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Bebauungsplan SandgrubeAngaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

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Bebauungsplan

“Sandgrube“

Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

(saP)

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GEKOPLAN – Marhördt 15 – 74420 Oberrot

Bebauungsplan

“Sandgrube“

Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

(saP)

Auftraggeber: Stadtverwaltung Crailsheim

Marktplatz 1

74564 Crailsheim

Telefon: 07951/403-0

Fax: 07951/403-400

[email protected]

www.crailsheim.de

Auftragnehmer: GEKOPLAN M. Hofmann

Marhördt 15

74420 Oberrot

Tel. 07977 / 1690

Fax 07977 / 910570

[email protected]

www.gekoplan.de

Bearbeiter: Martin Hofmann (Dipl. Geoökologe)

gefertigt: Oberrot, den 25.09.2011 --------------------------------

Hofmann

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Vorbemerkung ............................................................................................................................. 3

2 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................ 3

3 Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ................................................................. 5

4 Gebietsbeschreibung .................................................................................................................. 6

5 Untersuchungsergebnisse

5.1 Avifauna ............................................................................................................................ 7

5.2 Reptilien ............................................................................................................................ 7

6 Artenschutzrechtliche Beurteilung

6.1 Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................ 7

6.2 Betroffenheit von europäischen Vogelarten ...................................................................... 8

6.3 Notwendigkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen .............................................. 8

6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ................................................................ 8

7 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9

8 Literatur ..................................................................................................................................... 10

Anhänge

1 Tabelle der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten und Nahrungsgäste

2 Karten (3) der Brutvogelarten

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1 Vorbemerkung

Die Stadt Crailsheim beabsichtigt östlich von Crailsheim den Bebauungsplan “Sandgrube“ mit

ca. 0,25 ha Fläche aufzustellen. Nach dem Naturschutzrecht sind für den Bebauungsplan die

artenschutzrechtlichen Belange abzuklären.

Das Büro GEKOPLAN wurde deshalb im März 2011 von der Stadtverwaltung Crailsheim mit

der Ausarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beauftragt. Im Rahmen

der saP werden die Auswirkungen der Planung auf die dem strengen Artenschutz

unterliegenden Tierarten (europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-

Richtlinie) untersucht. Es ist zu klären, ob durch das Vorhaben gegen die Verbote des § 44

BNatSchG verstoßen wird und ob evtl. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.

Als Untersuchungsumfang wurde die Kartierung der Brutvögel des Gebietes und der

Zauneidechse als Art des Anhangs IV festgelegt.

Die Erhebungen wurden zwischen Ende März und Ende Juli 2011 von dem Dipl. Geoökologen

Martin Hofmann durchgeführt.

Abb. 1: Lage des Plangebietes

2 Rechtliche Grundlagen

Schutzstatus

Vögel

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten nach der Vogelschutz-

Richtlinie besonders geschützt. Einige Vogelarten sind in der Anlage 1, Spalte 3 der

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bzw. im Anhang A der VO (EG) Nr. 338 aufgeführt

und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.

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Reptilien

Sechs Reptilienarten sind in der Liste der aktuell in Baden-Württemberg vorkommenden Arten

des Anhangs IV enthalten und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.

Alle heimischen Arten der Kriechtiere (Reptilia spp.) sind nach der Bundesartenschutz-

verordnung (BArtSchV) besonders geschützt.

Folgende gesetzliche Regelungen sind zu berücksichtigen:

§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

Abs. 1

Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten

oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,

wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu

entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Abs. 5

Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des

§ 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und

Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG

aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54

Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick

auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1

Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-

oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene

Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der

Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte

Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die

Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Artikel 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

(Vogelschutz-Richtlinie)

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer

allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die

Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

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3 Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik

Als relevante Tierartengruppen, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu

untersuchen sind, wurden die Vögel (Schwerpunkt Bodenbrüter) und die Zauneidechse als Art

des Anhangs IV der FFH-Richtlinie festgelegt.

Vögel

Die Erfassung des Sommervogelbestandes erfolgte innerhalb eines ca. 2,1 ha

großen Untersuchungsgebietes, welches das Plangebiet und die Umgebung in einer

Breite von ca. 50 m um das überplante Gebiet umfasst. Mit der Ausweitung des

Untersuchungsgebietes auf einen ca. 50 m breiten Streifen um das eigentliche

Plangebiet sollten die Auswirkungen des Vorhabens bspw. durch die Kulissenwirkung

der Gebäude und sonstige Störwirkungen, die über das überplante Gebiet

hinausgehen, bewertet werden.

Die Kartierung erfolgte nach der Revierkartierungsmethode der Methodenstandards

zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005). Es wurden sechs

Begehungen des Gebietes von dem Dipl. Geoökologen Martin Hofmann durchgeführt.

