Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe...
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Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse
Teilzeitarbeitsverhältnisse
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Begriff des Teilzeitarbeitnehmers
• § 2 Abs. 1 TzBfG• Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist kürzer
als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN
• Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG
• Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG)
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Diskriminierungsverbot
• § 4 Abs. 1 TzBfG• Keine Schlechterbehandlung wegen der
Teilzeit, es sei denn es besteht ein sachlicher Grund
• Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis)
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Benachteiligungsverbot
• § 5 TzBfG• Keine Benachteiligung wegen der
Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG• Entspricht § 612 a BGB
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Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 7 Abs. 1TzBfG:• Ausschreibung auch als Teilzeitarbeits-platz,
wenn Arbeitsplatz dafür geeignet• Verpflichtung entfällt nur dann, wenn
betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen
• Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich
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Informationspflichten des ArbG
§ 7 Abs. 2 und 3 TzBfG:• Individuelle Information von ArbN, die den
Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben
• Information des BR
Information
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Kündigungsverbot
§ 11 TzBfG:• Die Kündigung wegen der Weigerung eines
ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam
• Unwirksamkeitsgrund auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist
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Aus- und Weiterbildung
§ 10 TzBfG:• Auch TeilzeitarbN sind an betrieblichen
Bildungsmaßnahmen zu beteiligen• es sei denn betriebliche Gründe oder Aus-
und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen
• Kein Anspruch
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Überstunden
• Überstundenverpflicht-ung nur bei vertrag-licher oder tariflicher Regelung
• Tarifliche Überstunden-zuschläge fallen nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN an
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Urlaub
• Es gelten die allgemeinen Grundsätze• 24 Werktage gesetzlicher Anspruch• Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in
Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen
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Urlaubsentgelt
• § 11 BurlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
• Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag
• Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche:Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag
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Entgeltfortzahlung
• § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten bestehen unabhängig von den Arbeitstagen
• Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip
• Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing
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Feiertagsentgelt
§ 2 EFZG:• Voraussetzung:
Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen
• Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen
• Bei KapovAz muss ArbG am Feiertag nicht abrufen
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Anspruch auf Teilzeit
Voraussetzungen:• Der ArbN muss länger als 6 Monate
beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG)• Der ArbG beschäftigt im Unternehmen mehr
als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
• Das letzte Verringerungsverlangen muss mind. 2 Jahre zurückliegen (§ 8 Abs. 6 TzBfG)
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Verfahren der Antragstellung
• Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG)
• Verhandlung mit Ziel der Einigung
• Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch
• Bei einer Einigung nur über die Verringerung, nicht über die Verteilung muss die Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden
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Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens
• § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
• Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten
• Prüfung in drei Stufen (Organisationskonzept, steht Organisationskonzept dem Verlangen des ArbN entgegen, Gewicht der entgegenstehenden Gründe)
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Verlängerung der Arbeitszeit
• § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches
• § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB
• Bevorzugte Berücksichtigung• ArbG kann Verlängerungsverlangen mit
entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden
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Teilzeitformen
• Klassische Teilzeit• KapovAz• Jobsharing• Turnusarbeit• Altersteilzeit• (Geringfügige Beschäftigung)
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Klassische Teilzeit
• Die tägliche Arbeitszeit ist verkürzt
z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr• Die Arbeitszeit wird auf bestimmte
Wochentage verteilt
z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei
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KapovAz (Abrufarbeit)
§ 12 TzBfG:• Die Arbeitsleistung ist entsprechend dem
Arbeitsanfall zu erbringen• Zum Schutz des ArbN
- bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen
- Mindesteinsatz
- Ankündigungsfrist einhalten
Abruf
Bin da!
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Arbeitszeitvolumen KapovAz
• Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit
• Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen
• Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB)
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Ankündigungsfrist
• Der ArbN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im voraus mitgeteilt wird
Z.B. Arbeitseinsatz am Montag: Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche
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Jobsharing
§ 13 TzBfG:• Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an
einem Arbeitsplatz• Die Verteilung der Arbeitszeit zwischen den
Partnern wird von diesen vorgenommen• Zum Schutz: Vertretungsregelung und
Kündigungsregelung
Jobpartner
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Vertretungsregelung
• Vertretungspflicht besteht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde
• Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden
• Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn sie im Einzelfall nicht zumutbar ist
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