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Ausland > Welche Auswirkungen das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen hat > Welche Leistungen Sie aus beiden Ländern bekommen können > Ihre Ansprechpartner Arbeiten in Deutschland und in Japan

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Ausland

>

Welche Auswirkungen das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen hat

>

Welche Leistungen Sie aus beiden Ländern bekommen können

>

Ihre Ansprechpartner

Arbeiten in Deutschland und in Japan

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Arbeiten ohne Grenzen

Sie haben bereits einige Zeit in Japan gearbeitet oder wollen dorthin auswandern? Sie sind Japaner und arbeiten nun in Deutschland?

Vielleicht fragen Sie sich, wie sich die Arbeit in verschiedenen Ländern auf Ihre spätere Rente auswirken wird. Schließlich haben Japan und Deutsch-land unterschiedliche Systeme der Sozialen Sicherheit.

Das stimmt, aber wir können Sie beruhigen. Deutschland und Japan haben am 20. April 1998 ein Abkommen geschlossen (in Kraft getreten am 1. Feb-ruar 2000), um mögliche Nachteile für Sie aufzufangen.

In dieser Broschüre erfahren Sie, was das deutsch-japanische Sozialver-sicherungsabkommen ist, wie es sich auf das deutsche Recht auswirkt und welche Ansprüche Sie in Japan haben.

Sollten dennoch Fragen offen bleiben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem können wir für die Informationen zum ausländischen Recht leider keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Rechts-auskünfte an die jeweils zuständigen Stellen vor Ort.

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Inhaltsverzeichnis

4 Das Abkommen mit Japan – ein Überblick 6 Versicherungspfl icht10 Freiwillige Versicherung12 Beitragserstattung13 Rehabilitation14 Rente – die Grundvoraussetzungen:

Das Abkommen hilft!17 Die richtige Rente für Sie 29 Bergleute – besondere Leistungen der Knappschaft32 Die japanischen Renten39 Kranken- und Pfl egeversicherung der Rentner41 Wissenswertes zum Thema Rente44 Rente auch ins Ausland46 Ihre Ansprechpartner48 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

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Das Abkommen mit Japan – ein Überblick

Das Abkommen erleichtert Ihnen, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine deutsche und/oder japanische Rente zu erfüllen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass Ihnen keine Gesamtrente gezahlt wird, sondern jeder Staat seine eigene Rente zahlt.

Deutschland und Japan haben ein Abkommen über die Soziale Sicherheit geschlossen. Es führt vor allem dazu, dass Ihre deutschen und japanischen Versicherungs-zeiten bei der Frage, ob Sie die erforderliche Mindest-versicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllen, zusammengerechnet werden.

Durch das Abkommen können Sie außerdem in vielen Fällen Ihre Rente in bisheriger Höhe im Ausland bekom-men.

Es regelt auch, in welchem Staat Sie bei einer Beschäf-tigung in Deutschland oder in Japan Beiträge zahlen müssen.

Japanische Staatsangehörige haben durch das Abkom-men unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Bitte lesen Sie

hierzu auch das

Kapitel „Rente auch

ins Ausland“.

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Für wen gilt das Abkommen?Viele Regelungen des Abkommens sind für Sie anzu-wenden, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge zur deutschen oder japanischen Rentenversicherung gezahlt haben. Ebenfalls erfasst sind Sie als Hinterblie-bener, wenn der Verstorbene in einem der beiden Länder rentenversichert war. Andere Regelungen gelten nur für deutsche oder japanische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und Staaten-lose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstel-lung der Staatenlosen.

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Sind Sie in Deutschland beschäftigt, ist unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit allein nach deutschem Recht zu prüfen, ob für Sie Versicherungspfl icht in der deut-schen Rentenversicherung entsteht. Die japanischen Rechtsvorschriften fi nden dagegen keine Anwendung. Arbeiten Sie aber in Japan, gelten für die Versicherungs-pfl icht allein die japanischen Vorschriften.

EntsendungArbeiten Sie für Ihren Arbeitgeber im Rahmen Ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein zeitlich befristet im anderen Vertragsstaat, bleiben Sie während der ersten 60 Kalendermonate nach den Vor-schriften des Staates, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, pfl ichtversichert. Über den Zeitraum von 60 Kalen-dermonaten ist eine Entsendung nur möglich, sofern Sie und Ihr Arbeitgeber dies beantragen und die zustän-digen Stellen oder Behörden zustimmen.

Versicherungspfl icht

Die Versicherungspfl icht richtet sich grundsätzlich allein nach den Rechts-vorschriften des Staates, in dem Sie arbeiten. Das Abkommen sieht aber Ausnahmen vor.

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Bitte beachten Sie:Die Entsendung ist auch für Selbständige möglich, die vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig sind.

AusnahmevereinbarungSind Sie im anderen Vertragsstaat beschäftigt, können die zuständigen Stellen oder Behörden mit der des anderen Vertragsstaates abweichende Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften treffen. Diese Regelung soll Ihnen in bestimmten Ausnahmefällen eine Gestaltungsmöglichkeit einräumen.

Eine Ausnahmevereinbarung ist grundsätzlich nur für befristete Zeiträume möglich. Den Antrag können Sie in Deutschland gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber bezie-hungsweise bei einer selbständigen Tätigkeit allein bei der

Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)Postfach 20 04 6453134 Bonn

stellen.

Unser Tipp:

Besuchen Sie auch die Internetseite der DVKA unter

www.dvka.de. Unter der Rubrik „Arbeiten im Ausland“

können Sie im Merkblatt „Arbeiten in Japan“ mehr zum

Thema Entsendung und Ausnahmevereinbarung

erfahren.

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Bescheinigung über die anzuwendenden Rechts-vorschriftenBei einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung bekommen Sie auf Antrag eine Bescheinigung über die für Sie geltenden Rechtsvorschriften eines Vertrags-staates (das ist das Formblatt J/D 101). Damit können Sie bei der zuständigen Behörde im anderen Vertragsstaat nachweisen, dass für Sie weiter die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Sind Sie in der deutschen Rentenversicherung pfl ichtversichert, wird das Formblatt J/D 101 durch Ihre Krankenkasse ausgestellt. Sind Sie als Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspfl icht befreit oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspfl ichtig, erhalten Sie das Formblatt J/D 101 bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Versicherungspfl icht auf AntragIst Ihre zeitlich befristete Auslandsbeschäftigung in Japan nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung versiche-rungspfl ichtig, können Sie sich unter Umständen auf Antrag pfl ichtversichern. In diesem Fall muss Ihr Arbeit -geber aber gegebenenfalls neben deutschen auch japani-sche Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Die Versicherungspfl icht auf Antrag ist aber nur in Einzelfällen sinnvoll. Beispielsweise dann, wenn Sie zum Aufbau Ihres Rentenanspruchs noch eine bestimmte Anzahl an Pfl ichtbeiträgen benötigen, die Zeiten in Japan aber nicht mitzählen.

