Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen...

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Arbeitszeitregelungen - Redaktion August 2012 (2) Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post (ArbZeitRegl P) 2001 Herausgeber: Deutsche Post AG Zentrale 53250 Bonn

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Arbeitszeitregelungen - Redaktion August 2012 (2)

Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post (ArbZeitRegl P) 2001 Herausgeber: Deutsche Post AG Zentrale 53250 Bonn

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ArbZeitRegl P

Berichtigungsübersicht

Das Datum in der Spalte 2 (Sachstand) gibt an, dass die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen fachlichen Regelun-gen bei der Bearbeitung des Regelwerks berücksichtigt worden sind.

Das Datum in der Spalte 3 (Redaktionsschluss) kennzeichnet den Abschluss der redaktionellen Bearbeitung.

Berichtigung Nr.

Sachstand Redaktionsschluss Berichtigung Nr.

Sachstand Redaktionsschluss

1 2 3 1 2 3

- 03.01 03.01

1 05.03 05.03

2 08.04 08.04

3 03.06 03.06

4 01.09 12.08

5 01.10 12.09

6 08.12 07.12

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ArbZeitRegl P

Inhalt Teil l: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 22 „Arbeitszeit“ MTV-DP AG (gültig ab 01.09.2003)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB)

ArbZG § 22 MTV-

DP AG AZV

Post-AZV

Seite

Vorbemerkungen zu Teil I

Zweck des Arbeitszeitrechts (Kapitel 1)

Begriffsbestimmungen (Kapitel 1a)

Regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen und in der Woche; Besonder-heiten für Dienst am Sonnabend, Heiligabend, Silvester bzw. an Feierta-gen (Kapitel 2)

Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag (Kapitel 3)

Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeit-räume, Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, Definiti-on „Arbeitszeit“ (arbeitszeitrechtliche Sicht) (Kapitel 4)

Gleitende Arbeitszeit (Kapitel 5)

Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung (Kapitel 6)

Bereitschaftsdienst (Kapitel 7)

Dienstreisen (Kapitel 8)

Rufbereitschaft (Kapitel 9)

Mehrarbeit (Zustellung); Mehr- / Minderleistung (aufgrund Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle) (Kapitel 10)

Planmäßige und unplanmäßige Arbeitsunterbrechungen (z. B. Pausen, Kurzpausen, betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen) (Kapitel 11)

Zeiträume zwischen Dienstplanschichten (Ruhezeit, Ruhehalbtag, Ruhe-tag) (Kapitel 12)

Ort und Zeit der Dienstleistung (Kapitel 13)

Nachtdienst (Kapitel 14)

Geltungsbereich, Aushänge (Kapitel 15)

Inkrafttreten (Kapitel 16)

§§ 1,17,22,23

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§§ 9, 10, 11

§§ 2, 3, 14, 16

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§ 4

§ 5

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§§ 2, 6

§§ 2, 16, 18

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Abs. 1,4

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Abs. 4,11

Abs. 2

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Abs. 5

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§ 2

§§ 3,4

§ 6

§§ 2, 4

§ 7

§ 9

§§ 2, 13

§ 11

§§ 2, 12

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§ 5

§ 5

§ 10

§ 14

§ 1

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§§ 2,3

§ 2

§ 4

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§ 7

§ 5

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§ 6

§ 1

§ 9

5 - 6

6 – 8

9

10 - 14

15 – 16

17 – 19

20 – 21

22

23 – 24

25

26

27 – 28

29 – 35

36 – 38

39 – 40

41 – 42

43 – 44

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ArbZeitRegl P Teil II: Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post AG für die Dienstplangestaltung (ArbZeitRichtl) - Mindestbedingungen -

AbschnittLeitgedanken Geltungsbereich Dienstplanperiode Dienstschicht Arten Unterbrechungen Länge Wechsel Tagesschicht Früh- und Spätschicht Nachtschicht Sonntags- und Feiertagsschicht Ruhezeiten Ruhetage

1 2 3 4

4.1 4.2 4.3 4.4

5 6 7 8 9

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Teil III: Entstehung und Rechtsgrundlagen - Sonstige Freizeitansprüche - Anlage 1

Überzeitarbeitsregelungen (zu BBG, § 88) Anlage 2 Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr. 56, zuletzt geändert mit TV Nr. 109) bzw. zu Post-AZV § 7

Anlage 4 Post-AZV 2003, Arbeitszeitgesetz Anlage 5 Tarifvertrag Nr. 75a in der Ursprungsfassung Anlage 6 Tarifvertrag Nr. 75a in der redaktionierten Fassung (neu: § 22 MTV-DP AG) Anlage 7 Tarifvertrag Nr. 75b i. d. F. des TV Nr. 109 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 30.04.2002) Anlage 8 Tarifvertrag Nr. 75c (zuletzt geändert mit TV Nr. 112e) Anlage 9 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Anlage 10 § 23 „Teilzeitbeschäftigung“ MTV-DP AG Anhang I S. 150 – 182

Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen Anhang II S. 2 – 44 Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen

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ArbZeitRegl P Teil I: Vorbemerkungen

Vorbemerkungen zu Teil I Bei der Deutschen Post AG werden sowohl Bundesbeamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt und Nachwuchskräfte ausgebildet. Das im Unternehmen anzuwendende Arbeitszeitrecht besteht daher so-wohl aus beamten- als auch tarifrechtlichen Regelungen. Bei einem gemeinsamen Einsatz der o.g. Beschäftigtengruppen würde sich die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher arbeitszeitschutzrechtlicher Regelungen nachteilig auswirken und u.a. zu unterschied-lich gestalteten Dienstplänen führen. Um wie bisher aufgabenbezogene Dienstpläne nach einheitlichen Rahmenbedingungen aufstellen zu können, werden Beamte nach einigen für die Arbeitnehmer geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingesetzt (siehe hierzu im Anhang II S.39 ff.: Einführungsanwei-sung zum TV Nr. 75a, Tz. 4). Sofern das Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer keine eigenständigen Regelungen vorsieht bzw. den vor Anwendung des Arbeitszeitgesetzes geltenden Bestimmungen (AZV, Post-AZV einschließlich Ausfüh-rungsbestimmungen und Anweisungen) nicht entgegensteht, bleiben diese unberührt. Teil I beinhaltet mithin Regelungen aus folgenden Quellen : 1. Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer (AN): Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4 )

zuletzt geändert durch G vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1170);

Tarifvertrag Nr. 75a vom 28. April 2000 nebst Einführungsanweisung Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des § 22 MTV-DP AG dargestellt.

Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung) siehe Anlage 6 und 7 2. Arbeitszeitrecht für Beamte (Bea): Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) vom 23. Feb-

ruar 2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2010 (BAnz 2010, Nr. 194, 4262)

sowie

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003) vom 09.12.2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 107 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)

mit den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen (AB) und Zusätzen. Gestaltung des Teils I: Der Teil I ist in Kapitel unterteilt.

“Fettdruck”: Liegen zu einem Kapitel Regelungsinhalte aus mehreren Rechtsquellen vor, wird der für alle Beschäftigten der Deutschen Post gemeinsam geltende Text in “Fettdruck” dargestellt.

„Normaldruck“: Regelungen, die jeweils nur für eine der Beschäftigtengruppen gelten, werden zum einen im „Normaldruck“ und zum anderen zusätzlich durch Hinweise dargestellt.

“Kursivdruck“: Regelungsinhalte, deren Anwendung derzeit außer Kraft gesetzt ist, erscheinen in “Kursivdruck”.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1

Teil I: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4) Tarifvertrag Nr. 75a

Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des § 22 MTV-DP AG dargestellt.

Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung)

(siehe Anlage 6 und 7) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (Post-

Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB) (Anlage 4)

Kapitel 1:

Zweck des Arbeitszeitrechts

ArbZG: § 1 ArbZG

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 17 ArbZG Aufsichtsbehörde

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bun-desministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

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Teil I: Kapitel 1 ArbZeitRegl P (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicher-heit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstät-ten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeit-nehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig ge-währt,

3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhe-zeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,

4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,

6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,

9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht ges-tattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf-zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro ge-ahndet werden.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1

§ 23 ArbZG Strafvorschriften

(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder

2. beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: Keine eigenständige Regelung!

Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung! Hinweise zu § 1 ArbZG: (1) Das Arbeitszeitrecht der Arbeitnehmer gehört als Teil des Arbeitsschutzrechts zu den Rechtsnormen, die einem Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Beschränkungen auferlegen, um von der Arbeit möglicherweise ausgehende Risi-ken so gering wie möglich zu halten. Ihre Durchsetzung ist folglich auch nicht davon abhängig, ob der einzelne Arbeitnehmer oder die Betriebsparteien tatsächlich auf sie Wert legen oder nicht. Vielmehr betrachtet es der Staat als seine Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsnormen durch angemessene Bewehrung sicherzustellen (z. B. über Bußgeld- und Strafvorschriften, Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden). (2) Der o.a. Paragraf 17 hat über seine deutlich gemachte Zielsetzung hinaus die Bedeutung, dass er zusätzlich auch für alle Ermessensentscheidungen die gebührende Beachtung bzw. Einhaltung des oben genannten gesetzlichen Schutzzwecks fordert. (3) Im Übrigen dient das Arbeitszeitgesetz der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht und entspricht dem europäischen Standard.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1a Kapitel 1a:

Arbeitszeitrechtliche Definitionen AZV:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende

wöchentliche Arbeitszeit, 2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, 3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür

bereithalten müssen, 4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort,

an dem Dienst zu leisten ist, 5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der

täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, 6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen

und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, 7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache

der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, 8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf

Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, 9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich

im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,

10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäf-

tigung, 11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu

Dienstleistungen abgerufen werden zu können, 12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom

Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeits-

zeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, 14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täglichen

Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnitt-lich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind,

15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2:

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Besonderheiten für Dienst am Samstag, Heiligabend, Silvester bzw. an Feiertagen

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durch-schnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durch-schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. AZV:

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehin-derte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebens-partner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs.1 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchent-liche Arbeitszeit nach Satz 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als zehn Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden. (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beam-tinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. (5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingen-der dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebenta-geszeitraum nicht überschreiten.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2:

§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Ar-beitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen. Post-AZV:

§ 2 Post-AZV Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienst-frei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müs-sen.

§ 3 Post-AZV Dienst an Heiligabend und Silvester

Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleis-tete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Hei-ligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert. Hinweis: § 3 Post-AZV wurde mit Wirkung vom 01.04.2008 aufgehoben. Hinweise zu § 22 MTV-DP AG: (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt für Arbeitnehmer 38,5 Stunden im wöchent-lichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit (WAZ) als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Mit Anweisung 511-11 – 992/233 – vom 19.03.2001 wurde übertariflich festgelegt, dass die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer in ¼-Stunden-Schritten vereinbart wird. (2) Diese tarifvertraglichen Regelungen sind normativ nur für die Arbeitnehmer gültig, für die Beamten gelten ei-genständige Regelungen mit annähernd vergleichbaren Inhalten.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: AB zu § 2 Post-AZV (1) - (2) Die regelmäßige Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt wird als ”Wochenarbeitszeit” (WAZ) bezeichnet. Als 5-Tage-Woche gilt eine Arbeitszeiteinteilung, bei der im Durchschnitt von 6 Wochen mindestens 5 Samstage und 5 Sonntage dienstfrei sind; dies gilt grundsätzlich auch bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften. Sind jedoch bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften wöchentlich weniger als 5 Arbeitstage im Durchschnitt bestimmt, so gilt auch dann die 5-Tage-Woche als erfüllt, wenn an Samstagen oder Sonntagen Arbeitsleistungen erbracht werden. (3) In Abweichung von Abs. 1 Satz 2 darf die tägliche Arbeitszeit bei Diensten ohne 5-Tage-Woche 8 Stunden über-schreiten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Bei Diensten mit 5-Tage-Woche ist eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nur bei Wechselschichten oder als Ausnahme an vereinzelten Tagen eines Monats (z. B. jeder erste Montag im Monat) zulässig, an denen regelmäßig wiederkehrend der Arbeitsanfall beson-ders groß ist und aus zwingenden Gründen an diesen Tagen bewältigt werden muss. In allen übrigen Fällen bedarf es für Abweichungen von den vorstehenden Regelungen der Genehmigung der Zentrale. Das Verfahren einer glei-tenden Arbeitszeit (s. § 7 AZV, § 4 Post-AZV) bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen ist - insbesondere in Dienststellen mit 5-Tage-Woche - die WAZ auf die Arbeitstage einer Woche grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Keineswegs darf die restlose Ausschöpfung der täglichen Höchstgrenze von 8 Stunden zur 41/2-Tage-Woche führen, soweit dies nicht zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern; dement-sprechend wird empfohlen, in administrativen Bereichen die dienstplanmäßige Arbeitszeit an keinem Tag vor 15.00 Uhr enden zu lassen. (4) Bei der Zentrale und den Service Niederlassungen gilt allgemein die 5-Tage-Woche. Ausnahmen hiervon wer-den besonders verfügt. (5) Bei den Niederlassungen ist die 5-Tage-Woche grundsätzlich zu verwirklichen, soweit nicht die Dienstleistungen des Unternehmens einen Personaleinsatz über das Wochenende unabweislich erfordern. Es sind jedoch auch dann alle Möglichkeiten zur Einführung der 5-Tage-Woche oder zur Gewährung dienstfreier Werktage möglichst in der Zusammenfassung zu einem verlängerten Wochenende auszuschöpfen. Die Grundsätze hierzu werden in besonderen Anweisungen geregelt. (6) Als Dienst in Wechselschichten gelten: 1. Diensteinteilungen im Sinne einer Dienstschichtfolge (Schichtwechsel) mit Tagesschichten bzw. Früh- oder

Spätschichten und Nachtschichten. Ist jedoch in einer Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine Nachtschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als solche mit Nachtschichten.

2. Diensteinteilungen mit wechselnden Dienstschichten (ohne Nachtschicht) hinsichtlich ihrer Lage und ihrer Dau-

er; wechselnde Dienstschichten in diesem Sinne liegen vor, wenn innerhalb einer Dienstplanperiode mindestens die Hälfte aller Dienstschichtbeginne und -enden von der jeweiligen Mehrheit abweichen und zwischen der längsten und kürzesten Arbeitszeit ein Unterschied von mindestens 2 Stunden Arbeitszeit besteht. Eine Checklis-te zur Bestimmung einer Diensteinteilung in Wechselschichten befindet sich am Ende dieses Kapitels.

Das Vorliegen von Dienst in Wechselschichten ist auch dann zu unterstellen, wenn nur eine der beiden Voraus-

setzungen nach dieser Nr. 2 erfüllt ist und die Diensteinteilung Sonntagsschichten enthält. Ist jedoch in einer Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine Sonntagsschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als eine solche mit Sonntagsschichten.

3. Hinsichtlich der Begriffe der Dienstschicht sowie der Arten von Dienstschichten wird auf § 5 Post-AZV, AB

Abs. 7, sowie auf die Arbeitszeitrichtlinien (Teil II) unter Abschn. 5 bis 8 verwiesen.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: (6a) Wechseldienst ist jede dienstplanmäßige Arbeitszeiteinteilung, die Arbeitsleistungen außerhalb der Tage Mon-tag (0.00 Uhr) bis Freitag (24.00 Uhr) vorsieht. Zum Wechseldienst zählen auch solche Arbeitsleistungen, die im Dienstplan lediglich summarisch ausgewiesen sind (z. B. summarischer Ansatz im Dienstplan 30 Minuten; an jedem 8. Samstag ist ein vierstündiger Dienst zu leisten), aber außerhalb des o. a. Zeitraums liegen. (7) Die Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 2 für auf Dienstreise befindliche Kräfte richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen am Dienstreiseort. (8) Als Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 2 gilt ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf die Tage Montag bis Frei-tag fällt. Zusätze: Zu § 2 Post-AZV Arbeitszeitangelegenheiten im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungslehrgängen werden in AB Abs. 4 und 5 GD-Anw 533-1 510/085 vom 29.03.99 (Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Fachliche Weiterbil- dung) geregelt (Anhang I S. 150). Zu § 2 Post-AZV Beispiel für Dienst in Wechselschichten nach Nr. 2: AB Abs. 6 Dienstplanperiode: 2 Wochen

Dienstplan: mo 6.30-14.00 mo 6.30-11.00 16.00-19.00 di 7.00-12.00 16.30-20.30 di 6.30-11.15 mi dienstfrei mi 5.45-14.00 do 5.45-14.00 do 6.30-14.00 fr 6.30-12.00 fr 6.30-13.00 sa 6.30-12.15 17.00-20.00 sa 5.30-12.00 so dienstfrei so dienstfrei

Von 11 Dienstschichtbeginnen weichen 4 von der Mehrheit (6.30 Uhr) ab. Von 11 Dienstschichtenden weichen 7 von der Mehrheit (14.00 Uhr) ab.

Von 22 Dienstschichtbeginnen und -enden weichen demnach 11 (mithin die Hälfte) von der Mehrheit ab. Die kürzeste Dienstschicht enthält 4 3/4 Stunden Arbeitszeit (6.30-11.15 Uhr).

Die längste Dienstschicht enthält 9 Stunden Arbeitszeit (7.00-12.00 Uhr, 16.30-20.30 Uhr). Der größte Unterschied beträgt demnach 4 1/4 Stunden und übersteigt damit die geforderten 2 Stun-den.

Zu § 3 Post-AZV Mit GD-Anw 513c 995/27 vom 07.05.99 werden Hinweise zur Post-AZV gegeben (Anh. I S. 151).

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Zu § 3 AZV AB Abs. 6 Formblattmäßige Musterdarstellung

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Teil I: Kapitel 3 ArbZeitRegl P Kapitel 3:

Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag

ArbZG: § 9 ArbZG

Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Fei-ertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

[...] 10. in Verkehrsbetrieben … [...]

§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Ar-beitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und §§ 7, 21a Abs.4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 3 § 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV:

§ 6 Dienstfreie Tage

(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen. Post-AZV:

s. Kapitel 2, §§ 2 u. 3! Hinweise zu §§ 9, 10, 11 ArbZG: (1) § 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Bei der Deutschen Post handelt es sich um einen Ver-kehrsbetrieb gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Verkehrsbetriebe sind nach allgemein anerkannter Definition alle öffentlichen und privaten Betriebe, deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nach-richten für andere gerichtet ist. (2) Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG jeweils ein Ersatzruhetag vorzusehen, der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei Sonntagsarbeit und acht Wochen bei Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Ein Feiertag, der zugleich auf einen Sonntag fällt, wird nicht durch einen zusätzli-chen Ersatzruhetag ausgeglichen. In diesem Fall gilt nur die Ausgleichsregelung wie bei Sonntagsarbeit. Der Ersatz-ruhetag anlässlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss eine beschäftigungsfreie Zeitspanne von 24 Stunden umfassen. Nach dem Urteil des BAG – 5 AZR 294/00 – vom 12.12.2001 kann ein Ersatzruhetag auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden. (3) Unberührt hiervon bleiben die tarifvertraglich vereinbarten Entschädigungsregelungen für Sonn- und Feiertags-arbeit.

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Teil I: Kapitel 4 ArbZeitRegl P Kapitel 4:

Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeiträume Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit,

Definition „Arbeitszeit“

ArbZG: § 2 ArbZG

Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepau-sen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. [...]

§ 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Not-fällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,

2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschieb-baren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pfle-ge von Tieren an einzelnen Tagen,

wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stun-den wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 4

§ 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise

[...] (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben . Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit

(1) [...] Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. [...] (4) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammen-hängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht über-schritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. [...] Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäf-tigten Arbeitnehnern von 2 Stunden nicht unterschritten werden. Protokollnotiz: Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden. AZV:

§ 2 AZV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende

wöchentliche Arbeitszeit, …

[siehe Kapitel 6 »Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung«] Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

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Teil I: Kapitel 4 ArbZeitRegl P Hinweise zu § 22 MTV-DP AG: (1) Zu Abs. 1: Die regelmäßige Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig geleistet werden. Bei einer ungleichmäßigen Ableistung beträgt der Ausgleichszeitraum (Dienstplanperiode) sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer längstens zwölf Monate (§ 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTV-DP AG). Mit Ausnahme der gesondert tarifvertraglich geregelten Altersteilzeit (TV Nr. 37d) bedürfen andere Formen der Arbeitszeitgestaltung mit einem über zwölf Monate hinaus gehenden Ausgleichszeitraum im Rahmen der ungleichmäßigen Ableistung der regelmä-ßigen Arbeitszeit der vorherigen tarifvertraglichen Regelung (§ 22 Abs. 11 MTV-DP AG). Unberührt hiervon blei-ben die besonderen Bestimmungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen auf Grund erfolgter Abwei-chungen vom Dienstplan im Rahmen des TV Nr. 37b. Soweit Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 8 TzBfG eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen und bei der Verteilung der verringerten Arbeitszeit einen Ausgleichszeitraum von mehr als 12 Monaten wünschen, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Zu Abs. 4: Soweit nichts anderes festgelegt ist, beträgt die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Sie kann auf maximal zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in einem bis zu sechsmonatigen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum – in der Zustellung bis zu zwölf Monaten – im werktäglichen Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. In dem im voraus festzulegenden Ausgleichszeitraum kann die Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverkürzung flexibel angelegt werden. Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss innerhalb dieses Ausgleichszeitraums durch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum kann der Arbeitzeitverlängerung sowohl vorausgehen als auch nachfolgen. (3) Zu Abs. 4: Die Lage des Werktags im Sinne des ArbZG ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Er wird nicht wie der Kalendertag ab 0.00 Uhr, sondern vom dienstplanmäßigen Beginn der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ab gezählt und endet 24 Stunden später. Beginn und Ende des Werktages sind deshalb für jeden einzelnen Arbeitneh-mer individuell zu ermitteln. Stunden im Sinne des ArbZG sind Zeitstunden von 60 Minuten. Bei angefangenen Stunden werden nur die tatsächlich geleisteten Minuten gezählt. Sofern die gesetzliche Mindestruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ArbZG eingehalten wird, kann eine erneute Arbeitsaufnahme auch dann erfolgen, wenn seit Beginn der letzten Dienstschicht noch keine 24 Stunden vergangen sind. Mit dem Zeitpunkt der erneuten Ar-beitsaufnahme beginnt ein neuer Werktag. Zur täglichen Höchstarbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Ar-beitszeit rechnet demzufolge auch der Zeitaufwand für die Zustellung von Sendungen gegen Stücklohn und/oder die Ableistung von Überzeitarbeit / Mehrleistungen. Eine über die Höchstarbeitszeitgrenze hinaus gehende Arbeitszeit ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes nur in den Fällen des § 14 ArbZG möglich. Plötzlich auftretende Personalausfälle, die Bewältigung außergewöhnlicher Sendungsmengen o. ä. Fälle zählen üblicherweise zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Deshalb ist durch eine entsprechende Personaleinsatzsteuerung sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeit unbedingt eingehalten wird. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit bleiben Ruhepausen von zusammenhängend mindestens 15 Minuten unberücksichtigt. Dabei ist es unter arbeitszeitschutzrechtlichen Aspekten unerheblich, ob diese Ruhepausen auf Grund besonderer postali-scher Bestimmungen auf die zu vergütende Arbeitszeit angerechnet werden dürfen oder nicht.

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Teil I: Kapitel 5 ArbZeitRegl P Kapitel 5:

Gleitende Arbeitszeit

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: § 7

Gleitende Arbeitszeit

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten ermög-lichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen. (2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind fest-zulegen. (3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwe-senheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen. (4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrech-nungszeitraums auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden. (5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden. (6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittel-bare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernar-beitszeit genehmigen. (7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindes-tens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienst-behörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind. (8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeit-salden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als 10 Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewer-tung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 5 Post-AZV:

§ 4 Post-AZV Gleitende Arbeitszeit

(1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stun-den nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten. (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeit-raums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in An-spruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich einen Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag. Zusätze: Zu § 4 Post-AZV (1) Die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit ist in allen Organisationseinheiten im Bereich der Deutschen Post gestattet, in denen grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit innerhalb einer 5-Tage-Woche eingeteilt ist. Hiernach ist die GlAZ-Teilnahme grundsätzlich, z. B. in den Service Niederlassungen, zugelassen. (2) Bei den jeweiligen Organisationseinheiten entscheiden die für Organisation sowie für Personal zuständigen Stel-len im Benehmen mit der betreffenden Abteilung unter Beteiligung des Betriebsrates, ob die Teilnahmevorausset-zungen für eine GlAZ-Teilnahme gegeben sind. Dabei ist insbesondere kundendienstlichen Aspekten (Erreichbar-keit) sowie zwingenden arbeitsorganisatorischen Erfordernissen (z.B. Sofortarbeit in begrenzt offenen Zeitfenstern, Wahrnehmung mittelbarer Aufgaben in Zeiträumen, die außerhalb von GlAZ-Zeitspannen liegen), gebührend zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Erfordernisse (z. B. Abschluss von Betriebsver-einbarungen) sowie die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (GLAZ Intra) für die zwingend automatisierte Zeiterfassung wird besonders hingewiesen. (3) Die für die Beamten geltenden Regelungen der GlAZ können durch Betriebsvereinbarungen auch für die Arbeit-nehmer der jeweiligen Organisationseinheiten übernommen werden. Dabei sind zwingende Vorgaben des Arbeit-nehmer-Arbeitszeitrechts (ArbZG, TV) zu beachten.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 6

Kapitel 6:

Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: § 9

Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung (1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. (2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmo-dell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

Besonderer Hinweis für Arbeitnehmer:

Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Regelungen sind in der Anlage 8 „Gesetz über Teilzeit-arbeit und befristete Arbeitsverträge“ dargestellt. Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Regelungen sind in der Anlage 9, § 23 MTV-DP AG, dargestellt.

Zusätze: Zu § 9 Abs. 1 AZV (1) Mit dieser Regelung wird die arbeitszeitrechtliche Voraussetzung zur flexiblen Ges-

taltung der Teilzeitarbeit durch ein sog. Sabbatical (Langzeiturlaub) geschaffen. Die Voraussetzungen zur Genehmigung von Teilzeitarbeit richten sich wie bisher nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

(2) Ferner wird die im BBG (§ 93) geregelte Altersteilzeit für Beamte in arbeitszeit-rechtlicher Hinsicht vervollständigt.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 7 Kapitel 7:

Bereitschaftsdienst

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: § 13

Bereitschaftsdienst (1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. (2) … (3) … Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

AB zu § 13 AZV (1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn - sich Beamtinnen und Beamte lediglich in ihrer Dienststelle oder an einem anderen von den Dienstvorgesetzten

bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezo-gen werden zu können und

- die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 vom Hundert beträgt.

(2) Der Bereitschaftsdienst nach Abs. 1 wird mit 50 v. H. auf die Arbeitszeit angerechnet.

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Teil I: Kapitel 7 ArbZeitRegl P (3) Die voll als Arbeitszeit und die anteilig angerechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes sowie der gleichwertigen Dienstzeiten müssen zusammen die in § 2 Post-AZV bestimmte WAZ ergeben. Die Summe der geleisteten Arbeits-zeiten aus Vollarbeit und ungekürzten Bereitschaftszeiten darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. (4) Zeiten einer Inanspruchnahme mit Arbeit während des Bereitschaftsdienstes gelten einschließlich der Wegezei-ten als volle Arbeitszeit. Da diese Zeiten bereits mit 50 v. H. als Arbeitszeit angerechnet sind, ist der verbleibende Anteil von 50 v. H. im Geltungsbereich des TV Nr. 37b als Mehrleistung zu verbuchen (§ 7 Post-AZV 2003).

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 8 Kapitel 8:

Dienstreisen, Reisezeiten

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG: (2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur Arbeitszeit.

AZV: § 11

Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Ar-beitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anre-chenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spä-testens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen. Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

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Teil I: Kapitel 9 ArbZeitRegl P Kapitel 9:

Rufbereitschaft

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: § 12

Rufbereitschaft Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten-der Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG

- Ausgleich für Zelten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft -

Vom 18. April 2006

Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. 1 S. 675) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Nach § 12 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sind Zeiten der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbe-reitschaft, wird nach § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinaus-gehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

2 Ist ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten nicht möglich, kann stattdessen aus Gründen der Fürsorgepflicht nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBS) ein finanzieller Ausgleich gewahrt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten in Besol-dungsgruppen mit aufsteigenden Gehältem. Sie erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vorgesehenen Vergütung. Ergeben sich bei der auszugleichenden Zeit Bruchteile einer Stunde, so werden für die Berechnung der Aus-gleichszahlung 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unbe-rücksichtigt.

3. Von der Regelung zu Nummer 2 ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen und Zulagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MVergV und Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes); § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 MVergV gilt entsprechend.

4. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 19. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwal-tungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten und Rufbereitschaft - vom 8. September 1989 (GMBI S. 530), geändert durch Rundschreiben des BMI vorn 22. Januar 1993 (GMBI S 168), außer Kraft.

Berlin, den 18. April 2006

D I 3 – 211 321-9/9

Bundesministerium des Innern

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 10

Kapitel 10:

Mehrarbeit (Zustellung);

Mehr- / Minderleistung (Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle)

ArbZG: Keine eigenständige Regelung!

§ 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV:

Keine eigenständige Regelung! Post-AZV:

§ 7 Post-AZV Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 (neu: § 3 Abs. 1 Satz 1) der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 (neu: § 4) der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszuglei-chen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. Anerkung zu § 7 Post-AZV: Bei Arbeitnehmern können je nach Zugehörigkeit zu einer OrgE entweder Überstunden (Zustellung) oder Mehr- und Minderleis-tungen (übrige Bereiche) entstehen. Regelungsgrundlagen: TV Nr. 37b und MTV-DP AG/ETV-DP AG.

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Teil I: Kapitel 10 ArbZeitRegl P AB zu § 7 Post-AZV bzw. § 88 BBG (1) Nach Inkrafttreten des § 7 Post-AZV kann Mehrarbeit (Überzeitarbeit) im Regelfall von Beamtinnen und Beam-ten erbracht werden, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten. (2) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 88 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Vorhersehbare Arbeiten sind grundsätzlich in die Personalbedarfsermittlungen einzubeziehen und damit dienstplanmäßig zu erfassen; darunter fallen auch vorhersehbare Arbeiten, die zwar nur an einzelnen Tagen, jedoch regelmäßig anfallen, z. B. um den Monatswechsel, an bestimmten Tagen eines Monats usw. (3) Der Anspruch von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung auf Freistellung von Mehrarbeit gemäß § 124 SGB IX bezieht sich auf die Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit (Montag bis Samstag) von acht Stunden im Sinne des § 3 Satz 1 ArbZG (vgl. BAG-Urteil – 9 AZR 462/01 – vom 03.12.2002 bzw. - 9 AZR 176/06 - vom 21.11.2006). Für Beamte mit Schwerbehinderung gilt als Ausgangspunkt die gesetzliche Definition der Mehrarbeit gem. § 88 BBG. Hieraus ergibt sich zurzeit eine arbeitszeitliche Obergrenze von 167,4 Stunden pro Monat (Ǿ 4,348 Wochen/Monat x 38,5 Stunden/Woche). (4) Die Regelungen im einzelnen über das Bestimmen und den Ausgleich von Mehrarbeit (Überzeitarbeit) sowie den Nachweis darüber enthält die Anlage 1. Zusätze: Zu § 7 Post-AZV Mit dieser Regelung wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, um Beamte, die im Anwendungs-

bereich des TV Nr. 37b eingesetzt sind, über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus an der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit zu beteiligen. Damit wird erreicht, dass Beamte und Arbeitnehmer weitge-hend nach einheitlichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden können.

Mit GD-Anw 534a 992/32 vom 23.04.98 (Anh.II S. 25), 534a 998/K vom 10.06.98 (Anh. II S. 27),

534a 991/12 vom 29.06.98 (Anh. II S. 28), 534a 992/65 vom 26.10.98 (Anh. II S. 31) und 534a 992/82 vom 22.12.98 (Anh. II S. 33) werden grundsätzliche Hinweise zum TV Nr. 37b gegeben.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 11 Kapitel 11:

Planmäßige und unplanmäßige Arbeitsunterbrechungen (Pausen, Kurzpausen, betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen)

ArbZG: § 4 ArbZG

Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unter-brechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt wer-den. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit [...] (2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen [...] rechnen zur Arbeitszeit. [...] AZV:

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. (2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. (3) … (4) … Post-AZV:

§ 5 Ruhepausen

(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Mi-nuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

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Teil I: Kapitel 11 ArbZeitRegl P

Hinweise zu § 4 ArbZG: Ruhepausen Begriff (1) Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einerseits und in § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTV-DP AG andererseits enthaltenen Begriffe „Pausen“ bzw. „Ruhepausen“ identisch sind. (2) Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, um sich durch Nichttätigsein zu erholen. Für die Ruhepause ge-mäß § 4 ArbZG sind vier Begriffsmerkmale wesentlich: - im voraus festliegende (dienstplanmäßig) Arbeitsunterbrechung von durchgehend mindestens 15 Minuten,

- dienstplanmäßig (mindestens innerhalb eines Zeitrahmens) festliegende Dauer und erholungswirksame Lage (mindestens 30 Minuten nach mehr als 6 Stunden und 45 Minuten nach mehr als 9 Stunden),

- Wegfall der Arbeitsverpflichtung während der gesamten Arbeitsunterbrechung,

- Wegfall der Arbeitsbereithaltungspflicht während der gesamten Arbeitsunterbrechung.

(3) Bei der Bewertung, ob eine Ruhepause im Sinne des ArbZG vorliegt, sind ausschließlich die vorstehend genann-ten Merkmale heranzuziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Ruhepause im o. g. Sinne auf Grund besonderer Bestimmungen zur vergüteten Arbeitszeit zählt oder nicht. Um die im Rahmen der Personalbe-darfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren Erholungszeitanteile (ter) auch im Sinne des ArbZG als Ruhepausen nutzen zu können, müssen diese ter-Zeiten ebenfalls uneingeschränkt die vorgenannten Kriterien erfüllen. Abs. 5c) Unterabs. 1 Satz 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen (Bereithaltungspflicht, keine freie Verfügbarkeit) zu § 5 Post-AZV 2003 ist deshalb auf Kurzpausen, die Bestandteil einer Ruhepause sind, nicht mehr anzuwenden. Zustelldienst (4) Die im Rahmen der Einführung rollierender Dienstpläne in der Briefzustellung getroffene Festlegung (s. Tz. 4.2.2, 2. Spiegelstrich der Anweisung 314-1 2350-31 vom 14.11.91; für das ehemalige VGO bekannt gegeben mit Anweisung 331 2350-31 vom 24.09.96), wonach in der Briefzustellung auf Grund der Besonderheiten des Außen-dienstes kein Zwang zum Einlegen einer Pause besteht, wird auf Grund der Anwendung des ArbZG hiermit aufge-hoben. (5) Sämtliche Dienstpläne der Brief- und Paketzustellung sind zu überprüfen und so zu überarbeiten, dass den ge-setzlichen Bestimmungen zur Pausengestaltung Rechnung getragen wird. (6) Es wird hiermit zugelassen, dass ggf. vorhandene und zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteile von Erholungs-zeiten (ter) mit nicht zur bezahlten Arbeitszeit rechnenden Zeitansätzen so kombiniert werden können, dass in der Summe eine Ruhepause entsteht. Beispiel: Der zusammenfassbare ter-Anteile entspricht acht Minuten. Durch Hinzufügen von weiteren sieben

Minuten (nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen) entsteht insgesamt eine Ruhepause von durchgehend 15 Minuten Dauer, die aus vergüteten und nicht vergüteten Zeitanteilen besteht. Andere Kombinatio-nen sind möglich.

(7) In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren ter-Anteile keinesfalls überschritten werden. (8) In aller Regel enthalten die in den Dienstplänen ausgewiesenen Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen keine Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung insgesamt 45-minütiger Ruhepausen begründen. Gleichwohl kann es unter Berücksichtigung des schwankenden Arbeitsanfalls täglich auch zu längeren Arbeitszeiten kommen.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 11 Um auch in diesen Fällen den gesetzlichen Mindestumfang von Ruhepausen zu gewährleisten, sollte vorsorglich in den Dienstplänen ein Hinweis aufgenommen werden, wonach die nach diesem Dienstplan eingesetzte Zustellkraft verpflichtet ist, in diesen Fällen eine weitere Ruhepause von 15 Minuten zu nehmen, die in eigener Zuständigkeit zeitlich so zu legen ist, dass sie spätestens eine Stunde vor dem erwarteten tatsächlichen Dienstende beendet wird. (9) Auch für einen im Zustelldienst eingesetzten Arbeitnehmer gilt, dass er während der Ruhepause von jeder Ar-beitsleistung freigestellt ist und entscheiden kann, wo und wie er die Ruhepause verbringen will. Die vorstehenden Hinweise zu den Ruhepausen bzw. Kurzpausen von mindestens 15 Minuten Dauer gelten entsprechend. An den bisherigen Verfahrensweisen zum Umgang mit den anvertrauten Sendungen ändert sich dadurch nichts. Kraftfahr-zeuge sind für den Fall, dass die Ruhepause nicht darin verbracht wird, zu verschließen. Zustelltaschen auf Zustell-karren, Zustellwagen und Fahrrädern sind mit den vorhandenen Riemen zu verschließen und ggf. mit einer Regen-schutzplane zu überziehen. Hinweis zu Abs. 9: Im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien ist es gem. § 87 Abs. 1 BetrVG zu-lässig, Beschränkungen hinsichtlich des Pausenortes festzulegen, wenn dadurch z. B. Qualitätskontrollen erleichtert werden. Hinweise zu 22 MTV-DP AG: (1) Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit, so-weit es sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt u. a. dann vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung z. B. weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist. AB zu § 5 Post-AZV (1) Eine geteilte Arbeitszeit kann – soweit keine dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen – hauptsächlich in ländli-chen Gebieten in Betracht kommen und insbesondere dort, wo keine Möglichkeit zur Einnahme einer Hauptmahlzeit besteht. (2) Der Zwang zum Einlegen einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer entsteht, wenn die Dienstschicht mehr als sechs Stunden beträgt und die Arbeitszeiten vom Arbeitsangebot her nicht unterbrochen werden, d. h., ohne angeordnete Arbeitsunterbrechungen weitergearbeitet werden könnte. Dienstschichten von mehr als sechs Stunden Dauer verlieren nicht den Charakter als ”durchgehende Arbeitszeit”, wenn darin die im Rahmen der Per-sonalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu planmäßigen Kurzpausen zusammengefasst werden. Dementsprechend muss auch dann noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer eingelegt werden, wenn in einer Dienstschicht Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammengefasst sind.

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Teil I: Kapitel 11 ArbZeitRegl P Nicht als durchgehende Arbeitszeit gelten unverändert Dienstschichten, in denen für jede Nachtstunde sechs (neu: vier) Minuten zusätzliche Erholungszeit gemäß den REVAS-Regelungen (vgl. Ziff. 2.2 der BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 (Anh. I S. 155) bzw. GD P-Vfg 513-3 1671 vom 30.06.92 (Anh. I S. 162) bzw. GD P-Vfg 511-2 1671/REVAS v. 30.3.95 (Anh. I S. 163) gewährt werden, die zu Kurzpausen zusammengefasst sind. Damit entfällt der Zwang, in diesen Schichten zusätzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer einle-gen zu müssen. (3) Bei geteilter Arbeitszeit kann - soweit besondere Umstände es erfordern - die Pause bis auf 1 Stunde verkürzt werden; eine weitere Verkürzung bedarf der Genehmigung der Zentrale. (4) Werden in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige (regelmäßige) tägliche Arbeitszeit oder unmit-telbar davor mindestens 2 Arbeitsstunden (= Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG) erbracht, so ist zusätzlich eine Pause von 15 Minuten, werden mehr als 3 Arbeitsstunden erbracht, sind zusätzliche Pausen von insgesamt 30 Minu-ten zu gewähren. Diese Pausen werden unter Hinweis auf den letzten Satz im folgenden Abs. 5 unter b) auf die Arbeitszeit angerechnet. Die vorstehend erwähnten zusätzlichen Pausen werden im Geltungsbereich des TV Nr. 37b nicht gewährt, da es sich um eine Überzeitarbeitsregelung handelt. (5) Bei Arbeitsunterbrechungen innerhalb einer Dienstschicht (s. Abs. 7) handelt es sich entweder um betriebsbe-dingte Arbeitsunterbrechungen, Pausen oder Kurzpausen (Erholungszeiten). a) Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unter-

brochen wird und die einzelne Unterbrechung weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist (z. B. Ausfall eines Förderbandes, verspäteter Eingang zu bearbeitender Sendungen). Die Unplanmäßigkeit ist wesentliches Begriffsmerkmal der betriebsbedingten Arbeitsunterbrechung, die ohne zeitliche Begrenzung als Arbeitszeit gilt. Hierzu rechnen auch die bei der Personalbedarfsermittlung aus Dienstplangründen berücksich-tigten Zuschläge. Während der betriebsbedingten Arbeitsunterbrechung ist die Arbeitskraft nicht von der Pflicht zur Bereithaltung zur Arbeit befreit.

b) Pause ist eine im voraus festgelegte (planmäßige) Zeit der Arbeitsunterbrechung von mindestens 15-minütiger

Dauer, in der die Arbeitskraft von der Pflicht zur Arbeitsleistung und Bereithaltung zur Arbeit befreit ist; über die Nutzung der Pause kann die Arbeitskraft, ggf. unter Beachtung betrieblich getroffener Regelungen, frei ver-fügen. Es ist unerheblich, ob die Pause aus betrieblichen Gründen verursacht ist oder ihre zeitliche Lage den be-trieblichen Notwendigkeiten angepasst wird oder nicht. Das Merkmal der Planmäßigkeit gilt auch dann als er-füllt, wenn die Arbeitsunterbrechung hinsichtlich ihrer Dauer festliegt, aber nur während einer ungefähr be-stimmten Zeit anfällt (z. B. 45 Minuten während der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr). Dauer und zeitliche La-ge der einzelnen Pausen sind genau festzulegen und als solche im Dienstplan auszuweisen. Sofern Pausen aus-nahmsweise auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird dies durch besondere Anweisungen geregelt; in diesem Fall ist die Arbeitskraft nicht von der Pflicht zur Bereithaltung zur Arbeit befreit. Dies gilt nicht, wenn die planmäßige Arbeitsunterbrechung als Ruhepause im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne genutzt wird.

Auf Grund zwingender betrieblicher Erfordernisse gelten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Briefzustellung (Abteilung 33) bzw. im Fahrdienst (Abteilung 32) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Post-AZV fol-gende Ausnahmebestimmungen: - Briefzustellung Die mit GD P-Vfg 314-1 2350-31 vom 14.11.91 ”Briefzustelldienst; hier: Realisierung rollierender Dienstplä-ne” unter Tz. 4.2.2, 2. Spiegelstrich getroffene Festlegung, die den Zwang zum Einlegen einer mindestens 30minütigen Ruhepause wegen der Besonderheiten des Außendienstes aufhebt, bleibt bis auf weiteres gültig (Anhang S. 15-17).

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 11 - Verkehr

Für den Bereich des Transportwesens wurde das IT-gestützte Verfahren ISB/FT u. a. zur Dienstplangestaltung eingeführt. Es ermöglicht hinsichtlich der Pausengestaltung auch die Aufteilung der Ruhepausen in Blöcke von je 15 Minuten. Auch wurde zugelassen, dass unter Beachtung der Vorgaben des Volumens zum Einlegen plan-mäßiger Arbeitsunterbrechungen in Abhängigkeit von der täglichen Dauer der Arbeitszeit Kurzpausen mit ent-sprechender Dauer an die Stelle von Ruhepausen treten können. Die Regelungen gelten weiterhin. Ein wirksa-mer Arbeitszeitschutz ist damit gewährleistet. Mit Hilfe dieser erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten wird der benötigte flexible Handlungsspielraum geschaf-fen, um den Erfordernissen der Ablauforganisation einerseits und den Anforderungen an die Dienstplangestal-tung andererseits entsprechen zu können. Die Einhaltung der Mindestdauer der planmäßigen Arbeitsunterbre-chungen ist damit gewährleistet.

c) Kurzpausen sind zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen - von im Einzelfall grundsätzlich weniger als 15 Minuten - zusammengefasste Anteile von bei der Personalbedarfsermittlung bereits berücksichtigten Erholungs-zeiten; die Kurzpausen gehören damit zwangsläufig zur vergüteten Arbeitszeit. Dauer und zeitliche Lage der einzelnen Kurzpausen sind genau festzulegen und als solche im Dienstplan auszuweisen. Das Merkmal der Planmäßigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitsunterbrechung hinsichtlich ihrer Dauer festliegt, aber aus dienstlichen Gründen nur während einer ungefähr bestimmten Zeit anfällt (z. B. 14 Minuten während der Zeit von 08.30 Uhr bis 10.00 Uhr). Die Kurzpause ist noch weniger als die Pause Gegenstand persönlicher Au-tonomie, sondern dient der Erholung zur besseren Arbeitsabwicklung. Es muss in bestimmten Situationen mög-lich sein, unverzüglich auf die eingesetzten Kräfte zurückgreifen zu können mit der Folge, dass sich die zeitliche Lage der Kurzpause verschiebt. Dies gilt nicht, wenn die planmäßige Arbeitsunterbrechung als Ruhepause im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne genutzt wird. Bei einer länger als neun Stunden dauernden täglichen Arbeitszeit gelten die Erfordernisse eines wirksamen Ar-beitszeitschutzes auch dann als erfüllt, wenn die zusätzliche planmäßige Arbeitsunterbrechung von 15 Minuten in der Form einer Kurzpause von zusammenhängend mindestens 15 Minuten Dauer gewährt wird. In diesen Fällen kann auf die zusätzliche Einrichtung einer 15-minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhe-pause verzichtet werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von z. B. 9,5 Stunden beträgt die Schichtdauer und so-mit die Anwesenheitszeit einschließlich einer 30-minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepau-se 10,0 Stunden und nicht 10,25 Stunden. Für die Zusammenfassung von bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu Kurz-pausen usw. gelten die einschlägigen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Von den Erholungszeiten, die im Regelfall 2,25 Minuten für eine Arbeitsstunde ausmachen, sind je Stunde Ar-beitszeit 2,03 Minuten zu Kurzpausen zusammenfassbar. Für bestimmte Tätigkeiten (siehe Tz 2.7 Anw Zw NL) werden erhöhte Erholungszeiten gewährt. Die hieraus zu Kurzpausen zusammenfassbaren Minuten je Stunde Arbeitszeit ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Erholungszeit Min/Std.

Kurzpausenanteil Min/Std.

3,85 3,23 4,36 3,62 4,87 4,00 5,36 4,37 5,95 4,81 7,26 5,79

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Bestimmungen über die Beschäftigung an Bildschirmgerä-ten vorliegen (Bildschirmpausen), beträgt die Erholungszeit je Stunde mit 10-minütiger Arbeitsunterbrechung 1,16 Min/Std, der zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteil beträgt 1,04 Minuten je Arbeitsstunde.

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Teil I: Kapitel 11 ArbZeitRegl P

Grundsätzlich sind Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammenzufassen. Von dem Grundsatz der Zusammenfas-sung von Erholungszeiten zu Kurzpausen darf nur dann abgewichen werden, wenn zwingende betriebliche Ge-gebenheiten es erfordern. Arbeitsangebotsbedingte Wartezeiten dürfen nur für Kurzpausen genutzt werden, so-fern sie regelmäßig nach einer Belastung auftreten und erholungswirksam genutzt werden können. Sind Erho-lungszeiten (einschließlich REVAS) in Dienstschichten enthalten, die nur mit einer Kraft besetzt sind, ist die Gewährung der vorgesehenen Erholungszeit in jedem Fall durch die Personalbedarfsermittlung sichergestellt. Die jeweilige Zusammenfassung und zeitliche Lage der Kurzpause hat sich nach den betrieblichen Gegebenhei-ten zu richten. Durch die Zusammenfassung darf für Kurzpausen kein zusätzlicher Zeitbedarf anerkannt werden; ebenso sind Kurzpausen unzulässig, wenn sie zu einer geringeren Arbeitsintensität als zeitwirtschaftlich berück-sichtigt und damit zu Überzeitarbeit/Mehrleistung führen würden. Sofern die zu Kurzpausen zusammenfassbaren Anteile der Erholungszeiten wegen ihres Umfangs und/oder der Länge der Dienstschicht nicht sinnvoll und dem angestrebten Erholungszweck entsprechend zu zwei oder mehre-ren Kurzpausen von weniger als 15 Minuten Dauer aufgeteilt werden können, darf die Zusammenfassung der Erholungszeiten zu Kurzpausen im Einzelfall 15 Minuten und mehr, aber nicht über 30 Minuten hinaus betra-gen. Soweit in einer Dienstschicht auch Erholungszeiten nach REVAS gewährt werden, sollte die einzelne Kurz-pause nach Möglichkeit 15 Minuten nicht unterschreiten.

Für die Kurzpausenausweisung in rollierenden Dienstplänen des Brief-Zustelldienstes gelten folgende Beson-derheiten: Die gemäß MTV-DP AG, Anlage 2a, bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten sind nach vorstehenden Regelungen zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen. Für die zeit-liche Festlegung der Kurzpause im Dienstplan genügt der Hinweis auf Teil II ArbZeitRegl P, Tz 4.2 Arb-ZeitRichtl. Damit wird den Zustellkräften eine weitgehend eigenverantwortliche Gestaltung der Kurzpause er-möglicht. Während dieser Kurzpause sind die Beschäftigten von ihrer Bereithaltungspflicht entbunden. Die Si-cherungspflicht bleibt davon unberührt.

(6) Pausen und Kurzpausen beginnen und enden grundsätzlich am Arbeitsplatz. Abweichungen von diesem Grund-satz werden gesondert geregelt. (7) Eine Dienstschicht umfasst grundsätzlich die Zeit vom Beginn der ersten Arbeitszeit bis zum Ende der letzten Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ab Dienstbeginn. Zusammenhängende Zeiten, die in einen weiteren 24-Stunden-Zeitraum hineinreichen, führen dazu, dass diese Zeiten insgesamt als neue Dienstschicht bzw. als neuer Dienstschichtabschnitt einer neuen Dienstschicht gelten. Werden zwei Dienstschichtabschnitte innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums durch eine Ruhezeit (§ 5 ArbZG) unterbrochen, hat dies zur Folge, dass die Zeiten nach der Ruhezeit als neue Dienstschicht bzw. als neuer Dienstschichtabschnitt einer neuen Dienstschicht gelten. Zusätze: Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 2 Zu Ruhepausen siehe Anw 513c 995/27 v. 7.5.99 zu § 5 Post-AZV (Anh. I S. 155). Zur

Frage des gesetzlichen Zwangs zur Einlegung einer Pause im Sinne des § 5 Abs. 1 wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.1971 (s. zu AB Abs. 5 unter b, Anh. I S. 167) und 326 a A 1669 REVAS vom 11.10.1983 hingewiesen (Anh. I S. 155).

Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 4 Zu Fragen des Anspruchs, der zeitlichen Lage und der Nichtgewährung der zusätzli-chen Pausen s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 30.11.1976 (Anh. I S. 163). Zum An-spruch bei nvAkr s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 9.3.1978 (Anh. I S. 164).

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 11 Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 5 Wegen der Anrechnung organisationsbedingter Pausen während der Nacht auf unter b) die Arbeitszeit wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 30.12.1970 (2. Abs.) (Anh.I

S. 166) in Verbindung mit BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.1971 (Anh. I S. 167) verwiesen.

Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 5 Grundsätzlich kein Abweichen von der Vorgabe der Zusammenfassung von Kurz- unter c) pausen; Abweichung von vorstehendem Grundsatz im Bereich des Filialbetriebs (Vfg 513 -3 B 1671 v. 09.09.1991 (Anh. I S. 167).

Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 6 Kann die Pause, soweit sie 30 Minuten nicht überschreitet, oder die Kurzpause aus betrieblichen Gründen nicht am Arbeitsplatz verbracht werden, und beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand zum Erreichen der nächstgelegenen, dienstlich er- möglichten Stelle zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause hin und zurück 5 Mi- nuten und mehr, so rechnet der ganze Zeitaufwand für den Weg nicht zur Pause bzw. Kurzpause; s. im übrigen BPM-Vfg 323-1 A 1671 vom 24.11.1981 (Anh. I S. 168).

Bezüglich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr siehe „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post“, Teil 2, Version 2.0/Juni 2008 (MatNr. 671-190-200).

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Teil I: Kapitel 12 ArbZeitRegl P Kapitel 12:

Zeiträume zwischen Dienstschichten (Ruhezeit, Ruhehalbtag, Ruhetag)

ArbZG:

§ 5 ArbZG Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann

[...]

in Verkehrsbetrieben,

[...]

um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Ka-lendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) [...] § 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit (4) [...] Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeiter grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z.B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem Arbeiter mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitern von 2 Stunden nicht unterschritten werden. Protokollnotiz: Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden. [...] (11) In Tarifverträgen (z.B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der […] vom 21.03.2000) kann von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 12

AZV:

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) … (2) … (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Sie-bentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. (4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) dies erfordern. Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung! Hinweise zu § 22 MTV-DP AG: Zu Abs. 4:

Begriff der Ruhezeit Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit haben. Formal ist somit Ruhe-zeit der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit. Materiell setzt die Ruhezeit voraus, dass jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die dem Wesen und Zweck der Ruhezeit zuwider läuft, untersagt ist. Eine dem Wesen und dem Zweck der Ruhezeit zuwi-derlaufende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn in die Ruhezeit Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelegt werden. Dauer und Lage der Ruhezeit Die Ruhezeit ist nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Tägliche Arbeitszeit ist die werktägli-che Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht die Arbeitszeit eines Kalendertages. Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen und ununterbrochen gewährt werden. Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig (Ausnahme s. u.: Kraftfahrer und Beifahrer). Wird die Ruhezeit vor Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden. Die Einhaltung der Ruhezeit kann sich auf Grund unterschiedlichster Formen der Freistellung von der Arbeit erge-ben. Neben dienstplanmäßig freien Zeiträumen erfüllen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung die Voraussetzung der Ruhezeit. § 5 Abs. 2 ArbZG ermöglicht u. a. für Verkehrsbetriebe eine Verkürzung der Ruhezeit um eine Stunde auf bis zu zehn Stunden. Die Spannbreite der Kürzungsmöglichkeiten beträgt demnach 1 bis 60 Minuten. Eine solche Verkür-zung der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn hierfür eine andere Ruhezeit um eine Stunde auf mindestens zwölf Stunden

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 12 verlängert wird. Die Ausgleichspflicht besteht ausnahmslos für jede Verkürzung. Jede Verkürzung – auch für weni-ge Minuten – führt zu der Verpflichtung, eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern. Beson-dere Begründungen für die Verkürzung der Ruhezeit sind nicht erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einem der im ArbZG genannten Bereiche reicht aus. Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen erfolgen. Der Arbeitgeber kann von einem zum anderen Zeitraum wechseln. Die Wahl muss nicht für einen ganzen Betrieb einheitlich erfolgen. Hinsichtlich der Lage des Zeitraums bestehen keine Vorgaben. Die Verlänge-rung der Ruhezeit muss deshalb nicht der Verkürzung zwingend nachfolgen. Die Einhaltung der Regelungen zur Ruhezeit ist allgemein im Rahmen der Aufstellung von Dienstplänen zu prüfen und bei Abweichungen vom Dienstplan bzw. Dienstplanwechseln zu beachten. Ausnahmeregelung für Kraftfahrer und Beifahrer § 21a Abs. 5 ArbZG verweist hinsichtlich der Ruhezeiten für Kraftfahrer und Beifahrer auf die Geltung des Artikel 8 der VO (EG) 561/2006 vom 15. März 2006. Die Dauer der täglichen Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden beträgt danach bei einem Fahrer im Fahrzeug grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden. Die Ruhezeit kann bis zu drei Mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden (reduzierte tägliche Ruhezeit). Ruhetage und Ruhehalbtage – Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Der individuelle Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers wird durch eine entsprechende Dienstplangestaltung erfüllt. Ein Ruhetag ersetzt einen Ruhehalbtag, so dass eine entsprechende Verminderung der Ruhehalbtage zulässig ist, wenn mehr als 78 Ruhetage und weniger als 104 Ruhetage im Dienst-plan enthalten sind. Ruhetage bzw. Ruhehalbtage sind wie bisher auf der Grundlage der in Abschnitt 10 der Arbeits-zeitrichtlinien (Teil II ArbZeitRegl P; Stand: 11.99) enthaltenen Definition zu ermitteln. Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist, ist wie bisher so zu ermitteln, dass im unmittelbaren Anschluss an den zuletzt gewährten Ruhetag höchstens sechs Kalendertage hintereinander folgen dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeit-raums eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag hinein, ist im Anschluss daran ein Ruhetag zu gewähren. Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfachverteilung sind mit Beteiligung des Betriebsrates Abweichungen von den in § 22 Abs. 4 Unterabs. 2 MTV-DP AG insgesamt enthaltenen Festlegungen möglich.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 13

Kapitel 13:

Ort und Zeit der Dienstleistung ArbZG:

Keine eigenständige Regelung! § 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit

[...] (2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reise-zeiten rechnen zur Arbeitszeit.

AZV:

§ 10 Arbeitsplatz

Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Post-AZV:

Keine eigenständige Regelung!

Hinweise zu § 22 MTV-DP AG: (1) Zu Abs. 2: Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit, soweit es sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt u. a. dann vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung z. B. weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist. Wegezeiten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine betriebsbedingten Wegezeiten und damit keine Arbeitszeit. Sie sind der privaten Sphäre zuzuordnen. Betriebsbedingte Wegezeiten, die zur Arbeitszeit rechnen, sind grundsätzlich solche Wegezeiten, die ein Arbeit-nehmer für die Zurücklegung eines Weges in einer Betriebsstätte von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz oder innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes von einer zu einer anderen Betriebsstätte im betrieblichen Interesse aufwendet.

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Teil I: Kapitel 13 ArbZeitRegl P Beschäftigten, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise innerhalb eines Tages an mehreren Arbeits-stellen eingesetzt werden, die nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes liegen, wird der Zeitaufwand für die Überbrückung der Entfernung dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle die andere Arbeitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit wieder aufzunehmen. Dies gilt auch dann noch, wenn die Arbeit nicht sofort nach Erreichen der anderen Arbeitsstelle aufgenommen wird und eine Arbeitsunterbrechung (ohne Fahrzeiten) von weniger als einer Stunde entsteht. Diese zählt arbeitszeitrecht-lich als nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Ruhepause, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert. Arbeitsunter-brechungen (ohne Fahrzeiten) von mindestens einer Stunde führen arbeitszeitrechtlich zu der Konsequenz, dass es sich um eine geteilte Arbeitszeit handelt mit der Folge, dass der gesamte Zeitraum zwischen der Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit nicht zur Arbeitszeit rechnet. Über die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Wegezeiten in Fällen, die nicht von den vorstehenden Regelungen erfasst werden, ist ggf. auf der Grundlage konkreter Umstände zu entscheiden. Betriebsbedingte Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit sind Arbeitszeit. AB zu § 10 AZV (1) Die Arbeitszeiten sind für alle Arbeitskräfte, die dem Geltungsbereich dieser VO (s. § 1 AZV) unterliegen, in einem Dienstplan nachzuweisen; lediglich für leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG bedarf es eines sol-chen Nachweises nicht. Soweit örtliche Vereinbarungen über gleitende bzw. variable Arbeitszeiten eingeführt wer-den, treten diese Vereinbarungen an die Stelle eines Dienstplans. (2) Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz; Abweichungen von diesem Grundsatz werden gesondert geregelt. (3) Die Arbeitszeit eines Zustellers gilt an den einzelnen Tagen jeweils mit dem tatsächlichen Ende seiner Arbeit als beendet. Zusätze: Zu § 10 AZV AB Abs. 1 Hinsichtlich der Gestaltung von Dienstplandarstellungen aus arbeitszeitlicher Sicht wird auf

BPM-Vfg 323-1 A 1671 vom 27.4.1984 verwiesen (Anh. I S. 173). Zu § 10 AZV AB Abs. 2 Hinsichtlich des Beginns der Arbeitszeit nach Lehrgängen wird auf BPM-Vfg III G 5 8450-0

vom 9.5.1966 in Verbindung mit III M 4 8450-0 vom 6.3.1970 und 323-1 8450-0 vom 16.4.1975 sowie 323-1 8450-0 vom 15.1.1976 verwiesen (Anh. I S. 174). Hinsichtlich des Beginns der Arbeitszeit nach Dienstabwesenheit wird auf BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 13.5.1977 verwiesen (Anh. I S. 175). Hinsichtlich der Anrechnung von Wege- und Fahrzeiten wird auf BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 12.8.1976 (Anh. I S. 175) sowie auf BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 18.2.1977 (Anh. I S. 177) und 323-1 8450-0/1 vom 22.2.1977 (Anh. I S. 178) unter Tz. 2 verwiesen. Wegen des Grundsatzes der Nichtanrechnung von Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle bei Rationalisie rungsschutzmaßnahmen s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 30.11.1976 (Anh. I S. 178).

