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Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung der Anregungen 1 Beteiligung der Behörden ....................................................................... 1 1.1 Tabellarische Übersichten .................................................................................... 1 1.2 Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange........... 2 2 Beteiligung der Nachbargemeinden ..................................................... 53 3 Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................... 56 3.1 Tabellarische Übersicht ...................................................................................... 56 3.2 Anregungen der Öffentlichkeit ............................................................................ 56 Anhang Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW), Stellungnahme vom 15.05.2014 [Text] Hinweis oder Querverweis 1 Beteiligung der Behörden 1.1 Tabellarische Übersichten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen aus den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

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Anlage 3

Gemeinde Ruppichteroth

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1.02/2

„Einkaufszentrum Huwil-Center“

Abwägung der Anregungen

1 Beteiligung der Behörden ....................................................................... 1

1.1 Tabellarische Übersichten .................................................................................... 1

1.2 Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ........... 2

2 Beteiligung der Nachbargemeinden ..................................................... 53

3 Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................... 56

3.1 Tabellarische Übersicht ...................................................................................... 56

3.2 Anregungen der Öffentlichkeit ............................................................................ 56

Anhang Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW),

Stellungnahme vom 15.05.2014

[Text] Hinweis oder Querverweis

1 Beteiligung der Behörden

1.1 Tabellarische Übersichten

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen

aus den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sind der folgenden Tabelle

zu entnehmen:

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 2

Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange

Ort Datum

1 Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie

Dortmund 17.06.2013

2 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst

Düsseldorf 24.06.2013 21.02.2014

3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Obere Wasserbehörde

Köln 26.06.2013 13.03.2014

4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 Landschaft / Fischerei

Köln 14.03.2014

5 Aggerverband – Abteilung Gewässerentwicklung und – unterhal-tung / Abteilung Abwasserbehandlung

Gummersbach 25.06.2013 01.10.2013 17.10.2013 04.03.2014

6 Rhein-Sieg-Kreis – 61.2 Regional- / Bauleitplanung

Siegburg 08.07.2013 16.10.2013 17.03.2014

7 Landwirtschaftskammer – Nordrhein-Westfalen

Köln 18.06.2013 10.03.2014

8 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Köln 25.07.2013 12.03.2014

9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NW e.V. Düsseldorf 10.04.2014

10 Bergischer Naturschutzverein e.V. (RBN) im Rhein-Sieg-Kreis Siegburg 16.04.2014

11 Abfall Logistik Rhein-Sieg-GmbH / RSAG – Anstalt des öffentlichen Rechts

Troisdorf Siegburg

24.06.2013 04.03.2014

12 Rheinische Energie Aktiengesellschaft (Rhenag) Siegburg 27.06.2013 24.02.2014

13 Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn 14.03.2014

1.2 Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

1 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie

Stellungnahme vom 17.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-

se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld

„Mißgunst“ sowie über dem auf Eisenerz und Mangan-

erz verliehenen Bergwerksfeld „Sperber 1“ beide im

Eigentum der Barbara Rohstoffbetriebe GmbH.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau ist in den

hier vorliegenden Unterlagen im Bereich der Planfläche

nicht verzeichnet.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 3

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

3 Ja-Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE

2 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst

Stellungnahme vom 24.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Stellungnahme vom 21.02.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere histo-

rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte

Kampfhandlungen in Teilen des beantragten Bereichs.

Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche

auf Kampfmittel empfohlen.

Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind

diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie-

ben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs

und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminab-

sprache für einen Ortstermin gebeten.

Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen

Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,

Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde-

tektion empfohlen.

Der Anregung wird gefolgt.

Nach Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen

wird im Rahmen eines Vor-Ort-Termins mit dem

Kampfmittelbeseitigungsdienst geklärt, ob und ggf.

welche Untersuchungen durchgeführt werden müssen,

um die Kampfmittelfreiheit feststellen zu können.

Teile der beantragten Fläche sind vom Kampfmittelbe-

seitigungsdienst bereits ausgewertet worden. Bezüglich

der alten Ergebnisse wird auf die Stellungnahmen 22.5-

3-5382052-126/13 vom 03.06.2013, 22.5-3-5382052-

169/13 vom 24.06.2013 und 22.5-3-5382052-86/14

vom 21.02.2014 verwiesen. Die obigen Empfehlungen

beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen,

ergänzenden Bereich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

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3 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Obere Wasserbehörde

Stellungnahme vom 26.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Das ehemalige Huwil-Gelände befindet sich in der Aue

des Waldbrölbaches. Daher sind die Fragestellungen

des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Ge-

wässerentwicklung zu beachten. Der Umsetzungsfahr-

plan zur EU-WRRL für hydromorphologische Maßnah-

men, der von Behörden verbindlich zu beachten ist,

sieht in dem Bereich der bestehenden Gebäude einen

Strahlweg und im Bereich des vorgesehenen Gewer-

begebietes sogar den Beginn des Strahlursprungs SU

123 vor. Dies ist in der Planung zu berücksichtigen.

Die Anregungen werden berücksichtigt.

Im Verlauf des Planungsprozesses konnten die Maß-

nahmen, die aus dem Umsetzungsfahrplan zur EU-

WRRL folgen, einvernehmlich mit dem Aggerverband

abgestimmt werden.

Daher soll die vorgesehene Bebauung die Gewässer-

entwicklung nicht unnötig einschränken. Auf

§ 97 Abs. 6 LWG im Blick auf den 3 m-Abstand zur

Böschungsoberkante der Uferböschung und auf

§ 38 WHG wird hingewiesen. Somit wird der 10 m brei-

ter Grünstreifen entlang des Gewässers begrüßt, der

einen gewissen Gewässerentwicklungskorridor dar-

stellt. Für den Strahlursprung ist ohnehin das Anlegen

eines Uferstreifens vorgesehen.

Die Hinweise werden beachtet.

Aus Sicht der Gewässerentwicklung und auch des

vorbeugenden Hochwasserschutzes mit Blick auf das

Abfluss(-quer-)Profil bei extremen Abflussereignissen

und Wasserständen sollten die Baufelder aber

möglichst weit vom Gewässer entfernt sein,

wohingegen Parkplatznutzung eher verträglich in

Gewässernähe erscheint.

Ferner sieht die Planung zum Strahlursprung SU 123

auch vor, die Ufer zu entfesseln durch Entnahme des

Uferverbaus auf beiden Uferseiten. Der

Gewässerentwicklungskorridor sollte also nicht durch

neu entstehende Gebäude unnötig weiter

eingeschränkt werden.

Die Anregungen werden berücksichtigt.

Die Überplanung des ehemaligen Huwil-Geländes wird

der Gewässerentwicklung mehr Raum geben, als dies

in der Bestandssituation der Fall ist, und damit zur Si-

tuationsverbesserung beitragen. Dabei werden die

Maßnahmen des Gewässerumbaus wie z.B. Entfesse-

lung der Ufer außerhalb des Plangebiets durch den

Aggerverband umgesetzt.

Wie die Darstellung der aktuellen vorläufigen Sicherung

des Überschwemmungsgebietes des Waldbrölbaches

wiedergibt, ist das auf das 100jährliche Hochwasserer-

eignis bemessene Überschwemmungsgebiet nicht

betroffen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auf die mit dem Hochwasser korrespondierenden er-

höhten Grundwasserstände wird hingewiesen. Die

Belange zum ÜSG vertritt die Untere Wasserbehörde.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Ein Wasserschutzgebiet ist nicht betroffen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 5

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 13.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Im Schreiben vom 26.06.2013 wurden die Belange zur

Gewässerentwicklung, den dort vorhandenen Strahl-

sprung und das Ziel, dort die Ufer zu entfesseln er-

wähnt. Aus diesem Aspekt heraus wäre es sinnvoll, die

Anzahl der neu entstehenden Einleitestellen für Re-

genwasser als zusätzliche Entwicklungszwangspunkte

zu reduzieren, was allerdings nicht durch eine gewäs-

serparallele, zusammenfassende Leitung erfolgen soll-

te, da diese dem Sinn der Freiheitsgrade für eigendy-

namische Entwicklung wiederum widerspricht.

Die Anregung wird berücksichtigt.

In enger Absprache mit der Unteren Wasserbehörde

des Rhein-Sieg-Kreises und dem Aggerverband wurde

die Zahl der Einleitungsstellen auf insgesamt 5 festge-

legt. Dies stellt nach Auffassung der Beteiligten den

besten Kompromiss zwischen den verschiedensten

Anforderungen dar, die im Hinblick auf die Gewässer-

entwicklung zu beachten sind.

Im Zusammenhang mit erhöhten Wasserständen des

Waldbrölbaches bei Hochwasser wird auf parallel

ebenso ansteigende Grundwasserstände hingewiesen,

die bautechnisch zu beachten wären.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

4 Bezirksregierung Köln Dezernat 51 Landschaft / Fischerei

Stellungnahme vom 14.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Laut dem Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln ist

eine abschließende Stellungnahme zum Bauleitverfah-

ren hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft

derzeit nicht möglich.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 6

Die vorgelegten Unterlagen enthalten bislang i.R. der

FFH-Vorprüfung keine abschließende Prognose hin-

sichtlich der Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit

anderen Plänen / Projekten. Vielmehr stehen noch

Untersuchungsergebnisse hinsichtlich einer Laichplatz-

kartierung Schutzgebiet relevanter Arten (Neunaugen),

der konkreten Minderungs- und Vermeidungsmaßnah-

men und zur geplanten Entwässerung mit Einleitstellen

im angrenzenden FFH / NSG-Gebiet Brölbachtal aus.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

zur Laichplatzkartierung:

Inzwischen wurde der südöstlich des Planungsraumes

gelegene Abschnitt des

ches - Fließkilometer 6,0 bis 6,6 - durch Heller + Kalka

Landschaftsarchitekten sowie LimnoPlan auf Laichgru-

ben von Großsalmoniden und Neunaugen überprüft:

Winter 2013/2014: Großsalmoniden;

Frühjahr 2014: Neunaugen.

Als Ergebnis der Untersuchungen ist festzuhalten, dass

im untersuchten Gewässerabschnitt keine Laichplätze

der untersuchten Fischarten angetroffen wurden. Ein

Konflikt mit den Schutzzielen des FFH-Gebiets besteht

deshalb nicht.

zu den Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen:

Mit Datum vom 24.05.2014 liegt die Endfassung der

FFH-Vorprüfung vor, die in ihrem Kapitel 4 umfassend

auf die erforderlichen Vermeidungs- und Minderungs-

maßnahmen eingeht. Der Umweltbericht zum Bebau-

ungsplan ist entsprechend ergänzt worden.

zur geplanten Entwässerung mit Einleitungsstellen:

Auch das Entwässerungskonzept konnte in der Zwi-

schenzeit erstellt werden. Es wird zusammenfassend in

der o.g. FFH-Vorprüfung dokumentiert. Außerdem wur-

den folgende Planungen und Dokumente erarbeitet:

Erläuterungsbericht zum Antrag zur Erlaubnis gem. §§

8, 9, 10, 18 WHG und §§ 24, 25 LWG für eine Nieder-

schlagswassereinleitung des Ingenieurbüros Dobel-

mann + Kroke vom 14.04.2014;

Entwässerungsplanung (Genehmigungsplanung) zur

Nachnutzung des ehem. Huwil-Geländes an der Bröl-

straße (B478) in Ruppichteroth des Ingenieurbüros

Dobelmann + Kroke, ebenfalls vom 14.04.2014.

Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zum FFH-

Gebiet und seiner direkten Betroffenheit infolge der

geplanten Einleitung von Schmutzwasser der Hof- und

Verkehrsflächen sind entsprechende Aussagen zur

FFH-Verträglichkeit von Relevanz für das geplante

Bauvorhaben.

Der Hinweis wird beachtet.

Das Thema wird im Bericht zur FFH-Vorprüfung be-

handelt.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

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5 Aggerverband Abteilung Gewässerentwicklung und -unterhaltung / Abteilung Abwasserbehandlung

Stellungnahme vom 25.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Abteilung Gewässerentwicklung und –unterhaltung

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

„Lachslaichgewässer Bröl“

Der Aggerverband führt im Rahmen des Pilotprojektes

„Lachslaichgewässer Bröl“ an der Homburger Bröl und

am Waldbrölbach Maßnahmen zur Gewässerentwick-

lung durch. Ziel ist die Entwicklung der Bröl zu einem

Lachslaichgewässer. Im Anschluss an die Bebauungs-

plangebiete in Richtung Schönenberg konnte der Ag-

gerverband auf einer Strecke von ca. 500 m Uferflä-

chen des Waldbrölbaches erwerben. Dort sollen nach

diesem Jahr Maßnahmen zur Gewässerentwicklung

umgesetzt werden. Ziel ist die eigendynamische Ver-

breiterung und Verlagerung des Waldbrölbaches durch

Entfernen der Uferbefestigungen sowie Einbau von

Totholz u.a.

Gemäß der vorgelegten Unterlagen, sind bisher in den

Bebauungsplanbereichen entlang des Waldbrölbaches

im Wesentlichen max. 10 m breite Streifen zur Ergän-

zung der standortgerechten Bepflanzung vorgesehen.

Die Anregungen werden im Grundsatz berücksichtigt.

Im Verlauf des Planungsprozesses konnte Einverneh-

men mit dem Aggerverband erzielt werden. Das Ziel

der naturnahen Gewässerentwicklung, u.a. mit dem

teilweisen Entfernen der Uferbefestigung, entspricht

auch den gemeindlichen Zielen. Der Waldbrölbach mit

seinem Uferbereich liegt allerdings außerhalb des Gel-

tungsbereichs des Bebauungsplans. Maßnahmen zum

Gewässerumbau sieht der Bebauungsplan nicht vor.

Nach Umsetzung der städtebaulichen Planung entsteht

ein gewässerbegleitender Korridor zur standortgerech-

ten Bepflanzung mit folgenden Abmessungen (Mittel-

wasserlinie des Waldbrölbachs bis Außengrenze des

möglichen Geh- und Radweges): geringste Breite 4 m,

größte Breite 15 m, , im Durchschnitt 11 m, bei einer

Breite der Wegetrasse von angenommen 3 m (Weg

2,5 m zuzüglich Sicherheitsstreifen) entlang der Au-

ßengrenze des Baugebiets.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Für eine sichere Beurteilung sind an dieser Stelle Hö-

henangaben zum vorhandenen und geplanten Gelände

für die Bereiche zwischen Gewässer und nächstgele-

gener Bebauung (z.B. in Schnittdarstellungen) zweck-

dienlich.

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Höhenangaben und Schnitte wurden dem Agger-

verband zur Verfügung gestellt (Arbeitskarte vom

13.09.2013).

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 8

Aufgrund des besonderen Stellenwertes der Bröl und

des Waldbrölbaches sollte, wie zu dem Scopingtermin

vom 17.04.2013 von Frau Venema (Aggerverband)

angeführt, in den genannten Bebauungsplangebieten

mit der Baugrenzen überwiegend ein Abstand von

mindestens 20 m von dem Gewässer eingehalten wer-

den. Dieser Schutzstreifen bzw. „Gewässerdynamik-

raum“ sollte von Anschüttungen und intensiven Nut-

zungen freigehalten werden und für Maßnahmen, zur

Verfügung stehen. Durch Entfernen des Uferverbaus

und Uferabflachungen soll eine eigendynamische Ent-

wicklung des Gewässers, in den von der Nutzung vor-

gegebenen Grenzen möglich sein.

Den Anregungen wird soweit wie möglich gefolgt.

Ein Mindestabstand von 20 m lässt sich nicht einhalten,

weil ein weiteres Abrücken des Sondergebiets den

zentralen Kundenparkplatz zu stark verkleinern würde.

Die geplante Bebauung bleibt jedoch weiter von dem

Gewässer entfernt, als es während der gewerblich-

industriellen Nutzung der Fall war. Insofern trägt die

Planung zu einer Situationsverbesserung bei.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Nein-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen

der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Frakti-

on Bündnis 90/Die Grünen

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die Planungen zur Umsetzung der Wasserrahmenricht-

linie wurden in einem Umsetzungsfahrplan für das Ge-

biet des Aggerverbandes konkretisiert. Dieses Strahl-

wirkungs- und Trittstein Konzept für die hydromorpho-

logischen Maßnahmen an den Gewässern wurde in

Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden und

Maßnahmenträgern erarbeitet. Die vom Aggerverband

als notwendig erachteten Schutzstreifen für den Wald-

brölbach entsprechen den Maßnahmenvorschlägen

aus dem Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzept.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Aus den vorgenannten Gründen wird der Belang einer

weiteren Verbreiterung der Schutzstreifen gegenüber

dem Belang einer funktionsgerechten Standortentwick-

lung des Gewerbegebiets zurückgestellt. Ein Wider-

spruch zu den Anforderungen der EU-Wasserrahmen-

richtlinie wird nicht gesehen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 9: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

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Mögliche Kompensationsmaßnahmen

Erforderliche Kompensationsmaßnahmen sollen wenn

möglich der gezielten hydromorphologischen Entwick-

lung am Waldbrölbach dienen und können ggf. über

das Verfahren „Kompensation Blau“ bilanziert werden.

Die Anregung wird berücksichtigt.

In der naturschutzfachlichen Bilanzierung und bei der

Festlegung der Kompensationsmaßnahmen wird das

Verfahren „Kompensation Blau“ angewendet.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Niederschlagswasserbeseitigung

Im Plangebiet ergeben sich Änderungen bei der Nie-

derschlagswasserbeseitigung. Es ist zu beachten, dass

bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässer über

die Regenwasserkanalisation in ein Oberflächenge-

wässer die Einleiterlaubnisse über ein einschlägiges

Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich

zulässige Einleitmengen an den Anforderungen des

Merkblattes BWK M 3/ M 7 orientieren sollen. Ein de-

taillierter Nachweis nach BWK M7 wurde im Rahmen

des Pilotprojektes „Lachslaichgewässer Bröl“ im Auf-

trag des Aggerverbandes aufgestellt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Abteilung Abwasserbehandlung

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Grundsätzlich bestehen von Seiten des Aggerverban-

des keine Bedenken, wenn die Entwässerung der bei-

den Plangebiete, wie im Netzplan vorgesehen, im

Trennsystem erfolgt. Der Betrieb eventuell erforderlich

werdender Regenklärbecken ist mit dem Aggerverband

abzustimmen.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Es ist vorgesehen, die Entwässerung im Trennsystem

vorzunehmen.

Der Aggerverband wird bei allen das Gewässer betref-

fenden Planungen und Baumaßnahmen beteiligt.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 10

Stellungnahme vom 01.10.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB) Hinweis: Anregungen und Hinweise, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebracht und im

Rahmen der Offenlage wiederholt wurden, werden nicht nochmals aufgeführt.

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

„Lachslaichgewässer Bröl“

Die überarbeiteten Unterlagen des Planungsbüros

Stadt.Quartier weisen in den Bebauungsplanbereichen

entlang des Waldbrölbaches nur einen ausreichend

breiten Streifen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-

wicklung von Boden, Natur und Landschaft aus. Die

Geländeabschnitte lassen Raum zur Entwicklung des

Gewässers.

Die Entfernung des Uferverbaus und Uferabflachungen

lassen eine eigendynamische Entwicklung des Gewäs-

sers, in den von der Nutzung vorgegebene Grenzen zu.

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis ge-

nommen.

Wie in dem Beschluss zur Stellungnahme vom

25.06.2013 dargelegt, ist eine Verbreiterung der

Schutzstreifen nicht möglich.

Die geplante Trasse des Geh- und Radweges entlang

des Gewässers widerspricht nicht den Anforderungen

der Gewässerentwicklung. Der Abstand zum Gewässer

ist ausreichend groß gewählt. Im Geländeschnitt 2-2 ist

der Radweg auf 162,00 m NHN abzusenken. Hierdurch

kann die rechte Uferböschung mit einer naturnahen

Geländeneigung von 1:3 realisiert werden. Die Abfan-

gung des Gebäudeumganges durch einen Stützkörper

ist zu prüfen. Die Engstelle in Höhe Geländeschnitt 4-4

kann durch den Rückbau der vorhandenen Fußgänger-

brücke und die Errichtung einer mehrreihigen Find-

lingsmauer als Ufersicherung entschärft werden.

Die Hinweise und Anregungen werden berücksichtigt.

Im Verlauf des Planungsprozesses wurde grundsätzlich

Einvernehmen zwischen dem Aggerverband, der

Gemeinde Ruppichteroth und dem Vorhabenträger

über die Umgestaltung der rechten Uferböschung er-

zielt. Die Ausgestaltung im Detail ist separaten Ge-

nehmigungsverfahren vorbehalten.

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Der geplante Gewässerschutzstreifen für den Wald-

brölbach entlang der B-Plan Grenze lässt eine (be-

grenzt) eigendynamische Entwicklung zu.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Geh- und Radweg entlang Waldbrölbach

Entlang des Waldbrölbaches wird eine Trasse für einen

Geh- und Radweg ausgewiesen. Die Trasse grenzt an

die südliche Bebauungsgrenze des Gewerbegebietes

und des Einkaufszentrums an. Gegen den Trassenver-

lauf bestehen von Seiten des Aggerverbandes keine

Bedenken, wenn von Seiten der Gemeinde Rup-

pichteroth ein schlüssiges Konzept zur Anbindung der

Trasse an das bestehende Rad-/ Wegenetz vorgelegt

wird.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde Ruppichteroth hat Überlegungen zur

Führung des Rad-/Gehweges entwickelt, wonach die

Trasse von Osten nach Westen entlang der neuen

Baugebiete geführt werden könnte, um neben dem

Gewerbegebiet an den bestehenden Geh- und Radweg

entlang der B 478 anzuschließen. Damit ist die Einbin-

dung des Weges in das äußere Wegenetz gewährleis-

tet.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Page 11: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 11

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 17.10.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Am 11.10.2013 fand die Übergabe der neuesten Plan-

unterlagen statt. Demnach wird die süd-östliche Ge-

bäudewand in Flucht des Gebäudeversprungs verlän-

gert. Das Gebäude rückt an dieser Stelle um ca. 5 m an

den Waldbrölbach heran.

Der verbleibende Gewässerrandstreifen beträgt unver-

ändert zwischen 5 bis 10 m. Von Seiten des Aggerver-

bandes bestehen keine Bedenken gegen die Umpla-

nung, wenn das Niveau des Rad- / Gehweges weiterhin

mit einer Höhe von 162,50 über NHN festgeschrieben

wird.

Die Einschätzungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Darstellung, das Gebäude sei an das Gewässer

herangerückt, ist aus heutiger Sicht missverständlich.

Während des Planungsprozesses wurde die Position

der Gebäude - wie in der städtebaulichen Planung üb-

lich - mehrfach verändert. Hinsichtlich der Abstände

zwischen Bebauung und Gewässer gelten die Angaben

aus dem Beschluss zur Stellungnahme vom

25.06.2013 weiter oben, die sich auf den öffentlich

ausgelegten Plan (Entwurf) und nicht auf den Vorent-

wurf beziehen.

Der Hinweis zum Höhenniveau des Geh- und Radwe-

ges wird bei einer späteren Planung berücksichtigt.

Allerdings wird der Bau des Weges durch den Bebau-

ungsplan nur ermöglicht. Die technische Ausführung

bleibt einer separaten Planung und Abstimmung vorbe-

halten, in die der Aggerverband einbezogen wird.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 04.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Aus Sicht der Fließgewässerabteilung bestehen grund-

sätzlich keine Bedenken, wenn nachstehende Hinweise

beachtet werden:

Der Nachweis der Einleitmenge sollte für den Bemes-

sungsregen r15, n1 unter Zugrundelegung der abfluss-

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Page 12: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 12

wirksamen Fläche (Au) erfolgen. Gemäß BWK M7

Nachweis der Bröl und deren Nebengewässer entwäs-

sert im heutigen Zustand eine Fläche von Au 1,83 ha

ungedrosselt in den Waldbrölbach. Solange die geplan-

te abflusswirksame Fläche Au den Wert von 1,83 ha

nicht signifikant überschreitet ist aus hydraulischer

Sicht keine Rückhaltung erforderlich. Jedoch bestimmt

die FFH-Vorprüfung maßgeblich die Lage, Anzahl und

jeweilige Einleitungsmenge der geplanten Einleitstellen.

Allgemein gilt, dass die Einleitung auf Mittelwasserni-

veau (MW) erfolgen sollte. Das Rohr der Einleitstelle

sollte ein Gefälle von 60 % nicht überschreiten und in

Fließrichtung des Gewässers geneigt einmünden (Win-

kel ≤ 45°). Der Auslaufbereich ist böschungsgleich

abzuschrägen und rundherum mit einlagig in Oberbo-

den gesetzten Wasserbausteinen zu sichern. Die ei-

gendynamische Gewässerentwicklung soll in Teilberei-

chen in einem parallel zum Gewässer überlaufenden

Korridor von 5 bis 10 m zugelassen werden. In diesen

Bereichen ist es sinnvoll, die Einleitstellen vom unmit-

telbaren Gewässerrand wegzurücken.

Die Einleitung in den Gewässerentwicklungsraum er-

folgt ab Rohrende über eine im Gelände profilierte Mul-

de, ausgekleidet mit Wasserbausteinen.

Mit Datum vom 14.04.2014 hat das Ingenieurbüro

Dobelmann + Kroke die Genehmigungsplanung

„Trennerlass zur Nachnutzung des ehem. Huwil-

Geländes an der Brölstraße (B478) in Ruppichteroth“

vorgelegt. Die Planung ist mit den betroffenen Behör-

den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abge-

stimmt worden. Aus der Flächengegenüberstellung in

Anlage 4 des Dokumentes geht hervor, dass nach

Verwirklichung der Planung die wasserundurchlässige

Fläche um 18 % größer ist als im Bestand. Daraus

resultiert ein größeres erforderliches Rückhaltevolu-

men, das über ein Regenklärbecken hergestellt wird

(siehe Bebauungsplan „Einkaufszentrum Huwil-

Center“).

Über die technische Ausführung der Einleitungsstellen

wird außerhalb des Bebauungsplan-Verfahrens ent-

schieden, unter Einbeziehung des Aggerverbandes.

Im Rahmen der FFH-Vorprüfung wird die Einleitung in

den Waldbrölbach auf Grundlage der o.g. Genehmi-

gungsplanung berücksichtigt.

Festsetzungen

Die als M bzw. M1 gekennzeichneten Flächen zwi-

schen geplantem Gewerbegebiet bzw. Einkaufszent-

rum und dem Waldbrölbach wird laut textlicher Festset-

zung des Bebauungsplanes zukünftig als artenreiche

Grünlandgesellschaft ausgewiesen. Dies widerspricht

dem Maßnahmenkonzept des Umsetzungsfahrplanes

der EG-WRRL, welcher an dieser Stelle einen Strahlur-

sprung für den Gewässerraum vorsieht. Daher sollte

dieser Bereich, nach Entfesselung der Uferbefestigung,

als Hochstaudenflur mit einem ufernahen Gewässer-

entwicklungskorridor ausgewiesen werden.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Festsetzung als artenreiche Grünlandgesellschaft

entspricht einer ausdrücklichen Forderung der Unteren

Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, unter

Berücksichtigung der Belange der Gewässerentwick-

lung. Auch aus Sicht der Gemeinde Ruppichteroth ist

die Festsetzung fachlich angemessen. Der in der Fest-

setzung formulierte Zusatz „mit Tendenz Uferhochstau-

denflur“ deutet darauf hin, dass ein Zustand des Natur-

raums angestrebt wird, der sich von den Vorstellungen

des Aggerverbandes nur graduell unterscheidet.

Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen keine

Bedenken, wenn die Entwässerung, wie im gültigen

Netzplan der Kläranlage Büchel vorhanden, im Trenn-

system erfolgt.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die Entwässerung wird im Trennsystem erfolgen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 13: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 13

6 Rhein-Sieg-Kreis Abteilung 61.2 Regional- / Bauleitplanung

Stellungnahme vom 08.07.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Natur- und Landschaftsschutz

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet

„Brölbach“, eine Beeinträchtigung dieses geschützten

Bereiches durch die beabsichtigte Planung ist auszu-

schließen.

Im weiteren Verfahren ist noch eine Bewertung des

geplanten Eingriffs vorzunehmen und die hierfür vorge-

sehenen Ausgleichmaßnahmen darzulegen. Des Wei-

teren ist eine Aussage zu den artenschutzrechtlichen

Belangen zu machen.

Im Hinblick auf die Beseitigung der Gehölzbestände ist

§ 39 BNatschG zu beachten.

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Begleitend zur städtebaulichen Planung ist eine FFH-

Vorprüfung und eine Artenschutzprüfung durchgeführt

worden. Auch liegt inzwischen die Eingriffs-Ausgleichs-

Bilanzierung einschließlich der Kompensationsmaß-

nahmen vor, sowie deren vertraglicher Sicherung.

Die Anforderungen des Naturschutzrechts werden be-

achtet.

Altlasten / Bodenschutz

Das ehemalige Gelände der Huwil-Werke GmbH (Werk

1) ist im Altlasten und Hinweisflächenkataster des

Rhein-Sieg-Kreises unter der Nummer 5110-2011 als

Altstandort mit dem Flächenstatus „Altlast / Schädliche

Bodenveränderung“ registriert. Nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 3

sowie 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sind die für die bauliche

Nutzung vorgesehenen Flächen, deren Böden erheb-

lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind zu

kennzeichnen.

Der Anregung zur Kennzeichnung des Altstandortes

wird gefolgt.

Auf dem Gelände liegen in mehreren Bereichen Boden-

und Grundwasserverunreinigungen durch leichtflüchti-

ge halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) vor. Diese

sind geeignet, über die Bodenplatten in Gebäude ein-

zudringen und Gefahren für den einzelnen oder die

Allgemeinheit hervorzurufen.

Daher sind die mit LHKW verunreinigten Böden und

das mit LHKW verunreinigte Grundwasser im Zuge der

geplanten Baumaßnahme so zu sanieren, dass eine

solche Gefahr für die geplante Nutzung nicht zu besor-

gen ist. Es ist ein gutachterlicher Nachweis zu erbrin-

gen, dass verbleibende Restkontaminationen keine

Gefahr für die geplante Nutzung darstellen. Der Vorha-

benträger hat Planunterlagen vorzulegen, die nachwei-

sen, dass das Vorhaben auch insoweit öffentlich-

rechtlich mit den Grundsätzen des § 1 BauGB verein-

bar ist. Es ist daher ein Sanierungskonzept auszuarbei-

ten, das Angaben zur Sanierung der Boden- und

Grundwasserverunreinigung enthält. Es ist sicherzu-

stellen, dass die erforderliche Grundwassersanierung

durch die Neunutzung nicht behindert oder erschwert

wird.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Umfang und Maßnahmen der Altlastensanierung sind

Gegenstand nachgelagerter Verwaltungsverfahren und

vertraglicher Vereinbarungen.

Der Sanierungsumfang geht im Einzelnen aus dem

Sanierungskonzept hervor, das fachliche Grundlage

des Sanierungsvertrags zwischen dem Vorhabenträger

und dem Rhein-Sieg-Kreis ist.

Nach den Ergebnissen der Sanierungsplanung sind

keine Gesichtspunkte erkennbar, die der Realisierung

des Planungsvorhabens entgegen stehen könnten.

Es wird angeregt, in geeigneter Form (z.B. im Durch-

führungsvertrag) die erforderliche Behandlung der Bo-

denbelastung zu regeln und zu sichern.

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Page 14: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 14

Darüber hinaus wird angeregt, im geplanten Durchfüh-

rungsvertrag einen Passus zur Altlastensanierung auf-

zunehmen, mit der Maßgabe, dass zur Bestätigung des

Sanierungserfolges vom Maßnahmenträger eine ent-

sprechende Bescheinigung des Rhein-Sieg-Kreises,

Amt für Technischen Umweltschutz, als zuständige

Untere Bodenschutzbehörde vorzulegen ist.

