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1 Audi Hungaria Kindergarten, Grundschule und Gymnasium GYŐR Geschäftsordnung 2015

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Audi Hungaria Kindergarten, Grundschule

und Gymnasium

GYŐR

Geschäftsordnung

2015

Inhalt

1. Allgemeine Verordnungen ....................................................................................... 4

1.1. Ziel und Inhalt der GO .................................................................................................. 4

1.2. Rechtlicher Hintergrund ............................................................................................... 4

1.3. Wirksamkeit der GO ...................................................................................................... 6

2. Grundangaben der Institution ................................................................................ 6

2.1. Identifizierungsangaben der Institution ..................................................................... 6

2.2. Grundaufgaben der Institution .................................................................................... 7

2.3. An die Bildung gebundene ergänzende Tätigkeiten ................................................. 8

2.4. Ergänzende Tätigkeiten der Institution: ..................................................................... 9

2.5. Einnahmequellen .......................................................................................................... 9

3. Organisationsstruktur der Institution .................................................................. 10

3.1. Leitungssystem der AHSchule, Aufgabenverteilung zwischen den Leitern ....... 10

3.2. Vertretungsordnung .................................................................................................... 12 3.2.1. Kindergarten ................................................................................................................................... 12 3.2.2. Grundschule und Gymnasium ..................................................................................................... 12 3.2.3. Regeln der Ausfertigung und der Vertretung ............................................................................. 13

3.3. Die Gemeinschaften der Schule ................................................................................ 13 3.3.1. Pädagogengemeinschaften .......................................................................................................... 13 3.3.1.1. Kindergarten ................................................................................................................................ 13 3.3.1.2. Grundschule und Gymnasium .................................................................................................. 13 3.3.2. Schülergemeinschaften ................................................................................................................ 16 3.3.3. Elterngemeinschaft ........................................................................................................................ 17

3.4. Kooperation und Kontakthaltung zwischen der Gemeinschaften der Institution 17 3.4.1. Kooperationsformen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen den Fachschaften.......... 19 3.4.2. Formen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen der Schülerselbstverwaltung, den

Schülervertretern sowie den Abteilungsleitern ..................................................................................... 19 3.4.3. Formen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen der Schulleitung und dem Sportzirkel

..................................................................................................................................................................... 20 3.4.4. Form der Kontakthaltung zwischen der Schulleitung und der Elterngemeinschaft .............. 20

3.5. Kontakthaltung zwischen den einzelnen Gemeinschaften der Institution........... 21 3.5.1 Pädagogengemeinschaften-Schülergemeinschaften ................................................................ 21 3.5.2. Pädagogengemeinschaften – Elterngemeinschaften ............................................................... 21

3.6. Ordnung der Außenbeziehungen .............................................................................. 22

3.7. Elektronische Kontakthaltung – die offizielle Homepage der Schule .................. 23

4. Ordnung des Schulbetriebs .................................................................................. 23

4.1. Schulbetrieb ................................................................................................................. 23 4.1.1. Regelung des Eintritts und des Aufenthaltes für die, die mit der Bildungseinrichtung nicht

im Rechtsverhältnis stehen ..................................................................................................................... 25

4.2. Ziele, Organisationsformen, zeitlicher Rahmen der sonstigen Beschäftigungen .............................................................................................................................................. 26

4.2.1. Allgemeine Regeln bez. des Schulhortes, der Lernstube ........................................................ 26 4.2.2. Ordnung der Feste, Gedenkfeier, Aufgaben im Zusammenhang mit der Traditionspflege ..27

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4.3 Innere Kontrolle der pädagogischen Arbeit .............................................................. 27 4.3.1. Kindergarten ....................................................................................................................................27 4.3.2. Grundschule und Gymnasium ..................................................................................................... 28

4.4. Regeln des Disziplinverfahrens gegenüber den Schülern .................................... 28

4.5. Betrieb der Bibliothek ................................................................................................. 30 4.5.1. Einschreibung und Grundprinzipien der Bibliothekbenutzung ................................................ 30 4.5.2. Benutzung der Bibliothek .............................................................................................................. 30 4.5.3. Vorschriften bezüglich des Schadenersatzes ............................................................................ 32 4.5.4. Anlagen der Geschäftsordnung der Schulbibliothek ................................................................. 32

4.6. Regeln der Lehrbuchbestellung, -versorgung und –beihilfe ................................. 33 4.6.1. Ordnung der Bestimmung der Lehrbuchbeihilfe der Schüler .................................................. 33 4.6.2. Kreis der Berechtigten zu kostenloser Lehrbuchversorgung .................................................. 33 4.6.3. Antrag auf Lehrbuchbeihilfe .......................................................................................................... 34 4.6.4. Ordnung der Organisierung der Lehrbuchversorgung ............................................................. 34 4.6.5. Ordnung der Anfertigung der Lehrbuchbestellung .................................................................... 36

4.7. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsabteilung ..................................................... 38 4.7.1. Aufgaben der einzelnen Arbeitsbereiche .................................................................................... 40

4.8. Schutzmaßnahmen der Institution ............................................................................ 48 4.8.1. Regelmäßige Gesundheitsaufsicht der Schüler und die Ordnung der Versorgung ............. 49 4.8.2. Regelmäßige Gesundheitsaufsicht der Mitarbeiter und die Ordnung der Versorgung ........ 50 4.8.3. Verfahrensordnung beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Situationen bezüglich der

Kinder, der Schüler ................................................................................................................................... 50 4.8.4. Aufgaben der Angestellten der Institution bei der Unfallverhütung und im Fall von Unfällen ..................................................................................................................................................................... 50 4.8.5. Nötige Maßnahmen bei jeglichem außergewöhnlichen Ereignis ............................................ 53

4.9. Aktenführung der Institution ..................................................................................... 54 4.9.1. Beglaubigungsverfahren der elektronisch errichteten Formulare auf Papierbasis .............. 55 4.9.2. Aktenführung der elektronisch errichteten, beglaubigten und gelagerten Dokumente ........ 55

4.10. Öffentlichkeit der Dokumente der Institution ........................................................ 56

5. Abschlussbestimmungen ....................................................................................... 57

5.1. Inkrafttreten der GO .....................................................................................................57

5.2. Überprüfung der GO ....................................................................................................57

5.3. Erklärungen der Abstimmungsforen der Institution ............................................... 58

6. Anlagen .................................................................................................................... 60

6.1. Regelung der Sachbearbeitung und Aktenführung ................................................ 60

7. Anhang ......................................................................................................................72

7.1 Läuteordnung ............................................................................................................... 72

7.2 Arbeitsbeschreibungen ............................................................................................... 73

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1. Allgemeine Verordnungen

Laut Bevollmächtigung im Abs. (2) § 25 des Erziehungsgesetzes Nr. CXC. vom Jahre 2011 werden die Verordnungen bezüglich der inneren und äußeren Kontakte der Institution Audi Hungaria Kindergarten, Grundschule und Gymnasium in der vorliegenden Geschäftsordnung (im Weiteren: GO) festgelegt.

1.1. Ziel und Inhalt der GO

Ziel der GO ist, die im Gesetz formulierten, rechtlich geregelten Verhaltensnormen möglichst effektiv in der Bildungseinrichtung zur Geltung zu bringen. Der Inhalt kann weder im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften noch zu sonstigen Grunddokumenten, Regelungen der Institution stehen, darf keine von Gesetz oder Verordnung gesicherten Rechte entziehen, diese einschränken, ausgenommen, wenn die Rechtsvorschrift dazu Möglichkeit gibt.

1.2. Rechtlicher Hintergrund

Die Regelungen in der GO werden von folgenden Rechtsvorschriften bestimmt:

Erziehungsgesetz Nr. CXC. vom Jahre 2011 (im Weiteren: EG)

Gesetz über die Allgemeinbildung Nr. LXXIX. vom Jahre 1993 (im Weiteren: GAB)

Gesetz Nr. XXXVII. vom Jahre 2001 über die Ordnung des Lehrbuchmarktes (OLM)

Regierungsverordnung über die Durchführung des Haushaltsgesetzes Nr. 368/2011. (XII. 31.) (im Weiteren: RH)

Regierungsverordnung Nr. 138/1992. (X. 8.) über die Durchführung des Gesetzes Nr. XXXIII. vom Jahre 1992 über die Staatsangestellten in den öffentlichen Bildungseinrichtungen (im Weiteren: Reg.V))

Verordnung des Ministeriums für HR Nr. 20/2012. (VIII. 31.) übe den Betrieb und Namenbenutzung der öffentlichen Bildungseinrichtungen (im weiteren: V.)

Verordnung des Bildungsministeriums Nr. 23/2004. (VIII. 27) über die Ordnung der Lehrbuchanerkennung, -förderung sowie der Lehrbuchversorgung in der Schule

Verordnung Nr. 14/1994.(VI. 24.) über die Bildungsverpflichtung und die Fachberatungsstellen für Pädagogik

Verordnung Nr. 44/2007. (XII. 29.) über die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes

Weitere wichtige Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit unserer Institution bestimmen:

Jeweilige Gesetze über den Zentralhaushalt Ungarns

Gesetz Nr. CXCV. vom Jahre 2011 über den Staatshaushalt

Gesetz Nr. XXXI. vom Jahre 1997 über den Schutz der Kinder und die Vormundschaftsverwaltung

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Gesetz Nr. CLXXIX. vom Jahre 2011 über die Nationalitätenrechte

Gesetz Nr. XCIII. vom Jahre 1993 über den Arbeitsschutz

Gesetz Nr. XXXIII. über den Rechtsstand der Staatsangestellten

Gesetz Nr. I. vom Jahre 2012 über das Gesetzbuch der Arbeit

Gesetz Nr. XCIII. vom Jahre 1990 über die Gebühren

Gesetz Nr. CXII. vom Jahre 2011 über die Informationsselbstbestimmungsrecht und die Informationsfreiheit

Gesetz Nr. LXVI. vom Jahre 1995 über die öffentlichen Urkunden, die öffentlichen Archive und den Schutz der Materialien des Privatarchivs

Gesetz Nr. IV. vom Jahre 1959 über das BGB

Gesetz Nr. CLII. vom Jahre 2007 über einzelne Verpflichtungen bezüglich Vermögenserklärung

Regierungsverordnung Nr. 362/2011 (XII.30.) über die Bildungsausweise

Regierungsverordnung Nr. 249/2000. (XII. 24.) über die Eigenarten der Rechenschaftslegungs- und Buchführungsverpflichtungen der Organisationen des Staatshaushalts

Regierungsverordnung Nr. 370/2011. (XII. 31.) über das innere Kontrollsystem und innere Kontrolle der Haushaltsorgane

Regierungsverordnung Nr. 277/1997. (XII. 22.) über die Pädagogenfortbildungen, die Fachprüfung der Pädagogen sowie die Zuwendungen und Begünstigungen der an Fortbildungen teilnehmenden

Regierungsverordnung Nr. 110/2012. (VI. 4.) über die Vergabe, Einführung und Anwendung des Nationallehrplans

Regierungsverordnung Nr. 20/1997. (II. 13.) über die Durchführung des Gesetzes Nr. LXXIX. vom Jahre 1993 über die öffentliche Bildung

Regierungsverordnung Nr. 229/2012. (VIII. 28.) über die Durchführung des Erziehungsgesetzes (im Weiteren: DV.EG)

Regierungsverordnung Nr. 100/1997. (VI. 13.) über die Vergabe der Prüfungsregelung des Abiturs

Regierungsverordnung Nr. 137/1996. (VIII. 28.) über die Vergabe des Grundprogramms der Kindergartenerziehung

Regierungsverordnung Nr. 83/2012. (IV. 21.) über die Dienstleistungen der elektronischen Sachbearbeitung und die vom Staat obligatorisch zu leistenden Dienstleistungen

Ministerialverordnung Nr. 5/1993. (XII. 26.) über die Durchführung einiger Verordnungen des Gesetzes Nr. XCIII. vom Jahre 1993 über den Arbeitsschutz

Ministerialverordnung Nr. 26/1997. (VII. 10.) über die Vergabe der Richtlinien der zweisprachigen Schulausbildung

Ministerialverordnung Nr. 2/2005. (III. 1.) über die Richtlinien der Erziehung von Kindergartenkindern bzw. der Bildung von Schülern mit besonderem Erziehungsbedarf

Ministerialverordnung Nr. 17/2004. (V. 20.) über die Ordnung der Vergabe und der Genehmigung der Rahmenlehrpläne sowie die Modifizierung einiger Regelungen bezüglich der Bildung

Ministerialverordnung Nr. 28/2000. (IX. 21.) über die Ordnung der Vergabe und der Genehmigung der Rahmenlehrpläne sowie die Modifizierung einiger Regelungen bezüglich der Bildung

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Ministerialverordnung Nr. 68/2013 (XII.29.) über die Ordnung der Fachaufgaben und der Fachzweige des Staatshaushaltes

Ministerialverordnung Nr. 4/2010. (I. 19.) über die pädagogischen Fachberatungsstellen

Ministerialverordnung Nr. 26/1997. (IX. 3.)über die schulische Gesundheitsversorgung

Ministerialverordnung Nr. 33/1998. (VI. 24.) über die ärztliche Untersuchung und Begutachtung der Eignung bezüglich des Arbeitskreises, des Berufs, bzw. der persönlichen Hygiene

Die jeweilige Verordnung des Bildungsministers über die Ordnung des Schuljahrs

1.3. Wirksamkeit der GO

Die Wirksamkeit der GO erstreckt sich auf die Personen im Rechtsverhältnis mit unserer Institution sowie auf alle, die das Gelände der Institution betreten, ihre Räumlichkeiten, Einrichtungen benutzen. Die Vorschriften der GO gelten auf dem Gelände der Institution während des hiesigen Aufenthaltes sowie während der von der Institution auf äußeren Orten organisierten Veranstaltungen.

2. Grundangaben der Institution

2.1. Identifizierungsangaben der Institution

Offizieller Name der Institution:

Audi Hungaria Kindergarten, Grundschule und Gymnasium Datum der Gründungsurkunde: 9. März2012

Beschlussnummer der Genehmigung:15/2012. (03.09.) Wegen Trägerwechsel modifizierender Beschluss Nr. Kh. 10/2014 (09.24.) am 24. 09. 2014

Zeitpunkt der Gründung: Gründungsurkunde vom 9. März 2012

(wirksam ab dem 01. 08. 2012)

OM - Id.Nr: 201656 KSH-Id. Nr: 18292301853156208 Steuernummer: 18292301-2-08 Bankkontonummer: MKB 10300002-10574845-49020016 MKB 10300002-10574845-48820019

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2.2. Grundaufgaben der Institution

Institutionstyp: Institution zu mehreren Zwecken und mit gemeinsamer Verwaltung, in der nach den Lehrplänen von Baden-Württemberg sowie den vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) genehmigten Lehrplänen unterrichtet wird, und die über eine als Auslandsschule geltende Institutionseinheit mit deutscher Unterrichtssprache Grundaufgabe- Fachaufgabe: Auf dem Gebiet der Allgemeinerziehung: das einheimische Deutschtum und die ungarischen Jugendlichen im Alter von 3-22 Jahren, weiterhin aufgrund der mit dem Gesetz LXIII. des Jahres 2013 verkündete Vereinbarung über den freien Personenverkehr unter den Mitgliedstaaten des Europäischen Rates, die Kindergarten- und schulische Erziehung und Bildung der in Ungarn lebenden Staatsbürger deutscher Muttersprache Deutschsprachige Grundschule und deutschsprachiges Gymnasium: aufgrund der zwischen den Regierungen von Ungarn und Deutschland zustande gekommenen, mit der Regierungsverordnung 301/2011 (XII.23) verkündeten Vereinbarung laut den Lehrplänen von Baden-Württemberg sowie den vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) genehmigten Lehrplänen funktionierende Institution mit einem von dem der ungarischen öffentlichen Bildungseinrichtungen abweichenden Bildungskonzept, mit Jahrgängen 1-12. der Grundschule und des Gymnasiums.

- Kindergartenerziehung

- Kindergartenerziehung von Nationalitäten

- Grundschulerziehung und -bildung

- Grundschulerziehung und –bildung von Nationalitäten

- Gymnasialerziehung und –bildung

- Gymnasialerziehung und –bildung von Nationalitäten

- Kindergartenerziehung sowie Grundschulerziehung und –bildung der mit den anderen Kindern, Schülern gemeinsam erziehbaren Kinder, Schüler mit besonderem Erziehungsbedarf

0911 Kindergartenerziehung

091110 Fachaufgaben der Kindergartenerziehung 091120 Fachaufgaben der Kindergartenerziehung der Kinder mit besonderem

Erziehungsbedarf (Bewegungsbehinderte) 091130 Fachaufgaben der Kindergartenerziehung von Nationalitäten 091140 Betriebsaufgaben der Kindergartenerziehung

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0912 Grundschulerziehung und –bildung in den Jahrgängen 1-4 091211 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Schülern in einer

öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 1-4. 091212 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Schülern mit besonderem

Erziehungsbedarf in einer öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 1-4. (Bewegungsbehinderte)

091213 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Nationalitätenschülern in einer öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 1-4.

091220 Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit Erziehung und Bildung in den Jahrgängen 1-4. einer öffentlichen Bildungseinrichtung

0921 Grundschulerziehung und –bildung in den Jahrgängen 5-8 092111 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Schülern in einer

öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 5-8. 092112 Fachaufgabender Erziehung und –bildung von Schülern mit besonderem

Erziehungsbedarf in einer öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 5-8. (Bewegungsbehinderte)

092113 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Nationalitätenschülern in einer öffentlichen Bildungseinrichtung in den Jahrgängen 5-8

092120 Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit Erziehung und Bildung in den Jahrgängen 5-8. Einer öffentlichen Bildungseinrichtung

Erziehung und Bildung in der Mittelstufe (Jahrgänge 9-12) 092211 Fachaufgaben der Gymnasialerziehung und –bildung 092212 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Schülern mit besonderem

Erziehungsbedarf am Gymnasium (Bewegungsbehinderte) 092213 Fachaufgaben der Erziehung und –bildung von Nationalitätenschülern am

Gymnasium 092260 Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit der fachlichen und

Allgemeinbildung von Schülern am Gymnasium und in der Fachmittelschule

2.3. An die Bildung gebundene ergänzende Tätigkeiten

0960 Ergänzende Dienstleistungen

096010 Betriebsverpflegung im Kindergarten

096020 Betriebsverpflegung in der Schule

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0980 Woanders nicht aufgeführte Bildungen 098010 Verwaltung im Bildungsbereich

098040 Internationale Bildungskooperationen

0860 Sonstige Tätigkeiten im Bereich Freizeit, Kultur und Religion

086020 Sicherung und Betrieb von örtlichen, regionalen Räumlichkeiten 086030 Internationale Kulturkooperation 086090 Allerhandsonstige Freizeitdienstleistungen

0820 Kulturelle Dienstleistungen

082042 Erweiterung und Registrierung des Bibliothekbestands

082043 Offenlegung, Aufbewahrung und Schutz des Bibliothekbestands

082044 Bibliothekdienstleistungen

0810 Freizeit- und Sportdienstleistungen

081030 Betrieb und Erweiterung von Sportanlagen und Trainingslagern 081043 Schulische und Schülersporttätigkeiten und deren Unterstützung 081045 Freizeitsport–(Rekreationssport)- tätigkeiten und deren Unterstützung

2.4. Ergänzende Tätigkeiten der Institution:

041110 Sachverwaltung im Bereich Allgemeinwirtschaft und Handel

041210 Sachverwaltung im Bereich Arbeitswesen

094250 Unterstützung von Schulbuch- und Skriptankauf

095020 Außerschulischer sonstiger Unterricht, Bildung

104030 Tagesverpflegung von Kindern

2.5. Einnahmequellen

staatliches Normativ, sonstige staatliche Haushaltszuwendungen,

Förderung laut Bildungsvereinbarung mit dem Ministerium für HR

Im Sinne der Vereinbarung zwischen dem deutschen Staat und der Gemeinnützigen Stiftung die aus dem Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgende zweckgebundene Zuwendung

Zuwendungen der GmbH. AUDI HUNGARIA MOTOR

eigene Einnahmen,

Spenden

Die Institution führt zurzeit neben der Verrichtung der staatlichen öffentlichen

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Aufgaben keine Unternehmungstätigkeit aus.

3. Organisationsstruktur der Institution

Audi Hungaria Schule Győr

Audi Hungaria Schule Öffentliche

Träger- und Betreiberstiftung

Audi Hungaria Schule

Wirtschaftsabteilung

KindergartenGrundschule

Klassen 1-4

Gymnasium

Klassen 5-12

3.1. Leitungssystem der AHSchule, Aufgabenverteilung zwischen den Leitern

In der Audi Hungaria Schule werden die Führungsaufgaben vom Hauptdirektor, den Abteilungsleitern: der Kindergartenleiterin, den Schulleitern sowie ihren Vertretern und der Wirtschaftsleiterin der Institution versehen.

Aufgabenbereich des Hauptdirektors der AH Schule:

- Er ist der verantwortliche Einzelleiter der Institution - Er verrichtet seine Arbeit nach Vorschriften der Rechtsregelungen, des

Institutionsträgers und der inneren Regelungen. Sein Auftrag wird auf die von Rechtsvorschriften bestimmte Art und Zeitdauer geschlossen.

- Er leitet und kontrolliert, koordiniert die Leitungs-, Fach und Wirtschaftstätigkeit der AH Schule.

- Aufgrund seines Wirkungskreises sorgt er für die Durchführung des pädagogischen Programms

- Er koordiniert die Tätigkeit der Abteilungen - Er legt die Aufgaben der leitenden Personen in Arbeitsbeschreibungen fest - Hinsichtlich der ganzen Institution übt er das Recht der Lohn-und

Arbeitskraftbewirtschaftung und die Arbeitgeberrechte aus - Aufgrund der Analysen und Erfahrungen sowie der Berichte der

Abteilungsleiter und der Beauftragten bewertet er am Schuljahresende regelmäßig, zu weiteren, im Arbeitsplan festgelegten Angelegenheiten auch

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zusätzlich die fachliche Arbeit der AH Schule. - Er kann den Mitarbeitern, die hervorragende bzw. dauerhaft gute Arbeit

leisten, unter Einhaltung der in den inneren Regelungen festgelegten Abstimmungsverpflichtungen eine im Protokoll festgehaltenen Belobigung, Geldprämie, Gehaltserhöhung erteilen, sie zur Auszeichnung unterbreiten.

Aufgaben bezüglich der Personalangelegenheiten:

- Er fertigt den Arbeitskräfteplan der Institution an - Er ernennt laut in einer gesonderten Rechtsvorschrift vorgeschriebener

Bedingungen die Mitarbeiter der Institution, er übt über sie die Arbeitgeberrechte aus.

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt und der Vermögensbewirtschaftung

- Als Vorbereitung des Wirtschaftsjahres – mit der Hilfe der Wirtschaftsleiterin- fertigt er den Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Jahr an, den er dem Träger vorlegt

- Während des Jahres verfolgt er regelmäßig die Durchführung der Voranschläge, bereitet die nötigen Modifizierungen vor

- Er sorgt fortlaufend über die sparsame Wirtschaftsführung der Institution. - Er berichtet dem Träger jährlich über die Durchführung des Haushaltsplans - Nach der Leistung der obligatorischen Einnahmen – mit Rücksichtnahme

auf die Meinung der Mitarbeiter der Institution sowie die eventuellen Maßnahmen von Seiten des Trägers- verfügt er selbstständig über die Verwendung der zusätzlichen Einnahmen, über die Nutzung der Räumlichkeiten und Geräte der Institution, über ihre vertragsmäßige Vermietung. Er entscheidet über die Aufteilung der Mehreinnahmen und der Vorräte.

- Er übt das Unterfertigungs- und Anweisungsrecht, die Ausfertigungsberechtigung und das Verfügungsrecht aus.

- Er fertigt das Inventar des Institutionsvermögens an und überwacht es, er kontrolliert dessen Aktualität. Er wickelt die eventuellen Sanierungsverfahren ab – unter Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften.

Abteilungsleiter: Die Abteilungsleiter im Kindergarten, in der Grundschule und die im deutschen und dem ungarischen Gymnasium:

Die Arbeit der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern (im Kindergarten und in der Schule) geleitet. Der Auftrag kann für 5 Jahre erteilt werden

Die Abteilungsleiter werden vom Hauptdirektor der AH Schule beauftragt. Der Abteilungsleiter entscheidet in Abstimmung mit dem Hauptdirektor und /oder der Wirtschaftsleiterin in den Fragen bezüglich des Betriebs der Abteilung. In den Angelegenheiten, die unter Befugnis einer anderen Gemeinschaft der Abteilung liegt, übt er seine Rechten zur Abstimmung und Meinungsformulierung aus. Die Abteilungsleiterinnen des Kindergartens und der Schule führen die Aufgaben bezüglich der Schulverwaltung laut Rechtsvorschriften aus.

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Sie sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die fachliche Arbeit der von ihnen geleiteten Abteilung verantwortlich. Sie führen die auf dem Gebiet der Wirtschaftsführung für die Leiter vorgeschriebene Kontrolltätigkeit sowie die in der Arbeits- und Feuerschutzregelung vorgeschriebene Aufgaben durch, versehen und leiten laut Geschäftsordnung der Institution die inneren Kontrollaufgaben bezüglich der pädagogischen, fachlichen Arbeit. Zwecks erfolgreicher Wirtschaftsführung ermessen in der Zeit der Haushaltsplanung die personalbezogenen und sachbezogenen Wünsche der Abteilung und leiten es an die Wirtschaftsleitung weiter.

Der stellvertretende Abteilungsleiter im Gymnasium: Bei der Tätigkeit der Abteilungsleiter im Gymnasium hilft der stellvertretende Abteilungsleiter. Der stellvertretende Abteilungseiter wird vom Hauptdirektor der AH Schule mit Zustimmung der Abteilungsleiter ernannt, er ist der unmittelbare Mitarbeiter der Abteilungsleiter. Unter der Leitung der Abteilungsleiter, in enger Zusammenarbeit mit ihnen führt er seine Aufgaben laut Aufgabenbeschreibung durch. Die Anzahl der stellvertretenden Abteilungsleiter und die Formen ihrer Mitwirkung bei der Leitung, ihr Wirkungskreis, ihr Verhältnis zueinander können in Anlehnung an die Größe der Abteilung – abhängig von Rechtsvorschriften, Entscheidungen des Trägers- geändert werden.

Sie können für 5 Jahre beauftragt werden.

3.2. Vertretungsordnung

3.2.1. Kindergarten

Die Vertretung der Kindergartenleiterin wird im Fall ihrer Verhinderung von einem Stellvertreter laut Auftrag der Leiterin mit voller Verantwortung versehen. Eine Ausnahme bilden dabei Angelegenheiten, die eine sofortige Entscheidung erfordern bzw. die in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Leiterin gehören Im Fall der dauerhaften Abwesenheit der Kindergartenleiterin ist ihre Vertretung ganzheitlich, ausgenommen, wenn der Arbeitgeber anders entscheidet. Als dauerhafte Anwesenheit gilt ein Zeitraum von zwei Wochen oder noch länger.

