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Aktuelle Fragenzur K-AGO

Dr. Franz Sturm23. September 2010

Kärntner Verwaltungsakademie

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Ausgewählte Problemebei der Vorbereitung,

dem Ablauf undder Dokumentation

von Gemeinderatssitzungen

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Inhaltsverzeichnis

I. Einberufung der Sitzungen (Kärntner Gemeindeblatt 1998, S 68f.)

II. Einsicht in Verhandlungsakten (Kärntner Gemeindeblatt 1982, S 104f.)

III. Eröffnung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 2f.)

IV. Unterbrechung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 3)

V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung (Kärntner Gemeindeblatt 1996, S 26f.)

VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 50)

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VII. Selbständige Anträge (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.)

VIII. Dringlichkeitsanträge (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 26f.)

IX. Befangenheit (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.)

X. Schließung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25)

XI. Unterfertigung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 4f.)

XII. Richtigstellung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25f.)

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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates

1. Begriff der „Sitzung“:

• Zusammenkunft der Mitglieder des Gemeinderates

• aufgrund einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder

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• zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort

• mit einer im vorhinein festgelegten Tagesordnung

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates

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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates

2. Funktionen der Tagesordnung:

• Information der Mitglieder des Gemeinde-rates über die Verhandlungsgegenstände

• Ermöglichung der Vorbereitung der Mit-glieder des Gemeinderates auf das Be-ratungs- und Abstimmungsverfahren

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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates

3. Veränderung der Tagesordnung:

Obliegt stets dem Gemeinderat:

• Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes (2/3-Mehrheit)

• Umstellung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit)

• Absetzung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit)

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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates

4. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen:

Ein solches Verlangen kann gestellt werden• von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder• von ¼ der Mitglieder des Gemeinderates.

Einem Verlangen ist nur dann zu entsprechen, wenn• dem Verlangen der Vorschlag einer Tagesordnung

beigeschlossen ist,• die vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände vorberaten

sind.

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II. Einsicht in Verhandlungsakten

1. Gegenstand der Einsichtnahme:

Mitglieder des Gemeinderates haben

• nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses

• während der Amtsstunden

das Recht auf Einsichtnahme in die Akten von Ver-handlungsgegenständen (§ 28 Abs. 1 K-AGO).

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II. Einsicht in Verhandlungsakten

2. Beschränkungen des Einsichtnahmerechts:

• Das Einsichtnahmerecht besteht nur in die „Akten von Verhandlungsgegenständen“.

• Kein Einsichtnahmerecht besteht, wenn erst durch die Beratungen Aktenunterlagen geschaffen werden.

• Kein Einsichtnahmerecht besteht

• für Ersatzmitglieder des Gemeinderates und• für befangene Mitglieder des Gemeinderates.

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II. Einsicht in Verhandlungsakten

3. Ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme:

• Die Einsichtnahme in Verhandlungsgegenstände betrifft die innere Willensbildung der Gemeinde-organe.

• Die Verweigerung der Einsichtnahme bildet keinen Bescheid.

• Gegen die ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme kann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.

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III. Eröffnung der Sitzung

1. Aufgabe des Vorsitzenden:

Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leistungsingerenz.

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III. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit:

Nach der Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Kollegiums festzustellen; die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind (§ 37 Abs. 1 K-AGO).

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III. Eröffnung der Sitzung

3. Fehlende Beschlussfähigkeit:

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat

• der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und• eine zweite Sitzung einzuberufen, die

innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist.

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IV. Unterbrechung der Sitzung

1. Begriff der „Sitzungsunterbrechung“:

Die Unterbrechung einer Sitzung des Gemeinderates

ist

• deren vorübergehende Beendigung durch den Vorsitzenden

• vor dem Abschluss des Beratungs- und Ab-stimmungsverfahrens

• mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sitzung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes.

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IV. Unterbrechung der Sitzung

2. Zuständigkeit zur Sitzungsunterbrechung:

Die Zuständigkeit zur Sitzungsunter-brechung kommt ausschließlich dem (jeweiligen) Vorsitzenden zu; einer Beschlussfassung durch das Kollegial-organ unterliegt sie nicht.