Unser Tipp:

Aufgrund des Abkommens können japanische Beitrags-

zeiten bei den Rentenansprüchen mitgezählt werden.

Sie sollten sich daher von Ihrem Rentenversicherungs-

träger beraten lassen, bevor Ihr Arbeitgeber den Antrag

auf eine Pfl ichtversicherung stellt.

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KindererziehungszeitenHalten Sie sich mit Ihrem Kind gewöhnlich in Japan auf, können Erziehungszeiten in der deutschen Rentenver-sicherung grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn Sie selbst oder Ihr Ehegatte in einer engen Beziehung zum deutschen Erwerbsleben stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung.

Unser Tipp:

Nähere Informationen enthält unsere Broschüre

„Kindererziehung: Plus für die Rente“. Hier erfahren

Sie, unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungs-

zeiten für Ihre Rente angerechnet werden können.

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Gewöhnlicher Aufenthalt in DeutschlandHalten Sie sich gewöhnlich in Deutschland auf, können Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.

Bitte beachten Sie:Gewöhnlich ist ein Aufenthalt in Deutschland immer dann, wenn Sie nicht nur vorübergehend Ihren Wohnsitz, sondern Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Gewöhnlicher Aufenthalt im AuslandWenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Aus-land freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversiche-rung zahlen.

Als japanischer Staatsangehöriger können Sie sich bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan freiwillig versichern, wenn Sie bereits mindestens 60 Kalendermonate Bei-

Freiwillige Versicherung

Mit freiwilligen Beiträgen können Sie Ihre Rente erhöhen, erstmalig einen Rentenanspruch erwerben oder Lücken schließen.

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träge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Flüchtlinge und Staatenlose können sich bei rechtmäßi-gem Aufenthalt in Japan unter den gleichen Vorausset-zungen wie japanische Staatsangehörige freiwillig versichern.

Eine freiwillige Versicherung ist aber nur dann möglich, wenn keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen. Bitte lesen Sie dazu den folgenden Abschnitt.

Ausschluss von der freiwilligen VersicherungFreiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung können Sie nur zahlen, wenn Sie

>

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

>

nicht pfl ichtversichert sind und

>

keine deutsche Altersrente in voller Höhe bekom-men.

Unser Tipp:

Nähere Informationen enthält unsere Broschüre

„Freiwillige Versicherung – mehr Rente im Alter“. Hier

erfahren Sie, wann sich freiwillige Beiträge besonders

lohnen und wie Sie diese zahlen können.

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Haben Sie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt, können Sie diese erstattet bekommen, wenn Sie

>

aus der deutschen Rentenversicherungspfl icht ausgeschieden sind, sich nicht freiwillig versichern können und seit dem Ausscheiden aus der Versiche-rungspfl icht 24 Kalendermonate vergangen sind oder

>

das 65. Lebensjahr vollendet und nicht die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren zurück-gelegt haben oder

>

als Hinterbliebener keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, weil der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat.

Bitte beachten Sie:Als deutscher Staatsangehöriger können Sie Ihre Beiträge vor Vollendung des 65. Lebensjahres regelmäßig nicht erstattet bekommen, da Sie auch in Japan zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind.

Beitragserstattung

Sollten Sie als japanischer Staatsangehöriger einige Zeit in Deutschland gearbeitet haben und nun nach Japan zurückkehren, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen Ihre deutschen Beiträge auszahlen lassen.

Näheres erfahren

Sie in unserer Bro-

schüre „Beitrags-

erstattung“.

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Leistungen zur Rehabilitation sind vor allem Leistungen, die als medizinische oder ambulante Maßnahme durch-geführt werden können. Ziel der Maßnahmen ist es, Ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben zu verhin-dern und Sie dauerhaft wiedereinzugliedern. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ wird Ihnen daher erst eine Rehabilitation angeboten, bevor Ihnen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden kann.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Sie aber nur erhalten, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Bitte beachten Sie:Soweit eine Mindestversicherungszeit erforderlich ist, werden Ihre in Deutschland und in Japan zu-rückgelegten Versicherungszeiten, die nicht auf den-selben Zeitraum entfallen, zusammengerechnet.

Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland – beispielsweise in Japan –, kann ein Anspruch auf diese Leistungen nur entstehen, wenn Sie für den Kalendermo-nat, in dem Sie den Antrag gestellt haben, Pfl ichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn Sie im Anschluss an eine nach deutschem Recht versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Antragstellung arbeitsunfähig waren.

Rehabilitation

Die Deutsche Rentenversicherung erbringt neben den Renten auch Leistun-gen zur Rehabilitation. Dadurch soll Ihre Gesundheit erhalten oder wieder-hergestellt und Sie wieder fi t für Alltag und Beruf gemacht werden.

Näheres erfahren

Sie in unseren

Broschüren

„Leistungen zur

medizinischen

Rehabilitation“ und

„Leistungen zur

Teilhabe am

Arbeitsleben“.

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Die Vorschriften variieren von Land zu Land. Es über-rascht daher nicht, dass das Rentenalter je nach Land unterschiedlich ist. In einigen Ländern erhalten Sie Ihre Altersrente beispielsweise mit 60, in anderen mit 65 oder erst mit 67 Jahren.

Durch die Abkommen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, die Deutschland mit vielen Ländern geschlos-sen hat, gehen Ihnen die Beiträge, die Sie im Laufe Ihres Lebens in anderen Ländern, so auch in Japan, gezahlt haben, nicht verloren.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen in einem Land (zu-nächst) nicht, werden auch die Zeiten im jeweils anderen Vertragsland berücksichtigt. So können Sie vielleicht doch noch eine Rente erhalten. Haben Sie beispielsweise

Rente – die Grundvoraussetzungen: Das Abkommen hilft!

Um eine Rente aus Deutschland zu erhalten, müssen sie im Allgemeinen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das können beispielsweise ein bestimmtes Lebensalter und eine vorgeschriebene Mindestversicherungs-zeit sein.

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die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus Deutschland nicht erfüllt, werden alle anrechenbaren Zeiten, die Sie in Japan zurückgelegt haben, hinzuge-rechnet, sofern diese Zeiten nicht zeitgleich zu deutschen Zeiten liegen.

Grundsätzlich gilt: Beiträge, die Sie in den Abkommens-staaten gezahlt haben, verbleiben beim dortigen Versiche-rungsträger. Jeder Vertragsstaat, in dem Sie versichert waren – also Deutschland und Japan –, zahlt Ihnen eine Rente, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

MindestversicherungszeitVoraussetzung für jede deutsche Rente ist, dass Sie für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, beträgt je nach Rentenart 5, 15 oder 35 Jahre.

Für die Wartezeiten von 5 und 15 Jahren zählen:>

Beitragszeiten (Pfl icht- und freiwillige Beiträge),

>

Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR),

>

Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting sowie

>

Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versiche-rungsfreie Beschäftigung.

Für diese Wartezeiten zählen alle Zeiten mit, die in Japan für die Prüfung Ihres Rentenanspruchs zur Verfügung stehen.

Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen in Deutschland zusätzlich Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Es werden dabei auch Versicherungszeiten aus Japan berücksichtigt.

Weitere Infor-

mationen zu den

deutschen Zeiten

fi nden Sie in der

Broschüre „Jeder

Monat zählt für die

Rente“.

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Unser Tipp:

Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in

denen Sie krank, schwanger oder arbeitslos waren.

Auch Zeiten der Schulausbildung und des Studiums

können Anrechnungszeiten sein. Berücksichtigungs-

zeiten sind Zeiten der Kindererziehung.

Besondere versicherungsrechtliche VoraussetzungenBei einigen deutschen Renten müssen Sie besondere, sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Hier müssen Sie in bestimmten Zeiträumen (beispielsweise innerhalb von zehn Jahren) genügend Pfl ichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gezahlt haben. Das trifft auf die Erwerbsminderungsrenten, die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeitarbeit und die Altersrenten für Frauen zu.

Bitte beachten Sie:Die geforderten Pfl ichtbeiträge können Sie natür-lich auch mit entsprechenden Pfl ichtbeiträgen in Japan erfüllen, sofern Sie diese aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt haben.

Bitte lesen Sie

hierzu auch den

Abschnitt „Die

japanischen

Renten“.

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Wir wollen Sie auch darüber informieren, welchen Einfl uss das Abkommen mit Japan hat und wie es Ihnen bei Ihrem Anspruch helfen kann.

Unser Tipp:

Wenn Sie wissen möchten, für welche deutschen Renten

Sie bereits die Voraussetzungen erfüllen, beantragen

Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Renten-

auskunft. Dort fi nden Sie alle Informationen.

In Deutschland müssen Sie bei einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (Rente für schwerbehinderte Menschen vor dem 63. Lebensjahr) mit einem dauerhaften Renten-abschlag rechnen. Für jeden Monat, den Sie Ihre Rente vorzeitig, also vor dem 63. beziehungsweise 65. Lebens-jahr in Anspruch nehmen, wird Ihre Rente um 0,3 Pro-zent gekürzt.

Die richtige Rente für Sie

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten und Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrente oder Waisen-rente). In diesem Kapitel erfahren Sie, wann Sie eine dieser Renten bean-spruchen können.

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Beispiel:

Maria F. wird am 27. Juni 2007 60 Jahre alt. Ihre

Altersrente für Frauen soll zum 1. Juli 2007, also um

fünf Jahre vorgezogen, beginnen. Der Rentenabschlag

für diese Rente beträgt 18 Prozent (60 Monate x 0,3

Prozent).

Damit Sie die Höhe Ihres Abschlags bestimmen können, können Sie den Beginn Ihrer Rente selbst festlegen. Bevor Sie sich jedoch für eine bestimmte Altersrente entscheiden, sollten Sie bedenken, dass es später nicht mehr möglich ist, in eine andere Altersrente (mit gerin-geren Abschlägen) zu wechseln. Diese Entscheidung treffen Sie für immer. Bitte lassen Sie sich beraten. Das ist auch wichtig, weil es in einigen Fällen Ausnahme-regelungen gibt.

Bei den Renten wegen Erwerbsminderung und allen Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr kann sich ein Hinzuverdienst negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Auch auf die Renten wegen Todes wird Einkommen angerechnet.

Renten wegen ErwerbsminderungDiese Rente erhalten Sie, wenn Sie

>

wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemin-dert sind und nicht mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können,

>

die Wartezeit von fünf Jahren erfüllen oder vorzeitig erfüllen (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) und

>

in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-minderung drei Jahre Pfl ichtbeiträge für eine ver-sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben oder

>

vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Pfl ichtbeitragszeiten erfüllt haben und jeder Monat vom 1. Januar 1984 bis zum

Lesen Sie hierzu

bitte ab Seite 27.

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Eintritt des Leistungsfalls mit Anwartschaftserhal-tungszeiten belegt ist.

Bitte beachten Sie:Ihre japanischen Versicherungszeiten werden auch bei der Belegung des Zeitraums vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls berück-sichtigt. Für die „drei Jahre Pfl ichtbeiträge“ können nur Ihre japanischen Zeiten mitgezählt werden, in denen Sie im Volksrenten- und/oder Arbeitnehmerrentensystem versichert waren.

Ihr Rentenversicherungsträger prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhal-ten Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden arbeiten können. Ist es Ihnen möglich noch mehr als drei aber weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbs-minderung. Sind Sie teilweise erwerbsgemindert und haben keinen, Ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz, bekommen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihnen wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung dann wegen der Arbeitsmarkt-situation in Deutschland gezahlt.

Bitte beachten Sie:Ihnen wird die Rente wegen voller Erwerbsminde-rung dann nicht weitergezahlt, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, da dann der deutsche Arbeitsmarkt keine Rolle spielt. Sie haben dann nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Rente wird

längstens bis zum

65. Geburtstag

gezahlt.

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Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Sie grundsätzlich befristet und zwar höchstens für drei Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn die gesundheit-lichen Einschränkungen weiter vorliegen.

Unser Tipp:

Ausführliche Informationen fi nden Sie in der Broschüre

„Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.

AltersrentenAus der deutschen Rentenversicherung können Sie folgende Altersrenten bekommen:

>

Regelaltersrente

>

Altersrente für langjährig Versicherte

>

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

>

Altersrente für Frauen

> Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-

teilzeitarbeit

Das Renteneintrittsalter in Deutschland liegt bei 65 Jahren. Sie haben aber die Möglichkeit, vor Ihrem 65. Geburtstag eine Rente zu erhalten.

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenser-wartung und sinkender Geburtenzahlen ist die schritt-weise Anhebung der Altersgrenze unter anderem für die Regelaltersrente von bisher 65 auf 67 Jahre beschlossen worden, um die Stabilität der gesetzlichen Rentenver-sicherung zu erhalten.

Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, sodass dann für Versicher-te ab dem Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Ab 2012 gibt es

zusätzlich die

Altersrente für

besonders langjäh-

rig Versicherte.

Lesen Sie hierzu

bitte die Seite 17.

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Anhebung der Altersgrenze auf 67

Versicherte Anhebung auf das Alter

Geburtsjahr um Monate Jahr Monate

1947 1 65 1

1948 2 65 2

1949 3 65 3

1950 4 65 4

1951 5 65 5

1952 6 65 6

1953 7 65 7

1954 8 65 8

1955 9 65 9

1956 10 65 10

1957 11 65 11

1958 12 66 0

1959 14 66 2

1960 16 66 4

1961 18 66 6

1962 20 66 8

1963 22 66 10

1964 24 67 0

Auch bei den vorzeitigen Altersrenten kommt es durch die „Rente mit 67“ zur Anhebung des Renteneintritts-alters. Wenn Sie erfahren möchten, ob und inwieweit Sie von dieser Rechtsänderung betroffen sind, lesen Sie unsere Broschüre „Rente mit 67 – was ändert sich für mich?“

RegelaltersrenteAnspruch auf die Regelaltersrente haben Sie, wenn Sie

>

65 Jahre alt sind und

>

die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Als Bezieher einer Regelaltersrente können Sie unbe-schränkt hinzuverdienen und müssen auch keine Ab-schläge befürchten.

