Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die...

51
Amt für Flurneuordnung Datum: 29.05.2002 und lndliche Entwicklung Geschftszeichen: 25-6460/11 Brieselang (Bei Antwort bitte angeben) Fürstenwalde Bearbeiter: Herr Bcker Luckau Hausanschlu: 7763 Neuruppin E-Mail: sascha.baecker@mlur. Prenzlau brandenburg.de VLF Betr.: Vergabe von Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG bzw. FlurbG hier: Leistungsbeschreibungen Für die Vergabe von Leistungen in BOV werden gesondert per Mail die Leistungsbeschreibungen übersandt und in Kraft gesetzt. Bei Neuabschluss von Vertrgen für die Vergabe von vermessungstechnischen bzw. verwaltungsmigen Leistungen in BOV, sind diese Leistungsbeschreibungen als Vertragsbestandteil zu verwenden. im Auftrag gez.Vlkel

Transcript of Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die...

Page 1: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

Amt für Flurneuordnung Datum: 29.05.2002 und ländliche Entwicklung Geschäftszeichen: 25-6460/11

Brieselang (Bei Antwort bitte angeben) Fürstenwalde Bearbeiter: Herr Bäcker Luckau Hausanschluß: 7763

Neuruppin E-Mail: sascha.baecker@mlur. Prenzlau brandenburg.de VLF

Betr.: Vergabe von Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG bzw. FlurbG

hier: Leistungsbeschreibungen

Für die Vergabe von Leistungen in BOV werden gesondert per Mail die

Leistungsbeschreibungen übersandt und in Kraft gesetzt.

Bei Neuabschluss von Verträgen für die Vergabe von vermessungstechnischen bzw.

verwaltungsmäßigen Leistungen in BOV, sind diese Leistungsbeschreibungen als

Vertragsbestandteil zu verwenden.

im Auftrag

gez.Völkel

Page 2: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg (Änderung durch Erlass vom 24.07.2003, Az.: 25-6460/11)

Leistungsbeschreibung für

die Feststellung der Grenze des Bodenordnungsgebietes Fassung 2003

1 Auftrag

Die Umringsgrenze des Bodenordnungsgebietes ist in ihren Knickpunkten zu untersuchen, ggf. abzumarken und im amtlichen Bezugssystem aufzumessen. Die Umringsgrenze wird gem. § 56 FlurbG im Flurbereinigungs-/Bodenordnungsplan festgestellt. Soweit nicht anders bestimmt sind die vom Ministerium des Innern gültigen Vorschriften und Richtlinien anzuwenden.

2 Unterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 zwei Exemplare der Gebietskarte 1 : 10 000 oder digitale Rasterdaten, 2.2 vom Katasteramt ausgefertigte Vermessungsunterlagen, 2.3 Kartenauszüge mit orange gekennzeichneter Bodenordnungsgebietsgrenze 2.4 Auszüge aus dem Teilnehmernachweis sofern erforderlich. 3 Häusliche Vorarbeiten 3.1 Bildung von Grenzzügen 3.1.1 Der Auftragnehmer hat in den Vermessungsunterlagen die Grenze des

Bodenordnungsgebietes an ihrer Außenseite mit Farbstift orange zu kennzeichnen. 3.1.2 Die Grenze des Bodenordnungsgebietes ist in Grenzzüge zu unterteilen. Für jede an das

Bodenordnungsgebiet grenzende Gemarkung ist ein besonderer Grenzzug zu bilden. 3.1.3 Für die Begrenzung nicht in die Bodenordnung einbezogener Flächen, die ganz vom

Bodenordnungsgebiet umschlossen werden (Enklaven), ist ebenfalls je ein besonderer Grenzzug zu bilden.

3.1.4 Für außerhalb des geschlossenen Bodenordnungsgebietes liegende Flächen (Exklaven)

sind nur dann Grenzzüge zu bilden, wenn es der Auftraggeber anordnet.

Page 3: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (2)

3.1.5 Die Grenzzüge sind mit arabischen Zahlen mit 1 beginnend zu nummerieren. 3.2 Nummerierung der Vermessungspunkte

Die zu untersuchenden Vermessungspunkte (s. 4), die noch keine Punktnummern haben, sind im Benehmen mit dem Auftraggeber nach den für die Nummerierung der Vermes-sungspunkte geltenden Vorschriften zu nummerieren. Die Nummern sind in die Ver-messungsunterlagen einzutragen.

3.3 Im Zuge der Bearbeitung erkannte Möglichkeiten die Verfahrensgrenze günstiger zu

gestalten bzw. den Aufwand für die Herstellung zu reduzieren, sollten mit dem Auftraggeber erörtert werden (z.B. aktuellere Vermessungen in unmittelbarer Nachbarschaft). Auf örtlich vorhandene Gräben, Wege, Windschutzstreifen, sonstige bauliche Anlagen u.ä., die die Verfahrensgrenze schneiden oder in unmittelbarer Grenznähe liegen, ist der Auftraggeber hinzuweisen.

3.4 In Absprache mit dem Auftraggeber und dem zuständigen KVA kann zwischen

anerkannten Punkten gesondert werden, wenn die Restflurstücke die außerhalb des BOV liegen wirtschaftlich nutzbar sind, bzw. nach Abschluss des Verfahrens mit den neuen Flurstücken verschmolzen werden.

4 Grenzuntersuchung 4.1 Allgemeines 4.1.1 Die Grenze des Bodenordnungsgebietes ist nach dem Katasternachweis in der Örtlichkeit

zu untersuchen und erforderlichenfalls abzumarken.

Dabei beschränkt sich die Grenzuntersuchung, Abmarkung und Feststellung durch den Flurbereinigungs-/Bodenordnungsplan auf die Grenzknickpunkte.

4.1.2 Es ist zu untersuchen

1. ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Katasternachweis übereinstimmt 2. auf welche Ursachen sonstige Abweichungen zurückzuführen und wie sie zu beheben

sind. 4.1.3 Untersuchung

Untersuchung bereits festgestellter Grundstücksgrenzen, deren örtlicher Verlauf erkenn-bar und deren Abmarkung einwandfrei sind einschließlich Behebung geringfügiger Abmarkungsmängel.

4.1.4 Erneute Abmarkung bereits festgestellter Grundstücksgrenzen (Wiederherstellung)

Erneute Abmarkung bereits festgestellter Grundstücksgrenzen nach dem Katasternach-weis, deren Verlauf örtlich nicht mehr erkennbar ist, weil die Abmarkung fehlt oder unkenntlich geworden ist.

Page 4: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (3)

4.1.5 Feststellung von Grundstücksgrenzen

Feststellung und Abmarkung noch nicht bereits festgestellter Grundstücksgrenzen nach dem Katasternachweis.

Liegen gesichert aufgemessene Grenzen nicht vor, so sind in der Regel alle Grenzpunkte nach den vorhandenen Vermessungsunterlagen zu ermitteln und gesichert aufzumessen. Liegen keine Maße vor oder reichen sie zur Grenzermittlung nicht aus, so ist auf Kartenmaße zurückzugreifen.

Die Feststellung der Grundstücksgrenzen erfolgt durch Grenzfeststellung im Flurbereinigungs-/Bodenordnungsplan (§ 56 FlurbG).

4.1.6 Wird bei der Grenzuntersuchung festgestellt, dass der örtliche Grenzverlauf vom Kataster-

nachweis abweicht, so ist nach 4.2 zu verfahren. 4.1.7 Auf Maßberichtigungen ist in den Vermessungsunterlagen in Rot hinzuweisen. 4.2 Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis 4.2.1 Bei folgenden Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis sind

die Grundstückseigentümer (s. 8.1) zuzuziehen: - Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens - Aufnahmefehler - Versagen des Katasternachweises - rechtsunwirksame Grenzveränderungen

4.2.2 Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten

Verfahrens mit rechtlicher Wirkung verändert worden, so ist die veränderte Grenze für die Grenzermittlung maßgebend. Für Gewässer zweiter Ordnung gilt 4.3.

4.2.3 Ist eine Grundstücksgrenze durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich

bestimmt worden, so ist diese Festlegung für die Grenzermittlung maßgebend. 4.2.4 Bei Abweichungen in Bergbaugebieten ist der Auftraggeber zu benachrichtigen. 4.2.5 Ist eine Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer über einen Grenzverlauf

erforderlich oder nicht zu erzielen, so ist der Auftraggeber zu benachrichtigen. Er entscheidet, ob und ggf. wie die Grenze des Bodenordnungsgebietes verlegt werden soll.

4.3 Grenzuntersuchung an Gewässern 4.3.1 Bilden Gewässer erster Ordnung die Grenze des Bodenordnungsgebietes und ist ihre

Mittellinie koordiniert, so ist diese als Grenze des Bodenordnungsgebietes zu wählen; örtliche Ermittlungen entfallen. Ist die Mittellinie des Gewässers nicht koordiniert, so ist die dem Bodenordnungsgebiet abgewandte Seite des Gewässers als Grenze zu wählen. Maßgebend für die Grenz-untersuchung ist der Katasternachweis.

Page 5: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (4)

4.3.2 An Gewässern zweiter Ordnung entfällt eine Grenzuntersuchung, wenn sie im Eigentum der Anlieger stehen. Die Grenzverhältnisse an diesen Gewässern sind gesetzlich geregelt und von den Darstellungen im Liegenschaftskataster unabhängig. Dies gilt auch für nicht im Eigentum der Anlieger stehende Gewässer, wenn die veränderliche Uferlinie die Eigentumsgrenze des Gewässers bildet.

4.3.3 Lässt sich der Verlauf eines Gewässers zweiter Ordnung örtlich nicht mehr erkennen, z.

B. bei einem verlandeten Gewässer, so ist die Mittellinie des ehemaligen Gewässers als Grenze des Bodenordnungsgebietes zu untersuchen, wenn die Verlegung der Grenze nicht zweckmäßiger erscheint. Hierüber entscheidet der Auftraggeber.

4.4 Grenzuntersuchung an der Bundesgrenze 4.4.1 Grenzuntersuchungen an der Bundesgrenze sind nicht vorzunehmen. 5 Abmarkung 5.1 Allgemeines 5.1.1 Alle untersuchten und nicht ordnungsgemäß abgemarkt vorgefundenen Grenzpunkte sind

mit Grenzzeichen abzumarken mit Ausnahme von Grenzpunkten an Gewässern 2. Ordnung.

5.1.2 Die Kopfflächen der Grenzzeichen der untersuchten Grenzpunkte sind mit weißer,

dauerhafter Farbe zu streichen. Die Grenzzeichen sind durch beigeschlagene Pfählchen zu kennzeichnen.

5.1.3 Abmarkungsmaterial, Pfählchen und Anstreichmaterial werden von der Teilnehmer-gemeinschaft gestellt.

5.2 Nachweis der Abmarkung 5.2.1 Die Art der Abmarkung der Grenzpunkte ist in den Vermessungsrissen nachzuweisen. 5.2.2 In den Kartenauszügen sind die Grenzpunkte entsprechend dem Nachweis im

Vermessungsriss auszuarbeiten. Die Bedeutung der Zeichen ist in den Kartenauszügen zu erläutern.

6 Nachweis der Vermessungsergebnisse 6.1 Das Ergebnis der Vermessung ist in Vermessungsrissen nachzuweisen. In Ergänzung zur

VVLiegVerm sind auf den Rissen das Bodenordnungsgebiet, die Nummer des Grenzzuges, die Anschlüsse zwischen den Grenzzügen und die Anschlüsse innerhalb der Grenzzüge einzutragen. Von Riss zu Riss ist die Punktüberdeckung zu gewährleisten.

6.2 Der Nachweis über die Nebenbeteiligten ist in Form einer Sammlung der ALB Auszüge

mit einer Auflistung nach Flurstücksnummern Grenzzugweise zu ordnen.

Page 6: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (5)

7 Häusliche Bearbeitung 7.1 Übersicht über die Grenzzüge

Eine Gebietskarte 1 : 10 000 ist als - Übersicht über die Grenzzüge - auszuarbeiten. In ihr sind die Grenzzüge mit ihren Nummern rot darzustellen.

7.2 Grenzzugsweise zu fertigende Unterlagen

Für jeden Grenzzug sind zu fertigen:

1. eine Grenzbeschreibung, aus der hervorgeht, - welche Grenzen ermittelt, überprüft oder wieder hergestellt wurden, - inwieweit Übereinstimmung zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis

festgestellt wurde, - welche Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis

vorgefunden wurden und worauf diese zurückzuführen waren, - welche Grenzen durch vereinfachte Sonderung in der Flurbereinigung entstanden

sind und deren Anerkennung noch aussteht, - welche Grenzstrecken nicht untersucht wurden und welche Gründe hierfür bestan-

den, - ein Hinweis auf die Grenzzeichnung.

2. eine Grenzzeichnung durch Ausarbeitung der Kartenauszüge (s. 2.3 und 5.2.2) mit

Hinweis auf die Grenzbeschreibung. 7.3 Koordinatenberechnung 7.3.1 Die Koordinatenberechnung erfolgt durch den Auftragnehmer. 8 Mitwirkung der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten 8.1 In den Fällen nach Nr. 4.2.1 sind die Grenznachbarn - innerhalb und außerhalb des

Bodenordnungsgebietes - zur Wiederherstellung und zur Ermittlung der Grenzen zuzuziehen.

8.2 Werden Grenzen wiederhergestellt, sind die Eigentümer der entsprechenden, von außen an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke listenmäßig zu erfassen.

