Amtliche Bekanntmachungen · 4 6 Wochen Rohbaupraktikum ( Beton-, Mauerwerksbau) nachzuweisen....

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Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Ordnung für das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik im Modellstu- diengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II mit berufli- chem Schwerpunkt mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 25. März 2003 Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 31. März 2003 Nr. 12/2003 Seite 73 - 91

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Amtliche BekanntmachungenInhalt:

Ordnung für das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik im Modellstu-diengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II mit berufli-chem Schwerpunkt mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt fürdie Sekundarstufe II vom 25. März 2003

Herausgegeben vom

Rektor

der Fachhochschule Münster

Hüfferstraße 27

48149 Münster

Fon +49(0)2 51/83-6 40 19

31. März 2003

Nr. 12/2003

Seite 73 - 91

Ordnung für das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik im Modellstu-diengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II mit berufli-chem Schwerpunkt mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt fürdie Sekundarstufe II vom 25. März 2003

Fachbereich

Bauingenieurwesen

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InhaltsübersichtSeite

§ 1 Geltungsbereich und Aufgabe der Studienordnung ................................................................ 3

§ 2 Voraussetzungen für das Studium........................................................................................... 3

§ 3 Ziele des Studiums................................................................................................................... 4

§ 4 Studienbeginn ......................................................................................................................... 4

§ 5 Studieninhalte ......................................................................................................................... 4

§ 6 Umfang und Gliederung des Studiums.................................................................................... 5

§ 7 Praxissemester ......................................................................................................................... 6

§ 8 Anrechnung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.................................... 7

§ 9 Lehr- und Lernformen.............................................................................................................. 8

§ 10 Studienbegleitende Modulprüfungen ....................................................................................... 9

§ 11 Prüfende und Zulassung zu Modulprüfungen........................................................................... 9

§ 12 Benotung und Gewichtung von Modulprüfungen.................................................................. 10

§ 13 Abschlussprüfung ................................................................................................................... 11

§ 14 Studienberatung..................................................................................................................... 12

§ 15 In-Kraft-Treten ........................................................................................................................ 12

Anlage 1Studienverlaufsplan der beruflichen Fachrichtung Bautechnik

Anlage 2Detaillierter Studienverlaufsplan der fachdidaktischen Studien im Studiumder beruflichen Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3Regelung für die fachdidaktischen Modulprüfungen

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§ 1Geltungsbereich und Aufgabe der Studienordnung

(1) Diese Ordnung für das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik an der Fachhoch-schule Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II mitberuflichem Schwerpunkt hat die folgenden rechtlichen Grundlagen:

− Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar2003 (GV. NRW. S. 36),

− Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsge-setz - LABG) vom 02. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325),

− Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsord-nung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW.S. 754, berichtigt 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September2000 (GV. NRW. S. 647),

− Erlass zur Einführung des gemeinsamen Modellstudienganges „Kooperative Lehramtsaus-bildung für die Sekundarstufe II mit beruflichem Schwerpunkt“ der Fachhochschule Müns-ter und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Aktenzeichen 421-8033/103,vom 02. Juli 2001,

− Erlass zur Durchführung der ersten Staatsprüfung im Rahmen des ModellstudiengangesKooperative Lehrerausbildung, Aktenzeichen 622-40-20/0 Nr. 89/02, vom 13. Februar2002,

− Erlass zum Verfahren bei der Einschreibung, Aktenzeichen 622-40-20/0 Nr. 90/01, vom25. Februar 2002.

(2) Der Modellstudiengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II mit berufli-chem Schwerpunkt wird gemeinsam von der Fachhochschule Münster und der WestfälischenWilhelms-Universität Münster durchgeführt. Von der Fachhochschule Münster wird das Stu-dium der beruflichen Fachrichtungen angeboten. Von der Westfälischen Wilhelms-UniversitätMünster werden das Studium der Unterrichtsfächer und der erziehungswissenschaftliche Teildes Lehramtsstudiums angeboten. Die Fachdidaktik ist jeweils der beruflichen Fachrichtungbzw. dem Unterrichtsfach zugeordnet.

(3) Diese Ordnung weist die Studienvoraussetzungen und Studienziele aus, legt die Inhalte undden Aufbau des Studiums fest und beschreibt die Studienleistungen, die für einen erfolgrei-chen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie kennzeichnet Art und Abfolge der Lehr-veranstaltungen, gibt Studienanteile für Pflicht- und Wahlpflichtstudien an, bestimmt die An-zahl der zu studierenden Semesterwochenstunden (SWS) und beschreibt die Modalitäten desErbringens von Prüfungsleistungen.

§ 2Voraussetzungen für das Studium

(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums der beruflichen Fach-richtung Bautechnik ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine alsgleichwertig anerkannte Qualifikation erforderlich.

(2) Darüber hinaus wird der Nachweis einer praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) von drei Mona-ten Dauer, die mit fachlich einschlägigen Arbeitstechniken und mit Fragen der Betriebsorga-nisation und des Arbeitsablaufs vertraut machen soll, gefordert. Dabei sind mindestens

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6 Wochen Rohbaupraktikum ( Beton-, Mauerwerksbau) nachzuweisen. Einschlägige Ausbil-dungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Vorpraktikum angerechnet.

