Ausbildungim Öffentlichen Dienst - dbb · müssen im Team arbeiten. Eini-ge sind Anfänger wie...

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Inhaltsverzeichnis

Ausbildung im Öffentlichen Dienst .............................................

Der Ausbildungsvertrag................................................................ Inhalt.............................................................................................................Probezeit....................................................................................................... Vergütung ...................................................................................................

Der erste Tag ................................................................................ Kleidung ....................................................................................................... Kollegen ....................................................................................................... Kommunikation .........................................................................................

Rechte und Pflichten ....................................................................Arbeitszeit ................................................................................................... Ausbildungsinhalte und -mittel ............................................................ Dienstfahrten, Heimfahrten und Reisekosten .................................. BBiG ...............................................................................................................Pflege ............................................................................................................Gleichstellung ...........................................................................................Haftung für Schäden ...............................................................................Internet am Arbeitsplatz .........................................................................Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)..................................Kranken- und Sozialversicherung ........................................................Menschen mit Behinderung ..................................................................Mobbing ......................................................................................................Mutterschutz und Elternzeit .................................................................Personalakten ............................................................................................Urlaub und Arbeitsbefreiung ................................................................ Verhalten bei Krankheit .......................................................................... Prüfung und Zeugnis ................................................................... Abschlussprüfung ..................................................................................... Abschlussprämie .......................................................................................Zeugnis ......................................................................................................... Zeugnis-Codes ............................................................................................

Nach der Ausbildung ...................................................................Weiterbeschäftigung ............................................................................... Kündigung ................................................................................................... Die dbb jugend .............................................................................

Warum Gewerkschaft? ................................................................

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„Spaß - das kann durchaus auch Arbeit sein“ hat Altrocker Frank Zappa einmal gesagt. Wie wahr. Und Spaß - Arbeit - öffentlicher Dienst, das ist ein Dreiklang und ganz sicher kein Widerspruch. Die Arbeit im öffentlichen Dienst ist vielseitig. Der öffentliche Dienst ist einer der größten Arbeitgeber in der Bundesrepublik. 4,8 Millionen Beschäftigte aller Statusgruppen sorgen bei Bund, Ländern und Gemeinden dafür, dass Deutsch-land funktioniert. Ob Kindererzie-her oder Entsorgungstechniker, Krankenschwestern oder Förster, Verwaltungsangestellte oder Feu-erwehrleute – sie alle arbeiten mit und für Menschen. Im Team, aber auch in eigener Verantwortung. Wir freuen uns, dass Sie sich für diesen öffentlichen Dienst, einen der be-sten in der ganzen Welt, entschie-den haben. Es macht Ihnen Spaß, für das Gemeinwesen, also für uns alle zu arbeiten und Verantwortung zu übernehmen. Nach dem Ende Ih-rer Schulzeit übernehmen Sie jetzt auch mehr Verantwortung für sich selbst. Sie starten in einen neuen Lebensabschnitt. Ausbildungsplä-ne, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Prüfungen – viele neue Dinge, die ihr Leben in den nächsten Jahren bestimmen werden, kommen nun auf Sie zu. Die Rahmenbedin-

gungen für Ihre Ausbildung finden sich zum Teil in allerlei Gesetzes-werken, wie zum Beispiel dem Be-rufsbildungsgesetz (BBiG) oder dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und zum Teil in Tarifverträgen wie zum Beispiel dem Tarifvertrag für die Ausbildung im Öffentlichen Dienst TVAöD, im Bereich des Bundes und der Kommunen sowie dem TVA-L im Bereich der Länder. Nur wer sich da auskennt, kann seine Rechte auch in Anspruch nehmen und ist davor sicher, seine Pflichten nicht zu vernachlässigen. Wir kennen uns aus. Als Gewerkschaft für den öffentlichen Dienst und seine priva-tisierten Bereiche schützen wir die Rechte der Beschäftigten. Also auch Ihre. Wir helfen bei allen Problemen und Herausforderungen, die das Ar-beitsleben bereit hält. START ist hier nur ein Baustein und soll Ihnen den Einstieg in den Job erleichtern. Ab sofort haben Sie die dbb Familie als starken Partner an Ihrer Seite – da-mit Sie den Spaß nicht verlieren!

Frank Stöhr1. Vorsitzender dbb tarifunion

Michael Westphal Bundesvorsitzender dbb jugend

5Ausbildung im Öffentlichen Dienst

InhaltDer Ausbildungsvertrag muss neben der Bezeichnung des Ausbil-dungsberufes mindestens folgende Punkte enthalten:

Art und Gliederung der Ausbil-dung sowie die maßgebliche Aus-bildungs- und Prüfungsordnung

Beginn und Dauer der Ausbildung

Dauer der regelmäßigen täg-lichen oder wöchentlichen Aus-bildungszeit

Dauer der Probezeit

Zahlung und Höhe der Ausbil-dungsvergütung

Dauer des Urlaubs

Kündigungsvoraussetzungen

Außerdem muss ein Hinweis auf die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD und TVA-L) sowie die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Ausbil-dungsvertrag enthalten sein.

