Amtsblatt des Saarlandes · lerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre und des Bachelor of Music,...

24
Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2015 Ausgegeben zu Saarbrücken, 30. April 2015 Nr. 11 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar. Vom 15. April 2015 .......... 250 Verordnung zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Arzneimittelbereich auf die Apothekerkammer des Saarlandes. Vom 21. April 2015 ......................................................... 266 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirt- schaft. Vom 21. April 2015 ................................................................ 269

Transcript of Amtsblatt des Saarlandes · lerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre und des Bachelor of Music,...

Amtsblatt des SaarlandesHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I2015 Ausgegeben zu Saarbrücken, 30. April 2015 Nr. 11

Inhalt

Seite

A. Amtliche TexteVerordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar. Vom 15. April 2015 . . . . . . . . . . 250Verordnung zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Arzneimittelbereich auf die Apothekerkammer des Saarlandes. Vom 21. April 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirt-schaft. Vom 21. April 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269

250 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

A. Amtliche Texte

Verordnungen

50 Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar

Vom 15. April 2015

Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amts-bl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. Au-gust 2013 (Amtsbl. I S. 274), verordnet das Ministeri-um für Bildung und Kultur:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung stellt fest, ob die Studienbe-werberin oder der Studienbewerber über die erforder-lichen Fähigkeiten verfügt, ein Studium in den folgen-den Studiengängen aufnehmen zu können:

1. Bachelor of Music künstlerisches Profil,

2. Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil,

3. Master of Music,

4. Master of Education,

5. Konzertexamen.

(2) Eine Eignungsprüfung findet auch statt bei Hoch-schulwechslerinnen und Hochschulwechslern. Ebenso setzt die Aufnahme in die Junge Akademie Saar (§ 13) den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung voraus.

(3) Eine Eignungsprüfung findet nicht statt für die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Kontaktstudentinnen und Kontaktstudenten. Die Zu-lassung zum Promotionsstudium regelt die Promoti-onsordnung.

(4) Unbeschadet dieser Verordnung können besondere Eignungsprüfungsverfahren durch Verordnungen gere-gelt werden.

§ 2 Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet für die Ba-chelorstudiengänge am Ende eines jeden Semesters für das folgende Semester statt. Die Eignungsprüfung für die Masterstudiengänge und das Konzertexamen fin-den am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Bei Eintritt in ein höheres Fach-semester sind Ausnahmen möglich.

(2) Die Zulassung setzt voraus:

1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterla gen gemäß der §§ 3 und 4,

2. der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zu-lassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhoch-schulgesetzes) sowie

3. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes).

(3) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orches-termusik, Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchesterinstrument, des Bachelor of Musik, Künst-lerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre und des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang/Mu-siktheater ist die Vorlage eines Zeugnisses mit einem mittleren Bildungsabschluss oder einem als gleichwer-tig anerkannten Bildungsabschluss.

(4) Voraussetzung für die Zulassung für alle anderen Bachelorstudiengänge ist die Vorlage eines Zeugnis-ses der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses. Bei Vorliegen eines mittleren Bildungsabschlusses kann in den Bachelorstudiengängen die Hochschulzugangs-berechtigung durch besondere Begabung nachge-wiesen werden. Dies erfolgt durch eine den Anforde-rungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (13-15 Punkte) in der Hauptfachprüfung der Eignungs-prüfung gemäß Anlage.

(5) Voraussetzung für die Zulassung für ein Masterstu-dium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium im je-weiligen Hauptfach oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule. Für den Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchester akademie) ist zusätzlich eine Empfehlung der bisherigen Hauptfachlehrerin oder des bisherigen Hauptfachlehrers vorzulegen.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Konzertexa-men ist ein mit der höchsten Note (in der Regel „sehr gut“) bestandenes Masterstudium oder ein äquivalen-tes postgraduales Studium in der gleichen Fachrich-tung. In Ausnahmefällen kann dies durch die Vorlage zweier Gutachten, wovon mindestens eines davon von einer Person stammt, die fachlich ausgewiesen ist und nicht an der Hochschule für Musik Saar lehrt, ersetzt werden.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung müs-sen bis zum 28. Februar für das folgende Winter-semester oder bis zum 31. Oktober für das folgende Sommersemester bei der Hochschule für Musik Saar eingegangen sein. Als fristgerecht gelten Anträge, die sämtliche nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. In begründeten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 251

der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan Ausnahmen zulassen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen,

2. ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder,

3. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung (§ 2),

4. eine Geburtsurkunde,

5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Be-werbung im gleichen Studiengang bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,

6. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für Be-werberinnen oder Bewerber aus dem nicht deut-schen Sprachraum (in der Regel TestDaF3 oder C1),

7. bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,

8. ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vor-bereiteten Werke,

9. gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachli-chen Vorbildung.

(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen ihrem Antrag Nachweise über die Studienzei-ten und bereits abgelegte Prüfungen sowie gegebenen-falls erworbene Credit Points beifügen.

(4) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge wer-den abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eig-nungsprüfung besteht in diesem Falle nicht.

§ 4 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen

(1) Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eig-nung für einen künstlerischen oder künstlerisch-päda-gogischen Grundstudiengang (Bachelorstudiengänge) beziehungsweise dem Nachweis der besonderen För-derungswürdigkeit mit der Erwartung hervorragender künstlerischer Leistungen und Entwicklungen in den Masterstudiengängen und dem Konzertexamen an der Hochschule für Musik Saar.

(2) Die Eignungsprüfung für die Grundstudiengänge besteht

1. aus einer praktischen Prüfung im künstlerischen Hauptfach (Schwerpunkt fach) sowie

2. weiteren Prüfungsteilen.

Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

(3) Die Eignungsprüfung für die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge und für externe Bewerberinnen und Bewerber für Masterstudiengänge besteht in der Regel aus einer künstlerischen Prüfung. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

(4) Die Eignungsprüfung für das Konzertexamen be-steht aus einer künstlerischen Prüfung im Hauptfach. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5 Zulassungskonferenz

(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulas-sungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor, die De-kaninnen oder Dekane sowie die Prodekaninnen oder Prodekane.

(2) Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zu-lassung zum Studium nach der Eignungsprüfung.

(3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eig-nungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studien-bewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor.

(4) Die Zulassungskonferenz sorgt für die ordnungsge-mäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie ent-scheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prü-fungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Eignungs-prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor und mindes-tens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sit-zungen sind nicht öffentlich. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

§ 6 Prüfungskommissionen

(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungs-kommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststel-lungsverfahren.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Grundstudien-gänge (Bachelorstudiengänge) bestehen für das künst-lerische Hauptfach/Schwerpunktfach in der Regel aus der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges als Vorsitzende oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Fachprüferinnen oder Fachprüfern. In den Prüfungskommissionen in weiteren Fächern müs-sen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein.

