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Schriftliche Anhörung (öffentlich) Ausschussvorlage/WKA/19/14 – Teil 5 – Stand: 03.07.15 Ausschussvorlage Ausschuss: WKA Stellungnahmen zu: Gesetzentwurf Drucks. 19/1980 – HHG – 50. AStA Universität Kassel S. 1 51. AStA Philipps-Universität Marburg S. 8 52. AStA Technische Universität Darmstadt S. 31 53. Hochschulnetzwerk Bildung durch Verantwortung, Universität Kassel S. 43 54. Grüne Jugend Hessen S. 46 55. Hochschule Geisenheim University S. 51 56. Juso-HSG Gieß en S. 53 57. Juso-HSG Marburg S. 74 58. KHU S. 93 59. Landes-ASten-Konferenz Hessen S. 100 60. Phillips-Universität Marburg S. 110 61. Frankfurt University of Applied Sciences, Personalrat S. 118 62. Philipps-Universität Marburg, Personalrat S. 120 63. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Frankfurt University of Applied Sciences S. 123 64. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Technischen Hochschule Mittelhessen S. 125 65. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Philipps-Universität Marburg (Liste Sachlichkeit) S. 127

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Schriftliche Anhörung (öffentlich) Ausschussvorlage/WKA/19/14 – Teil 5 – Stand: 03.07.15 Ausschussvorlage Ausschuss: WKA Stellungnahmen zu: Gesetzentwurf Drucks. 19/1980 – HHG – 50. AStA Universität Kassel S. 1 51. AStA Philipps-Universität Marburg S. 8 52. AStA Technische Universität Darmstadt S. 31 53. Hochschulnetzwerk Bildung durch Verantwortung, Universität Kassel S. 43 54. Grüne Jugend Hessen S. 46 55. Hochschule Geisenheim University S. 51 56. Juso-HSG Gießen S. 53 57. Juso-HSG Marburg S. 74 58. KHU S. 93 59. Landes-ASten-Konferenz Hessen S. 100 60. Phillips-Universität Marburg S. 110 61. Frankfurt University of Applied Sciences, Personalrat S. 118 62. Philipps-Universität Marburg, Personalrat S. 120 63. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Frankfurt University of Applied Sciences S. 123 64. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Technischen Hochschule Mittelhessen S. 125 65. Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat der Philipps-Universität Marburg (Liste Sachlichkeit) S. 127

Stellungnahme zur Evaluation des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14.12.2009

des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität Kassel

A: Hochschulstruktur

Die im HHG definierten Zuständigkeiten und Kompetenzen der Funktionsträger und Organe der

Hochschule hinsichtlich Budgetplanung Erweisen sich grundsätzlich als sinnvoll. Allerdings ist durch

die letzte Kürzung der Grundfinanzierung 2010 die Universität in verschiedenen Bereichen in

finanzielle Engpässe gekommen. Diese Mittel müssen der Universität wieder zugeführt werden.

Sinnvoll ist zudem ein Inflationsausgleich und die Übernahme der tarifbedingten Lohnsteigerungen.

Durch die Aufbürdung dieser Kosten ist die Universität nur noch bedingt Handlungsfähig und kann den

Aufgaben der Forschung, Lehre, Ausbildung und Bildung nicht adäquat nachkommen. Insbesondere

Verwaltungsstrukturen geraten immer mehr unter personellen Druck. Besonders positiv hervorheben

möchten wir die QSL-Mittel, durch deren Einsatz die Partizipation der Studierenden gefördert werden

konnte, die Lehre und Qualität des Studiums erhöht wurde und viele Projekt angegangen werden

konnten, welche in dieser Form nicht hätten umgesetzt werden können. Die Studierenden konnten sich

stärker in die Hochschule einbringen und so schneller an die Universität gebunden werden. Dieses

Konzept sollte für die nächsten Jahre beibehalten werden und durch einen Inflationsausgleich das

derzeitige Niveau erhalten bleiben. Der Verwaltungskostenbeitrag (§56) ist zu streichen und durch

Landesmittel gegen zu finanzieren. Es ist nicht nachvollziehbar warum die Studierenden für eine

strukturelle Pflichtaufgabe der Hochschulen Beiträge zahlen sollten. Des Weiteren muss eine gesetzlich

verankerte Zivilklausel eingeführt werden, welche ebenfalls eine absolute Transparenz im Bereich der

Drittmittel beinhaltet.

Organisation der Studierendenschaft

Die Regelungen zur Organisation der Studierendenschaft haben sich als weitestgehend sinnvoll

ergeben. Allerdings sollten die Aufgaben der Studierendenschaft nicht nur auf die hochschulpolitischen

Belange der Studierenden ausgelegt sein sondern auf alle politischen, da eine in die Gesellschaft

integrierte Hochschule auch über eine Studierendenschaft verfügen sollte die die Möglichkeit besitzt in

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diese hineinzuwirken (§77 Abs. 2 Nr. 2). Zudem sollte es auch Aufgabe der Studierendenschaft sein,

wirtschaftliche und soziale Belange der Studierenden zu übernehmen, sofern eine andere Anstalt diese

nicht adäquat in dem ihr angedachten Umfang übernimmt (§77 Abs. 2 Nr. 3). Des Weiteren erachten

wir eine Wahl der studentischen Vertreter für den Verwaltungsrat des Studentenwerks im jährlichen

Turnus für sinnvoll sowie eine Neustrukturierung des Verwaltungsrates. In diesem sollten die

Studierenden mindestens 50 Prozent der Sitze erhalten und ie anderen 50 Prozent mit Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern des Studentenwerks besetzt werden. Immerhin sind es die Studierenden die neben

dem Land Hessen das Studierendenwerk finanzieren. Alternativ wäre ein verpflichtender Beitrag für

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität an das Studierendenwerk denkbar. Regelungen

hinsichtlich der Entwicklungsplanung Bei den Regelungen der Entwicklungsplanung schließen wir uns

der Stellungnahme des Senats der Universität Kassel an. Regelungen hinsichtlich der hauptberuflichen

Dekansfunktion wurde in Kassel nicht genutzt. Daher haben wir diesbezüglich keine Erfahrungen

gemacht und sehen es als Unnötig an. Regelungen zur Organisation und Arbeit des Zentrum für

Lehrerbildung sind grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte die Position der Lehrerbildung dadurch

gestärkt werden, dass das ZLB in Hochschulgremien strukturell Vertreten ist und Antrags- und

Anhörungsrecht erhält, jedoch kein Abstimmungsrecht. Die Leitung des ZLB sollte mit Gratifikationen

und Entlastung entsprechend der Dekansfunktion verbunden sein. Zusätzliche operative Aufgaben

(Studiengangskoordination u.ä. sollen beim ZLB angelagert werden. Es sollte ein Rat für

Lehre/Lehrorganisation mit einer Besetzung in Drittelparität der Statusgruppen (Lehrende,

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende) eingeführt werden, welche ebenfalls nach

demokratischen Grundsätzen gewählt werden. Diesem Rat sollten Entscheidungskompetenzen über die

Lehre übergeben werden. Dem Umfang der Aufgaben und Verantwortlichkeiten kann eine Leitung des

ZLB nur dann gerecht werden, wenn diese Positionen mit entsprechenden Freistellungen von anderen

Dienstaufgaben einhergehen. Die Studierenden sollten zudem einen Fachschaftsrat im Sinne des HHG

erhalten.

Doktorandenvertretung

Der Senat hält es für Sinnvoll eine Vertretung für Doktoranden einzuführen, da diese trotz ihrer großen

Zahl bisher keine adäquate Vertretung haben. Denkbar ist die Wahl einer Vertretung unter den

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Doktoranden als beratende Mitglieder in die verschiedenen Gremien der Universität. Verfahren zur

Wahl des Präsidenten Die Zusammensetzung der Findungskommission halten wir nicht für

ausgewogen. Wir schlagen folgende Konstellation vor, die wie alle Gremien in der akademischen

Selbstverwaltung als Drittelparität organisiert sein müssen: 4 Studierende, 2 Technisch Administrative

Mitarbeiter/innen, 2 Wissenschaftliche Bedienstete, 4 Professorale Mitglieder. Die Einbeziehungen von

externen Personen widerspricht der Autonomie der Hochschulen und sollte generell unterbunden

werden. Die Universitäten selbst können ihre Bewerberinnen und Bewerber auswählen, da nur sie

einschätzen können ob ein/e Bewerber/in qualifiziert ist. Sollbruchstellen im aktuell gültigen Verfahren

sollen durch folgende Anpassungen vermieden werden: Die Findungskommission schlägt eine Liste

von Bewerberinnen und Bewerbern vor, der erweiterte Senat wählt. Zudem ist das Vetorecht des/der

Präsidenten/in (§38 Abs. 5) zu streichen. Dies Widerspricht der demokratischen Legitimierung der

akademischen Selbstverwaltung.

Hochschulrat

Der Hochschulrat hat sich als ineffektiv erwiesen. Er lähmt die Entscheidungen der Universität und

verlängert Entscheidungswege unnötig. Er sollte abgeschafft oder als beratendes Organ geführt werden.

B: Studium, Lehre und Prüfungen

Regelungen zum Zugang beruflich Qualifizierter haben sich sehr bewährt und wir wünschen uns diese

beizubehalten.

§ 20 Prüfungsordnungen

Die Rahmenprüfungsordnungen der Hochschulen müssen insbesondere die Modularitäten zur

Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmenden regeln

(siehe § 38 Absatz 2 Nr. 11 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2011).

Außerdem erachten wir die Formulierung des Berliner Hochschulgesetzes in welchem es heißt, dass

Prüfungen zur Feststellung der auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu

erlangenden Kompetenzen dienen als überaus sinnvoll (§ 30 Absatz 1).

Die Regelung des Hochschulzukunftsgesetzes NRW vom 16. September 2014 in § 64 Absatz 2a

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erachten wir als notwendige Regelung in Hessen.

Auch sind wir der Meinung, dass die Zustimmung des Präsidiums zu einer Prüfungsordnung zu

versagen ist, wenn keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie

entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorgesehen sind und deren Inanspruchnahme nicht

ermöglicht wird (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes). Gleiches gilt für Studierenden mit chronischer

Erkrankung und/oder Behinderung, deren Chancengleichheit versagt beziehungsweise eingeschränkt

wird (§ 32 Absatz 3 Nr. 3 und 4 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005).

Um allen Studierenden ein Studium in Regelstudienzeit zu ermöglichen, sollte die Begutachtung von

Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein,

denn Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sollten so

rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet

ist.

Regelungen zu teilzeit- und weiterbildenden Studiengängen

Die Regelungen zum Teilzeitstudium trifft nicht auf die Lebensrealität vieler Menschen. Insbesondere

alleinerziehende, Familien mit geringen Einkommen, Menschen mit chronischer Erkrankung und

weiteren Statusgruppen sollte generell ein Teilzeitstudium ermöglicht werden. Hierzu sind

insbesondere die Zugangsregelungen zum Teilzeitstudium in der hessischen

Immatrikulationsverordnung zu ändern. Eine Zulassung zum Teilzeitstudium sollte auch in

Studiengängen mit einer Beschränkung (Beispielsweise Nummerus Clausus) möglich sein (§9 Abs. 3

ImmaVo.). Darüber hinaus bleibt zahlreichen Studierenden nach einem Bachelorstudium die Aufnahme

in ein entsprechendes Masterstudium verwehrt. Zentral sind für uns die Einführung des Rechts auf

einen Masterstudienplatz. Allein in Kassel haben Surveys nachgewiesen, dass 69 Prozent der

Studierenden einen Masterabschluss machen wollen bzw. eine Promotion anstreben.

Strukturierte Studieneingangsphase

Vorstellbar ist ein fächerübergreifendes, aber bereichsspezifisches (z.B. mathematisch es,

naturwissenschaftliches, sozialwissenschaftliches, künstlerisches, auf Lehrerbildung bezogenes)

Pflicht–Angebot im Umfang von 30 Credits. Dieses Angebot kann als ein Studium generale im ersten

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Semester absolviert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Abstand von einem

Bachelor/Mastersystem mit einer Regelstudienzeit von 10 Semestern genommen werden muss. Das

bisherige Studium in 3-4 Jahren (Bachelor) und 1-2 Jahren (Master) hat bereits zu einer Verdichtung

des Lehrumfangs beigetragen. Eine weitere Verdichtung um ein Semester gefährdet die Qualität des

Studiums erheblich. Wir halten es für Sinnvoll, wenn die Studiendauer insgesamt um 1 Jahr auf 6 Jahre

(4 + 2) verlängert wird. Zusätzlich könnte so ein verpflichtendes Praxissemester für den Bachelor

eingeführt werden. Hierzu müssten jedoch Änderungen im BAföG und anderer anhängiger Gesetze

stattfinden, da andernfalls die Finanzierung des Studiums nicht mehr möglich ist. Das Studium

generale würde zudem propädeutische Grundlagen vermitteln, einen fächerübergreifenden Überblick

ermöglichen und eine präzise Studienwahl (und senkt somit Wechsler- und Abbrecherquoten)

hervorbringen. Die Module der Studieneingangsphase schließen mit verbindlichen Prüfungen ab und

müssen spätestens mit Beendigung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses absolviert worden

sein. Die Veranstaltungen können mind. teilweise in Form von e-Learning und/oder abends besucht

werden. Ziel einer solchen strukturierten Studieneingangsphase, die an der Universität Kassel zunächst

erprobt werden kann ist es, flexible, offene und reibungslose Zugänge zur Hochschule schaffen und

erfolgreiches Studieren unterstützen. Ein obligatorisches Online-Assessment halten wir nur für sinnvoll

sofern dies nicht bestanden werden muss und somit nur einen ersten Einblick in ein Fachgebiet geben

würde. Sollten jedoch die anfänglichen Forderungen nach einer längeren Studienzeit nicht erfüllbar

sein, so ist eine Studieneingangsphase abzulehnen.

Lissabon-Konvention

Die Zeugnisbewertung im Ausland erlangter Grade, Titel und Bezeichnungen sollte im HHG um den

§37 Absatz 7 des Hochschulgesetzes Baden-Württemberg erweitert werden.

§16, Abs. 2 HHG, weiterbildende Masterstudiengänge

Die weiterbildenden Masterstudiengänge sollten nicht Kostenpflichtig sein. Die Kosten sind vom Land

zu tragen. So würde die Attraktivität der hessischen Universitäten weiter gestärkt werden.

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Regelungen zur Exmatrikulation

Verschiedene Regelungen zur Exmatrikulation haben sich nicht bewährt. Studierende die länger als vier

Semester keine Modulprüfungsleistung absolviert haben, sollten nicht gezwungen sein exmatrikuliert

zu werden, sofern ein wichtiger Grund (Pflege, Elternzeit, schwere Erkrankung etc.) nachgewiesen

werden kann (§59 Abs. 4).

C: Personal

Karrierewege wissenschaftlicher Nachwuchs

Der AStA der Universität Kassel begrüßt die Planung der Landesregierung, "planbare und verlässliche

Karrierewege und Perspektiven" an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu schaffen. Die

Anzahl befristeter Arbeitsverträge hat mittlerweile ein bedrohliches Maß erreicht, durch das eine

zuverlässige Ausbildung an den Universitäten nicht mehr voll erfüllt werden kann. Die Anzahl von

Lehrpersonen für besondere Aufgaben und Lehraufträgen für ein Semester bedroht die Qualität der

Lehre. Zudem ist für zukünftiges wissenschaftliches Personal die Planung der eigenen Karriere oder

Familie in beträchtlichen Maße gefährdet. Die beschäftigungspolitischen Möglichkeiten des

Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind nicht ausreichend. Insgesamt hat die gegenwärtige Praxis in

diesem Bereich negative Auswirkungen auf Lehre, Forschung und das Wissenschaftssystem in Kassel.

Um gute Arbeitsbedingungen an Hochschulen zu fördern, müssen grundsätzlich

Mindestvertragslaufzeiten die Beschäftigten an Hochschulen als Regelfall festgelegt werden. Für

kürzere Beschäftigungen oder eine geringere Qualifikationszeit sollte Grundsätzlich die Zustimmung

des Personalrates erforderlich sein (Eine Änderung des HPVG ist somit notwendig!). Unsere

Erfahrungen zeigen, dass studentische Beschäftigte an den hessischen Hochschulen vermehrt in

Bereichen eingesetzt werden die nicht der wissenschaftlichen Ausbildung dienen (Verwaltung,

technischer Service, Sekretariate). Eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung im Sinne des HHG ist

somit nicht gegeben. Um diesen Missbrauch einzudämmen, schlagen wir eine Rückkehr zur

Tätigkeitsbeschreibung der studentischen Hilfskräfte laut HHG 2004. (§87 Abs. 2), zudem sollte

entweder ein eigenständiger Tarifvertrag oder die Aufnahme in den TV-H vorgenommen werden. Denn

die Entwicklung Hilfskräfte auszunutzen, teilweise sogar minder qualifizierte Stellen zu geben oder

wie bereits häufiger geschehen Löhne unter Druck zurück zu fordern, ist für uns nicht akzeptabel. Ein

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ausführliches Reglement muss hier eingeführt werden. Zudem sollte die Zeit als studentische Hilfskraft

nicht auf die maximale Beschäftigungsdauer nach dem WissZeitVG angerechnet werden. Des Weiteren

sind studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte durch ihre Stellung besonders benachteiligt. Hier ist

die Einführung einer Personalvertretung von Nöten bzw. eine Änderung des

Personalvertretungsgesetzes anzustreben. Es sollten verpflichtende Aus- und Weiterbildungsverträge

mit genauer Zielsetzung mit Hilfskräften verpflichtend sein. Des Weiteren ist eine

Mindestvertragslaufzeit von Hilfskräften von mindestens einem Jahr sinnvoll. Von dieser soll nur in zu

begründenden Ausnahmefällen (z. B. kurze Forschungsprojekte) abgewichen werden dürfen.

Kettenverträge sollten grundsätzlich unterbunden werden. Dies dient der Qualität ihrer Ausbildung und

fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs bereits in der Studienphase.

Ergänzende Bestimmungen

Eine Einheitliche Regelung bezüglich Prüfungsverfahren hat sich bereits in Thüringen etabliert und

sollte im Hessischen Hochschulgesetz ebenfalls Beachtung finden (§ 111 Thüringer Hochschulgesetz

vom 21. Dezember 2006).

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an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst des Hessischen LandtagsPostfach 324065022 Wiesbaden

Marburg, den 1. Juli 2015

Stellungnahme des AStA Marburgzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher

Vorschriften

Sehr geehrte Damen und Herren,

natürlich nehmen wir gerne die Gelegenheit wahr, um zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Stand 19.05.2015), insbesondere zur Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes, Stellung zu nehmen. Bevor wir die einzelnen Änderungen chronologisch kommentieren und einige Verbesserungsvorschläge vorbringen, erlauben wir uns einige allgemeine Bemerkungen.

I. Enttäuschung über den schlechten EntwurfDie Landesregierung lässt am vorgelegtem Gesetzentwurf wenig Engagement und geringe Ambitionen im Hochschulbereich erkennen. Die Novelle offenbart nicht nur große Unkenntnis über die realen Verhältnisse an den hessischen Hochschulen sondern schafft ebenso durch handwerkliche Fehler massive Rechtsunsicherheiten. Sie bleibt nicht nur hinter den Plänen des Koalitionsvertrags zurück sondern lässt wichtige Fragen ungeklärt und schafft kaum positive Neuerungen. Unter anderem findet sich die versprochene stärkere Beteiligung der Studierenden im Entwurf kaum wieder. Insgesamt kommt die verfasste Studierendenschaft zu dem Schluss das die Novelle die Situation der Studierenden nicht verbessert und die Stellung der verfassten Studierendenschaft an einigen Stellen massiv gefährdet.

a) Studentische Einflussmöglichkeiten stärken!Studierende haben nicht ausreichende Einflussmöglichkeiten auf Hochschulgremien. Ihre Stimmenanteile bilden in den allermeisten Gremien eine Minderheit und können problemlos von den anderen Statusgruppen überstimmt werden. Gerade in den entscheidenden Gremien wie dem Senat oder den Fachbereichsräten sehen sich alle anderen Statusgruppen der absoluten Mehrheit der Professor*innen-Gruppe gegenüber. Hier besteht für die Statusgruppen der Studierenden und die wissenschaftlichen sowie technisch-administrativen Mitarbeiter*innen nicht die Möglichkeit ihre Statusgruppe in angemessenem Rahmen zu vertreten. Um diesen Umstand zu verändern und eine echte Gleichberechtigung aller Statusgruppen sicherzustellen muss eine Viertel-Parität aus Studierenden, Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, technisch-administrativen Mitarbeiter*innen und Professor*innen in allen Hochschulgremien eingeführt werden.

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Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Vertretung der Studierenden auf Hochschulebene bei Angelegenheiten des Studiums und der Lehre stärker berücksichtigt und angehört werden. Dennoch genügt die Anhörung nicht aus, es muss vielmehr sicher gestellt werden, das die Vertreter*innen auch Entscheidungsgewalt hierüber ausüben können. Dies kann nur durch paritätische Besetzung und Stimmengewicht in den entsprechenden Gremien (u.a. einem viertel-paritätisch besetzten Senat) oder den Übertrag der Entscheidungsmacht auf das Organ der der Studierendenschaft selbst erreicht werden. Abgesehen davon sind praktische Entscheidungsbefugnisse der Studienausschüsse zu stärken. Die größte Kompetenz zur Regelung der Angelegenheiten von Studium und Lehre liegt zweifelsohne bei den betroffenen Statusgruppen selbst. Dabei müssen alle die Möglichkeit bekommen sich entsprechend Gehör zu verschaffen. Dies ist aufgrund des bestehenden Letztentscheidungsrechts des Fachbereichsrats bzw. des Senats derzeit nicht gewährleistet. Vielmehr müssen entsprechen besetzte Studienausschüsse (½ Studierende und ½ Professor*innen, sowie wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen) auf Fachbereichsebene und auch auf Senatsebene die Möglichkeit erhalten die Angelegenheiten von Studium und Lehre in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet autonom zu gestalten und abschließend zu entscheiden.

b) Prekäre Beschäftigungen überwinden!Die verfasste Studierendenschaft fordert eine Umorientierung der Beschäftigungspraxis auf gute Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich. Dies bedeutet 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit', eine Abkehr von Kettenbefristungen sowie damit einhergehend mehr Planungssicherheit für Beschäftigte. Die aktuelle Beschäftigungspraxis führt zu großen Planungsunsicherheiten und erheblichem Stress zusätzlich zur alltäglichen Arbeit. Auf Grund der schlechten personellen Ausstattung werden immer mehr Aufgaben insbesondere auf die Gruppe prekärer Beschäftigter, der Hilfskräfte und der Lehrbeauftragten verschoben. Um das aktuelle Qualitätniveau in Forschung und Lehre aufrecht zu erhalten, wird von Hilfskräften und Lehrbeauftragten immer mehr unbezahlte Mehrarbeit geleistet. Diese Beschäftigungsverhältnisse stellen für Studierende keine attraktive Zukunftsperspektive dar. Damit werden sich immer mehr Studierende, nach ihrem Abschluss, gegen eine Tätigkeit an den hessischen Hochschulen entscheiden.Mit dem in den Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf sehen wir nur einen kleinen Schritt zum Abbau der prekären Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte. Für wissenschaftliche Hilfskräfte hingegen birgt die Novelle schwerwiegende Verschlechterungen. Wir fordern deshalb die Abschaffung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Überführung der Beschäftigung in anständige Beschäftigungsverhältnisse als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder technisch-administrative Beschäftigte, denn Daueraufgaben verlangen Dauerstellen. Wir fordern die Umbenennung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte zu unterlassen und einen Mindestvertragsumfang von 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst für studentische Hilfskräfte zu garantieren. Sollte das Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft nicht abgeschafft werden, fordern wir, dass es keine Verträge mit einem Umfang von weniger als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit von

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Vollzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst für wissenschaftliche Hilfskräfte gibt.(vgl. Anmerkungen zu den Änderungen 18. a) bb) und 40)

c) Demokratisierung der Hochschule – Hochschulrat abschaffen!Den vorläufigen Höhepunkt der marktliberal-autoritären Umgestaltung unserer Hochschulen bildet die Institution des Hochschulrates (§ 42 HHG). Dieses, maßgeblich aus hochrangigen Wirtschaftsvertreter*innen bestehende Kontrollgremium untersteht keinerlei demokratischer Kontrolle durch die Mitglieder der Universität. Selbst das Präsidium muss ihm gegenüber Rechenschaft ablegen. Der Hochschulrat ist mit weitreichenden Kompetenzen in den Bereichen der Entwicklungsplanung, des Budgets, des Hochschulpersonals und vielen weiteren entscheidenden Angelegenheiten ausgestattet. Seine oberste Priorität besteht darin, die Universitäten und Hochschulen wettbewerbsfähiger zu machen. Zwar sollen seine Kompetenzen im vorliegenden Gesetzesentwurf gegenüber denjenigen des Senats leicht geschwächt werden, was jedoch nichts an der grundsätzlichen Problematik ändert.Die Auswirkungen dieser neoliberalen Orientierung sind verheerend. Unprofitable Fachbereiche stehen unter der ständigen Gefahr finanzieller Kürzungen und Schließungen und der Konkurrenzdruck zwischen verschiedenen Universitäten und Fachbereichen, sowie Fachhochschulen bzw. "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" im ruinösen Wettbewerb um die begrenzten Drittmittel verhindert jegliche produktive Zusammenarbeit.Der Hochschulrat unterwirft Forschung und Lehre den Interessen des Marktes und macht so eine freie, kritische und emanzipatorische Bildung unmöglich. Die verfasste Studierendenschaft lehnt daher die Institution des Hochschulrates grundsätzlich ab und fordert die Landesregierung auf, sie schnellstmöglich abzuschaffen!

d) Solide Ausfinanzierung der Hochschulen sicherstellen!Die strukturelle Unterfinanzierung der Hochschulen im Land Hessen erstreckt in ihren Auswirkungen weit über volle Seminare und fehlende Literatur hinaus. Sie bedroht die Studierbarkeit ganzer Studiengänge! Diese Entwicklung ist in erster Linie jedoch kein "Missmanagement" der Hochschulselbstverwaltung. Sie ist gewolltes Produkt der hessischen und bundesdeutschen Bildungspolitik. Auch der neue hessische Hochschulpakt ändert an dieser Tatsache nichts! Wie kann es sein, dass öffentliche Mittel auf Landesebene in zweistelliger Millionenhöhe für private Hochschulen verwendet werden, während öffentliche Hochschulen trotz starkem Studierendenzuwachs Einsparungen vornehmen müssen? Es ist nicht vertretbar, dass im Gegenzug sogar Institute oder ganze Fachbereiche schließen und zusammengelegt werden müssen. Die Abhängigkeit von zweckgebundenen Drittmittel, die die Grundfinanzierung ersetzen sollen, ist nicht hinnehmbar. Das Konkurrenz- und Leistungsprinzip ist mit der Freiheit von Forschung und Lehre nicht vereinbar. Der Stellenwert, den gute Bildung in Hessen genießt, zeigt sich u.a. am Zustand der Bibliotheken, an mangelnden Laborplätzen und Softwarelizenzen, im Verfall der Bausubstanz, in der Eindimensionalität des Lehrangebots und einem unangemessenen Umgang mit der Ausbildung der Lehrämtler*innen. Nicht zuletzt spiegelt es sich auch in der systematischen Überlastung des

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akademischen Mittelbaus wider.Die verfasste Studierendenschaft fordern einen Politikwechsel. Eines ist klar: Landes- und Bundesweit muss mehr Geld in die Grundfinanzierung der Hochschulen investiert werden, um die Studierbarkeit zu gewährleisten und die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu sichern. Es ist mehr Individualität statt mehr Druck, mehr Lehrpersonal statt wachsender Seminargrößen, mehr Wahlfreiheit statt starrer Prüfungsordnung nötig.

e) Verdeckte Studiengebühren abschaffen! Für eine Ausfinazierung der Studierendenwerke Die verfasste Studierenschaft fordert die Streichung des § 56 HHG, da die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verdeckte Studiengebühren darstellt. Das Land hat die in §56 Abs. 1 genannten Aufgaben: "Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Allgemeine Studienberatung, Leistung der Auslandsämter sowie die Vermittlung von Praktika" prinzipiell aus Steuermitteln sicherzustellen. Die Erhebung eines derartigen Beitrags ist nicht nur sozial unausgewogen sondern auch ungerechtfertigt weil auch die hier erwähnten Leistungen zur grundlegenden Aufgaben der Hochschulen gehören und damit aus Mitteln der staatlichen Grundfinanzierung zu decken sind. Auch die Beiträge zu den Studierendenwerken stellen eine verdeckte Studiengebühr dar. So finanziert sich das Studentenwerk Marburg zu 20% aus den Beiträgen der Studierenden, der Beitrag des Landes liegt, nach dem Zahlenspiegel des Deutschen Studentenwerks 2013/2014, nur bei 7,9%. Die finanzielle Situation der Studierendenwerke ist inakzeptabel, neben der Umlage der Kosten auf die Studierenden stellt auch die unzureichende Versorgung mit Wohnheimplätzen eine nicht hinnehmbare Situation dar. So ist seit 1995 die Zahl der Wohnheimplätze in absoluten Zahlen sogar gesunken, die Studierendenzahl dagegen ist laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum um etwa 40% gestiegen. Es besteht also dringender Handlungsbedarf die Wohnheimplätze auszubauen und die Studierendenwerke dementsprechend finanziell auszustatten. Wir fordern die Landesregierung weiterhin dazu auf sich bundesweit für eine stärkere Finanzierung der sozialen Infrastruktur insbesondere mit dem Schwerpunkt des Studierendenwohnheimbaus einzusetzen.

f) Rechtsanspruch auf einen Masterplatz schaffen!Die Anforderungen an Studierende wachsen immer weiter. Leistungsdruck und Stress werden besonders durch die Ungewissheit, ob das Studium überhaupt fortgesetzt werden darf noch verstärkt. Den Studierenden wird eine Planungssicherheit verwehrt. Nach ihrem Bachelor-Abschluss müssen sie damit rechnen ihren Wohnort wechseln zu müssen, um ihr Studium fortsetzten zu können. Schlimmer noch, die Verweigerung eines weiterführenden Studienplatzes führt unweigerlich zu negativen Konsequenzen: Verlust des Bafög-Bezugs, Verlust des Wohnheimplatzes, Verlust der Mobilität und des Zugangs zur studentischen Infrastruktur, massive Kostenerhöhungen durch Verlust des studentischen Status (Kranken- und Pflegeversicherung, etc.).Der Wiedereinstieg ins Studium wird durch solche Wartezeiten weiter erschwert und verwehrt es den Studierenden sich ganz auf das Studium zu konzentrieren. Der Rechtsanspruch auf einen (Master)studienplatz nimmt diesen unnötigen

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Druck von den Studierenden und lässt selbstbestimmte Bildung zu. Zudem ist die Bachelornote ein unzureichendes Kriterium für die Vergabe der Studienplätze in weiterführenden Studiengängen. Viele verschiedene Faktoren haben Einfluss auf die Bewertung der Abschlussarbeiten, sowie der zuvor (ab dem 1. Semester) erbrachten Leistungen, weshalb eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Die verfasste Studierendenschaft fordert einen Rechtsanspruch auf einen Masterstudienplatz für alle Bachelorabsolvent*innen.

g) § 76 Abs. 4 streichen - Autonomie der Studierendenschaft stärken!Im § 76 Abs. 4 wird geregelt, dass der für das Studierendenparlament festgesetzte Betrag von der für die Hochschule zuständige Kasse in voller Höhe eingezogen wird, wenn die Wahlbeteiligung der vorangegangenen Wahl eine willkürlich gesetzte Hürde von 25% nicht erreicht hat. Derzeit wird in Marburg, sowie an vielen anderen hessischen Hochschulen, dieser Passus durch die Satzung außer Kraft gesetzt - und das nicht ohne Grund:Gerade wenn die Wahlbeteiligung für das Studierendenparlament der letzten Jahre betrachtet wird stellt man fest, dass die 25% Hürde gar nicht oder zum Teil nur knapp erreicht wurde, obwohl an der Philipps-Universität Marburg im bundesweiten Vergleich eine hohe Wahlbeteiligung zu verzeichnen ist. Diese Hürde stellt einen drastischen Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaft dar und muss somit schnellstmöglich entfallen!

h) Streichung der Zurücknahmen der Immatrikulation aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse (§ 57 Abs. 2 Nr. 1)!Gerade aufgrund der zunehmenden Mehr- und Englischsprachigkeit von Lehrveranstaltungen und (insbesondere „internationalen“) Studiengängen ist eine sich explizit nur auf die deutsche Sprache beziehende Rücknahmeklausel für die Immatrikulation längst nicht mehr zeitgemäß. In besagten Studiengängen werden die spezifischen sprachlichen Anforderungen, die für ein Antritt des Studiums vorliegen müssen, heute schon nach Satz 5 („besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“) festgelegt. Nr. 1 gilt jedoch, trotz der u.U. gegebenen Irrelevanz der deutschen Sprache in der Lehre, weiterhin als Rücknahmegrund für die Einschreibung. Dies ist aus Sichtweise der Verfassten Studierendenschaft inakzeptabel, da hier das ursprüngliche Ziel einer solchen Regelung (Sicherstellung der Fähigkeit zum Studium) in einer formal-bürokratischen Repressionsklausel erstarrt ist, die in einer modernen Hochschullandschaft in keinster Weise mehr diesem Ziel gerecht wird.Es macht also, insbesondere im Hinblick auf solch „internationale“ Studiengänge, auf Grundlage der Lehrsprache, keinen Sinn den verbindlichen Nachweis von „ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ weiterhin im Gesetz festzuschreiben.Die Novelle hebt außerdem an verschiedenen Stellen hervor, welchen großen Stellenwert der Gesetzgeber Internationalität und Integration im Wissenschaftssystem einräumt. Derartigen Zielen, sowie einer zunehmend international orientierten Forschungs- und Hochschullandschaft, widerspricht diese Regelung jedoch schon im Ansatz, da hier der deutschen Sprache, gegenüber der (möglicherweise) anderen Lehrsprache, ein nicht zu rechtfertigender Sonderstatus eingeräumt wird, welcher ausländische Studierende mit keinen/geringen Deutschkenntnissen von (insbesondere „internationalen“) Studiengänge abschreckt, deren Qualifikationsanforderungen

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sie ansonsten in vollem Umfang (also auch die spezifische Lehrsprache [z.B. Englisch]) erfüllen.Die konkreten sprachlichen Anforderungen aller Studiengänge kann man in deutlich höherem Maße gerecht werden, wenn Nr. 1 gestrichen wird und sämtliche erforderlichen Sprachkenntnisse, also auch die eventuell erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, mit Verweis auf Nr. 5 eingefordert werden.

i) Schließen von Gesetzeslücken – Verhinderung von „kalten“ ExmatrikulationenJenseits der im Gesetz festgeschriebenen Gründe für Exmatrikulationen werden an verschieden Fachbereichen landesweit zusätzliche Beschränkungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.So wird beispielsweise am Fachbereich 02 der Philipps-Universität Marburg den Bachelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS-Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirtschaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Marburg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013].Damit wird defacto die Regelung des Gesetzes zur Exmatrikulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen. Dieser Zustand muss unverzüglich beendet werden.

II. Chronologische Stellungnahme zu Artikel 1 – Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Punkt

§ Abs. Stellungnahme

1. Abschnitt - Grundlagen

1 1 Die Stiftungsuniversität Goethe-Universität Frankfurt am Main und die Technische Universität Darmstadt sollen in eine landeseigene Körperschaften des öffentlichen Rechts überführt werden. Wir fordern die Aufhebung des Instituts der Stiftungsuniversität, da Hochschulbildung eine öffentliche Aufgabe ist und kein von privaten Stifter_innen, also im Wesentlichen Kapitalist_innen, abhängiges Unternehmen sein darf! Daher ist das TU-G außer Kraft zu setzten bzw. auslaufen zu lassen und § 1 Abs. 1 HHG folgendermaßen zu fassen: (1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann- Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.

1 2 Die in §1 Abs. 2 Satz 2 benannten Grundrechte sind im Gesetz nicht weiter definiert. Dies ist im Hinblick auf die Freiheit von Forschung und Lehre unproblematisch, da sie

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bereits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert werden. Die Freiheit des Studiums ist jedoch lediglich durch § 4 Abs. 4 HRG abgesichert. Da dieses in nächster Zeit entfallen und gleichzeitig das HHG entfristet werden soll besteht zu der fortwährenden Garantie der aus diesem Paragraphen folgenden Grundrechte ein dringender Handlungsbedarf.Hierzu sollte, wie es der Großteil der Bundesländer bereits getan hat, der gesamte § 4 aus dem HRG in das HHG übertragen werden. Alternativ ist mindestens der Inhalt des Abs. 4 zu übernehmen.Das Nichthandeln könnte bei einem entsprechenden Entfall des HRG zu massiven Beeinträchtigungen der 'freien' Gestaltung des Studiums führen. Damit wäre eine weitere großangelegte Entmachtung der Studierenden im Rahmen der universitären Selbstverwaltung ebenfalls mit impliziert. Die inneruniversitäre Meinungsfreiheit der Studierende hinsichtlich wissenschaftlicher und künstlerischer Sachverhalte wäre in diesem Fall, in Abhängigkeit von der höchstrichterlichen Auslegung des Artikel 5 GG, ebenfalls gefährdet.

2. 1 2 Wir begrüßen die Erweiterung auf die Angehörigen der Hochschulen und die Klarstellung, dass auch für diese Personen die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zusteht.

4. a) 3 7 Die Erweiterung auf Wissenschaftler*innen bzgl. der Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse ist zu begrüßen. Es bleibt jedoch fraglich, welche bzw. ob diese Änderung Auswirkungen auf die an den Hochschulen gelebte Praxis haben wird.

5. 4 3 Der Gesetzesentwurf plant unter bestimmten Bedingungen Schwerpunktbereichen der Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) das (kooperative) Promotionsrecht zuzugestehen. Die Verfasste Studierendenschaft befürwortet zwar prinzipiell die Ausweitung der Möglichkeiten zur Promotion, sowohl fachlich als auch quantitativ. Jedoch beinhaltet diese Veränderung der Rechtslage einige Gefahren, welche aus der neoliberalen Umstrukturierung des Hochschulsystems resultieren. So wird der schwerpunktmäßige Ausbau von promotionsfähigen Bereichen der Fachhochschulen zu einer verschärften (besonders regionalen) Konkurrenz mit den universitären Fachbereichen um die beschränkten Drittmittel führen. Damit verbunden ist wiederum die erhöhte Gefahr einer weiteren drittmittelbezogenden Marginalisierung der geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen Fachbereiche innerhalb der hochschulinternen Drittmittelkonkurrenzlage.Aufgrund der geschilderten Gefahren und des politischen

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Anspruchs der Verfassten Studierendenschaft ist es vielmehr nötig jenseits neoliberaler Konkurrenz zwischen den verschiedenen Hochschulen eine allgemeine Verwissenschaftlichung der Studiengänge an Fachhochschulen anzustreben und so langfristig die Dualität der beiden Hochschulformen aufzulösen. Weiterhin ist es entscheidend, dass die Fachhochschulstudiengänge nicht wie bisher (häufig) dual als Berufsausbildung strukturiert werden, um die Studieninhalte nicht auf direkt wirtschaftlich verwertbare Fähigkeiten zu reduzieren. So wird es jedem Studierenden ermöglicht im Rahmen seines Studiums "das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" gemäß Art. 2 Abs. 1 GG wahrzunehmen.

9. c) 12 3 Die Schaffung eines solchen Systems ist zu begrüßen. Bei der konkreten Entwicklung und der Durchführung an den Hochschulen sind die Studierenden federführend zu beteiligen.Wir fordern den Entwurf entsprechend zu erweitern. Eine Beteiligung des Organs der Studierendenschaft nach §78 Abs. 1 Satz 4 ist in die Novelle aufzunehmen. Dieses Organ stellt die demokratisch legitimierte Vertretung der Studierenden, also den zukünftigen Nutzern des Systems, gegenüber der Hochschule dar. Eine Beschwerdestelle ist eine Stelle des Vertrauens, daher wird ein Beschwerdemanagement, welches außerhalb der Strukturen der studentischen Selbstverwaltung angesiedelt ist für die Beschwerdeführer stets mit der Angst von Benachteiligung und Diskriminierung einhergehen. Nur die Selbstverwaltungsstrukturen können eine angstfreie und damit zielführende Beschwerdekultur sicherstellen. Weiterhin kann den studentischen Beschwerdeführern somit eine effektive hochschulpolitische Vertretung hinsichtlich ihrer konkreten Anliegen zu Verfügung gestellt werden. Eine Zusammenarbeit mit den für Studium und Lehre zuständigen Institutionen auf Fachbereichs- und Hochschulebene ist daneben selbstredend sicherzustellen, die Beschwerdestelle ist jedoch beim ausführenden Organ der Verfassten Studierendenschaft zu verorten.

2. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

11. 15 1 "Die Hochschulen sollen in Zusammenarbeit mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche bezüglich eines so genannten Orientierungsstudiums treffen."Wir betrachten die Einführung eines solchen Orientierungsstudiums, welches den Studierenden die Möglichkeit bieten soll, die Auswahl des Studienfachs innerhalb einer Fächergruppe zu überprüfen und somit die Anzahl der Studienabbrecher*innen zu verringern, als kritisch. Es ist hier vorgesehen, dass die Orientierungsphase

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nicht zu Lasten der Studienzeit geht, was höchstwahrscheinlich zum Verlust von anderweitigen fachlichen Studieninhalten oder einer Mehrbelastung durch zusätzliche Kurse führen wird. Das birgt wiederum die Gefahr, dass dieses Orientierungsstudium lediglich als weiteres zu belegendes Modul angeboten wird und somit den Anspruch eben dieser Orientierung innerhalb einer Fächergruppe verfehlt, da so eher ein Ableisten von Pflichtmodulen als ein orientierendes Angebot erreicht wird.

