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1 DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales 16. Mai 2017 18. Wahlperiode Information für den Ausschuss Entwurf eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 18/12041 Zusammenfassung: 1. Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Fin- gerabdruck-Scan im Asylbewerberleistungsge- setz (AsylbLG); Änderung in § 18a Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) und in der AZRG-Durchführungsverordnung; Evaluierung - Artikel 3, 4, 5 und 20 des Gesetzentwurfs (GE) In Umsetzung des KOA-Beschlusses vom 29. März 2017 wird im AsylbLG eine Regelung geschaffen, die die für die Durchführung des Asylbewerberleistungs- gesetzes zuständigen Leistungsbehörden ermächtigt, bei bestehenden Zweifeln zwecks weiterer Identitäts- prüfung Fingerabdrücke abzunehmen und mit den dazu im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicher- ten Daten abzugleichen. Diese Neuregelung dient dazu, die Leistungsbehörden bei der sicheren Identi- fizierung von Leistungsberechtigten zu unterstützen und mögliche Fälle von Sozialleistungsmissbrauch aufzudecken. Zur Sicherung einer bundeseinheitli- chen Anwendung werden diese Verfahrensneurege- lungen abweichungsfest ausgestaltet. Zugleich wird eine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit der An- tragsteller und Leistungsbezieher eingeführt, die Ab- nahme von Fingerabdrücken zwecks Identitätsprü- fung zu dulden; die Verletzung dieser Mitwir- kungsobliegenheit führt in entsprechender Anwen- dungen der §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialge- setzbuch (SGB I) zu Rechtsnachteilen (Versagen oder Entziehen der Leistungen nach dem AsylbLG). Flan- kierend hierzu werden Änderungen in das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) und in die AZRG-Durchführungsverordnung eingeführt, die den Kranz der von den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität abrufbaren Daten um die Referenznummer Die Zustimmung in den Arbeitsgruppen der Koalitionsfraktionen zum Änderungsantrag steht noch aus. der Fingerabdruckdaten erweitern und damit den notwendigen Informationsfluss an die Leistungsbe- hörden sicherstellen. Die Wirkungen der Regelungen werden zum 31. Dezember 2022 evaluiert. 2. Anpassung der wesentlichen steuerlichen Ver- fahrensvorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Daten- schutz-Grundverordnung, DSGVO) - Artikel 6 und 7 GE Am 25. Mai 2018 wird die DSGVO unmittelbar gel- tendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union sein. Das gesamte deutsche Daten- schutzrecht ist auf Vereinbarkeit mit der DSGVO zu prüfen und ggf. anzupassen. Ein zwingender Bedarf für eine gesetzliche Anpas- sung an die DSGVO besteht im Steuerverfahrens- recht. Hierbei ist insbesondere in der Abgabenord- nung (AO) zu regeln, unter welchen rechtlichen und technischen Voraussetzungen personenbezogene Da- ten von der Finanzverwaltung verarbeitet werden dürfen und inwieweit die Rechte der betroffenen Per- son auf Auskunft bereichsspezifisch eingeschränkt werden. Für die von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern soll die Datenschutzaufsicht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kon- zentriert werden. Auch bei der Entwicklung von bun- desweit eingesetzten entsprechenden IT-Programmen für andere Länder oder den Bund soll die nach der

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DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 18(11)1031Ausschuss fürArbeit und Soziales 16. Mai 201718. Wahlperiode

Information für den Ausschuss

Entwurf eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes undanderer Vorschriften - Drucksache 18/12041

Zusammenfassung:

1. Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Fin-gerabdruck-Scan im Asylbewerberleistungsge-setz (AsylbLG); Änderung in § 18a Gesetz überdas Ausländerzentralregister (AZRG) und in derAZRG-Durchführungsverordnung; Evaluierung -Artikel 3, 4, 5 und 20 des Gesetzentwurfs (GE)

In Umsetzung des KOA-Beschlusses vom 29. März2017 wird im AsylbLG eine Regelung geschaffen, diedie für die Durchführung des Asylbewerberleistungs-gesetzes zuständigen Leistungsbehörden ermächtigt,bei bestehenden Zweifeln zwecks weiterer Identitäts-prüfung Fingerabdrücke abzunehmen und mit dendazu im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicher-ten Daten abzugleichen. Diese Neuregelung dientdazu, die Leistungsbehörden bei der sicheren Identi-fizierung von Leistungsberechtigten zu unterstützenund mögliche Fälle von Sozialleistungsmissbrauchaufzudecken. Zur Sicherung einer bundeseinheitli-chen Anwendung werden diese Verfahrensneurege-lungen abweichungsfest ausgestaltet. Zugleich wirdeine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit der An-tragsteller und Leistungsbezieher eingeführt, die Ab-nahme von Fingerabdrücken zwecks Identitätsprü-fung zu dulden; die Verletzung dieser Mitwir-kungsobliegenheit führt in entsprechender Anwen-dungen der §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialge-setzbuch (SGB I) zu Rechtsnachteilen (Versagen oderEntziehen der Leistungen nach dem AsylbLG). Flan-kierend hierzu werden Änderungen in das Gesetzüber das Ausländerzentralregister (AZRG) und in dieAZRG-Durchführungsverordnung eingeführt, die denKranz der von den Leistungsbehörden nach demAsylbLG zum Zweck der weiteren Überprüfung derIdentität abrufbaren Daten um die Referenznummer

Die Zustimmung in den Arbeitsgruppen der Koalitionsfraktionen zum Änderungsantrag steht noch aus.

der Fingerabdruckdaten erweitern und damit dennotwendigen Informationsfluss an die Leistungsbe-hörden sicherstellen. Die Wirkungen der Regelungenwerden zum 31. Dezember 2022 evaluiert.

2. Anpassung der wesentlichen steuerlichen Ver-fahrensvorschriften an die Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezoge-ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-hebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Daten-schutz-Grundverordnung, DSGVO) - Artikel 6und 7 GE

Am 25. Mai 2018 wird die DSGVO unmittelbar gel-tendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union sein. Das gesamte deutsche Daten-schutzrecht ist auf Vereinbarkeit mit der DSGVO zuprüfen und ggf. anzupassen.

Ein zwingender Bedarf für eine gesetzliche Anpas-sung an die DSGVO besteht im Steuerverfahrens-recht. Hierbei ist insbesondere in der Abgabenord-nung (AO) zu regeln, unter welchen rechtlichen undtechnischen Voraussetzungen personenbezogene Da-ten von der Finanzverwaltung verarbeitet werdendürfen und inwieweit die Rechte der betroffenen Per-son auf Auskunft bereichsspezifisch eingeschränktwerden.

Für die von den Bundes- oder Landesfinanzbehördenim Auftrag des Bundes verwalteten Steuern soll dieDatenschutzaufsicht bei der Bundesbeauftragten fürden Datenschutz und die Informationsfreiheit kon-zentriert werden. Auch bei der Entwicklung von bun-desweit eingesetzten entsprechenden IT-Programmenfür andere Länder oder den Bund soll die nach der

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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DSGVO gebotene Datenschutz-Folgenabschätzungdurch die entwickelnde Finanzbehörde für alle ande-ren Finanzbehörden einheitlich vorgenommen wer-den.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für dieSteuerpflichtigen sowie der Funktions-fähigkeit derFinanzverwaltung ist von entscheidender Bedeutung,dass diese Änderungen gleichzeitig mit der DSGVOam 25. Mai 2018 in Kraft treten.

3. Änderungen der sozialdatenschutzrechtlichenVorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch(SGB I) und des Zehnten Buches Sozialgesetz-buch (SGB X) zur Anpassung an die DSGVO - Ar-tikel 10 und 15 GE

Auch die bereichsspezifischen Regelungen des natio-nalen Datenschutzrechts im Sozialgesetzbuch sindrechtzeitig anzupassen. Um sicherzustellen, dass dasbislang bestehende hohe Sozialdatenschutzniveauauch unter der unmittelbaren Geltung der DSG-VO er-halten bleibt, sollen noch in dieser Legislaturperiodedie Anpassungen des SGB I und des SGB X an dieDSGVO umgesetzt werden. Zur Gewährleistung derRechtssicherheit für die Sozialleistungsempfänger so-wie der Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung istvon entscheidender Bedeutung, dass diese Änderun-gen gleichzeitig mit der DSGVO am 25. Mai 2018 inKraft treten.

4. Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung,der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung unddes Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - Artikel 8,16, 17 und 18 GE

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerund systematischer Versehen.

5. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch(SGB IX) - Artikel 14 GE

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerund systematischer Versehen sowie um Klarstellun-gen, die auf Änderungen durch das BTHG zurückge-hen. Außerdem handelt es sich um Folgeänderungenzum Gesetz zum Aufbau verzichtbarer Anordnungender Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes.

6. Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch (SGB XII), soweit sie auf Änderungen durchdas Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen so-wie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016(RBEG 2017) beruhen - Artikel 16 GE

Es handelt sich um die Beseitigung von Redaktions-versehen im SGB XII, die auf Änderungen durch dasRBEG 2017 und des BTHG zurückgehen.

7. Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) -Einfügung einer tariflichen Öffnungsklausel fürlängere Beschäftigungszeiten an Sonn- und Fei-ertagen in Bäckereien und Konditoreien - Artikel9 GE

Der Strukturwandel in der Branche hat dazu geführt,dass Handwerksbäckereien Schwierigkeiten haben,im bisher erlaubten Zeitraum Backwaren für denSonntag herstellen zu können. Dem soll durch eineTariföffnungsklausel begegnet werden. Die Tarifver-tragsparteien erhalten die Möglichkeit, dem Bedarfentsprechende Beschäftigungszeiten an Sonntagen

von bis zu fünf Stunden für das Herstellen und wei-tere drei Stunden für das Austragen oder Ausfahrenzuzulassen. Die Regelung gilt für Betriebe, nicht fürdie Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers.

8. Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch (SGB II) - Artikel 11 Nummern 1 und 2 GE

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

9. Vergabespezifischer Mindestlohn für Aus- undWeiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei-ten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IIoder SGB III) - Artikel 12 Nummern 1 und 2 GE

Mit der Einführung eines vergabespezifischen Min-destlohns für Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-gen nach dem SGB II oder SGB III sollen bestehendeLücken - insbesondere aufgrund des sogenannten„Überwiegensprinzips“ - geschlossen werden. DennArbeitgeber sind zur Entlohnung entsprechend demallgemeinverbindlichen branchenspezifischen Min-destlohntarifvertrag nur dann verpflichtet, wenn vonihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ei-nem Anteil von mindestens 50 Prozent Aus- und Wei-terbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oderSGB III erbracht werden. Nicht alle Unternehmensind daher zur Einhaltung des allgemeinverbindli-chen Mindestlohntarifvertrages nach dem Arbeitneh-mer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. dessen Mindes-tentgelts (2017: erstmals einheitlich 14,60Euro/Stunde in Ost und West) verpflichtet. Dies be-traf nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit inden Jahren 2014 bis 2016 jeweils 16 Prozent aller öf-fentlichen Aufträge über Aus- und Weiterbildungs-dienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III.

Durch die Regelung sollen im Zuge der Vergabe vonAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II oder SGB III auch die Träger bei der Ausfüh-rung dieser öffentlichen Aufträge zur Zahlung desMindestlohns verpflichtet werden können, die nichtdem durch Rechtsverordnung nach dem AEntG fürallgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifver-trag unterfallen.

10. Änderung des § 282a SGB III - Artikel 12 Num-mer 3 GE

Der Bundesagentur für Arbeit soll es ermöglicht wer-den, aggregierte Ergebnisse der Beschäftigungsstatis-tik, die anonymisierte Einzeldaten enthalten können,zur Erstellung der Gesundheitspersonalstatistik andas Statistische Bundesamt zu übermitteln.

11. Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(SGB VII) - Zahlung von Beiträgen an berufsstän-dische Versorgungseinrichtungen und von Bei-tragszuschüssen für private Krankenversicherun-gen bei Bezug von Verletztengeld - Artikel 13 GE

Geregelt wird die Beitragszahlung bei Bezug von Ver-letztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung fürzwei unterschiedliche Konstellationen. Dies betrifft:

Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versor-gungseinrichtung entsprechend der Regelung fürdas Krankengeld, die dadurch den Versichertender gesetzlichen Unfallversicherung gleichgestelltwerden, für die eine Pflichtversicherung in der ge-setzlichen Rentenversicherung besteht.

Beschäftigte, die privat kranken- oder pflegeversi-chert sind. Diese Beschäftigten werden dadurch

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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den Versicherten der gesetzlichen Unfallversiche-rung gleichgestellt, für die eine Pflichtversiche-rung oder eine freiwillige Versicherung in der ge-setzlichen Krankenversicherung besteht.

12. Änderung des § 3a Opferentschädigungsgesetz(OEG) - Artikel 19 GE

Deutsche oder in Deutschland lebende Ausländer er-halten bei einer Gewalttat im Ausland Leistungennach § 3a OEG. Der Gesetzgeber hat die Geldleistun-gen nach § 3a Absatz 2 und 3 OEG (Einmalleistungenan Geschädigte und Hinterbliebene sowie Zuschusszu Überführungs- und Beerdigungskosten) nicht inden Katalog der jährlich anzupassenden Leistungenaufgenommen. Sie sind daher seit der Einführung imJahr 2009 nicht mehr erhöht worden. Zur Verbesse-rung der Gesamtsituation der Betroffenen sollen des-halb die Beträge um 10 bis 12 Prozent angehoben wer-den.

Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag

der Fraktion der CDU/CSU und der SPD

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desBundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschrif-ten

- Drucksache 18/12041

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurfauf Drucksache 18/12041 mit folgenden Maßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 21ersetzt:

Artikel 3‚

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S.2022), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Ge-setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 desErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dassPersonen, die Leistungen nach diesem Gesetz alsLeistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, aufVerlangen der zuständigen Leistungsbehördedie Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu duldenhaben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prü-fung ihrer Identität erforderlich ist.“

2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3aeingefügt:

„(3a) Soweit nach einem Datenabruf ausdem Ausländerzentralregister Zweifel an derIdentität einer Person, die Leistungen nach die-sem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oderbezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Be-hörde zur weiteren Überprüfung der Identität

Fingerabdrücke der Person und nimmt eineÜberprüfung der Identität mittels der Fingerab-druckdaten durch Abfrage des Ausländerzent-ralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setztkeinen vorherigen Datenabgleich mit der Aus-länderbehörde nach Absatz 3 voraus. Von denRegelungen des Verwaltungsverfahrens in denSätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nichtabgewichen werden.“

Artikel 4

Änderung des AZR-Gesetzes

Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 82des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Den für die Durchführung des Asylbewerberleis-tungsgesetzes zuständigen Stellen wird für denZweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Er-suchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zuge-hörige Referenznummer übermittelt.“

Artikel 5

Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995(BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des Ge-setzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“eingefügt.

2. Folgende Wörter werden angefügt:

„- die für die Durchführung des Asylbewer-berleistungsgesetzes zuständigen Stellen zuSpalte A Buchstabe a, Referenznummer“.

Artikel 6

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,wird folgt geändert:

1. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a

Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehör-den

(1) Das Bundesministerium der Finanzendarf sich zum Drucken und Kuvertieren vonschriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des§ 118 der Abgabenordnung und sonstigen

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Schreiben im Verwaltungsverfahren nach derAbgabenordnung der Bundesfinanzbehördenund zu deren anschließenden verschlossenenÜbergabe an einen Postdienstleister (Druck-dienstleistung) nur dann einer nicht öffentli-chen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne desArtikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-cher Personen bei der Verarbeitung personenbe-zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zurAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4. 5.2016, S. 1, L 314, S. 72) in der jeweils geltendenFassung im Rahmen eines Vertrages bedienen,wenn

1. die Druckdienstleistung insoweit wedervon der Bundesverwaltung noch durch au-tomatische Einrichtungen der Behörden ei-nes Landes oder eines anderen Verwal-tungsträgers in wirtschaftlich vertretbarerWeise geleistet werden kann,

2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Ab-gabenordnung ausschließlich durch Amts-träger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4des Strafgesetzbuchs für den öffentlichenDienst besonders verpflichtete Personenverarbeitet werden,

3. die zur Erbringung der Druckdienstleistungüberlassenen Daten sowie die Protokollda-ten nicht für andere Zwecke verarbeitetwerden,

4. die Druckdienstleistung im Inland stattfin-det,

5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Ar-tikel 25 und 32 der Verordnung (EU)2016/679 ein vom Bundesministerium derFinanzen freizugebendes IT-Sicherheits-konzept nach dem Standard des aktuellenIT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtesfür Sicherheit in der Informationstechnikerstellt hat,

6. der Auftragsverarbeiter die überlassenenDaten entsprechend der vertraglich festge-legten Frist nach Abschluss der Druck-dienstleistung löscht und

7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vomAuftragsverarbeiter protokolliert und dieseProtokolldaten entsprechend der vertrag-lich festgelegten Frist an die vom Auftrag-geber benannte Stelle übermittelt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn derAuftragsverarbeiter sich eines weiteren Auf-tragsverarbeiters bedienen will.“

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Soweit die dem Bund ganz oder zumTeil zufließenden Steuern von Landesfinanzbe-hörden verwaltet werden, stellen die Länder denBundesfinanzbehörden Daten des Steuervoll-zugs zur eigenständigen Auswertung, insbeson-dere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzungzur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzun-

gen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Ab-gabenordnung auch für nach § 30 der Abgaben-ordnung geschützte Daten.“

Artikel 7

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriftenüber die Verarbeitung personenbe-zogener Daten“.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öf-fentliche Stellen, Finanzbehör-den“.

c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ers-ten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten undSteuergeheimnis“.

d) Der Angabe zu § 30 werden die folgendenAngaben vorangestellt:

„§ 29b Verarbeitung personenbezogenerDaten durch Finanzbehörden

§ 29c Verarbeitung personenbezogenerDaten durch Finanzbehörden zuanderen Zwecken“.

e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgendeAngabe eingefügt:

„§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorienpersonenbezogener Daten durchFinanzbehörden zu statistischenZwecken“.

f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgendeAngaben eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a Informationspflicht der Finanzbe-hörde bei Erhebung personenbezo-gener Daten bei der betroffenenPerson

§ 32b Informationspflicht der Finanzbe-hörde, wenn personenbezogeneDaten nicht bei der betroffenenPerson erhoben wurden

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§ 32c Auskunftsrecht der betroffenenPerson

§ 32d Form der Information oder Aus-kunftserteilung

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts-und Informationszugangsansprü-chen

§ 32f Recht auf Berichtigung und Lö-schung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, GerichtlicherRechtsschutz in

datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Fi-nanzbehörden

§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht,Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j Antrag auf gerichtliche Entschei-dung bei angenommener Rechts-widrigkeit eines Angemessen-heitsbeschlusses der Europäi-schen Kommission“.

g) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt ge-fasst:

„§ 383a (weggefallen)“.

h) Nach der Angabe zu § 384 wird folgendeAngabe eingefügt:

„§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4bis 6 der Verordnung (EU)2016/679“.

2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

3.„ die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vier-ten, Sechsten und Siebten Abschnitts desErsten Teils (Anwendungsbereich; Steuer-liche Begriffsbestimmungen; Datenverar-beitung und Steuergeheimnis; Betroffenen-rechte; Datenschutzaufsicht, GerichtlicherRechtsschutz in datenschutzrechtlichenAngelegenheiten),“.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Anwendungsbereich der Vorschriften über dieVerarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes undder Steuergesetze über die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten im Anwendungsbereichdieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung per-sonenbezogener Daten durch Finanzbehörden(§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen(§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutz-gesetz oder andere Datenschutzvorschriften desBundes sowie entsprechende Landesgesetze gel-

ten für Finanzbehörden nur, soweit dies in die-sem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmtist.

(2) Die datenschutzrechtlichen Regelun-gen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, diedie Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenbei der Überwachung des grenzüberschreiten-den Warenverkehrs verarbeiten. Die Daten gel-ten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersa-chen verarbeitet.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes undder Steuergesetze über die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten finden keine Anwendung,soweit das Recht der Europäischen Union, imBesonderen die Verordnung (EU) 2016/679 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung derRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) in der je-weils geltenden Fassung unmittelbar oder nachAbsatz 5 entsprechend gilt.

(4) Für die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten zum Zweck der Verhütung, Ermitt-lung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndungvon Steuerstraftaten oder Steuerordnungswid-rigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten unddes Dritten Teils des Bundesdatenschutzgeset-zes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmtist.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist,gelten die Vorschriften der Verordnung (EU)2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetzeüber die Verarbeitung personenbezogener Datennatürlicher Personen entsprechend für Informa-tionen, die sich beziehen auf identifizierte oderidentifizierbare

1. verstorbene natürliche Personen oder

2. Körperschaften, rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen oderVermögensmassen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6„

Behörden, öffentliche und nicht-öffentli-che Stellen, Finanzbehörden“.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze1 bis 1e ersetzt:

„(1) Behörde ist jede öffentlicheStelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-waltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundessind die Behörden, die Organe der Rechts-pflege und andere öffentlich-rechtlich or-ganisierte Einrichtungen des Bundes, derbundesunmittelbaren Körperschaften, derAnstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts sowie deren Vereinigungen unge-achtet ihrer Rechtsform.

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(1b) Öffentliche Stellen der Ländersind die Behörden, die Organe der Rechts-pflege und andere öffentlich-rechtlich or-ganisierte Einrichtungen eines Landes, ei-ner Gemeinde, eines Gemeindeverbandesoder sonstiger der Aufsicht des Landes un-terstehender juristischer Personen des öf-fentlichen Rechts sowie deren Vereinigun-gen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privatenRechts von öffentlichen Stellen des Bundesund der Länder, die Aufgaben der öffentli-chen Verwaltung wahrnehmen, gelten un-geachtet der Beteiligung nicht-öffentlicherStellen als öffentliche Stellen des Bundes,wenn

1. sie über den Bereich eines Landeshinaus tätig werden oder

2. dem Bund die absolute Mehrheit derAnteile gehört oder die absoluteMehrheit der Stimmen zusteht.

Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stel-len der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sindnatürliche und juristische Personen, Ge-sellschaften und andere Personenvereini-gungen des privaten Rechts, soweit sienicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen.Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheit-liche Aufgaben der öffentlichen Verwal-tung wahr, ist sie insoweit öffentlicheStelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundesoder der Länder gelten als nicht-öffentlicheStellen im Sinne dieses Gesetzes, soweitsie als öffentlich-rechtliche Unternehmenam Wettbewerb teilnehmen.“

5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigenStelle“ durch die Wörter „sonstigen öffentlichenStelle“ ersetzt.

6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ers-ten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten undSteuergeheimnis“.

7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c vo-rangestellt:

㤠29b

Verarbeitung personenbezogener Daten durchFinanzbehörden

(1) Die Verarbeitung personenbezogenerDaten durch eine Finanzbehörde ist zulässig,wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Auf-gabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, dieihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbei-tung besonderer Kategorien personenbezogenerDaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbe-hörde zulässig, soweit die Verarbeitung ausGründen eines erheblichen öffentlichen Interes-ses erforderlich ist und soweit die Interessen desVerantwortlichen an der Datenverarbeitung dieInteressen der betroffenen Person überwiegen.Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemes-sene und spezifische Maßnahmen zur Wahrungder Interessen der betroffenen Person vorzuse-hen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdaten-schutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 29c

Verarbeitung personenbezogener Daten durchFinanzbehörden zu anderen Zwecken

(1) Die Verarbeitung personenbezogenerDaten zu einem anderen Zweck als zu demjeni-gen, zu dem die Daten von einer Finanzbehördeerhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbei-tung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrerAufgabenerfüllung ist zulässig, wenn

1. sie einem Verwaltungsverfahren, einemRechnungsprüfungsverfahren oder einemgerichtlichen Verfahren in Steuersachen,einem Strafverfahren wegen einer Steuer-straftat oder einem Bußgeldverfahren we-gen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorlie-gen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Of-fenbarung der Daten zulassen würden, oderzu prüfen ist, ob diese Voraussetzungenvorliegen,

3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbei-tung im Interesse der betroffenen Personliegt und kein Grund zu der Annahme be-steht, dass sie in Kenntnis des anderenZwecks ihre Einwilligung verweigernwürde,

4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oderÄnderung automatisierter Verfahren derFinanzbehörden erforderlich ist, weil

a) unveränderte Daten benötigt werdenoder

b) eine Anonymisierung oder Pseudony-misierung der Daten nicht oder nurmit unverhältnismäßigem Aufwandmöglich ist.

Die Nutzung personenbezogener Daten istdabei insbesondere erforderlich, wenn per-sonenbezogene Daten aus mehreren ver-schiedenen Dateisystemen eindeutig mitei-nander verknüpft werden sollen und dieSchaffung geeigneter Testfälle nicht odernur mit unverhältnismäßigem Aufwandmöglich ist,

5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung er-forderlich ist, weil

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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a) unveränderte Daten benötigt werdenoder

b) eine Anonymisierung oder Pseudony-misierung der Daten nicht oder nurmit unverhältnismäßigem Aufwandmöglich ist,

oder

6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-,Steuerungs- und Disziplinarbefugnissender Finanzbehörde erforderlich ist. Das giltauch für die Veränderung oder Nutzungpersonenbezogener Daten zu Ausbildungs-und Prüfungszwecken durch die Finanzbe-hörde, soweit nicht überwiegende schutz-würdige Interessen der betroffenen Personentgegenstehen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen dieDaten ausschließlich für Zwecke der Entwick-lung, Überprüfung oder Änderung automatisier-ter Verfahren verarbeitet werden und müssen in-nerhalb eines Jahres nach Beendigung dieserMaßnahmen gelöscht werden. In den Fällen vonSatz 1 Nummer 6 dürfen die Daten nur durchPersonen verarbeitet werden, die nach § 30 zurWahrung des Steuergeheimnisses verpflichtetsind.

(2) Die Weiterverarbeitung besondererKategorien personenbezogener Daten im Sinnedes Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzun-gen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestandnach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2)„ Ein Amtsträger verletzt das Steu-ergeheimnis, wenn er

1. personenbezogene Daten eines ande-ren, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren,einem Rechnungsprüfungsver-fahren oder einem gerichtlichenVerfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegeneiner Steuerstraftat oder einemBußgeldverfahren wegen einerSteuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mit-teilung einer Finanzbehörde o-der durch die gesetzlich vorge-schriebene Vorlage eines Steuer-bescheids oder einer Bescheini-gung über die bei der Besteue-rung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis, das ihm in einem der inNummer 1 genannten Verfahren be-kannt geworden ist,

(geschützte Daten) unbefugt offenbart oderverwertet oder

3. geschützte Daten im automatisiertenVerfahren unbefugt abruft, wenn siefür eines der in Nummer 1 genanntenVerfahren in einem automationsge-stützten Dateisystem gespeichertsind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wiefolgt gefasst:

„Die Offenbarung oder Verwertunggeschützter Daten ist zulässig, so-weit“.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgen-den Nummern 1a und 1b eingefügt:

„1a. sie einer Verarbeitung durch Fi-nanzbehörden nach Maßgabedes § 29c Absatz 1 Satz 1 Num-mer 4 oder 6 dient,

1b. sie der Durchführung eines Buß-geldverfahrens nach Artikel 83der Verordnung (EU) 2016/679im Anwendungsbereich diesesGesetzes dient,“.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“durch das Wort „Bundesgesetz“ er-setzt.

dd) Nach Nummer 2 werden die folgen-den Nummern 2a bis 2c eingefügt:

„2a. sie durch Recht der Europäi-schen Union vorgeschrieben o-der zugelassen ist,

2b. sie der Erfüllung der gesetzli-chen Aufgaben des StatistischenBundesamtes dient,

2c. sie der Gesetzesfolgenabschät-zung dient und die Vorausset-zungen für eine Weiterverarbei-tung nach § 29c Absatz 1 Satz 1Nummer 5 vorliegen,“.

ee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgtgefasst:

a)„ die Offenbarung erforderlich istzur Abwehr erheblicher Nach-teile für das Gemeinwohl odereiner Gefahr für die öffentlicheSicherheit, die Verteidigung o-der die nationale Sicherheit oderzur Verhütung oder Verfolgungvon Verbrechen und vorsätzli-chen schweren Vergehen gegenLeib und Leben oder gegen denStaat und seine Einrichtungen,“.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Abruf geschützter Daten, die für einesder in Absatz 2 Nummer 1 genannten Ver-fahren in einem automationsgestützten Da-teisystem gespeichert sind, ist nur zulässig,soweit er der Durchführung eines Verfah-rens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1Buchstabe a und b oder der zulässigenÜbermittlung geschützter Daten durch eine

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Finanzbehörde an die betroffene Person o-der Dritte dient.“

d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern„nach Maßgabe des § 87a Absatz 4“ die An-gabe „oder 7“ eingefügt.

e) Folgende Absätze 8 bis 11 werden ange-fügt:

(8)„ Die Einrichtung eines automati-sierten Verfahrens, das den Abgleich ge-schützter Daten innerhalb einer Finanzbe-hörde oder zwischen verschiedenen Fi-nanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, so-weit die Weiterverarbeitung oder Offenba-rung dieser Daten zulässig und dieses Ver-fahren unter Berücksichtigung der schutz-würdigen Interessen der betroffenen Per-son und der Aufgaben der beteiligten Fi-nanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sichbei der Verarbeitung geschützter Daten nurdann eines Auftragsverarbeiters im Sinnevon Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung(EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Datenausschließlich durch Personen verarbeitetwerden, die zur Wahrung des Steuerge-heimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Ka-tegorien personenbezogener Daten imSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verord-nung (EU) 2016/679 durch Finanzbehör-den an öffentliche oder nicht-öffentlicheStellen ist zulässig, wenn die Vorausset-zungen der Absätze 4 oder 5 oder ein Aus-nahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach§ 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1. einer Person, die nicht zur Wahrungdes Steuergeheimnisses verpflichtetist,

2. einer öffentlichen Stelle, die keine Fi-nanzbehörde ist, oder

3. einer nicht-öffentlichen Stelle

nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darfder Empfänger diese Daten nur zu demZweck speichern, verändern, nutzen oderübermitteln, zu dem sie ihm offenbart wor-den sind. Die Pflicht eines Amtsträgers o-der einer ihm nach Absatz 3 gleichgestell-ten Person, dem oder der die geschütztenDaten durch die Offenbarung bekannt ge-worden sind, zur Wahrung des Steuerge-heimnisses bleibt unberührt.“

9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31bAbsatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse“durch das Wort „Daten“ ersetzt.

10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:

㤠31c

Verarbeitung besonderer Kategorienpersonenbezogener Daten durch

Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbei-tung besonderer Kategorien personenbezogenerDaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehördenauch ohne Einwilligung der betroffenen Personfür statistische Zwecke zulässig, wenn die Ver-arbeitung zu diesen Zwecken erforderlich istund die Interessen des Verantwortlichen an derVerarbeitung die Interessen der betroffenen Per-son an einem Ausschluss der Verarbeitung er-heblich überwiegen. Der Verantwortliche siehtangemessene und spezifische Maßnahmen zurWahrung der Interessen der betroffenen Personvor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdaten-schutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenenRechte der betroffenen Person sind insoweit be-schränkt, als diese Rechte voraussichtlich dieVerwirklichung der Statistikzwecke unmöglichmachen oder ernsthaft beinträchtigen und dieBeschränkung für die Erfüllung der Statistik-zwecke notwendig ist.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genann-ten Maßnahmen sind zu statistischen Zweckenverarbeitete besondere Kategorien personenbe-zogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymi-sieren oder anonymisieren, sobald dies nachdem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, be-rechtigte Interessen der betroffenen Person ste-hen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmalegesondert zu speichern, mit denen Einzelanga-ben über persönliche oder sachliche Verhält-nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Per-son zugeordnet werden können. Sie dürfen mitden Einzelangaben nur zusammengeführt wer-den, soweit der Statistikzweck dies erfordert.“

11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte ein-gefügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a

Informationspflicht der Finanzbehörde beiErhebung personenbezogener Daten bei

betroffenen Personen

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur In-formation der betroffenen Person gemäß Arti-kel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aus-

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nahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infor-mation über die beabsichtigte Weiterverarbei-tung oder Offenbarung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in derZuständigkeit der Finanzbehörden liegen-den Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung(EU) 2016/679 gefährden würde und die In-teressen der Finanzbehörden an der Nich-terteilung der Information die Interessender betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-fährden oder sonst dem Wohl des Bundesoder eines Landes Nachteile bereitenwürde und die Interessen der Finanzbe-hörde an der Nichterteilung der Informa-tion die Interessen der betroffenen Personüberwiegen,

3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in derGeltendmachung, Ausübung oder Verteidi-gung zivilrechtlicher Ansprüche oder inder der Verteidigung gegen ihn geltend ge-machter zivilrechtlicher Ansprüche imSinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe jder Verordnung (EU) 2016/679 beeinträch-tigen würde und die Finanzbehörde nachdem Zivilrecht nicht zur Information ver-pflichtet ist, oder

4. eine vertrauliche Offenbarung geschützterDaten gegenüber öffentlichen Stellen ge-fährden würde.

(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der inder Zuständigkeit der Finanzbehörden liegen-den Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1Buchstabe d bis h der Verordnung (EU)2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenndie Erteilung der Information

1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage ver-setzen könnte,

a) steuerlich bedeutsame Sachverhaltezu verschleiern,

b) steuerlich bedeutsame Spuren zu ver-wischen oder

c) Art und Umfang der Erfüllung steuer-licher Mitwirkungspflichten auf denKenntnisstand der Finanzbehördeneinzustellen,

oder

2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung auto-mationsgestützter Risikomanagementsys-teme oder geplante Kontroll- oder Prü-fungsmaßnahmen zulassen

und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsa-mer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.

(3) Unterbleibt eine Information der be-troffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, er-greift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmenzum Schutz der berechtigten Interessen der be-troffenen Person.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung inden Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorüber-

gehenden Hinderungsgrundes, kommt die Fi-nanzbehörde der Informationspflicht unter Be-rücksichtigung der spezifischen Umstände derVerarbeitung innerhalb einer angemessenenFrist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spä-testens jedoch innerhalb von zwei Wochen,nach.

(5) Bezieht sich die Informationsertei-lung auf die Übermittlung personenbezogenerDaten durch Finanzbehörden an Verfassungs-schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst,den Militärischen Abschirmdienst und, soweitdie Sicherheit des Bundes berührt wird, andereBehörden des Bundesministeriums der Verteidi-gung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellenzulässig.

§ 32b

Informationspflicht der Finanzbehörde, wennpersonenbezogene Daten nicht bei derbetroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur In-formation der betroffenen Person gemäß Arti-kel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU)2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und§ 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der inder Zuständigkeit der Finanzbehör-den oder anderer öffentlicher Stellenliegenden Aufgaben im Sinne des Ar-tikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h derVerordnung (EU) 2016/679 gefährdenwürde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung gefährden oder sonst dem Wohldes Bundes oder eines Landes Nach-teile bereiten würde

oder

2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Emp-fänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitungnach § 30 oder einer anderen Rechtsvor-schrift oder ihrem Wesen nach, insbeson-dere wegen überwiegender berechtigter In-teressen eines Dritten im Sinne des Artikel23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung(EU) 2016/679, geheim gehalten werdenmüssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Per-son an der Informationserteilung zurücktretenmuss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bezieht sich die Informationsertei-lung auf die Übermittlung personenbezogenerDaten durch Finanzbehörden an Verfassungs-schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst,den Militärischen Abschirmdienst und, soweitdie Sicherheit des Bundes berührt wird, andereBehörden des Bundesministeriums der Verteidi-gung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellenzulässig.

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(3) Unterbleibt eine Information der be-troffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeigneteMaßnahmen zum Schutz der berechtigten Inte-ressen der betroffenen Person.

§ 32c

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffe-nen Person gegenüber einer Finanzbehörde ge-mäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679besteht nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1oder 2 nicht zu informieren ist,

2. die Auskunftserteilung den Rechtsträgerder Finanzbehörde in der Geltendma-chung, Ausübung oder Verteidigung zivil-rechtlicher Ansprüche oder in der der Ver-teidigung gegen ihn geltend gemachter zi-vilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Ar-tikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-nung (EU) 2016/679 beeinträchtigenwürde; Auskunftspflichten der Finanzbe-hörde nach dem Zivilrecht bleiben unbe-rührt,

3. die personenbezogenen Daten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sieaufgrund gesetzlicher Aufbewah-rungsvorschriften nicht gelöscht wer-den dürfen, oder

b) ausschließlich Zwecken der Datensi-cherung oder der Datenschutzkon-trolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unver-hältnismäßigen Aufwand erfordern würdesowie eine Verarbeitung zu anderen Zwe-cken durch geeignete technische und orga-nisatorische Maßnahmen ausgeschlossenist.

(2) Die betroffene Person soll in dem An-trag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verord-nung (EU) 2016/679 die Art der personenbezo-genen Daten, über die Auskunft erteilt werdensoll, näher bezeichnen.

(3) Sind die personenbezogenen Datenweder automatisiert noch in nicht automatisier-ten Dateisystemen gespeichert, wird die Aus-kunft nur erteilt, soweit die betroffene PersonAngaben macht, die das Auffinden der Daten er-möglichen, und der für die Erteilung der Aus-kunft erforderliche Aufwand nicht außer Ver-hältnis zu dem von der betroffenen Person gel-tend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Ablehnung der Auskunftsertei-lung ist gegenüber der betroffenen Person zu be-gründen, soweit nicht durch die Mitteilung dertatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf diedie Entscheidung gestützt wird, der mit der Aus-kunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdetwürde. Die zum Zweck der Auskunftserteilungan die betroffene Person und zu deren Vorberei-tung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen

Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkon-trolle verarbeitet werden; für andere Zwecke istdie Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(5) Soweit der betroffenen Person durcheine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird,ist sie auf Verlangen der betroffenen Person deroder dem Bundesbeauftragten für den Daten-schutz und die Informationsfreiheit zu erteilen,soweit nicht die jeweils zuständige oberste Fi-nanzbehörde im Einzelfall feststellt, dassdadurch die Sicherheit des Bundes oder einesLandes gefährdet würde. Die Mitteilung der oderdes Bundesbeauftragten für den Datenschutzund die Informationsfreiheit an die betroffenePerson über das Ergebnis der datenschutzrecht-lichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf denErkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen,sofern diese nicht einer weitergehenden Aus-kunft zustimmt.

§ 32d

Form der Information oder Auskunftserteilung

(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verord-nung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthal-ten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren,insbesondere die Form der Information oder derAuskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Er-messen.

(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflichtzur Information der betroffenen Person gemäßArtikel 13 oder 14 der Verordnung (EU)2016/679 auch durch Bereitstellung der Infor-mationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweitdadurch keine personenbezogenen Daten veröf-fentlicht werden.

(3) Übermittelt die Finanzbehörde derbetroffenen Person die Informationen über dieErhebung oder Verarbeitung personenbezogenerDaten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung(EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie derbetroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist§ 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwen-den.

§ 32e

Verhältnis zu anderen Auskunfts- undInformationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Drit-ter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der je-weils geltenden Fassung oder nach entsprechen-den Gesetzen der Länder gegenüber der Finanz-behörde ein Anspruch auf Informationszuganghat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung(EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis32d entsprechend. Weitergehende Informations-ansprüche über steuerliche Daten sind insoweitausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist in-soweit nicht anzuwenden.

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§ 32f

Recht auf Berichtigung und Löschung,Widerspruchsrecht

(1) Wird die Richtigkeit personenbezoge-ner Daten von der betroffenen Person bestrittenund lässt sich weder die Richtigkeit noch dieUnrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergän-zend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-ordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Ein-schränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit dieDaten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen,der nicht mehr aufgehoben, geändert oder be-richtigt werden kann. Die ungeklärte Sachlageist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrit-tenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hie-rauf verarbeitet werden.

(2) Ist eine Löschung im Falle nicht auto-matisierter Datenverarbeitung wegen der beson-deren Art der Speicherung nicht oder nur mitunverhältnismäßig hohem Aufwand möglichund ist das Interesse der betroffenen Person ander Löschung als gering anzusehen, besteht dasRecht der betroffenen Person auf und die Pflichtder Finanzbehörde zur Löschung personenbezo-gener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Ar-tikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall trittan die Stelle einer Löschung die Einschränkungder Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verord-nung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 findenkeine Anwendung, wenn die personenbezoge-nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1Buchstabe b und c der Verordnung (EU)2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-chend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buch-stabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, so-lange und soweit die Finanzbehörde Grund zuder Annahme hat, dass durch eine Löschungschutzwürdige Interessen der betroffenen Per-son beeinträchtigt würden. Die Finanzbehördeunterrichtet die betroffene Person über die Ein-schränkung der Verarbeitung, sofern sich dieUnterrichtung nicht als unmöglich erweist odereinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernwürde.

(4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 giltAbsatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)2016/679, wenn einer Löschung vertraglicheAufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Ar-tikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht,soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öf-fentliches Interesse besteht, das die Interessender betroffenen Person überwiegt, oder eineRechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, GerichtlicherRechtsschutz in datenschutzrechtlichen

Angelegenheiten

§ 32g

Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennen-den Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdaten-schutzgesetzes entsprechend.

§ 32h

Datenschutzrechtliche Aufsicht,Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte fürden Datenschutz und die Informationsfreiheitnach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu-ständig für die Aufsicht über die Finanzbehör-den hinsichtlich der Verarbeitung personenbe-zogener Daten im Anwendungsbereich diesesGesetzes. Die §§ 13 bis 16 des Bundesdaten-schutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Entwickelt eine Finanzbehörde auto-matisierte Verfahren zur Verarbeitung personen-bezogener Daten im Anwendungsbereich diesesGesetzes für Finanzbehörden anderer Länderoder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Daten-schutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 derVerordnung (EU) 2016/679. Soweit die Verfah-ren von den Finanzbehörden der Länder und desBundes im Hinblick auf die datenschutzrelevan-ten Funktionen unverändert übernommen wer-den, gilt die Datenschutz-Folgeabschätzungauch für die übernehmenden Finanzbehörden.

(3) Durch Landesgesetz kann bestimmtwerden, dass die oder der Bundesbeauftragte fürden Datenschutz und die Informationsfreiheitfür die Aufsicht über die Verarbeitung personen-bezogener Daten im Rahmen landesrechtlicheroder kommunaler Steuergesetze zuständig ist,soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetz-lich geregelten Besteuerungsgrundlagen oderauf bundeseinheitlichen Festlegungen beruhtund die mit der Aufgabenübertragung verbunde-nen Verwaltungskosten der oder des Bundesbe-auftragten für den Datenschutz und die Informa-tionsfreiheit vom jeweiligen Land getragen wer-den.

