Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum...

29
Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten EU-Recht/Wirtschaſtspraxis • EU-Recht/Vertriebsrecht Gesellschaſtsrecht/Insolvenzrecht • Arbeitsrecht • Compliancepraxis

Transcript of Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum...

Page 1: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten

EU-Recht/Wirtschaftspraxis • EU-Recht/Vertriebsrecht Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht • Arbeitsrecht • Compliancepraxis

Page 2: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

ditorialE

Liebe Leserin, lieber Leser,

am Nachmittag des 11.06.2018 findet der nächste Roundtable des Deutschen AnwaltSpiegels statt zum Thema „Präventive Restrukturierung in der Unternehmenspraxis“, den wir gemeinsam mit Dr. Alexandra Schluck Amend, Partnerin bei CMS in Stuttgart, durchführen. Anmelden können Sie sich gleich HIER.

Am 26.06.2018 steht in Frankfurt am Main die erste Legal-Procurement-Konferenz im deutschsprachigen Raum auf dem Programm. Die Veranstaltung ist be-reits stark gebucht. Wenn Sie sich also – als Einkäufer oder Verkäufer von Rechtsdienstleistungen – mit dem Thema beschäftigen (müssen), dann sichern Sie sich Ihren Platz HIER.

Falls Sie sich beruflich damit befassen, wie das Business-Development in Ihrer Kanzlei erfolgreich gestaltet werden kann, sollten Sie sich einen weite-ren Nachmittag freihalten, um an unserem Round-table zu diesem Thema teilzunehmen. Best Practices im Rechtsmarkt, der Blick über den Tellerrand in eine andere Branche, hochkarätige Werkstattberichte aus der Praxis. All das erwartet Sie am 04.07.2018 im Redaktionsgebäude der F.A.Z. Die Einzelheiten finden Sie HIER.

Ihr

Thomas Wegerich

_ EU-Recht/Wirtschaftspraxis . . . .3

Know-how-Protection 2.0 – Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichtVon Nicolas M. Dumont, LL.M., und Nina Marcus, beide Frankfurt am Main . . . . . . . . . 3

_ EU-Recht/Vertriebsrecht . . . . . . .7

Eine konsequente Entscheidung –EuGH: Ausgleich für Handelsver-treter auch bei Kündigung während der ProbezeitVon Carsten Dau, LL.M. (Tulane), Hamburg . . . . . . . . . . . . . . 7

_ Gesellschaftsrecht/ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . .10

Verschärfte Organhaftung ist angemessen – Im Blickpunkt: BGH bejaht Haftung der Geschäfts-leitungsorgane einer insolvenz-rechtlich eigenverwalteten GmbH oder AG Von Robert M. Gillmann, Heilbronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .14

Noch ist manches nicht in trocke-nen Tüchern – Die neue Brücken-teilzeit soll ab Januar 2019 gelten: Voraussetzungen und Heraus-forderungenEin Gastbeitrag von Dr. Nina Hartmann und Alexander Janik, beide München. . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

_ Compliancepraxis . . . . . . . . . . . .18

Das Complianceindexmodell – Wie der Wertbeitrag von Com- pliance aufgezeigt werden kannEin Gastbeitrag von Dr. Sebastian Rick und Timo Purkott, beide Frankfurt am Main . . . . . . . . 18

Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 3: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Know-how-Protection 2.0Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht

Von Nicolas M. Dumont, LL.M., und Nina Marcus

Nach Schätzungen des BDI belaufen sich die Schäden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage allein in Deutschland auf über 50 Milliarden Euro jähr-lich.

Übertragen auf den Markt der Europäischen Union, wird man daher von einem Vielfachen dieser Summe ausgehen müssen.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kom-mission am 28.11.2013 einen Entwurf (COM/2013/0813) veröffentlicht, welcher am 08.06.2016 als Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor

rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU 2016/943) verabschiedet wur-de. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 09.06.2018 vor.

Der am 19.04.2018 durch das Justizministerium ver-öffentlichte Referentenentwurf – konkret der Entwurf für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – sieht die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht vor. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass besagter Referentenentwurf noch vor seiner offiziellen Vorstellung „geleakt“ wurde und bereits am 29.03.2018 Gegenstand mehrerer Presseartikel war.

1:1-Umsetzung der Richtlinie in SpezialgesetzMit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnis-sen hat man sich für ein eigenes Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und damit gegen die Integra-tion der Richtlinie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschlossen, in dem die strafrecht-lichen Normen zum Geheimnisverrat und der sogenann-ten Vorlagenfreibeuterei (§§ 17 ff. UWG) bisher geregelt sind.

Die Wahl eines eigenständigen Gesetzes ist allemal sinnvoll, minimiert sie doch nicht nur potentielle Aus-legungsschwierigkeiten, sondern stellt das Geschäfts-geheimnis damit auch den sonstigen Rechten des geis-tigen Eigentums (insbesondere Patenten, Marken und Urheberrechten) gleich, die seit jeher in den jeweiligen Spezialgesetzen kodifiziert sind. Damit werden nun auch dem „Stiefkind des geistigen Eigentums“ endlich ein eigenes Gesetz und damit ein deutlich höherer Stel-lenwert eingeräumt.

Der Referentenentwurf spricht selbst von einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie. Das trifft zwar nicht voll-ständig zu, da es Abweichungen insbesondere im Be-reich des Auskunftsanspruchs (in der Richtlinie nicht vorgesehen) sowie bei der Haftung von Unternehmen für ihre Mitarbeiter gibt. Gleichwohl orientiert sich der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung stark am Text und Inhalt der Richtlinie.

Die Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie in deutsches Recht könnte mit Hilfe eines neuen Spezialgesetzes erfolgen.

© A

nder

sen

Ross

/Ble

nd Im

ages

/Thi

nkst

ock/

Get

ty Im

ages

3 // EU-Recht/WirtschaftspraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 4: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Erhöhte Anforderungen an GeschäftsgeheimnisinhaberUm ein Geschäftsgeheimnis als schutzfähig anzuer-kennen, forderte der BGH in seiner Rechtsprechung bis dato lediglich die Manifestation eines „erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillens“ (BGH, Urteil vom 04.09.2013 − 5 StR 152/13) und stellte damit keine son-derlich hohen Hürden für den Inhaber eines Geschäfts-geheimnisses auf. Schlussendlich führte dies zu einer Umkehr der Beweislast, wonach der Verletzer eines Ge-schäftsgeheimnisses dem Inhaber einen fehlenden Wil-len zur Geheimhaltung nachweisen musste. An dieser Rechtsprechung werden die deutschen Gerichte zukünf-tig nicht festhalten können.

Der Referentenentwurf setzt in § 1 Nr. 1 GeschGehG die strengere Legaldefinition des Geschäftsgeheim-nisses aus der Richtlinie um. Daraus folgt, dass ein Ge-schäftsgeheimnis (1) geheime Informationen enthält, die (2) aufgrund ihrer Geheimhaltung von kommerziel-lem Wert und darüber hinaus auch (3) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Die nunmehr durch den Referentenentwurf gewählte Defi-nition ist im Grunde keine Unbekannte, rührt sie doch ursprünglich aus Art. 39 des TRIPS-Abkommens von 1994, dessen Umsetzung in diesem Punkt seinerzeit von Deutschland versäumt worden war.

In der Praxis wird dies zu einer erheblichen Verschär-fung der Anforderungen an den Geheimnisschutz füh-ren. Die Frage der Beweislast wird beispielsweise wie-der den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses treffen. In puncto Maßnahmen wird der Geheimnisinhaber sich nicht nur in organisatorischer, sondern auch in techni-scher und vertraglicher Hinsicht absichern müssen. Was

letztlich unter „angemessenen“ Geheimhaltungsmaß-nahmen zu verstehen ist, werden die Gerichte klären müssen. Zumindest stellt der Referentenentwurf in die-sem Punkt klar, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen nicht „perfekt“ sein müssen.

Weitreichende Handlungsverbote, aber auch beachtliche AusnahmetatbeständeNahezu identisch bildet der Gesetzentwurf die erlaub-ten Handlungen (§ 2 GeschGehG) wie auch die Hand-lungsverbote (§ 3 GeschGehG) und die Rechtfertigungs-gründe (§ 4 GeschGehG) der Richtlinie ab.

Ein Augenmerk ist dabei zunächst auf das „Reverse Engineering“ zu legen, das, abweichend von der bishe-rigen deutschen Rechtsauffassung, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG zukünftig ausdrücklich zulässig sein wird. Ausnahmen hiervon sollen nur dann bestehen, wenn dem andere Gesetze oder vertragliche Regelungen ent-gegenstehen.