Die Begehungen erfolgten im Jahr 2011 am 6. April, 26. April, 7. Mai, 24. Mai, 6. Juni

und 28. Juni jeweils in den frühen Morgenstunden. Während der Begehungen wurden

alle revieranzeigenden akustisch oder optisch wahrnehmbaren, an die Fläche

gebundenen Vögel punktgenau unter Verwendung standardisierter Symbole in die

Tageskarte eingetragen. Zusätzlich wurden Nahrungsgäste ohne revieranzeigende

Merkmale erfasst. Die Ergebnisse wurden aus den Tageskarten in separate Artkarten

übertragen. Lokale Häufungen von Nachweisen einer Art während verschiedener

Kontrolldurchgänge wurden gemäß den Vorgaben für die einzelnen Arten in SÜDBECK

et al. (2005) als Reviere (Brutverdacht, Brutnachweis) interpretiert. Die Reviere

wurden als kreisförmige Modell-Reviere mit den artspezifischen Reviergrößen in den

Karten dargestellt. Die Angaben zu den Reviergrößen wurden HÖLZINGER (1997,

1999), HÖLZINGER & BOSCHERT (2002), HÖLZINGER & MAHLER (2002) und GLUTZ VON

BLOTZHEIM et al. (1985) entnommen. Bei fehlenden Angaben in der Literatur zu

artspezifischen Reviergrößen wurde als Standard in der Regel ein 1 ha großes

Modell-Revier verwendet. Eine flächenscharfe Abgrenzung ist im Rahmen dieses

umweltfachlichen Beitrags nicht möglich. Nachweise, die nicht den Vorgaben für einen

Brutverdacht oder Brutnachweis gemäß SÜDBECK et al. (2005) entsprechen, wurden

bei besonderen Arten als Punktnachweise in der Karte vermerkt. Als Punktdarstellung

werden auch die genauen Neststandorte einer Art abgebildet. Bei Arten mit einem

sehr großen Revier wird auf eine Darstellung des Reviers verzichtet und nur der

Neststandort, sofern bekannt, vermerkt.

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Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans und Größe des Kartiergebietes

Reptilien (Zauneidechse)

Zur Untersuchung der Zauneidechse wurden die potenziellen Sonnplätze, wie die

Böschung entlang der Straße und der Grasweg entlang der Baumreihe im Süden bei

sechs Begehungen während sonnigem, nicht zu heißem und nicht zu kaltem Wetter in

der Zeit zwischen Ende April und Anfang Juli (26. April, 24. Mai, 9. Juni, 28. Juni,

6. Juli, 7. Juli) langsam abgegangen und nach sich sonnenden Zauneidechsen

abgesucht.

4 Gebietsbeschreibung

Mit dem Bebauungsplan wird fast ausschließlich Acker überplant. Lediglich am südlichen

Rand befindet sich ein ca. 3 m breiter Grasweg vor einer Fichtenreihe entlang der südlich

anschließenden Hausgärten. Die Fichtenreihe steht nach den Unterlagen auf den Parzellen

der Hausgärten und somit außerhalb des Plangebietes.

Im Osten befindet sich außerhalb des Plangebietes eine mit einer grasreichen ausdauernden

Ruderalvegetation bewachsene Böschung zwischen dem Acker und einer Straße. Östlich der

Straße befinden sich größere Nutzgärten, Obstbaumwiesen und Siedlungsbereiche.

Im Süden stockt die genannte hohe Fichtenreihe vor den Hausgärten der Wohnsiedlung.

Im Norden und Westen setzt sich der Ackerschlag in der Umgebung des geplanten

Baugebietes fort. Westlich des Plangebietes verläuft nach dem Acker die tief eingeschnittene

Bahntrasse. Auf den Böschungen des Einschnitts stocken lückig bis dicht Gehölze, die

abschnittsweise auf den Stock gesetzt wurden. Dazwischen wächst eine ausdauernde

grasreiche Ruderalvegetation.

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5 Untersuchungsergebnisse

5.1 Avifauna

Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden insgesamt 22 Vogelarten beobachtet. Nach den

Wertungsvorgaben von Südbeck et al. (2005) sind 13 Arten als Brutvögel des

Untersuchungsgebietes einzustufen. 9 Arten nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche bzw. sind

als Zugvögel zu werten.

Von den 13 Brutvogelarten ist keine nach der Roten Liste als „gefährdet“ oder mit einer

höheren Schutzkategorie eingestuft. Drei Arten (Girlitz, Haussperling, Klappergrasmücke)

stehen auf der Vorwarnliste.

Ein Girlitzpaar brütet nach den Kartierungsergebnissen in den Gehölzen des

Bahntrasseneinschnitts bzw. in den Gehölzen der angrenzenden Wohnsiedlung. Eine Kolonie

von Haussperlingen hat ihre Brutplätze an den Gebäuden und Schuppen der

Wohnsiedlungen im Süden und Osten. Die Ackerflächen werden von den Haussperlingen

häufig zur Nahrungssuche angeflogen. Die Klappergrasmücke brütet in den Gehölzen eines

Hausgartens südlich des Plangebietes.

