Amtsblatt - Saale-Holzland-Kreis · Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises schaftsförderung,...

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Im Internet: www.saaleholzlandkreis.de Inhalt: Das nächste Amtsblatt erscheint am 26.01.2011 Der nächste Redaktionsschluss ist am 12.01.2011 Saale-Holzland-Kreis Amtsblatt Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Jahrgang 07 · 29. DEZEMBER · 14/2010 Grußwort zum Jahreswechsel Liebe Bürgerinnen und Bürger, das Jahr 2010 neigt sich dem Ende, der Jahreswechsel steht vor der Tür. Die meisten von uns haben die Weihnachtsfeiertage im Kreise ihrer Lieben verbracht, die freie Zeit genossen, Freunde, Verwandte besucht, vielleicht ei- nen schönen Spaziergang durch die winterliche Landschaft un- ternommen. Die Tage zwischen den Jahren bringen nicht nur eine willkom- mene Pause im Alltag, sie geben uns auch Zeit, den Blick zurück auf das zu Ende gehende Jahr zu richten. Diese Bilanz im persönlichen Le- ben wird bei jedem anders ausse- hen. Jedoch sollte man sich dabei immer auch fragen, was macht den Wert des Lebens wirklich aus? Viele Menschen freuen sich über erreichte Ziele, sind dankbar für Gesundheit und familiäre Gebor- genheit. So mancher aber muss sich auch mit schwierigen per- sönlichen Lebenssituationen, mit Krankheit oder Niederlagen aus- einandersetzen. Wichtig ist, dass man in solchen Momenten von der Familie, von Freunden, Nach- barn, der Gesellschaft Hilfe und Unterstützung erhält. Ich weiß, in unserem Landkreis gibt es eine große Anzahl von Menschen, die sich selbstlos für die Gemeinschaft oder ihre Mit- menschen einsetzen: Bürgerinnen und Bürger, die sich um Bedürfti- ge kümmern oder unsere Vereine mit Leben erfüllen; Unternehmer und Arbeitnehmer, die ihrem Standort verbunden bleiben; Ver- antwortliche und ihre Mitarbeiter in Institutionen, Vereinigungen, sozialen Einrichtungen, die tag- täglich im Dienste des Nächsten weit mehr als ihre Pflicht tun. Bei meinen Begegnungen mit Bürgern im Landkreis, bei den Besuchen in Firmen, Kommunen, Vereinen, Schulen und Begeg- nungsstätten, traf ich immer wieder hochmotivierte und flei- ßige Mitmenschen. Frauen und Männer, die sich ak- tiv einbringen und sich nicht da- mit abfinden, wenn etwas nicht gut läuft, sondern selber tätig werden, um die Dinge zum Bes- seren zu wenden. Sie tragen entscheidend dazu bei, dass uns der Landkreis lebens- und liebenswerte Heimat ist. Zum Jahresausklang möchte ich allen, die sich mit Herz und Ver- stand engagieren, für ihren Ein- satzwillen und ihre großartigen Leistungen danken. Besonders stolz bin ich, dass die Firmen, Unternehmen und Land- wirtschaftsbetriebe in unserem Landkreis ohne größere Einbrü- che oder massiven Arbeitsplatz- abbau durch die Zeiten der Wirt- schafts- und Finanzkrise ge- kommen sind. Ich habe in den vergangenen Monaten viele Kon- takte zur Wirtschaft gehabt und Gespräche geführt. Es hat sich gezeigt, dass unsere mittelstän- dische Wirtschaft ideenreich und flexibel auf die Krise reagiert hat. Dafür meinen großen Res- pekt und Dank an die Verantwor- tungsträger in den Firmen und Landwirtschaftsbetrieben sowie an ihre Mitarbeiter, die mit viel Einsatz, Verständnis und teil- weise persönlichem Verzicht die- se schwierige Zeit an ihren Ar- beitsplätzen mitgetragen haben. Der Saale-Holzland-Kreis hat auch im Jahr 2010 seine gute stabile Entwicklung beibehalten können. Durch Fleiß unserer Bürger und den Gestaltungswil- len der politisch Verantwortli- chen auf kreislicher Ebene, in den Stadt- und Gemeinderäten wurde viel Neues geschaffen so- wie Begonnenes zu Ende ge- bracht. Unsere schmucken Kom- munen können sich sehen lassen. Es wurden Straßen saniert, Brü- cken erneuert, öffentliche Gebäu- de und Plätze verschönert, Kin- dereinrichtungen und Senioren- stätten modernisiert und ausge- baut. Darüber sollten wir uns freuen und dankbar sein. Mit dem Konjunkturpaket des Bundes haben wir 2009 und 2010 eines der größten Investiti- onsprogramme der jüngsten Zeit geschultert und insgesamt im Landkreis ca. 7 Millionen in Bil- dung und Infrastruktur inves- tiert. Dies führte auch zu einer beträchtlichen Reihe von Aufträ- gen für die hiesige Wirtschaft. Wenn wir heute im SHK auf ei- ne Vielzahl von modernen und gut ausgestatteten Schulen ver- weisen können, so wird deutlich, wie richtig die Entscheidung war, die Gelder vorrangig in die Bildung zu investieren. Wie wird nun unsere Zukunft aussehen? Wie das Jahr 2011? Genau weiß das niemand. Aber es ist eine Tatsache, die öffentli- chen Gelder werden knapper und Landkreis sowie Kommunen müssen künftig mit weniger Mitteln auskommen. Wir haben dies bei der kreislichen Haus- haltsplanung deutlich gespürt. Nicht alle Wünsche konnten er- füllt werden und besonders bei den freiwilligen Leistungen sind neue Wege erforderlich. Dank der mehrheitlichen Entscheidung im Kreistag am 15. Dezember haben wir erstmalig einen Doppelhaus- halt für die kommenden zwei Jahre verabschiedet, der in vie- lem, besonders in der fortlaufen- den Investitionstätigkeit, Vortei- le hat gegenüber den jährlichen Plänen. Obwohl es diesmal ein großer Kraftakt für Verwaltung und Kreistagsmitglieder war, ist es uns erneut gelungen, unseren Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu gestalten, so dass wir unsere Aufgaben erfüllen können. Ich denke, auch das ist ein über- zeugender Beweis für die effi- ziente Arbeit unseres Landkreises in seinem jetzigen Zuschnitt. Es schließt aber nicht aus, dass man kommunale Zusammenschlüsse und Formen einer kommunalen Zusammenarbeit auch bei uns im Kreis verstärkt umsetzen muss. Der Saale-Holzland-Kreis nimmt seine Aufgabe sehr ernst, der Wirtschaft und den Familien ein gutes Umfeld zu bieten. Dabei ist Realismus gefragt. Wir werden unseren ländlichen Raum weiterhin gut aufstellen. Wirt- Nichtamtlicher Teil • Grußwort zum Jahreswechsel .............S. 1 • Jubilare ......................S. 2 • Ein Abend der Gratulationen ..............S. 2 • Mittel aus dem Konjunkturpaket II des Bundes sinnvoll eingesetzt ...................S. 3 • 3 Jahre Vielfalt tut gut...S. 4 • Hermsdorfer Sänger in Franken...................S. 4 • KITA-Besuch.................S. 4 • Saale-Holzland-Splitter .S. 5 Amtlicher Teil Informationen aus den Ämtern • Taxitarifordnung des SHK .....................S. 6 • Erhebungsstelle ZENSUS 2011 ............S. 7 • Umweltamt/ Untere Wasserbehörde Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigungen .........S. 7 • Tag der offenen Tür im Leuchtenburg- Gymnasium Kahla .......S. 8 Zweckverbände • ZWE-Eisenberg............S. 8 • ZWA Thüringer Holzland ..................S. 25 • AZV Gleistal .............S. 28 • Abfallwirtschafts- betrieb des SHK ........S. 29 Im Mittelteil herausnehmbares Anzeigenblatt Fortsetzung auf Seite 2

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Inhalt:

Das nächste Amtsblatterscheint am26.01.2011

Der nächste Redaktionsschluss ist am12.01.2011

Saale-Holzland-Kreis

AmtsblattAmtsblattdes Saale-Holzland-Kreises

Jahrgang 07 · 29. DEZEMBER · 14/2010

Grußwort zum JahreswechselLiebe Bürgerinnen und Bürger,das Jahr 2010 neigt sich demEnde, der Jahreswechsel stehtvor der Tür. Die meisten von unshaben die Weihnachtsfeiertageim Kreise ihrer Lieben verbracht,die freie Zeit genossen, Freunde,Verwandte besucht, vielleicht ei-nen schönen Spaziergang durchdie winterliche Landschaft un-ternommen.Die Tage zwischen den Jahrenbringen nicht nur eine willkom-mene Pause im Alltag, sie gebenuns auch Zeit, den Blick zurückauf das zu Ende gehende Jahr zurichten.Diese Bilanz im persönlichen Le-ben wird bei jedem anders ausse-hen. Jedoch sollte man sich dabeiimmer auch fragen, was machtden Wert des Lebens wirklichaus?Viele Menschen freuen sich übererreichte Ziele, sind dankbar fürGesundheit und familiäre Gebor-genheit. So mancher aber musssich auch mit schwierigen per-sönlichen Lebenssituationen, mitKrankheit oder Niederlagen aus-einandersetzen. Wichtig ist, dassman in solchen Momenten vonder Familie, von Freunden, Nach-barn, der Gesellschaft Hilfe undUnterstützung erhält.Ich weiß, in unserem Landkreisgibt es eine große Anzahl vonMenschen, die sich selbstlos fürdie Gemeinschaft oder ihre Mit-menschen einsetzen: Bürgerinnenund Bürger, die sich um Bedürfti-ge kümmern oder unsere Vereinemit Leben erfüllen; Unternehmerund Arbeitnehmer, die ihremStandort verbunden bleiben; Ver-antwortliche und ihre Mitarbeiterin Institutionen, Vereinigungen,sozialen Einrichtungen, die tag-täglich im Dienste des Nächstenweit mehr als ihre Pflicht tun.Bei meinen Begegnungen mitBürgern im Landkreis, bei denBesuchen in Firmen, Kommunen,Vereinen, Schulen und Begeg-nungsstätten, traf ich immerwieder hochmotivierte und flei-ßige Mitmenschen. Frauen und Männer, die sich ak-tiv einbringen und sich nicht da-mit abfinden, wenn etwas nichtgut läuft, sondern selber tätigwerden, um die Dinge zum Bes-seren zu wenden.

Sie tragen entscheidend dazu bei,dass uns der Landkreis lebens-und liebenswerte Heimat ist.Zum Jahresausklang möchte ichallen, die sich mit Herz und Ver-stand engagieren, für ihren Ein-satzwillen und ihre großartigenLeistungen danken.Besonders stolz bin ich, dass dieFirmen, Unternehmen und Land-wirtschaftsbetriebe in unseremLandkreis ohne größere Einbrü-che oder massiven Arbeitsplatz-abbau durch die Zeiten der Wirt-schafts- und Finanzkrise ge-kommen sind. Ich habe in denvergangenen Monaten viele Kon-takte zur Wirtschaft gehabt undGespräche geführt. Es hat sichgezeigt, dass unsere mittelstän-dische Wirtschaft ideenreich undflexibel auf die Krise reagierthat. Dafür meinen großen Res-pekt und Dank an die Verantwor-tungsträger in den Firmen undLandwirtschaftsbetrieben sowiean ihre Mitarbeiter, die mit vielEinsatz, Verständnis und teil-weise persönlichem Verzicht die-se schwierige Zeit an ihren Ar-beitsplätzen mitgetragen haben.Der Saale-Holzland-Kreis hatauch im Jahr 2010 seine gutestabile Entwicklung beibehaltenkönnen. Durch Fleiß unsererBürger und den Gestaltungswil-len der politisch Verantwortli-chen auf kreislicher Ebene, inden Stadt- und Gemeinderätenwurde viel Neues geschaffen so-wie Begonnenes zu Ende ge-bracht. Unsere schmucken Kom-munen können sich sehen lassen.Es wurden Straßen saniert, Brü-cken erneuert, öffentliche Gebäu-de und Plätze verschönert, Kin-dereinrichtungen und Senioren-stätten modernisiert und ausge-baut.Darüber sollten wir uns freuenund dankbar sein.Mit dem Konjunkturpaket desBundes haben wir 2009 und2010 eines der größten Investiti-onsprogramme der jüngsten Zeitgeschultert und insgesamt imLandkreis ca. 7 Millionen in Bil-dung und Infrastruktur inves-tiert. Dies führte auch zu einerbeträchtlichen Reihe von Aufträ-gen für die hiesige Wirtschaft.Wenn wir heute im SHK auf ei-ne Vielzahl von modernen undgut ausgestatteten Schulen ver-

weisen können, so wird deutlich,wie richtig die Entscheidungwar, die Gelder vorrangig in dieBildung zu investieren.Wie wird nun unsere Zukunftaussehen? Wie das Jahr 2011?Genau weiß das niemand. Aberes ist eine Tatsache, die öffentli-chen Gelder werden knapper undLandkreis sowie Kommunenmüssen künftig mit wenigerMitteln auskommen. Wir habendies bei der kreislichen Haus-haltsplanung deutlich gespürt.Nicht alle Wünsche konnten er-füllt werden und besonders beiden freiwilligen Leistungen sindneue Wege erforderlich. Dank dermehrheitlichen Entscheidung imKreistag am 15. Dezember habenwir erstmalig einen Doppelhaus-halt für die kommenden zweiJahre verabschiedet, der in vie-lem, besonders in der fortlaufen-den Investitionstätigkeit, Vortei-le hat gegenüber den jährlichenPlänen. Obwohl es diesmal eingroßer Kraftakt für Verwaltungund Kreistagsmitglieder war, istes uns erneut gelungen, unserenHaushaltsplan in Einnahmenund Ausgaben ausgeglichen zugestalten, so dass wir unsereAufgaben erfüllen können.Ich denke, auch das ist ein über-zeugender Beweis für die effi-ziente Arbeit unseres Landkreisesin seinem jetzigen Zuschnitt. Esschließt aber nicht aus, dass mankommunale Zusammenschlüsseund Formen einer kommunalenZusammenarbeit auch bei unsim Kreis verstärkt umsetzenmuss. Der Saale-Holzland-Kreis nimmtseine Aufgabe sehr ernst, derWirtschaft und den Familien eingutes Umfeld zu bieten.Dabei ist Realismus gefragt. Wirwerden unseren ländlichen Raumweiterhin gut aufstellen. Wirt-

Nichtamtlicher Teil

• Grußwort zum Jahreswechsel .............S. 1

• Jubilare ......................S. 2• Ein Abend der

Gratulationen ..............S. 2• Mittel aus dem

Konjunkturpaket II des Bundes sinnvoll eingesetzt ...................S. 3

• 3 Jahre Vielfalt tut gut...S. 4• Hermsdorfer Sänger

in Franken...................S. 4• KITA-Besuch.................S. 4• Saale-Holzland-Splitter .S. 5

Amtlicher Teil

Informationen aus den Ämtern• Taxitarifordnung

des SHK .....................S. 6• Erhebungsstelle

ZENSUS 2011 ............S. 7• Umweltamt/

Untere WasserbehördeErteilung von Leitungs- und Anlagenrechts-bescheinigungen .........S. 7

• Tag der offenen Tür im Leuchtenburg-Gymnasium Kahla .......S. 8

Zweckverbände• ZWE-Eisenberg............S. 8• ZWA Thüringer

Holzland ..................S. 25• AZV Gleistal .............S. 28• Abfallwirtschafts-

betrieb des SHK ........S. 29

Im Mittelteil herausnehmbaresAnzeigenblatt

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises

schaftsförderung, Familienfreund-lichkeit, Bildung, eine gute Infra-struktur, eine effektive sozialeLandschaft, Seniorenarbeit, Kulturund Sport gehören zusammen. Die Diskussion um unsere Zu-kunft geht alle an. Deshalb werdeich 2011 einen breiten Dialog mitden Bürgern im Landkreis eröff-nen, der sich mit Zukunftsfragendes Saale-Holzland-Kreises be-schäftigen soll. Schon jetzt ladeich Sie ein, hierbei aktiv mitzu-wirken.

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,Ihnen und Ihren Familien wünscheich von ganzem Herzen ein gutes,

gesundes neues Jahr mit viel Kraftund Zuversicht. Setzen Sie sichpersönliche Ziele, stellen Sie sichneuen Herausforderungen. Vor al-lem, fördern Sie den Zusammen-halt untereinander und gehen Sieachtsam und respektvoll miteinan-der um. Wir brauchen jeden vonIhnen und jeder Einzelne kann sei-nen Beitrag für die Gemeinschaftleisten.

Ihr Landrat

Andreas Heller

229.12.2010 – Nr. 14

Fortsetzung von Seite 1

Nichtamtlicher Teil

Ein Abend der GratulationenTraditionell fand im Eisenber-ger Schloß Christiansburg En-de November die Auszeich-nungs- und Dankeschönver-anstaltung der Sportfamilie desSaale-Holzland-Kreises statt.Der Vorsitzende des Kreis-sportbundes, Prof. ManfredThieß, beglückwünschte allenominierten Sportler für ihreLeistungen und freute sichüber das breite Spektrum vonSportarten und Vereinen beider diesjährigen Sportler-wahl. Er betonte das erfolgrei-che Zusammenwirken vonKreissportbund und Sportver-einen, das u. a. im Jahr 2010durch zwei Breitensportlehr-gänge mit 22 Teilnehmern inder Übungsleiterausbildungseinen Ausdruck fand.Das mit der hiesigen Spar-kasse aufgelegte Förderpro-gramm trug damit Früchte.Landrat Andreas Heller wiesin seinem Grußwort erneutauf die wichtige gesundheits-fördernde und charakterbil-dende Rolle des Sports hin. Erappellierte an Eltern, Erzieherund Verantwortliche in denSchulen, gerade jungen Men-schen die Möglichkeit zu er-öffnen, in Sportvereinen - jenach Neigung - mitmachen zukönnen. Neben der feierlichen Ehrungder gewählten Sportler undMannschaften des Jahres wur-den weitere Ehrenpreise ver-geben. Zugleich erinnerteman an die Gründung desLandessportbundes vor 20Jahren. Rolf Beilschmidt,Hauptgeschäftsführer des Lan-dessportbundes, dankte den

Weggefährten recht herzlich,die sich in der Wendezeit umdie Weiterführung des organi-sierten Sports verdient ge-macht hatten.Frühere Verantwortungsträgeraus dem Landkreis, wie Regi-na Schönfuß, Herbert Bern-hardt oder Ingrid Flögel, wa-ren eingeladen und erhielteneine Erinnerungsurkunde.Bei der mit Spannung erwar-teten Bekanntgabe der Ergeb-nisse der Sportlerwahl warendie Leichtathleten, die Aero-bicsportler und Handballerganz vorn. Die Pokale wurden wie jedesJahr durch Bundes- und Lan-despolitiker, Landrat Heller,den Kreissportbund selbst, derBARMER, vertreten durch Ge-schäftsstellenleiter WolfgangSchackau, und von Rechtsan-walt Albrecht Scheune-mann gestiftet.

Sportler des Jahreswurde Steffen Tostlebe(SV Blau-Weiß Bürgel/Leichtathletik)Sportlerin des Jahres wurde Lisa John (ATV Eisenberg/Aerobic)

Nachwuchssportlerdes Jahres wurde FelixReis (SV Hermsdorf/Leichtathletik)Nachwuchssportlerindes Jahres wurde Tabea Winkler (SVBlau-Weiß Bürgel(Leichtathletik)

Mannschaft des Jahres wurdedie Männermannschaft Hand-ball (SV Hermsdorf)Nachwuchsmannschaft desJahres wurde die C-Jugend-Jungenmannschaft Handball(SV Hermsdorf)

Die Preise in den gesondertenKategorien gingen an:

Mariella Piller vom ATV Eisen-berg, sie erhielt den Ehren-amtspreis. Tom Eulensteinvom FSV Grün-Weiß Stadtro-da erhielt den Sonderpreis,Jens Friedrich vom SV Herms-dorf bekam den Übungsleiter-preis und Tabea Winkler vomSV Blau-Weiß Bürgel eroberteden Publikumspreis.

8 Ehrenamtscards des Saale-Holzland-Kreises wurden durchden Landrat und seinen ErstenBeigeordneten, Dr. DietmarMöller, an verdiente Sportlerund Freunde des Sports ver-geben.