Auch hinsichtlich der Handlungsverbote kommen Neuerungen auf Deutschland zu. Sie erfassen sowohl die Erlangung wie auch die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, jeweils sofern dies rechtswid-rig geschieht. Zukünftig sind die Verbotsnormen damit verschuldensunabhängig ausgestaltet (§ 3 Abs. 1 und 2 GeschGehG) oder stellen bei der mittelbaren Haftung in Bezug auf die Kenntnis der rechtswidrigen Vortat ledig-lich darauf ab, was die betreffende Person hinsichtlich dieser Vortat wusste oder fahrlässig nicht wusste (unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GeschGehG).

Verglichen mit dem Status quo, ist kein Vorsatz mehr erforderlich. Damit besteht im Fall der mittelba-

ren Geheimnisverletzungen nunmehr das nicht zu un-terschätzende Risiko, dass der Makel der rechtswidrigen Vortat aufgrund der einfachen Fahrlässigkeit die gesam-te Kette „infiziert“. Dem kommt besondere Relevanz in den Fällen der neu kodifizierten „Produzentenhaftung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GeschGehG zu, welche nunmehr die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr sowie die Lagerung der auf der Verlet-zungshandlung basierenden Produkte erfasst.

Neu ist schließlich, dass Whistleblowing ausdrück-lich als Rechtfertigungsgrund für die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen normiert wurde. Einen gesetz-lichen Schutz von Whistleblowern gab es bislang in Deutschland nicht. Der Schutz von Whistleblowern er-streckt sich nach dem Willen des Justizministeriums nur auf die Aufdeckung von „rechtswidrigen Handlungen oder eines anderen Fehlverhaltens“; die Richtlinie spricht in Art. 5 insoweit von der „Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätig-keit“. Ein Whistleblower soll jedoch nur dann vor Straf-verfolgung geschützt werden, wenn er oder sie bei

„In der Praxis wird dies zu einer erheb- lichen Verschärfung der Anforderungen

an den Geheimnisschutz führen. Die Frage der Beweislast wird beispiels-

weise wieder den Inhaber des Geschäfts-geheimnisses treffen.“

4 // EU-Recht/WirtschaftspraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 5: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

der Aufdeckung „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“ – insoweit sind sich Richtlinie und Gesetzentwurf einig. Es wird mithin auf das Motiv des Handelnden abgestellt – dies ist bereits stark kritisiert worden. Es bleibt abzuwarten, wie sich das neue Recht, jedenfalls hinsichtlich Verstößen gegen EU-Recht, mit der anstehenden Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern (vgl. 2018/0106 [COD]) vereinbaren lässt.

Durchsetzung aus gewerblichem Rechtsschutz bekanntDie effektive Durchsetzbarkeit von Geschäftsgeheim-nissen wird durch den Referentenentwurf deutlich ge-stärkt, denn das Geschäftsgeheimnisgesetz stellt dem Geschäftsgeheimnisinhaber erstmals den bereits aus den übrigen gewerblichen Schutzrechten bekannten Kanon aus Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Scha-densersatz, Rückruf und Vernichtung zur Seite (§ 5 ff. GeschGehG).

Erwähnenswert ist hier, dass der Referentenentwurf mit der Einführung eines Auskunftsanspruchs (§ 7 Abs. 1 GeschGehG) über die Anforderungen der Richtlinie hin-ausgeht. Dies ist im Lichte der herzustellenden Paralleli-tät zu den weiteren IP-Spezialgesetzen nur konsequent. Wünschenswert wäre es hier allerdings gewesen, über den Auskunftsanspruch nicht nur die Herkunft oder den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Produkte zu erfas-sen, sondern auch die Art der Erlangung des Geschäfts-geheimnisses mit einzubeziehen. Dies wurde leider ver-säumt.

Handlungsbedarf in der betrieblichen PraxisDa Geschäftsgeheimnisse nunmehr ausschließlich als schützenswert gelten sollen, wenn sie „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ unterworfen sind, wirkt sich dies auch unmittelbar auf die arbeitsrechtliche Praxis aus. In jedem Unternehmen werden vom Eintritt eines Mitarbeiters an über die Dauer seiner Tätigkeit bis nach seinem Ausscheiden Maßnahmen impliziert werden müssen, um einen sachgemäßen Umgang mit den Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten und deren Abgang aus dem Unternehmen zu verhindern. Dies umfasst etwa die Implementierung verschiede-ner Sicherheitsfreigaben je nach Aufgabenbereich und Geheimnisumgang, die Sicherung der Daten vor unbe-fugter Kenntniserlangung durch Dritte sowie die Aufklä-rung der Mitarbeiter über die Risiken eines unvorsich-tigen Umgangs mit geschützten Daten, um nur einige betriebliche Beispiele zu nennen. Naheliegend ist auch die Überprüfung der vertraglichen Grundlagen, mit de-nen eine wirksame Verschwiegenheit über die erlangten Kenntnisse verwirklicht wird. Die häufig verwendeten Pauschalklauseln, wonach alles zur Kenntnis Erlangte während der Tätigkeit und nach dem Ausscheiden der Verschwiegenheit unterliegt, sind insoweit kein wirksa-mes Instrument und mithin auch keine „angemessene Maßnahme“ i.S.d. § 1 Nr. 1 GeschGehG. Will sich ein Un-ternehmen vor der neuen Produzentenhaftung erfolg-reich schützen, muss jeder Mitarbeiter bereits zu Beginn seiner Tätigkeit über die (auch finanziellen) Risiken infor-miert werden, die ein Mitbringen von unredlich erwor-benem Know-how aus einer vorangegangenen Beschäf-tigung mit sich bringt, und dies mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Sanktionen belegen.

FazitDer Referentenentwurf stellt, „Stand jetzt“, die zukünf-tige Rechtslage dar, mit der die EU-Richtlinie umgesetzt werden soll. Ob der Entwurf in der jetzigen Fassung tat-sächlich in den Bundestag eingebracht und (mit welchen Änderungen letzten Endes) verabschiedet wird , bleibt abzuwarten. In Anbetracht der bereits Anfang Juni 2018 endenden Umsetzungsfrist wird sich der Gesetzgeber nicht viel Zeit lassen können – was für eine weitgehende Übernahme des Referentenentwurfs spricht.

Unternehmen wird zukünftig, so es ihnen gelingt, ihre Geschäftsgeheimnisse trotz der erhöhten Anforde-rungen adäquat zu schützen, mit dem GeschGehG ein scharfes Schwert an die Hand gegeben, das Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten nicht mehr nur le-diglich flankiert, sondern auch um eigenständige An-spruchsgrundlagen erweitert.� F

Nina Marcus, Rechtsanwältin, Associate, Arnold & Porter, Frankfurt am Main

[email protected]

Nicolas M. Dumont, LL.M., Rechtsanwalt, Arnold & Porter, Frankfurt am Main

[email protected]

5 // EU-Recht/WirtschaftspraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 6: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

6 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ANZEIGE

257x180

AnwaltSpiegelDeutscher

Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular � nden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable

Roundtable-Termine im Juni/Juli 2018:11. Juni 2018

Präventive Restrukturierung in der Unternehmens praxis: Neue Restrukturierungs möglichkeiten für Unter nehmen außerhalb der Insolvenz durch den Richt linienentwurf der EU-KommissionPagode der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16–19 Uhr, im Anschluss: Get-together Kooperationspartner:

4. Juli 2018

Gemeinsam stark: Business-Development für Kanzleien erfolgreich gestaltenPagode der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16–19 Uhr, im Anschluss: Get-together Kooperationspartner:

Online | Roundtable | Spezial | Panel

DAS-Roundtable_Anzeige_alle-Formate.indd 8 30.05.2018 09:53:44

Page 7: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Eine konsequente EntscheidungEuGH: Ausgleich für Handelsvertreter auch bei Kündigung während der Probezeit

Von Carsten Dau, LL.M. (Tulane)

Handelsvertretern stehen die im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags vorgesehenen Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handels-vertreter während einer vereinbarten Probezeit beendet wird. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ent-schieden und damit eine weitere Streitfrage geklärt (Ur-teil v. 19.04.2018 – Az. C-645/16).

Ausgleich trotz Kündigung während Probezeit?Die Geltendmachung oder die Abwehr von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen des Handelsvertreters ist ein im Vertriebsrecht wesentliches und in der Praxis häufig streitiges Thema. Im aktuellen Verfahren ging es um einen Handelsvertretervertrag zwischen zwei Unter-nehmen über den Verkauf von Einfamilienhäusern. Die Vereinbarung sah neben jährlichen Mindestverkaufs-zahlen des Handelsvertreters auch eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb derer jede Partei den Ver-trag kurzfristig kündigen konnte. Nach Ablauf der Probe-zeit sollte der Vertrag unbefristet fortgelten.

Nachdem der Handelsvertreter in den ersten fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf verzeichnen konnte und damit das vertraglich vereinbarte Jahresziel (voraus-sichtlich) nicht erreichen würde, kündigte der Unterneh-mer das Vertragsverhältnis. Daraufhin machte der Han-

delsvertreter einen Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens geltend.

