Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das … · BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im...

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Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Unternehmen, Personal Internationales Steuerrecht • Steuerrecht/Umsatzsteuer • Insolvenzrecht/Darlehensrecht Arbeitsrecht/Betriebliche Altersversorgung • Arbeitsrecht • Markenrecht

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Ausgabe 10 // 20. Mai 2015

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Unternehmen, Personal

Internationales Steuerrecht • Steuerrecht/Umsatzsteuer • Insolvenzrecht/Darlehensrecht Arbeitsrecht/Betriebliche Altersversorgung • Arbeitsrecht • Markenrecht

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

vom internationalen Steuerrecht bis zum „springen-den Pudel“, das ist der thematische Bogen, den wir in diesem AnwaltSpiegel für Sie spannen. Im Einzelnen: Dr. Axel Schilder stellt Ihnen das zunächst harmlos klingende Zusatzabkommen zum DBA Deutschland-Frankreich vor. Wie so oft, steckt der Teufel im Detail. Lesen Sie selbst.

An der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Darle-hensrecht liegt die neue BGH-Entscheidung in Bezug auf die Verlusthaftung der Geschäftsführung eines Unternehmens. Dr. Roman Köper und Sebastian Elter zeigen Ihnen die Praxisfolgen dieser wichtigen Neuausrichtung der Rechtsprechung.

Und von Dr. Alexander Bayer und Jörg Khöber erfahren Sie, weshalb der Premiumanbieter PUMA markenrechtlich nicht auf den Hund kommen wird.

Ihr

Thomas Wegerich

_ Internationales Steuerrecht . . . . .3

Über das Ziel hinaus – Knalleffekt auf den zweiten Blick: Das Zusatzabkommen zum DBA Deutschland-FrankreichVon Dr. Axel Schilder, Frankfurt am Main. . . . . . . . . . . . . . . 3

_ Steuerrecht/Umsatzsteuer . . . . . .6

Auf die objektiven Umstände kommt es an – BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die PraxisVon Peter Fabry, München, und Karl Ober, LL.M., München. . . . . . . 6

_ Insolvenzrecht/ Darlehensrecht . . . . . . . . . . . . . . . .8

Nur frühzeitige Reaktion gibt Sicherheit – Rechtsprechungs-änderung des BGH: Keine Auf-summierung der Verlusthaftung der GeschäftsführungVon Dr. Roman Köper, Mannheim, und Sebastian Elter, Mannheim. . . . 8

_ Arbeitsrecht/Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . .10

Feste Altersgrenze war gestern – BAG: Die gesetzliche Rente ist Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente und kann so flexible Altersgrenzen zur Folge habenVon Sarah-Denise van der Walt, LL.M., Düsseldorf. . . . . . . . . . . . . . . 10

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Das Büro zu Hause – LAG Düssel-dorf: Beendigung alternierender TelearbeitVon Carsten Brachmann, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

_ Markenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . .14

Zu kurz gesprungen – Im Blick-punkt: Die BGH-Entscheidung „Springender Pudel“ – Parodie ist auch ohne Registrierung als Marke möglichVon Dr. Alexander Bayer, LL.M. (McGill), München, und Jörg Khöber, LL.M., München . . . . 14

Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . .22

Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Über das Ziel hinausKnalleffekt auf den zweiten Blick: Das Zusatzabkommen zum DBA Deutschland-Frankreich

Von Dr. Axel Schilder

Am 31.03.2015 wurde ein Zusatzabkommen zum be-stehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA) abgeschlossen, das schon länger überfällig war. Die Hauptvorgabe: Klarstel-lung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Ren-tenempfängern in grenzüberschreitenden Situationen, also den sogenannten Grenzgängern. Die Ratifizierung soll 2015 erfolgen, um die Anwendung ab dem 01.01.2016 sicherzustellen.

Was sich per se von der Bezeichnung her harmlos liest, entpuppt sich bei näherem Hinschauen als ech-ter Knalleffekt. Die Einzelregelungen gehen nämlich

weit über die Rentenbesteuerung hinaus, umfassen auch Grundsätze der Künstler- und Sport-

lerbesteuerung sowie Regelungen unter anderem zu Pen-

sionsfonds. Von höchster

Bedeutung aber sind die Auswirkungen für die Besteu-erung von Veräußerungsgewinnen, insbesondere bei Immobilieninvestitionen, sowie die Behandlung von Ausschüttungen seitens französischer SIIC (REIT)-/OPCI-Strukturen im deutsch-französischen Kontext. Hierauf konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen.

Besteuerung von VeräußerungsgewinnenBisher waren völlig übliche Strukturen für deutsche In-vestoren, die in französische Immobilien investierten, die sogenannten „Doppelstock-Strukturen“. Darunter versteht man den Erwerb von Immobilien sowie das Halten und Verwalten dieses Investments durch eine französische Gesellschaft – zumeist eine Kapitalgesell-schaft in Form einer S.à.r.l. (vergleichbar der deutschen GmbH) oder eine S.A. (vergleichbar der deutschen AG). Die Anteile an dieser französischen Gesellschaft wurden wiederum von einer zweiten Kapitalgesellschaft gehal-ten, die in Deutschland steuerlich ansässig und damit

steuerpflichtig ist; hier bot sich die Einschaltung einer deutschen GmbH an. Ziel dieser Investment-

struktur war es, sich eine weitgehen-de Steuerfreiheit von Veräu-

ßerungsgewinnen in Frankreich und in Deutschland

zu sichern, sofern

die Veräußerung des Investments über den Verkauf der Gesellschaftsanteile an der französischen, die Immobilie haltenden Gesellschaft durch die deutsche Kapitalge-sellschaft erfolgen konnte.

Für die Klärung der Besteuerungsfrage von Veräu-ßerungsgewinnen musste daher bislang immer un-terschieden werden, ob diese entweder aus der Veräu-ßerung von materiellem unbeweglichem Vermögen (Gebäude, Grundstücke) sowie Beteiligungen an (steu-ertransparenten) Immobilien(personen)gesellschaften oder eben aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaf-ten, deren Aktiva vorwiegend aus Immobilien bestehen, resultierten. Auf Letztere wurde in Artikel 3 DBA nicht ausdrücklich verwiesen, so dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen insoweit in den Anwendungs-bereich von Artikel 7 DBA einzuordnen war. Nach Artikel 7 DBA steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeits-staat des Veräußerers zu. Das Zusatzabkommen verän-dert den Anwendungsbereich des Artikels 7 DBA nun sehr grundlegend. Erfasste dieser bisher ausschließlich Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betei-ligungen an Kapitalgesellschaften, sieht die Neufassung nun Bestimmungen zur Besteuerung verschiedener Ver-äußerungsgewinne vor, insbesondere die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Ver-mögen, der Veräußerung von Seeschiffen und Luft-

Was harmlos aussieht, enthält eine böse Überra­schung – zumindest aus Sicht des steueroptimie­renden Unternehmens.

© Leonid Karchevsky/Thinkstock/Getty Images

3 // Internationales SteuerrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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fahrzeugen und auch von Gewinnen, die „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt“.

Praxisfolgen für InvestitionsstrukturenWas konkret bedeutet dies nun für die zuvor beschrie-benen Investitionsstrukturen? Ein deutscher Investor, der in Frankreich Immobilien über eine französische Ka-pitalgesellschaft (S.à.r.l., S.A. oder auch S.A.S.) oder eine deutsche Kapitalgesellschaft hält, war mit den Veräu-ßerungsgewinnen aus dem Verkauf der Gesellschafts-beteiligung lediglich in seinem sogenannten Ansässig-keitsstaat (also Deutschland) steuerpflichtig oder – wie beschrieben – weitgehend steuerbefreit. Frankreich hatte keinen Zugriff auf die Besteuerung derartiger Ver-äußerungsgewinne. Nach der Neufassung des DBA wird das Besteuerungsrecht für diese Art von Veräußerungs-gewinnen nun nicht mehr Deutschland, sondern Frank-reich zustehen. Dies gilt für alle von einem deutschen Investor gehaltenen Kapitalgesellschaften, deren Vermö-gen vorwiegend aus in Frankreich belegenen Immobilien besteht. Dabei spielt der Sitz der Gesellschaft keine Rolle; er kann sich also in Frankreich, in Deutschland oder auch in einem anderen Staat (gängig ist etwa Luxemburg) be-finden. Der Veräußerungsgewinn wird gemäß den natio-nalen Regelungen des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts (CGI)) besteuert werden, er unterfällt also einer Quellensteuer in Höhe von 331/3% für Gesellschaften und 19% für natürliche Personen. Dieser Steuereinbehalt kann, je nach Situation des Veräußerers,

im Rahmen der normalen Einkommen- oder Körper-schaftsteuerveranlagung auf die festgesetzte Steuer des Veräußerers nach den nationalen Anrechnungsmetho-den angerechnet werden.

