Amtliche Bekanntmachungen - uni-duesseldorf.de · des Faches Deutsch in der gymnasialen Oberstufe...

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UNIVERSITAT DOSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. 1.1 Tel. 81-14701 Nr.: 2/2001 Düsseldorf. 20.02.2001 Seite 2 Seite 12 Seite 14 Studienordnung für den Studiengang Deutsch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab- schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 29.01.2001 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwi- schenprüfung in den Studiengängen Deutsch, Eng- lisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italie- nisch, Latein, Philosophie, Spanisch und Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II und 11/I an der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 29.01.2001 Neunte Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Arti- um der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf vom 24.01.2001

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~c UNIVERSITAT DOSSELDORF

Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Redaktion: Abt. 1.1 Tel. 81-14701

Nr.: 2/2001 Düsseldorf. 20.02.2001

Seite 2

Seite 12

Seite 14

Studienordnung für den Studiengang Deutsch an der

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab­

schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die

Sekundarstufe II vom 29.01.2001

Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwi­

schenprüfung in den Studiengängen Deutsch, Eng­

lisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italie­

nisch, Latein, Philosophie, Spanisch und Sport mit

dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt

der Sekundarstufe II und 11/I an der Philosophischen

Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

vom 29.01.2001

Neunte Ordnung zur Änderung der Ordnung für die

Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Arti­

um der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine­

Universität Düsseldorf vom 24.01.2001

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Studienordnung für den Studiengang Deutsch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß

Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 29.01.2001

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW. Seite 190) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Regelstudienzeit

§ 5 Studienaufbau und Studienvolumen

§ 6 Ziele des Studiums

§ 7 Germanistische Qualifikationen

§ 8 Lehrveranstaltungstypen und Vermittlungsformen

§ 9 Studieninhalte

§ 10 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

§ 11 Grundstudium

§ 12 Zwischenprüfung

§ 13 Hauptstudium

§ 14 Erste Staatsprüfung

§ 15 Studienplan

§ 16 Studienberatung und Studieninformation

§ 17 1 nkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW.S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) das Studium im Fach Deutsch für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung.

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§2 Studienvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Näheres regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

(2) Vorausgesetzt wird die Kenntnis der deutschen Sprache und Literatur, die dem Niveau des Faches Deutsch in der gymnasialen Oberstufe entspricht.

(3) Vorausgesetzt werden ferner Lateinkenntnisse (Latinum). Der Nachweis der Lateinkenntnisse wird geführt durch einen dementsprechenden Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt. Der Nachweis der Lateinkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums.

(4) Darüber hinaus sind Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, die zur Lektüre von wissenschaftlichen Texten befähigen, erforderlich. Diese sind (gemäß Anlage 4 zu § 55 LPO, Abs. 5.1) bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Sie werden in der Regel durch das Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen. Andernfalls sind sie durch eine Bescheinigung der oder des Zwischenprüfungsbeauftragten des Germanistischen Seminars nachzuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung des Abschlusses des Grundstudiums.

§3 Studienbeginn

Das Studium des Faches Deutsch kann in einem Wintersemester oder in einem Sommersemester aufgenommen werden.

§4 Regelstudienzeit

Nach § 8 Abs. 1 LABG und § 41 Abs. 1 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 85 HG einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. Das Lehrangebot stellt sicher, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§5 Studienaufbau und Studienvolumen

(1) Das Studienvolumen des Lehramt-Studiums beträgt insgesamt 150 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen jeweils etwa 60 SWS auf die beiden Unterrichtsfächer und etwa 30 SWS auf das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium.

(2) Das Grundstudium Deutsch umfaßt 32 SWS, das Hauptstudium 28 SWS.

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§6 Ziele des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch richtet sich auf den wissenschaftlichen Umgang mit der deutschen Sprache und Literatur in ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen zusammenhängen. Es zielt auf den Erwerb von Fachqualifikationen, Schlüsselqualifikationen und Zusatzqualifikationen. Es enthält theoretische und praxisbezogene Studienelemente der vier germanistischen Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der deutschen Sprache und Literatur. Das Studium ist konzipiert als Möglichkeit zum individuellen Lernprozeß der Studierenden mit durchgängiger Intensität, zunehmender Komplexität und steigender Wahlfreiheit.