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 14 Kapitel 14:

Nachtdienst

ArbZG: § 2 ArbZG

Begriffsbestimmungen

[...] (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, [...]. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 6 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-nissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabstän-den von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebens-jahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a. nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b. im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c. der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem ande-ren im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitneh-mers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfor-dernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitge-ber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

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Teil I: Kapitel 14 ArbZeitRegl P (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen an-gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. § 22 MTV-DP AG:

Keine eigenständige Regelung!

AZV: § 14

Nachtdienst (1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbun-den, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen. Post-AZV:

§ 6 Post-AZV Nachtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer. (2) Wer auf Grund seiner Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf seine Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen. (3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn

1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,

2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

3. sie eine schwer pflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,

sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Zusätze: Zu § 6 Post-AZV Abs 2 und 3 Die Vorschrift ergänzt § 14 AZV. Das BVerfG hat u. a. festgestellt, dass ”eine unbe-

schränkte Freigabe der Nachtarbeit ohne flankierende Maßnahmen gegen den ob-jektiven Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen würde”. Durch die arbeitsme-dizinische und sozialpolitische Flankierung der Nachtarbeit sind die Vorgaben des BVerfG zur Zulässigkeit der Nachtarbeit als erfüllt anzusehen. Um die Bedeutung dieser Regelungen herauszustellen, wurde die bisher bereits postintern praktizierte Verfahrensweise auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

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ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 15 Kapitel 15:

Geltungsbereich, Aushänge

ArbZG:

§ 2 ArbZG Begriffsbestimmungen

[...] (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäf-tigten.

[...]

§ 18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,

2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,

3. [...]

4. [...] (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeits-schutzgesetz. [...]

§ 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-sichtnahme auszulegen oder auszuhängen. [...] § 22 MTV-DP AG:

Arbeitszeit

(5) Im übrigen gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

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Teil I: Kapitel 15 ArbZeitRegl P

AZV: § 1 AZV

Geltungsbereich Die Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider-ruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind. Post-AZV:

§ 1 Post-AZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung

Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeit-verordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. Hinweise: (1) Die für Arbeitnehmer geltenden und vorstehend (redaktioneller Hinweis: siehe Einführungsanweisung zum TV 75a, 513-5 992/168 v. 16.10.00, Anhang II S. 39) erläuterten Bestimmungen zur Arbeitszeit werden sinngemäß und zeitgleich für Beamte übernommen. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass alle durch die Deutsche Post eigenstän-dig veränderbaren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Nicht veränderbar sind und daher nicht erfasst werden folgende arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen:

Dauer der WAZ (§ 2 Post-AZV) Gewährung AZV-Tag (Aufhebung von § 1a AZV; 10. Änd-VO zur AZV vom 16.12.96) Regelungen zur Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 9 AZV). Es wird darauf hingewiesen, dass die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit ausdrücklich auch auf Beamte anzuwenden sind. Die in der Post-AZV bzw. AZV vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten durch die oberste Dienstbehörde in Fra-gen der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 AZV) und der Ruhepausen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Post-AZV) werden wie folgt genutzt:

Bei der Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich statt bisher bis zu 55 bis zu 60 Stunden vorgesehen werden.

Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) Dieser Anweisung entgegenstehende Regelungen oder Ausführungen werden hiermit gegenstandslos. (3) Die Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien. Zusätze: Zu § 1 Post-AZV Die Vorschrift dient der Abgrenzung des Geltungsbereichs und zur Klarstellung, dass grundsätzlich

die allgemein für Bundesbeamte erlassene Arbeitszeitverordnung (AZV) in der jeweils geltenden Fassung auch auf die im Bereich der Deutschen Post beschäftigten Beamten anzuwenden ist, soweit die Post-AZV 2003 (§§ 2 – 8) nichts anderes bestimmt.

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Teil I: Kapitel 16 ArbZeitRegl P

Kapitel 16:

Inkrafttreten

ArbZG: In der Fassung vom 06.06.1994;Inkrafttreten am 01.07.1994.

§ 22 MTV-DP AG:

Abschluss des TV Nr. 75a am 28.04.2000; Inkrafttreten zum 01.05.2000. § 22 MTV-DP AG ist am 01.09.2003 in Kraft getreten.

AZV: Zusätze: Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in Kraft. Die Neufassung der

AZV trat zum 01.03.2006 in Kraft. Post-AZV:

§ 9 Post-AZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverord-

nung 1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft. Zusätze: Zu § 9 Post-AZV Die Post-AZV wurde im BGBl. I vom 16.12.2003 verkündet und ist am 17.12.2003 in Kraft getreten.

Die 3. Verordnung zur Änderung der Post-AZV vom 19.11.2008 wurde am 27.11.2008 verkündet und ist seit dem 01.04.2008 in Kraft. Damit wurde § 2 „Regelmäßige Arbeitszeit“ eingeführt und § 3 „Dienst an Heiligabend und Silvester“ aufgehoben.

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ArbZeitRegl P Teil II Abschnitte 1 bis 4.2

Teil II: Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post für die Dienstplangestaltung (ArbZeitRichtl)

- Mindestbedingungen -

1 Leitgedanken

Eine günstige Gestaltung der Arbeitszeiten in Dienstplänen ist sowohl sozialpsychologisch als auch ge-sellschaftspolitisch wünschenswert. Der einzelne soll nicht nur den materiellen Vorteilen einer sich dyna-misch entwickelnden Leistungsgesellschaft teilhaftig werden, er soll auch durch seine dienstliche Inan-spruchnahme nicht in unzumutbarer Weise von der Teilnahme am üblichen familiären, kulturellen und gesellschaftlichen Leben ferngehalten werden.

Die Deutsche Post ist ein personalintensives Dienstleistungsunternehmen für Kommunikation, Transport und Logistik und erbringt insbesondere Leistungen des Postwesens. Sie hat den Personaleinsatz wei-testgehend dem Arbeitsanfall anzupassen und bei der Dienstplangestaltung auch soziale Belange zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser sozialen, betrieblichen und zeitwirtschaftlichen Gesichtspunkte versuchen die nachfolgenden Arbeitszeitrichtlinien in Ergänzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Zielvorstel-lungen für die Dienstplangestaltung aufzustellen. Sie beinhalten Anforderungen, die von einer sozialen Dienstplangestaltung mindestens erfüllt werden sollen. Sofern unter sorgfältigem Abwägen der o. a. Ge-sichtspunkte bessere soziale Dienstpläne möglich sind, sollen diese verwirklicht werden.

2 Geltungsbereich

Die folgenden Richtlinien gelten weitestgehend sowohl für alle vollbeschäftigten als auch für alle nicht-vollbeschäftigten Arbeitskräfte bei der Deutschen Post. Abweichende Regelungen in einzelnen Aufga-benbereichen bleiben vorbehalten.

3 Dienstplanperiode

Die Dienstplanperiode ist die Zeitdauer, nach deren Ablauf sich die Diensteinteilung wiederholt. Zur Län-ge der Dienstplanperiode und der Verteilung der WAZ innerhalb dieser Periode s. Teil 1, Kapitel 4. Ab-weichungen von der WAZ in den einzelnen Wochen sollen jedoch möglichst gering sein.

4 Dienstschicht

4.1 Arten

Bei einer Dienstschicht (s. Post-AZV § 5, AB Abs. 7) handelt es sich der zeitlichen Lage nach entweder um eine Tages-, Früh-, Spät-, Früh- und Spät- oder Nachtschicht, der kalendermäßigen Lage nach um eine Werktags-, Feiertags- oder Sonntagsschicht. Durch diese Begriffsbestimmungen werden für andere Zwecke getroffene Definitionen nicht berührt.

4.2 Unterbrechungen

In Dienstschichten mit einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bis zu 9 Std. muss ein Ruhepausenvolumen von 30 Minuten, bei solchen über 9 Std. Arbeitszeit ein Volumen von 45 Minuten vorgesehen werden. Länger als 6 Std. hintereinander dürfen Arbeitskräfte nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (Einzel-heiten siehe Teil I, Kapitel 11). Eine Dienstschicht soll durch Pausen von mehr als 45 Minuten Dauer nicht mehr als einmal unterbrochen werden. Bei Dienst in Wechselschichten im Sinne der AZV § 1, AB Abs. 6 Nr. 1, soll eine solche Pause nicht öfter als einmal in der Woche – ggf. im Durchschnitt einer

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Teil II Abschnitte 4.3 bis 6 ArbZeitRegl P Dienstplanperiode - vorgesehen werden. Die durch solche Pausen unterbrochenen Arbeitszeiten einer Dienstschicht werden als Dienstschichtabschnitte bezeichnet. Pausen und Erholungszeiten (einschl. Kurzpausen) [s. Post-AZV § 5, AB Abs. 5 unter b) und c)] sind, soweit betriebliche Gegebenheiten (z. B. Fahrpläne) keine anderweitige Regelung erfordern, nach Zahl und Dauer so festzulegen, dass sie den arbeitsphysiologisch begründeten Erholungsbedürfnissen Rechnung tragen. Pausen und Erholungszeiten (Kurzpausen) sind - soweit betriebliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen - so einzuplanen, dass sie

a) nicht früher als 1,5 Stunden nach Beginn der Dienstschicht/des Dienstschichtabschnitts einsetzen,

b) nicht später als 1 Stunde vor Ende der Dienstschicht/des Dienstschichtabschnitts enden und dass

c) zwischen solchen Arbeitsunterbrechungen möglichst nicht weniger als 2 Stunden liegen.

Wegen der Gewährung von Pausen bei Überzeitarbeit s. Post-AZV § 5, AB Abs. 4.

4.3 Länge

Die Arbeitszeiten je Dienstschicht in einer Woche sollen gleich sein. Von der durchschnittlichen Tagesar-beitszeit (= Arbeitszeit in der Woche geteilt durch die Zahl der Arbeitstage in der Woche) soll nur dann abgewichen werden, wenn dies betriebliche, zeitwirtschaftliche und/oder soziale Anforderungen an die Dienstplangestaltung notwendig machen. Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden, bei nichtvollbeschäf-tigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden. Bei einschaltrigen Filialen, in der Brief-eingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.

4.4 Wechsel

Ist für Arbeitskräfte ein Wechsel der Dienstschichtarten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage erforderlich, sol-len sie in einem Rhythmus gewechselt werden, der den betrieblichen und persönlichen Erfordernissen Rechnung trägt.

5 Tagesschicht

Dienstschichten, die um 6.00 Uhr oder später beginnen und nicht nach 22.00 Uhr enden, sind Tages-schichten. Der Tagesschicht ist allgemein der Vorzug zu geben, wenn betriebliche Gründe nicht entge-genstehen.

Vor einer Nachtschicht darf eine Tagesschicht nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden. Eine Tagesschicht an dem Tage, an dem eine Nachtschicht endet, bleibt dagegen ausgeschlossen, aus-genommen im Fahrdienst, wenn betriebliche Gründe es zwingend erfordern und/oder dadurch vorrangige soziale Anforderungen an die Dienstplangestaltung erfüllt werden können.

6 Früh- und Spätschicht

Eine Dienstschicht, die frühestens um 4.00 Uhr, spätestens aber vor 6.00 Uhr beginnt, ist eine Früh-schicht. Sie soll möglichst nicht vor 5.00 Uhr beginnen.

Eine Dienstschicht, die nach 22.00 Uhr, spätestens aber um 1.00 Uhr endet, ist eine Spätschicht. Sie soll möglichst nicht nach 24.00 Uhr enden.

Eine Dienstschicht, die frühestens um 4.00 Uhr, spätestens aber vor 6.00 Uhr beginnt und nach 22.00 Uhr spätestens aber um 1.00 Uhr endet, ist eine Früh- und Spätschicht; sie soll möglichst nicht vor 5.00 Uhr beginnen und nicht nach 24.00 Uhr enden. Solche Dienstschichten dürfen nur eingereicht werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist. Zusätze: Zu Abschnitt 5 Hinsichtlich der begründeten Ausnahmefälle wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 15.7.1971 (Anh.I S. 179)

hingewiesen.

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ArbZeitRegl P Teil II Abschnitte 7 bis 9

Für den Ansatz einer Frühschicht vor einer Nachtschicht sowie einer Spätschicht nach einer Nachtschicht gilt die Regelung unter Ziff. 5 Abs. 2 entsprechend.

Müssen Dienstschichten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beginnen oder enden, sollen Dienstbe-ginn bzw. -ende so festgelegt werden, dass sie neben den betrieblichen und zeitwirtschaftlichen Belan-gen auch im Interesse des Personals die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel in gebührender und vertretbarer Weise berücksichtigen

7 Nachtschicht

Eine Nachtschicht ist gegeben, wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht in die Zeit von 1.00 Uhr bis 4.00 Uhr fallen. Durch diese Begriffsbestimmungen werden Entschädigungsregelungen für Nachtdienst nicht be-rührt.

Nachtschichten sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die werktägliche Arbeits-zeit darf dabei acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert wer-den, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Werden Nachtschichten in Wechselschicht geleistet, so ist möglichst ein Vorwärtswechsel der Schichten, also z. B. erst Früh-, dann Spät-, dann Nachtschicht anzustreben. Dabei sollen möglichst kurze Nacht-schichtfolgen, in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten hintereinander angesetzt werden.

Müssen aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse innerhalb der Dienstplanperiode nur Nacht-schichten geleistet werden, so dürfen nicht mehr als vier Nachtschichten hintereinander folgen. Aus-nahmsweise dürfen jedoch höchstens fünf Nachtschichten in Folge angesetzt werden, wenn betriebliche Gründe es zwingend erfordern und/oder dadurch vorrangige soziale Anforderungen an die Dienstplan-gestaltung erfüllt werden können.

8 Sonntags- und Feiertagsschicht

Eine Sonntags- bzw. Feiertagsschicht ist grundsätzlich gegeben, wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht auf den Sonntag bzw. Feiertag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) fallen. Eine Dienstschicht, die von Kraftfahrern und Beifahrern zu leisten ist und am Sonntag bzw. Feiertag zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt, gilt jedoch nicht als Sonntags- bzw. Feiertagsschicht, wenn vor diesem Dienstbeginn eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden liegt (vgl. Definition des Ruhetags unter Ziff. 10 Abs. 1). Für eine Dienstschicht an einem Sonn- bzw. Feiertag in mehrschichtigen Betrieben, in denen regelmäßig Tag- und Nachtschich-ten geleistet werden, gilt Folgendes: Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe kann um sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stun-den der Dienstbetrieb ruht (1. Beispiel: Dienstbeginn Samstags 22.00 Uhr – Dienstende: Sonntags 06.00 Uhr; anschließend 24 Stunden Betriebsruhe (Zurückverlegung), 2. Beispiel: Dienstbeginn Sonntags 21.00 Uhr – Dienstende: Montags 04.00 Uhr; zuvor 24 Stunden Betriebsruhe (Vorverlegung)).

Der Dienst an Sonn- und/oder Feiertagen ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Zu Sonntagsschichten sollen die Arbeitskräfte in der Regel nicht öfter als jeden dritten Sonntag (ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden; sie dürfen jedoch höchstens jeden zweiten Sonntag (ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden.

Zu Feiertagsschichten sollen alle für die jeweilige Tätigkeit in Betracht kommenden Arbeitskräfte gleich-mäßig herangezogen werden. Zusätze: Zu Abschnitt 8 Hinsichtlich der Wertung von 2 in den Sonntag hineinreichenden Dienstschichten als Sonntags-

schichten wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 15.7.1971 (Anh. I S. 179) verwiesen.

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Teil II Abschnitt 9, 10 ArbZeitRegl P

9 Ruhezeiten

Zeiten zwischen zwei Dienstschichten sind Ruhezeiten. Die Ruhezeit soll möglichst 11 Stunden betragen. Sie darf nur dann auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung durch entsprechende Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf 12 Stunden wieder ausgeglichen wird. Für Kraftfahrer gelten besondere Regelungen (weitere Einzelheiten siehe Teil I, Kapitel 12).

Nach einer Nachtschicht sollen mindestens 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden. Folgen jedoch Nacht-schichten hintereinander (z. B. bei wöchentlichem Schichtwechsel), soll die Ruhezeit zwischen den Nachtschichten mindestens 12 Stunden betragen. Die Mindestruhezeiten nach Nachtschichten dürfen bis zu den im ersten Absatz genannten Längen unterschritten werden, wenn nach zwei Dienstschichten, zwischen denen eine verkürzte Ruhezeit liegt, eine Ruhezeit am Wohnort von mindestens 30 Stunden gewährt wird.

Eine Unterschreitung der Mindestruhezeit ist im Hinblick auf die Unfallverhütung gewissenhaft zu begren-zen.

10 Ruhetage

Ruhetage sind Tage, die grundsätzlich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dienstfrei sind. Als Ruhetag gilt jedoch auch ein Tag, an dem eine Dienstschicht zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt, sofern vor diesem Dienstbeginn eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt wird.

Ruhehalbtage sind dienstfreie Vormittage von 0.00 Uhr bis mindestens 13.00 Uhr oder dienstfreie Nach-mittage von mindestens 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

In den Dienstplänen sind für jede einzusetzende Arbeitskraft in einem Jahr grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage vorzusehen. (Zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr auf der Grundlage der jeweiligen Zahl in der Dienstplanperiode wird auf die Anlage 2 verwiesen.) Die Dienstpläne ”rollierende Zustellung” sehen 104 Ruhetage pro Jahr vor. Es wird eine Quote von 90 v.H. der im Dienstplan vorgesehenen freien Tage (Ruhetage) bezogen auf die tatsächliche Einsatzzeit nach diesem Dienstplan für den jeweiligen Zusteller gewährt (Ausnahme: Freiwillige Übernahme zusätzlicher Leistungen an ursprünglich dienstplanmäßig freien Tagen). Weniger als 52 Ruhehalbtage können durch zusätzliche Ruhetage ausgeglichen werden. Hierbei kann ein Ruhe-tag einen Ruhehalbtag ersetzen. Innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen ist mindestens ein Ruhetag zu gewähren. (Weitere Einzelheiten zu dieser Thematik, insbesondere zulässige Ausnahmen, siehe Teil I, Kap. 12). Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 3 abweichende Regelung ver-einbart werden.

Bei Dienst in Wechselschichten im Sinne der Post-AZV § 2, AB Abs. 6 Nr. 1, soll in der Regel innerhalb von drei, mindestens jedoch innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt einer Dienstplanperiode ein ver-längertes dienstfreies Wochenende (Sa/So oder So/Mo) angesetzt werden. Als verlängertes dienstfreies Wochenende gilt auch eine am Samstag beginnende und am Montag endende zusammenhängende dienstfreie Zeit von mindestens 48 Stunden.

Fallen dienstplanmäßig vorgesehene Ruhetage durch Sonderdienstplan (= vorübergehend andere Vertei-lung der Arbeitszeit z. B. zu Ostern, bei Ausstellungen usw.) aus mit der Folge, dass die Mindestzahl da-durch unterschritten wird, sind sie - entweder im Wege des Freizeitausgleichs infolge Überzeitarbeit bzw. Minderleistung gem. TV Nr. 37b oder innerhalb der WAZ durch anderweitige Diensteinteilungen - nachzu-gewähren. Das gilt nicht für ausgefallene Ruhetage infolge Dienstabwesenheit (EU, Erkrankung usw.). Eine Nachgewährung im Wege des Freizeitausgleichs entfällt, wenn die durch den Ausfall von Ruhetagen bedingte Überzeitarbeit durch Bezahlung abgegolten worden sind.

Der individuelle Anspruch eines Beschäftigten auf die geforderten Ruhetage/Ruhehalbtage wird durch die Dienstplangestaltung erfüllt, individuelle Aufzeichnungen sind daher nicht erforderlich.

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ArbZeitRegl P Teil II, Beilage 1

Checkliste zur Dienstplangestaltung(nicht für Abteilung Verkehr, hier erfolgt die Prüfung über das System ISB/FT) Bei der Aufstellung von Dienstplänen gibt es keine Vorschriften hinsichtlich der Form. Inhaltlich ist zwingende Voraussetzung, dass neben der Darstel-lung der Pausen und Kurzpausen der Beschäftigte die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit erkennen können muss. Daneben ist es zweckmäßig, Angaben zu der auf das Jahr be-zogenen Berechnung der Ruhetage und Ruhehalbtage auszu-weisen, weil das für die BR bei der Beurteilung der Sozialver-träglichkeit von Dienstplänen von Bedeutung ist. Jeder Dienstplan unterliegt dem Betriebsverfassungsgesetz und gilt als Betriebsvereinbarung. Der Aushang ist in § 77 Abs. 2 BetrVG geregelt. für den Dienstplan der KrGr:

Ja

Nein

Bemerkungen/Hinweise (wenn nur eine Antwortmöglichkeit vorgegeben ist, ist diese Regelung zwingend einzuhalten)

1. 1.1 1.2 1.2.1 1.2.1 1.3.1 1.3.2 1.3.3

Einteilung der Arbeitszeit Tarifvertragliche Arbeitszeit: Die Fünftagewoche ist eingeführt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std im wöchentlichen Durchschnitt. Bei unregelmäßiger Einteilung der Wochenarbeits-zeit wird innerhalb eines Zeitraums von (höchstens) 12 Monaten der Ausgleich von durchschnittlich 38,5 WoStd. erreicht. Die Dienstplanperiode beträgt ...... Wochen. Arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit: Die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. oh-ne Ruhepausen wird eingehalten. Im Rahmen der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb eines zusammenhängen-den Zeitraums von 6 Monaten durchschnittlich eine werktägliche Arbeitszeit von höchstens 8 Std. nicht überschritten Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von maximal 60 Std. wird eingehalten.

Gemeint ist jeweils der individuelle Werktag, d.h. der Werktag zählt vom dienstplanmäßigen Beginn des AN und endet 24 Std. später. Bei Überschreitung ist die Ein-haltung von 1.3.1 und 1.3.2 zwin-gend!

2.

Diensteinteilung in Wechseldienst liegt vor, wenn die dienstplanmäßige Arbeitseintei-lung Zeiten außerhalb der Tage Montag bis Freitag vorsieht, d.h. also beim Vorliegen von jeglicher Samstags- oder Sonntagsarbeit.

Hinweis: Das Vorliegen/Nicht-vorliegen von Wechseldienst ist im Dienstplan entsprechend zu kenn-zeichnen!

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Teil II, Beilage 1 ArbZeitRegl P

3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3

Diensteinteilung in Wechselschichtdienst liegt vor, wenn: Dienst in Wechselschichten mit Nachtschicht (=Arbeitszeit zwischen 01.00 - 04.00 Uhr) im Dienstplan enthalten ist. oder, wenn mindestens zwei der folgenden Bedin-gungen erfüllt sind: Der Dienstplan enthält Sonntagsdienste. Die Hälfte oder mehr Dienstbeginne und Diensten-den weichen von der Mehrheit ab. Die Differenz der kürzesten und der längsten Ar-beitsschicht beträgt mindestens 2 Std. Ergebnis: Wechselschichtdienst liegt vor.

Zur Feststellung, ob Wechsel-schichtdienst vorliegt, bitte die formblattmäßige Darstellung gemäß ArbZeitRegl P, Teil I, Kapitel 2, verwenden.

Hinweis: Ist jedoch in einer Dienstplanperiode weniger als eine Sonntagsschicht vorgesehen, so dass diese Arbeits-zeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausge-wiesen werden, gilt diese Dienstein-teilung nicht als eine solche mit Sonntagsschichten. Hinweis: Das Vorliegen / Nichtvor-liegen von Wechselschichtdienst ist im Dienstplan entsprechend zu kennzeichnen!

4. 4.1 4.2

Sonntagsarbeit Der Dienstplan sieht Dienst am Sonntag zwischen 0.00 und 24.00 Uhr vor. Wenn an einem Sonntag gearbeitet wird, muss ein Ersatzruhetag (Kalendertag von 0.00- 24.00 Uhr) innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen, der den betreffenden Sonntag einschließt, gewährt werden.

In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stun-den der Betrieb ruht. Zu Sonntagsschichten sollen die Arbeitskräfte in der Regel nicht öfter als jeden dritten Sonntag (ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden; sie dürfen jedoch höchstens jeden zwei-ten Sonntag (ggf. im Durch-schnitt einer Dienstplanperio-de) eingeteilt werden.

5. 5.1 5.2

Mindestschichtlänge Es wird eine Mindestschichtlänge von 3 Std. für vollbeschäftigte AN und 2 Std. für nichtvollbeschäf-tigte AN eingehalten. Nur beantworten, wenn 5.1 mit nein beantwortet wurde: Die Mindestschichtlänge wird unterschritten. Es handelt sich um einen DPl für eine einschaltrige Filiale, für die Briefeingangs- oder Postfachvertei-lung.

Eine Dienstschicht (DS) umfasst grundsätzlich die Zeit vom Beginn der ersten Arbeitszeit bis zum Ende der letzten Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24-Stunden ab Dienstbeginn. Zusammenhängende Zeiten, die in einen weiteren 24-Stunden-Zeitraum hineinreichen, führen dazu, dass diese Zeiten insgesamt als neue DS bzw. als neuer DS-Abschnitt einer neuen DS gelten. Werden zwei DS-Abschnitte innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums durch eine Ruhezeit (§ 5 ArbZG) unterbrochen, hat dies zur Folge, dass die Zeiten nach der Ruhezeit als neue DS bzw. als neuer DS-Abschnitt einer neuen DS gelten. Die Ermittlung der täglichen Höchstarbeitszeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums bleibt hier-von unberührt. Ausnahme: In folgenden Fällen kann auf die Einhaltung der Mindestschichtlänge verzichtet werden: bei einschaltri-gen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfachverteilung.

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ArbZeitRegl P Teil II, Beilage 1

6. 6.1 6.2 6.3 6.4

Ruhepausen Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bis zu 9 Std. ist ein Ruhepausenvolumen von mindestens 30 Min. ausgewiesen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Std. ist ein Ruhepausenvolumen von mindestens 45 Min. aus-gewiesen. Die Ruhepausen sind in Zeitabschnitte von mindes-tens 15 Min. aufgeteilt. In allen Dienstschichten ist spätestens nach 6 Std. unun-terbrochener Arbeitszeit eine Ruhepause von mind. 15 Minuten ausgewiesen.

Ruhepausen sind Arbeitsunter-

brechungen von mindestens 15

Minuten Dauer, deren Lage im

Voraus feststeht (zeitlicher Rahmen

reicht aus) und in denen die AKr

von jeglicher Arbeit / Arbeitsbe-

reitschaft befreit ist. Sollvorschriften zur Lage der Pausen: - nicht früher als 1,5 Std. nach Dienst(schicht)beginn - nicht später als 1 Std. vor Dienst(schicht)ende - zwischen zwei Abeitsunter- brechungen möglichst nicht weniger als zwei Sunden Ein AN darf nicht länger als 6 Std. hintereinander ohne Ruhe-pause beschäftigt werden.

7. 7.1

Kurzpausen Der Dienstplan enthält Kurzpausen.

Kurzpausen sind zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen zusam-menzuziehen. Dauer und zeitliche Lage (Zeitrahmen genügt) sind genau festzulegen und als solche im Dienstplan auszuweisen.

8. 8.1 8.2 8.3

Ruhetage und Ruhehalbtage Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten werden je AN grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage ge-währt.)* Innerhalb von 7 Kalendertagen liegt mindestens ein Ruhetag. Nur beantworten, wenn 8.1 mit nein beantwortet wurde: Die Zahl der Ruhe- und Ruhehalbtage wird unter-schritten. Es handelt sich um einen DPl für eine einschaltrige Filiale, für die Briefeingangs- oder Postfachverteilung

Ruhetage sind Tage, die grund-sätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr dienstfrei sind. Als Ruhetag gilt jedoch auch ein Tag, an dem eine Dienstschicht zwischen 22:00 und 24:00 Uhr beginnt, sofern vor die-sem Dienstbeginn eine Ruhezeit von mindestens 24 Std. gewährt wird. Ruhehalbtage sind dienstfreie Vormittage von 0:00 bis 13:00 Uhr oder dienstfreie Nachmittage von 14:00 bis 24:00 Uhr. )* Ein Ruhetag ersetzt einen Ruhe-halbtag, so dass eine entsprechen-de Verminderung der Ruhehalbtage zulässig ist, wenn die Zahl der Ruhetage zwar mehr als 78 aber weniger als 104 beträgt. Ausnahme: In folgenden Fällen kann auf die Gewährung der 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage verzichtet wer-den: Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfach-verteilung.,

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Teil II, Beilage 1 ArbZeitRegl P

9. 9.1

9.2

Ruhezeit Zwischen 2 Dienstschichten werden mindestens 11 Std. ununterbrochene Ruhezeit gewährt. Nur beantworten, wenn 9.1 mit nein beantwortet wurde: Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 10 Std. mit Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhe-zeit auf mindestens 12 Std. innerhalb eines Zeit-raums von 4 Wochen bzw. eines Kalendermonats.

Als Ruhezeit gelten unterschied-lichste Formen der Freistellung: dienstplanmäßig freie Zeiten, EU, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung. Hinweis zu Ausnahmen: Für Kraftfahrer und Beifahrer gelten Ausnahmeregelungen!

10. 10.1 10.2 10.3

Dienstpläne in der Zustellung Der Dienstplan ist rollierend. Der Dienstplan enthält einen Vermerk, dass es sich um ein variables Dienstende handelt. Der Dienstplan enthält eine vorsorgliche Pausenre-gelung für die Überschreitung der tatsächlichen Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bzw. mehr als 9 Std.

Es muss sichergestellt sein, dass auch bei einer tatsächlich längeren Arbeitszeit als der dienstplanmäßi-gen die Zusteller eigenverantwort-lich das vorgeschriebene Pausen-volumen von 30 Min. bei mehr als 6 Std. Arbeitszeit und von 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit nehmen.

11. 11.1 11.2

Allgemeines Der Dienstplan enthält einen summarischen Ansatz für folgende Zeitansätze: - Dienstunterricht - Feed-Back-Gespräche - Sonstiges:........................................................ Die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sind ersichtlich.

Sonstiges: Diese Checkliste enthält nicht alle Regelungen zur Dienstplangestaltung, sondern beschränkt sich auf die allgemeinen Regelungen, die generelle Gültigkeit besitzen. Besonderheiten, z. B. Pausenregelungen für Bildschirmarbeitsplätze, Nachtarbeit (REVAS) etc., sind gesondert zu prüfen. Im Übrigen gelten auch weiterhin die Mindestbedingungen im Teil II der Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post für die Dienstplangestaltung (Arb-ZeitRichtl), soweit sie den Bestimmungen der derzeit gültigen Tarifverträge und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht widersprechen.

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ArbZeitRegl P Teil III

Teil III: Entstehung und Rechtsgrundlagen

Sonstige Freizeitansprüche

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Teil III ArbZeitRegl P

Inhaltsübersicht

1 Grundsätze

2 Sonstige Freizeitansprüche (entsprechend der OPEN-OZ-Systematik)

2.1 OZ 5051: Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen

2.2 OZ 9083: Feiertagsarbeit (nur bei Arbeitnehmern)

2.3 OZ 5053: Teilnahme von nvAKr und vAKr an postalischen Lehrgängen und lehr-mäßigen Unterweisungen

2.4 OZ 5061: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester (Bea 0-24h, AN 0-12h) OZ 5062: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester (nur AN 13-24h)

Gemäß TV 112a (TV 162a), Zweiter Teil sind diese Regelungen bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt. Für Beamte sind diese Regelungen dauerhaft außer Kraft gesetzt.

2.5 OZ 5055: Teilnahme nichtfreigestellter Mitglieder an BR-Sitzungen

2.6 OZ 9356: Schichtenregelung

2.7 OZ 5057: Sonstige Ursachen (ohne OZ 5058)

2.8 OZ 5058: Bezahlbare Freizeitansprüche (nur für Beamte)

2.9 OZ 5059: Paketzustellung (Verbund) / Rufbereitschaft

2.10 OZ 5060: Leer (s. TV 144 – Änderung Gruppenführervergütung)

2.11 OZ 5063: Leer (TV 112a Dritter Teil außer Kraft getreten)

2.12 OZ 5064: Verbuchung aufgrund örtlicher Betriebsvereinbarungen

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ArbZeitRegl P Teil III

Regelungen zu Sonstigen Freizeitansprüchen

1 Grundsätze

Sonstige Freizeitansprüche entstehen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen; dies können Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften und Anweisungen der Zentrale sein. Sonstige Freizeitansprüche dürfen nur anerkannt werden, wenn dafür eine der vorstehenden Rechtsgrundlagen benannt werden kann.

Sonstige Freizeitansprüche haben eigene Anspruchsgrundlagen und sind folglich weder Mehrleistun-gen im Sinne des TV Nr. 37b (Anw 534a 995/K v. 17.7.98, Anh. II S. 28) noch Überzeitarbeit. Aner-kannte Sonstige Freizeitansprüche sind somit in den OPEN-Konten der Sonstigen Freizeitansprüche unter den OZ 5051 bis 5063, 9083 und 9356 zu verbuchen. Sie sind im Falle des Ausgleichs (Freizeitge-währung oder Barabgeltung) ebenfalls im OPEN-Konto zu buchen. Auf die Führung von Überzeitarbeits-karten zwecks Dokumentation der Sonstigen Freizeitansprüche kann dann verzichtet werden, wenn der Nachweis durch andere Unterlagen gegeben ist (Anw 513c 995/E v. 20.7.99, Anh. I S. 180).

Nachstehend werden die Sonstigen Freizeitansprüche dargestellt.

2 Sonstige Freizeitansprüche (entsprechend der OPEN-OZ-Systematik)

2.1 OZ 5051: Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen

Gemäß § 43 Abs. 1 des BetrVG (Vollversammlung) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Abtei-lungsversammlung) ist ein Betriebsrat verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Betriebsversammlun-gen einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Für die Teilnehmer an Betriebsversamm-lungen, die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit stattfinden, können je nach Lage des Einzelfal-les Vergütungsansprüche entstehen, die sich aus der Teilnahmezeit an der Versammlung einschl. der ggf. zusätzlich auftretenden Zeiten für Hin- und Rückweg zusammensetzen. Aus anderen Gründen vom Betriebsrat einberufene Betriebsversammlungen können unter dieser OZ nicht anerkannt werden.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5051 zu buchen und grundsätzlich durch Bezahlung (zuschlagfrei) oder ersatzweise durch Freizeitgewährung auszugleichen.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang I S. 180 zu entnehmen.

2.2 OZ 5052 (9083): Feiertagsarbeit (nur bei Arbeitnehmern)

Es sind hier die erbrachten Arbeitsleistungen als Sonstige Freizeitansprüche zu erfassen, die gemäß § 15 Abs. 6 ETV-DP AG auszugleichen sind; auch die durch den vollen Feiertagszuschlag in bar entschädig-ten Stunden sind zu erfassen. Nur an Wochenfeiertagen (Montag bis inkl. Samstag) erbrachte Arbeitsleis-tungen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr können zu Ansprüchen unter dieser OZ führen.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5052 (9083) zu buchen und entsprechend den tarifvertraglichen Vorga-ben auszugleichen. Fristen für die Freizeitgewährung sind den tarifvertraglichen Regelungen zu entneh-men (Anhang I S. 182).

Es ist grundsätzlich die Barabgeltung der Ansprüche vorgesehen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen, in den drei auf den Entstehungsmonat folgenden Ka-lendermonaten ein Freizeitausgleich angestrebt werden. Gelingt das in diesem Zeitraum nicht, sind die Ansprüche bar abzugelten.

Besonderer Hinweis: Neben der Verbuchung unter OZ 5052 (9083) kann in entsprechend gelagerten Einzelfällen eine Mehrleistung gemäß TV Nr. 37b bzw. Überzeitarbeit (Bereich Zustellung) gegeben sein.

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Teil III ArbZeitRegl P

2.3 OZ 5053: Teilnahme von nvAKr und vAKr an postalischen Lehrgängen und lehrmäßigen Unterweisungen

Nehmen nvAKr an postalischen Lehrgängen (durchgeführt oder veranlasst von der Deutschen Post) bzw. lehrmäßigen Unterweisungen teil und übersteigt die Zahl der dort aufgekommenen Unterrichtsstunden (Unterrichtsstunde ist im Sinne von jeweils 60 Minuten zu werten) die ursprünglich für diesen Zeitraum vorgesehenen Dienststunden laut Dienstplan, so entsteht aufgrund nachfolgend dargestellter Berechnung ein Freizeitanspruch. Summe der Unterrichtsstunden des Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung minus Summe der während der Lehrgangsdauer bzw. der lehrmäßigen Unterweisung ausgefallenen Ar-beitsstunden laut dem für die Kraft maßgeblichen Dienstplan. Pausen während des Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung sind nicht zu berücksichtigen:

VAKr können infolge eines Lehrgangs bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung nur dann einen Anspruch erwerben, wenn der Lehrgang bzw. die lehrmäßige Unterweisung bis zu 3 Tagen dauert und in die Lehr-gangsdauer bzw. in die Dauer der lehrmäßigen Unterweisung mind. ein ursprünglich dienstplanmäßig freier Tag fällt.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5053 zu buchen und ausschließlich durch Freizeitgewährung auszuglei-chen.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 2 zu entnehmen.

2.4 OZ 5061/5062: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester

An Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienst-/Arbeitsbefreiung erteilt. Kann Dienst-/Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beschäftigten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit.

Weitere Einzelheiten zur Anspruchsentstehung ergeben sich für Beamte aus Kapitel 2, § 3 Post-AZV nebst hierzu erlassenen Hinweisen aus dem Anhang S. 1 und für Arbeitnehmer aus dem Anhang S. ....

Diese Ansprüche sind unter den OZ 5061 bzw. 5062 (nur AN 13 – 24 Uhr) zu buchen.

Bei Beamten sind die Ansprüche, die in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr entstehen, nur durch Frei-zeitgewährung auszugleichen.

Bei Arbeitnehmern sind Ansprüche, die in der Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr entstehen, grundsätzlich nur durch Freizeitgewährung an einem anderen Tag auszugleichen. Ansprüche, die in der Zeit von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr entstehen, sind wahlweise durch Bezahlung oder durch Freizeitgewährung auszuglei-chen. Solche Freizeitansprüche von Arbeitenehmern, die bis zum 30. Juni des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres oder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeitgewährung erfüllt werden können, sind durch Bezahlung abzugelten (siehe Anhang S. 42).

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 3 zu entnehmen. Hinweis: Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2015, für Beamte auf Dauer außer Kraft gesetzt.

2.5 OZ 5055: Teilnahme nichtfreigestellter Mitglieder an BR-Sitzungen

Nichtfreigestellte BR-Mitglieder, die ihre Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen, sind ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts nach Möglichkeit von ihren dienstplanmäßigen Tätigkeiten zu entbinden, wenn sie Be-triebsratstätigkeiten wahrzunehmen haben. Ist eine vollständige Arbeitsbefreiung innerhalb der dienst-planmäßigen Arbeitszeit nicht möglich, entsteht im Rahmen der außerhalb der dienstplanmäßigen Ar-beitszeit wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit ein entsprechend hoher Sonstiger Freizeitanspruch. Dieser Sonstige Freizeitanspruch ist, wenn betrieblich möglich, vor Ablauf eines Monats durch Arbeitsbe-freiung zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist der Anspruch zu bezah-len. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Teilnahme an Betriebsratssit-zungen arbeitszeitrechtlich genauso behandelt wie nichtfreigestellte Betriebsratsmitglieder.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5055 zu buchen und innerhalb des ersten Monats vorrangig durch Frei-zeitgewährung auszugleichen, danach erfolgt die Barabgeltung.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 7 zu entnehmen.

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ArbZeitRegl P Teil III 2.6 OZ 9356: Schichtenregelung

Die Beschäftigten können Sonstige Freizeitansprüche erwerben, wenn sie in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr Nachtarbeitsstunden leisten und die Summe dieser insgesamt geleisteten Nachtarbeits-stunden die festgelegten Grenzwerte überschreiten. In solchen Fällen entsteht der Anspruch auf Gewäh-rung einer Freischicht. Mehr als vier Freischichten pro Kalenderjahr können aus der Überschreitung von Anspruchsgrenzen nicht erworben werden. Haben Beschäftigte das 50. Lebensjahr vollendet, erwerben sie bereits ab der ersten Freischicht den Anspruch auf eine zusätzliche Altersfreischicht pro Kalenderjahr. Freischichten sind sofort nach Erreichen der jeweiligen Stundengrenze zu dokumentieren; sie sind mög-lichst bald nach der Anspruchsentstehung zu gewähren.

Diese Ansprüche sind unter OZ 9356 zu buchen und nur durch Freizeitgewährung auszugleichen.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 8 zu entnehmen.

2.7 OZ 5057: Sonstige Ursachen (ohne OZ 5058)

Unter dieser OZ sind alle Sonstigen Freizeitansprüche zu erfassen, für die es zwar eine Rechtsgrundla-ge, jedoch keine spezielle OZ gibt.

- Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 5057 für Beamte)

Im Unternehmensbereich BRIEF werden im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen in bestimmten Zeiträumen Zustelladressen-Anschriftenprüfungen durchgeführt. Beschäftigte können sich zwischen Stückentlohnung, Freizeitausgleich (eine Stunde für 390 geprüfte Datensätze) oder der Anerken-nung des tatsächlichen Zeitaufwandes in Form von ÜZA (OZ 5006) entscheiden. Etwaige am selben Tag anerkannte Überzeitansprüche wegen tatsächlicher Überschreitung der Dienstplanzeit wäre im Wege einer Gegenrechnung zu kürzen. Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 13 zu entnehmen.

- Mitglieder der Wahlvorstände/Wahlhelfer für Wahlen, die das Unternehmen auszurichten hat (z. B. Betriebsratswahlen, Aufsichtsratswahlen)

Die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit es die Aufgabenerfüllung erforderlich macht, sind alle Wahlvorstandsmitglieder von ihrer beruflichen Tätig-keit zu befreien, wobei Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Das Entgelt ist auch dann fortzuzahlen, soweit Wahlvorstandsmitglieder Arbeitszeit infolge einer notwendigen Vorberei-tungsschulung versäumen. Führen Wahlvorstandsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen Aufga-ben ihres Amtes außerhalb ihrer Arbeitszeit durch, haben sie in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsent-gelts. Der Freizeitausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist die aufgewendete Zeit zu vergüten.

- Postbetriebs- oder amtsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit:

In besonderen Ausnahmefällen kann Beschäftigten der Filialen der Zeitaufwand für eine Augenun-tersuchung als Freizeitanspruch unter OZ 5057 zuerkannt werden (BMPT-Vfg 323-1 A 1673 vom 01.08.89, siehe Anhang II S. 13).

- Teilnahme an Versammlungen der Schwerbehinderten außerhalb der dienstplanmäßigen Ar-beitszeit

Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 95 (6) SGB IX das Recht, mindestens einmal im Ka-lenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb durchzuführen. Die für Betriebsver-sammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung (siehe Ausführungen zu OZ 5051). Die solchermaßen entstandenen Ansprüche sind unter OZ 5057 zu erfassen.

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Teil III ArbZeitRegl P - Verlegung dienstplanmäßiger Arbeitszeiten infolge von Wochenfeiertagen

Werden Dienstschichten von Arbeitnehmern, die nicht in Wechselschichten eingesetzt werden vom Wochenfeiertag ganz oder teilweise verlegt, so entsteht jeweils im Umfang der verlegten Ar-beitszeit ein Sonstiger Freizeitanspruch, der im OPEN-ÜZA/FzA-Konto unter dem Kriterium der OZ 5057 zu verbuchen ist. Dies gilt auch für Nachtschichten, die am WoF beginnen oder enden. (siehe auch Anw 534a 995/E v. 18.9.98, Anhang II S. 30, und Vfg 323-1 A 1672-1 v. 05.01.88, Anhang II S. 14).

- Reisezeiten (Arbeitnehmer)

Es finden die für Beamte geltenden Regelungen Anwendung (§ 11 Abs. 3 AZV).

2.8 OZ 5058: Bezahlbare Freizeitansprüche (nur für Beamte)

Werden Beamte wegen Dienstreisen über die für sie festgelegten Dienstzeiten hinaus beansprucht, wird der über 15 Stunden hinausgehende Anteil an Reisezeiten auf Antrag zu einem Viertel durch Freizeit ausgeglichen.

Der Freizeitausgleich erfolgt innerhalb von zwölf Monaten (Anhang II S. 15). Bei gleitender Arbeitszeit wird eine Zeitgutschrift im Gleitzeitkonto vorgenommen.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5058 zu buchen.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 15 zu entnehmen.

2.9 OZ 5059: Frachtzustellung (Verbund) / Rufbereitschaft

2.9.1 Rufbereitschaft

Die Definition der Rufbereitschaft lautet gemäß § 3 Erschwerniszulagenverordnung: „Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithal-ten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.”

Rufbereitschaft kann für Beamte der Deutschen Post durch besondere fachseitige Anweisungen bzw. befristete. Einzelfallregelungen aufgrund örtlicher Gegebenheiten angeordnet werden.

Ansprüche aus der Rufbereitschaftsregelung können nur für Beamte aufkommen. Für hieraus erworbene Ansprüche soll möglichst innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden (Anhang II S. 15). Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, erhalten die Beamten in BesGr mit auf-steigenden Gehältern eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 1 der BMVergV.

Bei der Aufstellung des Rufbereitschaftsplans sind die Beteiligungsrechte des BR zu beachten.

Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 15 zu entnehmen.

2.9.2 (aufgehoben)

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ArbZeitRegl P Teil III

2.9.3 Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Zustellkräfte

Bei Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Verbundzusteller des Unternehmensbereichs BRIEF kann an Stelle von Stücklohn auch ein Freizeitanspruch entstehen (48 Sendungen = 1 Stunde), der den Be-schäftigten minutengenau unter OZ 5059 anerkannt wird (Anhang II S. 19).

Dies gilt nicht für die Abholung von FreeWay-Sendungen nach vorherigem Auftrag (TAS-FWA).

2.9.4 Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 5059 für Arbeitnehmer)

Im Unternehmensbereich BRIEF werden im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen in bestimmten Zeiträu-men Zustelladressen-Anschriftenprüfungen durchgeführt. Beschäftigte können sich zwischen Stückent-lohnung, Freizeitausgleich (eine Stunde für 390 geprüfte Datensätze) oder der Anerkennung des tatsäch-lichen Zeitaufwandes in Form von ÜZA (OZ 5006) entscheiden. Etwaige am selben Tag anerkannte Überzeitansprüche wegen tatsächlicher Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit wären im We-ge einer Gegenrechnung zu kürzen. Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 20 zu entnehmen.

Diese Ansprüche sind unter OZ 5059 zu buchen und wahlweise durch Bezahlung oder durch Freizeitge-währung auszugleichen.

2.10 OZ 5060: Gruppenführertätigkeit in der Briefzustellung

(aufgehoben) [TV 144 – Änderung Gruppenführervergütung]

2.11 OZ 5063: Übernahme zusätzlicher Leistungen (ÜzL)

(ausgelaufen) 2.12 OZ 5064: Verbuchung aufgrund örtlicher Betriebsvereinbarungen Unter dieser OZ werden im Bereich der Zustellung Plussalden aus Arbeitszeitkonten erfasst. Die Modali-täten sind in örtlichen Betriebsvereinbarungen geregelt.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 (zu BBG § 72)

Überzeitarbeitsregelungen (hierzu Stichwortverzeichnis s. Beilage 11)

Inhaltsübersicht 0 Kernaussage

1 Allgemeines

1.1 Rechtliche Grundlagen

1.2 Grundsätze

1.3 Veranlassung von Überzeitarbeit

1.3.1 Anordnung

1.3.2 Anforderung

1.3.3 Billigung

1.3.4 Zuständigkeiten

2 Feststellen der Überzeitarbeit

2.1 Überzeitarbeit im Regelfall

2.2 Überzeitarbeit in besonderen Fällen

2.2.1 bei durchschnittlichen Arbeitszeiten

2.2.1.1 Leer

2.2.1.2 in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen

2.2.1.3 im Zustelldienst

2.2.2 bei Dienstplanänderung bzw. Dienstplanwechsel

2.2.3 Leer

2.2.4 beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”

2.2.5 bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

2.2.5.1 Allgemeines

2.2.5.2 Voraussetzungen für den Ansatz besonderer Schichten

2.2.5.3 Besondere Schichten in Sonderfällen

2.2.5.4 Nichtvorliegen besonderer Schichten

2.2.6 Leer

2.3 Überzeitarbeit aus Anlass von Wochenfeiertagen

2.3.1 Regelung für Beamte

2.3.2 Regelung für Arbeitnehmer

3 Ausgleich der Überzeitarbeit

3.1 Mehrarbeit der Beamten

3.2 Überstunden der Arbeitnehmer

3.3 Besonderheiten des Ausgleichs

4 Nachweis der Überzeitarbeit

4.1 Überzeitarbeitskartei

4.1.1 Allgemeines

4.1.2 Zweck

4.1.3 Dokumentation

4.1.4 Prüfaufgaben

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Anlage 1 ArbZeitRegl P

Beilage 1 Berechnung der Mehrarbeit (wöchentlich) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Beilage 2 Berechnung der Mehrarbeit (täglich) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ (Beispiele)

Beilage 3 Berechnung der Überstunden (wöchentlich) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Beilage 4 Berechnung der Überstunden (täglich) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ (Beispiele)

Beilage 5 Berechnung der Überzeitarbeit bei Übertragung eines Paketzustellbezirks (Beispiel)

Beilage 6 Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanänderung (Beispiele)

Beilage 7 Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanwechsel (Beispiele)

Beilage 8 Berechnung von Mehrarbeit aus Anlass von WoF für Bea nicht im Wechseldienst (Beispiele)

Beilage 9 Berechnung von Mehrarbeit/Überstunden aus Anlass von WoF für Bea im Wechseldienst und für AN nur in Wechselschichten (Beispiele) Beilage 10 OPEN-OZ-Verzeichnis

Beilage 11 Stichwortverzeichnis zu den Überzeitarbeitsregelungen

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ArbZeitRegl P Anlage 1

0 Kernaussage

Die nachstehenden Überzeitarbeitsregelungen gelten nur für Beschäftigte, die ganz, teilweise oder ausnahmsweise im Wege einer zusätzlichen Arbeitsleistung Zustelltätigkeiten verrichten. Für alle übrigen Beschäftigten können Mehr- oder Minderleistungen gemäß Anlage 3 (TV Nr. 37b) entstehen. Bei Beamten, die auf der Grundlage des § 7 Post-AZV im Geltungsbereich des TV 37b eingesetzt werden, kann lediglich Überzeitarbeit nach den Wochenfeier-tagsregelungen (OPEN-OZ 5220) entstehen.

Nachstehende Regelungen zu Überzeitarbeit für Bereiche, in denen nicht ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten ausgeführt werden, finden derzeit keine Anwendung.

1 Allgemeines

1.1 Rechtliche Grundlagen

Grundlage für das Feststellen und den Ausgleich von Mehrarbeit der Beamten ist § 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Die nachfolgenden Regelungen stellen gleichzeitig erläuternde Hinweise zur AmtsbIVfg Nr. 751/1974 S. 1995 ff. über das Feststellen und den Ausgleich von Mehrarbeit der Beamten im Sinne der Allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung dar.

Grundlage für das Feststellen und den Ausgleich von Überstunden der Arbeitnehmer sind die § 22 MTV-DP AG bzw. § 14 ETV-DP AG und ggf. die beamtenrechtlichen Bestimmung gem. Tz. 2.2.1.3 ff..

1.2 Grundsätze

1.2.1 Definition Voraussetzungen

Der Begriff ”Überzeitarbeit” umfasst die Mehrarbeit der Beamten und die Überstunden der Arbeitnehmer. Überzeit-arbeit ergibt sich grundsätzlich aus der Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Sie muss unabweisbar sein und ist soweit wie möglich zu vermeiden. Ihre Notwendigkeit ist eindeutig zu begründen.

Um Überzeitarbeit handelt es sich nicht

- bei Mehrleistungen, die im Geltungsbereich des TV Nr. 37b bzw. gemäß § 7 Post-AZV entstehen,

- bei Tätigkeiten von BR-Mitgliedern, Mitgliedern von Jugendvertretungen und Schwerbehindertenvertretun-gen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerledigung für den BR usw.,

- bei Teilnahme an Veranstaltungen des KatS der Deutschen Post außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeits-zeit, soweit der Teilnehmer für seine Mitarbeit im Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freige-stellt ist,

- bei Sonstigen Freizeitansprüchen ”die nicht aus Überzeitarbeit herrühren” (s. Teil III).

1.2.2 Personelle Gesichtspunkte

Bei der Anordnung usw. von Überzeitarbeit ist zu berücksichtigen, dass die Überzeitarbeit sich möglichst gleichmä-ßig auf die Kräfte der Dienststelle usw. verteilt. Eine Überbeanspruchung einzelner Kräfte ist zu vermeiden. Nach Möglichkeit ist für die Leistung von Überzeitarbeit auf freiwillige Kräfte zurückzugreifen.

1.2.3 Entstehungsbereiche

Überzeitarbeit kommt seit Inkrafttreten des TV Nr. 37b (s. Teil III) bzw. der vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelung gemäß § 7 Post-AZV nur noch bei der Ausführung von Zustelltätigkeiten in Betracht.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P 1.3 Veranlassung von Überzeitarbeit

1.3.1 Anordnung

Das Direktionsrecht des Dienstherrn/Arbeitgebers gibt diesem die Möglichkeit, Überzeitarbeit für alle Arbeitskräfte anzuordnen, bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern jedoch nur, wenn die Überzeitarbeit aus unvorhersehbaren zwin-genden dienstlichen Gründen für denselben Tag erforderlich wird oder ihr Erfordernis erst am Nachmittag des Vor-tages erkennbar wird.

1.3.2 Anforderung

Anforderung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung voraus; sie ist nur bei vollbe-schäftigten Arbeitnehmern erforderlich in den Fällen, in denen Überstunden nicht angeordnet (vgl. unter 1.3.1) wer-den können. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist - soweit irgend möglich - zwei Tage vorher einzuholen.

1.3.3 Billigung

Billigung ist das nachträgliche Einverständnis des Dienstherrn (Arbeitgebers) zur Überzeitarbeit, die aus organisato-rischen Gründen nicht angeordnet bzw. angefordert werden konnte (Genehmigung); es handelt sich mithin um Überzeitarbeit, die von der Arbeitskraft aus organisatorischen Gründen ohne vorherige Anordnungs- bzw. Anforde-rungsmöglichkeit geleistet wurde.

1.3.4 Zuständigkeiten

1.3.4.1 für die Anordnung

Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Die Übertragung der Befug-nis auf nachgeordnete Dienstkräfte ist in den Fällen möglich, in denen Überzeitarbeit aus unvorhersehbaren zwin-genden dienstlichen Gründen für denselben Tag erforderlich oder ihr Erfordernis am Nachmittag des Vortages er-kennbar wird (s. auch unter 1.3.4.4).

1.3.4.2 für Anforderung

Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Eine Übertragung der Befug-nis auf nachgeordnete Dienstkräfte ist nicht möglich.

1.3.4.3 für Billigung

Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Eine Übertragung auf nach-geordnete Dienstkräfte ist zulässig (s. auch unter 1.3.4.4).

1.3.4.4 Prüfung bei Übertragung von Zuständigkeiten

Der Dienstvorgesetzte bzw. der zuständige AbtL haben in allen Fällen das Aufkommen an Überzeitarbeit stichpro-benweise zu prüfen, wenn die Anordnungs- bzw. Billigungsbefugnis übertragen worden ist.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 2 Feststellen der Überzeitarbeit

2.1 Überzeitarbeit im Regelfall

2.1.1 Voraussetzung

Zur Feststellung von Überzeitarbeit im Regelfall muss täglich der Umfang der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durch Beginn und Ende genau bestimmt sein.

2.1.2 Mehrarbeit der Beamten

Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Mehrarbeit anzu-erkennen; auf die Ausnahmeregelung für Beamte der Zentrale gem. § 2 Abs. 3 der VO über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung wird verwiesen. Die Überschreitung bezieht sich auf die Quantität der Arbeitszeit; ist z. B. an einem Tag dienstplanmäßige Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen (= 7 Std. Arbeitszeit), so entsteht Mehrarbeit erst dann, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag 7 Std. (unter Beachtung des Satzes 1) übersteigt.

Wird der Beamte jedoch in einem Dienstplan mit geringerer als der für ihn festgesetzten durchschnittlichen WAZ eingesetzt, und zwar über eine volle Dienstplanperiode, soweit diese 4 Wochen nicht übersteigt, oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen, ergibt sich Mehrarbeit erst dann und in dem Umfang, wie in den einzelnen Einsatz-wochen die Überschreitungen der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten den Unterschied zwischen der im Dienstplan berücksichtigten durchschnittlichen WAZ und der tatsächlich für den Beamten festgesetzten WAZ über-steigen (Beispiele s. Beilage 1).

Wird der Beamte jedoch in einem Dienstplan wie vorbeschrieben eingesetzt, ohne im Einzelfall die volle Dienst-planperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. zusammenhängend 4 Wochen zu erreichen (z. B. in einem 5wöchigen Dienstplan von Do der 1. bis Di der 3. Woche oder in einem 1-wöchigen Dienstplan von Mo bis Mi), ist der vorgenannte WAZ-Unterschied rechnerisch auf die Dienstschichten in den einzelnen Kalenderwo-chen gleichmäßig zu verteilen. Mehrarbeit ergibt sich dann bei einer täglichen Überschreitung der dienstplanmäßi-gen Arbeitszeit in dem Umfang, in dem diese Überschreitung den jeweiligen rechnerischen Ansatz übersteigt (Bei-spiele s. Beilage 2).

Verlängert sich der ursprünglich von weniger als die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. weniger als 4 Wochen vorgesehene Einsatz in einem Dienstplan mit der geringeren WAZ unvorherge-sehen auf die volle Dienstplanperiode und mehr bzw. über 4 Wochen hinaus, ist von dem Beginn der neuen Dienst-planperiode bzw. der 5. Woche an mögliche Mehrarbeit nach der Grundregelung gemäß Abs. 3 zu bestimmen; eine rückwirkende Änderung der in der vorhergehenden Dienstplanperiode bzw. den ersten 4 Wochen ermittelten Mehr-arbeit nach der Regelung gemäß Abs. 4 findet nicht statt. Im übrigen bleibt die Bestimmung von Mehrarbeit bei Dienstplanwechsel (s. unter 2.2.2.3) von vorstehenden Regelungen unberührt.

2.1.3 Überstunden der Arbeitnehmer

Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Überstunden anzuerkennen; im Übrigen wird eine angefangene halbe Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet (zurzeit außer Kraft gesetzt).

Die Überschreitung bezieht sich auf die Quantität der Arbeitszeit; ist z. B. an einem Tage eine dienstplanmäßige Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen (= 7 Std. Arbeitszeit), so entstehen Überstunden erst dann, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag 7 Std. (unter Beachtung des Satzes 1) übersteigt.

Wird der Arbeitnehmer jedoch in einem Dienstplan mit geringerer als der mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen WAZ eingesetzt, und zwar über eine volle Dienstplanperiode, soweit diese 4 Wochen nicht über-steigt, oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen, ergeben sich Überstunden erst dann und in dem Umfang, wie in den einzelnen Einsatzwochen die Überschreitungen der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten

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Anlage 1 ArbZeitRegl P den Unterschied zwischen der im Dienstplan berücksichtigten durchschnittlichen WAZ und der mit dem Arbeit-nehmer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen WAZ übersteigen (Beispiele s. Beilage 3). Dies trifft z. B. auch auf die Fälle zu, in denen rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer, die als unkündbare Arbeitnehmer keine Ausgleichszulage oder die während der der Zahlungsdauer der Ausgleichszulagen vorausgehenden Vorschaltfrist und der sich daran anschließenden ordentlichen Kündigungsfrist noch keine Ausgleichszulage erhalten.

Für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer, die eine Ausgleichszulage erhalten und deren arbeitsvertraglich ver-einbarte durchschnittliche WAZ sich vermindert hat, können jedoch Überstunden nur entstehen, soweit über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden nicht schon durch die Ausgleichszulage abgegolten sind; hinsichtlich der Berechnungsweise wird auf die BPM-Vfg 322-2 8641 -0 vom 12.07.72 (Abschnitt 3.6), 322-5 8631-0 vom 12.07.72 (Abschnitt 2.5) und 322-7 A 6320-7 vom 17.04.85 verwiesen.

