AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches...

116
AM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DE In Vielfalt geeint DE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019 ÄNDERUNGSANTRÄGE 174 - 415 Entwurf einer Stellungnahme Julie Ward (PE632.087v01-00) Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte Vorschlag für eine Verordnung (COM(2018)0640 – C8-0405/2018 – 2018/0331(COD))

Transcript of AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches...

Page 1: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx PE634.778v01-00

DE In Vielfalt geeint DE

Europäisches Parlament2014-2019

Ausschuss für Kultur und Bildung

2018/0331(COD)

8.2.2019

ÄNDERUNGSANTRÄGE174 - 415

Entwurf einer StellungnahmeJulie Ward(PE632.087v01-00)

Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Vorschlag für eine Verordnung(COM(2018)0640 – C8-0405/2018 – 2018/0331(COD))

Page 2: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 2/116 AM\1176668DE.docx

DE

AM_Com_LegOpinion

Page 3: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 3/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 174Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

Or. en

Änderungsantrag 175Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

Or. fr

Änderungsantrag 176Luigi Morgano, Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung des Missbrauchs von

Page 4: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 4/116 AM\1176668DE.docx

DE

Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

Or. it

Änderungsantrag 177Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Hosting-Diensten zur Verbreitung illegaler terroristischer Online-Inhalte festgelegt. Insbesondere werden festgelegt:

Or. en

Änderungsantrag 178Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten;

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte oder, sollte die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich oder relevant sein, eine Sperrung des Inhalts zu gewährleisten;

Or. fr

Page 5: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 5/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 179Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten;

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den unter diese Verordnung fallenden Diensteanbietern anzuwenden sind, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten;

Or. en

Änderungsantrag 180Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten;

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die umgehende Entfernung terroristischer Inhalte zu gewährleisten;

Or. en

Änderungsantrag 181Yana Toom

Vorschlag für eine Verordnung

Page 6: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 6/116 AM\1176668DE.docx

DE

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu verhindern und erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten;

(a) Vorschriften über Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die Verbreitung illegaler terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu bekämpfen, indem sie erforderlichenfalls die rasche Entfernung solcher Inhalte gewährleisten;

Or. en

Änderungsantrag 182Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern, deren rasche Entfernung oder, sollte die Entfernung nicht möglich oder relevant sein, deren Sperrung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen, zu den Erfordernissen der mit den terroristischen Handlungen zusammenhängenden strafrechtlichen Untersuchungen sowie allgemein zur Bekämpfung des Terrorismus beizutragen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

Or. fr

Änderungsantrag 183Luigi Morgano, Silvia Costa

Page 7: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 7/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um, im Einklang mit dem Unionsrecht, das klare Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit vorsieht, terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

Or. it

Änderungsantrag 184Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

Or. en

Änderungsantrag 185Helga Trüpel

Page 8: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 8/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

Or. en

Änderungsantrag 186Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

(b) eine Reihe Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um illegale terroristische Inhalte zu ermitteln, deren rasche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zu erleichtern.

Or. en

Änderungsantrag 187Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Page 9: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 9/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Wege von Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Hostingdiensteanbieter im Einklang mit dieser Richtlinie vornimmt bzw. trifft, lässt die Anwendung der Artikels 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG unberührt. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der nationalen Behörden und Gerichte, in besonderen Fällen, in denen die Voraussetzungen des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG für den Haftungsausschluss nicht erfüllt sind, die Haftung von Hostingdiensteanbietern festzustellen.

Or. en

Änderungsantrag 188Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung Dienstleistungen in der Union anbieten.

2. Diese Verordnung gilt für Diensteanbieter nach Maßgabe dieser Verordnung, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung der breiten Öffentlichkeit in der Union Dienstleistungen anbieten.

Or. en

Änderungsantrag 189Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 2

Page 10: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 10/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung Dienstleistungen in der Union anbieten.

2. Diese Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter nach Maßgabe dieser Verordnung, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung Dienstleistungen in der Union anbieten.

Or. en

Änderungsantrag 190Emma McClarkin

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen.

Or. en

Änderungsantrag 191Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 1aDiese Verordnung ist unter uneingeschränkter Achtung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte anzuwenden.

Or. en

Page 11: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 11/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 192Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Online-Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, ausgenommen Web-Hostingdiensteanbieter, die für die Betreiber von Websites die technische Infrastruktur bereitstellen;für die Zwecke dieser Verordnung sind die folgenden Dienste vom Anwendungsbereich ausgeschlossen: reine Durchleitungsdienste, elektronische Kommunikationsdienste, Caching-Dienste, Cloud-IT-Infrastrukturdienste, Schutzdienste, Register, Registrierungsstellen, DNS-Dienste, Zahlungsdienste, DDoS-Dienste und interpersonelle Kommunikationsdienste.„Cloudbasierte Infrastrukturdienste“ für die Bereitstellung von physischen oder virtuellen On-Demand-Ressourcen, mit denen Kapazitäten für Datenverarbeitungs- und Speicherinfrastrukturen bereitgestellt werden, für die der Diensteanbieter im Hinblick auf die gespeicherten Inhalte oder die Art und Weise der Verarbeitung oder der öffentlichen Bereitstellung durch seine Kunden oder die Endnutzer dieser Kunden keine vertraglichen Rechte hat, sowie Dienste von Anbietern, die nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, bestimmte von ihren Kunden oder den Endnutzern ihrer Kunden gespeicherten Inhalte zu entfernen,

Page 12: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 12/116 AM\1176668DE.docx

DE

werden im Sinne und für die Zwecke dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

Or. en

Änderungsantrag 193Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft für Verbraucher, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und für die allgemeine Verbreitung der gespeicherten Informationen zu sorgen; Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs zur Empfehlung der Kommission 2003/361/EG, Anbieter von Diensten wie etwa Online-Enzyklopädien, Bildungs- und Forschungsverzeichnissen sowie Entwicklungsplattformen für frei zugängliche Software, Online-Marktplätze, Anbieter von Cloud-Infrastrukturdiensten ohne Zugang zu Kundeninhalten sowie Cloud-Anbieter (einschließlich Cloud-Dienste zwischen Unternehmen), die Inhalte nicht mit der breiten Öffentlichkeit teilen, sowie Dienste außerhalb der Anwendungsebene der Online-Infrastruktur gelten im Sinne dieser Verordnung nicht als Hostingdiensteanbieter;

Or. en

Änderungsantrag 194

Page 13: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 13/116 PE634.778v01-00

DE

Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, dessen Geschäftstätigkeit hauptsächlich darin besteht, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten öffentlich zur Verfügung zu stellen;

Or. en

Änderungsantrag 195Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten öffentlich zur Verfügung zu stellen;

Or. en

Änderungsantrag 196Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 1

Page 14: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 14/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

(1) „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die darin bestehen, die durch einen Anbieter bereitgestellten Inhalte im Auftrag dieses Inhalteanbieters zu speichern und die gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung zu stellen;

Or. de

Änderungsantrag 197Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) „Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert wurden oder gespeichert werden;

(2) „Inhalteanbieter“ einen Nutzer der Dienste eines Hostingdiensteanbieters, der einem solchen Hostingdiensteanbieter zum Zweck der Verbreitung an die breite Öffentlichkeit Inhalte zur Verfügung gestellt hat;

Or. en

Änderungsantrag 198Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) „Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert wurden oder gespeichert werden;

(2) „Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Inhalte bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert wurden oder gespeichert werden;

Page 15: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 15/116 PE634.778v01-00

DE

Or. de

Änderungsantrag 199Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Befähigung von juristischen oder natürlichen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Hostingdiensteanbieters, der eine wesentliche Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten hat, wie

(3) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Befähigung von juristischen oder natürlichen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Hostingdiensteanbieters, der eine Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten hat, wie

Or. fr

Änderungsantrag 200Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine erhebliche Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;

(b) Nutzer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;

Or. fr

Änderungsantrag 201Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 16: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 16/116 AM\1176668DE.docx

DE

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „terroristische Inhalte“ jegliches Material, mit dem zu vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 beigetragen wird, indem(a) zu terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgerufen wird bzw. diese befürwortet oder angedroht werden;(b) Personen oder Zusammenschlüsse von Personen aufgerufen werden, terroristische Straftaten nach Richtlinie (EU) 2017/541 zu begehen oder diese zu unterstützen;(c) die Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gefördert werden, insbesondere indem Personen oder Zusammenschlüsse von Personen aufgerufen werden, sich an einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 zu beteiligen oder diese zu unterstützen;

Or. en

Begründung

Die Definition „terroristischer Inhalte“ muss im Einklang mit der Definition terroristischer Straftaten in der Richtlinie (EU) 2017/541 stehen.