(3) Das Vorpraktikum ist in der Regel vor Studienbeginn abzuleisten und nachzuweisen, spätes-tens jedoch bis zur Meldung zum Praxissemester. Für die Anerkennung ist der FachbereichBauingenieurwesen zuständig.

(4) Weitere Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums der beruflichenFachrichtung Bautechnik ist der Nachweis der Immatrikulation in mindestens ein Unterrichts-fach (der Sekundarstufe II) und in die Erziehungswissenschaften an der Westfälischen Wil-helms-Universität Münster.

§ 3Ziele des Studiums

(1) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik bereitet auf eine fachlich und pädago-gisch fundierte und wissenschaftlich reflektierende Lehrtätigkeit vor. Es soll den Entwicklun-gen des Berufsfeldes Bautechnik Rechnung tragen und den Studierenden an den vielfältigenInstitutionen und Lernorten der beruflichen Bildung eine zukunftsorientierte Handlungskom-petenz vermitteln.

(2) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik gibt Impulse für den Transfer von Er-gebnissen und Konzepten des Bauingenieurwesens und der Didaktik der beruflichen Fach-richtung Bautechnik in die Lern- und Arbeitspraxis der Fachkräfte. Damit soll das Studiumebenso zu deren ständiger Modernisierung beitragen. Durch eine enge Theorie-Praxis-Verschränkung im Studium soll zugleich der stetige Transfer von Praxiswissen und die Reflek-tion von Entwicklungen der beruflichen Praxis sichergestellt werden.

(3) Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt S II in der beruflichenFachrichtung Bautechnik ab, die vor dem Staatlichen Prüfungsamt Münster abgelegt wird.

§ 4Studienbeginn

(1) Das Studium im ersten Fachsemester der beruflichen Fachrichtung Bautechnik kann zumWintersemester aufgenommen werden.

(2) Werden bestehende Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 8 angerechnet und aner-kannt, kann das Studium auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5Studieninhalte

(1) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik gliedert sich in fachwissenschaftliche,fachdidaktische sowie schulpraktische Studien und betriebliche Praxisstudien.

(2) Fachwissenschaftliche Studien sollen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ins-besondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Bauingenieurwesens vermitteln und dazubefähigen, ingenieurmäßige Methoden anzuwenden und dabei auch außerfachliche Bezügeherzustellen.

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(3) Fachdidaktische Studien dienen der wissenschaftlichen Analyse, Planung, Gestaltung und Re-flexion von berufsfeldbezogenen Lehr-Lern-Prozessen. Fachdidaktische Studien umfassen pä-dagogische, berufswissenschaftliche und berufsfelddidaktische Studien. Die fachdidaktischenStudien werden für die Studierenden im Modellstudiengang Kooperative Lehramtsausbildungfür die Sekundarstufe II mit beruflichem Schwerpunkt von der Zentralen WissenschaftlichenEinrichtung für Berufliche Fachrichtungen organisiert.

(4) Schulpraktische Studien sind Bestandteil des wissenschaftlichen Studiums. Sie geben denStudierenden die Möglichkeit, Unterricht unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunktenzu beobachten, dessen Bedingungen kennen zu lernen und exemplarisch zu erproben. Da-durch wird auch die Möglichkeit geschaffen, die Eignung für den Beruf des Lehrers/der Leh-rerin zu überdenken. Schulpraktische Studien werden als Orientierungspraktikun im Grund-studium und als Kernpraktikum im Hauptstudium absolviert. Schulpraktische Studien werdendurch spezielle fachdidaktische Lehrveranstaltungen begleitet.

(5) In betrieblichen Praxisstudien im studienintegrierten Praxissemester arbeiten die Studierendenim Berufsfeld Bautechnik. Sie lernen damit die Kompetenzen und Qualifikationsanforderun-gen und die Praxis ihrer späteren Klientel kennen. Also die Arbeitszusammenhänge, für dieSchülerinnen und Schüler im Berufsfeld Bautechnik ausgebildet werden. Das Praxissemester(vgl. § 7) ist in den Studienablauf integriert und wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltun-gen begleitet.

§ 6Umfang und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik hat eine Regelstudiendauer von neunSemestern und umfasst 81 anrechenbare SWS. Eine SWS entspricht in der Regel einer 45-minütigen Lehrveranstaltung pro Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters.

(2) Auf acht Studiensemester folgt ein abschließendes Prüfungssemester, in dem die Abschluss-arbeit oder eine abschließende Klausur erstellt wird.

(3) Das gesamte Studium ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in insgesamt 12 Studienmodule.Neun Module sind fachwissenschaftliche Module, drei Module erstrecken sich auf die fachdi-daktischen Inhalte. Ein Studienmodul kann mehrere thematisch zusammenhängende Lehr-veranstaltungen (Units) umfassen. Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab. EinzelnePrüfungselemente können bereits im Verlauf der modulbezogenen Lehrveranstaltungen ge-leistet werden.