Wird der Arbeitnehmer jedoch in einem Dienstplan wie vorbeschrieben eingesetzt, ohne im Einzelfall die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. zusammenhängend 4 Wochen zu erreichen, ist der vorgenannte WAZ-Unterschied rechnerisch auf die Dienstschichten in den einzelnen Kalenderwochen gleichmäßig zu verteilen. Überstunden ergeben sich dann bei einer täglichen Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit in dem Umfang, in dem diese Überschreitung den jeweiligen rechnerischen Ansatz übersteigt (Beispiele s. Beilage 4).

Verlängert sich der ursprünglich von weniger als die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. weniger als 4 Wochen vorgesehene Einsatz in einem Dienstplan mit der geringeren WAZ unvorherge-sehen auf die volle Dienstplanperiode und mehr bzw. über 4 Wochen hinaus, sind von dem Beginn der neuen Dienstplanperiode bzw. der 5. Woche an mögliche Überstunden nach der Grundregelung gemäß Abs. 2 zu bestim-men; eine rückwirkende Änderung der in der vorhergehenden Dienstplanperiode bzw. den ersten 4 Wochen ermit-telten Überstunden nach der Regelung gemäß Abs. 4 findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt die Bestimmung von Überstunden bei Dienstplanwechsel (s. unter 2.2.2.3) von vorstehenden Regelungen unberührt.

2.2 Überzeitarbeit in besonderen Fällen

2.2.1 bei durchschnittlichen Arbeitszeiten

2.2.1.1 Leer

2.2.1.2 in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen

Fiktive Dienstpläne liegen dann vor, wenn sich die dort festgehaltenen Arbeitszeiten aufgrund außerbetrieblicher Anforderungen immer wieder verändern (z. B. für Kundenberater). In diesen Fällen ist die in einer Kalenderwoche tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der wöchentlichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen; eine sich dabei ergebende Überschreitung ist als Überzeitarbeit anzuerkennen (bei Unterschreitung s. unter 3.3.5).

2.2.1.3 im Zustelldienst

2.2.1.3.1 Allgemeines

Das im Dienstplan angegebene Ende der täglichen Arbeitszeit gilt nur als Durchschnittswert. Überschreitungen dieses Durchschnittswerts sind deshalb nicht von vornherein als Überzeitarbeit anzuerkennen; insoweit gilt hier grundsätzlich nicht die Regelung, dass Überzeitarbeit bei der Überschreitung der dienstplanmäßigen täglichen Ar-beitszeit entsteht (vgl. auch Einführungs-Vfg 322-2 8620-0 vom 23.10.1974 zu den TV Nr. 334/335).

Überzeitarbeit im Zustelldienst ergibt sich nur bei einem

- zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung (s. unter 2.2.1.3.2) oder

- vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf (s. unter 2.2.1.3.3).

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ArbZeitRegl P Anlage 1 Fällt ein zusätzlicher Zeitbedarf gleichzeitig aus mehreren Ursachen an, wobei eine Ursache die Anwendung der Regelung nach der Ausbleibezeit des Zustellers (s. unter 2.2.1.3.3.2) und eine andere Ursache die Anwendung des Berechnungs- bzw. Pauschalierungsverfahrens (s. unter 2.2.1.3.2 und 2.2.1.3.3.3) erfordern würde, so ist die für den Zusteller günstigste Regelung anzuwenden. Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe ist auch dann nur eine - für den Zusteller günstigste - Regelung anzuwenden, wenn für jeden einzelnen Anlass Überzeitarbeit nur berech-net/pauschaliert wird.

2.2.1.3.2 Verfahren bei einem zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung

2.2.1.3.2.1 in der Briefzustellung

Wenn der gemäß der PBE ermittelte Arbeitszeitbedarf für den einzelnen Zustellbezirk nicht mehr ausreicht (z. B. bei Vermehrung der Abgabestellen durch Neubauten), so ist davon auszugehen, dass die dienstplanmäßige Arbeitszeit des betroffenen Zustellers tatsächlich überschritten wird. In diesen Fällen ist wöchentlich vom Zeitpunkt der Reali-sierung der letzten PBE an bis zur Verwirklichung des Ergebnisses der neuen PBE Überzeitarbeit anzuerkennen.

Der Umfang der wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und dem neuen Ergebnis der PBE. Bei Zustellern, die in rollierenden Dienstplä-nen Dienst verrichten und deren WAZ derzeit 38,5 Stunden beträgt, ist ein Ergebnis von 46,2 Stunden Grundlage. Der Umfang der wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 46,2 Stun-den und dem neuen Ergebnis.

Ein Ergebnis bleibt aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen bei der Berechnung der Überzeit-arbeit unberücksichtigt, wenn bei einzelnen Zustellbezirken die GAZ höchstens 39,5 Wochenstunden bzw. bei rolli-erenden Dienstplänen höchstens 47,2 Wochenstunden beträgt.

Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzen sind jedoch alle über die volle WAZ hinausgehenden Stunden - ggf. unter Beachtung der folgenden Ausführungen - als Überzeitarbeit anzuerkennen.

Es ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Arbeitszeitbedarf während der rückliegenden Zeit vom Zeitpunkt der letzten Bemessung an bis zum Abschluß der PBE Veränderungen unterliegen kann, die sich auf den Arbeitszeitbe-darf des Zustellers auswirken (z. B. weitere Erhöhung der Zahl der Abgabestellen; Ausweitung der Wege; Struktur-veränderungen im Bezirk durch Wohnungswechsel/Betriebsverlegungen). Solche Veränderungen werden in ihren zeitlichen Auswirkungen durch das System ”IBIS” festgehalten. Beispiel: Eine PBE ergibt ein ”mehr” von 1,8 Stunden wöchentlich. Der Zeitraum alte zur neuen PBE lag zwi-

schen 06.02.93 und 02.06.94. Die Aufzeichnungen ergaben, dass ab 14.05.93 durch zusätzliche Wege 0,5 Stunden wöchentlich hinzukamen. Für die Zeit vom 06.02.93 bis 13.05.93 sind 1,8 minus 0,5 = 1,3 Stunden wöchentlich anzuerkennen. Ab 14.05.93 sind es dann 1,8 Stunden Überzeitarbeit pro Woche.

Lassen sich keine Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der Veränderungen treffen, so ist davon auszugehen, dass der aus dem neuen Eergebnis resultierende zusätzliche Arbeitszeitbedarf gleichmäßig angewachsen ist. In die-sem Fall ist für jedes Vierteljahr vom Zeitpunkt der Realisierung der letzten PBE an bis zur Feststellung des neuen Ergebnisses eine sich gleichmäßig steigernde Überzeitarbeit und von da an bis zur Verwirklichung des neuen Er-gebnisses gleichbleibend der volle vorgenannte Unterschied als Überzeitarbeit anzuerkennen.

Beispiel:

Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 2,8 Stunden.

Berücksichtigungszeitraum 21 Monate = 7 Vierteljahre; ergibt je Vj. eine Steigerung von 2,8: 7 = 0,4 Stunde.

Anzuerkennende Überzeitarbeit: 1. Vj. 0,4 Stunde je Woche; 2. Vj. 0,8 Stunde je Woche; 3. Vj. 1,2 Stunden je Wo-che usw. bis letztes Vj. 2,8 Stunden je Woche.

Ergibt der Berücksichtigungszeitraum keine vollen Vierteljahre, ist der Rest als 1 Vierteljahr zu werten; dieser Rest ist für die am längsten zurückliegende Zeit zu berücksichtigen.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P Beispiel:

Berücksichtigungszeitraum vom 21.06.93 bis 26.02.94 = 2 Vierteljahre und 10 Wochen (zu werten wie 3 Vierteljah-re).

Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 2,7 Stunden.

Mithin anzuerkennende Überzeitarbeit:

21.06.93-29.08.93 (10 Wochen) 0,9 Stunde je Woche;

30.08.93-28.11.93 (1.Vierteljahr) 1,8 Stunden je Woche;

29.11.93-26.02.94 (2. Vierteljahr) 2,7 Stunden je Woche.

Beträgt jedoch der Rest weniger als 6 Wochen, ist diese Zeit so wie das folgende Vierteljahr zu werten.

Beispiel:

Unter Verwendung vorstehender Beispieldaten würde sich danach bei einem Berücksichtigungszeitraum vom 02. 08. 93 bis 26. 02. 94 (= 2 Vierteljahre und 4 Wochen) folgende Überzeitarbeit ergeben:

02.08.93-29.08.93 (4 Wochen) und

30.08.93-28.11.93 (l. Vierteljahr) 1,8 Stunden je Woche;

29.11.93-26.02.94 (2. Vierteljahr) 2,7 Stunden je Woche.

Soweit bei der Aufteilung auf Vierteljahre die Überzeitarbeitrundungsgrenze von 10 Minuten für das einzelne Wo-chenergebnis unterschritten wird, sind bei Beamten die Wochenergebnisse ungerundet zusammenzufassen. Es gelten die allgemeinen Rundungsbestimmungen (siehe unter 2.1.2), d. h. einmalige Rundung des Monatsergebnisses.

Bei Arbeitnehmern sind vor der Aufrundung des Wochenergebnisses auf die nächste halbe Stunde einzelne Wo-chenergebnisse zusammenzufassen, bis 10 Minuten erreicht oder überschritten werden. (Zurzeit findet keine Run-dung statt.)

Beispiel:

Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 1,2 Stunden.

Berücksichtigungszeitraum 24 Monate = 8 Vierteljahre; ergibt je Vierteljahr eine Steigerung von 1,2 Stunden : 8 = 0,15 Stunden (= 9 Minuten).

Ergebnis: Es sind für das erste Vierteljahr 5 x 2 Wochenergebnisse (= jeweils 18 Minuten) und 1 x 3 Wochenergeb-nisse (= 27 Minuten) zusammenzufassen und jeweils für sich zu runden. Ab dem 2. Vierteljahr wird die Rundungs-grenze überschritten, so dass für Arbeitnehmer wöchentlich zu runden ist.

Bei Kräften mit einem personengebundenen Zeitzuschlag errechnet sich die anzuerkennende Überzeitarbeit aus der Differenz der gültigen WAZ abzüglich des personengebundenen Zeitzuschlags zum neuen Ergebnis. Für die Gewäh-rung der Überzeitarbeit gelten die oben genannten Vorgaben entsprechend.

Für die Anwendung der Vergleichsrechnungen ist Voraussetzung, dass die beiden miteinander zu vergleichenden Ergebnisse nach denselben zeitwirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Wenn dies nicht zutrifft, wird über die Vorgehensweise bei der Ermittlung ggf. anzuerkennender Überzeitarbeit jeweils gesondert entschieden.

2.2.1.3.2.2 ... in der Paketzustellung

Wenn der gemäß der PBE ermittelte Arbeitszeitbedarf für die einzelne Kräftegruppe objektiv nicht mehr ausreicht (z. B. bei Vermehrung der Abgabestellen durch Neubauten), so ist davon auszugehen, dass die dienstplanmäßige Arbeitszeit von den Kräften der betroffenen Kräftegruppe tatsächlich überschritten wird. In diesen Fällen ist wö-chentlich vom Zeitpunkt

- der objektiv gerechtfertigten Beantragung der Überprüfung der Bemessung durch den Zusteller bzw. - der Veranlassung einer Neubemessung durch die Dienststelle

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ArbZeitRegl P Anlage 1 an bis zur Verwirklichung des neuen Ergebnisses Überzeitarbeit anzuerkennen. Die Festlegung des vorgenannten Zeitpunkts ist zu dokumentieren. Die PBE ist unverzüglich durchzuführen.

Da aufgrund der zeitwirtschaftlichen Vorgaben nur der Zustellbereich bemessen wird, ergibt sich der Umfang der wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit aus dem Unterschied zwischen altem und neuem Ergebnis, wobei die für den gesamten Zustellbereich nach dem unter 2.2.1.3.2.1 beschriebenen Verfahren ermittelte Überzeitarbeit von der Dienststelle auf die einzelnen Zustellbezirke aufzuteilen ist.

Bei einer möglichen nicht sachgerechten Bezirksabgrenzung können sich aber auch Mehrbelastungen für einzelne Paketzusteller ergeben, obwohl die PBE des gesamten Zustellbereichs keinen zusätzlichen Arbeitszeitbedarf ergibt; in diesen Fällen kann für die einzelnen überlasteten Zusteller ggf. Überzeitarbeit nach dem Verfahren unter 2.2.1.3.3.2 anerkannt werden.

Für die Anwendung der Vergleichsrechnungen ist Voraussetzung, dass die beiden miteinander zu vergleichenden Ergebnisse nach denselben Vorgaben ermittelt worden sind. Fällt eine ”überprüfungsbedürftige Bemessung” mit der Anwendung neuer Vorgaben zusammen, so müssten zusätzlich Unterlagen mit den alten Vorgaben erstellt werden; ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, kann Überzeitarbeit nur nach dem Verfahren unter 2.2.1.3.3.2 anerkannt werden.

2.2.1.3.3 Verfahren bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf

2.2.1.3.3.1 Definition

Ein vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf liegt vor, wenn ein Zusteller vorübergehend zusätzliche Arbeiten über-nimmt, die in der PBE seines Arbeitspostens nicht berücksichtigt sind (z. B. zusätzliche Übernahme eines anderen Zustellbezirks oder eines Teiles davon).

Die Regelung bei vorübergehendem zusätzlichem Zeitbedarf ist auch bei Verbundarbeit des Zustellers anzuwenden, wenn die Verbundarbeit mit dem Zustelldienst eng verbunden ist (z. B. Briefeingangsverteilung), d. h. die verschie-denen Tätigkeiten eine Einheit bilden.

2.2.1.3.3.2 Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlusszeit

Als Überzeitarbeit bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf gelten grundsätzlich die tatsächlichen Über-schreitungen der im Dienstplan für die einzelnen Tage angegebenen durchschnittlichen Arbeitszeiten; dies setzt voraus, dass die im Dienstplan des Zustellers ausgewiesene durchschnittliche Dienstschlusszeit an den einzelnen Wochentagen auch dem jeweiligen Durchschnitt eines jeden Wochentags entspricht (z. B. Dienstschlusszeit mon-tags: 11.45 Uhr; dienstags: 13.00 Uhr usw.).

Als vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf mit der Folge, dass Überschreitungen der durchschnittlichen Dienst-schlusszeit als Überzeitarbeit anerkannt werden, gelten:

- Vertretungsweiser Einsatz einer ständig bei der Deutschen Post beschäftigten Arbeitskraft aus einer anderen DSt, wenn Einweisungstage nicht gewährt worden sind (Überzeitarbeit kann in diesem Fall für längstens vier Wochen anerkannt werden).

- andere Anlässe (z. B. außergewöhnliche Behinderungen während des Zustellgangs, zusätzliche Übernahme von Verbundtätigkeiten),

- Einsatz befristet eingestellter Aushilfskräfte während saisonaler Verkehrsspitzen.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P 2.2.1.3.3.3 Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung

2.2.1.3.3.3.1 Grundsatz

Die aus einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf erwachsende Überzeitarbeit wird hier nicht nach der tat-sächlichen Überschreitung der jeweiligen Dienstschlusszeit ermittelt, sondern berechnet bzw. pauschaliert. Dabei ist zu beachten, dass bei einem vertretungsweisen Einsatz auf einem Ap mit personengebundenem Zuschlag Überzeit-arbeit nur insoweit anerkannt werden darf, wie sie den Zeitansatz für die personengebundenen Zuschläge übersteigt.

Als vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf mit der Folge, Überzeitarbeit zu berechnen bzw. zu pauschalieren, gelten: 2.2.1.3.3.3.2 Einweisung neuer Kräfte in der Paketzustellung Einweisende Paketzustellkräfte erhalten je Einweisungstag eine Stunde Überzeitarbeit anerkannt, höchstens jedoch je einzuweisender Kraft insgesamt fünf Stunden.

2.2.1.3.3.3.3 Zusätzliche Übernahme eines anderen Zustellbezirks oder eines Teiles davon

Während der gesamten Zeit der Übertragung dürfen keine zusätzlichen Kräfte in den betroffenen Zustellbezirken eingesetzt sein.

Vor der Anerkennung von Überzeitarbeit sind zunächst folgende Zeitanteile beim zu übernehmenden Zustellbezirk abzuziehen:

- Zeitansätze für das Übernehmen und Abstellen eines Kfz sowie für Fahrten zwischen Abstellplatz des Kfz und DSt,

- personengebundene Zuschläge,

- Zuschläge aus Dienstplangründen,

- nicht erforderliche Zeitansätze für den Hin- und Rückweg.

Nach Abzug dieser Zeitanteile wird die verbleibende Zeit auf die übernehmenden Zusteller nach ihrem übernomme-nen Anteil aufgeteilt und als Überzeitarbeit anerkannt (Beispiel s. Beilage 5).

2.2.1.3.3.3.4 Wechsel eines Zustellers in einen anderen Zustellbezirk

Wechselt ein Zusteller in einen anderen, ihm nicht vertrauten Zustellbezirk oder übernimmt er in einem anderen Zustellbezirk die Vertretung, so wird auch ein vorübergehender zusätzlicher Personalbedarf anerkannt. Dabei gilt ein Zustellbezirk im Bereich der Paketzustellung als nicht vertraut, wenn ein Zusteller länger als sechs Monate in diesem Zustellbezirk nicht mehr zugestellt hat und die Einweisung in diesem Zustellbezirk länger als sechs Monate zurückliegt. Für den Bereich der Briefzustellung gilt ein Zeitraum von neun Monaten.

Einem Paketzusteller ist unabhängig von seiner tatsächlichen Rückkehrzeit für die ersten vier Tage je Tag eine Stun-de Überzeitarbeit anzuerkennen. Wird der Paketzusteller im Rahmen eines rollierenden Dienstplans eingesetzt, ist ihm für die ersten fünf Tage je Tag eine Stunde Überzeitarbeit anzuerkennen. Im Bereich der Briefzustellung erhöht sich die Zahl der Tage, für die Überzeitarbeit gewährt wird, auf acht und bei rollierenden Dienstplänen auf zehn Tage.

2.2.1.3.3.3.5 Nicht besetzte TaAp, TeTaAp usw. in der Zustellung

Soweit auf Grund zeitwirtschaftlicher Bedarfsberechnungen Jahresstunden für die Zustellung in verkehrsstarken Zeiten (z. B. vor Ostern) vorgesehen und als TaAp, TeTaAp usw. ausgewiesen sind, ist für den Fall, dass die TaAp, TeTaAp usw. teilweise oder insgesamt nicht mit zusätzlichem Personal besetzt werden konnten, im entsprechenden Umfang Überzeitarbeit anzuerkennen. Bei der Aufteilung der Jahresstunden sind diejenigen Zustellkräfte zu berück-sichtigen, die für die Dauer des Verkehrsanstiegs in den Zustellbezirken eingesetzt waren, die personell nicht entlas-tet werden konnten.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 2.2.1.3.3.3.6 Verspäteter Zustellbeginn infolge Störungen des Regelarbeitsablaufs

Wird z. B. durch verspäteten Sendungseingang der planmäßige Zustellbeginn verzögert, ist den betroffenen Zustel-lern im Umfang der zeitlichen Verzögerung unabhängig von dem tatsächlichen Dienstende Überzeitarbeit anzuer-kennen.

2.2.2 bei Dienstplanänderungen bzw. Dienstplanwechsel

2.2.2.1 Allgemeines

Bei Dienstplanänderung bzw. Dienstplanwechsel können dienstplanmäßige Arbeitsstunden auch Überzeitarbeit sein.

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

2.2.2.2 Dienstplanänderung

Vorhersehbare vorübergehende Änderungen von dienstplanmäßigen Arbeitszeiten sind möglichst in einem neuen Dienstplan zu erfassen. Der Dienstplan kann hierbei für die Dauer von längstens sieben Kalendertagen geändert werden; dabei sind die Beteiligungsrechte des BR zu wahren. Dabei gilt als Grundsatz, dass die Quantität der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten im ursprünglichen Dienstplan und im geänderten Dienstplan möglichst überein-stimmen soll.

Als Überzeitarbeit gelten die dienstplanmäßigen Arbeitsstunden des neuen Dienstplans, die in diesem Zeitraum über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden hinausgehen (Beispiel s. Beilage 6), ”summarische” Ansätze von Arbeitszeiten im Dienstplan sind dabei unberücksichtigt zu lassen.

Als Dienstplanänderung gelten nicht: - der Ansatz nur zusätzlicher Arbeitszeiten zum unveränderten Dienstplan (diese zusätzlichen Arbeitszeiten sind

von vornherein Überzeitarbeit),

- die am 24.12. und 31.12. verlegten dienstplanmäßigen Arbeitsstunden von nach 13.00 Uhr auf vor 13.00 Uhr (die vorverlegten Zeiten werden wie Vorfesttagsarbeit gewertet und zu anderen Zeiten durch Freizeit ausgegli-chen). Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass Arbeitszeiten zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr nicht ausge-glichen werden.

Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2015, bei Beamten dauerhaft außer Kraft gesetzt.

2.2.2.3 Dienstplanwechsel

Dienstplanwechsel ist der Wechsel einer AKr aus ihrem Dienstplan unmittelbar (ohne dazwischenliegende Abwe-senheit) in einen anderen bestehenden Dienstplan (Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht ständig be-schäftigt werden). Aus dem Zeitraum des Dienstplanwechsels, der in sich eine geschlossene Einheit darstellt, dürfen einzelne Tage nicht ausgeklammert werden.

Als Überzeitarbeit gelten die dienstplanmäßig erbrachten Arbeitsstunden, die in der Dienstplanwoche (Montag bis Sonntag) des Wechsels über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan in dieser Dienstplanwoche zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden hinausgehen (Beispiele s. Beilage 7); ”summarische” Ansätze von Arbeitszeiten im Dienstplan sind dabei unberücksichtigt zu lassen.

Fällt in die Woche des Dienstplanwechsels ein Wochenfeiertag, so sind bei der Vergleichsrechnung jeweils die Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die ohne Wochenfeiertage angefallen wären; so ist auch bei Dienstabwesenheit (Erholungsurlaub, Erkrankung und dergl.) zu verfahren (z. B. Dienstplanwechsel am Dienstag und am Donnerstag derselben Woche 1 Tag EU).

2.2.3 Leer

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Anlage 1 ArbZeitRegl P 2.2.4 beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”

Das Heranziehen zu Arbeitsleistungen von dienstabwesenden Kräften führt grundsätzlich nicht zu Überzeitarbeit. Wird eine dienstabwesende Kraft zu Arbeitsleistungen zurückgerufen, so wird grundsätzlich die Dienstabwesenheit (z. B. EU, Freizeitausgleich o. ä.) unterbrochen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um kurze Arbeitsleistungen bis zu maximal vier Stunden handelt. Diese Arbeitsleistungen sind dann als Überzeitarbeit zu werten (wegen Anerken-nung als besondere Schicht siehe unter 2.2.5.3.3).

Es wird darauf hingewiesen, dass Kräfte nur im Notfall aus ihrer Dienstabwesenheit zu Arbeitsleistungen heranzu-ziehen sind.

2.2.5 bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

2.2.5.1 Allgemeines

Bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht (= Überzeitarbeit getrennt von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit) wird ein Zeitzuschlag in Höhe von 2 Stunden je besondere Schicht zum Ausgleich der Belastungen gewährt, die durch eine Unterbrechung der Ruhezeit verursacht werden; Grundlage ist mithin das Bestehen eines Dienstplans. Es sind mindestens 3 Stunden an Überzeitarbeit (einschl. Zuschlag) anzuerkennen (auch im Falle des bloßen Herbeirufens ohne Arbeitsleistung).

Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt.

2.2.5.2 Voraussetzungen für den Ansatz besonderer Schichten

Bevor überhaupt eine besondere Schicht angesetzt wird, ist deren Notwendigkeit eingehend zu prüfen. Arbeitsleis-tungen in besonderer Schicht sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. Besondere Schichten sind nur als letztmögli-cher Ausweg zulässig. Nichtvollbeschäftigte Arbeitskräfte dürfen nur ausnahmsweise zur besonderen Schicht he-rangezogen werden. Für jede Kräftegruppe, die Arbeitsleistungen in besonderer Schicht erbringt, ist auf besonderem Blatt zu begründen, warum diese Arbeitsleistungen nur getrennt von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten erbracht werden können; dabei ist darzulegen, welche Gründe die Übernahme dieser Arbeitsleistungen durch andere Kräfte-gruppen derselben Abteilung, die um den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der besonderen Schicht ihre dienst-planmäßige Arbeitszeit beenden bzw. beginnen, verhindern. Die Begründung auf diesem besonderen Blatt und da-mit auch die unabänderliche Notwendigkeit, diese Arbeitsleistungen in besonderer Schicht zu erbringen, ist durch den Niederlassungsleiter bzw. den zuständigen Abteilungsleiter anzuerkennen. Es wird ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass der Niederlassungsleiter bzw. der zuständige Abteilungsleiter damit die Verantwortung für diese Diensteinteilung übernimmt. Das Erfordernis der besonderen Begründung entfällt allerdings, wenn aufgrund vor-handener Bestimmungen die Notwendigkeit einer besonderen Schicht besteht.

Bei besonderer Schicht muss es sich um Überzeitarbeit handeln; insoweit kommt die Zuschlagsregelung nicht in Betracht für Arbeiten, die im Dienstplan lediglich quantitativ erfaßt sind (z. B. Dienstunterricht). Es handelt sich dabei um solche Arbeiten, die im Bemessungsergebnis enthalten sind, jedoch in ihrer zeitlichen Lage nicht auf einen bestimmten Tag der Woche festgelegt werden können. Es ist im übrigen nicht angängig, solchen bei der Bemessung berücksichtigten Zeitbedarf durch entsprechende (unzulässige) Dienstplangestaltung wieder auszu-klammern und als Überzeitarbeit zu erfassen. 2.2.5.3 Besondere Schichten in Sonderfällen 2.2.5.3.1 Leer 2.2.5.3.2 Leer

2.2.5.3.3 beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”

Werden Arbeitsleistungen, die eine dienstabwesende Kraft durch Herbeirufen erbringt gemäß der Regelung unter 2.2.4 als Überzeitarbeit anerkannt, handelt es sich ausnahmslos um eine besondere Schicht.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 2.2.5.3.4 bei der Anordnung der besonderen Schicht als geteilter Dienst

Wird Überzeitarbeit in besonderer Schicht von vornherein als geteilter Dienst angeordnet, wird der Zeitzuschlag von zwei Stunden nur einmal gewährt.

2.2.5.4 Nichtvorliegen besonderer Schichten

2.2.5.4.1 bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft

Bei Arbeitsleistungen, die innerhalb des Zeitrahmens einer angeordneten Rufbereitschaft (s. Teil III, Tz. 2.9) er-bracht werden, entfällt die Anerkennung eines Zeitzuschlags für die Ableistung einer besonderen Schicht. Die Ruf-bereitschaftsregelung gilt zurzeit nur für Beamte. 2.2.5.4.2 Leer 2.2.5.4.3 bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel Bei Überzeitarbeit, die sich aus Dienstplanänderungen/Dienstplanwechseln (vgl. unter 2.2.2) ergibt, dürfen keine Zuschläge für besondere Schicht gewährt werden.

2.2.5.4.4 bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitar-beit als Arbeitszeit

Eine besondere Schicht liegt bei Arbeitsleistungen nicht vor, wenn die Unterbrechung der Arbeit zwischen dienst-planmäßiger Arbeitszeit und dem Beginn der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) nach den bestehenden Bestimmungen als Arbeitszeit gewertet wird, mithin der gesamte Zeitraum vom Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit bis zum Ende der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) in seiner Bewertung als Arbeitszeit erhalten bleibt. Um solche Unterbre-chungen handelt es sich

- bei allen Arbeitsunterbrechungen unter 15 Minuten, - bei Wegezeiten, die gem. Abs. 2 der AB zu § 10 AZV auf die Arbeitszeit angerechnet werden, - bei betriebsbedingten Arbeitsunterbrechungen im Sinne des Abs. 5 unter a) der AB zu § 5 Post-AZV und - bei den Arbeitsunterbrechungen

- während der Nacht bis zu 120 Minuten im Sinne des Abs. 5 unter b) der AB zu § 5 Post-AZV - während der Nacht im Fahrbetrieb mit Kfz unter besonderen Bedingungen gem. Abs. 5 unter b) der AB zu

§ 5 Post-AZV und - bei Überzeitarbeit im Rahmen des Pausenzuschlags gem. Abs. 4 der AB zu § 5 Post-AZV.

2.2.5.4.5 bei Einlegung einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte

Überzeitarbeit ist dann keine besondere Schicht, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an die dienstplanmäßige Ar-beitszeit oder unmittelbar vor der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbracht werden könnte, aber auf Wunsch der Ar-beitskräfte eine nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Arbeitsunterbrechung (auch als Ruhezeit) zwischen Beendi-gung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit und tatsächlichem Beginn der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) eingelegt wird.

2.2.5.4.6 bei fiktiven Dienstplänen und vergleichbaren Fällen

Bei den tatsächlichen Arbeitszeiten in fiktiven Dienstplänen (vgl. Tz 2.2.1.2) lässt sich für die einzelne Dienst-schicht nicht bestimmen, was davon dienstplanmäßige Arbeitszeit und was Überzeitarbeit ist; insofern sind die Vor-aussetzungen zur Anerkennung von Arbeitszeiten als besondere Schicht nicht erfüllt.

Vergleichbare Fälle ergeben sich dann, wenn eine Arbeitskraft auf einem Ap mit geringerer WAZ eingesetzt ist. Wurden jedoch die fehlenden Arbeitszeiten in einer Einsatzwoche bereits überschritten (z. B. bei WAZ der Arbeits-beitskraft von 38,5 Stunden - dienstplanmäßiger WAZ von 36,5 Stunden und einer Überschreitung von bereits 130 Minuten), so handelt es sich bei einer Arbeitszeit über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus voll um Überzeitar-beit und unter den üblichen Voraussetzungen ggf. um eine besondere Schicht.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P 2.2.5.4.7 bei Dienst an Wochenfeiertagen von AN

- AN nicht in Wechselschichten

Bei AN, die nicht in Wechselschichten beschäftigt werden, deren ursprüngliche Arbeitszeit durch Dienstplanän-derung am WoF reduziert worden ist, können in aller Regel (auch im Falle des Herbeirufens) Überstunden nur im Zusammenhang mit als regelmäßig gewerteter Arbeitszeit entstehen (s. Verfahren gem. Abs. 2 unter 2.3.2.2 - AN nicht in Wechselschichten). Damit entfällt die Wertung möglicher Überstunden als besondere Schicht; nur im Ausnahmefall, dass die Überstunden getrennt von der übrigen Arbeitszeit am WoF geleistet werden, sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Überstunden als besondere Schicht erfüllt.

- AN in Wechselschichten

Bei den gem. Verfahren unter 2.3.2.2 - AN in Wechselschichten - ermittelten Überstunden handelt es sich aus-nahmslos nicht um eine besondere Schicht.

2.2.6 leer 2.3 Überzeitarbeit aus Anlass von Wochenfeiertagen (WoF)

2.3.1 Regelung für Beamte

2.3.1.1 Allgemeines

Mehrarbeit kann nach § 2 Abs. 2 Post-AZV bei Beamten auch im Zusammenhang mit der Kürzung der Wochenar-beitszeit infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags verursacht werden. Die Mehrarbeit ergibt sich aus der Über-schreitung der infolge des Wochenfeiertags gekürzten Wochenarbeitszeit, nicht der Tagesarbeitszeit. Es ist des-halb ohne Belang, ob am WoF selbst Arbeitszeiten erbracht worden sind oder nicht.

Als Wochenfeiertag gilt ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt.

Auch für die Beamten, die im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b tätig sind, ist ggf. gemäß den nachstehenden Regelungen Mehrarbeit zu berechnen.

2.3.1.2 Berechnungsverfahren

Die Mehrarbeit wird berechnet aus der Differenz zwischen der vorgegebenen Arbeitszeitverkürzung (= soviel Ar-beitszeit soll ausfallen) und dem tatsächlichen Arbeitszeitausfall infolge des WoF.

Arbeitszeitverkürzung (AZV) minus Arbeitszeitausfall (AZA) = Mehrarbeit

- Arbeitszeitverkürzung

Die Arbeitszeitverkürzung ist die Vorgabe, um wie viele Stunden die WAZ gekürzt werden soll; ihre Höhe er-gibt sich aus § 2 Abs. 2 Post-AZV:

- Bei Nichtwechseldienst: Auf den WoF entfallende dienstplanmäßige Arbeitszeit. Unter dem Begriff ”auf den WoF entfallende dienstplanmäßige Arbeitszeit” sind die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten an diesem Ta-ge (bei geändertem Dienstplan die Arbeitszeiten nach dem ursprünglichen Dienstplan) zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr zu verstehen.

- Bei Wechseldienst: Ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

Für den Fall, dass der tatsächliche Arbeitszeitausfall (siehe nächster Absatz) jedoch höher ist als die vorgegebene Arbeitszeitverkürzung ist nach Tz. 3.3.6 zu verfahren.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 - Arbeitszeitausfall

Die Höhe wird bestimmt durch den Unterschied zwischen den ursprünglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten und den durch den WoF bedingt geänderten Arbeitszeiten, und zwar nach jeweiliger Summierung für die Tage, für die sich Änderungen ergeben. Es ist somit ohne Belang, wie und an welchen Tagen infolge des WoF die Diensteinteilung geändert wird.

- Mehrarbeit

Mehrarbeit ergibt sich aus AZV minus AZA (Beispiele s. Beilagen 8 und 9).

2.3.2 Regelung für Arbeitnehmer (AN)

2.3.2.1 Allgemeines

Arbeitnehmer erhalten für die Arbeit am WoF einen Feiertagszuschlag (dies gilt auch für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt); insoweit wird auf § 15 Abs. 1 Buchstabe c) ETV-DP AG verwiesen. Die am WoF geleisteten Arbeitsstunden sind keine Überstunden. Insoweit handelt es sich bei einer aus dieser Feiertagsregelung resultieren-den Freizeitgewährung auch nicht um einen Ausgleich von Überstunden.

Unabhängig davon können sich jedoch Überstunden im Zusammenhang mit einem WoF ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob AN in Wechselschichten oder nicht in Wechselschichten beschäftigt werden.

2.3.2.2 Berechnungsverfahren

- AN nicht in Wechselschichten

Als Überstunden bei AN, die nicht in Wechselschichten beschäftigt werden, gelten nur die Arbeitszeiten, die ü-ber die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die auf den Werktag, auf den der WoF fällt, hinaus erbracht worden sind. Insoweit wird arbeitszeitrechtlich nicht anders verfahren als an allen übrigen Tagen. Der für alle am WoF er-brachte Arbeitsstunden gewährte Feiertagszuschlag bleibt davon unberührt.

Auch wenn der Dienstplan dahingehend geändert worden ist, dass die ursprünglich vorgesehenen (dienstplanmä-ßigen) Arbeitszeiten infolge des WoF z. T oder ganz ausfallen, gelten als Überstunden nur die tatsächlich geleis-teten Arbeitsstunden, die über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden hinausgehen.

Im Falle einer Verlegung von ursprünglich auf dem WoF gelegenen Arbeitszeiten auf vor- oder nachgelagerte Arbeitstage entstehen Sonstige Freizeitansprüche unter OZ 5057.

- AN in Wechselschichten

Bei Arbeitnehmern, die in Wechselschichten beschäftigt werden, ist fiktiv ein Ausgleichsanspruch zu errechnen nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen. Dabei ist die Höhe der Arbeitszeitverkürzung auf die nächs-te halbe Stunde aufzurunden. Von diesem Ergebnis wird die am WoF erbrachte Arbeitszeit abgezogen und der verbleibende Rest als Überstunden (ggf. gerundet) anerkannt (Beispiele s. Beilage 9).

Die Aufrundung des Berechnungwertes ”Arbeitszeitverkürzung” auf die nächste halbe Stunde führt in den Fällen eines Arbeitszeitausfalls von einem Fünftel der WAZ oder mehr zu unerwünschten Auswirkungen, wenn am Wochenfeiertag keine Arbeitszeiten erbracht werden. Demzufolge dürfen in den Fällen, in denen Arbeitsstunden infolge des Wochenfeiertags in Höhe eines Fünftels der WAZ oder mehr ausfallen, für Arbeitnehmer in Wech-selschichten durch Rundung keine Überstunden entstehen, wenn am Wochenfeiertag keine Arbeitsleistung er-bracht wird.

Hinweis: Diese Regelung ist nicht auf Arbeitnehmer in Wechselschichten im Geltungsbereich des TV Nr. 37b anzuwenden. Eine Vergleichsrechnung wird in diesem Bereich nicht vorgenommen.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P 3 Ausgleich der Überzeitarbeit

3.1 Mehrarbeit der Beamten

3.1.1 Freizeitausgleich

Aufgekommene Mehrarbeit soll grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich wird in der Höhe durch die ausgefallene dienstplanmäßige Arbeitszeit bestimmt. Als Freizeit im Sinne des Ausgleichs von Mehrarbeit gilt nur solche Dienstbefreiung, über die die Kraft mindestens am Vortage unterrichtet worden ist, sofern sie die Freizeit am Gewährungstage nicht selbst - ohne vorherige Ankündigung - wünscht. Den Wünschen der Be-amten hinsichtlich der zeitlichen Lage des Ausgleichs soll im Rahmen des Möglichen entsprochen werden.

3.1.2 Barabgeltung (anstelle von Freizeit)

3.1.2.1 Allgemeines

Anstelle von Freizeit kann Mehrarbeit der Beamten nur nach Maßgabe der Verordnung über die Mehrarbeitsvergü-tung für Beamte (BMVergV) durch Bezahlung ausgeglichen werden; insoweit wird darauf verwiesen. Barabgeltung erfolgt bei bezahlbarer Mehrarbeit grundsätzlich spätestens nach den auf den Entstehungsmonat der Mehrarbeit folgenden zwölf Kalendermonaten. Die nicht aus Überzeitarbeit herrührenden sonstigen Freizeitansprüche der Be-amten sind nicht durch Mehrarbeitsvergütung abgeltbar (Ausnahme: Ansprüche aus Rufbereitschaft oder aus der Teilnahme an einer Betriebsversammlung o. ä. außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit).

Der Zeitraum von zwölf Monaten, in dem bezahlbare Mehrarbeit der Beamten zunächst durch Freizeit auszuglei-chen ist, beginnt in den Fällen eines ”zusätzlichen Zeitbedarfs infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung” (s. unter 2.2.1.3.2) erst mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Mehrarbeit in ihrer Höhe. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung richtet sich nicht nach dem zwölf Monate zurückliegenden ”Feststellungsmonat”, sondern nach den in den jeweili-gen Entstehungsmonaten der Mehrarbeit geltenden Vergütungssätzen. Die zum Feststellungszeitpunkt für die zu-rückliegende Zeit erstellten Unterlagen (Entstehungsmonate/Bezahlbarkeit der Mehrarbeit) sind nach den Vorgaben der Tz. 4.1.3.4 aufzubewahren.

3.1.2.2 Nicht bezahlbare Mehrarbeit

Von vornherein nicht bezahlbar ist die Mehrarbeit in folgenden Fällen:

- im Kalendermonat erbrachte Mehrarbeit bis zu 5 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundengrenze proportional zum Beschäftigungsumfang zu kürzen (z. B. WAZ 19,25 = 2,5 Stunden)

- Zeitzuschlag bei Dienst in besonderer Schicht.

3.2 Überstunden der Arbeitnehmer

3.2.1 Überstundenzuschlag je Überstunde

Die Arbeitnehmer erhalten für jede anerkannte Überstunde einen Überstundenzuschlag. Der Überstundenzuschlag wird in Form eines prozentual bestimmten Zeitzuschlags in Höhe 25 v. H. ermittelt (automatisierte Berechnung in OPEN). Bei Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 9 sind Überstunden mit dem Monatsgrundentgelt abgegolten.

Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 4 und 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG verwiesen.

Hinweis: Die Anrechnung eines Überstundenzuschlags ist bis zum 31.12.2015 ausgesetzt.

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ArbZeitRegl P Anlage 1 3.2.2 Freizeitausgleich

Als Freizeit im Sinne des Ausgleichs von Überzeitarbeit gilt nur solche Arbeitsbefreiung, über die die Kraft mindes-tens am Vortage unterrichtet worden ist, sofern sie die Freizeit am Gewährungstag nicht selbst - ohne vorherige Ankündigung - wünscht.

Überstunden der Arbeinehmer einschließlich der Überstundenzuschläge sind bis zum Ende des zwölften Kalender-monats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, durch Freizeit auszugleichen. Dabei soll den Wünschen der Arbeitnehmer hinsichtlich der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs im Rahmen des Möglichen entsprochen wer-den. Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 4 und 5 ETV-DP AG verwiesen.

Der Freizeitausgleich wird in der Höhe durch die ausgefallene dienstplanmäßige Arbeitszeit bestimmt. [Dabei ist jede angefangene halbe Stunde an den einzelnen Tagen - wie bei den entstandenen Überstunden - auf eine halbe Stunde aufzurunden.]

3.2.3 Barabgeltung (anstelle von Freizeit)

Überstunden werden bezahlt, wenn bei Arbeitnehmern bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Mo-nat, in dem sie entstanden sind, kein Freizeitausgleich möglich gewesen ist. Vor Ablauf von zwölf Monaten werden Überstunden und Überstundenzuschläge ausnahmsweise aus sozialen Gründen mit Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag oder bei länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit, die den Freizeitausgleich in dem Ausgleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bezahlung abgegolten.

3.3 Besonderheiten des Ausgleichs

3.3.1 Einsatz einer Arbeitskraft auf Arbeitsposten mit geringerer WAZ

An der ”bezahlten“ Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitszeiten sind grundsätzlich mit anderweitiger Arbeit in ent-sprechendem Umfang auszufüllen; unter ”bezahlter” Wochenarbeitszeit ist die für den Beamten festgesetzte bzw. mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit zu verstehen. Lässt sich das Ausfüllen mit Arbeiten nicht verwirklichen, sind die an der jeweiligen ”bezahlten” Wochenarbeitszeit fehlenden Arbeitszeiten bei vorheriger Ankündigung wie Freizeitausgleich für vorhergehende Überzeitarbeit zu werten.

Soweit zusätzliche Wege- und Fahrzeiten mit den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten zusammen die ”bezahlte” Wo-chenarbeitszeit erreichen oder zumindest um nicht mehr als zwei Stunden unterschreiten, soll die ”bezahlte” Ar-beitszeit als erfüllt gelten. Reichen die zusätzlichen Wege- und Fahrzeiten nicht aus, um die ”bezahlte” Wochenar-beitszeit als erfüllt anzusehen, gelten die an 36,5 Stunden der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit fehlenden Stun-den als gewährter Freizeitausgleich.

Beispiele:

Der Einsatz einer vAKr wird auf einem TeDp mit 34,5 Wochenstunden ohne Möglichkeit einer ”Arbeitsauffüllung” erforderlich.

1. Keine zusätzlichen Wege- und Fahrzeiten. Als Freizeitausgleich sind wöchentlich 4,0 Stunden abzubuchen.

2. Zusätzliche Wegezeit von wöchentlich 3,5 Stunden (Gesamtsumme 38 Stunden). Die WAZ gilt als erfüllt.

3. Zusätzliche Wegezeit von wöchentlich 1,0 Stunden (Gesamtsumme 35,5 Stunden). Als Freizeitausgleich ist wöchentlich eine Stunde abzubuchen.

3.3.2 Minderbedarf im Zusammenhang mit dem Verfahren ”überprüfungsbedürftige Bemessung”

Ergibt sich im Zusammenhang mit dem Verfahren ”überprüfungsbedürftige Bemessung” im Sinne der Ziff. 2.2.1.3.2 eine geringere Wochenarbeitszeit als anerkannt, so gilt der Unterschied von der Feststellung des neuen Bemes-sungsergebnisses an als Freizeitausgleich nach denselben Maßstäben wie in den Fällen der vorstehenden Ziffer 3.3.1.

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Anlage 1 ArbZeitRegl P Als Zeitpunkt der Feststellung des Bemessungsergebnisses gilt der Tag, an dem der Neubedarf durch die Niederlas-sung verbindlich festgestellt wird (Unterschrift auf dem Arbeitspostennachweis durch die Niederlassungsleitung).

Überzeitarbeitsguthaben der betroffenen Kräfte sollten möglichst bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Bemes-sungsergebnisses ausgeglichen werden.

3.3.3 Vertretungsweiser Einsatz auf Arbeitsposten mit personengebundenen Zuschlägen

Bei dem Vertretereinsatz einer Arbeitskraft auf einem Arbeitsposten, der personengebundene Zuschläge enthält, wird die Wochenarbeitszeit - wenn auch mit geringerer Arbeitsleistung - dann voll erfüllt, wenn feste Dienstpläne bestehen; insofern stellt sich in so einem Fall die Frage nach dem Freizeitausgleich nicht.

Lediglich im Zustelldienst gilt der personengebundene Zuschlag bei vorheriger Ankündigung als Freizeitausgleich für vorhergehende Überzeitarbeit.

Im übrigen gilt der Grundsatz, fehlende Arbeitszeiten (hier: nicht in Anspruch genommene personengebundene Zuschläge) mit anderweitiger Arbeit auszufüllen, auch hier.

3.3.4 Ausfall dienstplanmäßiger Arbeitszeit bei einer zusätzlichen unvorhergesehenen Nachtschicht

Wenn eine zusätzliche Nachtschicht eingelegt wird und dafür die vorhergehende und/oder die nachfolgende Dienst-schicht (auch teilweise) entfällt, ist wie folgt zu verfahren:

a) Wird die zusätzliche Nachtschicht vorab geplant, so ist dabei auch zu bestimmen, ob und ggf. in welchem Um-fang dienstplanmäßige Arbeitszeiten ausfallen. Für die so arbeitszeitrechtlich veränderten Tage liegt dann eine Dienstplanänderung vor. Zur Bestimmung etwaiger Überzeitarbeit gelten dann die bei Dienstplanänderungen geltenden Regelungen.

b) Wird dagegen eine Kraft unvorhergesehen zu einer Nachtschicht herbeigerufen, so stellen diese Arbeitszeiten Überzeitarbeit in besonderer Schicht dar. Am Ende der zusätzlichen Nachtschicht ist von Fall zu Fall zu bestim-men, ob und welche der darauffolgenden dienstplanmäßigen Arbeitszeiten ausfallen. Ein solcher Arbeitszeitaus-fall gilt dann als Freizeitausgleich für erbrachte Überzeitarbeit.

3.3.5 Einsatz in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen

Werden Kräfte nach fiktiven Dienstplänen im Sinne der Ziff. 2.2.1.2 eingesetzt, so sind die an der Wochenarbeits-zeit von 38,5 Stunden in einer Kalenderwoche fehlenden Arbeitsstunden wie Freizeitausgleich zu werten, sofern in entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist.

3.3.6 Arbeitszeitausfall infolge eines Wochenfeiertags

Ist der tatsächliche Arbeitszeitausfall (s. Tz. 2.3.1.2) bei einem Beamten jedoch höher als die vorgegebene Arbeits-zeitverkürzung (z. B. AZA: 9 Stunden, AZV aber nur 7 Stunden 42 Minuten); so ist der Unterschied wie Freizeit-ausgleich zu werten, sofern in entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist.

Dies gilt auch, wenn Wochenfeiertage auf einen Samstag fallen und dienstplanmäßige Arbeitszeiten infolge Dienst-ruhe oder Dienstplanänderung ausfallen.

Reicht das vorhandene ÜZA-Guthaben für einen vollständigen Ausgleich des Arbeitszeitdefizits nicht aus bzw. ist kein Guthaben vorhanden, sind ggf. vorhandene sonstige Freizeitansprüche zum Ausgleich heranzuziehen, ansons-ten entsteht eine Nacharbeitsverpflichtung im Umfang des fehlenden Zeitansatzes, die durch eine entsprechende Minusbuchung im ÜZA-OPEN-Konto zu erfassen ist. Es handelt sich hierbei um eine Minderleistung gemäß § 3 Abs. 1 AZV, die spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Entstehung auszugleichen ist.

Page 79: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

79

ArbZeitRegl P Anlage 1 4 Nachweis der Überzeitarbeit

4.1 Überzeitarbeitskartei

4.1.1 Allgemeines

Zur Überzeitarbeitskartei gehören alle Unterlagen, mit denen eine OPEN-Buchung zweifelsfrei belegt werden kann. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass nachvollziehbare Unterlagen zur Entstehung und Abwicklung von Überzeitar-beit und Abgrenzung der Verantwortlichkeit vorhanden sind. Außer der Überzeitarbeit werden hier auch die aner-kannten Freizeitansprüche, die nicht aus Überzeitarbeit herrühren, nachgewiesen.

Die Überzeitarbeitskartei ist grundsätzlich bei der Organisationseinheit zu führen, die den Personaleinsatz regelt und damit auch die Überzeitarbeit sowie durchweg auch die Sonstigen Freizeitansprüche und deren Ausgleich bestimmt.

4.1.2 Zweck

In der Überzeitarbeitskartei wird

- die Anordnung/Anforderung/Billigung von Überzeitarbeit und

- die sachliche Notwendigkeit der Überzeitarbeit (Begründung)

dokumentiert. Sie dient gleichzeitig zur Dokumentation des Aufkommens an Freizeitansprüchen; damit ist die Über-zeitarbeitskartei auch Unterlage für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufkommens an Überzeitarbeit und der Sonstigen Freizeitansprüche.

4.1.3 Dokumentation

4.1.3.1 Grundsatz

Die Entstehung und Abwicklung von Ansprüchen ist für jede Arbeitskraft sowohl im OPEN als auch auf einem Beleg zu dokumentieren.

Aus den Belegen müssen in jedem Fall folgende Daten hervorgehen:

1. Beschäftigungs-Organisationseinheit

2. Name/Vorname/Personalnummer

3. Entstehungsdatum

4. alte und neue Dienstplanzeiten

5. aus Gegenüberstellung resultierender Buchungssaldo

6. ggf.: Angabe einer besonderen Schicht inkl. Zeitzuschlag

7. Begründung nebst OPEN-OZ-Angabe

8. Namenszeichen und Datum des Verantwortlichen Nähere Erläuterungen zu den OPEN-OZ sind im ”OPEN-OZ-Verzeichnis zur Überzeitarbeitskartei” zusammenge-fasst (Beilage 11).

Page 80: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

80

Anlage 1 ArbZeitRegl P 4.1.3.2 Leer

4.1.3.3 Verfahren bei Wechsel der Dienststelle bzw. der Niederlassung

Beim Wechsel der Arbeitskraft zu einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Niederlassung ist die Überzeitar-beitskarte nur dann an die neue Dienststelle bzw. die neue Niederlassung zu übersenden, wenn die Erfassung und Ausgleich von Ansprüchen aufgrund besonderer Vorgaben der Zentrale zwingend vorgesehen ist. Siehe hierzu Teil III, Sonstige Freizeitansprüche.

4.1.3.4 Aufbewahrungsfristen

Abgeschlossene oder verbrauchte Überzeitarbeitsunterlagen sind drei Jahre für Prüfzwecke aufzubewahren.

4.1.4 Prüfaufgaben

Die für zeitwirtschaftliche Angelegenheiten zuständige Organisationseinheit (z. B. Stab Produktionsunterstützung) hat die Entwicklung der Überzeitarbeit und der Sonstigen Freizeitansprüche in den einzelnen Abteilungen zu beo-bachten (OPEN), den Ursachen nicht gerechtfertigt erscheinender Überzeitarbeit, die in zeitwirtschaftlichem Fehl-verhalten liegen können, nachzugehen und die anordnende Stelle beim Abstellen von Mängeln zu unterstützen.

Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle überprüft die richtige Anwendung der Überzeitarbeitsregelungen sowie der Regelungen zur Anerkennung Sonstiger Freizeitansprüche und überwacht die ordnungsgemäße Abwick-lung der Ansprüche anhand von OPEN. ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 1

( zu Anl. 1, Ziff. 2.1.2)

Page 81: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

81

Ein Beamter mit einer festgesetzten durchschnittllichen WAZ von 38,5 Stunden wird in einem Dienstplan mit ei-ner durchschnittlichen WAZ von 35,5 Stunden mindestens eine Dienstplanperiode (soweit sie 4 Wochen nicht übersteigt) oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen lang eingesetzt. Tag

dienstplanmäßige Ar-beitszeiten

Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten

mithin Mehrarbeit in dieser Einsatzwoche

1. Beispiel Dienstplanperiode 3 Wochen; Einsatz 3 ½ Wochen beginnend mit dem Do der 2. Woche 3. Einsatzwoche Do 6 Std. 10 Min. 0 Std. 15 Min. Fr 8 Std. 20 Min. ― ― Sa ― ― ― ― So ― ― ― ― Mo 9 Std. 30 Min. 0 Std. 40 Min. Di 5 Std. 40 Min. 2 Std. 45 Min. Mi 9 Std. 00 Min. ― ―

38 Std. 40 Min. 3 Std. 40 Min. 0 Std. 40 Min.

2. Beispiel Dienstplanperiode 6 Wochen; Einsatz 5 Wochen beginnend mit dem Mi der 3. Woche 5. Einsatzwoche Mi 7 Std. 15 Min. ― ― Do ― ― 4 Std. 45 Min. Fr 8 Std. 00 Min. ― ― Sa 9 Std. 10 Min. ― ― So 8 Std. 00 Min. ― ― Mo 6 Std. 00 Min. 0 Std. 20 Min. Di ― ― ― ―

38 Std. 25 Min. 5 Std. 05 Min. 2 Std. 05 Min.

Berechnung der Mehrarbeit (wöchentl.) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Page 82: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

82

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 2 (zu Anl. 1, Ziff. 2.1.2)

Ein Beamter mit einer festgesetzten durchschnittllichen WAZ von 38,5 Stunden wird in einem Dienstplan mit ei-ner durchschnittlichen WAZ von 36,5 Stunden (Dienstplanperiode 2 Wochen) eingesetzt, ohne die Dienstplan-periode voll zu durchlaufen. Tag

dienstplanmäßige Ar-beitszeiten in einer Kalenderwoche

Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit

mithin Mehrarbeit

1. Beispiel Einsatz in der 1. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) von Di bis Do; daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in dieser Woche eine um 120 Min. : 5 = 24 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit. Mo 7 Std. 10 Min. Di 7 Std. 20 Min. 0 Std. 20 Min. ― Mi ― ― 3 Std. 00 Min. 2 Std. 36 Min. Do 9 Std. 00 Min. 0 Std. 30 Min. ― 1) Fr 7 Std. 30 Min. Sa 5 Std. 40 Min. So ― ― 1) Berücksichtigungsfähige Zeit unter 10 Min. 2. Beispiel Einsatz von Fr der 1. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) bis Mi der 2. Kalenderwoche (6 Dienstschichten); dar-aus ergibt sich für jede Dienstschicht in der 1. Woche eine um 120 Min. : 5 = 24 Min. und in der 2. Woche eine um 120 Min. : 6 = 20 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit. Mo 7 Std. 10 Min. Di 7 Std. 20 Min. Mi ― ― Do 9 Std. 00 Min.

Fr 7 Std. 30 Min. 1 Std. 05 Min. 0 Std. 41 Min. Sa 5 Std. 40 Min. 0 Std. 35 Min. 0 Std. 11 Min. So ― ― ― Mo

7 Std. 00 Min.

0 Std. 15 Min.

Di 7 Std. 00 Min. 0 Std. 30 Min. 0 Std. 10 Min. Mi 8 Std. 30 Min.

Do ― ― Fr 8 Std. 00 Min. Sa 4 Std. 50 Min. So 4 Std. 00 Min.

Berechnung der Mehrarbeit (tägl.) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Page 83: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

83

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 3 (zu Anl. 1, Ziff. 2.1.3)

Ein Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen vereinbarten durchschnittlichen WAZ von 32 Stunden wird in ei-nem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 30 Stunden zusammenhängend mindestens eine Dienst-planperiode (soweit sie 4 Wochen nicht übersteigt) oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen lang einge-setzt. Tag

dienstplanmäßige Ar-beitszeiten

Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten

mithin Überstunden in dieser Einsatzwoche

1. Beispiel Dienstplanperiode 2 Wochen; Einsatz 2 Wochen beginnend mit dem Fr der 1. Woche 1. Einsatzwoche Fr 8 Std. 00 Min. 1 Std. 30 Min. Sa ― ― ― ― So 8 Std. 00 Min. ― ― Mo ― ― ― ― Di 8 Std. 00 Min. 0 Std. 35 Min. 1) Mi ― ― 6 Std. 00 Min. 2) Do 8 Std. 00 Min. ― ―

32 Std. 00 Min. 8 Std. 05 Min. 6,5 Std.

1) Bis dahin wurden in der Einsatzwoche bereits mehr als 120 Min. Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbracht. 2) Einschl. Zuschlag wegen besonderer Schicht. 2. Beispiel Dienstplanperiode 4 Wochen; Einsatz 5 Wochen 4 Tage beginnend mit dem Do der 3. Woche 6. Einsatzwoche (nur 4 Tage) Do 8 Std. 00 Min. 0 Std. 35 Min. Fr 6 Std. 30 Min. ― ― Sa ― ― 3 Std. 10 Min. 3) So 8 Std. 00 Min. ― ―

22 Std. 30 Min. 3 Std. 45 Min. 2 Std.

3) Keine Arbeitsleistung in besonderer Schicht.

Berechnung der Überstunden (wöchentl.) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Page 84: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 4 (zu Anl. 1, Ziff. 2.1.3)

Ein Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen vereinbarten durchschnittlichen WAZ von 38,5 Stunden wird in einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 34,5 Stunden (Dienstplanperiode 4 Wochen) eingesetzt, ohne die Dienstplanperiode voll zu durchlaufen.

Tag

dienstplanmäßige Ar-beitszeiten in einer Kalenderwoche

Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit

mithin Überstunden

1. Beispiel

Einsatz in der 3. Kalenderwoche (4 Dienstschichten) von Mo bis Di; daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in dieser Woche eine um 240 Min. : 4 = 60 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.

Mo 6 Std. 45 Min. 0 Std. 50 Min. ― Di ― ― 5 Std. 15 Min. 4,5 Std. Mi 10 Std. 00 Min. Do 8 Std. 45 Min. Fr 9 Std. 30 Min. Sa ― ― So ― ―

2. Beispiel

Einsatz von Do der 3. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) über die 4. Kalenderwoche (6 Dienstschichten) bis Do der 1. Kalenderwoche (4 Dienstschichten); daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in der 3. Kalenderwoche ei-ne um 240 Min. : 5 = 48 Min., in der 4. Kalenderwoche eine um 240 Min. : 6 = 40 Min. und in der 1. Woche eine um 240 Min. : 4 = 60 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.

3. Wo Mo 8 Std. 50 Min. Di 9 Std. 45 Min. Mi 7 Std. 30 Min.

Do 9 Std. 15 Min. Fr ― ― Sa 4 Std. 30 Min. 0 Std. 55 Min. 1) ― So ― ―

4. Wo

Mo 7 Std. 10 Min. 0 Std. 55 Min. 0,5 Std. Di 9 Std. 00 Min. Mi 8 Std. 10 Min. 1 Std. 20 Min. 1 Std. Do 8 Std. 00 Min. 0 Std. 30 Min. ― Fr ― ― Sa 6 Std. 00 Min. So 5 Std. 30 Min. 1 Std. 10 Min. 0,5 Std

1. Wo

Mo ― ― Di ― ― Mi 9 Std. 45 Min. Do 8 Std. 00 Min. 1 Std. 45 Min. 1 Std.

Fr 8 Std. 10 Min. Sa 6 Std. 15 Min. So ― ― 1)Berücksichtigungsfähige Zeit unter 10 Min.

Berechnung der Überstunden (tägl.) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ

(Beispiele)

Page 85: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

85

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 5 (zu Anl. 1, Ziff. 2.2.1.3.3.3.3)

Berechnung der insgesamt anzuerkennenden Überzeitarbeit

Wochentag Im Dienstplan ausgewiesene Arbeitszeit

In Spalte 2 enthaltener Anteil für Vorbereitung/Abstellen des Kfz, Fahrten zwischen Abstellplatz und Packkammer usw.