Änderungsantrag 202Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „terroristische Inhalte“ jegliche öffentlich verfügbaren Informationen oder Materialien – es sei denn, diese sind zur Verwendung für Bildungs-, Forschungs-, Presse- und anderen Redaktionszwecken bestimmt und es wird darin nicht dazu

Page 17: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 17/116 PE634.778v01-00

DE

aufgerufen, Straftaten zu begehen –, die mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehen, die auf den entsprechenden Listen der EU oder der Vereinten Nationen aufgeführt ist, und die zum Begehen vorsätzlicher Handlungen beitragen können, die nach nationalem Recht Straftaten darstellen, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie 2017/741/EU aufgeführt, indem

Or. en

Änderungsantrag 203Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „terroristische Inhalte“ jegliche Inhalte – es sei denn, diese sind zur Verwendung für Bildungs-, Forschungs-, Presse- und andere Redaktionszwecke bestimmt und es wird darin nicht dazu aufgerufen, Straftaten zu begehen –, die mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehen, die auf den entsprechenden Listen der EU oder der Vereinten Nationen aufgeführt ist, und die zum Begehen vorsätzlicher Handlungen beitragen können, die nach nationalem Recht Straftaten darstellen, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie 2017/741/EU aufgeführt, indem

Or. en

Änderungsantrag 204Martina Michels

Page 18: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 18/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „terroristische Inhalte“ jegliches Material mit Ausnahme von Material, das für Bildungs-, Presse- und Forschungszwecke verwendet wird. das dazu beitragen kann, dass vorsätzliche Handlungen begangen werden, die im einzelstaatlichen und europäischen Recht Straftaten darstellen und in Art. 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/741 aufgeführt sind;

Or. de

Änderungsantrag 205Giorgos Grammatikakis

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „terroristische Inhalte“ jegliches Material – es sei denn, dieses ist zur Verwendung für Bildungs-, Forschungs-, Presse- und andere Redaktionszwecke bestimmt und es wird darin nicht dazu aufgerufen, Straftaten zu begehen –, das:

Or. en

Änderungsantrag 206Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 19: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 19/116 PE634.778v01-00

DE

(5) „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

(5) „illegale terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen:

Or. en

Änderungsantrag 207Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 208Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten;

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung oder durch die Rechtfertigung der Beteiligung am Dschihad oder am islamistischen Terrorismus, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten, insbesondere die Verteidigung als terroristisch eingestufter Gruppen, insbesondere islamistischer terroristischer Gruppen, die von einem Mitgliedstaat als solche identifiziert und klassifiziert wurden und

Page 20: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 20/116 AM\1176668DE.docx

DE

zum Dschihad aufrufen oder den Dschihad verherrlichen;

Or. fr

Änderungsantrag 209Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten;

(a) der rechtswidrige und vorsätzliche Aufruf zu terroristischen Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541, wenn durch dieses Verhalten offensichtlich eine wesentliche und akute Gefahr besteht, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten, und dieses Verhalten bei Vorsatz einen Straftatbestand darstellt;

Or. en

Änderungsantrag 210Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten;

(a) der Aufruf zu terroristischen Straftaten, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten;

Or. de

Page 21: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 21/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 211Giorgos Grammatikakis, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

Änderungsantrag 212Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 –Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 213Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 –Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

(b) die Verbreitung oder sonstige Bereitstellung einer Online-Botschaft an die Öffentlichkeit mit folgenden eindeutigen Zielen:– Anwerbung für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2017/541,

Page 22: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 22/116 AM\1176668DE.docx

DE

– Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2017/541,– Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2017/541.

Or. en

Änderungsantrag 214Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken, oder die Rechtfertigung der Beteiligung am Dschihad oder am islamistischen Terrorismus;

Or. fr

Änderungsantrag 215Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

(b) die Aufforderung und Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

Or. de

Änderungsantrag 216Giorgos Grammatikakis, Silvia Costa

Page 23: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 23/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 –Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

Änderungsantrag 217Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 218Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

entfällt

Page 24: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 24/116 AM\1176668DE.docx

DE

Or. en

Änderungsantrag 219Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an, Treffen mit, Kommunikation mit oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 oder durch Ermutigung zur Verbreitung von terroristischen Inhalten;

Or. en

Änderungsantrag 220Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an, Treffen mit, Kommunikation mit oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 oder durch Ermutigung zur Verbreitung von terroristischen Inhalten;

Or. en

Änderungsantrag 221

Page 25: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 25/116 PE634.778v01-00

DE

Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, vor allem des Dschihad, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

Or. fr

Änderungsantrag 222Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch Aufforderung und Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

Or. de

Änderungsantrag 223Giorgos Grammatikakis, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, insbesondere

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Page 26: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 26/116 AM\1176668DE.docx

DE

durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

Or. en

Änderungsantrag 224Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 225Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 226Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Page 27: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 27/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten oder sonstige strategische Informationen im Zusammenhang mit einer als terroristisch eingestuften Organisation, vor allem Informationen zu Reisen ins Ausland mit dem Ziel der Teilnahme am Dschihad oder einer Ausbildung zu diesem Zweck;

Or. fr

Änderungsantrag 227Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;

(d) Methoden oder technische Anleitungen für das Begehen terroristischer Straftaten;

Or. de

Begründung

Dieser Änderungsantrag wird gestellt, um sprachliche Missverständnisse zu vermeiden.

Änderungsantrag 228Giorgos Grammatikakis, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Page 28: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 28/116 AM\1176668DE.docx

DE

Or. en

Änderungsantrag 229Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(da) die Formulierung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten zu sensiblen politischen Fragen in der öffentlichen Debatte gilt nicht als terroristischer Inhalt;

Or. en

Änderungsantrag 230Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Inhalte, die dazu bestimmt sind, über den Terrorismus zu informieren oder terroristische Handlungen anzuprangern, gelten nicht als terroristische Inhalte, auch wenn sie Bilder enthalten oder zur Information der Öffentlichkeit oder zum Zweck der öffentlichen und insbesondere politischen Meinungsäußerung der dafür verantwortlichen Personen über Ereignisse im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten berichten;

Or. fr

Änderungsantrag 231Francis Zammit Dimech

Page 29: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 29/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Inhalte, die für Bildungs-, Presse- oder Forschungszwecke verbreitet werden, gelten nicht als terroristische Inhalte und werden angemessen geschützt. Ferner gilt die Formulierung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten zu sensiblen politischen Fragen in der öffentlichen Debatte nicht als terroristischer Inhalt;

Or. en

Änderungsantrag 232Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die Bereitstellung terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

(6) „Verbreitung illegaler terroristischer Inhalte“ die öffentliche Bereitstellung illegaler terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

Or. en

Änderungsantrag 233Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die Bereitstellung terroristischer

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die Online-Veröffentlichung oder die Bereitstellung terroristischer Inhalte für

Page 30: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 30/116 AM\1176668DE.docx

DE

Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

Or. fr

Änderungsantrag 234Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die Bereitstellung terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die öffentliche Bereitstellung terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

Or. en

Änderungsantrag 235Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die Bereitstellung terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

(6) „Verbreitung terroristischer Inhalte“ die öffentliche Bereitstellung terroristischer Inhalte für Dritte durch die Dienste des Hostingdiensteanbieters;

Or. en

Änderungsantrag 236Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Page 31: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 31/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) „Meldung“ eine von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls einer zuständigen Einrichtung der Union an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung in Bezug auf Informationen, die als terroristischer Inhalt erachtet werden können und vom Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte geprüft werden;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 237Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) „Meldung“ eine von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls einer zuständigen Einrichtung der Union an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung in Bezug auf Informationen, die als terroristischer Inhalt erachtet werden können und vom Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte geprüft werden;

(8) „Meldung“ eine von einer durch einen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder gegebenenfalls einer zuständigen Einrichtung der Union an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung in Bezug auf Informationen, die als terroristischer Inhalt erachtet werden können und vom Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte geprüft werden;

Or. fr

Änderungsantrag 238Sabine Verheyen

Vorschlag für eine Verordnung

Page 32: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 32/116 AM\1176668DE.docx

DE

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) „Meldung“ eine von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls einer zuständigen Einrichtung der Union an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung in Bezug auf Informationen, die als terroristischer Inhalt erachtet werden können und vom Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte geprüft werden;

(8) „Meldung“ eine von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls einer zuständigen Einrichtung der Union an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung in Bezug auf Inhalte, die als terroristischer Inhalt erachtet werden können und vom Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte geprüft werden;

Or. de

Änderungsantrag 239Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) „Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.