16 3 Auch Weiterbildung ist Bildung. Dass Bildung generell allen Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollte ist nicht zuletzt in der Debatte um Studiengebühren klar geworden. Die kostendeckenden Entgelte für Weiterbildungsangebote stellt eine Studien- bzw. Bildungsgebühr dar, die nicht hinzunehmen ist.Diese Gebühren wirken sozial selektiv, schrecken Menschen von Weiterbildung an Universitäten ab und bringt auch der Universität selbst keinen Mehrwert. Der richtige Schritt wäre, wie schon so oft erwähnt, die Ausfinanzierung der Hochschulen, damit auch Weiterbildungsangebote allen Menschen zur Verfügung stehen.Daher fordert die verfasste Studierendenschaft § 16 Abs 3 ersatzlos zu streichen.

12.06.15

17 5 Wir begrüßen vor allem den Einschub, dass „Tierversuche nur dann zulässig sind, wenn sie nicht durch Alternative Verfahren [...] ersetzt werden können.“ Speziell durch das „nur dann“ wird eine Verbindlichkeit geschaffen, die überwiegend in den vorangegangenen Absätzen nicht zu deutlich formuliert wird. Wir verweisen aber bestimmt darauf, dass dringendes Ziel sein sollte, Tierversuche nicht nur abzuwägen und einzudämmen, sondern perspektivisch gänzlich auf Tierversuche zu verzichten.Insbesondere begrüßen wir die angestrebte Beschränkung von Tierversuchen nicht nur in der Lehre, sondern auch in der Forschung, was zuvor nicht gegeben war.

13.a)

18 2 Bei der Auswahl der Personen stellt sich die Frage nach welchen Kriterien die Eignung festgestellt werden soll.Es wird hiermit auch Personen ohne Hochschulabschluss erlaubt Prüfungen abzunehmen. Die Eignung der Personen muss sichergestellt werden, dabei muss vergleichbare Verlässichkeit der Eignungsfeststellung mit einem Hochschulabschluss gewährleistet sein. Desweiteren wird den Hochschulen die Möglichkeiten von massivem Missbrauch, durch Ausnutzung von Beschäftigten gegeben. So könnten massiv Aufgaben der Lehre an prekär und unterbezahlte Beschäftigte ohne genaue Kenntnisse des universitäres Gehaltsgefüges übertragen werden.

13.b) 18 5 Nicht selten kommt es vor, dass Studierende sich dafür

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entscheiden die Hochschule bzw. das Studienfach zu wechseln oder Auslandssemester zu absolvieren. Letzteres auch durch den Bologna-Prozess getragen, der es unter erleichterten Bedingungen ermöglichen sollte, sich im Ausland erbrachte Studienleistungen anrechnen zu lassen. Dennoch ergeben sich in der gegenwärtigen Anerkennungspraxis oftmals große Hürden: Es sind viele Nachweise dafür zu erbringen, dass belegte Module tatsächlich äquivalent der angebotenen sind. Wir begrüßen es deshalb, angesichts der teilweise uneinheitlichen und auch unbefriedigenden Handhabung, dass §18 Abs. 5 um folgenden Passus bezüglich der Anerkennung von gleichwertigen Studienleistungen ergänzt wird: „Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Die Antragstellerin oder der Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.“ Diese Beweislastumkehr ermöglicht den Studierenden so ein wesentlich einfacheres Verfahren zur Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen, welches bisher teilweise mit großem Aufwand verbunden war.

15. 24 3 Vgl. 5 (§ 4 Abs. 3)

Weiterhin ist hierbei konkret zu kritisieren, dass die Auswahl "besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften" (§23 Abs. 3) unter Umständen zu willkürlichen Auswahlverfahren von Promovierenden führen kann. Das bisherige Verfahren lies die Definition besonders befähigter Absolvent*innen offen, jedoch wird durch die obligatorische Implementierung von (kooperativen) Verfahren zur Promotion in den Promotionsordnungen eine besondere Handlungsnotwendigkeit geschaffen. Denn so wird es allen Absolvent*innen von promotionsfähigen Fachhochschulbereichen prinzipiell möglich sein zu promovieren. Für diesen deutlich erweiterten Personenkreis muss daher im größeren Maß Rechtssicherheit über das Auswahlverfahren zur Promotion geschaffen werden. Für den erweiterten Personenkreis sieht die Verfasste Studierendenschaft besonderen Handlungsbedarf und fordert die Möglichkeit zur Promotion für alle Absolvent*innen.

3. Abschnitt – Forschung

17. a)

29 8 Drittmittel üben Einfluss auf Forschung und Lehre aus und beschneiden somit die Freiheit von Forschung und Lehre (Art.5 Abs.3 GG). Forschung die abhängig von wirtschaftlichen Geldgebern ist, ist nicht frei. Diese

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Abhängigkeit und den Eingriff in die grundgesetzlich zugesicherten Rechte lehnt die Verfasste Studierendenschaft ab und fordert stattdessen eine solide Grundfinanzierung. Eine Ausfinanzierung von Lehre und Forschung seitens des Staates ist unverzichtbar für eine kritische und emanzipatorische Bildung.Durch die aktuelle Drittmilttelabhänigkeit wird insbesondere Forschung die als „rentabel“ gilt gefördert, wohingegen andere Bereiche (sog. Orchideenfächer) zunehmend mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben. Dies wird durch die staatliche Aufstockung von privaten Drittmitteln noch verstärkt und stellt eine zunehmende Ökonomisierung der Hochschulen dar und ist abzulehnen.Die gestiegene Transparenz in §29 Abs. 8 gegenüber der Öffentlichkeit ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, aber auch hier werden die ökonomischen Interessen von Drittmittelgebern über die Freiheit von Forschung und Lehre gestellt. Wir lehnen die Besserstellung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Privater über die Forschungsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) ab und fordern stattdessen deren Stärkung, zu welcher gehört Forschungsergebnisse zum Wohle der Menschheit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu publizieren.

4. Abschnitt – Organisation

18. a)bb)

32 3 Die Zusammenfassung der verschiedenen Hilfskraftskategorien hat Konsequenzen in Bezug auf die Vertretung der Hilfskräfte. In der veränderten Form des Absatzes können Personen, die aktuell der Kategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte angehören, die als Doktorant*innen an der Hochschule eingeschrieben sind oder die ein Zweitstudium an der Hochschule absolvieren, nicht mehr als Vertreter*innen der "wissenschaftliche Mitglieder", sondern nur als Studierende in ein Gremium gewählt werden. Damit werden diese Personen zu einer Kategorie Wissenschaftler*innen zweiter Klasse, da ihnen Vertretungsrechte auf Grund ihrer (Weiter-)Qualifiaktion genommen werden. Es findet sich keine inhaltliche Begründung für die Aberkennung des Rechtes auf eigene Interessenvertretung als Wissenschaftler*in innerhalb der Gremien einer Hochschule. Dieser Herabstufung ergibt sich keineswegs aus einer Zusammenlegung der wissenschaftliche und studentischen Hilfskräfte. Damit spaltet sich die Kategorie der akademischen Hilfskräfte in mindestens drei Unterkategorien mit unterschiedlichen Rechten, unterschiedlichen beruflichen Situation und unterschiedlichen Interessenlagen. Diesen Umständen trägt das Gesetz in keinster Weise Rechnung. Dieser Gesetzesvorschlag stellt vielmehr eine Verschlechterung zur

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aktuellen Situation dar. Unklarheiten werden nicht ausgeräumt, Ungerechtigkeiten nicht behoben und notwendige Differenzierungen ignoriert.Durch die unterschiedlichen Personalkategorien der wissenschaftlichen bzw. studentischen Hilfskräfte ist ein deutlicher Unterschied in den Aufgaben und dem Berufsstatus der jeweiligen Beschäftigten zum Ausdruck gekommen. Dieser hat vor allem für eine inhaltliche Nähe zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen gesorgt. Durch die Zusammenlegung der beiden sehr unterschiedlichen Peronalkategorien wird diese Nähe aufgehoben. Jedoch ist Hilfskräften, die bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben und keinen weiteren anstreben, egal ob sie als Promotionsstudent*innen eingeschrieben sind oder nicht, grundsätzlich ein anderer Status zuzuschreiben, als solchen Hilfskräften, die noch einen ersten Hochschulabschluss erlangen wollen. Erstere Gruppe befindet sich klar im Status des Berufslebens, während Mitglieder der zweiten Kategorie hauptsächlich studieren.

18. b)

32 6 Vgl. 1 (§ 1 Abs. 2)Grundsätzlich ist die Änderung im Bezug auf die Erweiterung des Angehörigen-Status zu begrüßen.

18c)

32 7 Die verfasste Studierendeschaft begrüßt die Erweiterung, dass die Hochschulen in Zukunft die Möglichkeit haben die Vertretung der Promovierenden allternativ zu regeln.Allerdings ist die ist der aktuelle Entwurf nicht dazu geeignet die Promovierenden insgesamt zu entsprechende Rechte einzuräumen. So ist die Gruppe der an der Universität beschäftigten Promovierenden nicht inbegriffen und die Zuordnung bei Wahlen ist weiterhin ungeklärt. $32 Abs.3 sollte durch folgenden Satz ergänzt werden:„Die Grundordnung kann für die nach §24 Abs 4. immatrikulierten und die an der Hochschule beschäftigten Doktorand*innen sowie zur Promotion Zugelassenen abweichende Regelungen zu ihren Rechten und Pflichten, insbesondere zum Wahlrecht, vorsehen.“Es bleibt weiterhin zu bemerken, dass dies eigendlich per Gesetz geregelt sein sollte, um hessenweit einheitliche Regelungen zu erzielen. Die aktuelle Regelung kann also keine dauerhafte sein, sondern sollte nur zur Entwicklung der optimalsten Lösung an den Hochschulen gemeinsam mit den direkt Betroffenen sein.

20. a) aa)

36 2 Vgl. Allgemeine Anmerkungen Abschnitt a)

20. a)

36 2 Die Entwicklungsplanung ist wesentlich für die mittel- und langfristige Gestaltung der Hochschule. Dementsprechend

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bb) müssen alle Statusgruppen der Hochschule über diesen Sachverhalt beraten und vor allem auch abschließend demokratisch hierüber entscheiden, dies kann nur in einem viertel-paritätisch besetzten Senat stattfinden und keineswegs im Hochschulrat. Wir fordern deshalb diese Rechte komplett einem viertel-paritätisch besetzten Senat zuschreiben.

20. a) cc)

36 2 Die Beratung des Budgetplan ist elementarer Teil der universitären Angelegenheiten und greift maßgeblich in das Tagesgeschäft der Hochschulen ein. Der Senat ist mit dem Tagesgeschäft vertraut und besitzt diesbezüglich Fachkompetenz, der Hochschulrat nicht. Dementsprechend hat der Senat hierzu Stellung zu nehmen nicht der Hochschulrat. Weiterhin fordern wir in diesem Zusammenhang die Hochschulen mit entsprechenden Mitteln auszustatten um im Budgetplan auch realen Gestaltungsspielraum zu ermöglichen.

23. a)

42 1 Wir begrüßen die Stärkung der Rechte des Senats und die Schwächung des Hochschulrats bezüglich der Entwicklungsplanung. Weitreichender fordern wir alle dem Hochschulrat zugeordneten Kompetenzen, insbesondere bzgl. Studiengangsplannung, Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen sowie Beteiligung an Berufungsverfahren, einem viertel-paritätisch besetzten Senat zuordnen. Dieser ist demokratisch legitimiert und sollte über die wesentlichen Belange an den Hochschulen entscheiden.

23. b)

42 3 Analog zur vorherigen Änderung bzgl. des Budgetplans ist auch hier die Stärkung des Senats und der damit Verbundenen Schwächung der Rechte des Hochschulrats zu begrüßen. Weiterhin ist zu kritisieren, dass in Streitfällen nur eine Zustimmung des Hochschulrats genügt um den Budgetplan zu genehmigen, damit würde alle Statusgruppen der Universität übergangen und können nicht mehr an der Entscheidung mitwirken. Weiterhin führt die aktuelle Version automatisch zu einem massiven gegeneinander arbeiten, anders als im Koalitionsvertrag behauptet, der universitären Gremien. Wir fordern die die abschließende Behandlung einem virtel paritetisch besetzten Senat zuzuorden. Prinzipell ändern die beiden Änderungen nichts an der Tatsache, dass der Hochschulrat ein undemokratisches und unzureichend legitimiertes Gremium ist und die Hochschule marktliberal-autoritären Zwängen unterwirft. Dementsprechend sind dem Hochschulrat nicht nur Kompetenzen zu entziehen, er muss vielmehr gänzlich entmachtet und/oder abgeschafft werden.

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23. d)

42 5 Es ist zu begrüßen, dass die Findungskommission den Wahlvorschlag erstellt und nicht der Hochschulrat. In der aktuellen Konstellation besitzt nun die Hälfte der Findungskommission bedingte demokratische Legitimität. Wir fordern weitergehend den Hochschulrat von der Findungskommission auszuschließen und diese Kompetenz ausschließlich einem viertel-paritätisch besetzten Senat zu übergeben.

44 Vgl. Allgemeine Anmerkungen Abschnitt a)Desweiteren wurde im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN eine umfassende Stärkung der studentischen Stimme auf Fachebene versprochen. Die Formulierung sieht eine Zustimmungspflicht - also ein Veto - oder eine paritätische Besetzung für viele Fragen auf Fachebene vor. Dieser Absatz muss unbedingt umgesetzt werden. Wir machen zur Operationalisierung den folgenden Vorschlag: Es ist im §44 festzuhalten, dass in jedem Fachbereich Studienkommissionen eingerichtet werden, die zur Hälfte mit durch die Fachschaft bestimmten Studierenden zu besetzen sind. Diese Studienkommissionen sollen die folgenden - so aus dem Koalitionsvertrag übernommenen Aufgaben erhalten: "zeitliche Verteilung und der Umfang des Lehrveranstaltungsangebots auf Grundlage der Prüfungsordnungen im Fachbereich, die ortsungebundene Lehre, Qualität und Evaluation der Lehre, die Mittelverwendung für die Lehre und insbesondere der QSL-Mittel sowie die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung hieraus, die Höchstdauer der Korrekturfristen und Bearbeitungsfristen bei studienbezogenen Anträgen, Zeitpunkte der Fachstudienberatung und der Sprechstunden der Lehrenden sowie Programme internationaler Mobilität und das Angebot der Bibliotheken und EDV-Dienstleistungen für Studierende im Fachbereich." (S. 74 des Koalitionsvertrages) Um dem Gebot der "Zustimmung der Fachschaftsräte" (Zitat Koalitionsvertrag ebenda) Rechnung zu tragen, müssen diese Kommissionen abschließend entscheiden und nicht an Entscheidungen des Fachbereichsrates und Dekanates gebunden sein (unbenommen der Rechtsaufsicht). So könnte in einem diskursiven Rahmen zwischen Studierenden und Lehrenden nicht nur die versprochene Mitbestimmung realisiert, sondern könnten auch die Studienbedingungen vebessert werden. Wir sind überzeugt, dass solche gemeinsamen Entscheidungen auch ein wirksames Mittel gegen Studienabbrüche sind, indem sie das Studium erleichtern und die Perspektive der Studierenden einfließen lassen.

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25.a)

44 1 Wir begrüßen, dass die Fachschaften ein Anhörungsrecht bei Änderungen von Prüfungsordnungen im Fachbereichsrat (FBR) erhalten. Neben dieser Änderung sprechen wir uns für einen beratenden Sitz der Fachschaften im Fachbereichsrat aus. Zudem sollte der Fachschaft analog zur Forderung zu § 36 (2) die Möglichkeit der Aufnahme einer schriftlichen Stellungnahme in die verabschiedete Prüfungsordnung geben werden.

45 3 Die Notwendigkeit der Zustimmung des Präsidiums zur Dekan*innenwahl ist unbedingt zu streichen. Es kann nicht sein, dass die Autonomie der Fachbereiche derart eingeschränkt wird, dass designierte Dekan*innen schon vor ihrer Wahl mit zitternden Knien zur Vorüberprüfung ins Präsidium geladen werden. Dass die Autonomie der Fachbereiche hier stark eingeschränkt ist zeigt außerdem der Passus, dass selbst eine Abwahl mit 2/3-Mehrheit im Fachbereichsrat nicht genügt, eine*n Dekan*in abzuwählen, wenn das Präsidium die Zustimmung verweigert.

27 47 Es ist zu befürchten, dass durch die Auslagerung von Kompetenzen und komplizierte Organisationsstrukturen die Mitbestimmung von Studierenden, wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeiter*innen in der Praxis erheblich erschwert wird.

6. Abschnitt – Die Studierenden

56 1 Verwaltungskostenbeitrag abschaffen - §56 streichen (vgl. Allgemeine Bemerkungen Abschnitt e)

33. b)

57 7 Das Angebot einer fachlichen Einführung in ein Studienfach ist stets als sinnvoll zu bewerten. Besonders, wenn es den Studierenden Zeit lässt um die gewonnenen Erkenntnisse zu reflektieren und sich zu entscheiden, ob das angestrebte Studium wirklich das ist, was sie sich vorstellen. Ein Online-Assessment ist hierfür jedoch nicht geeignet, da es nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Studiums zeigt. Der aktuelle Stand der Online-Assessmentverfahren führt u.a. wegen des begrenzten fachlichen Studienbezugs zu keiner ersichtlichen Reduktion der Studienabbrecher*innenquote. Ein Online-Assessment wäre also nur sinnvoll, wenn entsprechende Fachkompetenz hierzu zur Verfügung gestellt würde, welche dann in der ohnehin personell unterversorgten Lehre fehlt. Die Voraussetzungen, welche zur Zulassung erfüllt und nachgewiesen sein müssen, erschweren schon jetzt die Übersichtlichkeit und den Zugang zum Studium. So verkompliziert die angestrebte Regelung das Zulassungsverfahren noch weiter und bringt weder den Studierenden, noch der Hochschule einen nachvollziehbaren Mehrwert. Die Einführung dieses neuen Selektionsmechanismus und die daraus resultierende

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Verkomplizierung des Zulassungsverfahrens lehnt die Verfasste Studierenschaft dementsprechend ab.

59 Jenseits der genannten Gründe für Exmatrikulationen werden an verschieden Fachbereichen zusätzliche Beschränkungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.So wird am Fachbereich 02 der Philipps-Universität den Bachelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS-Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirtschaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Marburg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013]. Damit wird defacto die Regelung des Gesetzes zur Exmatrikulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen. Daher muss im Gesetzesparagraph dringend eine Formulierung hinzugefügt werden, die explizit Verschärfungen oder Umgehungen der im Gesetzvorgesehenen Begründungen für Exmatrikulationen ausschließt. Wir schlagen zu diesem Zweck vor, einen Absatz mit folgender Formulierung hinzuzufügen:(5) Weitere Begründungen für Exmatrikulationen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind alle Regularien untersagt, welche den Prüfungsanspruch, unter Einschränkung von Absatz 4, in Abhängigkeit von pauschalen, nicht für den konkreten Prüfungsanlass fachlich zu begründenden, Studienleistungen bzw. in einem bestimmten Zeitabschnitt zu erreichenden Studienvolumen stellt.

59 2Nr. 2

Viele Studierende, die vor ihrem letzten Prüfungsversuch stehen, suchen den Rat und die Unterstützung der ASten. Durch Exmatrikulationen aufgrund von Nichtbestehen eines dritten Prüfungsversuchs bzw. der Wiederholungsprüfung werden häufig kurz vor dem Ende eines Studiums Existenzen zerstört. Eine Entgrenzung der möglichen Prüfungswiederholungen könnte hier einfach Abhilfe verschaffen. Studierende sind so unterschiedlich wie alle Menschen und sie können mit unterschiedlichen Prüfungsformen unterschiedlich gut umgehen. Daher fordern wir außerdem einen generellen Anspruch auf eine mündliche Prüfung ab dem zweiten Prüfungsversuch.

59 3 Der Ordnungsparagraph muss gestrichen werden!Dieser Absatz (erst 2007 eingeführt) verschafft den Universitäts- und Hochschulpräsidien ein Repressionsinstrument, das zu Willkür gegenüber Studierenden genutzt werden kann. Der Absatz birgt die Gefahr, dass Studierende präventiv auf ihre Grundrechte

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(insbesondere Art. 4, 5, 8 und 9 GG) im Bereich der Hochschule aus Angst vor Repressalien verzichten.Arbeitskämpfe von Beschäftigten und studentische Protestaktionen auf dem Campus stehen aufgrund dieses Paragraphen weiterhin unter der Gefahr der Kriminalisierung. Insbesondere die Studierenden sollen von der Androhung der Exmatrikulation von Protestaktionen abgehalten werden. Aber auch einfache Verstöße gegen das Hausrecht, wie das Mitführen von Speisen oder Getränken in den universitären Hörsälen (z.B. Hausordnung des Hörsaalgebäudes der Philipps-Universität Marburg, Biegenstaße 14), können bereits zur Exmartrikulation führen. Weiterhin ist durch die nicht vorhandene Ausdifferenzierung des Gewaltbegriffs zu befürchten, dass politisch motivierter Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Die Verfasste Studierendenschaft erachtet dies für inakzeptabel. Der Absatz ist baldmöglichst zu streichen!

59 4 Die verfasste Studierendenschaft fordert die Abschaffung der „Exmatrikulation aufgrund versäumter Fristen“. In Absatz 4 findet sich ein Repressionsinstrument, welches in keinster Weise auf die individuellen Umstände der Studierenden eingeht. Eine solche Regelung ist prinzipiell abzulehnen, weil sie die Selbstbestimmung und persönliche Bildung der Studierenden in völlig unangemessener Art und Weise einschränkt (Art. 2 Abs. 1 GG).

7. Abschnitt – Personal

38. 64 Wir begrüßen die Einführung einer Erstberufung auf Probe mit anschließender Möglichkeit auf Übernahme einer Lebenszeitprofessur sowie der Höhergruppierung im Anschluss an eine Bewährungsphase, allerdings muss in der Bewährungsphase dann (entsprechend des vorherigen Modells der Juniorprofessur) eine Reduktion der Lehrverpflichtung erfolgen, um den zeitlichen Rahmen für eine Qualifizierung zu gewährleisten. Die als Berufungsvoraussetzung zusätzliche Forderung nach erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre im Anschluss an die Promotion läuft dem Gedanken einer Qualifikationsprofessur zuwider. Die Promotion selbst wird damit als Qualifikationsmaßstab für die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit entwertet. Von diesen Zusatzanforderungen ist dementsprechend abzusehen. Die Einschränkung in Abs. 5, in dem Qualifikationsprofessuren ohne Entwicklungszusage begründet werden können, sehen wir sehr kritisch. Diese Möglichkeit birgt die Gefahr, dass reguläre Professuren durch eine solche Form der Qualifikationsprofessur ersetzt werden, was einerseits dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Professuren widerspricht und andererseits eine Planbarkeit des wissenschaftlichen

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Werdegangs nicht verbessert. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse in der Bewährungsphase darf sich darüber hinaus auch nur auf das Modell der Qualifikationsprofessur beziehen (Abs. 4). Reguläre Professuren mit Entwicklungszusage dürfen nicht an ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gekoppelt werden. Im Falle der Nichtbewährung ist die Professur in der niedrigeren Besoldungsgruppe unbefristet fortzuführen. Wir schlagen daher folgende Änderungen im Entwurf vor:

§ 64(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen. (4) Während der Bewährungsphase im Rahmen der Qualifikationsprofessur erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. (5) Qualifikationsprofessuren können auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend. (5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

40. 75 Die verfasste Studierendenschaft fordert die Abschaffung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskraft sowie keine Umbenennung der studentischen Hilfskräfte!Die Umbenennung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in Akademische Hilfskräfte ist weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Durch die Abschaffung der etablierten und bundesweit bekannten Begriffe der

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studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte werden es Studierende und Nachwuchswissenschaftler*innen aus Hessen deutlich schwerer haben, sich über ihre berufliche Situation zu verständigen. Nicht zuletzt führt die Umbenennung auch auf betrieblicher Seite zu großen Schwierigkeiten, da bisher etablierte Strukturen komplett neu geregelt werden müssen.Auch für den inneruniversitären Gebrauch ist es nicht sinnvoll, beide Beschäftigtengruppen unter einen Begriff zusammenzufassen. Während bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften sofort klar ist, dass letztere ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, müssen Akademische Hilfskräfte durch den Zusatz „mit beziehungsweise ohne abgeschlossenem Hochschulstudium“ unterschieden werden. Was im ersten Moment nicht falsch klingt, bleibt sperrig und wird zu Verwirrungen im Hochschulalltag führen. Das zeigt nicht zuletzt, dass auch im Gesetzesentwurf die sogenannten Akademischen Hilfskräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium (jetzige wissenschaftliche Hilfskräfte) zukünftig nicht mehr am wissenschaftlichen Mittelbau teilhaben können. Die Personalkategorie der Akademischen Hilfskraft mit Abschluss ist also eine Sackgasse. Wir bewertet dies als handwerklichen Fehler, der auf die verwirrenden Begriffe zurückzuführen ist. Durch die neue Personalkategorie Akademischer Hilfskräfte werden außerdem Unterschiede in deren Tätigkeiten aufgehoben. Somit ist es möglich, für eine Hilfstätigkeit sowohl eine Akademische Hilfskraft mit Abschluss als auch eine Hilfskraft ohne Abschluss einzustellen. Damit entsprechen die Rahmenbedingungen einer Akademischen Hilfskraft de facto denen einer studentischen Hilfskraft. Die Gleichsetzung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften auf das Level studentischer Hilfskräfte führt zu schlechteren Arbeitsbedingungen wissenschaftlicher Hilfskräfte. In Wahrheit sind wissenschaftliche Hilfskräfte aber hoch qualifiziertes Personal und werden eben wegen ihrer Qualifikation beschäftigt. Dieser höheren Qualifizierung sowie den veränderten Bedürfnissen von Beschäftigten mit Master (oder mit einem vergleichbaren Hochschulabschluss) wird durch die Gesetzesnovelle in keiner Weise Rechnung getragen. Deren Bedürfnissen kann nur durch konsequente, unbefristete, sowie tarifvertraglich regulierte Einstellung ebendieser als Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bzw. technisch-administrative Mitarbeiter*innen Rechnung getragen werden.

40. 75 1 Grundsätzlich begrüßt die verfasste Studierendenschaft, dass jetzige studentische Hilfskräfte zukünftig mit regelmäßig 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von

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Vollzeitbeschäftigten im Öffentlichen Dienst beschäftigt werden sollen. Eine solche, zwar noch immer sehr weiche, Regelung zeigt, wie sich der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang in der Regel vorstellt. Es ist davon auszugehen, dass dadurch auf längere Sicht Kleinstverträge quantitativ abnehmen und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit steigt. Das Gesetz sollte an dieser Stelle allerdings präzisiert werden. Der Vertragsumfang soll mindestens, nicht regelmäßig, 20% betragen. Der Vertrag sollte außerdem durch eine Mindestvertragslaufzeit flankiert werden, um zu verhindern, dass steigende Wochenarbeitszeiten einfach durch kürzere Vertragslaufzeiten kompensiert werden. Ebenfalls zu kritisieren ist die 40%-Regelung für studentische Hilfskräfte. Es sollte weiterhin möglich sein, als studentische Hilfskraft den vollen Umfang (50%) einer Nebenbeschäftigung ausschöpfen zu können. Grundsätzlich begrüßt die verfasste Studierendenschaft, dass jetzige studentische Hilfskräfte zukünftig mit regelmäßig 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Öffentlichen Dienst beschäftigt werden sollen. Eine solche, zwar noch immer sehr weiche, Regelung zeigt, wie sich der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang in der Regel vorstellt. Es ist davon auszugehen, dass dadurch auf längere Sicht Kleinstverträge quantitativ abnehmen und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit steigt. Das Gesetz sollte an dieser Stelle allerdings präzisiert werden. Der Vertragsumfang sollte mindestens, nicht regelmäßig, 20% betragen. Der Vertrag sollte außerdem durch eine Mindestvertragslaufzeit flankiert werden, um zu verhindern, dass steigende Wochenarbeitszeiten einfach durch kürzere Vertragslaufzeiten kompensiert werden. Ebenfalls zu kritisieren ist die 40%-Regelung für studentische Hilfskräfte. Es sollte weiterhin möglich sein, als studentische Hilfskraft den vollen Umfang (50%) einer Nebenbeschäftigung ausschöpfen zu können. Außerdem ist die Befristungsdauer von studentischen Hilfskräften auf fünf Jahre zu kritisieren. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Maximalbefristung vorgesehen ist. Die dramatischste Verschlechterung für jetzige wissenschaftliche Hilfskräfte ist allerdings die Begrenzung der maximalen monatlichen Arbeitszeit auf 40% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Öffentlichen Dienst. Diese Maßnahme soll, laut Begründung, ergriffen werden, um wissenschaftliche Mitarbeiter*innen stärker von wissenschaftlichen Hilfskräften abzugrenzen. Es scheint also nicht auszureichen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte im Durchschnitt mit 13,50 Euro pro Stunde ca. 6-7 Euro schlechter vergütet werden als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen. Sie sind auch durch geringere

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Vertragslaufzeiten zusätzlich prekär beschäftigt. Trotzdem wird wissenschaftlichen Hilfskräften bzw. akademischen Hilfskräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium die komplette Zeit vollumfänglich auf ihr Zeitkonto nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz angerechnet. Problematisch ist zudem, dass wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen per Gesetz Zeit für die wissenschaftliche Weiterqualifizierung eingeräumt wird. Dies fehlt bei wissenschaftlichen bzw. akademischen Hilfskräften gänzlich und führt in der Realität bei gleichen Aufgaben der Beschäftigtengruppen zu einem größeren Arbeitsumfang für wissenschaftliche Hilfskräfte. Es darf nicht sein, dass wissenschaftliche Weiterqualifikation für diese Beschäftigtengruppe komplett aus der Arbeitszeit heraus fällt.

40. 75 2 Die Landesregierung scheint bei der Befristungsproblematik auf die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes durch die Bundesgesetzgebung zu warten und versäumt es an dieser Stelle den eigenen Ansprüchen, gerade im Hinblick auf Daueraufgaben, die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Hochschule, gerecht zu werden und für ein Abkehr von den prekären Arbeitsverhältnissen einzutreten. Es bleibt also weiterhin, angesichts der aktuell geführten Beschäftigungspolitik an Hochschulen, zu befürchten, dass nach Ende der Befristung, insbesondere für Beschäftigte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, keine unbefristete Beschäftigung an der Hochschule folgt, sondern gar keine Beschäftigung und durch das Gesetz keine Verbesserungen geschaffen werden.Um dieses Problem nachhaltig zu lösen und insgesamt die prekären Beschäftigungsverhältnisse zu überwinden fordern wir eine solide Ausfinanzierung der Hochschulen!Nur finanzielle Planungssicherheit schafft dauerhafte Beschäftigung und nachhaltige Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

8. Abschnitt - Studierendenschaft

77 Die verfasste Studierendenschaft fordert ein politisches Mandat für die Studierendenschaften. Dies ist dringendst notwendig und gesetzlich problemlos möglich durch Festschreibung der so genannten "Brückenschlagtheorie" mittels eines ausgedehnten Aufgabenbereichs, der die studentische Lebensrealität in den Blick nimmt. Mit dem Verweis "in diesem Sinne nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr" anschließend an den Aufgabenkatalog, kann dies analog zu den Hochschulgesetzen in Baden-Württemberg (§ 65 Abs. 4 LHG BW),Bremen (§ 45 Abs. 2 BremHG) oder Niedersachsen (§

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20 Abs. 1 NHG)geschaffen werden.Außerdem beteiligen sich erfreulicherweise immer mehr Studierendenschaften am aktiven Kampf gegen rassistische, homophobe und sonstig begründete Diskriminierungen. Daher sollte als zusätzliche Aufgabe der Studierendenschaften die Förderung der Bereitschaft ihrer Mitglieder zum aktiven Kampf gegen gruppenbezogende Menschenfeindlichkeit in all ihren Varianten sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte hinzukommen.

41. a)

78 2 Diese Änderung erhört auf den ersten Blick die demokratische Legitimität von Anträgen zum Budgetplan der Hochschule. Es ist allerdings zu befürchten, dass dadurch die effektive Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft in der Praxis geschwächt wird. Es stellt sich aus der Sicht der Verfassten Studierendenschaft die Frage warum die Anträge zum Budgetplan kein Teil der Außenvertretung der Studierendenschaft mehr darstellen soll. Im Vergleich zu den anderen Rechten des Studierendenparlaments, welche ausschließlich die internen Angelegenheiten der Studierendenschaft betreffen stellen die Anträge zum Budgetplan der Hochschule eine Sonderstellung dar.Auf der anderen Seite werden alle anderen wesentlichen Teile der Mitbestimmung im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule weiterhin über das Organ der Studierendenschaft nach §78 Abs. 1 Satz 4 wahrgenommen. Aufgrund der geschilderten Widersprüche ist die exklusive Zuschreibung des Rechts zur Stellung von Anträgen der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule systematisch weder sinnvoll noch nachvollziehbar.Weiterhin ist die Handlungsfähigkeit des Studierendenparlaments als legislatives Organ der Verfassten Studierendenschaft eingeschränkter als das Organ der Studierendenschaft nach §78 Abs. 1 Satz 4. Daher wird diese Gesetzesänderung effektiv zu einer Schwächung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Verfassten Studierendenschaft führen. Wir fordern deshalb die Änderung zu unterlassen.

41. b)

78 4 Der Grundgedanke der Transparenz, welcher der Ergänzung des Absatzes 4 in § 78 zugrunde liegt ist aus Sichtweise der Verfassten Studierendenschaft als positiv und unterstützenswert anzuerkennen.Aber die Verfasste Studierendenschaft der Philipps-Universität hat sich gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 (für das Wahlverfahren von Referent*innen des AStA) und Abs. 3 Satz 2 (ausschließlich schriftlicher Rechenschaftsbericht) der Satzung der Studierendenschaft der Philipps-Universität

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Marburg Regularien gegeben, die im Sinne der Schutzverantwortung der Verfassten Studierendenschaft gegenüber ihren Amtsträgern, ein in begründeten Ausnahmefällen zu exekutierendes Verfahren vorgesehen, welches diesem Artikel grundsätzlich widerspricht. So können, nach den aktuellen Regularien, Referent*innen, welche „davon ausgehen, dass sie durch ihre Tätigkeit persönlicher Diskriminierung, Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sein könnten“ (Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Studierendenschaft), zwar nicht geheim, jedoch in Abwesenheit gewählt werden, woraufhin ihr Name im zu veröffentlichenden Protokoll, geschwärzt werden kann. Diese Referent*innen können weiterhin nach Satzung der Studierendenschaft und Geschäftsordnung des Studierendenparlaments ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Studierendenparlament ausschließlich schriftlich nachkommen. Dieses Verfahren dient ausschließlich dem Schutz der entsprechenden Referent*innen und wird in der Praxis weiterhin ausschließlich auf Referent*innen mit den Arbeitsbereichen Antirassismus, Antifaschismus und Gleichstellungspolitik angewendet, da sich diese, aufgrund ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung durch homophobe, rassistische oder rechtsradikale Übergriffe gegenübersehen. Die Verfasste Studierendenschaft kann eine Offenlegung der Namen dieser entsprechenden Referent*innen aus Gründen der Schutzverantwortung demzufolge nicht hinnehmen, sodass, sollte der jetzige Absatz nicht noch um die Möglichkeit begründeter Ausnahmen bei der Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des ausführenden Organs der Studierendenschaft (AStA) erweitert werden, die Arbeit in den benannten Themenfeldern eingestellt werden müsste. Daher fordert die Studierendenschaft dringendst vom HMWK § 78 Abs. 4 um die Möglichkeit begründeter Ausnahmen bei der Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des ausführenden Organs der Studierendenschaft zu erweitern.

Für den Allgemeinen Studierendenausschuss Marburg

Elisabeth Kula

Nora Hilbert Dorian Tigges

Konstantin Korn

Sarah Roesener

Lars Ruttkowski

Allgemeiner Vorstand

Allgemeiner Vorstand

Referent für Hochschulpolitik

Referent für Hochschulpolitik

Referentin für Hochschulpolitik

Referent für Hochschulpolitik

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Selbstverwaltung für eine dringende Notwendigkeit und fordern den Gesetzgeber deshalb auf, passende Vorschläge

zur Umsetzung der eigenen Regierungsvereinbarung vorzulegen. Einige Vorschläge unsererseits sind auch in der

chronologischen Auflistung weiter unten zu finden.

TUD-Gesetz

Beim vorliegenden Entwurf zum TUD-Gesetz begrüßen wir die Rücknahme der Studienvereinbarungen als

Möglichkeit zur Exmatrikulation. Kritisch sehen wir, dass die festgeschriebenen Landesmittel für Baukosten gesenkt

werden sollen. Angesichts weiterhin vorhandenem Investititionsstaus ist dies das falsche Signal.

Generell ist noch festzuhalten, dass das TUD-Gesetz und der daraus resultierende Autonomiestatus uns an vielen

Stellen weitere Möglichkeit zur Einbindung von Studierenden bieten. Dies manifestiert sich zum Beispiel durch die

Universitätsversammlung, welche für die Studierendenschaft eine weitere Möglichkeit der demokratischen

Mitbestimmung darstellt.

Ein solches Gremium, welches sich mit Grundsatzfragen der Hochschulen beschäftigt, ist allerdings nicht nur für die

Studierendenschaft der TU Darmstadt sondern auch für andere hessische Studierendenschaften wichtig und

sinnvoll. Statt universitätseigenen Initiativen fordern wir hier vom Gesetzgeber klare und mutige

Demokratisierungsschritte für alle Hochschulen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mohammad Abazid

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referent für Internationale

Studierende

Andreas Ewald

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referent für Finanzen und

Hochschulgruppen

Julian Haas

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referent für Hochschulpolitik und IT

David Kreitschmann

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referent für Soziales und IT

Johanna Saary

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referentin für Fachschaften und

Hochschulpolitik

Armin Alizadeh

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referent für Hochschulpolitik

Melanie Werner

Vorstand AStA der TU Darmstadt

Referentin für Soziales und Personal

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Stellungnahme der LandesAstenKonferenz Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drucksache 19/1980)

Im Folgenden ersten Teil inden Sie eine Aulistung der Punkte, die für die hessischen Studierendenschaften von hoher Bedeutung sind und in der Überarbeitung des Gesetzestextes bisher nicht berücksichtigt wurden. Die einzelnen Punkte haben wir den entsprechenden Abschnitten des HHG zugeordnet.

Im Anschluss nehmen wir chronologisch zu den für uns relevanten Paragraphen des HHG und den vorliegenden Änderungsvorschlägen Stellung.

Abschnitt Grundlagen• Wir sehen eine Regelungslücke im Bereich der Baumaßnahmen der Studierendenwerke, sofern die

Option zur Bauautonomie genutzt wird. Die im Landesbesitz beindlichen und von den Studierendenwerken genutzten Gebäude gehen an die Hochschulen über, ohne die Finanzierung zu klären. Wir halten eine verbindliche Finanzierung durch das Land für essentiell für die Aufgabenerfüllung. Dies wurde bei der letzten Novelle des HHG bereits durch das Deutsche Studentenwerk angemerkt.

Abschnitt Studium und Lehre• Schließt die Hochschule einen bestimmten Studiengang, sollte den betroffenen Studierenden

mindestens die doppelte Regelstudienzeit zum Abschluss zur Verfügung stehen, damit alle die Möglichkeit haben, ihr Studium an der von ihnen gewählten Hochschule zu absolvieren. In der Praxis wird die Regelstudienzeit oft deutlich überschritten, die Fristen müssen eine Verlässlichkeit bieten, trotz Nebenjob, Kindererziehung, etc. das Studium abschließen zu können.

• Weiterbildungsangebote dürfen nicht als allein stehendes und teures Zusatzangebot existieren und dort Lehrkapazitäten binden, wo die bestehenden Studiengänge bereits einen Mangel haben. Ein berufsbegleitendes Studium muss auch im Rahmen des regulären Studienangebots, z.B. als Teilzeitstudium möglich sein. E-Learning und Flexibilisierung von Studienplänen sind eine sinnvolle Möglichkeit unterschiedliche Lebens- und Ausbildungssituationen zu berücksichtigen, z.B. auch Plege von Kindern und Angehörigen oder ein die Studium von Menschen mit Behinderungen.

• Die TU Darmstadt verfügt über ein Modell zum Teilzeitstudium, das die anderen Hochschulen ebenfalls implementieren sollten und das mit der Vorgabe, die Arbeitsleistung eines Studiengangs je Semester zu halbieren, ins HHG aufgenommen werden sollte. Gleichzeitig muss die hessische Landesregierung auf die Bundesregierung einwirken, auch das BAföG an das Teilzeitstudium anzupassen. Weiterhin muss das Teilzeitstudium auch in zugangsbeschränkten Studiengängen möglich sein.

• Der Zugang für internationale Studierende zur Hochschule muss vereinfacht werden. Hierzu müssen insbesondere Regelungen gefunden werden, die es Studierenden ermöglichen auf lexiblen Wegen eine Sprachprüfung abzulegen ohne nur eine einzige Chance im Studienkolleg zu haben. Konkret muss es möglich sein, eine Deutschprüfung während der ersten beiden Semester abzulegen und Grunddeutschkurse im Studienkolleg anzubieten, so dass Studierende hier nicht auf private Angebote zurückgreifen müssen und somit nicht den Studierendenstatus erlangen, welcher für Visainhaber*innen essenziell ist. Des Weiteren ist darüber nachzudenken, ob auch internationale Studierende aufgrund sprachlicher Barrieren einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei Prüfungen erhalten sollen, so wie dieser in §20 Abs. 3 bereits geregelt ist.

• Es sollte für Hochschulen verplichtend sein, dass es für jeden Bachelor-Studiengang einen Master-Studiengang gibt, zu dem der Bachelor-Studiengang als Erfüllung der Zugangsvoraussetzung ausreicht.

• Insbesondere Anwesenheitsplichten sind an vielen hessischen Hochschulen regelmäßiges Streitthema. Mehrere Bundesländer haben Anwesenheitsplichten bereits durch entsprechende Gesetzesänderungen strenge Rahmenbedingungen gegeben. Nach einem Gutachten des Landes Nordrhein-Westfalen sind Anwesenheitsplichten weder sinnvoll noch hochschul- oder

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verfassungsrechtlich hinnehmbar. Wir plädieren an die Landesregierung, hier Klarheit im Gesetzestext zu schaffen und Anwesenheitsplichten für unzulässig zu erklären. [Gutachten und Begründung zum Gesetzestext in NRW: http://bit.ly/hzgnrw (S. 261)].