§ 32i

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäßArtikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach§ 30 geschützter Daten zwischen einer betroffe-nen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1cund Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer be-

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troffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Ab-satz 1d und 1e oder einer betroffenen Personund der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bun-des oder eines Landes ist der Finanzrechtsweggegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2aAbsatz 4.

(2) Für Klagen der betroffenen Personhinsichtlich der Verarbeitung personenbezoge-ner Daten gegen Finanzbehörden oder gegen de-ren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßesgegen datenschutzrechtliche Bestimmungen imAnwendungsbereich der Verordnung (EU)2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte derbetroffenen Person ist der Finanzrechtsweg ge-geben.

(3) Hat die nach dem Bundesdaten-schutzgesetz oder nach dem Landesrecht für dieAufsicht über andere öffentliche Stellen odernicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichts-behörde einen rechtsverbindlichen Beschlusserlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer an-deren öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffent-lichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nachdiesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganzoder teilweise verneint, kann die zuständige Fi-nanzbehörde auf Feststellung des Bestehens ei-ner Mitwirkungspflicht klagen. Die Stelle, derenPflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde gel-tend macht, ist beizuladen.

(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in denFällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Ab-sätze 5 bis 10 anzuwenden.

(5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zu-ständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständigeAufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für Verfahrennach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zu-ständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbe-hörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsver-arbeiter seinen Sitz hat.

(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Ab-satz 1 Satz 1 sind

1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelleoder die betroffene Person als Klägerin o-der Antragstellerin,

2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bun-des oder eines Landes als Beklagte oder An-tragsgegnerin,

3. der nach § 60 der FinanzgerichtsordnungBeigeladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbe-hörde, die dem Verfahren nach § 122 Ab-satz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetre-ten ist.

(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Ab-satz 2 sind

1. die betroffene Person als Klägerin oder An-tragstellerin,

2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverar-beiter als Beklagte oder Antragsgegnerin,

3. der nach § 60 der FinanzgerichtsordnungBeigeladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbe-hörde, die dem Verfahren nach § 122 Ab-satz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetre-ten ist.

(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Ab-satz 3 sind

1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerinoder Antragstellerin,

2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder ei-nes Landes, die den rechtsverbindlichenBeschluss erlassen hat, als Beklagte oderAntragsgegnerin,

3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung dieFinanzbehörde geltend macht, als Beigela-dene und

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbe-hörde, die dem Verfahren nach § 122 Ab-satz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetre-ten ist.

(9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ha-ben eine Klage oder ein Antrag aufschiebendeWirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darfgegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechts-träger oder deren Auftragsverarbeiter nicht diesofortige Vollziehung anordnen.

§ 32j

Antrag auf gerichtliche Entscheidung beiangenommener Rechtswidrigkeit eines

Angemessenheitsbeschlusses derEuropäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte fürden Datenschutz und die Informationsfreiheitoder eine nach Landesrecht für die Kontrolle desDatenschutzes zuständige Stelle einen Ange-messenheitsbeschluss der Europäischen Kom-mission, auf dessen Gültigkeit es bei der Ent-scheidung über die Beschwerde einer betroffe-nen Person hinsichtlich der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig,so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.“

12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung,Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort„Verarbeitung“ ersetzt.

13. § 87c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben,zu verarbeiten oder zu nutzen“ durch dieWörter „zu verarbeiten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung,Verarbeitung und Übermittlung“ durch dasWort „Verarbeitung“ ersetzt.

14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ver-arbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten“durch die Wörter „Verarbeitung von erhobenenoder erfassten Daten“ ersetzt.

15. § 88a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateienoder Akten sammeln und verwenden“

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durch die Wörter „in Dateisystemen verar-beiten“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

16. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

b) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze3 bis 5 ersetzt:

„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatzund eine Benachrichtigung nach Satz 2 un-terbleiben, soweit die Voraussetzungen des§ 32b Absatz 1 vorliegen oder die Informa-tion der betroffenen Person gesetzlich aus-geschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entspre-chend anzuwenden. In den Fällen des Ab-satzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit ge-setzlich nichts anderes bestimmt ist.“

17. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) „Kreditinstitute haben das nach § 24cAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führendeDateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7und 8 zu führen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durchdas Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Die Finanzbehörden dürfen von denmitteilungspflichtigen Stellen mitgeteilte Datenim Sinne der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenndies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufga-ben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, dieihnen übertragen wurde, erforderlich ist.“

19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die nicht Beteiligte und nicht für ei-nen Beteiligten auskunftspflichtig sind, könnendie Auskunft auf solche Fragen verweigern, de-ren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer An-gehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde,wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-keit verfolgt zu werden.“

20. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2)„ Die Finanzbehörden dürfen dieIdentifikationsnummer verarbeiten, wenndie Verarbeitung zur Erfüllung der ihnenobliegenden Aufgaben erforderlich ist odereine Rechtsvorschrift die Verarbeitung derIdentifikationsnummer ausdrücklich er-laubt oder anordnet. Andere öffentlicheoder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohneEinwilligung der betroffenen Person

1. die Identifikationsnummer nur verar-beiten, soweit dies für Datenübermitt-lungen zwischen ihnen und den Fi-nanzbehörden erforderlich ist odereine Rechtsvorschrift die Verarbei-tung der Identifikationsnummer aus-drücklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateisysteme nur insoweit nachder Identifikationsnummer ordnen

oder für den Zugriff erschließen, alsdies für regelmäßige Datenübermitt-lungen zwischen ihnen und den Fi-nanzbehörden erforderlich ist,

3. eine rechtmäßig erhobene Identifika-tionsnummer eines Steuerpflichtigenzur Erfüllung aller Mitteilungspflich-ten gegenüber Finanzbehörden ver-wenden, soweit die Mitteilungs-pflicht denselben Steuerpflichtigenbetrifft und die Verarbeitung nachNummer 1 zulässig wäre,

4. eine durch ein verbundenes Unter-nehmen im Sinne des § 15 des Akti-engesetzes oder ein Unternehmen ei-ner kreditwirtschaftlichen Verbund-gruppe rechtmäßig erhobene Identifi-kationsnummer eines Steuerpflichti-gen zur Erfüllung aller steuerlichenMitwirkungspflichten verwenden, so-weit die Mitwirkungspflicht densel-ben Steuerpflichtigen betrifft und dieverwendende Stelle zum selben Un-ternehmensverbund wie die Stelle ge-hört, die die Identifikationsnummererhoben hat und die Verarbeitungnach Nummer 1 zulässig wäre.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwen-det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.

21. § 139c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörden dürfen die Wirt-schafts-Identifikationsnummer verarbei-ten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllungder ihnen obliegenden Aufgaben erforder-lich ist oder eine Rechtsvorschrift dies er-laubt oder anordnet. Andere öffentlicheoder nicht-öffentliche Stellen dürfen dieWirtschafts-Identifikationsnummer nurverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrerAufgaben oder Geschäftszwecke oder fürDatenübermittlungen zwischen ihnen undden Finanzbehörden erforderlich ist.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7)„ Die in Absatz 3 aufgeführten Da-ten dürfen nur für die in Absatz 6 genann-ten Zwecke verarbeitet werden, es seidenn, eine Rechtsvorschrift sieht eine an-dere Verarbeitung ausdrücklich vor.“

22. § 377 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach denSteuergesetzen“ durch die Wörter „nachdiesem Gesetz oder den Steuergesetzen“ er-setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeld-vorschriften der Steuergesetze“ durch dieWörter „Bußgeldvorschriften dieses Geset-zes oder der Steuergesetze“ ersetzt.

23. § 383a wird aufgehoben.

24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt:

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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㤠384a

Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Vorschriften dieses Gesetzes und derSteuergesetze über Steuerordnungswidrigkeitenfinden keine Anwendung, soweit für eine Zuwi-derhandlung zugleich Artikel 83 der Verord-nung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2aAbsatz 5 entsprechend gilt.

(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwen-dungsbereich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bun-desdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Eine Meldung nach Artikel 33 derVerordnung (EU) 2016/679 und eine Benach-richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verord-nung (EU) 2016/679 dürfen in einem Straf- oderBußgeldverfahren gegen die meldepflichtigePerson oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 derStrafprozessordnung bezeichneten Angehörigennur mit Zustimmung der meldepflichtigen Per-son verwertet werden.

(4) Gegen Finanzbehörden und andereöffentliche Stellen werden im Anwendungsbe-reich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Ar-tikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679 verhängt.“

Artikel 8

Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

§ 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durchArtikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wiefolgt gefasst:

§ 4„

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacherMehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitgliedergefasst.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§12 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12ades Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. IS. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-gestellt:

1.„ abweichend von § 10 Absatz 3 die Beschäf-tigung von Arbeitnehmern in Bäckereienund Konditoreien auf bis zu fünf Stunden

für das Herstellen und weitere drei Stun-den für das Austragen oder Ausfahren vonKonditorwaren und an diesem Tag zumVerkauf kommenden Bäckerwaren zu ver-längern.“

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden dieNummern 2 bis 5.

Artikel 10

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-kel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. IS. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 35„

Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn be-treffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch)von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitetwerden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozial-geheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch inner-halb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass dieSozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur andiese weitergegeben werden. Sozialdaten der Be-schäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen,die Personalentscheidungen treffen oder daran mit-wirken können, weder zugänglich sein noch von Zu-griffsberechtigten weitergegeben werden. Der An-spruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leis-tungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungs-träger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Renten-versicherung, die in diesem Gesetzbuch genanntenöffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrations-fachdienste, die Künstlersozialkasse, die DeutschePost AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszah-lung von Sozialleistungen betraut ist, die Behördender Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 desZehnten Buches durchführen, die Versicherungsäm-ter und Gemeindebehörden sowie die anerkanntenAdoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 desAdoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgabennach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stel-len, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des ZehntenBuches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auchnach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genanntenStellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels desZehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozial-gesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdatenabschließend, soweit nicht die Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtli-nie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S.1) unmittelbar gilt.Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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von nicht in den Anwendungsbereich der Verord-nung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden dieVerordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz ent-sprechende Anwendung, soweit nicht in diesem odereinem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicherGeheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder be-sonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzli-chen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdatennicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht,keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegungoder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automa-tisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeite-ten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehenSozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nachMaßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buchesverarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitetwerden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstor-benen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beein-trächtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Ab-satz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solcheVerantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern dieVerarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlas-sung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum erfolgt, oder

2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten ei-ner inländischen Niederlassung verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzu-wenden sind, gelten für den Verantwortlichen oderdessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c desZehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäßArtikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen dieVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mit-gliedstaaten der Europäischen Union gleich. AndereStaaten gelten insoweit als Drittstaaten.“

Artikel 11

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsi-cherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850,S: 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzesvom 29. März 2017 (BGBl I S.626) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 159 desGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zumSechsten Kapitel wie folgt gefasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt fürAus- und Weiterbildungsdienstleistun-gen“.

2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185

Vergabespezifisches Mindestentgelt fürAus- und Weiterbildungs-dienstleistungen

(1) Träger haben bei der Ausführung ei-nes öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiter-bildungsdienstleistungen nach diesem Buch imGebiet der Bundesrepublik Deutschland ihrenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dasMindestentgelt zu zahlen, das durch eineRechtsverordnung des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlichvorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeit-nehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hatder Verleiher zumindest das Mindestentgeltnach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zurZahlung des Mindestentgelts nach der jeweilsgeltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Ar-beitnehmer-Entsendegesetzes über zwingendeArbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbil-dungsdienstleistungen nach dem Zweiten oderdiesem Buch bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeitund Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, festzulegen:

1. das Nähere zum sachlichen, persönlichenund zeitlichen Geltungsbereich des verga-bespezifischen Mindestentgelts sowie

2. die Höhe des vergabespezifischen Mindes-tentgelts und dessen Fälligkeit.

Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung dieVorgaben aus der je-weils geltenden Verordnungnach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsende-gesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbil-dungsdienstleistungen nach dem Zweiten oderdiesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 desArbeitnehmer-Entsendegesetzes.

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(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen und der Vergabe-verordnung sind anzuwenden.“

3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wör-tern „des Verdienststatistikgesetzes“ die Wörter„oder für Statistiken über die Gesundheitsver-sorgung nach dem Anhang II der Verordnung(EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zuGemeinschaftsstatistiken über öffentliche Ge-sundheit und über Gesundheitsschutz und Si-cherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - GesetzlicheUnfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch …(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu§ 47 folgende Angabe zu § 47a eingefügt:

„§ 47a Beitragszahlung der Unfallversiche-rungsträger an berufsständische Ver-sorgungseinrichtungen undprivateKrankenversicherungen“.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

㤠47a

Beitragszahlung der Unfallversicherungsträgeran berufsständische Versorgungseinrichtungen

und private Krankenversicherungen

(1) Für Bezieher von Verletztengeld, diewegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer be-rufsständischen Versorgungseinrichtung vonder Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung befreit sind, gilt § 47a Ab-satz 1 des Fünftes Buches entsprechend.

(2) Die Unfallversicherungsträger habender zuständigen berufsständischen Versorgungs-einrichtung den Beginn und das Ende der Bei-tragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsbe-rechnung zugrundeliegenden beitragspflichti-gen Einnahmen und den zu zahlenden Beitragfür den Versicherten zu übermitteln. Das Näherezum Verfahren regeln die Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung e. V., die Sozialversicherungfür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau unddie Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-sorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember2017 in gemeinsamen Grundsätzen.

(3) Bezieher von Verletztengeld, die nach§ 257 Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Ab-satz 2 des Elften Buches als Beschäftigte An-spruch auf einen Zuschuss zu dem Krankenver-sicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbei-trag hatten, die an ein privates Krankenversiche-

rungsunternehmen zu zahlen sind, erhalten ei-nen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungs-beitrag und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zu-schuss ist der Betrag zu zahlen, der als Beitragbei Krankenversicherungspflicht oder Pflegever-sicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens je-doch der Betrag, der an das private Versiche-rungsunternehmen zu zahlen ist.“

Artikel 14

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. De-zember 2016, BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25ades Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-gefügt.

2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1.„ Gutachten für die Landesbehörden, die fürdas Gesundheitswesen, die Sozialhilfe undEingliederungshilfe zuständig sind, sowiefür die zuständigen Träger der Sozialhilfeund Eingliederungshilfe in besondersschwierig gelagerten Einzelfällen oder inFällen von grundsätzlicher Bedeutung zuerstatten,“.

4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

5.„ Leistungen zur schulischen oder hoch-schulischen Ausbildung oder Weiterbil-dung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1Nummer 2, soweit diese Leistungen in be-sonderen Ausbildungsstätten über Tag undNacht für Menschen mit Behinderungen er-bracht werden,“.

5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-gefügt.

6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)„ Die Vorschriften dieses Kapitels gel-ten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt desZugangs der Kündigungserklärung ohneUnterbrechung noch nicht länger als sechsMonate besteht oder

2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigungbeendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet habenund Anspruch auf eine Abfindung,Entschädigung oder ähnliche Leis-tung auf Grund eines Sozialplanes ha-ben oder

b) Anspruch auf Knappschaftsaus-gleichsleistung nach dem SechstenBuch oder auf Anpassungsgeld für

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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entlassene Arbeitnehmer des Berg-baus haben.

Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden An-wendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kün-digungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sieder beabsichtigten Kündigung bis zu deren Aus-spruch nicht widersprechen.“

7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtli-chen Träger der Sozialhilfe“ durch die Wörter„Träger der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zuberechnen:

nach Nummer 1 errechnete Zahl

---------------------------------------------- x 100

nach Nummer 2 errechnete Zahl.“

9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zuberechnen:

nach Nummer 1 errechnete Zahl

---------------------------------------------- x 100

nach Nummer 2 errechnete Zahl.“

10. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Bestehende Integrationsverein-barungen im Sinne des § 83 in der bis zum30. Dezember 2016 geltenden Fassung gel-ten als Inklusionsvereinbarungen fort.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8)„ Bis zum 31. Dezember 2019 tre-ten an die Stelle der Träger der Eingliede-rungshilfe als Rehabilitationsträger imSinne dieses Buches die Träger der Sozial-hilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweitsie zur Erbringung von Leistungen der Ein-gliederungshilfe für Menschen mit Behin-derung nach § 8 Nummer 4 des ZwölftenBuches bestimmt sind.“

Artikel 15

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in derFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 166 des Ge-setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum zweiten Kapitel wirdwie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung,Übermittlung, Einschränkung der Ver-arbeitung und Löschung von Sozialda-ten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung,Veränderung und Nutzung von Sozial-daten zu anderen Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Be-kämpfung von Leistungsmissbrauchund illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizei-behörden, der Staatsanwaltschaften,Gerichte und der Behörden der Gefah-renabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialerAufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung desArbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung beson-derer gesetzlicher Pflichten und Mittei-lungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inne-ren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung ei-nes Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unter-haltspflicht und beim Versorgungsaus-gleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffent-lich-rechtlicher Ansprüche und imVollstreckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für dieForschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbe-fugnis bei besonders schutzwürdigenSozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an inter-nationale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungs-pflicht eines Dritten, an den Daten über-mittelt werden

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahrenauf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auf-trag

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte fürden Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für denDatenschutz

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§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichenoder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidungbei angenommener Europarechtswid-rigkeit eines Angemessenheitsbeschlus-ses der Europäischen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebungvon Sozialdaten bei der betroffenen Per-son

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialda-ten nicht bei der betroffenen Person er-hoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Perso-nen

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzungdes Schutzes von Sozialdaten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein-schränkung der Verarbeitung und Wi-derspruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften“.

2. Das zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67

Begriffsbestimmungen

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestim-mungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 27. April 2016 zumSchutz natürlicher Personen bei der Verarbei-tung personenbezogener Daten, zum freien Da-tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S.1).

(2) Sozialdaten sind personenbezogeneDaten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Bu-ches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Auf-gaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet wer-den. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sindalle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten,auch von juristischen Personen, die Geheimnis-charakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuchsind, soweit dieses Kapitel angewandt wird,auch

1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen,deren Ermächtigungsgrundlage sich im So-zialgesetzbuch befindet,

2. Aufgaben auf Grund von über- und zwi-schenstaatlichem Recht im Bereich der so-zialen Sicherheit,

3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschrif-ten, die das Erste und das Zehnte Buch fürentsprechend anwendbar erklären, und

4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicher-heitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie denin § 35 des Ersten Buches genannten Stel-len durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Ab-satz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzesbleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leis-tungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buchesverarbeitet, ist der Verantwortliche der Leis-tungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebiets-körperschaft, so sind der Verantwortliche dieOrganisationseinheiten, die eine Aufgabe nacheinem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchesfunktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürli-che und juristische Personen, Gesellschaftenund andere Personenvereinigungen des privatenRechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fal-len.

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a

Erhebung von Sozialdaten

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durchdie in § 35 des Ersten Buches genannten Stellenist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllungeiner Aufgabe der erhebenden Stelle nach die-sem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auchfür die Erhebung der besonderen Kategorien per-sonenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes giltentsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenenPerson zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dür-fen sie nur erhoben werden

1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in§ 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten andie erhebende Stelle befugt sind,

b) die Erhebung bei der betroffenen Per-son einen unverhältnismäßigen Auf-wand erfordern würde und

c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen,dass überwiegende schutzwürdige In-teressen der betroffenen Person beein-trächtigt werden

2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebungbei ihnen zulässt oder die Übermitt-lung an die erhebende Stelle aus-drücklich vorschreibt oder

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetz-buch ihrer Art nach eine Erhebung beianderen Personen oder Stellen erfor-derlich machen oder

bb) die Erhebung bei der betroffenenPerson einen unverhältnismäßigenAufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür beste-hen, dass überwiegende schutzwür-dige Interessen der betroffenen Personbeeinträchtigt werden.

§ 67b

Speicherung, Veränderung, Nutzung,Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung

und Löschung von Sozialdaten

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nut-zung, Übermittlung, Einschränkung der Verar-beitung und Löschung von Sozialdaten durchdie in § 35 des Ersten Buches genannten Stellenist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschrif-ten oder eine andere Rechtsvorschrift in diesemGesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies giltauch für die besonderen Kategorien personenbe-zogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermitt-lung von biometrischen, genetischen oder Ge-sundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung(EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetz-liche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschriftin diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 desBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Arti-kels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,dass die betroffene Person in die Verarbeitungihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,soll die Einwilligung schriftlich oder elektro-nisch erfolgen. Wird die Einwilligung der be-troffenen Person eingeholt, ist diese auf denZweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf dieFolgen der Verweigerung der Einwilligung so-wie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeitgemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitungpersonenbezogener Daten zu Forschungszwe-cken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder fürbestimmte Bereiche der wissenschaftlichen For-schung erteilt werden.

§ 67c

Zweckbindung sowie Speicherung,Veränderung und Nutzung von Sozialdaten

zu anderen Zwecken

(1) Die Speicherung, Veränderung oderNutzung von Sozialdaten durch die in § 35 desErsten Buches genannten Stellen ist zulässig,wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeitdes Verantwortlichen liegenden gesetzlichen

Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlichist und für die Zwecke erfolgt, für die die Datenerhoben worden sind. Ist keine Erhebung vo-rausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwe-cke geändert oder genutzt werden, für die sie ge-speichert worden sind.

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Da-ten dürfen von demselben Verantwortlichen fürandere Zwecke nur gespeichert, verändert odergenutzt werden, wenn

1. die Daten für die Erfüllung von Aufgabennach anderen Rechtsvorschriften diesesGesetzbuches als diejenigen, für die sie er-hoben wurden, erforderlich sind,

2. es zur Durchführung eines bestimmtenVorhabens der wissenschaftlichen For-schung oder Planung im Sozialleistungsbe-reich erforderlich ist und die Vorausset-zungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1vorliegen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung oderNutzung von Sozialdaten ist zulässig, wenn siefür die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll-und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprü-fung oder der Durchführung von Organisations-untersuchungen für den Verantwortlichen erfor-derlich ist. Das gilt auch für die Veränderungoder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungs-zwecken durch den Verantwortlichen, soweitnicht überwiegende schutzwürdige Interessender betroffenen Person entgegenstehen.

(4) Sozialdaten, die ausschließlich zuZwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensi-cherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-gemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsan-lage gespeichert werden, dürfen nur für dieseZwecke verwendet werden.

(5) Für Zwecke der wissenschaftlichenForschung oder Planung im Sozialleistungsbe-reich erhobene oder gespeicherte Sozialdatendürfen von den in § 35 des Ersten Buches ge-nannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorha-ben der wissenschaftlichen Forschung im Sozi-alleistungsbereich oder der Planung im Sozial-leistungsbereich verändert oder genutzt werden.Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobalddies nach dem Forschungs- oder Planungszweckmöglich ist. Bis dahin sind die Merkmale geson-dert zu speichern, mit denen Einzelangabenüber persönliche oder sachliche Verhältnisse ei-ner bestimmten oder bestimmbaren Person zu-geordnet werden können. Sie dürfen mit denEinzelangaben nur zusammengeführt werden,soweit der Forschungs- oder Planungszweckdies erfordert.

§ 67d

Übermittlungsgrundsätze

(1) Die Verantwortung für die Zulässig-keit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihreWeitergabe an einen Dritten trägt die übermit-telnde Stelle; werden die Sozialdaten durch dieEinsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von

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zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenenDaten übermittelt, trägt der Dritte die Verant-wortung für die Zulässigkeit. Erfolgt die Über-mittlung auf Ersuchen des Dritten, an den dieDaten übermittelt werden, trägt dieser die Ver-antwortung für die Richtigkeit der Angaben inseinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermitteltwerden dürfen, weitere personenbezogene Da-ten der betroffenen Person oder eines Dritten soverbunden, dass eine Trennung nicht oder nurmit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so istdie Übermittlung auch dieser Daten nur zuläs-sig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffe-nen Person oder eines Dritten an deren Geheim-haltung nicht überwiegen; eine Veränderung o-der Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten istauch über Vermittlungsstellen im Rahmen einerAuftragsverarbeitung zulässig.

§ 67e

Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfungvon Leistungsmissbrauch und illegaler

Ausländerbeschäftigung

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzar-beitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p desVierten Buches darf bei der überprüften Personzusätzlich erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungennach diesem Gesetzbuch oder Leistungennach dem Asylbewerberleistungsgesetz siebezieht und von welcher Stelle sie dieseLeistungen bezieht,

2. bei welcher Krankenkasse sie versichertoder ob sie als Selbständige tätig ist,

3. ob und welche Art von Beiträgen nach die-sem Gesetzbuch sie abführt und

4. ob und welche ausländischen Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer sie mit einerfür ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmi-gung und nicht zu ungünstigeren Arbeits-bedingungen als vergleichbare deutscheArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be-schäftigt.

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fra-gen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zu-ständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Num-mer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugs-stelle und die Bundesagentur für Arbeit übermit-telt werden. Der Empfänger hat die Prüfung un-verzüglich durchzuführen.

§ 68

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehör-den, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und

der Behörden der Gefahrenabwehr

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Poli-zeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Ge-richte, der Behörden der Gefahrenabwehr undder Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall

auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum,Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenenPerson, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufent-haltsort sowie Namen, Vornamen oder Firmaund Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeberübermittelt werden, soweit kein Grund zu derAnnahme besteht, dass dadurch schutzwürdigeInteressen der betroffenen Person beeinträchtigtwerden, und wenn das Ersuchen nicht länger alssechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle istüber § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auchdann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-chende Stelle die Angaben auf andere Weise be-schaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung,wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführungeiner Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internatio-nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes be-zeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieserVorschrift bezeichneten Zentralen Behörde aufErsuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufent-halt der betroffenen Person zu übermitteln, so-weit kein Grund zur Annahme besteht, dassdadurch schutzwürdige Interessen der betroffe-nen Person beeinträchtigt werden.

(2) Über das Übermittlungsersuchen ent-scheidet der Leiter oder die Leiterin der ersuch-ten Stelle, dessen oder deren allgemeiner Stell-vertreter oder allgemeine Stellvertreterin odereine besonders bevollmächtigte bedienstete Per-son.

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zurStaats- und Religionsangehörigkeit, früherer An-schriften der betroffenen Personen, von Namenund Anschriften früherer Arbeitgeber der be-troffenen Personen sowie von Angaben über anbetroffene Personen erbrachte oder demnächstzu erbringende Geldleistungen ist zulässig, so-weit sie zur Durchführung einer nach Bundes-oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung er-forderlich ist. Die Verantwortung für die Zuläs-sigkeit der Übermittlung trägt abweichend von §67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Datenübermittelt werden. Die übermittelnde Stelleprüft nur, ob das Übermittlungsersuchen imRahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an dendie Daten übermittelt werden, es sei denn, dassbesonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeitder Übermittlung besteht.

§ 69

Übermittlung für die Erfüllung sozialerAufgaben

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie erforderlich ist

1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie er-hoben worden sind, oder für die Erfüllungeiner gesetzlichen Aufgabe der übermit-telnden Stelle nach diesem Gesetzbuchoder einer solchen Aufgabe des Dritten, anden die Daten übermittelt werden, wenn ereine in § 35 des Ersten Buches genannteStelle ist,

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2. für die Durchführung eines mit der Erfül-lung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusam-menhängenden gerichtlichen Verfahrenseinschließlich eines Strafverfahrens oder

3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsa-chenbehauptungen der betroffenen Personim Zusammenhang mit einem Verfahrenüber die Erbringung von Sozialleistungen;die Übermittlung bedarf der vorherigen Ge-nehmigung durch die zuständige obersteBundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen o-der sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Auf-gabe sind den in § 35 des Ersten Buches genann-ten Stellen gleichgestellt

1. die Stellen, die Leistungen nach dem Las-tenausgleichsgesetz, dem Bundesentschä-digungsgesetz, dem Strafrechtlichen Reha-bilitierungsgesetz, dem Beruflichen Reha-bilitierungsgesetz, dem Gesetz über dieEntschädigung für Strafverfolgungsmaß-nahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz,dem Beamtenversorgungsgesetz und denVorschriften, die auf das Beamtenversor-gungsgesetz verweisen, dem Soldatenver-sorgungsgesetz, dem Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetz und denVorschriften der Länder über die Gewäh-rung von Blinden- und Pflegegeldleistun-gen zu erbringen haben,

2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarif-vertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversor-gungseinrichtungen des öffentlichenDienstes und die öffentlich-rechtlichen Zu-satzversorgungseinrichtungen,

3. die Bezügestellen des öffentlichen Diens-tes, soweit sie kindergeldabhängige Leis-tungen des Besoldungs-, Versorgungs- undTarifrechts unter Verwendung von perso-nenbezogenen Kindergelddaten festzuset-zen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdatendurch die Bundesagentur für Arbeit an die Kran-kenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlichist, den Krankenkassen die Feststellung der Ar-beitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich derArbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwen-dungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einemArbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einerArbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsun-fähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselbenKrankheit beruht; die Übermittlung von Diagno-sedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten istzulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Auf-gaben der Rechnungshöfe und der anderen Stel-len, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendungfindet.

§ 70

Übermittlung für die Durchführung desArbeitsschutzes

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu-lässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichenAufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigenstaatlichen Behörden oder der Bergbehörden beider Durchführung des Arbeitsschutzes erforder-lich ist und schutzwürdige Interessen der be-troffenen Person nicht beeinträchtigt werdenoder das öffentliche Interesse an der Durchfüh-rung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungs-interesse der betroffenen Person erheblich über-wiegt.

§ 71

Übermittlung für die Erfüllung besonderergesetzlicher Pflichten und

Mitteilungsbefugnisse

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach§ 138 des Strafgesetzbuches,

2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheitnach § 8 des Infektionsschutzgesetzes,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach§ 22a des Einkommensteuergesetzes undden §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5,§ 116 der Abgabenordnung und § 32b Ab-satz 3 des Einkommensteuergesetzes, so-weit diese Vorschriften unmittelbar an-wendbar sind, und zur Mitteilung von Da-ten der ausländischen Unternehmen, dieauf Grund bilateraler Regierungsvereinba-rungen über die Beschäftigung von Arbeit-nehmern zur Ausführung von Werkverträ-gen tätig werden, nach § 93a der Abgaben-ordnung,

4. zur Gewährung und Prüfung des Sonder-ausgabenabzugs nach § 10 des Einkom-mensteuergesetzes,

5. zur Überprüfung der Voraussetzungen fürdie Einziehung der Ausgleichszahlungenund für die Leistung von Wohngeld nach§ 33 des Wohngeldgesetzes,

6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und il-legaler Beschäftigung nach dem Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetz,

7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregis-ter einzutragender Tatsachen an die Regis-terbehörde,

8. zur Erfüllung der Aufgaben der statisti-schen Ämter der Länder und des Statisti-schen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 desStatistikregistergesetzes zum Aufbau undzur Führung des Statistikregisters,

9. zur Aktualisierung des Betriebsregistersnach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgeset-zes,

10. zur Erfüllung der Aufgaben der DeutschenRentenversicherung Bund als zentraler

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Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1des Einkommensteuergesetzes,

11. zur Erfüllung der Aufgaben der DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig-ten Aufgaben nach dem Einkommensteuer-gesetz durchführt,

12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statisti-schen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 inVerbindung mit Absatz 3 des Bundesstatis-tikgesetzes oder

13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Ge-setzes zur Berechnung der Bruttowert-schöpfung im Verfahren zur Begrenzungder EEG-Umlage.

Erklärungspflichten als Drittschuldner, welchedas Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durchBestimmungen dieses Gesetzbuches nicht be-rührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zu-lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherungund Nutzung von Archivgut nach den §§ 2und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entspre-chenden gesetzlichen Vorschriften der Länder,die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht un-terschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdatenist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Mel-debehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmel-degesetzes über konkrete Anhaltspunkte für dieUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesenauf Grund Melderechts übermittelter Daten zuunterrichten.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdateneines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie er-forderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Aus-führung des Aufenthaltsgesetzes betrautenBehörden nach § 87 Absatz 1 des Aufent-haltsgesetzes mit der Maßgabe, dass überdie Angaben nach § 68 hinaus nur mitge-teilt werden können

a) für die Entscheidung über den Auf-enthalt des Ausländers oder eines Fa-milienangehörigen des AusländersDaten über die Gewährung oderNichtgewährung von Leistungen, Da-ten über frühere und bestehende Ver-sicherungen und das Nichtbesteheneiner Versicherung,

b) für die Entscheidung über den Auf-enthalt oder über die ausländerrecht-liche Zulassung oder Beschränkungeiner Erwerbstätigkeit des AusländersDaten über die Zustimmung nach § 4Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1,§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1,§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Ab-satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

c) für eine Entscheidung über den Auf-enthalt des Ausländers Angaben dar-über, ob die in § 54 Absatz 2 Num-mer 4 des Aufenthaltsgesetzes be-zeichneten Voraussetzungen vorlie-gen, und

d) durch die Jugendämter für die Ent-scheidung über den weiteren Aufent-halt oder die Beendigung des Aufent-halts eines Ausländers, bei dem einAusweisungsgrund nach den §§ 53bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vor-liegt, Angaben über das zu erwartendesoziale Verhalten,

2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 desAufenthaltsgesetzes bezeichneten Mittei-lungspflichten,

3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Num-mer 14 Buchstabe d, f und j des Aufent-haltsgesetzes bezeichneten Mitteilungs-pflichten, wenn die Mitteilung die Ertei-lung, den Widerruf oder Beschränkungender Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1,§ 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und§ 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzesoder eines Versicherungsschutzes oder dieGewährung von Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts nach dem ZweitenBuch betrifft, oder

4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Num-mer 8 des Gesetzes über das Ausländer-zentralregister bezeichneten Mitteilungs-pflichten.

Daten über die Gesundheit eines Ausländersdürfen nur übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Ge-sundheit gefährdet und besondere Schutz-maßnahmen zum Ausschluss der Gefähr-dung nicht möglich sind oder von demAusländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlichsind, ob die Voraussetzungen des § 54 Ab-satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzesvorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogenerDaten eines Leistungsberechtigten nach § 1 desAsylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, so-weit sie für die Durchführung des Asylbewerber-leistungsgesetzes erforderlich ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten istauch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßemErmessen eines Leistungsträgers erforderlich ist,dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Be-treuers oder eine andere Maßnahme in Betreu-ungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungs-behördengesetzes gilt entsprechend.

(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten istaußerdem zulässig, soweit sie im Einzelfall fürdie rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständig-keit der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-tersuchungen liegenden Aufgaben nach § 28 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzeserforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Anga-ben über Name, Vorname sowie früher geführteNamen, Geburtsdatum, Geburtsort, der-zeitigeund frühere Anschriften der betroffenen Personsowie Namen und Anschriften seiner derzeiti-gen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

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§ 72

Übermittlung für den Schutz der inneren undäußeren Sicherheit

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie im Einzelfall für die recht-mäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit derBehörden für Verfassungsschutz, des Bundes-nachrichtendienstes, des Militärischen Ab-schirmdienstes und des Bundeskriminalamtesliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Über-mittlung ist auf Angaben über Name und Vor-name sowie früher geführte Namen, Geburtsda-tum, Geburtsort, derzeitige und frühere An-schriften der betroffenen Person sowie Namenund Anschriften ihrer derzeitigen und früherenArbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Über-mittlungsersuchens entscheidet eine von demLeiter oder der Leiterin der ersuchenden Stellebestimmte beauftragte Person, die die Befähi-gung zum Richteramt haben oder die Vorausset-zungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzeserfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oderLandesbehörde für die Aufsicht über die ersu-chende Stelle zuständig ist, ist sie über die ge-stellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten.Bei der ersuchten Stelle entscheidet über dasÜbermittlungsersuchen der Behördenleiter oderdie Behördenleiterin oder dessen oder deren all-gemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellver-treterin.

§ 73

Übermittlung für die Durchführung einesStrafverfahrens

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie zur Durchführung einesStrafverfahrens wegen eines Verbrechens oderwegen einer sonstigen Straftat von erheblicherBedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdatenzur Durchführung eines Strafverfahrens wegeneiner anderen Straftat ist zulässig, soweit dieÜbermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 ge-nannten Angaben und die Angaben über er-brachte oder demnächst zu erbringende Geld-leistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absät-zen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richte-rin an.

§ 74

Übermittlung bei Verletzung derUnterhaltspflicht und beim

Versorgungsausgleich

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie erforderlich ist

1. für die Durchführung

a) eines gerichtlichen Verfahrens odereines Vollstreckungsverfahrens we-gen eines gesetzlichen oder vertragli-chen Unterhaltsanspruchs oder einesan seine Stelle getretenen Ersatzan-spruchs oder

b) eines Verfahrens über den Versor-gungsausgleich nach § 220 des Geset-zes über das Verfahren in Familiensa-chen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit oder

2. für die Geltendmachung

a) eines gesetzlichen oder vertraglichenUnterhaltsanspruchs außerhalb einesVerfahrens nach Nummer 1 Buch-stabe a, soweit die betroffene Personnach den Vorschriften des bürgerli-chen Rechts, insbesondere nach§ 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615lAbsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit§ 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,zur Auskunft verpflichtet ist, oder

b) eines Ausgleichsanspruchs im Rah-men des Versorgungsausgleichs au-ßerhalb eines Verfahrens nach Num-mer 1 Buchstabe b, soweit die be-troffene Person nach § 4 Absatz 1 desVersorgungsausgleichsgesetzes zurAuskunft verpflichtet ist, oder

3. für die Anwendung der Öffnungsklauseldes § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-pelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommen-steuergesetzes auf eine im Versorgungsaus-gleich auf die ausgleichsberechtigte Personübertragene Rentenanwartschaft, soweitdie ausgleichspflichtige Person nach § 22Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-stabe bb Satz 2 des Einkommensteuergeset-zes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Ver-sorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunftverpflichtet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 isteine Übermittlung nur zulässig, wenn die aus-kunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdemsie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthal-tene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ers-ten Buches genannten Stellen gemahnt wurde,innerhalb angemessener Frist nicht oder nichtvollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen dieAnschrift der auskunftspflichtigen Person zumZwecke der Mahnung übermitteln.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdatendurch die Träger der gesetzlichen Rentenversi-cherung und durch die Träger der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, so-weit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Aus-landsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde(§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegen-den Aufgaben und zur Erreichung der in den§§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzesbezeichneten Zwecke erforderlich ist.

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§ 74a

Übermittlung zur Durchsetzungöffentlich-rechtlicher Ansprüche und im

Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindes-tens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf ErsuchenName, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der-zeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr der-zeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowieNamen, Vornamen oder Firma und Anschriftenihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt wer-den, soweit kein Grund zu der Annahme be-steht, dass dadurch schutzwürdige Interessender betroffenen Person beeinträchtigt werden,und wenn das Ersuchen nicht länger als sechsMonate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über§ 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dannnicht verpflichtet, wenn sich die ersuchendeStelle die Angaben auf andere Weise beschaffenkann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn dasAmtshilfeersuchen zur Durchführung einerVollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstre-ckungsverfahrens, dem zu vollstreckende An-sprüche von mindestens 500 Euro zugrunde lie-gen, dürfen die Träger der gesetzlichen Renten-versicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Ge-richtsvollziehers die derzeitige Anschrift der be-troffenen Person, ihren derzeitigen oder zukünf-tigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamenoder Firma und Anschriften ihrer derzeitigenArbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zuder Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-dige Interessen der betroffenen Person beein-trächtigt werden, und das Ersuchen nicht längerals sechs Monate zurückliegt. Die Träger der ge-setzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Ab-satz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nichtverpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelledie Angaben auf andere Weise beschaffen kann.Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabeder Vermögensauskunft nach § 802c der Zi-vilprozessordnung nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Ver-mögensauskunft aufgeführten Vermögens-gegenstände eine vollständige Befriedigungdes Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-warten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zu-künftige Aufenthaltsort des Schuldnerstrotz Anfrage bei der Meldebehörde nichtbekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchenzu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vor-liegen.

§ 75

Übermittlung von Sozialdaten für dieForschung und Planung

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten istzulässig, soweit sie erforderlich ist für ein be-stimmtes Vorhaben

1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozi-alleistungsbereich oder der wissenschaftli-chen Arbeitsmarkt- und Berufsforschungoder

2. der Planung im Sozialleistungsbereichdurch eine öffentliche Stelle im Rahmenihrer Aufgaben

und schutzwürdige Interessen der betroffenenPerson nicht beeinträchtigt werden oder das öf-fentliche Interesse an der Forschung oder Pla-nung das Geheimhaltungsinteresse der betroffe-nen Person erheblich überwiegt. Eine Übermitt-lung ohne Einwilligung der betroffenen Personist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, ihreEinwilligung einzuholen. Angaben über den Na-men und Vornamen, die Anschrift, die Telefon-nummer sowie die für die Einleitung eines Vor-habens nach Satz 1 zwingend erforderlichenStrukturmerkmale der betroffenen Person kön-nen für Befragungen auch ohne Einwilligungenübermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zu-ständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzeptvorzulegen.

(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nachAbsatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, die in ei-nem inhaltlichen Zusammenhang mit diesemsteht, können hierzu auf Antrag die Frist nachAbsatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung dererforderlichen Sozialdaten verlängert oder eineneue Frist festgelegt und weitere erforderlicheSozialdaten übermittelt werden.

(3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 beson-dere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an ei-nen Dritten übermittelt oder nach Absatz 4a voneinem Dritten verwendet werden, sieht dieserbei der Verarbeitung angemessene und spezifi-sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessender betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergän-zend zu den dort genannten Maßnahmen sinddie besonderen Kategorien von Daten im Sinnedes Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nachdem Forschungszweck möglich ist.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 unddie weitere Verarbeitung sowie die Übermitt-lung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Ge-nehmigung durch die oberste Bundes- oder Lan-desbehörde, die für den Bereich, aus dem dieDaten herrühren, zuständig ist. Die oberste Bun-desbehörde kann das Genehmigungsverfahren

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bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches auf das Bun-desversicherungsamt übertragen. Eine Übermitt-lung von Sozialdaten an eine nicht-öffentlicheStelle und eine weitere Verarbeitung durchdiese nach Absatz 2 darf nur genehmigt werden,wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüberder Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, dieDaten nur für den vorgesehenen Zweck zu ver-arbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick aufdie Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagtwerden, wenn die Voraussetzungen des Absat-zes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss

1. den Dritten, an den die Daten übermitteltwerden,

2. die Art der zu übermittelnden Sozialdatenund den Kreis der betroffenen Personen,

3. die wissenschaftliche Forschung oder diePlanung, zu der die übermittelten Sozialda-ten verwendet werden dürfen, und

4. den Tag, bis zu dem die übermittelten So-zialdaten verarbeitet werden dürfen,

genau bezeichnen und steht auch ohne besonde-ren Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträg-lichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung ei-ner Auflage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 5Nummer 4 können die verarbeiteten Daten biszu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eineNachprüfung der Forschungsergebnisse auf derGrundlage der ursprünglichen Datenbasis sowieeine Verarbeitung für weitere Forschungsvorha-ben nach Absatz 2 zu ermöglichen.