ProbezeitDie Probezeit beträgt während der Ausbildung drei und für eine Ausbildung im Pflegebereich sechs Monate. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber prüfen, ob der Auszubildende für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Ebenso kann sich der Auszubildende in dieser Zeit ein Bild davon machen, ob die Arbeitsstelle für ihn „okay“ ist und seinen Vorstellungen entspricht. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es ist ausreichend, wenn die Kündi-gung mündlich erfolgt.

Herzlichen Glückwunsch – Ihr künftiger Arbeitgeber hat sich für Sie entschieden, der Ausbildungsvertrag liegt auf dem Tisch! Was muss drinstehen, damit Sie ihn ohne Bedenken unterschreiben kön-nen? Und wie viel Geld bekommen Sie?

Ausbildungs-

7Der Ausbildungsvertrag

VergütungDie Höhe der Bezahlung während der Ausbildung ergibt sich für den Bereich des Bundes und der Kommunen aus § 8 TVAöD. Dort ist festgelegt, was sie in welchem Aus-bildungsjahr verdienen. Wenn Sie im Bereich der Länderverwaltung ausgebildet werden, ergibt sich Ihre Bezahlung aus § 8 TVA-L Neben diesem „Ausbildungsentgelt“ ste-hen allen Auszubildenden bei Bund, Ländern und Gemeinden auch ver-mögenswirksame Leistungen zu. Die werden monatlich gezahlt (zur-zeit im Tarifgebiet West 13,29 Euro, im Tarifgebiet Ost 6,65 Euro). Um sie zu erhalten, muss der Auszubil-dende einen entsprechenden Ver-trag (zum Beispiel Bausparvertrag, Lebensversicherung) abschließen und dem Arbeitgeber schriftlich die Kontaktdaten (Unternehmen, Vertragsnummer, Bankverbindung) zukommen lassen.

Der Ausbildungsvertrag ist unterzeich-net. Sie rüsten Sie sich für den ersten Tag. School is out - von nun wird einiges anders laufen: Sie arbeiten jetzt mit Ihnen bisher unbekannten Personen zusammen, haben es mit verschiedenen Vorgesetzten zu tun. Gewöhnungsbe-dürftig. Aber keine Angst! Wie überall gilt auch im öffentlichen Dienst der Sinnspruch, dass auch die anderen nur mit Wasser kochen. Und wenn Sie sich an einige Spielregeln halten, werden Sie sich schnell gut eingelebt haben.

erste

Kleidung„Wie Du kommst gegangen, so Du wirst empfangen“ - das äußere Erscheinungsbild ist die Visiten-karte einer Person. Sie sollten also Ihre Kleidung auf den Arbeitsplatz abstimmen. Bei einer Ausbildung in der Straßenmeisterei ist das Tragen eines Nadelstreifenanzugs sicher nicht angebracht, in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes wiederum gehören Schlips und Kragen zur Grundausstattung. Klar: Kleidung ist immer auch Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, und die brauchen Sie natürlich nicht zu verstecken. Denken Sie jedoch daran, dass Sie Ihren Gegenüber, und dazu zählen nicht nur Kollegen und Vorgesetzte, sondern auch Ihre „Kunden“, die Bürger, durch allzu grelles Auftreten irritieren könnten. Sie fahren besser, wenn Sie wäh-rend der Arbeitszeit auf extremes Outfit verzichten. Übrigens: Soweit während Ihrer Ausbildung das Tra-gen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich gestellt.

KollegenSie sind von nun an „Kollege“ und müssen im Team arbeiten. Eini-ge sind Anfänger wie Sie, andere bereits „alte Hasen“. Die kennen sich aus und geben Ihnen wertvolle Tipps bei der Einarbeitung.

KommunikationAlle möchten, dass Sie sich mög-lichst effektiv und reibungslos einarbeiten. Als Auszubildender können Sie dazu beitragen, in-dem Sie sich aktiv mit Kollegen und Vorgesetzten austauschen. Nehmen Sie sich genügend Zeit für Gespräche. Fragen Sie präzise nach dem, was von Ihnen verlangt und erwartet wird. Hören Sie auch heraus, was man Ihnen an indi-rekten Botschaften vermittelt, aber vermuten Sie nicht gleich in jeder Bemerkung einen Vorwurf oder eine Anspielung – wie gesagt: Alle kochen nur mit Wasser!