Während das erstinstanzliche französische Gericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Ver-tragsbeendigung zuerkannte, verneinte das Berufungs-gericht den Anspruch, weil die Vertragsbeendigung während der Probezeit erfolgt sei. Der französische Kas-sationsgerichtshof hat daher dem EuGH die Frage, ob der Handelsvertreter seinen Ausgleichs- oder Entschädi-

gungsanspruch verliert, wenn das Vertragsverhältnis be-reits während der Probezeit beendet wird, zur Vorabent-scheidung vorgelegt.

EuGH bejaht VorlagefrageZunächst beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob die Vereinbarung einer Probezeit überhaupt mit der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar sei. Dabei stellte der Gerichtshof fest, dass die Möglichkeit einer Probezeit

Der Schutz des Handelsvertreters bleibt Kernziel der Richtlinie des Europäischen Gerichtshofs.

© B

erna

rdaS

v/iS

tock

/Thi

nkst

ock/

Get

ty Im

ages

7 // EU-Recht/Vertriebsrecht Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 8: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

in der Handelsvertreterrichtlinie nicht geregelt sei. Da-mit falle die Vereinbarung einer Probezeit unter die Ver-tragsfreiheit und sei nach der Handelsvertreterrichtlinie nicht per se verboten. Aus diesem Grund stehe es den Parteien grundsätzlich frei, eine Probezeit zu vereinba-ren, sofern hierdurch nicht die Wirksamkeit der Handels-vertreterrichtlinie beeinträchtigt werde.

Anschließend wandte sich der EuGH der Frage zu, ob dem Handelsvertreter Ausgleichs- oder Schadensersatz-ansprüche auch zustehen, wenn der Vertrag innerhalb der vereinbarten Probezeit beendet wird. Die Antwort auf diese Frage suchte der Gerichtshof in Art. 17 der Handelsvertreterrichtlinie. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, zu Gunsten des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung Ausgleichs- oder Schadensersatz-ansprüche vorzusehen.

Der EuGH erläuterte auf Grundlage einer Auslegung des Wortlauts der Richtlinie, dass Ausgleichs- und Scha-densersatzansprüche von der „Beendigung des Vertrags-verhältnisses“ abhängig seien. Eine solche Beendigung liege auch vor, wenn eine Vertragspartei den Vertrag in-nerhalb der (vereinbarten) Probezeit kündige, weshalb

dem Handelsvertreter Ansprüche auch zustünden, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der Probezeit eintrete. Die Ausgleichs- und Schadensersatz-regelung sei keine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern stelle vielmehr eine Entschädigung für erbrach-te Leistungen und Aufwendungen dar. Daher dürfe dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendi-gung des Handelsvertretervertrags während der Probe-zeit eingetreten sei.

Handelsvertreter dürfen nicht benachteiligt werdenDieses Ergebnis wird durch die Systematik der Richtli-nie gestützt. In Art. 18 Handelsvertreterrichtlinie werden diejenigen Fälle aufgeführt, in denen Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Dabei wird die Vertragsbeendigung innerhalb der Probezeit nicht erwähnt. Nach Art. 19 der Handelsvertreterrichtli-nie dürfen die Parteien darüber hinaus (vor Ablauf des Vertrags) keine Vereinbarungen treffen, die von Art. 17 und 18 der Handelsvertreterrichtlinie zum Nachteil des Handelsvertreters negativ abweichen. Auf eine solche Beschränkung des Art. 17 Handelsvertreterrichtlinie wür-de es allerdings hinauslaufen, wenn Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung durch die Vereinbarung einer Pro-bezeit praktisch ausgeschlossen werden könnten.

Auch der Regelungszweck der Handelsvertreterricht-linie unterstreicht dieses Auslegungsergebnis. Die Richt-linie zielt primär auf den Schutz des Handelsvertreters ab, weil dieser gegenüber dem Unternehmer häufig die wirtschaftlich unterlegene Partei darstellt. In diesem Zu-

sammenhang sind insbesondere Art. 17 und 18 Handels-vertreterrichtlinie von Bedeutung, weil sie das Schutzni-veau bestimmen. Beide Vorschriften sind gemäß Art. 19 der Handelsvertreterrichtlinie zwingend und unterlie-gen vor der Vertragsbeendigung nicht der Disposition der Parteien.

Um den Schutz des Handelsvertreters vollständig zu gewährleisten und damit das Ziel der Richtlinie weiter zu fördern, hat der EuGH bereits in der „Semen“-Entschei-dung festgestellt, dass jede Auslegung von Art. 17 der Handelsvertreterrichtlinie unzulässig sei, die den Han-delsvertreter benachteilige (Urteil vom 26.03.2009 – Az. C-348/07). Insofern kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass dem Handelsvertreter Ausgleichs- oder Schadens-ersatzansprüche nach Maßgabe des Art. 17 Handelsver-treterrichtlinie auch zustehen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis innerhalb einer vereinbarten Pro-bezeit beendet.

Schutz des Handelsvertreters bleibt Kernziel der RichtlinieDie Entscheidung des Gerichtshofs ist konsequent. Jedes andere Ergebnis wäre weder mit dem Wortlaut der Han-delsvertreterrichtlinie noch mit ihrer Systematik oder dem Sinn und Zweck des Ausgleichs- oder Schadenser-satzanspruchs vereinbar gewesen. Insbesondere in der Anfangszeit des Vertragsverhältnisses hat ein Handels-vertreter oftmals nicht unerhebliche Investitionen zu tä-tigen, um eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen.

Des Weiteren werden die Provisionseinkünfte des Handelsvertreters gerade in der Anfangszeit in der Regel gering ausfallen, weil Vertriebsstrukturen und Kunden-netzwerk erst aufgebaut werden müssen. Würde der

„Die Richtlinie zielt primär auf den Schutz des Handelsvertreters ab, weil dieser gegenüber

dem Unternehmer häufig die wirtschaftlich unterlegene Partei darstellt.“

8 // EU-Recht/Vertriebsrecht Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 9: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

ANZEIGE

Buying Legal Council, Deutscher AnwaltSpiegel& Business Law Magazine

präsentieren:

www.buyinglegal.wixsite.com/dach

LEGALPROCUREMENT

KONFERENZDACH

26. Juni 2018 in Frankfurt am Main

BeSt PrACtiCe: Einkauf von Rechtsdienstleistungen: Alles, was Unternehmen und Kanzleien wissen müssen

Handelsvertreter in einem solchen Fall Gefahr laufen, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der Probezeit aus formalen Gründen keine Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, würde dies der Intention der Handelsvertreterrichtlinie zuwiderlaufen.

An der Entscheidung des EuGH zeigt sich aber auch, dass die rechtspolitischen Erwägungen, die dem Erlass der Handelsvertreterrichtlinie zugrunde liegen (Schutz des Handelsvertreters, Rechtsvereinheitlichung), an-gesichts des den Mitgliedstaaten gewährten Gestal-tungsspielraums oftmals ins Leere laufen. Während im vorliegenden Fall der Handelsvertreter nach französi-schem Recht seinen Schaden erstattet bekommen mag, ist nach deutschem Recht ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nur schwer vorstellbar. Würde es sich im vor-liegenden Fall zudem nicht um einen Warenhandelsver-treter, sondern um einen Handelsvertreter handeln, der Dienstleistungen (oder Softwarelizenzen) vertreibt, wäre etwa nach englischem Recht ein Ausgleichsanspruch schon dem Grunde nach ausgeschlossen.� F

Carsten Dau, Rechtsanwalt, Partner, Osborne Clarke, Hamburg

[email protected]

9 // EU-Recht/Vertriebsrecht Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 10: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Verschärfte Organhaftung ist angemessenIm Blickpunkt: BGH bejaht Haftung der Geschäftsleitungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwalteten GmbH oder AG

Von Robert M. Gillmann

Die Vorteile des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) liegen auf der Hand: Die Restrukturierung von Unternehmen (auch) im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Eigenverwal-tung soll erleichtert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass vom Unternehmen unterhaltene Marktbeziehun-gen weitgehend unbelastet bleiben. Der Kundenstamm und das Vertrauen in die Schaffenskraft des betroffenen Unternehmens bleiben erhalten. Es ist keine kostenin-tensive Einarbeitungszeit für einen Fremdverwalter er-forderlich. Vielmehr können das vorhandene Know-how und die spezifischen Erfahrungen der Geschäftsleitung weitergenutzt werden. Den Stimmen, die meinen, man könne „den Bock nicht zum Gärtner machen“, ist ent-gegenzuhalten, dass eine Krise keineswegs ein Indiz für eine unqualifizierte Geschäftsführung ist. Sehr häufig spielen unternehmensexterne Gründe die maßgebliche Rolle für den Kriseneintritt.