(2) Das Studium dient dazu, die Studierenden auf die in der ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II gestellten Anforderungen vorzubereiten, indem u.a. ein Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache und Literatur erworben wird. Darüber hinaus sensibilisiert es in besonderer Weise in theoretischer und praktischer Form für fachdidaktische Fragestellungen bzw. für Vermittlungsaspekte des Unterrichtsfaches Deutsch.

§7 Germanistische Qualifikationen

Im Studiengang Deutsch werden Qualifikationen der germanistischen Teildisziplinen erworben.

(1) Fachqualifikationen

Folgende Fachqualifikationen sollen im Studium erworben werden:

• Problemorientierte Grundkenntnisse über Fachinhalte • Kenntnisse germanistischer Theorien und Methoden

sowie die Fähigkeit zu(r) • wissenschaftlichen Problematisierung und Problembearbeitung • Anwendung germanistischer Theorien und Methoden • Textanalyse und Interpretation von literarischen Werken • Analyse von Sprachsystemen und Sprachäußerungen • historisch-politischen, sozialen und kulturellen Verortung

von Sprache und Literatur • Sprach- und Literaturvermittlung • Sprach-, Literatur- und Medienkritik • sachgerechtem, verantwortlichem und kritischem Umgang mit

germanistischer Fachliteratur und germanistischen Forschungsergebnissen • Herstellung von Bezügen zu Nachbardisziplinen und entsprechenden

Forschungsperspektiven (lnterdisziplinarität)

(2) Schlüsselqualifikationen

Folgende Schlüsselqualifikationen, die auch in anderen geisteswissenschaftlichen Studiengängen erworben werden können, sollen im germanistischen Studium gefördert werden:

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a) Al/gemeine Schlüsselqualifikationen sind Urteils- und Kritikfähigkeit, Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit, Problem­erkennung und Problembearbeitung, Teamfähigkeit, projektorientiertes Arbeiten, konzeptionelles und handlungsbezogenes Denken, usw.

b) Germanistisch-fundierte Schlüsselqualifikationen • Schreib- und Lesekompetenz • Rede- und Gesprächskompetenz • Literarisch-kulturelle Kompetenz

§8 Lehrveranstaltungstypen und Vermittlungsformen

(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die nach der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind und nicht durch andere ersetzt werden können. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Lehrveranstaltungen auszuwählen sind. Wahlveranstaltungen können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

(2) Es gibt folgende Formen von Lehrveranstaltungen:

Einführungen In Einführungen erhalten Studierende einen Einblick in die germanistischen Teildisziplinen, deren wissenschaftliche Zusammenhänge und deren gesellschaftlich­kulturelle Funktionen. Einführungen geben einen Überblick über Inhalte, Theorien und Methoden sowie über wichtige Handlungsfelder der Teildisziplinen.

Grundseminare In Grundseminaren werden problemorientierte Grundkenntnisse über Fachinhalte vermittelt. Die Beschäftigung mit fachlichen Grundlagen befähigt zur weiteren wissenschaftlichen Arbeit in anderen Lehrveranstaltungen.

Thematische Proseminare In Thematischen Proseminaren werden die erworbenen Grundkenntnisse und Kompetenzen anhand ausgewählter exemplarischer Themen der deutschen Sprache und Literatur erprobt und weiterentwickelt.

Vorlesungen, Hauptseminare, Oberseminare, Kolloquien In Vorlesungen, Hauptseminaren, Oberseminaren und Kolloquien werden fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und weiterentwickelt. Insbesondere werden Ergebnisse der germanistischen Forschung rezipiert, produktiv angewendet und kritisch reflektiert.

Seminare und Übungen zu Germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen In Übungen zu germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen werden Fähigkeiten erworben, die fachwissenschaftlich begründet sind und die als • Sprach- und Schreibkompetenz, • Rede- und Gesprächskompetenz und

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• Literarisch-kulturelle Kompetenz in praxisorientierten Lehrveranstaltungen eingeübt werden. In der einübenden Praxis gewinnen diese Schlüsselqualifikationen fachübergreifenden Charakter und stehen damit am Schnittpunkt zwischen germanistischer Forschung, produktionsorientierten Lehrveranstaltungsformen und Berufsfeldorientierung.

