AMTSBLATT - KirchenrechtEntwicklungszusammenarbeit 2013 — Sonntag Trini-tatis — 26. Mai 2013 72....

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Die Rechtsdatenbank der Evangelischen Kirche in Österreich finden Sie unter www.evang.at/rechtsdatenbank 71. Kollektenaufruf zum Sonntag der Weltmission und Entwicklungszusammenarbeit 2013 — Sonntag Trini- tatis — 26. Mai 2013 72. Kollektenaufruf für den 1. Sonntag nach Trinitatis, 2. Juni 2013 73. Diakoniepreis 2013 der Evangelischen Kirche A. u. H. B. 74. Kollektivvertrag 2013: Hinterlegung 75. Kollektivvertrag 2013 76. Ausschreibung (erste) der mit der Amtsführung ver- bundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemein- de A. B. Villach und Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarr- gemeinde A. B. Villach 77. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. St. Veit an der Glan 78. Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. B. Gosau 79. Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrge- meinde A. B. Gmunden 80. Ausschreibung (erste) der weiteren nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. B. Bad Goisern 81. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-Christuskir- che mit voller Lehrverpflichtung 82. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-Christuskir- che mit ermäßigter Lehrverpflichtung, verbunden mit Hochschulseelsorge 83. Ausschreibung (erste) einer diözesanen 30-%-Teilzeit- pfarrstelle, zugeordnet der Evangelischen Pfarrge- meinde A. u. H. B. Innsbruck-Christuskirche 84. Ausschreibung (erste) einer Vollzeitstelle als Jugend- pfarrerin/Jugendpfarrer bzw. Diözesanjugendreferen- tin/Diözesanjugendreferent für die Steiermark 85. Ausschreibung (erste) der 75-%- Gemeindepfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Mürz- zuschlag 86. Ausschreibung (erste) der 50-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Kindberg- Mittleres Mürztal 87. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Kapfenberg 88. Ausschreibung (zweite) der 50-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Gleisdorf 89. Ausschreibung (zweite) der 50-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Weiz 90. Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. B. Leibnitz 91. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle Evangelische Gefängnisseelsorge Wien 92. Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrge- meinde A. B. Wien-Hietzing 93. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli- schen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Lainz im Dienstum- fang von 50% 94. Bestellung von Dr. Gerhard Harkam zum Pfarrer der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining 95. Bestellung von MMag. Irmgard Langer zur Pfarrerin der Pfarrstellen der Evangelischen Pfarrgemeinden A. B. Lutzmannsburg und der Evangelischen Pfarrge- meinde A. B. Stoob 96. Richtlinie für die Inanspruchnahme von Supervision in der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich Kirchliche Mitteilungen AMTSBLATT für die Evangelische Kirche in Österreich Jahrgang 2013 Ausgegeben am 30. April 2013 4. Stück

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  • Die Rechtsdatenbank der Evangelischen Kirche in Österreich finden Sie unter www.evang.at/rechtsdatenbank

    71. Kollektenaufruf zum Sonntag der Weltmission undEntwicklungszusammenarbeit 2013 — Sonntag Trini-tatis — 26. Mai 2013

    72. Kollektenaufruf für den 1. Sonntag nach Trinitatis,2. Juni 2013

    73. Diakoniepreis 2013 der Evangelischen Kirche A. u.H. B.

    74. Kollektivvertrag 2013: Hinterlegung75. Kollektivvertrag 201376. Ausschreibung (erste) der mit der Amtsführung ver-

    bundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemein-de A. B. VillachundAusschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarr-gemeinde A. B. Villach

    77. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. St.Veit an der Glan

    78. Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. B. Gosau

    79. Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrge-meinde A. B. Gmunden

    80. Ausschreibung (erste) der weiteren nicht mit derAmtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. B. Bad Goisern

    81. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-Christuskir-che mit voller Lehrverpflichtung

    82. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-Christuskir-che mit ermäßigter Lehrverpflichtung, verbunden mitHochschulseelsorge

    83. Ausschreibung (erste) einer diözesanen 30-%-Teilzeit-pfarrstelle, zugeordnet der Evangelischen Pfarrge-meinde A. u. H. B. Innsbruck-Christuskirche

    84. Ausschreibung (erste) einer Vollzeitstelle als Jugend-pfarrerin/Jugendpfarrer bzw. Diözesanjugendreferen-tin/Diözesanjugendreferent für die Steiermark

    85. Ausschreibung (erste) der 75-%- Gemeindepfarrstelleder Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Mürz-zuschlag

    86. Ausschreibung (erste) der 50-%-Teilpfarrstelle derEvangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Kindberg-Mittleres Mürztal

    87. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Kapfenberg

    88. Ausschreibung (zweite) der 50-%-Teilpfarrstelle derEvangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Gleisdorf

    89. Ausschreibung (zweite) der 50-%-Teilpfarrstelle derEvangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Weiz

    90. Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. B. Leibnitz

    91. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle Evangelische Gefängnisseelsorge Wien

    92. Ausschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführungverbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrge-meinde A. B. Wien-Hietzing

    93. Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangeli-schen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Lainz im Dienstum-fang von 50%

    94. Bestellung von Dr. Gerhard Harkam zum Pfarrer derEvangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining

    95. Bestellung von MMag. Irmgard Langer zur Pfarrerinder Pfarrstellen der Evangelischen Pfarrgemeinden A. B. Lutzmannsburg und der Evangelischen Pfarrge-meinde A. B. Stoob

    96. Richtlinie für die Inanspruchnahme von Supervision inder Evangelischen Kirche H. B. in Österreich

    Kirchliche Mitteilungen

    A M T S B L A T Tf ü r d i e E v a n g e l i s c h e K i r c h e i n Ö s t e r r e i c hJahrgang 2013 Ausgegeben am 30. April 2013 4. Stück

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    71. Zl. KOL 01; 954/2013 vom 19. April 2013

    Kollektenaufruf zum Sonntag der Weltmission und Ent-wicklungszusammenarbeit 2013 — Sonntag Trinitatis —26. Mai 2013

    Im Namen des Evangelischen Arbeitskreises für Welt-mission grüße ich Sie ganz herzlich an diesem österreich-weiten Sonntag der Weltmission und Entwicklungszusam-menarbeit.

    Aktuell erbitten wir in diesem Jahr die Kollekte für dieFriedensarbeit des Pfarrers John Tubuwa im Südsudan. Erarbeitet als Pfarrer der Presbyterian Church of SouthSudan (PCOSS) im Jonglei State, im Osten des Südsudans.Er bemüht sich dort, durch Seminare zur Friedens- undVersöhnungsarbeit zwischen den verfeindeten Volksgrup-pen beizutragen. Darüber wird ausführlich in der Zeit-schrift „Die Brücke“ informiert und auf der Homepagewww.eawm.at sind seine Berichte nachzulesen. Sein Pfarr-haus und die Kirche wurden im letzten Jahr zerstört, dia-konische Hilfseinrichtungen ebenso. Wir wollen mit dieserKollekte dazu beitragen, dass die Gemeinden in diesemGebiet erfahren, dass sie nicht vergessen sind und ihr Mutzur Weiterarbeit gestärkt wird. Pfarrer John Tubuwa hatals Kostenvoranschlag für sechs Seminare und eigeneJugendseminare rund 11.000 Dollar angegeben, dazu kom-men aber noch die Kosten für den Wiederaufbau der zer-störten Gebäude.

    Darüber hinaus wollen wir auch noch die Projekte derPartnerkirche in Ghana fördern.

    Durch ihre Gabe an diesem Sonntag der Weltmissionund Entwicklungszusammenarbeit tragen Sie dazu bei, derPresbyterian Church of South Sudan zu helfen, ihren not-leidenden Menschen ein Leben in Auferstehungshoffnungund Würde zu ermöglichen.

    Wir danken herzlich für alle Gaben und Gebete für dieArbeit des EAWM und seiner Partner in Afrika!

    Mag. Manfred Golda, Pfarrer i. R.Obmann des EAWM

    72. Zl. KOL 13; 953/2013 vom 19. April 2013

    Kollektenaufruf für den 1. Sonntag nach Trinitatis, 2. Juni2013

    Die heutige Kollekte ist bestimmt für die SAAT, dieevangelische Zeitung für Österreich.

    Wo wurde gerade erfolgreich eine Kirche renoviert undwie geht das? Was ereignet sich in 40 Jahren LektorInnen-dienst und was spielt sich in anderen Pfarrgemeinden ab?Dies und noch viel mehr Neues aus den PfarrgemeindenÖsterreichs lesen Sie in der SAAT, der evangelischen Zei-tung für Österreich. Dazu gibt’s ein Paket an Theologie,Buchbesprechungen oder auch Filmtipps, evangelischbetrachtet. Und in der Mitte der SAAT lesen Sie in jedemHeft ausführlich über ein besonderes Thema, wie etwa„Religion und Ritual“, „Mensch und Tier — Seelenver-

    wandte?“, „Bis zum letzten Atemzug — leben im Hospiz“oder über die „Religion in Maßen“, wenn es ums Fastengeht.

    Jeden Monat neu bietet die evangelische Zeitung SAATNachrichten aus der Evangelischen Kirche Österreichs undschafft so Verbindung und Gemeinschaft. Nicht zuletztschließen Sie Freundschaft mit unseren drei Comic-HeldenSimul, Iustus und Peccator, die in ökumenischer Eintrachtdie Herausforderungen des Lebens und der Religion miteinem Augenzwinkern bewältigen.

    Damit auch weiterhin der Evangelische Presseverbanddie evangelische Zeitung SAAT herausgeben kann undmonatlich Hefte auch an Krankenhäuser, SeniorInnen-heime oder etwa in Gefängnisse geschickt werden können,ist er auf Hilfe angewiesen. Daher bitten wir Sie am heuti-gen 1. Sonntag nach Trinitatis um Ihre Kollekte. Damit Sieauch weiterhin über die Kirche bei uns lesen können. Inden evangelischen Seiten des Lebens — der SAAT.

    Vielen Dank!

    73. Zl. IM 09; 552/2013 vom 6. März 2013

    Diakoniepreis 2013 der Evangelischen Kirche A. u. H. B.

    Die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich lädtihre Pfarrgemeinden und die Einrichtungen und Initiativender Diakonie Österreich ein, Projekte für den Diakonie-preis einzureichen.

    Die Vergabe des Diakoniepreises soll:• Einsicht in das diakonische Engagement unserer

    Gemeinden, Institutionen und diakonischen Unter-nehmen vermitteln.

    • Die Kreativität und den Mut stärken, soziale Pro-bleme mit innovativen Konzepten zu bearbeiten.

    • Die Aussage der Generalsynode: „Kirche ist wesent-lich diakonisch“ noch tiefer im Leben der Kirche ver-ankern.

    1. Die Evangelische Kirche A. u. H. B. fördert durchdie Auslobung eines Diakoniepreises die diakoni-sche Arbeit von Kirche und Diakonie.

    2. Der Diakoniepreis 2013 wird in der Höhe von € 10.000 vergeben.

    3. Für die Zuerkennung dieses Preises sind ausschlag-gebend:a) das im Projekt sichtbare Innovationspotenzial,b) die Einbettung des Projektes in die Sozialstruktu-

    ren vor Ort,c) die gestaltete Kommunikation mit den kirchli-

    chen und öffentlichen Partnern,d) die Nachhaltigkeit des Projektes.

    4. Die Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehren-amtlichen ist erwünscht.(Sollte sie aus projektbezogenen Gründen nichtmöglich sein, ist das im Antrag zu begründen.)

    Kundmachungen des Evange l i s chen Oberk i r chenra tes A. u . H. B .

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    5. Besondere Beachtung werden Projekte finden, dieim „Diakonie-Jahr 2013“ die diakonische Dimen-sion evangelischer Gemeinden durch aktive Mitar-beit im Gemeinwesen verankern.

    6. Teilnahmeberechtigt sind Pfarrgemeinden, Werke,Vereine und Initiativen und diakonische Unterneh-men im Rahmen der Evangelischen Kirche A. u.H. B. in Österreich und der Diakonie Österreich.

    7. Der Antrag erfolgt mittels Antragsformular unterwww.evang.at/diakoniepreis.Mögliche Anlagen sollen zehn Seiten nicht über-schreiten.

    8. Die Unterlagen müssen in sechsfacher Ausfertigungbis 13. September 2013 beim Evangelischen Ober-kirchenrat A. u. H. B., Severin-Schreiber-Gasse 3,1180 Wien, eingereicht sein.

    9. Die Jury, die den Preis vergibt, besteht aus dem Vorsitzenden des Evangelischen OberkirchenratesA. u. H. B., dem Vorsitzenden der Kommission fürDiakonie und soziale Fragen der Generalsynode,einem Vertreter der Diakonie Österreich sowie denvon der Kommission für Diakonie und soziale Fra-gen berufenen Vertreter/innen aus dem Bereich desGesundheits- bzw. des Sozialwesens und der Publi-zistik.