(4) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Auf die Grundlagenmoduleim Grundstudium folgen Aufbaumodule und spezialisierende Vertiefungsmodule im Haupt-studium. Die Grundlagenmodule sind Pflichtmodule, bei denen Wahlmöglichkeiten auf derEbene der Units bestehen können. Bei den Aufbau- und Vertiefungsmodulen können Wahl-möglichkeiten auch auf der Modulebene bestehen.

(5) Sind Modulprüfungen für die fachwissenschaftlichen Module 1 bis 4 sowie für das fachdidak-tische Grundlagenmodul erfolgreich bestanden, so gilt gemäß § 7 LPO die Zwischenprüfungals vorgenommen.

(6) Die schulischen und betrieblichen Praxisstudien sind integraler Bestandteil der fachdidakti-schen Module:

− Das fachdidaktische Grundlagenmodul enthält das Orientierungspraktikum.

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− Das fachdidaktische Aufbaumodul enthält das Praxissemester.

− Das fachdidaktische Vertiefungsmodul enthält das Kernpraktikum.

Anlage 1 enthält den Studienverlaufsplan der beruflichen Fachrichtung Bautechnik.Anlage 2 enthält den detaillierten Studienverlaufsplan der fachdidaktischen Studien der be-ruflichen Fachrichtung Bautechnik.

§ 7Praxissemester

(1) In das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik ist ein Praxissemester im Umfangvon insgesamt 600 Arbeitsstunden integriert, das als Teil des fachdidaktischen Aufbaumo-duls, in der Regel im 5. Semester, absolviert wird. Das Praxissemester soll in einem zusam-menhängenden Zeitraum und durchgehend in einem Ausbildungsbetrieb oder einer geeigne-ten Institution der Bauwirtschaft erbracht werden. Die Dauer des Praxissemesters soll 20 Wo-chen umfassen und der wöchentliche Arbeitsumfang soll mindestens 30 Stunden betragen.Längere Wochenarbeitszeiten und entsprechend kürzere Praxissemester sind je nach betrieb-lichen Gegebenheiten möglich. Dies ist im Antrag auf Zulassung darzustellen und zu begrün-den. Unterbrechungen des Praxissemesters (z.B. aufgrund von Krankheit) sind zeitlich nach-zuleisten.

(2) Das Praxissemester ist der zweite Teil der fachpraktischen Ausbildung gem. § 42 Abs. 1 LPO.Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Praxissemesters ist zugleich Nachweis dergeforderten fachpraktischen Ausbildung.

(3) Das Praxissemester soll die Studierenden durch konkrete Aufgabenstellungen und praktischeMitarbeit mit beruflichen Fachaufgaben in Baubetrieben oder anderen Einrichtungen der Be-rufs- und Berufsbildungspraxis der Bauwirtschaft vertraut machen. Im Praxissemester sollendie Studierenden in die Lage versetzt werden, die Arbeitsprozesse und Kompetenzanforde-rungen im Berufsfeld Bautechnik nach berufswissenschaftlichen und didaktischen Gesichts-punkten zu analysieren und in die Gestaltung von Lehr-Lern-Prozessen zu transformieren.

(4) Praxiseinrichtungen sind für die Ableistung des Praxissemesters geeignet, wenn sie sicher-stellen,

− dass die Studentin oder der Student mit baubetrieblichen Fachaufgaben und/oder Perso-nalentwicklungsaufgaben/Ausbildungsaufgaben beschäftigt wird,

− dass die Studentin oder der Student von einer hauptberuflichen Fachkraft (Bauwe-sen/Ausbilder) angeleitet wird,

− dass mit der Studentin oder dem Studenten eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossenwird, die einen mit der Fachhochschule Münster abgestimmten Einsatzplan enthält.

(5) Über die Eignung der Praxiseinrichtung zur Ableistung des Praxissemesters entscheiden diefür die Praxisstudienanteile zuständigen Stellen der Fachhochschule (Fachbereich Bauingeni-eurwesen und Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung für Berufliche Fachrichtungen).

(6) Zum Praxissemester wird zugelassen, wer

− den Nachweis der einschlägigen Berufsausbildung oder des abgeschlossenen Vorprakti-kums erbringt,

− die Zwischenprüfung gem. § 6 Abs. 5 dieser Studienordnung bestanden hat und

− eine vertragliche Vereinbarung mit einer anerkannten Praxiseinrichtung abgeschlossen hat.

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Über die Zulassung entscheiden die für die Praxisstudienanteile zuständigen Stellen der Fach-hochschule.

(7) Während des Praxissemesters wird die praktische Tätigkeit der Studentin oder des Studentenvon der Fachhochschule Münster begleitet. Die Studentin oder der Student hat über die prak-tische Tätigkeit einen schriftlichen Bericht mit Darstellung und Reflexion der Erfahrungen undder eigenen fachlichen Tätigkeiten anzufertigen. Dieser Bericht ist als reflektierende Praxis-studie gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. e) angelegt und stellt ein Prüfungselement der Modulprü-fung im fachdidaktischen Aufbaumodul der beruflichen Fachrichtung Bautechnik dar. Mit de-ren Bestehen ist das Praxissemester erfolgreich abgeschlossen. Auf dieser Grundlage wird ei-ne Bescheinigung über die geleistete fachpraktische Ausbildung gemäß § 42 Abs. 1 LPO aus-gestellt.