Steuerpflichtige Personen oder Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft halten, deren Vermögen vorwiegend aus in Deutschland belege-nen Immobilien besteht, haben entsprechend im Fall der Veräußerung ihrer Beteiligung ihren Veräußerungsge-winn in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen. Abhängig von der persönlichen Besteuerungssituation fällt somit Einkommensteuer (in der Regel in Form der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zuzüglich 5,5% Soli-daritätszuschlag, somit insgesamt 26,375%) oder aber Körperschaftsteuer (15% zuzüglich Solidaritätszuschlag, somit ingesamt 16,83%) an. Hinzu kommt gegebenen-falls noch Gewerbesteuer, die sich je nach Hebesatz der Gemeinde, in der der (Wohn-)Sitz des Steuerpflichtigen sich befindet, bei 11% bis 17% bewegen kann. Gegebenen-falls können hier aber besondere Steuerbefreiungstatbe-stände wie etwa § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) zur Anwendung kommen.

Eine besondere Ausnahme von der Besteuerung wird aber ausdrücklich geregelt: Unbewegliches Vermögen, das „von einem Rechtsträger unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit verwendet wird“, wird bei der Anwendung dieser neuen Besteuerungsregelungen (al-so insbesondere zur Ermittlung der Zusammensetzung des Vermögens der Kapitalgesellschaft aus Immobilien) nicht berücksichtigt. Das Zusatzabkommen nennt kon-kret als Beispiele hierfür Hotels oder Bergwerke. Dieser Ausnahme dürfte wohl der Gedanke des sogenannten „Produktivvermögens“ zugrundeliegen.

Besteuerung von DividendenausschüttungenAusschüttungen von Dividenden durch französische Sociétés d’Investissement Immobilier Cotées (SIIC (ver-gleichbar REITs)) und durch Organismes de Placement Collectif Immobilier (OPCI) an deutsche Investoren wur-den bislang nicht ausdrücklich von Artikel 9 des DBA er-fasst. Somit waren diese auch nicht ausdrücklich von der Anwendung der Quellensteuerbefreiung oder der redu-zierten Quellensteuer (15% statt 30%) gemäß Artikel 9 des DBA ausgeschlossen. Somit konnte man mit guten, systematischen Argumenten die Anwendung der DBA-Vergünstigungen begründen.

Vor diesem Hintergrund wird nun durch das Zusatz-abkommen vom 31.03.2015 Artikel 9 des DBA um einen Absatz erweitert, der die Anwendungsmöglichkeit für den begünstigten Quellensteuersatz auf Ausschüttun-gen durch SIIC-/OPCI-Strukturen an die wirtschaftlich Berechtigten dieser Dividenden, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Struktur verfügen, endgültig beschneidet. Ausschüttungen von SIIC-/OPCI-Strukturen an deutsche Investoren unterliegen in dieser Fallkonstel-lation nunmehr einer Quellensteuer in Höhe von 30%.

Systematisch kann man diese Anpassung durchaus als konsequent bezeichnen, da die steuerlichen Gewinne auf Ebene der SIIC-/OPCI-Strukturen selbst steuerbefreit sind und die Besteuerung grundsätzlich nur auf Ebene der Investoren erfolgt (sogenannte steuerliche Transpa-renz). Im Falle einer Beteiligung von unter 10% kann die Anwendung der reduzierten Quellensteuer von 15% wei-terhin gut begründet werden.

4 // Internationales SteuerrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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FazitInsbesondere die Neuregelung der Besteuerungssitu-ation im Rahmen von sogenannten Share Deals, also der Veräußerung von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften, liegt in einem Trend der Neuverhand-lung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen durch die deutsche Regierung. Vorreiter war hier die Anpassung des DBA zwischen Deutschland und Luxem-burg mit dem Zusatzabkommen vom 05.09.2014. Ziel dieser Strategie ist eine zunehmende Zugriffsmöglich-keit auf „Steuersubstrate“ sowie die Bekämpfung von Steuervermeidungs- oder Steueroptimierungsstruktu-ren unter Einschaltung von komplexeren Gesellschafts-konstruktionen, die in der Wertung der DBA-Regelungen zu Verschiebungen der Besteuerungsrechte zwischen Staaten genutzt werden können oder konnten. Die Standortfrage sowie die Wahl des Investitionslands wird zunehmend an Bedeutung gewinnen. Steuerliche Struk-turierungen werden dadurch aber nicht unmöglich, sie werden nur aufwendiger. Wer somit mit seinen Investi-tionen in den Anwendungsbereich des geänderten DBA fällt, sollte möglichst bis zum Jahresende 2015 konkrete Überlegungen anstellen, wie er diese Investitionen neu ausrichten oder gegebenenfalls auch am Markt „plat-zieren“ möchte. F

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Ausgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel5 // Internationales Steuerrecht

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Auf die objektiven Umstände kommt es anBFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die Praxis

Von Peter Fabry und Karl Ober, LL.M.

Der BFH hat am 08.04.2015 zwei wegweisende Urteile zur Ermittlung der warenbewegten Lieferung im Rei-hengeschäft veröffentlicht (Az. XI R 30/13 und XI R 15/14). Dabei hat der XI. Senat in der Entscheidung XI R 15/14 im zweiten Rechtsgang zu der Rechtssache Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR, XI R 15/14) entschieden, dass bei Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitglieds-staat steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht etwa anhand der Absichtsbekundungen der Beteiligten zu erfolgen hat. Für die Bestimmung der be-wegten Lieferung kommt es demnach entscheidend da-rauf an, wann der erste Abnehmer (mittlere Unterneh-mer) dem letzten Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand verschafft. Dies gilt selbst dann, wenn die Beförderung oder Versendung (Transport) durch den letzten Abnehmer in der Reihe erfolgt. Die deutsche Praxis hatte bislang maßgeblich auf den Trans-portauftrag abgestellt. Dieser verliert durch die jüngste Rechtsprechung daher an Gewicht. Für grenzüberschrei-tende Reihengeschäfte haben die Entscheidungen de facto tiefgreifenden Einfluss und stellen die Praxis auf eine Bewährungsprobe.

HintergrundSeit dem Ergehen der EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen Euro Tyre Holding (C-430/09) und VSTR (C-587/10) wurde rege über die Frage nach den entschei-denden Kriterien zur Ermittlung der bewegten und steu-erfreien Lieferung bei grenzüberschreitenden Reihenge-schäften diskutiert. Als Kriterien kamen dabei in Frage: • Die Mitteilung des ersten Abnehmers an den ersten

Lieferer, dass er die Ware weiterverkauft.• Die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr.• Der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungs-

macht an den letzten Abnehmer.

Die FälleIn der Rechtssache XI R 15/14 hatte der BFH über einen Fall zu entscheiden, in dem der erste Abnehmer den Transport der Ware beauftragt hat. Eine deutsche GmbH (A) verkaufte zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines finnischen Unternehmens (C) mit, an das er die Maschi-nen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von ei-ner von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt behandelte die Lieferung des A nicht als steuerfrei, weil B keine USt-IdNr. eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe. Nach An-sicht des im Rechtsgang – auf Vorlage des BFH – mit dem Streitfall befassten EuGH (vom 27.09.2014, C-587/10) ist bei Reihengeschäften regelmäßig die (erste) Lieferung von A an B steuerfrei, es sei denn, dass B dem C bereits die Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor diese das Inland verlassen hat, was anhand aller objekti-ven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen sei. Da im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden konnte, wann B dem C die Verfügungsmacht verschafft hatte, gab das Finanzge-richt der Klage (im zweiten Rechtsgang) statt.

Im Urteil XI R 30/13 ging es um einen Fall, in dem der letzte Abnehmer (C) den Transport der Ware beauftragt hat. Zu welchem Zeitpunkt C die Verfügungsmacht

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Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der letzte Abnehmer die Verfügungsmacht an der Ware erhält.

6 // Steuerrecht/UmsatzsteuerAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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an der Ware erlangt hat, muss das Finanzgericht noch in einem zweiten Rechtsgang klären.

Die EntscheidungenIn der Sache XI R 15/14 bestätigte nun der BFH, dass bei Reihengeschäften die bewegte Lieferung anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Verpflich-tungen und Absichtsbekundungen der Beteiligten zu bestimmen ist – trotz der für die Praxis existierenden Schwierigkeiten; allerdings können abweichende Erklä-rungen des Erwerbers im Rahmen der Prüfung des Ver-trauensschutzes (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) von Bedeutung sein.

Ganz zentral stellt sich daher die Frage nach dem Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den letzten Abnehmer (C). Die bewegte Lieferung ist somit anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bestimmen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der letzte Abnehmer (C) die Verfügungsmacht an der Ware erhält. Erfolgt dies bereits im Inland, ist die Warenbewe-gung der zweiten Lieferung (B an C) zuzuordnen. Geht die Verfügungsmacht erst im Anschluss an die grenz-überschreitende Warenbewegung – also im Ausland – über, ist die erste Lieferung (A an B) die bewegte Liefe-rung. Eine Mitteilung des ersten Abnehmers B an den ersten Lieferer (A), die Ware weiterverkauft zu haben, ist aus Sicht des XI. Senats irrelevant.