    10. Die Entscheidung der Jury muss nicht begründetwerden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

    11. Die finanzielle Abwicklung wird vom Wirt-schaftsprüfer der Evangelischen Kirche A. u. H. B.in Österreich geprüft.

    Mag. Karl Schiefermair, Oberkirchenrat

    74. Zl. LK 019; 737/2013 vom 25. März 2013

    Kollektivvertrag 2013: Hinterlegung

    Der Kollektivvertrag 2013 wurde beim Bundesministe-rium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinter-legt und registriert (Registerzahl KV 154/2013; Kataster-zahl XXIV/98/6) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am13./14. April 2013 kundgemacht.

    75. Zl. LK 019; 943/2013 vom 18. April 2013

    Kollektivvertrag 2013

    Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B., derEvangelische Oberkirchenrat A. B. und der EvangelischeOberkirchenrat H. B. als Kirchenleitungen und Dienst-geber gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche inÖsterreich und dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der EvangelischenKirche, mit Zustimmung der zuständigen Kirchenpresbyte-rien einerseits

    sowieder Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer als

    die vom Bundeseinigungsamt am 17. Jänner 1996 unter

    Zl. 11/BEA/1996-1 gemäß § 4 des Arbeitsverfassungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 i. g. F. anerkannte FreiwilligeBerufsvereinigung der Dienstnehmer andererseits

    schließen für das Kalenderjahr 2013 folgenden Kollektiv-vertrag ab:

    Teil IG e h a l t s o r d n u n g

    Allgemeine Bestimmungen§ 1

    (1) Die Gehaltsordnung regelt die Ansprüche der geist-lichen Amtsträger und Amtsträgerinnen der EvangelischenKirche in Österreich, die in einem aufrechten Dienstver-hältnis zur Evangelischen Kirche A. B., zur EvangelischenKirche H. B., ferner zu einem Werk der Kirche, zu evange-lisch-kirchlichen Vereinen, kirchlichen Stiftungen undAnstalten in Österreich stehen, letztere soweit derenRechtsträger sich diesem Kollektivvertrag anschließen oderangeschlossen haben.

    (2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen giltdiese Gehaltsordnung sinngemäß für Lehrvikare und Lehr-vikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandida-tinnen.

    1. Das Gehalt§ 2

    Das Gehalt besteht aus1. dem Grundgehalt und2. den Zulagen.

    § 3(1) Das Grundgehalt wird durch das Gehaltsschema

    „Alt“ und „Neu“ bestimmt.

    (2) Das Gehaltsschema „neu“ gilt für alle geistlichenAmtsträger und Amtsträgerinnen, die ab 1. Jänner 2005neu eintreten, sowie jene geistlichen Amtsträger und Amts-trägerinnen, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2004 inden Gehaltsstufen 1 bis 6 befanden und für jene, die mitEinzelerklärung in das Gehaltsschema „neu“ übertreten.Das Gehaltsschema „alt“ gilt für alle übrigen geistlichenAmtsträger und Amtsträgerinnen.

    (3) Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandida-ten und Pfarramtskandidatinnen erhalten den für das Aus-bildungsdienstverhältnis festgesetzten Bezug.

    (4) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen imWartestand gelten die in § 14 getroffenen Regelungen.

    (5) Die gemäß § 46 Abs 3 Ordnung des geistlichenAmtes kirchengesetzlich festgelegte Abtretungsverpflich-tung ist von diesem Kollektivvertrag nicht berührt, sie istvon jedem geistlichen Amtsträger und jeder geistlichenAmtsträgerin selbst zu erfüllen.

    (6) Die Gehaltsstufe geistlicher Amtsträger und geistli-cher Amtsträgerinnen richtet sich nach den zurückgelegtenbzw. angerechneten Dienstjahren. Im Gehaltsschema „alt“wird nach zwei Dienstjahren und im Gehaltsschema „neu“nach fünf Dienstjahren die nächste Gehaltsstufe erreicht.Bei der Berechnung dieser Zeiträume sind die in Teilbe-schäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Beschäfti-

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    gung von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung zurGänze, sonst zur Hälfte anzurechnen.

    § 4(1) Das Grundgehalt beträgt für vollbeschäftigte geistli-

    che Amtsträger und Amtsträgerinnen im Dienst der Evan-gelischen Kirche A. B. in Österreich, deren Werke undEinrichtungen sowie jenen der Evangelischen Kirche A. und H. B.

    Stufe Schema alt Stufe Schema neu2013 € 2013 €1 2.311,— 1 2.414,—2 2.311,— 2 2.611,—3 2.311,— 3 2.809,—4 2.329,— 4 3.006,—5 2.407,— 5 3.204,—6 2.545,— 6 3.402,—7 2.681,— 7 3.597,—8 2.819,— 8 3.798,—9 2.953,—

    10 3.093,—11 3.229,—12 3.367,—13 3.505,—14 3.631,—15 3.752,—16 3.866,—17 3.988,—18 4.147,—

    Ausbildungsdienstverhältnis:

    Stufe 2013 €LehrvikarIn 1. Jahr 1.800,—LehrvikarIn 2. Jahr 1.857,—PfarramtskandidatIn 2.153,—

    (2) Die Vergütung der über das Pflichtstundenausmaßnach der Regelstundenverordnung hinausgehenden Religi-onsunterrichtsstunden wird für geistliche Amtsträger undAmtsträgerinnen in der Kirche A. B. mit € 53,20 proMonatswochenstunde festgelegt (Belastungszulage).

    § 5(1) Das Grundgehalt beträgt für vollbeschäftigte geistli-

    che Amtsträger und Amtsträgerinnen im Dienst der Evan-gelischen Kirche H. B. in Österreich:

    Stufe Schema alt Stufe Schema neu2013 € 2013 €1 1 2.451,—2 2 2.653,—3 3 2.853,—4 2.340,— 4 3.053,—5 2.420,— 5 3.256,—6 2.560,— 6 3.457,—7 2.697,— 7 3.657,—8 2.836,— 8 3.857,—

    9 2.975,—10 3.113,—11 3.253,—12 3.392,—13 3.529,—14 3.659,—15 3.781,—16 3.896,—17 4.018,—18 4.179,—

    Ausbildungsdienstverhältnis:

    Stufe 2013 €LehrvikarIn 1. Jahr 1.826,—LehrvikarIn 2. Jahr 1.885,—PfarramtskandidatIn 2.185,—

    (2) Die Vergütung der über das Pflichtstundenausmaßnach der Regelstundenverordnung hinausgehenden Reli-gionsunterrichtsstunden wird mit € 60,40 pro Monats-wochenstunde festgelegt (Belastungszulage).

    (3) Die Umstellungszulage erhalten diejenigen Dienst-nehmer und Dienstnehmerinnen, die beim Wechsel vom„Gehaltschema alt“ auf das „Gehaltschema neu“, unddamit vom Pensionsanspruch gemäß Abschnitt A „alt“zum Pensionsanspruch gemäß Abschnitt B „neu“ des Kol-lektivvertrages, den Differenzbetrag nicht an das Pensions-institut (PI) überweisen lassen, sondern als Teil ihresGehaltes ausbezahlt erhalten. Die Umstellungszulage wirdim Falle einer prozentuellen Erhöhung des Grundgehaltesdiesem nicht zugerechnet, sondern unabhängig vomGrundgehalt zum 1. Jänner eines jeden Jahres mit derdurchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreis-indexes der letzten zwölf Monate, beginnend mit Oktober,angepasst.

    (4) Bei einem Wechsel des kirchlichen Dienstgebers/derkirchlichen Dienstgeberin gilt ab dem Tage des Dienstan-tritts die entsprechende Gehaltstabelle.

    § 6(1) Außer den monatlichen Bezügen gebührt dem geist-

    lichen Amtsträger und der geistlichen Amtsträgerin fürjedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung. Die Höherichtet sich nach dem Grundgehalt, gegebenenfalls plus„Religionsunterricht-Nebenbeschäftigung“ (welche imMonat der Auszahlung zustehen), sowie dem Durchschnitt(sechs Monate) sämtlicher Zulagen. Steht der geistlicheAmtsträger und die geistliche Amtsträgerin während desKalenderhalbjahres, für das ihm oder ihr die Sonderzah-lung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollenMonatsbezuges, so gebührt ihm bzw. ihr aus der Sonder-zahlung nur der entsprechende Teil. Die für das ersteKalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 31.Mai, die für das zweite Kalenderhalbjahr am 30. Novemberauszubezahlen.

    (2) Wer entgegen § 16 der Ordnung des geistlichenAmtes nach drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnisbei Erfüllung aller Definitivstellungserfordernisse nicht umdie Definitivstellung ansucht, bleibt ab dem sechstenMonat nach dem Stichtag in der bis dahin erreichten

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    Gehaltsstufe, rückt nicht vor und erhält bis zu seiner oderihrer späteren Definitivstellung unverändert das Gehalt,das ihm oder ihr zum Zeitpunkt der erstmöglichen Defi-nitivstellung zusteht. Sobald die Definitivstellung erfolgt,wird der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträ-gerin in die Gehaltsstufe eingeordnet, die er oder sie mitder Vorrückung gemäß der vorgesehenen Definitivstellungerreicht hätte. Die Regelung tritt mit 1. September 2012 inKraft. In nachweislich begründeten Fällen (zum BeispielBildungskarenz) kann der zuständige Oberkirchenrat aufAntrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, welcheschriftlich zu erfolgen hat und sowohl dem Antragstelleroder der Antragstellerin als auch dem Kollektivvertrags-partner zuzustellen ist.

    (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrem Beschäfti-gungsausmaß entsprechenden Teil der ihnen nach derGehaltsordnung gebührenden Bezüge.

    (4) Zur Erzielung einer einheitlichen Auszahlung hatjeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträge-rin den bezugsauszahlenden Stellen für den Religionsunter-richt als Zahlstelle das entsprechende Konto dem Kirchen-amt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. zu benennen.

    (5) Für Mehrleistungen über die volle Lehrverpflich-tung hinaus gilt der letzte Satz des § 4 Abs 2 bzw § 5 Abs 2entsprechend.

    (6) Entgelte für Zusatzleistungen im Rahmen des Religi-onsunterrichts, wie z. B. für die Betreuung von Fachbe-reichsarbeiten, Prüfungstaxen und ähnliches, sind demBerechtigten oder der Berechtigten weiterzugeben.

    2. Zulagen§ 7

    (1) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehr-vikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten undPfarramtskandidatinnen haben Anspruch auf Zulagennach den folgenden Bestimmungen.

    (2) Die Kinderzulage und die Ausbildungsbeihilfe sindmit dem Grundgehalt als Monatsbezug auszubezahlen.

    (3) Für die Bemessung von außerordentlichen Zu-schussleistungen bleiben die Zulagen gemäß §§ 6 bis 10sowie Aufwandsentschädigungen außer Betracht.

    § 8K i n d e r z u l a g e

    (1) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehr-vikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten oderPfarramtskandidatinnen, ihre Witwen und Witwer habenAnspruch auf Kinderzulage.

    (2) Die Kinderzulage gebührt füra) minderjährige Kinder,b) für volljährige Kinder, solange ein Anspruch auf

    Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichs-gesetz (FLAG) besteht.

    (3) Im Sinne des Abs 2 sind Kindera) leibliche Nachkommen,b) Wahlkinder,

    c) Stiefkinder,d) Pflegekinder gemäß §§ 186 und 186 a ABGB.

    (4) Anspruch auf Kinderzulage für ein Kind gemäß Abs 2 hat jener geistliche Amtsträger und jene geistlicheAmtsträgerin, zu dessen oder deren Haushalt das Kindgehört bzw. der oder die für das Kind unterhaltspflichtigist.

    (5) Ein geistlicher Amtsträger und eine geistliche Amts-trägerin, zu dessen oder deren Haushalt das Kind zwarnicht gehört, der oder die jedoch die Unterhaltskosten fürdas Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Kin-derzulage, wenn kein anderer geistlicher Amtsträger oderkeine andere geistliche Amtsträgerin oder eine andere Per-son gemäß Abs 4 anspruchsberechtigt ist.

    (6) Für ein Kind hat nur eine Person Anspruch auf dieKinderzulage. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haus-halt der Eltern, so hat die Mutter Anspruch auf die Kinder-zulage. Der Verzicht zugunsten des anderen Elternteils istzulässig. Er ist schriftlich zu erklären und kann jederzeitwiderrufen werden.

    (7) Die Auszahlung der Kinderzulage für volljährigeKinder erfolgt nur nach Vorlage der vom zuständigenFinanzamt ausgestellten „Mitteilung über den Bezug derFamilienbeihilfe“ oder eine an deren Stelle tretende Mittei-lung. Die in dieser Mitteilung angeführte Frist für dieGewährung der Familienbeihilfe ist für den Anspruch aufKinderzulage maßgeblich.

