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2. Auflage 2013 ALPMANN SCHMIDT Grundrechte BasisSkript Hinweise zur Klausurerstellung Allgemeine Grundrechtslehren Technik der Grundrechtsprüfung Freiheits-/Gleichheits-/Justizgrundrechte Die Verfassungsbeschwerde

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2. Auflage

2013

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Hinweise zur Klausurerstellung

Allgemeine Grundrechtslehren

Technik der Grundrechtsprüfung

Freiheits-/Gleichheits-/Justizgrundrechte

Die Verfassungsbeschwerde

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BasisSkript

Grundrechte

2013

Ralf AlteversJörg Holtmann

Rechtsanwälte und Repetitoren

ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG

48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-0

AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Deckblatt.fm Seite 1 Dienstag, 11. Dezember 2012 10:48 10

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Holtmann, Jörg

BasisSkript

Grundrechte

2. Auflage 2013

ISBN: 978-3-86752-303-5

Verlag Alpmann und Schmidt Juristische LehrgängeVerlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster

Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren,ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).

Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

Deckblatt.fm Seite 2 Dienstag, 11. Dezember 2012 10:48 10

I

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur .... 1

1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage ................ 1

2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung ................................................ 1

A. Zweck der Gliederung ......................................................................... 1I. Übersicht ......................................................................................... 1II. Vollständigkeit ............................................................................... 1III. Problemgewichtung und Zeitmanagement ...................... 2

B. Inhalt der Gliederung .......................................................................... 2I. Materielle Fallfrage ....................................................................... 2II. Prozessuale Fallfrage ................................................................... 2III. Sonstige Fallfragen ...................................................................... 3

3. Abschnitt: Niederschrift ........................................................................ 3

2. Teil: Allgemeine Grundrechtslehren .............................................. 4

1. Abschnitt: Geschichte der Grundrechte ........................................ 4

A. Vorläufer des Grundgesetzes ........................................................... 4

B. Entstehung und Entwicklung des Grundgesetzes ................... 5

2. Abschnitt: Systematisierung der Grundrechte .......................... 6

A. Die Freiheitsgrundrechte ................................................................... 8

B. Die Gleichheitsrechte .......................................................................... 8

C. Die Justizgrundrechte ......................................................................... 8

n Check: Geschichte und Systematisierung .......................................... 9

3. Abschnitt: Funktionen der Grundrechte ....................................10

A. Subjektive Funktionen ......................................................................10I. Grundrechte als originäre Leistungsrechte .......................10II. Grundrechte als derivative Leistungs- oder

Teilhaberechte .............................................................................10III. Grundrechtsanspruch auf schützendes

Tätigwerden ..................................................................................11

B. Objektive Funktionen ........................................................................11

n Check: Funktionen der Grundrechte..................................................12

4. Abschnitt: Grundrechtsverpflichtete ...........................................13

5. Abschnitt: Grundrechtsberechtigte ..............................................14

A. Natürliche Personen .......................................................................... 14

B. Juristische Personen ..........................................................................15I. Juristische Personen des öffentlichen Rechts ..................16

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II

Inhaltsverzeichnis

II. Juristische Personen des Zivilrechts ....................................171. Die „Sitztheorie“ ....................................................................172. Wesensmäßige Anwendbarkeit ......................................17

n Check: Grundrechtsverpflichtete/-berechtigte..............................19

3. Teil: Einzelne Grundrechte ................................................................20

1. Abschnitt: Freiheitsrechte .................................................................20

A. Technik der Grundrechtsprüfung .................................................20I. Schutzbereich ..............................................................................22

1. Sachlicher Schutzbereich ...................................................222. Persönlicher Schutzbereich ..............................................22

II. Eingriff in den Schutzbereich .................................................251. Der klassische (enge) Eingriffsbegriff ............................252. Der neue (weite) Eingriffsbegriff .....................................25

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................261. Grundrechtsschranken .......................................................27

a) Uneinschränkbare Grundrechte mit Ausgestaltungsvorbehalt .............................................27

b) Andere Grundrechte ......................................................272. Schranken-Schranken .........................................................28

n Check: Technik der Grundrechtsprüfung .........................................33

B. Die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG ....................................................................................34I. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ......................................34II. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ......35III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................36

1. Die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung .....362. Die anderen beiden Schranken

des Art. 2 Abs. 1 GG ..............................................................36

C. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ...............................36I. Eingriff in den Schutzbereich .................................................37

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung ...........372. Schutz der persönlichen Ehre ...........................................383. Recht am eigenen Bild, Wort, Namen ............................384. Weitere Fallgruppen ............................................................38

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................38

n Check: Art. 2 GG.........................................................................................39

D. Die Glaubens- und Religionsfreiheit, Art. 4 GG ........................40I. Schutzbereich ..............................................................................40II. Eingriff ............................................................................................40III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................41

1. Schranken ................................................................................41

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III

Inhaltsverzeichnis

2. Schranken-Schranken .........................................................41

n Check: Art. 4 GG .........................................................................................42

E. Die (Kommunikations-)Grundrechte aus Art. 5 GG ................43I. Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Fall GG .................44II. Eingriffe in den Schutzbereich des

Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Fall GG .......................................................45III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................45

1. Die Schranke der „allgemeinen Gesetze“ .....................462. Die anderen Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG ..............49

n Check: Art. 5 Abs. 1 GG ............................................................................52

F. Die Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG ................................................54I. Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1, 1. Fall GG .................54

1. Formaler Kunstbegriff .........................................................542. Materieller Kunstbegriff ......................................................543. Offener Kunstbegriff ............................................................55

II. Eingriff ............................................................................................55III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................55

