Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht: Minder-Initiative und indirekter Gegenvorschlag im Vergleich

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Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht Minder-Initiative und Indirekter Gegenvorschlag Therese Amstutz Fürsprecherin LL.M.

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GegenvorschlagDie Minder-Initiative und der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments werden zurzeit in der politischen Diskussion und in den Medien heftig debattiert. Nun ist das Volk am Zug: Mögliche Abstimmungstermine für die Initiative sind der 25. November 2012 oder der 3. März 2013.

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Auf dem Weg zum

neuen Aktienrecht

Minder-Initiative und

Indirekter Gegenvorschlag

Therese Amstutz

Fürsprecherin LL.M.

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1© 2012 KPMG AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Holding AG/SA, which is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG

International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and “cutting through complexity” are registered trademarks or trademarks of KPMG

International.

Agenda

1. Text der Minder-Initiative

2. Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

3. Welche Neuerungen kommen unabhängig vom Abstimmungsausgang für

kotierte Gesellschaften?

4. Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Annahme der Minder-Initiative

(nur für kotierte Gesellschaften)?

5. Welche zusätzlichen Regelungen kommen bei Ablehnung der Minder-Initiative?

6. Abkürzungsverzeichnis

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Text der Minder-Initiative(BV 95 III und BV 197 / 8)

«Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne

einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer

Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der

Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die

Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des

Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder

den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab

und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch

fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus,

keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von

einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische

Person delegiert werden.

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs-

und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der

Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach

Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.»

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Stimmrechtsvertretung GV wählt jährlich die unabhängige

Stimmrechtsvertretung

Organvertretung und Depotvertretung

sind untersagt

Analoge Bestimmungen für kotierte

Gesellschaften plus

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter auf

Verlangen bei nicht kotierten

Gesellschaften mit statutarischer

Beschränkung auf Aktionär-Vertreter

Vorgaben für unabhängigen

Stimmrechtsvertreter:

Stimmenthaltung bei angekündigten

Anträgen

Stimmen gemäss Empfehlung VR

bei nicht angekündigten Anträgen

keine Dauervollmachten bei

kotierten Gesellschaften

Möglichkeit der elektronischen Vollmacht

Beschlussquoren n/a Anpassung von OR 703 und OR 704:

Quoren basieren neu auf abgegebenen

und nicht mehr auf vertretenen Stimmen

Enthaltungen gelten nicht als

abgegebene Stimmen

Grund:

Pflicht des unabhängigen Stimmrechts-

vertreters zu Stimmenhaltung mangels

Weisung

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Modernisierung Generalversammlung Aktionäre können elektronisch

fernabstimmen

Grundsätzlich analoge Bestimmung

aber

nur wenn in Statuten so vorgesehen

plus

Möglichkeit der elektronischen Einladung

Zusätzliche Inhaltsvorgaben für

Einladung

Zusammenfassung der

Begründung von

Aktionärsanträgen

prozentualer Anteil Dispoaktien

Möglichkeit einer rein elektronischen GV

Protokoll n/a Ergänzung von OR 702

Protokoll ist Aktionären innert 20 Tagen

nach GV elektronisch zugänglich zu

machen oder kostenlos zuzustellen

Wahl Verwaltungsrat GV wählt jährlich

einzeln die VR-Mitglieder

den VRP

einzeln die Mitglieder des

Vergütungsausschusses

Grundsätzlich analoge Bestimmungen für

kotierte Gesellschaften,

aber

statutarische Abweichung möglich bei

Amtsdauer (bis 3 Jahre) und Wahl VRP

(Wahl durch VR)

Keine Wahl der Mitglieder des

Vergütungsausschusses durch GV

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Sorgfalt bei Vergütungsfestlegung n/a Konkretisierung Sorgfaltspflicht von VR-und

GL-Mitgliedern bei Festlegung Vergütung für

alle Gesellschaften

Statutarische bzw. reglementarische

Vergütungsvorgaben

Die Statuten regeln

die Erfolgs- und Beteiligungspläne der

Organmitglieder.

die Anzahl Mandate der Organmitglieder

ausserhalb des Konzerns

die Höhe der Renten, Kredite und

Darlehen an die Organmitglieder

die Dauer der Arbeitsverträge der

Geschäftsleitungsmitglieder

Grundsätzlich analoge Regelungen,

aber

in Vergütungsreglement statt in Statuten

bei Mandaten nur Offenlegung in

Vergütungsbericht, keine Regelung

plus Angaben in Vergütungsreglement zu

nachträglicher Vergütungsreduktion

Antrittsprämien

Vorsorgeleistungen

Wichtig für Gleichwertigkeit mit Regelung in

Statuten:

