Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) · der saP werden die Auswirkungen der...
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Bebauungsplan
“Sandgrube“
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP)
GEKOPLAN – Marhördt 15 – 74420 Oberrot
Bebauungsplan
“Sandgrube“
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP)
Auftraggeber: Stadtverwaltung Crailsheim
Marktplatz 1
74564 Crailsheim
Telefon: 07951/403-0
Fax: 07951/403-400
www.crailsheim.de
Auftragnehmer: GEKOPLAN M. Hofmann
Marhördt 15
74420 Oberrot
Tel. 07977 / 1690
Fax 07977 / 910570
www.gekoplan.de
Bearbeiter: Martin Hofmann (Dipl. Geoökologe)
gefertigt: Oberrot, den 25.09.2011 --------------------------------
Hofmann
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan “Sandgrube“
GEKOPLAN – Marhördt 15 – 74420 Oberrot
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Vorbemerkung ............................................................................................................................. 3
2 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................ 3
3 Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ................................................................. 5
4 Gebietsbeschreibung .................................................................................................................. 6
5 Untersuchungsergebnisse
5.1 Avifauna ............................................................................................................................ 7
5.2 Reptilien ............................................................................................................................ 7
6 Artenschutzrechtliche Beurteilung
6.1 Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................ 7
6.2 Betroffenheit von europäischen Vogelarten ...................................................................... 8
6.3 Notwendigkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen .............................................. 8
6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ................................................................ 8
7 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9
8 Literatur ..................................................................................................................................... 10
Anhänge
1 Tabelle der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten und Nahrungsgäste
2 Karten (3) der Brutvogelarten
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1 Vorbemerkung
Die Stadt Crailsheim beabsichtigt östlich von Crailsheim den Bebauungsplan “Sandgrube“ mit
ca. 0,25 ha Fläche aufzustellen. Nach dem Naturschutzrecht sind für den Bebauungsplan die
artenschutzrechtlichen Belange abzuklären.
Das Büro GEKOPLAN wurde deshalb im März 2011 von der Stadtverwaltung Crailsheim mit
der Ausarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beauftragt. Im Rahmen
der saP werden die Auswirkungen der Planung auf die dem strengen Artenschutz
unterliegenden Tierarten (europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie) untersucht. Es ist zu klären, ob durch das Vorhaben gegen die Verbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird und ob evtl. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.
Als Untersuchungsumfang wurde die Kartierung der Brutvögel des Gebietes und der
Zauneidechse als Art des Anhangs IV festgelegt.
Die Erhebungen wurden zwischen Ende März und Ende Juli 2011 von dem Dipl. Geoökologen
Martin Hofmann durchgeführt.
Abb. 1: Lage des Plangebietes
2 Rechtliche Grundlagen
Schutzstatus
Vögel
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten nach der Vogelschutz-
Richtlinie besonders geschützt. Einige Vogelarten sind in der Anlage 1, Spalte 3 der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bzw. im Anhang A der VO (EG) Nr. 338 aufgeführt
und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.
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Reptilien
Sechs Reptilienarten sind in der Liste der aktuell in Baden-Württemberg vorkommenden Arten
des Anhangs IV enthalten und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.
Alle heimischen Arten der Kriechtiere (Reptilia spp.) sind nach der Bundesartenschutz-
verordnung (BArtSchV) besonders geschützt.
Folgende gesetzliche Regelungen sind zu berücksichtigen:
§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Abs. 1
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abs. 5
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick
auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte
Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Artikel 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Vogelschutz-Richtlinie)
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer
allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die
Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.
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3 Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Als relevante Tierartengruppen, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu
untersuchen sind, wurden die Vögel (Schwerpunkt Bodenbrüter) und die Zauneidechse als Art
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie festgelegt.
Vögel
Die Erfassung des Sommervogelbestandes erfolgte innerhalb eines ca. 2,1 ha
großen Untersuchungsgebietes, welches das Plangebiet und die Umgebung in einer
Breite von ca. 50 m um das überplante Gebiet umfasst. Mit der Ausweitung des
Untersuchungsgebietes auf einen ca. 50 m breiten Streifen um das eigentliche
Plangebiet sollten die Auswirkungen des Vorhabens bspw. durch die Kulissenwirkung
der Gebäude und sonstige Störwirkungen, die über das überplante Gebiet
hinausgehen, bewertet werden.
Die Kartierung erfolgte nach der Revierkartierungsmethode der Methodenstandards
zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005). Es wurden sechs
Begehungen des Gebietes von dem Dipl. Geoökologen Martin Hofmann durchgeführt.