(8) Qualifizierte Berufspraxis im Berufsfeld Bautechnik kann in Teilen, maximal bis zur Hälfte desvorgeschriebenen Umfangs an Arbeitsstunden auf das Praxissemester angerechnet werden.Die Entscheidung treffen die für die Praxisstudienanteile zuständigen Stellen der Fachhoch-schule. Die Anforderungen an die Modulprüfung gemäß Abs. 7 bleiben von einer Anrech-nung beruflicher Praxis unberührt.

§ 8Anrechnung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen und Uni-versitäten, die mit dem Lehramtsstudiengang in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik ver-gleichbar sind, können auf Antrag angerechnet bzw. anerkannt werden.

(2) Der Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen ist über die Fachhochschule an das Staat-liche Prüfungsamt zu richten. Dieses trifft die Entscheidung auf der Grundlage einer Stellung-nahme des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden.

(3) Prüfungsleistungen aus einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen oder Universitätenkönnen angerechnet werden, wenn sie nach Gegenstand, Art und Umfang mit solchen Prü-fungsleistungen übereinstimmen, die im Rahmen des Studiengangs Lehramt mit beruflicherFachrichtung Bautechnik zu erbringen sind. Der Antrag ist an das Staatliche Prüfungsamt zurichten, das auf der Grundlage einer Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschussvor-sitzenden der Fachhochschule entscheidet.

(4) Bestandene Abschlussprüfungen aus einschlägigen Studiengängen werden auf Antrag, deran das Staatliche Prüfungsamt zu richten ist, anerkannt. Die Anerkennung wird erst wirksam,wenn die Modulprüfung im fachdidaktischen Vertiefungsmodul gem. §10 Abs. 5 dieser Stu-dienordnung bestanden ist. Die Note der Abschlussprüfung wird mit der Maßgabe über-nommen, dass die Note für Fachdidaktik im Verhältnis 1:4 in das Endergebnis für die berufli-che Fachrichtung Bautechnik einfließt.

(5) Die Anerkennung einer Abschlussprüfung kann auch mit der Auflage verbunden werden, be-stimmte fachliche Module nachzustudieren und mit einer Modulprüfung abzuschließen. Indiesem Falle legt das Prüfungsamt mit der Anerkennungsentscheidung fest, mit welchemGewicht die Noten der ergänzenden Module in das Endergebnis eingehen. Die Vorschriftgem. Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Abschlussprüfungen aus fachlich nicht übereinstimmenden Studiengängen können auf An-trag, jeweils mit Auflagen gemäß Abs. 5, anerkannt werden, wenn eine gutachterliche Stel-lungnahme des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden der Fachhochschule eine über-

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wiegende Einschlägigkeit feststellt. Hinsichtlich der Notenfestsetzung gilt Abs. 5 Satz 2 ent-sprechend. Bei nicht überwiegender Einschlägigkeit ist eine Anerkennung ausgeschlossen, dieMöglichkeit der Anrechnung gemäß Abs. 3 bleibt unberührt.

(7) Ein Praxissemester aus einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen und Universitätenwird anerkannt, wenn es inhaltlich Bestandteil des Studiengangs war. Dem Praxissemesterwird eine berufliche Praxis gleichgestellt, die nach Abschluss eines einschlägigen Hochschul-studiums erfolgte. Die Entscheidung treffen die für die Praxisstudienanteile zuständigen Stel-len der Fachhochschule (Fachbereich Bauingenieurwesen und Zentrale Wissenschaftliche Ein-richtung für Berufliche Fachrichtungen).

(8) Die Abschlussarbeit aus einer bestandenen Abschlussprüfung in einem einschlägigen oder af-finen Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität wird auf Antrag, der an dasStaatliche Prüfungsamt zu richten ist, anerkannt, wenn die vorgelegte Arbeit hinsichtlich ihresfachlichen Anspruchs, ihrer Thematik und ihrer formalen Voraussetzungen den Anforderun-gen des § 13 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung entspricht. Die Entscheidung trifft auf Antrag dasStaatliche Prüfungsamt, das bei Zweifeln eine Stellungnahme der Fachhochschule einholensoll. Bei Anerkennung ist im Regelfall die Note zu übernehmen.

§ 9Lehr- und Lernformen

(1) Vorlesung: Sie beinhaltet eine zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffes und dientder Vermittlung wissenschaftlichen Wissens und methodischer Kenntnisse.

(2) Übung: Sie dient dem systematischen Durcharbeiten von Lehrstoffen und ihrer Anwendungauf Fälle aus der Praxis.

(3) Seminar: Es dient der Erarbeitung und theoretischen Vertiefung von Lehrstoffen sowie derBearbeitung komplexer Fragestellungen unter aktiver Beteiligung der Studierenden.

(4) Kolloquium: Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf die Prüfung oder zum wissenschaftli-chen Diskurs ausgewählter fachlicher Aufgabenstellungen.

(5) Projekt: Ein Projekt dient der weitgehend selbständigen, exemplarischen Bearbeitung einerpraktischen Problemstellung durch die Studierenden. Projekte können ein Verbund zusam-menhängender Lehrveranstaltungen zu einem übergreifenden Thema sein.