Gleichwohl ist die Frage zu beantworten, welche Konsequenzen an ein Fehlverhalten des Eigenverwalters im Insolvenzverfahren geknüpft werden. Wenn etwa begründete Forderungen nicht im Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können, da der verantwortliche Eigen-verwalter eine entsprechende Liquiditätsplanung nicht ordnungsgemäß erstellt hat, können den Gläubigern im Insolvenzverfahren erhebliche Schäden drohen. BGH in Karlsruhe: Der Geschäftsführer in Eigenverwaltung ist im Insolvenzverfahren dem persönlichen Haftungsregime zu unterwerfen.

© T

BE/i

Stoc

k/Th

inks

tock

/Get

ty Im

ages

10 // Gesellschaftsrecht/InsolvenzrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 11: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Es liegt auf der Hand, dass der Eigenverwalter die Ausübung seines Amts unter Einhaltung der rechtlichen, insbesondere der insolvenzrechtlichen Vorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt vorzunehmen hat. Während §§ 60 und 61 InsO entsprechende Haftungsnormen für das Handeln eines Insolvenzverwalters respektive Sach-walters vorsehen, ist seit einiger Zeit umstritten, ob die-se Haftungsnormen auch auf den (vorläufigen) Eigen-verwalter anwendbar sind.

Entscheidung des BGHDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Grundsatz-entscheidung nunmehr Licht ins Dunkel gebracht. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 30.03.2014 unter Anordnung der Eigenverwaltung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 17.09.2014 zum weiteren Geschäftsfüh-rer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin berufen, nachdem er zuvor für sie als Sanierungsexperte tätig ge-wesen war. Einem von dem Beklagten und den übrigen Geschäftsführern am 14.10.2014 erstellten Insolvenzplan, der neben der Befriedigung der Gläubiger und dem Er-halt der Arbeitsplätze eine Fortführung der Schuldnerin ermöglichen sollte, stimmte die Gläubigerversammlung am 04.11.2014 zu. Das Amtsgericht hob nach rechtskräfti-ger Bestätigung des Insolvenzplans das Insolvenzverfah-ren durch Beschluss vom 28.01.2015 auf. Zwischenzeitlich bestellte die Schuldnerin am 09.12.2014 bei der Klägerin Damenoberbekleidung, deren Lieferung am 30.04.2015 zu erfolgen hatte. Der von der Klägerin nach Ausführung der Leistung am 06.05.2015 vereinbarungsgemäß der Schuldnerin in Rechnung gestellte Betrag von 87.120,49

Euro blieb unbeglichen. Auf einen eigenen Antrag vom 18.06.2015 wurde über das Vermögen der umfirmierten Schuldnerin erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Nachdem die Vorinstanzen den Anspruch mangels Anspruchsgrundlage noch ablehnten, bejahte der BGH einen Anspruch gegen den während der Eigenverwal-tung hinzugetretenen Geschäftsführer.

Rechtliche WürdigungDie Auffassung, dass die genannten Vorschriften bei zu-treffender Auslegung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO, der auf die für das Verfahren geltenden allgemeinen Vorschrif-ten der Insolvenzordnung verweist, auch im Rahmen der Eigenverwaltung und somit für den in Ausübung seines Amtes handelnden Eigenverwalter anwendbar sind, ist als vorzugswürdig zu betrachten.

Entscheidend für die Annahme einer Ausdehnung der Haftungsnormen der §§ 60, 61 InsO auf die Geschäftslei-ter in der Eigenverwaltung ist nach der von der Vorins-tanz abweichenden Auffassung des BGH der erweiterte und geänderte Pflichtenkreis des GmbH-Geschäftsfüh-rers in der Eigenverwaltung. Der BGH führt hierzu aus: „Die Geschäftsleiter werden nach Eröffnung des Eigen-verwaltungsverfahrens nicht mehr allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht tätig, sondern nehmen auch und vor allem insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten für die Gesellschaft wahr.“

Das OLG Düsseldorf argumentierte noch damit, dass die Haftung des (Sanierungs-)Geschäftsführers vom Ge-setzgeber eben nicht übersehen worden und daher eine von der Innenhaftung nach Maßgabe des § 43 GmbHG abweichende Haftungsentscheidung getroffen worden sei. Der Gesetzgeber habe wiederholt weder zu § 270 InsO

noch zu den nachfolgenden Normen haftungsrechtli-che Konsequenzen vorsehen wollen. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen des eigenverwaltenden Geschäftsbetriebs handele der Geschäftsführer als sol-cher, nicht als eigenständiger Amtswalter. Für den Schutz vor leichtfertigem Handeln des Geschäftsführers wür-den die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ausreichen, insbesondere das Deliktsrecht und die Geschäftsführer-haftung gegenüber der Gesellschaft. Vertragliche Pflich-ten aus gegenseitigen Verträgen mit Gläubigern der Ge-sellschaft würden nicht ohne weiteres zur Begründung einer Garantenpflicht der Geschäftsleiter genügen.

Der BGH stellt hingegen darauf ab, dass der Ge-schäftsführer im Rahmen der Eigenverwaltung frei von Anordnungen der gesellschaftsrechtlichen Über-wachungsorgane handele. Er könne ständig über die Erfüllung beiderseits nicht vollständig abgewickelter Verträge sowie über die Ausübung von Sonderkündi-gungsrechten entscheiden. Überdies könne er die Fest-stellung einer Forderung zur Tabelle kraft Widerspruchs verhindern.

„Die Geschäftsleiter werden nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht tätig, sondern nehmen auch

und vor allem insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten für die Gesellschaft wahr.“

11 // Gesellschaftsrecht/InsolvenzrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 12: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen erscheint es nicht unangemessen, wenn man den Geschäftsfüh-rer, vergleichbar dem Insolvenzverwalter, in der Eigenver-waltung dem persönlichen Haftungsregime unterwirft. Dem entsprechend, schlussfolgert der BGH: „Verantwor-tet die Geschäftsleitung einer eigenverwalteten Gesell-schaft im weiten Umfang Funktionen eines Insolvenz- verwalters, muss sie notwendigerweise für etwaige Pflichtverletzungen in diesem Bereich gleich einem In-solvenzverwalter haften.“

Eigene AuffassungNach zutreffender Rechtsauffassung sollte bei juristi-schen Personen und Personengesellschaften eine Er-streckung der persönlichen Haftung der Geschäftsfüh-rerorgane des schuldnerischen Unternehmens bejaht werden, um so eine zusätzliche Haftungsmasse für An-sprüche aus den §§ 60, 61 InsO zu schaffen.

Der Eigenverwalter muss sich bei Ausübung seines Amts über seine Verantwortung für dieses Verfahren im Klaren sein. Er trägt die Bürde, die insolvenzrechtlichen Vorschriften wie ein Insolvenzverwalter einzuhalten.

Durch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen ist der Eigenverwalter ei-ne Art „Amtswalter in eigener Sache“.

Das deutsche Insolvenzrecht ist nun gerade auf dem Gedanken der Verantwortlichkeit (und Haftung) von na-türlichen Personen für die Abwicklung eines Insolvenz-verfahrens begründet. Nicht lediglich im Rahmen der Regelinsolvenz, sondern auch bei der Eigenverwaltung kommt es aus der Sicht des Geschäftsverkehrs maßgeb-lich auf die handelnden natürlichen Personen an. Der Vorstand oder Geschäftsführer, der Gläubiger und Stake-holder von der Durchführung des Verfahrens in Eigen-verwaltung überzeugt, ist „der Eigenverwalter“. Die Ge-schäftsleitung hat nach der Rechtsänderung des ESUG die Möglichkeit, weitgehend ohne Einflussnahme der anderen am Insolvenzverfahren Beteiligten im Interesse der Gläubiger zu schalten und zu walten. Dann erscheint es auch nur recht und billig, dass sie wie ein Insolvenz-verwalter nach §§ 60, 61 InsO haftet.