(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozi-aldaten zu einem bestimmten Forschungsvorha-ben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendungdieser Sozialdaten auch für noch nicht be-stimmte, aber inhaltlich zusammenhängendeForschungsvorhaben des gleichen Forschungs-bereiches beantragt werden. Die Genehmigungist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zuerteilen, wenn sich der Datenempfänger gegen-über der genehmigenden Stelle verpflichtet,auch bei künftigen Forschungsvorhaben im For-schungsbereich die Genehmigungsvorausset-zungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1zuständige Behörde kann vom Antragsteller dieVorlage einer unabhängigen Begutachtung desDatenschutzkonzeptes verlangen. Der Antrag-steller ist verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1zuständigen Behörde jedes innerhalb des geneh-migten Forschungsbereiches vorgesehene For-schungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigenund dabei die Erfüllung der Genehmigungsvo-raussetzungen darzulegen. Mit dem Forschungs-vorhaben darf acht Wochen nach Eingang derAnzeige bei der Genehmigungsbehörde begon-nen werden, sofern nicht die Genehmigungsbe-hörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für dasangezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmi-gungsverfahren erforderlich ist.

(5) Wird die Verarbeitung von Sozialda-ten nicht-öffentlichen Stellen genehmigt, hat diegenehmigende Stelle durch Auflagen sicherzu-stellen, dass die der Genehmigung durch Absatz1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet werden.

(6) Ist der Dritte, an den Sozialdatenübermittelt werden, eine nicht-öffentlicheStelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäߧ 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzeszuständigen Behörde.

§ 76

Einschränkung der Übermittlungsbefugnis beibesonders schutzwürdigen Sozialdaten

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten,die einer in § 35 des Ersten Buches genanntenStelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder ei-ner anderen in § 203 Absatz 1 und 3 des Strafge-setzbuches genannten Person zugänglich ge-macht worden sind, ist nur unter den Vorausset-zungen zulässig, unter denen diese Person selbstübermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1und 2 für Sozialdaten, die im Zusammen-hang mit einer Begutachtung wegen der Er-bringung von Sozialleistungen oder wegender Ausstellung einer Bescheinigung über-mittelt worden sind, es sei denn, dass diebetroffene Person der Übermittlung wider-spricht; die betroffene Person ist von demVerantwortlichen zu Beginn des Verwal-tungsverfahrens in allgemeiner Formschriftlich oder elektronisch auf das Wider-spruchsrecht hinzuweisen,

2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 unddes § 71 Absatz 1 Satz 3,

3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 desElften Buches.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nichtin den Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindungmit § 275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.

§ 77

Übermittlung ins Ausland und aninternationale Organisationen

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten anPersonen oder Stellen in anderen Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union sowie in diesennach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichge-stellten Staaten ist zulässig, soweit

1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichenAufgabe der in § 35 des Ersten Buches ge-nannten übermittelnden Stelle nach die-sem Gesetzbuch oder zur Erfüllung einersolchen Aufgabe von ausländischen Stel-len erforderlich ist, soweit diese Aufgabenwahrnehmen, die denen der in § 35 desErsten Buches genannten Stellen entspre-chen,

2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70oder einer Übermittlungsvorschrift nachdem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmer-

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überlassungsgesetz vorliegen und die Auf-gaben der ausländischen Stelle den in die-sen Vorschriften genannten entsprechen,

3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegenund die gerichtlich geltend gemachten An-sprüche oder die Rechte des Empfängersden in dieser Vorschrift genannten entspre-chen oder

4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; fürdie Anordnung einer Übermittlung nach§ 73 ist ein inländisches Gericht zuständig.

Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt,soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages überdie Europäische Union enthaltenen Grundsät-zen in Widerspruch stünde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für dieÜbermittlung an Personen oder Stellen in einemDrittstaat sowie an internationale Organisatio-nen, wenn deren angemessenes Datenschutzni-veau durch Angemessenheitsbeschluss gemäßArtikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festge-stellt wurde.

(3) Liegt kein Angemessenheitsbeschlussvor, ist abweichend von Artikel 46 Absatz 2Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eineÜbermittlung von Sozialdaten an Personen oderStellen in einem Drittstaat oder an internatio-nale Organisationen über die in Artikel 49 Ab-satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig,wenn

1. die Übermittlung in Anwendung zwi-schenstaatlicher Übereinkommen auf demGebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder

2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Ab-satz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 vor-liegen

und soweit die betroffene Person kein schutz-würdiges Interesse an dem Ausschluss der Über-mittlung hat.

(4) Die Stelle, an die die Sozialdatenübermittelt werden, ist auf den Zweck hinzu-weisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdatenübermittelt werden.

§ 78

Zweckbindung und Geheimhaltungspflichteines Dritten, an den Daten übermittelt werden

(1) Personen oder Stellen, die nicht in§ 35 des Ersten Buches genannt und denen So-zialdaten übermittelt worden sind, dürfen diesenur zu dem Zweck speichern, verändern, nut-zen, übermitteln, in der Verarbeitung einschrän-ken oder löschen, zu dem sie ihnen befugt über-mittelt worden sind. Eine Übermittlung von So-zialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle ist nurzulässig, wenn diese sich gegenüber der über-mittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nurfür den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihrübermittelt werden. Die Dritten haben die Datenin demselben Umfang geheim zu halten wie diein § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.

Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt-schaften übermittelt worden, dürfen diese ge-richtliche Entscheidungen, die Sozialdaten ent-halten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermitt-lung an den weiteren Dritten befugt wäre. Ab-weichend von Satz 4 ist eine Übermittlung nach§ 115 des Bundesbeamtengesetzes und nachVorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen,zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden,Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behördender Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfendiese die Daten unabhängig vom Zweck derÜbermittlung sowohl für Zwecke der Gefahren-abwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgungund der Strafvollstreckung speichern, verän-dern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitungeinschränken oder löschen.

(2) Werden Daten an eine nicht-öffentli-che Stelle übermittelt, so sind die dort beschäf-tigten Personen, welche diese Daten speichern,verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbei-tung einschränken oder löschen, von dieserStelle vor, spätestens bei der Übermittlung aufdie Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hin-zuweisen.

(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstre-ckungsverfahrens nach § 66 die Notwendigkeit,dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstre-ckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen diezum Zweck der Vollstreckung übermittelten So-zialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgunggespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, inder Verarbeitung eingeschränkt oder gelöschtwerden, soweit dies erforderlich ist. Das Gleichegilt auch für die Klärung von Fragen im Rahmeneines Disziplinarverfahrens.

(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oderStaatsanwaltschaften für die Durchführung ei-nes Straf- oder Bußgeldverfahrens übermitteltworden, so dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476,487 Absatz 4 der Strafprozessordnung und der§§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten für Zwecke der wissen-schaftlichen Forschung gespeichert, verändert,genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung einge-schränkt oder gelöscht werden.

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79

Einrichtung automatisierter Verfahren aufAbruf

(1) Die Einrichtung eines automatisiertenVerfahrens, das die Übermittlung von Sozialda-ten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowiemit der Deutschen Rentenversicherung Bund alszentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabennach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteu-

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ergesetzes und der Deutschen Rentenversiche-rung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei ge-ringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Ein-kommensteuergesetz durchführt, zulässig, so-weit dieses Verfahren unter Berücksichtigungder schutzwürdigen Interessen der betroffenenPersonen wegen der Vielzahl der Übermittlun-gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftig-keit angemessen ist und wenn die jeweiligenRechts- oder Fachaufsichtsbehörden die Teil-nahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stel-len genehmigt haben. Das Gleiche gilt gegenüberden in § 69 Absatz 2 und 3 genannten Stellen.

(1a) Die Einrichtung eines automatisiertenVerfahrens auf Abruf für ein Dateisystem der So-zialversicherung für Landwirtschaft, Forstenund Gartenbau ist nur gegenüber den Trägernder gesetzlichen Rentenversicherung, der Deut-schen Rentenversicherung Bund als zentralerStelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,den Krankenkassen, der Bundesagentur für Ar-beit und der Deutschen Post AG, soweit sie mitder Berechnung oder Auszahlung von Sozial-leistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfenauch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu ge-währleisten, dass die Zulässigkeit des Verfah-rens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzuhaben sie schriftlich oder elektronisch festzule-gen:

1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Ab-ruf,

2. Dritte, an die übermittelt wird,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU)2016/679 erforderliche technische und or-ganisatorische Maßnahmen.

(3) Über die Einrichtung von Verfahrenauf Abruf ist in Fällen, in denen die in § 35 desErsten Buches genannten Stellen beteiligt sind,die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftrag-ten für den Datenschutz und die Informations-freiheit (Bundesbeauftragte) unterliegen, dieseroder diese, sonst die nach Landesrecht für dieKontrolle des Datenschutzes zuständige Stellerechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festle-gungen nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Verantwortung für die Zulässig-keit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an denübermittelt wird; die speichernde Stelle prüftdie Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An-lass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehn-ten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Datensowie Angaben zur Feststellung des Verfahrensund des für den Abruf Verantwortlichen zu pro-tokollieren; die protokollierten Daten sind spä-testens nach sechs Monaten zu löschen. Wirdein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen o-der übermittelt (Stapelverarbeitung), so beziehtsich die Gewährleistung der Feststellung undÜberprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abru-fes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht fürden Abruf aus Dateisystemen, die mit Einwilli-gung der betroffenen Personen angelegt werdenund die jedermann, sei es ohne oder nach beson-derer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.

§ 80

Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinnedes Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zuläs-sig, wenn der Verantwortliche seiner Rechts-oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vor derAuftragserteilung

1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesemvorhandenen technischen und organisato-rischen Maßnahmen und ergänzendenWeisungen,

2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbei-tet werden sollen, und den Kreis der be-troffenen Personen,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verar-beitung der Daten im Auftrag erfolgen soll,sowie

4. den Abschluss von etwaigen Unterauftrags-verhältnissen

schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eineöffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozi-aldaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitigvor der Auftragserteilung die beabsichtigte Be-auftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbe-hörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von So-zialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Ver-arbeitung im Inland, in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union, in einem diesemnach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichge-stellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheits-beschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU)2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in ei-ner internationalen Organisation erfolgt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Ver-arbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentli-che Stellen ist nur zulässig, wenn

1. beim Verantwortlichen sonst Störungen imBetriebsablauf auftreten können oder

2. die übertragenen Arbeiten beim Auf-tragsverarbeiter erheblich kostengünstigerbesorgt werden können.

(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35des Ersten Buches genannte Stelle, gelten nebenden §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 desBundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 desErsten Buches genannten Stellen, die nicht sol-che des Bundes sind, tritt anstelle des oder derBundesbeauftragten insoweit die nach Landes-recht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-ständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter einenicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser derAufsicht der gemäß § 40 des Bundesdaten-schutzgesetzes zuständigen Behörde.

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(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen überdie Prüfung oder Wartung automatisierter Ver-fahren oder von Datenverarbeitungsanlagendurch andere Stellen im Auftrag, bei denen einZugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossenwerden kann. Die Verträge sind bei zu erwarten-den oder bereits eingetretenen Störungen im Be-triebsablauf unverzüglich der Rechts- oder Fach-aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte fürden Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81

Recht auf Anrufung, Beauftragte für denDatenschutz

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht,bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihrenRechten verletzt worden zu sein, kann sie sich

1. an den Bundesbeauftragten oder die Bun-desbeauftragte wenden, wenn sie eine Ver-letzung ihrer Rechte durch eine in § 35 desErsten Buches genannte Stelle des Bundesbei der Wahrnehmung von Aufgaben nachdiesem Gesetzbuch behauptet,

2. an die nach Landesrecht für die Kontrolledes Datenschutzes zuständige Stelle wen-den, wenn sie die Verletzung ihrer Rechtedurch eine andere in § 35 des Ersten Bu-ches genannte Stelle bei der Wahrnehmungvon Aufgaben nach diesem Gesetzbuch be-hauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgabennach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öf-fentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 desErsten Buches fallen, tritt an die Stelle des oderder Bundesbeauftragten die nach Landesrechtfür die Kontrolle des Datenschutzes zuständigeStelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaftender in § 35 des Ersten Buches genannten Stellenoder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgabennach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und anihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbe-schadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellendes Bundes, wenn sie über den Bereich einesLandes hinaus tätig werden, anderenfalls als öf-fentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrich-tungen der in § 35 des Ersten Buches genanntenStellen oder ihrer Verbände gelten als öffentli-che Stellen des Bundes, wenn die absoluteMehrheit der Anteile oder der Stimmen einer o-der mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zu-steht, anderenfalls als öffentliche Stellen derLänder. Die Datenstelle der Rentenversicherungnach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt alsöffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches ge-nannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach§ 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sinddie §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzesentsprechend anzuwenden. In räumlich ge-trennten Organisationseinheiten ist sicherzu-stellen, dass der oder die Beauftragte für den Da-tenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrerAufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2gelten nicht für öffentliche Stellen der Ländermit Ausnahme der Sozialversicherungsträgerund ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-chend.

§ 81a

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer na-türlichen oder juristischen Person und dem oderder Bundesbeauftragten oder der nach Landes-recht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-ständigen Stelle gemäß Artikel 78 Absatz 1und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrundder Verarbeitung von Sozialdaten im Zusam-menhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Ab-satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist derRechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-barkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeitengemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung(EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung vonSozialdaten gilt § 20 des Bundesdatenschutzge-setzes, soweit die Streitigkeiten nicht durchBundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit aus-drücklich zugewiesen sind. Satz 1 gilt nicht fürBußgeldverfahren.

(2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nachMaßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Abweichend von den Vorschriftenüber die örtliche Zuständigkeit der Sozialge-richte nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes istfür die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 das Sozi-algericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk deroder die Bundesbeauftragte oder die nach Lan-desrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-ständige Stelle seinen oder ihren Sitz hat, wenneine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichenRechts-, oder in Angelegenheiten des sozialenEntschädigungsrechts oder des Schwerbehin-dertenrechts ein Land klagt.

(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1sind der oder die Bundesbeauftragte sowie dienach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-schutzes zuständige Stelle beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Ab-satz 1 Satz 1 sind

1. die natürliche oder juristische Person alsKlägerin oder Antragstellerin und

2. der oder die Bundesbeauftragte oder dienach Landesrecht für die Kontrolle des Da-tenschutzes zuständige Stelle als Beklagteroder Beklagte oder als Antragsgegner oderAntragsgegnerin.

§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibtunberührt.

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(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Der oder die Bundesbeauftragte oderdie nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-tenschutzes zuständige Stelle darf gegenüber ei-ner Behörde oder deren Rechtsträger nicht diesofortige Vollziehung (§ 86a Absatz 2 Nummer 5des Sozialgerichtsgesetzes) anordnen.

§ 81b

Klagen gegen den Verantwortlichen oderAuftragsverarbeiter

(1) Für Klagen der betroffenen Person ge-gen einen Verantwortlichen oder einen Auf-tragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen da-tenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwen-dungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679oder der darin enthaltenen Rechte der betroffe-nen Person bei der Verarbeitung von Sozialdatenim Zusammenhang mit einer Angelegenheitnach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsge-setzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten derSozialgerichtsbarkeit eröffnet.

(2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozi-algerichtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessenBezirk sich eine Niederlassung des Verantwort-lichen oder Auftragsverarbeiters befindet.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auf-tragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 be-nannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zu-stellungen in sozialgerichtlichen Verfahrennach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

§ 81c

Antrag auf gerichtliche Entscheidung beiangenommener Europarechtswidrigkeiteines Angemessenheitsbeschlusses der

Europäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte odereine nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-tenschutzes zuständige Stelle einen Angemes-senheitsbeschluss der Europäischen Kommis-sion, auf dessen Gültigkeit es bei der Entschei-dung über die Beschwerde einer betroffenen Per-son hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialda-ten ankommt, für europarechtswidrig, so gilt§ 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 82

Informationspflichten bei der Erhebung vonSozialdaten bei der betroffenen Person

(1) Die Pflicht zur Information der be-troffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 überKategorien von Empfängern besteht ergänzendzu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung(EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit

1. sie nach den Umständen des Einzelfallesnicht mit der Nutzung oder der Übermitt-lung von Sozialdaten an diese Kategorienvon Empfängern rechnen muss,

2. es sich nicht um Speicherung, Verände-rung, Nutzung, Übermittlung, Einschrän-kung der Verarbeitung oder Löschung vonSozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ers-ten Buches genannten Stelle oder einer Or-ganisationseinheit im Sinne von § 67 Ab-satz 4 Satz 2 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35des Ersten Buches genannten Stellen odervon Organisationseinheiten im Sinne von§ 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grundeines Gesetzes zur engen Zusammenarbeitverpflichtet sind.

(2) Die Pflicht zur Information der be-troffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 derVerordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zuder in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU)2016/679 genannten Ausnahme dann nicht,wenn die Erteilung der Information über die be-absichtigte Weiterverarbeitung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in derZuständigkeit des Verantwortlichen liegen-den Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Ab-satz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung(EU) 2016/679 gefährden würde und die In-teressen des Verantwortlichen an der Nich-terteilung der Information die Interessender betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-fährden oder sonst dem Wohl des Bundesoder eines Landes Nachteile bereitenwürde und die Interessen des Verantwort-lichen an der Nichterteilung der Informa-tion die Interessen der betroffenen Personüberwiegen oder

3. eine vertrauliche Übermittlung von Datenan öffentliche Stellen gefährden würde.

(3) Unterbleibt eine Information der be-troffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2,ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnah-men zum Schutz der berechtigten Interessen derbetroffenen Person, einschließlich der Bereit-stellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Informatio-nen für die Öffentlichkeit in präziser, transpa-renter, verständlicher und leicht zugänglicherForm in einer klaren und einfachen Sprache. DerVerantwortliche hält schriftlich fest, aus wel-chen Gründen er von einer Information abgese-hen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällendes Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung inden Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorüber-gehenden Hinderungsgrundes, kommt der Ver-antwortliche der Informationspflicht unter Be-rücksichtigung der spezifischen Umstände derVerarbeitung innerhalb einer angemessenenFrist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spä-testens jedoch innerhalb von zwei Wochen,nach.

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(5) Bezieht sich die Informationsertei-lung auf die Übermittlung von Sozialdatendurch öffentliche Stellen an die Staatsanwalt-schaften und Gerichte im Bereich der Strafver-folgung, an Polizeibehörden, Verfassungs-schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienstund den Militärischen Abschirmdienst, ist sienur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.

§ 82a

Informationspflichten, wenn Sozialdaten nichtbei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Bu-ches genannten Stelle zur Information der be-troffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht er-gänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmennicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der inder Zuständigkeit des Verantwortli-chen liegenden Aufgaben gefährdenwürde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung gefährden oder sonst demWohle des Bundes oder eines LandesNachteile bereiten würde, oder

2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrerSpeicherung nach einer Rechtsvorschriftoder ihrem Wesen nach, insbesondere we-gen der überwiegenden berechtigten Inte-ressen eines Dritten geheim gehalten wer-den müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Per-son an der Informationserteilung zurücktretenmuss.

(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf dieRechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet,sonst auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

(3) Unterbleibt eine Information der be-troffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1,ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnah-men zum Schutz der berechtigten Interessen derbetroffenen Person, einschließlich der Bereit-stellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Informatio-nen für die Öffentlichkeit in präziser, transpa-renter, verständlicher und leicht zugänglicherForm in einer klaren und einfachen Sprache. DerVerantwortliche hält schriftlich fest, aus wel-chen Gründen er von einer Information abgese-hen hat.

(4) In Bezug auf die Pflicht zur Informa-tion nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e derVerordnung (EU) 2016/679 gilt § 82 Absatz 1entsprechend.

(5) Bezieht sich die Informationsertei-lung auf die Übermittlung von Sozialdatendurch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaf-ten und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung,

an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehör-den, den Bundesnachrichtendienst und den Mi-litärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zu-stimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83

Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffe-nen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung(EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1,Absatz 4 und 5 nicht zu informieren istoder

2. die Sozialdaten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sieauf Grund gesetzlicher oder satzungs-mäßiger Aufbewahrungsvorschriftennicht gelöscht werden dürfen, oder

b) ausschließlich zu Zwecken der Daten-sicherung oder der Datenschutzkon-trolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unver-hältnismäßigen Aufwand erfordern würdesowie eine Verarbeitung zu anderen Zwe-cken durch geeignete technische und orga-nisatorische Maßnahmen ausgeschlossenist.

(2) Die betroffene Person soll in dem An-trag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verord-nung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten,über die Auskunft erteilt werden soll, näher be-zeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automati-siert oder nicht in nicht automatisierten Dateisy-stemen gespeichert, wird die Auskunft nur er-teilt, soweit die betroffene Person Angabenmacht, die das Auffinden der Daten ermögli-chen, und der für die Erteilung der Auskunft er-forderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zudem von der betroffenen Person geltend gemach-ten Informationsinteresse steht. Soweit Arti-kel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmtder Verantwortliche das Verfahren, insbeson-dere die Form der Auskunftserteilung, nachpflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 giltentsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweige-rung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung derAuskunftserteilung bedarf keiner Begründung,soweit durch die Mitteilung der tatsächlichenund rechtlichen Gründe, auf die die Entschei-dung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Indiesem Fall ist die betroffene Person darauf hin-zuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 desErsten Buches genannten Stellen der Kontrolledes oder der Bundesbeauftragten unterliegen, andiesen oder diese, sonst an die nach Landesrechtfür die Kontrolle des Datenschutzes zuständigeStelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keineAuskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in

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§ 35 des Ersten Buches genannte Stellen han-delt, die der Kontrolle des oder der Bundesbe-auftragten unterliegen, diese, sonst die nachLandesrecht für die Kontrolle des Datenschutzeszuständige Stelle auf Verlangen der betroffenenPerson prüfen, ob die Ablehnung der Aus-kunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationsertei-lung auf die Übermittlung von Sozialdatendurch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaf-ten und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung,an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehör-den, den Bundesnachrichtendienst und den Mi-litärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zu-stimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83a

Benachrichtigung bei einer Verletzung desSchutzes von Sozialdaten

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäßden Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU)2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buchesgenannte Stelle die Verletzung des Schutzes vonSozialdaten auch der Rechts- oder Fachauf-sichtsbehörde.

§ 84

Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschrän-kung der Verarbeitung und Widerspruch

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten imFall nicht automatisierter Datenverarbeitungwegen der besonderen Art der Speicherungnicht oder nur mit unverhältnismäßig hohemAufwand möglich und ist das Interesse der be-troffenen Person an der Löschung als gering an-zusehen, besteht das Recht der betroffenen Per-son auf und die Pflicht des Verantwortlichen zurLöschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzendzu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. Indiesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung dieEinschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozi-aldaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdatenvon der betroffenen Person bestritten und lässtsich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-keit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Ar-tikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung(EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkungder Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Er-füllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärteSachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten.Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einemHinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1Buchstabe b und c der Verordnung (EU)2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-chend im Fall des Artikel 17 Absatz 1 Buchstabea und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange

und soweit der Verantwortliche Grund zu derAnnahme hat, dass durch eine Löschung schutz-würdige Interessen der betroffenen Person be-einträchtigt würden. Der Verantwortliche unter-richtet die betroffene Person über die Einschrän-kung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-richtung nicht als unmöglich erweist oder einenunverhältnismäßigen Aufwand erfordernwürde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, fürdie sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbei-tet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergän-zend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Ver-ordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend,wenn einer Löschung satzungsmäßige oder ver-tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Ar-tikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679gegenüber einer öffentlichen Stelle bestehtnicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingen-des öffentliches Interesse besteht, das die Inte-ressen der betroffenen Person überwiegt, odereine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von So-zialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 85

Strafvorschriften

(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvor-schriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesda-tenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.Antragsberechtigt sind die betroffene Person,der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauf-tragte oder die nach Landesrecht für die Kon-trolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Eine Meldung nach § 83a oder nachArtikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 odereine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einemStrafverfahren gegen die melde- oder benach-richtigungspflichtige Person oder gegen einenihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnungbezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmungder melde- oder benachrichtigungspflichtigenPerson verwendet werden.

§ 85a

Bußgeldvorschriften

(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundes-datenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Eine Meldung nach § 83a oder nachArtikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 odereine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einemVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-rigkeiten gegen die melde- oder benachrichti-gungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichnetenAngehörigen nur mit Zustimmung der melde-

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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oder benachrichtigungspflichtigen Person ver-wendet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffent-liche Stellen werden keine Geldbußen ver-hängt.“

3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinnedes Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679, dass die betroffene Person in die Ver-arbeitung ihrer personenbezogenen Daten einge-willigt hat, schriftlich oder elektronisch erfol-gen.“

Artikel 16

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe– (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende An-gabe eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen.“

b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmun-gen“ gestrichen.

c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Persönliches Budget“.

d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis60)“ durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)“ er-setzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis66)“ durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)“ er-setzt.

3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen“.

4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Ab-schnitt Verfahrensbestimmungen“ gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten aufAntrag Leistungen der Eingliederungshilfe auchals Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 desNeunten Buches ist insoweit anzuwenden.“

6. § 58 wird aufgehoben.

7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durchdie Angabe „§ 49“ ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7.„ bei Leistungen in anerkannten Werk-stätten für behinderte Menschen nach§ 58 des Neunten Buches, bei anderenLeistungsanbietern nach § 60 desNeunten Buches und beim Budget fürArbeit nach § 61 des Neunten Bu-ches,“.

8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durchdie Angabe „2020“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

In §1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsver-ordnung vom 25. Juni 2001(BGBl. I S. 1297), die zu-letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird dieAngabe „138 Absatz 1“ durch die Angabe „221 Ab-satz 1“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Bundesteilhabegesetzes

Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wirddie Angabe „§ 13“ durch die Angabe„§ 15“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“durch die Angabe „86“ ersetzt.

b) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-den die Nummern 1 und 2.

2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nachArtikel 13 Nummer 16“ durch die Wörter „nachArtikel 13 Nummer 15“ ersetzt.

3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3eingefügt:

3.„ Artikel 9,“.

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b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werdendie Nummern 4 und 5.

Artikel 19

Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985(BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzesvom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch dieAngabe „800“, die Angabe „1 428“ durchdie Angabe „1 600“, die Angabe „5 256“durch die Angabe „5 800“, die Angabe„9 192“ durch die Angabe „10 200“ und dieAngabe „14 976“ durch die Angabe„16 500“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durchdie Angabe „28 500“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durchdie Angabe „2 600“, die Angabe „1 272“durch die Angabe „1 400“ und die Angabe„4 488“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durchdie Angabe „1 700“ ersetzt.

Artikel 20

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialesberichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. De-zember 2022 über die Wirkungen der Maßnahmennach § 9 Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a desAsylbewerberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2des AZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu inder Tabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung.Dabei wird das Bundesministerium für Arbeit undSoziales in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob dasZiel, unberechtigtem Leistungsbezug durch eineIdentitätsüberprüfung in Zweifelsfällen entgegenzu-wirken, ganz, teilweise oder nicht erreicht worden ist.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirdferner untersuchen, ob sich der Erfüllungsaufwandfür das Bundeskriminalamt, das Bundesverwaltungs-amt und die Leistungsbehörden nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz wie prognostiziert entwickelthat und ob die Entwicklung in einem angemessenenVerhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungensteht.

Artikel 21

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und b,Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017in Kraft.

(3) Die Artikel 8, 14, 16 Nummer 1 Buchstabec und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 17 treten am1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Die Artikel 6, 7, 10 und 15 treten am25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 4, 5 und 20 treten an dem Tagin Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeitund Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dassnach entsprechender Feststellung des Bundesminis-teriums des Innern die technischen Voraussetzungender Ausstattung für die nach § 10 des Asylbewerber-leistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Gerätenzur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruck-daten geschaffen sind.

(6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilha-begesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘

Begründung

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylbewerberleistungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2)

Der geltende § 9 Absatz 3 enthält eine dynamischeVerweisung auf die Mitwirkungsvorschriften des Ers-ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) (§§ 60-67 SGB I).Den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG) obliegt es somit - ebensowie den Beziehern von Leistungen nach dem Zweitenoder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -, die zuständi-gen Leistungsbehörden bei ihrer Amtsermittlung(§ 24 der Verwaltungsverfahrensgesetzes der Länder)der leistungserheblichen Tatsachen zu unterstützen.Mit der Ergänzung des § 9 Absatz 3 um den neuenSatz 2 wird für Personen, die Leistungen nach demAsylbLG begehren oder erhalten, als Mitwirkungsob-liegenheiten die Pflicht eigeführt, im Rahmen der not-wendigen Sachverhaltsaufklärung auch die Abnahmevon Fingerabdrücken zu dulden. Hierbei handelt essich um eine notwendige Folgeänderung zu § 11 Ab-satz 3a (neu), der die Leistungsbehörden zur Ab-nahme von Fingerabdrücken verpflichtet, wenn dieszur Feststellung der Identität der nachfragenden Per-son erforderlich ist. Diese Ermittlungspflicht der Leis-tungsbehörden wird durch die korrespondierendeMitwirkungsobliegenheit abgesichert; ihre Verlet-zung führt in entsprechender Anwendungen der§§ 65 bis 67 des SGB I für die Leistungsberechtigtenzu Rechtsnachteilen (Versagen oder Entziehen derLeistungen). Damit unterstützt diese Regelung das Be-mühen, die Leistungsgewährung an den richtigen Ad-ressaten sicherzustellen und Leistungsmissbrauchdurch Identitätstäuschung zu verhindern.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 11 Absatz 3a)

Zu Satz 1

Um einen ordnungsgemäßen Vollzug der Leistungennach dem AsylbLG sicherzustellen, obliegt es den zu-ständigen Leistungsbehörden, die Identität der nach-fragenden Person zu überprüfen, um einen ungerecht-fertigten Bezug von Leistungen auszuschließen. DieLeistungsberechtigten haben die zuständigen Leis-tungsbehörden hierbei im Rahmen ihrer Mitwir-kungsverpflichtung zu unterstützen und geeigneteNachweise zur Identitätsfeststellung (zum BeispielAnkunftsnachweis, Bescheinigung über die Aufent-haltsgestattung) vorzulegen. Auch nach Vorlage ent-sprechender Nachweise können allerdings Zweifelverbleiben, etwa wenn die Identität der nachfragen-den Person nach Abgleich mit dem Foto im vorgeleg-ten Ausweisdokument nicht gesichert erscheint. Insolchen Fällen ist zunächst eine Abfrage beim Aus-länderzentralregister (AZR) und ein Abgleich mit dendort zu der (behaupteten) Person abrufbaren Dateninsbesondere dem Lichtbild, den dort gespeichertenGrundpersonalien und ggfls. der AKN-Nummer ge-mäß § 18a Satz 1 AZRG durchzuführen. Für die Fälle,in denen auch dann noch Zweifel fortbestehen, er-mächtigt die Neuregelung in § 11 Absatz 3a (neu) dieLeistungsbehörden nach dem AsylbLG zwecks weite-rer Aufklärung der Identität, Fingerabdrücke abzu-nehmen und im Rahmen von Fast-ID mit den dazu imAZR gespeicherten Daten abzugleichen. Auf dieseWeise kann sie sicher feststellen, ob die nachfragendePerson mit dem Inhaber des vorgelegten Ausweisdo-kuments übereinstimmt. Die Neuregelung leistet da-mit einen wichtigen Beitrag, um die Leistungsbehör-den bei der sicheren Identifizierung der Leistungsbe-rechtigten zu unterstützen und auf diese Weise demLeistungsmissbrauch effektiv entgegenzuwirken.

Zu Satz 2

Satz 2 stellt klar, dass die Abfragen des AZR unabhän-gig von dem nach § 11a Absatz 3 AsylbLG möglichenDatenabgleich mit der Ausländerbehörde in Betrachtkommen

Zu Satz 3

Satz 3 stellt sicher, dass die zuständigen Leistungsbe-hörden der Landes- und Kommunalverwaltungen denRegelungen in Absatz 3a Satz 1 und 2 (neu) aus-nahmslos unterworfen sind und abweichendes Lan-desrecht insoweit unbeachtlich ist. Durch Landes-recht können damit keine Regelungen getroffen wer-den, nach der die Träger der Leistungen nach demAsylbLG von dem in Absatz 3a Satz 1 und 2 geregel-ten Verfahren zur Identitätsüberprüfung mittels derim Ausländerzentralregister zu Fingerabdrücken ge-speicherten Referenznummer abweichen oder derdort vorgeschriebenen Prüfung in Zweifelsfällen ab-sehen könnten. Das besondere Bedürfnis nach einerbundeseinheitlichen und abweichungsfesten Verfah-rensregelung ergibt sich daraus, dass die neuen Befug-nisse zur Identitätsklärung nur dann effektiv zu einerVermeidung von Sozialleistungsmissbrauch beitra-gen können, wenn sie koordiniert und in allen Län-dern einheitlich angewandt werden. Ansonsten be-steht die Gefahr, dass Personen mit betrügerischerAbsicht in andere Bundesländer ausweichen würden.

Zu Artikel 4 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Mit dem in § 18a neu angefügten Satz 2 wird nur fürdie nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsbehör-den auf Ersuchen der Kranz der bereits bisher abruf-baren Daten um die Referenznummer der Fingerab-druckdaten erweitert; das Ersuchen kann gleichzeitigmit der Abfrage nach § 18a Satz 1 gestellt werden. Da-mit wird die Registerbehörde in diesen Fällen ver-pflichtet, diesen Behörden zum Zweck der weiterenÜberprüfung der Identität auch die Referenznummerzu übermitteln, damit diese ihrer Verpflichtung ausdem neu geschaffenen § 11 Absatz 3a des AsylbLGnachkommen können, bei Zweifeln an der Identitäteines Leistungsbegehrenden, diese durch Abnahmeder Fingerabdrücke und Abgleich mit der im Rahmenvon Fast-ID zurückgemeldeten Referenznummerüberprüfen zu können. Anhand des Vorhandenseinsbzw. Nichtvorhandenseins der Referenznummer istfür die Leistungsbehörde auch erkennbar, ob bei be-stehenden Zweifeln überhaupt eine Abnahme derFingerabdrücke zielführend ist. Durch die Beschrän-kung auf die Referenznummer wird gewährleistet,dass keinerlei Rückschlüsse auf die Beschaffenheitund das konkrete Aussehen der Fingerabdrückedurch die Leistungsbehörden möglich sind.

Zu Artikel 5 (Änderung der AZRG-Durchführungs-verordnung)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen derÄnderungen des AZR-Gesetzes (Artikel 4).

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzverwaltungsgeset-zes)

Die Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes(FVG) sollen an die Verordnung (EU) 2016/679 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ap-ril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 4.5.2016, S. 1) angepasst werden.

Zu Nummer 1 (Änderung § 20a)

Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 24 ff.der Verordnung (EU) 2016/679 und § 2a Absatz 5 derAbgabenordnung (AO). Die Regelungen zur Auf-tragsverarbeitung in der Verordnung (EU) 2016/679(insbesondere Kapitel IV) sind insoweit abschlie-ßend. Die Änderung des § 20a FVG trägt dem Rech-nung, indem nur noch die Voraussetzungen geregeltwerden, die es dem Bundesministerium der Finanzenerlauben, sich zur Erbringung von Druckdienstleis-tungen einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsver-arbeiter zu bedienen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt wie bisher, dass ausschließlich Druck-dienstleistungen für die Bundesfinanzverwaltungdurch nicht öffentliche Stellen als Auftragsverarbei-ter erbracht werden dürfen. Absatz 1 trifft im Hin-blick auf Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679, wonach die Datenverarbeitung durch einenAuftraggeber auf Grundlage eines Vertrages oder ei-nes anderen Rechtsinstruments erfolgt, eine Festle-gung, dass diese Auftragsverarbeitung auf Grundlageeines Vertrages erfolgt. In diesem Vertrag müssen dieweiteren Einzelheiten nach Maßgabe von Artikel 28Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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werden. Bei Druckdienstleistungen im Sinne des Ab-satzes 1 handelt es sich ausschließlich um die techni-schen Hilfstätigkeiten des Druckens und Kuvertierensvon schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des§ 118 AO und sonstigen Schreiben im Verwaltungs-verfahren der Bundesfinanzbehörden und deren ver-schlossenen Übergabe an einen Postdienstleister. DieWillensbildung zum Verwaltungsakt einschließlichForm der Bekanntgabe und Zeitpunkt des Drucks undder Versendung obliegt hingegen weiterhin in vollemUmfang der zuständigen Bundesfinanzbehörde.

Zu Absatz 1 Nummer 1

Geregelt wird wie bisher die Voraussetzung, dass eineAuftragsverwaltung erst zulässig ist, soweit dies we-der von der Bundesverwaltung noch durch automati-sche Einrichtungen der Behörden eines Landes odereines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlichvertretbarer Weise geleistet werden kann. Für dieFeststellung, ob die Druckdienstleistungen weder vonder Bundesfinanzverwaltung selbst noch von anderenStellen der Bundesverwaltung, der Länder oder ande-rer Verwaltungsträger in wirtschaftlich vertretbarerWeise geleistet werden können, muss eine Wirt-schaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 der Bundes-haushaltsordnung durchgeführt werden.

Zu Absatz 1 Nummer 2

Als weitere Voraussetzung wird bestimmt, dass ge-schützte Daten im Sinne des § 30 AO ausschließlichdurch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4des Strafgesetzbuches (StGB) für den öffentlichenDienst besonders verpflichtete Personen verarbeitetwerden dürfen. Die Regelung entspricht dem bishergeltenden Recht und ist bewusst enger gefasst als § 30Absatz 9 AO.

Zu Absatz 1 Nummer 3

Die Regelung untersagt dem Auftragnehmer, dass diezur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenenDaten sowie die Protokolldaten für andere Zweckeverarbeitet werden dürfen.

Zu Absatz 1 Nummer 4

Ferner muss die Druckdienstleistung im Inland erfol-gen. Unerheblich ist dabei, wo der Auftragnehmer sei-nen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat. Das Gebotder Auftragsausführung im Inland ist erforderlich, dadie verantwortlichen Finanzbehörden nur im InlandHoheitsbefugnisse ausüben und die Tätigkeit vor Ortmit Weisungsbefugnis beaufsichtigen können. Hinzukommt, dass die bei der Auftragsausführung einge-setzten Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Buch-stabe b eine Verpflichtungserklärung abgegeben ha-ben müssen. Ein Verstoß gegen Geheimhaltungsvor-schriften kann nur im Inland wirksam aufgeklärt undnach § 355 StGB strafrechtlich verfolgt werden.

Zu Absatz 1 Nummer 5

Die Bedingung verpflichtet den Auftragsverarbeiterzur Erstellung eines durch das Bundesministeriumder Finanzen freizugebenden IT-Sicherheitskonzep-tes nach dem Standard des aktuellen BSI-IT-Grund-schutzkataloges.

Zu Absatz 1 Nummer 6

Nummer 6 bestimmt aufgrund des hohen Schutzbe-darfs der zu verarbeitenden Daten, dass die dem Auf-tragsverarbeiter überlassenen Daten entsprechend der

vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss derDruckdienstleistung zu löschen sind. Das Ergebnisder Druckdienstleistung muss vom Auftragsverarbei-ter oder von einem weiteren Auftragsverarbeiter pro-tokolliert werden. Diese Protokolldaten sind entspre-chend der vertraglich festgelegten Frist an die vomAuftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.

Zu Absatz 1 Nummer 7

Als weitere Voraussetzung wird aufgrund des hohenSchutzbedarfs der zu verarbeitenden Daten bestimmt,dass das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auf-tragsverarbeiter protokolliert werden müssen unddiese Protokolldaten entsprechend der vertraglichfestgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannteStelle zu übermitteln sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Voraussetzungen, die esdem Bundesministerium der Finanzen erlauben, sichzur Erbringung von Druckdienstleistungen einernicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter zubedienen, für etwaige Unterauftragsnehmer entspre-chend gelten.

Zu Nummer 2 (Änderung § 21 Absatz 6)

Die Änderung stellt klar, dass unter den Vorausset-zungen von § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO zumZweck der Gesetzesfolgenabschätzung auch perso-nenbezogene Daten identifizierter oder identifizierba-rer Personen übermittelt werden dürfen.

Für die Gesetzesfolgenabschätzung und andere Aus-wertungen sollen zwar wie bisher grundsätzlichpseudonymisierte Daten verwendet werden. Auf-grund der zu einem Steuerfall gespeicherten Daten istes aber nicht auszuschließen, dass aus dem Gesamt-zusammenhang eine Zuordnung dieser Daten zu ei-nem konkreten Steuerfall möglich wäre. Die Anforde-rungen an eine Pseudonymisierung nach Artikel 4Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 wärendann nicht erfüllt. Deshalb soll für diese Konstella-tion eine Übermittlung nicht oder nicht hinreichendpseudonymisierter Daten zugelassen werden.

Zu Artikel 7 (Änderung der Abgabenordnung)

Die Regelungen der AO sollen an das Recht der Euro-päischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtli-nie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 4.5.2016, S. 1) angepasst werden.

