Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge im ... · Beurteilung der Arbeitsbedingungen...

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Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb 1 5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium – Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath Dr. Peter Kujath BAuA Berlin Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. 5. Juli 2016

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Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge

im Betrieb

1 5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath

Dr. Peter Kujath

BAuA Berlin

Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V.

5. Juli 2016

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Überblick

Individuelle und kollektive Schutzmaßnahmen und

Maßnahmen zu ihrer Begründung

Arbeitsmedizinische Vorsorge als Maßnahme zur

Begründung individueller Schutzmaßnahmen

Wunschvorsorge – Ein Sonderfall?

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 2

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Beurteilung der Arbeitsbedingungen

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 3

ArbSchG § 5 (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,

welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

„Eigentliche“ Schutzmaßnahmen

Maßnahmen zur M.-Begründung

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Maßnahmenkategorien

1. Eigentliche Schutzmaßnahmen

– Gefährdungsarme Arbeitsgestaltung,

– Sicherheitstechnische Maßnahmen,

– PSA,

– …

2. Maßnahmen zur Begründung von Schutzmaßnahmen

– Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

– Befähigungsprüfungen,

– Arbeitsmedizinische Vorsorge,

– …

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 4

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Rangreihungsprinzipien

§ 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze“:

individuelle Maßnahmen nachrangig

Gefahrenbekämpfung an der Quelle

Gefährdungsarme Arbeitsgestaltung vor Maßnahmen zur

Gefährdungsminderung

Weitere Rangreihungs-Prinzipien:

Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention

Primärprävention vor Sekundärprävention

Objektiver vor subjektivem Arbeitsschutz

Technische Maßnahmen vor persönlichen M. ([S]-T-O-P)

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Technische Maßnahmen

(Durchschnittliche Anforderungen

an die Beschäftigten)

Technische Maßnahmen

(Durchschnittliche Anforderungen

an die Beschäftigten)

Besondere Anforderungen an die

Beschäftigten

Wegetheorie nach Gniza (1910−2006)

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 6

Erfolgsaussichten

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Gniza: Wege zur Arbeitssicherheit

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In: ARBEIT UND SOZIALFURSORGE Nr. 7/53

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Durchschnittsbezogenheit (Gniza 1953)

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 8

„Es gibt verhältnismäßig wenig sicherheitstechnische Maßnahmen und

Einrichtungen, die im strengen Sinn vollkommen sind. Meistens bezieht

man die Sicherheitstechnik, solange es tragbar erscheint, auf

durchschnittliche Produktionsbedingungen und auf ein

durchschnittliches Können der Kollegen. Diese bisher nicht klar erkannte

Durchschnittsbezogenheit ist einer der problematischsten Punkte in der

Sicherheitstechnik.“

„Die Durchschnittsbezogenheit mancher sicherheitstechnischer

Maßnahmen […] ist im Grunde nichts anderes als die Erwartung und

Bestimmung eines Maßes der Aufmerksamkeit sowie der Fertigkeiten und

Kenntnisse.“ …

„Schon die Durchschnittsbezogenheit so vieler sicherheitstechnischer

Maßnahmen weist uns an, auf den Menschen zu sehen und zu fragen, ob

er sie erfüllt oder erfüllen kann.“

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Schutzmaßnahmen passen nur für fast jeden

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 9

Besondere Maßnahmen in

Abh. von der individuellen

Sehweite

Urheber der Zeichnung: Anton (rp) 2004

Schematische Zeichnung für einen

normgerechten

Bildschirmarbeitsplatz

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Bsp.: Arbeitsplatzgrenzwert

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 10

GefStoffV §2 (8): „Der Arbeitsplatzgrenzwert ist […]. Er gibt an, bis zu

welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche

Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen

nicht zu erwarten sind.“

Ausnahmen:

„Sh“, „Sa“, „Z“

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Vorschlag: Individuell = individuell begründet

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 11

kollektiv

individuell

Bild zum Sehtest

Bild zur

Bildschirm-

arbeitsplatz-Brille

Schematische Zeichnung für einen

normgerechten

Bildschirmarbeitsplatz

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Thesen

Als individuelle Maßnahmen werden hier Maßnahmen

betrachtet, die aufgrund von Besonderheiten der Person des

Beschäftigten getroffen werden.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine Maßnahme, die

aufgrund der Gefährdung (unabhängig von der Person des

Beschäftigten) Maßnahmen festlegen soll: Kollektive

Maßnahmen.

