Bau- und Zonenreglement · 2019. 11. 8. · Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 3 Art. 30...

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Stadt Willisau Zehntenplatz 1, 6130 Willisau [email protected] Telefon 041 972 63 63 BAU- UND ZONENREGLEMENT Vom 11. März 2019 Änderung Beschluss Gemeinde Genehmigung Regierungsrat Gesamtrevision 11.03.2019 17.09.2019 mit RRE Nr. 1001

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  • Stadt Willisau

    Zehntenplatz 1, 6130 Willisau

    [email protected]

    Telefon 041 972 63 63

    BAU- UND ZONENREGLEMENT

    Vom 11. März 2019

    Änderung Beschluss Gemeinde Genehmigung Regierungsrat

    Gesamtrevision 11.03.2019 17.09.2019 mit RRE Nr. 1001

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 2

    Inhaltsverzeichnis

    A. ALLGEMEINES 6

    B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN 6

    I. Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 1 Zweck 6

    Art. 2 Geltungsbereich 6

    Art. 3 Zuständigkeit 6

    Art. 4 Qualität 6

    II. Richtplanung 7 Art. 5 Erlass von Richtlinien und Richtplänen 7

    Art. 6 Kommunale Richtpläne 7

    Art. 7 Naturschutz-Leitplan 7

    III. Nutzungsplanung 7 1. Gemeinsame Bestimmungen 7

    2. Nutzungsziffern 8

    Art. 8 Überbauungsziffer (ÜZ) 8

    Art. 9 Überbauungsziffer für Hauptbauten 8

    Art. 10 Überbauungsziffer für Nebenbauten 8

    Art. 11 Überbauungsziffer für Einstellhallen 8

    Art. 12 Mindestausnützung 8

    3. Baulinien und Baubereich 8

    4. Kantonaler Nutzungsplan 8

    5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement 9

    a. Allgemeine Bestimmungen 9

    Art. 13 Ausnahmebewilligung 9

    Art. 14 Zoneneinteilung 9

    Art. 15 Zonenpläne 10

    b. Bauzonen 10

    Art. 16 Kernzone A (Altstadt) 10

    Art. 17 Kernzone B (Umgebung Altstadt) 12

    Art. 18 Kernzone C (Bahnhof – Vorstadt – Chronematt) 13

    Art. 19 Wohnzone 13

    Art. 20 Wohnzone Adlermatte / Schützenrain (W2AS) 14

    Art. 21 Wohn- und Arbeitszone (WA) 14

    Art. 22 Arbeitszone III (AIII) 15

    Art. 23 Arbeitszone IV (AIV) 15

    Art. 24 Zone für Oeffentliche Zwecke (OeZ) 16

    Art. 25 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA) 16

    Art. 26 Grünzone (Gr) 16

    Art. 27 Grünzone Freiraum (GrF) 17

    Art. 28 Grünzone Gewässerraum (GrG) 17

    Art. 29 Verkehrszone (V) 17

    c. Nichtbauzonen 17

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 3

    Art. 30 Landwirtschaftszone (L) 17

    Art. 31 Reservezone (R) 17

    Art. 32 Übriges Gebiet (ÜG) 18

    Art. 33 Gefahrenzonen (GF) 18

    Art. 34 Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung), Allg. Bestimmungen (GF2) 18

    Art. 35 Gefahrenzone 2 W: Hochwasser (GF 2 W) 19

    Art. 36 Gefahrenzone 2 S: Sturzprozesse (GF 2 S) 19

    Art. 37 Gefahrenzone 2 R: Rutschungen (GF 2 R) 19

    Art. 38 Gefahrenzone 1 (GF 1) 20

    Art. 39 Gefahren ausserhalb der Bauzonen 20

    Art. 40 Freihaltezone (F) 20

    Art. 41 Freihaltezone Wildtierkorridor (FW) 20

    Art. 42 Weilerzone (W) 21

    d. Schutzzonen 21

    Art. 43 Ortsbildschutzzone (OBS) 21

    Art. 44 Aussichtsschutzzone (AS) 22

    Art. 45 Landschaftsschutzzone (LS) 22

    Art. 46 Naturschutzzone (NS) 22

    e. Ortsplanungsverfahren 23

    6. Sondernutzungspläne 23

    a. Allgemeine Bestimmungen 23

    b. Bebauungsplan 23

    c. Gestaltungsplan 23

    Art. 47 Gestaltungspläne 23

    Art. 48 Gestaltungsplanpflicht 24

    7. Planungszone 24

    C. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG 24

    I. Landumlegung 24

    II. Grenzregulierung 24

    D. ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHAEDIGUNGEN, BEITRÄGE 24

    I. Übernahmepflicht 24

    II. Entschädigungen 24

    III. Beiträge 24

    E. BAUVORSCHRIFTEN 25

    I. Allgemeine Bestimmungen 25 Art. 49 Lärmbelastete Gebiete 25

    Art. 50 Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser 25

    II. Erschliessung 25 Art. 51 Abstellflächen für Fahrzeuge 25

    Art. 52 Mobilitätskonzept 25

    III. Abstände 26 1. Grenzabstand 26

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 4

    2. Gebäudeabstand 26

    3. Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen 26

    Art. 53 Zusammenbau 26

    4. Andere Abstände 26

    Art. 54 Strassenabstände 27

    Art. 55 Waldgrenzen 27

    Art. 56 Hecken, Gehölze, geschützte Einzelbäume, Baumgruppen 27

    IV. Höhenmasse 27 Art. 57 Gesamthöhe und Fassadenhöhe 27

    Art. 58 Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) 28

    Art. 59 Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) 28

    V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 28 Art. 60 Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern 28

    Art. 61 Terrassenbauten 28

    Art. 62 Dachgestaltung 29

    Art. 63 Kulturdenkmäler 29

    Art. 64 Archäologische Fundstellen 30

    Art. 65 Naturobjekte 30

    Art. 66 Geologisch-geomorphologische Objekte von regionaler Bedeutung (INR-Geo-Objekte) 30

    Art. 67 Unterstützung durch die Gemeinde 30

    Art. 68 Durchgrünung, ökologischer Ausgleich 31

    Art. 69 Zonenrandbepflanzung 31

    VI. Sicherheit 31

    VII. Schutz der Gesundheit 31 Art. 70 Flächen für Entsorgungseinrichtungen 31

    Art. 71 Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen 31

    VIII.Energie 32

    IX. Hochhäuser 32

    X. Einkaufs- und Fachmarktzentren 32 Art. 72 Einkaufszentren 32

    Art. 73 Fachmarktzentren 32

    XI. Camping 32

    XII.Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 32

    F. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE 32 Art. 74 Gutachten 33

    G. RECHTSSCHUTZ 33

    H. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN 33 Art. 75 Zuständige Behörde 33

    Art. 76 Gebühren 33

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 5

    Art. 77 Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten 34

    I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34

    II. Aufhebung bisherigen Rechts 34

    III. Übergangsbestimmungen 34 Art. 78 Schlussbestimmungen 34

    Anhang 1: Übersicht über die Grundmasse und Lärmempfindlichkeitsstufen 36

    Anhang 2: Skizzen zur Überbauungsziffer (ÜZ) 37

    Anhang 3: Geviert gem. Art. 20 BZR 38

    Anhang 4: Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke 39

    Anhang 5: Nutzungen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen 39

    Anhang 6: Übersicht über die Naturschutzzonen 40

    Anhang 7: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht 41

    ABKÜRZUNGEN PBG = Planungs- und Baugesetz

    PBV = Planungs- und Bauverordnung

    BZR = Bau- und Zonenreglement

    NLG = Natur- und Landschaftsschutzgesetz

    LSV = Lärmschutzverordnung

    ÜZ = Überbauungsziffer

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 6

    Die Stadt Willisau erlässt gestützt auf die §§ 17 Abs. 2 und 34 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und auf §§ 23 Abs. 3 und 24 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) sowie unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts für ihr Gemeindege-biet folgendes

    BAU- UND ZONENREGLEMENT

    A. ALLGEMEINES

    Hinweis auf PBG § 1 Zuständige Stelle der Gemeinde

    B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN

    I. Allgemeine Bestimmungen

    Hinweis auf PBG § 1a Träger der Planung

    § 2 Ziele und Grundsätze der Raumplanung

    § 3 Aufgaben

    § 4 Kommissionen

    § 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

    Art. 1 Zweck

    Das Bau- und Zonenreglement (BZR) bezweckt, die Voraussetzungen für eine auf das Gemein-wohl ausgerichtete räumliche Nutzungsordnung unter Anwendung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung (§ 2 PBG) zu schaffen.

    Art. 2 Geltungsbereich

    1 Das BZR gilt für das ganze Gemeindegebiet.

    2 Für den Ortskern ist der entsprechende Bebauungsplan mit Vorschriften massgebend. So-

    weit dieser nichts anderes bestimmt, gilt das BZR.

    Art. 3 Zuständigkeit

    1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass von Zonenplänen, Bau - und Zonenreg-

    lementen und Bebauungsplänen.

    2 Für die Erteilung von Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren ist der Stadtrat oder

    eine von ihm delegierte Stelle zuständig.

    3 In den übrigen Fällen ist der Stadtrat die zuständige Behörde.

    Art. 4 Qualität

    1 Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten.

    2 Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen:

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 7

    − Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Ei-

    genheiten des Quartiers,

    − Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

    − Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen,

    − Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,

    − Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen

    den öffentlichen Raum,

    − Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainverände-

    rungen, Stützmauern und Parkierung.

    3 Der Stadtrat kann für ortsbaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssi-

    cherndes Konkurrenzverfahren verlangen.

    II. Richtplanung

    Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan

    § 8 Regionale Teilrichtpläne

    § 9 Kommunale Richtpläne

    § 10 Inhalt der Richtpläne

    § 10 Kommunaler Erschliessungsrichtplan

    § 11 Verbindlichkeit der Richtpläne

    § 12 Vorprüfung der Richtpläne

    § 13 Verfahren für die Richtpläne

    § 14 Anpassung der Richtpläne

    Art. 5 Erlass von Richtlinien und Richtplänen

    Der Stadtrat ist ermächtigt, im Sinne des PBG kommunale Richtpläne sowie zur Ergänzung des BZR Richtlinien zu erlassen.