    (8) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen derEvangelischen Kirche A. B. und H. B. beträgt die Kinder-zulage ab dem 1. Jänner 2013 monatlich für jedes Kind € 55,20 monatlich. Für Lehrvikare und Lehrvikarinnen,Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen beträgtdie Kinderzulage ab 1. Jänner 2013 für jedes Kind € 88,20 monatlich. Bei Dienstverhältnissen unter 50%wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.

    (9) Die Kinderzulage wird nur auf Antrag zuerkannt,und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Voraus-setzungen für den Anspruch erfüllt werden. Mit Ablauf desBezuges der Familienbeihilfe erlischt der Anspruch aufKinderzulage, sofern nicht vorher die weitere Anspruchs-berechtigung (Abs 11) nachgewiesen wird.

    (10) Zu Unrecht bezogene Kinderzulagen sind rückzu-erstatten. Die bezugsauszahlende Stelle ist berechtigt, sieauf dem Abzugswege hereinzubringen.

    (11) In Ausnahmefällen kann über begründeten Antragdurch den Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. maximal biszur Vollendung des 27. Lebensjahres die Kinderzulagegewährt oder weiter gewährt werden, auch wenn die staat-liche Familienbeihilfe nicht mehr gewährt wird.

    § 9A u s b i l d u n g s b e i h i l f e

    (1) Zusätzlich zur Kinderzulage haben geistliche Amts-träger und Amtsträgerinnen, Lehrvikare und Lehrvikarin-nen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen,ihre Witwen und Witwer für ein Kind gemäß § 8 Abs 2und 3 Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe. Der An-spruch auf Ausbildungsbeihilfe setzt voraus:

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    a) den bestehenden Anspruch auf Kinderzulage;b) die Schul- und Berufsausbildung des Kindes außer-

    halb des Wohnsitzes des gemeinsamen Haushalts derEltern bzw. des Hauptwohnsitzes jenes Elternteils, zudem das Kind gehört, wenn und weil keine entspre-chende Ausbildungsmöglichkeit am Hauptwohnsitzbesteht, und

    c) das Kind in einem Schülerheim, Studentenheim,Mietwohnung usw. wohnen muss.

    (2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur auf Antrag zuer-kannt. Dem Antrag sind die Originalrechnungen desSchülerheimes, Studentenheimes, der Mietwohnung usw.beizulegen. Die Ausbildungsbeihilfe wird befristet vomBeginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für denAnspruch erfüllt werden, bis zum Ende des Kalenderjah-res, das der Antragstellung folgt, zuerkannt.

    (3) Eine Verlängerung der Zuerkennung ist zulässig undjeweils gemäß Abs 2 zu beantragen. Nachträgliche Anträgeauf Auszahlung einer Ausbildungsbeihilfe dürfen inner-halb einer Verjährungsfrist von drei Jahren rückwirkendgestellt werden. Dabei wird auf jenen Monat zurückgerechnet, in welchem die Voraussetzungen für denAnspruch erfüllt wurden bzw. die bezugsändernde Tatsa-che (§ 16) vorlag.

    (4) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt ab dem 1. Jänner2013 monatlich für jedes Kind € 169,70. Bei Dienstverhält-nissen unter 50% wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.

    (5) Zu Unrecht bezogene Ausbildungsbeihilfen sindrückzuerstatten. Die bezugsauszahlende Stelle ist berech-tigt, sie auf dem Abzugswege hereinzubringen.

    § 10T r e n n u n g s z u l a g e

    (1) Einem geistlichen Amtsträger oder einer geistlichenAmtsträgerin, einem Lehrvikar oder einer Lehrvikarin,einem Pfarramtskandidaten oder einer Pfarramtskandida-tin gebührt für die Zeit der Trennung von seiner bzw. ihrerFamilie oder von der oder den im Haushalt lebenden Person/Personen eine Trennungszulage von € 3,63 proTag, die mit dem Monatsbezug zwölf mal p. a. bzw. aliquotausbezahlt wird, wenn er oder sie zur Ausübung seinesoder ihres Amtes für mehr als einen Monat seinen oderihren ordentlichen Wohnsitz verlassen und einen neuenWohnsitz begründen muss, ohne dass eine Übersiedlungder Familie oder der im Haushalt lebenden Personenerwartet werden kann, weil eine Dienstwohnung nicht zurVerfügung steht oder eine Übersiedlung nicht zumutbarist.

    (2) Der Anspruch auf Trennungszulage erlischt, wenneine Übersiedlung des geistlichen Amtsträgers oder dergeistlichen Amtsträgerin möglich, zumutbar oder aus derInteressenlage der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B.wünschenswert ist.

    § 11A d m i n i s t r a t i o n s z u l a g e

    Für die Administration einer Pfarrgemeinde gebührtdem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amts-trägerin entsprechend der Administrationszulagenverord-

    nung pro Monat eine Administrationszulage. Das Ausmaßwird bei Übertragung der Administration festgelegt, dieVergütung beträgt € 52,70 pro Einheit. Bei Ersatz der geltenden Administrationszulagenverordnung durch eine„Administrationsverordnung 2013“, welche die Bemes-sung der Administrationszulage im Sinne des derzeitigenVerordnungsentwurfes neu regelt, wird die Vergütung mit€ 30,— pro Einheit festgelegt werden.

    § 12F u n k t i o n s z u l a g e n

    (1)a) Im Gehaltsschema alt:Senioren und Seniorinnen, Superintendenten und

    Superintendentinnen, geistliche Oberkirchenräte undgeistliche Oberkirchenrätinnen, der Landessuperintendentoder die Landessuperintendentin, der Bischof oder dieBischöfin erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Funk-tion nicht ruhegenussfähige Funktionszulagen, deren Höhesich am Grundgehalt eines geistlichen Amtsträgers undeiner geistlichen Amtsträgerin der Evangelischen KircheA. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in der Gehalts-stufe 10 gemäß Gehaltsschema „alt“ orientiert,

    und zwar erhalten:Senioren und Seniorinnen 5,9813 ProzentSuperintendenten und Superintenden-tinnen, hauptamtliche geistliche Ober-kirchenräte und Oberkirchenrätinnen 19,0753 Prozentder Landessuperintendent/die Landessuperintendentin 16,5435 Prozentder Bischof/die Bischöfin 38,1507 Prozent

    dieses Betrages.

    b) Im Gehaltsschema neu:Senioren und Seniorinnen, Superintendenten und

    Superintendentinnen, geistliche Oberkirchenräte undOberkirchenrätinnen, der Landessuperintendent/die Lan-dessuperintendentin, der Bischof/die Bischöfin erhaltenfür die Dauer der Ausübung ihrer Funktion Funktionszu-lagen, deren Höhe sich am Grundgehalt eines geistlichenAmtsträgers und geistlichen Amtsträgerin der Evangeli-schen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. inder Gehaltsstufe 5 gemäß Gehaltsschema „neu“ orientiert;

    und zwar erhalten:

    Senioren und Seniorinnen 5,7741 ProzentSuperintendenten und Superintenden-tinnen, hauptamtliche geistliche Ober-kirchenräte und Oberkirchenrätinnen 18,4145 Prozentder Landessuperintendent/die Landessuperintendentin 15,8170 Prozentder Bischof/die Bischöfin 36,8290 Prozent

    dieses Betrages.

    (2) Ist ein Superintendent oder eine Superintendentin,der Landessuperintendent oder die Landessuperintenden-tin, ein geistlicher Oberkirchenrat oder eine geistlicheOberkirchenrätin, der Bischof oder die Bischöfin länger alsvier Wochen verhindert, seine oder ihre Funktion auszu-üben, ruht ab dem ersten Tag der fünften Woche sein oderihr Anspruch auf Funktionszulage. Ab dem Beginn der

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    fünften Woche der Verhinderung gebührt dem oder derVertretenden für die Zeit der Vertretung die Funktions-zulage des oder der Vertretenen.

    (3) Die Pfarrer und Pfarrerinnen im Amt für Hörfunkund Fernsehen sowie im Presseamt der Evangelischen Kirche A. und H. B. erhalten für die Dauer der Ausübungdieses Amtes eine Funktionszulage in der Höhe der gemäßAbs 1 a) bzw. Abs 1 b) für Senioren oder Seniorinnen fest-gesetzten Zulage. Diese Regelung gilt nicht für Nach- oderNeubesetzungen der Stellen im Amt für Hörfunk undFernsehen bzw. Presseamt.

    (4) Die Verpflichtung zur Leistung der mit Abs 1, 2 und3 festgelegten Zulagen erlischt mit Ablauf der Amtsdauerder Funktion des geistlichen Amtsträgers oder der geistli-chen Amtsträgerin.

    3. Auslagenersatz§ 13

    (1) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehr-vikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten undPfarramtskandidatinnen haben gegenüber dem Dienstge-ber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz ihrer durchden Dienst hervorgerufenen Auslagen, soweit sie nicht vonDritten zu tragen oder zu übernehmen sind.

    (2) Für Dienstverrichtungen nicht hauptamtlicher Mili-tärseelsorger und Militärseelsorgerinnen im Bereich desBundesheeres sind Reisekostensätze und Taggelder wie fürSitzungen synodaler Ausschüsse auszubezahlen.

    (3) Der Wohnungsunterstützungszuschuss im Sinne des§ 1 der Verordnung Wohnungsunterstützungszuschüsseund Wohnungsbeiträge (gemäß § 64 OdgA; ABl. Nr.223/2008) beträgt € 460,— pro Monat. Für den Fall einererforderlichen Selbstanmietung kann ein höherer Betragzwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichenAmtsträgerin und der zur Auszahlung verpflichteten Stellebis zu € 920,— vereinbart werden.

    4. Wartestandsbezug§ 14

    (1) Dem geistlichen Amtsträger und der geistlichenAmtsträgerin im Wartestand gebührt für die auf die rechts-kräftige Versetzung in den Wartestand folgenden dreiMonate das volle Gehalt. Er oder sie verliert jedoch einenetwa bestehenden Anspruch auf eine Dienstwohnung.

    (2) Bei Vorliegen besonders zu berücksichtigenderUmstände kann der Oberkirchenrat A. B. oder H. B. dieFrist gemäß Abs 1 bis zu einem Jahr verlängern.

    (3) In den Fällen der Art 64 Abs 2, 91 Abs 3 und 93 Abs6 der Kirchenverfassung ist auf Antrag des betreffendengeistlichen Amtsträgers oder der betreffenden geistlichenAmtsträgerin die Frist bis zu einem Jahr zu verlängern.

    (4) Der Wartestandsbezug beträgt 80 Prozent desGrundgehaltes.

    (5) Die Kinderzulage und die Ausbildungsbeihilfe wer-den, solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind, imvollen Ausmaß ausbezahlt.

    (6) Auslagenersätze gemäß § 13 werden mit dem Zeit-punkt der Versetzung in den Wartestand eingestellt.

    (7) Ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amts-trägerin, der oder die gemäß § 69 Abs 3 Ordnung des geist-lichen Amtes in den Wartestand versetzt worden ist, erhältkeinen Wartestandsbezug.

    5. Auszahlung der Bezüge§ 15

    Das Gehalt gemäß §§ 4, 5 und 6 sowie die Zulagengemäß §§ 7 bis 12 und der Auslagenersatz gemäß § 13 sindmonatlich im Nachhinein auszuzahlen. Bei geistlichenAmtsträgern oder Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B., die imAugust 1996 auf Grund der Umstellung der Auszahlungder Bezüge zum Monatsletzten eine Nettovorschusszah-lung erhalten haben, wird diese bei Austritt bzw. bei Been-digung des aktiven Dienstes in Abzug gebracht.

    6. Bezugsänderungen§ 16

    (1) Bezugsänderungen werden mit dem Ersten desjeni-gen Monats wirksam, der der bezugsändernden Tatsachefolgt. Allfällige Übergenüsse, welche durch eine verspäteteAnzeige entstanden sind, hat die bezugsauszahlende Stelleim Abzugswege einzubringen.

    (2) Soweit die Bezugsänderung der Auszahlungsstellenachgewiesen wird, sind verspätete Anträge, Anzeigen u. ä.im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren zu berücksichtigen. Dabei wird auf jenen Monatabgestellt, in welchem die Voraussetzung für denAnspruch erfüllt wurde bzw. die bezugsändernde Tatsache(§ 9) vorlag. In gleicher Weise werden Übergenüsse imRahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahrenbehandelt.