(3) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor haben das Recht, bei allen Prü-fungskommissionen für die Grundstudiengänge ohne Stimmrecht anwesend zu sein.

(4) Die Prüfungskommissionen für die Aufbaustudi-engänge (Masterstudiengänge), mit Ausnahme des

252 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), be-steht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Fachbereiches sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

(5) Die Prüfungskommission des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchester-musik (Orchesterakademie) besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches (oder der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges an der Hochschule für Musik Saar), der Generalmusikdirektorin oder dem Generalmusikdirektor des Saarländischen Staatsthea-ters, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der betreffen-den Fächer sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern des Saarländischen Staatsorchesters (darunter in der Regel ein Mitglied des Orchestervorstands und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stimmgruppe).

(6) Der Prüfungskommission für das Konzertexamen gehören die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, drei Fachprüferinnen oder Fachprü-fer sowie eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer eines anderen Faches an.

(7) Die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter werden von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule für Musik Saar nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung ei-ner Fachvertreterin oder eines Fachvertreters.

(8) Prüfungsberechtigt sind grundsätzlich alle Leh-renden der Hochschule für Musik Saar. Studentische Hilfskräfte sind nicht prüfungsberechtigt. In den Prüfungs kommissionen der Hauptfächer muss neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens eine Professorin oder ein Professor vertreten sein.

(9) Die Prüfungskommissionen beraten und beschlie-ßen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschluss-fähig, wenn alle in der Eignungsprüfungsverordnung bestimmten Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 7 Umfang und Durchführung

der Eignungsprüfungen

(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öf-fentlich.

(2) Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungs-prüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskom-missionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gege-benenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.

(3) Werden Studienleistungen anerkannt, können die entsprechenden Teile der Eignungsprüfung entfallen.

(4) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsit-zenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unter-zeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1. Tag und Ort der Prüfung,

2. Inhalte und Dauer der Prüfung,

3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

4. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers so-wie Angaben über den angestrebten Studiengang,

5. die Bewertung der Prüfung,

6. gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommis sion,

7. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Un-terbrechungen, Verzöge rungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künst-lerischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den ein-zelnen Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem:

13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in be-sonderem Maße entsprechende Leistung;

11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im All-gemeinen entsprechende Leis-tung;

4 bis 8 Punkte = eine Leistung, die den Anforde-rungen nur teilweise entspricht;

0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.

(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunkt-zahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei De-zimalstellen zu berechnen.

(4) Im Falle einer Doppelbewerbung wird eine Be-wertung für die Prüfungsleistung im künstlerischen Hauptfach vergeben. Eine Differenzierung zwischen künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studi-engängen findet nicht statt.

(5) Bei Doppelbewerbungen für künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Studiengänge und Lehr-amtstudiengänge wird für die Eignungsprüfung der Lehramtstudiengänge ein eigenständiges Prüfungsver-fahren durchgeführt.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungs-tätigkeit von Weisungen unabhängig.

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 253

(7) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewer-berin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Zulassung zum Studium

(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz. In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar.

(2) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerischen Stu-diengängen bestanden, wenn im künstlerischen Haupt-fach mindestens 11 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.

(3) Die Eignungsprüfung im Studiengang Bachelor Dirigieren, Schwerpunkt Chorleitung ist mit einer Ge-samtpunktzahl von mindestens 11 Punkten bestanden.

(4) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerisch-pä-dagogischen Studiengängen mit Ausnahme des Stu-diengangs Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik, des Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik und des Ba-chelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 9 Punk-te und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte er-reicht sind.

(5) Die Eignungsprüfung ist in den Studiengängen Ba-chelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpäda-gogik, Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik und Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik bestanden, wenn eine Ge-samtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht ist.

(6) Die Eignungsprüfung ist in den Masterstudiengän-gen mit Ausnahme des Masters of Education und im Konzertexamen bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 13 Punkte erreicht sind.

(7) Die Eignungsprüfung im Master of Education ist bestanden, wenn mindestens 13 Punkte erreicht sind.

(8) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für die Bachelor- und Masterstudiengän-ge sowie das Konzertexamen ist – sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt – die Note des Hauptfaches maßgeblich.

(9) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für den künstlerisch-pädagogischen Stu-diengang Kirchenmusik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die Note der künstlerisch-praktischen Prüfung „Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Impro-visation“ doppelt zählt.

(10) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulas-sung zum Studium Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik wird eine Gesamtpunkt-zahl festgelegt. Die Punktzahl ergibt sich aus einer Gesamtbewertung, in die zu zwei Drittel die Note der Eignungsprüfung im Hauptfach Elementare Musikpä-dagogik und zu einem Drittel die Note im Zweithaupt-fach einfließen.

(11) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Ge-samtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mit-tel der Noten des Hauptfaches (Faktor 2), des Hör- und Theorietests (Faktor 1) sowie des Nebenfachs Klavier (Faktor 1).(12) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Master of Education ist die erreichte Note maß-geblich.(13) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz gemäß § 5 Absatz 2.

§ 10 Wiederholung der Prüfung,

zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Re-gel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederho-lung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustim-mung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frü-hestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungs-termin wiederholt werden.(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.(4) Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage nicht bestanden haben, kann bei einer den Anforderungen in besonderem Maße (13-15 Punkte) entsprechenden Prüfungsleistung im Hauptfach eine zeitlich begrenzte Zulassung (bedingte Zulassung) für höchstens ein Semester gewährt wer-den. Die nicht bestandenen Prüfungsteile sind nach Ablauf des Semesters im Verlauf der folgenden Eig-nungsprüfung zu wiederholen. Bei Nichtbestehen er-lischt die Zulassung zum Studium.(5) Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist in den künstlerischen und künstlerisch-pä-dagogischen Studiengängen für das jeweilige Haupt-fach ein Nachrückverfahren vorgesehen. In den Stu-diengängen mit einer Gesamtpunktzahl orientiert sich das Nachrückverfahren an der Rangfolge. Das Nach-rückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprü-fungsverfahren.(6) Findet in Studiengängen mit einer Gesamtpunkt-zahl die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwer-punktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entspre-chenden Anlage statt und wird diese nicht bestanden, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.(7) Findet in den anderen Studiengängen die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Num-mer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird in dieser die in § 9 definierte Mindest-

254 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

punktzahl nicht erreicht, so entfallen die weiteren Prü-fungsteile.

(8) Die festgestellte Eignung hat nur für das laufende Prüfungsverfahren Gültigkeit.

§ 11 Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von

Prüfungs- und Zulassungsbescheiden

(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Grün-den, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonne-ne Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor un-verzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nach-weis geführt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außer-ordentlichen Termin geschehen.