1. Einschränkungsmöglichkeit ..............................................552. Schranken-Schranken ..........................................................56

n Check: Art. 5 Abs. 3 GG ............................................................................57

G. Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG ...........................................58I. Schutzbereich ..............................................................................58

1. Leitbegriff „Versammlung“ ................................................582. Sachliche Schutzbereichsbeschränkungen .................583. Persönlicher Schutzbereich ...............................................59

II. Eingriff ............................................................................................59III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................59

1. Schranke ...................................................................................592. Schranken-Schranken .........................................................60

n Check: Art. 8 GG .........................................................................................61

H. Die Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG .................................62I. Schutzbereich ..............................................................................62II. Eingriff ............................................................................................63III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................63

1. Schranken ................................................................................632. Schranken-Schranken .........................................................64

n Check: Art. 9 GG .........................................................................................65

I. Die Berufsfreiheit, Art. 12 GG ..........................................................66I. Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ...................................66

1. Sachlicher Schutzbereich ...................................................662. Persönlicher Schutzbereich ...............................................67

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IV

Inhaltsverzeichnis

II. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG .........................................................................68

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................691. Schranke ...................................................................................692. Schranken-Schranken .........................................................69

n Check: Art. 12 GG ......................................................................................75

J. Das Wohnungsgrundrecht, Art. 13 GG .......................................76I. Schutzbereich ..............................................................................76II. Eingriff ............................................................................................76III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................76

1. Schranken ................................................................................762. Schranken-Schranken .........................................................78

n Check: Art. 13 GG ......................................................................................79

K. Eigentum, Art. 14 GG .........................................................................80I. Schutzbereich des Art. 14 GG ................................................80

1. Eigentum.................................................................................. 802. Erbrecht ....................................................................................82

II. Eingriffe in den Schutzbereich ..............................................82III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ...............................86

1. Rechtfertigung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG .................86a) Lesen Sie Art. 14 Abs. 2 GG! .........................................86b) Ausgleichspflichtige ISB ................................................86

2. Rechtfertigung nach Art. 14 Abs. 3 GG .........................87a) Enteignung durch oder aufgrund Gesetzes ..........88b) Besondere Schrankenanforderungen ......................88c) Verhältnismäßigkeit .......................................................89

n Check: Art. 14 GG ......................................................................................90

2. Abschnitt: Gleichheitsrechte ............................................................91

A. Technik der Grundrechtsprüfung .................................................91I. Ungleichbehandlung ................................................................92

1. Vergleichspaar bilden .........................................................922. Ungleichbehandlung feststellen .....................................93

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ................................................................93

B. Überblick über die speziellen Gleichheitsrechte ....................96

n Check: Gleichheitsrechte........................................................................98

3. Abschnitt: Justizgrundrechte ...........................................................99

A. Die Rechtsweggarantie, Art. 19 Abs. 4 GG .................................99

B. Die Verfahrensgrundsätze ...............................................................99

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V

Inhaltsverzeichnis

4. Teil: Grundrechtsgleiche Rechte .................................................. 101

n Check: Justizgrundrechte/grundrechtsgleiche Rechte ............ 102

5. Teil: Die Verfassungsbeschwerde ............................................... 103

1. Abschnitt: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ....... 103

A. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ................... 104

B. Beschwerdefähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) ........................... 104

C. Prozessfähigkeit/Postulationsfähigkeit ................................... 104I. Prozessfähigkeit ....................................................................... 104II. Postulationsfähigkeit ............................................................. 105

D. Tauglicher Beschwerdegegenstand .......................................... 106

E. Beschwerdebefugnis ...................................................................... 106I. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ..................... 106II. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare

Betroffenheit ............................................................................. 1071. Selbst betroffen .................................................................. 1072. Gegenwärtig betroffen .................................................... 1083. Unmittelbar betroffen ...................................................... 108

F. Frist ........................................................................................................ 109

G. Rechtswegerschöpfung; Grundsatz der Subsidiarität ....................................................................................... 109I. Erschöpfung des Rechtsweges ........................................... 109II. Grundsatz der Subsidiarität ................................................. 110

H. Form ...................................................................................................... 111

2. Abschnitt: Begründetheit ................................................................ 111

n Check: Verfassungsbeschwerde ....................................................... 114

6. Teil: Andere Verfahren vor dem Bundes-

verfassungsgericht ................................................................... 116

1. Abschnitt: Das Organstreitverfahren,

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ................................................ 116

2. Abschnitt: Die Abstrakte Normenkontrolle,

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ................................................ 118

3. Abschnitt: Die konkrete Normenkontrolle,

Art. 100 Abs. 1 GG ........................................................ 119

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1

Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur 1. Teil

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur

Bei der Bearbeitung von Klausurfällen sollten Sie in drei Arbeits-schritten vorgehen:

1. Schritt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage,

2. Schritt: Erstellen einer Gliederung,

3. Schritt: Niederschrift.

Für die ersten beiden Schritte können Sie sich bis zu 60 MinutenZeit nehmen.

1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage

Den Sachverhalt, der die Grundlage der Klausurlösung bietet, unddie Fallfrage bzw. den Bearbeitervermerk müssen Sie genau durch-lesen und verstanden haben, bevor Sie mit dem nächsten Schritt,dem Erstellen der Gliederung, beginnen. Ansonsten besteht dieGefahr, dass die Klausur falsch gelöst wird oder dass zuviel oder zuwenig (aus der Sicht des Aufgabenstellers) geprüft wird.

2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung

A. Zweck der Gliederung

I. Übersicht

Um die Übersicht in der Klausurbearbeitung zu behalten, hat derNiederschrift zwingend eine Gliederung voranzugehen. Die sog.Lösungsskizze, die Sie nicht mit abgeben, ist später das Raster, dasIhnen eine strukturierte Niederschrift erst ermöglicht.

II. Vollständigkeit

Sind Angaben des Sachverhalts nicht verwertet oder haben Siebeim Lesen des Sachverhalts Probleme entdeckt (und am Rand desSachverhalts oder auf einem Extrablatt vermerkt), die Sie in derGliederung noch nicht „untergebracht“ haben, muss die Gliede-rung ggf. noch ergänzt oder auch partiell umgestellt werden.

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Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur1. Teil

III. Problemgewichtung und Zeitmanagement

Zum Schluss überlegen Sie sich anhand der Gliederung, wo diewirklichen Probleme der Klausur und damit die (zeitaufwändigen!)Schwerpunkte in Ihrer Niederschrift liegen. Markieren Sie solcheStellen beispielsweise mit einem große „P“ für „Problem“ oder be-nutzen Sie den Leuchtstift.

B. Inhalt der Gliederung

Der Inhalt bzw. der Aufbau der Gliederung und auch der späterenNiederschrift hängen allein von der jeweiligen Fallfrage ab!

I. Materielle Fallfrage

Bei der materiell-rechtlichen Fallfrage wird ausschließlich danachgefragt, ob ein Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte ver-letzt wird. Hier wird in der Fallfrage (oder im Bearbeitervermerk) diePrüfung häufig auf bestimmte Grundrechte beschränkt, sodass na-türlich auch nur diese anzusprechen sind.

In der Gliederung sollten Sie zunächst überlegen, in welcher Rei-henfolge die Grundrechte zu prüfen sind (z.B. Freiheits- vor Gleich-heitsrechten) und diese dann einzeln durchprüfen.

In der Gliederung sollten Sie dann in der Reihenfolge der Grund-rechte nach Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung das Grund-recht prüfen. Dabei empfiehlt es sich, bereits in der Gliederungkurz! die wesentlichen Gedanken in Stichworten aufzuschreiben,damit gute Ideen nicht verloren gehen. Auch sollten Sie hier kennt-lich machen, wo aus ihrer Sicht die Probleme des Falles stecken, umspäter in der Niederschrift auf diese besonders eingehen zu kön-nen.

II. Prozessuale Fallfrage

Bei prozessualen Fallfragen wird auch die Prüfung der Zulässigkeitverlangt. Klassische Fallfragen lauten dann z.B.:

Hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg?

Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? oder

A erhebt eine Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg?

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Niederschrift 3. Abschnitt

Der Inhalt der Gliederung ist bei dieser Fallfrage:

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Zu den Einzelheiten vergleichen Sie bitte die nachfolgenden Teile.

Auch hier gilt, dass Sie bereits in der Gliederung kurz! die wesent-lichen Gedanken in Stichworten aufschreiben, damit gute Ideennicht verloren gehen. Es sollten ebenfalls die Probleme des Falleskenntlich gemacht werden, um später in der Niederschrift an die-sen Stellen Schwerpunkte setzen zu können.

III. Sonstige Fallfragen

Andere Fallgestaltungen sind seltener. Möglich wäre aber z.B., dassin einem ersten Schritt nach der Verletzung von Grundrechten ge-fragt wird, und erst als Zusatzfrage oder Abwandlung nach der Zu-lässigkeit der Verfassungsbeschwerde gefragt wird. Sehr seltenwird nur nach der Zulässigkeit oder nur nach der Begründetheit ge-fragt.

3. Abschnitt: Niederschrift

Bei der Niederschrift sollten Sie sich unbedingt an Ihrer Gliederungorientieren (denn dafür haben Sie diese ja erstellt!). NummerierenSie entsprechend der in der Gliederung entwickelten Struktur undverwenden Sie sinnvolle Überschriften, um dem Korrektor IhrenGedankengang deutlich zu machen. Achten Sie aber darauf, dieKlausur nicht zu „zergliedern“. A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) (aaa) ist auchnicht mehr lesbar!

Natürlich gelten auch für die Klausuren in den „Grundrechten“ dieallgemeinen juristischen Grundregeln. So sollten Sie darauf achten,im Gutachtenstil zu formulieren, Meinungsstreite darzustellen undzu klären und möglichst sauber zu schreiben.

Vgl. ergänzendAS-FallSkript Grundrechte/Staatsorganisationsrecht (2012):Klausurtechnik und -taktik;AS-Basisskript BGB AT (2012), S. 1–24Vom Sachverhalt zur Lösung – Juristische Arbeitsweise

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Allgemeine Grundrechtslehren2. Teil

2. Teil: Allgemeine Grundrechtslehren

In einer Grundrechteklausur wird (typischerweise) die Prüfung derGrundrechte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde verlangt.Daher sollen in diesem Skript zunächst die allgemeinen Grund-rechtslehren aufgegriffen werden (2. Teil). Danach werden einzel-ne, in den Anfangssemestern häufige Grundrechte näher darge-stellt (3. Teil). Im 4. Teil werden kurz die grundrechtsgleichen Rech-te aufgegriffen bevor dann die Grundlagen der Verfassungsbe-schwerde dargestellt werden (5. Teil).

Die prozessuale Einbindung von Grundrechten in andere Verfahrensarten(Organstreitverfahren, abstrakte Normenkontrolle usw.) ist seltener. Aus die-sem Grund wird in diesem Skript ausführlich nur auf die Verfassungsbeschwer-de eingegangen, und nur im 6. Teil kurz darauf hingewiesen, an welcher Stelledie Grundrechte in anderen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsge-richt einzubauen wären (vgl. genauer zu diesen Verfahren AS-Basisskript„Staatsorganisationsrecht“).

