3 Streifen des Refe-renzbildes sein. Sollte aber so eine Abweichung vomReferenzbild festgestellt werden, müssen folgendeParameter vom Betreiber kontrolliert werden:• War die Chemie richtig angesetzt, zu frisch (sie muss

3–5Tage alt sein) oder zu alt?• Ist Lichteinfall in der Dunkelkammer zu bemerken?• Wurden andere Filme als ursprünglich verwendet?• Ist die Verstärkefolie noch in Ordnung?• Wurden die richtigen Aufnahmedaten eingestellt (kV,

mA und Zeit)?• Wurde die Filmtype/Marke oder der Chemikalientyp

geändert (davon ist dringend abzuraten!)?

Ist das Problem selber nicht zu orten und zu behebenist die Kontaktaufnahme mit dem Service erforderlich.Unter Umständen kann telefonisch geholfen werden,manchmal wird der Besuch des Servicetechnikers un-vermeidbar sein.

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* gemäß Wartungsanleitung des Hersteller mit abschließender KonstanzprüfungWenn ein Gerät „wartungsfrei“ ist, dies ist bei praktisch allen zahnärztlichen Röntgengeräten der Fall, gilt dieAnlage als gewartet (= 0 Punkte)

Das Prüfintervall ist für jedes vorhandene Röntgengerät getrennt zu ermitteln. Es ist daher möglich, dass in einund derselben Ordination z.B.: bei einem alten Kleinbildröntgengerät alle Monate, bei einem neuen Panorama-gerät alle 6 Monate eine Konstanzprüfung durchgeführt werden muss.

Punkteschema zur Ermittlung der maximalenIntervalle der Röntgenkonstanzprüfung

Punkteschema zur Ermittlung der maximalen Intervalle der Röntgenkonstanzprüfung Röntgenanlage und Strahlenschutz

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Dr. Franz Hastermann

Verwendungszweck des Röntgengerätes Punkte

Dentalröntgen (alle Arten inkl. Fernröntgen) 0

ortsveränderlicher Einsatz (fahrbar) zusätzlich 1

Alter des Röntgengerätes

-10 Jahre 0

10–20 Jahre 1

> 20 Jahre 3

Wartung der Anlage

gewartet * 0

nicht gewartet 1

Bilder pro Woche

-25 0

25–250 1

> 250 2

Summe

Summe der Punkte (pro Gerät) Prüfungsintervall

7 und mehr spätestens jedes Monat

4 bis 6 spätestens alle 3 Monate

0 bis 3 spätestens alle 6 Monate

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Röntgenanlage und Strahlenschutz Laserschutz und Laseranwendung in der Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde

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Die Lasertechnik spielt derzeit in der Praxis des Kassen-zahnarztes noch keine allzu große Rolle. Dies liegt zumeinen daran, dass die Lasergeräte immer noch extremteuer in der Anschaffung sind und eine Behandlungdamit zum Kassentarif zumeist defizitär wäre, zumanderen muß man sich darüber im klaren sein, dass jedeseinzelne Lasergerät aufgrund der Wellenlänge seinerStrahlung nur einen sehr eingeschränkten Einsatzbe-reich ermöglicht. Diverse vollmundige Versprechungenund breitgefächerte Indikationsangaben der Hersteller-firmen sollten daher immer wissenschaftlich fundiertbelegbar sein, worauf vor dem Kauf penibelst geachtetwerden sollte. Schließlich müssen der Zahnarzt bzw. dieZahnärztin die Verantwortung für alle Erfolge – aberauch Misserfolge! – der Behandlung tragen und nichtdie Industrie. An dieser Stelle sei erwähnt, dass an derAbteilung für konservierende Zahnheilkunde der Wie-ner Universitätszahnklinik unter der Leitung von Univ.-Prof. DDr. Sperr und Univ.-Prof. DDr. Moritz ein her-vorragend ausgestattetes Institut für Laserzahnheilkundebetrieben wird, wo die Anwendung aller gängigen Laser-geräte in Kursen gefahrlos erlernt werden kann und woohne Verkaufsinteresse objektive Erfahrungswerte zuden wissenschaftlich bewährten Indikationsbereicheneingeholt werden können.Zweifelsohne wird die Lasertechnik in Zukunft aberauch in der Kassenpraxis eine größere Rolle spielen, siewird möglicherweise auch so manche althergebrachteBehandlungsweise – hierbei sei beispielsweise an dieEndodontie gedacht – revolutionieren. In der Privatpra-xis ist das zum Teil bereits heute möglich, in der „sozia-len“ Zahnheilkunde fehlen uns derzeit noch die finan-ziellen Mittel dazu. Man kann nun einmal nicht zumZwecke der Desinfektion eines Wurzelkanals ein Gerätum 35.000.– Euro anschaffen, wenn man sich diebekannten ASVG-Tarife für die Endodontie vor Augenführt. Derzeit finden vor allem sogenannte „Softlaser“bereits einige Verbreitung in den Ordinationen der Kol-legenschaft. Diese gehören der sogenannten Klasse III bder Lasergeräte an, für deren Anwendung eine Laser-

schutzbeauftragtenausbildung absolviert werden muß.Schließlich handelt es sich beim Laser um eine nichtio-nisierende Strahlung, die, unsachgemäß angewandt, zuSchädigungen des Gewebes, vor allem von Haut,Schleimhäuten und Augen sowohl des Patienten, alsauch aller sich in unmittelbarer Nähe des Strahlenfocusbefindenden Personen führen kann. Die diesbezüglicheLegislatur besteht in einer EU-Norm, die in nationalesösterreichisches Recht zu übernehmen war, in der vorge-sehen ist, dass bei Inbetriebnahme eines Lasergerätesder Klasse IIIb oder IV (hierin sind alle Dentallaser ent-halten) ein Laserschutzbeauftragter bestimmt werdenmuß. Dieser wird wohl in der Zahnarztpraxis am bestender Arzt bzw. die Ärztin selbst sein, theoretisch kann dasaber jeder Mitarbeiter bzw. jede Mitarbeiterin sein.Darum hat die Zahnärztekammer gemeinsam mit derAbteilung für konservierende Zahnheilkunde der Wie-ner Universitätszahnklinik und der Technischen Univer-sität Wien einen eigens – und nur! – für Zahnärztegeschaffenen Laserschutzbeauftragtenkurs ins Lebengerufen, der im Zahnärztlichen Fortbildungsinstitut (Dr.Wilhelm Brenner – Institut) abgehalten wird. DieserLehrgang dauert einen halben Tag, die Vortragendensind erfahrene Experten obgenannter Universitätsinsti-tute und der Lehrplan ist gut verständlich und maßge-schneidert auf das zahnärztliche Auditorium abge-stimmt. Selbstverständlich liegt für diesen Kurs auch einZertifikat des Österreichischen Normungsinstitutes vor,worauf bei allen anderen Anbietern streng geachtet wer-den sollte, da sie dieses zumeist nicht vorweisen könnenund deren Vortragende oftmals zwar physikalische, aberkeinerlei medizinische Ausbildung vorzuweisen haben!Darauf aufbauend hat jeder Zahnarzt und jede Zahnärz-tin die Möglichkeit, in weiterführenden Kursen an derWiener Zahnklinik (1. Abteilung, Prof. Sperr oder Prof.Moritz) den Einsatz des Lasers praktisch und gefahrloszu erlernen. Mit diesem EU-weit vorbildlichen Ausbildungssystemsind wir Zahnärzte daher für den Einsatz der Lasertechno-logie allerbestens und verantwortungsvollst vorbereitet.

Laserschutz und Laseranwendung in der Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde

DDr. Claudius Ratschew, Laserreferent

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Abfall und Umwelt

ABFALL UND UMWELT

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Abfälle in einer Zahnarztordination Abfall und Umwelt

Stand März 2006

Klassifizierung, Sammlung, Entsorgung1. Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des

medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen:• Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall

(Schlüsselnr.: 91101)• Sperrmüll (oder sperrige Abfälle), z.B.: Möbelteile

(Schlüsselnr.: 91401)• biogene Abfälle, z.B.: Blumen, Gartenabfälle

(Schlüsselnr.: 91701)• desinfizierte Abfälle, sofern sie nicht aufgrund ihrer

Beschaffenheit weiterhin gefährliche Abfälle dar-stellen (z.B.: spitz, scharf) (Schlüsselnr.: 97102)

• Altstoffe einschließlich VerpackungsmaterialSammelbehälter: Ein- oder Mehrwegbehälter; flüs-sigkeitsdicht, verschließbar, undurchsichtig, trans-portsicher; Sammelsäcke nur zu 3/4 füllen und mitVerschlußclips, Schnur, Draht o. Ä. vor Zwischenla-gerung bzw. Transport verschließen

2. Abfälle, die nur innerhalb des medizinischenBereiches eine Infektions- oder Verletzungsge-fahr darstellen können, jedoch nicht wie gefähr-liche Abfälle entsorgt werden müssen.

• Abfälle ohne Verletzungsgefahr (Schlüsselnr.: 97104)z.B.: Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohneKanüle, Speichelrollen oder ähnliches, auch wenndiese blutig sindSammelbehälter: Einwegbehälter; flüssigkeitsdicht,verschließbar, undurchsichtig, transportsicher; Sam-melsäcke nur zu 3/4 füllen und mit Verschlußclips,Schnur, Draht o. Ä. vor Zwischenlagerung bzw.Transport verschließen; Foliendicke mind. 70µmPolyethylen niedrige Dichte (LDPE)

• Abfälle mit Verletzungsgefahr (Schlüsselnr.: 97105)Spitze oder scharfe Gegenstände wie Kanülen, Skal-

pellklingen, Ampullen-, oder Carpulenreste, Wur-zelkanalinstrumente, usw.Sammelbehälter = Transportbehälter(!!): ausrei-chend bruchsicher und durchstichfest, flüssigkeits-dicht und fest verschließbar (z.B.: leere Desinfekti-onsmittelkanister)

Achtung wichtige Änderung!

Seit 13. August 2005 dürfen auf Grund der „Abfall-pflichtenverordnung“ Ordinationsabfälle mit Verlet-zungsgefahr KEINESFALLS mehr, wie bisher, in denHausmüll gegeben werden, auch wenn sie in geeignetenBehältern verpackt sind. Für diese Abfälle gibt es absofort nur mehr folgende Entsorgungsmöglichkeiten:• Direktanlieferung zur Verbrennungsanlage (z.B.:

EbS) auch wenn es sich um keinen überwachungs-pflichtigen Sondermüll im eigentlichen Sinn handelt.

• Entsorgung über einen befugten Entsorger, derdie verletzungsgefährlichen Abfälle in der Ordinati-on abholt und nachweislich in eine thermische Be-handlungsanlage einbringt.

• Im Stadtgebiet von Wien Abgabe bei der Pro-blemstoffsammelstelle auf einem Mistplatz derMA 48 möglich (nicht bei den kleinen Problem-stoffsammelstellen)

Ein Spritzenkübel pro Arzt und Quartal kann dortkostenlos gegen Vorlage des Ärzteausweises abgege-ben werden. Dieser Behälter darf max. 2,5 I fassen,eine Höhe von 24 cm und einen Durchmesser von 14cm nicht überschreiten (kleines Normgebinde)

KEINE Begleitscheinpflicht!

3. Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizi-nischen Bereiches eine Gefahr darstellen unddaher in beiden Bereichen einer besonderenBehandlung bedürfen

Abfälle in einer Zahnarztordination

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Dr. Franz Hastermann

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Abfall und Umwelt Abfälle in einer Zahnarztordination

• Mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall(Schlüsselnr.: 97101)*Abfall, der mit Erregern meldepflichtiger übertrag-barer Krankheiten behaftet ist und durch den eineVerbreitung dieser Krankheiten zu befürchten ist.Diese Krankheiten sind nach derzeitigem Wissens-stand: Cholera, Lepra, Milzbrand, Paratyphus A, B,C, Pest, Tollwut, Tularämie, Typhus abdominalis,virusbedingte hämorragische Fieber, Brucellosen,Q-Fieber, Rotz, Tuberkulose (aktive Form), Psittako-se, Maul- und Klauenseuche.Transportbehälter: 30 oder 60 l Deckelfaß für medi-zinische Abfälle = „Sondermüllkübel“ (entspre-chend Rn2653 d. ADR mit Kennzeichen „X“od.“Y“)

4. Sonstige im medizinischen Bereich anfallendeAbfälle

• Fotochemikalien: Fixierbäder (Schlüsselnr.:52707)*Entwicklerbäder (Schlüsselnr.:52723)*Entwickler und Fixierbäder sind gefährlicher Abfallund grundsätzlich getrennt zu sammeln und einemRecycling zuzuführen.

• Quecksilber, quecksilberhaltige RückständeAmalgamabscheiderpatronen, Reste aus Fangsiebender Amalgamabscheider, leere Mischkapseln vonKapselamalgamenAmalgamreste und Rückstände aus Amalgamab-scheidern (Recycling!) (Schlüsselnr.:35326)*

• Arzneimittelabfälle bekannter Zusammensetzung und nicht schwerme-tallhältig sind als nicht gefährlich einzustufen(Schlüsselnr.:53501)schwermetallhältig oder unbekannter Zusammenset-zung sind grundsätzlich als gefährlich einzustufen(Schlüsselnr.:53510)*

• Desinfektionsmittel (Schlüsselnr.:53507)*Eine allfällige Entsorgung von gebrauchten Desin-

fektionsmittellösungen als Abwasser ist nach Maß-gabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Hilfestellung

die Schlüsselnummern jener Abfälle, die derBegleitscheinpflicht unterliegen, sind in dieser Auf-listung mit „*“ gekennzeichnet.

Anmerkung:Durch die „Deponieverordnung“ kann es in einzelnenBundesländern oder Regionen in Abhängigkeit vonder lokalen Müllentsorgung (Deponierung, Art derDeponierung, Verbrennung usw.) zu regional unter-schiedlichen Entsorgungsschienen kommen

Durch den „europäischen Abfallkatalog“ werden sichvoraussichtlich alle Abfallschlüsselnummern ändern!Dieser Abfallkatalog wurde in Österreich bisher nichtübernommen und wird entgegen früheren Publikatio-nen frühestens 2007 in Kraft treten! Wir werden recht-zeitig darüber informieren.