FazitEine verschärfte Organhaftung im Rahmen der Eigenver-waltung erachte ich für erforderlich, um der Gefahr, dass die tatsächlich handelnden Personen für ihr Fehlverhal-ten nicht zur Rechenschaft gezogen werden können und die geschädigten Gläubiger lediglich auf einen Zugriff auf die unzulängliche Masse des Schuldnerunterneh-mens verwiesen sind, zu begegnen. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft, der die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung anstrebt, muss daher für sich prüfen, ob er die nicht geringen Anforde-rungen an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines eigenverwaltenden Geschäftsleiters zur Durch-

führung des Insolvenzverfahrens in Eigenregie erfüllt. Zumeist wird er darauf angewiesen sein, sich insolvenz -rechtlichen Sachverstand mittels Beauftragung eines Sanierungsberaters einzukaufen. In der Folge ist es auch an ihm zu gewährleisten, dass bei Fehlleistungen das schuldnerische Unternehmen Schadenersatzansprüche gegen die Berater geltend machen kann. Dem Eigen-verwalter steht es ja schließlich frei, sich gegen die sich aus der Geschäftsleitertätigkeit ergebenden Risiken mit Hilfe einer Vermögenshaftpflichtversicherung abzusi-chern.� F

Robert M. Gillmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Senior Associate, M/S/L Dr. Silcher, Heilbronn

[email protected] www.silcher.com

„Nicht lediglich im Rahmen der Regelinsolvenz, sondern auch

bei der Eigenverwaltung kommt es aus der Sicht des Geschäftsverkehrs

maßgeblich auf die handelnden natürlichen Personen an.“

12 // Gesellschaftsrecht/InsolvenzrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 13: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

13 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ANZEIGE

AnwaltSpiegelDeutscher

Weitere Informationen: www.deutscheranwaltspiegel.de/events

Inhouse Ma� ers 2018: Den Wandel meistern, Digitalisierung umsetzen3. Dezember 2018Audimax der Frankfurt School of Finance & ManagementAdickesallee 34, 60322 Frankfurt am Main

Online | Roundtable | Spezial | Panel

Veranstalter In Kooperation mit

Save the Date!

Page 14: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Noch ist manches nicht in trockenen TüchernDie neue Brückenteilzeit soll ab Januar 2019 gelten: Voraussetzungen und Herausforderungen

Ein Gastbeitrag von Dr. Nina Hartmann und Alexander Janik

Nach den aktuellen Planungen des Bundesarbeitsminis-teriums sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Hinweis: Im Folgenden wird allein aus Vereinfachungs-gründen von Arbeitnehmern oder Mitarbeitern gespro-

chen) in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern ab Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit ha-ben. Diese neue Form der Teilzeit wird Brückenteilzeit ge-nannt und soll den Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei

der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verschaffen. Mit der Befristung der Teilzeit soll für Arbeitnehmer ge-währleistet werden, dass sie ihre Arbeitszeit nach einer Phase mit weniger Wochenstunden wieder aufstocken können.

Was für die Arbeitnehmer mehr Flexibilität bedeutet, führt bei den Arbeitgebern zu Herausforderungen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Brückenteilzeit als auch die Auswirkungen für die Arbeitgeber werden daher im Folgenden beleuchtet.

Voraussetzungen der BrückenteilzeitDer vom Bundesarbeitsministerium am 17.04.2018 vor-gelegte Referentenentwurf bessert den im Jahr 2017 gescheiterten Gesetzentwurf an einigen Stellen nach und knüpft die Brückenteilzeit an folgende Vorausset-zungen:

WartezeitEin Antrag auf Brückenteilzeit kann erst gestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate be-standen hat. Dies gilt bereits heute bei einem Antrag auf unbefristete Teilzeit. Zur Berechnung der sechs Monate kann deshalb auf die heutige Rechtslage zurückgegrif-fen werden, etwa bei der Frage, ob und wie Unterbre-chungen des Arbeitsverhältnisses oder eine Vorbeschäf-tigung als Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.Arbeitgebern steht eine große Umstellung bevor, falls die neue Brückenteilzeit kommen sollte.

© Im

age

Sour

ce P

ink/

Thin

ksto

ck/G

etty

Imag

es

14 // ArbeitsrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 15: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Mindest- und Höchstdauer Die Dauer der Brückenteilzeit ist vom Arbeitnehmer nicht gänzlich frei wählbar, sondern muss sich in einem Rah-men zwischen einem und fünf Jahren bewegen. Dieser Rahmen kann von den Tarifvertragsparteien verändert werden, und zwar auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Ob die Tarifvertragsparteien von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer – vorbehaltlich eines frei-willigen Entgegenkommens des Arbeitgebers – während der Dauer der Brückenteilzeit weder eine weitere Verrin-gerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlan-gen kann. Auch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer währenddessen bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit mehr Wochenstunden nicht bevorzugt berücksichti-gen. Wer sich für die befristete Teilzeit entscheidet, muss sich deren Dauer somit sorgsam überlegen und sollte sich im Klaren darüber sein, dass die Brückenteilzeit nur einvernehmlich vorzeitig beendet werden kann.

SchwellenwertIn kleinen Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern besteht kein Anspruch auf Brückenteilzeit, kann aber natürlich einvernehmlich vereinbart werden. In Unter-nehmen mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern können Arbeitnehmer künftig eine befristete Teilzeitbe-schäftigung verlangen. Bezugspunkt bei der Berechnung dieses Schwellenwerts ist der Arbeitgeber, das heißt, das Anstellungsunternehmen und nicht der Betrieb oder die Unternehmensgruppe. Auszubildende sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksich-tigen. Ob beziehungsweise wie Leiharbeitnehmer, befris-tet Beschäftigte und Geschäftsführer mitzuzählen sind,

lässt der Gesetzentwurf bislang offen. Teilzeitbeschäf-tigte dürften – wie auch bei der unbefristeten Teilzeit – Vollzeitbeschäftigten gleichstehen.

ZumutbarkeitsgrenzeFür Unternehmen mittlerer Größe mit in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern soll es ei-ne Zumutbarkeitsgrenze geben. Danach besteht ein An-spruch auf Brückenteilzeit nur für einen Arbeitnehmer pro angefangene 15 Mitarbeiter. In einem Unternehmen mit 50 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber Anträge auf Brückenteilzeit somit ablehnen, wenn bereits vier Arbeit-nehmer in befristeter Teilzeit tätig sind und die Zumut-barkeitsgrenze damit erreicht ist.

Keine entgegenstehenden betrieblichen GründeLosgelöst von der Zumutbarkeitsgrenze in mittleren Un-ternehmen sowie in Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitern können Anträge auf Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe entgegen-stehen. Solche betrieblichen Gründe liegen vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den

Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten ver-ursacht. Wie schon heute bei der unbefristeten Teilzeit werden die betrieblichen Gründe eng ausgelegt und deshalb nur in Ausnahmefällen die Ablehnung eines An-trags auf Brückenteilzeit rechtfertigen.

KarenzzeitenDer Referentenentwurf sieht drei verschiedene Karenz-zeiten vor: Ein Arbeitnehmer, der bereits eine Brücken-teilzeit vereinbart oder genommen hat, kann frühes-tens ein Jahr nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit eine erneute Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Brückenteilzeit in mittleren Unternehmen wegen Überschreitens der Zu-mutbarkeitsgrenze abgelehnt wurde. Eine zweijährige Karenzzeit gilt, wenn eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen erfolgte.

Form und FristDer Antrag auf Brückenteilzeit ist nicht an eine bestimm-te Form gebunden und könnte deshalb vom Arbeitneh-mer auch mündlich gestellt werden. Sinnvoll dürfte aber eine dokumentierte Geltendmachung sein, um auch die Wahrung der vorgesehenen dreimonatigen Ankündi-gungsfrist nachweisbar einzuhalten. Hervorzuheben ist, dass der Antrag auf Brückenteilzeit keinen Grund erfor-dert und der Arbeitnehmer letztlich völlig frei entschei-den kann, aus welchen Beweggründen er seine Arbeits-zeit verringern möchte.

„Wer sich für die befristete Teilzeit entscheidet, muss sich deren Dauer somit

sorgsam überlegen und sollte sich im Klaren darüber sein, dass die Brücken-

teilzeit nur einvernehmlich vorzeitig beendet werden kann.“

15 // ArbeitsrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 16: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Herausforderungen für die ArbeitgeberObwohl der Referentenentwurf im Vergleich zu dem Ent-wurf von 2017 eine Entschärfung für die Unternehmen darstellt, kommen verschiedene Herausforderungen auf sie zu.

SchwellenwertmanagementIn erster Linie müssen die Arbeitgeber die genannten Schwellenwerte und Zumutbarkeitsgrenzen im Blick ha-ben, um mit den eingehenden Anträgen auf Brückenteil-zeit ordnungsgemäß umgehen zu können. Sie müssen dafür Mitarbeiterzahlen generieren und Brückenteilzeit-anträge und -verträge verwalten, haben demnach einen kontinuierlichen administrativen Mehraufwand.

PersonalplanungAuch bei der Personalplanung müssen sich die Arbeit-geber umstellen. Sie werden künftig weit mehr „Rück-kehrer“ berücksichtigen müssen, als dies bislang zum Beispiel durch Eltern- und Pflegezeit der Fall war. Bei einer Ankündigungsfrist von drei Monaten müssen sie außerdem relativ kurzfristig nach Überbrückungsmög-

lichkeiten suchen und haben nicht viel Zeit, sich auf die veränderte Personalsituation einzustellen.