1. Abschnitt: Geschichte der Grundrechte

Gerade bei den Vorschriften des GG wird manche Aussage erst vorihrem historischen Hintergrund und den Grundprinzipien, von de-nen der Gesetzgeber sich hat leiten lassen, klar. Deshalb widmenwir uns vorweg kurz der Entstehungsgeschichte des GG.

Beispiel: So wird bis heute hinsichtlich der Frage eines materiellen Prüfungs-rechts des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen argumen-tiert, dass der Bundespräsident im Unterschied zu dem Reichspräsidenten derWeimarer Zeit nur eine schwache Stellung inne hat, und daher dem Bundes-präsidenten ein solch starkes Recht wie die materielle Überprüfung von Geset-zen nicht zustehen könne.

Die Vorläufer des Grund-gesetzes

A. Vorläufer des Grundgesetzes

n Paulskirchenverfassung, 1848/49

Die Paulskirchenverfassung von 1848/49, die nach der Märzre-volution 1848 in der Frankfurter Paulskirche erarbeitet und ver-abschiedet wurde. Darin war ein Bundesstaat mit dem preußi-schen König als Erbkaiser und einer gewählten Volksvertretungvorgesehen. Auch ein Grundrechtskatalog war in der Paulskir-chenverfassung enthalten. Sie trat jedoch nie in Kraft, da sievom preußischen König und anderen Einzelstaaten abgelehntwurde.

n Reichsverfassung, 1871

Die Reichsverfassung von 1871, die nach der Gründung desDeutschen Reiches in Kraft trat. Sie enthielt im Gegensatz zur

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Geschichte der Grundrechte 1. Abschnitt

Paulskirchenverfassung keinen Grundrechtskatalog. Der Deut-sche Kaiser war Staatsoberhaupt, es existierte eine gewählteVolksvertretung, ein Parlament – der Reichstag. Dieser hattezwar das Gesetzgebungsrecht, Gesetze bedurften aber stets derZustimmung des Bundesrats, der sich aus Vertretern der 25 Bun-desstaaten des Deutschen Reiches zusammensetzte. Der Reichs-kanzler, der die Regierungsgeschäfte führte, wurde allein vomKaiser ernannt und konnte auch von ihm entlassen werden.

n Weimarer Reichsverfassung (WRV), 1919

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 wurde nachdem Ende des Kaiserreiches in Weimar erlassen. Sie enthielt ei-nen Grundrechtsteil, es war aber unklar, inwieweit auch der Ge-setzgeber an die Grundrechte gebunden ist.

Staatsoberhaupt war der Reichspräsident, der auf sieben Jahredirekt vom Volk gewählt wurde. Der Reichstag wurde ebenfallsvom Volk gewählt. Vom Vertrauen des Reichstags abhängig wardie Reichsregierung (Reichskanzler und Reichsminister). Der„Reichsrat“ im Kaiserreich, der sich aus Vertretern von 18 deut-schen Ländern zusammensetzte, hatte geringeren Einfluss aufdie Gesetzgebung als sein Nachfolger Bundesrat.

Der Reichspräsident konnte auf der Grundlage des Art. 48 WRVNotverordnungen verfügen, die von der Reichsregierung be-schlossen wurden. Somit konnte die Reichsregierung am Parla-ment „vorbeiregieren“. Ab 1930 wurde davon intensiv Gebrauchgemacht und auf den Reichstag keine Rücksicht mehr genom-men („Präsidialkabinette“).

n NS-Zeit

In der NS-Zeit wurde die Weimarer Reichsverfassung praktischaußer Kraft gesetzt. Die Reichsregierung wurde durch das Er-mächtigungsgesetz vom 23. März 1933, das zunächst für vierJahre galt und dann mehrfach bis 1945 verlängert wurde, er-mächtigt, Gesetze ohne den Reichstag und den Reichsrat zu er-lassen. Die Gewaltenteilung wurde dadurch vollends beseitigt.Wozu das führte, ist bekannt.

B. Entstehung und Entwicklung des Grundgesetzes

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Mai 1945wurden zunächst die Länder reorganisiert; die Länder existiertenalso vor dem Bund. In den Ländern der drei westlichen Besatzungs-zonen wurden die Ministerpräsidenten von den drei Militärgouver-

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Allgemeine Grundrechtslehren2. Teil

neuren dazu aufgefordert, eine verfassunggebende Nationalver-sammlung einzuberufen.

Herrenchiemseer Kon-vent und Parlamentari-scher Rat

Nach Vorarbeiten durch das von den Ministerpräsidenten einberu-fene Herrenchiemseer Konvent im August 1948, das einen erstenEntwurf erarbeitete, trat in Bonn der Parlamentarische Rat zusam-men, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden. DerParlamentarische Rat erstellte nach langen Diskussionen die end-gültige Fassung des Grundgesetzes. Dieses wurde von den west-deutschen Landtagen angenommen.

Allein der Bayerische Landtag stimmte dagegen, da ihm die neue Staatsorga-nisation zu zentralistisch erschien. Gleichzeitig aber erklärte der Landtag, dass„die Rechtsverbindlichkeit dieses Grundgesetzes auch für Bayern anerkannt“wird.

Die Militärgouverneure genehmigten das Grundgesetz am 12. Mai1949.

Verkündung des GG am 23. Mai 1949

Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat am24. Mai 1949 in Kraft (Art. 145 Abs. 2 GG). Die BundesrepublikDeutschland als westdeutscher Teilstaat war gegründet.

Das GG war nur als vo-rübergehende Staatsord-nung gedacht.