    7. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung§ 17

    Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt folgen-der Ereignisse besteht Anspruch auf Fortzahlung des Ent-geltes:

    bei eigener Eheschließung bzw. beiVerpartnerung nach EPG 3 Arbeitstage

    bei Eheschließung bzw.Verpartnerung der Geschwister 1 Arbeitstag

    (und zwar jener,auf den diekirchliche oderstandesamtlicheTrauung fällt)

    bei Eheschließung bzw.Verpartnerung eigener Kinder 1 Arbeitstag

    bei Geburt eines eigenen Kindes 3 Arbeitstage

    beim Tod des Ehegatten/der Ehegattinbzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin nach EPG oder einer imgemeinsamen Haushalt lebendenPerson 3 Arbeitstage

    beim Tod der Eltern 2 Arbeitstage

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    beim Tod des eigenen Kindes,auch wenn das Kind mit dem Dienst-nehmer oder der Dienstnehmerin nichtim gemeinsamen Haushalt gelebt hat, 3 Arbeitstage

    beim Tod von Geschwistern,Schwieger- und Großeltern 1 Arbeitstag

    (und zwar jener,auf den dasBegräbnis fällt)

    bei Wechsel der Hauptwohnung (Mit-telpunkt des Lebensinteresses), wennein eigener Haushalt geführt wird 2 Arbeitstage

    Erfolgen diese Ereignisse außerhalb des Wohnortes desgeistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin,so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit— in der Regel bis zu einem Arbeitstag — zusätzlich zugewähren.

    8. Erlöschen und Ruhen des Gehaltsanspruches§ 18

    (1) Der Anspruch auf das Gehalt erlischt:1. mit dem Tode;2. mit dem Verlust des geistlichen Amtes;3. mit Beendigung des Dienstverhältnisses.

    (2) Der Anspruch auf das Gehalt ruht:1. bei vereinbarter Karenz für die Dauer des Karenz-

    urlaubes; Karenzzeiten bis zu zwei Jahren im Laufeder gesamten Dienstzeit sind für die Vorrückunganzurechnen.

    2. solange der geistliche Amtsträger oder die geistlicheAmtsträgerin eine nicht genehmigte Berufstätigkeitausübt.

    9. Abfertigungsanspruch§ 19

    (1) Für Ansprüche geistlicher Amtsträger oder Amtsträ-gerinnen auf Abfertigung gelten § 23 und § 23 a Angestell-tengesetz (AngG), jedoch mit Ausnahme des § 23 Abs 2.

    (2) Für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerin-nen, die ab und nach dem 1. Jänner 2003 erstmals in denkirchlichen Dienst getreten sind bzw. das Dienstverhältnisbegonnen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen,insbesondere das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz.

    (3) Abfertigungen von Schulbehörden oder sonstigenSchulerhaltern sowie Leistungen aus der Mitarbeitervor-sorge aus Dienstverhältnissen mit Schulbehörden odersonstigen Schulerhaltern sind an den kirchlichen Dienst-geber oder an die kirchliche Dienstgeberin abzuführen.Ausgenommen hievon sind Dienstverhältnisse mit derEvangelischen Kirche in Österreich, die ab bzw. nach dem1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, während das Dienst-verhältnis mit der Schulbehörde schon vor dem 1. Jänner2003 begonnen hat und fortdauert. In einem solchen Fallerhalten letztere jene Abfertigung abzüglich eines allfälli-gen Kostenersatzes, der als Beitrag angefallen wäre, wenndie beiden Dienstverhältnisse gleichzeitig begonnen hätten.

    (4) Endet das Dienstverhältnis, weil der geistliche Amts-träger oder die geistliche Amtsträgerin über eigenen

    Wunsch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis über-nommen wird oder wurde, gilt das Dienstverhältnis alsüber Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerinaufgelöst und es besteht kein Abfertigungsanspruch.

    (5) Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt hin-aus fortgesetzt, ab dem ein Anspruch auf die Alterspensionnach ASVG gegeben wäre, mindestens jedoch nach Voll-endung des 65. Lebensjahres, erhöht sich der gesetzlicheAbfertigungsanspruch pro Jahr um ein halbes Monats-gehalt. Wird das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeit-raum als ein Jahr fortgesetzt, erhöht sich der gesetzlicheAbfertigungsanspruch aliquot.

    (6) Die Hälfte der Abfertigung wird binnen acht Tagennach Beendigung des Dienstverhältnisses, die zweite Hälfteeinschließlich allfälliger Sonderzahlungen in gleichenmonatlichen Raten innerhalb des Abfertigungszeitraumesausgezahlt. Während des Abfertigungszeitraumes ruht diekirchliche Zuschusspension (für geistliche Amtsträger undAmtsträgerinnen im System der Abfertigung „alt“). DerAbfertigungszeitraum ist die Anzahl der Monate, die sichaus § 23 Abs 1 AngG und § 19 Abs 5 dieses Kollektivver-trages je nach Dauer des Dienstverhältnisses als Vielfachesder Entgelts ergeben.

    10. Zusatzkrankenfürsorge § 20

    (1) Die in einem Dienstverhältnis zur EvangelischenKirche in Österreich stehenden geistlichen Amtsträger undAmtsträgerinnen, Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarr-amtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen sind für dieDauer des Dienstverhältnisses Mitglieder der kirchlichenZusatzkrankenfürsorge. Aus dieser Mitgliedschaft entstehtdie Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatz-krankenfürsorge auch für deren Ehegatten bzw. eingetra-genen Lebenspartnern (EPG), soferne diese nicht selbstMitglieder der Zusatzkrankenfürsorge sind, sowie fürderen unterhaltsberechtigten Kindern. Die Anspruchsbe-rechtigung gemäß Zusatzkrankenfürsorge besteht auch imRuhestand, solange ein Anspruch auf Pensionsleistung ausdem Kollektivvertrag besteht, sowie für Witwen oder Wit-wer, für Waisen sowie für Hinterbliebene eingetragenerPartnerschaften (EPG).

    (2) Mit dem erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnis-ses zur Evangelischen Kirche in Österreich vor Vollendungdes 40. Lebensjahres besteht ein voller Anspruch auf dieLeistungen der Zusatzkrankenfürsorge entsprechend demLeistungskatalog. Im Falle des Dienstantritts nach Voll-endung des 40. Lebensjahres hat der Dienstnehmer/dieDienstnehmerin die Möglichkeit, zwischen einem Abschlagauf die Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge oder einerAusgleichzahlung zu wählen.

    a) Für jedes beim Dienstantritt über das 40. hinaus voll-endete Lebensjahr werden 5,04% Abschlag wirksam.Die Ermittlung des summierten Abschlages in Pro-zent erfolgt auf Monatsbasis (0,42% pro Monat). DerAbschlag wirkt auf alle Leistungen der Zusatzkran-kenfürsorge, auch für die gemäß Abs 1 anspruchs-berechtigten Personen, und zwar dauerhaft bis zumVerlust der Mitgliedschaft.

    b) Bei Wahl der Ausgleichszahlung erfolgt die Aus-gleichzahlung in Höhe von € 567,50 für jedes beim

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    Dienstantritt über das 40. hinaus vollendete Lebens-jahres; es entsteht ein voller Anspruch auf Leistungender Zusatzkrankenfürsorge. Die Ausgleichszahlungwird auf Monatsbasis (€ 47,30 pro Monat) berech-net.

    c) Sowohl der Abschlag als auch die Höhe der Aus-gleichszahlung werden alle drei Jahre überprüft undgegebenenfalls angepasst.

    (3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses zurEvangelischen Kirche in Österreich, ausgenommen imFalle des Pensionsantrittes gemäß Abs 9, endet auch dieMitgliedschaft dieses Dienstnehmers oder dieser Dienst-nehmerin in der Zusatzkrankenfürsorge. Mit der Wieder-aufnahme eines Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Österreich entsteht erneut eine Mitgliedschaft inder Zusatzkrankenfürsorge. Geschieht dies nach Vollen-dung des 40. Lebensjahres werden — entsprechend Abs 2— entweder Abschläge wirksam oder es werden Ausgleich-zahlungen abhängig von der Dauer der Unterbrechung derMitgliedschaft vorgesehen berechnet auf Basis der Unter-brechung, die nach dem vollendeten 40. Lebensjahr einge-treten ist.

    (4) Wird die Gehaltszahlung an Mitglieder der Zusatz-krankenfürsorge im Fall von Karenzierungen oder Freistel-lungen auf die ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch (z. B.Elternkarenz) oder ein kirchenrechtlicher Anspruch (z. B.Bildungskarenz) besteht, unterbrochen, bleibt der volleLeistungsanspruch aufrecht. Wird die Gehaltszahlung imFall von frei vereinbarten Freistellungen bzw. unbezahltemUrlaub in einem Durchrechnungszeitraum von fünf Jahrenmehr als sechs Monate unterbrochen, endet die Mitglied-schaft in der Zusatzkrankenfürsorge. Mit Wiederaufnahmeder entgeltlichen Tätigkeit entsteht erneut eine Mitglied-schaft in der Zusatzkrankenfürsorge. In diesem Fall wer-den — entsprechend Abs 2 — entweder Abschläge wirk-sam oder es werden Ausgleichzahlungen vorgesehen,abhängig von der über die sechs Monate hinausgehendenDauer der Unterbrechung der Mitgliedschaft im Durch-rechnungszeitraum, berechnet auf Basis der Unterbre-chung, die nach dem vollendeten 40. Lebensjahr eingetre-ten ist.

    (5) Die Zusatzkrankenfürsorge erbringt die im Leis-tungskatalog aufgeführten Leistungen.

    (6) Der Leistungskatalog wird vom VEPPÖ-Vorstandnach Rücksprache mit dem OKR A. und H. B. festgelegtund als Anhang zum Kollektivvertrag veröffentlicht.

    (7) Ist für eine Leistung der zuständige Sozialversiche-rungsträger nach ASVG in Anspruch zu nehmen und leis-tungspflichtig, so ist vor Inanspruchnahme der Zusatzkran-kenfürsorge die Leistung beim Sozialversicherungsträgerzu beantragen und ihre Gewährung oder Nichtgewährungfür Zwecke der Zusatzkrankenfürsorge nachzuweisen.Ohne dieses Vorgehen erbringt die Zusatzkrankenfürsorgekeine Leistung.

    (8) Die Entscheidung betreffend Zahlungen über die imLeistungskatalog der Zusatzkrankenfürsorge festgelegtenLeistungen hinaus übertragen die Kollektivvertragspartnereiner vierköpfigen Gemischten Kommission, die im Ver-hältnis 1 : 1 von jedem Kollektivvertragspartner zu beset-zen ist.

    (9) a) Geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen imRuhestand haben ihre Zugehörigkeit zur Zusatz-krankenfürsorge zu erklären. Der Beitrag zurZusatzkrankenfürsorge beträgt 2% des jährlichenRuhegehalts, jedoch mindestens € 892,10 im Jahr2013. Der Betrag von erhöht sich jährlich zum 1. Jänner um jeweils 2%. Bei einem Austritt istein erneuter Eintritt nicht mehr möglich.

    b) Der Jahresbeitrag zur Zusatzkrankenfürsorge fürWitwen oder Witwer bzw. Hinterbliebene nachEPG beträgt 2% des jährlichen Ruhegehalts,jedoch mindestens 60% des Betrages gemäß Z aim Jahr 2011.Der Jahresbetrag beträgt in den Folgejahren2012 mindestens 68% der Z a2013 mindestens 76% der Z a2014 mindestens 84% der Z a2015 mindestens 92% der Z aab 2016 sodann 100% der Z a

    c) Der Jahresbeitrag gemäß Z a bzw. Z b darf nichthöher als 2% der Gehaltsstufe 8 des Gehalts-schemas „neu“ betragen.

    d) Die Bezieher und Bezieherinnen einer Waisen-pension sind in der Zusatzkrankenfürsorge bei-tragsfrei versichert.

    (10) Die Regelung des Abs 1 2. Satz tritt rückwirkendmit 1. Jänner 2011 in Kraft.

    Teil IIP e n s i o n s r e g e l u n g e n

    § 21Grundsatzbestimmung

    (1) Die folgenden Bestimmungen des Abschnittes A desTeils II des Kollektivvertrages gelten für alle geistlichenAmtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner1998 in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen oderübernommen worden sind, ausgenommen jene Personen,die von den Regelungen des Abs 3 erfasst sind. Für alleAnsprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnengilt hinsichtlich der kirchlichen Zuschusspension aus-drücklich der Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Leis-tung dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirt-schaftslage des kirchlichen Dienstgebers/der kirchlichenDienstgeberin derart verschlechtert hat, dass ihm oder ihrdie Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zurGänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.