(9) „Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz, definiert als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, das heißt der Ort, an dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.

Or. fr

Änderungsantrag 240Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 33: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 33/116 PE634.778v01-00

DE

(9a) „Zuständige Behörden” sind einzelstaatliche und Europäische Justizbehörden, die befugt sind, die Bescheide zur Entfernung von terroristischen Inhalten zu erteilen und Widersprüche, die sich aus Rechtsbehelfen ergeben, in einer angemessenen Frist zu bearbeiten.

Or. de

Änderungsantrag 241Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9a) „zuständige Behörde“ eine Einrichtung, einschließlich einer Justizbehörde, mit dem einschlägigen Fachwissen, die für den Zweck dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat bestimmt oder errichtet wurde.

Or. en

Änderungsantrag 242Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9a) „zuständige Behörde“ eine Einrichtung, einschließlich einer Justizbehörde, mit dem einschlägigen Fachwissen, die für den Zweck dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat bestimmt oder errichtet wurde.

Or. en

Page 34: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 34/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 243Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, wirksame, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei umgehend, mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft sowie der Schwere der terroristischen Bedrohung, die das Leben und die physische Unversehrtheit von Personen und/oder wesentlichen Infrastrukturen eines Staates gefährdet, Rechnung.

Or. fr

Änderungsantrag 244Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und

1. Die Hostingdiensteanbieter, denen eine erhebliche Zahl unbestrittener Entfernungsanordnungen übermittelt wurde, ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im

Page 35: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 35/116 PE634.778v01-00

DE

die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung illegaler terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor illegalen terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

Or. en

Änderungsantrag 245Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie im Gleichgewicht mit den Grundrechten der Nutzer, wie Schutz des Privatlebens, Datenschutz und Briefgeheimnis, und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

Or. en

Änderungsantrag 246

Page 36: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 36/116 AM\1176668DE.docx

DE

Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und tragen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen geeignete, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie handeln dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung sowie im Gleichgewicht mit den Grundrechten der Nutzer und der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft.

Or. en

Änderungsantrag 247Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte auf und wenden diese an.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 248Helga Trüpel

Page 37: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 37/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte auf und wenden diese an.

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen wirksame und verhältnismäßige Bestimmungen zur Verhinderung der Speicherung und Verbreitung terroristischer Inhalte über ihre Dienste auf und wenden diese an.

Or. en

Änderungsantrag 249Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte auf und wenden diese an.

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Speicherung und Verbreitung terroristischer Inhalte über ihre Dienste auf und wenden diese an.

Or. en

Änderungsantrag 250Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte auf und wenden diese an.

2. Die Hostingdiensteanbieter nehmen in ihre Nutzungsbedingungen wirksame und verhältnismäßige Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung

Page 38: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 38/116 AM\1176668DE.docx

DE

terroristischer Inhalte auf und wenden diese an.

Or. en

Änderungsantrag 251Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Entscheidungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren.

1. Die zuständige Behörde ist befugt, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet, um Entfernungsanordnungen zu ersuchen, um Entscheidungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren.

Or. en

Änderungsantrag 252Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Entscheidungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren.

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Entfernungsanordnungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Wenn Material unter der redaktionellen Verantwortung eines Inhalteanbieters veröffentlicht wird, können Entfernungsanordnungen auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung wirksam werden.

Page 39: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 39/116 PE634.778v01-00

DE

Or. en

Änderungsantrag 253Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Entscheidungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren.

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Entfernungsanordnungen zu erlassen, mit denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder zu sperren.

Or. en

Änderungsantrag 254Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdienste- oder Inhalteanbieter seine Hauptniederlassung hat, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sich die Entfernungsanordnung negativ auf die Grundrechte des Einzelnen auswirken könnte, unterrichtet sie die zuständige Behörde, die um eine Entfernungsanordnung ersucht hat. Die ersuchende Behörde berücksichtigt diese Umstände und zieht das Ersuchen um eine Entfernungsanordnung erforderlichenfalls zurück oder passt es entsprechend an.

Or. en

Page 40: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 40/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 255Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren müssen, sobald sie eine hinreichend begründete Entfernungsanordnung erhalten, wenn die terroristischen Inhalte offensichtlich schädlich sind oder eine akute Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Or. en

Änderungsantrag 256Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren müssen, sobald sie eine hinreichend begründete Entfernungsanordnung erhalten, wenn die terroristischen Inhalte offensichtlich

Page 41: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 41/116 PE634.778v01-00

DE

schädlich sind oder eine akute Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Or. en

Änderungsantrag 257Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Umgehend und unverzüglich nach Erhalt der Entfernungsanordnung, die sowohl Größe als auch Ressourcen des Hostingdiensteanbieters berücksichtigt, entfernt dieser die terroristischen Inhalte oder sperrt den Zugang dazu.

Or. en

Änderungsantrag 258Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Gemäß ihrer Größe und Ressourcen entfernen die Hostingdiensteanbieter unverzüglich die rechtswidrigen terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang dazu.

Or. en

Änderungsantrag 259Sabine Verheyen

Vorschlag für eine Verordnung

Page 42: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 42/116 AM\1176668DE.docx

DE

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte unverzüglich und spätestens eine Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

Or. de

Änderungsantrag 260Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Text proposed by the Commission Amendment

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte unverzüglich nach Erhalt der Entfernungsanordnung. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Or. de

Änderungsantrag 261Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

2. Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte unverzüglich nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder sperren den Zugang dazu.

Or. en

Page 43: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 43/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 262Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch die zuständige Behörde;

(a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, und alle Mittel, die eine Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch die zuständige Behörde ermöglichen;

Or. fr

Änderungsantrag 263Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

(b) sofern angesichts der Dringlichkeit der Anordnung und der sehr kurzen Frist für ein Tätigwerden des Hostingdiensteanbieters möglich, eine knappe Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, oder eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

Or. fr

Änderungsantrag 264Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Page 44: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 44/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

(b) eine ausführliche Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als rechtswidriger terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch besondere Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien rechtswidriger terroristischer Inhalte;

Or. en

Änderungsantrag 265Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

(b) eine umfassende Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

Or. en

Änderungsantrag 266Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Page 45: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 45/116 PE634.778v01-00

DE

Or. en

Änderungsantrag 267Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, zumindest durch Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Kategorien terroristischer Inhalte;

(b) eine ausführliche Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, ist systematisch in jede Entfernungsanordnung aufzunehmen;

Or. en

Änderungsantrag 268Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) einen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten Inhalte ermöglichen;

(c) einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) für den Online-Zugriff, die Identifizierung des Online-Inhalteanbieters und alle weiteren Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten Inhalte ermöglichen;

Or. en

Änderungsantrag 269Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

Page 46: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 46/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

(f) Informationen über Möglichkeiten der Information oder Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

Or. fr

Änderungsantrag 270Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, sowie die jeweils geltenden Fristen;

Or. en

Änderungsantrag 271Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, sowie die jeweils geltenden Fristen für die Rechtsbehelfe;

Or. en

Änderungsantrag 272Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Page 47: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 47/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, sowie die entsprechenden Fristen;

Or. en

Änderungsantrag 273Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen;

(f) Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, sowie die entsprechenden Fristen;

Or. en

Änderungsantrag 274Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(g) gegebenenfalls die Entscheidung nach Artikel 11, keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weiterzugeben.

(g) sofern notwendig und zweckmäßig, die Entscheidung nach Artikel 11, keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung illegaler terroristischer Inhalte weiterzugeben.

Or. en

Page 48: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 48/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 275Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Auf Antrag des Hostingdiensteanbieters oder des Inhalteanbieters legt die zuständige Behörde eine ausführliche Begründung vor, unbeschadet der Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters, der Entfernungsanordnung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nachzukommen.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 276Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Auf Antrag des Hostingdiensteanbieters oder des Inhalteanbieters legt die zuständige Behörde eine ausführliche Begründung vor, unbeschadet der Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters, der Entfernungsanordnung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nachzukommen.