    Art. 6 Kommunale Richtpläne

    1 Der Stadtrat erlässt den kommunalen Erschliessungsrichtplan im Sinne von § 10a PBG.

    2 Der Stadtrat erlässt im Sinne von § 9 PBG einen kommunalen Verkehrsrichtplan. Der Ver-

    kehrsrichtplan ist für die Behörden verbindlich. Er ist bei Neu- und Ausbau, Funktion und

    Gestaltung von Strassen, Wegen und Plätzen zu beachten.

    Art. 7 Naturschutz-Leitplan

    Der Stadtrat sorgt für die Umsetzung des Naturschutz-Leitplanes gemäss § 10 NLG. Hierzu setzt er eine Kommission ein.

    III. Nutzungsplanung

    1. Gemeinsame Bestimmungen

    Hinweis auf PBG § 15 Nutzungspläne

    § 16 Bau- und Nutzungsvorschriften

    § 17 Zuständigkeit

    § 18 Anordnungen des Regierungsrates

    § 19 Vorprüfung

    § 20 Genehmigungspflicht

    § 21 Veröffentlichung

    § 22 Anpassung

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 8

    2. Nutzungsziffern

    Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern

    § 25 Überbauungsziffer

    § 27 Grünflächenziffer

    § 29 Berechnungsweise

    Art. 8 Überbauungsziffer (ÜZ)

    1 Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechen-

    baren Grundstücksfläche. Sie wird für Hauptbauten und Nebenbauten separat ausgewie-

    sen.

    2 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern sind in Anhang 1 dieses Reglements für jede

    Zone verbindlich festgelegt.

    Art. 9 Überbauungsziffer für Hauptbauten

    1 Die Überbauungsziffer für Hauptbauten ist von der Gesamthöhe sowie der Dachgestaltung

    abhängig. Als Grundwert gilt die ÜZ-a aus Anhang 1.

    2 Für Schrägdachbauten nach Art. 58 und Flachdachbauten nach Art. 59 gilt die ÜZ-b aus

    Anhang 1.

    3 Für Bauten, welche die maximal zulässige Gesamthöhe (Grundwert) um mindestens 3.0 m

    unterschreiten, gilt die ÜZ-c aus Anhang 1.

    Art. 10 Überbauungsziffer für Nebenbauten

    Unter dem Begriff der Nebenbaute werden im vorliegenden Reglement Bauten mit einer Gesamt-höhe bis 4.5 m zusammengefasst, unabhängig davon, ob sie Haupt- oder Nebennutzflächen auf-weisen.

    Art. 11 Überbauungsziffer für Einstellhallen

    Für Einstellhallen bis 3.5 m Gesamthöhe (ohne Geländer), deren Mantelflächen, gemessen ab Oberkante Boden fertig bis Oberkante Dachfläche, höchstens zur Hälfte über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen, gilt eine Überbauungsziffer gemäss § 13a PBV.

    Art. 12 Mindestausnützung

    Bei Neu- oder Ersatzbauten gilt die in Anhang 1 dieses Reglements festgelegte minimale Über-bauungsziffer.

    3. Baulinien und Baubereich

    Hinweis auf PBG § 30 Zweck und Wirkung

    § 31 Verfahren

    4. Kantonaler Nutzungsplan

    Hinweis auf PBG § 33a Zweck, Voraussetzungen

    § 33b Verfahren

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 9

    5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement

    a. Allgemeine Bestimmungen

    Hinweis auf PBG § 34 Regelungspflicht der Gemeinden

    § 35 Zonenplan

    § 36 Bau- und Zonenreglement

    § 37 Ausnahmen

    § 38 Verfügbarkeit von Bauland

    § 38a Infrastrukturverträge (neu)

    § 39 Siedlungsentwicklung nach innen

    Art. 13 Ausnahmebewilligung

    1 Der Stadtrat kann in Ergänzung des § 37 PBG Ausnahmen von den Vorschriften des BZR

    bewilligen:

    a) wenn die Anwendung der Reglementsvorschriften zu einem sinnwidrigen, den Interessen

    des Orts- und Landschaftsbildschutzes nicht entsprechenden Resultat führen würde;

    b) für öffentliche und gemeinnützige Bauten;

    c) bei Vorliegen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes.

    2 Ausnahmebewilligungen sind zu begründen und können mit Auflagen und Bedingungen

    verbunden werden. Es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen des § 37 PBG und

    des Art. 13 Abs. 1 BZR sowie allfällige andere Voraussetzungen erfüllt sind.

    Art. 14 Zoneneinteilung

    Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

    1 Bauzonen

    KA Kernzone A (Altstadt)

    KB Kernzone B (Umgebung Altstadt)

    KC Kernzone C (Bahnhof – Vorstadt – Chronematt)

    W Wohnzone (Wohnzonen 1 bis 4)

    WA Wohn- und Arbeitszone

    A III Arbeitszone III

    A IV Arbeitszone IV

    OeZ Zone für öffentliche Zwecke

    SFA Zone für Sport- und Freizeitanlagen

    Gr Grünzone

    GrF Grünzone Freiraum

    GrG Grünzone Gewässerraum

    V Verkehrszone

    2 Nichtbauzonen

    L Landwirtschaftszone

    R Reservezone

    ÜG Uebriges Gebiet

    GF Gefahrenzone

    F Freihaltezone

    FW Freihaltezone Wildtierkorridor

    W Weilerzone

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 10

    3 Schutzzonen

    OBS Ortsbildschutzzone

    AS Aussichtsschutzzone

    LS Landschaftsschutzzone

    NS Naturschutzzone

    Art. 15 Zonenpläne

    Für die Abgrenzung der Zonen sind die Zonenpläne Siedlung (1:2’500) und Landschaft (1:12’000) sowie der Teilzonenplan Gewässerraum (1:2'000) massgebend. Sie sind Bestandteil dieses Reglementes.1

    b. Bauzonen

    Hinweis auf PBG § 44 Kern- oder Dorfzone

    § 45 Wohnzone

    § 46 Arbeitszone

    § 48 Zone für öffentliche Zwecke

    § 49 Zone für Sport- und Freizeitanlagen

    § 50 Grünzone

    § 51 Deponiezone, Abbauzone

    § 52 Verkehrszone

    Art. 16 Kernzone A (Altstadt)

    1 Allgemeines:

    a) Sofern der Bebauungsplan Ortskern nichts anderes bestimmt, gelten die nach -folgenden Vorschriften.

    b) Der Stadtrat kann Richtlinien und Weisungen zum Bebauungsplan und zu diesen Reg-lementsbestimmungen erlassen.

    c) Grundsätzlich ist für Neubauten innerhalb der Kernzone A eine Parallelprojektierung im Konkurrenzverfahren (Studienauftrag / Wettbewerb) durchzuführen. Die Jury hat aus qualifizierten Fachleuten zu bestehen. Ziel des Verfahrens ist eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Lösung zu finden.

    2 Grundsätze:

    a) Architektonisch und historisch wertvolle Bausubstanz und Baustruktur sind zu erhal-ten.

    b) Für das Stadtbild störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betrof-fen werden, zu korrigieren.

    c) Um den Anforderungen der Denkmal- und Ortsbildpflege im Sinne von § 140 und § 142 PBG gerecht zu werden, ist ein strenger Massstab anzuwenden.

    d) Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stel-lungnahme zu unterbreiten.

    e) Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen.

    3 Nutzung:

    Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie

    öffenlliche Nutzungen.

    1 Die Originalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden. Die verkleinerten Ausgaben der Zonenpläne, die dem BZR beigelegt sind, haben nur orientierenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 11

    4 Abbruch:

    Bauten und Anlagen dürfen nur abgebrochen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorlie-

    gen. Der Abbruch darf bewilligt werden, wenn

    a) eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und

    b) die Verwirklichung des Um- und Neubauvorhabens gesichert oder

    c) die Freihaltung bewilligt ist.

    5 Neu- und Umbau:

    a) Der Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften legt die Gebäudeabmessungen fest.

    b) Brandmauern sind zu erhalten und soweit fehlend zu ergänzen. Einzelne Durchbrüche in Brandmauern können ausnahmsweise gestattet werden.

    6 Gebäudegestaltung:

    a) Die Fassaden haben ihren historisch bedingten Charakter beizubehalten. Die Mauer- und Fensterflächen sollen in einem harmonischen Verhältnis zueinander stehen. Es sind ortsbildgerechte Materialien zu verwenden.

    b) Bei historischen Bauten sind Fenster in Holz auszuführen und durch aussen profilie-rende Sprossen zu unterteilen.

    c) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss gestattet und dürfen nicht von Brandmauer zu Brandmauer reichen.

    d) Balkone sind nicht gestattet.

    e) Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind.

    7 Dachausbau und -gestaltung:

    a) Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Firstrichtung, Neigung, Material und Farbton auf das Stadtbild Rücksicht zu nehmen. Dachvorsprünge sind beizubehalten.

    b) Dächer können soweit ausgebaut werden, als die Nutzung mit der Bausubstanz über-einstimmt und die notwendige Befensterung das Ortsbild berücksichtigt.

    c) Gauben und Lukarnen dürfen pro Geschoss zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der gesamten Dachbreite aufweisen. Sie müssen sich in Anzahl, Grösse und Gestaltung harmonisch in die Dachlandschaft einordnen und der baulichen Struktur entsprechen.

    Auf der Seite zur Hauptgasse, zur Müligass und zur Spittelgass dürfen Dachaufbauten und Lukarnen nur im 1. Dachgeschoss erstellt werden. Ausserhalb dieser Bereiche sind sie bei 3-geschossigen Dächern auch im 2. Dachgeschoss in reduzierter Grösse und Anzahl gestattet. Im Kehlgeschoss sind minimale Belichtungen möglich.

    d) Liegende Dachfenster sind zu minimieren, Dacheinschnitte und Flachdächer sind nicht gestattet.

    e) Die Eindeckung historischer Dächer hat mit bestehenden oder neuen Biberschwanz-Spitzziegeln in rotbrauner Farbe zu erfolgen.

    f) Dachgestaltungselemente, wie Kamine, Abluftanlagen und Rauchabzugsklappen, sind bewilligungspflichtig.