Musikalisch umrahmten wie-derum Schülerinnen der Kreis-musikschule die Auszeich-nungsveranstaltung.Die Moderation erfolgte wieimmer professionell und kurz-weilig durch Thomas Grebe,Vorstandsmitglied des Kreis-sportbundes und Vertreter derSparkasse.

Informationen zu den weite-ren Nominierungen sind unterwww.ksbholzlandkreis.de zufinden.

Siegerfoto in der Kategorie der Nachwuchssportler (v.l.):Dr. Dietmar Möller, 1. Beigeordneter; Pascal Teichmüller,

Willi Hippler, Tom Ginko und Felix Reis sowieMarkus Gleichmann als Vertreter des MdB Ralph Lenkert und

Bürgermeister Gerd Pillau, KSB-Vorstandsmitglied.

Wir gratulieren noch recht herzlich unseren Jubilaren:

Eiserne Hochzeit (65 Jahre)Elfriede und Heinz Born, Großeutersdorf

Diamantene Hochzeit (60 Jahre)Elfriede und Gerd Wohlfeld, JenalöbnitzIlse und Gerhard Böhme, Stadtroda

100. GeburtstagHildegard Löffler, Eisenberg

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 329.12.2010 – Nr. 14

Sanierung K 129 Eisenberg -Etzdorfer Berg -

Grundschule Golmsdorf - Sanierung Fenster und Türen

Regionales Förderzentrum Hainspitz - Fassadensanierung

Grundschule Bad Klosterlausnitz -energetische Sanierung

Regelschule Stadtroda -Sanierung Fenster

Regelschule Dorndorf -Sanierung Fassade

Grundschule Schlöben -energetische Sanierung

Grundschule Orlamünde - Sanierung Turnhalle

Gelder aus dem Konjunkturpaket II des Bundes gut angelegt im SHK – Eine Auswahl

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 429.12.2010 – Nr. 14

Landrat Eberhard Irlinger (stehend Bildmitte) eröffnet das 32. Landkreissingen. Links im Hintergrund die Mitglieder desHermsdorfer Sing- und Instrumentalkreises, davon vordere Rei-he ganz links Annelies Merker

Hermsdorfer Sänger und Musiker im fränkischen Partnerlandkreis

3 Jahre „Vielfalt tut gut“Zu einer Dankeschönveran-staltung luden die Akteure desBundesprogrammes „Vielfalttut gut“ Ende November indas Eisenberger Schloß Chris-tiansburg ein. Dabei ging esum einen Rückblick auf bisherGeschaffenes und die erklärteAbsicht, den lokalen Aktions-plan SHK (LAP) fortzuführen.Michael Schaffhauser, Leiterder Koordinierungsstelle, diebeim Bildungswerk BLITZ an-gesiedelt ist, präsentierte diewichtigsten Projekte, Veranstal-tungen und Anliegen der ver-gangenen drei Jahre. In seiner Rede bedankte sichLandrat Andreas Heller beiden Mitgliedern des Begleit-ausschusses des LAP und allenAktiven. Seit 2007 setzenFachkräfte, Ehrenamtliche so-wie Bürgerinnen und Bürgerden LAP mit großem Einsatzund hoher Professionalität um.Das sind 3 Jahre zivilgesell-schaftliche Arbeit zur Stärkungder Demokratie, der Toleranzund Interkulturalität, sowie akti-ve Auseinandersetzung mitund Bekämpfung von politi-schem Extremismus, Gewaltund Ausgrenzung im Land-kreis. Das Handlungskonzeptrichtet sich vor allem an Kin-der, Jugendliche und Schüleraber auch an die Mitarbeite-rinnen und Mitstreiter der Ju-gendeinrichtungen, an Lehrer,Erzieher und Übungsleiter inden Vereinen.So erinnerte man sich an diejährlichen Kinder- und Jugend-aktionstage in verschiedenenStädten des Landkreises, anden Sportstammtisch gegenGewalt und Extremismus, die

interkulturellen Malfeste in Ei-senberg oder das Konzert„Rock die Vielfalt“.Wie aktiv und kreativ der LAPim Saale-Holzland-Kreis umge-setzt wurde, machte die Beauf-tragte des Bundesprogrammesfür Thüringen, Annegret Za-charias, deutlich, die betonte,der SHK sei thüringenweit anerster Stelle und bundesweitimmer im oberen Drittel gele-gen.Eingeschätzt wurde, dass derLAP zu einem wichtigen Im-pulsgeber für die Stärkungvon Toleranz, Demokratie undVielfalt geworden ist. So wur-den von vielen freien Trägernseit Herbst 2007 54 Projektedurchgeführt. Insgesamt warenes 450 öffentliche und beteili-gungsoffene Veranstaltungen,die von einer großen AnzahlBürger besucht wurden.An dem Folgeprogramm derBundesregierung unter demMotto „Toleranz fördern - Kom-petenz stärken!“, das erneutdrei Jahre läuft, wird sich derLandkreis beteiligen. Da dieBundesmittel künftig geringerausfallen werden, will sich derLandkreis im Rahmen seinerMöglichkeiten finanziell beimProgramm einbringen, so Ju-gendamtsleiter Manfred Paul,dessen Amt federführend denLAP begleitet.Ziel ist, den SHK zu einer welt-offenen und toleranten Regionfür seine Einwohner sowie Be-sucher und Gäste zu gestalten.Damit bekennt sich der Land-kreis zu seiner Verantwortunghinsichtlich der Jugendarbeitund Jugendkultur.

1. Reihe v.l.n.r.: Jugendamtsleiter Manfred Paul, Prof. Dr. Harald Schramm, Ines Gersdorf, Kerstin Just, Monika Täubner, Monika von Thaler2. Reihe v.l.n.r.: Prof. Dr. Manfred Thieß, Ullrich Sittner, Nadine Fellmuth, Holger Schmoock, Landrat Andreas Heller

Überraschung zum WeihnachtsfestDie Überraschung war LandratHeller gelungen. Als kleinesGeschenk zum Weihnachtsfestüberbrachte er den Elstertal-spatzen einen grünen Trettrak-tor mit Hänger, der sofort imBeisein der Gäste, vor allemvon den Jungen, in Besitz ge-nommen wurde (hinten lks. Ge-meinderatsmitglied von Hart-mannsdorf Ina John, stehendMitte Vorsitzender des Kinder-tagesstättenzweckverbandesCrossen/ Hartmannsdorf Mar-

tin Zeitschel, neben LandratHeller Einrichtungsleiterin Ka-rin Keutsch, stehend Heidelin-de Laube stv. BM der Gemein-de Crossen und Stellvertreterinvom Zweckverband sowieMartin Bierbrauer Vorsitzenderder VG Heideland-Elstertal).Landrat Heller besuchte tradi-tionsgemäß vor dem Weih-nachtsfest Kindereinrichtun-gen, Altenheime, die Tafeln inStadtroda, Eisenberg und die„Kahlaer Insel“.

Traditionell lud der Partner-landkreis Erlangen-HöchstadtEnde November wieder ei-nen Chor aus dem Saale-Holzland-Kreis zum Land-kreissingen ein. In diesemJahr vertrat der HermsdorferSing- und Instrumentalkreisunter der bewährten Leitungvon Frau Annelies Merkerden Thüringer Saale-Holz-land-Kreis.Die 14 Chormitglieder beein-druckten mit genauer Intonati-on in den mehrstimmigenChorsätzen und boten altesLiedgut zur Advents- und Weih-nachtszeit sowie Werke vonJohann Sebastian Bach dar.

Neben dem Auftritt in derevangelischen Kirche vonHerzogenaurach erwartetedie Thüringer ein informativerStadtrundgang mit dem dorti-gen Kreisheimatpfleger. Aucherste freundschaftliche Kon-takte zu den anderen Chörenwurden geknüpft.Das Konzert wurde außer-dem gestaltet durch den Sing-verein Uttenreuth, den Män-nergesangverein Eckenhaidund dem Heßdorfer Sing-kreis. Auch der fränkischeLandrat Eberhard Irlingerreihte sich in die Musizieren-den mit besinnlicher Saiten-musik ein.

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 529.12.2010 – Nr. 14

Dem Eisenberger Wald-krankenhaus „Rudolf Elle“wurden durch Staatssekre-tär Dr. Hartmut Schubertvom Thüringer Ministeriumfür Soziales, Familie undGesundheit zwei Förder-mittelbescheide in Höhevon 3,1 Mio EUR über-reicht. Davon sind 2,6Mio EUR für die Erneue-rung der Informations-und Röntgentechnik sowiedie Digitalisierung derbildgebenden Diagnostikim Krankenhaus vorgese-hen. Damit kann dasKrankenhaus die Moderni-sierung technischer Pro-zesse, z. B. elektronischePatientenakten, fortsetzen.Die 500 TEUR im zweitenFördermittelbescheid sindfür Erstausstattungen des2. Bauabschnittes be-stimmt.

Die neue Website desWaldkrankenhauses unterwww.krankenhaus-eisen-berg.de gehört zu denbesten KrankenhausseitenDeutschlands. Dem REKwurde der 3. Preis beimKlinik-Award 2010 vonder Jury der Rotthaus Me-dical GmbH zuerkannt.Bei der Erarbeitung hatteman neue Wege beschrit-ten. Man wechselte diePerspektive und betrachte-te die Klinik mit den Au-gen der Patienten oderder niedergelassenen Ärz-te, um die Inhalte benut-zergerecht aufzubereiten.

Im November feierte dieSchköLand GmbH Land-technisches Zentrum ihr20-jähriges Bestehen mitKunden, Kollegen undFreunden. 1990 gegrün-det, wandelte sich dasehemalige „Volkseigene

Gut“ zu einem landtechni-schen Zentrum um, dasbemüht war, den Landwirt-schaftsbetrieben einen an-spruchsvollen technischenService anzubieten. Mitgutem Fachwissen undviel Mut begab man sichdamals - ohne finanzielleReserven - in die Markt-wirtschaft. Heute ist mankompetenter Partner dermodernen landwirtschaft-lichen Betriebe. Nebendem Handel und Servicebietet man auch Kleingar-tengeräte und andere Ge-rätschaften für Haus, Hofund Garten an sowie fürdie Kommunen. Das Un-ternehmen beschäftigt 24Mitarbeiter und bildet 6Lehrlinge aus. Nachträg-lich herzlichen Glück-wunsch!

Das Asklepios-Fachklini-kum Stadtroda erhielt An-fang Dezember von derThüringer Ministerin fürSoziales, Familie und Ge-sundheit, Heike Taubert,einen Fördermittelbe-scheid in Höhe von 17,5Mio EUR für die baulicheErweiterung und Sanie-rung des Hauptgebäudesim Klinikum. 144 Bettenfür die Gerontopsychiatrieund die Allgemeinpsychia-trie sollen nach den Sanie-rungsmaßnahmen dortentstehen.

Während eines Festaktesder HandwerkskammerOstthüringen in Gera er-hielt der bekannte Maler-meister Dieter Volklandaus Eisenberg den „Gol-denen Meisterbrief“. Da-mit würdigte man das 50-jährige Firmenjubiläumdes Malermeisters. In denJahren nach der Wendekonnte sich die VolklandGmbH als Familienunter-

nehmen zu einem gefrag-ten Restaurierungsbetriebentwickeln, der im Dezem-ber sein 20-jähriges Beste-hen gefeiert hat. DieterVolkland, der Familie undden Mitarbeitern herz-lichen Glückwunsch.

Dem Rehabilitationszen-trum Stadtroda wurde daseuropäische Gütesiegel„eQuassAssurance-Zertifi-kat“ zuerkannt. Damitwurde die Einrichtung,welche unter der Träger-schaft der Josephs-Gesell-schaft steht, als erster So-zialdienstleister in denneuen Bundesländern mitdiesem Qualitätssiegelausgezeichnet. EQuass istein Qualitätsmanagement-System, das für den sozia-len Dienstleistungssektorentwickelt wurde und be-sonders die Interessen derRehabilitanten in den Vor-dergrund der Arbeit stellt.Hierbei geht es um Fra-gen, wie beispielsweisebehinderte, alte oder kran-ke Menschen in der jewei-ligen Einrichtung Mitbe-stimmungsrechte haben,welche ethischen Grund-sätze es gibt und wie sieumgesetzt werden. DasReha-Zentrum in Stadtrodaist eine Einrichtung fürMenschen mit psychischenBehinderungen. Es gehö-ren die Roda-Werkstatt,ein Übergangswohnheim,Tagesstätten und verschie-dene Wohnformen zurEinrichtung. Maßstab derArbeit ist es, den behin-derten Menschen partner-schaftlich und respektvollzu begegnen.

Am 1. Dezember begingHandwerksmeister Dietervan Riesen aus Kahla sein20-jähriges Firmenjubilä-um. Aus diesem Anlass

erhielt der Firmenchef undInnungsobermeister dieEhrenurkunde der Hand-werkskammer Ostthürin-gen. Heute sind in derHeizungs+Sanitär+Kü-che+Bad van RiesenGmbH Kahla 9 Angestell-te und 1 Lehrling beschäf-tigt. In Kahla und Umge-bung ist er ein bekannterFachmann in seiner Bran-che, der einen guten Ser-vice mit entsprechenderQualität vorhält. Man istbemüht, technisch immerauf dem neuesten Standzu sein, so werden nebender Installation von Bä-dern bundesweit moderneWärmepumpenanlagenwie auch Klimaanlagenvon den Mitarbeitern ein-gebaut. Der Firma nochnachträglich herzlichenGlückwunsch und immereine gute Auftragslage.

Der Naturschutzbund (NA-BU Thüringen) empfiehlt,bei Frost oder geschlosse-ner Schneedecke zusätzli-che Nahrung für Vögelbereitzustellen. Die Wahldes Futters richtet sichnach der Vogelart. Diemeisten Vögel sind Körner-fresser, hier bieten sichSonnenblumenkerne, Hanfund handelsübliche Frei-landfuttermischungen an.Salzige Nahrung, wieSpeck oder Salzkartoffeln,aber auch Brot sind nichtzu empfehlen. Wer Spaßam Beobachten von Am-sel, Meise und Co. hat,der kann sich vom 6. - 9.Januar 2011 an der„Stunde der Wintervögel“beteiligen. Weitere Infor-mationen zur Winterfütte-rung und zur Stunde derWintervögel sind erhält-lich unter www.NABU-Thueringen.de bzw. Telefon03641/605704.

Saale-Holzland-Splitter

Ende des Nichtamtlichen Teiles

Amtsblatt des Saale-Holzland-KreisesHerausgeber: Saale-Holzland-KreisVerlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KGIn den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:Landrat des Saale-Holzland-Kreises Redaktion: PressestelleAnschrift: 07607 Eisenberg, Im Schloß; PF 1310, 07602 EisenbergTelefon: 036691/70 107, 70 108, Fax: 036691/70 166e-mail: [email protected]ür die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände oder Dritter zeichnen die-se selbst verantwortlich.Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter der Anschrift desVerlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag

gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentli-chungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingun-gen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son-derfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungenauftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für ei-ne genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen ver-pflichten uns zu keiner Ersatzleistung.Verlagsleiter: Mirko ReiseErscheinungsweise:Allgemeine Bezugsbedingungen gültig ab: 25.03.2009Das Amtsblatt wird an alle erreichbaren Haushalte im Saale-Holzland-Kreis kostenlos verteilt.Im Bedarfsfall können Einzelexemplare kostenlos gegen Erstattung der Portogebühren vomLandratsamt Saale-Holzland-Kreis, Pressestelle, PF 13 10, 07602 Eisenberg bezogen werden.Im Abonnement sind die Amtsblätter über die Verlag + Druck LINUS WITTICH KG zu bezie-hen. Der Zustellpreis beträgt 2,50 €/Ausgabe.Das Amtsblatt ist auch im Internet nachzulesen unter www.saaleholzlandkreis.de, Rubrik Aktuelles

Impressum:

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 629.12.2010 – Nr. 14

(4) Wartezeiten gemäß § 2 Absatz 5 werden mit einem Warte-zeitpreis von 20,00 EUR je Stunde abgegolten. Dies entspricht 18s je Schalteinheit.(5) Folgende Zuschläge werden erhoben:a) Gepäck

Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handge-päck wird unentgeltlich befördert. Für im Kofferraum unterzu-bringendes Gepäck wird für sperrige Gepäckstücke (z.B. Kin-derwagen, Fahrräder) und schwere Gepäckstücke (über 20kg) ein Entgelt von 1,00 EUR erhoben.

b) KleintiereFür die Beförderung von Kleintieren (z.B. Hunde, Katzen)wird ein Entgelt von 1,00 EUR je Tier erhoben. Blindenhundewerden unentgeltlich befördert.

c) Großraumtaxi Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen ein-schließlich Fahrersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahr-preisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein pauschaler Zuschlagin Höhe von 5,00 EUR berechnet, wenn mehr als 4 Personenbefördert werden oder ein Großraumtaxi ausdrücklich ange-fordert worden ist.

Der Fahrgast ist vor Inanspruchnahme des Taxis über die anfal-lenden Zuschläge hinreichend zu informieren.(6) Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu ver-treten hat, nicht genutzt, so hat der Besteller den Grundpreis so-wie den durch die Anfahrt entstandenen Kilometerpreis nach Ta-rifstufe 1 zu entrichten.(7) Die Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschrit-ten werden. Sie sind allen Fahrgästen gleichmäßig zu berech-nen.

§ 4Abweichende Fahrpreise

(1) Abweichende Beförderungsentgelte im Pflichtfahrbereich (ins-besondere zur Kranken- und Schülerbeförderung) bedürfen derZustimmung der Genehmigungsbehörde. Beförderungsentgelte,die durch Sondervereinbarungen geregelt werden sollen, dürfendie Taxitarife für den Pflichtfahrbereich nicht übersteigen.(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist vorAntritt der Fahrt das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt-strecke mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Ver-einbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festge-setzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 5Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit einge-schaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Ein anderer als derangezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.(2) Bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigersist als Beförderungsentgelt der Grundpreis und der Kilometerpreisunter Ansatz der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke zu berech-nen. Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten ist nicht zu berechnen. Abder 6. Minute wird ein Wartezeitpreis von 0,30 EUR je angefan-gene Minute berechnet. Der Taxifahrer hat den Fahrgast auf dieStörung des Fahrpreisanzeigers und die Berechnung des Beförde-rungsentgeltes unverzüglich hinzuweisen. (3) Die Störung des Fahrpreisanzeigers ist unverzüglich zu besei-tigen. Bei Verletzung der Eichplombe ist eine sofortige Nachei-chung erforderlich.

§ 6Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast im allgemeinennach Beendigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten.(2) Der Taxifahrer muß während des Dienstes stets einen Betragbis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck desGeldwechselns gehen lediglich bis zu diesem Betrag zu Lastendes Taxifahrers.(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das ent-richtete Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke, derOrdnungsnummer und des Namens und der Adresse des Unter-nehmers auszustellen.

Taxitarifordnung des Saale-Holzland-KreisesDas Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises erlässt aufgrund des§ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in Verbin-dung mit der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zurÜbertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personen-beförderungswesens vom 1. April 1993 (GVBl. S. 259), zuletztgeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997(GVBl. S. 290), nachfolgende Verordnung über die Beförde-rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegen-heitsverkehr mit Taxen:

§ 1Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Taxiunternehmen, die ihren Betriebs-sitz im Saale-Holzland-Kreis haben.(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelteund Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr mit Ta-xen gelten für den Pflichtfahrbereich, in dem die Beförderungs-pflicht nach § 47 Abs. 4 PBefG besteht.(3) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und der Stadt Jena.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten vom Bereitstellungsortzum Einsteigeort des Fahrgastes (Bestellort).(2) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einemoder mehreren Fahrtziel(en) hin und zurück befördert wird.(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast das Taxi amZielort entlässt.(4) Fahrweg ist der verkehrsgünstigste Weg zum Fahrtziel, es seidenn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.(5) Wartezeit ist jedes auf Veranlassung des Fahrgastes oderdurch verkehrliche Gründe bedingte Halten des Taxis währendseiner Inanspruchnahme. Hierunter sind keine Betriebsstörungendes Fahrzeuges sowie Verkehrsunfälle zu verstehen.