• Insbesondere für studentische Eltern, aber auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums, stellen Anwesenheitsplichten häuig nahezu unüberwindbare Hindernisse dar.

Abschnitt Forschung• Die Studierendenschaft ist der Ansicht, dass Forschungsergebnisse, die an einer öffentlichen

Universität erzielt werden, veröffentlicht werden müssen. Hier ist zwischen den Ergebnissen und den in die Forschung eingelossenen eventuellen Betriebsgeheimnissen zu unterscheiden. Dies sehen wirjedoch nicht als Hinderungsgrund, einen Veröffentlichungsgrundsatz im Gesetz umzusetzen.

Abschnitt Organisation• Die Interessen von Doktorant*innen werden in der akademischen Selbstverwaltung derzeit nicht

adäquat repräsentiert. Je nach Finanzierung und Selbstdeinition erfolgt die Vertretung durch die Gruppe der Studierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder gar nicht. Beide Gruppen haben jedoch nur bedingt Zugang zu den speziischen Problemlagen von Promovierenden. Die Einrichtung einer zusätzlichen Doktorand*innenvertretung unter Beibehaltung der bisherigen Zuordnung könnte hier einfach Abhilfe schaffen. Eine Verlängerung der legitimen Promotionsdauer analog zu Gremiensemestern für Studierende würde Promovierenden, die Vertretungsaufgaben wahrnehmen, die nötige zeitliche Flexibilität garantieren.

Abschnitt Personal• Die Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen sind weitestgehend prekär. Es gibt nicht genug

Landesstellen, um die Lehre sicherzustellen. Sowohl auf Landesstellen, als auch auf Drittmittelstellen und durch staatliche Förderprogramme inanzierten Stellen ist die Bezahlung und die Ausstattung nicht ausreichend. Hier helfen auch andere Regelungen oder Reformen zu Karrierewegen des wissenschaftlichen Nachwuchses wenig, wenn das Geld schlichtweg fehlt. Die erste Konsequenz aus fehlender Grundinanzierung ist die Befristung von Stellen, die wir nicht nur fürdie betroffenen Personen, sondern auch für die Qualität von Forschung und Lehre für untragbar erachten. Von dieser Situation sind alle Arbeitnehmer*innengruppen betroffen. Der Leistungsdruck für Professor*innen aufgrund der W-Besoldung steigt, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sind besonders von kurzfristigen Arbeitsverträgen betroffen und adminstrativ-technische Mitarbeiter*innen müssen aufgrund von Stellenkürzungen immer mehr Aufgaben bewältigen. Gleichzeitig sind alle Gruppen durch zusätzliche Aufgaben, wie beispielsweise das Schreiben einer Vielzahl von Drittmittelanträgen, stark belastet. Raum für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in Arbeitsgruppen, aber auch mit den Studierenden, bleibt immer weniger. Konkret müsste, neben einer besseren Finanzierung durch Landesmittel, gelten, dass die Befristung einer Stelle nicht kürzer sein darf als das Projekt selbst.

Abschnitt Studierendenschaft• Die Studierendenschaft vertritt die größte Gruppe der Universitätsangehörigen. Daher wäre es nur

folgerichtig, diese in die Berichterstattung der Universitäten gegenüber dem Ministerium und dem Hessischen Landtag einzubeziehen und zur Berichtserstattung des Präsidiums mit in den Landtag einzuladen.

• Immer wieder kommt es zwischen Universitätsleitungen und Organen der Studierendenschaften zu Streitigkeiten aufgrund von Räumlichkeiten. Bereits 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt (VGH Darmstadt,VI OE 73/77, 22.01.1979) entschieden, dass diesen Organen Räumlichkeiten kostenfrei und in ausreichenden Maßen zur Verfügung gestellt werden müssen. Verschiedene Hochschulkommentare sehen dieses Recht bereits verankert. Auch in einigen Hochschulgesetzen wurden daher entsprechende Abschnitte aufgenommen (bspw. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg §65 a Abs. 5). Wir fordern die Aufnahme einer Regelung im Gesetz, die den Organen der Studierendenschaften kostenfreie Räume in ausreichender Dimensionierung für ihre Tätigkeiten zusichert.

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Hessisches Hochschulgesetz

§ 1 Abs. 2Die in §1 Abs. 2 Satz 2 benannten Grundrechte sind im Gesetz nicht weiter deiniert. Dies ist im Hinblick auf die Freiheit von Forschung und Lehre unproblematisch, da sie bereits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiertwerden. Die Freiheit des Studiums ist jedoch lediglich durch § 4 Abs. 4 HRG abgesichert. Da dieses in nächster Zeit entfallen und gleichzeitig das HHG entfristet werden soll besteht zu der fortwährenden Garantie der aus diesem Paragraphen folgenden Grundrechte ein dringender Handlungsbedarf.

Hierzu sollte, wie es der Großteil der Bundesländer bereits getan hat, der gesamte § 4 aus dem HRG in das HHG übertragen werden. Alternativ ist mindestens der Inhalt des Abs. 4 zu übernehmen.

Das Nichthandeln könnte bei einem entsprechenden Entfall des HRG zu massiven Beeinträchtigungen der 'freien' Gestaltung des Studiums führen. Damit wäre eine weitere Entmachtung der Studierenden im Rahmen der universitären Selbstverwaltung mit impliziert. Die inneruniversitäre Meinungsfreiheit der Studierende hinsichtlich wissenschaftlicher und künstlerischer Sachverhalte wäre, in Abhängigkeit von der höchstrichterlichen Auslegung des Artikel 5 GG, ebenfalls gefährdet.

§ 4 Abs. 3Wir freuen uns, dass nun auch Hochschulen die Möglichkeit bekommen, in forschungsstarken Fachrichtungen das Promotionsrecht zu erhalten. Als nicht gesichert erachten wir die Finanzierung dieser Promotionen. Da die neu geschaffene Möglichkeit keinerlei Änderungen in der Hochschulinanzierung nach sich zieht, haben wir die Befürchtung, dass die Hochschulen dringend benötigte Mittel aus dem Bereich der Lehre bzw. einzelner Fachbereiche abziehen und für Promotionen in Schwerpunktfächern verwenden möchten. Die langfristige Finanzierung zu diesem Punkt muss noch geklärt, bzw. erklärt werden.

§ 12 Abs. 2Es ist unhaltbar, dass durch die scheinbar kleine Änderung die Einlussnahme des Hochschulrats gestärkt wird, der an sich jeder demokratischen Grundlage entbehrt. Es wäre außerdem zu prüfen, ob mit der Aussetzung von Akkreditierungen nicht höherrangiges Recht verletzt wird.

§ 12 Abs. 3Die Schaffung eines solchen Systems ist zu begrüßen. Bei der konkreten Entwicklung und der Durchführung an den Hochschulen muss jedoch in jedem Fall die Unabhängigkeit der Beschwerdestelle von Universitätsverwaltung und Fachbereichen zu sicher, damit eine angstfreie Beschwerdekultur etabliert werden kann.

§ 12 Abs. 7Wir fordern hier eine Opt-In statt der Opt-Out Regelung. Absolvent*innen und Angehörige der Universität sollen explizit um Einwilligung zur Speicherung und Nutzung ihrer Daten gefragt werden.

§ 13Die LandesAstenKonferenz begrüßt die Beibehaltung des §13 in seiner bisherigen Form. Es muss sichergestellt sein, dass ein Studium nicht nur fachliche Inhalte vermittelt, sondern die Studierenden im Wesentlichen zu kritischem Denken befähigt, sie demgemäß auch die Studieninhalte hinterfragen und sich ihrer Stellung und Verantwortung in der Gesellschaft bewusst werden können. Diese Inhalte inden sich allerdings, insbesondere in den sogenannten "MINT"-Fächern, in den wenigstens Studiengängen wieder. Wir fordern daher die Konkretisierung des §13 oder die Aufnahme eines Absatzes bspw. in §15 HHG, der verantwortliches wissenschaftliches Handeln und den gesellschaftlichen Kontext des Studiums in jedem Studiengang fest vorschreibt (Eugen Kogon Paragraph).

§ 15Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit zur Einrichtung von Orientierungsstudiengängen an Hochschulen.Allerdings sehen wir ein Orientierungsstudium als Vorstufe zum eigentlichen Fachstudium und können daherdie Einschränkung: „Das Orientierungsstudium soll grundsätzlich keine Verlängerung des Studiums bewirken.“, nicht nachvollziehen. Diese Rahmenbedingung grenzt die Hochschulen genau an der Stelle ein, ander sie mit einem Orientierungsstudium ansetzen möchten. Diese Vorgabe sollte gestrichen und den Hochschulen mehr Spielraum für die Gestaltung der Modelle gegeben werden. Es muss dabei in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Orientierungsstudium nicht als Aufnahmevoraussetzung für ein reguläres

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Studium genutzt werden kann. Darüber hinaus darf die Ableistung eines Orientierungsstudiums in keinem Fall negative Konsequenzen auf die realen Bezugsanspruchsdauer des BAföG während der Regelstudienzeit haben.

Weiterhin ist zu befürchten, dass die Regelung, welche vorsieht, dass die Orientierungsphase nicht zu Lasten der Studienzeit gehen soll, zum Verlust von anderweitigen fachlichen Studieninhalten oder einer Mehrbelastung durch zusätzliche Kurse führen wird. Das birgt wiederum die Gefahr, dass dieses Orientierungsstudium lediglich als ein weiteres zu belegendes Modul angeboten wird und somit den Anspruch eben dieser Orientierung innerhalb einer Fächergruppe verfehlt, da so eher ein Ableisten von Plichtmodulen als ein orientierendes Angebot eingerichtet wird.

§ 17Wir begrüßen die Ausdehnung des Tierschutzes auf die Forschung mittels des 3R-Konzeptes. Nun gilt es im Zuge dessen, schnellstmöglich die Förderung von Alternativen zu Tierversuchen voranzutreiben, indem mehr 3R-Professuren dafür eingesetzt und Gelder für den Ausbau der Alternativen zur Verfügung gestellt werden. Um Tiere de facto zu schützen, fordern wir außerdem, dass ein Verbot von Tierversuchen angestrebt wird. Bis zur kompletten Abschaffung ist die Transparenzplicht über Tierversuche im universitären Forschungsbereich, aber auch in jenen, die nur angegliedert sind, radikal zu erhöhen. Hierbei muss die Dokumentations- und Berichtsplicht nicht nur vom Ministerium per Verordnung, sondern per Gesetz festgelegt werden.

§ 24 Abs. 3Hierbei ist konkret zu kritisieren, dass die Auswahl „besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ (§23 Abs. 3) unter Umständen zu willkürlichen Auswahlverfahren von Promovierenden führen kann. Das bisherige Verfahren lies die Deinition besonders befähigter Absolvent*innen offen, jedoch wird durch die obligatorische Implementierung von (kooperativen) Verfahren zur Promotion in den Promotionsordnungen eine besondere Handlungsnotwendigkeit geschaffen. Denn so wird es allen Absolvent*innen von promotionsfähigen Fachhochschulbereichen prinzipiell möglich sein zu promovieren. Für diesen deutlich erweiterten Personenkreis muss daher im größeren Maß Rechtssicherheit über das Auswahlverfahren zur Promotion geschaffen werden. Für den erweiterten Personenkreis sieht Landesanstenkonferenz besonderen Handlungsbedarf und fordert die Möglichkeit zur Promotion für alle Absolvent*innen.

§ 36Wir sind positiv überrascht über die Absicht des Gesetzgebers, mehr Demokratie an Hochschulen zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden diesem Anspruch allerdings kaum gerecht.

Obwohl die Studierenden die mit Abstand personenstärkste Statusgruppe der Hochschulen darstellen, habensie in den meisten Gremien der akademischen Selbstverwaltung kaum die Möglichkeit, Entscheidungen zu beeinlussen. In der Praxis führt diese Unterrepräsentation dazu, dass viele Beschlüsse in den Gremien ohne jegliche Diskussion gefasst werden. Aus diesem Grund fordern wir eine paritätische Besetzung des Senats und seiner Kommissionen, zumindest als gesetzliche Standardform, so wie es beispielsweise im Hochschulzukunftsgesetz des Landes NRW vorgesehen ist (HZG §22 Abs. 2).

Außerdem sprechen wir uns für eine Klausel aus, welche einer Statusgruppe das Recht zuspricht, einzelne Beschlüsse um eine Sitzung zu verschieben, sofern sie geschlossen dagegen stimmt, ähnlich wie dies bereits im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) umgesetzt ist. Mit solch einem suspensiven Statusgruppenveto können Diskussionsprozesse in Gang kommen und Minderheiten nicht mehr ohne Diskussion überstimmt werden.

§ 36 Abs. 2 Ziffer 2:Der AStA (das Organ der Studierendenschaft nach § 78, Abs.1 Satz 4) bekommt zwar das Anhörungsrecht zuallen Prüfungsordnungsänderungen, fraglich ist hierbei jedoch, was das in der Praxis zu bedeuten hat. So sitzt der AStA an einigen Universitäten bereits beratend im Senat und kann somit bereits Stellung beziehen. Vielmehr muss der AStA-Stellungnahme Gewicht eingeräumt werden, indem diese schriftlich in der jeweiligen Prüfungsordnung dokumentiert wird.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 6 sowie § 42 Abs. 1Die Stärkung des Senats im Bezug auf die Entwicklungsplanung der Hochschule befürworten wir.

Dieser kann durch seine Diversität und den Einblick in verschiedene Fachbereiche zur erhöhten Qualität der

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Entwicklungsplanung beitragen. Die vorgeschlagene Neuregelung geht hier allerdings nicht weit genug.

Der Senat sollte vielmehr ein grundsätzliches Vetorecht zur Entwicklungsplanung innehaben.

Darüber hinaus ist es nicht akzeptabel, dass der Senat wie in §42 Abs. 1 deiniert im Streitfall von Einzelpersonen gegenüber dem Hochschulrat vertreten wird. Hier wäre zumindest eine Beteiligung aller im Senat vertretenen Statusgruppen notwendig, doch auch dies ersetzt kein generelles Vetorecht des Senats.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 7 sowie § 42 Abs. 3Die geplante Änderung erweitert die Kompetenzen des Senats beim Budgetplan der Hochschulen. In Folge dessen kann dieser nun Stellungnahme zum Budgetplan nehmen. Da dieser jedoch nur gemeinsam mit dem Hochschulrat abgelehnt werden kann (§ 42 Abs. 3) wird das zunächst wenig Folgen haben. Zwar muss der Hochschulrat sich nach den Vorgaben von § 42 Abs. 3 und nach Anhörung des Senats erneut damit befassen. Da die Mehrheitsverhältnisse bei der erneuten Abstimmung im Hochschulrat allerdings die gleichen sind, bleibt der Senat de facto machtlos. Die Rechte des Senats würden folglich nur rudimentär erweitert.

§ 36 Abs. 6Die Vorschrift, dass der Präsident oder die Präsidentin den Vorsitz im Senat führt, ist zu ersetzen. Wir schlagen die Alternativformulierung: "Der Senat wählt sich selbst aus den Reihen seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen leitet." vor.

Wir sehen den Senat als demokratisch gewähltes Kontrollorgan des Präsidiums. Um diese Kontrolle effektiv ausführen zu können, ist die Sitzungsleitung vom kontrollierten an das kontrollierende Organ zu geben.

Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen/Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden. An der TU Darmstadt kam es bspw. bereits in mehreren Fällen dazu, dass Ordnungen an allen demokratischen Gremien vorbei erlassen wurden und dies zuProtesten innerhalb der Studierendenschaft und anderen Statusgruppen führte. Eine Regelung, welche den Senat in dieser Richtung stärker einbindet, wäre demnach sinnvoll und wünschenswert.

§ 37Zur weiteren Stärkung des Senats gegenüber dem Präsidium und zur weiteren Demokratisierung der Hochschulen, sind folgende in § 37 aufgeführten Kompetenzen vom Präsidium an den Senat zu übertragen: Genehmigung von Prüfungsordnungen, Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, die Letztentscheidung über die Entwicklungsplanung der Hochschule sowie die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen.

§ 42Die Kompetenzen des Hochschulrates sollten sich in Zukunft auf die Beratung der Hochschule sowie die Kommunikation zwischen Hochschule und Ministerium beschränken. Daher sollte der Hochschulrat grundsätzlich nur mit beratender Stimme an hochschulstrategischen Prozessen teilnehmen. Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen, Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden.

§ 44Im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN wurde eine umfassende Stärkung der studentischen Stimme auf Fachebene versprochen, die Formulierung sieht eine Zustimmungsplicht - also ein Veto - oder eine paritätische Besetzung für viele Fragen auf Fachebene vor. Dieser Absatz muss unbedingt umgesetzt werden. Wir machen zur Operationalisierung den folgenden Vorschlag:

Es ist im §44 festzuhalten, dass in jedem Fachbereich Studienkommissionen eingerichtet werden, die zur Hälfte mit durch die Fachschaft bestimmten Studierenden zu besetzen sind. Diese Studienkommissionen sollen die folgenden - so aus dem Koalitionsvertrag übernommenen Aufgaben erhalten:

„zeitliche Verteilung und der Umfang des Lehrveranstaltungsangebots auf Grundlage der Prüfungsordnungenim Fachbereich, die ortsungebundene Lehre, Qualität und Evaluation der Lehre, die Mittelverwendung für die Lehre und insbesondere der QSL-Mittel sowie die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung hieraus, die Höchstdauer der Korrekturfristen und Bearbeitungsfristen bei studienbezogenen Anträgen, Zeitpunkte der Fachstudienberatung und der Sprechstunden der Lehrenden sowie Programme internationaler Mobilität und das Angebot der Bibliotheken und EDV-Dienstleistungen für Studierende im Fachbereich.“ (S. 74 des Koalitionsvertrages)

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Um dem Gebot der „Zustimmung der Fachschaftsräte“ (Zitat Koalitionsvertrag ebenda) Rechnung zu tragen, müssen diese Kommissionen abschließend entscheiden und nicht an Entscheidungen des Fachbereichsrates und Dekanates gebunden sein (unbenommen der Rechtsaufsicht).

So könnte in einem diskursiven Rahmen zwischen Studierenden und Lehrenden nicht nur die versprochene Mitbestimmung realisiert, sondern könnten auch die Studienbedingungen verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass solche gemeinsamen Entscheidungen auch ein wirksames Mittel gegen Studienabbrüche sind, indem sie das Studium erleichtern und die Perspektive der Studierenden einließen lassen.

§ 44 Abs. 1Wir begrüßen, dass die Fachschaften ein Anhörungsrecht bei Änderungen von Prüfungsordnungen im Fachbereichsrat (FBR) erhalten. Neben dieser Änderung sprechen wir uns für einen beratenden Sitz der Fachschaften im Fachbereichsrat aus. Zudem sollte der Fachschaft analog zur Forderung zu § 36 (2) die Möglichkeit der Aufnahme einer schriftlichen Stellungnahme in die verabschiedete Prüfungsordnung geben werden.

§45 Abs. 3Die Notwendigkeit der Zustimmung des Präsidiums zur Dekan*innenwahl ist unbedingt zu streichen. Es kannnicht sein, dass die Autonomie der Fachbereiche derart eingeschränkt wird, dass designierte Dekan*innen schon vor ihrer Wahl mit zitternden Knien zur Vorüberprüfung ins Präsidium geladen werden. Dass die Autonomie der Fachbereiche hier stark eingeschränkt ist zeigt außerdem der Passus, dass selbst eine Abwahl mit 2/3-Mehrheit im Fachbereichsrat nicht genügt, eine*n Dekan*in abzuwählen, wenn das Präsidiumdie Zustimmung verweigert.

§ 55 Abs. 2Wir halten es für unsinnig, den Hochschulen eine Mindestgebühr für Gasthörer*innen vorzuschreiben, wie es derzeit in §55 Abs. 2 der Fall ist. Eine solche Gebühr schränkt die Möglichkeit der Hochschulen Bildung kostenfrei und öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen stark ein und entspricht damit nicht unserem Ideal von freier Bildung. Zudem behindert die Regelung auch ganz konkret lokale Initiativen wie zum Beispiel die der TU Darmstadt, die versuchen gelüchteten Menschen eine kostenfreie Gasthörer*innenschaft zu ermöglichen. Deswegen fordern wir eine Streichung der Mindestgebühr.

§ 56Die LandesAstenKonferenz fordert die Streichung des § 56 HHG, da die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen eine verdeckte Studiengebühr darstellt. Das Land hat die in §56 Abs. 1 genannten Aufgaben: "Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Allgemeine Studienberatung, Leistung der Auslandsämter sowie die Vermittlung von Praktika" prinzipiell aus Steuermitteln sicherzustellen. Die Erhebung eines derartigen Beitrags ist nicht nur sozial unausgewogen sondern auch ungerechtfertigt weil auch die hier erwähnten Leistungen zu grundlegenden Aufgaben der Hochschulen gehören und damit aus Mitteln der staatlichen Grundinanzierung zu decken sind.

§ 57Zunächst möchten wir anmerken, dass wir freiwillige und ergebnisunverbindliche Studienorientierungsverfahren in Form von Online-Self-Assessments (OSA) für eine theoretisch sinnvolle Orientierungsmöglichkeit zukünftiger Studierender halten. Die jetzige Formulierung des Gesetzestextes lässt allerdings ausufernde Orientierungsverfahren zu, bei denen die Hochschule die Bewerber*innen bspw. zur Anreise gezwungen werden. Aus diesem Grund sollte sich der Paragraph auf freiwillige online durchgeführte und zeitgemäße Self-Assessments beschränken.

Im Bereich der Immatrikulationen sehen wir jedoch weiterhin Handlungsbedarf. Beispielsweise an der TU Darmstadt werden die Eignungsfeststellungsverfahren, welche ursprünglich für musische und künstlerische Studiengänge eingeführt wurden, zusehends auf eine Vielzahl an Studiengängen ausgeweitet und missbraucht. So werden aktuell Bewerber*innen in einigen Studiengängen dazu verplichtet an einem Eignungsgespräch teilzunehmen, in denen ihre Motivation für das Studium innerhalb eines 15-minütigen Dialogs festgestellt werden soll. Dabei werden Fragen nach den zukünftigen berulichen Zielen oder auch nach den „größten Lebensleistungen“ gestellt. Wir halten diese Form der Zugangsbeschränkung für nicht tragbar und fordern daher den Gesetzgeber auf, hier einzugreifen. Eignungsfeststellungsverfahren dürfen nicht zur Steuerung der Jahrgangskohorten angewandt werden. Nach dem sogenannten „NC-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes sind Kapazitätsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen zulässig und andere Einschränkungen der freuen Studienwahl nicht zulässig. Eignungsfeststellungsverfahen sind also klar

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verfassungswidrig, dies muss im HHG klargestellt werden, damit diese Praxis ein Ende hat.

Die Eignung für einen Studiengang an einer Hochschule darf nicht durch ein Bewerbungsgespräch, sondern ausschließlich durch Ablegen der Hochschulreife festgestellt werden. Statt weitere Selektionsmechanismen einzuführen sollten endlich die Kapazitäten so geschaffen und gestaltet werden, dass auch kapazitätsbedingte Zulassungsverfahren nicht länger nötig sind.

§ 57 Abs. 2 Nr. 1Gerade aufgrund der zunehmenden Mehr- und Englischsprachigkeit von Lehrveranstaltungen und (insbesondere „internationalen“) Studiengängen ist eine sich explizit nur auf die deutsche Sprache beziehende Rücknahmeklausel für die Immatrikulation längst nicht mehr zeitgemäß. In besagten Studiengängen werden die speziischen sprachlichen Anforderungen, die für ein Antritt des Studiums vorliegen müssen, heute schon nach Satz 5 („besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“) festgelegt. Nr. 1 gilt jedoch, trotz der u.U. gegebenen Irrelevanz der deutschen Sprache in der Lehre, weiterhin als Rücknahmegrund für die Einschreibung. Dies ist aus Sichtweise der LandesAstenKonferenz inakzeptabel, da hier das ursprüngliche Ziel einer solchen Regelung (Sicherstellung der Fähigkeit zum Studium) in einer formalbürokratischen Repressionsklausel erstarrt ist, die in einer modernen Hochschullandschaft in keinster Weise mehr ihrem ursprünglichen Ziel gerecht wird. Es macht also, insbesondere im Hinblick auf „internationale“ Studiengänge keinen Sinn den verbindlichen Nachweis von „ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ weiterhin im Gesetz festzuschreiben.

Die Novelle hebt außerdem an verschiedenen Stellen hervor, welchen großen Stellenwert der Gesetzgeber Internationalität und Integration im Wissenschaftssystem einräumt. Derartigen Zielen, sowie einer zunehmend international orientierten Forschungs- und Hochschullandschaft, widerspricht diese Regelung weiterhin schon im Ansatz, da hier der deutschen Sprache, gegenüber der (möglicherweise) anderen Lehrsprache, ein nicht zu rechtfertigender Sonderstatus eingeräumt wird, welcher ausländische Studierende mit keinen/geringen Deutschkenntnissen von (insbesondere „internationalen“) Studiengänge abschreckt, deren Qualiikationsanforderungen sie ansonsten in vollem Umfang (also auch die speziische Lehrsprache [z.B. Englisch]) erfüllen.

Die konkreten sprachlichen Anforderungen aller Studiengänge kann man in deutlich höherem Maße gerecht werden, wenn Nr. 1 gestrichen wird und sämtliche erforderlichen Sprachkenntnisse, also auch die eventuell erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, mit Verweis auf Nr. 5 eingefordert werden.

§ 59Jenseits der genannten Gründe für Exmatrikulationen werden an verschieden Fachbereichen landesweit zusätzliche Beschränkungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.

So wird beispielsweise am Fachbereich 02 der Philipps-Universität Marburg den Bachelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS-Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirtschaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Marburg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013].

Damit wird defacto die Regelung des Gesetzes zur Exmatrikulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen.

Daher muss im Gesetzesparagraph dringend eine Formulierung hinzugefügt werden, die explizit Verschärfungen oder Umgehungen der im Gesetz vorgesehenen Begründungen für Exmatrikulationen bzw. "kalte Exmatrikulationen", wie der Verlust des Anspruches auf die Abschlussprüfung, ausschließt.

Wir schlagen zu diesem Zweck vor, einen Absatz mit folgender Formulierung hinzuzufügen:

(5) Weitere Begründungen für Exmatrikulationen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind alle Regularien untersagt, welche den Prüfungsanspruch, unter Einschränkung von Absatz 4, in Abhängigkeitvon pauschalen, nicht für den konkreten Prüfungsanlass fachlich zu begründenden, Studien- und Prüfungsleistungen bzw. in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgreich abzulegenden Studien- und Prüfungsleistungen stellen.

§ 59 Abs. 2 Nr. 6Viele Studierende, die vor ihrem letzten Prüfungsversuch stehen, suchen den Rat und die Unterstützung der ASten. Durch Exmatrikulationen aufgrund von Nichtbestehen eines dritten Prüfungsversuchs bzw. der Wiederholungsprüfung werden häuig kurz vor dem Ende eines Studiums Existenzen zerstört. Eine

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Entgrenzung der möglichen Prüfungswiederholungen könnte hier einfach Abhilfe verschaffen. Studierende sind so unterschiedlich wie alle Menschen und sie können mit unterschiedlichen Prüfungsformen unterschiedlich gut umgehen. Daher fordern wir außerdem einen generellen Anspruch auf eine mündliche Prüfung ab dem zweiten Prüfungsversuch.

§ 59 Abs. 4Weiterhin muss Abs. 4 gestrichen werden. Es handelt sich um einen reinen Repressionsparagraphen, der die Freiheit des Studiums in unangemessener Art und Weise einschränkt. Außerdem werden dadurch sozial schlechter gestellte Studierende, welche neben dem Studium arbeiten müssen, massiv benachteiligt, da sie durch ihren Nebenjob oft nicht genug Zeit und Kraft für das Lernen zu Prüfungen aufbringen können.

§ 64Wir begrüßen die Einführung einer Erstberufung auf Probe mit anschließender Möglichkeit auf Übernahme einer Lebenszeitprofessur sowie der Höhergruppierung im Anschluss an eine Bewährungsphase, allerdings muss in der Bewährungsphase dann (entsprechend des vorherigen Modells der Juniorprofessur) eine Reduktion der Lehrverplichtung erfolgen, um den zeitlichen Rahmen für eine Qualiizierung zu gewährleisten.Die als Berufungsvoraussetzung zusätzliche Forderung nach erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre im Anschluss an die Promotion läuft dem Gedanken einer Qualiikationsprofessur zuwider. Die Promotion selbst wird damit als Qualiikationsmaßstab für die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit entwertet. Von diesen Zusatzanforderungen ist dementsprechend abzusehen. Die Einschränkung in Abs. 5, in dem Qualiikationsprofessuren ohne Entwicklungszusage begründet werden können, sehen wir sehr kritisch. Diese Möglichkeit birgt die Gefahr, dass reguläre Professuren durch eine solche Form der Qualiikationsprofessur ersetzt werden, was einerseits dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Professuren widerspricht und andererseits eine Planbarkeit des wissenschaftlichen Werdegangs nicht verbessert. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse in der Bewährungsphase darf sich darüber hinaus auch nur auf das Modellder Qualiikationsprofessur beziehen (Abs. 4). Reguläre Professuren mit Entwicklungszusage dürfen nicht anein befristetes Beschäftigungsverhältnis gekoppelt werden. Im Falle der Nichtbewährung ist die Professur in der niedrigeren Besoldungsgruppe unbefristet fortzuführen. Wir schlagen daher folgende Änderungen im Entwurf vor:

§ 64

(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualiikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nichtan der berufenden Hochschule promoviert hat und die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigt.

(4) Während der Bewährungsphase im Rahmen der Qualiikationsprofessur erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

§ 75Trotz des dringenden Handlungsbedarfs – auf den nicht zuletzt Hilfskraft-Initiativen in mehreren Städten aktuell deutlich hinweisen – bedeutet die vorgeschlagene Änderung leider mehr Schein als Sein. Weder werden die „studiennahen Dienstleistungen“ - in der Realität eine Ausrede, um Verwaltungsstellen als vermeintliche Qualiizierungsstellen auszugeben – abgeschafft, noch gibt es eine Mindestvertragslaufzeit fürHilfskräfte. Hier schlagen wir eine Regelung analog zu § 121 Abs. 3 BerlHG vor. In Berlin hat sich diese Regelung als existenzsichernd und praktikabel erwiesen.

Die vorgesehene Einschränkung auf höchstens 40 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung bedeutet eine Reduzierung der zulässigen Arbeitsstunden von vormals 82 auf 62 Stunden pro Monat und damit bei

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vermutlich gleichbleibenden Aufgaben eine Reallohnkürzung von in der Spitze um 170 (ohne B.A.-) bis 282 Euro (mit M.A.-Abschluss) pro Monat. Da viele Studierende auf dieses Einkommen angewiesen sind, ist dieseEingrenzung unzumutbar. Die Vorschrift, dass nur noch „fortgeschrittene“ Studierende Hilfskräfte werden können sollen, ist uns ein Rätsel. Wir bitten das Ministerium um Auskunft über Sinn und Zweck dieser Maßnahme, die uns nicht ersichtlich sind.

Auch soll es in Zukunft möglich sein, Hilfskräfte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einzustellen. Dies läuft sinnvoller Personalorganisation zuwider und ist Lohndumping – diesen Personen sind nichtstudentischen Personalkategorien, wie z.B. die der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, zuzuordnen. Die Formulierung "[...] Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben [...]" öffnet in einem zweigliedrigen Studiensystem zudem Rechtsunsicherheiten. Der Kabinettsentwurf verschlimmert diesen Punkt noch deutlich, verglichen mit dem Referentenentwurf und auch mit dem Status quo. So soll diese Beschäftigungskategorie bis zu sechs Jahre lang ausgedehnt werden können - von Übergangslösungen kannkeine Rede mehr sein, stattdessen wird Lohndumping zum Standardfall. Die Formulierung „darf die Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht überschreiten“ legt außerdem eine „Anrechung“ dieser Zeiten auf die Maximalzeit befristeter Arbeitsverhältnisse an der Hochschule nahe. Dies hätte in der Praxis fatale Auswirkungen, z.B. dass Doktorand*innen während einer späteren Promotion keine Mitarbeiter*innenstelle mit Laufzeit für ihre Promotion mehr annehmen könnten. Hier müssen wir auf einer dringenden Nachbearbeitung bestehen.

Abschließend fordern wir, dass spätestens in der nächsten Tarifrunde die Hilfskräfte mit in den Tarifvertrag aufgenommen werden.

§ 76 Abs. 4In § 76 Abs. 4 wird geregelt, dass der für das Studierendenparlament festgesetzte Betrag von der für die Hochschule zuständige Kasse in voller Höhe eingezogen wird, wenn die Wahlbeteiligung der vorangegangenen Wahl eine willkürlich gesetzte Hürde von 25 Prozent nicht erreicht hat. Derzeit wird an vielen hessischen Hochschulen, dieser Passus durch die Satzung außer Kraft gesetzt - und das nicht ohne Grund:

Gerade wer die Wahlbeteiligung für die verschiedenen Studierendenparlamente der letzten Jahre betrachtet wird feststellen, dass die 25 Prozent Hürde gar nicht oder zum Teil nur knapp erreicht wurde, obwohl an den hessischen Universitäten und Fachhochschulen im bundesweiten Vergleich noch eine hohe Wahlbeteiligung zu verzeichnen ist. Diese Hürde stellt einen drastischen Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaften dar und muss somit schnellstmöglich entfallen!

§ 77Die Landesastenkonferenz Hessen fordert ein politisches Mandat für die Studierendenschaften. Dies ist problemlos möglich durch Festschreibung der sog. „Brückenschlagtheorie“ mittels eines ausgedehnten Aufgabenbereichs, der die studentische Lebensrealität in den Blick nimmt. Mit dem Verweis „in diesem Sinnenimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr“ anschließend an den Aufgabenkatalog, könnte dies analog zu den Hochschulgesetzen in Baden-Württemberg (§ 65 Abs. 4 LHG BW), Bremen (§ 45 Abs. 2 BremHG) oder Niedersachsen (§ 20 Abs. 1 NHG) geschaffen werden.

Viele Studierendenschaften beteiligen sich außerdem aktiv gegen Diskriminierung, was von der Landesregierung gefördert und anerkannt werden sollte. Wir würden uns daher freuen in §77 als zusätzliche Aufgabe die Förderung der Bereitschaft unserer Mitglieder zur aktiven Toleranz und Akzeptanz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu erhalten. Diese und ähnliche Formulierungen sind in anderenBundesländern bereits aufgenommen worden.

§ 78 Abs. 4Die Option zur Veröffentlichung der Aufwandsentschädigung sollte in die Satzungsautonomie der

Studierendenschaften fallen. Die Haushaltspläne der Studierendenschaften sind öffentlich und damit ist ein

ausreichender Einblick in die Verwendung der Gelder, insbesondere für Aufwandsentschädigungen, möglich.

Darüber hinaus werden Referent_innen, die Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sind wie bspw. Queer-

Referate, durch eine gesetzlich verplichtende namentliche Nennung in ihrer Arbeit gefährdet und massiv

eingeschränkt.

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§ 81-90Die Stiftungsuniversität Goethe-Universität Frankfurt soll in eine Landes-Universität überführt werden. Wir fordern die Aufhebung der Stiftungsuniversität, da Hochschulbildung eine staatliche Aufgabe ist und kein vonprivaten Stifter*innen abhängiges Unternehmen sein darf. Die Streichung des § 84 Abs. 5 begrüßen wir, da sie Hürden zwischen den Hochschulen abbaut.

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Netzwerksprecher/Vorstand Prof. Dr. Wolfgang Stark

und Dr. Detlev Buchholz

Geschäftsstelle

Dr. Imke-Marie Badur c/o UniKasselTransfer

Universitätsplatz 12, Raum 1.097 34109 Kassel

[email protected]

www.bildung-durch-verantwortung.de

Kassel,30. Juni 2015 Schriftliche Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst des Hessischen Landtags Gesetz der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - Drucksache19/1980; Aktenzeichen I A 2.9 / Unsere schriftliche Stellungnahme Sehr geehrter Herr MdL Dr. Spiess, mit unserem besten Dank für die Gelegenheit zur Mitwirkung an der Anhörung zum o.g. Gesetzesvorhaben sende ich Ihnen die im Anhang aufgeführten Vorschläge. Mit den besten Grüßen

Dr.-Ing. Detlev Buchholz Netzwerksprecher - Anlage –

Hochschulnetzwerk BdV, UniKasselTransfer, Universitätsplatz 12, 34109 Kassel

Hessischer Landtag Ausschussgeschäftsführung z.Hd. Jonas Decker Postfach 3240 65022 Wiesbaden per E-Mail: [email protected]

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Netzwerksprecher/Vorstand Prof. Dr. Wolfgang Stark und Dr. Detlev Buchholz

Geschäftsstelle

Dr. Imke-Marie Badur c/o UniKasselTransfer

Universitätsplatz 12, Raum 1.097 34109 Kassel

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Anlage: Stellungnahme zum Gesetz der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - Drucksache19/1980; Aktenzeichen I A 2.9 Zum Artikel 1 - Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes 1. § 3 wird wie folgt geändert: vor Absatz 9 wird folgender Absatz neu eingefügt: (9neu) Die Hochschulen pflegen auf dem Hintergrund ihrer besonderen Verantwortung für die Gesellschaft und deren Zusammenhalt im Sinne §3 Abs. 8 auch einen angemessenen Austausch von Wissen, Ressourcen und Fähigkeiten mit zivilgesellschaftlichen Partnern, um sich an der Lösung von heutigen und zukünftigen sozialen und ökologischen Herausforderungen zu beteiligen. Für die Erfüllung dieses Zwecks gilt §3 Abs. 8 entsprechend. Begründung: Wissenstransfer von Hochschulen in die Gesellschaft hinein wird häufig als Transfer von wertschöpfendem Know-how und von Technologie verstanden. Angesichts zunehmender sozialer, ökologischer und ökonomischer Herausforderungen wächst die Erwartung an die Hochschulen einen aktiven Beitrag zur Bearbeitung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten. Kooperationen sollten nicht nur mit der Wirtschaft, sondern auch gezielt mit der Zivilgesellschaft stattfinden. Wenn Hochschulen sich gesellschaftlich relevanten Fragestellungen und Aufgaben widmen und diese Aktivitäten koordinieren, vernetzen und sichtbar werden lassen, dann erwächst daraus eine deutlichere gesellschaftliche Sichtbarkeit wissenschaftlicher Institutionen und ihrer Relevanz. Hochschulen entwickeln damit ein unverwechselbares Profil, das zukünftige gesellschaftliche Herausforderungen, gesellschaftliche Ansprüche und die Frage nach gesellschaftlicher Verantwortung widerspiegelt. Eng damit verbunden sind ferner die für Drittmittelprojekte wichtige Vernetzung mit gesellschaftlichen Akteuren und die für die jeweilige Standortsicherung relevante Einbindung in die Region. Für Akteure der Zivilgesellschaft eröffne sich explizit die Möglichkeit, konkrete Fragestellungen zu gesellschaftlich relevanten Themen in Lehre und Forschung einzu-bringen. Dadurch können sie akademisches Wissen, methodische Fähigkeiten und zeitliche Ressourcen aus den Hochschulen für die Bearbeitung drängender Herausforderungen für das Gemeinwohl nutzen.

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2. § 13 wird wie folgt geändert: An folgenden Stellen werden die Begriffe "überfachliche Fähigkeiten", "soziale Kompetenzen", "eigenständig" und "sozialbewusst" eingefügt: Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen wie überfachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden sowie soziale Kompetenzen. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern eigenständiges, sozialbewusstes verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Begründung: Überfachliche Fähigkeiten, soziale Kompetenzen und eine eigenständige Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung gehören nach Auffassung des Hochschulnetzwerks Bildung durch Verantwortung zu den Zielen akademischer Ausbildung im engeren Sinne. Durch die Änderung soll standortunabhängig sichergestellt werden, dass Studierende im Rahmen ihres Hochschulstudiums verbindlich Einstellungen und Werte entwickeln, die für ihre Orientierung in der Gesellschaft und ihre entsprechende Vorbildfunktion in unterschiedlichsten beruflichen Zusammenhängen eine wichtige Rolle spielen. 3. § 15 wird wie folgt geändert: in Absatz 1 wird der Satz "Zur Unterstützung des persönlichkeitsbildenden Anspruchs kann auch die Begleitung zivilgesellschaftlichen Engagements im Studium curricular verankert werden." eingefügt Begründung: Die vorgeschlagene Änderung eröffnet Hochschulen verbindlich die Möglichkeit, die durch die Änderungen in §§ 3 bzw. 13 genannten Zielstellungen durch Berücksichtigung zivilgesellschaftlichen Engagements im Curriculum zu erfüllen. Durch die Bearbeitung zivilgesellschaftlicher Fragestellungen wird der Praxisbezug der Lehre erhöht, was die Motivation und Leistungsfähigkeit der Studierenden steigern kann. Zudem erweitern Studierende ihre Schlüsselkompetenzen, ihre Netzwerke und ihre Berufsfähigkeit. Lehrveranstaltungen mit bspw. Service Learning und Community Based Research-Anteilen sind für Lehrende und Forschende ebenso attraktiv, weil sie somit in gemeinwohlorientierten Projekten ihr Wissen und ihre Kompetenzen in die Praxis einbringen und aus der zivilgesellschaftlichen Erfahrung neue Forschungsfragen gewinnen können.