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Die Entsorgung Abfall und Umwelt

Nach §3 Abfallnachweisverordnung besteht auch fürden Zahnarzt eine allgemeine Aufzeichnungspflicht.

Demnach sind für jedes Kalenderjahr fortlaufendeAufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Ver-bleib des Abfalls, insbesondere des gefährlichenAbfalls, zu führen und darüber der Behörde auf Ver-langen Auskunft zu erteilen.

Diese Aufzeichnungen können in Form • einer Kartei• einer chronologischen Sammlung von Abschriften

von Rechnungen, Lieferscheinen, Übernahmebestä-tigungen von Abfallsammlern

• eines Vormerkbuches• geeigneter Datenträger mittels EDV erfolgen.

Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.

Für gefährlichen Abfall besteht außerdem Begleit-schein-Pflicht!

Jeder Zahnarzt muss den Anfall von gefährlichemAbfall bis spätestens drei Monate nach Praxiseröff-nung dem zuständigen Amt der Landesregierungmelden!

Diese Meldung erfolgt mit dem Formular „Abfaller-zeugermeldung gemäß § 13 AWG“.

Die Spezialbehälter für die verschiedenen Abfallgrup-pen erhält man am besten bei den Abfallentsorgern.Diese Gebinde sind kostenpflichtig. Die Entsorgungdes gefährlichen Abfalls muss gegen entsprechendesEntgelt durch behördlich konzessionierte Entsor-gungsfirmen erfolgen.

Die Entsorgung

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Dr. Franz Hastermann

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Identifikationsnummer für Abfallbesitzer

Tag Monat Jahr

Datum des Empfangs PLZ Empfangsort

Bemerkungen

Name, Anschrift

TR

AN

SP

OR

BE

RG

AB

E

Name, Anschrift

Unterschrift

Name, Anschrift

Unterschrift

PLZ AbsendeortDatum des Transportbeginns

vorgesehenesBehandlungs-

verfahren

ÜB

ER

NA

HM

E

Art des Transports

1 = Straße2 = Schiene3 = Wasserweg4 = Luftweg5 = kombinierter Transport

Abfallcode Masse in kgSpez.

gefährlicher Abfall übergeben von

Monat JahrUnterschrift Tag

Identifikationsnummer für Abfallbesitzer

Abfallart

BEGLEITSCHEIN FÜR GEFÄHRLICHEN ABFALL Original

R / D

gemäß den §§ 5 bis 7 Abfallnachweisverordnung 2003 (ANVO 2003)

5.

6.

Der Übernehmer übermittelt den Begleitschein innerhalb von drei Wochen an den für den Übernehmer zuständigen Landeshauptmann. DieBegleitscheindaten können in Abstimmung mit dem Landeshauptmann auch elektronisch übermittelt werden.

Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben unter der Rubrik "Bemerkungen"zu machen.

4.

2.

3.

Hinweise zum Ausfüllen eines Begleitscheins1. Für jede Abfallart ist bei jeder Übergabe ein gesonderter Begleitschein auszufüllen.

Das vorgesehene Behandlungsverfahren (R/D) ist gemäß Anhang 1 Spalte 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

Sofern nicht der Übernehmer bereits in der Rubrik "Übernahme" die fortlaufende Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) ausgefüllt hat, ist in der Rubrik"Übergabe" die fortlaufende Begleitscheinnummer des Übergebers einzutragen. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.

Der Übergeber behält für seine Nachweisführung eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins. Der Begleitschein muss beim Transport mitgeführt unddem Übernehmer übergeben werden. Der Übernehmer behält für seine Nachweisführung eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins. DerÜbernehmer übermittelt eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahmeerfolgte, an den Übergeber. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.

gefährlicher Abfall übernommen von

* alternativ

Jahrfortlaufende BS-Nr.*

fortlaufende BS-Nr.* Jahr

(Leerzeilen für Korrektur)

2

1

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Abfallerzeugermeldung gemäß § 13 AWG

An das Amt der

Landesregierung

allgemeine Firmendaten

Die Richtigkeit der vorstehenden Daten wird bestätigt.

Für Rückfragen steht im Betrieb zur Verfügung:

Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel

1 ÖNACE ist die österreichische Fassung der „Normenclature des activitiés économiques de la Communauté Européenne“ (Systematik der Wirtschaftstätigkeiten derVerordnung (EWG) Nr 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Ge-ABl.Nr.L 293 vom 24. Oktober 1990

Zutreffendes bitten ankreuzen

Der Betrieb erstattet Meldung, daß Altöle in einer Jahresmenge von mind. 200 Literoder gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen.

Der Betrieb erstattet Meldung über eine Änderung der Firmendaten.

Der Betrieb erstattet Meldung über die Einstellung der Tätigkeit.

Firmenbezeichnung/Name Erzeugernummer

Anschrift Telefon

Branchenbeschreibung nach ÖNACE1 Firmenbuchnummer (wenn vorhanden)

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Die Entsorgung Abfall und Umwelt

Alle in Österreich autorisierten Abfallsammler und Entsorger können mittels Onlineabfrage auf der Homepage des Umweltbundesamtes

www.umweltbundesamt.at

oder direkt unter

www.umweltbundesamt.at/umwelt/abfall/datenbanken/abfdv/sambeh/abfragesambeh

erfragt werden.

Auf der Homepage der MA 22

www.wien.gv.at/ma22/abfall/entsorgung.htm

finden Sie nur alle in Wien ansässigen Firmen und einen LINK zum Umweltbundesamt (s.o.)

Eine Liste für alle Abfallschlüsselnummern finden Sie im Internet unter

www.umweltbundesamt.at/umwelt/abfall/datenbanken/abfdv/abfallliste

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Abfall und Umwelt Indirekteinleiterverordnung

Die Indirekteinleiterverordnung gilt österreichweit.Die Durchführung ist Sache der Bezirkshauptmann-schaften und Gemeinden. Bedingt durch lokale Gege-benheiten (z.B.: Art und Kapazität der Kläranlage)kommt es aber zu großen Unterschieden in den regio-nalen Auswirkungen. Es gibt allerdings bundesweiteine Tendenz zur Vereinfachung der Durchführungund Administration.

Generell gilt, dass Kleinkläranlagen oder Abwässer inQuellschutzgebieten in der Praxis eine strengere Hand-habung der Auflagen durch die lokalen Behörden zurFolge haben. (z.B.: individuelle Messung des Schad-stoffgehaltes von Abwässern aus einer Ordination)

In Großstädten, Ballungsräumen oder Industriegebie-ten sind die Abwassersysteme meist leistungsfähiger,sodass es mehr und mehr zu vereinfachter Handha-bung der Indirekteinleiterverordnung kommt.

Als besonders positives Beispiel kann die Regelungfür das Stadtgebiet von Wien gelten. Diese soll nachjüngsten Informationen auch für das Stadtgebeit vonLinz von den Behörden angedacht werden. Leider giltdiese Regelung derzeit NUR im STADTGEBIET vonWien:

Der Zahnarzt, die Zahnärztin müssen lediglich dasbeiliegende Meldeformular an die MA 30 senden.

Auszufüllen sind lediglich• Name des Arztes, der Ärztin • Ordinationsadresse • Marken der vorhandenen Amalgamabscheider

In der Rubrik: „Anzahl der Arbeitsplätze, an denenzugleich gearbeitet wird“, ist immer die Zahl „1“ ein-zusetzen, da ex lege in einer Ordination nur derArzt/die Ärztin eine relevante Tätigkeit ausführendarf. In Doppelordinationen ist für jede/n Arzt/Ärztin einsolches Formular auszufüllen.

Diese Regelung gilt auch in Wien selbstverständlichnur für Ordinationen, nicht jedoch für Ambulatorienoder Institute. Für Ambulatorien und Institute ist auchin Wien eine individuelle Abwassermessung zwingendvorgeschrieben.

Die in der Fußnote des Formulars erwähnte „Überprü-fung der Abscheider“ erfolgt bei der wiederkehrendenÜberprüfung der Arbeitsplätze durch die Dentalfirma.Allerdings muss die Funktionskontrolle des Amal-gamabscheiders ausdrücklich vom Servicetechnikervermerkt sein, bzw. in die Gerätekartei eingetragenwerden. Sinnvoller Weise archiviert man dies mit denelektrischen Prüfbefunden für „medizinisch techni-sche Geräte“.

Indirekteinleiterverordnung

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Mitteilung einer Abwassereinleitung von Zahnärzten

Magistratsabteilung 30 – Wien KanalModecenterstraße 14/Block C1030 Wien

Aufgrund der WRG Novelle 1997 und der Indirekteinleiterverordnung 1998 teilen wir folgende Daten mit.

Auf Grund der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

kann eine Normfracht von angenommen werden. Dazu muß der

Amalgamabscheider einen Wirkungsgrad von mehr als 95% aufweisen und in regelmäßigen

Intervallen von nicht mehr als 5 Jahren von einem Sachverständigen überprüft werden. Die

Aufzeichnungen dieser Überprüfungen und die Belege der Räumgutentsorgung sind der

Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Betreiber/in:

Betriebsstandort:

Straße:

PLZ: Ort:

Tel.: Fax:

Abwasserrelevante Tätigkeiten: Entfernen von Amalgamfüllungen

Art der innerbetrieblichen Abwasserbehandlung (Amalgamabscheidemarke)

Anzahl der Arbeitsplätze, an denen gleichzeitig mit Amalgam gearbeitet wird: 1

Datum, firmenmäßige Zeichnung, Firmenstempel:

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Zahnärztliche Fortbildung

ZAHNÄRZTLICHEFORTBILDUNG

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Zahnärztliche Fortbildung Quo vadis – ein Ausblick Zahnärztliche Fortbildung

Es bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten um fest-zustellen, dass die Fortbildung unter dem Fähnchender Qualitätssicherung in Zukunft eine immer größereRolle für alle Zahnärzte spielen wird. Auch aus foren-sischen Überlegungen wird hier insbesondere dieDokumentation einer kontinuierlichen und qualifizier-ten Fortbildungsaktivität an Bedeutung gewinnen.Dem wird von Seiten der Österreichischen Zahnärzte-kammer durch verschiedene Fortbildungsprogrammeentsprochen.

Man unterscheidet hier das Diplom-Fortbildungs-Pro-gramm (DFP), das eine bestimmte Anzahl von Fortbil-dungspunkten in einem definierten Zeitraum vorsiehtund die ÖZÄK-Diplome, die ein bestimmtes einmalzu erfüllendes Curriculum vorschreiben und als Nach-weis bestimmter Zusatzqualifikationen dienen.Das DFP kann für Zahn-Mund-Kieferheilkunde sowiefür Implantologie und Kieferorthopädie erworbenwerden. Es behält seine Gültigkeit für drei Jahre undkann ein halbes Jahr vor Ablauf neuerlich eingereichtwerden.

Die ÖZÄK-Diplome „Komplementärverfahren in derZahnheilkunde“ und “Zahnärztliche Hypnose undKommunikation“ werden durch Absolvierung einesbestimmten Curriculums erworben und behalten IhreGültigkeit unbegrenzt.

Für die Abwicklung der Diplomvergabe ist für dieZahnärzte die Österreichische Zahnärztekammer(1010 Wien, Weihburggasse 9/3/22, Tel. 05 05 11)zuständig. Antragsteller ist der Zahnarzt selbst. DieDFP-Punkte können prinzipiell auf drei Arten erwor-ben werden.

1) Wichtigster Weg ist die Teilnahme an fachspezifi-schen approbierten, d.h. von der Österreichischen

Zahnärztekammer für das DFP anerkannten Fort-bildungsveranstaltungen, Tagungen, Seminaren.DFP-Punkte sind in der Ausschreibung, jedenfallsaber am Teilnahmenachweis / Zeugnis anzuführen.ZAFI, medizinische Universitäten, Abt. von Klini-ken, ZIV und ÖGZMK sind anerkannte Anbieter.

2) Punkte können auch durch so genannte „freie“(nicht fachspezifische oder nicht approbierte) Fort-bildung erlangt werden.

3) Qualitätszirkel (QZ) sind mit maximal 4 Punktenpro Treffen approbiert. Es können durch QZ undDFP-Literaturstudium gemeinsam maximal 1/3 derfür das DFP benötigten Punkte erworben werden.

4) DFP-Literaturstudium. Dieses ist für Zahnärzte erstim Aufbau begriffen und spielt de facto derzeit einegeringe Rolle.

Bestimmungen und Formulare für alle genanntenDiplome sind auf www.zahnaerztekammer.at unterdem Punkt Fortbildung oder direkt bei der Österreichi-schen Zahnärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse9/3/22 erhältlich.

Zuständiger Referent: Präsident Dr. Herbert HaiderTel. 05 05 11-1169

Auskunft: Angelika StorzerTel. 05 05 [email protected]

Corinna GlanzTel. 05 05 [email protected]

Zahnärztliche Fortbildung Quo vadis – ein Ausblick

DDr. Franz Karl Tuppy

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Qualitätssicherung

QUALITÄTSSICHERUNG

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Qualitätssicherung in der Zahnheilkunde Qualitätssicherung

„Qualität ist immer relativ. Es gibt nichts, was manmit noch mehr Aufwand (an Zeit und Material) nichtnoch besser machen könnte, und es gibt nichts, wasman nicht noch schneller und schlechter machenkönnte.“

Charles E. Stuart

Qualitätssicherung ist primär kein medizinischer Ter-minus, sondern wurde von außen in die Heilkundeeingebracht. Es handelt sich um einen Begriff aus demOrganisationsmanagement. Industrie und dienstlei-stendes Gewerbe etwa verfügen seit einiger Zeit überNormen zur Qualitätssicherung. Die NormenreiheISO 9000 ff. wird zur Zertifizierung von industriellenQualitätssicherungssystemen angewendet. Sie soll dasVertrauen zwischen Unternehmen und Kundensichern und vertiefen. Letztlich kann man unter Qua-litätssicherung alles und nichts verstehen. Es ist einBegriff wie Freiheit oder Liebe. An der Unzahl derDefinitionen erkennt man, dass es keine wirklich rich-tige gibt. Nach Heners ist das Grundziel zahnmedizi-nischer Qualitätssicherungsmaßnahmen „die Erhal-tung der oralen Strukturen“.

