AMTLICHER TEIL - MKNiedersachsen · 2. Für den Haupttermin nach Nr. 1b gilt für die Prüfungs-...

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Termine für die Abschlussprüfungen 2013 im Sekundarbereich I Bek. d. MK v. 7.9.2011 – 32/33 – 83214 Nach § 28 AVO-S I werden die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Abschlusses der Förder- schule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 9. Schul- jahrgangs sowie des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I – Real- schulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I am Ende des 10. Schuljahrgangs an Hauptschulen, an Realschulen, an Oberschulen, an Inte- grierten Gesamtschulen, am Hauptschul- und Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschulen sowie an Förderschulen für das Schuljahr 2012 / 13 wie folgt festgesetzt: 1. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landes- weit einheitlicher Aufgabenstellung (Haupttermin): Mittwoch 24.4.2013 Deutsch Freitag 26.4.2013 Englisch Dienstag 30.4.2013 Mathematik 2. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landes- weit einheitlicher Aufgabenstellung (1. Nachschreibtermin): Dienstag 14.5.2013 Deutsch Donnerstag 16.5.2013 Englisch Donnerstag 23.5.2013 Mathematik 3. Prüfung in den mündlichen Prüfungsfächern und mündli- che Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern: Montag, 3.6.2013 bis Freitag, 7.6.2013 4. Beginn der schriftlichen Prüfungen: jeweils 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr 5. Ausgabe der Abschlusszeugnisse Sek. I: Donnerstag, 20.6.2013 bis Samstag, 22.6.2013 Termine für die Abiturprüfungen 2013 Bek. d. MK v. 14.9.2011 – 33-83213 1. Gemäß Nr. 3.1 EB-AVO-GOFAK und Nr. 4.1 EB-AVO- WaNi werden die Termine für die Abiturprüfungen 2013 in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasi- um, im Abendgymnasium, im Kolleg, an Freien Waldorf- schulen und für die Nichtschülerabiturprüfung wie folgt festgesetzt: a) Ende des vierten Schul- Do, 4.4.2013 halbjahrs der Qualifi- kationsphase 1) SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 357 AMTLICHER TEIL b) Prüfung in den schrift- Sa, 6.4. bis Do, 25.4.2013 lichen Prüfungsfächern (Haupttermin) c) Prüfung in den münd- Mo, 6.5. bis Fr, 17.5.2013 2) 3) lichen Prüfungsfächern d) Prüfung in den schrift- Di, 7.5. bis Fr, 31.5.2013 lichen Prüfungsfächern (1. Nachschreibtermin) e) mündliche Nachprüfung Mo, 17.6. bis Mi, 19.6.2013 2) 3) in den schriftlichen Prüfungsfächern f) Aushändigung der Do, 20.6. bis Sa, 22.6.2013 Abiturzeugnisse 1) an Freien Waldorfschulen wird der Unterricht bis zur Prüfung in den mündlichen Prüfungsfächern fortgesetzt 2) beim Nichtschülerabitur: Mo, 10.6. bis Sa, 15.6.2013 3) an Freien Waldorfschulen: Do, 13.6. bis Mi, 19.6.2013 2. Für den Haupttermin nach Nr. 1b gilt für die Prüfungs- fächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung fol- gende Reihenfolge: Sa 6.4.2013 Deutsch Mo 8.4.2013 Sport, Informatik Di 9.4.2013 Biologie Mi 10.4.2013 Geschichte Do 11.4.2013 Kunst, 1. Prüfungsfach an Beruflichen Gymnasien Fr 12.4.2013 Musik Sa 13.4.2013 Englisch Mo 15.4.2013 Physik Di 16.4.2013 Politik-Wirtschaft Mi 17.4.2013 Französisch Do 18.4.2013 Mathematik Fr 19.4.2013 Latein Sa 20.4.2013 Chemie Mo 22.4.2013 Erdkunde, Volkswirtschaft an Beruflichen Gymnasien, Betriebs- und Volkswirtschaft an Beruflichen Gymnasien Di 23.4.2013 ev. Religion, kath. Religion, Werte und Normen Mi 24.4.2013 frei für dezentrale Prüfungsfächer Do 25.4.2013 Griechisch, Spanisch 3. Für den 1. Nachschreibtermin nach Nr. 1d gilt für die Prü- fungsfächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung folgende Reihenfolge:

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  • Termine für die Abschlussprüfungen 2013im Sekundarbereich I

    Bek. d. MK v. 7.9.2011 – 32/33 – 83214

    Nach § 28 AVO-S I werden die Prüfungen zum Erwerb

    – des Hauptschulabschlusses und des Abschlusses der Förder -schule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 9. Schul -jahrgangs sowie

    – des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I –Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I – Real-schulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses Iam Ende des 10. Schuljahrgangs

    an Hauptschulen, an Realschulen, an Oberschulen, an Inte-grierten Gesamtschulen, am Hauptschul- und Realschulzweigder Kooperativen Gesamtschulen sowie an Förderschulen fürdas Schuljahr 2012 / 13 wie folgt festgesetzt:

    1. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landes-weit einheitlicher Aufgabenstellung (Haupttermin):

    Mittwoch 24.4.2013 Deutsch

    Freitag 26.4.2013 Englisch

    Dienstag 30.4.2013 Mathematik

    2. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landes-weit einheitlicher Aufgabenstellung (1. Nachschreibtermin):

    Dienstag 14.5.2013 Deutsch

    Donnerstag 16.5.2013 Englisch

    Donnerstag 23.5.2013 Mathematik

    3. Prüfung in den mündlichen Prüfungsfächern und mündli-che Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern:

    Montag, 3.6.2013 bis Freitag, 7.6.2013

    4. Beginn der schriftlichen Prüfungen:jeweils 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr

    5. Ausgabe der Abschlusszeugnisse Sek. I:

    Donnerstag, 20.6.2013 bis Samstag, 22.6.2013

    Termine für die Abiturprüfungen 2013

    Bek. d. MK v. 14.9.2011 – 33-83213

    1. Gemäß Nr. 3.1 EB-AVO-GOFAK und Nr. 4.1 EB-AVO-WaNi werden die Termine für die Abiturprüfungen 2013in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasi-um, im Abendgymnasium, im Kolleg, an Freien Waldorf-schulen und für die Nichtschülerabiturprüfung wie folgtfestgesetzt:

    a) Ende des vierten Schul- Do, 4.4.2013halbjahrs der Qualifi-kationsphase1)

    SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 357

    AMTLICHER TEIL

    b) Prüfung in den schrift- Sa, 6.4. bis Do, 25.4.2013lichen Prüfungsfächern (Haupttermin)

    c) Prüfung in den münd- Mo, 6.5. bis Fr, 17.5.20132) 3)

    lichen Prüfungsfächern

    d) Prüfung in den schrift- Di, 7.5. bis Fr, 31.5.2013lichen Prüfungsfächern (1. Nachschreibtermin)

    e) mündliche Nachprüfung Mo, 17.6. bis Mi, 19.6.20132) 3)

    in den schriftlichen Prüfungsfächern

    f ) Aushändigung der Do, 20.6. bis Sa, 22.6.2013Abiturzeugnisse

    1) an Freien Waldorfschulen wird der Unterricht bis zur Prüfung in den mündlichenPrüfungsfächern fortgesetzt

    2) beim Nichtschülerabitur: Mo, 10.6. bis Sa, 15.6.2013

    3) an Freien Waldorfschulen: Do, 13.6. bis Mi, 19.6.2013

    2. Für den Haupttermin nach Nr. 1b gilt für die Prüfungs-fächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung fol-gende Reihenfolge:

    Sa 6.4.2013 Deutsch

    Mo 8.4.2013 Sport, Informatik

    Di 9.4.2013 Biologie

    Mi 10.4.2013 Geschichte

    Do 11.4.2013 Kunst, 1. Prüfungsfach anBeruflichen Gymnasien

    Fr 12.4.2013 Musik

    Sa 13.4.2013 Englisch

    Mo 15.4.2013 Physik

    Di 16.4.2013 Politik-Wirtschaft

    Mi 17.4.2013 Französisch

    Do 18.4.2013 Mathematik

    Fr 19.4.2013 Latein

    Sa 20.4.2013 Chemie

    Mo 22.4.2013 Erdkunde, Volkswirtschaft an Beruflichen Gymnasien, Betriebs-und Volkswirtschaft an BeruflichenGymnasien

    Di 23.4.2013 ev. Religion, kath. Religion, Werte und Normen

    Mi 24.4.2013 frei für dezentrale Prüfungsfächer

    Do 25.4.2013 Griechisch, Spanisch

    3. Für den 1. Nachschreibtermin nach Nr. 1d gilt für die Prü-fungsfächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellungfolgende Reihenfolge:

  • Di 7.5.2013 Deutsch

    Mi 8.5.2013 Sport, Informatik

    Mo 13.5.2013 Biologie

    Di 14.5.2013 Geschichte

    Mi 15.5.2013 Kunst, 1. Prüfungsfach an Beruflichen Gymnasien

    Do 16.5.2013 Musik

    Fr 17.5.2013 Englisch

    Mi 22.5.2013 Physik

    Do 23.5.2013 Politik-Wirtschaft

    Fr 24.5.2013 Französisch

    Sa 25.5.2013 Mathematik

    Mo 27.5.2013 Latein

    Di 28.5.2013 Chemie

    Mi 29.5.2013 Erdkunde, Volkswirtschaft an Beruflichen Gymnasien, Betriebs-und Volkswirtschaft an BeruflichenGymnasien

    Do 30.5.2013 ev. Religion, kath. Religion,Werte und Normen

    Fr 31.5.2013 Griechisch, Spanisch

    4. Für die Prüfungsfächer ohne landesweit einheitliche Aufga-benstellung sowie für die Schülerinnen und Schüler, dieeine schriftliche Abiturprüfung ohne landesweit einheitli-che Aufgabenstellung zu absolvieren haben, legen dieSchulen die einzelnen Termine für die schriftliche Abitur-prüfung im Rahmen der in Nr. 1 gesetzten Zeiträume fest.Der Termin für die Einreichung der Aufgabenvorschlägebei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für diesePrüfungsfächer ist Mo., 21.1.2013.

    5. Weitere erforderliche Termine (z. B. 2. Nachschreibtermin)legen die Schulen fest.

    Qualifizierung von Lehrkräften für die Inklusion

    hier: Ausschreibung für die Vorbereitung von Teamerinnenund Teamern für die Qualifizierung von Lehrkräften der wei-terführenden Schulen

    Bek. d. MK v. 20.9.2011 - 32 - 84200

    Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) sucht

    Teamerinnen und Teamer

    für die Vorbereitung der weiterführenden Schulen auf die in-klusive Bildung und Erziehung.

    Ausgangslage

    Die inklusive Bildung und Erziehung sollen auf die weiter-führenden Schulen ausgeweitet werden. Die Aufnahme von

    358 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

    Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischenFörderbedarf verschiedener Schwerpunkte kann zu einergrößeren Heterogenität der Lern- und Leistungsvoraussetzun-gen innerhalb der Lerngruppen führen. Auf diese veränderteschulische Situation werden Lehrkräfte der weiterführendenSchulen durch Fortbildungsangebote vorbereitet.

    Geplante Maßnahmen für Lehrkräfte an weiterführendenSchulen

    Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen umfassen u. a.:

    – Rechtliche Rahmenbedingungen der Inklusion (Nieder-sächsisches Schulgesetzt, UN-Konvention)

    – Informationen über den Personenkreis der Schülerinnenund Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf;Orte und Formen sonderpädagogischer Förderung in Nie-dersachsen

    – Index für Inklusion

    – Gestaltung der Lernumgebung und strukturierte Unter-richtsgestaltung (Classroom Management)

    – Prävention und Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten

    – Lernprozessbezogene Diagnostik und Ermittlung des indi-viduellen Entwicklungsstands und Erstellen und Fort-schreiben von Förderplänen

    – Kollegiale Zusammenarbeit von Lehrkräften unterschiedli-cher Schulformen; Rollenklärungen; Zusammenarbeit mitEltern

    Durchführung der Kurse für Lehrkräfte

    Die Qualifizierung der Lehrkräfte der weiterführenden Schu-len erfolgt in drei Modulen à zwei Tagen. Die Leitung der re-gional stattfindenden Kurse wird von einem „Tandem“ (= zweiTeamerinnen oder Teamer) übernommen.

    Die Kurse finden während der Unterrichtszeit statt. Die Tea-merinnen und Teamer werden für die Aufgabenwahrnehmungvom Unterricht freigestellt und erhalten ein Honorar.

    Es ist zudem Aufgabe der Teamerinnen und Teamer, die Fort-bildungsmaßnahmen zu evaluieren und bei der Weiterentwick-lung mitzuwirken. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen istfür Teamerinnen und Teamer verpflichtend.

    Vorbereitung der Teamerinnen und Teamer

    Die Qualifizierungsmaßnahmen für die Teamerinnen und Tea-mer werden voraussichtlich zwei Blöcke im Umfang von insge-samt sechs Tagen im 1. Halbjahr 2012 umfassen. Der Einsatzals Teamerin oder als Teamer im Tandem für die Qualifizie-rungsmaßnahmen erfolgt nach Abschluss der Vorbereitungs-kurse ab 2. Halbjahr 2012.

    Bewerbung

    Das Anforderungsprofil für künftige Teamerinnen und Teamerumfasst

    – eine erfolgreiche schulische Praxis in der sonderpädagogi-schen Förderung oder entsprechende Tätigkeit in einemStudienseminar oder in einer Universität,

    – eine hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Kooperati-onsbereitschaft und Teamfähigkeit,

    – eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit,

    – Präsentationsvermögen und Methodenkompetenz.

  • Bewerben können sich Lehrkräfte aus weiterführenden Schu-len, Grundschulen und Förderschulen mit Erfahrungen im ge-meinsamen Unterricht sowie Fachseminarleiterinnen undFachseminarleiter.

    Bewerbungen mit einem Lebenslauf, einer Stellungnahme zuden im vorliegenden Ausschreibungstext formulierten Erwar-tungen, vorhandenen Nachweisen über Qualifikationen undder Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personalaktesind bis zum 31.10.2011 an das Niedersächsische Kultusmini-sterium, Referat 32, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, zurichten.

    Nähere Auskünfte erteilen Frau Thomas, Tel.: 0511 120-7279und Herr Dr. Wachtel, Tel. 0511 120-7281.

    Volkstrauertag 2011

    RdErl. d. MK v. 25.8.2011 - 21-82 104/1.2

    Bezug: a) RdErl. d. MK v. 30.9.2004 (SVBl. S. 502)

    b) RdErl. d. MK v. 10.1.2005 (SVBl. S. 124) – VORIS 22410 -

    Die Schulen werden gebeten, auch in diesem Jahr die Schüler -innen und Schüler im Sinne des Bezugserlasses zu a) auf denVolkstrauertag vorzubereiten.

    Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. stellt aufAnforderung Unterrichtsmaterial (Broschüren, Filme, Videos)und Informationen zu seinen Schulprojektfahrten und Jugend-begegnungsstätten zur Verfügung.

    Anfragen können an folgende Anschriften gerichtet werden:

    Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., LandesverbandNiedersachsen, Wedekindstraße 32, 30161 Hannover, Tel.:0511 321282, Fax: 0511 306531, E-Mail: [email protected], Internet: www.volksbund-niedersachsen.de

    Bezirksverband Braunschweig:Tel.: 0531 49930, Fax: 0531 126301, E-Mail: [email protected]

    Bezirksverband Hannover: Tel.: 0511 327363, Fax: 0511 3632845, E-Mail: [email protected]

    Bezirksverband Lüneburg / Stade:Tel.:04131 36695 Fax: 04131 36605, E-Mail: [email protected]

    Bezirksverband Weser-Ems:Tel.: 0441 13684, Fax: 0441 13811, E-Mail: [email protected]

    Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. beabsich-tigt, in der Zeit vom 7.11.2011 bis 25.12.2011 eine Haus- undStraßensammlung durchzuführen.

    In diesem Zusammenhang weise ich auf meinen Erlass „Wirt-schaftliche Betätigung, Werbung, Information, Bekanntma-chungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungenfür Schulen“ vom 10.1.2005 (SVBl. S. 124) und dabei insbe-sondere auf die Bestimmung hin, dass sich nur Schülerinnenund Schüler ab dem 14. Lebensjahr als Sammlerinnen undSammler betätigen dürfen.

    Bestimmungen für den Schulsport

    RdErl. d. MK v. 1.10.2011 - 34.6 - 52 100/1 - VORIS 22410

    Bezug: RdErl. „Qualifikationen für das Klettern im Schulsport“ v.30.5.2006 (SVBl. S. 249), zuletzt geändert durch RdErl. v.24.8.2010 (SVBl. S. 428) – VORIS 22410

    Zum Schulsport gehören der Sportunterricht und der außer-unterrichtliche Schulsport. Kompetenzerwerb erfolgt im Schul -sport auf der Grundlage sportpraktischer und sporttheoreti-scher Inhalte. Die sportpraktischen Inhalte umfassen sowohldie traditionellen als auch neue Sportarten und sportartunge-bundene Bewegungsformen bzw. -ideen. Sie sind in der Regeleinem der folgenden sieben Erfahrungs- und Lernfelder zuge-ordnet:

    – Spielen

    – Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen

    – Turnen und Bewegungskünste

    – Gymnastisches und tänzerisches Bewegen

    – Laufen, Springen, Werfen

    – Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten

    – Kämpfen.

    1. Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

    In einem kompetenzorientierten Sportunterricht stellen nebenLernsituationen, die dem Kompetenzerwerb dienen, auch dieSituationen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertungeinen festen Bestandteil dar. Sie sollen regelmäßig unterrichts-begleitend und / oder in punktuellen Überprüfungen erfolgen.Sie geben Rückmeldung über den erreichten Kompetenzstandder Lernenden und sind somit zur Steuerung des weiterenKompetenzerwerbs erforderlich.

    Für eine transparente Leistungsfeststellung und -bewertungsind die Leistungserwartungen und Bewertungsmaßstäbe früh-zeitig offenzulegen und den Schülerinnen und Schülern sowieggf. den Erziehungsberechtigten zu erläutern.

    Leistungsfeststellung: Hierbei geht es um eine möglichst exak-te Erfassung einer erbrachten Leistung. Die Leistungsmessungkann nach quantitativen und / oder qualitativen Maßstäbenerfolgen. Sie sollte sich an den Exaktheitskriterien der Objekti-vität, Reliabilität und Validität orientieren. Insbesondere ist si-cherzustellen, dass nur das geprüft wird, was zuvor auch unter-richtet wurde.