3.2.2. Grundschule und Gymnasium

Der Hauptdirektor wird bei seiner Abwesenheit vom ungarischen Leiter der auf dem Sitz der AH Schule tätigen Gymnasialabteilung, der mit einer ganzheitlichen Vertretungsbefugnis beauftragt ist, vertreten. In Finanz- und Wirtschaftangelegenheiten wird er von der Wirtschaftsleiterin vertreten. Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Hauptdirektors und der mit allgemeiner Vertretung beauftragten Abteilungsleiterin ist die Vertretung die Aufgabe der stellvertretenden Abteilungsleiterin in der Gymnasialabteilung. Im Fall der dauerhaften Abwesenheit der Abteilungsleiter und der Wirtschaftsleiterin bestimmt der Hauptdirektor über die Vertretung laut arbeitsrechtlicher Vorschriften. .

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3.2.3. Regeln der Ausfertigung und der Vertretung

In unserer Institution übt die Arbeitgeberrechte der Hauptdirektor aus. Der Hauptdirektor ist ausschließlich berechtigt, Dokumente der Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterzeichnen, Rechtserklärungen abzugeben. Über obige Dokumente hinaus bestimmt der Hauptdirektor die Wirtschaftsleiterin und die ungarische Abteilungsleiterin des Gymnasiums für die Unterfertigung der mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden sonstigen Dokumente (zB. Gehaltsnachweis, Steuernachweis, sonstige Erklärungen bezüglich der Steuerzahlung) mit gemeinsamem Unterzeichnungsrecht. Über die Mitarbeiter übt der Leiter der Gegebenen Abteilung als unmittelbarer Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung der täglichen Aufgaben die Arbeitgeberrechte aus. In sonstigen Fällen ist zur Vertretung der Institution der Hauptdirektor selbstständig berechtigt, im Fall seiner Verhinderung sind die Wirtschaftsleiterin und die ungarische Leiterin der Gymnasialabteilung gemeinsam berechtigt.

3.3. Die Gemeinschaften der Schule

3.3.1. Pädagogengemeinschaften

Die Rechte und Pflichten der Pädagogen sind in den Absätzen 5-7. des § 62 des Erziehungsgesetzes festgelegt. Die Beschreibung der Aufgaben der Pädagogen ist in der Aufgabenbeschreibung enthalten. .

3.3.1.1. Kindergarten

Die Kontakthaltung zwischen dem Erzieherkollegium und den Pflegerinnen bezüglich des gesamten Kindergartens und Angelegenheiten, die alle Mitarbeiter betreffen, wird in Form der halbjährlich einmal einberufenen Konferenz, woran alle Angestellten teilnehmen, verwirklicht. Die Aufgaben der einzelnen Erziehungsepochen bespricht die Kindergärtnerin der gegebenen Gruppe regelmäßig mit der in der Gruppe tätigen Pflegerin.

3.3.1.2. Grundschule und Gymnasium

Das Lehrerkollegium Mitglieder des Lehrerkollegiums sind alle, die im Arbeitskreis des Pädagogen angestellt sind, sowie alle Mitarbeiter mit Hochschulabschluss, die die pädagogische Arbeit unmittelbar unterstützen. Rechte des Lehrerkollegiums In die Entscheidungskompetenz des Lehrerkollegiums gehören folgende Bereiche:

Annahme des Erziehungs- bzw. pädagogischen Programms bzw. dessen Modifizierung

Annahme der Geschäftsordnung bzw. deren Modifizierung

Anfertigung des Jahresarbeitsplans der Bildungseinrichtung

Annahme der umfassenden Analysen, Bewertungen und Berichte bezüglich der Arbeit der Bildungseinrichtung

Annahme des Fortbildungsplans

Auswahl des in der Vertretung des Lehrerkollegiums handelnden Pädagogen

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Annahme der Hausordnung

Festlegung des Übertritts der Schüle auf höhere Jahrgänge

Entscheidung in Disziplinfragen der Schüler, Zulassung zu Notenprüfungen

Formulierung des Fachgutachtens im Zusammenhang mit dem zur Bewerbung des Institutionsleiters angefertigten Leitungsprogramm

Bei Verweigerung der Genehmigung des pädagogischen Programms bzw. der Geschäftsordnung Klageerhebung bei dem Gericht gegenüber der Entscheidung

Von Rechtsvorschriften bestimmte sonstige Angelegenheiten

Das Lehrerkollegium kann bei allen, bezüglich des Betriebs der Bildungseinrichtung aufkommenden Fragen seine Meinung äußern oder Vorschläge machen Die Meinung des Lehrerkollegiums ist in folgenden Fällen einzuholen:

Vor der Annahme des Deputatsplans

Bei der Verteilung der Sonderaufträge der einzelnen Pädagogen

Vor dem Beauftragen der stellvertretenden Institutionsleiter, der Abteilungsleiter bzw. vor deren Rückruf

Bei der Planung der Verwendung der zur fachlichen Zwecken zur Verfügung stehenden Geldmittel

Bei der Festlegung der Investitions- und Erweiterungsplänen der Bildungseinrichtung

Vor der Bestimmung des jährlichen Fortbildungsplans

Zur Bestimmung der Aufnahmeanforderungen Das Lehrerkollegium kann zur Vorbereitung oder Entscheidung hinsichtlich der in seinen Kompetenzbereich gehörenden Angelegenheiten – für bestimmte Zeit oder gelegentlich- aus seinen Mitgliedern eine Kommission zustande bringen, bzw. es kann die Ausübung einiger seiner Rechte auf eine Fachschaft, den Schulbeirat oder die Schülerselbstverwaltung übertragen. Der/die zur Ausübung dieses Rechtes Berechtigte ist verpflichtet, -zu vom Lehrerkollegium bestimmten Zeitpunkten und in bestimmter Form- das Lehrerkollegium über die im Auftrag des Lehrerkollegiums behandelten Angelegenheiten zu informieren. Diese Verordnungen können bei der Annahme des Erziehungs- bzw. pädagogischen Programms, der Geschäftsordnung und der Hausordnung nicht angewendet werden Der als Stundengeber angestellte Pädagoge verfügt in Angelegenheiten der Entscheidungskompetenz des Lehrerkollegiums – mit Ausnahme von Festlegung des Übertritts in höhere Jahrgänge, Entscheidung bei Disziplinverfahren, Zulassung zu Notenprüfung- über kein Abstimmungsrecht. Bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit behilfliche Angestellte In unserer Institution sind eine pädagogische Assistentin und zwei Schulsekretär/Innen angestellt. Sie führen ihre Aufgaben laut Stellenbeschreibung aus. Die Stellen von 2 Bibliothekaren und 2 Systemadministratoren (Informatiker) gehören zur Wirtschaftsabteilung.

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Fachschaften der Pädagogen In der Schule arbeiten folgende sechs Fachschaften:

- Fachschaft für Unterrichtsfächer in der Primarstufe - Fachschaft für Sprachen in der Primarstufe - Fachschaft für Sprachen in der Sekundarstufe - Fachschaft für Mathematik und Naturwissenschaften - Fachschaft für Geisteswissenschaften und Kunst - Fachschaft für Sport

Eine Fachschaft kann auf Initiative von mindestens 5, das gleiche Fach oder Fachgruppe, Berufszweig, Berufsgruppe unterrichtenden oder die gleiche Erziehungsaufgabe verrichtenden Pädagogen gegründet werden. Zur Gründung einer neuen oder Beendigung einer vorhandenen Fachschaft können die Mitglieder des Lehrerkollegiums Vorschlag machen. Die Anzahl der Fachschaften in der Institution kann die 10 nicht überschreiten. Die Fachschaften haben innerhalb ihres Fachgebietes folgende Aufgaben:

Entscheidung über ihre Betriebsordnung, ihren Arbeitsplan

Entscheidung über die vom Lehrerkollegium ihnen übertragenen Fragen

Entscheidung über das Programm der Schulwettbewerbe

Begutachtung bezüglich der Erfolge der pädagogischen Arbeit, Formulierung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung

Hilfeleistung bei fachmethodischen Fragen

Teilnahme an der inneren Entwicklung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule (Modernisierung bez. Inhalt und Methodik)

Gestaltung eines einheitlichen Anforderungssystems: kontinuierliche Messung und Bewertung der Schülerleistungen

Ausschreibung, Organisierung und Abwicklung von Bewerbungen, Fachwettbewerben

Organisation von Fortbildungen

Hilfeleistung bei der Selbstbildung der Erzieher

Zusammenstellung der Prüfungsthesen sowie deren Bewertung

Formulierung von Vorschlägen und Begutachtung der Verwendung der zur Verfügung stehenden fachbezogenen Voranschläge

Hilfeleistung bei der Arbeit der Berufsanfänger

Formulierung vom Vorschlag bez. des Fachschaftsleiters

Hilfeleistung bei der Arbeit des Fachschaftsleiters bez. der Anfertigung des Arbeitsplans, der Analysen und Bewertungen hinsichtlich der Tätigkeit der Fachschaft

Die Fachschaften können hinsichtlich aller Fragen bez. des Schullebens Vorschläge formulieren. Die Meinung der Fachschaften ist bei folgenden Fallen einzuholen:

Annahme des pädagogischen Programms, des Fortbildungsprogramms

Auswahl der Lehrmittel, Lehrwerke, Hilfsmaterialien

Bestimmung der Aufnahmeanforderungen

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Festlegung des Deputatsplans und der Beauftragung der Pädagogen

Starten und Bewertung von Forschungen, Experimenten im Bereich der Tätigkeit der Fachschaft

Zulassung der Schüler zu Notenprüfungen

Zuerkennung von verleihbaren Titeln

Arbeitsrechtliche Fragen in den Angelegenheiten der Fachschaftsmitglieder Die Fachschaften führen ihre Tätigkeit laut des pädagogischen Programms, des Arbeitsplans der Schule und des aufgrund der Vorschläge der Fachschaftsmitglieder errichteten Arbeitsplans aus. Die Arbeit der Fachschaften wird von den Fachschaftsleitern gesteuert. Der Fachschaftsleiter wird auf Vorschlag des Abteilungsleiters vom Hauptdirektor für 1 Jahr beauftragt. Arbeitsgemeinschaften zwecks Durchführung von gelegentlichen Aufgaben, interkulturellen Projekten Zur Lösung einiger aktuellen Aufgaben der Schule können aus den Mitgliedern des Lehrerkollegiums -laut dessen Entscheidung oder laut der Entscheidung der Abteilungsleitung- Arbeitsgemeinschaften gegründet werden. Sofern die gelegentliche Arbeitsgemeinschaft von der Abteilungsleitung gegründet wurde, muss das Lehrerkollegium darüber informiert werden. Die Mitglieder der gelegentlichen Arbeitsgemeinschaften werden von der Schulleitung beauftragt. Ihre Aufgabe ist dem im gegebenen Fachbereich gewählten Rahmenlehrplan bzw. dem örtlichen Lehrplan entsprechend die Ausarbeitung der für das Schuljahr bestimmten Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie ihre Vereinbarung, die Vorbereitung der Schüler auf Fachwettbewerbe, die Abwicklung von fachbezogenen Veranstaltungen.

3.3.2. Schülergemeinschaften

Die einzelnen Schülergemeinschaften wählen aus ihren Mitgliedern Vertreter in die Leitung der Schülerselbstverwaltung. Die Interessenvertretung der Schüler, der Schülergemeinschaften wird von der Schülerselbstverwaltung der Schule versehen. Die Schülerselbstverwaltung kann bei der Geltendmachung ihrer Interessen auch von ihrem Betreuungslehrer vertreten werden. Vor der Ausübung des Rechtes auf Formulierung von Vorschlägen, von Begutachtungen und des Zustimmungsechtes muss er aber auch die Meinung der Leitung der Schülerselbstverwaltung einholen. Der Betreuungslehrer der Schülerselbstverwaltung wird auf Vorschlag des Abteilungsleiters vom Hauptdirektor beauftragt. Die Schülerselbstverwaltung gestaltet ihre Organisation und Tätigkeit laut ihrer Geschäftsordnung. Die Begutachtungskompetenz der Schülerselbstverwaltung erstreckt sich auf folgende Bereiche: a.) Formulierung von Fragen bezüglich Schülergemeinschaften b.) Anfertigung und Annahme von Berichten bezüglich Analysen und Bewertungen der Lage der Schüler c.) Ankündigung und Organisation von Schülerbewerbungen, Wettbewerben d.) Festlegung der Betriebsordnung des Sportzirkels in der Schule

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e.) Bestimmung der Form der sonstigen Beschäftigungen f.) Ausarbeitung der Betriebsordnung der Bibliothek, der Sportanlagen

3.3.3. Elterngemeinschaft

Zwecks Geltendmachung der im Erziehungsgesetz festgelegten Rechte der Eltern und Erfüllung ihrer Pflichten ist in der Schule eine Elterngemeinschaft tätig. Die Elterngemeinschaften der Klassen bestehen aus den Eltern der Schüler der gleichen Klasse. Die Elterngemeinschaften wählen aus ihren Mitgliedern zwei Vertreter.

Die Elterngemeinschaften der Klassen können ihre Fragen, Meinungen, Vorschläge durch ihre in der Klasse gewählten Vertreter oder den Klassenleiter an die Schulleitung weiterleiten. Das oberste Entscheidungsorgan der Elterngemeinschaft ist der Elternbeirat. An der Arbeit der schulischen Elterngemeinschaft nehmen die Vertreter der Elterngemeinschaften der Klassen teil. Zur Leitung und Steuerung der schulischen Elterngemeinschaft wird aus den Mitgliedern des Elternbeirats eine Leitung gewählt. Der Elterngemeinschaft stehen folgende Rechte zu:

Auswahl ihrer Funktionsträger

Ausarbeitung ihrer eigenen Betriebsordnung

Vertretung der Eltern bei der Geltendmachung ihrer Rechte laut Erziehungsgesetz

Begutachtung des pädagogischen Programms, der Hausordnung, des Arbeitsplans sowie die Punkte der Geschäftsordnung, die sich auf Eltern, Schüler beziehen.

Mittelung von Meinungen, Vorschlägen bezüglich aller, die Eltern und die Schüler betreffenden Fragen

Verfolgung von Geltendmachung der Kinder- und Schülerrechte, die Effektivität der pädagogischen Arbeit, Informierung des Lehrerkollegiums über ihre Feststellungen

Erbitten von Informationen vom Hauptdirektor bzw. dem betroffenen Abteilungsleiter der Bildungseinrichtung bezüglich aller, eine größere Gruppe von Schülern betreffenden Fragen, bei der Behandlung dieser Fragen kann ihr Vertreter an den Konferenzen des Lehrerkollegiums mit Beratungsrecht teilnehmen.

Die Eltern können sich mit ihren Vorschlägen, Problemen mündlich und auch schriftlich auch direkt an die Schulleitung wenden. Die Schulleitung beantwortet die Frage, den Antrag binnen 15 Tage im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder schriftlich.

3.4. Kooperation und Kontakthaltung zwischen der Gemeinschaften der Institution

Die Kontakthaltung zwischen dem Erzieherkollegium und den Pflegerinnen bezüglich des gesamten Kindergartens und Angelegenheiten, die alle Mitarbeiter betreffen, wird in Form der halbjährlich einmal einberufenen Konferenz, woran alle Angestellten

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teilnehmen, verwirklicht. Die Aufgaben der einzelnen Erziehungsepochen bespricht die Kindergärtnerin der gegebenen Gruppe regelmäßig mit der in der Gruppe tätigen Pflegerin. Die fachlichen Prinzipien des Betriebs der AH Schule, die inhaltliche Kooperation zwischen den Abteilungen sind im pädagogischen Programm der AH Schule enthalten, die Terminierung der jährlichen Aufgaben sind im Arbeitsplan festgehalten. An der Lehrerkonferenz der Schule und des Kindergartens nimmt der Hauptdirektor bzw. -von der Tagesordnung abhängig- die Wirtschaftsleiterin teil. Bei der Koordinierung der Abteilungen verfügt die Leitung über Entscheidungsberechtigung. Die Abstimmung der operativen Angelegenheiten erfolgt in der Leitung. Die Kontakthaltung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften des Lehrerkollegiums zueinander bzw. zu der Schulleitung kann sich in folgenden Formen realisieren: a.) unmittelbar: - in der Lehrerkonferenz

- in der Erziehungskonferenz - in der Informationssitzung

b.) mittelbar: - durch die gewählten Vertreter des Lehrerkollegiums sowie die Leiter des betroffenen Bereichs

Foren: - Leitungssitzungen

- erweiterte Leitungssitzungen - Lehrerkonferenzen - Angestelltensitzungen - sonstige Sitzungen - Fachschaftssitzungen - verschiedene Besprechungen

Die Schulleitung informiert die Pädagogen über die aktuellen Aufgaben an der Informationstafel in den Lehrerzimmern, elektronisch (e-Mails) sowie in Informationssitzungen. Den Wochenplan der Aufgaben erhalten alle Pädagogen elektronisch, sowie er wird an die Informationstafel gehängt. Während eines Schuljahrs werden folgende Konferenzen gehalten: Vorbereitungskonferenz, Jahreseröffnungskonferenz, Konferenzen zur Notengebung zum Halbjahr und am Schuljahresende, zwei Erziehungskonferenzen, und eine Konferenz zum Schuljahresabschluss. Eine außerordentliche Lehrerkonferenz muss einberufen werden, es wenn mindestens von einem Drittel des Lehrerkollegiums erbeten wird. Über die Einberufung der außerordentlichen Konferenz entscheidet das Lehrerkollegium. Der Termin und das Thema der außerordentlichen Konferenzen werden vom Hauptdirektor zwei Tage vor der Konferenz verkündet. Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% des Lehrerkollegiums anwesend ist. Die Entscheidungen werden –wenn es eine Rechtsvorschrift oder der Kreis der Entscheidungsfinder in der Sitzung nicht anders verordnet- durch offene Abstimmung, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Im Fall einer eventuellen Stimmengleichheit ist die Entscheidung des Hauptdirektors oder im Fall seiner Abwesenheit die des betroffenen Abteilungsgleiters maßgebend.

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Über die Lehrerkonferenzen (mit Ausnahme der Informationssitzungen) ist ein Protokoll oder Gedächtnisprotokoll anzufertigen.

3.4.1. Kooperationsformen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen den Fachschaften

Die Fachschaften führen ihre Tätigkeit laut des pädagogischen Programms, des Arbeitsplans der Schule und des aufgrund der Vorschläge der Fachschaftsmitglieder errichteten Arbeitsplans aus. An der Arbeit einer gegebenen Fachschaft kann ein jedes Mitglied des Lehrerkollegiums freiwillig teilnehmen. Die Mitgliedschaft gilt für ein Jahr. Die Arbeit der Fachschaften wird von den Fachschaftsleitern gesteuert. Der Fachschaftsleiter wird auf Vorschlag des Abteilungsleiters vom Hauptdirektor für 1 Schuljahr beauftragt. Die Fachschaftsleiter führen ihre Tätigkeit aufgrund einer Stellenbeschreibung aus. Die Fachschaften halten laut Zeitplan ihres Arbeitsplans, monatlich Fachschaftssitzungen, über ihre Arbeit berichten die Fachschaftsleiter jährlich zweimal. Die Fachschaftsleiter können einen Vorschlag zur Gründung von gelegentlichen Arbeitsgruppen – zur Lösung von fachlichen Aufgaben - zB. Projekttagen, schulischen Veranstaltungen- formulieren. Die Fachschaften berücksichtigen bei ihrer Arbeit die Entscheidungen der Fachschaftsleiter, ihre Empfehlungen.

Vorder Entscheidungsfindung des Lehrerkollegiums formulieren sie ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der gemeinsamen Empfehlungen.

Sie vereinbaren ihre mehrere Fachschaften betreffenden Vorschläge mit den betroffenen Fachschaften vorher, deren Leiter nach Bedarf die Einberufung des Fachschaftsleiterrates erbitten können.

Sie wirken bei der Verwirklichung der Inhalte des pädagogischen Programms, der Fachprogramme mit. Sie nutzen jene interdisziplinarischen Möglichkeiten aus, durch die die Effektivität der pädagogischen Arbeit gestärkt werden kann.

Zur Bestimmung der jährlichen Arbeit, Mehraufgaben der zu mehreren Fachschaften gehörenden Kollegen vereinbaren sich die betroffenen Fachschaftsleiter und machen ihre diesbezüglichen Vorschläge.

Die Fachschaften bewerten die Arbeit voneinander nur nach deren gründlichem Kennenlernen, unter maximaler Berücksichtigung der Kollegialitätsprinzipien, in Form von persönlichen Gesprächen. Durch die Formulierung ihrer Meinung helfen sie bei der Erhöhung der Effektivität der Schularbeit.

3.4.2. Formen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen der Schülerselbstverwaltung, den Schülervertretern sowie den Abteilungsleitern

Die Schüler sind über das gesamte Schulleben, den Arbeitsplan der Schule, dessen Durchführung, die aktuellen Aufgaben wie folgt zu informieren:

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- in der Leitungssitzung der Schülerselbstverwaltung, in der Generalversammlung der Schülergemeinschaft, in der Schulversammlung, von den Abteilungsleitern oder deren Beauftragten

- in den Klassenleiterstunden von den Klassenleitern - an der Informationstabelle der Institution von der Aufsichtsperson für Kinder-

und Jugendschutz Der Klassenleiter, die Fachlehrer haben den Schüler, die Eltern des Schülers über die Entwicklung, die individuellen Fortschritte des Schülers kontinuierlich mündlich und schriftlich zu informieren. Die Schüler können ihre Fragen, Meinung, Vorschläge mündlich oder schriftlich persönlich oder durch ihre gewählten Funktionsträger der Schulleitung, den Lehrern, dem Lehrerkollegium mitteilen. . Die zum Betrieb der Schülerselbstverwaltung nötigen Bedingungen -Benutzung von Einrichtungsgegenständen, Klassenräumen, laut vorheriger Absprache finanzielle Unterstützung des Haushalts- werden von der Schulleitung gesichert. .

3.4.3. Formen und Ordnung der Kontakthaltung zwischen der Schulleitung und dem Sportzirkel

Das tägliche Körpertraining der Schüler wird von der Schule in den Sportbeschäftigungen der obligatorischen Sportstunden bzw. in den im Rahmen der sonstigen Beschäftigungen organisierten Sportzirkeln gesichert. . Die Nachmittagsbeschäftigungen sind im Rahmen des schulischen Sportzirkels und der Massensportprogramme zu organisieren. An diesen Veranstaltungen können alle Schüler der Schule teilnehmen. Der Leiter der Fachschaft Sport halt regelmäßigen mündlichen und schriftlichen Kontakt zur Schulleitung.

3.4.4. Form der Kontakthaltung zwischen der Schulleitung und der Elterngemeinschaft

Zum Leiter der Elterngemeinschaft des Kindergartens hält die Kindergartenleiterin, auf Gruppenebene zu den Vertretern der Elterngemeinschaft der Gruppen die Kindergartenpädagoge, in den ihre Kompetenz überschreitenden Angelegenheiten die Leiterin des Kindergartens Kontakt. Der Leiter der Elterngemeinschaft des Kindergartens ist zu der Behandlung deren Tagesordnungspunkte der Pädagogenkonferenz einzuladen, in welchen Angelegenheiten laut Geschäftsordnung des Kindergartens das Begutachtungsrecht für die Elterngemeinschaft gesichert ist Die Einladung kann unter Übergabe der schriftlichen Dokumentation des Tagesordnungspunktes mindestens 8 Tage vor der Konferenz erfolgen. Die Kindergartenleiterin informiert den Leiter der Elterngemeinschaft mindestens halbjährlich über die Erziehungsarbeit im Kindergarten und die die Kinder betreffenden Fragen. Für die Elterngemeinschaft gesicherte Rechte: Die Elterngemeinschaft übt das Begutachtungsrecht bezüglich folgender Punkte der Geschäftsordnung aus:

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Empfang der Kinder

Formen der Kontakthaltung zwischen der Leitung und der Eltern

Regelung bezüglich Feste, Gedenkfeier des Weiteren:

Festlegung der Hausordnung

die Eltern betreffenden Finanzfragen

Gestaltung der Kontakthaltung zwischen Kindergarten und Familie

die für Eltern relevante Teile des Arbeitsplans Die Ordnung und die Termine der Elternabende und der Sprechstunden sind im Jahresarbeitsplan enthalten. Die Eltern können ihre Fragen, Meinungen, Vorschläge mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch ihre Funktionsträger an die Schulleitung, an das Lehrerkollegium weiterleiten. Die Elterngemeinschaften der Klassen können ihre Fragen, Meinungen, Vorschläge durch ihre in der Klasse gewählten Vertreter oder die Klassenleiter an die Schulleitung weiterleiten. Das oberste Entscheidungsorgan der Elterngemeinschaft ist der Elternbeirat. An der Arbeit der schulischen Elterngemeinschaft nehmen die Vertreter der Elterngemeinschaften der Klassen teil. Zur Leitung und Steuerung der schulischen Elterngemeinschaft wird aus den Mitgliedern des Elternbeirats eine Leitung gewählt.

3.5. Kontakthaltung zwischen den einzelnen Gemeinschaften der Institution

3.5.1 Pädagogengemeinschaften-Schülergemeinschaften

Über das gesamte Schulleben, den Arbeitsplan der Schule, dessen Durchführung, die aktuellen Aufgaben sin die Schüler wie folgt zu informieren:

in der Leitungssitzung der Schülerselbstverwaltung, in der Generalversammlung der Schülergemeinschaft, in der Schulversammlung, von den Abteilungsleitern oder deren Beauftragten

in den Klassenleiterstunden von den Klassenleitern

an der Informationstabelle der Institution von der Aufsichtsperson für Kinder- und Jugendschutz

Der Klassenleiter, die Fachlehrer haben den Schüler, die Eltern des Schülers über die Entwicklung, die individuellen Fortschritte des Schülers kontinuierlich mündlich und schriftlich zu informieren. Die Schüler können ihre Fragen, Meinung, Vorschläge mündlich oder schriftlich persönlich oder durch ihre gewählten Funktionsträger der Schulleitung, den Lehrern, dem Lehrerkollegium mitteilen. .

3.5.2. Pädagogengemeinschaften – Elterngemeinschaften

Die Eltern werden über das gesamte Schulleben, den Arbeitsplan der Schule, die aktuellen Aufgaben wie folgt informiert:

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Vom Abteilungsleiter: - in der Sitzung der Elterngemeinschaft oder im Elternabend der Schule - durch Informationstafel - auf der Homepage der Schule

Von den Klassenleitern: - im Elternabend der Klasse - in der Sprechstunde - nach Bedarf schriftlich, durch e-Mail Zur Informierung über die individuellen Fortschritte der Schüler –unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte- kommt es zu folgenden Zeitpunkten: - Elternabende - Sprechstunden - Tage der offenen Türe - schriftliche Mitteilungen in Form von Elternbriefen, e-Mails

Die Ordnung und die Termine der Elternabende und der Sprechstunden sind im Arbeitsplan der Schule enthalten. Die Eltern können ihre Fragen, Meinungen, Vorschläge mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch ihre gewählten Vertreter, Funktionsträger an die Schulleitung, an das Lehrerkollegium weiterleiten.