9Der erste Tag

Bezahlung, Beschäftigungsverbot oder das Verhalten bei Krankheit und die Berufsschulpflicht - als Auszubildender haben Sie Rechte und Pflichten. Festge-legt sind sie in den Tarifverträgen für Auszubildende sowie in den Gesetzen zur Berufsausbildung, zum Personalver-tretungs- und Betriebsverfassungsrecht und in der Sozialgesetzgebung. Für Be-schäftigte im Pflegebereich finden sich weitere Regelungen zum Beispiel im Krankenpflegegesetz, im Hebammen-gesetz oder im Altenpflegegesetz. Alle Fragen hierzu beantworten Ihnen die dbb Experten – gerne und jederzeit.

und

Arbeitszeit

Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Be-schäftigten maßgebenden tarifver-traglich festgelegten Arbeitszeiten.

Pause: Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeits- beziehungsweise Ausbil-dungszeit von mehr als 4,5 Stun-den Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit.

Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theore-tischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezo-gen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat. Diese Regelung gilt aber nur für Auszu-bildende die unter die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen, also nicht Auszubildende im Bereich der Pflege oder Altenpflege!Auszubildende die unter die Re-gelungen des BBiG fallen müssen außerdem amBerufsschulunterricht teilnehmen: Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnah-mepflicht. Hierfür wird der Auszu-bildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt,

das heißt für Unterricht einschließ-lich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubilden-den die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen:

die Unterrichtszeiten einschließ- lich der Pausen werden ange- rechnet

Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit

Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 40 Stunden Arbeitszeit

Für Schülerinnen und Schüler im Bereich der Pflege oder Altenpflege gilt das eben Gesagte nicht, da de-ren Ausbildung bereits dem System nach schulisch aufgebaut ist und es daher keinen Berufsschulunterricht in diesem Sinne gibt.

Mehrarbeit: Mehrarbeit ist für Aus-zubildende grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Über-stunden herangezogen werden – also wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingrei-fen erforderlich macht, eintritt und

11Rechte und Pflichten

nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubilden-den nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert.

Etwas anderes gilt wiederum für Schülerinnen und Schüler in der Kranken oder Altenpflege. Diese dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht aus-gebildet werden. Hierfür erhalten sie dann aber auch besondere Zuschläge auf das Entgelt. Außer-dem dürfen sie ausnahmsweise auch über die „normale“ Wochen-arbeitszeit beschäftigt werden.

Berichtshefte: Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und wer-den vom Auszubildenden wäh-rend der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubilden-den dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

Ausbildungsinhalte und -mittelWährend der Ausbildung dürfen den Auszubildenden nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Dem Ausbil-dungszweck dient es ganz sicher nicht, wenn Einkäufe für den Ausbilder besorgt oder Arbeiten erledigt werden sollen, die fehlende Arbeitskräfte wie beispielsweise Raumpflegerinnen, Fensterputzer, Boten oder Fahrer ersetzen. Dass bedeutet aber nicht, dass solche Ar-beiten grundsätzlich verboten sind! Zumutbar sind nämlich solche Ver-richtungen, die mit der Sauberkeit am eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen und Werkzeugen zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich umzugehen hat. Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubilden-den nicht ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist kein Grund zur Kündigung. Ansonsten muss der Auszubildende den Weisungen fol-gen, die ihm im Rahmen der Berufs-ausbildung von seinen Ausbildern erteilt werden.Ausbildungsmittel: Ausbildungs-mittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforder-lich sind, muss der Ausbildende

dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Zu den Ausbil-dungsmitteln gehören etwa Werk-zeuge, Werkstoffe, vorgeschrie-bene Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabel-lenbücher, die für die Ausbildung gebraucht werden. Für den Bereich der Pflege gelten immer die für die in den Beruf beim Ausbildenden tä-tigen Beschäftigten maßgebenden Bestimmungen. Ansonsten wird die Schutzkleidung unentgeltlich geliefert, wenn sie gesetzlich vorge-schrieben ist.

Dienstfahrten, Heimfahrten und Reisekosten

Möglicherweise müssen Sie wäh-rend der Ausbildung einen Termin außerhalb der eigentlichen Aus-bildungsstelle wahrnehmen. Oder Sie sind von zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, möchten aber am Wo-chenende zu Ihren Eltern oder zum Partner fahren. Dabei entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Vorraussetzungen ersetzt werden: Alle Auszubildende erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienst-gängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung. Ansonsten muss man wieder unterscheiden zwischen Auszubildenden in Pflege- oder Altenpflegeberufen und den übrigen Azubis:

BBiGFür Reisen zu überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe des je-weiligen günstigsten regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels erstattet, also zum Beispiel Regio-nalBahn oder Regionalexpress aber nicht ICE. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten mehr als 300 km, können auch Zu-schläge oder besondere Fahrpreise –zum Beispiel für ICE- erstattet werden. Außerdem sind eventuelle Unterbringungskosten in Höhe von bis zu 20 Euro erstattungsfähig.