Donabedian unterscheidet in der medizinischen Quali-tätssicherung zwischen Strukturqualität, Prozess-qualität und Ergebnisqualität. Die Strukturqualitätumfasst die gesetzlichen und sozialpolitischen Bedin-gungen, unter denen die ärztliche Versorgung erbrachtwird. Personelle, technische und organisatorische Res-sourcen legen sie fest. Die universitäre Zahnarztaus-bildung, die Fortbildungsmöglichkeiten und das sozio-ökonomische Umfeld bestimmen sie weiters. Die Pro-zessqualität beschreibt den Erbringungsprozess einerzahnärztlichen Versorgungsmaßnahme mit den ver-schiedenen Komponenten auf Arzt- und Patientensei-te. Die Mitarbeit des Patienten (Compliance) ist eineunabdingbare Grundlage für den Erfolg. Ohne diese

Mitarbeit ist keine langfristig erfolgreiche Zahnmedi-zin möglich. Beachtet werden muss auch die biologi-sche Antwort des Organismus, die sich naturgemäßjeglicher Normierung entzieht. AlthergebrachteBegriffe wie Anamnese, Untersuchung, Befunderhe-bung, Diagnose, Behandlungsplan, Therapie, Doku-mentation und Nachsorge beschreiben den medizini-schen Ablauf. Die Ergebnisqualität ist die dem ärzt-lichen Handeln zuzuschreibende Verbesserung desGesundheitszustandes des Patienten – der eigentlicheEnd- oder Zielpunkt einer in Gang gesetzten Behand-lungsmaßnahme. Auch sie wird durch den Patientenbeeinflusst. Individuelle Faktoren wie Mundhygiene,Ernährung, Speichelwerte, Fluoridzufuhr etc. habenentscheidende Auswirkung.

Was ist nun das Ziel der Qualitätssicherung in derZahnheilkunde?

Die technische Perfektion einer zahnmedizinischenLeistung ist ein solches Kriterium. Die visuelle Eigen-schaft einer Restauration kann überprüft werden. Nurwieweit bestimmt ein solches Kriterium den klini-schen Erfolg einer zahnärztlichen Restauration? Wis-senschaftliche Studien zeigen, dass die technische Per-fektion von untergeordneter Bedeutung für den lang-fristigen Erfolg ist. Zu stark ist hier der willkürliche(durch seine Anatomie, seine Physiologie, die Aus-gangslage etc.) Patienteneinfluss. Der Ausschluss vonFolgebehandlung ist ein weiteres Kriterium. Zahn-ärztliche Gewähr wird hier gefordert. Es gibt aller-dings für keine medizinische Maßnahme garantiertenErfolg. Ein Arzt kann nur für die Behandlung legeartis einstehen, nicht für den Erfolg. Ein Garantiean-spruchsdenken leugnet die Individualität des Patientenund die Unsicherheit jedes medizinischen Eingriffs.Auch das individuelle Mundhygieneniveau des Patien-

Qualitätssicherung in der Zahnheilkunde

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Dr. Thomas Horejs

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Qualitätssicherung Qualitätssicherung in der Zahnheilkunde

ten greift hier ein. Die Vollständigkeit der zahnärzt-lichen Diagnostik und Vorbehandlung kann auch alsQualitätskriterium gesehen werden. Allerdings sinddiesbezügliche Standards noch nicht ausreichend defi-niert. Die Befunddifferenz im Sinne einer Untersu-chung vor und nach der durchgeführten Therapie istein Kriterium zur internen Selbstkontrolle. Das kolle-giale Gespräch in Qualitätszirkeln könnte damit initi-iert werden. Die Patientenzufriedenheit ist aberwahrscheinlich das wirklich entscheidende Kriteriumbei der Betrachtung der Behandlungsqualität.

Eine rein auf die Ergebnisqualität orientierte Quali-tätssicherung greift also offensichtlich zu kurz. Dem-gegenüber betont eine voraussetzungsorientierte Qua-litätssicherung andere Faktoren, wie eine moderneZahnärzteausbildung, eine leistungsfähige Praxisaus-stattung mit apparativen und zahntechnischen Arbeits-mitteln, eine problem- und praxisorientierte Fortbil-dung und letztlich die Patientencompliance undPatientenzufriedenheit.

Wir sehen somit, dass die Zieldefinition der Qualitäts-sicherung die entscheidende Frage darstellt. Mit Blickauf Effektivität und Effizienz der modernen Gesund-heitsversorgungssysteme wird jedoch vielfach ver-sucht, die primäre Intention der Qualitätssicherungmit wirtschaftlichen Erwägungen zu vermischen. Eswerden Maßnahmen der medizinischen Qualitätssi-cherung mit Maßnahmen der Kostensenkung bezie-hungsweise mit Erwartungen einer möglichen Kosten-einsparung hinsichtlich der gesundheitlichen Versor-gung verknüpft. Dies ist ein prinzipiell falscher undauch erfolgloser Ansatz. Mit der Qualitätssicherungkommt auf die Zahnmedizin ein weiterer Aufgabenbe-reich hinzu. Es werden notgedrungen externe undinterne Kosten entstehen. Die zahnmedizinische Lei-stung wird also insgesamt teurer.

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Medizinproduktegesetz Qualitätssicherung

Anforderungen an das zahntech-nische Labor und CE-Kennzeichnung

Stichworte: Medizinproduktegesetz, zahntechnischesLabor, CE-Kennzeichen

1. Leitlinie über die Durchführung des Medizin-produktegesetzes in zahntechnischen Labors

Das Medizinproduktegesetz (MPG) ist am 1.1.1997 inKraft getreten. Das MPG ermächtigt die Bundesmini-sterin für Gesundheit und Frauen zu 29 Verordnungen.Neben Verordnungen mit allgemeinen Definitionen istauch eine sogenannte „Leitlinie über die Durchfüh-rung des Medizinproduktegesetzes in zahntechnischenLabors“ erlassen worden.

Die zusätzlichen Anforderungen an die gewerblichenzahntechnischen Labors sind gering. Der Zahntechni-ker wird angehalten nur CE-gekennzeichnete Vorpro-dukte zu verwenden, er muss seine Verfahrensschrittedokumentieren. Die ursprüngliche Forderung desMinisteriums nach einer verpflichtenden Zertifizie-rung nach ISO 9000 für zahntechnische Labors konn-te unter Hinweis auf den hohen Qualitätsstandard österreichischer zahntechnischer Labore (Meisterprü-fung, Fortbildung, …) abgewehrt werden. Es wirddaher dezidiert keine Zertifizierung nach ISO 9000für zahntechnische Labors gefordert.

Der Arbeitsauftrag des Zahnarztes an das gewerbli-che zahntechnische Labor zur Erstellung einer zahn-technischen Arbeit (=Sonderanfertigung) mussschriftlich erfolgen. Nennung von Geburtsdatum undSozialversicherungsnummer sind nicht nötig. Anstelledes Patientennamen kann auch ein Code, anhand des-sen der Patient mit Hilfe des Zahnarztes erforderli-chenfalls identifizierbar ist, verwendet werden. Art

und Gestaltung der Arbeit, sowie Materialien mitPatientenkontakt müssen angegeben werden.

Zur Erleichterung können Zahnarzt und Zahntechni-ker in einer Ausführungsvereinbarung eine Stan-dardausführung festlegen. Bei Anordnung dieser übli-chen Ausführung kann in dem schriftlichen Arbeits-auftrag die Angabe von Art und Gestaltung der Arbeitund der Materialien mit Patientenkontakt entfallen.

Der Zahntechniker muss mit dem zahntechnischenProdukt eine sogenannte Konformitätserklärung anden Zahnarzt übergeben. Diese Konformitätserklä-rung muss zusätzlich zu den Angaben des Arbeitsauf-trages die Zusicherung, dass das Produkt ausschließ-lich für diesen Patienten bestimmt ist und den Anfor-derungen des Anhang I der Richtlinie 93/42/EWGund dem MPG entspricht, beinhalten. Die Konformi-tätserklärung muss vom Zahnarzt mindestens fünfJahre lang aufbewahrt werden. Eine Übergabe anden Patienten ist somit vom Gesetzgeber nicht vorge-sehen. Ein Recht auf Einsichtnahme in diese Doku-mentation haben – neben dem Patienten – ausdrück-lich nur „die für Medizinprodukte zuständigenBehörden“; das ist das Ministerium für Gesundheitund Frauen, nicht etwa das Arbeitsinspektorat,Finanzamt, etc.

Schwerwiegende Zwischenfälle mit zahntechnischenProdukten sind nach § 70 MPG dem Ministerium fürGesundheit und Frauen unverzüglich zu melden.

Handlungsbedarf besteht somit primär bei den Betrei-bern gewerblicher zahntechnischer Labors. DieBundesinnung der Zahntechniker hat daher ihren Mit-gliedern Mustervorlagen für Arbeitsauftrag, Ausfüh-rungsvereinbarung und Konformitätserklärung zu-gänglich gemacht.

Medizinproduktegesetz

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Dr. Thomas Horejs

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Qualitätssicherung Medizinproduktegesetz

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Ausdrücklich sei nochmals darauf verwiesen, dassobengenannte Bestimmungen lediglich zahntechni-sche Anfertigungen aus dem gewerblichen zahntechni-schen Labor betreffen.

2. CE-Kennzeichnung

Seit 15. Juni 1998 dürfen in Österreich nur mehrCE-gekennzeichnete Medizinprodukte gekauft wer-den. Medizinprodukte, die sich bereits in der Ordina-tion befinden und dem Stand der Technik entsprechen,dürfen natürlich weiter verwendet werden – ohnejegliche zeitliche Einschränkung!!! Dies ist beson-ders bei (elektrischen) Geräten zu beachten, derenNutzdauer sich über viele Jahre/Jahrzehnte erstreckt.

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Art und Gestaltung der Arbeit

Auftragszettel

Name und Anschrift des Zahnarztes,ggf. Name der medizinischen Einrichtung

Labor

Name des Patienten oder Code Liefertermin

Material mit Patientenkontakt Zahnfarbe

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Konformitätserklärung

Datum:

Hersteller: Labor

Straße

Ort

Verordnet durch: Zahnarzt

Straße

Ort

Patient: Name oder Code

Produkt:(z.B. Krone, MG Prothese)

Wesentliche Komponenten mit Mundkontakt: (Produktbezeichnungen)

Mit dieser Konformitätserklärung wird versichert, daß diese Sonderanfertigung den grundle-genden Anforderungen des Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG und der dazu ergangenennationalen Umsetzung entspricht und ausschließlich zur Anwendung für den genanntenPatienten bestimmt ist.

Folgende grundlegende Anforderungen konnten nicht vollständig eingehalten werden:

Die Gründe für die Abweichung sind:

Unterschrift

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Ausführungsvereinbarung

Name und Anschrift des Zahnarztes, Laborggf. Name der medizinischen Einrichtung

Ausführungsvereinbarung für festsitzenden Zahnersatz:

Ausführungsvereinbarung für abnehmbaren Zahnersatz:

Ausführungsvereinbarung für Epithesen:

Ausführungsvereinbarung für kieferorthopädische Geräte:

Unterschrift Zahnarzt Datum Unterschrift Labor

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Qualitätssicherung Qualitätssicherung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Die Berufsausübung des Zahnarztes ist neben Ausbil-dung/Fortbildung, Erfahrung, Zurverfügungstellungentsprechender Ressourcen und Finanzierungssyste-men insbesondere von wissenschaftlicher Evidenzgeprägt. Diese Verbindung von Wissenschaft undZahnheilkunde hat eine lange historische Tradition.

Um 1600 nach Christus haben Galilei und Descartesdie induktiv-deduktive Methodik entwickelt. Erst etwa1850 wurde diese in die Medizin eingeführt (ClaudeBernard). Daraus hat sich die Professionalisierung derZahnheilkunde weltweit und so auch im deutschenSprachraum (Moritz Heider) entwickelt.

Hundert Jahre später (etwa um 1970) hat die Quali-tätssicherung in der Medizin Eingang gefunden durchdie Relativierung der Approbation hin zum „Lebens-langen Lernen“ durch eine wesentliche Intensivierungder berufsbegleitenden Fortbildung.

Am Ende des 20. Jahrhunderts wurde die Evidence-based Medicine – Evidence-based Dentistry auch indas System der Zahnmedizin eingeführt und hat zurRelativierung der Wissenschaft durch die zunehmendeBedeutung der Innovation und Aktualisierung desgesamten Fachbereiches im Sinne eines Wissensmana-gements geführt.

Im Rahmen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkundewerden immer wieder Maßnahmen der Qualitätskon-trolle beziehungsweise der Qualitätssicherung als not-wendige begleitende Maßnahmen angesehen. Geradein unserem Fach gibt es durchaus Mechanismen unddiese schon seit vielen Jahren, die eine Qualitätssiche-rung gewährleisten. Dies ist:

1) Eine gute den Erfordernissen entsprechende Aus-bildung.

2) Eine dauernde berufsbegleitende effiziente Fortbil-dung.

3) Eine Möglichkeit für den Patienten sich an eineSchlichtungsinstanz bei Problemen zu wenden.

4) Die Notwendigkeit einer umfangreichen Aufklä-rung und Dokumentation der erbrachten zahnärztli-chen Behandlungs- und Dienstleistungen.

Alle diese Anforderungen werden von der Zahnärztli-chen Interessensvertretung seit vielen Jahren beachtetund auch realisiert.