    Leistungsbewertung: Sie stellt die eigentliche pädagogischeAufgabe dar. Hierbei wird der festgestellten Leistung ein Wertzugeordnet. Dies kann anhand folgender Normen erfolgen:

    a) Sachnorm (Erfüllung der in den Kerncurricula / EPA-EBgenannten Standards)

    Als Sachnorm für die festgestellte Leistung können auchallgemein gültige Vorgaben wie Leistungstabellen (vgl.Sportabzeichen) dienen. Hierüber entscheidet die Fach-konferenz.

    b) Individualnorm (Differenz zwischen der individuellen An-fangs- und Endleistung)

    c) Sozialnorm (Relation der festgestellten Leistung im Ver-gleich zur Gruppe)

    SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 359

  • Der Sachnorm kommt logisch und zeitlich die vorrangige Be-deutung zu, da sich Individual- und Sozialnorm auf die Erfül-lung der Sachanforderungen beziehen.

    Notenfindung: Dienen Leistungsfeststellung und Leistungsbe-wertung der Notenfindung, so sind die Vorgaben der jeweili-gen Kerncurricula zu beachten. Sie bestimmen die Gewich-tung der inhaltsbezogenen (bewegungsbezogene Leistungen)und prozessbezogenen (kognitive, methodische, personale undsoziale Qualifikationen) Komponenten bei der Findung derGesamtzensur. Die Lehrkraft muss das Zustandekommen derBenotung begründen und die Gewichtung der Leistungen of-fenlegen können.

    2. Befreiung vom Sportunterricht

    2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülersvom Sportunterricht bis zu drei Monaten entscheidet dieSchulleitung. Die Schulleitung kann die den Sportunterrichterteilende Lehrkraft ermächtigen, Schülerinnen und Schülerbis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunter-richt oder von bestimmten Teilbereichen zu befreien. Die vomSportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind nachMaßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesen-heit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstüt-zenden Tätigkeiten herangezogen werden.

    2.2 Die über einen Monat hinausgehende Befreiung von derTeilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilberei-chen spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten An-trag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüle-rin oder des volljährigen Schülers hin aus. Hierfür kann sie dieBeibringung eines ärztlichen oder eines amtsärztlichen Attestesverlangen. Die Kosten des Attestes tragen die Erziehungsbe-rechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährigeSchüler.

    2.3 Während der Menstruation nehmen die Schülerinnengrundsätzlich am Sportunterricht teil. Bei Problemen währendder Menstruation entscheiden sie in Absprache mit der Lehr-kraft eigenverantwortlich über eine angemessene Beteiligung,über Belastung und Pausen.

    2.4 Im Übrigen gilt Nr. 3.3 der Ergänzenden Bestimmungenzur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis der Schule (Erl. d.MK v. 29.8.1995 – SVBl. S. 223, zuletzt geändert durch Erl.d. MK v. 1.3.2006, SVBl. S. 109).

    3. Besondere Angebote des Schulsports

    Anregungen für spontanes Spielen und Sporttreiben, für tägli-che Bewegungszeiten sowie für besondere Angebote des Schul-sports entstehen zumeist im Sportunterricht. Zu den besonde-ren Angeboten des Schulsports gehören: Sportförderunterricht,Arbeitsgemeinschaften, Sportveranstaltungen der Schülerver-tretungen, Kooperationsgruppen „Schule und Sportverein“,Sportfeste und Wettkämpfe, Sportlehrgänge und Schulfahrtenmit sportlichem Schwerpunkt, Feriensportlehrgänge. Die ge-nerelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG ist beidiesen Angeboten sicherzustellen.

    Weitere besondere Angebote des Schulsports können nur inAbstimmung mit den zuständigen Regionalabteilungen derNiedersächsischen Landesschulbehörde durchgeführt werden.

    3.1 Sportförderunterricht

    3.1.1 Sportförderunterricht soll für Schülerinnen und Schülermit motorischen und psycho-sozialen Auffälligkeiten zusätzlich

    zum regulären Sportunterricht vorwiegend im Primarbereichsowie in den Schuljahrgängen 5 und 6 durchgeführt werden.Sportförderunterricht ist mit zwei Wochenstunden – nach Mög -lichkeit in Einzelstunden – anzusetzen.

    3.1.2 Für den Sportförderunterricht sind die Schülerinnenund Schüler unter motorischen, psychosozialen und pädagogi-schen Gesichtspunkten auszuwählen. Verantwortlich für dieAuswahlentscheidung ist die Lehrkraft mit der Qualifikationfür die Erteilung von Sportförderunterricht. Die Auswahl fin-det in Kooperation mit Klassen- und Sportlehrkräften statt.Schulärztliche Stellungnahmen sind einzubeziehen. Die Teil-nahme am Sportförderunterricht ist für die Schülerinnen undSchüler verbindlich, wenn die Zustimmung ihrer Erziehungs-berechtigten vorliegt.

    3.1.3 Sportförderunterricht wird von Lehrkräften, die dafürbesonders ausgebildet worden sind, im Rahmen ihres Haupt-amtes bzw. ihres Hauptberufs erteilt. Bei der Regelung der Un-terrichtsversorgung für die einzelne Schule ist dafür zu sorgen,dass die für den Sportförderunterricht ausgebildeten Lehrkräfteentsprechend dem Bedarf eingesetzt werden.

    3.2 Arbeitsgemeinschaften für Sport

    3.2.1 Die Arbeitsgemeinschaften für Sport sollen Angebotebereithalten, die den Neigungen der Schülerinnen und Schülerin besonderer Weise entsprechen. Sie bieten die Möglichkeit,unterschiedliche Formen und Intentionen sportlicher Betäti-gung, wie z. B. Freizeitsport oder Training, im Rahmen desschulischen Wettkampfwesens kennen zu lernen.

    3.2.2 In den Schulformen des Sekundarbereichs I, in denendie dritte Sportstunde im Rahmen von Arbeitsgemeinschaftennach den jeweiligen Stundentafeln zu erteilen ist, sind interes-sierten Schülerinnen und Schülern Arbeitsgemeinschaften Sportin erforderlichem Umfang anzubieten.

    3.2.3 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahr-gangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifenddurchgeführt werden.

    3.3 Sportveranstaltungen der Schülervertretungen

    3.3.1 Schülerrat und Klassenschülerschaft können gemäß § 81NSchG nach Abstimmung mit der Schulleitung in der unter-richtsfreien Zeit Schülerarbeitsgemeinschaften im Sport ein-richten und Sportveranstaltungen durchführen.

    3.3.2 Mit der Leitung und der Wahrnehmung der Aufsichts-pflicht können geeignete Schülerinnen und Schüler (z. B.Schulsportassistentinnen und Schulsportassistenten) – beiMinderjährigen mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtig-ten – betraut werden. Die Schulleitung beauftragt eine Lehr-kraft, die die Schülerinnen und Schüler berät und betreut.

    3.4 Kooperationsgruppen „Schule und Sportverein”

    3.4.1 Im Rahmen des Aktionsprogramms für die „Zusam-menarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen” be-steht die Möglichkeit, Kooperationsgruppen einzurichten.

    3.4.2 Kooperationsgruppen werden mit Zustimmung derSchulleitung und des Sportvereins eingerichtet und von einerLehrkraft oder einer Person mit Übungsleiter- bzw. Trainerli-zenz geleitet.

    3.4.3 Kooperationsgruppen werden im Rahmen der finanziel-len Möglichkeiten gefördert. Das zwischen dem Niedersächsi-schen Kultusministerium und dem LandesSportBund Nieder-

    360 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

  • sachsen vereinbarte Antragsverfahren für das Aktionspro-gramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportvereinist zu beachten.

    3.5 Sportfeste und Wettkämpfe in der Schule

    3.5.1 Spiel- und Sportfeste oder Wettkämpfe und Turnierekönnen Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote aller Erfah-rungs- und Lernfelder des Schulsports zum Inhalt haben undsowohl schulintern als auch schulübergreifend ausgerichtetwerden. Sie sind jährlich zu veranstalten.

    3.5.2 Bei Spiel- und Sportfesten sollen gesellige Formen desSpielens und des Sporttreibens sowie Vorführungen und ge-meinsame Aktionen im Vordergrund stehen.

    3.5.3 Bei Wettkampfveranstaltungen und Turnieren sollen vor -rangig Mannschaftswettbewerbe durchgeführt werden. Bun-desweite Wettkampfangebote sind die Bundesjugendspiele undder Wettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA.

    Der Wettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIAwendet sich an die am Leistungssport interessierten Schülerin-nen und Schüler. Alle Wettkämpfe werden von den Schul-behörden in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit denSportfachverbänden organisiert und durchgeführt.

    Sofern nicht für alle Schülerinnen und Schüler eine alternativeWettkampfveranstaltung durchgeführt wird, sind Bundesju-gendspiele in jedem Schuljahr von den allgemein bildendenSchulen in mindestens einem der drei Teile (Gerätturnen,Leichtathletik oder Schwimmen) für die Schülerinnen undSchüler der Schuljahrgänge 3 bis 10 zu veranstalten.