    8 Reklamen, Antennen etc.:

    a) Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklamen an den Häusern sind untersagt.

    b) Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind nicht gestattet.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 12

    9 Pläne, Modelle, Muster:

    a) Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:200 einzureichen. Die Fassadenpläne müssen auch die angrenzenden Gebäude umfassen.

    b) Bei kubischen Veränderungen ist ein Modell mindestens im Massstab 1:500 des Ge-bäudes mit den angrenzenden Nachbargebäuden abzuliefern.

    c) Soweit notwendig können weitere Unterlagen wie Detail-Pläne, Fotos usw. verlangt werden.

    d) Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern.

    10 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    Art. 17 Kernzone B (Umgebung Altstadt)

    1 Allgemeines:

    a) Sofern der Bebauungsplan Ortskern nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgen-den Vorschriften.

    b) Der Stadtrat kann Richtlinien und Weisungen zum Bebauungsplan und zu diesen Reg-lementsbestimmungen erlassen.

    c) Wenn die Absicht besteht, wesentlich von den Bestimmungen des Bebauungsplans Ortskern abzuweichen, ist eine Parallelprojektierung im Konkurenzverfahren (Studien-auftrag / Wettbewerb) durchzuführen. Die Jury hat aus qualifizierten Fachleuten zu bestehen. Ziel des Verfahrens ist eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Lösung zu finden.

    2 Grundsätze:

    a) Architektonisch und historisch wertvolle Bausubstanz und Baustruktur sind zu erhal-ten. Dazu gehören insbesondere die Kulturdenkmäler aus dem kantonalen Bauinven-tar.

    b) Für das Stadtbild störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betrof-fen werden, zu korrigieren.

    c) Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stel-lungnahme zu unterbreiten.

    d) Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen.

    3 Gestaltungsplangebiete:

    In den im Bebauungsplan bezeichneten Gestaltungsplangebieten kann gestützt auf §§ 65

    und 75 PBG von den Zonenbestimmungen abgewichen werden.

    4 Nutzung:

    Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie

    öffentliche Nutzungen.

    5 Gebäudegestaltung:

    a) Um- und Neubauten sind so zu gestalten, dass sie in räumlicher, kubischer, proportio-naler, farblicher und materialmässiger Hinsicht auf das Ortsbild gebührend Rücksicht nehmen und gleichzeitig das Altstadtbild, dessen Silhouette sowie die Qualität der Alt-stadtumgebung nicht beeinträchtigen.

    b) Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind.

    6 Dachausbau und -gestaltung:

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 13

    a) Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Form, Material und Farbton auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.

    b) Alle Dachgestaltungselemente sind bewilligungspflichtig.

    7 Reklamen, Antennen etc.:

    a) Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklame an den Häusern ist untersagt.

    b) Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie an ihrem Standort nicht störend wirken.

    8 Pläne, Modelle, Muster:

    a) Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:200 einzureichen. Es kann verlangt werden, dass die Fassadenpläne auch die Nachbargebäude umfassen.

    b) Bei Bedarf können weitere Unterlagen wie Detailpläne, Fotos, Modelle usw. verlangt werden.

    c) Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern.

    9 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    Art. 18 Kernzone C (Bahnhof – Vorstadt – Chronematt)

    1 Zweck: Die Kernzone C bezweckt die zeitgemässe und qualitätsvolle Weiterentwicklung des

    Raumes Altstadt - Bahnhof - Chronematt hin zu einem urbanen Zentrum, unter Berücksich-

    tigung der historischen Strukturen.

    2 Nutzung: Wohnnutzung, höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe

    sowie öffentliche Nutzungen.

    3 Der Stadtrat kann Baugesuche der Baukommission Ortskern zur Stellungnahme unterbrei-

    ten.

    4 Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestal-

    tung abhängig zu machen.

    5 Grundmasse: Gebäudedimensionen (Gesamthöhe, Gebäudelänge usw.), Ausnützung, Ab-

    stände, Wohnanteil usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts -

    und Landschaftsbildes, aller raumrelevanter Aspekte wie Aussenräume, Verkehr, Erschlies-

    sung und Schutzansprüche sowie sonstiger öffentlicher und privater Interessen von Fall zu

    Fall fest.

    6 Aussen- und Freiräume sind qualitätsvoll zu gestalten. Sie haben sich räumlich und gestal-

    terisch gut in die Umgebung einzufügen. Dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan beizule-

    gen. Bei kleineren Bauvorhaben kann der Stadtrat auf diesen Plan verzichten.

    7 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    Art. 19 Wohnzone

    1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.

    2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen

    a) zum Wohnen und

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 14

    b) für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und

    mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die

    durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhält-

    nisse.

    3 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern, Gesamthöhen und Gebäudelängen sind in

    Anhang 1 dieses Reglements festgelegt.

    4 Für die Wohnzone W1c Gütsch gelten speziell folgende Anforderungen:

    ‐ Innerhalb der homogenen Überbauung nach ehemaligem Gestaltungsplan Gütsch müs-

    sen sich Neu- oder Ersatzbauten bzgl. Gesamt- und Fassadenhöhe, Dachform-, Dach-

    neigung und -Gestaltung sowie Fassade an den Nachbarbauten derselben Reihe orien-

    tieren;

    ‐ Entlang der überlagerten Grünzone Freiraum sind auf einer Breite von 3 m nur Bauten

    mit einer Gesamthöhe bis max. 4.5 m zulässig.

    5 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: II

    Art. 20 Wohnzone Adlermatte / Schützenrain (W2AS)

    1 Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone nach Art. 19.

    2 Für parzellenweise Bauvorhaben gelten die max. Nutzungsmasse der W1b in Anhang 1.

    3 Erfolgt die Planung über ein Geviert gemäss Anhang 3, gelten die max. Bau - und Nut-

    zungsmasse der W2b in Anhang 1. Diese werden im Rahmen des Gestaltungsplans gem.

    Abs. 4 gewährt.

    4 Für die Planung über ein Geviert gelten folgende Bedingungen:

    − Es ist ein Erschliessungskonzept mindestens über das gesamte Geviert zu erstellen.

    − Bauvorhaben sind nur nach einem bewilligten Gestaltungsplan zulässig.

    − Der Gestaltungsplan richtet sich nach dem Erschliessungskonzept über das Geviert. Er

    umfasst einen räumlich zusammenhängenden Raum, welcher über das Geviert hinausrei-

    chen kann. Die Mindestfläche beträgt 3’000 m2 und muss innerhalb des Gevierts liegen.

    − Nachweis einer qualitätsvollen Bebauung, welche räumlich und gestalterisch gute Voraus-

    setzungen für die Weiterentwicklung des Gevierts sowie des Quartiers insgesamt schafft.

    Art. 21 Wohn- und Arbeitszone (WA)

    1 In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnungen unter besonderer Beachtung eines genü-

    genden Immissionsschutzes sowie höchstens mässig störende Gewerbe-, Geschäfts- und

    Dienstleistungsbetriebe zulässig.

    2 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern und Gesamthöhen sind in Anhang 1 dieses

    Reglements festgelegt. Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

    a) Überbauungsziffer für gemischte Nutzung. Dabei sind mindestens 10% der Hauptnutzflä-

    chen, welche bei voller Ausnützung realisierbar sind, der Arbeitsnutzung vorzubehalten.

    b) Separate Überbauungsziffer für Hauptbauten mit Wohnnutzung oder gemischter Nutzung

    sowie für Hauptbauten mit ausschliesslich gewerblicher Nutzung.

    3 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 15

    Art. 22 Arbeitszone III (AIII)

    1 Nutzung: Höchstens mässig störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe. Personen-

    verkehrsintensive Verkaufsnutzungen sind nur in den Gebieten zulässig, die mit den Zonen

    „Einkaufszentren“ oder „Fachmarktzentren“ überlagert sind. Neue Güterverkehrsintensive

    Betriebe sind nicht zulässig. Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit

    Betriebsbauten gestattet. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebunde-

    ne Personal sind zulässig, wenn sie pro Hauptgebäude höchstens 20 % der gesamten Ge-

    schossfläche ausmachen und sofern durch geeignete Standortwahl und technische Vorkeh-

    rungen für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.

    2 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 15 m. Einzelne betriebsbedingte höhere Ge-

    bäudeteile bewilligt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Land-

    schaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen.

    3 Grundmasse: Die übrigen Gebäudedimensionen sowie Ausnützung, Abstände usw. legt der

    Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öf-

    fentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest.

    4 Bei Neu- und Ersatzbauten ist über das Grundstück eine Überbauungsziffer von mindestens

    0.20 zu realisieren, wobei die entsprechenden Bauten mindestens zwei, dem Zonenzweck

    dienende Vollgeschosse, aufweisen müssen. Bei bestehenden, standortgebundenen Be-

    trieben kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren.

    5 Bei Bauvorhaben mit mehr als 20 Parkplätzen ist die darüber hinaus gehende Parkierungs-

    fläche mindestens bis zum Umfang einer Geschossfläche unterirdisch anzulegen. Ein noch

    weitergehender Bedarf ist mindestens zur Hälfte unterirdisch anzulegen.

    6 Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Parkplätzen kann der Stadtrat ein Mobilitätskonzept gem.

    Art. 52 verlangen.

    7 Eingliederung: In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern kann der

    Stadtrat einen Umgebungsplan verlangen, welcher eine gute Eingliederung der Bauten und

    Anlagen in das Landschaftsbild gewährleistet.

    8 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    Art. 23 Arbeitszone IV (AIV)

    1 Nutzung: Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen, die in anderen Zonen nicht zu-

    lässig sind. Verkaufsgeschäfte mit einer Nettofläche von mehr als 200 m2 sind in der gan-

    zen Zone nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Verkaufsflächen im Zusammenhang

    mit Eigenproduktion sowie Verkaufsflächen in den mit der Zone „Fachmarktzentren“ überla-

    gerten Gebieten. Neue Güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Wohnungen für

    das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zulässig, wenn sie pro

    Hauptgebäude höchstens 20 % der gesamten Geschossfläche ausmachen und sofern

    durch geeignete Standortwahl und technische Vorkehrungen für wohnhygienisch tragbare

    Verhältnisse gesorgt wird.

    2 Grundmasse: Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter

    gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, der industriellen Erforder-

    nisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest.

