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Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenenergie Dipl.-Ing. Thoralf Lorenz 20.08.2015

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Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenenergie

Dipl.-Ing. Thoralf Lorenz 20.08.2015

Willkommen

Inhalt • Neue DGUV-Information 203-007 „Windenergieanlagen“

• Unfallgeschehen in der Windenergie

• Unternehmen im Bereich Windenergie: Gefahrtarif der BG ETEM und Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger

• Unfallauswertung nach Unfallart, nach Bereichen der WEA und nach Unfallursache

• Unfallbeispiele: Technische, Organisatorische und Persönliche Ursachen

• Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an das Unfallgeschehen

• Besonderheiten beim Bau und Betrieb von Offshorewindparks

• Beispiel eines komplexen Unfallherganges auf einer Offshorebaustelle

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Quelle: Senvion

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Entwicklung von Windenergieanlagen

Quelle: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de

• ca. 25.000 Anlagen 150.000 Beschäftigte in Deutschland

Neue DGUV-I 203-007 „Windenergieanlagen“ • Die Überarbeitung der (alten) BGI

657 ist fast abgeschlossen

• Anpassung und Überarbeitung unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens

• Analyse der Unfallschwerpunkte

• Berücksichtigung der Besonderheiten in Offshore-windparks

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Unfallgeschehen in der Windenergie Eine quantitative Auswertung ist auf Grund der Erfassung der gemeldeten Unfälle schwierig.

• Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger/BGen

• Es existiert kein Unfallschlüssel für Unternehmen in der Windenergie

• Keine eigene Gefahrtarifstelle für die Windenergie

• Keine Unterscheidung, ob sich ein Unfall „im Betrieb“ oder in einer WEA ereignet hat

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Gefahrtarif der BG ETEM

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Gefahrtarif der BG ETEM

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Gefahrtarif der BG ETEM

Unfallgeschehen in der Windenergie Die Unfälle wurden auf der Datenbasis von Mitgliedsbetrieben der BG ETEM, BGHW und der BGHM erfasst und ausgewertet.

• Analyse von 1210 Einzelunfällen über einen Zeitraum von 2,5 Jahren

• nach Unfallart

• nach Bereichen der WEA

• nach Ursache

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Unfälle nach Unfallart • Als häufigste Unfallart (62%) wurden mechanisch

verursachte Unfälle festgestellt. Solche Unfälle treten häufig bei folgenden Tätigkeiten auf: Benutzen von Schraubenschlüssel, Abisolieren von Kabeln mit Messern und Benutzen von Luken/Klappen, Steigen im Turm

• Als weitere häufige Unfallart (26%) sind Unfälle durch „Stolpern - Rutschen - Stürzen“ (SRS) aufgetreten.

• Elektrische Unfälle und Absturzunfälle (4% und 2%) bedürfen wegen der häufig schweren Unfallfolgen besondere Aufmerksamkeit.

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Unfälle nach Unfallart

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Gefahrstoffe2%

Elektrisch4%

Absturz2%

Verkehrsunfall1%

SRS26%

Mechanisch62%

nicht belegt3%

Unfälle nach Bereichen der WEA

Eine Windenergieanlage gliedert sich in der Regel in sechs Bereiche: • Außenbereich der WEA

• Turm

• Maschinenhaus

• Rotor

• Mittelspannungsräume

• Hochgelegene Außenflächen der WEA

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Unfälle nach Bereichen der WEA

Die meisten Unfälle treten in den Arbeitsbereichen • Maschinenhaus (38%)

• Außenbereich (28%) und

• Turm (18%) auf.

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Unfälle nach Bereichen der WEA

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Maschinenhaus38%

Außenbereich28%

Nabe/Rotor7%

Turm18%

elektrische Anlagen3%

hochgelegene Arbeitsplätze

1%nicht belegt

5%

Unfälle nach Unfallursache

Um aus den Unfallarten und den Bereichen Rückschlüsse auf geeignete Präventionsmaßnahmen zu treffen, erfolgte eine Auswertung nach der Unfallursache nach dem TOP-Prinzip.