Prüfungskolloquien In Prüfungskolloquien können sich Studierende über Inhalte und Formen der Prüfung orientieren.

§9 Studieninhalte

(1) Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus:

A Sprachwissenschaft

B Literaturwissenschaft

C Fachdidaktik

D Sprachpraxis

Hinzu kommen 'Schulpraktische Studien'.

(2) Die vier in Absatz 1 genannten Bereiche untergliedern sich in folgende Teilgebiete:

A

1 2 3 4 5 6

Sprachwissenschaft

Theorien, Modelle, Methoden Beschreibungsebenen der deutschen Sprache Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte Historische Aspekte der deutschen Sprache Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache Funktionale Aspekte der deutschen Sprache

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Gattungen und Formen 3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500 4 Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800 5 Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart 6 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Curriculum Deutsch 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht

D Sprachpraxis

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(3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird jeweils in den Lehrveranstaltungskommentaren bekanntgemacht. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

§ 10 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1) Leistungsnachweise bescheinigen die eliolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grund- bzw. des Hauptstudiums. Ein Leistungsnachweis wird in der Form einer individuell feststellbaren Studienleistung erworben (z.B. Hausarbeit, Klausur, usw.).

(2) Qualifizierte Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben (siehe LPO §8 [2] b).

§ 11 Grundstudium

(1) Das Grundstudium im Fach Deutsch vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches. Es integriert Studienelemente aus den vier Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur.

(2) Folgende Einführungen sind zu besuchen:

'Einführung in die Germanistische Sprachwissenschaft' (2 SWS) 'Einführung in die Neuere Deutsche Philologie' (2 SWS) 'Einführung in die Ältere Deutsche Philologie' (2 SWS) 'Einführung in die Didaktik der deutschen Sprache und Literatur' (2 SWS)

(3) Aus den Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Philologie ist je eines der folgenden Grundseminare zu besuchen:

• Germanistische Sprachwissenschaft Grundseminar 1: 'Grammatische Aspekte des Deutschen' (2 SWS) Grundseminar II: 'Pragmatische und semantische Aspekte des Deutschen'

(2 SWS) Grundseminar III: 'Historisch-soziale Aspekte des Deutschen' (2 SWS)

• Neuere Deutsche Philologie Grundseminar 1: 'Literarische Epoche' (2 SWS) Grundseminar II: 'Gesamtwerk eines Autors/einer Autorin' (2 SWS) Grundseminar III: 'Methoden der Literaturwissenschaft' (2 SWS)

Darüber hinaus sind die folgenden Grundseminare zu besuchen:

• Ältere Deutsche Philologie Grundseminar: 'Grundlagen des Studiums der älteren deutschen Sprache und

Literatur' (2 SWS)

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• Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur Grundseminar: 'Grundlagen der Sprach- und Literaturvermittlung' (2 SWS)

In drei der vier besuchten Grundseminare ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. Mindestens einer der drei Leistungsnachweise muß als schriftliche Hausarbeit erbracht werden.

(4) In den vier Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur ist jeweils ein Thematisches Proseminar im Umfang von 2 SWS zu besuchen (insg. 8 SWS).

(5) Aus dem Lehrangebot der Seminare bzw. Übungen zu den Germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen ist eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

(6) Zusätzlich ist ein Seminar 'Sprachpraxis' (Bereich D) zu besuchen, in dem ein Studiennachweis zu erwerben ist (§ 55 LPO, Anlage 4 [1.4]). Diese Lehrveranstaltung kann wahlweise im Grund- oder im Hauptstudium besucht werden.

(7) Die verbleibenden SWS können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium Deutsch wird mit einer studienbegleitenden Zwischenprüfung abgeschlossen. Sie muß in derjenigen der vier Teildisziplinen (Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur) abgelegt werden, in der kein Leistungsnachweis im Grundseminar erworben wurde.

(2) Die Zwischenprüfung wird in der Form einer dreistündigen Klausur erbracht.