(6) Arbeitsvorhaben: Eine Lehrveranstaltung innerhalb eines lehrveranstaltungsübergreifendenProjektes. Merkmal von Arbeitsvorhaben ist der am Projektthema ausgerichtete Erwerb vonFach- und Methodenkompetenz im Sinne eines „Forschenden Lernens“. Die Arbeitsergebnis-se der Arbeitsvorhaben sind Bestandteil des Projektergebnisses.

(7) Laborveranstaltungen/Praktika: Lehrveranstaltungen der fachlich geleiteten Werkstatt- undLaborpraxis dienen der Vermittlung von Kenntnissen sowie praktischen und experimentellenFähigkeiten und Fertigkeiten, die in berufsfeldbezogenen Arbeitsprozessen und für dieGestaltung von Lehr-Lern-Prozessen eine zentrale Rolle spielen.

(8) Tutorium: Es dient der Betreuung der Studierenden in Kleingruppen und wird im Rahmen vonLehrveranstaltungen durchgeführt.

(9) Im Modellstudiengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II mit berufli-chem Schwerpunkt können weitere Lehr-/Lernformen, auch mit gemeinsamer hochschul-übergreifender Verantwortung entwickelt und erprobt werden.

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§ 10Studienbegleitende Modulprüfungen

(1) Im Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik werden Prüfungsleistungen studienbe-gleitend und modulbezogen erbracht. Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlos-sen.

(2) In der Modulprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalte und Methoden des Stu-dienmoduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kennt-nisse und Fähigkeiten anwenden kann. Modulprüfungen werden in den folgenden Formendurchgeführt:

a) schriftliche Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von max. vier Zeitstunden,

b) mündliche Prüfung von max. 45 Minuten Dauer,

c) Präsentation einer Studienaufgabe von max. 45 Minuten Dauer,

d) Referat mit schriftlicher Ausarbeitung,

e) Literatur- und Praxisstudie,

f) Kolloquium von max. 45 Minuten Dauer.

Bei Modulprüfungen mit mündlichen Anteilen sollen diese 30 Minuten Dauer nicht unter-schreiten.

Modulprüfungen können aus höchstens drei Prüfungselementen der Prüfungsformen a) bis f)bestehen. Der zeitliche und umfängliche Prüfungsaufwand darf sich bei mehreren Prüfungs-elementen in der Summe nicht erhöhen.

(3) Das fachdidaktische Vertiefungsmodul schließt stets mit einem Kolloquium ab.

(4) Mit dem erfolgreichen Bestehen aller Modulprüfungen gelten sowohl die Anforderungen anLeistungs- und Studiennachweise gemäß § 7 und § 8 LPO als auch die schriftlichen Arbeitenunter Aufsicht und die mündliche Abschlussprüfung gemäß § 18 und § 20 LPO als erfüllt.

§ 11Prüfende und Zulassung zu Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen sind Bestandteil der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Se-kundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik. Das Staatliche Prüfungsamt beruftProfessorinnen und Professoren der Fachhochschule Münster zu seinen Mitgliedern. Darüberhinaus können weitere Lehrende zu Prüfenden und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen undwissenschaftliche Mitarbeiter zu Beisitzenden in Modulprüfungen bestimmt werden.

(2) Die Modulprüfungen werden vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Voraussetzung fürdie Zulassung zu einer Modulprüfung ist die ordnungsgemäße Meldung sowie der Nachweisdes ordnungsgemäßen Studiums der modulbezogenen Anteile in den hierfür vorgesehenenLehrveranstaltungen.

(3) Das Staatliche Prüfungsamt bestellt aus dem Kreis seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 Prüfendeund Beisitzende für die Prüfungen. Es legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschussvorsit-zenden die Prüfungstermine zu den Prüfungen fest.

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(4) Die Zulassung wird vom Staatlichen Prüfungsamt erst nach Vorliegen aller Voraussetzungenausgesprochen, die gemäß der Modulbeschreibungen im Anhang 1 und 2 erforderlich sind.Eine Modulprüfung ist erst dann erfolgreich bestanden, wenn alle Voraussetzungen und Er-gebnisse der Modulprüfungen gemäß der Modulbeschreibungen im Anhang 1 und 2 vorlie-gen.

(5) Der Prüfungsausschuss für den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen an der Fachhoch-schule Münster wird bei der Entgegennahme des Zulassungsantrags, seiner Überprüfung so-wie der Durchführung der Prüfung im Auftrag des Staatlichen Prüfungsamtes tätig.

(6) Das Staatliche Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde.

(7) Für mündliche Prüfungen und Präsentationen kann der Prüfling Prüfende vorschlagen. Aufden Vorschlag des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 12Benotung und Gewichtung von Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden durch Noten differenziert beurteilt. Die Noten für die einzelnen Prü-fungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfende an einem Prüfungselement beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prü-fungsleistung gemeinsam. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note ge-mäß Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Im Übrigen gelten die Re-gelungen der LPO.

(3) Modulprüfungen, die bis zur Zwischenprüfung abgelegt werden, können auch unbenotetsein. Die Modulprüfungen im Hauptstudium werden stets benotet.