8.3 Sind zur Feststellung von Grenzen bei Übereinstimmung zwischen örtlichem Grenzverlauf

und Katasternachweis Anerkennungen erforderlich, erfasst der Auftragnehmer die Grenznachbarn - hier nur die Eigentümer der von außen an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke - in Nebenbeteiligtennachweisen (s. 2.4). Die Ordnungsnummer der Nebenbeteiligten ist darin nicht anzugeben. In die Spalten 1 - 6 sind Striche und in Spalte 7 ist § 10 Nr. 2 f FlurbG Grenzanerkennung, Grenzzug ..., Grenzpunkte.." einzutragen. Es sind zwei Durchschriften zu fertigen.

Page 7: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (6)

9 Grenzfeststellungsakte 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-

zufassen, die wie folgt zu ordnen ist: - Titelblatt - Inhaltsverzeichnis - Übersicht über die Grenzzüge (s. 7.1) Im Anschluss daran grenzzugsweise: - Grenzbeschreibung (s. 7.2.1) - Grenzzeichnung (s. 7.2.2) Nach Anerkennung der Grenze durch den Flurbereinigungs-/Bodenordnungsplan gem. § 56 FlurbG wird von der Flurbereinigungsbehörde die Grenzfeststellungsakte durch den Anerkennungsvermerk (s. Anlage 5.2.1 (9)) und die Bescheinigung (s. Anlage 5.2.1 (10)) ergänzt. Falls Grenzfeststellungen durch Grenzniederschrift erfolgen, werden sie in laufender Folge hier eingeordnet. - Grenzniederschriften 1) - ggf. beglaubigte Auszüge aus Prozessakten (s. 4.2.2) 1) - Durchschriften der Benachrichtigungen 1) - öffentliche Bekanntmachung 1)

9.1.2 In einem besonderen Band der Grenzfeststellungsakte sind grenzzugsweise zusammen-

zufassen: - Vermessungsschriften gemäß VVLiegVerm - Vermessungsunterlagen, in denen auf unerlaubt abweichende Maße hingewiesen wird

(s. 4.1.7) - Plot der Grenzzüge im Maßstab der jeweiligen Flurkarte

9.1.3 In einem weiteren Band der Grenzfeststellungsakte sind grenzzugsweise zu ordnen:

- sonstige Vermessungsunterlagen - ggf. die zweite Durchschrift der Nebenbeteiligtennachweise (s. 8.3) - Kopie der erstellten Vermessungsrisse mit ggf. ergänzenden Belegen (s. 6.2.1) - Kopien der Berechnungsunterlagen

10 Zu liefernde Arbeitsergebnisse

Zu liefern sind: 1. Grenzfeststellungsakte (s. 9) 2. ggf. Nebenbeteiligtennachweis (s. 8.3)

- Original und 1. Durchschrift - 3. ggf. formlose Liste der Eigentümer nach 8.2 4. Datenträger im EDBS-Format

1) Fällt bei Grenzfeststellung durch den Bodenordnungsplan gemäß § 56 FlurbG weg.

Page 8: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (7)

11 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütungsberechnung gelten folgende Abrechnungseinheiten: 11.1.1 Grenzlängen mit gesicherter Aufmessung, deren örtlicher Verlauf und Abmarkung

einwandfrei sind (Untersuchung s. 4.1.3) inkl. Behebung geringfügiger Abmarkungs-mängel

(örtliche Arbeiten) 11.1.2 Erstellung der Vermessungsschriften (häusliche Arbeiten) 11.2.1 Grenzlängen mit gesicherter Aufmessung, deren Abmarkung und örtlicher Verlauf nicht

einwandfrei sind (Wiederherstellung s. 4.1.4) und nach dem Katasternachweis erneut abgemarkt werden müssen

(örtliche Arbeiten) 11.2.2 Erstellung der Vermessungsschriften (häusliche Arbeiten) 11.3.1 Grenzlängen mit Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis

s. 4.2 (Wiederherstellung s. 4.1.4 bzw. Feststellung s. 4.1.5), die festgestellt und abgemarkt werden müssen

(örtliche Arbeiten)

1) Bei günstigen bis durchschnittlichen vermessungstechnischen Voraussetzungen 2) Bei ungünstigen vermessungstechnischen Voraussetzungen

11.3.2 Erstellung der Vermessungsschriften (häusliche Arbeiten)

1) Bei günstigen bis durchschnittlichen vermessungstechnischen Voraussetzungen 2) Bei ungünstigen vermessungstechnischen Voraussetzungen 11.4.1 Grenzlängen ohne gesicherte Aufmessung (Feststellung s. 4.1.5) (örtliche Arbeiten)

1) Bei günstigen bis durchschnittlichen vermessungstechnischen Voraussetzungen

2) Bei ungünstigen vermessungstechnischen Voraussetzungen 11.4.2 Erstellung der Vermessungsschriften (häusliche Arbeiten)

1) Bei günstigen bis durchschnittlichen vermessungstechnischen Voraussetzungen 2) Bei ungünstigen vermessungstechnischen Voraussetzungen

Page 9: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (8)

11.5 Grundlagen der Vergütung 11.5.1 Vergütet wird entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die Ausführung

vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungsverfahren. 11.5.2 Bei den örtlichen Arbeiten werden für die Leistungen zu den Abrechnungseinheiten

11.1.1, 11.2.1, 11.3.1 (1) und 11.4.1 (1) der Einsatz von 2 Messgehilfen und für die Leistungen zu den Abrechnungseinheiten 11.3.1 (2) und 11.4.1 (2) der Einsatz von 3 Messgehilfen vergütet.

12.4 Bei Vertragsabschluss werden die Leistungsmengen zu den Abrechnungseinheiten 11.1

bis 11.4 geschätzt. Ergibt sich nach Abschluss der Arbeiten eine hiervon abweichende Leistung, so ist zu der Schlussrechnung des Vertrages eine Neuberechnung der Inge-nieurleistung und hiervon abgeleitet, eine Neuberechnung der Messgehilfen- und Nebenkosten vorzunehmen.

12.5 Das Abmarkungsmaterial wird von der Teilnehmergemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Page 10: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (9)

Muster Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung

Flurbereinigung

Az.:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung (Nr.):

Hinweis auf die Grenzanerkennung durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes

Die Grenzanerkennung der Punkte ............................................................................................... ........................................................................................................................................................ erfolgte durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes. Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet anstoßenden Grundstücke sind als Beteiligte bzw. Nebenbeteiligte zum Anhörungstermin - Flurbereinigungsplan/Grenzermittlung - ordnungsgemäß geladen worden, soweit ihre Ladung erforderlich war. Widersprüche wurden nicht erhoben. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. § 61 FlurbG wurde am ........................... angeordnet. ......................................, den ............................... ...................................................

Page 11: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.1 (10)

Muster Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung

Flurbereinigung

Az.:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung (Nr.):

Bescheinigung Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten und Nebenbeteiligten - zur Grenzanerkennung der bisher nicht festgestellten Grenzen - zur Kenntnisnahme der wiederhergestellten Grenzen und - zur Kenntnisnahme der in die Verfahrensgrenze eingerückten GP, die durch die im

Flurbereinigungsplan neu ausgewiesenen Grundstücke entstanden sind gem. § 59 FlurbG bekanntgegeben worden. Widersprüche wurden nicht erhoben. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. § 61 FlurbG wurde am ........................... angeordnet. ......................................, den ............................... ...................................................

Page 12: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für die Bestimmung von Aufnahmepunkten (AP)

Fassung 2002 1. Auftrag 1.1 Zur Vermessung des Flurbereinigungs-/ Flurneuordnungsgebietes (Neuvermessungsge-

biet) ist das Netz der Referenzpunkte (RefP) durch Aufnahmepunkte (AP) in einer solchen Anzahl zu verdichten, wie es unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufnahmeverfah-rens, der Geländeverhältnisse sowie der Größe und Gestalt der Grundstücke erforderlich ist.

1.2 Bei der Bestimmung von AP ist das Netz beizubehaltender Vermessungen mit dem neuen

AP-Netz in Verbindung zu bringen (Nr. 3.5 FlurbZusErl) 2. Unterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 Auszüge neuesten Standes aus dem Nachweis der TP und RefP (Festpunktbeschreibun-

gen und Koordinatennachweis) für das Neuvermessungsgebiet und für alle Punkte bis zu 2 km außerhalb, für Referenzpunkte und Hochpunkte auch in größerer Entfernung,

2.2 beglaubigte Auszüge aus dem Nachweis der AP, GP, SP, der Polygon-, Kleinpolygon-

und Kleinpunkte in der Randzone des Neuvermessungsgebietes in dem für die Durchfüh-rung der Arbeiten notwendigen Umfang,

2.3 AP-Übersichten als Folienkopie und AP-Beschreibungen, 2.4 eine Gebietskarte 1 : 10.000 in transparenter oder digitaler Form, 2.5 eine Karte mit der Darstellung des Wege- und Gewässernetzes (wenn vorhanden), 2.6 Pläne über den Verlauf unterirdischer Leitungen, soweit beschaffbar, 2.7 NivP-Beschreibungen und Höhe der Anschlusspunkte (wenn erforderlich).

Page 13: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (2)

3. Erkundung der AP 3.1 AP sind unter Beachtung der Vorschriften der Nr. 8 AP-Erl.Bbg so auszuwählen, daß

- das Aufnahmenetz unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach 1.2 und unter Ein-beziehung der TP, HAP und der beizubehaltenden AP im Durchschnitt eine Punkt-dichte - in der Ortslage von etwa 0,1-0,2 AP/ha und - in der Feld- bzw. Waldlage 0,015 AP/ha aufweist,

- zu ihrer Bestimmung an benachbarte TP, HAP und AP angeschlossen werden kann, - ihre Vermarkung einen ungefährdeten und leicht auffindbaren Standort erhält und

weitere Vermessungen in einfacher Weise angeschlossen werden können. 3.2 Zwischen den AP soll mindestens 1 Sichtverbindung bestehen. 3.3 An das vorhandene Wege- und Gewässernetz sind die AP möglichst in der Nähe der We-

gekreuze und Wegeabgänge zu legen. Falls das Wege- und Gewässernetz bereits abge-steckt ist oder gleichzeitig abgesteckt wird, sind die AP, soweit ohne Sichtbehinderung möglich, in die Nähe von Richtpunkten zu legen. Ungefährdete Richtpunkte können als AP verwendet werden.

4. AP-Netzentwurf und Erläuterungsberichte 4.1 Der AP-Netzentwurf für die Bestimmung der AP ist in die Gebietskarte 1 : 10.000 ein-

zutragen.

Darzustellen sind:

- alle TP und RefP (außerhalb des Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgebietes, soweit erforderlich),

- alle vorhandenen HAP, - Hauptpolygonpunkte, - die vorhandenen Randpolygonzüge bis zum nächsten TP/HAP/AP innerhalb bzw. au-

ßerhalb des Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgebietes, - die neu zu bestimmenden AP, die bei Bestimmung mit GPS mit einem �S� zu kenn-

zeichnen sind, - Grenze des Flurbereinigungsgebietes.

Die Art der vorgesehenen Bestimmung muß aus dem Entwurf eindeutig erkennbar sein. Für die Ausarbeitung sind die bestehenden Vorschriften anzuwenden. Kleinpolygonzüge sind in den Entwurf nicht aufzunehmen.

4.2 Dem AP-Netzentwurf ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, der nach Abschluss der

Arbeiten zu ergänzen ist, wenn Abweichungen von dem Netzentwurf und Besonderheiten bei der Bearbeitung aufgetreten sind.

Page 14: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (3)

Dieser Erläuterungsbericht soll Aufschluss geben über:

a) den Anlass und den Zweck der AP-Bestimmung, b) die Anschlusspunkte (örtliche Überprüfung, Zustand der Vermarkung, Hilfsmessun-

gen, Netzerneuerung), c) die neuen AP (Verfahren der Bestimmung, Hilfsmessungen, vorgesehene Vermar-

kung), d) die Messgeräte, den Ausführenden und den Zeitpunkt der Vermessung, e) Besonderheiten.

4.4 Der Auftragnehmer hat den AP-Netzentwurf mit Erläuterungsbericht vor Beginn der Mes-

sung mit dem Katasteramt abzustimmen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzu-legen (Nr. 8.6 Abs. 2 AP-Erl.Bbg).

4.5 Nach Abschluss der örtlichen Arbeiten ist der Erläuterungsbericht durch einen besonde-

ren als "Abschlußbericht" zu bezeichnenden Bericht zu ergänzen, der alle Abweichungen vom genehmigten Entwurf sowie alle bei der Bearbeitung aufgetretenen Besonderheiten enthält und gegebenenfalls begründet (Nr. 6.3 Abs. 1 b AP-Erl.Bbg sowie in den Anwen-dungshinweisen zum AP-Erl Nr. 1.3.2).

5. Nummerierung 5.1 Die vorhandenen und neu zu bestimmenden AP sind im Benehmen mit dem Auftraggeber

gemäß Nr. 4 AP-Erlass Bbg zu nummerieren. 6. Vermarkung 6.1 Neu zu bestimmende AP sind durch eine Soester Platte Typ Dreieck mit untergesetztem

Tonkegel zu vermarken. Dabei muß die Platte mindestens 0,5 m tief stehen, so dass Be-schädigungen bei der Bearbeitung der Flächen mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zu erwarten sind.

6.1.1 Um AP auch in Gebieten mit wenig markanter Topographie rasch aufzufinden und im

Rahmen bestimmter Vermessungen auf die Freilegung der Plattenvermarkung verzichten zu können, ist das Zentrum (Nr. 9.4 Abs. 2 APErl.-Bbg) oder einer der zugehörigen Siche-rungspunkte (Nr. 9.5 Abs. 1 APErl.-Bbg.) durch eine Tagesmarke zu vermarken. Die An-zahl der Tagesmarken ist dabei auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und dem Auftraggeber vor Durchführung der Abmarkung zur Genehmigung vorzulegen.

