Arbeitshilfe für die Beratung zur Antragstellung und ......Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen...

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Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020 1 FAQ für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, liebe Partner, mit der nun vorliegenden Fassung der FAQ haben wir die bisher ausschließlich im Internet veröffentlichte „FAQ für Kurzarbeitergeldberatungen“ mit Fragestellungen und Sachverhalten aus der Praxis sowie unsere „Arbeitshilfe für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld“ zusammengefasst und inhaltlich weiter ergänzt bzw. an die aktuell geltenden Weisungen angepasst. Diese Version wird nach wie vor regelmäßig aktualisiert und sowohl für unsere externen Multiplikator*innen und Partner allgemein zugänglich im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-arbeitsmarktpartner sowie BA-intern im Intranet unter https://www.baintranet.de/008/015/003/001/005/Sei- ten/Arbeitshilfen-Kurzarbeitergeld.aspx veröffentlicht. Weitere Informationen mit Hinweisen zum Antragsverfahren können Sie im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeiter- geld_ba014273.pdf sowie im Intranet unter https://www.baintranet.de/002/005/006/001/Documents/Vordruck-Kug-006.pdf einsehen. Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen und Hinweise an das Postfach: [email protected] Hinweise zur Anwendung: Inhaltsverzeichnis / Überschriften: Über einen "Maus-Klick“ in den entsprechen Überschriften des Inhaltsverzeichnisses bzw. „Zurück zum Inhaltsverzeichnis“, kann den Verlinkungen gefolgt werden (Aktives Dokument). Suchbegriffe: Über die Tastenfunktion: Steuerung + F haben Sie die Möglichkeit Suchbegriffe einzugeben und gelangen direkt in die relevanten Kategorien der Arbeitshilfe. Stand des Eintrages: Mit dem Stand des Eintrages können Sie innerhalb der Stichworte in den Tabellen erkennen, ob Veränderungen an den Einträgen vorge- nommen wurden. Über die Suchfunktion können Sie mit: Stand: suchen. Öffnen von Anlagen: Anlagen können über das Fenster "Anlagen" (links, gekennzeichnet durch die Büroklammer) angezeigt werden. Sie lassen sich im PDF- Dokument nicht über die Tabelle öffnen.

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Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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FAQ für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, liebe Partner, mit der nun vorliegenden Fassung der FAQ haben wir die bisher ausschließlich im Internet veröffentlichte „FAQ für Kurzarbeitergeldberatungen“ mit Fragestellungen und Sachverhalten aus der Praxis sowie unsere „Arbeitshilfe für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld“ zusammengefasst und inhaltlich weiter ergänzt bzw. an die aktuell geltenden Weisungen angepasst.

Diese Version wird nach wie vor regelmäßig aktualisiert und sowohl für unsere externen Multiplikator*innen und Partner allgemein zugänglich im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-arbeitsmarktpartner sowie BA-intern im Intranet unter https://www.baintranet.de/008/015/003/001/005/Sei-ten/Arbeitshilfen-Kurzarbeitergeld.aspx veröffentlicht.

Weitere Informationen mit Hinweisen zum Antragsverfahren können Sie im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeiter-geld_ba014273.pdf sowie im Intranet unter https://www.baintranet.de/002/005/006/001/Documents/Vordruck-Kug-006.pdf einsehen.

Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen und Hinweise an das Postfach: [email protected]

Hinweise zur Anwendung:

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Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................................................................................................................................ 2 Anzeige/Antragsstellung/Voraussetzungen ................................................................................................................................................................................................. 3 Abrechnung/Auszahlung/Berechnung/Erstattung/Ablehnung ................................................................................................................................................................... 11 Arbeitsausfall ............................................................................................................................................................................................................................................. 18 Arbeitszeit/Überstunden ............................................................................................................................................................................................................................ 20 Ausland/Grenzgebiet ................................................................................................................................................................................................................................. 25 Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot ................................................................................................................................................................................................... 27 Betrieb/Betriebsrat/Betriebsabteilungen/Filialen ....................................................................................................................................................................................... 28 Dauer des Beschäftigungsverhältnisses/Befristung .................................................................................................................................................................................. 31 Ferien/Feiertage/Urlaub/Kinderbetreuung ................................................................................................................................................................................................. 32 Kündigung .................................................................................................................................................................................................................................................. 36 Mini-Job/Nebenerwerb/Geringverdiener .................................................................................................................................................................................................... 38 Personengruppen/Berufsgruppen ............................................................................................................................................................................................................. 42 Arbeitsunfähigkeit/Quarantäne/Infektionsschutzgesetz ............................................................................................................................................................................ 52 Sozialversicherung/Steuer ......................................................................................................................................................................................................................... 56 Vergütungsbestandteile/Aufstockung ........................................................................................................................................................................................................ 59 weitere Förderungen/Leistungen (Auswirkung von…) .............................................................................................................................................................................. 63 (Fach-)Verfahren ....................................................................................................................................................................................................................................... 67 Erklärvideos ............................................................................................................................................................................................................................................... 68 Übersicht der KIA-Teams in Nordrhein-Westfalen .................................................................................................................................................................................... 70 Telefonnummern ........................................................................................................................................................................................................................................ 72 Links, Informationsmaterial ........................................................................................................................................................................................................................ 75

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Anzeige/Antragsstellung/Voraussetzungen

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Hinweise zur Anzeige und zur Beantragung von Kurzarbeiter-geld (Kug) Stand:30.04.2020

Welche häufigen Fehlerquellen im An-zeige- und Antragsverfahren können wir vermeiden? Kug-Hinweise.pdf

U:DO (Anzeige auf Kurzarbeit -ein-fach erklärt) Stand: 30.04.2020

Wer kann mir beim Erstellen einer An-zeige über Arbeitsausfall helfen?

Auf https://kurzarbeit-einfach.de/ werden die wesentlichen Fragen zur Kurzarbeit in ver-ständlicher Sprache beantwortet.Der neu entwickelte Chatbot U:DO leitet den Arbeitge-ber mittels einfacher Fragestellungen durch das Formular zur Anzeige über Arbeitsaus-fall und erklärt anschließend, wie der Arbeitgeber die Anzeige online über die eServices übermitteln kann.

Kug-Anzeige (Zuständigkeit) Stand: 30.04.2020

Wo hat der Betrieb die Anzeige(n) einzu-reichen, wenn mehrere Betriebsnummern vorhanden sind und eine Betriebsnummer jeweils mehrere Niederlassungen umfasst (Der Hauptsitz ist am Ort X)?

Für große Unternehmen kann sich eine Zentralisierung des gesamten Verfahrens zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld anbieten. Details können dezentral gemeinsam mit den Unternehmen vereinbart werden. (Weisung - Verbesserungen für das Kug bis 31.12.2020)

Voraussetzungen Stand: 30.04.2020

Was sind die Voraussetzungen für die Kug-Beantragung?

• Es liegt ein erheblicher und vorübergehender Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der AA am Betriebssitz • Einreichung des Kurz-Antrages (Kug 107) gemeinsam mit der Abrechnungsliste (Kug

108) am Sitz der Lohnabrechnungsstelle

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Betrieblichen Voraussetzungen Stand: 30.04.2020

• Was sind die betrieblichen Vorausset-zungen?

Ein Betrieb im Sinne des § 97 S.1 ist

• die organisatorische Einheit • innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern • mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel • einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. • In diesem Zusammenhang kommt es auf das Vorhandensein eigener eigenen institu-

tionellen Leitung (mit personeller und sozialer Mitbestimmung) an.

Arbeitsrechtliche Voraussetzun-gen Stand: 30.04.2020

Was sind die arbeitsrechtlichen Voraus-setzungen?

Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeits-rechtlich zulässig eingeführt werden durch:

• einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern • Betriebsvereinbarung • Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder • Änderungskündigung (Kündigungsfristen sind zu beachten)

Persönliche Voraussetzungen Stand: 30.04.2020

Was sind die persönlichen Voraussetzun-gen?

• Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (ungekündigt/ohne Aufhe-bungsvertrag)

• gekündigte AN können ab Aussprache der Kündigung kein Kug erhalten (Kug dient dem Arbeitsplatzerhalt)

Von Kug ausgeschlossen sind:

• Umschüler mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld und Bezieher von Krankengeld

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Arbeitnehmer ohne Kug-An-spruch Stand: 30.04.2020

Welche Arbeitnehmer erhalten kein Kug?

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ein sozialversicherungspflichti-ges Beschäftigungsverhältnis. Ein solches besteht nicht:

• für Mitarbeiter, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenver-sicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgen-den Monats;

• während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;

• für Mitarbeiter in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV; • für Mitarbeiter, die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben • für Mitarbeiter im Krankengeldbezug.

Beantragung Kug /Anzeige Stand: 30.04.2020 Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Wichtig: Die Anzeige allein reicht nicht aus, um Kug ausgezahlt zu bekommen. Die Beantragung/Bewilligung von Kug erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

Anzeige über Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mo-nats, in dem der Betrieb mit der Kurzarbeit beginnt. und Antragstellung und Abrechnung monatlich nachträglich durch den Arbeitgeber. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

Neue Anzeige für kurzarbei-tende Betriebe Stand: 30.04.2020

Ist nach Erlass der Rechtsverordnung bei lfd. Kug eine neue Anzeige erforder-lich?

Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich.

Unterbrechung der Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Welche Auswirkungen hat eine Unterbre-chung?

• Unterbrechungen von unter drei Monaten verlängern die Bezugsdauer entsprechend. • Bei Unterbrechungen von mindestens drei zusammenhängenden Monaten und an-

schließend erneutem Arbeitsausfall ist eine neue Anzeige erforderlich

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Anzeige – mehrfach einreichen Stand: 30.04.2020

Ist es ratsam, eine Anzeige über Arbeits-ausfall mehrfach einzureichen?

Die mehrfache Einreichung einer Anzeige über Arbeitsausfall über unterschiedliche Ka-näle (online, per Post, per E-Mail) ist nicht erforderlich und führt zu keiner schnelleren Entscheidung.

„unverzügliche Anzeige“ Stand: 30.04.2020

Wann muss die Anzeige über Arbeitsaus-fall infolge eines unabwendbaren Ereig-nisses erfolgen?

Die Anzeige über Arbeitsausfall ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Eintritt des unabwendbaren Ereignisses zu erstatten.

Anzeige - Änderung der AZ-Redu-zierung Stand: 30.04.2020

In der Anzeige über Arbeitsausfall wurde eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % angezeigt. Ab dem Folgemonat muss die Arbeitszeit um 90 % heruntergefahren werden. Ist eine Veränderungsanzeige er-forderlich?

Nein. Es ist ausreichend, wenn die tatsächliche Höhe des Arbeitsausfalls monatlich im Leistungsantrag abgerechnet wird.

Anzeige – Änderung Stand: 30.04.2020

Ein AG hat zunächst für den Gesamtbe-trieb Kug beantragt, möchte dann aber doch für einzelne Betriebsabteilungen Kug beantragen. Ist das möglich?

Ein Wechsel vom Gesamtbetrieb in eine Betriebsabteilung ist zum Zwecke des Erreichen der Mindestvoraussetzungen nicht möglich.

Mehr Mitarbeiter als in Anzeige Stand: 30.04.2020

Kann ein Arbeitgeber für mehr Mitarbei-ter Kurzarbeit abrechnen, als er ursprüng-lich angezeigt hat oder erfordert dies eine neue Anzeige?

Ja, dies ist möglich. Es ist keine neue Anzeige erforderlich. Anders wäre der Sachver-halt, wenn der AG Kurzarbeit zunächst nur für eine Betriebsabteilung angezeigt hätte und die Kurzarbeit auf weitere Betriebsabteilungen ausgedehnt werden soll.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Anzeige – Verlängerung Stand: 30.04.2020

Ein Betrieb hat für zwei Monate Kug an-gezeigt und anerkannt bekommen. Ein Ende der Kurzarbeit ist jedoch nicht ab-sehbar. Wie ist weiter vorzugehen?

Der Arbeitgeber muss eine formlose Verlängerungsanzeige stellen.

Vorsorgliche Anzeige über Ar-beitsausfall Stand: 30.04.2020

Kann ich auch vorsorglich eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen?

Kurzarbeit ist in dem Monat anzuzeigen, in dem erstmals ein Arbeitsausfall eintritt. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats in der AA vorliegen (Ausschluss-frist). Es bedarf daher keiner vorsorglichen Anzeige. Da bei vorsorglich angezeigter Kurz-arbeit die Voraussetzungen in aller Regel nicht glaubhaft gemacht werden können, wä-ren solche Anzeigen abzulehnen.

Individuelle Vereinbarung mit je-dem Mitarbeiter Stand: 30.04.2020

Muss der Arbeitgeber mit jedem Mitarbei-ter Kurzarbeit vereinbaren, auch wenn der Arbeitsvertrag dazu bereits entspre-chende Klauseln enthält?

Ja, in Betrieben ohne Betriebsrat sind Vereinbarungen mit allen von Kurzarbeit betroffe-nen Arbeitnehmern erforderlich.

Bezugsdauer Kug /Verlängerung Bezugsdauer Stand: 30.04.2020

Gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für länger als 12 Monate zu gewähren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Betrieb Kug bis zu 21 Monate erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kug bis zum 31.12.2019 entstanden ist. Für die Verlängerung des Bezugszeitraumes bedarf es einer formlosen Verlängerungsanzeige, in der Dauer und Gründe für eine Verlängerung der Kurzarbeit geschildert werden müssen. Die erweiterte Betriebsvereinbarung ist vorzule-gen, Einzelvereinbarungen mit den AN sind für eine Abschlussprüfung vorzuhalten. Be-triebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine drei-monatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Antragsstellung – nicht erfasste Betriebe Stand: 30.04.2020

Wie gehe ich mit nicht erfassten Betrie-ben um (keine Betriebsnummer vorhan-den)?

Ein Betrieb, der nicht über die Betriebsnummernstelle in STEP erfasst ist, kann erst dann Kug erhalten, wenn der AG eine Betriebsnummer beantragt hat. Die Betriebsnummer ist zwingende Voraussetzung in ZERBERUS.

Antragsstellung – weiterer Mitar-beiter Stand: 30.04.2020

Ein Betrieb erreicht bereits die geforder-ten Mindesterfordernisse (10% der Arbeit-nehmer haben einen Arbeitsausfall von mehr als 10%). Ein weiterer Mitarbeiter hat nur einen Ausfall von 0,5%. Kann dieser auch mit Kug abgerechnet wer-den?

Ja, die Mindesterfordernisse sind auf betrieblicher Ebene zu erfüllen. Wird diese Größen-ordnung des Arbeitsausfalls erreicht, kann Kug auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die weniger als 10% Entgeltausfall haben.

Kug - ab Tag der Gründung Stand: 30.04.2020

Darf ein Unternehmen von Tag eins an Kug erhalten, wenn es ein anderes Unter-nehmen - wie einige Monate zuvor verein-bart - mit all seinen Mitarbeitern über-nimmt?

Der Kug-Bezug kann unter Berücksichtigung der aktuellen Bezugsfrist weiter gewährt werden. Eine Absprache mit dem OS ist dafür zwingend erforderlich.

Betriebsvereinbarung Stand: 30.04.2020

Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit mit sei-nen Mitarbeitern / mit dem Betriebsrat rückwirkend vereinbaren?

Nach den aktuell geltenden Bestimmungen kann die Kurzarbeit rückwirkend vereinbart werden, wenn für den Monat noch keine Gehaltszahlungen geflossen sind.

Antragsstellung z.B. Steuerbera-ter Stand: 30.04.2020

Kann z.B. ein Steuerberater einen Antrag auf Kurzarbeitergeld rechtskräftig unter-schreiben?

Ja, wenn ihm eine entsprechende Vollmacht (explizit für Kurzarbeitergeld) vorliegt.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Antragsabgabe – vor Bescheid Stand: 30.04.2020

Kann ich einen Leistungsantrag einrei-chen, obwohl noch kein Bescheid über die Anerkennung der Anzeige und somit noch keine Kug-(Stamm-) Nummer vorliegt?

Der Leistungsantrag kann nach Ablauf des ersten Monats der Kurzarbeit auch bereits dann eingereicht werden, wenn über die grundsätzliche Anerkennung von Kug noch keine Entscheidung getroffen wurde. Die Anzeige über Arbeitsausfall ersetzt in keinem Fall den Antrag.

Mindesterfordernisse/Krisenzei-ten – Sonderregelungen Kug Stand: 30.04.2020

Welche Arbeitnehmer zählen in die 10 %-Berechnung ein?

Dazu zählen:

• Alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer • unständig Beschäftigte • erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer • geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber) • Beschäftigte in Mutterschutz • Leiharbeitnehmer

Nicht dazu zählen:

• Personen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeits-losengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme ge-zahlt wird (§ 98 Abs. 3 Nr. 1)

• Heimarbeiter • Auszubildende • Arbeitnehmer in Elternzeit, Berufsfreiwilligendienst und Zivildienst

Hinweis: Das Ergebnis der Berechnung ist immer aufzurunden. Vereinfachendes Beispiel zur Berechnung der Mindesterfordernisse:

• Bei 1 bis 10 berücksichtigungsfähigen Beschäftigten bedarf es mindestens eines Be-schäftigten, der einen Entgeltausfall von mindestens 10% hat

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

• Bei 11 bis 20 berücksichtigungsfähigen Beschäftigten bedarf es mindestens zwei Be-schäftigten, die einen Entgeltausfall von mindestens 10% haben

• Bei 21 bis 30 berücksichtigungsfähigen Beschäftigten bedarf es mindestens drei Be-schäftigten, die einen Entgeltausfall von mindestens 10% haben etc.

Leiharbeitnehmer/innen – wo ge-zählt? Stand: 07.05.2020

Bei welchem Arbeitgeber werden Leihar-beitnehmer/innen zur Erfüllung der Min-desterfordernisse berücksichtigt? Beim Verleiher oder beim Entleiher?

Nach aktueller Weisungslage (befristet bis zum 31.12.2020) werden Leiharbeitnehmer sowohl beim Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen)als auch beim Entleiher (Entleihbetrieb) bei der Ermittlung der Mindesterfordernisse mitberücksichtigt. Kurzarbeitergeld für Leih-arbeitnehmer kann jedoch - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur der origi-näre Arbeitgeber (Verleiher) beantragen.

Leiharbeit/ Zeitarbeit – Stammbe-legschaft Stand: 30.04.2020

Sonderfall Zeitarbeitsfirmen (PDL) - Hat die Stammbelegschaft (Angestellte in der Verwaltung / Recruiting etc.) regulär Anspruch auf Kug? Gibt es generell einen Unterschied zwischen Überlassungskräf-ten und Stammkräften?

Die Überlassungskräfte sind grundsätzlich durch das Arbeitnehmerentsendegesetz von der Kurzarbeit ausgenommen, dies gilt nicht für das Stammpersonal. Derzeit sind durch die Änderungen zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 auch die Überlassungskräfte zur Kurzarbeit zugelassen.

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Abrechnung/Auszahlung/Berechnung/Erstattung/Ablehnung

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Berechnung Kug Stand: 30.04.2020 Wie wird das Kug berechnet?

Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1 SGB III) eintritt.

Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind fünf Teilschritte erforderlich:

1. Feststellung des Soll-Entgeltes, 2. Feststellung des Ist-Entgeltes, 3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes 4. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den pauschalierten Nettoentgel-

ten für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 er-rechnet (*) wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kug abgedruckt sind,

5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt.

Das Ergebnis stellt das Kug dar.

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes: (Kug) https://www.arbeitsagen-tur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Höhe Kug/Erhöhung Stand: 29.05.2020 Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Sofern die Differenz zwischen Soll- und Istentgelt im jeweiligen Be-zugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt wird befristet bis zum 31.12.2020

• bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für einen erhöhten Leistungssatz erfül-len, ab dem vierten Monat auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 87 Prozent

• für die übrigen Arbeitnehmer/innen ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

der Nettoentgeltdifferenz erhöht. Der Referenzmonat für die Berechnung ist der März, d.h. der erhöhte Leistungssatz kann im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden. Die Bezugsmonate müs-sen dabei nicht zusammenhängen, solange sie im Zeitraum März bis Dezember 2020 liegen. Hinweis: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im vierten oder in fol-genden Bezugsmonaten seit März 2020 mindestens 50 Prozent Entgeltausfall hat. (Bei-spiel: März bis Mai 2020 = 20 Prozent Entgeltausfall, im Juni (also vierter Bezugsmonat) mindestens 50 Prozent Entgeltausfall = Leistungssatz 70 bzw. 77 Prozent.

Azubis – Vergütung unter 325 Euro Stand: 30.04.2020

Wie erfolgt bei Auszubildenden die Be-rechnung des Kug, wenn die Ausbildungs-vergütung 325 Euro monatlich nicht über-steigt?

Bei Beschäftigten, die sich in einer Berufsausbildung befinden und deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht über 325 Euro liegt, muss der Arbeitgeber den ge-samten Sozialversicherungsbeitrag zahlen (sog. Geringverdiener). Er muss auch den Ar-beitnehmeranteil übernehmen und darf diesen in keinem Fall von Ihrem Entgelt einbehal-ten.Diese Tabelle zur Berechnung ist im Internet aufrufbar unter: https://www.ar-beitsagentur.de/datei/KuG51-Tabelle-2016_ba015003.pdf

Soll-Entgelt Stand: 30.04.2020 Wie wird das Soll-Entgelt ermittelt?

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der AN ohne den Arbeitsausfall (ohne Berücksichtigung von Entgelt für Mehrarbeit und Einmalzahlungen) bei Vollarbeit im Mo-nat erzielt hätte. In der Regel ist dies das vereinbarte Gehalt oder der Stundenlohn für die Monatsarbeitszeit.

Ist-Entgelt Stand: 30.04.2020 Wie wird das Ist-Entgelt berechnet? Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige

Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Entgelt für Mehrarbeit).

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Abrechnungslisten Stand: 30.04.2020

Welche Personen sind in der Abrech-nungsliste aufzuführen? Es sind lediglich die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aufzuführen.

Stundennachweise Stand: 30.04.2020

In welcher Form sind Stundennachweise zu führen?

Es gibt dafür keine Vorgabe. Sinnvoll wären Name des AN, Datum, tägliche Stundenzahl und Grund des Arbeitsausfalls.

monatliche Abrechnung Stand: 30.04.2020

Ein Arbeitgeber erstellt monatlich die Abrechnung zum 20. Wann sollte der Ar-beitgeber einen Antrag auf Kurzarbeiter-geld stellen?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann erst nach dem letzten Arbeitstag eines Monats ge-stellt werden, da die Angaben den Tatsachen entsprechen müssen.