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungs-stätte beziehungsweise vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zu den Eltern, den Erziehungsberechtigten; Ehegatten oder Lebenspartnern, werden Auszubildenden bei Bund und Kommunen die notwendigen entstandenen Fahrtkosten des gün-stigsten Verkehrsmittels einmal im Monat erstattet. Werden Auszubil-dende bei den Ländern ausgebildet, werden ihnen die Kosten für den Besuch einer auswärtigen Berufs-schule in jedem Fall erstattet. Das eben Gesagte gilt dann nicht, wenn die Entfernung so gering ist, dass eine tägliche Rückkehr möglich oder zumutbar ist oder der Aufent-halt hier weniger als vier Wochen beträgt. Auch hier gilt, dass bei einer Entfernung über 300 km auch Zuschläge zum Beispiel für die Nut-zung des ICE erstattet werden.

13Rechte und Pflichten

Pflege

Werden Auszubildende im Pflege- oder Altenpflegebereich vorüber-gehend an einer anderen Einrich-tung ausgebildet oder müssen an Vorträgen oder Übungen teilneh-men, so erhalten sie ebenfalls die entstandenen Fahrtkosten des günstigsten möglichen Ver-kehrsmittels erstattet. Ebenfalls erhalten sie die Fahrtkosten des günstigsten Verkehrsmittels für Familienheimfahrten erstattet, sofern eine ständige Heimfahrt nicht möglich oder zumutbar ist.

Gleichstellung

Gleichstellungsbeauftragte, auch „Frauenbeauftragte“ genannt, sind wichtige Ansprechpartner auch im öffentlichen Dienst. Sie beraten insbesondere Frauen und wahren Ihre Interessen gegenüber der Verwaltungsleitung, beispielswei-se wenn es um Einstellung oder Beförderung geht. Bundesbehörden müssen ab einer Mitarbeiterzahl von 100 Personen eine Gleichstel-lungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle bestellen. Dem geht eine Wahl voraus, bei der die weib-lichen Kolleginnen auf ihre Inte-ressenvertretung direkten Einfluss nehmen können.

15Rechte und Pflichten

Haftung für Schäden Einen Schaden zu verursachen ist unangenehm, oft aber bei aller Vorsicht nicht vermeidbar. Ist „es“ passiert, gilt Folgendes: Beschäf-tigte haften gegenüber ihrem Arbeitgeber nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Dass heißt, dass nur dann voll für einen Schaden gezahlt werden muss, wenn dieser absicht-lich verursacht wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt. Für Auszubil-dende bei Bund und Kommunen die Schäden aufgrund einer soge-nannten mittleren Fahrlässigkeit verursacht haben gilt, dass der ent-standene Schaden zwischen Ausbil-der und Auszubildenen „gequotelt“, dass heißt aufgeteilt werden kann. Beispiel: Stopfen Sie absichtlich das Waschbecken mit Papier voll und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, haften Sie selbst-verständlich für diesen Schaden. Lassen Sie dagegen etwa bei einem Umzug einen Computer verse-hentlich fallen, müssen Sie dafür grundsätzlich nicht zahlen. Sofern ein Schaden entstanden ist, lohnt es sich in jedem Fall sich mit ihrer zuständigen Fachgewerkschaft der dbb tarifunion in Verbindung zu setzen. Hier wird man Ihnen schnell und kompetent raten was zu tun ist.

Internet am ArbeitsplatzAktuell wie nie zuvor: das „Surfen“ im Internet am Arbeitsplatz. Bitte beachten Sie, dass dies ähnlich wie privates Telefonieren am Arbeits-platz keine Selbstverständlichkeit von vornherein ist. Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollzieh-baren Anspruch darauf, dass sich alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausschließlich um berufliche Ange-legenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln, die den Mitarbeitern einen gewissen Spiel-raum geben – etwa in der Art, dass sie in den Pausen oder nach Fei-erabend „ins Netz“ gehen dürfen. Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kollegen erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpf-chen treten.

17Rechte und Pflichten

Jugend- und Auszubildenden-vertretung (JAV)

Ganz wichtig: Ihre Interessen als Auszubildender werden durch die Jugend- und Auszubildendenvertre-tung (JAV) vertreten. Die Mitglieder der JAV können bei allen Fragen, Beschwerden oder Anregungen angesprochen werden. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebs- be-ziehungsweise Personalrat zusam-men. Auch die Mitglieder der dbb Fachgewerkschaften arbeiten in der JAV oder dem Personalrat mit, um sich für die Arbeitnehmer vor Ort stark zu machen. Was macht die JAV?

Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung

Darüber wachen, dass die zu Gunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Tarifverträge, Dienstvereinbar- ungen) eingehalten werden

Anregungen und Beschwerden der Jugendlichen und Auszubildenden entgegen- nehmen und auf ihre Erledigung hinwirken

Die JAV wird alle zwei Jahre neu ge-wählt. Wählen dürfen Auszubilden-de bis 25 Jahre sowie die sonstigen

jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren. In die JAV können sich alle Beschäftigte bis einschließlich zum 25. Lebensjahr wählen lassen. So bestimmen Sie als Auszubilden-der selbst, wer Ihre Interessen ver-tritt. Machen Sie also in jedem Fall von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!

Kranken- und Sozialversicherung Arbeitnehmer und Angestellte mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der sich jährlich ändernden Versi-cherungspflichtgrenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören auch Auszubildende, Studenten und Meisterschüler im Handwerk. Neben der Krankenversicherung fällt der Arbeitnehmer automatisch unter die übrigen Sozialversiche-rungen: Renten-, Unfall- (Beson-derheit: Beiträge werden nur vom Arbeitgeber gezahlt!), Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies mag auf den ersten Blick ärgerlich sein - vom Lohn bleibt deutlich weniger als das Brutto-Gehalt übrig. Aber die Versicherungsleistungen sind wichtig und von Vorteil. Hier wird der Grundstock für die Absicherung im Krankheitsfall, bei Arbeitslosig-keit und im Alter gelegt.

Menschen mit BehinderungÜberall dort, wo mindestens fünf Menschen mit schwerer Behinde-rung dauerhaft beschäftigt sind, gibt es eine Schwerbehindertenver-tretung. Sie vertritt die Interessen der Kollegen mit Behinderungen und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite – ob in Sachen Eingliederung in Betrieb oder Dienststelle oder in Rechtsangelegenheiten.

Mobbing„Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende Handlungen und Verhaltens-weisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz schwer machen. Als „Neue“ können auch Auszubilden-de manchmal Ziel solcher Mob-bingattacken werden. Sollten Sie unglücklicherweise zum Mobbingo-pfer werden oder dies bei anderen Kollegen feststellen: Wenden Sie sich sofort an JAV, Betriebs- oder Personalrat! Dort finden Sie kompe-tente Hilfe, Beratung und Beistand.

Rechte und Pflichten 19

Mutterschutz und Elternzeit Steht Nachwuchs ins Haus? Die bestehenden Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit finden natürlich auch bei Auszubildenden Anwendung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nicht beschäf-tigt werden. Für die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist ist eine ärzt-liche Bescheinigung über den wahr-scheinlichen Entbindungstermin vorzulegen. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungs-verbot bis zum Ablauf von acht Wochen, für die Mütter von Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 14 Wochen. Da-nach ist eine bis zu drei Jahre lange Elternzeit (früher: „Erziehungsur-laub“) möglich. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden.

PersonalaktenPersonalakten werden über jeden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes geführt. Man versteht darunter die Sammlung von schriftlichen Unterlagen über den Mitarbeiter – also etwa Verträge, Zeugnisse und Beurteilungen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine vollständigen Per-sonalakten zu nehmen. Sie können dieses Recht auch einem gesetz-lichen Vertreter oder einem schrift-lich Bevollmächtigten übertragen. Außerdem ist es Ihnen gestattet, Fotokopien aus Ihrer Personalakte anzufertigen. Auszubildende müs-sen über Beschwerden und Be-hauptungen, die für sie ungünstig sind, vor Eintrag in die Personalakte angehört werden. Ihre Stellungnah-me ist in die Personalakte aufzu-nehmen. Darüber hinaus müssen Ihnen sämtliche Beurteilungen unverzüglich bekannt gegeben werden. Nachteilige Schriftstücke, die ohne Ihre vorherige Anhörung in die Personalakte gelangt sind, müssen entfernt werden.

21Rechte und Pflichten

Urlaub und ArbeitsbefreiungAuszubildende bekommen Erho-lungsurlaub bei Fortzahlung der Bezüge. Der Urlaubsanspruch beträgt bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Aus-zubildende dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Nach Möglichkeit sollte der Ur-laub zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit erteilt werden. Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank, so sollte dies sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden, da die entspre-chenden Urlaubstage gutgeschrie-ben werden müssen. Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Bei-spiel Umzug aus dienstlichen Grün-den, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbe-freiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Auszubildende vom Dienst befreien lassen – bei-spielsweise für Bildungsseminare der dbb tarifunion oder der dbb Mitgliedsgewerkschaften, die die dbb akademie zu günstigen Kon-ditionen anbietet. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschrie-benen (Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können grundsätzlich auch einzeln genom-men werden.

Verhalten bei KrankheitWenn Sie aufgrund einer Erkran-kung nicht zur Arbeit gehen kön-nen, müssen Sie dies Ihrem Arbeit-geber unverzüglich, dass heißt am besten gleich morgens mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (der berühmte „gelbe Schein“) vorgelegt werden. Können Sie am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen gesetzlichen Feiertag und Sie erscheinen danach wieder am Arbeitsplatz, müssen Sie kein Attest vorlegen. In besonderen Einzelfäl-len ist der Ausbildende aber auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Beschei-nigung angegeben, muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Sie Ihrem Arbeitge-ber unverzüglich einreichen.

23Rechte und Pflichten

Die „Stunde der Wahrheit“: Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis stellen. Zusätzlich zu Ihrer weiter laufenden Arbeit sind Sie nun gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll - dann wird‘s schon schief gehen! Zu viel zu lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden. Ist die Prüfung erfolg-reich überstanden, bekommen Sie zwei Zeugnisse: Eines davon mit Ihrem Prü-fungsergebnis, das andere bewertet Ihre Leistungen während der gesamten Aus-bildung.

und

25Prüfung und Zeugnis

Abschlussprüfung / staatliche PrüfungAm Ende Ihrer Ausbildung steht die Abschlussprüfung oder die staat-liche Prüfung. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob Sie die erfor-derlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem in den zurücklie-genden Jahren vermittelten Stoff vertraut sind. Ihr Ausbilder muss Sie für die Abschlussprüfungen frei-stellen und – mit Ihrer Zustimmung – rechtzeitig zur Prüfung anmelden. Sobald der Prüfungstermin bekannt ist, müssen Sie ihn erfahren. Zur Vorbereitung auf die Abschluss-prüfung werden Sie an mindestens fünf Ausbildungstagen freigestellt.

AbschlussprämieBeenden Sie Ihr Ausbildungsver-hältnis erfolgreich und bestehen die Abschlussprüfung oder staat-liche Prüfung erhalten sie eine Abschlussprämie in Höhe von 400 Euro. Diese ist unmittelbar nach Bestehen der Prüfung fällig, dass heißt, sie muss ihnen so schnell wie möglich nach bestandener Prüfung ausgezahlt werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für diejenigen, die die Prüfung direkt, also beim ersten Mal bestehen. Für eine er-folgreiche Wiederholungsprüfung kann der Ausbildende eine Prämie zahlen, muss es aber nicht.

ZeugnisNach bestandener Prüfung erhal-ten Sie, sofern Sie nach dem BBiG ausgebildet wurden ein Prüfungs-zeugnis mit dem Ergebnis. Neben diesem Zeugnis hat Ihr Ausbilder Ihnen ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten muss. Wenn Sie es wünschen, werden hier auch Angaben über Ihr Verhalten, Ihre Leistung und Ihre besonderen fachlichen Fähigkeiten aufgenom-men (so genanntes „qualifiziertes Zeugnis“). Sobald feststeht, dass Sie nach Ihrer Ausbildung nicht in ein festes Arbeitsverhältnis über-nommen werden, können Sie für Ihre Bewerbung bei einem ande-ren Arbeitgeber auch schon vor der Prüfung ein Zwischenzeugnis verlangen.

Zeugnis-CodesEs gibt sie, die so genannten „Zeug-nis-Codes“. Jedes Zeugnis enthält Bewertungen, die erst entschlüsselt werden müssen. Zwar hat der Ar-beitgeber bei den Formulierungen zur Leistungsbeschreibung freie Hand. Jedoch haben sich in der Praxis gewisse Umschreibungen und Formulierungen eingebürgert. Nachfolgend einige Beispiele, die zwar keineswegs verbindlich sind, aber tendenziell erkennen lassen, wie der Arbeitgeber die Leistungen des Auszubildenden „im Klartext“ einschätzt:

„... hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden = sehr gute Leistungen (Note 1)

„... stets zu unserer vollen Zufrie- denheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden = gute Leistungen (Note 2)

„... zu unserer vollen Zufrieden- heit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen stets zufrieden = befriedigende Leistungen (Note 3)

„... zu unserer Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen zufrieden = ausrei- chende Leistungen (Note 4)

„... im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt ...“ Er hat die Erwartungen größten- teils erfüllt = mangelhafte Leistungen (Note 5)

„... hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen ...“ Die Leistung war nicht zufriedenstellend = ungenügende Leistungen (Note 6)

Weitere mögliche Formulierun- gen und ihre Bedeutung:

„... hat unseren Erwartungen ent- sprochen ...“ = schlechte Leistungen

„... hat alle Aufgaben ordnungs- gemäß erledigt ...“ = Mangel an Initiative

„ ... ist mit seinen Vorgesetzten gut zurechtgekommen ...“ = Mangel an Durchsetzungs- vermögen

„... war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen ...“ = Mangel an Kooperations- bereitschaft

„... war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild ...“ = totale Unfähigkeit

„... bemühte sich, den

Anforderungen gerecht zu werden ...“ = Unfähigkeit

„... hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt ...“ = Faulheit

„... war immer mit Interesse bei der Sache ...“ = Mangel an Leistungsfähigkeit

„... zeigte für seine Arbeit Verständnis ...“ = Mangel an Leistungsbereitschaft

„... galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter ...“ = Probleme mit Vorgesetzten

„... hatte den Blick für das Wesentliche ...“ = gut ausgeprägte Zielstrebigkeit

„... hatte ein ausgezeichnetes Verhältnis zu mir ...“ = sehr gutes Verhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter

„... hatte persönliches Format ...“ = hohe Wertschätzung des Mitarbeiters bei persönlich ausgezeichneter Beziehung zum Vorgesetzten

27Prüfung und Zeugnis

Ihr Ausbildungsverhältnis endet grund-sätzlich mit dem Ablauf der Ausbil-dungszeit. Bestehen Sie vor Ablauf dieser Zeit die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung damit. Wie geht es nun weiter? Im Idealfall sollen und wollen Sie in Ihrer Ausbildungsstelle weiterbe-schäftigt werden.