Die Begehungen erfolgten im Jahr 2011 am 6. April, 26. April, 7. Mai, 24. Mai, 6. Juni
und 28. Juni jeweils in den frühen Morgenstunden. Während der Begehungen wurden
alle revieranzeigenden akustisch oder optisch wahrnehmbaren, an die Fläche
gebundenen Vögel punktgenau unter Verwendung standardisierter Symbole in die
Tageskarte eingetragen. Zusätzlich wurden Nahrungsgäste ohne revieranzeigende
Merkmale erfasst. Die Ergebnisse wurden aus den Tageskarten in separate Artkarten
übertragen. Lokale Häufungen von Nachweisen einer Art während verschiedener
Kontrolldurchgänge wurden gemäß den Vorgaben für die einzelnen Arten in SÜDBECK
et al. (2005) als Reviere (Brutverdacht, Brutnachweis) interpretiert. Die Reviere
wurden als kreisförmige Modell-Reviere mit den artspezifischen Reviergrößen in den
Karten dargestellt. Die Angaben zu den Reviergrößen wurden HÖLZINGER (1997,
1999), HÖLZINGER & BOSCHERT (2002), HÖLZINGER & MAHLER (2002) und GLUTZ VON
BLOTZHEIM et al. (1985) entnommen. Bei fehlenden Angaben in der Literatur zu
artspezifischen Reviergrößen wurde als Standard in der Regel ein 1 ha großes
Modell-Revier verwendet. Eine flächenscharfe Abgrenzung ist im Rahmen dieses
umweltfachlichen Beitrags nicht möglich. Nachweise, die nicht den Vorgaben für einen
Brutverdacht oder Brutnachweis gemäß SÜDBECK et al. (2005) entsprechen, wurden
bei besonderen Arten als Punktnachweise in der Karte vermerkt. Als Punktdarstellung
werden auch die genauen Neststandorte einer Art abgebildet. Bei Arten mit einem
sehr großen Revier wird auf eine Darstellung des Reviers verzichtet und nur der
Neststandort, sofern bekannt, vermerkt.
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Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans und Größe des Kartiergebietes
Reptilien (Zauneidechse)
Zur Untersuchung der Zauneidechse wurden die potenziellen Sonnplätze, wie die
Böschung entlang der Straße und der Grasweg entlang der Baumreihe im Süden bei
sechs Begehungen während sonnigem, nicht zu heißem und nicht zu kaltem Wetter in
der Zeit zwischen Ende April und Anfang Juli (26. April, 24. Mai, 9. Juni, 28. Juni,
6. Juli, 7. Juli) langsam abgegangen und nach sich sonnenden Zauneidechsen
abgesucht.
4 Gebietsbeschreibung
Mit dem Bebauungsplan wird fast ausschließlich Acker überplant. Lediglich am südlichen
Rand befindet sich ein ca. 3 m breiter Grasweg vor einer Fichtenreihe entlang der südlich
anschließenden Hausgärten. Die Fichtenreihe steht nach den Unterlagen auf den Parzellen
der Hausgärten und somit außerhalb des Plangebietes.
Im Osten befindet sich außerhalb des Plangebietes eine mit einer grasreichen ausdauernden
Ruderalvegetation bewachsene Böschung zwischen dem Acker und einer Straße. Östlich der
Straße befinden sich größere Nutzgärten, Obstbaumwiesen und Siedlungsbereiche.
Im Süden stockt die genannte hohe Fichtenreihe vor den Hausgärten der Wohnsiedlung.
Im Norden und Westen setzt sich der Ackerschlag in der Umgebung des geplanten
Baugebietes fort. Westlich des Plangebietes verläuft nach dem Acker die tief eingeschnittene
Bahntrasse. Auf den Böschungen des Einschnitts stocken lückig bis dicht Gehölze, die
abschnittsweise auf den Stock gesetzt wurden. Dazwischen wächst eine ausdauernde
grasreiche Ruderalvegetation.
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5 Untersuchungsergebnisse
5.1 Avifauna
Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden insgesamt 22 Vogelarten beobachtet. Nach den
Wertungsvorgaben von Südbeck et al. (2005) sind 13 Arten als Brutvögel des
Untersuchungsgebietes einzustufen. 9 Arten nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche bzw. sind
als Zugvögel zu werten.
Von den 13 Brutvogelarten ist keine nach der Roten Liste als „gefährdet“ oder mit einer
höheren Schutzkategorie eingestuft. Drei Arten (Girlitz, Haussperling, Klappergrasmücke)
stehen auf der Vorwarnliste.