Abrechnungslisten gegenzeichnen Stand: 30.04.2020

Der Arbeitgeber führt eine Excel-Tabelle, um die Zeiten, zu denen Kurzarbeit ge-macht wird, nachzuhalten. Muss die Do-kumentation der Arbeitszeitnachweise von den Arbeitnehmern gegengezeich-net werden?

Ja, dies wäre zu empfehlen.

Auszahlungstermin Stand: 30.04.2020

Wann wird Kurzarbeitergeld ausge-zahlt?

Es gibt keine festen Auszahlungstermine. Das Kurzarbeitergeld wird nach Eingang des Antrags auf Erstattung der Leistung bewilligt und ausgezahlt.

Auszahlung – Abrechnungslisten Stand: 30.04.2020

Werden die monatlichen Abrechnungslis-ten (Leistungsanträge) vor Auszahlung des Kug geprüft?

Ja, es erfolgt eine Prüfung auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Plausibi-lität. Die Zahlung erfolgt i.R. einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und wird dem AG mit einem Leistungsbescheid bekannt gegeben.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Abschlagszahlungen Stand: 30.04.2020

Sind Abschlagszahlungen auf das Kurz-arbeitergeld möglich?

Eine Abschlagszahlung ist nur möglich, wenn der Betrieb aus zwingenden Gründen keine Abrechnungsliste erstellen kann. Diese Gründe sind darzulegen. Eine Auszahlung vor dem Ende des Abrechnungszeitraumes (Kalendermonat) ist rechtlich nicht möglich. Die BA ist keine „vorfinanzierende Bank“. Dafür können möglicherweise die vom Bund und den Ländern bereitgestellten Liquiditätshilfen dienen. Diese kurzfristigen Liquiditäts-hilfen können evtl. auf Basis des Anzeigenbescheides in Betracht kommen, da die Er-stattung durch die BA sicher ist.

Grenzgänger Stand: 30.04.2020

Aufgrund der aktuell vorliegenden Sondersituation im Zusammenhang mit dem Corona-virus wird befristet bis zum 31.12.2020 auf die Antragstellung mittels Vordruck Kug 031 und Bescheiderteilung über die Steuerklasse und den Leistungssatz für Grenzgänger verzichtet. Die für die Zuordnung erheblichen Unterlagen sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren. Die Angaben des Arbeitgebers zur Steuerklasse und den Kindermerkmalen bei Grenzgänger*innen sind nachträglich, spätestens jedoch im Rahmen der Abschlussprüfung, zu überprüfen.

Kinderfreibetrag Stand: 30.04.2020

Wie werden Kinder nachgewiesen, die nicht auf der "Lohnsteuerkarte" stehen um den erhöhten Leistungssatz zu erhalten?

Aufgrund der aktuellen Sondersituation im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz verzichtet. Die ent-sprechenden Nachweise der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzule-gen. Die für die Zuordnung zum erhöhten Leistungssatz erheblichen Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren. Die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes (Vorliegen des Kindermerkmals) sind nach-träglich, spätestens jedoch im Rahmen der Abschlussprüfung, zu überprüfen. (Befristet bis 31.12.2020)

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Kug Ablehnung nach Auszahlung Stand: 30.04.2020

Was passiert, wenn der AG Kurzarbeit mit der Belegschaft vereinbart und die Zah-lung am Monatsende dementsprechend vornimmt, im Nachgang aber Kug nicht gewährt wird?

Sofern im Nachgang die Voraussetzungen für Kug nicht vorliegen (Mindesterfordernisse nicht erfüllt, etc.), muss der AG die Kurzarbeit rückabwickeln und den vollen Lohn aus-zahlen. Dies wird eher die Ausnahme sein, da die Zugangsvoraussetzungen erleichtert wurden.

Rückwirkende Kug-Gewährung Stand: 30.04.2020

Die Auszahlung für einen Monat ist be-reits erfolgt. Kann der AG rückwirkend Kug für diesen Monat bekommen?

Grundsätzlich nicht, da die Arbeitnehmer hier keinen Entgeltausfall hatten. In Ausnahme-fällen wäre die Möglichkeit einer Korrekturabrechnung für den Monat zu prüfen.

Berechnung – Beitragsbemes-sungsgrenze Stand: 30.04.2020

Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeit-nehmer Einkommen oberhalb der Bei-tragsbemessungsgrenze erzielt?

Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Ist-Entgelt (tatsächli-ches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Soll-Entgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die AN ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätten) zugrunde. Als Soll-Entgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsent-gelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichti-gen. Für das Jahr 2020 liegt diese bei 6900 Euro (West). Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu welchem Beiträge entrich-tet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Ist-Entgelt oberhalb der Bei-tragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Abrechnungslisten – Lohnpro-gramme Stand: 30.04.2020

Darf ein Arbeitgeber für den Antrag auf Kurzarbeitergeld auch eine Abrech-nungsliste einreichen, die sein Lohnpro-gramm erstellt und den gleichen Inhalt wie unsere Vorlage enthält oder muss zwin-gend die Vorlage "Abrechnungsliste" ver-wendet werden?

Ja, das ist möglich .

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Lohnabrechnungszeiträume Stand: 30.04.2020

AG zahlt den Lohn für den vollen Monat bereits am 20. des Monats aus. Wie ist hier vorzugehen?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann erst nach dem letzten Arbeitstag eines Monats ge-stellt werden, da die Angaben den Tatsachen entsprechen müssen.

Soll-Entgelt nicht ermittelbar Stand: 30.04.2020

Wie ist zu verfahren, wenn das Soll-Ent-gelt nicht mit hinreichender Wahrschein-lichkeit ermittelt werden kann (wenn die Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt, z.B. bei Akkord-lohn)?

Ist in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Soll-Entgelts nicht möglich, kann als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das der AN in den letzten 3 abgerech-neten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat.

Soll-Entgelt - zusätzliche Alters-vorsorge (VBL, ZKW etc.) Stand: 30.04.2020

Bei der Berechnung des Kurzarbeitergel-des wird in den Unterlagen grundsätzlich vom Gesamt-Brutto ausgegangen. Nach den Tarifverträgen, die im öffentlichen Dienst, bzw. diesen nahestehenden Ge-sellschaften angewendet werden, ist eine zusätzliche Altersversorgung (VBL, ZKW o.ä.) vorgesehen. Aus dieser Pflicht-versicherung heraus ergeben sich u.a. so-zialversicherungspflichtige Entgelte, die in der Arbeitslosenversicherung der Bei-tragspflicht unterliegen. Ist bei der Be-rechnung des Kug das Gesamt-Brutto o-der das Sozialversicherungspflichtige (AV) Bruttoentgelt zu betrachten?

Für das Sollentgelt wird das steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgelt zugrunde gelegt.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Betriebsausfallversicherungen Stand: 30.04.2020

Wirkt sich eine Betriebsausfallversiche-rung auf die Zahlung von Kug aus?

Zahlungen, die ggf. auch anteilig – von den Versicherern erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindert auf das Kug aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer ei-nen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020.

vermögenswirksame Leistungen Stand: 30.04.2020

Wie wirken sich vermögenswirksame Leistung auf die Kug-Berechnung aus?

Diese sind im Soll-Entgelt mit zu berücksichtigen und können entsprechend dem Arbeits-ausfall reduziert werden oder weiter in voller Höhe weitergezahlt werden. Die Entschei-dung obliegt dem Betriebes.

Sollentgelt - Wechselschicht Stand: 30.04.2020

Ein Arbeitgeber beschäftigt Mitarbeiter in Wechselschicht (im wöchentlichen Wech-sel Früh- und Spätschicht). Wie wird das Sollentgelt berechnet?

Es wird hier der tatsächliche Monat betrachtet. Die Einsatzplanung für den betreffenden Monat ist maßgeblich.

Steuerklassenwechsel – Auswir-kung Stand: 30.04.2020

Erhöht sich das Kurzarbeitergeld bei ei-nem rückwirkenden Steuerklassen-wechsel in eine günstigere Steuerklasse?

Ja, sofern der Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse erfolgt.

Steuerklassenwechsel – Zeitpunkt Stand: 30.04.2020

Kann zum Datum der Beantragung von Kug und während des Kug-Bezugs die Steuerklasse gewechselt werden?

Ja

Zwei sozialversicherungspflich-tige Beschäftigungen Stand: 30.04.2020

Wie wird Kug berechnet, wenn der Arbeit-nehmer zwei sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigungen nachgeht?

Die beiden Beschäftigungsverhältnisse sind getrennt voneinander zu betrachten. Beide Arbeitgeber können für diesen Arbeitnehmer Kug beantragen.

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Arbeitsausfall

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls Stand: 30.04.2020

Was muss ein Betrieb unternehmen, um Kurzarbeit abzuwenden?

Das Unternehmen hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kurzarbeit abzuwenden (Bsp.: Abbau von positivem Zeitguthaben der Mitarbeiter/innen im erforderlichen Rah-men, Einsatz von Mitarbeitern in anderen Betriebsteilen). Ein Aufbau von Minusstunden und die Einbringung von Urlaub aus dem laufenden Jahr ist im Zeitraum vom 01.03.2020-31.12.2020 nicht erforderlich. Wirtschaftlich unzumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen, wie z.B. das generelle Vorhalten von Personal in Dienstleistungsbetrieben, sind nicht einzufor-dern.

Arbeitsausfall (vermeidbar)– vor-sorgliche Einstellung der Be-triebstätigkeit Stand: 30.04.2020

Kann Kug gewährt werden, sofern der Be-trieb die Tätigkeit als Vorsichtsmaßnahme (Pandemie) einstellt? (Behördliche Anord-nung liegt nicht vor)

Es liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Wirtschaftliche Ursachen für den eingetrete-nen Arbeitsausfall sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kann nicht erfolgen. Die Ursache ist dem Betriebsrisiko zuzuordnen.

Arbeitsausfall – unabwendbares Ereignis (behördliche Anord-nung) Stand: 30.04.2020

Sollte ggf. ein Betrieb durch eine behördli-che Anordnung geschlossen werden: Kann für die Dauer der angeordneten Schließung des Betriebes Kurzarbeiter-geld beansprucht werden?

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertre-ten sind (§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Zu diesen behördlich angeordneten oder aner-kannten Maßnahmen gehören auch angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stillle-gungen, die vorübergehend sind. Sofern alle weiteren Voraussetzungen für das Kurzar-beitergeld vorliegen (Entgeltausfall durch arbeitsrechtliche Einführung der Kurzarbeit, un-vermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall, Mindesterfordernisse und Anzeige des Arbeitsausfalls), kann für die (vorübergehende) Dauer der Betriebsschließung Kurz-arbeitergeld gewährt werden. Wichtig ist, dass ein Entgeltausfall vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob staatliche Entschädigungsleistungen gezahlt werden. Weiter ist ggf. zu prüfen, ob der betroffene Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat und

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

ob diese für die Ausfalldauer die Entgeltzahlungen abdeckt. Dies kann den konkreten Versicherungsbedingungen entnommen werden.

Unabwendbares Ereignis und Kausalität Stand: 30.04.2020

Auch bei Vorliegen einer behördlichen Anordnung (z.B. einer Allgemeinverfügung) muss der Betrieb tatsächlich davon betroffen sein und der Arbeitsausfall kausal auf diesem un-abwendbaren Ereignis beruhen.

Umfang des Arbeitsaus-falls/Kurzarbeit Null. Stand:30.04.20020

Welchen Umfang kann der Arbeitsaus-fall für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ha-ben?

Wie hoch der Arbeitsausfall ist, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinba-rungen im Unternehmen. Bei der "Kurzarbeit null" beträgt der Arbeitsausfall 100 Pro-zent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Arbeitsausfall – Lieferketten Stand: 30.04.2020

Kann im Fall von Lieferausfällen wegen des Coronavirus in China betroffenen Be-trieb in der BRD für den eingetreten Ar-beitsausfall Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

Aufgrund der fehlenden Vorprodukte kann ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Grün-den vorliegen. Sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der eingetretene Arbeitsausfall ver-meidbar ist (z.B. kann kurzfristig ein alternativer Lieferant beauftragt werden?)

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Arbeitszeit/Überstunden

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Arbeitszeit – arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit Stand: 30.04.2020

Welche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen? Arbeitsvertraglich sind für einen Arbeit-nehmer 30 Stunden vereinbart, tatsäch-lich wird jedoch immer mehr gearbeitet.

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden ist maßgeblich. Bei den darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um Mehrarbeit.

Arbeitszeit – Mindestarbeitszeit vereinbart Stand: 30.04.2020

Welche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen? Arbeitsvertraglich sind mindestens 30 Stunden garantiert, tatsächlich wird je-doch immer mehr gearbeitet.

Es ist von der durchschnittlichen, betriebsüblichen Arbeitszeit auszugehen.

Arbeitszeit - keine festgelegte Ar-beitszeit Stand: 30.04.2020

Wenn es laut Arbeitsvertrag (Bsp. Busfah-rer) keine festgelegten Arbeitszeiten pro Woche gibt, wie kann die Soll-Arbeitszeit pro Woche berechnet werden?

Hier ist zwingend eine Vereinbarung über die tatsächliche Arbeitszeit zu treffen.

Reduzierung der Arbeitszeit (Umfang) Stand: 30.04.2020

Müssen die Beschäftigten im Unterneh-men ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

Nein. Lage und Verteilung der Kurzarbeit bestimmt der Arbeitgeber in Abstimmung mit der Betriebsvertretung. Zu beachten sind die Mindesterfordernisse.

Lage/Verteilung der Arbeitszeit – Fiktion Stand: 30.04.2020

Fallbeispiel: Ein Unternehmen hat die Ar-beitszeit auf 30% reduziert (12 Stunden die Woche). Die AN sollen die Arbeit in der Woche, in der ein Feiertag liegt, diese

Die Arbeit an Feiertagen fällt nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus. Die Entlohnung er-folgt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Ausnahme: Konti-Betriebe

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

12 Stunden in 4 Tagen erbringen müssen, statt in 5 Tagen.

Zeiterfassung – Arztpraxen Stand: 30.04.2020

Wie verläuft die Zeiterfassung, wenn Kun-den/Patienten Termine kurzfristig absa-gen (Leerläufe bei den Mitarbeitern)?

Wenn die Arbeitnehmer im Betrieb sind, handelt es sich um Arbeitszeit.

Steuerfreie Sonntags- und Nachtzuschläge (feste) Stand: 30.04.2020

Wie verhält es sich mit monatlich festen steuerfreien Sonntags- und Nachtzu-schlägen?

Die Zuschläge sind Bruttoarbeitsentgelt, soweit sie beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) und damit als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind (Soll-Entgelt) Lohnbestandteile sind nach Maßgabe des § 14 SGB IV als Arbeitsent-gelt (SvEV) zu berücksichtigen.

Vertrauensarbeitszeit Stand: 30.04.2020

Wie wird Kug bei Vertrauensarbeitszeit berechnet; wie soll der Arbeitsausfall do-kumentiert werden?

Für die Dauer der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Ar-beitszeit vereinbaren. Darüber sind Arbeitszeitnachweise zu führen. Nach Abschluss der Kurzarbeit werden diese zur Prüfung benötigt!

Arbeitszeitguthaben Stand: 30.04.2020

Welche Auswirkungen hat Kug bei vor-handenen Arbeitszeitguthaben, wann muss ein Guthaben aufgelöst werden?

Grundsätzlich sind zur Vermeidung von Kurzarbeit Arbeitszeitguthaben abzubauen, es müssen keine Arbeitszeitdefizite ("Minuskonten") aufgebaut werden. (Regelung bis zum 31.12.2020)

Geschütztes AZ-Guthaben (Sonderfälle): Wenn das AZ-Guthaben:

• vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,

• ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke be-stimmt ist, (z.B. die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte)

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

• zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart wor-den ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,

• den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit ei-ner Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder

• länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. „Unverändert bestanden hat“, bedeutet hier jedoch nicht, dass das Guthaben keinen Schwankungen unterworfen sein darf. Der besondere Schutz bezieht sich dann auf den innerhalb eines Jahres vor Beginn der Kurzarbeit erreichten niedrigsten Stand. Wenn z.B. das Arbeitszeitguthaben zwischen 50 und 100 Stunden schwankte, be-stand es unverändert 50 Stunden mit der Folge, dass diese Guthabenstunden zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht eingebracht werden müssen. Der arbeitsrechtlich zulässige Aufbau von Minusstunden wird situationsbezogen nicht eingefordert. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7c.html

Minuskonto, Stand: 30.04.2020

Was ist mit einem Mitarbeiter, der bei Be-ginn der Kurzarbeit ein Minuskonto hat? Die Minusstunden können eingefroren werden.

Arbeitszeitguthaben aus Gleitzeit Stand: 30.04.2020

Wie ist mit Arbeitszeitguthaben aus Gleit-zeitmodellen umzugehen?

Bei einer bestehenden Gleitzeitregelung kann nicht verlangt werden, dass vor der Kurz-arbeit angesammelte Zeitguthaben von den Arbeitnehmern zur Vermeidung / Verringe-rung des Arbeitsausfalls abgebaut werden, wenn sie der zeitlichen Größe des vereinbar-ten Gleitzeitrahmens entsprechen und die Regelung eine entgeltliche Abgeltung nicht zu-lässt.

Arbeitszeitnachweise (Führung von…) Stand: 30.04.2020

Wie sind Arbeitszeitnachweise zu führen?

Für das Führen von Arbeitszeitnachweisen gibt es keine formalen Vorschriften. Es sind jedoch für jeden von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer der Tag, die ausgefal-lenen und geleisteten Arbeitsstunden sowie sonstige Angaben (Urlaub, Krankheit) zu dokumentieren.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Überstunden – geschütztes Konto Stand: 30.04.2020

Ein/e Mitarbeitnehmer/in möchte sein ge-schütztes Überstundenkonto zur Vermei-dung von Kurzarbeit einbringen. Zählt er dann trotzdem zu den 10% der Beleg-schaft, die vom Arbeitsausfall betroffen sind?

Ja, der Arbeitnehmer zählt zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen mit.

Überstunden – Auswirkung Stand: 30.04.2020

Wie wirken sich Überstunden beim Kug aus?

Überstunden erhöhen das Ist-Entgelt und vermindern den Anspruch auf Kurzarbeiter-geld. Der Abbau von Überstunden im gleichen Kalendermonat ist unschädlich.

Überstunden – Dachdeckerbe-triebe Stand: 30.04.2020

Müssen Überstunden, welche für die Schlechtwetterstunden im Winter aufge-baut werden, vor Beantragung Kug abge-baut werden oder bleibt das Konto beste-hen?

Nein, es handelt sich um geschütztes Arbeitszeitguthaben.

Überstunden – Auszahlung Stand: 30.04.2020

Darf der Arbeitgeber die angefallenen Überstunden (unmittelbar) vor der Kurzar-beit an die Mitarbeiter auszahlen

Nein, Überstunden sind zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.

Überstunden – Auszahlung ar-beitsvertraglich geregelt Stand: 30.04.2020

Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Über-stunden nur ausgezahlt werden und nicht abgebummelt werden können, wie soll mit diesen Zeitkonten umgegangen werden?

Auszahlung der Überstunden im gleichen Monat ist möglich. Sofern im gleichen Monat sowohl Mehr- als auch Kurzarbeit geleistet wird, werden die Überstunden gegen die Kurzarbeit gegengerechnet.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Überstunden – pauschalierte Überstundenvergütung Stand: 30.04.2020

Wie ist eine pauschalierte Überstunden-vergütung zu berücksichtigen, die der AN auch dann erhält, wenn er faktisch keine Überstunden leistet (Urlaub, Krankheit)?

Ist wie eine regelmäßige sozialversicherungspflichtige Zulage zu berücksichtigen im Soll- und Ist-Entgelt. Hinweis: Sollte der AN tatsächlich Überstunden leisten, sind diese zu-sätzlich beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

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Ausland/Grenzgebiet

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Betriebssitz – Ausland Stand: 30.04.2020

Unternehmen hat seinen Betriebssitz im Ausland, die Arbeitnehmer/innen haben ihren Wohnort im Bundesgebiet. Kann Kug gewährt werden?

Nein, die Gewährung von Kug ist nur an Arbeitsnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in der Bundesrepublik Deutschland ha-ben. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-Ansprüchen eingeräumt. Das Abführen der Sozial-versicherungsbeiträge in Deutschland begründet hier keinen Anspruch auf Kug. Gleiches gilt für entsandte Arbeitnehmer/innen.

Grenzgänger: Betriebssitz – In-land, Wohnort des Arbeitnehmers im EU-Ausland Stand: 11.05.2020

Unternehmen hat seinen Betriebssitz in Deutschland, die Arbeitnehmer/innen ha-ben ihren Wohnort im europäischen Aus-land. Kann Kug gewährt werden?

Ja. Wenn Personen, die im europäischen Ausland wohnen, in einem Betrieb in Deutsch-land sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten.

Europäisches Ausland /Home-office Stand: 11.05.2020

Arbeitgeber beschäftigt z.B. einen nieder-ländischen Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitszeit im Homeoffice in den Niederlanden (> 25%) dort sv-pflichtig ist.

Es besteht kein Anspruch auf Kug.

Grenzgänger: Grenzschließun-gen innerhalb der EU Stand: 11.05.2020

Haben Grenzgänger, die aufgrund einer Grenzschließung (Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz) ihren Arbeitsplatz in Deutschland nicht erreichen können, ei-nen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können Grenzgänger, die durch eine Qua-rantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist hier uner-heblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigungsleistung für die Qua-rantänemaßnahme bezogen werden, hat der Arbeitgeber eine formlose Erklärung mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug einzureichen.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Betriebe in Grenzregionen, die bereits laufend Kug beziehen und aufgrund der bisheri-gen Auffassung keine Leistungen erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kug vollständig abgelehnt wurde, können eine Überprü-fung des Antrages einfordern und ggf. Leistungen rückwirkend erhalten.

Ausland – Arbeiten im Grenzgebiet Stand: 30.04.2020

Betrieb aus Deutschland hat Baustellen im Grenzgebiet zum Beispiel Frankreich. Die Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland weigern sich aus Angst vor Infektionen dort zu arbeiten. Kann Kug gewährt werden?

Wenn die Ausführung der Arbeit grundsätzlich möglich ist und die Grenzen nicht ge-schlossen sind, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (vermeidbarer Arbeitsaus-fall).

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Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Schwangerschaft Stand: 30.04.2020

Gibt es Besonderheiten bei schwangeren Mitarbeiterinnen (welche noch nicht im Beschäftigungsverbot sind)?

Nein, Kug hat aber evtl. Auswirkungen auf das zu erwartende Elterngeld. Hier sollten Auskünfte beim Versorgungsamt eingeholt werden.