1947 1 65 1

1949 3 65 3

1951 5 65 5

1953 7 65 7

1955 9 65 9

1957 11 65 11

1959 14 66 2

1961 18 66 6

1963 22 66 10

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Unser Tipp:

Ausführliche Informationen zu allen Alters-

renten enthält die Broschüre „Die richtige

Altersrente für Sie“.

Altersrente für langjährig VersicherteDiese Altersrente erhalten Sie, wenn Sie

>

63 Jahre alt sind und

>

die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben.

Sind Sie nach dem 31. Dezember 1947 geboren, wird die Altersgrenze für Sie schrittweise vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr vermindert. Sind Sie ab November 1949 geboren, können Sie die Rente mit 62 Jahren erhalten.

Bitte beachten Sie:Zahlen wir Ihnen die Rente vor dem 65. Lebensjahr, müssen Sie Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen.

Altersrente für schwerbehinderte MenschenAls schwerbehinderter Mensch können Sie eine Rente mit 60 Jahren erhalten, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Sie müssen als schwerbehinderter Mensch im Sinne des deutschen Rechts mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent anerkannt sein (also eine entsprechende Bescheinigung darüber vorlegen können). Wohnen Sie in Japan, stellt das zuständige deutsche Auslandsversor-gungsamt den Grad der Behinderung fest.

Sind Sie vor dem 1. Januar 1951 geboren, haben Sie auch dann einen Anspruch auf eine Altersrente für

Das zuständige

Auslandsversor-

gungsamt erfahren

Sie bei den Trägern

der Deutschen

Rentenversiche-

rung.

Das gilt aber nur

dann, wenn Sie vor

dem 1. Januar 2007

Altersteilzeitarbeit

nach dem Altersteil-

zeitgesetz verein-

bart haben.

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schwerbehinderte Menschen, wenn Sie bei Beginn der Rente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. De-zember 2000 geltenden Recht sind. Wird die Rente vor dem 63. Lebensjahr gezahlt, müssen Sie in der Regel mit Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen.

Altersrente für FrauenDiese Altersrente können Frauen beziehen, die

>

vor 1952 geboren wurden,

>

60 Jahre alt sind,

>

die Wartezeit von 15 Jahren nachweisen und

>

nach ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre Pfl ichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Bitte beachten Sie:Für die „zehn Jahre Pfl ichtbeiträge nach ihrem 40. Geburtstag“ können auch Ihre japanischen Versicherungszeiten, in denen Sie im Volksrenten- und/oder Arbeitnehmerrentensystem versichert waren, berücksichtigt werden.

Möchten Sie die Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen, müssen Sie in der Regel mit Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitarbeitDiese Rente können Sie erhalten, wenn Sie

>

vor 1952 geboren wurden,

>

mindestens 60 (ab 2012: 63) Jahre alt sind (für Personen, die von 1946 bis 1948 geboren sind, wird das Alter schrittweise auf 63 Jahre angehoben),

>

entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos

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waren oder zwei Jahre Altersteilzeitarbeit nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben,

>

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und

>

in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pfl ichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückge-legt haben. Dabei zählen Ihre japanischen Versiche-rungszeiten im Volksrenten- und/oder Arbeitnehmer-rentensystem mit.

Wird die Altersrente vor dem 65. Lebensjahr gezahlt, müssen Sie Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen.

Renten an Witwen und WitwerNach dem Tod des Ehepartners können Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn der verstorbene Ehe-partner bis zum Tod eine Rente bezog oder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder diese (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) vorzeitig erfüllt ist.

Bitte beachten Sie:Gleichgeschlechtliche Partner, die in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegan-gen sind, stehen in allen Punkten den Partnern einer gültigen Ehe gleich.

Um eine Rente erhalten zu können, müssen Sie zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Diese Mindestdauer von einem Jahr gilt nicht, wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben oder die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Sie dürfen nicht wieder geheiratet haben.

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Die Witwen- oder Witwerrente kann als kleine oder große Rente gezahlt werden. Um eine große Rente zu erhalten, müssen Sie

>

das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

>

vermindert erwerbsfähig sein oder

>

ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-det hat oder

>

in häuslicher Gemeinschaft für ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhalten Sie eine kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Diese wird für längstens 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten gezahlt. Sie beträgt 25 Prozent der Ver-sichertenrente. Die große Witwen- oder Witwerrente wird dauerhaft gezahlt. Sie beträgt in der Regel 55 Pro-zent der Versichertenrente.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, wird auch die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt gezahlt. Keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer-rente haben Sie, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut, fällt Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente weg. Sie können auf Antrag eine Abfi ndung Ihrer Rente erhalten. Diese be-trägt das 24-Fache des Durchschnittsbetrages der Rente der letzten zwölf Monate. Bei einer kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente, auf die maximal ein Anspruch für 24 Kalendermonate besteht, ist die Abfi n-dung auf den nicht verbrauchten Restbetrag bis zum Ende der Rentenlaufzeit begrenzt.

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Beispiel:

Rentner Manuel F. ist im Mai 2005 gestorben. Seine

Witwe Heidi F. erhält seit Juni 2005 eine große Witwen-

rente. Sie heiratet im Juni 2007 erneut, damit endet

ihre Witwenrente am 30. Juni 2007. In den maßgeb-

lichen zwölf Monaten vor dem Wegfall der Rente (Juli

2005 bis Juni 2006) erhielt Heidi F. durchschnittlich

520 Euro Witwenrente (vor Abzug von Eigenanteilen zur

Kranken- und Pfl egeversicherung der Rentner). Die

Abfi ndung beträgt das 24-Fache dieses Durchschnitts-

betrages, also 12480 Euro.

WaisenrentenEine Waisenrente (Halbwaisenrente) kann nach dem Tod des Versicherten gezahlt werden, wenn der Verstorbene

>

bis zum Tod eine Rente bezogen hat oder

> zum Zeitpunkt des Todes die Wartezeit von fünf

Jahren erfüllt hat oder diese vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall).

Stirbt auch der zweite Elternteil, wird eine Vollwaisen-rente gezahlt.

Eine Waisenrente erhalten leibliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen und in seinen Haushalt aufge-nommene Stiefkinder, Pfl egekinder, Enkel und Geschwis-ter, die von ihm überwiegend unterhalten wurden. Sie wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Darüber hinaus können wir die Rente nur unter be-stimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Schul- oder Berufsausbildung) längstens bis zum 27. Lebensjahr zahlen. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst, können wir die Waisenrente für die Dauer dieses Dienstes auch über das 27. Lebensjahr hinaus zahlen. Das gilt jedoch

Ausführliche

Informationen zu

allen Hinterbliebe-

nenrenten enthält

die Broschüre

„Renten an Hinter-

bliebene sichern

die Existenz“.