Insgesamt als Überzeitarbeit anzuerkennen

1 2 3 4

Mi 7 Std 15 Min 25 Min 6 Std 50 Min

Aufteilung der Überzeitarbeit im Verhältnis des übernommenen Anteils

Anteil des übernommenen Zustellbezirks

Anzuerkennende Überzeitarbeit

5 6 7

Zusteller 1 40 v. H. 2 Std 44 Min *)

Zusteller 2 60 v. H. 4 Std 6 Min *)

*) Bei AN entsprechend runden (s. Ziff. 2.1.3)

Berechnung der Überzeitarbeit bei Übertragung eines Paketzustellbezirks

(Beispiele)

Page 86: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

86

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 6 (zu Anl. 1, Ziff. 2.2.2.2)

A. Dienstplanänderung für 2 Tage

Arbeitszeiten nach ursprünglichem Dienstplan

Arbeitszeiten nach geändertem Dienstplan

Überzeit-arbeit

1. Tag 7.30 - 12.30 13.00 - 16.25

8 Std 25 Min 6.50 - 12.20 12.50 - 16.30

9 Std 10 Min

2. Tag 6.30 - 11.00 18.00 - 22.35

9 Std 05 Min 8.05 - 13.05 13.35 - 17.50

9 Std 15 Min

Summe 17 Std 30 Min 18 Std 25 Min *)

- Std55 Min

B. Dienstplanänderung für 3 Tage

1. Tag 6.20 - 12.00 5 Std 40 Min

6.20 - 11.00 18.00 - 20.507 Std 30 Min

2. Tag 12.30 - 18.00 18.30 - 21.30

8 Std 30 Min 6.20 - 12.00 12.30 - 14.10

7 Std 20 Min

3. Tag 6.00 - 12.30 13.00 - 14.30

8 Std - Min 12.00 - 18.00 18.30 - 20.30

8 Std - Min

Summe 22 Std 10 Min 22 Std 50 Min

*) - Std40 Min

*) Bei AN entsprechend runden (s. Ziff. 2.1.3)

Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanänderung

(Beispiele)

Page 87: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

87

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 7 (zu Anl. 1, Ziff. 2.2.2.3)

AKr wechselt donnerstags den Dienstplan Arbeitszeit in Stunden *)

Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Mithin ÜZA

ursprünglicher Dienstplan 8 8 8 8 8 0 0 40 Std

anderer Dienstplan 4 4 7 0 9 9 4 37 Std

von der AKr tatsächlich geleistete Stunden

8 8 8 0 9 9 4 46 Std 6 Std

AKr wechselt mittwochs den Dienstplan

ursprünglicher Dienstplan 8 7 7 0 7 8 0 37 Std

anderer Dienstplan 7 4 7 8 0 7 4 37 Std

von der AKr tatsächlich geleistete Stunden

8 7 7 8 0 7 4 41 Std 4 Std

AKr wechselt montags den Dienstplan (ein Wechsel am Montag gilt nur dann als Dienstplanwechsel, wenn vorherge-hende Dienstplanperiode nicht vollständig durchlaufen wurde)

ursprünglicher Dienstplan 8 8 8 7 7 0 0 38 Std

anderer Dienstplan 7 7 9 9 6 6 0 44 Std

von der AKr tatsächlich geleistete Stunden

7 7 9 9 6 6 0 44 Std 6 Std

*) Unterschied zwischen Summe der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten der ursprünglichen Dienstplanwoche und der von der AKr

in der Woche tatsächlich geleisteten dienstplanmäßigen Arbeitszeiten

Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanwechsel

(Beispiele)

Page 88: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

88

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 8 (zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2)

Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von WoF - Beamte nicht im Wechseldienst -

WoF

Ursprüngliche dienstplan- mäßige Arbeitszeit an dem Tag, auf den der WoF fällt

Dienstplanmäßige Arbeitszeiten an den Tagen, an denen infolge WoF Änderungen eintreten

Unterschied

(Sp. 3 minus 4)

AZV (Sp. 2) minus AZA (Sp. 5) = Mehrarbeit

ursprüngliche Neue = AZV 1) dienstplanmäßige Arbeitszeiten = AZV 2)

1 2 3 4 5 6

Do 7 35 7 35 0 00 7 35 0 00

Do

7 35

7 35

7 35

0 00

7 35

Do 7 35 7 35 5 00 2 35 5 00

Di 8 00 8 00 0 00 8 00 0 00

Do 8 00 Mi 8 00

8 00 16 00

6 00 4 30 10 30 5 30 2 30

Fr 4 00 Do 5 00

4 00 9 00

0 00 4 25

4 25 4 35

Nacharbeitsverpflich-tung (Rotbuchung, da AZA höher als AZV)

Mi 8 00 8 00

Do 8 00 16 00

10 00 0 00 10 00 6 00 2 00

Mi

Do

7 35

6 45 14 20

7 35

6 45 14 20

5 00

8 00 13 00 1 20 13 00

Zahlenangaben in Std. und Min. 1) AZV = Arbeitszeitverkürzung (Soll-Vorgaben) 2) AZA = Arbeitszeitausfall (Ist-Ausfall an Arbeitszeit)

Berechnung von Mehrarbeit aus Anlaß von WoF für Bea nicht im Wechseldienst

(Beispiele)

(keine Änderung)

Page 89: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

89

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 9, S. 1 (zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)

Berechnung von Mehrarbeit/Überstundenaus Anlaß von WoF für Bea im Wechseldienst und AN nur in Wechselschichten

(Beispiele)

NL

Be

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Page 90: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

90

Anlage 1, Beilage 9, S. 2 ArbZeitRegl P (zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)

Berechnung von Mehrarbeit/Überstundenaus Anlaß von WoF für Bea im Wechseldienst und AN nur in Wechselschichten

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91

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 9, S. 3 (zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)

Berechnung von Mehrarbeit/Überstundenaus Anlaß von WoF für Bea im Wechseldienst und AN nur in Wechselschichten

(Beispiele)

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Page 92: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

92

Anlage 1, Beilage 9, S. 4 ArbZeitRegl P (zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)

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Page 93: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

93

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 10, S. 1 ÜZA in der Zustellung

OZ Bezeichnung ÜZA durch zeitwirtschaftliche Nachweise, Personalausfälle begründet:

5201 Einsatz von TaDp/TeTaDp

5202 Einsatz von TaAhp/TeTaAhp

5203 Übernahme eines ganzen Zustellbezirks

5204 Teilweise Übernahme eines Zustellbezirks

5205 Ausgleich bei Ausfall einer Kraft außerhalb der Zustellung

5206 Aufteilung nicht verbrauchter Jahresstunden

Sonstiges:

5210 Störungen während der Auslieferung

5211 Extreme Witterungsverhältnisse

5212 Verzögerter Zustellbeginn infolge Störung des Regelarbeitsablaufs

5213 Einsatz in fremden Zustellbezirken

5214 Zusätzliche Arbeiten

5215 Zusätzliche Arbeitsmengen (z. B. durch Aufarbeitung von Rückständen)

5216 Sonstige Ursachen (z. B. Kommunikationskaskade)

5217 Überprüfungsbedürftige Bemessung (Fzt/bar)

5218 Überprüfungsbedürftige Bemessung (nur Fzt)

5219 Umbuchung von Mehrleistungen aus Ist-Zeit-Konten

5220 Wochenfeiertage (Beamte im Wechseldienst, AN in Wechselschichten)1)

5221 Dienstplanwechsel, Dienstplanänderung

5222 Besondere Anlässe; Buchung nur nach vorheriger Anweisung

1) Die WoF-Berechnung ist auch für Beamte durchzuführen, die im Wechseldienst außerhalb der Zustellung eingesetzt werden.

Page 94: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

94

Anlage 1, Beilage 10, S. 2 ArbZeitRegl P

Sonstige Freizeitansprüche s. Teil III

Page 95: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

95

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 11, S. 1

Stichwortverzeichnis zu den Überzeitarbeitsregelungen A

Allgemeines......................................................................................................................................... 1

Anforderung von Überzeitarbeit........................................................................................................... 1.3.2 - Zuständigkeiten............................................................................................................................... 1.3.4.2

Anordnung besonderer Schichten (Voraussetzungen)........................................................................ 2.2.5.2 - als geteilter Dienst........................................................................................................................... 2.2.5.3.4

Anordnung von Überzeitarbeit ............................................................................................................ 1.3.1 - Zuständigkeiten............................................................................................................................... 1.3.4.1

Arbeitsleistungen in besonderer Schicht ............................................................................................ 2.2.5

Arbeitsunterbrechungen zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitarbeit als Arbeitszeit.

- keine besonderen Schichten............................................................................................................ 2.2.5.4.4

Arbeitszeitausfall infolge Wochenfeiertagen bei Beamten .................................................................. 2.3.1.2

Arbeitszeitverkürzung infolge Wochenfeiertagen bei Beamten............................................................ 2.3.1.2

Aufbewahrungsfristen für ÜZA-Karten und ersatzweise gefertigte Belege.......................................... 4.1.3.4

Ausfall dienstplanmäßiger Arbeitszeit bei einer zusätzlichen unvorhergesehenen Nachtschicht....... 3.3.4

Ausgleich von Überzeitarbeit

- Besonderheiten............................................................................................................................... 3.3 - bei Ausfall von Arbeitszeiten im Falle einer zusätzlichen Nachtschicht ...................................... 3.3.4 - bei Ausfall von Arbeitszeiten infolge Wochenfeiertagen ............................................................. 3.3.6 - bei Einsatz von AKr auf Ap mit geringerer WAZ .......................................................................... 3.3.1 - bei Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen................................................................................. 3.3.5 - bei Minderbedarf im Falle "überprüfungsbedürftiger Bemessung" .............................................. 3.3.2 - bei Vertretereinsatz auf Ap mit personengebundenem Zuschlag ................................................ 3.3.3

- Mehrarbeit der Beamten ................................................................................................................. 3.1 - Überstunden der Arbeitnehmer....................................................................................................... 3.2

B

Barabgeltung (anstelle von Freizeit)

- bei Arbeitnehmern............................................................................................................................ 3.2.1 - bei Beamten..................................................................................................................................... 3.1.2

Bemessung

- zusätzlicher Zeitbedarf infolge "überprüfungsbedürftiger Bemessung" .......................................... 2.2.1.3.2

Berechnungsverfahren

- für Mehrarbeit der Beamten infolge Wochenfeiertagen .................................................................. 2.3.1.2 - für Überstunden der Arbeitnehmer infolge Wochenfeiertagen ....................................................... 2.3.2.2

Berechnung von Überzeitarbeit in besonderen Fällen bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten"

- Grundsätze...................................................................................................................................... 2.2.1.3.3.3.1

Besondere Schicht............................................................................................................................... 2.2.5 - Allgemeines..................................................................................................................................... 2.2.5.1 - keine besonderen Schichten............................................................................................................ 2.2.5.4

- bei Dienst an WoF von AN ........................................................................................................... 2.2.5.4.7 - bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel ............................................................................... 2.2.5.4.3

Page 96: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

96

Anlage 1, Beilage 11, S. 2 ArbZeitRegl P

- bei Einlegung einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte ........................................................... 2.2.5.4.5 - bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft ..................................................................... 2.2.5.4.1 - bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitarbeit als Arbeitszeit ....................................................................................................... 2.2.5.4.4

- Sonderfälle....................................................................................................................................... 2.2.5.3 - Voraussetzungen............................................................................................................................. 2.2.5.2

Besonderheiten des Ausgleichs von Überzeitarbeit............................................................................. 3.3

Billigung von Überzeitarbeit................................................................................................................. 1.3.3 - Zuständigkeiten................................................................................................................................ 1.3.4.3

BR

- keine Überzeitarbeit von BR-Mitgliedern.......................................................................................... 1.2.1

C

D

Definition

- der besonderen Schicht .................................................................................................................. 2.2.5.1 - der Dienstplanänderung................................................................................................................... 2.2.2.2 - des Dienstplanwechsels................................................................................................................... 2.2.2.3 - des Freizeitausgleichs...................................................................................................................... 3.2.2 - des Verfahrens "überprüfungsbedürftige Bemessung" im Zustelldienst ......................................... 2.2.1.3.2 - des Verfahrens "vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf" im Zustelldienst.................................. 2.2.1.3.3.1 - von Überzeitarbeit........................................................................................................................... 1.2.1

Dienstabwesenheit

- besondere Schicht beim Herbeirufen aus Dienstabwesenheit ....................................................... 2.2.5.3.3

Dienstplan

- Überzeitarbeit bei Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen ............................................................ 2.2.1.2

Dienstplanänderung............................................................................................................................. 2.2.2.2 - keine besonderen Schichten............................................................................................................ 2.2.5.4.3

Dienstplanwechsel................................................................................................................................ 2.2.2.3 - keine besonderen Schichten............................................................................................................ 2.2.5.4.3

E

Einlegen einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte

- keine besonderen Schichten............................................................................................................ 2.2.5.4.5

Einsatz einer Arbeitskraft auf Arbeitsposten mit geringerer WAZ

- Ausgleich von Überzeitarbeit .......................................................................................................... 3.3.1

Einsatz in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen

- Ausgleich von Überzeitarbeit .......................................................................................................... 3.3.5

Einverständnis des Arbeitnehmers

- bei Anforderung von Überzeitarbeit ................................................................................................ 1.3.2

Einweisung neuer Kräfte in der Paketzustellung. ............................................................................... 2.2.1.3.3.3.2

Entstehungsbereiche von Überzeitarbeit ............................................................................................ 1.2.3

Entwicklung der Überzeitarbeit

- Prüfaufgaben bei der NL ................................................................................................................. 4.1.4

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97

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 11, S. 3

F

Feststellen der Überzeitarbeit (im Regelfall)

- für Arbeitnehmer (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ) .................................................... 2.1.3 - für Beamte (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ).............................................................. 2.1.2 - Voraussetzungen für Regelfall ........................................................................................................ 2.1.1

Fiktive Dienstpläne

- Ausgleich von Überzeitarbeit .......................................................................................................... 3.3.5 - Überzeitarbeit bei Kraftegruppen mit ... ......................................................................................... 2.2.1.2

Freizeitausgleich

- für Mehrarbeit der Beamten............................................................................................................. 3.1.1 - für Überstunden von Arbeitnehmern ............................................................................................... 3.2.2

G

Geteilter Dienst

- bei besonderer Schicht ................................................................................................................... 2.2.5.3.4

Grundsätze für Überzeitarbeit.............................................................................................................. 1.2

H

Herbeirufen aus Dienstabwesenheit

- besondere Schicht........................................................................................................................... 2.2.5.3.3

I

J

K

Keine besonderen Schichten

- bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft ......................................................................... 2.2.5.4.1 - bei Dienst an WoF von AN............................................................................................................... 2.2.5.4.7 - bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel.................................................................................... 2.2.5.4.3 - bei Einlegen einer Pause auf Wunsch der Kräfte ........................................................................... 2.2.5.4.5 - bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitarbeit als Arbeitszeit ........................................................................................................... 2.2.5.4.4 - bei fiktiven Dienstplänen ................................................................................................................. 2.2.5.4.6

Keine Überzeitarbeit............................................................................................................................. 1.2.1 - bei Freizeitansprüchen, die nicht aus Überzeitarbeit herrühren....................................................... 1.2.1 - bei Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder........................................................................................ 1.2.1

L

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98

Anlage 1, Beilage 11, S. 4 ArbZeitRegl P

M

Mehrarbeit der Beamten

- im Falle von Wochenfeiertagen....................................................................................................... 2.3.1 - im Regelfall (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ)............................................................. 2.1.2 - In besonderen Fällen....................................................................................................................... 2.2

Minderbedarf im Zusammenhang mit "überprüfungsbedürftiger Bemessung"

- Ausgleich von Überzeitarbeit ............................ ........................................................................... 3.3.2

N

Nachweis der Überzeitarbeit................................................................................................................ 4

P

Pauschalierung von Überzeitarbeit in besonderen Fällen bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten" - Grundsätze...................................................................................................................................... 2.2.1.3.3.3.1

Personelle Gesichtspunkte bei Überzeitarbeit..................................................................................... 1.2.2

Prüfen der Überzeitarbeit - bei Übertragung der Zuständigkeiten ............................................................................................. 1.3.4.4

Q

R

Rechtliche Grundlagen........................................................................................................................ 1.1

Regelung der Überzeitarbeit infolge Wochenfeiertagen - für Arbeitnehmer.............................................................................................................................. 2.3.2 - für Beamte....................................................................................................................................... 2.3.1

S

Sonderfälle von Überzeitarbeit............................................................................................................. 2.2 - bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht.................................................................................... 2.2.5.1; 2.2.5.2; 2.2.5.3 - bei Dienstplanänderung................................................................................................................... 2.2.2.2 - bei Dienstplanwechsel..................................................................................................................... 2.2.2.3 - bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten".............................................................................................. 2.2.1

- im Zustelldienst ........................................................................................................................... 2.2.1.3 - in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen................................................................................... 2.2.1.2

- beim Herbeirufen aus "Dienstabwesenheit"..................................................................................... 2.2.4

Starkverkehr - vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf im Zustelldienst.............................................................. 2.2.1.3.3.2

T

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99

ArbZeitRegl P Anlage 1, Beilage 11, S. 5

U

Übernahme eines anderen Zustellbezirks............................................................................................ 2.2.1.3.3.3.3

”Überprüfungsbedürftige Bemessung” - im Zustelldienst................................................................................................................................ 2.2.1.3.2

Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit - bei Arbeitnehmern ........................................................................................................................... 2.1.3 - bei Beamten..................................................................................................................................... 2.1.2

Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlußzeiten im Zustelldienst........................................ 2.2.1.3.3.2

Überstunden der Arbeitnehmer - im Falle von Wochenfeiertagen ....................................................................................................... 2.3.2 - im Regelfall....................................................................................................................................... 2.1.3 - in besonderen Fällen ...................................................................................................................... 2.2

Überstundenzuschlag........................................................................................................................... 3.2.1

Übertragung der Zuständigkeiten - für Anforderung von Überzeitarbeit ................................................................................................. 1.3.4.2 - für Anordnung von Überzeitarbeit ................................................................................................... 1.3.4.1 - für Billigung von Überzeitarbeit ....................................................................................................... 1.3.4.3 - Prüfungen ........................................................................................................................................ 1.3.4.4

Überwachen der Entwicklung der Überzeitarbeit - bei den NL ....................................................................................................................................... 4.1.4 - durch die Service Niederlassung Gehaltsabrechnung/Tarifkanzlei ................................................. 1.3.4.5

Überzeitarbeit - im Regelfall (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ).............................................................. 2.1 - in besonderen Fällen ...................................................................................................................... 2.2

- bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht................................................................................ 2.2.5 - bei Dienstplanänderung............................................................................................................... 2.2.2.2 - bei Dienstplanwechsel................................................................................................................. 2.2.2.3 - beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”................................................................................. 2.2.4 - im Zustelldienst............................................................................................................................ 2.2.1.3 - in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen................................................................................... 2.2.1.2

- infolge von Wochenfeiertagen.......................................................................................................... 2.3

Überzeitarbeitskartei ............................................................................................................................ 4.1 - Allgemeines...................................................................................................................................... 4.1.1 - Aufbewahrungsfrist........................................................................................................................... 4.1.3.4 - Dokumentation.................................................................................................................................. 4.1.3 - Grundsätze....................................................................................................................................... 4.1.3.1 - Verfahren beim Wechsel der Dienststelle bzw. der NL ................................................................... 4.1.3.3 - Zweck .............................................................................................................................................. 4.1.2

Unvorhergesehene Nachtschicht - Ausfall dienstplanmaßiger Arbeitszeit.............................................................................................. 3.3.4

Unvorhersehbare zwingende dienstliche Gründe - bei Anordnung von Überzeitarbeit ................................................................................................... 1.3.1

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Anlage 1, Beilage 11, S. 6 ArbZeitRegl P

V

Veranlassen von Überzeitarbeit............................................................................................................ 1.3

Vertretungsweiser Einsatz auf Arbeitsposten mit personengebundenem Zuschlag - Ausgleich von Überzeitarbeit ........................................................................................................... 3.3.3

Vertretungsweiser Einsatz im Zustelldienst ......................................................................................... 2.2.1.3.3.2

Voraussetzungen - für das Feststellen der Überzeitarbeit im Regelfall ......................................................................... 2.1.1 - für den Ansatz besonderer Schichten ............................................................................................. 2.2.5.2 - für Überzeitarbeit allgemein ............................................................................................................ 1.2.1

Vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf im Zustelldienst - Definition.......................................................................................................................................... 2.2.1.3.3.1 - Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der Dienstschlußzeiten.......................... 2.2.1.3.3.2 - Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung................................................................... 2.2.1.3.3.3

W

Wechsel der Dienststelle bzw. der NL - Verfahren bei Abgabe der Überzeitarbeitskarte............................................................................... 4.1.3.3

Wechsel der Zustellbezirke ................................................................................................................. 2.2.1.3.3.3.4

Wechseldienst - Überzeitarbeit infolge von Wochenfeiertagen.................................................................................. 2.3.1.2

Wechselschichten - Überzeitarbeit infolge von Wochenfeiertagen.................................................................................. 2.3.2.2

Wochenfeiertag - Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen ............................................................................ 2.3

X

Y

Z

Zuständigkeiten ................................................................................................................................... 1.3.4 - für Anforderung................................................................................................................................ 1.3.4.2 - für Anordnung.................................................................................................................................. 1.3.4.1 - für Billigung...................................................................................................................................... 1.3.4.3 - Prüfung der Überzeitarbeit bei Übertragung der Zuständigkeiten .................................................. 1.3.4.4

Zustelldienst (Sonderverfahren) - Allgemeines...................................................................................................................................... 2.2.1.3.1 - Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der Dienstschlußzeit.............................. 2.2.1.3.3.2

- Bewältigung des Starkverkehrs ................................................................................................... 2.2.1.3.3.2 - vertretungsweiser Einsatz ........................................................................................................... 2.2.1.3.3.2

- Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung .................................................................. 2.2.1.3.3.3 - Übernahme eines Zustellbezirks.................................................................................................. 2.2.1.3.3.3.3 - Wechsel des Zustellers in einen anderen Zustellbezirk .............................................................. 2.2.1.3.3.3.4

- vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf (Definition) ..................................................................... 2.2.1.3.3.1 - zusätzlicher Zeitbedarf infolge "überprüfungsbedürftiger Bemessung" .......................................... 2.2.1.3.2

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ArbZeitRegl P Anlage 2 (zu Teil II Abschnitt 10)

Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr

Ruhetage bzw. Ruhehalbtage in der Dienst- planperiode

Zahl der Ruhetage bzw. Ruhehalbtage im Jahr bei einer Dienstplanperiode

von _________ Wochen

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

1 52 26 17 - - - - - - - - - - 2 104 52 35 26 21 - - - - - - - - 3 156 78 52 39 31 26 22 - - - - - - 4 208 104 69 52 42 35 30 26 23 - - - - 5 260 130 87 65 52 43 37 33 29 26 24 - - 6 312 156 104 78 62 52 45 39 35 31 28 26 24 7 - 182 121 91 73 61 52 46 40 36 33 30 28 8 - 208 139 104 83 69 59 52 46 42 38 35 32 9 - 234 156 117 94 78 67 59 52 47 43 39 3610 - 260 173 130 104 87 74 65 58 52 47 43 4011 - 286 191 143 114 95 82 72 64 57 52 48 4412 - 312 208 156 125 104 89 78 69 62 57 52 4813 - - 225 169 135 113 97 85 75 68 61 56 5214 - - 243 182 146 121 104 91 81 73 66 61 5615 - - 260 195 156 130 111 98 87 78 71 65 6016 - - 277 208 166 139 119 104 92 83 76 69 6417 - - 295 221 177 147 126 111 98 88 80 74 6818 - - 312 234 187 156 134 117 104 94 85 78 7219 - - - 247 198 165 141 124 110 99 90 82 7620 - - - 260 208 173 149 130 116 104 95 87 8021 - - - 273 218 182 156 137 121 109 99 91 8422 - - - 286 229 191 163 143 127 114 104 95 8823 - - - 299 239 199 171 150 133 120 109 100 9224 - - - 312 250 208 178 156 139 125 113 104 9625 - - - - 260 217 186 163 144 130 118 108 10026 - - - - 270 225 193 169 150 135 123 113 10427 - - - - 281 234 201 176 156 140 128 117 10828 - - - - 291 243 208 182 162 146 132 121 11229 - - - - 302 251 215 189 168 151 137 126 11630 - - - - 312 260 223 195 173 156 142 130 12031 - - - - - 269 230 202 179 161 147 134 12432 - - - - - 277 238 208 185 166 151 139 12833 - - - - - 286 245 215 191 172 156 143 13234 - - - - - 295 253 221 196 177 161 147 13635 - - - - - 303 260 228 202 182 165 152 14036 - - - - - 312 267 234 208 187 170 156 14437 - - - - - - 275 241 214 192 175 160 14838 - - - - - - 282 247 220 198 180 165 15239 - - - - - - 290 254 225 203 184 169 15640 - - - - - - 297 260 231 208 189 173 16041 - - - - - - 305 267 237 213 194 178 16442 - - - - - - 312 273 243 218 199 182 16843 - - - - - - - 280 248 224 203 186 17244 - - - - - - - 286 254 229 208 191 17645 - - - - - - - 293 260 234 213 195 18046 - - - - - - - 299 266 239 217 199 18447 - - - - - - - 306 272 244 222 204 18848 - - - - - - - 312 277 250 227 208 19249 - - - - - - - - 283 255 232 212 19650 - - - - - - - - 289 260 236 217 20051 - - - - - - - - 295 265 241 221 20452 - - - - - - - - 300 270 246 225 20853 - - - - - - - - 306 276 251 230 21254 - - - - - - - - 312 281 255 234 21655 - - - - - - - - - 286 260 238 22056 - - - - - - - - - 291 265 243 22457 - - - - - - - - - 296 269 247 22858 - - - - - - - - - 302 274 251 23259 - - - - - - - - - 307 279 256 23660 - - - - - - - - - 312 284 260 240

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102

ArbZeitRegl P Anlage 3 (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b)

Tarifvertrag Nr. 37b

- Regelungen zur Arbeitszeit -

vom 2. April 1998

zuletzt geändert durch TV Nr. 109

Stand: November 2002

Page 103: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

103

Anlage 3 ArbZeitRegl P (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b)

Inhalt:

I. TV Nr. 37b

Erster Abschnitt: Überzeitarbeit § 1 Geltungsbereich § 2 Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen

Zweiter Abschnitt: Flexibilisierung der Arbeitszeit § 1 Geltungsbereich § 2 Bezahlungsgrundsätze § 3 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit § 4 Einführung von Arbeitszeitkonten § 5 Steuerung der Arbeitszeitkonten § 6 Abweichungen vom Dienstplan § 7 Beteiligung des Betriebsrates § 8 Zeitausgleich § 9 Verfahren beim Zeitausgleich

Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit II. Hinweise zum TV Nr. 37b aus Grundsatzanweisungen der Zentrale

Page 104: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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ArbZeitRegl P Anlage 3 (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b) Erster Abschnitt: Überzeitarbeit

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [...] sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. TV Arb/TV Arb-O (neu: MTV-DP AG) fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht).

§ 2 Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen

§ 14 TV Ang/TV Ang-O und § 6 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 14 ETV-DP AG) werden für die Dauer der An-wendung dieses Tarifvertrages außer Kraft gesetzt. Protokollnotiz zu § 2: ”§ 14 Abs. 7 UAbs. 2 TV Ang/TV-Ang-O (neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV-Ang-O (neu: § 15 Abs. 1 Buchst. c) ETV-DP AG) mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden. § 6 Abs. 7 UAbs. 2 TV Arb/TV-Arb-O (neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 7 Abs. 4 TV Arb/TV-Arb-O (neu: § 15 Abs. 1 Buchst. c) ETV-DP AG) mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden.”

Hinweis: Die PN ist zum 31.10.2003 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Zweiter Abschnitt: Flexibilisierung der Arbeitszeit

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [...] sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. TV Arb/TV Arb-O (neu: MTV-DP AG) fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht). Dieser Abschnitt gilt nicht für lei-tende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 2 Bezahlungsgrundsätze

Die Bezahlung erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstun-den in Form eines konstanten Monatsentgelts auf der Grundlage der tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTV-DP AG)) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.

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Anlage 3 ArbZeitRegl P (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b)

§ 3 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit

(1) Es sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen. Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit in Dienstplänen ist die tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 22 MTV-DP AG)) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Ar-beitszeit werden als nicht zuschlagspflichtige Mehrleistungen, Unterschreitungen als Minderleistungen erfaßt. (2) In Organisationseinheiten, in denen Systeme einer gleitenden oder variablen Arbeitszeit Anwendung finden, tritt an die Stelle der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eine sogenannte fiktive Regelarbeitszeit.

§ 4 Einführung von Arbeitszeitkonten

(1) Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen. Zur Berechnung des täglichen Saldos werden Beginn und Ende der täglichen tatsächlichen Arbeitszeiten, soweit möglich, IT-gestützt erfaßt. Für das IT-gestützte Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für die Arbeitszeitkon-ten gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da-ten zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages aus bestehenden IT-Systemen ist ausschließ-lich für Anwendungen, die zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages erforderlich sind, zuläs-sig. Eine über Satz 1 und 2 hinausgehende individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Die IT-gestützt erhobenen Daten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden. Lassen Daten bzw. Auswertungen dennoch Rückschlüsse auf die individuelle Leistung oder das individu-elle Verhalten der Beschäftigten zu, dürfen sie für arbeitsrechtliche Maßnahmen weder als Anlaß noch als Entscheidungsgrundlage dienen. Der Arbeitnehmer erhält einmal monatlich ein Journal seines Arbeitszeitkontos. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, Einsicht in sein Arbeitszeitkonto nehmen. (2) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. Im einzelnen persönli-chen Arbeitszeitkonto ist die "Nulllinie" innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten mindestens einmal zu berühren. (3) Die maximal zulässige Schwankungsbreite der Abweichungen beträgt jeweils das 3fache der tarifver-traglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTV-DP AG) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Protokollnotiz zu Abs. 2: Bei befristet für die Dauer von weniger als 18 Monaten eingestellten Arbeitnehmern ist das Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt soll das Ar-beitszeitkonto möglichst ausgeglichen sein.

Page 106: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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ArbZeitRegl P Anlage 3 (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b)

§ 5 Steuerung der Arbeitszeitkonten

(1) Die Arbeitszeitkonten sind nach dem Ampelprinzip zu führen und entsprechend zu steuern. Im "grü-nen" Bereich liegt eine Schwankungsbreite von bis zum 1fachen der Wochenarbeitszeit, im "gelben" Be-reich liegt eine Schwankungsbreite von mehr als dem 1fachen bis zum 2fachen der Wochenarbeitszeit. Der "rote" Bereich beginnt bei einer Über- bzw. Unterschreitung von mehr als dem 2fachen der Wochen-arbeitszeit bis zum maximal 3fachen der Wochenarbeitszeit. (2) Das Volumen der Mehr- und Minderleistungen bewegt sich grundsätzlich im "grünen" Bereich. Soweit keine besonderen Formen der Arbeitszeitgestaltung, z. B. Gruppenarbeit, eingeführt sind, liegt die Steuerung der im "gelben" Bereich befindlichen Arbeitszeitkonten in der Zuständigkeit des Arbeitgebers; der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, gemäß § 8 und § 9 dieser Regelung einen Zeitausgleich herbeizuführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, diese Arbeitszeitkonten im Rahmen der betrieblichen Mög-lichkeiten in den "grünen" Bereich zu steuern. Bei den zu diesem Zweck erforderlichen Personaleinsatz-maßnahmen sind die betrieblichen und persönlichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen. Arbeitszeitkonten, die den "roten" Bereich berühren, sind unabhängig davon, welche Form der Arbeits-zeitgestaltung ihnen zugrunde liegt, durch unverzügliche arbeitgeberseitige Personalplanungs- bzw. -einsatzmaßnahmen in den "gelben" Bereich zu überführen. Protokollnotiz über eine Ergänzung des TV 37b: Auf Antrag des Arbeitnehmers können ausschließlich Mehrleistungen, die über dem zweifachen der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten WAZ als Arbeitszeitguthaben im Arbeitszeitkonto verbucht sind, nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats in nachstehenden Bereichen durch Barabgeltung ausgeglichen werden: Zentrale,

SNL IT-Infrastruktur, SNL Accounting, SNL Retails Systeme und NL Renten Service, soweit in einzelnen Organi-

sationseinheiten der genannten Niederlassungen IT-Aufgaben wahrgenommen werden.

Die Summe der bezahlbaren Mehrleistungen darf die Stundenzahl, die sich aus nachstehender Berech-nungsformel ergibt, nicht überschreiten (Berechnungsformel für 1998: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.12.1998 multipliziert mit dem Faktor 38,5; Berechnungsformel für 1999: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.1999 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 12; Berech-nungsformel für 2000: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.2000 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 4). Die Verteilung der so ermittelten Stundenzahl innerhalb der Generaldirektion bzw. des jeweiligen Zentrums ist zwischen den Betriebsparteien festzulegen. Hinweis: Die PN ist zum 30.04.03 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

§ 6 Abweichungen vom Dienstplan

(1) Aus betrieblichen Gründen notwendig werdende Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeits-zeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig anzukündigen. (2) Abweichungen vom Dienstplan dürfen nur bei Berücksichtigung der betrieblichen und der persönli-chen Interessen des Arbeitnehmers vorgenommen werden. (3) Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit im Rahmen einer angefangenen Dienstschicht bzw. bei einem Einsatz an einem dienstplanmäßig freien Tag beträgt bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeit mindestens drei Stunden, bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens zwei Stunden.

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Anlage 3 ArbZeitRegl P (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b) (4) Bei Abweichungen vom Dienstplan, die am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen (ohne Sonntage) vorher angekündigt werden, ist wie folgt zu verfahren: 1. Verlängerungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Unter Berücksichtigung billigen Ermessens und Abwägung beiderseitiger Interessen sollen Verlängerun-gen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden. 2. Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit dürfen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden.

§ 7 Beteiligung des Betriebsrates

(1) Innerhalb des "grünen" und "gelben" Bereichs kann eine Steuerung des Arbeitszeitkontos durch Ab-weichungen vom Dienstplan in Höhe von einer Stunde arbeitstäglich ohne Beteiligung des Betriebsrates vorgenommen werden. Der Betriebsrat ist hierüber im "grünen" Bereich unverzüglich zu unterrichten und im "gelben" Bereich in jedem Einzelfall vorher zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung gilt auch für das Erreichen des "gelben" Bereichs. Abweichungen vom Dienstplan, die dazu führen, dass der "rote" Bereich erreicht wird oder die sich im "roten" Bereich bewegen, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Näheres wird durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt. (2) Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die abweichend vom Dienstplan eingesetzt werden sollen, können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Bei der Anpassung der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten an die betrieblichen Erfordernisse ist von einer gleichmäßigen Inanspruchnahme der Beschäftigten auszugehen. Dabei sind hinsichtlich der konkreten zeitlichen Festlegung nach Möglichkeit auch die persönlichen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindes-tens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungs-dauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z. B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens ein Ruhetag zu gewähren.

§ 8

Zeitausgleich (1) Wird ein Arbeitnehmer an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeitsleistung heran-gezogen, ist ein Ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt herbeizuführen. (2) Der Arbeitnehmer kann mehrtägige, eintägige oder stundenweise Abweichungen vom Dienstplan unter Anrechnung der dienstplanmäßig ausfallenden Arbeitszeiten auf sein Arbeitszeitkonto beanspru-chen.

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ArbZeitRegl P Anlage 3 (zu Post-AZV § 7, TV Nr. 37b)

§ 9 Verfahren beim Zeitausgleich (1) Den Freizeitwunsch hat der Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen. (2) Beantragt der Arbeitnehmer kurzfristig (bis zu drei Tagen vorher) Freizeitausgleich, so ist dieser An-trag zu prüfen. Stehen keine betrieblichen Interessen entgegen, ist der Antrag zu genehmigen. (3) Bei rechtzeitiger (ab vier Tagen vorher) Beantragung des Freizeitausgleiches hat der Arbeitgeber un-verzüglich die Realisierung zu prüfen und den Arbeitnehmer über das Ergebnis zu unterrichten. Eine Ab-lehnung des Antrages ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat hinzuziehen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Rege-lung zu finden. Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit Der Tarifvertrag Nr. 37b tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2002, gekündigt werden. Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 im Zweiten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft. Die Protokollnotiz zu § 2 im Ersten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2003 außer Kraft.

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Anlage 3 ArbZeitRegl P (zu Post-AZV § 7)

Hinweise zu Anweisungen der Zentrale zu den einzelnen Regelungen des TV Nr. 37b

Erster Abschnitt des TV Nr. 37b: Zu §§ 1 und 2: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 1 (s. Anhang II S. 25 ff.)

- Wegfall Überstundenregelungen § 14 TV Ang / § 6 TV Arb (neu: § 14 ETV-Arb) - Wegfall zuschlagspflichtiger Überstunden - Wegfall Überzeitarbeit aufgrund von Wochenfeiertagen für AN in Wechselschichten

Anw 534a 991/12 v. 29.06.98 (s. Anhang II S. 28):

- Wegfall der Regelungen für ”Besondere Schicht” für Beamte (2.2.5 ff der Überzeitarbeitsregelun-gen)

-Beibehaltung der Berechnung von ÜZA bei Beamten im Wechseldienst anläßlich von WoF Anw 534a 992/82 v. 22.12.98, Tz 1.3 und 2.2 (s. Anhang II S. 33):

- Modifizierte Wochenfeiertags-Anspruchsberechnung für Arbeitnehmer in Wechselschichten wird bis 31.10.2000 befristet eingeführt.

Zweiter Abschnitt des TV Nr. 37b: Zu § 1: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 1 (s. Anhang II S. 25):

- Ergänzende Aussagen zum Geltungsbereich TV Nr. 37b Zu § 3: Anw 534a 992/32 v. 23.4.98, Tz 2 (s. Anhang II S. 25):

- Dienstpläne, Voraussetzung für die Anwendung des TV Nr. 37b Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 31 ff.):

- Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums

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ArbZeitRegl P Anlage 3 (zu Post-AZV § 7)

Zu § 4: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 2 (s. Anhang II S. 25..):

- Fristbeginn für ”Null-Linien-Berührung” - IT-Gestützte Kontenführung - Wechsel innerhalb von Dienstplänen mit derselben WAZ

Anw 534a 995/E v. 18.09.98, Tz 1 und 2 (s. Anhang II S. 30):

- Kontoführung bei Wochenfeiertagsergebnissen

Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 2 und 5 (s. Anhang II S. 31 ff.):

- Wechsel innerhalb von Dienstplänen mit unterschiedlicher WAZ - Besonderheiten bei der Erfassung von Mehrleistungen

Zu § 5: Anw 534a 992/32 v. 230.4.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25 ff.):

- Vorgaben zur Kontenführung in besonderen Fällen - Abweichungen vom Dienstplan sowohl durch Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer herbeiführbar

Anw 534a 992/82 v. 22.12.98, Tz 1.1, 1.2, 2.1 und 2.3 (s. Anhang II S. 33 ff.): - Bezahlbarkeit in Sonderfällen - Buchungstechnische Einzelheiten zum OPEN-Konto - Verfahren bei befristeter WAZ-Änderung

Anw 513c 995/40 v. 22.09.99 (s. Anhang II S. 37): - Wesentliche Steuerungsinstrumente bei der TV Nr. 37b-Kontoführung

Zu § 6: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):

- Vorgaben für die Ankündigung von Dienstplanabweichungen Anw 534d 995/K v. 20.8.98 (s. Anhang II S. 28):

- Anlaß-OZ für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig veranlaßte Mehr- und Minderleistungen

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Anlage 3 ArbZeitRegl P (zu Post-AZV § 7) Anw 534a 998/K v. 10.6.98 (s. Anhang II S. 27):

- Besonderheiten bei Ankündigung von Dienstplanabweichungen Anw 534a 992/65 v. 26.10.98 Tz 1 (s. Anhang II S. 31):

- Tägliche Höchstarbeitszeit bei geplanten Dienstplanänderungen Zu § 7: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 4 (s. Anhang II S. 25):

- Betriebsratsbeteiligung, Abschluß von Betriebsvereinbarungen Anw 534a 998/K v. 10.6.98 (s. Anhang II S. 27):

- Sperrwirkung § 87 (1) BetrVG - Fahrpläne Abteilung Verkehr, Arbeitszeiten in außergewöhnliche Fällen

Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 31): - Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums

Zu § 8: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):

- Mehrleistungen an ursprünglich freien Tagen: Wahlrecht für ersatzweise freien Tag

Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 4 (s. Anhang II S. 31): - Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Krankheit

Zu § 9: Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):

- Vorgaben für den Arbeitgeber - Durchführung des Zeitausgleichs; Widerruf eines ursprünglich genehmigten Freizeitausgleichs

Anw 534d 995/K v. 20.8.98 (s. Anhang II S. 28):

- Anlaß-OZ für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig veranlaßte Mehr- und Minderleistungen

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ArbZeitRegl P Anlage 4 (Post-AZV 2003)

Verordnung über die Arbeitszeit

der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)

§ 1

Anwendung der Arbeitszeitverordnung

Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeit-

verordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in

Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienst-

frei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es

erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeits-

zeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit

fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.

§ 3

Dienst an Heiligabend und Silvester

Aufgehoben!

(vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Post-AZV 2003 vom 19.11.2008 (BGBl. I S. 2223)

§ 4

Gleitende Arbeitszeit

(1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen

selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stun-

den nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und

freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.

(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeit-

raums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht

möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des

Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in An-

spruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage

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ArbZeitRegl P Anlage 4 (Post-AZV 2003)

zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3

zusätzlich ein Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Frei-

tag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.

§ 5

Ruhepausen

(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von

mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause

mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Mi-

nuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 6

Nachtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu

tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.

(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist

oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit

und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf

Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.

(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn

1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefähr-

det,

2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden

Person betreut werden kann, oder

3. sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versor-

gen haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,

sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 7

Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue

Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung

der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für

vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der

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ArbZeitRegl P Anlage 4 (Post-AZV 2003)

Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 (neu: § 3

Abs. 1 Satz 1) der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 (neu: § 4) der Arbeitszeitverordnung bleibt

unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen.

Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.

§ 8

Arbeitszeit bei

einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung

Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beam-

tenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zuge-

wiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für

diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen

Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf

die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deut-

schen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu

unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern

oder aufheben.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverordnung

1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft.

(2) -

(3) -

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),

zuletzt geändert durch G vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 4 Ruhepausen

§ 5 Ruhezeit

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

§ 7 Abweichende Regelungen

§ 8 Gefährliche Arbeiten

Dritter Abschnitt. Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 12 Abweichende Regelungen

§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 14 Außergewöhnliche Fälle

§ 15 Bewilligung, Ermächtigung

Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

§ 17 Aufsichtsbehörde

Sechster Abschnitt. Sonderregelungen

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes

§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport

Siebter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften

§ 23 Strafvorschriften

Achter Abschnitt. Schlußvorschriften

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge

§ 26 (aufgehoben)

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ArbZeitRegl P Anlage 4 (ArbZG)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäf-tigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Zweiter Abschnitt. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stun-den nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durch-schnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unter-brechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt wer-den. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von min-destens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde ver-kürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-nissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabstän-den von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebens-jahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem ande-ren im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitneh-mers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfor-dernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitge-ber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen an-gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu auf-stiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

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ArbZeitRegl P Anlage 4 (ArbZG)

§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zuge-lassen werden,

1. abweichend von § 3

a. die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b. einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a. die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b. einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzu-legen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird,

kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzu-passen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit so-wie den Witterungseinflüssen anzupassen,

3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Perso-nen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Län-der, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzu-passen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Aus-gleich über acht Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Ge-sundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Rege-lungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ar-beitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitge-bers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwen-dung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genann-ten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Aus-nahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieb-lichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Ar-beitnehmer nicht gefährdet wird. (7) Auf Grund eine Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilli-gung widerrufen hat.. (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermona-ten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchent-lich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

§ 8 Gefährliche Arbeiten

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungs-bereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Dritter Abschnitt. Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,

5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und an-deren ähnlichen Veranstaltungen,

6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Ver-eine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,

7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktuali-tät dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnah-men auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,

9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfes-ten,

10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tie-ren,

13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fort-gang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitser-gebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,

16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen. (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern. (3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden. (4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchfüh-rung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abwei-chend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitglied-staaten der Europäischen Union Feiertage sind.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7, 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 12 Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelas-sen werden,

1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern so-wie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindes-tens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,

2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu ver-einbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,

3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zu-stehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,

4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feierta-gen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feier-tagen erreicht werden.

§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erhebli-cher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,

2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9

a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,

b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub

aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten mög-lich ist,

bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,

cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,

c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,

zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG) (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch ge-macht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann

1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,

2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen

a. im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse ei-nen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,

b. an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines un-verhältnismäßigen Schadens dies erfordern,

c. an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,

und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst be-stimmten Zeit treffen. (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Ge-nehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 14 Außergewöhnliche Fälle

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfäl-len und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergeb-nisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,

2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,

wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

§ 15 Bewilligung, Ermächtigung

(3) Die Aufsichtsbehörde kann

1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen

a. für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,

b. für Bau- und Montagestellen, 2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und

Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeits-zeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,

3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereit-schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst ent-sprechend bewilligen,

4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentli-chen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Aus-nahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitneh-mer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und –beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten. (4) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 17 Aufsichtsbehörde

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG) (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitge-ber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeits-zeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befin-den, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Ar-beitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Sechster Abschnitt. Sonderregelungen

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,

2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,

3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzge-setz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.

§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Nicht abgedruckt!

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

Nicht abgedruckt!

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

Nicht abgedruckt!

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Anlage 4 ArbZeitRegl P (ArbZG)

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrtstätigkeiten im Sinne der Verordnung

(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozial-vorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates […] gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu kön-

nen, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine

verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätes-tens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann bis auf 60 Stunden verlängert werden, wenn in-nerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach denVorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen wer-den, 1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,

2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder ar-beitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Siebter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften

Nicht abgedruckt!

Achter Abschnitt. Schlußvorschriften

Nicht abgedruckt!

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ArbZeitRegl P Anlage 5 (TV Nr. 75a in der Ursprungsfassung)

Offenburg, den 28.04.2000

Angebot der Deutschen Post AG vom 28.04.2000 zum Tarifvertrag Nr. 75

§ 1 Änderung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O

Die §§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 5 TV Ang/TV Ang-O, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 5 und Abs. 10 TV Arb/Arb-O werden durch nachstehende Regelungen ersetzt.

Abschnitt I: Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durch-schnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durch-schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.

2. Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur Arbeitszeit.

3. Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit-zubestimmen.

4. Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stun-den. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden ver-längert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

5. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens je-doch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z.B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.

Protokollnotiz: Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Be-triebsrates eine von Ziffer 5 abweichende Regelung vereinbart werden.

6. Im übrigen gelten die Regelungen des ArbZG. Abschnitt II : Abgrenzung zu bestehenden/künftigen tarifvertraglichen Regelungen

1. Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

2. In Tarifverträgen (z.B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000) kann von den Regelungen des Abschnitts I abgewichen werden.

§ 2

Änderung der §§ 62 TV Ang/TV Ang-O, 29 TV Arb/TV Arb-O

In den §§ 62 Abs. 2 Buchstabe m) TV Ang/TV Ang-O, 29 Abs. 3 Buchstabe n) TV Arb/TV Arb-O wird das Datum „31. Dezember 1993“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.

§ 3 Schlußbestimmungen/Inkrafttreten

Bis zum Abschluß eines Tarifvertrages zu Tz. 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000 gilt für die Zustellung die bisherige materielle Basis als Anspruchs-grundlage für die Feststellung von Überzeitarbeit weiter. Abweichend von § 2 kann diese Bestimmung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30.09.2000 gekündigt werden. In diesem Fall ist die Nachwirkung ausgeschlossen.

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft.

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ArbZeitRegl P Anlage 6 (TV Nr. 75a in der redaktionierten Fassung)

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG

(MTV-DP AG)

§ 22 Arbeitszeit

Stand: 1. April 2012

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ArbZeitRegl P Anlage 6 1 § 22 Abs. 1 UAbs. 2 und Abs. 6 bis 9 ab 01.02.1997 außer Kraft gesetzt durch TV Nr. 22 vom 25.04.1997 bzw. § 3 Ziff. 3 TV Nr. 75e vom 20.10.2000 i.d.F. des TV Nr. 163, Erster Teil

§ 22

Arbeitszeit1

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbe-

schäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.

Die regelmäßige Arbeitszeit nach Unterabsatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 in der Weise verkürzt, dass jährlich ein

freier Tag gewährt wird.

(2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur

Arbeitszeit.

(3) Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen

Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

(4) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf

10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12

Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Ar-

beitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn-

und Feiertagen erreicht werden.

Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und

52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von

Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z. B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines

Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern

darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.

Protokollnotiz:

Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsra-

tes eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.

(5) Im übrigen gelten die Regelungen des ArbZG.

(6) Der Arbeitnehmer wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Zahlung des Entgelts nach § 2 Abs. 7

i. V. m. Abs. 1 ETV DP AG von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf Freistellung erst-

mals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein

Fünftel der mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(7) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(8) Wird der Angestellte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die

Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung

innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.

Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(9) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

(10) Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(11) In Tarifverträgen (z. B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der […] vom

21.03.2000) kann von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.

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ArbZeitRegl P Anlage 7 (TV Nr. 75b)

Tarifvertrag Nr. 75b

- Übergangsregelungen zur

Arbeitszeit in der Zustellung -

vom 07.06.2000

Hinweis: Dieser TV ist mit Ablauf des 30.04.2002 außer Kraft getreten

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ArbZeitRegl P Anlage 7 (TV Nr. 75b) Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich In Anwendung des TV Nr. 75a § 1 Abschnitt II Ziff. 2 gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief- und Paketzustellung), soweit sie Mitglied der [DPG/DPVKOM/CGPT] sind.

Abschnitt II: Regelungen zur Arbeitszeit

§ 2 Regelungen zur Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn inner-halb eines Zeitraums von zusammenhängend 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (2) Von den Vorgaben des TV Nr. 75a - § 1 Abschnitt I Ziffer 5 Satz 1 – kann auf der Basis einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn dies betriebliche oder personelle Gründe erfordern.

Abschnitt III: Regelungen zur Überzeitarbeit

§ 3 Anspruchsgrundlage für Überzeitarbeit

Abweichend von den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O sind die in der Anlage 1 aufgeführten Regelungen materielle Basis als Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Überzeitar-beit.

Abschnitt IV: Inkrafttreten, Laufzeit

§ 4 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.09.2001, gekündigt werden. Im Fall der Kündigung ist die Nachwirkung für den Zeitraum bis zum 31.01.2002 begrenzt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Tarifvertrag bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages zu Tz. 1.2 der Eck-punktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30.09.2000, gekündigt wer-den. In diesem Fall ist die Nachwirkung für § 3 ausgeschlossen.

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Anlage 7 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75b) Anlage 1 Der materielle Anspruch für Überzeitarbeit ergibt sich nach den Regelungen der Tz. 2.2.1.3.1 – Allgemeines

Absatz 3 Tz. 2.2.1.3.2 – Verfahren bei einem zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger

Bemessung Tz. 2.2.1.3.3 – Verfahren bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf der Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post AG Anlage 1 mit Stand vom 21.03.2000.

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c)

Tarifvertrag Nr. 75c Spezialregelungen in der Zustellung

vom 11.10.2000

zuletzt geändert durch TV Nr. 112e

Stand: September 2003

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Anlage 8 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75c)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Geltungsbereich Seite

§ 1 Geltungsbereich...................................................................................................... 1

Abschnitt II: Arbeitszeit

§ 2 Regelungen zur Arbeitszeit .................................................................................... 1

§ 3 Zeiterfassung .......................................................................................................... 1

§ 4 Zeitausgleich........................................................................................................... 2

§ 5 Ausscheiden aus dem Geltungsbereich................................................................. 2

Abschnitt III: Arbeitszeitkonten

§ 6 Arbeitszeitkonten .................................................................................................... 2

Abschnitt IV: Gruppenarbeit

§ 7 Allgemeines zur Gruppenarbeit .............................................................................. 3

§ 8 Organisation der Zustellgruppen ............................................................................ 3

§ 9 Gruppensprecher.................................................................................................... 3

§ 10 Gruppengespräche................................................................................................. 3

§ 11 Aufgaben und Kompetenzen der Gruppe............................................................... 4

§ 12 Konfliktlösung ......................................................................................................... 4

Abschnitt V: Paritätische Kommission

§ 13 Paritätische Kommission ........................................................................................ 5

Abschnitt VI: Paritätische Kommission

§ 14 Qualifizierung.......................................................................................................... 5

Abschnitt VII: Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen ...................................................................... 5

Anlagen zu § 1

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c) Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

In Anwendung des § 22 Abs. 11 MTV-DP AG gilt dieser Tarifvertrag für die in den gemäß Anlage 1 aufgeführten Zu-stellstützpunkten und Zustellbasen beschäftigten Zustellerinnen und Zusteller. Bei diesen Organisationseinheiten ist die Gruppenarbeit mit Ist-Zeit-Erfassung die Regelarbeitsform. Ausnahmen von der Teilnahme an der Gruppenarbeit sind möglich. Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung, wenn sich die zuständigen Betriebsparteien einvernehmlich auf die Nichtanwendung einigen. In diesem Fall wird die Anlage 1 entsprechend angepasst. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt die Anlage 1 unverändert. Protokollnotiz zu § 1:

Die in § 1 vorgesehene Anzahl von 5000 Zustellerinnen und Zustellern ergibt sich unter Einbeziehung der bei den in der Anlage

aufgeführten Zustellstützpunkten und Zustellbasen eingesetzten Beamten.

Abschnitt II: Arbeitszeit

§ 2 Regelungen zur Arbeitszeit

Es sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen. Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit in Dienstplänen ist die tarifvertraglich bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

§ 3 Zeiterfassung

(1) Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 sind unter Berücksichti-gung der nachstehenden Regelungen in IT-gestützten Arbeitszeitkonten als Mehr- oder Minderleistung zu erfassen. Die Ist-Zeit-Erfassung beginnt für die Zustellerinnen und Zusteller mit dem zwischen den Betriebsparteien festgeleg-ten Dienstbeginn. (2) Die maximal zulässige Schwankungsbreite der Abweichungen gemäß Abs. 1 beträgt jeweils das Dreifache der tarifvertraglich bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. (3) Die Regelungen gem. § 14 TV Ang / TV Ang-O, § 6 TV Arb/ TV Arb-O (neu: § 14 ETV-DP AG) und TV Nr. 75b, §§ 2 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. Für den Fall des Wechsels von einem bestehenden Dienstplan in einen anderen bestehenden Dienstplan ohne da-zwischen liegende Abwesenheit gilt folgendes: In der Woche des Wechsels (Montag – Sonntag) werden die Arbeits-zeiten des ursprünglichen Dienstplans einerseits und die ab dem Tag des Dienstplanwechsels eintretenden dienst-planmäßigen Arbeitszeiten andererseits gegenüber gestellt und saldiert. Eine sich danach ggf. ergebende Über- bzw. Unterschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem ursprünglichen Dienstplan ist als Mehr- oder Minderleistung im Arbeitszeitkonto zu erfassen. Abweichend von Unterabs. 1 finden § 14 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Ang/TV Ang-O und § 6 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 14 Abs. 7 Unterabs. 2 ETV-DP AG) mit der Maßgabe Anwendung, dass der auf dieser Grund-lage sich ggf. ergebende Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV Ang-O, § 7 Abs. 4 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 15 Abs. 1 Buchst. c) ETV-DP AG) mit

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dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie eine zuschlagsfreie Mehrleistung im Arbeitszeitkonto erfasst wird. (4) Für im Stücklohn oder gegen Freizeitanspruch geleistete Tätigkeiten werden entsprechende Zeitanteile gegenge-rechnet. Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. (5) Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit (z. B. genehmigter Erholungsurlaub) gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

§ 4 Zeitausgleich

(1) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. Innerhalb eines Zeitraums von längs-tens 12 Monaten ist das Arbeitszeitkonto einmal auszugleichen. Erfolgt ein Ausgleich beginnt der 12-Monats-Zeitraum erneut. (2) Wird ein Arbeitnehmer an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeitsleistung herangezogen, ist ein Ausgleich durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch innerhalb von acht Wochen, herbeizuführen. Die Frist verlängert sich für jeden Tag einer Ausfallzeit entsprechend. (3) Der Arbeitnehmer kann mehrtägige, eintägige oder stundenweise Abweichungen vom Dienstplan unter Anrech-nung der dienstplanmäßig ausfallenden Arbeitszeit auf sein Arbeitszeitkonto beanspruchen. (4) Über Anträge auf Freizeitgewährung ist innerhalb von einer Woche zu entscheiden. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Soweit das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers Mehrleistungen über die Höhe der einfachen individuellen Wochenar-beitszeit hinaus ausweist, sind Anträge auf Freizeitgewährung zu genehmigen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Soweit das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers Mehrleistungen in Höhe der 2,5-fachen individuellen Wochenarbeits-zeit ausweist, darf der Arbeitnehmer zu keinen weiteren Mehrleistungen herangezogen werden, bis zwischen den Betriebsparteien eine Freizeitausgleichsplanung vorgenommen wurde. Durch Betriebsvereinbarung können Mehrleis-tungen, die auf Grund der täglichen Verkehrsmengenschwankung entstehen, ausgenommen werden. Ein für einen späteren Zeitpunkt festgelegter Freizeitausgleich wird wie eine bereits erfolgte Freizeitgewährung gewertet. Eine Veränderung der Freizeitausgleichsplanung kann nur zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden.

§ 5 Ausscheiden aus dem Geltungsbereich

(1) Grundsätzlich ist beim Verlassen des Geltungsbereichs das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Ist dies nicht zu er-möglichen, sind verbleibende Mehrleistungen zuschlagsfrei zu bezahlen. (2) Für einen Arbeitnehmer, dessen Bezahlung nicht in Form eines konstanten Monatsentgelts erfolgen kann (§ 2 TV Arb/TV Arb-O, § 1a TV Ang, § 1b TV Ang-O [neu: § 2 Abs. 6 ETV-DP AG]), gilt folgender Abrechnungsmodus: Die Bezahlung erfolgt zunächst nach der Anzahl der Arbeitsstunden, die dem Dienstplan entsprechen, nach dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Das Arbeitszeitkonto ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzu-rechnen.

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c) Abschnitt III: Arbeitszeitkonten

§ 6 Arbeitszeitkonten

(1) Die Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden in IT-gestützten Arbeitszeitkonten festgehalten. Der Arbeitnehmer erhält einmal monatlich ein Journal seines Arbeitszeitkontos. Darüber hinaus können der Arbeit-nehmer, der Betriebsrat und/oder der Gruppensprecher jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Gründe nicht entge-genstehen, Einsicht in das Arbeitszeitkonto nehmen. (2) Für das IT-gestützte Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten gelten die jeweiligen Daten-schutzbestimmungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus IT-Systemen zur Durchführung die-ses Tarifvertrages ist ausschließlich für Anwendungen, die zur Durchführung dieses Tarifvertrages erforderlich sind, zulässig. Eine darüber hinaus gehende individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Die IT-gestützt erhobenen Daten allein dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden. Lassen Daten bzw. Auswertungen dennoch Rückschlüsse auf die individuelle Leistung oder das individuelle Verhalten der Beschäf-tigten zu, dürfen sie allein für arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen. Die nähere Ausgestaltung ist zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Abschnitt IV: Gruppenarbeit

§ 7 Allgemeines zur Gruppenarbeit

Die Bildung der Gruppen erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach funktionalen, betrieblichen, arbeitsab-laufbedingten und personellen Gesichtspunkten. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Paritätische Kommission.

§ 8 Organisation der Zustellgruppen

Die Zusteller werden zu Zustellgruppen von fünf bis fünfzehn Zustellern zusammengefasst. Bei Abweichungen von der Gruppengröße gilt § 7 Satz 2 entsprechend.

§ 9 Gruppensprecher

(1) Die Berufung der Gruppensprecher/Vertreter erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Für den Fall, dass kein Einvernehmen erzielt wird, kann die Zustellgruppe aus ihrer Mitte einen Gruppensprecher/Vertreter wählen. Eine Abwahl erfolgt durch die Wahl neuer Gruppensprecher/Vertreter.

(2) Der Gruppensprecher koordiniert den Gruppenprozess und vertritt die Gruppe. Er handelt im Auftrag der Gruppe. Er erhält durch seine Funktion als Gruppensprecher keine Weisungs- und Disziplinarbefugnis.