Beschäftigungsverbot Stand: 30.04.2020

Ist während des Beschäftigungsverbotes (aufgrund Schwangerschaft) die Gewäh-rung von Kurzarbeitergeld möglich?

Nein, Ansprüche sind gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.

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Betrieb/Betriebsrat/Betriebsabteilungen/Filialen

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze

Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Ar-beitsplätze auf die Höhe des Kug aus?

Vom AG mit dem Betriebsrat oder den AN geschlossene Vereinbarungen zur Siche-rung der Arbeitsplätze (sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vo-rübergehenden Änderung der Arbeitszeit) wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kug aus. Das gezahlte Kug richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinba-rung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.

Betriebsrat und Arbeitgeber Welche Rolle spielt der Betriebsrat und was passiert, wenn Betriebsrat und Ar-beitgeber sich nicht einigen?

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt..

Gesamtbetrieb / Betriebsabtei-lung Stand: 30.04.2020

Kann ich Kurzarbeit nur für den Gesamt-betrieb oder auch für einzelne Betriebsab-teilungen beantragen?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein. Begriff Betriebsabteilung: (1) Als Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 ist die:

• mit technischen Mitteln ausgestattete • Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe, • die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene

technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebs-zweck - auch Hilfszweck - verfolgt.

Gesamtbetrieb vs. Betriebsabtei-lungen Stand: 30.04.2020

Wenn mehrere Betriebsabteilungen von Kurzarbeit betroffen sind, ist ein Antrag für

Beides ist möglich - der Betrieb entscheidet. Empfehlung ist eine Rücksprache mit dem zuständigen OS. Wichtig: Ein Wechsel vom Gesamtbetrieb zurück zur Betriebsabteilung

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

den Gesamtbetrieb oder sind mehrere für jede Betriebsabteilung zu stellen?

(z.B. im Folgemonat), insbesondere zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist nicht möglich.

Zusammenführung von Organi-sationseinheiten / Betriebsabtei-lungen Stand: 30.04.2020

Kann ein Betrieb, der laufend Kug für mehrere Betriebsabteilungen erhält, seine Betriebsabteilungen zu einem Gesamtbe-trieb zusammenführen?

Der Wechsel von Betriebsabteilungen in den Gesamtbetreib ist möglich. Hier ist von der längsten bereits verbrauchten Bezugsfrist auszugehen.

Unterbereiche einer Betriebsabtei-lung Stand: 30.04.2020

Kann das Unternehmen für Unterbereiche einer Betriebsabteilung hinsichtlich der Beantragung von Kurzarbeit unterschied-lich vorgehen?

Es müssen nicht alle Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sein. Entscheidend ist, dass der Mindestausfall bezogen auf den vollen Monat erreicht wird.

Personalveränderungen Stand: 30.04.2020

Was ist zu tun bei Personalveränderun-gen während des Kug-Bezuges? Personalveränderungen sind immer unverzüglich anzuzeigen.

Erheblichkeit des Arbeitsausfalls Stand: 30.04.2020

Wonach richtet sich die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls, wenn der Betrieb Kug für mehrere Abteilungen anmeldet?

Jede Abteilung wird für sich betrachtet.

Filialen - jeweils einzelne Betriebs-nummern Stand: 30.04.2020

Können Unternehmen, die je Filiale eine Betriebsnummer haben, die Kug-Anzei-gen für alle Filialen gebündelt an die Agentur des Betriebssitzes schicken?

Ja.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Filialen - Einstellungen über eine Betriebsnummer Stand: 30.04.2020

Wenn ein Arbeitgeber mit mehreren Filia-len die Einstellungen über eine Betriebs-nummer vornimmt, kann die Anzeige an die Agentur am Betriebssitz gesandt wer-den?

Ja. Wenn der Gesamtbetrieb betroffen ist, kann eine Anzeige über den Hauptsitz bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Weitere Betriebsabteilung mit Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Ein Betrieb bezieht laufend Kug für meh-rere Betriebsabteilungen und möchte eine weitere Betriebseinheit zur Kurzarbeit an-melden. Was ist zu tun?

Der Betrieb muss für jede weitere Betriebsabteilung eine neue Anzeige über Arbeitsaus-fall stellen.

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Dauer des Beschäftigungsverhältnisses/Befristung

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Befristung Stand: 30.04.2020

Wird Kug auch für befristet Beschäftigte gewährt?

Ja, die Restlaufzeit des Vertrages zu Beginn der Kurzarbeit ist nicht relevant. Der Kug-Bezug ist bis Ende der Befristung möglich. Eine Vertragsverlängerung während des Kug-Zeitraumes ist zudem unschädlich.

Befristung (mit Studentenstatus) Stand: 30.04.2020

Ist Kug auch für Personen möglich, die kurzfristig beschäftigt sind? Für den Kug-Anspruch muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen.

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Ferien/Feiertage/Urlaub/Kinderbetreuung

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Feiertage und Urlaub Stand: 30.04.2020

Wird Kug für Feiertage und Urlaub ge-zahlt?

Nein, für diese Tage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kug. Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durch-gehend gearbeitet, kann in diesen Betrieben für Feiertage eine Kug-Zahlung erfolgen.

Feiertage – Berechnung im Schichtsystem Stand: 30.04.2020

Wie verhält es sich mit den Feiertagen bei Schichtsystemen?

Das hängt davon ab, ob der Betrieb regulär an diesen Tagen arbeitet. Kug kann nur ge-zahlt werden, wenn der Feiertag üblicherweise ein Arbeitstag ist und die Arbeit aus-gefallen ist (Beispiele: Schichtsysteme, Feuerwehr, Hotelbetrieb).

Urlaubsansprüche - während Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Wie sind Urlaubsansprüche während Kurzarbeit zu behandeln?

Resturlaub aus dem Vorjahr ist grundsätzlich abzubauen (Ausnahme: Begründeter Ein-zelfall z.B. Ansparen für Weltreise, Hausbau, Elternzeit) Urlaub aus dem lfd. Jahr ist bis zum 31.12.2020 geschützt.

• Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ist die Urlaubsgewährung möglich • Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/innen dürfen der Urlaubsgewährung

nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubs-gesetzes (BUrlG). So kann bei vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer/innen nicht gefordert werden, dass dieser bis gegen Ende des laufenden Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird, bzw. der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft.

• Auch während Kurzarbeit erwirbt der Beschäftigte Urlaubsansprüche; sie sind inner-halb des Kalenderjahres auszugleichen.

• Ein durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegter Urlaubs-zeitraum (z.B. Weihnachten, Neujahr) bleibt gültig.

• Für in Anspruch genommenen Urlaub wird kein Kug gezahlt.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Urlaub – vorrangige Urlaubswün-sche Stand: 30.04.2020

Was sind "vorrangige Urlaubswün-sche", die gegen einen vorherigen Ver-brauch von Resturlaub 2019 sprechen würden?

Vorrangig sind bereits fest verplante Urlaubswünsche - im besten Fall im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Urlaub – Stornierung Stand: 30.04.2020

Wie ist zu verfahren, wenn Mitarbeiter ge-nehmigten Urlaub wegen Pandemie stor-nieren möchte (Reise nicht möglich) – Muss der Urlaub in Anspruch genommen werden?

Die BA sieht bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsur-laub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass bei der Interessenabwägung mit vorrangi-gen Urlaubswünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in der jetzigen Situa-tion nicht absehbar ist, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen wollen oder müssen (z. B. Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen). Der Schutz durch die Versichertengemeinschaft geht aufgrund der außerge-wöhnlichen Verhältnisse somit der Schadensminderungspflicht des Einzelnen vor. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertra-gene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber auf-zufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Auch hier dürfen die Urlaubswünsche der Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. (Weisung Verbesserungen für das Kug bis 31.12.2020)

Urlaub – Verbleib im Ausland Stand: 30.04.2020

Was ist mit Mitarbeitern, die im Urlaub im Ausland sind und von dort nicht zurück-kehren können?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich nicht, wenn AN ihren Arbeits-platz nicht mehr erreichen können.

Urlaub – Mitte des Monats Stand: 30.04.2020

Ist der Urlaubsabbau 2019 auch Mitte des Monats möglich, selbst wenn Anfang April schon kurzgearbeitet wird?

Ja, das ist möglich, wenn es am Ende des Abrechnungsmonats passt, d.h. der Restur-laub dann abgebaut ist.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Betriebsferien – anordnen? Stand: 30.04.2020

Müssen Betriebsferien zur Vermeidung von Kurzarbeit angeordnet werden? Nein.

Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Stand: 30.04.2020

Ein Mitarbeiter meldet sich vor Beginn Kug krank und hat noch Resturlaub aus dem Vorjahr – Wann ist dieser Urlaub ab-zubauen?

Der Resturlaub ist erst nach der Genesung abzubauen.

Urlaub – Baugewerbe Stand: 30.04.2020

Gelten im Baugewerbe besondere Rege-lungen?

Ja, Im Baugewerbe ist geregelt, dass der Urlaubsanspruch bis Ende des Folgejahres zu nehmen ist. (tarifvertragliche Regelung). Der Urlaubsanspruch wird erst im lfd. Jahr erar-beitet.(§ 8 Nr. 7 BRTV Bau)

Schließung Kita/Schulen – Ge-schäftsbetrieb gefährdet Stand: 30.04.2020

Aufgrund der KiTa/Schul-Schließungen zeigen Beschäftige an, dass Sie wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Welche Auswirkungen hat es, wenn der Geschäftsbetrieb nicht aufrecht-erhalten werden kann?

Ein Anspruch auf Kug kann in Betracht kommen, sofern der Arbeitsausfall auf einem un-abwendbaren Ereignis beruht. Unter einem unabwendbaren Ereignis versteht man:

• ein plötzlich eintretendes, zeitlich abgrenzbares Geschehen, • welches auch unter äußerster Sorgfalt nicht durch den Arbeitgeber oder seine Mitar-

beiter abgewendet werden konnte.

Die Schließung von Schulen und KiTas ist nicht das Ergebnis eines sich langfristig entwi-ckelnden Trends und daher ein „plötzlich eintretendes Ereignis“.

Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben eine Schadensminderungspflicht. Die Beteilig-ten müssen alles Zumutbare zur Vermeidung des Arbeitsausfalles getan haben. Derar-tige Maßnahmen können z. B. sein:

• Ermöglichung von Home-Office

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

• Organisation einer Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Wenn derartige Maßnahmen nicht greifen bzw. möglich sind, ist der Arbeitgeber auf-grund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten in einer solchen Situation gezwungen den be-troffenen Eltern die Betreuung der Kinder zu ermöglichen. Dies erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich und falls derartige Ansprüche nicht mehr vorhanden sind durch unbezahlte Freistellung. Wenn trotz derartiger Maßnahmen weiterhin nicht genügend Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, liegt in diesem Fall ein un-abwendbares Ereignis vor. Bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen haben die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer (der Teil der Belegschaft, der deswegen nicht arbeiten kann, weil der Geschäftsbetrieb ohne die Mitarbeiter nicht aufrechterhalten werden kann, die wegen Kinderbetreuung fehlen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Da sie keinen Arbeitsausfall erleiden, haben allerdings die Arbeitnehmer, die wegen Kin-derbetreuungspflichten an der Arbeitsleistung gehindert sind, keinen Anspruch auf Kurz-arbeitergeld.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Kündigung

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Kündigung - kostengünstiger als Kug? Stand: 30.04.2020

Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung, müssen nicht erst gesucht, einge-stellt und eingearbeitet werden. Ausfallzeiten sind oftmals geringer als bei Entlassungen. Im Falle einer Kündigung haben AN zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt wer-den können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

Kündigung / Aufhebungsvertrag Stand: 30.04.2020

Wie lange erhalten gekündigte Arbeitneh-mer noch Kug?

Ab Aussprache der Kündigung besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld – unabhängig davon, ob AN-seitige oder AG-seitige Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag

• Bei Kenntniserlangung heute – dann ab Folgetag • Bei postalischer Zustellung (mit Ablauf des dritten Tages ab Aufgabe zur Post gemäß

§ 188 BGB)

Sozialplan Stand: 30.04.2020

Der AG ist aktuell in einem Sozialplan und entlässt stufenweise MA. Können auf-grund dessen auch weiterhin die bereits geplanten Entlassungen während der Kurzarbeit ausgesprochen werden?

Grundsätzlich kann ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Mitarbeiter kein Kug mehr bekommen. Hier wird der Zeitpunkt anders definiert. Hier zählt der Ab-schluss des Sozialplans mit dem Interessenausgleich mit einer Namensliste.

Kündigung – aufgrund Be-triebsumzug Stand: 30.04.2020

Arbeitgeber hat daher eine Änderungs-Kündigung zum 30.09. ausgesprochen (neuer Vertrag am neuen Betriebssitz

Es besteht aufgrund der Kündigung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

zum 01.10. angeboten), die der Arbeit-nehmer auch unter Vorbehalt angenom-men hat (Rechtsstreit) Hat dieser Mitar-beiter, wie jeder normal gekündigte Ar-beitnehmer, auch kein Anspruch auf Kug?

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Mini-Job/Nebenerwerb/Geringverdiener

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Minijob/Nebenerwerb – Anspruch? Stand: 30.04.2020

Haben Mini-Jobber Anspruch auf Kurzar-beitergeld?

Nein, geringfügig entlohnte Mitarbeiter (max. 450 Euro) haben keinen Anspruch, da Sozi-alversicherungsfreiheit besteht. Sie werden jedoch bei den Mindesterfordernissen im Be-trieb (10%) berücksichtigt..

Geringfügig Beschäftigte – Kündi-gung vor Kug erforderlich? Stand: 30.04.2020

Muss ein AG Mini-Jobber nach Hause schicken, um Arbeitsausfall für feste Mit-arbeiter so gering wie möglich zu halten?

Nein. Die Entlassung von Mini-Jobbern ist nicht erforderlich. Lage und Verteilung des Ar-beitsausfalls bestimmt der Betrieb zusammen mit der Betriebsvertretung. Geringfügig Beschäftigte können kein Kug erhalten, zählen jedoch zur Anzahl der Beschäftigten. (Mindesterfordernisse)

Nebenverdienst – Anzeige Stand: 30.04.2020

Wo muss der Arbeitnehmer seinen Ne-benverdienst anzeigen? Bei seinem Haupt-Arbeitgeber, der sich in Kurzarbeit befindet.

Nebeneinkommen – Aufnahme be-reits vor Beginn Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

In welcher Höhe wird hier Nebeneinkom-men auf das Kurzarbeitergeld angerech-net?

Bei Aufnahme der Nebentätigkeit vor Beginn der Kurzarbeit bleibt der Nebenverdienst anrechnungsfrei.

Nebeneinkommen- (Neuaufnahme in systemrelevanten Bereichen) (Regelung für April 2020) Stand: 29.05.2020

Wie und wann erfolgt eine Anrechnung?

Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.04.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

• medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Ver-

brauchsmaterialen • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln • Labordiagnostik • Apotheken • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und EH • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Zur Beantwortung der Frage, welche Branchen oder Berufe systemrelevant sind, kann zur Maßstabsbildung folgende Verordnung herangezogen werden BSI-Kritisverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html Dieser Maßstab ist im Zweifel weit auszulegen. Mit einem vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Nebeneinkommen – befristete Hinzuverdienstmöglichkeiten (01.05.2020-31.12.2020) Stand: 29.05.2020

Wie sind die Regelungen hierzu?

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 mit ei-ner Verdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens verlängert und für alle Berufe geöffnet. (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen) Zur Berechnung des anrechnungsfreien Betrages beim Soll Entgelt ergeben sich keine Änderungen. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungs-frei.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Nebenverdienst – Anrechnung (Re-gelung ab Mai 2020) Stand: 04.06.2020

Wie erfolgt die befristete Nebeneinkom-mensanrechnung bei Aufnahme einer Ne-benbeschäftigung während der Kurzar-beit?

Ab 01.05.2020 wurde die Hinzuverdienstmöglichkeit bis zum 31.12.2020 für alle Berufe geöffnet.

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld können sich zwei Möglich-keiten der Nebeneinkommensanrechnung ergeben:

• Sofern eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV (Mini-Job) vorliegt, erfolgt keine weitere Prüfung. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html

• Liegt keine geringfügige Nebenbeschäftigung vor, dann soll die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer maximal so viel netto mit Kurzarbeitergeld und Zuverdienst haben, wie er netto ohne Kurzarbeit hätte.

Das BMAS hat mit der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzar-beitergeld für das Jahr 2020 eine Übersicht zur Verfügung gestellt, aus der bei dem je-weiligen Bruttoarbeitsentgelt die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte ermittelt wer-den. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb3entgv_2020/SGB3EntgV_2020.pdf

Beispiel:

Sollentgelt: 3.000€ Lohnsteuerklasse I/0 Nettoentgelt 1.970,19€ Variante: 100 % Kurzarbeit (bei Kurzarbeit in Höhe von 50 % etc. sind die Werte in der Berech-nung entsprechend anzupassen) Nettoentgelt 0,00€Kurzarbeitergeld (lt. Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes): 1.182,11 €

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Keine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes: 1.970,19 € - 1.182,11€ = 788,08 € können ohne Anrechnung hinzuverdient wer-den

Aufstockung Kurzarbeitergeld auf 80 % durch den Arbeitgeber: 1.970,19 € - (1.970,19 € x 80% => 1.576,15 €) = 394,04 € können ohne Anrech-nung hinzuverdient werden.

Aufstockung Kurzarbeitergeld auf 100 % durch den Arbeitgeber: Hinzuverdienst wird komplett angerechnet, d.h. das Nebeneinkommen, wird dem Ist-Entgelt hin-zugerechnet und verringert damit den Auszahlungsbetrag des Kurzarbeitergel-des

Die Höhe des Nebeneinkommens ist vom Beschäftigten dem kurzarbeitenden Betrieb mitzuteilen, der wiederum das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung bei der Berech-nung des Kurzarbeitergeldes entsprechend zu berücksichtigen hat.

Berechnungsbeispiel auch unter dem internen Link: https://www.baintranet.de/Documents/Corona/FAQ_Kug_Intranet.pdf (Seite 6)

Gewerbe – nebenberuflich Stand: 30.04.2020

Müssen auch diese Einnahmen nachge-wiesen werden (Beginn des Gewerbes während Kug)?

Beim Nebeneinkommen unabhängig ob Gewerbe oder Nebenbeschäftigung kommt es auf den Beginn an. Der Gewinn (Nettogewinn) muss dem Hauptarbeitgeber mitgeteilt werden, damit hier die Anrechnung geprüft wird (systemrelevante Branche ja/nein?)

Geringverdiener (monatliches Entgelt unter 325 €) Stand: 30.04.2020

Wer zählt als Geringverdiener? Gibt es hier Anspruch auf Kug

Geringverdiener sind Beschäftigte, deren monatliches Entgelt unter 325€ liegt. Sie gilt für Beschäftigte im Rahmen einer Berufsausbildung als Auszubildende oder Praktikantin, alle Absolventen eines freiwilligen, sozialen, ökologischen oder kulturel-len Jahres, Beschäftigte beim Bundesfreiwilligendienst. Für diese Personen besteht ein Anspruch auf Kug, sofern tatsächlich ein Entgeltausfall vorliegt. (Hier gilt es da-rauf zu achten, ob unabhängig von geleisteten Dienst ein Entgelt weitergezahlt wird)

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Personengruppen/Berufsgruppen

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Anspruchsberechtigte (Inhaber) Stand: 30.04.2020

Haben Inhaber eines Unternehmens An-spruch auf Kug? Nein. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Beamte Stand: 30.04.2020

Wie sind Beamte der Unternehmen bei der Erfüllung der Mindestvoraussetzun-gen zu bewerten?

Aktive und beurlaubte Beamte sind bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit-nehmer nicht zu berücksichtigen, da sie in keinem SV-pflichtigem Beschäftigungsverhält-nis stehen. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf Kug.

Betriebsrat Stand: 30.04.2020

Haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Kug?

Ehrenamtliche Mitglieder einer Betriebsvertretung sind regulär in den Betriebsablauf inte-griert, so dass die Gewährung von Kug zulässig ist. Gegenstand der Tätigkeit freigestell-ter Betriebsräte sind allein die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Demgemäß ist für die Frage, ob ein freigestelltes Betriebsrat-Mitglied einen Arbeitsausfall erleidet, auf die aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats abzustellen. Ob und in welchem Um-fang ein freigestellter Betriebsrat von einem Arbeitsausfall und entsprechenden Entgelt-ausfall betroffen ist, lässt sich nur auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb feststellen. Grundsätzlich besteht für die freigestellten Betriebsratsmitglieder also kein Kug-Anspruch, sie zählen aber zu den Mindesterfordernissen im Betrieb.

beurlaubte Mitarbeiter/innen ohne Entgeltanspruch

Zählt diese Personengruppe für die Min-desterfordernisse? (10%) Kann Kug bezogen werden?

Die beurlaubten Mitarbeiter/innen zählen zu den Mindesterfordernissen, haben aber kei-nen Anspruch auf Kug.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Bundesfreiwilligendienst (BFD) Stand: 05.05.2020

Haben diese Personen Anspruch auf Kug?

Diese Personengruppe ist versicherungspflichtig beschäftigt. Viele Einsatzstellen haben wegen der Corona-Pandemie derzeit ihren Betrieb stark eingeschränkt oder ganz ge-schlossen. Damit dies nicht zulasten der Freiwilligen geht, laufen die Zahlungen des Bundes für Taschengeld und Sozialversicherung grundsätzlich genauso weiter, als ob diese ihren Dienst regulär leisten würden. Da kein Entgeltausfall vorliegt, kann für Bun-desfreiwilligendienstleistende kein Kug gezahlt werden.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilliges kulturelles Jahr (FKJ) Stand: 05.05.2020

Haben diese Personen Anspruch auf Kug?

Personen, die im Rahmen eines freiwilligen Jahres beschäftigt sind, sind versicherungs-pflichtig beschäftigt. Für die Jugendfreiwilligendienste sind die einzelnen Bundesländer für die inhaltliche Ausgestaltung zuständig. Die Freiwilligen erhalten während des Einsat-zes normalerweise ein Taschengeld. Die Höhe der Vergütung differiert von Bundesland zu Bundesland. Wird die Vergütung auch während der Corona-Pandemie unabhängig vom tatsächlichen Einsatz des Freiwilligen vom Bundesland an den Träger bzw. die Ein-satzstelle erstattet, kann Kug nicht gewährt werden.