    3 Bei Bauvorhaben mit mehr als 20 Parkplätzen ist die darüberhinaus gehende Parkierungs-

    fläche mindestens bis zum Umfang einer Geschossfläche unterirdisch anzulegen. Ein noch

    weitergehender Bedarf ist mindestens zur Hälfte unterirdisch anzulegen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 16

    4 Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Parkplätzen kann der Stadtrat ein Mobilitätskonzept gem.

    Art. 52 verlangen.

    5 Eingliederung: In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern kann der

    Stadtrat einen Umgebungsplan verlangen, welcher eine gute Eingliederung der Bauten und

    Anlagen in das Landschaftsbild gewährleistet.

    6 Dachbegrünung: Flachdächer sind bei grossflächigen Bauten und Anlagen nach Möglichkeit

    zu begrünen.

    7 Lärmempfindlichkeitsstufe: IV

    Art. 24 Zone für Oeffentliche Zwecke (OeZ)

    1 Es gelten die Bestimmungen von § 48 PBG.

    2 Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 4 festgelegt.

    3 Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Be-

    rücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie einer guten Eingliederung ins

    Orts- und Landschaftsbild fest.

    4 Flachdächer sind bei grossflächigen Bauten und Anlagen nach Möglichkeit zu begrünen.

    5 Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen,

    ist dieser massgebend.

    6 Lärmempfindlichkeitsstufe: II

    Art. 25 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

    1 Es gelten die Bestimmungen von § 49 PBG.

    2 Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 5 festgelegt.

    3 Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Be-

    rücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Eingliederung ins Orts -

    und Landschaftsbild fest.

    4 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    Art. 26 Grünzone (Gr)

    1 Die Grünzone umfasst Flächen innerhalb und am Rande des Baugebietes, die im Grund-

    satz von Bauten und Anlagen freigehalten werden sollen. Es sind nur die landwirtschaftliche

    und gartenbauliche Nutzung, sowie auf kleineren Flächen innerhalb und am Rand von

    Wohnsiedlungen eine naturnahe Spiel- und Freizeitnutzung zulässig.

    2 Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als sie für die Bewirtschaftung und Pflege der

    Grünzone erforderlich sind. Der Stadtrat kann die Erstellung von naturnahen Spiel - und

    Freizeitanlagen auf den gem. Abs. 1 dafür zulässigen Flächen bewilligen.

    3 Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Stadtrat Weisungen erlassen.

    4 Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen,

    ist dieser massgebend.

    5 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 17

    Art. 27 Grünzone Freiraum (GrF)

    1 Die Grünzone Freiraum dient der Freihaltung von Flächen für die Spiel- und Freizeitnutzung

    innerhalb des Baugebietes. Sie überlagert andere Zonen.

    2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Nutzungszweck dienen. Einstellhallen gemäss

    Art. 11 dieser Vorschriften sind zulässig, sofern sie dem Nutzungszweck nicht widerspre-

    chen. Oberflächliche Parkierungsanlagen können auf kleineren Teilflächen bewilligt werden.

    Art. 28 Grünzone Gewässerraum (GrG)

    1 Die Grünzone Gewässerraum dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Uferräume, sowie

    dem Schutz vor Hochwasser. Sie überlagert andere Zonen.

    2 Innerhalb dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c Gewässer-

    schutzverordnung (GSchV) zulässig.

    3 Innerhalb der Grünzone ist eine gewässergerechte Ufervegetation aus einheimischen,

    standortgerechten Bäumen, Hecken, Hochstauden und Pionierpflanzen zu fördern.

    Art. 29 Verkehrszone (V)

    1 Die Verkehrszone umfasst Flächen für den Strassen und Bahnverkehr.

    2 In dieser Zone gelten die Bestimmung der Strassen- und Eisenbahngesetzgebung.

    c. Nichtbauzonen

    Hinweis auf PBG § 54 Landwirtschaftszone

    § 55 Reservezone

    § 56 Übriges Gebiet

    § 57 Gefahrenzone

    § 58 Freihaltezone

    § 59a Weilerzone

    Art. 30 Landwirtschaftszone (L)

    1 In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften.

    2 Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wäh-

    len, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen.

    Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu erstellen.

    3 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III.

    Art. 31 Reservezone (R)

    1 Die Reservezone umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.

    2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

    3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann in der Reservezone langfristig die Bauzone erweitert wer-

    den.

    4 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 18

    Art. 32 Übriges Gebiet (ÜG)

    1 Im ÜG C gelten die Bestimmungen der kantonalen oder kommunalen Schutzverordnungen

    nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

    2 Das ÜG C umfasst insbesondere die kantonale Schutzzone der Weiherlandschaft Ostergau.

    Es gelten die Zonenvorschriften der Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Oster-

    gau in den Gemeinden Willisau und Grosswangen vom 15. Februar 2011.

    3 Lärmempfindlichkeitsstufe: III.

    Art. 33 Gefahrenzonen (GF)

    1 Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Überschwemmungen, Rutschungen oder Stein-

    schlag bedrohten Gebiete. Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nicht oder nur mit

    sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

    2 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Stadtrat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im

    Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällige notwendige Auflagen zu machen. Er

    kann aufgrund der lokalen Gefahrensituationen weitergehende Nutzungseinschränkungen

    erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn

    aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden

    konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden,

    welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.

    3 Gefahrenzonen überlagern andere Zonen und ergänzen deren Bestimmungen.

    Art. 34 Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung), Allg. Bestimmungen (GF2)

    1 Die Gefahrenzone 2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel

    gefährdetem Gebiet (blaues Gefahrengebiet).

    2 In der Gefahrenzone 2 ist die Realisierung von Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet.

    Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standorts-

    wahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung

    der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können.

    3 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage

    ist zulässig (Bestandesgarantie).

    4 Zerstörte Bauten dürfen in der Regel und unter Auflagen wieder aufgebaut werden.

    5 Im Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu

    begründen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das

    Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Stadtrat kann den Beizug eines anerkann-

    ten Fachexperten verlangen.

    6 In der Gefahrenzone 2 sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.

    7 Die folgenden Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt

    von Menschen und Tieren dienen oder deren Nutzfläche für den dauernden Aufenthalt für

    Menschen oder Tiere vergrössert wird sowie für Bauten und Anlagen, von welchen ein er-

    hebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiken (z.B. Tanklager, Lager für um-

    weltgefährdende Stoffe) ausgehen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 19

    Art. 35 Gefahrenzone 2 W: Hochwasser (GF 2 W)

    1 Neubauten, Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so

    anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die

    Gebäude eindringen können.

    2 Die Nutzungsänderungen rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Ver-

    grösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen

    und Tieren dienen, ist nur gestattet, wenn die einwirkenden Überflutungen und Geschiebe-

    ablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Überflutungshöhe ist die

    skalierte Intensitätskarte für 300-jährige Ereignisse massgebend. Die aktuelle Karte kann

    auf dem Bauamt eingesehen werden.

    3 Lichtschächte sind über die massgebenden Überflutungshöhen zu ziehen.

    4 Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so

    zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind.

    5 Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und

    Geschiebe gesichert sind.

    6 Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen.

    7 Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Auslaufen

    und gegen Auftrieb zu sichern.

    8 Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert ab-

    fliessen kann.

    9 Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren.

    Art. 36 Gefahrenzone 2 S: Sturzprozesse (GF 2 S)

    1 Neubauten sowie die Nutzungsänderungen von Bauten, die zu einer Vergrösserung derje-

    nigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen,

    sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme, Mauern oder Objekt-

    schutzmassnahmen, welche sämtlichen einwirkenden Prozessen entgegenwirken, erstellt

    werden. Die Nutzung um das Gebäude ist so zu gestalten, dass der Aufenthalt von Perso-

    nen im Freien hauptsächlich auf der durch das Gebäude geschützten Seite stattfindet. Der

    Zugang zum Gebäude muss auf der geschützten Gebäudeseite angelegt werden oder ist

    mit entsprechenden Schutzmassnahmen zu sichern.

    2 Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind so auszubilden, dass die

    Gebäude durch die einwirkenden Prozesse keinen Schaden nehmen. Sie müssen mit ent-

    sprechendem Objektschutz ausgestattet oder mit abschirmenden Massnahmen geschützt

    werden.

    3 Gebäuderückseiten sind so auszubilden, dass die Gebäude durch die einwirkenden Pro-

    zesse keinen Schaden nehmen. Gebäudeöffnungen in der bergseitigen Wand sind auf ein

    Minimum zu beschränken und so auszugestalten, dass keine Sturzkomponenten in die Ge-

    bäude eindringen können.

    Art. 37 Gefahrenzone 2 R: Rutschungen (GF 2 R)

    1 Neubauten, Ersatzbauten und Bauten mit Nutzungsänderung, welche zu einer Vergrös-

    serung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und

    Tieren dienen, sind statisch steif auszubilden. Es ist ein geotechnischer Stabilitätsnachweis

    zu erbringen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 20

    2 Ergänzungsbauten sind von der Hauptbaute statisch einwandfrei zu trennen.

    3 Die Versickerung von Meteorwasser ist untersagt.

    4 Bergseitig des Gebäudes muss das Drainagewasser sauber gefasst und sicher abgeleitet

    werden.

    5 Beim Übergang von Leitungen in die Gebäude sind Kontrollschächte vorzusehen.

    6 Massgebende Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig.

    7 Die zuständige Behörde kann jederzeit und in jedem Fall das Gutachten einer Fachkraft

    einholen lassen, um allfällige Auswirkungen einer baulichen Massnahme auf Kriechbewe-

    gungen und Rutschprozesse abzuklären.

    Art. 38 Gefahrenzone 1 (GF 1)

    1 Die Gefahrenzone 1 bezeichnet Gebiete, mit geringer Gefährdung durch verschiedene Ge-

    fahrenprozesse.

    2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird

    dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eli-

    minieren.

    3 In der Gefahrenzone 1 werden für die Hochwasserprozesse folgende Auflagen gestellt:

    a) Neubauten, Ersatzbauten sowie Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können.

    b) Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Aus-laufen und gegen Auftrieb zu sichern.

    c) Bei Sonderobjekten, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinr ichtun-gen oder grossen Warenlagern sowie bei Objekten mit einer grossen Wertansamm-lung, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzonen W2.