Die geplante Bebauung kann erst erfolgen, wenn die

Sanierung der Altlast so abgeschlossen wurde, dass

eine Nutzung gefahrlos erfolgen kann.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Gewässerschutz

Teilbereiche der Gemarkung Ruppichteroth, Flur 11,

Flurstücke 1285, 1352, 1353 und 1384 liegen im seit

18.06.2013 festgesetzten Überschwemmungsgebiet

des Waldbrölbachs. Die festgesetzten Überschwem-

mungsflächen sind nachrichtlich in den Planungen

darzustellen.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Der Bebauungsplan ist um eine Nebenzeichnung

„Überschwemmungsgebiet“ ergänzt worden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bezieht sich in

seinen Aussagen auf die Katastergrenze des Wald-

brölbaches. Diese Katastergrenze ist nicht identisch mit

der tatsächlichen Böschungsoberkante des Gewässers,

sondern gibt nach Auswertung vorliegender Karten

etwa das Mittelwasserbett des Waldbrölbaches wieder.

Die Böschungen des Waldbrölbaches befinden sich

daher bereits in der geplanten Fläche für Maßnahmen

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Ba-

ches und schmälern diese Fläche so beträchtlich, dass

diese Fläche in Teilbereichen fast nur aus der vorhan-

denen Uferböschung des Waldbrölbaches besteht.

Vor Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebau-

ungsplans ist es zwingend erforderlich, den

Waldbrölbach mit seinen Böschungen lage- und hö-

henmäßig aufzunehmen und die Ergebnisse in den

vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzutragen.

Der Anregung wird sinngemäß gefolgt.

Im Verlauf des Planungsprozesses ist die Grenzzie-

hung geändert worden. Nunmehr verläuft die Grenze

des Plangebiets entlang der Böschungsoberkante des

Waldbrölbach. Grundlage dieses Verlaufs sind die Er-

gebnisse einer topographischen Vermessung.

Entsprechend der Zielsetzung der europäischen Was-

serrahmenrichtlinie in Verbindung mit dem „Handbuch

zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern

(MUNLV NRW 2003) und der „Richtlinie für die Ent-

wicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-

Westfalen“ (MUNLV NRW 2010) ist ein guter ökologi-

scher Zustand für den Waldbrölbach herzustellen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Waldbrölbach und dessen Uferstreifen liegen au-

ßerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans;

deshalb sieht der Bebauungsplan keine Maßnahmen

am Gewässer vor, mit Ausnahme der Kompensations-

maßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs um-

gesetzt werden.

Im Zuge verschiedener Umweltuntersuchungen, u.a.

der FFH-Vorprüfung und der Artenschutzprüfung, sind

die möglichen Auswirkungen der städtebaulichen Pla-

nung auf das Gewässer und dessen Umfeld überprüft

worden. Danach steht die städtebauliche Planung der

Gewässerentwicklung nach den Anforderungen der

Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nicht entgegen.

Die Ausbildung des Waldbrölbachs ist Leitbild gerecht

erforderlich (Herstellung einer leitbildgerechten Sohl-

breite und naturnahen Gewässerböschung).

Die Hinweise zur Ausbildung des Waldbrölbachs wer-

den zur Kenntnis genommen.

Page 15: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 15

Zudem ist nach § 38 WHG ein Uferrandstreifen von

mindestens 5 m ab der natürlichen Böschungsoberkan-

te herzustellen.

Von der Böschungsoberkante des eingemessenen

Waldbrölbachs ist eine mind. 10 m breite Fläche für

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-

lung vorzusehen, die als Entwicklungsraum für das

Gewässer (FFH-Gebiet) erforderlich ist. Die Über-

schreitung der Baugrenzen durch Vordächer, Treppen-

häuser und Fluchttreppen um bis zu 3,50 m sind zum

Gewässer hin nicht zulässig.

Anschüttungen sowie der ggf. geplante Fuß- und Rad-

weg sind in der 10 m breiten Fläche am Waldbrölbach

nicht zulässig. Die hierfür erforderliche Genehmigung

von Anlagen am Gewässer kann innerhalb der 10 m

breiten Fläche nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Forderung nach Herstellung einer mind. 10 m brei-

ten Maßnahmenfläche wird soweit wie möglich umge-

setzt.

Das Vorhandensein eines 3 m breiten Geh- und Rad-

weges (einschließlich Sicherheitsstreifen) direkt entlang

der Grenze des Gewerbegebiets unterstellt, hat die

Maßnahmenfläche eine Mindestbreite zwischen der

südöstlichen Außenkante des Weges und der Bö-

schungsoberkante von mindestens 2 m an einer Eng-

stelle, ansonsten höchstens 12 m, im Durchschnitt 9 m.

Damit wird die geforderte Mindestbreite von 10 m fast

erreicht.

Das Anliegen der Gemeinde Ruppichteroth besteht

darin, die Herstellung des Geh- und Radweges baupla-

nungsrechtlich zu ermöglichen. Damit ist keine Ent-

scheidung verbunden, ob der Weg überhaupt realisiert

wird, zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung erfolgen

soll, und wie die technische Gestaltung auszusehen

hat.

Es wird empfohlen, für Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und zur Entwicklung entlang des Waldbrölbachs

eine 20 m breite Fläche darzustellen bzw. festzusetzen.

Hierauf wurde auch von Seiten des Natur- und Land-

schaftsschutzes hingewiesen. Zudem sollte durch ge-

eignete Sicherungsmaßnahmen gewährleistet sein,

dass im Rahmen von Baumaßnahmen keine Erdmas-

sen in das Gewässer gelangen können.

Der Empfehlung wird nicht gefolgt.

Ein Mindestabstand von 20 m lässt sich nicht einhalten,

weil ein weiteres Abrücken des Sondergebiets den

zentralen Kundenparkplatz zu stark verkleinern würde.

Die geplante Bebauung bleibt jedoch weiter von dem

Gewässer entfernt, als es während der gewerblich-

industriellen Nutzung der Fall war. Insofern trägt die

Planung zu einer Situationsverbesserung bei.

Der Hinweis zu den Erdmassen betrifft die bauliche

Realisierung außerhalb der Bauleitplanung.

Zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurde

durch den Aggerverband ein Umsetzungsfahrplan unter

Mitwirkung von Behörden und Verbänden aufgestellt.

Der Umsetzungsfahrplan weist für den Waldbrölbach

den Beginn eines Strahlursprungs aus mit verschiede-

nen Maßnahmenvorschlägen zur Verbesserung der

Hydromorphologie. Die Aussagen des Umsetzungs-

fahrplans sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.

Erforderliche Kompensationsmaßnahmen sollten be-

vorzugt dem Umsetzungsfahrplan entnommen werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Nach zahlreichen Abstimmungen mit den zuständigen

Behörden und dem Aggerverband sind die Belange der

Gewässerentwicklung beachtet und die Kompensati-

onsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt worden.

Abwasserbeseitigung

Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen

Kanalisation zuzuleiten. Einleitungen in den Wald-

brölbach haben sich an den Anforderungen des Merk-

blattes BWK M7 zu orientieren. Eine Niederschlagsbe-

handlung (Regenklärbecken) ist der Einleitung vorzu-

schalten. Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser

in den Waldbrölbach ist eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Eine FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung ist durchgeführt

worden. Da die Einleitung keine nachteiligen Auswir-

kungen auf das Schutzgebiet erwarten lässt, ist eine

FFH-Prüfung entbehrlich.

Page 16: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 16

Da im geplanten Sondergebiet LKW-Verkehr zu erwar-

ten ist, wird darauf hingewiesen, dass die Entwässe-

rung der LKW- / Lieferfahrzeugflächen gemäß den

„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im

Trennverfahren“ (RdErl. MUNLV 2004) dem Kanal zu-

zuführen ist.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Das Konzept zur Abwasserbeseitigung beruht auf der

Genehmigungsplanung des Ingenieurbüros Dobelmann

+ Kroke. Die Genehmigungsplanung wurde gebiets-

übergreifend für die Plangebiete „Einkaufszentrum

Huwil-Center“ und „Gewerbegebiet Huwil-Center“ erar-

beitet. Im Hinblick auf die Einleitung in den Wald-

brölbach hat der Vorhabenträger des Einkaufszentrums

einen förmlichen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 WHG

gestellt.

Immissionsschutz

Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen

immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Eine abschlie-

ßende Stellungnahme kann erst nach Vorlage der

Schallimmissionsprognose abgegeben werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abfallwirtschaft

Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vor-

hergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.

Im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke an-

fallendes bauschutthaltiges oder organoleptisch auffäl-

liges Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist

ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaus-

hubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis –

Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“– anzuzei-

gen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder

die Wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbau-

stelle vorzulegen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger hat ein Rückbau- und Entsor-

gungskonzept erarbeiten lassen, dass eingehend mit

den Behörden abgestimmt wurde und Gegenstand des

Sanierungsvertrags mit dem Rhein-Sieg-Kreis wird.

Straßenverkehr

Hinsichtlich des angekündigten Verkehrsgutachtens

wird davon ausgegangen, dass nähere Angaben zu

nachfolgend aufgeführten Punkten enthalten sind:

Leistungsfähigkeitsnachweis der gewählten ver-

kehrssicheren Anbindungen an die B 478 samt

gewählter Fahrspuraufteilung der Erschließung.

Stellplatznachweis gemäß der festgelegten Nut-

zung (Einkaufszentrum); die zugehörigen Erläute-

rungen enthalten zwar eine Angabe über die ge-

plante Anzahl der Stellflächen, welche jedoch

nicht dem vorzuhaltenden Bedarf gemäß Flä-

chennutzung gegenübergestellt werden.

Nachweis ausreichender Sichtbeziehungen im Be-

reich der Anbindung an die B 478.

Schleppkurvennachweis der Anbindung mit Be-

messungsfahrzeug "Lastzug" (Warenanlieferung).

Darstellung der im Rahmen der Planung als erfor-

derlich erachteten verkehrsrechtlichen Regelun-

gen im Bereich der Stellflächen (Verkehrsführung,

Ausweisung von Schwerbehindertenparkplätzen)

und der Anbindungen an die B 478 (Absicherung

des zu querenden kombinierten Geh- / Radwegs)

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Die Planung basiert auf einer mehrstufigen Abstim-

mung mit Straßen.NRW als Träger der Straßenbaulast.

Wesentliche Grundlagen sind einerseits das Verkehrs-

gutachten und andererseits die Objektplanung der Kno-

tenpunkte zum Anschluss der geplanten Baugebiete

„Einkaufszentrum“ und „Gewerbegebiet“ an die Bun-

desstraße. Darüber hinaus sind Aspekte der Verkehrs-

sicherheit im Zuge eines eigenständigen, ebenfalls

mehrstufigen Audits eingeflossen.

Der Stellplatznachweis wird im Baugenehmigungsver-

fahren erbracht.

Page 17: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 17

Einsatz erneuerbarer Energien

Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des

Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem

Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche,

die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rech-

nung getragen werden.

Es wird angeregt, bei der Aufstellung des vorhabenbe-

zogenen Bebauungsplans auch die Energieeffizienz

möglicher Baumaßnahmen zu berücksichtigen und den

Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeu-

gung von Wärme und Strom im Baugebiet zu prüfen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das städtebauliche Konzept sieht eine kompakte, flä-

chensparende Bebauung vor, bei der das intensiv ge-

nutzte Baugebiet von Grünflächen umschlossen wird.

Auch spart die Zusammenlegung der Zufahrt mit dem

angrenzenden Gewerbegebiet Flächen und reduziert

Wege. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie wer-

den dadurch begünstigt, dass sie die festgesetzte Höhe

der baulichen Anlagen um bis zu 2,0 m überschreiten

dürfen.

Neubauten müssen außerdem die strengen Vorgaben

der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 umsetzen,

die am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist, so

dass alle Voraussetzungen für eine energie- und flä-

chensparende Bebauung gegeben sind.

Abschließende Hinweise

Es wird davon ausgegangen, dass die im Vorentwurf

zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans themati-

sierte „Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der

Raumordnung“ gem. § 34 LPlG weiterhin betrieben

wird.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Es wird angeregt, die unter Ziff 4.2 im Textteil zum

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan thematisierte

GRZ mit Blick auf die umfangreichen Stellplatzflächen

zu überprüfen.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die vorgeschlagene Überprüfung hat stattgefunden.

Danach ist die festgesetzte GRZ erforderlich und an-

gemessen, um das Bauvorhaben verwirklichen zu kön-

nen. Grundlage ist eine Prognose des Stellplatzbedarf

von ca. 207 Stellplätzen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 16.10.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Stellungnahmen zum Natur- und Landschafts-

schutz, Abwasserbeseitigung, Immissionsschutz, Ab-

fallwirtschaft, Straßenverkehr, Einsatz Erneuerbarer

Energien sowie die abschließenden Hinweise vom

08.07.2014 haben weiterhin Gültigkeit.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Page 18: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 18

Altlasten / Bodenschutz

Die Stellungnahmen des Rhein-Sieg-Kreises vom

08.07.2013 haben weiterhin Gültigkeit. Darüber hinaus

wird angeregt, den bereits in der Stellungnahme vom

08.07.2013 benannten Altstandort mit dem Flächensta-

tus „Altlast / Schädliche Bodenveränderung“ (Nr. 5110-

2011) in der Arbeitskarte ebenfalls zu kennzeichnen.

[Die Anregungen aus der Stellungnahme vom

08.07.2013 zu Altlasten / Bodenschutz werden weiter

unten im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom

17.03.2014 behandelt.]

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Bebauungsplan ist der Altstandort gekennzeichnet

worden. Die Arbeitskarte hatte lediglich den Zweck,

bestimmte Sachverhalte baugebietsübergreifend dar-

stellen zu können; sie wird über den Stand vom

13.09.2013 hinaus nicht weitergeführt.

Gewässerschutz

Es fanden seit der letzten Stellungnahme vom 8.7.2013

einige Besprechungen und Ortstermine statt, bei denen

folgendes festgestellt wurde: Die Entwicklung des

Waldbrölbaches im Bereich des Huwil-Geländes ver-

bessert sich durch die Umgestaltung des bisherigen

Geländes und den Abriss der vorhandenen Bebauung.

Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis ge-

nommen.

Nach Absprachen mit dem Aggerverband, der Gemein-

de Ruppichteroth, der Untere Landschaftsbehörde und

der Unteren Wasserbehörde sind verschiedene Maß-

nahmen im Bereich des Einkaufzentrums geplant, die

eine Aufwertung des Waldbrölbaches und damit eine

Entwicklung des Gewässers fördern:

Der Aggerverband entfernt zum Teil die beste-

hende Ufermauer. Der Verband gestaltet den

Uferbereich des Gewässers um und führt eine

Aufweitung des Waldbrölbachs zum gegenüber-

liegenden Ufer durch.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Maßnahme wird begrüßt.

Des Weiteren ist durch den Investor die bisher

bestehende Privatbrücke in diesem Bereich zu

entfernen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft vertragliche Vereinbarungen, die begleitend

zur Bauleitplanung getroffen werden.

Die Gestaltung des Huwil-Geländes wird als Ge-

samtmaßnahme betrachtet. Hinsichtlich der in der

Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises vom

08.07.2013 formulierten Forderung eines 10 m

breiten Uferstreifens wurden an der Engstelle in

dem Bereich der Schnitte 3 und 4 (s. Arbeitskarte

v. 13.09.2013) sehr große Kompromisse einge-

gangen; der Abstand zum Gewässer beträgt dort

weniger als 3 Meter vom Radweg bis zur Bö-

schungsoberkante. Es war vorgesehen, diese

Engstelle durch den größeren Gewässerabstand

im Bereich der Schnitte 1 und 2 (s. Arbeitskarte v.

13.09.2013) zu kompensieren. Das nun geplante

Heranrücken der Gebäude im Bereich der zwei im

östlichen Teil vorgesehenen zukünftigen Mieter (s.

Planung E 30 v. 07.10.2013) um bis zu 6 Meter

kann fachlich nicht vertreten werden.

Die Einschätzungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Darstellung, das Gebäude sei an das Gewässer

herangerückt, ist aus heutiger Sicht missverständlich.

Während des Planungsprozesses wurde die Position

der Gebäude - wie in der städtebaulichen Planung üb-

lich - mehrfach verändert. Hinsichtlich der Abstände

zwischen Bebauung und Gewässer gelten die Angaben

aus dem Beschluss zur Stellungnahme vom

08.07.2013 weiter oben, die sich auf den öffentlich

ausgelegten Plan (Entwurf) und nicht auf den Vorent-

wurf beziehen.

Die geplante Bebauung bleibt weiter von dem Gewäs-

ser entfernt als die vorhandene Bebauung, und trägt

deshalb zu einer Situationsverbesserung bei.

Page 19: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 19

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 17.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Natur- und Landschaftsschutz

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Naturgebiet

„Bröl, Waldbrölbach usw.“ sowie das FFH-Gebiet

„Brölbach“. Um eine Beeinträchtigung dieser Schutzge-

biete zu vermeiden, sind während der Bauzeit Staub-,

Erd- und sonstige Fremdstoffeinwirkungen auf das

Naturschutzgebiet / FFH-Gebiet zu vermeiden. Dazu ist

ein staubdichter Zaun und ergänzend ein Wall zu er-

richten. Deren Verlauf und Zeitdauer sind auch mit der

Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Ferner ist

bei den Abbrucharbeiten eine Staubreduzierung durch

Befeuchten vorzusehen. Druckluftreinigungen in Rich-

tung der Bröl oder der anderweitige Eintrag von Stoffen

in das FFH-Gebiet sind nicht zulässig. Baubedingt ver-

unreinigtes Wasser (einschließlich sedimentreiches

oder anderweitig verunreinigtes Wasser) darf nicht in

die Bröl eingeleitet werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die angesprochenen Belange sind Gegenstand nach-

gelagerter Verwaltungsverfahren.

Die in der FFH-Vorprüfung und artenschutzrechtlichen

Prüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minde-

rungsmaßnahmen sind in dem Bebauungsplanverfah-

ren nur teilweise festgesetzt. Es ist in geeigneter Weise

sicherzustellen, dass die dort vorgesehenen Maßnah-

men umgesetzt bzw. berücksichtigt werden.

Die Anregung wird soweit wie möglich berücksichtigt.

Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Bebau-

ungsplans waren die FFH-Vorprüfung und die Arten-

schutzprüfung noch nicht abgeschlossen. Begründung

und Umweltbericht zum Abwägungs- und Satzungs-

beschluss sind überarbeitet worden. Im Regelfall kön-

nen die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nur

über nachgelagerte Verwaltungsverfahren umgesetzt

werden, weil sie überwiegend potenzielle Eingriffe im

Zusammenhang mit Baumaßnahmen betreffen (Ab-

bruch, Neubau).

Für den Bau der Einleitstellen und die Einleitung in die

Bröl ist eine landschaftsrechtliche Befreiung unter Be-

teiligung des Landschaftsbeirates und der Naturschutz-

behörde erforderlich. Ein diesbezüglicher Antrag wurde

seitens der Firma Schoofs am 05.03.2014 eingereicht.

Soweit sich im Verfahren keine gegenteiligen Gründe

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Mit Datum vom 02.06.2014 ist die Befreiung durch das

Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Rhein-Sieg-

Kreises erteilt worden.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 20

ergeben, werden in der Genehmigung die Ausgestal-

tung der Einleitstellen soweit zeitliche Vorgaben gere-

gelt. Allerdings wurde die erforderliche Kartierung der

Neunaugen-Laichgruben noch nicht durchgeführt. Die

Befreiung kann daher nur unter der Bedingung erteilt

werden, dass im Planungsbereich bei einer noch

durchzuführenden Kartierung keine Neunaugen-

Laichgruben nachgewiesen werden.

Textliche Festsetzungen

Ziffer 5 / M:

Die fachlichen Vorgaben für Mahd sind sinnvoll

und angemessen, um das Ziel der Entwicklung ei-

ner artenreichen Grünlandgesellschaft zu errei-

chen. Es ist beabsichtigt die Fläche an den Ag-

gerverband zu übergeben, der dort das Ziel einer

naturnahen Gewässerentwicklung (mit Sukzessi-

on der Fläche in Richtung Auwald) anstrebt. Die-

ses Ziel wird begrüßt. In Abstimmung mit dem

Aggerverband wird daher angeregt, dass alterna-

tiv zu dem vorgeschlagenen Ziel der Grünland- /

Hochstaudenentwicklung auch eine naturnahe

Gewässer- und Auenentwicklung (Letztere über

Sukzession) zulässig ist, wenn diese zwischen

Gemeindeverwaltung, Aggerverband und Unterer

Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmt

wird. Voraussetzung ist in jedem Fall die zuvor

erfolgte Beseitigung der Neophyten. Ohne diese

Alternative wäre eine naturnahe Auen- und Ge-

wässerentwicklung nicht möglich.

Die Zustimmung des Rhein-Sieg-Kreises wird zur

Kenntnis genommen.

Der Anregung einer alternativen Flächenentwicklung

wird nicht gefolgt.

Die Festsetzung der artenreichen Grünlandgesellschaft

mit Tendenz Uferhochstaudenflur wurde auf ausdrück-

lichen Wunsch der Unteren Landschaftsbehörde getrof-

fen. Im Falle der Überlassung zur Sukzession, ohne

Durchführung einer ein- bis zweimaligen Mahd pro

Jahr, wäre zumindest zweifelhaft, ob sich die Neophy-

ten dauerhaft zurückdrängen ließen. Daher sieht die

Gemeinde Ruppichteroth von einer Änderung der Fest-

setzungen ab.

Die Maßnahmenflächen sind durch einen Bau-

zaun vor negativen Einwirkungen und unbeab-

sichtigten Inanspruchnahme zu schützen. In die-

sem Bereich sind keine (auch nur temporären)

Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen, Erd-

deponien, Abstellplätze oder das Abstellen von

Geräten und Fahrzeugen zulässig. Die Fläche ist

–außer für den Bau der Leitung und Einleitungs-

stellen- im Rahmen der Bauarbeiten nicht zu be-

fahren.

[Die Hinweise betreffen nachgelagerte Verwaltungsver-

fahren.]

Ziffer 8 / 8.1

Bei der Festsetzung P1, P5, P6 und P7 sollte zur

Klarstellung Folgendes ergänzt werden: „…Bei

der Artenauswahl sind ausschließlich einheimi-

sche Gehölze aus der Pflanzenliste „Heister und

Sträucher“ …“. Dadurch wird eine Verwechselung

mit der Artenliste der (überwiegend nicht einhei-

mischen) Blütensträucher und Bodendecker ver-

mieden. (Ziffer 8 / 8.1)

Der Anregung wird gefolgt.

Die Formulierungen der Festsetzungen sind klarstel-

lend ergänzt worden.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf

Seite 60:

Der Einsatz umweltverträglicher Leuchten und

Leuchtmittel wird lediglich empfohlen. Es wird an-

geregt, dies zu konkretisieren und in geeigneter

Form verbindlich zu regeln.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

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Seite 68:

Es wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben

der Einleitungen FFH-verträglich ist. Diese Aus-

sage kann nur „vorbehaltlich des Ergebnisses der

Neunaugen-Laichgruben-Kartierung“ getroffen

werden.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Tabelle 2:

Die Kompensationsfläche stellt einen Mischbe-

stand aus Grünland mit Tendenz zur Uferhoch-

staudenflur dar. Die Bilanzierung ist hierfür nicht

korrekt, da der Biotop EA2 (Goldhaferwiese) auf-

grund der Höhenlage hier nicht vorkommt und

damit nur eine Mischung aus EA1 (Glatthaferwie-

se) und CG1 angesetzt werden kann. Damit kön-

nen aber keine 23 BWP / m² angesetzt werden,

sondern maximal 22 BWP / m² (17+V3=20 in Ver-

bindung mit 21+V3=24 ergibt einen Durch-

schnittswert von 22).

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist entsprechend korri-

giert worden.

Es wird in der Begründung nicht darauf hingewie-

sen, dass der hier vorliegende „Überschuss“ mit

dem „Defizit“ im Bebauungsplan Nr. 1.02 / 1 bilan-

ziert werden soll. Ein entsprechender Hinweis wird

empfohlen.

Der Anregung wird gefolgt.

Die Begründung ist entsprechend ergänzt worden.

Artenschutzrechtliche Prüfung

Es fehlen weiterhin Aussagen zu dem geplanten Rad-

weg.

Die in Kapitel 3 getroffenen Aussagen sind sehr allge-

mein gehalten und nur teilweise auf das konkrete Vor-

haben bezogen.

Der Anregung wird gefolgt.

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist überarbeitet und

ergänzt worden.

FFH-Vorprüfung

Die Ausführungen sind wenig aussagekräftig und

vage. Die Verlagerung der Konkretisierung auf ein

Planungsbüro oder Abbruchunternehmen er-

scheint wenig hilfreich, die Maßnahmen sind ent-

sprechend klar zu benennen. (Kapitel 4.1)

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf Wirkungen, die im Zusammenhang mit

dem Rückbau und Neubau baulicher Anlagen entste-

hen, darf die FFH-Vorprüfung unterstellen, dass diese

Maßnahmen den umweltplanerischen Anforderungen

entsprechend ausgeführt werden. Hier ist insbesondere

auf das Rückbau- und Entsorgungskonzept sowie auf

das Sanierungskonzept zu verweisen. Beide werden

Gegenstand des Sanierungsvertrags zwischen dem

Rhein-Sieg-Kreis und dem Vorhabenträger.

Kapitel 5.1 ist nicht nachvollziehbar. In der Vorab-

stimmung wurde bereits darauf hingewiesen, dass

bei der Einleitungsthematik im Rahmen des

Summationseffektes auch andere das FFH-Gebiet

betreffende Einleitungen zu berücksichtigen sind.

Dieses ist nicht erfolgt. (Kapitel 5.1)

Der Anregung wird gefolgt.

Negative Effekte auf das Gewässer/die Gewässerbio-

zönose sind durch die Summation von Fremdwas-

sereinleitungen in den Waldbrölbach im Rahmen des

BWK-M7-Nachweises durch den Aggerverband geprüft

worden (Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V.: „Merkblatt

BWK-M7 - Detaillierte Nachweisführung immissionsori-

entierter Anforderungen an Misch- und Niederschlags-

wassereinleitungen gemäß BWK-Merkblatt 3, Novem-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 22

ber 2008“). Nachweisorte waren alle Einleitungsstellen

im betrachteten Gewässerabschnitt, einschließlich der

in Rede stehenden Plangebiete.

Kann wie hier der detaillierte hydrologische Nachweis

nach BWK-M7 mittels Wasserbilanzmodell geführt wer-

den, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,

dass hydraulischer Stress an den Nachweisstellen

keine signifikante Belastung verursacht.

Sind signifikante Belastungen auszuschließen, besteht

kein Erfordernis für (weitere) Summationsbetrachtun-

gen:

„Führt das Vorhaben selbst offensichtlich zu keinerlei

Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes, sind andere

Pläne und Projekte nicht relevant. Ausschließliche Be-

einträchtigungen durch gegebenenfalls vorhandene

und andere Pläne oder Projekte sind in den jeweiligen

Verträglichkeitsprüfungen dieser Pläne bzw. Projekte

zu prüfen. Es ist in diesen Fällen keine Verträglich-

keitsprüfung erforderlich, auch wenn andere Pläne und

Projekte vorliegen sollten“ (BMVBW – Bundesministeri-

ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (2004):

Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundes-

fernstraßenbau ... – Ausgabe 2004, Seite 28).

Diese grundsätzlichen Feststellungen sind nicht auf

den Straßenbau beschränkt, sondern auch auf andere

(Bau-)Vorhaben anwendbar.

Inhaltliche Aussagen zum Radweg fehlen weiter-

hin.

[Siehe Beschluss zum Punkt „Artenschutzrechtliche

Prüfung“ weiter oben.]

Genaue Angaben zur Qualität des einzuleitenden

Wassers und deren Auswirkungen auf das FFH-

Gebiet fehlen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die Einleitung in den Waldbrölbach hat

der Vorhabenträger einen förmlichen Antrag auf Er-

laubnis gemäß § 8 WHG gestellt. In diesem Antrag, der

auf dem Trennerlass des Landes NRW beruht und der

dem Rhein-Sieg-Kreis vorliegt, wird auf die Wasserqua-

lität eingegangen. Genauere Angaben darüber hinaus

sind nicht erforderlich.

Unter der Maßgabe, dass vorstehende Ausführungen

Berücksichtigung finden, stehen der Realisierung des

Planvorhabens keine artenschutzrechtlichen Probleme

entgegen.

Abfallwirtschaft

Aus abfallwirtschaftlicher Sicht wird gebeten, folgende

Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen:

1. Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nicht nach

vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zu-

lässig.

2. Im Rahmen der Baufreimachung der Grundstücke

anfallendes bauschutthaltiges oder organoleptisch

auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffül-

lungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Das Kapitel „Hinweise und Empfehlungen zur Planver-

wirklichung“ im Anhang zu den textlichen Festsetzun-

gen des Bebauungsplans ist entsprechend ergänzt

worden.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 23

Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaus-

hubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis –

Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“ – anzueig-

nen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder

die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbau-

stelle vorzulegen.

Abwasserbeseitigung

Am 26.02.2014 fand im Kreishaus zum Thema Entwäs-

serung des ehemaligen HUWIL-Geländes eine Bespre-

chung statt. Dafür wurden seitens des Investors neue

Unterlagen zur Verfügung gestellt:

Trennerlass zur Nachnutzung des ehemaligen

HUWIL-Geländes an der Brölstraße (B478) in

Ruppichteroth vom 06.02.2014 vom Ingenieurbüro

Dobelmann + Kroke GmbH.

Diese Unterlagen werden zur Stellungnahme herange-

zogen, da sie wesentliche Änderungen gegenüber den

Unterlagen vom November 2013 enthalten. Zurzeit

finden weitere Abstimmungen bzgl. der Ab- / Nieder-

schlagsentwässerung statt.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind fol-

gende Hinweise erforderlich:

FFH-Verträglichkeit des eingeleiteten Nieder-

schlagswassers,

BWK-M 3 bis M 7.

Bei den Laderampenbereichen im Bereich des Fach-

marktzentrums ist, da dieser Bereich stärker durch

Schwermetalle belastet wird, eine dezentrale Reinigung

erforderlich, bevor der Zulauf zum Regenklärbecken

erfolgt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

In der Zwischenzeit sind der Antrag auf Einleitung

(„Trennerlass“) und die Entwässerungsplanung noch-

mals überarbeitet worden.

Mit Datum vom 02.06.2014 ist die Befreiung von den

Verboten der Naturschutzgebietsverordnung zur Einlei-

tung von Wasser in die Waldbröl durch das Amt für

Natur- und Landschaftsschutz des Rhein-Sieg-Kreises

erteilt worden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Für die Untere Wasserbehörde stellt die geplante Alter-

native, die Entwässerung an den Mischwasserkanal

anzuschließen, keine Lösung dar. Dies würde einen

erheblichen Nachteil für das Gewässer mit sich brin-

gen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Seitens der Gemeinde Ruppichteroth ist die ordnungs-

gemäße Einleitung des Niederschlagswassers in den

Waldbrölbach von Beginn an prioritär verfolgt worden.

Insoweit wird die Einschätzung des Rhein-Sieg-Kreises

ausdrücklich geteilt.

Bis Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfah-

ren ist eine geeignete und verbindliche Ausführungs-

planung zur Entwässerung mit dem Rhein-Sieg-Kreis,

Amt für Technischen Umweltschutz und Amt für Natur-

und Landschaftsschutz abzustimmen.

Die Einleitung in ein Gewässer bedarf grundsätzlich

einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag mir den

entsprechenden ordnungsgemäßen Unterlagen ist

rechtzeitig beim Amt für Technischen Umweltschutz als

Untere Wasserbehörde einzureichen. Mit den Bau-

maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn dem

Bauherrn die entsprechenden wasserrechtlichen Be-

scheide vorliegen.