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Grüne Jugend Hessen Ginan Osman und Thorben Sämann Oppenheimerstr. 17 60594 Frankfurt am Main Hessischer Landtag Der Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Postfach 3240 65022 Wiesbaden

Frankfurt, 02.07.2015 Stellungnahme der Grünen Jugend Hessen zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Sehr geehrter Herr Dr. Spies, gerne kommt die Grüne Jugend Hessen Ihrer Bitte um eine Stellungnahme nach. Diese finden Sie im Folgenden. Mit freundlichen Grüßen Ginan Osman und Thorben Sämann Vorsitzende der Grünen Jugend Hessen Sehr geehrte Damen und Herren, die Grüne Jugend Hessen (GJH) begrüßt zahlreiche Veränderungen des hessischen Hochschulrechts durch den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG), jedoch erhoffen wir uns noch einige Veränderungen und Schritte zur Demokratisierung der Hochschulen, der Verbesserung von Beschäftigungsverhältnissen an Hochschulen und der Stärkung der Mitwirkungsrechte der Studierendenschaft. Im Rahmen einer Demokratisierung sehen wir den Bedarf den gewählten, demokratisch legitimierten Gremien sowie den unterschiedlichen Statusgruppen der Universität weitere Mitsprachemöglichkeiten einzuräumen. Insbesondere die Studierendenschaft sollte in Belangen, welche sie betreffen, mehr Mitwirkungsrechte erhalten. Weiterhin ist eine stärkere Autonomie der Fachbereiche notwendig sowie eine Stärkung der Fachbereichsräte und Senate gegenüber den Präsidien, Dekanaten und Hochschulräten. In diesem Sinne begrüßen wir das aufschiebende Veto des Senates in Finanzfragen. Bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse besteht der Bedarf prekären Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere nach dem Studium, und dauerhaften Befristungen von Stellen entgegenzuwirken. Durch die Neubenennung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte in akademische Hilfskräfte sehen wir dies nicht ausreichend

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erfüllt. Sondern sehen hier die Gefahr, dass diese weiter ausgenutzt werden, insbesondere für wissenschaftsfremde Leistungen. Die Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen dürfen außerdem nicht weiter durch Hilfskraftstellen ersetzt werden. Ebenso sollte die Beschränkung der Arbeitszeit für Studierende wieder gestrichen werden. Wir begrüßen die Vorschriften, durch welche den Studierendenschaften mehr Mitsprachemöglichkeiten eingeräumt werden. Allerdings sehen wir, insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung der Fachschaftsräte bei Belangen, die die Studienbedingungen betreffen, noch die weitere Umsetzung dieser Versprechungen des Koalitionsvertrages als dringend notwendig an. Wir freuen uns jedoch sehr über die Regelungen zu mehr Tierschutz, das Promotionsrecht für Fachhochschulen, die erleichterte Anerkennung von Studienleistungen, die größere Transparenz bei Drittmitteln, die Einführung eines Tenure-Track-Systems, die geplante Ausweitung des Hochschulzugangs und die Möglichkeit der Studierendenschaft Anträge zum Budgetplan der Hochschule zu stellen. Diese Regelungen stellen wichtige Schritte hin zu einem moderneren Hochschulrecht und einer fortschrittlichen Hochschule dar. Im Folgenden nimmt die Grüne Jugend Hessen zu einzelnen Paragraphen Stellung: Promotionsrecht (§ 4 III) Wir begrüßen die geschaffene Möglichkeit eines Promotionsrechts für forschungsstarke Fachrichtungen von Fachhochschulen. Dies halten wir für einen notwendigen Abbau von Hierarchien zwischen den Hochschulen und eine Anerkennung von qualitativ hochwertigen Forschungsleistungen. Jedoch wäre es wünschenswert den Begriff „Ausbildung“ durch „Bildung“ zu ersetzten, um damit auch eine kritische Auseinandersetzung mit Lerninhalten zu erfassen und einen umfassenderen Bildungsauftrag festzuschreiben. Orientierungsstudium, Teilzeitstudium (§ 15 I, II) Die Einführung eines Orientierungsstudiums begrüßen wir als gutes Modell Schüler*innen die Aufnahme eines passenden Studiums zu erleichtern und Studienabbrüche zu verringern. Jedoch dürfen Orientierungsstudien für bestimmte Studiengänge nicht verpflichtend werden. Die Möglichkeit eines Angebots von Teilzeitstudiengängen in allen Studiengängen ist sehr begrüßenswert und ermöglicht Personen in verschiedenen und auch schwierigen Lebenslagen ein Studium, jedoch sollte auf deren Bedürfnisse durch weitere Regelungen stärker eingegangen werden. Tierschutz (§ 17 IV) Wir begrüßen die erweiterten Regelungen zu Tierversuchen in § 17 und die damit einhergehende Ausdehnung des Tierschutzes auf die Forschung im Entwurf. Die Einführung des 3R-Konzeptes stellt einen wichtigen Schritt dar, jedoch halten wir es für nötig langfristig einen nahezu gänzlichen Verzicht von Tierversuchen anzustreben. Ebenso ist bis zur Erreichung eines solchen Ziels die Transparenzpflicht stärker auszuweiten. Außerdem halten wir den Einbezug auch von Forschungseinrichtungen, welche an Universitäten angegliedert sind, für wichtig.

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Anerkennung von Studienleistungen (§ 18) Ein wichtiger Schritt hin zur stärkeren Internationalisierung der Hochschulen und zur Entlastung der Studierenden sehen wir die, in der Umsetzung der Lissabon-Konvention wurzelnde, Beweislastumkehr bei der Anrechnung von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. Transparenz von Drittmitteln (§ 29 VIII) Weiterhin sehen wir die Vorschriften zu mehr Transparenz bei Drittmitteln als sehr begrüßenswert an. Allerdings wäre eine Präzisierung der Vorschrift zu einer verpflichtenden Aufschlüsselung der eingeworbenen Gelder wünschenswert, denn es muss sichergestellt werden, dass Forschung auch weiterhin unabhängig bleibt. Anhörungsrecht des AStA (§ 36 II) Durch das begrüßenswerte Anhörungsrecht des allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bei allen Änderungen von Prüfungsordnungen durch den Senat, werden den Studierenden mehr Mitspracherechte eingeräumt. Allerdings sollte dieser Stellungnahme mehr Gewicht als nur eine reine Formalität eingeräumt werden. Zusammensetzung und Vorsitz des Senats (§ 36 IV, VI) Im Sinne einer Demokratisierung der Hochschulen ist eine stärkere Repräsentanz aller großen Statusgruppen notwendig und der Senat damit paritätisch zu besetzen. Ebenso sollte der Vorsitz des Senats aus der Mitte des Senats gewählt werden, und dieser nicht durch gesetzliche Vorschrift vom Präsidenten geführt werden. Denn nur so kann der Senat als das Präsidium kontrollierende, direkt demokratisch legitimierte Organ, seinen Kontrollauftrag wirksam ausüben. Ebenso ist der Senat gegenüber dem Präsidium zu stärken und ihm weitere Kompetenzen von diesem zu übertragen. Mitwirkung des Senats bei Beschlussfassung des Hochschulrats (§ 42 I, III, V) Zwar wird dem Senat eine geringe Mitwirkungsmöglichkeit bei der Entwicklungsplanung der Hochschule eingeräumt, jedoch kann die bloße Erörterung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats keinen tatsächlichen Einfluss auf den Beschluss des Hochschulrates nehmen. Im Sinne einer Demokratisierung ist hier die Position des Senates weiter zu stärken. Wir begrüßen die Kompetenzerweiterung des Senates hinsichtlich des Budgetplans sehr, jedoch hätten wir uns ein weitergehendes Veto als ein bloß aufschiebendes Veto gewünscht. Die Beteiligung der Findungskommission am Wahlvorschlag ist ebenso erfreulich, jedoch sollten dem Senat weitergehende Rechte bei der Wahl und dem vorherigen Prozess eingeräumt werden. Fachbereichsrat (§ 44 I, II) Wir freuen uns sehr über das Anhörungsrecht der Fachschaften bei Änderungen von Prüfungsordnungen im Fachbereichsrat. Jedoch sollte deren Stellungnahme mehr Gewicht bekommen. Auch hier würden wir eine paritätische Besetzung im Rahmen einer Demokratisierung begrüßen.

Weiterhin sehen wir an dieser Stelle noch erhöhten Bedarf die Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Damit soll dringend das versprochene Zustimmungserfordernis der Fachschaftsräte zu mehreren zwingenden Festlegungen bei Belangen, welche die

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Studienbedingungen betreffen, wie „die zeitliche Verteilung und der Umfang des Lehrveranstaltungsangebots“ und „die Mittelverwendung für die Lehre“ eingeführt werden (siehe S. 74 Koalitionsvertrag). Nur so kann die versprochene Stärkung des Mitspracherechtes der Studierenden erfüllt werden.

Dekanat (§ 45 III) Der Autonomie der Fachbereiche sollte weiter Rechnung getragen werden und Vorschriften, die diese begrenzen, wie die notwendige Zustimmung des Präsidiums zur Wahl von Dekan*innen, sollten aufgehoben werden. Hochschulzugang (§ 54 III, VI) Die Ausweitung des Hochschulzugangs, insbesondere durch die Erprobung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte sehen wir als eine sehr vielversprechende Regelung an. Versagung der Immatrikulation und Exmatrikulation (§§ 57 II, 59 III, IV) Die Ergänzung zur Versagung einer Immatrikulation bei Nichtteilnahme an einem Studienorientierungsverfahren sehen wir als wenig sinnvoll an, insbesondere in einem möglichen Zusammenhang zu den in § 15 eingeführten Orientierungsstudien. Derartige Angebote sollten freiwillig und unverbindlich bleiben. Eine nachvollziehbare Grundlage für die Verschärfung der Exmatrikulationsmöglichkeit aus § 59 III ist für uns nicht erkennbar, deshalb sollte diese dringend gestrichen werden. Tenure Track (§ 64) In der begrüßenswerten Einführung eines Tenure-Track-Systems sehen wir eine Verbesserung von Entwicklungsmöglichkeiten für Nachwuchswissenschaftler*innen, indem diesen sichere Karriereperspektiven zugesagt werden. Allerdings sollte sich die Befristung aus § 64 IV lediglich auf Professor*innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 62 noch nicht erfüllen, beziehen, damit eine generelle Befristung derartiger Stellen verhindert wird. Die Regelung des § 64 V, Qualifikationsprofessuren ohne Entwicklungszusage begründen zu können, setzt jedoch die Entwicklungsmöglichkeiten wieder außer Kraft und sollte deshalb gestrichen werden. Akademische Hilfskräfte (§ 75) Die Neubenennung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte in akademische Hilfskräfte ist rein symbolisch und ändert weder etwas an den prekären Beschäftigungsverhältnissen, noch an der Befristungspraxis der Hochschulen. Durch die Übernahme des Passus der „studiennahen Dienstleistung“ wird es weiter ermöglicht Verwaltungsstellen als Qualifizierungsstellen auszugegeben. Die Einschränkung der zulässigen Arbeitsstunden, stellt eine Eingrenzung des, für viele Studierende notwendigen, Lebensunterhaltes dar. Ebenso finden wir fragwürdig, weshalb nur noch „fortgeschrittene“ Studierende eine solche Hilfskraftstelle innehaben dürfen. Weiterhin halten wir es für wenig zielführend, Studierende mit abgeschlossenem Studium unter die Kategorie der akademischen Hilfskraft zu fassen, anstatt sie als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen einzuordnen. Ebenso führt die wenig präzise Formulierung „Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben“ in einem zweigliedrigen Studiensystem zu Rechtsunsicherheiten. Durch die Ausdehnung dieses Beschäftigungsverhältnisses auf bis zu sechs Jahre zeigt deutlich, dass es sich hierbei nicht nur um eine Übergangsstelle handelt.

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Allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft (§ 77) Die Einführung eines allgemeinpolitischen Mandats der Studierendenschaften würden wir sehr begrüßen. Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan (§ 78 II) Wir begrüßen die geschaffene Möglichkeit der Studierendenschaft sehr, Anträge zum Budgetplan der Hochschule stellen zu können. Dies stellt einen wichtigen Schritt zu mehr Mitwirkungsrechten der Studierenden dar.

Zivilklausel Weiterhin halten wir es für essentiell im Gesetzestext klarzustellen, dass die Forschung an hessischen Hochschulen nur friedliche Ziele verfolgt und nur zivilen Zwecken dient.

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Hochschulverwaltung Präsident

Stellungnahme: Die Hochschule Geisenheim hatte in Bezug zu § 42 Abs. 6 angeregt anstelle des Passus „des für Weinbau“ zuständigen Ministeriums die Formulierung …..“eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil“ zu verwenden, weil das Fächerspektrum über den Weinbau hinaus reicht und durch die Neugründung auch die Bereiche des Umweltschutzes relevant sind. Dem wurde nicht nachgekommen, wir halten es aber nach wie vor für erforderlich, da die Zuständigkeiten für Umwelt und Weinbau ja nicht notwendigerweise bei anderen Zuordnungen der Ministerien zusammen verbleiben müssen. Kommentar: § 61 wurde im zugeschickten Entwurf nicht geändert. Hier sollte allerdings der Abs. 2 ergänzt werden. Hier steht bisher: „ Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können soweit die Stellenbesetzung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.“ Kommentar: Vorschlag Ergänzung: „Professorinnen und Professoren an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim können…..“ Als gravierend empfinden wir, dass im Anhang I, Anlage II, Zweiter Teil Besoldungsordnung W, sowohl bei der Besoldungsgruppe W2 als auch bei W3 die Hochschule Geisenheim vergessen wurde. Müsste unter der Besoldungsgruppe W L2 der Hinweis auf die Hauptamtlichkeit nicht auch bei den aufgelisteten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgen?

Hochschule Geisenheim | Von-Lade-Straß e 1 | 65366 Geisenheim | www.hs-geisenheim.de

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Hochschule GEISENHEIM University Betreff: Stellungnahme der Hochschule Geisenheim zum Gesetzesentwurf zur Ände-rung hochschulrechtlicher Vorschriften AZ: I A 2.9 Sehr geehrter Herr Decker, anbei unsere Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes. Warum einige unserer Ein-gaben an das HMWK nicht berücksichtigt wurden ist uns nicht ganz klar. In der Besoldungsanlage wurde bei den W2 und W§ Professorinnen und Professoren die Hochschule Geisenheim komplett vergessen. Mit freundlichen Grüßen Hans R. Schultz __________________________________ Prof. Dr. Hans R. Schultz - Präsident - Hochschule GEISENHEIM University Hochschulverwaltung

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Stellungnahme der Juso-Hochschulgruppe Gießen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drucksache 19/1980)

Im Folgenden ersten Teil finden Sie eine Auflistung der Punkte, die für die Juso Hochschulgruppe Gießen von hoher Bedeutung sind und in der Überarbeitung des Gesetzestextes bisher nicht berücksichtigt wurden. Die einzelnen Punkte haben wir den entsprechenden Abschnitten des HHG zugeordnet.

Im Anschluss nehmen wir chronologisch zu den für uns relevanten Paragraphen des HHG und den vorliegenden Änderungsvorschlägen Stellung.

Abschnitt Grundlagen

• Wir sehen eine Regelungslücke im Bereich der Baumaßnahmen der Studierendenwerke, sofern die Option zur Bauautonomie genutzt wird. Die im Landesbesitz befindlichen und von den Studierendenwerken genutzten Gebäude gehen an die Hochschulen über, ohne die Finanzierung zu klären. Wir halten eine verbindliche Finanzierung durch das Land für essentiell für die Aufgabenerfüllung. Dies wurde bei der letzten Novelle des HHG bereits durch das Deutsche Studentenwerk angemerkt.

Abschnitt Studium und Lehre

• Schließt die Hochschule einen bestimmten Studiengang, sollte den betroffenen Studierenden mindestens die doppelte Regelstudienzeit zum Abschluss zur Verfügung stehen, damit alle die Möglichkeit haben, ihr Studium an der von ihnen gewählten Hochschule zu absolvieren. In der Praxis wird die Regelstudienzeit oft deutlich überschritten, die Fristen müssen eine Verlässlichkeit bieten, trotz Nebenjob, Kindererziehung, etc. das Studium abschließen zu können.

• Weiterbildungsangebote dürfen nicht als allein stehendes und teures Zusatzangebot existieren und dort Lehrkapazitäten binden, wo die bestehenden Studiengänge bereits einen Mangel haben. Ein berufsbegleitendes Studium muss auch im Rahmen des regulären Studienangebots, z.B. als Teilzeitstudium möglich sein. E-Learning und Flexibilisierung von Studienplänen sind eine sinnvolle Möglichkeit unterschiedliche Lebens- und Ausbildungssituationen zu berücksichtigen, z.B. auch Pflege von Kindern und Angehörigen oder ein die Studium von Menschen mit Behinderungen.

• Die TU Darmstadt verfügt über ein Modell zum Teilzeitstudium, das die anderen Hochschulen ebenfalls implementieren sollten und das mit der Vorgabe, die Arbeitsleistung eines Studiengangs je Semester zu halbieren, ins HHG aufgenommen werden sollte. Gleichzeitig muss die hessische Landesregierung auf die Bundesregierung einwirken, auch das BAföG an

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das Teilzeitstudium anzupassen. Weiterhin muss das Teilzeitstudium auch in zugangsbeschränkten Studiengängen möglich sein.

• Der Zugang für internationale Studierende zur Hochschule muss vereinfach

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werden. Hierzu müssen insbesondere Regelungen gefunden werden, die es Studierenden ermöglichen auf flexiblen Wegen eine Sprachprüfung abzulegen ohne nur eine einzige Chance im Studienkolleg zu haben. Konkret muss es möglich sein, eine Deutschprüfung während der ersten beiden Semester abzulegen und Grunddeutschkurse im Studienkolleg anzubieten, so dass Studierende hier nicht auf private Angebote zurückgreifen müssen und somit nicht den Studierendenstatus erlangen, welcher für Visainhaber*innen essenziell ist. Des Weiteren ist darüber nachzudenken, ob auch internationale Studierende aufgrund sprachlicher Barrieren einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei Prüfungen erhalten sollen, so wie

dieser in §20 Abs. 3 bereits geregelt ist.

• Es sollte für Hochschulen verpflichtend sein, dass es für jeden Bachelor- Studiengang einen Master-Studiengang gibt, zu dem der Bachelor-Studiengang als Erfüllung der Zugangsvoraussetzung ausreicht.

• Insbesondere Anwesenheitspflichten sind an vielen hessischen Hochschulen regelmäßiges Streitthema. Mehrere Bundesländer haben Anwesenheitspflichten bereits durch entsprechende Gesetzesänderungen strenge Rahmenbedingungen gegeben. Nach einem Gutachten des Landes Nordrhein-Westfalen sind Anwesenheitspflichten weder sinnvoll noch hochschul- oder verfassungsrechtlich hinnehmbar. Wir plädieren an die Landesregierung, hier Klarheit im Gesetzestext zu schaffen und Anwesenheitspflichten für unzulässig zu erklären. [Gutachten und Begründung zum Gesetzestext in NRW: http://bit.ly/hzgnrw (S. 261)].

• Insbesondere für studentische Eltern, aber auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums, stellen Anwesenheitspflichten häufig nahezu unüberwindbare Hindernisse dar.

Abschnitt Forschung

• Die Studierendenschaft ist der Ansicht, dass Forschungsergebnisse, die an einer öffentlichen Universität erzielt werden, veröffentlicht werden müssen. Hier ist zwischen den Ergebnissen und den in die Forschung eingeflossenen eventuellen Betriebsgeheimnissen zu unterscheiden. Dies sehen wir jedoch nicht als Hinderungsgrund, einen Veröffentlichungsgrundsatz im Gesetz umzusetzen.

Abschnitt Organisation

• Die Interessen von Doktorant*innen werden in der akademischen Selbstverwaltung derzeit nicht adäquat repräsentiert. Je nach Finanzierung und Selbstdefinition erfolgt die Vertretung durch die Gruppe der Studierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder gar nicht. Beide Gruppen haben jedoch nur bedingt Zugang zu den spezifischen Problemlagen von Promovierenden. Die Einrichtung einer zusätzlichen Doktorand*innenvertretung unter Beibehaltung der bisherigen Zuordnung könnte hier einfach Abhilfe schaffen. Eine Verlängerung der legitimen Promotionsdauer analog zu Gremiensemestern für Studierende würde Promovierenden, die Vertretungsaufgaben wahrnehmen, die nötige zeitliche Flexibilität garantieren.

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Abschnitt Personal

• Die Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen sind weitestgehend prekär. Es gibt nicht genug Landesstellen, um die Lehre sicherzustellen. Sowohl auf Landesstellen, als auch auf Drittmittelstellen und durch staatliche Förderprogramme finanzierten

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Stellen ist die Bezahlung und die Ausstattung nicht ausreichend. Hier helfen auch andere Regelungen oder Reformen zu Karrierewegen des wissenschaftlichen Nachwuchses wenig, wenn das Geld schlichtweg fehlt. Die erste Konsequenz aus fehlender Grundfinanzierung ist die Befristung von Stellen, die wir nicht nur für die betroffenen Personen, sondern auch für die Qualität von Forschung und Lehre für untragbar erachten. Von dieser Situation sind alle Arbeitnehmer*innengruppen betroffen. Der Leistungsdruck für Professor*innen aufgrund der W-Besoldung steigt, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sind besonders von kurzfristigen Arbeitsverträgen betroffen und adminstrativ-technische Mitarbeiter*innen müssen aufgrund von Stellenkürzungen immer mehr Aufgaben bewältigen. Gleichzeitig sind alle Gruppen durch zusätzliche Aufgaben, wie beispielsweise das Schreiben einer Vielzahl von Drittmittelanträgen, stark belastet. Raum für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in Arbeitsgruppen, aber auch mit den Studierenden, bleibt immer weniger. Konkret müsste, neben einer besseren Finanzierung durch Landesmittel, gelten, dass die Befristung einer Stelle nicht kürzer sein darf als das Projekt selbst.

Abschnitt Studierendenschaft

• Die Studierendenschaft vertritt die größte Gruppe der Universitätsangehörigen. Daher wäre es nur folgerichtig, diese in die Berichterstattung der Universitäten gegenüber dem Ministerium und dem Hessischen Landtag einzubeziehen und zur Berichtserstattung des Präsidiums mit in den Landtag einzuladen.

• Immer wieder kommt es zwischen Universitätsleitungen und Organen der Studierendenschaften zu Streitigkeiten aufgrund von Räumlichkeiten. Bereits 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt (VGH Darmstadt,VI OE 73/77, 22.01.1979) entschieden, dass diesen Organen Räumlichkeiten kostenfrei und in ausreichenden Maßen zur Verfügung gestellt werden müssen. Verschiedene Hochschulkommentare sehen dieses Recht bereits verankert. Auch in einigen Hochschulgesetzen wurden daher entsprechende Abschnitte aufgenommen (bspw. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg §65 a Abs. 5). Wir fordern die Aufnahme einer Regelung im Gesetz, die den Organen der Studierendenschaften kostenfreie Räume in ausreichender Dimensionierung für ihre Tätigkeiten zusichert.

Hessisches Hochschulgesetz § 1 Abs. 2 Die in §1 Abs. 2 Satz 2 benannten Grundrechte sind im Gesetz nicht weiter definiert. Dies ist im Hinblick auf die Freiheit von Forschung und Lehre unproblematisch, da sie bereits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert werden. Die Freiheit des Studiums ist jedoch lediglich durch § 4 Abs. 4 HRG abgesichert.

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Da dieses in nächster Zeit entfallen und gleichzeitig das HHG entfristet werden soll besteht zu der fortwährenden Garantie der aus diesem Paragraphen folgenden Grundrechte ein dringender Handlungsbedarf.

Hierzu sollte, wie es der Großteil der Bundesländer bereits getan hat, der gesamte § 4 aus dem HRG in das HHG übertragen werden. Alternativ ist mindestens der Inhalt des Abs. 4 zu übernehmen.

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Das Nichthandeln könnte bei einem entsprechenden Entfall des HRG zu massiven Beeinträchtigungen der 'freien' Gestaltung des Studiums führen. Damit wäre eine weitere Entmachtung der Studierenden im Rahmen der universitären Selbstverwaltung mit impliziert. Die inneruniversitäre Meinungsfreiheit der Studierende hinsichtlich wissenschaftlicher und künstlerischer Sachverhalte wäre, in Abhängigkeit von der höchstrichterlichen Auslegung des Artikel 5 GG, ebenfalls gefährdet.

§ 4 Abs. 3 Wir freuen uns, dass nun auch Hochschulen die Möglichkeit bekommen, in forschungsstarken Fachrichtungen das Promotionsrecht zu erhalten. Als nicht gesichert erachten wir die Finanzierung dieser Promotionen. Da die neu geschaffene Möglichkeit keinerlei Änderungen in der Hochschulfinanzierung nach sich zieht, haben wir die Befürchtung, dass die Hochschulen dringend benötigte Mittel aus dem Bereich der Lehre bzw. einzelner Fachbereiche abziehen und für Promotionen in Schwerpunktfächern verwenden möchten. Die langfristige Finanzierung zu diesem Punkt muss noch geklärt, bzw. erklärt werden.

§ 12 Abs. 2 Es ist unhaltbar, dass durch die scheinbar kleine Änderung die Einflussnahme des Hochschulrats gestärkt wird, der an sich jeder demokratischen Grundlage entbehrt. Es wäre außerdem zu prüfen, ob mit der Aussetzung von Akkreditierungen nicht höherrangiges Recht verletzt wird.

§ 12 Abs. 3 Die Schaffung eines solchen Systems ist zu begrüßen. Bei der konkreten Entwicklung und der Durchführung an den Hochschulen muss jedoch in jedem Fall die Unabhängigkeit der Beschwerdestelle von Universitätsverwaltung und Fachbereichen zu sicher, damit eine angstfreie Beschwerdekultur etabliert werden kann.

§ 12 Abs. 7 Wir fordern hier eine Opt-In statt der Opt-Out Regelung. Absolvent*innen und Angehörige der Universität sollen explizit um Einwilligung zur Speicherung und Nutzung ihrer Daten gefragt werden.

§ 13 Die Juso-Hochschulgruppe begrüßt die Beibehaltung des §13 in seiner bisherigen Form. Es muss sichergestellt sein, dass ein Studium nicht nur fachliche Inhalte vermittelt, sondern die Studierenden im Wesentlichen zu kritischem Denken befähigt, sie demgemäß auch die Studieninhalte hinterfragen und sich ihrer Stellung und Verantwortung in der Gesellschaft bewusst werden können. Diese Inhalte finden sich allerdings, insbesondere in den sogenannten "MINT"-Fächern, in den wenigstens Studiengängen wieder. Wir fordern daher die Konkretisierung des §13 oder die Aufnahme eines Absatzes bspw. in §15 HHG, der verantwortliches wissenschaftliches Handeln und den gesellschaftlichen Kontext des Studiums in jedem Studiengang fest vorschreibt (Eugen Kogon Paragraph).

§ 15

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Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit zur Einrichtung von Orientierungsstudiengängen an Hochschulen. Allerdings sehen wir ein Orientierungsstudium als Vorstufe zum eigentlichen Fachstudium und können daher die

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Einschränkung: „Das Orientierungsstudium soll grundsätzlich keine Verlängerung des Studiums bewirken.“, nicht nachvollziehen. Diese Rahmenbedingung grenzt die Hochschulen genau an der Stelle ein, an der sie mit einem Orientierungsstudium ansetzen möchten. Diese Vorgabe sollte gestrichen und den Hochschulen mehr Spielraum für die Gestaltung der Modelle gegeben werden. Es muss dabei in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Orientierungsstudium nicht als Aufnahmevoraussetzung für ein reguläres Studium genutzt werden kann. Darüber hinaus darf die Ableistung eines Orientierungsstudiums in keinem Fall negative Konsequenzen auf die realen Bezugsanspruchsdauer des BAföG während der Regelstudienzeit haben.

Weiterhin ist zu befürchten, dass die Regelung, welche vorsieht, dass die Orientierungsphase nicht zu Lasten der Studienzeit gehen soll, zum Verlust von anderweitigen fachlichen Studieninhalten oder einer Mehrbelastung durch zusätzliche Kurse führen wird. Das birgt wiederum die Gefahr, dass dieses Orientierungsstudium lediglich als ein weiteres zu belegendes Modul angeboten wird und somit den Anspruch eben dieser Orientierung innerhalb einer Fächergruppe verfehlt, da so eher ein Ableisten von Pflichtmodulen als ein orientierendes Angebot eingerichtet wird.

§ 24 Abs. 3 Hierbei ist konkret zu kritisieren, dass die Auswahl „besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ (§23 Abs. 3) unter Umständen zu willkürlichen Auswahlverfahren von Promovierenden führen kann. Das bisherige Verfahren ließ die Definition besonders befähigter Absolvent*innen offen, jedoch wird durch die obligatorische Implementierung von (kooperativen) Verfahren zur Promotion in den Promotionsordnungen eine besondere Handlungsnotwendigkeit geschaffen. Denn so wird es allen Absolvent*innen von promotionsfähigen Fachhochschulbereichen prinzipiell möglich sein zu promovieren. Für diesen deutlich erweiterten Personenkreis muss daher im größeren Maß Rechtssicherheit über das Auswahlverfahren zur Promotion geschaffen werden. Für den erweiterten Personenkreis sieht Juso-Hochschulgruppe besonderen Handlungsbedarf und fordert die Möglichkeit zur Promotion für alle Absolvent*innen.

§ 36 Wir sind positiv überrascht über die Absicht des Gesetzgebers, mehr Demokratie an Hochschulen zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden diesem Anspruch allerdings kaum gerecht.

Obwohl die Studierenden die mit Abstand personenstärkste Statusgruppe der Hochschulen darstellen, haben sie in den meisten Gremien der akademischen

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Selbstverwaltung kaum die Möglichkeit, Entscheidungen zu beeinflussen. In der Praxis führt diese Unterrepräsentation dazu, dass viele Beschlüsse in den Gremien ohne jegliche Diskussion gefasst werden. Aus diesem Grund fordern wir eine paritätische Besetzung des Senats und seiner Kommissionen, zumindest als gesetzliche Standardform, so wie es beispielsweise im Hochschulzukunftsgesetz des Landes NRW vorgesehen ist (HZG §22 Abs. 2).

Außerdem sprechen wir uns für eine Klausel aus, welche einer Statusgruppe das Recht zuspricht, einzelne Beschlüsse um eine Sitzung zu verschieben, sofern sie geschlossen dagegen stimmt, ähnlich wie dies bereits im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) umgesetzt ist. Mit solch einem suspensiven Statusgruppenveto können Diskussionsprozesse in Gang kommen und Minderheiten nicht mehr ohne Diskussion überstimmt werden.

§ 36 Abs. 2 Ziffer 2: Der AStA (das Organ der Studierendenschaft nach § 78, Abs.1 Satz 4) bekommt zwar das Anhörungsrecht zu allen Prüfungsordnungsänderungen, fraglich ist hierbei jedoch, was das in der Praxis zu bedeuten hat. So sitzt der AStA an einigen Universitäten bereits beratend im Senat und kann somit bereits Stellung beziehen. Vielmehr muss der AStA- Stellungnahme Gewicht eingeräumt werden, indem diese schriftlich in der jeweiligen Prüfungsordnung dokumentiert wird.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 6 sowie § 42 Abs. 1 Die Stärkung des Senats in Bezug auf die Entwicklungsplanung der Hochschule befürworten wir.

Dieser kann durch seine Diversität und den Einblick in verschiedene Fachbereiche zur erhöhten Qualität der Entwicklungsplanung beitragen. Die vorgeschlagene Neuregelung geht hier allerdings nicht weit genug.

Der Senat sollte vielmehr ein grundsätzliches Vetorecht zur Entwicklungsplanung innehaben.

Darüber hinaus ist es nicht akzeptabel, dass der Senat wie in §42 Abs. 1 definiert im Streitfall von Einzelpersonen gegenüber dem Hochschulrat vertreten wird. Hier wäre zumindest eine Beteiligung aller im Senat vertretenen Statusgruppen notwendig, doch auch dies ersetzt kein generelles Vetorecht des Senats.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 7 sowie § 42 Abs. 3 Die geplante Änderung erweitert die Kompetenzen des Senats beim Budgetplan der Hochschulen. In Folge dessen kann dieser nun Stellungnahme zum Budgetplan nehmen. Da dieser jedoch nur gemeinsam mit dem Hochschulrat abgelehnt werden kann (§ 42 Abs. 3) wird das zunächst wenig Folgen haben. Zwar muss der Hochschulrat sich nach den Vorgaben von § 42 Abs. 3 und nach Anhörung des Senats erneut damit befassen. Da die Mehrheitsverhältnisse bei der erneuten Abstimmung im Hochschulrat allerdings die gleichen sind, bleibt der Senat de facto machtlos. Die Rechte des Senats würden folglich nur rudimentär erweitert.

§ 36 Abs. 6

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Die Vorschrift, dass der Präsident oder die Präsidentin den Vorsitz im Senat führt, ist zu ersetzen. Wir schlagen die Alternativformulierung: "Der Senat wählt sich selbst aus den Reihen seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen leitet." vor.

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Wir sehen den Senat als demokratisch gewähltes Kontrollorgan des Präsidiums. Um diese Kontrolle effektiv ausführen zu können, ist die Sitzungsleitung vom kontrollierten an das kontrollierende Organ zu geben.

Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen/Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden.

§ 37 Zur weiteren Stärkung des Senats gegenüber dem Präsidium und zur weiteren Demokratisierung der Hochschulen, sind folgende in § 37 aufgeführten Kompetenzen vom Präsidium an den Senat zu übertragen: Genehmigung von Prüfungsordnungen, Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, die Letztentscheidung über die Entwicklungsplanung der Hochschule sowie die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen.

§ 42 Die Kompetenzen des Hochschulrates sollten sich in Zukunft auf die Beratung der Hochschule sowie die Kommunikation zwischen Hochschule und Ministerium beschränken. Daher sollte der Hochschulrat grundsätzlich nur mit beratender Stimme an hochschulstrategischen Prozessen teilnehmen. Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen, Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden.

§ 44 Im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN wurde eine umfassende Stärkung der studentischen Stimme auf Fachebene versprochen, die Formulierung sieht eine Zustimmungspflicht - also ein Veto - oder eine paritätische Besetzung für viele Fragen auf Fachebene vor. Dieser Absatz muss unbedingt umgesetzt werden. Wir machen zur Operationalisierung den folgenden Vorschlag:

Es ist im §44 festzuhalten, dass in jedem Fachbereich Studienkommissionen eingerichtet werden, die zur Hälfte mit durch die Fachschaft bestimmten Studierenden zu besetzen sind. Diese Studienkommissionen sollen die folgenden - so aus dem Koalitionsvertrag übernommenen Aufgaben erhalten:

„zeitliche Verteilung und der Umfang des Lehrveranstaltungsangebots auf Grundlage der Prüfungsordnungen im Fachbereich, die ortsungebundene Lehre, Qualität und Evaluation der Lehre, die Mittelverwendung für die Lehre und insbesondere der QSL-Mittel sowie die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung hieraus, die Höchstdauer der Korrekturfristen und Bearbeitungsfristen bei studienbezogenen Anträgen, Zeitpunkte der Fachstudienberatung und der Sprechstunden der Lehrenden sowie Programme internationaler Mobilität und das Angebot der Bibliotheken und EDV-Dienstleistungen für Studierende im Fachbereich.“ (S. 74 des Koalitionsvertrages)

Um dem Gebot der „Zustimmung der Fachschaftsräte“ (Zitat Koalitionsvertrag ebenda) Rechnung zu tragen, müssen diese Kommissionen abschließend entscheiden und nicht an Entscheidungen des Fachbereichsrates und Dekanates gebunden sein (unbenommen der Rechtsaufsicht).

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So könnte in einem diskursiven Rahmen zwischen Studierenden und Lehrenden nicht nur die versprochene Mitbestimmung realisiert, sondern könnten auch die Studienbedingungen verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass solche gemeinsamen Entscheidungen auch ein wirksames Mittel gegen Studienabbrüche sind, indem sie das Studium erleichtern und die Perspektive der Studierenden einfließen lassen.

§ 44 Abs. 1 Wir begrüßen, dass die Fachschaften ein Anhörungsrecht bei Änderungen von Prüfungsordnungen im Fachbereichsrat (FBR) erhalten. Neben dieser Änderung sprechen wir uns für einen beratenden Sitz der Fachschaften im Fachbereichsrat aus. Zudem sollte der Fachschaft analog zur Forderung zu § 36 (2) die Möglichkeit der Aufnahme einer schriftlichen Stellungnahme in die verabschiedete Prüfungsordnung geben werden.

§45 Abs. 3 Die Notwendigkeit der Zustimmung des Präsidiums zur Dekan*innenwahl ist unbedingt zu streichen. Es kann nicht sein, dass die Autonomie der Fachbereiche derart eingeschränkt wird, dass designierte Dekan*innen schon vor ihrer Wahl mit zitternden Knien zur Vorüberprüfung ins Präsidium geladen werden. Dass die Autonomie der Fachbereiche hier stark eingeschränkt ist zeigt außerdem der Passus, dass selbst eine Abwahl mit 2/3- Mehrheit im Fachbereichsrat nicht genügt, eine*n Dekan*in abzuwählen, wenn das Präsidium die Zustimmung verweigert.

§ 55 Abs. 2 Wir halten es für unsinnig, den Hochschulen eine Mindestgebühr für Gasthörer*innen vorzuschreiben, wie es derzeit in §55 Abs. 2 der Fall ist. Eine solche Gebühr schränkt die Möglichkeit der Hochschulen Bildung kostenfrei und öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen stark ein und entspricht damit nicht unserem Ideal von freier Bildung. Zudem behindert die Regelung auch ganz konkret lokale Initiativen wie zum Beispiel die der TU Darmstadt, die versuchen geflüchteten Menschen eine kostenfreie Gasthörer*innenschaft zu ermöglichen. Deswegen fordern wir eine Streichung der Mindestgebühr.

§ 56 Die LandesAstenKonferenz fordert die Streichung des § 56 HHG, da die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen eine verdeckte Studiengebühr darstellt. Das Land hat die in §56 Abs. 1 genannten Aufgaben: "Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung,Exmatrikulation, Allgemeine Studienberatung, Leistung der Auslandsämter sowie die Vermittlung von Praktika" prinzipiell aus Steuermitteln sicherzustellen. Die Erhebung eines derartigen Beitrags ist nicht nur sozial unausgewogen sondern auch ungerechtfertigt weil auch die hier erwähnten Leistungen zu grundlegenden Aufgaben der Hochschulen gehören und damit aus Mitteln der staatlichen Grundfinanzierung zu decken sind.

§ 57

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Zunächst möchten wir anmerken, dass wir freiwillige und ergebnisunverbindliche Studienorientierungsverfahren in Form von Online-Self-Assessments (OSA) für eine theoretisch sinnvolle Orientierungsmöglichkeit zukünftiger Studierender halten. Die jetzige Formulierung des Gesetzestextes lässt allerdings ausufernde Orientierungsverfahren zu, bei denen die Hochschule die Bewerber*innen bspw. zur Anreise gezwungen werden. Aus diesem Grund sollte sich der Paragraph auf freiwillige online durchgeführte und

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zeitgemäße Self-Assessments beschränken.

Im Bereich der Immatrikulationen sehen wir jedoch weiterhin Handlungsbedarf. Eignungsfeststellungsverfahren dürfen nicht zur Steuerung der Jahrgangskohorten angewandt werden. Nach dem sogenannten „NC-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes sind Kapazitätsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen zulässig und andere Einschränkungen der freuen Studienwahl nicht zulässig. Eignungsfeststellungsverfahen sind also klar verfassungswidrig, dies muss im HHG klargestellt werden, damit diese Praxis ein Ende hat.

Die Eignung für einen Studiengang an einer Hochschule darf nicht durch ein Bewerbungsgespräch, sondern ausschließlich durch Ablegen der Hochschulreife festgestellt werden. Statt weitere Selektionsmechanismen einzuführen sollten endlich die Kapazitäten so geschaffen und gestaltet werden, dass auch kapazitätsbedingte Zulassungsverfahren nicht länger nötig sind.

§ 57 Abs. 2 Nr. 1 Gerade aufgrund der zunehmenden Mehr- und Englischsprachigkeit von Lehrveranstaltungen und (insbesondere „internationalen“) Studiengängen ist eine sich explizit nur auf die deutsche Sprache beziehende Rücknahmeklausel für die Immatrikulation längst nicht mehr zeitgemäß. In besagten Studiengängen werden die spezifischen sprachlichen Anforderungen, die für ein Antritt des Studiums vorliegen müssen, heute schon nach Satz 5 („besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“) festgelegt. Nr. 1 gilt jedoch, trotz der u.U. gegebenen Irrelevanz der deutschen Sprache in der Lehre, weiterhin als Rücknahmegrund für die Einschreibung. Dies ist aus Sichtweise der Juso-Hochschulgruppe inakzeptabel, da hier das ursprüngliche Ziel einer solchen Regelung (Sicherstellung der Fähigkeit zum Studium) in einer formalbürokratischen Repressionsklausel erstarrt ist, die in einer modernen Hochschullandschaft in keiner Weise mehr ihrem ursprünglichen Ziel gerecht wird. Es macht also, insbesondere im Hinblick auf „internationale“ Studiengänge keinen Sinn den verbindlichen Nachweis von „ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ weiterhin im Gesetz festzuschreiben.

Die Novelle hebt außerdem an verschiedenen Stellen hervor, welchen großen Stellenwert der Gesetzgeber Internationalität und Integration im Wissenschaftssystem einräumt. Derartigen Zielen, sowie einer zunehmend international orientierten Forschungs- und Hochschullandschaft, widerspricht diese Regelung weiterhin schon im Ansatz, da hier der deutschen Sprache, gegenüber der (möglicherweise) anderen Lehrsprache, ein nicht zu rechtfertigender Sonderstatus eingeräumt wird, welcher ausländische Studierende mit keinen/geringen Deutschkenntnissen von (insbesondere „internationalen“) Studiengänge abschreckt, deren Qualifikationsanforderungen sie ansonsten in vollem Umfang (also auch die spezifische Lehrsprache [z.B. Englisch]) erfüllen.

Die konkreten sprachlichen Anforderungen aller Studiengänge kann man in deutlich höherem Maße gerecht werden, wenn Nr. 1 gestrichen wird und sämtliche erforderlichen

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Sprachkenntnisse, also auch die eventuell erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, mit Verweis auf Nr. 5 eingefordert werden.