3.6. Ordnung der Außenbeziehungen

Der Hauptdirektor der AH Schule hält regelmäßigen definitiven Kontakt zu:

der Schulleitung und dem fachlichen Beirat

den Vertretern des Schulträgers

durch die Abteilungsleiter zur Elterngemeinschaft

dem Stiftungsrat der im Interesse der Institution zustande gebrachten Stiftung(en)

den Fachdienst- und -beratungsstellen für Pädagogik,

den Leitern von Bildungseinrichtungen der Grund- und Mittelstufe, von öffentlichen Einrichtungen der Allgemeinbildung, von öffentlichen Sammlungen.

mit der Institution in Verbindung stehenden sonstigen fachbezogenen und örtlichen Gesellschaftsorganisationen

dem Schularzt

der GmbH AUDI HUNGARIA MOTOR

den zentralen und örtlichen Organen der Staatsverwaltung Die Kindergartenleiterin hält Kontakt zu Fachdienstberatungsstellen. Mit der bei der Förderung der Kinder, der Beurteilung ihrer Schulreife nach Bedarf mitwirkenden Erziehungsberatungsstelle sowie der Fachkommission zur Untersuchung der Lernfähigkeit vereinbart die Kindergartenleiterin die Formen der Kooperation. Die Kindergartenleiterin kooperiert mit den Leitern der städtischen Kinderkrippen und

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Grundschulen. Die Beauftragte des Kindergartens für Kinderschutz hält ständigen Kontakt zur Dienststelle für Kinderfürsorge, dem Fachberater für Mentalhygiene, wovon sie der Kindergartenleiterin regelmäßig berichtet. Die Kontakthaltung wird auf Leitungsebene vom Stellvertreter gepflegt. Auch die Kontakthaltung zu der Gesundheitsdienstleistungsstelle, den fachlichen Organisationen und den Vertretern der Kirche ist die Aufgabe der Kindergartenleiterin. Zwecks Leitung der schulischen Arbeit auf angemessenem Niveau hat die Schulleitung innerhalb der Beziehungen der AH Schule zu allen, auf unsere Schüler mittelbar oder unmittelbar wirkenden Bildungseinrichtungen, fachlichen Organisationen einen Arbeitskontakt zu pflegen. Die Namen der zu den einzelnen Einrichtungen, Organisationen kontinuierlich Kontakt haltenden Pädagogen, die inhaltliche und Organisationsformen der Kontakte werden im Arbeitsplan der Schule festgehalten. Zwecks Gesundheitsschutz der Kinder hält die Schulleitung regelmäßigen Kontakt zum Schularzt, dem Zahnarzt bzw. zu der Fürsorgerin. Mit ihrer Hilfe wird die regelmäßige Gesundheitsuntersuchung und –Kontrolle der Kinder koordiniert Zwecks Unfallverhütung der Schüler sowie effektiverer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes hält die Aufsichtsperson der Schule für Kinder-und Jugendschutz regelmäßigen Kontakt zur Dienststelle für Kinderfürsorge sowie zu den im pädagogischen Programm aufgezählten Organen, Organisationen. Für die Kontrolle dieser Arbeitsbeziehung ist die ungarische Gymnasialabteilungsleiterin verantwortlich. Zu den Fachdienstberatungsstellen und Fachberatungsstellen für Pädagogik halten die ungarische Abteilungsleiterin der Gymnasialabteilung und ihr Vertreter regelmäßigen Kontakt.

3.7. Elektronische Kontakthaltung – die offizielle Homepage der Schule

Durch die unter www.audischule.hu erreichbare Homepage der Schule macht unsere Institution einerseits die laut Rechtsvorschrift zu veröffentlichenden Informationen/Dokumente erreichbar, andererseits stellt sie den Interessenten die in unserer Schule laufende pädagogische, Erziehungs- und Facharbeit vor – unter möglichst effektiver Ausnutzung der Gegebenheiten der Homepage. Die Veröffentlichung der auf der Homepage zu erscheinenden Informationen erfolgt in jedem Fall nach der Absprache zwischen dem Redakteur und der Schulleitung, nach deren Zustimmung. .

4. Ordnung des Schulbetriebs

4.1. Schulbetrieb

Der Kindergarten der AH Schule arbeitet von Montag bis Freitag, mit einer 5-tägigen Arbeitsordnung, das ganze Jahr über. Der Betrieb fällt für den vom Schulträger bestimmten Zeitraum der Sommerferien (4 Wochen) aus. In dieser Zeit werden die

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nötigen Renovierungen, Instandhaltungsarbeiten bzw. die Großreinigung durchgeführt.

30 Tage vor der Schließung im Sommer sind die Wünsche bezüglich der Kinderunterbringung einzusammeln, und die Eltern sind über die Kindergärten, die die Kinder in dieser Zeit empfangen können, vor der Schließung zu informieren.

Öffnungszeiten: täglich 10,5 Stunden, morgens von 700 Uhr bis 1730 Uhr. Arbeitszeit der Pflegerinnen: von 700 Uhr bis 1800 Uhr.

Im Fall von Veranstaltungen werden die Abweichungen von den Öffnungszeiten von der Leiterin des Kindergartens erlaubt.

Während der Öffnungszeit des Kindergartens hat die Kindergartenleiterin sich im Kindergarten aufzuhalten. Im Fall ihrer Verhinderung werden die Leitungsaufgaben laut Vertretungsordnung versehen. Die Grundschule ist in der Schulzeit von Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 17.30 Uhr, am Freitag von7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. In der Schule wird die Aufsicht der Schüler in diesem Zeitraum gesichert. Von Montag bis Freitag hat sich während der Schulzeit innerhalb der Öffnungszeiten die eine Abteilungsleiterin oder die eine stellvertretende Abteilungsleiterin in der Institution aufzuhalten.

Nach der Öffnung morgens von 7.00 bis 7.30 Uhr bzw. von 16.00 bis 17.30 Uhr ist der diensthabende Pädagoge, bzw. im Zeitraum zwischen 7.45 und 17.30 die Pädagogen der Unterrichtsstunden und der sonstigen Nachmittagsveranstaltungen für die von ihnen betreuten Gruppen verantwortlich. Sie sind berechtigt und verpflichtet, beim außerordentlichen Vorfall die nötigen Maßnahmen zu treffen sowie die Leiter zu informieren. Sofern keiner von den Leitern aus außerordentlichem und unaufschiebbarem Grund in der Schule sein kann, so ist der eine Fachschaftseiter oder ein Mitglied des Lehrerkollegiums mit Einzelvollmacht berechtigt, die eventuell nötigen Maßnahmen zu treffen. Der Auftrag ist den Mitarbeitern bekannt zu geben. Die Unterrichtsstunden sind in der Schule nach dem örtlichen Lehrplan zu organisieren. Die Länge der Unterrichtsstunden ist 45 Minuten. Die Beginnzeiten der Unterrichtsstunden, die Pausenlängen, die Ordnung der Unterrichtsstunden und sonstiger Beschäftigungen sind im Anhang unter 7.1 in einer Tabelle enthalten: In der Schule wird zwischen 7.00-7.30 Uhr bzw. 16.00-17.30 Uhr eine zusammengezogene Aufsicht, in den Pausen von Fachlehrern und Schülern geleistete Aufsicht gehalten. Der diensthabende Pädagoge ist verpflichtet, in dem ihm anvertrauten Gebäudeteil aufgrund der Hausordnung das Benehmen der Schüler, die Aufbewahrung der Ordnung und Sauberkeit, die Einhaltung der Unfallschutzmaßnahmen zu kontrollieren. Während der Pausen werden in den Gebäuden auf jedem Stock je 2 Pädagogen für Aufsicht eingeteilt. Der Schüler darf während der Unterrichtszeit (7:50-16.00 Uhr) nur auf schriftlichen oder persönlichen Antrag der Eltern, mit schriftlicher Erlaubnis seines Klassenleiters (im Fall seiner Abwesenheit mit der Erlaubnis der Abteilungsleiterin oder deren Vertreter) sowie des in seiner Klasse gerade unterrichtenden Fachlehrers das Schulgebäude verlassen. In außerordentlichem Fall –mangels des Antrags von den Eltern- kann eine Erlaubnis zum Verlassen der Schule nur die Abteilungsleiterin oder

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ihr Vertreter erteilen. Die Abwesenheit in den Unterrichtsstunden, deren Beglaubigung wird in der Hausordnung der Schule detailliert geregelt. Während der Schulzeit werden die offiziellen Angelegenheiten der Schüler und der Pädagogen im Schulsekretariat bzw. in der Wirtschaftsabteilung verrichtet. In den Schulferien ist die Schule zwecks Verrichtung offizieller Angelegenheiten nach einem Sonderdienstplan geöffnet. Der Dienstplan wird vom Hauptdirektor bestimmt und gibt er ihn vor dem Beginn der Ferien den Eltern, den Schülern und den Kollegen bekannt. In den Sommerferien ist der Aufsichtsplan von Seiten der Schulleitung mit Sicherung von einem Tag in aller zwei Wochen zu organisieren, das Schulsekretariat führt ihre Tätigkeit mit gekürzter Öffnungszeit kontinuierlich fort. Die Gebäuden, Räumlichkeiten der Schule sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Pädagoge ist verpflichtet, 80% seiner Gesamtwochenarbeitszeit (gebundene Arbeitszeit) mit Verrichtung der vom Institutionsleiter im gesetzlichen Rahmen bestimmten Aufgaben zu verbringen, in der übrigen Arbeitszeit kann er die Benutzung seiner Arbeitszeit selber bestimmen. Für 65 % der Gesamtarbeitszeit kann die Haltung von Unterrichtsstunden und sonstigen Beschäftigungen verordnet werden, was vom Hauptdirektor oder der zuständigen Abteilungsleiterin bestimmt wird. Der Hauptdirektor sichert bei der Verteilung der in der gebundenen Arbeitszeit zu verrichtenden Aufgaben die angemessene und einheitliche Aufteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des Lehrerkollegiums. Der Pädagoge ist verpflichtet, 15 Minuten vor seiner Einteilung zum Unterricht, zur Beschäftigung oder dem Aufsichtsdienst auf seinem Arbeitsplatz anzukommen. Er ist verpflichtet, den Grund seiner außerordentlichen Abwesenheit möglichst am Vortag, aber spätestens am betroffenen Arbeitstag bis 7.30 Uhr dem Abteilungsleiter oder seinem Vertreter zu melden, damit seine Vertretung organisiert werden kann. Der fehlende Pädagoge ist verpflichtet, beim Beginn seiner vermutlich mehr als eine Woche langen Abwesenheit seine Stoffverteilungspläne zu überreichen, damit der vertretende Kollege den planmäßigen Fortschritt für die Schüler sichern kann In sonstigen Fällen kann der Pädagoge eine Erlaubnis zum Verlassen des Unterrichtes oder zum Tauschen von Unterrichtsstunden mindestens zwei Tage davor vom Hauptdirektor verlangen. Die Rechte und Pflichten der Pädagogen sind im Abs. 5-7. § 62 des Erziehungsgesetzes festgehalten. Die Beschreibung der Aufgaben der Pädagogen ist in der Aufgabenbeschreibung enthalten.

4.1.1. Regelung des Eintritts und des Aufenthaltes für die, die mit der Bildungseinrichtung nicht im Rechtsverhältnis stehen

Allgemeine Regelung des Aufenthalts von Besuchern in der Institution: Die Institution kann in den Öffnungszeiten aufgrund einer vorherigen Anmeldung ein jeder besuchen. Die einzelnen Abteilungen können in ihrer Betriebsordnung davon abweichend bestimmen. Der Besuch von denjenigen muss jedoch verboten werden, die mit ihrem Verhalten

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die Gesellschaftsnormen schwer verletzt oder Schaden verursacht haben. Der Pförtnerdienst ist verpflichtet, den Eintritt von Eltern bzw. Fremden in die Schule zu kontrollieren.

4.2. Ziele, Organisationsformen, zeitlicher Rahmen der sonstigen Beschäftigungen

In der Institution werden für die Schüler folgende außerunterrichtliche regelmäßige Beschäftigungen angeboten:

Schulhort

Lernstube

Sonstige außerunterrichtliche Veranstaltungen:

Fachzirkel,

Schulchor

Sport

Förderstunden zur Nachhilfe

Förderstunden zur Talentenbetreuung

4.2.1. Allgemeine Regeln bez. des Schulhortes, der Lernstube

Die Aufnahme in den Schulhort erfolgt auf Antrag der Eltern laut Vorschriften der Geschäftsordnung. Die Betriebsordnung des Hortes und der Lernstube wird von den betroffenen Pädagogen laut Geschäftsordnung bestimmt, und wird in der Hausordnung der Schüler festgehalten Die Beschäftigung kann nur aufgrund des persönlichen oder schriftlichen Auftrags der Eltern, mit Erlaubnis des Lehrers im Schulhort verlassen werden. In außerordentlichem Fall -mangels des Elternauftrags- kann das Verlassen der Stunden von den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern erlaubt werden. Die Anmeldung des Schülers zu den außerunterrichtlichen Beschäftigungen ist freiwillig, die im Mai des Schuljahres vor der Beschäftigung – nach dem Einsammeln der Anmeldungen- erfolgt. Bei der Organisation dieser Beschäftigungen sind die Wünsche der Schüler, der Eltern und der Erzieher zu berücksichtigen. Die Organisierung der außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Benennung, Wochenstundenzahl, Name des Leiters, Zeitdauer) muss zu jedem Schuljahresbeginn im Deputatsplan der Schule festgehalten werden. Die Leiter der außerunterrichtlichen Veranstaltungen werden vom Hauptdirektor beauftragt, die ihre Arbeit laut ihrer Aufgabenbeschreibung verrichten. Eine sonstige Beschäftigung kann auch von dem geführt werden, der kein Pädagoge der Schule ist, und über die entsprechende Ausbildung verfügt. Die Klassenleiter organisieren zwecks Erfüllung der Lehrplananforderungen und zur Hilfe bei der pädagogischen Arbeit jährlich einmal zu einem im Arbeitsplan der Schule festgelegten Zeitpunkt für ihre Klassen eine Klassenfahrt. Das geplante Ziel der Klassenfahrt muss im Erziehungsplan des Klassenleiters festgehalten werden. Die Erzieher der Schule bzw. die Eltern der Schüler können mit vorheriger Erlaubnis des Hauptdirektors Wanderungen, Ausflüge, Lager organisieren. Die Schule organisiert zwecks Hilfeleistung bei der Förderung von talentierten

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Schülern Lern-, Sport- und kulturellen Wettbewerbe, Wettkämpfe. Für deren Organisation, die Vorbereitung der teilnehmenden Schüler sind die Fachschaftsleiter bzw. die Fachpädagogen verantwortlich. Die Schule sichert für die interessierten Schüler unter Einbezug von äußerem Dienstleister eine Essmöglichkeit (Menzaessen). Als Hilfe bei der Selbstbildung, dem individuellen Lernen funktioniert in der Schule eine Schulbibliothek. Die Regeln des Bibliothekbetriebs sind im Anhang der Geschäftsordnung der AH Schule enthalten. In der Schule können die regional zuständigen eingetragenen Kirchen Religionsunterricht organisieren. Die Teilnahme der Schüler an diesem Unterricht ist freiwillig. Von der Schule werden Räumlichkeiten zu den Beschäftigungen in Anlehnung an den Stundenplan der Institution gesichert. Der Religionsunterricht wird von einem von der Kirche delegierten Religionslehrer gehalten.

4.2.2. Ordnung der Feste, Gedenkfeier, Aufgaben im Zusammenhang mit der Traditionspflege

Ein Teil der Programme im Zusammenhang mit der Traditionspflege findet im Kindergarten in den Gruppen statt (Namenstag, Geburtstag, Anfertigung von Gegenständen zu einem Anlass, Ausflüge, Theaterbesuche usw.), die auch im Arbeitsplan der Institutionseinheit zu verfolgen sind Die Ordnung der Feste, der Gedenkfeier sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit der deutschen, der ungarischen bzw. ungarndeutschen Traditionspflege sind im Jahresarbeitsplan der Schule enthalten. Gemeinsame Veranstaltungen der Abteilungen der AH Schule:

- Eröffnungsfeier zum Schuljahresbeginn - Weihnachtsfest - Schulabschlussfeier

4.3 Innere Kontrolle der pädagogischen Arbeit

4.3.1. Kindergarten

Die wichtigste Aufgabe der inneren Kontrolle im Kindergarten ist die Messung der Effektivität der hier geleisteten pädagogischen Arbeit. Der Kontrollplan wird aufgrund von Vorschlägen des Pädagogenkollegiums von der Leiterin des Kindergartens angefertigt. Der Kontrollplan enthält die Bereiche, Methoden und die Terminierung der Kontrolltätigkeit. Der Kontrollplan ist im Kindergarten zu veröffentlichen. Über die im Kontrollplan nicht aufgeführte Sonderkontrolle entscheidet die Kindergartenleiterin.

Eine Sonderkontrolle kann

- vom Hauptdirektor - von der Elterngemeinschaft

initiiert werden. Die Kindergartenleiterin bewertet die Arbeit aller Kindergartenpädagoginnen mindestens einmal im Erziehungsjahr. Sie kann in die Kontrolle der einzelnen Erziehungsbereiche den Hauptdirektor bzw.

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die Mitglieder des Pädagogenkollegiums einbeziehen. Die Erfahrungen der Kontrolle sind der betroffenen Kindergartenpädagogin bekanntzugeben, die dazu ihre Bemerkungen schriftlich formulieren kann. In der Jahresabschlusskonferenz sind die Ergebnisse bzw. die allgemeinen Erfahrungen der inneren Kontrolle der pädagogischen Arbeit zu bewerten, unter Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der evtl. vorhandenen Mängel.

4.3.2. Grundschule und Gymnasium

Aufgaben der inneren Kontrolle der pädagogischen Arbeit Ziel ist, die rechtsmäßigen (von den Rechtsvorschriften, dem Nationallehrplan sowie dem pädagogischen Programm der Schule vorgeschriebenen) Durchführung der pädagogischen Arbeit der Schule, die Bildungs- und Erziehungstätigkeit der Institution zum Erfolg, zur Effektivität zu verhelfen. Weiteres Ziel ist, für de Abteilungsleitung genügend Informationen bezüglich der Arbeitsleistung der Pädagogen, für die Anfertigung der inneren und äußeren Bewertungen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Institution genügend Angaben und Tatsachen zu liefern. Zur inneren Kontrolle der Erziehungs- und Bildungsarbeit sind folgende Personen berechtigt:

1. Hauptdirektor der AH Schule 2. Abteilungsleiter 3. Stellvertretende Abteilungsleiter 4. Fachschaftsleiter

Der Hauptdirektor ist berechtigt – in den von ihm für nötig gehaltenen Fällen- aus den Pädagogen der Schule eine beliebige Person mit bestimmtem Ziel und Befugnis zur Durchführung der Kontrolltätigkeit auszuwählen. Hervorgehobene Kontrollbereiche bei der inneren Kontrolle der Erziehungs- und Bildungsarbeit:

Arbeitsdisziplin der Pädagogen

Pünktliche Stundenhaltung

Genaue Administration

Ordnung, Sauberkeit, Dekoration in den Klassenräumen

Achtung der Schülerpersönlichkeit, Beziehung zwischen Lehrer und Schüler

Niveau der Erziehung und Bildung in den Unterrichtsstunden

Erziehungsarbeit außerhalb des Unterrichts, Ergebnisse der Klassenleiterarbeit

Gemeinschaftsbildung Die auf das konkrete Schuljahr bezogenen Kontrollaufgaben, deren Terminierung, die Bestimmung der die Kontrolle durchführenden bzw. die zu kontrollierenden Personen werden im Kontrollplan –als Bestandteil des Jahresarbeitsplans der Schule- festgelegt.

4.4. Regeln des Disziplinverfahrens gegenüber den Schülern

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Aufgrund der ungarischen Rechtsvorschriften lassen sich drei Ebenen der Disziplinierung der Schüler unterscheiden. Auf der ersten (mildesten) Stufe sind die Undiszipliniertheiten, die ohne rechtliche Mittel, mit Mitteln und Praktiken der Pädagogik behandelt werden können. Auf der zweiten Ebene sind die schuldhaften Pflichtverletzungen, die nicht als gewichtig gelten. Die Sanktionierung dieser Taten erfolgt laut Hausordnung. Die Untersuchung der gewichtigen Vorfälle erfolgt beim Disziplinverfahren, ihre Sanktion ist die Disziplinarstrafe.

- In den Kapiteln 31., 32. des Erziehungsgesetzen Nr. CXC vom Jahre 2011 wird die Pflichterfüllung der Schüler behandelt, aber auch in anderen Teilen des Gesetzes sind bezüglich des Disziplinverfahrens wichtige Verordnungen enthalten.

- Im Kapitel 21 laut §§ 53 und 54 der Verordnung des Min. für HR Nr. 20/2012 (VIII.31.) wird über das Schichtungsverfahren Folgendes vorgeschrieben:

Dem Disziplinverfahren kann ein Schichtungsverfahren vorangehen, dessen Ziel ist, die zur Pflichtverletzung führenden Ereignisse zu bearbeiten, sie zu bewerten, aufgrund dessen eine Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Verletzten zwecks Abhilfe der Verletzung zustande zu bringen. Zur Ableitung eines Schlichtungsverfahrens gibt es dann Möglichkeit, wenn damit die verletzte Partei, bei einem minderjährigen Verletzten die Eltern, der beschuldigte Schüler, im Fall von einem minderjährigen beschuldigten Schüler die Eltern einverstanden sind. Vor der Einleitung des Disziplinverfahrens sind die Eltern des beschuldigten Schülers, wenn er minderjährig ist, schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass es zur Beanspruchung des Schlichtungsverfahrens Möglichkeit gibt. Der Schüler, im Fall von einem minderjährigen Schüler die Eltern können binnen 5 Tage nach dem Erhalten der Mitteilung schriftlich ihren Anspruch auf das Schlichtungsverfahren melden. Sofern es nicht verlangt wird, weiterhin, wenn das Schlichtungsverfahren binnen 15 Tage nach dem Eintreffen der Anmeldung in der Schule oder im Internat zu keinem Ergebnis geführt hat, muss das Disziplinverfahren durchgeführt werden. Obige Rechtsverordnungen bilden die Rahmenbedingungen des Disziplinverfahrens. Bei der Zumessung der Disziplinarstrafen ist es wichtig zu wissen, dass das Ergebnis des Disziplinverfahrens nur eine der laut Gesetz festgelegten Sanktionen sein kann, dass eine Disziplinverletzung keine Sanktionen auf sozialer oder Bildungsebene nachziehen kann und dass der Kreis der Disziplinarstrafen bei schulpflichtigen Kindern enger ist, als bei nicht schulpflichtigen Kindern Wenn der Schüler seine Pflichten schuldhaft und schwer verletzt hat, kann ihm aufgrund des Disziplinverfahrens mit einem schriftlichen Beschluss eine Disziplinarstrafe zugeteilt werden. Für die schweren und schuldhaften Pflichtverletzungen können ausschließlich die im Gesetz festgelegten Strafen zugemessen werden. Die in der Schule zu bestimmende Disziplinarstrafe kann

- Verweis; - Strenger Verweis; - Minderung oder Entzug von bestimmten Begünstigungen, Zuwendungen;

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- Versetzung in eine andere Klasse, Lerngruppe oder Schule; - Untersagung der Fortsetzung des Schuljahrs in der gegebenen Schule; - Ausschließung aus der Schule

Gegenüber einem schulpflichtigen Schüler können die Untersagung der Fortsetzung des Schuljahrs bzw. die Ausschließung als Disziplinarstrafe nicht angewendet werden. Die Versetzung in eine andere Schule als Disziplinarstrafe kann dann angewendet werden, wenn der Direktor mit dem Direktor der anderen Schule die Übernahme des Schülers vereinbart hat. Die Minderung bzw. Entzug von bestimmten Begünstigungen, Zuwendungen als Disziplinarstrafe kann auf soziale Begünstigungen und Zuwendungen nicht bezogen werden.

4.5. Betrieb der Bibliothek

Allgemeine Regeln der Benutzung und des Betriebs der Bibliothek

Der Bibliothekar stellt die Ordnung der Öffnungszeiten vor jedem Schuljarsbeginn, in der Vorbereitungszeit, unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für Bibliothekbenutzung für das betroffene Schuljahr zusammen.

4.5.1. Einschreibung und Grundprinzipien der Bibliothekbenutzung

Die Schulbibliothek können die Schüler, die Pädagogen, die administrativen und technischen Mitarbeiter der Institution benutzen.

Die Einschreibung und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen sind kostenlos.

In die Bibliothek können sich alle Schüler und Mitarbeiter der Institution einschreiben lassen, die die vorliegende Regelung als für sich verbindlich anerkennen.

Die Einschreibung der Schüler gilt für ein Schuljahr, bei einer jährlichen Verlängerung – bis zum Abschluss oder Abbruch ihrer Lerntätigkeit. Die Mitgliedschaft der Mitarbeiter der Institution gilt bis zum Löschen ihres Arbeitsverhältnisses. Die Änderungen in den Personalien müssen in der Bibliothek angemeldet werden.

Alle Leser sind verpflichtet, die Dokumente, Gebrauchsgegenstände zu beschützen. Wer das ausgeliehene oder vor Ort zum Lesen erhaltene Dokument oder die Gebrauchsgegenstände der Bibliothek mit Absicht beschädigt, ist verpflichtet, die entstandenen Schäden zu erstatten.

4.5.2. Benutzung der Bibliothek

Die Bibliothek kann in den Öffnungszeiten besucht und benutzt werden. Die Schulbibliothek bietet im Rahmen der Sach-und Personalbedingungen folgende Dienstleistungen an: Benutzung vor Ort, Verleihung, Vormerkung, Informationen, Themenverfolgung, Anfertigung einer Empfehlungsbibliographie, Leseförderung durch Bewerbungen und Methoden zur Popularisierung des Lesen sowie Lehren von Bibliothekbenutzung, Informationssuche und –bearbeitung.

a.) Benutzung vor Ort Nur vor Ort benutzbare Dokumente der Bibliothek: - Bücher der Handbibliothek

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- Zeitschriften - Dokumente der Schulgeschichte - PC-/multimediale Programme (CD-ROM) - Videocassetten b.) Gruppenbenutzung Für die Klassen, Lerngruppen können die Bibliotheklehrer, die anderen Lehrer Fachunterricht, Beschäftigungen halten. Diese Stunden werden den Wünschen entsprechend, in Anlehnung an die Öffnungszeiten der Bibliothek gehalten. Die gruppenweise Benutzung der Bibliothek in den Unterrichtsstunden (Ausleihen, auf die Buch- und Bibliothekbenutzung gebaute Stunden) kann in den Öffnungszeiten, laut Terminplan stattfinden. Die Bibliothek kann zwecks stundenplanmäßigen Unterrichts sowie für Privatunterricht, Sprachkurse nicht benutzt werden, da es den ordnungsgemäßen Betrieb verhindert.