§ 3Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus· dem Grundpreis,· dem Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke),· dem Wartezeitpreis und· den Zuschlägen.Der Kilometerpreis und der Wartezeitpreis werden in Schaltein-heiten von 0,10 EUR berechnet. Im Beförderungsentgelt ist diegesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. (2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt2,30 EUR. (3) Der Kilometerpreis beträgt bei dera) Tarifstufe 1 (Anfahrten und Rundfahrten)

in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 0,75 EUR(dies entspricht einer Wegstrecke von 133,33 m je Schaltein-heit)in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhrsowie an Sonn- und Feiertagen 0,80 EUR(dies entspricht einer Wegstrecke von 125 m je Schalteinheit)

b) Tarifstufe 2 (Zielfahrten)in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 1,50 EUR(dies entspricht einer Wegstrecke von 66,67 m je Schaltein-heit)in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 1,60 EUR (dies entspricht einer Wegstrecke von 62,50 m je Schaltein-heit)

Amtlicher Teil

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 729.12.2010 – Nr. 14

§ 7Sonstige Bestimmungen

(1) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wäh-len, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast verein-bart wird.(2) Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzu-führen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funkti-onsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weib-licher Form.(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Personenbeförde-rungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb vonKraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen dieserVerordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 61Abs.1 Nr. 3 c und Nr. 4 PBefG. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-tausend Euro geahndet werden.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01 April 2011 in Kraft. Gleichzeitigtritt die Taxitarifordnung vom 15. September 2006 außer Kraft.

Eisenberg, 15. Dezember 2010HellerLandrat Im Original gezeichnet und gesiegelt

Informationen aus den Ämtern

Erhebungsstelle ZENSUS

Zensus 2011Gewinnung von Erhebungsbeauftragten2011 findet in der EU und somit auch in der Bundesrepublik eineumfassende Volks-, Gebäude- und Wohnraumzählung statt. We-sentliches Ziel dabei ist die Gewinnung aktueller und umfangrei-cher Datengrundlagen für eine Vielzahl von wirtschaftlichen undpolitischen Entscheidungen. Hierbei haben die Gemeindenhauptsächlich die Aufgabe, die anfallenden Erhebungen vorzu-bereiten, zu organisieren und durchzuführen. Aufgrund dessenwerden Erhebungsbeauftragte gesucht.Zur Realisierung dieser Aufgabe benötigt der Saale-Holzland-Kreis 79 Erhebungsbeauftragte. Die wesentliche Aufgabe der Er-hebungsbeauftragten besteht darin, in stichprobenartig ausge-suchten Haushalten, gemeinsam mit den Auskunftspflichtigen dieFragebögen auszufüllen. Zusätzlich können diese für die Gebäu-de- und Wohnraumzählung eingesetzt oder bei der Qualitätssi-cherung der Zensusergebnisse eingesetzt werden.Bewerber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, engagiert,zuverlässig, verschwiegen und zeitlich flexibel sind, ein freundli-ches Auftreten haben und gute Deutschkenntnisse besitzen, wer-den gesucht.Pro Erhebungsbeauftragten werden ca. 100 Interviews im Zeit-raum vom 9. Mai bis 31. Juli 2011 vorgesehen.Die Erhebungsbeauftragten sind ehrenamtlich tätig und erhaltendafür eine Aufwandsentschädigung. Bei der Entschädigung wirddifferenziert, ob ein Interview erfolgreich war oder nicht. Die ge-naue Entschädigungshöhe steht zur Zeit noch nicht fest.Alle Erhebungsbeauftragten werden durch die Bediensteten derErhebungsstelle des Saale-Holzland-Kreises im Zeitraum März bisApril 2011 geschult und verpflichtet.Bewerber können sich ab sofort bis 28. Februar 2011 schriftlichmelden. Die Bewerbung ist an folgende Adresse zu richten:Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Erhebungsstelle ZENSUS, ImSchloß, 07607 Eisenberg

Bei Fragen bezüglich des Zensus 2011 stehen die Bedienstetender Erhebungsstelle gern zur Verfügung.Ansprechpartner:Judit Kroker, Tel.: 036691/70323Ralf Bonath, Tel.: 036691/70324E-mail: [email protected]

Umweltamt/Untere Wasserbehörde

Öffentliche Bekanntmachung der UnterenWasserbehörde gemäß § 7 Abs. 1 derSachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) v. 20.12.1994 (BGBL. Teil I Nr. 92 S. 3900)Durch den Freistaat Thüringen, Thüringer Landesanstalt für Um-welt und Geologie, Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena wurdefür die auf folgenden Grundstücken in den Gemarkungen Alten-berga und Großeutersdorf befindlichen gewässerkundlichenMeßanlagen der Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anla-genrechtsbescheinigung zwecks Eintragung von beschränktenpersönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch gemäß § 9 Abs. 4des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 24.12.1993(BGBL. Teil I Nr. 70 S. 2192) gestellt:

Flur Flurstück Gemarkung GB-Blatt Inhalt der beschränkten persönlichenDienstbarkeit

1 83/1 Altenberga 235 Grundwasser-beobachtungsrohrnebst Zuwegung

1 440/2 Großeutersdorf 172 Grundwasser-beobachtungsrohrnebst Zuwegung

Der Antrag incl. Flurkarten mit Darstellung der Meßanlagen kannvom 29.12.2010 bis 27.01.2011 während der Sprechzeiten bzw.nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, 07607 Eisenberg, Gebäude: Schlossgasse 17,2. Etage, Raum 201 eingesehen werden. Ansprechpartnerin istFrau Limacher, Tel. 036691-70311.Die Untere Wasserbehörde als zuständige Bescheinigungsbehör-de erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ab-lauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbin-dung mit § 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV. Durch dasGrundbuchamt erfolgt nach Abschluss des Bescheinigungsverfah-rens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkei-ten im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrens-beschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 (BGBl. I Nr.70 S. 2182).Die Eigentümer der oben genannten Grundstücke werden auf ihrWiderspruchsrecht gemäß § 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen.Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit für alle am 3.Oktober 1990 bestehenden wasserwirt-schaftlichen Anlagen bereits entstanden. Die durch Gesetzentstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiertnur den Stand bis zum 3.Oktober 1990. Alle danach eingetrete-nen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertragzwischen dem Anlagenbetreiber und dem Grundstückseigentü-mer geregelt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereitsentstanden ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begrün-det werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung desGrundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nurdarauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unter-nehmen dargestellte Anlage nicht richtig ist. Dies bedeutet, dassein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grund-stück gar nicht betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Un-ternehmen dargestellt. Der Widerspruch ist gemäß § 7 Abs. 2SachenR-DV innerhalb von vier Wochen (Zeitraum der öffentli-chen Auslegung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrats-amt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg zu erhe-

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 829.12.2010 – Nr. 14

ben. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsbe-hörde bereit. Bei Vorlage eines Widerspruches wird die Eintra-gung des Widerspruches im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 Sa-chenR-DV vorgenommen.Schirmer - Siegel-Amtsleiter Im Original gezeichnet und gesiegelt

Öffentliche Bekanntmachung der UnterenWasserbehörde gemäß § 7 Abs.1 derSachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) v. 20.12.1994 (BGBL. Teil I Nr. 92 S. 3900)Durch den Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasser-entsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland, Rodaer Stra-ße 47 in 07629 Hermsdorf wurde für die auf folgendem Grund-stück in der Gemarkung Kahla laufende Leitunge/ Anlage derAntrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini-gung zwecks Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit in das Grundbuch gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbe-reinigungsgesetzes (GBBerG) vom 24.12.1993 (BGBL. Teil I Nr.70 S. 2192) gestellt:

Flur Flurstück Gemarkung GB-Blatt Inhalt der beschränkten persönlichenDienstbarkeit

6 1847/18 Kahla 1761 TRINKWASSER-LEITUNG

Der Antrag incl. Flurkarte mit Leitungsverlauf kann vom29.12.2010 bis 27.01.2011 während der Sprechzeiten bzw.nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, 07607 Eisenberg, Gebäude: Schlossgasse 17,2. Etage, Raum 201 eingesehen werden. Ansprechpartnerin istFrau Limacher, Tel. 036691-70311.Die Untere Wasserbehörde als zuständige Bescheinigungsbehör-de erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ab-lauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbin-dung mit § 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV. Durch dasGrundbuchamt erfolgt nach Abschluss des Bescheinigungsverfah-rens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkei-ten im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrens-beschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 (BGBl. I Nr.70 S. 2182).Die Eigentümer der oben genannten Grundstücke werden auf ihrWiderspruchsrecht gemäß § 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen.Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit für alle am 3.Oktober 1990 bestehenden Trink- und Ab-wasserleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagenbereits entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränktepersönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand bis zum 3.Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müs-sen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Ver- undEntsorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer gere-gelt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstan-den ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begründet wer-den, dass kein Einverständnis mit der Belastung desGrundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nurdarauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unter-nehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeu-tet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dassdas Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder inanderer Weise, als vom Unternehmen dargestellt. Der Widerspruch ist gemäß § 7 Abs. 2 SachenR-DV innerhalbvon vier Wochen (Zeitraum der öffentlichen Auslegung) schriftlichoder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, ImSchloß, 07607 Eisenberg zu erheben. Entsprechende Formulareliegen in der Bescheinigungsbehörde bereit. Bei Vorlage einesWiderspruches wird die Eintragung des Widerspruches imGrundbuch gemäß § 8 Abs. 2 SachenR-DV vorgenommen.Schirmer - Siegel-Amtsleiter Im Original gezeichnet und gesiegelt

Schulverwaltungsamt

Das Leuchtenburg-Gymnasium Kahla lädt einSchnuppertagAlle Schüler der jetzigen 4. Klassen in den Grundschulen, diezum neuen Schuljahr 2011/2012 an das Gymnasium wechselnmöchten, laden wir am

26. Januar 2011zu einem „Schnuppertag“ an unsere Schule ein.Genauere Informationen erhalten Schüler und Eltern über dieGrundschulen.

InformationsveranstaltungFür alle interessierten Eltern bieten wir am

26. Januar 2011 17:00 - 20:00 Uhreine Informationsveranstaltung zum Übertritt ans Gymnasium abdem Schuljahr 2011/2012 an.Die Mitglieder der Schulleitung, die Beratungslehrerin und auchdie Fachlehrer stehen zu Informationsgesprächen im Lehrerzim-mer des Gymnasiums zur Verfügung.Die Anmeldung für das Staatliche Gymnasium „Leuchtenburg“Kahla zum Schuljahr 2011/2012 für die Klassenstufen 5, 6, 7und 10 findet in der Woche

vom 21. - 26.02.2011Montag - Freitag 07:00 - 12:00 und von 13:00 - 16:00 UhrDonnerstag 13:00 - 18:00 UhrSamstag 09:00 - 11:00 Uhrstatt.

Vorzulegen sind das Halbjahreszeugnis vom Februar 2011 undfalls notwendig die Schullaufbahnempfehlung.gez. ScheunemannSchulleiterin

Öffentliche BekanntmachungNachfolgend werden die in der öffentlichen Sitzung der Ver-bandsversammlung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgungund Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) am 22. November2010 gefassten Beschlüsse bekannt gemacht.Beschluss Nr. 06/2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Ergänzenden Vereinbarungen des Zweckverbandes Trinkwas-serversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) zuden Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser(AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 in der vorliegenden Fassung.Die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AllgemeinenBedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom20. Juni 1980 sind Bestandteil des Beschlusses.Beschluss Nr. 07/2010Preisblatt WasserDie Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdas Preisblatt Wasser in der vorliegenden Fassung.Das Preisblatt Wasser ist Bestandteil dieses Beschlusses.Beschluss Nr. 08/2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser(AEBAbwasser) in der vorliegenden Fassung.Die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser(AEBAbwasser) sind Bestandteil dieses Beschlusses. Beschluss Nr. 09/2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Ergänzenden Vereinbarungen zu den Allgemeinen Bedingun-gen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser) in der vor-liegenden Fassung.Die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AllgemeinenBedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser)sind Bestandteil dieses Beschlusses.

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 929.12.2010 – Nr. 14

Beschluss Nr. 10/2010Preisblatt AbwasserDie Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdas Preisblatt Abwasser in der vorliegenden Fassung.Das Preisblatt Abwasser ist Bestandteil dieses Beschlusses.Beschluss Nr. 11/2010Feststellung Jahresabschluss 2009Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Feststellung des Jahresabschlusses 2008, die öffentliche Be-kanntmachung und Auslegung gemäß § 25 Absatz 4 der Thürin-ger Eigenbetriebsverordnung (Thür-EBV).Beschluss Nr. 12/2010Entlastung für das Geschäftsjahr 2009Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Verbandsvorsitzenden, Herrn Bernhardt und Herrn Dr. Darn-städt, dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und der Ge-schäftsleiterin des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) für das Wirtschaftsjahr2009 Entlastung zu erteilen.Beschluss Nr. 13/2010Ergebnisverwendung 2009 des ZWEDie Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Jahresgewinn in Höhe von 89.948,79 EUR auf neue Rech-nung vorzutragen. (Anlage)Beschluss Nr. 14/2010Nachtragsinvestitionsplan 2010 Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Nachtragsinvestitionsplan 2010 (Trinkwasser und Abwasser)des ZWE in der vorliegenden Fassung.Beschluss Nr. 15/2010Nachtragsfinanzplan 2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Nachtragsfinanzplan 2010 des ZWE in der vorliegendenFassung.Beschluss Nr. 16/2010Nachtragshaushaltssatzung 2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Nachtragshaushaltssatzung 2010 des ZWE in der vorliegen-den Fassung.Die Nachtragshaushaltssatzung 2010 ist Bestandteil dieses Be-schlusses.Beschluss Nr. 17/2010Nachtragswirtschaftsplan 2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Nachtragswirtschaftsplan 2010 des ZWE in der vorliegen-den Fassung.Die Nachtragswirtschaftsplan 2010 ist Bestandteil dieses Be-schlusses.Beschluss Nr. 18/2010Investplan Trinkwasser 2011Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Investplan Trinkwasser für das Wirtschaftsjahr 2011 desZWE.Beschluss Nr. 19/2010Investplan Abwasser 2011Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Investplan Abwasser für das Wirtschaftsjahr 2011 des ZWE.Beschluss Nr. 20/2010Finanzplan 2010-2014 für TrinkwasserDie Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Finanzplan 2010-2014 des ZWE in der vorliegenden Fas-sung.Beschluss Nr. 21/2010Finanzplan 2010-2014 für AbwasserDie Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Finanzplan 2010-2014 des ZWE in der vorliegenden Fas-sung.Beschluss Nr. 22/2010Haushaltssatzung 2011Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2011 des ZWE inder vorliegenden Fassung.Die Haushaltssatzung 2011 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss Nr. 23/2010Wirtschaftsplan 2011Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 des ZWE inder vorliegenden Fassung.Der Wirtschaftsplan 2011 ist Bestandteil dieses Beschlusses.Beschluss Nr. 24/2010Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie erste Änderung zur Abwasserbeseitigungskonzeption desZWE vom 12. Januar 2010 in der vorliegenden Fassung. (Anla-ge)

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. Darnstädt Verbandsvorsitzender ZWE (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Ortsübliche Bekanntgabe zur Feststellung des Jahresabschlusses 2009 desZweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung EisenbergFeststellung des Jahresabschlusses 2009 des ZweckverbandesTrinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg ge-mäß § 25 Absatz 4 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)1. Die Verbandsversammlung hat mit Beschluss - Nr. 11/2010

vom 22. November 2010 den Jahresabschluss 2009, gez.Dr. Darnstädt, Verbandsvorsitzender, wie folgt festgestellt:Bilanzsumme EUR 62.106.108,97Jahresgewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung EUR 89.948,79

2. Der Gewinn von 89.948,79 EUR des Jahres 2009 ist mit Be-schluss - Nr. 13/2010 vom 22. November 2010 auf neueRechnung vorzutragen.

3. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk mit Datum vom10. August 2010 der zum Abschlussprüfer bestellten Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, Göken, Pollak und Partner Treu-handgesellschaft mbH, Niederlassung Chemnitz, Beyerstraße25, 09113 Chemnitz für den Jahresabschluss lautet:„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbezie-hung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckver-bandes Trinkwasserversorgung und AbwasserbeseitigungEisenberg, Eisenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis31. Dezember 2009 geprüft. Durch § 85 Abs. 3 ThürKOwurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung er-streckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnissedes Verbandes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jah-resabschluss und Lagebericht nach den deutschen handels-rechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtli-chen Vorschriften sowie Bestimmungen der Satzung liegen inder Verantwortung des Verbandsvorsitzenden. Unsere Aufga-be ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prü-fung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbe-ziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowieüber die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGBund § 85 ThürKO unter Beachtung der vom Institut der Wirt-schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord-nungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach istdie Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtig-keiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durchden Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermit-telten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesent-lich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werdenund mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, obdie wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Be-anstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden dieKenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt-schaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Er-wartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmender Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs-bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 1029.12.2010 – Nr. 14

Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lageberichtüberwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prü-fung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Ver-bandsvorsitzenden sowie die Würdigung der Gesamt-darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wirsind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend si-chere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung ge-wonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den ge-setzlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichenVorschriften und den Bestimmungen der Satzung und vermit-telt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendesBild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes.Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss,vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage desVerbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigenEntwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnissedes Verbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlasszu Beanstandungen.“

Chemnitz, 10. August 2010Göken, Pollak und PartnerTreuhandgesellschaft mbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft

Rindfleisch HeldWirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

4. Der Jahresabschluss 2009 vom 10. August 2010 mit Bilanz,Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie der Lagebe-richt liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03. Januar2011 bis 14. Januar 2011 im Zimmer 204 des Zweckver-bandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Ei-senberg, Teichstraße 16, 07607 Eisenberg, während seinerSprechzeiten öffentlich aus.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (BVBl. S. 113) i. V. m. §§ 53 ff. der Thü-ringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Janu-ar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und der §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbe-triebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407) erlässtder Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg folgende Nachtragshaushaltssatzung

§ 1Der als Anlage beigefügte Nachtragswirtschaftsplan des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenbergfür das Wirtschaftsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt, dadurch werden

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des um um Wirtschaftsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber bisher auf nunmehrim Erfolgsplan

in den Einnahmen 116.760 EUR 8.361.331 EUR 8.368.091 EURin den Ausgaben 138.260 EUR 8.329.831 EUR 8.368.091 EUR

im Vermögensplanin den Einnahmen 332.832 EUR 3.821.753 EUR 4.154.585 EURin den Ausgaben 332.832 EUR 3.821.753 EUR 4.154.585 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-gensplan wird festgesetzt auf 1.450.000 EUR.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zurrechtzeitigen Deckung von Ausgaben in Anspruch genommenwerden dürfen, wird unverändert auf 250.000 EUR festgesetzt.

§ 5Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.

§ 6Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Ja-nuar 2010 in Kraft.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

1. Nachtragswirtschaftsplan 2010 desZweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunaleGemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (BVBl. S. 113) i. V. m. §§ 53ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThüringerKommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Bekanntma-chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und der §§ 13ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli1993 (GVBl. S. 432), geändert durch Verordnung vom 12. Juni2006 (GVBl. S. 407) erlässt der Zweckverband Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg folgenden Nach-tragswirtschaftsplan.

§ 1Der als Anlage beigefügte Nachtragswirtschaftsplan des Zweck-verbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Ei-senberg für das Wirtschaftsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt,dadurch werden

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 1129.12.2010 – Nr. 14

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des um um Wirtschaftsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber bisher auf nunmehrim Erfolgsplan

in den Einnahmen 116.760 EUR 8.361.331 EUR 8.368.091 EURin den Ausgaben 138.260 EUR 8.329.831 EUR 8.368.091 EUR

im Vermögensplanin den Einnahmen 332.832 EUR 3.821.753 EUR 4.154.585 EURin den Ausgaben 332.832 EUR 3.821.753 EUR 4.154.585 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen wird unverändert auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-gensplan wird unverändert festgesetzt auf 1.450.000 EUR.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zurrechtzeitigen Deckung von Ausgaben in Anspruch genommenwerden dürfen, wird unverändert auf 250.000 EUR festgesetzt.

§ 5Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.