Dies soll selbst dann gelten, wenn der letzte Abneh-mer (C) den Transport der Ware vornimmt oder beauf-tragt. Auch hier ist entscheidend, wann dem letzten Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wurde. Der Transportauftrag ist nicht allein entscheidend. Dies steht im Gegensatz zu Abschnitt 3.14 Abs. 8 Satz 2 Umsatzsteu-

er-Anwendungserlass (UStAE), welcher einzig auf den Transport abstellt. Transportiert der letzte Abnehmer die Ware, ist die Warenbewegung – nach Verwaltungsauf-fassung – der zweiten Lieferung (B an C) zuzuordnen. Nach Auffassung des BFH ist diese Regelung nicht mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar.

Für den Fall, dass der Transport durch den mittleren Unternehmer (B) erfolgt und nicht aufklärbar ist, wann der letzte Abnehmer (C) die Verfügungsmacht an der Ware erlangt hat, greift die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach gilt die erste Lieferung (A an B) grundsätzlich als die bewegte Lieferung. Die gesetzliche Vermutung gilt laut dem XI. Senat auch dann, wenn der Transport durch den letzten Abnehmer (C) erfolgt und nicht aufklärbar ist, wann die-sem die Verfügungsmacht verschafft wurde.

AnmerkungenDie praktischen Folgen aus den beiden Urteilen sind gravierend. Die Steuerfreiheit der zweiten Lieferung wurde in der Praxis häufig dadurch herbeigeführt, dass der Transport durch den letzten Abnehmer erfolgt ist. Diese Handhabung dürfte nach Auffassung des XI. Se-nats hinfällig sein. Die bisherige Verwaltungsauffassung gilt zwar vorerst weiter. Allerdings wird hier sicherlich demnächst eine entsprechende Anpassung notwendig werden. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass Gerichte an diese nicht gebunden sind; dies trägt zu einer erheb-lichen Rechtsunsicherheit bei.

Das Hauptkriterium zur Ermittlung der warenbe-wegten Lieferung sollte künftig die Verschaffung der Ver-fügungsmacht an den letzten Abnehmer darstellen, also die Verschaffung von Substanz, Wert und Ertrag. Insbe-

sondere der Umstand, dass der BFH eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls fordert, sollte die Praxis auf die Probe stellen. Denn nach Einschätzung des BFH soll dabei auch relevant sein, was die Partei-en vertraglich vereinbart und später tatsächlich gelebt haben. So ist es bei der Prüfung eines möglichen Ver-trauensschutzes – nach Auffassung des BFH – ein Indiz, wenn alle Beteiligten fremde Dritte sind und überein-stimmend eine der Lieferungen als warenbewegt behan-deln. Nicht zuletzt deshalb sollten Unternehmer bereits heute ihre Verträge und andere Dokumentationen über-prüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung anpassen. F

Peter Fabry, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, München

[email protected]

Karl Ober, LL.M., Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Associate, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, München

[email protected]

7 // Steuerrecht/UmsatzsteuerAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Nur frühzeitige Reaktion gibt SicherheitRechtsprechungsänderung des BGH: Keine Aufsummierung der Verlusthaftung der Geschäftsführung

Von Dr. Roman Köper und Sebastian Elter

EinleitungEine persönliche Haftung der Geschäftsführung kann schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ver-ursacht werden, vor allem wenn sich die Geschäftsfüh-rung bei ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise mit den Haftungstatbeständen nicht ernsthaft auseinander-gesetzt hat. Mit seinem Urteil vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verlusthaf-tung (§ 130a Abs. 1, 2 HGB, § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG) zwar entschärft, gleichwohl lauern hier vor allem bei nicht rechtzeitiger Weichenstellung erheb-liche Haftungsrisiken.

Das Urteil des BGH In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss die Schuld-nerin nach Eintritt der Insolvenzreife, aber vor Stellung des Insolvenzantrags eine Rahmenvereinbarung über Darlehensverträge mit der Muttergesellschaft. Danach konnte die Schuldnerin darlehensweise – nach Bedarf auch mehrfach – auf einen Maximalbetrag zugreifen, wobei bei jedem Abruf eine ergänzende Vereinbarung getroffen werden sollte. In der Folge nahm die Schuldne-rin das Darlehen in voller Höhe in Anspruch, zahlte den Betrag zeitnah wieder zurück und rief wenige Tage später erneut den Maximalbetrag ab. Der klagende Insolvenz-verwalter nahm den Geschäftsführer wegen der erfolg-ten Rückzahlung für die Masseschmälerung in Anspruch.

Der BGH folgte im Ergebnis der Auffassung des OLG Hamburg und urteilte, dass die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfalle, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr aus-geglichen werde. Zudem müsse der als Ausgleich er-haltene Gegenstand nicht noch bei Insolvenzeröffnung vorhanden sein. Maßgeblich sei allein der Ausgleich im Zeitpunkt des tatsächlichen Massezuflusses. Als Beispiel benannte der BGH ausdrücklich den Erhalt einer gleich-

wertigen Gegenleistung für die Zahlung (sogenannter Aktiventausch). Einen Aktiventausch sah der BGH im entschiedenen Fall gerade auch in der zweiten Auszah-lung des Darlehens an die Schuldnerin.

Beurteilung der EntscheidungDie frühere Rechtsprechung des BGH, die den Verbleib der Gegenleistung im Gesellschaftsvermögen bis zur Er-öffnung des Insolvenzverfahrens für erforderlich hielt, war praxisfern und entsprach zudem nicht dem Sinn und Zweck der Verlusthaftung.

Denn Zahlungen der Gesellschaft erfolgen regelmä-ßig mit dem Ziel, Wirtschaftsgüter zu erwerben und – gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung – weiterzu-verkaufen, um die Erlöse reinvestieren zu können. Dieses selbstverständliche Prinzip war durch das bislang nach Auffassung des BGH mögliche Aufsummieren der Haf-tungen mit enormen Gefahren für die Geschäftsführung verbunden, da die für die Zahlungen erhaltenen Wirt-schaftsgüter bei Insolvenzeröffnung üblicherweise nicht mehr vorhanden sind. Diese Auffassung des BGH wurde daher zu Recht kritisiert.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist maß-geblicher Zeitpunkt für die Bewertung nun der Zeitpunkt des tatsächlichen Massezuflusses. Gleicht dieser Zufluss die Masseverkürzung aus und steht er zudem im unmit-telbaren Zusammenhang mit der masseverkürzen-©

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Die rechtzeitige Weichenstellung ist wichtig, um die persön­liche Verlust haftung der Geschäftsführung zu minimieren.

8 // Insolvenzrecht/DarlehensrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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den Zahlung, so entfällt eine Verlusthaftung für diese Zahlung unabhängig davon, ob die Gegenleistung später wieder ausgegeben wird. Durch eine erneute massever-kürzende Zahlung kann allenfalls ein neuer Verlusthaf-tungsanspruch in dieser Höhe begründet werden, wenn diese weitere Zahlung nicht ihrerseits ausgeglichen wird.

Der BGH stellt seine Rechtsprechungsänderung als eine Klarstellung bezogen auf den Verbleib der Gegen-leistung im Gesellschaftsvermögen dar. Im Ergebnis hat er jedoch die Voraussetzung des Verbleibs gänzlich abge-schafft. Da eine Bewertung im Zeitpunkt des Massezu-flusses zu erfolgen hat, fallen die Beurteilung des Gelan-gens der Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen und deren Verbleib zeitlich zusammen. Im Rahmen der Subsumtion des Urteils wird bezeichnenderweise der Verbleib des zweiten Darlehens nicht erwähnt. Stattdes-sen sah der BGH die Masseverkürzung bereits dadurch als ausgeglichen an, dass der zurückgezahlte Betrag wie-der auf das Konto der Schuldnerin gelangte.

Der hinter der neuen Rechtsprechung des II. Zivil-senats des BGH stehende Sinn und Zweck entspricht im Kern den Gedanken, die schon den Urteilen des IX. Zivil-senats des BGH zur Anfechtungsbeschränkung bei mehr-fach aufeinanderfolgenden Gesellschafterdarlehen wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum zugrunde lagen (unter anderem BGH, Urteil vom 07.03.2013 Az. IX ZR 7/12). Parallel zu diesen Entscheidungen soll auch die Verlust-haftung der Organe nicht zu einer Massebereicherung durch Aufsummierung der Zahlungen führen, sondern lediglich eine tatsächlich eingetretene Masseverkürzung ausgleichen, deren Haftungsbetrag damit dem einge-gangenen wirtschaftlichen Risiko entsprechen soll.

Konsequenzen für die Praxis Da eine masseverkürzende Zahlung nur durch einen solchen Massezufluss ausgeglichen wird, der im unmit-telbaren Zusammenhang mit der Zahlung steht, sollten die Vermögensabflüsse und -zuflüsse bereits im Vorfeld einer Krise entsprechend vertraglich ausgestaltet wer-den. Zwar wurde in der Entscheidung des BGH festge-stellt, dass Zahlung und Massezufluss in keinem recht-lichen Austauschverhältnis stehen müssen. Erforderlich ist aber zumindest, dass der Massezufluss der Zahlung wirtschaftlich zugeordnet werden kann. Was hierunter von den Gerichten zukünftig genau verstanden wird, bleibt abzuwarten. Für die Praxis folgt daraus, dass die Frage nach der wirtschaftlichen Zuordnung ein wesentli-cher Bestandteil künftiger Rechtsberatung sein wird.