    (2) Jeder geistliche Amtsträger und jede geistlicheAmtsträgerin gemäß Abschnitt A hat monatlich 1,5 Pro-zent an das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentlicheEinrichtungen, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 37,zu leisten. Von der Kirche A. B. und der Kirche H. B. werden sechs Prozent des Gehalts an das Pensionsinstitutabgeführt. Die Leistungen der Kirche A. B. und der KircheH. B. an das Pensionsinstitut werden auf das Ruhegehaltgemäß § 23 angerechnet. Die Satzung des Pensionsinstitu-tes gilt insofern als Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

    (3) Für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerin-nen, die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnisaufgenommen oder übernommen worden sind oder für die

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    das neue Gehaltsschema gilt, finden die Bestimmungen desAbschnittes B des Teils II dieses Kollektivvertrages An-wendung.

    A b s c h n i t t A

    1. Die Anspruchsberechtigung§ 22

    (1) Nach Vollendung einer für das Ruhegehalt anzu-rechnenden Dienstzeit von zehn Jahren hat ein geistlicherAmtsträger und eine geistliche Amtsträgerin im Fall derBeendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhege-halt. Für das Ruhegehalt anzurechnende Dienstzeiten sindall jene Zeiträume, in denen der geistliche Amtsträger oderdie geistliche Amtsträgerin oder der Dienstgeber oder dieDienstgeberin Beiträge an die kirchliche Pensionsvorsorge-kasse geleistet hat oder und ihm Überweisungsbeträgenach bundesrechtlichen Vorschriften oder von anderenEvangelischen Kirchen des Auslandes zugekommen sind.Einen geistlichen Amtsträger oder einer geistlichen Amts-trägerin in Ruhe stehen die Kinderzulage und die Ausbil-dungsbeihilfe gemäß § 7 sinngemäß zu, sofern die Bedin-gungen für die Gewährung dieser Zulagen vorliegen.

    (2) Vor Vollendung von zehn anrechenbaren Dienstjah-ren haben die geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnennur dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie wegen einerin Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zugezogenenKrankheit dauernd dienstunfähig geworden sind und dieDienstunfähigkeit vom Sozialversicherungsträger festge-stellt wurde. Das Ruhegehalt ist in diesem Falle so zubemessen, als ob sie zehn anrechenbare Dienstjahrezurückgelegt hätten.

    (3) Jeder geistliche Amtsträger und jede geistlicheAmtsträgerin kann bis zur Zuerkennung der Zuschusspen-sion die Rückzahlung von bereits geleisteten Beträgen ohneAnrechnung von Zinsen verlangen.

    (4) Wird ein geistlicher Amtsträger oder eine geistlicheAmtsträgerin infolge eines in Ausübung seines oder ihresDienstes erlittenen, mit ihm in unmittelbarem Zusammen-hang stehenden und ohne sein Verschulden eingetretenenUnfalles (Dienstunfall) dienstunfähig, so werden ihm bzw.ihr zu seiner oder ihrer anrechenbaren Dienstzeit zehnJahre für die Bemessung des Ruhegehalts unter den nach-stehenden Voraussetzungen zugerechnet:

    1. Es muss durch eine vom Sozialversicherungsträgerdurchgeführte amtsärztliche Untersuchung nachge-wiesen sein, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlichauf den Dienstunfall zurückzuführen ist;

    2. die Dienstunfähigkeit muss innerhalb eines Jahresnach dem Unfall eingetreten sein;

    3. der Anspruch auf die begünstigende Ruhegehaltsbe-rechnung muss innerhalb eines Jahres nach Eintrittder Dienstunfähigkeit beim Oberkirchenrat A. B.oder beim Oberkirchenrat H. B. geltend gemachtwerden.

    (5) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ihrAmt freiwillig niederlegen, um einen freien kirchlichenDienst zu übernehmen, bleibt der Anspruch auf Ruhe-gehalt und Hinterbliebenenversorgung gewahrt, wenn sieoder ihr Dienstgeber oder beide gemeinsam einen monatli-chen Pensionsbeitrag von zehn Prozent des jeweiligen

    Bruttohöchstgehaltes eines geistlichen Amtsträgers undeiner geistlichen Amtsträgerin (Gehaltsschema „alt“) ohneKinderzulage und Ausbildungsbeihilfe leisten, wobei dieerrechneten Beträge auf den nächsthöheren durch fünf teil-baren Betrag aufzurunden sind. Der Anspruch erlischt mitder Nichtzahlung des Pensionsbeitrages durch mindestenssechs Monate, wenn einer schriftlichen Mahnung desOberkirchenrates A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B.durch eingeschriebenen Brief nicht innerhalb von 30 TagenFolge geleistet wird und wenn der Oberkirchenrat A. B.bzw. der Oberkirchenrat H. B. das Erlöschen der An-sprüche festgestellt hat. Bei Erlöschen des Anspruches sinddie bereits geleisteten Beiträge unverzinst zurückzuzahlen.

    2. Die Höhe des Ruhegehalts§ 23

    (1) Das Ruhegehalt beträgt bei zehn anrechenbarenDienstjahren 52% der ruhegehaltsfähigen Geldbezüge underhöht sich mit der Zurücklegung je eines weiteren Jahresum 1,5%, jedoch höchstens auf 80%.

    (2) Grundlage für die Bemessung des Ruhegehalts istdie jeweils letzte Gehaltsstufe, die der geistliche Amtsträgerbzw. die geistliche Amtsträgerin erreichte. Die Bemes-sungsgrundlage ist ab dem Jahr 2002 mit einem Faktor von1,01 zu vervielfachen.

    (3) Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, diewährend ihres Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche A. B. oder der Evangelischen Kirche H. B. teilzeit-beschäftigt waren, ist für die Berechnung der Höhe desRuhegehaltes das Verhältnis der Gehaltssumme bei Vollbe-schäftigung zur Gehaltssumme auf Grund der tatsächli-chen Beschäftigungszeiten und der tatsächlichen Vor-rückungen heranzuziehen. Dieser Berechnung ist die zumZeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gel-tende Gehaltstabelle zugrunde zu legen. Der auf Grundder Berechnung nach Abs 1 ermittelte Hundertsatz istdurch die Verhältniszahl der Gehaltssummen zu dividie-ren.

    (4) Selbstständige oder unselbstständige Erwerbsein-künfte, Pensionen oder sonstige Leistungen Dritter, die ausZeiten resultieren, die auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeitangerechnet wurden, sind auf das Ruhegehalt anzurech-nen.

    (5) Auf das Ruhegehalt sind weiters Pensionen odersonstige Leistungen Dritter anzurechnen, die der geistlicheAmtsträger und die geistliche Amtsträgerin für jene Zeitenseiner bzw. ihrer Pensionsversicherung erhalten, bei denendieser Pensionsversicherungsbeitrag auf den kirchlichenPensionsvorsorgebeitrag des geistlichen Amtsträgers bzw.der geistlichen Amtsträgerin angerechnet wurde.

    (6) Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwi-schen Ruhegehalt und den Leistungen Dritter gemäß Abs 4 und 5.

    (7) Liegt der Pensionsstichtag vor dem 65. Geburtstagdes geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträge-rin, so ist die Zuschussleistung nach Abs 6 mit demAbschlagsfaktor bei Berufsunfähigkeit oder Frühpensio-nierung zu vermindern. Der Frühpensions- bzw. Berufs-unfähigkeitsabschlagsfaktor beträgt 0,417% für jedenvollen Monat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem

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    65. Geburtstag liegt. Dieser Abschlagsfaktor darf maximal25% betragen.

    (8) Liegt der Pensionsstichtag vor dem 60. Geburtstagdes geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträge-rin, so ist der Abschlagsfaktor gemäß Abs 7 für jeden vollenMonat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem 60.Geburtstag liegt, um 0,417% zu kürzen. Diese Reduktiondarf nicht geringer als Null Prozent sein.

    (9) Die Bestimmungen der Abs 7 und 8 gelten nicht inden Fällen der § 22 Abs 4 und im Falle des Todes währenddes aktiven Dienstes.

    (10)a) Das kirchliche Ruhegehalt wird grundsätzlich mit

    dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG angepasst.b) Die Anpassung des kirchlichen Ruhegehaltes in

    einem Jahr erfolgt jedoch nur in dem Ausmaß, als dieSumme aus kirchlicher Zuschusspension und Eigen-pension nach dem ASVG in diesem Jahr nicht höherals der Höchstbetrag gemäß lit c) ist. Dabei ist dieHinterbliebenenpension geistlicher Amtsträger oderAmtsträgerinnen in Ruhe aus dem ASVG nicht einzu-rechnen.

    c) Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes beträgt für 2012für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger derEvangelischen Kirche A. B. 3.256,24 €, für geistlicheAmtsträgerinnen und Amtsträger der EvangelischenKirche H. B. 3.281,29 €. Der Höchstbetrag wirdjährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108ASVG multipliziert mit der Finanzierungsquote ge-mäß lit d) angepasst. 1

    d) Die Finanzierungsquote wird berechnet Refinanzierungsquote + (1 – Refinanzierungsquote) * Vermögensdeckungsquote.Die Quoten werden auf 3 Nachkommastellen berech-net.• Die Refinanzierungsquote entspricht der vom

    Aktuar bei der gutachtlichen Ermittlung der Pen-sionsrückstellungen für die Jahresabschlüsse derEvangelischen Kirche A. B. und der EvangelischenKirche H. B. für die Eigenpensionen der pensio-nierten Amtsträgerinnen und Amtsträger festge-stellten Refinanzierungsquote. 2

    • Die Vermögensdeckungsquote wird ermitteltdurch Division des Vermögens der Pensions-zuschuss- und Unterstützungsfonds A. B. und H. B.(§ 2 der Durchführungsrichtlinie zu den Pensions-zuschuss- und Unterstützungsfonds) durch dievom Aktuar gutachtlich ermittelten Pensionsrück-stellungen A. B. und H. B. 3

    Die Refinanzierungsquote und die Vermögens-deckungsquote sind anhand der der Anpassung desHöchstbetrags unmittelbar vorhergehenden Jahres-abschlüsse zu ermitteln. 4

    1 Wenn der Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG von 2012auf 2013 beispielsweise 2,0% wäre, würde der Höchstbetrag A. B.2012 von 3.256,24 € * (1 + 2,0% * 0,855) = 3.311,92 € für 2013erhöht werden, der Höchstbetrag H. B. für 2013 wäre 3.304,35 €.

    2 Die Refinanzierungsquote betrug für die Jahresabschlüsse2011 0,766.

    3 Die Vermögensdeckungsquote betrug auf Grund der Jahres-abschlüsse 2011 0,380.

    Ungeachtet der vorgenannten Berechnungsmodalitätbeträgt die Finanzierungsquote mindestens 0,800und höchstens 1,000.

    e) Falls vom Gesetzgeber anstelle oder zusätzlich zumAnpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG Pensionsan-passungen in Form von Geldbeträgen beschlossenwerden, sind die Geldbeträge, wenn sie 0,5% desletztgültigen Höchstbetrags des Ruhegehaltes über-schreiten, bei der Anpassung des Ruhegehaltes zurGänze und bei der Anpassung des Höchstbetrags desRuhegehalts multipliziert mit der Finanzierungsquotezu berücksichtigen. Wenn solche Geldbeträge imSozialversicherungsrecht nur für ein Jahr oder ein-zelne Jahre gewährt werden, haben sich diese auf dasRuhegehalt und den Höchstbetrag nur in diesem Jahrbzw. diesen Jahren auszuwirken.

    f) Die Anpassung des kirchlichen Bezuges für Witwen,Witwer oder Hinterbliebene nach EPG in einem Jahrerfolgt nur in dem Ausmaß, als die Summe aus demkirchlichen und dem ASVG-Bezug — sofern dieserASVG-Witwen-Witwerbezug auf Grund einer Eigen-pension des geistlichen Amtsträgers und der geistli-chen Amtsträgerin gebührt — in diesem Jahr nichthöher als • bei Witwen, Witwer 60%• bei Vollwaisen 40% und• bei Halbwaisen 25%des Höchstbetrags des Ruhegehaltes gemäß lit c) ist.Dabei sind die Eigenpensionen aus dem ASVG vonHinterbliebenen geistlicher Amtsträger oder Amts-trägerinnen nicht einzurechnen.

    § 23 aDie „Durchführungsrichtlinie zu den Pensionszuschuss-

    und Unterstützungsfonds der Evangelischen Kirchen A. B.und H. B. (PZUF) gemäß § 80 Abs 1 OdgA“ (Amtsblatt176/2012 in der jeweiligen Fassung) kann, abgesehen vomzugrundeliegenden und notwendigen Beschluss des Ober-kirchenrates A. B. bzw. H. B. mit Zustimmung des Finanz-ausschusses A. B. bzw. H. B., gemäß § 6 dieser Durch-führungsrichlinie („Änderung der Ordnung und Auflösungder PZUF“) nur mit Zustimmung des Kollektivvertrags-partners aufgehoben oder abgeändert werden. 5

    4 So werden für die Anpassung des Höchstbetrags von 2012 auf2013 die Refinanzierungsquote und die Vermögensdeckungs-quote anhand der Jahresabschlüsse 2011 ermittelt. Für die Anpas-sung des Höchstbetrags von 2012 auf 2013 beträgt die Finanzie-rungsquote 0,766 + (1 – 0,766) * 0,380 = 0,855.