6.1.2 Falls in befestigten Untergrund die Vermarkung mit Soester Platte unzweckmäßig ist, sind

Metallmarken (M) oder Rohre mit Kunststoffkappe (RK) und der Aufschrift "Vermessungs-punkt" zu verwenden.

6.2 Hilfspunkte sind wie AP zu vermarken. 6.3 Vermarkungsmaterial wird von der Teilnehmergemeinschaft bereit gestellt.

Page 15: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (4)

7. Überprüfung 7.1 Überprüfung bei vorhandenen AP- bzw. Festpunktbeschreibungen 7.1.1 Beizubehaltende AP, HAP und TP sind in erforderlichem Umfang auf die unveränderte

Lage anhand der AP-Beschreibung zu überprüfen. 7.1.2 Beizubehaltende AP und HAP deren Festlegungen zerstört wurden, sind nach der AP-

Beschreibung wiederherzustellen. 7.1.3 Falls erforderlich, ist die vorliegende AP- bzw. Festpunktbeschreibung zu ergänzen bzw.

zu berichtigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nach den Vorschriften des AP-Erl.Bbg nachzuweisen.

7.2 Überprüfung bei nicht vorhandenen AP-Beschreibungen 7.2.1 Beizubehaltende AP, für die keine AP-Beschreibung vorliegt, sind aus dem Liniennetz

unter Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft wiederherzustellen. 8. Sicherung und Einmessung 8.1 Für die Vermarkung der Sicherungspunkte ist die Soester Platte Typ Viereck zu verwen-

den. 8.2 Wenn Sichtverbindung zu einem weiteren Aufnahmepunkt besteht, ist eine 2-

Punktsicherung gem. Nr. 10.3(2) AP-Erl.Bbg für den AP anzufertigen. 8.2.1 Sollte keine Sichtverbindung zu anderen Aufnahmepunkten bestehen, ist eine 3-

Punktsicherung anzubringen. 8.3 Vermarkung, Sicherung und Einmessung ist für jeden AP in einer AP-Beschreibung nach

dem Muster des AP-Erl.Bbg (Anlage 10) nachzuweisen. 8.4 In der Örtlichkeit kann auf AP durch Farbzeichen an in der Nähe stehenden Bäumen,

Zaunpfählen, Telefonmasten usw. mit Angabe von Maßen so hingewiesen werden, dass sie für die Vermessungen während des Flurbereinigungs-/Flurneuordnundsverfahrens leicht wieder aufgefunden werden können.

9. Bestimmung 9.1 Die Messung ist nach den gültigen Vorschriften des Ministerium des Innern und den An-

weisungen der Flurneuordnungsverwaltung durchzuführen. 9.2 Als Messverfahren sind im Aufnahmenetz zugelassen: - satellitengeodätische Aufnahmeverfahren mit dem Global Positioning System (GPS),

- Richtungs- und Streckenmessung.

Page 16: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (5)

9.3 Richtungs- und Streckenmessungen sind nach den Vorschriften des AP-Erl.Bbg vorzu-nehmen.

9.4 Satellitengeodätische Aufnahmeverfahren mit dem Global Positioning System (GPS) sind

nach den Vorschriften des AP-Erl.Bbg vorzunehmen. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind zusätzlich für die AP Höhen mit cm-Genauigkeit im amtlichen Höhensystem zu bestimmen.

10. AP-Netzbild 10.1 Das AP-Netzbild ist als graphische Dokumentation der Messungsergebnisse zu fertigen.

Darzustellen sind:

- die Grenze des Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgebietes, - die Grenzen benachbarter Flurbereinigs-/Flurneuordnungsverfahren und entspre-

chende Beschriftung, - das UTM-Gitternetz mit Koordinatenwerten, - alle TP und RefP innerhalb und am Rande des Flurbereinigungs-/ Flurneuordnungs-

gebietes, im Außenbereich soweit erforderlich, - alle vorhandenen HAP, - Hauptpolygonpunkte, - vorhandene Randpolygonzüge bis zum nächsten TP/HAP/AP innerhalb/außerhalb

des Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgebietes, - die neu bestimmten AP, - die Hilfspunkte

Für die Ausarbeitung gelten die Vorschriften des AP-Erl.Bbg.

11. Berechnung der Landeskoordinaten 11.1 Das Aufnahmenetz ist flächenhaft durch strenge Ausgleichung nach den Vorschriften des

AP-Erl.Bbg zu berechnen. Weiterhin ist die Ausgleichung des Aufnahmenetzes nur mit den vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg zugelassenen Programmsys-temen durchzuführen.

11.2 In Ausnahmefällen kann auch eine linienhafte Bestimmung von AP durch Polygonzug

erfolgen. 11.2.1 Polygonzüge dürfen nicht länger als 1 km, in Ausnahmefällen 1,5 km sein und sollten

nicht mehr als drei neue AP bestimmen. 11.2.2 Die Winkel- und Streckenmessung ist nach den Vorschriften des AP-Erl.Bbg vorzuneh-

men.

Page 17: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (6)

12. Genauigkeitsanforderungen 12.1 Bei der Bestimmung von AP gelten die Genauigkeitsanforderungen des AP-Erl.Bbg. 13. Fehlerzusammenstellung 13.1 Die erzielten Genauigkeiten und Zuverlässigkeiten der Bestimmung sind in einem Netzriss

darzustellen. 13.2 Der Netzriss entsteht auf der Grundlage des Netzbildes und wird durch numerische An-

gaben ergänzt:

- Lagestandardabweichung aller bestimmten Aufnahmepunkte, - Redundanzen der Bestimmungselemente, die unterhalb der entsprechenden Schran-

ke gem. Anlage 13 Ap-Erl.Bbg liegen, - EP-Werte der Bestimmungselemente, die oberhalb der Schranke gem. Anlage 13 AP-

Erl.Bbg liegen. Für die Ausarbeitung gelten die Vorschriften des AP-ErlBbg.

13.3 Zusammenzustellen sind, wenn eine Netzausgleichung nicht erfolgte, für die AP:

- Winkelabweichung, Querabweichung und Längsabweichung für Polygonzüge mit Richtungsan- und -abschluss,

- Längsabweichung für Polygonzüge ohne Richtungsanschluss. 13.4 Erfolgte eine Netzausgleichung für die AP sind die Ergebnisse zusammenzustellen. 14. Fehlerüberschreitungen 14.1 Falls Fehlergrenzen überschritten werden und Nachbeobachtungen keine Änderung

erbringen, sind die Ursachen durch systematische Untersuchungen zu ermitteln.

Lassen diese Untersuchungen vermuten, dass aufgetretene Abweichungen auf Spannun-gen im TP-Feld beruhen, hat sich der Auftragnehmer an den Auftraggeber zu wenden, der eine Entscheidung über die weitere Bearbeitung bei der oberen Flurbereinigungsbehörde herbeiführt. Soweit zusätzliche Arbeiten als Folge ungenauer Bestimmung angegebener Anschluss-punkte notwendig sind, werden die entstehenden Kosten gesondert vergütet.

15. AP-Übersichten 15.1 Die nach 2.4 zur Verfügung gestellten AP-Übersichten sind fortzuführen.

Im notwendigen Umfang sind neue AP-Übersichten nach den Vorschriften AP-Erl.Bbg zu erstellen.

Page 18: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (7)

16. Zu liefernde Arbeitsergebnisse 16.1 Die Vermessungsschriften sind in einem Aktenstück mit der Bezeichnung "Akten über die

Bestimmung der Aufnahmepunkte in der Flurbereinigung/Flurneuordnung ............." zu vereinigen. Das Aktenstück kann mehrere Bände umfassen.

Es muss enthalten:

- Titelblatt mit Inhaltsverzeichnis und Prüfbescheinigung gem. Anlage 1 AP-Erl.Bbg, - den Schriftwechsel im erforderlichen Umfang, ggf. die Zustimmung des Katasteram-

tes zu Koordinatenänderungen, - Netzentwurf mit Genehmigungsvermerk der Flurbereinigungsbehörde und Zustim-

mung des zuständigen Katasteramtes, - Niederschriften von den Abstimmungsgesprächen mit den Vermessungsbehörden, - AP-Übersicht - Visibility-Plott - Erläuterungsbericht - ggf. Lichtpause oder Kopie des AP-Netzentwurfes mit

- Ergebnissen der Erkundung - Tagesplanungen

- Abschlußbericht(gemäß 4.5) mit Erläuterung zum Ausgleichergebnis, - ggf. Entscheidungen der oberen Flurbereinigungsbehörde,

- Kopie der Ergebnisse der Instrumentenprüfungen, - Verschlüsselungsverzeichnis - Vermessungsvordrucke und Klarschriftprotokolle, - Messdaten (Datenträger) - Raumstreckenauswertung (Dokumentation im Papierauszug und auf Datenträger)

- Startkoordinaten, Single Point usw. - Verknüpfungsmessungen - Raumvektorenauswertung

- Freie 3-D-Ausgleichung (Dokumentation im Papierauszug und auf Datenträger) - Berechnungsprotokoll - Koordinatenverzeichnis

- Anschlusspunkte - Neupunkte

- Hilfsrechnungen - Netzriss - AP-Beschreibungen der Neupunkte - Unterlagen über die Anschlusspunkte

- Festpunktbeschreibungen - RefP-Übersicht - AP-Beschreibungen - AP-Übersicht - Auszüge aus den Koordinatendateien - Nachweis über die Überprüfung bzw. Wiederherstellung

16.2 Die Steuer-, Auftrags- und Koordinatendatei sind auf maschinenlesbaren Datenträgern zu

Page 19: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.2 (8)

liefern. 17 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütung gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pau-schalvergabe

17.1 der erkundete AP (örtliche Arbeiten) 17.2.1 der vermarkte AP (örtliche Arbeiten)

einschließlich 2 Sicherungspunkte vermarken und einmessen, Anfertigung der AP-Beschreibung, Setzen der Tagesmarke

17.2.2 der vermarkte AP (örtliche Arbeiten)

einschließlich 3 Sicherungspunkte vermarken und einmessen, Anfertigung der AP-Beschreibung, Setzen der Tagesmarke

17.3 der aufgesuchte und überprüfte AP (örtliche Arbeiten) 17.4 der wiederhergestellte AP (örtliche Arbeiten)

anhand der AP-Beschreibung 17.5 der wiederhergestellte AP (örtliche Arbeiten)

aus dem Liniennetz 17.6 der aufgesuchte und überprüfte RefP (örtliche Arbeiten) 17.7 der gemessene AP (örtliche Arbeiten) 17.8 der gemessene AP durch GPS-Messung (örtliche Arbeiten)

bei doppelter Messung pro Punkt 17.9 der gerechnete AP (häusliche Arbeiten) 17.10 das erstellte Netzbild (häusliche Arbeiten) 17.11 der erstellte Netzriss (häusliche Arbeiten) 17.12 Erstellen der AP-Akte (häusliche Arbeiten)

(Grundaufwand) 17.13.1

Bei den örtlichen Arbeiten werden für die Leistungen in den Abrechnungseinheiten 17.1-17.6 und 17.8 der Einsatz von 2 Messgehilfen und in der Abrechnungseinheit 17.7 der Einsatz von 3 Messgehilfen vergütet.

17.13.2

Vergütet wird entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die Ausführung vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren.

Page 20: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.3 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für

die Digitalisierung von Flurkarten als Grundlage für die Einlagewertberechnung in Flurneuordnungsverfahren einschließlich Randanpassung,

Homogenisierung und Einpassung in Orthophotos Fassung 2002

1 Auftrag Die Flurkarten des Flurneuordnungsgebietes sind zu digitalisieren, die Randanpassung

zwischen den Fluren und die Einpassung in die digitalen Orthophotos in Verbindung mit einer entsprechenden Homogenisierung ist durchzuführen. Im Ergebnis müssen die digitalen Liegenschaftskarten müssen die geometrische Genauigkeit der vorhandenen analogen Karten erhalten bzw. eine Verbesserung der Kartendarstellung in Bezug zur Nachbarschaft erreichen. Die dazu notwendigen Bearbeitungsabläufe sind nach den im Land Brandenburg gel-tenden Vorschriften durchzuführen.

2 Unterlagen Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 ein Exemplar der Gebietskarte 1 : 10 000 oder digitale Rasterdaten, 2.2 Kopien der von Katasteramt ausgefertigten Vermessungsunterlagen, 2.3 Passpunkte im amtlichen Koordinatensystem soweit vorhanden aus der Befliegung, der

Feststellung der Verfahrensgrenze und der Bestimmung von Aufnahmepunkten. 2.4 ein Satz Flurkarten des Flurneuordnungsgebietes, 2.5 digitale Orthophotos 1 : 1000 2.6 eine Kopie der Rundverfügung 50/97

Page 21: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.3 (2)

3 Digitalisierung der Flurkarten (als Inselkarten) unter Beachtung der ALK-Richtlinien

3.1 Mit der Digitalisierung der Inselkarten sind nicht angepasste Grundrissdaten (im �loka-

len� System bzw. mit Tischkoordinaten) als Einzelmodelle (digitales Flurkartenmodell) herzustellen.

3.2 Es sind Flurkarten-Originale bzw. verzerrungsfreie Lichtpausen (Kontaktkopien) zur Digitalisierung zu verwenden.

3.3 Als Grunddaten (Mindestinhalte) sind zu erfassen: - kommunale (politische) Grenzen, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen - im Kataster dargestellte Gebäude - Flurstücksnummern - Grenz- und Gebäudepunkte

3.4 Die Daten sind entsprechend den ALK-Richtlinien auf der Grundlage des OBAK-LIKA-Bbg, OSKA-LIKA-BBg, ZV-Karte-BBg und den FALKE-Richtlinien auf die unter 3.3 ge-forderten Mindestinhalte zu erfassen.