Die Ordnung und Stille im Bibliotheksaal darf mit Gespräch, Telefonbenutzung oder anders nicht gestört werden.

c.) Ausleihe:

Aus der Bibliothek können Bücher oder sonstige Dokumente nach dem Registrieren in den Verleihungsnachweis nur des Wissens der Bibliothekarin mitgenommen werden.

Die nur vor Ort benutzbaren Dokumente können von den Lehrern gelegentlich für eine Stunde, Beschäftigungen (Fakultation, Fachzirkel, Schulhort) ausgeliehen werden.

Die Fachzeitschriften bzw. die Bücher der Handbibliothek können (mit Ausnahme der für die Sammlung besonders wichtigen Werke,) (wenn kein ausleihbares Exemplar vorhanden ist), zwecks individueller Forschungsarbeit, Vorbereitung für Wettbewerbe für das Wochenende bzw. die Schulferien während des Schuljahres von den Lehrern und den Schülern ausgeliehen werden.

Die AV-Sammlung der Bibliothek ist nur für die Lehrer für Unterrichtsszwecke (Fakultation, Fachzirkel, Schulhort) bzw. zwecks Vorbereitung auszuleihen

Die Anzahl der gleichzeitig ausleihbaren Dokumente und der Rückgabetermin:

Rückgabetermin: 1Monat

Die Dauerlehrbücher können für ein Schuljahr ausgeliehen werden.

1 Leser darf höchstens 6 St. Bücher ausleihen (ausgenommen die Pädagogen und die Schüler, die Dauerlehrbücher ausgeliehen haben).

Verlängerung: 1mal, vor dem Ablauf der Frist

Nach dem Ablauf der Verleihfrist werden die sich verspäteten Leser von der Bibliothek zur Rückgabe des Dokuments aufgefordert. Bis zur Erledigung des Verzugs können keine weiteren Dokumente ausgeliehen, keine Verlängerung verlangen werden.

Die verleihbaren Werke können vorgemerkt werden.

Der letzte Tag zum Buchverleih ist der 15. Mai. Die Leser sind verpflichtet, die ausgeliehenen Bücher am Ende des Schuljahres, spätestens bis zum letzten Schultag ohne jegliche Mahnung in die Bibliothek zurückzubringen. Für die Sommerferien kann ein Buch nur mit Sondererlaubnis der Bibliothekarin – die die

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Begründetheit der Bitte unter Berücksichtigung der Bibliothekverhältnisse abwägt- beim Leser bleiben.

4.5.3. Vorschriften bezüglich des Schadenersatzes

Beim Löschen des Arbeitsverhältnisses, Schülerrechtsverhältnisses mit der Institution ist die abtretende Person verpflichtet, seine Schulden gegenüber der Bibliothek zu begleichen.

Das Löschen des Arbeitsverhältnisses, Schülerrechtsverhältnisses kann nur nach der Begleichung der Schulen gegenüber der Bibliothek und der diesbezüglichen Bestätigung des Bibliothekars erfolgen.

Wenn der Leser das Dokument verliert oder beschädigt, ist er verpflichtet, es zu ersetzen oder den Gegenwert zu erstatten.

Rechtlicher Hintergrund des Verfahrens:

- §§ 21. und 21 der Regelung der Verordnung Nr. 3/1975. (VIII. 17.) KM-PM sowie die Punkte 29., 30., 31. der damit verbundenen gemeinsamen Richtlinien

Laut Obiger:

- der Leser soll das verlorene, beschädigte Dokument mit einem anderen, einwandfreien Exemplar ersetzen

- wenn das verlorene Dokument mit einem anderen Exemplar definitiv nicht ersetzt werden kann, hat der Leser den jeweiligen Marktpreis oder den geschätzten Antiquariatspreis zu begleichen und in die Schulkasse einzubezahlen. Dieser Betrag kann ausschließlich für die Beschaffung von weiteren Dokumenten für die Bibliothek verwendet werden. Die Erstattung kann in keinem Fall niedriger als der im Nachweis stehende Preis des Dokumentenbestands sein. In dieser Hinsicht macht die Bibliothek gegenüber all ihren Lesern die gleichen Rechte und Pflichten geltend.

Die Fragen bezüglich der Erstattung von infolge des Verlierens und der Beschädigung der Dauerlehrbücher entstandenen Schäden werden in der Regelung der Lehrbücherbenutzung behandelt.

In dem Fall, wenn der Schüler die Dauerlehrbücher nach dem Ablauf der Benutzungszeit kaufen möchte, ist bei der Festlegung des Kaufpreises so zu verfahren, wie beim Schadenersatz. Die infolge der natürlichen Abnutzung oder hinsichtlich der Aktualität für die Bibliothek soz. Überflüssig gewordenen und demzufolge aussortierten Lehrwerke können unter Berücksichtigung der Regeln bez. des Schadenersatzes sowohl Lehrer als auch Schüler kaufen.

Der so eingeflossene Betrag kann ausschließlich für die Vergrößerung der Anzahl der im Bibliothekbestand gebräuchlichen Dokumente verwendet werden.

4.5.4. Anlagen der Geschäftsordnung der Schulbibliothek

Anlage Nr. 1. : Regelung des Sammelbestands

Anlage Nr. 2. : Hausordnung der Bibliothek

Anlage Nr. 3. : Regelung der Benutzung der Schulbibliothek

Anlage Nr. 4. : Regelung der Lehrbuchbibliothek

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Anlage Nr. 5. : Aufgabenbeschreibung des Schulbibliothekars

Diese Regelungen bilden den Teil der Geschäftsordnung der Schule, sind in deren Anhang zu finden.

4.6. Regeln der Lehrbuchbestellung, -versorgung und –beihilfe

4.6.1. Ordnung der Bestimmung der Lehrbuchbeihilfe der Schüler

Rechtlicher Hintergrund der Lehrbuchversorgung:

- Erziehungsgesetz Nr. CXC. vom Jahre 2011 - Gesetz Nr. CCXXXII. vom Jahre 2013 über die Lehrbuchversorgung der

nationalen Erziehung - EMMI-Verordnung Nr. 16/2013.(II.28) über die Äußerung für Lehrwerk, die

Lehrbuchbeihilfe sowie die schulische Lehrbuchversorgung

4.6.2. Kreis der Berechtigten zu kostenloser Lehrbuchversorgung

Ab 1. September 2014 in den Jahrgängen 1. und 2. und in den kommenden Jahren mit aufsteigendem System werden vom Staat die Lehrbücher für die Schüler kostenlos gesichert. Darüber hinaus wird in unserer Schule aufgrund von Bedürftigkeit in den Jahrgängen 3-9. Auch weiterhin die kostenlose Lehrbuchversorgung gesichert. Zu diesem Zweck werden die Wünsche bezüglich der Inanspruchnahme der Normativermäßigung ermessen. Die Berechtigung muss mit einer Urkunde beglaubigt werden.

Zur Normativermäßigung sind die Eltern berechtigt, deren Kind

a.)dauerhaft krank ist, b.)aufgrund der Begutachtung der Fachkommission Bewegungs-, Sinnesorgans-, Geistes- oder Sprechbehindert, im Fall vom Bestehen von gleichzeitig mehreren Behinderungen kumulativ behindert ist, oder Autismus Spektrum-Störung oder eine sonstige psychische Entwicklungsstörung (schwere Lern-, Aufmerksamkeits- oder Verhaltenskoordinationsstörung) hat c.)in einer Familie mit drei oder mehr minderjährigen oder unterhaltenen Kindern lebt d.)volljährig ist und zur Schulbeihilfe selber berechtigt ist, oder e.)regelmäßige Kinderschutzermäßigung erhält. Zur Beglaubigung der Berechtigung zur Normativermäßigung sind folgende Dokumente vorzulegen:

(als solches kann der Gehaltsnachweis, der Bankkontoauszug, der Empfangsschein angenommen werden)

Beim Fall eines dauerhaft kranken Kindes ein fachärztliches Attest oder Beglaubigung über die Zuweisung eines höheren Familienzuschusses

Im Fall eines Kindes mit besonderem Erziehungsbedarf das Gutachten der Fach- und Rehabilitationskommission

Im Fall von regelmäßiger Begünstigung bez. Kinderschutz der diesbezügliche Beschluss

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4.6.3. Antrag auf Lehrbuchbeihilfe

Mit Ausfüllung und Einreichung des Formulars zur Antragstellung (Anlage Nr. 5. zur EMMI-Verordnung Nr. 16/2013. (II. 28.)) ist es anzumelden, das Formel ist in der Schule erhältlich

Wenn der Antragsteller den Antrag nicht rechtzeitig einreicht, ist die Schule- laut Rechtsvorschrift- nicht verpflichtet, dem verspätet eingereichten Antrag nachzukommen.

– in außergewöhnlichem Fall können nachträglich nur die Anträge angenommen werden, deren Antragsteller glaubwürdig nachweisen können, dass sie nach dem 20. Januar 2014 die Berechtigung zur Lehrbuchbeihilfe erhalten haben, also der Grund der Verspätung nicht das Versäumnis ist.

– Die in der Zwischenzeit erhaltene Berechtigung ist zwecks Geltendmachung des Antrags binnen 15 Arbeitstage angemeldet werden

Möglichkeit zur Sicherung von Dauerlehrbüchern in unserer Schule:

Bibliothekverleihung von Dauerlehrbüchern

Sicherung von gebrauchten Lehrbüchern

Verwendung des staatlichen Normativs

Zurzeit gibt es über die im Obigen dargestellten Fördermöglichkeiten hinaus keine weiteren Formen von Ermäßigungen.

4.6.4. Ordnung der Organisierung der Lehrbuchversorgung

Die zum kostenlosen Lehrbuch berechtigten Schüler bekommen die in den zeitweiligen Nachweis der Bibliothek aufgenommenen Lehrbücher zur Benutzung. Die während des Schuljahrs benutzten kostenlosen Lehrbücher werden von den Schülern bzw. ihren Eltern zum Schuljahresbeginn in der Bibliothek ausgeliehen, und die Übernahme wird mit Unterschrift bestätigt. Die Dauerlehrbücher werden von den Fachlehrern nach ihrer Aufnahme in der Bibliothek den Klassen ausgeteilt. Alle Klassen haben eine eigene Kartei über die Ausleihe.

Die Schüler sind berechtigt, vor dem Abschluss des Schuljahrs, spätestens am letzten Schultag die für ein Schuljahrbekommenen Dauerlehrbücher in die Bibliothek zurückzubringen und auf die Unversehrtheit, Sauberkeit aller ausgeliehenen Bücher aufzupassen. Die Schüler bzw. die Eltern des minderjährigen Schülers sind verpflichtet, die wegen Verlieren oder Beschädigung des ausgeliehenen Lehrbuches entstandenen Schäden zu ersetzen. Die aus der ordnungsgemäßen Benutzung entstandene Wertminderung muss nicht beglichen werden.

Behandlung der Lehrbücher

Die Lehrbücher werden als gesonderte Sammlung in der Bibliothek behandelt, dabei getrennt die ausleihbaren Exemplare für Lehrer. Die Markierung „i” nach der Inventarnummer bedeutet das kostenlose Lehrbuch, die Markierung „T” bedeutet das Dauerlehrbuch.

Begriff uns Ausleihe von Dauerlehrbüchern

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Laut Gesetz Nr. CCXXXII. vom Jahre 2013 ist jenes Lehrbuch, an das Buch gebundene Ausgabe dauerhaft, die keine Aufgaben zur Ergänzung, weiteren Eintragung enthält und für eine Benutzung von mindestens 4 Jahren geeignet ist.

Lehrbuchverleihung

Wenn die Schule die Sicherung der Normativermäßigung auch in Form von Lehrbuchverleihung lösen möchte, ist das Lehrbuch für den Schüler bis zu dem Zeitpunkt zu sichern, solange in dem gegebenen Fach eine Vorbereitung laut örtlichen Lehrplans stattfindet, bzw. wenn in dem gegebenen Fach während der Zeit des Schülerverhältnisses eine Prüfung gemacht werden kann oder soll. Ausleihdauer von Dauerlehrwerken:

- Im Fall von Lehrbüchern in mehreren Jahrgängen: höchstens 5 Jahre,

- Im Fall von Lehrbüchern in einem Jahrgang: vom 1. September bis 15. Juni.

Verleihungsverzeichnis der Dauerlehrwerke: Auch die Dauerlehrwerke werden auf die persönliche Ausleihkartei des Schülers eingetragen, was vom Schüler mit seiner Unterzeichnung beglaubigt wird. Schadenersatz infolge vom Verlust oder der Beschädigung des Lehrbuches Der Schüler ist verpflichtet, das als Unterstützung erhaltene kostenlose Lehrbuch aufzubewahren, und es ordnungsgemäß zu benutzen. Daraus erfolgend ist es von ihm zu erwarten, dass das von ihm benutzte Lehrwerk mindestens 5 Jahre in benutzbarem Zustand ist. Das Maß der Abnutzung kann dementsprechend:

- bis zum Ende des ersten Schuljahres höchstens 20 %

- bis zum Ende des zweiten Schuljahres höchstens 40 %

- bis zum Ende des dritten Schuljahres höchstens 60 %

- bis zum Ende des vierten Schuljahres höchstens 80 %

- bis zum Ende des fünften Schuljahres 100% sein.

Die Feststellung des Abnutzungsmaßes und dessen Begründetheit ist die Aufgabe des Bibliothekars. Beim Streitfall entscheidet der Institutionsleiter. Sofern der Schüler die Schule wechselt, ist er verpflichtet, die ausgeliehenen Dauerlehrwerke zurückzugeben.

Schadenersatz:

In dem Fall, wenn das Maß der Abnutzung unbegründet höher als erlaubt ist, hat der Schüler den angemessenen Anteil des im Moment der Beschädigung geltenden Lehrbuchpreises laut Lehrbuchverzeichnis (5 Schuljahre betrachtet) zu begleichen:

- am Ende des ersten Schuljahres 80% des aktuellen Anschaffungspreises des verlorenen Dokuments, oder es muss mit einem neuen ersetzt werden,

- am Ende des zweiten Schuljahres 60% des aktuellen Anschaffungspreises des Lehrbuches,

- am Ende des dritten Schuljahres 40% des aktuellen Anschaffungspreises des Lehrbuches

- am Ende des vierten Schuljahres 20% des aktuellen Anschaffungspreises des Lehrbuches

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Je ein Exemplar der Dauerlehrwerke bzw. der in der Schule benutzten Lehrwerke ist auch im Lehrwerkbestand der Schulbibliothek aufzubewahren.

Lehrbuchverzeichnis

Der Bibliothekar macht jährlich ein Inventarverzeichnis: - über die individuellen ausleihen (kontinuierlich) - Gesamtliste über die neu beschaffenen Lehrwerke (September-Oktober) - Gesamtliste über die noch brauchbaren Lehrwerke (bis 15. Juni) - Liste über die auszusortierenden Lehrwerke (Oktober-November)

4.6.5. Ordnung der Anfertigung der Lehrbuchbestellung

Termine im Zusammenhang mit der Lehrbuchversorgung: Bis zum 10. Januar

Die Schule sammelt, wie viele Schüler von der Schule im nächsten Jahr Lehrbücher leihen möchten.

Die Schule informiert die Eltern darüber, wer zu kostenlosen Lehrbüchern berechtigt ist. (5) § 46. des Erziehungsgesetzes, (4) § 8. Des Lehrbuchgesetzes

Die Eltern können den Antrag auf kostenloses Lehrbuch schriftlich einreichen. Anlage Nr.5. zur Verordnung EMMI Nr. 16/2013. (II. 28.)

Die Schule stellt aufgrund der Ermessung fest, bei wie vielen Fällen die kostenlosen Lehrwerke laut Erziehungsgesetz, sowie die Normativermäßigung laut Lehrbuchgesetz gesichert werden sollen.

Bis zum 20. Januar

Der Direktor der Schule informiert das Lehrerkollegium, die Elterngemeinschaft und die Schülerselbstverwaltung über die Ergebnisse der Ermessung und holt ihre Meinung zur Festlegung der Ordnung der Lehrwerkbeihilfe ein.

Der Direktor der Schule initiiert die Bestimmung der Lehrwerkbeihilfe beim Schulträger für jene Schüler, deren Lehrwerkversorgung vom System der Lehrwerkbeihilfe in der Schule nicht gelöst werden kann.

Frist zur Antragstellung bezüglich der Normativförderung. Bis zum 25. Januar

Der Direktor der Schule (aufgrund der Meinungen der Berechtigten zur Meinungsäußerung) bestimmt und veröffentlicht die Ordnung der Lehrwerkversorgung in der Schule

Bis zum letzten Arbeitstag im Januar

Der Vertrag zur Lehrwerkversorgung muss mit dem Lehrwerkversorgungsdienst bis zu diesem Tag geschlossen werden.

Bis zum 15. Februar

Die Fachschaften summieren den Lehrbuchbedarf nach Unterrichtsfächern Bis zum 22. März

Vor der endgültigen Anfertigung der Lehrwerkbestellung muss die Schule für die Eltern die Einsicht ins Dokument ermöglichen

Die Eltern können bis dahin eine Erklärung machen, ob sie für ihr Kind alle Lehrwerke kaufen möchten.

Letzter Arbeitstag im März

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Die Schule fertigt die Lehrwerkbestellung an und versendet sie elektronisch an den Lehrwerkversorgungsdienst

Gleichzeitig mit der Anfertigung der Lehrwerkbestellung muss der Direktor in der schulischen Ordnung der Lehrwerkversorgung den Beauftragten für Lehrwerkversorgung, seine Aufgaben, die Prinzipien der Anerkennung des Gegenwerts der dabei geleisteten Arbeit und die Durchführung der im Abs. (1) des § 8/A des Lehrwerkgesetzes bestimmten Aufgaben benennen.

Bis zum 31. Mai

Die Schule muss in einer Ausschreibung die Liste jener Lehrwerke, empfohlenen und obligatorischen Lektüren veröffentlichen, die die Schüler in der Schulbibliothek ausleihen können.

Am Ende des Schuljahrs sind die Eltern auch über die im nächsten Schuljahr erforderlichen Lehrmittel zu informieren.

Frist zur Modifizierung der Lehrwerkbestellung Bis zum 15. Juni

Einsammeln der benutzten Dauerlehrbücher mit Hilfe der Fachlehrer und der Bibliothekarin

1.September

Die Schüler übernehmen die Lehrwerke Bis zum 5. September

Frist der Nachbestellung

Die Dauerlehrwerke kommen ins Verzeichnis der Bibliothek Aufgaben der Abteilungsleiterin:

Verantwortlich für die Organisation der Lehrwerkversorgung in der Schule

Fertigt die örtliche Ordnung der Lehrwerkversorgung an

Bestimmt den Beauftragten für die Lehrwerkversorgung

Stimmt mit den nötigen Organisationen ab (Lehrerkollegium, Elterngemeinschaft)

Hält Kontakt zu allen in der Lehrbuchversorgung betroffenen Organisationen außerhalb der Schule

Aufgaben des Beauftragten für Lehrwerkversorgung:

hält Kontakt zu allen, an der Lehrwerkversorgung in der Schule beteiligten Personen

hält Kontakt zu den Eltern,

mit Hilfe der Fachlehrer summiert er die Lehrwerklisten nach Klassen

mit Hilfe der Klassenleiter ermittelt er die Wünsche der Eltern bezüglich der Bestellung und modifiziert ggf. dementsprechend die Stückzahlen der Bestellung

hält Kontakt zur Firma KELLO

wickelt die Lehrbuchbestellung ab

erledigt die Nach- und die Abbestellung

mit Hilfe der Klassenleiter dokumentiert und summiert er die Berechtigungen zur Normativermäßigung

übernimmt die in die Schule kommenden Lehrwerke

organisiert die Verteilung der Lehrwerke

sorgt für die Rücklieferung

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Aufgaben des vertretenden Abteilungsleiters hinsichtlich der Aufsicht der Lehrwerkversorgung

Aufsicht und Koordinierung bei der Lehrwerkbestellung

Aufgrund des Rahmenbetrags für Normativzuwendung Abstimmung der Lehrwerkbestellung mit den Fachlehrern, Initiieren der evtl. Modifizierung

Koordinierung des Einsammelns der Dauerlehrwerke

Organisierung der Übernahme von Lehrwerken Aufgaben des Schulsekretärs:

Sammelt die Bestellungen der Eltern

Aktualisiert die Schülerdaten

Fertigt die Erklärungen der Eltern an und summiert sie, dann leitet sie an den Beauftragten für die Lehrwerkversorgung weiter

hält Kontakt zur stellvertretenden Abteilungsleiterin und dem Beauftragten für die Lehrwerkversorgung

Aufgaben des Fachschaftsleiters:

fachbezogene Koordinierung der Lehrwerkbestellung

Bevorzugen von Dauerlehrwerken

Betreiben von Benutzung einheitlicher Lehrwerkfamilien

Summierung und Weiterleitung von den zu bestellenden Lehrwerken nach Jahrgängen

Vermessung der Einsammlung von Dauerlehrbüchern am Ende des Schuljahrs

Aufgaben des Klassenleiters:

Sammeln und Weiterleiten der Anträge an das Sekretariat

Teilnahme an der Lehrbuchverteilung zum Beginn des Schuljahrs

Sammeln und Weiterleiten der ausgefüllten Bestellformulare

Aufgaben des Fachlehrers:

Verteilung der Lehrwerke

Einsammeln der Dauerlehrwerke am Ende des Schuljahres Aufgaben der Bibliothekarin:

Eintragung der vom Staat kostenlos gesicherten Lehrwerke

Sorgt für deren Verleihung und das Einsammeln am Ende des Schuljahrs

Eintragung der aus der Normativermäßigung beschaffenen Dauerlehrwerke

Sorgt für deren Verleihung und das Einsammeln am Ende des Schuljahrs Bei der Lehrbuchwahl werden die fachliche Selbstständigkeit und die Fachkompetenz der Lehrer geachtet, aber es wird auch maximale Kooperation, Mäßigung und die Berücksichtigung der Kollegialität erwartet.

4.7. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsabteilung

Die WA ist für den Betrieb, die Haushaltsplanung, die Durchführung der Modifizierung, der Umgruppierung und Verwendung der Voranschläge, die Erfüllung

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von Finanzierungs-, Datenlieferungs-, Berichterstattungsaufgaben, sowie für die Erfüllung von Aufgaben bezüglich der Vermögensverwendung, des Vermögensschutzes, die Einhaltung der Ordnung der Geldverwaltung, der Rechnungslegung verantwortlich. Die Wirtschaftsabteilung wird von der Wirtschaftsleiterin geleitet, die vom Hauptdirektor für eine bestimmte Zeit von 5 Jahren ernannt wird. Aufgaben der WA :

- Haushaltsplanung - Verwendung, Modifizierung der Voranschläge - Antragstellung bez.staatlicher Zuwendungen, ihre Verrechnung - Betrieb, Inbetriebhaltung, Investition - Vermögensbenutzung, Nutzbarmachung - Arbeitskraftbewirtschaftung - Geldverwaltung - Geldversorgung - Buchführung - Berichterstattung

Aufbau der WA:

- Wirtschaftsleiterin - Kassenführerin/analytische Buchführerin - Referentin für Arbeits- und Lohnangelegenheiten - Buchführerin - Sachbearbeiterin

Rechnungslegung Es enthält die Durchführung der im Rechnungslegungsgesetz und in den einschlägigen Regierungsverordnungen vorgeschriebenen Aufgaben bezüglich der Buchführung, der Anfertigung von Berichten. Es enthält die Bestimmung der Rechnungslegungspolitik, der Rechnungsordnung, die Zusammenstellung der inneren Regelungen sowie Aufgaben bezüglich der Analysen und der Entscheidungsvorbereitung. Ihre Aufgabe ist weiterhin die Führung von analytischen und Hauptbuchnachweisen, Anfertigung von Summierungen, Berichten, Informationsvermittlung, Analyse von Rechnungslegungsinformationen, Vorbereitung von Entscheidungen im Bereich Rechnungslegung-Wirtschaftsführung. Arbeitsbereich Lohn- und Arbeitsangelegenheiten Es enthält die Erfüllung aller, zur Gründung, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gebundenen Aufgaben. Aufgabe ist die Führung der Personalverzeichnisse sowie die Durchführung aller Aufgaben bezüglich der Arbeitslöhne, lohnähnlicher Auszahlungen, der Lohnabrechnung. . Kasse Der Kassenbetrieb wird in der Regelung der Geldverwaltung beschrieben. Öffnungszeiten: Montag: 9.00 – 12.00 Uhr Dienstag: 12.30 – 15.00 Uhr Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr Donnerstag: 12.30 – 15.00 Uhr

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Technisches Personal:

- Instandhalter (2 Pers.) - Pförtner (4 Pers. ) - Reinigungskräfte (4 Pers.) - Systemadministrator (Informatiker) (2 Pers.) - Bibliothekar (2 Pers.)

Die Arbeitnehmer der WA führen ihre Aufgaben unter der Leitung der Wirtschaftsleiterin, ihrer Aufgabenbeschreibung entsprechend aus. Die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Mitarbeiter der WA sowie die Vertretungsordnung werden in der Arbeitsordnung der WA festgehalten. 4.7.1. Aufgaben der einzelnen Arbeitsbereiche

4.7.1.1. Wirtschaftsleiterin

Verantwortliche Leiterin der Aufgaben im Bereich Wirtschaftsführung und Finanzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Institution Sie führt ihre Arbeit laut einschlägiger Rechtsvorschriften und der Regelungen der Institution aus. Sie vertritt die Institution sowie deren Mitarbeiter auf dem Arbeitsbereich entsprechenden Sachgebiet. Sie führt ihre Aufgaben unter unmittelbarer Leitung und Kontrolle des Hauptdirektors durch. Sie leitet und kontrolliert die WA, gibt Hinweise zur Arbeit bez. Geldverwaltung und Rechnungslegung und kontrolliert diese. Bezüglich der gesamten Institution trifft sie Maßnahmen hinsichtlich Wirtschaftsführung und Finanzen. Sie fertigt die Arbeitsordnung der WA an, in der die Aufgaben der einzelnen Arbeitsbereiche sowie die Befugnisse der Mitarbeiter bestimmt werden. Zu ihren Aufgaben gehört die Lösung der Aufgaben bezüglich der Haushaltsplanung, Geldversorgung, der Wirtschaftsführung, der Arbeitskraftbewirtschaftung, der Geldwirtschaft, der Berichterstattung, der Rechnungslegung, der vorgeschriebenen Datenlieferung. Sie fertigt die vorgeschriebenen Regelungen an bzw. hält sie laut der neuesten Regelungen auf aktuellstem Stand. Grundsätzliche Verantwortungen, Aufgaben:

Unter Beachtung der im Haushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Deckung sichert sie die Betriebsfähigkeit der Schule, sorgt für den fachlichen, niveauvollen und sparsamen Betrieb

Sie sorgt für die Bestandsaufbewahrung der Schulgebäuden, die sichere Lagerung, Reparatur von Anlagen, Einrichtungsgegenständen, für die Einhaltung der Sparsamkeit

Trifft bezüglich der gesamten Institution Maßnahmen hinsichtlich Wirtschaftsführung und Finanzen

Ist für die Anfertigung der den rechtmäßigen Betrieb der Institution sichernden Regelungen für Geldverwaltung, Wirtschaftsführung, Inventarführung und Beschaffung sowie die Anfertigung der Rechnungsordnung, des Nachweisverzeichnisses verantwortlich, sorgt für deren fachkundige Benutzung

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Sichert die Einhaltung des Belegführungsdisziplins, der Regeln bezüglich der Buchführung und Rechnungslegung, ist für die Echtheit der Angaben der Bilanz verantwortlich. Sie sorgt für die Ordnung der Anweisungen, die Einhaltung der Termine der Abschlussnachweise und der sonstigen Fristen

Sorgt für die Beantragung von staatlichen Zuwendungen und für die diesbezügliche Abrechnung

In Absprache mit dem Institutionsleiter –unter Beachtung der Hinweise des Institutionsträgers- fertigt sie den Jahreshaushaltsplan an, mit den erforderlichen Maßnahmen sichert sie dessen rechtmäßige Verwendung

Sie plant und organisiert die Lohnbewirtschaftung der Schule

Sie verfolgt die Erweiterungsmaßnahmen, die Sachlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsplanungen vom äußeren Ausführer, lässt die eingereichten Rechnungen zahlenmäßig und inhaltlich kontrollieren.