§ 59 Jenseits der genannten Gründe für Exmatrikulationen werden an verschieden Fachbereichen landesweit zusätzliche Beschränkungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.

So wird beispielsweise am Fachbereich 02 der Philipps-Universität Marburg den Bachelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS- Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirtschaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Marburg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013].

Damit wird de facto die Regelung des Gesetzes zur Exmatrikulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen.

Daher muss im Gesetzesparagraph dringend eine Formulierung hinzugefügt werden, die explizit Verschärfungen oder Umgehungen der im Gesetz vorgesehenen Begründungen für Exmatrikulationen bzw. "kalte Exmatrikulationen", wie der Verlust des Anspruches auf die Abschlussprüfung, ausschließt.

Wir schlagen zu diesem Zweck vor, einen Absatz mit folgender Formulierung hinzuzufügen:

(5) Weitere Begründungen für Exmatrikulationen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind alle Regularien untersagt, welche den Prüfungsanspruch, unter Einschränkung von Absatz 4, in Abhängigkeit von pauschalen, nicht für den konkreten Prüfungsanlass fachlich zu begründenden, Studien- und Prüfungsleistungen bzw. in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgreich abzulegenden Studien- und Prüfungsleistungen stellen.

§ 59 Abs. 2 Nr. 6 Viele Studierende, die vor ihrem letzten Prüfungsversuch stehen, suchen den Rat und die Unterstützung der ASten. Durch Exmatrikulationen aufgrund von Nichtbestehen eines dritten Prüfungsversuchs bzw. der Wiederholungsprüfung werden häufig kurz vor dem Ende eines Studiums Existenzen zerstört. Eine Entgrenzung der möglichen Prüfungswiederholungen könnte hier einfach Abhilfe verschaffen. Studierende sind so unterschiedlich wie alle Menschen und sie können mit unterschiedlichen Prüfungsformen unterschiedlich gut umgehen. Daher fordern wir außerdem einen generellen Anspruch auf eine mündliche Prüfung ab dem zweiten Prüfungsversuch.

§ 59 Abs. 4 Weiterhin muss Abs. 4 gestrichen werden. Es handelt sich um einen reinen Repressionsparagraphen, der die Freiheit des Studiums in unangemessener Art und Weise einschränkt. Außerdem werden dadurch sozial schlechter gestellte Studierende, welche neben dem Studium arbeiten müssen, massiv benachteiligt, da sie durch ihren Nebenjob oft nicht genug Zeit und Kraft für das Lernen zu Prüfungen aufbringen können.

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§ 64 Wir begrüßen die Einführung einer Erstberufung auf Probe mit anschließender Möglichkeit auf Übernahme einer Lebenszeitprofessur sowie der Höhergruppierung im Anschluss an

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eine Bewährungsphase, allerdings muss in der Bewährungsphase dann (entsprechend des vorherigen Modells der Juniorprofessur) eine Reduktion der Lehrverpflichtung erfolgen, um den zeitlichen Rahmen für eine Qualifizierung zu gewährleisten. Die als Berufungsvoraussetzung zusätzliche Forderung nach erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre im Anschluss an die Promotion läuft dem Gedanken einer Qualifikationsprofessur zuwider. Die Promotion selbst wird damit als Qualifikationsmaßstab für die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit entwertet. Von diesen Zusatzanforderungen ist dementsprechend abzusehen. Die Einschränkung in Abs. 5, in dem Qualifikationsprofessuren ohne Entwicklungszusage begründet werden können, sehen wir sehr kritisch. Diese Möglichkeit birgt die Gefahr, dass reguläre Professuren durch eine solche Form der Qualifikationsprofessur ersetzt werden, was einerseits dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Professuren widerspricht und andererseits eine Planbarkeit des wissenschaftlichen Werdegangs nicht verbessert. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse in der Bewährungsphase darf sich darüber hinaus auch nur auf das Modell der Qualifikationsprofessur beziehen (Abs. 4). Reguläre Professuren mit Entwicklungszusage dürfen nicht an ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gekoppelt werden. Im Falle der Nichtbewährung ist die Professur in der niedrigeren Besoldungsgruppe unbefristet fortzuführen. Wir schlagen daher folgende Änderungen im Entwurf vor:

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(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigt.

(4) Während der Bewährungsphase im Rahmen der Qualifikationsprofessur erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

§ 75 Die Abschaffung der Kategorie "wissenschaftliche Hilfskräfte" und "studentische Hilfskräfte" zugunsten der neu geschaffenen Kategorie "akademische Hilfskräfte" sehen wir sehr

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kritisch. Einerseits wirft die Rekategorisierung bestehende Personalstrukturen und deren bundesweit bekannte Bezeichnungen durcheinander. Ferner ist es durch die geplante Regelung möglich, sowohl Hilfskräfte mit als auch ohne Abschluss für die gleiche Tätigkeit einzustellen, der einzige Unterschied schlägt sich in dem an die Berufsbezeichnung angehängten Additum "Akademische Hilfskraft mit Abschluss" oder "ohne Abschluss" nieder. Den unterschiedlichen Qualifikationsniveaus von studentischen Angstellten und solchen mit Abschluss wird dadurch nicht Rechnung getragen. Ferner verdienen viele wissenschaftliche Hilfskräfte durch die Arbeit an der Universität ihren Lebensunterhalt. Durch die Reduktion des Stellenumfangs auf 40% reicht Vielen der Lohn zum Überleben nicht mehr aus, weshalb sie auf zusätzliche Jobs zurückgreifen werden müssen, was sowohl zeitlichen Ressourcen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und Qualifizierung einschränkt und zur Prekarisierung dieser Beschäftigtenkategorie beiträgt. Daher fordern wir die Beibehaltung der Kategorien "studentische Hilfskraft" und "wissenschaftliche Hilfskraft" mit einem Mindeststellenumfang von 20% einer regulären TVÖ-D Stelle und einem Maximalumfang von 50%."

Die vorgesehene Einschränkung auf höchstens 40 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung bedeutet eine Reduzierung der zulässigen Arbeitsstunden von vormals 82 auf 62 Stunden pro Monat und damit bei vermutlich gleichbleibenden Aufgaben eine Reallohnkürzung von in der Spitze um 170 (ohne B.A.-) bis 282 Euro (mit M.A.-Abschluss) pro Monat. Da viele Studierende auf dieses Einkommen angewiesen sind, ist diese Eingrenzung unzumutbar. Die Vorschrift, dass nur noch „fortgeschrittene“ Studierende Hilfskräfte werden können sollen, ist uns ein Rätsel. Wir bitten das Ministerium um Auskunft über Sinn und Zweck dieser Maßnahme, die uns nicht ersichtlich sind.

Auch soll es in Zukunft möglich sein, Hilfskräfte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einzustellen. Dies läuft sinnvoller Personalorganisation zuwider und ist Lohndumping – diesen Personen sind nichtstudentischen Personalkategorien, wie z.B. die der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, zuzuordnen. Die Formulierung "[...] Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben [...]" öffnet in einem zweigliedrigen Studiensystem zudem Rechtsunsicherheiten. Der Kabinettsentwurf verschlimmert diesen Punkt noch deutlich, verglichen mit dem Referentenentwurf und auch mit dem Status quo. So soll diese Beschäftigungskategorie bis zu sechs Jahre lang ausgedehnt werden können - von Übergangslösungen kann keine Rede mehr sein, stattdessen wird Lohndumping zum Standardfall. Die Formulierung „darf die Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht überschreiten“ legt außerdem eine „Anrechung“ dieser Zeiten auf die Maximalzeit befristeter Arbeitsverhältnisse an der Hochschule nahe. Dies hätte in der Praxis fatale Auswirkungen, z.B. dass Doktorand*innen während einer späteren Promotion keine Mitarbeiter*innenstelle mit Laufzeit für ihre Promotion mehr annehmen könnten. Hier müssen wir auf einer dringenden Nachbearbeitung bestehen.

Abschließend fordern wir, dass spätestens in der nächsten Tarifrunde die Hilfskräfte mit in den Tarifvertrag aufgenommen werden.

§ 76 Abs. 4

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In § 76 Abs. 4 wird geregelt, dass der für das Studierendenparlament festgesetzte Betrag von der für die Hochschule zuständige Kasse in voller Höhe eingezogen wird, wenn die Wahlbeteiligung der vorangegangenen Wahl eine willkürlich gesetzte Hürde von 25 Prozent nicht erreicht hat. Derzeit wird an vielen hessischen Hochschulen, dieser Passus durch die Satzung außer Kraft gesetzt - und das nicht ohne Grund:

Gerade wer die Wahlbeteiligung für die verschiedenen Studierendenparlamente der letzten Jahre betrachtet wird feststellen, dass die 25 Prozent Hürde gar nicht oder zum Teil nur knapp erreicht wurde, obwohl an den hessischen Universitäten und Fachhochschulen im bundesweiten Vergleich noch eine hohe Wahlbeteiligung zu verzeichnen ist. Diese Hürde stellt einen drastischen Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaften dar und muss somit schnellstmöglich entfallen!

§ 77 Die Juso-Hochschulgruppe Gießen fordert ein politisches Mandat für die Studierendenschaften. Dies ist problemlos möglich durch Festschreibung der sog. „Brückenschlagtheorie“ mittels eines ausgedehnten Aufgabenbereichs, der die studentische Lebensrealität in den Blick nimmt. Mit dem Verweis „in diesem Sinne nimmt

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die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr“ anschließend an den Aufgabenkatalog, könnte dies analog zu den Hochschulgesetzen in Baden-Württemberg (§ 65 Abs. 4 LHG BW), Bremen (§ 45 Abs. 2 BremHG) oder Niedersachsen (§ 20 Abs. 1 NHG) geschaffen werden.

Viele Studierendenschaften beteiligen sich außerdem aktiv gegen Diskriminierung, was von der Landesregierung gefördert und anerkannt werden sollte. Wir würden uns daher freuen in §77 als zusätzliche Aufgabe die Förderung der Bereitschaft unserer Mitglieder zur aktiven Toleranz und Akzeptanz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu erhalten. Diese und ähnliche Formulierungen sind in anderen Bundesländern bereits aufgenommen worden.

§ 81-90 Die Stiftungsuniversität Goethe-Universität Frankfurt soll in eine Landes-Universität überführt werden. Wir fordern die Aufhebung der Stiftungsuniversität, da Hochschulbildung eine staatliche Aufgabe ist und kein von privaten Stifter*innen abhängiges Unternehmen sein darf. Die Streichung des § 84 Abs. 5 begrüßen wir, da sie Hürden zwischen den Hochschulen abbaut.

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Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Vertretung der Studierenden auf Hochschulebene bei Angelegenheiten des Studiums und der Lehre stärker be-rücksichtigt und angehört werden. Dennoch genügt die Anhörung nicht aus, es muss vielmehr sicher gestellt werden, das die Vertreter*innen auch Entschei-dungsgewalt hierüber ausüben können. Dies kann nur durch paritätische Beset-zung und Stimmengewicht in den entsprechenden Gremien (u.a. einem viertel-paritätisch besetzten Senat) oder den Übertrag der Entscheidungsmacht auf das Organ der der Studierendenschaft selbst erreicht werden. Abgesehen da-von sind praktische Entscheidungsbefugnisse der Studienausschüsse zu stär-ken. Die größte Kompetenz zur Regelung der Angelegenheiten von Studium und Lehre liegt zweifelsohne bei den betroffenen Statusgruppen selbst. Dabei müssen alle die Möglichkeit bekommen sich entsprechend Gehör zu verschaf-fen. Dies ist aufgrund des bestehenden Letztentscheidungsrechts des Fachbe-reichsrats bzw. des Senats derzeit nicht gewährleistet. Vielmehr müssen ent-sprechen besetzte Studienausschüsse (½ Studierende und ½ Professor*innen, sowie wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen) auf Fachbereichsebene und auch auf Senatsebene die Möglichkeit erhalten die Angelegenheiten von Studium und Lehre in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet autonom zu gestalten und abschließend zu entscheiden.

b) Prekäre Beschäftigungen überwinden!Zusammen mit vielen anderen Hochschulgruppen fordern wir eine Umorientie-rung der Beschäftigungspraxis auf gute Arbeitsverhältnisse im Hochschulbe-reich. Dies bedeutet 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit', eine Abkehr von Ketten-befristungen sowie damit einhergehend mehr Planungssicherheit für Beschäf-tigte. Die aktuelle Beschäftigungspraxis führt zu großen Planungsunsicherhei-ten und erheblichem Stress zusätzlich zur alltäglichen Arbeit. Auf Grund der schlechten personellen Ausstattung werden immer mehr Aufgaben insbesonde-re auf die Gruppe prekärer Beschäftigter, der Hilfskräfte und der Lehrbeauftrag-ten verschoben. Um das aktuelle Qualitätniveau in Forschung und Lehre auf-recht zu erhalten, wird von Hilfskräften und Lehrbeauftragten immer mehr un-bezahlte Mehrarbeit geleistet. Diese Beschäftigungsverhältnisse stellen für Stu-dierende keine attraktive Zukunftsperspektive dar. Damit werden sich immer mehr Studierende, nach ihrem Abschluss, gegen eine Tätigkeit an den hessi-schen Hochschulen entscheiden.Mit dem in den Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf sehen wir nur einen kleinen Schritt zum Abbau der prekären Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfs-kräfte. Für wissenschaftliche Hilfskräfte hingegen birgt die Novelle schwerwie-gende Verschlechterungen. Wir fordern deshalb die Abschaffung der Personal-kategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Überführung der Beschäfti-gung in anständige Beschäftigungsverhältnisse als wissenschaftliche Mitarbei-ter*innen oder technisch-administrative Beschäftigte, denn Daueraufgaben ver-langen Dauerstellen. Wir fordern die Umbenennung der studentischen und wis-senschaftlichen Hilfskräfte zu unterlassen und einen Mindestvertragsumfang von 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst für studentische Hilfskräfte zu garantieren. Sollte das Beschäftigungs-verhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft nicht abgeschafft werden, fordern wir, dass es keine Verträge mit einem Umfang von weniger als 50% der regelmäßi-gen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst für wissen-schaftliche Hilfskräfte gibt.

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(vgl. Anmerkungen zu den Änderungen 18. a) bb) und 40)

c) Demokratisierung der Hochschule – Hochschulrat abschaffen!Den vorläufigen Höhepunkt der marktliberal-autoritären Umgestaltung unserer Hochschulen bildet die Institution des Hochschulrates (§ 42 HHG). Dieses, maß-geblich aus hochrangigen Wirtschaftsvertreter*innen bestehende Kontrollgre-mium untersteht keinerlei demokratischer Kontrolle durch die Mitglieder der Universität. Selbst das Präsidium muss ihm gegenüber Rechenschaft ablegen. Der Hochschulrat ist mit weitreichenden Kompetenzen in den Bereichen der Entwicklungsplanung, des Budgets, des Hochschulpersonals und vielen weite-ren entscheidenden Angelegenheiten ausgestattet. Seine oberste Priorität be-steht darin, die Universitäten und Hochschulen wettbewerbsfähiger zu machen. Zwar sollen seine Kompetenzen im vorliegenden Gesetzesentwurf gegenüber denjenigen des Senats leicht geschwächt werden, was jedoch nichts an der grundsätzlichen Problematik ändert.Die Auswirkungen dieser neoliberalen Orientierung sind verheerend. Unprofita-ble Fachbereiche stehen unter der ständigen Gefahr finanzieller Kürzungen und Schließungen und der Konkurrenzdruck zwischen verschiedenen Universitäten und Fachbereichen, sowie Fachhochschulen bzw. "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" im ruinösen Wettbewerb um die begrenzten Drittmittel verhin-dert jegliche produktive Zusammenarbeit.Der Hochschulrat unterwirft Forschung und Lehre den Interessen des Marktes und macht so eine freie, kritische und emanzipatorische Bildung unmöglich.

d) Solide Ausfinanzierung der Hochschulen sicherstellen!Die strukturelle Unterfinanzierung der Hochschulen im Land Hessen erstreckt in ihren Auswirkungen weit über volle Seminare und fehlende Literatur hinaus. Sie bedroht die Studierbarkeit ganzer Studiengänge! Diese Entwicklung ist in erster Linie jedoch kein "Missmanagement" der Hochschulselbstverwaltung. Sie ist gewolltes Produkt der hessischen und bundesdeutschen Bildungspolitik. Auch der neue hessische Hochschulpakt ändert an dieser Tatsache nichts! Wie kann es sein, dass öffentliche Mittel auf Landesebene in zweistelliger Millio-nenhöhe für private Hochschulen verwendet werden, während öffentliche Hochschulen trotz starkem Studierendenzuwachs Einsparungen vornehmen müssen? Es ist nicht vertretbar, dass im Gegenzug sogar Institute oder ganze Fachbereiche schließen und zusammengelegt werden müssen. Die Abhängig-keit von zweckgebundenen Drittmittel, die die Grundfinanzierung ersetzen sol-len, ist nicht hinnehmbar. Das Konkurrenz- und Leistungsprinzip ist mit der Frei-heit von Forschung und Lehre nicht vereinbar. Der Stellenwert, den gute Bildung in Hessen genießt, zeigt sich u.a. am Zu-stand der Bibliotheken, an mangelnden Laborplätzen und Softwarelizenzen, im Verfall der Bausubstanz, in der Eindimensionalität des Lehrangebots und einem unangemessenen Umgang mit der Ausbildung der Lehrämtler*innen. Nicht zu-letzt spiegelt es sich auch in der systematischen Überlastung des akademi-schen Mittelbaus wider.Wir fordern einen Politikwechsel. Eines ist klar: Landes- und Bundesweit muss mehr Geld in die Grundfinanzierung der Hochschulen investiert werden, um die Studierbarkeit zu gewährleisten und die Freiheit von Forschung und Lehre zu si-chern. Es ist mehr Individualität statt mehr Druck, mehr Lehrpersonal statt wachsender Seminargrößen, mehr Wahlfreiheit statt starrer Prüfungsordnung

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nötig.

e) Verdeckte Studiengebühren abschaffen! Für eine Ausfinazierung der Studierendenwerke Die Verfasste Studierenschaft fordert die Streichung des § 56 HHG, da die Erhe-bung von Verwaltungskostenbeiträgen verdeckte Studiengebühren darstellt. Das Land hat die in §56 Abs. 1 genannten Aufgaben: "Immatrikulation, Beurlau-bung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Allgemeine Studienberatung, Leistung der Auslandsämter sowie die Vermittlung von Praktika" prinzipiell aus Steuer-mitteln sicherzustellen. Die Erhebung eines derartigen Beitrags ist nicht nur so-zial unausgewogen sondern auch ungerechtfertigt weil auch die hier erwähnten Leistungen zur grundlegenden Aufgaben der Hochschulen gehören und damit aus Mitteln der staatlichen Grundfinanzierung zu decken sind. Auch die Beiträge zu den Studierendenwerken stellen eine verdeckte Studien-gebühr dar. So finanziert sich das Studentenwerk Marburg zu 20% aus den Bei-trägen der Studierenden, der Beitrag des Landes liegt, nach dem Zahlenspiegel des Deutschen Studentenwerks 2013/2014, nur bei 7,9%. Die finanzielle Situa-tion der Studierendenwerke ist inakzeptabel, neben der Umlage der Kosten auf die Studierenden stellt auch die unzureichende Versorgung mit Wohnheimplät-zen eine nicht hinnehmbare Situation dar. So ist seit 1995 die Zahl der Wohn-heimplätze in absoluten Zahlen sogar gesunken, die Studierendenzahl dagegen ist laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum um etwa 40% gestiegen. Es besteht also dringender Handlungsbedarf die Wohnheimplätze auszubauen und die Studierendenwerke dementsprechend finanziell auszustatten. Wir for-dern die Landesregierung weiterhin dazu auf sich bundesweit für eine stärkere Finanzierung der sozialen Infrastruktur insbesondere mit dem Schwerpunkt des Studierendenwohnheimbaus einzusetzen.

f) Rechtsanspruch auf einen Masterplatz schaffen!Die Anforderungen an Studierende wachsen immer weiter. Leistungsdruck und Stress werden besonders durch die Ungewissheit, ob das Studium überhaupt fortgesetzt werden darf noch verstärkt. Den Studierenden wird eine Planungssi-cherheit verwehrt. Nach ihrem Bachelor-Abschluss müssen sie damit rechnen ihren Wohnort wechseln zu müssen, um ihr Studium fortsetzten zu können. Schlimmer noch, die Verweigerung eines weiterführenden Studienplatzes führt unweigerlich zu negativen Konsequenzen: Verlust des Bafög-Bezugs, Verlust des Wohnheimplatzes, Verlust der Mobilität und des Zugangs zur studentischen Infrastruktur, massive Kostenerhöhungen durch Verlust des studentischen Sta-tus (Kranken- und Pflegeversicherung, etc.).Der Wiedereinstieg ins Studium wird durch solche Wartezeiten weiter erschwert und verwehrt es den Studierenden sich ganz auf das Studium zu konzentrieren. Der Rechtsanspruch auf einen (Master)studienplatz nimmt diesen unnötigen Druck von den Studierenden und lässt selbstbestimmte Bildung zu. Zudem ist die Bachelornote ein unzureichendes Kriterium für die Vergabe der Studienplät-ze in weiterführenden Studiengängen. Viele verschiedene Faktoren haben Ein-fluss auf die Bewertung der Abschlussarbeiten, sowie der zuvor (ab dem 1. Se-mester) erbrachten Leistungen, weshalb eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Deshalb fordern wir einen Rechtsanspruch auf einen Masterstudienplatz für alle Bachelorabsolvent*innen.

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g) § 76 Abs. 4 streichen - Autonomie der Studierendenschaft stärken!Im § 76 Abs. 4 wird geregelt, dass der für das Studierendenparlament festge-setzte Betrag von der für die Hochschule zuständige Kasse in voller Höhe ein-gezogen wird, wenn die Wahlbeteiligung der vorangegangenen Wahl eine will-kürlich gesetzte Hürde von 25% nicht erreicht hat. Derzeit wird in Marburg, so-wie an vielen anderen hessischen Hochschulen, dieser Passus durch die Sat-zung außer Kraft gesetzt - und das nicht ohne Grund:Gerade wenn die Wahlbeteiligung für das Studierendenparlament der letzten Jahre betrachtet wird stellt man fest, dass die 25% Hürde gar nicht oder zum Teil nur knapp erreicht wurde, obwohl an der Philipps-Universität Marburg im bundesweiten Vergleich eine hohe Wahlbeteiligung zu verzeichnen ist. Diese Hürde stellt einen drastischen Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaft dar und muss somit schnellstmöglich entfallen!

h) Streichung der Zurücknahmen der Immatrikulation aufgrund unzu-reichender Deutschkenntnisse (§ 57 Abs. 2 Nr. 1)!Gerade aufgrund der zunehmenden Mehr- und Englischsprachigkeit von Lehr-veranstaltungen und (insbesondere „internationalen“) Studiengängen ist eine sich explizit nur auf die deutsche Sprache beziehende Rücknahmeklausel für die Immatrikulation längst nicht mehr zeitgemäß. In besagten Studiengängen werden die spezifischen sprachlichen Anforderungen, die für ein Antritt des Studiums vorliegen müssen, heute schon nach Satz 5 („besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“) festgelegt. Nr. 1 gilt jedoch, trotz der u.U. gegebenen Irrele-vanz der deutschen Sprache in der Lehre, weiterhin als Rücknahmegrund für die Einschreibung. Dies ist aus Sichtweise der Verfassten Studierendenschaft inakzeptabel, da hier das ursprüngliche Ziel einer solchen Regelung (Sicherstel-lung der Fähigkeit zum Studium) in einer formal-bürokratischen Repressions-klausel erstarrt ist, die in einer modernen Hochschullandschaft in keinster Wei-se mehr diesem Ziel gerecht wird.Es macht also, insbesondere im Hinblick auf solch „internationale“ Studiengän-ge, auf Grundlage der Lehrsprache, keinen Sinn den verbindlichen Nachweis von „ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ weiterhin im Gesetz fest-zuschreiben.Die Novelle hebt außerdem an verschiedenen Stellen hervor, welchen großen Stellenwert der Gesetzgeber Internationalität und Integration im Wissenschafts-system einräumt. Derartigen Zielen, sowie einer zunehmend international ori-entierten Forschungs- und Hochschullandschaft, widerspricht diese Regelung jedoch schon im Ansatz, da hier der deutschen Sprache, gegenüber der (mögli-cherweise) anderen Lehrsprache, ein nicht zu rechtfertigender Sonderstatus eingeräumt wird, welcher ausländische Studierende mit keinen/geringen Deutschkenntnissen von (insbesondere „internationalen“) Studiengänge ab-schreckt, deren Qualifikationsanforderungen sie ansonsten in vollem Umfang (also auch die spezifische Lehrsprache [z.B. Englisch]) erfüllen.Die konkreten sprachlichen Anforderungen aller Studiengänge kann man in deutlich höherem Maße gerecht werden, wenn Nr. 1 gestrichen wird und sämt-liche erforderlichen Sprachkenntnisse, also auch die eventuell erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, mit Verweis auf Nr. 5 eingefordert werden.

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II. Chronologische Stellungnahme zu Artikel 1 – Änderung des Hessi-schen Hochschulgesetzes

Punkt

§ Abs. Stellungnahme

1. Abschnitt - Grundlagen

1 2 Die in §1 Abs. 2 Satz 2 benannten Grundrechte sind im Ge-setz nicht weiter definiert. Dies ist im Hinblick auf die Frei-heit von Forschung und Lehre unproblematisch, da sie be-reits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert werden. Die Freiheit des Studiums ist jedoch lediglich durch § 4 Abs. 4 HRG abgesichert. Da dieses in nächster Zeit entfallen und gleichzeitig das HHG entfristet werden soll besteht zu der fortwährenden Garantie der aus diesem Paragraphen fol-genden Grundrechte ein dringender Handlungsbedarf.Hierzu sollte, wie es der Großteil der Bundesländer bereits getan hat, der gesamte § 4 aus dem HRG in das HHG über-tragen werden. Alternativ ist mindestens der Inhalt des Abs. 4 zu übernehmen.Das Nichthandeln könnte bei einem entsprechenden Entfall des HRG zu massiven Beeinträchtigungen der 'freien' Ge-staltung des Studiums führen. Damit wäre eine weitere großangelegte Entmachtung der Studierenden im Rahmen der universitären Selbstverwaltung ebenfalls mit impliziert. Die inneruniversitäre Meinungsfreiheit der Studierende hin-sichtlich wissenschaftlicher und künstlerischer Sachverhalte wäre in diesem Fall, in Abhängigkeit von der höchstrichterli-chen Auslegung des Artikel 5 GG, ebenfalls gefährdet.

2. 1 2 Wir begrüßen die Erweiterung auf die Angehörigen der Hochschulen und die Klarstellung, dass auch für diese Per-sonen die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu-steht.

4. a) 3 7 Die Erweiterung auf Wissenschaftler*innen bzgl. der Berück-sichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse ist zu begrüßen. Es bleibt jedoch fraglich, welche bzw. ob diese Änderung Aus-wirkungen auf die an den Hochschulen gelebte Praxis haben wird.

5. 4 3 Der Gesetzesentwurf plant unter bestimmten Bedingungen Schwerpunktbereichen der Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) das (kooperative) Promoti-onsrecht zuzugestehen. Die Verfasste Studierendenschaft befürwortet zwar prinzipi-ell die Ausweitung der Möglichkeiten zur Promotion, sowohl fachlich als auch quantitativ. Jedoch beinhaltet diese Verän-derung der Rechtslage einige Gefahren, welche aus der neo-liberalen Umstrukturierung des Hochschulsystems resultie-ren. So wird der schwerpunktmäßige Ausbau von promoti-onsfähigen Bereichen der Fachhochschulen zu einer ver-

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schärften (besonders regionalen) Konkurrenz mit den uni-versitären Fachbereichen um die beschränkten Drittmittel führen. Damit verbunden ist wiederum die erhöhte Gefahr einer weiteren drittmittelbezogenden Marginalisierung der geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen Fachbereiche innerhalb der hochschulinternen Drittmittelkonkurrenzlage.Aufgrund der geschilderten Gefahren und des politischen Anspruchs der Verfassten Studierendenschaft ist es viel-mehr nötig jenseits neoliberaler Konkurrenz zwischen den verschiedenen Hochschulen eine allgemeine Verwissen-schaftlichung der Studiengänge an Fachhochschulen anzu-streben und so langfristig die Dualität der beiden Hoch-schulformen aufzulösen. Weiterhin ist es entscheidend, dass die Fachhochschulstudiengänge nicht wie bisher (häufig) dual als Berufsausbildung strukturiert werden, um die Stu-dieninhalte nicht auf direkt wirtschaftlich verwertbare Fähig-keiten zu reduzieren. So wird es jedem Studierenden ermög-licht im Rahmen seines Studiums "das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" gemäß Art. 2 Abs. 1 GG wahrzunehmen.

9. c) 12 3 Die Schaffung eines solchen Systems ist zu begrüßen. Bei der konkreten Entwicklung und der Durchführung an den Hochschulen sind die Studierenden federführend zu beteili-gen.Wir fordern den Entwurf entsprechend zu erweitern. Eine Beteiligung des Organs der Studierendenschaft nach §78 Abs. 1 Satz 4 ist in die Novelle aufzunehmen. Dieses Organ stellt die demokratisch legitimierte Vertretung der Studie-renden, also den zukünftigen Nutzern des Systems, gegen-über der Hochschule dar. Eine Beschwerdestelle ist eine Stelle des Vertrauens, daher wird ein Beschwerdemanage-ment, welches außerhalb der Strukturen der studentischen Selbstverwaltung angesiedelt ist für die Beschwerdeführer stets mit der Angst von Benachteiligung und Diskriminie-rung einhergehen. Nur die Selbstverwaltungsstrukturen kön-nen eine angstfreie und damit zielführende Beschwerdekul-tur sicherstellen. Weiterhin kann den studentischen Be-schwerdeführern somit eine effektive hochschulpolitische Vertretung hinsichtlich ihrer konkreten Anliegen zu Verfü-gung gestellt werden. Eine Zusammenarbeit mit den für Studium und Lehre zuständigen Institutionen auf Fachbe-reichs- und Hochschulebene ist daneben selbstredend si-cherzustellen, die Beschwerdestelle ist jedoch beim ausfüh-renden Organ der Verfassten Studierendenschaft zu veror-ten.

2. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

11. 15 1 "Die Hochschulen sollen in Zusammenarbeit mit dem Minis-terium Vereinbarungen über Modellversuche bezüglich eines

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so genannten Orientierungsstudiums treffen."Wir betrachten die Einführung eines solchen Orientierungs-studiums, welches den Studierenden die Möglichkeit bieten soll, die Auswahl des Studienfachs innerhalb einer Fächer-gruppe zu überprüfen und somit die Anzahl der Studienab-brecher*innen zu verringern, als kritisch. Es ist hier vorgese-hen, dass die Orientierungsphase nicht zu Lasten der Studi-enzeit geht, was höchstwahrscheinlich zum Verlust von an-derweitigen fachlichen Studieninhalten oder einer Mehrbe-lastung durch zusätzliche Kurse führen wird. Das birgt wie-derum die Gefahr, dass dieses Orientierungsstudium ledig-lich als weiteres zu belegendes Modul angeboten wird und somit den Anspruch eben dieser Orientierung innerhalb ei-ner Fächergruppe verfehlt, da so eher ein Ableisten von Pflichtmodulen als ein orientierendes Angebot erreicht wird.

16 3 Auch Weiterbildung ist Bildung. Dass Bildung generell allen Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollte ist nicht zu-letzt in der Debatte um Studiengebühren klar geworden. Die kostendeckenden Entgelte für Weiterbildungsangebote stellt eine Studien- bzw. Bildungsgebühr dar, die nicht hinzuneh-men ist.Diese Gebühren wirken sozial selektiv, schrecken Menschen von Weiterbildung an Universitäten ab und bringt auch der Universität selbst keinen Mehrwert. Der richtige Schritt wäre, wie schon so oft erwähnt, die Ausfinanzierung der Hochschulen, damit auch Weiterbildungsangebote allen Menschen zur Verfügung stehen.

12.06.15

17 5 Wir begrüßen vor allem den Einschub, dass „Tierversuche nur dann zulässig sind, wenn sie nicht durch Alternative Ver-fahren [...] ersetzt werden können.“ Speziell durch das „nur dann“ wird eine Verbindlichkeit geschaffen, die überwiegend in den vorangegangenen Absätzen nicht zu deutlich formu-liert wird. Wir verweisen aber bestimmt darauf, dass drin-gendes Ziel sein sollte, Tierversuche nicht nur abzuwägen und einzudämmen, sondern perspektivisch gänzlich auf Tierversuche zu verzichten.Insbesondere begrüßen wir die angestrebte Beschränkung von Tierversuchen nicht nur in der Lehre, sondern auch in der Forschung, was zuvor nicht gegeben war.

13.a)

18 2 Bei der Auswahl der Personen stellt sich die Frage nach wel-chen Kriterien die Eignung festgestellt werden soll.Es wird hiermit auch Personen ohne Hochschulabschluss er-laubt Prüfungen abzunehmen. Die Eignung der Personen muss sichergestellt werden, dabei muss vergleichbare Ver-lässichkeit der Eignungsfeststellung mit einem Hochschul-abschluss gewährleistet sein. Desweiteren wird den Hochschulen die Möglichkeiten von massivem Missbrauch, durch Ausnutzung von Beschäftigten

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gegeben. So könnten massiv Aufgaben der Lehre an prekär und unterbezahlte Beschäftigte ohne genaue Kenntnisse des universitäres Gehaltsgefüges übertragen werden.

13.b) 18 5 Nicht selten kommt es vor, dass Studierende sich dafür ent-scheiden die Hochschule bzw. das Studienfach zu wechseln oder Auslandssemester zu absolvieren. Letzteres auch durch den Bologna-Prozess getragen, der es unter erleich-terten Bedingungen ermöglichen sollte, sich im Ausland er-brachte Studienleistungen anrechnen zu lassen. Dennoch ergeben sich in der gegenwärtigen Anerkennungs-praxis oftmals große Hürden: Es sind viele Nachweise dafür zu erbringen, dass belegte Module tatsächlich äquivalent der angebotenen sind. Wir begrüßen es deshalb, angesichts der teilweise unein-heitlichen und auch unbefriedigenden Handhabung, dass §18 Abs. 5 um folgenden Passus bezüglich der Anerkennung von gleichwertigen Studienleistungen ergänzt wird: „Die Be-weislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Die Antragstellerin oder der Antrag-steller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.“ Diese Beweislastumkehr ermöglicht den Studierenden so ein wesentlich einfacheres Verfahren zur Anerkennung be-reits erbrachter Studienleistungen, welches bisher teilweise mit großem Aufwand verbunden war.

15. 24 3 Vgl. 5 (§ 4 Abs. 3)

Weiterhin ist hierbei konkret zu kritisieren, dass die Auswahl "besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften" (§23 Abs. 3) unter Umständen zu willkürlichen Auswahlverfahren von Promovierenden führen kann. Das bisherige Verfahren lies die Definition besonders befähigter Absolvent*innen offen, jedoch wird durch die obligatorische Implementierung von (kooperativen) Verfahren zur Promotion in den Promotions-ordnungen eine besondere Handlungsnotwendigkeit ge-schaffen. Denn so wird es allen Absolvent*innen von promo-tionsfähigen Fachhochschulbereichen prinzipiell möglich sein zu promovieren. Für diesen deutlich erweiterten Perso-nenkreis muss daher im größeren Maß Rechtssicherheit über das Auswahlverfahren zur Promotion geschaffen wer-den. Für den erweiterten Personenkreis sieht die Verfasste Stu-dierendenschaft besonderen Handlungsbedarf und fordert die Möglichkeit zur Promotion für alle Absolvent*innen.

3. Abschnitt – Forschung

17. a)

29 8 Drittmittel üben Einfluss auf Forschung und Lehre aus und beschneiden somit die Freiheit von Forschung und Lehre

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(Art.5 Abs.3 GG). Forschung die abhängig von wirtschaftli-chen Geldgebern ist, ist nicht frei. Diese Abhängigkeit und den Eingriff in die grundgesetzlich zugesicherten Rechte lehnt die Verfasste Studierendenschaft ab und fordert statt-dessen eine solide Grundfinanzierung. Eine Ausfinanzierung von Lehre und Forschung seitens des Staates ist unverzicht-bar für eine kritische und emanzipatorische Bildung.Durch die aktuelle Drittmilttelabhänigkeit wird insbesondere Forschung die als „rentabel“ gilt gefördert, wohingegen an-dere Bereiche (sog. Orchideenfächer) zunehmend mit finan-ziellen Problemen zu kämpfen haben. Dies wird durch die staatliche Aufstockung von privaten Drittmitteln noch ver-stärkt und stellt eine zunehmende Ökonomisierung der Hochschulen dar und ist abzulehnen.Die gestiegene Transparenz in §29 Abs. 8 gegenüber der Öf-fentlichkeit ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, aber auch hier werden die ökonomischen Interessen von Drittmittelge-bern über die Freiheit von Forschung und Lehre gestellt. Wir lehnen die Besserstellung von Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse Privater über die Forschungsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) ab und fordern stattdessen deren Stärkung, zu welcher gehört Forschungsergebnisse zum Wohle der Menschheit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu publizieren.

4. Abschnitt – Organisation

18. a)bb)

32 3 Die Zusammenfassung der verschiedenen Hilfskraftskatego-rien hat Konsequenzen in Bezug auf die Vertretung der Hilfs-kräfte. In der veränderten Form des Absatzes können Perso-nen, die aktuell der Kategorie der wissenschaftlichen Hilfs-kräfte angehören, die als Doktorant*innen an der Hochschu-le eingeschrieben sind oder die ein Zweitstudium an der Hochschule absolvieren, nicht mehr als Vertreter*innen der "wissenschaftliche Mitglieder", sondern nur als Studierende in ein Gremium gewählt werden. Damit werden diese Perso-nen zu einer Kategorie Wissenschaftler*innen zweiter Klas-se, da ihnen Vertretungsrechte auf Grund ihrer (Weiter-)Qualifiaktion genommen werden. Es findet sich kei-ne inhaltliche Begründung für die Aberkennung des Rechtes auf eigene Interessenvertretung als Wissenschaftler*in in-nerhalb der Gremien einer Hochschule. Dieser Herabstufung ergibt sich keineswegs aus einer Zusammenlegung der wis-senschaftliche und studentischen Hilfskräfte. Damit spaltet sich die Kategorie der akademischen Hilfskräfte in mindes-tens drei Unterkategorien mit unterschiedlichen Rechten, unterschiedlichen beruflichen Situation und unterschiedli-chen Interessenlagen. Diesen Umständen trägt das Gesetz in keinster Weise Rechnung. Dieser Gesetzesvorschlag stellt vielmehr eine Verschlechterung zur aktuellen Situation dar. Unklarheiten werden nicht ausgeräumt, Ungerechtigkeiten

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nicht behoben und notwendige Differenzierungen ignoriert.Durch die unterschiedlichen Personalkategorien der wissen-schaftlichen bzw. studentischen Hilfskräfte ist ein deutlicher Unterschied in den Aufgaben und dem Berufsstatus der je-weiligen Beschäftigten zum Ausdruck gekommen. Dieser hat vor allem für eine inhaltliche Nähe zwischen wissen-schaftlichen Hilfskräften und wissenschaftlichen Mitar-beiter*innen gesorgt. Durch die Zusammenlegung der bei-den sehr unterschiedlichen Peronalkategorien wird diese Nähe aufgehoben. Jedoch ist Hilfskräften, die bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben und keinen weiteren an-streben, egal ob sie als Promotionsstudent*innen einge-schrieben sind oder nicht, grundsätzlich ein anderer Status zuzuschreiben, als solchen Hilfskräften, die noch einen ers-ten Hochschulabschluss erlangen wollen. Erstere Gruppe befindet sich klar im Status des Berufslebens, während Mit-glieder der zweiten Kategorie hauptsächlich studieren.

18. b)

32 6 Vgl. 1 (§ 1 Abs. 2)Grundsätzlich ist die Änderung im Bezug auf die Erweite-rung des Angehörigen-Status zu begrüßen.

18c)

32 7 Die verfasste Studierendeschaft begrüßt die Erweiterung, dass die Hochschulen in Zukunft die Möglichkeit haben die Vertretung der Promovierenden allternativ zu regeln.Allerdings ist die ist der aktuelle Entwurf nicht dazu geeig-net die Promovierenden insgesamt zu entsprechende Rech-te einzuräumen. So ist die Gruppe der an der Universität be-schäftigten Promovierenden nicht inbegriffen und die Zuord-nung bei Wahlen ist weiterhin ungeklärt. $32 Abs.3 sollte durch folgenden Satz ergänzt werden:„Die Grundordnung kann für die nach §24 Abs 4. immatriku-lierten und die an der Hochschule beschäftigten Doktorand*innen sowie zur Promotion Zugelassenen abwei-chende Regelungen zu ihren Rechten und Pflichten, insbe-sondere zum Wahlrecht, vorsehen.“Es bleibt weiterhin zu bemerken, dass dies eigendlich per Gesetz geregelt sein sollte, um hessenweit einheitliche Re-gelungen zu erzielen. Die aktuelle Regelung kann also keine dauerhafte sein, sondern sollte nur zur Entwicklung der opti-malsten Lösung an den Hochschulen gemeinsam mit den di-rekt Betroffenen sein.

20. a) aa)

36 2 Vgl. Allgemeine Anmerkungen Abschnitt a)

20. a) bb)

36 2 Die Entwicklungsplanung ist wesentlich für die mittel- und langfristige Gestaltung der Hochschule. Dementsprechend müssen alle Statusgruppen der Hochschule über diesen Sachverhalt beraten und vor allem auch abschließend de-mokratisch hierüber entscheiden, dies kann nur in einem

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viertel-paritätisch besetzten Senat stattfinden und keines-wegs im Hochschulrat. Wir fordern deshalb diese Rechte komplett einem viertel-paritätisch besetzten Senat zuschrei-ben.