Das Mittel der Befristung von Arbeitsverträgen zu Vertretungszwecken oder beispielsweise der Einsatz von Leiharbeitnehmern können zur vorübergehenden Kapa-zitätsabdeckung behilflich sein, sind aber voraussichtlich nicht überall eine Lösung. Gerade bei Leitungspositionen, die mit hochqualifizierten Arbeitnehmern besetzt sind, dürften die Arbeitgeber auf Schwierigkeiten stoßen, die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit durch die Einstellung von befristeten Ersatzkräften auszugleichen. In diesen Bereichen wird eine Umverteilung von Arbeit stattfinden, und die damit verbundenen Schwierigkeiten werden seitens der Arbeitgeber in Kauf zu nehmen sein.

Auswahlentscheidung bei mehreren AnträgenRechtsunsicherheit besteht für die Arbeitgeber, wenn sie zwischen mehreren Anträgen auf Brückenteilzeit eine Auswahlentscheidung treffen und einen oder mehre-re Anträge ablehnen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn betriebliche Gründe die Gewährung sämtlicher Anträge nicht zulassen oder in mittleren Unternehmen die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. In der Begründung des Referentenentwurfs ist in-soweit von einer Auswahlentscheidung nach „billigem Ermessen“ die Rede, die sämtliche Umstände abwägen und die Interessen angemessen berücksichtigen muss. Persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte sind einzubeziehen. Trifft ein Arbeitgeber im Einzelfall eine fehlerhafte Auswahlentscheidung und wird deshalb die Ablehnung eines Antrags auf Brückenteilzeit vom Arbeitsgericht für unwirksam befunden, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine erneute Auswahl treffen

darf und zwischenzeitlich abgeschlossene Brückenteil-zeitverträge wieder aufgehoben werden können.

AusblickDer Referentenentwurf steht aktuell von verschiedenen Seiten in der Kritik. Insbesondere die auch enthaltene Beweislastverlagerung zu Lasten der Unternehmen bei Anträgen der heute und künftig unbefristet Teilzeit-beschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit hat zu erheblichen Diskussionen geführt. Es ist daher noch nicht absehbar, ob das Gesetz tatsächlich im Januar 2019 in Kraft treten wird und welche Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch vorgenommen wer-den.� F

Dr. Nina Hartmann, Rechtsanwältin, Partnerin, CMS Hasche Sigle, München

[email protected] www.cms-hs.com.

Alexander Janik, Rechtsanwalt, Associate, CMS Hasche Sigle, München

[email protected]

„In erster Linie müssen die Arbeitgeber die genannten Schwellenwerte und Zumut-

barkeitsgrenzen im Blick haben, um mit den eingehenden Anträgen auf Brückenteilzeit

ordnungsgemäß umgehen zu können.“

16 // ArbeitsrechtAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 17: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

17 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ANZEIGE

For full details go to http://bit.ly/2oz5T9Q

Are you ready for GDPR?New co-publication between Globe Law and Business and German Law Publishers

Page 18: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Das ComplianceindexmodellWie der Wertbeitrag von Compliance aufgezeigt werden kann

Ein Gastbeitrag von Dr. Sebastian Rick und Timo Purkott

Complianceprogramme verursachen Kosten, aber brin-gen sie auch etwas? Der Erfolg der Maßnahmen lässt sich nur schwer messen. Er stellt sich – wenn überhaupt – mit einer zeitlichen Verzögerung ein, und der Beitrag einzelner Maßnahmen ist oft nicht ersichtlich. Der nach-folgende Artikel zeigt, wie man den Erfolg der Maßnah-men mit Hilfe des Complianceindexmodells messbar, quantifizierbar und damit vergleichbar machen kann.

Zentrale Frage der EffektivitätUnternehmen geben viel Geld aus, um in Sachen Com-pliance (Einhaltung gesetzlicher und eigener Regeln) nichts falsch zu machen. So haben Unternehmen – ins-besondere Banken und Versicherungen – in den vergan-genen Jahren umfangreiche Complianceprogramme eingeführt, die darauf abzielen, Fehlverhalten zu verhin-dern und Compliancerisiken zu reduzieren. Beispielswei-se gibt es• Ethik-/Verhaltenskodizes, welche die Erwartungen

einer Organisation in Bezug auf ethische und rechtli-che Standards darstellen,

• Kommunikationssysteme (etwa Telefonhotlines, Websites oder Apps), mit deren Hilfe Mitarbeiter Complianceverstöße melden oder sich beraten las-sen können,

• einen Compliance-Officer, dessen Aufgabe unter an-derem in der Koordination von Maßnahmen, der Wei-

terbildung der Mitarbeiter und der Untersuchung von Verdachtsfällen besteht,

• Complianceschulungen, die Mitarbeitern helfen sol-len, ethische und rechtliche Probleme zu erkennen und auf diese zu reagieren,

• Disziplinarverfahren zur Ahndung unethischen oder rechtswidrigen Verhaltens.

Die Wirkungen dieser Maßnahmen können sehr viel-fältig sein, und irgendwie kann jede dieser Maßnahmen positive Effekte auf das Verhalten der Mitarbeiter haben. Solange die genaue Wirkungsweise der Maßnahmen je-doch nicht nachweisbar ist, können diese Effekte nicht ge-messen und belegt werden. Ziel muss es daher sein auf-zuzeigen, wie die Maßnahmen zum Erfolg beitragen.

Das Complianceindexmodell verspricht, den Erfolg von Compliance quantifizierbar und vergleichbar zu machen.

© K

laus

Ved

felt/

Dig

italV

isio

n/Th

inks

tock

/Get

ty Im

ages

18 // CompliancepraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 19: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Maß für gelebte ComplianceUnterstützt wird dieses Ziel durch das Complianceindex-modell (Abb. 1). Es ist das Ergebnis zweier empirischer Studien, die an der Frankfurt University of Applied Sci-ences mit freundlicher Unterstützung des Frankfurter Instituts für Risikomanagement und Regulierung (FIRM) durchgeführt wurden.

Das Complianceindexmodell ist ein Ursache-Wir-kungs-Modell mit Mitarbeitercompliancetreibern links (wahrgenommener Programmansatz, wahrgenommene Programmintegration und ethische Führung), Mitarbei-

tercompliance (Complianceindex) in der Mitte und Mit-arbeitercomplianceauswirkungen rechts (Meldebereit-schaft und Compliancerisiko). Der Einfluss (Pfeile) dieser Größen aufeinander wird mit Hilfe standardisierter Mit-arbeiterbefragungen gemessen.

Dazu werden jeder Größe verschiedene Fragen zuge-ordnet, mit deren Hilfe im ersten Schritt ein konkreter Messwert für jede Größe als gewichtete Linearkom-bination der Fragen berechnet wird. Diese Messwerte werden im zweiten Schritt zur Schätzung der Wirkungs-beziehungen im Modell verwendet, so dass die Erklä-

rungs- und Prognosekraft des Modells im Hinblick auf das Compliancerisiko maximiert wird. Auf diese Weise lässt sich etwa der Effekt einer verbesserten Mitarbeiter-compliance auf das Compliancerisiko aufzeigen.

Der Complianceindex stellt eine wichtige Kennzahl für die Mitarbeitercompliance dar, um die Effektivität des Complianceprogramms übergreifend zu messen und zu steuern. Die auf Basis der Mitarbeiterbefragung errechnete Kennzahl fasst verschiedene Aspekte der Mit-arbeitercompliance, wie etwa Bewusstsein für Compli-ance, in einem Index zusammen.

Darüber hinaus ist der Index auch in Einzelkompo-nenten zerlegbar. Er stellt somit ein aussagekräftiges Analyseinstrument dar und ist ein hilfreiches Control-linginstrument für das Compliancemanagement eines Unternehmens. Der Complianceindex wird genutzt, um Stärken und Schwächen im Compliancemanagement zu identifizieren und daraus, falls notwendig, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung abzuleiten (etwa Überar-beitung des Trainingskonzepts).

Wahrnehmung und Einfluss bestimmen PriorisierungUm die Mitarbeitercompliance und damit den Compli-anceindex gezielt zu verbessern, können modellgestützt konkrete, datengetriebene Handlungsportfolios aufge-baut werden, auf die man sich konzentrieren sollte, um bestehende Ressourcen (etwa Budget, Zeit, Personal) effektiv einzusetzen (Abb. 2). Bei der Analyse des Hand-lungsportfolios sind Indikatoren (d.h. Fragen) im rechten unteren Quadranten allgemein von größtem Interesse, um Verbesserungen zu erzielen, gefolgt vom oberen rechten, unteren linken und schließlich vom oberen

Programm-ansatz

Ethische Führung

Programm-integration

Mitarbeiter-compliance(Compliance-

index)

Melde-bereitschaft

Compliance-risiko

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Abb. 1: Complianceindexmodell

19 // CompliancepraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 20: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

linken Quadranten. Durch Wiederholung der Mitarbei-terbefragung zu einem späteren Zeitpunkt können die Wirksamkeit abgeleiteter Maßnahmen überwacht und somit die Erfolge des Complianceprogramms sichtbar gemacht werden.