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt.

Um die Erschließungsanlagen rechtzeitig herstellen zu

können, wird der Vorhabenträger die Ausführungspla-

nung zur Entwässerung (i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 5 HOAI)

betreffend die Plangebiete „Einkaufszentrum Huwil-

Center“ und „Gewerbegebiet Huwil-Center“ zeitnah

vorlegen. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für den

Satzungsbeschluss. Hierfür ist die Genehmigungspla-

nung ausreichend (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 HOAI).

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 24

Aufgrund der Grundwasserbelastungen sind vorab

chemische Untersuchungen und je nach Schadstoffge-

halt Dekontaminationsmaßnahmen erforderlich.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft nachgelagerte Verwaltungsverfahren und

vertragliche Vereinbarungen.

Der Satz im Begründungsentwurf vom 13.01.2014 für

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1.02 / 2

„Einkaufszentrum Huwil-Center“, Teil 2 Umweltbericht

unter „2.1.4 Wasser“ / „Maßnahmen“ / „Sachgerechter

Umgang mit Abwässern“ (Seite 42): „Die entstehenden

Abwässer sind über ausreichend dimensionierte Ent-

wässerungsrohre und Kontrollschächte ordnungsge-

mäß in den Vorfluter einzuleiten“ ist zu streichen, da

diese Maßnahme in dieser Form nicht genehmigungs-

fähig ist.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die Begründung zum Bebauungsplan ist unter Berück-

sichtigung der „Entwässerungsplanung zur Nachnut-

zung des ehem. Huwil-Geländes an der Brölstraße

(B478) in Ruppichteroth“ (Genehmigungsplanung vom

23.05.2014) des Ingenieurbüros Dobelmann + Kroke

angepasst worden.

Gewässer

Wie in der Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises vom

08.07.2014 bereits mitgeteilt, ist eine Überschreitung

der Baugrenzen zum Gewässer durch Vordächer,

Treppenhäuser, Fluchttreppen nicht zulässig. Es befin-

den sich zwischen der geplanten Bebauung und dem

Gewässer Engstellen. Diese Engstellen werden durch

den geplanten kombinierten Rad- / Gehweg verschärft.

Darüber hinaus fehlen folgende vorgesehenen Maß-

nahmen:

Der Abriss der vorhandenen privaten Fußgänger-

brücke durch den Investor.

Die Teil-Entfernung der bestehenden Ufermauer

durch den Aggerverband.

Die Engstellen zwischen Bauvorhaben und Wald-

brölbach können nur in Zusammenhang mit den durch-

zuführenden Maßnahmen akzeptiert werden. Dadurch

wird insgesamt eine Verbesserung der Gewässersitua-

tion verzeichnet. Die Maßnahmen sind in geeigneter

Form im Bebauungsplan zu sichern.

Die Einschätzungen werden zur Kenntnis genommen.

Den Anregungen wird sinngemäß gefolgt.

Das Überschreiten der Baugrenzen wird durch eine

textliche Festsetzung ausgeschlossen.

Weder der Brückenabriss noch die Teil-Entfernung der

Ufermauer können im Bebauungsplan festgesetzt wer-

den. Beide Maßnahmen sind Gegenstand vertraglicher

Vereinbarungen.

Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen am

Waldbrölbach sind mit der Unteren Wasserbehörde,

der Unteren Landschaftsbehörde und dem Aggerver-

band bis Satzungsbeschluss abzustimmen, damit die

eigendynamische Entwicklung des Gewässers und

dessen direkter Umgebung nicht nachteilig beeinflusst

werden.

Der Anregung wird gefolgt.

Aus den vorliegenden Plänen sind die Abstände zum

Gewässer nicht deutlich erkennbar. Daher ist die Ein-

tragung der Böschungsoberkante des Gewässers, wie

in der Arbeitskarte vom 31.09.2013, und der Eintragung

der Abstände zwischen der geplanten Bebauung und

der Böschungsoberkante ergänzend vorzunehmen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Zeichnung des Bebauungsplans im Original-

Maßstab 1:500 lässt die Grenze des Plangebiets klar

erkennen. Diese verläuft entlang der topographisch

eingemessenen Böschungsoberkante des Wald-

brölbachs.

Eine Eintragung von Abständen ist nicht sinnvoll, weil

der Abstand zwischen geplanter Bebauung und Bö-

schungsoberkante an jeder Stelle einen anderen Wert

annimmt. Der o.g. Originalplan lässt die Maßentnahme

mit ausreichender Genauigkeit zu.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 25

Baustellenentwässerung

Zum Schutz des Waldbrölbaches sind Maßnahmen zu

treffen, die eine Gewässerbeeinträchtigung verhindern.

Daher ist während des Bauablaufes folgendes einzu-

halten:

[Die Baustellenentwässerung ist nicht Gegenstand der

Bauleitplanung. Sie wird in den begleitenden Genehmi-

gungsverfahren in der fachlich erforderlichen Tiefe

behandelt.]

Das Regenklärbecken ist frühzeitig zu errichten.

Der Anschluss der jeweiligen stofflich belasteten

Flächen an das Regenklärbecken ist unverzüglich

vorzunehmen.

Während der Bauphase ist ein temporärer Erdwall

zur Bröl hin zu errichten. Dieser Wall soll zur Si-

cherung von Anschwemmungen von Erdmaterial,

Treibstoffen etc. dienen. Die Errichtung (Lage,

Länge und Höhe) des Erdwalls, sowie der Ab-

stand zur Böschungsoberkante der Bröl ist mit der

Unteren Wasserbehörde und der Unteren Land-

schaftsbehörde vorab abzustimmen.

Die Entwässerung des Baustellenbereiches ist

auch bei Starkregenereignissen sicherzustellen.

Während der Baumaßnahme ist die direkte Einlei-

tung von Niederschlagswasser in die Bröl unzu-

lässig.

Die in den Verfahrensunterlagen beschriebene Fas-

sung und Abführung des Wassers während der Bau-

ausführung ist unzureichend. Vor jeglicher Weiterlei-

tung der gefassten Wässer in das Gewässer ist eine

Reinigung vorzunehmen, daher sind die Entwässerung

während des Bauvorhabens fortdauernde Abstimmung

mit der Unteren Wasserbehörde notwendig.

Behandlung von anfallenden Schicht- und Oberflä-

chenwasser

Eine Entwässerung der Baugrube bedarf einer wasser-

rechtlichen Erlaubnis. Der Antrag mit den entsprechen-

den ordnungsgemäßen Unterlagen ist rechtzeitig bei

der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Mit den

Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

dem Bauherrn die entsprechenden wasserrechtlichen

Bescheide vorliegen. Aufgrund der Grundwasserbelas-

tungen sind vorab chemische Untersuchungen und je

nach Schadstoffgehalt Dekontaminationsmaßmahmen

erforderlich.

[Siehe Anmerkung zu Punkt „Baustellenentwässerung“

weiter oben.]

Grundwasserschutz / Grundwassermessstellen

Im überplanten Bereich sind Grundwassermessstellen

angelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 21.11.2013

wurde dem derzeitigen Grundstückseigentümer und

Rechtsnachfolger des Schadenverursachers die hyd-

raulische Sicherung der Grundwasserverunreinigung

aufgegeben. Hierfür wird seit dem 17.02.2014 aus drei

Brunnen / Grundwassermessstellen das mit LHKW –

verunreinigte Grundwasser gefördert und gereinigt. Die

Sicherung hat bis zur Durchführung einer alternativen

Sanierung bzw. bis zum Nachweis einer dauerhaft er-

zielten Sicherung zu erfolgen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 26

Der Zeitpunkt Ende Sicherungsmaßnahme / Beginn

alternative Sanierungsmaßnahme wird über einen Sa-

nierungsvertrag zwischen Rhein-Sieg-Kreis und Inves-

tor geregelt.

Altlasten

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgelegte

orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung, er-

stellt durch Terra Umwelt Consulting GmbH, Neuss,

datiert v. 28.06.2013. Da die aus Juni 2013 stammende

Untersuchung die geplante Nutzung „Einkaufszentrum“

unzureichend berücksichtigt, erfolgt derzeit eine dies-

bezüglich aktualisierende Untersuchung als Grundlage

für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes. Ein Un-

tersuchungsbeschluss ist für Ende März 2014 avisiert,

entsprechend sind derzeit keine abschließenden Aus-

sagen betreffend erforderlichem Sanierungsumfang

möglich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die im Juni 2013 durchgeführte Untersuchung sollte

eine erste Einschätzung der Bodenverhältnisse erlau-

ben und hat diesen Zweck erfüllt. Eine eventuelle

Schadstoffbelastung der Oberböden hat nur abfallrecht-

liche Relevanz. Nach den Feststellungen des Gutach-

ters ist eine Gefährdung auf dem Wirkungspfad „Bo-

den-Mensch“ innerhalb des Gebiets aufgrund der zu-

künftig zu erwartenden Versiegelung auszuschließen.

Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bau-

genehmigung ist der vorherige Abschluss eines öffent-

lich rechtlichen Vertrags zwischen Rhein-Sieg-Kreis

und Vorhabenträger zur Sanierung der Altlast / boden-

schutzrechtlich relevanten Belastung im Geltungsbe-

reich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 1.02/2

(Sanierungsvertrag). Ein Bebauungsplan ist unwirksam,

wenn die Planumsetzung an Hindernissen, hier boden-

schutzrelevante Belastungen, scheitern muss bzw.

könnte. Da derzeit weder die tatsächlichen Belastungen

noch der erforderliche Sanierungsumfang beurteilt wer-

den können, wird zur Gewährleistung einer ordnungs-

gemäßen bauleitplanerischen Abwägung (hierzu zählen

u.a. Kostenaufwand / Verhältnismäßigkeit) dringend

empfohlen, den Abschluss des Sanierungsvertrages

einem Satzungsbeschluss vorzuschalten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Sanierungsumfang geht aus dem Sanierungskon-

zept hervor, der fachlichen Grundlage des Sanierungs-

vertrages.

Es ist beabsichtigt, jedoch nicht erforderlich, den Sanie-

rungsvertrag vor dem Abwägungs- und Satzungsbe-

schluss zu unterzeichnen.

Darüber hinaus wird angeregt, die Reglungen des Sa-

nierungsvertrages in geeigneter Form auch im Durch-

führungsvertrag zu thematisieren. Ebenfalls sollte der

Durchführungsvertrag die Maßgabe enthalten, dass,

zur Bestätigung des Sanierungserfolges, der Gemeinde

vom Vorhabenträger eine entsprechende Bescheini-

gung der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen ist.

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist wie

folgt zu berichtigen:

1. Seite 38: „Auf eine zweite, untergeordnete LHKW-

Schadensquelle im …“

Die LHKW-Konzentration in diesem Bereich liegt

ebenfalls in einer Größenordnung, die einen Sa-

nierungsbedarf nach sich zieht. Das Schadensze-

ntrum wurde bisher nicht gefunden, so dass noch

deutlich höhere Konzentrationen zu erwarten sind.

Die Bezeichnung „untergeordnet“ ist zu streichen.

Zudem konnte bisher noch nicht geklärt werden,

ob sich im Umfeld der Grundwassermessstelle

GWM 3 eine weitere, dritte Schadensquelle befin-

det.

Der Anregung auf Streichung des Begriffs „untergeord-

net“ wird gefolgt.

Weitere Sachverhaltsermittlungen sind Gegenstand der

Sanierungsplanung.

Page 27: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 27

2. Seite 39: „Der Tank wurde bereits zurückgebaut.“

Dem Rhein-Sieg-Kreis liegen keine Kenntnisse

über einen Rückbau der Tanks vor. Die Abde-

ckungen der Domschächte sind noch vorhanden.

Daher ist davon auszugehen, dass die Tanks und

der Schaden durch Mineralölkohlenwasserstoffe

noch vorhanden sind. Der Rückbau und die Aus-

kofferung der Bodenverunreinigung sind in o.a.

Sanierungsvertrag zu regeln.

Der Anregung wird gefolgt.

Die Aussage wird gestrichen. Es handelte sich um ei-

nen redaktionellen Fehler.

3. Seite 39: „Die festgestellte LHKW-Belastung ver-

lässt das Untersuchungsgrundstück nicht“

Der analytische Nachweis von leichtflüchtigen ha-

logenierten Kohlenwasserstoffen im Wald-

brölbachtal durch den Rhein-Sieg-Kreis im Som-

mer 2013 zeigt, dass Schadstoffe über das

Grundwasser ins Oberflächenwasser ausgetragen

werden.

Der Anregung wird gefolgt.

Temporäre Einträge von sehr geringen LHKW-

Konzentrationen in das Bachwasser können nicht aus-

geschlossen werden. Die Formulierung im Umweltbe-

richt wird in der Endfassung angepasst.

4. Seite 42: „Behandlung von anfallendem Schicht-

bzw. Oberflächenwasser“

Aufgrund der vorhandenen Boden- und Grund-

wasserbelastungen im Bereich der Werkstatt /

Schlammgrube ist damit zu rechnen, dass anfal-

lendes Wasser aus den Bauwerksbereichen eben-

falls belastet ist. Für die Ableitung ist grundsätzli-

che eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Vorab sind chemische Untersuchungen und je

nach Schadstoffgehalt Dekontaminationsmaß-

nahmen notwendig.

[Siehe Anmerkung zu Punkt „Baustellenentwässerung“

weiter oben.]

Einsatz erneuerbarer Energien

Es wird angeregt, bei der Aufstellung des Bebauungs-

plans auch die Energieeffizienz möglicher Baumaß-

nahmen zu berücksichtigen und den Einsatz erneuer-

barer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme

und Strom im Baugebiet zu prüfen.

[Siehe Beschluss zur Stellungnahme vom 08.07.2013

weiter oben.]

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 28: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 28

7 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme vom 18.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Seitens der Landwirtschaftskammer NRW bestehen

gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken.

Auch wenn nur ein geringer Anteil landwirtschaftlicher

Nutzfläche, von ca. 8700 m² Grünland, von der Planung

betroffen ist, würde die Landwirtschaftskammer NRW

es aus landwirtschaftlicher Sicht begrüßen, wenn für

den Ausgleichbedarf, wie im Vorentwurf beschrieben,

die Kompensationsmaßnahmen im Uferbereich des

Waldbrölbaches durchgeführt werden. Hier wäre ggf.

auch über Maßnahmen zur Umsetzung der Wasser-

rahmenrichtlinie nachzudenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Verlust von Grünland betrifft den angrenzenden

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Huwil-Center“ und

wird in der dortigen Abwägung behandelt.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 10.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-

bauungsplanes Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum HUWIL-

Center“, bestehen seitens der Landwirtschaftskammer

NRW, keine grundsätzlichen Bedenken, da zusätzliche

landwirtschaftliche Nutzflächen durch die Planung nicht

in Anspruch genommen werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Kompensati-

onsbedarf für den Eingriff in Landschaft und Natur voll-

ständig im Plangebiet ausgeglichen wird, so dass keine

weitere Flächeninanspruchnahme folgt.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Die Planung des Sondergebiets „Einkaufszentrum Hu-

wil-Center“ löst keinen eigenen Ausgleichsbedarf aus,

sondern führt aufgrund der gewerblich-industriellen

Vornutzung zu einem Kompensationsüberschuss.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 29: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 29

8 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme vom 25.07.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Das Plangebiet grenzt im Nordwesten an den Abschnitt

9 der Bundesstraße B478. Somit sind wesentliche Be-

lange der Straßenbauverwaltung betroffen.

Grundsätzlich bestehen aus straßenplanerischer Sicht

keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Allerdings sind durch die Gemeinde folgende Anmer-

kungen / Bedenken / Hinweise in der weiteren Bearbei-

tung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen:

der Verkehrsfluss auf der B478 darf durch die

Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt

werden.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Das Verkehrsgutachten weist nach, dass die Anforde-

rungen des Landesbetriebs erfüllt werden.

Die Gemeinde legt der Straßenbauverwaltung zu

frühzeitigen Abstimmung, Prüfung und Genehmi-

gung eine Entwurfsplanung gem. RE zur Er-

schließung des neuen Center-Geländes vor. Die

Planung beinhaltet alle erforderlichen Nachweis-

neurechnungen gem. HBS.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis betrifft vertragliche Vereinbarungen, die

begleitend zur Bauleitplanung getroffen werden.

Die Lage der Bushaltestelle ist mit der RSVG ab-

zustimmen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Bereich von durch die Gemeinde Rup-

pichteroth vorgesehenen neuen Einmündungen ist

die gegenseitige Auswirkung auf die Lage vor-

handener Zufahrten / Einmündungen zu prüfen.

Gegebenenfalls müssen Zusammenlegungen /

Wegfall in Betracht gezogen werden, sollten die

Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs der

vorhandenen Bundesstraße betroffen sein.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der

Verkehrsanlagen.

Zu dem Vorhaben ist durch den Investor / Vorha-

benträger eine Verkehrsuntersuchung zu beantra-

gen. Diese muss u.a. eine Aussage dazu treffen,

ob Linksabbiegerspuren im Bereich der neuen

Anbindung an die Bundesstraße notwendig wer-

den, falls noch keine eingerichtet sind.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Zur Straßenplanung ist ein entsprechendes Si-

cherheitsaudit nach den Empfehlungen für das Si-

cherheitsaudit von Straßen (ESAS 2008) und

ggfs. zusätzlich dem Leitfaden zum Sicherheits-

audit an Straßen des LB´es (SAS 2008) durchzu-

führen, deren Ergebnisse der Straßenbauverwal-

tung mitzuteilen sind.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der

Verkehrsanlagen.

Die Kosten für bebauungsplan- / vorlagenbedingte

Änderungen an den klassifizierten Straßen gehen

zu Lasten des Vorhabenträgers (z.B. Kosten für

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Page 30: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 30

Planung, Bau, Grunderwerb, Ablösung für Einlei-

tung des Straßenwassers, Markierung und Be-

schilderung, Bau von Schrittwegen).

Er betrifft vertragliche Vereinbarungen, die begleitend

zur Bauleitplanung getroffen werden.

Beleuchtungsanlagen mit Wirkung zu den klassifi-

zierten Straßen sind so aufzustellen und auch ab-

zuschirmen, dass der Verkehr auf diesen weder

behindert noch geblendet wird.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende Fest-

setzung.

OD-Grenzen sind (soweit vorhanden) darzustel-

len.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger erstellt in Vorabstimmung mit

der Polizei und dem LB Straßenbau NRW einen

Markierungs- Beschilderungsplan, der durch die

entsprechende Straßenverkehrsbehörde anzu-

ordnen ist. Dem LB wird ein angeordnetes

Exemplar in der Verwaltungsvereinbarung über-

geben.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der

Verkehrsanlagen.

Das Plangebiet unterliegt einer Lärmbelastung

durch den Verkehr auf der angrenzenden Bun-

desstraße. Notwendige Schutzmaßnahmen hat

die Gemeinde in Eigenverantwortung durchzufüh-

ren bzw. im Plan festzusetzen. Ein bepflanzter

Geländestreifen entlang der Straßen reicht als

Lärmschutz nicht aus. Unter Hinweis auf

§ 9 (1) Nr. 24 BauGB bitte ich im Bebauungsplan

festzusetzen, dass bei der Errichtung von bauli-

chen Anlagen aufgrund von Verkehrslärm (der B –

Straße) passive Maßnahmen zum Schutz gegen

die Lärmemissionen zu treffen sind.

Die Berücksichtigung der Verkehrsemissionen ob-

liegen dem Vorhabenträger. Dies gilt auch bei

durch Planungen Dritter bedingten „wesentlichen

Änderungen an Straßen“ (z.B. neue Kreuzung,

neue Linksabbiegerspur, neue Lichtsignalanlage).

An den Träger der Straßenbaulast können dies-

bezüglich auch zukünftig deshalb keine Forderun-

gen gestellt werden.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Der Bebauungsplan kennzeichnet die maßgeblichen

Lärmpegelbereiche und enthält Festsetzungen zum

passiven Schallschutz.

Werbeanlagen mit Wirkung zu den klassifizierten

Straßen bedürfen der gesonderten Zustimmung

der Straßenbauverwaltung.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Rückstauerscheinungen aus dem Plangebiet her-

aus auf freie Strecke der Bundesstraße sind aus-

zuschließen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Eingriff / Ausgleich im Bereich der klassifizier-

ten Straßen ist zu ermitteln und mit der ILB anzu-

stimmen. Die Abstimmungsunterlagen sind der

Straßenbauverwaltung vorzulegen. Die Maßnah-

men sind zu Lasten des Vorhabenträgers durch-

zuführen. Der dauerhafte und kostenneutrale Be-

stand der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist

sicherzustellen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Page 31: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 31

Im näheren Umfeld des Vorhabens sind bereits

Fußgänger- und Radfahrerwegebeziehungen an-

gelegt. Da zukünftig davon ausgegangen werden

muss, dass diese Wege bis zum neuen Vorhaben

von den Fußgängern und den Radfahrern genutzt

werden wollen, ist der Investor/die Stadt verpflich-

tet, die Lückenschlüsse auf seine Kosten anzule-

gen / zu bauen. An die Straßenbauverwaltung

können diesbezüglich keine Forderungen gerich-

tet werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft vertragliche Vereinbarungen, die begleitend

zur Bauleitplanung getroffen werden.

Es ist zu prüfen, ob durch den Vorhabenträger

das Anlegen von Querungshilfen auf der Bundes-

straße notwendig wird. Die Kosten hierfür gehen

zu Lasten des Vorhabenträgers.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft vertragliche Vereinbarungen, die begleitend

zur Bauleitplanung getroffen werden.

Im Bereich von Zufahrten und Einmündungen sind

die erforderlichen Sichtfelder einzutragen. Außer-

dem ist textlich darauf hinzuweisen, dass diese

auf von baulichen Anlagen (z. B. Einfriedungen,

Mülltonnenstellplätzen o.ä.) und Aufwuchs über

0,70m Höhe freizuhalten sind.

Die Anregung wird sinngemäß berücksichtigt.

Im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung

begleitend zum Bebauungsplan-Verfahren werden die

Sichtfelder berücksichtigt. Eintragungen oder Hinweise

im Bebauungsplan sind deshalb nicht erforderlich.

Änderungen an den Straßenentwässerungsanla-

gen sind nach der Baudurchführungen gem. ARV

Bau Nr. 39 vom 07.12.204- „Dokumentation der

Entwässerung bei Baumaßnahmen“ zu Lasten

des Vorhabenträgers zu dokumentieren. Das Er-

gebnis ist der Straßenbauverwaltung in der gefor-

derten Form zuzuleiten.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Dem Straßengelände darf (z.B. bei Einfahrten)

kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt

werden. Das Wasser ist deshalb außerhalb des

Straßengeländes zu fassen und auch abzuleiten.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Zwischen der Gemeinde und der Straßenbauverwal-

tung (hier: die Außenstelle Köln) ist von der Gemeinde

Ruppichteroth bzw. Investors. Die vorstehend erwähn-

ten Entwurfsunterlagen werden teilweise Bestandteil

dieser Verwaltungsvereinbarung.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Ergibt sich durch die Umgestaltung der klassifizierten

Straße ein höherer Unterhaltungsaufwand, wird dieser

in einer Ablöseberechnung gem. der Verordnung zur

Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisen-

bahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz

und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbei-

träge-Berechnungsverordnung-

ABBV(Ausfertigungsdatum:01.07.2010)), die ebenfalls

von der Stadt vorzulegen ist, ermittelt und vom Stra-

ßenunterhaltungsträger gegenüber der Stadt geltend

gemacht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Ich bitte um weitere Beteiligung und um frühzeitige

Abstimmung der Erschließungsplanung. Im Rahmen

der weiteren Abstimmungen werden ergänzende For-

derungen vorbehalten. Über Ihnen Entscheid zu den

vorstehenden Ausführungen bitte ich mich in Kenntnis

zu setzen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Landesbetrieb Straßen wird in alle Planungen und

Entscheidungen mit Bezug auf die B 478 eingebunden.

Page 32: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 32

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Nein-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen

der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Frak-

tion Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 12.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Das Plangebiet grenzt im Südosten an die Ortdurch-

fahrt der Bundesstraße B 478, Abschnitt 9. Somit sind

wesentliche Belange der Straßenbauverwaltung betrof-

fen. Es bestehen aus straßenplanerischer Sicht derzeit

keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anbindung

des Vorhabens an die klassifizierte Straße.

Derzeit erfolgt zwischen der Kommune und der Stra-

ßenbauverwaltung eine Abstimmung zu der zugehöri-

gen Straßenplanung, die der zukünftigen Erschließung

des Plangebietes dient.

Die Einschätzung von Straßen.NRW wird zur Kenntnis

genommen.

Die in der Bauleitplanung verankerte Anbindung des

Vorhabens an die Bundesstraße ist Ergebnis eines

vielschichtigen Abstimmungsprozesses zwischen dem

Landesbetrieb, der Gemeinde Ruppichteroth und den

beauftragten Ingenieurbüros. Dabei sind die Anforde-

rungen der Straßenbauverwaltung beachtet worden.

Vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung, die durch

die Kommune aufzustellen ist und der Freigabe der

Planungsunterlagen durch die SBV kann das Vorhaben

nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen

werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Details der zu erbringenden Leistung durch die

Kommune wurden in mehreren Gesprächen übermittelt.

Durch die weiteren Abstimmungsprozesse können sich

hinsichtlich der Anbindung an die B 478 noch Änderun-

gen ergeben. Werbeanlagen sind gesondert zu bean-

tragen.

Die Hinweise werden beachtet.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Nein-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen

der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Frak-

tion Bündnis 90/Die Grünen

Page 33: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 33

9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NW e.V.

Stellungnahme vom 10.04.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Der BUND NRW trägt folgende Anregungen und Be-

denken vor:

A Der vorgelegte Entwurf der FFH-Vorprüfung ist fehlerhaft

Die in den Verfahrensunterlagen nur im Entwurf vorge-

legte FFH-Vorprüfung kommt fehlerhaft zu dem

Schluss, erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-

Gebietes DE-5110-301 („Brölbach“) seien nicht zu be-

fürchten. Dieser Fehlschluss ist nur möglich, weil die

Vorprüfung wesentliche Aspekte unberücksichtigt lässt

bzw. falsch einschätzt. Eine sachgerechte Vorprüfung

hätte die Notwendigkeit einer ordentlichen FFH-Prüfung

unausweichlich feststellen müssen, denn die Prüfung

ist notwendig, wenn und sobald nicht ausgeschlossen

werden kann, dass das geplante Projekt das FFH-

Gebiet erheblich beeinträchtigt.

Das Vorhaben, u.a. bestehend aus umfangreichen

Gebäudekomplexen, Parkplätzen, einem Radweg,

direkten Einleitungen in das Gewässer und Einlei-

tungsbauwerken im Gewässer, erfüllt vielmehr alle

Voraussetzungen, für sich oder im Zusammenwirken

mit anderen Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beein-

trächtigen zu können. Bei der summarischen Betrach-

tung sind alle Pläne und Projekte für das gesamte FFH-

Gebiet DE-5110-301 seit der Ausweisung des Gebietes

zu berücksichtigen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Die FFH-Vorprüfung kommt auf der Grundlage umfas-

sender Erhebungen und Bewertungen nachvollziehbar

zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen

auf das FFH-Gebiet sicher ausgeschlossen werden

können. Nach den Ergebnissen der Vorprüfung ist eine

(zusätzliche) Summationsbetrachtung nicht erforderlich.

[Zur Summationsbetrachtung im Verhältnis zum BWK-

M7-Nachweis siehe weiter unten.]

Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich aus-

zuschließen, so ist auch keine vertiefende FFH-

Verträglichkeitsprüfung notwendig. Die Entscheidung

ist lediglich nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die FFH-Vorprüfung hätte u.a. folgende Aspekte fest-

stellen und die erhebliche Beeinträchtigung erkennen

müssen:

Die Baumaßnahmen grenzen auf einer Länge von

ca. 370 lfm unmittelbar an das FFH-Gebiet an. Auf

jeden Fall liegen sie näher am FFH-Gebiet als

300 m. Erst ab einem Abstand von 300 m geht

das MKULNV in seinem Runderlass davon aus,

dass „in der Regel“ erhebliche Beeinträchtigungen

eher nicht bestehen. Im Umkehrschluss heißt das

aber, dass Vorhaben, die wenigen Meter bis an

das FFH-Gebiet heranrücken, mit hoher Wahr-

scheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen aus-

lösen können und dass daher eine FFH-Prüfung

angezeigt ist.

Die Bewertung wird nicht geteilt.

Einschätzungen zu Regel-Ausnahme-Situationen, die

in Erlassen getroffen werden, geben wertvolle Hinwei-

se, können jedoch die konkrete Überprüfung vor Ort

nicht ersetzen. Deshalb ist der pauschale Umkehr-

schluss des Antragstellers, der die örtlichen Verhältnis-

se außer Acht lässt, nicht zulässig.

Erst recht können direkte stoffliche Einleitungen

von Fremdwasser unmittelbar in das FFH-Gebiet

und Baumaßnahmen für die fünf Einleitungsstel-

len im Waldbrölbach, also im FFH-Gebiet, dauer-

haft zu negativen Veränderungen führen und da-

mit erhebliche Beeinträchtigungen bewirken. Eine

FFH-Prüfung ist daher notwendig. Die geplante

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Negative Effekte auf das Gewässer/die Gewässerbio-

zönose sind durch die Summation von Fremdwas-

sereinleitungen in den Waldbrölbach im Rahmen des

BWK-M7-Nachweises (Bund der Ingenieure für

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK)

Page 34: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 34

Einleitung von 355 l/sec (bzw. 359 l/sec gemäß

Begründung im Bebauungsplan) trifft auf einen

mittleren Niedrigwasserabfluss des Waldbrölba-

ches von gerade einmal 0,032 cbm/s (Pegel

Waldbröl), also 32 l/sec. Die Einleitmenge über-

steigt den Abfluss damit um ein Vielfaches.

Dadurch werden extrem unverträgliche Verände-

rungen des Wasserhaushaltes und der Gewäs-

serdynamik ausgelöst, die das Ökosystem des

Waldbrölbaches dauerhaft erheblich beeinträchti-

gen und zerstören.

e.V.: „Merkblatt BWK-M7 - Detaillierte Nachweisführung

immissionsorientierter Anforderungen an Misch- und

Niederschlagswassereinleitungen gemäß BWK-

Merkblatt 3, November 2008“) durch den Aggerverband

geprüft worden. Nachweisorte waren alle Einleitungs-

stellen im betrachteten Gewässerabschnitt, einschließ-

lich der vorhandenen Einleitungen im Bereich des

ehemaligen Huwil-Werkes.

Im Rahmen eines vom Ministerium für Umwelt und

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

NRW geförderten Forschungs- und Entwicklungsvor-

habens (Vergleich detaillierter Nachweisverfahren nach

BWK M 3 für das Morsbacheinzugsgebiet; Wupperver-

band/Wuppertal 2008) hat der Wupperverband die

Anwendbarkeit des BWK-Merkblatts M7 (Gelbdruck)

erprobt. Zitat: "Das hierbei betrachtete Morsbachsys-

tem bei Remscheid stellte für diese Ansprüche ein

ideales Testgebiet dar. Da im Einzugsgebiet sowohl im

Trenn- als auch im Mischsystem entwässert wird, ist

eine Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Ge-

wässer- und Entwässerungssysteme im Mittelgebirge

gewährleistet.“

Die Gutachter stellten u.a. fest, dass… (Zitat) „rechne-

rische hydrologische Nachweise ein gutes Indiz dafür

liefern, ob eine Gewässerbiozönose durch hydrauli-

schen Stress belastet wird. Kann der detaillierte hydro-

logische Nachweis nach BWK-M7 mittels Wasserbi-

lanzmodell geführt werden, ist mit hoher Wahrschein-

lichkeit anzunehmen, dass hydraulischer Stress an den

Nachweisstellen keine signifikante Belastung verur-

sacht. Jedoch ist der Umkehrschluss, dass bei Über-

schreitung des Zielwerts zwangsläufig von einer we-

sentlichen Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose

auszugehen ist, nicht zulässig.“ ... "Es wurde gezeigt,

dass die Biozönose im Ist-Zustand trotz Überschreitung

der M3-/M7- Anforderung überwiegend keinen hydrau-

lischen Stress an den Probenahmestellen indiziert".