Leistungserbringer im Gesund-heitswesen Stand: 08.05.2020

Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeiter-geld?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurz-arbeitergeld für die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammen-gefasst werden:

• Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten) • Vertragszahnärzte • Krankenhäuser (gehören zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen, aller-

dings hier kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, siehe Stichwort: Krankenhäuser/Pri-vatkliniken)

• Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen • Apotheken

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

• Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Or-thopädieschuhmacher)

• sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie)

Krankenhäuser/Privatkliniken Stand: 08.05.2020

Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeiter-geld?

Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser kann nicht gezahlt werden. (Ausgleichzahlungen durch COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz) Reine Privatkliniken haben keinen An-spruch auf Ausgleichszahlungen und können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun-gen Kurzarbeitergeld erhalten.

Arbeitnehmer in Probezeit Stand: 30.04.2020

Ab wann besteht im Beschäftigungsver-hältnis ein Anspruch auf Kug? (z.B. auch in der Probezeit?)

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt.

Arbeitnehmer – Auswahl für Kurz-arbeit anhand Qualifikation Stand: 30.04.2020

Ist es zulässig, Arbeitnehmer anhand von Qualifikationsmerkmalen an der Kurzar-beit zu beteiligen bzw. nicht zu beteiligen?

Lage und Verteilung der Kurzarbeit bestimmt der Arbeitgeber in Abstimmung mit der Be-triebsvertretung.

Mitarbeiter an OGS (offene Ganz-tagsschulen / -Einrichtungen) Stand: 30.04.2020

Ist die Gewährung von Kug möglich?

Die Gewährung von Kug ist grundsätzlich möglich. Aber:

• Die Ferienzeiten (in denen keine Betreuung notwendig ist) werden vorgearbeitet. Das heißt, die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit wird einem Arbeitszeitkonto (AZK) gutge-schrieben.

• Das Arbeitszeitkonto ist zweckgebunden und dient der finanziellen Absicherung in der Ferienzeit.

• Diese zweckgebundenen Konten können in Höhe des Ausgleichs für die Ferien erhal-ten bleiben, dafür kann aber in den Ferien kein Kug abgerechnet werden.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Schulbegleiter/innen Stand: 30.04.2020 Ist die Gewährung von Kug möglich?

Nein, solange eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, was der Regelfall ist. Schulbegleiter*innen (insb. im Behindertenbereich eingesetzt) werden bei Bedarf abge-rufen und bezahlt. Bei Schulausfall besteht aktuell kein Bedarf und somit auch kein An-spruch auf Entgelt, das aufgrund von Kurzarbeit ausfallen könnte. Sollte es sich doch um ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wäre Kurz-arbeitergeld durch den Arbeitgeber anzuzeigen.

Rückkehrer aus Elternzeit / Ar-beitsunfähigkeit Stand: 30.04.2020

Ist bei Rückkehr aus Elternzeit (Bezug El-terngeld) bzw. Langzeiterkrankung (Be-zug Krankengeld) die Gewährung von Kug möglich?

Ja.

Arbeitnehmer/innen in der Lohnfort-zahlung, mit Bezug von Kranken-geld, Arbeitnehmer/innen in Mut-terschutz. Stand: 30.04.2020

Ist die Gewährung von Kug möglich? Nein, kein Anspruch auf Kug für die genannten Zeiträume. Die Arbeitnehmer/innen zäh-len jedoch zu den Mindesterfordernissen im Betrieb. (10%)

Elternzeit Stand: 30.04.2020

Können Beschäftigte in Elternzeit Kug er-halten?

Nein, sie zahlen auch nicht zu der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter.(Mindesterforder-nisse)

Wiedereingliederung nach AU Stand: 30.04.2020

Ist die Gewährung von Kug während einer Wiedereingliederung möglich?

Nein. Die Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der gesetzlichen Krankenkasse und wird durch diese finanziert.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Neueinstellungen – stand vor Kurzarbeit bereits fest Stand: 30.04.2020

Sind Neueinstellungen während Kug im Betrieb möglich, wenn der Arbeitsvertrag vorher unterzeichnet war?

Ja, aber eine vorherige Absprache mit dem örtlichen KIA-Team ist zwingend erforderlich.

Neueinstellungen – während Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Sind Einstellungen während des Kug-Be-zuges möglich?

Bei Neueinstellung während des Bezugs von Kug ist zu prüfen, ob diese Einstellung für den Betrieb unumgänglich notwendig ist (z.B. bei Schlüsselpositionen, ohne die eine Be-triebstätigkeit nicht fortgesetzt werden kann). Bitte Rücksprache mit dem örtlichen KIA-Team.

ANÜ Kug im Verleihbetrieb (weite-rer Verleih) Stand: 30.04.2020

Fallen die AN, die entliehen werden, bei der Berechnung raus?

Die Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit weiter verliehen werden sollen sind mitzu-zählen, da Sie bei dem Betrieb (ANÜ) weiterhin beschäftigt werden. Die Quote (10%) für die Erfüllung der Kug Voraussetzungen ist von der Gesamtzahl der AN zu erfüllen.

Leih-Arbeitnehmer/innen – Be-rechnung Kug Stand: 30.04.2020

Wie wird das Kug für Leih-Arbeitneh-mer/innen berechnet?

Angesichts der besonderen Situation von Leih-Arbeitnehmer/innen (wechselnden Einsät-zen/ Wechseln zwischen Einsatz- u. verleihfreien Zeiten, kann bei der Berechnung des Kug als Soll-Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zugrunde gelegt werden.

Altersrentner Stand: 30.04.2020 Können Altersrentner Kug erhalten?

Es besteht kein Kug-Anspruch. AN, die die Regelaltersrente erreicht haben, sind versi-cherungsfrei beschäftigt. Ggf. wäre der Sachverhalt anders zu bewerten, wenn es sich um eine vorzeitige Rente handelt und der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur Sozial-versicherung – insbesondere zur Arbeitslosenversicherung – entrichtet.

Mitarbeiter in Altersteilzeit Stand: 30.04.2020

Haben Mitarbeiter in Altersteilzeit An-spruch auf Kug (Arbeits- und Freistel-lungsphase)?

In der Arbeitsphase ja. Hier gilt zu beachten, dass derzeit nur die Hälfte der Arbeitszeit ausfallen kann, da ja die andere Hälfte für die Zukunft vorgearbeitet wird und in Zukunft

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

keine Kurzarbeit entstehen kann. In der Freistellungsphase definitiv nicht, da dies durch die in der Vergangenheit vorgeleistete Arbeit erfüllt ist.

Schwerbehinderte Stand: 30.04.2020

Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Gewährung von Kug für Schwerbehin-derte bzw. Gleichgestellten?

nein

Einmannbetriebe / „Soloselb-ständige“ / Inhaber Stand: 30.04.2020

Haben auch Einmannbetriebe die Mög-lichkeit auf Kug? Nein, Anspruch auf Kug haben nur versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Selbständige mit freiwilliger Ar-beitslosenversicherung Stand: 30.04.2020

Haben Selbständige einen Anspruch auf Kug, wenn sie in der Arbeitslosenversi-cherung freiwillig versichert sind?

Nein. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur für den Fall der Arbeitslosigkeit ge-dacht, nicht für Kurzarbeitergeld.

Fremdgeschäftsführer Stand: 30.04.2020

Können Fremdgeschäftsführer Kug erhal-ten?

Grundsätzlich nicht, der Arbeitsausfall von Fremdgeschäftsführern ist in der Regel ver-meidbar, da dieser Personenkreis für die Gewinnung neuer Kunden und Aufträge verant-wortlich ist (Schadensminderungspflicht). Bei einem unabwendbaren Ereignis kann auch dieser Personenkreis in die Kurzarbeit einbezogen werden

Leitende Angestellte / angestellte Geschäftsführer Stand: 30.04.2020

Können leitende Angestellte von Kurzar-beit betroffen sein?

Das Unternehmen hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kurzarbeit abzuwenden (Bsp.: Abbau von positivem Zeitguthaben der Mitarbeiter, Einsatz von Mitarbeitern in an-deren Betriebsteilen). Wirtschaftlich unzumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen, wie z.B. das generelle Vorhalten von Personal in Dienstleistungsbetrieben, sind nicht einzufor-dern.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Geschäftsführende Gesellschaf-ter Stand: 30.04.2020

Haben Geschäftsführer/in im Angestell-tenverhältnis Anspruch auf Kug - wenn Sie zugleich Anteilig (20% Gesellschafter) sind?

Ja, sofern der Status als SV-pflichtiger AN durch die Krankenkasse anerkannt ist.

Akquisiteure Stand: 30.04.2020 Können Akquisiteure Kug erhalten?

Grundsätzlich nicht, der Arbeitsausfall ist in der Regel vermeidbar, da dieser Personen-kreis für die Gewinnung neuer Kunden und Aufträge verantwortlich ist (Schadensminde-rungspflicht). Bei einem unabwendbaren Ereignis kann auch dieser Personenkreis in die Kurzarbeit einbezogen werden

Auszubildende – Einstellung wäh-rend Kug Stand: 30.04.2020

Können Azubi während Kug eingestellt werden? Ja, Azubi können während Kug eingestellt werden.

Auszubildende – Anspruch Kug Stand: 30.04.2020

Haben Auszubildende einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Im Betrieb sollte alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zu-nächst für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz). Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es wird empfohlen, bei der Prüfung der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, in Abstimmung mit der Berufsberatung - die nach dem Berufsbildungsge-setz zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zu be-teiligen. Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungs-pflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Auszubildende – Berücksichti-gung in Listen Stand: 30.04.2020

Müssen Auszubildende in die Abrech-nungsliste aufgenommen werden? Nein.

Mini-Jobber Stand: 30.04.2020

Können geringfügig Beschäftigte Kug er-halten?

Nein. Voraussetzung ist eine SV-pflichtige Beschäftigung. Wichtig: Minijobber zählen zur Erfüllung der Mindesterfordernisse im Betrieb.

Midi-Jobber Stand: 30.04.2020

Können geringfügig Beschäftigte Kug er-halten?

Ja, Midi-Jobber können Kug beziehen, da sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Werksstudenten Stand: 30.04.2020 Ist die Gewährung von Kug möglich? Kug ist nicht möglich. Werksstudenten zählen aber zur Gesamteinheit der Beschäftigten

(10%)

sonstige Studenten Stand: 30.04.2020 Ist die Gewährung von Kug möglich? Hier muss im Einzelfall geprüft werden um welchen Art des Beschäftigungsverhältnis,

dies gilt für die Mindesterfordernisses und die Gewährung von Kug.

Studenten - duales Studium Stand: 30.04.2020

Wie geht man mit Studierenden/Auszubil-denden in einer dualen Ausbildung um

Es handelt sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die ersten 6 Wochen (Lohnfortzahlung nach dem BBiG). Dies gilt auch bei einem dualen Studium.

Volontäre Stand: 30.04.2020 Ist die Gewährung von Kug möglich? Hier muss im Einzelfall geprüft werden um welchen Art des Beschäftigungsverhältnis,

dies gilt für die Mindesterfordernisses und die Gewährung von Kug.

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 • 40474 Düsseldorf Stand: 04.06.2020

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Praktikanten Stand: 30.04.2020 Ist die Gewährung von Kug möglich? Hier muss im Einzelfall prüft werden. (Frage, ob Arbeitsleistung im Vordergrund steht)

Vereine / gemeinnützige Unter-nehmen Stand: 30.04.2020

Können gemeinnützige Vereine auch Kug erhalten?

Ja. Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kitas und Kulturschaf-fende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kug erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlos-sen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die AN ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit der Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (Befr. Regelung bis 31.12.2020)

Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Stand: 30.04.2020

Können Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Kurzarbeitergeld erhalten?

Kommunale Betriebe können für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter denselben - erleichterten - Voraussetzungen wie alle anderen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Insoweit ist die Rechtsform des jeweiligen Betriebs, in dem ein Arbeitsaus-fall auftritt, nicht von Belang. Daher können auch öffentliche Betriebe mit wirtschaftlicher Zielsetzung für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen Kurzarbeitergeld bean-tragen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 95f. SGB III) im Übrigen vorliegen. Dies betrifft mit wirtschaftlicher Zielsetzung arbeitende Betriebe wie Flug- und Schiffshäfen, Messen, Veranstaltungs- und Kongresszentren, Bäder und Kultureinrich-tungen. Es muss also ein erheblicher, vorübergehender und für den Betrieb nicht ver-meidbarer Arbeitsausfall vorliegen, dessen Ursache entweder in wirtschaftlichen Grün-den oder in einem unabwendbaren Ereignis (z.B. in einer behördlichen Schließungsver-fügung) liegen muss. Die Anwendbarkeit auf nichtwirtschaftliche Bereiche der Kirche be-findet sich in Klärung mit der Zentrale.

Bundesfreiwilligendienst Stand: 30.04.2020

Zählen Mitarbeiter im Bundesfreiwilligen-dienst zur Anzahl der Mitarbeiter? Nein, diese Mitarbeiter zählen bei der Gesamtzahl nicht mit.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Physiotherapie Stand: 30.04.2020

Gibt es Sonderregelungen bei den Phy-siotherapeuten? in Klärung

Außertariflich Beschäftigte Stand: 30.04.2020

Können auch außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeiter-geld haben?

Ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich beschäftigten AN schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus, solange der/die AN sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. (Beitragsbemessungsgrenze beachten!)

Umschüler (Weiterbildung) Stand: 30.04.2020

Können Umschüler, die z.B. eine Ausbil-dungsgehalt und aufstockend Alg-W er-halten, auch Kug beziehen?

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug sind während der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Über-gangsgeld nicht erfüllt, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

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Arbeitsunfähigkeit/Quarantäne/Infektionsschutzgesetz

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Arbeitsunfähigkeit Stand: 30.04.2020

Können arbeitsunfähig erkrankte Arbeit-nehmer Kug erhalten?

Ja, auch arbeitsunfähig erkrankte AN haben einen Anspruch auf Kug, wenn die AU wäh-rend des Bezuges von Kug eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-entgelts im Krankheitsfall besteht. Die Kug-Leistungsfortzahlung durch die BA erfolgt für Tage mit Arbeitsausfall. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt für Tage, an denen der Arbeitnehmer ansonsten gearbeitet hätte.

Krankmeldung –mit Beginn der Kurzarbeit Stand:15.05.2020 Welche Fallgestaltung fällt hierunter?

Sachverhalt:Die Kurzarbeit wird anerkannt für den Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni Erkrankung des Mitarbeiters ab dem 01. März oder später. Lösung: Kug-Leistungsfortzahlung durch die BA für Tage mit Arbeitsausfall, Lohnfortzah-lung durch den Arbeitgeber für Tage, an denen der Arbeitnehmer ansonsten gearbeitet hätte. Hinweis: Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle des Arbeitnehmers.

Krankmeldung – vor Beginn der Kurzarbeit Stand:15.05.2020

Welche Fallgestaltung fällt hierunter? Sachverhalt: Die Kurzarbeit wird anerkannt für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. Er-krankung des Mitarbeiters beginnt vor dem 01.03. Lösung: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und/oder die Krankenkasse (Bei Kurz-arbeit ist der AG gesetzlich verpflichtet, das Krankengeld zu errechnen und mit der Ent-geltabrechnung des Beschäftigten auszuzahlen. Die Krankenkasse des AN erstattet dem AG auf Antrag das verauslagte Krankengeld) Hinweis: Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle des Arbeitnehmers.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Arbeitsunfähigkeit – Covid19 Stand: 30.04.2020

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt.

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von 6 Wochen (§ 3 EntgFG). Nach diesem Zeitraum haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld. Eine Prüfung von vorrangigen Ansprüchen nach dem Infektionsschutzge-setz (IfSG) bleibt vorbehalten.

Krankmeldung – nach Kenntnis Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Welche Fallgestaltung fällt hierunter?

Fallbeispiel:

• Kurzarbeit im Unternehmen ab dem 20.03.2020 • Gewährung Kug rückwirkend ab dem 01.03.2020 für Stunden mit tatsächlichem Ar-

beitsausfall • Arbeitsunfähigkeit des AN ab dem 16.03.2020

Der Arbeitnehmer fällt ins Kug und nicht in die Entgeltfortzahlung.

Krankmeldung – vor Kenntnis Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Welche Fallgestaltung fällt hierunter?

Fallbeispiel:

• Kurzarbeit im Unternehmen ab dem 20.03.2020 • Gewährung Kug rückwirkend ab dem 01.03.2020 für Stunden mit tatsächlichem Ar-

beitsausfall • Arbeitsunfähigkeit des AN bereits seit 20.02.2020

AN erhält Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld in Höhe des Kug von der Krankenkasse für die Tage, in denen er für Kug eingeplant war.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Arbeitsunfähigkeit – Arbeitnehmer auf 100% Kug Stand: 30.04.2020

Wie ist mit Arbeitgebern umzugehen, die ihre kranken AN zu 100% auf Kug set-zen?

Lage und Verteilung bestimmt der Arbeitgeber mit der Betriebsvertretung. Die Ausfall-quoten müssen jedoch plausibel sein

Arbeitnehmer Krankengeld/Mut-terschutz/Elternzeit Stand: 30.04.2020

Wie werden AN mit Bezug von Kranken-geld, AN in Mutterschutz und Elternzeit vom Kug betroffen?

Diese AN haben keinen Anspruch auf Kug für die genannten Zeiträume.

„Kug Krank“ (in Abrechnungs-liste) Stand: 30.04.2020

Was genau ist mit Kug-Krank (in der Ab-rechnungsliste) gemeint?

Variante 1: Kug -Krank ist die Bezeichnung der Stunden, an denen Kurzarbeit geplant, der Arbeitnehmer jedoch erkrankt war. Die Lohnfortzahlung wird in Höhe Kug gezahlt. Variante 2: Anteilig bis Krankengeldbezug, wenn im Monat noch nicht im Krankengeldbe-zug (Bsp: 18.03.2020 Beginn Krankengeld = Erfassung in Abrechnungsliste bis einschl. 17.03.2020) Variante 3:kompletter Monat im Krankengeldbezug = keine Erfassung in Liste

Quarantäne – Verdacht auf Infek-tion Stand: 30.04.2020

Mehrere Verdachtsfälle im Betrieb unter Quarantäne - Produktionstätigkeit kann nicht aufrechterhalten werden, Kug mög-lich?

Sofern kurzfristig kein Ersatz für die ausgefallenen Beschäftigten beschafft werden kann, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Kug gewährt werden.

Arbeitsunfähigkeit und Urlaub Stand: 30.04.2020

Wann ist Resturlaub aus dem Vorjahr ab-zubauen, wenn sich der Arbeitnehmer nach Kenntnis Kug zunächst krank mel-det?

Der Resturlaub ist nach der Genesung abzubauen.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Tätigkeitsausfall aufgrund des In-fektionsschutzgesetzes (IfSG) Stand: 30.04.2020

Wie sind die Auswirkungen bei einem Tä-tigkeitsverbot?

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädi-gung.(§ 56 IfSG) In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Link LVR Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsver-bot/taetigkeitsverbot.jsp http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Quarantäne – am ersten Tag der Kurzarbeit Stand: 30.04.2020

Ein Arbeitnehmer geht am ersten Tag der Kurzarbeit in Quarantäne. Kann der Ar-beitgeber für diesen Arbeitnehmer Kug er-halten?

Nein, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Infektions-schutzgesetz (IfSG) Wenn bereits Kug gezahlt worden ist, kann ein Erstattungsanspruch gegen den Landschaftsverband entstehen. (§§30,56 IfSG)

Quarantäne – Arbeitnehmer/in im Ausland Stand: 30.04.2020

Wie verhält es sich mit Personen, die nicht wieder einreisen dürfen, da sie im Urlaub in Quarantäne sind? Können diese Kug erhalten, wenn z.B. die Abteilung schließen muss?

Nein. Bei Quarantäne ist ggf. der Landschaftsverband Westfalen Lippe zuständig. Link des LVR zur Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsver-bot/taetigkeitsverbot.jsp

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Sozialversicherung/Steuer

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Gesetzliche Sozialversicherung – Sozialversicherung der Kurzar-beiter Stand: 30.04.2020

Wer zahlt die SV-Beiträge?

Solange Bezieher von Kug noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind/blei-ben sie in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltaus-fälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversiche-rung der Kurzarbeiter ein. Der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-An-teil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Sie erhalten als Arbeitgeber jedoch die volle Erstattung der gezahlten Beiträge - rückwirkend ab 01. März 2020 bis Ende 2020.

Azubis – Sozialversicherung Stand: 30.04.2020

Wie erfolgt bei Auszubildenden die Berechnung des Kug, wenn die Ausbild-ungsvergütung 325 Euro nicht übersteigt?

Die Auszubildenden gehören zu den Geringverdienern und unterliegen der Sozialversi-cherungspflicht, selbst wenn die Ausbildungsvergütung 325 Euro nicht übersteigt. Bei Geringverdienern, also Beschäftigten, die sich in einer Berufsausbildung befinden und deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht über 325 Euro liegt, muss der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Er muss auch den Arbeit-nehmeranteil übernehmen und darf diesen in keinem Fall von Ihrem Entgelt einbe-halten.Diese Tabelle zur Berechnung ist im Internet aufrufbar unter: https://www.ar-beitsagentur.de/datei/KuG51-Tabelle-2016_ba015003.pdf

Sozialversicherungs-Erstattung – Berechnung Stand: 30.04.2020

Wie erfolgt die Berechnung der Sozialver-sicherungs-Erstattung?

Die Berechnung der Sozialversicherungs-Erstattung ergibt sich wie folgt: (Gesamt-summe Sollentgelt abzüglich Gesamtsumme Ist-Entgelt) * 80 % * (SV-Pauschale für Ar-beitgeber und Arbeitnehmer/in abzüglich Beitragssatz Arbeitslosenversicherung = 20 % x 2 abzüglich 2,4 % = 37,6 %).

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Sozialversicherungsbeiträge – Zu-satzbeiträge KV Stand: 30.04.2020

In welcher Höhe erfolgen Erstattungen (pauschal oder in tatsächlicher Höhe)?

Es gibt seitens der BA eine pauschale Erstattung, unabhängig von dem tatsächlichen Betrag.

Sozialversicherungsbeiträge – zu-sätzlicher Antrag auf Erstattung Stand: 30.04.2020

Muss der AG einen zusätzlichen Antrag auf die Erstattung der SV-Beiträge stellen oder erfolgt dies automatisch?

Es wird ein Antrag gestellt, der die beiden Leistungen berücksichtigt.

Versorgungswerk Stand: 30.04.2020

Ärzte sind von der gesetzlichen Renten-versicherung befreit. Ist er während Kug zudem von den KV Beitragszahlungen an das Versorgungswerk befreit?

Ansprechpartner für diese Frage ist das Versorgungswerk.