(4) Beim Einbezug mehrerer Prüfungselemente gemäß § 10 Abs. 2 ergibt sich die Note gemäßdem in den Modulbeschreibungen in Anhang 1 und 2 festgelegten Verhältnis.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An-forderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ent-spricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungengenügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun-gen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte No-tenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(6) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt

ein rechnerischer Wert bis 1,5 ................................................................... die Note „sehr gut“,

ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 .............................................................die Note „gut“,

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ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 .............................................. die Note „befriedigend“,

ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 ............................................... die Note „ausreichend“,

ein rechnerischer Wert über 4,0 ..................................................die Note „nicht ausreichend“.

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiterenStellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

(7) Modulprüfungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 „ausreichend“ be-wertet sind.

(8) Modulprüfungen bzw. einzelne Prüfungselemente in Modulprüfungen können zweimal wie-derholt werden. Auf Antrag kann das Staatliche Prüfungsamt ausnahmsweise eine dritteWiederholungsprüfung zulassen; der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach Fest-stellung des Ergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung gestellt werden.

(9) Die Noten der Modulprüfungen sind so zu gewichten, dass bei der Gesamtnote die fachdi-daktischen Modulprüfungen zu den fachwissenschaftlichen Prüfungen im Verhältnis 1:4 ste-hen.

§ 13Abschlussprüfung

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Bau-technik wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die Erste Staatsprüfung sollfestgestellt werden, ob das Studium erfolgreich verlaufen ist und die erziehungswissenschaft-lichen, die fachwissenschaftlichen und die fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten er-worben worden sind, die in dem betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufserforderlich sind (§ 3 LPO).

(2) Die erste Staatsprüfung umfasst die studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß § 10 dieserOrdnung und die abschließende schriftliche Hausarbeit. Die schriftliche Hausarbeit dient derFeststellung, ob die Studierenden ein auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalbeines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich bearbeiten können. Das Thema derschriftlichen Hausarbeit soll Bezüge zur Arbeit als Lehrkraft in der Berufsbildung aufweisen.Das Thema der schriftlichen Hausarbeit kann nur von einem Mitglied des Staatlichen Prü-fungsamtes gemäß § 11 Abs. 1 mit Professorenamt ausgegeben werden. Der Prüfling kanndie Professorin oder den Professor vorschlagen. Die schriftliche Hausarbeit hat eine Bearbei-tungszeit von drei Monaten nach Mitteilung des Themas. Die schriftliche Hausarbeit unter-liegt den Regelungen des § 17 LPO.

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist beim Staatlichen Prüfungsamt zu beantragen. Die Be-antragung kann nach erfolgreichem Abschluss des fachdidaktischen Grundlagen- und Auf-baumoduls und von insgesamt mindestens fünf der fachwissenschaftlichen studienbegleiten-den Modulprüfungen erfolgen.

(4) Die schriftliche Hausarbeit kann wahlweise in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik oderim Unterrichtsfach geleistet werden.

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§ 14Studienberatung

(1) Die Studienberatung für die fachwissenschaftlichen Module im Studium der beruflichen Fach-richtung Bautechnik erfolgt durch die Studienberatung des Fachbereichs Bauingenieurwesender Fachhochschule Münster.

(2) Die generelle Studienberatung für den Modellstudiengang und für die fachdidaktischen Mo-dule im Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik inklusive der Praxisstudien erfolgtdurch die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung für Berufliche Fachrichtungen der Fachhoch-schule Münster.

(3) Die Studienberatung für das Studium der Unterrichtsfächer sowie für das erziehungswissen-schaftliche Studium im Modellstudiengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekun-darstufe II mit beruflichem Schwerpunkt erfolgt durch die Studiengangsberatungen der zu-ständigen Fachbereiche an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie durch dieZentrale Koordination Lehrerausbildung der Westfälischen Wilhelms-Universität.

(4) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Westfäli-schen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster (ZSB). Sie umfasst beistudienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.

(5) Weitere Informationsmöglichkeiten bestehen bei den zuständigen Fachschaften und beimAllgemeinen Studierendenausschuss (AStA) sowie bei fachbezogenen studentischen Vertre-tungen.

§ 15In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2001 in Kraft. Sie wird in den AmtlichenBekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichrates des Fachbereichs Bauingenieurwesender Fachhochschule Münster vom 13. November 2002.

Münster, den 25. März 2003

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Anlage 1

Studienverlaufsplan der beruflichen Fachrichtung Bautechnikmit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

AbkürzungenV = Vorlesung MP = ModulprüfungÜ = Übung PE = Prüfungselement der ModulprüfungP = Praktikum FW = Fachwissenschaftliches StudienmodulSWS = Semesterwochenstunde FD = Fachdidaktisches Studienmodul

Grundstudium1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. ∑Module

V Ü P V Ü P V Ü P SWSFW1: Baustofflehre 2 1 2 2 MP 7FW2: Baukonstruktion/ DarGeo 2 2 1 2 2 1 MP 10FW3a: Mathematik 3 3 1 3 PE 10FW3b: Datenverarbeitung/CAD 2 2 PE 4FW4: Technische Mechanik 1 3 PE 2 2 PE 8FW5a: Baubetrieb 2 1 3FD1: Grundlagen Fachdidaktik 2 PE 2 PE 4∑ SWS Lehrveranstaltungsarten 10 8 2 7 7 5 4 1 2∑ SWS insgesamt 20 19 7 46

Hauptstudium4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem. ∑Module

V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P SWSFW6: Gebäudelehre/ Konstrukti-

ver Ingenieurbau1 3 3 3 MP 10

FW7: Bauphysik 2 1 1 1 1 MP 6FW8: Grundbau u. Bodenme-

chanik2 1 1 MP 4

FW5b: Baubetrieb 1 1 PE 2FW9: Wahlmodul: Vermessung /

Gr. WaWi / Gr. Verkehr

Prax

isse

mes

ter

1 1 1 1 1 MP 5

FD2: Aufbau Fachdidaktik 1 1 PE 2 PE 4FD3: Vertiefung Fachdidaktik 1 1 PE 1 1 PE 4

∑ SWS Lehrveranstaltungsarten 4 3 1 2 3 5 1 6 4 1 2 2 1 ∑ SWS insgesamt 8 2 9 11 5 35

Hinweis: Maßgeblich für den Umfang des Lehrangebots in einem Modul ist die Summe der SWS.Im Einzelfall kann die Aufteilung V/Ü/P geringfügig abweichen.

ModulprüfungenDie Modulprüfungen der fachwissenschaftlichen Module werden in einer Prüfungsform gemäߧ 10 Abs. 2 Buchst. a) bis d) durchgeführt. Hat eine Modulprüfung mehrere Prüfungselemente, soreduziert sich der zeitliche und umfängliche Aufwand pro Prüfungselement entsprechend.

Zu den Modulprüfungen der fachdidaktischen Module siehe Anlage 2.

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Anlage 2

Studienverlaufsplan der fachdidaktischen Studienim Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik

Der fachdidaktische Studienanteil wird von der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung für Beruf-liche Fachrichtungen angeboten und koordiniert. Das Angebot umfasst sowohl gemeinsame Veran-staltungen für die Studierenden aller beruflichen Fachrichtungen des Modellstudiengangs als auchfachrichtungsspezifische Anteile für die berufliche Fachrichtung Bautechnik. Die im Lehramtsstudi-um obligatorischen schulpraktischen Studien sowie das studienintegrierte betriebliche Praxissemes-ter sind integrale Bestandteile der fachdidaktischen Module.

Grundlagenmodul

Art Semester

1 2 3

Erste Zugänge zur beruflichen Didaktik

FD1-01 Einführung in die Didaktik der beruflichen Fachrichtungen P 2

FD1-02 Lehr-Lern-Prozesse im spezifischen Berufsfeld WP 2

FD1-03Ausgewählte Fragestellungen der Berufs- undArbeitspädagogik

W 2

FD1-04 Orientierungspraktikum

FD1-05 Seminar zum Orientierungspraktikum WP 2

Das Grundlagenmodul umfasst vier anrechenbare Semesterwochenstunden (SWS), die als Minimumstudiert werden. Die mit P gekennzeichnete Unit 01 ist eine einführende Pflichtveranstaltung. Dieberufsfeldspezifische Veranstaltung 02 sowie das Tagespraktikum mit begleitendem Seminar (04,05) sind Wahlpflichtveranstaltungen (WP). „Wahlpflicht“ bedeutet, dass aus dem Angebotskanonausgewählt werden kann. Und das heißt konkret, wenn das Tagespraktikum mit begleitendem Se-minar nicht in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik wahrgenommen wird, ist 02 verpflichtend.Darüber hinaus können weitere Wahlangebote (W) belegt werden. Wahlangebote werden nichtauf die geforderte Mindeststundenzahl angerechnet.

Modulprüfung

Die Modulprüfung besteht aus zwei Prüfungselementen.

1. Eine Prüfung zur Unit FD1-01 mit einer Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. a) oder b).

2. Wahlweise eine Prüfung

− zur Unit FD1-02 mit einer Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. c) oder d),

− zu den Units FD1-04 und FD1-05 mit der Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. e).

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Aufbaumodul

Art Studiensemester

1 2 3 4 5

Analyse und Gestaltung von Arbeit, Technik,Unterricht

FD2-01 Berufswissenschaftliche Arbeits- und Qualifikationsanalyse WP 2

FD2-02 Analyse und Gestaltung von Lehr-Lern-Prozessen WP 2

FD2-03 Technikentwicklung und -gestaltung im Berufsfeld WP 2

FD2-04 Betriebliche Studien im Praxissemester

FD2-05 Seminar zu den betrieblichen Praxisstudien P 2

Das Aufbaumodul umfasst ebenfalls vier anrechenbare Semesterwochenstunden (SWS), die als Mi-nimum studiert werden. Dabei ist eine der mit WP gekennzeichneten Veranstaltungen verpflich-tend. Außerdem ist das Praxissemester inklusive das darauf bezogene Seminar zu belegen.

Modulprüfung

Die Modulprüfung besteht aus zwei Prüfungselementen.

1. Eine Prüfung aus den Units FD2-01 bis FD2-03 mit einer Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2Buchst. c) oder d).