In dem zitierten Forschungs- und Entwicklungsvorha-

ben hatten selbst Überschreitungen der Anforderungen

(hier nicht gegeben) im Regelfall keine erheblichen

Auswirkungen. Daher besteht für die Annahme einer

dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Ökosys-

tems des Waldbrölbachs kein Anlass.

[zu den Angaben zum mittleren Niedrigwasserabfluss

siehe unten]

Mit dem Bau des Radweges unmittelbar am Ufer

sind erhebliche Störungen für das FFH-Gebiet

und dort gerade auch für die charakteristischen

Vogelarten, aber auch für die Laichplätze der Fi-

sche und Neunaugen (Menschen am Ufer zertre-

ten Laichgruben), zu erwarten. Auch von daher

wäre eine FFH-Prüfung angezeigt gewesen.

Die Auffassung wird nicht geteilt.

Der Radweg wird nicht unmittelbar am Ufer verlaufen,

sondern im Gegenteil unmittelbar entlang der geplanten

Bebauung.

Für die Annahme einer potenziellen Zerstörung von

Laichgruben durch Menschen gibt es keine Anhalts-

punkte. Das Böschungsufer ist teilweise steil und wird

wie heute von Gehölzsäumen begleitet werden, was

das Betreten durch Menschen stark erschwert.

Page 35: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 35

Ebenso können Beleuchtungsanlagen, gleich ob

am Radweg oder auf den Parkplatzflächen oder

an den Fassaden, erhebliche Auswirkungen auf

Insekten und damit auf Fledermäuse, die zum

Schutzgut zählen, sowie auf Fischarten, die eben-

falls zum Schutzgut zählen, haben. Auch daher

wäre eine FFH-Prüfung angezeigt gewesen.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Im Bereich des Sondergebiets werden die beleuchteten

Gebäude, Anlagen und Objekte (Kundenparkplatz,

Eingänge, Werbeanlagen, ...) durch die riegelförmige,

geschlossene Bauweise von dem Uferbereich des

Waldbrölbachs getrennt, im Sinne einer Eigenabschir-

mung. Auf der Rückseite der Gebäude, in Richtung des

Gewässers, sind ausschließlich vertikal nach unten

gerichtete Beleuchtungen für die Notausgänge erfor-

derlich, von denen keine signifikanten Störungen aus-

gehen können.

Im Bereich des Gewerbegebiets beläuft sich der Ab-

stand zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen

und dem Uferrand auf 17 bis 46 m, was ebenfalls keine

erheblichen Störungen verursachen wird.

[Aussagen zum Geh- und Radweg folgen weiter unten.]

Schließlich gehört die Bröl mit ihren Oberläufen

Waldbrölbach und Homburger Bröl mit zu den

herausragenden Zielartengewässern für den

Lachs im Rahmen des Fischartenschutzes in

NRW, wodurch die Bedeutung des Gebietes für

das gesamte bundesdeutsche Fischökosystem

deutlich wird. Denn bundesweit gibt es nur eine

Handvoll dieser Zielartengewässer. Das Vorkom-

men der Arten Flussneunauge / Bachneunauge,

Meerneunauge, Meerforelle, Lachs und Koppe in

reproduktiven Beständen ist für das Einzugsgebiet

belegt (siehe Monitoringstudien zum Wander-

fischprogramm).

Die hohe Gesamtwertigkeit des FFH-Gebietes

„Bröl“ mit der Waldbröl als Teilgewässer wird

dadurch unterstrichen. Je herausragender und

empfindlicher die Schutzgüter sind, desto intensi-

ver muss die Prüfung erfolgen und desto eher

wird eine erhebliche Beeinträchtigung angenom-

men. Siehe hierzu wiederum entsprechenden

Runderlass des MKULNV. Eine FFH-Prüfung ist

daher unumgänglich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Weil die Bedeutung der Bröl und des Waldbrölbaches

dem Plangeber bekannt ist, wurden neben der FFH-

Vorprüfung der südöstlich des Planungsraumes gele-

gene Abschnitt des Waldbrölbaches - Fließkilometer

6,0 bis 6,6 - durch Heller + Kalka Landschaftsarchitek-

ten sowie LimnoPlan auf Laichgruben von Großsalmo-

niden und Neunaugen überprüft:

Winter 2013/2014: Großsalmoniden;

Frühjahr 2014: Neunaugen.

Als Ergebnis der Untersuchungen ist festzuhalten, dass

im untersuchten Gewässerabschnitt keine Laichplätze

der untersuchten Fischarten angetroffen wurden. Ein

Konflikt mit den Schutzzielen des FFH-Gebiets besteht

deshalb nicht.

Schließlich darf das Gesamtziel der FFH-Gebiete

nicht aus den Augen verloren werden. Das Ziel ist

ein kohärentes, also zusammenhängendes

Schutzgebietssystem, das auch als Verbundraum

wertvolle Dienste leisten soll. Gerade das

Brölbachsystem ist die Nabelschnur für das ge-

samte Bergische Land, um es an die Schutzgebie-

te der Sieg und Agger anzubinden. Das Schutz-

gebietsband ist dabei extrem schmal ausgewiesen

worden, weshalb der Umgebungsschutz gemäß

§ 23 BNatschG hier besonders ausgeprägt greifen

muss, um dieses empfindliche System nicht zu

gefährden. Die NSG-VO betont dieses Schutzgut,

den Biotopverbund, als ersten Schutzzweck in

§ 3 a). aa).

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 36

[…]

Der Antragsteller kann nicht zulässigerweise darauf

verweisen, dass ein Teil der Beeinträchtigung, nämlich

die Kulisse der Werksgebäude und gewisse Einleitun-

gen, schon aktuell bestehen. Denn die Huwil-Werke

existieren als Rechte-Inhaber nicht mehr, der Be-

standsschutz ist damit erloschen. Auf jeden Fall ist

deshalb das neue Vorhaben nach den aktuellen Ge-

nehmigungsmaßstäben zu prüfen. Wir verweisen inso-

fern auf die insgesamt ausstehende Auseinanderset-

zung mit den Schutzgüter und Entwicklungszielen, die

im Rahmen einer FFH-Prüfung durchzuführen gewesen

wäre.

Die Auffassung wird zur Kenntnis genommen.

Der Antragsteller geht fehl in der offensichtlichen An-

nahme, durch den Eigentumsübergang sei die gewerb-

lich-industrielle Vorprägung des Standortes entfallen.

Vielmehr fördert der Gesetzgeber die Wiedernutzbar-

machung von Flächen als Maßnahmen der Innenent-

wicklung in vielerlei Hinsicht, auch wenn vorliegend

§ 13a BauGB aus anderen Gründen nicht zur Anwen-

dung kommt. Die Reaktivierung zentral gelegener,

brachgefallener Standorte hat in der Gesamtbetrach-

tung erhebliche positive Auswirkungen, durch verringer-

te Inanspruchnahme von Naturraum an anderer Stelle,

flächensparendes Bauen, durch Nutzung vorhandener

Infrastruktur, Reduzierung des Verkehrsaufkommens

und weitere Faktoren.

Die neuen Planungsvorhaben werden uneingeschränkt

nach aktuellen Genehmigungsmaßstäben durchgeführt.

Es liegt im Verfahren jedoch selbst die FFH-Vorprüfung

nur als „Vorabzug / vorläufige Fassung“ vom Februar

2014 vor. Wir gehen daher davon aus, dass das Betei-

ligungsverfahren mit abschließenden und korrekten

Unterlagen ohnehin wiederholt wird bzw. fordern dies

hiermit ein. Der Antragsteller hat hier insofern die

Chance, die Notwendigkeit einer FFH-Prüfung noch zu

erkennen und sein Vorhaben entsprechend so anzu-

passen, damit es rechtskonform wird. Insbesondere ist

es dazu notwendig die FFH-Prüfung durchzuführen und

alle zumutbaren Verminderungsmaßnahmen anzuset-

zen bzw. bessere Alternativen zu entwickeln. Nach

unserer Einschätzung bedeutet das, vor allem (1.) auf

den uferbegleitenden Rad- und Fußweg sowie (2.) die

Einleitung von Fremdwasser in das FFH-Gebiet voll-

ständig zu verzichten (3.) einen ausreichenden Ge-

samtabstand zum FFH-Gebiet einzuhalten, der so be-

messen ist, dass eine durchgehende Uferentfesselung

im FFH-Gebiet möglich wird.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen, jedoch

nicht geteilt.

Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung waren einige

Untersuchungen noch nicht abgeschlossen. Inzwischen

liegen diese vor, und sind sowohl in die Fachgutachten

als auch die Bauleitpläne eingearbeitet worden. Auf-

grund der Untersuchungsergebnisse sind keine Ände-

rungen der materiellen Planinhalte erforderlich; an den

bisherigen Festlegungen und Aussagen wird festgehal-

ten.

[zu (1.) siehe unten]

[zu (2.) siehe oben, BWK-M7-Nachweis]

zu (3.) Die Planungen steht einer Uferentfesselung

nicht entgegen. Vielmehr sind diese kompatibel zur

künftigen Gewässerentwicklung.

B Eine FFH-Prüfung könnte eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen

Eine ordnungsgemäße FFH-Prüfung würde feststellen,

dass das Vorhaben in der beantragten Art und Weise

nicht zulässig ist und daher nicht befreit werden kann.

[siehe Ausführungen weiter oben]

Es fehlt die Zusammenschau mit anderen Projekten.

Das FFH-Gebiet Brölbach mit 825 ha Gesamtfläche

und einer Längsausdehnung von ganz grob gemesse-

nen wenigstens 35 km dient der Entwässerung eines

großen Einzugsgebietes in zwei Landkreisen (Oberber-

gischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis). Das Gebiet wurde in

der Vergangenheit zahlreichen neuen Beeinträchtigun-

gen u.a. aus verschiedenen Bauvorhaben, z.B. in Hen-

nef, und diversen Tourismusprojekten ausgesetzt. Zahl-

reiche Einleitungen belasten das Grundwasser.

[siehe Ausführungen weiter oben zur Thematik „Sum-

mationsbetrachtung“]

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 37

Eine Fülle von Plänen und Projekten wirkt somit auf

das Gebiet ein, ohne das die gesetzlich gebotene Zu-

sammenschau in diesem oder einem anderen Verfah-

ren erstellt worden wäre.

Die im Übrigen im Verfahren gar nicht vorgelegte, also

in den Unterlagen fehlende BWK M3- bzw. M7-Prüfung

ist nicht geeignet, eine entsprechende Summationsbe-

trachtung im Sinne des FFH-Gebietsschutzes durchzu-

führen, da sie sich mit den Anforderungen des WHG

auseinandersetzt, nicht aber mit den Anforderungen

des FFH-Gebietsschutzes, abgeleitet aus dem

BNatSchG. Entsprechend äußert sich auch der Agger-

verband in einem Schreiben vom 13.02.2014 (GE 7/1-

19/2-5) an den BUND: „Die abschließende Einschät-

zung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Arten-

schutz, FFH, NSG) obliegt – wie Sie wissen – nicht

dem Aggerverband, sondern der Genehmigungsbehör-

de des Kreises.“ Die BWK-Prüfungen berücksichtigen

z.B. nicht die Entwicklungsgebote und die Erhaltungs-

zustände der FFH-Lebensraumtypen und der meldere-

levanten Arten, ganz zu schweigen von den charakte-

ristischen Arten der Lebensraumtypen.

Gleichwohl hätte u.E. in der BWK M3- und BWK M7-

Prüfung festgestellt werden müssen, dass dem Vorha-

ben mit den geplanten Einleitungen auch aus wasser-

rechtlicher Sicht öffentliche Belange, nämlich der FFH-

Gebietsschutz und wohl auch der Artenschutz, eindeu-

tig entgegenstehen. Den BWK-Prüfungen fehlen somit

als fachlicher Maßstab für die öffentlichen Belange die

Substanz und das Ergebnis einer geforderten FFH-

Prüfung. Denn ökologische Aspekte sollen auch bei der

wasserrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Das

BWK M3 weist ausdrücklich darauf hin, dass Gewässer

und Gewässerabschnitte einleitungsfrei zu halten sind,

wenn sie aufgrund von Seltenheit oder Empfindlichkeit

ein hohes Schutzbedürfnis haben. FFH-

Gebietsgewässer sind mit der höchsten nationalen

Schutzkategorie unter Schutz gestellt worden. Zudem

ist die Waldbröl Teil des Schutzprogrammes für die

Wanderfischarten, einem viele Millionen Euro schwe-

rem Förderprogramm des Landes. Die Waldbröl ist

außerdem Zielartengewässer für den Lachs. Weiterhin

ist nur eine Einleitung von 10 % und eben nicht von bis

zu 30 % der natürlichen mittleren Schüttung nach der

BWK M3-Prüfung statthaft. Also auch wasserrechtlich

wird das Ergebnis der BWK-Prüfungen von uns in

Zweifel gezogen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

[Grundsätzliches zur Aussagekraft der BWK-M7-

Prüfung siehe oben]

Die Anwendung der BWK-Merkblätter M3 und M7 sind

für die Wasserbehörden verbindliche Instrumente zum

Nachweis einer gewässerverträglichen Einleitung.

Dass dem Rhein-Sieg-Kreis die Einschätzung der Be-

einträchtigung von Umweltbelangen obliegt, ändert

nichts an den Ergebnissen des vorgenannten Nachwei-

ses.

Der Antragsteller bezieht sich in seinen Ausführungen

argumentativ auf Aussagen des BWK M3-Nachweises.

Hierzu ist zweierlei anzumerken:

1. Die nach BWK-M3 freizuhaltenden Gewässer und

Gewässerabschnitte sind Quellgebiete, temporäre Ge-

wässer, Gewässer mit einer Gewässerstrukturgüte 1

etc. Der betroffene Teil des Waldbrölbachs gehört nach

BWK-M3 daher nicht zu einem der vom Anwendungs-

bereich des Merkblatts erfassten Gewässer.

2. Davon abgesehen genügt der erfolgreich geführte

BWK-M7-Nachweis höheren Anforderungen. Auf seiner

Homepage unter http://www.bwk-bund.de merkt der

BWK-Verband selbst an (Zitat):

„Während die Schwerpunkte des Merkblattes 3 auf der

Begründung und Ableitung immissionsbezogener An-

forderungen sowie der vereinfachten Nachweisführung

liegen, ist der Schwerpunkt des Merkblattes 7 die de-

taillierte modellgestützte Nachweisführung.“

(Hervorhebungen nachträglich ergänzt)

Wie zuvor dargestellt, ermöglicht der BWK-M7-

Nachweis gesicherte Aussagen auch im Hinblick auf

die Auswirkungen der Einleitungen auf die Gewässer-

biozönose.

Der Verweis in der FFH-Vorprüfung auf die BWK-M7-

Betrachtung geht aber auch deshalb grundsätzlich fehl,

weil naturgemäß BWK M3- und BWK-M7-

Betrachtungen keine Beeinträchtigungen durch stören-

de Radwege, Beleuchtungsmaßnahmen u.ä. prüfen

können.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

[zur Beleuchtung siehe oben]

Zum Geh- und Radweg:

Hier ist die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der

nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien

92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum

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Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. d. Ministeri-

ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz vom 13.04.2010 - III 4 -

616.06.01.18 – zu berücksichtigen. Danach liegt u.a. in

folgenden Fällen in der Regel keine erhebliche Beein-

trächtigung eines FFH-Gebiets vor, es sei denn, im

konkreten Fall bestehen aus wissenschaftlicher Sicht

vernünftige Zweifel an dieser Einschätzung (vgl.

BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05,

"Westumfahrung Halle A 143", Nr. 1.10 und 1.11):

(Zitat)

...

- Unterhaltung und Ausbau von Wirtschaftswegen und

sonstigen gemeindlichen Wander- und Radwegen.

- Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkei-

ten in der freien Landschaft und im Wald,

...

Zur gleichen Vorbewertung des Geh- und Radwege-

baus als nicht erheblich beeinträchtigend kommt die

Arbeitshilfe für FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen

„Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie in NRW -

Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungs-

maßnahmen, Bewertung des Erhaltungszustandes“ des

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,

Stand November 2004 (siehe dort Abschnitt „Erheblich-

keit von Beeinträchtigungen“, Seite 8.)

Der Antragsteller bringt hinsichtlich potenzieller Störun-

gen nur Vermutungen, jedoch keine Argumente vor, die

im Sinne der obigen Ausführungen „vernünftige Zwei-

fel“ an der Vorbewertung der VV-Habitatschutz und der

Arbeitshilfe für FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen

auslösen könnten.

Anders als bei einer ökologisch orientierten Betrach-

tung in der FFH-Prüfung, die die Einleitung mit den

möglichen Extremsituationen vergleicht, also etwa die

Einleitung von 355 l/sec nach einem Sommergewitter in

einen fast ausgetrockneten Bach mit nur 32 Litern Ab-

fluss pro Sekunde, hier löst die Einleitung einen ökolo-

gischen „Supergau“ aus, bezieht sich die BWK-

Betrachtung auf den mittleren Abfluss.

Bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt es darauf

an, auszuschließen, dass erhebliche Auswirkungen

entstehen können. Diese sind z.B. gegeben, wenn bei

Niedrigwasser nach heftigen Sommergewittern alle

Einleitstellen gleichzeitig anspringen und auf einen

Schlag und extrem unmittelbar Fremdwasser einleiten.

Das FFH-Gebietsgewässer wandelt sich dann in kür-

zester Zeit – zumal im Zusammenwirken mit anderen

Einleitungen – zu einem reißenden Gewässer mit ver-

änderten pH-Werten, Temperaturen und einer Flut-

welle, die Laichplätze und Jungfische, aber auch Brut-

plätze von Vögeln am Ufer, zerstört bzw. verdriftet. Im

BWK M3 heißt es dazu eindrucksvoll: „Die Summe der

Die Auffassung wird nicht geteilt.

[zur Aussagekraft des BWK-M3-Nachweises siehe

oben]

Der Gemeinde Ruppichteroth liegen keine Erkenntnisse

dazu vor, dass der Aggerverband das – genauere -

BWK-M7-Verfahren fehlerhaft angewendet hätte.

Nach dem aktuellen Planungsstand beträgt die maxi-

male Einleitung (Spitzenabfluss) 313 Liter pro Sekunde,

nicht 355 Liter/s.

Die Gegenüberstellung des prognostizierten maximalen

Abflusses aus dem Plangebiet mit einem „fast ausge-

trockneten Bach“ ist methodisch falsch, weil er so nicht

eintreten wird. Im Falle heftiger Niederschläge ist ein

größeres Gebiet betroffen, das über zahlreiche

sonstige Zuflüsse (insbesondere auch aus angrenzen-

den Wiesen und Weiden) den Wasserstand im Wald-

brölbach wird anschwellen lassen, bevor der Regen-

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Einleitungsabflüsse des geschlossenen Siedlungsge-

bietes darf daher 10 % des einmal jährlich überschritte-

nen potenziellen naturnahen Hochwasserabfluss HQ1,

nicht überschreiten.“ (S. 9) und weiter: „Bei allen Maß-

nahmen zum Rückhalt muss aber die dem hydrologi-

schen Regime zugehörige Häufigkeit von Hochwasse-

rereignissen in den genannten Jährlichkeiten berück-

sichtigt werden, da die Vergleichmäßigung von Abflüs-

sen in Fließgewässern ökologisch ähnlich kritisch sein

kann, wie deren Erhöhung“ (S. 9) Durch gedrosselte

Einleitung kommt es aber unweigerlich zu einer Verste-

tigung der Schüttung im Gewässer. Einleitungen führen

somit zu unnatürlichen Hochwasserspitzen und zu-

gleich zu unnatürlichen Dauerabflüssen.

Es folgen Informationen zum Wasserstand des Pegels

Bröleck und eine allgemeine Begründung zu Hochwas-

serspitzen. […]

wasserabfluss aus dem ehemaligen Huwil-Gelände

hinzukommt. Deshalb ist der Zusatzbeitrag relativ zur

Wasserführung viel geringer als seitens des Antragstel-

lers unterstellt.

Nach Informationen des Aggerverbandes beläuft sich

der mittlere Niedrigwasserabfluss MNQ auf ca.

0,12 m³/s (117 Liter/s), der mittlere Abfluss MQ auf ca.

1,04 m³/s (1.038 Liter/s), und der 1-jährliche Hochwas-

serabfluss HQ1 auf ca. 13,91 m³/s (13.910 Liter/s).

Diese Werte sind dem Befreiungsbescheid der Unteren

Landschaftsbehörde vom 02.06.2014 entnommen; sie

beziehen sich auf ein Einzugsgebiet von 49,29 km².

Der seitens des Antragstellers angegebene Niedrig-

wasserabfluss von 32 Liter/s bezieht sich auf den Pegel

Waldbröl, mit einem Einzugsgebiet von lediglich 6,38

km². Deshalb entspricht die Angabe des Antragsstellers

nicht der Realität.

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Bagatell-

Grenzen. Es folgt eine Darstellung zu den Bagatell-

Grenzen (nach Lambrecht/Trautner) und den Parame-

tern für die betroffenen Lebensraumtypen. […]

Es ist – im Zusammenwirken mit anderen Einleitungen

– sehr wahrscheinlich, dass die Bagatellgrenze von 100

bis 1.000 qm erreicht wird. Der Prüfschritt fehlt aber

bisher im Verfahren vollständig.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

In seinem Urteil zur Westumfahrung Halle (siehe oben)

kommt das BVerwG u.a. zu folgender Einschätzung:

„Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-

RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel

nachhaltig berühren.“

Im Ergebnis hat die FFH-Vorprüfung festgestellt, dass

tatsächlich keines der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets

nachhaltig berührt wird.

Die hier angeführten Bagatellgrenzen beziehen sich auf

die Fachkonvention von Lambrecht/Trautner im Auftrag

des Bundesamtes für Naturschutz (Fachinformations-

system und Fachkonvention zur Bestimmung der Er-

heblichkeit im Rahmen der FFH-

Verträglichkeitsprüfung, Schlussstand 2007). Aus-

gangspunkt der Fachkonventionsvorschläge ist, dass in

Natura-2000 Gebieten direkte und dauerhafte Verluste

von nach den Erhaltungszielen geschützten Beständen

(Lebensraumtypen und Arten) durch Flächenentzug in

der Regel als erhebliche Beeinträchtigungen zu bewer-

ten sind (a.a.O., Zusammenfassung, Seite 9; Hervor-

hebungen nachträglich).

Folglich können die hier zu beurteilenden Eingriffe nicht

Gegenstand der Fachkonvention sein, weil sich diese

auf einen anderen Anwendungsbereich bezieht. Vorlie-

gend geht es weder um direkte Einwirkungen, noch um

Verluste von Beständen, noch werden diese durch

Flächenentzug verursacht. Dementsprechend ist die

FFH-Verträglichkeitsprüfung und nicht die Vorprüfung

der primäre Anwendungsbereich der Fachkonvention

(Fachinformationssystem und Fachkonvention, Grafik

Seite 23).

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Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Schutzzielen

gemäß der NSG-VO.

§ 34 Abs. 1 Satz 2 des BNatSchG, aber auch die VV-

Habitatschutz des MKULNV, verlangen bei einer FFH-

Prüfung die Beachtung der Schutzziele, der Gebote

und Verbote der nationalen Schutzgebietsnorm, hier

der NSG-VO der BezReg Köln, veröffentlicht am

13.06.2005 im Amtsblatt Nr. 24 der Bezirksregierung

Köln, Nr. 372. Eine solche Berücksichtigung der natio-

nalen Norm fehlt gänzlich.

Es folgen Informationen zur NSG-VO der Bezirksregie-

rung Köln sowie ein Hinweis auf den § 5 der Verord-

nung. […]

Die Auffassung wird nicht geteilt.

Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des betrachte-

ten FFH-Gebiets decken sich in vielerlei Hinsicht mit

den Schutzzwecken des überlagernden Naturschutz-

gebiets; grundsätzlich strengere Vorschriften der Na-

turschutzgebietsverordnung sind nicht erkennbar, so

dass die Betrachtung primär im Rahmen der FFH-

Vorprüfung sachgerecht und angemessen ist. Eine

explizit auf das Naturschutzgebiet ausgedehnte Be-

trachtung hätte keinen Erkenntnisgewinn zur Folge.

Bezüglich der Prüfung, inwiefern der Schutzzweck der

Naturschutzgebietsverordnung betroffen ist, wird darauf

hingewiesen, dass im Bereich des ehemaligen Huwil-

Geländes bereits bisher Einleitungen vorhanden waren

und diese nach aktuellen Berechnungen höher waren,

als sie es nach Verwirklichung der Planung sein wer-

den. Nach Feststellung der Unteren Landschaftsbehör-

de (ULB) im Befreiungsbescheid vom 02.06.2014 lässt

die Betrachtung des relevanten Gewässerabschnitts

keine direkt auf die bisherigen Einleitungen zurück zu

führenden Schäden erkennen. Durch die Kartierung der

Laichgruben (Salmoniden, Neunaugen) kann zudem

ausgeschlossen werden, dass aktuelle Laichplätze

geschädigt werden.

Die Anlage von fünf baulich fixierten Einleitungsstellen,

das Belassen der baulichen Nutzung sowie der geplan-

te Radweg in unmittelbarer Nachbarschaft führen dazu,

dass das Ufer durchgehend befestigt bleiben muss,

damit die Einleitstellen und die Bauwerke gesichert

bleiben. Eine solche Fixierung auf einer Laufstrecke

von ca. 400 m beeinträchtigt das FFH-Gebiet und die

Entwicklungsverpflichtung für das Gebiet. Hier sind ja

eigentlich, folgt man der NSG-VO und dem FFH-

Meldebogen, an Stelle der befestigten Ufer und der

Baumaßnahmen z.B. FFH-Lebensräume des Typs

91EO (Erlen-Eschen-Weichholzauwald) zu sichern und

zu fördern. Der Lebensraumtyp 91 E0 ist prioritär. Es

gelten daher besondere Anforderungen bei der FFH-

Prüfung. Die VO nennt hier unter § 3 (Schutzzweck),

„die Erhaltung und Wiederherstellung“ der Lebens-

raumtypen 91EO, 3260, 6430,9110, 9330 und 9260.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Offenkundig geht der Antragsteller von unzutreffenden

Voraussetzungen aus. Neben der punktuellen, land-

schaftsgerechten Sicherung der Einleitungsstellen über

Wasserbausteine ist keine Uferbefestigung vorgese-

hen.

[Hinweis: Der betreffende Uferabschnitt liegt außerhalb

des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.]

In der vorläufigen FFH-Vorprüfung nennt der Gutachter

(S. 21) die Schutzziele und Maßnahmen für die FFH-

LRT aus dem Meldebogen. Dort werden „die Erhaltung

und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtig-

ten Fließgewässerdynamik“, die „möglichst weitgehen-

de Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigten

direkten und diffusen Einleitungen; Schaffen von Puf-

ferzonen“, die „Vermeidung von Trittschäden“ und die

„Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Überflu-

tungsdynamik“ genannt. Warum werden diese Aussa-

gen nicht berücksichtigt?

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Mit der Einleitung verbleibt zwangsläufig eine Beein-

trächtigung dergestalt, dass diese nicht natürlich ist, die

Wasserqualität etwas von einer naturnahen Quelle

abweicht und die Schüttung hinsichtlich ihres zeitlichen

und mengenmäßigen Verlaufs nicht naturnah ist. In

Kenntnis und im Bewusstsein dieser Situation hat der

Aggerverband bestätigt, dass sich die Fließgewäs-

serdynamik in ausreichendem Umfang umsetzen lässt,

und die Planung dem nicht entgegensteht. Insofern

sind die Aussagen der FFH-Vorprüfung berücksichtigt

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worden.

[zur Thematik Fließgewässerdynamik siehe unten die

zitierte Beurteilung des Aggerverbandes]

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den charakteristi-

schen Arten der FFH-Lebensraumtypen. Eine Be-

schränkung auf die Arten des FFH-Meldebogens

(Lachs, Neunauge) reicht in Rahmen einer FFH-

Prüfung nicht aus. Die charakteristischen Arten der

LRT sind ebenfalls zu berücksichtigen u.a. auch gemäß

VV Habitatschutz.

Zunächst gehören zu den charakteristischen Arten des

FFH-LRT 3260 weitere Fischarten, so Bachforellen,

Meerforelle und Äsche. Die Äsche wird erheblich durch

die sich verschlechternden Umweltbedingungen be-

drängt, Einleitungen und die Nivellierung der Gewässer

belasten diese Art erheblich.

Eine Auseinandersetzung mit diesen Fischarten im

Sinne des FFH-Schutzes, insbesondere hinsichtlich der

anlagenbedingten Beeinträchtigungen fehlt. Hier wird

insgesamt vom Gutachter auf das BWK-M7-Verfahren

verwiesen, dass aber eindeutig kein Prüfverfahren im

Sinne der FFH-Prüfung ist.

Die Bewertung wird nicht geteilt.

Reproduktive Bestände der Rundmaul-/Fischarten

Flussneunauge, Bachneunauge', 'Meerneunauge,

Meerforelle und Groppe werden für das Gewässersys-

tem nicht bestritten. In Abstimmung mit der Unteren

Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises wurden

daher für die potenziell vorhabenbedingt beeinträchtig-

ten Fisch-/Rundmaularten im Umfeld der geplanten

Einleitungsstellen Laichplatzkartierungen durchgeführt.

Eine Untersuchung der o.g. Arten bzw. Artengruppen

ist aufgrund der zu prognostizierenden Lebensraum-

veränderungen entbehrlich, da durch deren Einbezie-

hung kein signifikanter Informationsgewinn anzuneh-

men ist. Hierbei ist hervorzuheben, dass Arten, die im

Standarddatenbogen nicht genannt werden, kein Erhal-

tungsziel eines Gebiets darstellen (vgl. hierzu Urteil des

BVerwG zur Westumfahrung Halle, siehe oben).

.

Die Kartierung der Laichgruben ist für die Planung nicht

hilfreich, da der Gewässerabschnitt insgesamt ein

Laichgebiet ist. Das zeigen Laichgruben in den letzten

Jahren. Laichgruben wechseln ihre Standorte je nach

aktuellen Geschiebelage nach den jeweiligen Hoch-

wasserereignisse, nach dem Gesamtaufkommen der

Arten usw.

Für die FFH-Einschätzung ist es für die anlagen- und

betriebsbedingten Wirkungen nicht relevant, ob gerade

aktuelle Laichgruben der Fischarten unmittelbar zer-

stört werden. Vielmehr ist zu prüfen, in welchem Erhal-

tungszustand sich die FFH-Fischarten befinden, welche

Entwicklungsvorgaben für den guten Erhaltungszu-

stand noch zu erarbeiten sind und ob die geplanten

Maßnahmen für sich oder im Zusammenwirken mit

anderen Maßnahmen die Eignung eines Gewässerab-

schnittes oder des Gewässers oder seine Entwick-

lungsmöglichkeiten insgesamt erheblich beeinträchti-

gen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Beurteilungen im Rahmen der FFH-Vorprüfung und der

Bauleitplanung müssen genaue Kenntnisse der konkre-

ten örtlichen Verhältnisse zu Grunde legen und dürfen

sich nicht auf verallgemeinernde Schlussfolgerungen

beschränken. Deshalb ist die empirische Erfassung

möglicher Laichgruben notwendig. Nach dem Ergebnis

der empirischen Aufnahme ist die Aussage, der Ge-

wässerabschnitt sei insgesamt ein Laichgebiet, nicht

(mehr) haltbar.