Dabei sollen aufgrund der Regelungsaufträge der Ver-ordnung (EU) 2016/679 die bereits bestehenden Vor-schriften über die Verarbeitung personenbezogenerDaten an die Regelungen und Begriffsbestimmungendieser Verordnung angepasst bzw. neue bereichsspe-zifische Regelungen in enger Anlehnung an das neueBundesdatenschutzgesetz geschaffen werden. Zu-gleich sollen auf Grundlage des Artikel 23 der Verord-nung (EU) 2016/679 bereichsspezifische Einschrän-kungen der Betroffenenrechte bestimmt werden, da-mit die Finanzbehörden weiterhin ihrem Verfas-sungsauftrag nachkommen können, die Steuern nachMaßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen undzu erheben und Steuerverkürzungen aufzudecken.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen§ 2a AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung derÜberschrift von § 6 AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung derÜberschrift des Vierten Abschnitts des ersten Teilsder AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung der neuen§§ 29b und 29c AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe e

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen§ 31c AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe f

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung der neuenAbschnitte des ersten Teils der AO und der §§ 32a -32j AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe g

Die Inhaltsübersicht wird an die Aufhebung des§ 383a AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe h

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen§ 384a AO angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung § 1 Absatz 2 Nummer 1)

§ 1 Absatz 2 AO bestimmt, inwieweit bei der Verwal-tung der Realsteuern durch die Gemeinden be-stimmte Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendgelten.

Die Aufzählung in Nummer 1 der von den Gemein-den anzuwendenden Regelungen wird um die Rege-lungen des Sechsten und des Siebten Abschnitts desErsten Teils (§§ 32a bis 32j AO) erweitert und an dieÄnderung der Überschrift des Vierten Abschnitts desersten Teils redaktionell angepasst. Zugleich werdenfür die Gemeinden bei der Verwaltung der Realsteu-ern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) künftig auchdie Regelungen in §§ 29b und 29c AO (Verarbeitungund Weiterverarbeitung personenbezogener Datendurch Finanzbehörden) gelten.

Zu Nummer 3 (§ 2a)

§ 2a AO bestimmt, welche Vorschriften über die Ver-arbeitung personenbezogener Daten im Anwendungs-bereich der AO (vgl. § 1 AO) anzuwenden sind.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen für die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten im Anwendungsbereich derAO - selbstverständlich vorbehaltlich vorrangiger Re-gelungen des EU-Rechts (vgl. Absatz 2) - die entspre-chenden Regelungen der AO selbst sowie diejenigender Steuergesetze gelten, und zwar sowohl bei der Da-tenverarbeitung durch (Bundes- oder Landes-)Finanz-behörden als auch bei der Datenverarbeitung durchandere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stel-len.

Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 des neuen Bun-desdatenschutzgesetzes (BDSG) sollen die dortigen

Vorschriften für (Bundes- und Landes-)Finanzbe-hörde nur gelten, soweit dies ausdrücklich in der AObestimmt ist. Soweit die AO und die Steuergesetzekeine bereichsspezifischen datenschutzrechtlichenRegelungen enthalten, sollen die Regelungen desneuen Bundesdatenschutzgesetzes folglich nicht als„Auffangregelung“ gelten, sondern nur dann, wenndies in der AO oder den Steuergesetzen ausdrücklichbestimmt ist (wie etwa in § 29b Absatz 2 Satz 2 AO).

Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sollen fürLandesfinanzbehörden im Anwendungsbereich derAO nicht gelten. Dies gewährleistet, dass bei der Ver-waltung bundesgesetzlich oder unionsrechtlich gere-gelter Steuern durch Bundes- und Landesfinanzbe-hörden bundeseinheitliches Steuerverfahrensrechteinschließlich des Rechts über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten gilt. Dies gewährleistet die vonVerfassungs wegen (Artikel 3 des Grundgesetzes) ge-botene bundesweit gleichmäßige Besteuerung.

Für öffentliche Stellen, die keine Finanzbehördensind, sowie für nicht-öffentliche Stellen soll die „Auf-fangwirkung“ des neuen BDSG erhalten bleiben, wo-bei ausdrückliche Regelungen in der AO und denSteuergesetzen als bereichsspezifisches Datenschutz-recht den allgemeinen Regelungen im neuen BDSGund dem ggf. anzuwendenden Landesrecht vorgehen.

Zu Absatz 2

Die Aufgabenwahrnehmung der Zollbehörden imRahmen der Überwachung des grenzüberschreiten-den Warenverkehrs (Verwaltungsverfahren) dient ne-ben fiskalischen Zwecken wie der umfassenden Erhe-bung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ver-brauchsteuern auch außersteuerlichen Zwecken (wiez.B. der Mitwirkung bei der Durchsetzung bestehen-der Verbote und Beschränkungen, der außenwirt-schaftsrechtlichen Bestimmungen, des Marktord-nungsrechts und anderer Maßnahmen der gemeinsa-men Handelspolitik) und ist somit häufig multifunk-tional. Die Regelung legt den Grundsatz fest, dass beider Überwachung des grenzüberschreitenden Waren-verkehrs einheitlich die Datenschutzregelungen derAO anwendbar sind und die Datenverarbeitung alsDatenverarbeitung in einem Verfahren in Steuersa-chen gilt. Spezialgesetzliche Regelungen bleibenmöglich.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die unmittelbar anzuwen-denden europarechtlichen Regelungen über denSchutz personenbezogener Daten natürlicher Perso-nen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/79, denRegelungen der AO und der Steuergesetze vorgehen,soweit diese den Mitgliedstaaten keine Regelungsauf-träge erteilen oder Regelungsbefugnisse einräumenund dementsprechende nationale Regelungen getrof-fen worden sind. Zum Verhältnis nationaler Regelun-gen über Steuerordnungswidrigkeiten zu Artikel 83der Verordnung (EU) 2016/679 wird auf § 384a Ab-satz 1 AO hingewiesen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sollen für die Verarbeitung personen-bezogener Daten natürlicher Personen zum Zweckeder Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgungoder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrig-keiten die Vorschriften des Ersten und des Dritten

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Teils des neuen Bundesdatenschutzgesetzes gelten,soweit gesetzlich - insbesondere in der AO oder derStrafprozessordnung - nichts anderes bestimmt ist.Dieser Aufgabenbereich ist nicht sachlicher Gegen-stand der Verordnung (EU) 2016/679, sondern derRichtlinie (EU) 2016/680.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 soll bestimmt werden, dass die Regelun-gen der Verordnung (EU) 2016/679, der AO und derSteuergesetze über die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten (lebender) natürlicher Personen auch fürpersonenbezogene Daten verstorbener natürlicherPersonen gelten. Denn in diesem Fall ist die Verord-nung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden (siehe Erwä-gungsgrund 27). Die Mitgliedstaaten können in die-sem Fall aber Vorschriften für die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten treffen. Die Rechte und Pflich-ten verstorbener natürlicher Personen gehen auf denoder die Gesamtrechtsnachfolger über.

Nach Absatz 5 sollen die Regelungen der Verordnung(EU) 2016/679, der AO und der Steuergesetze über dieVerarbeitung personenbezogener Daten natürlicherPersonen außerdem für vergleichbare Informationengelten, die sich auf Körperschaften, rechtsfähige undnichts rechtsfähige Personenvereinigungen sowieVermögensmassen beziehen. Dies entspricht dem all-gemeinen Grundsatz der AO, dass verfahrensrechtli-che Regelungen - die regelmäßig zugleich Regelungenüber die Verarbeitung personenbezogener Daten dar-stellen - für alle vom Steuer- und Steuerverfahrens-recht Betroffenen ungeachtet ihrer Rechtsform grund-sätzlich gleichermaßen gelten.

Dies bedeutet, dass in steuerlichen Angelegenheitendie Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, derAO und der Steuergesetze, die sich auf die Verarbei-tung personenbezogener Daten beziehen, für Verstor-bene und die in Absatz 5 Nummer 2 genanntenRechtsträger entsprechend gelten. Dies umfasst auchdie Bußgeld-Regelung in Artikel 83 der Verordnung(EU) 2016/679.

Zu Nummer 4 (Änderung § 6)

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift trägt der inhaltlichenErweiterung der Vorschrift Rechnung.

Zu Buchstabe b

In Absatz 1 wird klargestellt, dass Behörden öffentli-che Stellen sind.

Die Begriffsbestimmungen hinsichtlich öffentlicherStellen des Bundes und der Länder sowie nicht-öf-fentlicher Stellen in den neuen Absätzen 1a bis 1estimmen mit den Regelungen in § 2 des neuen BDSGüberein.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die Änderung in Nummer 3 ist redaktioneller Art(Anpassung an § 6 Absatz 1a bis 1c AO).

Zu Nummer 6

Die Änderung der Überschrift trägt der Einfügung derneuen §§ 29b und 29c AO Rechnung

Zu Nummer 7

Zu § 29b

Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuernnach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen

und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustel-len, dass Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht er-hoben sowie Steuererstattungen und Steuervergütun-gen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.Aufgrund der grundlegenden und einschneidendenBedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volks-wirtschaft, die Unternehmen und für jeden Bürger istes ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass derStaat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auchgegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzenversucht und dadurch Ungleichbehandlungen undWettbewerbsverzerrungen so weit wie möglich ver-hindert. § 85 AO überträgt die Verfassungsgebote derGleichmäßigkeit der Besteuerung (Artikel 3 Absatz 1GG) und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Arti-kel 20 Absatz 3 GG) in das Steuerverwaltungsrecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz desGrundgesetzes für das Steuerrecht insbesondere, dassdie Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz recht-lich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird dieGleichheit im Belastungserfolg durch die rechtlicheGestaltung des Erhebungsverfahrens (dies umfasst so-wohl die Ermittlung der steuerbegründenden Sach-verhalte als auch die Durchsetzung gesetzlich ent-standener Steueransprüche) prinzipiell verfehlt, kanndies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Be-steuerungsgrundlage nach sich ziehen.

Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastungdurch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in denVerantwortungsbereich des Gesetzgebers fallendestrukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusam-menwirken mit der zu vollziehenden materiellenSteuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturellgegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegen-über einem Besteuerungstatbestand aus, wenn siedazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitge-hend nicht durchgesetzt werden kann. Verfassungs-rechtlich verboten ist danach der Widerspruch zwi-schen dem normativen Befehl der materiell pflichtbe-gründenden Steuernorm und der nicht auf Durchset-zung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Dar-aus folgt eine Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermei-dung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steu-ergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubet-ten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuer-pflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument desQuellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mitder Ergänzung des Deklarationsprinzips durch dasVerifikationsprinzip. Dabei bildet die gesetzlicheAusgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30AO grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anfor-derungen genügende Gegenstück zu weiter gehendenOffenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren.

§ 29b AO trägt diesem verfassungsrechtlichen Gebot -zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichenRegelungen der AO und der Steuergesetze - Rech-nung. Die Regelung nimmt dabei den bisher in §§ 13Absatz 1 und 14 Absatz 1 des BDSG a. F. enthaltenenRegelungsgehalt auf, unterscheidet aber nicht mehrzwischen den Phasen der Erhebung, Speicherung,Veränderung und Nutzung, sondern verwendet, derRegelung in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung(EU) 2016/679 folgend, allgemein den umfassendenBegriff der Verarbeitung.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu § 29b Absatz 1

Soweit die Vorschrift bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten zu Zwecken gemäß Artikel 2 derVerordnung (EU) 2016/679 zur Anwendung kommt,wird mit ihr eine Rechtsgrundlage auf der Grundlagevon Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Absatz 2und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geschaf-fen.

Dies ist rechtlich notwendig, da Artikel 6 Absatz 1Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 selbstkeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten schafft, was sich aus der Formu-lierung in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung(EU) 2016/679 ergibt. Der Unions- oder der nationaleGesetzgeber hat eine Rechtsgrundlage zu setzen. Die-sem Regelungsauftrag kommt der deutsche Gesetze-ber an dieser Stelle bei der Verarbeitung personenbe-zogener Daten durch Finanzbehörden nach. Absatz 1entspricht dabei der Regelung in § 3 des neuen BDSG,seine Anwendung ist aber auf Finanzbehörden be-schränkt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fi-nanzbehörden ist hiernach zulässig, wenn sie für dieWahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegen-den Aufgabe erforderlich ist oder wenn sie in Aus-übung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Finanzbe-hörde übertragen wurde. Beides kann sich sowohl ausnationalen Rechtvorschriften, also insbesondere ausder AO oder den Steuergesetzen, als auch aus unions-rechtlichen Vorgaben ergeben.

Für andere öffentliche Stellen (vgl. § 6 Absatz 1a bis1c AO) sowie für nicht-öffentliche Stellen (vgl. § 6Absatz 1d und 1e AO) gelten neben der Verordnung(EU) 2016/679 und bereichsspezifischen Daten-schutzregelungen in der AO und den Steuergesetzengegebenenfalls das neue BDSG oder das entspre-chende Landesrecht (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 1 AO).

Für Auftragsverarbeiter der Finanzbehörden, diekeine Finanzbehörde sind, gelten insbesondere dieBestimmungen in Artikel 28 und 29 der Verordnung(EU) 2016/679 sowie ggf. ergänzende bereichsspezifi-sche Datenschutzregelungen.

Zu § 29b Absatz 2

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorienpersonenbezogener Daten grundsätzlich untersagt.Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung sieht jedochAusnahmen von diesem Verbot vor. In den Fällen desArtikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i dieserVerordnung sind die Ausnahmen durch nationale Re-gelungen auszugestalten. Neben einem Ausnahmetat-bestand ist im Übrigen stets erforderlich, dass eineRechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Artikel 6Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbe-zogener Daten durch eine Finanzbehörde ist nach Ar-tikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)2016/679 zulässig, soweit nach dem Recht eines Mit-gliedstaats, z. B. nach dessen Steuergesetzen, die Ver-arbeitung dieser Daten aus Gründen eines erhebli-chen öffentlichen Interesses erforderlich ist und die-ses Recht in angemessenem Verhältnis zu dem ver-folgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts aufDatenschutz wahrt und angemessene und spezifische

Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Inte-ressen der betroffenen Person vorsieht.

Wenn die betroffene Person zum Beispiel Aufwen-dungen für eine medizinische Behandlung als außer-gewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Ein-kommensteuergesetzes - EStG - geltend macht oderGewerkschaftsbeiträge oder Kirchensteuerzahlungenvon Gesetzes wegen als Werbungskosten im Sinne des§ 9 EStG oder als Sonderausgaben im Sinne des § 10EStG zu berücksichtigen sind, ist die die Verarbeitungbesonderer Kategorien personenbezogener Datendurch eine Finanzbehörde insoweit auch nach Arti-kel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU)2016/679 zulässig.

Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt darüberhinaus vor, wenn die Verarbeitung besonderer Kate-gorien personenbezogener Daten für die Gesetzesfol-genabschätzung (vgl. dazu auch § 29c Absatz 1 Num-mer 5 und Absatz 2 AO) erforderlich ist.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbe-zogener Daten durch eine Finanzbehörde ist nachSatz 1 außerdem zulässig, soweit die Verarbeitungaus anderen Gründen eines erheblichen öffentlichenInteresses erforderlich ist und soweit die Interessendes Verantwortlichen an der Datenverarbeitung dieInteressen der betroffenen Person überwiegen. DieseRegelung entspricht § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a des neuen BDSG.

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien perso-nenbezogener Daten zu den in Satz 1 genannten Zwe-cken hat die Finanzbehörde angemessene und spezi-fische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen derbetroffenen Person vorzusehen. Dabei ist § 22 Ab-satz 2 Satz 2 des BDSG entsprechend anzuwenden.Diese Regelung setzt das Erfordernis aus Artikel 9 Ab-satz 2 Buchstabe b, g und i der Verordnung (EU)2016/679 um, „geeignete Garantien für die Grund-rechte und die Interessen der betroffenen Person“bzw. „angemessene und spezifische Maßnahmen zurWahrung der Grundrechte und Interessen der be-troffenen Person“ vorzusehen.

Zu § 29c

Die Vorschrift schafft für Finanzbehörden im Rahmenihrer Aufgabenerfüllung eine nationale Rechtsgrund-lage für die Verarbeitung personenbezogener Datenzu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu demsie ursprünglich erhoben wurden (Weiterverarbei-tung).

Soweit eine der tatbestandlichen Voraussetzungennach Absatz 1 erfüllt ist, kann die Weiterverarbeitungpersonenbezogener Daten durch Finanzbehörden aufdiese Vorschrift gestützt werden. Dies gilt unabhängigdavon, ob die Zwecke der Weiterverarbeitung mit denZwecken, für die die Daten ursprünglich erhobenwurden, nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)2016/679 vereinbar sind.

Die bereichsspezifische Regelung über die Weiterver-arbeitung personenbezogener Daten durchFinanzbehörden entspricht weitgehend der Regelungin § 23 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Mitder Vorschrift wird von dem durch Artikel 6 Absatz 4der Verordnung (EU) 2016/679 eröffnetenRegelungsspielraum Gebrauch gemacht, wonach dieMitgliedstaaten nationale Regelungen in Fällen, in

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denen der Zweck der Weiterverarbeitung nicht mitdem ursprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassendürfen, soweit die nationale Regelung eine „in einerdemokratischen Gesellschaft notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Arti-kel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“.

Die Zulässigkeit der Offenbarung personenbezogenerDaten richtet sich wie bisher nach § 30 AO.

Zu § 29c Absatz 1

Nach Absatz 1 ist eine Weiterverarbeitung personen-bezogener Daten in den in Nummern 1 bis 6 abschlie-ßend aufgezählten Fällen durch die Finanzbehörde,die die personenbezogenen Daten zu einem anderenZweck erhoben hat, im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-lung zulässig.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer 1 enthält die in der Besteuerungspraxis be-deutsamste Regelung. Hiernach ist eine Weiterverar-beitung personenbezogener Daten für die hier ge-nannten Verfahren zulässig. Es handelt sich hierbeium Verfahren im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buch-staben d, e und h der Verordnung (EU) 2016/679. DieRegelung entspricht der Offenbarungsbefugnis in § 30Absatz 4 Nummer 1 AO und gewährleistet, dass dieFinanzbehörden ihren Auftrag aus Artikel 3 Absatz 1und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie§ 85 AO weiterhin erfüllen können.

Hinzu kommt, dass im Besteuerungsverfahren mitun-ter verschiedene Teilschritte verfahrensrechtlich ver-selbständigt sind (vgl. zum Beispiel §§ 157 Absatz 2in Verbindung mit § 179 AO) und dabei im Endergeb-nis einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Festset-zung und Erhebung der gesetzlich entstandenenSteuer, dienen.

Die Regelung umfasst auch den Fall, in dem die An-gaben der betroffenen Person in ihrem eigenen odereinem fremden Besteuerungsverfahren nach Maßgabedes § 88 AO überprüft werden müssen. Eine Überprü-fung der Angaben der betroffenen Person ist dabeiaber nicht nur dann vorzunehmen, wenn konkreteAnhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit vorliegen. Unter den Voraussetzungen der§§ 88 ff. AO müssen die Angaben der Steuerpflichti-gen unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtli-chen Verifikationsgebots im Einzelfall auch stichpro-benweise überprüft werden können. Dies macht unteranderem auch Kontrollmitteilungen innerhalb der Fi-nanzverwaltung erforderlich.

Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten„dient“ der Durchführung eines Besteuerungsverfah-rens im Sinne der Nummer 1, wenn die Daten einePrüfung der in jenem Verfahren relevanten Tatbe-standsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder aufeine festere Grundlage stellen können (vgl. BFH-Be-schluss vom 29. August 2012, X S 5/12, BFH/NV 2013S. 2). Der zuständige Amtsträger der Finanzbehörde,die die personenbezogenen Daten erhoben hat, mussdazu eine Prognoseentscheidung treffen. Dabei ist esnicht von Bedeutung, ob die personenbezogenen Da-ten dem für das andere Besteuerungsverfahren zu-ständigen Amtsträger bereits bekannt sind oder obsich letztlich steuerliche Auswirkungen ergeben.

Bei jeder Weiterverarbeitung nach Nummer 1 sindder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksich-tigung der Umstände des Einzelfalls, aber auch allge-meine Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Weiter-verarbeitung muss dem Zweck der in dem anderenVerfahren bestehenden Kontroll-, Überwachungs-und Ermittlungsaufgaben entsprechen und darf nichtüber den zur Erreichung des steuerlichen Zwecks er-forderlichen Umfang hinausgehen.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Nummer 2 gestattet eine Weiterverarbeitung perso-nenbezogener Daten, wenn die gesetzlichen Voraus-setzungen für deren Offenbarung (vgl. § 30 Absatz 4und 5 AO) vorliegen oder das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen geprüft werden muss. Diese Regelungträgt der besonderen Bedeutung des Steuergeheimnis-ses Rechnung und ist daher enger als § 23 Absatz 1Nummer 4 bis 6 des neuen Bundesdatenschutzgeset-zes.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Die Nummer 3 entspricht den Regelungen in § 23 Ab-satz 1 Nummer 1 des neuen Bundesdatenschutzgeset-zes.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2

Nach Nummer 4 ist die Weiterverarbeitung personen-bezogener Daten zulässig, wenn sie für die Entwick-lung, Überprüfung oder Änderung automatisierterVerfahren der Finanzbehörden durch die Finanzbe-hörde, die die Daten für einen anderen Zweck erho-ben hat, erforderlich ist, weil unveränderte Daten be-nötigt werden oder eine Anonymisierung oder Pseu-donymisierung der Daten nicht oder nur mit unver-hältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderungautomatisierter Verfahren der Finanzbehörden sollenzwar grundsätzlich anonymisierte oder pseudonymi-sierte Daten verwendet werden. In bestimmten Fällenkann es aber unerlässlich sein, „echte“ personenbezo-gene Daten zu verwenden, wenn das Erreichen derProgrammergebnisse nur auf diesem Weg zuverlässiggewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist es auf-grund der zu einem Steuerfall gespeicherten Datennicht gänzlich auszuschließen, dass trotz umfangrei-cher „Neutralisierung“ der Daten aus dem Gesamtzu-sammenhang eine Zuordnung dieser neutralisiertenDaten zu einem konkreten Steuerfall möglich wäre.Die Anforderungen an eine Pseudonymisierung nachArtikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679wären dann nicht erfüllt. Auch für diese Konstella-tion soll eine Weiterverarbeitung nicht oder nichthinreichend pseudonymisierter Daten zugelassenwerden.

Die personenbezogenen Daten dürfen nach Satz 2 zu-dem ausschließlich für Zwecke der Entwicklung,Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfah-ren verarbeitet werden. Außerdem müssen sie inner-halb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnah-men gelöscht werden.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Nach Nummer 5 ist die Weiterverarbeitung personen-bezogener Daten zulässig, wenn sie für die Gesetzes-folgenabschätzung durch die Finanzbehörde, die dieDaten für einen anderen Zweck erhoben hat, entwe-der erforderlich ist, weil unveränderte Daten benötigt

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werden oder eine Anonymisierung oder Pseudonymi-sierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismä-ßigem Aufwand möglich ist.

Für die Gesetzesfolgenabschätzung sollen zwargrundsätzlich anonymisierte oder pseudonymisierteDaten verwendet werden. In bestimmten Fällen kannes aber unerlässlich sein, „echte“ personenbezogeneDaten zu verwenden, wenn die Gesetzesfolgenab-schätzung nur auf diesem Weg belastbar erreicht wer-den kann. Darüber hinaus ist es aufgrund der zu ei-nem Steuerfall gespeicherten Daten nicht gänzlichauszuschließen, dass trotz umfangreicher „Neutrali-sierung“ der Daten aus dem Gesamtzusammenhangeine Zuordnung dieser neutralisierten Daten zu ei-nem konkreten Steuerfall möglich wäre. Die Anforde-rungen an eine Pseudonymisierung nach Artikel 4Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 wärendann nicht erfüllt. Auch für diese Konstellation solleine Weiterverarbeitung nicht oder nicht hinreichendpseudonymisierter Daten zugelassen werden.

Die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbe-zogener Daten zum Zweck der Gesetzesfolgenabschät-zung durch eine andere (Finanz-)Behörde durch Of-fenbarung an jene Behörde bestimmt sich nach § 29cAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 30Absatz 4 Nummer 2c AO.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3

Nach bisheriger Rechtslage umfasst die Durchführungvon Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsver-fahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachensowie die Durchführung von Strafverfahren wegen ei-ner Steuerstraftat oder Bußgeldverwahren wegen ei-ner Steuerordnungswidrigkeit (vgl. § 30 Absatz 2Nummer 1 Buchstabe a und b AO) auch die Dienst-und Fachaufsicht und die Steuerung durch die Fi-nanzbehörden. Insoweit wurde – wie in § 14 Absatz 3des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. – keine Zweck-änderung angenommen. Gleiches gilt unter weiterenVoraussetzungen, wenn personenbezogene Daten zuAusbildungs- oder Prüfungszwecken verändert odergenutzt werden.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2916/679 liegtinsoweit allerdings eine Zweckänderung vor (vgl.dazu auch § 23 Absatz 1 Nummer 7 des neuen Bun-desdatenschutzgesetzes). Die Verarbeitung personen-bezogener Daten durch öffentliche Stellen zu einemanderen Zweck als dem, für den sie erhoben wurden,bedarf damit künftig einer eigenständigen gesetzli-chen Ermächtigung. Die bislang geltende Rechtslagewird in Satz 1 Nummer 6 in Anpassung an die Be-griffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung(EU) 2016/679 dadurch fortgeschrieben, dass nuneine Weiterverarbeitung für die genannten Zweckegesetzlich zugelassen wird. Nach Satz 2 ist hierbeiaber weitere Voraussetzung, dass die personenbezo-genen Daten ausschließlich durch solche Personenverarbeitet werden, die nach § 30 AO zur Wahrungdes Steuergeheimnisses verpflichtet sind. Die Rege-lung wird außerdem durch einen klarstellenden Of-fenbarungstatbestand in § 30 Absatz 4 Nummer 1aAO ergänzt.

Zu § 29c Absatz 2

Die Regelung erweitert die Weiterverarbeitungsbefug-nisse des Absatzes 1 unter den im Gesetz genannten

Voraussetzungen auf besondere Kategorien personen-bezogener Daten. Sie entspricht im Ergebnis der Re-gelung in § 23 Absatz 2 des neuen Bundesdaten-schutzgesetzes.

Zu Nummer 8 (§ 30)

Die Vorschrift regelt wie bisher die (nach § 355 desStrafgesetzbuches strafbewehrte) Pflicht von Amtsträ-gern und ihnen gleichgestellter Personen zur Geheim-haltung steuerlicher Informationen sowie die Befug-nis zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses durchdiese Personen.

Eine Offenbarung oder Verwertung dem Steuerge-heimnis unterliegender Daten ist weiterhin nur nach§ 30 Absatz 4 und 5 AO, ggf. in Verbindung mit er-gänzenden Vorschriften in der AO, den Steuergeset-zen oder anderen gesetzlichen Vorschriften, zulässig.Damit ist § 30 AO auf der Grundlage von Artikel 6Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enger gefasstals § 25 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 30 AO gilt nicht nur bei der Offenbarung geschütz-ter Daten gegenüber Dritten im Sinne von Artikel 4Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/679, sondernnach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO auch beider Offenlegung gegenüber anderen Mitarbeitern derverantwortlichen Finanzbehörde sowie unter Voraus-setzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU)2016/679 gegenüber einem Auftragsverarbeiter oderPersonen, die unter dessen unmittelbaren Verantwor-tung befugt sind, die geschützten Daten zu verarbei-ten.

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Absatz 2 wird im Wesentlichen lediglich redaktionellangepasst.

Eine Offenbarung geschützter Daten kann sich nachbisherigem Verständnis des § 30 AO aus mündlichen,schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aberauch aus anderen Handlungen (z. B. Gewährung vonAkteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassun-gen ergeben. „Offenbaren“ im Sinne des § 30 AO alsein Teilschritt der nicht abschließenden Begriffsbe-stimmung der „Verarbeitung“ nach Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ist mit dem Be-griff der „Offenlegung durch Übermittlung, Verbrei-tung oder eine andere Form der Bereitstellung“ nachArtikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679vergleichbar und wird im Interesse der Praxis beibe-halten.

Unter „Verwerten“ ist wie bisher jede Verwendung inder Absicht, aus der Nutzung der geschützten Datenfür sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, zuverstehen. Über die Verordnung (EU) 2016/679 hin-aus gilt dies nicht nur für die Verwendung personen-bezogener Daten, sondern auch für die Verwendung„anonymisierter“ oder „pseudonymisierter“ Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse. Die Art der Verwertungist dabei gleichgültig.

In Nummer 1 wird der bislang verwendete Begriff„Verhältnisse eines anderen“ ohne inhaltliche Ände-rung durch den Begriff „personenbezogene Daten ei-nes anderen“ ersetzt. Personenbezogene Daten imSinne des § 30 AO sind nach Artikel 4 Nummer 1 derVerordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 2aAbsatz 5 AO alle Informationen, die sich auf eine

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identifizierte oder identifizierbare (lebende oder ver-storbene) natürliche Person, juristische Person,rechtsfähige oder nicht rechtfähige Personenvereini-gung oder Vermögensmasse beziehen.

Das Steuergeheimnis erstreckt sich damit wie bisherauf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen,rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisseeiner natürlichen oder juristischen Person, Personen-vereinigung oder Vermögensmasse. Zu den Verhält-nissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst,die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren unddie Maßnahmen, die vom Beteiligten oder der Finanz-behörde getroffen wurden. So unterliegt z. B. auchdem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbe-hörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob eineAußenprüfung oder ein Steuerfahndungsverfahrenstattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Ver-fahren als Vertreter oder Bevollmächtigter aufgetretenist und welche Anträge gestellt worden sind. Sind ei-nem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Per-son solche Informationen in einem der in Absatz 2Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden,unterliegen sie auch dann dem Steuergeheimnis,wenn sie für die Besteuerung nicht relevant sind.

Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nurdie Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 AO selbst,sondern auch ihre gesetzlichen oder gewillkürtenVertreter oder Bevollmächtigten, Vermögensverwal-ter, Verfügungsberechtigte, Steuerentrichtungs-schuldner oder Haftungsschuldner. Das Steuerge-heimnis gilt aber auch, wenn einem Amtsträger odereiner ihm gleichgestellten Person Verhältnisse ande-rer Personen in einem der genannten Verfahren be-kannt geworden sind. Ob diese Personen in einemsolchen Verfahren auskunfts- oder mitwirkungs-pflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Ver-pflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnungzum geschützten Personenkreis unerheblich.

Als identifizierbar wird nach Artikel 4 Nummer 1 derVerordnung (EU) 2016/679 eine „betroffene Person“angesehen, die direkt oder indirekt, insbesonderemittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Na-men, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu ei-ner Online-Kennung oder zu einem oder mehrerenbesonderen Merkmalen, die Ausdruck der physi-schen, physiologischen, genetischen, psychischen,wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identitätdieser Person sind, identifiziert werden kann.

Mit der Neufassung des Absatzes 1 werden die vomSteuergeheimnis geschützten personenbezogenen Da-ten (Nummer 1) und Betriebs- oder Geschäftsgeheim-nisse (Nummer 2) zusammen als „geschützte Daten“legal definiert. Dieser Begriff wurde in der Vergangen-heit außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenengesetzlichen Regelungen verwendet. Dies wird nunvereinheitlicht.

In Nummer 3 wird der Begriff „Datei“ zur Anpassungan Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)2016/679 ohne inhaltliche Änderung durch den Be-griff „automationsgestütztes Dateisystem“ ersetzt.Diese Regelung gilt wie bisher nicht für nicht automa-tionsgestützte Dateisysteme.

Zu Nummer 8 Buchstabe b

Die bislang in Absatz 4 aufgezählten Tatbestände zu-lässiger Durchbrechungen des Steuergeheimnisses

entsprechen – ungeachtet der nachfolgend erläutertenÄnderungen und Ergänzungen – den Anforderungenvon Artikel 6 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU)2016/679.

Zu Doppelbuchstabe aa

Der einleitende Satzteil wird zum einen durch Erset-zung des Begriffs „nach Absatz 2 erlangte Kennt-nisse“ durch den in Absatz 2 nunmehr legal definier-ten Begriff „geschützte Daten“ redaktionell angepasst.Zugleich wird die Regelung des Absatzes 4 klarstel-lend auf die Verwertung geschützter Daten erstreckt.Eine Verwertung kann zum Beispiel bei Zustimmungdes Betroffenen oder aufgrund einer diesbezüglichenbundesgesetzlich angeordneten Durchbrechung desSteuergeheimnisses zulässig sein.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 1a

Nummer 1a ergänzt die Regelung in § 29c Absatz 1Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 AO. Damit wird klarge-stellt, dass eine Offenbarung geschützter Daten an Fi-nanzbehörden für die in jener Vorschrift genanntenZwecke wie bisher zulässig ist. Dies stellt sicher, dassden vorgesetzten Finanzbehörden und im Rahmender Auftragsverwaltung auch dem Bundesministe-rium der Finanzen weiterhin geschützte Daten offen-bart werden dürfen, damit sie ihren Aufsichts- undSteuerungsbefugnissen nachkommen können. Vorge-setzte Finanzbehörde im Bereich der vom Bund ver-walteten Steuern ist auch das Bundesministerium derFinanzen. Dabei unterliegen weiterhin auch dieAmtsträger der vorgesetzten Finanzbehörden derPflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

Zu Nummer 1b

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungenin der AO oder den Steuergesetzen wurden bisher vonFinanzbehörden verfolgt und geahndet. Zu diesemZweck gestattete § 30 Absatz 4 Nummer 1 AO eineOffenbarung an die für das Bußgeldverfahren zustän-digen Stellen.

Da solche Verstöße nun nach Artikel 83 der Verord-nung (EU) 2016/679 von den zuständigen Aufsichts-behörden geahndet werden, die ihrerseits auch aufentsprechende Informationen seitens der Finanzbe-hörden angewiesen sind, lässt Nummer 1b eine Of-fenbarung geschützter Daten zu. Im Ergebnis wird da-mit die bisherige Rechtslage fortgeführt.

Zu Doppelbuchstabe cc

In Nummer 2 wird klargestellt, dass eine Durchbre-chung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheim-nisses nur durch eine ausdrückliche Regelung in ei-nem Bundesgesetz, nicht aber durch ein Landesgesetzoder eine kommunale Satzung angeordnet werdenkann.

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2a

Die neue Nummer 2a stellt klar, dass eine Durchbre-chung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheim-nisses auch durch das Recht der Europäischen Unionangeordnet werden kann. Anders als in Nummer 2wird hier aber nicht verlangt, dass die Durchbrechungdes Steuergeheimnisses im Unionsrecht „ausdrück-lich“ zugelassen sein muss. Der deutsche Gesetzgeber

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kann der Europäischen Union keine derartige Bedin-gung auferlegen.

Zu Nummer 2b

Die neue Nummer 2b stellt klar, dass eine Durchbre-chung des Steuergeheimnisses zulässig ist, soweitdies der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Sta-tistischen Bundesamtes, zum Beispiel nach dem Ge-setz über Steuerstatistiken, dient.

Von den Daten der Steuer- und Zollverwaltung hän-gen nicht nur die entsprechenden Bereichsstatistikenab, die größtenteils im Steuerstatistikgesetz geregeltsind. Weite Teile der Bundesstatistik, besonders dieUnternehmensstatistiken und hier vor allem die Sta-tistiken des Dienstleistungssektors und des Hand-werks, sind ohne diese Daten nicht mehr durchführ-bar. Da die betreffenden Daten auch eine Säule desUnternehmensregisters für statistische Verwendungs-zwecke (Statistikregister) bilden, wären auch Stich-probenziehungen und Registerauswertungen gefähr-det, im Ergebnis also die gesamte deutsche Unterneh-mensstatistik. Da sowohl der Betrieb des Statistikre-gisters als auch die Statistiken über das Wirtschafts-geschehen (Konjunktur- und Strukturstatistiken, Au-ßenhandelsstatistik) durch EU-Verordnungen ver-pflichtend geregelt sind, wäre bei eingeschränkterDurchführung dieser Aufgaben mit Vertragsverlet-zungsverfahren zu rechnen.

Für andere Statistiken oder wissenschaftliche oderhistorische Forschungszwecke ist eine Offenbarunggeschützter Daten nicht zulässig.

Zu Nummer 2c

Die neue Nummer 2c stellt klar, dass eine Durchbre-chung des Steuergeheimnisses zulässig ist, soweitdies der Entwicklung, Überprüfung oder Änderungautomatisierter Verfahren oder der Gesetzesfolgenab-schätzung dient und die Voraussetzungen für eineWeiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Num-mer 4 oder 5 AO vorliegen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Nummer 5 Buchstabe a enthält ein Regelbeispiel fürein zwingendes öffentliches Interesse, bei dessen Vor-liegen eine Offenbarung geschützter Daten an die je-weils zuständige Stelle zulässig ist.

Bislang umfasst das Regelbeispiel nur die Fälle, in de-nen Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehengegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seineEinrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werdensollen.

In Anlehnung an § 23 Absatz 1 Nummer 4 des neuenBundesdatenschutzgesetzes werden nun auch dieFälle als Regelbeispiel genannt, in denen die Offenba-rung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-meinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Si-cherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicher-heit erforderlich ist. Darüber hinaus soll ein zwingen-des öffentliches Interesse künftig auch vorliegen,wenn die Offenbarung zur Verhütung von Verbrechenund vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leibund Leben oder gegen den Staat und seine Einrich-tungen erforderlich ist.

Zu Buchstabe c

Der Begriff „Datei“ wird zur Anpassung an Artikel 4Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne in-haltliche Änderung durch den Begriff „automations-gestütztes Dateisystem“ ersetzt. Zugleich wird klarge-stellt, dass ein Abruf geschützter Daten durch andereöffentliche oder nicht-öffentliche Stellen selbst - vor-behaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen -auch dann nicht zulässig ist, wenn die Übermittlungder geschützten Daten an sie zulässig ist.

Zu Buchstabe d

Die Änderung stellt klar, dass die Regelung in Ab-satz 7 auch im Fall der Bekanntgabe von Verwal-tungsakten nach Maßgabe des § 87a Absatz 7 AO gilt.

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Der neue Absatz 8 regelt in Anlehnung an § 10 desBundesdatenschutzgesetzes a.F., unter welchen Vo-raussetzungen die Finanzbehörden ein automatisier-tes Verfahren zum Abgleich geschützter Daten einset-zen dürfen. Weitere datenschutzrechtliche Regelun-gen zum Abruf geschützter Daten enthält die aufGrundlage des § 30 Absatz 6 AO erlassene Steuerda-ten-Abrufverordnung.

Zu Absatz 9

Finanzbehörden dürfen bei der Verarbeitung ge-schützter Daten auf der Grundlage von Kapitel IV derVerordnung (EU) 2016/679 nach dem neuen Absatz 9nur dann einen Auftragsverarbeiter beauftragen,wenn im Rahmen der Auftragsverarbeitung aus-schließlich solche Personen die geschützten Datenverarbeiten, die zur Wahrung des Steuergeheimnissesverpflichtet sind.

Zu Absatz 10

Der neue Absatz 10 entspricht der Regelung in § 25Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes undstellt für die Übermittlung besonderer Kategorien per-sonenbezogener Daten klar, dass neben dem Vorlie-gen einer der tatbestandlichen Voraussetzungen derAbsätze 4 oder 5 auch ein Ausnahmetatbestand nachArtikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 o-der nach § 31c AO vorliegen muss.

Zu Absatz 11

Die Zweckbindung übermittelter Daten in Absatz 11Satz 1 entspricht im Grundsatz der Regelung in § 25Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des neuen Bundesda-tenschutzgesetzes. Wurden geschützte Daten einerPerson, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung desSteuergeheimnisses verpflichtet ist, einer öffentli-chen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder einernicht-öffentlichen Stelle offenbart, darf der Empfän-ger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verän-dern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm nach§ 30 Absatz 4 oder 5 AO offenbart worden sind.

Satz 2 stellt klar, dass Amtsträger und ihnen gleichge-stellte Personen zur Wahrung des nach § 355 desStrafgesetzbuchs strafbewehrten Steuergeheimnissesverpflichtet bleiben. Für andere Personen und Stellenrichten sich die Sanktionen bei Datenschutzverstößennach der Verordnung (EU) 2016/679 oder entspre-chenden nationalen Strafvorschriften.

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Zu Nummer 9

Die Änderungen in §§ 31, 31a und 31b AO sind nurredaktioneller Art (Ersetzung des Begriffs „Verhält-nisse“ durch den Begriff „Daten“).

Zu Nummer 10 (§ 31c)

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird auf Basis von Artikel 9 Absatz 2Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 eine zu-sätzliche Regelung im nationalen Recht für die Verar-beitung besonderer Kategorien personenbezogener„steuerlicher“ Daten zu statistischen Zwecken ge-schaffen. Die Verarbeitung nach § 31c Absatz 1 setztdabei das Vorliegen einer Rechtsgrundlage nach Arti-kel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 voraus(z. B. gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f eines be-rechtigten Interesses des Verantwortlichen). Der Ver-antwortliche muss angemessene und spezifischeMaßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffe-nen Person gemäß § 29c Absatz 2 Satz 2 AO vorse-hen. Für andere Statistiken oder wissenschaftliche o-der historische Forschungszwecke ist eine Offenba-rung geschützter Daten nach § 30 AO nicht zulässig.

Die Regelung gilt nur für die Verarbeitung von Datenim Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679. Die Verarbeitung von nicht unter Artikel 9dieser Verordnung fallenden personenbezogenen Da-ten richtet sich entweder unmittelbar nach der Ver-ordnung (EU) 2016/679 (insbesondere Artikel 6 Ab-satz 1) oder nach im Einklang mit der Verordnung er-lassenen Rechtsgrundlagen des Unions- oder nationa-len Gesetzgebers. Insoweit ist § 30 Absatz 4 Num-mer 2b AO zu nennen, der eine Offenbarung ge-schützter Daten für die Erstellung von Statistikennach dem Gesetz über Steuerstatistiken zu nennen.

Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Datendurch öffentliche Stellen gilt nach Artikel 5 Absatz 1Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 eine Wei-terverarbeitung für statistische Zwecke im Übrigennicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwe-cken. Da diese Zwecke bei der Weiterverarbeitungkompatibel mit dem Zweck der Erstverarbeitung sind,kann sich der Verantwortliche als Rechtsgrundlageerneut auf die Rechtsgrundlage stützen, die bereits fürdie Erstverarbeitung galt. Für diese Fälle wird aller-dings in § 30 Absatz 4 Nummer 2b AO eine entspre-chende Offenbarungsbefugnis geschaffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schränkt unter Ausnutzung der Öffnungs-klausel des Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679 die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und21 der Verordnung (EU) 2016/679 ein. Die Einschrän-kung der Betroffenenrechte in Absatz 2 gilt für alleKategorien personenbezogener Daten. Die Regelungentspricht § 27 Absatz 2 Satz 1 des neuen Bundesda-tenschutzgesetzes.