Ein Girlitzpaar brütet nach den Kartierungsergebnissen in den Gehölzen des
Bahntrasseneinschnitts bzw. in den Gehölzen der angrenzenden Wohnsiedlung. Eine Kolonie
von Haussperlingen hat ihre Brutplätze an den Gebäuden und Schuppen der
Wohnsiedlungen im Süden und Osten. Die Ackerflächen werden von den Haussperlingen
häufig zur Nahrungssuche angeflogen. Die Klappergrasmücke brütet in den Gehölzen eines
Hausgartens südlich des Plangebietes.
In den Ackerflächen und auf dem Grasweg des Plangebietes brüten keine Vögel. Für die
Feldlerche, die potenziell in Ackerflächen vorkommt, ist der betroffene Acker zu
unübersichtlich. Die Feldlerche hält mit ihrem Brutplatz zu Kulissen, wie Baumreihen und
Siedlungen einen deutlichen Abstand von 60 bis 120 Metern ein. Der max. 70 Meter breite
Korridor zwischen den Gehölzen an der Bahntrasse und den Obstbaumwiesen im Osten
kommt somit nicht als Brutplatz für die Offenlandart in Frage.
Als Brutplätze werden von den nachgewiesenen Vogelarten in der Umgebung des
Plangebietes die Hausgärten, Nutzgärten und Obstbaumwiesen im Osten und Süden und die
Gehölze und die grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation auf den Böschungen der
Bahntrasse im Westen genutzt.
5.2 Reptilien (Zauneidechse)
In dem Plangebiet gibt es keine Vorkommen der Zauneidechse. Auf der im Osten an den
Acker angrenzenden Böschung und auf dem Grasweg im Plangebiet wurden bei den sechs
Begehungen keine Zauneidechsen gefunden.
6 Artenschutzrechtliche Beurteilung
6.1 Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
In dem Plangebiet wurden keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen.
Fazit:
Von der Planung sind keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen.
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6.2 Betroffenheit von europäischen Vogelarten
Im eigentlichen Plangebiet brüten keine Vogelarten, so dass durch die geplante Bebauung
keine Fortpflanzungsstätten verloren gehen. In der Umgebung brüten ausschließlich häufige
und verbreitete Vogelarten, die jetzt schon die Hausgärten der Wohnsiedlung als Brutplatz
nutzen. Für diese Arten ist mit keiner Beeinträchtigung der Brutplätze durch die Außenwirkung
der neuen Bebauung zu rechnen. Zu den naturschutzfachlich hochwertigen Biotoptypen in
dem Einschnitt der Bahntrasse wird ein deutlicher Abstand eingehalten.
Fazit:
Durch die Planung kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG.
6.3 Notwendigkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der
ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)
Es sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte „continuous ecological
functionality-measures“ (CEF), notwendig.
6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Für die Planung und Bauausführung werden aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten
keine besonderen Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen vorgegeben.
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7 Zusammenfassung
Die Stadt Crailsheim beabsichtigt östlich von Crailsheim den Bebauungsplan “Sandgrube“ mit
ca. 0,25 ha Fläche aufzustellen. Mit der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) werden die Auswirkungen der Planung auf die dem strengen Artenschutz
unterliegenden Tierarten (europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie) untersucht. Es wird geprüft, ob durch das Vorhaben gegen die Verbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird und ob evtl. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.
Als relevante Artengruppen wurden die Brutvögel des Gebietes und die Zauneidechse als Art
des Anhangs IV untersucht.
Mit dem vorgesehenen Wohnbaugebiet werden fast ausschließlich Ackerflächen überplant.
Nur im Süden verläuft innerhalb des Geltungsbereichs ein Grasweg.
In dem Plangebiet gibt es keine Vorkommen der Zauneidechse. Bei den sechs
Untersuchungen gelang kein Nachweis der Art auf dem Grasweg und der an den Acker
angrenzenden Böschung.
Der Acker und der Grasweg werden auch von keinen Vögeln als Brutplatz genutzt. Durch die
geplante Bebauung gehen somit keine Brutplätze von Vogelarten verloren.
In den angrenzenden Hausgärten, Nutzgärten, Obstbaumwiesen und den Gehölzen des
Bahneinschnitts wurden insgesamt 13 Brutvogelarten und 9 Vogelarten als Nahrungsgäste
nachgewiesen. Bei den Brutvogelarten handelt es sich ausschließlich um verbreitete und
häufige Arten. Eine Störwirkung durch die geplante Bebauung auf diese Arten, die häufig im
Siedlungsbereich vorkommen, ist nicht zu erwarten.
Es sind keine Vorgaben für Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aus
artenschutzrechtlichen Gründen notwendig.
Fazit:
Durch das geplante Baugebiet kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44
BNatSchG.
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8 Literatur
GLUTZ VON BLOTZHEIM, U., BAUER, K.M. & E. BEZZEL (1985): Handbuch der Vögel
Mitteleuropas. Passeriformes (1. Teil) Alaudidae – Hirundinidae. Bd. 10/1.