Als charakteristische Arten sind weiterhin auch die

Vogelarten und Tiere der Kiesbänke, Staudenfluren

und Auwälder zu erinnern, auch sie sind zwingend

Gegenstand einer Prüfung. Sie können z.B. durch un-

natürliche Wasserstandsschwankungen ihren Lebens-

raum oder ihren Fortpflanzungserfolg einbüßen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Folgende Kriterien sind kumulativ bei der Auswahl von

zusätzlich zu berücksichtigenden Arten anzuwenden:

Die zu untersuchenden Arten müssten u.a. zusätzliche

Informationen liefern, die aus der ohnehin durchzufüh-

renden Bewertung der vegetationskundlichen Struktu-

ren und standörtlichen Parameter nicht gewonnen wer-

den können, und die Arten müssten eine aussagekräf-

tige Empfindlichkeit für die Wirkprozesse besitzen, die

von dem Vorhaben ausgehen, und sie müssten eine

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nachvollziehbare Herleitung der Erheblichkeit von Be-

einträchtigungen ermöglichen.

Dies ist für die seitens des Antragstellers genannten

Arten nicht gegeben.

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Erhaltungs-

zustand und den Entwicklungsgeboten. Die Tabelle der

betroffenen Lebensraumtypen (FFH-Vorprüfung S. 17)

zeigt eindrucksvoll, dass die FFH-LRT 3260 und 6430

miserable Flächenanteile von unter 1 % am Gesamtge-

biet aufweisen und in der Bewertung der Qualitätskrite-

rien durchweg mit C, der schlechtesten möglichen Be-

wertung, bewertet werden. Es ist daher notwendig, das

FFH-Gewässer Waldbröl als Teil des Brölbachsystems

erheblich zu verbessern und zu entwickeln. Die NSG-

VO spricht auch ein entsprechendes Entwicklungsge-

bot aus.

Die Einleitung von Fremdwasser steht einer positiven

Entwicklung jedoch dauerhaft und gravierend entge-

gen. Die Hydraulik ist neben dem anstehenden Gestein

(Untergrund) und Ufergestaltung der entscheidende

Parameter zur Selbstgestaltung eines Fließgewässers.

Hier wird mit der Einleitung, die ja im Verbund zu un-

zähligen Einleitungen am gesamten Gewässer steht,

massiv eingegriffen, das Gewässer wird erheblich ver-

ändert. Ebenso manifestiert ein ufernaher Radweg eine

dauerhafte Beeinträchtigung und bauliche Fixierung

des Ufers, eines Abschnitts von wenigstens 370 lfm.

Das entspricht mehreren potenziellen Brutrevieren der

betroffenen Kleinvogelarten und Entwicklungsflächen

von mehreren tausend Quadratmetern an FFH-

Lebensraumtypen. Überdies ist zu befürchten, dass

weitere Radwegeabschnitte rechtswidrig zusätzlich in

Planung sind oder ohne Verbändebeteiligung in den

letzten Jahren rechtswidrig errichtet wurden.

Die Bedenken werden zurückgewiesen.

Von massiven Eingriffen in das Gewässer und dessen

erheblicher Veränderung kann, wie oben ausgeführt,

keine Rede sein.

Die ansonsten hier angesprochenen Einwände wurden

bereits zuvor behandelt.

Fragen der Rechtmäßigkeit von Radwegeplanungen

sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-

Verfahrens.

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Radweg und

dem Beleuchtungskonzept (Umgebungsschutz). Der

Umgebungsschutz für FFH-Gebiete ist rechtlich nicht

mehr strittig und muss umgehend von der unteren

Landschaftsbehörde rechtskonform angewandt und

vollzogen werden.

[siehe weiter oben]

[Es folgen Hinweise zum Schutz des Naturschutzge-

biets und des FFH-Gebiets gegenüber Beeinträchti-

gungen, die außerhalb des Gebietes ihren Ursprung

haben.]

Der geplante Radweg stellt eine erhebliche Beeinträch-

tigung dar, da nicht nur jeder Passant, gleich ob mit

oder ohne Hund, auf dem Rad- und Fußweg die

Fluchtdistanzen der schutzbedürftigen Vogelarten im

FFH-Gebiet unterschreitet, sondern vom Rad- und

Fußweg aus das Ufer besucht und betreten wird, mit

ebenfalls katastrophalen Folgen für die Brutvögel, aber

auch die Laichgruben der Fische, wenn Menschen oder

Hunde im seichten Wasser durch den Kies waten.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Page 43: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 43

Die Auseinandersetzung mit den möglichen Störpfaden

ist unzureichend. Die negative Wirkung von Nieder-

schlagswassereinleitungen, also von Fremdwasser in

ein Gewässer, wird völlig unterschätzt. Der Umbruch

bei pH-Werten, Stofffracht und Temperatur, aber auch

die damit verbundene Veränderung des Gewässerre-

gimes, der Hydraulik, sind für ein Gewässer verhee-

rend. Das BWK M3 legt daher aus wasserrechtlicher

Sicht für Einleitungen Eckpunkte fest, die hier ebenfalls

missachtet wurden, die Anforderungen des FFH-

Schutzes sind noch weitergehender. Sie berücksichti-

gen auch die Entwicklungsgebote und betonen stärker

als z.B. WRRL-Maßstäbe der Natürlichkeit des Gewäs-

sers.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

[zur Anwendbarkeit des BWK-M3-Nachweises siehe

oben]

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit erforderlichen

Vermeidungsmaßnahmen. Das Vorhaben wurde ohne

Rücksicht auf die FFH-Schutz- und Entwicklungsgebote

geplant. Entsprechend fehlen substanzielle Vermei-

dungsmaßnahmen. Vor allem die vollständige Wasser-

rückhaltung, die Versickerung von Niederschlagswas-

ser über Rigolen im Grünland, die Intensivdachbegrü-

nung als Niederschlagswasserspeicher, Verdunstungs-

oder Stauteiche ohne Überlauf und die Entsiegelung

von Flächen sind absolut angemessene und zumutbare

Vermeidungsmaßnahmen, die bisher nicht umgesetzt

worden sind. Wir regen an, entsprechend auf das Bau-

feld II im geplanten Gewerbegebiet insgesamt zu ver-

zichten und diese Fläche zur Bewältigung des Nieder-

schlagswasser-Problems einzusetzen.

Ebenso ist der geplante Radweg an dieser Stelle nicht

erforderlich und daher insgesamt vermeidbar. Ein

Lichtkonzept zur Abschirmung des Gewässers vor

Kunstlicht ist nicht erkennbar, aber ohne weiteres zu

erarbeiten umsetzbar.

Ohne diese Maßnahmen sind erhebliche Beeinträchti-

gungen nicht zu vermeiden, es wäre dann ein FFH-

Ausnahmeverfahren erforderlich. Es dürfte aber schwer

fallen, angesichts vergleichsweise leicht umzusetzen-

der Vermeidungsmaßnahmen ein zwingend überwie-

gendes öffentliches Interesse an der erheblichen Be-

einträchtigung des FFH-Gebietes glaubhaft zu machen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Da es kein „Niederschlagswasser-Problem“ gibt, sind

auch die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen nicht

zutreffend. In der Gesamtbetrachtung wird von dem

Huwil-Gelände zukünftig weniger Niederschlagswasser

eingeleitet werden, als dies vor Verwirklichung der Pla-

nung der Fall ist. Für den Verzicht auf das Gewerbege-

biet, dass in erheblichem Umfang auf dem ehemaligen

Betriebsparkplatz des Huwil-Werkes entstehen wird,

besteht kein Anlass.

Mit dem Bau des Regenklärbeckens (im Geltungsbe-

reich des Bebauungsplans „Einkaufszentrum Huwil-

Center“, der Vorreinigung gering belasteter Regenwäs-

ser von Verkehrsflächen und der fachgerechten Einlei-

tung in den Waldbrölbach werden die notwendigen

Maßnahmen zur Regulierung des Oberflächenwasser-

abflusses ergriffen.

Es fehlt die Anwendung der „Vorschriften zum Schutz

von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen“,

speziell der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der

nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie

92/43/EWG (FFH_RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum

Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Runderlass des

MKULNV vom 13.04.2010, - III 3 – 616.06.01.18 -.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Wie oben bereits ausgeführt, sind die zitierten Vor-

schriften bekannt und im Rahmen des Planungsverfah-

rens berücksichtigt worden.

C Der Befreiungsantrag ist unvollständig

Der Befreiungsantrag ist insgesamt unvollständig und

daher nicht entscheidungsreif oder nur ablehnend zu

entscheiden. Es fehlt die erforderliche Auseinanderset-

zung mit dem Befreiungserfordernis für den geplanten

Radweg und für die Auswirkungen der Beleuchtung.

[Die Bedenken des Antragstellers beziehen sich auf

den Antrag auf Befreiung von den Verboten der Natur-

schutzgebietsverordnung vom 04.03.2014 des Vorha-

benträges im Planungsverfahren „Einkaufszentrum

Page 44: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 44

Der Umgebungsschutz des § 23 BNatSchG ist hier

ohne Abstriche anzuwenden.

Huwil-Center“ und sind in diesem Verfahren zu behan-

deln.]

Dem Antrag fehlen erforderliche Unterlagen, eine

Schlussfassung der FFH-Vorprüfung liegt nicht vor, die

FFH-Prüfung fehlt ganz. Es fehlt auch eine Kartierung

der FFH_LRT im Untersuchungsgebiet bzw. im be-

troffenen Raum. Das Untersuchungsgebiet ist insofern

für das Gewässer und die betroffenen Uferlebensräume

deutlich zu klein abgegrenzt.

Es fehlen Kartierungen der FFH-relevanten Arten. Die

charakteristischen Arten der FFH-LRT sollen berück-

sichtigt werden. Die Vogelkartierung am 11.4., 14.5,

und 19.6. hat z.B. keine Wintergäste am Gewässer

erfassen können (Gänsesäger).

Die vorgelegten Unterlagen erlauben daher keine

sachgerechte Beurteilung oder gar Abwägung der

Landschaftsbehörde.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Das Untersuchungsgebiet wurde mit allen relevanten

Umweltbehörden im Rahmen eines Scoping-Termins

frühzeitig und einvernehmlich abgestimmt.

Ob die eingereichten Unterlagen der Landschaftsbe-

hörde eine sachgerechte Beurteilung erlauben, wird

diese selbst entscheiden.

[zu den sonstigen Anregungen siehe oben]

D Eingriffsregelung / Kompensation

Das Material der Natursteinmauer sollte als Material für

den Naturschutz im Gebiet verbleiben und für Struktur-

haufen u.ä. eingesetzt werden.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Über den Einsatz von Baumaterialien wird im Zuge der

Realisierung der Bauvorhaben und damit außerhalb der

Bauleitplanung entschieden.

Der Erhalt einer Grünlandfläche entlang der Waldbröl

stellt keine Kompensationsmaßnahme dar. Ihr fehlt der

Maßnahmencharakter. Die Maßnahme ist auch nicht

sinnvoll, wenn der Radweg durch die Fläche hindurch-

geführt wird. Die gewünschte Extensivierung ist dann

nämlich wegen des Eintrags von Hundekot ausge-

schlossen oder deutlich erschwert, die Störungen ver-

treiben alle größeren Tierarten.

Bei der Kompensationsberechnung ist nicht nachvoll-

ziehbar, warum bestehende alte, leerstehende Back-

steinruinen, die so viele Arten Lebensraum bieten, mit

„0“-Wertpunkten angesetzt werden. Hier sollte über die

Korrekturfaktoren eine Berücksichtigung des tierökolo-

gischen Wertes für gebäudebezogene Arten berück-

sichtigt werden.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Die textliche Festsetzung „M - Entwicklung einer arten-

reichen Grünlandgesellschaft“ verzichtet zwar auf Ein-

saatmaßnahmen, fordert jedoch die Entfernung von

Neophyten (mit Bodenaustausch) und stellt Anforde-

rungen an die Pflege (Mahd). Insoweit beschränkt sich

die Festsetzung nicht auf den Erhalt des Status quo.

Die bereits vorhandenen, vergleichsweise hochwerti-

gen Flächen im Nahbereich des Waldbrölbachs (Baum-

reihen, Gebüsche, Ruderalflur, Weide) gehen mit ihrem

Eingangswert in die Bilanz des Ausgangszustands ein.

Entsprechend hat die Maßnahmenfläche M nur ein

geringes Aufwertungspotenzial, was ihre fachliche Be-

rechtigung und Definition als Kompensationsmaßnah-

me nicht in Frage stellt.

Die naturschutzfachliche Bilanzierung, in der Gebäude

und versiegelte Flächen grundsätzlich und in allen übli-

chen Bewertungsverfahren mit „0“ eingestellt werden,

ist nicht mit der artenschutzrechtlichen Betrachtung zu

verwechseln. Hierfür werden im Bebauungsplan „Ein-

kaufszentrum Huwil-Center“ spezielle CEF-Maßnah-

men durchgeführt (Nisthilfen für Mehlschwalben, Quar-

tierhilfen für Fledermäuse). Verrechnungen zwischen

naturschutzfachlicher Bilanzierung und artenschutz-

rechtlicher Kompensation finden nicht statt; die arten-

schutzrechtlichen Maßnahmen werden zusätzlich er-

griffen. Korrekturfaktoren sind deshalb nicht ange-

bracht.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 45

Die für den Aufkauf geplanten Ökopunkte sind fachlich

nicht ausgefüllt. Es fehlt eine Darstellung, welche Öko-

kontomaßnahmen hier konkret gemeint sind und ob sie

fachlich angemessen sind.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Inzwischen sind die Ökokontomaßnahmen präzise

benannt und vereinbart worden. Die Begründung zum

Bebauungsplan ist um entsprechende Ausführungen

ergänzt worden.

Die Schwalbenhäuser für die Mehlschwalbe müssen

zeitlich vorlaufend so angebracht worden sein, dass die

Tiere wenigstens ein Jahr lang beide Kolonien (alt und

neu) nutzen können. Der Nachweis, dass die neuen

Nester angenommen werden, ist erforderlich. Das Ab-

spielen von Lockrufen kann die Annahme verbessern

und sollte deshalb verlangt werden.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Umsetzung dieser sehr weitgehenden Forderung

würde den Bau des Einkaufszentrums um mindestens

zwei bis drei Jahre verzögern und stünde damit außer

Verhältnis zu dem vermuteten Vorteil für die zu schüt-

zende Vogelart.

Die Wirksamkeit/Annahme von Schwalbenhäusern ist

bei bestehenden Schwalbenvorkommen im nahen Um-

feld hinreichend belegt. In diesem Sinne ist gemäß den

Vorgaben des Landes NRW (LANUV) für das Anbrin-

gen von Kunstnestern auch kein Risikomanage-

ment/Monitoring erforderlich.

Zur Klärung von Einzelfragen wie der Erforderlichkeit

von Lockrufen wurde eine ökologische Baubegleitung

eingerichtet.

Die Zahl der Mauerseglerquartiere ist viel zu gering

bemessen. Es ist notwendig, wenigstens 10 Gruppen

mit je 10 Brutnischen vorzusehen. Auch hier ist das

Abspielen der Lockrufe ebenfalls sinnvoll und abzuver-

langen.

Die Standorte für alle Bruthöhlen und Nischen müssen

fachlich geeignet sein.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Im Rahmen der Vogelkartierungen wurden nur Nach-

weise für einzelne Tiere (bis 2) erbracht; die geschätzte

Brutpaaranzahl wird demnach in der Artenschutzrecht-

lichen Prüfung auch mit 1 bis 2 Paaren angegeben. Für

diesen Bestand ist eine Summe von 100 Brutnischen

nicht erforderlich. In Übereinstimmung mit dem Arten-

schutzgutachten trifft der Bebauungsplan folgende

Festsetzung: „Für den Mauersegler sind Nisthilfen mit

insgesamt mindestens 10 Brutkammern in die Fassa-

den der Gebäude zu integrieren oder daran anzubrin-

gen. Diese Maßnahme entspricht quantitativ und quali-

tativ den Anforderungen.

[Zur Erforderlichkeit von Lockrufen siehe oben.]

Die Art Amelanchier arborea ist eben nicht einheimisch.

Es sollten in dem Gebiet ausschließlich heimische Ge-

hölze zur Gestaltung eingesetzt werden.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Es besteht keine Veranlassung, ausschließlich einhei-

mische Gehölze einzusetzen, weil dies die Artenaus-

wahl zu stark einschränken würde. Die Felsenbirne

(Amelanchier arborea) ist als Laubbaum II. Ordnung

aufgrund ihrer Eigenschaften standortgerecht und für

die festgesetzten Gehölzpflanzungen in besonderer

Weise geeignet.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 46

E Eine Befreiung ist ausgeschlossen, da die geplanten Maßnahmen zu einer erhebli-chen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führen

Eine Befreiung für die vorgelegte Planung ist ausge-

schlossen, da zum einen mit der Planung zentrale

Schutzziele des FFH-Gebietes gefährdet werden. Die

Befreiung ist aber zum anderen auch nicht erforderlich,

da das Grundanliegen, der Bau eines Supermarktes,

unter Beachtung der genannten und möglichen Ver-

meidungsmaßnahmen, ohne zumutbaren Mehraufwand

möglich ist, ohne das FFH-Gebiet erheblich zu beein-

trächtigen. Schon deshalb ist ein zwingend überwie-

gendes öffentliches Interesse an der erheblichen Be-

einträchtigung des FFH-Gebietes nicht gegeben.

[Die Einschätzung des Antragstellers bezieht sich auf

den Antrag auf Befreiung von den Verboten der Natur-

schutzgebietsverordnung vom 04.03.2014 des Vorha-

benträges im Planungsverfahren „Einkaufszentrum

Huwil-Center“ und ist in diesem Verfahren zu behan-

deln.]

F Die Maßnahme widerspricht der Wasserrahmenrichtlinie

Die geplante Einleitung, die geplanten fünf Einlassbau-

werke und die dauerhaften Fixierung der Uferlinie durch

den angrenzend geplanten Radweg widersprechen

dem Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenricht-

linie bzw. des LWG / WHG. Inzwischen ist höchstrich-

terlich festgestellt, dass alle Verschlechterungen der

Wasserkörper, auch solche, die zu keiner Änderung der

Zustandsklasse führen, unzulässig sind. Die geplante

Einleitung – zumal im Zusammenwirken mit anderen

Vorhaben – und oberhalb eines Strahlursprungs führen

jedoch zu einer erheblichen Verschlechterung des

Wasserkörpers.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

In seiner Stellungnahme vom 01.10.2013 kam der Ag-

gerverband, zu dessen Kernaufgaben die Umsetzung

der EU-Wasserrahmenrichtlinie über Maßnahmen der

Gewässerpflege, -entwicklung und –renaturierung ge-

hört, u.a. zu folgenden Einschätzungen:

„... Die Geländeabschnitte lassen Raum zur Entwick-

lung des Gewässers.

Die Entfernung des Uferverbaus und Uferabflachungen

lassen eine eigendynamische Entwicklung des Gewäs-

sers, in den von der Nutzung vorgegebene Grenzen zu.

Die geplante Trasse des Geh- und Radweges entlang

des Gewässers widerspricht nicht den Anforderungen

der Ge-wässerentwicklung. Der Abstand zum Gewäs-

ser ist ausreichend groß gewählt. ...“

Für die Annahme einer erheblichen Situationsver-

schlechterung nach Realisierung der Planung ist dem-

zufolge kein Raum.

Zusammenfassung

Das geplante Vorhaben bedarf einer sachgerechten

Planung und Prüfung, beides steht aus. Es ist daher ein

erneutes Befreiungsverfahren erforderlich, wenn an

dem Vorhaben in ähnlicher Form festgehalten werden

soll. Besser wäre jedoch, das Vorhaben so zu optimie-

ren, dass ein Befreiungsverfahren nicht mehr notwen-

dig ist. Denn insgesamt sind die geplanten Eingriffe und

Beeinträchtigungen unnötig und daher zu vermeiden.

Die geplante Einleitung kann durch Rückhaltemaß-

nahmen im Gelände vollständig vermieden werden. Der

geplante Radweg ist ebenfalls nicht erforderlich, er

steht auch ohne Zusammenhang mit dem gesamten

Bauvorhaben. Seine erhebliche beeinträchtigende Wir-

kung sollte dazu führen, dass er aufgegeben wird.

Die Beleuchtung kann so optimiert werden, dass die

Waldbröl davon vollständig verschont wird.

Der Verzicht auf das Baufeld II ist zumutbar.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Nach Prüfung des Antrags auf Einleitung in den Wald-

brölbach durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-

Sieg-Kreises im Benehmen mit der Unteren Land-

schaftsbehörde gibt es keine vernünftigen Zweifel da-

ran, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung ent-

sprechender Schutzmaßnahmen FFH-verträglich ist

(siehe Befreiungsbescheid vom 02.06.2014).

Da ansonsten keine neuen Argumente vorgebracht

werden, wird auf die Abwägung der Anregungen weiter

oben verwiesen.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 47

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

10 Bergischer Naturschutzverein e.V. (RBN) im Rhein-Sieg-Kreis

Stellungnahme vom 16.04.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Der RBN im Rhein-Sieg-Kreis schließt sich der Stel-

lungnahme des BUND an. Wir tragen die in der Stel-

lungnahme des BUND vom 10.04.2014 genannten

Anregungen und Bedenken sowie das Fazit.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Da sich der RBN der Stellungnahme des Bund für Um-

welt und Naturschutz Deutschland LV NW e.V. vom

10.04.2014 vollinhaltlich anschließt, fasst die Gemeinde

Ruppichteroth den gleichen Abwägungsbeschluss (sie-

he oben zu Nr. 9) auch im Hinblick auf die Stellung-

nahme des RBN.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

11 Abfall Logistik Rhein-Sieg GmbH / RSAG – Anstalt des öffentlichen Rechts

Stellungnahme vom 24.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Von Seiten der AbfallLogistik Rhein-Sieg GmbH (ARS)

werden zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans in der

vorgesehenen Lage grundsätzlich keine Bedenken

erhoben.

Die generelle Zustimmung zum Planungsvorhaben wird

zur Kenntnis genommen.

Die Neugestaltung des ehemaligen Werksgeländes für

ein Einkaufszentrum und die Erweiterung des Gewer-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 48

begebiets, wird den Verlauf der Abfallsammlung nicht

wesentlich verändern. Weiterhin wird auf folgende

Punkte verwiesen:

Die Erschließung mit Straßen, Wohnwegen, Wen-

dekreisen und Wendehämmern ist so anzulegen,

dass die Fahrbahnbreite eine reibungslose Ab-

fallentsorgung auch mit Dreiachsigen und Vier-

achsigen Abfallsammelfahrzeugen gewährleistet.

Der Hinweis wird beachtet.

Fahrzeuge dürfen gemäß § 45 UVV grundsätzlich

nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben

werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen. Das

bedeutet, Straßen müssen als Anliegerstraßen

oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei gera-

dem Straßenverlauf eine Breite von mind. 3,55 m

und mit Begegnungsverkehr eine Breite von mind.

4,75 m aufweisen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die lichte Durchfahrtshöhe muss mindestens 4,00

m, zzgl. Sicherheitsabstand, aufweisen.

Der Hinweis wird beachtet.

Lichte Durchfahrten sind zurzeit nicht geplant.

Gemäß § 16 UVV darf Abfall nur abgeholt werden,

wenn die Zufahrt zu Abfallbehältern so angelegt

ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Sackgassen müssen eine geeignete Wendeanla-

ge vorweisen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 04.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Seitens der RSAG AöR werden zu dem Flächennut-

zungsplan und dem Bebauungsplan in der vorgesehe-

nen Lage grundsätzlich keine Bedenken erhoben.

Es wird bzgl. sicherheitstechnischer Anforderungen an

Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen

auf BGI 5104 verwiesen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 49: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 49

12 Rheinische Energie Aktiengesellschaft (Rhenag)

Stellungnahme vom 27.06.2013 (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans bestehen

seitens der Rhenag keine Bedenken. Die Erdgasver-

sorgung des Huwil-Geländes, ehemaliges Werk I, ist

möglich.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 24.02.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Gegen die o.g. Änderung bestehen unsererseits keine

Bedenken.

Das Plangelände kann mit Erdgas über das bestehen-

de Versorgungsnetz in der Brölstraße erschlossen wer-

den.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 50: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 50

13 Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn / Rhein-Sieg

Stellungnahme vom 14.03.2014 (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten von der

BBE zum geplanten Vorhaben, dem Entwurf des Ein-

zelhandelskonzepts (ebenfalls BBE, 2012) und dem

GMA Gutachten (Penny Bauvoranfrage, 2012), kom-

men wir zu dem Schluss, dass sich bereits jetzt im

Lebensmittelbereich ein Umsatz von 20,96 Mio. €

ergibt, wobei die lebensmittelrelevante Kaufkraft gerade

bei 18,9 Mio. € liegt. Bei der Berechnung der Kaufkraft

wurden Abzüge bei den westlich gelegenen Ortsteilen

der Gemeinde Ruppichteroth (z.B. Winterscheid) ge-

macht, da die Einkaufsorientierung der dortigen Ein-

wohner stärker auf den Nachbarort Neunkirchen-

Seelscheid als auf einen Anbieter im weiter entfernten

Zentralort Ruppichteroth gerichtet ist.

Bei der Berechnung des lebensmittelrelevanten Ge-

samtumsatzes wurden folgende Anbieter berücksich-

tigt, wobei wir teilweise auf die tatsächlich erzielten

Umsätze und teilweise auf eher vorsichtige Schätzun-

gen unter Zugrundelegung der vertriebstypischen Flä-

chenproduktivitäten zurückgegriffen haben. Der Ge-

samtumsatz wurde dabei um den Umsatzanteil durch

NON-FOOD-Artikel bereinigt.

Anbieter mit den Sortimenten Nahrungs- und Genuss-

mittel:

LIDL

Edeka Jung

Netto Markt

ALDI Süd

Penny

Bäckerei Schmitz (3 Filialen)

Aral Tankstellenshop

Getränkemarkt Sutekin

Bäckerei Engelmann

Getränke Quelle

Schmidt

MTM-Tankstellenshop

Presse- und Backshop

Willms-Fleischfabrik

Raiffeisenmarkt

Durch das geplante Fachmarktzentrum würden für

Lebensmittel weitere 5 Mio. € Umsatz hinzukommen.

Die Gegenüberstellung von Umsatz und Kaufkraft ver-

deutlicht, dass die Gemeinde bereits mit dem derzeiti-

gen Bestand auf Kaufkraftzuschüsse der umliegenden

Gemeinden angewiesen ist. Zudem erscheint es frag-

lich, ob die beiden Discounter am Rande der Ortslage

und auch außerhalb des derzeit geplanten zentralen

Versorgungsbereiches, Penny und Netto-Markt, der

geplanten Konkurrenz standhalten können.

Die Einschätzungen werden nicht geteilt.

Zunächst decken sich die zu dieser Argumentation

angeführten Zahlen nicht mit den für das Einzelhan-

delskonzept ermittelten Ausstattungszahlen. Die aufge-

führten Betriebe (zzgl. eines Bäckers in Winterscheid)

weisen zusammen eine Lebensmittelverkaufsfläche

von ca. 3.470 m² auf und erzielen nach Prognose der

BBE Handelsberatung einen Umsatz mit Nahrungs-

und Genussmittel von ca. 17,2 Mio. € (vgl. Bestandsda-

ten im Einzelhandelsstandortkonzept). Der Bevölkerung

in der Gemeinde Ruppichteroth steht eine lebensmittel-

bezogene Kaufkraft von 20,5 Mio. € zur Verfügung, so

dass die Umsatz-Kaufkraft-Relation aktuell bei ca. 84 %

liegt. Per Saldo fließen damit ca. 3,3 Mio. € lebensmit-

telbezogene Kaufkraft aus dem Gemeindegebiet ab.

Auch die Betrachtung der einwohnerbezogenen Ver-

kaufsflächenausstattung von Lebensmittelmärkten (oh-

ne Ladenhandwerk, Fachgeschäfte, Getränkehandel,

inkl. Nonfood-Flächen) zeigt mit einem Wert von

0,29 m² Verkaufsfläche je Einwohner eine deutlich un-

ter dem Bundesdurchschnitt von ca. 0,41 m² Verkaufs-

fläche je Einwohner liegende Ausstattung. Prägend für

das Lebensmitteleinzelhandelsangebot in Ruppichte-

roth sind dabei Discountmärkte, während insbesondere

im Bereich der Lebensmittelvollsortimenter die Flä-

chenausstattung deutlich unterdurchschnittlich ist.

Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine nach wirtschaft-

lichen Gesichtspunkten vorgenommene Bewertung der

Versorgungssituation nicht zulässig. So ist es irrele-

vant, wie viele Anbieter bereits ansässig sind, vielmehr

sind Aussagen dazu von Bedeutung, ob Auswirkungen

auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungs-

nahe Versorgung in Ruppichteroth und die Nachbar-

kommunen zu erwarten sind.

Diese städtebaulich relevanten Auswirkungen liegen

regelmäßig dann vor, wenn

die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr ge-

währleistet ist, da infolge eines Planvorhabens

flächendeckende Geschäftsaufgaben bzw. Aufga-

ben von strukturprägenden Betrieben in zentralen

Versorgungsbereichen zu befürchten sind, bzw.

das Planvorhaben zu Leerständen und damit zu

einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der

zentralen Versorgungsbereiche führt und

das Planvorhaben (geplante) Ansiedlungen in

zentralen Versorgungsbereichen verhindern könn-

te.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 51

Im Rahmen der vorgelegten Auswirkungsanalyse konn-

te aufgezeigt werden, dass sich die Umsatzumvertei-

lung der geplanten Super- und Discountmärkte inner-

halb der Gemeinde Ruppichteroth auf ca. 7,5 Mio. €

belaufen wird. Der zusätzliche Lebensmittelumsatz in

Ruppichteroth und damit eine Umverteilung für Betriebe

in den Nachbarkommunen wird voraussichtlich

ca. 3,5 Mio. € betragen.

Die geplante Realisierung eines Discountmarktes im

Huwil-Center wird voraussichtlich zur Schließung eines

ansässigen Betriebes führen, so dass es sich faktisch

um eine innergemeindliche Verlagerung handelt. Eine

Betriebsaufgabe ist vor allem für die außerhalb des

zentralen Versorgungsbereichs ansässigen Discount-

märkte (Netto, Penny) zu erwarten. Darüber hinaus

dürfte auch der geplante Lebensmittelsupermarkt er-

hebliche Wettbewerbswirkungen auf den ansässigen

Edeka-Markt entfalten. Auch hierbei handelt es sich um

wettbewerbliche Wirkungen ohne städtebauliche Rele-

vanz, da es sich um Betriebe außerhalb des zusam-

menhängenden Geschäftsbereiches (zentraler Versor-

gungbereich) handelt. Auch bei einer Schließung die-

ses Standorts würden somit städtebaulich relevante

Auswirkungen ausbleiben, da die im zentralen Versor-

gungsbereich ansässigen Betriebe die Versorgung der

Bevölkerung weiterhin sicherstellen.

Im Hinblick auf die anderen Sortimente (Tierfutter,

Schuhe, Bekleidung, Non-Food-Discountmarkt), die im

geplanten Fachmarktzentrum angeboten werden sol-

len, entsteht aus Sicht der IHK Bonn / Rhein-Sieg keine

konkurrierende Situation.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Im Sinne des Ziels 6.5.-3 des Sachlichen Teilplans

großflächiger Einzelhandel des Landes NRW ist wei-

terhin davon auszugehen, dass die umliegenden Ge-

meinden durch das überdurchschnittliche Angebot in

Ruppichteroth beeinträchtigt werden könnten. Gerade

im Hinblick auf die derzeitigen Entwicklungen in Win-

deck-Rosbach, sollte eine mögliche Beeinträchtigung

durch einen überdurchschnittlichen Kaufkraftabfluss

geprüft werden.

