Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm Aktuelle Fragen zur K-AGO...
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Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm Amt der Kärntner Landesregierung
Aktuelle Fragenzur K-AGO
Dr. Franz Sturm23. September 2010
Kärntner Verwaltungsakademie
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
Ausgewählte Problemebei der Vorbereitung,
dem Ablauf undder Dokumentation
von Gemeinderatssitzungen
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
Inhaltsverzeichnis
I. Einberufung der Sitzungen (Kärntner Gemeindeblatt 1998, S 68f.)
II. Einsicht in Verhandlungsakten (Kärntner Gemeindeblatt 1982, S 104f.)
III. Eröffnung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 2f.)
IV. Unterbrechung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 3)
V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung (Kärntner Gemeindeblatt 1996, S 26f.)
VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 50)
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VII. Selbständige Anträge (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.)
VIII. Dringlichkeitsanträge (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 26f.)
IX. Befangenheit (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.)
X. Schließung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25)
XI. Unterfertigung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 4f.)
XII. Richtigstellung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25f.)
Inhaltsverzeichnis
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
1. Begriff der „Sitzung“:
• Zusammenkunft der Mitglieder des Gemeinderates
• aufgrund einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder
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• zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort
• mit einer im vorhinein festgelegten Tagesordnung
I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
2. Funktionen der Tagesordnung:
• Information der Mitglieder des Gemeinde-rates über die Verhandlungsgegenstände
• Ermöglichung der Vorbereitung der Mit-glieder des Gemeinderates auf das Be-ratungs- und Abstimmungsverfahren
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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
3. Veränderung der Tagesordnung:
Obliegt stets dem Gemeinderat:
• Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes (2/3-Mehrheit)
• Umstellung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit)
• Absetzung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit)
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I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
4. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen:
Ein solches Verlangen kann gestellt werden• von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder• von ¼ der Mitglieder des Gemeinderates.
Einem Verlangen ist nur dann zu entsprechen, wenn• dem Verlangen der Vorschlag einer Tagesordnung
beigeschlossen ist,• die vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände vorberaten
sind.
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II. Einsicht in Verhandlungsakten
1. Gegenstand der Einsichtnahme:
Mitglieder des Gemeinderates haben
• nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses
• während der Amtsstunden
das Recht auf Einsichtnahme in die Akten von Ver-handlungsgegenständen (§ 28 Abs. 1 K-AGO).
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II. Einsicht in Verhandlungsakten
2. Beschränkungen des Einsichtnahmerechts:
• Das Einsichtnahmerecht besteht nur in die „Akten von Verhandlungsgegenständen“.
• Kein Einsichtnahmerecht besteht, wenn erst durch die Beratungen Aktenunterlagen geschaffen werden.
• Kein Einsichtnahmerecht besteht
• für Ersatzmitglieder des Gemeinderates und• für befangene Mitglieder des Gemeinderates.
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II. Einsicht in Verhandlungsakten
3. Ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme:
• Die Einsichtnahme in Verhandlungsgegenstände betrifft die innere Willensbildung der Gemeinde-organe.
• Die Verweigerung der Einsichtnahme bildet keinen Bescheid.
• Gegen die ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme kann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
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III. Eröffnung der Sitzung
1. Aufgabe des Vorsitzenden:
Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leistungsingerenz.
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III. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit:
Nach der Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Kollegiums festzustellen; die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind (§ 37 Abs. 1 K-AGO).
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III. Eröffnung der Sitzung
3. Fehlende Beschlussfähigkeit:
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat
• der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und• eine zweite Sitzung einzuberufen, die
innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist.
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IV. Unterbrechung der Sitzung
1. Begriff der „Sitzungsunterbrechung“:
Die Unterbrechung einer Sitzung des Gemeinderates
ist
• deren vorübergehende Beendigung durch den Vorsitzenden
• vor dem Abschluss des Beratungs- und Ab-stimmungsverfahrens
• mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sitzung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes.
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IV. Unterbrechung der Sitzung
2. Zuständigkeit zur Sitzungsunterbrechung:
Die Zuständigkeit zur Sitzungsunter-brechung kommt ausschließlich dem (jeweiligen) Vorsitzenden zu; einer Beschlussfassung durch das Kollegial-organ unterliegt sie nicht.