§ 6Der 1. Nachtragswirtschaftsplan tritt rückwirkend zum 01. Januar2010 in Kraft.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. Darnstädt (Siegel)Verbandsvorsitzender Im Original gezeichnet und gesiegelt

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des 1.Nachtragswirtschaftsplanes des Zweckverbandes Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) für das Wirt-schaftsjahr 2010Der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseiti-gung Eisenberg hat am 22. November 2010 die 1. Nachtrags-haushaltssatzung 2009 und den 1. Nachtragswirtschaftsplan2010 beschlossen. Die Rechtsaufsichtsbehörde des LandratsamtesSaale-Holzland-Kreis bestätigte den Eingang mit Schreiben vom25. November 2010. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der1. Nachtragswirtschaftsplan 2010 liegen zur Einsichtnahme inder Zeit vom 03. Januar 2011 bis 14. Januar 2011 im Zimmer204 des ZWE während der Sprechzeiten aus.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenbergfür das Wirtschaftsjahr 2011Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunaleGemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (BVBl. S. 113) i. V. m. §§ 53ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThüringerKommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Bekanntma-chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und der §§ 13ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli1993 (GVBl. S. 432), geändert durch Verordnung vom 12. Juni2006 (GVBl. S. 407) erlässt der Zweckverband Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg folgende Haushalts-satzung.

§ 1Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des ZweckverbandesTrinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg fürdas Wirtschaftsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; dadurch erge-ben sich:1. im Erfolgsplan

die Erträge 8.303.183 EURdie Aufwendungen 8.303.183 EUR

2. im Vermögensplandie Einnahmen 4.384.128 EURdie Ausgaben 4.384.128 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermö-genshaushalt wird auf 1.050.000 EUR festgesetzt.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungvon Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird mit 250.000 EURfestgesetzt.

§ 5Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.

§ 6Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Trink-wasserversorgung und AbwasserbeseitigungEisenberg für das Wirtschaftsjahr 2011Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunaleGemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (BVBl. S. 113) i. V. m. §§ 53ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThüringerKommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Bekanntma-chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und der §§ 13ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli1993 (GVBl. S. 432), geändert durch Verordnung vom 12. Juni2006 (GVBl. S. 407) erlässt der Zweckverband Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg folgenden Wirt-schaftsplan.

§ 1Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des ZweckverbandesTrinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg fürdas Wirtschaftsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; dadurch erge-ben sich:

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 1229.12.2010 – Nr. 14

1. im Erfolgsplandie Erträge 8.303.183 EURdie Aufwendungen 8.303.183 EUR

2. im Vermögensplandie Einnahmen 4.384.128 EURdie Ausgaben 4.384.128 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermö-genshaushalt wird auf 1.050.000 EUR festgesetzt.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungvon Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird mit 250.000 EURfestgesetzt.

§ 5Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.

§ 6Dieser Wirtschaftsplan tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. Darnstädt Verbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftspla-nes des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasser-beseitigung Eisenberg (ZWE) für das Wirtschaftsjahr 2011Der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseiti-gung Eisenberg hat am 22. November 2010 die Haushaltssat-zung 2011 und den Wirtschaftsplan 2011 beschlossen. DieRechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreisbestätigte den Eingang mit Schreiben vom 25. November 2010.Die Haushaltssatzung 2011 und der Wirtschaftsplan 2011 lie-gen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03. Januar 2011 bis 14.Januar 2011 im Zimmer 204 des ZWE während der Sprechzei-ten aus.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Ergänzende Vereinbarungendes Zweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) zu den AllgemeinenBedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)vom 20. Juni 1980 1. Vertragsabschluss (zu § 2) 1.1. Der ZWE schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mitdem Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich zur NutzungBerechtigten des Grundstückes ab. In besonderen Fällen kannder Vertrag auf Grundlage des § 8 (5) auch mit einem Nutzungs-berechtigten, z. B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden.1.2. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personengemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaftder Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldne-rische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaftenvorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtetsich, eine Person zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärun-gen gegenüber dem ZWE zu bevollmächtigen. Geschieht diesnicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärun-gen des ZWE auch als den übrigen Eigentümern zugegangen.Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und ei-nen Wechsel der bevollmächtigten Person dem ZWE unverzüg-lich mitzuteilen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein sonsti-ges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehrerenPersonen gemeinschaftlich zusteht.

1.3. Für den Fall, dass ein angeschlossenes Grundstück herrenlosist, kann der Versorgungsvertrag mit den Nutzern des Grundstü-ckes geschlossen werden.1.4. Dem Versorgungsvertrag geht in der Regel der Antrag aufWasserversorgung voraus. Dem Antrag sind in doppelter Ausfer-tigung beizufügen:- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:2000- Beschreibung der auf dem Grundstück zu errichtenden Anla-

ge mit Angabe des zu erwartenden Wasserbedarfes- Grundrisspläne für alle Geschosse im Maßstab 1:100- Kopie des Grundbuchauszuges mit Angabe der Grundstücks-

fläche und des EigentümersDer ZWE kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.2. Bedarfsdeckung/Art der Versorgung / Versorgungsunterbre-

chung (zu §§ 3, 4 und 5)2.1. Der Wasserdruck zur Deckung des üblichen Bedarfes ist ab-hängig von der Siedlungsstruktur, den topografischen Verhältnis-sen und den vorhandenen Druckzonen. Maßgebend für dieDruckverhältnisse ist der mehrheitlich vorhandene Wasserdruckim Versorgungsgebiet.2.2. Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung (maximal 1/2Jahr) des Hausanschlusses (z. B. Winterabsperrung) beantragenohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Preisanforderungenoder Abrechnungsmodalitäten auch während dieses Zeitraumesbleiben davon unberührt.2.3. Die Errichtung und Betreibung von Eigenversorgungsanlagenbedürfen der Zustimmung des ZWE. Dem Antrag sind in zweifa-cher Ausfertigung der Lageplan vom Grundstück und die Installa-tionspläne der Eigenversorgungsanlage sowie der Kundenanlagebeizufügen. Alle bestehenden und betriebenen Eigenversorgungs-anlagen müssen eine Zustimmung des ZWE nachweisen.3. Baukostenzuschuss (zu § 9)3.1. In den nachfolgend genannten Fällen hat der Kunde demZWE einen Baukostenzuschuss (BKZ) zu zahlen:- für den Anschluss seines Grundstückes an das Wasserversor-

gungsnetz,- bei Herstellung eines Reserve- und Zusatzanschlusses.Ein weiterer BKZ wird fällig, wenn auf einem angeschlossenenGrundstücka) eine oder mehrere Wohneinheiten/Wohnungen neu geschaf-

fen werden,b) das als Garten-, Garagen- oder Wochenendgrundstück ge-

nutzt wird, eine Umnutzung zu Wohnzwecken oder sonstigenZwecken erfolgt,

c) eine oder mehrere Ferienwohnungen geschaffen werden,d) die Leistungsparameter wesentlich erhöht werden.3.2. Berechnung des BKZ Die Höhe des BKZ ist abhängig von der Größe des Grundstückes(Grundstücksfläche), der Rohrnetzzahl und dem Nutzungsfaktor(NF). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel zuzüglichder gesetzlichen Mehrwertsteuer:

BKZ = Grundstücksfläche x Rohrnetzzahl x Nutzungsfaktor

Die Berechnung des weiteren BKZ nach Nummer 3.1., zweiterSatz, erfolgt nach folgender Formel zuzüglich der gesetzlichenMehrwertsteuer:

BKZ = Grundstücksfläche x Rohrnetzzahl x (neuer NF - alter NF)

3.3. GrundstücksflächeGrundstück im Sinne der Ziffer 3.1. ist grundsätzlich das Grund-stück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend istGrundstück auch jedes räumlich zusammenhängende und einemgemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigen-tümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile vonGrundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Vorausset-zung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grund-stücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nut-zung des einzelnen Grundstückes im Sinne desGrundbuchrechtes z. B. mangels hinreichender Größe nicht mög-lich ist.

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3.4. RohrnetzzahlDie Rohrnetzzahl ist eine Kostengröße für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Vertei-lungsanlage.3.5. NutzungsfaktorZur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzungwird ein Nutzungsfaktor definiert. Der Nutzungsfaktor ermitteltsich wie folgt:Garten/Garage/Wochenendgrundstück: Nutzungsfaktor

0,5

Wohnbebauung: Wohneinheiten/Wohnungen Nutzungsfaktor1 1,02 1,53 2,04 2,5

Für jede weitere Wohneinheit/Wohnung erhöht sich der Nut-zungsfaktor um 0,5.Sonstige Nutzung: Wasserzähler Qn Nutzungsfaktor

> 12,5 1,2> 16,0 3,2> 10,0 5,2> 15,0 7,2> 15,0 9,2

Für verschiedenartig genutzte Grundstücke wird entsprechendder Nutzungsart der Nutzungsfaktor addiert und der BKZ ent-sprechend berechnet.3.6. Der BKZ ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusseszur Zahlung fällig.3.7. Der weitere BKZ wird mit Fertigstellung der neuen Wohnein-heit/Wohnung oder mit Beginn der tatsächlichen Nutzung beisonstiger Nutzung fällig. 3.8. Der BKZ für Erschließungsgebiete ist vertraglich zwischendem ZWE und dem Erschließungsträger zu regeln.4. Hausanschluss (zu § 10)4.1. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Ver-teilungsnetz haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf dieGrundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz,der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.4.2. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauerndenAufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für je-des dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedin-gungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen ei-ne eigene Hausnummer zugeteilt ist.4.3. Widerruft der Grundstückseigentümer eine nach § 8 (5)oder § 10 (8) erteilte Zustimmung und verlangt er vom ZWE dieBeseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung desVersorgungsvertrages durch den Kunden.4.4. Die Herstellung, der laufende Unterhalt, die Auswechselungsowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses ist gegen-über dem ZWE kostenpflichtig.4.5. Die Grundstücksanschlusskosten können pauschal und alsVorauszahlung vom Vertragspartner verlangt werden.4.6. Treten bei Unterhaltung oder Auswechselung von Hausan-schlüssen erhebliche Behinderungen auf, die vom Kunden zu ver-treten sind, ist der ZWE berechtigt, die daraus entstehenden Kos-ten dem Kunden zu berechnen (Überbauung, Bepflanzung usw.).4.7. Der Anschlussnehmer trägt alle entstehenden Kosten für dieVeränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderungoder Erweiterung seiner Anlage, z. B. Überbauung des Hausan-schlusses, erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veran-lasst werden (Änderung der Hausanschlussdimension, Einsatz ei-nes anderen Materials usw.).4.8. Die Verlegung bzw. die Veränderung des Hausanschlussesist beim ZWE mit gültigen Vordrucken zu beantragen.4.9. Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten un-verbindlich die an den ZWE zu zahlenden Anschlusskosten in vo-raussichtlicher Höhe mitgeteilt. Der ZWE kann beim nicht fristge-rechten Einzahlen der Hausanschlusskosten die Inbetriebnahmeder Anlagen aussetzen bzw. unterbrechen.4.10. Für die Herstellung und Beseitigung von Anschlüssen, dievorübergehenden Zwecken dienen (Belieferung von Baustellen,Schaustellern u. a.), werden dem Anschlussnehmer aufgrund einerbesonderen Vereinbarung die vom ZWE aufzuwendenden Kostenberechnet. Zusätzlich muss bei dem ZWE eine Kaution entspre-chend der zu sichernden Aufwendungen hinterlegt werden.

5. Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (zu § 11) 5.1. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 (1) Ziffer 2 istdie Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück ei-ne Länge von 15 Metern überschreitet.5.2. Wasserzählerschächte haben den technischen Regeln zu ent-sprechen (DIN 1988 Teil 2).5.3. Die Errichtung eines Wasserzählerschachtes kann bei unver-hältnismäßig langen Hausanschlüssen auch nachträglich bei vor-handenen Anschlüssen gefordert werden.6. Kundenanlage (zu § 12)Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu be-seitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder auseinem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kundedieses Wasser zu bezahlen.7. Inbetriebsetzung (zu § 13)7.1. Jede Inbetriebsetzung ist beim ZWE auf einem besonderenVordruck über das Installationsunternehmen zu beantragen.7.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann nach Geneh-migung des Antrages durch jedes in ein Installateurverzeichnis ei-nes Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installations-unternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und inBetrieb gesetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten trägt derKunde. Bei der Inbetriebsetzung der Anlage durch den ZWEwird eine Pauschale berechnet.7.3. Installateurunternehmen müssen vor Aufnahme einer Tätig-keit an der Kundenanlage in das Installateurverzeichnis des ZWEaufgenommen werden. Die Antragstellung hat unter Verwendungder Antragsformulare des ZWE zu erfolgen.7.4. Für Verwaltungsverfahren nach Nummer 7.3. gelten die Be-stimmungen über die Genehmigungsfiktion gemäß § 42 a desThüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und überdas Verfahren über die einheitliche Stelle gemäß §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG.8. Messung (zu § 18)Der Kunde stellt für die Installation der Messeinrichtung einen ge-eigneten Platz zur Verfügung und sichert die Begehbarkeit.9. Ablesung (zu § 20)Bei der Schätzung des Verbrauches nach § 20 (2) gilt ein Ein-wohnergleichwert von 120 Liter pro Einwohner und Tag bzw. einJahresverbrauch von 44 cbm pro Einwohner.10.Vertragsstrafe (zu § 23)Die Entfernung oder Beschädigung des vom ZWE an Hauptab-sperrvorrichtungen, Wasserzählern, Absperrhähnen usw. ange-legten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenver-nichtung strafrechtlich verfolgt werden. Zur Abrechnung desWasserverbrauches kann der ZWE bis zum Fünffachen des Ver-brauches, welcher nachweislich richtig war, pauschal und unab-hängig vom Zählerstand zur Anwendung bringen.Die nachträglichen Kosten werden dem Kunden nach dem tat-sächlichen Aufwand berechnet.11.Abrechnung, Abschlagszahlung (zu §§ 24 und 25)11.1. Von dem Kunden ist ein Grundpreis und ein Mengenpreispro Kubikmeter entnommenen Wassers zu zahlen. Der Verbrauchwird jährlich abgerechnet. Abschlagszahlungen werden jeweilszum 15. der Monate März bis Dezember erhoben. Eine Ände-rung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Ab-schlagszahlungen bleibt dem ZWE vorbehalten.11.2. Der Grundpreis wird berechnet für:a) Grundstücke, die zu Wohnzwecken nach § 46 Thüringer Bau-

ordnung (ThürBO) genutzt werden, nach der Zahl der Wohn-einheiten/Wohnungen,

b) Grundstücke, die zum Zweck der gewerblichen Beherber-gung genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten/Wohnungen am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; esgelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnun-gen,

c) sonstige Grundstücke nach dem Nenndurchfluss (Qn) der ver-wendeten Wasserzähler; befinden sich auf einem Grundstücknicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wirdder Grundbetrag für jeden Anschluss erhoben,

d) verschiedenartig genutzte Grundstücke entsprechend denNutzungsarten der Punkte a) bis c) für den jeweiligen Grund-stücks- oder Gebäudeteil.

11.3. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann auf Antragstellungdes Vertragspartners eine Aussetzung des Grundbetrages, je-weils auf ein Quartal befristet, erfolgen. Der Antrag ist schriftlichmit Angabe der Gründe bis zum 20. des Monates, welcher dem

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Aussetzungszeitpunkt vorausgeht, beim ZWE einzureichen. DerGrundbetrag für eine Wohneinheit/Wohnung bzw. einen QnWasserzähler ist grundsätzlich zu entrichten.12.Einstellung der Versorgung / Kündigung (zu §§ 32 und 33)Für Anschlussleitungen, über die länger als 12 Monate kein Was-ser bezogen wurde, steht dem ZWE ein ordentliches Kündigungs-recht gemäß § 32 AVBWasserV zu.Weiterhin kann der ZWE in Gefahrensituationen, wie z. B. Rück-wirkung auf die Trinkwassergüte, Versorgungsstörungen sowiezur Abwendung unberechtigter Entnahmen, die Wasserlieferungfristlos einstellen. In diesen Fällen erfolgt die Abtrennung der An-schlussleitung aus Sicherheitsgründen an der Hauptleitung (DIN1988). Die Kosten für die Außer- und Wiederinbetriebnahmeträgt der Anschlussnehmer. Die Wiederinbetriebnahme wird ei-nem Neuanschluss gleichgesetzt.13.Wohneinheit/WohnungUnter einer Wohnung im Sinne der Nummern 3 und 11 ist eineMehrheit von Räumen zu verstehen, die so beschaffen sein müs-sen, dass sie die Führung eines selbstständigen Haushalts aufDauer ermöglichen. Dafür müssen neben dem Wohn-/ Schlaf-raum eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oderDusche und Toilette vorhanden sein. Bei Grundstücken, die zumZweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, geltenje drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung.14.AuskünfteDer ZWE ist unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes be-rechtigt, den Verbandsmitgliedern und dem Abwasserzweckver-band Gleistal Auskunft über den Wasserbezug zu geben.15.PreisblattAlle Preise nach diesen Ergänzenden Vereinbarungen sind indem jeweils gültigen „Preisblatt Wasser“ des ZWE ausgewiesen.Es ist Bestandteil dieser Ergänzenden Vereinbarungen.16.Änderungen16.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen und die Entgelte nachdem allgemeinen Tarif können durch den ZWE mit Wirkung füralle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung undErgänzung ist öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichenBekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Siewerden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnisnicht nach § 32 kündigt.16.2. Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstücksoder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnlicheMaßnahmen, so kann der ZWE von seinen Allgemeinen Bedin-gungen und diesen Ergänzenden Vereinbarungen abweichendeVereinbarungen schließen.17. Inkrafttreten17.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWas-serV treten am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten dieErgänzenden Vereinbarungen vom 28. Dezember 2009 außerKraft. 17.2. Die AVBWasserV sowie die Ergänzenden Vereinbarungendes ZWE zur AVBWasserV gelten auch für Versorgungsverträge,die vor dem In-Kraft-Treten zustande gekommen sind, unmittelbar.Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierü-ber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen dervor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlos-senen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Preisblatt Wasser

gültig ab 01. Januar 2011Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingun-gen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und den Er-gänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserV gel-ten für den Zweckverband Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) ab 01. Januar 2011 fol-gende Preise.