Sichert das Verzeichnis der Sach- und Umlaufvermögen in der Verwaltung der Institution, gestaltet das System der Verantwortlichkeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftsführung, in Absprache mit dem Hauptdirektor der Institution trifft sie Maßnahmen bezüglich Beschaffung und Ersatz von nötigen Materialien, Anlagen, Ausrüstungen.

Sie lässt die Ordnungsmäßigkeit der Verrechnung der Überstunden kontrollieren, sorgt für die rechtzeitige Auszahlung der Löhne.

Sie organisiert und kontrolliert die Tätigkeiten bezüglich Erhöhung der Einnahmen der Schule, unter Absprache mit dem Institutionsleiter und dem Lehrerkollegium.

Sie hilft bei der Verwirklichung der Projekte im Zusammenhang mit dem Unterricht, sie fertigt die Verrechnungen an.

Kompetenzbereich Die WA gehört unmittelbar, die Abteilungen für Erziehung und Bildung gehören nur hinsichtlich der Wirtschaftsführung und der Finanzen unter die Leitung der Wirtschaftsleiterin. Die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsleiterin berührt die individuelle Verantwortung des Hauptdirektors der Institution sowie der einzelnen Abteilungsleiter sowie die Verantwortung der für einzelne Aufgabenbereiche verantwortlichen Mitarbeiter nicht. Sie ist Vorgesetzte der, die laut Organigramm zu ihr gehörenden Arbeitskreise belegenden Mitarbeiter. Sie kann Vorschläge zur Ernennung, Gehaltsauszahlung, Belohnung, Kondemnation formulieren. Ihre Aufgabe ist die Anfertigung der Arbeitsbeschreibungen, die Leistungskontrolle. 4.7.1.2. Kassenführerin/analytische Buchführerin

Führt die Registrierung, die Kontrolle der Bargeldrechnungen durch

Sorgt für die Beglaubigung dar Bargeldrechnungen, der Leistungserfüllung, die Anweisungen

Aufgaben der Geltendmachung bei Bargeldrechnungen

Führt das Verzeichnis der einkommenden und ausgehenden Rechnungen ,

Laut Hinweise der Wirtschaftsleiterin führt die Überweisungen durch, verfolgt die Zahlungsfristen

Abwicklung von Reklamationen/Briefen bez. der Rechnungen

Kassenführung laut Geldverwaltungsregelung

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Sicherung des Geldbestandes zum sicheren Betrieb der Audi Hungaria Schule

Kassenführung im System EPER, Erstellung von Belegen bez. des Geldverkehrs

Sorgt für die Geldaufnahme in der Bank, für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen

Ist verpflichtet für die formale und inhaltliche Richtigkeit der Kassenbelege zu sorgen, denen fügt sie in jedem Fall die Grundbelege der Kasse bei

Führt unmittelbare Sachbearbeitungsaufgaben hinsichtlich der Kasse aus, verwaltet die Hauskasse selbstständig, mit voller finanziellen Verantwortung, und es nimmt sie auch in Form einer schriftlichen Erklärung zu Kenntnis, sorgt für die Aufbewahrung des Geldes in Panzerschrank

Ist verpflichtet, monatlich einen Kassenabschluss zu machen

Durchführung von der Administration in Bezug auf Vorschüsse, Führung vom bezüglichen Verzeichnis

Verzeichnisführung über die Anweisungen von Bargeldaufnahmen und deren Verwendung

Sie darf Ausgaben nur laut ordnungsgemäß beglaubigter und angewiesener Grundbelege leisten

Sie sorgt für die zeitgemäße Archivierung der Kassen- und Bankbelege ,

Nimmt an den Inventarisierungs- und der Sanierungsarbeiten teil

Führt das analytische Verzeichnis der niederwertigen Sachmittel

Nimmt am Hauptbuchabstimmungsverfahren teil Kontrollaufgaben:

Kontrolle der Abrechnungsfristen der Ankaufvorschüsse

vorschriftsmäßige Transportierung vom Bargeld Verantwortlich weiterhin:

für Einhaltung von allgemeinen und besonderen Vorschriften bezüglich ihres Arbeitsbereichs

für Einhaltung von vorgeschriebenen Terminen, den aktuellsten Stand der Arbeit

sie ist verpflichtet, in Angelegenheiten außerhalb ihres Befugnisses den Interessenten an den zuständigen Sachbearbeiter oder Leiter weiterzuleiten

4.7.1.3. Referentin für arbeits- und Lohnangelegenheiten

vollkommene Sachbearbeitung von Dokumenten der ein- und austretenden Arbeitnehmern

Anfertigung von Arbeitsverträgen und den damit verbundenen Informationsschriften, deren Weiterleitung an die Mitarbeiter

Verwesung von eintretenden Mitarbeitern zum Betriebsarzt, Anfertigung des dazu nötigen Formulars

Verwaltung von Zeitangaben, Anfertigung von Anwesenheitsnachweisen

Verwaltung von Abwesenheitsdaten (Urlaub, Krankenurlaub)

Verzeichnisführung der Personalien

Kontakthaltung zur Krankenversicherungskasse

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Aufgaben bezüglich der Lohnabrechnung für die Mitarbeiter der Institution- aufgrund der Anwesenheitsblätter und des Verzeichnisses für Arbeitsangelegenheiten

Aus- und Anmeldung von Arbeitnehmern beim Steueramt

Genaue und pünktliche Anfertigung von Steuer- uns Abgabenerklärungen und deren Weiterleitung an das Steueramt

Statistische Berichte

Aktuelle Kenntnisse bezüglich der einschlägigen Rechtsvorschriften, ständige Verfolgung deren Modifizierungen

Einigung und Koordinierung aller Angelegenheiten bezüglich der Arbeitsleistung und der Lohnauszahlung hinsichtlich der Institution

Allgemeine Vertreterin der Wirtschaftsleiterin Zeitweilige Aufgaben

Gelegentliche Übersetzungsaufgaben

4.7.1.4. Buchhalterin

Kenntnis und ständige Verfolgung der aktuellen Rechtsvorschriften an den Arbeitsbereich gebunden

Registratur und Kontrolle der Überweisungsrechnungen der Institution

Sorgt für die Leistungsbeglaubigung der Rechnungen, die Anweisungen

Führt das Lieferungsverzeichnis bezüglich der Überweisungsrechnungen

Kassenkontrolle

Kontierung von Wirtschaftsereignissen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften in bestimmter Struktur

Ist für die analytische Registrierung der Sachanlagen im System KATAWIN

Führt die nötigen Vereinbarungen zwischen den analytischen Registern und der Hauptbuchführung durch

Führt die von der Wirtschaftsleiterin bestimmten- nach Bedarf vom Stiftungsrat genehmigten- Modifizierungen der Voranschläge durch

Fertigt die komplette Buchhaltung des vergangenen Monats bis zum 15 Tag des darauffolgenden Monats an, druckt den Hauptbuchauszug und den Bericht über den Geldverkehr aus

Hilft bei der Verwirklichung und Verrechnung der Projekte bezüglich der Bildungstätigkeit

Fertigt den Jahresbericht und die Bilanz der Institution an

Liefert Daten für die Leitung

4.7.1.5. Sachbearbeiterin

Allgemeine Aufgaben der Assistentin

Verfolgung von Bewerbungsausschreibungen, Schreiben und Betreuung von Bewerbungen

Mitwirkung bei der Verrechnung der Bewerbungen

Durchführung von Aufgaben bezüglich der Inbetriebhaltung,

Kontakthaltung zu der Firma im Bereich Arbeits- und Feuerschutz

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Organisierung von den zeitweiligen und sofortigen Instandhaltungsaufgaben, Anschaffung von den dazu nötigen Materialien

Aktive Teilnahme an der Abwicklung der von der Schule organisierten Veranstaltungen

Unmittelbare Leitung der Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen Instandhaltung, Reinigung und Pförtner

Bestellung und Registrierung von Reinigungsgeräten und -mitteln

Rechnungsstellung, Registratur und Einsammeln von Gebühren

Anfertigung vom Nachweis über die Gebührenzahlungsverzüge am letzten Tag jeden Monats für die Wirtschaftsleiterin

Ist verpflichtet alles zu tun, damit die unterbliebenen Gebühren einbezahlt werden

Genaue und zeitgemäße Führung des analytischen Verzeichnisses der am Menzaessen beteiligten Personen

Abstimmung der Bestellungen, Absagen mit dem Betreiber der Küche

Vertretung bei der Kassenführung

Genaue und zeitgemäße Führung vom Nachweis der Schlüsselbenutzung

4.7.1.6. Pförtner

Sichert die Ungestörtheit der Arbeit in der Schule, indem er die die Schule betretenden Personen von außen, die Eltern, Kinder anleitet. Er empfängt die fremden Besucher und benachrichtigt die geeigneten Personen

Achtet darauf, dass die Schüler die Institution in der Unterrichtszeit nur mit Erlaubnis verlassen dürfen.

Er sorgt dafür, dass keine Fremden sich im Institutionsgebäude aufhalten

Er verwaltet die Telefonzentrale, macht Telefondienst

Bei Feuer gibt er mit speziellem Klingelzeichen Alarmsignal, und benachrichtigt die Feuerwehr. Er führt die weiteren Aufgaben laut Feuerschutzregelung durch.

Aufgabe des Pförtnerdienstes ist, -aus Vermögensschutzgründen- die Öffnung und Schließung von Toren und Türen. .

4.7.1.7. Reinigungskräfte

Aufgabe: Reinigung von Klassenräumen, Büroräumen, der Bibliothek, des Eßsaals, der Fluren und Sanitäranlagen. Detaillierte Aufgabenbeschreibung

Klassenräume, Büroräume

Staubwischen, aufwischen von Grundflächen

Ausleerung von Müllkörben, nach Bedarf auswaschen

Entsorgung vom Müll aus den Bänken, staubwischen

Entstauben von Schränken, Tischen. Stühlen und Bildern

Entstauben von Computers, Bildschirmen, Telefongeräten, Tischlampen;

Entstauben von Kleiderhaken, Schaltern, Heizkörpern

Abwaschen von Türen um die Klinken täglich, vollkommen nach Bedarf, aber mindestens wöchentlich einmal

Pflege der Blumen, nach Bedarf deren Umpflanzung

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Fluren, Treppenhäuser, Vorräume

Entstauben und Aufwischen von Fliesböden

Ausleerug von Mülleimern, nach Bedarf deren Reinigung

Entstauben von Wandlampen, Geländern, Lichtschaltern, sonstigen Einrichtungsgegenständen

Entstauben von Eingängen, nach Bedarf Beseitigung von Fingerabdrücken

Sanitärräume

Entstauben und Desinfizierung von Fliesböden

Reinigung von Wasserhähnen und Spiegeln

Reinigung und Desinfizierung von Wasserbecken, Toiletten und Pissoiren mit chemischen Reinigungsmitteln, Luftauffrischung

Anbringung von Toilettenpapieren, Seifen, Papierhandtüchern

Ausleerung von Müllbehältern, nach Bedarf deren Reinigung, Wechsle der Mülltüten

Tägliches Abwaschen der Türen um die Klinken, vollkommenes Abwaschen nach Bedarf, aber mindestens wöchentlich einmal

Behandlung der Toiletten mit Reinigungssäure, Kalkentfernung

Abwaschen und Desinfizierung von Fliesenflächen .

Turnsaal

Entstauben und Aufwaschen von der Grundfläche

Entstauben von Kleiderhaken, Lichtschaltern und Heizkörpern

Tägliches Abwaschen der Türen um die Klinken, vollkommenes Abwaschen nach Bedarf, aber mindestens wöchentlich einmal

Wöchentliche Aufgaben:

Reinigung der Türen mit chemischen Reinigungsmitteln

Entsorgung von Spinnweben

Chemische Reinigung der Müllkörbe

Chemische Reinigung von Fliesenflächen

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Sonstige Aufgaben :

Teilnahme an schulischen und sonstigen Veranstaltungen

Im Fall von Krankheiten, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit Teilnahme an der Reinigung des Bereiches der fehlenden Person nach Einteilung der Wirtschaftsleiterin

4.7.1.8. Instandhalter

Er informiert sich aufgrund der Begehung des Geländes und der Aufzeichnungen bezüglich aufgekommener Wartungsarbeiten täglich und meldet es der Wirtschaftsleiterin. Er sorgt unverzüglich für die Erledigung der im Heft festgehaltenen Wartungsarbeiten

Er achtet auf die Aufbewahrung des Zustandes der Institution, in dessen Interesse er regelmäßige Kontrollen durchführt

Er sorgt dafür, dass die Werkzeuge, Ersatzteile, Armaturen usw. zu den dringenden Kleinreparaturen zur Verfügung stehen sollen.

Anschaffung von sonstigen Ersatzteilen, Reparaturmaterialien

Er trägt für die Werkzeuge, Ersatzteile im Werkzeuglager finanzielle Verantwortung

Er nimmt an Inspektionen für Arbeitsschutz teil und kontrolliert ständig die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen

Er sorgt für die kontinuierliche Auffüllung der Verbandskasten

Beim Unfall benachrichtigt er den Referent für Arbeitsschutz

Als Vorbereitung von Veranstaltungen Organisierung der Einrichtung der Räumlichkeiten nach Bedarf, sowie nach der Veranstaltung die Organisierung der Wiederherstellung des Gebietes.

Abwicklung von nötigen Materialbeschaffungen für die

Teilnahme an Inventarisierung nach Hinweisen

Vorbereitung von schadhaften, überflüssigen Geräten, diesbezügliche Abstimmung mit der Wirtschaftsleiterin, dann deren Vorbereitung für die Kommission zur Beschau

Transport des Pausenbrotes am Vormittag und der Jause am Nachmittag zu festgelegten Zeitpunkten von der Küche in die anderen Gebäudeteile

Sammeln von Kartonkisten innerhalb des Gebäudes, deren Transport in Container

Durchführung von sonstigen Wartungsarbeiten in Büroräumen, Klassenräumen

Entsorgung vom Schnee beim Eingang der Schule

Sonstige Aufgaben zwecks effektiven Betriebs der Schule

Beschau von Spielsachen im Schulhof aus Gründen der Unfallverhütung

Rasenmähen, Unkrautjäten, Schneiden von Hecken, Besprengen nach Bedarf

Entsorgung vom Laub im Herbst

Im Winter vor dem Ankommen der Eltern und der Schüler (um 7 Uhr) Befreiung von Treppen und Gehwegen vom Schnee, später täglich öfters nach Bedarf

Ständige Verrichtung von Aufgaben auf dem Hof, Reinigung des Geländes

Zwecks effektiven Betriebs der Institution vollkommene Verrichtung von Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten im Gebäude

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4.7.1.9. Systemadministrator (Informatiker)

Ausarbeitung der Benutzung des Informatiksystems der Schule, deren ständige Aktualisierung, die von der Institutionsleitung genehmigt wird

Verfolgung der neuesten Errungenschaften der Informatik und deren Einbau ins System nach Möglichkeit, zur Sicherung deren kontinuierlicher Entwicklung

Verfolgung der Entwicklung des Hardware- und Softwaremarktes in nötigem Maße, macht Vorschläge zu Beschaffungen, Entwicklungen

Aufgrund der Ziele der Schule, der Lehrpläne und der Rechtsvorschriften, unter Abwägung der finanziellen Möglichkeiten Ausarbeitung und Vorlage von Entwicklungskonzepten

Widmung von besonderer Aufmerksamkeit der Aufrechterhaltung der Virenfreiheit der Computer und deren ständiger Kontrolle. Im Fall von Virusinfektion Verhinderung der Verbreitung und Beseitigung der Infektion bzw. Entsorgung der in den Softwaren entstandenen Schäden. Den finanziellen Möglichketen der Schule entsprechend betreibt er den Ausbau eines Virenschutzsystems. .

Anfertigung und Führung vom Inventar über die Geräte und die dazu gehörenden Programme, verwaltet, kontrolliert die Dokumentationen, trägt für sie Verantwortung

4.7.1.10. Bibliothekarin

Mitglied des Lehrerkollegiums, die ihre Arbeit zu jeder Zeit unter Beachtung der Regelungen bezüglich der Allgemeinbildung, der öffentlichen Sammlungen, der inneren Regelungen der Institution, mit einer vielfältigen methodischen Freiheit ausübt

Sie beteiligt sich an der Arbeit der Schulgemeinschaften, an der Gestaltung einer ruhigen, kreativen Arbeitsatmosphäre

Sie fertigt die Regelung der Sammeltätigkeit der Bibliothek an, überprüft und nach Bedarf modifiziert sie, dann lässt sie sie von einem Fachberater begutachten.

Trifft Maßnahmen bezüglich der Benutzung und Ausleihe von Fachzeitschriften, sonstigen Infokommunikationsmitteln. . Kontinuierliche Entwicklung, Pflege und Erweiterung der Sammlung, deren Ermittlung, Systematisierung, Aussortierung, Schutz, die Werke von musealem Wert werden geschützt aufbewahrt

Teilnahme an der Planung des Haushalts der Bibliothek, ständige Verfolgung deren Verwendung während des Jahres

Sicherung von den Öffnungszeiten, der Dokumentenausleihe. Anschaffung und Registrierung – unter Beachtung der Wünsche- der neuen Dokumente

Administration bezüglich der persönlichen Einschreibungen

Vorstellung und Bekanntmachung der Katalogisierungsarbeit, der Buch- und Bibliothekbenutzung, individuelle Beschäftigung mit den Schülern, Popularisierung des Lesens zwecks positiver Persönlichkeitsentwicklung

Zusammenstellung von einer gut brauchbaren Handbibliothek (Lexikons, Enzyklopädien, Großwörterbücher, Handbücher, Alben, Karten), Sicherung der ungestörten Benutzung der Bibliothek

Sorgen für die körperliche Unversehrtheit der Schüler, ihren moralischen Schutz, für die Unfallverhütung

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Haltung von Bibliothekbeschäftigungen in der und außerhalb der Unterrichtszeit, Informierung von einzelnen Interessenten und Gruppen n

Angebot von verschiedenen Dienstleistungen der Bibliothek

Bestellung von Fachzeitschriften, Führung der Statistiken

Leitung der Registratur des Bestandes durch Dateneintragung

Kontinuierliche Informierung über die Anschaffungen

Verfolgung der Bewerbungsmöglichkeiten, Hilfeleistung bei der fachkundigen Anfertigung der Bewerbungsdokumentation

Organisierung von Wettbewerben und Programmen für Bibliothekbenutzung

Hilfeleistung beim Prozess der Erziehung zum Leser, Mitwirkung bei der Sensibilisierung für die Bibliothek und deren Dienstleistungen

Forderung einer gesunden, ästhetischen Umgebung, Erziehung zu deren Gestaltung und Behaltung. Mit persönlichem Beispielgeben und wirksamem Propaganda Kämpfen gegen gesundheitsschädliche Gewohnheiten

Verkündung eines Verhaltensvorbildes für Eltern und Schüler mit ihrer Persönlichkeit, Erscheinung, Bekleidung und Kommunikationsstil

Ankunft auf dem Arbeitsplatz zum in der Arbeitsordnung festgelegten Zeitpunkt, vorbereitet.

Ihre arbeitsbezogene Verpflichtung ist, auf Phänomene, die unvereinbar mit den Erziehungsprinzipien der Schule sind, aufmerksam zu werden und auf diese zu reagieren

Kreative Beteiligung an:

der Verwirklichung der neuen Bestrebungen des Lehrerkollegiums

der Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben

der Organisation von Feierlichkeiten, Gedenkfeiern, Wettbewerben und kulturellen Programmen

der Pflege der schulischen Traditionen, Bereicherung dieser mit weiteren neuen Elementen, dadurch Beitrag zur Entfaltung des selbstständigen Leitbildes der Schule

Bericht über die an Fortbildungen erworbenen Kenntnisse

Verpflichtende Teilnahme an Schulfesten und Gedenkfeiern, an Lehrerkonferenzen, Arbeitssitzungen

4.7.1.11. Ausfertigung

Zur Unterzeichnung der von der WA vergebenen Dokumente ist ausschließlich die Wirtschaftsleiterin, im Fall ihrer Verhinderung die Referentin für Arbeits- und Lohnangelegenheiten berechtigt.

4.8. Schutzmaßnahmen der Institution

Zwecks Erziehung der Kinder in einer sicheren und gesunden Umgebung bedeutet die Untersuchung der erforderlichen Bedingungen, ihre Korrektion eine ständige Aufgabe.

Eine im Erziehungsgesetz festgelegte Aufgabe aller Pädagogen ist, die zur Aufbewahrung der Gesundheit, der körperlich-geistigen Unversehrtheit der Kinder erforderlichen Kenntnisse zu übermitteln und sich über deren Aneignung zu

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überzeugen, weiterhin, wenn man feststellt, dass ein Unfall passiert ist oder dessen Gefahr besteht, die nötigen Maßnahmen zu treffen. Deshalb sind zum Beginn des Erziehungs-und Schuljahrs sowie vor Ausflügen und bei anderen Angelegenheiten –nach Bedarf in allen Kindergarten- und Schülergruppen, dem Alter der Kinder entsprechend- die Vorschriften bezüglich des Schutzes ihrer körperlich-geistigen Gesundheit, die Gefahrquellen und die zu erwartenden Verhaltensformen bekanntzugeben. Wenn einem Kind ein Unfall passiert, ist der Betreuungslehrer verpflichtet, erste Hilfe zu leisten. Die Erfüllung der Registrierungs- Berichterstattungs- und Protokollführungspflicht wird von den Abteilungsleitern kontrolliert. In der Hausordnung der einzelnen Abteilungen werden die Schutz- und Warnmaßnahmen bestimmt, die die Kinder, Schüler während ihres Aufenthaltes im Kindergarten, in der Schule einzuhalten haben.

4.8.1. Regelmäßige Gesundheitsaufsicht der Schüler und die Ordnung der Versorgung

Die regelmäßige Gesundheitsaufsicht und - versorgung wird in der Institution vom Schularzt und der Fürsorgerin versehen. Die Zahnmedizinische Versorgung wird im Rahmen der Schulmedizinischen Versorgung vom Zahnarzt versehen. Der Schularzt hat wöchentlich einmal in der Schule Sprechstunde, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeitpunkten während des Schuljahrs. Die personellen Bedingungen der Versorgung werden von der Institution für Gesundheitsgrundversorgung der Komitatsstadt Győr gesichert. In der Institution ist ein Sprechzimmer vorhanden, die zahnmedizinische Versorgung findet im Sprechzimmer des Zahnarztes statt. Die Teilnahme de Schüler an den Untersuchungen wird von den stellvertretenden Abteilungsleitern koordiniert. . Der Schularzt führt die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsmessungen der Schüler selbst oder unter Beteiligung eines Facharztes auf folgenden Gebieten durch:

Zahnmedizin

Untersuchung der inneren Organe

Untersuchung der Augen, Farberkennung, des Gehörsinns

Messung des physischen Zustands der Schüler jährlich einmal

Einteilung der Schüler in Heilgymnastik, erleichterten Sportunterricht nach Einreichung der diesbezüglichen Anträge kontinuierlich

Sportärztliche Untersuchung vor Schülersportwettkämpfen, im allgemeinen halbjährlich

Die detaillierte Ordnung der schulärztlichen, zahnmedizinischen Versorgung sowie der von Seiten der Fürsorgerin, die Bereiche der Mitwirkung bei der schulischen Versorgung werden in den Anlagen Nr. 2., 3., 4. der NM-Verordnung Nr. 26/1997. (IX.3.) festgehalten. Laut Erziehungsgesetz sind die Eltern verpflichtet, mit ihrem Kind an der Erziehungsberatung teilzunehmen, und für ihr Kind die Teilnahme an schulpsychologischen Untersuchungen und Förderbeschäftigungen zu sichern, wenn es auf Initiative der Pädagogen des Kindes vom Lehrerkollegium vorgeschlagen

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wird. Das Regierungsamt kann die Eltern dazu verpflichten, dieser ihrer Verpflichtung nachzukommen.

4.8.2. Regelmäßige Gesundheitsaufsicht der Mitarbeiter und die Ordnung der Versorgung

ALs Bedingung der Gründung des Arbeitsverhältnisses nehmen die Mitarbeiter an einer berufsgesundheitlichen Untersuchung beim schulischen Betriebsarzt mit einer Überweisung aus der Schule teil. Alle Mitarbeiter der Schule nehmen jährlich einmal an einer Reihenuntersuchung teil, unter Koordinierung der Assistentin des Betriebsarztes und der Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten der Institution. Im Fall von täglich mehr als 4 Stunden Aufenthalt vor dem Bildschirm ist die Augenuntersuchung ein Teil der Reihenuntersuchung. Im Fall der Gesundheitsschädigung des Mitarbeiters kann der Vorgesetzte dem Betriebsarzt vorschlagen, eine Untersuchung bezüglich der Arbeitsbefähigung zu machen. .