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nur, sofern sich das Kind auch über das 27. Lebensjahr hinaus in Schul- oder Berufsausbildung befi ndet.

Weitere Renten wegen TodesWurden Sie nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ist Ihr früherer Ehepartner gestorben, können Sie einen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben. Diese wird Ihnen aus Ihren eigenen Versicherungszeiten gezahlt, wenn Sie ein Kind erziehen. Das gleiche gilt für einge-tragene Lebenspartnerschaften.

Eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zahlen wir, wenn Sie nach dem Tod Ihres früheren Ehegatten wieder geheiratet beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde (beispielsweise durch Tod).

Ist Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geschiede-nen-Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden.

Renten und EinkommenBeziehen Sie neben einer Rente wegen Erwerbsminde-rung oder einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr Einkommen, dürfen Sie bestimmte Hinzuverdienstgren-zen nicht überschreiten. In- und ausländische Arbeits-entgelte und -einkommen wirken sich gleichermaßen aus. Überschreiten Sie die für Sie maßgebliche Hinzuver-dienstgrenze, wird Ihnen die Rente nur noch als Teilren-te oder gar nicht mehr gezahlt.

Unser Tipp:

Einzelheiten zu diesen Renten erfahren Sie in unserer

Broschüre „Renten an Hinterbliebene sichern die

Existenz“.

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Unser Tipp:

Die genauen Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem

Rentenbescheid enthalten. Sie können sich aber auch

an Ihren Rentenversicherungsträger wenden und sich

Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen berechnen

lassen. Die Anschriften fi nden Sie im Kapitel „Wir

informieren. Wir beraten. Wir helfen.“

Bei Erwerbsminderungsrenten werden als Einkommen auch bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt.

Bei Hinterbliebenenrenten wird nach den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten Ihr eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrages zu 40 Prozent angerechnet. Berücksichtigt werden auch Sozialleistun-gen, Vermögen und vergleichbare ausländische Einkom-men. Dabei wird der Bruttobetrag vor Abzug auslän-discher Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Um Nettobeträge zu erhalten, werden pauschal bestimmte Beträge von diesen Einkünften ab -gezogen.

Bei Waisenrenten wird Einkommen erst berücksichtigt, wenn die Waise über 18 Jahre alt ist.

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Die knappschaftliche Rentenversicherung kennt neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besondere knappschaftliche Leistungen. Zu den anderen Renten lesen Sie bitte das Kapitel „Die richtige Rente für Sie“.

Rente für Bergleute, die im Bergbau vermindert berufs-fähig sindDiese Rente können Sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, wenn Sie

>

im Bergbau vermindert berufsfähig sind,

>

die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit knappschaftlichen Pfl ichtbeitragszeiten erfüllen oder vorzeitig erfüllt haben und

>

in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminder-ten Berufsfähigkeit im Bergbau für drei Jahre knapp-schaftliche Pfl ichtbeiträge gezahlt haben oder

>

vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Pfl ichtbeitragszeiten erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls mit Anwartschafts-erhaltungszeiten belegt ist.

Bergleute – besondere Leistungen der Knappschaft

Für knappschaftliche Beschäftigte gibt es wegen der besonderen Belastun-gen und Risiken, denen sie ausgesetzt sind, im deutschen Recht besondere Regelungen.

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Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebens jahresDiese Rente können Sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, wenn Sie

>

das 50. Lebensjahr vollendet haben,

>

im Vergleich zu der von Ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und

>

die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Pfl ichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestell-ten Arbeiten erfüllen.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte BergleuteDiese Rente können Sie erhalten, wenn Sie

>

das 60. Lebensjahr vollendet haben und

>

die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Pfl ichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestell-ten Arbeiten erfüllen.

KnappschaftsausgleichsleistungAuf diese Leistung der knappschaftlichen Rentenver-sicherung haben Sie Anspruch, wenn Sie

>

aus Rationalisierungsgründen nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden oder

>

nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues bezogen haben und

>

die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Pfl ichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllen oder mit knappschaftlichen Bei-tragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufgeben mussten.

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Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung haben Sie nur, wenn Sie aus einem knappschaftlichen Betrieb in Deutschland ausscheiden. Sowohl bei den knapp-schaftlichen Renten als auch bei der Knappschaftsaus-gleichsleistung dürfen Sie bestimmte Hinzuverdienst-grenzen nicht überschreiten. Diese werden individuell berechnet.

Eine knappschaftliche Sonderleistung kann nur gezahlt werden, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen mit knappschaftlichen Versicherungszeiten erfüllen.

Bitte beachten Sie:In Japan gibt es kein Sondersystem für Bergleute. Ihre dortigen Zeiten können in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung daher nur berücksichtigt werden, wenn die Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb ausgeübt worden ist. Wird zusätzlich „die Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage“ gefordert, so werden auch hier Ihre entsprechenden Tätigkeiten in Japan berücksich-tigt.

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32

Japan hat ein zweigliedriges Rentensystem. Das japani-sche Recht unterscheidet hierbei zwischen drei unter-schiedlichen Versicherungskategorien:

>

Kategorie 1 (Volksrentensystem): In diesem System sind Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit vom 20. bis zum 60. Lebensjahr versichert, sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben.

>

Kategorie 2 (Arbeitnehmerrentensystem): Als Arbeit-nehmer sind Sie – von wenigen Ausnahmen abgese-hen – unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im allgemeinen Arbeitnehmerrentensystem versichert. Unter diese Versicherungskategorie fallen auch Zeiten der Versicherung in einem genossenschaftlichen Renten-system.

>

Kategorie 3 (versicherte Ehepartner): Als abhängiger Ehepartner einer aufgrund einer Beschäftigung im Arbeitnehmerrentensystem versicherten Person (Kategorie 2) sind Sie zwischen Ihrem 20. und 60. Lebensjahr ebenfalls versichert.

Die japanischen Renten

Im Rahmen dieser Broschüre möchten wir Sie auch über Ansprüche aus Ihren japanischen Versicherungszeiten informieren. Wir können aber für die Informationen zum japanischen Recht keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Wenden Sie sich für rechtsverbindliche Auskünfte bitte an das Sozialversicherungsamt in Japan. Die Anschrift fi nden Sie auf Seite 47.

Von der Darstellung

der Leistungen der

genossenschaftli-

chen Rentensysteme

wird hier abgesehen,

da diese lediglich

besonderen Perso-

nengruppen (Beamte

und Lehrer an

privaten Schulen)

offen stehen.

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Eine Mitgliedschaft besteht entweder im Volksrenten- oder im Arbeitnehmerrentensystem. Die im Arbeitneh-merrentensystem zurückgelegten Zeiten werden jedoch auch für die Erfüllung der Voraussetzungen im Volks-rentensystem berücksichtigt.