GV genehmigt Vergütungsreglement

Anfechtungsklage gemäss OR 706

umfasst auch Verstösse gegen

Vergütungsreglement

RS meldet Verstösse gegen

Vergütungsreglement an VR

RS informiert GV über wesentliche

Verstösse gegen Vergütungsreglement

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Vergütungsbericht n/a Vergütungsbericht des VR

besteht aus

Rechenschaftsteil mit Begründung

der bei GV beantragten

Vergütungen, und

Transparenzteil mit Angaben wie

bisher in OR 663bbis plus

Offenlegung von

Dauer Arbeitsverträge GL-

Mitglieder

Antrittsprämien

Abgangsentschädigungen und

Vorausvergütungen je mit

Gesamtbeträgen und Beträgen

pro VR-/GL-/Beirat-Mitglied

externe Mandate VR- und GL-

Mitglieder

wird von RS auf Übereinstimmung mit

Gesetz und Statuten geprüft

Genehmigungen von Vergütungen durch

GV

GV stimmt jährlich über die Gesamtsumme

aller Vergütungen von VR, GL und Beirat ab.

Grundsätzlich analoge Regelung, aber

statutarische Abweichungen möglich bei

Gesamtvergütung GL (Möglichkeit einer

blossen Konsultativabstimmung)

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Unzulässige Vergütungen Organmitglieder erhalten keine

Abgangs- oder andere Entschädigung

Vergütung im Voraus

Prämie für Unternehmenskäufe und

-verkäufe

Abgangsentschädigung und im Voraus

entrichtete Vergütungen grundsätzlich

unzulässig, aber

GV kann mit qualifiziertem Mehr

Ausnahmen genehmigen

Kein Verbot von Prämien für

Unternehmenskäufe und -verkäufe, aber

Prämien bilden Vergütungen,

über welche GV abstimmt

Unzulässige Verträge Die Organmitglieder erhalten keinen

zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag

von einer anderen Gesellschaft der

Gruppe

Die Führung der Gesellschaft kann nicht

an eine juristische Person delegiert

werden

Keine analogen Bestimmungen

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

(nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar)

Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Rückerstattung ungerechtfertigter

Leistungen

n/a Ergänzung von OR 678

auch GL-Mitglieder und Beiräte zur

Rückerstattung verpflichtet

Missverhältnis zur Gegenleistung muss

nicht mehr offensichtlich sein

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft

irrelevant

Guter Glaube des Leistungsempfängers

wird nicht vermutet

GV kann Rückerstattungsklage

beschliessen und Dritten mit

Prozessführung betrauen

Verantwortlichkeitsklage n/a Neuer OR 756 II

GV kann Verantwortlichkeitsklage

beschliessen und VR oder Dritten mit

Prozessführung betrauen

Pensionskassen als Aktionäre Pensionskassen

stimmen im Interesse ihrer Versicherten

ab

legen offen, wie sie gestimmt haben

Grundsätzlich analoge Bestimmungen, aber

nur eingeschränkter Abstimmungszwang

(„sofern möglich“)

keine materiellen Abstimmungsvorgaben

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Vergleich Minder-Initiative mit indirektem Gegenvorschlag

Regelungsbereich Minder-Initiative

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Indirekter Gegenvorschlag

(gilt abgesehen von Vergütungsregelungen

mit wenigen Ausnahmen für alle

Gesellschaften)

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen

der Initiative werden mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs

Jahresvergütungen bestraft.

Keine Strafbestimmungen

Übergangsrecht / Inkrafttreten Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen erlässt der Bundesrat innert

1 Jahr nach Annahme der Initiative die

erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Gegenvorschlag unterliegt Referendum

Publikation in BBl, sobald Initiative

zurückgezogen, abgelehnt oder in

Stichfrage unterlegen

Statuten und Reglemente sind innert

zwei Jahren nach Inkrafttreten

anzupassen

Vorschriften betr. Genehmigung

Vergütungsreglement und

Gesamtbeträge Grundvergütung gelten

spätestens ab erster ord. GV, die mind.

sechs Monate nach Inkrafttreten

stattfindet

Vorschriften betr. Genehmigung

Gesamtbeträge Zusatzvergütungen

gelten spätestens für Geschäftsjahr, das

nach Inkrafttreten beginnt

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Welche Neuerungen kommen unabhängig vom Abstimmungsausgang

für kotierte Gesellschaften?