    Art. 39 Gefahren ausserhalb der Bauzonen

    Ausserhalb der Bauzonen sind die Bestimmungen der Gefahrenzonen sinngemäss anzuwen-den. Vorhandene Gefahrenhinweis- und Gefahrenkarten sind zu beachten. Sie können beim Bauamt eingesehen werden.

    Art. 40 Freihaltezone (F)

    1 Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung des Gebietes St. Niklausen.

    2 Die Bodennutzung ist extensiv zu halten. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn

    a) sie standortgebunden sind,

    b) sie die Aussicht nicht beeinträchtigen,

    c) die vorhandenen naturräumlichen Qualitäten durch den Bau nicht verringert werden,

    d) sie sich besonders gut in die Landschaft einfügen,

    e) das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

    3 Lärmempfindlichkeitsstufe: Gebiet St. Niklausen: III

    Art. 41 Freihaltezone Wildtierkorridor (FW)

    1 Die Freihaltezone Wildtierkorridor ist eine überlagernde Zone. Sie bezweckt die Durch -

    gängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 21

    2 Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die

    land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.

    3 Ausnahmen für angemessene Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen können

    gewährt werden, wenn die Ziele nach Abs.1 nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

    4 Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig mit Ausnahme von land -

    und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- oder Fusswegen sowie Massnahmen zur Ver-

    besserung der Wildlebensräume.

    5 Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere Stacheldrahtzäune, Drahtgitterzäune, Hoch-

    leistungs-Elektrozäune, Mauern sowie weitere Bauten und Anlagen, welche die Durchgän-

    gigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.

    6 Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verar -

    mung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierun -

    gen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Wald-

    rändern.

    Art. 42 Weilerzone (W)

    1 Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung der ländlichen Kleinsiedlungen und der gewachse-

    nen, das Ortsbild prägenden Strukturen.

    2 Für die Kleinsiedlungen Daiwil, Ostergau, Rohrmatt und Schülen gelten die folgenden Best-

    immungen:

    Ziele: Eine massvolle Entwicklung soll möglich sein. Die landwirtschaftlichen Bauten sowie der Siedlungscharakter sind in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen ist auf das bestehende Ortsbild besonders Rücksicht zu nehmen. Dem Landschaftsschutz im Gebiet Ostergau, Rohrmatt und Schülen ist besondere Beachtung zu schenken (s. Art. 45 BZR).

    Nutzung: Wohnbauten, Oekonomiegebäude für Land- und Forstwirtschaft, Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen.

    Bauten: Neue Neben- und Kleinbauten, Ersatzneubauten sowie bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten sind erlaubt, wenn sie den bestehenden Siedlungs -charakter nicht beeinträchtigen. Neue nicht land- oder forstwirtschaftliche Hauptbauten sind nicht gestattet.

    3 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

    d. Schutzzonen

    Hinweis auf PBG § 60 Schutzzonen

    Art. 43 Ortsbildschutzzone (OBS)

    1 Zweck: Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Quali-

    täten.

    2 Ueberlagerung: Die Ortsbildschutzzone überlagert andere Zonen und ergänzt deren Best-

    immungen.

    3 Grundsatz:

    a) Die wertvollen Bau- und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten.

    b) Störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu kor-rigieren.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 22

    c) Den Anforderungen von § 140 bis § 142 PBG ist gerecht zu werden.

    4 Neu- und Umbauten: Neu- und Umbauten haben auf die räumlich und baulich wertvol len

    Eigenarten Rücksicht zu nehmen. Sie sind qualitätsvoll in die Umgebung einzugliedern.

    5 Baugesuche: Bei Bauvorhaben, welche voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das

    Orts- und Landschaftsbild haben, unterbreitet der Stadtrat das Baugesuch der Baukommis-

    sion Ortskern zur Stellungnahme.

    6 Baubewilligung: Der Stadtrat macht die Erteilung von Baubewilligungen von der ortsbildge-

    rechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig.

    7 Sondernutzungsplan: Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, dürfen

    nur nach einem genehmigten Bebauungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden.

    Art. 44 Aussichtsschutzzone (AS)

    1 Die Aussichtsschutzzone dient dem Aussichtsschutz vom Steinbruchweg auf die Altstadt.

    Sie überlagert die Bauzone.

    2 Bauten und Dachaufbauten dürfen eine Höhenkote von 572 m.ü.M. nicht überschreiten.

    Eine allfällige Bepflanzung darf die Sicht auf das Städtchen nicht behindern. Die Freihalte-

    zone schränkt die zonengemässe Ausnützung nicht ein.

    Art. 45 Landschaftsschutzzone (LS)

    1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Landschaft in ihrer

    Vielfalt und Eigenart.

    2 Sie überlagert die Landwirtschaftszone und ergänzt deren Bestimmungen.

    3 Bauten und Anlagen haben namentlich hinsichtlich Proportion, Form, Farbe und Material

    auf die landschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Sie sind auf das Notwendige

    zu beschränken, nach Möglichkeit im Bereich bestehender Bauten und Anlagen zu realisie-

    ren und unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen.

    4 Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Nicht zulässig sind - abseits von bestehenden

    Bauten und Anlagen - insbesondere Materialabbau und -ablagerungen, Abgrabungen, Auf-

    schüttungen, Planierungen, Auffüllen von Gräben, Abstossen von Böschungen und Begra-

    digungen von Waldrändern.

    5 Beim Bau von Güterstrassen können Ausnahmen bewilligt werden.

    Art. 46 Naturschutzzone (NS)

    1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wert-

    voller Naturstandorte.

    2 Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau be-

    stehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und

    Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.

    3 Nicht zulässig sind insbesondere:

    − das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,

    − Terrainveränderungen,

    − Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,

    − das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen

    und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 23

    − das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die

    Jagd und Fischerei,

    − Sportveranstaltungen,

    − der private und gewerbliche Gartenbau,

    − das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.

    4 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden:

    a) im Interesse der Schutzziele

    b) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschrif-

    ten nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

    5 Auf Flächen, für welche die forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zu-

    sätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Eine standortgerechte Bestockung und ein na-

    türlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwick-

    lungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte.

    6 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III

    e. Ortsplanungsverfahren

    Hinweis auf PBG § 61 Öffentliche Auflagen, Einsprachen

    § 62 Behandlung der Einsprachen

    § 63 Beschlussfassung

    § 64 Genehmigung, Rechtswirkung

    § 64a Kosten

    6. Sondernutzungspläne

    a. Allgemeine Bestimmungen

    Hinweis auf PBG § 65 Zweck

    § 66 Kosten

    b. Bebauungsplan

    Hinweis auf PBG § 68 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung

    § 69 Planungsverfahren

    § 70 Rechtswirkung

    c. Gestaltungsplan

    Hinweis auf PBG § 74 Erlass

    § 75 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung zum Bebauungsplan

    § 77 Planungsverfahren

    § 80 Geltungsdauer

    Art. 47 Gestaltungspläne

    1 Für die Ausarbeitung und Genehmigung von Gestaltungsplänen gelten die Bestimmungen

    des PBG (§ 74 ff.) und der PBV (§ 7 f.).

    2 Mit dem Gestaltungsplan sind mindestens die Sachverhalte gemäss § 7 PBV zu regeln.

    3 Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Plan für die Gestaltung der Umgebung einzurei-

    chen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 24

    4 Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem von der Bau- und Zonenordnung oder

    vom Bebauungsplan abgewichen werden kann, beträgt 3'000 m2.

    5 Der Stadtrat kann Abweichungen gemäss Abs. 4 gewähren, wenn die Anforderungen aus

    §75 Abs. 3 PBG erfüllt sind. In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht kann der Stadtrat Ab-

    weichungen gemäss § 75 PBG Abs. 1 von mehr als 10% gewähren, wenn in einer Bebau-

    ungsstudie mit mehreren Varianten der Nachweis wesentlicher Vorteile gegenüber der Nor-

    malbauweise sowie einer guten Eingliederung erbracht werden kann.

    Art. 48 Gestaltungsplanpflicht

    1 In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht darf nur auf Grundlage eines rechtsgültigen Gestal-

    tungsplans gebaut werden.

    2 Für die im Zonenplan bezeichneten Gestaltungsplangebiete sind die Vorgaben gemäss An-

    hang 7 zu beachten.

    7. Planungszone

    Hinweis auf PBG § 81 Zweck

    § 82 Zuständigkeit

    § 83 Geltungsdauer

    § 84 Verfahren

    § 85 Rechtswirkung

    C. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG

    I. Landumlegung

    Hinweis auf PBG § 86-100 Landumlegung

    II. Grenzregulierung

    Hinweis auf PBG § 102-104 Grenzregulierung

    D. ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHAEDIGUNGEN, BEITRÄGE

    I. Übernahmepflicht

    Hinweis auf PBG § 105 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken

    II. Entschädigungen

    Hinweis auf PBG § 106-108 Entschädigungen

    III. Beiträge

    Hinweis auf PBG § 109-112 Beiträge

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 25

    E. BAUVORSCHRIFTEN

    I. Allgemeine Bestimmungen

    Hinweis auf PBG § 112a Baubegriffe und Messweisen

    § 113 Benützung öffentlichen Grundes

    § 114 Zeichen und Einrichtung auf privatem Grund

    § 115 Strassenbenennung, Häusernumerierung

    § 116 Reklameverordnung

    Art. 49 Lärmbelastete Gebiete

    1 Für lärmbelastete Gebiete, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass der massgebende

    Grenzwert überschritten ist, oder eine Überschreitung zu erwarten ist, sind die Bestimmun-

    gen des Lärmschutzes, insbesondere die Bestimmungen von Artikel 29, 30, und 31 der

    Lärmschutzverordnung (LSV), besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baube-

    willigung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines ent-

    sprechenden Nachweises erteilt werden. Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnah-

    men nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der

    Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30

    LSV bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.

    2 Neue oder abgeänderte Gestaltungspläne in lärmbelasteten Gebieten sind der kantonalen

    Dienststelle Umwelt und Energie zur Stellungnahme zu unterbreiten.

    Art. 50 Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

    Das Siedlungsentwässerungs-Reglement der Stadt Willisau regelt die Durchführung von Mass-nahmen zum Schutz der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschrif-ten.