    5 Zur Verdeutlichung und Klarstellung wird auf § 6 der ge-nannten Durchführungsrichtlinie verwiesen, sodass der Konnexhergestellt ist und durch diese neu eingefügte Bestimmung des § 23 a Kollektivvertrag die Umsetzung im Kollektivvertrag vor-liegt. § 6 der Durchführungsrichlinie, „Änderung der Ordnungund Auflösung der PZUF“ lautet:

    (1) Änderungen dieser Ordnung und Beschlüsse über die Auf-lösung eines PZUF bedürfen eines Beschlusses des Oberkirchen-rats A. B. bzw. H. B. und der Zustimmung des FinanzausschussesA. B. bzw. H. B. Allfällige weitere Zustimmungserfordernisse z. B. im Kollektivvertrag sind zu beachten.

    (2) Die Auflösung, die eine Novellierung des § 80 OdgA vor-aussetzt, hat den Wegfall der Sonderverwaltung der den PZUFzugeordneten Vermögen zur Folge. Die Wertpapierdepots undBankkonten bleiben Eigentum der Evangelischen Kirche A. B.bzw. H. B.

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    D i e H i n t e r b l i e b e n e n v e r s o r g u n g

    Die Hinterbliebenenversorgung ergibt sich aus dennachfolgenden Bestimmungen für Witwen oder Witwer,für Waisen und für Hinterbliebene einer eingetragenenPartnerschaft.

    1. Die Anspruchsberechtigung§ 24

    (1) 1. Witwen oder Witwer geistlicher Amtsträger undgeistlicher Amtsträgerinnen haben Anspruch auf einenWitwen- bzw. Witwerbezug, sofern die Ehe vor der Been-digung des Dienstverhältnisses geschlossen wurde, undzwar unter der Bedingung, dass die Ehe mindestens zweiJahre vor dem Tode des geistlichen Amtsträgers und dergeistlichen Amtsträgerin geschlossen wurde, und falls dieEheschließung nach dem 50. Lebensjahr des geistlichenAmtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin erfolgte, derAltersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als20 Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für Partnerschaftennach EPG.

    2. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe wird der Wit-wen- bzw. Witwerbezug dann gewährt, wenn aus dieserEhe ein Kind geboren wurde, das im Zeitpunkt des Todesdes geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträge-rin am Leben gewesen ist, oder aber die Witwe zur Zeit desTodes des Ehegatten schwanger war und das nachträglichlebend geborene Kind als ehelich zu gelten hat.

    3. Witwen- bzw. Witwerversorgung gebührt auf Antragauch dem Ehegatten oder der Ehegattin, dessen oder derenEhe mit dem in der kirchlichen Pensionsvorsorge Versi-cherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschiedenworden ist, wenn ihm oder ihr der geistliche Amtsträgerbzw. die geistliche Amtsträgerin bis zur Zeit seines oderihres Todes Unterhalt oder einen Unterhaltsbeitrag aufGrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Ver-gleiches oder einer bei Auflösung der Ehe eingegangenenschriftlichen Verpflichtung zu leisten hatte, letztere wennsie hinsichtlich des Datums und der Fertigung gerichtlichoder notariell beglaubigt ist. Hat die frühere Ehefrau bzw.der frühere Ehemann gegen den verstorbenen geistlichenAmtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin nur einenbefristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, sobesteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgunglängstens bis zum Ablauf der Frist. Dies gilt sinngemäß fürPartnerschaften nach EPG.

    4. Die Hinterbliebenenversorgung darf die Unterhalts-leistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau bzw.der frühere Ehemann gegen den verstorbenen geistlichenAmtsträger/die geistliche Amtsträgerin an seinem oderihrem Sterbetag Anspruch gehabt hat.

    5. Die Hinterbliebenenversorgung und die Versorgungdes früheren Ehepartners oder der früheren Ehepartnerindürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf dender verstorbene geistliche Amtsträger oder die geistlicheAmtsträgerin Anspruch gehabt hat. Die Versorgung desfrüheren Ehepartners oder der früheren Ehepartnerin isterforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen-bzw. Witwerversorgung mehrerer früherer Ehepartner istim gleichen Verhältnis zu kürzen.

    6. Für die kirchliche Zuschusspension für Witwen undWitwer sind für die Abfertigung bei Wiederverehelichung

    oder das Wiederaufleben der Anwartschaft bei erneuterWitwen- oder Witwerschaft bzw. Scheidung die Bestim-mungen des § 265 ASVG anzuwenden. Dies gilt sinngemäßfür Partnerschaften nach EPG.

    (2) 1. Kinder eines verstorbenen geistlichen Amtsträ-gers und einer geistlichen Amtsträgerin habenAnspruch auf einen Waisenbezug, wenn der geist-liche Amtsträger und die geistliche Amtsträgerinam Sterbetag ein Ruhegehalt bezieht oder An-spruch auf Ruhegehalt hätte.

    2. Der Waisenbezug gebührt bis zur Vollendung des18. Lebensjahres.

    3. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,gebührt auf Antrag ein Waisenbezug,a) wenn sie infolge körperlicher oder geistiger

    Gebrechen oder infolge einer schweren Krank-heit dauernd außerstande sind, sich ihrenUnterhalt selbst zu verschaffen;

    b) wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildungstehen oder sich einem ordentlichen Studiumwidmen, bis zur Beendigung der Ausbildungbzw. des Studiums, längstens jedoch bis zurVollendung des 27. Lebensjahres.

    (3) Ein jährlicher Waisenbezug für minderjährige undunversorgte Waisen eines verwitweten Vikars oder einerverwitweten Vikarin, wenn sie keinerlei sonstiges Einkom-men beziehen, das ihre Versorgung und Erziehung gewähr-leistet, kann vom Oberkirchenrat A. B. oder vom Oberkir-chenrat H. B. nach freiem Ermessen festgesetzt werden.

    2. Die Höhe§ 25

    (1) Der Hinterbliebenenbezug beträgt 60% der Zu-schussleistung gemäß § 23 Abs. 6.

    (2) Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Evangeli-sche Oberkirchenrat A. B. bzw. der Evangelische Oberkir-chenrat H. B. den Witwen-, Witwer- und Waisenbezugvon einer höheren Gehaltsstufe aus festsetzen und berech-nen oder eine außerordentliche Einmalzahlung gewähren.Dies gilt sinngemäß für Partnerschaften nach EPG.

    (3) Die Kinderzulage und die Ausbildungsbeihilfenwerden, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährunggegeben sind, in vollem Ausmaß ausgezahlt. Sollte eineWitwe bzw. ein Witwer die nötigen Aufwendungen für dieErziehung der aus der Ehe mit dem verstorbenen geistli-chen Amtsträger/der geistlichen Amtsträgerin stammen-den Kinder nicht bestreiten können, so hat der Oberkir-chenrat A. B. oder der Oberkirchenrat H. B. im Einver-nehmen mit dem Kirchenpresbyterium A. B. oder demKirchenpresbyterium H. B. für die Dauer der besonderenBedürftigkeit eine weitere Zuwendung bis zur Höhe einesWaisenbezuges zu gewähren.

    (4) Der Waisenbezug beträgt für Vollwaisen 40%, fürHalbwaisen 25% des Ruhegehaltes, auf den der geistlicheAmtsträger oder die geistliche Amtsträgerin im Zeitpunktdes Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.

    (5) Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenbezüge darfnicht höher sein als der Ruhebezug des geistlichen Amts-

  • — 65 —

    trägers oder der geistlichen Amtsträgerin. Innerhalb diesesHöchstausmaßes sind die Anteile der einzelnen An-spruchsberechtigten verhältnismäßig festzusetzen.

    (6) Insoweit Pensions- oder Ruhebezüge von Drittenauf ein Ruhegehalt des geistlichen Amtsträgers und dergeistlichen Amtsträgerin anrechenbar waren oder gewesenwären, trifft dies auch für Hinterbliebenenbezüge zu.

    § 26(1) Hinsichtlich der Zuschusspension wird gemäß §§ 8

    und 9 Betriebspensionsgesetz der Vorbehalt vereinbart,dass die Verpflichtung zur Leistung der Zuschusspensiondurch die Kirche als ehemaliger Dienstgeberin dann ganzoder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage derartverschlechtert hat, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungzum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutetwerden kann.

    (2) Die kirchliche Zuschusspension ist der Differenz-betrag zwischen der ASVG-Pension, der Deutschen Renteund den Zahlungen (Ruhegenuss) des Pensionsinstitutesund dem nach § 23 vorliegenden Steigerungsprozentsatzbis auf höchstens 80% der Bemessungsgrundlage.

    (3) Wurden Pensionszeiten individuell nachgekauft undergibt sich dadurch ein höherer ASVG-Pensionsanspruch,so ist bei der Berechnung der kirchlichen Zuschusspensionvon jener ASVG-Pension auszugehen, die ohne Berück-sichtigung der nachgekauften Versicherungszeiten ausbe-zahlt worden wäre. Bei der Berechnung des Differenzbe-trages gemäß § 26 Abs. 2 Kollektivvertrag dürfen daher diesich durch den Nachkauf ergebenden höheren Pensions-zahlungen nicht berücksichtigt werden.

    § 27Verstirbt der geistliche Amtsträger oder die geistliche

    Amtsträgerinnen im Ruhestand unter Hinterlassung einerWitwe/eines Witwers, eines/einer eingetragenen Part-ners/Partnerin oder nach dem Sozialversicherungsrechtanspruchsberechtigter Kinder, die noch einen Unterhalts-anspruch gegen den Verstorbenen/die Verstorbene haben,ist für die Dauer von drei Monaten nach dem Tode des/derBetreffenden noch die volle Pension weiterzuzahlen; derjeweilige Hinterbliebenenbezug setzt erst mit dem viertenauf das Ableben folgenden Monat ein.

    3. Fälligkeiten und Auszahlung der Pensionen§ 28

    (1) Die gesetzlichen Vorgaben des ASVG sind, die Auszahlung betreffend, auch bei der Auszahlung der kirch-lichen Zuschusspension anzuwenden. Insbesondere dieeinschlägigen §§ 105 (Pensions[Renten]sonderzahlungen)und 563 Abs 3 und 4 (Vorschussleistungen). Das analogeVorgehen schließt verschiedene Fälligkeiten und darausresultierende rechtliche Differenzen aus.

    (2) Die Pension setzt sich aus der Pension nach denbundesgesetzlichen Regelungen, nach anderen gleicharti-gen internationalen Bestimmungen, insbesondere der EG-Verordnung 1408/1971, sowie aus den Zahlungen des Pensionsinstitutes und der kirchlichen Zuschusspensionzusammen.

    (3) Die Pension ist monatlich im Nachhinein fällig. ImApril und September ist je eine Sonderzahlung fällig. DieHöhe der Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für denMonat April bzw. September ausgezahlten laufenden Pension. Das Aliquotierungsprinzip entfällt. Jeder, der fürApril eine Pension erhält, erhält auch die April-Sonderzah-lung, jeder, der für September eine Pension erhält, erhältauch die September-Sonderzahlung. Die Sonderzahlungensind zum 30. 4. und zum 30. 9. auszuzahlen.

    (4) Bei Pensionisten und Pensionistinnen der Evangeli-schen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B.,die im August 1996 auf Grund der Umstellung der Zahlun-gen zum Monatsletzten eine Nettovorschusszahlung erhal-ten haben, gilt diese Nettovorschusszahlung als für denSterbemonat erbrachte Leistung. Sie wird im Sterbemonatversteuert.

    (5) Bezieher oder Bezieherinnen einer Hinterbliebenen-pension als Rechtsnachfolger/n eines Pensionisten odereiner Pensionistin, dessen oder deren Anspruch vor dem 1.Jänner 1997 anfiel, erhalten eine Vorschusszahlung in derHöhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hin-terbliebenenpension, spätestens am Ersten des Kalender-monats, der dem Tod des Pensionsempfängers bzw. derPensionsempfängerin folgt. Der § 23 ist für die Vorauszah-lung außer acht zu lassen. Basis für die Vorschusszahlungist die Hinterbliebenenpension, auf die nach diesem Zeit-raum Anspruch besteht. Zu Vorschusszahlungen, die spä-testens am 1. Mai oder 1. Oktober fällig sind, gebührt eineSonderzahlung. Die Versteuerung erfolgt gemeinsam mitder ersten Pensionszahlung, entweder als laufende Leis-tung oder als Sonderzahlung mit festen Sätzen.

