Art. 32 BBV. Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche...

19
Art. 32 BBV

Transcript of Art. 32 BBV. Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche...

Page 1: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Art. 32 BBV

Page 2: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung

„Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, können zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden, auch wenn sie ihre Berufskenntnisse auf eine andere Weise als in einer beruflichen Grundbildung erworben haben.“

Page 3: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

1. Berufspraxis

Können Sie sich in Ihrem Berufsfeld die fehlenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen, damit Sie den Anforderungen der Bildungsvorschiften in Ihrem Beruf genügen?

Page 4: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

http://www.ausbildung-id.ch/ grundbildung/fachfrau-fachmann/

Page 5: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

2. Theoretische Kenntnisse

Klären Sie mit der zuständigen Berufsfachschule ab, welche theoretischen Kenntnisse Sie noch erwerben müssen oder ob Sie den Unterrichtsstoff ganz oder teilweise im Selbststudium erarbeiten können, um Ihre Qualifikationsverfahren erfolgreich abzuschliessen?

Page 6: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Bereits erbrachte Bildungsleistungen werden bei der Beurteilung des Gesuches bzw. zur Dispensation von Ausbildungsteilen angemessen berücksichtigt. Normalerweise Dispensation von Allgemeinbildung und Sport

Abklären welche berufskundlichen Fächer besucht werden müssen! Normalerweise Dispensation der Sprachen im 1. und 2. Lehrjahr

Page 7: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

http://www.gibb.ch/ => Organisation => Abteilung GDLGespräch mit Willy Obrist, Schulvorsteher und Bernhard Roten, Klassenlehrer

Page 8: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

3. Persönliche Abklärungen

Können Sie die notwendige Zeit für Schule oder Selbststudium aufbringen?

Müssen Sie eventuell den Beschäftigungsgrad anpassen (finanzielle Auswirkungen)?

Page 9: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Schultage: 7 Lektionen Fachunterricht 1. Lehrjahr ganzer Donnerstag (oder

Selbststudium) 2. Lehrjahr ganzer Montag 3. Lehrjahr ganzer Mittwoch Hausaufgaben, Lernen auf Prüfungen

Überbetriebliche Kurse: 30 ganze Tage

Externe Praktika: 1 – 2 Monate

Page 10: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

4. Zulassungsverfügung zum Qualifikationsverfahren

Gesuch um Zulassung zur Lehrabschluss-prüfung an das Mittelschul- und Berufs-bildungsamt Ihres Wohnkantons stellen. Mit der Verfügung können Sie sich bei der entsprechenden Berufsfachschule zum Unterricht anmelden.

Page 11: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.
Page 12: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.
Page 13: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Wohnkanton Freiburghttp://admin.fr.ch/sfp/de/pub/formation/fcfp.htmhttp://admin.fr.ch/sfp/de/pub/formulaire.htmAmt für BerufsbildungDerrière-les-Remparts 1, 1700 FreiburgTel: 026 305 2500

Wohnkanton [email protected] [email protected] und Berufsbildungsamt des Kantons

BernKasernenstrasse 27, 3000 Bern 22Tel: 031 633 87 69, 031 633 87 04

Page 14: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

5. Finanzierung

Erwachsene, die bereits über eine Ausbildung auf Sekundarstufe II verfügen, bezahlen einen Teil der Unterrichtskosten selbst. Erkundigen Sie sich bei der Berufsfachschule über die Höhe des Schulgeldes.

Page 15: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Schulgeld: ca. Fr. 3000.-

Überbetriebliche Kurse: ca. Fr. 3000.-

Skripts, Schulbücher, Prüfungsgebühr, Ausflüge (Eintritte, Tickets, Buchmesse): ca. Fr. 650.-

Page 16: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

6. Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Der Besuch ist für Erwachsene mit einer Zulassung nach Art. 32 nicht obligatorisch. Teilnahme erfolgt auf eigene Kosten.

Page 17: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

1. Erschliessen Bibliothekswesen 1: Einführung2. Erwerben und Übernehmen3. Erschliessen im Archivbereich4. Recherchieren 1: Einführung5. Kundenbeziehungen6. Erschliessen Bibliothekswesen 2: Vertiefung7. Recherchieren 2: Vertiefung

Anmeldung: [email protected]

Page 18: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Anstellen der Person als Praktikant/in für 2 Jahre Praktikanten Lohn (Kt. Bern: ca. 1500.- bei 100%) Max. Beschäftigungsgrad 80%

Rotation innerhalb der Bibliothek, Einblick in alle Arbeiten

Externes Praktikum von 1-2 Monate

Finanzielle Unterstützung (Schulgeld, Skripts, ÜKs)

Page 19: Art. 32 BBV.  Art. 32 der neuen Berufsbildungsverordnung „Erwachsene, die über eine berufliche oder ausserberufliche Berufserfahrung von mindestens fünf.

Ausbildungsdelegation I+DHallerstr. 58, 3012 Bern, 031 382 49 65E-Mail: [email protected]: www.ausbildung-id.ch

Nina GrossenbacherUniversitätsbibliothek BernMünstergasse 61, 3000 Bern 8, 031 631 92 63E-Mail: [email protected]