„Qualitätssicherung ist eine Aufgabe des zahnärztli-chen Berufsstandes selbst. Vom Gesetzgeber oder denKrankenkassen vorgeschriebene Qualitätssicherungs-maßnahmen entsprechen nicht dem Charakter desselbständigen, freien Zahnarztberufes. Alle Methodenund Verfahren, die dazu führen, die eigene Behand-lungsweise kritisch einzuschätzen und zu bewerten,werden begrüßt, nicht jedoch von Dritten vorgeschrie-bene Garantien für bestimmte zahnärztliche Leistun-gen.

Was in einem Land an Qualitätssicherungsmaßnah-men durchgeführt wird und durchgeführt werdenkann, ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitssy-stem. Es kann daher keine einheitlichen Maßnahmen,die für alle zahnärztlichen Versorgungssysteme geeig-net sind, geben. In fast allen Gesundheitssystemen gibtes bereits – neben ausdrücklich eingeführten Quali-tätssicherungsmaßnahmen – eine Reihe eingebauterMaßnahmen, die ebenfalls qualitätssichernd wirken.

Solche Maßnahmen sind z.B.:• Regeln des Berufszuganges• Regeln zur Qualifizierung und Spezialisierung • Angebot und Inanspruchnahme von Fortbildung• Regelung der Berufspflichten und Sanktionen bei

Nicht-Erfüllen• Überprüfung der Behandlungsplanung und Behand-

lungsweise, Gutachterverfahren, Wirtschaftlich-keitsüberprüfung.

Qualitätssicherung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Paul Loser

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Darüber hinaus haben sich als spezielle, verselbstän-digte Maßnahmen der Qualitätssicherung in den ver-schiedenen Ländern Europas bewährt:

ausführliche Dokumentation der Diagnose, Behand-lungsplanung und Durchführung u.a. durch:• standardisierte(n) Fragebogen/Checkliste zur Befund-

erhebung und Behandlungsplanung• Anamnesebogen für Patienten

freiwillige, kritische Selbstkontrolle der eigenenLeistung durch:• Vergleich der eigenen Behandlungsplanung und

Behandlungsdurchführung mit entsprechendeninterkollegial erhobenen Daten.

• Überprüfung des Langzeiterfolges bezogen auf denBefund mit statistischer Auswertung und Hinweisauf Risikoforschung.

Verbesserung des kollegialen Informationsaustau-sches und Vergleich mit anderen Zahnärzten durch:• Mitarbeit in Qualitätszirkeln• Feedback durch Kollegen• Gegenseitige Praxisbesuche

Bereitstellung gesicherter Vergleichsdaten und Ver-gleich der eigenen Behandlungsweise mit diesenDaten durch:• Fallberichterstattung• Fachgebundene Datenvergleiche• Feedback Statistiken• Beratungs- und Gutachterverfahren

Vergleich mit dem aktuellen Stand der Wissen-schaft durch:• Ständige, berufsbegleitende und wissenschaftlich

fundierte Fortbildung.• Fortbildungspflicht, jedoch nicht Pflichtfortbildung.• Sicherung der Qualität der Fortbildung durch Fort-

bildungsleitlinien.• Eine geregelte qualifizierte Weiterbildung in Spezi-

algebieten.

Durch Qualitätszirkel und insbesondere durch entspre-chende Moderatorenausbildung wurde der Grundsteinfür die flächendeckende Etablierung dieses idealenInstrumentes der Qualitätssicherung bzw. Qualitätsent-wicklung gelegt. Der Qualitätszirkel ist aber nicht nurein zentrales Instrument der Qualitätsentwicklung, son-dern auch ein Steuerungselement und verbessert dieKommunikation zwischen Kolleginnen und Kollegen.

Der Aufbau eines Qualitätszirkels kann mono- oderinterdisziplinär gestaltet werden. Er soll nicht mehr als10 bis 15 Teilnehmer umfassen und wird von einemausgebildeten Moderator geleitet.

Die Ziele des Qualitätszirkels sind:• Verbesserung im Sinne des Fallverstehens• Verbesserung der Zahnarzt – Patienten-Beziehungen• Erarbeiten praxisrelevanter Strategien• Minimierung der Frustrationsbereitschaft (Burn-Out)

Wesentliche Punkte des Qualitätszirkels sind:• wissenschaftliche Grundlagendarstellung gegenüber

der Öffentlichkeit• Sicherung der qualitativen medizinischen Versor-

gung• Ort der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Au-

ßenwirkung

Die Gründung des Qualitätszirkels erfolgt auf zahn-ärztliche Initiative und ist gesellschaftsunabhängig,auch unabhängig von wissenschaftlichen Vereinen,unabhängig auch von der Standesvertretung.

Der Qualitätszirkel kann fachspezifisch sein, z.B.Kariestherapie, prothetische Restaurationen oder Ähn-liches und wird die Diskussion und Erarbeitung vonLeitlinien (Clinical Path Ways) und Theoriekonzeptenzum Inhalt haben. Oder er kann qualitätsspezifischsein, z.B.: Praxisorganisation, Mitarbeiterführung,Patientenzufriedenheit. Hier wird er Qualitätskonzep-te diskutieren und erarbeiten können.

Qualitätssicherung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Qualitätssicherung

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Qualitätssicherung Qualitätssicherung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

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Das praktische Vorgehen wäre:• Materialsammlung (Literatur-Recherche), möglichst

durch ein Qualitätszirkel-Mitglied vor der eigentli-chen Sitzung in Form eines Impulsreferates.

• Sichten und Zielsetzung• Strukturieren• Zusammenfassen

Wichtig erscheint für den Ablauf des Qualitätszirkels:• das Festlegen der Zielsetzung• die Definition des Zeitrahmens• die Beschreibung der verwendeten Methode• Überprüfen der Nachvollziehbarkeit und Lehrbar-

keit des Konzeptes.• Festlegen der Anzahl der für die konkrete Fragestel-

lung notwendige Treffen.

Der Qualitätszirkel ist ein Instrument von, mit und fürZahnärztinnen und Zahnärzte.

Wie in den Grundsätzen der Qualitätssicherung derFDI festgehalten, ist die Qualitätssicherung eine Auf-gabe des zahnärztlichen Berufsstandes selbst. Quali-tätssicherung sollte durch eigene Einrichtungen ausdem Berufsstand selbst entwickelt werden.

Das Parlament hat 2005 das Zahnärztegesetz verab-schiedet.

Erstmals in der Geschichte wird die Frage der Quali-tätssicherung umfassend geregelt. Es ist gelungen,überzeugend darzustellen, dass die Qualitätssicherungeine berufsrechtliche Verpflichtung ist, die – wie dieVerschwiegenheits-, Anzeige- oder Dokumentations-pflichten – als Materie ihren Sitz im Gesetz für alleZahnärztinnen und Zahnärzte haben muss und keineAufgabe des Staates, sondern der Selbstverwaltungder Zahnärzteschaft im Rahmen der berufsständischenInteressensvertretung ist.

Nunmehr gilt die Qualitätssicherung für alle Zahnärz-tinnen und Zahnärzte als Berufspflicht. Folgende Auf-gaben sind zu richten und zu führen:

1) die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitäts-kriterien, einschließlich der Kriterien für Struktur-und Prozessqualität, allenfalls in Zusammenwirkenmit inländischen Fachgesellschaften,

2) die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischerEvaluierungsbögen unter Nutzung der elektroni-schen Datenübertragung nach Maßgabe der techni-schen Ausstattung,

3) die Qualitätskontrolle sowie4) die Führung eines Qualitätsregisters.

Qualitätszirkel sind ein Instrument der Qualitätssiche-rung, das losgelöst von gesetzgeberischen Bestim-mungen funktioniert und bei dem der Berufsstand imureigensten Interesse für seine Patienten aktiv wird.

Qualitätszirkel sind ein freiwilliger Zusammenschlussvon Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in gleichbe-rechtigter Expertendiskussion mit Unterstützung eineszahnärztlichen Moderators aus dem Kollegenkreis ihreigenes Handeln in Bezug auf ein gewähltes Themakritisch unter die Lupe nehmen, entsprechende Ver-besserungsvorschläge diskutieren und versuchen, ihrVerhalten dahingehend zu verändern. Prinzipien sind:Kontinuität, Zielgerichtetheit, Systematik, Erfah-rungsbezug, Freiwilligkeit, Themenzentriertheit, kol-legialer Rahmen.

Qualitätszirkelarbeit hat im Rahmen der Qualitätssi-cherung große Vorteile und kann als eine wichtige undhoch akzeptable Möglichkeit der Fortbildung gesehenwerden. Qualitätszirkel bieten den Kollegen die Gele-genheit, in kleinem Rahmen aus dem Arbeitsalltagheraus aus den eigenen Fehlern zu lernen und diezahnärztliche Arbeit eigenverantwortlich zu verbes-sern, sowie die kollegiale Kommunikation zu fördern.

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Kalkulation

KALKULATION

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Reisekostenverrechnung Kalkulation

Für Sie als Zahnarzt/Zahnärztin ist die laufende Fort-bildung ein großes Anliegen und fachliches Bedürfnis.Um an den Kongressen und Seminaren teilzunehmen,sind ein fahrbarer Untersatz und Hotel notwendig. Diedabei entstehenden Kosten werden von der Finanzallerdings kritisch betrachtet. Besonders bei Betriebs-prüfungen haben die Finanzbeamten in letzter Zeit einbesonderes Augenmerk auf die geltend gemachtenReisekosten gelegt.

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst, damitIhre Reisekosten auch steuerlich anerkannt werden:

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Reise

Eine Reise im Sinne der einkommensteuerrechtlichenVorschriften liegt vor,

• wenn Sie als Zahnarzt/Zahnärztin aus beruflichenoder sonstigen betrieblichen Gründen mindestens 25km vom „Mittelpunkt der Tätigkeit“, also IhrerOrdination, entfernt sind.

• eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlands-reisen und mehr als 5 Stunden bei Auslandsreisenvorliegt

• an den Ort, an den Sie sich begeben, nicht länger als5 Tage bleiben.

Bei der Berechnung der Entfernung zwischen demMittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und dem Ziel-ort der Reise ist von der kürzest möglichen Straßen-verbindung auszugehen.

Welche Betriebsausgaben gehören zu einer Reise?

Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten handelt es sich um jene Kosten,die zwar regelmäßig bei einer Reise anfallen, die

aber auch außerhalb von der Reisetätigkeit Betriebs-ausgaben darstellen. Benützen Sie als Zahnarzt/Zahnärztin das KFZ überwiegend betrieblich, so kön-nen Sie als Betriebsausgaben die tatsächlichen KFZ-Aufwendungen berücksichtigen, wie z.B. Leasing,Benzin, Reparaturen, Versicherungen, Maut undGaragierung. Eine eventuelle private Nutzung wirdberücksichtigt. Benützen Sie Ihr KFZ überwiegendprivat, so steht Ihnen bei beruflichen Fahrten dasamtliche Kilometergeld in der Höhe von 0,376 Europro km zu.

Verpflegungskosten

Aufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlichnur dann absetzbar, wenn diese im Rahmen der Reiseanfallen. Die Aufwendungen für Verpflegung bei aus-schließlich durch „den Betrieb“ veranlassten Inlands-reisen werden mit dem Tagsatz von 26,40 Euro aner-kannt. Dieser Tagsatz steht für eine Dauer von mehrals 12 Stunden und einer Entfernung von mehr als 25km von Ihrer Zahnarztpraxis zu. Dauert die Reiseweniger als 12 Stunden, sind die Reisespesen entspre-chend zu aliquotieren.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ihnen infolgefehlender Kenntnis von preisgünstigen Verpflegungs-möglichkeiten am Reiseort ein Mehraufwand bei IhrerVerpflegung entsteht. Bis zum fünften Tag wird Ihnendieser Pauschalbetrag gewährt, dann steht Ihnen keinAusgleich für Ihre Verpflegungskosten mehr zu, weildie Finanz davon ausgeht, dass Sie die örtlichen Gege-benheiten dann kennen. Besuchen Sie einen Ort wie-derkehrend, dann steht Ihnen ab dem sechzehnten Tagpro Kalanderjahr keine Tagesdiät mehr zu.

Bei Auslandsreisen gelten die Pauschalsätze gemäßder Reisegebührenvorschrift. In der Anlage sehen Siedie Höchstsätze für Reisen außerhalb Österreichs.

Reisekostenverrechnung

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Mag. Iris Kraft-Kinz, Steuerberatungskanzlei MedPlan, Hübner & Hübner

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Kalkulation Reisekostenverrechnung

Hotelkosten

Die Kosten für Ihre Unterkunft einschließlich Früh-stück im Inland können ohne Nachweis (wie z.B. dieHotelrechnung) mit 15,00 Euro berücksichtigt wer-den. Sind die tatsächlichen Kosten für Ihre Unterkunftund Frühstück höher, können die entstandenen Kostenmit Belegnachweis (die Hotelrechnung) als Betriebs-ausgabe abgesetzt werden.

Bei Auslandsreisen ist wieder die Reisegebührenvor-schrift mit den erhöhten Nächtigungssätzen der jewei-ligen Länder pauschal heranzuziehen. In Österreichsind die tatsächlichen Hotelkosten pro Nacht mit demvierfachen der Nächtigungspauschale in Höhe von18,10 Euro somit mit 81,45 Euro beschränkt. Die tat-sächlichen Kosten für die Übernachtung im Auslandsind ebenso mit dem 4,5-fachen jenes Pauschalbetra-ges laut Tabelle anzusetzen.