4.8.3. Verfahrensordnung beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Situationen bezüglich der Kinder, der Schüler

Zwecks Vorbeugung der Gefährdetheit der Schüler sowie effektiverer Ausführung der Aufgaben bezüglich des Kinder- und Jugendschutzes hält der Beauftragte für Kinder- und Jugendschutz regelmäßigen Kontakt zum Kinderfürsorgedienst sowie zu den im pädagogischen Programm aufgelisteten Organen und Organisationen. Für die Aufsicht des Arbeitskontaktes ist die ungarische Abteilungsleiterin des Gymnasiums verantwortlich Die Pädagogen unserer Institution sowie bei der pädagogischen Arbeit unmittelbar behilflichen Angestellten sind durch den Hauptdirektor der Bildungseinrichtung oder durch die von ihm zur Vertretung bevollmächtigten Leiter verpflichtet, die Dienststelle für Kinderfürsorge unverzüglich zu benachrichtigen, wenn nach ihrer Beurteilung das Kind, der minderjährige Schüler –wegen seines eigenen Verhaltens oder wegen eines von Anderen- in eine sehr schwierige Gefahrsituation geraten kann oder geraten ist. In dieser Situation ist die Zustimmung des Betroffenen oder der über die Angaben sonst verfügenden Person zur Weiterleitung der Angaben nicht erforderlich. .

4.8.4. Aufgaben der Angestellten der Institution bei der Unfallverhütung und im Fall von Unfällen

Grundsätzliche Aufgabe aller Mitarbeiter der Schule ist, den Schülern die Kenntnisse zur Aufbewahrung ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit zu übermitteln, und wenn sie merken, dass einem Schüler ein Unfall passierte oder dessen Gefahr besteht, die nötigen Maßnahmen zu treffen. Aufgaben der Mitarbeiter der Schule bezüglich der Unfallverhütung:

Alle Mitarbeiter haben die Verordnungen der Regelungen für Arbeits- und Feuerschutz, Feueralarmplan zu kennen und sie einzuhalten;

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Laut örtlichen Lehrplans sind in allen Fächern die Kenntnisse, Regeln und Verhaltensnormen bezüglich des Sicherheitsschutzes und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Schüler zu unterrichten;

Die Erzieher sind verpflichtet, im Unterricht, in den außerunterrichtlichen Beschäftigungen sowie in der in ihrem Aufsichtsplan festgelegten Zeit die Tätigkeiten der ihnen anvertrauten Kinder fortlaufend zu verfolgen, Ordnung zu halten sowie die die Schüler die Regeln der Unfallverhütung einhalten lassen.

Die Klassenleiter haben in den Klassenleiterstunden die Vorschriften bezüglich des Schutzes ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit, die mit den einzelnen Berufen verbundenen Gefahrquellen, die verbotenen und zu erwartenden Verhaltensformen den Schülern bekanntzugeben.

Die Klassenleiter müssen sich mit den Unfallverhütungsregeln in folgenden Fällen unbedingt beschäftigen: Beim Beginn des Schuljahrs in den ersten Klassenleiterstunden, in denen informiert werden soll über:

Die Verkehrsregeln in der Schule und Umgebung

Die Vorschriften der Hausordnung bezüglich Unfallverhütung

Aufgaben im Fall von außerordentlichen Situationen (Unfall, Feueralarm, Bombenalarm, Naturkatastrophe, usw.), Fluchtwege, Fluchtordnung;

Pflichten der Schüler im Zusammenhang mit Unfallverhütung; Vor Studienreisen, Wanderungen sowie am Ende des Schuljahrs müssen die Schüler auf die Gefahren der saisonalen Unfälle im Sommer aufmerksam gemacht werden Das Thema des Unfallschutzes und der Zeitpunkt der Bekanntmachung muss ins Klassenbuch eingetragen werden. Der Pädagoge hat sich durch Rückfrage davon zu überzeugen, dass die Schüler die nötigen Kenntnisse angeeignet haben. In der ersten Fachunterrichtsstunde des Schuljahrs informiert der Fachlehrer die Schüler über die Schutzmaßnahmen bezüglich der Benutzung der Fachunterrichtsräume. Auf die allgemeinen Informationen, Gefahrquellen müssen die Schüler jetzt aufmerksam gemacht und die Dokumentation der Bekanntgabe angefertigt werden. Beim Unterricht der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Informatik, Sport, beim Experimentieren, im Fall von Gerätebenutzung macht der Lehrer in jedem Fall auf die mögliche Unfallgefahr aufmerksam. Im Fall vom Unfall in der Unterrichtszeit informiert der Lehrer im Aufsichtsdienst, ein Mitglied der Schulleitung den mit der Anfertigung von Unfallprotokollen beauftragten Pädagogen der Schule. Im Fall von außergewöhnlicher Wetterlage (Schneesturm, Schneegestöber) informiert sich der Hauptdirektor oder ein Mitglied der Schulleitung über die aktuelle Verkehrssituation. In begründetem Fall wird für die aus anderen Ortschaften pendelnden Schüler ermöglicht, das Schulgebäude zu verlassen und nach Hause zu fahren, oder es wird für sie eine provisorische Unterkunft in einem Internat oder bei Mitschülern, die in der Stadt wohnen, organisiert. Über das Nachholen der wegen der außergewöhnlichen Wetterlage ausgefallenen Unterrichtstage, Unterrichtsstunden

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entscheidet das Lehrerkollegium nach dem genauen Kennenlernen der entstandenen Situation in einer Lehrerkonferenz. Der Lehrer im Aufsichtsdienst hat im Fall eines jeglichen Unfalls, einer Verletzung oder eines Unwohlseins des Schülers unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:

Erste Hilfe leisten, im Notfall den Arzt rufen ,

Die den Unfall verursachte Gefahrquelle nach bestem Können beseitigen

Er hat alle Unfälle, Verletzungen, Unwohlseinfälle dem Institutionsleiter zu melden.

An der Ausführung dieser Aufgaben haben auch die auf dem Unfallsort anwesenden anderen Lehrer teilzunehmen. Der die erste Hilfe leistende Mitarbeiter kann mit dem Verletzten nur so viel machen, wozu er mit Sicherheit genügend Kenntnisse hat. Wenn er unsicher ist, was in der gegebenen Situation zu machen ist, dass hat er unbedingt einen Arzt zu rufen und mit dem Eingreifen bis zur ärztlichen Hilfe warten. Die Schulleitung hat alle in der Schule passierten Unfälle unter Mitwirkung des Beauftragten für Arbeitsschutz untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung müssen die zum Unfall geführten Ursachen, und auch, wie der Unfall hätte vermieden werden können, geklärt werden. Als Ergebnis der Untersuchung muss festgestellt werden, was zur Verhütung ähnlicher Unfälle getan werden soll, und es sind die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Aufgaben der Schule bezüglich der Schülerunfälle laut EMMI-Verordnung Nr. 20/2012. (VIII.31):

Die Schülerunfälle mit über 8 Tage heilenden Verletzungen sind unverzüglich zu untersuchen. Dabei sind die dazu beitragenden personellen, sachlichen und organisatorischen Ursachen zu ermitteln. Diese Unfälle sind mit Hilfe des elektronischen Protokollführungssystems im Betrieb des Bildungsministeriums zu registrieren, oder wenn es dazu wegen des außerordentlichen Ereignisses vorübergehend keine Möglichkeit gibt, muss ein Protokoll aufgelegt werden. Je ein Exemplar der Protokolle – mit Ausnahme der elektronisch ausgefüllten Protokolle- sind zum Beenden der Untersuchung, aber spätestens bis zum 8. Tag des darauffolgenden Monats dem Schulträger zuzusenden. Ein ausgedrucktes Exemplar des elektronisch ausgefüllten Protokolls, ein Exemplar des in Papierformat erstellten Protokolls ist dem Schüler, im Fall des minderjährigen Schülers den Eltern zu überreichen. Ein Exemplar des Protokolls ist im Archiv der Institution aufzubewahren.

Wenn die Untersuchung wegen des Zustandes des Verletzten oder der Art des Unfalls bis zur Frist der Datenlieferung nicht abgeschlossen werden kann, muss es im Protokoll begründet werden.

Sofern der Unfall sich als schwer erweist, wird es von der Schule durch Mittelung aller zur Verfügung stehenden Angaben –per Telefon, e-Mail, Telefax oder persönlich- dem Schulträger sofort angemeldet. In die Untersuchung eines schweren Unfalls ist eine Person mit einer Ausbildung für Arbeitsschutz mindestens in der Mittelstufe einzubeziehen.

Laut Verordnung ist ein Schülerunfall schwer, wenn er

zum Tod, zum Verlust oder bedeutender Beschädigung eines Sinnesorgans (Sinnvermögens) des Verletzten

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laut ärztlichen Attests zur lebensgefährlichen Verletzung, Gesundheitsschädigung des Schülers

zur schweren Verstümmelung (Verlust vom größeren Teil des Daumens oder zwei oder mehrerer Finger/Zähen der Hand, des Fußes, und schwerere Fälle)

zum Verlust oder auffälligen Deformation des Sprechvermögens, zur Lähmung des Schülers oder

zu Gehirnbeschädigungführt.

Im Fall eines schweren Unfalls informiert die Institution die Schülerselbstverwaltung und erbittet den Vertreter der Schülerselbstverwaltung, an der Untersuchung des Unfalls teilzunehmen. Auch in allen anderen Fällen wird die Teilnahme nach Bedarf gesichert.

Nach allen Schülerunfällen ist die erforderliche Maßnahme zur Verhütung ähnlicher Fälle zu treffen.

Die detaillierten örtlichen Regeln bezüglich der Schaffung von gesunden und sicheren Arbeitsverhältnissen in der Schule, sowie bezüglich Unfallverhütung der Schüler sind in der Regelung für Arbeitsschutz enthalten.

4.8.5. Nötige Maßnahmen bei jeglichem außergewöhnlichen Ereignis

Als außergewöhnliches Ereignis sind im Leben der Schule alle vorher nicht absehbaren Ereignisse zu betrachten, die den üblichen Gang der Erziehungs- und Bildungsarbeit verhindern bzw. die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und der Mitarbeiter der Schule sowie das Schulgebäude, die Ausrüstung gefährden. Als außergewöhnliches Ereignis gelten insbesondere:

Naturkatastrophen (zB.: Blitzschlag, Erdbeben, Hochwasser, Binnengewässer usw.)

Feuer

Bombendrohung Sofern jeglicher Schüler oder Mitarbeiter der Schule von einem, das Schulgebäude oder die Sicherheit der sich im Gebäude aufhaltenden Personen gefährdenden außerordentlichen Ereignis Kenntnis nimmt, ist verpflichtet, es dem Institutionsleiter oder einem zur Handlung berechtigten verantwortlichen Leiter unverzüglich mitzuteilen. Die im Fall vom außerordentlichen Ereignis zur Handlung berechtigten verantwortlichen Leiter sind die Mitglieder der Schulleitung. Über das außerordentliche Ereignis sind

Der Schulträger

Beim Feuer das Feuerwehr

Bei Bombendrohung die Polizei

Bei Verletzungen der Rettungsdienst

In sonstigen Fällen die dem Ereignis entsprechenden Schutzorgane oder das Organ des Katastrophenschutzes, wenn es der Institutionsleiter für nötig hält.

Nach der Bemerkung des außerordentlichen Ereignisses müssen die sich im Gebäude verhaltenden Personen auf Anordnung des Hauptdirektors oder des zur Handlung berechtigten verantwortlichen Leiters durch das Schulradio benachrichtigt

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(alarmiert) werden, sowie es muss mit der Evakuierung des gefährdeten Gebäude(teil)s unverzüglich begonnen werden. Das gefährdete Gebäude haben die Schüler nach dem Evakuierungsplan zu verlassen und all ihre Ausrüstung nach Möglichkeit mitzunehmen. Für das Hinausbegleiten der Lernergruppen aus dem gefährdeten Gebäude und die Versammlung auf dem dafür bestimmten Ort sowie für die Aufsicht beim Warten sind die im Unterricht oder anderen Beschäftigungen tätigen Pädagogen verantwortlich. Bei der Evakuierung des gefährdeten Gebäudes ist Folgendes besonders zu beachten:

Das Gebäude müssen alle Schüler verlassen, deshalb muss der unterrichtende Pädagoge auch an die sich außerhalb des Klassenraums (zB. im Sanitärraum, im Fachkabinett usw.) aufhaltenden Schüler denken

Hilfeleistung für bewegungsbehinderte, handlungsbehinderte Personen beim Verlassen des Gebäudes

Den Unterrichtsort, das Gebäude verlässt der Pädagoge zuletzt, um sich vergewissern zu können, ob kein Schüler evtl. im Gebäude geblieben ist

Der Pädagoge muss die Schüler vor dem Verlassen des Klassenraumes und beim Ankommen auf dem Sammelplatz durchzählen!

Der Institutionsleiter oder zur Handlung berechtigte verantwortliche Leiter hat –gleichzeitig mit der Evakuierung- unter Bestimmung von den verantwortlichen Mitarbeitern für folgende Aufgaben zu sorgen:

Öffnung der Ausgänge laut Evakuierungsplan

Verschließung der Leitungen der öffentlichen Werke (Gas, Strom)

Befreiung von Wassergewinnstellen

Organisierung der ersten Hilfe

Empfang der Schutzorgane (Polizei, Feuerwehr, Pyrotechniker) Der Leiter des ins Gebäude kommenden Schutzorgans, Organs für Katastrophenabwehr muss vom Hauptdirektor oder einer von ihm bestimmten Person über Folgendes informiert werden:

Ereignisse seit dem Beginn des außerordentlichen Ereignisses

Gegebenheiten, Grundriss des gefährdeten Gebäudes

Gefahrstoffe (Gift) im Gebäude

Lage der Leitungen der öffentlichen Werke (Wasser, Gas, Strom)

Anzahl, Alter der sich im Gebäude aufhaltenden Personen

Evakuierung des Gebäudes

Nach dem Ankommen der Schutzorgane, des Organs für Katastrophenabwehr müssen die weiteren Sicherheitsmaßnahmen laut Verordnungen des Leiters des Schutzorgans oder des Organs für Katastrophenabwehr getroffen werden. Seine Anordnungen haben alle Mitarbeiter und Schüler der Institution einzuhalten.

4.9. Aktenführung der Institution

Die Aktenführung erfolgt in der Institution in zentralem System. Für die Leitung und Kontrolle ist der Institutionsleiter verantwortlich. Die Aktenführung ist laut Vorschriften der Regelung für Sachbearbeitung und Aktenführung zu verrichten.

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4.9.1. Beglaubigungsverfahren der elektronisch errichteten Formulare auf Papierbasis

Der Nachweis über die Zahl der von den Pädagogen im gegebenen Monat gehaltenen Stunden, Überstunden, Vertretungen ist in jedem Monat auszudrucken, der vom Hauptdirektor und den Pädagogen unterzeichnet, danach gestempelt und archiviert werden muss.

4.9.2. Aktenführung der elektronisch errichteten, beglaubigten und gelagerten Dokumente

Den Vorschriften der Regierungsverordnung Nr. 229/2012. (VIII. 28.) gemäß wird in der elektronischen Kontakthaltung mit dem Steuerungssystem des Bildungswesens durch das KIR (Informationssystem der Öffentlichen Bildung) ein elektronisch hergestelltes, beglaubigtes und archiviertes Dokumentensystem angewendet. Die dabei angewendete elektronische Unterschrift darf nur vom Institutionsleiter zur Beglaubigung des Dokuments benutzt werden. Sofern es keine Möglichkeit dazu gibt, ist die Beglaubigung in jedem Fall durch Ausdrucken und Unterzeichnung des Dokuments zu erledigen. Die Kopien der dadurch entstandenen Dokumente sind –mit Stempel und Unterschrift des Institutionsleiters versehen- auch im Archiv der Institution zu lagern. Bei der Benutzung des elektronischen Systems –auch im Fall der besonders sicheren elektronischen Unterschrift- sind die Kopien folgender Dokumente auf Papierbasis auszudrucken und zu archivieren:

- Datenmodifizierungen bezüglich der Institution - Datenlieferungen bezüglich der angestellten Pädagogen, Stundengeber - Anmeldungen bezüglich des Schülerrechtsverhältnisses - Anträge bez. Schülernachweises

Die Dokumente werden im System KIR gelagert. Das Zugangsrecht ist beschränkt, dazu haben ausschließlich die Leiterin der deutsch-ungarischen Abteilung und die von ihr bevollmächtigten Personen (Schulsekretär, Wirtschaftsleiterin, Referentin für Arbeitsangelegenheiten und die stellvertretende Abteilungsleiterin) Zugang. Die Personalakten und Daten sind insbesondere vor unbefugtem Zugang, Modifizierungen, Weiterleitung, Veröffentlichung, Löschen oder Vernichtung sowie vor zufälliger Vernichtung oder Verletzung geschützt werden. Wenn die Daten im Netz oder durch ein anderes Informatikgerät übermittelt werden, müssen zwecks technischen Schutzes der Personalien vom Datenverwalter und –vermittler Sonderschutzmaßnahmen ergreifen (Kontrolle, Schutz mit Passwort, nach Versenden der Daten deren Löschen) Das Verzeichnis der Schülerdaten wird auf Anordnungen des Hauptdirektors vom Schulsekretär geführt. Das Schülerverzeichnis wird in jedem Schuljahr bis zum 1. September zum ersten Mal auf Papierbasis angefertigt, danach lässt es sich elektronisch führen. Für die kontinuierliche, genaue und vollkommene Verzeichnisführung ist die Schulsekretärin verantwortlich. Der Schüler und seine Eltern sind verpflichtet, über die Änderungen bei den Personalien den Klassenleiter

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binnen 8 Tage zu informieren, der verpflichtet ist, für die Übertragung der Daten binnen 8 Tage zu sorgen.

4.10. Öffentlichkeit der Dokumente der Institution

Die Eltern und andere Interessenten können sich bezüglich des pädagogischen Programms der Schule von den Abteilungsleitern sowie ihren Stellvertretern in den im Jahresplan der Schule festgelegten Sprechstunden informieren lassen. Das pädagogische Programm, die Geschäftsordnung, die Hausordnung sind öffentlich, für alle Interessenten zugänglich, und in elektronischer Form auf der Homepage der Schule erreichbar (Liste der offiziellen Schuldokumente). Je ein Exemplar obiger Dokumente ist bei folgenden Personen bzw. in folgenden Abteilungen zu finden:

beim Schulträger

im Archiv der Institution

in der Bibliothek der AH Schule

im Lehrerzimmer der Grundschule und des Gymnasiums

im Büro des Hauptdirektors und der Abteilungsleiterin sowie ihrer Stellvertreterin

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5. Abschlussbestimmungen

5.1. Inkrafttreten der GO

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme vom Lehrerkollegium am 1. September 2015 in Kraft und gilt bis zu ihrer Zurückziehung. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der überprüften Geschäftsordnung verliert die (frühere) Geschäftsordnung vom 22. März 2013 ihre Gültigkeit. .

5.2. Überprüfung der GO

Zur Überprüfung der Geschäftsordnung kommt es laut Rechtsvorschrift bzw. im Fall einer rechtlichen Modifizierung, oder wenn die Modifizierung vom Lehrerkollegium, der Schülerselbstverwaltung, dem Institutionsrat, mangels dessen vom Schulbeirat, Kindergartenbeirat, Internatsbeirat, mangels dessen von der Elterngemeinschaft initiiert wird. Das Anliegen und die vorgeschlagene Modifizierung muss dem Institutionsleiter vorgelegt werden. Die Regeln des Modifizierungsverfahrens der Geschäftsordnung sind mit denen ihrer Anfertigung identisch. Győr, 15. 06. 2015 ............................................. Hauptdirektor Stempel

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5.3. Erklärungen der Abstimmungsforen der Institution

Die Geschäftsordnung wurde von der Schülerselbstverwaltung in ihrer Sitzung am 12. Juni 2015 behandelt. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die Schülerselbstverwaltung ihr Begutachtungsrecht bei der Überprüfung der vorliegenden Geschäftsordnung hinsichtlich der von Rechtsvorschriften bestimmten Angelegenheiten ausgeübt hat. Bezüglich der Festlegung der Lehrbuchbeihilfe, der Organisation der Lehrbuchversorgung in der Schule, der örtlichen Ordnung der Anfertigung der Lehrbuchbestellung hat die Schülerselbstverwaltung ihr Zustimmungsrecht ausgeübt und ist mit den genannten Verordnungen einverstanden. ............................................. Leiter der Schülerselbstverwaltung Die Geschäftsordnung wurde von der Elternorganisation (Gemeinschaft) in ihrer Sitzung am 10. 06. 2015 behandelt. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die Elternorganisation ihr Begutachtungsrecht bei der Überprüfung der vorliegenden Geschäftsordnung hinsichtlich der von Rechtsvorschriften bestimmten Angelegenheiten ausgeübt hat. Bezüglich der Festlegung der Lehrbuchbeihilfe, der Organisation der Lehrbuchversorgung in der Schule, der örtlichen Ordnung der Anfertigung der Lehrbuchbestellung hat die Elternorganisation ihr Zustimmungsrecht ausgeübt und ist mit den genannten Verordnungen einverstanden. ............................................. Vertreter der Elternorganisation Die Geschäftsordnung wurde vom Lehrerkollegium der Institution in seiner Konferenz am 15. 06. 2015 angenommen. ............................................. Zur Beglaubigung

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5.4. Erklärung des Schulträgers und Betreibers Hinsichtlich der –laut Abs. (4) § 25. des Gesetzes Nr. CXC. vom Jahre 2011 über die Nationalerziehung- vom Träger Mehrverpflichtungen erfordernden folgenden Verordnungen: ……………………………………… ……………………………………… ……………………………………… ……………………………………... ……………………………………... (Kapitel- und Titelbezeichnungen) der vorliegenden Geschäftsordnung hat die Audi Hungaria Schule Öffentliche Träger- und Betreiberstiftung als Institutionsträger Zustimmungsrecht ausgeübt. Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass das/der entscheidungsberechtigte Organ/Leiter des Schulträgers mit den Verordnungen der Geschäftsordnung einverstanden ist, denen zustimmt. . ............................................. Vertreter des Institutionsträgers

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6. Anlagen

6.1. Regelung der Sachbearbeitung und Aktenführung

I. Rechtlicher Hintergrund

Gesetz Nr. LXVI. vom Jahre 1995 über die öffentlichen Dokumente, die

öffentlichen Archive und den Dokumentenschutz der Privatarchive

Das Erziehungsgesetz Nr. CXC. vom Jahre 2011

Regierungsverordnung Nr. 335/2005. (XII. 29.) über die allgemeinen

Anforderungen der Organe für öffentliche Aufgaben

Verordnung des Min. für HR Nr. 20/2012. (VIII. 31.) über den Betrieb der

Bildungs-und Erziehungseinrichtungen und die Namensbenutzung der

öffentlichen Bildungseinrichtungen

Zwecks Ordnung der Sachbearbeitung und Aktenführung der Institution Audi Hungaria Kindergarten, Grundschule und Gymnasium wird folgender Anordnung vergeben. II. Ordnung der Sachbearbeitung 1. Die Begriffe Referenzbereich und Sachbearbeitung Der Referenzbereich bedeutet die Gruppe von Situationen, Tatbeständen, die die Interessen der unter den Wirkungsbereich der Institution gehörenden Personen oder Organisationen betrifft. Für die Lösung der Angelegenheiten des Referenzbereichs haben die zuständigen Angestellten der Institution zu sorgen. Hauptreferenzbereiche der Institution:

Referenzbereich für Leitung und Verwaltung

Referenzbereich für Erziehung und Bildung

Referenzbereich der Wirtschaftsführung

Referenzbereich für Personalangelegenheiten

Referenzbereich für Schülerangelegenheiten

Referenzbereich für Gesundheits- und Kinderschutz Die Sachbearbeitung bedeutet die bei der Ausführung der offiziellen Angelegenheiten des Referenzbereichs der Institution geleistete Tätigkeit. Die Sachbearbeitung ist laut der wirksamen Rechtsverordnungen und der vorliegenden Regelung zu verrichten

2. Aufgaben bezüglich der Sachbearbeitung Die Regelung der Sachbearbeitung und Aktenführung der Schule wird vom Hauptdirektor vergeben.

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2.1 Aufgaben des Abteilungsleiters der Institution

Anfertigung der Regelung der Sachbearbeitung und Aktenführung der Schule

Berechtigung zur Öffnung der Post

Berechtigung zur Ausfertigung

Leitung und Kontrolle der Arbeit des Sekretariats

Bestimmung der Sachbearbeiter der Dokumentation

Bestimmung vom Zeitpunkt der Aussortierung und Archivierung der Dokumente

2.2 Aufgaben des stellvertretenden Abteilungsleiters

Kontrolle der vorschriftsmäßigen Durchführung der Aktenführung

Verfolgung der Rechtsvorschriften bezüglich der Aktenführung, im Fall deren Modifizierung Initiierung der Modifizierung der Regelung für Aktenführung

Bei der Abwesenheit des Abteilungsleiters Berechtigung zur Öffnung der Post

Bei der Abwesenheit des Abteilungsleiters Berechtigung zur Ausfertigung

Bei der Abwesenheit des Abteilungsleiters Bestimmung der Sachbearbeiter der Dokumentation

Vorbereitung und Abwicklung der Aussortierung und Archivierung der Dokumente 2.3 Aufgaben des Schulsekretärs, des Sachbearbeiters Die Organisation und Durchführung von offiziellen Angelegenheiten bezüglich der institutionellen Aufgaben sowie die Obigen begleitende Aktenführung gehören zu den Aufgaben des Schulsekretärs. Die wichtigeren Aufgaben des Sekretärs sind folgende:

Registrierung der offiziellen Angelegenheiten

Registrierung der Dokumente

Übernahme und Verwaltung der Postsendungen

Gruppierung der offiziellen Angelegenheiten, Stellen einer Prioritätsliste

Registrierung der Dokumente, Anlegen der Vorakten, Indexangabe

Verzeichnis der Termine

Vorbereitung und Weiterleitung der Ausfertigungsdokumente

Anfertigung von Kopien, Zweitschriften

Ablage der Dokumente der erledigten Angelegenheiten im Archiv

Verwaltung des Archivs, Ordnunghaltung, Anfertigung von Archivverzeichnissen

Aussortierung der Dokumente des Archivs 3. Registrierung der Angelegenheiten und Akten Die vom Institutionsleiter signierten befristeten und sonstigen Dokumente sind ins Registerbuch einzutragen, und noch am Tag der Signierung den Sachbearbeitern zu überreichen. Der Sekretär übergibt gibt die Akten mit Angabe der Aktennummer, des Betreffs und des Termins der Übernahme sowie mit Festlegung der Frist – zwecks Erledigung- den Sachbearbeitern gegen ihre Unterzeichnung. Die Rücknahme der Akten muss angemerkt werden. Für die Einhaltung der Termine ist der Sekretär verantwortlich, so muss auch über die Termine der termingebundenen Angelegenheiten ein Verzeichnis geführt werden. Die Termine werden im Registerbuch nachgewiesen. Der Termin ist in der Spalte „Bemerkung“ oder „Termin“ mit Angabe des Kalendertages anzugeben. Darüber

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hinaus sind die Termine der vollkommenen Erledigung der Sache sowie die der Zwischenmaßnahmen anzugeben. Der Sekretär hat den Hinweis auf schnelle Erledigung mit Unterschrift und Datum auf der Akte anzumerken. Der Sachbearbeiter ist verpflichtet, die Angelegenheiten in der Reihenfolge ihres Ankommens oder unter Berücksichtigung ihrer Fristen zu erledigen Fristen der Sachbearbeitung:

bez. Angelegenheiten der Schüler spätestens 3 Tage ab dem Tag der Registrierung

bez. Angelegenheiten der Schule spätestens 15 Tage ab dem Tag der Registrierung

allgemeine Bearbeitungsfrist der in die Schule gekommenen Dokumente 30 Tage ab dem Tag der Registrierung

Die Frist kann nach Bedarf vom Institutionsleiter verlängert werden. 4. Registrierung der Institutionsstempel Die auf Erlaubnis des Institutionsleiters angefertigten offiziellen Stempel müssen vom Sekretär registriert werden. Auf dem Registerblatt der Stempel

der Stempelabdruck

der Name der den Stempel benutzenden Abteilung

die Namen und Unterschriften der zur Stempelbenutzung berechtigten Personen

das Datum der Vergabe des Stempels

der Name des für die Aufbewahrung des Stempels verantwortlichen Mitarbeiters

Der Sekretär sorgt –aufgrund der Bemerkungen der Benutzer- für die Vernichtung der schadhaften und veralteten Stempel sowie die Beschaffung und Verteilung der neuen Stempel. Der Benutzer des Stempels ist für die sichere Aufbewahrung des Stempels und dessen bestimmungsgemäße und rechtsmäßige Benutzung bei der Amtsarbeit verantwortlich. Im Fall des Verschwindens vom Stempel ergreift der Institutionsleiter Maßnahmen zwecks Suche und der Ableitung des diesbezüglichen Verfahrens, sowie –wenn nötig- zwecks Stornierung des Stempels. 5. Auskunft in offiziellen Angelegenheiten In der Institution darf definitiv hinsichtlich jeglicher Angelegenheiten nur der für die Sache zuständige Sachbearbeiter oder Leiter geben. Die Einsicht in Akten bezüglich des Schülers ist für den Schüler und dessen Eltern (oder seinem bestätigten Vertreter) insoweit zu sichern, inwieweit es ohne die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Anderer möglich ist –laut Anordnungen des Gesetzes über den Datenschutz. Offiziellen Organen (Institutionsträger, Behörden) können die Persönlichkeitsrechte nicht verletzenden Angaben und Informationen nur auf schriftliches Ersuchen zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme der persönlich eingereichten Dokumente ist auf Wunsch zu bestätigen. Der Sachbearbeiter muss sich über die Übereinstimmung des eingereichten Dokuments und der zu dessen Bestätigung verwendeten Kopie

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überzeugen. Wenn die Sache es erlaubt, kann sie auch telefonisch oder mittels persönlicher Informierung der betroffenen Person erledigt werden. Im Fall einer Sachbearbeitung per Telefon oder durch persönliche Informierung muss das inhaltlich Wesentliche er Information, der Termin der Bearbeitung und die Unterschrift des Sachbearbeiters auf die Akte angebracht werden. . 6. Leitung und Aufsicht der Sachbearbeitung und der Aktenführung Die Aufgaben der Sachbearbeitung und Aktenführung werden vom Institutionsleiter geleitet und beaufsichtigt. Sie werden vom Abteilungsleiter kontrolliert. Die Kontrolle der Sachbearbeitung bezüglich der Schüler liegt im Kompetenzbereich des stellvertretenden Abteilungsleiters. Die Bemerkungen und Hinweise bezüglich der Kontrolle müssen dokumentiert werden.