Der Anregung wird gefolgt.

Die Auswirkungen auf die umliegenden Gemeinden

sind geprüft worden.

In der übergemeindlichen Betrachtung sind vor allem

die Betriebe/ Geschäftsbereiche von Wettbewerbsver-

schärfungen betroffen, die aufgrund der heute im eige-

nen Gemeindegebiet bestehenden Unterversorgung

kompensatorisch wesentliche Versorgungsfunktionen

für die Bevölkerung in Ruppichteroth übernehmen. Der

Kaufkraftabfluss resultiert vor allem aus der geringen

Versorgungsausstattung mit Lebensmittelvollversorgern

und bezieht sich insbesondere auf die Geschäftsberei-

che in Waldbröl und Hennef (Fachmarktzentren). Für

die Gemeinde Windeck sind dagegen nur geringe

Wettbewerbswirkungen zu erwarten, da sich die Markt-

gebiete der Huwil Planung und der Planungen in Win-

deck-Rosbach allenfalls geringfügig überschneiden.

Eine Gefährdung der Projektplanung in Windeck-

Rosbach ist somit nicht zu befürchten.

Im Fazit werden durch das Vorhaben die Versorgungs-

funktionen des zentralen Versorgungsbereichs Rup-

pichteroth verbessert. Auswirkungen auf zentrale Ver-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 52

sorgungsbereiche bzw. die Nahversorgung im Umland

sind auszuschließen. Das projektierte Einkaufszentrum

ist mit den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung

vereinbar; inzwischen liegt die Zustimmung der Oberen

Raumordnungsbehörde vor.

Auf der Grundlage der ermittelten Daten, wird von der

IHK Bonn / Rhein-Sieg deshalb von einer Umsetzung

des geplanten Fachmarktzentrums in der vorgesehe-

nen Dimensionierung abgeraten. Aus unserer Sicht

muss gewährleistet sein, dass die Kaufkraft sich so auf

die einzelnen Anbieter im Lebensmittelbereich verteilt,

dass keine Schließungen und dadurch resultierende

Leerstände bei den derzeitigen Anbietern die Folge

sind. Generell wird daher für die Gemeinde Rup-

pichteroth die Erstellung eines städtebaulichen Ge-

samtkonzeptes empfohlen. Bereits jetzt bestehen ne-

ben der Huwil-Brache weitere leerstehende Flächen,

welche sich durch die Umsiedlung der Einzelhändler

zum neuen Fachmarktzentrum vermehren werden.

Eine Folgenutzung sollte deshalb hier bereits vorab

festgelegt werden, die bereits offiziell ihr Interesse be-

kundet haben, an diesem Standort festzuhalten und,

sofern möglich, diesen auch auszubauen.

Der Empfehlung zur Änderung der Dimensionierung

wird aus den zuvor dargestellten Gründen nicht gefolgt.

Es wird vorgeschlagen, durch ein städtebauliches Ge-

samtkonzept möglichen Leerständen in der Gemeinde

Ruppichteroth vorzubeugen. Dabei sollen Folgenutzun-

gen vorab festgelegt werden und die Anbieter berück-

sichtigt werden, die ihren Standort erhalten und ggf.

ausbauen wollen. Da für die anderen geplanten Sorti-

mente (Tierfutter, Schuhe, Bekleidung, Nonfood-

Discountmarkt) keine konkurrierende Situation gesehen

wird, muss sich auch dieser Vorschlag in erster Linie

auf mögliche Lebensmittelmärkte beziehen.

Die Gemeinde Ruppichteroth kann vor allem durch

Rahmensetzungen (z.B. durch die Bauleitplanung) die

Entwicklung beeinflussen. Die Umsetzung bleibt den

Einzelhandelsbetrieben überlassen. Mit dem Einzel-

handelsstandortkonzept für die Gemeinde Rup-

pichteroth wurde mit dem zentralen Versorgungsbe-

reich der Bereich räumlich festgelegt, in dem sich die

Einzelhandelsentwicklung mit zentren- und nahversor-

gungsrelevanten Sortimenten zukünftig vollziehen soll.

Außerhalb dieses Geschäftsbereichs sollen andere

Nutzungen realisiert werden (u. a. auch Einzelhandel

mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten).

Auch bei einem städtebaulichen Konzept sind die

Marktbedingungen zu beachten. So ist im Einzelnen zu

prüfen, ob bestehende Leerstände (noch) den Anforde-

rungen von Einzelhändlern an Ladenlokale genügen

(u.a. Größe, Zuschnitt, baulicher und gestalterischer

Zustand).

Sofern eine Umsetzung der oben genannten Punkte

erfolgt, sieht die IHK Bonn / Rhein-Sieg die Planungen

rund um das ehemalige Huwil-Gelände positiv, da sie

für die Gemeinde Ruppichteroth insgesamt zu einer

Standortaufwertung führen werden.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 53: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 53

2 Beteiligung der Nachbargemeinden

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB haben folgende Nachbarkommunen

Anregungen vorgetragen:

Nr. Behörde /

Träger öffentlicher Belange

Datum

1 Gemeinde Windeck 18.06.2013 17.03.2014

2 Gemeinde Much 11.06.2013 14.03.2014 04.04.2014

1 Gemeinde Windeck

Stellungnahme vom 18.06.2013

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Windeck hat zu den vorgelegten Unter-

lagen zum derzeitigen Zeitpunkt grundsätzlich keine

Bedenken. Allerdings wird angeregt, dass im Rahmen

des weiteren Verfahrens eine Verträglichkeitsanalyse

zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels erstellt

werden sollte, um die Auswirkung auf den hiesigen

Einzelhandel prüfen zu können. Eine abschließende

Stellungnahme wird im regulären Beteiligungsverfahren

gemäß § 4 Absatz 2 BauGB abgegeben.

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis ge-

nommen.

Im Verlauf des Planungsprozesses hat die BBE Han-

delsberatung GmbH eine Auswirkungsanalyse erstellt,

die auch Gegenstand der öffentlichen Auslegung war.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 17.03.2014

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Grundsätzlich bestehen seitens der Gemeinde Windeck

keine Bedenken gegen die Planungen. Allerdings ist,

laut der Gemeinde Windeck, die Wettbewerbssituation

in der Auswirkungsanalyse der Fa. BBE nicht aktuell

und vollständig dargestellt. Im Hauptzentrum Rosbach

wird am 01.04.2014 ein Rewe XL – Markt inkl. Bäcke-

Der Anregung wird gefolgt.

Die benannten Einzelhandelsprojekte waren bei Erstel-

lung der Auswirkungsanalyse bekannt (01/2014) und

wurden als Planungen berücksichtigt. Eine Gefährdung

der Einzelhandelsansiedlungen und damit der Entwick-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 54

rei/Café mit 2.130 m² VKF, ein DM-Markt mit ca. 650

m² VKF, ein Blumengeschäft und ein Lotto-Toto-

Geschäft eröffnet.

Der alte Rewe-Markt hat bereits geschlossen. Der vor-

habenbezogene Bebauungsplan zur Errichtung eines

Netto-Marktes mit Café mit 865 m² VKF in Dattenfeld

trat bereits letztes Jahr in Kraft. Das Vorhaben befindet

sich derzeit im Baugenehmigungsverfahren. Mit der

Eröffnung ist bis Ende des Jahres zu rechnen.

Weiterhin läuft derzeit ein Aufstellungsverfahren eines

vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Erweiterung

des Aldi-Marktes in Rosbach mit der Errichtung zweier

Fachmärkte für Schuhe und Bekleidung mit einer ge-

samten VKF von ca. 1.500 m².

lungschancen der Gemeinde Windeck durch das pro-

jektierte Huwil-Center konnten aufgrund der räumlichen

Entfernung und der geringen Überscheidungen von

Kundenverflechtungen ausgeschlossen werden. Die

genannten Betriebe sind in eine aktualisierte Fassung

des Einzelhandelsstandortkonzepts vom Juni 2014

aufgenommen worden.

Letztlich befindet sich ein weiterer vorhabenbezogener

Bebauungsplan für den „Siegbogen“(Rosbach) in Auf-

stellung. Geplant ist hier die Errichtung eines Fach-

marktzentrums mit ca. 7.800 m² VKF. Dieses Verfahren

befindet sich allerdings in den Anfängen. Ein Sat-

zungsbeschluss ist derzeit nicht absehbar.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Nicht verfestigte Planungen, deren Umsetzung fraglich

ist, können in der Abwägung der Belange nicht berück-

sichtigt werden.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

2 Gemeinde Much

Stellungnahme vom 11.06.2013

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Gemeinde kann aus den ihr zur Verfügung gestell-

ten Unterlagen nicht entnehmen, ob durch die Planung

schädliche Auswirkungen für den Versorgungsbereich

der Gemeinde Much zu befürchten sind. Es wird ange-

regt, dass die zur Vorbereitung des Genehmigungsver-

fahrens benötigte absatzwirtschaftliche Auswirkungs-

analyse auch die Auswirkungen für die Nachbarkom-

munen untersucht. Ohne Kenntnis der Auswirkungs-

analyse kann die Gemeinde Much keine Stellungnah-

me zu dem Konzept abgeben.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Zwischenzeitlich wurde eine Auswirkungsanalyse er-

stellt und die Gemeinde Much wie auch andere Nach-

barkommunen und Träger öffentlicher Belange an der

Bauleitplanung beteiligt.

Rein vorsorglich werden Bedenken seitens der Ge-

meinde Much geäußert. Es wird um eine Nachreichung

der Auswirkungsanalyse gebeten.

Der Bitte um Zusendung der Auswirkungsanalyse wird

gefolgt.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 55

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 14.03.2014

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Angelegenheit wird im Planungs- und Verkehrsaus-

schuss am 03.04.2014 beraten. In Absprache mit Beig.

Büscher wird dem Ausschuss die Erteilung einer Zu-

stimmung der Gemeinde Much, gemäß

§ 2 Abs. 2 BauGB, zu der Planung vorgeschlagen.

Über das Beschlussergebnis wird nach dem

03.04.2014 unterrichtet.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Stellungnahme vom 04.04.2014

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.1.02/2

bestehen seitens der Gemeinde Much gemäß dem

Beschluss des Planungs- und Verkehrsausschusses

vom 03.04.2014 keine Bedenken. Die interkommunale

Abstimmung zwischen den Gemeinden Ruppichteroth

sowie Much nach § 2 Abs. 2 BauGB ist somit erfolgt.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Page 56: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 56

3 Beteiligung der Öffentlichkeit

3.1 Tabellarische Übersicht

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Nr. Antragsteller Datum

1 Antragsteller 1 22.04.2013

2 Antragsteller 2 15.03.2014

3 Barbara Rohstoffbetriebe GmbH 13.06.2013

4 Fetsch Rechtsanwälte 20.02.2014

5 Schaufenster Ruppichteroth - Interes-sensgemeinschaft von Handel, Handwerk und Gewerbe für Ruppichteroth e.V.

16.03.2014

6 Raiffeisenbank – Much Ruppichteroth e.G.

12.03.2014

7 Solum Facility – Management GmbH – Kreissparkasse Köln

06.03.2014 17.03.2014

8 SB-Markt Ruppichteroth 13.03.2014

3.2 Anregungen der Öffentlichkeit

1 Antragsteller 1

Stellungnahme vom 22.04.2013 (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Flurstücke

49, 50, 218, Gemarkung Velken, Flur 6. Das Gebiet

liegt im Außenbereich in unmittelbarer Nachbarschaft

zu der Fläche, in welcher nach der Planung entlang der

Brölstraße ein Gewerbe- sowie ein Sondergebiet ent-

stehen sollen. Die Antragstellerin befürchtet erhebliche

Lärmimmissionen auf dem Grundstück. Sie weist auf

die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG sowie auf

die Tatsache, dass es sich um eine schutzwürdige, 350

Jahre alte Hofstelle handelt, hin. Aufgrund der beson-

deren landschaftlichen Gegebenheiten ist vorliegend

mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch die ge-

plante Ansiedlung von Kleinstgewerbe zu rechnen.

Nach den aktuell vorliegenden Informationen interes-

sieren sich vor allem Handwerksbetriebe und Straßen-

bauunternehmen für die ausgewiesene Fläche. Hierbei

handelt es sich um das Wohnen erheblich störende

Gewerbebetriebe.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Begleitend zur Bauleitplanung hat der TÜV Nord ein

Schallgutachten erstellt, dass auch an die modifizierte

Verkehrsprognose aus dem Frühjahr 2014 angepasst

wurde. In dieses Gutachten wurde die Hofstelle der

Antragstellerin als Immissionsort IP10 mit aufgenom-

men. Für IP10, der im baurechtlichen Außenbereich

liegt, sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz

gegen Lärm (TA Lärm) Immissionsrichtwerte von 60

dB(A) tags und 45 dB(A) anzusetzen.

Aus der Gesamtbeurteilung für das Sondergebiet (Ein-

kaufszentrum) und das Gewerbegebiet geht hervor,

dass nach Verwirklichung der Planung Beurteilungspe-

gel von 48 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts zu erwarten

sind. Damit liegen die Beurteilungspegel tags wie

nachts um mehr als 10 dB(A) unter den Immissions-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 57

richtwerten. Vereinfacht ausgedrückt werden die Ge-

räuscheinwirkungen an der Hofstelle weniger als halb

so laut sein, wie sie nach den gesetzlichen Anforderun-

gen sein dürften.

Erhebliche Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb mit

Sicherheit auszuschließen.

Die geplante Fläche liegt im Tal, so dass durch die

besondere Kessellage mit verstärkten Lärmimmissio-

nen zu rechnen ist.

Die Auffassung wird nicht geteilt.

Alle Softwareprogramme, mit denen Schallgutachten

erstellt werden, sind geeicht und gewährleisten fundier-

te Ergebnisse. Im Zuge der Ausbreitungsrechnungen

(Schallausbreitung von der Quelle zum Immissionsort)

wird der Geländeverlauf berücksichtigt. Insofern sind

topographische Besonderheiten, soweit sie überhaupt

Auswirkungen hatten, in den oben genannten Ergeb-

nissen berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin bittet daher, die aktuelle Planungs-

konzeption zu überdenken und insbesondere ihre be-

rechtigten Lärmschutzinteressen in der Abwägung zu

berücksichtigen.

Die Anregungen der Antragstellerin werden wie oben

dargestellt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hält

die Gemeinde Ruppichteroth an ihren Planungen fest.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

2 Antragsteller 2

Stellungnahme vom 15.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Der Investor legte ein projektbezogenes Einzelhan-

delsgutachten vor, was in der Auswirkungsanalyse

prognostiziert, dass der EDEKA-Markt und der Netto-

Markt auf Dauer nicht mehr rentabel wirtschaften kön-

nen und schließen müssen. Erst die dann freiwerden-

den Kaufkraftpotenziale schaffen für das Huwil-Center

das geforderte Mindestkaufkraftpotenzial. Durch den

prognostizierten Kaufkraftabfluss der außerhalb liegen-

den Lebensmittelgeschäfte / Discounter wird direkt

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Für die Nahversorgung außerhalb des abgegrenzten

Versorgungsbereiches wird in der Auswirkungsanalyse

eine Umsatzumverlagerung in Höhe von ca. 46 % des

derzeitigen Umsatzes prognostiziert. Danach ist vor

allem von einer Wettbewerbsverschärfung zulasten der

Discountmärkte Penny und Netto in den Ortsrandlagen

von Ruppichteroth auszugehen. Auch für den Edeka-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 58

mein Unternehmen betroffen.

Ein prognostizierter Umsatzrückgang um 40 % im Net-

to-Markt impliziert einen gleich großen Umsatzrück-

gang in meinem, im Vorkassenbereich des Netto-

Markts betriebenen Backshop. Mein Backshop könnte

dann nicht mehr rentabel betrieben werden und müsste

dann aufgegeben werden.

Ein weiterer existenzbedrohender Umstand ist die Tat-

sache, dass die Fa. Penny nach Aussage des Immobi-

lieneigentümers momentan ohne Mietvertrag ist und ab

2015 keinen Verkaufsstandort mehr besetzen kann.

Penny hatte einen Vertrag im Huwil-Center, der aber

vom Investor aufgehoben wurde. Eine Vertragsverlän-

gerung am jetzigen Standort ist lt. Eigentümer nicht

erfolgt. Ich müsste damit die zweite Filiale am Standort

schließen. Dies würde für den gesamten Betrieb wirt-

schaftlich negative Auswirkungen haben.

Markt ist eine Wettbewerbsverschärfung nicht auszu-

schließen. Diese Märkte befinden sich außerhalb des

zentralen Versorgungsbereichs der Gemeinde Rup-

pichteroth; städtebauliche Wirkungen resultieren aus

möglichen Umsatzverlusten oder sogar nicht auszu-

schließenden Betriebsschließungen daher nicht. Soweit

es um nicht unerhebliche wettbewerbliche Wirkungen

zulasten der außerhalb des zentralen Versorgungsbe-

reichs ansässigen Märkte geht, ist hervorzuheben,

dass das öffentliche Baurecht wettbewerbsneutral ist.

Es schützt den einzelnen Gewerbetreibenden nicht vor

wirtschaftlicher Konkurrenz. Das Bauplanungsrecht ist

vor dem Hintergrund der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14

Abs. 1 GG grundsätzlich wettbewerbsneutral.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

3 Barbara Rohstoffbetriebe GmbH

Stellungnahme vom 13.06.2013 (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Der Planbereich von dem Bergwerksfeld „Sperber I“

überdeckt und im Süden durch die Konsolidation

„Grauwackenkönig“ der Firma Barbara Rohstoffbetriebe

GmbH begrenzt. Weder durch Barbara Rohstoffbetrie-

be noch durch deren Rechtsvorgänger ist im Planbe-

reich einwirkungsrelevanter Bergbau betrieben worden.

Auch sind aktuell keine weiteren Planungen vorhanden.

Daher erhebt die Firma Barbara Rohstoffbetriebe keine

Einwände gegen das Planvorhaben.

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die

Barbara Rohstoffbetriebe für den Bergbau fremder

Dritter und andere Eingriffe in den Untergrund, wie

beispielsweise Geothermie- oder Wasser- und Brun-

nenbohrungen, die ohne Einverständnis oder Kenntnis

der Barbara Rohstoffbetriebe in ihrem Bergwerksei-

gentum durchgeführt werden oder worden sind, nicht

zuständig sind oder in Anspruch genommen werden

können.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Page 59: Anlage 3 Gemeinde Ruppichteroth Vorhabenbezogener ... · Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ liegt teilwei-se über dem auf Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Mißgunst“

Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 59

Im Umkreis der Gemeinde Ruppichteroth bzw. im

Großraum Waldbröl muss jederzeit mit dem Antreffen

von sogenanntem, unbekanntem Uraltbergbau gerech-

net werden. Beim Antreffen desselben, ist die zuständi-

ge Denkmalbehörde in Olpe bzw. der Landschaftsver-

band Rheinland sowie die Bezirksregierung Arnsberg,

Abteilung VI umgehend zu informieren.

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die „Hinweise zur Planverwirklichung“ des Bebauungs-

plans sind um einen Hinweis auf den Uraltbergbau

ergänzt worden.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

4 Fetsch Rechtsanwälte

Stellungnahme vom 20.02.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Kanzlei Fetsch Rechtsanwälte vertritt die Eigentü-

merin des Geländes Herchener Straße 1, Rup-

pichteroth. Das Objekt ist mit einem Penny-Markt be-

baut, der dort seit Jahren betrieben wird. Namens der

Mandantin tragen wir folgende Bedenken und Anre-

gungen vor:

1. Die Planung begreift sich als Fortsetzung eines noch

nicht beschlossenen Zentrenkonzeptes der Gemeinde

Ruppichteroth. Die Planung steht ferner vor dem Hin-

tergrund einer abschlägig beschiedenen Bauvoranfrage

unserer Mandantin auf Erweiterung des Penny-Marktes

(Bescheid Rhein-Sieg-Kreis vom 23.12.2013), die infol-

ge fehlenden gemeindlichen Einvernehmens versagt

wurde.

2. Die beabsichtigte Planung konterkariert die langfris-

tigen Entwicklungsziele der Gemeinde, sie steht einer

geordneten städtebaulichen Entwicklung nachhaltig

entgegen und begründet überaus schädliche Auswir-

kungen für den Betrieb des Penny-Marktes am Einzel-

handelsstandort und den Standort der Mandantin. Im

Einzelnen:

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Das Einzelhandelsstandortkonzept der Gemeinde Rup-

pichteroth wird gleichzeitig mit den Planungen für das

ehemalige Huwil-Gelände beschlossen. Aus Anlass der

Überplanung des Huwil-Geländes ergab sich die Not-

wendigkeit der Aufstellung eines Einzelhandelsstand-

ortkonzepts für die Gesamtgemeinde. Die Planungen

sind darauf abgestimmt.

Der Belang der Antragstellerin, von nachteiligen Aus-

wirkungen auf ihren Betrieb verschont zu bleiben, wird

gegenüber den Vorteilen, die das Planungsvorhaben

für die gesamtgemeindliche Entwicklung hat, zurückge-

stellt.

2.1 Laut der Aussage des Bürgermeisters der Gemein-

de Ruppichteroth liegt es in unmittelbarem Interesse

der Gemeinde Ruppichteroth, die Anordnung des Ein-

zelhandels zwischen zwei zentralen Endpunkten zu

vollziehen. Bildlich wird das Konzept als „Hundekno-

chen“ beschrieben, auf der einen Seite begrenzt durch

Den Darstellungen wird nicht gefolgt.

Mit der Entwicklung von Teilflächen des ehemaligen

Huwil-Geländes zu einem Einkaufszentrum nimmt die

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 60

das Huwil-Gelände, auf der anderen Seite durch die

Ansiedlung der Einkaufsmärkte Lidl, Penny und Edeka.

Das städtebauliche Konzept der Gemeinde Rup-

pichteroth sei hierdurch unverändert geprägt. Diese

Gliederung, aufbauend auf den beiden Endpunkten als

Einzelhandels-Schwerpunkt, präge auch weiterhin die

Ansiedlungsstruktur für den örtlichen Einzelhandel und

sei deswegen zwingend zu erhalten.

Gemeinde Ruppichteroth eine bewusste Weichenstel-

lung in Richtung einer Weiterentwicklung der Versor-

gungsfunktionen des Hauptzentrums vor. Damit ist eine

Umverlagerung peripherer Angebote in Richtung Orts-

mitte verbunden. Hingegen würde die Entwicklung

großflächiger Betriebe mit zentren- und nahversor-

gungsrelevanten Kernsortimenten östlich der Herche-

ner Straße der angestrebten Konzentration von Einzel-

handelsangeboten entgegenstehen.

2.2 Diesem Planungsansatz widerspricht bereits der

Ausweis des zentralen Versorgungsbereiches. Denn

abweichend von der grundsätzlichen städteplaneri-

schen Lösung umfasst der zentrale Versorgungsbe-

reich nicht den Standort unserer Mandantin Herchener

Straße 1.

2.3 Der dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept, wie

auch den im Betreff bezeichneten Planungen (die sich

als Bestandteil einer städtebaulichen Umsetzung ver-

stehen) zugrunde gelegter Ansatz steht damit in dia-

metralem Widerspruch zu der städtebaulichen favori-

sierten Grundkonzeption der Gemeinde.

Denn was noch im Weiteren darzustellen sein wird: Die

Planung führt zu einer unmittelbaren und einseitigen

Konzentration des Einzelhandelsangebotes auf Seiten

des Huwil-Geländes unter Auszehrung und Verdrän-

gung des anderen Endpunktes (Verdrängung des Pen-

ny-Marktes, Umzug des Lidl-Einkaufsmarktes in das

Huwil-Gelände, Verlagerung des EDEKA-Marktes in

das Huwil-Gelände).

Die tatsächliche Planung entkoppelt sich also von dem

städtebaulichen Leitbild und führt zu dessen Komplett-

aufgabe, wobei die Aufgabe der Standorte am zweiten

Ende (Herchener Straße) – einschließlich des Standor-

tes unserer Mandantin – bewusst und billigend in Kauf

genommen wird. Dies bestätigt die Auswirkungsanaly-

se der BBE (Stand September 2013 / Januar 2014); sie

spricht von einer gewollten Verdrängung der Be-

standsanbieter.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Mit der Ausweisung des zentralen Versorgungsbe-

reichs im Einzelhandelsstandortkonzept legt die Ge-

meinde Ruppichteroth das Gebiet fest, in dem sich die

Einzelhandelsentwicklung mit zentren- und nahversor-

gungsrelevanten Sortimenten zukünftig vollziehen soll

(zu Fragen der Abgrenzung siehe unten).

Die Ziele des Einzelhandelsstandortkonzepts sind für

den Bereich des Einzelhandels deckungsgleich mit

dem Leitbild der künftigen Ortsentwicklung.

Mögliche betriebswirtschaftliche Nachteile für bereits

ansässige Einzelhandelsbetriebe außerhalb des zentra-

len Versorgungsbereichs sieht die Gemeinde. Sie weist

jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie in den Wett-

bewerb verschiedener Anbieter nicht eingreifen darf,

sondern ihr Handeln ausschließlich an den städtebauli-

chen Zielen zur gemeindlichen Entwicklung auszurich-

ten hat, unter Berücksichtigung der Versorgungssicher-

heit der Bevölkerung im eigenen Gemeindegebiet und

außerhalb.

2.4 Der Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth hat

ausdrücklich betont, dass er sich in seiner planerischen

Hoheit und städtebaulichen Gestaltungsfreiheit aus-

schließlich nach einer Vorgabe der Bezirksregierung

Köln richte und sich durch Vorgabe der Bezirksregie-

rung gebunden sehe. Diese sei für ihn, mithin auch für

die Gemeinde verpflichtend umzusetzen.

Allein aus diesem Grund sei der Standort unserer Man-

dantin Herchener Straße 1 nicht in den zentralen Ver-

sorgungsbereich eingegliedert worden, der andernfalls

nach Auffassung der Gemeinde selbst in den zentralen

Versorgungsbereich einzubinden sei.

Die Planung versteht sich daher nicht als das Ergebnis

eines eigenständigen gemeindlichen Planungsprozes-

ses, sondern als Umsetzung einer Vorgabe der Be-

zirksregierung.

Den Darstellungen wird nicht gefolgt.

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den

Zielen der Raumordnung anzupassen. Sofern der Bür-

germeister der Gemeinde Ruppichteroth dies zum Aus-

druck brachte, hat er die gesetzlichen Vorgaben zutref-

fend wiedergegeben. Ziele der Raumordnung sind der

gemeindlichen Abwägung entzogen und deshalb zwin-

gend zu beachten.

Mit Schreiben vom 23.01.2014 hat die Bezirksregierung

Köln im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung

nach § 34 LPlG NRW bestätigt, dass das Vorhaben

den Zielen der Raumordnung und Landesplanung an-

gepasst ist.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 61

Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs ist

mehrfach mit vielen Beteiligten besprochen worden und

wird von Seiten der Gemeinde in der Form, in der sie in

das Einzelhandelsstandortkonzept eingegangen ist,

ausdrücklich bestätigt.

3. Die angestrebte Ansiedlung großflächigen Einzel-

handels im Bereich Huwil-Geländes hat unmittelbar

schädigende Auswirkungen auf den Standort unserer

Mandantin:

3.1 Der von der Gemeinde Ruppichteroth erstellten

Auswirkungsanalyse, gefertigt von BBE (Stand Sep-

tember 2013 / Januar 2014) ist zu entnehmen, dass die

angestrebte Ansiedlung von großflächigen Einzelhan-

del am Standort des Huwil-Geländes zu einer Kauf-

kraftverlagerung mit 46-prozentiger Abschmelzung der

Kaufkraftströme am Standort unserer Mandantin ver-

bunden ist. Bereits diese Einschränkung ist wirtschaft-

lich nicht ausgleichbar und ruinös. Sie führt faktisch zur

Aufgabe des Standortes des Penny-Marktes mangels

wirtschaftlicher Fortführungsfähigkeit.

Die Auswirkung entspricht einer faktischen Enteignung.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Der beschriebene Umverteilungseffekt ist als wettbe-

werbliche Auswirkung zu bewerten, die unvermeidbar

aus der Konzentration der zentren- und nahversor-

gungsrelevanten Angebote auf den zentralen Versor-

gungsbereich resultiert. Ansonsten wäre keine zu den

städtebaulichen Ziele kompatible Steuerung des Ein-

zelhandels möglich.

Der Behauptung einer faktischen Enteignung wird in

aller Deutlichkeit widersprochen. So kommt bereits die

GMA in ihrem Gutachten vom Januar 2012 (seitens des

Antragstellers selbst zitiert) auf Seite 25 zu der

Schlussfolgerung: „Unabhängig davon ist jedoch an-

zumerken, dass sich der Standort des geplanten Su-

permarktes [die Erweiterung des Vorhabens der An-

tragstellerin, d.Verf.] außerhalb eines zentralen Versor-

gungsbereichs befindet und somit generell nicht den

planerischen Zielsetzungen entspricht.“

Damit hat die Antragstellerin bis zur Inbetriebnahme

des Einkaufszentrums Huwil-Center drei bis vier Jahre

Zeit, sich auf die veränderten Marktbedingungen einzu-

stellen. Die Entwicklungsperspektiven des Standortes

werden im Bereich des nicht-zentrenrelevanten Einzel-

handels, bei Dienstleistungs- oder Wohnnutzungen

gesehen.

3.2 Abweichend von dem BBE-Gutachten wird die tat-

sächliche Auswirkung bei Umsetzung des Planungs-

vorhabens zu einer noch wesentlicheren schädigenden

Einwirkung führen.

Dies aus dem Grund, weil das Gutachten der BBE in

der Auswirkungsanalyse zu erheblichen Teilen unzu-

treffende Ausgangsparameter heranzieht und damit –

rechnerisch- zu geringeren Auswirkungen gelangt, als

dies dem Tatsächlichen entsprechen wird:

a. So legt das BBE-Gutachten ohne weitere Erläute-

rung ein pro Kopf-Einkommen im Lebensmittelbe-

reich von 2.046 € zu Grunde, während nach Anga-

ben des statistischen Landesamtes lediglich Aus-

gaben in Höhe von 1.810 € zu berücksichtigen sind.

Die Bewertungen und Schlussfolgerungen werden nicht

geteilt.

Die Höhe des verfügbaren Kaufkraftpotenzials kann bei

den dargelegten Bewertungsunterschieden dahinge-

stellt bleiben, da für die Bewertung der städtebaulichen

Verträglichkeit die durch das Planungsvorhaben indu-

zierten Umverteilungseffekte für die ansässigen Betrie-

be relevant sind.

b. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 10.500 Perso-

nen entspricht dies einem Umsatzanteil von

2.478.000 €.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 62

Dies entspricht bereits einem Anteil von 12 % des

von BBE rechnerisch berücksichtigten Umsatzes im

Lebensmittelbereich (20,5 Mio. €)

Die geforderte Bedarfsprüfung würde einen Eingriff in

die Wettbewerbsfreiheit darstellen. Im Rahmen der

Bauleitplanung ist jedoch eine nach wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vorgenommene Bewertung der

Versorgungssituation nicht zulässig. Auch bei einer

Schließung des Standortes der Antragstellerin würden

städtebaulich relevante Auswirkungen ausbleiben, da

die im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Be-

triebe die Versorgung der Bevölkerung weiterhin si-

cherstellen.

Städtebaulich relevante Auswirkungen liegen regelmä-

ßig dann vor, wenn

- die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewähr-

leistet ist, da infolge eines neuen Planvorhabens flä-

chendeckende Geschäftsaufgaben bzw. Aufgaben von

strukturprägenden Betrieben in zentralen Versorgungs-

bereichen zu befürchten sind, bzw.