4. Auf Antrag des Hostingdiensteanbieters oder des Inhalteanbieters und vorbehaltlich der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Terrorismusbekämpfung legt die zuständige Behörde eine umfassende Begründung vor, unbeschadet der Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters, der Entfernungsanordnung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nachzukommen.

Or. fr

Änderungsantrag 277Marlene Mizzi

Page 49: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 49/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Hostingdienste- und Inhalteanbieter haben das Recht, vor der zuständigen Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem der jeweilige Hostingdienste- oder Inhalteanbieter seine Hauptniederlassung hat, Rechtsbehelfe gegen eine Entfernungsanordnung einzulegen.

Or. en

Änderungsantrag 278Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die zuständigen Behörden richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

5. Die zuständigen Behörden richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten. Zu diesem Zweck richtet die Kontaktstelle, soweit möglich, Empfangs- und Lesebestätigungen für diese Anordnungen sowie eine Rufnummer oder eine Kontaktperson für Notfälle ein.

Page 50: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 50/116 AM\1176668DE.docx

DE

Or. fr

Änderungsantrag 279Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die zuständigen Behörden richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

5. Die zuständigen Behörden richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten. Diese Anordnungen sind in einer der Sprachen nach Artikel 14 Absatz 2 abgefasst.

Or. en

Änderungsantrag 280Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die zuständigen Behörden richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1

5. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet, richten Entfernungsanordnungen an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom

Page 51: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 51/116 PE634.778v01-00

DE

genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

Hostingdiensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter und übermitteln sie der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle. Diese Anordnungen werden durch elektronische Mittel versandt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

Or. en

Änderungsantrag 281Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Die Hostingdiensteanbieter bestätigen den Eingang und unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unter Verwendung des Formulars in Anhang II und geben dabei insbesondere den Zeitpunkt der Maßnahme an.

6. Die Hostingdiensteanbieter bestätigen den Eingang und das Lesen und unterrichten die zuständige Behörde schnellstmöglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte, wenn möglich unter Angabe der Gründe, warum eine dieser Lösungen der anderen vorgezogen wurde, und unter Verwendung des Formulars in Anhang II und geben dabei insbesondere den Zeitpunkt der Maßnahme an.

Or. fr

Änderungsantrag 282Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 52: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 52/116 AM\1176668DE.docx

DE

7. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung wegen höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

7. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung wegen höherer Gewalt, der logistischen Unmöglichkeit aufgrund seiner Größe und Kapazitäten oder einer faktischen Unmöglichkeit oder Undurchführbarkeit nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Absatz 2 findet Anwendung, sobald die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen, es sei denn, der Hostingdiensteanbieter kann der Entfernungsanordnung aufgrund technischer Undurchführbarkeit nicht nachkommen, oder weil sie unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Dienst oder seine Nutzer bzw. die Rechte seiner Nutzer hätte, wie etwa Schutz des Privatlebens, Datenschutz und Briefgeheimnis, das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Information in einer offenen und demokratischen Gesellschaft sowie die unternehmerische Freiheit.

Or. en

Änderungsantrag 283Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung wegen höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung,

7. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung wegen höherer Gewalt im Sinne der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde schnellstmöglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald

Page 53: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 53/116 PE634.778v01-00

DE

sobald die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

Or. fr

Änderungsantrag 284Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7a. Handelt es sich bei dem Hostingdiensteanbieter um ein KMU und kann er der Entfernungsanordnung wegen einer logistischen Unmöglichkeit aufgrund seiner Größe und Kapazitäten nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

Or. en

Änderungsantrag 285Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit

8. Lehnt der Hostingdiensteanbieter es ab, der Entfernungsanordnung nachzukommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, oder vor dem Hintergrund der

Page 54: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 54/116 AM\1176668DE.docx

DE

und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

Grundrechte die Illegalität nicht ausreichend belegt, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

Or. en

Änderungsantrag 286Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, zum Beispiel weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Der Hostingdiensteanbieter entfernt oder sperrt terroristische Inhalte unverzüglich, sobald die Klarstellung zu der Entfernungsanordnung erfolgt ist.

Or. en

Änderungsantrag 287Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 55: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 55/116 PE634.778v01-00

DE

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde in beliebiger Form und schnellstmöglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

Or. fr

Änderungsantrag 288Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende technische Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

Or. en

Änderungsantrag 289Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 8

Page 56: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 56/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

8. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler oder unzureichende technische Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung. Die in Absatz 2 genannte Frist findet Anwendung, sobald die Klarstellung erfolgt ist.

Or. en

Änderungsantrag 290Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. Die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, unterrichtet die für die Überwachung der Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde, wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

9. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Or. en

Änderungsantrag 291Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Page 57: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 57/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. Die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, unterrichtet die für die Überwachung der Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde, wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

9. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Or. en

Änderungsantrag 292Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. Die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, unterrichtet die für die Überwachung der Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde, wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

9. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Or. en

Page 58: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 58/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 293Marlene Mizzi

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. Die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat, unterrichtet die für die Überwachung der Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde, wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

9. Die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung ausgestellt hat und für die Überwachung der Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zuständig ist, unterrichtet die zuständige Behörde, die um eine Entfernungsanordnung ersucht hat, wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird. Eine Entfernungsanordnung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der nach anwendbarem nationalem Recht geltenden Frist kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen sie eingelegt oder sie nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Or. en

Änderungsantrag 294Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 4aGrenzüberschreitende Zusammenarbeit

im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen

1. Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder dessen benannter gesetzlicher Vertreter befindet,

Page 59: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 59/116 PE634.778v01-00

DE

um eine Entfernungsanordnung, so stellt sie dieses Ersuchen an die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder dessen benannter gesetzlicher Vertreter befindet. 2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder dessen benannter gesetzlicher Vertreter befindet, kann die gemäß Absatz 1 ersuchte Entfernungsanordnung an den Hostingdiensteanbieter gemäß Artikel 4 Absatz 5 ausstellen, sofern diese unter der Gerichtsbarkeit des Hostingdiensteanbieters sämtliche Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. 3. Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat, die Entfernungsanordnung nicht ausstellt, etwa weil diese gegen Artikel 4 verstößt oder die Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sich die Entfernungsanordnung auf grundlegende Interessen dieses Mitgliedstaats auswirken könnte, unterrichtet sie die ersuchende Behörde entsprechend.

Or. en

Änderungsantrag 295Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 4a1. Zeitgleich mit der Übermittlung einer Entfernungsanordnung an den

Page 60: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 60/116 AM\1176668DE.docx

DE

Hostingdiensteanbieter gemäß Artikel 4 Absatz 5 legt die ausstellende Behörde der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat, eine Kopie dieser Entfernungsanordnung vor.2. Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sich die Entfernungsanordnung auf grundlegende Interessen und Grundrechte auswirken könnte, unterrichtet sie die zuständige ausstellende Behörde.3. Die zuständige Behörde berücksichtigt diese Umstände und zieht die Entfernungsanordnung erforderlichenfalls zurück oder passt sie entsprechend an.

Or. en

Änderungsantrag 296Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 5 entfälltMeldungen

1. Die zuständige Behörde oder die zuständige Einrichtung der Union kann eine Meldung an einen Hostingdiensteanbieter richten.2. Die Hostingdiensteanbieter richten betriebliche und technische Maßnahmen ein, die eine rasche Beurteilung von Inhalten erleichtern, die von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den zuständigen

Page 61: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 61/116 PE634.778v01-00

DE

Einrichtungen der Union zur freiwilligen Prüfung übermittelt wurden.3. Die Meldung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den vom Diensteanbieter nach Artikel 16 benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet und der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kontaktstelle übermittelt. Diese Meldungen werden auf elektronischem Weg versandt.4. Die Meldung enthält ausreichend detaillierte Informationen, einschließlich der Gründe, warum der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, eine URL und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten terroristischen Inhalte ermöglichen.5. Der Hostingdiensteanbieter prüft vorrangig den gemeldeten Inhalt auf dessen Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen und entscheidet, ob der Inhalt entfernt oder gesperrt wird.6. Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde oder die zuständige Einrichtung der Union unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung und den Zeitpunkt etwaiger aufgrund der Meldung ergriffener Maßnahmen.7. Ist der Hostingdiensteanbieter der Auffassung, dass die Meldung nicht genügend Informationen enthält, um die gemeldeten Inhalte prüfen zu können, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden oder der zuständigen Einrichtung der Union mit und gibt an, welche weiteren Informationen oder Klarstellungen benötigt werden.