Ebenfalls für die Praxis relevant ist die Tatsache, dass der BGH entgegen der Ansicht des OLG höhere Anfor-derungen an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-senhaften Geschäftsleiters stellt. Das OLG befand, dass durch die Rückführung des ersten Darlehens bereits ein Anspruch auf erneute Auszahlung der Darlehensvaluta erworben worden sei und die Rückführung daher trotz Insolvenzreife der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-senhaften Geschäftsleiters entspräche, so dass im Ergeb-nis bereits eine Zahlung und somit eine Verlusthaftung zu verneinen sei. Dies hätte bedeutet, dass es eines aus-gleichenden Massezuflusses überhaupt nicht bedurft hätte. Stattdessen stellt der BGH auf die zweite Darle-hensauszahlung an die Schuldnerin als ausgleichenden Massezufluss für die vorliegende masseschmälernde Darlehensrückzahlung ab. Gleichwohl lassen sich der Entscheidung Voraussetzungen dafür entnehmen, wann auch der BGH ohne erneute Auszahlung der Darlehens-

valuta eine Verlusthaftung mangels masseverkürzender Zahlung entfallen lässt, so dass bei entsprechender ver-traglicher Gestaltung bereits durch die Rückführung des Darlehens das Verlusthaftungsrisiko beseitigt werden kann.

Auch nach der Rechtsprechungsänderung verbleibt die Gefahr, dass die Verlusthaftung von der Geschäfts-leitung zu spät erkannt wird. Unverändert beginnt der Verlusthaftungstatbestand ab dem Vorliegen der Insol-venzreife. Nicht erforderlich ist damit etwa der Ablauf der dreiwöchigen Frist des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzantragsstellung. Es liegt daher im Interesse der Organe der Gesellschaft, im Fall einer Krisenanbahnung sich frühzeitig über bestehende Risiken und noch mög-liche Gestaltungen beraten zu lassen. Denn nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens kann regelmäßig nur noch geringfügige Schadensbegrenzung betrieben werden.F

Dr. Roman Köper, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Wirtschaftsmediator (CVM), Partner, anchor Rechtsanwälte, [email protected]

Sebastian Elter, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte, Mannheim

[email protected]

9 // Insolvenzrecht/DarlehensrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Feste Altersgrenze war gesternBAG: Die gesetzliche Rente ist Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente und kann so flexible Altersgrenzen zur Folge haben

Von Sarah-Denise van der Walt, LL.M.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzt mit dieser Ent-scheidung vom 13.01.2015 (BAG – 3 AZR 894/12) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Verknüpfung der ge-setzlichen mit der betrieblichen Altersrente bei Ausle-gungsfragen von Versorgungszusagen in der betriebli-chen Altersversorgung konsequent fort.

Bereits mit seiner Entscheidung vom 15.05.2012 (BAG – 3 AZR 11/10) sorgte der Dritte Senat für Aufsehen: Auch wenn der Wortlaut der Versorgungszusage ausdrücklich eine Betriebsrente zum 65. Lebensjahr vorsieht, ist hier-mit die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenver-sicherung gemeint, entschieden die obersten Arbeits-richter. Die Regelaltersgrenze war seit 1916 unverändert das 65. Lebensjahr. Zum 01.01.2008 wurde sie auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Diese Rechtsprechung weitet das BAG nun erwar-tungsgemäß auf den frühestmöglichen Renteneintritt aus, wie es mit seiner 1. Pressemitteilung im Jahr 2015 über die bisher unveröffentlichte Entscheidung bekannt-gab.

Demnach kann sich bei einer Versorgungsordnung, die ursprünglich eine feste Altersgrenze für den frühest-möglichen Bezug einer Rente vorsah, diese Altersgrenze analog zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls verschieben.

SachverhaltDer im Jahr 1959 geborenen Klägerin waren zu Beginn ihrer Tätigkeit 1991 vom Arbeitgeber Leistungen nach den „Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversor-gung“ (AHV) zugesagt worden. Die AHV ist als Gesamt-zusage zu qualifizieren. In der Fassung vom 05.11.1991 sah die AHV eine Altersgrenze zum frühestmöglichen Versorgungsbezug vor, nach der weibliche Mitarbeiter frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Be-triebsrente beziehen können, ihre männlichen Kollegen hingegen frühestens mit 63. Scheiden die Arbeitnehmer nach Erreichen der obengenannten Altersgrenze aus den Diensten des Arbeitgebers aus, haben sie einen An-spruch auf die zugesagte Versorgung.

Ferner ist in den AHV bestimmt, dass die Versor-gungsbezüge um die Renten aus den gesetzlichen Ren-tenversicherungen gekürzt werden. Letztere Klausel lautet wie folgt: „Versorgungsbezüge und Kinderzulagen werden gekürzt um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen […].“

Mit dem Hinweis auf die geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung teilte der Ar-beitgeber im November 2010 sowohl der Klägerin wie auch allen anderen Arbeitnehmern mit, dass sie ab dem Geburtsjahrgang 1952 die Betriebsrente nach den AHV

nun frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.

Begründet hat der Arbeitgeber dies damit, dass schließlich schon immer der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entscheidende Vorausset-zung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewe-sen sei.

Die Klägerin war der Auf-fassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Regelung um eine feste Altersgrenze handele, die un-abhängig von der gesetzlichen Ren-tenversicherung sei, und klagte.

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Geht nur im Tandem: Der Bezug der Betriebs­rente ist an den Beginn der gesetzlichen Rente geknüpft.

10 // Arbeitsrecht/Betriebliche AltersversorgungAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Entscheidung des GerichtsDie Klägerin errang obsiegende Urteile in erster und zweiter Instanz. Beide Gerichte sahen in der Vereinba-rung des 60. Lebensjahres für den frühestmöglichen Renteneintritt eine „feste“ Altersgrenze für den Renten-bezug und verneinten damit auch eine Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente aufgrund der Anrechnungsklau-sel dahingehend, dass die gesetzliche Rente gerade keine Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente sei.

Erst das BAG urteilte nun zu Gunsten des Arbeitge-bers. Die AHV sei nach den für Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB) geltenden Grundsätzen auszulegen. Eine solche Auslegung ergebe nach Ansicht des BAG, dass die hier vorliegende AHV für Frauen gerade keine „feste“, sondern eine „flexible“ Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlege, da diese den Bezug der gesetzlichen Altersrente voraussetze.

Bei der Anrechnungsklausel handelt es sich nach Auffassung des BAG nicht um eine reine Anrechnungs-vorschrift, sondern um eine direkte Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist mithin eine echte Voraussetzung für die betriebliche Altersrente.

Die im Jahr 1959 geborene Klägerin kann nach den Änderungen in der Deutschen Rentenversicherung frü-hestens mit Vollendung ihres 63. Lebensjahres gesetz-liche Rente beziehen, weshalb diese Grenze nun auch konsequent durch die Verknüpfung des Rentenbezugs als Leistungsvoraussetzung auf die Betriebsrente durch-schlägt. Die AHV-Versorgungsordnung ist demnach für weibliche Mitarbeiter entgegen ihrem Wortlaut so aus-zulegen, dass diese nicht bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern frühestens mit Erreichen des frü-

hestmöglichen gesetzlichen Renteneintrittsalters, hier mit 63 Jahren, die Betriebsrente beanspruchen können.

FazitVorbehaltlich der Entscheidungsgründe ist davon auszu-gehen, dass das BAG mit dieser Entscheidung sein frü-heres Auslegungsergebnis stärkt, nach dem die Anhe-bung des gesetzlichen Rentenalters auch grundsätzlich auf die betriebliche Altersversorgung durchschlägt und deren Altersgrenzen aufweicht. Mit dieser Entscheidung weitet es dieses Auslegungsergebnis in Verbindung mit der Anrechnungsklausel auf den frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente aus, welcher bei der vor-liegenden Gesamtzusage als Altersgrenze auch für die AHV-Betriebsrente gilt.

Die Entscheidung des BAG ist konsequent und auch nachvollziehbar. Während die Urteile der Vorinstanzen noch verneinten, dass der gesetzliche Rentenbezug für die Betriebsrente nach der AHV erforderlich sei, so stellt das BAG folgerichtig auf die gesetzliche Rente als Vor-aussetzung ab. Schließlich kann der Arbeitgeber auch bei einer Anrechnungsklausel die Betriebsrente nicht korrekt berechnen, da die gesetzliche Rente eine noch unbekannte Größe ist. Mithin ist es nur richtig, auch die Klausel einer Anrechnung der gesetzlichen Rente als Re-gelung einer echten Voraussetzung anzuerkennen.