- das Planvorhaben zu Leerständen und damit zu einer

Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zentralen

Versorgungsbereiche führt und

- das Planvorhaben (geplante) Ansiedlungen in zentra-

len Versorgungsbereichen verhindern kann.

Trotz der relativ hohen Umverteilungsquoten innerhalb

der Gemeinde Ruppichteroth sind für die im abgegrenz-

ten und mit der Bezirksregierung abgestimmten zentra-

len Versorgungsbereich keine negativen städtebauli-

chen Auswirkungen zu erwarten.

Unabhängig davon, dass die städtebaulichen Auswir-

kungen und nicht das Kaufkraftpotenzial den Maßstab

der Beurteilung bilden, ist das Vorbringen der Antrag-

stellerin in sich widersprüchlich; offenbar stellen die

angeführten statistischen Daten keine sichere Basis für

die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen dar. So sei

für den Umsatz im Lebensmittelbereich ein pro Kopf-

Einkommen von lediglich 1.810 € anzusetzen, woraus

sich ein Kaufkraftvolumen von 13,5 Mio. € ergebe. Zu-

gleich wird die GMA mit Angaben über 18 Mio. € und

19 Mio. € zitiert, war erheblich näher an dem seitens

der BBE errechneten Umsatz liegt (20,5 Mio. €).

c. Ferner geht das BBE-Gutachten von einer Zu-

rechnung der Kaufkraft der Gemeinde Rup-

pichteroth zu 100 % der Einwohnerzahl im

Gemeindegebiet aus. Dieser Ansatz ist aufgrund

der geografischen Verhältnisse und der tatsächli-

chen Bindungen unzutreffend. Gerade die westlich

gelegenen Ortschaften Winterscheid, Holenfeld,

Stockum und Honscheid unterhalten seit Jahren

starke Bindungen zu den umliegenden Kommunen.

Das Kaufkraftvolumen dieser Ortschaften fließt fast

vollständig in die Kommunen Neunkirchen-

Seelscheid und Hennef ab. Diese Einschätzung

wurde auch vom Bürgermeister der Gemeinde

Ruppichteroth bestätigt.

Sie deckt sich auch mit den von BBE in dem Ent-

wurf des Einzelhandelskonzeptes getätigten Aussa-

gen über die Zuordnung und Struktur des Gemein-

degebietes (Stand Oktober 2012, S. 10). Dort wer-

den die ca. 2.700 Einwohner dieser Ortschaften

nicht dem Einzugsgebiet zugerechnet.

Auch die GMA geht in ihrer Auswirkungsanalyse

aus dem Jahr 2012 (Seite 12) davon aus, dass die

„…westlich gelegenen Ortsteile der Gemeinde Rup-

pichteroth nicht mehr dem Einzugsgebiet zu rech-

nen sind“.

d. Die bei der Ermittlung des Kaufkraftvolumens zu

berücksichtigende Einwohnerzahl verringert sich

daher um 2.700 Personen. Dies hat gravierende

Auswirkungen auf das Kaufkraftpotenzial:

Für diese ca. 2.700 Einwohner der westlich um Win-

terscheid gelegenen Ortschaften errechnet sich ein

Kaufkraftvolumen (auf Basis des Ansatzes BBE mit

2.046 € / Person) von überschlägig 5,5 Mio. €. Um

diese Größe ist das verfügbare Kaufkraftvolumen

von Ruppichteroth zu kürzen. Danach verbleiben

nur 15 Mio. € (statt wie ausgewiesen 20,5 Mio. €).

e. Berücksichtigte man stattdessen den Pro-Kopf-

Verbrauch auf der Basis der Daten des Statisti-

schen Landesamtes mit 1.810 € / Person, verblie-

ben nur ca. 13,5 Mio. €.

f. Unter Hinzurechnung der Streuumsatzanteile –

die laut Auswirkungsanalyse BBE bei 2,1 Mio. € lie-

gen – ergibt sich ein allenfalls verfügbares Volumen

von 17,1 Mio. € im Lebensmittelsektor.

Demzufolge geht das Gutachten der BBE von ei-

nem um 5,5 Mio. € und damit wesentlich zu hoch

angesetzten, verfügbaren Kaufkraftvolumen aus

(20,5 Mio. € aus Ruppichteroth zzgl. 2,3 Mio. €

Streuumsätze, gesamt 22,8 Mio. €).

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 63

Die Kaufkraftverlagerung gewinnt hierdurch un-

gleich höhere Auswirkungen, da der absolut verla-

gerte Anteil einen relativ größeren Anteil misst.

3.3 Zu einer identen Einschätzung gelangt auch die

GMA in ihrem Gutachten vom Januar 2012, das un-

sere Mandantin im Zuge der beantragten Erweite-

rung des Penny-Marktes fertigen ließ. Die GMA er-

mittelt zwischen 18 Mio. € und 19 Mio. €.

3.4 Auch soweit in der Auswirkungsanalyse von BBE

Streuumsatzanteile von 2,3 – 2,8 Mio. € im Lebensmit-

telsektor berücksichtigt werden (die rechnerische Diffe-

renz ergibt sich aus der fehlerhaften Nichtberücksichti-

gung der bei den Drogerieumsätzen ausgewiesenen

Umsatzanteilen für den Lebensmittelbereich), lässt sich

dieser Zufluss aus den Feststellungen des Gutachtens

nicht begründen. Das BBE-Gutachten führt nicht weiter

aus, begründet noch weniger, woher diese Umsätze

kommen sollen. Für eine Hinzurechnung in dieser Grö-

ßenordnung fehlt jegliche Grundlage.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaufkraftbin-

dungen in den umliegenden Ortschaften und den at-

traktive Einkaufsangeboten der umliegenden Gemein-

den ist nicht zu erwarten, dass ein signifikanter Anstieg

der Streuumsatzanteile erfolgen wird. Die Darstellung

der Wettbewerbssituation in der Auswirkungsanalyse

widerlegt auskömmliche Abzugspotentiale; Prognosen

zur Überwindung geografischer Barrieren oder ge-

wachsener Wege- oder Sozialbeziehungen fehlen

grundsätzlich.

Die Auffassung wird nicht geteilt.

Der Planstandort ist der Bundesstraße 478 direkt zuge-

ordnet, so dass das Planvorhaben von Pendlerverflech-

tungen profitieren wird. Für die Annahme von Streuum-

sätzen in der gutachterlich festgestellten Höhe spricht

außerdem die Agglomeration verschiedenster Angebo-

te an einem Standort, in Verbindung mit entsprechen-

den Sortimentsbreiten und -tiefen.

Ein Berechnungsfehler wird nicht gesehen.

Es bleibt unklar, was die Antragstellerin mit „Prognosen

zur Überwindung geografischer Barrieren oder ge-

wachsener Wege- oder Sozialbeziehungen“ meint. In

der Auswirkungsanalyse werden die Wettbewerbssitua-

tion in Ruppichteroth und im Einzugsgebiet umfassend

gewürdigt.

4. Im Zuge der Bauvoranfrage zur Erweiterung des

Penny-Marktes hat die Industrie- und Handelskammer

Bonn / Rhein-Sieg am 19.10.2012 eine Einschätzung

zu dem in der Gemeinde Ruppichteroth verfügbaren

Kaufkraftvolumen abgegeben.

Danach sei bereits die Erweiterung des Penny-Marktes

um wenige 100 m² als schädlich anzusehen, da Rup-

pichteroth über eine zum damaligen Zeitpunkt schon zu

96 % ausgeschöpfte Kaufkraftbindung verfüge.

Dieser Wert sei für das am Rande eines Ballungsrau-

mes gelegene Grundzentrum Ruppichteroth sehr hoch.

Da auch keine nennenswerten Steigerungen zu erwar-

ten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass

die Kaufkraft für Ruppichteroth schon vollständig durch

die vorhandenen Angebote gebunden sei.

Den Darstellungen wird nicht gefolgt.

Zunächst decken sich die zu dieser Argumentation

angeführten Zahlen nicht mit den für das Einzelhan-

delsstandortkonzept ermittelten Ausstattungszahlen.

Die aufgeführten Betriebe (zzgl. eines Bäckers in Win-

terscheid) weisen zusammen eine Lebensmittel-

verkaufsfläche von ca. 3.470 m² auf und erzielen nach

Prognose der BBE Handelsberatung einen Umsatz mit

Nahrungs- und Genussmitteln von ca. 17,2 Mio. €. Der

Bevölkerung in der Gemeinde Ruppichteroth steht eine

lebensmittelbezogene Kaufkraft von 20,5 Mio. € zur

Verfügung, so dass die Umsatz-Kaufkraft-Relation ak-

tuell bei ca. 84 % liegt.

Dass generell nicht auf das Kaufkraftpotenzial, sondern

auf die städtebaulichen Auswirkungen abzustellen wird,

wurde zuvor dargelegt.

Ansonsten gibt die Antragstellerin die Stellungnahme

der IHK Bonn/Rhein-Sieg unzutreffend wieder. Die

Ablehnung hinsichtlich der Erweiterung des Penny-

Marktes beruhte nicht wie angeführt auf der Erweite-

rung um wenige 100 m², sondern auf der Lage des

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 64

Standortes. Hierzu die IHK (Zitat):

„... sehe ich starke Anhaltspunkte dafür, dass der

Standort des Penny-Marktes außerhalb des ZVB [zent-

ralen Versorgungsbereichs, d.Verf.] liegt. ... Die Lage

außerhalb des ZVB macht daher eine planungsrechtli-

che Ausweisung als Kern- oder Sondergebiet notwen-

dig, dem steht die gegenwärtige Situation (Gewerbege-

biet gemäß § 34 BauGB) entgegen.“

4.1 Ist aber die Kaufkraft bereits vollständig gebunden,

gibt es keinen Raum für zusätzliche Angebote, die im

Rahmen einer unschädlichen Kaufkraftumschichtung

angesiedelt werden könnten. Vielmehr muss zwangs-

läufig bei der Ausgangssituation einer 96-prozentigen

Kaufkraftbindung die Ansiedlung eines großflächigen

Einzelhandelsangebotes – die laut BBE Gutachten im

Lebensmittelbereich mit 1.600 m² Verkaufsfläche

EDEKA und einem Drogeriemarkt verbunden ist, unter

gleichzeitiger Ausweitung der Verkaufsfläche des Lidl-

Marktes gegenüber dem heutigen Stand – zu einer

signifikant schädlichen Auswirkung gegenüber den

übrigen Bestandsanbietern, so auch unserer Mandan-

tin, führen.

4.2 Im Lebensmittelsektor verfügt Ruppichteroth derzeit

über ein Angebot über einer Verkaufsfläche von ca.

3.020 m² (Lidl ca. 1.000 m², EDEKA ca. 320 m², Netto

ca. 700 m², ALDI ca. 1.000 m²).

Mit Ansiedlung weiterer Märkte im Huwil-Gelände ergibt

sich eine Verkaufsflächenmehrung um 1.480m²

(EDEKA Verlagerung mit 1.600 m² statt bislang 320

m²). Danach ergibt sich eine Flächenausweitung von

überschlägig 50 %. Es handelt sich also nicht um eine

Umverteilung bewirtschaftbarer Flächen, sondern um

eine signifikante Flächenausweitung. Diese ist ange-

sichts der Rahmendaten in Ruppichteroth gänzlich

unverträglich und bewirkt eine ruinöse Verdrängung der

Bestandsanbieter.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

In der übergemeindlichen Betrachtung handelt es sich

mit der Vergrößerung der Verkaufsflächen im Lebens-

mitteleinzelhandel in erster Linie um die „Rückholung“

derzeit abfließender Kaufkraft aus der Gemeinde Rup-

pichteroth. Für die Nachbarkommunen liegen die zu

erwartenden Umverteilungseffekte bei maximal 6 %, so

dass erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungs-

strukturen ausgeschlossen werden können. Bereits

daraus geht hervor, dass die Vergrößerung des Ange-

bots angemessen ist. Dabei ist die Umsatzverlagerung

innerhalb der Ortslage Ruppichteroth von Anbietern in

Ortsrandlagen zugunsten des innerörtlichen Entwick-

lungsprojekts Folge der Umsetzung der auf die Zukunft

gerichteten städtebaulichen Ziele.

[zu den Notwendigkeiten und Folgen der Konzentration

auf den zentralen Versorgungsbereich siehe oben]

4.3 Nach Auffassung der IHK ist für eine solche Flä-

chenausweitung nicht ansatzweise Raum gegeben. Es

fehlt das Kaufkraftpotenzial. Woher eine Kaufkraftaus-

weitung kommen soll, ergibt sich aus den vorliegenden

Unterlagen nicht. Die Auswirkungsanalyse der BBE

schweigt sich dazu aus. Damit werden wesentliche, für

die Feststellung einer Verträglichkeit erforderliche Aus-

sagen nicht geliefert.

Die Auffassung wird nicht geteilt.

[zum Kaufkraftpotenzial und zur Auffassung der IHK

siehe oben]

4.4 Unzulänglich zeigt sich die Auswirkungsanalyse der

BBE auch zu der Frage eines Nachzuges neuer Anbie-

ter in die durch den Umzug in das Huwil-Gelände frei

werdenden vorhandenen Markteinrichtungen. Zieht –

wie in der gutachterlichen Analyse angelegt – Lidl in

das Huwil-Gelände, ergeben sich an dem bisherigen

Lidl-Standort 1.000 m² Leerstand, die mit einem weite-

ren Anbieter aus dem Lebensmittelsektor belegt wer-

den können. Warum es unwahrscheinlich sein soll,

dass andere Anbieter als Konkurrent den Marktstandort

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Für den derzeitigen Lidl-Standort ist nach Feststellun-

gen der BBE Handelsberatung angesichts der wettbe-

werblichen Rahmenbedingungen keine Ansiedlung

eines weiteren Lebensmittelmarktes zu erwarten, so

dass es sich hier um die Neuaufstellung eines bereits

am Standort ansässigen Anbieters handelt.

Anhaltspunkte für eine zusätzliche Flächenmehrung

liegen nicht vor.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 65

Ruppichteroth nicht besetzen, ergibt sich aus dem Gut-

achten der BBE nicht. Erfahrungswerte sprechen gera-

de umgekehrt dafür, dass in derartige Leerstandobjekte

weitere Discounter einziehen (z.B. Norma). Rechtlich

sind solche Nachzüge nicht zu unterbinden. Dies führte

aber zu einer zusätzlichen Flächenmehrung, die rech-

nerisch von BBE überhaupt nicht berücksichtigt wurde,

und die Konkurrenzsituation zusätzlich verschärfen.

Unterbinden ließe sich ein solches Nachzugsszenario

nur durch einen planerischen Ansatz, der im Wesentli-

chen auf den Bestand entwickelten Standorten unter

deren Erhaltung aufsetzt.

Dass die mögliche Verschärfung der Konkurrenzsituati-

on kein städtebauliches Kriterium ist, wurde bereits

erwähnt.

5. Fraglich erscheint der vorliegenden Planungsansatz,

soweit ein Fachmarkt für Heimtierbedarf mit einer Ver-

kaufsfläche bis zu 800 m² ausgewiesen wird.

Es ist marktbekannt, dass solche Anbieter Märkte nur

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern betrei-

ben. Ruppichteroth käme als Standort nicht in Betracht.

Die gleichwohl in der Planung ausgewiesene Belegung

stellt sich laut der Kanzlei Fetsch Rechtsanwälte frag-

würdig dar, sie fordert geradezu heraus zu hinterfragen,

ob und ggf. welche Nachbelegung hier schon in Rede

steht, wenn von Beginn an evident erscheint, dass die

planerisch ausgewiesene Nutzung mutmaßlich nicht

umsetzbar ist.

Die Einschätzung wird nicht geteilt.

Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-

plans ist ein Fachmarkt für Heimtierbedarf mit max. 800

m² Verkaufsfläche in dem Einkaufszentrum zulässig. Im

Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhaben-

träger, einen Tierfuttermarkt mit ca. 500 m² Verkaufs-

fläche zu errichten. Eine „Nachbelegung“ wird weder

diskutiert noch wäre eine solche abweichend von den

textlichen Festsetzungen oder den Vereinbarungen im

Durchführungsvertrag zulässig. Die im Bebauungsplan

festgesetzten Nutzungen sind umsetzbar und vom Vor-

habenträger gemäß den von ihm im Durchführungsver-

trag getroffenen Durchführungspflichten zu realisieren.

6. Bei den Überlegungen unberücksichtigt bliebt bis

dato die Feststellung, dass sowohl der dem Zentralen

Versorgungsbereich zugeschlagene Lidl-

Einkaufsmarkt, als auch der Penny-Markt unserer

Mandantin von derselben Straße mit einander lediglich

gegenüber liegenden Abfahrten erreichbar sind.

Der Lidl-Lebensmittelmarkt verfügt über keine weitere

Zufahrt aus dem Zentralen Versorgungsbereich. Es

dürfte kaum nachvollziehbar sein, dass ein dem Zentra-

len Versorgungsbereich zugeschlagener Einkaufsmarkt

nur unter der Maßgabe erreichbar ist, dass zuvor der

zentrale Versorgungsbereich verlassen wird, um über

eine – insoweit offenbar nicht teilend wirkende – Bun-

desstraße von außen an den Lebensmittelmarkt wieder

herangeführt zu werden. Dieselbe Heranführung gilt

dann aber auch dem unmittelbar gegenüber liegenden

Penny-Markt, zumal Rechts- und Linksabbiegespur

nebeneinander spiegelbildlich im Straßenkörper ange-

ordnet sind.

[Hinsichtlich der Anregungen zur Abgrenzung des zent-

ralen Versorgungsbereichs wird auf die Abwägung zum

Einzelhandelsstandortkonzept verwiesen,

V/WP14/0003.]

7. Bei der von der Gemeinde Ruppichteroth angesto-

ßenen und beabsichtigten Planung ist weiter zu beach-

ten, dass infolge deren Umsetzung eine Verödung der

fußläufigen und auch älteren oder behinderten Einwoh-

nern gerecht werdende Nahversorgung in dem Bereich

des Siedlungsgebiets Sonnenhang zu befürchten ist.

Denn nach der vorliegenden Konzeption sollen der Lidl-

Lebensmittelmarkt wie auch der EDEKA-Markt in das

Der Auffassung wird nicht gefolgt.

Das genannte Siedlungsgebiet umfasst rd. 600 Ein-

wohner und stellt alleine keine ausreichende „Mantel-

bevölkerung“ zur wirtschaftlichen Auslastung eines

Lebensmittelmarktes dar. Die ansässigen Nahversorger

übernehmen Versorgungsfunktionen über die fußläufig

erreichbaren Siedlungsbereiche hinaus für große Teile

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 66

Huwil-Gelände verlagert werden. Es ist bekannt, dass

bei einer Umsetzung dieser Planung der Netto-Markt

seinen Standort aufgeben und Ruppichteroth verlassen

wird. Unter dieser Maßgabe aber wäre eine zusätzliche

Aufgabe / Schließung des Penny-Marktes mit dem

vollständigen Verlust einer Nahversorgung des umlie-

genden Wohnbereichs verbunden.

der Gemeinde Ruppichteroth. Mit dem Huwil-Center

werden eine Neuaufstellung der Nahversorgung und

eine Verdichtung der Einzelhandelsangebote verfolgt,

so dass für die zu versorgende Bevölkerung insgesamt

eine Verbesserung des Einzelhandelsangebotes erzielt

werden kann.

Wir regen insoweit an, die beabsichtigte Überplanung

des Huwil-Geländes zu überdenken und auf ein ver-

trägliches Maß zu begrenzen. Eine Ansiedlung von

weiteren 5.000 m² Verkaufsfläche stellt sich für das

Grundzentrum Ruppichteroth als gänzlich unverträglich

dar, zumal wenn - wie in der vorliegenden Pla-

nung - hiervon knapp 3.000 m² auf den Lebensmittel-

sektor entfallen (1.600 m² EDEKA, 1.200 m² Lidl, antei-

lig 200 m² aus Drogeriemarkt lebensmittelorientierte

Sortimente).

Während die Ansiedlung eines Drogeriemarktes nach-

vollziehbar erscheint, wäre die Ansiedlung von Le-

bensmittelangeboten auf die Umsiedlung des Edeka-

Marktes mit einer Verkaufsfläche im Umfang des zu-

letzt ausgewiesenen Planungsansatzes von 1.435 m²

zu beschränken. Gegen eine Ergänzung um weitere

Fachmärkte bestehen keine Bedenken, sofern eine

Zweitnutzung für weitere Lebensmittel ausgeschlossen

wird.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Aus den zuvor dargestellten Gründen hält die Gemein-

de Ruppichteroth an ihren städtebaulichen Planungen

fest.

Schließlich regen wir an, die Frage der Erweiterung des

Zentralen Versorgungsbereiches um den Standort Her-

chener Straße 1 zu prüfen, so dass eine nachhaltige

Entwicklung des innerstädtischen Einzelhandels unter

Wahrung der Vielfalt der Bestandsanbieter ermöglicht

wird.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

[Hinsichtlich der Anregungen zur Abgrenzung des zent-

ralen Versorgungsbereichs wird auf die Abwägung zum

Einzelhandelsstandortkonzept verwiesen,

V/WP14/0003.]

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

einstimmig bei 3 Enthaltungen der Fraktion Bünd-

nis 90/Die Grünen und 2 Enthaltungen der Fraktion

DIE LINKE

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 67

5 Schaufenster Ruppichteroth Interessensgemeinschaft von Handel, Handwerk und Gewerbe für Ruppichteroth e.V.

Stellungnahme vom 16.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Wir wiederholen die im April 2013 vorgebrachten The-

men zur Gemeindeentwicklung, die bis zum heutigen

Zeitpunkt keine Berücksichtigung fanden:

1. Wie sieht die langfristige Entwicklung der Ge-

meinde Ruppichteroth aus ...?

2. Welche Bevölkerungsentwicklung ist in den

nächsten 15 Jahren absehbar ...?

3. Welche Maßnahmen werden zur langfristigen

Schaffung neuer Arbeitsplätze unternommen?

4. In welchen Bereichen soll der Tourismus zur

Wirtschaftsförderung Platz finden?

5. Wie kann einer weiteren Zersiedelung der Ge-

meinde entgegengewirkt werden, wie soll v.a. Win-

terscheid an den Einzelhandelsstandort Rup-

pichteroth angebunden werden?

6. Welche bestandsfördernden Maßnahmen zur Si-

cherung bzw. zum Ausbau des heimischen Handels

und Gewerbes werden durch die Gemeinde durch-

geführt, welche Veränderung ermöglicht?

Zu den aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung

genommen:

Der Rat der Gemeinde nimmt die Anregung in der Wei-

se an, dass er den Bürgermeister beauftragt, gemein-

sam mit dem Vorstand des Gewerbevereins Schau-

fenster Ruppichteroth die Strategiediskussion auf Basis

eines gemeinsamen Leitbildes und einer Stärken-

/Schwächen-Erhebung mit Potenzialanalyse für die

Gemeinde Ruppichteroth zu führen. Ein entsprechen-

des Projekt soll eingeleitet werden. Darin eingebunden

ist die weitere Beauftragung, den vorgesehenen Be-

bauungsplan für den Planbereich zwischen dem ge-

planten Huwil-Center und der Landstraße L312 zur

weiteren Beratung und Beschlussfassung für die Gre-

mien des Rates der Gemeinde Ruppichteroth im Sinne

eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes für den

Hauptort Ruppichteroth vorzubereiten.

Aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde Rup-

pichteroth können für diese Projektierung keine Haus-

haltsmittel bereitgestellt werden.

1. Auswirkungen auf den Einzelhandel

Der Investor legte ein projektbezogenes Gutachten vor,

welches in sich schlüssig scheint und die Maßnahme

als durchführbar darstellt, wenn, wie in der Auswir-

kungsanalyse prognostiziert, EDEKA und das Netto-

Geschäft auf Dauer nicht mehr rentabel wirtschaften

können und schließen müssen. Erst die dann freiwer-

denden Kaufkraftpotenziale schaffen für das Huwil-

Center das geforderte Mindestkaufkraftpotenzial.

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Das Kaufkraftpotenzial des Huwil-Centers besteht un-

abhängig von der Situation der bestehenden Lebens-

mittelmärkte. In der übergemeindlichen Betrachtung

handelt es sich im Lebensmitteleinzelhandel in erster

Linie um die „Rückholung“ derzeit abfließender Kauf-

kraft aus der Gemeinde Ruppichteroth. Dass vorhan-

dene Anbieter die Gelegenheit bekommen, sich neu

und zeitgemäß aufzustellen, wird begrüßt, ist aber kei-

ne Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Ein-

kaufszentrums.

Allerdings ist die Betrachtung des Kaufkraftpotenzials

kein Maßstab der bauplanungsrechtlichen Beurteilung.

Vielmehr wurden im Rahmen der BBE-

Auswirkungsanalyse die städtebaulichen Folgen ge-

prüft, insbesondere

- ob die Versorgungssicherheit der Bevölkerung ge-

währleistet wird,

- ob das Planvorhaben zu Leerständen und damit zu

einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zent-

ralen Versorgungsbereichs führt, und

- ob das Planvorhaben (geplante) Ansiedlungen in an-

deren zentralen Versorgungsbereichen verhindern

kann.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 68

Ergebnis der Auswirkungsanalyse ist, dass erheblich

nachteilige Auswirkungen dieser Art nicht zu erwarten

sind.

In einem Gutachten der Firma GMA, von 2011 zum

Penny-Markt, kommt man zu einem gegenteiligen Er-

gebnis. Von einer Erweiterung in einem wesentlich

geringeren Maß als im Huwil-Center wurde mangels

Kaufkraftpotenzial abgeraten. Die Gemeinde Rup-

pichteroth hat daraufhin die Bauvoranfrage des Eigen-

tümers der Penny-Markt-Immobilie abgelehnt. Eine

dritte Berechnung des Kaufkraftvolumens wurde von

der IHK Bonn ermittelt.

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Dass generell nicht auf das Kaufkraftpotenzial, sondern

auf die städtebaulichen Auswirkungen abzustellen ist,

wurde oben dargelegt.

Die Ablehnung hinsichtlich der Erweiterung des Penny-

Marktes beruhte nicht auf der Erweiterung in einem

wesentlich geringeren Maß, sondern auf der Lage des

Standortes. Hierzu führt die IHK in ihrer Stellungnahme

vom 19.10.2012 (Bauvoranfrage Penny) aus (Zitat):

„... sehe ich starke Anhaltspunkte dafür, dass der

Standort des Penny-Marktes außerhalb des ZVB [zent-

ralen Versorgungsbereichs, d.Verf.] liegt. ... Die Lage

außerhalb des ZVB macht daher eine planungs-

rechtliche Ausweisung als Kern- oder Sondergebiet

notwendig, dem steht die gegenwärtige Situation (Ge-

werbegebiet gemäß § 34 BauGB) entgegen.“

Zu ergänzen ist, dass die IHK keine eigene Berech-

nung des Kaufkraftpotenzial erstellt hat, sondern sich

nach eigener Angabe auf BBE- und GMA-Zahlen stützt.

Die seinerzeitige Ablehnung der Erweiterung des Pen-

ny-Standortes stellt keinen Widerspruch zur Planung

des Einkaufszentrums Huwil-Center dar, sondern stand

und steht in Übereinstimmung mit den städtebaulichen

Zielen der Gemeinde.

Anregung und Einwand 1.1

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Rat der

Gemeinde Ruppichteroth, das IHK-Gutachten für die

Überarbeitung des Kaufkraftpotenzials in Verbindung

mit der Machbarkeitsstudie abzugleichen und das Bau-

vorhaben evtl. neu zu bewerten. Erst im Anschluss

kann der Schaufenster Ruppichteroth e.V. eine Bewer-

tung des Bauvorhabens durchführen und bittet um vor-

läufige Aussetzung der Beschlussfassung.

Der Anregung wird aus den oben genannten Gründen

nicht gefolgt.

Anregung und Einwand 1.2

[Die Anregung unter 1.2 wurde seitens des Antragstel-

lers schriftlich zurückgezogen.]

[entfällt]

Anregung und Einwand 1.3

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Rat der

Gemeinde Ruppichteroth, den Begriff „Shops“ aus dem

Bebauungsplan zu streichen und die Integration von

Shops bzw. Shop-in-Shop–Systemen zu verhindern.

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

Der Bebauungsplan sieht genaue Festsetzungen zu

den zulässigen Fachmärkten (inkl. maximale Verkaufs-

flächen) vor. Shops sind ausschließlich und auf eng

begrenzten Flächen in der Vorkassenzone des Le-

bensmittelsupermarktes möglich (u.a. Bäckerei / Café).

Der Verzicht auf den Begriff „Shops“ ist nicht erforder-

lich.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 69

2. Verkehrsanbindung und Parkmöglichleiten

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. hat das Ver-

kehrsgutachten von einem externen Verkehrsplaner

prüfen lassen und Sachverhalte festgestellt, die Fragen

offen lassen. Wir verweisen auf die ausführliche Stel-

lungnahme zum Verkehrsgutachten im Anhang.

Schon jetzt lässt sich aber absehen, dass eine Anbin-

dung über zwei Einfahrten zu einer starken Behinde-

rung bzw. Verkehrsgefährdung führen wird.

[zur Verkehrserschließung siehe unten]

Anregung und Einwand 2.1

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Rat der

Gemeinde Ruppichteroth, den Investor um Stellung-

nahme zu den offenen Fragen im Verkehrsgutachten

zu veranlassen und evtl. Nachbesserungen vorzuneh-

men.

[zur Verkehrserschließung siehe unten]

Anregung und Einwand 2.2

Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Rat der

Gemeinde, die Anbindung der beiden betroffenen Ge-

biete über einen Kreisverkehr zu realisieren und die

Einfahrt 2 lediglich für Rechtsabbieger zu nutzen.

[zur Verkehrserschließung siehe unten]

3. Städteplanerische Konzeption

In der Begründung „Vorhabenbezogener Bebauungs-

plan Nr. 1.02/02 Einkaufszentrum Huwil Center“ beruft

sich der Verfasser in Teil 1 / 1, 1. Absatz bei der ge-

planten Nutzungsergänzung „den städtebaulichen Zie-

len der Gemeinde zu entsprechen“. Die städtebauli-

chen Ziele der Gemeinde Ruppichteroth sind nicht fest-

gelegt und konnten uns nicht zur Verfügung gestellt

werden.

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Die auf den Einzelhandel bezogenen städtebaulichen

Ziele kommen nicht nur in den Bauleitplänen zum ehe-

maligen Huwil-Gelände zum Ausdruck, sondern auch

speziell im Einzelhandelsstandortkonzept, das zeit-

gleich mit den Planungen für das ehemalige Huwil-

Gelände verabschiedet wird.

[Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Leitbildes für

die Gemeinde wird auf die Aussagen weiter oben ver-

wiesen.]

Anregung und Einwand 3.1, 3.2 und 3.3

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Rat der

Gemeinde Ruppichteroth um Bekanntgabe der festge-

legten städtebaulichen Ziele und um ein städtebauli-

ches Konzept für die Gestaltung des zentralen Versor-

gungsbereiches, damit darauf basierend endgültig Stel-

lung zum Bebauungsplan genommen werden kann.

Der Rat der Gemeinde wird um Aussetzung der Be-

schlussfassung des Bebauungsplans, bis zur Vorlage

eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes, gebeten.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Gemeinde Ruppichteroth sieht keine Veranlassung

für die Aussetzung der Beschlussfassung. Wie der

zentrale Versorgungsbereich im Teilgebiet Huwil aus-

gestaltet werden soll, geht aus den entsprechenden

Bauleitplänen hervor. Das solchermaßen verankerte

räumliche Teilkonzept wird später in das Gesamtkon-

zept der Gemeindeentwicklung einfließen. Es ist nicht

zu erwarten, dass die Ausarbeitung des Gesamtkon-

zepts die städtebauliche Planung für das ehemalige

Huwil-Gelände in Frage stellen könnte.