1. Grundpreis1.1. Entsprechend Punkt 11.2. Buchstaben a, b und d der Er-

gänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWas-serV beträgt der Grundpreis je Wohneinheit/Wohnungund Monat:

netto 7 % MwSt. brutto12,45 EUR 0,87 EUR 13,32 EUR

1.2. Entsprechend Punkt 11.2. Buchstaben c und d der Ergän-zenden Vereinbarungen des ZWE zu den AVBWasserVbeträgt der Grundpreis für sonstige Nutzung monatlichbei der Verwendung von Wasserzählern der aufgeführtenNenngröße pro bestehende Nutzungsart:

Einfachzähler netto 7 % MwSt. bruttoQn 2,5 12,45 EUR 0,87 EUR 13,32 EURQn 6,0 29,88 EUR 2,09 EUR 31,97 EURQn 10,0 49,80 EUR 3,49 EUR 53,29 EURQn 15,0 74,70 EUR 5,23 EUR 79,93 EURQn 25,0 124,50 EUR 8,72 EUR 133,22 EURQn 40,0 199,20 EUR 13,94 EUR 213,14 EURQn 60,0 298,80 EUR 20,92 EUR 319,72 EURQn 150,0 747,00 EUR 52,29 EUR 799,29 EURVerbundzählerQn 15,0 74,70 EUR 5,23 EUR 79,93 EURQn 25,0 124,50 EUR 8,72 EUR 133,22 EURQn 40,0 199,20 EUR 13,94 EUR 213,14 EURQn 60,0 298,80 EUR 20,92 EUR 319,72 EURQn 150,0 747,00 EUR 52,29 EUR 799,29 EUR1.3. Der Grundpreis für die Wasserabgabe an einen Einzel-

garten beträgt monatlich:netto 7 % MwSt. brutto

7,47 EUR 0,52 EUR 7,99 EUR 2. MengenpreisEntsprechend Punkt 11.1. der Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zu den AVBWasserV wird pro Kubikmeter entnommenenWassers berechnet:

netto 7 % MwSt. brutto1,48 EUR 0,10 EUR 1,58 EUR

3. Miete und Kaution Wasserzähler/ HydrantenstandrohrDie Miete für die Versorgung mit Bauwasser aus einem Wasser-zähler oder Hydrantenstandrohr sowie die Kaution entsprechendPunkt 4.10. der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu denAVBWasserV beträgt:

netto 7 % MwSt. bruttoMiete Tag 112,55 EUR 10,18 EUR 112,73 EUR Kaution Stck. 327,10 EUR 22,90 EUR 350,00 EUR 4. RohrnetzzahlEntsprechend Punkt 3.4. der Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zu den AVBWasserV beträgt die Rohrnetzzahl:

netto87,15 EUR/m

5. HausanschlusskostenEntsprechend § 10 Abs. 4 der AVBWasserV i. V. m. Punkt 4.4.und 4.7. der Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zu denAVBWasserV wird für die Herstellung, Änderung oder Erweite-rung des Hausanschlusses berechnet5.1. Montagegrundbetrag für Herstellung

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 Stck. 1.722,51 150,58 773,09RohrnennweiteDN 50 Stck. 1.723,65 150,66 774,31Rohrnennweite DN 80 Stck. 1.817,62 127,23 1.944,85RohrnennweiteDN 100 Stck. 1.967,97 137,76 2.105,735.2. Montagegrundbetrag für Abtrennung

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite bis DN 75 Stck. 386,70 27,07 413,77Rohrnennweite DN 80 - 100 Stck. 669,03 46,83 715,86Rohrnennweite über DN 100 Stck. 690,86 48,36 739,22

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5.3. Längenzuschlag für Montagearbeitennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 m 17,11 0,50 7,61Rohrnennweite DN 50 m 19,98 0,70 10,68Rohrnennweite DN 80 m 39,78 2,78 42,56Rohrnennweite DN 100 m 48,56 3,40 51,96

5.4. Grundbetrag Erdarbeitennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 Stck. 156,80 10,98 167,78Rohrnennweite DN 50 Stck. 156,80 10,98 167,78Rohrnennweite DN 80 Stck. 276,48 19,35 295,83Rohrnennweite DN 100 Stck. 276,48 19,35 295,83

5.5. Längenzuschlag Erdarbeitennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 m 78,40 5,49 83,89Rohrnennweite DN 50 m 78,40 5,49 83,89Rohrnennweite DN 80 m 89,60 6,27 95,87Rohrnennweite DN 100 m 89,60 6,27 95,87

5.6. Zuschlag für Mauerdurchführung bis 40 cm Wandstärkenetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 Stck. 153,84 10,77 164,61Rohrnennweite DN 50 Stck. 172,63 12,08 184,71Rohrnennweite DN 80 Stck. 400,43 28,03 428,46Rohrnennweite DN 100 Stck. 438,69 30,71 469,40

5.7. Zuschlag für Mehrlänge pro 10 cm Wandstärkenetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Rohrnennweite DN 32 Stck. 138,46 2,69 41,15Rohrnennweite DN 50 Stck. 143,16 3,02 46,18Rohrnennweite DN 80 Stck. 100,11 7,01 107,12Rohrnennweite DN 100 Stck. 109,67 7,68 117,35

5.8. Zuschlag Zählergarniturnetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

bis Qn 2,5 Stck. 1.153,05 110,71 163,76Qn 6 bis Qn 10 Stck. 1.460,23 132,22 492,45Qn 15 bis Qn 40 Stck. 2.475,92 173,31 2.649,23Qn 60 Stck. 3.551,09 248,58 3.799,67

5.9. Zuschlag für Oberflächenaufbruch und Wiederherstellungnetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Bitumen/Beton qm 160,12 11,21 171,33Schotter/Sand/Kies qm 128,74 12,01 30,75Kopfsteinpflaster (ohne Material) qm 187,14 16,10 93,24Kleinpflaster(ohne Material) qm 196,42 16,75 103,17

5.10. Abtransport von Aushubmassennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

cbm 22,88 1,60 24,48

6. Kostenpflichtiger WasserzählerwechselEntsprechend § 18 Abs. 3 der AVBWasserV wird für den Wech-sel eines beschädigten Wasserzählers, den Einbau eines abhan-den gekommenen Wasserzählers sowie für den Wechsel eineskundeneigenen Wasserzählers (z. B. Gartenwasserzähler, Zählerzur Erfassung von nicht eingeleitetem Abwasser) berechnet:

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

bis WZ Qn 2,5 54,00 3,78 57,78 WZ Qn 6,0 69,00 4,83 73,83

WZ größer Qn 6,0 werden nach dem tatsächlichen Aufwand be-rechnet.

7. Zeitweilige AbsperrungEntsprechend § 32 Abs. 7 AVBWasserV i. V. m. Punkt 2.2. derErgänzenden Vereinbarungen zu den AVBWasser wird für diezeitweilige Absperrung berechnet:

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

288,03 20,16 308,19

8. Inbetriebsetzung der KundenanlageEntsprechend Punkt 7.2. der Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zu den AVBWasserV wird für die Inbetriebsetzung der Kun-denanlage berechnet:

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

30,00 2,10 32,10

9. Sonstige Kosten9.1. Kosten für die Wiederaufnahme der Versorgung

netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

27,80 1,95 29,75

9.2. Kosten für die Plombierung zusätzlicher Wasserzählernetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

27,80 1,95 29,75

9.3. Kosten für die Einstellung der Versorgungbrutto

29,75 EUR

9.4. Kosten für zusätzliche Wegebrutto

29,75 EUR

9.5. Einsatz von Fahrzeugennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

PKW km 1,25 0,09 1,34LKW km 1,55 0,11 1,66Wasserwagen km 2,35 0,16 2,51

9.6. Einsatz von Maschinen und Gerätennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Kleinbagger Std. 24,00 1,68 25,68

9.7. Miete/Ausleihenetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Ausleihe Wasser-hänger, leer Tag 7,50 0,53 8,03

9.8. Einsatz Arbeitskräftenetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Lohnstunde Meister Std. 40,00 2,80 42,80

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netto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Lohnstunde Facharbeiter Std. 33,00 2,31 35,31Lohnstunde Angestellter Std. 46,00 3,22 49,22Lohnstunde Ingenieur Std. 51,00 3,57 54,57BereitschaftszuschlagMeister Std. 12,50 0,88 13,38Facharbeiter Std. 13,80 0,97 14,77

9.9. Ingenieurtechnische Leistungennetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

Ausstellung technischer Zustimmungen Stück 40,90 2,86 43,76Ausstellung allgemeiner Zustimmungen Stück 20,50 1,44 21,94Zustimmungen für Leitungstrassen,Gewerbe-, Industrie- und Wohngebiete Stück 43,40 3,04 46,44

10. Mahn- und VerzugskostenMahnkosten 1. Mahnung 2,50 EURMahnkosten 2. Mahnung 5,00 EURVerzugszinsen 7,00 %

11. Eintrag in das Installateurverzeichnis des ZWEnetto 7 % MwSt. bruttoEUR EUR EUR

77,00 14,63 91,63

12. AuslagenAuslagen sind dem ZWE in der tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung vonAbwasser (AEBAbwasser) im Gebiet desZweckverbandes Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)

§ 1Vertragsverhältnis

(1) Der ZWE führt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in sei-nem Verbandsgebiet gemäß § 1 der Satzung des ZWE über denAnschluss und die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanla-ge (EWS) auf der Grundlage eines privatrechtlichen Entsorgungs-vertrages durch.(2) Grundlage der Entsorgungsverträge sind die EWS, die nach-folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Ab-wasser (AEBAbwasser) sowie die Ergänzenden Vereinbarungenzu den AEBAbwasser.(3) Die AEBAbwasser gelten für alle Vertragspartner, die nach §4 der EWS dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenund für solche, die eine Entsorgungsleistung des ZWE tatsächlichin Anspruch nehmen.

§ 2Vertragsabschluss

(1) Der ZWE schließt den Abwasserentsorgungsvertrag mit demGrundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen ding-lich zur Nutzung Berechtigten ab.(2) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personengemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaftder Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldne-rische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaftenvorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtetsich, eine Person zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärun-

gen gegenüber dem ZWE zu bevollmächtigen. Geschieht diesnicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärun-gen des ZWE auch als den übrigen Eigentümern zugegangen.Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und ei-nen Wechsel der bevollmächtigten Person dem ZWE unverzüg-lich mitzuteilen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein sonsti-ges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehrerenPersonen gemeinschaftlich zusteht.(3) Für den Fall, dass ein angeschlossenes Grundstück herrenlosist, kann der Versorgungsvertrag mit den Nutzern des Grundstü-ckes geschlossen werden.(4) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er aufandere Weise zustande gekommen, so hat der ZWE den Ver-tragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestäti-gen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen aus-gefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in derVertragsbestätigung ist auf die AEBAbwasser hinzuweisen.(5) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Abwasser in dieEntwässerungsanlage des ZWE eingeleitet wird, so ist der Kundeverpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. DieEntsorgung erfolgt zu den für gleichartige Entsorgungsverhältnis-se geltenden Preisen.(6) Der ZWE ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsab-schluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Ver-trag zugrunde liegenden AEBAbwasser unentgeltlich auszuhändi-gen.(7) Dem Vertrag geht in der Regel der Antrag auf Anschluss vo-raus. Dem Antragsformular (erhältlich beim ZWE) ist in doppelterAusfertigung beizufügen:1. amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:2000,2. Beschreibung der auf dem Grundstück zu errichtenden Anla-

ge,3. bei Grundstücken, die nicht nur zu Wohnzwecken genutzt

werden, die Beschreibung des Nutzungszweckes und beson-derer Einrichtungen, deren Abwasser in die Entwässerungs-einrichtung eingeleitet werden soll,

4. Grundrisspläne für alle Geschosse im Maßstab 1:100,5. Entwässerungsplan und Längsschnitt im Maßstab 1:100,6. Lageplan mit Darstellung der befestigten Flächen, Angaben

über die Art der Befestigung, Größe der Fläche in Quadrat-meter sowie die Entwässerungsart (Anschluss Kanal, Versicke-rung bzw. Einleitung in ein Gewässer),

7. Kopie des Grundbuchauszuges mit Angabe der Grundstücks-fläche und des Eigentümers,

8. der ZWE kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.(8) Der Vertragspartner hat dem ZWE jede Auskunft zu erteilen,die für die Erhebung der Entgelte erforderlich ist. Sie haben zudulden, dass Beauftragte des ZWE das Grundstück betreten, umdie Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen.Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach,kann der ZWE die Bemessungsgrundlagen schätzen.

§ 3Abwassereinleitung

(1) Art und Menge des in die Entwässerungsanlage einzuleiten-den Abwassers bestimmt der ZWE in Übereinstimmung mit dengeltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Re-geln der Technik. Der ZWE kann festlegen, dass bestimmte Ab-wässer nur mit seiner schriftlichen Einwilligung in die Entwässe-rungsanlage eingeleitet werden dürfen, soweit dies wegen derBelastung der Abwässer oder der Kapazität der Entwässerungs-anlage geboten ist.(2) Der ZWE kann von den Vertragspartnern Auskunft über dieArt und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden AbwassersAufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wirdoder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geän-dert werden, ist dem ZWE auf Verlangen nachzuweisen, dassdas Abwasser keine Stoffe enthält, die nach den geltendenRechtsvorschriften oder den Festlegungen des ZWE nicht in dieEntwässerungsanlage eingeleitet werden dürfen.(3) Eine aufgrund der „Indirekteinleiterverordnung“ des LandesThüringen in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilte Einleitgeneh-migung ersetzt für ihren Geltungsumfang die nach Nummer 4.6.der Ergänzenden Vereinbarungen zur AEBAbwasser festgesetz-ten Maximalwerte, sofern sie niedrigere Grenzwerte enthält.(4) Der ZWE hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchungenvorzunehmen. Der ZWE bestimmt den Umfang der Untersuchun-

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gen, in welchen Abständen die Untersuchungen durchgeführtwerden und wer die Untersuchungen durchführt. Die Untersu-chungen sind, unabhängig vom Ergebnis, kostenpflichtig.(5) Bei Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser erfolgt dieturnusmäßige Untersuchung mindestens einmal pro Quartal alsqualifizierte Stichprobe. Diese qualifizierte Stichprobe ist nichtbei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden. BeiÜberschreitung der Abwasserinhaltsstoffe entsprechend der Kate-gorien gemäß Punkt 4.6. der Ergänzenden Vereinbarungen zurAEBAbwasser oder bei begründeten Verdachtsmomenten zuGrenzwertüberschreitungen ist der ZWE berechtigt, den Abstandder turnusmäßigen Untersuchungen zu verkürzen. Die Untersu-chungen sind, unabhängig vom Ergebnis, kostenpflichtig. (6) Der ZWE hat das Recht, das Führen von Nachweisen zur Ein-haltung der zulässigen Abwasserbeschaffenheit zu verlangen.(7) Gelangen Stoffe entgegen den geltenden Rechtsvorschriftenoder den Festlegungen des ZWE in die Abwasseranlage oder istdies zu besorgen, so hat der Vertragspartner den ZWE unverzüg-lich zu verständigen.

§ 4Umfang der Abwasserentsorgung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 3 ist der Vertragspartnerberechtigt, jederzeit Abwasser in die Entwässerungsanlage ein-zuleiten.(2) Die Abwasserentsorgung kann unterbrochen werden, soweitund solange der ZWE durch höhere Gewalt oder Umstände, de-ren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,an der Abwasserentsorgung gehindert ist oder die Unterbre-chung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlichist. Der ZWE hat jede Unterbrechung unverzüglich zu beheben.Im Falle einer nicht nur für kurze Zeit beabsichtigten Unterbre-chung der Abwasserbeseitigung hat der ZWE die Vertragspart-ner rechtzeitig zu unterrichten, es sei denn, dass die Unterrich-tung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und derZWE dies nicht zu vertreten hat.(3) Unbeschadet Absatz 2 ist der ZWE berechtigt, die Abwasser-beseitigung zu verweigern, wenn der Vertragspartner den allge-meinen Entsorgungsbedingungen zuwider handelt und die Ver-weigerung erforderlich ist, um:1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit

abzuwenden,2. zu gewährleisten, dass Einleitungsverbote nach § 3 eingehal-

ten werden,3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage

des Vertragspartners so betrieben wird, dass Störungen ande-rer Vertragspartner und störende Rückwirkungen auf Einrich-tungen des ZWE oder Dritter oder auf die Wasserversorgungausgeschlossen sind.

(4) Der ZWE hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Verweigerung entfallensind. Sind dem ZWE durch Zuwiderhandlungen des Vertragspart-ners nach Absatz 1 Kosten entstanden, so hat dieser dem ZWEdie Kosten zu ersetzen.

§ 5Entsorgung des Fäkalschlammes

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, in regelmäßigenIntervallen seine Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Sam-melgrube räumen und den angefallenen Fäkalschlamm durchden ZWE entsorgen zu lassen.(2) Der ZWE oder das von ihm beauftragte Entsorgungsunterneh-men räumt die Grundstückskläranlage/abflusslose Sammelgrubeund fährt den Fäkalschlamm/Grubeninhalt ab. Den Mitarbeiterndes ZWE und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu denGrundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.(3) Der ZWE bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durch-führung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benut-zers besteht insoweit nicht. Der Grundstückseigentümer ist ver-pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zumfestgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.(4) Die in Aussicht genommenen Termine werden rechtzeitig vor-her mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsüb-liche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. Ist eine Wahrneh-mung des allgemeinen Termines nicht möglich, hat derGrundstückseigentümer mit dem ZWE oder dem beauftragten Un-ternehmen einen Ersatztermin zu vereinbaren. Wird diese indivi-

duelle Terminabsprache durch den Grundstückseigentümer nichteingehalten, hat dieser die dem ZWE entstandenen Aufwendun-gen zu erstatten.(5) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzli-chen kostenpflichtigen Entsorgungstermin beantragen. Der ZWEordnet diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Er-fordernisse ein.(6) Der Inhalt der Grundstückskläranlage/abflusslosen Sammel-grube geht mit der Abfuhr in das Eigentum des ZWE über. DerZWE ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Ge-genständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darinWertgegenstände gefunden, sind diese als Fundsachen zu be-handeln.(7) Die Entsorgungsintervalle richten sich nach dem Einzelfall wiefolgt:a) Abflusslose Sammelgruben nach Bedarf, mindestens

eine jährliche Entsorgungb) Grundstückskläranlagen,

die nicht der DIN 4261 entsprechen jährliche Entsorgung

c) Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 (Ausfaulgruben/Absetzgruben) jährliche Entsorgung

d) Grundstückskläranlagen nach Entsorgung nach Bedarf,DIN 4261 Teil 2 mindestens(biologische Anlagen) einmal innerhalb

von fünf Jahren(8) Voraussetzung für die bedarfsgerechte Fäkalschlammentsor-gung nach Absatz 7 Buchstabe d ist, dass durch den Grund-stückseigentümer durch Abschluss eines Wartungsvertrages dieDurchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/Untersu-chungen, insbesondere des Schlammspiegels, sichergestellt wird,anhand derer die Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr beur-teilt werden kann. Diese haben nach den allgemein anerkanntenRegeln der Technik, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu erfol-gen.Die Ergebnisse dieser Messungen/Untersuchungen sind demZWE innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Werden die Ergebnis-se der regelmäßigen Messungen/Untersuchungen nicht bzw.nicht fristgemäß vorgelegt, erfolgt eine jährliche Entleerung oderEntschlammung der Kleinkläranlagen durch den ZWE oder durchein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der ZWE ist berechtigt,bei Überlastung bzw. Unterdimensionierung der genanntenGrundstückskläranlagen abweichend von Absatz 7 kürzere Ent-sorgungsintervalle festzulegen.

§ 6Haftung

(1) Für Schäden, die der Vertragspartner durch Unterbrechungoder durch Unregelmäßigkeiten in der Abwasserentsorgung erlei-det, haftet der ZWE aus Vertrag oder unerlaubter Handlung imFalle1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit

des Vertragspartners; es sei denn, dass der Schaden vomZWE oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wedervorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. eines Vermögensschadens oder der Beschädigung einer Sa-che; es sei denn, dass der Schaden vom ZWE oder einem Er-füllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich nochgrob fahrlässig verursacht worden ist. Gegenüber einem Un-ternehmer haftet der ZWE für einen Vermögensschaden nurinsoweit, als dieser durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeiteines vertretungsberechtigten Organs des ZWE verursachtworden ist.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ei-nes Vertragspartners anzuwenden, die dieser gegen ein für denZWE tätiges Unternehmen geltend macht. Der ZWE ist verpflich-tet seinen Vertragspartnern auf Verlangen über die mit der Scha-densverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhän-genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, wie sie ihmbekannt sind und von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-den können sowie ihre Kenntnis zur Geltendmachung von Scha-denersatz erforderlich ist.(3) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hatder Vertragspartner gegenüber dem ZWE den entstandenenSchaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Aus-schlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzu-

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zeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt desSchadens sowie die Schadenshöhe anzugeben. Entsorgt derZWE aufgrund eines Vertrages Abwasser eines Dritten, so hatder Vertragspartner diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuer-legen.(4) Bei Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbardurch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser,Wolkenbrüche, Schneeschmelze, durch Hemmungen im Wasser-ablauf oder durch rechtswidrige Eingriffe Dritter hervorgerufenwerden, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadener-satz oder Entschädigung.(5) Der Vertragspartner haftet für schuldhaft verursachte Schädenan den öffentlichen Abwasseranlagen, die infolge einer unsach-gemäßen oder diesen Bedingungen widersprechenden Benut-zung entstehen. Er hat den ZWE von Ersatzansprüchen Dritterfreizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer-den. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwäs-serungsanlagen zurück, so haften mehrere Vertragspartner alsGesamtschuldner.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.

§ 7Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjäh-ren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz-berechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus de-nen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt,ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädi-genden Ereignis an.(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzbe-rechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenser-satz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der ande-re Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 8Grundstücksbenutzung

(1) Der Vertragspartner hat für Zwecke der Abwasserbeseitigungdas Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Durch-und Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnah-men sowie den Betrieb dieser Anlagen auf dem Grundstück un-entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, diean die Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließensind, die vom Vertragspartner im wirtschaftlichen Zusammenhangmit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenenGrundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtli-chen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. DieVerpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstü-cke den Vertragspartner in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Der Vertragspartner ist rechtzeitig über Art und Umfang derbeabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benach-richtigen.(3) Überbauungen der Entwässerungseinrichtung durch Gebäudeoder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen undSträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Be-stand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden.Entgegen Satz 1 erfolgte Überbauungen sind nach Aufforderun-gen durch den ZWE innerhalb einer angemessenen Frist durchden Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung ist dem ZWEanzuzeigen.(4) Der Vertragspartner kann die Verlegung der Einrichtungen ver-langen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zu-mutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der ZWE zu tragen;dies gilt nicht, soweit die Einrichtung ausschließlich der Entsor-gung des betreffenden Grundstückes dient.(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Ver-tragspartner die Entfernung der Einrichtung zu gestatten; auf Ver-langen des ZWE hat er sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu dul-den, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.(6) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, habenauf Verlangen des ZWE die schriftliche Zustimmung des Grund-stückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne derAbsätze 1, 4 und 5 beizubringen.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswegeund Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest-stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Ver-kehrsflächen bestimmt sind.