Bitte beachten Sie:Bleiben Sie aufgrund einer Entsendung bezie-hungsweise Ausnahmevereinbarung während Ihrer Beschäftigung in Japan weiter Mitglied in der deutschen Rentenversicherung, fi nden die japa-nischen Rechtsvorschriften auf Ihren Ehepartner und Ihre Kinder keine Anwendung, sofern diese nicht die japanische Staatsangehörigkeit be-sitzen.

Altersgrundrente aus dem VolksrentensystemEine Altersgrundrente steht Ihnen zu, wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Versicherungs-jahre sind hier im Wesentlichen

>

Zeiten der Beitragszahlung im Volksrentensystem oder gleichgestellte Zeiten,

>

Beitragszeiten im Arbeitnehmerrentensystem oder einem genossenschaftlichen System und

>

Zeiten als abhängiger Ehegatte eines Arbeitnehmers, der im Arbeitnehmerrentensystem versichert ist.

Eine Vollrente steht Ihnen zu, wenn Sie 40 Versiche-rungsjahre zurückgelegt haben. Haben Sie weniger als 40, aber mindestens 25 Versicherungsjahre erworben, wird Ihnen eine Teilrente gezahlt.

Deutsche Pfl ichtbeiträge und freiwillige Beiträge und Ersatzzeiten werden für die Ermittlung der 25 Versiche-rungsjahre berücksichtigt, sofern diese nicht zeitgleich zu den japanischen Zeiten liegen.

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Bitte beachten Sie:Sie können die Altersgrundrente bereits zwischen dem 60. und 64. Lebensjahr in gekürzter Höhe in Anspruch nehmen. Die Kürzung des Zahlbetrages bleibt jedoch in diesem Fall auch über Ihr 65. Le-bensjahr hinaus bestehen. Umgekehrt wird Ihre Rente erhöht, wenn Sie die Altersgrundrente erst im Alter von 66 Jahren oder später in Anspruch nehmen.

Altersrente aus dem ArbeitnehmerrentensystemEine Altersrente wird Ihnen gezahlt, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersgrundrente aus dem Volksrentensystem erfüllen und mindestens einen Beitragsmonat im System der Arbeitnehmer zurückgelegt haben.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen sowohl für die Alters-grundrente als auch für die Altersrente, werden Ihnen die Leistungen in Summe ausgezahlt. Die beiden Renten schließen sich gegenseitig nicht aus.

Unser Tipp:

Die Altersrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem

können Sie bereits mit 60 Jahren erhalten, wenn Sie aus

dem Erwerbs leben ausgeschieden sind und mindestens

zwölf Monate lang Beiträge zu diesem System gezahlt

haben. In diesem Fall bekommen Sie bis zum 65. Lebens-

jahr eine besondere Altersrente für Arbeitnehmer.

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Invaliditätsgrundrente aus dem VolksrentensystemBei einer Invalidität können Sie eine Invaliditätsgrund-rente aus dem Volksrentensystem erhalten. Ein An-spruch besteht für Sie, wenn

>

die Zeit seit Ihrem erstmaligen Eintritt in die Ver-sicherung bis zwei Monate vor dem Monat der erst-maligen ärztlichen Untersuchung zu zwei Dritteln mit Beitragszeiten oder Zeiten der Befreiung von der Beitragsleistung belegt ist,

>

Sie aktuell in einem der beiden Systeme versichert sind oder zwischen 60 und 64 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen Untersuchung in Japan ansässig waren und

>

Sie ersten oder zweiten Grades invalide sind.

Ihre deutschen Beitragszeiten (Pfl icht- und freiwillige Beiträge) werden bei der erforderlichen Belegung von zwei Dritteln berücksichtigt, sofern diese nicht zeitgleich zu Ihren japanischen Versicherungszeiten liegen. Auch die Voraussetzung der aktuellen Versicherung können Sie durch einen deutschen Pfl ichtbeitrag oder freiwilligen Beitrag erfüllen.

Invaliditätsrente aus dem ArbeitnehmerrentensystemEine Invaliditätsrente steht Ihnen zu, wenn Sie

>

die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditäts-grundrente aus dem Volksrentensystem erfüllen,

>

am Tag der ersten ärztlichen Untersuchung im Arbeitnehmerrentensystem versichert waren und

>

ersten, zweiten oder dritten Grades invalide sind.

Aktuell versichert am Tag der ersten ärztlichen Unter-suchung sind Sie auch durch deutsche Pfl icht- oder frei-willige Beiträge.

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Unser Tipp:

Deutsche Versicherungszeiten werden dabei berücksichtigt.

Die erforderliche aktuelle Versicherung kann auch mit deut-

schen Pfl icht- oder freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.

Bitte beachten Sie:Im Gegensatz zum Volksrentensystem kennt das Arbeitnehmerrentensystem einen dritten Grad der Invalidität. Sind Sie invalide dritten Grades, haben Sie nur Anspruch auf eine Invaliditätsrente bezie-hungsweise eine Abfi ndung aus dem Arbeitnehmer-rentensystem. Ein Anspruch auf eine Invaliditäts-grundrente aus dem Volksrentensystem besteht für Sie in diesem Fall nicht.

Hinterbliebenengrundrente aus dem VolksrentensystemEine Hinterbliebenengrundrente wird an verwitwete Mütter oder die Waise(n) gezahlt, sofern der verstorbene Versicherte

>

zum Zeitpunkt des Todes im Volksrentensystem aktuell versichert war und

> mindestens zwei Drittel der möglichen Gesamtver-

sicherungszeit mit Beiträgen oder Zeiten der Befrei-ung von der Versicherungspfl icht zurückgelegt hat.

Diese Rente wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie als verwitwete Mutter zum Zeitpunkt des Todes von Ihrem Ehemann fi nanziell abhängig waren und für mindestens ein Kind unter 18 Jahren (bei Behinderung unter 20 Jah-ren) sorgen. Ist keine verwitwete Mutter vorhanden, wird die Rente dem hinterbliebenen Kind unter 18 Jah-ren (bei Behinderung unter 20 Jahren) gezahlt, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Todes fi nanziell vom Versicher-ten abhängig war.

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Witwenrente aus dem VolksrentensystemSie haben Anspruch auf eine Witwenrente aus dem Volksrentensystem, wenn Ihr Ehemann vor seinem Tod

>

mindestens 25 Jahre Beiträge im Volksrentensystem gezahlt und

>

noch keine Altersrente bekommen hat.

Ihre Ehe muss darüber hinaus vor dem Tod mindestens zehn Jahre bestanden haben und Sie müssen zum Zeit-punkt des Todes fi nanziell vom Versicherten abhängig gewesen sein. Die Rente wird Ihnen nur geleistet, sofern Sie älter als 60 und jünger als 65 Jahre sind.

Bitte beachten Sie:Bei den mindestens 25 Jahren werden auch die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt.

Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmer-rentensystemSie haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes aktuell im Arbeitnehmerrenten-system versichert war und Sie Familienangehöriger sind.

Zu den Familienangehörigen zählen:

>

verwitwete Mütter mit Kindern,

>

kinderlose Witwen/Witwer,

>

Eltern und Großeltern sowie

>

Kinder und Enkelkinder,sofern Sie vom Versicherten fi nanziell abhängig waren.