(3) Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind ein Nachweis über die Immatrikulation im Fach Deutsch, eine Aufstellung der besuchten Lehrveranstaltungen und die Leistungsnachweise gemäߧ 11 (3) vorzulegen. Einer der Leistungsnachweise gemäߧ 11 (3) kann auch nach der Zwischenprüfung erbracht werden. In diesem Fall wird das Zeugnis erst nach Erbringung aller für das Grundstudium notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen ausgehändigt.

(4) Die erfolgreiche Zwischenprüfung wird von der/dem Beauftragten des Vorstandes des Germanistischen Seminars bescheinigt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Sprachkenntnisse laut§ 2 (3) und (4).

(5) Näheres regelt die 'Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Deutsch ( ... ) mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II und 1111 an der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf' vom 19. 10. 1998, geändert am 29.01.2001.

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§ 13 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches Deutsch auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches.

(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien (mindestens 4 SWS je Teilgebiet) in je zwei Teilgebieten der Bereiche A und B nachzuweisen. Die Teilgebiete A 4 und B 3 sind wechselseitig ersetzbar. Ferner sind Studien in einem Teilgebiet des Bereichs C nachzuweisen. Hinzu kommen Studien im Bereich D.

(3) Eines der fünf Teilgebiete laut Absatz 2, Satz 1-3 ist vertieft zu studieren (mindestens 6 SWS). Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis (LPO § 41 [4]). Im Teilgebiet der Vertiefung wird in der Regel auch die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung angefertigt.

(4) Bei der Wahl der Teilgebiete sind die Germanistischen Fächer Neuere Deutsche Philologie (Teilgebiete B1-B2, B4-B6), Germanistische Sprachwissenschaft (Teilgebiete A1-6), Ältere Deutsche Philologie (Teilgebiete A4 und B3) und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur (Teilgebiete C 1-4) folgendermaßen zu berücksichtigen:

• In Neuere Deutsche Philologie (Teilgebiete B1-B2, B4-B6) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS).

• Im Falle einer Schwerpunktbildung in Germanistische Sprachwissenschaft (Teilgebiete A1-6) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS). Falls Germanistische Sprachwissenschaft kein Schwerpunkt ist, ist ein Hauptseminar zu besuchen, in dem ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden muß.

• Im Falle einer Schwerpunktbildung in Ältere Deutsche Philologie (Teilgebiete A4 und B3) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS). Falls Ältere Deutsche Philologie kein Schwerpunkt ist, ist ein Hauptseminar zu besuchen, in dem ein qualifizierter Studiennachweis erworben werden muß.

• In Didaktik der deutschen Sprache und Literatur (Teilgebiete C1-4) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS).

• In dem gemäß Absatz 3 noch verbleibenden Teilgebiet ist ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben (LPO § 41 [4]).

(5) In einem der beiden Unterrichtsfächer sind 'Schulpraktische Studien' zu absolvieren. Im Fach Deutsch werden 'Schulpraktische Studien' im Umfang von 2 SWS angeboten. Der Besuch wird durch einen Nachweis bescheinigt.

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Studienplan (Anlage zu § 15 der Studienordnung)

Der Studienplan bietet exemplarisch eine Möglichkeit eines Studienablaufs. Die einzelnen Veranstaltungen können von jedem/jeder Studierenden nach Maßgabe der Studienordnung auch anders kombiniert werden. Der Studienplan setzt Veranstaltungen von in der Regel 2 SWS Umfang voraus.

Grundstudium

1. Einführung in die

Germanistische

S rachwissenschaft

Semester Grundseminar

Germ.Sprachwis-

senschaft (LN*)

2. Einführung in die

Neuere Deutsche

Philologie

Semester Grundseminar

Neuere Deutsche

Philolo ie LN*

3. Thematisches Pros.

Germ. Sprachwis-

senschaft

Semester Germanistik-

Veranstaltung nach

Wahl

4. Thematisches Pros.

Ältere Deutsche

Philolo ie

Semester

Einführung in die

Ältere Deutsche

Philolo ie

Grundseminar

Ältere Dt. Philolo-

ie (LN*

Einführung in die

Didaktik der dt.