• T echnische • O rganisatorisch • P ersönlich

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Unfälle nach Unfallursache

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TO1%

P66%

OP8%

O4%

nicht zugeordnet5%

TP8%TOP

3%

T5%

T – Technisch –

O – Organisatorisch -

P – Personenbezogen

j

Unfallbeispiel Absturz

• Bei Montagearbeiten rutschte der Fallschutz- läufer aus der Fallschutzschiene

• Defekte Steigleiter? • Montagefehler? • Unaufmerksamkeit?

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Unfallbeispiel

• Das traurige Ergebnis

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Unfallbeispiel „Organisatorische Ursache“

• Mangelnde Aufsichtsführung und Kommunikation

• Fehlende Sichtverbindung

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Unfallbeispiel „Organisatorische Ursache“

• Fallschutz wird von herum- schwenkendem Kranhaken erfasst und aus der Halterung herausgerissen

• Absturz in den Turm

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Unfallbeispiel „persönliches Fehlverhalten“

• Nichtbeachten von Sicherheits-vorschriften

• Routine?? • Zeitdruck??

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Unfallbeispiel „persönliches Fehlverhalten“

• Beim Ein- steigen in die Rotorblattnabe setzte sich diese im Bewegung und zerquetsche den Mitarbeiter

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Präventionsmaßnahmen

• Jedes Unfallereignis analysieren

• Welche Maßnahmen sind erforderlich – Anwendung von TOP

• Gefährdungsbeurteilung anpassen

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Unfallbeispiel 1 / Unfallhergang / Turm WEA

• Ein Kollege vergaß ein Werkzeug und stieg deshalb erst im großen Abstand von 20 Metern seinem Kollegen auf der Steigleiter nach.

• Beim Durchstieg des letzten Podestes rutschte ein Drehmomentschlüssel aus dem Transportbeutel und schlug auf den Helm des 20 Meter tiefer steigenden Kollegen.

• Folge: Helm (2,5 Jahre alt) gesplittert und verformt.

• Verletzungsart: Platzwunde und Gehirnerschütterung

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Unfallbeispiel 2 / Unfallhergang / Turm WEA

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Unfallauswertung unter Beachtung von T O P Vor dem Unfall bestehen im Unternehmen bereits Regelungen zu diesem möglichen Ereignis und ist in der Gefährdungsbeurteilung benannt:

• T Gegenstände gegen Herabfallen sichern

• O hintereinander steigen oder Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet

• P Schutzhelm tragen

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Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen

• T Kleine Gegenstände nur in einer reißfesten, Umhängetasche mitführen.

• O Schriftliche Betriebsanweisung für Arbeiten auf Windenergieanlagen. Es besteht Helmpflicht. Betriebsanweisung: “Benutzung Kopfschutz„.

• P Bei Betreten der WEA ist der Kinnriemen zu benutzen. Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmen. Austausch des Helmes für Servicepersonal nach 4 Jahren.

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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?

Mögliche „Technische“ Maßnahmen

• Die benutzte Umhängetasche hat zum Verschließen einen Schnur-Zugverschluß, der den Beutel nicht vollständig verschließt!

• stabiler Reißverschluss als Transportsicherung ist besser • geeignete Umhängetaschen mit einer Befestigung für

Werkzeuge können ein Herabfallen bei Arbeiten im Turm verhindern

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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?

Mögliche „Organisatorische“ Maßnahmen • In Betriebsanweisung sollte schriftlich geregelt werden, dass

grundsätzlich dicht hintereinander gestiegen werden soll, wenn dies gemäß Betriebshandbuch zulässig ist.

• Zusätzliche Unterweisung der Mitarbeiter aus besonderem Anlass.

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Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?

Mögliche „Personenbezogene“ Maßnahmen • Werkzeuge, die auf Grund ihrer Größe oder ihres Gewichtes

nicht sicher in der Tasche aufbewahrt sind, müssen zusätzlich an einer Öse oder Karabiner der Tasche einzeln befestigt werden.

• Der beschädigte Helm ist der Benutzung zu entziehen. • Alle Helme des Service-Personals sind zu überprüfen, ob

die betrieblich festgelegte Gebrauchsdauer eingehalten wird.