3.5 Die Grundrissdaten müssen die geometrischen Genauigkeitsanforderungen gemäß den FALKE-Richtlinien erfüllen.

4 Zusammenfügen der digitalisierten Inselkarten durch Randanpassung

Die digitalen Einzelmodelle der Fluren sind über Verknüpfungspunkte (identische Flur-grenzpunkte) in ein Gesamtmodell und mittels Transformation in ein �lokales� Koordi-natensystem zusammenzufügen. Zur Beseitigung von auftretenden Klaffen beim Ü-bergang von einer Flur zur anderen ist außerdem eine Randanpassung und Homoge-nisierung im Rahmen einer Transformation (Affintransformation) unter Einhaltung der maßgeblichen Geometriebedingungen durchzuführen.

5 Überführung des digitalen, Gesamtmodells in das amtliche Lagesystem

5.1 Das erfasste Gesamtmodell als digitale Karte im �lokalen� Koordinatensystem ist mit-tels geeigneter Passpunkte in das amtliche System, durch eine Koordinatentransfor-mation zu überführen.

5.2 Die zu verwendenden Passpunkte und die einzubeziehende Anzahl von Punkten ist mit Sachverstand durch Wertung der Ergebnisdaten auszuwählen. Sind keine, ungeeignete oder ungenügend Passpunkte in Teilbereichen vorhanden, so ist durch Schaffung von Passpunkten im Zusammenhang mit anderen Messungen (AP-Bestimmung, Erfassung von bedingten Grenzen und Topographie usw.) der örtli-che Anschluss an das Landessystem zu gewährleisten. Alternativ kann die Bestim-mung von Passpunkten auch durch Digitalisierung im Orthophoto mit entsprechender topographischen Genauigkeit erfolgen, wenn die Gewissheit besteht, dass die Katas-terangaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen.

Page 22: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.3 (3)

6 Einpassen des vorläufigen Gesamtmodells in das Orthophoto

6.1 Durch Überlagerung der vorläufigen Grundrissdaten mit dem Orthophoto am graphi-schen Arbeitsplatz werden die Deckungsgleichheit oder aber Abweichungen von der vorliegenden digitalen Liegenschaftskarte und den örtlichen Verhältnissen (Flurstücks-grenzen der Karte zum örtlich sichtbaren, markanten Grenzverlauf im Orthophoto) deutlich. Die Abweichungen können einerseits auf Kartenfehler oder auf Veränderungen in der Örtlichkeit, z.B. Verlegen von Wegen, Ausbau von Gräben u.d.g. zurückgeführt wer-den. Die entsprechenden Gründe sind bei der folgenden Angleichung zu berücksichti-gen

6.2 Zur Verbesserung der Daten sind Kartenfehler in dem bisherigen digitalen Gesamtmo-dell durch Angleichung der Flurstücksgrenzen an die im Orthophoto örtlich erkennba-ren Besitzstands- und Nutzungsgrenzen zu korrigieren. Diese örtliche Angleichung kann auch durch Einbeziehung von Vermessungsrissen und vorhandenen Lageplänen mit verwertbarem Informationsgehalt unterstützt wer-den. Zu beachten ist, dass dahingehende Verschiebungen unter Berücksichtigung des Nachbarschaftsprinzips durch entsprechende Homogenisierung zu verteilen sind.

7 Flächenvergleich Ein Flächenvergleich zwischen der Katasterfläche und der graphisch ermittelten Flä-

che ist nach den Fehlergrenzen der Rundverfügung 50/97 durchzuführen. Übersteigt die Differenz zwischen berechneter Fläche und der Katasterfläche des Flurstücks die vorgegebene Fehlergrenze und bestätigt sich die fehlerhafte Fläche nach Prüfung an-hand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters, so ist die ermittelte Fläche dem wei-teren Verfahren zugrunde zu legen. Bei der zuständigen Katasterbehörde ist die Be-richtigung zu beantragen.

8 Ergänzende Bestimmungen

Als Abgabeformat der Grundrissdaten ist die einheitliche Datenbankschnittstelle EDBS zu wählen. Die EDBS-Sätze sind mit Satzlänge 2000 zu liefern. Innerhalb eines Satzes dürfen keine Trennzeichen vorhanden sein. Die Toleranz für identische Punkte ist ab-zustimmen. Die Lage der Objektkoordinate ist mittig zum Text festzulegen. Rahmenob-jekte sind generell nicht zulässig. Die einzelnen Folien sind in separaten Dateien ab-zugeben.

9 Zu liefernde Arbeitsergebnisse 9.1 Randangepasste, homogenisierte Flurkarten als entgültiges, blattschnittfreies Ge-

samtmodell im amtlichen Koordinatensystem ETRS89 im EDBS-Format auf Datenträ-ger unter Beachtung der ALK-Strukturen.

9.2 Flurkarten im entsprechenden Inselkartenmaßstab und �ausschnitt auf transparenten Trägermaterial mit Darstellung der Pass- und Verknüpfungspunkte.

9.3 Nachweis der Pass- und Verknüpfungspunkte und Protokollierung der Berechnungen. 9.4 Flächenvergleich zwischen der amtlichen Katasterfläche und der graphisch ermittelten

Fläche.

Page 23: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.3 (4)

9.5 Ergebnisprotokolle für Katasterflächenberichtigungen, die sich aus dem Flächenab-gleich ergeben haben.

9.6 Erläuterungsbericht zu den im einzelnen durchgeführten Bearbeitungsabläufen ein-

schließlich der Beschreibung von Besonderheiten. 10 Vergütung 10.1 Vergütet wird entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die Ausführung

vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungsverfahren. 10.2 Für die Vergütungsberechnung gilt folgende Abrechnungseinheit mit Ausnahme bei

der Pauschalvergabe:

Digitalisierung von Flurkarten einschließlich Randanpassung und Homogenisierung pro ha

Page 24: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für

Regulierung von Ortslagen Fassung 2002

1 Auftrag

Auf der Grundlage des Wege- und Gewässerplanes und vorliegender Bauleitplanungen sowie den aus der Dorfentwicklungsplanung von der Flurneuordnungsbehörde abgeleiteten Vorgaben ist ein Entwurf zur Regulierung der Ortslage aufzustellen. Der von der Flurneuordnungsbehörde genehmigte Entwurf ist im Benehmen mit den Beteiligten in die Örtlichkeit zu übertragen und abzumarken. Grundlage für die Durchführung der Ortslagenregulierung ist die Flurneuordnungsanweisung des Landes Brandenburg zur Neuordnung der Ortslagen sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VVLiegVerm).

2 Unterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 eine Gebietskarte 1 : 10 000 oder digitale Rasterdaten, 2.2 Abdrucke der Wege- und Gewässerkarte im erforderlichen Umfang, 2.3 Kopien der Bauleitpläne im erforderlichen Umfang, 2.4 Vorgaben aus der Dorfentwicklungsplanung, 2.5 Digitalisierter, homogenisierter und georeferenzierter Flurkartenauszug der Ortslage im

EDBS-Format, 2.6 Orthophoto 1:1000 (wenn vorhanden), 2.7 Kopien aus den Flurbereinigungsnachweisen oder dem ALB mit dem Namen der

Eigentümer und den Flurstücksbezeichnungen, 2.8 ein Verzeichnis über Grunddienstbarkeiten und Wegerechte, 2.9 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, wenn solche vom Auftragnehmer bei der

Durchführung der Arbeiten benötigt werden, z. B. bei Grenzstreitigkeiten, 2.10 Bauanträge mit Lageplänen, wenn der Flurneuordnungsbehörde Vorhaben bekannt

Page 25: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (2)

geworden sind, die örtlich noch nicht in Angriff genommen wurden. 3 Entwurf zur Regulierung der Ortslage 3.1 Die Karten nach 2.5 sind für den Regulierungsentwurf wie folgt vorzubereiten:

1. Besitzstände mit mehreren Flurstücken sind in den Karten durch Flächenfärbung,

Farbstreifen oder farbige Signaturen kenntlich zu machen. 2. Die im Verzeichnis nach 2.8 enthaltenen Grunddienstbarkeiten und Wegerechte

oder Hinweise hierauf sind in die Karten einzutragen. 3. Aus der Wege- und Gewässerkarte sind die Ortsstraßen, Ortswege,

Ortsausgänge, öffentliche und sonstige Anlagen, Gewässer sowie sonstige das Aufteilungsgebiet betreffende Anlagen (z. B. Hecken, Ortsbegrünungen usw.) mit Bleistift in die Karte zu übernehmen.

4. Aus vorliegenden Bauleitplänen sind - mit Bleistift - die Anlagen zu übernehmen, die für die Regulierung der Ortslage von Bedeutung sind.

5. Die Vorgaben aus der Dorfentwicklungsplanung sind im Hinblick auf die Eigentums- und Grenzverhältnisse mit Bleistift in die Karte zu übernehmen.

3.2 In den nach 3.1 vorbereiteten Karten ist weiterhin die anzustrebende Regulierung durch

zweckmäßige Abgrenzung der öffentlichen Anlagen und der bebauten und unbebauten Grundstücke sowie durch Austausch oder Zusammenlegung getrennt liegender unbebauter Grundstücke gleicher Eigentümer mit Bleistift zu entwerfen.

Dabei ist u. a. folgendes zu beachten: 1. Die Grundstücksgrenzen sind so zu planen, dass ihr Verlauf der jeweiligen

Zweckbestimmung der Grundstücke unter Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Aspekte optimal angepasst wird.

2. Es ist danach zu trachten, bei der Grenzziehung die nach geltendem Recht, z. B. nach dem Nachbarrechtsgesetz, der Landesbauordnung usw., geforderten Mindestabstände der Gebäude von den Grenzen einzuhalten.

3. Bei Grenzregulierungen zwischen gleichwertigen Grundstücken oder Grundstücksteilen ist ein Flächentausch anzustreben.

4. Für jedes Grundstück ist, soweit möglich, eine mindestens 4 m breite befahrbare Zuwegung vorzusehen.

4 Örtliche Überprüfung und Ergänzung des Entwurfs 4.1 Der häuslich erstellte Entwurf ist daraufhin zu überprüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten

die geplanten Regulierungen zulassen. Dazu sind in der Karte nicht dargestellte Gebäude und sonstige die Regulierung beeinflussende Bauwerke und Anlagen, z. B. Hecken, Bäume, Grenzmauern, Brunnen, Sickergruben, Dungstätten, Überfahrten, Brücken usw., möglichst maßstäblich mit roter Tusche in die Karte nach 2.5 einzutragen.

4.2 Ferner ist zu prüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Topographie,

Haus- und Hofeingrünungen, vorhandene Bauwerke und Leitungen, nur mit hohen

Page 26: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (3)

Kosten zu beseitigende bzw. an anderer Stelle wiederherzustellende Grenzeinrichtungen usw. unter Abwägung der im Einzelfall unterschiedlichen Vorrangigkeit angemessen berücksichtigt sind.

4.3 Es ist insbesondere auch örtlich zu überprüfen, in welchem Maße Baulasten, Wegerechte

u. a. Grunddienstbarkeiten durch die Ortslagenregulierung entfallen können. 4.4 Bei beabsichtigten Regulierungen, die erhebliche Eingriffe in den bestehenden Zustand

bedingen, sind schon in diesem Stadium in unverbindlichen Gesprächen die Ansichten der betroffenen Eigentümer zu erkunden.

4.5 Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Entwurf ist aufgrund der

örtlichen Erhebungen mit Bleistift zu berichtigen oder zu ergänzen. 5 Genehmigung des Entwurfs

Der Entwurf zur Regulierung der Ortslage ist dem Auftraggeber vor der Übertragung in die Örtlichkeit zur Genehmigung vorzulegen.

6 Absteckung und Abmarkung 6.1 Der genehmigte Entwurf zur Regulierung der Ortslage ist in die Örtlichkeit zu übertragen

und abzumarken. 6.2 Bei Hanglagen, die zur Bebauung vorgesehen sind, ist durch Rücksprache mit dem

Auftraggeber vor der Abmarkung zu klären, ob die beim späteren Ausbau neuer oder bei der Verbreiterung bestehender Wege notwendigen Böschungen den anliegenden Grundstücken zugeteilt werden sollen.

6.3 Durch Stützmauern begrenzte Wege, die an der Seite der Stützmauer nicht verbreitert

werden sollen, sind so abzumarken, dass die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Mauern unberührt bleiben, soweit die Betroffenen keine gegenteiligen verbindlichen schriftlichen Erklärungen abgeben.

6.4 Soweit Grundstücksgrenzen ordnungsgemäß abgemarkt vorgefunden werden und nicht

verändert werden sollen, sind die vorhandenen Grenzzeichen anzuhalten. Sind Grenzzeichen nicht vorhanden, ist die von den Eigentümern übereinstimmend angegebene Grenze abzumarken.

Eine Grenzuntersuchung nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ist nicht auszuführen.

6.5 Ist bei der neuen Grenzziehung mit angemessenem Aufwand kein Einverständnis der

Beteiligten zu erzielen, so ist diese Grenze trotzdem in der zweckmäßigsten Lage abzumarken. Sie ist in der Karte nach 2.5 entsprechend zu kennzeichnen.

Der Auftraggeber ist über das nicht erzielte Einverständnis umgehend zu informieren.

6.6 Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind die Grenzpunkte mit Grenzsteinen

Page 27: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (4)

und untergesetzten Kegeln abzumarken; andernfalls sind Mauerbolzen, Eisenrohre oder Eisenbolzen sowie Meißelzeichen zu verwenden.