(3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Pro-rektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerbe-rin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prü-fung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht be-standen. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichti-gen Grund zu diesem nicht erscheint.

(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Er-gebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Dro-hung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommis-sion die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausrei-chend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewer-ber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprü-fung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesam-te Prüfung als nicht bestanden.

(5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, ent-scheidet die Zulassungskonferenz über die Rücknah-me der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.

§ 12 Zeitliche Begrenzung der Zulassung

(1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbe-scheid angegebene Studiensemester.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert hat, sofern keine Grün-de nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 13 Jungstudierende

(1) Jugendliche, die eine außergewöhnliche Begabung in dem von ihnen gewählten Hauptfach besitzen, kön-nen als Jungstudierende aufgenommen werden.

(2) Die Zulassung zur Jungen Akademie Saar kann nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrkapazität der Hochschule für Musik Saar dies zulässt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

(4) Näheres regelt die Ordnung für Jungstudierende an der Hochschule für Musik Saar.

§ 14 Immatrikulation

Es gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik Saar.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-chung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 339), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);

2. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Jazz und Aktuel-le Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);

3. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-päd-agogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.), an der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1364), ge-ändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amts-bl. I S. 243);

4. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang/Musiktheater, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Janu-ar 2009 (Amtsbl. S. 349), geändert durch Verord-nung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 255

5. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hoch-schule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);

6. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogische Ausrichtung, Wahlmodul Musikma-nagement, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1361), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);

7. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pä-dagogisches Profil, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 342), geän-dert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amts-bl. I S. 245);

8. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Ele-mentare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweit-hauptfach Gesang, sowie im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 197);

9. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pä-dagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. Sep-tember 2010 (Amtsbl. I S. 1350), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I, S. 248);

10. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Pro-fil mit Ausrichtung Kammermusik, an der Hoch-schule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amts-bl. I S. 1278), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);

11. Verordnung über die Eignungsprüfung als be-sondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hoch-schule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1355), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);

12. Verordnung über die Eignungsprüfung als be-sondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Neue Musik, an der Hoch-schule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1367), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

13. Verordnung über die Eignungsprüfung als be-sondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchesterinstrumente, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. Septem-ber 2010 (Amtsbl. I S. 1359), geändert durch Ver-ordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

14. Verordnung über die Eignungsprüfung als be-sondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Tasteninstrumente und Gitarre, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. S. I 1280), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

15. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisch-päd-agogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. Sep-tember 2010 (Amtsbl. I S. 1357), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247);

16. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Advanced Educa-tion in Music Pedagogy/Musikpädagogische Fort- und Weiterbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S.1284), geän-dert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amts-bl. I S. 247);

17. Verordnung über die Eignungsprüfung als beson-dere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Pro-fil mit Ausrichtung Gesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1282), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 248);

18. Verordnung über die Eignungsprüfung als be-sondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchester-akademie), an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 201).

Saarbrücken, den 15. April 2015

Der Minister für Bildung und KulturCommerçon

Anlage: Eignungsprüfungsanforderungen

I. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang/Musiktheater

Künstlerische Prüfung

1. Hauptfach Gesang: Vortrag zweier Kunstlieder aus verschiedenen

Stilepochen, zweier Arien und eines gesproche-nen Textes (Gedicht oder dramatische Szene) nach Wahl;

256 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes. (Dauer ca. 20 Minuten)

2. Künstlerisches Zweitfach Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken un-

terschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer ca. 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwer-kes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine münd-liche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

II. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil

Ausrichtung Orchestermusik

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente

Künstlerische Prüfung

1. Hauptfach

(a) Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass: Vortrag einer Etüde; Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus

verschiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel.

(b) Harfe: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren

Werkes; Vom-Blatt-Spiel.

(c) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba:

Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;

Vom-Blatt-Spiel.

(d) Schlaginstrumente: Vortrag von mittelschweren Vortragsstücken

für Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-, Vi-braphon oder Xylophon) und Pauken

Vom-Blatt-Spiel.

Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.

2. Künstlerisches Zweitfach

Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken un-

terschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine münd-liche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

III. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchesterinstrument

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte

Künstlerische Prüfung

1. Hauptfach

(a) Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass: Vortrag einer Etüde,

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 257

Vortrag von zwei schweren Werken aus ver-schiedenen Epochen,

Vom-Blatt-Spiel. (b) Blockflöte: Vortrag von zwei schweren Werken aus ver-

schiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel. (c) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete,

Horn, Posaune, Tuba: Vortrag einer Etüde und eines schweren Werkes, Vom-Blatt-Spiel. (d) Schlaginstrumente: Vortrag von schweren Vortragsstücken für

Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-, Vibra-phon oder Xylophon) und Pauken;

Vom-Blatt-Spiel.Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vor-zubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.2. Künstlerisches Zweitfach Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken un-

terschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)Theoretische PrüfungMusiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-

sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

IV. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:Klavier, Orgel, Gitarre

Künstlerische Prüfung

1. Hauptfach

(a) Klavier: Vortrag von drei schweren Werken aus ver-

schiedenen Epochen, darunter ein Werk von J. S. Bach, ein Werk von J. Haydn, W. A. Mo-zart oder L. van Beethoven sowie ein Werk aus jüngerer Zeit;

Vom-Blatt-Spiel.

(b) Gitarre: Vortrag von zwei schweren Werken aus ver-

schiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel.

(c) Orgel: Vortrag von drei schweren Werken aus unter-

schiedlichen Epochen, darunter mindestens ein Werk von J. S. Bach (Choralvorspiel, Trio, Präludium, Fuge u. a.),

Vom-Blatt-Spiel.

Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vor-zubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.

2. Künstlerisches Zweitfach

Klavierspiel bei Hauptfach Orgel oder Gitarre: Vortrag von mindestens 2 mittelschweren Werken

unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeits-grad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der In-ventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstü-cke des 19. und 20. Jahrhunderts;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine münd-liche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

258 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

V. Bachelor of Music/Master of Music Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung1.1. Dirigieren Orchester (Dauer bis 15 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten

Sinfonie oder eines symphonischen Werkes. Die Werke werden zwei Wochen vor der Prü-

fung bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett

und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

1.2. Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten

A-cappella-Chorwerkes. Die Werke werden zwei Wochen vor der Prü-

fung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemb-

le und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.

1.3. Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)

1.3.1. Klavierauszugspiel (vorbereitet): — einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimm-

licher Markierung der Gesangs partien), — einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit

Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien).

1.3.2. Vom-Blatt-Spiel: — aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche

Markierung der Gesangs partien), — aus einem einfacheren Symphoniesatz (Par-

titur), — aus einem Chorwerk mit Orchester (Kla-

vierauszug, stimmliche Markierung der Ge-sangspartien),

— aus einem vierstimmigen Chorsatz (Parti-tur).

Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1., 1.2. und 1.3.2. Künstlerisches Nebenfach (Dauer bis 10 Minuten): Die Prüfungskommission kann entscheiden,

dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden bzw. dass dieser Prüfungs-teil entfällt.

2.1 Pflichtfach Klavier: Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stil-

epochen;2.2 Pflichtfach Gesang: Vortrag eines vorbereiteten Werkes – Vom-

Blatt-Singen;2.3 Weiteres Instrument (sofern vorhanden):

Vortrag zweier selbstgewählter Werke aus ver-schiedenen Stilepochen auf dem Hauptinstru-ment.

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/Gehörbildung

1.1. Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Minuten): Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören

komplexer rhythmischer, melodischer und har-monischer Vorgänge; Beherrschung der Satz-lehre; Erstellen eines homophonen und poly-phonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien;

1.2. Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Minuten): Kolloquium über Themen der Musikgeschichte,

Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufs-ziels.

VI. Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Vi-oloncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstru-mente, Blockflöte, Gitarre, Laute, Mandoline

Künstlerische Prüfung

1. Hauptfach

(a) Gesang: Vortrag von Liedern oder Arien aus mindes-

tens drei Epochen; Vom-Blatt-Singen;

(b) Klavier: Vortrag eines mittelschweren Werkes von

J. S. Bach; Vortrag eines mittelschweren Werkes von

J. Haydn, W. A. Mozart oder L. v. Beethoven; Vortrag eines Werkes aus jüngerer Zeit; Vom-Blatt-Spiel;

(c) Orgel: Vortrag von Werken aus drei verschiedenen

Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüchleins von J. S. Bach;

Vom-Blatt-Spiel;

(d) Cembalo: Vortrag mittelschwerer Werke aus zwei ver-

schiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel;

(e) Violine, Viola, Violoncello: Vortrag einer Etüde; Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus

verschiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel;

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 259

(f) Kontrabass: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren

Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (g) Harfe: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren

Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (h) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete,

Horn, Posaune, Tuba: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren

Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (i) Schlaginstrumente: Vortrag von zwei bis drei Etüden oder Werken

auf den Instrumenten kleine Trommel, Xylo-phon, Pauke;

Vom-Blatt-Spiel; (j) Blockflöte: Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus

zwei Epochen; Vom-Blatt-Spiel; (k) Gitarre: Vortrag von drei Werken aus unterschiedlichen

Stilbereichen; Vom-Blatt-Spiel; (l) Laute, Mandoline: Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus

unterschiedlichen Epochen; Vom-Blatt-Spiel.Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vor-zubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Ge-spräch über fachdidaktische beziehungsweise musik-pädagogische Themen.2. Künstlerisches Zweitfach Sind Klavier oder Gitarre Hauptfach, kann als

Künstlerisches Zweitfach Unterrichtspraktisches Klavierspiel, ein anderes Instrument oder Gesang gewählt werden.

Bei allen anderen Hauptfächern ist Unterrichts-praktisches Klavierspiel Künstlerisches Zweitfach.

Unterrichtspraktisches Klavierspiel: Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Haupt-

fach Klavier: Vortrag mindestens einer Improvisation oder eines

Stückes aus dem Bereich der populären Musik; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Klavierauszuges. (Dauer bis zu 5 Minuten) Für Bewerberinnen und Bewerber mit anderen

Hauptfächern als Klavier: Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittel-

schweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche, da-

runter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Wahlweise bei Hauptfach Klavier oder Gitarre

(a) Gewähltes Instrument (bis zu 10 Minuten): Vortrag von mindestens zwei leichten bis mit-

telschweren Werken aus unterschiedlichen Epochen;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes;

(b) Gesang (bis zu 5 Minuten): Vortrag von zwei Kunstliedern; Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes.

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine münd-liche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

VII. Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument,

Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Gesang, Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang

Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musik-pädagogik

1. Stimme (einzeln, Dauer ca.15 Minuten):

a) unbegleitetes Singen eines Volks- oder Kin-derliedes nach Wahl mit mindestens zwei Stro-phen,

b) Vom-Blatt-Sprechen eines Textes,

c) Erarbeitung des in a) gewählten Liedes mit ei-ner Gruppe von Studienbewerberinnen/Studi-enbewerbern oder Studierenden.

260 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Bewertet wird das Potential zum Einsatz der Stimme im künstlerisch-pädagogischen Kontext.2. Improvisation (in einer Kleingruppe, Dauer ca.

45 Minuten): a) Bewegungsimprovisation zu einem in der Prü-

fung gestellten Thema und/oder einem Musik-werk,

b) Improvisation auf einem Instrument nach Wahl oder mit der Stimme zu einem in der Prüfung gestellten Thema,

c) Weiterführen einer von der Kommission an-geregten szenisch-improvisatorischen Gestal-tung.

Bewertet wird die improvisatorisch-künstlerische Aus-drucksfähigkeit im Kontext Elementarer Musikpraxis.Die Note im Prüfungsteil „Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musik pädagogik“ wird als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Teilprü-fung „Stimme“ und der Bewertung der Teilprüfung „Improvisation“ berechnet.

Praktische Prüfung im ZweithauptfachAls Zweithauptfach stehen zur Wahl: Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontra-bass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre, Laute, Mandoline, Jazzgesang; sowie folgende Jazzinstrumente: Klavier, Kontrabass/E-Bass, Flöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Posaune, Schlag-instrumente/Drumset, Gitarre/E-Gitarre; die Jazz- instrumente Violine, Viola, Violoncello, Horn, Tuba und Blockflöte sowie weitere Instrumente auf Anfrage.Anforderungen im Zweithauptfach:Vortrag mittelschwerer Stücke aus verschiedenen Stil-bereichen, bei Zweithauptfach Jazzgesang oder Jazzin-strument: Vortrag von 3 Jazzstücken mit Improvisation aus verschiedenen Stilbereichen;Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.Es sind mindestens 15 Minuten Programm vorzuberei-ten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Gespräch über fachdidaktische beziehungsweise musikpädagogische Themen.Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweit-hauptfach Klavier:Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vor-gaben(Dauer bis zu 5 Minuten).Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweit-hauptfach Jazzklavier:Vortrag eines Satzes aus einem klassischen Klavier-werk;improvisierte Begleitung des eigenen Singens eines Kinderliedes oder Volksliedes nach Wahl;Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.(Dauer bis zu 10 Minuten)

Für Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Zweit-hauptfächern als Klavier:Vortrag eines leichten Werkes auf dem Klavier;Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vor-gaben;Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.(Dauer insgesamt bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine münd-liche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

VIII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang

Kirchenmusik (ev./kath.)