Kinder und Enkelkinder dürfen nicht älter als 18 Jahre (bei Behinderung 20 Jahre) sein. Der Witwer, die Eltern und die Großeltern müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Der Tatbestand der

aktuellen Versiche-

rung zum Zeitpunkt

des Todes kann

auch durch deut-

sche Pfl icht- oder

freiwillige Beiträge

erfüllt werden.

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Bitte beachten Sie:Die Hinterbliebenenrente wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, gilt die Rangfolge: verwitwete Mutter mit Kind, Witwe, Kinder, Witwer, Eltern, Enkel-kinder und Großeltern.

Haben Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Volksrenten- und dem Arbeitnehmerrentensystem, werden Ihnen beide Leitungen in einer Summe ausge-zahlt. Eine Witwenrente aus dem Volksrentensystem können Sie aber nur erhalten, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmer-rentensystem haben.

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Um als Rentner während eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu werden, müssen Sie unter anderem zuvor eine bestimmte Pfl icht-versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversiche-rung (sogenannte Vorversicherungszeit) zurückgelegt haben. Dabei können Zeiten in der japanischen Kranken-versicherung nicht berücksichtigt werden. Sofern Sie aufgrund der Vorversicherungszeit Pfl ichtmitglied in der KVdR werden, sind Sie zugleich in der gesetzlichen Pfl egeversicherung pfl ichtversichert.

Erfüllen Sie die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht, zahlt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung in der Regel einen Zuschuss zu Ihrer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan können Sie nicht Mitglied in der deutschen KVdR und der deutschen Pfl egeversicherung werden. Sind Sie als Rentner in der

Kranken- und Pfl egeversicherung der Rentner

Auch als Rentner benötigen Sie einen Krankenversicherungsschutz. In Deutschland werden dabei die verschiedenen Möglichkeiten der gesetz-lichen Pfl ichtversicherung, der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen unterschieden.

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Kranken- und Pfl egeversicherung versicherungspfl ichtig und verlegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Japan, endet die Pfl ichtversicherung mit dem Tag des Umzugs. Umgekehrt kann für Sie eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pfl egeversicherung entstehen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus Japan nach Deutschland verlegen.

Halten Sie sich gewöhnlich in Japan auf, wird Ihnen grundsätzlich kein Zuschuss zu Ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlt.

Bitte beachten Sie:Eine Ausnahme kann sich im Rahmen des Abkom-mens nur für deutsche und japanische Staatsange-hörige sowie Flüchtlinge, Staatenlose und Hinter-bliebene dieser Personen ergeben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, kann Ihnen auf Antrag ein Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunter-nehmen, das der deutschen Aufsicht untersteht, gezahlt werden.

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Ihre deutsche Rente beginnt im Regelfall mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraus-setzungen erfüllen.

Beispiel:

Clarissa K. wird am 15. Mai 2007 65 Jahre alt. Zu

diesem Zeitpunkt sind alle Voraussetzungen für die

Regelaltersrente erfüllt. Ihre Rente beginnt am 1. Juni

2007.

Damit Ihre Rente pünktlich an Sie ausgezahlt werden kann und Ihnen keine Ansprüche verloren gehen, müssen Sie Ihren Antrag rechtzeitig stellen. Stellen Sie den Antrag erst drei Kalendermonate nach dem Leis-tungsfall, beginnt Ihre Rente erst mit dem Antragsmonat.

Wissenswertes zum Thema Rente

Nachdem Sie über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine deutsche Rente informiert sind, erfahren Sie in diesem Kapitel, wann die Rente beginnt, wo Sie Ihren Rentenantrag stellen können und welche Fristen Sie beachten sollten.

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Beispiel:

Clarissa K. stellt ihren Rentenantrag erst im Septem-

ber 2007. Da der Leistungsfall (ihr 65. Geburtstag)

bereits über drei Monate zuvor eingetreten ist, beginnt

die Rente erst am 1. September 2007.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es bei Erwerbs-minderungs- und Hinterbliebenenrenten. Eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird erst ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminde-rung gezahlt. Stellen Sie Ihren Antrag erst nach Ablauf dieser sieben Monate, wird Ihnen die Rente erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Eine Hinterbliebenenrente wird rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.

Bitte beachten Sie:Ihre Rente wird im Regelfall erst zum Ende des Monats, in dem die Rente beginnt, gezahlt.

Wo kann ich die Rente beantragen?Ihren Rentenantrag können Sie im Rahmen des Ab-kommens grundsätzlich bei jeder zuständigen Stelle in Deutschland oder Japan stellen. Sie versäumen keine Fristen, wenn Sie Ihren Antrag auf eine deutsche Rente beim zuständigen Träger in Japan stellen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Wohnen Sie in Deutschland und haben Sie auch Versicherungszeiten in Japan zurück-gelegt, sollten Sie Ihren Rentenantrag bei Ihrem zustän-digen deutschen Rentenversicherungsträger stellen. Wohnen Sie in Japan und haben Sie auch Versicherungs-zeiten in Deutschland, sollten Sie den Antrag beim japa-nischen Rentenversicherungsträger einreichen. Sie können Ihren Antrag auch bei einer amtlichen deutschen oder japanischen Vertretung stellen.

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Bitte beachten Sie:Nutzen Sie in Deutschland das deutsche Antrags-formular, gilt dieser Antrag nicht automatisch als japanischer Rentenantrag. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung an Ihren Rentenversicherungsträger. Die Anschriften fi nden Sie auf den Seiten 49 und 50.

RentenberechnungIhre Rente wird im Wesentlichen aus Beitragszeiten (Pfl ichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten und freiwilligen Beiträgen) berechnet. Daneben werden zum Beispiel auch Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung berücksichtigt.

Die Höhe Ihrer deutschen Rente wird dabei allein aus Ihren deutschen Zeiten ermittelt. Ihre japanischen Versicherungszeiten können nur zur Erfüllung der Wartezeit und der besonderen Voraussetzungen mit-gezählt werden.

Lesen Sie hierzu

auch unsere

Broschüre „Wie

berechne ich meine

Rente?“

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Vorübergehender AufenthaltBei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird Ihre deutsche Rente unverändert weitergezahlt. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt immer dann vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist, Ihr dauern-der Aufenthalt in Deutschland also beibehalten wird.

Beispiel:

Die Rentnerin Jelena G. besucht für zwei Monate ihre

Nichte in Japan. Der vorübergehende Auslandsaufent-

halt hat keine Auswirkungen auf ihre deutsche Rente.

Die Waise Christian P. möchte vorübergehend in Japan

studieren. Das Gastsemester im Ausland hat ebenfalls

keine Auswirkungen auf die Höhe seiner Waisenrente.

Gewöhnlicher AufenthaltAls deutscher oder japanischer Staatsangehöriger, als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäi-

Rente auch ins Ausland

Ob und in welcher Höhe Ihre Rente ins Ausland gezahlt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Auslandsaufenthalt vorübergehend oder dauerhaft ist.