    3.5.4 Die an Sportfesten und Wettkämpfen teilnehmendenSchülerinnen und Schüler und die sie begleitenden sowie fürdie Durchführung der Wettkämpfe erforderlichen Lehrkräftesollen vom Unterricht freigestellt werden. Die stundenplan-mäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden, die nicht erteilt wer-den können, gelten für die begleitenden Lehrkräfte als erteilt.

    3.5.5 Geeignete Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnenund Vertreter der örtlichen Sportorganisationen können mitihrem Einverständnis von der Schule bei der Durchführungvon Schulsportveranstaltungen als Helferinnen und Helfer ein-gesetzt werden.

    3.6 Sportlehrgänge

    Bestimmte Inhalte des Schulsports sind in besonderer Weisegeeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden. Für Sport-lehrgänge, z. B. in den Erfahrungs- und Lernfeldern „Bewegenauf rollenden und gleitenden Geräten” oder „Schwimmen,Tauchen, Wasserspringen”, sind die Regelungen für unter-richtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten zu be-achten.

    3.7 Feriensportlehrgänge

    3.7.1 Im Schulsport sollen die Schülerinnen und Schülerauch mit Inhalten aus Erfahrungs- und Lernfeldern vertraut ge -macht werden, die für ein Sporttreiben außerhalb der Schulevon besonderer Bedeutung sind und den Neigungen der Schü-lerinnen und Schüler entsprechen.

    3.7.2 An den Schulen, an denen während der normalen Un-terrichtszeit die Voraussetzungen für bestimmte Sportangebotenicht gegeben sind, können zusätzlich Sportangebote in denFerien durchgeführt werden, wenn entsprechende Haushalts-mittel zur Verfügung stehen. Sie sind für die teilnehmenden

    Schülerinnen und Schüler Schulveranstaltungen. Im Gegensatzzu den Feriensportmaßnahmen der Kommunen und Vereinesind Feriensportlehrgänge Maßnahmen des Schulsports.

    3.7.3 Feriensportlehrgänge umfassen in der Regel zwölf Stun-den. Eine Übungsgruppe sollte aus mindestens zehn Schülerin-nen und Schülern bestehen.

    Es ist möglich, dass mehrere Schulen bei der Planung undDurchführung von Feriensportlehrgängen zusammenarbeiten.

    3.7.4 Mit der Durchführung der Lehrgänge können

    – Lehrkräfte beauftragt werden, die im Schuldienst tätigsind und eine Qualifikation für die Erteilung vonSportunterricht besitzen,

    – Übungsleiterinnen und Übungsleiter beauftragt wer-den, die über eine gültige Fachübungsleiter- bzw.Übungsleiter-Lizenz oder Trainer-Lizenz verfügen (min-destens die erste Lizenzstufe gemäß Rahmenrichtliniendes Deutschen Olympischen Sportbunds), die beimLandesSportBund Niedersachsen registriert ist.

    3.7.5 Die mit der Durchführung der Feriensportlehrgängebeauftragten Personen werden je nach Rechtsstellung wie ne-benamtliche Lehrkräfte, Lehrkräfte im Beschäftigungsverhält-nis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län-der oder geringfügig beschäftigte Lehrkräfte vergütet, und zwarentsprechend ihrer Befähigung für ein Lehramt, im Übrigenwie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen.

    3.7.6 Anträge auf Genehmigung von Feriensportlehrgängensind im Hinblick auf evtl. entstehende Kosten zu Beginn einesKalenderjahrs an die zuständige Regionalabteilung der Nieder-sächsischen Landesschulbehörde zu richten.

    4. Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen

    4.1 Die notwendigen Kosten für die Vorbereitung undDurchführung von schulsportlichen Veranstaltungen einschließ -lich der Fahrtkosten für teilnehmende Schülerinnen undSchüler werden vom Land Niedersachsen erstattet, wenn

    – entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,

    – die Genehmigung der Schulbehörde vorliegt und

    – Schulen mehrerer Landkreise, mehrerer kreisfreier Städteoder des benachbarten Auslands beteiligt sind.

    Die vorgenannten Voraussetzungen zur Kostenerstattung gel-ten für die Nrn. 4.2 bis 4.5 entsprechend.

    4.2 Den beteiligten Lehrkräften können die tatsächlich ent-standenen notwendigen Fahrtkosten - in der Regel nur die Ko-sten der jeweils niedrigsten Klasse - erstattet und eine Auf-wandsvergütung nach Maßgabe der Nr. 13.1 des RdErl. d.MK „Schulfahrten“ v. 10.1.2006 (SVBl. S. 38), zuletzt geän-dert durch RdErl. d. MK v. 1.8.2008 (SVBl. 245), gewährtwerden.

    4.3 Die An- und Abreise der Schülerinnen und Schüler sowieder Lehrkräfte zu den Veranstaltungen ist grundsätzlich mit öf-fentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Ist der Veranstal-tungsort nicht bzw. nur mit einem unangemessenen Zeitauf-wand zu erreichen oder liegen die Buskosten privater Anbieterniedriger als die der öffentlichen Verkehrsmittel, so kann einBusunternehmen beauftragt werden. Dabei sind mindestenszwei Kostenvoranschläge einzuholen und alle möglichen Preis-

    SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 361

  • vorteile auszunutzen. Auf die Möglichkeit zur Bildung vonBusfahrgemeinschaften wird hingewiesen.

    4.4 Sofern erforderlich, können Übernachtungskosten ein -schließlich Frühstück nach DJH-Sätzen o. ä. für die teilneh-menden Schülerinnen und Schüler sowie Kampfrichterinnenund Kampfrichter erstattet werden.

    4.5 Aufwandsvergütungen für Kampfrichter- und Helfer-tätigkeiten sind nach den mit den Sportfachverbänden verein-barten Sätzen zu gewähren. Daneben werden die tatsächlichentstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. Bei Benut-zung öffentlicher Verkehrsmittel können nur die Kosten der je-weils niedrigsten Klasse erstattet werden.

    5. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht

    5.1 Allgemeines

    5.1.1 Die mit dem Sport verbundenen Gefährdungen undVerletzungsrisiken sind möglichst zu verhindern durch

    – fachkompetente sorgfältige Planung und Durchführungdes Unterrichts,

    – besondere Beachtung der Aufsichtspflicht,

    – notwendige Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen,für die auch geeignete Schülerinnen und Schüler herange-zogen werden können.

    5.1.2 Im Schulsport können mit Zustimmung der Schulleiter -in oder des Schulleiters auch Personen mit Übungsleiter- bzw.Trainerlizenz oder sonstige geeignete Personen im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG zusätzlich mit der Wahrnehmung vonAufsichtspflichten betraut werden. Bei minderjährigen Schüler -innen und Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsbe-rechtigten erforderlich.

    5.1.3 Wenn Lehrkräfte durch besondere Umstände (z. B. Be-treuung verletzter Schülerinnen und Schüler) vorübergehendihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, haben siedafür zu sorgen, dass eine andere geeignete Person (§ 62 Abs. 2NSchG) die Aufsicht übernimmt.

    5.1.4 Sind die Schülerinnen und Schüler zu freiem und ei-genverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran ge-wöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der Binnen-differenzierung auch ohne ständige Aufsicht der Lehrkraft tätigsein. Die Lehrkraft behält jedoch die Gesamtverantwortung.

    5.1.5 Für den Weg der Schülerinnen und Schüler zu außer-halb des Schulgrundstücks gelegenen Sportstätten und zurückist eine Aufsicht nur bei ungenügender Vertrautheit der Schü-lerinnen und Schüler mit den Verkehrsverhältnissen und beiGefährdungen, die über das den Schülerinnen und Schülernaus dem täglichen Leben gewohnte Maß erheblich hinausge-hen, geboten. Die Schülerinnen und Schüler sind über die ge-botenen Verhaltensregeln zu belehren.

    Bei der Benutzung von feststehenden Turn- und Spielgerätenauf dem Pausenhof reicht zur Beaufsichtigung in der Regel dieallgemeine Pausenaufsicht aus. Wenn die Geräte jedoch an un -übersichtlichen oder entfernten Orten aufgestellt sind, soll eineweitere Lehrkraft dort Aufsicht führen. Auch geeignete Schüler -innen und Schüler können bei der Betreuung und Beaufsichti-gung mitwirken.

    5.1.6 Die Lehrkräfte haben sich von der Betriebssicherheit derGeräte und Einrichtungen zu überzeugen und auf die Vollstän-digkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen

    zu achten. Bei Beanstandungen ist sofort die Schulleitung zuinformieren. Beim alternativen Einsatz von Sportgeräten undbei Gerätearrangements, insbesondere bei schwingenden Gerä-tekombinationen, ist dem Sicherheitsaspekt besondere Bedeu-tung beizumessen.

    5.1.7 Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben beimSchulsport grundsätzlich Sportkleidung zu tragen. Dabei sindUhren und Schmuckgegenstände abzulegen.

    Bei nicht abnehmbarem Schmuck ist die Teilnahme am Sport-unterricht zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maß-nahmen eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

    5.1.8 Die Sportunterricht erteilenden Lehrkräfte sollen alleSchülerinnen und Schüler, die Sehhilfen benötigen, ggf. auchdie Erziehungsberechtigten, auf die Zweckmäßigkeit des Tra-gens einer Sportbrille oder von Kontaktlinsen hinweisen. Lehr-kräfte verletzen jedoch nicht ihre Sorgfaltspflicht, wenn sieSchülerinnen und Schüler, die trotz entsprechender Belehrungweiterhin ohne sichere Sehhilfen am Sportunterricht teilneh-men wollen, die Teilnahme gestatten.