Zu Absatz 3

Ergänzend zu den bereits nach § 22 Absatz 2 Satz 2des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen Maß-nahmen sollen zu statistischen Zwecken verarbeitetebesondere Kategorien personenbezogener Daten imSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 nach Absatz 3 pseudonymisiert oder sogaranonymisiert werden, sobald dies nach dem Statistik-

zweck möglich ist. Diese Pflicht zur Pseudonymisie-rung oder Anonymisierung besteht allerdings nicht,wenn berechtigte Interessen der betroffenen Persondem entgegenstehen. Bis zur Pseudonymisierung o-der Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zuspeichern, mit denen Einzelangaben über persönlicheoder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oderbestimmbaren Person zugeordnet werden können.

Zu Nummer 11

Erster Teil Sechster Abschnitt

Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält in ihren Arti-keln 13 bis 22 unmittelbar geltende Regelungen überdie Informationspflicht gegenüber der betroffenenPerson und deren Rechte auf Auskunft über perso-nenbezogene Daten, auf Berichtigung und auf Lö-schung sowie über ihr Widerspruchsrecht und die au-tomatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall.

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 muss der Verantwortliche geeignete Maß-nahmen treffen, um der betroffenen Person alle Infor-mationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mit-teilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Arti-kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die sich auf dieVerarbeitung beziehen, in präziser, transparenter,verständlicher und leicht zugänglicher Form in einerklaren und einfachen Sprache zu übermitteln; diesgilt insbesondere für Informationen, die sich speziellan Kinder richten.

Die Übermittlung der Informationen erfolgt schrift-lich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elekt-ronisch (vgl. dazu auch § 32d AO). Auf Verlangen derbetroffenen Person kann die Information auch münd-lich erteilt werden, sofern die Identität der betroffe-nen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht vor,dass die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 12bis 22 und Artikel 34 sowie die in Artikel 5 geregeltenGrundsätze für die Verarbeitung personenbezogenerDaten, sofern dessen Bestimmungen den in den Arti-keln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichtenentsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union o-der der Mitgliedstaaten beschränkt werden können.

Die Beschränkung muss den Wesensgehalt derGrundrechte und Grundfreiheiten achten und in ei-ner demokratischen Gesellschaft eine notwendigeund verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um diein Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgezähltenZiele sicherzustellen.

Dies gestattet insbesondere angemessene gesetzlicheBeschränkungen der Betroffenenrechte, soweit dieserforderlich ist, um

– die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oderVerfolgung von Straftaten, hier insbesonderevon Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO), oder dieStrafvollstreckung (Artikel 23 Absatz 1 Buch-stabe d der Verordnung (EU) 2016/679),

– die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerungund damit verbundene Kontroll-, Überwa-chungs- und Ordnungsfunktionen im steuerli-chen Massenverfahren (Artikel 23 Absatz 1Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679),

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– den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz undden Schutz von Gerichtsverfahren, hier insbe-sondere von finanzgerichtlichen Verfahren so-wie von gerichtlichen Verfahren in Steuerstraf-sachen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der Ver-ordnung (EU) 2016/679),

– die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung undVerfolgung von Verstößen gegen die berufsstän-dischen Regeln reglementierter Berufe, hier ins-besondere auf dem Gebiet der geschäftsmäßigenHilfeleistung in Steuersachen, (Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU)2016/679),

– Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunkti-onen, die dauernd oder zeitweise mit der Aus-übung öffentlicher Gewalt für die unter denBuchstaben a bis e und g genannten Zwecke ver-bunden sind (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe hder Verordnung (EU) 2016/679),

– den Schutz der betroffenen Person oder derRechte und Freiheiten anderer Personen (Arti-kel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung(EU) 2016/679) oder

– die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche(Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung(EU) 2016/679)

sicherzustellen.

Der neu eingefügte sechste Abschnitt des Ersten Teilsenthält in Anlehnung an §§ 32 - 36 des neuen Bun-desdatenschutzgesetzes bereichsspezifische Regelun-gen zur Einschränkung der Betroffenenrechte im An-wendungsbereich der AO. Die hiernach vorgesehenEinschränkungen der Betroffenenrechte und Pflich-ten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeitersergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 unmit-telbar vorgesehenen Ausnahmen.

Nach § 2a Absatz 5 AO gelten die Regelungen in Ar-tikel 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 sowiein §§ 32a bis 32f AO gleichermaßen für Informatio-nen, die sich auf verstorbene natürliche Personen o-der auf Körperschaften, rechtsfähige und nichtsrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermö-gensmassen beziehen.

Zu § 32a

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenenPerson erhoben, hat ihr der Verantwortliche nach Ar-tikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zeit-punkt der Erhebung der Daten bestimmte Informatio-nen zur Verfügung zu stellen.

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU)2016/679 gilt diese Informationspflicht nicht, wennund soweit die betroffene Person bereits über dieseInformationen verfügt. § 32a AO ergänzt diesen Aus-nahmetatbestand auf Grundlage des Artikel 23 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bereichsspezi-fisch.

Zu § 32a Absatz 1

Die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung der Infor-mationspflicht gilt nur für die in Artikel 13 Absatz 3der Verordnung (EU) 2016/679 geregelte Fallgruppe,dass die Finanzbehörde beabsichtigt, die personenbe-zogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuver-arbeiten (und ggf. auch zu offenbaren) als den, für den

die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden.Die Informationspflicht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2der Verordnung (EU) 2016/679 wird demgegenübernicht beschränkt.

Nummer 1 regelt auf Grundlage von Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU)2016/679 Ausnahmen von der Informationspflicht,wenn die Erteilung der Information über die beab-sichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Er-füllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehördenliegenden Aufgaben gefährden. Siehe hierzu auch dieRegelbeispiele in Absatz 2. Einschränkende Voraus-setzung ist dabei, dass die Interessen der Finanzbe-hörde an der Nichterteilung der Information die Inte-ressen der betroffenen Person überwiegen.

Nummer 2 regelt auf Grundlage von Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe a, c und h der Verordnung (EU)2016/679 Ausnahmen von der Informationspflicht,wenn die Erteilung der Information über die beab-sichtigte Weiterverarbeitung die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohledes Bundes oder eines Landes Nachteile bereitenwürde. Einschränkende Voraussetzung ist auch hier,dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nich-terteilung der Information die Interessen der betroffe-nen Person überwiegen.

Nummer 3 sieht eine Einschränkung der Informati-onspflicht zur Sicherstellung der Geltendmachung,Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprü-che des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder zurVerteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrecht-licher Ansprüche vor, damit er seinen Auftrag aus§ 85 AO, die Steuern nach Maßgabe der Gesetzegleichmäßig zu erheben und unberechtigte Steuerver-gütungen zu verhindern, gerecht werden kann (vgl.Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU)2016/679).

Nummer 4 schützt die vertrauliche Übermittlung vonDaten an öffentliche Stellen (Artikel 23 Absatz 1Buchstabe e und h der Verordnung (EU) 2016/679).Erfasst sind beispielsweise Fallgruppen, in denen dieInformation der betroffenen Person über die Weiter-verarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaftenBeeinträchtigung des - legitimen - Verarbeitungs-zwecks führen würde, etwa wenn die zuständige Fi-nanzbehörde über eine mögliche Steuerverkürzung,die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Ver-dacht einer – steuerlichen oder nichtsteuerlichen –Straftat, die zuständige Sozialbehörde über Anhalts-punkte für einen Sozialleistungsmissbrauch (vgl.§ 31a AO) oder die Zentralstelle für Finanztransakti-onsuntersuchungen über Anhaltspunkte für eineGeldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung (vgl.§ 31b AO) informiert werden soll oder gesetzlich so-gar informiert werden muss.

Zu § 32a Absatz 2

Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabener-füllung der Finanzbehörden im Sinne von Absatz 1Nummer 2 ist nach Absatz 2 insbesondere anzuneh-men, soweit die Information

– den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzenkönnte, Sachverhalte zu verschleiern oder Spu-ren zu verwischen oder die Erfüllung seiner Mit-wirkungspflichten auf den Kenntnisstand derFinanzbehörden einzustellen, oder

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– Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automati-onsgestützter Risikomanagementsysteme odergeplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmenzulassen würde.

Eine Informationserteilung könnte in diesen Fällenwichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interes-ses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondereeines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen In-teresses der Union oder eines Mitgliedstaats im Haus-halts- und Steuerbereich und die hiermit verbunde-nen Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktio-nen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Ver-ordnung (EU) 2016/679) gefährden.

Zu § 32a Absatz 3

Die Regelung entspricht im Grundsatz der Regelungin § 32 Absatz 2 des neuen Bundesdatenschutzgeset-zes.

Die Finanzbehörde hat geeignete Maßnahmen zumSchutz der berechtigten Interessen der betroffenenPerson zu treffen, soweit eine Information nach Maß-gabe von Absatz 1 oder 2 unterbleibt. Hierdurch wer-den die nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung(EU) 2016/679 erforderlichen Schutzmaßnahmen be-achtet. Eine derartige Schutzmaßnahme ist auch dienach § 355 des Strafgesetzbuchs strafbewehrte Pflichtzur Wahrung des Steuergeheimnisses.

Zu den geeigneten Maßnahmen zum Schutz der be-rechtigten Interessen der betroffenen Person zählt§ 32 Absatz 2 Satz 1 des neuen Bundesdatenschutz-gesetzes die Bereitstellung der Informationen für dieÖffentlichkeit. Eine Veröffentlichung der fraglichenInformationen in allgemein zugänglicher Form kannetwa die Bereitstellung der Information auf einer all-gemein zugänglichen Webseite der einzelnen Finanz-behörde oder der Finanzverwaltung insgesamt sein.

Zu § 32a Absatz 4

Die Regelung entspricht der Regelung in § 32 Ab-satz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Die Fi-nanzbehörde hat die Information der betroffenen Per-son zeitnah nachzuholen, wenn die Ausschluss-gründe des Absatzes 1 nur vorübergehend vorliegen.

Zu § 32a Absatz 5

Absatz 5 entspricht der Regelung in § 33 Absatz 3 desneuen Bundesdatenschutzgesetzes und soll andersals jene Regelung auch im Fall der Übermittlung per-sonenbezogener Daten, die beim Betroffenen selbsterhoben werden, an die dort aufgeführten Behördenzu Zwecken der nationalen Sicherheit gelten. DieseRegelung geht der Regelung in Absatz 1 Nummer 5vor.

Zu § 32b

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 begründetunter den dort genannten Voraussetzungen eine In-formationspflicht, wenn personenbezogene Datennicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679sieht selbst bereits Ausnahmen von dieser Informati-onspflicht vor, wenn und soweit

– die betroffene Person bereits über die Informati-onen verfügt,

– die Erteilung dieser Informationen sich als un-möglich erweist oder einen unverhältnismäßi-gen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbe-sondere, soweit die Informationspflicht voraus-sichtlich die Verwirklichung der Ziele der Da-tenverarbeitung unmöglich macht oder ernsthaftbeeinträchtigt,

– die Erlangung oder Offenlegung durch Rechts-vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten,denen der Verantwortliche unterliegt und diegeeignete Maßnahmen zum Schutz der berech-tigten Interessen der betroffenen Person vorse-hen, ausdrücklich geregelt ist oder

– die personenbezogenen Daten gemäß dem Uni-onsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaatendem Berufsgeheimnis, einschließlich einer sat-zungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterlie-gen und daher vertraulich behandelt werdenmüssen.

Zu beachten ist darüber hinaus auch die Ausnah-meregelung in § 31c Absatz 2 AO.

Zu § 32b Absatz 1

Satz 1 enthält auf Grundlage des Artikel 23 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 weitere bereichsspezi-fische Ausnahmen von der Informationspflicht undentspricht dabei weitgehend § 33 Absatz 1 des neuenBundesdatenschutzgesetzes.

Nummer 1 Buchstabe a enthält Einschränkungen derInformationspflicht, wenn die Erteilung der Informa-tion die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-digkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben ge-fährden würde (vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d,e, g und h der Verordnung (EU) 2016/679). In diesemFall gilt § 32a Absatz 2 AO entsprechend.

Nummer 1 Buchstabe b enthält Einschränkungen derInformationspflicht, wenn die Erteilung der Informa-tion die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-den oder sonst dem Wohle des Bundes oder einesLandes Nachteile bereiten würde (vgl. Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe a, c, d und h der Verordnung (EU)2016/679).

Nummer 2 schränkt die Informationspflicht ein,wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oderdie Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ei-ner anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,insbesondere wegen der überwiegenden berechtigtenInteressen eines Dritten, geheim gehalten werdenmüssen (vgl. dazu auch Artikel 23 Absatz 1 Buch-stabe i der Verordnung (EU) 2016/679).

Satz 2 verweist ergänzend zu Satz 1 Nummer 1 Buch-stabe a auf § 32a Absatz 2 AO.

Zu § 32b Absatz 2

Absatz 2 entspricht der Regelung in § 33 Absatz 3 desneuen Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Regelunggeht der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-stabe a vor.

Zu § 32b Absatz 3

Die Finanzbehörde muss hiernach geeignete Maßnah-men zum Schutz der berechtigten Interessen der be-troffenen Person ergreifen, soweit deren Informationnach Absatz 1 oder 2 unterblieben ist.

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Zu § 32c

Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hatdie betroffene Person das Recht, von dem Verantwort-lichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob siebetreffende personenbezogene Daten verarbeitet wer-den. Wenn dies der Fall ist, hat die betroffene Personaußerdem ein Recht auf Auskunft über diese perso-nenbezogenen Daten sowie bestimmte andere Infor-mationen.

§ 32c AO enthält auf Grundlage von Artikel 23 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bereichsspezifi-sche Einschränkungen des Auskunftsrechts der be-troffenen Person.

Zu § 32c Absatz 1

Die Regelung entspricht grundsätzlich der Regelungin § 34 Absatz 1 des neuen Bundesdatenschutzgeset-zes.

Nummer 1 verweist hinsichtlich des Auskunftsrechtsauf die Beschränkungen der Informationspflicht imFall der Erhebung personenbezogener Daten bei Drit-ten nach § 32b Absatz 1 und 2 AO. Durch diesen Ver-weis gelten die dort geregelten Einschränkungengleichermaßen bei der Auskunftserteilung.

Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Ab-satz 1 Nummer 1 des neuen Bundesdatenschutzgeset-zes. Durch den Verweis werden die bislang bestehen-den Einschränkungen des Auskunftsrechts der be-troffenen Person aus § 19 Absatz 3 und 4 Nummer 1und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. modifi-ziert übernommen.

Nach Nummer 2 soll auf Grundlage von Artikel 23Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679kein Auskunftsanspruch bestehen, wenn die Aus-kunftserteilung die Geltendmachung, Ausübung oderVerteidigung zivilrechtlicher Ansprüche des Rechts-trägers der Finanzbehörde oder die Verteidigung ge-gen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprü-che beeinträchtigen würde, soweit nach dem Zivil-recht keine Auskunftspflicht der Finanzbehörde hin-sichtlich der fraglichen Informationen besteht. Dieshat zur Folge, dass sich die Auskunftspflicht in die-sen Fällen allein nach dem Zivilrecht richtet. Damitsollen Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßi-gen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Siche-rung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen For-derungen nicht besser, aber auch nicht schlechter alsandere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden.Beide Ziele sind wichtige Ziele des allgemeinen öf-fentlichen Interesses im Haushalts- und Steuerbe-reich im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe eder Verordnung (EU) 2016/679.

Nummer 3 entspricht der Regelung in § 34 Absatz 1Nummer 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.Hiermit wird die bislang bestehende Einschränkungdes Auskunftsrechts der betroffenen Person aus § 19Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. modi-fiziert übernommen.

Zu § 32c Absatz 2

Die betroffene Person soll nach Absatz 2 in ihrem An-trag auf Auskunft die Art der personenbezogenen Da-ten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher be-zeichnen.

Zu § 32c Absatz 3

Absatz 3 entspricht der Regelung in § 34 Absatz 4 desneuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Einschränkung des Auskunftsrechts für perso-nenbezogene Daten betrifft Daten, die durch Finanz-behörden weder automatisiert verarbeitet noch –ohne automatisiert verarbeitet zu werden – in einemDateisystem im Sinne des Artikel 4 Nummer 6 derVerordnung (EU) 2016/679 gespeichert sind oderwerden sollen. Unter Absatz 2 fallen insbesondereAkten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblät-ter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnetsind (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 3 der Verordnung(EU) 2016/679). Die Einschränkung liegt daher außer-halb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)2016/679.

Das Auskunftsrecht besteht in den hier relevantenFällen nur unter der Voraussetzung, dass die be-troffene Person Angaben macht, die der Finanzbe-hörde das Auffinden der Daten ermöglichen. Fernerdarf der für die Erteilung der Auskunft erforderlicheAufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der be-troffenen Person geltend gemachten Informationsin-teresse stehen.

Zu § 32c Absatz 4

Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Ab-satz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Die gesetzliche Begründungspflicht nach Satz 1 und2 ist eine Maßnahmen zum Schutz der Rechte undFreiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Ar-tikels 23 Absatz 2 Buchstabe c, d, g und h der Verord-nung (EU) 2016/679. Hierdurch wird die betroffenePerson in die Lage versetzt, die Ablehnung der Aus-kunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfallsdurch die oder den Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz und die Informationsfreiheit prüfen zu las-sen. Ergänzend hierzu hat der Verantwortliche (d. h.hier die Finanzbehörde) nach Artikel 12 Absatz 4 derVerordnung (EU) 2016/679 die betroffene Person aufdie Möglichkeit der Beschwerde bei der oder demBundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-formationsfreiheit und des gerichtlichen Rechts-schutzes hinzuweisen.

Satz 3 enthält die bisher in § 34 Absatz 5 des Bundes-datenschutzgesetzes a. F. enthaltene strenge Zweck-bindung der zum Zweck der Auskunftserteilung undzu deren Vorbereitung gespeicherten Daten.

Zu § 32c Absatz 5

Absatz 5 entspricht § 34 Absatz 3 des neuen Bundes-datenschutzgesetzes. Die Beschränkung dient demSchutz der öffentlichen Sicherheit (Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-gung von Straftaten (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe dder Verordnung (EU) 2016/679) und dem Schutz derordnungsgemäßen Erfüllung der in der Zuständigkeitder Finanzbehörden liegenden Aufgaben (Artikel 23Absatz 1 Buchstabe d, e, g und h der Verordnung (EU)2016/679).

Zu § 32d

Zu § 32d Absatz 1

Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)2016/679 erfolgt die Übermittlung der Informationen

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an die betroffene Person schriftlich oder in andererForm, gegebenenfalls auch elektronisch. Absatz 1 be-stimmt, dass vorbehaltlich der Regelungen der Ver-ordnung (EU) 2016/679 die Finanzbehörde das Ver-fahren nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Die Regelung soll es im Zuge des verstärkten Einsat-zes der Informationstechnik ermöglichen, die Formder Information/Auskunft nach pflichtgemäßem Er-messen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermes-sens sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit derMittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, derBilligkeit und von Treu und Glauben sowie das Will-kürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Denindividuellen Erwartungen der betroffenen Person isthierbei angemessen Rechnung zu tragen. Gleichwohlmuss insbesondere bei umfangreichen Auskünftendie Möglichkeit bestehen, dass die Finanzbehörde ei-nen kostengünstigeren Weg wählt. Dies ist nach Arti-kel 12 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe eder Verordnung (EU) 2016/679 zulässig („geeigneteMaßnahmen“). Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verord-nung (EU) 2016/679 („die Information kann auf Ver-langen der betroffenen Person mündlich erteilt wer-den“) bleibt unberührt.

Zu § 32d Absatz 2

Nach Absatz 2 soll die Finanzbehörde ihrer Pflichtzur Information nach Artikel 13 oder 14 der Verord-nung (EU) 2016/679 grundsätzlich auch durch Bereit-stellung in der Öffentlichkeit nachkommen können.

Zu § 32d Absatz 3

Bei Bereitstellung der Informationen durch elektroni-sche Übersendung oder Bereitstellung zur elektroni-schen Einsicht und/oder Abruf ist nach Absatz 3 einsicheres Verfahren zu verwenden, welches die Au-thentizität, die Vertraulichkeit und die Integrität desDatensatzes gewährleistet. Zudem hat sich die abruf-berechtigte Person zu authentisieren.

Zu § 32e

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Bestimmungender Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32dAO in Verbindung mit § 2a Absatz 5 AO zur Reich-weite von Informations- und Auskunftsansprüchender betroffenen Personen über geschützte Daten imSinne des § 30 Absatz 2 AO nicht durch Informati-onsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder ver-drängt oder umgangen werden können. Auch bei an-derweitigen Informationszugangsansprüchen sollendie von der Verordnung (EU) 2016/679 und der AOaufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedin-gungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetzedes Bundes und der Länder bereichsspezifisch ver-drängen.

Dies trägt Erwägungsgrund 154 der Verordnung (EU)2016/679 Rechnung. Personenbezogene Daten, diesich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichenStelle befinden, müssen von dieser Behörde oderStelle öffentlich offengelegt werden können, soferndies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaa-ten, denen sie unterliegt, vorgesehen ist. DieseRechtsvorschriften müssen den Zugang der Öffent-lichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiter-verwendung von Informationen des öffentlichen Sek-tors allerdings mit dem Recht auf Schutz personenbe-zogener Daten in Einklang bringen und können daher

die notwendige Übereinstimmung mit dem Recht aufSchutz personenbezogener Daten gemäß dieser Ver-ordnung regeln.

Zu § 32f

Zu § 32f Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in Abweichung von Artikel 16 derVerordnung (EU) 2016/679, dass das Recht der be-troffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständi-gung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Fi-nanzbehörde dann nicht besteht, soweit die Daten ei-nem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehraufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann.Insoweit wird der Bestandskraft des VerwaltungsaktsVorrang eingeräumt.

Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist in die-sem Fall nach Satz 2 in geeigneter Weise zu doku-mentieren.

Die Regelung dient dazu, der Bestandskraft von Ver-waltungsakten und damit der Rechtssicherheit undRechtsklarheit Rechnung zu tragen. Das tatsächlicheVerwaltungshandeln muss auch im Hinblick auf dieRechtsweggarantie so festgehalten werden, wie sichdas Verwaltungsverfahren tatsächlich „abgespielt“hat.

Wenn einem Verwaltungsakt - warum auch immer -unrichtige personenbezogene Daten zugrunde gelegtwurden und die betroffene Person diesen Verwal-tungsakt nicht oder nicht rechtzeitig angefochten o-der die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nicht kor-rigieren darf, soll insoweit keine Berichtigung derdem Verwaltungsakt zugrundeliegenden personenbe-zogenen Daten verlangt werden können.

Beispiel:

Artikel 22Der Steuerpflichtige hat bei den Ein-künften nach § 19 EStG Werbungskosten inHöhe X geltend gemacht (dieser Wert ist objektivzutreffend). Das Finanzamt hat die Werbungs-kosten aber nur in Höhe von X/2 berücksichtigt,weil es vom tatsächlichen Zahlungsabfluss nichtüberzeugt ist. Der Steuerpflichtige hat versäumt,rechtzeitig Einspruch einzulegen, eine ander-weitige Änderungsmöglichkeit besteht auchnicht. Der bestandskräftige Steuerbescheid hatalso einen objektiv unrichtigen Betrag an Wer-bungskosten berücksichtigt. Durch eine Berich-tigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679 würde das Verwaltungshandeln nichtmehr ordnungsgemäß dokumentiert.

Ein weiteres praktisches Beispiel sind Fehler in derAdressierung von Verwaltungsakten. Im Hinblick auf§§ 122 und 124 AO ist hier wichtig zu dokumentie-ren, an wen ein Verwaltungsakt gerichtet bzw. ver-sandt worden ist.

Unabhängig hiervon sind anderen, noch offenen oderkünftigen Verfahren die richtigen personenbezogenenDaten zugrunde zu legen.

Zu § 32f Absatz 2 und 3

Absatz 2 und 3 schränken das Recht der betroffenenPerson auf Löschung und die damit korrespondie-rende Pflicht der Finanzbehörde aus Artikel 17 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ein.

Die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679 genannten Ausnahmen bleiben von der

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Vorschrift unberührt. Für die Finanzverwaltung sindinsbesondere die Ausnahmeregelungen in Artikel 17Absatz 3 Buchstabe b und e der Verordnung (EU)2016/679 von praktischer Bedeutung. Eine Löschungim Besteuerungsverfahren verarbeiteter personenbe-zogener Daten findet insbesondere dann nicht statt,

– wenn objektiv unrichtige Daten nicht geändertwerden können, weil sie Bindungswirkung füreinen Verwaltungsakt haben (z. B. Daten inGrundlagenbescheiden), oder

– wenn steuerliche Daten bereits übermittelt oderauf sonstige Weise weiterverarbeitet wurdenund bei einer Löschung die Grundlage oderRückverfolgung der übermittelten oder weiter-verarbeiteten steuerlichen Daten nicht mehrfeststellbar wäre.

Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht der bisherigen Rege-lung des § 20 Absatz 3 Nummer 3 und § 35 Absatz 3Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F., istaber - ebenso wie die entsprechende Regelung in § 35Absatz 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes - aufFälle nicht automatisierter Datenverarbeitung be-schränkt. Der vertretbare Aufwand für den Verant-wortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Standder Technik und erfasst insbesondere nicht oder nurmit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränder-bare oder löschbare Datenspeicher. Einschränkendgilt dies nach Satz 3 nicht für die Fallgruppe des Ar-tikels 17 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679,da der Verantwortliche bei einer unrechtmäßigen Da-tenverarbeitung nicht schutzwürdig ist und sich nichtauf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Lö-schung wegen der von ihm selbst gewählten Art derSpeicherung berufen kann.

Absatz 3 Satz 1 sieht eine Beschränkung zur Wahrungschutzwürdiger Interessen der betroffenen Person vor(Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)2016/679). Die Ausnahme entspricht § 20 Absatz 3Nummer 2 und § 35 Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-datenschutzgesetzes a. F. Sie ergänzt in den Fällen, indenen der Verantwortliche die Daten der betroffenenPerson nicht länger benötigt oder unrechtmäßig ver-arbeitet hat (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und dder Verordnung (EU) 2016/679) die Regelung des Ar-tikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung(EU) 2016/679. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe bder Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt die Einschrän-kung der Verarbeitung unrechtmäßig verarbeiteterDaten nur auf entsprechendes Verlangen der betroffe-nen Person. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-ordnung (EU) 2016/679 lässt eine Einschränkung derVerarbeitung nicht länger benötigter Daten auf Ver-langen der betroffenen Person nur zu, wenn die be-troffene Person sie zur Geltendmachung, Ausübungoder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.Absatz 3 sieht demgegenüber auch ohne entsprechen-des Verlangen der betroffenen Person eine generellePflicht des Verantwortlichen zur Einschränkung derVerarbeitung vor, wenn er Grund zu der Annahmehat, dass durch die Löschung schutzwürdige Interes-sen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. DieRegelung ist notwendig, da der Verantwortliche nachArtikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätz-lich verpflichtet ist, nicht mehr erforderliche oder un-rechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen.

An die Stelle der Löschung tritt in den vorgenanntenFällen die Einschränkung der Verarbeitung (Arti-kel 18 der Verordnung (EU) 2016/679). Hierdurchwird die Beschränkung des Rechts auf bzw. derPflicht zur Löschung personenbezogener Daten aufdas erforderliche Ausmaß im Sinne des Artikel 23Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679begrenzt. Artikel 18 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 19der Verordnung (EU) 2016/679 vermitteln effektiveGarantien gegen Missbrauch und unrichtige Über-mittlung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabed der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Lö-schung versetzt die betroffene Person in die Lage, ihrVerlangen auf Einschränkung der Verarbeitung ge-genüber dem Verantwortlichen zu äußern oder sichfür eine Löschung der Daten zu entscheiden. Dieswird durch die Unterrichtungspflicht nach Satz 2,welche zugleich eine Maßnahme zum Schutz derRechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interes-sen der betroffenen Person nach Artikel 23 Absatz 2Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt,gewährleistet. In der Regel wird es sich daher nur umeine vorübergehende Beschränkung der Löschungs-pflicht des Verantwortlichen handeln (Artikel 23 Ab-satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu § 32f Absatz 4

Absatz 4 sieht eine Beschränkung für den Fall vor,dass einer Löschung nicht mehr erforderlicher Datenvertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.Die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 und § 35 Absatz 3Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. vor-gesehene ergänzende Einschränkung der gesetzlichenAufbewahrungsfrist ist in § 32f AO über die sich un-mittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 erge-bende Ausnahme des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabeb – Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nachdem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten – er-fasst. Die Ausnahme schützt den Verantwortlichenvor einer Pflichtenkollision.

Zu § 32f Absatz 5

Absatz 5 schränkt das Recht auf Widerspruch nachArtikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679gegenüber einer Finanzbehörde ein, soweit an derVerarbeitung ein zwingendes öffentliches Interessebesteht, das die Interessen der betroffenen Personüberwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-tung verpflichtet. Diese Regelung setzt öffentliche In-teressen der Finanzbehörde im Sinne des Artikel 23Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679voraus, die im konkreten Einzelfall zwingend seinund Vorrang vor den Interessen der betroffenen Per-son haben müssen. Darüber hinaus ist das Recht aufWiderspruch ausgeschlossen, wenn eine Rechtsvor-schrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Zu Erster Teil Siebter Abschnitt

Zu § 32g

Nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 müs-sen Finanzbehörden einen behördlichen Daten-schutzbeauftragten bestimmen. Für dessen Benen-nung, seine Stellung und seine Aufgaben sind im An-wendungsbereich der AO die in der Vorschrift ge-nannten Regelungen des neuen Bundesdatenschutz-gesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zu § 32h

Zu § 32h Absatz 1

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verar-beitung personenbezogener Daten durch Finanzbe-hörden im Anwendungsbereich der AO, das heißt beider Verwaltung durch Bundesrecht oder Unionsrechtgeregelter Steuern, soll nach Absatz 1 allein der oderdem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dieInformationsfreiheit obliegen. Diese Regelung ist er-forderlich, weil die Bundes- und Landesfinanzbehör-den im Anwendungsbereich der AO nicht nur glei-ches materielles Steuerrecht, sondern auch gleichesSteuerverfahrensrecht ausführen müssen und hierbeizunehmend bundeseinheitliche Datenverarbeitungs-programme einsetzen. Auch die Zusammenarbeit derFinanzbehörden untereinander setzt bundeseinheitli-che Verfahren voraus. Durch die Konzentration derdatenschutzrechtlichen Aufsicht bei der oder demBundesbeauftragten wird sichergestellt, dass die Auf-sicht immer nach den gleichen Vorgaben erfolgt undder bundesweite Einsatz von Datenverarbeitungspro-grammen einer einheitlichen datenschutzrechtlichenÜberprüfung unterliegt.

Zu § 32h Absatz 2

Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder ar-beiten auf dem Gebiet der bundesrechtlich geregeltenSteuern auch automationsseitig zunehmend enger zu-sammen. So entwickelt vielfach eine Finanzbehördeauf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertragli-cher Vereinbarungen Methoden zur automatisiertenVerarbeitung personenbezogener Daten in Steueran-gelegenheiten für Finanzbehörden anderer Länder o-der des Bundes. In diesem Fall soll ihr nach Absatz 2zugleich mit Wirkung für die das automatisierte Ver-fahren einsetzenden Finanzbehörden anderer Länderoder des Bundes die Datenschutz-Folgenabschätzungnach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oblie-gen, soweit es von diesen im Hinblick auf die daten-schutzrelevanten Funktionen unverändert übernom-men wird. Die bundeseinheitlichen Programmbe-standteile sind dann nur einer „zentralen“ Folgenab-schätzung zu unterwerfen und unterliegen auch nurbei der entwickelnden Finanzbehörde der Daten-schutzaufsicht. Das Ergebnis der Folgenabschätzungist nach Satz 2 den zuständigen Finanzbehörden deranderen Länder oder des Bundes mitzuteilen.

Zu § 32h Absatz 3

Absatz 3 gestattet es den Ländern, die Aufsicht überdie Verarbeitung personenbezogener Daten im Rah-men landesrechtlicher oder kommunaler Steuerge-setze auf die oder den Bundesbeauftragten zu übertra-gen, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetz-liche geregelten Besteuerungsgrundlagen (z. B. Ge-werbesteuermessbetrag) oder auf bundeseinheitli-chen Festlegungen (z. B. einheitliche Datenverarbei-tungsprogramme für bundes- und landesrechtlicheSteuern) beruht. Die mit der Aufgabenübertragungverbundenen Verwaltungskosten sind vom übertra-genden Land zu tragen.

Zu § 32i

§ 32i AO dient insbesondere der Durchführung desArtikels 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679.

Zu § 32i Absatz 1

Nach Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 hat jede natürliche oder juristische Persondas Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechts-behelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindli-chen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Nach Arti-kel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hatjede betroffene Person unbeschadet eines anderweiti-gen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichenRechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gericht-lichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichts-behörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oderdie betroffene Person nicht innerhalb von drei Mona-ten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Arti-kel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 erhobenen Be-schwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Die Regelungen in den Absätzen 1, 4 bis 6, 9 und 10entsprechen weitgehend den Regelungen in § 20 desneuen Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Streitigkeitenmit der Aufsichtsbehörde in steuerlichen Angelegen-heiten soll nach Absatz 1 aber nicht der Verwaltungs-rechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Finanzge-richten eröffnet sein. Dies korrespondiert mit dergrundsätzlichen Verdrängung der allgemeinen Rege-lungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes durchdie bereichsspezifischen Regelungen in der AO undden Steuergesetzen.

Klage- oder antragsbefugt sind neben der betroffenenPerson selbst abweichend von § 20 Absatz 1 desneuen Bundesdatenschutzgesetzes alle betroffenenöffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Dazu ge-hören nicht nur natürliche Personen und juristischePersonen des öffentlichen Rechts oder des Zivil-rechts, sondern auch nicht rechtsfähige Personenver-einigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2a Absatz 5AO) sowie die Finanzbehörde, die Adressat einer Ent-scheidung der Aufsichtsbehörde ist.

Zu § 32i Absatz 2

Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 hat jede betroffene Person unbeschadet ei-nes verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außer-gerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechtsauf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäßArtikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtli-chen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass dieihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechteinfolge einer nicht im Einklang mit dieser Verord-nung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezoge-nen Daten verletzt wurden.

Nach Absatz 2 soll für Klagen nach Artikel 79 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen Finanz-behörden oder deren Auftragsverarbeiter der Finanz-rechtsweg eröffnet sein, soweit es um die Verarbei-tung personenbezogener Daten geht.

Zu § 32i Absatz 3

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über öffentlicheStellen, die keine Finanzbehörden sind, sowie übernicht-öffentliche Stellen obliegt den nach dem neuenBundesdatenschutzgesetz oder den entsprechendenLandesgesetzen zuständigen Aufsichtsbehörden. Diesgilt auch für Datenschutzfragen hinsichtlich steuerli-cher Mitwirkungspflichten.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Vertritt die Datenschutzaufsichtsbehörde in einemsolchen Fall eine andere Rechtsauffassung als die je-weils zuständige Finanzbehörde, ist ihre Entschei-dung für die Finanzbehörde zwar kein Grundlagenbe-scheid und damit formal nicht bindend. Der Bundes-finanzhof, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwal-tungsgericht, das Bundesarbeitsgericht sowie dasBundessozialgericht gehen aber überwiegend davonaus, dass Verwaltungsakte, derentwegen sie nicht an-gerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechts-bereich getroffenen Regelung als gegeben hingenom-men werden müssen (so genannte Tatbestandswir-kung ressortfremder Verwaltungsakte). In der Litera-tur wird diese Tatbestandswirkung von Verwaltungs-akten, die zu einer Bindung ressortfremder Behördenund Gerichte führt, ebenfalls überwiegend bejaht. DieTatbestandswirkung ergibt sich zwar nicht aus demWortlaut des Gesetzes. Allerdings bedarf die Berück-sichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwal-tungsaktes auch keiner gesetzlichen Grundlage, son-dern erst deren Ausschluss erfordert eine expliziteRegelung (vgl. BVerwG-Urteil vom 23. April 1980 - 8C 82/79, BVerwGE 60, 111). Die Tatbestandswirkungeines Verwaltungsaktes ist danach Ausfluss von Arti-kel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und bezweckt,dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Be-stand eines behördlichen Bescheids den dazu berufe-nen Spezialgerichten vorbehalten bleibt.

Zur Auflösung der Pflichtenkollision der mitwir-kungspflichtigen Stelle (einerseits Mitwirkungs-pflicht nach der AO oder den Steuergesetzen, ande-rerseits Untersagung der Verarbeitung, insbesondereder Übermittlung, personenbezogener Daten durchdie Aufsichtsbehörde) soll die zuständige Finanzbe-hörde nach Satz 1 im finanzgerichtlichen Verfahreneine Klage auf Feststellung des Bestehens der steuer-lichen Mitwirkungspflicht erheben können. Im Ge-genzug zur Berechtigung der Finanzbehörde, das Fi-nanzgericht mit dem Ziel der Feststellung des Beste-hens der steuerlichen Mitwirkungspflicht anrufen zukönnen, wird das Auskunftsverweigerungsrecht mit-wirkungs- oder auskunftspflichtiger Stellen nach§ 103 AO erweitert.

Die mitwirkungspflichtige Stelle ist nach Satz 2 zumKlageverfahren beizuladen, da die Entscheidung desGerichts über die Feststellungsklage der Finanzbe-hörde auch ihr gegenüber rechtsverbindlich ist.

Zu § 32i Absatz 4

Nach Absatz 4 ist in gerichtlichen Verfahren nach denAbsätzen 1 bis 3 die Finanzgerichtsordnung (FGO)nur nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 5bis 10 anzuwenden.

Zu § 32i Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, welches Finanzgericht in denVerfahren nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils örtlichzuständig ist.

Zu § 32i Absatz 6

Absatz 6 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 1Satz 1 beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 7

Absatz 7 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 2beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 8

Absatz 8 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 3beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 9

Nach Absatz 9 soll in gerichtlichen Verfahren nachAbsatz 1 bis 3 kein Vorverfahren stattfinden.

Zu § 32i Absatz 10

Absatz 10 Satz 1 stellt klar, dass eine Klage oder einAntrag nach Absatz 1 Satz 1 gegen eine Entscheidungder oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutzund die Informationsfreiheit oder der entsprechen-den Aufsichtsbehörde eines Landes aufschiebendeWirkung hat.

Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einer Finanz-behörde oder ihrem Rechtsträger nach Absatz 10Satz 2 auch nicht die sofortige Vollziehung anordnen.

Zu § 32j

Die Notwendigkeit der Vorschrift ergibt sich aus § 2aAbsatz 1 AO. Nach Artikel 58 Absatz 5 der Verord-nung (EU) 2016/679 sehen die Mitgliedstaaten durchRechtsvorschriften vor, dass Aufsichtsbehörden be-fugt sind, gegebenenfalls die Einleitung eines gericht-lichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daranzu beteiligen, um die Bestimmungen der Verordnungdurchzusetzen. Daher ist es erforderlich, eine Rege-lung zu treffen, die bestimmt, vor welchen GerichtenAufsichtsbehörden gegen Angemessenheitsbe-schlüsse der Europäischen Kommission im Falle dergrenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezo-gener Daten klagen können.

Es ist sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverar-beitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsseder Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil diedort auftretenden Fragen nicht spezifisch steuerrecht-licher Natur sein dürften.

Zu Nummer 12 (§ 72a)

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Diebisher verwendeten Begriffe „Erhebung, Verarbeitungoder Nutzung“ sind Teilmengen des in der Verord-nung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Oberbe-griffs „Verarbeiten“.

Zu Nummer 13 (§ 87c)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Diebisher verwendeten Begriffe „erheben, verarbeiten o-der nutzen“ sind Teilmengen des in der Verordnung(EU) 2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs„Verarbeiten“.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Diebisher verwendeten Begriffe „Erhebung, Verarbeitungoder Übermittlung“ sind Teilmengen des in der Ver-ordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Ober-begriffs „Verarbeiten“.

Zu Nummer 14 (§ 88)

In Absatz 3 Satz 1 wird der bislang verwendete Be-griff „erhalten“ an den in Artikel 4 Nummer 2 der

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Verordnung (EU) 2016/679 verwendeten Begriff „er-fasst“ ersetzt. Die Änderung ist nur redaktionel-ler Art.

Zu Nummer 15 (§ 88a)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ange-passt. Die bisher verwendeten Begriffe „Sammelnund Verwenden“ sind Teilmengen des in der Verord-nung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Oberbe-griffs „Verarbeiten“ und werden durch den Begriff„Verarbeitung“ ersetzt. Zugleich wird der Begriff „Da-teien und Akten“ durch den Oberbegriff „Dateisys-tem“ (vgl. Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)2016/679) ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Derbisher verwendete Begriff „Verwenden“ wird durchden Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Nummer 16 (§ 93)

Zu Buchstabe a

In Absatz 7 Satz 2 wird der Begriff „Dateien“ zur An-passung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)2016/679 ohne inhaltliche Änderung durch den Be-griff „Dateisysteme“ ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Verweisung auf § 19 Absatz 5 und 6 desBundesdatenschutzgesetzes a.F. wird durch eine imSachzusammenhang angepasste Verweisung auf§ 32c Absatz 5 AO ersetzt.

Zu Nummer 17 (§ 93b)

Zu Buchstabe a

In Absatz 1 wird der Begriff „Datei“ zur Anpassungan Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)2016/679 ohne inhaltliche Änderung durch den Be-griff „Dateisystem“ ersetzt.

Zu Buchstabe b

In Absatz 1 wird der Begriff „Dateien“ zur Anpassungan Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)2016/679 ohne inhaltliche Änderung durch den Be-griff „Dateisysteme“ ersetzt.

Zu Nummer 18 (§ 93c Absatz 6)

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Derbisher verwendete Begriff „Verwenden“ wird durchden Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Nummer 19 (§ 103)

Durch die Änderung von Satz 1 wird gewährleistet,dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103AO auch in den Fällen gilt, in denen die Beantwor-tung des Auskunftsersuchens einer Finanzbehördeden Auskunftspflichtigen der Gefahr aussetzenwürde, wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinnedes Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 verfolgtzu werden. Im Gegenzug muss die Finanzbehördeaber auch nach § 32i Absatz 3 AO berechtigt sein, ge-gen eine Entscheidung der Datenaufsichtsbehörde ge-genüber einer mitwirkungspflichtigen Stelle, die sichkünftig auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach

§ 103 AO berufen kann, Feststellungsklage erhebenzu können.