6.7 Die Grenzsteine sollen etwa 5 cm über Gelände stehen, sofern hierdurch keine

Gefährdung Dritter verursacht wird. 6.8 Die neuen und beizubehaltenden Grenzzeichen sind mit dauerhaft weißer Farbe zu

kennzeichnen. 6.9 Wenn die örtlichen Umstände es zulassen, sind die abgemarkten Grenzpunkte durch

beigeschlagene Pfählchen zu kennzeichnen. 6.10 Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzzeichen dürfen vor Eintritt des

neuen Rechtszustandes im Flurb-Verfahren nur dann entfernt werden, wenn hierzu die schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegt.

6.11 Grenzen Gebäude aneinander, so ist die Eigentumsgrenze zu ermitteln und nur dann

abzumarken, wenn durch die vorhandene Gebäudesubstanz die Grenzpunkte nicht ohnehin ausreichend markiert sind. Diese Punkte werden später gesichert aufgemessen.

6.12 Die Stärken der Grenzmauern sind zu ermitteln und in die Karten nach 2.5 einzutragen,

sofern es sich nicht um Grenzen zu öffentlichen Flächen handelt. 6.13 Abmarkungsmaterial, Pfählchen und Farbe werden von der Teilnehmergemeinschaft

gestellt. 7 Unterrichtung der Beteiligten 7.1 Die Arbeiten zur Regulierung der Ortslage sollen möglichst im Einvernehmen mit den

Beteiligten durchgeführt werden. Eigentümer oder notfalls andere zum Haushalt gehörende Personen, die in der Ortslage oder der Gemeinde wohnen, zu der die Ortslage gehört, sind deshalb durch den Auftragnehmer über die vorgesehene Regulierung eingehend zu unterrichten. Dabei ist die Zweckmäßigkeit der Regulierung (Grenzbegradigung, Austausche usw.) oder die Notwendigkeit (Straßenverbreiterungen, Straßenbegradigungen u.a.m.) zu erläutern.

Die Abmarkung ist den Beteiligten örtlich anzuzeigen.

7.2 Über die Regulierung ist eine Verhandlung vor Ort zu führen und zu protokollieren; die Zustimmung der Teilnehmer zu der vorgenommenen Abmarkung ist schriftlich mit Unterschrift festzuhalten. Dabei sind ebenfalls Geldausgleiche bei Grenzänderungen ohne Flächenausgleich, vorübergehende Nutzungsregelungen, rechtliche Regelungen usw. zu besprechen und festzuhalten. In den meisten Fällen ist zudem eine Skizze zur Grenzregulierung als Bestandteil der Verhandlungsniederschrift erforderlich.

Wird gegen die beabsichtigte Abgrenzung eines Hofraumes oder die Neuanlegung eines Weges Widerspruch erhoben, der zunächst nicht behoben werden kann, so sind die Grenzen bzw. die Neuanlage trotzdem in der zweckmäßigsten Lage abzumarken und in der Ortslagenregulierungskarte darzustellen.

Page 28: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (5)

Der Sachverhalt ist in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten.

Die Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde ist in der Niederschrift ausdrücklich vorzubehalten.

8 Unterrichtung der Flurneuordnungsbehörde

Ergeben sich bei der Übertragung des Entwurfs zur Regulierung der Ortslage in die Örtlichkeit Schwierigkeiten oder hält der Auftragnehmer wesentliche Änderungen des genehmigten Entwurfs für zweckmäßig oder notwendig, so hat er die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen.

9 Ortslagenregulierungskarte 9.1 Die Karten nach 2.5 sind mit der Aufschrift "Ortslagenregulierungskarte" zu versehen. 9.2 Die regulierten Grenzen sind mit sämtlichen Knickpunkten, Grenzeinrichtungen usw. -

ggf. als Sonderzeichnung - so in Rot in die Karte einzutragen, dass sie für die spätere Aufmessung eindeutig identifizierbar sind. Beibehaltene Grenzen sind durch grüne Schraffen zu kennzeichnen.

Wegfallende Grenzen sind rot zu kreuzen.

Beibehaltene Grenzzeichen sind schwarz, an alter Stelle ersetzte schwarz mit roter Umrandung und neue rot darzustellen.

Soweit die Grenzpunkte nicht durch Grenzsteine abgemarkt wurden, ist die anderweitige Abmarkung auf der Karte zu erläutern.

10 Bescheinigung

Der Auftragnehmer hat auf der Ortslagenregulierungskarte folgende Bescheinigung anzubringen:

"Für die vollständige Darstellung der Gebäude, Bauwerke, Grenzeinrichtungen und der regulierten Grenzen und für die fachgerechte Abmarkung der Grenzen übernehme ich die Verantwortung

, den 20

"

11 Zu liefernde Unterlagen

Zu liefern sind: 1. die Ortslagenregulierungskarten (s. 9 und 10), 2. die Verhandlungsniederschriften (s. 4.4 und 7.2)

Page 29: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.4 (6)

12 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütung der o. a. Leistungen gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pauschalvergabe:

12.1 das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(örtliche Arbeiten) 12.2 das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(häusliche Arbeiten) 12.3 die Gebäudeeinheit

(örtliche Arbeiten) 12.4 die Gebäudeeinheit

(häusliche Arbeiten)

Eine Gebäudeeinheit besteht aus maximal drei zusammenhängenden Gebäuden. 12.5 die Verhandlungsniederschrift für das regulierte Hofraumgrundstück

(örtliche Arbeiten) 12.6 die Verhandlungsniederschrift für das regulierte Hofraumgrundstück

(häusliche Arbeiten) 12.7 Grundlagen der Vergütung für die Gestellung von Messgehilfen 12.7.1 Bei den örtlichen Arbeiten werden für die Leistungen in den Abrechnungseinheiten 12.1

und 12.3 der Einsatz von 2 Messgehilfen vergütet. 12.7.2 Vergütet wird entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die Ausführung

vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren. 12.8 Bei Vertragsabschluss werden die Leistungsmengen zu den Abrechnungseinheiten 12.1 -

12.6 auf der Ortslagenregulierungskarte ermittelt. Ergibt sich nach Abschluss der Arbeiten eine hiervon abweichende Leistung, so ist zu der Schlussrechnung des Vertrages eine Neuberechnung der Ingenieurleistung und hiervon abgeleitet, eine Neuberechnung der Messgehilfen- und Nebenkosten vorzunehmen.

Page 30: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für

die Aufteilung der ungetrennten Hofräume und Regulierung von Ortslagen

Fassung 2002 1 Auftrag

Auf der Grundlage vorhandener Unterlagen (Orthophoto, Stadtkarten, Katasterunterlagen etc.) ist ein Entwurf zur Aufteilung der ungetrennten Hofräume aufzustellen.

Weiterhin ist auf der Grundlage des Wege- und Gewässerplanes und vorliegender Bauleitplanungen sowie den aus der Dorfentwicklungsplanung von der Flurneuordnungsbehörde abgeleiteten Vorgaben ein Entwurf zur Regulierung der Ortslage aufzustellen. Der von der Flurneuordnungsbehörde genehmigte Entwurf ist im Benehmen mit den Beteiligten in die Örtlichkeit zu übertragen und abzumarken. Grundlage für die Durchführung der Ortslagenregulierung ist die Flurneuordnungsanweisung des Landes Brandenburg zur Neuordnung der Ortslagen sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VVLiegVerm).

2 Unterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 eine Gebietskarte 1 : 10 000 oder digitale Rasterdaten, 2.2 Abdrucke der Wege- und Gewässerkarte im erforderlichen Umfang, 2.3 Kopien der Bauleitpläne im erforderlichen Umfang, 2.4 Vorgaben aus der Dorfentwicklungsplanung, 2.5 Digitalisierter, homogenisierter und georeferenzierter Flurkartenauszug der Ortslage im

EDBS-Format, 2.6 Vergrößerung der vorhandenen Stadtkarten im Maßstab 1:500 an Stelle der

Ortslagenkarte nach 2.5, 2.7 Orthophoto 1:1000, 2.8 Kopien aus den Flurbereinigungsnachweisen oder dem ALB mit dem Namen der

Page 31: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (2)

Eigentümer und den Flurstücksbezeichnungen, 2.9 ein Verzeichnis über Grunddienstbarkeiten und Wegerechte, 2.10 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, wenn solche vom Auftragnehmer bei der

Durchführung der Arbeiten benötigt werden, z. B. bei Grenzstreitigkeiten, 2.11 Bauanträge mit Lageplänen, wenn der Flurneuordnungsbehörde Vorhaben bekannt

geworden sind, die örtlich noch nicht in Angriff genommen wurden. 3 Entwurf zur Aufteilung der ungetrennten Hofräume 3.1 Die Karten nach 2.5 bzw. 2.6 sind für den Aufteilungsentwurf wie folgt vorzubereiten:

1. Anhand der alten Kataster- und Gebäudesteuer - sowie sonstiger Unterlagen sind die Besitzstände in den Karten durch Flächenfärbung, Farbstreifen oder farbige Signaturen kenntlich zu machen.

2. Die im Verzeichnis nach 2.9 enthaltenen Grunddienstbarkeiten und Wegerechte oder Hinweise hierauf sind in die Karten einzutragen.

3. Aus der Wege- und Gewässerkarte sind die Ortsstraßen, Ortswege, Ortsausgänge, öffentliche und sonstige Anlagen, Gewässer sowie sonstige das Aufteilungsgebiet betreffende Anlagen (z. B. Hecken, Ortsbegrünungen usw.) mit Bleistift in die Karte zu übernehmen.

4. Aus vorliegenden Bauleitplänen sind - mit Bleistift - die Anlagen zu übernehmen, die für die Aufteilung der ungetrennten Hofräume und die Regulierung von Bedeutung sind.

5. Die Vorgaben aus der Dorfentwicklungsplanung sind im Hinblick auf die Eigentums- und Grenzverhältnisse mit Bleistift in die Karte zu übernehmen.

3.2 In den nach 3.1 vorbereiteten Karten ist weiterhin die anzustrebende Regulierung durch

zweckmäßige Abgrenzung der öffentlichen Anlagen und der bebauten und unbebauten Grundstücke sowie durch Austausch oder Zusammenlegung getrennt liegender unbebauter Grundstücke gleicher Eigentümer mit Bleistift zu entwerfen.

Dabei ist u. a. folgendes zu beachten: 1. Die Grundstücksgrenzen sind so zu planen, dass ihr Verlauf der jeweiligen

Zweckbestimmung der Grundstücke unter Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Aspekte optimal angepasst wird.

2. Es ist danach zu trachten, bei der Grenzziehung die nach geltendem Recht, z. B. nach dem Nachbarrechtsgesetz, der Landesbauordnung usw., geforderten Mindestabstände der Gebäude von den Grenzen einzuhalten.

3. Bei Grenzregulierungen zwischen gleichwertigen Grundstücken oder Grundstücksteilen ist ein Flächentausch anzustreben.

4. Für jedes Grundstück ist, soweit möglich, eine mindestens 4 m breite befahrbare Zuwegung vorzusehen.

4 Örtliche Überprüfung und Ergänzung des Aufteilungs- und Regulierungsentwurfs

Page 32: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (3)

4.1 Der häuslich erstellte Entwurf ist daraufhin zu überprüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten die geplanten Aufteilungen und Regulierungen zulassen. Dazu sind in der Karte nicht dargestellte Gebäude und sonstige die Regulierung beeinflussende Bauwerke und Anlagen, z. B. Hecken, Bäume, Grenzmauern, Brunnen, Sickergruben, Dungstätten, Überfahrten, Brücken usw., möglichst maßstäblich mit roter Tusche in die Karte nach 2.5 bzw. 2.6 einzutragen.

4.2 Ferner ist zu prüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Topographie,

Haus- und Hofeingrünungen, vorhandene Bauwerke und Leitungen, nur mit hohen Kosten zu beseitigende bzw. an anderer Stelle wiederherzustellende Grenzeinrichtungen usw. unter Abwägung der im Einzelfall unterschiedlichen Vorrangigkeit angemessen berücksichtigt sind.

4.3 Es ist insbesondere auch örtlich zu überprüfen, in welchem Maße Baulasten, Wegerechte

u. a. Grunddienstbarkeiten durch die Ortslagenregulierung entfallen können. 4.4 Bei beabsichtigten Regulierungen, die erhebliche Eingriffe in den bestehenden Zustand

bedingen, sind schon in diesem Stadium in unverbindlichen Gesprächen die Ansichten der betroffenen Eigentümer zu erkunden.

4.5 Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Entwurf ist aufgrund der örtlichen

Erhebungen mit Bleistift zu berichtigen oder zu ergänzen. 5 Genehmigung des Entwurfs

Der Entwurf zur Aufteilung und Regulierung der Ortslage ist dem Auftraggeber vor der Übertragung in die Örtlichkeit zur Genehmigung vorzulegen.

6 Durchführung der Aufteilung, Absteckung und Abmarkung 6.1 Der genehmigte Entwurf zur Aufteilung und Regulierung der Ortslage ist in die Örtlichkeit

zu übertragen und abzumarken. 6.2 Die Durchführung der Aufteilung der Anteile am ungetrennten Hofraum und Regulierung

der Ortslagen ist dem zuständigen Katasteramt und der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ist in enger Abstimmung mit der Gemeinde durchzuführen.

6.3. Bei den örtlichen Aufteilungs- und Regulierungsarbeiten sind sachliche Kriterien für die

Bestimmung der Grenzen von Anteilen an den unvermessenen Hofräumen maßgebend:

1. In erster Linie ist eine Einigung der Parteien maßgebend. 2. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, ist der Besitzstand

maßgebend, wie er sich in der Örtlichkeit darstellt. Voraussetzung ist, dass der Zuschnitt der Grundstücke (Besitzstand) auch tatsächlich einen Rückschluss auf die Eigentumsverhältnisse zulässt.

3. Der Besitzstand ist unter Berücksichtigung der alten Kataster- und Gebäudesteuer - sowie sonstiger Unterlagen zu ermitteln.