Darüber hinaus ist interessant, dass das BAG – vor-behaltlich der noch zu veröffentlichenden Entschei-dungsgründe – davon ausgegangen sein muss, dass die Arbeitnehmerin diese Voraussetzung hätte erkennen können. Schließlich sind bei der vom BAG vorgenomme-nen Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen

Vertragspartners des Verwenders – hier des Arbeitge-bers – zugrundezulegen. Die Arbeitnehmerin konnte demzufolge damit rechnen, dass die Altersgrenze für die Betriebsrente nach Anhebung des gesetzlichen Renten-eintritts flexibel mit ansteigt.

Auswirkungen für die PraxisSollten bestehende Versorgungszusagen nach ihrem Wortlaut eine feste Altersgrenze vorsehen, so zeichnet sich eine Festigung der Rechtsprechung dahingehend ab, dass diese „auslegungsoffen“ und die Altersgrenze damit flexibel ist. Hiermit sollten sich vor allem Arbeit-geber auseinandersetzen, die ihren Arbeitnehmern Ge-samtzusagen betrieblicher Altersversorgung erteilt ha-ben und noch erteilen. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte für die Arbeitnehmer, beispielweise durch einen Nach-trag zur Versorgungszusage, klargestellt werden, welche Altersgrenze für sie Anwendung findet. Insbesondere Neueintritte könnten sich bei einer Zusage, die nach Er-lass dieser Entscheidungen weiterhin feste Altersgren-zen vorsieht, auf eine Bestätigung dieser Altersgrenze stützen, da sich der Arbeitgeber in Kenntnis der Recht-sprechung faktisch an die alten Altersgrenzen bindet. F

Sarah-Denise van der Walt, LL.M., Rechtsanwältin, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

[email protected]

11 // Arbeitsrecht/Betriebliche AltersversorgungAusgabe 10 // 20. Mai 2015

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Das Büro zu HauseLAG Düsseldorf: Beendigung alternierender Telearbeit

Von Carsten Brachmann

Telearbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen hat sich in der digitalen Arbeitswelt in zahlreichen Unternehmen etabliert. Weit verbreitet ist die alternierende Telearbeit, bei welcher die Arbeitsleistung sowohl an einem Arbeits-platz im Unternehmen als auch außerhalb des Unterneh-mens – regelmäßig von zu Hause aus – erbracht wird. Die Gründe für die Telearbeit liegen zumeist in dem Interesse von Mitarbeitern an flexibler, autonomer Gestaltung der Arbeitszeit, Wegfall von Anfahrtszeiten, besserer Verein-barkeit von Beruf und Familie sowie Kostensenkung etwa durch Einsparen von Arbeitsplatzkosten.

Die Tätigkeit von zu Hause aus weist aufgrund der den Arbeitnehmern eingeräumten weitgehend autono-men Gestaltung ihrer Arbeit sowie der Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs zahlreiche arbeitsrechtliche Be-sonderheiten auf, welche insbesondere bei der Vertrags-gestaltung zu berücksichtigen sind. Mit bereits beste-henden Arbeitnehmern werden die durch die Telearbeit bedingten besonderen Regelungspunkte wie beispiels-weise Tätigkeitsort, Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Kostenerstattung, Zugangsrechte, Haftung, Daten-schutz in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und mit neu einzustellenden Mitarbeitern sogleich in ei-nem „Telearbeitsvertrag“ vereinbart. Diese Vereinbarun-gen unterliegen regelmäßig der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Einen wichtigen Regelungsgegenstand stellt auch die Beendigung der häuslichen Telearbeit unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses nur auf einem Arbeitsplatz im Unternehmen dar. Gründe für die Beendigung der häus-lichen Telearbeit können darin liegen, dass der Arbeit-nehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten im häus-lichen Büro nicht oder nicht hinreichend nachkommt, der Arbeitgeber das für die Arbeit in der häuslichen Ar-beitsstätte erforderliche besondere Vertrauen verloren hat oder aus betrieblichen, organisatorischen Gründen künftig keine Telearbeit mehr durchgeführt werden soll. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt in diesen Fällen häufig auch eine Kündigung des Arbeitsverhält-nisses in Gestalt einer Beendigungs- oder einer (hilfswei-sen) Änderungskündigung in Betracht, wobei im Vorfeld zu klären ist, ob in der Beendigung der Telearbeit nicht das mildere Mittel liegt. Mit der Frage der Beendigung alternierender Telearbeit hatte sich das LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.09.2014 – 12 Sa 505/14) in einem aktuellen Fall zu befassen.

SachverhaltDer Kläger war bei einer beklagten Bank als Firmenkun-denbetreuer beschäftigt. Im Jahr 2005 schlossen die Par-teien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag bezüglich einer alternierenden Telearbeit, wonach der Kläger mindestens 40% seiner Arbeitszeit in einer häus-

lichen Arbeitsstätte verrichten darf. Die Niederlassung, in welcher der Kläger seine betriebliche Arbeit zu erle-digen hat, liegt je nach Weg 70 bis 90 Kilometer von sei-nem Wohnort entfernt. Weitere Inhalte der Ergänzungs-vereinbarung Telearbeit waren unter anderem, dass kein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeits-platz begründet wird und dass die außerbetriebliche Ar-beitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungs-frist von vier Wochen zum Wochenschluss ohne Angabe von Gründen aufgegeben werden kann. Im Herbst 2013 verhandelten die Parteien ohne Erfolg über eine

Arbeiten von zu Hause aus: Die arbeitsrechtlichen Besonder­heiten sollten in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

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12 // ArbeitsrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

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einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Scheitern der Verhandlungen kündigte die Beklagte ohne vorherige Beteiligung des bestehenden Betriebsrats im November 2013 die Ergänzungsvereinba-rung Telearbeit zum 22.12.2013. Gegen diese Beendigung der alternierenden Telearbeit richtete sich die Klage, die sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Düsseldorf Erfolg hatte. Die Revision zum Bundesar-beitsgericht wurde zugelassen.

EntscheidungDas LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beendi-gung der Ergänzungsvereinbarung Telearbeit unwirksam ist, da es an einer wirksam vereinbarten Beendigungs-möglichkeit der alternierenden Telearbeit fehle und zu-dem die Beteiligung des Betriebsrats unterblieben sei. Die Beklagte muss daher den Kläger mit zumindest 40% seiner vertraglichen Arbeitszeit auf dem häuslichen Telearbeitsplatz weiterbeschäftigen. Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telear-beit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sei – so das LAG – nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zur Begründung stellte das LAG auf die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO ab, wonach die Bestimmung des Arbeitsorts – wie bei der Telearbeit – durch den Arbeitgeber nach billigem Er-messen zu erfolgen hat. Da es sich bei der Telearbeit um die Festlegung des Arbeitsorts handele, müsse sich die streitige Beendigungsklausel an dem Mindestmaßstab einer Direktionsrechtsklausel messen lassen. Bei dieser

sind zwar keine Gründe für die Ausübung des Weisungs-rechts anzugeben. Die Wahrung billigen Ermessens kann aber in der Klausel auch darin zum Ausdruck kommen, dass das Direktionsrecht unter dem Vorbehalt der Inte-ressen des Arbeitnehmers stehe. Darüber hinaus sei die Beendigung der Telearbeit auch mangels erforderlicher Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unwirksam, da es sich hierbei regelmäßig um ei-ne Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG handele. Dies gilt nach dem LAG auch dann, wenn der Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit zum Großteil bei den Kunden erbringt. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Te-learbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit. Das Bild der Tätigkeit ändere sich bei der Beendigung der Telearbeit grundsätzlich.

BewertungDas LAG hat in dem Urteil herausgestellt, dass es bei der Frage der Beendigung von Telearbeit im Wesentli-chen um die Festlegung des Arbeitsortes geht. Die An-forderungen, die das LAG an eine „AGB-feste“ Beendi-gungsklausel stellt, sind durch die Heranziehung der Rechtsprechung des BAG zu einer wirksamen Direktions-rechtsklausel nicht allzu hoch. Nach Auffassung des LAG reicht es bei der Formulierung der Beendigungsklausel grundsätzlich aus, wenn in dieser zum Ausdruck kommt, dass die Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-tragspartei erfolgt. Ob diese Rechtsprechung vom BAG bestätigt wird oder ob sich das BAG der Literaturansicht, es handele sich bei der Klausel um eine Widerrufsklau-

sel, bei der die Angabe von Widerrufsgründen erforder-lich sei, anschließt, bleibt abzuwarten. Die klarstellenden Ausführungen des LAG, dass die Beendigung von Telear-beit regelmäßig eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

darstellt und der Betriebsrat daher nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist, sind zu begrüßen. Nach rich-tiger Ansicht liegt sowohl bei der Begründung von Te-learbeit mit einem bereits Beschäftigten als auch bei der Beendigung von Telearbeit im Regelfall eine mitbestim-mungspflichtige Versetzung vor, da die Änderungen des Arbeitsorts und der organisatorischen Umgebung zu-meist so wesentlich sind, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit verändert. F

Carsten Brachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Ogletree Deakins International LLP, Berlin

[email protected] www.ogletreedeakins.com

„Nach richtiger Ansicht liegt sowohl bei der Begründung von Telearbeit mit einem bereits Beschäftigten als auch bei der Beendigung von Telearbeit im Regelfall eine mitbestimmungs-

pflichtige Versetzung vor.“

13 // ArbeitsrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Zu kurz gesprungenIm Blickpunkt: Die BGH-Entscheidung „Springender Pudel“ – Parodie ist auch ohne Registrierung als Marke möglich

Von Dr. Alexander Bayer, LL.M. (McGill), und Jörg Khöber, LL.M.