Or. en

Änderungsantrag 297

Page 62: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 62/116 AM\1176668DE.docx

DE

Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter richten betriebliche und technische Maßnahmen ein, die eine rasche Beurteilung von Inhalten erleichtern, die von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zur freiwilligen Prüfung übermittelt wurden.

2. Die Hostingdiensteanbieter richten betriebliche Maßnahmen ein, die eine rasche Beurteilung von Inhalten erleichtern, die von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen der Union zur freiwilligen Prüfung übermittelt wurden.

Or. de

Änderungsantrag 298Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Meldung enthält ausreichend detaillierte Informationen, einschließlich der Gründe, warum der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, eine URL und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten terroristischen Inhalte ermöglichen.

4. Die Meldung enthält ausreichend detaillierte Informationen, einschließlich einer umfassenden Liste der Gründe, warum der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, eine URL und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten terroristischen Inhalte ermöglichen.

Or. en

Änderungsantrag 299Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4

Page 63: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 63/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Meldung enthält ausreichend detaillierte Informationen, einschließlich der Gründe, warum der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, eine URL und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten terroristischen Inhalte ermöglichen.

4. Die Meldung enthält ausreichend detaillierte Informationen, einschließlich einer ausführlichen Darlegung der Gründe, warum der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, eine URL und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der gemeldeten terroristischen Inhalte ermöglichen.

Or. en

Änderungsantrag 300Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Der Hostingdiensteanbieter prüft vorrangig den gemeldeten Inhalt auf dessen Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen und entscheidet, ob der Inhalt entfernt oder gesperrt wird.

5. Der Hostingdiensteanbieter prüft vorrangig den gemeldeten Inhalt auf dessen Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen und entscheidet unter Berücksichtigung objektiver Kriterien und insbesondere des Risikos, das diese Inhalte darstellen, ob der Inhalt entfernt oder gesperrt wird.

Or. fr

Änderungsantrag 301Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde oder die zuständige Einrichtung der Union unverzüglich über das Ergebnis der

6. Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde oder die zuständige Einrichtung der Union schnellstmöglich über das Ergebnis der

Page 64: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 64/116 AM\1176668DE.docx

DE

Prüfung und den Zeitpunkt etwaiger aufgrund der Meldung ergriffener Maßnahmen.

Prüfung, die Begründung der getroffenen Entscheidung und den Zeitpunkt etwaiger aufgrund der Meldung ergriffener Maßnahmen.

Or. fr

Änderungsantrag 302Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7. Ist der Hostingdiensteanbieter der Auffassung, dass die Meldung nicht genügend Informationen enthält, um die gemeldeten Inhalte prüfen zu können, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden oder der zuständigen Einrichtung der Union mit und gibt an, welche weiteren Informationen oder Klarstellungen benötigt werden.

7. Ist der Hostingdiensteanbieter der Auffassung, dass die Meldung nicht genügend Informationen enthält, um die gemeldeten Inhalte prüfen zu können, so teilt er dies schnellstmöglich den zuständigen Behörden oder der zuständigen Einrichtung der Union mit und gibt an, welche weiteren Informationen oder Klarstellungen benötigt werden.

Or. fr

Änderungsantrag 303Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

[...] entfällt

Or. en

Änderungsantrag 304Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Page 65: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 65/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie (EU) 2018/1808 gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

Or. en

Änderungsantrag 305Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor dem wiederholten Hochladen terroristischer Inhalte, die von den zuständigen Behörden bereits als solche identifiziert worden sind, zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und

Page 66: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 66/116 AM\1176668DE.docx

DE

demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

Or. de

Änderungsantrag 306Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen wirksam, zielgerichtet und verhältnismäßig sein, dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte Rechnung tragen und mit den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft im Gleichgewicht sein.

Or. en

Änderungsantrag 307Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen

1. Die Hostingdiensteanbieter ergreifen gegebenenfalls proaktive Maßnahmen, um ihre Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen. Die Maßnahmen müssen

Page 67: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 67/116 PE634.778v01-00

DE

wirksam und verhältnismäßig sein, wobei dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte, den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

wirksam, zielgerichtet und verhältnismäßig sein, dem Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte Rechnung tragen und mit den Grundrechten der Nutzer sowie der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft im Gleichgewicht sein.

Or. en

Änderungsantrag 308Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) ein erneutes Hochladen von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden, zu verhindern;

(a) ein erneutes Hochladen von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil festgestellt wurde, dass sie terroristische Inhalte umfassen, wirksam zu verhindern;

Or. en

Änderungsantrag 309Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) ein erneutes Hochladen von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden, zu verhindern;

(a) ein erneutes Hochladen von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden, wirksam zu verhindern;

Or. en

Page 68: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 68/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 310Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) terroristische Inhalte zu erkennen, zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder zu sperren.

(b) terroristische Inhalte, die vollständig oder teilweise bereits von einer endgültigen Entfernungsanordnung betroffen waren, zu erkennen, zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder zu sperren.

Or. en

Änderungsantrag 311Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen nicht ausreichen, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung festzulegen.

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen angesichts der Terrorgefahr, der der Diensteanbieter ausgesetzt ist, angemessen sind. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung festzulegen. Ferner

Page 69: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 69/116 PE634.778v01-00

DE

kann die zuständige Behörde den Hostingdiensteanbieter benachrichtigen, wenn die ergriffenen Maßnahmen offensichtlich eine unangemessene Beeinträchtigung der Grundrechte und der Meinungsfreiheit oder der Grundrechte im Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel und dem Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Mittel zur automatischen Erkennung von Inhalten.

Or. fr

Änderungsantrag 312Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen nicht ausreichen, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung festzulegen.

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen unverhältnismäßig sind oder nicht ausreichen, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, die bereits ergriffenen Maßnahmen anzupassen oder zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen bzw. Änderungen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung festzulegen.

Or. en

Page 70: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 70/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 313Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen nicht ausreichen, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung festzulegen.

3. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die ergriffenen und nach Absatz 2 gemeldeten proaktiven Maßnahmen unverhältnismäßig sind oder nicht ausreichen, um das Risiko und das Ausmaß der möglichen Beeinflussung zu mindern und zu steuern, kann sie den Hostingdiensteanbieter auffordern, die bereits ergriffenen Maßnahmen anzupassen oder zusätzliche spezifische proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck arbeitet der Hostingdiensteanbieter mit der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusammen, um die von ihm zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen bzw. Änderungen zu ermitteln und Kernziele und Benchmarks sowie die Fristen für deren Umsetzung.

Or. en

Änderungsantrag 314Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung

Page 71: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 71/116 PE634.778v01-00

DE

erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters, insbesondere, wenn es sich hierbei um ein KMU handelt, und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte und der Charakter dieser Inhalte berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

Or. fr

Änderungsantrag 315Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die Art der über den Dienst gehosteten Inhalte, die technische Machbarkeit der Maßnahmen, die wirtschaftliche

Page 72: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 72/116 AM\1176668DE.docx

DE

Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 316Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter

4. Kann innerhalb der drei Monate nach der Aufforderung keine Einigung im Sinne von Absatz 3 erzielt werden, so kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c eine Entscheidung erlassen, mit der spezifische zusätzliche, notwendige und verhältnismäßige proaktive Maßnahmen auferlegt werden. In der Entscheidung werden insbesondere die Art der über den Dienst gehosteten Inhalte, die technische Machbarkeit der Maßnahmen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte der Nutzer und die grundlegende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt. Diese Entscheidung wird an die Hauptniederlassung des

Page 73: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 73/116 PE634.778v01-00

DE

erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

Hostingdiensteanbieters oder an den von ihm benannten gesetzlichen Vertreter gerichtet. Der Hostingdiensteanbieter erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der von der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 317Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5a. Artikel 6 und Artikel 9 gelten nicht für „cloudbasierte Infrastrukturdienste“ für die Bereitstellung von physischen oder virtuellen On-Demand-Ressourcen, mit denen Kapazitäten für Datenverarbeitungs- und Speicherinfrastrukturen bereitgestellt werden, für die der Diensteanbieter im Hinblick auf die gespeicherten Inhalte oder die Art und Weise der Verarbeitung oder der öffentlichen Bereitstellung durch seine Kunden oder die Endnutzer dieser Kunden keine vertraglichen Rechte hat, und nicht für Dienste von Anbietern, die keine besondere Kontrolle über die von ihren Kunden oder den Endnutzern ihrer Kunden gespeicherten Inhalte haben.