    5.1.9 Bei Schülerunfällen haben Lehrkräfte unverzüglich Er-ste Hilfe zu leisten und ggf. die erforderliche ärztliche Behand-lung zu veranlassen.

    5.1.10Wenn Erziehungsberechtigte oder andere geeignete Per-sonen durch die Schulleitung mit der Wahrnehmung von Be-treuungsaufgaben u. Ä. im Rahmen des Schulsports beauftragtwerden, sind sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallver -sicherung versichert. Bei Schäden, die Dritten gegenüber ent-stehen, gelten sie als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.

    5.1.11 Beim Schulsport entstehende Personenschäden vonSchülerinnen und Schülern sind im Rahmen der gesetzlichenUnfallversicherung durch den zuständigen Gemeinde-Unfall-versicherungsverband bzw. die Landesunfallkasse Niedersach-sen gedeckt.

    5.1.12 Andere Risiken, wie z. B. die Beschädigung geliehenerBoote, müssen über eine zusätzliche Versicherung oder ander-weitige Vereinbarungen gegen Schäden, die im Rahmen desSchulsports entstehen können, abgedeckt werden. Der Schul-träger ist zu beteiligen.

    5.1.13Durch erhöhte Ozonkonzentration in der bodennahenLuft können gesundheitliche Gefährdungen nicht ausgeschlos-sen werden. Dies gilt besonders bei körperlicher Beanspru-chung und sportlicher Betätigung im Freien.

    Bei heißem Sommerwetter sollen die Inhalte und Belastungenim Schulsport – schon wegen der temperaturbedingten Kreis-laufbelastungen – den äußeren Gegebenheiten angepasst wer-den.

    Bei einer Ozonkonzentration von mehr als 180 Mikrogrammpro Kubikmeter Luft (180 µg/m2), gemessen als 1-Stunden-Mittelwert, sollen intensive Ausdauerbelastungen im Freienunterbleiben. So sind länger andauernde Belastungen wie Lang -streckenläufe, Langstreckenschwimmen oder laufintensiveMannschaftsspiele am späten Vormittag und am Nachmittagzu vermeiden. Gegebenenfalls soll der Sportunterricht in dieHalle verlegt werden.

    Die Lehrkräfte sollen darauf achten, ob über die Medien er-höhte Ozonwerte bekannt gegeben und entsprechende Verhal-tensweisen empfohlen werden. Die Bekanntgabe von Ozon-werten erfolgt bei Konzentrationen von mehr als 180 µg/m2

    zusätzlich über den Rundfunk.

    362 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

  • Bei Ozonkonzentrationen von über 240 µg/m2 Luft ist ausVorsorgegründen kein Schulsport im Freien durchzuführen.

    5.2 Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in besonderen Bereichen

    In den nachfolgenden Erfahrungs- und Lernfeldern bzw. Berei-chen (Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3.6) dürfen Lehrkräfte grundsätzlichnur dann unterrichten und weitere Aufsichtspersonen Aufga-ben übernehmen, wenn sie dafür eine Ausbildung erhaltenoder eine besondere Qualifikation erworben haben, z. B. imRahmen der Lehrerausbildung bzw. der Lehrerfort- und -wei-terbildung oder über die Aus- und Fortbildung der Fachver-bände.

    5.2.1 Erfahrungs- und Lernfeld „Schwimmen, Tauchen,Wasserspringen“

    5.2.1.1 Allgemeines

    Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraumdes Aufenthalts vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimm -stätte. Sie stellen an die Lehrkräfte erhöhte Anforderungen,wenn z. B.

    – Lehrkräfte ihre Schülerinnen und Schüler noch nicht ken-nen,

    – Schülergruppen eine Schwimmstätte erstmalig besuchen,

    – Unterricht mit Nichtschwimmern in einer Schwimmstättemit Publikumsverkehr durchgeführt wird,

    – Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten am Schwimmen, Tau-chen, Wasserspringen teilnehmen,

    – Kinder sich unangemessen verhalten (z. B. aufgrund vonVerständigungsproblemen oder aus anderen Gründen).

    5.2.1.2Qualifikation der Lehrkräfte und zusätzlichen Auf-sichtführenden

    Mit der Durchführung von Unterricht und anderen schul-sportlichen Veranstaltungen im Bereich des Erfahrungs- undLernfelds „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen” dürfengrundsätzlich nur Lehrkräfte beauftragt werden, die minde-stens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG,des DRK, des ASB Bronze (vor 1979 Grundschein) besitzen.

    Für die Erteilung von Unterricht in einem Lehrschwimm-becken o. Ä. mit einer Wassertiefe bis zu 1,35 m genügt derNachweis des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Frei -schwimmer).

    Die unterrichtende Lehrkraft muss dem aktuellen Kenntnis-stand entsprechend über die Fähigkeit zum Retten verfügenund in der Lage sein, notwendige Maßnahmen der Ersten Hil-fe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anzuwenden.

    Sind gemäß Nrn. 5.2.1.3 und 5.2.1.4 zwei oder mehr Auf-sichtführende erforderlich, ist als Qualifikation das DeutscheSchwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer) ausreichend,wenn die unterrichtende Lehrkraft mindestens das DeutscheRettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB –Bronze – besitzt.

    5.2.1.3 Zahl der Aufsicht führenden Personen

    In diesem Erfahrungs- und Lernfeld wird der Unterrichtgrundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Umfasst die Lern-gruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler muss eine weitere ge-eignete Aufsicht führende Person gemäß § 62 Abs. 2 NSchGeingesetzt werden.

    Auf die weitere Aufsicht führende Person kann verzichtet wer-den, wenn

    – alle Schülerinnen und Schüler den Nachweis des sicherenSchwimmens (mindestens Deutsches Jugendschwimmab-zeichen in Bronze) erbracht haben,

    – der Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o. Ä. statt-findet, das allein von der Schule genutzt wird, oder

    – der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mitPublikumsverkehr erfolgt und die allgemeine Aufsicht überdie übrigen Badegäste von mindestens einer Schwimmmei-sterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fach-angestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.

    Die Zahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Schülerinnenund Schüler richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, denAufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit derSchülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstär-ke nur so groß sein, dass die Lehrkraft in der Lage ist, die Voll-zähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimm-beckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zuüberblicken.

    5.2.1.4 Zahl der Aufsicht führenden Personen an Förderschu-len

    An Förderschulen – mit Ausnahme der Förderschulen Schwer-punkt Lernen – wird der Unterricht in diesem Erfahrungs- undLernfeld grundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Eine weiteregeeignete Aufsichtsperson muss eingesetzt werden. Die Förder-schulen setzen zur Aufsichtsführung eine geeignete Person ausdem Kreis der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteroder anderer geeigneter Aufsichtspersonen gemäß § 62 Abs. 2NSchG ein. Steht aus diesem Kreis niemand zur Verfügung,wird eine zweite geeignete Lehrkraft zur Aufsicht eingesetzt.

    Die Art der Behinderung und die Gruppengröße können es er-forderlich machen, dass mehr als zwei Aufsicht führende Perso-nen eingesetzt werden müssen.

    An den Förderschulen Schwerpunkt Lernen gelten die Bestim-mungen der Nr. 5.2.1.3. Steht eine weitere geeignete Aufsichtführende Person gemäß § 62 Abs. 2 NSchG nicht zur Verfü-gung, ist abweichend von der Regelung der Nr. 5.2.1.3 einezweite Lehrkraft einzusetzen.

    5.2.1.5 Beteiligungen anderer Personen an der Aufsicht

    Wenn es der öffentliche Schwimm- und Badebetrieb zulässt,können nach vorheriger Absprache Aufsichtsaufgaben auch ei-ner Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachan-gestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) übertragen wer-den. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62NSchG bleibt davon unberührt.

    5.2.1.6 Vorbereitende Maßnahmen

    Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen müssensich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefah-ren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrü-stungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung be-kannt machen. Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dassvon ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sicher-gestellt sein, dass im Falle eines Unfalls oder eines die Sicher-heit bedrohenden technischen Defekts die zuständige Stelleunmittelbar benachrichtigt werden kann.

    Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über Gefahrenund zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Dazugehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.

    SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 363

  • Die Lehrkräfte haben während des Aufenthalts in derSchwimmstätte (s. Nr. 5.2.1.1) wiederholt die Zahl der anwe-senden Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Lehrkräfteund andere Aufsicht führende Personen müssen den unmittel-baren Schwimmbeckenbereich als erste betreten und ihn nachden Schülerinnen und Schülern als letzte verlassen. Es muss si-chergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler sich nichtunbemerkt im Beckenbereich aufhalten.

    Aufsicht führende Personen müssen während des Schwimmensund Badens der Schülerinnen und Schüler geeignete Sportklei-dung tragen.

    5.2.1.7 Durchführung des Unterrichts

    Die Lehrkraft hat ihren Platz während des Unterrichts so zuwählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen undSchüler sehen kann. Sie wird sich daher in der Regel außerhalbdes Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erfor-derlich, dass die Lehrkraft sich mit den Schülerinnen undSchülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe)aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrerLerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befin-den.