20. a) cc)

36 2 Die Beratung des Budgetplan ist elementarer Teil der uni-versitären Angelegenheiten und greift maßgeblich in das Ta-gesgeschäft der Hochschulen ein. Der Senat ist mit dem Ta-gesgeschäft vertraut und besitzt diesbezüglich Fachkompe-tenz, der Hochschulrat nicht. Dementsprechend hat der Se-nat hierzu Stellung zu nehmen nicht der Hochschulrat. Weiterhin fordern wir in diesem Zusammenhang die Hoch-schulen mit entsprechenden Mitteln auszustatten um im Budgetplan auch realen Gestaltungsspielraum zu ermögli-chen.

23. a)

42 1 Wir begrüßen die Stärkung der Rechte des Senats und die Schwächung des Hochschulrats bezüglich der Entwicklungs-planung. Weitreichender fordern wir alle dem Hochschulrat zugeord-neten Kompetenzen, insbesondere bzgl. Studiengangsplan-nung, Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen sowie Beteiligung an Berufungsverfahren, einem viertel-paritä-tisch besetzten Senat zuordnen. Dieser ist demokratisch le-gitimiert und sollte über die wesentlichen Belange an den Hochschulen entscheiden.

23. b)

42 3 Analog zur vorherigen Änderung bzgl. des Budgetplans ist auch hier die Stärkung des Senats und der damit Verbunde-nen Schwächung der Rechte des Hochschulrats zu begrü-ßen. Weiterhin ist zu kritisieren, dass in Streitfällen nur eine Zustimmung des Hochschulrats genügt um den Budgetplan zu genehmigen, damit würde alle Statusgruppen der Univer-sität übergangen und können nicht mehr an der Entschei-dung mitwirken. Weiterhin führt die aktuelle Version auto-matisch zu einem massiven gegeneinander arbeiten, anders als im Koalitionsvertrag behauptet, der universitären Gremi-en. Wir fordern die die abschließende Behandlung einem virtel paritetisch besetzten Senat zuzuorden. Prinzipell ändern die beiden Änderungen nichts an der Tat-sache, dass der Hochschulrat ein undemokratisches und un-zureichend legitimiertes Gremium ist und die Hochschule marktliberal-autoritären Zwängen unterwirft. Dementspre-chend sind dem Hochschulrat nicht nur Kompetenzen zu entziehen, er muss vielmehr gänzlich entmachtet und/oder abgeschafft werden.

23. d)

42 5 Es ist zu begrüßen, dass die Findungskommission den Wahl-vorschlag erstellt und nicht der Hochschulrat. In der aktuel-len Konstellation besitzt nun die Hälfte der Findungskommis-sion bedingte demokratische Legitimität. Wir fordern weiter-gehend den Hochschulrat von der Findungskommission aus-

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zuschließen und diese Kompetenz ausschließlich einem vier-tel-paritätisch besetzten Senat zu übergeben.

25. a)

44 1 Vgl. Allgemeine Anmerkungen Abschnitt a)

27 47 Es ist zu befürchten, dass durch die Auslagerung von Kom-petenzen und komplizierte Organisationsstrukturen die Mit-bestimmung von Studierenden, wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeiter*innen in der Praxis er-heblich erschwert wird.

6. Abschnitt – Die Studierenden

56 1 Verwaltungskostenbeitrag abschaffen - §56 streichen (vgl. Allgemeine Bemerkungen Abschnitt e)

33. b)

57 7 Das Angebot einer fachlichen Einführung in ein Studienfach ist stets als sinnvoll zu bewerten. Besonders, wenn es den Studierenden Zeit lässt um die gewonnenen Erkenntnisse zu reflektieren und sich zu entscheiden, ob das angestrebte Studium wirklich das ist, was sie sich vorstellen. Ein Online-Assessment ist hierfür jedoch nicht geeignet, da es nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Studiums zeigt. Der aktuelle Stand der Online-Assessmentverfahren führt u.a. wegen des begrenzten fachlichen Studienbezugs zu keiner ersichtlichen Reduktion der Studienabbrecher*innenquote. Ein Online-Assessment wäre also nur sinnvoll, wenn ent-sprechende Fachkompetenz hierzu zur Verfügung gestellt würde, welche dann in der ohnehin personell unterversorg-ten Lehre fehlt. Die Voraussetzungen, welche zur Zulassung erfüllt und nachgewiesen sein müssen, erschweren schon jetzt die Übersichtlichkeit und den Zugang zum Studium. So verkompliziert die angestrebte Regelung das Zulassungsver-fahren noch weiter und bringt weder den Studierenden, noch der Hochschule einen nachvollziehbaren Mehrwert. Die Einführung dieses neuen Selektionsmechanismus und die daraus resultierende Verkomplizierung des Zulassungsver-fahrens lehnt die Verfasste Studierenschaft dementspre-chend ab.

59 2 Jenseits der genannten Gründe für Exmatrikulationen wer-den an verschieden Fachbereichen zusätzliche Beschrän-kungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.So wird am Fachbereich 02 der Philipps-Universität den Ba-chelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS-Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirt-schaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Mar-burg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013]. Damit wird defacto die Regelung des Gesetzes zur Exmatri-

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kulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen. Daher muss im Gesetzesparagraph dringend eine Formulierung hinzugefügt werden, die explizit Verschärfungen oder Um-gehungen der im Gesetzvorgesehenen Begründungen für Exmatrikulationen ausschließt. Wir schlagen zu diesem Zweck vor, einen Absatz mit folgender Formulierung hinzu-zufügen:(5) Weitere Begründungen für Exmatrikulationen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind alle Regularien untersagt, welche den Prüfungsanspruch, unter Einschränkung von Ab-satz 4, in Abhängigkeit von pauschalen, nicht für den kon-kreten Prüfungsanlass fachlich zu begründenden, Studien-leistungen bzw. in einem bestimmten Zeitabschnitt zu errei-chenden Studienvolumen stellt.

59 3 Der Ordnungsparagraph muss gestrichen werden!Dieser Absatz (erst 2007 eingeführt) verschafft den Univer-sitäts- und Hochschulpräsidien ein Repressionsinstrument, das zu Willkür gegenüber Studierenden genutzt werden kann. Der Absatz birgt die Gefahr, dass Studierende präven-tiv auf ihre Grundrechte (insbesondere Art. 4, 5, 8 und 9 GG) im Bereich der Hochschule aus Angst vor Repressalien verzichten.Arbeitskämpfe von Beschäftigten und studentische Protest-aktionen auf dem Campus stehen aufgrund dieses Paragra-phen weiterhin unter der Gefahr der Kriminalisierung. Insbe-sondere die Studierenden sollen von der Androhung der Ex-matrikulation von Protestaktionen abgehalten werden. Aber auch einfache Verstöße gegen das Hausrecht, wie das Mit-führen von Speisen oder Getränken in den universitären Hörsälen (z.B. Hausordnung des Hörsaalgebäudes der Phil-ipps-Universität Marburg, Biegenstaße 14), können bereits zur Exmartrikulation führen. Weiterhin ist durch die nicht vorhandene Ausdifferenzierung des Gewaltbegriffs zu be-fürchten, dass politisch motivierter Willkür Tür und Tor geöff-net werden. Die Verfasste Studierendenschaft erachtet dies für inakzep-tabel. Der Absatz ist baldmöglichst zu streichen!

59 4 Die verfasste Studierendenschaft fordert die Abschaffung der „Exmatrikulation aufgrund versäumter Fristen“. In Absatz 4 findet sich ein Repressionsinstrument, welches in keinster Weise auf die individuellen Umstände der Studie-renden eingeht. Eine solche Regelung ist prinzipiell abzuleh-nen, weil sie die Selbstbestimmung und persönliche Bildung der Studierenden in völlig unangemessener Art und Weise einschränkt (Art. 2 Abs. 1 GG).

7. Abschnitt – Personal

38. 64 Die neu geschaffenen Entwicklungszusagen werden von der Verfassten Studierendenschaft in der Tendenz als positiv be-

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wertet. Es ist zu begrüßen, dass die Novelle die Möglichkeit von sogenannten Tenure-Tracks einführt.Es wird sich zeigen, in welchem Ausmaß die Hochschulen bzw. Fachbereiche hiervon Gebrauch machen werden und inwieweit das Evaluierungsverfahren den Betroffenen Pla-nungssicherheit garantieren können. In diesem Zusammenhang fordern wir von der Landesregie-rung eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen um mehr Menschen eine wissenschaftliche Karriere zu ermögli-chen.

40. 75 Die verfasste Studierendenschaft fordert die Abschaffung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskraft so-wie keine Umbenennung der studentischen Hilfskräfte!Die Umbenennung von studentischen und wissenschaftli-chen Hilfskräfte in Akademische Hilfskräfte ist weder nach-vollziehbar noch sinnvoll. Durch die Abschaffung der eta-blierten und bundesweit bekannten Begriffe der studenti-schen und wissenschaftlichen Hilfskräfte werden es Studie-rende und Nachwuchswissenschaftler*innen aus Hessen deutlich schwerer haben, sich über ihre berufliche Situation zu verständigen. Nicht zuletzt führt die Umbenennung auch auf betrieblicher Seite zu großen Schwierigkeiten, da bisher etablierte Strukturen komplett neu geregelt werden müs-sen.Auch für den inneruniversitären Gebrauch ist es nicht sinn-voll, beide Beschäftigtengruppen unter einen Begriff zusam-menzufassen. Während bei studentischen und wissenschaft-lichen Hilfskräften sofort klar ist, dass letztere ein Hoch-schulstudium abgeschlossen haben, müssen Akademische Hilfskräfte durch den Zusatz „mit beziehungsweise ohne ab-geschlossenem Hochschulstudium“ unterschieden werden. Was im ersten Moment nicht falsch klingt, bleibt sperrig und wird zu Verwirrungen im Hochschulalltag führen. Das zeigt nicht zuletzt, dass auch im Gesetzesentwurf die sogenann-ten Akademischen Hilfskräfte mit abgeschlossenem Hoch-schulstudium (jetzige wissenschaftliche Hilfskräfte) zukünf-tig nicht mehr am wissenschaftlichen Mittelbau teilhaben können. Die Personalkategorie der Akademischen Hilfskraft mit Abschluss ist also eine Sackgasse. Wir bewertet dies als handwerklichen Fehler, der auf die verwirrenden Begriffe zu-rückzuführen ist. Durch die neue Personalkategorie Akade-mischer Hilfskräfte werden außerdem Unterschiede in deren Tätigkeiten aufgehoben. Somit ist es möglich, für eine Hilfs-tätigkeit sowohl eine Akademische Hilfskraft mit Abschluss als auch eine Hilfskraft ohne Abschluss einzustellen. Damit entsprechen die Rahmenbedingungen einer Akademischen Hilfskraft de facto denen einer studentischen Hilfskraft. Die Gleichsetzung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften auf das Level studentischer Hilfskräfte führt zu

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schlechteren Arbeitsbedingungen wissenschaftlicher Hilfs-kräfte. In Wahrheit sind wissenschaftliche Hilfskräfte aber hoch qualifiziertes Personal und werden eben wegen ihrer Qualifikation beschäftigt. Dieser höheren Qualifizierung so-wie den veränderten Bedürfnissen von Beschäftigten mit Master (oder mit einem vergleichbaren Hochschulabschluss) wird durch die Gesetzesnovelle in keiner Weise Rechnung getragen. Deren Bedürfnissen kann nur durch konsequente, unbefristete, sowie tarifvertraglich regulierte Einstellung ebendieser als Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bzw. technisch-administrative Mitarbeiter*innen Rechnung getra-gen werden.

40. 75 1 Grundsätzlich begrüßt die verfasste Studierendenschaft, dass jetzige studentische Hilfskräfte zukünftig mit regelmä-ßig 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäf-tigten im Öffentlichen Dienst beschäftigt werden sollen. Eine solche, zwar noch immer sehr weiche, Regelung zeigt, wie sich der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang in der Re-gel vorstellt. Es ist davon auszugehen, dass dadurch auf längere Sicht Kleinstverträge quantitativ abnehmen und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit steigt. Das Gesetz sollte an dieser Stelle allerdings präzisiert werden. Der Ver-tragsumfang soll mindestens, nicht regelmäßig, 20% betra-gen. Der Vertrag sollte außerdem durch eine Mindestver-tragslaufzeit flankiert werden, um zu verhindern, dass stei-gende Wochenarbeitszeiten einfach durch kürzere Vertrags-laufzeiten kompensiert werden. Ebenfalls zu kritisieren ist die 40%-Regelung für studentische Hilfskräfte. Es sollte wei-terhin möglich sein, als studentische Hilfskraft den vollen Umfang (50%) einer Nebenbeschäftigung ausschöpfen zu können. Grundsätzlich begrüßt die verfasste Studierenden-schaft, dass jetzige studentische Hilfskräfte zukünftig mit re-gelmäßig 20% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbe-schäftigten im Öffentlichen Dienst beschäftigt werden sol-len. Eine solche, zwar noch immer sehr weiche, Regelung zeigt, wie sich der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang in der Regel vorstellt. Es ist davon auszugehen, dass dadurch auf längere Sicht Kleinstverträge quantitativ abnehmen und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit steigt. Das Ge-setz sollte an dieser Stelle allerdings präzisiert werden. Der Vertragsumfang sollte mindestens, nicht regelmäßig, 20% betragen. Der Vertrag sollte außerdem durch eine Mindest-vertragslaufzeit flankiert werden, um zu verhindern, dass steigende Wochenarbeitszeiten einfach durch kürzere Ver-tragslaufzeiten kompensiert werden. Ebenfalls zu kritisieren ist die 40%-Regelung für studentische Hilfskräfte. Es sollte weiterhin möglich sein, als studentische Hilfskraft den vollen Umfang (50%) einer Nebenbeschäftigung ausschöpfen zu können. Außerdem ist die Befristungsdauer von studenti-

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schen Hilfskräften auf fünf Jahre zu kritisieren. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Maximalbefristung vor-gesehen ist. Die dramatischste Verschlechterung für jetzige wissen-schaftliche Hilfskräfte ist allerdings die Begrenzung der ma-ximalen monatlichen Arbeitszeit auf 40% der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Öffentlichen Dienst. Diese Maßnahme soll, laut Begründung, ergriffen werden, um wissenschaftliche Mitarbeiter*innen stärker von wissen-schaftlichen Hilfskräften abzugrenzen. Es scheint also nicht auszureichen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte im Durch-schnitt mit 13,50 Euro pro Stunde ca. 6-7 Euro schlechter vergütet werden als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen. Sie sind auch durch geringere Vertragslaufzeiten zusätzlich pre-kär beschäftigt. Trotzdem wird wissenschaftlichen Hilfskräf-ten bzw. akademischen Hilfskräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium die komplette Zeit vollumfänglich auf ihr Zeitkonto nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz angerech-net. Problematisch ist zudem, dass wissenschaftlichen Mit-arbeiter*innen per Gesetz Zeit für die wissenschaftliche Weiterqualifizierung eingeräumt wird. Dies fehlt bei wissen-schaftlichen bzw. akademischen Hilfskräften gänzlich und führt in der Realität bei gleichen Aufgaben der Beschäftig-tengruppen zu einem größeren Arbeitsumfang für wissen-schaftliche Hilfskräfte. Es darf nicht sein, dass wissenschaft-liche Weiterqualifikation für diese Beschäftigtengruppe kom-plett aus der Arbeitszeit heraus fällt.

40. 75 2 Die Landesregierung scheint bei der Befristungsproblematik auf die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes durch die Bundesgesetzgebung zu warten und versäumt es an dieser Stelle den eigenen Ansprüchen, gerade im Hin-blick auf Daueraufgaben, die bessere Planbarkeit wissen-schaftlicher Karrieren, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Hochschule, gerecht zu werden und für ein Abkehr von den prekären Arbeitsverhältnissen einzutreten. Es bleibt also weiterhin, angesichts der aktuell geführten Beschäftigungspolitik an Hochschulen, zu befürchten, dass nach Ende der Befristung, insbesondere für Beschäftigte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, keine unbefristete Be-schäftigung an der Hochschule folgt, sondern gar keine Be-schäftigung und durch das Gesetz keine Verbesserungen ge-schaffen werden.Um dieses Problem nachhaltig zu lösen und insgesamt die prekären Beschäftigungsverhältnisse zu überwinden fordern wir eine solide Ausfinanzierung der Hochschulen!Nur finanzielle Planungssicherheit schafft dauerhafte Be-schäftigung und nachhaltige Förderung des wissenschaftli-chen Nachwuchses.

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8. Abschnitt - Studierendenschaft

41. a)

78 2 Diese Änderung erhört auf den ersten Blick die demokrati-sche Legitimität von Anträgen zum Budgetplan der Hoch-schule. Es ist allerdings zu befürchten, dass dadurch die ef-fektive Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft in der Praxis ge-schwächt wird. Es stellt sich aus der Sicht der Verfassten Studierenden-schaft die Frage warum die Anträge zum Budgetplan kein Teil der Außenvertretung der Studierendenschaft mehr dar-stellen soll. Im Vergleich zu den anderen Rechten des Stu-dierendenparlaments, welche ausschließlich die internen Angelegenheiten der Studierendenschaft betreffen stellen die Anträge zum Budgetplan der Hochschule eine Sonder-stellung dar.Auf der anderen Seite werden alle anderen wesentlichen Tei-le der Mitbestimmung im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule weiterhin über das Organ der Studierenden-schaft nach §78 Abs. 1 Satz 4 wahrgenommen. Aufgrund der geschilderten Widersprüche ist die exklusive Zuschreibung des Rechts zur Stellung von Anträgen der Studierenden-schaft zum Budgetplan der Hochschule systematisch weder sinnvoll noch nachvollziehbar.Weiterhin ist die Handlungsfähigkeit des Studierendenparla-ments als legislatives Organ der Verfassten Studierenden-schaft eingeschränkter als das Organ der Studierenden-schaft nach §78 Abs. 1 Satz 4. Daher wird diese Gesetzesän-derung effektiv zu einer Schwächung der Mitwirkungsmög-lichkeiten der Verfassten Studierendenschaft führen. Wir for-dern deshalb die Änderung zu unterlassen.

41. b)

78 4 Der Grundgedanke der Transparenz, welcher der Ergänzung des Absatzes 4 in § 78 zugrunde liegt ist aus Sichtweise der Verfassten Studierendenschaft als positiv und unterstüt-zenswert anzuerkennen.Aber die Verfasste Studierendenschaft der Philipps-Universi-tät hat sich gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 (für das Wahlver-fahren von Referent*innen des AStA) und Abs. 3 Satz 2 (aus-schließlich schriftlicher Rechenschaftsbericht) der Satzung der Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg Re-gularien gegeben, die im Sinne der Schutzverantwortung der Verfassten Studierendenschaft gegenüber ihren Amts-trägern, ein in begründeten Ausnahmefällen zu exekutieren-des Verfahren vorgesehen, welches diesem Artikel grund-sätzlich widerspricht. So können, nach den aktuellen Regu-larien, Referent*innen, welche „davon ausgehen, dass sie durch ihre Tätigkeit persönlicher Diskriminierung, Bedro-hung oder Gefährdung ausgesetzt sein könnten“ (Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Studierendenschaft), zwar

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nicht geheim, jedoch in Abwesenheit gewählt werden, wor-aufhin ihr Name im zu veröffentlichenden Protokoll, ge-schwärzt werden kann. Diese Referent*innen können weiter-hin nach Satzung der Studierendenschaft und Geschäftsord-nung des Studierendenparlaments ihrer Rechenschafts-pflicht gegenüber dem Studierendenparlament ausschließ-lich schriftlich nachkommen. Dieses Verfahren dient ausschließlich dem Schutz der ent-sprechenden Referent*innen und wird in der Praxis weiter-hin ausschließlich auf Referent*innen mit den Arbeitsberei-chen Antirassismus, Antifaschismus und Gleichstellungspoli-tik angewendet, da sich diese, aufgrund ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung durch homophobe, rassistische oder rechtsradikale Übergriffe gegenübersehen. Die Verfass-te Studierendenschaft kann eine Offenlegung der Namen dieser entsprechenden Referent*innen aus Gründen der Schutzverantwortung demzufolge nicht hinnehmen, sodass, sollte der jetzige Absatz nicht noch um die Möglichkeit be-gründeter Ausnahmen bei der Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des ausführenden Organs der Studierenden-schaft (AStA) erweitert werden, die Arbeit in den benannten Themenfeldern eingestellt werden müsste. Daher fordert die Studierendenschaft dringendst vom HMWK § 78 Abs. 4 um die Möglichkeit begründeter Ausnah-men bei der Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des ausführenden Organs der Studierendenschaft zu erweitern.

Für die Juso-Hochschulgruppe MarburgLars Lennart RuttkowskiReferent für Hochschulpolitik

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Philipps-Universität 35032 Marburg

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Dr. Thomas Spies Hessischer Landtag Postfach 3260 65022 Wiesbaden vorab per Email: [email protected] Gesetzentwurf zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Mai 2015 Sehr geehrter Herr Dr. Spies, in der Anlage darf ich Ihnen die Stellungnahme der Konferenz der hessischen Universi-tätspräsidien übermitteln. Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Katharina Krause Sprecherin Anlage

Die Sprecherin der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien

Prof. Dr. Katharina Krause Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

Geschäftsstelle: Dr. Anja Lotz Telefon 06421/28-26480 Telefax 06421/28-28910 [email protected] Datum: 02.07.2015

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Stellungnahme der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien (KHU) zum Gesetzentwurf zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Mai

2015 Vorbemerkung

Die Konferenz Hessischer Universitätspräsidien bedankt sich beim Hessischen Landtag für die Gelegenheit zur Stellungnahme. In hohem Maße befremdet ist die KHU, dass ein Gesetzentwurf, der sich gerade auch der verstärkten Partizipation verschreibt, in einem solchen Tempo durch das Gesetzgebungsverfahren geschleust wird, dass eine angemes-sene und vertiefte Befassung der universitären Gremien mit der Novelle unmöglich ist.

Im Folgenden konzentriert sich die KHU auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte. Entdifferenzierung des Hochschulsystems - § 4 Abs. 3 und § 47

Die hessischen Universitäten befürworten die Idee komplementärer Partnerschaften zwi-schen den Hochschultypen im Land. Bereits jetzt sind nach § 4 HHG die komplementären Hochschulportfolios mit einem zielgruppengerechten Ausbildungsauftrag festgelegt. Die hessischen Universitäten betonen, dass die Leistungsstärke des Gesamtsystems von den unterschiedlichen Stärken der Partner profitiert. „Mit der Diversifizierung der Hochschulen im Sinne einer funktionalen Ausdifferenzierung kann die Fülle der an sie herangetragenen Aufgaben und Erwartungen auf höherem Niveau erfüllt werden“ – wie der Wissenschafts-rat in seinen Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen (Drs. 10387-10, S. 5) formuliert hat. Die KHU ist der Auffassung, dass diese komplementären Stärken nicht erodieren sollen. Deshalb gibt es aus Sicht der KHU keinen Änderungsbedarf an der diffe-renzierten und differenzierenden Aufgabenzuschreibung der Hochschultypen. Diese Diffe-renzierung darf nicht durch Nivellierung im Sinne einer Einheitshochschule in Frage ge-stellt werden. Gleichwohl erkennt die KHU an, dass Forschung - insbesondere aus Drittmitteln - an Fachhochschulen stattfindet. Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 3 macht jedoch deut-lich, dass die Forschungsfragen der Fachhochschulen nicht frei generierbar, sondern an deren Ausbildungsauftrag gebunden sind. Die in der Begründung des Novellen-Entwurfs verwendeten Vorstellungsstereotypen, dass Universitäten Grundlagenforschung und die Fachhochschulen anwendungsorientierte Forschung betrieben, sind unsachgemäß. Die KHU hält zudem den Hinweis in der Gesetzesbegründung, „die neu geschaffenen Mög-lichkeiten [würden] keine Änderungen in der Hochschulfinanzierung durch das Land nach sich ziehen“ (S. 16, zu Nr. 5) schlechterdings für irreführend: Promovierende gut zu be-treuen kostet. Die Folgekosten werden also erheblich sein. Es wird bei dieser geplanten Entdifferenzierung des Hochschulsystems zu einem unproduktiven Verteilungskampf um Investitionsmittel für die Forschung kommen. Die Kosten bestehen im Aufbau eines aka-demischen Mittelbaus, eines Qualitätssicherungssystems in den Fachhochschulen ein-schließlich der nach § 24 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen „forschungsorientierten Studien“, worauf in den Universitäten in den letzten Jahren erhebliche konzeptionelle und finanzielle Anstrengungen gewendet wurden, sowie in der erforderlichen Ausweitung der landeswei-ten und der nationalen Förderprogramme.

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Die KHU weist darauf hin, dass es insgesamt sich um eine Entscheidung mit schwerwie-genden Folgen für das gesamte nationale Wissenschaftssystem handelt. Es gibt derzeit aus guten Gründen kein einziges Bundesland, das diesen Weg geht. Der Landtag sollte im Blick haben, dass das Promotionsrecht der Universitäten nicht nur von Seiten der Fachhochschulen, sondern mehr noch von Seiten der außeruniversitären Forschungsein-richtungen angegriffen wurde und dass ein entsprechender neuer Anlauf erfolgen wird. So kann nicht bezweifelt werden, dass an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft und der Leibniz-Gemeinschaft Forschung und Nachwuchsförderung auf hohem und höchstem Niveau und mit hervorra-gender Finanzausstattung betrieben wird. Diese erfolgt stets in Kooperation mit Universi-täten. In der Vergangenheit konnte das Begehren beispielsweise der MPG, das eigen-ständige Promotionsrecht zu erlangen, mit dem Hinweis auf das Alleinstellungsmerkmal der Universitäten und auf die für gute Rahmenbedingungen der Promotion konstitutive disziplinäre Vielfalt, die im deutschen Wissenschaftssystem allein von Universitäten er-reicht wird, abgewiesen werden. Diese Argumente entfallen mit der hessischen Geset-zesnovelle. Das Land Hessen steht damit in der Verantwortung, die Promotionen an den Universitäten künftig ebenso gut finanziell auszustatten wie die, die an außeruniversitären Einrichtungen von Bund und Ländern finanziert werden, um die Universitäten des Landes gegenüber den vom Bund in erheblichem Maße finanzierten außeruniversitären Einrich-tungen konkurrenzfähig zu halten. Die KHU hält es jedoch für geboten, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen der Fachhochschulen ein Zugang zur Promotion eröffnet werden muss, der insbesondere auch die Einbeziehung der betreuenden Hochschullehrer/innen an den Fachhochschulen institutionalisiert. Dazu hat sich die KHU bereits im Sommer 2014 in ihrer „Empfehlung der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien zu kooperativen Promotionen“ auf eine kon-krete Weiterentwicklung der Promotionsregularien der Universitäten verständigt. Die KHU greift damit eine Empfehlung des Wissenschaftsrates auf (Drs. 10031-10, Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem, S. 29). So soll neben die bisherige Form der kooperativen Promotion die Möglichkeit zur Einrichtung von kooperativen Pro-motionsplattformen treten, die von mehreren Universitäten und Fachhochschulen getra-gen werden können. Damit kann die disziplinäre Ausdifferenzierung in den Fächern und zwischen den Fächern, die beispielsweise in Bezug auf Methodenvielfalt bisher den zwin-gend erforderlichen Rahmen für eine erfolgreiche Promotion bietet und damit für die Aus-gestaltung der Promotionsumgebung konstitutiv und auf Universitäten beschränkt ist, auch für Promovierende aus Fachhochschulen fruchtbar gemacht und ggf. durch diese erweitert werden. Die KHU begrüßt daher die Ergänzung von § 47 nachdrücklich. Sie weist aber darauf hin, dass universitäre Fachbereiche und Senate schwerlich dazu zu bewegen sein werden, derartige Plattformen zu gründen und gemeinschaftlich mit Fach-hochschulen zu betreiben, wenn parallel dazu einzelnen, ggf. isolierten „Fachrichtungen“ der Fachhochschulen vom HMWK das eigenständige Promotionsrecht übertragen wird. Die institutionalisierte Kooperation zur Promotion hat den Vorteil, dass die Qualitätssiche-rung für das Promotionsverfahren immanent gewährleistet ist, indem die Promotion unter maßgeblicher Beteiligung der Universitäten erfolgt. Die universitäre Kompetenz begründet sich aus Sicht der KHU nicht allein institutionell und in der Bindung an die organisatori-sche Grundeinheit der Fachbereiche gemäß § 43 Abs. 1 HHG, sondern beruht auch auf

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der Qualifikation der zur Betreuung von Promotionen und zur Abnahme der Prüfung be-rechtigten Professoren/innen, die im Berufungsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 und 2, Ziffer 1 HHG („zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“) nachweisen müssen. Diese Qualifika-tion wird derzeit für eine Berufung an eine Fachhochschule nicht zwingend vorausgesetzt. In Anbetracht der Bedeutung der Gesetzesänderung für das nationale Wissenschaftssys-tem erwartet die KHU, dass der Gesetzgeber zur Evaluierung der geplanten Maßnahme den Wissenschaftsrat um eine Bewertung bittet. Dies hatte im Übrigen schon der Koaliti-onsvertrag vorgesehen. Dieser setzt nicht nur dezidiert auf „hochschulübergreifende Zu-sammenarbeit“, sondern auch auf die bewährte Qualitätssicherung durch den Wissen-schaftsrat bereits in der Phase der Konzeption des Promotionsrechts für Fachhochschu-len (Zeile 3371ff. u.a.: „Das Konzept soll vom Wissenschaftsrat evaluiert werden“). Modifizierte Partizipationsformen - § 36 Abs. 2, Nr. 7, 42 Abs. 3 und § 78 Abs. 2

Der Gesetzentwurf sieht an verschiedenen Stellen - unter anderem in §§ 42 und 78 - mo-difizierte Partizipationsformen vor. Neuartig ist insbesondere in § 42 Abs. 3 die Letztent-scheidung des Ministeriums, wenn entweder eine dauerhafte ablehnende Stellungnahme des Senats oder des Hochschulrats vorliegt. Im Fall des andauernden Dissenses wird dem Ministerium ein Letztentscheidungsrecht über den Budgetplan eingeräumt. In § 78 werden dem Studierendenparlament Budgetantragsrechte eingeräumt. Aus Sicht der KHU hat sich die bisherige Kompetenzverteilung bewährt. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die bisherigen Kompetenzen neu zu verteilen. Die KHU ist der Über-zeugung, dass die Budgethoheit bei dem Organ verortet sein muss, bei dem auch die Budgetverantwortung liegt. Durch die Neuregelung ist ein Verantwortungskonflikt zwi-schen der Kanzlerin bzw. dem Kanzler als Haushaltsbeauftragten, dem Präsidium als den für den Budgetplan Verantwortlichen, denen jedoch das Heft des Handelns aus der Hand genommen werden könnte, und den übrigen Gremien vorprogrammiert. Zudem gehört es nicht zu dem Aufgaben des Hochschulrates, in das operative Geschäft der Hochschulen einzugreifen. Das Letztentscheidungsrecht des Ministeriums würde einen erheblichen Eingriff in die Fi-nanzautonomie der Hochschulen bedeuten. Ebenso schwer wiegt, dass dem Ministerium damit eine Verantwortung übertragen würde, die systematisch dort nicht hingehört, da die Budgetverantwortung bei dem Präsidium liegt, vgl. § 37 Abs. 4 HHG. Diese Letztverant-wortung findet sich auch an anderer Stelle. So ist insbesondere im Ausführungserlass zur Hessischen Bauordnung (HBO) (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 9.2.2004, Nr. 6, S.775, bei Ziffer 69.5, ebenso HE-HBO, 01.10.2014, S. 66) den hessischen Hochschulen die Zustandsverantwortung („Betreiberverantwortung“) für ihre Liegenschaften umfassend übertragen. Damit verbunden kann am Ende auch eine persönliche Haftung der Präsidi-en, im entsprechenden Schadensfall auch mit strafrechtlicher Relevanz, stehen. Die KHU schlägt daher die folgende Formulierung für § 36 Abs. 2 Nr. 7 vor: „[Der Senat ist zuständig für …] 7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2 und dem Budgetplan; wenn der Senat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgibt, muss das Präsidium

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den Budgetplan unter Beteiligung von Mitgliedern des Senats erörtern und einen ggf. überarbeiteten Budgetplan dem Senat spätestens zur zweiten Sitzung nach der ersten Budgetberatung zur Stellungnahme vorlegen. Falls der Senat zu dem dann vorgelegten Budgetplan erneut eine ablehnende Stellungnahme abgibt, entscheidet das Präsidium abschließend.“ Durch § 78 Abs. 2 wird dem Studierendenparlament ein Antragsrecht zum Budgetplan der Hochschule eingeräumt. Aus Sicht der KHU ist im Senat durch die gewählten studenti-schen Mitglieder und ggf. den oder die Vorsitzenden des AStA eine breite studentische Beteiligung bereits gegeben. Die Studierenden sollten in diesem Zusammenhang nicht als einzige Statusgruppe durch zusätzliche Mitwirkungsrechte privilegiert werden. Zudem wird durch die Einräumung des Antragsrechts die Funktion der gewählten Studierendenvertre-terinnen und -vertreter im Senat geschwächt. Aus Sicht der KHU stellt es einen Systemb-ruch dar, wenn hier die Teilsysteme akademische Selbstverwaltung und studentische Selbstverwaltung miteinander vermengt werden. Aus Sicht der KHU ist daher an den be-stehenden Regelungen festzuhalten. Neue Berichtspflichten - § 12 Abs. 5 und § 17 Abs. 5

Unter dem Gesichtspunkt, Mehrfacharbeit zu vermeiden, lehnt die KHU die im Novellen-Entwurf vorgesehene Neufassung von § 17 Abs. 5 HHG ab. Die Berichtspflichten, die sich aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Versuchstierverordnung ergeben, werden als umfassend und ausreichend empfunden. Aus Sicht der KHU besteht hier kein Rege-lungsbedarf. Abschaffung der Juniorprofessur und Einrichtung von Entwicklungszusa-ge/Qualifikationsprofessuren - § 64

Die Einführung einer neuen Bezeichnung hält die KHU für nicht zielführend, auch wenn sie Empfehlungen des Wissenschaftsrats von 2014 folgt. Die inzwischen gut und bun-desweit eingeführte Juniorprofessur war schon bisher als Tenure-Track-Professur besetz-bar und sollte nicht im Alleingang aufgegeben werden. Hier ist die Gesetzesbegründung zumindest irreführend. Die Berufung auf eine (z.B.) W2-Professur mit insgesamt 6jähriger Laufzeit entspringt der Motivation, eine frühere Entscheidung über den Verbleib im Wissenschaftssystem treffen zu können. Die Berufung auf eine W2-Professur mit Entwicklungszusage setzt aber wie bisher gemäß § 62 Abs. 1 neben der Qualität der Promotion „pädagogische Eignung“ vo-raus. Das Anforderungsprofil der Professur mit Entwicklungszusage bei deren Antritt ist zumindest unklar, da § 62 Abs. 1 unverändert auch für die Professur mit Entwicklungszu-sage nach § 64 neu gilt. Der Nachweis „pädagogischer Eignung“ wird im Berufungsver-fahren auf eine Lebenszeitprofessur sowohl durch entsprechende Leistungen im Verfah-ren (z.B. „Lehrvortrag“) als auch durch ein Portfolio von Lehrerfahrung, Evaluationsergeb-nissen dieser Lehrerfahrungen und ggf. hochschuldidaktischer Weiterbildung erbracht. Von der zu berufenden Person wird erwartet, dass sie bei Antritt der Professur in der Lage ist, das volle Lehrdeputat von 8 SWS in qualitativ angemessener Weise zu erfüllen. Dies

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ist im Gesetzesentwurf offenbar auch für die Professur mit Entwicklungszusage vorgese-hen. Demgegenüber waren für den Fall der Berufung auf eine Juniorprofessur gemäß § 64 Abs. 1 (alt) die Lehraufgaben gesetzlich sinnvoll reduziert, um entsprechend Zeit für die eigenverantwortliche Forschung aufwenden zu können. Es irritiert die KHU, dass diese Bestimmung offenbar als unwesentlich betrachtet wird und daher entfällt. Ebenso irritiert, dass eine Gruppe von Bewerberinnen oder Bewerbern mit besonders ho-hem Potenzial mit der Regelung in Abs. 3 Satz 3 von der Berufung auf eine „Qualifikati-onsprofessur“ ausgeschlossen wird: Es handelt sich um diejenigen Personen, die unmit-telbar nach der Promotion vorübergehend an Forschungseinrichtungen im In- und Aus-land, teils durch hochkompetitive Einwerbung von Drittmitteln (Stipendien), oder in der In-dustrie tätig werden und dann nach Deutschland an die Universität zurückkehren möch-ten. Mit diesen Aufenthalten an Forschungseinrichtungen und in der Wirtschaft können Lehrtätigkeiten nur in seltenen Fällen verbunden werden, weil diese institutionell und im Rahmen der Förderung seitens des Zuwendungsgebers / Arbeitgebers nicht vorgesehen sind. Diese Personen dadurch von der „Qualifikationsprofessur“ auszuschließen, dass auch nach der Promotion Leistungen in der Lehre erbracht werden müssen, ist kontrapro-duktiv. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle hat dieser Personenkreis Lehrerfah-rung aus der Promotionsphase aufzuweisen. Satz 3 muss daher anders gefasst werde: An die Stelle von nach der Promotion erbrachten Leistungen in „Forschung und Lehre“ sollen daher „wissenschaftliche“ Leistungen treten. § 64 Abs. 3 ist daher wie folgt zu fassen: „(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhoch-schulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Pro-fessur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). Die Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entspre-chend zu verringern. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Be-werber nicht an der berufenden Hochschule promoviert wurde und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen.“ Hilfskräfte - § 75

Die Sinnhaftigkeit der geänderten Nomenklatur in „Akademische Hilfskräfte“ und der neue Regelungswunsch ist für die KHU nicht nachvollziehbar. Die KHU sieht keinen Ände-rungsbedarf in Bezug auf die bestehenden Regelungen. Zur Regelung des stundenmäßigen Umfangs der Nebenberuflichkeit der Hilfskräfte be-steht aus Sicht der KHU kein Bedarf. Sollte dennoch eine Höchstgrenze zur Abgrenzung der Hilfskräfte gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für er-forderlich gehalten werden, wird vorgeschlagen, die Höchstgrenze wie in der bisherigen Praxis aus dem Sozialversicherungsrecht herzuleiten und auf maximal 19 Stunden pro Woche (entsprechend 82 Stunden pro Monat) festzulegen.

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Studium und Lehre Teilzeitstudium - § 15 Abs. 2

Die KHU begrüßt, dass der garantierte Anspruch auf ein Teilzeitstudium auf die Master-studiengänge ausgeweitet wurde. Sie weist weiterhin zur Sicherheit darauf hin, dass nachfolgend auch § 9 Abs. 1 Satz 1 die Immatrikulationsverordnung geändert werden muss. Gleichzeitig sollte in § 9 Abs. 3 der Immatrikulationsverordnung der Halbsatz „sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen bestehen“ gestri-chen werden. Die KHU hält es für nicht vertretbar, dass Studierende, die nur in Teilzeit studieren können, in ihrer Studienwahl auf zulassungsfreie Studiengänge beschränkt sind. Weitere Öffnung des Hochschulzugangs - § 54 Abs. 2, Ziffer 5 Aus Gründen des Ausgleichs unterschiedlicher Bildungschancen wie auch im Hinblick auf den wachsenden gesellschaftlichen Bedarf an wissenschaftlicher Bildung sind unter-schiedliche Zugänge zum Hochschulstudium grundsätzlich zu begrüßen. Verbunden da-mit sind allerdings bereits jetzt ausgeprägte Erfahrungen der Universitäten mit der Bewäl-tigung heterogener Lernvoraussetzungen beim Studienbeginn, die deutlich gegen eine undifferenzierte Öffnung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte sprechen. Eine formale Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen mit der Hochschulzulassungsberech-tigung ist kein sachgerechtes Konzept für den Umgang mit substanziell unterschiedlichen Kompetenzen. Wenn bei Studierenden keine ausreichenden Leistungen in Fächern wie Mathematik, Deutsch, Englisch, Naturwissenschaften vorliegen, das universitäre Anforde-rungsniveau nicht gesenkt werden soll und die Universitäten künftig verstärkt an einer ho-hen Absolventenquote gemessen werden, entstehen unlösbare Probleme. Die unter Nr. 32 c von § 54 Abs. 2, Ziffer 5 vorgesehene Erweiterung ist daher abzulehnen.

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Stellungnahme der LandesAstenKonferenz Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drucksache 19/1980)

Im Folgenden ersten Teil inden Sie eine Aulistung der Punkte, die für die hessischen Studierendenschaften von hoher Bedeutung sind und in der Überarbeitung des Gesetzestextes bisher nicht berücksichtigt wurden. Die einzelnen Punkte haben wir den entsprechenden Abschnitten des HHG zugeordnet.

Im Anschluss nehmen wir chronologisch zu den für uns relevanten Paragraphen des HHG und den vorliegenden Änderungsvorschlägen Stellung.

Abschnitt Grundlagen• Wir sehen eine Regelungslücke im Bereich der Baumaßnahmen der Studierendenwerke, sofern die

Option zur Bauautonomie genutzt wird. Die im Landesbesitz beindlichen und von den Studierendenwerken genutzten Gebäude gehen an die Hochschulen über, ohne die Finanzierung zu klären. Wir halten eine verbindliche Finanzierung durch das Land für essentiell für die Aufgabenerfüllung. Dies wurde bei der letzten Novelle des HHG bereits durch das Deutsche Studentenwerk angemerkt.

Abschnitt Studium und Lehre• Schließt die Hochschule einen bestimmten Studiengang, sollte den betroffenen Studierenden

mindestens die doppelte Regelstudienzeit zum Abschluss zur Verfügung stehen, damit alle die Möglichkeit haben, ihr Studium an der von ihnen gewählten Hochschule zu absolvieren. In der Praxis wird die Regelstudienzeit oft deutlich überschritten, die Fristen müssen eine Verlässlichkeit bieten, trotz Nebenjob, Kindererziehung, etc. das Studium abschließen zu können.