6.4 Die unstrittigen Grenzen sind so zu übernehmen und zu vermarken, wie sie von den

Page 33: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (4)

anstoßenden Eigentümern übereinstimmend angegeben werden. 6.5 Die Eigentümer sind auf die weitergehenden Möglichkeiten der Ortslagenregulierung

hinzuweisen, bei Einvernehmen sind die entsprechenden Grenzregulierungen mit durchzuführen.

6.6 Bei Hanglagen, die zur Bebauung vorgesehen sind, ist durch Rücksprache mit dem

Auftraggeber vor der Abmarkung zu klären, ob die beim späteren Ausbau neuer oder bei der Verbreiterung bestehender Wege notwendigen Böschungen den anliegenden Grundstücken zugeteilt werden sollen.

6.7 Durch Stützmauern begrenzte Wege, die an der Seite der Stützmauer nicht verbreitert

werden sollen, sind so abzumarken, dass die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Mauern unberührt bleiben, soweit die Betroffenen keine gegenteiligen verbindlichen schriftlichen Erklärungen abgeben.

6.8 Soweit Grundstücksgrenzen ordnungsgemäß abgemarkt vorgefunden werden und nicht

verändert werden sollen, sind die vorhandenen Grenzzeichen anzuhalten. Sind Grenzzeichen nicht vorhanden, ist die von den Eigentümern übereinstimmend angegebene Grenze abzumarken.

Eine Grenzuntersuchung nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ist nicht auszuführen.

6.9 Ist bei der beabsichtigten Aufteilung und Abgrenzung der ungetrennten Hofräume mit

angemessenem Aufwand kein Einverständnis der Beteiligten zu erzielen, so sind die Grenzen nach Maßgabe des Besitzstandes unter Berücksichtigung der alten Kataster- und Gebäudesteuer - sowie sonstiger Unterlagen zu vermarken und in der Aufteilungskarte entsprechend darzustellen.

Der Sachverhalt ist in der Verhandlungsniederschrift nach 7.2 festzuhalten.

6.10 Ist bei der vorgesehenen neuen Grenzziehung, die durch Maßnahmen der

Ortslagenregulierung entstehen soll, kein Einverständnis der Beteiligten zu erzielen, so ist diese Grenze trotzdem in der zweckmäßigsten Lage abzumarken. Sie ist in der Karte nach 2.5 bzw. 2.6 entsprechend zu kennzeichnen.

Der Auftraggeber ist über das nicht erzielte Einverständnis umgehend zu informieren.

Der Sachverhalt ist in der Verhandlungsniederschrift nach 7.2 festzuhalten.

6.11 Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind die Grenzpunkte mit Grenzsteinen und

untergesetzten Kegeln abzumarken; andernfalls sind Mauerbolzen, Eisenrohre oder Eisenbolzen sowie Meißelzeichen zu verwenden.

6.12 Die Grenzsteine sollen etwa 5 cm über Gelände stehen, sofern hierdurch keine

Gefährdung Dritter verursacht wird. 6.13 Die neuen und beizubehaltenden Grenzzeichen sind mit dauerhaft weißer Farbe zu

kennzeichnen.

Page 34: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (5)

6.14 Wenn die örtlichen Umstände es zulassen, sind die abgemarkten Grenzpunkte durch beigeschlagene Pfählchen zu kennzeichnen.

6.15 Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzzeichen dürfen vor Eintritt des neuen

Rechtszustandes im Flurb-Verfahren nur dann entfernt werden, wenn hierzu die schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegt.

6.16 Grenzen Gebäude aneinander, so ist die Eigentumsgrenze zu ermitteln und nur dann

abzumarken, wenn durch die vorhandene Gebäudesubstanz die Grenzpunkte nicht ohnehin ausreichend markiert sind. Diese Punkte werden später gesichert aufgemessen.

6.17 Die Stärken der Grenzmauern sind zu ermitteln und in die Karten nach 2.5 bzw. 2.6

einzutragen, sofern es sich nicht um Grenzen zu öffentlichen Flächen handelt. 6.18 Abmarkungsmaterial, Pfählchen und Farbe werden von der Teilnehmergemeinschaft

gestellt. 7 Unterrichtung der Beteiligten 7.1 Die Arbeiten zur Aufteilung der ungetrennten Hofräume und Regulierung der Ortslage

sollen möglichst im Einvernehmen mit den Beteiligten durchgeführt werden. Eigentümer oder notfalls andere zum Haushalt gehörende Personen, die in der Ortslage oder der Gemeinde wohnen, zu der die Ortslage gehört, sind deshalb durch den Auftragnehmer über die vorgesehene Aufteilung und Regulierung eingehend zu unterrichten. Dabei sind die sachlichen Kriterien für die Aufteilung und Bestimmung der Grenzen von Anteilen an den unvermessenen Hofräumen ausführlich zu erläutern. Weiterhin ist auf die Zweckmäßigkeit der Regulierung (Grenzbegradigung, Austausche usw.) oder ihre Notwendigkeit (Straßenverbreiterungen, Straßenbegradigungen u.a.m.) hinzuweisen.

Die Abmarkung ist den Beteiligten örtlich anzuzeigen.

7.2 Über die Aufteilung der ungetrennten Hofräume und eine eventuelle Regulierung ist eine Verhandlung vor Ort zu führen und zu protokollieren; die Zustimmung der Teilnehmer zu der vorgenommenen Abmarkung ist schriftlich mit Unterschrift festzuhalten. Dabei sind ebenfalls Geldausgleiche bei Grenzänderungen ohne Flächenausgleich, vorübergehende Nutzungsregelungen, rechtliche Regelungen usw. zu besprechen und festzuhalten. Über den Grenzverlauf ist zudem eine Skizze als Bestandteil der Verhandlungsniederschrift erforderlich, die gegebenenfalls auch Messangaben enthält.

Wird gegen die beabsichtigte Aufteilung der ungetrennten Hofräume bzw. die Grenzregulierung Widerspruch erhoben, der mit angemessenem Aufwand zunächst nicht behoben werden kann, so sind die Grenzen nach Maßgabe des Besitzstandes unter Berücksichtigung der alten Kataster- und Gebäudesteuer - sowie sonstiger Unterlagen bzw. in der zweckmäßigsten Lage abzumarken und in der Aufteilungskarte darzustellen.

Der Sachverhalt ist in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten.

Die Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde ist in der Niederschrift ausdrücklich vorzubehalten.

Page 35: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (6)

7.3 Die Reichweite des unvermessenen Eigentums bestimmt sich in erster Linie nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer.

In Anlehnung an die notarielle Beurkundung eines Vertrags muß die Niederschrift den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde entsprechen, um im Streitfall Beweiskraft zu haben.

7.4 Mögliche Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Aufnahme der

Verhandlungsniederschrift können die Beweiskraft als öffentliche Urkunde mindern oder sogar aufheben. Mit der Aufnahme der Niederschrift sind deshalb nur Personen zu betrauen, die auch sonst Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden dürfen.

8 Unterrichtung der Flurneuordnungsbehörde

Ergeben sich bei der Übertragung des Entwurfs zur Aufteilung der ungetrennten Hofräume und Regulierung der Ortslage in die Örtlichkeit Schwierigkeiten oder hält der Auftragnehmer wesentliche Änderungen des genehmigten Entwurfs für zweckmäßig oder notwendig, so hat er die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen.

9 Aufteilungskarte der ungetrennten Hofräume 9.1 Die Karten nach 2.5 bzw. 2.6 sind mit der Aufschrift "Aufteilungskarte der ungetrennten

Hofräume" zu versehen. 9.2 Die regulierten Grenzen sind mit sämtlichen Knickpunkten, Grenzeinrichtungen usw. - ggf.

als Sonderzeichnung - so in Rot in die Karte einzutragen, dass sie für die spätere Aufmessung eindeutig identifizierbar sind.

Beibehaltene Grenzen sind durch grüne Schraffen zu kennzeichnen.

Wegfallende Grenzen sind rot zu kreuzen.

Beibehaltene Grenzzeichen sind schwarz, an alter Stelle ersetzte schwarz mit roter Umrandung und neue rot darzustellen.

Soweit die Grenzpunkte nicht durch Grenzsteine abgemarkt wurden, ist die anderweitige Abmarkung auf der Karte zu erläutern.

10 Bescheinigung

Der Auftragnehmer hat auf der Aufteilungskarte folgende Bescheinigung anzubringen: "Für die vollständige Darstellung der Gebäude, Bauwerke, Grenzeinrichtungen, Aufteilung der ungetrennten Hofräume und der regulierten Grenzen und für die fachgerechte Abmarkung der Grenzen übernehme ich die Verantwortung.

, den 20

Page 36: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.5 (7)

11 Zu liefernde Unterlagen

Zu liefern sind: 1. die Aufteilungskarten (s. 9 und 10), 2. die Verhandlungsniederschriften (s. 4.4 und 7.2).

12 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütung der o. a. Leistungen gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pauschalvergabe:

12.1 das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(örtliche Arbeiten) 12.2 das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(häusliche Arbeiten) 12.3 die Gebäudeeinheit

(örtliche Arbeiten) 12.4 die Gebäudeeinheit

(häusliche Arbeiten)

Eine Gebäudeeinheit besteht aus maximal drei zusammenhängenden Gebäuden. 12.5 die Verhandlungsniederschrift für das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(örtliche Arbeiten) 12.6 die Verhandlungsniederschrift für das aufgeteilte und regulierte Hofraumgrundstück

(häusliche Arbeiten) 12.7 Grundlagen der Vergütung für die Gestellung von Messgehilfen 12.7.1 Bei den örtlichen Arbeiten werden für die Leistungen in den Abrechnungseinheiten 12.1

und 12.3 der Einsatz von 2 Messgehilfen vergütet. 12.7.2 Vergütet wird entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die Ausführung

vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren. 12.8 Bei Vertragsabschluß werden die Leistungsmengen zu den Abrechnungseinheiten 12.1 -

12.6 auf der Ortslagenregulierungskarte ermittelt. Ergibt sich nach Abschluss der Arbeiten eine hiervon abweichende Leistung, so ist zu der Schlussrechnung des Vertrages eine Neuberechnung der Ingenieurleistung und hiervon abgeleitet, eine Neuberechnung der Messgehilfen- und Nebenkosten vorzunehmen.

Page 37: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für die Bestimmung von

Vermessungspunkten (Kleinpolygonpunkten), Standpunkten "Freie Stationierung"

und Aufmessung von Grenzpunkten (GP), Gebäudeeckpunkten (GBP) und sonstigen Punkten (SP)

in der Ortslage Fassung 2002

1 Auftrag 1.1 Die abgemarkten Grenzpunkte in der Ortslage, die Gebäudeeckpunkte, die Gewässer,

soweit deren Uferlinie nicht anderweitig bestimmt wurde, grundbuchlich gesicherte Leitungen und verrohrte Gewässerstrecken sind aufzumessen.

1.2 Darüber hinaus sind Nutzungsarten, topographische Gegenstände und sonstige Anlagen

in dem vom Auftraggeber festgelegten Umfang zu erfassen. 1.3 Soweit für die Aufmessung notwendig, sind zusätzlich zu den vorhandenen

Aufnahmepunkten (AP) weitere Vermessungspunkte (VP) zu bestimmen. 1.4 Die Koordinaten der neu bestimmten VP sind zu berechnen. 2 Unterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 Unterlagen über vorhandene RefP, TP, HAP und AP im erforderlichen Umfang 2.2 eine Gebietskarte 1 : 10.000 mit der neuen Flureinteilung und den zur Erledigung des

Auftrages notwendigen Angaben über angrenzende Gemarkungen und Fluren, 2.3 Unterlagen, die den Verlauf der aufzumessenden Grenzen und Angaben über die Art der

Abmarkung der Grenzpunkte enthalten (Abmarkungskarten, Ortslagenregulierungskarten, Aufteilungskarten), vorbereitete Neuvermessungsrisse,

2.4 Vermessungsschriften über die Aufmessung der Grenze des Flurbereinigungs-/

Flurneuordnungsgebietes (soweit erforderlich), 2.5 Angaben über bereits bestimmte Grenzpunkte und

Page 38: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (2)

2.6 das Verschlüsselungsverzeichnis der Nummerierungsbezirke sowie Listen der Punktnummern.

3 Bestimmung von VP 3.1 Wenn zur Aufmessung der GP, GBP und SP zusätzliche Aufnahmepunkte erforderlich

sind, erfolgt eine Verdichtung des AP-Netzes in der Regel durch die Anlage eines Vermessungspunkt- bzw. Kleinpolygonnetzes. Das VP-Netz wird linienhaft durch Polygonzüge bestimmt. Die Kleinpolygonzüge sind möglichst unabhängig voneinander zu führen.

3.2 Die Anzahl der Vermessungspunkte ist auf das unbedingt notwendige Maß zu

beschränken. 3.3 Für die durch Kleinpolygonzüge zu bestimmenden Punkte ist ein Beobachtungsplan

während der Messung zu führen und auf Anforderung spätestens jedoch bei Abschluss der örtlichen Arbeiten dem Auftraggeber vorzulegen. Er ist in einfachster Form zu erstellen. Der Beobachtungsplan dient zum Nachweis der Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft. Er muß die Einbeziehung der neu bestimmten VP in das vorhandene Netz erkennen lassen.

3.4 VP sind jeweils nach Möglichkeit durch ein Kunststoffrohr so tief unter der

Bodenoberfläche zu vermarken, dass ihre ständige unversehrte Lage nach den derzeit vorgefundenen und voraussehbaren Gegebenheiten unterstellt werden kann. Falls in Ortslagen die Vermarkung mit Kunststoffrohren unzweckmäßig ist, sind Eisenrohre oder Metallbolzen zu verwenden. Vermarkungsmaterial einschließlich Pfählchen, Latten und Farbe, wird von der Teilnehmergemeinschaft geliefert.