Kollektive Maßnahmen setzen im besten Fall durchschnittliche

Eigenschaften bei den zu schützenden Beschäftigten voraus.

Kollektive Maßnahmen inkludieren die Möglichkeit individueller

Maßnahmen (Maßnahmen in Abhängigkeit vom Vorliegen

individueller Besonderheiten).

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 12

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Beurteilung der Arbeitsbedingungen

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 13

Beurteilung d. Arbeitsbedingungen:

Maßnahmen zur Begründung kollektiver Schutzmaßnahmen

Beurteilungen der persönlichen

Bedingungen Maßnahmen zur Begründung von

individuellen Schutzmaßnahmen

Kollektive Schutzmaßnahmen

Individuelle

Schutzmaßnahmen auf Abruf

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Rangfolge kollektiver Maßnahmen

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 14

Kollektive Schutzmaßnahmen

Individuelle Schutzmaßnahmen auf

Abruf

Kollektive Schutzmaßnahmen

Individuelle

Schutzmaßnahmen auf

Abruf

Kollektive Schutzmaßnahmen

Individuelle

Schutzmaßnahmen

auf Abruf

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Abrufwahrscheinlichkeit verringern!

Allgemeine gesundheitliche Maßnahmen: Ernährung,

Erholung, Beratung zu gesundem Lebensstil, körperliches

Training (Förderung gesundheitlicher Bedingungen der

Beschäftigungsfähigkeit)

Ausbildung, Schulung, Unterweisung, Mitarbeiterbindung

Mitspracherechte, Beteiligung

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 15

(Nach Gniza (1953) wäre das: „Verfahren, um die Bedingungen zu

erfüllen, die im Weg 1 und 2 vom Menschen gefordert werden.“)

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Individuelle Schutzmaßnahmen kommen in Frage

1. Müssen Maßnahmen ergriffen werden, um

festzustellen, ob individuelle Maßnahmen ergriffen

werden müssen?

2. Wie weitgehend müssen die Beschäftigten

mitwirken?

3. Müssen die individuellen Maßnahmen tatsächlich

ergriffen werden?

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 16

Kriterien: (A) Ausmaß der Gefährdung

(B) Diagnostisches Potenzial

(C) Wirksamkeit der individuellen Maßnahme (präventives Pot.)

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Einordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 17

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Arbeitsmedizinische Beurteilungen

12.4.2016 Gefahrstoffe, Biomonitoring – IAS-Fachtagung – P. Kujath 18

Handlungsoptionen

Tätigkeitswechsel

Einzelmaßnahme

Fristverkürzung

Impfung

Training

Therapie

Lebensstiländerung

Arbeit

Gesundheit

Individuum Individuum

Arbeitsmedizinische Beurteilung

Messwerte Befunde Diagnosen

Gesundheitsschutz

sichern und

verbessern,

Verhütung

arbeitsbedingter

Gesundheits-

gefahren

(ArbSchG)

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Begründung individueller Maßnahmen

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 19

Beurteilung d. Arbeitsbedingungen:

Maßnahmen zur Begründung kollektiver Schutzmaßnahmen

Kollektive Schutzmaßnahmen

Individuelle Schutzmaßnahmen

aufgrund gesundheitlicher

Besonderheiten -- auf Abruf

Beurteilungen der Wechsel-

wirkung der einzelnen Personen

mit den Arbeitsbedingungen

(arbeitsmedizinische

Beurteilungen)

Individuelle Maßnahmen (einschließlich individuelles Handeln)

AMV AMV

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Nebenzwecke der arbeitsmedizinischen Vorsorge

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Ärztlicher Rat zur

allgemeinen

Gesundheit

Zufallsbefunde

Erkenntnisse aus der Vorsorge

über unzureichende

Schutzmaßnahmen

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Thesen

Kollektive Maßnahmen inkludieren individuelle

Maßnahmen (Maßnahmen in Abhängigkeit vom

Vorliegen individueller Besonderheiten) als

Möglichkeit („auf Abruf“).

AMV ist eine mögliche Maßnahme zur Begründung

dieser individueller Maßnahmen im Einzelfall.

AMV erfüllt auch Nebenzwecke (Erkenntnisse über

unzureichende Schutzmaßnahmen, allgemeine

Beratung).

Die Verbindlichkeit der AMV beeinflusst nicht ihren

arbeitsschutztheoretischen Status.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 21

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Wunschvorsorge – Ein Sonderfall?