Künstlerisch-praktische Prüfung

1. Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Im-provisation:

Vortrag einiger Stücke (Choralvorspiel, Trio, Prä-ludium, Fuge u. a.) aus verschiedenen Epochen mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüch-leins von J. S. Bach;

Stegreifbegleitung mit Intonationen von Kirchen-liedern einschl. Transpositionen;

Vom-Blatt-Spiel. (Dauer bis zu 20 Minuten)

2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens 2 mittelschweren Werken

unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeits-grad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der In-ventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstü-cke des 19. und 20. Jahrhunderts;

Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 261

3. Künstlerisches Nebenfach Gesang: Nachweis einer ausbildungsfähigen Stimme durch

Vortrag von zwei Kunstliedern; Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes oder einer

Chorstimme, Singen von selbst begleiteten Kirchen-liedern.

(Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische PrüfungMusiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Mu-

sikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des je-weiligen Hauptfaches;

4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Drei-klänge und Septimenakkorde einschließlich Um-kehrungen u. a.);

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;

6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegrif-fe in deutscher Sprache.

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

IX. Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik

Instrumental-praktische PrüfungAls Hauptfächer stehen zur Wahl:Saxophon, Trompete, Posaune, Gitarre, Klavier, Kontrabass/E-Bass, Schlagzeug/Drumset und Stimme. Andere Hauptfächer sind auf Anfrage möglich.— Präsentation von drei Werken verschiedener

Komponisten/-innen im Bandzusammenhang (Klavier-Trio: p, b, dr). Die Werke sollen unter-schiedliche Charakteristika bezogen auf Tempo (langsam/schnell), Rhythmik (z. B. Swing/Latin) und Stilistik (z. B. Swing/Latin/Bebop/Free/Ei-genkompositionen etc.) aufweisen.

— Die Mitwirkenden der Band können von der Hochschule gestellt werden.

— Vom-Blatt-Spiel und/oder improvisatorische Ver-arbeitung einer leichten bis mittelschweren Kom-position im Bandzusammenhang.

— Transkription zur Originalaufnahme spielen.(Dauer ca. 30 Minuten)Prüfung im Nebenfach Klavier:Spielen von zwei jazzidiomatischen Werken unter-schiedlicher Art (Standard, Blues, Funk, etc.)(Dauer ca. 10 Minuten)

Theoretische PrüfungSchriftliche Prüfung (ca. 30 Minuten)1. Grundkenntnisse Musiktheorie/Jazztheorie und

jazztypischer harmonischer Formen;2. Hören, Notieren und Benennen von Intervallen,

Skalen und Akkorden;3. Rhythmusdiktat.

X. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Künstlerisch-praktische Prüfung1. Hauptfach Dirigieren: Klavierauszugspiel mit Singen (freie Auswahl); Klavierauszugspiel vom Blatt; Partiturspiel vom Blatt. (Dauer bis zu 20 Minuten)2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Wer-

ken unterschiedlicher Stilbereiche; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten)3. Künstlerisches Nebenfach Orchesterinstrument: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Wer-

ken unterschiedlicher Stilbereiche; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten)

Theoretische PrüfungMusiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und

harmonischer Vorgänge;3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen

und Melodien.Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XI. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Komposition

Künstlerisch-praktische Prüfung1. Hauptfach Komposition Mündliche Prüfung: Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, Ad-hoc-Analyse, Kolloquium zu eigenen Werken. (Dauer bis zu 30 Minuten) Vorlage eigener Werke

262 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

2. Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Wer-

ken unterschiedlicher Stilbereiche, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten)

3. Nebeninstrument: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;

5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil

Ausrichtung Musiktheorie

Künstlerisch-praktische Prüfung

1. Hauptfach Musiktheorie Mündlich-praktische Prüfung: Darstellung wesentlicher Inhalte der Musiktheorie

am Klavier, Überblick über Entwicklung und Inhalte der syste-

matischen und historischen Musiklehre, Ad-hoc-Begleitung, Improvisation, Ad-hoc-Analyse. (Dauer ca. 30 Minuten) Vorlage einer Arbeitsmappe: Satzarbeiten

2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Wer-

ken unterschiedlicher Stilbereiche, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer ca. 15 Minuten)

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;

5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XIII. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie)

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente

Künstlerische Prüfung

1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat ein klassi-sches und ein romantisches Konzert vorzubereiten, aus dem die Kommission einzelne Sätze auswäh-len kann.

2. Vortrag von Orchesterstellen, deren Auswahl durch die Kommission der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Bekanntgabe des Prüfungstermins mitgeteilt wird.

(Dauer ca. 30 Minuten)

XIV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit

Ausrichtung Gesang

Künstlerische Prüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Pro-gramm vor, das Werke aus vier verschiedenen Stilbe-reichen einschließlich der neueren Literatur beinhaltet. Eine Arie ist szenisch zu gestalten.(Dauer ca. 30 Minuten)

XV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit

Ausrichtung Orchesterinstrument

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba

Künstlerische Prüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Pro-gramm vor, das mindestens drei Werke aus drei ver-schiedenen Stilbereichen beinhaltet.(Dauer ca. 30 Minuten)

XVI. Master of Music, Künstlerisches Profil mit

Ausrichtung Tasteninstrument, Gitarre, Mandoline

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:Klavier, Orgel, Gitarre, Mandoline

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 263

Künstlerische PrüfungDie Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Pro-gramm vor, das mindestens drei Werke aus drei ver-schiedenen Stilbereichen beinhaltet.Für Klavier und Orgel ein Programm von ca. 40 Mi-nuten Dauer; für Gitarre und Mandoline ein Programm von ca. 30 Minuten Dauer.

XVII. Master of Music,Künstlerisches Profil mit

Ausrichtung Kammermusik

Künstlerische Prüfung1. Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber: Vorbereitung eines Programms aus drei verschie-

denen Epochen einschließlich eines Werkes der Klassik. Insgesamt sind vier Werke einschließlich eines Pflichtstückes vorzubereiten, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann:

a) zwei anspruchsvolle Solowerke bzw. Konzerte, b) zwei Kammermusikwerke. Eines der zwei Kammermusikwerke (ein oder

zwei Sätze davon) wird mit der Zulassung zur Aufnahmeprüfung ca. vier Wochen vorher mitgeteilt (Pflichtstück). Die Kammermusik-partnerinnen oder Kammermusikpartner wer-den von der Hochschule gestellt. Eine kurze Probe direkt vor der Prüfung ist möglich.

Das zweite Kammermusikwerk (nach eigener Wahl) muss mit einer Partnerin oder einem Partner oder mehreren Partnerinnen oder Part-nern gespielt werden. Die Partnerinnen und/oder Partner bringt die Kandidatin oder der Kandidat selbst mit. Dieses Werk kann in be-gründeten Fällen durch ein Solowerk ersetzt werden.

2. Für Ensembles: Vorbereitung von drei für die jeweilige Besetzung

typischen, die stilistische Vielfalt der betreffenden Ensemblegattung widerspiegelnden Werken.

(Dauer ca. 40 Minuten)

XVIII. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Komposition

Künstlerisch-praktische PrüfungHauptfach Komposition:Kenntnis und Erläuterung wesentlicher Kompositions-stile, Ad-hoc-Analyse, Kolloquium zu eigenen Werken.(Dauer bis zu 20 Minuten)Vorlage eigener WerkeTheoretische PrüfungMusiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;

5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XIX. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Neue Musik

Künstlerische Prüfung

Vortrag mindestens eines repräsentativen Werkes aus dem Bereich der Neuen Musik, Vortrag mindestens ei-nes Werkes aus der Zeit vor 1900.

Kolloquium

Es ist ein Programm von 40 Minuten Dauer vorzu-legen, aus dem die Prüfungskommission auswählen kann.

XX. Master of Music Künstlerisch-pädagogisches Profil mit

Ausrichtung Gehörbildung

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;

5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

Mündlich-praktische Prüfung:

Höranalyse, Hörvergleiche, Hören und Nachspielen einer Modulation, Darstellung unterrichtsrelevanter Inhalte am Klavier.(Dauer bis zu 20 Minuten)

XXI. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Künstlerisch-praktische Prüfung

1. Klavierauszugspiel mit Singen (ein Werk von W. A. Mozart, ein Werk von R. Strauss oder R. Wagner und ein Werk von G. Puccini oder G. Verdi), Kla-vierauszugspiel vom Blatt, Partiturspiel vom Blatt

(Gesamtdauer bis zu 20 Minuten);

264 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

2. Dirigieren mit Klavier, das Werk wird zwei Wo-chen vor der Prüfung bekannt gegeben

(Dauer bis zu 10 Minuten).

Theoretische Prüfung

Musiktheorie/GehörbildungSchriftliche Prüfung (90 Minuten)

1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und

harmonischer Vorgänge;3. Beherrschung der Satzlehre;4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen

und Melodien.

KolloquiumMündliche Prüfung (ca. 10 Minuten)Kolloquium über Themen der MusikgeschichteAd-hoc-Analyse

XXII. Master of Music, Solist in Jazz und Aktueller Musik

Künstlerisch-praktische Prüfung

Hauptfach Instrument

Vortrag von einem Solostück und zwei Bandstücken, davon eine Eigenkomposition,Vortrag einer Transkription zur Originalaufnahme.(Gesamtdauer 30 Minuten)

Theorie- und Hörprüfung

Spontanes Spiel mit Dozenten, gespielt werden harmo-nische Standards aus Jazz und verwandter Musik, freie Improvisationen in Solo und Begleitung.(Dauer 15 Minuten)

Anschließend trägt die Bewerberin oder der Bewerber eine formale und theoretische Analyse des Gehörten und Gespielten vor.

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XXIII. Master of Education

Kolloquium mit der Bewerberin oder dem BewerberGegenstand des Kolloquiums ist unter anderem eine Lehrprobe mit einer selbst gewählten Klientel, die die Prüfungskommission auch in elektronischer Form ein-fordern kann.(Dauer ca. 30 Minuten)

XXIV. Master of MusicKünstlerisch-pädagogischer Studiengang

Kirchenmusik

Künstlerisch-praktische Prüfung

1. Orgelliteraturspiel:

Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, darunter eines von J. S. Bach, Stichproben aus dem Repertoire, das aus drei weiteren Orgelwerken mittleren Schwierig-keitsgrades aus mehreren Stilepochen und zwölf Choralvorspielen bestehen muss (Stichproben nach vorgelegter Liste).

(Dauer ca. 30 Minuten)

2. Orgelimprovisation

2.1. vorbereitet: Eine Partita über einen selbst gewählten can-

tus firmus. Die Partita sollte enthalten: Choral, Bicinium, Trioform, colorierter cantus firmus, eine fugierte Bearbeitung.

2.2. unvorbereitet: Stilsichere Gemeindebegleitung nach mehreren

vorgelegten Melodien in verschiedenartigen Sätzen (auch transponiert) mit Intonationen,

Auswendigspielen mehrerer Lieder im vierstim-migen Satz (Stichproben nach vorgelegter Lis-te); freie Improvisation nach Aufgabe.

(Dauer ca. 20 Minuten)

3. Dirigieren

3.1. Dirigieren Orchester (Dauer bis 10 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten

Sinfonie oder eines symphonischen Werkes Das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung

bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett

und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

3.2. Dirigieren Chor (Dauer bis 10 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten

A-cappella-Chorwerkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prü-

fung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemb-

le und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.

3.3. Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 10 Minuten):

3.3.1. Klavierauszugspiel (vorbereitet): einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Or-

chester (mit stimmlicher Markierung der Ge-sangspartien);

3.3.2 Vom-Blatt-Spiel: aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavieraus-

zug, stimmliche Markierung der Gesangspartien), aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur).

3.4. Gesang: Vortrag einer geistlichen Arie, Vom-Blatt-Singen. (Dauer ca. 5 Minuten)

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 265

Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungs teile 1.-3.

Die Note in „3. Dirigieren“ ergibt sich aus dem arith-metischen Mittel aus 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4.

XXV. Konzertexamen

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Fagott, Flöte, Gitarre, Horn, Klarinette, Klavier, Kon-trabass, Oboe, Orgel, Posaune, Schlagzeug, Trompete, Violine, Violoncello, Viola

Als Instrumente sind im Konzertexamensstudiengang nur solche zugelassen, die in einer Hauptfachklasse, betreut durch eine hauptamtliche beziehungsweise eine nach § 44 Absatz 1 des MhG gleichgestellte Pro-fessorin oder einen hauptamtlichen beziehungsweise einen nach § 44 Absatz 1 des MhG gleichgestellten Professor, studierbar sind.

Künstlerisch-praktische Prüfung

Für die Eignungsprüfung ist ein Programm von 60 Mi-nuten Dauer einzureichen. Die Prüfungskommission wählt daraus Ausschnitte von insgesamt ca. 20 Minu-ten Dauer aus. Das Programm muss schwere Solower-ke und mindestens ein Solokonzert enthalten. Mit Aus-nahme von Kammermusikwerken und Kompositionen avancierter Schreibweise, die nach 1945 entstanden sind, sind alle vorbereiteten Werke auswendig vorzu-tragen.

SprachtestDie Beherrschung der deutschen Sprache wird in der Prüfung in einem Kolloquium überprüft.