• Weiterbildungsangebote dürfen nicht als allein stehendes und teures Zusatzangebot existieren und dort Lehrkapazitäten binden, wo die bestehenden Studiengänge bereits einen Mangel haben. Ein berufsbegleitendes Studium muss auch im Rahmen des regulären Studienangebots, z.B. als Teilzeitstudium möglich sein. E-Learning und Flexibilisierung von Studienplänen sind eine sinnvolle Möglichkeit unterschiedliche Lebens- und Ausbildungssituationen zu berücksichtigen, z.B. auch Plege von Kindern und Angehörigen oder ein die Studium von Menschen mit Behinderungen.

• Die TU Darmstadt verfügt über ein Modell zum Teilzeitstudium, das die anderen Hochschulen ebenfalls implementieren sollten und das mit der Vorgabe, die Arbeitsleistung eines Studiengangs je Semester zu halbieren, ins HHG aufgenommen werden sollte. Gleichzeitig muss die hessische Landesregierung auf die Bundesregierung einwirken, auch das BAföG an das Teilzeitstudium anzupassen. Weiterhin muss das Teilzeitstudium auch in zugangsbeschränkten Studiengängen möglich sein.

• Der Zugang für internationale Studierende zur Hochschule muss vereinfacht werden. Hierzu müssen insbesondere Regelungen gefunden werden, die es Studierenden ermöglichen auf lexiblen Wegen eine Sprachprüfung abzulegen ohne nur eine einzige Chance im Studienkolleg zu haben. Konkret muss es möglich sein, eine Deutschprüfung während der ersten beiden Semester abzulegen und Grunddeutschkurse im Studienkolleg anzubieten, so dass Studierende hier nicht auf private Angebote zurückgreifen müssen und somit nicht den Studierendenstatus erlangen, welcher für Visainhaber*innen essenziell ist. Des Weiteren ist darüber nachzudenken, ob auch internationale Studierende aufgrund sprachlicher Barrieren einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei Prüfungen erhalten sollen, so wie dieser in §20 Abs. 3 bereits geregelt ist.

• Es sollte für Hochschulen verplichtend sein, dass es für jeden Bachelor-Studiengang einen Master-Studiengang gibt, zu dem der Bachelor-Studiengang als Erfüllung der Zugangsvoraussetzung ausreicht.

• Insbesondere Anwesenheitsplichten sind an vielen hessischen Hochschulen regelmäßiges Streitthema. Mehrere Bundesländer haben Anwesenheitsplichten bereits durch entsprechende Gesetzesänderungen strenge Rahmenbedingungen gegeben. Nach einem Gutachten des Landes Nordrhein-Westfalen sind Anwesenheitsplichten weder sinnvoll noch hochschul- oder

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verfassungsrechtlich hinnehmbar. Wir plädieren an die Landesregierung, hier Klarheit im Gesetzestext zu schaffen und Anwesenheitsplichten für unzulässig zu erklären. [Gutachten und Begründung zum Gesetzestext in NRW: http://bit.ly/hzgnrw (S. 261)].

• Insbesondere für studentische Eltern, aber auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums, stellen Anwesenheitsplichten häuig nahezu unüberwindbare Hindernisse dar.

Abschnitt Forschung• Die Studierendenschaft ist der Ansicht, dass Forschungsergebnisse, die an einer öffentlichen

Universität erzielt werden, veröffentlicht werden müssen. Hier ist zwischen den Ergebnissen und den in die Forschung eingelossenen eventuellen Betriebsgeheimnissen zu unterscheiden. Dies sehen wirjedoch nicht als Hinderungsgrund, einen Veröffentlichungsgrundsatz im Gesetz umzusetzen.

Abschnitt Organisation• Die Interessen von Doktorant*innen werden in der akademischen Selbstverwaltung derzeit nicht

adäquat repräsentiert. Je nach Finanzierung und Selbstdeinition erfolgt die Vertretung durch die Gruppe der Studierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder gar nicht. Beide Gruppen haben jedoch nur bedingt Zugang zu den speziischen Problemlagen von Promovierenden. Die Einrichtung einer zusätzlichen Doktorand*innenvertretung unter Beibehaltung der bisherigen Zuordnung könnte hier einfach Abhilfe schaffen. Eine Verlängerung der legitimen Promotionsdauer analog zu Gremiensemestern für Studierende würde Promovierenden, die Vertretungsaufgaben wahrnehmen, die nötige zeitliche Flexibilität garantieren.

Abschnitt Personal• Die Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen sind weitestgehend prekär. Es gibt nicht genug

Landesstellen, um die Lehre sicherzustellen. Sowohl auf Landesstellen, als auch auf Drittmittelstellen und durch staatliche Förderprogramme inanzierten Stellen ist die Bezahlung und die Ausstattung nicht ausreichend. Hier helfen auch andere Regelungen oder Reformen zu Karrierewegen des wissenschaftlichen Nachwuchses wenig, wenn das Geld schlichtweg fehlt. Die erste Konsequenz aus fehlender Grundinanzierung ist die Befristung von Stellen, die wir nicht nur fürdie betroffenen Personen, sondern auch für die Qualität von Forschung und Lehre für untragbar erachten. Von dieser Situation sind alle Arbeitnehmer*innengruppen betroffen. Der Leistungsdruck für Professor*innen aufgrund der W-Besoldung steigt, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sind besonders von kurzfristigen Arbeitsverträgen betroffen und adminstrativ-technische Mitarbeiter*innen müssen aufgrund von Stellenkürzungen immer mehr Aufgaben bewältigen. Gleichzeitig sind alle Gruppen durch zusätzliche Aufgaben, wie beispielsweise das Schreiben einer Vielzahl von Drittmittelanträgen, stark belastet. Raum für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in Arbeitsgruppen, aber auch mit den Studierenden, bleibt immer weniger. Konkret müsste, neben einer besseren Finanzierung durch Landesmittel, gelten, dass die Befristung einer Stelle nicht kürzer sein darf als das Projekt selbst.

Abschnitt Studierendenschaft• Die Studierendenschaft vertritt die größte Gruppe der Universitätsangehörigen. Daher wäre es nur

folgerichtig, diese in die Berichterstattung der Universitäten gegenüber dem Ministerium und dem Hessischen Landtag einzubeziehen und zur Berichtserstattung des Präsidiums mit in den Landtag einzuladen.

• Immer wieder kommt es zwischen Universitätsleitungen und Organen der Studierendenschaften zu Streitigkeiten aufgrund von Räumlichkeiten. Bereits 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt (VGH Darmstadt,VI OE 73/77, 22.01.1979) entschieden, dass diesen Organen Räumlichkeiten kostenfrei und in ausreichenden Maßen zur Verfügung gestellt werden müssen. Verschiedene Hochschulkommentare sehen dieses Recht bereits verankert. Auch in einigen Hochschulgesetzen wurden daher entsprechende Abschnitte aufgenommen (bspw. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg §65 a Abs. 5). Wir fordern die Aufnahme einer Regelung im Gesetz, die den Organen der Studierendenschaften kostenfreie Räume in ausreichender Dimensionierung für ihre Tätigkeiten zusichert.

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Hessisches Hochschulgesetz

§ 1 Abs. 2Die in §1 Abs. 2 Satz 2 benannten Grundrechte sind im Gesetz nicht weiter deiniert. Dies ist im Hinblick auf die Freiheit von Forschung und Lehre unproblematisch, da sie bereits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiertwerden. Die Freiheit des Studiums ist jedoch lediglich durch § 4 Abs. 4 HRG abgesichert. Da dieses in nächster Zeit entfallen und gleichzeitig das HHG entfristet werden soll besteht zu der fortwährenden Garantie der aus diesem Paragraphen folgenden Grundrechte ein dringender Handlungsbedarf.

Hierzu sollte, wie es der Großteil der Bundesländer bereits getan hat, der gesamte § 4 aus dem HRG in das HHG übertragen werden. Alternativ ist mindestens der Inhalt des Abs. 4 zu übernehmen.

Das Nichthandeln könnte bei einem entsprechenden Entfall des HRG zu massiven Beeinträchtigungen der 'freien' Gestaltung des Studiums führen. Damit wäre eine weitere Entmachtung der Studierenden im Rahmen der universitären Selbstverwaltung mit impliziert. Die inneruniversitäre Meinungsfreiheit der Studierende hinsichtlich wissenschaftlicher und künstlerischer Sachverhalte wäre, in Abhängigkeit von der höchstrichterlichen Auslegung des Artikel 5 GG, ebenfalls gefährdet.

§ 4 Abs. 3Wir freuen uns, dass nun auch Hochschulen die Möglichkeit bekommen, in forschungsstarken Fachrichtungen das Promotionsrecht zu erhalten. Als nicht gesichert erachten wir die Finanzierung dieser Promotionen. Da die neu geschaffene Möglichkeit keinerlei Änderungen in der Hochschulinanzierung nach sich zieht, haben wir die Befürchtung, dass die Hochschulen dringend benötigte Mittel aus dem Bereich der Lehre bzw. einzelner Fachbereiche abziehen und für Promotionen in Schwerpunktfächern verwenden möchten. Die langfristige Finanzierung zu diesem Punkt muss noch geklärt, bzw. erklärt werden.

§ 12 Abs. 2Es ist unhaltbar, dass durch die scheinbar kleine Änderung die Einlussnahme des Hochschulrats gestärkt wird, der an sich jeder demokratischen Grundlage entbehrt. Es wäre außerdem zu prüfen, ob mit der Aussetzung von Akkreditierungen nicht höherrangiges Recht verletzt wird.

§ 12 Abs. 3Die Schaffung eines solchen Systems ist zu begrüßen. Bei der konkreten Entwicklung und der Durchführung an den Hochschulen muss jedoch in jedem Fall die Unabhängigkeit der Beschwerdestelle von Universitätsverwaltung und Fachbereichen zu sicher, damit eine angstfreie Beschwerdekultur etabliert werden kann.

§ 12 Abs. 7Wir fordern hier eine Opt-In statt der Opt-Out Regelung. Absolvent*innen und Angehörige der Universität sollen explizit um Einwilligung zur Speicherung und Nutzung ihrer Daten gefragt werden.

§ 13Die LandesAstenKonferenz begrüßt die Beibehaltung des §13 in seiner bisherigen Form. Es muss sichergestellt sein, dass ein Studium nicht nur fachliche Inhalte vermittelt, sondern die Studierenden im Wesentlichen zu kritischem Denken befähigt, sie demgemäß auch die Studieninhalte hinterfragen und sich ihrer Stellung und Verantwortung in der Gesellschaft bewusst werden können. Diese Inhalte inden sich allerdings, insbesondere in den sogenannten "MINT"-Fächern, in den wenigstens Studiengängen wieder. Wir fordern daher die Konkretisierung des §13 oder die Aufnahme eines Absatzes bspw. in §15 HHG, der verantwortliches wissenschaftliches Handeln und den gesellschaftlichen Kontext des Studiums in jedem Studiengang fest vorschreibt (Eugen Kogon Paragraph).

§ 15Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit zur Einrichtung von Orientierungsstudiengängen an Hochschulen.Allerdings sehen wir ein Orientierungsstudium als Vorstufe zum eigentlichen Fachstudium und können daherdie Einschränkung: „Das Orientierungsstudium soll grundsätzlich keine Verlängerung des Studiums bewirken.“, nicht nachvollziehen. Diese Rahmenbedingung grenzt die Hochschulen genau an der Stelle ein, ander sie mit einem Orientierungsstudium ansetzen möchten. Diese Vorgabe sollte gestrichen und den Hochschulen mehr Spielraum für die Gestaltung der Modelle gegeben werden. Es muss dabei in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Orientierungsstudium nicht als Aufnahmevoraussetzung für ein reguläres

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Studium genutzt werden kann. Darüber hinaus darf die Ableistung eines Orientierungsstudiums in keinem Fall negative Konsequenzen auf die realen Bezugsanspruchsdauer des BAföG während der Regelstudienzeit haben.

Weiterhin ist zu befürchten, dass die Regelung, welche vorsieht, dass die Orientierungsphase nicht zu Lasten der Studienzeit gehen soll, zum Verlust von anderweitigen fachlichen Studieninhalten oder einer Mehrbelastung durch zusätzliche Kurse führen wird. Das birgt wiederum die Gefahr, dass dieses Orientierungsstudium lediglich als ein weiteres zu belegendes Modul angeboten wird und somit den Anspruch eben dieser Orientierung innerhalb einer Fächergruppe verfehlt, da so eher ein Ableisten von Plichtmodulen als ein orientierendes Angebot eingerichtet wird.

§ 17Wir begrüßen die Ausdehnung des Tierschutzes auf die Forschung mittels des 3R-Konzeptes. Nun gilt es im Zuge dessen, schnellstmöglich die Förderung von Alternativen zu Tierversuchen voranzutreiben, indem mehr 3R-Professuren dafür eingesetzt und Gelder für den Ausbau der Alternativen zur Verfügung gestellt werden. Um Tiere de facto zu schützen, fordern wir außerdem, dass ein Verbot von Tierversuchen angestrebt wird. Bis zur kompletten Abschaffung ist die Transparenzplicht über Tierversuche im universitären Forschungsbereich, aber auch in jenen, die nur angegliedert sind, radikal zu erhöhen. Hierbei muss die Dokumentations- und Berichtsplicht nicht nur vom Ministerium per Verordnung, sondern per Gesetz festgelegt werden.

§ 24 Abs. 3Hierbei ist konkret zu kritisieren, dass die Auswahl „besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ (§23 Abs. 3) unter Umständen zu willkürlichen Auswahlverfahren von Promovierenden führen kann. Das bisherige Verfahren lies die Deinition besonders befähigter Absolvent*innen offen, jedoch wird durch die obligatorische Implementierung von (kooperativen) Verfahren zur Promotion in den Promotionsordnungen eine besondere Handlungsnotwendigkeit geschaffen. Denn so wird es allen Absolvent*innen von promotionsfähigen Fachhochschulbereichen prinzipiell möglich sein zu promovieren. Für diesen deutlich erweiterten Personenkreis muss daher im größeren Maß Rechtssicherheit über das Auswahlverfahren zur Promotion geschaffen werden. Für den erweiterten Personenkreis sieht Landesanstenkonferenz besonderen Handlungsbedarf und fordert die Möglichkeit zur Promotion für alle Absolvent*innen.

§ 36Wir sind positiv überrascht über die Absicht des Gesetzgebers, mehr Demokratie an Hochschulen zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden diesem Anspruch allerdings kaum gerecht.

Obwohl die Studierenden die mit Abstand personenstärkste Statusgruppe der Hochschulen darstellen, habensie in den meisten Gremien der akademischen Selbstverwaltung kaum die Möglichkeit, Entscheidungen zu beeinlussen. In der Praxis führt diese Unterrepräsentation dazu, dass viele Beschlüsse in den Gremien ohne jegliche Diskussion gefasst werden. Aus diesem Grund fordern wir eine paritätische Besetzung des Senats und seiner Kommissionen, zumindest als gesetzliche Standardform, so wie es beispielsweise im Hochschulzukunftsgesetz des Landes NRW vorgesehen ist (HZG §22 Abs. 2).

Außerdem sprechen wir uns für eine Klausel aus, welche einer Statusgruppe das Recht zuspricht, einzelne Beschlüsse um eine Sitzung zu verschieben, sofern sie geschlossen dagegen stimmt, ähnlich wie dies bereits im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) umgesetzt ist. Mit solch einem suspensiven Statusgruppenveto können Diskussionsprozesse in Gang kommen und Minderheiten nicht mehr ohne Diskussion überstimmt werden.

§ 36 Abs. 2 Ziffer 2:Der AStA (das Organ der Studierendenschaft nach § 78, Abs.1 Satz 4) bekommt zwar das Anhörungsrecht zuallen Prüfungsordnungsänderungen, fraglich ist hierbei jedoch, was das in der Praxis zu bedeuten hat. So sitzt der AStA an einigen Universitäten bereits beratend im Senat und kann somit bereits Stellung beziehen. Vielmehr muss der AStA-Stellungnahme Gewicht eingeräumt werden, indem diese schriftlich in der jeweiligen Prüfungsordnung dokumentiert wird.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 6 sowie § 42 Abs. 1Die Stärkung des Senats im Bezug auf die Entwicklungsplanung der Hochschule befürworten wir.

Dieser kann durch seine Diversität und den Einblick in verschiedene Fachbereiche zur erhöhten Qualität der

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Entwicklungsplanung beitragen. Die vorgeschlagene Neuregelung geht hier allerdings nicht weit genug.

Der Senat sollte vielmehr ein grundsätzliches Vetorecht zur Entwicklungsplanung innehaben.

Darüber hinaus ist es nicht akzeptabel, dass der Senat wie in §42 Abs. 1 deiniert im Streitfall von Einzelpersonen gegenüber dem Hochschulrat vertreten wird. Hier wäre zumindest eine Beteiligung aller im Senat vertretenen Statusgruppen notwendig, doch auch dies ersetzt kein generelles Vetorecht des Senats.

§ 36 Abs. 2, Ziffer 7 sowie § 42 Abs. 3Die geplante Änderung erweitert die Kompetenzen des Senats beim Budgetplan der Hochschulen. In Folge dessen kann dieser nun Stellungnahme zum Budgetplan nehmen. Da dieser jedoch nur gemeinsam mit dem Hochschulrat abgelehnt werden kann (§ 42 Abs. 3) wird das zunächst wenig Folgen haben. Zwar muss der Hochschulrat sich nach den Vorgaben von § 42 Abs. 3 und nach Anhörung des Senats erneut damit befassen. Da die Mehrheitsverhältnisse bei der erneuten Abstimmung im Hochschulrat allerdings die gleichen sind, bleibt der Senat de facto machtlos. Die Rechte des Senats würden folglich nur rudimentär erweitert.

§ 36 Abs. 6Die Vorschrift, dass der Präsident oder die Präsidentin den Vorsitz im Senat führt, ist zu ersetzen. Wir schlagen die Alternativformulierung: "Der Senat wählt sich selbst aus den Reihen seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen leitet." vor.

Wir sehen den Senat als demokratisch gewähltes Kontrollorgan des Präsidiums. Um diese Kontrolle effektiv ausführen zu können, ist die Sitzungsleitung vom kontrollierten an das kontrollierende Organ zu geben.

Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen/Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden. An der TU Darmstadt kam es bspw. bereits in mehreren Fällen dazu, dass Ordnungen an allen demokratischen Gremien vorbei erlassen wurden und dies zuProtesten innerhalb der Studierendenschaft und anderen Statusgruppen führte. Eine Regelung, welche den Senat in dieser Richtung stärker einbindet, wäre demnach sinnvoll und wünschenswert.

§ 37Zur weiteren Stärkung des Senats gegenüber dem Präsidium und zur weiteren Demokratisierung der Hochschulen, sind folgende in § 37 aufgeführten Kompetenzen vom Präsidium an den Senat zu übertragen: Genehmigung von Prüfungsordnungen, Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, die Letztentscheidung über die Entwicklungsplanung der Hochschule sowie die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen.

§ 42Die Kompetenzen des Hochschulrates sollten sich in Zukunft auf die Beratung der Hochschule sowie die Kommunikation zwischen Hochschule und Ministerium beschränken. Daher sollte der Hochschulrat grundsätzlich nur mit beratender Stimme an hochschulstrategischen Prozessen teilnehmen. Neben den bisherigen Änderungen sollten alle Ordnungen, Satzungen und strategische Entscheidungen immer im Einvernehmen mit dem Senat getroffen werden.

§ 44Im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN wurde eine umfassende Stärkung der studentischen Stimme auf Fachebene versprochen, die Formulierung sieht eine Zustimmungsplicht - also ein Veto - oder eine paritätische Besetzung für viele Fragen auf Fachebene vor. Dieser Absatz muss unbedingt umgesetzt werden. Wir machen zur Operationalisierung den folgenden Vorschlag:

Es ist im §44 festzuhalten, dass in jedem Fachbereich Studienkommissionen eingerichtet werden, die zur Hälfte mit durch die Fachschaft bestimmten Studierenden zu besetzen sind. Diese Studienkommissionen sollen die folgenden - so aus dem Koalitionsvertrag übernommenen Aufgaben erhalten:

„zeitliche Verteilung und der Umfang des Lehrveranstaltungsangebots auf Grundlage der Prüfungsordnungenim Fachbereich, die ortsungebundene Lehre, Qualität und Evaluation der Lehre, die Mittelverwendung für die Lehre und insbesondere der QSL-Mittel sowie die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung hieraus, die Höchstdauer der Korrekturfristen und Bearbeitungsfristen bei studienbezogenen Anträgen, Zeitpunkte der Fachstudienberatung und der Sprechstunden der Lehrenden sowie Programme internationaler Mobilität und das Angebot der Bibliotheken und EDV-Dienstleistungen für Studierende im Fachbereich.“ (S. 74 des Koalitionsvertrages)

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Um dem Gebot der „Zustimmung der Fachschaftsräte“ (Zitat Koalitionsvertrag ebenda) Rechnung zu tragen, müssen diese Kommissionen abschließend entscheiden und nicht an Entscheidungen des Fachbereichsrates und Dekanates gebunden sein (unbenommen der Rechtsaufsicht).

So könnte in einem diskursiven Rahmen zwischen Studierenden und Lehrenden nicht nur die versprochene Mitbestimmung realisiert, sondern könnten auch die Studienbedingungen verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass solche gemeinsamen Entscheidungen auch ein wirksames Mittel gegen Studienabbrüche sind, indem sie das Studium erleichtern und die Perspektive der Studierenden einließen lassen.

§ 44 Abs. 1Wir begrüßen, dass die Fachschaften ein Anhörungsrecht bei Änderungen von Prüfungsordnungen im Fachbereichsrat (FBR) erhalten. Neben dieser Änderung sprechen wir uns für einen beratenden Sitz der Fachschaften im Fachbereichsrat aus. Zudem sollte der Fachschaft analog zur Forderung zu § 36 (2) die Möglichkeit der Aufnahme einer schriftlichen Stellungnahme in die verabschiedete Prüfungsordnung geben werden.

§45 Abs. 3Die Notwendigkeit der Zustimmung des Präsidiums zur Dekan*innenwahl ist unbedingt zu streichen. Es kannnicht sein, dass die Autonomie der Fachbereiche derart eingeschränkt wird, dass designierte Dekan*innen schon vor ihrer Wahl mit zitternden Knien zur Vorüberprüfung ins Präsidium geladen werden. Dass die Autonomie der Fachbereiche hier stark eingeschränkt ist zeigt außerdem der Passus, dass selbst eine Abwahl mit 2/3-Mehrheit im Fachbereichsrat nicht genügt, eine*n Dekan*in abzuwählen, wenn das Präsidiumdie Zustimmung verweigert.

§ 55 Abs. 2Wir halten es für unsinnig, den Hochschulen eine Mindestgebühr für Gasthörer*innen vorzuschreiben, wie es derzeit in §55 Abs. 2 der Fall ist. Eine solche Gebühr schränkt die Möglichkeit der Hochschulen Bildung kostenfrei und öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen stark ein und entspricht damit nicht unserem Ideal von freier Bildung. Zudem behindert die Regelung auch ganz konkret lokale Initiativen wie zum Beispiel die der TU Darmstadt, die versuchen gelüchteten Menschen eine kostenfreie Gasthörer*innenschaft zu ermöglichen. Deswegen fordern wir eine Streichung der Mindestgebühr.

§ 56Die LandesAstenKonferenz fordert die Streichung des § 56 HHG, da die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen eine verdeckte Studiengebühr darstellt. Das Land hat die in §56 Abs. 1 genannten Aufgaben: "Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Allgemeine Studienberatung, Leistung der Auslandsämter sowie die Vermittlung von Praktika" prinzipiell aus Steuermitteln sicherzustellen. Die Erhebung eines derartigen Beitrags ist nicht nur sozial unausgewogen sondern auch ungerechtfertigt weil auch die hier erwähnten Leistungen zu grundlegenden Aufgaben der Hochschulen gehören und damit aus Mitteln der staatlichen Grundinanzierung zu decken sind.

§ 57Zunächst möchten wir anmerken, dass wir freiwillige und ergebnisunverbindliche Studienorientierungsverfahren in Form von Online-Self-Assessments (OSA) für eine theoretisch sinnvolle Orientierungsmöglichkeit zukünftiger Studierender halten. Die jetzige Formulierung des Gesetzestextes lässt allerdings ausufernde Orientierungsverfahren zu, bei denen die Hochschule die Bewerber*innen bspw. zur Anreise gezwungen werden. Aus diesem Grund sollte sich der Paragraph auf freiwillige online durchgeführte und zeitgemäße Self-Assessments beschränken.

Im Bereich der Immatrikulationen sehen wir jedoch weiterhin Handlungsbedarf. Beispielsweise an der TU Darmstadt werden die Eignungsfeststellungsverfahren, welche ursprünglich für musische und künstlerische Studiengänge eingeführt wurden, zusehends auf eine Vielzahl an Studiengängen ausgeweitet und missbraucht. So werden aktuell Bewerber*innen in einigen Studiengängen dazu verplichtet an einem Eignungsgespräch teilzunehmen, in denen ihre Motivation für das Studium innerhalb eines 15-minütigen Dialogs festgestellt werden soll. Dabei werden Fragen nach den zukünftigen berulichen Zielen oder auch nach den „größten Lebensleistungen“ gestellt. Wir halten diese Form der Zugangsbeschränkung für nicht tragbar und fordern daher den Gesetzgeber auf, hier einzugreifen. Eignungsfeststellungsverfahren dürfen nicht zur Steuerung der Jahrgangskohorten angewandt werden. Nach dem sogenannten „NC-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes sind Kapazitätsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen zulässig und andere Einschränkungen der freuen Studienwahl nicht zulässig. Eignungsfeststellungsverfahen sind also klar

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verfassungswidrig, dies muss im HHG klargestellt werden, damit diese Praxis ein Ende hat.

Die Eignung für einen Studiengang an einer Hochschule darf nicht durch ein Bewerbungsgespräch, sondern ausschließlich durch Ablegen der Hochschulreife festgestellt werden. Statt weitere Selektionsmechanismen einzuführen sollten endlich die Kapazitäten so geschaffen und gestaltet werden, dass auch kapazitätsbedingte Zulassungsverfahren nicht länger nötig sind.

§ 57 Abs. 2 Nr. 1Gerade aufgrund der zunehmenden Mehr- und Englischsprachigkeit von Lehrveranstaltungen und (insbesondere „internationalen“) Studiengängen ist eine sich explizit nur auf die deutsche Sprache beziehende Rücknahmeklausel für die Immatrikulation längst nicht mehr zeitgemäß. In besagten Studiengängen werden die speziischen sprachlichen Anforderungen, die für ein Antritt des Studiums vorliegen müssen, heute schon nach Satz 5 („besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“) festgelegt. Nr. 1 gilt jedoch, trotz der u.U. gegebenen Irrelevanz der deutschen Sprache in der Lehre, weiterhin als Rücknahmegrund für die Einschreibung. Dies ist aus Sichtweise der LandesAstenKonferenz inakzeptabel, da hier das ursprüngliche Ziel einer solchen Regelung (Sicherstellung der Fähigkeit zum Studium) in einer formalbürokratischen Repressionsklausel erstarrt ist, die in einer modernen Hochschullandschaft in keinster Weise mehr ihrem ursprünglichen Ziel gerecht wird. Es macht also, insbesondere im Hinblick auf „internationale“ Studiengänge keinen Sinn den verbindlichen Nachweis von „ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ weiterhin im Gesetz festzuschreiben.

Die Novelle hebt außerdem an verschiedenen Stellen hervor, welchen großen Stellenwert der Gesetzgeber Internationalität und Integration im Wissenschaftssystem einräumt. Derartigen Zielen, sowie einer zunehmend international orientierten Forschungs- und Hochschullandschaft, widerspricht diese Regelung weiterhin schon im Ansatz, da hier der deutschen Sprache, gegenüber der (möglicherweise) anderen Lehrsprache, ein nicht zu rechtfertigender Sonderstatus eingeräumt wird, welcher ausländische Studierende mit keinen/geringen Deutschkenntnissen von (insbesondere „internationalen“) Studiengänge abschreckt, deren Qualiikationsanforderungen sie ansonsten in vollem Umfang (also auch die speziische Lehrsprache [z.B. Englisch]) erfüllen.

Die konkreten sprachlichen Anforderungen aller Studiengänge kann man in deutlich höherem Maße gerecht werden, wenn Nr. 1 gestrichen wird und sämtliche erforderlichen Sprachkenntnisse, also auch die eventuell erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, mit Verweis auf Nr. 5 eingefordert werden.

§ 59Jenseits der genannten Gründe für Exmatrikulationen werden an verschieden Fachbereichen landesweit zusätzliche Beschränkungen für den Zugang zur Abschlussprüfung geschaffen.

So wird beispielsweise am Fachbereich 02 der Philipps-Universität Marburg den Bachelorstudierenden des Studiengangs BWL angedroht, bei Nichterreichen von 60 ECTS-Punkten nach 3 Semestern den Prüfungsanspruch auf die Bachelorprüfung zu verlieren [§ 25 Prüfungsordnung für den Studiengang „Betriebswirtschaftslehre / Business Administration“ mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ der Philipps-Universität Marburg vom 29. August 2011 in der Fassung vom 5. Juni 2013].

Damit wird defacto die Regelung des Gesetzes zur Exmatrikulation zu Ungunsten der Studierenden unterlaufen.

Daher muss im Gesetzesparagraph dringend eine Formulierung hinzugefügt werden, die explizit Verschärfungen oder Umgehungen der im Gesetz vorgesehenen Begründungen für Exmatrikulationen bzw. "kalte Exmatrikulationen", wie der Verlust des Anspruches auf die Abschlussprüfung, ausschließt.

Wir schlagen zu diesem Zweck vor, einen Absatz mit folgender Formulierung hinzuzufügen:

(5) Weitere Begründungen für Exmatrikulationen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind alle Regularien untersagt, welche den Prüfungsanspruch, unter Einschränkung von Absatz 4, in Abhängigkeitvon pauschalen, nicht für den konkreten Prüfungsanlass fachlich zu begründenden, Studien- und Prüfungsleistungen bzw. in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgreich abzulegenden Studien- und Prüfungsleistungen stellen.

§ 59 Abs. 2 Nr. 6Viele Studierende, die vor ihrem letzten Prüfungsversuch stehen, suchen den Rat und die Unterstützung der ASten. Durch Exmatrikulationen aufgrund von Nichtbestehen eines dritten Prüfungsversuchs bzw. der Wiederholungsprüfung werden häuig kurz vor dem Ende eines Studiums Existenzen zerstört. Eine

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Entgrenzung der möglichen Prüfungswiederholungen könnte hier einfach Abhilfe verschaffen. Studierende sind so unterschiedlich wie alle Menschen und sie können mit unterschiedlichen Prüfungsformen unterschiedlich gut umgehen. Daher fordern wir außerdem einen generellen Anspruch auf eine mündliche Prüfung ab dem zweiten Prüfungsversuch.

§ 59 Abs. 4Weiterhin muss Abs. 4 gestrichen werden. Es handelt sich um einen reinen Repressionsparagraphen, der die Freiheit des Studiums in unangemessener Art und Weise einschränkt. Außerdem werden dadurch sozial schlechter gestellte Studierende, welche neben dem Studium arbeiten müssen, massiv benachteiligt, da sie durch ihren Nebenjob oft nicht genug Zeit und Kraft für das Lernen zu Prüfungen aufbringen können.

§ 64Wir begrüßen die Einführung einer Erstberufung auf Probe mit anschließender Möglichkeit auf Übernahme einer Lebenszeitprofessur sowie der Höhergruppierung im Anschluss an eine Bewährungsphase, allerdings muss in der Bewährungsphase dann (entsprechend des vorherigen Modells der Juniorprofessur) eine Reduktion der Lehrverplichtung erfolgen, um den zeitlichen Rahmen für eine Qualiizierung zu gewährleisten.Die als Berufungsvoraussetzung zusätzliche Forderung nach erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre im Anschluss an die Promotion läuft dem Gedanken einer Qualiikationsprofessur zuwider. Die Promotion selbst wird damit als Qualiikationsmaßstab für die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit entwertet. Von diesen Zusatzanforderungen ist dementsprechend abzusehen. Die Einschränkung in Abs. 5, in dem Qualiikationsprofessuren ohne Entwicklungszusage begründet werden können, sehen wir sehr kritisch. Diese Möglichkeit birgt die Gefahr, dass reguläre Professuren durch eine solche Form der Qualiikationsprofessur ersetzt werden, was einerseits dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Professuren widerspricht und andererseits eine Planbarkeit des wissenschaftlichen Werdegangs nicht verbessert. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse in der Bewährungsphase darf sich darüber hinaus auch nur auf das Modellder Qualiikationsprofessur beziehen (Abs. 4). Reguläre Professuren mit Entwicklungszusage dürfen nicht anein befristetes Beschäftigungsverhältnis gekoppelt werden. Im Falle der Nichtbewährung ist die Professur in der niedrigeren Besoldungsgruppe unbefristet fortzuführen. Wir schlagen daher folgende Änderungen im Entwurf vor:

§ 64

(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualiikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nichtan der berufenden Hochschule promoviert hat und die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigt.

(4) Während der Bewährungsphase im Rahmen der Qualiikationsprofessur erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

§ 75Trotz des dringenden Handlungsbedarfs – auf den nicht zuletzt Hilfskraft-Initiativen in mehreren Städten aktuell deutlich hinweisen – bedeutet die vorgeschlagene Änderung leider mehr Schein als Sein. Weder werden die „studiennahen Dienstleistungen“ - in der Realität eine Ausrede, um Verwaltungsstellen als vermeintliche Qualiizierungsstellen auszugeben – abgeschafft, noch gibt es eine Mindestvertragslaufzeit fürHilfskräfte. Hier schlagen wir eine Regelung analog zu § 121 Abs. 3 BerlHG vor. In Berlin hat sich diese Regelung als existenzsichernd und praktikabel erwiesen.

Die vorgesehene Einschränkung auf höchstens 40 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung bedeutet eine Reduzierung der zulässigen Arbeitsstunden von vormals 82 auf 62 Stunden pro Monat und damit bei

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vermutlich gleichbleibenden Aufgaben eine Reallohnkürzung von in der Spitze um 170 (ohne B.A.-) bis 282 Euro (mit M.A.-Abschluss) pro Monat. Da viele Studierende auf dieses Einkommen angewiesen sind, ist dieseEingrenzung unzumutbar. Die Vorschrift, dass nur noch „fortgeschrittene“ Studierende Hilfskräfte werden können sollen, ist uns ein Rätsel. Wir bitten das Ministerium um Auskunft über Sinn und Zweck dieser Maßnahme, die uns nicht ersichtlich sind.

Auch soll es in Zukunft möglich sein, Hilfskräfte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einzustellen. Dies läuft sinnvoller Personalorganisation zuwider und ist Lohndumping – diesen Personen sind nichtstudentischen Personalkategorien, wie z.B. die der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, zuzuordnen. Die Formulierung "[...] Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben [...]" öffnet in einem zweigliedrigen Studiensystem zudem Rechtsunsicherheiten. Der Kabinettsentwurf verschlimmert diesen Punkt noch deutlich, verglichen mit dem Referentenentwurf und auch mit dem Status quo. So soll diese Beschäftigungskategorie bis zu sechs Jahre lang ausgedehnt werden können - von Übergangslösungen kannkeine Rede mehr sein, stattdessen wird Lohndumping zum Standardfall. Die Formulierung „darf die Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht überschreiten“ legt außerdem eine „Anrechung“ dieser Zeiten auf die Maximalzeit befristeter Arbeitsverhältnisse an der Hochschule nahe. Dies hätte in der Praxis fatale Auswirkungen, z.B. dass Doktorand*innen während einer späteren Promotion keine Mitarbeiter*innenstelle mit Laufzeit für ihre Promotion mehr annehmen könnten. Hier müssen wir auf einer dringenden Nachbearbeitung bestehen.

Abschließend fordern wir, dass spätestens in der nächsten Tarifrunde die Hilfskräfte mit in den Tarifvertrag aufgenommen werden.

§ 76 Abs. 4In § 76 Abs. 4 wird geregelt, dass der für das Studierendenparlament festgesetzte Betrag von der für die Hochschule zuständige Kasse in voller Höhe eingezogen wird, wenn die Wahlbeteiligung der vorangegangenen Wahl eine willkürlich gesetzte Hürde von 25 Prozent nicht erreicht hat. Derzeit wird an vielen hessischen Hochschulen, dieser Passus durch die Satzung außer Kraft gesetzt - und das nicht ohne Grund:

Gerade wer die Wahlbeteiligung für die verschiedenen Studierendenparlamente der letzten Jahre betrachtet wird feststellen, dass die 25 Prozent Hürde gar nicht oder zum Teil nur knapp erreicht wurde, obwohl an den hessischen Universitäten und Fachhochschulen im bundesweiten Vergleich noch eine hohe Wahlbeteiligung zu verzeichnen ist. Diese Hürde stellt einen drastischen Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaften dar und muss somit schnellstmöglich entfallen!

§ 77Die Landesastenkonferenz Hessen fordert ein politisches Mandat für die Studierendenschaften. Dies ist problemlos möglich durch Festschreibung der sog. „Brückenschlagtheorie“ mittels eines ausgedehnten Aufgabenbereichs, der die studentische Lebensrealität in den Blick nimmt. Mit dem Verweis „in diesem Sinnenimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr“ anschließend an den Aufgabenkatalog, könnte dies analog zu den Hochschulgesetzen in Baden-Württemberg (§ 65 Abs. 4 LHG BW), Bremen (§ 45 Abs. 2 BremHG) oder Niedersachsen (§ 20 Abs. 1 NHG) geschaffen werden.

Viele Studierendenschaften beteiligen sich außerdem aktiv gegen Diskriminierung, was von der Landesregierung gefördert und anerkannt werden sollte. Wir würden uns daher freuen in §77 als zusätzliche Aufgabe die Förderung der Bereitschaft unserer Mitglieder zur aktiven Toleranz und Akzeptanz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu erhalten. Diese und ähnliche Formulierungen sind in anderenBundesländern bereits aufgenommen worden.

§ 78 Abs. 4Die Option zur Veröffentlichung der Aufwandsentschädigung sollte in die Satzungsautonomie der

Studierendenschaften fallen. Die Haushaltspläne der Studierendenschaften sind öffentlich und damit ist ein

ausreichender Einblick in die Verwendung der Gelder, insbesondere für Aufwandsentschädigungen, möglich.

Darüber hinaus werden Referent_innen, die Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sind wie bspw. Queer-

Referate, durch eine gesetzlich verplichtende namentliche Nennung in ihrer Arbeit gefährdet und massiv

eingeschränkt.

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§ 81-90Die Stiftungsuniversität Goethe-Universität Frankfurt soll in eine Landes-Universität überführt werden. Wir fordern die Aufhebung der Stiftungsuniversität, da Hochschulbildung eine staatliche Aufgabe ist und kein vonprivaten Stifter*innen abhängiges Unternehmen sein darf. Die Streichung des § 84 Abs. 5 begrüßen wir, da sie Hürden zwischen den Hochschulen abbaut.