    II. Erschliessung

    Hinweis auf PBG § 117 Grundsätze

    § 117a Erschliessung durch die Gemeinde

    § 117b Erschliessung durch Private, Bevorschussung

    § 118 Zufahrt

    § 119 Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

    Art. 51 Abstellflächen für Fahrzeuge

    Das Parkplatzreglement der Stadt Willisau regelt die Pflicht zur Erstellung von Abstell- und Ver-kehsflächen auf privatem Grund, das Verbot der Erstellung sowie die Ersatzabgaben für nicht zu erstellende Abstellflächen.

    Art. 52 Mobilitätskonzept

    1 Der Stadtrat kann für Projekte mit über 50 Parkplätzen in Planungs- und Baubewilligungs-

    verfahren Mobilitätskonzepte verlangen, wenn:

    a) sich Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz abzeichnen;

    b) die minimal erforderliche Parkplatzzahl (autoarme Nutzungen, Schutzobjekte) unter-

    schritten wird;

    c) Bauten und Anlagen mehr als 100 Parkplätze/ha anrechenbare Grundstückflächen auf-

    weisen;

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 26

    d) eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen aufgehoben wird, oder

    e) wenn Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen.

    2 Mobilitätskonzepte zeigen für besondere Nutzungen und besondere Verhältnisse Mass-

    nahmen auf, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffent-

    lichen Verkehr und Langsamverkehr abstimmen.

    3 Mobilitätskonzepte müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:

    a) Ziel, Zweck und Zuständigkeit

    b) Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten: Nutzungen, Herleitung der Anzahl Auto-

    Parkfelder und Veloabstellplätze, ÖV- und Velo-/Fussverkehrs-Anbindung, wichtigste

    Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens

    c) Art der Parkraumbewirtschaftung

    d) Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und

    Veloverkehrs

    e) Monitoring/Controlling

    f) Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden

    III. Abstände

    1. Grenzabstand

    Hinweis auf PBG § 120 Messweise

    § 122 Ordentlicher Grenzabstand

    § 124 Grenzabstand bei Kleinbauten und Anlagen

    § 125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten

    § 126 Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Ge-

    wächsen

    § 129 Grenzabstand bei geschlossener Bauweise

    2. Gebäudeabstand

    Hinweis auf PBG § 130 Messweise

    § 131 Ordentlicher Gebäudeabstand

    § 132 Besondere Gebäudeabstände

    3. Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen

    Hinweis auf PBG § 133 Bauten und Anlagen

    § 134 Einrichtungen im öffentlichen Interesse

    Art. 53 Zusammenbau

    Der Zusammenbau über die Zonengrenze hinweg ist zulässig, sofern die Zonenarten einander nicht ausschliessen. Der Zusammenbau an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 129 PBG ist gestattet, sofern die zonengemässe Gebäudelänge nicht überschritten wird.

    4. Andere Abstände

    Hinweis auf PBG § 134a Zonenrandabstand

    § 135 Strassenabstand

    § 136 Waldabstand

    § 137 Gewässerabstand

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 27

    Art. 54 Strassenabstände

    1 Wo kein Nutzungsplan besteht, in welchem die Strassenabstände verbindlich festgelegt werden, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhal-ten:

    a) zu Gemeindestrassen: 1. Klasse 5 m

    2. Klasse 5 m

    3. Klasse 3 m

    b) zu Güterstrassen: 1. Klasse 4 m

    2. Klasse 3 m

    3. Klasse 3 m

    c) zu Privatstrassen: 3 m

    d) zu Wegen: 2 m

    Ausnahmen im Sinne von § 88 StrG bleiben vorbehalten.

    2 Kleinbauten im Sinne von § 124 PBG müssen gegenüber Güterstrassen 2. und 3. Klasse

    sowie gegenüber Privatstrassen lediglich einen Abstand von 2 m einhalten.

    3 Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regie-

    rungsrat zu genehmigen.

    4 Wo der Verkehrsrichtplan die Erstellung von Radstreifen, Radwegen, Rad-Gehwegen oder

    Trottoirs vorsieht, kann der Stadtrat die Erhöhung der Mindestabstände gemäss Abs. 1 und

    2 verlangen. In diesem Fall haben Einfriedungen, Abschrankungen, Mauern usw. den ver-

    langten Mehrabstand gegenüber der Strasse einzuhalten.

    Art. 55 Waldgrenzen

    Der Zonenplan legt gestützt auf das Waldgesetz entlang von Bauzonen statische Waldgrenzen fest.

    Art. 56 Hecken, Gehölze, geschützte Einzelbäume, Baumgruppen

    1 Hecken und Gehölze sind geschützt.2

    2 Ab äusserer Begrenzungslinie von Baum- und Buschstöcken sind mindestens folgende Ab-

    stände einzuhalten:

    a) Hochbauten aller Art: 6 m

    b) Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Hochstämmen: 5 m

    c) Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Gebüsch: 4 m

    IV. Höhenmasse

    Hinweis auf PBG § 139 Berechnung

    Art. 57 Gesamthöhe und Fassadenhöhe

    1 Die maximal zulässige Gesamthöhe ist für jede Zone in Anhang 1 dieses Reglements fest-

    gelegt. Sie ist abhängig von der Dachform.

    a) Für Bauten mit Flachdach oder Pultdach gilt der Grundwert.

    2 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 und Aenderung vom 19. März

    1993 sowie § 10 Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 und Aenderung vom 23. Juni 1992.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 28

    b) Für Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel3 gilt am First die maximale Gesamt-

    höhe. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen.

    c) Wo nichts Anderes festgelegt ist, entspricht die maximal zulässige Fassadenhöhe dem

    Grundwert.

    2 Für Bauten, welche die ÜZ-c beanspruchen, reduzieren sich die entsprechenden Werte

    (Grundwert, maximale Gesamthöhe) um 3.0 m.

    3 Bei Abgrabungen von mehr als 1 m reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe am

    entsprechenden Punkt um das 1 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht darunter

    fallen Einstellhallen-Zufahrten bis zu einer Breite von max. 6.0 m und einer Höhe von max.

    3.0 m oder kleinere Terrainvertiefungen für einzelne Hauseingänge sowie die zugehörigen,

    technisch notwendigen Böschungseinschnitte. Diese dürfen nicht als zusätzliches,

    talseitiges Geschoss in Erscheinung treten. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m

    sind nicht zulässig.

    Art. 58 Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b)

    Bei Schrägdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, muss die maximale, traufseiti-ge Fassadenhöhe auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens um 1.5 m unter dem Grundwert liegen.

    Art. 59 Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b)

    Flachdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, müssen folgende Bedingungen erfül-len:

    − Gesamt- und Fassadenhöhe liegen mindestens 1.5 m unter dem Grundwert oder

    − das oberste Geschoss muss auf einer Seite um mindestens 3.0 m von der Fassadenflucht

    zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite müssen die obersten Punkte der Brüs-

    tung mindestens 1.5 m unterhalb der Dachkonstruktion des obersten Geschosses liegen.

    Die Geschossfläche des obersten Geschosses darf maximal 2/3 der Grundfläche des da-

    runterliegenden Vollgeschosses betragen.

    V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

    Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung

    § 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt

    § 142 Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne sowie ar-

    chäologischer Fundstellen

    § 143 Antennen und vergleichbare Anlagen

    Art. 60 Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern

    Terrainveränderungen, künstlich gestützte Böschungen sowie Stützmauern sind auf das Mini-mum zu beschränken. Neu anzulegende Böschungen und Stützmauern sind nach Möglichkeit mit Hilfe von ingenieurbiologischen Methoden zu bauen. Stützmauern sind zu begrünen.

    Art. 61 Terrassenbauten

    Terrassenbauten an Hanglagen sind nur zulässig,

    a) wenn ein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt,

    3 Mittleres Drittel zwischen den projizierten Fassadenlinien

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 29

    b) wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

    Art. 62 Dachgestaltung

    1 Dächer haben sich in ihrer gesamten Gestaltung (Form, Neigung, Firstrichtung, Material,

    Farbe, Dachaufbauten und -einschnitte) in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein-

    zugliedern.

    2 An der Gebäudehülle angebrachte Energieanlagen sind zulässig, wenn sie das Orts- und

    Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

    3 Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sind zulässig, wenn sich eine

    ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt.

    4 Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, gelten für Dachauf-

    bauten zusätzlich folgende Anforderungen:

    a) der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden beträgt mindestens 2

    m und zum First mindestens 0.5 m;

    b) die Gesamtbreite der Dachaufbauten pro Seite umfasst höchstens 2/5 der Dachlänge.

    5 Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, haben die Dachge-

    schosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schräg-

    dächer aufzuweisen.

    6 Flachdächer auf Hauptbauten sind nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.

    Art. 63 Kulturdenkmäler

    1 Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen

    der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kan-

    tonalen Bestimmungen.

    2 Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den

    Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Mas-

    snahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zu-

    ständigen kantonalen Dienststelle.

    3 Erhaltenswerte Kulturdenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstruk-

    turen an ihrem Standort zu bewahren. Weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Um-

    gebungsschutzes und des Unterhalts legt der Stadtrat auf Vorschlag von Fachleuten und

    nach Anhörung der Eigentümer fest. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unver-

    hältnismässig ist. Im Falle eines Neubaues ist das Kulturdenkmal durch ein gestalterisch

    hochwertiges Objekt zu ersetzen.

    4 Schützenswerte Kulturdenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden und sind an ihrem

    Standort gesamthaft zu erhalten. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens

    und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichti-

    gung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung

    nicht beeinträchtigt werden. Zu geplanten baulichen Massnahmen ist in jedem Fall die Stel-

    lungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

    5 Geschützte Kulturdenkmäler sind im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen. Die Ein-

    tragung erfolgt nach Anhörung der Eigentümer und der Gemeinde durch das zuständige

    kantonale Departement (vgl. Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler § 2, „Denkmal-

    gesetz“). Die Objekte dürfen nicht abgebrochen werden und sind an ihrem Standort ge-

    samthaft zu erhalten. Geplante Veränderungen an den geschützten Kulturdenkmälern oder

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 30

    in deren unmittelbaren Umgebung sind der kantonalen Denkmalpflege über die Baubehörde

    frühzeitig zu melden und müssen vom zuständigen Departement bewilligt werden.