In den Ackerflächen und auf dem Grasweg des Plangebietes brüten keine Vögel. Für die

Feldlerche, die potenziell in Ackerflächen vorkommt, ist der betroffene Acker zu

unübersichtlich. Die Feldlerche hält mit ihrem Brutplatz zu Kulissen, wie Baumreihen und

Siedlungen einen deutlichen Abstand von 60 bis 120 Metern ein. Der max. 70 Meter breite

Korridor zwischen den Gehölzen an der Bahntrasse und den Obstbaumwiesen im Osten

kommt somit nicht als Brutplatz für die Offenlandart in Frage.

Als Brutplätze werden von den nachgewiesenen Vogelarten in der Umgebung des

Plangebietes die Hausgärten, Nutzgärten und Obstbaumwiesen im Osten und Süden und die

Gehölze und die grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation auf den Böschungen der

Bahntrasse im Westen genutzt.

5.2 Reptilien (Zauneidechse)

In dem Plangebiet gibt es keine Vorkommen der Zauneidechse. Auf der im Osten an den

Acker angrenzenden Böschung und auf dem Grasweg im Plangebiet wurden bei den sechs

Begehungen keine Zauneidechsen gefunden.

6 Artenschutzrechtliche Beurteilung

6.1 Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

In dem Plangebiet wurden keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen.

Fazit:

Von der Planung sind keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen.

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6.2 Betroffenheit von europäischen Vogelarten

Im eigentlichen Plangebiet brüten keine Vogelarten, so dass durch die geplante Bebauung

keine Fortpflanzungsstätten verloren gehen. In der Umgebung brüten ausschließlich häufige

und verbreitete Vogelarten, die jetzt schon die Hausgärten der Wohnsiedlung als Brutplatz

nutzen. Für diese Arten ist mit keiner Beeinträchtigung der Brutplätze durch die Außenwirkung

der neuen Bebauung zu rechnen. Zu den naturschutzfachlich hochwertigen Biotoptypen in

dem Einschnitt der Bahntrasse wird ein deutlicher Abstand eingehalten.

Fazit:

Durch die Planung kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG.

6.3 Notwendigkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der

ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen

Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)

Es sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte „continuous ecological

functionality-measures“ (CEF), notwendig.

6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

Für die Planung und Bauausführung werden aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten

keine besonderen Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen vorgegeben.

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7 Zusammenfassung

Die Stadt Crailsheim beabsichtigt östlich von Crailsheim den Bebauungsplan “Sandgrube“ mit

ca. 0,25 ha Fläche aufzustellen. Mit der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen

Prüfung (saP) werden die Auswirkungen der Planung auf die dem strengen Artenschutz

unterliegenden Tierarten (europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-

Richtlinie) untersucht. Es wird geprüft, ob durch das Vorhaben gegen die Verbote des § 44

BNatSchG verstoßen wird und ob evtl. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.

Als relevante Artengruppen wurden die Brutvögel des Gebietes und die Zauneidechse als Art

des Anhangs IV untersucht.

Mit dem vorgesehenen Wohnbaugebiet werden fast ausschließlich Ackerflächen überplant.

Nur im Süden verläuft innerhalb des Geltungsbereichs ein Grasweg.

In dem Plangebiet gibt es keine Vorkommen der Zauneidechse. Bei den sechs

Untersuchungen gelang kein Nachweis der Art auf dem Grasweg und der an den Acker

angrenzenden Böschung.

Der Acker und der Grasweg werden auch von keinen Vögeln als Brutplatz genutzt. Durch die

geplante Bebauung gehen somit keine Brutplätze von Vogelarten verloren.

In den angrenzenden Hausgärten, Nutzgärten, Obstbaumwiesen und den Gehölzen des

Bahneinschnitts wurden insgesamt 13 Brutvogelarten und 9 Vogelarten als Nahrungsgäste

nachgewiesen. Bei den Brutvogelarten handelt es sich ausschließlich um verbreitete und

häufige Arten. Eine Störwirkung durch die geplante Bebauung auf diese Arten, die häufig im

Siedlungsbereich vorkommen, ist nicht zu erwarten.

Es sind keine Vorgaben für Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aus

artenschutzrechtlichen Gründen notwendig.

Fazit:

Durch das geplante Baugebiet kommt es zu keinem Verstoß gegen die Verbote des § 44

BNatSchG.

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8 Literatur

GLUTZ VON BLOTZHEIM, U., BAUER, K.M. & E. BEZZEL (1985): Handbuch der Vögel

Mitteleuropas. Passeriformes (1. Teil) Alaudidae – Hirundinidae. Bd. 10/1.