III. Ordnung der Aktenführung 1. Begriffe der Aktenführung Akten sind alle geschriebenen Schriftstücke, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Pläne, Fotos, Bilder, Tonaufnahmen, Filme, Karten, Notenblätter, verschiedene Magnet- und andere Datenspeicher sowie unabhängig von der Erscheinungsform alle anderen Dokumentationen, die auf einem jeglichen Material, unter jeglicher Benennung (Aufzeichnung, Vorlage, Bericht, Überschrift, Information, Entwurf usw.) mit Verwendung von jeglichem Mittel entstanden sind. Als Akten sind die während des Betriebs der Institution und ihrer Vorgänger entstandenen Schriftstücke sowie die daran gebundenen Anhänge zu betrachten, die noch bezüglich der Sachbearbeitung noch gebraucht werden können. Im Archivplan werden die Referenzbereiche der Institution systematisiert und die damit verbundenen entstandenen Dokumente dementsprechend gruppiert. Der Archivplan ist die Grundlage der Aktensystematisierung. 2. Einige Regeln im Zusammenhang mit dem Akten dürfen außerhalb der Ausführung der Aufgaben nur mit Erlaubnis des Institutionsleiters vom Arbeitsplatz mitgenommen, außerhalb des Arbeitsplatzes studiert, bearbeitet, gelagert werden, unter Beachtung dessen, dass deren Inhalt Unbefugten nicht zugänglich wird. Der Angestellte darf in die Akte beim Sekretär oder dem zuständigen Sachbearbeiter dann Einsicht nehmen, wenn es seine Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Arbeit, Tätigkeit erforderlich machen. 3. Vergabe von Kopien und Zweitschriften der Akten Der Sekretär darf eine Kopie über die Akten der Institution mit Erlaubnis des Institutionsleiters vergeben. Die Kopie ist mit der Anmerkung „beglaubigte Kopie“, dem Datum und der Unterschrift des Leiters zu versehen. Eine Zweitschrift über einzelne, von der Institution vergebene Dokumente (Zeugnisse, Urkunden) muss in Fall ihres Verlustes, Vernichtung aufgrund des Stammblattes vergeben werden.

4. Übernahme und Öffnung der Postsendungen Die an die Institution per Post oder durch einen Postboten gekommenen Dokumente,

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Empfangsscheine und sonstige Sendungen sowie die von den Kunden unmittelbar eingereichten Anträge werden vom Sekretär/Pförtner übernommen. Die registrierten Postendungen (per Einschreibung, mit Priorität und Einschreibung, Telegramm, Paket...) sind den Regeln der Post entsprechend mit einem Zustellungsbuch zu übernehmen Ohne Öffnung sind an den Adressaten weiterzuleiten:

die falsch adressierten Postsendungen

die Namenssendungen, von denen der Aktenbearbeiter feststellt, dass ihr Inhalt persönlich ist, deshalb keine offizielle Behandlung benötigen

die Dokumente an die Wirtschaftsabteilung, die Schülerselbstverwaltung, den Schulrat, die Elternorganisation

Der Adressat bringt das Namensdokument, sofern es eine offizielle Behandlung benötigt, nach dessen Öffnung zum Aktenbearbeiter zur Registrierung zurück. Sofern der Sekretär feststellt, dass die Institution keine Befugnis hinsichtlich der in der Sendung vorhandenen Angelegenheit hat, ist er verpflichtet, die Postsendung an die Institution mit der entsprechenden Befugnis weiterzuleiten. Wenn die zuständige Institution unbekannt ist, muss die Sendung – mit Benachrichtigung- an den Absender zurückgesandt werden. 5. Bearbeitung der Postsendungen Bei der Öffnung der Sendung muss das Vorhandensein des angegebenen Inhalts, die angegebene und die tatsächlich angekommene Anzahl der Anlagen überprüft werden. Es muss angemerkt werden, wenn der Umschlag schadhaft ist, bzw. wenn unter den Anlagen Geld, internationale Antwortbriefmarke, Gebührenmarke zu finden ist. Die Ursache des evtl. Dokumentenmangels muss –möglichst auf kürzestem Weg- geklärt, und dessen Tatsache auf der Akte angemerkt werden. Die Ersuche vom Schulträger, die Ladungen, Einladungen an die Institution sowie die an den Namen des Leiters gekommenen Sendungen müssen außertourlich an den Direktor weitergeleitet werden. Der Umschlag ist dann zum Schriftstück zu heften und darauf anzumerken, wenn der Aufgabetermin Rechtsfolge (Berufung, Gerichtliche Ladung, Anmeldung, Bewerbung) haben kann, sowie wenn der Name und die genaue Adresse des Absenders vom Dokument nicht festgestellt werden kann. IV. Registrierung der Akten Die in die Institution gekommenen oder hier entstandenen Dokumente müssen registriert werden. Die Registrierung erfolgt durch Eintragung ins Registerbuch, in einem Laufnummersystem mit jährlichem Neubeginn von eins, in der Reihenfolge der eintreffenden Dokumente. In jedem Jahr ist ein neues Registerbuch zu beginnen, und am Ende des Jahres –unter der letzten Eintragung- mit Datum und Unterschrift zu beenden. Der Betreff des Schriftstückes ist so zu formulieren, dass es das Wesentliche der Angelegenheit kurz und exakt ausdrückt, und wonach die richtige Nummerierung gemacht werden kann. Die Laufnummern folgen von der ersten Nummer kontinuierlich aufeinander. Das Datum ist täglich nur beim zuerst registrierten Schriftstück anzugeben. Im Registerbuch darf keine Registernummer leer gelassen werden.

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Die falschen Eintragungen dürfen mit keinem technischen Mittel oder auf andere Art beseitigt werden, (ausradieren, zukleben, ausmalen). Die falsch eingetragenen Daten sind mit einer dünnen Linie so durchzustreichen, dass die ursprüngliche (falsche) Eintragung lesbar bleibt, und der richtige Text ist darüberzuschreiben Bei der Registrierung muss die rechte obere Ecke des Dokuments mit dem Registerstempel gestempelt werden, und dessen Spalten sind auszufüllen. Der Registerstempel enthält

Datum des Eingangs: ......... Tag .................. Monat ...... Jahr

Registernummer und Anzahl der Anlagen

Name des Sachbearbeiters (des Adressaten, der zuständigen Person)

Nummer des Registerbereichs im Archiv 1.Registrierungsregeln Auf alle Anlagen der Dokumente die Registernummer des Dokuments aufzuschreiben. Es empfiehlt sich, die zurückzusendenden Anlagen schon bei der Registrierung in einen Umschlag zu legen, und die Registernummer, die Jahreszahl sowie die Postennummer darauf anzumerken Die vorangegangenen Dokumente sind nach der Registrierung der Akte anzufügen. Zu einer Registernummer können höchstens der untergeordneten Posten zugeordnet werden. Die zusammengehefteten, zum gleichen Thema gehörenden Einzelschriftstücke sind auch nach der Bearbeitung zusammenzuhalten. Wenn Daten unter neuer Registernummer bezüglich eines früheren Dokuments ankommen, dann sind die Registernummer der zugefügten früheren Dokumente mit grüner Farbe auf das neue Dokument aufzuschreiben. Auf den früheren Dokumenten ist die Tatsache der Beifügung ebenso anzumerken. Im Registerbuch sind die früheren Dokumente mit der gleichen Methode mit der in zeitlicher Reihenfolge zuletzt entstandenen Registernummer auszuführen. Diese Methode ist auch im Fall der Schriftstücke mit unterschiedlicher Postenregisterzahl. Folgende Dokumente müssen nicht registriert werden:

Massenhafte Informationsschriften ohne Rechtsfolge (Einladungen, Presseartikel,

Werbungen, Prospekte, Fachzeitschriften und Zeitschriften)

Die Registrierung der Telegramme und Telefaxen erfolgt so, dass der Text der Mitteilung dem betroffenen Dokument zugefügt werden muss. Im Fall von einem Schriftstück per Fax muss zunächst für die Anfertigung einer Kopie gesorgt werden. Die Kopie wird vom Sachbearbeiter der Abteilung mit Klausel beglaubigt. Die sonstigen Aufgaben der Aktenführung sind mit den allgemeinen Regeln identisch Wenn die Sache noch keine schriftliche Vorgeschichte hat, ist der Telegramm- oder Telefaxtext dem Referenzbogen beizufügen. Im Fall von elektronischen Dokumenten, wenn es nicht zum für die Registrierung zuständigen Sachbearbeiter gekommen ist, muss es an den zuständigen Bearbeiter weitergeleitet werden. Der Bearbeiter ist verpflichtet, auch die elektronische Schrift dem zuständigen Leiter zum Signieren vorzulegen. . Eine Registrierung mit Sammelnummern ist anzuwenden, wenn die große Anzahl von epochalen Meldungen, Datenlieferungen es erforderlich macht, insbesondere, wenn auch die Bearbeitung der Angelegenheiten gemeinsam erfolgt. Unter Sammelnummer (gemeinsamer Registernummer) können die von einer Person stammenden oder zur Bewerbungsausschreibung eintreffenden Anmeldungen, Klageschriften bezüglich der gleichen Sache usw. registriert werden.

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V. Die Sachbearbeitung und die Ausfertigung 1. Die Sachbearbeiter und die Ausfertigungsbefugnis Die Sachbearbeiter sind verpflichtet, die Angelegenheiten in der Reihenfolge ihres Ankommens und unter Berücksichtigung ihrer Dringlichkeit zu erledigen. Die Ausfertigung bedeutet die Verordnung des dazu berechtigten Fachleiters bezüglich der definitiven Bearbeitung der Sache. Das Ausfertigungsrecht enthält in erster Linie das Recht auf Genehmigung von Entwürfen, auf definitive Entscheidungen, auf schriftlich ergriffene Maßnahmen, auf die Hinterlegung der Dokument im Archiv usw. In der Institution verfügen folgende Personen in führender Position über Ausfertigungsrecht:

Hauptdirektor Helmut Seiler – hinsichtlich aller Akten

Abteilungsleiter Katalin Tálos und Klára Zug – hinsichtlich Dokumente bezüglich

der Schüler und des Institutionsbetriebs

Wirtschaftsleiterin Márta Oláh-Tóth

2. Inhalt der Ausfertigung Die bezüglich der Sachbearbeitung in der Institution entstehenden Dokumente (Ausfertigungen) sollen unbedingt Folgendes enthalten:

Name, Sitz der Institution

Registernummer und Anzahl der Anlagen

Name des Sachbearbeiters

Ort und Zeit der Sachbearbeitung

Name und Position des/der Unterzeichners/In

Stempelabdruck der Institution Sofern der Text des Dokuments ein im Zusammenhang mit der Angelegenheit gefasster Beschluss ist, muss es in jedem Fall begründet werden. Der Aufbau des Beschlusses ist: Einleitung, Bestimmungsteil sowie die Begründung. Der Beschluss muss die Bezeichnung der als Grundlage dienenden Rechtsvorschrift, bzw. wenn der Beschluss aufgrund einer Erwägung entstanden ist, den diesbezüglichen Hinweis enthalten. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es bezüglich des Verfahrens Möglichkeit zum Rechtsbehelf besteht. Wenn gegen den Beschluss innerhalb der vom Gesetz festgelegten Berufungsfrist eine Berufung eingelegt wird – und die Institution ihren erstinstanzlichen Beschluss nicht zurückzieht bzw. ihn nicht modifiziert -, ist die Institution verpflichtet, alle in der Sache entstandenen Originaldokumente binnen 8 Tage ihrem Aufsichtsorgan zuzusenden. In diesem Fall kommt als Aktenersatz die Kopie des Originalexemplars ins Archiv. Die Dokumente im Zusammenhang mit den Beschlüssen sind so auszuhändigen, dass dessen Tatsache sowie der Tag der Übernahme des Dokuments zwecks Klärung evtl. Rechtsstreitigkeiten bzw. entstehender Rechtsfolgen festgestellt werden kann. 3. Formale Anforderungen der Ausfertigung Die Ausfertigung verfügt über formale Anforderungen, von denen ein Teil links oben anzubringen ist.

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Es sind folgende:

Institutionsangaben (Name, Adresse, Postleitzahl, Postfach, Telefon)

Aktennummer

Sachbearbeiter Rechts oben ist Folgendes anzugeben:

Betreff,

evtl. Bezugsnummer

Zahl der Anlagen Auf Obige folgt die Adresse dann der Text der Ausfertigung. Die Ausfertigungen bezüglich der bearbeiteten Sachen können mit Originalunterschrift versendet werden. Am Ende der Ausfertigung, unter dem Datum auf der rechten Seite des Papiers ist der Name des Ausfertigers, darunter seine Amtsposition anzugeben.

5. Adressierung des Umschlags und die Weiterleitung der Ausfertigungen

Die Umschläge werden für die in der Ausfertigung angegebenen Adressaten vom betroffenen Sachbearbeiter vorbereitet. Auf dem Umschlag sind die Aktennummer, der Ausfertigung, die Postleitzahl und der besondere Hinweis bezüglich der Zusendung (präferiert, per Einschreibung) anzugeben. Die Adressierung erfolgt den Vorschriften der Post entsprechend. Die Postsendungen können als normaler, eingeschriebener, als Prioritätsbrief, Prioritätsbrief mit Eintragung, mit Empfangsschein, mit empfangsschein und per Einschreibung, als Paket oder per Telegramm oder Telefax, im Fall von elektronischer Datenübertragung durch das Internet versendet oder weitergeleitet werden. Der Sachbearbeiter ist verpflichtet, auf die Art der Versendung – wenn es nicht als normaler Brief erfolgt- hinzuweisen. Als Expressbrief oder Telegramm dürfen nur die Postsendungen bzw. Mitteilungen weitergeleitet werden, die eine außertourliche Postzusendung benötigen. Als Einschreibebrief dürfen nur wichtige oder schwer ersetzbare Schriften (Urkunden, Zeugnisse) versendet werden. Das Dokument, über den Zeitpunkt dessen Übernahme die Institution Kenntnis nehmen muss, muss mit Empfangsschein versendet werden. Die Einhändigung ist die Aufgabe des Postboten oder des vom Leiter damit beauftragten Angestellten. . VI. Ordnung der Archivierung und der Aussortierung 1. Archivierung der Dokumente Die Dokumente der erledigten Sachen sind mit folgender Klausel: „ es bedarf keiner weiteren Bearbeitung, kann ins Archiv verlegt werden“, bzw. mit Datum und Unterschrift des Institutionsleiters zu versehen. Es darf nur ein solches Dokument archiviert werden, dessen Ausfertigungen weitergeleitet wurden, und es keine terminpflichtige Behandlung mehr benötigt. Vor der Archivierung ist der Sekretär verpflichtet, das Dokument zu überprüfen, ob es keine fremden Schriftstücke darin liegen, und ob alle Hinweise bezüglich der Behandlung durchgeführt wurden. Die Archivierung ist mit Eintragung der Unterschrift, des Datums in die entsprechende Spalte zu registrieren.

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1.1 Handarchiv Die Daten die nicht älter als 3 Jahre sind, müssen im Handarchiv in der Reihenfolge der Jahreszahlen (darunter nach Registernummern) behandelt und in gut abschließbarem Schrank aufbewahrt werden. Alle Referenzbereiche sind in getrennten Mappen, die Mappen in getrennten Kisten zu lagern. Ort des Handarchivs ist der von der Abteilung dafür bestimmte Raum. 1.2 Aufbewahrung im Archiv Nach drei Jahren sind die Akten im Archiv nach den Postennummern des Archivplans gruppiert, darunter nach den Laufnummern bzw. in zunehmender Grundzifferordnung zu lagern. Ort des Archivs ist der Kellerraum der Institution. Der Sachbearbeiter kann die archivierten Dokumente zur amtlichen Bearbeitung höchstens für 30 Tage, unter Eintragung ins Verleihungsverzeichnis und gegen Bestätigung überreichen. Diese Bestätigung ist im Archiv an die Stelle der Akte zu legen. Die Aushändigung einer Kopie der archivierten Akte kann nur vom leitenden Mitarbeiter der Institution mit Ausfertigungsrecht erlaubt werden. Die Aufbewahrungszeit im Archiv ist ab dem Jahr der endgültigen Archivierung des Dokuments zu zählen. 2. Aussortierung der archivierten Akten Das in der Geschäftsführung nicht mehr gebrauchbare Teil des Archivmaterials ist nach Rechtsvorschriften auszusortieren. Die archivierten Akten sind mindestens alle 5 Jahre überprüft werden, und die Akten, deren Aufbewahrungszeit abgelaufen ist, müssen ausgewählt werden. Die Aussortierung der Akten wird vom Institutionsleiter verordnet und kontrolliert. Zur Verrichtung der Aufgaben hinsichtlich der Organisation und Kontrolle ist eine Aussortierungskommission zustande zu bringen. Die bei der Institution entstandenen, aber nicht registrierten Akten sind nach der vom Institutionsleiter bestimmten Aufbewahrungszeit mit einem ordentlichen Aussortierungsverfahren – mit einzelner Beurteilung der Akten- auszusortieren. 2.1 Protokoll über die Aussortierung Der Zeitpunkt der Aussortierung der Akten ist 30 Tage vor dem Beginn der Aussortierung bei dem zuständigen Archiv schriftlich zu melden. Die Aussortierung kann nach dem Ablauf der 30 Tage ab der Zustimmung des Archivs bzw. der Anmeldung begonnen werden. Über die zur Aussortierung bestimmten Akten ist ein Protokoll in drei Exemplaren anzufertigen, das Folgendes enzhalten soll:

Name der Institution

die aussortierten Archivposten

das Jahr der Archivierung der Akten

Anzahl der Akten

die Namen der an der Aussortierung der Akten beteiligten Personen

der Name der die Aussortierung kontrollierenden Person

Die Tatsache der Aussortierung ist im Aktenverzeichnis anzumerken. Zwei Exemplare des Protokolls der Aussortierung sind dem Archiv zuzusenden. Zur Vernichtung, Verwertung der aussortierten Akten kann es nur nach der auf das

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zurückgeschickte Protokoll übertragenen Zustimmung des Archivs kommen. Die nicht aussortierbaren Akten sind nach fünfzig Jahren dem zuständigen Archiv zu überreichen. Wenn die Bildungsinstitution mit Rechtsnachfolge erlischt, werden die Akten der nicht beendeten, laufenden Angelegenheiten sowie das Archiv vom Rechtsnachfolger übernommen. Über die Übernahme muss ein Protokoll aufgelegt werden. Wenn die Institution ohne Rechtsnachfolger erlischt, sorgt der Institutionsleiter den Maßnahmen des Trägers entsprechend für die Lagerung der Akten. VII. Regeln der Aktenführung der Drucksachen, Verzeichnisse der Schulverwaltung 1. Eröffnung und Validation der Verzeichnisse der Schulverwaltung Das Klassenbuch, Beschäftigungsbuch wird am ersten Tag des Schuljahres vom Institutionsleiter und dem das Buch führenden Pädagogen eröffnet. Wenn im Laufe des Jahres eine Änderung in der Person des führenden Pädagogen eintritt, muss es auf der ersten Seite des Klassenbuches angemerkt werden.

2. Führung der Verzeichnisse der Schulverwaltung, Datenkorrektur und Modifizierung Der Pädagoge hat das Klassenbuch in jeder Unterrichtsstunde zu führen. Er ist verpflichtet den Stoff ins Klassenbuch in der Unterrichtssprache (im Fall des zweisprachigen Unterrichts auf Ungarisch) einzutragen. Die Eintragung hat Folgendes zu enthalten:

Laufnummer der Stunde

Unterrichtsstoff, Entwicklungsbereich

Aufzählung der fehlenden Schüler

Unterschrift Die Korrektur der falschen Eintragungen kann so erfolgen, dass auch die falsche Eintragung sichtbar bleibt. Die falschen Eintragungen sind mit Unterschrift, Datum und Stempel der Schule zu beglaubigen. Im Klassenbuch hat der Lehrer die Zensuren, Noten, Bemerkungen mit Kugelschreiber einzutragen. 3. Abschluss und Beglaubigung der Verzeichnisse der Schulverwaltung Nach der Notenkonferenz am Schuljahresende hat der Klassenleiter die Zensuren im Klassenbuch mit Kugelschreiber zu überschreiben. Die Klassenbücher werden vom Institutionsleiter und dem das Klassenbuch führenden Pädagogen auf der ersten Seite abgeschlossen. Das Klassenbuch zur Eintragung der Versäumnisse wird auf der letzten Seite mit folgender Klausel abgeschlossen: Das Klassenbuch für Versäumnisse wird mit ….. das heißt mit…….. Unterrichstagen abgeschlossen. Das Klassenbuch zur Bewertung wird auf der letzten eingetragenen Seite mit folgender Klausel abgeschlossen: Das Klassenbuch zur Bewertung wurde mit ……….. das heißt mit ……….. eingetragenen und mit Zensuren bewerteten Schülern abgeschlossen.

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Das Klassenbuch der Beschäftigungen der Lernstube, des Schulhortes wird vom führenden Pädagogen auf der letzten eingetragenen Seite mit folgender Klausel abgeschlossen: Das Klassenbuch für die Gruppe wurde mit …….. das heißt mit …….. eingetragenen und gehaltenen Beschaftigungsstunden abgeschlossen. Das Klassenbuch für die Fachzirkel, Beschäftigungen werden auf der letzten eingetragenen Seite vom Pädagogen mit folgender Klausel abgeschlossen: Das Klassenbuch den Fachzirkel, Beschäftigung wurde mit …….. das heißt mit …….. eingetragenen und gehaltenen Beschäftigungsstunden abgeschlossen. Die Seiten nach der Abschließung sind mit Durchstreichen zu stornieren. Der Abschluss des Klassenbuches wird vom Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsgleiter beglaubigt. . 4. Verwaltung der Zeugnisdrucksachen Laut §§ 115-116. der Min. für HR-Verordnung Nr. 20/2012. (VIII. 31.) über den Betrieb der Bildungseinrichtungen und die Namensbenutzung der öffentlichen Bildungseinrichtungen. 5. Ordnung der Archivierung der Verzeichnisse der Schulverwaltung

Die Schule ist verpflichtet, die leeren Zeugnisvordrucke auf einem schließbaren Ort so aufzubewahren, dass daran nur der Direktor oder die von ihm beauftragte Person kommen kann

Die Schule fertigt über das falsch ausgefüllte bzw. ausgetauschte Zeugnis ein Protokoll an und vernichtet das Zeugnis

In der Schule werden Verzeichnisse über die leeren Zeugnisvordrucke die ausgestellten und vergebenen Zeugnisvordrucke

die falsch ausgefüllten und vernichteten Zeugnisse geführt.

6. Liste der in der Institution verwalteten Drucksachen der Schulverwaltung Kindergarten:

Verzeichnis zur Vormerkung der Aufnahmen

Verzeichnis zur Aufnahme und der Versäumnisse

Gruppentagebuch

Stammbuch des Kindergartens

Fachgutachten zur Feststellung der Schulpflicht (im Weiteren: Fachgutachten)

Dokumentation zur Verfolgung der Entwicklung der Kinder Schule:

Eintragebuch

Zeugnis

Nationalitätenzeugnis

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Äußere/innere Seite des Stammbuches

Klassenbuch,

Gruppentagebuch

Sonstiges Klassenbuch zu den Beschäftigungen

Stundenplan

Deputatsplan

Verzeichnis der weiterlernenden Schüler

Verzeichnis der Kinder, die Verpflegung beantragten

Anmeldeformular zum öffentlichen Dienst

Bestätigung des Schülerrechtsverhältnisses VIII. Abschlussbestimmungen 1.Zeitliche und personelle Wirksamkeit der Regelung Die Wirksamkeit der Regelung erstreckt sich auf alle Angestellten und anderen Mitarbeiter der Institution. Die vorliegende Regelung stritt mit der Geschäftsordnung in Kraft und gleichzeitig damit verlieren alle anderen inneren Regelungen und Anordnungen der Institution bezüglich der Aktenführung die Wirksamkeit 2. Zugänglichkeit und Modifizierung der Regelung Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, den Inhalt der Regelung mit den untergeordneten Mitarbeitern bekannt zu machen. Ein Exemplar der Regelung ist für alle Angestellten der Institution im Arbeitsbüro des Abteilungsleiters und im Lehrerzimmer zugänglich zu machen. Der Abteilungsleiter muss für jene Modifizierung vorliegender Ordnung zu sorgen, die wegen des Inkrafttretens der neuen, modifizierten Rechtsvorschriften erforderlich ist.