    6 Bei Baugruppen, die verschiedene Kulturdenkmäler umfassen, ist im Sinne des Umge-

    bungsschutzes für alle Um- und Neubauten innerhalb der Baugruppe die Stellungnahme der

    kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

    7 Der Stadtrat kann Beiträge für Massnahmen zur Pflege, Erhaltung und Förderung der Kul-

    turdenkmäler entrichten.

    Art. 64 Archäologische Fundstellen

    1 Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen Fundstelleninven-

    tar. Die Wirkungen der Aufnahme einer archäologischen Fundstelle im kantonalen Fundstel-

    leninventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inven-

    tarisierten Fundstellen orientierend dargestellt.

    2 Eingriffe in eingetragene Fundstellen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantona-

    len Dienststelle.

    Art. 65 Naturobjekte

    1 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Bei ihrem

    natürlichen Abgang sind sie durch die Eigentümerin/den Eigentümer zu ersetzen.

    2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege gemäss der kantonalen Verordnung

    zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen bzw. dem Wasserbaugesetz

    bleibt im Übrigen gewährleistet.

    3 Wird ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Naturobjek-

    tes nachgewiesen, kann der Stadtrat eine entsprechende Bewilligung mit der Auflage ertei-

    len, dass in der unmittelbaren Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

    Art. 66 Geologisch-geomorphologische Objekte von regionaler Bedeutung (INR-Geo-Objekte)

    1 INR-Geo-Objekte bezeichnen wichtige geologische und geomorphologische Elemente wie

    Felsformationen und Rundhöcker, welche für das Landschaftsbild prägend sind. Diese sind

    im kantonalen Inventar der geologisch-geomorphologischen Objekte von regionaler Bedeu-

    tung eingetragen. Das Inventar kann auf dem Bauamt eingesehen werden.

    2 INR-Geo-Objekte sind in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten.

    3 Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung des Inventars zu planen und zu erstellen.

    4 Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen.

    5 Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Die übrigen Geländever-

    änderungen sind auf das Notwendige zu beschränken.

    Art. 67 Unterstützung durch die Gemeinde

    Der Stadtrat kann besondere Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit Beiträgen unterstützen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 31

    Art. 68 Durchgrünung, ökologischer Ausgleich

    Zur Eingliederung von neuen Bauten kann der Stadtrat vom Gesuchsteller ein verbindliches Begrünungskonzept verlangen. Die Begrünung hat mit einheimischen, standortgerechten Pflan-zen zu erfolgen. Der Stadtrat kann gestützt auf einen Richtplan auch unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren besondere Begrünungsvorschriften erlassen.

    Art. 69 Zonenrandbepflanzung

    1 Der Zonenplan legt innerhalb des Siedlungsgebietes und an exponierten Zonenrändern Be-

    reiche fest, in denen im Rahmen von Bauvorhaben zur landschaftlichen Eingliederung von

    Bauten und Anlagen Randbepflanzungen zu schaffen und dauernd zu erhalten sind. Der

    Stadtrat entscheidet im Baubewilligungsverfahren über die Bepflanzungsart.

    2 Bei Neuanpflanzungen sind nur einheimische und standortgerechte Strauch- oder Hoch-

    stammarten zu verwenden. Es ist eine möglichst grosse Vielfalt von Straucharten anzustre-

    ben.

    VI. Sicherheit

    Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines

    § 146 Gefährdete Gebiete

    § 147 Brandmauern

    § 149 Seilbahnen und Skilifte

    VII. Schutz der Gesundheit

    Hinweis auf PBG § 150 Baustoffe

    § 151 Benützung der Bauten und Anlagen

    § 152 Besonnung

    § 153 Belichtung und Belüftung

    § 154 Raummasse

    § 155 Isolationen

    § 156 Ausnahmen

    § 157 Behindertengerechtes Bauen

    § 158/159 Spielplätze und Freizeitanlagen

    § 161 Immissionsschutz

    § 162 Bezug von Neubauten

    Art. 70 Flächen für Entsorgungseinrichtungen

    Bei grösseren Ueberbauungen sind gemeinsame Abstellflächen für Kehrichtcontainer zu erstel-len.

    Art. 71 Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen

    Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und an-derer Freizeitanlagen im Sinne von § 158 PBG, hat der Bauherr je m2 nicht erstellter Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 160.-- zu entrichten. Verändert sich der Schweizer Bau-preisindex Hochbau der Grossregion Zentralschweiz von 100.4 (Stand Oktober 2015), ist die Höhe der Ersatzabgabe diesem Index (Preisbasis Hochbau Oktober 2010 = 100) anzupassen. Im Übrigen gilt § 159 PBG.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 32

    VIII.Energie

    Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie

    § 164 Isolation gegen Wärmeverlust

    § 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke

    IX. Hochhäuser

    Hinweis auf PBG § 166 Hochhäuser

    X. Einkaufs- und Fachmarktzentren

    Hinweis auf PBG §§ 169-173 Einkaufs- und Fachmarktzentren

    Art. 72 Einkaufszentren

    Einkaufszentren gemäss § 169 ff. PBG und Verkaufsgeschäfte mit Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1'000 m 2 sind ausschliess-lich in den Gebieten zulässig, die von der Zone „Einkaufszentren“ überlagert werden.

    Art. 73 Fachmarktzentren

    Fachmärkte und Fachmarktzentren gemäss § 169 ff. PBG mit Waren für den mittel- bis langfris-tigen Bedarf mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2'000 m2 sind ausschliesslich in den Gebie-ten zulässig, die von der Zone „Fachmarktzentren“ überlagert werden.

    XI. Camping

    Hinweis auf PBG § 174 Campieren

    § 177 Fahrende

    XII.Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen

    Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen

    § 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der

    Bauzonen

    § 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der

    Bauzonen

    § 182 Zuständigkeit, Verfahren

    F. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE

    Hinweis auf PBG § 184 Baubewilligungspflicht

    § 186 Bauplatzinstallationen

    § 187 Abbrucharbeiten

    § 188 Baugesuch, Beilagen

    § 191 Baugespann und Profile

    § 192 Einleitung des Baubewilligungsverfahrens

    § 192a Leitverfahren und Leitbehörde

    § 193 Bekanntmachung und Auflage

    § 194 Einsprachen

    § 195 Prüfung des Baugesuchs

    § 196 Entscheid und Eröffnung

    § 198 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

    § 198a Behandlungsfristen

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 33

    § 200 Baubeginn

    § 201 Geltungsdauer der Baubewilligung

    § 202 Planänderungen

    § 203 Meldepflicht, Baukontrolle

    § 204 Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen

    § 205 Ordnung auf Bauplätzen

    Art. 74 Gutachten

    1 Der Stadtrat ist berechtigt, zur Beurteilung von Bauvorhaben und Gestaltungsplänen, nach

    Orientierung des Gesuchstellers auf dessen Kosten neutrale Fachleute als Gutachter bei-

    zuziehen.

    2 Haben Bauten oder Anlagen voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das Orts - und

    Landschaftsbild sowie auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen, ist eine Stellungsnah-

    me der zuständigen Dienststelle des Kantons einzuholen.

    G. RECHTSSCHUTZ

    Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel

    § 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis

    H. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN

    Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht

    § 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

    § 210 Einstellung von Bauarbeiten

    § 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

    § 212 Kosten

    § 213 Strafbestimmungen

    § 214 Strafanzeige

    Art. 75 Zuständige Behörde

    1 Soweit gemäss Planungs- und Baugesetz für Aufgaben im Bereich des Planungs- und Bau-

    wesens die Gemeinde zuständig ist, ist dies der Stadtrat.

    2 In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist der Stadtrat ermächtigt, die Zuständigkeit an

    eine untergeordnete Stelle zu übertragen. Es sind dies §§ 161, 186, 187, 191, 192, 198 in

    Verbindung mit 196 Abs. 1, 200, 201 des Planungs- und Baugesetzes sowie Mitberichte im

    Sinne von § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 des Wasserbaugesetztes. Für Entscheide gemäss §

    194 PBG ist in jedem Fall der Stadtrat zuständig.

    3 Der Stadtat bezeichnet in der Organisationsverordnung die zuständige Stelle.

    Art. 76 Gebühren

    1 Die Gebühren für die amtlichen Kosten von Entscheiden und die übrigen Aufwendungen bei

    der Erfüllung planungs- und baurechtlicher Aufgaben werden nach Aufwand in Rechnung

    gestellt. Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Beizug von

    Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrolle.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 34

    2 Der Stadtrat legt den massgebenden Stundensatz zwischen Fr. 60.– und 200.– fest.

    3 Der Stadtrat kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse

    verlangen.

    Art. 77 Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten

    1 Die Vorschriften der §§ 209 und 210 PBG über die Wiederherstellung des gesetzesmäs-

    sigen Zustandes und die Einstellung der Bauarbeiten gelten auch für die Vorschrif ten die-

    ses Reglementes.

    2 Bei Verstoss gegen die Vorschriften der Artikel 44 und 63 BZR gelten die Strafbestimmun-

    gen von § 53 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes.

    I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    II. Aufhebung bisherigen Rechts

    Hinweis auf PBG § 222 Aufhebung bisherigen Rechts

    § 223 Kommunales Recht

    III. Übergangsbestimmungen

    Hinweis auf PBG § 224-227 Übergangsbestimmungen

    Art. 78 Schlussbestimmungen

    1 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung

    des Regierungsrates in Kraft.

