Arbeitsgruppe Betriebsstätte Präsentation, 1. Juni 2010 Komitee für Steuern und Rechnungslegung.
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Arbeitsgruppe Betriebsstätte
Präsentation, 1. Juni 2010
Komitee für Steuernund Rechnungslegung
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Auswege?
Keine Anmeldung vor Ort. Keine Entrichtung der Gewinnsteuer. Nutzung der Unklarheiten im russ. Steuerrecht (da die Betriebstätte nach formellen Kriterien nicht unbedingt begründet wird).Nur die USt wird gezahlt (über die „zentrale“ Stelle mit INN).
Hohes Risiko: Vorwurf der Hinterziehung der Gewinnsteuer. u.U. strafrechtliches Verfahren
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Auswege?
Keine Anmeldung vor Ort. Abwälzung aller Risiken für ausländische Firma durch formelle Einschaltung der eigenen russischen Tochtergesellschaft (wenn vorhanden) als Auftragnehmer.
Nachteile: Nicht immer möglich aus unternehmenspolitischen Gründen. Arbeitsrechtliches Problem der Anstellung der ausländischen Fachleute bei der russischen „Tochter“. Ausdehnung des Sozialversicherungsschutzes?
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Auswege?
Keine Anmeldung vor Ort. Zuordnung der Erträge aus Ingenieur-Leistungen der „zentralen“ Stelle in Moskau. Entrichtung der Gewinnsteuer wie der USt über die „zentrale“ Stelle mit INN. Risiko: Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Zahlung der Gewinnsteuer (Steuer wird an falscher Stelle entrichtet). Administrativrechtliche Folgen (Steuervergehen) nicht auszuschließen.
Risikominderne Maßnahmen: Formelle Zuordnung der eingesetzten ausländischen Fachleute der bereits bestehenden „zentralen“ festen Geschäftseinrichtung (u.a. durch Aufnahme in den Stellenplan, Kostenbelastung vom Stammhaus usw.)
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Russische Migrationsvorschriften
Entsendevertrag Anstellung in einer entsprechenden Betriebstätte. Übernahme von Lohnkosten. Einsätze in Regionen als Dienstreisen 60-Tage-Limit!
Arbeitsgenehmigung, Arbeitsvisum. Dies ist laut geltenden russischen Vorschriften bisher nur auf Grund eines Anstellungsvertrages mit der Betriebstätte möglich.
Einsatz auf Dienstreisebasis vom Stammhaus ohne Entsendevertrag. Einreise erfolgt auf Grund eines Geschäftsvisums. Die 90-tagige Frist im Visum ist zu beachten!
Es ist keine Arbeitsgenehmigung notwendig. Steuerliche Aspekte (Betriebstättengefahr wenn 30-Tage-Frist bei
einzelnen Einsätzen überzogen wird) sind zu beachten!