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IV. Unterbrechung der Sitzung

3. Dauer der Sitzungsunterbrechung:

Die Dauer der Sitzungsunterbrechung bestimmt (ausschließlich) der Vor-sitzende, die Unterbrechung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen.

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IV. Unterbrechung der Sitzung

4. Gründe der Sitzungsunterbrechung:

Der Vorsitzende hat eine Sitzung zu unterbrechen

• in Fällen der Störung eines geordneten Sitzungsverlaufes und

• in Fällen der vorübergehenden Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates.

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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung

1. Begriff der „Verhinderung“:

Eine Verhinderung des Bürgermeisters an der

Vorsitzführung im Gemeinderat ist nur dann

gegeben, wenn er

• aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit) oder

• aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit)

seine Aufgaben als Leitungsorgan des Gemeinde-

rates nicht wahrnehmen kann bzw. darf.

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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung

2. Arten der Vorsitzführung im Gemeinderat:

• Grundsätzlich hat stets der Bürgermeister den Vorsitz zu führen (§ 44 Abs. 1 K-AGO).

• Im Fall seiner Verhinderung bzw. seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird der Bürgermeister in der Vorsitzführung von den Vizebürgermeistern vertreten (§ 75 Abs. 1 K-AGO).

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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung

• Die Geschäftsordnung des Gemeinderates kann die „alternierende Vorsitzführung“ zwischen dem Bürger-meister und den Vizebürgermeistern vorsehen (§ 50 Abs. 4 K-AGO).

• Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürger-meisters und der Vizebürgermeister an der Vorsitz-führung hat „das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates“ den Vorsitz zu führen (§ 35 Abs. 3 K-AGO).

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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen

1. „Selbständige“ Anträge:

Selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates sind darauf gerichtet, den Willensbildungsprozess des Gemeinde-rates zu einem bestimmten Verhand-lungsthema in Gang zu setzen.

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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen

2. Verpflichtung zur Vorberatung von selbständigen Anträgen:

Selbständige Anträge sind

• vor ihrer Behandlung im Gemeinderat• vom Gemeindevorstand § 62 K-AGO) oder von

einem Ausschuss (§ 76-K-AGO)

vorzuberaten (§ 35 Abs. 5b K-AGO).

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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen

3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorberatung:

Keiner Vorberatung bedürfen:

• Dringlichkeitsanträge,• Anträge zur Geschäftsbehandlung sowie• Zusatz- und Abänderungsanträge

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VII. Selbständige Anträge

1. Antragsbefugnis an den Gemeinderat:

„Selbständige“ Anträge an den Gemein-derat dürfen gestellt werden von

• den Mitgliedern des Gemeinderates,• dem Gemeindevorstand und• den Ausschüssen des Gemeinderates.

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VII. Selbständige Anträge

2. Formerfordernisse selbständiger Anträge

• Schriftlichkeit• Unterfertigung• Überreichung an den Vorsitzenden in

einer Sitzung

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VII. Selbständige Anträge

3. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge:

Selbständige Anträge, die die Formerforder-

nisse erfüllen, sind vom Vorsitzenden• zu verlesen und• dem Gemeindevorstand oder einem

Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

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VIII. Dringlichkeitsanträge

1. Begriff der „Dringlichkeitsanträge“:

Als „Dringlichkeitsanträge“ sind solche (selbständigen) Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates anzusehen, die (ausdrücklich) als solche bezeichnet sind (§ 42 Abs. 1 K-AGO).

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VIII. Dringlichkeitsanträge

2. Unzulässige Gegenstände von Dringlichkeitsanträgen:

Nicht den Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages

dürfen bilden:

• die Auflösung des Gemeinderates,

• die Erlassung einer Verordnung,

• die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung sowie

• die Erlassung eines Beschlusses, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde

(§ 42 Abs. 4 K-AGO).