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schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz beziehungsweise als Flüchtling oder Staa-tenloser und als Hinterbliebener dieser Personen erhalten Sie Ihre deutsche Rente auch bei einem ge-wöhnlichen Aufenthalt in Japan in voller Höhe.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, erhalten Sie Ihre deutsche Rente in Japan nur in Höhe von 70 Prozent.

Bitte beachten Sie:Bestimmte Versicherungszeiten, die sogenannten Reichsgebietsbeitragszeiten und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden in der Regel nicht ins Ausland gezahlt.

Rente wegen ErwerbsminderungBei einer Rente wegen Erwerbsminderung können sich Einschränkungen ergeben, wenn Sie dauerhaft ins Ausland umziehen. Grund dafür ist, dass Renten wegen voller Erwerbsminderung teilweise auch wegen der Situation am deutschen Arbeitsmarkt gezahlt werden. Die Arbeitsmarktsituation ist beispielsweise bei Aufent-halt in Japan unerheblich. Sie erhalten dann nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Unser Tipp:

Um ganz sicherzugehen, dass sich Ihre Rente nicht

mindert, sollten Sie rechtzeitig vor Ihrem Umzug ins

Ausland mit Ihrem Rentenversicherungsträger in

Kontakt treten. Er kann die Höhe der Auslandsrente

exakt ermitteln. Auch bei Ihrer Krankenkasse sollten

Sie sich erkundigen, wie Sie weiter krankenversichert

sind.

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In Deutschland ist grundsätzlich der Träger für Sie zuständig, zu dem Sie Ihre Beiträge gezahlt haben.

Haben Sie zuletzt Beiträge an einen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (ehemalige Landesver-sicherungsanstalten) gezahlt, wenden Sie sich an die

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-HannoverTelefon 0511 829-0Telefax 0511 829-2635E-Mail [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-

braunschweig-hannover.de

Haben Sie Ihren letzten Beitrag an die Deutsche Renten-versicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gezahlt, ist Ansprechpartner die

Deutsche Rentenversicherung BundTelefon 030 865-1Telefax 030 865-27240

Ihre Ansprechpartner

Für Anträge und Fragen zum deutsch-japanischen Abkommen sind in Deutschland verschiedene Stellen zuständig; in Japan gibt es einen Ver-sicherungsträger.

Die Vorwahl für

Deutschland lautet

0049.

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E-Mail [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemalige Bundesknappschaft, Bahnversiche-rungsanstalt und Seekasse) gezahlt haben, wenden Sie sich bitte an die

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeTelefon 0234 304-0Telefax 0234 304-53050E-Mail [email protected] www.kbs.de

Unser Tipp:

Falls Sie bisher keine Beiträge gezahlt haben oder

Ihnen nicht bekannt ist, welcher Träger in Deutschland

zuständig ist, können Sie sich an einen der drei Träger

in Deutschland wenden. Dieser wird den für Sie zustän-

digen Versicherungsträger ermitteln und Ihren Antrag/

Ihre Anfrage an diesen Träger weiterleiten. Nachteile

können für Sie dadurch nicht entstehen.

Ansprechpartner in Japan ist das Sozialversicherungs-amt. Es ist sowohl für das Volksrentensystem als auch für das Arbeitnehmerrentensystem zuständig.

Social Insurance AgencyJapanese Government1-2-2 KasumigasekiChiyoda-ku TOKYO 1008045JAPANInternet www.sia.go.jp

Die Internetseite ist

auch in englischer

Sprache verfügbar.

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Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

Beratung ganz in Ihrer NäheAuskunfts- und Beratungsstellen: Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persön-lichen Gespräch. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Service-stellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Information und Unterstützung beim Beantragen von Rehabilitationsleistungen für alle Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung.Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehren-amtlich tätigen Versichertenberater/-innen bzw. Versichertenältesten beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen.Wo Sie uns fi nden: Alle Adressen fi nden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Renten-versicherungsträgers. Unter [email protected] können Sie uns außerdem gerne eine E-Mail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular „Kontakt“ im Internet.

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Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten.

Wir sind für Sie da: Mo-Do 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr

InternetUnter www.deutsche-rentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Renten-versicherung informieren.

Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere PartnerIn den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vor drucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen.

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Die Träger der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung Gartenstraße 105Baden-Württemberg 76135 Karlsruhe Telefon 0721 825-0

Deutsche Rentenversicherung Am Alten Viehmarkt 2Bayern Süd 84028 Landshut Telefon 0871 81-0

Deutsche Rentenversicherung Bertha-von-Suttner-Straße 1Berlin-Brandenburg 15236 Frankfurt/Oder Telefon 0335 551-0

Deutsche Rentenversicherung Lange Weihe 2Braunschweig-Hannover 30880 Laatzen Telefon 0511 829-0

Deutsche Rentenversicherung Städelstraße 28Hessen 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 6052-0

Deutsche Rentenversicherung Georg-Schumann-Straße 146Mitteldeutschland 04159 Leipzig Telefon 0341 550-55

Deutsche Rentenversicherung Ziegelstraße 150Nord 23556 Lübeck Telefon 0451 485-0

Deutsche Rentenversicherung Wittelsbacherring 11Ober- und Mittelfranken 95444 Bayreuth Telefon 0921 607-0

Deutsche Rentenversicherung Huntestraße 11Oldenburg-Bremen 26135 Oldenburg Telefon 0441 927-0

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Deutsche Rentenversicherung Königsallee 71Rheinland 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0

Deutsche Rentenversicherung Eichendorffstraße 4-6Rheinland-Pfalz 67346 Speyer Telefon 06232 17-0

Deutsche Rentenversicherung Martin-Luther-Straße 2-4Saarland 66111 Saarbrücken Telefon 0681 3093-0

Deutsche Rentenversicherung Dieselstraße 9Schwaben 86154 Augsburg Telefon 0821 500-0

Deutsche Rentenversicherung Friedenstraße 12/14Unterfranken 97072 Würzburg Telefon 0931 802-0

Deutsche Rentenversicherung Gartenstraße 194Westfalen 48147 Münster Telefon 0251 238-0

Deutsche Rentenversicherung Ruhrstraße 2Bund 10709 Berlin Telefon 030 865-1

Deutsche Rentenversicherung Pieperstraße 14-28Knappschaft-Bahn-See 44789 Bochum Telefon 0234 304-0

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ImpressumHerausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund

Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

Kommunikation

10709 Berlin, Ruhrstr. 2

Postanschrift: 10704 Berlin

Telefon: 030 865-1, Telefax: 030 865-27379

Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de

E-Mail: [email protected]

Fotos: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund

Druck: Bonifatius GmbH, Druck · Buch · Verlag, Paderborn

1. Aufl age (7/2007), Nr. 762

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der

Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich

kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutsch-land. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner.

Die Deutsche Rentenversicherung ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeit-geber.

Diese Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes.

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