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Fazit

Jeder Unfall ist vermeidbar

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Besonderheiten beim Bau und Betrieb von Offshorewindparks

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21.08.2015 Seite 36

Bildquelle: http://www.bard-offshore.de/media/fotos.html

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Arbeiten unter besonderen Bedingungen

Bildquelle: http://www.bard-offshore.de/media/fotos.html

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• ca. 1500-2000 Personen 24/7 auf See tätig (Bau neuer Anlagen, Wartung und Betrieb der vorhandenen Anlagen)

• umgebungsbedingt und tätigkeitsbedingt ist erhöhtes Unfallrisiko vorhanden!

• wechselnde Wetterverhältnisse (Nebel, Sturm, Kälte, Hitze, Nässe, Sonne)

• agierende Personen mit unterschiedlichen Kenntnissen der Arbeitsumgebung „See“

• keine einheitliche bzw. zielgerichtete Ausbildung der Beteiligten bezüglich Unfallverhütung und Notfallmanagement unter den besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen

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Arbeiten unter besonderen Bedingungen

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Gesetzliche Grundlagen für den Bereich Schifffahrt

Schiffe unter deutscher Flagge • Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsschutzgesetz /

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1))

• Seearbeitsgesetz (nationale Umsetzung der Maritime Labour Convention – MLC2006)

• Die Unternehmen der Seeschifffahrt berät das Referat "Seeschifffahrt und Fischerei" des Geschäftsbereiches Prävention der BG Verkehr.

• Internationale Mindestanforderungen entsprechender IMO Übereinkommen müssen erfüllt werden, wie bei Schiffen unter fremder Flagge.

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Gesetzliche Grundlagen für den Bereich Schifffahrt

Schiffe unter fremder Flagge • internationale Übereinkommen (IMO, ILO) – SOLAS, Load

Lines, MARPOL, STCW, ColRegs, MLC2006, … • Seeaufgabengesetz, Schiffssicherheitsverordnung • Hafenstaatkontrolle -> RL 2009/16/EG -> Artikel 3.3 Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge

eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist.

-> ParisMoU -> Verwaltungsvereinbarung

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Gesetzliche Grundlagen für Offshore Baustellen

• Küstengewässer gehören zum Hoheitsgebiet eines Küstenstaates • Es gelten die an Land geltenden Regeln innerhalb der 12sm-Grenze

• Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist kein Hoheitsgebiet • Art. 56 Abs. 1 SRU räumt lediglich souveräne Rechte ein

Artikel 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschließlichen Wirtschaftszone (1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat

a) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind;

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Rechtliche Grundlagen für den Vollzug des Arbeitsschutzes • BSH ist Genehmigungsbehörde • Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, mit einbezogen (§73 VwVfG). • Niedersachen: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg • Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales • Schleswig Holstein: BGETEM

• geregelt durch eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein und der BGETEM

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Rechtliche Grundlagen für den Vollzug des Arbeitsschutzes

• Arbeitsschutzgesetz • gilt in der AWZ erst seit 2008

• Unfallverhütungsvorschriften • gelten in der AWZ nur für deutsche Unternehmen

• Vorschriften, deren Anwendungsbereich sich nicht auf die AWZ ausdehnt, gelten nicht!

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Rettung und Erste Hilfe

• Es existiert keine einheitliche Datenbasis zur Erfassung und Auswertung von Unfällen in Offshore Windparks.

• Erkenntnisse müssen übergreifend gesammelt werden.

• Forschungsprojekt Rettungskette Offshore Wind (ROW) am BG-Unfallkrankenhaus Hamburg.

• Hauptziel des Forschungsprojekts ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Rettungslogistik, -technik und -medizin ein innovatives und bestmögliches Rettungskettenkonzept für Unfallverletzte in Offshore-Windparks zu erarbeiten, um hieraus Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung und Implementierung einer Rettungskette abzuleiten.

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Überblick über das Unfallgeschehen

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Unfallarten

63.3% (693)

29.0% (317)

3.8% (41)

2.1% (23)

1.8% (20)

n=1094 (2009-11)

Quelle: Arbeitsgruppe „Betrieb“, bg-licher Arbeitskreis „Windenergieanlagen“ (BGI 657); Projekt Rettungskette Offshore Wind (ROW )

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Medizinische Onshore Notfälle 2009-2011

21.08.2015 Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenergie Seite 48

Unfallarten (n=194)

59.2% (90)

23.0% (35)

5.9% (9)

2.6% (4)

1.5% (2)

n1=152 (42 n.v.)