§ 9Baukostenzuschuss

(1) Der ZWE ist berechtigt, von dem Vertragspartner beim An-schluss des Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung einenangemessenen Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Abde-ckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kos-ten für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Anschaffungund/oder Änderung der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu ver-langen.(2) Bei der Errechnung des BKZ kann der durchschnittliche Auf-wand für die gesamte Abwassereinrichtung zugrunde gelegt wer-den. Der BKZ darf 70 % der um die Kostenanteile der Straßen-entwässerung und Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nichtübersteigen.(3) Ein weiterer BKZ kann verlangt werden, wenn der Anschluss-nehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nachden Absätzen 2 und 3 zu berechnen.(4) Wird ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtunghergestellt, die vor dem In-Kraft-Treten der AEBAbwasser errichtetwurde, kann der ZWE abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ei-nen BKZ nach Maßgabe der für die Anlagen bisher verwendetenBerechnungsmaßstäbe verlangen.(5) Der BKZ sowie die in § 10 Absatz 6 und die in § 11 (4) gere-gelten Kosten sind dem Vertragspartner unter Angabe der jeweili-gen Berechnungsgrundlagen getrennt auszuweisen.

§ 10Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Ab-wasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er be-ginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage und endet mitder Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Über-gabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, endetder Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze.(2) Jedes anschlussberechtigte Grundstück erhält einen Anschlussan den öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal sowie zu-sätzlich einen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanalbei Trennverfahren, soweit das Niederschlagswasser in die öf-fentliche Entwässerungsanlage eingeleitet werden soll. Aus-nahmsweise können auf Antrag zusätzliche Anschlüsse zugelas-sen werden, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist.(3) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie derenÄnderung werden nach Anhörung des Vertragspartners und unterWahrung seiner berechtigten Interessen vom ZWE bestimmt. DerÜbergabeschacht bzw. die Revisionsöffnung ist bis max. 2 Meterhinter der Grundstücksgrenze anzuordnen.(4) Die Grundstücksanschlüsse müssen einen inneren Durchmes-ser von mindestens 150 mm haben; dies gilt nicht für Grund-stücksanschlüsse, die bereits bei In-Kraft-Treten dieser AEBAbwas-ser bestehen.(5) Die Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagendes ZWE und werden, vorbehaltlich des § 11 (12), ausschließ-lich vom ZWE hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert, abge-trennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigun-gen geschützt sein; § 8 (3) Satz 2 gilt entsprechend. DerVertragspartner hat die baulichen Voraussetzungen für die siche-re Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darfkeine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmenoder vornehmen lassen.(6) Der ZWE ist berechtigt, von dem Vertragspartner die Erstat-tung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kostenfür die Herstellung, den laufenden Unterhalt, die Auswechselungsowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses zu verlan-gen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.(7) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Grund-stücksanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Grund-stücksanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil der Abwasseran-lage, so hat der ZWE die Kosten neu aufzuteilen und demVertragspartner den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.(8) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesonde-re das Undichtwerden der Leitung, sind dem ZWE unverzüglichmitzuteilen.(9) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, habenauf Verlangen des ZWE die schriftliche Zustimmung des Grund-stückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses un-ter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizu-bringen.

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 1929.12.2010 – Nr. 14

§ 11Errichtung und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrich-tungen des Vertragspartners, die der Ableitung und der Behand-lung des Abwassers dienen. Sie beginnt mit dem Übergabe-schacht, bei Fehlen eines Übergabeschachtes an derGrundstücksgrenze.(2) Wird Abwasser Mischwasserkanälen zugeführt, so sindgleichwohl in der Regel getrennte Leitungen für Schmutz- undNiederschlagswasser anzulegen, die sich ab Übergabeschachtvereinigen können.(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beach-tung der geltenden Rechtsvorschriften und der Bedingungen desAbwasserentsorgungsvertrages sowie nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten, geändert, er-neuert und betrieben werden.(4) Der Übergabeschacht wird ausschließlich vom ZWE auf Kos-ten des Vertragspartners hergestellt. § 10 (6) Satz 2 und (9) gel-ten entsprechend.(5) Für die ordnungsgemäße Herstellung der Grundstücksentwäs-serungsanlage mit Ausnahme des Übergabeschachtes sowie dieErweiterung, Änderung, Unterhaltung und den sicheren Betriebder Grundstücksentwässerungsanlage ist der Vertragspartner ver-antwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Drittenvermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er nebendiesen verantwortlich. Die Herstellung der Grundstücksentwässe-rungsanlage sowie deren Erweiterung oder wesentliche Ände-rung dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des ZWE, die ei-ne Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesonderewasserrechtlichen Bestimmungen unberührt lässt, begonnen undnur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.Der ZWE ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwa-chen.(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben,dass Störungen anderer Vertragspartner und störende Rückwir-kungen auf Einrichtungen des ZWE oder Dritter oder auf dieTrinkwasserversorgung ausgeschlossen sind. Schäden an derGrundstücksentwässerungsanlage sind von dem Vertragspartnerunverzüglich zu beseitigen.(7) Besteht zu einer Abwasseranlage kein natürliches Gefälle, sokann der ZWE von dem Vertragspartner den Einbau und Betriebeiner Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstückes verlan-gen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Entsorgungder Abwässer bei einer den allgemein anerkannten Regeln derTechnik entsprechenden Abwasseranlage nicht möglich ist. DieHebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanla-ge. (8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist von dem Vertrags-partner gegen Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlagezu sichern. Als Rückstauebene gilt die Höhe der Straßenoberkan-te an der Anschlussstelle.(9) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Ben-zol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind indie Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschaltenund zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeit-abständen, sonst bei Bedarf, entleert werden. Der ZWE kannden Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.(10) Der ZWE ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den allge-mein anerkannten Regeln der Technik weitere technische Anforde-rungen an die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Be-trieb festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren undstörungsfreien Entsorgung notwendig ist.(11) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen in-nerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Vertrags-partner kann von der Einwilligung des ZWE abhängig gemachtwerden. Diese darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss ei-ne sichere und störungsfreie Entsorgung gefährden würde.(12) Soweit der Grundstücksanschluss im Eigentum des Grund-stückseigentümers steht, ist er Bestandteil der Grundstücksentwäs-serungsanlage.

§ 12Anschließung und Überprüfung

der Grundstücksentwässerungsanlage(1) Der ZWE oder dessen Beauftragte schließen die Grundstücks-entwässerungsanlage an die Abwasseranlage an. Jede Anschlie-ßung ist von dem Vertragspartner beim ZWE zu beantragen.

(2) Der ZWE kann für die Anschließung von dem VertragspartnerKostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal ermitteltwerden.(3) Der ZWE ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagevor und nach ihrer Anschließung zu überprüfen. Er hat den Ver-tragspartner auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu ma-chen. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom ZWE gesetz-ten angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen.Die Beseitigung der Mängel ist dem ZWE anzuzeigen.(4) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährdenoder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der ZWE be-rechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels die Ab-wasserentsorgung zu verweigern oder andere geeignete Maß-nahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartnerszu ergreifen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-pflichtet.(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung derGrundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschlie-ßung an die Abwasseranlage übernimmt der ZWE keine Haftungfür die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei ei-ner Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leiboder Leben darstellen.(6) Die Kosten für die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartungder Kleinkläranlagen nach § 60 Absatz 2b ThürWG sind demZWE gemäß § 60 Absatz 2c ThürWG durch den Grundstücksei-gentümer zu erstatten.

§ 13Zutrittsrecht

(1) Der Vertragspartner hat dem mit einem Ausweis versehenenBeauftragten des ZWE den Zutritt zu seinem Grundstück und sei-nen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni-schen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte undPflichten nach diesen Vertragsbedingungen erforderlich ist.(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen notwendigist, auf dem Grundstück des Vertragspartners auch einem Drittenüberlassene Räume zu betreten, ist der Vertragspartner verpflich-tet, dem ZWE hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

§ 14Entgelt für die Entsorgung von Schmutzwasser

(1) Für die Einleitung von Schmutzwasser in die Abwasseranlageist von dem Vertragspartner ein Grundpreis und in Abhängigkeitdes Verschmutzungsgrades ein Abwasserentsorgungsentgelt nachKategorien zu zahlen.(2) Der Grundpreis wird berechnet für:a) Grundstücke, die zu Wohnzwecken nach § 46 Thüringer Bau-

ordnung (ThürBO) genutzt werden, nach der Zahl der Wohn-einheiten/Wohnungen,

b) Grundstücke, die zum Zweck der gewerblichen Beherber-gung genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten/Wohnungen am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; esgelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung,

c) sonstige Grundstücke nach dem Nenndurchfluss (Qn) der ver-wendeten Wasserzähler; befinden sich auf einem Grundstücknicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wirdder Grundpreis für jeden Anschluss erhoben,

d) verschiedenartig genutzte Grundstücke entsprechend der Nut-zungsarten der Punkte a) und b) für den jeweiligen Grund-stücks- oder Gebäudeteil.

(3) Das Schmutzwasserentsorgungsentgelt wird nach den Abwas-sermengen berechnet, die auf dem zu entsorgenden Grundstückanfallen. Als angefallen gelten:1. die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ent-

nommenen und durch Messeinrichtung gemessenen Frisch-wassermengen,

2. die aus Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen undanderen Eigengewinnungsanlagen des Vertragspartners ent-nommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen,die von dem Vertragspartner gemäß § 16 nachweislich nichtin die Abwasseranlage eingeleitet worden sind.

(4) Auf Verlangen des ZWE hat der Vertragspartner zur Festset-zung der Wassermenge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Num-mer 2 den Einbau von Messeinrichtungen, die den eichrechtli-chen Vorschriften entsprechen müssen, zu dulden. Die Kosten fürden Einbau, die Unterhaltung sowie den Ausbau der Messein-richtung hat der Vertragspartner dem ZWE in der tatsächlich ent-

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standenen Höhe zu erstatten. Der Vertragspartner kann jederzeitdie Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine staatlich aner-kannte Prüfstelle im Sinne des § 6 (2) des Eichgesetzes verlan-gen. Die Kosten der Prüfung fallen dem ZWE zur Last, falls dieAbweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei-tet, sonst dem Vertragspartner. Verlangt der ZWE keine Messein-richtung, so hat der Vertragspartner den Nachweis der eingelei-teten Abwassermenge durch nachprüfbare Angaben zuerbringen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nichtnach oder zeigt die Messeinrichtung fehlerhaft an, so ist der ZWEberechtigt, die eingeleitete Abwassermenge zu schätzen. Die tat-sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 15Entgelt für die Entsorgung von Niederschlagswasser

(1) Für die Einleitung von Niederschlagswasser hat der Vertrags-partner ein Entgelt in Abhängigkeit der bebauten und künstlichbefestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser lei-tungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentlicheEntwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, zu zah-len. Eine nicht leitungsgebundene Einleitung liegt insbesonderevor, wenn Niederschlagswasser von den vorgenannten Flächenoberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Entwässe-rungsanlage gelangen kann. Berechnungseinheit ist jeweils dervollendete Quadratmeter der vorgenannten Grundstücksfläche.(2) Für die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksflächenach Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung des Grades derWasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit folgendeVersiegelungsfaktoren: Dächera) Dachflächen (geneigt und Flachdach) 1,00b) Gründach (mit Bewuchs aus Moos,

Gras, Stauden, Gehölzen, u. Ä.) 0,30Befestigte Flächena) Flächen aus Beton, Bitumen, Asphalt, Schwarzdecke, Beton-

platten, Pflaster, Verbundsteine und alle Beläge mit Fugenver-guss oderBeton- bzw. Bitumenunterbau 1,00

b) Flächen aus Pflaster, Platten, Naturstein und ähnliches ohneFugenverguss oder ohne Beton- bzw. Bitumenunterbau 0,70

c) Flächen aus „Öko“ - Pflaster, wie z.B. Porensteine, Splittfugen-pflaster und Rasenfugensteine; Kies- und Splittdecken, Schot-ter sowie unbefestigte, verdichtete Flächen 0,30

Die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässig-keit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksfläche liegtbeim Kunden. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächenhat er die Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeitder jeweiligen Flächen auf seine Kosten durch Einholung einesgeeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.(3) Durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagenzur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung (Zister-nen), durch die die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtungentlastet wird, kann die befestigte und zum Ansatz kommendegewichtete Fläche verringert werden. Derartige Anlagen findenab einem Mindestvolumen von 1 Kubikmeter Berücksichtigung.Die Zisterne muss ortsunveränderlich sein und dauerhaft ganzjäh-rig genutzt werden. Je Kubikmeter Rückhaltungsvolumen wird dieversiegelte und angeschlossene gewichtete Fläche um 10 Qua-dratmeter bis maximal auf 50 % gemindert.

§ 16Abwasserabsetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die Abwasseranla-ge eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Ver-tragspartners (bis zum Ablauf des Kalenderjahres) bei der Be-rechnung des Entgeltes für die Einleitung von Abwasserabgesetzt. Der Nachweis darüber ist grundsätzlich über einengesonderten Wasserzähler zu erbringen. Dieser wird durch denZWE eingebaut, unterhalten und ausgebaut. Die daraus entste-henden Kosten sind dem ZWE durch den Vertragspartner zu er-statten. Ohne Nachweis erfolgt keine Abwasserabsetzung. Kanndie Absetzmenge nicht über Wasserzähler ermittelt werden (z. B.Wasser aus einem Rohrbruch), kann der ZWE die Vorlage einesSachverständigengutachtens oder den Einbau eines Schmutzwas-serzählers verlangen. Die Abwasserabsetzung erfolgt maximalbis zur Höhe der bezogenen Frischwassermenge.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der absetz-baren Menge über eine besondere Messeinrichtung erbrachtwerden. Dabei ist zu gewährleisten, dass über diese Messeinrich-tung nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitungals Abwasser nach § 3 ausgeschlossen ist. § 14 Absatz 4 giltentsprechend.(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzendeWassermenge nicht durch Messeinrichtungen nach Absatz 2 fest-gestellt, so werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pau-schal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände inVieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechendanzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend,nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das lau-fende Jahr richtet.(4) Wasser, welches zur Befüllung von Schwimmbecken verwen-det wird, ist der Entwässerungseinrichtung des ZWE zuzuführenund somit von der Regelung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

§ 17Abrechnung des Abwasserentsorgungsentgelts

(1) Das Abwasserentsorgungsentgelt wird in Zeitabschnitten, diezwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerech-net. Wird von dem Vertragspartner eine zusätzliche Abrechnungveranlasst, so trägt er die Kosten.(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Prei-se, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Abwassermen-ge zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderung desUmsatzsteuersatzes.(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen gemäß § 14 (4)Satz 3 und 4 sowie § 16 (2) eine Überschreitung der Verkehrs-fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech-nungsbetrages festgestellt, so ist das zuviel oder zuwenig berech-nete Entgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe desFehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrich-tung des Vertragspartners nicht an, so ermittelt der ZWE die Ab-wassermenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Abrechnungaus der durchschnittlichen Abwassermenge des der Feststellungdes Fehlers vorhergehenden und nachfolgenden Abrechnungs-zeitraumes oder auf Grund der vorjährigen Abwassermengedurch Schätzung, die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessenzu berücksichtigen.(4) Berichtigungsansprüche nach Absatz 3 sind auf den der Fest-stellung des Fehlers vorhergehenden Abrechnungszeitraum be-schränkt, es sei denn, die Auswirkung kann über einen größerenZeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auflängstens zwei Jahre beschränkt.

§ 18Abschlagszahlungen

(1) Wird die Abwassermenge für mehrere Monate abgerechnet,so kann der ZWE für die nach der letzten Abrechnung ermittelteAbwassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind an-teilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend derAbwassermenge im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berech-nen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich dieAbschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermengevergleichbarer Vertragspartner. Macht der Vertragspartner glaub-haft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so istdies angemessen zu berücksichtigen.(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisände-rung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatzder Preisänderung entsprechend angepasst werden.(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszah-lungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüg-lich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforde-rung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnissessind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 19Vorauszahlungen

(1) Der ZWE ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrech-nungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach denUmständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Vertrags-partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzei-tig nachkommt.

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(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Abwassermengedes vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durch-schnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Vertragspartner.Macht der Vertragspartner glaubhaft, dass seine Abwassermen-ge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichti-gen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Mona-te und erhebt das Unternehmen Abschlagszahlungen, so kann esdie Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zuverrechnen.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Unter-nehmen auch für die in § 9 (1) und (4), § 10 (6) und § 11 (4)bezeichneten Baumaßnahmen Vorauszahlung auf die voraussicht-lich entstehenden Kosten verlangen.

§ 20Sicherheitsleistung

(1) Ist der Vertragspartner zur Vorauszahlung nicht in der Lage,so kann das Unternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleis-tung verlangen.(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Zinssatz für längerfris-tige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank(LRG-Satz) verzinst.(3) Ist der Vertragspartner in Verzug und kommt er nach erneuterZahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsver-pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich dasUnternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist inder Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Ver-kauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Vertragspartners.(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungenweggefallen sind.

§ 21Zahlungsabwicklung

(1) Die Rechnungen für das Entwässerungsentgelt und die Ab-schlagszahlungen werden zu dem vom ZWE angegebenen Zeit-punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, fällig.(2) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann der ZWE,wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch ei-nen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-ten pauschal berechnen.(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungenberechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweige-rung nur:1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche

Fehler vorliegen und2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung

innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaftenRechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(4) Gegen Ansprüche des ZWE kann nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 22Datenschutz

Der ZWE ist berechtigt und verpflichtet, alle Daten des Kundenunter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze desBundes und des Freistaates Thüringen zu verarbeiten und zu spei-chern und sichert zu, das Datengeheimnis zu wahren.

§ 23Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässiggegen ein Einleitungsverbot nach § 3 oder werden vorgegebeneEinleitwerte überschritten, so ist der ZWE berechtigt, eine Ver-tragsstrafe zu berechnen. Dabei kann der ZWE höchstens vomFünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die sich aufder Grundlage der Abwassermenge des Vorjahres anteilig fürdie Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Abwassermenge desVorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarerVertragspartner zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nachden für den Vertragspartner geltenden Preisen zu berechnen.Gleiches gilt, wenn unbefugt ein Anschluss an die Abwasseranla-ge hergestellt oder Abwasser eingeleitet wird.(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Ver-tragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtungverletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen.Die Vertragsstrafe beträgt das Dreifache des Betrages, den der

Vertragspartner bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem fürihn geltenden Entgelt zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. DieNachberechnung für die tatsächlich in Anspruch genommeneLeistung des ZWE bleibt hiervon unberührt.(3) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann dieVertragsstrafe nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 übereinen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erho-ben werden.

§ 24Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öf-fentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist amSitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Abwasser-beseitigungsunternehmens.(2) Das gleiche gilt:1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat oder2. wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereichdieser Verordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder ge-wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt ist.

§ 25Änderungen

Die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwassersowie die Höhe des Entwässerungsentgeltes können durch denZWE mit Wirkung für alle Vertragspartner geändert oder ergänztwerden. Änderungen oder Ergänzungen werden im Amtsblattdes Saale-Holzland-Kreises bekannt gemacht. Mit der öffentli-chen Bekanntmachung gelten sie als jedem Vertragspartner zuge-gangen und werden Vertragsinhalt.

§ 26In-Kraft-Treten

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwas-ser im Gebiet des ZWE treten am 01. Januar 2011 in Kraft.Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bedingungen für die Entsor-gung von Abwasser im Gebiet des ZWE vom 28. Dezember2009 außer Kraft.(2) Die AEBAbwasser sowie die Ergänzenden Vereinbarungendes ZWE zur AEBAbwasser gelten auch für Versorgungsverträge,die vor dem 01. Januar 2002 zustande gekommen sind, unmittel-bar. Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weisehierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungender vor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abge-schlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Ergänzende Vereinbarungen des Zweckver-bandes Trinkwasserversorgung und Abwasser-beseitigung Eisenberg (ZWE) zu den AllgemeinenBedingungen für die Entsorgung von Abwasser(AEBAbwasser)1. Abwassereinleitung (zu § 3)1.1. In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nichteingeleitet oder eingebracht werden, die:- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Ge-

sundheit beeinträchtigen;- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlosse-

nen Grundstücke gefährden und beschädigen;- den Betrieb der Entwässerungsanlagen erschweren, behin-

dern oder beeinträchtigen;- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische

Verwertung des Klärschlammes erschweren oder verhindernoder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Ge-wässer, auswirken.

