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Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 19 Jahrgang 56 Erscheinungstag 25.07.2018
Lfd. Nr.
Inhalt Seite
41 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Drossel-weg
117 - 118
42 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Elsterweg 119 - 120
43 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Tauben-straße
121 - 122
44 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Teich-straße
123 - 124
45 Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Greven
125 - 126
46 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezo-genen Bebauungsplan Nr. 90.13 „Hermes“
127 - 129
47 Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamkeit der 18. Än-derung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90.13 „Hermes“
130 - 132
Herausgeber: Stadt Greven, Der Bürgermeister – Fachbereich Service – 48255 Greven, Postfach 1664, Telefon 02571 920-0, Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 € oder im Abo zum Preis von 12,00 € jährlich zzgl. Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer 115, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürger-meister der Stadt Greven. Sie können das Amtsblatt auch in unserem Stadtportal www.greven.net herunterladen.
117 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
Stadt Greven Der Bürgermeister
Widmungsverfügung
Straßenbezeichnung:
Name der Straße: Drosselweg Katasterbezeichnung: Gemarkung: Greven
Flur: 37 Flurstücke: 943 teilweise, 204 teilweise, 947, 126, 1167 teilweise, 1171
Einstufung:
Straßengruppe: Gemeindestraße Untergruppe: Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.95 (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Stra-ßengruppe folgt aus § 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus § 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information.
Beschränkungen:
Benutzungsart: Keine Beschränkung
Benutzungszweck: Keine Beschränkung
Benutzerkreis: Keine Beschränkung
Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt
Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus § 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht (§ 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Be-kanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer
119 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
Stadt Greven Der Bürgermeister
Widmungsverfügung
Straßenbezeichnung: Name der Straße: Elsterweg Katasterbezeichnung: Gemarkung: Greven
Flur: 37 Flurstücke: 204
Einstufung:
Straßengruppe: Gemeindestraße Untergruppe: Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.95 (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Stra-ßengruppe folgt aus § 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus § 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information.
Beschränkungen:
Benutzungsart: Keine Beschränkung
Benutzungszweck: Keine Beschränkung
Benutzerkreis: Keine Beschränkung
Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt
Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus § 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht (§ 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Be-kanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer
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Stadt Greven Der Bürgermeister
Widmungsverfü-gung
Straßenbezeichnung:
Name der Straße: Taubenstraße Katasterbezeichnung: Gemarkung: Greven
Flur: 37 Flurstücke: 1200, 204 teilweise, 939, 1167 teilweise, 1168, 1169, 931
Einstufung:
Straßengruppe: Gemeindestraße Untergruppe: Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.95 (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Stra-ßengruppe folgt aus § 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus § 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information.
Beschränkungen:
Benutzungsart: Keine Beschränkung
Benutzungszweck: Keine Beschränkung
Benutzerkreis: Keine Beschränkung
Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt
Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus § 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht (§ 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Be-kanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.
Stadt Greven
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Stadt Greven Der Bürgermeister
Widmungsverfügung
Straßenbezeichnung: Name der Straße: Taubenstraße Katasterbezeichnung: Gemarkung: Greven
Flur: 37 Flurstücke: 1200, 204 teilweise, 939, 1167 teilweise, 1168, 1169, 931
Einstufung:
Straßengruppe: Gemeindestraße Untergruppe: Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.95 (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Stra-ßengruppe folgt aus § 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus § 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information.
Beschränkungen:
Benutzungsart: Keine Beschränkung
Benutzungszweck: Keine Beschränkung
Benutzerkreis: Keine Beschränkung
Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt
Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus § 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht (§ 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Be-kanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer
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Stadt Greven Der Bürgermeister
Widmungsverfügung
Straßenbezeichnung:
Name der Straße: Teichstraße
Katasterbezeichnung: Gemarkung: Greven Flur: 113
Flurstücke: 599, 47, 56
Einstufung:
Straßengruppe: Gemeindestraße
Untergruppe: Anliegerstraße
Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.95 (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Stra-ßengruppe folgt aus § 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus § 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information.
Beschränkungen:
Benutzungsart: Keine Beschränkung
Benutzungszweck: Keine Beschränkung
Benutzerkreis: Keine Beschränkung
Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt
Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus § 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW.
Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung:
Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht (§ 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Be-kanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, erhoben werden.
Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.
Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer
127 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
BEKANNTMACHUNG
des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 90.13 „Hermes“
Der Rat der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 auf der Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der derzeit gültigen Fassung den o. a. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
Gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Bebauungsplanes mit dem Ratsbeschluss vom 04.07.2018 übereinstimmt und dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO wird die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes hiermit angeordnet. Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB orts-üblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. a. Bebauungsplan in Kraft.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven, Rathausstr. 6, 48268 Greven, Fachbereich Stadtentwicklung, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebau-ungsplanes wird auf Verlangen jedermann Auskunft gegeben.
Hinweise:
Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemein-deordnung (GO NW) wird hingewiesen: § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei-führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“
„(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-jahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“
§ 215 Abs. 1 BauGB
„(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
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wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“
§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW „(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungs-gemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer
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GENEHMIGUNG UND WIRKSAMKEIT
der 18. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90.13 "Hermes"
Die Bezirksregierung Münster hat zur o. a. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven nach-folgenden Genehmigungsbescheid erteilt:
Genehmigung
der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Greven
Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Greven am 16.05.2018 be-schlossene 18. Änderung des Flächennutzungsplans. Münster, 09.07.2017
Bezirksregierung Münster Az.: 35.02.01.700.003/2018.0002 Im Auftrag (S) gez. M. Koch
Gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ratsbeschluss vom 16.05.2018 übereinstimmt. Es wird bestätigt, dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung der o.g. Änderung des Flächennutzungs-planes nach Absatz 1 und 2 des § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in der derzeit gülti-gen Fassung verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Bekanntmachung der Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven wird gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet. Die vorstehende Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Damit wird die o. a. Änderung des Flächennut-zungsplanes der Stadt Greven wirksam.
Die Abgrenzung des Bereiches der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus dem mit dieser Be-kanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan ersichtlich.
Die o. a. Änderung des Flächennutzungsplanes kann während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Greven, Rathausstr. 6, 48268 Greven, Fachbereich Stadtentwicklung, von jedermann eingesehen werden.
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Hinweise:
Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemein-deordnung (GO NW) wird hingewiesen:
§ 215 Abs. 1 BauGB
„(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-tend gemacht worden sind.“
§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW
„(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sons-tige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-digung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord-nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Greven, 25.07.2018 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer