Ausgabe 05 // 8. März 2017 Das … · 2020-01-06 · einer europäischen Agentur für Robotik und...

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Ausgabe 05 // 8. März 2017 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Gesetzgebung, Deals, Sozietäten, Personal EU-Recht/Gesetzgebung • Kartellrecht • Insolvenzrecht • Marktplatz

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Ausgabe 05 // 8. März 2017

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Gesetzgebung, Deals, Sozietäten, Personal

EU-Recht/Gesetzgebung • Kartellrecht • Insolvenzrecht • Marktplatz

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

künstliche Intelligenz, Robotik und Auswirkungen des 3-D-Drucks auf das Recht: In zwei Beiträgen blicken wir in eine juristische Zukunft, die nur scheinbar weit entfernt liegt.

Neues Recht und neue Gesetzgebung behandeln Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Anni Kollmann sowie Florian Harig. Sie zeichnen die aktuellen Entwick-lungen im Kartellrecht und im Insolvenzrecht nach, die Sie ebenfalls kennen sollten.

Gewinnen können Sie auch etwas: den RTMKM Award für herausragende anwaltliche Tätigkeit im Bereich Mediation und Konfliktmanagement. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Marktplatz-Interview.

Ihr

Thomas Wegerich

_ EU-Recht/Gesetzgebung . . . . . . .3

Haben Roboter Rechte? – Europäisches Parlament äußert sich zu künstlicher Intelligenz und RobotikEin Gastbeitrag von Dr. Markus Häuser, München . . . . . 3

_ Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

Nicht jede kaufmännische Lösung ist dauerhaft – „Vodafone vs. Telekom“: Preiskontrolle in der Missbrauchsaufsicht „bricht“ vertragliche Entgeltvereinbarungen zwischen Marktbeherrscher und AbnehmerVon Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Stuttgart, und Dr. Anni Kollmann, Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

_ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . .9

Punktuell neu justiert – Im Blickpunkt: Praxisfolgen der aktuellen Reform des Insolvenz anfechtungsrechtsVon Florian Harig, Hannover . . . . . 9

_ Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Auf dem Weg ins postoriginale Zeitalter? – Was 3-D-Drucker für geistiges Eigentum bedeuten: Interview mit Christian Götz, Eschborn, und Prof. Dr. Gerd Witt, Duisburg . . . 12

Premiere für den RTMKM Award – Fünf Fragen an die Jurymitglieder: Prämiert wird Exzellenz im Bereich Mediation und Konflikt-management . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17

Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . . 24

Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Haben Roboter Rechte?Europäisches Parlament äußert sich zu künstlicher Intelligenz und Robotik

Ein Gastbeitrag von Dr. Markus Häuser

HintergrundIn der Wirtschaft werden die Einsatzmöglichkeiten von intelligenten IT-Systemen und autonom agierenden Ma-schinen und Geräten derzeit lebhaft diskutiert. Die rasan-te technische Entwicklung in diesen Bereichen beflügelt die Phantasien der Anwender. Die Einsatzbereiche sind äußerst vielfältig: Produktionsroboter in der Industrie, Drohnen und fahrende Lieferroboter in der Logistik und Lagerhaltung, Healthcare-Roboter, autonome Fahrzeuge etc. Schon heute sind einige dieser Nutzungsszenarien keine Science-Fiction mehr. Besonders in den Bereichen Produktion und Logistik sind vielfach bereits intelligen-te Roboter am Werk. Aus rechtlicher Sicht sind im Hin-blick auf die Robotik und die in den Robotern verbaute künstliche Intelligenz (KI) noch viele Fragen ungeklärt. Dies hat das Europäische Parlament dazu veranlasst, am 16.02.2017 mit 396 Jastimmen (bei 123 Neinstimmen und 85 Enthaltungen) eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Be-reich Robotik [2015/2103(INL)] zu verabschieden. Die Vor-schläge des Parlaments basieren auf einem am 12.01.2017 veröffentlichten Bericht des Rechtsausschusses des Euro-päischen Parlaments. Die Kommission ist nicht verpflich-tet, den Empfehlungen des Parlaments zu folgen. Tut sie dies nicht, muss sie diesen Schritt aber begründen.

Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments befassen sich mit allgemeinen Grundsätzen der Ent-

wicklung von Robotik und KI zur zivilen Nutzung und greifen verschiedene The-men rund um die neue Tech-nik auf. Zentrale Punkte sind dabei der Wunsch nach Festlegung ethischer Grundsätze für die Entwicklung und den Gebrauch von KI-gestützter Robotik und die Klärung der zahlreichen noch offenen Haftungsfragen. In diesem Zusammenhang fordert das Parlament die Kommission auch dazu auf, langfristig über die Einführung eines eigenen rechtlichen Status für intelligente Roboter nachzudenken. Außerdem wird in der Entschließung des Parlaments von der Einrichtung einer europäischen Agentur für Robotik und künstli-che Intelligenz gesprochen. Diese soll dazu dienen, das erforderliche technische, ethische und regulatorische Fachwissen zur Verfügung zu stellen, um rechtzeitig und fundiert Antworten auf die Herausforderungen und Chancen geben zu können, die sich aus der Entwicklung der Robotik ergeben. Vorgeschlagen wird außerdem, ein unionsweites Roboterregister einzurichten sowie eine Registrierungspflicht und eine Versicherungspflicht für intelligente Roboter einzuführen.

Ein ethischer Leitrahmen: „Charta über Robotik“Nach Auffassung des Europäischen Parlaments ergibt sich aus der Entwicklung und Nutzung der Robotik

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Das EU-Parlament will einen eigenen

rechtlichen Status für intelligente Roboter.

3 // EU-Recht/GesetzgebungAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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eine Reihe von Spannungen oder Risiken. Dies gilt für Fra-gen der Sicherheit, der Privatsphäre, der Unversehrtheit, der Würde, der Autonomie und des Dateneigentums des Menschen. Die Parlamentsmitglieder sind mehrheitlich der Auffassung, dass ein ethischer Leitrahmen für die Konstruktion und die Nutzung von Robotern benötigt wird. Sie unterbreiten der Kommission deshalb einen Vor-schlag zur Errichtung einer sogenannten „Charta über Robotik“, in der ein ethischer Leitrahmen für die Konst-ruktion und die Nutzung von Robotern festgelegt wer-den soll. Nach dieser Charta sollen sich Forscher auf dem Gebiet der Robotik selbst zu dem höchsten ethischen und professionellen Verhalten verpflichten. Sie sollen sich an die Grundsätze von Benefizienz (Roboter sollten im besten Interesse der Menschen handeln), Schadens-vermeidung, Autonomie (Möglichkeit der autonomen Entscheidung über die Bedingungen der Interaktion mit Robotern) und Gerechtigkeit bei der Verteilung der Nut-zen, die mit Robotik verbunden sind, halten. In welcher Form diese Charta über Robotik letztlich Gesetz werden könnte, ist noch völlig offen. Die in der Charta enthalte-nen Grundsätze sind sehr weit und allgemein gefasst. In der konkreten Ausgestaltung wird es mit Sicherheit noch viel Diskussionsbedarf geben.

Roboter als „elektronische Person“? – möglicherweise sinnvoll aus versicherungs-rechtlicher …Besonders der Vorschlag des Parlaments, langfristig die Einführung eines eigenen Rechtsstatus für Roboter zu erwägen, dürfte für enormen Diskussionsbedarf sorgen. Sollten Roboter wirklich einen eigenen Rechtsstatus, der oft als „elektronische Person“ oder „E-Person“ bezeichnet

wird, erhalten? Was zunächst sehr fremd und eigenartig klingt, ist bei genauem Hinsehen aus sehr praktischen Erwägungen heraus motiviert: Hat ein Roboter einen eigenen rechtlichen Status, kann er über diesen Status auch für seine Handlungen und Entscheidungen selbst verantwortlich gemacht werden. Verursacht er zum Bei-spiel einen Schaden, kann man den Roboter direkt auf Schadensersatz verklagen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn diese Schäden über eine Versicherung abgedeckt sind. Deshalb schlägt das Parlament auch die Einfüh-rung einer Versicherungspflicht für intelligente Roboter vor. Aus juristischer Sicht könnte die Einführung einer „elektronischen Person“, gepaart mit einer Versiche-rungspflicht für intelligente Roboter, sinnvoll sein. Die Entwicklung hochintelligenter vollautonomer Systeme scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein. Je stärker aber der Grad an Eigensteuerung zunimmt und je mehr Maschinen ihre eigenen Entscheidungen treffen, desto mehr wird die Verantwortung der Menschen in den Hin-tergrund rücken. Der Mensch wird seine Verantwortung immer öfter mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass er sich voll und ganz auf die intelligente Technik verlassen durfte. Es ist ja der Sinn der Automatisierung und der KI, die so ausgestatteten Geräte nicht mehr ununterbro-chen anleiten und überwachen zu müssen. Zudem ist fraglich, ob eine lückenlose menschliche Kontrolle bei in-telligenten und autonom agierenden komplexen Syste-men überhaupt noch machbar sein wird. Hinzu kommt, dass es gerade bei der Interaktion mehrerer intelligenter Systeme miteinander teilweise nicht mehr möglich sein wird, im Schadensfall die verantwortliche Person oder den Verantwortungsbeitrag zu ermitteln. Hier tun sich Lücken auf, die mit heutigem Rechtsverständnis nicht zu

schließen sind. Denn das Zivilrecht kennt nur die natürli-che und die juristische Person, nicht aber die „E-Person“.

… und vertragsrechtlicher SichtEin eigener Rechtsstatus für Roboter ist Musik aus einer noch nicht ganz nahen Zukunft. Auch auf dem Gebiet des Vertragsrechts könnte er aber nützlich sein. Geben Roboter Erklärungen im eigenen Namen ab und handeln sie dabei mit eigener Rechtspersönlichkeit, so werden sie selbst Vertragspartner und damit Träger von Rechten und Pflichten. Damit würden Roboter auch selbst mit ihrem eigenen Vermögen haften und wären auch vor Gericht zu verklagen. Dass dies einige Herausforderungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob und wie ein Roboter eigenes Vermögen auf-bauen soll. Soll er für seine Arbeit entlohnt werden? Das hört sich aus heutiger Sicht dann doch alles noch sehr futuristisch und phantastisch an. Der wirtschaftliche Gedanke dahinter ist aber durchaus naheliegend, denn ein Roboter könnte aus seinem Lohn auch Steuern zah-len. Für die Aufrechterhaltung der Sozialsysteme könnte dies essentiell werden. Auch Versicherungsbeiträge für die Roboterhaftpflichtversicherung könnten aus diesem Lohn bestritten werden.

Fazit und AusblickDas Europäische Parlament macht in seiner neuen Ent-schließung erste Vorschläge zu rechtlichen Regelungen über Maschinen, die aufgrund ihrer Ausstattung mit KI und ihrer physischen Bewegungsfreiheit autonom agie-ren und allein Entscheidungen treffen können. Hier ist aus rechtlicher Sicht sicher noch lange nicht das letzte Wort gesprochen. Es werden Jahre vergehen, bevor

4 // EU-Recht/GesetzgebungAusgabe 05 // 8. März 2017

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entsprechende Gesetze tatsächlich verabschiedet wer-den. Die technische Entwicklung im Bereich der KI und der Robotik wird indessen weder auf nationale noch auf den europäischen Gesetzgeber warten und mit unverän-dertem Tempo weiter voranschreiten. Ob die technische Entwicklung die rechtliche Diskussion nicht schon bald überholt, bleibt abzuwarten.

Abseits der rechtlichen Fragen rund um die Robotik wird es für uns Juristen interessant sein zu sehen, in welcher Form die KI Einzug in unser eigenes Berufsleben hält. Viel ist derzeit von LegalTech und digitaler Trans-formation der Rechtsberatung die Rede. Betrachtet man die zahlreichen neuen Rechtsfragen, die sich in Zusam-menhang mit KI und Robotik auftun, scheinen uns die Roboter allerdings auf der einen Seite so viel neue Arbeit zu machen, wie sie uns als intelligente Helfer auf der anderen Seite abnehmen können.� F

Hinweis der Redaktion: Unser Autor ist Experte im Technologierecht und Mit-herausgeber der kürzlich erschienenen Studie „Digital Economy & Recht“ des Bundesverbandes der Unterneh-mensjuristen (BUJ) in Kooperation mit CMS. Die Studie befasst sich mit den rechtlichen Herausforderungen der digitalen Transformation und den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Rechtsabteilung. (tw)

Dr. Markus Häuser, Rechtsanwalt, Partner, CMS Hasche Sigle, München

[email protected]

5 // EU-Recht/GesetzgebungAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Nicht jede kaufmännische Lösung ist dauerhaft„Vodafone vs . Telekom“: Preiskontrolle in der Missbrauchsaufsicht „bricht“ vertragliche Entgeltvereinbarungen zwischen Marktbeherrscher und Abnehmer

Von Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Anni Kollmann

Sachverhalt Dem – bisher unveröffentlichten – Urteil des Bundes-gerichtshofs (BGH) vom 24.01.2017 (KZR 2/15) liegt eine Klage der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH zugrunde. Es geht um die Nutzung von Breitbandkabelnetzen. Die ursprünglich von der Deutsche Telekom AG bundesweit errichteten Breitbandkabelnetze wurden im Zuge unionsrechtlicher Vorgaben in verschiedene Gesellschaften eingebracht, von denen die Klägerin Vodafone im Jahr 2003 einige von der Telekom Deutschland GmbH erwarb. Der Verkauf die-ser Gesellschaften beinhaltete aber nicht die Kanalanla-gen, in denen die Breitbandkabel liegen. Diese verblie-ben im Eigentum der Beklagten Telekom Deutschland GmbH. Mangels Alternative mussten die Breitbandkabel auch in den Kabelkanalanlagen verbleiben, so dass die beiden Parteien Mietverträge für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen abgeschlossen haben. Die Entgelte für diese Mietverträge beliefen sich vereinbarungsge-mäß auf jährlich rund 100 Millionen Euro.

Die Telekom unterliegt in Bezug auf die sogenannte „letzte Meile“, den letzten Abschnitt der Leitung, die zum Hausanschluss oder zum Teilnehmerhaushalt führt, der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Zustän-dige Behörde für die Überprüfung der Gebühren ist die Bundesnetzagentur. Diese hat der Beklagten Telekom

unabhängig von der Auseinandersetzung mit Vodafone, aufgegeben, Wettbewerbern zum einen Zugang zu ih-ren Kabelkanalanlagen zu gewähren, und des Weiteren das Entgelt im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Viertel eines Kabelkanalrohres pro Meter und Jahr festgesetzt. Die Telekom hat allerdings diese Verfügung angefochten, so dass sie nicht bestandskräftig geworden ist. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur 2011 das Entgelt auf 1,08

Euro festgesetzt. Auch diese Verfügung wurde nicht be-standskräftig.

Bricht man die von der Klägerin an die Telekom zu zahlenden 100 Millionen Euro pro Jahr auf Meter und Jahr herunter, so hatte die Mieterin Vodafone an die Vermieterin Telekom eine Vergütung von 3,41 Euro pro Meter und Jahr zu bezahlen. Vodafone argumentiert, dass der Vergleich des regulierten Entgelts mit dem

Es knistert zwischen den Anbietern im Streit um die Entgelte für die Bereitstellung von Breitbandkabeln.

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6 // Kartellrecht Ausgabe 05 // 8. März 2017

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vereinbarten Entgelt zeige, dass die Gebühr nach den Mietverträgen deutlich überhöht gewesen sei. Die Ge-genseite stellt darauf ab, dass es sich nicht um identi-sche Anlagen handele, da die Regulierung nur die „letzte Meile“ betreffe.

Verlauf des Verfahrens Mit der beim Landgericht Frankfurt am Main erhobe-nen Klage forderte Vodafone die Rückzahlung des über-höhten Entgelts sowie die Feststellung, dass Vodafone – trotz im Mietvertrag festgelegter Gebühren – der Te-lekom als Vermieterin nicht mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu erstatten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat zwar angenommen, dass der Beklagten Telekom eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt für die Vermietung von Kabelkanalanlagen zukomme, hat allerdings ein missbräuchliches Verhalten der Tele-kom im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB verneint. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte lediglich die vertraglich vereinbarte Miete von der Klägerin verlan-ge. Zwischen der Miete der Kabelkanalanlagen und dem Kaufpreis für den Erwerb der Regionalgesellschaften von der Telekom bestünde ein wirtschaftlicher Zusammen-hang. Eine Herabsetzung der Miete komme wirtschaft-lich einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs gleich.

Argumentation des Kartellsenats des BGHDer BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Auffassung des OLG nicht tragfähig sei. Denn: Begründet der Erwerb ei-nes langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem be-

stimmten Unternehmen einen spezifischen Bedarf des Erwerbers, den er nur bei diesem Unternehmen befrie-digen kann, unterliegen die hierfür geforderten Entgelte grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB. Sollten die Entgelte überhöht sein, könnte das Zahlungs-verlangen nicht schon deshalb und zeitlich unbegrenzt als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, weil die Mietverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb der Regionalgesellschaf-ten durch die Klägerin geschlossen worden seien und die Aufwendungen für die Miete der Kabelkanalanlagen Auswirkungen auf den Kaufpreis hätten. Auch in einem solchen Fall komme es für die Frage, ob ein missbräuchli-ches Verhalten vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierfür würden insbesondere die konkreten vertrag-lichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekom-mens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf berücksichtigt.

Im Ergebnis hat der Kartellsenat des BGH die Ent-scheidung des OLG aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Folgerungen aus dem Urteil für das Verfahren vor dem Berufungsgericht Das Urteil des Kartellsenats ist in der Berichterstattung besonders herausgehoben worden, weil der Senat, so je-denfalls eine Mehrzahl von Stimmen, den Grundsatz der Missbrauchsaufsicht höher gestellt habe als kaufmänni-sche „Vernunft“ und Erwägungen. Der Kartellsenat habe mit seinem Urteil eine kaufmännische Lösung zwischen den Parteien letztlich zunichte gemacht.

Nach den Regeln der §§ 19 ff. GWB zur Missbrauchs-kontrolle darf ein anderes Unternehmen unter anderem

nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt werden als gleichartige Un-ternehmen. Ferner dürfen, dies dürfte vorliegend die ent-scheidende Rolle spielen, keine Entgelte oder sonstigen Geschäftsbedingungen gefordert werden, die von den-jenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

Das Bemerkenswerte an dem Urteil des Kartellsenats ist nicht, dass er das Prinzip der Missbrauchsaufsicht sozusagen höher angesetzt hat als die Verhandlungs-lösungen zwischen den beiden Verhandlungspartnern Telekom und Vodafone. Auch das Berufungsgericht hat-te angenommen, dass die Telekom für die hier interessie-renden Kabelanlagen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Das Bemerkenswerte des Urteils des Kartellse-nats ist in der Tat, dass er letztlich eine Preiskontrolle be-treiben lassen möchte und im Ergebnis die kaufmänni-sche Lösung zwischen den Parteien hinterfragen lässt. Dabei ist insbesondere Vorsicht geboten, weil es sich bei den vom Regulierer Bundesnetzagentur vorgegebenen Tarifen nicht um Tarife für dieselben Kabelanlagen

„Das Bemerkenswerte des Urteils des Kartellsenats ist in der Tat, dass er letztlich

eine Preiskontrolle betreiben lassen möchte und im Ergebnis die kaufmännische Lösung

zwischen den Parteien hinterfragen lässt.“

7 // Kartellrecht Ausgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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handelt wie im streitigen Fall von Telekom und Vodafone. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Entgelte noch nicht bestandskräftig sind. Insofern bestehen nicht un-erhebliche Bedenken, die vom Regulierer vorgegebenen Entgelte als Richtschnur für die von der Telekom und Vo-dafone vereinbarten 3,41 Euro pro Meter heranzuziehen.

Sofern der Kartellsenat darauf abstellt, dass das Zah-lungsverlangen nicht schon deshalb und zeitlich unbe-grenzt als sachlich gerechtfertigt anzusehen sei, weil die Mietverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb der Regionalgesellschaf-ten standen, ist fraglich, worauf der BGH die Annahme der zeitlichen Unbegrenztheit stützt. Mietverträge ent-halten normalerweise bestimmte Laufzeiten und Kün-digungsmöglichkeiten. Es ist auch davon auszugehen, dass Nachverhandlungen von Mietverträgen möglich sind.

Der BGH hat dem OLG Frankfurt am Main bestimm-te Vorgaben gemacht, auf deren Grundlage das Beru-fungsgericht die Umstände des Einzelfalls prüfen soll. Die konkreten vertraglichen Absprachen dürfte das Be-rufungsgericht bereits berücksichtigt haben, ebenso wie die Umstände ihres Zustandekommens. Darüber hinaus sind auch die späteren Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien darauf zu berücksichti-gen. Damit dürfte der Kartellsenat auf die Regulierungs-vorgaben der Bundesnetzagentur anspielen. Im Ergebnis lässt es der BGH aber jedenfalls möglich erscheinen, dass das Berufungsgericht zu der Annahme kommt, dass die Mietentgelte missbräuchlich überhöht sind, dass aber der Kaufpreis für die Regionalgesellschaften, der offen-bar eher niedrig war, nicht angepasst wird. Damit würde im Wege der Missbrauchsaufsicht eine kaufmännische

Gesamtlösung im Zusammenspiel aus Mietvertrag und Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile tatsächlich unter-laufen werden. Andererseits ist dem Kartellsenat zuzu-geben, dass der Marktbeherrscher selbstverständlich auch in derartigen Verhandlungssituationen eine gewis-se Marktstärke ausüben kann, weil sein Partner auf die Leistungen, für die der Verkäufer marktbeherrschend ist, angewiesen ist.

Es ist davon auszugehen, dass es für die Verteilung des Gesamtinvestments von Vodafone auf Miete und Kaufpreis bilanzpolitische oder sonstige kaufmännische Gründe gegeben hat. Das OLG Frankfurt am Main wird sich näher mit der Frage beschäftigen müssen, wie es zu dieser Verteilung gekommen ist. Hat etwa Vodafone die jetzt angegriffene Lösung gewünscht, wäre zu prüfen, ob sich Vodafone nunmehr treuwidrig verhält, wenn sie diese Lösung über die Missbrauchsaufsicht aushebelt. Spannend wird auch die Frage, ob das Berufungsgericht Möglichkeiten hat, den Kaufpreis anzupassen, wenn die Miete „zu hoch“ ist, so dass die Telekom jedenfalls im Er-gebnis „ihr Geld“ bekommt.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und nach den Vorgaben des BGH ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht das ursprüngliche Ergebnis, nämlich die Klage abzuweisen, wieder erzielt.

PraxisempfehlungFür die allgemeine Beratungspraxis ist aus dem Urteil des Kartellsenats zu folgern, dass bei Verhandlungen von Paketen, bei denen eine Partei für bestimmte Teile marktbeherrschend ist, nicht jede kaufmännische Lö-sung dauerhaft ist. Die Vorgaben der Missbrauchsauf-sicht, auch was die Preiskontrolle angeht, können nicht

ohne weiteres durch ein wie auch immer geschnürtes Paket unterlaufen werden. Für die Beratungspraxis im M&A-Bereich folgt aus den Vorgaben des BGH, dass in Fällen, in denen die Preismissbrauchsaufsicht eingreifen könnte, dies überhaupt erkannt werden muss. In jedem Fall sollte im Interesse des Verkäufers eine besondere salvatorische Klausel vereinbart werden, nach der bei Aufhebung eines Teils der Entgeltvereinbarung Möglich-keiten bestehen, die anderen Teile der Entgeltvereinba-rung anzupassen, so dass der Verkäufer letztlich „sein Geld“ bekommt. Die Berufung auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allein dürfte in ei-nem solchen Fall hoheitlichen Einschreitens gegen die Gesamtvereinbarung keine Grundlage (mehr) dafür sein, eine Anpassung der anderen Teile der Entgeltvereinba-rung zu erreichen. � F

Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

[email protected]

Dr. Anni Kollmann, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

[email protected]

8 // Kartellrecht Ausgabe 05 // 8. März 2017

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Punktuell neu justiertIm Blickpunkt: Praxisfolgen der aktuellen Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Von Florian Harig

Der Bundestag hat am 16.02.2017 das „Gesetz zur Verbes-serung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (vgl. BT-Drs. 18/7054) verabschiedet. Das Gesetz enthält Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht nach den §§ 129 ff. InsO sowie im Anfechtungsgesetz.

Die Anfechtung, insbesondere die Vorsatzanfech-tung nach § 133 Abs. 1 InsO, ist durch Rechtsprechung und Praxis erheblich ausgeweitet worden. Dies hat zur Verunsicherung im Wirtschaftsverkehr und teilweise zu erheblichen Risiken für Unternehmen geführt, die ihren Vertragspartnern Zahlungserleichterungen gewähren. Diese Belastungen der Wirtschaft hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, das Anfechtungsrecht „punktu-ell neu zu justieren“.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach der Wahrnehmung des Gesetzgebers von Unsi-cherheiten über die Insolvenzanfechtung von verspätet gezahlten Arbeitsentgelten betroffen. Dies hat seinen Ursprung in der uneinheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte (BGH und BAG) hinsichtlich des notwen-digen zeitlichen Zusammenhangs eines die Anfechtung ausschließenden Bargeschäfts nach § 142 InsO.

Letztlich sieht der Gesetzgeber es als unbillig an, dass nach der Rechtsprechung des BGH derzeit vom An-fechtungsgegner neben dem Anfechtungsbetrag auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ange-fochtene Geldbeträge zu zahlen sind.

Bereits im September 2015 hatte die Bundesre-gierung den Entwurf des Gesetzes vorgelegt, der am 15.01.2016 in der ersten Lesung des Bundestags behan-delt wurde. Nach Anhörung von Experten im Rechtsaus-schuss erfolgten nunmehr am 16.02.2017 die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs und die Verabschie-dung mit der Mehrheit des Bundestags. Die Änderungen in der Insolvenzordnung werden nachfolgend zusam-mengefasst. Im Anfechtungsgesetz, das für Anfechtun-gen außerhalb eines Insolvenzverfahrens maßgeblich ist und dessen Regelungen im Wesentlichen denen der In-solvenzordnung folgen, wurden ebenfalls entsprechen-de Änderungen vorgenommen.

Erleichterung der Verfahrenseröffnung bei Gläubigerantrag§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde insoweit geändert, als der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger nunmehr nicht mehr allein durch Be-friedigung dieses Gläubigers unzulässig wird. Sofern trotz der Erfüllung der zum Antrag führenden Forderung noch Insolvenzgründe vorliegen, kann es mithin bereits durch diesen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens kommen. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber das Ziel frühzeitiger Aufklärung von Insolvenzgrün-

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Erleichterung für Gläubiger: Hohen Zinsen für angefochtene Geldbeträge im Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

9 // InsolvenzrechtAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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den, um Situationen zu vermeiden, in denen sich das Un-ternehmen bei bereits bestehenden Insolvenzgründen noch durch Zahlungen an einzelne Gläubiger über Was-ser hält. Dies trägt zu Verkürzung etwaiger Anfechtungs-zeiträume bei.

Entschärfung der Vorsatzanfechtung des § 133 InsO§ 133 Abs. 1 InsO, der die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung regelt, sah bisher vor, dass sämtliche Rechtshandlungen des späteren Insolvenz-schuldners im Zeitraum von zehn Jahren vor Insolvenz-antragstellung anfechtbar sind, wenn er mit Benachtei-ligungsabsicht handelte und der Anfechtungsgegner diese Absicht kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1. Satz 2 InsO vermutet, wenn der spätere Anfech-tungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung des Schuldners die anderen Gläubiger benachteiligte. Durch die von der Rechtsprechung entwickelten weiteren Vermutungswir-kungen stellt sich der Tatbestand derzeit so dar, dass bei gewerblich tätigen Unternehmen eine Anfechtbarkeit möglich ist, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (wodurch die Benachteiligungsabsicht des Schuld-ners vermutet wird) und der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte.

Nunmehr werden § 133 InsO im Wege der Reform zwei Absätze hinzugefügt, nach denen Rechtshandlun-gen, die dem späteren Anfechtungsgegner eine Siche-rung und Befriedigung gewährten (Deckungshand-lungen), nur noch innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sind, § 133 Abs. 2 n.F. Andere Rechtshandlungen sind weiterhin bis zu zehn Jahre vor

dem Antrag anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.

Zudem reicht bei kongruenten Deckungshandlungen (also solchen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hat-te) für die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr die Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, sondern es muss die Kenntnis einer tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfä-higkeit, § 133 Abs. 3 Satz 1 n.F., vorliegen.

Letztlich wird nach § 133 Abs. 3 Satz 2 n.F. bei einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleich-terungen zunächst zugunsten des Gläubigers vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Hierdurch sollen insbe-sondere Zahlungserleichterungen im Wirtschaftsver-kehr wieder ermöglicht werden, ohne dass die latente Gefahr einer Anfechtung schon aufgrund der Anfrage des Schuldners nach einer Ratenzahlung oder Stundung im Raum steht. Der Gläubiger, der einer Stundungsbitte entspricht, soll grundsätzlich keinen Anlass haben, von Insolvenzgründen auszugehen. Diese Vermutung soll durch den Insolvenzverwalter widerlegbar sein, wenn dieser darlegt und beweist, dass dem Anfechtungsgeg-ner die Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

Klarstellung des BargeschäftsprivilegsDas Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO wird so gefasst, dass Leistungen des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur anfechtbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO erfüllt sind und der Gläubiger wusste, dass der Schuldner unlauter handelte. Bereits der BGH hatte in seiner aktuellen Rechtsprechung aner-

kannt, dass der Gläubiger in solchen Fällen regelmäßig nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgehen muss, da die Beschaffung von Wa-ren oder Dienstleistungen mit einer Gewinnerzielungs-absicht (und damit der Vermehrung der späteren Insol-venzmasse zugunsten aller Gläubiger) im Vordergrund steht. Diese Rechtsprechung ist nun vom Gesetzgeber aufgegriffen worden.

Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist nach einem neu eingefügten Absatz 2 unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäfts-verkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang er-folgt. Für Arbeitsentgelte gegenüber Arbeitnehmern ist dieser enge zeitliche Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Entgeltes drei Monate nicht übersteigt.

Voraussetzungen der Verzinsung§ 143 InsO regelt nunmehr, dass eine Geldschuld nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuld-

„Zahlungserleichterungen im Wirtschafts­verkehr sollen wieder ermöglicht werden,

ohne dass die latente Gefahr einer Anfechtung schon aufgrund der Anfrage des Schuldners nach einer Ratenzahlung

oder Stundung im Raum steht.“

10 // InsolvenzrechtAusgabe 05 // 8. März 2017

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nerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Darüber hin-ausgehende Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen erlangter Geldbeträge sind ausgeschlossen. Die bisheri-ge Unbilligkeit, dass ein Gläubiger bereits ab dem Zeit-punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zinsen zu zahlen hat, also bereits ab einem Zeitpunkt, zu welchem er die (gegebenenfalls erst wesentlich später durch den Insolvenzverwalter erklärte) Anfechtung noch gar nicht kannte, wird hierdurch beseitigt.

Die Neuregelungen sollen nach Art. 103 EGInsO für Insolvenzverfahren gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Die Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO (Verzinsung des Anfechtungsanspruchs) tritt auch für Altfälle bereits in Kraft, soweit die Zinsen nicht bereits vor Inkrafttreten entstanden sind.

Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsdruck bleiben inkongruentEine zunächst vorgesehene Änderung in § 131 Abs. 1 InsO wurde nach Anhörung der Sachverständigen nicht über-nommen.

§ 131 InsO sollte ursprünglich dergestalt ergänzt wer-den, dass Rechtshandlungen nicht mehr allein durch Si-cherung oder Befriedigung mittels Zwangsvollstreckung oder deren Abwendung inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO sein sollten. Dies war bisher ständige Recht-sprechung des BGH. Der Gesetzgeber führte aus, dass Gläubiger, die durch gesetzlich vorgesehene Zwangs-vollstreckung eine Sicherung oder Befriedigung erhalten haben, nur von einer Anfechtung betroffen sein sollten, soweit sie zusätzlich auch die Voraussetzung des § 130 Abs. 1 InsO erfüllten, mithin Kenntnis von der Zahlungs-unfähigkeit des Schuldners hatten. Hiergegen wandte

sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BT-Drs. 18/11199), da dies die hoheitlichen Gläubiger aufgrund der Möglichkeit zur Selbsttitulierung und der hierdurch schnelleren Zwangsvollstreckung ungerecht-fertigt privilegiere.

FazitOb und inwieweit durch die Reform tatsächlich eine Entlastung der Anfechtungsgegner entsteht, bleibt ab-zuwarten. Auch der nunmehr geltende Zeitraum von bis zu vier Jahren kann erhebliche Anfechtungsansprüche entstehen lassen. Die Vermutungswirkung zugunsten des Gläubigers, der eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlungserleichterung gewährt, dürfte jedoch unmittel-bar für Entspannung sorgen. Aus Sicht der nicht hoheit-lichen Gläubiger ist zu begrüßen, dass § 131 Abs. 1 InsO nicht geändert wurde.� F

Hinweis der Redaktion: Zu der jüngsten Entwicklung des Anfechtungsrechts siehe auch die Beiträge von Dr. Roman Köper im Deutschen AnwaltSpiegel 03/2015 (HIER) und 04/2015 (HIER). (tw)

Florian Harig, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hannover

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11 // InsolvenzrechtAusgabe 05 // 8. März 2017

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Auf dem Weg ins postoriginale Zeitalter?Was 3-D-Drucker für geistiges Eigentum bedeuten: Interview mit Christian Götz und Prof . Dr . Gerd Witt

Gute Ideen und Produkte blitzschnell kopieren – das könnte durch den 3-D-Druck noch schneller gehen. Ein Laser brennt in der sogenannten additiven Fertigung Schicht für Schicht in Kunststoff- oder Metallpulver. Quasi über Nacht entstehen so neue Bauteile, fast alle Formen und Funktionen sind möglich. Was die Hersteller begeistert, freut ebenso die Nachahmer, die sich unge-niert ein großes Stück vom Kuchen abschneiden. Ein Redaktionsgespräch über Chancen und Risiken dieser Technik mit dem 3-D-Druck-Fachmann Prof. Dr. Gerd Witt von der Universität Duisburg-Essen und Christian Götz, dem zuständigen Executive Director für IP-Schutz von Ernst & Young (EY).

Deutscher AnwaltSpiegel: Wird bald jeder einen 3-D-Drucker zu Hause haben?Dr. Witt: Nicht zwangsläufig. Bei den Geräten müssen wir unterscheiden zwischen den teuren Industrieanla-gen aus der additiven Fertigung und den kleineren 3-D-Druckern, die heute noch bis zu 4.000 Euro kosten. Tech-nikaffine kaufen diese mittelfristig, wenn sie günstiger werden. Für andere wird es eher interessant sein, ihre Bauteile im Netz hochzuladen und sie von Dienstleistern ausdrucken zu lassen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Es ist schwer nachzuver folgen, wer was mit den Geräten anstellt. Macht Ihnen die Ent-wicklung Sorgen?Götz: Das hängt davon ab, welche Produkte man damit herstellen kann. Momentan sind wir noch weit von ei-nem Replikator à la Star Trek entfernt. Man muss sehen, wie sich der Markt den neuen Möglichkeiten anpasst – wie beim Musik- oder Videodownload, der ja anfangs größere Schäden verursacht hat. Inzwischen gibt es le-gale Preismodelle, und ich glaube, im 3-D-Druck müssen wir ähnliche Wege einschlagen. Denkbar wäre eine mo-natliche Gebühr – ein Teil davon für die Entwickler. Man sollte genau schauen: Hat der Nachbau die Eigenschaf-ten des Originals?Dr. Witt: Zentral ist zudem, wem die CAD-Daten gehö-ren und wie sie geschützt werden. Die IT-Systeme sollten so sicher wie möglich sein, damit die sensiblen Daten unterwegs nicht manipuliert werden. Ein VDI-Fachaus-schuss – den wir mitgegründet haben – beschäftigt sich seit anderthalb Jahren genau damit.Götz: Im Internet of Things wird jeder 3-D-Drucker ver-netzt sein. Konstruktionspläne könnte man über ver-schlüsselte Algorithmen weitergeben. Fingerabdrücke für Daten verhindern Missbrauch.

Deutscher AnwaltSpiegel: Was kann man ganz praktisch tun, um seine Produkte zu schützen?Götz: Die Verunsicherung ist groß. Deshalb sollten sich die Hersteller zusammentun, um Vertriebswege trans-parent für den Verbraucher zu machen. Konzepte wie Tracking oder die Ausstattung mit Individualprodukt-nummern können viel Gutes tun. Dr. Witt: Auch die Maschine schreibt mit: Wer hat wann mit welcher Anlage dieses Teil hergestellt? Denn ein wei-terer Aspekt ist das Know-how derer, die die Maschinen bedienen. Das heißt, Sie bekommen nicht nur einen Lie-ferschein dazu, sondern auch diese Parameter.

Deutscher AnwaltSpiegel: Wie kann ich Original und Fälschung unterscheiden?Dr. Witt: Optisch ist das schwierig, aber es gibt Wege: Wir haben für einen Turbinenhersteller RFID-Chips in Bautei-le eingebaut; wer die ausliest, erkennt das Original. Das wird natürlich auch irgendwann kopiert, aber dann den-ken wir weiter. Hochwertige Ersatzteile sind bei Fahrzeu-gen im obersten Premiumbereich oder in der Luftfahrt ein großes Thema.

Deutscher AnwaltSpiegel: Gibt es aus Ihrer Sicht Bran-chen oder Regionen, die am stärksten gefährdet sind?

Christian Götz Prof. Dr. Gerd Witt

12 // MarktplatzAusgabe 05 // 8. März 2017

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Dr. Witt: Sehr stark ist die Produktfälschung in Asien – dort werden sogar die großen Anlagen nachgebaut oder neue entwickelt. Es wird viel Geld in die Hand genom-men, um den Wettlauf anzuführen.Götz: Inzwischen werden fast alle Produkte irgendwie nachgemacht. Doch je komplexer ein Bauteil, umso schwieriger ist das – vor allem im 3-D-Druck. Das Risi-ko wächst: Beispielsweise haben nachgemachte Brems-scheiben eines Autos ganz andere Materialeigenschaften als das Original. Daher sind an dieser Stelle die Herstel-ler gefragt: Sie denken zuerst daran, dass Umsätze oder Arbeitsplätze gefährdet sind, wenn Fälschungen gekauft werden. Doch vor allem sollten sie darauf aufmerksam machen, dass den Konsumenten selbst Gefahren drohen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Wird geistiges Eigentum ver-letzt, ist der Schaden groß. Allein für Unternehmen hierzu-lande sind es jährlich etwa 56 Milliarden Euro – schätzen Sie, Herr Götz, in Ihrer jüngsten Studie. Welche Maßnah-men schlagen Sie vor, wenn Fälschungen auftauchen?Götz: Prävention aus einem Guss fängt schon viel früher mit dem rechtlichen Schutz an, zum Beispiel, wenn hier patentierte Marken oder Produkte in Fernost nachgebaut und vertrieben werden. Dann habe ich von Deutschland aus keinerlei rechtliche Handhabe dagegen. Das heißt, ich muss auch dort Patente anmelden, um gegen illegale Quellen vorzugehen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Und falls die Teile sogar aus dem gleichen Betrieb kommen?Götz: Wer im Ausland produzieren lässt, sollte prüfen, ob die Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Sie kön-nen sich vor Vertragsabschluss Rechte einräumen lassen,

um Maschinenlaufzeiten und Materialverbrauch zu kon-trollieren – das hilft, falls zusätzliche Mengen produziert werden, die dann auf einem anderen Markt landen.Dr. Witt: Es gibt außerdem erste Ansätze bei einem Anla-genhersteller dafür, dass sich die Produktionsdaten nach einer bestimmten Stückzahl selbst zerstören.

Deutscher AnwaltSpiegel: Droht uns denn eine Inflation der Nachahmer?Götz: Wir befinden uns noch nicht im postoriginalen Zeitalter und können das gemeinsam in den Griff be-kommen. Produkte und Daten sollten nachvollziehbar sein; es sollte aber nicht alles offengelegt werden müs-sen. Fälscher werden immer schneller; daher müssen Unternehmen mehr in den IP-Schutz investieren. Präven-tion wird stärker nachgefragt, weil man gerüstet sein will, bevor etwas passiert, oder weil man im Schadensfall schneller reagieren kann.

Deutscher AnwaltSpiegel: Wie kann die Forschung dabei helfen?Dr. Witt: Wir wollen frühzeitig mit der Industrie die Tech-nik weiterentwickeln und lernen von Branchen wie der vorhin genannten Musikindustrie. Ich habe aktuell 14 Projekte aus verschiedenen Branchen: von der Luft- und Raumfahrt über Turbinenfertigung bis hin zur Automo-bilindustrie. Das fängt bei der Qualität der Daten an, geht über die Produktion bis hin zur Langzeitnutzung eines Bauteils – also über die ganze Prozesskette. Der Austausch läuft allerdings noch sehr bilateral. BMW, Daimler, Siemens greifen auf erfolgreiche Kontakte zu-rück; Anbieter mit gutem Renommee werden automa-tisch angefragt.

Götz: Es gibt kein „one fits all“. Der kontinuierliche Aus-tausch ist wichtig, um zu erkennen, welche Schutzmög-lichkeiten wir bereits haben. Input von beiden Seiten – Forschung und Anbieter – ist wichtig für Lösungen, die flexibel und zugleich bezahlbar sind.

Deutscher AnwaltSpiegel: Wenn die Produktion zurück nach Deutschland kommt, werden die Prozesse transpa-renter, die Wege kürzer, und die Umwelt wird geschont. Welche weiteren Vorteile sehen Sie? Götz: Ich finde die Technologie und ihre Möglichkeiten faszinierend. Wir sollten uns dem nicht verschließen, bloß weil wir Missbrauch fürchten. Die Frage ist, wie wir das Know-how schützen. Dr. Witt: Das stimmt – wir sind in Deutschland mit dieser Technik sehr weit vorn, sollten uns da nicht verdrängen lassen und die Ingenieurskunst hierzulande stärken.

Deutscher AnwaltSpiegel: Meine Herren, vielen Dank für dieses Gespräch. F

Prof. Dr.-Ing. habil. Gerd Witt, Institut für Produkt Engineering, Schwerpunkt: additive Fertigungs-technik, ein führendes deutsches Forschungsinstitut auf diesem Gebiet, Universität Duisburg-Essen

[email protected]

Christian Götz, Executive Director, Ernst & Young GmbH, Fraud Investigation & Dispute Services, Experte für Wirtschaftskriminalität, Schwerpunkt: Intellectual Property Protection, Eschborn

[email protected]

13 // MarktplatzAusgabe 05 // 8. März 2017

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Premiere für den RTMKM AwardFünf Fragen an die Jurymitglieder: Prämiert wird Exzellenz im Bereich Mediation und Konfliktmanagement

Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement („RTMKM“) der Deutschen Wirtschaft e.V. ist ein Zusam-menschluss von mittlerweile mehr als 60 renommierten Unternehmen. Unter der Schirmherrschaft von Bun-desjustizminister Heiko Maas wird nun 2017 erstmals der „RTMKM-Preis für Anwaltskanzleien für Exzellenz in Mediation und Konfliktmanagement“ verliehen. Das Onlinemagazin DisputeResolution, Schwestermagazin des Deutschen AnwaltSpiegels und Kooperationspartner des RTMKM, begleitet den Award publizistisch. Thomas Wegerich sprach mit den Jurymitgliedern über das hoch-karätige Vorhaben. Es sind: Dr. Ulrich Hagel (Bombardier Transportation GmbH), Dr. Ingrid Depser-Ellger (Airbus Operations GmbH), Dr. Meike Fabian (Nordex SE), Florian Cahn (Areva GmbH) sowie Prof. Dr. Lars Kirchhoff (Europa Universität Viadrina Frankfurt/Oder).

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Dr. Hagel, bitte erklären Sie unseren Lesern, was der RTMKM mit der Verleihung des Exzellenz Awards plant und an wen konkret Sie sich wenden. Dr. Hagel: Der Schirmherr des RTMKM Awards, Bundes-justizminister Heiko Maas, äußerte sich wie folgt: „Ich begrüße das Bestreben, im Fall von Konflikten wert-schöpfend vorzugehen und in den dafür geeigneten Fäl-

len kooperative Lösungen anzustreben. Die Entwicklung hin zu einer alternativen Streitkultur geht mit verän-derten Erwartungen an Rechtsdienstleister und Berater einher.“ Der RTMKM Award will diejenige Anwaltskanzlei auszeichnen, die genau diese veränderten Erwartungen bestmöglich erfüllt.

Die Mitgliedsunternehmen des RTMKM tauschen sich seit 2008 regelmäßig zum Thema Konfliktmanage-ment aus. Neben Fragen der innerbetrieblichen Orga-nisation, beispielsweise hinsichtlich eines Konfliktma-nagementsystems, geht es auch um die Schnittstellen zu unternehmensexternen Stakeholdern. Hierzu zählen das BMJV und die EU, Anbieter von Konfliktbeilegungs-verfahren, aber auch sonstige Beteiligte, nämlich Medi-atoren, Schiedsrichter, Adjudikatoren, Schiedsgutachter, Schlichter und Richter. Eine weitere, insbesondere bei externen Konflikten nicht wegzudenkende Gruppe sind die Anwaltskanzleien. Der erste ausgelobte Preis des RTMKM für Exzellenz im Bereich Mediation und Konflikt-management richtet sich genau an diese Gruppe, näm-lich Kanzleien gleich welcher Größe, die sich im Bereich der Beratung bezüglich alternativer Konfliktbeilegung besonders hervortun.

Deutscher AnwaltSpiegel: Frau Dr. Depser-Ellger, wie sind die Teilnahme- und Bewerbungsvoraussetzungen?

Dr. Depser-Ellger: Teilnehmen können an der bis zum 31.03.2017 laufenden Bewerbungsphase alle Rechts-anwaltskanzleien, die ein differenziertes Dienstleis-tungsangebot im Bereich Mediation und Konfliktma-nagement nachweisen können. Dabei wird die aus Unternehmensvertretern von Bombardier Transporta- tion GmbH, Airbus Operations GmbH, Nordex SE und Areva GmbH zusammengesetzte und um die wissen-schaftliche Vertretung seitens der Europa Universität Viadrina in Frankfurt/Oder bereicherte Jury bei der Be-wertung der eingegangenen schriftlichen Bewerbungen insgesamt sieben Kriterien, die wir in der Auslobung ge-listet haben, detailliert anschauen. Neben dem bereits genannten differenzierten Dienstleistungsangebot sind dies die nachgewiesene Kompetenz und Weiterqualifi-zierung der Berufsträger, die aktive Verbreitung des Kon-fliktmanagementgedankens in Markt und Gesellschaft, ein nach definierten Kriterien geleitetes Fallmanage-ment bzw. eine differenzierte Verfahrensbegleitung, die faktische Nutzung, also ein signifikanter Anteil an den Beratungsmandaten, die Anwendung von Mediation und eines Konfliktmanagementsystems auf Konflikte in der eigenen Organisation sowie schließlich auch das wissenschaftliche Engagement der Kanzlei im Bereich des Konfliktmanagements. Die drei besten Bewerber werden für den 09.05.2017 nach Hamburg einge-

Florian Cahn Dr. Ingrid Depser-Ellger Dr. Meike Fabian Dr. Ulrich Hagel Prof. Dr. Lars Kirchhoff

14 // MarktplatzAusgabe 05 // 8. März 2017

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laden und haben dann Gelegenheit, dem Plenum des RTMKM ihre Bewerbung vorzustellen. Die Jury wird den Gewinner ermitteln und den Preis dann bei der 26. Ple-numssitzung des RTMKM, die bei der Airbus Operations GmbH in Hamburg stattfindet, am 09.05.2017 verleihen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Frau Dr. Fabian, ist die Aus-schreibung dieses Awards ein Zeichen dafür, dass es eines Katalysators bedarf, um das Thema Mediation und Konfliktmanagement im deutschen Anwaltsmarkt – und im Rechtsmarkt insgesamt – voranzubringen?

Dr. Fabian: Mit Blick auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland, das Mediationsgesetz vom 26.07.2012, die zum 01.09.2017 in Kraft tretende Zertifizierte-Me-diatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) und die mit Spannung erwarteten Ergebnisse der Evaluie-rung des Mediationsgesetzes durch das Deutsche For-schungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer (FÖV) schien uns die Auslobung des RTMKM Awards im ersten Quartal 2017 ein durchaus guter Zeitpunkt, noch-mals und nachdrücklich ein deutlich positives Signal aus der Wirtschaft für die Mediation zu senden. Der Preis soll Anerkennung für bereits Geleistetes aussprechen, weitere Teile der Anwaltschaft motivieren, ihr Dienstleis-tungsangebot in diesem Bereich auszubauen, und das Thema Mediation und Konfliktmanagement im Rechts-markt insgesamt voranbringen. Wenn wir mit dem RTMKM-Award die Akzeptanz der Mediation in Deutsch-land weiter fördern, ihren Einsatz positiv unterstützen und beschleunigen können, dann steht das im Einklang mit dem Ziel der Förderung der Mediation als einem von vielen Streitbeilegungsverfahren im Rahmen eines pro-

fessionellen Umgangs mit Konflikten in Wirtschaft und Gesellschaft, das wir mit dem RTMKM als eingetrage-nem Verein seit vielen Jahren intensiv verfolgen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Cahn, welchen Anreiz sehen Sie für Kanzleien, sich an der Preisvergabe zu beteiligen?

Cahn: Der steigende Kostendruck zwingt derzeit viele Unternehmensrechtsabteilungen, ihre bisherige Man-datierungsphilosophie grundlegend zu überdenken, gerade im Bereich der Streitbeilegung. Das Anforde-rungsprofil für externe Partner verschiebt sich dabei immer mehr vom reinen Prozessvertreter hin zu einem „Konfliktstrategen“, der zu einem breiten Spektrum von Konfliktlösungsmethoden kompetent und situations-abhängig beraten kann. Erste Ergebnisse der Umfragen im Rahmen der laufenden Global Pound Conference (www.globalpoundconference.org) lassen den Schluss zu, dass diese Erwartungshaltung einer beträchtlichen Anzahl von Beratern noch nicht vollständig geläufig ist. Denn obwohl viele Kanzleien mit Dispute-Resolution-Abteilungen aufwarten, sind davon längst nicht alle in der Lage, die gesamte Klaviatur der Konfliktbeilegung zu bespielen. Vielmehr konzentrieren sie sich auf lukra-tive Bereiche wie Prozessführung und Schiedsverfahren und beraten im Zweifel auch nur in diesem abgesteck-ten Rahmen. Vor diesem Hintergrund bietet der RTMKM Award Kanzleien die Möglichkeit, ihre Zukunftsfähigkeit konkret unter Beweis zu stellen und sich den Unter-nehmen als echter Konfliktpartner zu präsentieren. An-gesichts der Dichte des anwaltlichen Wettbewerbs auf dem Gebiet der Streitbeilegung steht zu erwarten, dass

der Nachweis dieser Kompetenzen einen immer größe-ren Einfluss auf die Besetzung der Kanzleipanels haben wird.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Dr. Kirchhoff, gibt es bereits vergleichbare Preise im Ausland, an denen Sie sich orientieren konnten, oder ist der RTMKM Award eine Initiative, die aus dem Kreis des Roundtables heraus selbst entstand?

Dr. Kirchhoff: Wir haben uns durchaus von vergleich-baren Initiativen in anderen Ländern inspirieren lassen und insbesondere die Erfahrungen rund um den Annual Award des CPR (International Institute for Conflict Pre-vention and Resolution) genauestens analysiert. Dieser renommierte Preis hat einen deutlich weiteren Radius und zeichnet professionelle Innovation und Qualität auf dem weiten Feld Alternative Dispute Resolution (ADR) aus. In den Gesprächen während der Plenumssitzungen des RTMKM wurde dann aber rasch klar, dass mindes-tens die Erstvergabe des Preises einen sehr klaren Fokus haben sollte: die Suche nach derjenigen Anwaltskanzlei, deren Angebot den neu akzentuierten Beratungs- und Begleitungsbedarf im Bereich Mediation und Konflikt-management in Deutschland am besten abdeckt. Hinweis der Redaktion: Die Bewerbungsunterlagen für den RTMKM Award finden Sie unter www.rtmkm.de. (tw)

F

15 // MarktplatzAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Gesetzgebung

Bundesregierung schafft Grundlage für europäisches PatentgerichtDie Bundesregierung hat einen Gesetz-entwurf im Bundestag eingebracht, mit dem die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht im europä-ischen Binnenmarkt geschaffen werden sollen.

Die Bundesregierung hebt in der Einleitung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/11137) hervor, dass mit dem neuen Ge-richt „ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Ein-heitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann“. Das Gericht soll seinen Sitz in Paris sowie Abteilungen in London und München haben. Ungeach-tet des bevorstehenden Austritts Großbri-tanniens aus der EU wird damit gerech-net, dass auch London noch ratifiziert, was eine Voraussetzung für die Arbeits-aufnahme des Gerichts ist. Der Gesetz-entwurf stand am 16.02.2017 im Plenum in erster Lesung auf der Tagesordnung und wird im vereinfachten Verfahren, also ohne Aussprache, an den Rechtsausschuss

überwiesen werden (Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 99 v. 16.02.2017). (tw)

Deals

Heussen berät Matthews beim Erwerb von Ungricht Die Matthews International Holding GmbH, ein Unternehmen der Matthews-Gruppe (oberste Konzerngesellschaft ist die an der NASDAQ notierte Matthews International Corporation) hat sämtliche Anteile an der A. + E. Ungricht GmbH + Co KG sowie der Dornbusch Engraving GmbH erworben.

Matthews wurde beim Erwerb von der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten.

Ungricht ist ein führender Anbie-ter von Dienstleistungen entlang der Druckvorstufe sowie von Tiefdruck- und Prägezylindern mit Sitz in Mönchen-gladbach, dessen Produkte und Dienst-leistungen weltweit angeboten werden. Dornbusch ist ein Experte in der Fertigung von Prägewalzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, ansässig in Kempen. Die Akquisitionen sollen Matthews’ Produkt- und Dienstleistungsangebot im globalen Surfaces-Markt weiter ausdehnen.

Berater Matthews – Heussen (Stutt-gart): Dr. Volker Schwarz (Federführung), Sven Hoffmann, Jan-F. Schubert (alle Corporate/M&A), Dr. Thomas Beck (IP), Volker Mattausch (Arbeitsrecht/Immobi-lienrecht), Mark Münch (IT), Dr. Gerhard Pischel (Kartellrecht; München). (tw)

Herbert Smith Freehills begleitet Übertragung der Verteidigungs-sparten Elektronik und Optronik von Airbus an KKR Der vor rund einem Jahr

vereinbarte Verkauf der Geschäftsfelder Elektronik/Radar und Optronik von der Airbus Defence and Space

GmbH an ein Portfoliounternehmen des US-Finanzinvestors KKR konnte nun vollzogen werden. Dies setzte unter anderem voraus, dass sich der Bund und die Erwerberin zuvor auf den Abschluss eines sogenannten Sicherheitsabkom-mens verständigten. Zweck des Abkom-mens ist es zu gewährleisten, dass die von der Transaktion umfassten Schlüsseltech-nologien für die Aufgabe der Landesver-teidigung in Deutschland nachhaltig verfügbar bleiben. Mit Abschluss des Sicherheitsabkommens konnte die von KKR beantragte außenwirtschaftsrechtli-che Unbedenklichkeitsbescheinigung

nunmehr erteilt werden. Die damit künftig von KKR gehaltenen Geschäftsfel-der werden am Markt unter der Firmie-rung Hensoldt auftreten.

Die Bundesregierung, hier handelnd durch das Bundesministerium der Ver-teidigung und durch das Bundesministe-rium für Wirtschaft und Energie, wurde bei den Verhandlungen rund um das Sicherheitsabkommen von Anwälten des Berliner Büros der Kanzlei Herbert Smith Freehills beraten.

An der Beratung der Bundesrepublik Deutschland war das folgende Team von Herbert Smith Freehills beteiligt: Dr. Dirk Hamann (Corporate/M&A, Partner, Berlin, Federführung), Dr. Ralf Thaeter (Corporate/M&A, Partner, Berlin), Dr. Ralf Tietz (Corporate/M&A, Senior Associate, Berlin), Dr. Geneviève Baker (Corporate/M&A, Associate, Berlin), Alexander Kern (Corporate/M&A, Associate, Berlin), Niklas Eckhardt (Corporate/M&A, Associate, Berlin).

Hinweis der Redaktion: Zum Invest-ment-Clearance-Prozess im deutschen Außenwirtschaftsrecht siehe auch den Beitrag von Dr. Nikolaus von Jacobs und Dr. Germar Enders im Business Law Maga-zine, HIER. (tw)

Dr. Dirk Hamann

Ausgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel16 // News & Services

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Sozietäten

Rekordumsatz 2016: Wachstum bei GvW Graf von Westphalen setzt sich fortDas vergangene Geschäftsjahr konnte GvW Graf von Westphalen erneut mit einem Umsatzplus von 4,4% abschließen. Bei erzielten Erlösen von 40,2 Millio-nen Euro wurde 2016 erstmals auch die 40-Millionen-Euro-Grenze übertroffen. Bezogen auf die vergangenen fünf Jahre, konnte GvW damit insgesamt eine Um-satzsteigerung von mehr als 26% errei-chen.

Ähnlich positiv haben sich die Ge-winnzahlen entwickelt: 16,4 Millionen Euro Gewinn im vergangenen Jahr bedeu-ten 5,1% mehr Profit als noch im Jahr 2015 – zum vierten Mal in Folge erhöhte GvW damit den Jahresgewinn deutlich.

Das Aushängeschild der Sozietät, die Zoll- und Außenhandelspraxis, konnte mit einem Umsatzplus von 15% wesentliche Zuwächse erreichen. Zusammen mit ihrer handels- und vertriebsrechtlichen Kom-petenz baut GvW damit die Position als Kanzlei für den Handel weiter aus.

Positiv war das Jahr 2016 auch für den Bereich IT und Datenschutz, der in Zeiten der Digitalisierung zunehmend gefragt ist. Mit einer Umsatzsteigerung von 14%

zählt das Team um den Frankfurter Praxis-gruppenleiter Stephan Menzemer zu den größten Aufsteigern in der Kanzlei.

Auch komplexe und großvolumige Im-mobilien-, Bau- und Infrastrukturprojekte sorgten für erhöhte Einnahmen in der Sozietät. 7% mehr Umsatz für das Immo-bilien- und Bauteam der Kanzlei belegen eine starke Entwicklung.

„Unsere Mandanten schätzen wei-terhin unseren Full-Service-Ansatz mit exzellenter Beratung in allen wirtschafts-rechtlichen Disziplinen“, so Christof Kleinmann und Dr. Robert Theissen. „Das steht aber nicht im Widerspruch zu unserer Kanzleistrategie, kontinuierlich an unseren Stärken zu arbeiten und diese weiter auszubauen.“

Christof Kleinmann und Dr. Robert Theissen bilden seit 2009 das Manage-ment der Sozietät. Im November 2015 hatte die Partnerschaft der Geschäftsfüh-rung bereits für die vierte Amtszeit ihr Vertrauen ausgesprochen. (tw)

Trend hält an: Heuking Kühn Lüer Wojtek wächst wirtschaftlich und personell weiterHeuking Kühn Lüer Wojtek hat im Geschäftsjahr 2016 erneut den Umsatz gesteigert. Im abgelaufenen Jahr erwirt-schaftete die Kanzlei einen Umsatz von

133,4 Millionen Euro. Im Jahr zuvor betrug der Umsatz 131,6 Millionen Euro. Die Kanz-lei realisierte in diesem Jahr somit eine Umsatzsteigerung von 1,4%.

„Die Umsatzsteigerung ist in diesem Jahr moderat, aber dennoch erfreulich. Wir befinden uns nach Jahren des starken Wachstums in den vergangenen Monaten in einer Konsolidierungsphase und sind somit mit der erwarteten Steigerung sehr zufrieden. Wir werden unseren erfolgrei-chen Wachstumskurs jetzt wieder ver-stärkt fortsetzen“, äußert sich Dr. Andreas Urban, Managing Partner der wirtschafts-beratenden Sozietät.

Zum Jahresende verzeichnete die Kanzlei 338 anwaltliche Köpfe. Aus ei-genen Reihen ernannte die Kanzlei zum Jahresbeginn Fabian G. Gaffron und Dr. Stephan Degen als Equity-Partner. 2016 sind zwei Equity-Partner zur Kanzlei ge-stoßen, Jens-Hendrik Janzen in Stuttgart und Hanne Kara in Berlin. Zum Jahresbe-ginn 2017 ist Hanno Kiesel in Stuttgart zu Heuking Kühn gestoßen. Die Sozietät hat im vergangenen Jahr den Sprung in die Top 10 der wirtschaftsberatenden Kanzlei-en in Deutschland geschafft. (tw)

Start-up-Szene: eMio/emmy setzt bei neuer Finan-zierungsrunde auf Osborne ClarkeOsborne Clarke hat das Elektroroller- Sharing-Start-up eMio bei einer Series-A- Finanzierungsrunde beraten. Das Un-ternehmen sammelte dabei einen siebenstelligen Betrag ein. Investoren sind die IBB Beteiligungsgesellschaft, ein Hamburger Family-Office, und weitere Kapitalgeber aus Deutschland, Italien und Österreich. Das Unternehmen firmiert seit dem 01.03.2017 unter dem Namen emmy (www.emmy-sharing.de) und hat derzeit 150 Elektroroller auf Berliner Straßen, die sich per App zum Minutentarif buchen lassen. Ab April werden dort 200 Roller hinzukommen. In Stuttgart betreibt das Start-up bereits zusammen mit den Stadtwerken das Sharingangebot stella-Sharing.

Ein Team von Osborne Clarke unter Leitung von Till-Manuel Saur hat eMio/emmy bei der Transaktion beraten. Es um-fasste außerdem Nicolas Gabrysch, Sophie Hoffmann (alle Corporate), Christoph Boe-minghaus (Commercial) sowie Oscar Cal-samiglia (Corporate) und Cristina Rosanes (Commercial) aus Barcelona. (tw)

Ausgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel17 // News & Services

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Personal

Noerr verstärkt Praxisgruppe Tax mit neuem Partner: Dr. Martin Haisch kommt von Dechert Noerr hat am 01.03.2017 den

Steuerrechtler Dr. Martin Haisch neu in die Partner-schaft aufgenommen. Dr. Haisch war bislang Partner

bei Dechert und verstärkt die Noerr-Pra-xisgruppe Tax & Privat Clients in Frankfurt am Main.

„Mit Dr. Martin Haisch bauen wir unser interdisziplinäres Beratungsange-bot für Banken, Versicherungen, Fonds und Private-Equity-Häuser am Standort Frankfurt am Main aus“, sagt Praxisgrup-penleiter Dr. Carsten Heinz. Der Münchner Partner Georg Edelmann freut sich, „dass Noerr mit Dr. Martin Haisch bei der inter-disziplinären Strukturierung von regulier-ten Anlageprodukten und Finanzierungen weiter an Profil gewinnt und unsere Mandanten damit von der integrierten Expertise der Steuer- und Aufsichtsrecht-ler sowie der Wirtschaftsprüfer unserer Kanzlei noch stärker profitieren“.

Der neue Partner ergänzt die auf-sichtsrechtliche Beratung durch die Frank-furter Partner Dr. Jens H. Kunz und Dr.

Torsten Fett, mit denen DR. Haisch künftig eng zusammenarbeiten wird. Im Bereich Private Equity wird er insbesondere mit Dr. Georg Schneider kooperieren.

Neben seiner Beratungstätigkeit in Bezug auf regulierte Finanzprodukte begleitet Dr. Haisch regelmäßig M&A-Transaktionen und gesellschaftsrechtli-che Restrukturierungen. Hierbei wird er standortübergreifend mit den Experten der Noerr-Praxisgruppe Corporate/M&A zusammenarbeiten. (tw)

Lindenpartners wächst dynamisch weiter: Dr. Tobias de Raet wechselt von Hengeler Mueller und wird Partner Lindenpartners hat zum

März mit Dr. Tobias de Raet einen neuen Partner in den Bereichen Gesellschafts-recht, Prozessführung und

Compliance hinzugewonnen. Der 35-Jähri-ge war bis Ende Februar im Düsseldorfer Büro von Hengeler Mueller tätig, wo er seine berufliche Laufbahn Ende 2010 begonnen hatte. Während dieser Zeit arbeitete er zudem ein Jahr als Foreign Associate im New Yorker Büro der US-Kanzlei Davis Polk & Wardwell.

Dr. de Raet berät vor allem in den Be-reichen Aktien, GmbH- und Konzernrecht,

Organhaftung, Corporate Governance und Compliance. Er begleitet Unterneh-men und deren Gesellschafter sowie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichts-räte häufig auch in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, etwa bei gesell-schaftsrechtlichen Streitigkeiten oder der Aufarbeitung von Complianceverstößen. (tw)

Allen & Overy baut Bankaufsichts-recht mit Ex-Mayer-Brown-Partner Dr. Alexander Behrens und seinem Team ausAllen & Overy baut die deutsche Bank-aufsichtsrechtspraxis aus und nimmt den Aufsichtsrechtler Dr. Alexander Behrens als Partner in ihrem Frankfurter Büro auf. Er kommt von Mayer Brown, wo er seit 2015 als Partner tätig ist. Der genaue Zeit-punkt seines Wechsels steht noch nicht fest. Mit ihm wechseln zwei Associates zu Allen & Overy.

„Mit dem Zugang von Dr. Behrens schärfen wir das Profil unserer Praxis im Bankaufsichtsrecht und gehen einen wichtigen Schritt in unserem europawei-ten strategischen Vorhaben, den Bereich insbesondere am Standort der EZB weiter auszubauen. Hierbei ist es unser Ziel, eine der weltweit führenden Praxen zu etablie-ren“, so Thomas Ubber, Senior Partner von

Allen & Overy in Deutschland. „Regulie-rung und Aufsicht von Finanzmarktakteu-ren und -produkten spielen eine immer wichtigere Rolle in Europa und weltweit. Gerade auch im Hinblick auf den sich abzeichnenden Brexit ist eine starke aufsichtsrechtliche Praxis in Deutschland unerlässlich, um den steigenden Bera-tungsbedarf unserer Mandanten in die-sem Bereich decken zu können. Hier sehen wir noch erhebliches Wachstumspotential für die Kanzlei.”

Dr. Alexander Behrens (41) berät Banken und andere Finanzdienstleister, einschließlich Fintechs, sowie unregulier-te Unternehmen in allen Aspekten des Finanzaufsichtsrechts. Zu seinen Spezial-gebieten gehören neben dem deutschen und europäischen Bankaufsichtsrecht, einschließlich des Rechts der Bankenuni-on (SSM und SRM), auch das Recht der Zahlungsdienste sowie die Kapitalmarkt-regulierung. Zudem verfügt er über Erfah-rung im Bereich von M&A-Transaktionen regulierter Unternehmen, bei NPL-Trans-aktionen, im zivilen Bankrecht sowie bei der Durchführung von Internal Investiga-tions im Finanzbereich. (tw) F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 22. März 2017.

Ausgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel18 // News & Services

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19 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 05 // 8. März 2017 ANZEIGE

Dr. Matthias Zieschang ist Vorstand

Controlling und Finanzen der Fraport

AG. Das MDax-Unternehmen betreibt

den Frankfurter Flughafen und hält

Beteiligungen an weiteren zehn

Airports auf vier Kontinenten.

„ FINANCE ist Pflichtlektüre, weil ich mich für die Geschichten hinter den Zahlen interessiere.“

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Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 51 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Wüstenrot & Württember-gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart

[email protected]

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts-politik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

[email protected]

Dirk Döppelhan

Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Nokia

[email protected]

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

20 // FachbeiratAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts-anwalt (Syndikusrechts-anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Michael Junge

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

Anja Kahle

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

21 // FachbeiratAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 22: Ausgabe 05 // 8. März 2017 Das … · 2020-01-06 · einer europäischen Agentur für Robotik und künstli-che Intelligenz gesprochen. Diese soll dazu dienen, das erforderliche technische,

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsab-teilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Dr. Lars Rehfeld

Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau

[email protected]

Günther Sailer

HOLY FASHION GROUP, Strellson AG, General Counsel/Director Legal, Kreuzlingen

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel München

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter Stuttgart

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts-schutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg vor der Höhe

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

22 // FachbeiratAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 23: Ausgabe 05 // 8. März 2017 Das … · 2020-01-06 · einer europäischen Agentur für Robotik und künstli-che Intelligenz gesprochen. Diese soll dazu dienen, das erforderliche technische,

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens-entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

23 // FachbeiratAusgabe 05 // 8. März 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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anchor Rechtsanwälte PartnergesellschaftDr. Christoph HerbstPrinzregentenstraße 7881675 MünchenTelefon: 089 28 78 81-0Fax: 089 28 78 [email protected]

Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0Fax: 069 97 98 [email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com

Arnold & Porter Kaye Scholer LLPIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94-0Fax: 069 254 [email protected] [email protected]

AUSTMANN & PARTNERThomas AustmannRheinisches PalaisBreite Straße 2740213 DüsseldorfTelefon: 02 11 30 04 35 16Fax: 02 11 30 04 35 99thomas.austmann@ austmannpartner.comwww.austmannpartner.com

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 17-0Fax: 089 29 08 [email protected]

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Huyssenallee 86-8845128 EssenTelefon: 02 01 17 [email protected]

Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbBDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21-20Fax: 02 11 22 98 [email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteChristiane Köhnken-ClarkLeiterin Business DevelopmentTaunusanlage 2160325 Frankfurt am MainTelefon: 069 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

Ogletree Deakins International LLPHendrik MuschalFasanenstraße 7710623 BerlinTelefon: 030 86 20 30-161Fax: 030 30 86 20 30-100hendrik.muschal@ ogletreedeakins.comwww.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & SutcliffeDr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 1240213 DüsseldorfTelefon: 02 11 367 87-142Fax: 02 11 367 [email protected] www.orrick.com

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan RippertVon-der-Tann-Straße 280539 MünchenTelefon: 089 20 30-410Fax: 089 20 30-41 [email protected]

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 7 61 14-702Fax: 0 61 96 7 61 [email protected]

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.dewww.die-fuehrungskraefte.de

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon-Liebig-Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66-25Fax: 0 22 26 159 66-99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

r .o .w . consulting GmbH – legal IT specialist –Kathrin SchützeMainzer Landstraße 250–25460326 Frankfurt am MainTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 15-555www.rowcon.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91-60Fax: 02 11 93 37 [email protected]

STP Informationstechnologie AGAndré ScheffknechtLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

24 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 05 // 8. März 2017

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ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; GSK Stock-mann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informations- techno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

Haftungsausschluss:Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen-gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

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Kooperationspartner

25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 05 // 8. März 2017

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