XXVI. KonzertexamenDirigieren – Schwerpunkt Chorleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung

1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung

1.1 Dirigieren Orchester (Dauer bis 15. Min.) Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten

Sinfonie oder eines symphonischen Werkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prü-

fung bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett

und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

1.2 Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Min.) Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten

A-cappella-Chorwerkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prü-

fung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemb-

le und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.

1.3 Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Min.)

1.3.1 Klavierauszugspiel (vorbereitet)

— einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimm-licher Markierung der Gesangspartien),

— einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien).

1.3.2 Vom-Blatt-Spiel — aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche

Markierung der Gesangspartien), — aus einem einfacheren Symphoniesatz

(Partitur), — aus einem Chorwerk mit Orchester

(Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien),

— aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur).

Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1, 1.2 und 1.3.

2. Künstlerisches Nebenfach (Dauer bis 10 Min.)

Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden bzw. dass dieser Prüfungs-teil entfällt.

2.1 Pflichtfach Klavier:

Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stil-epochen

2.2. Pflichtfach Gesang:

Vortrag eines vorbereiteten Werkes – Vom-Blatt-Singen

2.3 Weiteres Instrument (sofern vorhanden):

Vortrag zweier selbst gewählter Werke aus ver-schiedenen Stilepochen auf dem Hauptinstru-ment

Theoretische Prüfung

1. Musiktheorie/Gehörbildung

1.1 Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Min.)

Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und har-monischer Vorgänge; Beherrschung der Satz-lehre; Erstellen eines homophonen und poly-phonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien

1.2 Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Min.)

Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufs-ziels

Zusatz

Der Kommission ist eine Liste einstudierter oder selbstständig dirigierter Werke und ein Empfehlungs-schreiben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers vorzulegen.

266 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

51 Verordnung zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Arzneimittelbereich auf die Apothekerkammer des Saarlandes

Vom 21. April 2015

Aufgrund

des § 4 Absatz 2 Saarländisches Heilberufekammerge-setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. No-vember 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in Verbindung mit § 19 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 Ab-satz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amts-bl. I S. 1420), verordnet die Landesregierung zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen mit Ausnahme der Arzneimittelpreisverord-nung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), des Apothekengesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-gen, des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) und des Heilmittelwer-begesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)

und

aufgrund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsge-setzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) sowie des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-ber 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) sowie § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfu-sions- und des Heilmittelwerberechts (AABTHZustV) vom 19. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 79), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für So-ziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1Verordnung zur Übertragung von

staatlichen Aufgaben auf die Apothekerkammer des Saarlandes

§ 1 Übertragung von Aufgaben

Der Apothekerkammer des Saarlandes werden zur sachgerechten Erfüllung als zuständige Behörde fol-gende staatliche Aufgaben übertragen:

1. die Aufgabe nach den und die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 14, 16, 17, 20 und 21 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420),

2. die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Ge-setz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), in Apotheken, soweit diese unter den Anwendungs-bereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbetriebs-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zu-letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) fallen,

3. die Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und die Überwachung von Arzneimit-telgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arznei-mittelgesetzes, soweit der Erlaubnisinhaber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimitteln betreibt,

4. die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäu-bungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zu-letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999),

5. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Ja-nuar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639),

6. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. De-zember 1981 (BGBl. I S. 1425), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Au-gust 2011 (BGBl. I S. 1754),

7. die Aufgaben nach § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 und die Überwachung der Einhaltung des § 24 Ab-sätze 2 bis 4 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-ber 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371).

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 267

§ 2 Durchführung der Überwachung

Die Durchführung der Überwachung nach § 64 Ab-satz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgt dabei nach Maßgabe der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen und ehrenamtli-che Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amts-bl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der je-weils geltenden Fassung.

Die Durchführung der Überwachung von Kranken-hausapotheken oder der Apotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürfen, erfolgt unter den Vorgaben des § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 29. März 2006 (BAnzNr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) durch hauptamtliche Apothe-ker der Apothekerkammer des Saarlandes.

§ 3 Deckung der Kosten

Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhebt die Apotheker-kammer des Saarlandes Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren ist hierbei in einem zur Deckung des entstehenden Aufwands ausreichenden Maß durch die Apothekerkammer zu bemessen. Unternimmt die Apothekerkammer des Saarlandes insbesondere auf Veranlassung der Fachaufsicht im Rahmen der Aufga-benwahrnehmung nach § 1 Amtshandlungen, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden dürfen, trägt diese Kosten das Land.

§ 4 Übergangsbestimmungen

Für Verwaltungsverfahren, welche bis zum Inkrafttre-ten der Verordnung bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie begonnen wurden, verbleibt es bis zu deren Abschluss bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 5 Aufsicht

Die Apothekerkammer des Saarlandes unterliegt bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-en und Familie.

Artikel 2Änderung der Verordnung über die

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-,

des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts

Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäu-bungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittel-werberechts vom 19. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 79) wird wie folgt geändert:

§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des

Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heil-mittelwerberechts (AABTHZustV) wird durch fol-gende §§ 3 und 4 ersetzt:

„§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Apothekerkammer

des SaarlandesZuständige Behörde

1. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den und zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 14, 16, 17, 20 und 21 des Apothekengesetzes,

2. zur Durchführung des § 64 des Arzneimittelgeset-zes in Apotheken, soweit diese unter den Anwen-dungsbereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbe-triebsordnung fallen,

3. zur Erteilung der Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und zur Überwachung von Arzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, soweit der Erlaubnisin-haber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimit-teln betreibt,

4. zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäu-bungsmittelgesetzes,

5. zur Überwachung in Apotheken nach § 6 Ab-satz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Ab-satz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäu-bungsmittel-Verschreibungsverordnung,

6. zur Überwachung in Apotheken nach § 5 der Be-täubungsmittel-Binnenhandelsverordnung,

7. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 und § 24 Absatz 1 Satz 1 und zur Überwachung der Einhaltung des § 24 Absatz 2 bis 4 der Apotheken-betriebsordnung

in der jeweils geltenden Fassung ist die Apotheker-kammer des Saarlandes.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Janu-ar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts vom 24. August 2010 (Amtsbl. I S. 1322) außer Kraft.“

Artikel 3Änderung der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder

ehrenamtliche Pharmazieräte

Die Verordnung betreffend Anweisung und Durchfüh-rung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

268 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sachverständigen im Sinne des § 64 Absatz 2 AMG können

1. auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes von der obersten Ge-sundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen werden oder

2. von der Apothekerkammer des Saar-landes im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde als sonstige Sachverständige für die Dau-er bis zu fünf Jahren bestellt werden.