Viele Inhaber einer bekannten Marke kennen das Prob-lem: Ein findiger Unternehmer kommt auf die Idee, mit einer Parodie der bekannten Marke „schnelles Geld“ zu verdienen. Während außenstehende Dritte die Parodie oftmals als durchaus amüsant und sogar geistreich emp-finden mögen, stellt sie für die Markeninhaber ein gro-ßes Problem dar. Erfolgreiche Markenparodien, die inten-siv genutzt und massenhaft verbreitet werden, können den Wert der bekannten Marke mitunter erheblich be-einträchtigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Markenparodie kommt es weniger auf die Weichenstel-lung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Markengeset-zes (MarkenG) an. Vielmehr steht in der Fallgruppe der Markenparodien regelmäßig die Abwägung zwischen den durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Markenrechten einerseits und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG anderer-seits im Vordergrund. In der Entscheidung „Springender Pudel“ hat der BGH, anders als dies etwa in der Entschei-dung „Lila-Postkarte“ (GRUR 2005, 583 – Lila-Postkarte) der Fall war, dem Eigentumsrecht den Vorzug gegeben.

Der Fall „Springender Pudel“Der Beklagte ist oder war Inhaber der nachfolgend abge-bildeten, seit Anfang 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Bekleidung eingetrage-nen Wort-/Bild-Marke.

PUMA, ein nicht unbekannter Hersteller von Sportar-tikeln, sieht in der Eintragung der vorstehend abgebilde-ten Marke eine Verletzung ihrer wesentlich älteren Mar-ke und hat den Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auf Einwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch genommen. Der Wert der Marke „Puma“ wird derzeit auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Die beiden Vorinstanzen (LG und OLG Hamburg) gaben der Klage statt.

Die Entscheidung des BGHDer BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt (Az. I ZR 59/13). Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Ähnlichkeit der Zeichen nicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreichend sei. Jedoch nutze der Beklagte mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschät-zung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähn-lichkeit der beiden Marken mit der Folge, dass seine ei-genen, mit der Marke gekennzeichneten Produkte eine Aufmerksamkeit erlangen, die sie ohne die Ähnlichkeit nicht erhielten. Auch in solchen Fällen, in denen keine Verwechslungsgefahr vorliegt, könne der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung der jüngeren Marke ver-langen, wenn die Ähnlichkeit zwischen den beiden Mar-ken so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie gedanklich in Verbindung setzen. Der Beklagte könne sich hierbei weder auf das Grundrecht auf freie künst-lerische Betätigung noch auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung erfolgreich berufen. Die Rechte des Beklagten müssten gegenüber dem ebenfalls verfas-sungsrechtlich geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklag-ten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Marken-recht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu

14 // MarkenrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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lassen. Der Beklagte musste daher zu Recht in die Lö-schung seiner Pudel-Marke einwilligen.

StellungnahmeDie Entscheidung des BGH festigt den Schutz der be-kannten Marke gegenüber Markenparodien und ist da-her grundsätzlich zu begrüßen. Die Feststellung einer Aufmerksamkeitsausbeutung überrascht wenig. Die Aufmerksamkeitsausbeutung der parodierten Marke ist gerade das Wesen der zulässigen wie unzulässigen Markenparodie. Diese Feststellung hat jedoch noch kein Präjudiz für die Frage der Unlauterkeit. Soweit es sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen lässt – das schriftliche Urteil lag zum Zeitpunkt der Erstellung die-ses Beitrags noch nicht vor –, erfolgte die Verurteilung allein aufgrund der Ausnutzung der Bekanntheit der PUMA-Marke. Hingegen scheint der BGH nicht davon ausgegangen zu sein, die Marke des Beklagten beein-trächtige die Unterscheidungskraft oder die Wertschät-zung der Marke der Klägerin. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den typischen Fällen der Markenpa-rodie, die eine Verunglimpfung der parodierten Marke zum Gegenstand haben.

Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beurteilung eines objektiv rechtsverletzenden Ausnutzens der Unterschei-dungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke als unlauter nicht allein davon abhängig ist, ob inner-halb der Markenparodie herabsetzende Elemente fest-zustellen sind. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht und der Kunstfreiheit ist vielmehr die Frage zu klären, ob die Satire lediglich vorgeschoben wird, um die Vermarktung eines an sich unverkäuflichen Artikels zu ermöglichen, ohne sich inhaltlich mit der pa-

rodierten Marke auseinanderzusetzen. In der Entschei-dung „Lila-Postkarte“ hat der BGH dem Schutz der Kunst-freiheit den Vorrang gegenüber der Eigentumsgarantie eingeräumt, da sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte nicht als eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin erweise und auch nicht anzunehmen sei, der Beklagte verfolge mit dem Vertrieb der Postkarte aus-schließlich kommerzielle Zwecke (BGH GRUR 2005, 583, 585 – Lila-Postkarte).

In Bezug auf die Pudel-Marke war der BGH dagegen offensichtlich der Überzeugung, dass der Beklagte mit der Marke ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Anmeldung des Pudel-Designs als Marke indiziert. Dem kann durchaus zugestimmt werden. Mag die Gestaltung der Pudel-Mar-ke auch als witzig und humorvoll angesehen werden, lässt sie dennoch in der Verwendung als Marke keine sa-tirekritische Auseinandersetzung mit der PUMA-Marke erkennen. Vielmehr werden die Aussage und die relevan-ten Gestaltungsmerkmale der PUMA-Marke erkennbar aufgegriffen und übertragen. Die Pudel-Marke stellt folg-

lich nichts weiter als eine Kopie der PUMA-Marke dar. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Ausmaß, in dem die Kunst für ihren wirtschaftlichen Erfolg von der bekannten Marke zehren darf, überschrit-ten ist.

Der BGH scheint seiner in der Entscheidung „Lila-Postkarte“ verfolgten Linie treu zu bleiben. In Fällen, in denen nicht auch eine Verunglimpfung der Marke im Raum steht, hängt die Zulässigkeit einer Markenparodie davon ab, ob mit der Parodie ausschließlich kommerzi-elle Zwecke verfolgt werden, ohne dass zumindest er-gänzend auch eine satirische Auseinandersetzung mit der parodierten bekannten Marke stattfindet. Letzte-res bleibt dem Beklagten auch mit diesem Urteil nicht verwehrt. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in den Ent-scheidungsgründen zu „Springender Pudel“ weitere für die Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichts-punkte formuliert hat. F

Dr. Alexander Bayer, LL.M. (McGill), Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (Ohio), Partner, Wragge, Lawrence Graham & Co LLP, München

[email protected]

Jörg Khöber, LL.M., Rechtsanwalt, Wragge, Lawrence Graham & Co LLP, München

[email protected] www.wragge-law.com

„Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht und der Kunstfreiheit ist die Frage zu klären,

ob die Satire lediglich vorgeschoben wird, um die Vermarktung eines an sich unver-

käuflichen Artikels zu ermöglichen.“

15 // MarkenrechtAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Deals

Freshfields an der Seite von CVC bei Aktienverkauf der Evonik Industries AGFreshfields Bruckhaus Deringer hat den Finanzinvestor CVC Capital Partners (CVC) beim Verkauf von 22 Millionen Aktien der Evonik Industries AG in einem Volumen von rund 700 Millionen Euro beraten.

Die Aktien konnten im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens bei institutionellen Investoren platziert werden. Nach Abschluss der Transaktion werden die CVC-Fonds weiterhin über ei-ne Beteiligung in Höhe von rund 9,3% am Grundkapital der Gesellschaft verfügen.

Freshfields hatte CVC bereits 2008 bei dem Einstieg des Finanzinvestors in die Gesellschaft und 2013 beim Börsengang von Evonik an die Frankfurter Wertpapier-börse begleitet. Zuletzt beriet die Sozietät CVC bei der erfolgreichen Platzierung einer besicherten Umtauschanleihe über 350 Millionen Euro sowie einem weiteren Verkauf von 18 Millionen Aktien im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens in einem Volumen von 525 Millionen Euro.

Das Freshfields-Team umfasste Rick van Aerssen und Aurélio de Sousa (Gesell-schafts- und Kapitalmarktrecht) sowie

Mark Strauch (US-Kapitalmarktrecht; alle Frankfurt). (tw)

Der Ball ist im Spiel: Lagardère Unlimited kauft mit Taylor Wessing die RTL-Tochter UFA SportsTaylor Wessing hat die Lagardère Unli-mited Germany GmbH beim Kauf von UFA Sports beraten. Das Unternehmen gehörte bislang zur RTL Group. Lagardère Unlimited Germany ist eine Tochterge-sellschaft von Lagardère Unlimited, der Sport- und Entertainmentsparte des französischen Medienkonzerns Lagardère. Weltweit beschäftigt Lagardère Unlimited über 1.300 Mitarbeiter an 71 Standorten. Der Kauf steht noch unter dem Vorbehalt kartellrechtlicher Genehmigungen.