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Medizinische Offshore Notfälle 2008-2012 3.2%

(5)

2.6% (4) 3.2%

(5)

Quelle: Projekt Rettungskette Offshore Wind (ROW )

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Unfallbeispiel

Schwerer Arbeitsunfall auf einem spanischen Schlepper im Einsatz bei

der Baustelle HelWin Alpha !

Quellenangabe: matthaei.de Quellenangabe: http://www.svz.de

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Unfallgeschehen

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Unfallgeschehen

Ereignis:

• Arbeitsunfall auf einem Schlepper beim Verankern (Mooring) einer Barge (antriebsloser Schubleichter)

• Versicherter ist kein Besatzungs-mitglied, sondern Repräsentant der Firma (Mitgliedsbertieb der BGETEM) mit Kontrollaufgaben

Quellenangabe: Tennet

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Unfallgeschehen

Quellenangabe: Tennet

Meldung des Vorfalls:

• Bei Kontrollaufgaben des Versicherten verletzte sich dieser am rechten Unterschenkel durch eine auf Zug geratene Floating-Leine.

Mooringleine mit Anker

Floating-Leine mit Boje

Barge mit Baseframe (Fundamentrahmen)

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Unfallgeschehen

• Anweisung über Mooring- Prozedur wurde vor Beginn gewechselt

• die Floating-Leine wird dabei vom FRC (Fast Recue Craft) übergeben

• Versicherte hielt sich auf dem Vordeck auf, um Fotos zu machen

• nach erfolgter Demontage der 1. Boje geriet die Floating-Leine beim Demontageversuch der 2. Boje plötzlich unter Zugspannung

Beschreibung des Vorfalls:

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Unfallgeschehen

Quellenangabe: Tennet

• Leine zog den Versicherten mit dem linken Bein in eine Steigleiter und der rechte Unterschenkel wurde dabei so schwer verletzt, dass er später oberhalb des Knies amputiert werden musste

• Der Versicherte warnte beteiligte Besatzungsmitglieder, diese wichen sofort zurück, um Sicherheitsabstand zur Leine zu bekommen. Gleichzeitig wurde der rechte Unterschenkel des Verunfallten von der Leine erfasst und der Versicherte fiel dabei zu Boden.

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Ursachenforschung

• Das Arbeitsverfahren wurde kurzfristig gewechselt.

• Es gab kein geeignetes Deck-Management für dieses Arbeitsverfahren (unzureichende Kennzeichnung und Kommunikation der Gefahrenbereiche, sowie nicht ausreichend bemessenes Equipment am Vordeck).

• Es wurde nicht genug Zeit verwendet, um die spezifischen Gefahren hinreichend zu beurteilen und Schutzmaßnahmen ausreichend abzustimmen.

• Die verunfallte Person hielt sich zu dicht im Arbeits-/Gefahrenbereich auf

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Präventionsmaßnahmen

• Durchführung von geeigneten Gefährdungsbeurteilungen

• Deck-Management und Kommunikation verbessern

• Sofortiges Einstellen von Arbeiten, bei Sicherheitsbedenken

• Erweiterte Ein- und Unterweisung für Repräsentanten

Hinweis: die Rettungskette hat funktioniert!

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F a z i t 21.08.2015 Seite 58

Grenzen der Unfalluntersuchung

• Schiff läuft nach dem Unfall den Hafen von Esbjerg an

• BG ETEM und DS Schiffssicherheit können keine Unfalluntersuchung an Bord durchführen

• Wenn ein Schiff einen europäischen Hafen anläuft, kann die DS Schiffssicherheit Kontakt mit den Behörden des jeweiligen Hafenstaates aufnehmen und ggf. eine PSC veranlassen

Fazit: Die im Arbeitsschutz beteiligten Behörden müssen auf europäischer Ebene enger

zusammenarbeiten! 21.08.2015 Arbeitssicherheit und Unfälle in der Windenergie Seite 58

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