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IV. Unterbrechung der Sitzung
3. Dauer der Sitzungsunterbrechung:
Die Dauer der Sitzungsunterbrechung bestimmt (ausschließlich) der Vor-sitzende, die Unterbrechung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen.
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IV. Unterbrechung der Sitzung
4. Gründe der Sitzungsunterbrechung:
Der Vorsitzende hat eine Sitzung zu unterbrechen
• in Fällen der Störung eines geordneten Sitzungsverlaufes und
• in Fällen der vorübergehenden Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates.
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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
1. Begriff der „Verhinderung“:
Eine Verhinderung des Bürgermeisters an der
Vorsitzführung im Gemeinderat ist nur dann
gegeben, wenn er
• aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit) oder
• aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit)
seine Aufgaben als Leitungsorgan des Gemeinde-
rates nicht wahrnehmen kann bzw. darf.
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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
2. Arten der Vorsitzführung im Gemeinderat:
• Grundsätzlich hat stets der Bürgermeister den Vorsitz zu führen (§ 44 Abs. 1 K-AGO).
• Im Fall seiner Verhinderung bzw. seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird der Bürgermeister in der Vorsitzführung von den Vizebürgermeistern vertreten (§ 75 Abs. 1 K-AGO).
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V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
• Die Geschäftsordnung des Gemeinderates kann die „alternierende Vorsitzführung“ zwischen dem Bürger-meister und den Vizebürgermeistern vorsehen (§ 50 Abs. 4 K-AGO).
• Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürger-meisters und der Vizebürgermeister an der Vorsitz-führung hat „das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates“ den Vorsitz zu führen (§ 35 Abs. 3 K-AGO).
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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
1. „Selbständige“ Anträge:
Selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates sind darauf gerichtet, den Willensbildungsprozess des Gemeinde-rates zu einem bestimmten Verhand-lungsthema in Gang zu setzen.
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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
2. Verpflichtung zur Vorberatung von selbständigen Anträgen:
Selbständige Anträge sind
• vor ihrer Behandlung im Gemeinderat• vom Gemeindevorstand § 62 K-AGO) oder von
einem Ausschuss (§ 76-K-AGO)
vorzuberaten (§ 35 Abs. 5b K-AGO).
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VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorberatung:
Keiner Vorberatung bedürfen:
• Dringlichkeitsanträge,• Anträge zur Geschäftsbehandlung sowie• Zusatz- und Abänderungsanträge
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VII. Selbständige Anträge
1. Antragsbefugnis an den Gemeinderat:
„Selbständige“ Anträge an den Gemein-derat dürfen gestellt werden von
• den Mitgliedern des Gemeinderates,• dem Gemeindevorstand und• den Ausschüssen des Gemeinderates.
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VII. Selbständige Anträge
2. Formerfordernisse selbständiger Anträge
• Schriftlichkeit• Unterfertigung• Überreichung an den Vorsitzenden in
einer Sitzung
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VII. Selbständige Anträge
3. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge:
Selbständige Anträge, die die Formerforder-
nisse erfüllen, sind vom Vorsitzenden• zu verlesen und• dem Gemeindevorstand oder einem
Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
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VIII. Dringlichkeitsanträge
1. Begriff der „Dringlichkeitsanträge“:
Als „Dringlichkeitsanträge“ sind solche (selbständigen) Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates anzusehen, die (ausdrücklich) als solche bezeichnet sind (§ 42 Abs. 1 K-AGO).
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VIII. Dringlichkeitsanträge
2. Unzulässige Gegenstände von Dringlichkeitsanträgen:
Nicht den Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages
dürfen bilden:
• die Auflösung des Gemeinderates,
• die Erlassung einer Verordnung,
• die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung sowie
• die Erlassung eines Beschlusses, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde
(§ 42 Abs. 4 K-AGO).