Berufliche Veranlassung

Wird eine Reise in Begleitung Ihrer Familie bzw. IhresEhepartners unternommen, prüft die Finanz Ihrebetrieblichen Reiseaufwendung mit besonderer Sorg-falt. Die berufliche Veranlassung muss eindeutig über-wiegen und auch ausreichend dokumentiert werden.Die Aufbewahrung der Tagungsunterlagen mit einemdetaillierten Programm ist unerlässlich. Das kulturelleoder sportliche Freizeitprogramm darf nicht mehr Zeitin Anspruch nehmen, als neben einem normalenArbeitstag von acht Stunden noch möglich wäre. Einsogenanntes „Mischprogramm“ von Kongress undFreizeit, oder nach Ende des Zahnarztkongressesangeschlossene Urlaubstage haben zur Konsequenz,dass die gesamten Reisekosten (Flug und Hotel) nichtanerkannt werden. In diesem Fall sind nur mehr dieAusgaben für Teilnahme und Seminarunterlagen alsBetriebsausgaben abzugsfähig.

Für Auslandsreisen gelten folgende Reisekosten-Pau-schalsätze:

Pauschalsätze ab 2002

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Land Tag € Nacht €

ÖsterreichBelgien

BrüsselDänemarkDeutschland

GrenzorteFinnlandFrankreich

ParisStraßburg

GriechenlandGroßbritannien

LondonIrlandItalien

RomMailandGrenzorte

JugoslawienKroatienLiechtensteinLuxemburgNiederlandeNorwegenPolenPortugalSchwedenSchweiz

GrenzorteSlowakei

PressburgSlowenien

GrenzorteSpanienTschechien

GrenzorteTürkeiUngarn

BudapestGrenzorte

USANew YorkWashington

26,4035,3041,4041,4035,3030,7041,4032,7035,8035,8028,6036,8041,4036,8035,8040,6040,6030,7031,0031,0030,7035,3035,3042,9032,7027,9042,9036,8030,7027,9031,0031,0027,9034,2031,0027,9031,0026,6031,0026,6052,3065,4065,40

15,0022,7032,0041,4027,9018,1041,4024,0032,7032,7023,3036,4041,4033,1027,9036,4036,4018,1023,3023,3018,1022,7027,9041,1025,1022,7041,4032,7018,1015,9024,4023,3015,9030,5024,4015,9036,4026,6026,6018,1042,9051,0051,00

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Kalkulation der Stundenkosten Kalkulation

Nach einer kurzen Einführung in die Kosten-, Einnahmen- und Erfolgssituation der Ärzte fürZahn,- Mund- und Kieferheilkunde werden die Grundlagen für die Kalkulation sowie dieKalkulation selbst von ausgewählten gängigen Leistungen dargestellt.

1. Die Ausgaben-, Einnahmen- und Erfolgssituation in 2004

Grundlage für die folgenden Ausführungen ist die Strukturanalyse der Wiener Zahnärzte-kammer aus dem Jahr 2006. Dabei wurden die Zahlen für das Jahr 2004 erhoben. JüngereZahlen waren nicht verfügbar.

Ausgabenstruktur 2004:

Kalkulation der Stundenkosten zahnärztlicherLeistungen für das Jahr 2006 mit praktischen Beispielen

96

Univ.Prof. Dr. Wolfgang Kemmetmüller,Wirtschaftsuniversität Wien

Fremdtechnik 29.300,–

Sonstige variable Ausgaben 34.962,–

Summe variable Ausgaben 64.262,–

Personal 50.028,–

Beratung 21.724,–

Versicherungen 11.710,–

Sonstige 31.738,–

Summe fixe Ausgaben 115.200,–

Abschreibung der Anlagen 11.457,–

Gesamtausgaben 190.919,–

Alle Beträge in Euro

Abschreibung; 11.457; 6%

variable Ausgaben; 64.262; 34%

fixe Ausgaben; 115.200; 60%

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Kalkulation Kalkulation der Stundenkosten

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Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber, sodass sich nachstehender Erfolgergibt:

Einnahmen- und Erfolgsstruktur 2004:

davon: ca. 36% Einkommensteuer 22.397,–ca. 64% Arzteinkommen 39.817,–

Einnahmenverwendung

Das echte Arzteinkommen nach Steuern im Jahr 2004 betrug 39.817,–, was einem tatsächlichenMonatseinkommen bei 14 Gehältern von 2.844,– entspricht.

Kasseneinnahmen 158.314,–

Privateinnahmen 94.819,–

Gesamteinnahmen 253.133,–

Gesamtausgaben 190.919,–

Erfolg (Gewinn) 62.214,–

Alle Beträge in Euro

Gewinn;62.214

Ausgaben; 190.919

Einkommensteuer; 22.397

Arzteinkommen; 39.817

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Kalkulation der Stundenkosten Kalkulation

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2. Die Ausgaben-, Einnahmen- und Erfolgssituation

Nachstehende Zahlen sind auf Grund der Entwicklung der letzten Jahre prognostiziert für 2006.

Das echte Arzteinkommen nach Steuern wird voraussichtlich im Jahr 2006 40.320,– betra-gen, was einem tatsächlichen Monatseinkommen bei 14 Gehältern von rund 2.880,– ent-spricht.

1 Der Einkommensteuersatz ist wegen der Progression hier etwas höher.

davon: ca. 37% Einkommensteuer1 23.680,–ca. 63% Arzteinkommen 40.320,–

Einnahmenverwendung

2004 2006

Gesamtausgaben 190.919,–

gerundet 191.000,–

geringfügige Steigerung um 2% auf Grund der bisherigen Entwicklung 195.000,–

Gesamteinnahmen 253.133,–

gerundet 253.000,–

geringfügige Steigerung um 2% auf Grund der bisherigen Entwicklung 259.000,–

Erfolg 64.000,–

Gewinn;64.000

Ausgaben; 195.000

Einkommensteuer; 23.680

Arzteinkommen; 40.320

Alle Beträge in Euro

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Kalkulation Kalkulation der Stundenkosten

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3. Grundlagen für die Kalkulation 2006

Für die Kalkulation wird von den Ausgaben des Jahres 2004 ausgegangen. Diese Ausgabenwerden geringfügig um 2% erhöht. Die Vorjahre haben nämlich gezeigt, dass die Ärzte beiden fixen Ausgaben gespart haben, sodass nur mit einer gesamten Steigerung von 2%gerechnet werden muss. Von diesen gesamten Ausgaben werden die Kosten für Fremdtech-nik deshalb abgezogen, da sie für die Kalkulation von Gemeinkostensätzen nicht erforderlichsind, da sie von den Ärzten getrennt den Kassen oder den Patienten, wie beispielsweise beiKronen, verrechnet werden.

Für die Kalkulation sind diese Ausgaben ohne Labor wie nachstehend gezeigt wird zu ver-ändern:

Diese rechnerisch notwendigen Einnahmen 2006 von 268.050,– entsprechen weitgehend dennachstehend errechneten erzielbaren Einnahmen in 2006 von 259.000,–

Gesamtausgaben 2004- Fremdtechnik

190.919,–29.300,–

Ausgaben ohne Labor+ 2% Steigerung

161.619,–3.232,38

Ausgaben ohne Labor 2006 gerundet

164.851,38165.000,–

Ausgaben ohne Labor + Kalkulatorische Zinsen3% vom durchschnittlich gebundenen Kapital (entspricht etwa dem halben Ablösepreis für eine Ordination)

Ablösepreis ca. 250.000,–. davon 3% von 250.000/2

+ Kalkulatorischer Unternehmerlohn entspricht 5.000,– Gehalt x 14 Monate

165.000,–3.750,–

70.000,–

Gesamtkosten ohne Labor 2006 + Laborkosten

238.750,–29.300,–

rechnerisch notwendige Einnahmen 2006 268.050,–

Alle Beträge in Euro

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Kalkulation der Stundenkosten Kalkulation

voraussichtliche Gesamteinnahmen 2006- Ausgaben ohne Labor- Labor (Fremdtechnik), gerundet

259.000,–165.000,–30.000,–

= Kostendeckung für Unternehmerlohn und Zinsen 64.000,–

In 2006 voraussichtliche erwirtschaftbare Kosten ohne LaborUnternehmerlohn und Zinsen+ Ausgaben ohne Labor

64.000,–165.000,–

Gesamtkosten ohne Labor (= Gemeinkosten) 229.000,–

davon: ca. 37% Einkommensteuer 23.680,–ca. 63% Arzteinkommen 40.320,–

Einnahmenverwendung

Kostendeckung für Unternehmerlohn und Zinsen;

64.000

Ausgaben ohneLabor; 165.000

Labor; 30.000

Einkommensteuer; 23.680

Arzteinkommen; 40.320

Alle Beträge in Euro

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Kalkulation Kalkulation der Stundenkosten

Alle Beträge in Euro

Zahnärzte sind für Kalkulationen Stundensatzrechner. Dies bedeutet, dass die Gemeinkosten,das sind die Gesamtkosten ohne Labor, auf die Leistungsstunden zu beziehen sind. Die Lei-stungsstunden (Stuhlstunden) in 2006 werden ca. 1.100 sein.

Bezogen auf die Leistungsstunde (Stuhlstunde) ergibt sich somit:

Gemeinkosten 229.000,–Leistungsstunden 1.100,–

gerundet 208,– Gemeinkosten je Stunde

GemeinkostenUnternehmerlohn mit ZinsenAusgaben ohne Labor

insgesamt64.000,–

165.000,–

je Stunde58,18

150,–

GemeinkostenLabor

229.000,–30.000,–

208,1827,27

Gesamteinnahmen 259.000,– 235,45

Labor; 30.000 Labor; 27,27

Ausgaben ohne Labor; 165.000

Ausgaben ohne Labor; 150,–

Unternehmerlohn mitZinsen; 64.000

Unternehmerlohn mitZinsen; 58,18

insgesamtEinnahmen: 259.000

je Stunde235,45

= = 208,18

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Kalkulation der Stundenkosten Kalkulation

2. Beispiele von Kalkulationen ausgewählter zahnärztlicher Leistungen

b) VerblendkroneLaborkostenSpargoldlegierung(Goldlegierung bis 160,– je Krone nach Gewicht)

Gemeinkosten für 1,6 Stunden à 208,–

Durchschnitt

150,–80,–

333,–

Zwischensumme+ 10% Risikozuschlag

563,–56,30

Preis 619,30

a) Modelle PreisDurchschnitt

10,–

Alle Beträge in Euro

Risikozuschlag; 56,30

Gemeinkosten; 333,00

Spargoldlegierung; 88,00

Laborkosten; 150,00

Durchschnitt

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Kalkulation Kalkulation der Stundenkosten

c) Gusskrone mit keramischer Verblendung aus edelmetallfreier Legierung

Laborbei Verwendung von Edelmetallen um bis zu 100,– teurer

Gemeinkosten für 1,6 Stunden à 208,–

Durchschnitt155,–

333,–

Zwischensumme+ 10% Risikozuschlag

488,–48,80

Preis 536,80

Risikozuschlag; 48,80

Gemeinkosten; 333,00

Laborkosten; 155,00

Durchschnitt

Alle Beträge in Euro

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Kalkulation der Stundenkosten Kalkulation

d) VollkeramikkroneLaborGemeinkosten für 2 Stunden à 208,–

Durchschnitt180,–416,–

Zwischensumme+ 10% Risikozuschlag

596,–59,60

Preis 655,60

Risikozuschlag; 59,60

Gemeinkosten; 416,00

Laborkosten; 180,00

Durchschnitt

Alle Beträge in Euro

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Kalkulation Kalkulation der Stundenkosten

e) 3-FlächeninlayLaborGoldlegierungGemeinkosten für 1,6 Stunden à 208,–

Durchschnitt90,–90,–

333,–

Zwischensumme+ 10% Risikozuschlag

513,–51,30

Preis 564,30

Risikozuschlag; 51,30

Gemeinkosten; 333,00

Laborkosten; 90,00

Spargoldlegierung; 90,00

Durchschnitt

Alle Beträge in Euro

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Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung Kalkulation

Seit der Ausgabe des Almanachs 1998 haben sich imMiet- und Wohnrecht wesentliche Neuerungen erge-ben. Insbesondere wurden durch die Wohnrechtsno-velle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, die am 1.07.2000 inKraft trat, wichtige Bestimmungen des Mietrechtsge-setzes (Bundesgesetz vom 12.11.1981, BGBl. I Nr.71/2002, in der Folge als MRG bezeichnet), bezüglichMietdauer und völliger Herausnahme gewisser Miet-objekte (Ein- und Zweifamilienhäuser) aus dem Gel-tungsbereich des MRG neu geregelt.

Durch das neue Außerstreitgesetz besteht nunmehrseit 1.1.2005 die Verpflichtung zum Prozeßkostener-satz der unterliegenden Partei im Außerstreitverfahren(darunter fallen z.B. Verfahren zur Rückforderungüberhöhter Mietzinse, gesetzeswidriger Betriebsko-sten oder illegaler Ablösen).

Zudem kann dem Mieter seither auf Antrag des Ver-mieters unter der Voraussetzung, daß ein Kündigungs-oder Räumungsverfahren anhängig ist, das Miet-rechtsgesetz voll anwendbar ist und der Mieter seineZinszahlungspflicht verletzt, mittels gerichtlicherEinstweiliger Verfügung die Entrichtung eines einst-weiligen Mietzinses auferlegt werden.

Grundsätzlich besteht weiterhin nur dann Vertragsfrei-heit nach allgemein bürgerlich rechtlichen Vorschrif-ten (ABGB), wenn zwingende gesetzliche Vorschriftendes, in der Folge kurz als MRG bezeichnet, keineAnwendung finden.

Weiterhin fallen die meisten Mietverhältnisse in denAnwendungsbereich des MRG, welches vor allemzwingendes Recht für

1) die Mietzinsbildung und2) den Kündigungsschutz

enthält.

1. Mietzinsbildung

Der Betrieb einer ärztlichen Praxis ist als geschäftli-che Betätigung im Sinne des MRG anzusehen. Nurwenn ein Mietobjekt sowohl als Ordination als auchals Wohnung verwendet wird, kann es zur Anwendungder besonderen Mietzinsbildungsvorschriften fürWohnungen kommen. Auf diese Fälle geht die vorlie-gende Darstellung nicht ein.