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1.2. Dieses Verbot gilt insbesondere für:a) feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin,

Benzol, Öl;b) infektiöse Stoffe, Medikamente;c) radioaktive Stoffe;d) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Ab-

wassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers füh-ren, sowie Lösemittel;

e) Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,Gas oder Dämpfe verbreiten können;

f) Grund-, Quell- und Sickerwasser sowie das in Drainage ge-sammelte Wasser;

g) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teerpappe,Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssigeStoffe, die erhärten;

h) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle,Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft,Blut aus Schlachtereien, Molke;

i) Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehand-lungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Ab-ortgruben unbeschadet der Regelung zur Beseitigung der Fä-kalschlämme;

j) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Gif-tigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einerkrebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverän-dernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wieSchwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,polyzyklische Aromate, Phenole.Ausgenommen sind:- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der

Art und Menge, wie sie auch im Abwasser von Haushal-tungen üblicherweise anzutreffen sind;

- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungs-anlage zurückgehalten werden können und deren Einlei-tung der ZWE nach Punkt 1.3. zugelassen hat.

k) Abwasser aus nichthäuslicher Nutzung:- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behand-

lung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforde-rungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspre-chen wird;

- das wärmer als 35° C ist;- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist;- das aufschwimmende Öle und Fette enthält;- das als Kühlwasser benutzt worden ist.

1.3. Die Einleitungsbedingungen nach Punkt 1.2., Buchstabe j,zweiter Anstrich, werden gegenüber den einzelnen Anschluss-pflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.1.4. Über Punkt 1.3. hinaus kann der ZWE in den Einleitungsbe-dingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art undMenge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen ab-hängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals,der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betriebder öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, ins-besondere der Bedingungen und Auflagen des dem ZWE erteil-ten wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.1.5. Der ZWE kann die Einleitungsbedingungen nach den Punk-ten 1.3. und 1.4. neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwas-ser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorüberge-hend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wennsich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagegeltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der ZWE kann Fris-ten festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geändertenAnforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werdenmüssen.1.6. Der ZWE kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Punk-te 1.1. und 1.2. zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungentrifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigendeoder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwe-rende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem ZWE eine Be-schreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. DerZWE kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfallsnach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sach-verständigen.1.7. Besondere Vereinbarungen zwischen dem ZWE und einemVerpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Punktes1.1. durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Ent-wässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

1.8. Wenn Stoffe im Sinne des Punktes 1.1. in eine Grundstücks-entwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanla-ge gelangen, ist der ZWE sofort zu verständigen.

2. Baukostenzuschuss (zu § 9)2.1. In den nachfolgend genannten Fällen hat der Kunde demZWE einen Baukostenzuschuss (BKZ) zu zahlen:- für den Anschluss seines Grundstückes an die Entwässerungs-

einrichtung (Kanalnetz und zentrale Kläranlage),- bei Grundstücken, welche nur an das Kanalnetz des ZWE an-

geschlossen werden, beträgt der BKZ 50 % von 100 %. Wei-tere 50 % des BKZ werden mit dem Anschluss des Grundstü-ckes an eine öffentliche Kläranlage fällig.

Ein weiterer BKZ wird fällig, wenn auf einem angeschlossenenGrundstücka) eine oder mehrere Wohneinheiten/Wohnungen neu geschaf-

fen werden,b) das als Garten-, Garagen- oder Wochenendgrundstück ge-

nutzt wird, eine Umnutzung zu Wohnzwecken oder sonstigenZwecken erfolgt,

c) eine oder mehrere Ferienwohnungen geschaffen werden,d) die Leistungsparameter wesentlich erhöht werden.2.2. Berechnung des BKZDie Höhe des BKZ ist abhängig von der Größe des Grundstückes(Grundstücksfläche), der Kanalnetzzahl und dem Nutzungsfaktor.Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

BKZ = Grundstücksfläche x Kanalnetzzahl x Nutzungsfaktor

Die Berechnung des weiteren BKZ nach Nummer 2.1., zweiterSatz, erfolgt nach folgender Formel:

BKZ = Grundstücksfläche x Kanalnetzzahl x (neuer NF- alter NF)

2.3. GrundstücksflächeGrundstück im Sinne des Absatzes 1 ist grundsätzlich das Grund-stück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend istGrundstück auch jedes räumlich zusammenhängende und einemgemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigen-tümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile vonGrundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Vorausset-zung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grund-stücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nut-zung des einzelnen Grundstückes im Sinne desGrundbuchrechtes mangels hinreichender Größe nicht möglichist.2.4. KanalnetzzahlDie Kanalnetzzahl ist eine Kostengröße für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Ent-wässerungseinrichtung.2.5. NutzungsfaktorZur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzungwird ein Nutzungsfaktor definiert. Der Nutzungsfaktor ermitteltsich wie folgt:

Garten/Garage/Wochenendgrundstück: Nutzungsfaktor0,5

Wohnbebauung:Wohneinheiten/Wohnung Nutzungsfaktor

1 1,02 1,53 2,04 2,5

Für jede weitere Wohneinheit/Wohnung erhöht sich der Nut-zungsfaktor um 0,5.Sonstige Nutzung:Wasserzähler Qn Nutzungsfaktor

> 12,5 1,2> 16,0 3,2> 10,0 5,2> 15,0 7,2> 15,0 9,2

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 2329.12.2010 – Nr. 14

Für verschiedenartig genutzte Grundstücke wird entspre-chend der Nutzungsart der Nutzungsfaktor addiert undder BKZ entsprechend berechnet.

2.6. Unter einer Wohneinheit/Wohnung im Sinne der Nummern2.1. und 2.5. ist eine Mehrheit von Räumen zu verstehen, die sobeschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbstständi-gen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dafür müssen neben demWohn-/Schlafraum eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegen-heit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Bei Grundstü-cken, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutztwerden, gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Woh-nung.2.7. Der BKZ ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusseszur Zahlung fällig.2.8. Der weitere BKZ wird mit Fertigstellung der neuen Wohnein-heit/Wohnung oder mit Beginn der tatsächlichen Nutzung beisonstiger Nutzung fällig. 2.9. Der BKZ für Erschließungsgebiete ist vertraglich zwischendem ZWE und dem Erschließungsträger zu regeln.

3. Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage(zu §§ 10 und 11)

3.1. Die Herstellung, der laufende Unterhalt, die Auswechselungsowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses sind ge-genüber dem ZWE kostenpflichtig.3.2. Die Grundstücksanschlusskosten können pauschal und alsVorauszahlung vom Vertragspartner verlangt werden.3.3. Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten un-verbindlich die an den ZWE zu zahlenden Anschlusskosten in vo-raussichtlicher Höhe mitgeteilt.3.4. Die Erstellung des Grundstücksanschlusses wird in Abstim-mung mit dem Vertragspartner vom ZWE in Auftrag gegeben.3.5. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist kos-tenpflichtig.

4. Abrechnung/Abschlagszahlung (zu §§ 14, 15, 17 und 18)4.1. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Abschlagszahlun-gen werden jeweils zum 15. der Monate März bis Dezember er-hoben. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anfor-derung von Abschlagszahlungen bleibt dem ZWE vorbehalten.4.2. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann auf Antragstellungdes Vertragspartners eine Aussetzung des Grundbetrages, je-weils auf ein Quartal befristet, erfolgen. Der Antrag ist schriftlichmit Angabe der Gründe bis zum 20. des Monates, welcher demAussetzungszeitpunkt vorausgeht, beim ZWE einzureichen. DerGrundbetrag für eine Wohneinheit bzw. einen Qn Wasserzählerist grundsätzlich zu entrichten.4.3. Bei Ableitung von Abwässern über eine ordnungsgemäß be-triebene Grundstückskläranlage in die öffentliche Entwässerungs-anlage ohne Sammelkläranlage wird dem Kunden der KategorieI ein ermäßigtes Abwasserentsorgungsentgelt berechnet. Das giltnicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben,bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt,dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgradoder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässerentsprechen.4.4. Für den Abtransport und die Beseitigung von Abwasser ausabflusslosen Sammelgruben und Vorbehandlungsanlagen (Fäkal-schlamm) wird ein Preis nach dem Rauminhalt der entnommenenMengen berechnet.4.5. Das Entgelt für die Entsorgung von Niederschlagswasser er-mittelt sich wie folgt.Entgelt = (gewichtete Fläche - Abzugsfläche) x Preis gewichtete Fläche:Summe aller mit dem jeweiligen Versiegelungsfaktor multiplizier-ten Grundstücksflächen gemäß § 15 Absatz 1Abzugsfläche:Summe aller mit dem jeweiligen Versiegelungsfaktor multiplizier-ten Grundstücksflächen gemäß § 15 Absatz 34.6.Die Kategorien werden entsprechend der Schmutzfracht unter-schieden:

Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe

Abwasser-inhaltsstoffe ME Kategorien

I II III IVTemperatur °C 20 25 30 35pH-Wert (zulässiger Bereich) mg/l 6,5-8,5 6,5-8,5 6,5-9,0 6,5-9,5Absetzbare Stoffe ml/l 1,0 2,0 4,0 8,0SuspendierteFeststoffe mg/l 100 200 400 500Schwerflüchtige lipophile Stoffe mg/l 40 60 80 100Kohlenwasserstoffe mg/l 2 5 10 20Adsorbierbare organischeHalogen-verbindungen (AOX) mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0BSB5 mg/l 300 600 900 1200CSB mg/l 600 1200 1800 2400Arsen mg/l 0,1 0,25 0,35 0,5Barium mg/l 0,5 1,0 2,5 5,0Blei mg/l 0,4 0,6 0,8 1,0Cadmium mg/l 0,05 0,1 0,25 0,5Chrom mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0Chrom VI mg/l 0,05 0,1 0,15 0,2Cobalt mg/l 0,1 0,5 1,0 2,0Kupfer mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0Nickel mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0Quecksilber mg/l 0,01 0,025 0,05 0,1Zinn mg/l 0,5 1,0 2,5 5,0Zink mg/l 0,5 2,0 2,5 5,0Summe Stickstoff N aus NO3, NO2 und NH4 mg/l 40 60 80 100Cyanid, gesamt mg/l 2,0 3,0 4,0 5,0Cyanid, leicht freisetzbar mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0Sulfat (SO4) mg/l 200 300 450 600Sulfid (SO3) mg/l 0,5 1,0 1,5 2,0Fluorid mg/l 20 30 40 50Chlor, freies mg/l 0,05 0,1 0,15 0,2Phosphor mg/l 6 9 12 15Phenole mg/l 2,5 5,0 7,5 10

Die angegebenen Werte gelten als Maximalwerte für die entspre-chende Kategorie. Das häusliche Abwasser entspricht der Kate-gorie I.4.7. Bei der Schätzung des Verbrauches gilt ein Einwohnergleich-wert von 120 Liter pro Einwohner und Tag bzw. ein Jahresver-brauch von 44 cbm pro Einwohner.

5. AuskünfteDer ZWE ist unter Berücksichtigung und Einhaltung der Daten-schutzgesetze berechtigt, den Verbandsmitgliedern Auskunft überdie Abwasserbeseitigung zu geben.

6. PreisblattAlle Preise nach diesen Ergänzenden Vereinbarungen sind indem jeweils gültigen „Preisblatt Abwasser“ des ZWE ausgewie-sen. Es ist Bestandteil dieser Ergänzenden Vereinbarungen.

7. Änderungen7.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen und die Entgelte nachdem allgemeinen Tarif können durch den ZWE mit Wirkung füralle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung undErgänzung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichenBekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen undwerden Vertragsinhalt.7.2. Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstückesoder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnlicheMaßnahmen, so kann der ZWE von seinen Allgemeinen Bedin-gungen und diesen Ergänzenden Vereinbarungen abweichendeVereinbarungen schließen.

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8. In-Kraft-Treten8.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen zu den Allgemeinen Be-dingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser) imGebiet des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwas-serbeseitigung Eisenberg (ZWE) treten am 01. Januar 2011 inKraft. Gleichzeitig treten die Ergänzenden Vereinbarungen zuden Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser(AEBAbwasser) vom 28. Dezember 2009 außer Kraft.8.2.Die AEBAbwasser sowie die Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zur AEBAbwasser gelten auch für Versorgungsverträge, dievor dem In-Kraft-Treten zustande gekommen sind, unmittelbar.Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierü-ber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen dervor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlos-senen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Preisblatt Abwassergültig ab 01. Januar 2011Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Entsor-gung von Abwasser im Gebiet des ZWE (AEBAbwasser) und denErgänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AEBAbwassergelten für den Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwas-serbeseitigung Eisenberg (ZWE) ab 01. Januar 2011 die folgen-den Preise:1. Grundpreis1.1. Entsprechend § 14 Absatz 2 Buchstabe a, b und d der

AEBAbwasser beträgt der Grundpreis jeWohneinheit/Wohnung und Monat:

- für die Vorhaltung der Einrichtung zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung:

brutto 6,15 EUR- für die Vorhaltung der Einrichtung zur Fäkalschlammbe-

handlung: brutto 4,00 EUR1.2. Entsprechend § 14 Absatz 2 Buchstabe c und d der AEB-

Abwasser beträgt der Grundpreis für sonstige Nutzungmonatlich bei der Verwendung von Wasserzählern deraufgeführten Nenngröße pro bestehende Nutzungsart:

- für die Vorhaltung der Einrichtung zur Abwasserableitungund Abwasserbehandlung:

Einfachzähler bruttoQn 112,5 6,15 EURQn 116,0 14,76 EURQn 110,0 24,60 EURQn 115,0 36,90 EURQn 125,0 61,50 EURQn 140,0 98,40 EURQn 160,0 147,60 EURQn 150,0 369,00 EURVerbundzählerQn 115,0 36,90 EURQn 125,0 61,50 EURQn 140,0 98,40 EURQn 160,0 147,60 EURQn 150,0 369,00 EUR

- für die Vorhaltung der Einrichtung zur Fäkalschlammbe-handlung:

Einfachzähler bruttoQn 112,5 4,00 EURQn 116,0 9,60 EURQn 110,0 16,00 EURQn 115,0 24,00 EURQn 125,0 40,00 EURQn 140,0 64,00 EURQn 160,0 96,00 EURQn 150,0 240,00 EUR

VerbundzählerQn 15,0 24,00 EURQn 25,0 40,00 EURQn 40,0 64,00 EURQn 60,0 96,00 EURQn 150,0 240,00 EUR2. Mengenpreis2.1. Entsprechend § 14 Absatz 1 und 3 der AEBAbwasser i.

V. m. Punkt 4.6. der Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zu den AEBAbwasser wird pro Kubikmeter eingelei-teten Abwasser berechnet:

bruttoKategorie I 1,60 EURKategorie II 2,86 EURKategorie III 4,16 EURKategorie IV 4,65 EUR2.2. Entsprechend Punkt 4.3. der Ergänzenden Vereinbarun-

gen des ZWE zu den AEBAbwasser wird pro Kubikmetereingeleiteten Abwasser berechnet:

brutto 1,55 EUR3. Fäkalschlammentsorgung

Entsprechend Punkt 4.4. der Ergänzenden Vereinbarun-gen des ZWE zu den AEBAbwasser beträgt der Preis proKubikmeter entsorgten Fäkalschlammes:

brutto- abflusslose Sammelgrube 11,10 EUR- Grundstückskläranlage 19,30 EUR4. NiederschlagswasserEntsprechend § 15 der AEBAbwasser i. V. m. Punkt 4.5. der Er-gänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AEBAbwasser be-trägt der Preis pro Quadratmeter gewichteter Fläche:Grundstücksentwässerung brutto- bei nachgeschalteter Abwasserbehandlung: 0,57 EUR- ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung: 0,31 EURStraßenoberflächenentwässerung brutto- bei nachgeschalteter Abwasserbehandlung: 0,50 EUR- ohne nachgeschalteter Abwasserbehandlung: 0,51 EUR5. KanalnetzzahlEntsprechend Punkt 2.4. der Ergänzenden Vereinbarungen desZWE zu den AEBAbwasser beträgt die Kanalnetzzahl:

brutto 91,80 EUR/m6. HausanschlusskostenGemäß § 10 Absatz 6 der AEBAbwasser i. V. m. Punkt 3. der Er-gänzenden Vereinbarungen des ZWE zu den AEBAbwasser wirdfür die Herstellung und Änderung des Hausanschlusses berech-net:6.1. Montagegrundbetrag6.1.1. Steinzeugrohr

bruttoRohrnennweite DN 100 Stck. 490,71 EURRohrnennweite DN 150 Stck. 552,78 EURRohrnennweite DN 200 Stck. 673,64 EUR

6.1.2. KG-Rohr bruttoRohrnennweite DN 100 Stck. 447,15 EURRohrnennweite DN 150 Stck. 459,62 EURRohrnennweite DN 200 Stck. 479,81 EUR6.2. Längenzuschlag für Montagearbeiten6.2.1. Steinzeugrohr bruttoRohrnennweite DN 100 m 46,51 EURRohrnennweite DN 150 m 56,82 EURRohrnennweite DN 200 m 86,70 EUR6.2.2. KG-Rohr bruttoRohrnennweite DN 100 m 29,22 EURRohrnennweite DN 150 m 42,07 EURRohrnennweite DN 200 m 50,72 EUR6.3. Grundbetrag Erdarbeiten bruttoEinbautiefe 1,30 m Stck. 156,00 EUREinbautiefe 1,60 m Stck. 192,00 EUREinbautiefe 2,00 m Stck. 384,00 EUREinbautiefe 2,50 m Stck. 750,00 EUR6.4. Längenzuschlag Erdarbeiten bruttoEinbautiefe 1,30 m m 72,81 EUREinbautiefe 1,60 m m 128,01 EUREinbautiefe 2,00 m m 176,01 EUREinbautiefe 2,50 m m 240,00 EUR

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6.5. Zuschlag für Mauerdurchführung bruttoRohrnennweite DN 100 Stck. 425,02 EURRohrnennweite DN 150 Stck. 493,81 EURRohrnennweite DN 200 Stck. 568,37 EUR6.6. Zuschlag für Oberflächenaufbruch

inklusive Wiederherstellung bruttoBitumen/Beton qm 163,31 EURSchotter/Kies/Sand qm 29,30 EURKopfsteinpflaster (ohne Material) qm 87,14 EURKleinpflaster (ohne Material) qm 96,42 EUR6.7. Abtransport von Aushubmassen brutto

cbm 24,48 EUR7. Außerbetriebsetzung Abwasserhausanschluss

bruttoRohrnennweite DN 100 Stck. 330,84 EURRohrnennweite DN 150 Stck. 344,64 EURRohrnennweite DN 200 Stck. 361,83 EUR8. Normschacht bruttoTiefe 1,50 m, gemauert Stck. 2.708,17 EURTiefe 1,50 m, Fertigunterteil Stck. 2.349,26 EURTiefe 1,50 m, FertigteilschachtKG, DN 400 Stck. 284,47 EUR9. Zuschlag zusätzliche Schachttiefe bruttoje 0,25 m Stck. 128,09 EUR10. Sonstige Leistungen brutto10.1. Abnahme der Grundstücksent-

wässerungsanlage 37,00 EUR10.2. Kosten für zusätzliche Wege 29,75 EUR10.3. Kosten für die Plombierung

zusätzlicher Wasserzähler 29,75 EUR10.4. Erstkontrolle einer Kleinkläranlage nach

§ 58 Absatz 1und 4 ThürWG i. V. m. § 3 ThürKKAVO 52,50 EUR

10.5. Kontrolle einer Kleinkläranlage gemäß DIN 4261 Teil 2 nach § 58 Absatz 1 und 4 ThürWG i. V. m. § 7 ThürKKAVO 45,50 EUR

10.6. Kontrolle einer Kleinkläranlage gemäßDIN 4261 Teil 1nach § 58 Absatz 1 und 4 ThürWG i. V. m. § 7 ThürKKAVO 37,25 EUR

10.7. Wartung einer Kleinkläranlage (inkl. Kontrolle nach Punkt 10.5.) 83,00 EUR

10.8. Einsatz von Fahrzeugen bruttoPKW km 1,25 EURLKW km 1,55 EURHochdruckspülgerät km 2,73 EUR10.9. Einsatz von Maschinen und Geräten bruttoKleinbagger Std. 24,00 EURHochdruckspülgerät Std. 33,00 EUR10.10.Einsatz Arbeitskräfte bruttoLohnstunde Meister Std. 40,00 EURLohnstunde Facharbeiter Std. 33,00 EURLohnstunde Angestellter Std. 46,00 EURLohnstunde Ingenieur Std. 51,00 EURBereitschaftszuschlag

Meister Std. 12,50 EURFacharbeiter Std. 13,80 EUR

10.11.Ingenieurtechnische Leistungen bruttoAusstellung technischer Zustimmungen Stck. 40,90 EURAusstellung allgemeiner Zustimmungen Stck. 20,50 EURZustimmungen für Leitungstrassen,Gewerbe-, Industrie- und Wohngebiete Stck. 43,40 EUR10.12.Mahn- und Verzugskosten bruttoMahnkosten 1. Mahnung 2,50 EURMahnkosten 2. Mahnung 5,00 EURVerzugszinsen 7 %10.13.AuslagenAuslagen sind dem ZWE in der tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten.