Or. en

Änderungsantrag 318Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Page 74: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 74/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung,

(a) Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung oder gegebenenfalls Rechtsbehelfe,

Or. fr

Änderungsantrag 319Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Verhinderung, Erkennung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten.

(b) Verhinderung, Erkennung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und allgemein Bekämpfung des Terrorismus.

Or. fr

Änderungsantrag 320Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) Bearbeitung von Beschwerden, die nach Artikel 10 erhoben werden.

Or. en

Änderungsantrag 321Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Page 75: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 75/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) Bearbeitung von Beschwerden, die nach Artikel 10 erhoben werden.

Or. en

Änderungsantrag 322Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum aufbewahrt, wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts für einen gerichtlich festgelegten Zeitraum aufbewahrt, solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Or. de

Änderungsantrag 323Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum aufbewahrt,

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum nur

Page 76: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 76/116 AM\1176668DE.docx

DE

wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

aufbewahrt, wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Or. en

Änderungsantrag 324Emma McClarkin

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum aufbewahrt, wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von drei Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum aufbewahrt, wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Or. en

Begründung

Sechs Monate sind als Zeitraum für die Aufbewahrung der Inhalte unverhältnismäßig.

Änderungsantrag 325Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der

2. Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Auf Anordnung der

Page 77: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 77/116 PE634.778v01-00

DE

zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen längeren Zeitraum aufbewahrt, wenn und solange dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte für einen speziell festgelegten längeren Zeitraum aufbewahrt, wenn dies für laufende Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Or. en

Änderungsantrag 326Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise proaktiver Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatisierter Werkzeuge.

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise proaktiver Maßnahmen, insbesondere im Fall der Verwendung automatisierter Werkzeuge wie Algorithmen, sowie der genauen Funktionsweise dieser automatisierten Werkzeuge.

Or. fr

Änderungsantrag 327Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen ihre Strategie für die Zusammenarbeit mit den

Page 78: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 78/116 AM\1176668DE.docx

DE

terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise proaktiver Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatisierter Werkzeuge.

zuständigen Justiz- oder unabhängigen Verwaltungsbehörden und zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise proaktiver Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatisierter Werkzeuge.

Or. en

Änderungsantrag 328Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise proaktiver Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatisierter Werkzeuge.

1. Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen deutlich ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger terroristischer Inhalte dar, mit einer Beschreibung der nach Artikel 10 eingerichteten Mechanismen.

Or. en

Änderungsantrag 329Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

2. Die Hostingdiensteanbieter, die zuständigen Behörden und die zuständigen Einrichtungen der Union veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die

Page 79: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 79/116 PE634.778v01-00

DE

Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 330Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

2. Die Hostingdiensteanbieter die zuständigen Behörden und die Einrichtungen der Union veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 331Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

2. Die Hostingdiensteanbieter und die zuständigen Behörden veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung rechtswidriger terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 332Helga Trüpel

Page 80: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 80/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

2. Die Hostingdiensteanbieter veröffentlichen für die Allgemeinheit jährliche Transparenzberichte über die gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffenen Maßnahmen.

Or. en

Änderungsantrag 333Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben:

3. Die Transparenzberichte der Hostingdiensteanbieter enthalten mindestens folgende Angaben:

Or. en

Änderungsantrag 334Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben:

3. Die Transparenzberichte der Hostingdiensteanbieter enthalten mindestens folgende Angaben:

Or. en

Page 81: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 81/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 335Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Erkennung, Ermittlung und Entfernung terroristischer Inhalte;

(a) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Erkennung, Ermittlung und Entfernung, oder wenn die Entfernung nicht möglich oder relevant ist, der Sperrung terroristischer Inhalte, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, warum eine Lösung einer anderen vorgezogen wurde;

Or. fr

Änderungsantrag 336Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Erkennung, Ermittlung und Entfernung terroristischer Inhalte;

(a) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Erkennung, Ermittlung und Entfernung illegaler terroristischer Inhalte;

Or. en

Änderungsantrag 337Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 82: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 82/116 AM\1176668DE.docx

DE

(b) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters zur Verhinderung eines erneuten Hochladens von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 338Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters zur Verhinderung eines erneuten Hochladens von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden;

(b) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters zur Verhinderung eines erneuten Hochladens von Inhalten, die zuvor entfernt oder, wenn die Entfernung nicht möglich oder relevant war, gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden;

Or. fr

Änderungsantrag 339Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters zur Verhinderung eines erneuten Hochladens von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden;

(b) ausführliche Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters zur Verhinderung eines erneuten Hochladens von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden;

Page 83: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 83/116 PE634.778v01-00

DE

Or. en

Änderungsantrag 340Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen, Meldungen oder proaktiven Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt;

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen, Meldungen oder proaktiven Maßnahmen entfernten oder, wenn die Entfernung nicht möglich oder relevant war, gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt;

Or. fr

Änderungsantrag 341Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen, Meldungen oder proaktiven Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt;

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen, Meldungen oder proaktiven Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit illegalem terroristischem Inhalt;

Or. en

Änderungsantrag 342Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 84: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 84/116 AM\1176668DE.docx

DE

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen, Meldungen oder proaktiven Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt;

(c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder zusätzlichen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit illegalem terroristischem Inhalt;

Or. en

Änderungsantrag 343Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) Übersicht über Beschwerdeverfahren und deren Ergebnis.

(d) Übersicht über die und Bewertung der Wirksamkeit der Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen.

Or. en

Änderungsantrag 344Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) Übersicht über Beschwerdeverfahren und deren Ergebnis.

(d) Übersicht über die und Bewertung der Wirksamkeit der Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen.

Or. en

Änderungsantrag 345Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 (neu)

Page 85: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 85/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Transparenzberichte der zuständigen Behörden und einschlägigen Einrichtungen der Union enthalten Informationen über die Anzahl von Problemen in Verbindung mit Entfernungsanordnungen und Meldungen sowie über die Verwendung der terroristischen Inhalte, die nach Artikel 7 zur Verhinderung, Erkennung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten aufbewahrt wurden.

Or. en

Änderungsantrag 346Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung proaktiver Maßnahmen

Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung zusätzlicher Maßnahmen

Or. en

Änderungsantrag 347Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und geeignete Schutzvorkehrungen, um

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und geeignete Schutzvorkehrungen, um

Page 86: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 86/116 AM\1176668DE.docx

DE

sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder, wenn die Entfernung nicht möglich oder relevant ist, Sperrung von Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

Or. fr

Änderungsantrag 348Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und geeignete Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und geeignete Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

Or. en

Änderungsantrag 349Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und

Page 87: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 87/116 PE634.778v01-00

DE

geeignete Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

geeignete Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

Or. en

Änderungsantrag 350Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung automatisierte Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame und geeignete Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die als terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

1. Verwenden Hostingdiensteanbieter nach dieser Verordnung Werkzeuge für die von ihnen gespeicherten Inhalte, so treffen sie wirksame Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die als illegale terroristische Inhalte erachtet werden, zutreffend und fundiert sind.

Or. en

Änderungsantrag 351Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, aber in jedem Fall immer

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung der Angemessenheit der Entscheidung, Inhalte zu entfernen oder

Page 88: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 88/116 AM\1176668DE.docx

DE

dann, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

den Zugang zu ihnen zu sperren, durch Menschen, wobei insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit berücksichtigt werden. Die Aufsicht durch Menschen ist erforderlich, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

Or. en

Änderungsantrag 352Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, aber in jedem Fall immer dann, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung der Angemessenheit der Entscheidung, Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, durch Menschen, wobei insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit berücksichtigt werden. Die Aufsicht durch Menschen ist erforderlich, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

Or. en

Änderungsantrag 353Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 2

Page 89: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 89/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, aber in jedem Fall immer dann, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als illegaler terroristischer Inhalt zu erachten ist.

Or. en

Änderungsantrag 354Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, aber in jedem Fall immer dann, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

2. Die Schutzvorkehrungen bestehen, soweit angemessen, insbesondere in einer Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, aber in jedem Fall immer dann, wenn eine eingehende Beurteilung erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als terroristischer Inhalt zu erachten ist.