    In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öf-fentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden. Anfangs-schwimmunterricht soll in Lehrschwimmbecken oder in demBeckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdetstehen können, erteilt werden.

    Nach Möglichkeit sollen Nichtschwimmerinnen und Nicht-schwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammenge-fasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbarenLerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifenderfolgen.

    Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasserund bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken und Tieftau-chen, müssen die verantwortlichen Aufsichtspersonen die ein-zelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten. BeimStreckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraus-setzungen der Schülerinnen und Schüler und unter Beachtungder Rahmenrichtlinien eine Begrenzung der Tauchstrecke vor-zunehmen.

    5.2.1.8 Besondere Unterrichtssituationen

    Beim Unterricht im Wasserspringen ist besonders sorgfältigeAufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten wer-den, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.

    Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen in der Regel nur bei ei-ner Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.

    Unterricht im ABC-Tauchen darf nur von Lehrkräften erteiltwerden, die entsprechende medizinische, physikalische undgerätetechnische Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen besitzen.

    Unterrichtsinhalte, die örtlichen Regelungen des öffentlichenBadebetriebs entgegenstehen, dürfen nur in abgeteilten Berei-chen und nach Vereinbarung mit der zuständigen Stelle ange-boten werden.

    5.2.1.9 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten

    Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrtenkönnen schwimmsichere Schülerinnen und Schüler (minde-stens Deutsches Jugendschwimmabzeichen Bronze) am öffent-

    lichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allge-meine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimm -meisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestelte / Fach-angestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsichtführende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeitenverfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmsichere Schüler -innen und Schüler gelten die Nrn. 5.2.1.1 bis 5.2.1.8 entspre-chend. In jedem Fall ist die schriftliche Einwilligung der Erzie-hungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Ba-den einzuholen.

    Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern geltendie Nrn. 5.2.1.1 bis 5.2.1.8 entsprechend. Ohne eine genaueKenntnis des Gewässers (z. B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen,Strömungen, Wassertemperatur) darf kein Badebetrieb aufge-nommen werden. Ein geeignetes Rettungsmittel (z. B. Rettungs -wurfleine, Gurtretter) muss zur Verfügung stehen. Ferner mussdie Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

    5.2.2 Erfahrungs- und Lernfeld „Bewegen auf rollendenund gleitenden Geräten”

    5.2.2.1 „Auf dem Wasser“

    5.2.2.1.1 An Veranstaltungen „Auf dem Wasser“ dürfen nurSchülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmsichersind und mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichenin Bronze besitzen.

    5.2.2.1.2 Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfenan Veranstaltungen in diesem Erfahrungs- und Lernfeld nurmit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teil-nehmen.

    5.2.2.1.3 Mit der Erteilung von Unterricht und der Ausübungvon Aufsicht in diesem Erfahrungs- und Lernfeld dürfen nurLehrkräfte beauftragt werden, die das Deutsche Rettungs-schwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB – Bronze –besitzen.

    5.2.2.1.4 Zur Einführung sind Einsichten in sachgerechtesVerhalten auf dem Wasser (z. B. wesentliche Befahrensregeln,Revierkunde) und grundlegende Kenntnisse der Fachsprache,der Bootskunde und der Maßnahmen bei Unfällen zu vermit-teln.

    5.2.2.1.5 Die Lehrkraft hat dafür Sorge zu tragen, dass alle aufdem Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Al-ter entsprechend beaufsichtigt werden. Nr. 5.1.3 gilt entspre-chend.

    5.2.2.1.6 Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übendenSchülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnens-stand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, ins-besondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers.

    5.2.2.1.7 Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährlei-sten, sind u. a. folgende Maßnahmen erforderlich:

    – Die Lehrkräfte müssen sich vor Beginn jeder Veranstaltungüber das Gefahrenpotential des Gewässers informieren undsich davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits-und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehört auchdie exakte Festlegung des Übungsgebiets (z. B. Bojenabgren-zung).

    – Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder Veran-staltung über Gefahren (z. B. durch die Verkehrslage, denWellengang, die Wind- und Strömungsverhältnisse, Unter-kühlung durch die Wassertemperatur bei Kollisionen) undVorsichtsmaßnahmen zu belehren.

    364 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

  • – Vor Beginn der Veranstaltungen und nach dem Verlassendes Wassers ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerin-nen und Schüler festzustellen.

    5.2.2.1.8 Segeln und Surfen für Anfängerinnen und Anfängerist generell nur auf Binnengewässern bzw. abgetrennten Revie-ren und bei geringen Windstärken erlaubt. Mit Rudern undKanufahren für Anfängerinnen und Anfänger darf nur auf ru-higen Gewässern begonnen werden. Rettungsgerät muss vor-handen sein.

    5.2.2.1.9 Segeln und Surfen an der Küste ist nur bei günsti-gem, stabilem Wetter erlaubt. Die aktuellen Informationen zurWetterlage sind rechtzeitig einzuholen und unbedingt zu be-achten. Ein Rettungsboot muss vorhanden sein.

    5.2.2.1.10 Beim Befahren von Bundeswasserstraßen mit Ru-derbooten sollen Rettungswesten getragen werden; auf das Tra-gen von Rettungswesten kann verzichtet werden

    – bei Ruderbooten mit Steuerleuten,

    – bei wettkampforientiertem Rudersport, wenn der Veran-staltungsbereich für den allgemeinen Schiffsverkehr ge-sperrt ist.

    5.2.2.1.11 Beim Kanufahren im Wildwasser und beim Kanu-polo ist das Tragen von Rettungswesten und von KopfschutzPflicht. Beim Segeln sollen Lehrkräfte sowie Schülerinnen undSchüler grundsätzlich mit angelegten Rettungswesten üben.

    5.2.2.2 „Auf Schnee und Eis”

    Eine Übungsgruppe darf beim Skilaufen höchstens 15, beimSnowboardfahren höchstens acht Schülerinnen und Schülerumfassen, für die jeweils eine Lehrkraft oder gemäß § 62 Abs. 2NSchG eine geeignete Person einzusetzen ist.

    Alle eingesetzten Personen müssen in Erster Hilfe ausgebildetsein und das notwendige Erste-Hilfe-Material mit sich führen.

    Beim Ski alpin und Snowboard fahren muss ein Skihelm getra-gen werden.

    Aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbeson-dere bei Lawinengefahr, sind einzuholen und unbedingt zu be-achten. Bei der Planung von Touren ist nicht nur der Schwie-rigkeitsgrad der Streckenführung, sondern auch die Wetterlagezu berücksichtigen. Genaue Ortskenntnisse sind erforderlich.Beim Fehlen dieser Ortskenntnisse sind ortskundige qualifi-zierte Personen einzusetzen.

    5.2.2.3 „Auf Rädern und Rollen”

    5.2.2.3.1 Zur Einführung in das Radfahren sind Einsichtenin sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken (z. B. Orts-kunde, Verkehrsregeln, Fahrverhalten in der Gruppe) undgrundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde undMaßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.

    Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass alle auf den Weg-strecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alterentsprechend beaufsichtigt werden.

    Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraumvom Schuljahrgang 5 an zulässig. Im Rahmen der Radfahraus-bildung können Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge3 und 4 den öffentlichen Verkehrsraum bereits dann nutzen,wenn der von ihnen erreichte Ausbildungsstand dies zulässt.

    Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegenübenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach derenKönnensstand. Nr. 5.1.3 gilt entsprechend.

    Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, istFolgendes zu beachten:

    – Lehrkräfte müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dassalle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.Dazu gehören auch die Verkehrssicherheit der Fahrräderund die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich,sind Radwege bzw. verkehrsarme Straßen auszuwählen.

    – Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veran-staltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zubelehren.

    – Während des Radfahrens ist darauf zu achten, dass dieGruppe zusammenbleibt.

    – Beim Radfahren muss ein Kopfschutz getragen werden.

    Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlicheine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowieder örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.

    5.2.2.3.2 Beim Rollschuhlaufen, Inline-Skating, Skateboardfahren, Waveboard fahren und bei vergleichbaren Sportartenist auf ausreichende Schutzkleidung (Kopf-, Knie-, Ellbogen-und Handgelenkschutz) und entsprechende Sicherheitsmaß-nahmen zu achten.

    5.2.3 Weitere Inhaltsbereiche

    5.2.3.1 „Reiten und Voltigieren”

    Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen Reit-kappen tragen. Dies gilt nicht für das Voltigieren. Für die zurVerfügung stehenden Pferde muss eine ausreichende Tierhal-terhaftpflichtversicherung, die auch die Überlassung der Pferdean Dritte abdeckt, bzw. eine damit vergleichbare Versicherungbestehen.

    5.2.3.2 Trampolinspringen

    Die Benutzung des großen Trampolins und des Minitrampo-lins erfordert in besonderem Maße Sachkenntnis der Lehr-kraft.

    5.2.3.3 Klettern

    5.2.3.3.1 Künstliche Kletterwände müssen den gefordertenBau- und Sicherheitsstandards genügen. Klettern an künstli-chen Wänden muss mit Seilsicherung erfolgen. Beim Bouldernan Wänden, bei denen die obere Griffreihe in maximal dreiMeter Höhe angebracht ist, kann auf eine Seilsicherung nurdann verzichtet werden, wenn eine falldämpfende Bodensiche-rung vorgesehen ist (z. B. lockere Sandgrube, Niedersprung-matte, Weichboden). Bei Übungsformen mit einer Tritthöhebis zu 60 cm kann darauf verzichtet werden.