Will der Ausbildende Sie nach Beendigung der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, so muss er Ihnen dies drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung mitteilen. Werden

Sie im Anschluss an Ihre Ausbil-dung weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Weiterbeschäftigung

der

29Nach der Ausbildung

31Nach der Ausbildung

Kündigung Die Voraussetzungen für eine Kün-digung sind gesetzlich festgelegt und können unterschiedlich sein: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündi-gt werden. Dies gilt für den Arbeit-geber, aber auch für den Auszubil-denden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist (so genannte „fristlose Kündigung“) nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden – etwa wegen des Vorzei-gens falscher Zeugnisse, strafbarer Handlungen während des Dienstes oder beharrlicher und vorsätzlicher Arbeitsverweigerung. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt waren. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Leistungs-bereich, zum Beispiel geringe oder schlechte Arbeitsleistungen, ist zu-vor grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur nach rechtzeitiger und deutlicher Abmahnung, in der die Mängel genau beschrieben und beanstandet sind und für den Wiederholungsfall auf die Gefähr-

dung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, kann gekündigt werden. Nach der Probezeit können Sie als Auszubildender außerdem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn Sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Ausbildung entscheiden. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.

Kompetent und stark - die dbb jugend ist die Jugendorganisation von dbb beamtenbund und tarifunion und mit mehr als 150.000 Mitgliedern einer der größten Jugendgewerkschaftsverbände in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der jugend-liche Beschäftigten im öffentlichen Dienst und bei den privatisierten Dienstleistern wie Bahn und Post. Ob Arbeiter, Angestellte oder Beamte – alle im Alter zwischen 16 und 27 Jahren sind bei der dbb jugend bestens aufgehoben. Eine für alle - die dbb jugend ist die Interessenver-tretung für alle jungen Beschäftigten im öffent-lichen Dienst und im privatisierten Dienstleistungs-sektor. Sie versteht sich aber darüber hinaus auch als gesellschaftspolitische Kraft. Neben der Jugend-arbeit sind beispielsweise Jugend- und Umwelt-politik, Bildung, Europa und Globalisierung feste Themen auf der dbb jugend-Agenda.

Weiterbildung und Kommunikation werden groß geschrieben. Regelmäßige Seminare zu jugend- und gewerkschaftspolitischen Themen, aber auch zum persönlichen Training (Rhetorik, Auftreten und vieles mehr) gehören seit jeher zur Angebotspa-lette der dbb jugend. Ebenso wie internationale Begegnungen, die die dbb jugend schon bis in die Vereinigten Staaten, das Baltikum und nach Osteu-ropa, Russland und Taiwan geführt haben.

Interesse ist bei der dbb jugend stets gerne gese-hen, Fragen werden schnell und kompetent beant-wortet.

dbb jugend Friedrichstraße 169/170D-10117 Berlin Telefon 030.40 81 64 70Telefax 030.40 81 64 89 Email: [email protected] Internet: www.dbbj.de

33Die dbb jugend

dbb

Wer ein Auto fährt, sollte, gerade wenn der Wagen schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat, Mitglied in einem Automobilclub sein. Wer im Urlaub zum Tauchen nach Ägyp-ten fährt, hat in der Regel eine Aus-landsreise-Krankenversicherung im Gepäck. Wer als Berufsanfänger ins Arbeitsleben einsteigt, der kommt auch gut alleine klar?

Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, halten viele Berufseinsteiger für überflüssig. Die Arbeitsbedin-gungen sind durch Tarifverträge geregelt, und die Erhöhung der Auszubildendenvergütung ge-schieht ja auch ganz automatisch, oder? Dass dies nicht so ist, wird vielen erst dann klar, wenn es von Arbeitgeberseite heißt: „Die Kassen sind leer, in diesem Jahr gibt es keinen Cent mehr, wir bauen Arbeitsplätze ab.“ Hier sind Arbeit-nehmer nur zusammen stark und können auch nur zusammen Druck machen, bis hin zum Arbeitskampf. Gehaltsforderung und Arbeitsplatz-sicherung sind zentrale gewerk-schaftliche Aufgaben. Ziel der dbb tarifunion als Tarifpartner ist es aber auch, gesamtgesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, zu sozial- oder gesundheitspolitischen Problemen Stellung zu beziehen.