2. Eine Prüfung zu den Units FD2-04 und FD2-05 mit der Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst.e).

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Vertiefungsmodul

Art Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8

Spezifische Zugänge zur beruflichen Didaktik

FD3-01 Curriculum- und Mediengestaltung WP 2

FD3-02 Ausgewählte pädagogische Fragestellungen WP 2

FD3-03 Kernpraktikum

FD3-04 Seminar zum Kernpraktikum WP 2

FD3-05 Fachdidaktisches Kolloquium W 2

FD3-06 Examenskolloquium P 2

Das Vertiefungsmodul umfasst wiederum vier anrechenbare Semesterwochenstunden (SWS), die alsMinimum studiert werden. Dabei ist eine der Units aus FD3-01 und FD3-02 verpflichtend, falls dasBlockpraktikum (FD3-03 und 04) nicht in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik wahrgenommenwird. Das Examenskolloquium FD3-06 bereitet auf die abschließende fachdidaktische Prüfung vor.

Modulprüfung

Die Modulprüfung besteht aus zwei Prüfungselementen.

1. Wahlweise eine Prüfung

− zu einer der Units FD3-01 bzw. FD3-02 mit einer Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. c)oder d),

− zu den Units FD3-03 und FD3-04 mit der Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. e).

2. Eine Prüfung zur Unit FD3-06 mit einer Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. f).

Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung unter 2. ist der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfungenzum fachdidaktischen Grundlagen- und Aufbaumodul.

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Anlage 3

Regelungen zu den fachdidaktischen Prüfungenim Modellstudiengang Kooperative Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe IImit beruflichem Schwerpunkt

Zuständigkeit für fachdidaktische Prüfungen

Zuständig für das gesamte Prüfungsverfahren ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter anSchulen, Münster. In seinem Auftrag handelt die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung für Berufli-che Fachrichtungen der Fachhochschule Münster. Die ZWEBF benennt eine Professorin bzw. einenProfessor als Prüfungsbeauftragten.

Zulassung zur Modulprüfung

(1) Zu einer Modulprüfung kann zugelassen werden, wer

1. an der Fachhochschule Münster gemäß § 65 HG NRW eingeschrieben oder gemäß § 71Abs. 1 oder 2 HG NRW als Zweithörerin/ Zweithörer zugelassen ist (der Nachweis erfolgtdurch Vorlage des Studierendenausweises bei der Anmeldung zur Prüfung) und

2. die Studienvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 der Studienordnung erfüllt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsbeauftragten festgesetzten Terminschriftlich über die ZWEBF an das Staatliche Prüfungsamt Münster zu richten. Der Antragkann für mehrere Modulprüfungen bzw. Prüfungselemente von Modulprüfungen gleichzeitiggestellt werden, wenn diese Prüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraumes oder zu Be-ginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.

(3) Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Prüfungsamt. Die Bekanntgabe der Zulassungdurch Aushang ist hinreichend.

(4) Der Prüfling kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt bis zu einer Wo-che vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrech-nung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche von der Modulprüfung bzw. Teilmodul-prüfung (Prüfungselement) zurücktreten. Ein Rücktritt nach diesem Termin kann nur auszwingendem Grund erfolgen. In diesem Fall ist der Rücktritt schriftlich beim Prüfungsamt zubeantragen. Dem Antrag sind Belege über den Grund des Rücktritts beizufügen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfülltsind.

Durchführung von Modulprüfungen

(1) Für die Modulprüfungen bzw. Prüfungselemente werden mindestens zwei Prüfungstermineangesetzt. Die Festsetzung der Prüfungstermine soll so erfolgen, dass wegen der Terminie-rung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(2) Prüfungstermine werden dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vorder betreffenden Prüfung, bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.

(3) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der prüfenden oder aufsichtführenden Person mit einemamtlichen Ausweis auszuweisen.

(4) Auf Antrag kann ein Nachteilsausgleich für Behinderte erfolgen.

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Prüfungselemente

(1) Modulprüfungen bestehen in der Regel aus zwei Prüfungselementen gemäß Studienord-nung. Die Prüfungsleistungen in den Prüfungselementen werden entsprechend der Noten-skala der LPO benotet. Die Note der Modulprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelder Noten für die Prüfungselemente.

(2) Prüfungselemente können in den nach § 10 Abs. 2 der Studienordnung aufgeführten For-men durchgeführt werden.

(3) Fachliche Grundlage der Modulprüfungen bzw. Prüfungselemente sind die Lehrveranstaltun-gen in dem jeweiligen Modul.

(4) Die Prüfungen zu den Prüfungselementen finden jeweils zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieLehrveranstaltungen, auf die sich die Prüfungselemente beziehen, abgeschlossen sind. Spä-tester Prüfungszeitpunkt ist der Beginn des nachfolgenden Semesters. Prüfungen nach § 10Abs. 2 Buchst. c) bis e) sollen im Verlauf der Lehrveranstaltungen erfolgen.

(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungselement mindestens als „ausrei-chend“ bewertet worden ist. Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungselementen könnenhöchstens 2 x wiederholt werden, wobei bei der 2. Wiederholung die oder der Prüfende aufVorschlag des Prüflings auch eine andere Form der Prüfung stellen kann.