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Anlage 8 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75c)

(3) Für die Tätigkeit als Gruppensprecher wird pro Monat ein Betrag von 51,13 € gezahlt. Für Teile eines Monats wird der Betrag anteilig gezahlt. Dieser Betrag ist keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage und wird beim Zeitlohn und Zeitlohnzuschlag gemäß § 14 TV Arb/TV Arb-O bzw. bei der Krankenvergütung und der Urlaubsvergütung gemäß § 34 Abs. 2 bzw. § 60a Ab-schnitt I Abs. 5 und § 43 Abs. 20 TV Ang/TV Ang-O [neu: Krankenentgelt gem. § 28 MTV-DP AG und dem Urlaubs-entgelt gem. § 25 MTV-DP AG] sowie bei der Bemessung sonstiger tarifvertraglicher Leistungen nicht berücksichtigt. Der Betrag ist nicht versorgungsfähig.

§ 10 Gruppengespräche

(1) Gruppengespräche sind Arbeitsbesprechungen und gelten als Arbeitszeit. Sie werden nach Information des Ar-beitgebers während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durchgeführt. (2) Der zeitliche Rahmen beträgt in den ersten vier Monaten 60 Minuten pro Woche und Gruppenmitglied; danach 30 Minuten pro Woche und Gruppenmitglied.

§ 11 Aufgaben und Kompetenzen der Gruppen

(1) Unter Berücksichtigung der zugewiesenen Vertreterkräfte regelt die Gruppe grundsätzlich eigenverantwortlich:

- Personaleinsatz/Personaleinsatzplanung

- kurzfristige Verlagerung von Zustellabschnitten.

Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats steu-ernd eingreifen. (2) Die Gruppe hat ein Vorschlagsrecht in folgenden Angelegenheiten:

- Änderungen des Arbeitsablaufs

- Entwicklung von Zustellmustern

- Bezirksschneidung

- Urlaubsplanung/-abwicklung

- Weiterbildung.

Vorschläge der Gruppe sind mit ihr zu erörtern. (3) Der Arbeitgeber stellt der Gruppe bzw. dem Gruppensprecher die für die Anwendung dieses Tarifvertrages erfor-derlichen Informationen bereit. (4) Entscheidungen der Gruppe über Abweichungen von nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu Stande gekommenen Dienst-plänen unterliegen, soweit das Arbeitszeitkonto des betroffenen Arbeitnehmers sich innerhalb der einfachen individu-ellen Wochenarbeitszeit (+/-) befindet, nicht der Beteiligung des Betriebsrats. Die Gruppe hat dabei auch die berechtigten Interessen der einzelnen Gruppenmitglieder zu berücksichtigen. Ist den-noch ein betroffener Beschäftigter mit der Gruppenentscheidung nicht einverstanden, gilt für diesen der nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu Stande gekommene Dienstplan.

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c)

§ 12 Konfliktlösung

(1) Für Konflikte, die sich aus der Gruppenarbeit ergeben und die nicht innerhalb der Gruppe gelöst werden können, wird bei jeder Niederlassung ein Gremium eingerichtet. Das Gremium kann von der Gruppe oder einzelnen Grup-penmitgliedern angerufen werden und hat einvernehmlich Lösungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Gruppe zu beraten. Übernimmt die Gruppe die Lösungsvorschläge nicht, erfolgt eine Entscheidung des Arbeitgebers unter Be-rücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. (2) Das Gremium setzt sich zusammen aus je einem Mitglied der jeweiligen Gruppe, des Betriebsrats und der Niederlassung. Abschnitt V: Paritätische Kommission

§ 13 Paritätische Kommission

(1) Bei der Zentrale der Deutschen Post AG wird eine Paritätische Kommission gebildet. Die Paritätische Kommission hat folgende Aufgaben: Festlegung geeigneter Mechanismen, die u. a. die Objektivierung, ordnungsgemäße Anwendung und Durchfüh-

rung der Ist-Zeit-Erfassung sicherstellen,

Auswahl der externen Unterstützung,

Festlegung von Anforderungen an die externe Unterstützung,

Behandlung weiterer Sachverhalte durch Zuweisung aus diesem Tarifvertrag.

(2) Die Paritätische Kommission besteht aus je vier Mitgliedern, die jeweils von den Tarifvertragsparteien benannt werden. Die Kommissionsmitglieder sind für die Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Kommission ein-schließlich der erforderlichen Vorbereitungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. § 78 BetrVG findet entsprechende Anwendung. Die Kosten der Paritätischen Kommission trägt die Deutsche Post AG. Ausgenommen davon sind Personal- und Reisekosten der nicht zum Unternehmen Deutsche Post AG gehörenden Mitglieder. (3) Die Paritätische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät mit dem ernsthaften Willen zur Einigung. Die Entscheidungen sind schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls zu dokumentieren. Je eine Abschrift des Proto-kolls wird unverzüglich den Tarifvertragsparteien zugeleitet. Die Entscheidungen der Paritätischen Kommission sind vom Arbeitgeber umzusetzen. Trifft die Paritätische Kommission keine Entscheidung, ist ebenfalls ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das den Tarifver-tragsparteien unverzüglich zuzuleiten ist. Die Tarifvertragsparteien erörtern den Sachverhalt und geben innerhalb von vier Wochen eine Empfehlung an die Paritätische Kommission. Trifft diese auch hiernach keine Entscheidung, ver-handeln die Tarifvertragsparteien. In den Fällen der §§ 7 und 8 entscheidet die Paritätische Kommission innerhalb von vier Wochen abschließend.

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Anlage 8 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75c)

Abschnitt VI: Qualifizierung

§ 14 Qualifizierung

(1) Die Gruppenmitglieder erhalten Gelegenheit, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die sie in die Lage versetzen sollen, den Anforderungen der Gruppenarbeit und Ist-Zeit-Erfassung gerecht zu werden. Die Qualifizie-rungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(2) Inhalte und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen legt die Paritätische Kommission fest. Abschnitt VII: Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.10.2000 in Kraft. Soweit durch diesen Tarifvertrag individuelle Ansprüche verändert oder begründet werden, kommen diese Normen erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeit in Ist-Zeit-Erfassung und Gruppenarbeit zur Anwendung. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.05.2002, gekündigt werden. Die Nachwirkung wird im Falle der Kündigung ausgeschlossen.

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c) Anlage zu § 1, Seite 1 ZSP (incl. Inselbezirke) mit Ist-Zeit-Erfassung/Gruppenarbeit

RGBL NL Niederlassung ZSPL ZSP PLZ Zustellstützpunkt

A 01 Dresden 3370 0200 01896 Pulsnitz

A 01 Dresden 3375 0190 01855 Sebnitz

A 03 Cottbus 3370 0080 03096 Burg

A 04 Leipzig 3377 0120 04643 Geithain

A 04 Leipzig 3370 4040 04105 Leipzig 13

A 04 Leipzig 3376 0050 04758 Oschatz

A 06 Halle 3372 7200 06618 Naumburg

A 06 Halle 3370 0150 06188 Niemberg

A 06 Halle 3379 7900 06886 Wittenberg 1

A 07 Gera 3370 0090 07570 Weida

A 07 Gera 3371 7100 07937 Zeulenroda

A 09 Chemnitz 3370 0550 09114 Chemnitz 88

A 09 Chemnitz 3374 0070 09212 Limbach-Oberfrohna 1

A 10 Berlin Zentrum 3370 7000 10115 Berlin - Mitte

A 12 Berlin Südost 3373 0730 12051 Berlin 43

A 12 Berlin Südost 3371 7100 12203 Berlin 45

A 13 Berlin Nord 3392 9200 16515 Oranienburg

A 13 Berlin Nord 3392 0170 16727 Velten

A 14 Berlin Südwest 3371 0110 14089 Berlin 22

A 14 Berlin Südwest 3370 7000 14467 Potsdam

A 17 Neubrandenburg 3372 0060 17109 Demmin

A 17 Neubrandenburg 3370 7020 17036 Neubrandenburg Ost

A 18 Rostock 3370 0350 18184 Broderstorf

A 18 Rostock 3370 0010 18147 Rostock 40

A 19 Schwerin 3372 0030 19288 Ludwigslust

A 23 Lübeck 3372 0120 23858 Reinfeld, Holstein

A 39 Magdeburg 3371 7100 39218 Schönebeck, Elbe 1

A 39 Magdeburg 3374 0130 39615 Seehausen

A 98 Suhl 3370 0120 98597 Breitungen

A 99 Erfurt 3375 0380 99438 Bad Berka

A 99 Erfurt 3371 7100 99867 Gotha 1

B 64 Darmstadt 3371 0080 64832 Babenhausen 1

B 64 Darmstadt 3371 7100 64807 Dieburg 1

B 67 Ludwigshafen 3372 7200 67655 Kaiserslautern

B 68 Mannheim 3374 0380 69514 Laudenbach

B 68 Mannheim 3370 7001 68169 Mannheim 11

B 68 Mannheim 3372 0080 68753 Waghäusel

B 70 Stuttgart 3371 0040 70327 Stuttgart 60

B 72 Reutlingen 3374 0550 72829 Engstingen

B 72 Reutlingen 3371 0030 72160 Horb

B 72 Reutlingen 3370 0080 72116 Mössingen

B 72 Reutlingen 3374 0250 72820 Sonnenbühl

B 73 Göppingen 3372 7200 73430 Aalen, Württ 2

B 73 Göppingen 3370 0140 73079 Süßen

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Anlage 8 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75c)

Anlage zu § 1, Seite 2

RGBL NL Niederlassung ZSPL ZSP PLZ Zustellstützpunkt

B 74 Heilbronn 3371 0300 74357 Bönnigheim

B 74 Heilbronn 3372 0010 74564 Crailsheim

B 74 Heilbronn 3370 7000 74072 Heilbronn

B 75 Pforzheim 3371 0280 75245 Neulingen

B 76 Karlsruhe 3370 0010 76185 Karlsruhe 21

B 76 Karlsruhe 3370 0020 76227 Karlsruhe 41

B 76 Karlsruhe 3371 0090 76287 Rheinstetten

B 76 Karlsruhe 3371 0170 76337 Waldbronn

B 77 Offenburg 3371 0200 77876 Kappelrodeck 1

B 77 Offenburg 3371 0230 77836 Rheinmünster 1

B 78 Vill.-Schwenningen 3374 0280 78652 Deißlingen 1

B 78 Vill.-Schwenningen 3373 0500 78564 Wehingen

C 20 Hamburg Zentrum 3372 7200 22297 Hamburg (60)

C 20 Hamburg Zentrum 3371 7100 22081 Hamburg (76)

C 21 Hamburg Süd 3370 0140 21509 Glinde

C 21 Hamburg Süd 3375 0120 21698 Harsefeld

C 24 Kiel 3375 7500 24143 Kiel 14

C 24 Kiel 3375 1550 24149 Kiel Dietrichsdorf

C 25 Elmshorn 3370 0060 25469 Halstenbek 1

C 25 Elmshorn 3372 0150 25709 Marne

C 25 Elmshorn 3373 0270 25832 Tönning

C 26 Oldenburg 3375 7500 26603 Aurich

C 28 Bremen 3378 0260 27232 Sulingen

C 29 Celle 3370 0110 29313 Hambühren

C 29 Celle 3373 0260 29556 Suderburg 1

C 29 Celle 3373 0100 29378 Wittingen 1

C 30 Hannover 3380 0890 30890 Barsinghausen

C 30 Hannover 3370 7000 30159 Hannover 1

C 30 Hannover 3377 0210 31157 Sarstedt

C 30 Hannover 3373 0080 30900 Wedemark 1

C 32 Herford 3370 0030 32584 Löhne 1

C 32 Herford 3375 0290 32369 Rahden 1

C 34 Kassel 3373 0120 34253 Lohfelden

C 34 Kassel 3371 7100 34414 Warburg

C 36 Fulda 3370 0090 36119 Neuhof

C 37 Göttingen 3372 7200 37269 Eschwege

C 38 Braunschweig 3373 0440 38442 Fallersleben

C 38 Braunschweig 3374 7400 38518 Gifhorn

C 38 Braunschweig 3374 0180 38486 Klötze

C 38 Braunschweig 3375 0140 38690 Vienenburg 1

C 48 Münster 3374 0010 48249 Dülmen

C 48 Münster 3371 0030 48282 Emsdetten

C 48 Münster 3374 0130 48703 Stadtlohn

C 49 Osnabrück 3372 0610 49176 Hilter

C 49 Osnabrück 3372 0200 49545 Tecklenburg

C 49 Osnabrück 3371 0290 49419 Wagenfeld

D 35 Gießen 3370 0160 35410 Hungen 1

D 40 Düsseldorf 3370 0090 40219 Düsseldorf 2

D 40 Düsseldorf 3374 0010 40764 Langenfeld 1

D 40 Düsseldorf 3372 0050 40667 Meerbusch 1

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ArbZeitRegl P Anlage 8 (TV Nr. 75c)

Anlage zu § 1, Seite 3

RGBL NL Niederlassung ZSPL ZSP PLZ Zustellstützpunkt

D 41 Mönchengladbach 3372 0030 41539 Dormagen 1

D 41 Mönchengladbach 3372 0140 41363 Jüchen 1

D 41 Mönchengladbach 3371 0020 41564 Kaarst 1

D 42 Wuppertal 3374 0090 42477 Radevormwald 1

D 42 Wuppertal 3372 0150 42555 Velbert 11

D 44 Dortmund 3374 0200 44579 Castrop-Rauxel 2

D 44 Dortmund 3375 7500 44225 Dortmund 50

D 45 Essen 3375 0120 45739 Oer-Erkenschwick 1

D 45 Essen 3375 7500 45657 Recklinghausen

D 45 Essen 3376 0160 45549 Sprockhövel 1

D 46 Duisburg 3374 0320 46519 Alpen

D 46 Duisburg 3374 0300 47495 Rheinberg

D 50 Köln West 3371 0090 50858 Köln 40

D 52 Aachen 3370 0240 52076 Aachen-Süd

D 53 Bonn 3370 0390 53111 Bonn 17

D 53 Bonn 3370 0450 53125 Bonn 74

D 53 Bonn 3373 0211 53639 Königswinter 21

D 53 Bonn 3371 0070 53340 Meckenheim 1

D 54 Trier 3371 1030 54343 Föhren

D 54 Trier 3370 0050 54439 Saarburg

D 56 Koblenz 3370 0600 56068 Koblenz 1

D 56 Koblenz 3370 0010 56564 Neuwied 1

D 57 Siegen 3370 0160 57299 Burbach

D 57 Siegen 3373 0060 57250 Netphen 10

D 58 Hagen 3375 7500 58256 Ennepetal 1

D 59 Hamm 3374 0400 59269 Beckum

D 66 Saarbrücken 3373 7300 66606 St. Wendel 1

E 80 München 3373 0020 80686 München 20

E 80 München 3372 0010 80992 München 50

E 82 Starnberg 3373 0220 82481 Mittenwald

E 83 Rosenheim 3372 7200 83435 Bad Reichenhall

E 83 Rosenheim 3372 0010 83471 Berchtesgaden

E 83 Rosenheim 3370 0380 83098 Brannenburg

E 84 Landshut 3372 0020 84489 BURGHAUSEN 1

E 84 Landshut 3371 7100 84061 Ergoldsbach

E 85 Freising 3371 0100 85748 Garching

E 86 Augsburg 3374 0210 86807 Buchloe

E 87 Kempten 3371 0300 87640 Biessenhofen

E 87 Kempten 3370 0210 87466 Oy-Mittelberg 1

E 87 Kempten 3370 0080 87459 Pfronten 1

E 88 Ravensburg 3375 7500 88662 Überlingen

E 89 Ulm 3370 0010 89231 Neu-Ulm 2

E 89 Ulm 3385 0330 89567 Sontheim

E 90 Nürnberg 3379 7900 91522 Ansbach

E 90 Nürnberg 3379 0520 91572 Bechhofen

E 90 Nürnberg 3379 0140 91550 Dinkelsbühl

E 90 Nürnberg 3379 0100 91555 Feuchtwangen

E 90 Nürnberg 3379 1610 91604 Flachslanden

E 90 Nürnberg 3379 0370 91567 Herrieden

E 90 Nürnberg 3379 0460 91578 Leutershausen

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Anlage 8 ArbZeitRegl P (TV Nr. 75c)

Anlage zu § 1, Seite 4

RGBL NL Niederlassung ZSPL ZSP PLZ Zustellstützpunkt

E 90 Nürnberg 3379 0110 91541 Rothenburg 2

E 90 Nürnberg 3379 0760 91583 Schillingsfürst

E 92 Amberg 3370 0120 92242 Hirschau

E 93 Regensburg 3372 0060 93326 Abensberg 1

E 93 Regensburg 3370 7000 93047 Regensburg

E 94 Straubing 3370 0280 94333 Geiselhöring

E 94 Straubing 3373 0020 94227 Zwiesel

E 95 Bayreuth 3373 0110 95686 Fichtelberg

E 95 Bayreuth 3373 0550 95643 Tirschenreuth

E 96 Bamberg 3371 0090 96224 Burgkunstadt 1

E 97 Würzburg 3374 0050 97753 Karlstadt 1

E 97 Würzburg 3376 0310 97638 Mellrichstadt

ZB mit Ist-Zeit-Erfassung/Gruppenarbeit

RGBL NL Niederlassung OZ PLZ Zustellbasis

A 08 Neumark 2373 0003 08289 Schneeberg

B 73 Köngen 2374 0004 71332 Waiblingen

C 34 Staufenberg 2377 0007 35260 Stadtallendorf

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ArbZeitRegl P Anlage 9 (TzBfG)

Auszug Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)1 Vom 21. Dezember 2000

Zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 538)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhin-dern.

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleich-baren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeit-nehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbe-schäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vier-ten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleis-tung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet be-schäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

§ 4 Verbot der Diskriminierung

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behand-lung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines ver-gleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

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Anlage 9 ArbZeitRegl P (TzBfG)

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behan-delt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind be-stimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

§ 5 Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Zweiter Abschnitt. Teilzeitarbeit

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teil-zeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage sei-ner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Be-trieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplät-zen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unter-lagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wün-schen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeit-geber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

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ArbZeitRegl P Anlage 9 (TzBfG)

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh-mer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Ar-beitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeit-geber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Ver-teilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Ar-beitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehal-tung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ver-langen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeit-wünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 10 Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaß-nahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 11 Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhält-nisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

§ 12 Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentli-chen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in An-spruch zu nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vor-sieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

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Anlage 9 ArbZeitRegl P (TzBfG)

§ 13 Arbeitsplatzteilung

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die ande-ren Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.

(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsver-hältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absat-zes 1 vorliegt.

(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.

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ArbZeitRegl P Anlage 10 (§ 23 MTV-DP AG)

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG

(MTV-DP AG)

§ 23 Teilzeitbeschäftigung

vom 01. September 2003

§ 23 Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 22 Abs. 1 UAbs. 1 S.1 MTV-DP AG) vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche/betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Angestellten verein-bart, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 2,

AB Abs. 4 und 5; Post-AZV § 2) Auszüge aus Verfügungen und Anweisungen

Zu Kapitel 2, Post-AZV § 2, AB Abs. 4 und 5 Auszüge aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachliche Weiterbildung

6.3 Trainings- und Übungszeiten Das Verhältnis von Trainings- und Übungszeiten ist entsprechend der zu realisierenden Lernziele angemessen zu wählen. Eine Trainings- und Übungseinheit umfaßt 45 Minuten. Bei Weiterbil-dungsmaßnahmen sind folgende Trainingseinheiten/Übungseinheiten vorzusehen:

für „Ausführende Kräfte“* maximal 7 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (5 1/4 Zeitstunden) täglich

für „Führungskräfte“* und „Experten“* maximal 10 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (7 1/2

Zeitstunden) täglich

für „gemischte Gruppen“ („Ausführende Kräfte“ und „Führungskräfte/Experten“) gelten maximal 7 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (5 1/4 Zeitstunden) täglich

ohne Unterscheidung nach ein- oder mehrtägigen Maßnahmen.

Für Teilnehmer am Vorbereitungslehrgang für die Postbetriebliche Prüfung gem. § 10 Abschnitt l unter 4. TV Arb werden täglich nur 6 Trainings- bzw. Übungseinheiten erteilt.

6.4 Beginn und Ende der Bildungsmaßnahmen

Anreise/Beginn und Abreise/Ende an Samstagen, Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen Fei-ertagen werden grundsätzlich vermieden. Auswärtige Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern. Posteigene Einrichtungen sind vorrangig zu nutzen.

6.5 Freistellung

Für Weiterbildungsmaßnahmen werden die Teilnehmer von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt. Weiterbildungsveranstaltungen werden grundsätzlich während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt. Muß hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, gelten die einschlägigen arbeits-zeitrechtlichen Bestimmungen. * Zur Definition der Begriffe siehe Anweisung 013 983/37 in der Fassung vom 23.04.98

Anw 533-1 510/085 v. 29.3.99

Zu Kapitel 2, Post-AZV § 3 Zu § 3 – Dienst an Vorfesttagen

Mit dieser Regelung wird eine sinngemäße Angleichung an die tarifvertraglichen Bestimmungen der Arbeitnehmer vollzogen. Sofern aus betrieblichen Gründen eine Dienstbefreiung an Heiligabend und Silvester nicht möglich ist, wird für diejenigen Beamten, die an den genannten Tagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr tatsächlich Dienst leisten, ein Anspruch auf Dienstbefreiung an anderen Tagen begründet. Die ggf. auszugleichenden Ansprüche sind unter der OZ 054 »Vor-festtagsarbeit« im OPEN zu buchen. Vorfesttagsarbeit entsteht nur in dem Umfang, in dem dienst-planmäßige Arbeitszeiten erbracht werden; in der Zustellung gilt dabei die Zeitspanne zwischen dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn und dem tatsächlichen Arbeitsende als dienstplanmäßige Arbeitszeit.

Entsteht im Bereich der Zustellung an den genannten Tagen Mehrarbeit (Überzeitarbeit) auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen, so ist hierfür nicht zusätzlich Vorfesttagsarbeit anzuer-kennen. Eine Doppelanrechnung und damit eine doppelte Vergütung von Arbeitsleistungen ist unzulässig; dies gilt auch für Mehrleistungen, die statt ÜZA in den Bereichen außerhalb der Zustel-lung gemäß § 7 Post-AZV entstehen können. Mehrleistungen bzw. Mehrarbeit werden somit eben-falls entsprechend ausgeglichen, so dass eine Gleichbehandlung mit den dienstplanmäßigen Ar-beitszeiten gewährleistet ist.

Ausgleichsansprüche, die sich aus Arbeitsleistungen an Vorfesttagen ergeben, sollen nach Möglich-keit zusammenhängend ausgeglichen werden.

Anw 513c 995/27 v. 7.5.99 zu § 3 Post-AZV Hinweis: Regelungen außer Kraft

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 4, AZV § 4; Post-AZV § 2 Abs. 1)

Zu Kapitel 4, AZV § 4

Page 152: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 5,

AZV § 7; Post-AZV § 4)

Zu Kapitel 5, AZV § 3a Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten (Post-Arbeitszeitverordnung 1998 – Post-AZV 1998) Im BGBl I S. 3145 vom 13. Oktober 1998 ist die „Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten” vom 6. Oktober 1998 bekanntgegeben worden. Die Verordnung ist als Anlage abgedruckt. Hinweise der Generaldirektion: Mit der Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Post-AZV werden die arbeitszeitrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Teilzeitarbeit auch im Rahmen von Langzeiturlauben von bis zu einem Jahr (Sabba-tical) bzw. Altersteilzeit mit einer Freistellungsphase von bis zu fünf Jahren und anschließendem Eintritt in den Ruhestand einführen zu können. § 7 Post-AZV ermöglicht es, Arbeitszeitmodelle zu gestalten, die bei der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit über einen Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten hinausgehen. Zu den arbeitszeitrechtlichen Auswirkungen dieser Verordnung werden im einzelnen noch weitere Hinweise in einer besonderen Anweisung bekanntgegeben.

Mitteilungs-blatt 61/1998, Anw 312/1998 Hinweis: Nicht mehr aktuell!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht gemäß § 20 Abs. 1 PostPersRG auf Folgendes hingewiesen: Ein Ausgleich von Gleitzeitguthaben oder -schulden bestimmt sich ausschließlich nach der Verord-nung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV). Demnach ist ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nur innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb eines Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten möglich. Eine Regelung, nach der Gleitzeitguthaben oder -schulden beim Ausscheiden von Beamten monetär ausgeglichen werden kann, sieht die AZV nicht vor. Soweit ggf. in örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsregelungen enthalten sein sollten, sind diese nichtig und ab sofort nicht mehr anzuwen-den. Wir bitten sicherzustellen, dass auch in Ausnahmefällen keine Gleitzeitguthaben oder auch -schulden mit den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgegolten oder ausgeglichen wür-den.

Anw 512-1/513-5 996/05 v. 18.01.01

Page 153: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 6, § 9 AZV Abs.1)

Zu Kapitel 6, AZV § 9 Abs. 1

Anw 513c 995/27 v. 7.5.99 zu § 2 Abs. 2 Post-AZV Hinweis: Nicht mehr aktuell (s. § 9 Abs. 1 AZV)

Zu § 2 – Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit - Abs. 2: Zum einen wird mit dieser Regelung die arbeitszeitrechtliche Voraussetzung zur flexiblen Gestaltung der Teilzeitarbeit durch ein sog. Sabbatical (Langzeiturlaub) geschaffen. Die Voraus-setzungen zur Genehmigung von Teilzeitarbeit richten sich wie bisher nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Bei der Verteilung der Arbeitszeit kann die Ansparzeit für ein Arbeitszeitguthaben längstens sieben Jahre betragen, daran kann sich dann eine einjährige Frei-stellungsphase anschließen. Für die gesamte Anspar- und Freizeitphase werden die Dienstbezüge entsprechend der ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Der Zeitraum von insgesamt acht Jahren stellt eine Obergrenze dar. Es ist z. B. auch möglich, die Arbeitszeit bis zur Hälfte der re-gelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten zu reduzieren, ein Jahr lang weiterhin als Vollkraft tätig zu sein und danach eine einjährige Freistellungsphase anzutreten. Zum anderen wird die im BBG (§ 93) geregelte Altersteilzeit für Beamte in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht vervollständigt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Blockbildung von Arbeitszeit und Freistellung von der Arbeit es den lebensälteren Beamten bei einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit z. B. ermöglicht, in der ersten Hälfte der Zeit bis zum Ruhestand noch eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben und zum Ausgleich in der zweiten Hälfte der Zeit vom Dienst vollständig freigestellt zu sein oder den Zeitraum bis zum Ruhestand in drei Abschnitte zu teilen, um im ersten Drittel noch eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, die durch eine vollständige Freistellung vom Dienst erst im letzten Drittel ausgeglichen wird, und im mittleren Drittel tatsächlich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt zu sein. Es wird noch darauf hingewiesen, dass berechtigtes Fernbleiben vom Dienst mit Anspruch des Be-amten auf Fortzahlung der Dienstbezüge nicht die Ansparphase unterbricht. Für den Fall, dass die Freizeitphase, z. B. wegen des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit, nicht oder nur teilweise durch-laufen werden kann, wird davon ausgegangen, dass unter Bezug auf § 48 Abs. 3 BBesG durch eine noch zu erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungs-verordnung ermöglicht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Hemmnis im vorstehen-den Sinne bereits während der Ansparphase eintritt.

Mitteilungs-blatt 40/99 Anw 229/99 v. 26.8.99 (5. Absatz)

Die in § 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 AZV enthaltenen ”Abweichenden Regelungen bei Teilzeitbeschäfti-gung” gehen materiell über die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Post-AZV getroffenen Festlegungen hinaus. Sie sind aus Gründen der weiteren Förderung der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar anzuwenden.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 10,

§ 72 BBG, Zusätze)

Zu Kapitel 10, BBG § 88

1 Allgemeines Die Gewährung von Dienstbefreiung für Mehrarbeit von Beamten hat Ausmaße erreicht (mehr als 90 v. H.), die nicht mehr steigerungsfähig sind und in vielen Dienstzweigen bereits zu erheblichen Be-lastungen des Dienstbetriebs führen. Verschärfend kommt hinzu, dass wegen der in weiten Berei-chen angespannten Arbeitsmarktlage ein sinnvoller Vertretereinsatz durch die Gewährung von Dienstbefreiung für Mehrarbeit sehr erschwert wird. 2 Änderung der bisherigen Regelung Die aus personal- und arbeitsmarktpolitischen Gründen bei der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung mit den Bezugsverfügungen zunächst befristete Regelung, wonach als „absehbare Zeit" im Sinne von Ziff. 5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AmtsbIVfg 751/1974) und Ziff. 1 der Durch-führungsbestimmungen des BPM (AmtsbIVfg 482/1972) zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (AmtsbIVfg 526/1977) ein Zeitraum von 18 Monaten anzuse-hen war, hat bei den Ämtern inzwischen zu einer Anhäufung von nicht abgewickelter Überzeitarbeit geführt. Die Bezugsverfügungen werden daher aufgehoben. Von sofort an gilt als „absehbare Zeit" im vorgenannten Sinne ein Zeitraum von 9 (neu: 12) Monaten.

Für Mehrarbeit, die nicht in den auf den Entstehungsmonat folgenden 9 (neu: 12) Monaten durch Freizeit abgegolten werden kann, ist unmittelbar danach Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Die Abgeltung durch Mehrarbeitsvergütung ist auch vom Beginn der Dreimonatsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG an zulässig, wenn voraussehbar ist, dass ein Freizeitausgleich innerhalb absehbarer Zeit (s. o.) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. 3 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in besonderen Fällen In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mehrarbeit aus seltenen oder einmaligen Anlässen entsteht. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Mehrarbeit, die wegen nicht fristgerecht umge-stellter Dienstpläne aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung zum 01.04.89 entstanden ist. Als einmalig im vorgenannten Sinne ist jedoch insbesondere die Mehrarbeit anzusehen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung des Besucherandrangs aus der DDR und Berlin (Ost) sowie durch die Betreuung von Aus- und Übersiedlern; mit Leistungen im Post- und Fernmeldedienst zusätzlich entstanden ist.

Für diese Mehrarbeit kann Mehrarbeitsvergütung ohne Berücksichtigung des 9 (12)-Monats-Zeitraums gezahlt werden, wenn das auch im Einzelfall den Wünschen des betroffenen Beamten entspricht. Sollte der Beamte nicht an der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung interessiert sein, ist nach Ziff. 2 letzter Absatz zu verfahren.

Für Angestellte gilt § 14 Abs. 4 und 5 TV Ang und für Arbeiter § 6 Abs. 4 bis 6 TV Arb.

Vfg 521-1 A 6461-1 v. 1.3.90

Hinweis: Siehe auch Amtsblatt 149/1974 Vfg 751/1974 „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-entschädigung für Beamte (MArbEVwV)“ und Amtsblatt 98/1972 Vfg 482/1972 „Mehrarbeitsentschädigung für Beamte“.

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV, AB Abs. 2)

Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 2

Anw 513c 995/27 v. 7.5.99 zu § 5 Post-AZV (1.-5. Abs.)

Zu § 5 – Ruhepausen Die Vorschrift entspricht allgemeinen Erkenntnissen eines effektiven Arbeitszeitschutzes und ist daher in allen Bereichen entsprechend umzusetzen. Für die Anwendung des unbestimmten Rechts-begriffs ”durchgehende Arbeitszeit” gilt folgendes: Es handelt sich um ”durchgehende Arbeitszeit” mit dem Zwang zum Einlegen einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer, wenn die Dienstschicht mehr als sechs Stunden beträgt und die Arbeitszeiten vom Arbeitsangebot her nicht unterbrochen werden, d. h., ohne angeordnete Arbeits-unterbrechungen weitergearbeitet werden könnte. Dienstschichten von mehr als sechs Stunden Dauer verlieren nicht den Charakter als ”durchgehende Arbeitszeit”, wenn darin die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu planmäßigen Kurzpausen zusammengefaßt werden. Dementsprechend muß auch dann noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Post-AZV 2003 (neu) eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer eingelegt werden, wenn in einer Dienstschicht Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammengefaßt sind. Bei einer länger als neun Stunden dauernden täglichen Arbeitszeit gelten die Erfordernisse eines wirksamen Arbeitszeitschutzes auch dann als erfüllt, wenn die zusätzliche planmäßige Arbeitsunter-brechung von 15 Minuten in der Form einer Kurzpause von zusamenhängend mindestens 15 Minu-ten Dauer gewährt wird. In diesen Fällen kann auf die zusätzliche Einrichtung einer 15minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause verzichtet werden. Bei einer täglichen Arbeits-zeit von z. B. 9,5 Stunden beträgt die Schichtdauer und somit die Anwesenheitszeit einschließlich einer 30minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause 10,0 Stunden und nicht 10,25 Stunden. Für die Zusammenfassung von bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu Kurzpausen usw. gelten die einschlägigen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (s. Ziff. 4 der Anw .09/3 vom 07.05.98 bzw. Ziff. 5 der Anw 409/05 vom 08.05.98). Nicht als durchgehende Arbeitszeit gelten unverändert Dienstschichten, in denen für jede Nacht-stunde sechs Minuten zusätzliche Erholungszeit gemäß den REVAS-Regelungen (vgl. Ziff. 2.2 der BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 bzw. GD P-Vfg 513-3 1671 vom 30.06.92) gewährt werden, die zu Kurzpausen zusammengefaßt sind. Damit entfällt der Zwang, in diesen Schichten zusätzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer einlegen zu müssen.

Vfg 326a A 1669/REVAS v. 11.10.83 Hinweis: Neu geregelt durch TV Nr. 148

Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Schichtdienstleistende (REVAS)

Aufgrund des Dienstleistungsauftrags und der Dienst- und Betriebsgütervorgaben sind bei der DBP in bestimmten Bereichen auch

- in den frühen Morgenstunden,

- in den späten Abendstunden und

- in den Nachtstunden

von den Beschäftigten Arbeitsleistungen zu erbringen. Dieser Schichtdienst beeinträchtigt die be-troffenen Beschäftigten unter bestimmten Randbedingungen

a) in ihren persönlichen Belangen und

b) in ihrem aktuellen Leistungsvermögen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11,

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Deshalb muß es aus Gründen der Humanität und der Effektivität ein ständiges, intensives Bemühen der Verantwortlichen auf allen Organisationsebenen sein, diesen Schichtdienst auf ein unumgängli-ches notwendiges Maß zu beschränken. Ich erwarte deshalb, dass die OPDn in Zusammenhang mit REVAS anhand der dort vorliegenden Abfrageergebnisse die Notwendigkeit der z. Z. angesetzten ”ungünstigen” Schichten kritisch prüfen. Für die Reduzierung dieser Schichten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten auch über Ämter- und OPD-Grenzen hinweg zu nutzen. Die mit meiner Vfg gl. Gz. Vom 25.02.83 angeforderte Abfrage zeigt, dass die einzelnen OPDn in dieser Frage bisher unterschiedlich verfahren sind, so dass in einer Reihe von Bezirken Verbesserungen denkbar sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausstellungen des BRH und die Berichte der Vorprüfungsstellen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Schichten in die erneute Prüfung ein-zubeziehen. Ich werde mich über das Ergebnis Ihrer Bemühungen z. g. Z. informieren.

Für die ”ungünstigen” Schichten gilt folgendes:

1 Beeinträchtigung der persönlichen Belange der Beschäftigten

Die persönlichen Nachteile und Belastungen, die den Beschäftigten durch das Ableisten von Nacht-dienst entstehen, werden bereits durch die Gewährung von Freischichten abgegolten.

2 Beeinträchtigung des aktuellen Leistungsvermögens der Beschäftigten

Nach REFA verändert sich die Leistungsdisposition des Menschen mit dem Tagesablauf. Besonders ungünstig ist demnach das Leistungsvermögen in den frühen Morgenstunden, in den späten Abend-stunden und vor allem in den Nachtstunden.

Dieses geringere Leistungsvermögen äußert sich

- in geringerem Arbeitstempo

- in schnellerer Ermüdung.

Das Problem des geringeren Arbeitstempos wird bereits über die Personalbemessung berücksich-tigt.

Die schneller eintretende Ermüdung soll ebenfalls im Rahmen der Personalbemessung durch – gegenüber dem Tagesdienst - höhere Erholungszeiten ausgeglichen werden.

Der Sinn und die Berechtigung dieser zusätzlichen Erholungszeiten besteht darin, die aktuelle Er-müdung zu überwinden und das Leistungsvermögen für die Fortführung der Arbeiten innerhalb einer Schicht wieder herzustellen. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Anspruch der Beschäftig-ten, sondern um eine Vorsorgemaßnahme der DBP zur besseren Arbeitsabwicklung. Daraus ergibt sich, dass auch diese zu Kurzpausen zusammenfaßbaren Erholungszeiten nicht am Anfang oder Ende der Dienstschicht liegen dürfen, dass die Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nicht aufge-hoben werden darf und dass Ansprüche der Beschäftigten auf nachträgliche Gewährung dieser Kurzpausen nicht entstehen können.

Die nachfolgend beschriebenen ”Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Schichtdienstleistende (REVAS)” gelten nur für die in der Anlage 1 näher bezeichneten Bereiche, in denen posttypischer Betriebsdienst zu leisten ist. Dabei sind Bereiche mit posttypischem Betriebs-dienst nicht berücksichtigt, wenn

- die aus anderem Anlaß bereits gewährten Erholungszeiten den Ausgleich der schnelleren Ermüdung schon ermöglichen (Arbeiten an Bildschirmgeräten z.B. in der Fernsprechauskunft) oder

- die Realisierung zusätzlicher in den ”ungünstigen” Schichten liegender Erholungszeiten wegen der Eigenart des Dienstes (z.B. Fahrdienst, Bahnpostbegleitdienst) nicht möglich ist.

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Die Regelungen nach REVAS dürfen außerdem für Aufgabenträger dann nicht angewandt werden,

wenn Bemessungsanteile für ”ungünstige” Schichten ganz oder überwiegend ”gesetzt” bzw. auf-grund von Organisationsvorgaben ohne die Anwendung von Bemessungswerten festgelegt worden sind oder wenn – bei Anwendung von Bemessungswerten – die Zuschläge aus Organisationsvorga-ben (z. B. Mindestbesetzungszeit) die Erholungszeiten nach REVAS übersteigen.

Werden Erholungszeiten nach REVAS in Schichten gewährt, die nur mit einer Kraft besetzt sind, können diese Erholungszeiten nur dann zu Kurzpausen zusammengefaßt werden, wenn sie betrieb-lich ohne den Einsatz einer zweiten Kraft realisiert werden können.

Für die Fälle

- des wechselnden Dienstes in den Früh- und Spätstunden sowie

- des Dienstes in den Nachtstunden

gelten mit Herausgabe dieser Vfg folgende Regelungen:

2.1 Schichtdienst in den Früh- und Spätstunden

In den Früh- und Spätstunden kann die Schwankung der Leistungsdisposition durch Gewöhnung gemindert werden. Die Gewöhnung tritt jedoch nicht in merklichem Umfang ein, wenn die Leistung in kurzen Abständen wechselnd früh und spät abgefordert wird.

Deshalb wird für die Wochen, in denen der Dienst nach Dienstplan mindestens

- zweimal zwischen 4.00 und 6.00 Uhr (einschließlich) beginnt und

- einmal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) endet

oder mindestens

- einmal zwischen 4.00 und 6.00 Uhr (einschließlich) beginnt und

- zweimal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) endet

je betroffene Arbeitseinheit eine zusätzliche Erholungszeit (t REV FS) von 1,0 Stunde pro Woche gewährt.

Die

- Ermittlung der gesamten REVAS-bedingten Erholungszeit einer Kräftegruppe bzw. Dienstplan-gruppe (t REV FS),

- die Umsetzung der t REV FS in die Personalbemessung sowie

- die Realisierung von t REV FS

wird in der als Anlage 2 beigefügten ”Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS” geregelt.

2.2 Schichtdienst in den Nachtstunden

Die in den Nachtstunden eintretende schnellere Ermüdung wird durch eine zusätzliche Erholungs-zeit (t REVAS N) von 6 Minuten pro Nachtstunde ausgeglichen.

Diese Regelung ist dann anzuwenden, wenn Dienstschichten in die Zeit zwischen 0.00 und 04.00 Uhr hineinragen. In diesem Fall gelten die vollen nach Dienstplan zu leistenden Stunden zwischen 22.00 und 06.00 Uhr als Nachtstunden.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11,

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Die - Ermittlung der gesamten REVAS-bedingten Erholungszeit (t REV N) einer Kräftegruppe bzw.

Dienstplangruppe,

- die Umsetzung von t REV N in die Personalbemessung und

- die Realisierung von t REV N

wird in der als Anlage 2 beigefügten ”Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS” geregelt.

Ich bestimme hiermit, dass es sich bei solchen Nachtschichten (s. Abschn. 7 der ArbZeitRichtl) nicht um ”durchgehende Arbeitszeiten” handelt, so dass der Zwang zur Einlegung einer Pause gem. § 8 Abs. 2 AZVO* in diesen Dienstschichten entfällt. Sollte dennoch eine Pause für notwendig erachtet und eingelegt werden, rechnet diese Pause nicht zur Arbeitszeit; der letzte Abs. in der auf S. 40 des Anhangs der ”Arbeitszeitregelungen” abgedruckten Vfg III M 4 8450-0 vom 31.03.71 gilt damit als aufgehoben. Im übrigen bleibt die Regelung, wonach Pausen während der Nacht – soweit sie 120 Minuten nicht überschreiten – auf die Arbeitszeit angerechnet werden, unberührt; diese Regelung bezieht sich damit nur noch auf solche Pausen, die sich aus dem Betriebsablauf zwangsläufig erge-ben. In den ”Arbeitszeitregelungen” ist unter dem Zusatz zu Abs. 2 der AusfB zu § 8 AZVO* vorerst handschriftlich auf diese Verfügung hinzuweisen. 2.3 Sonderregelung für den Bahnpostdienst

Anstelle der vorstehend beschriebenen REVAS gilt für den Bahnpostbegleitdienst die mit Vfg 326-1 A 1611-0 vom 03.03.83 herausgegebene und aus Anlaß des Fahrplanwechsels im Mai 1983 als Vorgriff auf REVAS bereits eingeführte volle Anrechnung von

- Bereitschaftsdienst und

- Dienstleerfahrten

als bahnpostspezifische Regelung im Sinne der REVAS. Für die stationären Dienste im Bahnpost-dienst sind die allgemeinen REVAS anzuwenden. Sonstiges

Sollten Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vfg auftreten, bitte ich umgehend zu berichten. Ansonsten erwarte ich Erfahrungsberichte des PA (V) Wiesbaden, des PA (V) Bremen 5, des FA 1 Frankfurt am Main sowie des FA 1 München mit Stellungnahmen der zuständigen OPDn bis zum 01.09.1984.

Von den Gewerkschaften und dem Hauptpersonalrat wird die Auffassung vertreten, dass regelmä-ßige oder wiederholte übertarifliche Leistungen bei Arbeitnehmern über den Grundsatz der soge-nannten ”betrieblichen Übung” zum Inhalt von Einzelarbeitsverträgen werden und daher später vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig eingestellt oder eingeschränkt werden könne. Ich teile zwar diese Auffassung nicht, halte es jedoch vorsorglich für geboten, die von den hier in Rede stehenden über-tariflichen Leistungen mit Inkrafttreten von REVAS betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich nach-weisbar darauf hinzuweisen, dass sich bei diesen übertariflichen Regelungen die DBP das Recht des jederzeitigen Widerrufs vorbehält.

Bei Arbeitnehmern, die erst später erstmals diese übertariflichen Leistungen erhalten, ist entspre-chend zu verfahren, und zwar vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit.

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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Anhang ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Anwendungsbereiche REVAS

REVAS darf nur für die nachfolgend beschriebenen Bereiche angewandt werden. Ausgenommen sind jedoch solche Aufgabenträger, für die Erholungszeiten wegen Bildschirmtätigkeit angesetzt werden.

1. Postämter 121 Hauptkasse 122 Zeitungsstelle 123 Schalterstelle 135 Amtstellenleitung 137 Postamt 138 Briefeingang 139 Briefzustellung 140 Eilzustellung 145 Paketeingang 146 Paketzustellung 147 Betriebsstelle 148 Briefabgang (Inland) 149 Paketabgang (Inland) 150 Päckchenabgang 156 Luftpost 157 Briefabgang (Ausland) 158 Paketabgang (Ausland) 159 Kursstelle 160 Beutelumschlag 161 Postaustausch 165 Straßenpost (stationäre Dienste)*) 166 Bahnpost (stationäre Dienste)**) 167 Postreisedienst (stationäre Dienste)***) 168 Technische Stelle 169 Fahrzeugtechnik 170 Betriebstechnik 171 Haustechnik 172 Maschinentechnik _______________ *) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Straßenpost außer TätNr 406, 407, 408A, 408B, 409, 410, 411, 413A,

413B **) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Bahnpostdienst außer TätNr 500 bis 503, Kzi 16617, 16690, 16691 u.

16693 ***) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Postreisedienst außer TätNr 405, 412 2. Ämter des Fernmeldewesens Aufgabenteilbereich 4 A Aufgabenteilbereich 4 B Aufgabenteilbereich 4 C Aufgabenteilbereich 5 B Aufgabenteilbereich 5 C Aufgabenteilbereich 5 D 3. Postscheckämter Aufgabenbereich 52 Aufgabenbereich 53 Aufgabenbereich 54 Aufgabenbereich 55 Aufgabenbereich 57

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11,

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS 1 Grundsätze

Die Erholungszeiten nach REVAS – und zwar

- t REV FS für Schichtdienst in den Früh- und Spätstunden sowie

- t REV N für Schichtdienst in den Nachtstunden –

werden grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Aktualisierung bzw. Teilaktualisierung von Personalbemessungen ermittelt und angesetzt.

Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Ansätze umgehend zurückzuziehen. 2 Ermittlung

Die Erholungszeiten t REV FS und t REV N sind wie folgt zu ermitteln: 2.1 t REV FS

Zunächst führt das Amt eine Personalbemessung für den betreffenden Bemessungsbe-reich/Teilbemessungsbereich ohne Berücksichtigung von t REV FS durch. Sind alle übrigen Einflußgrößen der Personalbemessung (Abschnitt 7 DA Bem Ä) unverändert, genügt es, den Be-rechnungsbogen neu aufzustellen.

Aufgrund dieses vorläufigen Bemessungsergebnisses sowie unter Berücksichtigung von Lage und Umfang des Verkehrsangebots erstellt das Amt ein Dienstplan-Konzept für die einzelnen neu be-messenen Kräftegruppen.

Das Dienstplan-Konzept ist daraufhin durchzusehen, ob darin einzelne Wochen mit folgenden Min-destbedingungen enthalten sind:

- Dienstbeginn zweimal zwischen 04.00 und 06.00 Uhr (einschließlich) und

- Dienstende einmal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) oder

- Dienstbeginn einmal zwischen 04.00 und 06.00 Uhr (einschließlich) und

- Dienstende zweimal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich)

Für die Berücksichtigung nach REVAS müssen jeweils beide o. a. Mindestbedingungen (Dienstbe-ginn und Dienstende) innerhalb einer Woche erfüllt sein.

Sofern sich die o. a. für das Personal ”ungünstigen” Dienstplan-Kombinationen nicht vermeiden lassen, sind die ”belasteten Wochen” im Dienstplan-Konzept kenntlich zu machen.

Für jeden betroffenen Bemessungsbereich (bzw. Dienststelle) ist ein als Anlage zu dieser Arbeits-anweisung beigefügter ”Ermittlungsbogen REVAS” anzulegen. In diesen Ermittlungsbogen REVAS sind in Teil I (Früh/Spät)

- in Spalte h die Dienstplanbezeichnung,

- in Spalte i die in dem Dienstplan-Konzept enthaltenen ArbE,

- in Spalte k die Dienstplan-Periode in Wochen und

- in Spalte l die innerhalb der Dienstplan-Periode enthaltenen ”belasteten Wochen”

einzutragen.

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Anhang ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11 § 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Zu Plausibilitätsprüfungen sind die entsprechenden vor der Neubemessung geltenden Daten in die

Spalten b bis g aufzunehmen.

e Erholungszeit je belastete ArbE und Woche wird jeweils zentral festgelegt und ist

- in Spalte n

einzutragen.

- in Spalte m wird die Zahl der ”belasteten ArbE” und

- in Spalte o die Erholungszeit für die betr. Kräftegruppe bzw. Dienstplangruppe t REV FS er-rechnet.

2.2 t REV N

Wie unter Punkt 2.1 beschrieben ist zunächst eine Personalbemessung durchzuführen und danach ein Dienstplan-Konzept zu erstellen.

In dem Dienstplan-Konzept sind zunächst die Dienstschichten zu ermitteln und kenntlich zu machen, die jeweils in die Zeit zwischen 0.00 und 04.00 Uhr hineinragen.

Die in solchen Schichten insgesamt von allen Kräften einer Dienstplangruppe innerhalb einer Dienstplan-Periode zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zu leistenden Nachtstunden sind zu ermitteln und auf dem Dienstplan-Konzept zu vermerken.

In den Ermittlungsbogen REVAS sind in Teil II (Nacht)

- in Spalte h die Dienstplanbezeichnung,

- in Spalte i die gesamten Nachtstunden je Dienstplan-Periode,

- in Spalte k die Dienstplan-Periode in Wochen und

- in Spalte l die durchschnittlichen Nachtstunden pro Woche anzugeben.

Zu Plausibilitätsprüfungen sind die entsprechenden vor der Neubemessung geltenden Daten in die Spalten b bis g aufzunehmen.

Die spezifische Erholungszeit je Nachtstunde wird jeweils zentral festgelegt und ist - in Spalte n

einzutragen.

- in Spalte o wird die Erholungszeit für betr. Kräftegruppen bzw. Dienstplangruppe t REV N er-rechnet.

3 Aufnahme der Erholungszeiten in die Bemessung

Die errechneten Erholungszeiten nach REVAS werden als Nebenzeiten in die entspr. Berechnungs-bogen übernommen, wobei

- in Spalte p des Ermittlungsbogens REVAS die Bezeichnung des Berechnungsbogens an-zugeben ist.

Danach sind nach DA Bem Ä Tz. 3.2.3.4, ff die ArbE zu errechnen und die Ap zu bilden.

Eine Kopie des Dienstplan-Konzepts sowie der Ermittlungsbogen REVAS sind dem betr. ApN beizu-fügen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2) Die OPD prüft – insbesondere im Rahmen der örtlichen Prüfung durch die BBPe/BAB F - , ob die angesetzten ”ungünstigen Schichten” und damit die errechneten Erholungszeiten REVAS durch technische oder organisatorische Maßnahmen – auch über Ämter – oder OPD-Grenzen hinweg – vermieden werden können und ob die Erholungszeiten REVAS richtig ermittelt wurden.

Da die Erholungszeiten nach REVAS nach Möglichkeit in ohnehin vorhandenen Leerzeiten (z.B. betriebsbedingte Wartezeiten, Zuschlägen aus Dienstplangründen usw.) zu gewähren sind, dürfen diese Zeiten im Berechnungsbogen – sofern sie sich überdecken – grundsätzlich nicht nebeneinan-der angesetzt werden.

4 Realisierung der Erholungszeiten nach REVAS

Die von der OPD genehmigten und als Nebenzeiten in das Bemessungsergebnis eingegangenen Erholungszeiten nach REVAS sind von dem jeweiligen Amt zu Kurzpausen zusammengefaßt sinn-voll und zweckentsprechend in die ”belasteten” Schichten zu legen.

Dabei ist unter Hinweis auf den Abs. 5c) der AusfB zu § 8 AZVO* zu berücksichtigen, dass die Erho-lungszeiten in einer Dienstschicht, die nach REVAS berücksichtigt wird, im Einzelfall zu Kurzpausen von nicht mehr als 30 Minuten zusammengefaßt werden dürfen. Daher sollte die einzelne Kurzpau-se nach Möglichkeit 15 Minuten nicht unterschreiten.

Diese Kurzpausen sind möglichst in vorhandene Leerzeiten zu legen und dürfen keinesfalls am Anfang oder Ende einer Dienstschicht liegen; hierzu wird auf Abschnitt 4.2 der Arbeitszeitrichtlinien verwiesen.

Nach Einführung der neuen bzw. geänderten Dienstpläne sind die entspr. Kurzpausen zu gewähren.

Arbeitszeit; hier: Überleitung der „Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Schichtdienstleistende (REVAS)" auf die Ämter im VGO Mit Vfg 332a 1610-0/VGO vom 10.02.92 wurde das bei den Ämtern der DBP auf der Grundlage der DA Bem Ä gültige Personalbemessungsverfahren auch bei den PÄ(V) im VGO eingeführt. Für einige wichtige große Betriebsbereiche sind inzwischen VGO- spezifische Erhebungsbogen entwickelt und eingeführt worden (s. Tz. 2.2. a. a. 0.). Die Bereitstellung weiterer Bemessungsregelungen wird Zug um Zug fortgesetzt werden. Im Rahmen der angestrebten Vereinheitlichung der personalwirtschaftlichen Regelungen zur Fest-stellung des Personalbedarfs ist auch zu berücksichtigen, dass die daraus resultierende und unver-zichtbare Optimierung des Personaleinsatzes zur wirtschaftlichen und den Kundenerwartungen entsprechenden Aufgabenerledigung u. a. auch Belastungen durch Einsatz im Schichtdienst mit sich bringt. Aus diesem Grund soll nunmehr in einem weiteren Schritt zur Angleichung der Bemessungsvorga-ben und zum Ausgleich der schneller eintretenden Ermüdung aufgrund veränderter Leistungsdispo-sition des einzelnen in den frühen Morgenstunden, späten Abendstunden und Nachtstunden die Gewährung zusätzlicher Erholungszeiten ermöglicht werden.

Vfg 513-3 1671 v. 30.6.92

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2 und 4) Die Voraussetzungen und Modalitäten zur Anwendung von REVAS sind umfassend in der als Anla-

ge 2 beigefügten BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 dargestellt, die hiermit für die PÄ (V) im VGO eingeführt wird. Auf die darin enthaltene „Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisie-rung von Erholungszeiten nach REVAS" wird besonders hingewiesen. Mit Inkrafttreten von REVAS im jeweiligen Einzelfall sind die betroffenen Arbeitnehmer nachweisbar darauf hinzuweisen, dass sich das Unternehmen das Recht des jederzeitigen Widerrufs vorbehält (s. Seite 5, 2. Absatz, der REVAS-Verfügung). Die Anwendungsbereiche REVAS bedurften u. a. unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit im VGO gültigen Bemessungsvorgaben und der inzwischen zum Teil umgestalteten numerischen sowie verbalen Bezeichnung der Bereiche (vgl. Anlage 3. zur Vfg 332a 1610-0/VGO vom 10.02.92) einer Überarbeitung gegenüber der Ursprungsverfügung. Die aktualisierten Anwendungsbereiche sind in Anlage 1 aufgeführt, die die Anlage 1 der REVAS-Verfügung ersetzt. Wir bitten, Ihre Ämter entsprechend zu unterrichten. Ein Doppel dieser Verfügung ist für Ihr Perso-nalwirtschaftsreferat bestimmt.

Vfg 511-2 1671/REVAS v. 30.3.95

Mit GD PVfg 511-2 1671 vom 29.12.94 wurden u. a. die geänderten Definitionen zu den Dienst-schichtarten Spät- und Nachtschicht bekanntgegeben. Danach liegt eine Nachtschicht dann vor, wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht in die Zeit zwischen 1.00 und 4.00 Uhr fallen. Eine Spätschicht ist gegeben, wenn die Dienstschicht nach 22.00 Uhr, spätestens aber um 1.00 Uhr endet. Die mit BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 bzw. im VGO mit GD PVfg 513-3 1671 vom 30.06.92 (Anlage 2) eingeführten REVAS werden unter Tz. 2.1 bzw. 2.2 a. a. 0. einschließlich der "Arbeitsanweisung zur Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS" entspre-chend angepaßt. Danach liegt die Bandbreite bei REVAS FS zwischen 4.00 und 6.00 Uhr sowie 20.00 und 1.00 Uhr. Nachtschichten im Sinne von REVAS N liegen dann vor, wenn Dienstschichten in die Zeit zwischen 1.00 und 4.00 Uhr hineinragen. Wir bitten, die Niederlassungen entsprechend zu unterrichten.

Zu Kapitel 11 Post-AZV § 5 AB Abs. 4

Anl. zur Vfg 323-1 8453-0 v. 30.11.76

46. Ist für den Anspruch einer auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pause im Sinne des Abs. 4 der AB zu 8 AZV* die Überzeitarbeit maßgebend, die nur im unmittelbaren Anschluß an die dienst-planmäßige Arbeitszeit bzw. nur unmittelbar davor erbracht wird, oder dürfen beide Zeiten vor und nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zusammengerechnet werden?

Die Zeiten dürfen zusammengerechnet werden. 47. Ist die nach Abs. 4 der AB zu § 8 AZV* einzulegende Pause zwischen Beginn/Ende der dienst-

planmäßigen Arbeitszeit und der Überzeitarbeit zu gewähren? Der Zeitpunkt der Pause richtet sich – soweit keine betrieblichen Gegebenheiten entgegenstehen – nach den Erholungsbedürfnissen der Kräfte. Dabei kann die Pause auch zwischen den Beginn/das Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit und die Überzeitarbeit gelegt werden; im übrigen wird auf Abschnitt 4.2 der ArbZeitRichtl verwiesen.

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 4 und 5) 48. Wie ist zu verfahren, wenn die nach Abs. 4 der AB zu § 8 AZV* einzulegende Pause wegen der

Eigenart der Dienstleistung nicht gewährt werden konnte? Die gleiche Frage stellt sich, wenn in Erwartung von weniger Überzeitarbeit als nachträglich erbracht keine Pause eingelegt wurde?

Es ist zu unterstellen, dass eine entsprechende Pause gewährt wurde. Die tatsächlich anzuerken-nende Arbeitszeit verlängert sich mithin jeweils um das Ausmaß der auf die Arbeitszeit anzurech-nenden Pause.

Es ist richtig, dass Sinn und Zweck einer Pause im Erholungsbedürfnis der Arbeitskraft begründet liegt. Soweit nun die AZV einschließlich der Ausführungsbestimmungen hierzu Pausen zwingend vorschreiben (§ 8 Abs. 2 AZV* und Ausführungsbestimmungen hierzu Abs. 4), ist hierfür zweifellos das Erholungsbedürfnis einer vAKr maßgebend gewesen; bezüglich der Vorschrift in § 8 Abs. 2 AZV* habe ich dies mit Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.71 präzisiert. Wollte ich eine nvAKr- soweit ihre Dienstplangestaltung an den einzelnen Arbeitstagen nicht derjenigen einer vAKr entspricht – auch von der Regelung in Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZV* ausnehmen, müßte ich hinsichtlich der Arbeitsstunden eine Grenze ziehen, bei deren Unterschreitung die zusätzlich einzu-legende und auf die Arbeitszeit anzurechnende Pause nicht gewährt werden dürfte. Dies erschien nicht unberechtigt, wenn man davon ausgeht, dass beispielsweise bei einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von rd. 4 Stunden in aller Regel keine Pause erforderlich ist und insofern eine nvAKr mit einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von 2 Stunden und einer Überzeitarbeit von 2 Stunden ebenso wenig einer Pause bedarf. Andererseits kann die zeitliche Lage des dienstplanmäßigen Arbeitsen-des (z. B. 08.00 Uhr) eine Pause erfordern, weil die nvAKr in ihrer Verhaltenserwartung auf das Arbeitsende eingestellt ist (z. B. Einnahme eines Frühstücks). Alle diese Einwirkungen lassen letzt-lich eine Grenzziehung für die Anwendung des Absatzes 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZV* nicht zu. Ich stelle deshalb aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich fest, dass vorgenann-te Regelung uneingeschränkt auch auf alle nvAKr anzuwenden ist.

Vfg 323-1 8450-0 v. 9.3.78

Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5 0 Rahmenbedingungen Der Briefzustelldienst erbringt seine Leistungen im Spannungsfeld hoher Kundenerwartungen und einer sehr kritischen wirtschaftlichen Situation, die besonders durch steigende Personalkosten be-stimmt ist. Um den Briefzustelldienst auch künftig an jedem Werktag flächendeckend zu vernünf-tigen Preisen realisieren zu können, ist es zwingend erforderlich, alle Möglichkeiten zur deutlichen Kostenreduzierung konsequent zu nutzen, darunter auch die verstärkte Realisierung

- Rollierender Dienstpläne im Briefzustelldienst - . . . 2 Regelung Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise sind die Dienstpläne im Briefzustelldienst künf-tig grundsätzlich als rollierende Dienstpläne mit Realisierung der Fünf-Tage-Arbeitswoche auszu-gestalten.