Rechtliche Berater Lagardère Unlimi-ted Germany – Taylor Wessing: Carsten Bartholl (Federführung, Partner), Dr. Till-mann Pfeifer (Partner), Tim Witt (Associ-ate), Frauke Uhlenbroock (Associate), alle Corporate M&A; Dr. Marco Hartmann-Rüppel (Partner), Konstantin Schrader (Senior Associate, beide Kartellrecht – alle Hamburg).

Taylor Wessing enwc Bratislava: Andrej Leontiev (Partner), Radovan Pala (Partner), Jana Brezinová (Senior Associate), Zuzana

Kordíková (Senior Associate), Ján Lazur (Senior Associate).

Taylor Wessing enwc Warschau: Ewelina Stobiecka (Partner), Przemysław Walasek (Partner), Sylwester Zydowicz (Partner).

Inhouse (Recht) für Lagardère Unlimi-ted Germany – Patrick Gumpert (VP Legal) und Kristina Süme. (tw)

Allgeier setzt auf Osborne Clarke bei Anteilserwerb am IT-Projekt- und Personalexperten networker Osborne Clarke hat die Allgeier Experts SE beim Erwerb von sämtlichen Anteilen am IT-Projekt- und Personalexperten net-worker Projektberatung GmbH beraten. Networker bietet spezialisierte End-to-End-IT-, Personal- und Projektdienstleis-tungen an. Das Unternehmen greift dafür auf ein hochqualifiziertes Netzwerk von IT-Spezialisten und die Umsetzungskom-petenz aus einer Vielzahl unternehmens-kritischer Projekte zurück. Allgeier stärkt durch die Beteiligung seine Position als einer der führenden IT-, Projekt- und Personaldienstleister im deutschsprachi-gen Raum und baut zudem die Expertise im Bereich IT-Beratung, IT-Personalservice und Managed IT-Services weiter aus

Allgeier ist eines der führenden IT-Dienstleistungsunternehmen für Busi-

ness Performance. Das börsennotierte Unternehmen bedient globale Konzerne und mittelständische Unternehmen aus den verschiedensten Branchen aus Europa, Indien, Mexiko und den USA. Die Allgeier-Gruppe bietet einen Komplett-service-Ansatz von der Konzeption über die Umsetzung bis hin zum Betrieb von IT-Landschaften an.

Ein Team von Osborne Clarke um Philip Meichssner hat Allgeier umfassend beim Erwerb beraten. Das Team umfasste außerdem Julia Steichele (beide Corpo-rate, M&A), Dr. Thomas Leister und Karoli-ne Kettenberger (beide Arbeitsrecht). (tw)

Aktiv im Dreiländereck: PwC Legal berät Stämpfli AG bei Übernahme der asim GmbHDie PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Le-gal) hat die Stämpfli AG, ein Schweizer Kommunikationsunternehmen, bei der Übernahme der asim GmbH Bregenz von der Druckhaus Waiblingen Remstal-Bote Gesellschaft mit beschränkter Haftung (DHW), Deutschland, beraten. Schwer-punkte waren die Legal Due Diligence und die Vertragsverhandlungen. Das PwC-Legal-Team arbeitete eng mit den Transak-tionsexperten und M&A-Tax-Spezialisten der PricewaterhouseCoopers AG WPG

Ausgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel16 // News & Services

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(PwC AG WPG) zusammen, die die Finan-cial Due Diligence durchführten und die Transaktion aus steuerlicher Perspektive begleiteten.

Die Stämpfli AG gehört zur Stämpf-li Gruppe Bern. Sie beschäftigt an den Standorten Bern und Zürich rund 330 Mitarbeiter. Das Unternehmen bietet Leistungen in den Bereichen Kommuni-kations- und Internetagentur, Verlags-services, Publikationssysteme sowie Produktion. Mit mediaSolution3, einem System für Produkt- und Informations-management (PIM), ist Stämpfli auf dem Schweizer Markt für Publikationssysteme etabliert.

Die asim GmbH Bregenz ist auf die Entwicklung, Implementierung und War-tung standardisierter, individuell konfigu-rierter PIM- und E-Business-Lösungen für Händler, Hersteller und Dienstleister spe-zialisiert und zählt zu Europas führenden Anbietern. asim bietet Lösungen für die Bereiche Sanitär, Klima, Lüftung, Elektro, Bau und Möbelbeschlag, Werkzeuge und Chemie.

Berater der Stämpfli AG – PwC Legal: Dr. Steffen Schniepp, Dr. Christian Hensel (beide Federführung), Dr. Cordula Gies-ecke (alle Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Frank Degenhardt, Julia Rosemann (beide Arbeitsrecht), Dr. Christian Dressel, Mat-thias Bleidiesel (beide IP/IT).

PwC AG WPG: Johannes Weiler, Frank Kicherer (beide Transaction Services).

Dr. Ralf U. Braunagel, Martin Ortwein, Carsten Rummel (alle M&A Tax).

Schönherr Rechtsanwälte GmbH: Dr. Thomas Kulnigg, Dr. Manuel Ritt-Huemer.

Berater der DHW – Derpa, Bender, Sigler, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB: Dr. Hans-Udo Bender, Dr. Niklas J. Schreiner (beide Federführung, beide Gesellschaftsrecht/M&A). (tw)

Sozietäten

Experten unter sich: Luther unterstützt Personaldienst-leister Sempart bei Fusion mit expertumLuther hat den Personaldienstleister Sempart bei der Fusion mit der exper-tum-Gruppe beraten. Durch die Fusion entsteht ein flächendeckender Perso-naldienstleister mit 41 Standorten in Deutschland.

Die expertum-Gruppe und die Sem-part GmbH sind zum 01.05.2015 fusio-niert. Der bisherige Alleingesellschafter der Sempart GmbH, Markus Winkler, bringt seine Anteile in die Gruppe ein und beteiligt sich an der expertum.

Die expertum-Gruppe mit mehr als 25 Jahren Erfahrung am deutschen Markt ist ein branchenfokussierter Personal-dienstleister mit Schwerpunkt in der Metall- und Elektroindustrie sowie dem Energiesektor, wenn es um Personalver-mittlung, Arbeitnehmerüberlassung und HR-Beratung geht. Mit bundesweit vertre-tenen Niederlassungen ist expertum mit spezialisierten Branchen- und Berufsbild-kenntnissen vor Ort.

Sempart ist ein auf die Bereiche Banking, Finance, Industrial, IT und Office spezialisierter Personaldienstleister, der bereits seit 1992 erfolgreich am Markt agiert. Sempart ist insbesondere im qua-lifizierten Bereich der Facharbeiter und Kaufleute tätig und verfügt über einen breiten Kundenstamm sowohl in der Chemie als auch im Bereich Büro und Ver-waltung. Das Unternehmen ist mit ope-rativen Niederlassungen in Darmstadt, Frankfurt, Höchst, Mainz, Mannheim, Ulm und Wiesbaden vertreten.

Ziel der Fusion ist die Verdichtung des deutschlandweiten Niederlassungsnetzes und damit der Ausbau des Marktanteils in der deutschen Personaldienstleis-tungsbranche. expertum verstärkt sich durch den Zukauf insbesondere im Gebiet Rhein-Main und Rhein-Neckar.

Berater Sempart – Luther Rechtsan-waltsgesellschaft: Frank Gutsche (Partner, Federführung, Stuttgart).

Baumann & Baumann, Ober-Ram-stadt: Ralf Baumann (Steuerrecht).

Berater expertum – Dissmann Orth: Dr. Jochen Ettinger (Federführung), Dr. Arne Friese, Dr. Lea Finckh (Legal Due Diligence, alle München).

Gleiss Lutz: Dr. Petra Linsmeier Dr. Da-niel Petzold (Kartellrecht, beide München).

EbnerStolz: Markus Schmal (Financial Due Diligence), Dr. Markus Emmrich (Tax Due Diligence, Hamburg). (tw)

Unternehmen

Neue Richtlinie zum Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand veröffentlichtAm 15.04.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den endgültigen Text der neuen Richtlinie für das Zentrale Innovationsprogramm Mit-telstand (ZIM) veröffentlicht. Die Richtlinie ist damit bereits formell in Kraft getreten; neue Anträge können seit dem 15.05.2015 gestellt werden, da dies eng an die aktuell laufende Projektträgerausschreibung ge-koppelt ist. Weitere Informationen finden

Ausgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel17 // News & Services

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Sie auf der Website des BMWi und der IHK Frankfurt am Main. (tw)

Personal

Zweite Runde: Stefan Rizor erneut zum Chairman des International Council von Osborne Clarke gewählt Stefan Rizor ist für eine

weitere Amtszeit von zwei Jahren als Chairman des International Council der internationalen Wirtschafts-

kanzlei Osborne Clarke gewählt worden. Er steht damit einer Art Aufsichtsrat der Sozietät vor, der durch gewählte Partner als Repräsentanten der einzelnen Mit-gliedsfirmen gegenüber dem im Internati-onal Board gebündelten Kanzleimanage-ment Kontroll- und beratende Funktionen hat. Gleichzeitig ist Simon Beswick als International CEO der Kanzlei für eine weitere Amtszeit von drei Jahren gewählt worden.