Die nach Satz 1 Nummer 1 berufenen Sach-verständigen führen die Amtsbezeichnung „ehrenamtliche Pharmazierätin“ oder „eh-renamtlicher Pharmazierat“. Die wiederholte Berufung ist zulässig. Die Zahl der ehrenamt-lichen Pharmazierätinnen oder Pharmazierä-te und der sonstigen Sachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach dem Um-fang der Dienstgeschäfte.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-den Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 soll durch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Er-forderlichenfalls können auch Sachver-ständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hiermit beauftragt werden.

(4) Die mit der Überwachung nach § 64 Ab-satz 2 des Arzneimittelgesetzes beauf-tragten Personen müssen die erforder-liche Sachkenntnis im Sinne des § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006 (BAnz Nr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) besitzen.

(5) Zur Vermeidung von Interessenskonflik-ten darf die ehrenamtliche Pharmazierätin oder der ehrenamtliche Pharmazierat oder der sonstige Sachverständige nach Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 2 weder am Wohn-ort noch am Beschäftigungsort tätig wer-den. Sie haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit alle Rechte und Pflichten nach § 64 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes.“

2. In § 3 Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der Regel alle 2 Jahre“ durch die Wörter „angemesse-nen Zeitabständen“ und in Satz 3 das Wort „sol-len“ durch das Wort „können“ ersetzt.

3. § 6 Absatz wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Mi-nisteriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „des Ministeriums für Sozia-les, Gesundheit, Frauen und Familie“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-

leiter ist eine Fotokopie der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Ministe-

rium für Justiz, Gesundheit, und Soziales“ durch die Wörter „die Apothekerkammer des Saarlandes“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Ministe-rium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „der Apothekerkammer des Saarlandes“ ersetzt.

4. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeich-nisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geän-dert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (S. 1498), in seiner jeweils gelten-den Fassung“ durch die Wörter „Gebührenord-nung der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. Dezember 1994, zuletzt geändert am 29. Ok-tober 2014, genehmigt durch Erlass des saarlän-dischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 25. November 2014, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort

„Pharmazierätinnen“ die Wörter „sowie sons-tiger Sachverständiger“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die ehrenamtlichen Pharmazierätinnen

oder ehrenamtlichen Pharmazieräte so-wie die sonstigen Sachverständigen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind für ihre Tätigkeit in angemessener Höhe zu entschädigen.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für sonstige Sachverständige nach § 2 Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten die Rege-lungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.“

Artikel 4Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkün-dung folgenden Monats in Kraft.

Saarbrücken, den 21. April 2015

Die Regierung des Saarlandes:

Die MinisterpräsidentinKramp-Karrenbauer

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Rehlinger

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 269

Der Minister für Finanzen und EuropaToscani

Der Minister für Inneres und SportBouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Bachmann

Der Minister der JustizDer Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

Der Minister für Bildung und KulturCommerçon

52 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft

Vom 21. April 2015

Aufgrund— des § 4 Absatz 3, 4 und 5 und des § 7 des Agrarzah-

lungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezem-ber 2014 (BGBl. I S. 1928) sowie des § 9 Absatz 5 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezem-ber 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Febru-ar 2015 (BGBl. I S. 166),

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 1,— des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),

— zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die För-derung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-wicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 (ABl. L 280, vom 24.9.2014, S. 1), und zur Aus-führung des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemein-schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Ent-wicklung des ländlichen Raums im Saarland,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 1,— zur Durchführung der Verordnung (EU)

Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschrif-ten über Direktzahlungen an Inhaber landwirt-schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsre-gelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608-670), zuletzt geändert durch die delegierte Verord-nung (EU) Nr. 1001/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 (ABl. L 281, vom 25.9.2014, S. 1),

— zur Ausführung des Direktzahlungen-Durchfüh-rungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), des Ag-rarzahlungen-Verpflichtungengesetzes, der Ag-rarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), der Haushaltsdiziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2), der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 2,

— zur Ausführung des InVeKoS-Daten-Gesetzes,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 3,

— zur Ausführung der Schulmilch-Beihilfen-Verord-nung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 4,

— zur Ausführung des Flurbereinigungsgeset-zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794) und zur Ausführung des GAK-Gesetzes in Verbindung mit dem Rah-menplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 3,

verordnet die Landesregierung,

aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Land-wirtschaftskammer für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Geset-zes vom 19. November 2008 (Amtsbl. 1930),

— zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Verord-nung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 sowie zur Ausführung des GAK-Gesetzes in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 4,

270 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

verordnet das Ministerium für Umwelt und Ver-braucherschutz:

Artikel 1Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft§ 14 der Verordnung zur Neuregelung der Zustän-digkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 7), wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Fördermaßnahmen

(1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 4 Absatz 3, 4 und 5 und § 7 des Ag-rarzahlungen-Verpflichtungengesetzes sowie des § 9 Absatz 5 des InVeKoS-Daten-Gesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz über-tragen.(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucher-schutz ist1. zuständig für alle Förderungen gemäß der Verord-

nung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und dem GAK-Gesetz in Verbin-dung mit dem Rahmenplan der Gemeinschafts-aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland in der jeweils geltenden Fassung,

2. die zuständige Landesstelle im Sinne von § 2 Ab-satz 1 der InVeKoS-Verordnung für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsrege-lungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich folgender zu deren Durchführung er-gangener Gesetze und Verordnungen:

a) Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, b) Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, c) Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, d) Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, e) Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung, f) InVeKoS-Verordnung, g) InVeKoS-Daten-Gesetz,3. Zahlstelle im Sinne des InVeKoS-Daten-Gesetzes

sowie4. zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sin-

ne der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung.(3) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformati-on und Landentwicklung ist zuständige Behörde für

Maßnahmen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Verfahren nach dem Flurbereinigungs-gesetz und dem GAK-Gesetz in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist zuständig für die Beratung im Sinne des Artikel 12 Ab-satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Förderungen im Rahmen des Agrarinvestitionsför-derungsprogramms und der Förderung von Investitio-nen zur Diversifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und dem GAK-Gesetz in Verbindung mit dem Rah-menplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saar-land in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 21. April 2015

Die Regierung des Saarlandes:

Die MinisterpräsidentinKramp-Karrenbauer

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Rehlinger

Der Minister für Finanzen und EuropaToscani

Der Minister für Inneres und SportBouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Bachmann

Der Minister der JustizDer Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

Der Minister für Bildung und KulturCommerçon

Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015 271

272 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009Abonnenten:Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de.Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr.Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der lau-fenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht frist gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.Nichtabonnenten:Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden.Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäfts zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post-versand jeweils zuzüglich Postgebühren.Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.

Hinweis für Inserenten:Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe termine für erforderliche Korrek-turabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.

Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen im Namen und für Rechnung des Herausgebers:Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40

Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,Telefon: (06 81) 5 01-11 13, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: [email protected]