HÖLZINGER, J., BAUER, H-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. (2007): Naturschutz-Praxis,
Artenschutz 11: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-
Württembergs (5. Fassung. Stand 31.12.2004).
HÖLZINGER, J. & BOSCHERT, M. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs Band 2.2 – Nicht-
Singvögel 2 . Tetraonidae (Rauhfußhühner) - Alcidae (Alken), Ulmer-Verlag, Stuttgart, 880
S.
HÖLZINGER, J. & MAHLER, U (2002).: Die Vögel Baden-Württembergs Band 2.3 – Nicht-
Singvögel 3 . Pteroclididae (Flughühner) bis Picidae (Spechte), Ulmer-Verlag, Stuttgart, 547
S.
HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs Band 3.1 – Singvögel 1. Passeriformes
– Sperlingsvögel: Alandidae (Lerchen) – Sylviidae (Zweigsänger), Ulmer-Verlag, Stuttgart,
861 S.
HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs Band 3.2 – Singvögel 2. Passeriformes
- Sperlingsvögel: Muscicapidae (Fliegenschnäpper) und Thraupidae (Ammertangaren),
Ulmer-Verlag, Stuttgart, 939 S.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, S., FISCHER, K. GEDEON, T., SCHIKORE, K., SCHRÖDER & C. SUDFELDT
(Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan “Sandgrube“ Anhang 1 Anhang 3
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Anhang 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Artentabelle Avifauna
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Brutbestand 2000-2004 Tre
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2.2
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-RL
Brutvogel/Brutverdacht
Amsel Turdus merula 600.000-900.000 0 I - !!!
Blaumeise Parus caeruleus 250.000-300.000 0 I - h !!
Buchfink Fringilla coelebs 1.100.000-1.500.000 0 I - h
Girlitz Serinus serinus 40.000-60.000 -1 I V h
Grünfink Carduelis chloris 280.000-340.000 0 I - h !!
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 150.000-200.000 0 I - h !
Haussperling Passer domesticus 500.000-600.000 -1 I V h
Klappergrasmücke Sylvia curruca 20.000-26.000 -1 I V
Kohlmeise Parus major 600.000-650.000 0 I - h
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 450.000-550.000 +1 I - h
Rabenkrähe Corvus corone 90.000-100.000 0 I - h
Rotkehlchen Erithacus rubecula 350.000-450.000 0 I - h
Zilpzalp Phylloscopus collybita 400.000-500.000 0 I - h
Nahrungsgast
Dohle Coloeus monedula 900-1.300 -1 I 3
Eichelhäher Garrulus glandarius 80.000-120.000 0 I - h
Elster Pica pica 35.000-40.000 0 I - h
Feldsperling Passer montanus 100.000-150.000 -1 I V h
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes 30.000-50.000 0 I - h
Mauersegler Apus apus 30.000-50.000 -1 I V h
Pirol Oriolus oriolus 7.000-9.000 -1 I V h
Ringeltaube Columba palumbus 80.000-100.000 +1 I - !!!
Star Sturnus vulgaris 300.000-350.000 -1 I V h
Abkürzungsverzeichnis zu obiger Tabelle:
Trend:
0: Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20%
+1: Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %
+2: Bestandszunahme größer als 50 %
-1: Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 %
-2: Bestandsabnahme größer als 50 %
*: Neu-/Wiederansiedlung
+: Bestand erloschen/ausgestorben (1980 bis 2004)
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Status:
Status I: Regelmäßig brütende heimische Vogelart
Status I ex: Brutvogelarten mit Status I, aber Brutbestand in Bad.-Württ. erloschen
Status II: Unregelmäßig brütende heimische Vogelart (früher "Vermehrungsgäste")
Status IIIa: Regelmäßig brütende Neozoen
Status IIIb: Unregelmäßig brütende Neozoen
Status. IV: Brutstatus ungeklärt, Datengrundlage unzureichend
RL BW: (Rote Liste Einstufung , Stand 31.12.2004; HÖLZINGER et al. 2007)
Verantwortung Bad.-Württ:
h: mehr als 10% des Bestands in Bad.-Württ
sh: mehr als 30% des Bestands in Bad.-Württ
Internationale Verantwortung in Deutschland:
!: Arten mit > 10% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 3 oder ohne SPEC-Status.
!!: Arten mit > 10% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 2 oder NON- SPECE, d.h. >5% des
globalen Bestandes.
!!!: Arten mit > 20% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 2 oder NON- SPECE und
demnach >10% des globalen Bestandes
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan “Sandgrube“ Anhang 2
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan “Sandgrube“ Anhang 2
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