    (6) Bei Pensionsfällen, die nach dem 1. Jänner 1997 ein-getreten sind, gilt das Aliquotierungsprinzip, d. h., dass derauf den Tod folgende Tag der Beginn der Pensionsleistungfür den Rechtsnachfolger bzw. für die Rechtsnachfolgerinist. Hier sind keine Vorschusszahlungen zu leisten. Bei denSonderzahlungen gilt der für den Monat April und September anfallende laufende Bezug als Basis und ist ingleicher Höhe als Sonderzahlung zum 30. 4. bzw. 31. 10.auszuzahlen.

    § 29(1) Die von der Pensionsversicherungsanstalt der Ange-

    stellten und/oder der Bundesversicherungsanstalt Berlinoder anderen Sozialversicherungsträgern an geistlicheAmtsträger oder Amtsträgerinnen im Ruhestand ab 1.August 1996 erbrachten oder zu erbringenden Leistungensind auf die nach früheren kirchlichen Rechtsvorschriftenzu erbringenden Leistungen anzurechnen, d. h. die kirchli-chen Pensionen verringern sich betragsmäßig um jenenBetrag, den die Leistungen von Pensionsversicherungsan-stalten (Sozialversicherungsträger) des Inlandes, des Aus-landes und/oder ausländischer Kirchen erbringen.

    (2) Erhält ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistlicheAmtsträgerin schon vor dem 31. Juli 1996 neben den kirch-lichen Pensionsbeiträgen oder geleisteter Sozialversiche-rungsbeiträge schon bisher eine Pension eines Sozialversi-cherungsträgers, ist ihm oder ihr bzw. seinen oder ihrenHinterbliebenen der durch die Neuregelung eintretendewirtschaftliche Ausfall zu ersetzen.

  • — 66 —

    (3) Soweit Funktionsentschädigungen bisher als Zula-gen pensionsfähig waren oder solche Zulagen bereits jetztmit Berechnungsgrundlage der Pension wären, entfällt dieRuhegenussfähigkeit nur in dem Umfang, als aktive Dienst-zeiten des geistlichen Amtsträgers und der geistlichenAmtsträgerin nach dem 1. August 1996 zurückgelegt wurden (Aliquotierungsprinzip).

    (4) Die aus der Gehaltsumstellung auf Zahlung imNachhinein resultierenden Veränderungen gelten hinsicht-lich der aktuellen Dienst- und Pensionsverhältnisse mit derMaßgabe, dass die jeweils gegen Monatsende erfolgendenGehalts-/Pensions-/Bezugsanweisungen als für den Monatder Anweisung erbracht gelten.

    A b s c h n i t t B

    § 30(1) Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die

    Zuschussleistungen zur ASVG-Pension für alle nach dem1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis aufgenommenenoder übernommenen oder in das neue Gehaltsschemaumgestiegenen geistlichen Amtsträger und Amtsträgerin-nen, für Lehrvikare und Lehrvikarinnen, weiters für Pfarr-amtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen durch Bei-tritt der Evangelischen Kirche A. B. und der EvangelischenKirche H. B. zum Pensionsinstitut für Verkehr und öffent-liche Einrichtungen, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße37, im Folgenden kurz Pensionsinstitut, entsprechend derab und nach dem 1. Jänner 2000 jeweils geltenden Satzungdieses Instituts von diesem erbracht werden. Diese Satzungdes Pensionsinstituts gilt insofern als Bestandteil diesesKollektivvertrages.

    (2) Die Evangelische Kirche A. B. und die EvangelischeKirche H. B. verpflichten sich, zur Deckung der Leistun-gen des Pensionsinstituts sechs Prozent des Gehalts desgeistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin,des Lehrvikars bzw. Lehrvikarin, des Pfarramtskandidatenbzw. der Pfarramtskandidatin ab dem 1. Jänner 2000monatlich an das Pensionsinstitut zu leisten.

    (3) Jeder geistliche Amtsträger bzw. jede geistlicheAmtsträgerin, Lehrvikar und Lehrvikarin, Pfarramtskandi-dat und Pfarramtskandidatin, der/die nach dem 1. Jänner1998 in ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. bzw. zur Evangelischen Kirche H. B. aufgenommenoder übernommen worden ist, hat monatlich 1,5% desGehaltes an das Pensionsinstitut zu leisten.

    (4) Für den Gehaltsbestandteil Funktionszulage beträgtder Dienstnehmeranteil 6%. Jeder Dienstnehmer oder jedeDienstnehmerin kann bei Eintritt der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. in dasPensionsinstitut sich zur Leistung eines höheren Beitragesgemäß der Satzung des Pensionsinstituts verpflichten.

    (5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geistlichen Amts-trägers bzw. einer geistlichen Amtsträgerin, eines Lehrvi-kars oder einer Lehrvikarin, eines Pfarramtskandidatenoder eines Pfarramtskandidatin aus dem Dienst der Evan-gelischen Kirche in Österreich gelten für die Leistungs-ansprüche die betreffenden Bestimmungen der Satzungdes Pensionsinstituts.

    Teil III

    E v a n g e l i s c h e rV e r s o r g u n g s - u n d U n t e r s t ü t z u n g s v e r e i n

    (EVU)

    § 31Die Evangelische Kirche A. B. wird entsprechend dem

    Zahlungsplan in Anlage 2 zum Kollektivvertrag 2000, dieKirche H. B. gemäß Anlage 2 zum Kollektivvertrag 2002die dort ausgewiesenen Beiträge an den Evangelischen Versorgungs- und Unterstützungsverein leisten.

    Anlage 1

    LEISTUNGSKATALOG DERKIRCHLICHEN ZUSATZKRANKENFÜRSORGE

    Die kirchliche Zusatzkrankenfürsorge erbringt nachste-hende Leistungen, wenn die Belege bei sonstigem Verfalldes Anspruches bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden und die Leistungsansprüche gegenüberden Sozialversicherungsträgern vorher geltend gemachtund von den eingereichten Belegen in Abzug gebracht wurden:

    Selbstbehalt derSpitalskostenzusatzkrankenversicherung – Generali

    Wer vor dem 1. Jänner 2009 der Gruppen-Zusatzversi-cherung freiwillig beigetreten ist, für den gilt:

    Im Spitalsaufenthaltsfall werden für Pensionisten undPensionistinnen und deren anspruchsberechtigte Ange-hörige 90%, für Aktive und deren anspruchsberechtigteAngehörige 70% des Selbstbehalts der Spitalskostenzusatz-krankenversicherung ersetzt, jedoch höchstens € 1.450,—je Spitalsaufenthalt.

    Selbstbehalt bei KrankenhausaufenthaltDie vom Spital rückverrechnete Haushaltsersparnis,

    Angehörigenprozente der allgemeinen Klasse, werden zu80% ersetzt.

    Brillen4 Augengläser, Gläserfassungen und Haftschalen mit

    ärztlicher Verordnung werden zu 80%, jedochzusammen höchstens mit € 550,— alle 2 Jahre proPerson ersetzt.

    4 Die notwendigen, nachgewiesenen Ausgaben fürReparaturen an Augengläsern, Gläserfassungen undHaftschalen werden zu 80% ersetzt, jedoch höchstensmit € 250,— pro Person und Jahr.

    ZahnarztkostenProthesen-Neuherstellungen80% des Selbstbehaltes, jedoch max.• Totale Prothese € 300,— • Kunststoffplatte € 80,—

  • — 67 —

    • Metallgerüst € 450,—• Krone € 450,—• Vollmetall-Klammerzahnkrone € 180,—• Zahn, Kl., Sauger bei Kat. Pl. € 5,—• Zahn bei MG-Prothese € 10,—

    Zahnärztliche Zahnimplantate80% des Selbstbehaltes, jedoch max. € 1.400,—max. 4 Implantate pro Person während der gesamtenVersicherungszeit.

    Kieferorthopädische Behandlungen80% des Selbstbehaltes, jedoch max. € 1.200,—wenn von der GKK befürwortet und anteilig bezahlt.Zahnspangen werden einmal pro Person zu 80%, höchs-tens aber mit € 1.200,— für die gesamte kieferorthopä-dische Behandlung ersetzt. Darunter ist die Anschaffungund die weitergehende Behandlung, also die Verstellungder Zahnspangen zu verstehen.

    Zahnersatz-ReparaturenReparaturen an Kunststoffprothesen80% des Selbstbehaltes, jedoch max.a) Sprung, Bruch, Wiederbefestigung € 15,—b) Zahn oder Klammer neu € 20,—c) 2 Leistungen a, b od. a + b € 30,—d) mehr als 2 Leistungen € 40,—e) totale Unterfütterung, direkt/

    totale Unterfütterung, indirekt € 40,—

    Reparaturen an Metallgerüstprothesen80% des Selbstbehaltes, jedoch max.x) Anlöten v. Retention, Klammer, Aufr. € 40,—y) 2 Leistungen x, y; Bügelreparatur € 50,—z) mehr als 2 Leistungen € 55,—

    Reparaturen an kieferorthopädischen Apparaten80% des Selbstbehaltes, jedoch max.1. Sprung, Bruch, Drahtelementersatz € 18,—2. Unterfütterung oder Erweiterung € 20,—3. Labialbogenreparatur,

    Dehnschraubenersatz € 30,—

    Zahnärztliche Mundhygiene80% des Selbstbehaltes, jedoch höchstens € 60,— proJahr und Person.

    Kurkostenbeitrag4 Für vom Sozialversicherungsträger bewilligte Kuren

    werden maximal 80% des Selbstbehaltes der Aufent-haltskosten am Kurort, jedoch pro Kur höchstens € 650,— vergütet.

    RezeptgebührRezeptgebühren werden zu 80% ersetzt, wenn eine

    Rechnung, die den Namen der Person, auf die das Rezeptausgestellt wurde, samt der Anzahl der verordneten

    Rezepte und deren bezahlten Betrag bei der Verrechnungs-stelle vorgelegt werden.

    4 Die durch Gesetz festgelegte Höhe der Rezeptgebührzu 80%, wobei die maximale Kostenerstattung proPerson und Jahr € 400,— beträgt.

    4 ärztlich verschriebene Medikamente, die weniger alsdie durch Gesetz festgelegte Rezeptgebühr kosten, zu80%;

    4 ärztlich verschriebene Medikamente und ärztlich ver-schriebene homöopathische Präparate, die von derGKK nicht bewilligt werden, zu 50%, wobei diemaximale Kostenerstattung pro Person und Jahr € 300,— beträgt.

    4 Teststreifen für Diabetiker zu 80% pro Person undJahr, maximal € 180,—.

    Begräbniskostenbeitrag4 Der Begräbniskostenbeitrag beträgt beim Tode eines

    Mitglieds, eines seiner Familienangehörigen bzw.einer in seinem Haushalt lebenden Person höchstens€ 1.500,—.

    4 Der Begräbniskostenbeitrag wird ausbezahlt:a) beim Tode eines verheirateten Mitgliedes bzw.

    eines eingetragenen Partners gemäß EPG an des-sen hinterbliebenen Ehegatten bzw. Partner,

    b) beim Tode eines Witwers oder einer Witwe odereines Waisengeldbeziehers an die Familienan-gehörigen, welche nachweislich für die Kosten derBestattung aufgekommen sind,

    c) beim Tode eines Familienangehörigen eines Mit-gliedes bzw. einer in seinem Haushalt lebendenPerson an das Mitglied.4 Hinterlässt ein Mitglied keine Familienangehö-

    rigen oder keine in seinem Haushalt lebendePersonen, erhalten diejenigen, welche dieBegräbniskosten nachweislich bezahlt haben,den Begräbniskostenbeitrag ausbezahlt.

    Unter Familienangehörigen werden Verwandte erstenGrades in gerader Linie nach oben und nach unten sowieim ersten Grad der Seitenlinie verstanden, somit Kinder,Eltern und Geschwister sowie Halbgeschwister. UnterKindern versteht man wie in § 8 dieses Kollektivvertrages

    a) leibliche Nachkommen,b) Wahlkinder,c) Stiefkinder,d) Pflegekinder gemäß §§ 186 und 186 a ABGB.

    Psychotherapeutische Behandlung4 Bei ärztlich verordneter Psychotherapie (therapeuti-

    sche Diagnosen und Behandlungen), welche von The-rapeutInnen durchgeführt wird, die nach dem öster-reichischen Psychotherapiegesetz zur selbstständigenAusübung der Psychotherapie berechtigt sind, werden 80% des Selbstbehaltes, jedoch maximal € 35,— je Therapieeinheit ersetzt. Die Maximal-erstattung beträgt pro Person und Jahr € 800,—.

    Hinweis: Die Liste der anerkannten Therapeuten undTherapeutinnen ist auf www.psyonline.at zugänglich.