Zu Nummer 20 (§ 139b)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird in Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 3und 4 redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die bisher verwen-deten Begriffe „Erhebung und Verwenden“ sind Teil-mengen des in der Verordnung (EU) 2016/679 ver-bindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“. Zu-gleich entfällt der bisherige Satz 3, weil eine Verar-beitung personenbezogener Daten nach der Verord-nung (EU) 2016/679 auch auf Grundlage einer Einwil-ligung der betroffenen Person zulässig ist.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Derbisher verwendete Begriff „Verwenden“ wird durchden Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung ist wegen Zeitablaufs gegenstandslosgeworden und wird aufgehoben.

Zu Nummer 21 (§ 139c)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Diebisher verwendeten Begriffe „Erhebung und Verwen-den“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU)2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs „Ver-arbeiten“.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Num-mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Derbisher verwendete Begriff „Verwenden“ wird durchden Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Nummer 22 (§ 377)

Zu Buchstabe a

In Absatz 1 wird klargestellt, dass auch Ordnungs-widrigkeiten nach der AO Steuerordnungswidrigkei-ten darstellen.

Zu Buchstabe b

In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Vorschriftendes Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten auch für Bußgeldvorschriften der AO gelten.

Zu Nummer 23 (§ 383a)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt dieVerhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen dieVerordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass derbisher geltende Bußgeldtatbestand in § 383a AO nichtmehr erhalten bleiben kann.

Zu Nummer 24 (§ 384a)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt dieVerhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen dieVerordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass diebisher für Datenschutzverstöße geltenden steuerli-chen Bußgeldtatbestände nicht mehr erhalten bleibenkönnen.

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Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass Artikel 83 der Verordnung(EU) 2016/679 Regelungen in der AO oder den Steu-ergesetzen vorgeht, wenn eine rechtswidrige Verar-beitung personenbezogener Daten, die nach Arti-kel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 mit einer Geld-buße geahndet werden kann, gleichzeitig auch eineSteuerordnungswidrigkeit darstellt.

Zu Absatz 2

Gemäß § 377 Absatz 2 AO gelten für Steuerordnungs-widrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Buß-geldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes be-stimmen. Davon abweichend erstreckt Absatz 2 übereinen Verweis auf § 41 des neuen Bundesdaten-schutzgesetzes das Gesetz über Ordnungswidrigkei-ten auch auf Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe-reich der AO.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient dem Schutz des Rechts, sich nichtselbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezich-tigen zu müssen, und übernimmt den Regelungsge-halt des bisherigen § 42a Satz 6 des Bundesdaten-schutzgesetzes a. F., der mit dem neuen Bundesdaten-schutzgesetz im dortigen § 42 Absatz 4 erhaltenbleibt. Sie wird auf die Öffnungsklausel des Artikels84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt,wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verstößegegen diese Verordnung festlegen und alle zu derenAnwendung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zu Absatz 4

Es wird von der Öffnungsklausel des Artikels 83 Ab-satz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch ge-macht, im Anwendungsbereich der AO national zuregeln, ob und in welchem Umfang gegen Finanzbe-hörden und andere öffentliche Stellen Geldbußenverhängt werden können.

Zu Artikel 8 (Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung)

Derzeit werden die Beschlüsse des Ärztlichen Sach-verständigenbeirates Versorgungsmedizin mit einfa-cher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder ge-fasst, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheitvon mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich ist.Auf diese Weise können Beschlüsse zustande kom-men, hinter denen nur eine Minderheit der Beirats-mitglieder steht. Künftig soll ein Beschluss zustandekommen, wenn die Mehrheit der Beiratsmitgliederzustimmt. Dies sichert eine breitere Basis der Be-schlüsse und stärkt so den Ärztlichen Sachverständi-genbeirat Versorgungsmedizin. Es ist versehentlichunterblieben, diese Änderung im Zusammenhang mitden anderen Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung in das Bundesteilhabegesetz aufzuneh-men.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12)

Die Regelung dient insbesondere dem Bedürfnis derBevölkerung nach an Sonn- und Feiertagen zum Ver-kauf kommenden Bäckerwaren. Die Tarifvertragspar-teien erhalten die Möglichkeit, den zeitlichen Rah-

men für die in § 10 Absatz 3 ArbZG geregelte Aus-nahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Fei-ertagen für die Herstellung sowie das Austragen undAusfahren von Konditorwaren und an diesen Tagenzum Verkauf kommenden Bäckerwaren zu erweitern.

Seit der Aufnahme einer Regelung im Jahr 1996 für anSonn- und Feiertagen zum Verkauf kommenden Bä-ckerwaren im Arbeitszeitgesetz (vgl. Bundestags-drucksache 13/4245, S. 4 f.) ist in der Branche ein er-heblicher Strukturwandel mit einem Trend vomKleinbetrieb zu Filial-Bäckereien feststellbar. Die Ent-wicklung hat dazu geführt, dass größere Handwerks-bäckereien Schwierigkeiten haben, im vorgegebenenZeitraum Backwaren für den Sonntag herstellen undverteilen zu können. Dem soll durch die Tariföff-nungsklausel begegnet werden.

Die Tarifvertragsparteien können dem Bedarf entspre-chend Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen bis zufünf Stunden für das Herstellen und weitere dreiStunden für das Austragen oder Ausfahren von Kon-ditorwaren und an diesen Tagen zum Verkauf kom-menden Bäckerwaren zulassen. Die Regelung beziehtsich auf den Betrieb. Somit ist eine Betriebszeit voninsgesamt bis zu acht Stunden möglich.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 1in § 12.

Zu Artikel 10 (Änderung des Ersten Buches Sozialge-setzbuch)

Zu § 35

Zu Absatz 1

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67 des Zehnten Bu-ches. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Re-gelung gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindungmit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 derVerordnung (EU) 2016/679. Die Benennung der ge-meinsamen Servicestellen wird gestrichen, da dieseim Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabeund Selbstbestimmung von Menschen mit Behinde-rung (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016(BGBl. I S. 3234) weggefallen sind.

Zu Absatz 2

Satz 1 berücksichtigt, dass der Verordnung (EU)2016/679 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs un-mittelbare Geltung im Sinne des Artikels 288 Absatz2 AEUV zukommt und sie künftig unmittelbar nebenden Regelungen zum Sozialdatenschutz anzuwendenist. Soweit punktuelle Wiederholungen von sowieVerweise auf Bestimmungen aus der Verordnung(EU) 2016/679 erfolgen, so geschieht dies aus Grün-den der Verständlichkeit und Kohärenz und lässt dieunmittelbare Geltung der Verordnung (EU) 2016/679unberührt. Es erfolgen redaktionelle Anpassungen andie Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verord-nung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67 desZehnten Buches.

Im Übrigen stellt die Regelung klar, dass die daten-schutzrechtlichen Regelungen des Sozialdatenschut-zes (insbesondere des Ersten Buches - SGB I - des

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zehnten Buches - SGB X - sowie anderer Sozialgesetz-bücher) das bereichsspezifische Datenschutzrecht ab-schließend regeln. Diese haben gegenüber den Rege-lungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Vor-rang; daher kann im Sozialdatenschutzrecht nichtnach § 1 Absatz 2 BDSG auf die Vorschriften desBDSG subsidiär zurückgegriffen werden, sofern nichtim Einzelfall auf die Regelungen des BDSG ausdrück-lich verwiesen wird. Dies gilt auch im Verhältnis zurVerordnung (EU) 2016/679, wenn im Sozialdaten-schutz aufgrund einer Öffnungsklausel (z.B. Artikel 6Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und j der Verord-nung (EU) 2016/679) eine spezifische Regelung ge-troffen wird.

Satz 2 bestimmt, dass für die Verarbeitung von Sozi-aldaten im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht demAnwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679unterfallen, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie dasZweite Kapitel des Zehnten Buches und die übrigenBücher des Sozialgesetzbuches entsprechende An-wendung finden. Es handelt sich um eine konstitutivwirkende Regelung, durch die sichergestellt wird,dass auch für die nicht unter die Verordnung (EU)2016/679 fallende Datenverarbeitung entsprechendder bisherigen Regelungssystematik ein datenschutz-rechtliches Vollregime angeboten wird.

Zu Absatz 2a

Dieser Absatz enthält eine bisher nicht im Sozialge-setzbuch enthaltene Klarstellung, dass gesetzlicheGeheimhaltungspflichten oder Berufs- oder beson-dere Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichenVorschriften beruhen, neben diesem Gesetz bestehenbleiben. Dies gilt insbesondere für die ärztlicheSchweigepflicht, wobei sich Offenbarungsbefugnisseauch aus Übermittlungsbefugnissen nach §100 SGB Xergeben können (vgl. BSGE 55, 150).

Zu Absatz 3 und Absatz 4

Das bisherige Recht wird beibehalten.

Die Änderungen in Absatz 3 sind Folgeänderungenzur Anpassung an die Begriffsbestimmungen nachArtikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 5

In diesem Absatz wird der weite Begriff „verarbeiten“im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung(EU) 2016/679 verwendet, mit der Folge, dass die Er-hebung von Sozialdaten über Verstorbene unter denVoraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen des Sozialgesetzbuches zulässig ist. Damitwird den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen.

Zu Absatz 6

Dieser Absatz regelt den räumlichen Anwendungsbe-reich und setzt voraus, dass die Regelungen nach denAbsätzen 1 bis 5 jedenfalls für die in Absatz 1 genann-ten Stellen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1978 -1 RJ 32/78- BSGE 47, 118 ff.). Stellen, die nicht in Ab-satz 1 genannt und denen Sozialdaten übermitteltworden sind, sind gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 SGB Xverpflichtet, die Daten in demselben Umfang geheimzu halten, wie eine in Absatz 1 genannte Stelle. Nach§ 77 SGB X dürfen Sozialdaten nach den dort genann-ten Voraussetzungen auch in das Ausland übermitteltwerden. Daher besteht ein Bedürfnis, bei grenzüber-schreitenden Sachverhalten die Anwendbarkeit des

deutschen Sozialdatenschutzrechts zu regeln. AusSatz 1 Nummer 1 ergibt sich, dass jedenfalls bei Ver-arbeitung von Sozialdaten durch Verantwortliche o-der deren Auftragsverarbeiter im Inland die Normendes SGB Anwendung finden, selbst wenn es sich umsolche mit Sitz im Ausland handelt. Sofern die Verar-beitung von Sozialdaten durch einen Verantwortli-chen mit einer ausschließlichen Niederlassung in ei-nem EU-Mitgliedstaat stattfindet, ist entsprechenddem Harmonisierungsgedanken der Verordnung (EU)2016/679 das dortige Recht anzuwenden. Bei einemAuftragsverarbeiter wird unabhängig vom Ort seinesSitzes oder seiner Niederlassung die Tätigkeit demVerantwortlichen zugerechnet.

Satz 1 Nummer 2 regelt Folgendes:

Sofern die Sozialdaten im Ausland verarbeitet wer-den, findet das deutsche Sozialdatenschutzrecht An-wendung, wenn der Verantwortliche oder Auf-tragsverarbeiter die Verarbeitung im Rahmen einerauf deutschem Territorium befindlichen Niederlas-sung durchführt (vgl. EuGH Urteil vom 1.10.2015 - C-230/14 - ZD 2015, 580 (Weltimmo)). Einer weiterenklarstellenden Regelung, die unter Berücksichtigungdes aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679 resultierenden „Marktortprinzips“ die An-wendbarkeit auch für solche Verantwortlichen oderAuftragsverarbeiter vorschreibt, die ihre Niederlas-sungen ausschließlich außerhalb des Territoriums derEuropäischen Union haben, aber dortigen PersonenWaren anbieten oder diese beobachten, bedarf esmangels praktischen Anwendungsbereichs für Sozi-aldaten nicht.

Zu Absatz 7

Absatz 7 dient der Klarstellung, welche Staaten denMitgliedstaaten der Europäischen Union gleich ge-stellt sind.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zweiten Buches Sozial-gesetzbuch)

Zu Nummer 1

Zur Klarstellung, dass ein Leistungsbezug nur am Ortdes rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts möglichist, ist § 22 Absatz 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) zu streichen. Aus § 22 Absatz 1a SGB II kannein Maßstab für die Zahlungsverpflichtung eines Trä-gers abgeleitet werden, der zu der abschließenden Re-gelung des § 36 Absatz 2 SGB II zur örtlichen Zustän-digkeit bei Bestehen einer Wohnsitzregelung nach §12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Widerspruchstehen würde und diese Regelung ins Leere laufenließe. Bei Vorliegen einer Wohnsitzregelung nach §12a Absatz 1 bis 4 AufenthG sieht § 36 Absatz 2 SGBII für die Begründung der örtlichen Zuständigkeitnunmehr die zwingende Voraussetzung vor, dass dergewöhnliche Aufenthalt rechtmäßig am Wohnort derZuweisung genommen werden muss. Dies gilt auchdann, wenn bei einer Wohnsitzregelung nach § 12aAbsatz 1 AufenthG ohne Mitwirkung des Antragstel-lers kein konkret zuständiger Träger bestimmbar ist.Entsprechend des dem SGB II zugrundeliegendenGrundsatzes des Förderns und Forderns kann im Rah-men der Mitwirkungspflicht vom Antragsteller gefor-dert werden, dass dieser bei der Bestimmung des zu-ständigen Trägers im Rahmen des Antragsverfahrens,z.B. durch Begründung eines rechtmäßigen Aufent-halts, mitwirkt.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehenin § 56 SGB II beseitigt. Mit dem Neunten Gesetz zurÄnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒Rechtsvereinfachung ‒ sowie zur vorübergehendenAussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde in §56 Absatz 1 SGB II der Satz 1 neu gefasst und einneuer Satz 2 eingefügt. Die notwendige Anpassung ei-nes Satzverweises in Absatz 2 der Regelung wurdeversehentlich nicht vorgenommen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Dritten Buches Sozial-gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 2 (§ 185).

Zu Nummer 2 (§ 185)

Zu Absatz 1

Mit der Regelung in Satz 1 wird die Rechtsgrundlagefür die Einführung eines vergabespezifischen Min-destentgelts bei Ausführung öffentlicher Aufträgeüber Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geschaf-fen, der durch eine nach Absatz 2 zu erlassendeRechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Rege-lung und die noch zu erlassende Rechtsverordnunggelten auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 Satz 1 desZweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch fürAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II.

Die Vorschrift ergänzt die in § 7 Absatz 1 in Verbin-dung mit § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bestehende Möglichkeit,für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienst-leistungen nach dem SGB II oder SGB III Mindestar-beitsbedingungen durch Rechtsverordnung vorzu-schreiben. Am 1. Januar 2016 ist die Dritte Verord-nung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus-und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II oder SGB III mit einer Laufzeit bis Ende desJahres 2017 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2017gilt für das pädagogische Personal ein bundesweiteinheitliches Mindestentgelt in Höhe von 14,60 Euroje Stunde.

Nicht alle Träger, die öffentliche Aufträge über Aus-und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II oder SGB III ausführen, unterfallen dem durchRechtsverordnung nach dem AEntG für allgemeinver-bindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für dieAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II oder SGB III, da im AEntG entsprechend demdeutschen Tarifvertragssystem zur Bestimmung derBranchenzugehörigkeit das sogenannte Überwiegens-prinzip gilt. Betriebe, in denen die überwiegende Ar-beitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernicht auf Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenim Sinne des Mindestlohntarifvertrags entfällt, sinddaher von der Rechtsverordnung nach dem AEntGnicht erfasst. Dies betraf nach Angaben der Bunde-sagentur für Arbeit in den Jahren 2014 bis 2016 je-weils 16 Prozent aller öffentlichen Aufträge über Aus-und Weiterbildungsdienstleistungen nach demSGB II oder SGB III.

Durch die Regelung sollen im Zuge der Vergabe vonAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem

SGB II oder SGB III auch die Träger bei der Ausfüh-rung dieser öffentlichen Aufträge zur Zahlung desMindestentgelts verpflichtet werden können, dienicht dem durch Rechtsverordnung nach dem AEntGfür allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarif-vertrag unterfallen. Damit werden insbesondere zweipolitische Ziele verfolgt: Sicherstellung einer fairenEntlohnung des Personals der Träger und damit Ver-meidung von aufstockenden Leistungen der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende sowie Stärkung desWettbewerbs, indem ungerechtfertigte Preisvorteiledurch geringe Entlohnung der Beschäftigten verhin-dert werden.

Die Regelung steht im Einklang mit EU-Recht, insbe-sondere mit der darauf ergangenen Rechtsprechungdes EuGH in den Rechtssachen Rüffert (EuGH, Urteilvom 3. April 2008, C-346/06, ECLI:EU:C:2008:189)und RegioPost (EuGH, Urteil vom 17. Novem-ber 2015, C-115/14, ECLI:EU:C:2015:760). Das verga-bespezifische Mindestentgelt wird unmittelbar in ei-ner Rechtsvorschrift festgesetzt und bewegt sich inden von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, dieim Rahmen eines solchen Auftrags eingesetzt werden,ist vom Verleiher ebenfalls das vergabespezifischeMindestentgelt zu zahlen.

Satz 3 stellt klar, dass die Verpflichtung zur Zahlungdes Mindestentgelts nach dem AEntG im Rahmen derAusführung eines öffentlichen Auftrags (§ 128 Ab-satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen) unabhängig von der in Satz 1 vorgenommen Re-gelung weiterhin gilt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Ar-beit und Soziales, durch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Näherezum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich des vergabespezifischen Mindestent-gelts sowie die Höhe des vergabespezifischen Min-destentgelts und dessen Fälligkeit festzulegen. ImHinblick auf die Randnummern 74 bis 76 des Urteilsdes EuGH in der Rechtssache RegioPost soll dasvergabespezifische Mindestentgelt für Aus- und Wei-terbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oderSGB III, das ein Mindestmaß an sozialem Schutz fürdas Personal der Träger gewährleisten soll, betrags-mäßig nicht über dem Mindestentgelt nach der aufGrundlage des AEntG erlassenen Verordnung für dieBranche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-gen nach dem SGB II oder SGB III liegen. Die Rechts-verordnung nach Absatz 2 wird daher die Vorgabenaus der jeweils geltenden AEntG-Rechtsverordnungübernehmen, um die Tarifvertragsparteien nicht ausder Verantwortung zum Abschluss eines Mindest-lohntarifvertrages zu entlassen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass für die Einhaltungdes vergabespezifischen Mindestentgelts die gleichenAnforderungen und Rechtsfolgen im Vergabeverfah-ren gelten wie für die Einhaltung des Mindestentgeltsnach dem AEntG. Dies betrifft im konkreten Vergabe-verfahren insbesondere die Regelungen zu den Auf-tragsausführungsbedingungen in § 128 Absatz 1 desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, da§ 185 Absatz 1 SGB III - ggf. in Verbindung mit § 16

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Absatz 2 Satz 1 SGB II - eine rechtliche Verpflichtungim Sinne dieser Vorschrift ist, sowie § 36 Absatz 4(Unteraufträge) und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4(Ungewöhnlich niedrige Angebote) der Vergabever-ordnung. Des Weiteren kann dies in genereller Hin-sicht auf die Eignung eines Unternehmens (§ 122) ins-besondere auch die §§ 124 (Fakultative Ausschluss-gründe), 125 (Selbstreinigung) und 126 (ZulässigerZeitraum für Ausschlüsse) des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen sowie § 42 (Auswahl geeig-neter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern undBietern) der Vergabeverordnung betreffen.

Zu Nummer 3 (§ 282a)

Mit der Änderung wird ermöglicht, künftig regionaldifferenzierte Angaben aus der Beschäftigungsstatis-tik für die Gesundheitspersonalrechnung des Statisti-schen Bundesamtes zu nutzen. Die Angaben aus derBeschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeitumfassen Beschäftigte des Gesundheitswesens nachWirtschaftszweigen und beruflichen Tätigkeiten.

Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, Eurostatharmonisierte Ergebnisse zu den Humanressourcenim Bereich der Gesundheitsversorgung auf der regio-nalen Ebene 2 der europäischen Systematik der Ge-bietseinheiten für die Statistik (NUTS - Nomenclaturedes unités territoriales statistiques) zu liefern. Fürdiese regionale Differenzierung ist die Übermittlungregional gegliederter Angaben aus der Beschäfti-gungsstatistik erforderlich.

Zu Artikel 13 (Änderung des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht auf-grund der Einfügung eines neuen § 47a.

Zu Nummer 2 (§ 47a)

Zu Absatz 1 und 2

Die Vorschrift regelt die Beitragszahlung bei Bezugvon Verletztengeld für Pflichtmitglieder einer berufs-ständischen Versorgungseinrichtung entsprechendder Regelung für das Krankengeld nach § 47a desFünften Buches. In der gesetzlichen Unfallversiche-rung versicherte Pflichtmitglieder einer berufsständi-schen Versorgungseinrichtung, die von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungbefreit sind, werden dadurch den Versicherten der ge-setzlichen Unfallversicherung, für die eine Pflichtver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung be-steht, im Hinblick auf die Beitragszahlung bei Bezugvon Verletztengeld gleichgestellt. Die Unfallversiche-rungsträger können nach § 189 ‒ wie bereits bei derAuszahlung des Verletztengelds selbst ‒ die Kranken-kassen mit der Leistungserbringung beauftragen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Zahlung eines Zuschussesbei Bezug von Verletztengeld für Beschäftigte, die pri-vat kranken- oder pflegeversichert sind. In der gesetz-lichen Unfallversicherung versicherte Mitglieder ei-ner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dievor dem Bezug des Verletztengeldes als Beschäftigteeinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlungeines Arbeitgeberzuschusses hatten, werden dadurchden Versicherten der gesetzlichen Unfallversiche-

rung, für die eine Pflichtversicherung oder eine frei-willige Versicherung in der gesetzlichen Krankenver-sicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszah-lung bei Bezug von Verletztengeld gleichgestellt. DieUnfallversicherungsträger können nach § 189 ‒ wiebereits bei der Auszahlung des Verletztengelds selbst‒ die Krankenkassen mit der Leistungserbringung be-auftragen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarerAnordnungen der Schriftform im Verwaltungsrechtdes Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 2

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarerAnordnungen der Schriftform im Verwaltungsrechtdes Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 3

Die Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund einergesetzlichen Klarstellung in § 241 Absatz 8 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach dieTräger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger imZeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 an dieStelle der Träger der Eingliederungshilfe treten, kannauch in § 35 SGB IX bereits zum 1.1.2018 die redakti-onelle Anpassung an die neue Zuständigkeitsbezeich-nung „Eingliederungshilfe“, wie sie in § 6 SGB IX aufGrundlage des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vorge-sehen ist, gesetzlich nachvollzogen werden.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktions-versehens. Es wird klargestellt, dass auch bei Leistun-gen zur hochschulischen Ausbildung, die in besonde-ren Ausbildungsstätten über Tag und Nacht (Inter-nate) für Menschen mit Behinderungen erbracht wer-den, kein Beitrag aus Einkommen im Sinne des § 136SGB IX erbracht werden muss.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarerAnordnungen der Schriftform im Verwaltungsrechtdes Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 6

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 173 SGBIX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassungentspricht § 90 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurde die in§ 90 Absatz 1 enthaltene Aufzählung der Ausnahme-tatbestände bei der Verschiebung der Paragraphen imSchwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX nicht voll-ständig übernommen.

Zu Nummer 7

Die Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund einergesetzlichen Klarstellung in § 241 Absatz 8 SGB IX,wonach die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitations-träger im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe tre-ten, kann auch in § 225 Satz 2 SGB IX bereits zum1.1.2018 die redaktionelle Anpassung an die neue Zu-ständigkeitsbezeichnung „Eingliederungshilfe“, wiesie in § 6 SGB IX auf Grundlage des BTHG vorgesehenist, gesetzlich nachvollzogen werden.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu Nummer 8

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 231 SGBIX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassungentspricht dem § 148 in der bis zum 31. Dezember2017 geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurdedie dort formulierte Formel zur Errechnung des Pro-zentsatzes bei der Verschiebung der Paragraphen imSchwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX zum 1.Januar 2018 fehlerhaft übernommen.

Zu Nummer 9

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 232 SGBIX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassungentspricht dem § 149 in der bis zum 31. Dezember2017 geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurdedie dort formulierte Formel zur Errechnung des Pro-zentsatzes bei der Verschiebung der Paragraphen imSchwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX zum 1. Ja-nuar 2018 fehlerhaft übernommen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Es hätteder Wortlaut der bereits in § 159 Absatz 8 in der Fas-sung des Artikels 2 des Gesetzes getroffenen Regelungzur Fortgeltung von Integrationsvereinbarungen, dieaufgrund des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt getroffenworden waren, übernommen werden müssen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Trägerder Sozialhilfe bis zum 31.12.2019 weiterhin Rehabi-litationsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens derRegelungen zum Vertragsrecht nach dem Teil 2 8. Ka-pitel zum 1.1.2018, ist es in zeitlicher Hinsicht erfor-derlich, auch bereits zum 1.1.2018 die Träger der Ein-gliederungshilfe im SGB IX als Rehabilitationsträgerzu bestimmen. Diese Bestimmung wurde mit demBTHG bereits vorgesehen. Gleichwohl werden dieAufgaben der Eingliederungshilfe aber bis zum31.12.2019 von den Trägern der Sozialhilfe nach § 3SGB des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)wahrgenommen. Erst ab dem 1.1.2020 werden dieTräger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil2 als solche bundesgesetzlich legaldefiniert. Bis zudiesem Zeitpunkt treten deshalb die Träger der Sozi-alhilfe, soweit sie Aufgaben der Eingliederungshilfewahrnehmen, als Rehabilitationsträger an die Stelleder Träger der Eingliederungshilfe.

Zu Artikel 15 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Neufassungdes Zweiten Kapitels angepasst.

Zu Nummer 2 (Neufassung des Zweiten Kapitels)

Zu § 67 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält Be-griffsbestimmungen; diese gelten unmittelbar. Soweitdie Verordnung Begriffe nicht definiert, können dieentsprechenden Definitionen als bereichsspezifischeRegelungen gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-dung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz2 der Verordnung (EU) 2016/679 erhalten bleiben.

Dies gilt beispielsweise für die Begriffsbestimmungenzu Sozialdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissenoder Aufgaben nach diesem Gesetz. Nicht erhaltenwerden können insbesondere die bislang in Absatz 3(Automatisiert), Absatz 8a (Pseudonymisieren), Ab-satz 10 (Empfänger; Dritter) und Absatz 12 (BesondereArten personenbezogener Daten) enthaltenen Be-griffsbestimmungen.

Zu Absatz 2

Das bisher geltende Recht wird beibehalten; die Defi-nition des Begriffs „Sozialdaten“ in Satz 1 wird ledig-lich an die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 derVerordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 3

Das bisher geltende Recht wird beibehalten.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz enthält die Regelungen der bisherigenSätze 2 und 3 des Absatzes 9; die Formulierungenwerden lediglich an die Begriffsbestimmungen nachArtikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 5

Der Absatz übernimmt unverändert die bisher in Ab-satz 11 enthaltene Definition der „nicht-öffentlichenStellen“.

Zu § 67a (Erhebung von Sozialdaten)

Diese Regelung ist eine mit Artikel 6 Absatz 1 in Ver-bindung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Ab-satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 korrespondie-rende normative Grundlage zur Datenverarbeitung.

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird die Datenerhebung durch die in § 35des Ersten Buches genannten Stellen geregelt und da-mit von der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 undAbsatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)2016/679 Gebrauch gemacht. Wie nach dem bishergeltenden Recht ist Voraussetzung einer zulässigenDatenerhebung, dass die Kenntnis der Daten zur Er-füllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforder-lich ist. Die Norm verweist insoweit auf die Aufgabenaufgrund der einzelnen Bücher einschließlich der be-sonderen Teile des Sozialgesetzbuchs. Eine Einwilli-gung der betroffenen Person in die Datenerhebung istdann nicht erforderlich. Nach Artikel 6 Absatz 1Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 könnenunabhängig davon mit der Einwilligung der betroffe-nen Person Daten erhoben werden. Auch in anderenFallkonstellationen ist bereits aufgrund der unmittel-bar geltenden Verordnung eine Erhebung von Sozial-daten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zu-lässig; dies gilt z.B. wenn die Verarbeitung erforder-lich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenenPerson oder einer anderen natürlichen Person zuschützen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-nung (EU) 2016/679), aber auch in den Fällen des Ar-tikels 6 Absatz 1 Buchstaben b (Vertragserfüllung)und f (Wahrnehmung berechtigter Interessen) derVerordnung (EU) 2016/679. Diese Verarbeitungs-grundlagen stehen bei öffentlichen Stellen wiederumnach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Ver-waltung unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit fürdie Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben (vgl. für So-zialversicherungsträger § 30 des Vierten Buches). § 35

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches weist auf die un-mittelbar aus der Verordnung resultierenden Verar-beitungsgrundlagen deklaratorisch hin.

Satz 2 regelt - gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchsta-ben b und h der Verordnung (EU) 2016/679 -, dassauch besondere Kategorien von Sozialdaten im Sinnedes Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 im Bereich der sozialen Sicherheit zur Er-füllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch imRahmen der Erforderlichkeit erhoben werden kön-nen. Eine Einwilligung der betroffenen Person in dieDatenerhebung ist dann nicht erforderlich. Insofernhandelt es sich um eine Übernahme bisherigenRechts.

Die Erhebung personenbezogener Daten zur ethni-schen Herkunft und zu religiösen oder weltanschau-lichen Überzeugungen ist gegebenenfalls erforder-lich, wenn die Leistungsvoraussetzungen für Sozial-leistungen daran anknüpfen: Dies gilt beispielsweisefür die Regelungen über die Anerkennung von Ersatz-zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 250Absatz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialge-setzbuch (SGB VI); vgl. aber auch § 245 Absatz 2Nummer 6 SGB VI) und das Gesetz zur Regelung derWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechtsin der Sozialversicherung; dort wird an den Verfolg-tenbegriff des Bundesentschädigungsgesetzes ange-knüpft. Auch das Fremdrentengesetz setzt Erhebun-gen dieser Art von Daten voraus. Angaben über poli-tische Meinungen sind z.B. notwendig bei der Bear-beitung von Ansprüchen nach dem Beruflichen Reha-bilitierungsgesetz. Insgesamt sind die in Artikel 9 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezähltenAngaben notwendig bei der Aufgabenerfüllung nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, z.B. bei der Ar-beitsvermittlung in Tendenzbetriebe. Ohne dieKenntnis von Angaben über das Sexualleben könntenim Einzelfall medizinische Leistungen nicht im not-wendigen Umfang bewilligt werden.

Die Verweisung auf § 22 Absatz 2 Satz 2 BDSG in Satz3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Artikel 9 Absatz2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU)2016/679 verlangen, bei der Verarbeitung besondererKategorien von Daten, „geeignete Garantien“ bzw.„angemessene und spezifische Maßnahmen“ vorzuse-hen. Einer eigenständigen Regelung zur Erhebungvon Daten zur rassischen Herkunft bedarf es nichtmehr, da sich deren Zulässigkeit auf Grundlage einerEinwilligung unmittelbar aus Artikel 9 Absatz 2Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ent-hält weitere Rechtsgrundlagen, die für die Erhebungvon besonderen Kategorien von Daten unmittelbargelten.

Zu Absatz 2

Am Grundsatz der Ersterhebung bei der betroffenenPerson wird festgehalten. Es folgt abgestuft im Sinnedes Verhältnismäßigkeitsprinzips nach der Erhebungbeim Betroffenen (§ 67a Absatz 2 Satz 1) die Erhebungbei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen (§ 67aAbsatz 2 Satz 2), die nur unter den dort genanntenVoraussetzungen zulässig ist. Damit setzt die Rege-lung implizit voraus, dass als geringerer Eingriff dieErhebung beim Dritten unter Mitwirkung der betroffe-nen Person (z.B. in Form einer Einwilligung) denkbar

und vorrangig durchzuführen ist. Es handelt sichhierbei um eine spezifische Anforderung an die Da-tenverarbeitung im Bereich der sozialen Sicherheit,die auf Grundlage der allgemeinen Öffnungsklauseldes Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbin-dung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b,Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 entfallen. Der Rege-lungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 1 und 3gilt nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679unmittelbar; § 82 Absatz 1 enthält die bisherige Rege-lung des Absatzes 3 Satz 2. Der Regelungsgehalt desbisherigen Absatzes 4 ist jetzt in § 82a Absatz 2 ent-halten, und die bisherige Regelung des Absatzes 5Satz 3 ist jetzt in § 82a Absatz 4 enthalten. Der Inhaltdes bisherigen § 67a Absatz 5 Satz 2 ergibt sich imWesentlichen direkt aus Artikel 14 Absatz 5 der Ver-ordnung (EU) 2016/679.

Zu § 67b (Speicherung, Veränderung, Nutzung,Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung undLöschung von Sozialdaten)

Gegenüber der bisherigen Fassung des § 67b ergebensich redaktionelle Änderungen und Folgeänderungenaufgrund der Begriffsbestimmungen in Artikel 4 derVerordnung (EU) 2016/679. Der bisherige Begriff„Verarbeitung“, der einen engeren Anwendungsbe-reich hatte als nach der Terminologie der Verordnung(EU) 2016/679, wird durch „Speicherung, Verände-rung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung derVerarbeitung und Löschung“ ersetzt. Damit wird derbisherige Anwendungsbereich der Norm erhalten. Dadie Datenerhebung nicht unter § 67b, wohl aber unterden Begriff „Verarbeiten“ nach Artikel 4 der Verord-nung (EU) 2016/679 fällt, kann an dem bisher in § 67bverwandten Begriff „Verarbeiten“ nicht festgehaltenwerden. Der bisherige Absatz 4 ist im Hinblick auf dieunmittelbare Geltung des Artikels 22 der Verordnung(EU) 2016/679 ersatzlos entfallen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt als generelle Norm die Zulässigkeitvon Verarbeitungsvorgängen außerhalb der Erhebungund verweist insoweit auf die folgenden Vorschriften.

In Satz 1 wird - wie im bisherigen Recht - die Zuläs-sigkeit der Speicherung, Veränderung, Nutzung,Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung undLöschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ers-ten Buches genannten Stellen geregelt. Mit dieserVorschrift wird von der Öffnungsklausel des Arti-kels 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mitAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 derVerordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht. Nebenden spezifischen Befugnissen des Sozialgesetzbucheskann auch unmittelbar aus der Verordnung (EU)2016/679, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 die Zulässigkeit der Ver-arbeitung von Sozialdaten folgen, was § 35 Absatz 2Satz 1 des Ersten Buches deklaratorisch deutlichmacht. Satz 2 regelt - gestützt auf Artikel 9 Absatz 2Buchstaben b und h der Verordnung (EU) 2016/679 -, dass die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Über-mittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö-schung von besonderen Kategorien von personenbe-zogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 zulässig ist, soweit die

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Vor-schrift des Sozialgesetzbuches es erlauben oder an-ordnen. Eine Übermittlung von besonderen Katego-rien personenbezogener Daten kann ohne Einwilli-gung beispielsweise nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 inVerbindung mit § 76 Absatz 2 erfolgen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)2016/679 lässt unmittelbar eine Verarbeitung von be-sonderen Kategorien personenbezogener Daten zu,wenn die betroffene Person in die Verarbeitung ein-gewilligt hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dassdie Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermitt-lung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschungvon Sozialdaten durch öffentliche Stellen nach denGrundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung er-folgen soll (vgl. für Sozialversicherungsträger § 30 desVierten Buches). Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung(EU) 2016/679 enthält weitere Rechtsgrundlagen fürdie Verarbeitung von personenbezogenen Daten, dieunmittelbar gelten. Insbesondere Artikel 9 Absatz 2Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 beinhal-tet in den dort genannten Fällen eine Verarbeitungs-befugnis, die dem bisher in der Rechtsprechung ak-zeptierten Gedanken der mutmaßlichen Einwilligungentspricht (vgl. BSG, Urteil vom 15. 2. 2005 - B 2U 3/04 R -NZS 2006, 43).

Satz 3 regelt, dass die Übermittlung von genetischen,biometrischen oder Gesundheitsdaten zulässig istentweder für den Fall, dass eine Einwilligung der be-troffenen Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 2Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegtoder es sich um eine Verarbeitung nach Artikel 9 Ab-satz 2 Buchstabe c handelt, oder in den Fällen des Ar-tikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, d bis j der Verordnung(EU) 2016/679, in denen eine Übermittlungsbefugnisnach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderenRechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch gegeben ist.Damit wird angesichts des besonderen Schutzbedürf-nisses - gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 der Verord-nung (EU) 2016/679 - das bisherige Recht im Wesent-lichen beibehalten.

Durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 BDSG in Satz 4wird sichergestellt, dass diese besondere Kategorienpersonenbezogener Daten auch bei den hier genann-ten Verarbeitungsvorgängen durch geeignete Garan-tien geschützt werden.

Aufgrund der entfallenen Regelung des § 67a Absatz1 Satz 2 bis 4 bedarf es auch keiner die Übermittlungeinschränkenden Regelung mehr.

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält konkretisierende Bestimmungen zurNachweismöglichkeit der Einwilligung. Artikel 7 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 statuiert eineNachweispflicht des Verantwortlichen für das Vorlie-gen einer wirksamen Einwilligung. Nach Artikel 4Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dieEinwilligung definiert als jede freiwillig für den be-stimmten Fall, in informierter Weise und unmissver-ständlich abgegebene Willensbekundung in Form ei-ner Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestä-tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zuverstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der siebetreffenden personenbezogenen Daten einverstan-den ist. Zum Zweck dieses Nachweises soll die Erklä-rung grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Mit

der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung abzu-geben, wird berücksichtigt, dass in Zukunft immermehr Verwaltungsverfahren elektronisch geführt wer-den. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es da-her sinnvoll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit,die Erklärung auch elektronisch geben zu können,diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Übri-gen wird durch die Ausgestaltung der Regelung alsSollvorschrift klargestellt, dass bei Bestehen besonde-rer Umstände auch andere Formen der Einwilligungs-erklärung, z.B. in mündlich protokollierter Form, zu-lässig sind. Soll die Erklärung elektronisch abgegebenwerden, ist zu gewährleisten, dass die Anforderungender Artikel 32 und 5 Absatz 1 Buchstaben e und f derVerordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Sicher-heit der Verarbeitung beachtet werden.

Satz 2 enthält das Erfordernis des Hinweises auf denZweck der Verarbeitung, die Folgen der Verweige-rung einer Einwilligung und die jederzeitige Wider-rufsmöglichkeit. Es handelt sich um eine teilweiseÜbernahme der bisherigen Regelung und setzt nun-mehr die Forderung in Erwägungsgrund 32 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 um, dass die Einwilligung un-ter anderem freiwillig, für den konkreten Fall und ininformierter Weise erfolgen soll. Eine diesbezüglicheausdrückliche Regelung, welche Informationen derEinwilligende erhalten soll, enthält die Verordnungnicht, weshalb eine solche konkretisierende Regelungzulässig ist.

Zu Absatz 3

Für die Erteilung der Einwilligung im Bereich derwissenschaftlichen Forschung gelten die Grundsätzenach Absatz 2.

Neben einer Einwilligung zu Forschungszwecken inBezug auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben, kanndie Einwilligung auch für bestimmte Bereiche derwissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Dieskann dann der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Er-hebung der Sozialdaten noch nicht das konkrete For-schungsvorhaben, jedoch bestimmte Forschungsbe-reiche angegeben werden können.

Mit dieser neuen Regelung werden im Wesentlichendie Überlegungen des Erwägungsgrundes 33 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 umgesetzt. Diese Regelungberücksichtigt, dass Forschungsfragen teilweise in ei-ner offenen Vorgehensweise sukzessive entwickeltwerden. Um dem Grundsatz der informierten Einwil-ligung Rechnung zu tragen, sollte der in der Einwilli-gung zu nennende Bereich der Forschung nicht zu all-gemein gefasst sein und ist thematisch möglichst ein-zugrenzen. Die Teilnehmer wissenschaftlicher Stu-dien sollten zudem über das Vorgehen informiert unddarauf hingewiesen werden, dass sich die For-schungsfragen in einem abgegrenzten thematischenFeld bewegen, jedoch schrittweise konkretisiert wer-den.

Die konkrete Verarbeitung der auf der Grundlage ei-ner Einwilligung erhobenen personenbezogenen Da-ten ist nur zulässig, wenn anerkannte ethische Stan-dards der wissenschaftlichen Forschung eingehaltenwerden (z.B. Achtung vor den Menschen und Wah-rung ihrer Rechte bzw. auch die Vertraulichkeit ihrerpersonenbezogenen Daten). Die anerkannten ethi-schen Standards können sich auch aus Empfehlungen

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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und Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftli-cher Praxis, einem Ethik-Kodex oder Berufsordnun-gen ergeben.

Zu § 67c (Zweckbindung sowie Speicherung, Verän-derung und Nutzung von Sozialdaten zu anderenZwecken)

§ 67c regelt die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung und hierbei zugleich dieZulässigkeit dieser Verarbeitungsschritte zu anderenZwecken als zum Erhebungszweck.

Zu Absatz 1

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Die Zulässigkeitder Norm ergibt sich wie bei § 67a aus Artikel 6 Ab-satz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verord-nung (EU) 2016/679, sowie hinsichtlich besondererKategorien von Daten aus Artikel 9 Absatz 2 Buchsta-ben b beziehungsweise h der Verordnung (EU)2016/679. Dass diese Verarbeitungsvorgänge grund-sätzlich mit Einwilligung der betroffenen Person zu-lässig sind, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 6 Ab-satz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabea der Verordnung (EU) 2016/679. Dass die Verarbei-tung in bestimmten Fallkonstellationen ohne Einwil-ligung bereits aufgrund der unmittelbar geltendenVerordnung zulässig ist, ergibt sich aus Artikel 6 Ab-satz 2 Buchstaben b und d, Artikel 9 Absatz 2 der Ver-ordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 2

Mit Satz 1 wird das geltende Recht zur Möglichkeitder zweckändernden Speicherung, Änderung oderNutzung im Wesentlichen beibehalten und redaktio-nell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679in Verbindung mit § 67. Die Zulässigkeit der Normbasiert auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verord-nung (EU) 2016/679 sowie hinsichtlich besondererKategorien von Daten auf Artikel 9 Absatz 2 Buchsta-ben b beziehungsweise h sowie j der Verordnung (EU)2016/679. Durch die Erweiterung der Verweise imSatz 1 Nummer 2 um den Absatz 2 und Absatz 4a Satz1 des § 75 wird sichergestellt, dass auch die in § 35SGB I genannten Stellen die in § 75 geregelten neuenVerarbeitungsbefugnisse in Anspruch nehmen kön-nen.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich auch bei den in §67c Absatz 2 geregelten Verarbeitungsvorgängen umSpeicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozial-daten im Sinne des § 67b handelt, mit der Folge, dassdie besonderen Kategorien personenbezogener Datenüber die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz2 BDSG auch bei der Verarbeitung zu anderen Zwe-cken durch geeignete Garantien geschützt werden.