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Wunschvorsorge – Definition

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 23

ArbMedVV § 5a: „Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der

Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig

arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des ArbSchG zu ermöglichen, es

sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der

getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden

zu rechnen.“

ArbSchG § 11: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch

unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu

ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu

lassen, es sei denn, ….“

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Ideale Struktur des Vorsorgewunsches

Beschäftigte benennen ein Tätigkeitsmerkmal, das eine

Gefährdung darstellt.

Wegen dieser Gefährdung möchten sie regelmäßig an

arbeitsmedizinischen Untersuchungen teilnehmen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 24

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Wunschvorsorge – Normalform

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 25

Arbeitgeber:

Prüfen durch

auf der

Grundlage

der BdA

Beschäftigte Vorsorge-

wunsch

Vorsorge-

wunsch

Betriebsarzt berät

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Prüfung des Vorsorgewunsches

Wurde das gefährdende Tätigkeitsmerkmal in der BdA

berücksichtigt?

– Wenn nein: ggf. Überprüfung der BdA.

Enthalten die wegen des gefährdenden Tätigkeitsmerkmals

ergriffenen Schutzmaßnahmen die Möglichkeit individueller

Maßnahmen?

– Wenn nein: ggf. Überprüfung der BdA.

Wurde wegen der Möglichkeit individueller M. aufgrund

gesundheitlicher Besonderheiten bereits arbeitsmedizinische

Vorsorge etabliert?

– Wenn nein: ggf. Überprüfung der BdA.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 26

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Wunschvorsorge – Normalform

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 27

Arbeitgeber:

Prüfen durch

auf der

Grundlage

der BdA

Arzt nach § 7

regelmäßige

arbeitsmed.

Unter-

suchungen

Beschäftigte Vorsorge-

wunsch

Vorsorge-

wunsch Auftrag zur

Vorsorge

Auftrag zur

Vorsorge

Individuelle

Maßnahmen (inkl.

individuelles

Handeln)

Betriebsarzt berät

Aufhebung des

Anlasses,

Ablehnung

Aufhebung des

Anlasses,

Ablehnung

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Probleme der Wunschvorsorge

Festlegung kann nicht auf vorweggenommene

Beurteilungen (wie bei Pflicht- und Angebotsvorsorge)

zurückgreifen.

Mit dem Begehren nach Wunschvorsorge exponieren sich

die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber (besonders

in kleineren Betrieben).

Ein Durchschauen der komplizierten Rechtslage kann

nicht von den Beschäftigten erwartet werden.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 28

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Was könnte ein Vorsorgewunsch noch bedeuten?

Wunsch nach Abklärung des Verdachts auf eine

arbeitsbedingte Erkrankung.

Wunsch nach vorzeitiger Nachuntersuchung wegen einer

Erkrankung oder körperlichen Beeinträchtigung, die zu

einem erhöhten individuellen Risiko führt.

Wunsch nach Teilnahme an einem betrieblichen

Gesundheitsprogramm.

Inanspruchnahme von Präventionsleistungen der

Krankenkassen nach PrävG (z.B. Impfungen).

Beschwerde über ungesunde oder gefährliche

Arbeitsbedingungen.

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Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 29

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Wunschvorsorge – Ein Sonderfall?

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 30

Potenzielle Besonderheiten in der

AME:

• Betriebsarztsprechstunde als

Zugangsweg

• Ganzheitlicher Vorsorgeansatz

• Einbeziehung anderer

Untersuchungstypen

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AME Wunschvorsorge: Zugangswege

Beschäftigter äußert Wunsch gegenüber dem Arbeitgeber

Beschäftigter äußert Wunsch bei einer

betriebsärztlichen Sprechstunde

Beschäftigter äußert Wunsch bei Maßnahmen der allg.

Gesundheitsvorsorge

Wunsch ergibt sich bei anderem Vorsorgeanlass

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 31

Zugangsweg ist noch keine Vorsorge!

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Lösung: Betriebsarztsprechstunde

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 32

Arbeitgeber:

Prüfen auf

der

Grundlage

der BdA

Arzt nach § 7

regelmäßige

arbeitsmed.

Unter-

suchungen

Beschäftigte Vorsorge-

wunsch

Vorsorge-

wunsch Auftrag zur

Vorsorge

Auftrag zur

Vorsorge

Individuelle

Maßnahmen (inkl.

individuelles

Handeln)

Betriebsarztsprechstunde:

Vorprüfung des

Vorsorgewunsches auf

der Grundlage der BdA

AG beauftragt pauschal

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Denkbare pauschale Aufträge an den BA

Vorklärung von Wunschvorsorgewünschen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn

Wunschvorsorgeanlass bei der jeweiligen Gefährdung

bereits Bestandteil der BdA ist.