Jedoch wurde das Grundgesetz als Provisorium begriffen, wollteman doch die deutsche Teilung nicht vertiefen. Deshalb wurde derBegriff „Verfassung“ vermieden und der Begriff „Grundgesetz“ ge-wählt. Die alte Fassung der Präambel (die im Zuge der Wiederver-einigung neugefasst wurde) sprach davon, dass das Grundgesetzbeschlossen wurde, „um dem staatlichen Leben für eine Über-gangszeit eine neue Ordnung zu geben“.

Wiedervereinigung Über den „Beitrittsartikel“ (Art. 23 GG a.F.) wurde auch die Wieder-vereinigung vorgenommen. Die Einzelheiten regelte der Eini-

gungsvertrag vom 31. August 1990. Durch Art. 3 des Einigungs-vertrags wurde, dem Auftrag des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG a.F. folgend,das GG für „die neuen Länder“ und den Ostteil von Berlin am 3. Ok-tober 1990 in Kraft gesetzt.

2. Abschnitt: Systematisierung der Grundrechte

Eine Unterscheidung der Grundrechte ist für eine Klausur wichtig,da Grundrechte unterschiedlich geprüft werden. Auch hängt diePrüfreihenfolge von der Art der Grundrechte ab (Freiheitsrechtevor Gleichheitsrechten). Es werden insbesondere drei Arten vonGrundrechten nach der Art des gewährleisteten Rechts unter-schieden:

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Systematisierung der Grundrechte 2. Abschnitt

n Freiheits(grund)rechte,

n Gleichheits(grund)rechte und

n Justizgrundrechte (die auch Verfahrensrechte genannt werden).

Daneben sind die grundrechtsgleichen Rechte zu beachten. Die-se enthalten – wie die Grundrechte – subjektive Abwehrrechte desBürgers gegen den Staat, sind aber formal nicht im Grundrechteka-talog der Art. 1 bis 19 GG geregelt. Eine Aufzählung der grund-rechtsgleichen Rechte findet sich in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG.

Anmerkung: Auch grundrechtsgleiche Rechte sind entsprechend zu systematisie-ren. So enthält Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG zwei Gleichheitsrechte (allgemein, gleich) unddrei Freiheitsrechte (unmittelbar, frei, geheim). Aber Vorsicht: Obwohl Art. 38 GGin Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG „pauschal“ genannt ist, stellt Art. 38 Abs. 1 S. 2 (freiesMandat des Abgeordneten) kein grundrechtsgleiches Recht dar. Grundrechte sindAbwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, nicht des Staates gegen den Staat(Konfusionsargument). Wenn ein Angeordneter aus seinem freien Mandat vor-geht, beruft er sich als Teil des Staates darauf nicht als „Bürger“. In diesem Fall kannder Abgeordnete im Wege des Organstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GGeine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen.

!

Freiheitsrechten Allgemeine Hand -

lungs freiheit: Art. 2 Abs. 1 GG

n Spezielle Freiheits -rechte

Gleichheitsrechten Allgemeine

Gleich heits recht: Art. 3 Abs. 1 GG

n Speziell: Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, 33Abs. 1–3, 38 Abs. 1S. 1 GG (Wahl -rechts gleichheit)

Justizgrundrechten Art. 19 Abs. 4 GGn Art. 101, 103

Abs. 1–3, 104 GG

Grundrechtsgleiche Rechte,vgl. Aufzählung in

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GGn Art. 20 Abs. 4 GG:

Widerstandsrechtn Art. 33 Abs. 1–3 GG:

staats bürgerliche Rechten Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG:

Wahlrechtsgrundsätzen Art. 101, 103 Abs. 1–3, 104 GG:

Justizgrundrechte

Arten der Grundrechte

KatalogArt. 1–19 GG

Grundrechte

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Gleichheitsrechte 2. Abschnitt

2. Abschnitt: Gleichheitsrechte

Die Prüfung der Gleichheitsrechte unterscheidet sich wesentlichvon der Prüfung der Freiheitsrechte.

Ähnlich wie es spezielle Freiheitsrechte und das allgemeine Frei-heitsrecht gibt (die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2Abs. 1 GG), existieren im Grundgesetz allerdings auch spezielle

Gleichheitssätze und der allgemeine Gleichheitssatz, den Sie inArt. 3 Abs. 1 GG finden.

Und auch hier ist es dann nicht anders als bei den Freiheitsrechten:Wenn die Verletzung von Gleichheitsgrundrechten in Betrachtkommt, müssen Sie ebenfalls prüfen, ob nicht ein besonderer

Gleichheitssatz vorrangig zu prüfen ist, bevor Sie den allgemei-nen Gleichheitssatz anwenden.

A. Technik der Grundrechtsprüfung

Aufbauschema zu Gleichheitsgrundrechten

A. Besondere Gleichheitssätze, z.B. Art. 3 Abs. 3 GG

I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte (z.B. wegen des Geschlechts)

II. Sachliche Rechtfertigung1. Zulässiges Differenzierungsziel2. Zulässiges Differenzierungskriterium3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Geeignetheitb) Erforderlichkeitc) Angemessenheit

B. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

I. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten1. Vergleichspaarbildung2. Ungleichbehandlung

II. Sachliche Rechtfertigung

1. Sachlicher Grund vorhanden („Willkür-Formel“)2. wenn ja: Neue Formel?

a) zulässiges Differenzierungsziel?b) zulässiges Differenzierungskriterium?c) Verhältnismäßigkeit

Anmerkung: Wann die Rechtfertigung nach der „Neuen Formel“ und wannnach der „Willkür-Formel“ geprüft wird, ist umstritten. Allgemein wird aber inKlausuren im allgemeinen Gleichheitssatz eher nach der „Willkür-Formel“ undin besonderen Gleichheitssätzen eher nach der „Neuen Formel“ geprüft.