Zu Absatz 3

Das geltende Recht wird auf Grundlage des Artikels 6Absatz 1 Buchstaben c und e, Absatz 2 und Absatz 3Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 sowie hinsichtlich beson-derer Kategorien von Daten gestützt auf Artikel 9 Ab-satz 2 Buchstaben b beziehungsweise h der Verord-

nung (EU) 2016/679 beibehalten und redaktionell an-gepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungenaus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Ver-bindung mit § 67.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten. Die Zulässigkeitder Norm ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-ben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 sowie hinsichtlich beson-derer Kategorien von Daten aus Artikel 9 Absatz 2Buchstaben b beziehungsweise h der Verordnung(EU) 2016/679.

Zu Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten. Die Regelungenentsprechen den Vorgaben der Verordnung (EU)2016/679.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b 2. Halbsatz derVerordnung (EU) 2016/679 gilt eine Weiterverarbei-tung personenbezogener Daten für wissenschaftlicheForschungszwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mitden ursprünglichen Zwecken. Demnach können dieverantwortlichen Datenerheber (Erstverarbeiter) diepersonenbezogenen Daten, die ursprünglich für einenanderen Zweck erhoben wurden, für Forschungszwe-cke weiterverarbeiten. Die in § 35 SGB I genanntenStellen dürfen die Sozialdaten, die sie ursprünglichbei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erho-ben haben, für Forschungszwecke verändern odernutzen. Mit der Pflicht zur Anonymisierung von So-zialdaten, sobald dies nach dem Forschungs- oderPlanungszweck möglich ist, wird dem informationel-len Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen.

Zu § 67d (Übermittlungsgrundsätze)

Diese Norm betrifft die Grundsätze der Zulässigkeitder Übermittlung von Sozialdaten. Die Zulässigkeitder Norm ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-ben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU)2016/679 sowie hinsichtlich besonderer Kategorienvon Daten aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b bezie-hungsweise h der Verordnung (EU) 2016/679. Die imbisherigen Recht in Absatz 1 enthaltene Regelung,dass Sozialdaten nur im Falle des Vorliegens einerausdrücklichen Einwilligung oder des Bestehens ei-ner spezifischen Befugnisnorm an Dritte weitergege-ben werden dürfen, kann nicht aufrecht erhalten blei-ben, da sich unmittelbar aus der Verordnung (EU)2016/679 auch Übermittlungsbefugnisse ergeben, de-ren Beschränkung nur hinsichtlich der besonderenKategorien personenbezogener Daten im Sinne desArtikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu-lässig ist, wie es in § 67b Absatz 1 Satz 3 - gestützt aufArtikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 -umgesetzt wird.

Zu Absatz 1

Die Norm enthält die bisher in Absatz 2 getroffenekonkretisierende Regelung zur Verantwortlichkeit beider Übermittlung von Sozialdaten. Wie im bisherigenRecht gilt eine gespaltene Verantwortlichkeit je nachder Form der Übermittlung. Wenn die Übermittlungvon Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Drit-ten erfolgt, trägt - wie bisher in § 67d Absatz 2 Satz 1geregelt- die übermittelnde Stelle die Verantwortung

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der Zulässigkeit der Übermittlung; werden die Sozi-aldaten durch die Einsichtnahme oder den Abruf ei-nes Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitge-haltenen Daten übermittelt, trägt der Dritte die Ver-antwortung für die Zulässigkeit. Diese Regelung ent-hält nach bisherigem Recht § 79 Absatz 4 Satz 1, derauch zukünftig zusätzlich zur Regelung in § 67d Ab-satz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz erhalten bleibt. Die bis-her in § 67d Absatz 2 Satz 2 enthaltene Regelung, wo-nach der Dritte, auf dessen Ersuchen die Übermitt-lung von Sozialdaten an ihn erfolgt, die Verantwor-tung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersu-chen trägt, bleibt als § 67d Absatz 1 Satz 2 erhalten.Die Zulässigkeit zur Festlegung der Verantwortlich-keit ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 7 der Verord-nung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz enthält das bisher in Absatz 3 normierteRecht und wird lediglich redaktionell angepasst, ins-besondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit§ 67.

Zu Absatz 3

Das bisher in Absatz 4 enthaltene Recht wird imneuen Absatz 3 geregelt. Es wird weiterhin zugelas-sen, dass eine Übermittlung von Sozialdaten überVermittlungsstelle erfolgen kann. Da die Einschal-tung der Vermittlungsstellen bei der Übermittlungvon Sozialdaten als eine Auftragsverarbeitung imSinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679zu qualifizieren ist, gelten hierfür die betreffendenRegelungen der Verordnung sowie die spezifischenBestimmungen des § 80.

Zu § 67e (Erhebung und Übermittlung zur Bekämp-fung von Leistungsmissbrauch und illegaler Auslän-derbeschäftigung)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst. Es handelt sich um bereichsspe-zifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Ar-tikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindungmit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2der Verordnung (EU) 2016/679. Sofern diese die Ver-arbeitung besonderer Kategorien von Daten betrifft,basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b bezie-hungsweise Buchstabe h der Verordnung (EU)2016/679.

Zu § 68 (Übermittlung für Aufgaben der Polizeibe-hörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und derBehörden der Gefahrenabwehr)

Zu Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 2

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten undlediglich redaktionell angepasst, insbesondere an dieBegriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung(EU) 2016/679. Es handelt sich um bereichsspezifi-sche Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Arti-kel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mitAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 derVerordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 3

Die bisherige Regelung des Satzes 1 wird beibehaltenund lediglich redaktionell angepasst, insbesondere andie Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verord-nung (EU) 2016/679. Die Zulässigkeit der Norm ergibt

sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Ver-bindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabeb, Satz 2 sowie hinsichtlich besonderer Kategorienvon Daten aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g derVerordnung (EU) 2016/679.

Anstatt des bislang im letzten Satz enthaltenen Ver-weises auf den bisherigen § 15 BDSG wird der ent-sprechende Regelungsgehalt in die neuen Sätze 2 und3 übernommen. Die Zulässigkeit nationaler Regelun-gen zur Konkretisierung des Verantwortlichen soweites um Datenverarbeitung auf Grundlage mitglied-staatlicher Regelungen geht, ergibt sich aus Artikel 4Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 69 (Übermittlung für die Erfüllung sozialer Auf-gaben)

Zu Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umbereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Soferndiese die Verarbeitung besonderer Kategorien von Da-ten betrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buch-stabe b beziehungsweise Buchstabe h der Verordnung(EU) 2016/679.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten. Es handelt sichum eine bereichsspezifische Regelung zur Datenver-arbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, so dasses keiner weiteren Angabe des Zweckes der Verarbei-tung in Absatz 4 bedarf, weil die geregelte Übermitt-lung stets zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichenInteresse erforderlich ist. Sofern diese die Verarbei-tung besonderer Kategorien von Daten betrifft, basiertsie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung(EU) 2016/679.

Zu § 70 (Übermittlung für die Durchführung des Ar-beitsschutzes)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zwecksWahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Inte-resse. Die Verarbeitung besonderer Kategorien vonDaten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, gund h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderergesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)

Die bisherige Regelung wird abgesehen von redaktio-nellen Änderungen beibehalten. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die

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Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist ge-mäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, i und j derVerordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu Absatz 2

Die Änderung des § 17 des Aufenthaltsgesetzes durchdas Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1.6.2012(BGBl. I. S. 1224) wird in dem darauf Bezug nehmen-den Verweis in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabeb und Nummer 3 nachvollzogen.

Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleibe-rechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. 7.2015 (BGBl. I S. 1386) wurde die bisherige Regelungdes § 55 Absatz 2 Nummer 4 Aufenthaltsgesetzes in §54 Absatz 2 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz übernom-men. Der Verweis in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe cund Satz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzupassen.

Zu Absatz 4

Die im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Vier-ten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung derEU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisationder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-gen vom xx.xx.2017 (BGBl. I S.) eingeführte Regelungwird beibehalten. Mit der Norm wurde eine Befugnisder in § 35 SGB I genannten Stellen zur Übermittlungvon Sozialdaten geschaffen, wonach der Zentralstellefür Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllungihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2des Geldwäschegesetzes die erforderlichen Sozialda-ten übermittelt werden dürfen.

Zu § 72 (Übermittlung für den Schutz der innerenund äußeren Sicherheit)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 73 (Übermittlung für die Durchführung einesStrafverfahrens

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst. § 73 ist eine bereichsspezifischeRegelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Ab-satz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verord-nung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Ka-tegorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buch-stabe g der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhalts-pflicht und beim Versorgungsausgleich)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. DieVerarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist ge-mäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und g der Ver-ordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu § 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfah-ren)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 75 (Übermittlung von Sozialdaten für die For-schung und Planung)

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 er-öffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, spezifi-schere Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitungzur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e, ein-schließlich für andere besondere Verarbeitungssitua-tionen gemäß Kapitel IX beizubehalten oder einzu-führen. Damit können spezifische Anforderungen zurVerarbeitung personenbezogener Daten für wissen-schaftliche Forschungszwecke (Artikel 89 Verord-nung (EU) 2016/679) getroffen werden. Nach Artikel6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kön-nen die Mitgliedstaaten durch nationalstaatlichesRecht insbesondere festlegen, welcher Zweckbindungdie personenbezogenen Daten unterliegen und wielange sie gespeichert werden dürfen.

Da Sozialdaten besonders schutzwürdig sind, sieht §75 als bereichsspezifische Regelung - auf der Grund-lage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin-dung mit Absatz 2 und Absatz 3 sowie des Artikels 9Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 -für die Übermittlung von Sozialdaten zu Zweckenwissenschaftlicher Forschung besondere Anforderun-gen vor. Die für die Datenverarbeitung verantwortli-chen Forscher bzw. Forschungseinrichtungen habendaher neben den nach Artikel 89 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 angeordneten Garantienfür die Rechte und Freiheiten der betroffenen Perso-nen bei der Verarbeitung von besonderen Kategorienvon personenbezogenen Daten - zu denen auch Sozi-aldaten zählen können - gemäß Artikel 9 Absatz 2Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 weitereSchutzmaßnahmen zu treffen, die eine Rechtsvor-schrift des Mitgliedstaates vorsieht.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b 2. Halbsatz derVerordnung (EU) 2016/679 gilt eine Weiterverarbei-tung personenbezogener Daten für wissenschaftlicheForschungszwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mitden ursprünglichen Zwecken. Werden jedoch vomErstverarbeiter an einen Dritten personenbezogeneDaten übermittelt, beginnt dieser mit den übermittel-ten Daten eine neue, selbständige Verarbeitung.

Auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 wird im Recht des Sozialda-tenschutzes die Zweckbindung bei der Übermittlungvon Sozialdaten zu Forschungszwecken in der Weisefestgelegt, dass eine Weiterverarbeitung von für be-stimmte Forschungszwecke durch die Sozialleis-tungsträger übermittelten Sozialdaten außerhalb dernach Absatz 4 genehmigten Übermittlung und Verar-beitung sowie der nach Absatz 4a angezeigten Ver-

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wendung für andere Forschungsvorhaben nicht zu-lässig ist (vgl. § 78 Absatz 1 Satz 1). Dies ist geboten,da die ursprünglich durch die in § 35 SGB I genann-ten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzli-chen Aufgaben (in der Regel zur Gewährung von So-zialleistungen) erhobenen Sozialdaten zum Teil äu-ßerst sensibel sind und ohne die Einwilligung der be-troffenen Personen für Forschungszwecke an Dritte(Forscher und Forschungseinrichtungen) übermitteltwerden. Mit § 75 wird eine dem Bestimmtheits- undVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende normativeRechtsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte wie dasRecht auf informationelle Selbstbestimmung (Arti-kel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1des Grundgesetzes) geschaffen bzw. aufrechterhalten.

Bei der Verarbeitung von Sozialdaten für Forschungs-zwecke gelten die auf der Grundlage von Artikel 23Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679vorgesehenen Einschränkungen der Betroffenen-rechte nach §§ 82 - 84.

§ 75 erfährt über die Änderungen hinaus, die sich auf-grund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679ergeben (insbesondere in Bezug auf den besonderenSchutz von besonderen Kategorien von personenbe-zogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 derVerordnung (EU) 2016/679), weitere Änderungen, dieden Bedarf der Wissenschaft berücksichtigen. DieForschung hat Bedeutung für die gesamtgesellschaft-liche Entwicklung. Mit den neuen Regelungen sollender Forschung, die bei ihren Untersuchungen auf So-zialdaten angewiesen ist, weitere rechtliche Möglich-keiten eröffnet werden, die die Effektivität und Lang-fristigkeit der Forschungsergebnisse fördern. Ziel derRegelung ist, einen angemessenen Ausgleich zwi-schen den Erfordernissen der Forschung auf der einenSeite und dem berechtigten Interesse der einzelnenbetroffenen Personen an dem Schutz ihrer persönli-chen Daten (vor allem von sensiblen Daten wie gene-tischen und biometrischen Daten oder Gesundheits-daten) auf der anderen Seite herzustellen. Die Wir-kungen der neuen Regelungen sind innerhalb einesangemessenen Zeitraums zu evaluieren.

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 bis 3 werden an die Begriffsbestimmungenin Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.Mit dem neuen Satz 4 wird entsprechend der bisheri-gen Praxis geregelt, dass eine Übermittlung von Sozi-aldaten zu Forschungs- und Planungszwecken dieVorlage eines Datenschutzkonzepts voraussetzt. Indem Datenschutzkonzept hat der Antragsteller insbe-sondere darzulegen, dass er die technischen und or-ganisatorischen Anforderungen des Datenschutzessowie den Grundsatz der Datenminimierung erfüllt.

Zu Absatz 2

Mit diesem neuen Absatz wird den Forschern bzw.Forschungseinrichtungen, denen Sozialdaten für einbestimmtes Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 übermit-telt wurden, eine verlängerte Verwendung der über-mittelten Sozialdaten und eine Übermittlung weiterererforderlicher Sozialdaten unter erleichterten Bedin-gungen ermöglicht, wenn sich aus einem Forschungs-vorhaben eine Folgeforschungsfrage ergibt, die in ei-nem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem ur-sprünglichen Vorhaben steht. Ein inhaltlicher Zu-sammenhang besteht insbesondere dann, wenn das

Folgeforschungsvorhaben das ursprüngliche Vorha-ben hinsichtlich einzelner Elemente abändert bzw.ergänzt, ohne den Charakter des ursprünglichen Vor-habens zu verändern. Das ist beispielsweise der Fall,wenn bei der Erforschung von bestimmten Arzneimit-telrisiken oder Krankheitsbildern andere Arzneimit-tel, weitere Dispositionen und Erkrankungen oder zu-vor noch nicht berücksichtigte Nebenwirkungen ein-bezogen werden sollen.

Die Forscher bzw. die Forschungseinrichtung des ur-sprünglichen Vorhabens müssen hierzu einen Folge-antrag stellen. Je nachdem, ob das ursprüngliche Vor-haben beendet ist oder nicht, kann entweder die Ver-längerung der Frist zur Verarbeitung oder die Festle-gung einer neuen Frist beantragt werden, um die fürdas ursprüngliche Vorhaben übermittelten Sozialda-ten weiter zu verwenden; zudem kann auch die Über-mittlung weiterer Sozialdaten beantragt werden,wenn dies erforderlich ist. Bei diesem Folgeantragsind auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu prü-fen. Allerdings wird diese Prüfung aufgrund der be-reits erteilten Genehmigung des ursprünglichen Vor-habens und der hierzu eingereichten und geprüftenUnterlagen in der Regel vereinfacht erfolgen können.So kann beispielsweise bezüglich der Begründung,dass es sich um eine wissenschaftliche Forschung imSozialleistungsbereich handelt, auf bereits vorgelegteund geprüfte Unterlagen verwiesen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt mit dem Verweis auf die technisch-or-ganisatorischen Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 desBundesdatenschutzgesetzes den AnforderungenRechnung, die sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe jin Verbindung mit Artikel 89 Absatz 1 der Verord-nung (EU) 2016/679 ergeben.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1, 2, 4 und 5 werden unter Anpassung andie Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verord-nung (EU) 2016/679 und an die Einführung des neuenAbsatzes 2 beibehalten. Die Ergänzung um die Formu-lierung „und weitere Verarbeitung“ in Satz 1 erfolgtaufgrund der nach Absatz 2 eingeführten Möglich-keit, die übermittelten Sozialdaten für Folgefor-schungsvorhaben weiter zu verwenden. Dazu istebenfalls eine Genehmigung erforderlich.

Der neue Satz 3 sieht als zusätzliche Voraussetzungfür die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdatenan eine nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Ver-arbeitung durch eine nicht-öffentliche Stelle vor, dassdie Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn sichdiese gegenüber der Genehmigungsbehörde ver-pflichtet hat, die Sozialdaten entsprechend dem gel-tenden Zweckbindungsgrundsatz nach § 78 Absatz 1Satz 1 nur für den vorgesehenen Zweck zu verarbei-ten. Eine solche Erklärung zur Selbstverpflichtung istbei öffentlichen Stellen nicht erforderlich, da dieseohnehin an Recht und Gesetz gebunden und zur Ein-haltung des Zweckbindungsgrundsatzes gemäß § 78Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind.

Mit dem neuen Satz 6 wird die rechtliche Grundlagedafür geschaffen, dass die für Forschungszwecke ver-arbeiteten Sozialdaten nach Ablauf der Frist nachSatz 5 Nummer 4 bis zu zehn Jahre lang gespeichertwerden dürfen, um eine Nachprüfung der For-

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schungsergebnisse auf der Grundlage der aufbereite-ten Datenbasis sowie eine Verarbeitung dieser Datenfür weitere nach Absatz 2 genehmigungspflichtigeForschungsvorhaben zu ermöglichen. Die Genehmi-gungsbehörde kann festlegen, bei welcher Stelle dieSozialdaten gespeichert werden sollen und gegebe-nenfalls die Genehmigung mit einer Auflage verbin-den. Sie kann beispielsweise unter Berücksichtigungdes Forschungszwecks vorsehen, dass der von derübermittelnden Stelle zur Verfügung gestellte Daten-träger nach Beendigung des Forschungsvorhabenszwecks Speicherung und Aufbewahrung nach dieserRegelung zurückzugeben ist. Die Dauer der Aufbe-wahrung ist in dem Bescheid festzulegen; die Frist be-ginnt am Tag nach dem im Genehmigungsbescheidgemäß Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 festgelegten Tag.

Die Regelung beruht zum Teil auf dem Grundgedan-ken der Empfehlungen zur Sicherung guter wissen-schaftlicher Praxis zur Aufbewahrung und Sicherungvon Primärdaten der Kommission „Selbstkontrolle inder Wissenschaft“ der Deutschen Forschungsgemein-schaft. Sie setzt insoweit auch die Wertung des Arti-kels 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)2016/679 zur Speicherbegrenzung bei der Datenver-arbeitung zu Forschungszwecken um.

Zu Absatz 4a

Im Bereich der Forschung und Planung können sichüber einzelne bestimmte Forschungsvorhaben hinausweitere, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung nochnicht konkret bestimmbare Forschungsvorhaben ausdem gleichen Forschungsbereich ergeben.

In solchen Fällen wäre die in Absatz 2 vorgeseheneMöglichkeit der Beantragung von Folgeforschungs-vorhaben mit jeweils einzelnen Antragsverfahren zuaufwändig. Daher wird eine weitere ergänzende Mög-lichkeit geschaffen, die es nach Absatz 4a zulässt, aus-gehend von der Beantragung eines bestimmten Vor-habens nach Absatz 1 Satz 1 die Verwendung der fürdieses Vorhaben übermittelten Sozialdaten auch fürinhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhabendes gleichen Forschungsbereichs zu beantragen. So-weit sich bei der Durchführung von Forschungsvor-haben im Rahmen eines Forschungsbereichs zusätzli-che - von der erteilten Genehmigung nicht umfasste -Sozialdaten als erforderlich erweisen oder eine Ver-längerung der Verwendungsdauer notwendig wird,ist dies gesondert zu beantragen.

Diese Regelung greift die im Erwägungsgrund 33 derVerordnung (EU) 2016/679 mit der breiten Einwilli-gung getroffenen Wertung auf, dass oftmals derZweck der Verarbeitung personenbezogener Daten fürZwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeit-punkt der Erhebung der personenbezogenen Datennicht vollständig angegeben werden kann.

Mit Satz 1 wird daher ergänzend zu – dem im Übrigenauch für die Fälle des Absatzes 4a geltenden – Absatz4 ermöglicht, dass bei der Beantragung der Übermitt-lung von Sozialdaten für ein bestimmtes Forschungs-vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 der Antrag zusätzlichauf die Verwendung von Sozialdaten für weitere in-haltlich zusammenhängende Forschungsvorhabendes gleichen Forschungsbereichs erstreckt werdenkann.

Ein Forschungsbereich im Sinne des Absatzes 4a istdurch den inhaltlichen Zusammenhang des beantrag-ten bestimmten Forschungsvorhabens mit weiterenzukünftigen Forschungsvorhaben bestimmt. Die ein-zelnen Forschungsvorhaben eines Forschungsberei-ches können hinsichtlich einzelner Elemente der For-schungsfrage unterschiedlich sein, ohne aber den in-haltlichen Bezug zu dem Forschungsbereich zu ver-lieren. Ein solcher Forschungsbereich kann zum Bei-spiel die Untersuchung von unerwünschten Arznei-mittelwirkungen mit Hilfe von Sozialdaten der Kran-kenkassen sein, mit der die Qualität und Wirtschaft-lichkeit der Arzneimittelversorgung in der gesetzli-chen Krankenversicherung analysiert und verbessertwerden soll. Die unter diesen Forschungsbereich zusubsumierenden einzelnen Forschungsvorhaben kön-nen sich bezüglich des untersuchten Arzneimittels,der einbezogenen Patientengruppen oder der betrach-teten unerwünschten Nebenwirkungen unterschei-den.

Ein Forschungsbereich muss darüber hinaus vom An-tragsteller so konkret eingegrenzt sein, dass die Ge-nehmigungs- und Aufsichtsbehörde hinreichend si-cher die Erforderlichkeit der für die Verarbeitung vor-gesehenen Sozialdaten prüfen kann.

Satz 2 sieht zusätzlich zu den Voraussetzungen derGenehmigung nach Absatz 4 - und damit auch unterBezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-satzes 1 vor, dass der Datenempfänger sich gegenüberder genehmigenden Stelle zu verpflichten hat, auchbei künftigen Forschungsvorhaben die Genehmi-gungsvoraussetzungen einzuhalten, um sicherzustel-len, dass diese Vorgaben auch ohne eine gesonderteGenehmigung erfüllt werden.

Mit Satz 3 erhält die genehmigende Behörde die Mög-lichkeit, vom Antragsteller zu verlangen, dass dasnach Absatz 1 Satz 4 vorzulegende Datenschutzkon-zept durch einen unabhängigen Dritten in Bezug aufdie Angemessenheit der technischen und organisato-rischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Daten-schutzes und der Datensicherheit sowie der Beach-tung des Grundsatzes der Datenminimierung begut-achtet wird. Dies erleichtert der zuständigen Behördein schwierigen Fällen die Prüfung des Antrages undträgt zur Beschleunigung des Prüfverfahrens bei.

Um die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde überdie im Rahmen eines Forschungsbereiches tatsäch-lich erfolgenden Datenverarbeitungen für die diesemBereich zugeordneten einzelnen Forschungsvorhabenzu informieren und ihr die Möglichkeit zu geben, ggf.einzugreifen, wird mit Satz 4 vorgegeben, dass derAntragsteller der zuständigen Behörde jedes im Rah-men des genehmigten Forschungsbereiches vorgese-hene Forschungsvorhaben rechtzeitig vor dessen Be-ginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Geneh-migungsvoraussetzungen darzulegen hat. In der An-zeige ist auch die voraussichtliche Dauer der Verwen-dung von Sozialdaten sowie der Aufbewahrung zu be-gründen. Auch wenn es grundsätzlich keiner weite-ren Genehmigung bedarf, muss die Genehmigungsfä-higkeit im Rahmen der Anzeige dargelegt werden, dadie Vereinfachung des Verfahrens nicht zu einer Ab-senkung des Schutzniveaus führen darf.

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Satz 5 sieht vor, dass mit dem Forschungsvorhabenacht Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeigebei der Genehmigungsbehörde begonnen werdendarf, sofern nicht die Genehmigungsbehörde vor Ab-lauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte Vorha-ben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erfor-derlich ist. Die Genehmigungsbehörde kann den Ge-nehmigungsvorbehalt insbesondere dann geltend ma-chen, wenn Zweifel an dem inhaltlichen Zusammen-hang mit dem genehmigten Forschungsbereich oderan der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungenbestehen.

Zu Absatz 5

Der Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 underfährt lediglich redaktionelle Folgeänderungen. DieErsetzung des Wortes „Übermittlung“ durch das Wort„Verarbeitung“ in Satz 1 erfolgt aufgrund der nachAbsatz 2 eingeführten Möglichkeit, die übermitteltenSozialdaten für Folgeforschungsvorhaben weiter zuverwenden. Infolge des neu eingeführten Satzes 3 inAbsatz 4 zur Verpflichtung des Dritten an die Zweck-bindung als Voraussetzung einer Genehmigung kanndie bisher vorgesehene Regelung, die Zweckbindungdurch Auflage sicherzustellen, gestrichen werden.

Auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 derVerordnung (EU) 2016/679 wird festgelegt, dass dieGenehmigungsbehörde bei der Übermittlung von So-zialdaten an nicht-öffentliche Stellen durch Auflagendie Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgabensicherzustellen hat.

Zu Absatz 6

Der Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bishe-rigen Absatz 4, der mit Verweis auf § 38 des Bundes-datenschutzgesetzes a.F. vorschrieb, dass die Auf-sichtsbehörde das Kontrollrecht über die Einhaltungder datenschutzrechtlichen Regelungen durch dienicht-öffentliche datenempfangende Stelle hat. Dadie Kontrollbefugnis der nach Landesrecht für dieKontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle nichtmehr auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten beschränkt ist, wird der bisherigeRelativsatz des Absatzes 4, der eine modifizierendeRegelung anordnete, gestrichen.

Zu § 76 (Einschränkung der Übermittlungsbefugnisbei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich umeine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. DieVerarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist ge-mäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679erfasst.

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält keine eigenständige Übermitt-lungsbefugnis, sondern schränkt eine nach den §§ 68bis 75 zulässige Übermittlung ein. Aus dem Verbotder Verarbeitung besonderer Kategorien von Datenmit Erlaubnisvorbehalt (Artikel 9 der Verordnung(EU) 2016/679) folgt im Wege des Erst-Recht-Schlus-

ses, dass die Mitgliedstaaten die Erlaubnis zur Daten-verarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Vo-raussetzungen zulassen können. Die Norm gewähr-leistet, dass das Arztgeheimnis und die sonstigen Be-rufsgeheimnisse des § 203 Absatz 1 und 3 des Straf-gesetzbuches auch dann gewahrt werden, wenn derArzt oder eine andere hiernach zur Geheimhaltungverpflichtete Person Sozialdaten an einen Träger dergesetzlichen Krankenversicherung oder eine anderein § 35 SGB I genannte Stelle weiterleitet.

Zu Absatz 2

Die bisherige Reglung des Absatzes 2 wird - von re-daktionellen Änderungen abgesehen - beibehalten.Absatz 2 Nummer 1 lässt von der Regelung in Absatz1 im Rahmen der Zusammenarbeit der in § 35 SGB Igenannten Stellen untereinander eine eng begrenzteAusnahme hinsichtlich der Übermittlung ärztlicherDaten wegen der Erbringung von Sozialleistungen imRahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 an andere Stel-len zu. Dadurch, dass Begutachtungsdaten unter Leis-tungsträgern grundsätzlich austauschbar bleiben,werden Doppeluntersuchungen vermieden. Dem liegtkorrelierend mit § 96 Absatz 2 der Gedanke zugrunde,dass durch die Nutzung von bereits erstellten ärztli-chen Gutachten durch verschiedene Sozialleistungs-trägern die betroffenen Personen nicht mit weiterenUntersuchungen, die unter Umständen in ihr Persön-lichkeitsrecht oder Grundrecht auf Unverletzlichkeitdes Körpers eingreifen, belastet und zudem überflüs-sige Kosten vermieden werden. Gleichzeitig wird fürdiesen Fall als besondere Garantie ein zusätzlichesWiderspruchsrecht für die betroffene Person nor-miert. Da es sich jeweils um eine Datenverarbeitungzur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflich-tung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-nung (EU) 2016/679 handelt, besteht kein Wider-spruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU)2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorienvon Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben bund h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Auch bei den in den Nummern 2 und 3 geregeltenFallgestaltungen handelt es sich um öffentlich-recht-liche Verpflichtungen im Sinne des Artikels 6 Absatz1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 mit derFolge, dass kein Widerspruchsrecht nach Artikel 21der Verordnung besteht. Das nationale Recht sieht -anders als in den in Nummer 1 geregelten Fällen -kein Widerspruchsrecht vor. In Fällen der Übermitt-lung nach Nummer 3 geschieht diese regelmäßig imInteresse der betroffenen Person.

Zu Absatz 3

Das zusätzliche Widerspruchsrecht in Absatz 2 Num-mer 1 kann in bestimmten Fällen, insbesondere inFällen der notwendigen Kontrolle, wieder einge-schränkt werden. Auch hierbei handelt es sich um dieBeibehaltung bisherigen Rechts.

Zu § 77 (Übermittlung ins Ausland und an internati-onale Organisationen)

Die Regelung enthält Bestimmungen zur Weitergabevon Daten ins Ausland. Das geltende Recht wird bei-behalten und lediglich redaktionell angepasst.

Zu Absatz 1

Dieser Absatz fungiert im Anwendungsbereich desSGB X als Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6

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Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU)2016/679 für die Übermittlung von Sozialdaten durchdie öffentlichen Stellen über die Grenzen der Bundes-republik Deutschland hinaus innerhalb der Europäi-schen Union (EU) sowie in dieser gleichgestellte Ver-tragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum und in die Schweiz (§ 35 Absatz 7SGB I). Die Öffnung für eine solche Regelung ergibtsich aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verord-nung (EU) 2016/679, die Notwendigkeit aus demRechtsstaatsprinzip, da öffentliche Stellen eine Be-fugnisnorm für die Übermittlung ins Ausland als kon-kret in das informationelle Selbstbestimmungsrechteingreifenden Datenverarbeitungsvorgang benötigen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten istgemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung(EU) 2016/679 erfasst. Unberührt bleibt die Möglich-keit der Übermittlung auf Grundlage einer Einwilli-gung, sofern die Daten zur Aufgabenerfüllung erfor-derlich sind, oder sonstiger unmittelbar aus der Ver-ordnung (EU) 2016/679 sich ergebender Erlaubnistat-bestände (Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d, Ar-tikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, d bis j der Verordnung(EU) 2016/679) mit Ausnahme von genetischen, bio-metrischen und Gesundheitsdaten, bei denen nur dieÜbermittlung aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buch-stabe a und c sowie auf Grundlage eines eigenen nor-mativen Übermittlungstatbestands zulässig ist (§ 67bAbsatz 1 Satz 3 SGB X).

Die Regelung in Nummer 4 entspricht der bisherigenRegelung in Absatz 3 Nummer 3, der redaktionell an-gepasst und gekürzt wurde. Der bisherige Verweis auf§ 69 Absatz 1 Nummer 2 findet sich nun in § 77 Ab-satz 1 Nummer 2, weshalb es in Nummer 4 keiner Er-wähnung des Erfordernisses entsprechender Aufga-ben bedarf. Der bisherige Vorbehalt des sicherenDrittstaates (§ 77 Absatz 3 Nummer 3 a.F.) ist obsolet,weil Absatz 1 dies voraussetzt.

Zu Absatz 2

Diese Norm regelt die Übermittlung von Sozialdatenin Drittländer und internationale Organisationen mitangemessenem Schutzniveau, das durch Angemes-senheitsbeschluss der Europäischen Kommission imSinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679festgestellt wurde. Die Regelung fungiert im Anwen-dungsbereich des SGB X als Rechtsgrundlage imSinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e inVerbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für dieÜbermittlung personenbezogener Daten über dieGrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus inDrittstaaten. Die Verarbeitung besonderer Kategorienvon Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe bder Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Durch dieseNorm wird die Möglichkeit der Übermittlung von So-zialdaten auf anderer sich unmittelbar aus der Ver-ordnung ergebender Rechtsgrundlage in Staaten mitAngemessenheitsbeschluss beispielsweise in Formeiner Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buch-stabe a, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 45 Ab-satz 7 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 Buch-stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, sofern die Da-ten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, nichteingeschränkt.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten insogenannte Drittländer und internationale Organisa-tionen ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kom-mission, die im Hinblick auf die besondere Schutzbe-dürftigkeit von Sozialdaten besonders restriktiv zuhandhaben ist. Es handelt sich um die Übernahme derbisherigen Regelung, deren Zulässigkeit sich nun aufArtikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679stützt, der den Mitgliedsstaaten gestattet, Beschrän-kungen für Übermittlungen ohne Angemessenheits-beschluss zu regeln.

In diesem Sinne ist Nummer 1 zu verstehen, die indiesem Fall Übermittlungen auf Basis zwischenstaat-licher Abkommen erlaubt. Da Artikel 46 Absatz 2Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 für dieÜbermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss einrechtlich bindendes und durchsetzbares Dokumentzwischen Behörden oder öffentlichen Stellen ausrei-chen lässt, handelt es sich insoweit um eine Be-schränkung.

Gleiches gilt für Nummer 2, weil die Norm als weitereAlternative eine Übermittlung unter Beschränkungauf die Fälle nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder§ 70 zulässt.

Einer Regelung zur Übermittlung auf Grundlage einerEinwilligung bedarf es nicht mehr, weil sich dieseMöglichkeit bereits aus Artikel 49 Absatz 1 Buchstabea der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird das bisher in Absatz 5 ent-haltene Recht beibehalten.

Zu § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflichteines Dritten, an den Daten übermittelt werden)

Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionellangepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmun-gen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 inVerbindung mit § 67. Es handelt sich um eine be-reichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung ge-mäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbin-dung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b,Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Sofern diesedie Verarbeitung besonderer Kategorien von Datenbetrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe bbzw. Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Norm enthält nach wie vor eine Regelung zur Auf-rechterhaltung des Sozialdatenschutzes bei Weiter-gabe an Dritte, die keine in § 35 SGB I genannte Stel-len sind. Damit dient sie vor allem der Aufrechterhal-tung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungs-prinzips und stützt sich auf Artikel 6 Absatz 3 derVerordnung (EU) 2016/679. Dies gilt auch für die Ver-arbeitung besonderer Kategorien von Daten im Sinnevon Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679, für die auch ohne ausdrückliche Erwäh-nung in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung keine ge-ringere Zweckbindung gilt.

Mit einem neuen Satz 2 in Absatz 1 wird als zusätzli-che Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermitt-lung und der anschließenden Verarbeitung von Sozi-aldaten geregelt, dass eine Übermittlung von Sozial-daten an eine nicht-öffentliche Stelle nur zulässig ist,wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelleverpflichtet hat, die zu übermittelnden Sozialdaten

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entsprechend § 78 Absatz 1 Satz 1 nur für den Zweckzu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden.Dies ist auch bei der Gewährung von Akteneinsichtnach § 25 SGB X zu beachten, wenn damit die Kennt-niserlangung von personenbezogenen Daten Dritterverbunden ist.

Die Durchbrechung der Zweckbindung in Absatz 1Satz 5 zur Gefahrenabwehr entspricht ebenfalls dembisherigen Recht. Die Vorschrift schafft eine nationaleRechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung perso-nenbezogener Daten zu anderen Zwecken durch diedort genannten Stellen. Weiterverarbeitungen perso-nenbezogener Daten zu anderen Zwecken als zu den-jenigen, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden,können damit über die nach Artikel 6 Absatz 4 derVerordnung (EU) 2016/679 eröffnete Möglichkeit derWeiterverarbeitung personenbezogener Daten zu ver-einbarten Zwecken auf diese Vorschrift gestützt wer-den, soweit eine der tatbestandlichen Voraussetzun-gen erfüllt ist. Mit der Vorschrift wird von dem durchdie Verordnung (EU) 2016/679 eröffneten Regelungs-spielraum Gebrauch gemacht, wonach die Mitglied-staaten nationale Regelungen in Fällen, in denen derZweck der Weiterverarbeitung nicht mit dem ur-sprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassen dürfen,soweit die nationale Regelung eine „in einer demo-kratischen Gesellschaft notwendige und verhältnis-mäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Ab-satz 1 genannten Ziele darstellt“. Die Gefahrenabwehrwird ausdrücklich in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe dder Verordnung (EU) 2016/679 genannt.

Zu Dritter Abschnitt (Besondere Datenverarbeitungs-arten)

In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Tech-nische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b(Datenvermeidung und Datensparsamkeit) nichtmehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben,weil der Inhalt inzwischen durch Artikel 5 Absatz 1Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregeltwird. § 78c wird aufgehoben, weil die Vorschrift vordem Hintergrund der Verordnung (EU) 2016/679keine Relevanz hat.

Zu § 79 (Einrichtung automatisierter Verfahren aufAbruf)

Die Norm regelt automatisierte Verfahren auf Abrufund soll durch Vorgabe besonderer zusätzlicher Kri-terien für die Übermittlung im Wege der Datenfern-übertragung der erhöhten Gefahr eines Verstoßes ge-gen die Zweckbindungsvorschriften (§§ 67b und 67c)in Fällen eines Bereithaltens der Daten zum Abruf fürandere Stellen entgegenwirken. Die Norm ist erfor-derlich, weil automatisierte Verfahren auf Abruf - z.B.im Bereich der Rentenversicherung, soweit sie alszentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergeset-zes Aufgaben im Zusammenhang mit der sog. Riester-Rente gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-steuergesetzes durchführt – beibehalten werden sol-len. Die Zulässigkeit der Norm ergibt sich aus Artikel6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Ab-satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 derVerordnung (EU) 2016/679.

Zu Absätzen 1 bis 3

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67. In Absatz 2 Num-mer 4 wird der Verweis auf § 78a, der wegen der un-mittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2016/679aufgehoben wird, durch den Verweis auf Artikel 32der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt, der den Rege-lungsgehalt des bisherigen § 78a hat.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst. Es handelt sich um eine konkre-tisierende Regelung zur Verantwortlichkeit bei derDatenübermittlung, deren Zulässigkeit sich aus Arti-kel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679ergibt. Danach wird die Verantwortung dahingehendaufgeteilt, dass die abrufende Stelle die Verantwor-tung für die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs trägt,der speichernden Stelle aber bei konkretem Anlassnach wie vor eine Prüfungspflicht sowie stets eineProtokollierungspflicht zukommt. Artikel 5 Absatz 2der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmt, dass derVerantwortliche für die Einhaltung des Artikels 5 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlichist und dessen Einhaltung nachweisen können muss(sog. Rechenschaftspflicht), was vorliegend durchdiese Protokollierungspflicht garantiert wird.

Zu Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbe-stimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU)2016/679 in Verbindung mit § 67.

Zu § 80 (Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag)

Die Regelung gibt vor, unter welchen Voraussetzun-gen die Auftragserteilung zur Datenverarbeitung vonSozialdaten erfolgen darf (Artikel 6 Absatz 1 Buch-stabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz3 der Verordnung (EU) 2016/679). Der Inhalt und dieAusgestaltung der Auftragsverarbeitung wird in Arti-kel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt.

Zu Absatz 1

Dieser Absatz übernimmt inhaltlich den bisherigenAbsatz 3. Das geltende Recht wird beibehalten und le-diglich redaktionell angepasst, insbesondere an dieBegriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung(EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Absatz 1 be-stimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Auftragzur Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne des Arti-kels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf.Diese Vorschrift ersetzt die bisher im Wesentlichen inAbsatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen. Da im Kon-text des Datenschutzrechts unter dem Begriff der Auf-sichtsbehörde künftig die datenschutzrechtliche Auf-sichtsbehörde verstanden wird (vgl. Artikel 51 derVerordnung (EU) 2016/679)), wird der bisherige Be-griff der Aufsichtsbehörde, mit der die Fach- undRechtsaufsichtsbehörde gemeint ist, konkretisiert.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine teilweise inhaltliche Über-nahme der bisherigen Fassung von § 67 Absatz 10.Für diese Regelung gibt es angesichts weltweiter

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Cloud-Computing-Angebote einerseits und der be-sonderen Schutzbedürftigkeit von Sozialdaten ande-rerseits nach wie vor ein hohes praktisches Bedürfnismit der Maßgabe, dass eine Auftragsverarbeitung, dieim Ergebnis nicht den Übermittlungsbeschränkungender §§ 67d ff. sowie des § 77 unterliegt, nur dann zu-lässig ist, wenn diese entweder in einem Mitgliedstaatder Europäischen Union oder in einem diesem nach§ 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staatoder in einem Drittland sowie einer internationalenOrganisationen mit Angemessenheitsbeschluss derKommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verord-nung (EU) 2016/679 erfolgt. Dadurch wird gewähr-leistet, dass Sozialdaten nicht in unsichere Drittstaa-ten übermittelt werden. Die Norm basiert, sofern sievorgibt, unter welchen Voraussetzungen die Auf-tragserteilung zur Verarbeitung von Sozialdaten erfol-gen darf, auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Ver-bindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabeb, Satz 3 und hinsichtlich der Verarbeitung besonde-rer Kategorien von Daten auf Artikel 9 Absatz 2 Buch-stabe b bzw. h der Verordnung (EU) 2016/679. Die Zu-lässigkeit einer Bestimmung, mit der die Möglichkeitder Auftragsverarbeitung außerhalb der EU, des EWR-Raums sowie sicherer Drittstaaten oder internationa-ler Organisationen mit Angemessenheitsbeschlusseingeschränkt wird, ergibt sich aus Artikel 49 Absatz5 der Verordnung (EU) 2016/679, weil sie im Ergebniseine Beschränkung der Übermittlung bestimmter Ka-tegorien von personenbezogenen Daten an Drittländervorsieht.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz enthält im Wesentlichen die Regelun-gen aus dem bisherigen Absatz 5. Satz 1 Nummer 2,zweiter Halbsatz und Satz 2 werden gestrichen, weildiese Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Die ur-sprünglich damit beabsichtigte Verfügungskontrollewird angesichts der heutigen weitgehend elektroni-schen Speichermedien nicht mehr durch die Größedes verbliebenen Speichervolumens gewährleistet,weil auch Backup-Dateien mit geringerem Speicher-volumen die gleiche Funktion erfüllen. Für Jobcenterwar der Geltungsbereich von § 80 Absatz 5 Satz 1Nummer 2 bereits durch § 51 des Zweiten Buches So-zialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben worden.