Vorzeitige Nachuntersuchungen auf Verlangen bei

Verdacht auf Erkrankungen oder körperlichen

Beeinträchtigungen, die eine Risikoerhöhung mit sich

bringen.

Untersuchungen bei Verdacht auf Erkrankungen infolge

einer gefährdenden Tätigkeit (Angebotsvorsorge nach § 5

(2)).

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 33

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Betriebsarztsprechstunde

Sprechstunde: Möglichkeit der

Inanspruchnahme von

Beratungsleistungen

– auf Kosten des Arbeitgebers,

– ohne Rechtfertigungspflicht.

ASiG und DGUV Vorschrift 2 regeln

keinen Anspruch der Beschäftigten auf

„ärztliche Betreuung“ durch den

Betriebsarzt.

Betriebsarztsprechstunden für

Beschäftigte sind eine freiwillige Leistung

des Arbeitgebers.

Pauschale Übereinkünfte über

Leistungsumfang erforderlich.

5.7.2016

Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 34

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AME WV – Ganzheitlichkeit

„Die ArbMedVV verfolgt einen ganzheitlichen

Vorsorgeansatz. Jeder Vorsorgetermin dient dazu … die

gesamte Arbeitssituation und ihre Auswirkungen auf die

Gesundheit zu thematisieren …“ (S. 10)

„Die Wunschvorsorge beinhaltet eine individuelle

arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung zu allen

arbeitsbezogenen Gesundheitsfragen.“ (S. 11)

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 35

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Ganzheitlichkeit – Was ist eigentlich gemeint?

Berücksichtigung von Nebenfaktoren bei der

Beurteilung eines spezifischen

Zusammenhangs?

Betrachtung aller Faktoren in ihrer Totalität?

Betrachtung des Menschen in seiner

Unteilbarkeit?

Ermittlung und Beurteilung jedes einzelnen

denkbaren Zusammenhangs?

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 36

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AME WV – Einbeziehung anderer Untersuchungstypen

„Wenn ein Beschäftigter zum Beispiel einen Zusammenhang

zwischen einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz und

vorhandenen Beschwerden vermutet, ist der Betriebsarzt eine

wichtige erste Anlaufstelle und die Wunschvorsorge ein gutes

Instrument zur persönlichen Aufklärung und Beratung.“

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 37

„Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer psychischen

Erkrankung und Arbeitsplatzbedingungen. Hierbei ist die

individuelle Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation von

besonderer Bedeutung.“

Untersuchung bei Verdacht auf ursächlichen Zusammenhang

Untersuchung bei Erkrankung oder körperlicher

Beeinträchtigung (derzeit nicht geregelt!)

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Fazit zur Wunschvorsorge

Auch Anlässe für die Wunschvorsorge beruhen auf der BdA.

Ein „neuer“ Vorsorgewunsch kann Anlass für eine Aktualisierung

der BdA sein.

Ein Vorsorgewunsch kann Ausdruck anderer Ansprüche sein. Die

Betriebsarztsprechstunde ist ein nützliches Instrument zur

Vorklärung von Vorsorgewünschen. Sie ist eine freiwillige AG-

Leistung.

Betriebsarztsprechstunde ist ein Zugangsweg (Vorklärung) zur

Wunschvorsorge. Ein Zugangsweg ist aber keine Vorsorge.

Einzeluntersuchungen bei mutmaßlich arbeitsbedingten

Erkrankungen sowie bei mutmaßlich disponierenden Erkrankungen

und Beeinträchtigungen passen nicht in das vorgestellte Konzept.

5.7.2016

Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 38

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Zusammenfassung

Kollektive Schutzmaßnahmen sind das Ergebnis der Beurteilung

der Arbeitsbedingungen.

Individuelle Schutzmaßnahmen (Vorschlag einer Neudefinition!)

sind das Ergebnis der Beurteilung individueller Besonderheiten

von Personen, die unter diesen Bedingungen tätig sind

(Wechselwirkungen).

Individuelle Schutzmaßnahmen sind in kollektiven

Schutzmaßnahmen als Möglichkeit angelegt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Maßnahme zur

Begründung individueller Schutzmaßnahmen.

Wunschvorsorge ist kein Sonderfall.

5.7.2016 Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium –

Arbeitsmedizinische Vorsorge – P. Kujath 39