1.1. Angemessener Zins

Für Geschäftsräumlichkeiten darf der Vermieter einennach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-und Erhaltungszustand angemessenen Mietzins ver-einbaren. Vor allem die Größe und die Lage des Miet-objektes sind für die Angemessenheit bestimmend,Ausstattung und Erhaltungszustand sind von unterge-ordneter Bedeutung.

Die Angemessenheit des Mietzinses kann auf Antragdurch die Behörde (in Wien Schlichtungsstelle bei denMagistratischen Bezirksämtern, sonst meist Bezirks-gericht) überprüft werden. Ein solcher Antrag ist beiGeschäftsräumen nur zulässig, wenn bereits beiAbschluß des Mietvertrags, spätestens bei Übergabedes Mietobjektes, die Unangemessenheit gerügtwurde. (§ 16 Abs 1 Z 1, letzter Satz MRG).

1.2. Ablösen

Die Vereinbarung bzw. Entgegennahme von Ablösenist – abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen – ver-boten. Nicht unter das Verbot fallen im Geltungsbe-reich des MRG:

Kaution, echte Mietzinsvorauszahlung, Übersied-lungskosten, Aufwandersatz, Baukostenbeitrag, Mak-lerprovision, Entgelt für einen befristeten Kündi-gungsverzicht, Kosten und Gebühren, sowie Zahlun-

Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung

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Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt

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Kalkulation Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung

gen, die der Vermieter dem Vormieter für die von die-sem getätigten Investitionen zulässigerweise in ange-messener Höhe ersetzt hat.

Berechtigte Ablösezahlungen an den Vormieter oderan den Vermieter haben auf die Höhe des angemesse-nen Hauptmietzinses keinen Einfluß, bewirken alsokeinen niedrigeren Zins.

Die Vereinbarung verbotener Ablösen kann von denBezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu22.500,00 Euro geahndet werden.

Unterliegt der Mietgegenstand nicht dem MRG und istdie Höhe des Mietzinses nicht beschränkt, so sindauch zusätzliche „Ablösezahlungen“ zulässig.

1.3. Mietzinserhöhung für Reparaturarbeiten

Kann der Vermieter den Aufwand für Erhaltungs- oderVerbesserungsarbeiten am Haus nicht aus den Miet-eingängen und der sogenannten Mietzinsreserve dek-ken, kann er eine zeitlich begrenzte Mietzinserhöhungbei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht beantra-gen. Die gesetzliche Grundlage hiefür bilden die §§ 18ff MRG. Für das Ausmaß der Mietzinsanhebung gel-ten nunmehr Obergrenzen (Anhebungsgrenzen), dienach der Art des Mietgegenstandes gestaffelt sind.

Um den Rahmen dieser Zusammenfassung nicht zusprengen, kann auf weitere Details hier nicht einge-gangen werden.

1.4. Betriebskosten

Als Betriebskosten können nur Ausgaben verrechnetwerden, die in § 21 MRG aufgezählt sind, nämlich Was-sergebühren, Kosten der Rauchfangkehrung, Kanalräu-mung, Unratsabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Haus-und Hofbeleuchtung, Feuer- Haftpflicht- und Leitungs-

wasserschadenversicherung, Glasbruch- und Sturm-schadenversicherung, Verwaltungsauslagen, die im § 23MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen derHausbetreuung, sowie der Grundsteueranteil.

Üblicherweise werden die Betriebskosten dem Mieternach dem Betriebskostenschlüssel separat neben demMietzins verrechnet, weil sie häufig stärker steigen alsder Wertsicherungsindex. Grundsätzlich ist aber auchein Pauschalmietzins zulässig, der die Betriebskosteneinschließt.

Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgt grundsätz-lich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietge-genstands im Vergleich zur Gesamtnutzfläche desHauses. Abweichende Vereinbarungen sind nur zuläs-sig, wenn sie zwischen dem Vermieter und allen Mie-tern abgeschlossen werden.

Zweifelt der Mieter an der Richtigkeit des Verteilungs-schlüssels, steht es ihm offen, eine Überprüfung durchdie Schlichtungsstelle bzw. das Bezirksgericht zu ver-anlassen.

1.5. Wertsicherung

In Mietverträgen mit frei vereinbarten Mietzinsen sindWertsicherungsvereinbarungen die Regel. Meist wirdder Index der Verbraucherpreise, den die StatistikAustria GmbH. monatlich veröffentlicht, als Wertmes-ser vereinbart. Üblich ist eine Schwankungsgrenzevon 5%. Indexinformationen sind abrufbar unterwww.statistik.at.

2. Kündigungsschutz2.1. Allgemeines

Die meisten Mietverhältnisse, die für eine zahnärztli-che Praxis in Frage kommen, unterliegen den Kündi-gungsschutzbestimmungen des MRG (auch Bestands-

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Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung Kalkulation

objekte in neu errichteten oder erst künftig zu errich-tenden Gebäuden!). Eine Kündigung durch den Ver-mieter ist in allen diesen Fällen grundsätzlich nur ausden in § 30 MRG enthaltenen Kündigungsgründenmöglich. Gegenteilige vertragliche Vereinbarungensind unwirksam. Zulässig ist allerdings die Vereinba-rung eines bestimmten Umstandes als Kündigungs-grund (§ 30 Abs. 2. Z 13 MRG). Für den Mieter ist esdaher wichtig, auf derartige Vermieterwünsche beson-ders zu achten und sie nach Möglichkeit aus dem Ver-trag zu eliminieren.

Aufgrund der Mietrechtsnovelle 2001 sind Mietobjek-te in Häusern mit nur einer oder zwei Wohnungen (einDachbodenausbau wird nicht hinzugerechnet!) vomAnwendungsbereich des MRG zur Gänze ausge-schlossen. Für diese Objekte gibt es daher weder eineKündigungsbeschränkung noch Einschränkungenbzgl. der Mietzinsbildung oder einer Befristung. Beider Anmietung solcher Objekte ist daher besondereVorsicht geboten und die Beiziehung eines Fachman-nes sehr zu empfehlen.

2.2. Verträge auf bestimmte Zeit

Seit der Wohnrechtsnovelle 2000 gibt es für neu abge-schlossene Mietverträge die Möglichkeit, die Bestand-zeit zu befristen, und zwar bei Geschäftsräumlichkei-ten praktisch unbeschränkt, bei Wohnungen mit zeitli-chen Einschränkungen.

Voraussetzung für die wirksame Befristung von Miet-verträgen ist, daß im Mietvertrag schriftlich vereinbartwird, daß das Mietverhältnis durch Ablauf der bedun-genen Zeit erlischt, daß also ein unbedingter, durchDatum- oder Fristablauf von vornherein bestimmterEndtermin im Vertrag festgehalten wird.

Geschäftsraummietverträge können also auf jedenbeliebigen Zeitraum rechtswirksam befristet werden.Auch hier ist anzumerken, daß Ein- und Zweiobjekt-häuser zur Gänze vom Anwendungsbereich des MRG

ausgenommen sind. Nach dem 31.12.2001 neugeschlossene Mietverträge über Wohnungen oderGeschäftslokale in solchen Häusern können daherschon aus diesem Grund ohne Einschränkung beliebigbefristet werden.

Die Ausführungen in diesem Punkt gelten sinngemäßauch für die Verlängerung befristeter Mietverhältnisse.Mietverträge können beliebig oft befristet verlängertwerden. Auch für eine Verlängerung ist die Schrift-form zwingend einzuhalten.

Bei den befristeten Mietverträgen gelangt ein Befri-stungsabschlag von generell 25% von dem für einenunbefristeten Vertrag höchstzulässigen Mietzins zurAnwendung. Im Falle der Umwandlung eines befriste-ten in einen unbefristeten Mietvertrag kann der Ver-mieter ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einen ent-sprechend höheren Mietzins verlangen.

Zur Zweckmäßigkeit der Befristung eines Vertragesauf bestimmte Zeit für den Mieter (siehe unter 3.2.).

Anders als bei Wohnungen, für die eine besondereRegelung besteht, hat der Mieter beim befristeten Ver-trag über ein Geschäftslokal kein Recht, das Mietver-hältnis vor Ablauf der bedungenen Vertragsdauer zukündigen bzw. aufzulösen.

2.3. Ordinationsverkauf bzw. Verpachtung

Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit kann inder Regel – Ausnahmen siehe unter 2.4. – das von ihmim Mietgegenstand betriebene Unternehmen gemäߧ 12a MRG auf einen Erwerber des Unternehmensübertragen, ohne daß dem Vermieter aus diesem Anlaßein Kündigungsrecht erwächst. Voraussetzung ist, daßdas in den Räumen betriebene Unternehmen tatsäch-lich fortgeführt wird. Besteht ein solches Unterneh-men gar nicht (mehr) oder wird der Betriebsgegen-stand geändert, findet die Bestimmung keine Anwen-dung. Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbre-

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Kalkulation Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung

chung anläßlich der Weitergabe schadet nach ständi-ger Rechtsprechung nicht.

Die Weitergabe ist dem Vermieter anzuzeigen. Dieserkann nunmehr anstelle des bisherigen Hauptmietzin-ses einen nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Aus-stattungs- und Erhaltungszustand angemessenenHauptmietzins (siehe 1.1.) vorschreiben.

Zur Anzeige der Weitergabe sind sowohl der Veräuße-rer als auch der Erwerber verpflichtet. Eine verspäteteAnzeige hat (nur) die Folge, daß der Vermieter zurrückwirkenden Mietzinsanhebung berechtigt ist.

Ist der Mieter einer Geschäftsräumlichkeit eine AG,GmbH, KG oder OHG, so sind deren vertretungsbefug-te Organe verpflichtet, maßgebliche Änderungen derrechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit(z.B. Gesellschafterwechsel) unverzüglich dem Vermie-ter anzuzeigen. Dieser ist dann in bestimmten Fällenzur Mietzinsanhebung berechtigt (§ 12 Abs. 3 MRG).

Eine Verpachtung der Ordination ist nun uneinge-schränkt zulässig (auch bei gegenteiligen Vereinba-rungen im Mietvertrag), führt aber gleichfalls, wie einVerkauf, zur Anhebung des Mietzinses gemäß § 12aMRG.

2.4. Ausnahmen

Für folgende Mietobjekte ist § 12a MRG (siehe obenPunkt 2.3.) nicht anzuwenden:

a) Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem30.06.1953 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel(z.B. Wohnbauförderung) errichtet wurden,

b) Mietgegenstände im Wohnungseigentum in Gebäu-den, die nach dem 8.05.1945 errichtet wurden,

c) Mietgegenstände, die nach dem MRG als Wohnunggelten. Das sind auch gemischt genutzte Objekte

(Ordination mit Wohnung), solange der betrieblicheZweck nicht „bedeutend überwiegt“ (§ 16 Abs. 1 Z.1 MRG).

Wird also die Ordination in der Wohnung betrieben,gilt § 12a MRG grundsätzlich nicht, die Weitergabekann Probleme bringen. Ein Fachmann ist in diesemFalle zu Rate zu ziehen.

Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmenvom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gele-genen Gründen, wie etwa insbesondere Krankheit, füreinen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahrenverpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmiet-zinses für diesen Zeitraum nicht statt.

3. Hinweise für die Vertragsgestaltung

Häufig werden vorgedruckte Mietvertragsformulareverwendet. Dabei ist Vorsicht am Platz, da die Vor-drucke teilweise voneinander abweichen. Was ge-druckt ist, muß noch nicht zwingendes Recht sein!Vom Gebrauch dieser Musterverträge ist ohne Beizie-hung eines Fachmannes abzuraten.

3.1. Verwendungszweck

Da die gesetzlichen Regelungen für Wohnungen undGeschäftslokale erheblich verschieden sind (z.B.Rechtsnachfolge §§ 12a und 46 ff, Investitionsersatz § 10, Kündigungsgründe § 30, Zinsbindung § 16,Mietzinserhöhung § 18) kommt der Entscheidung, obdie gemieteten Räume ausschließlich bzw. „bedeutendüberwiegend“ für Ordinationszwecke oder auch fürWohnzwecke dienen sollen, erhebliche Bedeutung zu.Von der Zinsbildung her wird die Behandlung desganzen Objektes als Wohnung zwar meist günstigersein, andererseits ergeben sich Probleme im Falle derWeiterveräußerung der Ordination. Im Zweifelsfallwäre ein Fachmann zu Rate zu ziehen.

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Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung Kalkulation

3.2. Mietdauer

Der Abschluß auf unbestimmte Zeit ist für den Mieterjedenfalls vorzuziehen. Verträge auf bestimmte Zeithaben den Nachteil, daß sie ohne Vorliegen eines Kün-digungsgrundes durch Zeitablauf enden, und daß auchder Mieter in der Regel vor Zeitablauf nicht kündigenkann. Der Vertragsgestaltung gerade in diesem Punktist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

3.3. Instandhaltung, Investitionen

Die Instandhaltung des Mietobjektes (im Inneren)obliegt grundsätzlich dem Mieter. Üblicherweise wirdfestgehalten, daß der Mieter das Objekt in gutem,brauchbaren Zustand übernimmt. Abweichungendavon sollten vor Vertragsabschluß festgehalten wer-den. Bei Vertragsabschluß ist mit dem Vermieter wennmöglich das Einvernehmen darüber herzustellen, wel-che Investitionen und baulichen Veränderungen derMieter vornehmen will. Gegen spätere Änderungs-wünsche des Mieters kann sich der Vermieter unterUmständen mit Erfolg zur Wehr setzen.

Investitionen in Geschäftsräumlichkeiten gehen in derRegel bei Auflösung des Mietverhältnisses ins Eigen-tum des Vermieters über. Dem Mieter steht es anderer-seits frei, jenen Zustand wieder herzustellen, in dem erdas Bestandsobjekt übernommen hat, es sei denn, eswurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.Gemäß §§ 1097, 1037 ABGB kann der Mieter vomVermieter Ersatz für jene notwendigen Aufwendun-gen verlangen, die zum „klaren, überwiegenden Vor-teil“ des Vermieters und nicht gegen dessen Willengemacht wurden. Wo nach dem Gesetz eine Weiterga-bemöglichkeit (s. oben 2.3 und 2.4) besteht, verlierendie vertraglichen und gesetzlichen Regelungen überden Ersatz von Aufwendungen für Investitionen teil-weise an Bedeutung.