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
VIII. Dringlichkeitsanträge
3. Behandlung von Dringlichkeitsanträgen:
Zur Annahme der „Dringlichkeit“ ist die Zustimmung von 2/3 der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich; das quali-fizierte Zustimmungserfordernis besteht lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit, nicht für die Annahme des zugrundeliegenden (Sach-) Antrages.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
IX. Befangenheit
1. Begriff der Befangenheit:
Die Befangenheit eines Mitgliedes des
Gemeinderates liegt vor,• wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht,• dass ein (Verwaltungs-)Organ• aus persönlichen Beziehungen zum
Verhandlungsgegenstand• in seiner unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein
könnte.
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IX. Befangenheit
2. Wahrnehmung von Befangenheiten:
• Vorrangig hat das betroffene Mitglied des Gemeinderates dem Vorsitzenden seine Befangenheit anzuzeigen.
• Unterlässt das befangene Mitglied des Gemeinderates die Anzeige, hat der Vorsitzende die Befangenheit anzusprechen.
• Jedes sonstige Mitglied des Gemeinderates kann mit einem Antrag zur Geschäftsbehandlung die Befangenheit eines anderen Mitgliedes thematisieren.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
IX. Befangenheit
3. Entscheidung über die Befangenheit:
In „Zweifelsfällen“ (d.h. bei Meinungs-verschiedenheiten über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes) obliegt die endgültige Entscheidung dem Gemeinde-rat.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
X. Schließung der Sitzung
1. Aufgabe des Vorsitzenden:
Die Schließung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leitungsingerenz.
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X. Schließung der Sitzung
2. Zeitpunkt der Schließung:
Der Vorsitzende hat die Sitzung zu schließen,
wenn• die festgelegte Tagesordnung erschöpft ist
oder• wenn ein geordneter weiterer Sitzungs-verlauf
nicht mehr gewährleistet ist
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X. Schließung der Sitzung
3. Wirkung der Schließung:
Eine geschlossene Sitzung kann vom Vorsitzenden nicht wieder eröffnet und fortgesetzt werden.
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XI. Unterfertigung der Niederschrift
1. Funktion der Niederschrift:
Die Funktion der Niederschrift besteht darin,
• den Verlauf der Sitzung und• die gefassten Beschlüsse
exakt zu dokumentieren.
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XI. Unterfertigung der Niederschrift
2. Unterfertigende Gemeindeorgane:
Die Niederschrift des Gemeinderates ist zuunterfertigen• vom (jeweiligen) Vorsitzenden,• von zwei vom Gemeinderat zu
bestellenden Mitgliedern des Gemeinde.-rates und
• vom Schriftführer.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
XI. Unterfertigung der Niederschrift
3. Verhinderung der unterfertigenden Gemeindeorgane:
Sind die bestellten Mitglieder des Gemeinderates (etwa wegen Krankheit) verhindert, die Niederschrift zu unter-fertigen, hat die Unterfertigung durch sie zu unterbleiben.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
XII. Richtigstellung der Niederschrift
1. Verlangen auf Richtigstellung:
Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die
Richtigstellung der Niederschrift „spätestens in der ihrer
Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates“ zu
verlangen; ein solches Verlangen kann• außerhalb einer Sitzung des Gemeinderates
(arg.:“spätestens“) oder• in der der Fertigstellung der Niederschrift folgenden Sitzung
verlangt werden.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
XII. Richtigstellung der Niederschrift
2. Tagesordnungspunkt „Richtigstellung der Niederschrift“:
Die Festlegung eines Tagesordnungspunktes „Richtigstellung der Niederschrift“ in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates ist zulässig; das Verlangen auf Richtigstellung der Niederschrift darf in diesem Fall nur an-lässlich der Behandlung dieses Tagesord-nungspunktes gestellt werden.
Abteilung 3 - Gemeinden Amt der Kärntner LandesregierungDr. Franz Sturm, 23. September 2010
XII. Richtigstellung der Niederschrift
3. Keine „Genehmigung der Niederschrift“ durch den Gemeinderat:
Die in manchen Gemeinden geübte Praxis, die Niederschrift einer Sitzung des Gemeinderates mit Beschluss des Gemeinderates zu genehmigen, ist gesetzwidrig.