  • — 68 —

    76. Zl. GD 305; 537/2013 vom 5. März 2013

    Ausschreibung (erste) der mit der Amtsführung verbun-denen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B.Villach

    undAusschreibung (erste) der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemein-de A. B. Villach

    Das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Villach sucht zum 1. September 2013 zwei Pfarrerin-nen bzw. Pfarrer.

    Einen Pfarrer/eine Pfarrerin für die mit der Amtsfüh-rung verbundene Pfarrstelle und einen Pfarrer/eine Pfarre-

    rin für die weitere, nicht mit der Amtsführung verbundenePfarrstelle. Die beiden Pfarrstellen sind 100-%-Pfarrstellenmit einer Religionsunterrichtsverpflichtung im Ausmaßvon acht Wochenstunden.

    Die Pfarrgemeinde Villach zählt rund 4800 Mitgliederund umfasst den Großteil der Stadt Villach und dieGemeinden Finkenstein und St. Jakob im Rosental. Got-tesdienste werden an allen Sonn- und Feiertagen in der Kirche im Stadtpark Villach gefeiert sowie regelmäßig inzwei ländlichen Außenstationen bzw. auch in vier Senio-ren- und Pflegeheimen.

    Zum Team gehören neben den beiden vakanten Pfarr-stellen

    • ein Pfarrer mit voller Lehrverpflichtung und mit einerGottesdienstverpflichtung pro Monat,

    K u n d m a c h u n g e n d e s E v a n g e l i s c h e n O b e r k i r c h e n r a t e s A. B.

    Physiotherapien4 Bei ärztlich verordneter Physiotherapie, physikali-

    scher Therapie o. ä. werden 80% der Kosten, jedochmaximal € 30,— je Therapieeinheit vergütet. DieMaximalerstattung beträgt pro Person und Jahr € 750,—.

    4 Ärztlich verordnete Heilgymnastik wird zu 80%, max.€ 30,— pro Einheit vergütet, aber max. € 300,— proPerson und Jahr.

    Impfungen4 Impfstoff und Impfungen für FSME, Tetanus,

    Grippe, Hepatitis A und B, Polio und HPV sowie diefür diese Impfungen unmittelbar notwendigen Vor-und Nachuntersuchungen (z. B. Laborkosten, Titer-bestimmungen) werden zu 80% ersetzt.

    Hörbehelfe4 Ärztlich verordnete Hörbehelfe werden zu 80% er-

    setzt, maximal € 1.500,— pro Person, alle drei Jahre.4 Die notwendigen, nachgewiesenen Ausgaben für

    Reparaturen werden zu 80% ersetzt, jedoch höchs-tens € 750,— pro Person und Jahr.

    Heilbehelfe4 Ärztlich verordnete Heilbehelfe werden zu 80%,

    max. € 200,— pro Person und Jahr vergütet.

    Facharztkosten4 Fachärztliche Untersuchungen bei Gynäkologen und

    Urologen werden, auch wenn sie von Wahlärzten vor-genommen werden, zu 50%, höchstens aber mit € 70,— pro Ordinationsbesuch refundiert.

    Außerordentliche Kosten4 In besonders begründeten Fällen kann ein Ansuchen

    auf Erbringung zusätzlicher Leistungen an die

    Gemischte Kommission gestellt werden. Eine Beru-fung gegen die Entscheidung dieses Gremiums istnicht möglich.

    InkrafttretenDiese Änderungen treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

    Wien, am 9. Jänner 2013

    Evangelische Kirche A. B. in ÖsterreichEvangelischer Oberkirchenrat A. B.

    Bischof OberkirchenrätinDr. Michael Bünker Dr. Hannelore Reiner

    Vorsitzender Vorsitzenderstellvertreterin

    Evangelische Kirche A. u. H. B. in ÖsterreichEvangelischer Oberkirchenrat A. u. H. B.

    Bischof LandessuperintendentDr. Michael Bünker Pfarrer Mag. Thomas Hennefeld

    Vorsitzender Vorsitzenderstellvertreter

    Evangelische Kirche H. B. in ÖsterreichEvangelischer Oberkirchenrat H. B.

    PfarrerMag. Thomas Hennefeld Dipl.-Ing. Klaus Heußler

    Landessuperintendent Wirtschaftlicher Oberkirchenrat

    Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrerin Österreich

    Pfarrer PfarrerDr. Stefan Schumann Mag. Harald Kluge

    Obmann Vorstandsmitglied

  • — 69 —

    • ein eingespieltes hauptamtliches Team im Pfarramt,bestehend aus einem Mitarbeiter im Sekretariat undzwei Mitarbeiterinnen für den Kirchenbeitrag,

    • eine derzeit wegen Pensionierung vakante Küster-stelle, die aber nachbesetzt wird und

    • einem größeren Kreis engagierter Mitarbeiter undMitarbeiterinnen in verschiedenen Arbeitsbereichender Pfarrgemeinde.

    Das Pfarrhaus direkt neben der Kirche liegt in ruhigerzentraler Stadtlage. Die Pfarrgemeinde bietet hier zwei vorkurzen neu adaptierte Dienstwohnungen (zirka 155 m2 und130 m2) mit Gartennutzung an.

    Die Gemeinde sucht einsatzfreudige, teamorientiertePfarrer bzw. Pfarrerinnen, denen die Verkündigung desEvangeliums für unsere heutige Zeit eine Herzensangele-genheit ist, die Seelsorge und das Erreichen der Menschenwichtig ist und die Gemeindeglieder durch Hausbesucheund Besuche in Krankenhäusern und Heimen begleiten.Wir erwarten dabei auch ein hohes Maß an Kommunikati-onsfähigkeit, gegenseitiger Wertschätzung und Toleranz.

    Besonderer Schwerpunkt sollte die Jugendarbeit in derGemeinde sein, dabei besteht die Möglichkeit mit Familienund Kindern neue kreative Formen der Begegnung zuschaffen, neue Gottesdienstformen zu entwickeln und dieMusik im Gemeindeleben zu stärken.

    Weiters liegen der Pfarrgemeinde besonders die Arbeits-felder Diakonie, Glaubenskurse, Bibelrunde und Öku-mene am Herzen.

    Vom amtsführenden Pfarrer erwarten wir uns zusätzlich • die geistliche Führung und Begleitung der Gemeinde,• Koordination der Gottesdienste, Kasualien und des

    Konfirmandenunterrichts,• die Förderung des Gemeindelebens,• die aktive Begleitung des eingeleiteten Gemeindeent-

    wicklungsprozesses,• Zusammenarbeit mit den beiden evangelischen Nach-

    bargemeinden in Villach,• Fortführung der guten ökumenischen Projekte und• die Kontaktpflege mit der politischen Öffentlichkeit.

    Die Aufteilung der Arbeitsbereiche geschieht entspre-chend der Gemeindeordnung, in Absprache der PfarrerIn-nen und in Übereinstimmung mit dem Presbyterium.

    Bitte richten Sie Ihre Bewerbungen bis zum 30. Mai2013 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarr-gemeinde A. B. Villach, Wilhelm-Hohenheim-Straße 3, 9500 Villach, z. H. Kurator Dr. Eberhard Kohlmayr bzw. [email protected].

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Kurator auchgerne unter Tel. (04242) 233 83 zur Verfügung.

    77. Zl. GD 272; 604/2013 vom 8. März 2013

    Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der EvangelischenPfarrgemeinde A. u. H. B. St.Veit an der Glan

    Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u.H. B. St.Veit an der Glan mit Tochtergemeinde Eggen amKraigerberg wird mit 1. September 2013 ausgeschrieben.Die Besetzung erfolgt durch Wahl.

    Wir sind. . . eine relativ junge Pfarrgemeinde (1920), die 1/3 des

    Bezirks St. Veit mit seiner Bezirkshauptstadt St. Veit an derGlan umfasst und zirka 1600 Evangelische betreut. DieTochtergemeinde Eggen am Kraigerberg ist eine Toleranz-gemeinde (1784). Hier sind zirka 50 Gemeindegliederansässig.

    St. Veit an der Glan hat zirka 13.000 Einwohner undliegt 20 km nördlich von der Landeshauptstadt Klagenfurtentfernt. Es gibt eine gute Verkehrsverbindung dorthin.Auch in St. Veit an der Glan selbst sind alle Schultypen vor-handen.

    Zur Pfarrgemeinde gehören die zentral gelegene, reno-vierte Christuskirche in St. Veit an der Glan mit ange-schlossenem Pfarrhaus, eine Kirche in Eggen am Kraiger-berg und eine Predigtstation in Klein St. Paul.

    Im Erdgeschoss des Pfarrhauses befindet sich die Pfarr-wohnung auf der einen Seite und der große Gemeindesaalauf der anderen Seite, durch den die Kirche erreichbar ist.

    Im 1. Stock befinden sich eine Küsterwohnung, einGästezimmer mit Bad/WC sowie eine große Kanzlei. DasPfarrhaus ist zentral beheizt (Fernwärme).

    Gottesdienste sind jeweils um 9 Uhr am 1., 2., 4. undeventuell 5. Sonntag in der Christuskirche St. Veit an derGlan und am 3. Sonntag in Eggen am Kraigerberg. Am 4. Sonntag im Monat (außer Juli und August) gibt eszusätzlich um 10.45 Uhr einen Gottesdienst im Kulturhausin Klein St. Paul.

    An den Feiertagen selbst sind in St. Veit an der Glan undan den 2. Feiertagen in Eggen Gottesdienste zu feiern, am25. Dezember, am Karfreitag und am Pfingstsonntag auchin Klein St. Paul.

    Kindergottesdienste werden von Oktober bis Juni amersten Sonntag im Monat von einer Mitarbeiterin parallelzum Gottesdienst in St. Veit angeboten.

    Religionsunterricht ist an höheren Schulen (BG/BRGSt. Veit, HLW St. Veit und eventuell im BG Tanzenberg)mit einem Pflichtstundenausmaß von acht Wochenstundenzu erteilen. Der Religionsunterricht an den Pflichtschulenwird von zwei Religionslehrerinnen abgedeckt.

    Seelsorgerlich zu betreuen sind das Krankenhaus derBarmherzigen Brüder in St. Veit, das Bezirksaltenheim inSt. Veit und das AIS-Pflegeheim in St. Veit-Glandorf.

    Ein gut funktionierender Frauenkreis wird ehrenamtlichorganisiert und durchgeführt.

    Die ökumenischen Kontakte sind gut. Einmal im Monatist altkatholischer Gottesdienst in der Christuskirche.

    Wir bieten. . . eine 105 m2 große Dienstwohnung im Erdgeschoss

    des Pfarrhauses, Garten und Garage,. . . von Herkunft und Glaubenstradition eine bunte

    Vielfalt, . . . Unterstützung durch ehrenamtliche MitarbeiterIn-

    nen in Kinder- und Erwachsenenarbeit, aber auch beiGottesdiensten.

    Wir suchen einen engagierten Pfarrer/eine engagiertePfarrerin, der/die

    . . . bereit ist, Bewährtes zu achten und Neues anzure-gen,

  • — 70 —

    . . . mit uns die Gottesdienste feiert und Amtshandlun-gen durchführt,

    . . . die Gemeindeglieder seelsorgerlich betreut, dieJugend ins Gemeindeleben integriert, religiöse Erwachse-nenbildung unterstützt, ältere Gemeindeglieder besuchtund MitarbeiterInnen motiviert.

    Ihre Bewerbungen richten Sie bis 30. Mai 2013 an dasPresbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B.St. Veit an der Glan, Martin-Luther-Straße 1, 9300 St. Veitan der Glan.

    Auskünfte erteilt gerne: Kurator Heinz Jury, Tel. 0676-83 55 5507, oder Administratorin Pfarrerin Renate Mos-hammer, Tel. 0699-188 77 214.

    78. Zl. GD 162; 710/2013 vom 20. März 2013

    Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der EvangelischenPfarrgemeinde A. B. Gosau

    Die Evangelische Pfarrgemeinde Gosau schreibt ihrePfarrstelle zur Neubesetzung ab 1. September 2013 durchWahl aus.

    Wir sind. . . eine Toleranzgemeinde mit ungefähr 1500 Gemein-

    degliedern, das sind rund 75% der BewohnerInnen.Unsere Gemeinde umfasst das Gebiet der politischenGemeinden Gosau und Rußbach.

    . . . eine aufgeschlossene, aber auch in guten Traditio-nen verwurzelte Gemeinde mit einem engagierten Mitar-beiterInnenteam und einem verantwortungsvollen Pres-byterium.

    . . . eine Gemeinde, die einen berufenen Hirten/eineberufene Hirtin als Leiter/in, Begleiter/in, Ansprechpart-ner/in, Berater/in, braucht, der/die auf die Menschen,auch auf kirchenferne, zugeht.

    . . . ein Ort der Weltkulturerberegion des Salzkammer-gutes und damit ein beliebtes Winter- und Sommer-urlaubsziel für Gäste aus Nah und Fern in Sichtweite z