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Einzelne Grundrechte3. Teil

Die Prüfung von Gleichheitsgrundrechten wird anders vorgenom-men als die Prüfung der Freiheitsrechte. Wir wollen auch hier dieArbeitstechnik der Prüfung der Verletzung von Gleichheitsgrund-rechten allgemein darstellen, und zwar im Folgenden anhand desallgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verletzung eines Gleichheitsgrundrechtes erfolgt nicht in drei,sondern in zwei Stufen.

I. Ungleichbehandlung

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.Rechtlich ist jedoch nicht jede Ungleichbehandlung relevant. Viel-mehr dürfen nur wirklich vergleichbare Personen oder Sachverhal-te nicht ungleich behandelt werden. Man spricht insoweit von dem„wesentlich Gleichen“. Aus diesem Grunde erfolgt die Prüfung derUngleichbehandlung in zwei Schritten:

1. Vergleichspaar bilden

Zunächst ist ein Vergleichspaar zu bilden, um überhaupt herauszu-finden, ob eine wesentliche Gleichheit gegeben ist.

Beispiel: Nachdem erneut ein „Kampfhund“ Kinder angefallen hat, überschla-gen sich die Aktivitäten der Landesgesetzgeber. Im Land A soll das Halten vonKampfhunden künftig grundsätzlich verboten werden. Im Land B dagegenglaubt man, auch mit einer Maulkorbpflicht dem Problem beikommen zu kön-nen. Hundezüchter Z aus dem Land A sieht durch das Verbot, Kampfhunde zuhalten, seine Existenz gefährdet und verweist auf Ungleichbehandlung im Ver-hältnis zu den Hundezüchtern des Bundeslandes B. Zu Recht?

Entscheidend ist, ob hier von „wesentlich gleichen“ Sachverhalten gesprochenwerden kann. Das ist aber immer schon dann nicht der Fall, wenn die Ungleich-behandlung nicht durch dieselbe Rechtssetzungsgewalt erfolgt ist.

Merken Sie sich also für die Klausur: Ungleichbehandlung durch unter-schiedliche Kompetenzträger (Land A/Land B, Bund/Land, EG/Bund, Ge-meinde A/Gemeinde B, Universität A/Universität B) sind nicht vergleich-bar. Eine unzulässige Ungleichbehandlung kommt nicht in Betracht.

Bleibt die Frage:

Wann liegt eine rechtliche Ungleichbehandlung vergleichbarerSachverhalte durch einen bestimmten Kompetenzträger vor?

Ermittlung der Vergleich-barkeit

Vergleichbarkeit setzt einen gemeinsamen Bezugspunkt voraus,den es zu finden gilt. Der Bezugspunkt ist dabei der gemeinsame

Oberbegriff, unter den die unterschiedlich behandelten Personenoder Sachverhalte gefasst werden können. Der gemeinsame Ober-

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Gleichheitsrechte 2. Abschnitt

begriff muss zumindest so eng bestimmt sein, dass weitere Perso-nen oder Sachverhalte damit ausgeschlossen sind. Gewählt wer-den muss der nächste, am wenigsten übergreifende Oberbegriff,um Inhalt, Ausmaß und den möglichen Grund für die Ungleichbe-handlung sichtbar machen zu können.

Beispiele:

a) Für den, der ein Handwerk betreibt, gilt die Handwerksordnung, und fürden, der ein Kraftfahrzeug führt, Straßenverkehrsrecht. Suchen Sie einen ge-meinsamen Oberbegriff. Sie werden keinen finden, der sinnvoll zu anderenPersonengruppen abgrenzt.

b) Mietwagenverkehr und Taxenverkehr werden umsatzsteuerrechtlich un-terschiedlich behandelt. Sie fallen unter den gemeinsamen Oberbegriff „Gele-

genheitsverkehr“ (§ 46 Personenbeförderungsgesetz). Ausgeschlossen istmit dem Begriff „Gelegenheitsverkehr“ eine Einbeziehung des Linienverkehrs.Der nächste Oberbegriff „Personenbeförderungsverkehr“, der Gelegen-heitsverkehr und Linienverkehr umfasst, dürfte im Vergleich Mietwagenver-kehr – Taxiverkehr nicht verwendet werden, da ein Grund für eine steuerlicheUngleichbehandlung gegenüber dem Linienverkehr ja vielleicht denkbar wä-re, gegenüber anderweitigem Gelegenheitsverkehr dagegen nicht.

c) Wenn nach einer Rechtsnorm alleinerziehende Mütter bevorzugt bei derVergabe von Kindergartenplätzen behandelt werden, sind die (berufstätigen)Eheleute M und F nicht wesentlich gleich. Durch die Norm soll den Alleinerzie-henden die Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeit und die Kindererzie-hung nebeneinander bewältigen zu können. Unter den Oberbegriff mit demwesentlichen Bezugspunkt der Norm „alleinerziehend“ lassen sich die Ehe-leute nicht erfassen. Richtiges Vergleichspaar (und damit wesentlich gleich)wären der alleinerziehende Vater und die alleinerziehende Mutter.

2. Ungleichbehandlung feststellen

Nachdem Sie das richtige Vergleichspaar gefunden haben, müssenSie die Ungleichbehandlung feststellen.