HÖLZINGER, J., BAUER, H-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. (2007): Naturschutz-Praxis,

Artenschutz 11: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-

Württembergs (5. Fassung. Stand 31.12.2004).

HÖLZINGER, J. & BOSCHERT, M. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs Band 2.2 – Nicht-

Singvögel 2 . Tetraonidae (Rauhfußhühner) - Alcidae (Alken), Ulmer-Verlag, Stuttgart, 880

S.

HÖLZINGER, J. & MAHLER, U (2002).: Die Vögel Baden-Württembergs Band 2.3 – Nicht-

Singvögel 3 . Pteroclididae (Flughühner) bis Picidae (Spechte), Ulmer-Verlag, Stuttgart, 547

S.

HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs Band 3.1 – Singvögel 1. Passeriformes

– Sperlingsvögel: Alandidae (Lerchen) – Sylviidae (Zweigsänger), Ulmer-Verlag, Stuttgart,

861 S.

HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs Band 3.2 – Singvögel 2. Passeriformes

- Sperlingsvögel: Muscicapidae (Fliegenschnäpper) und Thraupidae (Ammertangaren),

Ulmer-Verlag, Stuttgart, 939 S.

SÜDBECK, P., ANDRETZKE, S., FISCHER, K. GEDEON, T., SCHIKORE, K., SCHRÖDER & C. SUDFELDT

(Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

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Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan “Sandgrube“ Anhang 1 Anhang 3

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Anhang 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Brutvogelarten und Nahrungsgäste

Artentabelle Avifauna

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Brutbestand 2000-2004 Tre

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BW

31.1

2.2

004

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G-V

og

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ch

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-RL

Brutvogel/Brutverdacht

Amsel Turdus merula 600.000-900.000 0 I - !!!

Blaumeise Parus caeruleus 250.000-300.000 0 I - h !!

Buchfink Fringilla coelebs 1.100.000-1.500.000 0 I - h

Girlitz Serinus serinus 40.000-60.000 -1 I V h

Grünfink Carduelis chloris 280.000-340.000 0 I - h !!

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 150.000-200.000 0 I - h !

Haussperling Passer domesticus 500.000-600.000 -1 I V h

Klappergrasmücke Sylvia curruca 20.000-26.000 -1 I V

Kohlmeise Parus major 600.000-650.000 0 I - h

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 450.000-550.000 +1 I - h

Rabenkrähe Corvus corone 90.000-100.000 0 I - h

Rotkehlchen Erithacus rubecula 350.000-450.000 0 I - h

Zilpzalp Phylloscopus collybita 400.000-500.000 0 I - h

Nahrungsgast

Dohle Coloeus monedula 900-1.300 -1 I 3

Eichelhäher Garrulus glandarius 80.000-120.000 0 I - h

Elster Pica pica 35.000-40.000 0 I - h

Feldsperling Passer montanus 100.000-150.000 -1 I V h

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes 30.000-50.000 0 I - h

Mauersegler Apus apus 30.000-50.000 -1 I V h

Pirol Oriolus oriolus 7.000-9.000 -1 I V h

Ringeltaube Columba palumbus 80.000-100.000 +1 I - !!!

Star Sturnus vulgaris 300.000-350.000 -1 I V h

Abkürzungsverzeichnis zu obiger Tabelle:

Trend:

0: Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20%

+1: Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %

+2: Bestandszunahme größer als 50 %

-1: Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 %

-2: Bestandsabnahme größer als 50 %

*: Neu-/Wiederansiedlung

+: Bestand erloschen/ausgestorben (1980 bis 2004)

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GEKOPLAN – Marhördt 15 – 74420 Oberrot

Status:

Status I: Regelmäßig brütende heimische Vogelart

Status I ex: Brutvogelarten mit Status I, aber Brutbestand in Bad.-Württ. erloschen

Status II: Unregelmäßig brütende heimische Vogelart (früher "Vermehrungsgäste")

Status IIIa: Regelmäßig brütende Neozoen

Status IIIb: Unregelmäßig brütende Neozoen

Status. IV: Brutstatus ungeklärt, Datengrundlage unzureichend

RL BW: (Rote Liste Einstufung , Stand 31.12.2004; HÖLZINGER et al. 2007)

Verantwortung Bad.-Württ:

h: mehr als 10% des Bestands in Bad.-Württ

sh: mehr als 30% des Bestands in Bad.-Württ

Internationale Verantwortung in Deutschland:

!: Arten mit > 10% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 3 oder ohne SPEC-Status.

!!: Arten mit > 10% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 2 oder NON- SPECE, d.h. >5% des

globalen Bestandes.

!!!: Arten mit > 20% (<20%) des europäischen Bestandes und SPEC-Status 2 oder NON- SPECE und

demnach >10% des globalen Bestandes

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