Was können Unternehmen konkret durch das Modell gewinnen?Durch das Complianceindexmodell• gewinnen Sie Einblicke in die Wahrnehmungen und

das Verhalten Ihrer Mitarbeiter,

• unterstreichen Sie die Bedeutung von Compliance in Ihrem Unternehmen,

• generieren Sie wichtige und wertvolle Informationen zur Verbesserung von Compliancemaßnahmen,

• überwachen Sie die Wirksamkeit von Compliance-maßnahmen,

• schaffen Sie ein Bewusstsein für Compliance in Ih-rem Unternehmen,

• erhalten Sie Ergebnisse, die sich durch ein hohes Maß an Objektivität und Vergleichbarkeit auszeichnen („Erfolge“),

• verwenden Sie ein empirisch fundiertes, praxiser-probtes quantitatives Modell,

• halten Sie Kosten und Zeitaufwand für Ihr Unterneh-men gering, ohne dabei individuelle Bedürfnisse und Erfordernisse aus dem Blick zu verlieren.

Auf den Punkt gebrachtFür Unternehmen ist es wichtig, die Mitarbeitercom-pliance in regelmäßigen Abständen zu messen, um auf diese Weise die Effektivität des Complianceprogramms kontinuierlich zu verbessern. Da die mit Hilfe des Com-plianceindexmodells erzielten Ergebnisse zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen oder Bereichen im Unternehmen vergleichbar sind, können gezielt Verbes-serungsmaßnahmen abgeleitet und die Ergebnisse als Controllinginstrument auf vielfältige Weise für den Un-ternehmenserfolg genutzt werden.� F

Dr. Sebastian Rick, Senior Manager Financial Services Compliance, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main

[email protected] www.kpmg.de

Timo Purkott, Partner, Head of Financial Services Compliance der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main

[email protected]

Einfluss

Wahrnehmung

Stark

Schwach

Schwach Stark

Indikator Ethische Führung

Indikator Programmansatz

Indikator Programmintegration

23

1

Tone at the Top

1

6

5

2

3

4Trainingskonzept

3

4

2

5 1

Wirksame Kontrollen

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Abb. 2: Handlungsportfolio zur Verbesserung der Mitarbeitercompliance

20 // CompliancepraxisAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 21: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Rechtsprechung

Gleiss Lutz gewinnt für NTT DATA Spruchverfahren um Squeeze-out-Abfindung der Minderheitsaktionä-re der itelligence AGGleiss Lutz hat die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochter-gesellschaft der in Tokio börsennotierten NTT DATA Corporation, erfolgreich in einem Rechtsstreit um die Squeeze-out-Abfindung der früheren Minderheitsaktio-näre der itelligence AG vertreten. Das OLG Düsseldorf hat am 30.04.2018 die Anträge der Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen.

In dem grundlegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht für den wirtschaft-lich bedeutenden Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf erstmals dazu Stellung genommen, ob Unternehmensbewer-tungen der Empfehlung des IDW-Fach-ausschusses Unternehmensbewertung vom 12.09.2012 folgen dürfen, sich bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie infolge der Finanzkrise an einer erhöhten Bandbreite von 5% bis 6% nach Steuern zu orientieren. Während das Landgericht Dortmund es nicht für erwiesen ansah, dass sich die Finanzmarktkrise nachhaltig auf die Marktrisikoprämie ausgewirkt hat, stellte das Oberlandesgericht fest, dass

sich an den Kapitalmärkten eine deutlich erhöhte Unsicherheit habe beobachten lassen. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme einer Marktrisikoprämie mit dem Mittelwert der Bandbreite des emp-fohlenen Rahmens für den hier relevanten Bewertungsstichtag im Mai 2013 nicht zu beanstanden. Das OLG Düsseldorf setzt damit die Rechtsprechung u.a. der Ober-landesgerichte Celle, Dresden, Frankfurt am Main und Hamburg fort.

Für NTT DATA war ein Gleiss-Lutz-Team unter Federführung von Dr. David Quinke (Partner, Prozessführung, Düsseldorf) tätig, dem Dr. Thorsten Gayk (Counsel, Gesellschaftsrecht, Hamburg) und Dr. Julia Egyptien (Prozessführung, Düssel-dorf) angehörten. Gleiss Lutz hatte NTT DATA unter Federführung von Dr. Michael Burian (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A, Stuttgart) und Martin Hitzer (Partner, Gesellschaftsrecht, Düsseldorf) bereits zu dem Squeeze-out und dem vorgelagerten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot beraten. Das Spruchverfahrensteam von Gleiss Lutz um Dr. Dirk Wasmann (Part-ner, Gesellschaftsrecht, Stuttgart) war auch an den ersten Entscheidungen des OLG Dresden und des OLG Hamburg zur Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern auf Spruchverfahren beteiligt. (tw)

Deals

Schöne Ferien: Wyndham verkauft europäische Ferienhaussparte an Platinum Equity mit GvW Graf von WestphalenDie Wyndham Worldwide Corporation hat ihr europäisches Ferienhausgeschäft an Platinum Equity, LLC, verkauft. Die Trans-aktion mit einem Verkaufsvolumen von 1,3 Milliarden US-Dollar wurde jetzt erfolg-reich vollzogen. GvW Graf von Westphalen hat die US-amerikanische Hotelgruppe in Bezug auf deutsches Recht beraten.

Zum europäischen Ferienhausgeschäft der Wyndham-Gruppe zählen Veranstalter und Ferienparks wie cottages.com, James Villa Holidays, Hoseasons, Novasol, Landal GreenParks und Wimduan. Platinum Equi-ty darf den Markennamen „by Wyndham Vacation Rentals“ für eine Lizenzgebühr 20 weitere Jahre lang nutzen. Die insge-samt 110.000 Immobilien in mehr als 25 europäischen Ländern bleiben Teil des Loyalty-Programms „Wyndham Rewards“.

Die Wyndham-Gruppe gehört mit rund 8.000 Hotels und mehr als 600.000 Zimmern in 66 Ländern zu den größten Hotelunternehmen der Welt. Die Häuser werden unter 16 verschiedenen Marken geführt, in Deutschland u.a. als Wyndham, Ramada oder Tryp Hotels.

GvW hat mit einem standortüber-greifenden Team beraten, es bestand aus Dr. Joachim Mulch (Federführung, Düsseldorf) und Dr. Markus Sachslehner (Federführung, Frankfurt am Main) sowie Dr. Ritesh Rajani, Dr. Malte Evers, Christian Mayer-Gießen, Laurens Klinkert, Moritz Koch, Dr. Jeanette Abel (alle Hamburg), Dr. Lorenz Czajka, Dr. Holger Kühl, Dr. Ulrich Schroeder, Johannes Räther (alle Berlin), Hans-Joachim Lagier, Dr. Christian Zerr, Martin Knoll (alle München) und Karsten Kujath, Dr. Daniel Komo (beide Frankfurt am Main).

Kirkland & Ellis International LLP hat den Verkauf der europäischen Ferienhaus-sparte federführend für die verschiedenen Jurisdiktionen koordiniert. (tw)

KPMG Law berät Mahle bei Übernahme der Mehrheit am Diagnosespezialisten Brain Bee Die KPMG Law Rechtsan-

waltsgesellschaft mbH hat den Mahle-Konzern bei der Aufstockung seines Anteils an der Brain Bee S.p.A. mit

Sitz in Parma von 20% auf 80% beraten. KPMG Law arbeitete eng mit der Rechts-abteilung des Mahle-Konzerns sowie der italienischen M&A-Kanzlei Lombardi Segni e Associati zusammen.

Dr. Christian Hensel

Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel21 // News & Services

Page 22: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Brain Bee ist ein in Italien ansässiger Spezialist für Automotive-Werkstattaus-rüstung mit Tochtergesellschaften in Spa-nien und Deutschland. Das Portfolio des Unternehmens umfasst unter anderem Klimaservice, Diagnose, Fluidmanage-ment und Abgasmessung.

Mahle ist ein international führender Entwicklungspartner und Zulieferer der Automobilindustrie. Der Konzern hat im Jahr 2017 mit rund 78.000 Mitarbeitern einen Umsatz von rund 12,8 Milliarden Euro erwirtschaftet und ist mit 170 Produktionsstandorten in mehr als 30 Ländern vertreten. Mahle Aftermarket, der auf Ersatzteile spezialisierte Geschäfts-bereich innerhalb des Mahle-Konzerns, arbeitet seit Jahren in der Entwicklung und Produktion von Werkstattausrüstung mit Brain Bee zusammen.