3.5 Soweit möglich, ist auf die VP durch Farbzeichen in der Örtlichkeit mit Angabe von Maßen

so hinzuweisen, dass sie für die Vermessungen während des Flurbereinigungs-/ Flurneuordnungsverfahrens leicht wieder aufgefunden werden können.

3.6 Sicherungen und Einmessungen zur Wiederherstellung der VP sind nicht erforderlich. 3.7 Zur polaren Aufnahme können auch die Standpunkte frei gewählt werden ("Freie

Stationierung"). 3.8 Frei gewählte Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Topographie, der örtlichen

Hindernisse und der Verkehrsbedingungen so auszuwählen, dass die Vermessung innerhalb des Verfahrensgebietes von möglichst wenigen Standpunkten aus erfolgen kann. Durch ein Ausweichen in verkehrsberuhigte Zonen wird ein besserer Schutz für Personal und Gerät erreicht.

3.9 Beim Verfahren der "Freien Stationierung" werden die frei gewählten

Aufnahmestandpunkte im allgemeinen nur für die Dauer der Vermessungsarbeiten örtlich markiert.

3.10 Werden für ein Arbeitsgebiet mehrere frei gewählte Instrumentenstandpunkte verwendet,

sind die einzelnen Standpunktsysteme an den Nahtstellen miteinander zu verknüpfen. Die

Page 39: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (3)

Verknüpfungspunkte sollen die Ränder der Standpunktsysteme abdecken und jeweils von zwei benachbarten Standpunkten aus aufgenommen werden. Als Verknüpfungspunkte kommen nur scharf definierte Punkte in Betracht.

4 Aufsuchen und Wiederherstellen der Punkte 4.1 Zum Anschluss zu benutzende AP sowie bereits vermarkte aber noch nicht

aufgemessene AP und Grenzpunkte sind in den Unterlagen gekennzeichnet. 4.2 Wenn die unter 6.4 genannten Nutzungsarten und sonstigen Anlagen in den Unterlagen

nicht dargestellt bzw. gekennzeichnet sind, sind ihre Grenzpunkte durch den Auftragnehmer örtlich auszuwählen.

4.3 Das Aufsuchen und Auswählen der Punkte zu 4.1 und 4.2 ist mit der Vergütung nach 9

abgegolten. 4.4 Falls die Vermarkung von zum Anschluss zu benutzender AP oder die Abmarkung

aufzumessender Grenzpunkte nicht ordnungsgemäß vorgefunden wird, hat der Auftragnehmer sie nach Sollmaßen bzw. Sollbedingungen wiederherzustellen. Für die Abrechnung gelten als wiederhergestellt auch Grenzmarken, die aufzurichten, hochzuziehen oder zu ersetzen sind. Die Wiederherstellung und das Ergebnis der Aufmessung sind in geeigneter Form nachzuweisen.

5 Nummerierung der Punkte 5.1 Die vorhandenen und neu zu bestimmenden Vermessungspunkte, Grenzpunkte,

Gebäudeeckpunkte und sonstigen Punkte sind nach Beantragung entsprechend den Vorgaben des zuständigen KVA zu nummerieren.

6 Messung 6.1 Für die Messung und die einzuhaltenden Fehlergrenzen gelten die Vorschriften für das

Land Brandenburg. 6.2 Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte, Flurstücksgrenzen nicht abgemarkter Gewässer,

grundbuchlich gesicherte Leitungen und verrohrte Gewässerstrecken sind gesichert aufzumessen.

6.3 Folgende Nutzungsarten und Anlagen sind, soweit eine Aufmessung nicht nach 6.2

erfolgt, ohne Sicherung aufzumessen*:

- Gebäude- und Freiflächen, - Gartenland, - Betriebsflächen, - Erholungsflächen, - Zufahrten, Durchlässe, Brücken, Überfahrten, - Plätze, - Waldflächen, Gehölze, Windschutzstreifen, Wallhecken, Baumreihen, markante

Page 40: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (4)

Einzelbäume, - Wasserflächen, Brunnen, eingerichtete Tränken, - Deiche, Dämme, - Historische Anlagen, - Friedhöfe, - Unland, - Hochspannungsleitungen und Mittelspannungsleitungen mit ihren Masten, - Transportleitungen, - sonstige topographische Gegenstände. * Nutzungsarten und Anlagen, die für die Durchführung der

Flurbereinigung/Flurneuordnung nicht von Bedeutung sind oder aus genügend genauen topographischen Karten entnommen werden können, sind zu streichen.

7 Berechnung 7.1 Die Koordinatenberechnungen für Vermessungspunkte, Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte

und sonstige Punkte sind vom Auftragnehmer nach den für das Land Brandenburg gültigen Vorschriften auszuführen.

Etwaige Überschreitungen der amtlichen Fehlergrenzen sind vom Auftragnehmer aufzuklären und zu beheben. Falls sie auf Ursachen beruhen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden die entstehenden Kosten besonders vergütet.

7.2 Beim Verfahren der "Freien Stationierung" sind die Koordinaten der freigewählten

Standpunkte in einem besonderen Berechnungsgang vorweg zu ermitteln. 7.3 Die Berechnung muss mit dem Fortgang der Messung Schritt halten, so dass das

Ergebnis kurz nach Abschluss der Aufmessung vorliegt. 8 Zu liefernde Arbeitsergebnisse 8.1 Die zu liefernden Vermessungsschriften müssen zur Berichtigung des

Liegenschaftskatasters geeignet sein. Sie sind für die VP einerseits und für die Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte und sonstigen Punkte andererseits getrennt zu führen und in besonderen Aktenstücken zusammenzufassen. Die zur Bestimmung eines freigewählten Standpunktes ausgeführten Messungen und Berechnungen sind getrennt von den übrigen Aufmessungsergebnissen in einer besonderen Akte nachzuweisen.

8.2 Für VP sind zu liefern: 8.2.1 Vermessungspunktakte mit

- Titelblatt, - Inhaltsverzeichnis, - Erläuterungsbericht mit Fehlerzusammenstellung, - Bescheinigung: "Für die vollständige, richtige und fachgerechte Ausführung der

Messungen und Berechnungen übernehme ich die Verantwortung

, den 20

Page 41: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (5)

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"

- Ergebnisse der Überprüfung der benutzten Messgeräte und Messinstrumente, - Beobachtungsfeldbücher mit reduzierten Strecken, oder Protokolle der Messdaten in

Klarschrift (bei Verwendung selbstregistrierender elektronischer Geräte), - Koordinatenberechnung mit Angabe der Fehler und Fehlergrenzen und mit etwaigen

Hilfsrechnungen, - Nachweis der Koordinaten der Anschlusspunkte und - Koordinatenverzeichnis der neu bestimmten VP in steigender Punktnummernfolge.

8.2.2 Datenträger mit Punktkennzeichen und Koordinaten nach den Vorgaben des

Auftraggebers auf CD-Rom oder Magnetband. 8.3 Für Standpunkte der "Freien Stationierung" sind zu liefern: 8.3.1 Akte "Freie Stationierung" mit

- Titelblatt, - Inhaltsverzeichnis, - Erläuterungsbericht mit Fehlerzusammenstellung, - Bescheinigung "Für die vollständige, richtige und fachgerechte Ausführung der

Messungen und Berechnungen übernehme ich die Verantwortung , den 20

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"

- Ergebnisse der Überprüfung der benutzten Messgeräte und Messinstrumente, - Messwerte zu den Anschlusspunkten, - Sollkoordinaten, Punktnummern, Koordinatenabweichungen sowie die linearen

Abweichungen der Anschlusspunkte, - UTM Koordinaten des Nullpunktes des örtlichen Koordinatensystems, den Maßstab,

den Orientierungswinkel des Teilkreises sowie möglichst die Standartabweichung der Ausgleichung (S(p)),

- Messwerte, Sollkoordinaten, Punktnummern, Koordinatenabweichungen und lineare Abweichungen zur Kontrolle der Nachbarschaftsgenauigkeit,

- Koordinatenverzeichnis der Standpunkte in aufsteigender Punktnummernfolge. 8.3.2 Datenträger mit Punktkennzeichen und Koordinaten nach den Vorgaben des

Auftraggebers auf Magnetband. 8.4 Für Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte und sonstige Punkte sind zu liefern: 8.4.1 Akte der Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte und sonstige Punkte mit

- Titelblatt (für jeden Band), - Inhaltsverzeichnis (für jeden Band), - Erläuterungsbericht, - Bescheinigung: "Für die vollständige, richtige und fachgerechte Ausführung der

Messungen und Berechnungen übernehme ich die Verantwortung

, den 20 Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"

Page 42: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (6)

- Beobachtungsfeldbücher mit reduzierten Strecken, nach aufsteigenden Nummern der

AP geordnet, - Protokolle der Messdaten in Klarschrift (bei Verwendung selbstregistrierender

elektronischer Geräte).

8.4.2 Neuvermessungsrisse ausgearbeitet gemäß FlurbAnw NW Teil 11 und nach den für Brandenburg gültigen Vorschriften (in Flurneuordnungsverfahren sind entgegen der VVLiegVerm, Neuvermessungsrisse in DIN A 2 auszufertigen).

8.4.3 Ausgabeprotokolle der Ergebnisse der Koordinatenberechnung gemäß FlurbAnw NW 11

und entsprechend den für Brandenburg gültigen Vorschriften sowie ein nach aufsteigenden Nummern der neu bestimmten Punkte geordnetes Koordinatenverzeichnis. Aus dem Ausgabeprotokoll müssen die für die Berechnung maßgeblichen Elemente (Anschlusskoordinaten, Messungselemente) ersichtlich sein.

8.4.4 Datenträger mit Punktkennzeichen und Koordinaten nach den Vorgaben des

Auftraggebers auf CD-Rom oder Magnetband. 9 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütung gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pauschalvergabe:

9.1 der erkundete KLPP oder Standpunkt bei "Freier Stationierung", 9.2 der vermarkte KLPP, 9.3 der gemessene KLPP oder Standpunkt bei "Freier Stationierung", 9.4 der berechnete KLPP oder Standpunkt bei "Freier Stationierung", 9.5.1.1 der überprüfte AP bei vorhandener Festlegung anhand der AP-Beschreibung, 9.5.1.2 der nach 4.4 wiederhergestellte AP bei Vorliegen der AP-Beschreibung, 9.5.2.1 der nach 4.4 wiederhergestellte AP der Neuvermessung bei Nichtvorliegen der AP-

Beschreibung, 9.5.2.2 der nach 4.4 wiederhergestellte AP aus dem Liegenschaftskataster bei Nichtvorliegen

der AP-Beschreibung, 9.6 der nach 4.4 wiederhergestellte Grenzpunkt, 9.7 der nach 6.2 aufgemessene Grenz- oder Gebäudeeckpunkt, 9.8 der nach 6.3 aufgemessene sonstige Punkt, 9.9 der nach 7.1 berechnete Grenz- oder Gebäudeeckpunkt, 9.10 der nach 7.1 berechnete sonstige Punkt, 9.11 der aus der Neuvermessung übernommene Punkt bei Rissanfertigung, 9.12 der nach 6.2 oder 6.3 aufgemessene Punkt bei Rissanfertigung, 9.13 der aus früheren Vermessungen übernommene Grenzpunkt, Gebäudeeckpunkt oder

sonstige Punkt bei Rissanfertigung (ausgenommen sind Punkte der Verfahrensgrenze).

9.14 Erstellen der KLPP-Akte bzw. Akte "Freie Stationierung". (Grundaufwand) 9.15 Bei den örtlichen Arbeiten werden für die Leistungen in den Abrechnungseinheiten 9.1

- 9.3 und 9.5.1.1 - 9.8 der Einsatz von 2 Messgehilfen vergütet. 9.16 Vergütet wird entsprechend nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen für die

Ausführung vermessungstechnischer Arbeiten in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren.

Page 43: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (7)

Zeitaufwandstabelle

für den aufgemessenen Grenz- oder Gebäudeeckpunkt und den Gewässer- oder sonstigen Punkt

Abrechnungseinheiten nach 9.7 und 9.8 der Leistungsbeschreibung über die Bestimmung von VP bzw. KLPP, Standpunkten "Freie Stationierung" und Aufmessung von GP, GBP und SP

Zeitaufwand in Minuten je

Abrechnungseinheit nach 9.7

Abrechnungseinheit nach 9.8

Punktdichte je ha 1)

(GP+GBP+SP) bis einschließlich

GP, GBP Behinderungsstufe2) SP

1

2

3

4

1

2

3

4

2

11,4

12,5

13,7

15,1

8,6

9,4

10,3

11,3

3

8,9

9,8

10,8

11,8

6,7

7,4

8,1

8,9

4

7,9

8,7

9,6

10,5

5,9

6,5

7,2

7,9

5

7,2

7,9

8,7

9,6

5,4

5,9

6,5

7,2

6

6,6

7,3

8,0

8,8

5,0

5,5

6,0

6,6

7

6,2

6,8

7,5

8,3

4,7

5,2

5,7

6,2

8

5,9

6,5

7,2

7,9

4,4

4,9

5,4

5,9

9

5,6

6,2

6,8

7,5

4,2

4,7

5,2

5,7

10

5,4

6.0

6,6

7,2

4,0

4,5

5,0

5,5

11

5,2

5,8

6,4

7,0

3,9

4,3

4,8

5,3

12

5,0

5,6

6,2

6,8

3,8

4,2

4,6

5,1

13

4,9

5,4

6,0

6,6

3,7

4,1

4,5

4,9

14

4,8

5,3

5,8

6,4

3,6

4,0

4,4

4,8

15

4,7

5,2

5,7

6,3

3,5

3,9

4,3

4,7

16 - 25

4,6

5,1

5,6

6,2

3,4

3,8

4,2

4,6

über 25

3,7

4,1

4,5

5,0

2,5

2,8

3,1

3,4

Page 44: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.6 (8)

1) Bei Vertragsabschluss erfolgt die Einstufung des Zeitaufwandes für den GP/GBP/SP unter Zugrundelegung einer geschätzten Punktdichte je ha.