Spra- ehe und

Literatur

Grundseminar

Sprach- und Litera-

turvermittlun LN*

Thematisches Pros.

Neuere Deutsche

Philolo ie

Germanistisch-

fundierte Schlüssel-

ualifikationen

Thematisches Pros.

Sprach- und Litera-

turdidaktik

,, __

!i~~ites··········.· .. .unt~rricllts~ach

*je nach Wahl auch kein Leistungsnachweis, wenn in diesem Fach die Zwischenprüfung abgelegt wird.

Hau tstudium

5.

Semester

6.

Semester

7.

Semester

8.Sem.

Vorlesung -

Sprach- und

Literaturdidaktik

Vorlesung

Neuere Deutsche

Philolo ie

Vorl. Im gewählten

Schwerpunkt

(S rachw./Ä.D.Phil.

Hauptseminar

Germ.Sprachwissen

-schaft SN/LN

Hauptseminar

Ältere Deutsche

Philolo ie SN/LN

Hauptseminar

Neuere Deutsche

Philolo ie LN

Hauptseminar

Sprach- und

Literaturdidaktik

LN

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl

Schulpraktische

Studien (N)

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl SN

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl

Germanistik­

Veranstaltung nach

Wahl

•zwenes · .... \ Ooterri~htsfacll •·•

11

(6) Die verbleibenden SWS können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

§ 14 Erste Staatsprüfung

Das Nähere über Zulassung und Durchführung für die Erste Staatsprüfung ist geregelt im Lehrerausbildungsgesetz und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (siehe§ 1).

§ 15 Studienplan

Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan erstellt (siehe Anlage). Der Studienplan illustriert exemplarisch einen möglichen Studienverlauf. Der Studienverlauf kann individuell nach Maßgabe der Studienordnung zusammengestellt werden.

§ 16 Studienberatung und Studieninformation

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die 'Zentrale Studienberatung der Heinrich­Heine-Universität' und als studienbegleitende Fachberatung durch die Dozentinnen und Dozenten des Faches vorgenommen und wird den Studierenden dringend empfohlen. Sie sichert die Möglichkeit des Studiums nach der individuell-fachlichen Entwicklung der/des Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden durch Veranstaltungskommentare angekündigt, aus denen Inhalt und Form der Veranstaltung sowie deren Zuordnungen zu den Studiengängen und Studienbereichen zu entnehmen sind.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2000/2001 ihr Studium aufgenommen haben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 28.11.2000.

Düsseldorf, den 29.01.2001

Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Quz (c_a/ll~ Prof. Dr. Dr. h.c. Gert Kaiser

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Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch,

Italienisch, Latein, Philosophie, Spanisch und Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II und 11/1 an der Philosophischen

Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Vom 29.01.2001

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV.NRW. Seite 190) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Ordnung erlassen:

Artikel 1

Die Ordnung für die Zwischenprüfung in Studiengängen Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Latein, Philosophie, Spanisch und Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II und 1111 an der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 19.10.1998 (ABI. NRW 2 1999 S. 4) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Deutsch" gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen und die Sätze 3 bis 6 werden zu den Sätzen 2 bis 5. · ·

2. § 11 wird in der bisherigen Fassung gestrichen und erhält folgende Überschrift: „(ohne Text)".

3. Anhang 1 (Art, Dauer und Gegenstände der Zwischenprüfung) wird wie folgt geändert:

a) In der Kopfzeile wird das Wort ,,/Umfang" gestrichen.

b) Beim Fach Deutsch werden in der Zeile 1 in der Spalte 2 die Worte „schriftliche Hausarbeit" durch „Klausur" ersetzt, in Spalte 3 die Worte „ca. 15 Seiten" durch „drei Stunden".

' . '

Artikel II

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Sie gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, die ab dem Wintersemester 2000/2001 erstmalig die Zulassung zur Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Deutsch beantragen. Auf

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Antrag findet sie auch auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten Anwendung, die eine Zwischenprüfung bereits erfolglos versucht haben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 28.11.2000 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22.01.2001

Düsseldorf, den 29.01.2001 Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität

Düsseldorf

Prof. Dr. Dr. h.c. Gert Kaiser

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Neunte Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Artium

der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Vom 24.01.2001

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV NRW, S. 190) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Ordnung erlassen:

Artikel 1

Die Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Artium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 19. März 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 06. 07. 2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „§92 UG" durch „§95 HG" ersetzt.