Unabhängig vom Abstimmungsresultat der Minder-Initiative werden folgende Neuerungen für kotierte Gesellschaften gelten (vorbehältlich Referendum gegen indirekten Gegenvorschlag):

• Höhe bzw. Kriterien für Kredite, Darlehen und Renten an Organe in Statuten bzw. Vergütungsreglement

• Elemente von Erfolgs- und Beteiligungsplänen in Statuten bzw. Vergütungsreglement

• Dauer bzw. Kriterien für Festlegung von Dauer der Arbeitsverträge der GL-Mitglieder in Statuten bzw. Vergütungsreglement

• Grundsätzliches Verbot von Vorausvergütungen und Abgangsentschädigungen

• GV stimmt jährlich ab über Gesamtvergütung VR, GL, Beirat (bei GL mind. konsultativ)

• GV wählt VR-Präsident (ggf. nur dispositiv) und VR-Mitglieder einzeln mit Amtsdauer von ein bis max. drei Jahren

• GV wählt jährlich unabhängige/n Stimmrechtsvertreter

• Verbot von Organ- und Depotvertretung

• Pensionskassen legen offen, wie sie abgestimmt haben

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Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Annahme der Minder-

Initiative (nur kotierte Gesellschaften)?

Bei Annahme der Minder-Initiative gelten zusätzlich folgende neue Regelungen:

• GV wählt jährlich Mitglieder des Vergütungsausschusses

• Statuten regeln Anzahl Mandate der Organmitglieder ausserhalb des Konzerns

• Organmitglieder erhalten keine zusätzlichen Berater- oder Arbeitsverträge von anderen Gruppengesellschaften

• Organmitglieder erhalten keine Prämien für Unternehmenskäufe und -verkäufe

• Geschäftsführung kann nicht an juristische Person delegiert werden

• Widerhandlungen gegen Bestimmungen werden mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und Geldstrafe bis zu 6 Jahresvergütungen bestraft

• Zudem keine statutarischen Ausnahmeregelungen möglich bzw. zwingende statt nur dispositive Regelung bei:

• Genehmigung Gesamtvergütung GL durch GV

Verbot von Vorausvergütungen und Abgangsentschädigungen

Jährliche Wahl von VR-Mitgliedern

Wahl von VRP durch GV

Elektronische Abstimmung

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Welche zusätzlichen Regelungen kommen bei Ablehnung der Minder-

Initiative?

Bei Ablehnung der Minder-Initiative gelten – unter Vorbehalt eines Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag – zusätzlich folgende neue Regelungen:

• Verschärfung der Rückerstattungsklage

• Konkretisierung Sorgfaltspflicht bei Festlegung von Vergütungen

• Vergütungsreglement* mit zusätzlichen, von Initiative nicht vorgesehenen Regelungen betr.

Möglichkeit zur nachträglichen Herabsetzung zusätzlicher Vergütungen (Bonus-Malus-System)

Zulässigkeit von Antrittsprämien sowie deren Grundlagen und Voraussetzungen

Grundsätze der Festlegung der Höhe von Vorsorgeleistungen

• Vergütungsbericht* und dessen Prüfung durch Revisionsstelle

• Anpassung Beschlussquoren GV (Abstellen auf abgegebene Stimmen; Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen)

• Neuerungen bei Protokollierung, insb. Pflicht zur Zugänglichmachung innert 20 Tagen nach GV

• Elektronische Vollmacht für GV möglich gemäss Entscheid VR

• Elektronische Einladung zur GV mit Zustimmung Aktionär

• Offenlegung Prozentanteil Dispoaktien* und Zusammenfassung Begründung Aktionärsanträge in Einladung zur GV

• Möglichkeit einer rein elektronischen GV

*) gilt nur für Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

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Abkürzungsverzeichnis

• GV: Generalversammlung

• RS: Revisionsstelle

• SR: Ständerat

• VR: Verwaltungsrat

• VRP: Verwaltungsratspräsident

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Kontakt

Therese AmstutzDirector, Fürsprecherin LL.M.

Badenerstrasse 172CH-8026 Zürich

T: +41 44 249 22 95E: [email protected]

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die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und

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