    5.2.3.3.2 Der Schwierigkeitsgrad und die besonderen Pro-blembereiche einer natürlichen Kletterwand müssen der Lehr-kraft bekannt sein.

    5.2.3.3.3 Vor dem Klettern mit Seilsicherung sind die Schüler -innen und Schüler mit den notwendigen Sicherheitstechnikenvertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen derKlettergurte, das Knüpfen von Knoten, die Karabinerver-schraubung und die Handhabung von Karabinerhaken sowiefür das Anlegen und den sachgemäßen Umgang mit dem Si-cherungsseil.

    5.2.3.3.4 Im Bereich Klettern dürfen Lehrkräfte nur dannden Sportunterricht erteilen und zusätzlich eingesetzte Perso-nen Aufsichtspflichten gemäß § 62 NSchG übernehmen,wenn diese

    SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 365

  • – für das Klettern an künstlichen Kletterwänden

    – die Qualifikation des Deutschen Alpenvereins (DAV) Klet-terwandbetreuerin bzw. -betreuer (Lehrgang 1 Fachübungs -leiterinnen und Fachübungsleiter Klettersport) oder

    – die vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern imSchulsport festgestellte Qualifikation

    und / oder

    – für das Klettern an natürlichen Klettergelegenheiten

    – die Qualifikation des Deutschen Alpenvereins (DAV)

    – Fachübungsleiterinnen und Fachübungsleiter Kletter-sport

    – Trainerinnen und Trainer C Sportklettern / Wettkampf-klettern

    – Fachübungsleiterinnen und Fachübungsleiter Alpinklet-tern

    – oder die vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern imSchulsport festgestellte Qualifikation

    besitzen.

    Für die Leitung von Kooperationsgruppen im Rahmen desAktionsprogramms für die „Zusammenarbeit von Schule undSportverein in Niedersachsen” gelten obige Voraussetzungenentsprechend.

    Für die Erhaltung der jeweiligen Qualifikation ist die Lehr-kraft selbst verantwortlich. Auf Grund der besonderen Gefähr-dungslage wird empfohlen, die erworbene Qualifikation durchregelmäßige Fortbildung zu sichern.

    Für das Klettern an Boulderwänden, bei denen die obere Griff-höhe in maximal drei Metern Höhe angebracht ist, – Kletter-arrangements im Innen- und Außenbereich – ist keine beson-dere Qualifikation erforderlich.

    Beim Besuch eines Klettererlebnisparks ist der RdErl. d. MK„Schulfahrten“ v. 10.1.2006 (SVBl. S. 38), zuletzt geändertdurch RdErl. d. MK v. 1.8.2008 (SVBl. 245), zu beachten.Eine Qualifizierung der jeweiligen Lehrkraft im o. a. Sinn istnicht erforderlich, wenn ausreichend qualifiziertes Fachperso-nal vorhanden ist. Die Lehrkraft hat sich vor der Inan-spruchnahme des sportlichen Angebots von der Qualifikationdes Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal werdenAufsichtstätigkeiten und Leitungsaufgaben übertragen. Die ge-nerelle Aufsichtspflicht der Schule und der zuständigen Lehr-kraft gemäß § 62 NSchG bleibt hiervon unberührt.

    5.2.3.4 Luftsport

    Luftsport gehört nicht zu den Erfahrungs- und Lernfeldern desSchulsports. Es ist deshalb nur möglich, theoretischen Unter-richt in Arbeitsgemeinschaften oder im Rahmen des Aktions-programms für die Zusammenarbeit von Schule und Sportver-ein als schulische Veranstaltung durchzuführen.

    Die praktische Flugausbildung dagegen läuft außerhalb derschulischen Verantwortung und gehört in den Verantwor-tungsbereich der Erziehungsberechtigten. Sie kann z. B. in ei-nem Sportverein vorgenommen werden.

    5.2.3.5 „Innovative Sportarten“

    „Innovative Sportarten“ können nur in den Schulsport einge-bracht werden, wenn sie den Erfahrungs- und Lernfeldern zu-

    zuordnen sind. Weiterhin muss geprüft werden, ob Gefähr-dungen und Verletzungsrisiken mit diesen „Sportarten“ ver-bunden und welche besonderen Sorgfalts- und Aufsichtspflich-ten zu beachten sind.

    5.2.3.6 Sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume mitprofessionellen Veranstaltern im Rahmen einer Klas-senfahrt

    Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern ansportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professionellerVeranstalter während einer Klassenfahrt (z. B. Hochseilgarten,Wasserski, Rafting und Canyoning) sind die Bestimmungenfür den Schulsport zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss alsschulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft undgenehmigt werden.

    Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fach-personal zur Verfügung, muss die Lehrkraft in der entspre-chenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend quali-fiziert sein. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahmedes sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachper-sonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal können Aufsicht-stätigkeiten übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflichtder Schule und der zuständigen Lehrkraft gemäß § 62 NSchGbleibt hiervon unberührt.

    6. Weitere Sportarten und Bewegungsformen

    Die Einbeziehung von Sportarten und Bewegungsformen, dienicht den Erfahrungs- und Lernfeldern der Bestimmungen fürden Schulsport zuzuordnen sind, bedarf der Zustimmung desNiedersächsischen Kultusministeriums.

    7. Schlussbestimmungen

    Dieser Erlass tritt am 1.10.2011 in Kraft. Der Bezugserlasstritt mit Ablauf des 30.9.2011 außer Kraft.

    Kerncurricula, Rahmenrichtlinien undCurriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen

    RdErl. d. MK v. 1.10.2011 - 21-82150/7 - VORIS 22410 -Bezug: RdErl. d. MK v. 5.10.2009 (SVBl. S. 418) - VORIS 22410 -

    RdErl. d. MK v. 1.10.2010 (SVBl. S. 374) - VORIS 22410 -RdErl. d. MK v. 13.12.2010 (SVBl. S. 9) - VORIS 22410 -RdErl. d. MK v. 4.2.2011 (SVBl. S. 65) - VORIS 22410 -RdErl. d. MK v. 27.6.2011 (SVBl. S. 274) - VORIS 22410 -RdErl. d. MK v. 6.7.2011 (SVBl. S. 274) - VORIS 22410 -RdErl. d. MK v. 7.7.2011 (SVBl. S. 274) - VORIS 22410 -

    Der Unterricht in allgemein bildenden Schulen wird auf derGrundlage von Lehrplänen (Kerncurricula, Rahmenrichtlinien,Curriculare Vorgaben) erteilt. Soweit für einzelne Fächer nochkeine Kerncurricula vorliegen, erfolgt der Unterricht auf derGrundlage der vorhandenen Rahmenrichtlinien und der Cur-ricularen Vorgaben.

    Die in der beigefügten Übersicht genannten Lehrpläne (Kern-curricula, Curriculare Vorgaben, Rahmenrichtlinien und Bil-dungsstandards) sind für den Unterricht in den Fächern ge -mäß den Grundsatzerlassen zur Arbeit in den Schulformen desallgemein bildenden Schulwesens und der Verordnung überdie gymnasiale Oberstufe verbindlich.

    Die Lehrpläne für die Unterrichtsfächer der beruflichen Gym-nasien sind dem Bereich der beruflichen Bildung zugeordnet

    366 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

  • SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 367

    Schulform Erlass, Fachbereich / Unterrichtsfach In Kraft seit Bearbeitungs- und Verordnung (Bezugsquelle) Verfügbarkeits- hinweis

    1 2 3 4 5

    und in der Datenbank unter der Internet-Adresse http://www.nibis.phtml?menid=303 erfasst.

    Angaben zu der Übersicht:

    Spalte 2 „Erlass, Verordnung“ enthält

    – das Jahr, in dem der Grundsatzerlass in Kraft getreten ist

    – einen Kleinbuchstaben, der die Fundstelle bezeichnet (sie-he hierzu „Erläuterungen“ am Ende dieses Erlasses)

    Spalte 4 „in Kraft seit (Bezugsquelle)“ enthält

    – das Jahr, in dem der Lehrplan in Kraft bzw. zur Erprobungin Kraft getreten ist

    – die Bezugsquelle (Ziffer in Klammer, siehe hierzu „Erläute-rungen“ am Ende dieses Erlasses)

    Spalte 5

    – „in Bearbeitung“ kennzeichnet Lehrpläne, die sich in Vor-bereitung bzw. Bearbeitung befinden

    – „PDF” kennzeichnet Kerncurricula, Rahmenrichtlinien,Curriculare Vorgaben und Bildungsstandards, die als „PDF-Datei” vom Niedersächsischen Bildungsserver, Adresse:www.cuvo.nibis.de abzurufen sind.

    Dieser RdErl. tritt am 1.10.2011 in Kraft. Die Bezugserlassetreten mit Ablauf des 30.9.2011 außer Kraft.