Auszüge aus Vfg 314-1 2350-31 v. 14.11.91

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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Anhang ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11 § 5 Post-AZV, AB Abs. 5)

Von der Anwendung rollierender Dienstpläne kann abgesehen werden,

- wenn beim Zustellamt/Zustellstützpunkt weniger als 6 Vollbezirke eingerichtet sind; die

dienstplanmäßige Zusammenfassung mehrerer kleiner Zustell-Postanstalten (Zustellstütz-punkte) kann sich als Lösungsmöglichkeit anbieten;

- im Kernbereich von Innenstädten; - wenn personell oder strukturell in einem Zustellbereich oder Teilen davon besonders schwie-

rige Verhältnisse vorliegen. . . .

4.2 Einzelhinweise 4.2.1 Betrieb - Da sich bei Einführung rollierender Dienstpläne Vorbereitungszeit und Zustellgang verlän-

gern, ist vor allem unter kundendienstlichen Aspekten anzustreben, den Zustellbeginn und die Schlußzeit für die Postfachverteilung möglichst wenig zu verändern; deshalb sind die Möglichkeiten für zeitlich straffende Maßnahmen bei der Eingangsbearbeitung der Sendun-gen sowie bei den Versorgungsfahrten zu prüfen.

- Auf den Nutzeffekt von Postablagestellen ist unter veränderten Rahmenbedingungen (ab-

schnittsweise Traglast der Zustellkräfte) besonders zu achten. - Postfächer sind in ausreichender Zahl, ggf. auch dezentral, bereitzustellen, um Kunden, die

wegen einer veränderten Zustellzeit reklamieren, die Abholung auf Antrag anbieten zu kön-nen. Als flankierende Maßnahmen sind im Bedarfsfall der Einsatz fahrbarer Postfachschrän-ke sowie die Schalterabholung vorzusehen.

4.2.2 Personal - Der Gewinnung einer ausreichend großen Zahl von Vertretern ist besondere Bedeutung

beizumessen. Eine Aufteilung von Zustellbezirken darf nur im Einzelfall erfolgen.

Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Zustellkräfte an den dienstplanmäßig freien Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Ein Einsatz darf nur im Einzel-fall erfolgen. Um dies sicherstellen zu können, sind geeignete Maßnahmen, z. B. des Perso-naleinsatzes und der Personalplanung, vorzusehen. Darüber hinaus sind die Postämter (V) zu verpflichten, für den Fall, dass die Gewährleistungsquote der freien Tage auf unter 90 % pro Tag absinkt, unter Darlegung der Ursachen und der Maßnahmen, die zur Abhilfe ergriffen bzw. vorgesehen sind, zu berichten. Dabei ist die Personalvertretung zu beteiligen. Die OPDn haben die Berichte der Postämter (V) zusammenzufassen und diese ab 01.07.92 vier-teljährlich der Generaldirektion Postdienst vorzulegen.

- Bei rollierenden Dienstplänen handelt es sich um Wechseldienst im Sinne der Wochenfeier-tagsregelung (Vfg 513-3 A 1671 vom 26.03.91).

- Um die Belange behinderter und ggf. lebensälterer Kräfte zu berücksichtigen, ist solchen Kräften auf der Grundlage der mit TV Nr. 397 zur Ermittlung eines personengebundenen Zuschlags vereinbarten Vorgehensweise im Falle festgestellter Leistungsminderungen der Einsatz In Zustellbezirken mit Sechs-Tage-Arbeitswoche zu ermöglichen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11,

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 5)

- Zustellkräften, die schwerbehindert sind, und Kräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und in der Einführungsphase rollierender Dienstpläne den Einsatz in einem rollierenden System von vornherein oder nach einer Erprobungszeit ablehnen, ist der Verbleib in der Sechs-Tage-Arbeitswoche zu ermöglichen. Wenn dies nicht unmittelbar möglich ist, bleibt in solchen Fällen die Verpflichtung der Dienststelle bestehen, unter Nutzung z. B. der Personalfluktuation möglichst bald Abhilfe zu schaffen.

- Die bewährte Institution des Stammzustellers, der seinen Zustellbezirk weitgehend ständig betreut und dann lediglich an einem Werktag pro Woche vertreten wird, soll auch nach der Einführung rollierender Dienstpläne im Briefzustelldienst möglichst umfassend erhalten blei-ben. Zur Zielerreichung bietet sich in erster Linie der nachfolgend dargestellte Musterdienst-plan mit gleitendem freien Werktag an, bei dessen Anwendung alle 6 Wochen ein verlänger-tes Wochenende mit freiem Samstag und freiem Montag realisiert werden kann.

Wegen möglicher Varianten zur Dienstplangestaltung für rollierende Dienstpläne im Briefzustell-dienst wird auf den Beitrag „Zweckmäßige Gestaltung rollierender Dienstpläne", erschienen in der POSTPRAXIS, Nr. 12/88, verwiesen. Darüber hinaus kann die dienstplanmäßige Verbindung des Briefzustelldienstes mit der Paketzustellung oder anderen geeigneten Diensten in Betracht kommen.

Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5 unter b) Ebenfalls sind „Pausen“ während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht als Pausen zu werten, wenn sie 120 Minuten nicht überschreiten. Beginnt eine solche Arbeitsunterbrechung bereits vor 22.00 Uhr oder endet sie nach 6.00 Uhr, darf sie nur dann noch auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn sie mindestens zur Hälfte in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fällt (z. B. 21.30 Uhr bis 23.15 Uhr; 4.30 Uhr bis 6.30 Uhr). Liegt die Arbeitsunterbrechung überwiegend in der Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr (z. B. 21.00 Uhr bis 22.30 Uhr; 5.15 Uhr bis 7.00 Uhr), bleibt sie grundsätzlich wie auch im Falle einer längeren Dauer als 120 Minuten (z. B. 23.30 Uhr bis 2.15 Uhr; 21.30 bis 24.00 Uhr) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Wertigkeit eine Pause, die nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Eine solche überwiegend in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr fallende „Pause“ von nicht mehr als 120 Minuten darf jedoch auch dann auf die Arbeitszeit ange-rechnet werden, wenn es sich bei dieser Dienstschicht, in die diese Arbeitsunterbrechung fällt, um eine Nachtschicht handelt.

Vfg III M 4 8450-0 v. 30.12.70 2. Abs. (s. auch Vfg III M 4 8450-0 v. 31.3.71)

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV, AB Abs. 5)

Vfg III M 4 8450-0 v. 31.3.71

Um Zweifel auszuräumen, weise ich darauf hin, dass die mit meiner angezogenen Vfg unter Ziffer 1 Abs. 2 getroffene Regelung sich auf Pausen im Sinne des Abs. 5b) der AB zu § 8 AZV* bezieht, die somit, weil sie das Merkmal der Planmäßigkeit erfüllt, nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden dürften. Die mit der angezogenen Vfg getroffene Regelung soll als Ausnahme sichern, dass eine vom Arbeitsangebot her bedingte Pause (z. B. bei fahrplanabhängigen Dienstplänen) während der Nachtzeit trotz ihrer Planmäßigkeit auf die Arbeitszeit anzurechnen ist, wenn sie 120 Minuten nicht überschreitet. Die Regelung sagt in Überstimmung mit Ziffer 2.2.2 Abs. 2 der Arbeitszeitricht-linien jedoch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang Pausen während der Nacht einzule-gen sind. Das Ausmaß von Pausen in einer Dienstschicht ist nicht konkret bestimmt und generell auch nicht bestimmbar. Letztlich hängt dies - soweit betriebliche Gegebenheiten nicht zu bestimmten Pausen zwingen - sowohl von den Arbeitszeiten in der jeweiligen Dienstschicht als auch von dem Umfang der hierin als betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen enthaltenen Zeiten ab, die durch entspre-chende Bemessungszuschläge aus Dienstplangründen arbeitszeitlich wie Arbeitszeit gewertet werden. Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5 unter c)

Vfg 513-3 B 1671 v. 9.9.91

Der TV Nr. 397 beinhaltet den Grundsatz der Zusammenfassung der Erholungszeiten zu Kurzpau-sen und Ausweisung der Kurzpausen im Dienstplan. In der einvernehmlich zwischen den Tarifver-tragsparteien abgestimmten Einführungs-Verfügung P 514b A 6320-1/1 vom 23.7.90 wurde dem-entsprechend unter Ziffer 5 ausgeführt, dass von dem Grundsatz der Zusammenfassung zu Kurz-pausen nur dann abgewichen werden darf, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern. Eine allgemeine Abweichung von dem vorstehend genannten Grundsatz für den Bereich des Schalterdienstes kommt wegen der unterschiedlichsten Verhältnisse nicht in Betracht. Die Möglich-keit einer Festlegung im Dienstplan und im Regelfall im geplanten Umfang auch zu realisierenden Kurzpause steht jedoch generell unter dem Vorbehalt, dass Nachteile für die zügige Bedienung der Postkunden möglichst vermieden werden (s. Tz. 9 in Anl. 2 der BPM-Vfg 127-4 A 2254 vom 26.1.88). An dieser Feststellung hat sich auch durch den TV Nr. 397 nichts geändert. Durch die Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Erholungszeit im Rahmen der Per-sonalbemessung ist ihre Gewährung auch im Schalterdienst in jedem Fall sichergestellt. Unter bestimmten organisatorischen Gegebenheiten (z. B. kleinere PÄ mit 1 oder 2 Schaltern) kann es wegen der zu leistenden Sofortarbeit dazu führen, dass eine im Dienstplan ausgewiesene Kurz-pause lediglich deklaratorische Bedeutung hat, weil es in der Praxis zu Verschiebungen der Kurz-pause kommt. Die jeweilige Zusammenfassung und zeitliche Lage der Kurzpause hat sich dabei nach den betrieblichen Gegebenheiten zu richten, so dass die hierfür bemessungsmäßig berück-sichtigten Zeitanteile sich insbesondere im Schalterdienst auch in mehrere kleine Kurzpausen auf-teilen können, deren zeitliche Lage und Dauer nicht bestimmbar ist.

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem 01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11,

§ 5 Post-AZV, AB Abs. 6) Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 6 Wie ich immer wieder feststellen muß, wird die Zusatzbestimmung zu Absatz 6 der Ausführungsbe-stimmungen zu § 8 AZV* über die Möglichkeit einer Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit beim Verbringen von Pausen, soweit sie 30 Minuten nicht überschreiten, und von Kurzpausen vielfach in einer den Sinn dieser Regelung entstellenden Weise angewandt. Ich sehe mich daher veranlaßt, Sinn und Zweck der Regelung eingehend darzulegen. Die angezogene Regelung über die Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit mit der Folge der Anerkennung als Nebenzeiten bei der Bemessung ist darauf abgestellt, dass die Pause bzw. Kurzpause aus betrieblichen Gründen tatsächlich nicht am Arbeitsplatz verbracht werden kann; die Kräfte werden infolgedessen aus betrieblichen Gründen gezwungen, ihren Arbeitsplatz während der Pausen bzw. Kurzpausen zu verlassen (z. B. Einsatz an Fernsprechvermittlungsplätzen oder an Codierplätzen). Folge dieses betrieblichen Zwanges ist dann die Verpflichtung des Dienstherrn, in solchen Fällen einen entsprechenden Raum zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause zur Verfügung zu stellen; die aus sozialen Erwägungen angebotene Möglichkeit der Einnahme einer Mahlzeit in einer Kantine hat damit nichts zu tun, wenngleich der Kantinenraum auch einmal die nächstgelegene, dienstlich ermöglichte Stelle zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause im Sinne der Regelung sein kann. Bei dieser Sachlage können dann überdurchschnittliche Wegezeiten zum Erreichen des »nächstgelegenen, dienstlich ermöglichten« Pausenraums nicht zu Lasten der Ar-beitskräfte gehen. Der Grundgedanke der genannten Anrechnungsregelung liegt mithin darin, dass den Arbeitskräften aus dem unabweisbaren Zwang, den Arbeitsplatz für eine Arbeitsunterbrechung aus betrieblichen (nicht aus persönlichen!) Gründen verlassen zu müssen, keine Nachteile ent-stehen sollen, wenn der Zeitaufwand zum Erreichen der nächstgelegenen, dienstlich ermöglichten Stelle zum Verbringen der Arbeitsunterbrechung in einem Mißverhältnis zur Dauer der Arbeitsun-terbrechung stehen würde. Diesem Wesensgehalt nach ist die genannte Anrechnungsregelung zwangsläufig nur auf stationäre Dienste bezogen.

Vfg 323-1 A 1671 v. 24.11.81

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

Page 169: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV)

Zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Anw 534a 220/27 v. 23.3.98 Hinweis: Nicht mehr aktuell (vgl. Tabelle in Teil 2 des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post Hinweis: Nicht mehr aktuell (vgl. Tabelle in Teil 2 des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post)

Auf Grund der in der letzten Zeit verstärkt vorgetragenen Anfragen zur Anwendung der Arbeitszeit-vorschriften wird auf folgendes hingewiesen: Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember.1985 (ABI. EG Nr. L 370/1; ber. ABl. EG Nr. L 206/36) „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" gilt gemäß Artikel 4 Nr. 6 u. a. nicht „für Beförde-rungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen des Postsachenbeförderungsdienstes eingesetzt werden", und zwar ohne Rücksicht auf das zulässige Gesamtgewicht der eingesetzten Fahrzeuge. An diesem Sachverhalt hat sich durch die Umwandlung des Unternehmens in eine AG nichts geändert. Auch für das Fahrpersonal im Bereich der DP AG gelten somit unter arbeitzeitschutzrechtlichen Aspekten unabhängig von ihrem Status (Beamte oder Arbeitnehmer) gemäß § 1 der Postarbeits-zeitverordnung vom 09.12.93 (BGBI. l S. 2035 vom 17.12.93; bekanntgegeben mit ABI. Nr. 10 vom 03.02.94, Vfg P 68) die Arbeitszeitverordnung (AZV) in der jeweils gültigen Fassung, die hierzu erlassenen postinternen Ausführungsbestimmungen und die Arbeitszeitrichtlinien für die Dienst-plangestaltung. Die vorstehend genannten Vorschriften sind Bestandteil des Druckwerks „Arbeits-zeitregelungen im Bereich der Deutschen Post AG -ArbZeitRegl P" in der z. Z. gültigen Fassung der Berichtigung Nr. 3. Bei der Aufstellung neuer Dienstpläne wird jedoch bereits jetzt empfohlen, im Vorgriff auf eine be-vorstehende Änderung der AZV die Einteilung der Arbeitszeit so vorzunehmen, dass spätestens nach einer durchgehenden Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen ist und dass bei einer Arbeitszeit von täglich mehr als neun Stunden das Pausenvolu-men insgesamt mindestens 45 Minuten beträgt. Arbeitsunterbrechungen sollten nach Möglichkeit so eingeplant werden, dass eine ununterbrochene Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht überschritten wird. Ergänzend zu den Pausen, die nicht Bestandteil der Arbeitszeit sind, treten die bei der Personalbe-darfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten hinzu. Die Zusammenfassung der Erholungszei-ten zu Kurzpausen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Dabei kann es sich zur Optimierung der Arbeitsabläufe als zweckmäßig erweisen, Pausen teilweise durch Kurzpausen zu ersetzen. Insgesamt darf dabei die vorstehend genannte Mindestdauer erholungswirksamer Ar-beitsunterbrechungen nicht unterschritten werden. Gemäß Abs. 5b) der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZV* muß eine Pause mindestens 15 Minuten dauern. Zur Vereinheitlichung der postinternen Arbeitszeitregelungen wird hiermit festgelegt, dass unabhän-gig von dem zulässigen Gesamtgewicht eines Fahrzeugs für Kraftfahrzeugführer ausschließlich die ArbZeitRegl P in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. Das Druckwerk „Anweisung für Kraftfahrzeugführer im Bereich der Deutschen Post AG" (hier. § 3 und Anlage 4) wird zum nächst-möglichen Zeitpunkt überarbeitet und bekanntgegeben. Wir bitten, intern sicherzustellen, dass auch die Abteilungen Personal/Recht bei den Direktionen bzw. Personal bei den Niederlassungen Kennt-nis von dieser Anweisung erhalten.

* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem 01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

Page 170: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV)

Wir haben Sie an anderer Stelle (534a 220/27 vom 23.03.98) bereits darüber unterrichtet, dass Bund und Länder einerseits und die Deutsche Post andererseits unterschiedliche Rechtsauffas-sungen bezüglich der Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr vertreten (Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Aufgrund von Rückfragen und um einer u. U. durch Aktivitäten von Überwachungsorganen ausge-lösten Verunsicherung entgegenzuwirken, erläutern wir nachstehend in gestraffter Form unseren unveränderten Rechtsstandpunkt, der eine innerhalb der GD übereinstimmende Auffassung bein-haltet und Ihnen auch ggf. als Argumentationshilfe dienen soll. Die rechtliche Befreiung von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bestand bereits vor der Privatisierung des öffentlichen Unternehmens Deutschen Bundespost. Es ist nicht ersicht-lich, warum durch die Änderung der Rechtsform in die Deutsche Post AG diese Ausnahmerege-lung weggefallen sein sollte. Denn die Ausnahmevorschriften des Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gelten nicht nur, wenn die dort aufgeführten öffentlichen Dienstleistungen unmittelbar mit eigenen staatlichen Fahrzeugen erbracht werden, sondern auch dann, wenn die Dienstleistungen durch Fahrzeuge privater Unternehmen im Auftrag und unter der Kontrolle staat-licher Stellen erfolgen (vgl. hierzu EuGH-Urteil 19G6. C-335/94; Amtliche Sammlung Teil I 1996-3, S.1573). Dass im Bereich der Deutsche Post AG ein staatlicher Auftrag zur Postsachenbeförderung vor-liegt, kann im Hinblick auf die postgesetzlich gewährten, besonderen Vorbehaltsrechte der Deut-schen Post AG und den darin liegenden Grundversorgungsauftrag (vgl. § 51 PostG; Art. 87f GG) nicht bestritten werden. Zudem ist die Deutsche Post AG selbst mit Dienstherrenqualität ausges-tattet und verkörpert insoweit noch die Bundesrepublik Deutschland. Als Beispiel für die besondere rechtliche Stellung der Deutschen Post AG verweisen wir auf eine erste richterliche Bewertung in der Form des Ihnen bereits vorliegenden rechtskräftigen Beschlus-ses des VG Potsdam wonach im Bereich der Deutschen Post AG weder das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet noch eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht. Die rechtliche Bewertung ist wegen des gleichgelagerten Regelungsinhaltes auf die Frage der Geltung des Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übertragbar. Bis jetzt sind keine tragfähigen Argumente bzw. Begründungen vorgetragen worden, warum plötz-lich ein anderer Sachstand eingetreten sein sollte. Lediglich Behauptungen und andere Rechts-meinungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums bzw. bloße Beschlußfas-sungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - Unterausschuß 3 rei-chen hierfür nicht aus. Ergänzend wird noch auf den Ihnen ebenfalls vorliegenden Beschluß des OLG Zweibrücken vom 2.2.98; Verkehrsrechtliche Mitteilungen Juni 98, S. 44 und die darin enthal-tenen rechtlichen Bewertungen zur Anwendung des Art. 4 Nr. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 hin-gewiesen. Zusammenfassend werden nachstehend die wesentlichen arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedin-gungen dargestellt, die bei der Aufstellung der Dienstpläne des Fahrdienstes zu beachten sind.

Die Zeitdauer, nach der sich die dienstplanmäßige Einteilung auf die jeweilige Wochenar-beitszeit der Arbeitskraft ausgeglichen haben muß (= Dienstplanperiode) beträgt höchstens 12 Monate (§ 2 Abs.1 Post-AZV 1998).

Die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit darf auch für Kfz-Führer grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AZV). Dienstplanmäßige Arbeitszeiten an einem Tag von mehr als 10 Stunden können in Ausnahmefällen auf Antrag von der GD bis zu höchstens 12 Stunden genehmigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AZV).

Die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten in einer Woche dürfen grundsätzlich 55 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AZV). Dienstplanmäßige Arbeitszeiten in einer Woche von mehr als 55 Stunden können in Ausnahmefällen auf Antrag von der GD geneh-migt

Anw 513c 220/92 v. 4.5.99 Nicht mehr Aktuell! Nicht mehr aktuell! Nicht mehr aktuell!

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV)

werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AZV). Dabei ist davon auszugehen, dass hierbei eine wö-

chentliche dienstplanmäßige Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden im Regelfall nicht genehmigt wird.

• Hinsichtlich der Ruhezeiten wird auf Abschnitt 9 der Arbeitszeitrichtlinien (Teil II ArbZeitRegl P) hingewiesen.

• Sämtliche Pausen und Kurzpausen sind als solche in ihrer jeweiligen zeitlichen Lage und Dauer im Dienstplan bzw. in der Dienstkarte auszuweisen (Abs. 5b) und 5c) der Ausführungsbestim-mungen (AB) zu § 3 AZV). Falls dies erforderlich sein sollte, ist auch die Angabe eines Zeitrah-mens möglich, innerhalb dessen die planmäßige Arbeitsunterbrechung einzulegen ist.

• Bei durchgehender Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen, bei mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Mi-nuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten aufge-teilt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV 1998). Eine Aufteilung der Ruhepausen in Ab-schnitte von je 15 Minuten Dauer ist zulässig. Es können unter Beachtung der Vorgaben der Mindestdauer planmäßiger Arbeitsunterbrechungen in Abhängigkeit von der täglichen Dauer der Arbeitszeit Kurzpausen mit entsprechender Dauer an die Stelle von Ruhepausen treten.

Bei einem Einsatz auf Fahrzeugen 7,5 t zGG ist spätestens nach einer Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden eine planmäßige Arbeitsunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine sechsstündige durchgehende Ar-beitszeit erbracht wurde. Eine Aufteilung in Zeitabschnitte bzw. die Einrichtung von Kurzpausen nach den vorstehend genannten Grundsätzen ist zulässig.

Hinweis: Lenkzeit in diesem Sinne ist die am Steuer eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgewendete Zeit. Dies ist in erster Linie die Zeit, in der der Fahrer das Fahrzeug tatsächlich lenkt. Hierzu gehören auch kurze Stillstandszeiten, in denen der Fahrer am Steuer des Fahrzeugs sitzt, um es sofort wieder lenken zu können, z. E. beim Halten vor Ampeln, beim Halten und Schrittfahren im dichten Verkehr. Keine Lenkzeiten sind längere Stillstandszeiten, z.B. beim Warten auf Ladung. Keine Lenkzeiten sind ferner Zeiten, die im Fahrzeug außerhalb öffentlicher Straßen oder Plätze verbracht werden, selbst wenn das Fahrzeug in dieser Zeit tat-sächlich gelenkt wird, z. B. auf dem Gelände eines Briefzentrums (Ausnahme: Lenkzeiten auf ei-nem abgeschlossenen, privaten Gelände müssen dann berücksichtigt werden, wenn der Kraft-fahrer anschließend auf eine öffentlichen Straße weiterfährt).

• Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause (= Zeit zwischen zwei Dienstschichtabschnitten) zwei Stunden nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Post-AZV 1998). Sie kann bis auf eine Stunde verkürzt werden; Abweichungen sind mit Genehmigung der GD möglich (Abs. 3 der AB zu § 8 AZV*).

• Es dürfen nicht mehr als 5 Nachtschichten (Arbeitszeiten in der Zeit zwischen 1:00 Uhr und 4:00 Uhr) hintereinander angesetzt werden (Arbeitszeitrichtlinien Abschn. 7).

• An dem Tag, an dem eine Nachtschicht endet, darf keine Tages- oder Spätschicht beginnen; Ausnahmen sind beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig (Arbeitszeitrichtlinien Abschn. 5 und 6).

• Ein Dienstplan darf Dienst an Sonntagen in der Regel nicht öfter als jeden 3., in betriebsbeding-ten Ausnahmefällen höchstens jeden 2. Sonntag - ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode - vorsehen (Arbeitszeitrichtlinien Abschn. 8).

Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass es aufgrund der eingangs erwähnten un-terschiedlichen Rechtsauffassungen zu Maßnahmen von Kontrollorganen (Polizei, Gewerbeauf-sicht, Bundesamt für Güterverkehr) kommen kann. Es wird daher zugesichert, dass alle Beschäf

* Soweit in den zu Kapitel 11gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem

01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 11, § 5 Post-AZV)

tigten, die ihre Tätigkeit unter Beachtung der bekanntgegebenen Rahmenbedingungen ausführen und die sich entsprechenden Maßnahmen ausgesetzt sehen, in vollem Umfang rechtliche Unter-stützung erhalten. Es wird gebeten, für den Fall von Ordnungswidrigkeitsanzeigen umgehend über die Abt. Verkehr die GD (innere Anschrift: für 363b) zu beteiligen, damit die erforderlichen rechtli-chen Schritte abgestimmt und eingeleitet werden können.

... 2. Neuerungen in den einzelnen Programmmodulen In die Betriebsplanung wurden u. a. die Anpassungen an das ArbZG und die neuen tarifvertragli-chen Regelungen zur Arbeitszeit aufgenommen. Damit wird die effektive Arbeitszeit nach diesen Vorgaben berechnet Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „effektiven Arbeitszeit" gleich-bedeutend ist mit dem Begriff „arbeitszeitschutzrechtlich relevante Arbeitszeit" und ausschließlich dem Zweck dient, diese Zeitanteile in den Dienstkarten zu summieren und auf diese Weise dem Planer anzuzeigen, ob die im Rahmen seiner Planungen zwingend zu beachtende tägliche Höchst-arbeitszeit gemäß § 3 Satz 2 ArbZG eingehalten wird. Dafür wurde in die Version 4.0.7 folgender Berechnungsmodus eingearbeitet: Effektive (arbeitszeitschutzrechtlich relevante) Arbeitszeit = Summe Zeitdauer der Dienstkarte - (Dienstplangründe + AU1 (wenn Wert mind. 15 Min.) + AU2 + Pause). Ebenfalls bleiben auch Summen der Spalten (AU1/AU2/Pause) dann unberücksichtigt, wenn sie in aufeinanderfolgenden Kombinationen (zeitlich zusammenhängend) mindestens 15 Minuten betra-gen. In allen Fällen ist zu beachten, dass die Kriterien einer Ruhepause gem. Tz. 1.4 der Anweisung 992/168 vom 16.10.2000 erfüllt sein müssen. Darüber hinaus ist die Dienstplanprüfung wieder uneingeschränkt nutzbar, da auch die Prüfregeln entsprechend angepasst wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die bei der Per-sonalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten - mindestens 3,14 Minuten je Stunde Ar-beitszeit - zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen (Kurzpausen, Ruhepausen) zusammenzufas-sen und im Dienstplan auszuweisen sind. Von dem Grundsatz der Zusammenfassung zu planmäßi-gen Arbeitsunterbrechungen darf nur dann abgewichen werden, wenn zwingende betriebliche Grün-de es erfordern. Es ist deshalb Aufgabe des jeweiligen Planers, die Arbeitsabläufe unter Berücksich-tigung der vorstehenden Hinweise zu organisieren. Hinsichtlich der in den Dienstplanauswertungen enthaltenen Spalte „Fiktives Dienstende" weisen wir klarstellend darauf hin, dass der darin enthaltene Zeitpunkt ausschließlich den Endzeitpunkt der vergüteten Arbeitszeit bestimmt Maßgeblich im Sinne der konkreten Dienstverrichtung ist für die Einzelne Kraft jedoch der Zeitpunkt des früheren tatsächlichen Dienstendes." Alle sonstigen wesentlichen Neuerungen der aktuellen Versionen entnehmen Sie bitte der Anlage 2 "Neuerungen in den IT-Systemen BP V4.0.7, ISKT V2.0" . . . Ebenfalls wurden die fachlichen Leitlinien zur Dateneingabe überarbeitet (Anlage 5).

Auszüge aus Anw 985-9 220/157 v. 22.12.00

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 13, § 10 AZV, AB Abs. 1)

Zu Kapitel 13, AZV § 10 AB Abs. 1

Vfg 323-1 A 1671 v. 27.4.84 (Auszug)

In meiner Vfg 323-1 A 1671 vom 5.4.83 hatte ich Mängel in den mir vorgelegten Dienstplänen auf-gezeigt und um deren Beseitigung gebeten. Ich konnte nun feststellen, dass in den Dienstplänen, die mir inzwischen im Stufenverfahren vorgelegt worden sind, meine Hinweise weitgehend beachtet worden sind. In der Diskussion über meine oben genannte Vfg ist der Wunsch geäußert worden, ein Formblatt zwingend vorzuschreiben, in dem über alle arbeitszeitrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen eine Aussage zu treffen wäre. Ich kann diesem Wunsch nicht entsprechen. So kann z. B. für die Darstellung der Diensteinteilung bei Verwaltungsstellen, in denen die Arbeits-zeit gleichmäßig auf 5 Tage verteilt ist, eine Amtsverfügung ausreichend sein. Dagegen bedarf es für eine Diensteinteilung im Schichtdienst mit einer mehrwöchigen Dienstplanperiode einer genau-en Darstellungsform der aufeinanderfolgenden Dienstschichten mit Tätigkeitsbeschreibungen und Angaben über arbeitszeitliche Einzelheiten, an denen man die dienstliche Beanspruchung des Personals erkennen kann. Aber auch bei derartigen komplizierten Diensteinteilungen sehe ich davon ab, für jeden Dienstplan dieselbe Form vorzuschreiben, wobei über jeden arbeitszeitlichen Aspekt eine Aussage zu machen wäre. Es ist nämlich nicht möglich, dafür unverrückbare Maßstäbe festzusetzen. Hier können im-mer nur Zielvorstellungen genannt werden, die einerseits vom betroffenen Personal unterschiedlich eingeschätzt werden können, andererseits aber auch an betrieblichen und personalwirtschaftlichen Erfordernissen gemessen werden müssen. Eine Formalisierung würde auch dem Ziel zuwiderlau-fen, das ich mit der Einführung der Arbeitszeitrichtlinien verfolgt habe, nämlich einen Ausgleich der mitunter unterschiedlichen Interessen von Betrieb und Personal herbeizuführen; ein solcher Aus-gleich kann am besten ohne starre formale Festlegungen zwischen Amtsleitung und Personalver-tretung erzielt werden. Allerdings empfehle ich bei ungleichmäßigen Diensteinteilungen die Verwendung der Formblätter 951 250 000-6 bzw. 951 251 000-1, soweit nicht - wie beispielsweise im Fahrbetrieb mit Kfz - ande-re Formblätter eingeführt sind. Dabei muß der Dienstplan einerseits die konkret abgegrenzte Auf-gabenerledigung kenntlich machen, andererseits aber für die einzelne Kraft auch

- die Reihenfolge und Länge der Dienstschichten,

- das Ausmaß und die zeitliche Lage der Ruhezeiten und

- die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit

aufzeigen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 13,

§ 10 AZV, AB Abs. 2)

Zu Kapitel 13, AZV § 10 AB Abs. 2 Ich bin . . . damit einverstanden, dass Kräfte, die an einem mit Ablauf eines Freitags endenden Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung von jeweils mindestens einwöchiger Dauer teilge-nommen haben, ihren Dienst erst wieder am darauffolgenden Montag aufnehmen. Hinweis: Als Lehrgänge und lehrmäßige Unterweisungen werden Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen mit Unterrichtscharakter angesehen, die auf eine schulmäßige oder berufliche Ausbildung abzielen. Seminare, z. B. mit gesellschaftspolitischen Inhalten, Arbeitstagungen oder auch Sitzungen sind keine Lehrgänge i. S. dieser Vfg. Die Voraussetzungen für eine Wiederauf-nahme des Dienstes erst am darauffolgenden Montag sind in diesen Fällen nicht gegeben.

Vfg III G 5 8450-0 v. 9.5.66 (s. auch Vfg III M 4 8450-0 v. 6.3.70, 323-1 8450-0 v. 16.4.75 und v. 15.1.76)

Ich bin damit einverstanden, dass nach meiner Vfg G 5 8450-0 vom 9. 5. 1966 auch dann verfahren wird, wenn Lehrgänge bzw. lehrmäßige Unterweisungen von jeweils mindestens einwöchiger Dauer mit Ablauf eines Donnerstags enden und an dem anschließenden Freitag eine Prüfung von den Lehrgangsteilnehmern abgenommen wird. Hinsichtlich der Wiedereingliederung der Lehrgangsteil-nehmer in den Arbeitsprozeß ist eine solche Prüfung als Bestandteil des Lehrgangs bzw. der lehr-mäßigen Unterweisung anzusehen.

Vfg III M 4 8450-0 v. 6.3.70

Mit meiner Vfg Ill G 5 8450-0 vom 9.5.1966 in Verbindung mit Vfg lII M 8450-0 vom 6.3.1970 hatte ich mich damit einverstanden erklärt, dass Kräfte, die an einem mit Ablauf eines Freitags endenden Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung von jeweils mindestens einwöchiger Dauer teilge-nommen haben, ihren Dienst erst wieder am darauffolgenden Montag aufzunehmen brauchen. Ich lasse hiermit ausdrücklich zu, dass diese Regelung bei allen Lehrgängen bzw. lehrmäßigen Unterweisungen angewendet wird, auch bei solchen, die nicht von der DBP veranstaltet werden, zu denen die Kräfte aber mit oder ohne Bezüge beurlaubt sind. Ebenso ist zu verfahren bei der Rück-kehr von Wehrübungen bzw. vom Grundwehrdienst. Der Begriff der einwöchigen Dauer eines Lehrgangs usw., der am Freitag endet, umfaßt den Zeit-raum von Montag bis einschließlich Freitag; Reisetage (ohne Unterricht usw.) zählen nicht zum Lehrgang usw. Fällt innerhalb der Zeitspanne von Montag bis Freitag ein Wochenfeiertag auf den Dienstag, den Mittwoch oder den Donnerstag, so soll dennoch die einwöchige Dauer als erfüllt gel-ten. Dauert der Lehrgang usw. jedoch nur von Dienstag bis einschließlich Freitag bzw. endet ein Lehrgang usw. mit Ablauf des Donnerstags, weil auf den Montag bzw. auf den Freitag ein Wochen-feiertag fällt, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Dienstes erst am darauffol-genden Montag nicht gegeben.

Vfg 323-1 8450-0 v. 16.4.75

Der in meiner Vfg III G 5 8450-0 vom 9.5.1966 gewählte Bezug auf 30 Lehrstunden stellt ein Hilfs-mittel zur Begründung für ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme und keineswegs eine arbeitszeitrechtliche Entscheidung dar; sie kann es auch schon deshalb nicht sein, weil Teil-nehmer an Lehrgängen und lehrmäßigen Unterweisungen arbeitszeitrechtlich (personalwirtschaft-lich) dienstabwesend sind. Zeiten der Dienstabwesenheit sind arbeitszeitrechtlich nicht relevant; die Teilnehmer erhalten deshalb auch ihre Bezüge usw. - soweit sie für die Dauer der Abwesenheit nicht ohne Bezüge beurlaubt sind - weiter, unabhängig davon, an wie vielen Lehrstunden sie teil-nehmen. Von dieser Rechtslage ausgehend stellt sich die Frage, ob während des Lehrgangs bzw. der lehr-mäßigen Unterweisung Minderleistungen oder Mehrleistungen angefallen sind, im arbeitszeitrechtli-chen Sinne nicht.

Vfg 323-1 8450-0 v. 15.1.76

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Kapitel 13,

§ 10 AZV, AB Abs. 2) Vfg 323-1 8450-0 v. 13.5.77

Wie ich erfahren habe, wird bei Rückkehr von Arbeitskräften aus einer Dienstabwesenheit gelegent-lich so verfahren, dass eine Arbeitskraft für eine dienstplanmäßig am vorgesehenen Tag der Dienst-aufnahme um 0.00 Uhr bereits laufende Nachtschicht nicht mehr eingeteilt wird und die ab 0.00 Uhr nicht erbrachten Arbeitsstunden nacharbeiten muß. Diese Verfahrensweise kann ich aus rechtlichen Erwägungen nicht billigen. Es ist richtig, dass der Dienst nach Dienstabwesenheit mit der nächstbeginnenden Dienstschicht, die im Dienstplan vorgesehen ist, aufgenommen wird; das Nacharbeiten irgendwelcher Stunden ist dabei unzulässig. Andererseits rechnet eine Dienstabwesenheit bis einschließlich zu dem Tag, der dem Tag der Dienstaufnahme vorangeht, auch wenn dieser, dem Tag der Dienstaufnahme voran-gehende Tag dem Dienstplan entsprechend dienstfrei wäre.

Vfg 323-1 8450-0 v. 12.8.76 (s. auch Vfg 323-1 8450-0 v. 18.2.77)

1 Für Dienstreisen aufgewendete Wege- und Fahrzeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Im arbeitszeitrechtlichen Sinne sind dies vielmehr Zeiten, die nur eine Überbrückung der räumlichen Entfernung zwischen dem Dienstort und einem außerhalb dieses Dienstortes gelegenen Ort bzw. zwischen zwei außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten aus Anlaß einer nicht ständig anfallen-den Aufgabe (z. B. Überprüfung, Besprechung) darstellen. Hierzu rechnen auch die Wege- und Fahrzeiten der Bezirksbeamten und der hiermit vergleichbaren Arbeitskräfte (auch auf Amtsebene); wegen der hier gegebenen Grenzfälle bin ich jedoch damit einverstanden, dass Wege- und Fahrzei-ten dieser Kräfte an einem Tag zwischen zwei Dienststellen als Arbeitszeit gewertet werden. Gleichwohl gilt für jeden Tag, an dem eine solche Dienstreise ausgeführt wird, die jeweilige tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitszeiten am Reisetag die dienst-planmäßig vorgesehenen nicht erreichen. Hieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, dass an dem Tage der Dienstreise außerhalb der Reisezeiten keine Arbeiten zu erbringen sind. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Überzeitarbeit bei Dienstreisen im vorstehenden Sinne kann nur anfallen, wenn die Arbeitszeiten am auswärtigen Ort und am Dienstort zusammen die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit übersteigen. Ob die Dienstreise in öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird oder ob der Dienstreisende das Fahrzeug selbst steuert, hat auf vorstehende arbeitsrechtliche Wertung keinen Einfluß. Abweichend von vorstehender Regelung bestimme ich folgendes: Bei den Dienstreisen der Bau-, Meß- und Prüftrupps (hierzu zählen auch Dienstreisen von Kräften zwecks Instandsetzungsarbeiten) sind - soweit deren Tätigkeiten nicht schon unter die Regelung in Ziffer 2 fallen - die Wege- und Fahrzeiten zwischen dem Dienstort (Regelarbeitsstelle) und einem außerhalb dieses Dienstortes gelegenen Ort bzw. zwischen zwei außerhalb des Dienstortes gelege-nen Orten als volle Arbeitszeit zu werten. In diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf die Regelung in § 18 Abschnitt 1 Unterabschnitt A Abs. 6 Unterabsatz 1 TV Arb, die auch auf die in derselben Kräftegruppe mit den Arbeitern zusammen eingesetzten Beamten und Angestellten an-zuwenden ist. 2 Wege- und Fahrzeiten rechnen von vornherein als volle Arbeitszeit, wenn sie zur Überbrückung von Entfernungen zwischen solchen Arbeitsstellen aufgewendet werden, die für die Arbeitskraft in ihrer Gesamtheit als eine Arbeitsstätte gelten (= Einheit von Fahrten und Tätigkeit - z. B. Fern-sprechentstörung, Landzustellung). Diese Wege- und Fahrzeiten sind in jedem Falle bemessungs-mäßig berücksichtigt. Der Abstellplatz eines Dienstfahrzeugs gilt in diesem Sinne als Arbeitsstelle; d. h., die Arbeitszeit beginnt mit der Übernahme des Dienstfahrzeugs und endet mit dessen Abstel-lung.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 13,

§ 10 AZV, AB Abs. 2)

Wege- und Fahrzeiten, die zwischen zwei Arbeitsstellen am Dienstort dadurch entstehen, dass im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle die andere Ar-beitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit wiederaufzunehmen, gelten ebenso als volle Arbeitszeit (z. B. Beendigung der Arbeit im Schalterdienst beim PA 1 in X-Stadt um 13.15 Uhr, Wegezeit zum PA 2 in X-Stadt von 13.15 Uhr bis 14.00 Uhr, Wiederaufnahme der Arbeit [Vertre-tung des BL] beim PA 2 um 14.00 Uhr; Beendigung der Arbeit bei der OPD in Y-Stadt um 10.05 Uhr, Wegezeit zum PA 1 in Y-Stadt von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr, Wiederaufnahme der Arbeit [Besprechung] beim PA 1 um 10.30 Uhr). 3 Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Wege- und Fahrzeiten einer Arbeitskraft zwischen der Wohnung und der Dienststelle (Arbeitsstelle) grundsätzlich keine Arbeitszeiten sind. Das gilt auch, wenn die Arbeitskraft im Wege der Abordnung oder Versetzung vorübergehend oder dauernd zur Arbeitsverrichtung einer anderen Dienststelle zugeteilt wird. Abweichend von vorstehender Regelung bestimme ich folgendes:

a) Wege- und Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind dann als Arbeitszeit zu werten, wenn diese Arbeitsstelle an einem Tag ausnahmsweise außerhalb der dienstplan-mäßig festgelegten Dienststelle, bei der an diesem Tag der volle Dienst oder ein Teil des Dienstes geleistet worden ist, liegt; d. h., die Kraft beginnt bei ihrer dienstplanmäßig festge-legten Regelarbeitsstelle, beendet dort ihre Arbeit oder bricht sie ab, sucht ihre Wohnung auf und fährt von dort zu der anderen Arbeitsstelle (oder umgekehrt, wenn der Dienst bei der anderen Dienststelle begonnen wird und bei der Regelarbeitsstelle endet). (Beispiel: Beendigung der Arbeitszeit am Schalter beim PA X um 13.00 Uhr; ausnahmsweise Vertre-tung des PH bei der PSt Y von 15.30 bis 18.00 Uhr.) Die Anrechnung von Wege- und Fahr-zeiten auf die Arbeitszeit in solchen Fällen ist jedoch nur in dem Maße möglich, wie der Zeitaufwand für das Zurücklegen des Weges zwischen der Wohnung und dieser Ausnah-me-Arbeitsstelle den üblicherweise notwendigen Zeitaufwand für das Überbrücken der Ent-fernung zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle überschreitet.

b) Im übrigen wird gesondert verfügt, wenn Wege- und Fahrzeiten zwischen Wohnung und Ar-

beitsstelle - insbesondere auch als regelmäßige Arbeitszeit - angerechnet werden. Hierzu verweise ich ausdrücklich auf meine Vfg 211-2 7554-0 F/FuÜ vom 19.11.1973 unter Nr. 2.4.1 und 2.5 (s. Anhang der „Arbeitszeitregelungen“) sowie auf die Regelungen in § 18 Ab-schnitt 1 Unterabschnitt A Abs. 6 Unterabs. 2 und 3 TV Arb, die auch auf die in derselben Kräftegruppe mit den Arbeitern zusammen eingesetzten Beamten und Angestellten anzu-wenden sind.

4 Ferner bin ich damit einverstanden, dass die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitskraft im Falle ihres Einsatzes auf einem Teil-Arbeitsposten oder für einen nichtvollbeschäftigten Posthalter als erfüllt gelten soll, soweit durch die Vertretung bedingte zusätzliche Wege- und Fahrzeiten mit den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten zusammen die WAZ einer vollbeschäftigten Arbeitskraft errei-chen oder zumindest um nicht mehr als zwei Stunden unterschreiten. Bei Ausbildern, die zur Aus-bildung eines nichtvollbeschäftigten Posthalters zur Poststelle abgeordnet werden, ist sinngemäß zu verfahren.

(s. auch Vfg 323-1 8450-0 v. 18.2.77)

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Anhang ArbZeitRegl P (zu Kapitel 13, § 10 AZV, AB Abs. 2) Vfg 323-1 8450-0 v. 18.2.77

1 Die Formulierung im 1. Absatz der Ziffer 2 meiner Vfg 323-1 8450-0 vom 12. 8. 1976 hat offen-sichtlich zu Mißverständnissen geführt. Mit dem dort erwähnten Abstellplatz ist das vorhandene Grundstück gemeint, das zum Abstellen der Dienstkraftfahrzeuge eines bestimmten Aufgabenbe-reichs oder einer Dienststelle (beispielsweise Kraftomnibusse, Paketzustellwagen, Dienstkraftfahr-zeuge der Fernsprechentstörung oder FuÜ-Außenbeamten) grundsätzlich bestimmt ist (= Sammel-abstellplatz). Nur bei unabhängig vom Personaleinsatz festliegenden Kriterien ist eine bemes-sungsmäßige Berücksichtigung von Wege- und Fahrzeiten, auf die ich in meiner angezogenen Vfg hingewiesen habe, möglich. Wege- und Fahrzeiten zwischen einem solchen Sammelabstellplatz und einer Arbeitsstelle (dies kann auch die Regelarbeitsstelle sein) gelten als Arbeitszeiten im Sinne vorstehender Regelung. 2 Um Kräfte zur Störungsbeseitigung auch nach Dienstschluß heranziehen zu können, wird diesen hierfür in Frage kommenden Kräften u. a. fallweise gestattet, das zur Aufgabenerfüllung benötigte Dienstkraftfahrzeug (gegebenenfalls mit entsprechendem Gerät) an der Wohnung oder in unmittel-barer Nähe davon abzustellen; dies ist jedoch kein neuer Arbeitsplatz im Sinne der Ziffer 2 meiner Vfg 323-1 8450-0 vom 12. 8. 1976. Das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung (auch wenn dort das Fahrzeug abgestellt ist) und der Regelarbeitsstelle bzw. dem Sammelabstellplatz ist in Übereinstimmung mit Ziffer 3 meiner Vfg am angeführten Ort nicht Arbeitszeit. Treten solche Kräfte dann ihre Arbeit an wechselnden Arbeitsstellen unmittelbar an, ohne die Regelarbeitsstelle bzw. den Sammelabstellplatz aufzusuchen, so sollen ihnen aus dem Umstand, dass das Dienstkraftfahrzeug an der Wohnung (oder in unmittelbarer Nähe davon) abgestellt ist, arbeitszeitrechtlich zwar keine Vorteile, aber auch keine Nachteile erwachsen. Zu diesem Zweck erkenne ich für den Fall, dass das Dienstkraftfahrzeug aus dem vorerwähnten Grund an der Wohnung oder in unmittelbarer Nähe davon abgestellt ist, Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, die nicht Regelarbeitsstelle bzw. Sammelabstellplatz ist, an, soweit der üblicherweise notwendige Zeitaufwand für das Überbrü-cken der Entfernung zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle (Sammelabstellplatz) überschritten wird.

Beispiel: A = Wohnung

B = Regelarbeitsstelle bzw. Sammelabstellplatz

C = Arbeitsstelle

Zeitaufwand zwischen A und B = 25 Minuten

tatsächlicher Zeitaufwand zwischen A und C (ohne dass B berührt wird) = 70 Minuten

von den 70 Minuten sind als Arbeitszeit zu werten = 45 Minuten 3 Von dem Grundsatz ausgehend, dass gleichartige Zeiten nicht unterschiedlich gewertet werden können, gilt vorstehende Anrechnungsregelung gleichermaßen bei ”dienstplanmäßigen” und ”au-ßerdienstplanmäßigen” Arbeiten. Der Zuschlag bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht bleibt davon unberührt. Beispiel einer besonderen Schicht (unter Verwendung der Bezeichnung in vorgenanntem Beispiel) a) Zeitaufwand zwischen A und B = 30 Minuten

b) tatsächlicher Zeitaufwand zwischen A und C = 80 Minuten

c) Arbeitsleistungen in C = 65 Minuten

d) tatsächlicher Zeitaufwand für Rückweg zwischen C und A = 80 Minuten

e) als Arbeitszeiten werden anerkannt:

zu b) 50 Minuten

zu c) 65 Minuten

zu d) 50 Minuten = 165 Minuten

f) Arbeitszeit gemäß e) zuzüglich 120 Minuten = 285 Minuten

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Kapitel 13,

§ 10 AZV, AB Abs. 2)

2 Wegezeiten zu und von PersR-Sitzungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstbefreiungsaus-gleich, der den nichtfreigestellten PersR-Mitgliedern bei Teilnahme an außerhalb ihrer dienstplan-mäßigen Arbeitszeit gelegenen Sitzungen zusteht, einzubeziehen. In solchen Fällen ist jedoch mei-ne Vfg 323-1 8450-1 vom 12.8.1976 betr. Anrechnung von Wege- und Fahrtzeiten auf die Arbeits-zeit sinngemäß anzuwenden, d. h. die nach dieser Vfg als Arbeitszeit angerechneten Wege- und Fahrzeiten sind in den Dienstbefreiungsausgleich einzubeziehen. Das Gebäude, in dem die PersR-Sitzung stattfindet, ist hierbei als Arbeitsstelle im Sinne dieser vorgenannten Vfg anzusehen. Dies gilt auch bei Sitzungen der Bezirkspersonalräte und des Hauptpersonalrats. Maßgebend für die Einbeziehung von Wege- und Fahrzeiten in den Dienstbefreiungsausgleich nichtfreigestellter PersR-Mitglieder sind danach die Regelungen in besagter Vfg unter Nr. 2 (2. Absatz) und Nr. 3 a).

Vfg 323-1 8450-0/1 v. 22.2.77

63. Darf von dem Grundsatz, dass die Arbeitszeit am Arbeitsplatz beginnt und endet, nach pflicht-gemäßem Ermessen dahingehend abgewichen werden, dass von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Kräften Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle insoweit auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, als sie die bis dahin aufgewendeten Wegezeiten überschreiten?

Das Arbeitszeitrecht kennt eine solche Anrechnung nicht. Dementsprechend sehen auch die Ratio-nalisierungsschutzbestimmungen keine Anrechnungsmöglichkeiten für zusätzliche Wegezeiten im Sinne der Anfrage vor. Solche Wegezeiten können in aller Regel auch nur - da vorhandene (volle) Ap besetzt werden - als Überzeitarbeit gewertet werden, was wiederum den einschlägigen Arbeits-zeitvorschriften widerspricht.

Anl. zur Vfg 323-1 8450-0 v. 30.11.76

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu ArbZeitRichtl Abschnitt 5 und 8)

Zu ArbZeitRichtl Abschnitt 5

Anl. zur Vfg III M 4 8450-0 v. 15.7.71

35. Es wird vorgeschlagen, den Ansatz einer Früh- oder Tagesschicht vor einer Nachtschicht nicht von begründeten Ausnahmefällen abhängig zu machen, weil sonst in aller Regel nicht die Min-destzahl an Ruhetagen und Ruhehalbtagen gewährt bzw. die WAZ erfüllt werden kann.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn ohne den Ansatz einer Früh- oder Tages-schicht vor einer Nachtschicht die WAZ nicht sinnvoll erfüllt werden kann. Im übrigen wird vorerst noch davon ausgegangen werden müssen, dass durch die Erfüllung eines durch die Arbeitszeitricht-linien gesetzten Maßstabes oft andere Zielvorschriften nicht zu verwirklichen sind. Vorrang sollte hierbei die Verwirklichung der Zielvorstellungen über die Anzahl von Ruhetagen/Ruhehalbtagen sowie über die Häufigkeit von Sonntag- und Nachtschicht haben. Zu ArbZeitRichtl Abschnitt 8

Anl. zur Vfg III M 4 8450-0 v. 15.7.71

37. Handelt es sich um 2 Sonntagsschichten, wenn die erste am Sonntag um 6.00 Uhr endet und die nächste am selben Tag um 22.00 Uhr beginnt?

Nein! Die Wertung von zwei Dienstschichten an einem Tag als in ihrer Art gleichwertig wäre in sich widersinnig.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051)

Zu Sonstige Freizeitansprüche

Wir sind damit einverstanden, dass auch im Zusammenhang mit dem Nachweis der FzA (OPEN-OZ 051 bis 059) auf das Führen der ÜZA-Karten verzichtet werden kann, wenn sichergestellt ist, dass durch andere Unterlagen die Entstehung der Ansprüche nachgewiesen wird. Diese ”anderen Unterlagen” sind ebenso wie abgeschlossene oder verbrauchte ÜZA-Karten drei Jahre für Prüf-zwecke aufzubewahren. Ziff. 2 der GD-Anw 534a – 995/11 – vom 16.04.98 ist nicht mehr anzu-wenden. Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Ausgleichsfristen im Zusammenhang mit dem TV Nr. 41 (Verbundzustellung) bzw. den entsprechenden Beamtenregelungen weiterhin über die ÜZA-Karten zu kontrollieren ist (GD-Anw 511-1 - 992/48 – vom 02.07.98).

Anw 513c 995/E v. 20.7.99

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051

0 Kernaussage

Die in Ihrem o. a. Schreiben vertretene Auffassung, dass es sich bei der von Beschäftigten anläß-lich der Teilnahme an Betriebsversammlungen usw., die gem. § 43 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden, aufgewendeten Zeit nicht um Arbeitszeit und bei über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten nicht um Überzeitarbeit handelt, ist zutreffend.

Aus diesem Grund gelten für die Betriebsversammlungen usw. auch nicht die Arbeitszeitvorschrif-ten, insbesondere nicht diejenigen über die im Regelfall zu beachtende zeitliche Begrenzung der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 AZV (vgl. hierzu auch Fit-ting/Auffarth/Kaiser/Heither, Kommentar zum BetrVG, § 44, Rz. 32).

ÜZA kann deshalb im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen im Regelfall nicht entstehen.

1 Ausschluß von ÜZA infolge einer Betriebsversammlung Die gesetzliche Formulierung, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung wie Arbeitszeit zu vergüten ist, schließt die Anerkennung von ÜZA in diesem Zusammenhang aus, auch wenn durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit des Arbeit-nehmers überschritten wird (vgl. BAG - 1 AZR 116/73 - vom 18.09.73). Die Höhe der Vergütung ist entsprechend dem Arbeitsentgelt festzusetzen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er wäh-rend der Zeit Betriebsversammlung gearbeitet hätte (GK-Fabricius, § 44, Rz. 73). Auf dieser Grund-lage scheidet die Zahlung von Überstundenzuschlägen bei Tarifkräften im Regelfall aus (zu Art und Umfang der Berechnung einer Stundenvergütung bei Beamten s. u. unter Ziff. 4).

Die Bezahlung einer Überstundenvergütung kommt nur dann in Betracht, als bei Fortgang der Arbeit im Betrieb eine derartige Vergütung angefallen wäre (BAG a. a. 0.).

2 Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

Gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG finden Betriebsversammlungen, die gem. § 43 Abs. 1 BetrVG einberu-fen werden, während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Rege-lung zwingend erfordert. Die Rechtsprechung subsumiert unter den Begriff der Arbeitszeit die „be-triebliche Arbeitszeit", wendet ihn aber auch auf die „persönliche Arbeitszeit" eines Beschäftigten an, wenn diese Zeiten nicht deckungsgleich sind.

Bezogen auf die in den Niederlassungen vorherrschenden Verhältnisse mit einer Vielzahl sehr unterschiedlicher Dienstpläne, kann ein Ausgleichsanspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG nur auf der Grundlage der jeweils für den Tag festgelegten dienstplanmäßigen Arbeitszeit des einzelnen Beschäftigten ermittelt werden.

Vfg 511-2 1671 v. 29.11.95

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Anhang I ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 051)

Der gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entstehende zusätzliche Vergütungsanspruch für den Zeitauf-wand ggf. einschließlich zusätzlicher Wegezeiten wird auf der Grundlage einer ausschließlich quan-titativen Betrachtung der zeitlichen Inanspruchnahme ermittelt und ergibt sich in dem Umfang, in dem die ursprüngliche dienstplanmäßige Arbeitszeit anläßlich einer Betriebsversammlung usw. überschritten wird. Auf die zeitliche Lage kommt es dabei nicht an.

Im Regelfall entsteht für einen Beschäftigten ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nur in den Be-reichen, in denen aus betrieblichen Gründen die durch Beginn und Ende quantitativ bestimmte Arbeitszeit geleistet wird und zusätzlich die Teilnahme an einer Betriebsversammlung erfolgt. Ob dabei die Arbeitsleistung durch die Betriebsversammlung unterbrochen und damit zeitlich versetzt erbracht wird oder ob der Zeitpunkt der Betriebsversammlung von vornherein außerhalb der im Dienstplan mit Beginn und Ende festgelegten Arbeitszeit liegt, ist dabei unerheblich.

Bezogen auf Ihr Beispiel (Dienstplan des Zustelldienstes am Tag der Betriebsversammlung von 7.30 bis 13.30 Uhr, Betriebsversammlung von 8.00 - 10.00 Uhr, überwiegende Beendigung des Dienstes der Zusteller gegen 16.30 Uhr) hat dies zur Folge, dass unabhängig von der tatsächlichen Beendigung des Dienstes aus diesem Anlaß ein Ausgleichsanspruch in Höhe von nur 2 Stunden entsteht.

Die allgemeinen ÜZA-Regelungen bei verspätetem Zustellbeginn infolge Störungen des Regelar-beitsablaufs (Tz. 2.2.1.3.3.3.6 in Anlage 1 ArbZeitRegl P) gelten auch in diesem Zusammenhang (Beispiel: Zustellbeginn 8.00 Uhr; Beginn der Betriebsversammlung 8.30 Uhr).

3 Erfassung des Anspruchs und Formen des Ausgleichs

Die gesetzliche Formulierung der „Vergütung" schließt einen Freizeitausgleich zu anderer Zeit unter Fortzahlung des Entgelts jedoch nicht aus (vgl. zur Bedeutung des Wortes „vergüten" GK-Fabricius, § 44, Rz. 58). Insoweit kann im Einzelfall konkret vorgetragenen Wünschen der Beschäftigten nach späterem Freizeitausgleich entsprochen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Niederlas-sung. Die entstandenen Ansprüche sind, unabhängig von der Art des Ausgleichs, wie bisher als sonstige Freizeitansprüche unter dem Kriterium der KZ 51 in der ÜZA-Karte und damit in der St 826 zu erfassen. Der Ausgleich ist ebenfalls dort zu dokumentieren.

4 Berechnung eines Stundensatzes für Beamte bei Barabgeltung

Beamte gelten gem. Art. 4 § 24 Abs. 2 PTNeuOG bei der Anwendung des BetrVG als Arbeitneh-mer. Damit normiert § 44 Abs. 1 BetrVG unter den dort dargestellten und vorstehend näher erläu-terten Voraussetzungen auch für Beamte einen eigenständigen gesetzlichen Bezahlungsanspruch i.S.d. § 2 Abs. 1 BBesG, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird.

Beamte erhalten keinen Tages- oder Stundenlohn. Für die Dauer des Bestehens des Beamten-verhältnisses wird ein Beamter in Form von monatlich im voraus gezahlten Dienstbezügen alimen-tiert (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG). Weil die Dienstbezüge eines Beamten nicht die Gegenleistung für eine bestimmte Zahl abgeleisteter Dienststunden darstellen, läßt sich auch nicht genau ermitteln, welche Bezüge für die Dauer einer Betriebsversammlung anfallen, die gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG zu einem Bezahlungsanspruch führt.

Auf der Grundlage der bei der Anwendung des § 9 BBesG entwickelten und allgemein anerkannten Verwaltungspraxis kann nur pauschalierend und an durchschnittliche Verhältnisse anknüpfend vorgegangen werden (vgl. Rundschreiben des BMI vom 19.02.81, GMBI. S. 155). Danach werden die Monatsbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulage) durch die Zahl sämtlicher Kalendertage des konkreten Monats geteilt, um einen Tagessatz zu erhalten. Dieses Ergebnis wird durch die durchschnittlich auf einen Tag entfallende Zahl der Arbeitsstunden geteilt (ein Fünftel der regelmäßigen WAZ = 7,7 Stunden bei einer 38,5-Stunden-Woche), um einen Stundensatz zu er-rechnen.

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ArbZeitRegl P Anhang I (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051 und 5052)

Beispiel: Dienstbezüge (Stand: 01.05.95)

eines POS BesGr A 7, Endstufe,

verheiratet, ein Kind = 4049,85 DM

Tagesbezüge für Januar 1/31 = 130,64 DM

Stundenbezug = 130,64 DM : 7,7 = 16,97 DM

Auf dieser Grundlage ist der Bezahlungsanspruch zu berechnen und abzugelten. Zum Meldever-fahren ergeht noch ein besonderes Rundschreiben des Besoldungskassendienstes.