Zu Absatz 4

Das bisher in Absatz 6 geregelte Recht wird beibehal-ten und lediglich redaktionell an die Verordnung(EU) 2016/679 angepasst. Die Verweise auf das Bun-desdatenschutzgesetz werden aufgrund der Neufas-sung des Bundesdatenschutzgesetzes angepasst.

Zu Absatz 5

Bei Verträgen über die Prüfung oder Wartung automa-tisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanla-gen durch andere Stellen im Auftrag, bei denen einZugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werdenkann, handelt es sich um Auftragsverarbeitung imSinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679.Somit sind auch die Absätze 1, 2 und 4 anzuwenden.Hingegen ist Absatz 3 - wie im bisherigen Recht - aus-geschlossen. Die Anzeige an die Rechts- oder Fach-aufsichtsbehörde hat unverzüglich zu erfolgen, wennStörungen im Betriebsablauf zu erwarten oder bereitseingetreten sind und der Vertrag nicht bereits nachAbsatz 1 angezeigt worden ist.

Zu § 81 (Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Da-tenschutz)

Zu Absatz 1

Das geltende Recht zur Bestimmung der für die Anru-fung zuständigen Stellen wird beibehalten und ledig-lich redaktionell angepasst, insbesondere an die Be-griffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung(EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67 und die Neu-fassung des Bundesdatenschutzgesetzes. Gleichzeitigwird mit dieser Regelung das Recht auf Beschwerdebei einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 77der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet.

Zu Absatz 2

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst. Insbesondere werden aufgrundder Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes dieVerweise an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Absatz 3

Das geltende Recht wird beibehalten.

Zu Absatz 4

Das bisher für die in § 35 SGB I genannten Stellen unddie Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 geltendeRecht zur Bestellung von behördeninternen Beauf-tragten für den Datenschutz wird beibehalten. Zu-künftig gilt es auch für den Auftragsverarbeiter. NachArtikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehtauch für Auftragsverarbeiter die Pflicht zur Benen-nung eines Datenschutzbeauftragten. Aufgrund derNeufassung des Bundesdatenschutzgesetzes werdendie Verweise an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)

Zu Absatz 1

Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 78Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679. Danach hat jede natürliche oder juristischePerson, also auch jede Behörde, das Recht auf einenwirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einensie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einerAufsichtsbehörde oder zur Geltendmachung einesVerstoßes einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti-kels 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Eshandelt sich um eine bereichsspezifische Rechtsvor-schrift im Sinne von § 51 Absatz 1 Nummer 10 desSozialgerichtsgesetzes (SGG), die den Rechtsweg zuden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 20Bundesdatenschutzgesetz findet insoweit keine An-wendung. Es ist sachgerecht, insoweit die Zuständig-keit der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen, weilviele sozialdatenschutzrechtliche Fragestellungensich nicht vom zugrundeliegenden materiellen Sozi-alrecht trennen lassen und daher von der Fachge-richtsbarkeit zu beantworten sind (siehe z.B. BSGvom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 - 43 sowieBSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R - BSGE 110, 75-83). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbar-keit für Schadensersatz- und Amtshaftungsklagenbleibt unberührt.

Satz 2 stellt sicher, dass § 20 des Bundesdatenschutz-gesetzes gilt, wenn aufgrund der Einordnung als be-sonderer Teil des Sozialgesetzbuchs nach § 68 SGB Izwar für das materielle Recht das SGB I und dasSGB X gilt, aber mangels Eröffnung des Sozialrechts-

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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wegs nach § 51 SGG der Verwaltungsrechtsweg gege-ben ist, z.B. in Angelegenheiten, die Sozialdaten imRahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzesoder des Wohngeldgesetzes betreffen. Auch für dieDurchführung der Streitigkeiten im Sinne des Arti-kels 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dann derVerwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt vorbehalt-lich der Voraussetzungen einer anderen bundesrecht-lichen Zuweisung wie z.B. nach § 32i der Abgaben-ordnung.

Befugt zur Erhebung eines gerichtlichen Rechtsbe-helfs sind alle natürlichen oder juristischen Perso-nen, die vom Beschluss der Aufsichtsbehörde rechts-verbindlich betroffen sind. Dies sind die Adressatendes Beschlusses und können unter Umständen auchdrittbetroffene Behörden oder deren Rechtsträgersein, sofern sie durch den Beschluss in eigenenRechtspositionen relevant berührt werden. In Be-tracht kommt dies beispielsweise bei der Bestands-kraft fähigen Beschlüssen der Aufsichtsbehörde,durch welche die Übermittlung von Sozialdaten anauskunftsberechtigte Behörden untersagt wird.

Satz 3 bestimmt, dass von der Regelung das Bußgeld-verfahren ausgenommen ist, da in diesem Anwen-dungsbereich wie im Strafverfahren der Weg zu denGerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnetist.

Zu Absatz 2

Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der folgen-den Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

Zu Absatz 3

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlichaus § 57 SGG. An dem in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGGzum Ausdruck kommenden Gedanken der besonde-ren Schutzbedürftigkeit der vor Sozialgerichten kla-genden natürlichen Personen soll sich auch im Fallevon Streitigkeiten nach Absatz 1 nichts ändern. So-fern eine juristische Person gegen die Aufsichtsbe-hörde klagt, wird eine Konzentration der Zuständig-keit des Sozialgerichts am Sitz der Aufsichtsbehördevorgenommen, um vorhandenes Erfahrungswissendort zu bündeln.

Zu Absatz 4 und 5

Absatz 4 ist im Rahmen des Artikels 74 Absatz 1Nummer 1 des Grundgesetzes eine kompetenzrecht-lich zulässige Abweichung von § 70 Nummer 3 SGG.Auf der Grundlage des Absatzes 4 legt Absatz 5 dieVerfahrensbeteiligten fest.

Zu Absatz 6

Nach dieser Regelung ist das Vorverfahren ausge-schlossen. Mangels einer der Aufsichtsbehörde über-geordneten Behörde würde der mit einem Vorverfah-ren angestrebte Devolutiveffekt nicht erreicht.

Zu Absatz 7

Es besteht keine Befugnis, durch Verwaltungsent-scheidung die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage einer anderen Behörde auszuschließen.Unbeschadet der Anordnungskompetenz des oder derBundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-formationsfreiheit stehen sich die beteiligten Verwal-tungsträger nicht in einem Subordinationsverhältnis

gegenüber. Im Falle eines Rechtsstreits kann eine ver-bindliche Entscheidung allein durch das Sozialge-richt getroffen werden.

Zu § 81b (Klagen gegen den Verantwortlichen oderAuftragsverarbeiter)

Die Norm dient der Durchführung von Artikel 79 derVerordnung (EU) 2016/679, nach dessen Absatz 1jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbarenverwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichenRechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Be-schwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel77 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf einenwirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sieder Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verord-nung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Ein-klang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitungihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Diesergibt sich für das deutsche Recht hinsichtlich derVerletzung der Rechte aus der unmittelbar wirkendenVerordnung durch öffentliche Stellen bereits aus Ar-tikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Sofern es um dieRechteverletzung durch einen privaten Auftragsver-arbeiter geht, begründet Artikel 79 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 dieses Klagerecht erst.

Zu Absatz 1

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-legenheiten nach § 51 SGG, wie sie § 81b Absatz 1anordnet, ergibt sich bereits kraft Sachzusammen-hangs, weshalb die Norm nur deklaratorische Bedeu-tung hat.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679 können Klagen wegen eines Verstoßes ge-gen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben wer-den, in dem der beklagte Verantwortliche oder Auf-tragsverarbeiter seine Niederlassung hat oder – soferndie Beklagte nicht als Behörde in Ausübung ihrer ho-heitlichen Befugnisse tätig geworden ist – vor den Ge-richten des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Per-son ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Vor-schrift regelt nur die internationale Zuständigkeitund geht insoweit der Verordnung (EU) 1215/2012vor (vgl. Erwägungsgrund 147 der Verordnung (EU)2016/679 und Artikel 67 der Verordnung (EU)1215/2012). Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU)2016/679 regelt aber nicht die örtliche Zuständigkeit.Diese richtet sich bei Angelegenheiten, für die die So-zialgerichtsbarkeit zuständig ist, nach § 57 SGG. Da-nach ist entscheidend der Wohnsitz oder Beschäfti-gungsort des Klägers, nur im Falle der Klage einer ju-ristischen Person gegen eine Privatperson deren„Sitz“, „Wohnsitz“ oder „Aufenthaltsort“. Ähnlichwie die Zivilprozessordnung (ZPO), deren § 21 Ab-satz 1 den Gerichtsstand der Niederlassung bei Kla-gen nur dann für maßgeblich erklärt, wenn die Klageeinen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassunghat, enthält das SGG keine ausdrückliche Regelungzum Gerichtsstand bei Sitz des Beklagten im Ausland.Daher ist eine ergänzende Regelung zu § 57 Absatz 3SGG erforderlich, damit beispielsweise ein Betroffe-ner mit ausschließlichem Wohnsitz und Beschäfti-gungsort im Ausland auch gegen einen Auftragsverar-beiter, der Sozialdaten im Zusammenhang mit einerAngelegenheit nach § 51 SGG verarbeitet und nur

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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eine Niederlassung, nicht aber seinen Sitz in Deutsch-land hat, vor dem für den Ort der Niederlassung zu-ständigen Sozialgericht klagen kann. Einer zusätzli-chen Regelung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 derVerordnung (EU) 2016/679 zwecks Ausschlusses ei-nes inländischen Gerichtsstands bei Klagen von be-troffenen Personen, die ihren Aufenthaltsort inDeutschland haben, gegen ausländische Behörden be-darf es nicht, weil bereits die Fassung des § 51 SGGdie Unterwerfung des Beklagten unter die deutscheGerichtsbarkeit voraussetzt (BSG vom 26.1.1983 - 1 S2/82 - BDSGE 54, 250-256).

Zu Absatz 3

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 ist ein Verantwortlicher oder Auftragsverar-beiter, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung(EU) 2016/679 in deren Anwendungsbereich fällt,also keine Niederlassung in der Europäischen Unionhat, verpflichtet, einen Vertreter in der EuropäischenUnion zu benennen. Dieser dient gemäß Artikel 27Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 den betroffe-nen Personen sowie den Aufsichtsbehörden als An-laufstelle. Es ist daher sachgerecht, ihn auch als be-vollmächtigt anzusehen, Zustellungen in Zivilge-richtsverfahren vor deutschen Gerichten gemäß § 171ZPO für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbei-ter entgegenzunehmen. Hierdurch werden insbeson-dere die praktischen Schwierigkeiten bei der grenz-überschreitenden Zustellung einer Klage vermieden.Es bleibt dem zuständigen Gericht allerdings unbe-nommen, einen in einem Drittstaat ansässigen Ver-antwortlichen oder Auftragsverarbeiter – insbeson-dere bei unklarer Sach- und Rechtslage – ausdrück-lich aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtig-ten im Inland gemäß § 63 Absatz 3 SGG zu benennen.

Zu § 81c (Antrag auf gerichtliche Entscheidung beiangenommener Europarechtswidrigkeit eines Ange-messenheitsbeschlusses der Europäischen Kommis-sion)

Die Notwendigkeit der Vorschrift ergibt sich aus § 35Absatz 2 Satz 1 SGB I, weil danach hinsichtlich derVerarbeitung von Sozialdaten das SGB abschließendist. Nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU)2016/679 sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvor-schriften vor, dass Aufsichtsbehörden befugt sind, ge-gebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Ver-fahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteili-gen, um die Bestimmungen der Verordnung durchzu-setzen. Daher ist es erforderlich, eine Regelung zutreffen, die bestimmt, vor welchen Gerichten Auf-sichtsbehörden gegen Angemessenheitsbeschlüsseder Europäischen Kommission im Falle der grenz-überschreitenden Verarbeitung von Sozialdaten kla-gen können.

Es ist sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverar-beitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsseder Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil diedort auftretenden Fragen nicht spezifisch sozialrecht-licher Natur sein dürften.

Einer Regelung entsprechend § 21 BDSG zur Klage-möglichkeit gegen die Anerkennung von Standard-schutzklauseln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe eder Verordnung (EU) 2016/679 sowie gegen Be-schlüsse über die Allgemeingültigkeit von genehmig-ten Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 9 der

Verordnung (EU) 2016/679 bedarf es hingegen nicht,weil weder eine Übermittlung ins noch eine Auf-tragsverarbeitung von Sozialdaten im Ausland aus-schließlich darauf gestützt werden kann.

Zu § 82 (Informationspflichten bei Erhebung von So-zialdaten bei der betroffenen Person)

Zu Absatz 1

Das bisher in § 67a Absatz 3 Satz 2 enthaltene Rechtwird beibehalten und lediglich redaktionell ange-passt, insbesondere an die Begriffsbestimmungennach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Ver-bindung mit § 67.

Die Regelung schränkt die nach Artikel 13 Absatz 1Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 beste-hende Informationspflicht auf der Grundlage von Ar-tikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)2016/679 unter Berücksichtigung der Interessen derbetroffenen Person im Einzelfall im Hinblick auf dieFunktionsfähigkeit der Verwaltung als wichtiges Inte-resse des Mitgliedstaats im Bereich der sozialen Si-cherheit ein.

Zu Absatz 2

Diese Beschränkung der Informationspflicht gilt nurfür die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679 vorgesehene Fallgruppe, dass der Verant-wortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Datenfür einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den,für den die Daten bei der betroffenen Person erhobenwurden. Die Informationspflicht aus Artikel 13 Ab-satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 wirddemgegenüber nicht beschränkt.

Die mit der Verordnung (EU) 2016/679 erstmals ein-geführte (Folge-)Informationspflicht des Verantwort-lichen bei beabsichtigter Zweckänderung findet imSGB X bislang keine Entsprechung. In dieser Konstel-lation besteht im Gegensatz zu der in Artikel 13 Ab-satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgese-henen Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhe-bung der Daten typischerweise kein unmittelbarerKontakt zwischen dem Verantwortlichen und der be-troffenen Person.

Nummern 1 und 2 enthalten Einschränkungen der In-formationspflicht, wenn die Erteilung der Informa-tion über die beabsichtigte Weiterverarbeitung dieordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeitdes Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden(Nummer 1) oder die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes o-der eines Landes Nachteile bereiten würde (Nummer2). Einschränkende Voraussetzung ist in beiden Fäl-len, dass die Interessen des Verantwortlichen an derNichterteilung der Information die Interessen der be-troffenen Person überwiegen.

Nummer 3 schützt die vertrauliche Übermittlung vonDaten an öffentliche Stellen (Artikel 23 Absatz 1Buchstabe e der Verordnung 2016/679). Erfasst sindFallgruppen, in denen die Information der betroffe-nen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Ver-eitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legi-timen – Verarbeitungszwecks führen würde.

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Zu Absatz 3

Die Regelung legt fest, dass der Verantwortliche ge-eignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten In-teressen der betroffenen Person zu treffen hat, wenneine Information der betroffenen Person nach Maß-gabe des Absatzes 2 unterbleibt. Hierdurch wird Arti-kel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umge-setzt. Zu den geeigneten Maßnahmen zählt die Bereit-stellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicherForm kann etwa die Bereitstellung der Informationauf einer allgemein zugänglichen Webseite des Ver-antwortlichen sein (Erwägungsgrund 58 Satz 2 derVerordnung (EU) 2016/679). Die Information hat inEntsprechung zu Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung(EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständli-cher und leicht zugänglicher Form in einer klarenund einfachen Sprache zu erfolgen.

Der Verantwortliche hat schriftlich zu fixieren, auswelchen Gründen er von einer Information abgesehenhat. Die Stichhaltigkeit der Gründe unterliegt derKontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, diedurch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird.Die in Satz 1 und 2 geforderten Maßnahmen findenim Fall des Absatzes 2 Nummer 3 (der vertraulichenÜbermittlung von Daten an öffentliche Stellen) keineAnwendung, da sie zur Vereitelung oder ernsthaftenBeeinträchtigung des - legitimen - Verarbeitungs-zwecks führen könnten.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift bestimmt, dass der Verantwortliche dieInformation der betroffenen Person zeitnah nachzu-holen hat, wenn die Ausschlussgründe des Absatzes2 nur vorübergehend vorliegen.

Zu Absatz 5

Die Norm betrifft den Fall der Informationserteilungbei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen andie Strafverfolgungsbehörden und die übrigen dortaufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalenSicherheit. Durch die Zustimmungspflicht soll dieGefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auf-gaben der Behörden vermieden werden; insbesonderekönnte die betroffene Person vorzeitig von laufendenErmittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder deranderen Behörden erfahren, so dass die Gefahr vonVerdunklungshandlungen entstehen könnte. Ob einesolche Gefahr besteht, kann nur die Stelle beantwor-ten, die die Daten erhalten hat. Die Regelung stütztsich auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d unde der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 82a (Informationspflichten, wenn Sozialdatennicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)

Die Vorschrift enthält ergänzend zu den in Artikel 14Absatz 5 genannten Ausnahmen Einschränkungender Informationspflichten des Verantwortlichen ausArtikel 14 Absatz 1 und 2 sowie bei zweckändernderWeiterverarbeitung nach Absatz 4 der Verordnung(EU) 2016/679, wenn die Sozialdaten nicht bei der be-troffenen Person erhoben wurden

Zu Absatz 1

Nummer 1 Buchstaben a und b sind Parallelregelun-gen zu § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und bdes BDSG. Die Einschränkungen beruhen auf Artikel23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU)

2016/679. Im Übrigen wird auf die Begründung zu §82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 verwiesen.

Nummer 2 greift als Ausnahme von der Informations-pflicht den bisher in § 83 Absatz 4 Nummer 3 enthal-tenen Regelungsgehalt auf, wonach eine Auskunftser-teilung unterbleibt, wenn die Daten oder die Tatsacheihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oderihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwie-genden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen. Ergänzend zu der Aus-nahme nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d der Ver-ordnung (EU) 2016/679, der auf Rechtsvorschriften o-der Satzungsregelungen zum Berufsgeheimnis ab-stellt, wird hier von der Informationspflicht abgese-hen, wenn sich die Geheimhaltungspflicht aus ande-ren Rechtsvorschriften ergibt (z.B. § 25 Absatz 3 SGBX, § 119 SGG) oder die Informationen ihrem Wesennach, insbesondere wegen der überwiegenden be-rechtigten Interessen eines Dritten geheim gehaltenwerden müssen. Diese Regelung stützt sich auf Arti-kel 23 Absatz 1 Buchstaben e und i der Verordnung(EU) 2016/679 und ist in ihrem Umfang im Sinne desArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)2016/679 beschränkt. Sie dient der sozialen Sicher-heit und gleichzeitig dem Schutz der Rechte und Frei-heiten anderer Personen. Durch die Möglichkeit, vonder Information der betroffenen Person abzusehen,wenn diese Information ihrem Wesen nach geheimgehalten werden muss, wird sichergestellt, dass ver-trauliche Informationen an die öffentliche Verwal-tung gegeben werden können, die beispielsweise fürdie Beurteilung der Leistungspflicht eines Sozialleis-tungsträgers wesentlich sind, ohne dass ein Informantdie Offenlegung seiner Identität zu befürchten hat.Die Ausnahme von der Informationspflicht gilt abernur, wenn überwiegende berechtigte Interessen einesDritten an der Geheimhaltung vorliegen und deswe-gen das Interesse der betroffenen Person an der Infor-mationserteilung zurücktreten muss.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 67a Ab-satz 4 und kann als spezifische Bestimmung im Sinnedes Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindungmit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2der Verordnung (EU) 2016/679 erhalten bleiben.

Zu Absatz 3

Es wird eine § 82 Absatz 3 entsprechende Pflicht desVerantwortlichen geregelt, geeignete Maßnahmenzum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der be-rechtigten Interessen der betroffenen Person zu er-greifen. Auf die Begründung zu § 82 Absatz 3 wirdverwiesen.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird das bisher geltende Rechtnach § 67a Absatz 5 Satz 3 erhalten. Auf die Begrün-dung zu § 82 Absatz 1 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Die Norm betrifft den Fall der Informationserteilungbei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen andie dort aufgeführten Behörden. Zur Begründungwird auf die Begründung zu § 82 Absatz 5 verwiesen.

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Ausschussdrucksache 18(11)1031 Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Zu § 83 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen)

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält Einschränkungen des Aus-kunftsrechts der betroffenen Person.

Mit dem Verweis in Nummer 1 auf die in § 82a gere-gelten Ausnahmen von der Informationspflicht wirdsichergestellt, dass insoweit auch kein Auskunfts-recht besteht. Die Regelung entspricht im Wesentli-chen dem Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4.

Mit der Ausnahme nach Nummer 2 wird der Rege-lungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 im Wesentli-chen beibehalten. Danach besteht eine Ausnahme beiunverhältnismäßigem Aufwand, wenn die Daten nurdeshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund von Auf-bewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dür-fen oder ausschließlich der Datensicherung und Da-tenschutzkontrolle dienen. Bei der Ermittlung desAufwands hat der Verantwortliche die für sie beste-henden technischen Möglichkeiten, gesperrte und ar-chivierte Daten der betroffenen Person im Rahmender Auskunftserteilung verfügbar zu machen, zu be-rücksichtigen. Außerdem wird die bisherige Regelungparallel zur Regelung in § 34 Absatz 1 Nummer 2 desBDSG erweitert. Danach hat der Verantwortlichedurch geeignete technische und organisatorischeMaßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwendungder Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist.Die Beschränkung des Auskunftsrechts dient demSchutz der sozialen Sicherheit, indem es die in § 35SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger In-anspruchnahme schützt (Artikel 23 Absatz 1 Buch-stabe e in Verbindung mit Absatz 2 Buchstaben c undg der Verordnung (EU) 2016/679); sofern die Speiche-rung ausschließlich der Datensicherung oder Daten-schutzkontrolle dient, ist zusätzlich Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679einschlägig.

Zu Absatz 2

Mit den Regelungen in Satz 1 und Satz 2 dieses Ab-satzes wird das bisher in Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-haltene Recht beibehalten. Die Beschränkung desAuskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Si-cherheit, indem es die in § 35 SGB I genannten Stel-len vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahmeschützt (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin-dung mit Absatz 2 Buchstaben c und g der Verord-nung (EU) 2016/679).

Mit Satz 3 werden die bislang in Absatz 1 Satz 4 unterBerücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 3 und Ar-tikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 geregeltenVerfahren beibehalten. Die Regelung dient der rechts-sicheren Abwicklung des Auskunftsverfahrens undist als bereichsspezifische Regelung im Hinblick aufArtikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 undAbsatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-ordnung (EU) 2016/679 zulässig.

Die bisher in Absatz 1 Satz 5 enthaltene Regelungwird mit dem letzten Satz dieses Absatzes beibehal-ten. Sie dient dem Schutz des Betroffenen, dem Aus-kunft über gesundheitliche Verhältnisse erteilt wird.

Zu Absatz 3

Mit Satz 1 wird die Pflicht eingeführt, die Gründe derAuskunftsverweigerung zu dokumentieren. MitSatz 2 wird an dem bisher in Absatz 5 enthaltenen

Grundsatz festgehalten, dass die Ablehnung der Aus-kunftserteilung keiner Begründung bedarf, soweitdurch die Mitteilung der Gründe auf die die Entschei-dung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige-rung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Regelun-gen auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 1 Buch-stabe e der Verordnung (EU) 2016/679 sind Maßnah-men zum Schutz der Rechte und Freiheiten der be-troffenen Personen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2Buchstaben c, d, g und h der Verordnung (EU)2016/679. Das gilt auch für die in Satz 3 geregelte Hin-weispflicht zugunsten der betroffenen Person, die bis-her in Absatz 5 Satz 2 der Regelung geregelt war.

Zu Absatz 4

Mit der Norm wird das bisher in Absatz 6 geregelteRecht beibehalten und lediglich redaktionell an dieVerordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 5

Mit der Regelung wird die bisher in § 83 Absatz 3 ent-haltene Regelung beibehalten. Im Übrigen wird aufdie Begründung zu §§ 82 Absatz 5 und 82a Absatz 5verwiesen.

Zu § 83a (Benachrichtigung bei einer Verletzung desSchutzes von Sozialdaten)

Bereits unmittelbar aus der Verordnung (EU)2016/679 ergibt sich die Pflicht einer in § 35 des Ers-ten Buches genannten Stelle (Verantwortlicher), Ver-letzungen des Schutzes personenbezogener Daten,die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönli-chen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zurFolge haben, jeweils der im Sinne des § 81 für denDatenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde (Arti-kel 33 der Verordnung (EU) 2016/679) und der be-troffenen Person (Artikel 34 der Verordnung (EU)2016/679) zu melden. Darüber hinaus wird die bishe-rige Verpflichtung, einen solchen Verstoß der Auf-sichtsbehörde nach § 90 des Vierten Buches zu mel-den, wenn es sich um besondere Arten personenbe-zogener Daten handelt, auf alle Sozialdaten - ein-schließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -ausgeweitet und an die im Zweiten Kapitel des Zehn-ten Buches verwendete Formulierung „Fach- oderRechtsaufsichtsbehörde“ angepasst.

Zu § 84 (Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein-schränkung der Verarbeitung und Widerspruch)

Zu Absatz 1

Die Regelung schränkt das Recht der betroffenen Per-son auf Löschung und die damit korrespondierendePflicht des Verantwortlichen aus Artikel 17 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679 für den Fall, dass eineLöschung wegen der besonderen Art der Speicherungnicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-wand möglich ist und das Interesse der betroffenenPerson an der Löschung als gering anzusehen ist, da-hingehend ein, dass an die Stelle der Löschung dieEinschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Ar-tikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt. Die inArtikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ge-nannten Ausnahmen bleiben von der Vorschrift un-berührt.

Mit den Regelungen in Satz 1 und 2 wird das bishernach Absatz 3 Nummer 3 geltende Recht weitgehendbeibehalten. Der Anwendungsbereich der Regelung

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wird auf die Fälle nicht automatisierter Datenverar-beitung beschränkt. Die Einschränkung dient derKonkretisierung des Tatbestandsmerkmals der „be-sonderen Art der Speicherung“. Eine Löschung vonSozialdaten kommt nicht in Betracht, wenn die Lö-schung im Fall nicht automatisierter Datenverarbei-tung wegen der besonderen Art der Speicherung nichtoder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichund das Interesse der betroffenen Person an der Lö-schung als gering anzusehen ist. Erfasst werden vonder Vorschrift vor allem Archivierungen in Papier-form oder die Nutzung früher gebräuchlicher analo-ger Speichermedien, etwa Mikrofiche, bei denen esnicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-wand möglich ist, einzelne Informationen selektiv zuentfernen.

Durch die Rechtsfolge der Einschränkung der Verar-beitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)wird die Beschränkung des Rechts auf beziehungs-wiese der Pflicht zur Löschung von Sozialdaten aufdas erforderliche Ausmaß im Sinne des Artikels 23Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679begrenzt. Artikel 18 Absatz 2 und 3 und Artikel 19 derVerordnung (EU) 2016/679 finden Anwendung undvermitteln effektive Garantien gegen Missbrauch undunrichtige Übermittlung im Sinne des Artikels 23 Ab-satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Regelungen in Satz 1 und 2 erfolgen zum Schutzder sozialen Sicherheit durch den Schutz der Verwal-tung vor übermäßiger Belastung gemäß Artikel 23 Ab-satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.Der vertretbare Aufwand für den Verantwortlichenbemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technikund erfasst insbesondere nicht oder nur mit unver-hältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oderlöschbare Datenspeicher. Einschränkend gilt diesnach Satz 3 nicht für die Fallgruppe des Artikel 17Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679,da der Verantwortliche bei einer unrechtmäßigen Da-tenverarbeitung nicht schutzwürdig ist und sich nichtauf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Lö-schung wegen der von ihm selbst gewählten Art derSpeicherung berufen kann.

Zu Absatz 2

Mit dieser Regelung wird das bisherige Recht nachAbsatz 1 Satz 2 und 3 beibehalten. Es handelt sich umeine spezifische Regelung im Sinne des Artikels 6 Ab-satz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 undAbsatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung(EU) 2016/679.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 sieht eine Beschränkung zur Wahrungschutzwürdiger Interessen der betroffenen Person vor(Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)2016/679). Sie ergänzt in den Fällen, in denen derVerantwortliche die Sozialdaten der betroffenen Per-son nicht länger benötigt oder unrechtmäßig verarbei-tet hat (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Ver-ordnung (EU) 2016/679), die Regelung des Artikel 18Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)2016/679. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b derVerordnung (EU) 2016/679 erfolgt die Einschränkungder Verarbeitung unrechtmäßig verarbeiteter Datennur auf entsprechendes Verlangen der betroffenen

Person. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-nung (EU) 2016/679 lässt eine Einschränkung derVerarbeitung nicht länger benötigter Daten auf Ver-langen der betroffenen Person nur zu, wenn die be-troffene Person sie zur Geltendmachung, Ausübungoder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.

Die Norm sieht demgegenüber auch ohne entspre-chendes Verlangen der betroffenen Person eine gene-relle Pflicht des Verantwortlichen zur Einschränkungder Verarbeitung vor, wenn er Grund zu der Annahmehat, dass durch die Löschung schutzwürdige Interes-sen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. DieRegelung ist notwendig, da der Verantwortliche nachArtikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätz-lich verpflichtet ist, nicht mehr erforderliche oder un-rechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen.

Die Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Lö-schung soll die betroffene Person in die Lage verset-zen, ihr Verlangen auf Einschränkung der Verarbei-tung gegenüber dem Verantwortlichen zu äußern odersich für eine Löschung der Daten zu entscheiden. Dieswird durch die Unterrichtungspflicht nach Satz 2,welche zugleich eine Maßnahme zum Schutz derRechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interes-sen der betroffenen Person nach Artikel 23 Absatz 2Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt,gewährleistet. In der Regel wird es sich daher nur umeine vorübergehende Beschränkung der Löschungs-pflicht des Verantwortlichen handeln (Artikel 23 Ab-satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu Absatz 4

Diese Norm regelt die bisher in Absatz 3 Nummer 1enthaltene Fallgestaltung. Sie sieht eine Beschrän-kung des Rechts auf Löschung für den Fall vor, dasseiner Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sat-zungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristenentgegenstehen. Die Regelung korrespondiert mit derEinschränkung der Auskunftspflicht des Verantwort-lichen gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 2. Die Ein-schränkung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist istüber die sich unmittelbar aus der Verordnung (EU)2016/679 ergebende Ausnahme des Artikel 17 Ab-satz 3 Buchstabe b – Erfüllung einer rechtlichen Ver-pflichtung nach dem Recht der Union oder der Mit-gliedstaaten – erfasst. Die Ausnahme beruht ebenfallsauf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung(EU) 2016/679 und schützt den Verantwortlichen voreiner übermäßigen Inanspruchnahme im Interessedes Schutzes der sozialen Sicherheit.

Zu Absatz 5

Die Regelung schränkt das Recht auf Widerspruchnach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU)2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle ein, so-weit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentlichesInteresse besteht, das die Interessen der betroffenenPerson überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Ver-arbeitung der Sozialdaten verpflichtet. § 35 setzt öf-fentliche Interessen des Verantwortlichen im Sinnedes Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung(EU) 2016/679 voraus, die im konkreten Einzelfallzwingend sein und Vorrang vor den Interessen der be-troffenen Person haben müssen. Darüber hinaus istdas Recht auf Widerspruch ausgeschlossen, wenneine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

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Zu § 85 (Strafvorschriften)

Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 be-rechtigt und verpflichtet die Mitgliedstaaten, „andereSanktionen“ für Verstöße gegen die Verordnung fest-zulegen. Diese Norm ist damit insbesondere eine Öff-nungsklausel, um neben Geldbußen im Sinne des Ar-tikels 83 der Verordnung (EU) 2016/679 mitglied-staatlich strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.Hiervon wird in § 85 Gebrauch gemacht.

Mit Blick auf Straftaten, die vor Geltung der Verord-nung (EU) 2016/679 begangen wurden, ist klarstel-lend insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 derCharta der Grundrechte der Europäischen Union hin-zuweisen, wonach dann, wenn nach Begehung einerStraftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführtwird, diese zu verhängen ist.

Zu Absatz 1

Durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 42Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes be-steht für Sozialdaten dasselbe Schutzniveau wie fürdie übrigen personenbezogenen Daten. Da Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse in § 35 Absatz 4 SGB I denSozialdaten gleichgestellt werden, werden sie - wieim bisherigen Recht - entsprechend von den Strafvor-schriften erfasst.

Aufgrund des abschließenden Charakters der Verord-nung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Bußgeldtatbe-stände kann der bisherige Verweis in den Strafvor-schriften auf die Bußgeldtatbestände nicht mehr bei-behalten werden.

Zu Absatz 2

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich re-daktionell angepasst.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient dem verfassungsrechtlichen Ver-bot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Re-gelungsgehalt des bisherigen § 42a Satz 6 des BDSGa. F., der mit dem neuen BDSG in § 42 Absatz 4 erhal-ten bleibt. Sie wird auf die Öffnungsklausel des Arti-kels 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ge-stützt, wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften fürVerstöße gegen diese Verordnung festlegen und allezu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmentreffen.

Zu § 85a (Bußgeldvorschriften)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt dieVerhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen dieVerordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass diebisher geltenden Bußgeldtatbestände nicht mehr er-halten bleiben.

Zu Absatz 1

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten gilt das Gesetz für Ordnungswid-rigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. Davon ab-weichend erstreckt § 85a Absatz 1 über einen Verweisauf § 41 des BDSG das Gesetz über Ordnungswidrig-keiten grundsätzlich auch auf Verstöße nach Artikel83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679.

Da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 35 Absatz4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt werden, giltArtikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 entspre-chend. Damit finden wie im bisherigen Recht die im

Sozialdatenschutz geltenden Bußgeldtatbeständezum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-sen entsprechende Anwendung.

Zu Absatz 2

Die Regelung dient dem verfassungsrechtlichen Ver-bot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Re-gelungsgehalt des bisherigen § 42a Satz 6 des BDSGa. F., der mit dem BDSG in § 42 Absatz 4 erhaltenbleibt. Sie wird auf die Öffnungsklausel des Artikels84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt,wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verstößegegen diese Verordnung festlegen und alle zu derenAnwendung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zu Absatz 3

Es wird von der Öffnungsklausel des Artikels 83 Ab-satz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch ge-macht, national zu regeln, ob und in welchem Um-fang gegen Behörden und sonstige öffentliche StellenGeldbußen verhängt werden können.

Zu Nummer 3 (§ 100)

Absatz 1 Satz 2 enthält im Gleichklang zu § 67b kon-kretisierende Bestimmungen zur Nachweismöglich-keit der Einwilligung. Artikel 7 Absatz 1 Verordnung(EU) 2016/679 statuiert eine Nachweispflicht des Ver-antwortlichen für das Vorliegen einer wirksamen Ein-willigung. Zum Zweck dieses Nachweises soll die Er-klärung grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen.Mit der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung ab-zugeben, wird berücksichtigt, dass in Zukunft dieKommunikation vermehrt elektronisch geführt wer-den wird. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist esdaher sinnvoll, mit der Ergänzung um die Möglich-keit, die Erklärung auch elektronisch geben zu kön-nen, diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. ImÜbrigen wird durch die Ausgestaltung der Regelungals Sollvorschrift klargestellt, dass bei Bestehen be-sonderer Umstände auch andere Formen der Einwil-ligungserklärung (z.B. in mündlich protokollierterForm) zulässig sind.

Zu Artikel 16 (Änderung des Zwölften Buches Sozi-algesetzbuch)

Zu Nummer 1 a und b:

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerFehler im SGB XII, die auf Änderungen durch das Ge-setz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Än-derung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-setzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) so-wie auf das BTHG vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) zurückgehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Anpassung der Inhaltsübersicht an die neu gefassteÜberschrift zu § 57 SGB XII.

Zu Nummer 1 Buchstabe d:

Angleichung an die Regelung im SGB IX.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerFehler im SGB XII, die auf Änderungen durch das Ge-setz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Än-derung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-setzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) so-wie auf das BTHG vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) zurückgehen.

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Zu Nummer 3 und 4:

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerFehler des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei§ 43a SGB XII handelt es sich um eine Verfahrensbe-stimmung, deshalb ist die Vorschrift nach der Über-schrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapiteldes SGB XII einzufügen.

Zu Nummern 5 und 6:

Folgeänderung durch die ab 1.1.2018 geltenden Rege-lungen des durch Artikel 12 Nummer 7 des Gesetzesvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügtenRegelungen des Achtzehnten Kapitels des SGB XII.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufas-sung des SGB IX.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellenVersehens.

Zu Nummer 8:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstaben a und b.

Zu Artikel 17 (Änderung der Werkstätten-Mitwir-kungsverordnung)

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Einlei-tungssatz und in Nummer 1:

Der Einleitungssatz muss sich hinsichtlich der letztenÄnderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung(WMVO) auf die zum 30. Dezember 2016 in Kraft ge-tretene Änderung durch Artikel 22 BTHG beziehen.

Mit Artikel 22 Nummer 2 wurde § 1 Absatz 1 derWMVO neu gefasst. In der Folge wäre in Artikel 19Absatz 18 Nummer 1 das Wort „Absatz“ nicht abge-kürzt zu verwenden gewesen, sondern ausgeschrie-ben. Außerdem ist die bisher in § 1 Absatz 1 WMVOenthaltene Verweisung auf § 139 SGB IX im Zuge derNeufassung entfallen. Bedarf für eine Anpassung derentfallenen Verweisung besteht damit nicht, derzweite Teil des Änderungsbefehls zu Artikel 19 Ab-satz 18 Nummer 1 ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Bundesteilhabegeset-zes)

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um die Beseitigung zweier redaktio-neller Fehler:

Zu Buchstabe a:

§ 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung derBehindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2017(BGBl. I S. 1757, 1760) zu § 15.

Zu Buchstabe b:

§ 64 SGB IX, auf den hier verwiesen wird, wird durchdas Bundesteilhabegesetz nicht zu § 82 SGB IX, son-dern zu § 86 SGB IX.

Zu Nummer 2:

Mit der Aufhebung wird eine fehlerhafte Verweisungauf Vorschriften des Neunten Buches beseitigt. EineRichtigstellung erfolgt in Artikel 2e.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um die Beseitigung redaktionellerFehler des Bundesteilhabegesetzes.

Zu Nummer 4:

Artikel 9 regelt die notwendigen Änderungen im Ach-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgrund derÄnderungen durch das Bundesteilhabegesetz imSGB IX und SGB XII. Da die in Bezug genommen Än-derungen durch das Bundesteilhabegesetz erst am1. Januar 2020 in Kraft treten oder inhaltlich relevantwerden, müssen auch die Änderungen im SGB VIIIerst zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Zu Artikel 19 (Änderung des Opferentschädigungs-gesetzes)

§ 3a Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde durchdas 3. OEG-Änderungsgesetz vom 25. Juni 2009 in dasOEG eingefügt. Die Zahlbeträge für die Einmalzahlun-gen sowie der Zuschuss zu Überführungs- und Beer-digungskosten nach § 3a Absatz 2 und 3 OEG sindseitdem nicht erhöht worden. Angesichts der inzwi-schen verstrichenen Zeit und der aktuell zunehmen-den Gefahr, Opfer einer Gewalttat im Ausland zu wer-den, sollen die Einmalzahlungen für Geschädigte undihre Hinterbliebene sowie der Zuschuss zu Überfüh-rungs- und Beerdigungskosten angemessen erhöhtwerden.

Zu Artikel 20 (Evaluierung)

Die Auswirkungen der Maßnahmen in den Artikel 3,4 und 5 sollen nach einer Anlaufzeit in fachlich ge-eigneter Weise überprüft werden.

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Der Absatz regelt das grundsätzliche Inkrafttreten desGesetzes am Tag nach der Verkündung und die ab-weichenden Inkrafttretenszeitpunkte einzelner Arti-kel dieses Gesetzes.

Zu Absatz 2

Das Inkrafttreten des Artikels 16 Nummer 1 Buch-stabe a und b zum 1. Juli 2017 ist eine redaktionelleFolgeänderung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Er-mittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung desZweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3189). Der in diesemGesetz in Artikel 16 in Bezug genommene § 43a SGBXII tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Zu Absatz 3

Das Inkrafttreten der Artikel 8, 14, 16 Nummer 1Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 17zum 1. Januar 2018 ist eine redaktionelle Folgeände-rung zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzesvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Die Teile 1und 3 des SGB IX treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Zu Absatz 4

Da die Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 99 Ab-satz 2 der Verordnung ab dem 25. Mai 2018 unmittel-bar geltendes Recht in Deutschland ist, treten die Än-derungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Zu Absatz 5

Die technische Umsetzung der Möglichkeit zur Über-prüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten

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durch die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgeset-zes zuständigen Behörden setzt die Beschaffung undbundesweit flächendeckende Ausstattung der Leis-tungsbehörden mit der notwendigen Hard- und Soft-ware sowie eine Schulung der Mitarbeiter in den Leis-tungsbehörden voraus. Die Ausstattung der Leis-tungsbehörden kann erst nach Abschluss des Verga-beverfahrens erfolgen.

Zu Absatz 6

Korrektur eines redaktionellen Versehens zum In-krafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23. De-zember 2016 (BGBl. I S. 3234). Artikel 25 Absatz 3 bis7 des Bundesteilhabegesetzes sollen bereits am Tagnach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.