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VIII. Dringlichkeitsanträge

3. Behandlung von Dringlichkeitsanträgen:

Zur Annahme der „Dringlichkeit“ ist die Zustimmung von 2/3 der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich; das quali-fizierte Zustimmungserfordernis besteht lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit, nicht für die Annahme des zugrundeliegenden (Sach-) Antrages.

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IX. Befangenheit

1. Begriff der Befangenheit:

Die Befangenheit eines Mitgliedes des

Gemeinderates liegt vor,• wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht,• dass ein (Verwaltungs-)Organ• aus persönlichen Beziehungen zum

Verhandlungsgegenstand• in seiner unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein

könnte.

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IX. Befangenheit

2. Wahrnehmung von Befangenheiten:

• Vorrangig hat das betroffene Mitglied des Gemeinderates dem Vorsitzenden seine Befangenheit anzuzeigen.

• Unterlässt das befangene Mitglied des Gemeinderates die Anzeige, hat der Vorsitzende die Befangenheit anzusprechen.

• Jedes sonstige Mitglied des Gemeinderates kann mit einem Antrag zur Geschäftsbehandlung die Befangenheit eines anderen Mitgliedes thematisieren.

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IX. Befangenheit

3. Entscheidung über die Befangenheit:

In „Zweifelsfällen“ (d.h. bei Meinungs-verschiedenheiten über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes) obliegt die endgültige Entscheidung dem Gemeinde-rat.

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X. Schließung der Sitzung

1. Aufgabe des Vorsitzenden:

Die Schließung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leitungsingerenz.

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X. Schließung der Sitzung

2. Zeitpunkt der Schließung:

Der Vorsitzende hat die Sitzung zu schließen,

wenn• die festgelegte Tagesordnung erschöpft ist

oder• wenn ein geordneter weiterer Sitzungs-verlauf

nicht mehr gewährleistet ist

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X. Schließung der Sitzung

3. Wirkung der Schließung:

Eine geschlossene Sitzung kann vom Vorsitzenden nicht wieder eröffnet und fortgesetzt werden.

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XI. Unterfertigung der Niederschrift

1. Funktion der Niederschrift:

Die Funktion der Niederschrift besteht darin,

• den Verlauf der Sitzung und• die gefassten Beschlüsse

exakt zu dokumentieren.

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XI. Unterfertigung der Niederschrift

2. Unterfertigende Gemeindeorgane:

Die Niederschrift des Gemeinderates ist zuunterfertigen• vom (jeweiligen) Vorsitzenden,• von zwei vom Gemeinderat zu

bestellenden Mitgliedern des Gemeinde.-rates und

• vom Schriftführer.

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XI. Unterfertigung der Niederschrift

3. Verhinderung der unterfertigenden Gemeindeorgane:

Sind die bestellten Mitglieder des Gemeinderates (etwa wegen Krankheit) verhindert, die Niederschrift zu unter-fertigen, hat die Unterfertigung durch sie zu unterbleiben.

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XII. Richtigstellung der Niederschrift

1. Verlangen auf Richtigstellung:

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die

Richtigstellung der Niederschrift „spätestens in der ihrer

Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates“ zu

verlangen; ein solches Verlangen kann• außerhalb einer Sitzung des Gemeinderates

(arg.:“spätestens“) oder• in der der Fertigstellung der Niederschrift folgenden Sitzung

verlangt werden.

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XII. Richtigstellung der Niederschrift

2. Tagesordnungspunkt „Richtigstellung der Niederschrift“:

Die Festlegung eines Tagesordnungspunktes „Richtigstellung der Niederschrift“ in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates ist zulässig; das Verlangen auf Richtigstellung der Niederschrift darf in diesem Fall nur an-lässlich der Behandlung dieses Tagesord-nungspunktes gestellt werden.

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XII. Richtigstellung der Niederschrift

3. Keine „Genehmigung der Niederschrift“ durch den Gemeinderat:

Die in manchen Gemeinden geübte Praxis, die Niederschrift einer Sitzung des Gemeinderates mit Beschluss des Gemeinderates zu genehmigen, ist gesetzwidrig.