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5052 § 10 ETV-DP AG Sonntags- und Feiertagsarbeit, Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen und Wochenfeiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund ge-setzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind.

§ 10 ETV-DP AG

§ 15 ETV-DP AG Zuschläge zum Arbeitsentgelt (1) Der Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde:

§ 15 ETV-DP AG (Auszüge)

a) Sonntagsarbeit 30 v. H.

b) Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie an Wochenfeierta-gen, die auf einen Sonntag fallen,

bei dienstplanmäßigen Arbeitsstunden

35 v. H.

bei nicht dienstplanmäßigen Arbeitsstunden 135 v. H.

c)

. . .

Arbeit an Wochenfeiertagen 135 v. H.

e) Vorfesttagsarbeit vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag sowie am 24. und 31. Dezember

35 v. H.

f) Samstagsarbeit 10 v. H.

g) Nachtarbeit 25 v. H.

des jeweiligen Stundenentgeltes.

(2) Arbeitsleistungen unter 10 Minuten bleiben bei der Berechnung der Zuschläge jeweils unberück-sichtigt. Im übrigen wird jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde berechnet.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsarten nach Absatz 1 Buchstabe a) bis f) wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Davon unberührt bleibt der Zuschlag nach Buchstabe g).

. . .

(6) Anstelle der Zahlung des 100 v. H. Anteils des Zuschlages für Arbeit an Wochenfeiertagen nach Absatz 1 Buchstabe c) kann auf Wunsch des Arbeiters bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem diese Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Ausgleich durch Freizeit erfol-gen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Entstehungsmonats mitzuteilen. Bei einem Frei-zeitausgleich wird lediglich der 35 v. H. Anteil des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe c) gezahlt.

. . .

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5053)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5053

Wie ich zuletzt in meiner randvermerkten Vfg festgehalten habe, ist die Teilnahme an Lehrgängen bzw. lehrmäßigen Unterweisungen arbeitszeitrechtlich nicht relevant; aus einem Vergleich zwi-schen der Zahl ausgefallener Arbeitsstunden und derjenigen an Unterrichtsstunden kann deshalb auch keine Überzeitarbeit abgeleitet werden. Diese Rechtslage führt aber zweifellos zu Härten, wenn eine nichtvollbeschäftigte Arbeitskraft an einem Lehrgang bzw. an einer lehrmäßigen Unterweisung teilnimmt und die Zahl der Unterrichts-stunden diejenige ihrer ausfallenden Arbeitsstunden übersteigt. lch will deshalb diese Härten ein-heitlich für alle nichtvollbeschäftigten Kräfte mit arbeitszeitlichen Mitteln analog vergleichbarer Re-gelungen (z. B. bei Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit) ausgleichen. In Auswirkung dieser Absicht ist daher unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die Zeiten einer Lehrgangsteilnahme arbeitszeitrechtlich als „Freistellung von der Arbeit/vom Dienst" unter Fortzah-lung der Bezüge/der Vergütung/des Lohns gelten, den nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften der Unterschied zwischen ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit während der Lehrgangsdauer und ihrer darüber hinausgehenden Unterrichtszeit durch Freizeit auszugleichen; hierbei verzichte ich auf eine Unterscheidung, ob der Lehrgang bzw. die lehrmäßige Unterweisung überwiegend im Interesse der Verwaltung liegt oder nicht. Der Freizeitanspruch ist so festzustellen, dass von der Summe der Unterrichtsstunden (im Sinne von 60 Minuten) während des gesamten Lehrgangs bzw. der lehrmä-ßigen Unterweisung die summierte Zahl der - nach dem für die einzelne Kraft zu Beginn des Lehr-gangs usw. maßgebenden Dienstplan - während der Lehrgangsdauer ausfallenden Arbeitsstunden abgezogen wird; die Lehrgangsdauer rechnet bis einschließlich zu dem Tag, der dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes nach Lehrgangsschluß vorangeht.

Vfg 323-1 8450-0 v. 22.2.77

Mit Verfügung 323-1 8450-0 vom 22.02.77 hatte ich zugelassen, nvAKr den Unterschied zwischen ihrer ursprünglich dienstplanmäßige Arbeitszeit während der Teilnahme an einem Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung und ihrer darüber hinausgehenden Unterrichtszeit durch spätere Freizeit auszugleichen; dabei war ich mit einer Anwendung dieser Verfahrensweise auch bei Lehr-gängen einverstanden, die die DBP nicht selbst veranstaltete. Diese großzügige Handhabe kann ich nicht mehr zulassen. Freizeitansprüche im Rahmen vorste-hender Verfügungs-Regelung sind deshalb von sofort an nur noch anzuerkennen, wenn der Lehr-gang bzw. die lehrmäßige Unterweisung von der DBP selbst veranstaltet wird. Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 7 Satz l Nr. 3/ § 13 Abs. 2 SUrlV bzw. nach den entsprechenden tarifvertragli-chen Bestimmungen sowie von Freistellungen für Mitglieder des Personalrats nach § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG bleibt davon unberührt.

Vfg 323-1 B 1672-1 v. 1.7.85

Die mit meiner Vfg 323-1 8450-0 vom 22.02.77 in Verbindung mit Vfg 323-1 B 1672-1 vom 01.07.85 getroffene Regelung, nach der nvAKr bei der Teilnahme an einem von der DBP veranstalteten Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung ein Freizeitanspruch in Höhe der über die ursprüng-lich dienstplanmäßigen Arbeitszeiten hinausgehenden Unterrichtszeiten gewährt wird, kann auch auf vAKr angewandt werden, wenn der Lehrgang (lehrmäßige Unterweisung) bis zu 3 Tagen dauert und in diese Lehrgangsdauer ein ursprünglich dienstfreier Tag fällt. Im übrigen ändert sich an der arbeitszeitrechtlichen Wertung einer Lehrgangsteilnahme nichts; insoweit weise ich ausdrücklich auf meine Vfg 323-1 8450-0 vom 15.01.76 hin.

Vfg 323-1 A 1672-1 v. 24.11.86

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062

Anw 534d 995/01 v. 20.11.97

Anfragen mehrerer NL und Dir zur Darstellung der Arbeitsbefreiung an den gen. Tagen und zur Anrechnung auf den EU veranlassen zur Bekanntgabe folgender Hinweise: 1. Bei Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Lohnbezüge entsteht kein Personalaus-

fall. Es sind folglich auch keine Ausfallzeiten personalbuchführungsmäßig zu erfassen. 2. Kann Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, entstehen Freizeitansprüche. Ihre Verbuchung im

OPEN wurde mit GD-Anw 511a 1671/1672 vom 04.12.96 bekanntgegeben. 3. Fallen Heiligabend und Silvester in den Zeitraum eines genehmigten Erholungsurlaubs, zählen

diese Tage als Urlaubstage mit und sind, da sie in diesem Jahr auf einen Mittwoch fallen und keine gesetzlichen Feiertage sind, als Arbeitstage bzw. Werktage auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Die Ausfallzeit infolge Erholungsurlaub wird also nicht unterbrochen.

4. Bei Arbeitnehmern, die an Heiligabend oder Silvester dienstplanmäßig frei haben, entstehen

keine Ausgleichsansprüche, da Arbeitszeit nicht anfällt.

Es wird gebeten, allen Personaleinsatzstellen diese Anw z. K. zu geben.

Anw 511a 1671/1672 v. 4.12.96

0 Kernaussage Mit GD-Anweisung 514-1 6420-0 vom 19.08.96 wurden der Entwurf des neuen Vergütungs- und Lohntarifvertrags für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Unternehmens in den Tarif-gebieten West und Ost sowie Hinweise zur Durchführung bekanntgegeben. Unter Tz. 3.1/3.2 a. a. 0. wurde angekündigt, dass nähere Einzelheiten zur Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung eines freien Tages, Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester sowie zur Neu-regelung der Abgeltung von ÜZA in einer besonderen Anweisung geregelt werden. Die nachstehend aufgeführten Hinweise enthalten in diesem Sinne entsprechende Erläuterungen. 1 Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung eines freien Tages Gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Arb/TV Arb-O und § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 TV Azb/TV Azb-O wird ab 01.01.97 in jedem Kalenderjahr nur noch ein sog. Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) gewährt. Wie bisher sind neueingestellte Kräfte erstmals anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt unverändert höchstens ein Fünftel der jeweiligen WAZ. Im übrigen gelten die bisherigen Regelungen weiter. Neu ist, dass für die Gewährung des AZV-Tages nunmehr der Zeitraum eines Kalenderjahres zur Verfügung steht. Darüber hinaus besteht der zweimonatige Nachgewährungszeitraum fort. Wenn aus betrieblichen Gründen der AZV-Tag nicht innerhalb des Kalenderjahres gewährt werden kann, ist die Freistellung längstens bis zum 28. (29.) Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nachhol-bar. Hinweis der Redaktion: Mit der 10. Verordnung zur Änderung der AZV vom 16.12.96 wurde § 1a AZV mit Wirkung vom 01.01.97 aufgehoben. Für Arbeitnehmer wurde die tarifliche Regelung mit Wirkung vom 01.02.97 gemäß TV Nr. 22 (Dritter Teil, Erster Abschnitt bzw. Vierter Teil, Erster Abschnitt) außer Kraft gesetzt. Gemäß § 3 Ziff. 3. und § 4 Ziff. 3. TV 75e i. d. F. des TV 162 Zweiter Teil wurde die Regelung ab 01.04.08 weiterhin außer Kraft gesetzt.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)

2 Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester An Heiligabend und Silvester wird gemäß § 14b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TVAng/TVAng-O und § 7a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohns erteilt. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird für Arbeitszeiten an diesen beiden Tagen - in der Zeit von 0:00 Uhr (einschließlich) bis 12:00 Uhr (einschließlich) bezahlte Arbeitsbefrei-

ung zu anderer Zeit erteilt. Es entsteht somit ein sonstiger Freizeitanspruch, der jeweils unter dem Kriterium der Kennziffer 54 „Arbeit an Vorfesttagen" in der ÜZA-Karte nachzuweisen und im OPEN unter OZ 054 zu verbuchen ist.

- in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 24:00 Uhr wie bisher ein Vorfesttagszuschlag gezahlt (§ 14b

Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 u. 3 TV Ang/TV Ang-O, § 7a Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 u. 3 TVArb/Arb-O). Der Vorfesttagszuschlag ist unabhängig von der Art des Ausgleichs – Freizeit oder Bezahlung - weiterhin unter dem Kriterium der Kennziffer 54 in der ÜZA-Karte nachzuwei-sen und im OPEN unter OZ 054 zu verbuchen.

Arbeitszeiten, die in der Zeit von 12:01 Uhr bis einschließlich 13:00 Uhr anfallen, führen zu keinem Ausgleichsanspruch Für Auszubildende sind Heiligabend und Silvester gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 TV Azb/TV Azb-O ausbildungsfrei. 3 Neuregelung des ÜZA-Ausgleichs 3.1 Wesentlicher Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen § 14 Abs. 4 TV Ang/TV Ang-O, § 6 Abs. 4 TV Arb/Arb-O sehen vor, dass die ab 01.01.97 aufkom-mende ÜZA der Arbeitnehmer einschließlich des Überstundenzuschlags durch Freizeitgewährung ausgeglichen wird. Hierbei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen. Ist der Freizeitausgleich innerhalb von 12 Mo-naten nach dem Entstehen nicht möglich, werden für den 12. Kalendermonat Stundenvergütung/-lohn und der Überstundenzuschlag gezahlt. Die Höhe der Überstundenzuschläge bleibt unverän-dert. 3.2 Erfassung der ÜZA und Umwandlung des Überstundenzuschlags in ein Zeitguthaben Entstehende ÜZA der Arbeitnehmer ist auf der Grundlage der bisherigen Regelungen festzustellen und zu runden. Sie ist verursachungsgerecht gemäß dem gültigen Kennziffern-Verzeichnis und den Vorgaben It. Ziff. 4 ff. Anlage 1 ArbZeitRegl P in der ÜZA-Karte zu dokumentieren sowie im DASPO unter der jeweils zutreffenden OZ zu verbuchen. Eine manuelle Berechnung der in ein Zeitguthaben umzuwandelnden Zuschläge findet nicht statt. Mit der Verbuchung der ÜZA im DASPO unter der jeweiligen Kennziffer wird mittels einer geänder-ten und rechtzeitig bereitstehenden DASPO-Funktion maschinell der Zuschlag für jeden ÜZA-Eintrag und jede Kennziffer berechnet. Die DASPO-Eingabemaske wird um die entsprechenden Datenfelder erweitert, so dass die nach Kennziffern aufgeteilte ÜZA und der jeweilige Zuschlag getrennt dargestellt werden. Das Rechenergebnis wird dabei nicht gerundet. Die Anzahl der für den 12. Monat ggf. noch zu zahlenden ÜZA-Ansprüche wird systemseitig ermittelt und erstmals im Ja-nuar '98 im DASPO bereitgestellt.

Hinweis: Außer Kraft gesetzt bis zum 31.12.2015

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)

3.3 Meldeverkehr mit den BEZ Wenn ab Januar '97 entstehende ÜZA unmittelbar im Anschluß an den Entstehungsmonat oder für den 12. Monat nach der Entstehung bezahlt wird, ist die Anweisung über die Monatsbezügeanzeige (MBeza) vorzunehmen (Beleg 31 u. 32: Sp. 9, Zeile Ausgleich). Die Summe der zu bezahlenden Stunden und Minuten ist OPEN zu entnehmen. Minuten sind mit einer Dezimalstelle einzutragen, so dass diese jeweils nur in 6-Minuten-Einheiten übertragbar sind. Dies kann in geringem Umfang zu einer Aufrundung führen, wenn die vorhandene Minutenanzahl nicht durch sechs teilbar ist. Beispiel: 1 Std. ÜZA eines Arbeiters führt bei einem Zuschlag von 25 v. H. zu einem Aus-

gleichsanspruch von insgesamt 75 Minuten (1,25 Std.). Für den Fall der Bezah-lung ist ein Wert von 1,3 Std. in die MBeza einzutragen.

Da mittels OPEN der Überstundenzuschlag bereits maschinell in ein Zeitguthaben umgewandelt wird, sind in der bisher für die Verbuchung der Überstundenzuschläge vorgesehenen Sp. 8, DSp 51 - 53 bzw. 46 - 48 der MBeza (Belege 31 u. 32) aus Anlaß der Bezahlung von ÜZA keine Einträge mehr vorzunehmen. Sp. 8 ist in der MBeza (Belege 31 u. 32) ohne Auswirkung auf die Bezahlung nur noch in den Fällen für Einträge zu nutzen, wenn rationalisierungsgeschützte Kräfte, die gem. TV Nr. 306/TV Nr. 307 eine Ausgleichszulage erhalten, ÜZA leisten. Es wird gem. Tz. 2.5.1 bzw. Tz. 3.6.2 der BPMVfg 322-2/-5 8631-0 vom 12.07.72 zum TV Nr. 307/TV Nr. 306 geprüft, ob ÜZA ggf. bereits durch die Ausgleichszulage abgegolten ist. Über die Höhe der ggf. verbleibenden und noch auszugleichenden ÜZA erhalten die NL wie bisher eine Mitteilung des BEZ. Diese Mitteilung ist die Grundlage für eine entsprechende Buchung im OPEN. Wenn ÜZA zu anderen als den vorgenannten Zeitpunkten in bar gezahlt wird, ist stets Beleg 8 (SA 12, DSp 61 - 64) zu verwenden. 3.4 Abwicklung der ÜZA des Jahres '96 Für die bis einschließlich 31.12.96 entstehende ÜZA gelten die bisherigen Regelungen einschließ-lich der Barabgeltung des Überstundenzuschlags in der bisher üblichen Form. Dies führt dazu, dass Kräfte, die in den Monaten Oktober bis Dezember '96 ÜZA leisten bzw. geleistet haben, sich jeweils nach Ablauf der 3-Monats-Frist, wenn kein Freizeitausgleich möglich war, Anfang Februar bis An-fang April '97 entscheiden können, ob sie die den späteren Freizeitausgleich wünschen; ansonsten erfolgt die Barabgeltung. ÜZA, die im Jahr '96 entstanden ist und die bis zum 30.06.97 nicht in Frei-zeit ausgeglichen werden kann, ist dann endgültig zu bezahlen. Die ÜZA (100 %) ist in allen Fällen mit Beleg 8 (SA 12, DSp 61 - 64) zur Zahlung anzuweisen. 3.5 Besonderes Rundschreiben des BesKD Vom BesKD werden weitere Einzelheiten zu den vorstehenden Tz. 3.3 und 3.4 mit besonderem Rundschreiben bekanntgegeben.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)

§ 11 ETV-DP AG Arbeit an Vorfesttagen Als Arbeit an Vorfesttagen gilt die am Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie die am 24. und 31. Dezember zwischen 13:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.

§ 11 ETV-DP AG

§ 15 ETV Zuschläge zum Arbeitsentgelt

(1) Der Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde:

§ 15 ETV-DP AG (Auszüge)

. . .

e)

. . .

Vorfesttagsarbeit ….. sowie am 24. und 31. Dezember

35 v. H.

des jeweiligen Stundenentgeltes.

(2) Arbeitsleistungen unter 10 Minuten bleiben bei der Berechnung der Zuschläge jeweils unberück-sichtigt. Im übrigen wird jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde berechnet.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsarten nach Absatz 1 Buchstabe a) bis f) wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Davon unberührt bleibt der Zuschlag nach Buchstabe g).

(4) …

(5) …

(6) Anstelle der Zahlung des 100 v. H. Anteils des Zuschlages für Arbeit an Wochenfeiertagen nach Absatz 1 Buchstabe c) kann auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum Ende des driten Kalendermo-nats nach dem Monat, in dem diese Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Ausgleich durch Freizeit erfolgen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Entstehungsmonats mitzuteilen. Bei einem Freizeitausgleich wird lediglich der 35 v. H. Anteil des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe c) gezahlt.

(7) Freizeitansprüche, die bis zum 30. Juni des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres oder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden können, sind mit dem an dem genannten Stichtag bzw. dem am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültigen Stunden-entgelt für jede Stunde abzugelten.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5055) Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5055

BetrVG § 37 Abs. 1-3

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsent-gelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zu ordnungsgemä-ßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Ar-beitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebs-ratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht mög-lich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356 Mit vorgenannter Verordnung (siehe Anlage) wird den im Schichtdienst eingesetzten Beamten Zusatzurlaub gewährt. Für den Bereich der DBP sind Abweichungen möglich, von denen ich wie nachfolgend im einzelnen dargestellt Gebrauch mache. Vom 1. Januar 1982 an gelten deshalb für die Beamten die nachfolgenden Regelungen. Die bisherigen Vfgn zur Freischichtenregelung gelten damit für die Beamten als aufgehoben; falls bisher Freischichten für Beamte anerkannt und ausge-glichen worden sind, müssen diese den nunmehr ermittelten Ausgleichsansprüchen gegengerech-net werden (vgl. auch meine Vfg gl. Az vom 16.10.81). 1 Voraussetzungen Anspruch auf Freischichten erhalten nur die Beamten, die Nachtarbeitsstunden leisten. Als Nacht-arbeitsstunden gelten hierbei Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr; es ist dabei ohne Belang, ob diese Arbeitszeiten dienstplanmäßige Arbeitszeiten oder Mehrarbeit sind. Es muß aber unterschieden werden, ob die Beamten - nach einem Dienstplan mit Schichtdienst oder - nach einem Dienstplan ohne Schichtdienst eingesetzt sind. 1.1 Dienstplan mit Schichtdienst Ein Dienstplan mit Schichtdienst liegt dann vor, wenn er nicht ausschließlich der zeitlichen Lage nach unveränderte Nachtschichten enthält. 1.2 Dienstplan ohne Schichtdienst Ein Dienstplan ohne Schichtdienst liegt dann vor, wenn er ausschließlich der zeitlichen Lage nach unveränderte Nachtschichten enthält. Als Nachtschichten im Sinne von Tz 1.1 und 1.2 gelten nur Dienstschichten, die die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr voll umfassen. Insofern weicht diese Definition von der arbeitszeitrechtlichen all-gemein geltenden Bestimmung einer Dienstschicht als Nachtschicht (vgl. Arbeitszeitregelungen Teil II, Abschn. 7) ab. 2 Bestimmen der Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden Die gemäß Tz 1 anspruchsberechtigenden Nachtarbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr müssen tatsächlich geleistet worden sein und dürfen nur in ihrem tatsächlichen Umfang als An-spruchsgrundlage berücksichtigt werden. Nachtarbeitsstunden, die mit weniger als 100% auf die Arbeitszeit angerechnet werden (Bereitschaftsdienste und Dienstleerfahrten im Sinne des § 4 AZ-VO), sind dabei in ihrem zeitlichen Umfang voll zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben danach der bei besonderer Schicht gewährte Zeitzuschlag sowie alle bemessungsmäßig anerkannten Arbeitszeiten, für die die Pflicht zur Anwesenheit an der Dienststel-le aufgehoben ist. 2.2 Erfassung Die Nachtarbeitsstunden sind fortlaufend zu erfassen und nach Stunden und Minuten zusammen-zurechnen. Hierzu werden später noch Formblätter eingeführt.

Vfg 323-1 A 1672-1 v. 30.8.82

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)

3 Bestimmen der Ansprüche 3.1 Einsatz nach Dienstplan mit Schichtdienst Beamte, die Nachtarbeitsstunden erbracht haben, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge 4 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden, 3 Freischichten, wenn sie mindestens 330 Nachtarbeitsstunden, 2 Freischichten, wenn sie mindestens 220 Nachtarbeitsstunden, 1 Freischicht, wenn sie mindestens 110 Nachtarbeitsstunden geleistet haben. 3.2 Einsatz nach Dienstplan ohne Schichtdienst Beamte, die Nachtarbeitsstunden erbracht haben, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge 4 Freischichten, wenn sie mindestens 600 Nachtarbeitsstunden, 3 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden, 2 Freischichten, wenn sie mindestens 300 Nachtarbeitsstunden, 1 Freischicht, wenn sie mindestens 150 Nachtarbeitsstunden geleistet haben. 3.3 Einsatz nach Dienstplänen mit und ohne Schichtdienst In einem Kalenderjahr bestimmt sich die Zahl der Freischichten entweder nur nach der Regelung für Schichtdienst oder nur nach der Regelung ohne Schichtdienst. Dies richtet sich danach, ob der Beamte im Kalenderjahr überwiegend nach einem Dienstplan mit Schichtdienst oder überwiegend nach einem Dienstplan ohne Schichtdienst eingesetzt war. 3.4 Nachtarbeitsstunden außerhalb des Kalenderjahres Wegen der Berücksichtigung von im Januar und Februar des Folgejahres geleisteten Nachtarbeits-stunden siehe unter Tz 4.3.3. 3.5 Alterszuschlag Die Zahl der Freischichten erhöht sich jeweils um eine Freischicht von dem Kalenderjahr an, in dem der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet. Ab Kalenderjahr 1983 tritt an die Stelle des 55. Lebens-jahres das 50. Lebensjahr. 3.6 Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs Sobald die vorgenannten Grenzen der Nachtarbeitsstunden erreicht oder überschritten werden, entstehen die entsprechenden Ansprüche auf Freischichten; das heißt, sind 110 bzw. 150 Nachtar-beitsstunden geleistet, entsteht sofort der Anspruch auf Gewährung einer Freischicht (2 Freischich-ten bei älteren Beamten). Wird aus der fortlaufenden Summierung der geleisteten Nachtarbeits-stunden die nächst höhere Grenze mit 220 bzw. 300 Nachtarbeitsstunden erreicht, ergibt sich der Anspruch auf eine weitere Freischicht: so ist fortzufahren, bis ein Anspruch auf 4 Freischichten (5 Freischichten bei älteren Beamten) entstanden ist. 4 Ausgleich der Ansprüche 4.1 Umfang des Freizeitausgleichs Der Umfang einer Freischicht beträgt 8 Stunden. Bei dem Ausgleich dieser 8 Stunden besteht der Anspruch, für eine ganze Dienstschicht vom Dienst befreit zu werden (Freischicht). Wenn die Frei-schicht 8 Stunden nicht erreicht, verbleibt ein Anspruch auf Freizeit wegen der restlichen Stunden. Diese können wieder mit anderen Freizeitansprüchen (auch solchen aus Mehrarbeit) so zusam-mengefaßt werden, dass ein Freizeitausgleich in Form einer ganzen Schicht entsteht. Auf eine solche Zusammenfassung besteht jedoch kein Anspruch.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)

Beträgt andererseits die Freischicht mehr als 8 Stunden, so ist die über 8 Stunden hinausgehende Freizeit aus anderen durch Freizeit auszugleichenden Ansprüchen zu entnehmen. 4.2 Rundung Bruchteile einer Stunde, die sich bei der Gewährung von Freischichten ergeben, sind - wie bei allen anderen Freizeitansprüchen- nach den für die Mehrarbeit geltenden Rundungsvorschriften zu run-den (vgl. Vfg 323-1 8450-0/1 vom 15.05.75 unter Tz 4), so dass sich (ggf. mit anderen ausgegli-chenen Ansprüchen zusammen) nur volle Stunden ergeben. 4.3 Zeitliche Lage der Freischichten 4.3.1 Kalenderjahr Die Freischichten sind grundsätzlich im Kalenderjahr Ihrer Entstehung und zwar möglichst bald nach dem Entstehen der Ansprüche (siehe unter Tz 3.6) zu gewähren. 4.3.2 Abwicklung im Januar/Februar des Folgejahres Mit Rücksicht auf die im Weihnachtsverkehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Freizeitgewährung dürfen die Ansprüche auf Freischichten aus einem Kalenderjahr noch bis Ende Februar des nach-folgenden Kalenderjahres abgewickelt werden. Ausnahme: Wenn der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des Monats Februar oder darüber hinaus dienstun-fähig erkrankt ist, müssen die vorhandenen Freischichtenansprüche innerhalb eines Monats nach Dienstaufnahme des Erkrankten ausgeglichen werden. Ein Anspruch auf den Alterszuschlag (siehe unter Tz 3.5) entsteht durch die spätere Abwicklung im folgenden Kalenderjahr nicht. 4.3.3 Berücksichtigung von Nachtarbeitsstunden aus Januar/Februar des Folgejahres Sofern der Beamte in den beiden Monaten Januar und Februar Nachtarbeitsstunden erbringt, dür-fen diese noch für das abgelaufene Kalenderjahr in entsprechendem Umfang berücksichtigt wer-den, damit der Anspruch auf eine Freischicht bzw. auf eine weitere Freischicht erworben wird; eine solche erworbene Freischicht muß ebenso wie die anderen Ansprüche aus dem abgelaufenen Kalenderjahr bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres abgewickelt werden. Ausnahme: Ansprüche, die wegen ihrer Entstehung in den letzten Februartagen fristgemäß nicht mehr abgewi-ckelt werden konnten, müssen ebenfalls innerhalb eines Monats ausgeglichen werden. Ein Anspruch auf den Alterszuschlag (siehe unter Tz 3.5) entsteht auch für den Fall, dass noch Nachtarbeitsstunden aus Januar/Februar des Folgejahres berücksichtigt werden, nicht. Die aus den Monaten Januar und Februar für das abgelaufene Kalenderjahr noch berücksichtigten Nachtarbeitsstunden sind für das laufende Kalenderjahr abzusetzen Beispiel: Bis zum 31.12.82 sind in Dienstplänen mit Schichtdienst 105 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum 28.02.83 werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet. Der Beamte erhält mithin einen Anspruch auf Gewährung von einer Freischicht (2 Freischichten bei älteren Beamten) bis zum 28.02.83.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)

Von den zwischen dem 01.01. und 28.02.83 geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden sind mithin 5 (105 + 5 = 110) noch für das Kalenderjahr 1982 verbraucht; die restlichen 15 Stunden bleiben für das Kalenderjahr 1983 weiterhin berücksichtigungsfähig. Sollte der Beamte im Kalenderjahr 1983 das 50. Lebensjahr erreichen, würde es im vorstehenden Fall bei dem Anspruch von einer Freischicht verbleiben (der Anspruch entsteht noch für das Kalen-derjahr 1982). 4.3.4 Wünsche der Beamten Bezüglich der zeitlichen Lage der Freischichten innerhalb des Ausgleichszeitraums ist den Wün-schen der Beamten im Rahmen des Möglichen zu entsprechen. Wird zwischen dem Beamten und der Dienststelle ausnahmsweise kein Einvernehmen über die zeitliche Lage der Freischichten in-nerhalb des vorgegebenen Ausgleichszeitraums erzielt, so ist im Wege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 Zweite Alternative BPersVG zu verfahren. 4.4 Nicht abgewickelte Reststunden Die zeitlichen Abwicklungsbegrenzungen beziehen sich ausschließlich auf die Zahl der Freischich-ten und schließen etwa verbleibende Reststunden nicht ein; diese Reststunden können auch nach dem Ende des genannten Monats Februar gewährt werden. Beispiel: Die im abgelaufenen Kalenderjahr abgewickelten 4 Freischichten eines Beamten umfassen insge-samt 28 Stunden. Es verbleibt somit ein Ausgleichsanspruch von 4 Stunden (32 - 28), der auch noch - ggf. zusammen mit anderen Ausgleichsansprüchen - nach dem auf das Entstehungsjahr folgenden Ende des Monats Februar abgewickelt werden kann. 5 Nachweis der Ansprüche Die entstehenden Freischichtenansprüche sind ebenso wie ihr Ausgleich in den Unterlagen zur Überzeitarbeit und den sonstigen Freizeitansprüchen den Vordrucken entsprechend nachzuweisen. Zusätzlich ist auf der Überzeitarbeitskarte für jeden Freischichtenanspruch, der ausnahmslos mit 8 Stunden gebucht wird, ein farbiger Strich anzubringen, der bei Gewährung (1 Freischicht) zu strei-chen ist. 6 Auslaufen einer befristeten Ausnahmeregelung Mit meiner Vfg 326-1 A 1611-0 vom 15.02.80 habe ich eine befristete Ausnahmeregelung bezüglich Bemessung im Bahnpostbegleitdienst getroffen. Nachdem die den Fristablauf bestimmenden ar-beitszeitrechtlichen Regelungen für die im Schichtdienst eingesetzten AKr nunmehr getroffen sind, besteht keine Grundlage mehr für das Beibehalten der Ausnahmeregelung. Sie fällt daher mit Ab-lauf des Winterfahrplans 1982/83 weg. Zur Vorbereitung dieses Wegfalls und der daraus resultie-renden betrieblichen/personalwirtschaftlichen Konsequenzen folgt besondere Verfügung.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)

§ 24 MTV-DP AG (1) Arbeitnehmer, die in wechselnden Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage regel-mäßig in einer Schichtfolge eingesetzt sind, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts

4 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden, 3 Freischichten, wenn sie mindestens 330 Nachtarbeitsstunden, 2 Freischichten, wenn sie mindestens 220 Nachtarbeitsstunden, 1 Freischicht, wenn sie mindestens 110 Nachtarbeitsstunden geleistet haben. Protokollnotiz: Als „wechselnde Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage" gelten alle dienstplanmäßigen Dienstschichten, die nicht Nachtschichten von zeitlich gleichbleibender Lage und Dauer sind. In diesem Sinne ist eine Nachtschicht dann gegeben, wenn sie die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr voll umfaßt.

(2) Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzung der wechselnden Dienstschicht gemäß Absatz 1 nicht erfüllt ist, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts 4 Freischichten, wenn sie mindestens 600 Nachtarbeitsstunden, 3 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden, 2 Freischichten, wenn sie mindestens 300 Nachtarbeitsstunden, 1 Freischicht, wenn sie mindestens 150 Nachtarbeitsstunden geleistet haben. (3) Die Zahl der Freischichten erhöht sich jeweils um eine Freischicht von dem Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet. (4) Nachtarbeitsstunden sind solche, die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wer-den. (5) Eine Freischicht besteht in einem Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von acht Stunden. (6) Bei Arbeitnehmern, die im Laufe des Kalenderjahres sowohl von der Regelung in Absatz 1 als auch von der Regelung in Absatz 2 erfaßt werden, gilt für die gesamte Dauer des Kalenderjahres die Regelung, die in ihrem zeitlichen Umfang überwiegt. (7) Der Anspruch auf Gewährung einer Freischicht wird jeweils frühestens nach Ableistung der ge-forderten Nachtarbeitsstunden fällig.

MTV-DP AG § 24

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 057)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5057 Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 057 für Beamte)

Anw. 512a 996/57 v. 4.2.99

. . . 6 Freizeitausgleich

Anstelle der Mengenzulage gemäß Ziffer 4 kann Freizeitausgleich beansprucht werden. Berech-nungsgrundlage für 1 Stunde Freizeitausgleich sind 390 geprüfte Datensätze. Die ggf. entste-henden Ausgleichsansprüche sind als sonstige Freizeitansprüche unter dem Kriterium der KZ 57 (sonstige Ursachen) im OPEN zu erfassen.

7 Anerkennung nach tatsächlichem Aufwand 7.1 Auf Wunsch des Zustellers anstelle der Zahlung einer Mengenzulage gemäß Ziffer 4 oder des

Freizeitausgleiches nach Ziffer 6 die Abgeltung des tatsächlichen ermittelten Aufwandes (Ziffer 7.3) durch die Anerkennung von Mehrarbeitsstunden.

7.2 Das Wahlrecht ist vom Zusteller vor Beginn der Aktion verbindlich auszuüben.

7.3 Wird anstelle der Mengenzulage bzw. des Freizeitausgleiches die Anerkennung von Mehrarbeit nach dem tatsächlichen Aufwand gewünscht, so wird der tatsächliche Zeitaufwand anerkannt, der für die Bearbeitung der Datensätze unmittelbar vor bzw. nach der Zustellung im Dienstge-bäude (ZSP) vom Zusteller aufgewandt wird (Selbstaufzeichnung). Die dienstplanmäßige Ar-beitszeit bleibt hierbei unberücksichtigt. Die ggf. entstehende Mehrarbeit ist unter dem Kriterium der KZ 06 (vorübergehender zusätzlicher Bedarf) in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN zu erfassen.

8 Gegenrechnung 8.1 Soweit an einzelnen Tagen Mehrarbeit infolge eines vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarfs

im Sinne der Tz. 2.2.1.3.3.2 „Überzeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der durch-schnittlichen Dienstschlußzeit" (Anlage 1 ArbZeitRegl P in der Fassung vom 21.09.98) entsteht, ist der sich aus dieser Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit errechnete Anspruch auf Mehrarbeit für jeweils·390Datensätze um eine Stunde zu kürzen.

8.2 Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeits-zeit.

. . . Postbetriebs- oder amtsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit

Vfg 323-1 A 1673 v. 1.8.89

Wie ich zuletzt in meiner Vfg 323-1 A 1672 vom 28.04.87 hinsichtlich der postbetriebs- oder amts-ärztlichen Untersuchungen von Kwf festgestellt habe, kann eine außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durchgeführte ärztliche Untersuchung nicht zu Ausgleichsansprüchen führen. Die ar-beitszeitrechtliche und unverändert fortbestehende Wertung dieses Sachverhalts geht einher mit der Einschätzung, dass derartige Untersuchungen während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit die Regel sind.

Im Zusammenhang mit der Einführung der DV am Postschalter (EPOS) hat sich gezeigt, dass es aus betrieblicher Sicht in bestimmten Fällen erforderlich ist, die nach den Vorschriften des TV Nr. 366 vorgesehenen Augenuntersuchungen für das betroffene Personal der PSt I sowie der kleineren PÄ (1-2 Schalter) außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durchzuführen, um einen erhebli-chen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden (z. B. Vertretereinsatz in Flächenämtern oder zusätzliche Kassenabschlüsse). Die damit verbundene Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses macht einen Ausgleich mit arbeitszeitlichen Mitteln erforderlich.

Ich bin deshalb damit einverstanden, dass von sofort an der Zeitaufwand für die Dauer der ärztli-chen Untersuchung (einschließlich der Wege- und Wartezeiten) den betroffenen Kräften durch Frei-zeitgewährung ausgeglichen wird (Erfassung in der St 826 unter dem Kriterium der KZ 57). Dabei behält die SAP-Vfg 16-1 B 6584-C2 vom 16.03.88 (Untersuchung vor Ort) weiterhin ihre Gültigkeit.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5057)

Verlegung dienstplanmäßiger Arbeitszeit infolge von Wochenfeiertagen Gemäß Anlage 1 Tz. 2.2.2.2 der ArbZeitRegl handelt es sich bei der Verlegung einer Dienstschicht von einem Tag auf einen oder mehrere andere Tage um eine Dienstplanänderung, aus der - wegen der gleichbleibenden Summe der Arbeitszeiten – keine Überzeitarbeit erwächst (vgl. auch TV Ang § 14 Abs. 10/TV Arb § 6 Abs. 10); es bleibt auch eine Dienstplanänderung, wenn auf den ursprüngli-chen Arbeitstag, von dem die Dienstschicht verlegt wird, ein Wochenfeiertag fällt. Um bei einem Wochenfeiertag dennoch dem Gebot der „Lohnfortzahlung" für durch den Wochenfei-ertag bedingte ausfallende Arbeitszeiten zu entsprechen, wird bei den Beamten die WAZ gekürzt.Dies bewirkt im Falle der vorbeschriebenen Verlegung einer ursprünglich vorgesehenen Dienst-schicht von einem Tag, auf den ein Wochenfeiertag fällt, auf einen oder mehrere andere Tage, dieAnerkennung von Mehrarbeit im Umfang der verlegten Arbeitszeiten (bei Nicht-Wechselschichtdienst) bzw. in Höhe eines Sechstels der WAZ (bei Wechselschichtdienst). Dies ist nicht so bei Arbeitnehmern, weil ihre WAZ nicht gekürzt wird. Während jedoch die Arbeit-nehmer in Wechselschichten durch die nach TV Ang § 14 Abs. 7 Unterabs. 2/TV Arb § 6 Abs. 7 Unterabs. 2 vorgeschriebene Vergleichsrechnung den Beamten „gleichgestellt" sind, führt die be-schriebene Verlegung von Arbeitszeiten bei den Arbeitnehmern, die nicht in Wechselschichten Dienst verrichten, zu keinen Ausgleichsansprüchen. Dieser Zustand ist sicher unbefriedigend; er entspricht letztlich auch nicht dem Sinn einschlägiger Rechtsprechung. Ich bin deshalb damit einverstanden, dass nicht in Wechselschichten eingesetzten Arbeitnehmern Freizeitansprüche anerkannt werden, und zwar in Höhe der von einem Wochenfeier-tag auf andere Tage verlegte Arbeitsstunden. Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Tarifreferat; ich bitte deshalb, die Verfügung auch Ihrem jeweiligen Referat für Tarifangelegenheiten zuzuleiten.

Vfg 323-1 A 1672-1 v. 5.1.88

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058

Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten und Rufbe-reitschaft

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG

- Ausgleich für Zelten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft -

Vom 18. April 2006

Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. 1 S. 675) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Nach § 12 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sind Zeiten der Rufbereitschaft keine Ar-beitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird nach § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

2 Ist ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten nicht möglich, kann stattdessen aus Gründen der Fürsorgepflicht nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBS) ein finanzieller Ausgleich gewahrt werden. Dies gilt grundsätz-lich für alle Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältem. Sie erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vorgesehenen Vergütung. Ergeben sich bei der auszugleichenden Zeit Bruchteile einer Stunde, so werden für die Berechnung der Aus-gleichszahlung 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

3. Von der Regelung zu Nummer 2 ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen und Zulagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MVergV und Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemer-kungen zur Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes); § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 MVergV gilt entsprechend.

4. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 19. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die allge-meine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inan-spruchnahme durch Reisezeiten und Rufbereitschaft - vom 8. September 1989 (GMBI S. 530), geändert durch Rundschreiben des BMI vorn 22. Januar 1993 (GMBI S 168), außer Kraft.

Berlin, den 18. April 2006

D I 3 – 211 321-9/9

Bundesministerium des Innern

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059 Verbund in der Briefzustellung Mit GD-Anweisung 511-5 vom 06.05.97 wurden die Einführenden Hinweise zum Tarifvertrag Nr. 22 (TV „Sanierung“ Frachtpost) bekanntgegeben, Auf Grund einiger Anfragen wird zur Klarstellung auf folgendes hingewiesen: Es ist nicht zwingend erforderlich, die auf der Grundlage des Tarifvertrags Nr. 22 entstandenen Freizeitansprüche täglich in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN zu erfassen. Mit der in Einführenden Hinweisen unter Ziff. 6 zum ersten und zweiten Abschnitt § 4 bzw. § 3 gewählten Formulierung „für jeden Tag“ wird lediglich noch einmal hervorgehoben, dass eine tägliche auf den einzelnen Zustel-ler bezogene Feststellung der Sendungsmengen in einem Zählblatt zu erfolgen hat, um die voll-ständige Dokumentation zu gewährleisten. Da die Freizeitansprüche in Stunden und Minuten zu errechnen sind, ist es zur Minimierung des Arbeitsaufwands nicht zu beanstanden, wenn diese jeweils für den einzelnen Zusteller am Monats-ende in einer Summe unter der Kzi 59 bzw. OZ 059 in der ÜZA-Karte sowie im OPEN verbucht werden.

Anw 534a 1671 v. 2.6.97 Hinweis: Nicht mehr aktuell!

Mit Anw 511-1 vom 06.05.97 ist der Entwurf des Tarifvertrags Nr. 22 bekanntgegeben worden. Beamte erhalten gemäß Anw 512a 6413-50 vom 07.05.97 für die o. a. Tätigkeiten Mengenzulagen nach § 8 PostLZulV. Soweit in der Verbundzustellung (Briefpost) im Wege der Pilotierung in der Zeit vom 15.05.97 bis 31.12.97 in sechs Frachtpostregionen nach unterschiedlichen Modalitäten und in den übrigen 27 Frachtpostregionen die Zahlung von Mengenzulagen generell nicht erfolgt, erhalten diese Beamten Freizeitausgleich. Berechnungsgrundlage für je 1 Stunde Freizeitausgleich sind 42 zugestellte Sendungen der Frachtpost ohne Empfangsbestätigung bzw. 32 zugestellte Sendungen der Frachtpost mit Emp-fangsbestätigung. Als zugestellt gilt auch eine Frachtpostsendung, für die eine ordnungsgemäße Benachrichtigung ausgestellt worden ist, deren Annahme verweigert wurde bzw. die unzustellbar war. Die Verbuchung erfolgt in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN unter Kzi 59 bzw. OZ 059. Für den Zeitraum, innerhalb dessen die so ermittelten Freizeitansprüche durch Freizeitgewährung aus-zugleichen sind, gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils Dritter Abschnitt § 2 des Tarifver-trags Nr. 22 entsprechend. . . .

Anw 534a 1673 v. 30.6.97 Hinweis: Nicht mehr aktuell!

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)

Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Zustellkräfte

Anw 534a 1673 v. 18.8.97

Mit Anw 334 -3 2461/AbO vom 28.07.97 wurden Regelungen zur Abholung/Mitnahme von FreeWay-Sendungen im Bereich der Frachtpost-Zustellung /Verbundzustellung bekanntgegeben. Nach Tz. 3.2 der bis zum 31.12.1997 befristeten Entlohnungsregelung kann an Stelle des Stücklohns Freizeitaus-gleich beantragt werden. Berechnungsgrundlage für eine Stunde Freizeitausgleich sind 48 abgeholte FreeWay-Sendungen. Die danach ermittelten Freizeitansprüche sind

- für Arbeitnehmer sonstige Freizeitansprüche (keine ÜZA), - für Beamte Mehrarbeit und in den ÜZA-Karten und im OPEN unter der Kzi 59 bzw. OZ 059 zu erfassen. Für die Ermittlung der Freizeitansprüche durch Umrechnung der abgeholten FreeWay-Sendungen in Stunden und volle Minuten sind die Einführenden Hinweise zum TV Nr. 22 (TV „Sanierung" Fracht-post) unter Tz.6 „Zum ersten und zweiten Abschnitt § 4 bzw. § 3" entsprechend anzuwenden. Für den Ausgleich der so ermittelten Freizeitansprüche durch Freizeitgewährung gelten

- für Beamte die Bestimmungen It. Anl. 1 Tz. 3.1 der ArbZeitRegl P, - für Arbeitnehmer die Bestimmungen des TV Nr. 22 unter Sechster Teil. Verbund in der Briefzu- stellung Dritter Abschnitt § 2 Freizeitausgleich entsprechend.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)

Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” für Arbeitnehmer § 1 (1) Im Rahmen dieser Aktion von Post Direkt erhält jeder Zusteller Prüfbögen für seinen Zustellbe-zirk. Alle bereits bekannten Anschriften und Namen der Bewohner dieser Gebäude werden vorge-geben und sind vom Zusteller auf Richtigkeit zu überprüfen. . . . § 4 Anstelle des Stücklohns gemäß § 3 kann Freizeitausgleich beansprucht werden. Berechnungs-grundlage für 1 Stunde Freizeitausgleich sind 390 geprüfte Datensätze. § 5 (1) Auf Wunsch des Zustellers erfolgt anstelle der Abgeltung durch Stücklohn gem. § 3 bzw. durch Freizeitausgleich gem. § 4 eine Anerkennung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach den Maßgaben der Abs. 2 bis Abs. 5. (2) Das Wahlrecht ist vom Zusteller verbindlich vor Beginn der Aktion auszuüben. (3) Anerkannt wird der tatsächliche Zeitaufwand, der für die Bearbeitung der Datensätze unmittelbar vor bzw. nach der Zustellung im Dienstgebäude (ZSP) vom Zusteller aufgewandt wird. Die dienst-planmäßige Arbeitszeit bleibt hierbei unberücksichtigt. (4) Der so ermittelte Zeitaufwand wird im Umfang der tatsächlichen Dauer (ohne Rundung) pauschal um 25 v.H. erhöht. §§ 7, 7a und 8 sowie Anlage 4 Abschnitt I TV Arb / TV Arb-O finden keine An-wendung. (5) Der Ausgleich des sich nach Abs. 4 ergebenden Zeitaufwandes erfolgt unter sinngemäßer An-wendung des § 6 Abs. 4 und 5 TV Arb / TV Arb-O. § 6 (1) Soweit an einzelnen Tagen Überzeitarbeit infolge eines vorübergehenden zusätzlichen Zeitbe-darfs im Sinne der Tz. 2.2.1.3.3.2 „Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlußzeit" Anlage 1 ArbZeitRegl P in der Fassung vom 21.09.98 entsteht, ist der sich aus dieser Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit errechnete Überzeitan-spruch für jeweils 390 geprüfte Datensätze um eine Stunde zu kürzen. (2) Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeits-zeit.

. . .

Auszüge aus TV Nr. 51 v. 10.12.98

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)

Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060

Anw 512b 996/63 v. 9.3.99 Hinweis: Nicht mehr aktuell, s. TV 144

Mit TV Nr. 50 und Anw 511-6/335-4 992/83 vom 17.12.98 sind Neuregelungen und eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer bekanntgegeben worden, die als Gruppenführer in der Briefzustellung bei Zustellstützpunkten ohne Leitungsaufgaben eingesetzt sind. Die für Beamte erlassene Richtlinie für die Gewährung einer widerruflichen Vergütung für Tätigkei-ten als Gruppenführer in der Briefzustellung (Gruppenführervergütung – Mitteilungsblatt Anw 255/1996) wird in Kürze entsprechend ergänzt. Die Höhe der Gruppenführervergütung ändert sich dadurch nicht. Hinsichtlich des Freizeitausgleichs in Höhe von 1 Minute pro Einsatztag je zugeord-netem Zustellbezirk (Abschn. I § 5 Abs. 4 TV Nr. 10) ergeht für Beamte eine gesonderte Regelung.

Anw 513c 995/E v. 9.3.99 Hinweis: Nicht mehr aktuell, s. TV 144

Gemäß dem mit Anw 511-6/335-4 992/83 vom 17.12.98 bekanntgegebenen Entwurf des Tarifver-trags Nr. 50 ”Gruppenführer in der Briefzustellung bei Zustellstützpunkten ohne Leitungsaufgaben" erhält der Gruppenführer oder sein Vertreter je zugeordnetem Zustellbezirk zuzüglich des eigenen pro Einsatztag einen Freizeitanspruch von einer Minute (Änderung des TV Nr. 10 Abschnitt l § 5 durch Einfügen des Abs. 4). Diese Regelung gilt entsprechend für Beamte. Die entstehenden Ansprüche sind arbeitstäglich in geeigneter Form zu dokumentieren und am Mo-natsende zu addieren. Das Monatsergebnis ist als sonstiger Freizeitanspruch (FzA) zunächst unter der OPEN-OZ 059 ungerundet im jeweiligen ÜZA-/FzA-Konto der betroffenen Kräfte zu erfassen. Es ist vorgesehen, diesen Ausgleichsanspruch künftig unter einer eigenen OZ nachzuweisen. Hierzu geben wir zu gegebener Zeit weitere Hinweise.

Auszüge aus TV Nr. 10 v. 20.5.96 Hinweis: Nicht mehr aktuell, s. TV 144

Abschnitt I Allgemeine Hinweise zum Gruppenführer in der Briefzustellung im Verkehrsgebiet West

§ 1

Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter im Geltungsbereich des TV Arb bei allen Zustellstützpunkten ohne Leitungsaufgaben (ZSP) mit bis zu 24 Zustellbezirken. Ausgelagerte Zustellstützpunkte (aZSP) sind wie ZSP zu behandeln.

§ 2 Einem Gruppenführer werden maximal zwölf Zustellbezirke (ZBez), elf Bezirke und sein eigener, zugeordnet. Bei mehr als zwölf ZBez ist ein zweiter Gruppenführer zu benennen.

§ 3 Freiwilligkeit der Übernahme der Tätigkeiten

(1) Die Übernahme der Tätigkeiten eines Gruppenführers in der Briefzustellung ist freiwillig. (2) Die Benennung des Gruppenführers erfolgt durch die jeweilige Niederlassung. (3) Die Benennung zum Gruppenführer einschließlich der Angabe der zur Gruppe gehörenden Zu-stellbezirke erfolgt schriftlich. (4) Die Rückgabe der Gruppenführertätigkeiten durch den Zusteller ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Der Zusteller darf aus Anlaß der Rückgabe nicht sanktioniert werden.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)

Änderung des TV Nr. 10 1. Abschnitt I § 5 erhält nachstehende Fassung:

Ӥ 5 Abgeltung

(1) Für jeden zugeordneten ZBez erhält der Gruppenführer pro Einsatztag ein Entgelt in Höhe von 0,65 DM.

(2) Der Vertreter des Gruppenführers erhält, wenn er die Vertretung wahrnimmt, das gleiche Entgelt.

(3) Nimmt der Gruppenobmann im Auslieferungsgruppenmodell gleichzeitig die Tätigkeit eines Grup-penführers wahr, wird ihm für die ZBez der Auslieferungsgruppe pro Einsatztag ein Entgelt in Höhe von 0,50 DM gezahlt. Für darüber hinaus zugeordnete ZBez erhält er das volle Entgelt.

(4) Zusätzlich zu dem Entgelt gem. Abs. 1 bzw. 3 erhält der Gruppenführer/Vertreter je zugeordne-tem ZBez pro Einsatztag einen Freizeitanspruch in Höhe von 1 Minute." 2. Abschnitt III § 1 erhält nachstehende Fassung:

Ӥ 1 Sonstiges

Der Regelung in § 5 Abschnitt I liegen folgende vom Gruppenführer/Vertreter für die fest zugeord-neten ZBez wahrzunehmenden Aufgaben zugrunde:

- Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZSPL bei Personalausfällen

- Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZSPL

- Eingangsprüfung der PZA

- Verkehrsmengenermittlung IBIS

- Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem ZSPL zu dienstlichen Angelegenheiten

- Bearbeiten der Einzel-/Sammelanschriftenprüfungen

- Übernahme der Wertversande

- Sendungs- und Barzuschrift

- Herbeiholen und Bereitstellen von Behältern

- Bearbeiten der Geschäftspost

- Bearbeiten der Postwurfsendungen

- PostIdent Service

- Bearbeiten beschädigter Sendungen

- Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf

- Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art

- Prüfungen nach Handbuch für die Briefzustellung

- Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung

- Verrichten von Tätigkeiten, die für Verbund-/Frachtzusteller anfallen

- Abstimmungsbedarf bei zwei Gruppenführern

- Zusammenarbeit mit Kunden

- Führen der Nebenkasse Barzuschrift Briefzusteller

- Barzuschrift – ohne Nebenkasse."

Änderung des TV Nr. 10: Auszüge aus TV Nr. 50 v. 10.12.98 Hinweis: Nicht mehr aktuell, s. TV 144

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)

Richtlinie

über die Gewährung einer widerruflichen Vergütung für Tätigkeiten als Zustellteamleiter in der Brief- und in der Paketzustellung

nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (Richtl GrFVerg DP AG) vom 01.07.2009

Die Richtlinie über die Gewährung einer widerruflichen Vergütung für Tätigkeiten als Gruppenführer in der Brief-zustellung vom 14. September 1994 wird aufgehoben und durch die Neufassung dieser Richtlinie ersetzt.

1 Grundsatz

Diese Richtlinie gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Deutsche Post AG in Zustellstützpunkten ohne Leitungs-

funktion (ZSP) bis zu 75 Zustellbezirken (ZBez), in ausgelagerten Zustellstützpunkten (aZSP), Zustellbasen (ZB)

oder abgesetzten Zustellbasen (aZB), in denen durch die Niederlassung Zustellteamleiter eingerichtet werden.

2 Zuordnung der Zustellbezirke zum Zustellteamleiter

2.1 Einem Zustellteamleiter werden mindestens sechs ZBez – fünf Bezirke und sein eigener – und höchstens elf

ZBez – zehn Bezirke und sein eigener - zugeordnet. Für die Ermittlung der ZBez in aZB werden dabei die im

„Normalschnitt“ (Mi-Fr) vorhandenen ZBez zu Grunde gelegt.

2.2 In ZB wird unabhängig von der Anzahl der Zustellbezirke jeweils ein Zustellteamleiter benannt. In ZB mit

Servicepoint kann ein weiterer Zustellteamleiter benannt werden.

3 Freiwilligkeit der Übernahme der Tätigkeiten

Die Übernahme der Tätigkeiten eines Zustellteamleiters in der Zustellung ist freiwillig. Die Benennung zum Zustell-

teamleiter erfolgt schriftlich durch die jeweilige Niederlassung. Mit Ausnahme des Zustellteamleiters in ZB sind

dabei die zur Gruppe gehörenden Zustellbezirke anzugeben. Die Beendigung der Zustellteamleitertätigkeiten ist

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Die Beamtin/der Beamte darf aus Anlass der Beendigung

nicht sanktioniert werden.

4 Vertreter

Für jeden Zustellteamleiter sind ein oder mehrere Vertreter zu benennen. Die Vertreter werden durch die jeweilige

Niederlassung benannt. Ziffer 3 gilt entsprechend.

5 Vergütung des Zustellteamleiters

5.1 Der Zustellteamleiter in der Briefzustellung und in aZB erhält bei Zuordnung von sechs ZBez (fünf ZBez und seinem eigenen) eine Vergütung in Höhe von 86,00 € monatlich. Für jeden weiteren zugeordneten ZBez er-höht sich die Vergütung um 17,20 € monatlich. Der Vertreter des Zustellteamleiters erhält für jeden zugeordneten Bezirk arbeitstäglich 0,86 €, höchstens aber die Vergütung nach Abs. 1 monatlich. Ziffer 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

Nimmt der Gruppenobmann im Auslieferungsgruppenmodell gleichzeitig die Tätigkeit eines Zustellteamlei-

ters wahr, werden ihm 90 v.H. der Vergütung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 gezahlt.

Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung bei der gleichzeitigen Wahrnehmung der Tätigkeiten als Zustell-

teamleiter und als Gruppensprecher.

5.2 Der Zustellteamleiter in ZB erhält abweichend von Ziffer 5.1 pauschal 172,00 € monatlich. Der Zustellteamlei-

ter in der Paketzustellung wird nicht vertreten. Ziffer 4 findet keine Anwendung.

5.3 Die Vergütung für Zustellteamleiter wird monatlich nachträglich mit der nächstmöglichen Bezügezahlung

gezahlt.

5.4 Die Vergütung unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist nicht ruhegehaltfähig.

5.5 Für die Gewährung der Vergütung ist die jeweilige Beschäftigungsstelle (Niederlassung) zuständig.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)

6 Fortzahlung der Vergütung Die Vergütung wird bei Urlaub, Fortbildung, Arbeitsunfähigkeit sowie Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge weitergewährt, sofern die Ausfalltage nicht einen ganzen Kalendermonat ausmachen und die Tätigkeit des Zustellteamleiters tatsächlich an mindestens einem Arbeitstag im Kalendermonat wahrgenommen wird. 7 Tätigkeiten

7.1 Der Regelung in Ziffer 5 liegen die nachfolgend aufgeführten vom Zustellteamleiter bzw. dessen Vertreter für die zugeordneten ZBez wahrzunehmenden Aufgaben zugrunde:

7.2 Tätigkeiten der Zustellteamleiter in ZSP und aZSP: 1. Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZSPL bei Personalausfällen 2. Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZSPL 3. Eingangsprüfung der PZA 4. Verkehrsmengenermittlung IBIS 5. Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem ZSPL zu dienstlichen Angelegenheiten 6. Übernahme der Wertversande und Eilsendungen Prime aus dem Ausland 7. Sendungs- und Barzuschrift , d.h. Aushändigen des vom Zusteller angeforderten Geldbetrages 8. Herbeiholen und Bereitstellen von Behältern 9. Weiterleiten von Reklamationen und Bearbeitung der Aushänge 10. Bearbeiten der Postwurfsendungen 11. PostIdent Service 12. Bearbeiten beschädigter Sendungen 13. Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf 14. Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art 15. Prüfungen nach Handbuch für die Briefzustellung 16. Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung 17. Verrichten von Tätigkeiten, die für Verbund-/Paketzusteller anfallen 18. Abstimmungsbedarf bei zwei und mehr Zustellteamleitern

19. Behälterfertigung für die ZZK 20. Eingehende Geschäftspost (z.B. Mitteilungen der ZSPL an Zusteller) an Zusteller weitergeben

7.3 Tätigkeiten der Zustellteamleiter in abgesetzten Zustellbasen: 1. Durchführung von Qualitätssicherung, d.h. Sicherstellung mittels Fax beauftragter Abholaufträge und

Prüfen rückstandsfreie Beladung der Fahrzeuge; Benachrichtigungsquote, Rückkehrnachweise, Nichtab-holungen, Dokumentationsquote an ZBL melden; TAS PAS Aufträge sammeln und ZBL übergeben

2. Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZBL bei Personalausfällen 3. Eingangsprüfung Vor- und Nachlauffahrten 4. Einstellungen am Listendruck-PC vornehmen, technische Funktionsfähigkeit sicher stellen und Ausdrucke

fertigen 5. Eingehende Geschäftspost (z.B. Benachrichtigungskarten, Mitteilungen der ZBL an Zusteller) an Zusteller weitergeben 6. Bedienung Fax-Gerät und Telefon 7. Ausgeben und Einziehen von Goldcards an/von Zustellkräfte(n), die Packstationen bedienen 8. Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZBL 9. Prozess in der Erholungsurlaubsplanung vor Ort unterstützen, Abstimmungen in der Gruppe herbeifüh-

ren, 10. Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf 11. betriebliche Informationen an Zustellkräfte und Zustellbasenleiter weiterleiten 12. Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem Zustellbasenleiter zu dienstlichen Angelegenheiten 13. Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung/Abholung 14. Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art 15. Meldungen an ZBL (Rückstände, Zustellausfälle/-abbrüche, Leergutbestände) fertigen 16. ggf. Absprachen zwischen mehreren Zustellteamleitern 17. Pflege von betrieblichen Kundenbestandsdaten.

7.4 In Zustellbasen entfallen die unter Ziffer 7.3 unter lfd. Nrn. 2, 5 bis 10 aufgeführten Aufgaben. 7.5 Die Zahlung der unter Ziffer 5 beschriebenen Vergütung setzt eine selbständige und eigenverantwortliche

Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes voraus. 8 Ausschlussregelungen 8.1 Belastungen, denen bereits durch andere Regelungen (z.B. Erschwerniszulagen, Bemessung, Bewertung, Zeit-

zuschläge, Mehrarbeitsvergütung) Rechnung getragen wird, sind bei der Gewährung der Vergütung nicht zu berücksichtigen. Solange und soweit die Aufgaben des Zustellteamleiters in die Zeitwirtschaft einbezogen sind und der daraus sich ergebende Personalbedarf realisiert ist, bleibt die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen.