Provision – Verkäufe der Vormo-nate Stand: 30.04.2020

Darf der Betrieb für Vertriebler noch Provi-sion (aus Verkäufen der Vormonate) ab-rechnen, wenn für diese im gleichen Mo-nat Kug beantragt wird?

Enthält das zugeflossene Arbeitsentgelt Bruttolohnbestandteile, die einem anderen Lohnabrechnungszeitraum als dem aktuellen Kalendermonat zuzuordnen sind (z.B. Nachzahlungen aus einer unrichtigen Lohnabrechnung), sind diese Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Ist-Entgelts in diesem Kalendermonat nicht zu berücksichtigen.

Provision – Steuerpflicht Stand: 30.04.2020

Wie werden Provisionen bei der Bemes-sung des Kurzarbeitergeldes berücksich-tigt?

Laufende Provisionen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und damit sowohl im Soll- als auch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Einmalige Provisionen hingegen nicht. Als Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte gesamte bei-tragspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit zu berücksichti-gen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Beim Begriff des „erzielten Arbeitsentgelts“ gilt die Maßgabe, dass das in dem Kalendermonat zuge-flossene Arbeitsentgelt, das dem tatsächlichen Lohnniveau des Kug-Beziehers ent-

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

spricht, zugrunde zu legen ist. Enthält das zugeflossene Arbeitsentgelt Bruttolohnbe-standteile, die einem anderen Lohnabrechnungszeitraum als dem aktuellen Kalendermo-nat zuzuordnen sind (z.B. Nachzahlungen aus einer unrichtigen Lohnabrechnung), sind diese Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Ist-Entgelts in diesem Kalendermonat nicht zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn üblicherweise z.B. im Vormonat erarbeitete variable Lohnbe-standteile erst mit der nächsten Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer zufließen. Maßge-bend ist daher das "allein nach den tatsächlichen Umständen entsprechend dem Ver-ständnis der Arbeitsvertragsparteien ohne Versehen oder Rechenfehler abgerechnete und zugeflossene Entgelt" (BSG vom 23.11.1988 – Rar 38/87).

Einmalzahlung als ratierliche Zahlung Stand: 30.04.2020

Wie wirkt sich eine als ratierlich umge-wandelte Einmalzahlung auf den An-spruch auf Kug aus?

Da es sich mit der Umwandlung um eine sozialversicherungspflichtige monatliche Leis-tung handelt, fließt sie sowohl in das Soll- als auch in das Istentgelt ein. Für diese Um-wandlung muss zwingend eine Rechtsgrundlage vorhanden sein (z. B. Tarifvertrag).

Lohnsteuer / Einkommenssteuer Stand: 30.04.2020 Ist Kug steuerpflichtig?

Kug ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wird vom AG auf der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Der Progressionsvorbehalt wird vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung o-der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit nach Kug Stand: 30.04.2020

Wie erfolgt die Bemessung des Arbeitslo-sengeldes, wenn der Arbeitnehmer nach Kug in die Arbeitslosigkeit geht?

Es ergeben sich grundsätzlich keine Nachteile. Für die Bemessung des Alg wird das Ent-gelt bescheinigt, was der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

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Vergütungsbestandteile/Aufstockung

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Vergütungsbestandteile Stand: 30.04.2020

Welche „gängigen“ Vergütungsbestand-teile gibt es und welche gilt es zu berück-sichtigen?

Übersicht zur Prüfung der Bemessung des Soll- und Ist-Entgelts mit „gängigen“ Vergü-tungsbestandteilen:

Lohnbestandteile.docx

Sonderzahlungen Stand: 30.04.2020

Können während der Kurzarbeit weiterhin Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld und Boni aufgrund der Arbeitsleistung aus dem letzten Jahr regulär ausgezahlt werden?

Ja

Sonderzahlungen – Umwandlung Stand: 30.04.2020

In der Metall- und Elektroindustrie wurde ein Tarifvertrag Zukunft in Arbeit 2020 (TV ZiA 2020) abgeschlossen.

Der Tarifvertrag enthält eine Regelung, dass durch freiwillige Betriebsvereinbarung wäh-rend der Laufzeit des TV vereinbart werden kann, dass anstelle der Sonderzahlungen von zusätzlicher Urlaubsvergütung bzw. einer Jahressonderzahlung das laufende monat-liche regelmäßige Arbeitsentgelt (bzw. die Ausbildungsvergütung) im Falle von Kurzar-beit entsprechend ratierlich zu erhöhen ist. Dies kann nach der tariflichen Regelung mit Wirkung ab dem ersten Tag der Kurzarbeit vereinbart werden.

Um die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Sondersituation für Betriebe und Beschäf-tigte zu mildern, sind die genannten gezwölftelten Sonderzahlungen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis 31.12.2020 zu berücksichtigen. Gleiche tarifliche Regelungen anderer Wirtschaftszweige sind analog zu behandeln.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Sonderzahlungen – IG Metall Stand: 30.04.2020

Die IG Metall bewirbt, dass die auf alle Monate verteilte Auszahlung von Weih-nachts-/Urlaubsgeld die Bemessungs-grundlage von Kug positiv beeinflusst. Ist das richtig und kann dies in diesem Fall auch jetzt noch nachträglich von den Be-trieben so geregelt werden?

Alles was nicht den Charakter von Einmalzahlungen hat wird in die Berechnung mit auf-genommen, wobei sich dies eher nachteilig auswirkt, als zum Vorteil. Durch die Erhö-hung von Soll und Istentgelt kommt es aufgrund der Progression zu höheren fiktiven Ab-zügen, was den Kug-Auszahlungsbetrag minimiert Diese Tabelle ist im Internet aufrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/da-tei/KuG51-Tabelle-2016_ba015003.pdf

Sonderzulage Stand: 30.04.2020

Werden Sonderzulagen bei der Bemes-sung berücksichtigt?

Handelt es sich bei der Sonderzulage um eine regelmäßige Zulage (z. B. Schmutzzu-lage), ist sie sozialversicherungspflichtig und im Soll- wie Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine Einmalzahlung, so ist sie weder im Soll- noch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

Anwesenheitsprämie Stand: 30.04.2020

Der Arbeitnehmer erhält im lfd. Monat eine Anwesenheitsprämie, die jedoch erst im Folgemonat ausgezahlt wird. Wie wird diese Prämie berücksichtigt?

Enthält das zugeflossene Arbeitsentgelt Bruttolohnbestandteile, die einem anderen Lohnabrechnungszeitraum als dem aktuellen Kalendermonat zuzuordnen sind (z.B. Nachzahlungen aus einer unrichtigen Lohnabrechnung), sind diese Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Ist-Entgelts in diesem Kalendermonat nicht zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn üblicherweise z.B. im Vormonat erarbeitete variable Lohnbe-standteile erst mit der nächsten Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer zufließen. Maßge-bend ist daher das "allein nach den tatsächlichen Umständen entsprechend dem Ver-ständnis der Arbeitsvertragsparteien ohne Versehen oder Rechenfehler abgerechnete und zugeflossene Entgelt" (BSG vom 23.11.1988 – Rar 38/87).

Aufstockung – freiwillig Stand: 30.04.2020

Wenn der AG das Kug freiwillig aufstockt (auf 80% oder 100%), muss er für die Dif-ferenz dann SV-Beiträge zahlen?

Ansprechpartner ist hier der Beitragseinzug.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Aufstockungsbeträge - tarifvertrag-lich geregelt Stand: 30.04.2020

Werden Aufstockungsbeträge, die tarif-vertraglich geregelt sind, bei der Berech-nung des Kurzarbeitergeldes berück-sichtigt?

Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeiter-geld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie ver-mindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist.

Überstundenvergütung – pauscha-liert Stand: 30.04.2020

Wie ist eine pauschalierte Überstunden-vergütung zu berücksichtigen, die der AN auch dann erhält, wenn er faktisch keine Überstunden leistet (Urlaub, Krankheit)?

Die Überstundenvergütung ist wie bei einer regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Zulage im Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen.Hinweis: Sollte der Arbeitnehmer tat-sächlich Überstunden leisten, sind diese zusätzlich beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

Provisionen – Fixum / durch-schnittliches Gehalt Stand: 30.04.2020

Wird Kug vom Fixum oder vom durch-schnittlichen Gehalt mit Provision berech-net?

Kug wird immer auf den tatsächlichen Monat berechnet. Bei nicht hinreichend bestimm-barem Sollentgelt wie Provision kann der Durchschnitt der letzten drei Monate zu Grunde gelegt werden.

Variable Vergütungsbestandteile / Provision Stand: 30.04.2020

Was ist in den Fällen, in denen neben ei-nem verstetigten Monatsentgelt variable Zulagen/Zuschläge gezahlt werden?

In den Fällen, in denen neben einem verstetigten Monatsentgelt variable Zulagen/Zu-schläge gezahlt werden, ist festzustellen, in welcher Höhe variable Entgeltanteile im An-spruchszeitraum bei Vollarbeit gezahlt worden wären. Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge, die im laufenden Kalendermonat angefallen wären, nicht ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn ausnahmsweise auf die variablen Lohnbestandteile des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes zu-rückgegriffen und das Soll-Entgelt entsprechend erhöht wird. Dieser Wert ist dann für die gesamte Dauer des Kug-Bezuges zu berücksichtigen

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Grundlohn + Stundenlohn Stand: 30.04.2020

AG zahlt sowohl festen Grundlohn als auch fixen Stundenlohn. Wie ist damit um-zugehen?

Zur Berechnung des Sollentgelts werden beide Entgeltbestandteile herangezogen

Fahrtkosten Stand: 30.04.2020

Wie wirken sich Fahrtkosten (z.B. bei Ver-triebsmitarbeitern) auf die Berechnung Kug aus?

Fahrtkosten wirken sich nicht aus, sind in der Regel sozialversicherungsfrei.

Dienstwagen Stand: 30.04.2020

Wie ist mit dem geldwerten Vorteil eines Dienstkraftwagens umzugehen? Der geldwerte Vorteil ist sowohl im Soll- als auch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

Lohnerhöhung – vorher vereinbart Stand: 30.04.2020

Sind generelle Lohnerhöhungen, die vor-her schon vereinbart wurden, während Kug möglich?

Ja. Wenn es früher schriftlich vereinbart war und nicht wegen der Kurzarbeit erfolgt. Rückwirkende Gehaltsabrechnungen für bereits abgerechnete Zeiträume sind nicht zu berücksichtigen.

Urlaubsgeld Stand: 30.04.2020 Wie wird Urlaubsgeld berücksichtigt? zusätzliches Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltungen sind Einmalzahlungen und werden

nicht berücksichtigt.

Weihnachtsgeld Stand: 30.04.2020 Wie wird Weihnachtsgeld berücksichtigt?

Weihnachtsgeld ist grundsätzliche eine Einmalzahlung und wird nicht berücksichtigt. Bei ratierlicher Zahlung von Weihnachtsgeld ist dieses im Sollentgelt und im Ist-Entgelt zu berücksichtigen

Vermögenswirksame Leistungen Stand: 30.04.2020

Wie werden Vermögenswirksame Leistun-gen (VL) berücksichtigt?

Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und somit im Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

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weitere Förderungen/Leistungen (Auswirkung von…)

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Soforthilfen Stand: 30.04.2020

Wo kann man sich über Soforthilfen des Bundes und der einzelnen Bundesländer informieren, die finanzielle Auswirkungen während der Corona-Pandemie abfedern sollen?

200331_Übersicht_Soforthilfeprogramm

Insolvenzgeld Stand: 30.04.2020

Kann Kug nach Antragsstellung eines In-solvenzgeldantrages weitergewährt wer-den?

Kurzarbeitergeld kann auch nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Erstattung der Sozialversicherung ist in solchen Fällen nicht möglich. Eine Neubewertung kann in die-sen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III erforderlich sein.

Eingliederungszuschuss (EGZ) Stand: 30.04.2020

Ist Kug auch für Personen möglich, die aktuell per EGZ gefördert werden?

Kurzarbeitergeld stellt kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV dar. Erhält der AN neben Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt, ist die Gewährung eines EGZ nicht ausgeschlos-sen. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt. Bedeutet: Kurzar-beit + Arbeitsentgelt = Eingliederungszuschuss auf Basis des tatsächlich gezahlten Ar-beitsentgeltes. Der Arbeitgeber muss den Bereich, der EGZ zahlt, informieren.

Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) Stand: 30.04.2020

Gewährung im Rahmen der Beschäftig-tenförderung (Qualifizierungschancenge-setz - QCG)

Laut Fachlicher Weisung schließt der Anspruch auf Kug die Gewährung von AEZ aus, da der Arbeitsausfall vorrangig nicht weiterbildungsbedingt ist, sondern auf wirtschaftli-chen oder strukturellen Gründen beruht. Dies würde in den Fällen greifen, wo eine 100%ige Freistellung zur Teilnahme an der Weiterbildung gegeben ist, so dass für diese Arbeitnehmer kein Kug gezahlt wird.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

In der aktuellen Situation gibt es aber verschiedene Fallgestaltungen, die es zu beachten gilt:

• Arbeitnehmer nimmt an einer Weiterbildung teil, die auch in alternativer Form durch-geführt wird und für die er zu 100% freigestellt ist AEZ in voller Höhekeine Möglich-keit für Kug.

• Arbeitnehmer nimmt an einer Weiterbildung teil, die nicht in alternativer Form durch-geführt werden kann, so dass keine Freistellung erfolgt und er weiter im Unternehmen / Betrieb beschäftigt wird AEZ ist aufgrund fehlender Teilnahme einzustellen, für den Unterbrechungszeitraum besteht die Möglichkeit, Kug zu gewähren

• Arbeitnehmer nimmt an einer Weiterbildung teil, für die nur eine anteilige Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt AEZ wird für den weiterbildungsbedingten Ausfall weitergezahlt, für die Arbeitsstunden, die im Unternehmen / Betrieb zu leisten wären, könnte Kug gewährt werden Anmerkung: dies würde auch dem oben genannten Grundsatz nicht widersprechen, da der Anspruch auf Kug sich auf Zeiten bezieht, die außerhalb der Weiterbildung lie-gen.

Hinweis: Im Rahmen der Nachweisführung haben Arbeitgeber speziell die Tage einzutra-gen, in den die Arbeitnehmer an einer Maßnahme teilnehmen, um so die nicht berück-sichtigten Stunden deutlich zu machen. Die Entscheidung, ab wann AEZ einzustellen / zu unterbrechen ist, hat ausschließlich durch die Vermittlung (=den AG-S) zu erfolgen wenn Kenntnis darüber vorliegt, dass die Maßnahme entweder nicht weitergeführt, abge-brochen oder unterbrochen wird.

Einstiegsqualifizierung (EQ) Stand: 30.04.2020

Haben auch EQ-ler (in einer Sozialversi-cherungspflichtigen EQ) Anspruch auf Kug?

EQ-ler sind mit Auszubildenden gleichzusetzen.

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Weiterbildung (während Kug) Stand: 30.04.2020

Kann während der Kurzarbeit eine Weiter-bildung gefördert werden?

Arbeitnehmer können durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden. Hier ist an den/die Hauptbetreuer/in zu verweisen.

Weiterbildung vor Kug begonnen Stand: 30.04.2020

Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit be-gonnene Weiterbildung fortzusetzen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn es sich hierbei um berufsbegleitende Weiterbildun-gen (z.B. abends oder am Wochenende) handelt. Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen, die ganz oder teilweise in der Arbeitszeit statt-findet und ist dafür eine Freistellung erfolgt, so ist zu beachten, dass Kug für wirtschaft-lich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen je-doch weiterbildungsbedingt, so dass hier weiterhin Lohnanspruch besteht.

Maßnahmen beim Arbeitgeber (Mag) Stand: 30.04.2020

AG möchte wissen ob während Kug auch MAG möglich wäre (Probearbeit) Nur nach Genehmigung durch die Vermittlung.

Teilhabechancengesetz/ § 16e SSGB II und nach § 16i SGB II - Förderhöhe 100% Stand: 30.04.2020

Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeiter-geld für diese Personen?

Es besteht kein Anspruch auf Kug, da Personen in einer nach § 16e SSGB II und nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigung mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-versicherung (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III) keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäf-tigung vorliegt. Sie zählen aber zu der Beschäftigtenanzahl im Betrieb.(Mindesterforder-nisse)

Teilhabechancengesetz/ § 16e SSGB II und nach § 16i SGB II - Förderhöhe kleiner als 100% Stand: 30.04.2020

Wie ist mit Förderhöhen < 100%, z.B. bei Anrechnung von Vorförderungen bzw. auch bei § 16e - Förderfällen zu verfah-ren?

Lösungsvorschlag I:

Für geförderte Beschäftigte in Unternehmen mit Kurzarbeit / Betriebsschließung, für die der Arbeitgeber einen Eigenanteil an den Lohnkosten aufbringt, kann bei Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorübergehend ruhend gestellt werden. Die leistungsrechtliche Pflicht des Jobcenters den Kunden aufzufordern, An-

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

sprüche gegen den Arbeitgeber durchzusetzen, entfällt für diese Zeit. Das Arbeitsverhält-nis bleibt erhalten, es entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für Arbeit-geber, die geförderte Beschäftigung kann nach der Krise ohne großen Verwaltungsauf-wand fortgesetzt werden.

Lösungsvorschlag II:

Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises für Kug aufgrund der besonde-ren Situation auf die geförderten Beschäftigungsverhältnisse nach 16i und 16e SGB II (hiermit würde eine sozial gleichberechtigte Behandlung aller Beschäftigten eines be-troffenen Betriebes erfolgen).

Rentenanspruch Stand: 30.04.2020

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Renten-anspruch aus?

Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die späteren Rentenleistungen beant-wortet die Deutsche Rentenversicherung. (Servicetelefon unter 0800 1000 480 70)

Wechsel Saison-Kug in Kug Stand: 30.04.2020

Ist bei einem Wechsel zwischen Kug und S-Kug eine neue Anzeige erforderlich?

Für den Kug-Bezug ist keine neue Anzeige erforderlich, sofern dieser Kug-Bezug den ur-sprünglich bewilligten Kug-Zeitraum einbezieht. Dies ist dann der Fall, wenn außerhalb der Schlechtwetterzeit bereits kurzgearbeitet wurde. Dies liegt beispielsweise vor, wenn Kug für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.07.2020 bewilligt wurde. Eine Anzeige ist dagegen erforderlich, wenn nur Saison-Kug gezahlt wurde. Dies liegt beispielsweise vor, wenn lediglich für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.03.2020 Sai-son-Kug gezahlt wurde und ab 01.04.2020 Kug benötigt wird. In diesen Fällen wurden die Voraussetzungen für Kug nach §§ 95 ff. SGB III noch nicht geprüft. Hier muss eine Anzeige zum Kug ab dem 01.04.2020 erfolgen.

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(Fach-)Verfahren

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Stichwort: Frage/Detailbeschreibung: Antwort:

Kug-Stammnummer Stand: 30.04.2020

Wann wird eine Kug-Vorgangsnummer generiert? Wo kann man diese Kug-Num-mer finden?

Dem Betrieb wird die Kug-Stammnummer mit dem Anerkennungsbescheid bekanntge-geben.

Kug-Stammnummer Stand: 30.04.2020

Gibt es eine allgemeine Nummer, die man für die Lohnabrechnung vorläufig einge-ben kann?

Nein.

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Erklärvideos

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Erklärvideo zum Ausfüllen der Anzeige aus Antragstellerperspektive: https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Kurzarbeitergeld/Ausf%C3%BCllhilfe-zum-Antrag-f%C3%BCr-Kurzarbeiter-geld.jsp?etcc%20cmp=VIP+Newsletter&etcc%20med=Newsletter&et%20cid=17&et%20lid=33&et%20sub=KW%20202013%20AAA%20important%20Aus-fullhilfe%20zum%20Antrag%20fur%20Kurzarbeiterg%20nbsp

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld: Das Video erklärt Ihnen als Arbeitgeber im ersten Teil, in welchen Fällen Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten können. Im zweiten Teil erfahren Sie, wie Sie

Kurzarbeitergeld anzeigen sowie beantragen können und wie die Leistung berechnet wird.https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeiter-

geld-video

Lernprogramme– BA Lernwelt (intern): Nutzungsmöglichkeit der – BA Lernwelt (extern): Bitte kopieren Sie sich den jeweiligen Link in den Mozilla Firefox-Browser. Das Lernprogramm startet dann.