Or. fr

Änderungsantrag 355Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

10 Beschwerdemechanismen 10 Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen

Or. en

Page 90: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 90/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 356Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Beschwerdemechanismen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen

Or. en

Änderungsantrag 357Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Unbeschadet der Rechtsbehelfe, einschließlich gerichtlicher, die Inhalteanbietern nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, richten die Hostingdiensteanbieter wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, begründete Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen

Or. en

Änderungsantrag 358Yana Toom

Vorschlag für eine Verordnung

Page 91: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 91/116 PE634.778v01-00

DE

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2016/794, einer Entfernungsanordnung nach Artikel 4 dieser Verordnung oder zusätzlicher Maßnahmen entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

Or. en

Änderungsantrag 359Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Die einschlägigen Einrichtungen der Union und die zuständigen Behörden richten in Zusammenarbeit mit den Hostingdiensteanbietern wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

Or. en

Page 92: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 92/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 360Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und leicht zugängliche Mechanismen ein, die eine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen und die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

Or. fr

Änderungsantrag 361Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten schnell durchführbare, wirksame und zugängliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, begründete Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

Or. en

Page 93: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 93/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 362Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano, Silvia Costa

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten wirksame und zugängliche Mechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten schnell durchführbare, wirksame und zugängliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen ein, die Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 5 oder proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit geben, Beschwerde gegen die Maßnahme des Hostingdiensteanbieters einzulegen und die Reaktivierung des Inhalts zu verlangen.

Or. en

Änderungsantrag 363Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Hostingdiensteanbieter prüfen umgehend jede eingehende Beschwerde und reaktivieren den Inhalt unverzüglich, wenn dessen Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt war. Sie setzen den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis.

2. Die Hostingdiensteanbieter prüfen umgehend jede eingehende Beschwerde und reaktivieren den Inhalt unverzüglich, wenn dessen Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt war. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass die Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt war, setzen sie den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis. Ergibt die Prüfung, dass die Entfernung oder Sperrung tatsächlich gerechtfertigt war, prüft der Diensteanbieter, ob dem Beschwerdeführer eine Begründung

Page 94: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 94/116 AM\1176668DE.docx

DE

vorgelegt werden muss, insbesondere unter Berücksichtigung einer möglichen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung.

Or. fr

Änderungsantrag 364Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Der genannte Beschwerdemechanismus lässt etwaige Rechtsbehelfe unberührt, die dem Beschwerdeführer nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.

Or. fr

Änderungsantrag 365Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Entfernen oder sperren Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte zur Verfügung.

1. Entfernen oder, falls die Entfernung nicht möglich oder relevant ist, sperren Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte zur Verfügung.

Or. fr

Page 95: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 95/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 366Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Entfernen oder sperren Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte zur Verfügung.

1. Entfernen oder sperren Hostingdiensteanbieter illegale terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung der illegalen terroristischen Inhalte zur Verfügung.

Or. en

Änderungsantrag 367Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Entfernen oder sperren Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte zur Verfügung.

1. Entfernen oder sperren Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellen sie dem Inhalteanbieter innerhalb von 24 Stunden Informationen über die Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte zur Verfügung.

Or. en

Änderungsantrag 368Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die

2. Auf Anfrage des Inhalteanbieters und vorbehaltlich einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht teilt der

Page 96: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 96/116 AM\1176668DE.docx

DE

Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

Or. fr

Änderungsantrag 369Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

2. Der Hostingdiensteanbieter teilt dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

Or. en

Änderungsantrag 370Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

2. Der Hostingdiensteanbieter teilt dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung mit.

Or. en

Änderungsantrag 371

Page 97: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 97/116 PE634.778v01-00

DE

Martina Michels

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Kapazitäten und ausreichende Mittel verfügen, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und ihren sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden über die nötigen Kapazitäten und ausreichende Mittel verfügen, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und ihren sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können.

Or. de

Änderungsantrag 372Helga Trüpel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 12aIn Fällen, in denen Inhalte aufgrund einer Entfernungsanordnung nach Artikel 4, einer Meldung nach Artikel 5 oder einer proaktiven Maßnahme nach Artikel 6 entfernt wurden oder der Zugang dazu gesperrt wurde, kann der betroffene Inhalteanbieter jederzeit im Wege eines gerichtlichen Verfahrens die erneute Bereitstellung der Inhalte verlangen. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist keine Bedingung für die Einleitung von Beschwerdemechanismen nach Artikel 10.

Or. en

Änderungsantrag 373Dominique Bilde

Page 98: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 98/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In Bezug auf Entfernungsanordnungen und Meldungen unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Einrichtungen der Union wie Europol einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Überschneidungen mit Untersuchungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

1. In Bezug auf Entfernungsanordnungen und Meldungen unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Einrichtungen der Union wie Europol einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, sofern erforderlich, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Überschneidungen mit Untersuchungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Or. fr

Änderungsantrag 374Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In Bezug auf Entfernungsanordnungen und Meldungen unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Einrichtungen der Union wie Europol einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Überschneidungen mit Untersuchungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

1. In Bezug auf Entfernungsanordnungen unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Einrichtungen der Union wie Europol einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Überschneidungen mit Untersuchungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Or. en

Änderungsantrag 375Yana Toom

Page 99: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 99/116 PE634.778v01-00

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Bearbeitung von Meldungen nach Artikel 5 und diesbezügliche Rückmeldungen;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 376Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Zusammenarbeit zur Ermittlung und Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 377Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Nachweise für terroristische Straftaten, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Nachweise für terroristische Straftaten oder erhalten sie Kenntnis von verdächtigen Hinweisen, die möglicherweise mit einer terroristischen Straftat zusammenhängen, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat,

Page 100: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 100/116 AM\1176668DE.docx

DE

Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

Or. fr

Änderungsantrag 378Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Nachweise für terroristische Straftaten, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Kenntnisse einer unmittelbaren Gefahr für ein oder mehrere Leben infolge terroristischer Straftaten, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständige Behörde oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

Or. en

Änderungsantrag 379Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 101: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 101/116 PE634.778v01-00

DE

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Nachweise für terroristische Straftaten, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

4. Verfügen Hostingdiensteanbieter über Nachweise für terroristische Straftaten, so unterrichten sie unverzüglich die für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständige Behörde oder die Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Im Zweifelsfall können die Hostingdiensteanbieter diese Informationen an Europol zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

Or. en

Änderungsantrag 380Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen und Meldungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren zügige Bearbeitung nach den Artikeln 4 und 5 sicherstellt. Sie sorgen dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen und Meldungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren zügige Bearbeitung nach den Artikeln 4 und 5 sicherstellt. Sie sorgen dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf ihre finanziellen Kapazitäten möglich ist, stellen die Diensteanbieter eine Notfallrufnummer oder eine Kontaktperson mit einem möglichst breiten Zeitfenster zur Verfügung.

Or. fr

Änderungsantrag 381Yana Toom

Page 102: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 102/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Hostingdiensteanbieter richten eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen und Meldungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren zügige Bearbeitung nach den Artikeln 4 und 5 sicherstellt. Sie sorgen dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

1. Die Hostingdiensteanbieter richten eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren zügige Bearbeitung nach Artikel 4 sicherstellt. Sie sorgen dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Or. en

Änderungsantrag 382Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. In den Informationen nach Absatz 1 sind die Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1/58 anzugeben, in denen die Kontaktstelle angeschrieben werden kann und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen und Meldungen nach den Artikeln 4 und 5 stattfindet. Zu ihnen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder niedergelassen ist.

2. In den Informationen nach Absatz 1 sind die Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1/58 anzugeben, in denen die Kontaktstelle angeschrieben werden kann und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen und Meldungen nach den Artikeln 4 und 5 stattfindet. Zu ihnen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder niedergelassen ist, und, soweit möglich, eine der Arbeitssprachen der Organe der Europäischen Union, das heißt Englisch, Deutsch oder Französisch.

Or. fr

Page 103: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 103/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 383Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. In den Informationen nach Absatz 1 sind die Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1/58 anzugeben, in denen die Kontaktstelle angeschrieben werden kann und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen und Meldungen nach den Artikeln 4 und 5 stattfindet. Zu ihnen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder niedergelassen ist.

2. In den Informationen nach Absatz 1 sind die Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1/58 anzugeben, in denen die Kontaktstelle angeschrieben werden kann und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen und Meldungen nach Artikel 4 stattfindet. Zu ihnen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder niedergelassen ist.

Or. en

Änderungsantrag 384Emma McClarkin

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 6, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in einem der Mitgliedstaaten befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der gesetzliche

1. Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 6, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in einem der Mitgliedstaaten befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der gesetzliche Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder

Page 104: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 104/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vertreter nach Artikel 16 ansässig oder niedergelassen ist.

niedergelassen ist. Jeder Mitgliedstaat ist für die Zwecke im Sinne der Artikel 4 und 5 zuständig, unabhängig davon, wo der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder einen gesetzlichen Vertreter benannt hat.