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7. Anhang

7.1 Läuteordnung

Grundschule

Sekundarstufe I.

Stunde Beginn der

Stunde Ende der Stunde

Pause / Minuten

Bemerkung

1 7:50 8:35 5

2 8:40 9:25 5

3 9:30 10:15 15 Essen

4 10:30 11:15 5

5 11:20 12:05 10

6 12:15 13:00 5

7 13:05 13:50 45 MIP*DA

8 13:50 14:35 -

9 14:35 15:15 - Lernzeit / AG

10 15:15 16:00 - Lernzeit / AG

Stunde Beginn der

Stunde Ende der Stunde

Pause / Minuten

Bemerkung

1 7:50 8:35 5

2 8:40 9:25 15 Essen

3 9:40 10:25 20 Hofpause

4 10:45 11:30 5

5 11:35 12:20 5 MIP Kl. 1.-2.

6 12:25 13:10 5 MIP Kl. 3.-4.

7 13:15 14:00 30

8 14:30 15:15 - Lernzeit/Hort/AG

9 15:15 16:00 - Lernzeit/Hort/AG

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7.2 Arbeitsbeschreibungen

Rechtlicher Hintergrund:

- Erziehungsgesetz Nr. CXC. vom Jahre 2011 - Regierungsverordnung Nr. 229/2012. (VIII. 28.) über die Durchführung des

Erziehungsgesetzes (im Weiteren: DV.EG) - Ministerialverordnung Nr. 20/2012. (VIII. 31.) über den Betrieb der Erziehungs-

und Bildungseinrichtungen und die Namensbenutzung der öffentlichen Bildungseinrichtungen

- Regierungsverordnung Nr. 326/2013. (VIII. 30.) über die Pädagogenqualifikation und über die Durchführung des Gesetzes Nr. XXXIII. Vom Jahre 1992 über den Rechtsstand der staatlichen Angestellten in den öffentlichen Bildungseinrichtungen

- Grunddokumente der Institution: a) Geschäftsordnung b) Hausordnung c) Pädagogisches Programm

- Regelungen der Institution - Arbeitsplan für das Schuljahr A 2014/15 - Pädagogische Fachrichtlinien - Beschlüsse des Lehrerkollegiums - Erwartungen des Schulträgers

Grundsätzliche Aufgabe des Pädagogen ist die Erziehung und Bildung der ihm anvertrauten Kinder, Schüler, die Vermittlung des Unterrichtsstoffes laut Rahmenlehrplan, die Kontrolle dessen Aneignung, im Fall von Schülern mit besonderem Erziehungsbedarf unter Beachtung der Vorgaben des individuellen Erziehungsplans.

Damit im Zusammenhäng ist er insbesondere verpflichtet,

bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, die Entfaltung seiner Begabung zu sorgen, in dessen Interesse alles zu tun, was von ihm erwartet werden kann, unter Beachtung der individuellen Fähigkeiten, Gegebenheiten, Entwicklungstempo, soziokulturellen Lage des Kindes.

Sich mit dem Kind mit besonderem Erziehungsbedarf individuell zu beschäftigen, nach Bedarf mit dem Heilpädagogen oder einem anderen , bei der Erziehung behilflichen Fachmann zu kooperieren, bei der Förderung des aus jeglichem Grund benachteiligten Kindes, Schülers behilflich zu sein. .

Beim Erkennen der talentierten Kinder , ihrer Entfaltung zu helfen, sie zu verfolgen.

bei der moralischen Entwicklung, der Aneignung der Verhaltensnormen des Gemeinschaftslebens behilflich zu sein, sich nach deren Einhaltung zu streben.

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die Kinder, Schüler zur Liebe und Achtung von einander, zum Kennenlernen und zur Verehrung der Werte des Familienlebens, zur Kooperationsbereitschaft, zur gesunden Lebensweise, zum Umweltbewusstsein, zur Vaterlandsliebe zu erziehen.

die Eltern (gesetzlichen Vertreter) über die schulische Leistung, das Verhalten, die diesbezüglichen Probleme, die Entscheidungen der Schule, die Bildungsmöglichkeiten des Kindes regelmäßig zu informieren.

an Elternabenden, Sprechstunden teilzunehmen.

die Eltern darauf aufmerksam zu machen, wenn er zwecks Rechtsschutzes oder Entwicklungsförderung ihres Kindes für erforderlich hält, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

die Fragen, Vorschlage der Eltern, Schüler definitiv zu beantworten.

Sich um die körperliche Unversehrtheit der Schüler zu kümmern, die Sportartikel, Ausrüstungen vor Gebrauch sorgfältig zu kontrollieren, evtl. Beschädigungen, Fehler sofort zu melden.

alles Mögliche zwecks Entwicklung der körperlich-geistigen Gesundheit des Kindes zu tun, mit Aufklärung, Einhaltung der Arbeits- und Unfallschutzmaßnahmen, der Ermittlung und Beseitigung der Gefahrsituationen, dem Einbezug von Eltern und –nach Bedarf- anderen Fachleuten.

an der Fortbildung für Arbeits- und Unfallschutz am Schuljahresanfang teilzunehmen

die menschliche Würde und Rechten der Kinder, Schüler und Eltern sowie der Kollegen restlos zu achten, definitive Antworten auf ihre Vorschläge, Fragen zu geben.

die Kenntnisse sachlich, vielseitig und mit abwechslungsreichen Methoden zu vermitteln, seine Unterrichtstätigkeit sowohl auf das Schuljahr als auch auf die Stunde bezogen, der Lerngruppe angepasst, fachkundig geplant zu verrichten, die Tätigkeit der Schüler zu leiten

die Leistung der Schüler dem Rahmenlehrplan und dem pädagogischen Programm entsprechend mit Zensuren oder schriftlich, vielseitig, den Anforderungen gemäß zu bewerten

die Berufsorientierung seiner Schüler, ihre Vorbereitung zur aktiven Berufsbahn kontinuierlich zu leiten

seine pädagogischen und administrativen Aufgaben laut pädagogischem Programm und der Geschäftsordnung restlos zu erfüllen

a) die von Rechtsvorschriften vorgeschriebene Administration auf dem neuesten Stand zu halten

b) bei der Führung des elektronischen Klassenbuches die Termine einzuhalten

das Fachinventar zu seinem Fach am Schuljahresanfang aufzunehmen, am Ende des Schuljahrs ein Inventar zu machen; bei Mangel trägt er Verantwortung.

den Zeitpunkt der Abschlussklausuren für die Schüler dem pädagogischen Programm entsprechend rechtzeitig anzukündigen

da die Hefte, Arbeitshefte Hausaufgaben der Schüler ständig zu korrigieren, zu bewerten sind, die Mängel, Fehler den Schülern bekanntzugeben

fünfzehn Minuten vor Arbeitsbeginn auf dem Arbeitsplatz zu erscheinen

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zu Kenntnis zu nehmen, dass die Vorschriften bezüglich des Lehrerkollegiums verbindlich sind, im Fall eines Verstoßes kann ein Disziplinverfahren eingeleitet werden.

bei der Kontrolle der allgemeinen Ordnung, Disziplin der Schulleitung zu helfen

auf den Vermögensschutz der Institution zu achten

an den Lehrerkonferenzen, den Schulfeierlichkeiten und den Veranstaltungen laut Jahresarbeitsplan pünktlich und aktiv teilzunehmen,

die verbindlichen Qualifikationen termingerecht zu erwerben

Amtsgeheimnisse zu bewahren

ein seiner Berufung würdiges Verhalten einzunehmen

im Einklang mit dem Wertbild der Institution mit seinem Privatleben, Verhalten, Erscheinung und Bekleidung ein den christlichen Normen entsprechendes Vorbild zu zeigen

im Interesse der Kinder, Schüler mit seinen Kollegen und anderen Institutionen zu kooperieren

sich nach Bedarf in den Pausen am Aufsichtsdienst zu beteiligen .

im Fall einer beglaubigten Abwesenheit auf dem Arbeitsplatz wegen Krankheit oder aus einem anderen Grund, am Tag des Fehlens bis 9.00 Uhr die Abteilungsleiter oder dessen Vertreter zu verständigen, und dafür zu sorgen, dass dem Vertretungslehrer die zur weiteren Stoffbearbeitung nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

laut Aufsichtsplan tägliche Aufsicht zu machen.

seine Erziehungs- und Bildungsarbeit planmäßig auszuführen, laut Stoffverteilungsplan zu arbeiten, der selbst angefertigt oder ein zum Lehrbuch konzipierter zentraler Plan sein kann. Seine Stoffverteilungspläne jährlich bis zum 30. September dem Institutionsleiter zur Zustimmung vorzulegen. Wenn die Grunddokumente sich nicht geändert haben, kann er die sich bewährten Stoffverteilungspläne – unter ständigen Ergänzung- mehrere Jahre über benutzen. Seine Stoffverteilungspläne auch elektronisch abzugeben, die ein Teil der Dokumente der Institution bildet.

an den für ihn vorgeschriebenen Pädagogenfortbildungen teilzunehmen, sich kontinuierlich zu bilden

alle sieben Jahre mindestens einmal –nach den diesbezüglichen Bestimmungen- an einer Fortbildung teilzunehmen

in 80 % seiner vollen Arbeitszeit – gebundene Arbeitszeit- auf dem Arbeitsplatz zu verbringen.

In der übrigen Arbeitszeit – in 20%- ist er berechtigt, seine Arbeitszeit selber einzuteilen

Rechte des Pädagogen

Der Pädagoge ist bezüglich seines Arbeitskreises berechtigt, als Mitglied der Pädagogengemeinschaft geachtet zu werden, dass seine menschliche Würde und Persönlichkeitsrechte verehrt werden, seine Erziehungs- und Bildungstätigkeit gewertet und anerkannt wird.

Aufgrund des pädagogischen Programms kann er seine Erziehungs- und Bildungsmethoden selber wählen.

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Aufgrund des örtlichen Lehrplans, mit Einholen der Meinung der Fachschaft kann er die anzuwendenden Lehrwerke, Lehrhilfsmittel, Lernmittel, Kleider und die sonstige Ausrüstung auswählen.

Er kann seine Erziehungs- und Bildungsarbeit seinem eigenen Weltbild und Wertbild gemäß verrichten, ohne das Kind oder den Schüler zu dessen Annahme zu zwingen oder zu motivieren.

Er hat das Recht, zu Kenntnissen, Informationen von der Institution, dem Schulträger zu kommen, die für seine Arbeit nötig sind.

Als Mitglied des Lehrerkollegiums nimmt er an der Gestaltung, Annahme und Bewertung des pädagogischen Programms der Bildungsinstitution teil, er übt die den Mitgliedern des Lehrerkollegiums zustehenden Rechte aus

Er kann seine Fachkenntnisse durch Teilnahme an organisierten Fortbildungen erweitern, kann an Aufgaben, pädagogischen Experimenten, an Forschungsarbeit im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Kontrolle der öffentlichen Bildung auf Landes- und Komitatsebene teilnehmen.

Als Mitglied von Fachverbänden oder in deren Vertretung kann er an der Arbeit von örtlichen, regionalen oder Landesgremien auf dem Gebiet der öffentlichen Bildung teilnehmen

Durch die Schulbibliothek bekommt er zur Benutzung die zu seiner Arbeit erforderlichen Lehrbücher, Lehrerhandbücher und Informatikgeräte laut Geschäftsordnung

Er kann die von staatlichen Organen und den örtlichen Selbstverwaltungen getragenen Bibliotheken, museale Einrichtungen und sonstige Ausstellungen, Theater mit dem seine Ermäßigungsberechtigung bestätigenden Pädagogenausweis besuchen

Er ist berechtigt, sich an den Beauftragten für Bildungsrechte zu wenden. 80% seiner vollen wöchentlichen Arbeitszeit, den Teil der mit Unterricht belegten gebundenen Arbeitszeit und den Teil der nicht mit Unterricht belegten Arbeitszeit werden wie folgt bestimmt: Für die mit Unterricht nicht belegte, gebundene Arbeitszeit wird die Erfüllung folgender Aufgaben verordnet:

Vorbereitung der Unterrichtsstunden, Beschäftigungen

Leistungsbewertung der Kinder, Schüler

Organisierung von kulturellen und Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Freizeitaktivitäten der Schule

Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe bei der Selbstorganisation der Schüler innerhalb der Institution

Laut vorher geplanter Einteilung oder gelegentliche Aufsicht von Kindern, Schülern Außerhalb des Unterrichts und sonstiger Beschäftigungen

Durchführung von Aufgaben bezüglich der Unfallverhütung

Durchführung von Aufgaben bezüglich des Kinder – und Jugendschutzes

Gelegentliche Vertretung

Die an die pädagogische Tätigkeit gebundene Verwaltungsarbeit

Anfertigung und Führung von Dokumenten der Institution

Kontakthaltung mit den Eltern, Elternabende, Sprechstunden

Klassenleitertätigkeit

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Teilnahme an der Arbeit des Lehrerkollegiums, der Fachschaft

Mitwirkung bei den Entwicklungsaufgaben bez. der Institution

Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelterziehung

Erweiterung und Wartung des Fachkabinetts

Fahrt zwischen den Einrichtungsmitgliedern der öffentlichen Bildungseinrichtung sowie

Erfüllung von nicht als Unterrichts- oder sonstige Beschäftigungsstunde geltenden, im Jahresarbeitsplan festgelegten Aufgaben im Sinne des pädagogischen Programms

Aufgaben als Fachschaftsleiter:

Seine Aufgabe ist, am Anfang des Schuljahrs den Jahresarbeitsplan der Fachschaft anzufertigen, die Arbeit der Gruppe zu organisieren, das Lehrerkollegium und die Schulleitung über die Arbeit der Fachschaft jährlich mindestens einmal schriftlich zu informieren und diese zu bewerten.

Vor der Schulleitung vertritt er die fachlichen Interessen der Fachschaft zwecks Verwirklichung der angenommenen Aufgaben.

Er verfolgt die fachliche Arbeit der Fachschaftsmitglieder, kontrolliert, analysiert und bewertet sie. Er formuliert Vorschläge in fachlichen Angelegenheiten und für Themen der Erziehungskonferenzen.

Er verfolgt die Arbeit und die reibungslose Integrierung der neuen, insbesondere der Berufsanfängerkollegen und hilft ihnen dabei.

Er organisiert und wickelt die an die Unterrichtsfächer gebundenen Projekte, Veranstaltungen ab.

Aufgaben als Klassenleiter

Er führt seine Arbeit laut des pädagogischen Programms und des Jahresarbeitsplans sowie des Arbeitsplans der Fachschaft für Klassenleitung durch.

Seine Aufgabe ist, die Persönlichkeit der Schüler gründlich, vielseitig kennenzulernen, sie differenziert zu entwickeln, ihre Gemeinschaftsarbeit zu koordinieren, ihre Selbstständigkeit und Selbstorganisierung zu entwickeln.

Er soll seine Erziehungsarbeit kontinuierlich planen, dessen schriftliche Dokumente der Beschäftigungsplan und der Themenplan der Klassenleiterstunden sind, deren formale und strukturelle Anforderungen laut Beschluss der Fachschaft angefertigt werden sollen.

Bei der Aufgabe bezüglich der Persönlichkeits- und Gemeinschaftsentwicklung soll er sich danach streben, die Persönlichkeit, die familiären und sozialen Verhältnisse der Schüler gründlich, sowie die Erwartungen der Eltern gegenüber der Schule, ihrer Ambitionen bezüglich der Schüler kennenzulernen.

Er soll die soziometrischen Verhältnisse, die herrschende Wertvorstellung in der Klasse ermitteln.

Er soll über seine Klasse am Halbjahr- und am Jahresende nach von der Leitung bestimmten Gesichtspunkten eine Situationsanalyse machen.

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Er soll mit den in der Klasse unterrichtenden Pädagogen kooperieren.

Er soll die Unterrichtsstunden, sonstige Beschäftigungen seiner Klasse besuchen, und seine Erfahrungen, Bemerkungen die evtl. entstehenden Konflikte mit den betroffenen Lehrern besprechen.

Nach Bedarf –mit Zustimmung seiner Vorgesetzten- soll er die in der Klasse unterrichtenden und die betroffenen anderen Pädagogen zur Fallbesprechung einladen.

In den Notenkonferenzen sowie auf Wunsch des Direktors soll er die Situation, den Geschliffenheitsstand, Lerntätigkeit, Verhalten der Lerngruppe bekanntgeben und analysieren. Er soll mit den in der Klasse unterrichtenden Pädagogen über die Aufgaben der vergangenen und der bevorstehenden Epoche diskutieren.

Er soll dafür sorgen, dass die Schüler seiner Klasse das ihren Fähigkeiten entsprechende Niveau beim Lernen erreichen. Er soll monatlich das Benehmen und den Fleiß der Schüler zusammen mit den Schülern und den hier unterrichtenden Lehrern gemeinsam bewerten.

Er soll die menschliche Würde der Schüler verehren und dafür sorgen, dass er bei der gemeinschaftlichen Tätigkeit der Klasse eine Gelegenheit für alle Schüler schafft, sich zur Teilnahme am demokratischen öffentlichen Leben vorzubereiten.

Er hält wöchentlich 1 Klassenleiterstunde. Er verwendet diese zur Lösung der in der Klasse vorfallenden organisatorischen oder pädagogischen Probleme. Die Themen der Klassenleiterstunden werden im Beschäftigungsplan festgehalten. Die in den Stunden geleiteten Gesprächen wiederspiegelt sich die Bestrebung nach der Erziehung zur Ordnung, Sauberkeit, zur Verehrung der Arbeit und des arbeitsleistenden Menschen, zum Bedürfnis nach der Selbstbildung, zur disziplinierten Arbeit und Lerntätigkeit, zum höflichen und kultivierten Verhalten, zur Aufbewahrung der körperlich-geistigen Gesundheit, zum Umweltschutz, zur Demokratie, zur Selbstkenntnis, zur Bestrebung nach der Gestaltung einer harmonischen Partnerschaft. Die Intensität der Beschäftigung mit den einzelnen Grundfragen, deren Zeiteinteilung und die im Plan festgehaltenen sonstigen Fragen werden laut des pädagogischen Programms und der Reife der Schüler angemessen ausgewählt. Zur Bearbeitung der Themen des Stoffverteilungsplans bereitet er sich gründlich vor, aber er behandelt diese –unter Berücksichtigung der Schüleraktivität und ihrer Interessen- auch flexibel.

Der Beschäftigungsplan bildet die Grundlage seiner Erziehungsarbeit. Darin werden die zwecks Persönlichkeitsentwicklung durchzuführenden Ermessungen, Untersuchungen, die individuellen Behandlungsmethoden von Schülern, sowie nach Absprache mit der Klasse die für das Schuljahr geplante gemeinsame Tätigkeit (Ausflüge, Waldschule, sonstige Programme) festgehalten.

Er bereitet seine Klasse für die traditionellen Veranstaltungen, Feste der Schule vor, organisiert die Freizeitaktivitäten seiner Klasse mit dem Ziel, die abwechslungsreichen Formen der Kultur und Bildung mit den Schülern bekannt zu machen, und in ihnen das Bedürfnis nach der sinnvollen, inhaltsreichen Gestaltung der Freizeit zu entwickeln. .

Er hilft bei der Arbeit der Schülerselbstverwaltung, erweckt in den Schülern das Interesse für die öffentliche Aktivität, mit der demokratischen Organisierung des Klassenlebens entwickelt er in ihnen die dazu erforderlichen Fähigkeiten.

Er bewertet alle schulischen Tätigkeiten der Schüler (auch die sonstigen Beschäftigungen)

Er entwickelt bei den Schülern das Bedürfnis nach der realen Selbstbewertung.

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Er bereitet die Schüler ihrem Alter entsprechend zur Berufswahl vor.

Er sichert die Bewahrung der Ordnung, der Sauberkeit und der Einrichtungsgegenstände des Klassenraums.

Er strebt sich danach, die Erziehungstätigkeit der Familie und der Schule in Einklang zu bringen, er kooperiert mit den Eltern.

Laut Arbeitsplan der Schule hält er Elternabende, Sprechstunden.

Er bespricht mit den Eltern seine Vorstellungen bezüglich der Entwicklung der einzelnen Schüler und auch der Klasse.

Er sorgt für die Wahl und die Arbeit der Elternorganisation in der Klasse, vertritt die Interessen der Klasse vor dem Lehrerkollegium.

Nach Bedarf macht er Familienbesuche unter Benachrichtigung der Eltern.

Er informiert die Eltern kontinuierlich über das Verhalten, den Fleiß, Lernfortschritte ihrer Kinder, er verwendet die in der Hausordnung festgelegten Formen der Belobung und der Kondemnation.

Er führt die von der Schulleitung bestimmten administrativen Aufgaben aus, ist für die ordnungsgemäße, aktuelle Führung des elektronischen Klassenbuches, die genaue Auflegung der Stammblätter verantwortlich.

Zwecks Hilfeleistung für die sozial behinderten und gefährdeten Kinder sorgt er für ihre Sozialhilfe und die Förderung ihrer Lerntätigkeit und kooperiert mit seinem für den Kinderschutz zuständigen Kollegen.

Er lässt die Schüler alle Zensuren ins Informationsheft eintragen, und kontrolliert regelmäßig, ob die Zensuren und die Eintragungen unterschrieben worden sind.

Er registriert und summiert die Abwesenheiten der Schüler, liefert Daten über seine Klasse zur Anfertigung der Schulstatistiken.

Aufgaben im Schulhort:

Er leitet die Vorbereitung der Schüler für den nächsten Tag. Er hilft bei der Aneignung der Methoden des selbstständigen Lernens, unter Kooperation mit den in der Klasse unterrichtenden Pädagogen. Er sichert die Anfertigung der schriftlichen Hausaufgaben. Er kontrolliert diese- quantitativ in jedem Fall, qualitativ nach Möglichkeit. Die es benötigen, werden vom ihm im bestimmten Zeitrahmen korrepetiert oder er organisiert Lernpaare/Lerngruppen zu deren Nachhilfe.

Er organisiert Freizeitprogramme für seine Gruppe, unter Beachtung der Tagesordnung und der Hausordnung der Schule. Er lässt die Regeln des kultivierten Verhaltens üben. .

Er sorgt für das kultivierte Speisen seiner Gruppe, die Einhaltung der persönlichen Hygiene, unter Beachtung der Regeln der Geschäftsordnung.

Er sichert, dass die Tätigkeit der Schüler in einem eindeutig bestimmten aber auch flexiblen Rahmen vom Lebensrhythmus laut einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll.

Er sorgt für die sorgfältige Benutzung und Aufbewahrung der ausgeteilten Spielsachen, der Arbeits- und Demonstrationsmittel.

Er sorgt dafür, dass die Kinder in den Pausen unter gesunden Bedingungen spielen, sich täglich organisiert in der frischen Luft bewegen können.

Er ist für alle Schüler seiner Gruppe verantwortlich, seine Verantwortlichkeit zeigt sich auch in der Organisierung der Programme für die Schüler. Deshalb kann er

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dem Schüler das Verlassen der Schule nur auf schriftlichen Antrag der Eltern erlauben.

Bei der Ausführung seiner konkreten Tätigkeiten – Begleitung beim Speisen, Programm der persönlichen Hygiene, Organisierung von Freizeitaktivitäten und Programmen für Schüler, Lernprozesssteuerung, Bewertung der Schüler- vermittelt er die Erwartungen.

Er informiert die in der Klasse unterrichtenden Lehrer und die Eltern regelmäßig über die Lerntätigkeit und Verhalten der Kinder am Nachmittag.

Er gewöhnt ihre Kinder schrittweise zur Einhaltung der Hausordnung. Er kontrolliert die Einhaltung der Regeln der Hausordnung, die Ordnung und die Sauberkeit des Klassenraumes.

Seine kontinuierliche Aufgabe ist die Gestaltung der Ordnung in seinem Gruppenraum, die Aufbewahrung der Lernmittel der Schüler

Aufgaben des Lehrers in der Lernstube:

Er leitet die Vorbereitung der Schüler für den nächsten Tag. Er hilft bei der Aneignung der Methoden des selbstständigen Lernens, unter Kooperation mit den in der Klasse unterrichtenden Pädagogen. Er sichert die Anfertigung der schriftlichen Hausaufgaben. Er kontrolliert diese- quantitativ in jedem Fall, qualitativ nach Möglichkeit. Die es benötigen, werden vom ihm im bestimmten Zeitrahmen korrepetiert oder er organisiert Lernpaare/Lerngruppen zu deren Nachhilfe.

Er organisiert Freizeitprogramme für seine Gruppe, unter Beachtung der Tagesordnung und der Hausordnung der Schule. Er lässt die Regeln des kultivierten Verhaltens üben. .

Er sorgt für das kultivierte Speisen seiner Gruppe, die Einhaltung der persönlichen Hygiene, unter Beachtung der Regeln der Geschäftsordnung.

Er sichert, dass die Tätigkeit der Schüler in einem eindeutig bestimmten aber auch flexiblen Rahmen vom Lebensrhythmus laut einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll.

Er sorgt für die sorgfältige Benutzung und Aufbewahrung der ausgeteilten Spielsachen, der Arbeits- und Demonstrationsmittel.

Er sorgt dafür, dass die Kinder in den Pausen unter gesunden Bedingungen spielen, sich täglich organisiert in der frischen Luft bewegen können.

Er ist für alle Schüler seiner Gruppe verantwortlich, seine Verantwortlichkeit zeigt sich auch in der Organisierung der Programme für die Schüler. Deshalb kann er dem Schüler das Verlassen der Schule nur auf schriftlichen Antrag der Eltern erlauben.

Bei der Ausführung seiner konkreten Tätigkeiten – Begleitung beim Speisen, Programm der persönlichen Hygiene, Organisierung von Freizeitaktivitäten und Programmen für Schüler, Lernprozesssteuerung, Bewertung der Schüler- vermittelt er die Erwartungen.

Er informiert die in der Klasse unterrichtenden Lehrer und die Eltern regelmäßig über die Lerntätigkeit und Verhalten der Kinder am Nachmittag.

Er gewöhnt ihre Kinder schrittweise zur Einhaltung der Hausordnung. Er kontrolliert die Einhaltung der Regeln der Hausordnung, die Ordnung und die Sauberkeit des Klassenraumes.

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Seine kontinuierliche Aufgabe ist die Gestaltung der Ordnung in seinem Gruppenraum, die Aufbewahrung der Lernmittel der Schüler