Was gerade für Sie als Berufsan-fänger vielleicht noch wichtiger ist: Die dbb tarifunion bietet darü-ber hinaus aktuelle Information, ausführliche Beratung und um-fangreiche Serviceleistungen. Die Mitglieder der dbb tarifunion sind in 42 Fachgewerkschaften orga-nisiert. Durch dieses Fachgewerk-schaftsprinzip ist die dbb tarifunion näher an den Fragestellungen vor Ort. Kolleginnen und Kollegen hel-fen und beraten Sie beim Start ins Berufsleben. Immer aktuelle und aussagekräftige Internetseiten sind selbstverständlich. Tariffakten und Standpunkte werden zeitnah über kostenlose Mitgliedszeitschriften, Flugblätter und Aushänge kommu-niziert, so dass Sie stets auf dem Laufenden sind. Grundsätzliche Tarifwerke und entsprechende Kommentierungen für den täg-lichen Gebrauch erscheinen zu bezahlbaren Preisen in der Reihe „tarifunion schriften“. Wenn es einmal nicht so gut läuft, gewährt die dbb tarifunion über ihre fünf Dienstleistungszentren kostenlos Rechtsberatung und Rechtsschutz. Vorsorge für später – auch ein wichtiges Thema. Das dbb vorsor-gewerk hält für die Mitglieder der dbb tarifunion attraktive Versiche-rungs- und Anlageprodukte vor. Kreditkarten und Handytarife zu Vorzugskonditionen sind weitere Beispiele für handfeste finanzielle

Vorteile der Mitgliedschaft in einer großen Gemeinschaft.

Natürlich kommt man im Berufs-leben auch irgendwie alleine klar. Besser ist es aber, sich zusammen mit vielen anderen professionelle Unterstützung und stark machende Gemeinschaft zu sichern!

dbb tarifunion Friedrichstraße 169/170 D-10117 BerlinTelefon 030.40 81 54 00 Telefax 030.40 81 43 99 Email: [email protected] Internet: www.tarifunion.dbb.de

Gewerkschaft?

BBH Berufsverband Bayerischer Hygieneinspektoren www.hygieneinspektoren.infoBDF Bund Deutscher Forstleute www.bdf-online.deBDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft www.bdz.dbb.debgv bundespolizeigewerkschaft – verbund innere sicherheit www.bundespolizeigewerkschaft.deBLBS Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen www.blbs.deBSBD Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands – Gewerkschaft Strafvollzug www.bsbd.deBTB Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst – Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter www.btb-online.orgBTE Gewerkschaft Mess- und Eichwesen www.bte.dbb.deBVÖGD Bundesverband der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes www.aerzte-oegd.deDBSH Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit www.dbsh.deDJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft www.deutsche-justiz-gewerkschaft.deDPhV Deutscher Philologenverband www.dphv.deDPolG Deutsche Polizeigewerkschaft www.dpolg.deDPVKOM Kommunikationsgewerkschaft DPV www.dpvkom.deDSTG Deutsche Steuer-Gewerkschaft www.dstg.deDVG (nur: Landesverbände Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt)Deutsche Verwaltungsgewerkschaft www.verwaltungs-gewerkschaft.deFachverband der angestellten und beamteten Deutschen Krankenhausapotheker NWTel: 02 01/7 23 32 90Fachverband der Bediensteten der Landwirtschaftskammer NRW im dbb landesbund nrwTel.: 02 581/63 79 22FVG Fachverband Gesundheitswesen Baden-Württemberg www.fvg-online.deGDL Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer www.gdl.deGdS Gewerkschaft der Sozialversicherung www.gds.deGdV Gewerkschaft der Sozialverwaltung www.gdv.dbb.deGeNi Gesundheitsgewerkschaft Niedersachsen www.geni-online.deKEG Bayern Katholische Erziehergemeinschaft Bayern www.keg-bayern.dekomba Die Kommunalgewerkschaft www.komba.deLBB Gewerkschaft für das Gesundheitswesen Bayern www.gewerkschaft-lbb.deVAB Verband der Arbeitnehmer der Bundeswehr www.vab-gewerkschaft.devbba vereinigung der beschäftigten der berufs- und arbeitsmarktdienstleister www.vbba.deVBE (inklusive SLV im VBE) Verband Bildung und Erziehung www.vbe.deVBGR Verband der Beschäftigten des gewerblichen Rechtsschutzes www.vbgr.deVBOB Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden www.vbob.deVdB Bundesbankgewerkschaft www.vdb.dbb.devdla dbb Verband der Landes-Beamten, -Angestellten und -Arbeiter Nordrhein-Westfalenwww.vdla-dbb.deVDR Verband Deutscher Realschullehrer www.vdr-bund.deVDStra Verband Deutscher Straßenwärter www.strassenwaerter.deVerkehrsgewerkschaft GDBA www.gdba.devhw Verband Hochschule und Wissenschaft www.vhw-bund.deVLW Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen www.vlw.deVRFF – DIE Mediengewerkschaft www.vrff.de

35Warum Gewerkschaft?

Mitgliedsgewerkschaften der dbb tarifunion39 Mitgliedsgewerkschaften (Stand: August 2007)

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