Bei Wohnräumlichkeiten bietet § 10 MRG dem Mieterdie Möglichkeit, für bestimmte Aufwendungen bei

Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzbetragzu verlangen.

3.4. Weitergaberecht

Wenn kein gesetzliches Weitergaberecht (s. oben 2.4)besteht, ist die spätere Verwertbarkeit der Ordinationdurch ein vertragliches Weitergaberecht anzustreben.Die Beiziehung eines Fachmannes ist zu empfehlen.

3.5. Zusätzliche Kündigungsgründe

Wie schon oben (Punkt 2.1.) erwähnt, hat der Vermie-ter gemäß § 30 Abs. 2 Z 13 MRG die Möglichkeit,bestimmte bezeichnete Tatsachen von vornhereinschriftlich als Kündigungs- oder Auflösungsgrundfestzusetzen. Meist wird es für den Mieter einer Ordi-nation ein unannehmbares Risiko darstellen, wenn derVermieter einen solchen Kündigungsgrund in den Ver-trag einbauen will. Wenngleich die Rechtsprechungzum Vorteil des Mieters solchen Sonderregelungen imkonkreten Fall oft sehr reserviert gegenübersteht, istdaher Vorsicht am Platz.

4. Übernahme einer bereits bestehenden Ordination

Aufgrund der unter Punkt 2. und 3. dargelegtenRechtslage ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit,bestehende Ordinationsräumlichkeiten vom Vorgängerdurch Kauf oder Pacht zu übernehmen, ohne daß derVermieter das Zustandekommen des Mietvertragesverhindern könnte (§§ 12a, 46a MRG). Bei Übernah-me einer in der Wohnung betriebenen Ordination istVorsicht geboten, ebenso in den Fällen des § 1 Abs. 4MRG (siehe oben Punkt 3.4.)

Der Vermieter ist in den Fällen des § 12a MRGberechtigt, innerhalb von sechs Monaten nachBekanntgabe des Unternehmensüberganges den„angemessenen“ Hauptmietzins anstelle des bisheri-

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Kalkulation Grundsätzliche mietrechtliche Fragen bei Ordinationseröffnung

gen zu verlangen. Die Angemessenheit ist im Streitfallwie in Punkt 1.1. beschrieben zu ermitteln.

Auch der Übergeber (Vormieter) kann den Antrag aufFeststellung des für den Übernehmer angemessenenMietzinses stellen (§ 12a Abs. 8 MRG). Diese Fest-stellung ist verbindlich, wenn die Übergabe (Verkaufoder Verpachtung) innerhalb eines Jahres ab Rechts-kraft der Entscheidung erfolgt. Häufig erweist sich dieAntragstellung aber als nicht praktikabel, wenn näm-lich das Feststellungsverfahren so lange dauert, daßbei der tatsächlichen Übergabe der Ordination derangemessene Mietzins noch nicht rechtskräftig festge-stellt ist.

Generell ist zu erwähnen, daß die vorstehenden Aus-führungen nur als Übersichtsinformation angesehenwerden dürfen. Die häufigen Gesetzesänderungenbewirken, daß die Materie unübersichtlich bleibt.

Bei mietrechtlichen Fragen aller Art ist daher weiter-hin die Beiziehung eines Fachmannes unbedingt zuempfehlen.

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Autonome Honorarrichtlinien

AUTONOMEHONORARRICHTLINIEN

2005/2006

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Autonome Honorarrichtlinien

Kundmachung

der Österreichischen Ärztekammer vom 11.Dezember 1998 betreffend die Autonomen Honorar-richtlinien für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kiefer-heilkunde und Zahnärzte.

Der Österreichische Ärztekammertag hat beschlossen:

Die Schlichtungsstellen werden folgende Honorar-richtlinien im Fall einer Begutachtung einer zahnme-dizinischen Leistung anwenden.

Sachlicher Anwendungsbereich§ 1

Die AHR finden Anwendung auf Leistungen der Fach-ärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde undZahnärzte, die nicht im Rahmen eines Vertragsverhält-nisses im Sinne der bestehenden Gesamtverträge mitden Sozialversicherungsträgern und den Trägern derKrankenfürsorge als Vertragsleistung erbracht werden.

§ 2

Das Recht der freien Vereinbarung der Honorare fürLeistungen im Sinne des § 1 wird durch den AHRnicht berührt.

§ 3Die Honorare der AHR setzen zahnmedizinische Lei-stungen, die einen durchschnittlichen Aufwand verur-sachen, voraus. Für Leistungen, bei denen der durch-schnittliche Aufwand wesentlich überstiegen bzw.unterschritten wird, ist eine von den AHR abweichen-de Honorarhöhe zulässig.

§ 4

Für Vereinbarungen im Sinne der §§ 2 und 3 wirdSchriftform empfohlen.

§ 5

Die Österreichische Ärztekammer (Bundeskurie derZahnärzte) wird im Falle einer Begutachtung derAngemessenheit von Honoraren für durchschnittlichezahnmedizinische Leistungen nachstehende Honorar-sätze als angemessen betrachten*.

* Für den Gebrauch der Schlichtungsstelle wird wie bisher nach Maßgabe des konkretenFalles eine 20 %ige Unter- bzw. 30 %ige Überschreitung als angemessen für durch-

schnittliche Leistungen betrachtet.

Die AHR 2005/2006 wurden aufgrund der Inflations-rate lt. VPI valorisiert (Beschluss der BundeskurieZahnärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 30.April 2005).

Autonome Honorarrichtlinien 2006(Übernahme für die Österreichische Zahnärztekammer laut prov. Bundesausschuss

vom 27./28. Jänner 2006 in Wien)

(i. d. F. des Beschlusses des Österreichischen Ärztekammertages vom 11. Dezember 1998)

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Autonome Honorarrichtlinien

Positionsbezeichnung Honorar in Euro Positionsbezeichnung Honorar in Euro

Allgemeine Leistungen Blutstillung durch Naht 69,–Beratung/Erstuntersuchung 44,– Blutstillung durch Tamponade 22,–Beratung/Kontrolluntersuchung (Recallpatient) 17,– Trepanation des Kieferknochens 91,–Vitalitätsprüfung/Quadrant 9,– Kieferhöhlen-Verschluss 255,–Zeitaufwand pro 5 Minuten 14,– Schlotterkamm-OP 136,–

(für Leistungen, die in den AHR nicht Frenulum-Excision1 36,–erfasst sind, z.B. Therapiebesprechung, Nachbehandlung 22,–schriftlicher Heilkostenplan) Therapeutische Injektion 30,–

Versäumte Sitzung (pro Stunde) 145,–Ausfüllen eines amtlichen oder 20,–

Versicherungsformulars (kleiner Arztbrief) Technische ArbeitenSonn-, Feiertags- u. Nachtzuschlag + 100 % (ohne Metall, inkl. Labor)Kinderbehandlung, Erschwerniszuschlag Goldgussfüllung

bis zum 6. Lebensjahr, Erschwerniszuschlag + 100% F1 Inlay einflächig 260,–bis zum 14. Lebensjahr + 50% F2 Inlay zweiflächig 396,–

F3 Inlay drei-/mehrflächig 486,–Konservierende Vollgusskrone, 3/4-Krone, Onlay 553,–Extraktion inkl. Anästhesie 33,– Brückenglied, Vollguss 449,–Extraktion erschwert 58,– VMK-Standardkrone 503,–Anästhesie 15,– VMK-Standardzwischenglied 405,–Visite 55,– Individuell gestaltete VMK-Krone 677,–Hilfe bei Kollaps 27,– Individuell gestaltetes VMK-Zwischenglied 538,–F1-Einflächenfüllung 33,– Kunststoff-Mantelkrone 486,–F2-Zweiflächenfüllung 55,– Vollkeramikkrone (Jacketkrone) 770,–F3-Drei-/Mehrflächenfüllung 74,– Teleskop-Krone, Vollguss 768,–Prov. Verschluss einer Kavität 19,– Teleskop-Krone, verblendet 848,–F1-Comp. SAT 64,– Aufbau gegossen 170,–F2-Comp. SAT 91,– Provisorische Schutzkrone 69,–F3-Comp. SAT 122,– Tiefziehschiene (Miniplastschiene) 145,–Fissurenversiegelung je Zahn 36,– Individuelle Kunststoffschiene (Artikulator) 345,–Höcker-Aufbau 96,–Eckenaufbau 122,– KieferorthopädieStiftverankerung 22,– Diagnosepaket I 206,–Intrakanaläre Schraube 32,– (Modellanalyse, Panoramaröntgen,WA-Amputation 44,– Therapieplanung)

Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006

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Autonome Honorarrichtlinien

W1-einkanalig 80,– Diagnosepaket II 311,–W2-zweikanalig 111,– (inkludiert Diagnosepaket I,W3-dreikanalig 170,– zusätzlich Fernröntgenanalyse)WU-unvollendete WB 33,– abnehmbar:WE Endometrie pro Wurzelkanal 20,– 1. Behandlungs-Jahr 1.353,–

(elektrometrische Längenbestimmung) 2. Behandlungs-Jahr 1.086,–Revision wurzelbehandelter Zähne 3. Behandlungs-Jahr 906,–

(Zuschlag bis zum doppelten Tarif möglich) festsitzend:empf. Zahnhalsbehandlung 12,– Gesamtbehandlung 4.874,–Zahnsteinentfernung supragingival/je Kiefer 27,–Konkrementfernung subgingival/je Quadrant 60,– ProthetikEinschleifen 22,– Totale Prothese 1.022,–Wiedereinzementieren/Abnahme/ Platte- Kunststoff 462,–

Trepanation einer Metallkrone 44,– Metallgerüst 1.129,–Bestrahlung 12,– Zahn oder Klammer/pro Einheit 40,–Röntgen 12,–Panorama-Röntgen 64,– ReparaturenStomatitis-Behandlung 22,– a (Sprung, Bruch, Wiederbefestigung) 73,–

b (Zahn od. Klammer neu) 91,–c (2 Leistungen a, b, od. a + b) 111,–

Chirurgie d (mehr als 2 Leistungen) 135,–Entfernung retinierter Zahn 255,– e (Totale Unterfütterung direkt) 135,–Zysten-OP 255,– (Totale Unterfütterung, indirekt) 204,–WS-Resektion/je Wurze l255,– x (Anlöten v. Retention, Klammer, Aufr.). 91,–operative Zahnentfernung 136,– y (2 Leistungen x, y; Bügelrep.) 111,–Geschwulst-OP 136,– z (mehr als 2 Leistungen) 134,–Innenincision 69,– 1 (Sprung, Bruch, Drahtelementersatz) 64,–Taschenabtragung 69,– 2 (Unterfütterung od. Erweiterung) 84,–Kammkorrektur/Dolor post 113,– 3 (Labialbogenrep., Dehnschraubeners.) 101,–

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Therapie- und Kostenplan

Name des Patienten: geb.:

Adresse:

Untersuchung (z.B. Karies- bzw. Parodontalstatus, Röntgenbefund …)

Diagnose:

Beratung:

Therapie: 8 7 6 5 4 3 2 1 / 1 2 3 4 5 6 7 8

8 7 6 5 4 3 2 1 / 1 2 3 4 5 6 7 8

Dieser Therapie- und Kostenplan ist dann nicht verbindlich, wenn sich in Diagnose und Behand-lungsverlauf nicht vorhersehbare Leistungserweiterungen ergeben. Diese sind dem Patientenmitzuteilen.

Summe.:

Ich bestätige die vorerst informative Mit der Behandlung entsprechendKenntnisnahme dieses Therapie- diesem Therapie- und Kostenplanund Kostenplanes. einverstanden.

Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift

Briefkopf bzw. Stempel des Zahnarztes

Datum:

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Autonome Honorarrichtlinien

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Erklärung über außervertragliche Leistungen

Frau/Herr erklärt, eine Behandlung außerhalb des Kassenvertrages ausdrücklich gewünscht zu habenund vor der Behandlung darüber informiert worden zu sein, dass die Leistungen

nicht Gegenstand des Kassenvertrages sind und daher nicht auf Krankenschein verrechnetwerden können. Über die Frage eines allfälligen Rückersatzes entscheidet die Kasse im Ein-zelfall.

Es erfolgte auch eine Information über das voraussichtliche Honorar.

Datum Unterschrift

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Revers

PatientVorname:

Zuname:

Geburtsdatum:

Ich bestätige, dass ich von

Herrn, Frau Dr.

über den geplanten operativen Eingriff/die geplante Behandlung

Operation/Behandlung

sowie über

• Operationsverfahren

• mögliche Komplikationen und Folgeeingriffe

(insbesonders )

• mögliche Nebeneingriffe

(insbesonders )

• Nachbehandlung

• Kosten (falls nicht von der Sozialversicherung gedeckt)

umfassend informiert und aufgeklärt wurde.

Nach erfolgter Aufklärung und gründlicher Überlegung willige ich in die oben genann-te Operation/Behandlung ein.

Patient: Ort, Datum, Uhrzeit Unterschrift Patient/

Bevollmächtigter/Erziehungsberechtigter

Zahnarzt/Zahnärztin: Ort, Datum, Uhrzeit Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt

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Autonome Honorarrichtlinien

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Die Satzung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sieht nunmehr vor, Kosten-übernahme von privat erbrachten prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen nurdann zu leisten, wenn diese vor Behandlungsbeginn vom Patienten beantragt und von derjeweiligen Krankenkasse genehmigt wurde.

Diese Neuregelung betrifft streng genommen ausschließlich das Verhältnis zwischen demPatienten und seiner Krankenkasse. Trotzdem dürfte der Privatzahnarzt gut beraten sein,seine Patienten vor der Behandlung auf diesen Umstand hinzuweisen. Was nun die zahnme-dizinische Formulierung des Antrages betrifft, ist der Patient erst recht auf uns angewiesen.