Im zentralen Versorgungsbereich befinden sich weitere

unbebaute und brachliegende Grundstücke. Durch die

Umsiedlung des Lidl, die prognostizierte Geschäftsauf-

gabe von Netto und EDEKA, sowie die unklare Mietsi-

tuation bei Pennymarkt, werden weitere großflächige

Einzelhandelsflächen frei. Zur Sicherung des Einkaufs-

Die Aussagen zur städtebaulichen Entwicklung des

zentralen Versorgungsbereichs werden zur Kenntnis

genommen.

Der Anregung auf gleichrangige Entwicklung zweier

Einkaufsstandorte wird nicht gefolgt.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 70

standortes Ruppichteroth-Ort sollten rechtzeitig Para-

meter für die Folgenutzung und die Sicherung eines

großzügigen Parkplatzangebotes in der Mitte des zent-

ralen Versorgungsbereichs festgelegt werden. Gleich-

zeitig muss es erklärtes Ziel sein, beide Einkaufstand-

orte (Huwil-Center / jetziger Penny-Markt) gleich stark

zu halten.

Mit der Entwicklung von Teilflächen des ehemaligen

Huwil-Geländes zu einem Einkaufszentrum nimmt die

Gemeinde Ruppichteroth eine bewusste Weichenstel-

lung in Richtung einer Weiterentwicklung der Versor-

gungsfunktionen des Hauptzentrums vor. Damit ist eine

Umverlagerung peripherer Angebote in Richtung Orts-

mitte verbunden. Hingegen würde die Entwicklung

großflächiger Betriebe mit zentren- und nahversor-

gungsrelevanten Kernsortimenten östlich der Herche-

ner Straße der angestrebten Konzentration von Einzel-

handelsangeboten entgegenstehen.

Anregung und Einwand 3.4 und 3.5

Es wurde festgestellt, dass die Zuwegung der B478

zum Huwil-Center ein Gefälle von 9 % aufweist. Damit

ist keine Barrierefreiheit nach EU-Norm gegeben.

Der Schaufenster Ruppichteroth e.V. bittet den Sach-

verhalt zu prüfen und in der Baumaßnahme die DIN

18040 bzw. DIN 18024 zu berücksichtigen.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger verfolgt das Ziel, dass alle Kunden

das Einkaufszentrum schwellenlos erreichen können.

Nach Auskunft der Verkehrsingenieure wird das

Längsgefälle der beiden Zufahrten unter 6 % betragen,

so dass die Erreichbarkeit auch für Menschen mit ein-

geschränkter Mobilität gewährleistet werden kann.

[Der vom Rat der Gemeinde Ruppichteroth gebildete

Arbeitskreis für Senioren und behinderte Menschen

erarbeitet aktuell ein Konzept zum Thema „Betreutes

Wohnen in der Gemeinde Ruppichteroth“ anhand der

Ergebnisse aus der im Jahre 2012/2013 durchgeführ-

ten Umfrage „Lebensperspektiven mit zunehmenden

Alter in Ruppichteroth“.]

Anhang – Anmerkungen zum Verkehrsgutachten (Stellungnahme 16.02.2014)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

1.2 Veranlassung, Seite 4/41 und 2. Bauvorhaben,

Seite 10/41

Für Kunden und Angestellte werden rund 200 Stellplät-

ze ausgewiesen. Bei rund 5000 m² Verkaufsfläche

erscheint dieser Wert als gering. Die bisher in Rup-

pichteroth ansässigen Märkte:

Lidl mit 800 m² Verkaufsfläche – 117 Stellplätzen

Penny mit 700 m² Verkaufsfläche – 83 Stellplät-

zen

EDEKA mit 300 m² Verkaufsfläche – 40 Stellplät-

zen

Haben zusammen bei 1.800 m² Verkaufsfläche schon

240 Stellplätze. Es erscheint fraglich, ob mit den aus-

gewiesenen Stellplätzen die für das Sondergebiet vor-

gesehenen Einzelhandelsunternehmen auf Dauer funk-

tionsfähig sein können.

Die Anzahl der Fahrten von und zum Sondergebiet wird

über Kennwerte, ohne explizite Berücksichtigung der

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Für das Vorhaben „Einkaufszentrum Huwil-Center“

müssen laut den Empfehlungen zur Berechnung der

nachweispflichtigen Stellplätze (VV LBO) für die Ein-

zelhandelsbetriebe insgesamt ca. 207 Stellplätze er-

richtet werden. Diese setzen sich aus 164 Stellplätzen

für die Märkte mit über 700 m² Verkaufsfläche (laut

Ziffer 3.2 VV LBO: 1 Stellplatz je 20 m² VKF (Mittel-

wert), zusammen 3.280 m² VKF) sowie 43 Stellplätzen

der Märkte unter 700 m² VKF (laut Ziffer 3.1 VV LBO: 1

Stellplatz je 40 m² VKF (Mittelwert), zusammen 1.700

m² VKF) zusammen.

Somit werden im Bebauungsplan für das SO-Gebiet die

nachzuweisenden Stellplätze in ausreichender Anzahl

berücksichtigt.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 71

ausgewiesenen beziehungsweise erforderlichen Stell-

plätze, ermittelt. Die Anzahl der im Gutachten ausge-

wiesenen Stellplätze hat deshalb zwar keine Auswir-

kungen auf das Ergebnis der verkehrstechnischen Un-

tersuchung, gleichwohl wird das Problem im Hinblick

auf das Nutzungskonzept angesprochen.

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens wurden zahlreiche

Anregungen zur Verkehrserschließung des Huwil-

Centers vorgebracht. Die Gemeinde Ruppichteroth und

der Vorhabenträger haben sich daher entschlossen,

eine grundlegende Überarbeitung des Verkehrsgutach-

tens zu erstellen, um diese Anregungen fachgerecht zu

berücksichtigen.

2.1 Örtliche Verhältnisse im Untersuchungsgebiet, Sei-

te 8/41

Das Gewerbe- und Sondergebiet soll über zwei Ein-

fahrten an die Brölstraße (B 478) angebunden werden,

die einen Abstand von etwa 150 m haben sollen. Zwi-

schen den beiden Einfahrten mündet, etwa mittig, die

Wilhelmstraße als Einbahnstraße in die Brölstraße.

Über die Wilhelmstraße wird, da die weiter östlich lie-

gende Burgstraße ebenfalls Einbahnstraße ist, ein

Großteil der alten Ortslage Ruppichteroth erschlossen

und an die B 478 angebunden. Damit ist die Wilhelm-

straße die „Ausfallstraße“ Ruppichteroths nach Westen.

Der über die Wilhelmstraße auf die Brölstraße einmün-

dende Verkehr Richtung Westen (Schönenberg) ist bei

der Zählung vom 18.04.2013 nicht erfasst worden und

findet damit auch keine Berücksichtigung bei der Beur-

teilung der verkehrlichen Situation im Bereich der Ein-

fahrt 1., den dieser Verkehr passieren muss.

Der Hinweis wird berücksichtigt.

In der Verkehrszählung vom April 2014 wurden sämtli-

che Verkehrsströme an den Einmündungen

B 478 / Wilhelmstraße und

B 478 / Burgstraße

in den Zeiträumen 6-10 Uhr und 15-19 Uhr erfasst.

In der früheren Fassung des Verkehrsgutachtens ist die

Auswertung allerdings stark verkürzt wiedergegeben

worden, was vermutlich Ursache für den Hinweis der

Antragstellerin war.

Im aktualisierten Verkehrsgutachten werden die Ergeb-

nisse der Verkehrszählung ausführlich dargestellt.

Während der 8-stündigen Verkehrszählung sind rund

500 Kfz/8h aus der Wilhelmstraße ausgefahren. Dieser

Einfluss bleibt in Relation zu den 5.500 Kfz/8h im Quer-

schnitt der B 478 gering.

Die Berechnungen im aktualisierten Verkehrsgutachten

berücksichtigen die leicht unterschiedlichen Verkehrs-

stärken auf der B 478 an beiden Anschlüssen.

Auch wenn die stärksten Verkehrsbelastungen an der

Einmündung Wilhelmstraße wahrscheinlich in den Mor-

genstunden, mit dem Auspendlerverkehr Richtung

Hennef – Bonn liegen, darf dieser Verkehr bei der Be-

urteilung der verkehrlichen Situation nicht vernachläs-

sigt werden.

Östlich der Einmündung Wilhelmstraße existiert eine

Fußgängerlichtsignalanlage, die insbesondere für

Schüler, auf dem Weg von und zur etwas östlich lie-

genden Bushaltestelle, von Bedeutung ist.

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Bei der Verkehrszählung wurden auch die Anforderun-

gen der Fußgängersignalanlage (FSA) erfasst. In den

Spitzen am Morgen zwischen 06:45 und 07:45 Uhr sind

10 Anforderungen gezählt worden, in den übrigen

Stundengruppen gab es maximal eine Anforderung pro

Stunde. Nachmittags lag der Spitzenwert bei drei An-

forderungen pro Stunde. Der Einfluss der FSA auf den

fließenden Verkehr bleibt also bis auf eine Stunde am

Morgen, welche nicht für den Einkaufsverkehr relevant

ist, immer gering.

Es stellt sich die Frage, ob es Interesse einer übersicht-

lichen Gestaltung des Verkehrsablaufs nicht angeraten

ist, am westlichen Ortseingang, dort wo die Einfahrt 1

vorgesehen ist, einen ausreichend leistungsfähigen,

aber nicht überdimensionierten Kreisverkehr einzurich-

ten und darüber sowohl das gesamte Plangebiet, also

das Sondergebiet und das Gewerbegebiet an die Bröl-

straße anzubinden. Damit werden zwei Linksabbiege-

streifen und das damit verbundene Konfliktpotenzial auf

der Brölstraße vermieden. Hinzu kommt, dass durch

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Die Beurteilungen der Verkehrsqualität nach dem

Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsan-

lagen (HBS) weisen eine gute bis befriedigende Quali-

tät für die vorfahrt-geregelten Einmündungen nach.

Daraus folgt, dass die Erschließung des Einkaufszent-

rums und des Gewerbegebiets reibungslos, verkehrssi-

cher, wirtschaftlich und für den Durchgangsverkehr auf

der Bundesstraße nahezu störungsunschädlich abge-

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 72

den Kreisverkehr die von Westen nach Ruppichteroth

einfahrenden Kraftfahrzeuge zur Reduzierung der Ge-

schwindigkeit gezwungen werden. Das wäre hinsicht-

lich der Verkehrssicherheit allgemein und im Hinblick

auf die Linksabbieger der Wilhelmstraße in die Bröl-

straße in Richtung Osten sowie die östlich der Einmün-

dung installierte Fußgänger-Lichtsignalanlage vorteil-

haft. In dem Zusammenhang könnte überlegt werden,

an der Stelle der Einfahrt 2 eine Ausfahrt, nur für den

Verkehr Richtung Osten (Ortsmitte, Ri Waldbrölbach)

einzurichten.

wickelt werden kann. Zu dieser Einschätzung kommt

Straßen.NRW in einer Stellungnahme vom 15.05.2014

(siehe Anhang). Der Landesbetrieb Straßenbau führt

weiter aus, dass er einen Kreisverkehrsplatzes schon

deshalb ablehnen würde, weil dieser eine unnötige

Störung des durchfließenden Verkehrs auf der B 478

zur Folge hätte.

2.3.2 Ergebnisse der Verkehrszählung, Seite 12/41

Es wird im vorletzten Absatz die Vermutung geäußert,

dass „durch eine großräumige Umleitung der Verkehrs-

ströme im Bereich der Gemeinde und angrenzender

Gemeinden“ der „Einbruch des DTV-Wert(es) von

Straßen NRW verursacht worden sei.“

Die auf Seite 12/41 ausgewiesenen DTV-Werte für den

Querschnitt (DTV = durchschnittliche tägliche Ver-

kehrsstärke (aller Tage des Jahres) gelten für die Zähl-

stelle 51.102.204. Diese wiederum gilt für den Abschnitt

zwischen der L 317 in Schönenberg und der L 312

östlich von Ruppichteroth. Betrachtet man die angren-

zenden Zählabschnitte und den Bereich der Dauerzähl-

stelle 51.115.222 auf der B 478 an der westlichen Orts-

einfahrt von der Waldbröl, könnte auch vermutet wer-

den, dass es sich bei dem DTV-Wert an der Zählstelle

51.102 für 2005 eher um einen „Ausreißer nach oben“

handelt. Das müsste im Gutachten im Hinblick auf die

Prognose aber diskutiert werden. Bei der Interpretation

der Daten der Verkehrszählungen NRW ist zu beach-

ten, dass, bedingt durch die Lage der Zählstellen, der

innerörtliche Verkehr überwiegend nicht erfasst ist.

[Es folgt eine Tabelle mit Verkehrsstärken…]

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die vorgelegten Zahlen von Straßen.NRW belegen,

dass die Verkehrsentwicklung auf der B 478 im zurück-

liegenden Jahrzehnt stagniert bzw. leicht rückläufig ist.

Die Hochrechnung der Verkehrszählung vom April

2013 (Querschnitt westlich Wilhelmstraße, repräsenta-

tiv für den außerörtlichen Abschnitt westlich von Rup-

pichteroth) auf eine durchschnittliche tägliche Ver-

kehrsstärke (DTV) von 7.700 Kfz/24h zeigt, dass die

Zählung im Bereich der vergleichbaren Ergebnisse der

Messstelle 51.102.204 liegt.

2.3.2 Ergebnisse der Verkehrszählung, Schwerver-

kehrsanteil auf der Brölstraße, Seite 13/41

Die Aussage, dass der Schwerverkehrsanteil der aktu-

ellen Analyse unter 5 % liegt, trifft nicht zu. Im Gutach-

ten wird der Lkw-Anteil in den Formblättern 1 auf Seite

40/41 und 41/41 zu 3,9 beziehungsweise 3,1 % ermit-

telt. Das ist aber nicht der Schwerverkehr, da die Busse

nicht berücksichtigt sind.

Die Auffassung wird nicht geteilt.

Der Anteil des Schwerverkehrs liegt laut Verkehrszäh-

lung über 8 Stunden bei 4,7 % (Fahrzeuge über 3,5 t),

hierbei sind auch die Busse berücksichtigt.

3. Verkehrserzeugung, 3.1 und 3.2, Seiten 14/41 bis

21/41

Der für das Gewerbe- und Sondergebiet zu erwarten-

den Verkehr wird auf Grundlage von Kennwerten ermit-

telt. Das kann man so machen. Zu hinterfragen ist aber:

Warum wird auf den Lieferverkehr mit Lkw und

Lastzügen für das Sondergebiet und das Gewer-

begebiet nicht explizit eingegangen? Implizit ist er

wohl – aber wie – in den ausgewiesenen PKW-

Einheiten der Abbildungen 10 und 12, Seiten

22/41 und 23/41, berücksichtigt.

In Kapitel 3.1.4 wird das Fahrtenaufkommen auf-

grund von Mitnahmeeffekten abgemindert. Streng

Die Anregungen werden berücksichtigt.

Das aktualisierte Verkehrsgutachten beinhaltet eine

Prognose des zu erwartenden Schwerverkehrsauf-

kommens, diese Werte werden auch für die Ableitun-

gen der Spitzenstunden und die entsprechende Be-

rechnung der Pkw-Einheiten genutzt.

Im Hinblick auf den Schwerverkehr (SV) wurde folgen-

de Frequenz ermittelt:

Einzelhandelsmärkte: 30 SV-Fahrten/d;

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 73

genommen dürfte das nur für den Verkehr des

Sondergebietes (Einkaufsverkehr) und nicht für

den des Gewerbegebietes gemacht werden. Der

Verkehr des Gewerbegebietes wird schon über

den Verbundeffekt, Kapitel 3.1.3.1 abgemindert.

Gewerbegebiet: 80 SV-Fahrten/d.

Der Einwand hinsichtlich des Mitnahmeeffekts ist zu-

treffend. Im aktualisierten Verkehrsgutachten wird für

das Gewerbegebiet kein Mitnahmeeffekt mehr ange-

setzt.

3. Verkehrserzeugung, 3.3 Verkehrsprognose und Ver-

kehrsverteilung, Seiten 14/41 bis 21/41

Überlegungen zum künftigen Verkehr (Verkehrsprog-

nose) werden nur für den für das Gewerbe- und Son-

dergebiet zu erwartenden Verkehr, aber nicht für den

der B 478 angestellt.

Auf die zu erwartende Verkehrsentwicklung auf der B

478 wird nur auf Seite 13/41 mit dem Hinweis auf die

relativ konstante Bevölkerungszahl eingegangen. Dabei

stellt sich die Frage, auf welchen Raum und welche

Zeitachse sich diese Aussage bezieht. Für die Ge-

meinde Ruppichteroth, nicht die Ortslage, wird im Er-

gebnis des Zensus 2011 die Bevölkerungszahl 10.288

ausweisen. Die Frage bleibt, wie sich in der Prognose

für Nordrhein Westfalen die Entwicklung der Bevölke-

rung im Rhein Sieg Kreis und in Ruppichteroth darstellt.

Die Anregung wird sinngemäß berücksichtigt.

Insgesamt zeigt die Verkehrsentwicklung der B 478 im

letzten Jahrzehnt (vgl. Statistik Straßen.NRW), dass

keine erheblichen Zuwächse im Verkehrsaufkommen

mehr zu verzeichnen waren. Für die kommenden Jahre

ist daher von einer stabilen, konstanten Verkehrsent-

wicklung auf der B 478 auszugehen.

Um dennoch eine Sicherheit für eine möglicherweise

wachsende Bevölkerung im Raum Ruppichteroth zu

berücksichtigen, werden die Verkehrsstärken der Ana-

lyse 2013 im aktualisierten Verkehrsgutachten mit ei-

nem Aufschlag von 10 % für die Prognose versehen.

Man kann die Verkehrsentwicklung auf der Brölstraße

als „abgeschlossen“ betrachten, dann sollte das aber

auch mit Hinweis auf die strukturelle Entwicklung und

die daraus sich ableitende Verkehrsentwicklung im

Raum begründet und mir der Verkehrsprognose für das

Land Nordrhein Westfalen hinterlegt werden.

3.1.1. Verkehrserzeugung SO-Gebiet, Seite 15/41

Zur Ermittlung der Anzahl der Fahrten je Tag wird für

den Kundenverkehr ein Besetzungsgrad von 1,5 für die

Kunden-Pkw angenommen. Dieser Wert liegt im obe-

ren Bereich des anzunehmenden Spektrums. Bosser-

hoff, Seite 52, gibt den möglichen Wertebereich für den

Pkw-Besetzungsgrad für

Verbrauchermärkte mit 1,2 bis 1,6

Supermärkte mit 1,2 bis 1,4 und

Einkaufszentren mit 1,4 bis 1,6

an. Zur Pkw-Besetzung führt Bossermann auf Seite 52

aus:

„Der Pkw-Besetzungsgrad hängt von der Art und Größe

des Einkaufszentrums ab, an Wochenenden ist er hö-

her als Montags-Freitags“

Durch die Annahme der höheren Werte wird die Belas-

tung der Einmündung in die B 478 möglicherweise

unterschätzt und daraus resultierend die Verkehrsquali-

tät überschätzt.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Das aktualisierte Verkehrsgutachten geht von einem

Besetzungsgrad von 1,2 Pers/Fz für die Kunden der

Einzelhandelsmärkte aus.

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Gemeinde Ruppichteroth Bebauungsplan Nr. 1.02/2 „Einkaufszentrum Huwil-Center“ Abwägung S. 74

4.2 Anbindung an die Brölstraße, Seiten 25/41 bis

27/41

Die Ergebnisse zur Qualität des Verkehrsablaufs sind

kritisch zu hinterfragen, da bei der Ermittlung der Quali-

tätsstufen in den Formblättern 1a bis 1c, Seiten 34/41

bis 39/41 die Zählwerte vom April 2013 und vermutlich

nicht, wie nach HBS 2001, Seite 2.6 vorgeschrieben,

die Bemessungsverkehrsstärke verwendet wird.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Berechnungsverfahren nach HBS beziehen sich

auf Hochrechnungen für Querschnitte. Für Knotenpunk-

te sind diese ungeeignet, da hierdurch die tageszeitli-

chen Veränderungen im Richtungsbezug verloren ge-

hen.

Da für Knotenpunkte plausible Berechnungsverfahren

zur Ableitung der Bemessungsverkehrsstärke fehlen

(nach HBS 30. Spitzenstunde im Jahr), ist es in der

Verkehrstechnik üblich, bei Vorlage von Verkehrs-

zählungen die dort ermittelten Spitzenstunden zur Be-

urteilung heranzuziehen.

Im Formblatt 1 wird die Bemessungsverkehrsstärke für

den Gesamtquerschnitt auf der Grundlage der

morgendlichen Zählung zu 846 Kfz/h

nachmittäglichen Zählung 1.265 Kfz/h

ermittelt. Addiert man dazu den im Gutachten ausge-

wiesenen Neuverkehr von 296 Kfz ergibt sich ein Wert

von

Basis morgendliche Zählung 1.142 Kfz/h,

Basis der nachmittäglichen Zählung 1.265 Kfz/h,

für den Querschnitt östlich der Einfahrt 2. Im Gutachten

sind aber nur 972 Pkw-Einheiten ausgewiesen (Seite

23/41).

Der Wert von 296 für den Neuverkehr am gesamtquer-

schnitt auf der Brölstraße östlich der Einfahrt 2 ergibt

sich, wenn man die ausgewiesenen 206 Pkw-Einheiten,

jeweils für die Ein- und Ausfahrt zum Gewerbe- und

Sondergebiet, richtungsbezogen mit den in Tabelle 13,

Seite 23/41 angegebenen Werten aufteilt und um den

Mitnahmeeffekt ((392-255)/392, siehe Seite 21/41, 3.

Absatz) abmindert.

Die Anregungen werden sinngemäß berücksichtigt.

Eine Hochrechnung der Querschnittbelastungen auf

der B 478 wird aus den vorgenannten Gründen im ak-

tualisierten Verkehrsgutachten nicht mehr vorgenom-

men.

Im aktualisierten Verkehrsgutachten werden die Ver-

kehrsstärken der Prognose für die HBS-Berechnungen

plausibel hergeleitet und erläutert.

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Zusammenfassung

Zur Machbarkeitsbetrachtung der Anbindung des ehe-

maligen HUWIL-Geländes an die B 478 (Brölstraße) in

Ruppichteroth kann erst dann abschließend Stellung

genommen werden, wenn die aufgeworfenen Fragen

geklärt sind.

In der 4. Abgabe der Untersuchung wird die Qualität

des Verkehrsablaufes möglicherweise überschätzt.

Eine mögliche Verschlechterung der Verkehrsqualität in

der Ortsdurchfahrt Ruppichteroth kann aber nicht hin-

genommen werden. Der Investor wird deshalb gebeten,

von seinem Gutachter die Machbarkeitsuntersuchung

hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen überarbeiten zu

lassen.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Das Verkehrsgutachten zum Huwil-Center wurde

grundlegend überarbeitet und in aktualisierter Form

vorgelegt. Hierbei wurde das Verkehrsaufkommen des

Planungsgebiets gegenüber dem ursprünglichen Gut-

achten stärker auf der sicheren Seite, also höher, beur-

teilt.

Im Ergebnis weist das aktualisierte Verkehrsgutachten

unverändert nach, dass die vorfahrt-geregelten An-

schlüsse des Huwil-Centers und des Gewerbegebiets

an die Bundesstraße eine gute bis befriedigende Ver-

kehrsqualität aufweisen und somit als leistungsfähiger

Anschluss einzuordnen sind.

Die nachfolgend aufgeführte Beschlussfassung bezieht sich auf alle in dieser Stellungnahme ent-haltenen Beschlussvorschläge:

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

6 Raiffeisenbank Much-Ruppichteroth eG

Stellungnahme vom 12.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Hinsichtlich der geplanten verkehrsmäßigen Erschlie-

ßung des Huwil-Geländes hat die Raiffeisenbank fol-

gende Bedenken:

Gegenüber dem künftigen Areal des Einkaufszentrums

betreibt die Raiffeisenbank eine Bankstelle. Nach den

vorliegenden Planungen sollen in Abstimmung mit dem

Landesamt für Straßenbau NRW für beide Zufahrten

zum Fachmarktzentrum von Richtung Waldbröl aus

kommend Linksabbiegerspuren errichtet werden. Die

Linksabbiegerspur der östlichen Zufahrt beginnt vor

unserem Gebäude und nach den veröffentlichten Pla-

nungen ist eine Anpassung der Markierung geplant.

Sowohl die Linksabbiegerspur als auch die Anpassung

der Markierung stellt eine erhebliche Einschränkung für

die, aus Richtung Schönenberg, kommenden Kunden

dar. Um Unsere Bankstelle zu erreichen, müssten die-

se zunächst bis zum Kreisverkehr am östlichen Orts-

ausgang und anschließend wieder zurück bis zu unse-

Der Anregung nach Anpassung der Planung wird sinn-

gemäß gefolgt.

Nach dem Markierungsplan zum Ausbau der Bundes-

straße werden die Markierungen im Bereich der Links-

abbiegespur gestrichelt ausgeführt. Damit können sie

von Verkehrsteilnehmern überfahren werden, so dass

keine Umwege gefahren werden müssen. Insofern

werden sich Nachteile für die Kunden und Mitarbei-

ter/innen nicht einstellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Bau des

Einkaufszentrums südlich der B 478 private Parkplätze

in erheblichem Umfang zusätzlich zur Verfügung ste-

hen werden. Die öffentlichen Parkplätze stehen bereits

jetzt zur Verfügung.

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rer Bankstelle fahren. Dies stellt aus Sicht der Raiffei-

senbank nicht zu vertretende Nachteile sowohl für die

Besucher der Bank als auch für die Bank selbst sowie

die Mitarbeiter / -innen dar.

Es wird um die Anpassung der dahingehenden Planung

der östlichen Zufahrt gebeten. Da die Raiffeisenbank

dem Vorhaben eines Fachmarktzentrums an dem

Standort grundsätzlich positiv gegenübersteht, sind sie

zur Teilnahme an einem Gesprächstermin bzgl. Alter-

nativmöglichkeiten bereit.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014: Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion, 1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

7 Solum Facility Management GmbH Kreissparkasse Köln

Stellungnahme vom 06.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Als bevollmächtigter Verwalter der Kreissparkasse Köln

legt die Firma Solum Widerspruch gegen den vorha-

benbezogenen Bebauungsplan „Huwil-Center“ ein, weil

durch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros

Dobelmann + Kroke GmbH Beeinträchtigungen im

Bereich der KSK Filiale nicht auszuschließen sind.

Gemäß der vorliegenden Planung sieht die Firma So-

lum die Möglichkeit der Kreissparkassenkunden stark

eingeschränkt, von der Brölstraße auf das Grundstück

der KSK abzubiegen, bzw. auf die Brölstraße aufzufah-

ren. Eine solche Beeinträchtigung ist für den Ge-

schäftsbetrieb der Filiale nicht zumutbar und findet

daher auch keine Zustimmung.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Nach dem Markierungsplan zum Ausbau der Bundes-

straße werden die Markierungen im Bereich der Links-

abbiegespur gestrichelt ausgeführt. Damit können sie

von Verkehrsteilnehmern überfahren werden, so dass

das Grundstück der Antragstellerin direkt angefahren

werden kann.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014:

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-

Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der

CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion,

1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der

Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

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Stellungnahme vom 17.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Um die Beeinträchtigung für den Geschäftsbetrieb der

Filiale zu lösen, schlägt die Kreissparkasse Köln vor,

die Anbindung der beiden betroffenen Gebiete über

einen Kreisverkehr zu realisieren.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Beurteilungen der Verkehrsqualität nach dem

Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsan-

lagen (HBS) weisen eine gute bis befriedigende Quali-

tät für die vorfahrt-geregelten Einmündungen nach.

Daraus folgt, dass die Erschließung des Einkaufszent-

rums und des Gewerbegebiets reibungslos, verkehrssi-

cher, wirtschaftlich und für den Durchgangsverkehr auf

der Bundesstraße nahezu störungsunschädlich abge-

wickelt werden kann. Zu dieser Einschätzung kommt

Straßen.NRW in einer Stellungnahme vom 15.05.2014

(siehe Anhang). Der Landesbetrieb Straßenbau führt

weiter aus, dass er einen Kreisverkehrsplatzes schon

deshalb ablehnen würde, weil dieser eine unnötige

Störung des durchfließenden Verkehrs auf der B 478

zur Folge hätte.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014: Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion, 1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

8 SB-Markt Ruppichteroth

Stellungnahme vom 13.03.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Anregungen / Hinweise Beschlussvorschlag

Die Gesellschaft SB-Markt Ruppichteroth ist Eigentü-

merin des Grundstücks „Brölstraße 7“ (Blatt 1770 Flur

10 Nr. 284 und Flur 11 Nr. 1334). Auf dem Grundstück

befindet sich eine gewerblich genutzte Immobilie

(ehem. SB-Markt) mit entsprechender Anzahl an PKW-

Stellplätzen für Kunden und Mitarbeiter. Gewerbefläche

und Parkplatz sind langfristig an einen Getränkemarkt-

betreiber vermietet. Auch wenn das Grundstück gem.

Ziff. 2.1 (Seite 5) des Entwurfs vom 13.01.2014 des

o.g. B-Plans nicht unmittelbar betroffen ist, so bleibt zu

befürchten, dass eine mittelbare Beeinträchtigung ent-

stehen könnte: Gem. Ziff. 3.3 (Seite 8-11) werden die

überplanten Grundstücke des Huwil-Centers mittels

zweier Linksabbiegerspuren auf der Brölstraße er-

schlossen. Sollte die östliche Spur über den Geltungs-

bereich des Bebauungsplanes gem. Seite 5 hinausge-

hen, wäre dadurch die Anfahrbarkeit des Parkplatzes

auf unserem Grundstück u.U. betroffen.

Die Gesellschaft SB-Markt Ruppichteroth bittet daher,

bei der Planung der Straßenführung zu berücksichti-

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Anregung zur Gewährleistung der Anfahrbarkeit

wird gefolgt.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil des

vorhabenbezogenen Bebauungsplans basiert auf einer

Entwurfsplanung für die B 478 und ihre Anschlüsse.

Danach ist nicht vorgesehen, die Linksabbiegerspuren

in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin zu

verlängern.

Die Gemeinde Ruppichteroth wird gewährleisten, dass

alle heute erschlossenen Grundstücke auch künftig

angefahren werden können. Dabei bleibt die Umset-

zung nachgelagerten Verwaltungsverfahren und ver-

traglichen Vereinbarungen vorbehalten.

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gen, dass trotz der geplanten Abbiegespur der auf ih-

rem Grundstück befindliche Parkplatz weiterhin – auch

für den von Westen kommenden PKW-Verkehr – direkt

anfahrbar bleibt. Dies wäre z.B. durch entsprechende

Unterbrechungen der durchgezogenen Linien im Be-

reich der Abbiegespur möglich.

Es wird gebeten zu beachten, dass eine eingeschränk-

te Anfahrbarkeit des Parkplatzes eines großflächigen

Einzelhandels für jede denkbare Gewerbemieter eine

wesentliche, nicht hinnehmbare Nutzungseinschrän-

kung darstellt. Eine solche würde unweigerlich mit einer

Wertminderung des Grundstückes einhergehen und

letztlich einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen.

Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung des Rates der

Gemeinde in der Sitzung am 10.07.2014: Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei 1 Ja-Stimme des Bürgermeisters, 12 Ja-Stimmen der CDU-Fraktion, 3 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion, 1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 3 Enthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014-06-20 RR01_Huwil-Gelände_B-Plan_SO_Abwägung_2014-06-27.docx

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Anhang Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW), Stellungnahme vom 15.05.2014

[Fortsetzung nächste Seite]

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