Eisenberg, 23. Dezember 2010Dr. DarnstädtVerbandsvorsitzender (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung

Öffentliche Bekanntmachung nach § 13 Thüringer KommunalabgabengesetzBaumaßnahme: Entwässerung Orlamünde

3. BA: Mischwasserkanal B88Der Zweckverband zur Wasserver- und Abwasserentsorgung derGemeinden im Thüringer Holzland beabsichtigt, in 07768 Orla-münde folgende Anlage errichten bzw. erneuern zu lassen:- Mischwasserkanal B88 und Mittelkreis mit Anbindung an dieKläranlage KahlaDie Baumaßnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Straßen-ausbau in der B88.Die Bauarbeiten beginnen im April 2011. Es ist geplant, die Bau-maßnahmen im folgenden Jahr, im Juli 2012, abzuschließen.Mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die KläranlageKahla entsteht für alle anschließbaren Grundstücke die Abwasser-beitragspflicht gemäß der Beitragssatzung zur Entwässerungssat-zung (BS-EWS).In die Planungsunterlagen und Satzungen kann nach telefoni-scher Anmeldung (Tel.036601/ 578-0) in unseren Geschäftsräu-men in Hermsdorf, Rodaer Str. 47, Einsicht genommen werden.

Hermsdorf, den 01.12.2010PerschkeVorsitzender des Zweckverbandes zur Wasserver- und Abwasserentsorgungder Gemeinden im Thüringer Holzland

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Anlage siehe nächste Seite

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 2629.12.2010 – Nr. 14

Haushaltssatzungfür das Haushaltsjahr 2011 des Zweckverbandes zurWasserversorgung und Abwasserentsorgung derGemeinden im „Thüringer Holzland“ (ZWA)

Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes überdie kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. §§ 53 ff.der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) undder §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)jeweils in der aktuell geltenden Fassung erlässt der ZWA „Thürin-ger Holzland“ folgende Haushaltssatzung:

§ 1Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschafts-jahr 2011 wird hiermit festgesetzt, dadurch ergeben sichim Erfolgsplandie Erträge 14.633.000 EURdie Aufwendungen 13.822.200 EURim Vermögensplandie Einnahmen 9.822.600 EURdie Ausgaben 9.822.600 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-genshaushalt wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungvon Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 2.300.000EUR festgesetzt.

§ 5Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.

Hermsdorf, den 26. November 2010 Hans-Peter PerschkeVerbandsvorsitzenderZWA „Thüringer Holzland“ (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2011 desZweckverbandes zur Wasserversorgung undAbwasserentsorgung der Gemeinden im ThüringerHolzland

Der Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsor-gung der Gemeinden im Thüringer Holzland hat am24.11.2010 die Haushaltssatzung 2011 beschlossen. Sie wurdedem Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises - Kommunalaufsicht- als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Haus-haltssatzung 2011 enthält keine genehmigungspflichtigen Be-standteile und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Haushaltssatzung 2011 mit Wirtschaftsplan 2011 und Be-standteilen liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom

03.01.2011 bis 17.01.2011bei der Betriebsführung des Zweckverbandes, Zimmer V2.14, Ro-daer Straße 47, 07629 Hermsdorf, während der üblichenDienststunden öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Be-schlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahresnach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfü-gung gehalten.

Hermsdorf, den 26. November 2010PerschkeVerbandsvorsitzender Siegel

Im Original gezeichnet und gesiegelt

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 2729.12.2010 – Nr. 14

Bekanntmachung des ZWA „Thüringer Holzland“Nachfolgend wird der Wortlaut der in den öffentlichen Sitzungender Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserver-sorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im ThüringerHolzland am 10.03.2010, 09.06.2010 und 24.11.2010 ge-fassten Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.Beschluss - Nr.: 01/03/10Ermächtigung des Verbandsvorsitzenden zur Umschuldung einesKreditsAuf Grundlage und zur Umsetzung der Haushaltssatzung 2010ermächtigt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsitzendenzur Umschuldung des KreditesKreditgeber Commerzbank AGKreditvertrag Nr. 233311000 fällig zum 30.04.2010in Höhe von 3.588.076,68 EURdurch Einholung von Kreditangeboten und Abschluss des erfor-derlichen Vertrages.Beschluss - Nr.: 02/03/101. Nachtragshaushaltssatzung 2010Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung die1. Nachtragshaushaltssatzung 2010, incl. 1. Nachtragswirt-schaftsplan 2010 und Stellenplan 2010.Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 mit Anlagen ist Bestand-teil dieses Beschlusses.Beschluss - Nr.: 03/03/101. Nachtrag zum Finanzplan 2010Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung den1. Nachtrag zum Finanzplan 2010.Beschluss - Nr.: 04/03/10Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) 2010 - 2025Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) inder Fassung vom 05.02.2010.Beschluss - Nr.: 05/06/10Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes des ZWA„Thüringer Holzland“ für das Wirtschaftsjahr 2009Der testierte Jahresabschluss zum 31.12.2009 mit einer Bilanz-summe in Höhe von 139.850.487,17 Euro und einem Jahresge-winn in Höhe von 193.424,50 Euro wird festgestellt.Beschluss - Nr.: 06/06/10Behandlung des Jahresergebnisses des Wirtschaftsjahres 2009des Eigenbetriebes des ZWA „Thüringer Holzland“Der Jahresgewinn des Betriebszweiges Trinkwasser von298.636,18 EUR wird in Höhe von 79.542,94 EUR mit Verlust-vorträgen der Vorjahre verrechnet. Der verbleibende Gewinn von219.093,24 EUR wird in die allgemeine Rücklage eingestellt.Der Jahresverlust des Betriebszweiges Abwasser in Höhe von105.211,68 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.Beschluss - Nr.: 07/06/10Beschluss über die Verwendung eines Anteils aus der allgemei-nen Rücklage des Eigenbetriebes des ZWA „Thüringer Holzland“In Höhe des Betrages des Beteiligungsgewinnes aus Anteilen ander W + A H GmbH von 101.738,16 Euro erfolgt im Betriebs-zweig Trinkwasser eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklageund wird an den Betriebszweig Abwasser weitergeleitet. Der Ent-nahmebetrag dient zur Verrechnung von Ansprüchen des ZWAaus der Deckung der Straßenentwässerungskosten (Aufrechnungin Höhe der in 2010 und Folgejahre entstehenden Beträge).Beschluss - Nr.: 08/06/10Entlastung des Verbandsausschusses des ZWA „Thüringer Holz-land“Dem Verbandsausschuss wird für das Wirtschaftsjahr 2009 Ent-lastung erteilt.Beschluss - Nr.: 09/06/10Entlastung des Verbandsvorsitzenden des ZWA „Thüringer Holz-land“Dem Verbandsvorsitzenden, Herrn Hans-Peter Perschke, wird fürdas Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung erteilt.Beschluss - Nr.: 10/06/10Entlastung der Betriebsführung des Eigenbetriebes des ZWA„Thüringer Holzland“Dem Betriebsführer, Herrn Günter Geister, wird für den Zeitraum01.01. - 30.11. des Wirtschaftsjahres 2009 Entlastung erteilt.

Beschluss - Nr.: 11/06/10Entlastung der Betriebsführung des Eigenbetriebes des ZWA„Thüringer Holzland“Dem Betriebsführer, Herrn Steffen Rothe, wird für den Zeitraum01.12. - 31.12. des Wirtschaftsjahres 2009 Entlastung erteilt.Beschluss - Nr.: 12/06/10Bestellung eines Verbandsrates im FernwasserzweckverbandNord- und OstthüringenDie Verbandsversammlung bestellt Herrn Peter Schröter zum Ver-bandsrat im Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen.Beschluss - Nr.: 13/06/10Bestellung eines stellvertretenden Verbandsrates im Fernwasser-zweckverband Nord- und OstthüringenDie Verbandsversammlung bestellt Frau Gabriele Klotz zur stell-vertretenden Verbandsrätin im Fernwasserzweckverband Nord-und Ostthüringen.Beschluss - Nr.: 17/11/10Haushaltssatzung 2011Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung dieHaushaltssatzung 2011 mit ihren Bestandteilen, incl. Wirtschafts-plan 2011 und Stellenplan 2011.Die Haushaltssatzung 2011 mit Anlagen ist Bestandteil dieses Be-schlusses.Beschluss - Nr.: 18/11/10Finanzplan 2011Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung denFinanzplan 2011.PerschkeVerbandsvorsitzender Siegel

Im Original gezeichnet und gesiegelt

1. Änderungssatzung vom 08.12.2010 derGebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung

vom 29.06.2005

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserent-sorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland

Präambel:Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabga-bengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserver-sorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im ThüringerHolzland folgende 1. Änderungssatzung zu seiner Gebührensat-zung zur Wasserbenutzungssatzung vom 29.06.2005 (GS-WBS):

Artikel 1Der § 5 der GS-WBS erhält folgende neue Fassung:

„§ 5Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus derWasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht er-

möglicht wird oder3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasser-

zähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder4. die Eichfrist eines Wasserzählers überschritten ist.Bei der Schätzung gilt als Anhaltswert ein Jahresverbrauch von38 cbm/Person.(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers

(netto) (zzgl. 7 % Mwst.) (brutto)1,40 Euro 0,10 Euro 1,50 Euro

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicherWasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pro Kubikmeterentnommenen Wassers

(netto) (zzgl. 7 % Mwst.) (brutto)1,40 Euro 0,10 Euro 1,50 Euro”

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 2829.12.2010 – Nr. 14

Artikel 2Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

ausgefertigt: Hermsdorf, den 08.12.2010PerschkeVerbandsvorsitzender Siegel

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Genehmigungsvermerk: Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zurEntwässerungssatzung vom 08.12.2010 des Zweckverbandeszur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeindenim Thüringer Holzland wurde mit Schreiben der Kommunal-aufsicht des Landratsamtes Saale - Holzland - Kreis vom07.12.2010, Az.: 708.31/ZWA-GS-WBS 2005-1.Ä. rechtsauf-sichtlich genehmigt.

Bekanntmachungshinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO zur 1. Än-derungssatzung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzungvom 08.12.2010:Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und dieseBekanntmachung betreffen, können gegenüber dem ZWA „Thü-ringer Holzland“, Rodaer Straße 47, 07629 Hermsdorf geltendgemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründegeltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb ei-ner Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend ge-macht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hermsdorf, den 08.12.2010PerschkeVerbandsvorsitzender Im Original gezeichnet

Abwasserzweckverband Gleistal

Haushaltssatzungfür das Haushaltsjahr 2011 des Abwasserzweckverbandes GleistalAuf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes überdie kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. §§ 53 ff.der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) undder §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)jeweils in der aktuell geltenden Fassung erlässt der Abwasser-zweckverband Gleistal folgende Haushaltssatzung:

§ 1Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschafts-jahr 2011 wird hiermit festgesetzt, dadurch ergeben sichim Erfolgsplandie Erträge 560.700 EURdie Aufwendungen 559.800 EURim Vermögensplandie Einnahmen 351.700 EURdie Ausgaben 351.700 EUR

§ 2Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 3Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-gensplan wird festgesetzt auf 45.000 EUR.

§ 4Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungvon Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf93.000 EUR.

§ 5Die Verbandsumlage zur Deckung der Betriebskosten Straßenent-wässerung wird festgesetzt auf 19.458 EUR.

§ 6Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2011 in Kraft.

ausgefertigt: Bürgel, den 26. November 2010Erhard KunzeVerbandsvorsitzenderAbwasserzweckverband Gleistal (Siegel)

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2011des Abwasserzweckverbandes GleistalDer Abwasserzweckverband Gleistal hat am 18.11.2010 dieHaushaltssatzung 2011 beschlossen. Sie wurde dem Landratsamtdes Saale-Holzland-Kreises - Kommunalaufsicht - als zuständigerRechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Haushaltssatzung enthältkeine genehmigungspflichtigen Bestandteile und wird hiermit öf-fentlich bekannt gemacht.Die Haushaltssatzung 2011 mit Wirtschaftsplan 2011 und Be-standteilen liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom

03.01.2011 bis 17.01.2011bei der Betriebsführung des Zweckverbandes, Zimmer V2.14, Ro-daer Straße 47, 07629 Hermsdorf, während der üblichenDienststunden öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Be-schlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahresnach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfü-gung gehalten.

Bürgel, den 26. November 2010KunzeVerbandsvorsitzender Siegel

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes GleistalNachfolgend wird der Wortlaut der in den öffentlichen Sitzungender Verbandsversammlung des AZV Gleistal am 04.02.2010,04.03.2010, 03.06.2010 und 18.11.2010 gefassten Beschlüs-se öffentlich bekannt gemacht.Beschluss-Nr.: 01/02/10Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung denöffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem ZWA „Thüringer Holzland“zur teilweisen Übertragung der Durchführungsverantwortung aufden ZWA „Thüringer Holzland“ im Rahmen der Erstellung vonBescheiden des AZV Gleistal.Beschluss-Nr.: 02/03/10Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) 2010 - 2025Die Verbandsversammlung beschließt in der öffentlichen Sitzungdie Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) inder Fassung vom 05.02.2010.Beschluss-Nr.: 03/06/10Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes des AZVGleistal für das Wirtschaftsjahr 2009Der testierte Jahresabschluss zum 31.12.2009 mit einer Bilanz-summe in Höhe von 8.414.537,14 EUR und einem Jahresgewinnin Höhe von 1.776,71 EUR wird festgestellt.Beschluss-Nr.: 04/06/10Behandlung des Jahresergebnisses des Wirtschaftsjahres 2009des Eigenbetriebes des AZV GleistalDer Jahresgewinn in Höhe von 1.776,71 EUR wird mit den Ver-lustvorträgen der Vorjahre verrechnet.Beschluss-Nr.: 05/06/10Entlastung des Verbandsvorsitzenden des AZV GleistalDem Verbandsvorsitzenden, Herrn Erhard Kunze, wird für dasWirtschaftsjahr 2009 Entlastung erteilt.Beschluss-Nr.: 06/06/10Entlastung der Betriebsführung des Eigenbetriebes des AZV GleistalDem Betriebsführer, Herrn Günter Geister, wird für den Zeitraum01.01. - 30.11. des Wirtschaftsjahres 2009 Entlastung erteilt.Beschluss-Nr.: 07/06/10Entlastung der Betriebsführung des Eigenbetriebes des AZV GleistalDem Betriebsführer, Herrn Steffen Rothe, wird für den Zeitraum01.12. - 31.12. des Wirtschaftsjahres 2009 Entlastung erteilt.

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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 2929.12.2010 – Nr. 14

Beschluss-Nr.: 09/11/10Haushaltssatzung 2011Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung dieHaushaltssatzung 2011 mit ihren Bestandteilen, incl. Wirtschafts-plan 2011.Die Haushaltssatzung 2011 mit Anlagen ist Bestandteil dieses Be-schlusses.Beschluss-Nr.: 10/11/10Finanzplan 2011Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung denFinanzplan 2011.Beschluss-Nr.: 11/11/10Ermächtigung des Verbandsvorsitzenden zur Umschuldung einesKreditsAuf Grundlage und zur Umsetzung der Haushaltssatzung 2010ermächtigt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsitzendenzur Umschuldung des KreditesKreditgeber Sparkasse JenaKreditvertrag Nr. 6300051402 fällig zum 15.12.2010in Höhe von 534.500 EURdurch Einholung von Kreditangeboten und Abschluss des erfor-derlichen Vertrages.Kunze SiegelVerbandsvorsitzender Im Original gezeichnet und gesiegelt

Abfallwirtschaftsbetrieb des Saale-Holzland-Kreises

Keine 60-l-Restmüllbehälter im Saale-Holzland-Kreis zugelassenAufgrund von Anfragen weisen wir darauf hin, dass im Saale-Holzland-Kreis keine Restmüllbehälter mit 60 l Fassungsvolumenzugelassen sind. Diese können somit auch nicht mit einem Ident-Chip versehen und entleert werden.Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung zur Änderung der Neubekannt-machung der Satzungüber die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungs-abfällen - Abfallwirtschaftssatzung - (AbfWS) des Saale-Holzland-Kreises vom 07.01.2010 sind folgende Behältnisse sind für dieÜberlassung an den Saale-Holzland-Kreis in seinem Einzugsge-biet zugelassen:Restmüllbehältnisse nach EN 840 (DIN 30740, DIN 30700)* Entsorgung für Haushalte: 80 l, 120 l, 240 l, 1.100 l;* Entsorgung für Gewerbebetriebe: 80 l, 120 l, 240 l, 1.100 l;* Abfallsack:70 l.Die Verwendung von Umleerbehältern >1.100 l und Presscontai-nern kann auf Antrag genehmigt werden. Die vom Landkreis zu entsorgenden Behälter bis zu einem Fas-sungsvermögen von 1.100 l sind mit einem Erkennungssystem(Identsystem) ausgerüstet. Die Installation der dafür notwendigentechnischen Hilfsmittel ist von den Anschlusspflichtigen zu dulden. Wenn Sie bei einem Entsorgungsunternehmen bzw. im Baumarkteinen neuen Restmüllbehälter erwerben wollen, achten Sie bittedarauf, dass die oben aufgeführten Kriterien eingehalten wer-den. Anderenfalls kann der Behälter im Saale-Holzland-Kreisnicht entleert werden.

Durchführung einer Hausmüllanalyse im Saale-Holzland-KreisDer Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 8. November 2011den Auftrag für die Durchführung einer Hausmüllanalyse im Saa-le-Holzland-Kreis im Jahr 2011 vergeben. Da die letzte Hausmüllanalyse im Jahr 1995 durchgeführt wurdeund sich die Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung seit-dem stark verändert haben (veränderte Entsorgungssysteme fürdie einzelnen Fraktionen, anderes Konsumverhalten der Bürgerusw.) werden neue Erkenntnisse zur Zusammensetzung des Rest-mülls im Landkreis erwartet. Von Interesse sind hierbei insbeson-

dere der Anteil an Bioabfällen und Wertstoffen, wie zum Beispielstoffgleichen Nicht-Verpackungen (Gegenstände aus Kunststoffen,die keinen Grünen Punkt haben). Für diese Fraktionen sind imEntwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesonderte Entsor-gungswege vorgesehen.Es werden 4 Sortierkampagnen in ausgewählten Bereichen desLandkreises durchgeführt (Winter, Frühjahr, Sommer und Herbst2011).Dabei werden in 5 Siedlungsgebieten von dörflich gewachsenerStruktur bis zu Gebieten mit komplexem Wohnungsbau Probenvon jeweils ca. 1000 kg aus dem Hausmüll entnommen.Dies entspricht ca. 2,5 Prozent der wöchentlich im Durchschnittanfallenden Hausmüllmenge und stellt einen sehr hohen Reprä-sentationsgrad dar.Die Sortierung der Abfälle in 31 Fraktionen (z.B. kompostierbareAbfälle, Verpackungen, Glas usw.) wird auf dem Gelände derDeponie und Müllumladestation in Großlöbichau erfolgen.Anschließend wird eine statistische Auswertung und Hochrech-nung des Ergebnisses durchgeführt und dieses einer Interpretati-on und Bewertung unterzogen.Auf der Grundlage dieser Ergebnisse sollen weitere strategischeAufgaben für die Entwicklung der Abfallwirtschaft im Landkreisabgeleitet werden, wie sie bereits im Abfallwirtschaftskonzeptdes Landkreises (veröffentlicht auf unserer Internet-Seitewww.awb-shk.de) angesprochen werden.Wir werden in der Presse weiter über den aktuellen Stand desProjektes informieren.