2. In§ 8 Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „§66 UG" durch „§67 HG" ersetzt.

3. In§ 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte „§70 Abs. 1 UG" durch „§71 Abs. 1 HG" ersetzt.

4. § 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Endnote einer Klausur ergibt sich wie folgt. Wenn die Noten beider Gutachten mindestens „ausreichend" (4,0) sind, errechnet sich die Endnote als der Durchschnitt der beiden Noten. Wenn beide Noten „nicht ausreichend" (5,0) sind, ist die Endnote „nicht ausreichend". Ist eine der beiden Noten „nicht ausreichend" (5.0) und die andere mindestens „ausreichend" (4,0), bestellt die oder der Zwischenprüfungsbeauftragte eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter. Die Endnote errechnet sich dann als der Durchschnitt der beiden besseren Noten, falls sie mindestens „ausreichend" (4,0) sind. Sind zwei der drei Noten „nicht ausreichend" (5,0), ist die Endnote „nicht ausreichend" (5,0).

5. § 17 Absatz 2 wird gestrichen.

6. § 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden ist oder im Sinne von §9 Abs. 2 oder 4 als nicht bestanden gilt, erteilen die Zwischenprüfungsbeauftragten den

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Kandidatinnen und Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist oder ob sie wiederholt werden kann und welche Teilprüfungen gegebenenfalls zu wiederholen sind."

7. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 werden die Worte „§70 Abs. 1 UG" durch die Worte „§71 Abs. 1 HG" ersetzt.

8. In § 21 Absatz 7 Nummer 1 werden die Worte „§86 UG" durch die Worte „§87 HG" ersetzt.

9. § 26 Absatz 2 erhält die Fassung:

„(2) Die Endnote der Magisterarbeit oder von Klausuren ergibt sich wie folgt. Wenn die Noten beider Gutachten mindestens „ausreichend" (4,0) sind und nicht mehr als 2,0 auseinander liegen, errechnet sich die Endnote als der Durchschnitt der beiden Noten. Wenn beide Noten „nicht ausreichend" (5,0) sind, ist die Endnote „nicht ausreichend" (5,0). Wenn eine der beiden Noten „nicht ausreichend" (5,0) und die andere mindestens „ausreichend" (4,0) ist oder wenn die Noten der beiden Gutachten mehr als 2,0 auseinander liegen, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter. Die Endnote errechnet sich dann als der Durchschnitt der beiden besseren Noten, falls sie mindestens „ausreichend" (4,0) sind. Sind zwei der drei Noten „nicht ausreichend" (5,0), ist die Endnote „nicht ausreichend" (5,0)."

10. In§ 27 Absatz 1 wird als Satz 2 hinzugefügt:

„Wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen mit der Note „sehr gut" (1,0) bewertet wurden, ist die Magisterprüfung „mit Auszeichnung" bestanden.

11. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist" gestrichen.

12. § 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Eine nicht bestandene Teilprüfung, die aus einer mündlichen Prüfung in einem Nebenfach oder aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur in einem Hauptfach besteht, kann zweimal wiederholt werden. Dabei kann eine mündliche Prüfung oder Klausur im Hauptfach nur dann wiederholt werden,

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wenn sie als einzelne Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend" (5.0) bewertet wurde. Absatz 5 bleibt hiervon unberührt."

13. § 27 Absatz 5 wird gestrichen.

14. Aus § 27 Absatz 6 wird Absatz 5. In diesem Absatz werden in Satz 3 und Satz 4 jeweils die Worte „90a Abs. 2,3,4 UG" durch die Worte „§93 Abs. 2,3,4,5 HG" ersetzt.

15. § 27 Absatz 7 wird gestrichen.

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 28.11.2000.

Düsseldorf, den 24.01.2001

Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität

Düsseldorf

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Prof. Dr. Dr. h.c. Gert Kaiser