Hinweis: Art. 3 Abs. 1 GG soll auch die „Gleichbehandlung wesentlich ungleicherSachverhalte“ verhindern. Diese Fallgruppe ist jedoch ohne selbstständige Bedeu-tung, da sich Probleme der Gleichbehandlung stets auch als Probleme der Un-gleichbehandlung fassen lassen, wenn man die richtige Vergleichsgruppe wählt.

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Un-gleichbehandlung

Die Rechtfertigung wird insbesondere vom Bundesverfassungsge-richt auf unterschiedliche Art überprüft.

n Nach der sog. „Willkürformel“ verbietet der Gleichheitssatz(dem Gesetzgeber), wesentlich Gleiches willkürlich ungleichund wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Da-

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Einzelne Grundrechte3. Teil

nach ist eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt,wenn sich irgendein sachlicher Grund für die Ungleichbe-handlung finden lässt. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG istnur dann gegeben, wenn ein solcher Differenzierungsgrundvöllig fehlt oder evident unter keinem Gesichtspunkt geeignetist, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. So hat das Bun-desverfassungsgericht z.B. den unterschiedlichen Kündigungs-schutz von Angestellten und Arbeitern nach § 622 BGB a.F. alswillkürlich angesehen, da ein sachlicher Grund für eine Un-gleichbehandlung überhaupt nicht ersichtlich war.

n Gerade in neueren Entscheidungen hat das Bundesverfassungs-gericht die Willkürformel eingeengt und eine Verletzung desArt. 3 Abs. 1 GG bereits dann angenommen, wenn zwischen denvergleichbaren Sachverhalten oder Personen(-gruppen) „keineUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (sog.„neue Formel“). Ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigtist, bestimmt sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit danach, ob der Zweck der ungleichen Behandlunghöher wiegt als das Interesse der ungleich behandelten Perso-nen an einer Gleichbehandlung. Differenzierungsziel und Diffe-renzierungskriterien müssen in einem sachgerechten Verhältnisstehen. Dabei wird dem Gesetzgeber ein ausreichend großzügi-ger Ermessensspielraum eingeräumt.

n In einigen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgerichtaber auch die beiden Formeln verbunden. Je mehr das Krite-rium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 Abs. 3 GGverbotenen Kriterien ähnelt, je weniger der Betroffene die Krite-rien der Ungleichbehandlung beeinflussen kann und je mehrsich die Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheits-rechten auswirkt, desto eher ist das Bundesverfassungsgerichtbereit, den Entscheidungsspielraum zu verengen, indem es vonder bloßen Willkürprüfung zu einer zunehmend strengen „Ver-hältnismäßigkeitsprüfung“ übergeht (sog. „vereinheitli-

chende Gesamtformel“). Danach differenziert das Bundesver-fassungsgericht wie folgt:

n Bei Ungleichbehandlungen von geringerer Intensität, die insbesonde-re dann vorliegen, wenn eine sachbezogene Ungleichbehandlung ge-geben ist, gilt die „Willkür-Formel“, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG gegeben ist, wenn ein sachlicher Grund völlig fehlt.

n Bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität (z.B. bei personenbe-

zogenen Ungleichbehandlungen wegen des Alters) ist die „neue For-

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mel“ anzuwenden und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, obder sachliche Grund für die Ungleichbehandlung höher wiegt als das In-teresse an Gleichbehandlung.

Klausurhinweis: Wann welche Formel anzuwenden ist, ist sehr umstrit-ten. Für eine Klausur sollten aber folgende Grundsätze angewendet wer-den:

n Wenn schon erkennbar kein sachlicher Grund für die Ungleichbe-handlung vorhanden ist, wäre diese sowohl nach der Willkür-Formelals auch nach der neuen Formel nicht gerechtfertigt. Es kommt alsonicht auf die Anwendung einer bestimmten Formel an.

n In Klausuren sollten Sie (eher) die „neue Formel“ anwenden, wenn ent-weder ein spezieller Gleichheitssatz geprüft wird oder wenn die Prüfungder Gleichheitsrechte erkennbar den Klausurschwerpunkt bildet.

n Gerade in der „Nachprüfung“ des allgemeinen Gleichheitsrechts (wennSie also bereits verschiedene Freiheitsrechte geprüft haben und letzt-lich auch noch Art. 3 Abs. 1 GG prüfen), sollte nach der „Willkür-Formel“geprüft werden.

In Klausuren der Anfangssemester wird die Frage nach der anzuwenden-den Formel aber nur sehr selten gestellt!

Beispiel für eine Prüfung nach der „neuen Formel“:

Der aufstrebende Kurort, Gemeinde G, erlässt eine Immissionsschutzverord-nung, nach der im Gemeindegebiet unterschiedliche Lärmschutzmaßnahmengelten. Am intensivsten ist der Schutz für den Kernbereich, da sich hier tags-über das Kurleben primär abspielt und die Beschränkungen für störendes Ge-werbe deshalb am ehesten zumutbar erscheinen. Z betreibt ein Hotel am Ran-de dieses Kernbereiches. Nach Erlass der gemeindlichen ImSchVO findet eraber kaum noch Kurgäste, die bei ihm buchen wollen. Diese zieht es nun in denunmittelbaren Kernbereich der Stadt. Während dort die Bettenzahl intensivaufgestockt wird, sind die Hoteliers im Randbereich massiv in ihrer Existenz ge-fährdet. Z behauptet, die in der Verordnung liegende Ungleichbehandlung desKernbereichs und des daran grenzenden Randbereiches sei nicht gerechtfer-tigt. Trifft die Auffassung des Z zu?