8.2 Durch die Vergütung für Zustellteamleiter wird ein allgemeiner mit der Tätigkeit verbundener Aufwand mit abgegolten.

9 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b) Anw 534a 992/32 v. 23.4.98

1 Überzeitarbeit (ÜZA)

Mit Wirkung vom 01.07.98 treten für Arbeitnehmer flexible Arbeitszeitregelungen in Kraft. Im Gel-tungsbereich dieser Neuregelungen finden die bisherigen Regelungen zu ÜZA gemäß § 14 TV Ang/TV Ang-O bzw. § 6 TV Arb/TV Arb-O in der bisher gültigen Fassung des TV Nr. 12 (Hinweis: § 14 ETV-DP AG) keine Anwendung. Mehrleistungen führen nicht mehr zur Anerkennung zuschlags-pflichtiger Überstunden. Damit ist auch der Wegfall der Rundungsbestimmungen und der besonde-ren Schicht einschließlich des Zeitzuschlags verknüpft. Ebenso entfällt die Berechnung von ÜZA anläßlich gesetzlicher Wochenfeiertage für in Wechselschichten eingesetzte Arbeitnehmer.

Der Geltungsbereich umfaßt alle Organisationseinheiten mit Ausnahme des Zustelldienstes. Für die im Bereich des Zustelldienstes eingesetzten Arbeitnehmer bleiben weiterhin die bisherigen ÜZA-Regelungen gültig. Die ÜZA-Regelungen gelten weiterhin auch für Arbeitnehmer, die in den sachli-chen Geltungsbereich des TV Nr. 37b fallen, aber ausnahmsweise im Wege einer zusätzlichen Arbeitsleistung Zustelltätigkeit verrichten. Diese ÜZA wird nicht in ihrem persönlichen Arbeitszeit-konto (s. Ziff. 2), sondern wie bisher in dem in OPEN geführten ÜZA-Konto erfaßt.

Die Abwicklung der vor dem 01.07.98 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausge-glichenen ÜZA erfolgt nach den bisherigen Regelungen.

2 Einführung von Arbeitszeitkonten

Für die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer werden ab dem 01.07.98 IT-gestützte Arbeitszeitkonten eingerichtet. Diese Arbeitszeitkonten werden nach dem sogenannten Ampel-prinzip geführt und gesteuert. Folgende Schwankungsbreiten für den jeweiligen Stand des Arbeits-zeitkontos wurden festgelegt:

Grüner Bereich +/- einfache Wochenarbeitszeit

Gelber Bereich +/- zweifache Wochenarbeitszeit

Roter Bereich +/- dreifache Wochenarbeitszeit

Wochenarbeitszeit ist die tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O) [Hinweis: § 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTV-DP AG] bzw. einzelarbeits-vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. In den Fällen zeitlich planbaren Ausscheidens von Arbeitnehmern soll das Arbeits-zeitkonto bis zum Beendigungszeitpunkt möglichst ausgeglichen sein. Verbleibende Mehrleistun-gen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minderleistungen führen zu einer entsprechenden Kür-zung. Der letzte Satz gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Arbeitnehmer in Arbeitsunfähigkeit befindet und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit endet.

Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für befristet für die Dauer von weni-ger als 18 Monaten eingestellte Arbeitnehmer ein Ausgleich nicht erreicht werden kann, sind die Konten abzurechnen. Verbleibende Mehrleistungen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minder-leistungen führen zu einer Kürzung des Entgelts.

Für einen Arbeitnehmer, dessen Bezahlung nicht in Form eines konstanten Monatsentgelts erfol-gen kann (Stundenlöhner), gilt folgender Abrechnungsmodus:

Die Bezahlung erfolgt zunächst nach der Anzahl der Arbeitsstunden, die dem Dienstplan entspre-chen, nach dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Das Arbeitszeitkonto ist gemäß Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Verbleibende Mehrleistungen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minderleistungen führen zu einer entspre-chenden Kürzung.

Im Arbeitszeitkonto des einzelnen Arbeitnehmers muß mindestens einmal im Verlauf von 18 Mona-ten die ”Nulllinie” berührt werden. Der Fristbeginn richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Einzelfall zuletzt die ”Nulllinie” berührt wurde. Die Frist beginnt erstmalig nach Inkrafttre-ten dieses Tarifvertrags und der ersten Abweichung von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Der Zeitpunkt des Nulldurchlaufes ist zur Kontrolle der 18-Monats-Frist in geeigneter Weise zu doku-mentieren. Eine IT-Lösung in OPEN wird bereitgestellt.

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ArbZeitRegl P Anhang II zu TV Nr. 37b)

Wie bisher sind für alle Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Dienstpläne gemäß den bestehenden Arbeitszeitregelungen zu erstellen. Sie sind die Grundlage zur Feststellung der ggf. gegenüber dem für den Arbeitnehmer am jeweiligen Tag geltenden Dienstplan eintretenden Abwei-chung, die im Arbeitszeitkonto erfaßt und fortgeschrieben wird.

Muß ein Arbeitnehmer von einem bestehenden Dienstplan in einen anderen bestehenden Dienst-plan ohne dazwischenliegende Abwesenheit wechseln, ist wie folgt zu verfahren:

In der Woche des Wechsels (Montag bis Sonntag) werden die Arbeitszeiten des ursprünglichen Dienstplans einerseits und die stattdessen eintretenden dienstplanmäßigen Arbeitszeiten anderer-seits gegenübergestellt und saldiert. Eine sich danach ggf. ergebende Über- bzw. Unterschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem ursprünglichen Dienstplan ist als Mehr- oder Minderleistung im Arbeitszeitkonto zu erfassen.

3 Steuerung der Arbeitszeitkonten

Grundsätzlich bewegen sich Abweichungen vom Dienstplan im Grünen Bereich. Befindet sich der Stand des Arbeitszeitkontos im Gelben Bereich, ist es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in den Grünen Bereich zurückzuführen.

Arbeitszeitkonten, die sich im Roten Bereich befinden, sind unverzüglich durch arbeitgeberseitige Personalplanungs- bzw. –einsatzmaßnahmen in den Gelben Bereich zu überführen. Befindet sich das Arbeitszeitkonto im Grünen oder Gelben Bereich, so können sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer Abweichungen vom Dienstplan veranlaßt werden. In diesem Zu-sammenhang ist folgendes zu beachten:

Aus betrieblichen Gründen notwendige Abweichungen durch den Arbeitgeber

sind rechtzeitig anzukündigen,

dürfen nur bei Berücksichtigung der betrieblichen und der persönlichen Interessen des Arbeit-nehmers vorgenommen werden,

dürfen kurzfristig (am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen vorher; Hinweis: Sonntage zählen bei der Berechnung der 2-Tage-Frist nicht mit) vorgenommen werden bei Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, wenn das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer hergestellt ist. Kurzfristige Verlängerungen sollen unter Berücksichtigung billigen Ermessens und unter Ab-wägung beiderseitiger Interessen im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen wer-den.

Abweichungen durch den Arbeitnehmer

sind rechtzeitig zu beantragen,

die kurzfristig (bis zu drei Tagen vorher) beantragt werden, sind zu genehmigen, wenn keine betrieblichen Interessen entgegenstehen,

die rechtzeitig (ab vier Tagen vorher) beantragt werden, sind durch den Arbeitgeber unverzüg-lich zu prüfen. Eine Ablehnung des Antrags ist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ar-beitnehmer kann den Betriebsrat hinzuziehen.

Arbeitsleistungen an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag führen auf Antrag des Arbeit-nehmers zu einem Ausgleich durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt. Für die Durchführung des Zeitausgleichs gilt § 9 des TV Nr. 37b zweiter Abschnitt. Der Widerruf eines vom Arbeitgeber genehmigten Freizeitausgleichs ist nur in Anlehnung an die Grundsätze zum Herbeiruf aus Dienstabwesenheit (Tz. 2.2.4 Abs. 2 Anlage1 ArbZeitRegl P) möglich.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

4 Beteiligung des Betriebsrats und Abschluß von Betriebsvereinbarungen

Abweichungen in Höhe von bis zu einer Stunde arbeitstäglich können bei einem Arbeitszeitkonto-stand im Grünen oder Gelben Bereich ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG durchgeführt werden. Über diese Abweichungen innerhalb des Grünen Bereichs ist der Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten. Bei Abweichungen im Gelben Bereich ist in jedem Einzel-fall eine vorherige Unterrichtung des Betriebsrats vorzunehmen. Auch wenn eine Abweichung vom Dienstplan dazu führt, dass ein Wechsel vom Grünen in den Gelben Bereich ausgelöst wird, ist diese vorherige Unterrichtung durchzuführen. Abweichungen von arbeitstäglich mehr als einer Stun-de oder die dazu führen, dass der Rote Bereich erreicht wird oder die sich im Roten Bereich bewe-gen, dürfen in jedem Einzelfall nur nach der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG durchgeführt werden.

Der gesamte Sachverhalt, z. B. zu Verfahrensfragen, ist in einer Betriebsvereinbarung vor Ort nä-her auszugestalten. Auswahlkriterien, nach denen Arbeitnehmer zur Abweichung vom Dienstplan herangezogen werden können, können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Hierzu gibt der TV Nr. 37b Rahmenregelungen vor.

Besonders weisen wir darauf hin, dass den Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist.

Es erscheint angezeigt, die in vielen Niederlassungen bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen auf ihre weitere Anwendbarkeit hin zu überprüfen. 5 IT-gestützte Arbeitszeitkontenführung

Wie vorstehend unter Ziff. 2 bereits erwähnt, werden die Arbeitszeitkonten IT-gestützt geführt. Zum Datenschutz, zur Nutzung der Daten und Information der Arbeitnehmer sind Regelungen in § 4 zweiter Abschnitt des TV Nr. 37b enthalten. Die Arbeitszeitkontenführung wird mit Hilfe von OPEN durchgeführt und auch die Ausdrucke für die Beschäftigten werden auf dieser Grundlage erstellt. Die IT-gestützte Zeiterfassung ist grundsätzlich in allen Bereichen vorgesehen, soweit dies tech-nisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Arbeitnehmer kann jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Belange nicht entgegenstehen, Einsicht in sein Arbeitszeitkonto nehmen. Zur IT-gestützten Arbeitszeitkontenführung werden zu gegebener Zeit noch weitere Informationen be-kanntgegeben.

6 Allgemeines

Im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG wird zwei Mitgliedern je Betriebsrat die Teilnahme an einer bis zu drei Tagen (einschließlich An- und Abreise) dauernden Schulungsveranstaltung ermöglicht. Diese Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien. Es ist vorgesehen, zu Ziff. 4 entsprechende Arbeitshilfen bereitzustellen. Es ist beabsichtigt, für Beamte entsprechende Ar-beitszeitregelungen im Rahmen des Erlasses einer Post-Arbeitszeitverordnung in Kraft treten zu lassen.

Anw 534a 998/K v. 10.6.98 (4.-8. Absatz)

Der TV Nr. 37b legt fest (§ 6 Abs. 1), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erforderliche Abwei-chungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit rechtzeitig anzukündigen hat. Dabei ist es zwischen den Tarifvertragsparteien unstreitig, dass es hierbei nicht auf die Kenntnis der Gründe, die zur Ab-weichung führen könnten, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung, ob eine Abweichung durch-geführt wird, ankommt. Dies schließt nach diesseitiger Auffassung die Rücknahme oder Änderung einer vorher getroffenen Entscheidung aus betrieblichem Grund nicht aus.

In § 6 Abs. 4 sind besondere Schutzmechanismen vorgesehen, wenn es sich um kurzfristig ange-kündigte Abweichungen handelt (am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen vorher, ohne Sonntage). Damit sind nach unserer Ansicht im Umkehrschluß alle längerfristigen Ankündigungen zwangsläufig als rechtzeitig anzusehen.

§ 7 Abs. 1 des TV Nr. 37b bestimmt, dass Abweichungen im Umfang von bis zu einer Stunde ar-beitstäglich im grünen oder gelben Bereich ohne Beteiligung des BR vorgenommen werden können. Damit ist die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG erfüllt.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die bisher im Bereich der Abteilungen Verkehr aufgestellten Dienstpläne, die aufgrund vorheriger Antragstellung und Genehmigung durch die GD bis zu zwölf-stündige Arbeitszeiten enthalten dürfen, weiterhin gültig sind. Entsprechend begründete Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden kön-nen auch künftig vorgelegt werden.

Es besteht auch Einvernehmen darüber, dass in außergewöhnlichen Fällen über zehn Stunden hinausgehende Arbeitszeiten möglich sind. Es sind hierunter nicht vom Arbeitgeber beeinflußbare Ereignisse, wie z. B. Behinderungen im Straßenverkehr oder die sofortige Beseitigung von Störun-gen an wichtigen technischen Einrichtungen, zu erfassen.

Hinweis: Nicht mehr aktuell!

Anläßlich der Einführung des TV Nr. 37b mit Wirkung vom 01.07.98 ergibt sich Anpassungsbedarf im Arbeitszeitrecht der Beamten. Die erforderlichen Schritte im Sinne des § 3 Abs. 4 PostPersRG sind eingeleitet worden. Über das Ergebnis werden wir Sie zu gegebener Zeit unterrichten.

Unabhängig davon besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:

• Mit Wirkung vom 01.07.98 entfällt im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b für Beamte die Gewäh-rung eines Zeitzuschlags für die Ableistung einer besonderen Schicht. Tz. 2.2.5 ff. Anlage 1 Arb-ZeitRegl P wird im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b aufgehoben.

• Anläßlich gesetzlicher Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, besteht wei-terhin die gesetzliche Verpflichtung, für Beamte im Wechseldienst eine Berechnung gemäß Tz. 2.3.1 ff. Anlage 1 ArbZeitRegl P durchzuführen. Ggf. sich hieraus ergebende Mehrabeit ist wie bisher unter der KZ 13 im OPEN zu erfassen; Minderleistungen sind wie bisher, mit vorhandenen ÜZA-Ansprüchen zu verrechnen. Reicht das ÜZA-Guthaben nicht oder nicht in vollem Umfang hierfür aus, verbleibt eine Minderleistung, die dann in dem ab 01.07.98 neu eingerichteten Arbeitszeitkonto ent-sprechend zu erfassen ist.

Anw 534a 991/12 v. 29.6.98

Freizeitansprüche haben eigene Anspruchsgrundlagen und sind folglich keine Mehrleistungen im Sinne des TV Nr. 37b. Anerkannte Freizeitansprüche sind somit wie bisher in den OPEN-Konten der sonstigen Freizeitansprüche unter den OZ 051 bis 059 (neu: 5051 bis 5063) zu verbuchen. Eine Verbuchung als Mehrleistungen (OZ 001) in den nach dem TV Nr. 37b zu führenden neuen OPEN-Arbeitszeitkonten ist nicht zulässig. Soweit bisher anders verfahren wurde, sind die Datenbestände zu korrigieren.

Anw 534a 995/K v. 17.7.98

Unter Bezugnahme auf die Tz. 1.3 der GD-Anw 534d, gl. Gschz. vom 23.06.98 wird vorab folgendes mitgeteilt:

Voraussichtlich ab OPEN-Version 1.23, Produktion etwa ab Ende 10.98, sollen folgende Anforde-rungen realisiert werden:

1 Aufnahme von Name und Anschrift in das Journal als erster Schritt in Richtung „Automati-sierung des Versands der monatlichen Journale via Epost“

2 Einführung von Anlaß-Ordnungszahlen für Mehr- und Minderleistungen

Die Anlaß-Ordnungszahlen können den beigefügten Anl. 1 und 2 entnommen werden.

Ab Einführungszeitpunkt der neuen OZ (lt. noch herauszugebender Anw zum Programmver-sand der Version 1.23) sind die bisherigen OZ 001 (Mehrleistungen) und 901 (Minderleistun-gen) nicht mehr anzuwenden. Eine automatische Aufteilung der seit Inkrafttreten des TV Nr. 37b unter diesen OZ aufgekommenen Stunden auf die neuen OZ ist nicht möglich, die nach-trägliche, manuelle Aufteilung der alten OZ wird jedoch OPEN-seitig zugelassen.

Die bisherigen OZ 910 (Bezahlung Mehrleistungen), 950 (Verfall Mehrleistungen) und 960 (Verfall Minderleistungen) werden beibehalten und um die neue OZ 920 (Kürzung des Entgelts bei Minderleistungen) ergänzt.

Es wird gebeten, ihre weiteren Planungen hierauf auszurichten.

Anw 534d 995/K v. 20.8.98

Page 210: Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post...Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

Anlagen zur Anw 534d 995/K v. 20.8.98

an ursprüngl. dpl-mäßig freiem Tag

Abweichungen vom Dienstplan

Minderleistungen

arbeitgeberseitig veranlaßt

kurzfristig angekündigt

längerfristig angekündigt

längerfrist ...

kurzfristig ...

kurzfristig ...

rechtzeitig ...

kurzfristig ...

rechtzeitig ...

an übrigen Tagen

an übrigen Tagen

an ursprüngl. dpl-mäßig freiem Tag

OPEN-OZ 1. 2. 3. Stelle *)

11 1-7,9

12 1-7,9

13 1-7,9

14 1-7,9

15 1-7,9

16 1-9

21 0

22 0

26 0,8

25 0

3. Stelle

Anlage 1

1

2

1

2

4

3

1

2

5

6

5

6

*) Belegung der 3. Stelle s. Anlage 2 Nachrichtlich für GD und Dir: Kappung von Gleitzeitguthaben von Beamten auf 40 Stdn am Ende des Abrech-nungszeitraums

arbeitgeberseitig veranlaßt

arbeitnehmer-seitig veranlaßt

arbeitnehmer-seitig veranlaßt

Mehrleistungen

1. Stelle 2. Stelle

7 0 0

Anlage 2

hier: Belegung der 3. Stelle der OPEN-OZ

Kennziffer Entstehungsursache Bemerkungen

1 Erledigung zusätzl. Arbeiten aus Anlaß des Starkverkehrs entsprechend KZ 01 zur ÜZA-Kartei

2 verminderter Personaleinsatz entsprechend KZ 02 zur ÜZA-Kartei,

jedoch ohne Übertragungen von TaAp (dazu s. KZ 6)

3 Behinderungen des Regelarbeitsablaufs entsprechend KZ 03 zur ÜZA-Kartei

4 Störungsbeseitigungen entsprechend KZ 04 zur ÜZA-Kartei

5 Erledigung zusätzlicher Arbeiten entsprechend KZ 05 zur ÜZA-Kartei

6 Übertragung von TaAp (Verbrauch von Jahresstunden)

7 Dienstplanwechsel

8 Übernahme von Stunden aus dem Gleitzeitkonto nur bei GD und Dir

(nur in Verbindung mit OZ 16 oder 26 in der 1. und 2. Stelle der OZ)

9 Sonstige Ursachen

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30

ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

Auf der Grundlage des neuen Transportkonzepts vor bundeseinheitlichen Wochenfeiertagen wird erstmalig anläßlich des „Tages der Deutschen Einheit" in der Nacht vom 02. auf den 03.10.98 ein neues Transportnetz eingerichtet. Dies führt nach Ihren Feststellungen dazu, dass bei den NL Ihres Bezirks der Dienstbetrieb am 03.10.98 teilweise ganz ruht (z. B. Briefeingangsverteilung, Zustellung). Zum Teil werden auch Nachtschichten in den Abteilungen 31 und 32 von Freitag auf Samstag ver-legt. In diesem Zusammenhang können die verlegten Nachtschichten auch länger oder kürzer, als ursprünglich im Dienstplan vorgesehen, andauern. Sie bitten um Darstellung der arbeitszeitrechtli-chen Auswirkungen. Hierzu ist im einzelnen folgendes festzustellen:

1 Auswirkungen auf Beamte Gesetzliche Wochenfeiertage (WoF), die auf einen Samstag fallen, führen gemäß § 1 Abs. 2 AZV für Beamte nicht zu einer Verminderung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Dementsprechend sind ausfallende Arbeitszeiten mit ggf. bestehenden Ausgleichsansprüchen zu verrechnen. Soweit dies nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, sind die ausfallenden Ar-beitszeiten im Bereich der Zustellung als Freizeitausgleich im Vorgriff (Rotbuchung) im ÜZA-OPEN-Konto oder außerhalb der Zustellung als Minderleistung im OPEN-Arbeitszeitkonto zu erfassen. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitszeitausfall zu einem anderen Zeitpunkt wieder ausgeglichen wird.

2 Auswirkungen auf Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die am WoF eingesetzt werden, erhalten für die am WoF in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen Feiertagszuschlag gemäß § 14a TV Ang bzw. § 7 TV Arb (neu: § 15 Abs. 1 Buchstabe c) ETV-DP AG).

Für in Wechselschichten eingesetzte Arbeitnehmer ist keine Vergleichsrechnung nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen (§ 14 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Ang, § 6 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Arb) [neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG] durchzuführen. Dies gilt im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b im übrigen für sämtliche WoF unabhängig davon, auf welchen Werktag sie fallen. In den Fällen, in denen ganze Dienstschichten ausfallen, ist § 14 Abs. 4 TV Arb anzuwenden [neu: § 28 MTV-DP AG]. Für den stundenweisen Ausfall innerhalb einer Dienstschicht gilt § 14 Abs. 11 Unte-rabs. 1 TV Arb [neu: § 28 MTV-DP AG].

Im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b ist darüber hinaus noch folgendes zu beachten. Für den Fall, dass anläßlich des WoF aus betrieblichen Gründen ganze Dienstschichten ausfallen, ergeben sich für die Arbeitszeitkontenführung keine Auswirkungen. Dies gilt auch für stundenweise Ausfälle. Hierdurch entstehen keine Minderleistungen.

Werden Dienstschichten vom WoF ganz oder teilweise verlegt, so entsteht jeweils im Umfang der verlegten Arbeitszeit ein sonstiger Freizeitanspruch (FzA), der im OPEN-ÜZA/FzA-Konto unter dem Kriterium der OZ 5057 zu verbuchen ist. Dies gilt auch für Nachtschichten, die am WoF beginnen oder enden.

Beispiel:Eine Nachtschicht mit einer Arbeitszeit laut Dienstplan in Höhe von acht Stunden (20.00 Uhr bis 4.00 Uhr) wird nur teilweise vom 02./03.10. auf den 03./04.10. verlegt. Nunmehr sind insgesamt fünf Stunden Arbeitszeit vorgesehen (23.00 Uhr - 4.00 Uhr). Die restlichen Stunden entfallen ersatz-los. Als Ergebnis sind fünf Stunden als FzA unter OZ 057 (sonstige Ursachen) und eine Stunde unter OZ 052 (Feiertagsarbeit am 03.10. von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr) zu buchen.

Wird eine Dienstschicht nicht nur in vollem Umfang verlegt, sondern wird die Arbeitszeit auch über das ursprünglich laut Dienstplan vorgesehene Arbeitsvolumen hinaus verlängert, entsteht neben dem vorstehend genannten FzA im Umfang der Überschreitung eine im OPEN-Arbeitszeitkonto zu erfassende Mehrleistung.

Beispiel: Eine Nachtschicht mit einer Arbeitszeit laut Dienstplan in Höhe von acht Stunden (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) wird vom 02./03.10. auf den 03./04.10. verlegt. Nunmehr sind insgesamt neun Stunden Arbeitszeit vorgesehen (21.30 Uhr bis 6.30 Uhr). Als Ergebnis sind acht Stunden als FzA unter OZ 5057 und 2,5 Stunden unter OZ 5052 sowie eine Stunde als Mehrleistung zu buchen.

Anw 534a 995/E v. 18.9.98

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

Anw 534a 992/65 v. 26.10.98 Hinweis: Nicht mehr aktuell!

Im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien geben wir noch folgende Hinweise zur Anwendung des TV Nr. 37b:

1 Tägliche Höchstarbeitszeit

Es gilt der Grundsatz, dass die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der planmäßigen Arbeitsunterbre-chungen (s. ArbZeitRegl P § 3 AB zu § 3 Abs. 2) zehn Stunden nicht überschreiten darf. Ausnah-men sind möglich in den vom Arbeitgeber nicht beinflußbaren Fällen, z. B. Behinderungen im Fahr-betrieb oder Störungsbeseitigung an wichtigen technischen Einrichtungen. Hierzu bedarf es einer Regelung zwischen den Betriebsparteien.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die bisher im Bereich der Abteilungen Verkehr auf-gestellten Dienstpläne, die aufgrund vorheriger Antragstellung und Genehmigung durch die GD bis zu zwölfstündige Arbeitszeiten enthalten dürfen, weiterhin gültig sind. Entsprechend begründete Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden können auch künftig vorgelegt werden.

2 Dienstplanwechsel

Die Berechnung von Mehr- oder Minderleistungen im Falle eines Dienstplanwechsels (s. Ziff. 2 letzter Absatz der GD-Anw 992/32 vom 23.04.98) setzt voraus, dass sich der Wechsel innerhalb von Dienstplänen mit derselben WAZ vollzieht. In diesen Fällen ist es deshalb ausreichend, dass ein rechnerischer Vergleich nur in der Woche des Wechsels vorgenommen wird.

Wird eine Kraft jedoch nach einem Dienstplan eingesetzt, der nicht der tarifvertraglich bzw. einzel-vertraglich vereinbarten WAZ der Kraft entspricht, führt das vorstehend genannte Verfahren nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. In diesen Fällen gilt daher folgender Berechnungsmodus:

Für die Dauer des Einsatzes ist täglich zwischen der nach dem ”alten” Dienstplan vorgesehenen Arbeitszeit und der stattdessen nach dem ”neuen” Dienstplan anfallenden Arbeitszeit ein rechneri-scher Vergleich vorzunehmen. Die ggf. entstehende Differenz ist täglich im Arbeitszeitkonto als Mehr- oder Minderleistung zu erfassen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer WAZ von 30 Stunden wird für die Dauer von zwei Wochen nach einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 20 Stunden eingesetzt. Der ”alte” und der „neue” Dienstplan haben jeweils eine Dienstplanperiode von zwei Wochen. Der Wechsel erfolgt am Montag der 1. Woche in die 1. Woche des ”neuen” Dienstplans. Die Arbeitszeit ist wie folgt verteilt:

Mo Di Mi Do Fr Sa DPl „alt” 1. Woche 8 Std 8 Std 8 Std Frei 8 Std 8 Std = 40 Std 2. Woche 5 Std Frei 5 Std 5 Std Frei 5 Std = 20 Std 30 Std DPl „neu” 1. Woche 3 Std Frei 3 Std Frei 4 Std Frei = 10 Std 2. Woche 6 Std 6 Std 6 Std 6 Std 6 Std Frei = 30 Std 20 Std

Als Ergebnis entstehen in der 1. Woche des Einsatzes insgesamt 30 Stunden als Minderleistung (-5, -8, -5, -4 und -8 Stunden an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samstag) und in der 2. Woche insgesamt 10 Stunden als Mehrleistung (+1, +6, +1, +1, +6 und -5 Stunden an den Tagen Montag bis Samstag).

Treten weitere Abweichungen ein, muß die o. a. Berechnung, wie im folgenden Beispiel dargestellt, korrigiert werden:

Beispiel: An dem Montag der 1. Woche des „alten” Dienstplans hätte der Arbeitnehmer acht Stun-den leisten müssen. Der „neue” Dienstplan sieht stattdessen an dem Montag der 1. Woche drei Stunden vor. Dies hätte zu einer Minderleistung von fünf Stunden geführt. Von dem „neuen”

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

Dienstplan muß jedoch kurzfristig aus betrieblichem Grund so abgewichen werden, dass nicht drei, sondern vier Stunden zu leisten sind. Dies reduziert die ursprünglich im Arbeitszeitkonto zu erfas-sende Minderleistung von fünf auf vier Stunden.

3 Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums (§ 7 Abs. 2 TV Nr. 37b)

- Ruhetage/Ruhehalbtage

Die „mindestens zu gewährenden 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage” beziehen sich gemäß dem Wortlaut des Tarifvertrages individuell auf die einzelnen Kräfte. Aufgabenbezogene Dienstpläne unterliegen wie bisher keinen starren Mindestanforderungen. Sie sind unverändert nach betriebli-chen Notwendigkeiten aufzustellen und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinien (ArbZeitRegl P, Teil II) zu bewer-ten.

Dass es sich um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt, ist daran erkennbar, dass z. B. ge-setzliche Wochenfeiertage, die auf einen Werktag fallen und an denen im Regelfall in den Filialen der Betrieb ruht, Ruhetage im Sinne des TV Nr. 37b darstellen. Sie wirken sich lediglich individuell aus, während der für den Regelbetrieb aufgestellte Dienstplan diese unberücksichtigt läßt. Es wird daher deutlich, dass die aufgabenbezogene und nach objektiven Kriterien durchzuführende Dienst-plangestaltung einerseits und die tatsächliche individuelle Inanspruchnahme von Ruhetagen und Ruhehalbtagen andererseits zwei völlig verschiedene und voneinander unabhängige Sachverhalte sind.

Der TV Nr. 37b läßt es nach gemeinsamer Auffassung der Tarifvertragsparteien im übrigen zu, sowohl durch planerische Mittel, soweit betrieblich möglich, im Rahmen der Dienstplangestaltung als auch durch die Steuerung der Arbeitszeitkonten die individuelle Gewährung von Ruhetagen für die Kräfte zu ermöglichen, die in entsprechendem Umfang abweichend von ihrer dienstplanmäßi-gen Arbeitszeit zu Mehrleistungen herangezogen werden.

- Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums

Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen bei abweichender Beschäftigung vom Dienstplan mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist, ist so zu ermitteln, dass im unmittelbaren Anschluß an den zuletzt gewährten Ruhetag höchstens sechs Kalendertage hintereinander folgen dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeitraums eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag hinein (z. B. Ende der Dienstschicht um 6.00 Uhr morgens), ist im Anschluß daran ein Ruhetag gemäß ArbZeitRegl P, Teil II, Abschnitt 10 Abs. 1 zu gewähren.

4 Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Krankheit

Verschiedentlich wurde auf die besondere rechtliche Problematik hingewiesen, wenn einem Arbeit-nehmer Freizeitausgleich genehmigt wurde und der Arbeitnehmer später während des dafür vorge-sehenen Zeitraums erkrankt war. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass dieser Sachverhalt in örtlichen Vereinbarungen durch folgende Formulierung geregelt werden kann:

„Für Tage, an denen der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit befreit ist, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.”

5 Entstehung und Erfassung von Mehrleistungen

Dem Vernehmen nach sollen in einzelnen Fällen angeordnete Mehrleistungen nicht in den Arbeits-zeitkonten erfaßt worden sein. Als Begründung wurde angeführt, dass z. B. wegen bereits ver-brauchter Jahresstunden eine Kontierung nicht möglich sei. Wir weisen darauf hin, dass unter ar-beitsrechtlichen Aspekten eine solche Begründung nicht trägt. Auf der Grundlage des TV Nr. 37b ordnungsgemäß entstandene Mehrleistungen sind im Arbeitszeitkonto zu erfassen.

6 Anwendung auf Beamte

Diese Hinweise gelten auch für Beamte, die im Sinne des Geltungsbereichs des TV Nr. 37b und im Rahmen der dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Tätigkeiten ausüben.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

Anw 534a 992/82 v. 22.12.98 Hinweis: Nicht mehr aktuell!

1 Ergänzung des TV Nr. 37b rückwirkend zum 01.12.98

1.1 Im Zweiten Abschnitt wird zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 nachstehende Protokollnotiz angefügt:

„Auf Antrag des Arbeitnehmers können ausschließlich Mehrleistungen, die über dem zweifachen der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten WAZ als Arbeitszeitguthaben im Arbeitszeit-konto verbucht sind, nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats in nachstehenden Bereichen durch Barabgeltung ausgeglichen werden:

Generaldirektion,

IT-Zentren.

Die Summe der bezahlbaren Mehrleistungen darf die Stundenzahl, die sich aus nachstehender Berechnungsformel ergibt, nicht überschreiten (Berechnungsformel für 1998: 5% des Personalbe stands der Vollbeschäftigten am 01.12.1998 multipliziert mit dem Faktor 38,5; Berechnungsformel für 1999: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.1999 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 12; Berechnungsformel für 2000: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.2000 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 4). Die Verteilung der so ermittelten Stundenzahl innerhalb der Generaldirektion bzw. des jeweiligen Zentrums ist zwischen den Betriebsparteien festzulegen.”

1.2 Im Dritten Abschnitt wird der nachstehende Satz 3 angefügt:

„Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 im Zweiten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.”

1.3 Im Ersten Abschnitt wird zu § 2 folgende Protokollnotiz angefügt:

„§ 14 Abs. 7 UAbs. 2 TV Ang/TV-Ang-O findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV-Ang-O mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden. § 6 Abs. 7 UAbs. 2 TV Arb/TV-Arb-O findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 7 Abs. 4 TV Arb/TV-Arb-O mit dem Feiertags-zuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden.”

1.4 Im Dritten Abschnitt wird der nachstehende Satz 4 angefügt:

„Die Protokollnotiz zu § 2 im Ersten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.”

2 Weitere Hinweise

Im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien geben wir noch folgende Hinweise:

2.1 Verfahren zur Barabgeltung

Eine Barabgeltung von Mehrleistungen nach TV Nr. 37b ist über die im TV Nr. 37b geregelten Sachverhalte hinaus ausgeschlossen.

Mit einer der nächsten OPEN-Versionen - voraussichtlich im März ’99 - wird die technische Voraus-setzung geschaffen, Buchungen in den Arbeitszeitkonten so vorzunehmen, dass ein Teil eines bestehenden Guthabens an Mehrleistungen durch Bezahlung abgegolten werden kann. Bis zur Bereitstellung dieser OPEN-Version muß in diesen Fällen buchungstechnisch so verfahren werden, dass ein Ausgleich durch Freizeit im jeweiligen Umfang unterstellt und mit der Anlaß-OZ 220 im Arbeitszeitkonto gebucht wird. Bei diesen Minderleistungen werden die Felder „stundenweise” und „ganztägig” nicht aktiviert, damit Personalausfälle im Tagesabschluß vermieden werden. Der Mel-deverkehr mit den BEZ richtet sich nach den mit BesKD-Rundschreiben Nr. 50/98 – Gz. 520/58 - vom 11.09.98 bekanntgegebenen Hinweisen.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

2.2 WoF-Berechnung

Die WoF-Berechnung für in Wechselschichten (Definition s. ArbZeitRegl P, Teil I, § 1 AZV, Abs. 6 der AB zu § 1 AZV) eingesetzte Arbeitnehmer wird befristet bis zum 31. Oktober 2000 in modifi-zierter Form wieder eingeführt. Ein Muster für eine formblattmäßige Berechnung und zwei Berech-nungsbeispiele sind in der Anlage beigefügt. Die Berechnungsweise zur Ermittlung ggf. anzuerken-nender Mehrleistungen infolge von WoF wird der für Beamte gültigen Vorgehensweise angegli-chen. Dies bedeutet, dass weder der Wert für die fiktive Arbeitszeitverkürzung (1/5 der jeweiligen WAZ für WoF, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen) noch das Endergebnis zu runden sind, da Mehrleistungen ungerundet entstehen. Die ggf. am WoF zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleiste-ten und gegenzurechnenden Arbeitsstunden sind nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zu runden (vgl. z. B. § 7 Abs. 6 UAbs. 1 TV Arb), vom errechneten Ausgleichsanspruch abzuziehen und unter OZ 052 „Feiertagsarbeit” im OPEN zu erfassen.

Im Zusammenhang mit dem 25.12.98 (1. Weihnachtstag) und dem 01.01.99 (Neujahr) wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs ggf. am 24. bzw. 31.12.98 ur-sprünglich dienstplanmäßig vorgesehene und wegen Arbeitsbefreiung gemäß § 7a Abs. 1 TV Arb usw. nicht geleistete Arbeitsstunden nicht als ausgefallen in die jeweiligen Vergleichsrechnungen einzubeziehen sind (s. Beispiel A-Mann in der Anlage). Die tarifvertraglichen Bestimmungen nor-mieren für die sog. Vorfesttage, dass – soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen – Arbeits-befreiung erteilt wird. Daher sind diese Ausfälle bei der WoF-Berechnung nicht berücksichtigungs-fähig. Ansonsten sind alle infolge WoF eintretenden Änderungen in die Berechnung einzubeziehen.

2.3 Befristete WAZ-Änderungen

Anfragen ist zu entnehmen, dass Zweifel darüber bestehen, ob die infolge einer befristeten WAZ-Änderung vom zuständigen BEZ automatisiert durchgeführte Berechnung einer durchschnittlichen

WAZ mit dem TV Nr. 37b vereinbar ist. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass unter Beachtung allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsätze (Vorliegen eines sachlichen Grundes) auch im Anwen-dungsbereich des TV Nr. 37b jederzeit befristete Veränderungen der WAZ durch Abschluß von Änderungsverträgen möglich sind.

Beispiel: Im Bereich der Infopostbearbeitung soll wegen eines aus bestimmtem Anlaß entstehenden erhöhten und vorhersehbaren Arbeitsanfalls für einige ständige nvAKr für einen Zeitraum von zwei Wochen während eines Kalendermonats die arbeitsvertragliche WAZ von 25 auf 38,5 Stunden angehoben werden.

Die Anpassung der Arbeitsverträge wird rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme vollzogen und die betroffenen Kräfte werden nach einem vorhandenen oder speziell für diese Maßnahme aufgestell-ten Dienstplan eingesetzt. Das Meldeverfahren richtet sich nach der Richtl BesKD PLUSS. Das zuständige BEZ ermittelt zu Bezahlungszwecken für diesen Monat eine durchschnittliche WAZ, da eine Entlohnung für diesen Monat in etwa je zur Hälfte auf der Grundlage von 25 bzw. 38,5 Stun-den zu erfolgen hat.

Bezogen auf den TV Nr. 37b ergibt sich hieraus lediglich die Konsequenz, dass zur Feststellung ggf. entstehender Mehr- oder Minderleistungen der auf die erhöhte WAZ ausgerichtete Dienstplan zugrunde zu legen ist.

3 Zusatz für die Direktionen mit IT-Zentren:

Es wird für die Dauer der Laufzeit der Protokollnotiz im Zweiten Abschnitt zu § 5 Abs. 3 UAbs. 3 TV Nr. 37b jeweils bis zum 15. des Nachmonats (erstmals im Januar 1999 für den Berichtsmonat De-zember 1998) eine Mitteilung an die GD (innere Anschrift: für 534a) mit folgenden Daten erbeten:

- Anzahl der gestellten Anträge, - Anzahl der genehmigten Anträge, - Anzahl der genehmigten Stunden und - Anzahl der Betroffenen und deren Beschäftigungsbereich. Leermeldung ist erforderlich.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

Anlage 1 zu Anw 534a 992/82 v. 22.12.98

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

Anlage 2 zu Anw 534a 992/82 v. 22.12.98

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu TV Nr. 37b)

Anw 513c 995/40 v. 22.9.99

Im Rahmen des regelmäßig erfolgenden Abgleichs der einzelnen Saldenstände der Arbeitszeitkon-ten der Niederlassungen (NL) tritt hervor, dass innerhalb eines Unternehmensbereichs z. T. erheb-lich voneinander abweichende Saldenstände zu verzeichnen sind, die nicht allein mit unterschiedli-chen Personalbeständen begründet werden können. Eine Arbeitsgruppe wurde daher gebeten, eine kurze Zusammenfassung wesentlicher Steuerungsinstrumente zu erarbeiten, um ihre mög-lichst flächendeckende Anwendung zu fördern. Als Ergebnis sind nachstehend einige Hinweise zu Steuerungsinstrumenten und deren Anwendung aufgeführt, wobei nicht verkannt wird, dass diese wegen unterschiedlicher struktureller Vorausset-zungen nicht einheitlich in allen Bereichen angewandt werden können. Es wird gebeten, den Personaleinsatzkräften folgende Hinweise zu dieser Thematik zu geben: 0 Kernaussage Die Steuerung der Arbeitszeitkonten ist eine langfristige Planungsaufgabe. Die nachstehend aufge-führten Maßnahmen sind nicht isoliert anzuwenden, sondern stehen in einer Beziehung zueinander und ergänzen sich; d. h. aus dem optimalen Mix innerhalb der jeweiligen NL ergeben sich die größtmöglichen Erfolgschancen, langfristig ausgeglichene Arbeitszeitkonten zu erzielen. Die darge-stellten Maßnahmen entfalten ihre optimale Wirkung nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausgeschöpft werden. Es wird angenommen, dass bei konsequenten Anwendung der Steuerungsmechanismen auch positive Nebeneffekte, z.B. bei der Urlaubsabwick-lung oder beim Gesundheitsstand, erzielt werden könnten. 1 Steuerungsinstrumente bei Personalvermehrung

- Einstellung befristeter Kräfte

Im Filialbereich ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen entsprechender Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen ein längerer zeitlicher Vorlauf einzuplanen ist.

- Vorübergehende Erhöhung der Wochenarbeitszeit

- Einstellung von Abrufkräften

- Einstellung von Kräften mit einem Jahresarbeitszeitvolumen (Beschäftigungsförderungs-gesetz)

- Einsatz von Kräften aus dem Erziehungsurlaub

Diese Maßnahme ist insbesondere im Filialbereich empfehlenswert, weil auf ausgebildete Kräfte zurückgegriffen werden kann. Das Angebot, z. B. an fest vereinbarten Tagen und in-nerhalb eines räumlich festgelegten Bereichs (wegen der Entfernung zum Arbeitsplatz) einge-setzt zu werden, erhöht für diesen Personenkreis (z. B. wegen Kinderbetreuung), aber auch für die Einsatzdienststelle, die Planungssicherheit.

- Gruppenarbeit mit flexibler Arbeitszeitgestaltung 2 Steuerungsinstrumente bei Personalreduzierung

- Anpassung des Personaleinsatzes an die Verkehrsmengen (Sollstärke der Kräftegruppen reduzieren). Diese Maßnahme kommt insbesondere in der stationären Bearbeitung in Be-tracht.

- Gruppenarbeit mit flexibler Arbeitszeitgestaltung

- Personalstruktur verändern (ausscheidende Vollzeitkräfte durch Teilzeitkräfte ersetzen)

- Personalausgleich (von NL FILIALEN nach NL Produktion BK und P)

Beschäftigungsmöglichkeiten könnten z. B. in den Stellenleitungen oder der Großannahme bestehen.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu TV Nr. 37b)

Erster Teil: Änderung des TV Nr. 37b 1. Änderung der Protokollnotiz im Zweiten Abschnitt zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3: Die Organisationsbezeichnung "Generaldirektion" wird durch "Zentrale" und die Organisationsbe-zeichnung "IT-Zentren" durch "Service Niederlassungen IT" ersetzt. 2. Änderung des Dritten Abschnitts Im Dritten Abschnitt wird in Satz 3 das Datum "30. April 2000" durch das Datum "30. April 2001" ersetzt. In Satz 4 wird das Datum "31. Oktober 2000" durch das Datum "31.Oktober 2001" ersetzt. Zweiter Teil: Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft.

TV Nr. 80

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu § 22 MTV-DP AG/

Anw 513-5 992/168 v. 16.10.00

0 Allgemeines Auf der Grundlage der Neufassung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O (Anla- ge 1) findet das ArbZG für die im Bereich der Deutschen Post AG beschäftigten Arbeitnehmer (An-gestellte und Arbeiter) Anwendung. Die bisher für Arbeitnehmer jeweils gültigen Arbeitszeitvorschrif-ten der Beamten werden durch das ArbZG in Verbindung mit den manteltarifvertraglichen Bestim-mungen ersetzt. Ein Abdruck des ArbZG nach dem aktuellen Stand enthält Anlage 2. Zur Anwendung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O in Verbindung mit dem ArbZG geben wir die nachstehenden Hinweise: 1 Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit 1.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt weiterhin 38,5 Stunden im wö-chentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit (WAZ) als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Bis auf weite-res bleibt es bei der bisherigen Rundungsregelung. Die regelmäßige Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig eingeteilt werden. Bei einer un-gleichmäßigen Einteilung beträgt der Ausgleichszeitraum sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbe-schäftigte Arbeitnehmer längstens zwölf Monate (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb usw.). Mit Ausnahme der gesondert tarifvertraglich geregelten Altersteilzeit (TV Nr. 37d) bedürfen andere For-men der Arbeitszeitgestaltung mit einem über zwölf Monate hinaus gehenden Ausgleichszeitraum im Rahmen der ungleichmäßigen Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der vorherigen tarifver-traglichen Regelung (§ 5 Abs. 11 TV Arb usw.). Unberührt hiervon bleiben die besonderen Bestim-mungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen auf Grund erfolgter Abweichungen vom Dienstplan im Rahmen des TV Nr. 37b. 1.2 Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen und Wegezeiten, Reisezeiten Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Ar-beitszeit, soweit es sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt u. a. dann vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbro-chen wird und die einzelne Unterbrechung z. B. weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist. Wegezeiten Wegezeiten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine betriebsbedingten Wegezeiten und damit keine Arbeitszeit. Sie sind der privaten Sphäre zuzuordnen. Betriebsbedingte Wegezeiten, die zur Arbeitszeit rechnen, sind grundsätzlich solche Wegezeiten, die ein Arbeitnehmer für die Zurücklegung eines Weges in einer Betriebsstätte von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz oder innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes von einer zu einer anderen Betriebsstätte im betrieblichen Interesse aufwendet.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu § 22 MTV-DP AG)

Beschäftigten, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise innerhalb eines Tages an mehreren Arbeitsstellen eingesetzt werden, die nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs-ortes liegen, wird der Zeitaufwand für die Überbrückung der Entfernung dann als Arbeitszeit ange-rechnet, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle die andere Arbeitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit wieder aufzunehmen. Dies gilt auch dann noch, wenn die Arbeit nicht sofort nach Erreichen der anderen Arbeitsstelle aufgenommen wird und eine Arbeitsunterbrechung (ohne Fahrzeiten) von weniger als einer Stunde entsteht. Diese zählt arbeitszeitrechtlich als nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Ruhepause, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert. Arbeitsunterbrechungen (ohne Fahrzeiten) von mindestens einer Stunde führen arbeitszeitrechtlich zu der Konsequenz, dass es sich um eine geteilte Arbeits-zeit handelt mit der Folge, dass der gesamte Zeitraum zwischen der Beendigung und Wiederauf-nahme der Arbeit nicht zur Arbeitszeit rechnet. Über die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Wegezeiten in Fällen, die nicht von den vorstehenden Regelungen erfasst werden, ist ggf. auf der Grundlage konkreter Umstände zu entscheiden. Reisezeiten Betriebsbedingte Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit sind Arbeitszeit. 1.3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Werktag (Sechs-Tage-Woche, 24-Stunden-Zeitraum) Soweit nichts anderes festgelegt, beträgt die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Sie kann auf maximal zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in einem bis zu sechsmonatigen zusam-menhängenden Ausgleichszeitraum – in der Zustellung bis zu zwölf Monaten – im werktäglichen Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. In dem im voraus festzulegenden Aus-gleichszeitraum kann die Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverkürzung flexibel angelegt wer-den. Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss innerhalb dieses Ausgleichs-zeitraums durch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum kann der Arbeitzeitverlängerung sowohl vorausgehen als auch nachfolgen. Die Lage des Werktags im Sinne des ArbZG ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Er wird nicht wie der Kalendertag ab 0.00 Uhr, sondern vom dienstplanmäßigen Beginn der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ab gezählt und endet 24 Stunden später. Beginn und Ende des Werktages sind deshalb für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln. Stunden im Sinne des ArbZG sind Zeitstunden von 60 Minuten. Bei angefangenen Stunden werden nur die tatsächlich geleisteten Minuten gezählt. Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit Zur täglichen Höchstarbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhe-pausen. Zur Arbeitszeit rechnet demzufolge auch der Zeitaufwand für die Zustellung von Sendungen gegen Stücklohn und/oder die Ableistung von Überzeitarbeit / Mehrleistungen. Eine über die Höchstarbeitszeitgrenze hinaus gehende Arbeitszeit ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes nur in den Fällen des § 14 ArbZG möglich. Plötzlich auftretende Personalausfälle, die Bewältigung außergewöhnlicher Sendungsmengen o. ä. Fälle zählen üblicherweise zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Deshalb ist durch eine ent-sprechende Personaleinsatzsteuerung sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeit unbedingt ein-gehalten wird. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit bleiben Ruhepausen

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu § 22 MTV-DP AG)

von zusammenhängend mindestens 15 Minuten unberücksichtigt. Dabei ist es unter arbeitszeit-schutzrechtlichen Aspekten unerheblich, ob diese Ruhepausen auf Grund besonderer postalischer Bestimmungen auf die zu vergütende Arbeitszeit angerechnet werden dürfen oder nicht (s. Tz. 1.4). 1.4 Ruhepausen Begriff Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einerseits und in § 5 Abs. 1 Unte-rabs. 1 Satz 1 TV Arb usw. andererseits enthaltenen Begriffe „Pausen“ bzw. „Ruhepausen“ identisch sind. Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, um sich durch Nichttätigsein zu erholen. Für die Ruhepause gemäß § 4 ArbZG sind vier Begriffsmerkmale wesentlich:

- im voraus festliegende (dienstplanmäßig) Arbeitsunterbrechung von durchgehend mindes-tens 15 Minuten,

- dienstplanmäßig (mindestens innerhalb eines Zeitrahmens) festliegende Dauer und erho-lungswirksame Lage (mindestens 30 Minuten nach mehr als 6 Stunden und 45 Minuten nach mehr als 9 Stunden),

- Wegfall der Arbeitsverpflichtung während der gesamten Arbeitsunterbrechung,

- Wegfall der Arbeitsbereithaltungspflicht während der gesamten Arbeitsunterbrechung.

Bei der Bewertung, ob eine Ruhepause im Sinne des ArbZG vorliegt, sind ausschließlich die vorste-hend genannten Merkmale heranzuziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Ru-hepause im o. g. Sinne auf Grund besonderer Bestimmungen zur vergüteten Arbeitszeit zählt oder nicht. Um die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zu-sammenfassbaren Erholungszeitanteile (ter) auch im Sinne des ArbZG als Ruhepausen nutzen zu können, müssen diese ter-Zeiten ebenfalls uneingeschränkt die vorgenannten Kriterien erfüllen. Abs. 5c) Unterabs. 1 Satz 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen (Bereithaltungspflicht, keine freie Ver-fügbarkeit) zu § 5 Post-AZV 1998 ist deshalb auf Kurzpausen, die Bestandteil einer Ruhepause sind, nicht mehr anzuwenden. Zustelldienst Die im Rahmen der Einführung rollierender Dienstpläne in der Briefzustellung getroffene Festlegung (s. Tz. 4.2.2, 2. Spiegelstrich der Anweisung 314-1 2350-31 vom 14.11.91; für das ehemalige VGO bekannt gegeben mit Anweisung 331 2350-31 vom 24.09.96), wonach in der Briefzustellung auf Grund der Besonderheiten des Außendienstes kein Zwang zum Einlegen einer Pause besteht, wird auf Grund der Anwendung des ArbZG hiermit aufgehoben. Sämtliche Dienstpläne der Brief- und Paketzustellung sind zu überprüfen und so zu überarbeiten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Pausengestaltung Rechnung getragen wird. Es wird hiermit zugelassen, dass ggf. vorhandene und zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteile von Erholungszeiten (ter) mit nicht zur bezahlten Arbeitszeit rechnenden Zeitansätzen so kombiniert werden können, dass in der Summe eine Ruhepause entsteht. Beispiel: Der zusammenfassbare ter-Anteil entspricht acht Minuten. Durch Hinzufügen von

weiteren sieben Minuten (nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen) entsteht insgesamt eine Ruhepause von durchgehend 15 Minuten Dauer, die aus vergüteten und nicht vergüteten Zeitanteilen besteht. Andere Kombinationen sind möglich.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtig-ten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren ter-Anteile keinesfalls überschritten werden.

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ArbZeitRegl P Anhang II

(zu § 22 MTV-DP AG)

In aller Regel enthalten die in den Dienstplänen ausgewiesenen Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen keine Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Ge-währung insgesamt 45-minütiger Ruhepausen begründen. Gleichwohl kann es unter Berücksichti-gung des schwankenden Arbeitsanfalls täglich auch zu längeren Arbeitszeiten kommen. Um auch in diesen Fällen den gesetzlichen Mindestumfang von Ruhepausen zu gewährleisten, sollte vorsorglich in den Dienstplänen ein Hinweis aufgenommen werden, wonach die nach diesem Dienstplan einge-setzte Zustellkraft verpflichtet ist, in diesen Fällen eine weitere Ruhepause von 15 Minuten zu neh-men, die in eigener Zuständigkeit zeitlich so zu legen ist, dass sie spätestens eine Stunde vor dem erwarteten tatsächlichen Dienstende beendet wird.

Auch für einen im Zustelldienst eingesetzten Arbeitnehmer gilt, dass er während der Ruhepause von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist und entscheiden kann, wo und wie er die Ruhepause verbringen will. Die vorstehenden Hinweise zu den Ruhepausen bzw. Kurzpausen von mindestens 15 Minuten Dauer gelten entsprechend. An den bisherigen Verfahrensweisen zum Umgang mit den anvertrauten Sendungen ändert sich dadurch nichts. Kraftfahrzeuge sind für den Fall, dass die Ruhepause nicht darin verbracht wird, zu verschließen. Zustelltaschen auf Zustellkarren, Zustell-wagen und Fahrrädern sind mit den vorhandenen Riemen zu verschließen und ggf. mit einer Re-genschutzplane zu überziehen. 1.5 Ruhezeit, Ruhetage, Ruhehalbtage Begriff der Ruhezeit

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit haben. Formal ist somit Ruhezeit der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit. Materiell setzt die Ruhezeit voraus, dass jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die dem Wesen und Zweck der Ruhezeit zuwider läuft, unter-sagt ist. Eine dem Wesen und dem Zweck der Ruhezeit zuwiderlaufende Inanspruchnahme ist ge-geben, wenn in die Ruhezeit Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelegt werden. Dauer und Lage der Ruhezeit

Die Ruhezeit ist nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Tägliche Arbeitszeit ist die werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht die Arbeitszeit eines Kalender-tages (s. Tz. 1.3). Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen und ununterbrochen gewährt werden. Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig (Ausnahme s. u.: Kraftfahrer und Beifah-rer). Wird die Ruhezeit vor Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden. Die Einhaltung der Ruhezeit kann sich auf Grund unterschiedlichster Formen der Freistellung von der Arbeit ergeben. Neben dienstplanmäßig freien Zeiträumen erfüllen auch Zeiten eines Erho-lungsurlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung die Voraussetzung der Ruhezeit. § 5 Abs. 2 ArbZG ermöglicht u. a. für Verkehrsbetriebe eine Verkürzung der Ruhezeit um eine Stun-de auf bis zu zehn Stunden. Die Spannbreite der Kürzungsmöglichkeiten beträgt demnach 1 bis 60 Minuten. Eine solche Verkürzung der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn hierfür eine andere Ruhezeit um eine Stunde auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird. Die Ausgleichspflicht besteht aus-nahmslos für jede Verkürzung. Jede Verkürzung – auch für wenige Minuten – führt zu der Verpflich-tung, eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern. Besondere Begründungen für die Verkürzung der Ruhezeit sind nicht erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einem der im ArbZG genannten Bereiche reicht aus.

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Anhang II ArbZeitRegl P (zu § 22 MTV-DP AG)

Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb eines Kalendermonats oder

innerhalb von vier Wochen erfolgen. Der Arbeitgeber kann von einem zum anderen Zeitraum wech-seln. Die Wahl muss nicht für einen ganzen Betrieb einheitlich erfolgen. Hinsichtlich der Lage des Zeitraums bestehen keine Vorgaben. Die Verlängerung der Ruhezeit muss deshalb nicht der Verkür-zung zwingend nachfolgen. Die Einhaltung der Regelungen zur Ruhezeit ist allgemein im Rahmen der Aufstellung von Dienst-plänen zu prüfen und bei Abweichungen vom Dienstplan bzw. Dienstplanwechseln zu beachten. Ausnahmeregelung für Kraftfahrer und Beifahrer § 5 Abs. 4 ArbZG verweist hinsichtlich der Ruhezeiten für Kraftfahrer und Beifahrer auf die Geltung des Artikel 8 der VO (EWG) 3820/85, der für den genannten Personenkreis statt § 5 Abs. 1 ArbZG gilt. Die Dauer der täglichen Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden beträgt danach bei einem Fahrer im Fahrzeug grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden. Die Ruhe-zeit kann bis zu drei Mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden ver-kürzt werden. Voraussetzung für die Verkürzung der Ruhezeit ist ein entsprechender Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche. An den Tagen, an denen die Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann sie in zwei oder drei Abschnitte innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden, von denen ein Abschnitt mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Min-destruhezeit auf zwölf Stunden. Ruhetage und Ruhehalbtage – Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, min-destens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Der individuelle Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers wird durch eine entsprechende Dienstplangestaltung erfüllt. Ein Ruhetag ersetzt einen Ruhehalbtag, so dass eine entsprechende Verminderung der Ruhehalbtage zulässig ist, wenn mehr als 78 Ruhetage und weniger als 104 Ruhetage im Dienstplan enthalten sind. Ruhetage bzw. Ruhehalbtage sind wie bisher auf der Grundlage der in Abschnitt 10 der Arbeitszeit-richtlinien (Teil II ArbZeitRegl P; Stand: 11.99) enthaltenen Definition zu ermitteln. Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist, ist wie bisher so zu ermitteln, dass im unmittelbaren Anschluss an den zuletzt gewährten Ruhe-tag höchstens sechs Kalendertage hintereinander folgen dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeitraums eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag hinein, ist im Anschluss daran ein Ruhetag zu gewähren. Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfachverteilung sind mit Beteiligung des Betriebsrates Abweichungen von den in § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 TV Arb usw. insgesamt enthaltenen Festlegungen möglich. 1.6 Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und Ausgleich § 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Bei der Deutschen Post handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Verkehrsbetriebe sind nach allgemein anerkannter Definition alle öffentlichen und privaten Betriebe, deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere gerichtet ist.

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ArbZeitRegl P Anhang II (zu § 22 MTV-DP AG)

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG jeweils ein Ersatzruhetag vorzusehen, der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei Sonn-tagsarbeit und acht Wochen bei Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Ein Feiertag, der zugleich auf ei-nen Sonntag fällt, wird nicht durch einen zusätzlichen Ersatzruhetag ausgeglichen. In diesem Fall gilt nur die Ausgleichsregelung wie bei Sonntagsarbeit. Der Ersatzruhetag anlässlich der Beschäfti-gung an Sonn- und Feiertagen muss eine beschäftigungsfreie Zeitspanne an einem Werktag in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr umfassen. Unberührt hiervon bleiben die tarifvertraglich vereinbarten Entschädigungsregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit. 2 Abgrenzung zu bestehenden/künftigen Regelungen Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Hierzu zählt in erster Linie der TV Nr. 37b, der hinsichtlich des Ausgleichs von Mehr- und Minderleistungen eigenständige Regelungen vorsieht. Abweichungen von den Inhalten des § 5 TV Arb usw. sind ansonsten nur durch Tarifverträge mög-lich.

3 Inkrafttreten Die Neufassung des § 5 TV Arb usw. gilt ab 01.05.2000. 4 Regelungen für Beamte Die für Arbeitnehmer geltenden und vorstehend erläuterten Bestimmungen zur Arbeitszeit werden sinngemäß und zeitgleich für Beamte übernommen. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass alle durch die Deutsche Post eigenständig veränderbaren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ange-passt werden. Nicht veränderbar sind und daher nicht erfasst werden folgende arbeitszeitrechtlichen Bestimmun-gen:

Dauer der WAZ (§ 1 AZV)

Gewährung AZV-Tag (Aufhebung von § 1a AZV; 10. Änd-VO zur AZV vom 16.12.96)

Regelungen zur Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 2 Abs. 2 Post-AZV 1998, § 3b Abs. 1 AZV). Es wird darauf hingewiesen, dass die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit ausdrücklich auch auf Beamte anzuwenden sind. Die in der Post-AZV 1998 bzw. AZV vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten durch die oberste Dienstbehörde in Fragen der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 AZV) und der Ruhepausen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Post-AZV 1998) werden wie folgt genutzt:

Bei der Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich statt bisher bis zu 55 bis zu 60 Stunden vorgesehen werden.

Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 5 Sonstiges Dieser Anweisung entgegenstehende Regelungen oder Ausführungen werden hiermit gegen- standslos. Die insgesamt erforderlichen Anpassungen der ArbZeitRegl P werden veranlasst und im Rahmen einer Berichtigung des Druckwerks bekannt gegeben. Die Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.