    2 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bau- und Zonenbestimmungen noch nicht bewilligten

    Gesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

    3 Folgende Gestaltungspläne und deren allenfalls nachträglich erfolgten Änderungen werden

    mit der Genehmigung des vorliegenden Bau- und Zonenreglements durch den Regierungs-

    rat aufgehoben:

    1) Areal Gerbi (2012)

    2) Bahnhofplatz (2011)

    3) Baumgärtli Ost (2005)

    4) Bleiki (1998/2004)

    5) Bleuen (1989/2006)

    6) Burgweg-West (2002)

    7) Chirbelmatt (2002)

    8) Chli Sottike (1997)

    9) Feldli (1998)

    10) Gütsch (1999)

    11) Häfligermatte (1995)

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 35

    12) Halde (1986)

    13) Halden (1983)

    14) Höchhusmatt Ost (2001)

    15) Höchhusmatt West (2001)

    16) Hoger (2009)

    17) Im Grund 5 + 6 (2001)

    18) Im Ostergau

    19) Kreuzmatte (1983)

    20) Parzelle Nr. 48 (2012)

    21) Rütsch (1983)

    22) Schärlimatte (2005/2012)

    23) Schlüsselacher (1975/1977/1981)

    24) Schwyzermatt 4. Etappe (2004)

    25) Sonnmatt (1993/2010)

    26) Sonnrüti (1995/1997)

    27) Sonnrüti 3. + 4. Etappe (2000)

    28) Sonnrüti / Sternenmatt (1977)

    29) Sottikon (1996/2006)

    30) Steinmatt Industriezone (1998)

    31) Tälebach (2000/2002)

    32) Wydenmatt (1997)

    4 Folgende Gestaltungspläne und deren allenfalls nachträglich erfolgten Änderungen sollen

    nach deren Realisierung oder spätestens bis zum Ende der Übergangsfrist gemäss PBG bis

    Ende 2023 aufgehoben oder an das übergeordnete Recht angepasst werden:

    1) Bleikimatt (1991)

    2) Gulp (2009)

    3) Oberschlossfeld / Obergeissburg (2010)

    4) Schallerhusmatt (1998/2002)

    5) Silbergasse (2012)

    6) Vorderi Bünte (2010)

    5 Infolge der Aufhebung von Gestaltungsplänen gem. Abs. 3 und 4 notwendige, nachbarrecht-

    liche Regelungen dinglicher Rechte sind privatrechtlich und zu Lasten der betroffenen

    Grundeigentümer zu regeln.

    Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 11. März 2019.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 36

    Anhang 1: Übersicht über die Grundmasse und Lärmempfindlichkeitsstufen

    ÜZ Hauptbauten 1) ÜZ Neben- Gesamthöhe 3) Gebäude- ES

    Zone Abkürzung Lage/Typ minimal ÜZ-a ÜZ-b ÜZ-c bauten 2) min. Grundwert max. Länge 4) Lärm 5)

    Wohnzone 1: W1a W1 locker 0.12 0.18 0.21 0.24 0.06 -- 9.0 m 11.0 m 20 m II

    W1b W1 normal 0.15 0.21 0.24 0.27 0.06 -- 9.0 m 11.0 m 25 m II

    W1c W1 dicht 0.18 0.24 0.27 0.30 0.06 -- 9.0 m 11.0 m 30 m II

    W1d W1 Entwicklung 0.20 0.27 0.30 0.33 0.06 -- 9.0 m 11.0 m 30 m II

    Wohnzone 2: W2a W2 locker 0.12 0.18 0.21 0.24 0.06 -- 11.0 m 13.0 m 30 m II

    W2b W2 dicht 0.18 0.27 0.30 0.33 0.06 -- 11.0 m 13.0 m 30 m II

    W2c Terrassenhaus 1 0.20 0.33 0.33 0.33 0.10 -- 10.0 m 10.0 m -- II

    W2d Terrassenhaus 2 0.20 0.45 0.45 0.45 0.06 -- 10.0 m 10.0 m --

    W2AS Schützenrain Werte gemäss Art. 20 BZR II

    Wohnzone 3: W3a W3 normal 0.15 0.24 0.27 0.30 0.06 9.0 m 13.0 m 15.0 m 30 m II

    W3b W3 dicht 0.15 0.27 0.30 0.33 0.06 9.0 m 13.0 m 15.0 m 30 m II

    Wohnzone 4: W4 W4 0.14 0.21 0.24 0.27 0.06 9.0 m 16.0 m 18.0 m 30 m II

    Wohn- und Arbeitszone: WA3a Gemischt: 0.18 0.24 0.27 0.30 0.06 9.0 m 13.0 m 15.0 m -- III

    WA3b Wohnen/Arbeiten: -- 0.24 0.27 0.30 -- -- 13.0 m 15.0 m -- III

    Arbeiten: -- 0.10 0.13 0.16 -- -- 7.0 m 9.0 m --

    WA3c Wohnen/Arbeiten: -- 0.18 0.21 0.24 -- -- 13.0 m 15.0 m -- III

    Arbeiten: -- 0.24 0.27 0.30 -- -- 9.0 m 11.0 m --

    Arbeitszone III: AIII 0.20 -- -- -- -- 6.0 m 15.0 m 17.0 m -- III

    Arbeitszone IV: AIV -- -- -- -- -- -- -- -- -- IV

    1) Überbauungsziffer gem. Art. 9 BZR: ÜZ-a für kubische Bauten, ÜZ-b bei Attika oder Schrägdach mit reduzierter Fassadenhöhe, ÜZ-c bei um 3.0 m reduzierter

    Gesamthöhe (vgl. Skizzen Anhang 2) 2) Überbauungsziffer für Nebenbauten gem. Art. 10 BZR 3) Max. Gesamthöhe gem. Art. 57 Abs. 1 BZR (= Grundwert); Sie wird am höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen; Die Oberkante der Dachfläche darf gem. § 34 PBV um max. 0.5 m darüber liegen 4) Max. Gebäudelänge gem. § 112a PBG 5) Lärm-Empfindlichkeitsstufe gem. Art. 43 LSV

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 37

    Anhang 2: Skizzen zur Überbauungsziffer (ÜZ)

    Anwendung der Überbauungsziffer für Hauptbauten gem. Art. 9 BZR

    Beispiel für die Wohnzone 1, W1a:

    - ÜZ gem. Art. 9 Abs. 2 BZR

    - Gesamthöhe = max. Gesamthöhe

    - Fassadenhöhe gem. Art. 58 BZR

    - ÜZ gem. Art. 9 Abs. 2 BZR

    - Gesamthöhe = Grundwert

    - Zurückversetzung oberstes Geschoss

    gem. Art. 59 BZR

    - ÜZ gem. Art. 9 Abs. 1 BZR (= Grundwert)

    - Gesamthöhe gem. Art. 57 Abs. 1 BZR

    - GHG = Grundwert - GHmax = maximale Gesamthöhe

    - Fassadenhöhe (FH) gem. Art. 57 Abs. 1

    - ÜZ gem. Art. 9 Abs. 3 BZR

    - Gesamthöhe gem. Art. 57 BZR Abs. 2

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 38

    Anhang 3: Geviert gem. Art. 20 BZR

    In der Wohnzone Adlermatte / Schützenrain (W2AS) gelten die max. Bau- und Nutzungsmasse der Wohnzone W2b gem. Anhang 1, wenn die Planung mindestens über ein Geviert nach folgender Ein-teilung (rot umrandete Flächen) erfolgt:

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 39

    Anhang 4: Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke

    Nr. Gebietsbezeichnung Zweck

    1 I der Sänti Werkhof, Kultur und Freizeit

    2 Adlermatte Ost gemäss Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften

    3 Adlermatte West Kirche, Friedhof, Parkplatz

    4 Am Viehmarkt Festhalle, Parkplatz, Viehmarkt

    5 Chäppelimatt Schulen

    6 Galgeberg Parkplatz

    7 Geissburg öffentlicher Spielplatz

    8 Gulp Pflegeheim

    9 Heilig Blut / Lustgarten Kapelle / Parkanlage

    10 Schallerhusmatt Kindergarten

    11 Schloss / Schlossfeld Schulen, Sportanlagen, Verwaltung, Kultur und Freizeit, Fernwär-meanlage

    12 Schlüsselacher öffentlicher Spielplatz

    13 Zehntenplatz gemäss Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften

    14 Zehntenplatz 1, 2 Gemeindehaus, Alterssiedlung

    15 Zopfmatt Wohnheim, Alterswohnungen

    Anhang 5: Nutzungen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen

    Nr. Gebietsbezeichnung Zweck

    1 Schlossfeld Sportanlage und Freizeit

    2 Sottikon Tennisanlage

    3 Chäppelimatt Familiengärten

    4 Haseburg/Badheim Schwimmbad und ergänzende Bauten und Anlagen. Im Nahbereich des Notbrunnens sollen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert oder transportiert werden. Weitere Sport- und Freizeitanlagen.

  • Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 40

    Anhang 6: Übersicht über die Naturschutzzonen

    Nr. Gebiets-bezeichnung

    Grundst. Nr. Art

    NS 1 Hexerehüsli 303 Pfeiffengrasried

    NS 2 Groß-Wellbrig 960 Hochstaudenried

    NS 3 Aspet-Tobel 807 Schlucht

    NS 4 Feld 693 Hochstaudenried

    NS 5 Mittmis 520 Keinseggenried

    NS 6 Buechwald-Neuhus 598 Pfeiffengrasried

    NS 7 Alt-Rossgassmoos 427 Hochstaudenried

    NS 8 Alt-Rossgassmoos 429 Hochstaudenried

    NS 9 Schwerzi 431 Hochstaudenried, Magerwiese, Waldbinsensumpf

    NS 10 Daiwil 409 Weiher

    NS 11 Under Marchstei 448 Trockene Magerwiese

    NS 12 Under Marchstei 442 Pfeiffengrasried

    NS 13 Schnägg 996 Pfeiffengrasried

    NS 14 Schülen 1129 Pfeiffengrasried

    NS 15 Schülenmoos 1150 Pfeiffengrasried

    NS 16 Schülenmoos 1187 Hochstaudenried

    NS 17 Flue 1183 Verunkrautete Pfeiffengraswiese

    NS 18 Lacheweid 1237 Pfeiffengrasried

    NS 19 Länzebach 1188 Pfeiffengrasried

    NS 20 Reckenbüel 1183 Hochstaudenried

    NS 21 Reckenbüel 1185 Hochstaudenried

    NS 22 Mittsenegglen 1258 Pfeiffengrasried

    NS 23 Mittsenegglen 1231 Pfeiffengrasried

    NS 24 Mittsenegglen 1231 Pfeiffengrasried

    NS 25 Spitzenhofen 1275 Trockene Magerwiese

    NS 26 Rotenegglen 1287 Hochstaudenried

    NS 27 Gigerhüsli 1334 Pfeiffengrasried

    NS 28 Rassleren 1344 Pfeiffengrasried

    NS 29 Himmel 1295 Extensiv genutzte Kulturlandschaft

    NS 30 Petsch 1354 Hochstaudenried

    NS 31 Alpetli 1356 Pfeiffengrasried

    NS 32 Schattebüel 1356 Pfeiffengrasri