(Über direktes anklicken funktionieren die Verlinkungen nicht, ebenfalls nicht über "Steuerung + kopieren/Steuerung + einfügen")

Kurzarbeitergeld – Wer, wann und wie viel? In diesem Lernprogramm lernen Sie die wesentlichen Grundlagen zum Kurzarbeitergeld kennen. Wer hat einen An-

spruch auf Kurzarbeitergeld? Wann und in welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld überhaupt gezahlt? Hier erfahren Sie alle wesentlichen Voraussetzungen zum Kurz-

arbeitergeld. Link: https://ba-lernwelt.learningslides.de/aa/10498/1mSrZFin9iRo8YlDF2nsimT2mKQvnREu

Kurzarbeitergeld – Alles Wesentliche im Zuge COVID-19 Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Kurzarbeitergeld und den wesentlichen Änderungen im Kontext

COVID-19. Link: https://ba-lernwelt.learningslides.de/aa/10555/pRAx6AgtQKMxywQsRDB6BQ8pmYXCVCl6

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Kurzarbeitergeld – Anzeigeverfahren Hier erfahren Sie alles Wesentliche rund um das Anzeigeverfahren Kurzarbeitergeld. Anzeigeverfahren? Welche Regelungen

sind hier zu beachten? Welche Fragen können im Rahmen des Anzeigeverfahrens auf mich zukommen? Sind Besonderheiten zu berücksichtigen? Antworten auf

diese und weitere Fragen erhalten Sie in diesem Lernprogramm: https://ba-lernwelt.learningslides.de/aa/10523/zI6SSxBckmByP0sjJw8147ks5gXhDoyf

Lernvideos: Lernvideo Kug (Teil 1): https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs

Lernvideo Kug (Teil 2): https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI

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Übersicht der KIA-Teams in Nordrhein-Westfalen

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Zuständig für Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Agenturbezirken: Operativer Service: KIA-Team: E-Mail-Adresse:

311 Aachen-Düren 325 Brühl 365 Mönchengladbach

Aachen-Düren 031 [email protected]

317 Bielefeld 353 Herford

Bielefeld

031 [email protected]

333 Detmold 373 Paderborn 383 Meschede-Soest

032 [email protected]

321 Bochum 375 Recklinghausen

Bochum

031 [email protected]

327 Coesfeld 367 Ahlen-Münster 377 Rheine

032 [email protected]

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Zuständig für Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Agenturbezirken: Operativer Service: KIA-Team: E-Mail-Adresse:

333 Dortmund 351 Hamm

Dortmund

031 [email protected]

347 Hagen 355 Iserlohn 381 Siegen

032 [email protected]

337 Düsseldorf 361 Krefeld

Düsseldorf

031 [email protected]

364 Mettmann 391 Solingen-Wuppertal 032 [email protected]

341 Duisburg 343 Essen 345 Gelsenkirchen 371 Oberhausen 387 Wesel

Essen 031 [email protected]

315 Bergisch Gladbach 323 Bonn 357 Köln

Köln 031 [email protected]

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Telefonnummern

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Erreichbarkeit der Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen: Bundesweite Arbeitgeber-Hotline: 0800/4 5555 20 Bundesweite Arbeitnehmer-Hotline: 0800/4 5555 00

Daneben haben die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen anlässlich der Corona – Pandemie zusätzlich lokale Sammelrufnummern für dringende Anliegen der Arbeitnehmer - Kunden eingerichtet:

Agentur für Arbeit: Sammelrufnummer:

Agentur für Arbeit Aachen-Düren 0241/897 9000 (Stadt Aachen) 02404/900 200 (Städtregion Aachen oder Aachen Stadt) 02421/124 900 (Stadt Düren) 02452/9191 90 (Kreis Heinsberg)

Agentur für Arbeit Ahlen-Münster 0251/698 800

Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach 02202/9333 900

Agentur für Arbeit Bielefeld 0521/587 5000

Agentur für Arbeit Bochum 0234/305 5555

Agentur für Arbeit Bonn 0228/924 8900

Agentur für Arbeit Brühl 02232/946 1500

Agentur für Arbeit Coesfeld 02541/919 700

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Agentur für Arbeit: Sammelrufnummer:

Agentur für Arbeit Detmold 05231/610 500

Agentur für Arbeit Dortmund 0231/842 2288

Agentur für Arbeit Duisburg 0203/302 1111

Agentur für Arbeit Düsseldorf 0211/692 1100

Agentur für Arbeit Essen 0201/181 1111

Agentur für Arbeit Gelsenkirchen 0209/164 222

Agentur für Arbeit Hagen 02331/202 200

Agentur für Arbeit Hamm 02381/910 2222

Agentur für Arbeit Herford 05221/985 980

Agentur für Arbeit Iserlohn 02371/905 900

Agentur für Arbeit Köln 0221/9429 5550

Agentur für Arbeit Krefeld 02151/92 1010

Agentur für Arbeit Meschede-Soest 02921/106 200

Agentur für Arbeit Mettmann 02104/9293 10

Agentur für Arbeit Mönchengladbach 02161/404 9900

Agentur für Arbeit Oberhausen 0208/8506 200

Agentur für Arbeit Paderborn 05251/120 200

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Agentur für Arbeit: Sammelrufnummer:

Agentur für Arbeit Recklinghausen 02361/40 1000

Agentur für Arbeit Rheine 05971/930 800

Agentur für Arbeit Siegen 0271/2301 100

Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal 020/2828 111

Agentur für Arbeit Wesel 0281/9620 141

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Links, Informationsmaterial

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Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen und deren Beschäftigte in Zeiten der Corona-Pandemie:

Merkblatt 8a, Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf Merkblatt 8b, Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf

Quelle: Beschreibung: Link/Anlage:

Bundesagentur für Arbeit Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen zum Kur-zarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bundesagentur für Arbeit Weitere aktuelle Informationen der Re-gionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos

Bundesagentur für Arbeit Linkliste der Regionaldirektion Nordrhein Nordrhein-Westfalen https://ddst-red.webapp.dst.baintern.de/rd-nrw/corona-arbeitsmarktpartner

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Quelle: Beschreibung: Link/Anlage:

Bundesagentur für Arbeit

Die Kug-App der BA ist live gegangen und unter dem Namen in die App-Stores von Apple „Kurzarbeit: Dokumente senden“ und Google "Kurzarbeit: Dokumente ein-fach versenden" aufgenommen worden. Die App erleichtert die Versendung von Unterlagen zu Kug-Anträgen an die Bun-desagentur für Arbeit.

Bundesagentur für Arbeit Weisung 202003015 vom 30.03.2020 – Weisung Verbesserungen für das Kug bis 31.12.2020

https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146387.pdf

Bundesagentur für Arbeit Übersicht - Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie. 200331_Übersicht_S

oforthilfeprogramm

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Quelle: Beschreibung: Link/Anlage:

Bundesagentur für Arbeit Merkblätter und Formulare für Unterneh-men (Finanzielle Hilfen | Kurzarbeitergeld)

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen (unter: Finanzielle Hilfen | Kurzarbeitergeld)

Mehrsprachige Hinweise Mehrsprachige Hinweise der Bundes-migrationsbeauftragten.

https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/service/fragen-und-antworten/1731242-1731242?index=1731568

U:DO https://kurzarbeit-einfach.de/

Auf https://kurzarbeit-einfach.de/ werden die wesentlichen Fragen zur Kurzarbeit in ver-ständlicher Sprache beantwortet.Der neu entwickelte Chatbot U:DO leitet den Arbeitge-ber mittels einfacher Fragestellungen durch das Formular zur Anzeige über Arbeitsaus-fall und erklärt anschließend, wie der Arbeitgeber die Anzeige online über die eServices übermitteln kann.

Finanzhilfen der Länder Welche Finanzhilfen der Länder gibt es oder sind geplant? https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sie finden weitere Informationen und Fra-gen auf den Seiten des Bundesarbeits-ministeriums.

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-co-rona.html

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Quelle: Beschreibung: Link/Anlage:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesetz über den Einsatz der Einrich-tungen und sozialen Dienste zur Bekämp-fung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellung-sauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzge-setz - SodEG) – FAQ

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-zum-so-deg.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie

Ebenso hat das Bundeswirtschaftsminis-terium Sonderseiten erstellt. https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt gesondert Informationen zur Verfügung.

https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_corona

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Quelle: Beschreibung: Link/Anlage:

Deutscher Gewerkschaftsbund Beschäftigte können sich zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Gew-erkschaftsbundes informieren.

https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada

Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Westfalen – Lippe (LWL)

Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsver-bot/taetigkeitsverbot.jsp

Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen

Hinweise zur Anzeige und zur Beantragung von Kurzarbeitergeld (Kug)

Hinweise zur „Anzeige über Arbeitsausfall“ (Vordruck BA 101)

Ausländische Betriebe: Uns erreichen Anzeigen über Arbeitsausfall ausländischer Unternehmen. Leider ist die

Gewährung von Kug nur bei der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (durch das kurzarbeitende Unter-

nehmen) und der persönlichen Voraussetzungen des betroffenen Arbeitnehmers möglich und damit nur an Be-

triebe zulässig, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in den Grenzen der Bundesrepublik

Deutschland haben. Arbeitnehmer haben gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-

Ansprüchen. Deshalb haben z.B. auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland kei-

nen Betriebssitz unterhalten, keinen Anspruch auf Kug, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversi-

cherungspflichtig beschäftigt sind. Bitte sehen Sie daher von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld für

Betriebe mit ausländischen Betriebssitz ab, für diese kann kein Kug gewährt werden. EU-Regelungen zur Be-

rücksichtigung von Versicherungszeiten finden hier leider keine Anwendung.

Eintragungen sind oft nicht vollständig: Es ist darauf zu achten, dass alle Felder der Anzeige beantwortet bzw.

ausgefüllt sind und Firmenstempel und Unterschrift nicht fehlen.

Fehlerhafte Eintragungen: Häufig fehlen die Minijobber bei der Beschäftigtenzahl.

Beizufügende Unterlagen: Vollmacht des Steuerberaters, die Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer

bzw. die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit und ein Auszug aus dem Tarifvertrag (bei Ta-

rifbindung) sind, sofern zutreffend, zwingend beizufügen.

Die Anzeige ist unbedingt bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz des die Kurzarbeit anzeigenden Unterneh-

mens einzureichen. Beim Ausfüllen der Anzeige ist zu beachten, dass Steuerbüros i.d.R. keine Lohnabrech-

nungsstellen, sondern Erfüllungsgehilfen i.S.d. BGB sind. Lohnabrechnungsstelle bleibt i.d.R. der Kurzarbeit

anzeigende Betrieb.

Hinweise zu Anträgen auf Erstattung „Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozial-

versicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug“ (Kug 107 und Kug 108) „Abrechnungsliste“

Es ist immer die aktuelle Version zu verwenden, damit zum Beispiel für März 2020 die sv-Beiträge und nach

der geplanten Erhöhung des Kug die neuen Leistungssätze erstattet werden können. Hinweis: Der Vordruck ist

in verschiedenen Lohnabrechnungsprogrammen hinterlegt und muss durch die Anbieter z.T. erst aktualisiert

werden.

Häufig werden nur der Antrag (Kug 107) oder nur die Abrechnungsliste (Kug 108) eingereicht – beide Unterla-

gen sind erforderlich.

Beim Antrag und der Abrechnungsliste ist darauf zu achten, dass alle Felder beantwortet bzw. ausgefüllt sind

und Firmenstempel und Unterschrift nicht fehlen.

Oft fehlt die erforderliche Vollmacht des Steuerberaters und wurde auch nicht zuvor mit der Anzeige einge-

reicht.

Um ein zügiges Abrechnungsverfahren zu ermöglichen bitten wir weiterhin, die Abrechnungslisten erst nach

Ablauf des Abrechnungsmonats einzureichen. Damit entfällt der Mehraufwand für nachfolgende Korrekturlis-

ten.

Wir danken herzlich für Ihre Unterstützung!

QUB – Corona-Taskforce operativ –1-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen auf

Bundesebene

Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-

triebe & Solo-Selbständige:

Einmalzahlungen zur Liquidi-

tätssicherung

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Be-schäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

Abwicklung der Hilfen erfolgt wie bei der Fluthilfe über die Bundesländer; eine Kumulierung mit Länderhilfen und De-Minimis-Beihilfen (Bagatellbeihilfen) ist mög-lich

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

Für kleine Unternehmen &

Solo-Selbständige:

Härtefallfonds

Bundesregierung bereitet derzeit weitere Maßnah-men zur Unterstützung insbesondere von Solo-Selbstständigen & Kleinstbetrieben vor, denen das Kurzarbeitergeld nicht hilft & Liquiditätshilfen nicht in allen Fällen die richtige Unterstützung liefern können

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

Liquiditätshilfen für alle Un-

ternehmen (zusammenge-

fasste KfW-Förderungen):

KfW-Sonderprogramm 2020

KfW Sonderprogramm 2020 steht sofort zu Verfü-gung; Anträge können gestellt werden

steht Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selb-

ständige, der freien Berufe & Großunternehmen zur

Verfügung

Mittel sind unbegrenzt; Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% bei Betriebsmitteln & Investitionen von

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilun-

gen/2020/20200323-zusaetzliches-kfw-sonderpro-

gramm-2020-fuer-die-wirtschaft-startet-heute.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

QUB – Corona-Taskforce operativ –2-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

kleinen & mittleren Unternehmen; vereinfachte Risi-koprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro sowie Zinssenkungen

Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit-Univer-sell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direkt-beteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt

Bürgschaften von Bürgschaftsbanken

zusätzliche Sonderprogramme werden aufgelegt & sind momentan der EU-Kommission zur Genehmi-gung vorgelegt worden

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuel-

les/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

KfW-Sonderprogramm für

junge & etablierte Unterneh-

men:

KfW-ERP-Gründerkredit-Uni-

versell

Investition- & Betriebsmittelkredite für junge Mittel-ständische Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

KfW bietet für kleine & mittlere Unternehmen (bis 50 Mio. Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) so-wie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an; Haftungsfreistellungen werden durch eine vollum-fängliche Bundesgarantie abgesichert

ERP-Gründerkredit steht nun auch Unternehmen je-der Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungs-schwierigkeiten haben

Zinssätze wurden gesenkt & liegen für kleine & mitt-lere Unternehmen bei 1 % bis 1,46 %; für große Un-ternehmen bei 2 % bis 2,12 %

es können Investitionen & Betriebsmittel finanziert werden

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuel-

les/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

QUB – Corona-Taskforce operativ –3-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

KfW-Sonderprogramm für

Mittelständische & große Un-

ternehmen:

KfW-Unternehmerkredit

Investitions- & Betriebsmittelkredite für Bestandsun-ternehmen

KfW-Unternehmerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzie-rungsschwierigkeiten haben

Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milli-arde Euro vergeben werden

Kredite sind begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Un-ternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen & mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019

KfW bietet für kleine & mittlere Unternehmen (bis 50 Mio. Jahresumsatz, <250 Mitarbeiter) eine 90%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an

Haftungsfreistellungen werden durch eine vollum-fängliche Bundesgarantie abgesichert

Zinssätze wurden gesenkt & liegen für kleine & mitt-lere Unternehmen bei 1 % bis 1,46 %; für große Un-ternehmen bei 2 % bis 2,12 %

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuel-

les/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

KfW-Sonderprogramm für

mittelständische & große Un-

ternehmen:

im Rahmen dieses Förderprogramms bietet die KfW

künftig Risikoübernahmen bis zu 80% des Vorhabens,

jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschul-

dung an

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

QUB – Corona-Taskforce operativ –4-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Hier: Direktbeteiligungen für

Konsortialfinanzierungen

KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für In-vestitionen & Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuel-

les/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Für alle Unternehmen:

Steuerliche Liquiditätshilfe

Einleitung der Abstimmung mit Ländern ist in die Wege geleitet

Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen

Senkung von steuerlichen Vorauszahlungen

auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändun-gen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-

T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unterneh-

men.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Für alle Unternehmen:

Anpassung des Insolvenz-

rechts

BMJV wird eine Regelung schaffen, wonach Unter-nehmen in Liquiditätsschwierigkeiten nicht innerhalb kurzer Frist Insolvenz anmelden müssen.

Frist wird deutlich ausgeweitet

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-

rus.html#id1694894

Für soziale Dienstleister &

Einrichtungen:

Finanzielle Unterstützung

zum Bestandsschutz

Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister & Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern & anderen Gesetzen erbringen

Voraussetzung ist, dass diese zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen; hierzu sollen sie in geeignetem & zumutbarem Umfang Arbeits-kräfte, Räumlichkeiten sowie Sachmittel zur Verfü-gung stellen

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilun-

gen/2020/sozialschutzpaket.html

QUB – Corona-Taskforce operativ –5-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. Sep-tember 2020 (kann durch Rechtsverordnung der Bun-desregierung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden)

Für Eltern:

Vereinfachter Zugang zum

Kinderzuschlag (KiZ)

befristet wird nur das letzte Monatseinkommen statt das Einkommen der letzten sechs Monate geprüft

Bewilligungen die in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-tember 2020 enden, werden in Fällen in denen der höchstmögliche KiZ gezahlt wird, einmalig um sechs Monate verlängert

einmalige Überprüfungsmöglichkeit im April oder Mai 2020 für Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, um ggf. KiZ nach oben anpassen zu können (Vermeidung von Leistun-gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende)

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-

Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-sozialschutzpa-

ket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Für Eltern:

Lohnersatz wegen Kita- &

Schulschließung

neue Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für erwerbstätige Eltern, die von Kita- & Schulschließung betroffen sind

befristet bis zum Ende der Schließung, längstens für sechs Wochen

behalten Lohn i. H. d. KuG (i.d.R. 67 % Bruttoeinkom-men, monatl. Höchstbetrag i.H.v. 2.016 Euro) sofern Kinder unter 12 Jahre zu betreuen sind & Gleitzeit/ Überstundenguthaben, Urlaub ausgeschöpft sind

zudem keine Ansprüche auf KuG (sind vorrangig)

Arbeitgeber erhält von zuständigen Behörden Lohn erstattet

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilun-

gen/2020/sozialschutzpaket.html

QUB – Corona-Taskforce operativ –6-47

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Baden-Württemb. Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung (Bundesländer wickeln die Bundesmaßnahme „Soforthilfe für Kleinstbetriebe & Solo-Selbständige“ ab )

vom Bund bereitgestellte Mittel; Antragstellung in Ba-den-Württemberg ab 25. März 2020 abends möglich

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

9.000 Euro Zuschuss für drei Monate für Solo-Selbst-ständige, Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten

15.000 Euro Zuschuss für drei Monate für Unterneh-men mit bis zu 10 Beschäftigten

30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894

Förderprogramm „Azubi im

Verbund – Ausbildung teilen“

gilt für Ausbildungsbetriebe, die allein eine vollstän-dige Ausbildung nicht durchführen können & deshalb einen Ausbildungsverbund bilden

Zuschuss i.H.v. einmalig 1.000 Euro pro Ausbildungs-platz („Prämie“) bei Kurzarbeit im Stammbetrieb, wenn die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb & der Kurzarbeit mindestens vier Wochen beträgt

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerder-programme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/azubi-im-verbund-ausbildung-teilen/

Liquiditätshilfen für alle Un-

ternehmen (zusammenge-

fasste Förderungen):

Liquiditätskredit

für Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern zu güns-tigen Zinsen

Laufzeitangebot zwischen vier & zehn Jahren

Regeldarlehensbetrag von bis zu 5 Mio. €; im Einzel-fall sind auch höhere Beträge denkbar

http://www.l-bank.de/liquiditaet

QUB – Corona-Taskforce operativ –7-47

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Möglichkeit einer vorzeitigen kostenfreien Rückzah-lung, sofern die Krisenbewältigung früher gelingt Gründungsfinanzierung

gilt für junge Unternehmen die maximal 5 Jahre am Markt tätig sein bzw. Wachstumsfinanzierung

gilt für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt tätig sind Voraussetzungen für beide Förderungen:

für Finanzierung von Investitionskosten, Warenlager oder Betriebsmittel

Kredithöhe: 5.000 bis 5 Mio. Euro

Laufzeit: 5, 8, 10, 15 oder 20 Jahre

tilgungsfrei 0 bis 3 Jahre

Sollzinsverbilligung & -bindung: wie Kreditlaufzeit, max. 10 Jahre

ohne vorzeitige kostenfreie Sondertilgungsmöglich-keit

Weiterbildungsfinanzierung 4.0

statt Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen

zinsgünstige Darlehen mit einer 3 bis 5-jährigen Lauf-zeit

i.d.R. 20.000 € pro zu qualifizierendem Beschäftigten

Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

gilt für Unternehmen in der landwirtschaftlichen Pri-märproduktion (Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau,

www.l-bank.de/gf www.l-bank.de/wf www.l-bank.de/wbf https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerde-rung/landwirtschaft---liquiditatssicherung.html

QUB – Corona-Taskforce operativ –8-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Weinbau) zur Überbrückung außergewöhnlicher Be-lastungen

bei Ergebnisrückgängen von mindestens 30 % im be-troffenen Betriebszweig

Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. Euro

Kreditlaufzeit: 6 oder 10 Jahre (tilgungsfrei 0 oder 1 Jahr)

Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit

Tilgungsaussetzung

für bestehende Förderkredite, deren Tilgungsbelas-tungen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend nicht mehr leistbar sind.

bis zu 12-monatige Tilgungsaussetzung unter Anpas-sung der restlichen Tilgungsraten, Beibehaltung der vertraglichen Zinsvereinbarung sowie der Gesamt-laufzeit

formlose Anträge an die L-Bank Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württem-berg & L-Bank

bei fehlender Sicherheit für Kredite Übernahme der Bürgschaft von bis zu 80 % des Risikos.

Bürgschaftsbank Baden-Württemberg vergibt Bürg-schaften bis 2,5 Mio. Euro

L-Bank ist zuständig für Bürgschaften über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro; neben standardisierten Kombi-Programm werden zusätzlich Individualbürgschaften angeboten

Landesbürgschaft – Bürgschaften über 5 Mio. Euro – wird durch die L-Bank abgewickelt

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/infor-mationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/ https://www.buergschaftsbank.de/ https://www.l-bank.de/produkte/unternehmensfinanzie-rung/burgschaftsprogramm.html

QUB – Corona-Taskforce operativ –9-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Bayern

Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für gewerbliche Unterneh-

mer & Angehörige Freier Be-

rufe:

Soforthilfe Corona

Anträge können von gewerblichen Unternehmen & selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Be-triebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben & die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirt-schaftliche Schieflage & in Liquiditätsengpässe gera-ten sind

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausrei-chende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen

Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstäti-gen und beträgt bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro, bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro, bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro bzw. bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Be-trag des durch die Corona-Krise verursachten Liquidi-tätsengpasses

Soforthilfe des Freistaats Bayern wird auf einen mög-licherweise parallel dazu bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

QUB – Corona-Taskforce operativ –10-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufsto-ckungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich. (Stand: 26.03.2020)

Unterstützung von Unterneh-

men:

durch LfA Förderbank Bay-

ern, KfW & Bürgschaftspro-

gramme

Darlehensprogramme der LfA Förderbank Bayern, insb. dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschul-dung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden

Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellun-gen kombiniert werden, die die Hausbanken von Aus-fallrisiken entlasten & so die Kreditvergabe erleichtern

Tilgungsfreijahre sind möglich

bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darle-hen der Banken verbürgt werden durch Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) & Bürg-schaften der LfA Förderbank Bayern

Schutzschirm zur Krisenunterstützung: Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern wurde für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 ge-stellt werden, bis auf Weiteres geändert, d.h. u.a. LfA-Bürgschaften, Universalkredit mit Haftungsfreistel-lung, Akutkredit

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Berlin

Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für kleine & mittlere Unter-

nehmen (KMU):

IBB – Liquiditätshilfen;

hier: „Rettungshilfe Corona“

Soforthilfe-Paket I,

Darlehen

für kleine & mittlere Unternehmen (KMU) mit Be-triebsstätte in Berlin, von 0 bis max. 250 Mitarbeiter

bei Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pan-demie (z.B. Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen & Miete)

zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren zur Finanzierung von Betriebsmitteln; in Ausnahme-fällen bis zu 2,5 Mio. Euro (Zinssatz 4,0% p.a. bis auf Weiteres wegen EU-Vorgaben; Bund & Land arbeiten an der Aussetzung)

kurzfristige Laufzeit der Darlehen (2 Jahre)

zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlos-sene & nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung & kon-sumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang er-halten

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshil-

fen-berlin.html

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/the-

men/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I:

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshil-

fen-berlin.html

Für Klein- & Kleinstunterneh-

men sowie Freiberufler &

(Solo-)Selbständige:

Soforthilfe-Paket II,

hier: Zuschuss zur Siche-

rung der Liquidität

Soforthilfe II wendet sich an besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- & Kleinstunternehmen sowie Freiberufler & (Solo)Selbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel & Dienstleistung, Jugend & Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport & Tourismus

sie sollen schnell & mit geringem bürokratischem Auf-wand Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz beantragen können

https://www.berlin.de/sen/web/corona/#soforthilfe

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilun-

gen/pressemitteilung.909713.php

QUB – Corona-Taskforce operativ –12-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Zuschüsse von 5.000 Euro bis zu 15.000 Euro bei Li-quiditätsengpässen für Personal- & Betriebskosten

Freiberufler & Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Be-schäftigten können 5.000 Euro (aus Landesmitteln) sowie bis zu 9.000 Euro (aus Bundesmitteln) pro An-trag stellen; dies bedeutet eine Förderung zwischen 5.000 Euro & bis zu 14.000 Euro

Freiberufler & Kleinstunternehmen mit mehr als fünf & bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro (aus Bundesmitteln) pro Antrag stellen

Für Kleine & Mittlere Unter-

nehmen (KMU):

Bürgschaftsbank Berlin

für Bürgschaftsbanken sind Erweiterungen der Rah-menbedingungen für Ausfallbürgschaften vorgesehen

diese umfassen u.a.: Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro), höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhö-hung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen

branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen & mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Be-rufe

Unternehmen & ihre Geschäftsmodelle sollen vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein

https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html

Für Steuerpflichtige: Stundungen, Vorauszahlun-gen, Vollstreckungen etc.