    GRUNDSCHULE

    2004 (a) Empfehlungen

    Empfehlungen für die Arbeit im Schulkindergarten 1990 (5)

    Didaktisch-methodische Empfehlungen für die 2004 (3, 6) PDF / in Bearbeitung Sprachförderung vor der Einschulung

    Didaktisch-methodische Empfehlungen für das Fremdsprachenlernen in der Grundschule Teil C (Französisch) 1995 (2, 6) PDF Teil D (Niederländisch) (Extra-Heft) 1995 (2)

    Schuljahrgänge 1- 4 Kerncurricula

    Deutsch 2006 (6, 8) PDF Englisch 2006 (6, 8) PDF Sachunterricht 2006 (6, 8) PDF Mathematik 2006 (6, 8) PDF Evangelische Religion 2006 (6, 8) PDF Katholische Religion 2006 (6, 8) PDF Sport 2006 (6, 8) PDF Musik 2006 (6, 8) PDF Kunst 2006 (6, 8) PDF Gestaltendes Werken 2006 (6, 8) PDF Textiles Gestalten 2006 (6, 8) PDF Herkunftssprachlicher Unterricht 2008 (6, 8) PDF Islamischer Religionsunterricht 2010 (6) PDF

    Bildungsstandards

    Primarbereich Jahrgangsstufe 4

    Deutsch 2005 (6, 7) PDF Mathematik 2005 (6, 7) PDF

    HAUPTSCHULE

    Schuljahrgänge 5/6 2005 (b) Curriculare Vorgaben

    Fachbereich musisch-kulturelle Bildung Musik 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Kunst 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Textiles Gestalten 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Gestaltendes Werken 2004 (6) PDF / in Bearbeitung

  • 368 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

    Schulform Erlass, Fachbereich / Unterrichtsfach In Kraft seit Bearbeitungs- und Verordnung (Bezugsquelle) Verfügbarkeits- hinweis

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    Schuljahrgänge 5 - 10 Kerncurricula

    Fachbereich Sprachen Deutsch 2006 (6, 8) PDF Englisch 2006 (6, 8) PDF

    Fachbereich Mathematik – Naturwissenschaften Mathematik 2006 (6, 8) PDF Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) 2007 (6, 8) PDF

    Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde Evangelische Religion 2009 (6, 8) PDF Katholische Religion 2009 (6, 8) PDF Werte und Normen 2009 (6, 8) PDF

    Fachbereich Arbeit / Wirtschaft – Technik Wirtschaft 2009 (6, 8) PDF Hauswirtschaft 2010 (6, 8) PDF Technik 2010 (6, 8) PDF

    Sport 2007 (6, 8) PDF

    Schuljahrgänge 7 - 10 Rahmenrichtlinien / Empfehlungen

    Fachbereich Sprachen Empfehlungen für den Niederländischunterricht 1994 (2)

    Fachbereich musisch-kulturelle Bildung Musik 1986 (5) in Bearbeitung Kunst 1985 (5) in Bearbeitung Gestaltendes Werken 1983 (5) in Bearbeitung Textiles Gestalten 1984 (5) in Bearbeitung

    Rahmenrichtlinien für 10. Klassen an Hauptschulen 1991 (5)(zu den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Sport, Geschichte, Erdkunde,Politik, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Techniksiehe Kerncurricula für die Schuljahrgänge 5 - 10)

    Bildungsstandards

    Hauptschulabschluss Jahrgangsstufe 9

    Deutsch 2005 (6, 7) PDF Erste Fremdsprache 2005 (6, 7) PDF Mathematik 2005 (6, 7) PDF

    Bildungsstandards

    Mittlerer Schulabschluss

    Deutsch 2004 (6, 7) PDF Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) 2004 (6, 7) PDF Mathematik 2005 (6, 7) PDF Biologie 2005 (6, 7) PDF Physik 2005 (6, 7) PDF Chemie 2005 (6, 7) PDF

    REALSCHULE

    Schuljahrgänge 5/6 2004 (c) Curriculare Vorgaben

    Fachbereich Sprachen Französisch 2004 (6) PDF

  • SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 369

    Schulform Erlass, Fachbereich / Unterrichtsfach In Kraft seit Bearbeitungs- und Verordnung (Bezugsquelle) Verfügbarkeits- hinweis

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    Fachbereich musisch-kulturelle Bildung Musik 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Kunst 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Textiles Gestalten 2004 (6) PDF / in Bearbeitung Gestaltendes Werken 2004 (6) PDF / in Bearbeitung

    Schuljahrgänge 9/10 Profil Gesundheit und Soziales 2011 (6, 8) PDF Profil Technik 2011 (6, 8) PDF Profil Wirtschaft 2011 (6, 8) PDF

    Schuljahrgänge 5−10 Kerncurricula

    Fachbereich Sprachen Deutsch 2006 (6, 8) PDF Englisch 2006 (6, 8) PDF Niederländisch 2011 (6, 8) PDF

    Fachbereich Mathematik – Naturwissenschaften Mathematik 2006 (6, 8) PDF Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) 2007 (6, 8) PDF

    Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde Geschichte 2008 (6, 8) PDF Erdkunde 2008 (6, 8) PDF Politik 2008 (6, 8) PDF

    Evangelische Religion 2009 (6, 8) PDF Katholische Religion 2009 (6, 8) PDF Werte und Normen 2009 (6, 8) PDF

    Fachbereich Arbeit / Wirtschaft – Technik Wirtschaft 2009 (6, 8) PDF Hauswirtschaft 2010 (6, 8) PDF Technik 2010 (6, 8) PDF

    Sport 2007 (6, 8) PDF

    Schuljahrgänge 7−10 Rahmenrichtlinien

    Fachbereich Sprachen Französisch 1993 (2)

    Fachbereich Mathematik – Naturwissenschaften Informatik 1993 (5)

    Fachbereich musisch-kulturelle Bildung Musik 1985 (5) in Bearbeitung Kunst 1984 (5) in Bearbeitung Gestaltendes Werken 1983 (5) in Bearbeitung Textiles Gestalten 1984 (5) in Bearbeitung

    Bildungsstandards

    Mittlerer Schulabschluss

    Deutsch 2004 (6, 7) PDF Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) 2004 (6, 7) PDF Mathematik 2005 (6, 7) PDF Biologie 2005 (6, 7) PDF Physik 2005 (6, 7) PDF Chemie 2005 (6, 7) PDF

  • 370 AMTLICHER TEIL SVBl 10/2011

    Schulform Erlass, Fachbereich / Unterrichtsfach In Kraft seit Bearbeitungs- und Verordnung (Bezugsquelle) Verfügbarkeits- hinweis

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    OBERSCHULE (NEU)

    Schuljahrgänge 5 / 6 2011 (g) Curriculare Vorgaben

    Fachbereich Sprachen Deutsch 2011 (6) PDF Englisch 2011 (6) PDF

    Fachbereich Mathematik – Naturwissenschaften Mathematik 2011 (6) PDF Physik 2011 (6) PDF Chemie 2011 (6) PDF Biologie 2011 (6) PDF

    Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde Geschichte 2011 (6) PDF Erdkunde 2011 (6) PDF

    FÖRDERSCHULE

    Förderschwerpunkt 2005 (d) KerncurriculumGeistige Entwicklung

    Schuljahrgänge 1- 9 Fachbereiche:Kommunikation/Deutsch, Mathematik, Sachunter- 2007 (6, 8) PDFricht, Bewegung und Sport, Musik, Hauswirtschaft,Gestalten

    Rahmenrichtlinien

    Evangelische Religion 1988 (5) Katholische Religion 1988 (5) Abschlussstufe 1994 (5)

    Förderschwerpunkt 2005 (d) RahmenrichtlinienSehen / Hören

    Schuljahrgänge 1- 9 Empfehlungen für den Unterricht in der Schule 1986 (4) für Taubblinde

    Förderschwerpunkt 2005 (d) KerncurriculaLernen

    Schuljahrgänge 1- 9 Für die Förderschule Schwerpunkt Lernen gelten die Kerncurricula der Grundschule und der Haupt-schule unter Berücksichtigung der spezifischen individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnenund Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

    Rahmenrichtlinien

    Fachbereich musisch-kulturelle Bildung Musik 1985 (2) Kunst 1990 (2) Gestalterisches Werken 1985 (2) Textiles Gestalten 1985 (5) Materialien für einen kompetenzorientierten 2008 (6, 8) PDF Unterricht in der Förderschule für Lernhilfe

  • SVBl 10/2011 AMTLICHER TEIL 371

    Schulform Erlass, Fachbereich / Unterrichtsfach In Kraft seit Bearbeitungs- und Verordnung (Bezugsquelle) Verfügbarkeits- hinweis

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    INTEGRIERTE GESAMTSCHULE

    Schuljahrgänge 5 - 10 Ergänzende Curriculare Vorgaben Deutsch 2011 (6) PDF Englisch 2011 (6) PDF Französisch 2011 (6) PDF Spanisch 2011 (6) PDF

    Gesellschaftslehre und Arbeit – Wirtschaft – 2011 (6) PDF Technik

    Evangelische Religion 2011 (6) PDF Katholische Religion 2011 (6) PDF Werte und Normen 2011 (6) PDF

    Schuljahrgänge 5 - 10 2004 (e) Kerncurricula

    Deutsch 2006 (6, 8) PDF Englisch 2006 (6, 8) PDF Französisch 2009 (6, 8) PDF Spanisch 2009 (6, 8) PDF Latein 2009 (6, 8) PDF Niederländisch 2011 (6, 8) PDF

    Gesellschaftslehre (Geschichte, Politik, Erdkunde) 2008 (6, 8) PDF

    Evangelische Religion 2009 (6, 8) PDF Katholische Religion 2009 (6, 8) PDF Werte und Normen 2009 (6, 8) PDF