Or. en

Begründung

Legt den Grundsatz fest, dass alle Mitgliedstaaten befugt sein sollen, Entfernungsanordnungen für einen Hostingdiensteanbieter direkt zu erlassen, unabhängig davon, wo dieser seine Hauptniederlassung hat.

Änderungsantrag 385Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis. Informationen über den gesetzlichen Vertreter werden öffentlich zugänglich gemacht.

4. Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis. Informationen über den gesetzlichen Vertreter werden öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert. Unter den gleichen Bedingungen unterrichtet der Hostingdiensteanbieter die zuständige Behörde schnellstmöglich über alle Änderungen hinsichtlich des gesetzlichen Vertreters. Ebenso aktualisiert der Hostingdiensteanbieter regelmäßig die Informationen über die Kontaktstelle und unterrichtet die vom zuständigen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde schnellstmöglich über alle Änderungen.

Or. fr

Page 105: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 105/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 386Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die unabhängige(n) Behörde oder Behörden, die dafür zuständig sind,

Or. en

Änderungsantrag 387Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist,

Or. en

Änderungsantrag 388Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist,

Or. en

Page 106: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 106/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 389Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) terroristische Inhalte zu erkennen, zu ermitteln und den Hostingdiensteanbietern nach Artikel 5 zu melden;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 390Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 zu überwachen;

(c) die Festlegung und Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 zu überwachen;

Or. fr

Änderungsantrag 391Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 zu überwachen;

(c) die Anwendung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 zu überwachen;

Page 107: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 107/116 PE634.778v01-00

DE

Or. en

Änderungsantrag 392Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die Durchführung proaktiver Maßnahmen nach Artikel 6 zu überwachen;

(c) die Durchführung proaktiver Maßnahmen zu überwachen;

Or. en

Änderungsantrag 393Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass es sich bei der „zuständigen Behörde“ um ein kommunales, nationales oder internationales Rechtsorgan handelt, das innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets befugt ist, verbindliche rechtliche Anordnungen auszustellen, durchzusetzen und abzuändern.

Or. en

Änderungsantrag 394Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Page 108: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 108/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass es sich bei der „zuständigen Behörde“ um ein nationales oder europäisches Organ handelt, das innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets befugt ist, verbindliche rechtliche Anordnungen auszustellen, durchzusetzen und abzuändern.

Or. en

Änderungsantrag 395Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Die Mitgliedstaaten legen die Aufteilung der genannten Aufgaben zwischen den von ihnen benannten zuständigen Behörden fest.

Or. fr

Änderungsantrag 396Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Artikel 5 Absätze 5 und 6 (Prüfung von Meldungen und diesbezügliche Rückmeldungen);

entfällt

Or. en

Page 109: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 109/116 PE634.778v01-00

DE

Änderungsantrag 397Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) Artikel 6 Absätze 2 und 4 (Berichte über proaktive Maßnahmen und Ergreifung von Maßnahmen aufgrund einer Entscheidung zur Auferlegung spezifischer proaktiver Maßnahmen);

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 398Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) Artikel 6 Absätze 2 und 4 (Berichte über proaktive Maßnahmen und Ergreifung von Maßnahmen aufgrund einer Entscheidung zur Auferlegung spezifischer proaktiver Maßnahmen);

(d) Artikel 6 Absätze 2 und 4 (Berichte über proaktive Maßnahmen und Ergreifung solcher Maßnahmen aufgrund einer Entscheidung zur Auferlegung spezifischer proaktiver Maßnahmen);

Or. en

Änderungsantrag 399Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 110: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 110/116 AM\1176668DE.docx

DE

(g) Artikel 9 (Schutzvorkehrungen in Bezug auf proaktive Maßnahmen);

(g) Artikel 9 (Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung proaktiver Maßnahmen);

Or. en

Änderungsantrag 400Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen, die nicht als strafrechtliche Sanktionen anzusehen sind, alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

Or. en

Änderungsantrag 401Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen, insbesondere im Fall von KMU, alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

Or. en

Änderungsantrag 402

Page 111: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 111/116 PE634.778v01-00

DE

Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Milan Zver, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen, insbesondere im Fall von KMU, alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

Or. en

Änderungsantrag 403Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) die Finanzkraft der haftbaren juristischen Person;

(d) die Finanzkraft der haftbaren juristischen Person, insbesondere im Fall eines KMU;

Or. fr

Änderungsantrag 404Giorgos Grammatikakis, Luigi Morgano

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ea) die Art und die Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.

Page 112: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 112/116 AM\1176668DE.docx

DE

Or. en

Änderungsantrag 405Helga Trüpel, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ea) die Art und die Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.

Or. en

Änderungsantrag 406Francis Zammit Dimech

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Hostingdiensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des europäischen Jahresumsatzes des Hostingdiensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden.

Or. en

Änderungsantrag 407Emma McClarkin

Vorschlag für eine Verordnung

Page 113: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 113/116 PE634.778v01-00

DE

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Hostingdiensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Sanktionen in Höhe von 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Hostingdiensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden.

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung werden das Risiko der Wahl des günstigsten Gerichtsstands sowie ein Wettlauf nach unten vermieden.

Änderungsantrag 408Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch technische Anforderungen an die von den zuständigen Behörden für die Übermittlung von Entfernungsanordnungen zu verwendenden elektronischen Mittel zu ergänzen.

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch notwendige technische Anforderungen an die von den zuständigen Behörden für die Übermittlung von Entfernungsanordnungen zu verwendenden elektronischen Mittel zu ergänzen.

Or. en

Änderungsantrag 409Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Page 114: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 114/116 AM\1176668DE.docx

DE

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, solche delegierten Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der Entfernungsanordnungsformulare sowie der Formulare für die Übermittlung von Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung wirksam zu entsprechen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, solche delegierten Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der Entfernungsanordnungsformulare sowie der Formulare für die Übermittlung von Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung sachkundig zu entsprechen.

Or. en

Änderungsantrag 410Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen.

Or. fr

Änderungsantrag 411Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Page 115: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

AM\1176668DE.docx 115/116 PE634.778v01-00

DE

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 19 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Anwendungsbeginns dieser Verordnung] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 19 wird der Kommission für einen festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab dem [Datum des Anwendungsbeginns dieser Verordnung] übertragen.

Or. en

Änderungsantrag 412Dominique Bilde

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erheben von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern Informationen über die Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, und übermitteln sie der Kommission spätestens bis zum [31. März] jeden Jahres. Diese Informationen umfassen:

1. Soweit dies möglich ist, erheben die Mitgliedstaaten von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern die wichtigsten Informationen über die Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, und übermitteln sie der Kommission spätestens bis zum [31. März] jeden Jahres. Diese Informationen umfassen:

Or. fr

Änderungsantrag 413Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Informationen über die Anzahl der ausgestellten Entfernungsanordnungen und Meldungen nach Artikel 4 und Artikel 5, die Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt, einschließlich der zugehörigen Fristen;

(a) Informationen über die Anzahl der ausgestellten Entfernungsanordnungen und Meldungen nach Artikel 4, die Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit illegalem terroristischem Inhalt, einschließlich der zugehörigen Fristen;

Or. en

Page 116: AM Com LegOpinion fileAM\1176668DE.docx PE634.778v01-00 DEIn Vielfalt geeintDE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2018/0331(COD) 8.2.2019

PE634.778v01-00 116/116 AM\1176668DE.docx

DE

Änderungsantrag 414Svetoslav Hristov Malinov, Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Bogusław Sonik

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Informationen über die spezifischen proaktiven Maßnahmen nach Artikel 6, einschließlich des Umfangs der entfernten oder gesperrten terroristischen Inhalte und der zugehörigen Fristen;

(b) Informationen über die spezifischen proaktiven Maßnahmen nach Artikel 6, einschließlich des Umfangs der entfernten oder gesperrten illegalen terroristischen Inhalte und der zugehörigen Fristen;

Or. en

Änderungsantrag 415Yana Toom

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Informationen über die spezifischen proaktiven Maßnahmen nach Artikel 6, einschließlich des Umfangs der entfernten oder gesperrten terroristischen Inhalte und der zugehörigen Fristen;

(b) Informationen über die spezifischen zusätzlichen Maßnahmen, einschließlich des Umfangs der entfernten oder gesperrten illegalen terroristischen Inhalte und der zugehörigen Fristen;

Or. en