Ergibt sich nach Abschluss der Arbeiten eine hiervon abweichende Punktdichte, so ist zu der Schlussrechnung des Vertrages auf der Grundlage der tatsächlichen Punktdichte eine Neuberechnung der Ing.-, Messgehilfen- und Nebenkosten vorzunehmen

2) Die Einstufung des Aufmessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen: Behinderungsstufe 1: Anteil der Holzflächen bis 10 %.

Behinderungsstufe 2: Anteil der Holzflächen über 10 % bis 35 % und/oder erhebliche

Behinderung durch Hecken.

Behinderungsstufe 3: Anteil der Holzflächen über 35 % bis 75 % und/oder Anteil der Ortslagenflächen über 20 % - 50 % und/oder erhebliche Höhenunterschiede.

Behinderungsstufe 4: Anteil der Holzflächen über 75 % und/oder überwiegend steile

Hanglagen und/oder Anteil der Ortslagenflächen über 50 %.

Page 45: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.7 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für

die Absteckung und die Prüfung der Absteckung der neuen Grundstücke

(Planabsteckung und Planaufmessung) Fassung 2002

1 Auftrag

Die Grenzpunkte der neuen Grundstücke sind polar abzustecken, ver- oder abzumarken und durch Pfählchen zu kennzeichnen. Nach ihrer Ver- oder Abmarkung ist die Richtigkeit der Planabsteckung durch Aufmessung der Grenzpunkte zu prüfen.

2 Unterlagen 2.1 Gebietskarten 1:10000 mit der neuen Flureinteilung, 2.2 Absteckungsrisse und Neuvermessungsrisse, 2.3 Koordinaten der AP, AP-Beschreibungen, 2.4 Kopien der Zuteilungskarten, 2.5 Koordinaten der abzusteckenden Grenzpunkte. 3 Überprüfung und Wiederherstellung von Anschlusspunkten

Die Punkte, von denen die Absteckung und Aufmessung ausgeht (Anschlusspunkte), sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Absteckungs- bzw. Aufmessungsarbeiten zu überprüfen und ggf. wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gelten die Fehlergrenzen gem. Nr. 22.2 (4) AP-Erlaß Bbg. Wird die zulässige Fehlergrenze überschritten, ist die Abweichung im Benehmen mit dem Auftraggeber zu klären. Hierzu gehört auch das Freilegen unterirdisch abgemarkter Vermessungspunkte und das Wiedereinbringen des Bodenaushubs. Das Überprüfen von Anschlusspunkten einschließlich des entsprechenden Nachweises wird mit der Vergütung nach 12.2 und das Wiederherstellen von Anschlusspunkten nach 12.1 abgegolten.

Page 46: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.7 (2)

4 Indirekte Bestimmung bei Sichtbehinderung durch Gehölz etc.

Bei Strecken zwischen VP, die mit Gehölz bestanden sind und in denen neue Grenzpunkte bestimmt werden sollen, sind die Grenzpunkte indirekt zu bestimmen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.

5 Absteckung der neuen Grenzpunkte 5.1 Polare Absteckung 5.1.1 Die Planabsteckung ist in der Regel polar auszuführen. 5.1.2 Die Grenzpunkte sind von einem vorhandenen AP nach Winkeln und Strecken

abzustecken. 5.1.3 Für die polare Absteckung der Grenzpunkte kann in den Fällen, in denen das AP-Netz

nicht ausreicht das Verfahren der Freien Stationierung angewendet werden. 5.2 Fallen neue Grenzpunkte in vorhandene Grenzen (Verfahrensgrenze, Grenzen in

Ortslagen) ist die Planabsteckung linear - orthogonal auszuführen. 5.2.1 Die Grenzpunkte zwischen zwei Anschlusspunkten sind nach Kopfbreiten (Spannmaßen)

abzustecken; es sind alle Kopfbreiten - auch die letzte - zu messen. 5.2.2 Die Messung der letzten Kopfbreite dient zur Kontrolle der richtigen Absteckung der

Zwischenmaße und zur Ermittlung der zu verteilenden Streckendifferenz. 5.2.3 Die Differenz zwischen der angegebenen und der bei der Absteckung gemessenen

letzten Kopfbreite ist proportional zur Länge auf alle Kopfbreiten zu verteilen, wenn die Differenz in der ersten Hälfte der für die Gesamtstrecke zulässigen Fehlergrenze liegt. Die im Gelände markierten Punkte sind dann zu verschieben.

Die angegebenen Absteckungsmaße sind rot anzuhaken; sie bleiben unverändert. Wird die Hälfte der zulässigen Fehlergrenze überschritten, ist die Abweichung im Benehmen mit dem Auftraggeber zu klären.

5.2.4 Zwischensteine sind nur nach Maßgabe des Auftraggebers zu setzen, aufzumessen und

im Absteckungsriss nachzuweisen. 6 Abmarkung 6.1 Die abgesteckten Punkte sind in der Regel durch Holzpflock zu vermarken. 6.2 Die abgesteckten Punkte sind nur in den vom Auftraggeber angegebenen Fällen mit

Grenzsteinen und untergesetztem Kegel abzumarken. Lassen die örtlichen Gegebenheiten eine derartige Vermarkung nicht zu oder ist diese im Einzelfall

Page 47: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.7 (3)

unzweckmäßig, z.B. in Ortslagen, sind zur Vermarkung Eisenrohre, Metallbolzen oder ähnliches zu verwenden oder Kreuze einzumeißeln.

6.2.1 Im Wald sollen die Kopfflächen der Grenzmarken etwa 10 cm über Gelände stehen.*

Im Wald sind von der Forstbehörde bereitgestellte Grenzmarken nach Angaben dieser Behörde zu setzen.* (* Nichtzutreffendes streichen)

Die Oberkanten der Grenzmarken müssen in Grünflächen, die gemäht werden, bodengleich abschließen und in allen anderen Fällen - Wald ausgenommen - etwa 5 cm über Gelände stehen, wobei voraussehbare Änderungen der Bewirtschaftung zu berücksichtigen sind.

6.2.2 Die Kopfflächen der Grenzmarken sind mit dauerhafter weißer Farbe zu streichen. 6.2.3 Alle abgemarkten Grenzpunkte sind durch beigeschlagene Pfählchen von mindestens 30

cm Länge zu kennzeichnen. Auf die Pfählchen sind die Ordnungsnummern der angrenzenden Grundstücke mit schwarzem Filzschreiber gut lesbar zu schreiben.

6.3 Notwendige Ver- und Abmarkungsmaterialien werden von der Teilnehmergemeinschaft

gestellt. Die Abmarkung von Grenzen in der Feldlage, die auf Wunsch eines Beteiligten durchgeführt werden, sind von dem Beteiligten mit 25,- � pro abgemarkten Grenzpunkt direkt an den Auftragnehmer zu vergüten.

7 Nachweis der Absteckung in den Unterlagen

Die abgesteckten Punkte sind nach ihrer Ver- oder Abmarkung in den Absteckungsrissen unter Angabe der Ver- oder Abmarkungsart mit den für Vermessungsrisse vorgeschriebenen Signaturen rot darzustellen. Das gleiche gilt für früher aufgemessene und jetzt wiederhergestellte Vermessungspunkte.

8 Prüfung der Absteckung und Ver- oder Abmarkung der Grenzpunkte 8.1 Die Prüfung der Absteckung und Ver- oder Abmarkung der neuen Grenzpunkte erfolgt

durch Aufmessung in unmittelbarem Anschluss an die Ver- oder Abmarkung der Grenzpunkte.

8.2 Dabei sind die Grenzpunkte auf ihre richtige Lage durch einmalige polare oder Echtzeit-

GPS Messung zu prüfen. 8.3 Zur Prüfung der Absteckung sind die aus der Aufmessung entstandenen Koordinaten mit

den Sollkoordinaten zu vergleichen. Die größte zulässige Lageabweichung beträgt 0,06 m.

8.4 Die in vorhandenen Grenzen (Verfahrensgrenze, Grenzen in Ortslagen) liegenden neuen

Grenzpunkte sind auf ihre richtige Lage durch Kontrolle der Flucht und durch durchlaufende Messung zu prüfen.

8.5 Die bei der durchlaufenden Messung ermittelten Maße sind auf die Absteckmaße

Page 48: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.7 (4)

zurückzuführen. Treten unerlaubte Abweichungen auf, so sind sie zu beheben. Die Messung ist dann zu wiederholen.

9 Nachweis der Prüfung in den Unterlagen 9.1 Für polar bestimmte Punkte (s. 8.2) sind die Messungsergebnisse in

Beobachtungsfeldbüchern nach den Vorschriften der Anweisung für die Durchführung der Flurbereinigung im Lande Nordrhein-Westfalen - FlurbAnw. NW 11 - nachzuweisen.

9.2 Auszuführende Koordinatenberechnungen müssen ebenfalls den o.a. Vorschriften

entsprechen. 9.3 Die bei der Absteckung benutzten und ggf. berichtigten Absteckungsmaße und die örtlich

ermittelten Maße nach 8.5 sind in den Neuvermessungsrissen nachzuweisen. 10 Bescheinigungen 10.1 Auf jeder Lichtpause des Neuvermessungsrisses bzw. jedem Absteckungsriss ist

folgende Bescheinigung anzubringen:

"Für die richtige Wiederherstellung der gekennzeichneten Grenz- und Vermessungspunkte sowie für die vollständige und fachgerechte Absteckung der neuen Flurstücksgrenzen übernehme ich die Verantwortung

, den 20 öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" 11 Zu liefernde Vermessungsschriften

Die zu liefernden Vermessungsschriften sind gemäß der VVLiegVerm auszuarbeiten mit Ausnahme bzw. mit Ergänzung nach 5, 7, 8, 9 und 10.

12 Abrechnungseinheiten

Für die Vergütung der o.a. Leistungen gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pauschalvergabe:

12.1 der nach 3 wiederhergestellte Punkt (AP) 12.2 der nach 3 überprüfte Punkt (AP) 12.3 der nach 3 aufgesuchte Grenzpunkt, soweit er nicht nach 12.1 oder 12.2 zu vergüten ist 12.4 der nach 5 abgesteckte und nach 6.1 abgemarkte Punkt 12.5 der nach 5 abgesteckte und nach 6.2 abgemarkte Punkt

Page 49: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.7 (5)

12.6 der nach 5 gewählte Standpunkt "Freie Stationierung" 12.7 der nach 8 geprüfte und aufgemessene Grenzpunkt 12.8 der nach 8 berechnete und kontrollierte Grenzpunkt.

Page 50: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.8 (1)

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Leistungsbeschreibung für die

Erläuterung der neuen Feldeinteilung Fassung 2002

1 Auftrag

Den Beteiligten im Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren sind die Grenzen der neuen Grundstücke nach einem vom Auftraggeber aufgestellten Anweisungsplan an Ort und Stelle anzuzeigen und zu erläutern.

2 Unterlagen

Dem Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: 2.1 eine Gebietskarte 1:10000 mit der neuen Flureinteilung, 2.2 Kopien der Neuvermessungsrisse bzw. Absteckungsrisse, 2.3 Kopien der Zuteilungskarten, 2.4 die Flächenberechnung der neuen Fluren, Blöcke, Wege und Gewässer (zur Entnahme

von Spannmaßen) und 2.5 den Anweisungsplan 3 Personal und das erforderliche Gerät

im Auftragszeitraum sind vom Auftragnehmer bereitzustellen: 3.1 eine Fachkraft mit Messgenehmigung, 3.2 zwei Messgehilfen, 3.3 das erforderliche Gerät.

Page 51: Amt für Flurneuordnung - mil.brandenburg.de¤ndliche Entwicklung... · 9.1 Inhalt 9.1.1 Die Ergebnisse der Grenzuntersuchung sind in einer Grenzfeststellungsakte zusammen-zufassen,

FlurnAnwBbg - VerVermArb - Anl. 5.2.8 (2)

4 Zeitpunkt, Ort und Art des Einsatzes 4.1 Der Messtrupp hat sich zu den im Anweisungsplan angegebenen Zeiten und

festgesetzten Treffpunkten einzufinden. 4.2 Den Beteiligten sind die Abmarkungen und der Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen

anzuzeigen und zu erläutern. 4.3 Nicht vorgefundene Abmarkungen sind dem Auftraggeber zu melden und auf dessen

Anordnung wiederherzustellen. Die Wiederherstellungsarbeiten werden nach 5.2 besonders vergütet, wenn sie nicht während der im Vertrag angegebenen Zeit (Auftragszeit) ausgeführt werden können.

Notwendige Ver- und Abmarkungsmaterialien werden von der Teilnehmergemeinschaft

gestellt. Die Abmarkung von Grenzen in der Feldlage, die auf Wunsch eines Beteiligten widerhergestellt werden, sind von dem Beteiligten mit 25,- � pro abgemarkten Grenzpunkt direkt an den Auftragnehmer zu vergüten.

5 Abrechnungseinheit

Für die Vergütung der o.a. Leistungen gelten folgende Abrechnungseinheiten mit Ausnahme bei der Pauschalvergabe:

5.1 die Stunde der Bereitstellung von Personal, 5.2 der außerhalb des Auftragszeitraums wiederhergestellte Grenzpunkt (s. 4.3 Satz 2).