Die ARGE Privatzahnärzte des Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs hat, um die-sen Papierkrieg zu erleichtern, entsprechende Informationsblätter und Antragsformularegeschaffen, die zusammen mit einer Adreß- und Faxnummern-Liste allen Privatzahnärztenzugehen wird. Auf Anfrage im ZIV-Büro werden diese Unterlagen selbstverständlich auchden Kollegen mit ASVG-Verträgen zugesandt.

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Datum:

An die

Ich ersuche um Bewilligung und satzungsgemäße Kostenübernahmezusicherung der folgen-den, von meinem Privatzahnarzt geplanten prothetischen Versorgung (KO-Behandlung).

Datum und Unterschrift

Zu- und Vorname des Patienten:

Versicherungsnummer:

Adresse:

Versicherter:

II II

I 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 I

I 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 I

II II

OK UK Leistungsart

Totale Kunststoff-Prothese als Dauerversorgung (T)

Kunststoffprothese (KU)

Metallgerüst-Prothese (MG)

Zähne

Klammern

Verblendmetall-Keramikkronen an Klammerzähnen (VMK)

Vollmetall-Kronen an Klammerzähnen (VG)

Bewilligt am:

Stempel, Unterschrift Krankenkasse

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Zahnkronen

ZAHNKRONEN

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Einfache Lösungen Zahnkronen

Einfache Lösungen

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KunststoffkronePräparation nicht definiert,gewöhnlicher Kunststoff, einfache Zahnfarbe und Zahnform

Metallkrone

Tangentialpräparation,Nichtedelmetall- oder Edelmetall-Legierungsilber-/goldfarben und natürliche Zahnform

Standardkrone

Tangentialpräparation,einfache Keramik auf unedler Legierung,einfache Zahnfarbe und schlichte Zahnformsichtbarer Metallrand.Sie ist ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht übersteigend

Kunststoff-Mantelkrone

Präparation nicht definiert,verstärkter Kunststoff, einfache Zahnfarbe und Zahnform

Verblendkrone

Tangentialpräparation,Kunststoff auf Nicht- oder Edelmetall-Legierung, einfache Zahnfarbe und funktionelle Zahnform,Hinterseite Metall

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Zahnkronen Individuelle Lösungen

Individuelle Lösungen

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MetallkeramikkroneHohlkehlpräparation,Keramik auf Edelmetall-Legierung,aufwendige Zahnfarbe und natürliche Zahnform

TitankeramikkroneHohlkehlpräparation,Keramik auf Reintitan,aufwendige Zahnfarbe und natürliche Zahnform

GoldkeramikkroneHohlkehlpräparation,Keramik auf Hochgoldlegierung,aufwendige Zahnfarbe und natürliche Zahnform

GalvanokeramikkroneHohlkehlpräparation,Keramik auf Galvanofeingold,aufwendige Zahnfarbe und natürliche Zahnform

KeramikschulterkroneStufenpräparation,Spezialkeramik auf Spezialgoldlegierung,individuelle aufwendige Zahnfarbe und optimierte natürliche Zahnform,erfüllt höchste ästhetische Anforderungen

VollkeramikkroneStufenpräparation,Spezialkeramik auf Hochleistungskeramik,individuelle aufwendige Zahnfarbe und optimierte natürliche Zahnform,erfüllt das Maximum an Ästhetik und medizinischer Qualität

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Statistiken

STATISTIKEN

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Zeitreihen Statistiken

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Jahr Erhöhung Index

196001.07.1970

198019901991199219931994199519961997199819992000200120022003200420052006

6% Basis 19694,531,212,757,544,914,182,331,470,791,230,921,331,381,450,821,341,75

100197,76499,35670,04688,47740,11769,71807,5841,25860,85873,5880,4891,23899,43911,39923,97937,37945,06957,72974,48

Index der Entwicklung...Honorartarife in Österreich seit 1.Jänner 1960

Quelle: Österreichische Zahnärztekammer

Jahr Tarif EURO Index

196019701980199019911992

01.07.199219931994199519961997199819992000200120022003200420052006

1,392,546,479,169,379,67

11,6312,0612,512,8613,0813,313,3713,4413,5213,6613,91414,114,414,8

100182,99466,12659,92675,05696,66837,87868,84900,54926,48942,33958,18963,22968,26974,03984,11

1001,41008,611015,811035,971064,75

Index Einflächenfüllung

Quelle: Österreichische Zahnärztekammer

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Statistiken Zeitreihen

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Jahr Erhöhung Index

1960197019801990199119921993199419951996199719981999200020012002200320042005

4,46,323,263,344,023,632,962,241,861,310,920,562,352,661,811,342,12,3

100142,15261,4369,28381,63396,96411,37423,54433,04441,08446,87450,97453,51464,18476,51485,14491,65501,97513,52

Index der Verbraucherpreise Österreichs

Quelle: WKO

Jahr EURO in % ggü.Vj. Index

198019901991199219931994199519961997199819992000200120022003

234834155044160467004854051180531805517055850573105863060860620806358065040

6,285,753,945,443,913,741,232,612,33,822,422,3

100176,94188,05198,87206,7217,94226,46234,94237,83244,05249,67259,17264,36270,75276,97

Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigenberechnet aus Veränderungsraten der BIP/ Kopf auf Vorjahrespreisbasis

Quelle: WKO; Stand Mai 2005

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Frequenzstatistik Statistiken

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Frequenzstatistik

Pos. PosNr. Fälle 2004 Tarif 2006 Umsatz Pro ZA + Dent(=2.984)

ECK 10 465.793 78,8 36.704.488 12.300Pan 25 1.189.690 30,5 36.285.545 12.160FM 8 898.361 34,7 31.173.127 10.447F2 7 1.243.020 23,2 28.838.064 9.664Rö 24 4.334.223 5,1 22.104.537 7.408W3 15 163.794 128,4 21.031.150 7.048Hö 9 391.861 53 20.768.633 6.960F1 6 1.383.001 14,8 20.468.415 6.859K1 61 646.360 29,4 19.002.984 6.368Sto 26 3.720.715 4,9 18.231.504 6.110Zst 20 2.079.248 8,7 18.089.458 6.062K2 71 343.437 37,8 12.981.919 4.351STA 34 387.019 29 11.223.551 3.761E 2 730.633 14,9 10.886.432 3.648W1 13 213.949 42,8 9.157.017 3.069OZ 30 182.747 49,4 9.027.702 3.025W2 14 80.445 85,6 6.886.092 2.308KM 81 136.209 49,8 6.783.208 2.273WSR 29 40.338 103,3 4.166.915 1.396Ber 1 364.929 10,7 3.904.740 1.309RZ 27 35.690 103,5 3.693.915 1.238NB 17 542.996 6 3.257.976 1.092ES 21 820.584 3,9 3.200.278 1.072ZH 19 977.749 3,1 3.031.022 1.016A 3 415.648 6 2.493.888 836WU 16 221.761 9,7 2.151.082 721Pf 22 218.116 8,7 1.897.609 636Ii 32 75.863 21 1.593.123 534Zy 28 15.286 101,3 1.548.472 519WA 12 58.248 24,5 1.427.076 478St 11 127.019 10,8 1.371.805 460KK 33 29.577 24,3 718.721 241EK 37 5.389 109,7 591.173 198BN 35 14.182 19,3 273.713 92Vs 4 10.496 25,7 269.747 90Hl 5 13.824 19,2 265.421 89Gop 31 4.979 49,8 247.954 83Bst 23 62.359 2,9 180.841 61TK 36 3.549 40,5 143.735 48LWZ 39 2.492 47,8 119.118 40SKB 38 1.056 45,3 47.837 16BT 18 2.963 6,6 19.556 7R 40 475 16,1 7.648 3Thi 41 982 3,2 3.142 1

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Statistiken

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Jahr EURO Index

1983198419851986198719881989199019911992199319941995199619971998199920002001200220032004

75.814,2279.743,2985.717,5490.724,0694.301,66

101.456,70105.422,20112.185,20119.897,52131.219,00144.158,25154.104,52160.287,45162.637,49160.776,71172.080,08182.172,67184.821,70189.316,00196.566,40200.625,58204.517,59

100,00105,18113,06119,67124,39133,82139,05147,97158,15173,08190,15203,27211,42214,52212,07226,98240,29243,78249,71259,27264,63269,76

Vertragsärztliche HilfeHonorar je Arzt in EURO

Quelle: Stat. Jahrbuch der österr. Sozialversicherung Tab. 2.26 (2.20)

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ZIV-Mitgliederstatistik Statistiken

132

0500

1000

1500

2000

2500

1954

1955

1956

1957

1958

1959

1960

1961

1962

1963

1964

1965

1966

1967

1968

1969

1970

1971

1972

1973

1974

1975

1976

1977

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

Jahr

Anzahl

151

183

201

222

228

240

253

303

297

308

326

320

363

366

370

438

446

438

531

568

620

679

695

715

699

745

756

766

786

917

1076

1155

1262

1315

1381

1439

1508

1858

1958

2110

2192ZIV

-Mit

gli

eder

stat

isti

k 19

54–1

994

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Statistiken ZIV-Mitgliederstatistik

133

0500

1000

1500

2000

2500

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2001

2003

2004

Jahr

Anzahl

1508

1858

1958

2110

2192

2312

2419

2430

2501

2558

2540

2626

2646

2617

2586

3000

ZIV

-Mit

gli

eder

stat

isti

k 19

90–2

004

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Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe:

Dr. Franz Hastermann

Mag. Peter Ibaschitz

Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe

134

Dr. Thomas Horejs

OMR Dr. Günther Knogler Mag. Iris Kraft-Kinz

RA Dr. Markus Ludvik Mag. Claus Penz

Univ. Prof. Dr. Wolfgang Kemmetmüller

Mag. Wolfgang Leonhart DDr. Paul Loser

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Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe:

Zahnärztlicher Interessenverband Österreichs, Sekretariat

135

DDr. Claudius Ratschew

DDr. Franz Karl TuppyMR DDr. Hannes Westermayer

Petra Knogler Jasmine Sauser

MR Dr. Gerhard Ratzenberger

Ulrike König Ursula Windisch-Kainz

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Notizen

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Notizen

137

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Notizen

138

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Notizen

139

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Notizen

140

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Notizen

141

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Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen der Verantwortung des Autors. Alle Angaben in diesem Werk erfol-gen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.

Impressum:Eigentümer, Herausgeber, Verleger: ZAHNÄRZTLICHER INTERESSENVERBAND ÖSTERREICHS. Sitz des Vereines: 1010 Wien,Gartenbaupromenade 2/8/15, Tel. (01) 513 37 31. Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Thomas Horejs. Redaktion: MR DDr. HannesWestermayer, Dr. Thomas Horejs. Layout: creativedirector.cc lachmair gmbh. Druck: Druckerei Leukauf, Wien.

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abgeschlossen zwischen dem Dienstgeber

Dr./Zahnarzt

Adresse:

und dem Anlernling

Adresse:

1. Dieser Dienstvertrag unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Ordinati-

onshilfen in Ausbildung.

2. Das Gehalt wird nach dem jeweils gültigen Kollektivvertrag mit

vereinbart.

3. Das Dienstverhältnis beginnt am und wird nach Beendigung des

Probemonates am in ein befristetes Dienstverhältnis von zwei

Monaten bis zum umgewandelt.

Unterschrift des Dienstnehmers Unterschrift des Dienstgebers

Ort, Datum:

Anlernvertrag

145

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abgeschlossen zwischen dem Dienstgeber

Dr./Zahnarzt

Adresse:

und

Adresse:

Unter der Bedachtnahme auf eine einmonatige Probezeit

(das ist vom bis ) treten Sie in ein unbefri-

stetes Anstellungsverhältnis als ein.

Ihr Gehalt wird berechnet auf Grundlage des derzeit gültigen Kollektivvertrages und beträgt

inkl. Gefahrenzulage brutto.

Dieses Gehalt wird monatlich (im nachhinein, vorhinein) 14mal im Jahr bezahlt.

Auf das Dienstverhältnis finden im übrigen die Bestimmungen des Angestellengesetzes in

der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Unterschrift des Dienstnehmers Unterschrift des Dienstgebers

Ort, Datum:

Anstellungsvertrag für zahnärztliche Ordinationshilfen

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Röntgenanlage und Strahlenschutz Strahlenschutz

• Für Betrieb einer zahnärztlichen Röntgeneinrich-tung Betriebsbewilligung (Bauartzulassung oderEinzelgenehmigung) erforderlich

• Inhaber der Röntgeneinrichtung gleichzeitig Strah-lenschutzbeauftragter

• Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung ist demjeweiligen Amt der Landesregierung und demzuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.

• Rasche Trennung vom Stromnetz muß möglich sein• Röntgeneinrichtung muß aus einer Entfernung von

mindestens 1,5 m bedient werden können.• Halten des Films möglichst vom Patienten selbst, ist

dies nicht möglich, müssen die haltenden Personendurch geeignete Schutzkleidung geschützt werden.Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen diesnicht tun.

• Keimdrüsen des Patienten sind durch eine Schutz-schürze zu schützen.

• Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauendürfen nicht im Strahlenbereich tätig sein.

• Ein Dosimeter ist stets am Rumpf zu tragen. DieDosimeterauswertungen und die Aufzeichnungenüber die gemachten Röntgenbilder sind ab 1.1.20067 Jahre aufzubewahren.

Kontrolle:

Ärztliche Untersuchung 1x pro Jahr für beruflichstrahlenexponierte Personen und Strahlenschutzbeauf-tragte. Die Untersuchungsergebnisse der Strahlen-schutzuntersuchung sind 30 Jahre aufzubewahren.

Kontrolle des Gerätes einmal alle 2 Jahre durch dieBewilligungsbehörde

Rechtsquelle: StrahlenschutzgesetzStrahlenschutzverordnung

Strahlenschutz

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