Stefan Rizor war zuvor über zehn Jahre Managing Partner der deutschen Büros und gab diese Rolle 2013 an Carsten Schneider ab. Zu seiner Wiederwahl sagt er: „Wir sind sehr stolz auf die Erfolge der vergangenen Jahre; auf dieser Basis wer-

den wir unsere Marktposition in Europa weiter ausbauen.“

Simon Beswick war bis Ende 2014 Managing Partner der englischen Büros. Neben seiner erneuten Ernennung zum International CEO hat er auch die Rolle des International Head of Markets über-nommen und ist damit verantwortlich für die Umsetzung der sektororientierten Marktstrategie der Kanzlei. Mandanten aus den Kernsektoren machen 90% der Kanzleiumsätze aus.

Osborne Clarke hat rund 650 Anwälte in 18 internationalen Büros. In Deutsch-land beraten rund 130 Anwälte und Steu-erberater aus Berlin, Hamburg, Köln und München. (tw)

Orrick fokussiert Real-Estate- Praxis: Felix Schäfer neu an Bord Orrick Herrington & Sutcliffe

LLP hat bekanntgegeben, dass Dr. Hans Felix Schäfer in ihr Düsseldorfer Büro wechselt, um Corporate/

M&A-Transaktionen sowie Energie- und Infrastrukturprojekte immobilienrechtlich zu begleiten. Felix Schäfer ist seit über 13 Jahren im Bereich Real Estate tätig und hat in internationalen Großkanzleien sowie Inhouse wertvolle Erfahrungen gesammelt. Der 40-Jährige wird vom

Düsseldorfer Orrick-Büro aus eng mit den Bereichen Energie & Infrastruktur sowie M&A/Corporate zusammenarbeiten und Unternehmen sowie Fonds bei Energie- und Infrastrukturprojekten und Real-Esta-te-Portfoliotransaktionen beraten.

Felix Schäfer konzentriert sich vor allem auf die Bereiche Infrastruktur und Logistik und berät in diesem Segment bei Transaktionen in Verbindung mit der Strukturierung von Immobilieninvest-ments, bei der Fondsberatung und Private Equity sowie bei der Restrukturierung von Immobilienfinanzierungen. Er betreute eine Reihe von großvolumigen Projektent-wicklungen sowie Portfoliotransaktionen für deutsche und internationale Mandan-ten.

Schäfer arbeitete für die internatio-nalen Kanzleien Freshfields Bruckhaus Deringer und DLA Piper und war als Rechtsanwalt und verantwortlicher Legal Counsel bei der ProLogis Gruppe in Deutschland tätig. Zuletzt war er Assozi-ierter Partner bei Graf von Westphalen.

Wilhelm Nolting-Hauff und Oliver Duys als Managing Partner sagen dazu: „Wir freuen uns sehr über die Verstärkung durch Felix Schäfer. Felix passt sowohl fachlich als auch durch seinen mandan-tenbezogenen Beratungsstil perfekt in unser Team. Der Zugang ist ein weiterer Schritt, unsere deutsche Praxis mit jungen

ambitionierten Persönlichkeiten auszu-bauen und uns auf die von uns identifi-zierten Bereiche zu fokussieren.“ (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 3. Juni 2015.

Ausgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel18 // News & Services

Page 19: Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das … · BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die Praxis Von Peter Fabry und Karl Ober,

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 38 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online­Magazins bei.

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Wüstenrot & Württember-gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart

[email protected]

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts-politik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsab-teilung/Corporate Legal Department, Gütersloh

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Michael Junge

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel

[email protected]

19 // FachbeiratAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 20: Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das … · BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die Praxis Von Peter Fabry und Karl Ober,

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts-schutz, Wolfsburg

[email protected]

Peter Nägele

Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, Senior Director, Associate General Counsel Europe, München

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Christopher Rother

Deutsche Bahn AG, Leiter Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Frankfurt am Main

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel, Frankfurt am Main

[email protected]

20 // FachbeiratAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

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Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens-entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsab-teilung, Frankfurt am Main

[email protected]

21 // FachbeiratAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 22: Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das … · BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die Praxis Von Peter Fabry und Karl Ober,

Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartGDr. Helmut GörlingBockenheimer Landstraße 33–3560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 76 80 73-121Fax: 069 76 80 [email protected]

anchor Rechtsanwälte PartnergesellschaftDr. Christoph HerbstPrinzregentenstraße 7881675 MünchenTelefon: 089 28 78 81-0Fax: 089 28 78 [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHHeinrich MeyerWesthafen TowerWesthafenplatz 160327 Frankfurt am MainTelefon: 069 75 60 95-414Fax: 069 75 60 [email protected]

Bird & Bird LLPDr. Alexander Schröder-FrerkesCarl-Theodor-Straße 640213 DüsseldorfTelefon: 02 11 20 05 60-00Fax: 02 11 20 05 60-11alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.comwww.twobirds.com

BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbBProf. Dr. Christian CzychowskiMeinekestraße 2610719 BerlinTelefon: 030 236 07 67-0Fax: 030 236 07 [email protected]

BTU SIMONEberhard SimonMaffeistraße 380333 MünchenTelefon: 089 29 08 17-0Fax: 089 29 08 [email protected]

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGBeate DünschedeKönigsallee 10040215 DüsseldorfTelefon: 02 11 388 00-88Fax: 02 11 37 36 [email protected]

DentonsAndreas ZiegenhagenMarkgrafenstraße 3310117 BerlinTelefon: 030 264 73-0Fax: 030 264 73-133andreas.ziegenhagen@ dentons.comwww.dentons.com

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heuking Kühn Lüer WojtekDr. André-M. SzesnyGeorg-Glock-Str. 440474 DüsseldorfTelefon: 02 11 600 55-217Fax: 02 11 600 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

King & Spalding LLPMario LeißnerTaunus TurmTaunustor 160310 Frankfurt am MainTelefon: 069 25 78 11-000Fax: 069 25 78 [email protected]

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.mannheimerswartling.de

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

Ogletree Deakins International LLPHendrik MuschalFasanenstraße 7710623 BerlinTelefon: 030 86 20 30-161Fax: 030 30 86 20 30-100hendrik.muschal@ ogletreedeakins.comwww.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & SutcliffeDr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 1240213 DüsseldorfTelefon: 02 11 367 87-142Fax: 02 11 367 [email protected] www.orrick.com

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan RippertVon-der-Tann-Straße 280539 MünchenTelefon: 089 20 30-410Fax: 089 20 30-41 [email protected]

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73-7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 7 61 14-702Fax: 0 61 96 7 61 [email protected]

WESSING & PARTNERDr. med. Helga WessingRathausufer 16–1740213 DüsseldorfTelefon: 02 11 168-440Fax: 02 11 168-4 44 [email protected]

Wragge Lawrence Graham & Co LLP Dr. Alexander BayerPrinzregentenstraße 11a80538 MünchenTelefon: 089 540 41 [email protected]

FORATIS AGAchim BönninghausKurt-Schumacher-Straße 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50-80Fax: 02 28 957 50-87achim.boenninghaus@ foratis.comwww.foratis.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon-Liebig-Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66-25Fax: 0 22 26 159 66-99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

r .o .w . consulting GmbH – legal IT specialist –Christiane Müller-HayeMainzer Landstraße 250–25460326 Frankfurt am MainTelefon: 069 247 50 42-00Fax: 069 247 50 42-99christiane.mueller-haye@ rowcon.dewww.rowcon.de

STP Informationstechnologie AGHolger MarggrafLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

22 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 10 // 20. Mai 2015

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 23: Ausgabe 10 // 20. Mai 2015 Das … · BFH: Warenbewegte grenzüberschreitende Lieferungen im Reihengeschäft – Gravierende Folgen für die Praxis Von Peter Fabry und Karl Ober,

ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Jürgen KiehlVorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian FrienBismarckstraße 24, 61169 FriedbergSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am MainTelefon: 0 60 31 73 86-0 / Telefax: 0 60 31 73 86-20

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 75 91-21 44 / Telefax: 069 75 91-80 24 17

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-19 66

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte; Beiten Burkhardt; Bird & Bird; Boehmert & Boehmert; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Dentons; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heussen Rechts-anwalts gesellschaft; King & Spalding; lindenpartners; Luther; Mann heimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner; Wragge Lawrence Graham & Co LLP

Kooperationspartner:ACC Europe; Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

Haftungsausschluss:Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen-gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

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Kooperationspartner

Strategische Partner

23 // Strategische Partner und KooperationspartnerAusgabe 10 // 20. Mai 2015

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