Steuerstundungen im Rahmen von Verschiebungen der Zahlungsverpflichtungen für Unternehmen

Wirkung ab dem 19. März 2020 bis längstens 31. De-zember 2020

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informatio-

nen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php

QUB – Corona-Taskforce operativ –13-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Brandenburg Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für gewerbl. Unternehmen & Freiberufler: ILB-Sofortprogramm Hier: Unmittelbarer Zu-schuss

für gewerbl. Unternehmen i.S.d. § 2 GewStG & Frei-berufler

unmittelbarer Zuschuss für Betriebe von 0 bis 100 Ar-beitnehmer mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg

Gewährung einer einmaligen, nicht rückzahlbaren So-forthilfe für von der Corona Krise 2020 besonders ge-schädigte gewerbliche Unternehmen, Solo-Selbstän-dige & Angehörige der Freien Berufe (RL Soforthilfe Corona BB) vom 20. März 2020

teilweise finanzieller Ausgleich der Schäden, die durch die Corona Krise ab dem 11. März 2020 verur-sacht sind, gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstäti-gen (Vollzeitäquivalente)

bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 €

bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 €

bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 €

bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 € in Abhängigkeit der erklärten Schadenshöhe

nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkei-ten gemäß Randziffer 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung & Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mit-teilung der Europäischen Kommission 2014 204/C 249/01; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014, C249/1)

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/ Antrag auf Soforthilfe: https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.662233.de Fragen und Antworten zum Sofortprogramm: https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/fragen-und-antworten-zum-sofort-hilfeprogramm/

QUB – Corona-Taskforce operativ –14-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

weiterhin ausgenommen sind Soforthilfen im Anwen-dungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 De-minimis-VO

Für Kleine & Mittlere Unter-

nehmen (KMU):

Bankbürgschaft der Bürg-

schaftsbank Brandenburg

Bürgschaft bis zu 80 % für Banken zur Liquiditätssi-cherung für Betriebsmitteldarlehen (5 Jahre) bis zu 2,5 Mio Euro für kleine & mittelständische Unterneh-men

für Bürgschaftsbanken sind Erweiterungen der Rah-menbedingungen für Ausfallbürgschaften vorgesehen

u.a. Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro)

höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhö-hung der Rückbürgschaft

verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen

branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen & mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Be-rufe

Unternehmen & ihre Geschäftsmodelle sollen vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein

https://www.bbimweb.de/corona-mehr-unterstuetzung-

fuer-kmu/

Antragstellung:

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Für Kleine & Mittlere Unter-

nehmen (KMU):

ILB-Darlehen für KMU (Neu)

Konsolidierungs- & Standortsicherungsprogramm (KoSta) wird entsprechend des aktuellen Bedarfs an-gepasst & für nahezu alle Branchen geöffnet

Darlehen für kleine & mittlere gewerbliche Unterneh-men (KMU) oder kleinere staatliche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wenn diese sich in vorüber-gehenden existenzbedrohenden Schwierigkeiten be-finden

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/darlehen/konsolidie-

rungs-und-standortsicherungsprogramm/

QUB – Corona-Taskforce operativ –15-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Unternehmen wird die Finanzierung des Liquiditäts-bedarfs anteilig gefördert

Für Angestellte, Selbstän-

dige & Freiberufler:

LAVG – Verdienstausfallent-

schädigung;

Erstattungen nach dem In-fektionsschutzgesetz durch Coronavirus

Zielgruppe: wer aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem sogenannten „Tätigkeitsverbot“ unterliegt & dadurch einen Ver-dienstausfall erleidet

gilt für Angestellte, Selbständige und Freiberufler.

sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben – treten die Leistungen des Arbeitgebers & der Krankenversicherung vorran-gig ein

über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucher-schutz & Gesundheit (LAVG) eine Entschädigung nach den §§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Antragstellung für eine Verdienstausfallentschädigung:

https://lavg.brandenburg.de/cms/de-

tail.php/bb1.c.661750.de

Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus: https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de#ac-cordion-tab-bb1c661514de

Für Eltern:

ab 01. April 2020 Befreiung

von Elternbeiträgen für ge-

schlossene Kitas

ab 01. April 2020 werden voraussichtlich monatlich 14 Mio. Euro vom Land zur Verfügung gestellt, um die Beitragsfreiheit zu fördern

für Eltern, die nicht die Notfallbetreuung in Krippe, Kita und Hort in Anspruch nehmen

einfaches Antragsverfahren für die Kitaträger geben, um schnell die Einnahmeausfälle zu kompensieren

gefördert werden nur Träger, die die Eltern von Bei-trägen freistellen; hierzu zählt auch die Kindertages-pflege

pro Kind & Monat 160 Euro für die Krippe, 125 Euro für den Kindergarten und 80 Euro für den Hort zur Unterstützung der Landkreise/kreisfreien Städte i. S. einer Zuwendung

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/presse/presse-

mitteilungen/detail/~25-03-2020-keine-elternbeitraege-

fuer-geschlossene-kitas-ab-april

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Unterstützung für polnische

Berufspendler

Hier: kurzfristige Unterstüt-zung für polnische Arbeit-nehmer, um im Land Bran-denburg zu bleiben

Hintergrund ist eine neue Verordnung des poln. Ge-sundheitsministeriums, wonach ab dem 27. März die bisherigen Ausnahmeregelungen für Grenzpendler von der bereits üblichen 14-tägigen Quarantänepflicht bei der Einreise nach Polen aufgehoben werden

für poln. Berufspendler zur Fortsetzung der berufli-chen Tätigkeit in Brandenburg, insb. in der Pflege, Landwirtschaft & Bauwesen

Geplantes Zuschussprogramm an Unternehmen für Kostenmehraufwand von Pendlern, die in Branden-burg bleiben in Höhe von 65 Euro/ Nacht zzgl. 20 Euro/ Nacht für mitreisende Familienangehörige

Umsetzung ist in Vorbereitung

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/presse/presse-

mitteilungen/detail/~25-03-2020-unterstuetzung-fuer-

polnische-berufspendler

Maßnahmen Land Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

QUB – Corona-Taskforce operativ –17-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Bremen Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Be-schäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894

Für Kleinstunternehmen,

hauptberuflich freiberuflich

Tätige und Soloselbststän-

dige:

Liquiditätszuschüsse zur Be-

wältigung der laufenden Kos-

ten

Im Rahmen eines von der Senatorin für Wirtschaft neu aufgelegten Förderprogramms können Unterneh-men in Bremen und Bremerhaven, die durch die Aus-wirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwie-rigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 EUR im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 EUR erhalten. Die Unterstützung wird als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gewährt.

Tätige und Soloselbstständige:

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Hamburg Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für kleine, mitt-lere Betriebe & Freiberufler: Hamburger Corona Sofort-hilfe (HCS)

für Adressaten der städt. Corona-Allgemeinverfü-gung, welche unmittelbar in existenzbedrohende Schieflage/ Liquiditätsengpässe geraten sind

Soforthilfeprogramm mit der IFB für kleine & mittlere Betriebe & Freiberufler - direkte, echte Zuschussmit-tel i.H.v. 2.500 € (Solo-Selbständige) 5.000 € (<10 Mitarbeiter) 10.000 € (10-50 Mitarbeiter) 25.000 € (51-250 Mitarbeiter)

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Für kulturelle Einrichtungen:

Hilfspaket der Behörde für

Kultur und Medien (BKM)

Hilfspaket Kultur im Wert von 25 Mio. €

förderfähig sind kulturelle Einrichtungen wie Pri-vattheater oder Musik-Clubs sowie freischaffende Künstler/innen

gefördert werden nachgewiesene laufende Belastun-gen

Nothilfefonds i.H.v. zwei Mio. € als Ausgleich für Aus-fälle, die durch andere Hilfsmaßnahmen nicht erfasst werden

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Hilfen für kleine, mittlere Un-

ternehmen, Kulturinstitutio-

nen & Sportvereine:

IFB-Förderprogramme

in Ergänzung der KfW-Pro-

gramme

„HamburgKredit-Liquidität“ (HKL) für KMU (kleine & mittlere Unternehmen) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 €

„IFB-Förderkredit Kultur“ für Kulturinstitutionen & „IFB-Förderkredit Sport“ für Sportvereine – neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebs-mittel

https://www.hamburg.de/faq-corona-wirtschaft/

QUB – Corona-Taskforce operativ –19-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 € betragen

Hilfen unserer Bürgschafts-

gemeinschaft:

Schnellere Vergaben & mehr

Volumen

Bürgschaftshöchstbetrag der Bürgschaftsgemein-schaft Hamburg GmbH (BG) wird auf 2,5 Mio. € ver-doppelt

Beschleunigung der Verfahren bis 250 T€ Bürg-schaftsvolumen im Rahmen der sog. „echten Eigen-kompetenz“ Entscheidung innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft

Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei beste-henden Unternehmen mit 80%-iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60%)

Obergrenze von 35% auf 50% Betriebsmitteln am Gesamtobligo erhöht

Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneu-anträge von Unternehmen, die bis zum 31 Dezember 2019 wirtschaftlich gesund waren

Maßnahmen vorerst bis 31. Dezember 2020 befristet

Bürgschaftsvolumen der Stadt insgesamt entspre-chend erweitert

https://www.hamburg.de/faq-corona-wirtschaft/

Steuerliche Hilfen:

Corona-Erlass für die Steu-

erverwaltung

zeitweise Suspendierung steuerlicher Pflichten bis zum 31. Dezember 2020

zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- & Umsatzsteuer

Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszah-lungen unter vereinfachten Voraussetzungen

bei Steuerrückständen unter bestimmten Vorausset-zungen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen & Säumniszuschläge

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

QUB – Corona-Taskforce operativ –20-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Für Unternehmen, Gewerbe-

treibende & sonstige be-

troffene Institutionen:

Gebührenrechtliche Hilfen

Möglichkeit für Stundungen & Erlasse städtischer Ge-bühren für Unternehmen, Gewerbetreibende & sons-tige betroffene Institutionen

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Hilfen für Gewerbemieter:

zinslose Stundung der Mie-

ten

Unternehmen & Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind & von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, kön-nen ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Ver-mieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Finanzierungssicherheit für

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger der Stadt können sich weiter darauf verlassen, dass trotz der die Arbeit einschrän-kenden städtischen Allgemeinverfügungen die Zu-wendungen weiter ausgezahlt werden

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Vereinfachungen im Verga-

berecht

Herabsetzung der Wertgrenze für Verhandlungsver-gaben über Liefer- & Dienstleistungen, die im Zusam-menhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung & zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- & Dienstleistungsaufträge nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.H.v. aktuell 214.000 EUR

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

Liquidität für Auftragnehmer

& Lieferanten der Stadt si-

chern

Stadt wird eingehende Rechnungen von Lieferanten über die Kasse.Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, son-dern sofort begleichen

https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-

03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

QUB – Corona-Taskforce operativ –21-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Für Eltern

Kita-Kosten

Sozialbehörde hat entschieden, dass alle Eltern für den Zeitraum vorerst bis 19. April 2020 keine Eltern-beiträge zahlen müssen

https://www.hamburg.de/kindertagesbetreuung-allge-

mein/13701524/coronavirus-elterninfo/#anker_10

FAQ #HH & PDF„Schutz-

schirm_Corona_HH“

Schutzschirm_Coro

na_HH.pdf

https://www.hamburg.de/faq-corona/

QUB – Corona-Taskforce operativ –22-47

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Hessen Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung (Bundesländer wickeln die Bundesmaßnahme „Soforthilfe für Kleinstbetriebe & Solo-Selbständige“ ab )

Corona-Soforthilfe ist ein einmaliger nicht rückzahlba-rer Zuschuss

Zuschuss beträgt inklusive Bundesförderung 10.000 Euro für drei Monate bei bis zu 5 Beschäftig-ten, 20.000 Euro für drei Monate bei bis zu 10 Beschäftig-ten bzw. 30.000 Euro für drei Monate bei bis zu 50 Beschäftig-ten

Zuschussberechtigte sind Unternehmen, die steuer-pflichtige Einkünfte erwirtschaften aus Land- & Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versi-cherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechts-form einer gGmbH

Anträge können ab 30. März 2020 ausschließlich on-line beim Regierungspräsidium Kassel gestellt wer-den

IHKs & HWKs unterstützen beratend bei der Antrag-stellung

nur ein Antrag für Bundes- & Landesmittel

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/so-

forthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-be-

triebe

https://rp-kassel.hessen.de/pressemitteilungen/wichti-

ger-hinweis

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894 http://www.rpkshe.de/coronahilfe

Liquiditätshilfe für kleine &

mittlere Unternehmen:

Unterstützung für Unternehmen in Kooperation mit der Wirtschafts- & Infrastrukturbank Hessen (WIBank); ab

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foer-

dermittel-des-landes-hessen-der-corona-krise

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Darlehen 26. März 2020 können kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen über die „Hausbanken“ beantragt werden

Ausweitung des Kreditprogramms Liquiditätshilfe für Kleinunternehmen auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigte

WIBank stellt über die Hausbank ein sog. Nachrang-darlehen i.H.v. mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung; das Nachrangdarlehen verzichtet auf die zusätzliche Risikoabsicherung durch die Hausbank

Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zu-sätzl. eigene Darlehensmittel i.H.v. weiteren 20 % der Summe bereit

Darlehenslaufzeit beträgt zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ fünf Jahre mit zwei tilgungs-freien Jahren

„Liquiditätshilfe für KMU“ (Kleine & Mittelständige Un-ternehmen) richtet sich an Kleinstunternehmen, kleine & mittlere Unternehmen im Bereich der gewerb-lichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger So-zialunternehmen) sowie freiberuflich Tätige mit Sitz in Hessen

https://www.wibank.de/wibank/liquiditaetshilfe/liquidi-

taetshilfe-fuer-kleine-und-mittlere-unternehmen-in-hes-

sen-521692

Zuschuss zu Sanierungsgut-

achten nach IDW S6

Hessische Unternehmen können einen Zuschuss zu Sanierungsgutachten nach IDW S6 bei der WIBank beantragen

der individuelle Zuschuss kann bis zu 50 % der Kosten für das Sanierungsgutachten, maximal 10.000 Euro

https://www.wibank.de/wibank/sanierungsgutachten/fo-

erderung-von-sanierungsgutachten-gemaess-idw-s6-

521644

QUB – Corona-Taskforce operativ –24-47

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

betragen; dies erleichtert den Hausbanken der Unter-nehmen die Aufrechterhaltung der Finanzierung

Kapital für Kleinunternehmen

(KfK):

Darlehen

WIBank bietet diverse Förderkredite an, darunter auch Kredite aus dem Förderprogramm Kapital für Kleinun-ternehmen (KfK)

kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirt-schaft (einschl. gewerblich tätiger Sozialunternehmen) sowie freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern & 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 & 150.000 Euro erhalten, die von der Haus-bank um mindestens 50 % aufgestockt werden

für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Si-cherheiten notwendig

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foer-

dermittel-des-landes-hessen-der-corona-krise

https://www.wibank.de/bpshort/servlet/wibank/kapital-

fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen-

306918

Förderprogramm

Gründungs- &

Wachstumsfinanzierung

Hessen (GuW):

Darlehen

kleine & mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbei-tern & 50 Mio. Euro Umsatz können Betriebsmittelkre-dite bis 1 Mio. Euro aus dem WI-Bank-Förderpro-gramm Gründungs- & Wachstumsfinanzierung Hes-sen (GuW) über ihre Hausbank erhalten

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foer-

dermittel-des-landes-hessen-der-corona-krise

https://www.wibank.de/wibank/guw-gruendung/einstieg-

zu-guw

Bürgschaften Bürgschaftsbank Hessen bietet Bürgschaften bis 1,25 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 % in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an

hierunter auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 300.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 % besichert & bei Erfüllung aller Kriterien beson-ders schnell erteilt werden

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foer-

dermittel-des-landes-hessen-der-corona-krise

https://bb-h.de/angebot/express-buergschaft/

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Landesbürgschaften Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Lan-desbürgschaften i. d. R. ab 1,25 Mio. Euro, um in Ko-operation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrü-ckung von Liquiditätsengpässen abzusichern

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foer-

dermittel-des-landes-hessen-der-corona-krise

https://www.wibank.de/landesbuergschaften

Beratungsdienstleistungen

des Rationalisierungs- & In-

novationszentrums der Wirt-

schaft e. V.

Soforthilfe durch Perspektivenberatung für hessische Solo-Selbständige & kleinere Unternehmen bis 25 Mitarbeitern & größeren Mittelstand

Beratungsteam RKW Hessen GmbH Telefon: 06196/ 970240 mailto: [email protected] Internet: https://www.rkw-hessen.de/unternehmens-ent-

wicklung/perspektivenberatung.html

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Meckl.-Vorp. Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung (Bundesländer wickeln die Bundesmaßnahme „Soforthilfe für Kleinstbetriebe & Solo-Selbständige“ ab )

vom Bund bereitgestellte Mittel

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Be-schäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

Antragstellung beim Landesförderinstitut Mecklen-

burg-Vorpommern (ab 1. April 2020)

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894

Soforthilfen für Kleinunter-

nehmen:

Zuschüsse

Gestaffelter einmaliger, nicht rückzuzahlender Zu-schuss für Kleinunternehmen mit 11-49 Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind

11 – 24 Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer: 25.000 €

25 – 49 Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer: 40.000 €

Antragstellung beim Landesförderinstitut Mecklen-burg-Vorpommern

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

Für Kleinunternehmen:

Liquiditätshilfeprogramm A

Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmerinnen & Ar-beitnehmern, bei denen durch die Coronakrise erheb-liche Liquiditätsengpässe entstanden sind

bis zu 20.000 € Liquiditätshilfen im vereinfachten Ver-fahren als rückzahlbare zinsfreie Zuschüsse

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

QUB – Corona-Taskforce operativ –27-47

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Antragstellung bei der GSA (Gesellschaft für Arbeits-markt- & Strukturentwicklung)

Für mittlere Unternehmen:

Liquiditätshilfeprogramm B

Unternehmen mit bis zu 249 Arbeitnehmerinnen & Ar-beitnehmer

bis zu 200.000 € Liquiditätshilfen als im ersten Jahr zinsfreie rückzahlbare Zuschüsse

Antragstellung bei der GSA

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

Bürgschaften

Bürgschaftsrahmen des Landes von 1,2 Mrd. € um 400 Mio. € auf 1,6 Mrd. € erhöht

im Landesbürgschaftsverfahren wurden bisher Bürg-schaften mit einer Quote von 80% übernommen – Er-höhung ab sofort auf 90%

Bürgschaftsbank übernimmt bisher Bürgschaften in Höhe von bis zu 80 % des Kreditbetrages – gegen-über der Bürgschaftsbank übernehmen Bund % Land Rückbürgschaften

das Land erhöht seine Rückbürgschaft & ermöglicht damit eine Erhöhung der Bürgschaftsquote der Bürg-schaftsbank

mit der Erweiterung des Bürgschaftsrahmens sollen insbesondere auch die Möglichkeiten zur Begleitung von Start-up-Unternehmen, auch mit dem Instrument der Beteiligung, & der Tourismuswirtschaft in der Krise verbessert werden

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

Für Unternehmen:

Beteiligungsprogramm an

Schlüsselunternehmen

zur Stabilisierung von Unternehmen, die durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage geraten & über das einzelne Unternehmen hinaus eine erheb- Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

liche Bedeutung für die Wirtschaft des Landes Meck-lenburg-Vorpommern haben, eröffnet der MV-Schutz-fonds die Möglichkeit der zeitweiligen Beteiligung des Landes

Gesamtvolumen 100 Mio. Euro

Für Einrichtungen & Einzel-

personen:

Finanzielle Unterstützung

von Kultureinrichtungen,

Kunst- & Kulturschaffenden,

ehrenamtlichen Engage-

ments & gemeinnütziger Or-

ganisationen

Zusage Landeszuschüsse nicht deshalb zu kürzen o-der zu streichen, weil die Erbringung der Leistung der geförderten Einrichtung durch die Corona-Krise nicht möglich ist, damit unvermeidbare Kosten bestritten werden können

zusätzlich stellt das Land deshalb 25 Mio. € zur Ver-fügung, von denen mindestens 5 Mio. € für den Be-reich des Ehrenamts & gemeinnütziger Einrichtungen eingesetzt werden sollen, um die Auswirkungen der Krise auf Einrichtungen & Einzelpersonen der ge-nannten Bereiche abzumildern

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

Für Eltern:

Lohnfortzahlung nach Infek-

tionsschutzgesetz

geplante Erweiterung der Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz ermöglicht für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen die Übernahme der Verpflichtung zur Lohnzahlung für solche Arbeitneh-merinnen & Arbeitnehmer, die durch die Schließung von Schulen & Kinderbetreuungseinrichtungen ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können

anteilige Bundesbeteiligung an den Kosten voraus-sichtlich 50 %

Finanzierung des Landesanteils & die Finanzierung weiterer Leistungen ergibt sich ein Betrag von vo-raussichtlich 70 Mio. €

Schutzfonds_Coron

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Weitere Erleichterungen steuerliche Erleichterungen durch Anpassung von Steuervorauszahlungen, zinsfreie Stundungen & Aus-setzung von Vollstreckungen

grundsätzliche Weiterzahlung von bewilligten Förder-mitteln, auch wenn den Empfängerinnen oder Emp-fängern durch die Coronakrise die Leistungserbrin-gung momentan nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist, damit unvermeidbare Kosten bestritten werden können

grundsätzliche Weiterfinanzierung von sozialen Ein-richtungen, die derzeit ihre wichtige Arbeit nicht dort leisten können, wo sie es sonst tun, verbunden mit der Bitte, sich weiterhin aktiv in die Bewältigung der Corona-Virus-Krise einzubringen

Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus Service-verträgen in Landesliegenschaften, auch wenn Arbei-ten aufgrund der Coronakrise nicht erbracht werden können

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

Für polnische Arbeitnehmer

in MV:

finanzielle Zuwendungen

die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt polnische Pendlerinnen & Pendler, die ih-ren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern haben und aufgrund der polnischen Quarantäneregeln künf-tig nicht mehr täglich zur Arbeit fahren können.

sie sollen eine Zahlung i.H.v. 65 Euro pro Tag erhal-ten, wenn sie jetzt in Mecklenburg-Vorpommern blei-ben.

hinzu kommen 20 Euro täglich für Familienmitglieder der Beschäftigten, die sich für die Dauer der Quaran-täneregelungen ebenfalls in Mecklenburg-Vorpom-mern aufhalten; damit soll der durch den Aufenthalt

https://www.regierung-mv.de/Landesregie-

rung/stk/Presse?id=158828&processor=proces-

sor.sa.pressemitteilung&sa.pressemitteilung.sperr-

frist=alle

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

entstehende Mehraufwand z.B. für die vorüberge-hende Unterbringung in der Nähe der Arbeitsstätte ausgeglichen werden

Für alle Bürger:

Corona-Hotlines, FAQs &

PDF

Übersicht aller Hotlines zum Coronavirus

Zusammenfassung in PDF

https://www.regierung-mv.de/service/Hotlines-Corona/

https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/

Schutzfonds_Coron

a_MV.pdf

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Niedersachsen Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Be-schäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894

Für Kleinunternehmen und

Soloselbstständige:

Niedersachsen Soforthilfe Corona

Zuschuss des Landes Niedersachsen für Soloselbst-ständige und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Be-schäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen von 3.000 Euro bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.

https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachs-tum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp

Für kleine und mittlere Unter-

nehmen:

Niedersachsen-Liquiditäts-kredit

Das Land Niedersachen stellt Kredite zwischen 5.000 Euro bis maximal 50.000 Euro zur Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige bereit. Ziel ist es, grundsätzlich tragfähige Geschäftsmodelle zu unterstützen, die auf-grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Coronakrise einen erhöhten Liquiditätsbedarf auf-weisen.

https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachs-

tum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp

Bürgschaften über die Nie-

dersächsische Bürgschafts-

bank (NBB)

Das Land hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Ex-pressverfahren innerhalb weniger Tage. Auch für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.

https://www.nbb-hannover.de/ueber-uns/aktuel-

les/coronavirus/

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Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

NRW Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für Kleinunternehmen, An-

gehörige der Freien Berufe,

Gründern & Solo-Selbstän-

dige:

Einmalzahlungen zur Liquidi-

tätssicherung

(Ergänzung der Bundesmaß-

nahme „Soforthilfe für

Kleinstbetriebe & Solo-Selb-

ständige“)

Ergänzung des Soforthilfe-Programms des Bundes für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsberei-chen, Gründer, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwie-rigkeiten geraten sind

Weiterreichung des Angebotes des Bundes i.H.v. 9.000,- € für Unternehmen bis zu 5 MA 15.000,- € für Unternehmen bis zu 10 MA

zusätzlich Erweiterung des Kreises der angesproche-nen Unternehmen:

25.000,- € für Unternehmen bis zu 50 MA

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Für Initiativen & Einrichtun-

gen in Kultur & gemeinwohl-

orientierter Weiterbildung so-

wie freischaffende Künstle-

rinnen & Künstler:

Soforthilfe

Soforthilfe von zunächst fünf Millionen Euro für frei-schaffende, professionelle Künstlerinnen & Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten: existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000,- €; muss später nicht zu-rückgezahlt werden

für Initiativen & Einrichtungen in Kultur & gemeinwohl-orientierter Weiterbildung gilt, dass bereits bewilligte gesetzliche Fördermittel in Höhe von rund 120 Millio-nen Euro fortlaufend & beschleunigt ausgezahlt wer-den – auch wenn Bildungsveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht durchgeführt werden können

https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

gleiches gilt für Fördermittel der Landeszentrale für politische Bildung (LZpB) i.H.v. rund 4,6 Millionen Euro, die zurzeit 35 Einrichtungen der politischen Bil-dung & fünf Bildungseinrichtungen der parteinahen Stiftungen zusätzlich zur Grundförderung zur Verfü-gung gestellt werden

Ausfallkosten, die durch Absagen entstehen, können als zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen der Förderungen anerkannt werden; die üblicherweise bei der Verwendung von Fördermittel geltenden zwei-Mo-nats-Fristen werden gelockert

Hilfsprogramm für Weiterbildungseinrichtungen, um vor allem die fehlenden Einnahmen durch den Weg-fall von Kursgebühren oder Teilnehmerbeiträgen im Rahmen des Rettungsschirms auszugleichen, ist in Planung

Für Unternehmen:

Kredite zur Überbrückung

von Liquiditätsengpässen

verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote für Unternehmen für die Überbrückung von Liquiditäts-engpässen

z. B. erweiterte Risiko-Übernahme durch die NRW.Bank im Rahmen ihres Universalkredits.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis zu 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden

Bürgschaftsrahmen wird massiv ausgeweitet – so-wohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW.

Verbürgungsquote wird von 80 % auf 90 % erhöht

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-

ansprechpartner

https://www.bb-nrw.de/de/index.html

https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentli-

cher-sektor/landesbuergschaften-nordrhein-westfa-

len.html

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Ex-pressbürgschaft (bis 250.000 Euro), beim Landes-bürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung inner-halb einer Woche angestrebt

Für Unternehmen:

Steuerstundungen

Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstun-dungen (Einkommen-, Körperschaft- & Umsatzsteuer) & der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkom-men-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen & nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus

für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes An-tragsformular zur Verfügung

Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatz-steuer) sowie

Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkom-men- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlauten-den Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nach-trägl. Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich) &

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschl. Erlass von Säumniszuschlägen

Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unterneh-men werden auf null gesetzt

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichte-

rungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-

ansprechpartner

Für Unternehmen: Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-

ansprechpartner

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Entschädigungen für Qua-

rantäne

Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen & Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland & Westfalen-Lippe beantragen.

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_ent-

schaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Für Kleinunternehmen &

Existenzgründer/innen:

Beteiligungskapital

kleine Unternehmen & Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteili-gungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen.

Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen; das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditäts-stärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens & damit seine Kreditwürdigkeit

https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzanin-

fonds/

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Rheinland-Pfalz Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für kleine Unternehmen und

Soloselbstständige:

Zukunftsfonds Starke Wirt-

schaft Rheinland-Pfalz

Ergänzung der Zuschüsse des Bundes mit günsti-gen Sofortdarlehen bis zu 10.000 Euro für Unter-nehmen bis zu 10 Beschäftigten.

Erweiterung der Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte

bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zu-züglich einem Landes-Zuschuss über 30 % der Dar-lehenssumme, insgesamt bis zu 39.000 Euro

Sofort-Darlehen des Landes können zu einem späte-ren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden; sie haben eine Laufzeit von sechs Jahren & sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

[email protected]

Für alle Unternehmen:

Darlehen & Bürgschaften

Darlehensprodukte & Bürgschaften der Infrastruk-turbank & der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus.

Bürgschaften mit 80-prozentigen Bürgschaften bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro durch die Bürgschaftsbank, Bürgschaften von über 2,5 Millio-nen Euro durch die Infrastrukturbank

Liquiditätsbedarf der Unternehmen kann darüber hinaus über Programmdarlehen & bei laufenden Fi-nanzierungen über Tilgungsaussetzungen abge-deckt werden

https://s.rlp.de/unterstuetzungkmu

[email protected]

[email protected]

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Saarland Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für kleine Unternehmen und

Solo-Selbstständige:

Kleinunternehmer-Soforthilfe

je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitar-beiterinnen & Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro als Zuschuss bekommen

0 bis 1 Mitarbeiter bis zu 3.000 Euro

bis zu 5 Mitarbeiter bis zu 6.000 Euro

bis zu 10 Mitarbeiter bis zu 10.000 Euro

Aufstockung durch Bundeshilfen, allerdings nur bis zur maximalen Zuschusshöhe der Regierung

https://www.saarland.de/254842.htm

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Hot-

line_Corona_-_FAQs_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

Für kleine, mittlere Unterneh-

men & sowie Freiberuflich

Tätige:

25 Mio. Euro Kreditpro-

gramm „Sofort-Kredit-Saar-

land” des Ministeriums für

Wirtschaft, Arbeit, Energie

und Verkehr

grundsätzlich für kleine & mittlere Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden sowie Frei-beruflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architek-ten

Kreditbetrag: bis zu 500.000 Euro

Verwendungszweck: Betriebsmittel

Bonitätsabhängiger Zinssatz; Laufzeit: bis zu max. 5 Jahre

Dingliche Sicherheiten sind grundsätzlich nicht zu stellen, lediglich eine persönliche Haftung der maß-geblichen Gesellschafter/Geschäftsführer

Antragstellung bei der SIKB (in Abstimmung mit Hausbank)

www.corona.wirtschaft.saarland.de

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirt-

schaft/Corona_Massnahmen_Liquiditaetsprogramm.pdf

Notrufportal für die saarländische Wirtschaft

[email protected]

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Sachsen Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für Kleinstunternehmen,

Solo-Selbständige & Freibe-

rufler/innen:

Darlehen „Sachsen hilft so-

fort“, Sonderprogramm des

Freistaat Sachsen

Sonderprogramm des Freistaat Sachsen

für Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Klein-stunternehmen & Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu 1 Mio. EUR

gefördert werden Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind

zinsloses, am Liquiditätsbedarf orientiertes, nachran-giges Liquiditätshilfedarlehen („Staatsdarlehen“) von 5.000 bis zu 50.000 Euro (ggf. bis zu 100.000) mit Laufzeit bis zu 10 Jahren (ersten 3 Jahre tilgungsfrei)

Bewilligung Darlehen als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaat Sachsen direkt von SAB (Säch-sische Aufbaubank - Förderbank) in privatrechtlicher Form

eine Kombination des Darlehens mit anderen Förder-programmen ist möglich

die Summe der insgesamt in Anspruch genommenen Fördermittel darf den durch die Coronakrise verur-sachten Liquiditätsbedarf nicht übersteigen

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderpro-

gramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unterneh-

men-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-

hilft-sofort.jsp

Für Unternehmen:

„Express Liquidität“ der

Bürgschaftsbank Sachsen

Sicherung von Liquiditätsfinanzierungen im Zuge Corona-Auswirkungen mittels Sonderkonditionen.

Expressliquiditätsbürgschaft mit Genehmigung inner-halb von 24 Std.

max. Bürgschaftshöhe 90% des Kredites / 500.000 Euro

http://www.bbs-sachsen.de/buergschaften/express-liqui-

ditaet/

QUB – Corona-Taskforce operativ –39-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Laufzeit für Betriebsmittel bis zu 6 Jahre

Antragsstellung über die Hausbank

QUB – Corona-Taskforce operativ –40-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Sachsen-Anhalt Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Für kleine, mittlere Unterneh-

men & Freiberufler:

Tilgungsdarlehen für Liquidi-

tät in Unternehmen

die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bietet Tilgungs-darlehen mit mittleren oder längeren Laufzeiten an; diese können relevant sein, wenn die Betriebsmittelfi-nanzierung grundsätzlich im Unternehmen neu struk-turiert werden soll

Angebote von Bürgschaftsbank & Investitionsbank aufsummiert ergeben unterm Strich Hilfsgelder von rund 400 Millionen Euro, die ab sofort beantragt wer-den könnten & mit denen sich Liquidität in Unterneh-men im Umfang von rund 600 Millionen Euro sichern lässt

https://www.foerderservice-ib.de/index.php/unterneh-

men/mug-fonds.html

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investie-

ren-finanzieren/ib-nachfolgedarlehen-fuer-kmu

Für alle Unternehmen:

Stundungen & Tilgungsaus-

setzungen

Vollstreckungsaufschub

Verzicht auf Kündigungen

von Krediten

Instrumente für den Insol-

venzfall

Stundungen: Gewährung von sofortigen zinsfreien Stundungen von Kapitaldienst-Zahlungen (Tilgungen &/oder Zinsen) als auch von Rückforderungen aus Leistungsbescheiden & Darlehenskündigungen für 6 Monate

Gewährung von Tilgungsaussetzungen – entweder so, dass eine bestimmte Zeit keine Tilgungen zu leis-ten sind & diese Zeit dann sozusagen laufzeitverlän-gernd für die jeweiligen Kredite angehängt wird, oder eine Verteilung der ausgesetzten Beträge auf die Restlaufzeit (damit würden sich dann, nach der Krise, monatliche Tilgungsleistungen erhöhen)

Vollstreckungsaufschub: Verzicht auf Vollstreckungs-maßnahmen gegenüber betroffenen Unternehmen bis zum Jahresende (wie das auch die Finanzverwal-tung des Landes macht)

https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Poli-

tik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Pressemittei-

lung/2020-03-19_-_PM_MF_-_Unterstuetzung_fuer_Un-

ternehmen_ueber_IB_barrierefrei.pdf

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Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Verzicht auf Kündigungen von Krediten: Verzicht auf Kredit-Kündigungen aufgrund von Problemen bei der Bedienung von Krediten für zunächst 3 Monate, ver-längerbar bis Jahresende (Ausnahme: insolvenzbe-dingte Kündigungen zur Sicherung der Ansprüche im Insolvenzverfahren)

Instrumente für den Insolvenzfall: Gewährung von Massedarlehen zur Aufrechterhaltung des Geschäfts-betriebes im Rahmen eines Insolvenz(antrags)-Ver-fahrens sowie zur Vorfinanzierung von Insolvenzaus-fallgeld, gilt ausschließlich für KMU (Kleine & Mittlere Unternehmen)

Soforthilfe für Kleinstbe-

triebe & Solo-Selbständige:

Einmalzahlungen zur Liquidi-

tätssicherung

(Ergänzung des Bundespro-

grammes)

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäqui-valente) bis zu 15.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente) bis zu 20.000 Euro (bis zu 25 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente) bis zu 20.000 Euro (bis zu 50 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente)

geltend gemacht werden können alle laufenden be-trieblichen Kosten wie Mieten (für Produktionsstätten, Büros usw.), Pachten, Leasingraten (für Maschinen,

https://mw.sachsen-anhalt.de/news-detail/news/sach-

sen-anhalt-stellt-bis-zu-150-millionen-euro-zuschuesse-

fuer-die-wirtschaft-zur-verfue-

gung/?tx_news_pi1%5Bcontrol-

ler%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=de-

tail&cHash=8ae0d25cd38eb967ec3f58869cf3aaab

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Autos und ähnliches), Versicherungen, Energiekosten & Instandhaltungskosten.

neben Solo-Selbstständigen & Unternehmen können auch Künstler, Kulturschaffende sowie landwirtschaft-liche Unternehmen einen Zuschuss beantragen

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Schleswig-Holstein Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Soforthilfe für Kleinstbe-triebe & Solo-Selbständige: Einmalzahlungen zur Liquidi-tätssicherung (Bundesländer wickeln die Bundesmaßnahme „Soforthilfe für Kleinstbetriebe & Solo-Selbständige“ ab )

vom Bund bereitgestellte Mittel; Antragstellung ist in den kommenden Tagen möglich

gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbe-reichen, Solo-Selbständige & Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind

Einmalzahlung für drei Monate; je nach Be-triebsgröße i.H.v. bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Be-schäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

https://www.ib-sh.de/aktuelles/news/aktuelle-mel-dung/antrag-auf-gewaehrung-einer-soforthilfe/ https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavi-rus.html#id1694894

Für kleine & mittlere Unter-

nehmen:

Finanzierungsinitiative für

Stabilität

Zugang zu Krediten & Eigenkapital insbesondere für kleine & mittlere Unternehmen (KMU)

Angebot zielt in erster Linie auf Unternehmen ab, die ein etabliertes Geschäftsmodell haben & ausreichend Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen

keine Untergrenze

bis zu 2.000 TEuro Fördervolumen

bis zu 750 TEuro erfolgt die Antragsprüfung im Ex-pressverfahren

https://www.ib-sh.de/infoseite/hilfen-fuer-unternehmen/

Für Künstlerinnen & Künst-

ler:

#KulturhilfeSH-Fonds

für Künstlerinnen & Künstler der Veranstaltungsbran-che & Freischaffende aus der Kulturwirtschaft

Bewerbung für Förderung in Höhe von 500 Euro beim Landeskulturverband

Losverfahren

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-un-

ternehmen/

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Liquiditätshilfen für alle Un-

ternehmen (zusammenge-

fasste KfW-Förderungen):

KfW-Sonderprogramm 2020

KfW Sonderprogramm 2020 steht sofort zu Verfü-gung; Anträge können gestellt werden

steht Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selb-

ständige, der freien Berufe & Großunternehmen zur

Verfügung

Mittel sind unbegrenzt; Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% bei Betriebsmitteln & Investitionen von kleinen & mittleren Unternehmen; vereinfachte Risi-koprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro sowie Zinssenkungen

Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Uni-versell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Di-rektbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt

Bürgschaften von Bürgschaftsbanken

zusätzliche Sonderprogramme werden aufgelegt & sind momentan der EU-Kommission zur Genehmi-gung vorgelegt worden

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-un-

ternehmen/

Darlehen für HoGa-Gewerbe 300 Millionen Euro für besonders günstige Darlehen mit langer Laufzeit für Unternehmen des Hotel-, Be-herbergungs- & Gaststättengewerbes

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregie-

rung/VII/_startseite/Artikel2020/I/200324_corona_sofort-

hilfe.html

Für alle Unternehmen:

Beratung durch Förderlotsen

Unentgeltliche Beratung durch Förderlotsen der IB.SH (Investitionsbank Schleswig-Holstein) zu pas-senden Unterstützungsmöglichkeiten

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-un-

ternehmen/

Für alle Unternehmen:

Steuerliche Liquiditätshilfe

Einleitung der Abstimmung mit Ländern ist in die Wege geleitet

Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-un-

ternehmen/

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Senkung von steuerlichen Vorauszahlungen

auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändun-gen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist

Für alle Unternehmen:

Anpassung des Insolvenz-

rechts

Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen wurde bis 30.9.2020 ausgesetzt

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-un-

ternehmen/

Für Eltern:

Erstattung von Kita-Gebüh-

ren

50 Millionen Euro für die Erstattung der Elternbeiträge in Folge der derzeit ausgesetzten Betreuung in Kin-dertageseinrichtungen & Kindertagespflegestellen

https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregie-

rung/I/Presse/PI/2020/MP/200323_Kitareform.html

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Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Maßnahmen Land

Thüringen Wesentliche Inhalte Fundstelle bzw. Verweise

Hilfe für kleine, mittlere Un-

ternehmen & Freiberufler:

Tilgungsdarlehen für Liquidi-

tät in Unternehmen

Landesregierung hat Angebot zinsverbilligter Darle-hen geschaffen

Aufstockung des Thüringer Konsolidierungsfonds

zusätzlicher Fonds „Corona Spezial“ aufgelegt, Förderung mit langfristigen, zinslosen Darlehen bis zu 50.000 Euro

vorgenannte Regelungen erweitern vorhandene umfangreiche Darlehensprogramme des Landes sowie das Bürgschaftsprogramm der Bürgschafts-bank Thüringen (BBT) & der Thüringer Aufbaubank (TAB)

https://www.aufbaubank.de/de/

https://bb-thueringen.de/

Für alle Unternehmen:

Stundungen & Tilgungsaus-

setzungen

Vollstreckungsaufschub

Verzicht auf Kündigungen

von Krediten

Instrumente für den Insol-

venzfall

Bürgschaftsprogramme für alle Thüringer Unterneh-mer, für kleine & mittelständische Unternehmen wie auch Freiberufler ausgeweitet

Bürgschaftsrisiken & Wirtschaftshilfen werden durch das Land finanziell abgesichert

Finanzämter Thüringen sind angehalten, schnell & unbürokratisch die beschlossenen steuerlichen Liqui-ditätshilfen umzusetzen

Steuern können gestundet, Steuervorauszahlungen angepasst & Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden

Ansprechpartner: berufsständischen Vertretungen & die Thüringer Aufbaubank

https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/de-

tailseite/news/kurzinformationen-und-handlungsempfeh-

lung-fuer-unternehmen-und-steuerpflichtige-die-von-

den-aus-

wirku/?tx_news_pi1%5Bday%5D=17&tx_news_pi1%5B

month%5D=03&tx_news_pi1%5By-

ear%5D=2020&cHash=67501bd263e4d6d2835921ad8

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QUB – Corona-Taskforce operativ –47-47

Bundesagentur für Arbeit 30. März 2020

Zentrale, Corona-Taskforce

Übersicht Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie

Soforthilfe für Kleinstbe-

triebe & Solo-Selbständige:

Einmalzahlungen zur Liquidi-

tätssicherung

(Ergänzung des Bundespro-

grammes)

gilt für im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen Unternehmen der „sonstigen Gesundheitswirt-schaft“ im Haupterwerb Wirtschaftsnahe Freiberufler*in im Haupterwerb Freiberufler*in in der Kreativwirtschaft im Haupter-werb

Einmalzahlung als Zuschuss; je nach Betriebsgröße i.H.v. bis zu 5.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäqui-valente) bis zu 10.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente) bis zu 20.000 Euro (bis zu 25 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente) bis zu 20.000 Euro (bis zu 50 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente)

nach Inkrafttreten des Soforthilfe-Programms des Bundes kann die Höhe des Zuschusses für kleine Un-ternehmen & Soloselbständige erhöht werden auf bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäqui-valente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeit-äquivalente)

Leistung werden zur Minderung des entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden, nicht vorhersehba-ren oder vom Empfänger der Leistung zu vertreten-den Schadens auf Antrag gewährt

mit dem Antrag werden gleichzeitig Leistungen des Bundes beantragt (es soll damit nur ein Antrag ge-stellt werden) die vorrangig eingesetzt werden

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-

Corona-2020#download

https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseser-

vice/detailseite/news/covid-19-corona-soforthilfepro-

gramm-fuer-die-thueringer-wirtschaft-startet-am-mon-

tag/?tx_news_pi1%5Bday%5D=22&tx_news_pi1%5Bm

onth%5D=03&tx_news_pi1%5By-

ear%5D=2020&cHash=e895b272c57d95c668f4f7f268e

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