Ziel der ImSchVO ist es, ein möglichst hohes Maß an Kurruhe zu gewährleisten,ohne dass die Gewerbetreibenden der Stadt unnötig in ihrer Ausübung desGewerbes gestört werden (Differenzierungsziel). Dazu wird bei den getroffe-nen Maßnahmen danach unterschieden, wo sich das Kurleben verstärkt ab-spielt (Differenzierungskriterium). Verfassungsrechtliche Bedenken stehenDifferenzierungsziel und Differenzierungskriterien nicht entgegen (verbotenwäre beispielweise eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, Art. 3 Abs. 3GG).

Ungleichbehandlung ge-eignet

Die Ungleichbehandlung ist geeignet, dem Differenzierungsziel (Kurruhe/möglichst geringe Belastung der Gewerbetreibenden) Rechnung zu tragen.

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Einzelne Grundrechte3. Teil

Ungleichbehandlung er-forderlich

Die Gemeinde durfte deshalb die Ungleichbehandlung für erforderlich hal-ten. (Hier kommt der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeindeerstmals zum Tragen, weshalb regelmäßig die Erforderlichkeit bejaht werdenmuss.)

Ungleichbehandlung an-gemessen

Fraglich ist aber, ob die Ungleichbehandlung mit Blick auf das Ziel auch ange-

messen ist. Angesichts dessen, dass Hoteliers wie Z unausweichlich durch dieVerordnung betroffen sind (kein „Hotel auf Rädern“, dass in den Kernbereichverschoben werden könnte) und der intensiven Grundrechtsbetroffenheit inBezug auf Berufsfreiheit und Eigentum (Existenzgefährdung!), wird man trotzdes gegebenen sachlichen Grundes (= Differenzierungsziel) von einer unange-messenen Ungleichbehandlung auszugehen haben. Damit verletzt dieImSchVO Art. 3 Abs. 1 GG.

Wenn Sie mehr wissen wollen:AS-Skript Grundrechte (2012) Rdnr. 399 ff. (zu den Gleichheitsrechten)Klausurtipp: AS-Skript Grundlagen Fälle Grundrechte/Staatsorganisationsrecht (2012), Fälle 22, 23, 24

B. Überblick über die speziellen Gleichheitsrechte

Den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG haben Siejetzt kennengelernt. Wenn die Verletzung eines Gleichheitsgrund-rechts nahe liegt, müssen Sie aber zunächst prüfen, ob nicht einspezielles Gleichheitsrecht einschlägig ist, bevor Sie Art. 3 Abs. 1GG anwenden, denn Sie wissen ja: „Das spezielle Gesetz verdrängtdas allgemeine!“ Insoweit verhält es sich nicht anders als bei Art. 2Abs. 1 GG, den Sie ja auch nur als „Auffang-Freiheitsgrundrecht“ inBetracht ziehen dürfen, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrechteinschlägig ist.

Übersicht über die spezi-ellen Gleichheitsgrund-rechte

Spezielle Gleichheitsgrundrechte innerhalb des Grundrechtskata-logs sind:

n Art. 3 Abs. 2 GG: Gleichberechtigung von Mann und Frau

n Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: Verbot der Ungleichbehandlung aufgrundGeschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft,Glaube, religiöser oder politischer Anschauung

n Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG: Verbot der Benachteiligung wegen Behin-derung

n Art. 6 Abs. 1 GG stellt nach Auffassung des BVerfG nicht nur einFreiheitsrecht dar, es folgert daraus im Sinne eines Gleichheits-rechts das Verbot der Schlechterstellung von Eltern gegenüberKinderlosen, Verheirateten gegenüber Ledigen, Ehe und Familiegegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften.

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Check: Verfassungsbeschwerde

1. Was wird in der „Beteiligten-fähigkeit“ geprüft?

1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ die Ver-fassungsbeschwerde erheben. Dies ist jede Person, diegrundrechtsfähig ist.

2. Wann ergeben sich Problemehinsichtlich der Beteiligtenfä-higkeit?

2. Problematisch ist die Beteiligtenfähigkeit insbeson-dere hinsichtlich der juristischen Personen des öffentli-chen Rechts, da diese grundsätzlich als Teil des Staatesnicht grundrechtsfähig sind. Daneben ist die Grund-rechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen desZivilrechts grundsätzlich nicht gegeben (Art. 19 Abs. 3GG). Außerdem ist die Grundrechtsfähigkeit des nasci-turus und der Verstorbenen problematisch.An dieser Stelle kann auch schon die Grundrechtsfähig-keit von ausländischen natürlichen Personen (Deut-schenrechte) und von inländischen juristischen Perso-nen des Zivilrechts (wesensmäßige Anwendbarkeit)angesprochen werden. Dies kann aber auch erst imRahmen der Beschwerdebefugnis aufgegriffen wer-den.

3. Was kann tauglicher Be-schwerdegegenstand einer Ver-fassungsbeschwerde sein?

3. Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, § 90 Abs. 1BVerfGG. Zu unterscheiden sind insbesondere Rechts-satz-Verfassungsbeschwerden und Urteils-Verfas-sungsbeschwerden.

4. Was ist in der Beschwerdebe-fugnis zu prüfen?

4. Zum einen die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-zung, zum anderen, ob der Beschwerdeführer selbst,gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

5. Was ist eine „self-execu-ting-Norm“?

5. Eine Norm, die nicht mehr durch die Verwaltung um-gesetzt werden muss, die sich also selbst vollzieht.Rechtsnormen, die erst noch einer weiteren Umset-zung bedürfen, betreffen den Beschwerdeführer nichtunmittelbar.

6. Warum kann man gegen einerstinstanzliches Urteil grund-sätzlich nicht zulässigerweiseeine Verfassungsbeschwerdeerheben?

6. Weil der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGGerst erschöpft werden muss.

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