Bereits im September 2017 übernahm Mahle – ebenfalls federführend beraten durch KPMG-Law-Anwalt Dr. Christian Hensel – eine strategische Minderheitsbe-teiligung in Höhe von 20% an Brain Bee. Mit der nunmehr erworbenen Mehrheits-beteiligung geht Mahle einen weiteren Schritt in Richtung Lösungsanbieter und baut seine europäische Präsenz im Bereich der Ausrüstungen und Dienstleis-tungen für Werkstätten erheblich aus.

KPMG Law übernahm im Rahmen der Transaktion insbesondere die rechtliche

Beratung bei der Ausübung einer beste-henden Call-Option sowie bei Gestaltung, Verhandlung und Vollzug des Anteilskauf-vertrags.

Berater Mahle – Mahle inhouse: Julia Wagner (Corporate/M&A, Stuttgart).

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Dr. Daniel Kaut (Partner, Corpo-rate M&A), Dr. Christian Hensel (Senior Manager, Corporate M&A, Federführung), Dr. Cordula Giesecke (Senior Associate, Corporate M&A).

Lombardi Segni e Associati: Federico Vermicelli (Partner, Corporate/M&A, Mai-land), Pierangelo Totaro (Senior Associate, Corporate/M&A, Mailand), Adele Zito (Associate, Corporate/M&A, Mailand).

Berater Brain Bee – ABCZ Studi Legali e Tributari: Francesca Ghetti (Partner, Corporate/M&A, Parma). (tw)

Sozietäten

Erfolgreiches Großprojekt: CMS begleitete Stadt Frankfurt am Main bei Wiederaufbau der Frankfurter AltstadtNach zehnjähriger Planungs- und Bauzeit wurde die „Neue“ Frankfurter Altstadt am 09.05.2018 durch die mit dem Wieder-aufbau beauftragte DomRömer GmbH

offiziell eröffnet und der Öffentlichkeit übergeben. Auf den historischen Parzel-len der im Zweiten Weltkrieg zerstörten Altstadt sind 35 Häuser, davon 15 Rekon-struktionen und 20 Neubauten, entstan-den. Die Baukosten lagen bei rund 200 Millionen Euro.

Ein CMS-Team unter der Federführung von Dr. Jakob Steiff und Dr. Katja Küpper hat die DomRömer GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, von Beginn der Planungsphase an umfassend vergabe- und baurecht-lich beraten und dabei mehr als 120 EU-weite Vergabeverfahren abgewickelt. Die Beratung umfasste insbesondere die rechtliche Betreuung der Architekten-wettbewerbe, die vergabe- und ver-tragsrechtliche Beratung bei sämtlichen Planer- und Bauvergaben, die erfolgreiche Vertretung des Auftraggebers in Nach-prüfungsverfahren und die Beratung im öffentlichen Baurecht. In der fünfjährigen Ausführungsphase mit über 200 beteilig-ten Fachfirmen gewährleistete CMS die erfolgreiche baurechtliche Betreuung und rechtssichere Abwicklung des Vorhabens. Ergänzend hat CMS fach- und standort-übergreifend im Urheberrecht, Steuer-recht sowie im Hinblick auf insolvente Baufirmen im Insolvenzrecht beraten. Das Team um Dr. Jakob Steiff berät die Stadt

Frankfurt am Main laufend bei ihren Großprojekten.

Baubeginn des DomRömer-Quartiers war im Jahr 2014. Die Baufertigstellung erfolgte Anfang 2018. Das Planungsgebiet erstreckte sich über rund 7.000 Quadrat-meter im Zentrum der Stadt zwischen Dom und Römer. In den Häusern sind rund 80 Wohnungen sowie 30 Gewer-beflächen für hochwertige Geschäfte und Gastronomie entstanden, bei deren Veräußerung an Privateigentümer auf Basis eines strukturierten Zuteilungsver-fahrens CMS ebenfalls beraten hat. Ab Juni beziehen die ersten Bewohner ihr neues Zuhause. Parallel dazu erfolgt der Innenausbau der Laden- und Gastrono-mieflächen.

CMS Deutschland: Dr. Jakob Steiff (Lead-Partner, Vergaberecht), Dr. Katja Küpper (Lead-Counsel), Dr. Katrin Rohr-Suchalla (Partnerin, beide Privates Bau- und Architektenrecht), Heinrich Schirmer (Partner), Johanna Hofmann (Partnerin, beide Immobilienrecht), Prof. Dr. Winfried Bullinger (Partner, Urheberrecht), Marcus Fischer (Counsel, Steuerrecht), Joachim Kühne (Partner), Dr. Charlotte Louise Schildt (Partnerin, beide Insolvenzrecht). (tw)

Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel22 // News & Services

Page 23: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

EQT Ventures setzt auf Osborne Clarke bei Beteiligung an philandroOsborne Clarke hat die EQT Ventures bei einer Beteiligung an der philandro Holding GmbH beraten. EQT Ventures ist der 566 Millionen Euro starke Venture-Capital- Arm von EQT, einer global tätigen Private-Equity-Gruppe. EQT Ventures investiert in wachstumsstarke Technolo-gieunternehmen und unterstützt diese in den verschiedenen Wachstumsphasen.

Das Stuttgarter Softwareunterneh-men philandro hat die Fernwartungs-Software AnyDesk entwickelt, die von der AnyDesk GmbH vertrieben wird. Das Remote-Desktop-System ermöglicht Anwendern einen zeit- und ortsunab-hängigen Zugang zu ihren Daten, Bildern, Videos und Anwendungen.

Ein internationales Team von Osborne Clarke um die Corporate-Partner Matthi-as Elser (München) und Mikael Moreira (Stockholm) hat EQT umfassend bei dieser Transaktion beraten. (tw)� F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 13. Juni 2018.

ANZEIGE

Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com

The Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law.

Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners.

www.businesslaw-magazine.com

Made in Germany

Made in Germany

www.businesslaw-magazine.com No. 1 – March 1, 2018

In this issue Data protection – International investment law – International business –

Dispute resolution – International proceedings – Legal market

Next Issue: June 7, 2018

Published by

Strategic Partners

BLM_Anzeige_alle-Formate.indd 4 15.05.2018 09:05:42

Ausgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel23 // News & Services

Page 24: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 64 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentral-bereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

[email protected]

Dirk Döppelhan

Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

Dr. Stefan Brügmann LL.M., MBA

Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Stefan Fandel

Merck KGaA, Rechtsanwalt, Head of Group Legal Services, Group Legal & Compliance, Group Legal Services, Darmstadt

[email protected]

Dr. Till Friedrich

HSH Nordbank AG, Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht, Kiel/Hamburg

[email protected]

24 // FachbeiratAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 25: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Anja Kahle

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Dr. Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn

[email protected]

Wiebke Jasper

TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover

[email protected]

Anja Jähnel

Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln

[email protected]

Jörg Kiefer

MAHLE GmbH, Corporate Legal Department (CL), Stuttgart

[email protected]

Joachim Kämpf

ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Abteilungsleiter Recht, Legal-Transactions & Development, Syndikus-rechtsanwalt, Hamburg

[email protected]

25 // FachbeiratAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 26: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel, München

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts-anwalt (Syndikusrechts-anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Reiner Münker

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Annette Kraus

Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München

[email protected]

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Matthias Langbehn

Deutsche Lufthansa AG, Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern, München

[email protected]

26 // FachbeiratAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 27: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unter-nehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Heiko Wendel

Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechts- service/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart

[email protected]

Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)

SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Christian Schmitz

Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Arne Wittig

thyssenkrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

27 // FachbeiratAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 28: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0Fax: 069 97 98 [email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com

Arnold & PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94-0Fax: 069 254 [email protected] [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 17-0Fax: 089 29 08 [email protected]

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]

Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeKoenigsallee 2b40212 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21-20Fax: 02 11 22 98 [email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

M\S\L Dr . SilcherDr. Norman HäringRömerstraße 24569126 HeidelbergTel: 06221/36090-0Fax: 06221/[email protected]

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14-702Fax: 0 61 96 761 [email protected]

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Matthias C. Schwenke, LL.M.Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main matthias.schwenke@ axiomlaw.comwww.axiomlaw.com

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.dewww.die-fuehrungskraefte.de

FORIS AGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50-20 Fax: 02 28 957 50-27hanns-ferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon-Liebig-Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66-25Fax: 0 22 26 159 66-99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 59 77 21 821Fax: 069 59 77 21 890www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91-60Fax: 02 11 93 37 [email protected]

STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

28 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 29: Ausgabe 11 // 30. Mai 2018 ... · Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht Von Nicolas M. Dumont, LL.M.,

ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; M\S\L Dr. Silcher; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungs-kräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Com-merce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

Haftungsausschluss:Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen-gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.

Kooperationspartner

Strategische Partner

29 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 11 // 30. Mai 2018

Deutscher AnwaltSpiegel