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Postanschrift: Philipps-Universität Marburg, 35032 Marburg Hausanschrift: Biegenstraße 10 und 12, 35037 Marburg

Sparkasse Marburg-Biedenkopf: Kto. 108, BLZ 533 500 00, IBAN: DE 30 5335 0000 0000 0001 08, SWIFT-BIC: HELADEF1MAR Landesbank Hessen-Thüringen: Kto. 1006 444, BLZ 500 500 00,IBAN: DE 50 5005 0000 0001 0064 44, SWIFT-BIC: HELADEFF

Servicezeiten: Besuche und Anrufe möglichst in der Zeit von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, freitags bis 12.00 Uhr, gerne auch nach Vereinbarung

Philipps-Universität - 35032 Marburg

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Herrn MdL Dr. Thomas Spies Hessischer Landtag Postfach 3240 65022 Wiesbaden Vorab per Email an Herrn Jonas Decker [email protected]

Die Präsidentin Prof. Dr. Katharina Krause Zentrale 06421 28-20 Tel.: 06421 28-26000 Fax: 06421 28-28910 E-Mail: [email protected] Internet: www.uni-marburg.de Sekr.: Christa Koch/Claudia Lingelbach Tel.: 06421 28-26002 E-Mail: sekretariat-praesidentin@

verwaltung.uni-marburg.de Az.:

Marburg, den 01.07.2015

Stellungnahme der Philipps-Universität Marburg zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19.05.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Spies,

für die Gelegenheit zur Stellungnahme darf ich mich seitens der Philipps-Universität Marburg

nachdrücklich bedanken. Nachstehend finden Sie die Stellungnahme der Universität. Sie wur-

de am 24.06.2015 vom Senat beschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Katharina Krause

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Entdifferenzierung des Hochschulsystems / Promotionsrecht für Fachhochschulen § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Die Philipps-Universität Marburg sieht in der geänderten Aufgabenbeschreibung für die Fachhoch-schulen in § 4 Abs. 3 eine Verwischung der Unterschiede von Fachhochschulen und Universitäten, der sie nachdrücklich widerspricht. Die Angleichung der Hochschultypen ist für ein komplementä-res Hochschulsystem nicht funktional und steht im Widerspruch zu den Empfehlungen des Wis-senschaftsrates. Die in der Gesetzesbegründung verwendeten Stereotypen, dass Universitäten Grundlagenfor-schung und Fachhochschulen anwendungsorientierte Forschung betrieben, sind zurückzuweisen. Die Philipps-Universität weist daher die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 3 zurück. Es gibt keinen Änderungsbedarf an der differenzierten und differenzierenden Aufgabenzuschreibung der Hoch-schultypen im aktuellen HHG. Es ist anzuerkennen, dass Forschung und Entwicklung insbesonde-re aus Drittmitteln an Fachhochschulen stattfindet. Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 3 HHG bindet die Forschungsfragen der Fachhochschulen jedoch zutreffend an deren Ausbildungsauf-trag. Die künftig vorgesehene Formulierung verzichtet auf diese Verknüpfung und schreibt den Fachhochschulen einen Forschungsauftrag unabhängig von ihren Ausbildungsaufgaben zu. Diese Entkoppelung widerspricht fundamental der bisherigen funktionalen Aufgabendifferenzierung im deutschen Hochschulsystem und dürfte über oder kurz oder lang erhebliche Ressourcenforderun-gen der Fachhochschulen nach sich ziehen. Generell ist zu erwarten, dass die Folgekosten des Prozesses der Entdifferenzierung erheblich sein werden: Sie bestehen im Aufbau eines akademischen Mittelbaus, eines forschungsbezoge-nen Qualitätssicherungssystems in den Fachhochschulen unter Einbezug der nach § 24 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen „forschungsorientierten Studien“, wofür in den Universitäten in den letzten Jahren erhebliche konzeptionelle und finanzielle Anstrengungen aufgewendet wurden, sowie in der erforderlichen Ausweitung der landesweiten und nationalen Förderprogramme. Die Universität weist darüber hinaus darauf hin, dass es sich um eine Entscheidung mit schwer-wiegenden Folgen für das gesamte nationale Wissenschaftssystem handelt. Es gibt derzeit aus guten Gründen kein einziges Bundesland, das diesen Weg geht. Der Landtag sollte im Blick ha-ben, dass das Promotionsrecht der Universitäten nicht nur von Seiten der Fachhochschulen, son-dern mehr noch von Seiten der außeruniversitären Forschungseinrichtungen angegriffen wurde und dass dieses Recht entsprechend neu beansprucht werden wird. Es gibt keinen Zweifel, dass an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft und der Leibniz-Gemeinschaft Forschung und Nachwuchsförderung auf hohem und höchstem Niveau und mit hervorragender Finanzausstattung betrieben wird. In der Vergangenheit konnte das Begehren der MPG, das eigenständige Promotionsrecht zu erlangen, mit Hinweisen auf das Alleinstellungsmerkmal der Universitäten und die für gute Rahmenbedingungen der Pro-motion konstitutive disziplinäre Vielfalt, die im deutschen Wissenschaftssystem allein von Universi-täten erreicht wird, abgewiesen werden. Diese Argumente entfallen mit der hessischen Geset-zesnovelle. Das Land Hessen wird damit in der Verantwortung stehen, die Promotionen an den Universitäten künftig ebenso gut finanziell und personell auszustatten, wie es an außeruniversitä-ren Forschungseinrichtungen gegeben ist, und Doktorandinnen und Doktoranden von Lehraufga-ben vollständig zu befreien, um die Universitäten des Landes gegenüber den vom Bund in erhebli-chem Maße finanzierten außeruniversitärer Einrichtungen konkurrenzfähig zu halten. Zu § 4 Abs. 3 Satz 3 Es ist anzuerkennen, dass für die Mitarbeiter/innen der Fachhochschulen ein Zugang zur Promoti-on eröffnet werden muss, der insbesondere auch die Einbeziehung der betreuenden Hochschul-lehrer/innen an den Fachhochschulen institutionalisiert eröffnet. Die Universität begrüßt daher ent-

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schieden und mit großem Nachdruck die Ergänzung von § 47, die die bisher nicht gegebene Mög-lichkeit eröffnet, die Kooperation zwischen Fachhochschulen und Universitäten im Bereich der Promotionen institutionell zu verankern. Diese Option ist der geeignete Weg, Promotionsmöglich-keiten für Mitarbeiter/innen der Fachhochschulen zu gewährleisten, ohne die funktionale Aufga-bendifferenzierung im Hochschulsystem aufzugeben. Deshalb sollte § 4 Abs. 3 Satz 3 ersatzlos entfallen. Neue Berichtspflicht Tierversuche § 17 Abs. 5 Satz 1 fasst zusammen, was präziser bereits im Tierschutzgesetz geregelt ist. Insofern schadet der Satz nicht. Satz 2 gibt dem Ministerium die Option zur Einführung von Berichts- und Dokumentationspflichten. Das Ministerium könnte insofern Berichtspflichten einführen, die über die bereits durch das Tier-schutzgesetz begründeten umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten hinausgehen. Eine Notwendigkeit für die Ausweitung der bestehenden Berichts- und Dokumentationspflichten ist nicht erkennbar. Daher soll die Regelung entfallen. Ausweislich der Entwurfsbegründung zu Nr. 12 S. 18 ist Regelungsziel, dass „die Forschung mit Tierversuchen zunächst eingedämmt und langfristig durch alternative Verfahren ersetzt werden soll“. Dies ist bereits geltende Rechtslage und Praxis. Weiterer Regelungsbedarf besteht nicht. Gestaltender Effekt kommt der geplanten Gesetzesänderung also nicht zu. Die laut Begründung anvisierte Rechtslage ist bereits jetzt sowohl im Tierschutzgesetz als auch im Arzneimittelgesetz differenziert und erschöpfend geregelt: beide Regelungswerke machen zur Maßgabe, dass Tierversuche überall dort unterbleiben sollen, wo diese nachweislich erlässlich sind. Weitergehende Regelungen könnten nicht getroffen werden: für die bundesrechtliche Ebene fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz. Zudem steht Europarecht entgegen. Durch beide Gesetze sind auch umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten bereits installiert. Die ge-plante Regelung könnte diese Dokumentations- und Berichtspflichten allenfalls erneut und „ver-doppelnd“ anordnen. Es ist nicht erkennbar, wie dies dem politischen und gesellschaftlichen Ziel dienen könnte. Systematisch besteht die Möglichkeit selbstverständlich, diese Regelung so deklaratorisch zu fas-sen, um den politischen Willen zu bekunden, im Bereich des Tierschutzes aktiv zu werden. Aller-dings würde man sich wünschen, systematisch Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen im TierSchG und dem ArznmG Bezug zu nehmen. Notwendig ist die Regelung nicht und in Ansehung der gesetzlich auferlegten Genehmigungspflichten stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche Be-richtspflicht in diesem Bereich notwendig, ökonomisch sinnvoll und zielführend ist. Experimentierklausel § 31 Die Philipps-Universität begrüßt, dass die Experimentierklausel bestehen bleibt. Bereits in der Eva-luierung des HHG hat die Philipps-Universität Marburg jedoch vorgeschlagen, die Klausel im Licht der Steuerungserfahrungen zeitgemäß zu ergänzen. Sie bekräftigt daher ihren Vorschlag. § 31 Abs. 2 soll lauten:

„Die Grundordnung kann zur Erprobung neuartiger Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, Beschleunigung und der Verein-fachung von Entscheidungsprozessen, der Profilbildung oder der Anpassung an legitime, spezifi-

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sche Erfordernisse der Hochschule, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Ver-waltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnah-me der § 32-35 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).“ Doktorandenstatus § 32 Abs. 7 / § 32 Abs. 3 In § 32 Abs. 7 ist ein neuer Absatz eingefügt. Er zeigt, dass das Anliegen, zu einer angemessenen Repräsentanz der Promovierenden zu gelangen, im Grundsatz wahrgenommen worden ist. Der Absatz ist jedoch nicht geeignet, der Gruppe der Promovierenden insgesamt beispielsweise Wahl-recht in Bezug auf die sie als Gruppe interessierenden Belange einzuräumen. Die Philipps-Universität schlägt daher vor, § 32 Abs. 3 durch folgenden Satz zu ergänzen: „Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten und die an der Hochschule be-schäftigten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen abweichen-de Regelungen zu ihren Rechten und Pflichten, insbesondere zum Wahlrecht, vorsehen.“ Steuerung und Verabschiedung des Budgetplans § 36 Abs. 6 Ziffer 7 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Im Koalitionsvertrag wurde festgelegt, „dass die Gesamtverantwortung der Hochschulorgane (Prä-sidium, Senat, Hochschulrat) für die gemeinsame Entwicklung der Hochschule gestärkt werden soll, insbesondere in den Bereichen der Entwicklungsplanung und bei Budgetfragen.“ Diese Vor-gabe hat zu einem Vorschlag für das Verfahren der Budgetaufstellung geführt, welches aus der Sicht der Philipps-Universität in mehrfacher Hinsicht missglückt ist. Dies liegt nach Auffassung der Philipps-Universität auch daran, dass die Änderung vereinzelt vorgenommen und nicht in eine Be-trachtung der Gesamtsteuerung eingebettet wurde. Die Philipps-Universität weist zusätzlich auf den Grundsatz hin, dass die Letztentscheidung bei dem Organ liegen muss, dem die Verantwor-tung in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt übertragen ist. Dies gilt gerade auch für Entschei-dungen über den Budgetplan. Keine der vom Gesetzentwurf vorgesehenen Instanzen – weder die Organe Senat und Hochschul-rat, noch das Ministerium – können die Letztverantwortung übernehmen, die vom Gesetzgeber gesetzlich und durch nachgeordnete Regelungen dem Präsidium übertragen ist (§ 37. Abs. 4). Neben der Rolle der Kanzlerin oder des Kanzlers als Haushaltsbeauftragten (§ 41) wiegt beson-ders schwer, dass dem Präsidium im Ausführungserlass zur Hessischen Bauordnung (HBO) (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 9.2.2004, Nr. 6, S.775, bei Ziffer 69.5, ebenso HE-HBO, 01.10.2014, S. 66) an den hessischen Hochschulen die Zustandsverantwortung („Betreiberverant-wortung“) für die Liegenschaften umfassend übertragen ist. Damit verbunden kann am Ende auch eine persönliche Haftung der Präsidien, im entsprechenden Schadensfall auch mit strafrechtlicher Relevanz, stehen. Die Letztverantwortung für den Budgetplan kann daher vom Ministerium nicht übernommen werden. In Bezug auf die Frage nach der Gesamtverantwortung der Gremien ist festzuhalten, dass durch die Neuregelung ein Verantwortungskonflikt zwischen der Kanzlerin bzw. dem Kanzler als Haus-haltsbeauftragten, dem Präsidium als dem für den Budgetplan verantwortlichen Gremium, denen jedoch das Heft des Handelns aus der Hand genommen werden könnte, und den übrigen Gremien sowie dem HMWK vorprogrammiert ist. Die Regelung ist geeignet, im Konfliktfall ein Präsidium zu

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veranlassen, entweder die Unterstützung des Senats oder des Hochschulrats für den Budgetplan zu suchen. Dies eröffnet erhebliches Konfliktpotential. Betrachtet man den Aufgabenzuschnitt der Gremien im Einzelnen, ist festzuhalten, dass dem Hochschulrat von Idee und Ausgestaltung der übrigen gesetzlichen Regelungen nicht zukommt, in das operative Geschäft der Hochschulen einzugreifen. Zudem sind ihm mit der Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 2 – wonach das Präsidium dem Hochschulrat gegenüber begründen muss, wenn es dessen Empfehlungen nicht folgt – dem Hochschulrat gesetzlich weitergehende Rechte einge-räumt als dem Senat. In der Praxis begründet das Präsidium seine Entscheidungen gegenüber allen zentralen Gremien, insbesondere auch gegenüber dem Senat. Gesetzlich geregelt sind erst in der darauf folgenden Eskalationsstufe Senat und Hochschulrat wieder annähernd gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel der Austarierung der Gesamtverantwortung der Gremien sind sich Präsidium und Senat einig, für die Verabschiedung des Budgetplans gemäß § 36 Abs. 6 Ziffer 7 die folgende Formulierung vorzuschlagen: „[Der Senat ist zuständig für …] 7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2 und dem Budgetplan; wenn der Se-nat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgibt, muss das Präsidium den Budgetplan unter Beteiligung von Mitgliedern des Senats erörtern und einen ggf. überarbeiteten Budgetplan dem Senat spätestens zur zweiten Sitzung nach der ersten Budgetberatung zur Stellungnahme vorlegen. Falls der Senat zu dem dann vorgelegten Budgetplan erneut eine ablehnende Stellung-nahme abgibt, entscheidet das Präsidium abschließend.“ § 42 Abs. 3 soll unverändert bleiben. Die Regelung zur Entwicklungsplanung § 36 Abs. 2 Ziffer 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 4 ist aus der Sicht der Universität eine durchaus sachgerechte Stärkung der Gesamtverantwortung der Gremien. Hauptberufliche Studiendekanin oder Hauptberuflicher Studiendekan § 45 Abs. 4 Die Bedeutung des Amtes begründet, dass die Möglichkeit zur hauptberuflichen Wahrnehmung des Amtes eröffnet werden sollte. Die Rechte der Fachschaft bleiben unberührt. Für § 45 Abs. 4 wird daher die folgende Fassung vorgeschlagen: „(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Die Dekanin oder der Dekan kann im Einvernehmen mit dem Präsidium und dem Fachbereich eine hauptberufliche Wahrnehmung der Funktion der Studiendekanin oder des Studiendekans vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als drei Jahren vorgesehen werden. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt.“

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Personal Gleichstellung der auf Probe verbeamteten Professorinnen oder Professoren mit anderen Beamten des Landes Hessen § 61 Abs. 7 Die Universität schlägt vor, die Regelungen in § 61 Abs. 7 an das Beamtengesetz anzupassen (Möglichkeit zur Verlängerung der Probezeit). „(7) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Be-amtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre; in Ausnah-mefällen kann in Anlehnung an § 11 HBG i.V.m. § 10 HBG die Probezeit um maximal 2 Jahre ver-längert werden. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.“ § 64 Die Philipps-Universität begrüßt die Regelungen grundsätzlich, hält diese aber an einigen Punkten für dringend verbesserungsbedürftig. So hält die Universität die Einführung einer neuen Bezeichnung für vollständig missglückt. Die gut und bundesweit eingeführte Juniorprofessur erleichtert als Bezeichnung gegenüber Bewerberin-nen und Bewerbern auf Professuren jenseits der Landesgrenzen die Kommunikation, und für die Inhaberinnen und Inhaber einer künftigen „Qualifikationsprofessur“ wird es in zahlreichen Angele-genheiten, vor allem aber bei Bewerbungen in das übrige In- und Ausland, erforderlich sein, um-ständlich zu erläutern, welche Position sie einnehmen. Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Gesetzesbegründung schon jetzt die Juniorprofessuren oftmals mit Tenure Track versehen waren – sofern die Ressourcen zur Ver-fügung standen. Der hessische Sonderweg schafft Verwirrung, nicht mehr Professorenstellen. Die Universität begrüßt die Absicht, jüngeren qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissen-schaftlern zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Karriere eine Perspektive zu bieten. Sie begrüßt, dass in Anlehnung an die bisherigen Regelungen zur Juniorprofessur auch Mitgliedern der eigenen Hochschule die Chance auf die Erlangung einer „Qualifikationsprofessur“ eingeräumt wird, wenn auch ohne Tenure Track („Entwicklungszusage“). Die Universität hält es für essentiell, gesetzlich klarzustellen, dass der zeitliche Umfang der Aufga-ben in der Lehre während der Phase der „Entwicklung“ gegenüber den Professuren gemäß § 61 reduziert wird. Daher ist Abs. 3 entsprechend zu ergänzen. Des weiteren dürfen die hessischen Hochschulen nicht gezwungen sein, eine Gruppe mit beson-ders hohem Potenzial von der Gewinnung für die Hochschulen auszuschließen: Das sind diejeni-gen Personen, die unmittelbar nach der Promotion vorübergehend an Forschungseinrichtungen im In- und Ausland, teils durch hochkompetitive Einwerbung von Drittmitteln (Stipendien), oder in der Industrie tätig werden. Mit diesen Aufenthalten an Forschungseinrichtungen und in der Wirtschaft können Lehrtätigkeiten nur in seltenen Fällen verbunden werden, weil diese institutionell und im Rahmen der Förderung seitens des Zuwendungsgebers / Arbeitgebers nicht vorgesehen sind. Diese Personen dadurch von der „Qualifikationsprofessur“ auszuschließen, dass auch nach der Promotion Leistungen in der Lehre erbracht werden müssen, zeugt nicht von vertiefter Kenntnis

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heutiger Karrierewege. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle hat dieser Personenkreis Lehrerfahrung aus der Promotionsphase aufzuweisen. Anstelle nach der Promotion erbrachter Leistungen in „Forschung und Lehre“ sollen daher „wissenschaftliche“ Leistungen erforderlich sein. § 64 Abs. 3 ist daher wie folgt zu fassen: „(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen so-wie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besol-dungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). Die Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen.“

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 65 Die gegenwärtigen Befristungsregelungen im HHG führen zu einer Ungleichbehandlung von Tarif-beschäftigten und Beamten auf Zeit. Eine Anpassung der Befristungsregelungen des HHG an die Regelungen des Wiss.ZeitVG ist daher geboten. § 65 Abs. 2 Satz 2 soll daher wie folgt gefasst werden: „Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befriste-ten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis, das mit einer deutschen Hochschule oder einer For-schungseinrichtung abgeschlossen wurde; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.“ Administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 67 neu Die Gruppe sollte im Gesetz wieder eindeutig umrissen werden: Nach § 66 ist daher als § 67 neu einzufügen: „§ 67 Administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwal-tung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten oder tarifvertraglich beschäftigten Personen, denen Dienstleistungen im Verwaltungs- oder Bibliotheksdienst, im nicht-wissenschaftlichen Dienst der Rechenzentren, im technischen Dienst, Betriebsdienst oder sonstigen Dienst obliegen.“ Hilfskräfte § 75 Die Universität Marburg erkennt bezüglich der gesetzlichen Ausgestaltung keinen Neuerungsbe-darf. Die in der Gesetzesbegründung niedergelegten Argumente überzeugen nicht. Insbesondere

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kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ausgegangen werden, dass das Studium im Vordergrund steht, solange bei Studierenden eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 20 h nicht überschritten wird. Bei einer Beschäftigung von maximal 82 h pro Monat sind Stu-dierende daher grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit. Studierendenschaft § 76 Abs. 4 Die Universität spricht sich für die Streichung von § 76 Abs. 4 HHG aus. Die Bindung von Finanz-zuweisungen an eine Wahlbeteiligung ist rechtssystematisch nicht zu begründen.

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OF

Der PersonalratGebäudeL/Raum6L1

Tel. +49 (0)69 1533-2600

Fax +49 (0)69 1533-2601

E-Mail: [email protected]

Bea rbeite r/-in : Herr Sch reck Vorsitzender (-21 I0)Datum: 02.07.2015

I

I I FRANKFURTI I uNtvERStrY

AP PLIED SCIENCES

Frankfurt University of Applied Sciences (FRA-UAS)Nibelungenplatz 1 . 60318 Frankfurt am Main . Germany

An den Vorsitzenden des Ausschusses

für Wissenschaft und Kunst

Herrn Dr. Thomas Spies

z.H.v. Herrn Jonas Decker

Stellungnahme des Personalrates der Frankfurt University of Applied Sciences zum

Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anderung hochschulrechtlicherVorschriften - Drucks.191L980 -

Sehr geehrter Herr Dr. Spies, sehr geehrter Herr Decker, sehr geehrte Damen und Herren,

zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anderung hochschulrechtlicher

Vorschriften - Drucks.19/1980 - nimmt der Personalrat der Frankfurt University of Applied Sciences

wie folgt Stellung:

Neben den im Regierungsentwurf enthaltenen Gesetzesänderungen schlagen wir eine Anpassung des

5 65 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor:

Anderungsvorschlag bzgl. 965 Absatz 4 HHG

(Ä n d e ru n g e n d u rch F ettsch rift he rvo rg e h obe n)

,,Einstellungsvoroussetzung für wissenschoftliche Mitorbeiterinnen und Mitorbeiter ist neben den

allgemeinen dienstrechtlichen Voroussetzungen ein obgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es

die Anforderungen der Stelle erfordern, eine quolifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein

unbefristetes Anqestelltenverhöltnis oder in ein Beomtenverhöltnis erfolgen, ist in der Regel eine

quatifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können andere wissenschaftliche

Leistungen, insbesondere wissenschaftlich nachgewiesene Qualifikotionen in der Lehre treten."

Begründung:

Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesänderungsvorschläge der Landes,regier:ung ist,in dgr S!är\ung der

Profilbildung der Fachhochschulen zu finden. Dies begrüßen wir augdrückliqh.. !

Gesetzesä nderu ng wird unter,,A Allgemeines" die Aufga ben mod ifizierung $er

1r**. ,/

p dq1 Begründgng zur

Fachhochschulen und

Oa.o . o charta der vielfalt

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deren Beteiligung an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses genannt. Die

Fachhochschulen - zukünftig Hochschulen für angewandte Wissenschaften - werden unabhängig von

diesem Ziel jedoch absehbar nicht die Personalstruktur des Mittelbaus an Universitäten abbilden

können. Für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen wird die Promotion mangels

vorhandener Qualifikationsstellen auf längere Sicht nicht die Regel darstellen. Trotzdem benötigen die

Fachhochschulen zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes qualifizierte

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Dauerstellen arbeiten. Mit der

bestehenden Formulierung im Gesetz ist dies ausschließlich mit vorhandener Promotion möglich. Dies

möchten wir mit unserem Formulierungsvorschlag geändert haben.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Schreck

(Vorsitzender)

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Stellungnahme des Personalrats der Philipps-Universität Marburg zu der

Kabinettsvorlage über die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetztes

Drucksache 19/1980

Aus Sicht der Personalvertretung der Philipps-Universität Marburg sind bei der Neufassung des hessischen

Hochschulgesetzes folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Das technisch-administrative Personal

Die Funktionstüchtigkeit der hessischen Hochschulen ist wesentlich an die Mitwirkung des technisch-

administrativen Personals gebunden. Es sollte daher in einem novellierten HHG als integraler und

unverzichtbarer Teil der Hochschulen Erwähnung finden, verbunden mit dem Aufzeigen der

Entwicklungsmöglichkeiten.

2. Hochschulen des Landes als Ausbildungsorte für Lehrberufe

In die novellierte Fassung des HHG sollte aufgenommen werden, dass die hessischen Hochschulen als

Einrichtungen des Landes zur Ausbildung von Lehrberufen verpflichtet werden, verbunden mit einer

entsprechenden finanziellen Unterstützung und der grundsätzlichen Möglichkeit der Übernahme nach

erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsgangs.

3. Karriereoptionen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler neben dem Weg zur Professur

Der Anteil unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt an der

Philipps-Universität Marburg derzeit insgesamt 9,3 %.

Die Bezei�h�u�g „�isse�s�haftli�he Hilfskraft“ oder zukü�ftig „akade�is�he Hilfskraft“ suggeriert, dass es

sich hier um ungelerntes und unselbständiges Personal handelt. Tatsächlich haben die Mitglieder dieses

Personenkreises ein mehrjähriges Studium absolviert und eine erfolgreiche Abschlussprüfung abgelegt. Sie

in Ansehen und Bezahlung schlechter zu behandeln als ungelernte Hilfsarbeiter, ist im Grundsatz

unangemessen und unzureichend.

Wissenschaftliche Hilfskräfte werden in die tariflichen Regelungen nicht einbezogen, ihre Finanzierung

erfolgt häufig aus dem Sachmitteletat, sie sind in den Personalräten insofern unzureichend vertreten, als

sie wegen der Kurzfristigkeit der Verträge keine Gelegenheit zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts

haben.

Die Finanzierungsgrundlage für Promovierende kann sehr unterschiedlich sein:

• Eine tarifliche Vollfinanzierung (100 %) über drei Jahre und darüber hinaus mit nahezu

ausschließlicher Konzentration auf das laufende Forschungsprojekt als Grundlage für die

angestrebte Promotion ist z. B. bei Informatikern der Regelfall;

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• in nicht wenigen geisteswissenschaftlichen Fächern gilt bereits ein 82 Stundenvertrag (pro

Monat!) als Wissenschaftliche Hilfskraft gewissermaßen als Hauptgewinn im Lotto.

• Diese extremen Unterschiede in der Vergütung, in der sozialen Anerkennung und in der

sozialen Absicherung sind zu hinterfragen, da sie kaum rational zu begründen sind.

Die Einbeziehung wissenschaftlicher Hilfskräfte und drittmittelfinanzierter Projektmitarbeiter in der

akademischen Lehre ist ebenfalls kritisch zu hinterfragen: einerseits eröffnet die Übertragung von Aufgaben

in der akademischen Lehre eine Möglichkeit, praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet zu sammeln,

andererseits widerspricht dies der Intention des Drittmittelgebers. Die betroffenen Kandidatinnen und

Kandidaten haben praktisch keine Entscheidungsmöglichkeit: Sie sind bemüht, den Erwartungen und

Wünschen der vorgesetzten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu entsprechen, wohl wissend,

dass ihre akademische und spätere berufliche Entwicklung entscheidend vom Förderwillen der

Vorgesetzten abhängt.

Im Regelfall gilt eine mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossene Promotion als Voraussetzung für

eine befristete Weiterbeschäftigung an der Hochschule nach diesem Qualifizierungsabschnitt. Faktisch

�erde� sogar ha�ilitierte Be�er�eri��e� u�d Be�er�er �ei der Besetzu�g �o� „�isse�s�haftli�he�

Mitar�eiterstelle�“ �erü�ksi�htigt. Trotz der �a�hge�iese�e� hohe� Qualifikatio� �ird durch die

Berufs�ezei�h�u�g „Mitar�eiter“ die Befähigu�g zur eige�stä�dige� �isse�s�haftli�he� Tätigkeit i� A�rede

gestellt.

Die Tatsache, dass insbesondere in den Fachbereichen die Stellen Akademischer Räte und Oberräte nicht

oder unterwertig besetzt sind, macht deutlich, dass in der Personalpolitik der Hochschule der akademische

Mittelbau als Berufsstand mit Karriereperspektiven nicht erkannt und nicht gefördert wird. Vielleicht wird

er als solcher auch explizit nicht gewünscht? Akademische Direktoren kommen eher in fachbereichsfreien

Einrichtungen vor, in den Fachbereichen sind sie eine seltene Ausnahme, obwohl sie im

Beamtenstellenplan vorgesehen sind.

Das HPVG geht noch davon aus, dass Stellenpläne mit den Personalvertretungen abgestimmt werden,

bevor sie dem Ministerium vorgelegt werden. Für das Tarifpersonal existieren jedoch offiziell keine

Stellenpläne mehr. Die heute im Rahmen der zunehmenden (vermeintlichen) Autonomie der Hochschulen

üblichen Verfahren gründen auf Zielvereinbarungen zwischen den Fachbereichen und dem Präsidium,

wobei die Personalvertretungen jedoch in die Verhandlungen nicht einbezogen werden. Hierbei ist eine

zeitgemäße Anpassung des Gesetzes dringend erforderlich.

Die chronische Unterfinanzierung der Fachbereiche hat zur Folge, dass Mittel nur durch die Nichtbesetzung

von Professuren und Mitarbeiterstellen eingespart werden können. Die Entscheidung ist bei steigenden

Studierendenzahlen nicht gerechtfertigt, aber aus Sicht der personalverantwortlichen Dekane in den

Fachbereichen unvermeidbar. Die Scheu, längerfristige Zahlungsverpflichtungen gegenüber auf Dauer

beschäftigten Mitarbeitern einzugehen, führt in der Praxis zu der absurden Konsequenz, dass sehr gut

qualifiziertes und eingearbeitetes Personal, das Daueraufgaben wahrnimmt, nicht weiter beschäftigt wird.

Stattdessen werden Personen mit kurzen Vertragslaufzeiten eingestellt, die weniger qualifiziert sind und

einen großen Teil der Vertragslaufzeit damit verbringen, sich in die Materie einzuarbeiten. Gleichzeitig

werden dadurch Kapazitäten der Verwaltung gebunden. Dies ist wahrhaft kein Beispiel für die effiziente

Regelung an den hessischen Hochschulen.

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THM | Campus Friedberg | Wilhelm-Leuschner-Straße 13 | 61169 Friedberg

Technische Hochschule Mittelhessen | Campus Gießen | Campus Friedberg | Campus Wetzlar Besucheradresse | Wilhelm-Leuschner-Straße 13 | 61169 Friedberg

University of Applied Sciences

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Herrn Dr. Thomas Spies 65183 Wiesbaden Schlossplatz 1-3 Gießen, 01. Juli 2015

Stellungname zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften -Drucks. 19/1980

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für die Gelegenheit einer Stellungname zu o.g. Gesetzentwurf. Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat schlagen Ihnen folgende Anmerkungen, bzw. Änderungsvorschläge vor:

1. §3, Abs. 1, Ergänzungsvorschlag am Ende

Im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen sind die Hochschulen berufen, die Studierenden auf die Verantwortung in der Gesellschaft vorzubereiten und die Verantwortung der Wissenschaft für die Gesellschaft zu stärken

2. §12, neuer Absatz 3, Formulierungsänderung

Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung, Dokumentation und Bearbeitung von Beschwerden Studierender sicher und kooperieren beim Aufbau.

3. § 14 Satz 3, Streichung des Satzes

Die Studienberatung wirkt darauf hin, den Frauenanteil oder Männeranteil dort zu erhöhen, wo er gering ist.

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Und ersetzen durch:

Die Studienberatung berät ausschließlich vor dem Hintergrund Interesse, Eignung und Neigung des Studenten.

4. § 65 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Absatz 4, Änderungsvorschlag

„Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist in der Regel eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können andere wissenschaftliche Leistungen, insbesondere wissenschaftlich nachgewiesene Qualifikationen in der Lehre treten.“

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Meyer, Alexandra Wenig (Senatsmitglieder)

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Stellungnahme der Liste Sachlichkeit, Wissenschaftliche Mitglieder im

Senat der Philipps-Universität Marburg, zu der Kabinettsvorlage über die

Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes

Drucksache 19/1980

Mit der Rückführung des hessischen Hochschulgesetzes in den Kernbestand der Landesgesetze

sollte die Gelegenheit ergriffen werden, sowohl bisherige als auch neue Regelungen in ihrer

Eindeutigkeit klar zu definieren und die Bedeutung der Begriffe zu reflektieren. Leider müssen

wir feststellen, dass mit der aktuellen Kabinettsvorlage zu den alten bestehenden Euphemismen

weitere hinzugefügt werden.

Um konkrete Beispiele für alte Begriffe zu geben, von denen man sich schon lange hätte

verabschieden sollen:

„Vorlesungszeiten“ �§ 6): der Begriff ist nicht ganz korrekt bei der Festlegung der

Unterrichtszeiten. Es ist eine Engführung auf eine einzige (i. A. den Professoren

vorbehaltene) Unterrichtsform. Leistungsüberprüfungen, die eine Präsenz der

Studierenden erfordern, sind eher mit anderen Unterrichtsformen verknüpft.

„wissenschaftlicher und künstlerischer Nachwuchs“ �z. B. § 4 und § 7): Wir halten den

Begriff „Na�h�u�hs“ für sehr u�glü�kli�h u�d �i�ht hi�rei�hend definiert. Sicherlich sind

damit Wissenschaftliche Mitglieder gemeint, aber auch Privatdozentinnen und -dozenten,

die sich auf freie Professuren bewerben. Inwieweit gehören hier auch Promovierende

dazu? Das HHG gibt hierüber keine Auskunft.

„Wissenschaftliche Mit-Arbeiter und Mit-Arbeiterinnen“: die Ter�i�ologie steht i�

Kontrast zu der tatsächlichen Eigenständigkeit und Verantwortung der

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Fachbereichen und zentralen Einrichtungen.

„��isse�s�haftli�he) Hilfskräfte“: �it diese� Begriff �ird �i�ht adä�uat zu� Ausdru�k

gebracht, dass es sich um akademisch gebildetes Personal handelt. Die geplante

Ei�führu�g der Kategorie „akade�is�he Hilfskräfte“ �ers�hli���essert die Ter�i�ologie,

weil dadurch bei etwaiger späterer tarifgerechter Eingruppierung die Berechnung der

Vorbeschäftigungszeiten und damit der Leistungsstufe noch aufwendiger und schwieriger

wird.

„Juniorprofessur“ u�d „Qualifikationsprofessur“ (§ 64): der eine Begriff ersetzt den

anderen, irreführend sind beide. Eine Schaffung paralleler Entwicklungsangebote stellt

eher eine weitere Komplizierung eines strukturierten Qualifikationsangebots dar. Eine

Professur sei eine Professur! Durch Rhetorik allein werden keine zusätzlichen Positionen

geschaffen, die angesichts steigender Studierendenzahlen dringend nötig wären und die

vom Wissenschaftsrat empfohlen werden.

Karrierefördermaßnahmen sieht das Gesetz ausgerechnet und ausschließlich bei der

zahlenmäßig geringsten Mitgliedergruppe vor, bei den Professorinnen und Professoren.

Maßnahmen zur Förderung der Mitglieder des sogenannten akademischen Mittelbaus,

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die in der Summe den überwiegenden Anteil in der akademischen Lehre vermitteln,

Korrekturarbeit und Studienbetreuung leisten und laufende Forschungsarbeiten

durchführen und dabei die Kandidatinnen und Kandidaten in der Praxis anleiten, sollten

konkret benannt werden: z. B. didaktische Weiterbildung, wissenschaftliche

Weiterbildung, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und ggf.

Forschungsfreisemester.

Technisch-Administratives Personal: Die Funktionstüchtigkeit der hessischen Hochschulen ist

wesentlich an die Mitwirkung des technisch-administrativen Personals gebunden. Es sollte daher

in einem novellierten HHG als integraler und unverzichtbarer Teil der Hochschulen in einem

eigenen Paragraphen Erwähnung finden, verbunden mit dem Aufzeigen beruflicher

Entwicklungsmöglichkeiten. Angesichts der Tatsache, dass nicht nur das wissenschaftliche,

sondern auch das technisch-administrative Personal zunehmend befristete Arbeitsverträge

erhält oder unbefristete Teilzeit-Verträge mit kurzzeitig befristeten Aufstockungen bedacht

werden, die je nach Kassenlage verlängert werden können oder nicht, unterstreicht den

Regelungsbedarf.

Ferner sollte in die novellierte Fassung des HHG aufgenommen werden, dass die hessischen

Hochschulen als Einrichtungen des Landes zur Ausbildung von Lehrberufen verpflichtet werden,

verbunden mit einer entsprechenden finanziellen Unterstützung und der grundsätzlichen

Möglichkeit der Übernahme nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsgangs.

Das Promotionsrecht (§ 4� sollte allei�e de� U�i�ersitäte� zugeord�et �lei�e�. „Ho�hs�hule� für

a�ge�a�dte Wisse�s�hafte�“ ha�e� �it de� I�stru�e�t der „kooperati�e� Pro�otio�“

ausreichende Möglichkeiten, eigene Projekte zu initiieren und zum erfolgreichen Abschluss zu

�ri�ge�. Das Pro�otio�sre�ht �it Befristu�g u�d i� A�hä�gigkeit ei�er „ausrei�he�de�

Fors�hu�gsstärke“ zu �erleihe� ers�hei�t sehr �age u�d �äre �it zusätzlichem bürokratischem

Aufwand verbunden. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass der Aufbau der nötigen

Infrastruktur umfangreiche Investitionen erfordern würde, besonders kostenintensiv wären der

Aufbau und die dauerhafte Finanzierung des zusätzlichen akademischen Personals. Deshalb

halte� �ir de� �ereits �estehe�de� ge�ei�sa�e� Weg der „kooperati�e� Pro�otio�“ der

Hochschulen (angewandte Wissenschaften und Universitäten) für zielführender und

insbesondere schonender für das Ressourcenmanagement im Hinblick auf die Schuldenbremse.

Frauenförderung (§5)

A�dere gesetzli�he Regelu�ge� ha�e� die „Fraue�förderu�g“ �§ 5) durch den

Gleichberechtigungsgrundsatz ersetzt. Es ist unverständlich, warum beispielsweise in den

Kommunen die Umstellung schon seit Jahren vorgenommen wurde, im Bereich Hochschulen

jedoch diesem Thema keine Aufmerksamkeit geschenkt wird. Ein Nebeneinander oder eine

Personalunion der Funktionen „Frauenbeauftragte“ und „Glei�hstellu�gs�eauftragte“ trägt nur

zur Verwirrung bei und ist dem Anliegen des Gesetzgebers nicht dienlich.

§ 8 Finanzwesen Laut § 8 sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten

einzuwerben. Das Gesetz formuliert hier eine Wunschvorstellung. Aufgrund unzureichender

Grundfinanzierung waren die Hochschulen bereits in der Vergangenheit gezwungen Drittmittel

einzuwerben. Eine unklare gesetzliche Regelung schafft nur potentiell neue Konflikte in Hinblick

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auf die Wissenschaftsfreiheit zum Einen und die potentielle finanzielle Abhängigkeiten

gegenüber einem Drittmittelgeber zum Anderen. Möglicherweise sind eher Einschränkungen

bei der Drittmitteleinwerbung zu benennen, ansonsten wären moralische Skrupel im Extremfall

ungesetzlich! Forschung wird nicht alleine dadurch zur qualitativ guten Forschung, dass hohe

Summen verausgabt werden.

Die Aufsicht des Ministeriums gegenüber den Hochschulen (§ 10) sollte explizit auch für den

Allgemeinen Studierenden-Ausschuss ( AStA) an den Hochschulen eingerichtet werden. Da die

Studierendenwahlen jährlich stattfinden, zieht dies einen häufigen Personalwechsel im

geschäftsführenden Vorstand nach sich. Hierbei erscheint eine juristische Unterstützung z. B.

durch die Rechtsabteilung der Hochschule sinnvoll. Die grundsätzliche Eigenständigkeit des AStA

darf dadurch nicht untergraben werden.

In § 12 (3) ist die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach

einheitlichen Maßstäben neu in die Vorschriften zur Qualitätssicherung und im Berichtswesen

aufgenommen worden. Ähnlich wünschenswert wäre eine klare zielorientierte Regelung im

Hinblick auf Überlastungsanzeigen von Beschäftigten.

§ 16 Weiterbildung Die Übernahme von Aufgaben des lehrenden Personals in Weiterbildung oder besonderen

Aufgaben in dualen Studienangeboten, zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen, bedarf

der genaueren Erläuterung. Jemand, der eine Stelle in Vollzeit bekleidet, ist zu 100 %

ausgelastet. Insofern besteht die Notwendigkeit, die zusätzlichen Aufgaben als Nebentätigkeit (§

70) anzumelden.

Eine Mitarbeit in Weiterbildungsangeboten kann nur dann geleistet werden, wenn hierdurch die kurrikularen Lehrverpflichtungen ebenso wie die nicht-kurrikularen Angebote nicht beeinträchtigt werden. Ansonsten besteht durch die Hintertür die Gefahr einer Kommerzialisierung des aus Steuern finanzierten Lehrangebots. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im „Te�h�ologietra�sfer“ (letzter Satz in § 16 (3)). Dieser Satz ist zu streichen, denn er hat nichts mit Weiterbildungsangeboten zu tun, sondern mit Wissenschaftlicher Nebentätigkeit. Vielmehr ist ein neuer Paragraph erforderlich, der die Aufgaben der Hochschulen im Technologietransfer klärt. § 17 Verwendung von Tieren Nach § 17 in der Entwurfsfassung berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der

Tierschutzbeauftragte einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung alleine im

Kontext der Verwendung von Tieren in Lehrveranstaltungen. Der überwiegende Anteil von

Experimenten mit Versuchstieren findet jedoch in der Forschung statt. Dementsprechend sollte

das Gesetz diesen Anteil ausdrücklich in den Bericht des/der Tierschutzbeauftragten

einbeziehen! Mit der vorgesehenen Regelung in § 17 (3), wonach Studierende die Möglichkeit

haben, auf die Zulassung zu Abschlussprüfung auch ohne entsprechende Leistungsnachweise zu

�estehe�, �e�� sie der A�si�ht si�d, dass ü�erflüssiger�eise „tote Tiere“ �- dazu wären dann

gewiss auch ausgestopfte Präparate zu zählen -) in der Ausbildung verwendet wurden, ist absurd

und wirklichkeitsfremd. Dies eröffnet allenfalls eine weitere Gelegenheit für gerichtliche

Auseinandersetzungen.

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Die Habilitation (§ 25) erweist sich als ein äußerst vitaler Dinosaurier. Im Kontext der

„Qualifizieru�gsprofessur“ s�hei�t diese For� der Qualifizieru�g e�e�so �erzi�ht�ar �ie dies

�ereits �e�e� der „ Ju�iorprofessur“ der Fall ge�ese� ist. Im Übrigen haben andere

Landesgesetze diese akademische Qualifizierungsstufe schon längst eliminiert und in vielen

anderen Staaten wurde dieser deutsche Sonderweg nie nachvollzogen.

In § 32 sollte explizit den Stipendiatinnen und Stipendiaten der Status der Mitgliedschaft

zugespro�he� �erde�. Die zur Pro�otio� �u�d Ha�ilitatio�� „)ugelasse�e�“ sollte� daher

ersetzt �erde� dur�h die zur Pro�otio� �u�d Ha�ilitatio�� „A�ge�o��e�e�“. Begrü�du�g: Die

„)ulassu�g“ zur Prüfu�g erfolgt erst relati� spät i� Verfahre�, die „A��ah�e“ als Ka�didat

hingegen jedoch unmittelbar nach der Anmeldung des Qualifizierungsprojekts bei der

zuständigen Kommission.

§ 45 Dekanat. Die von anderer Seite vorgeschlagene Option eines hauptberuflichen

Studiendekans halten wir nicht für überzeugend. Eine hauptberufliche Tätigkeit sollte auf das Amt des Dekans oder der Dekanin als Kann-Bestimmung beschränkt bleiben und nicht auf die Leitung des Forschungs- oder Studiendekanats ausgedehnt werden. Die Weisungsbefugnis von Professorinnen und Professoren gegenüber dem wissenschaftlichen

Personal (§ 65 (1) letzter Satz) verleiht diesen eine starke Position. Zum Schutz vor Missbrauch

ist hierbei eine arbeitsrechtlich klar definierte Tätigkeitsbeschreibung für das zugeordnete

Personal notwendig.

Die Tatsache, dass die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 66) im Gesetz erwähnt werden,

bevor Regelungen über befristete Beschäftigungsverhältnisse (§ 67) abgehandelt werden,

suggeriert, die LfbA stehen im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Die Praxis zeigt jedoch,

dass hier oft Befristungen auferlegt sind, obwohl Daueraufgaben zu erledigen sind.

Ob ein Lehrauftrag bei der Bemessung der Dienstaufgaben (§ 71 (2))bereits berücksichtigt – und

damit von einer zusätzlichen Vergütung ausgeschlossen – ist, lässt sich nur nachvollziehen, wenn

eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vorliegt, wodurch der Anteil der zu erbringenden

Lehrleistungen eindeutig angegeben ist.

Wir hoffen, dass die Anmerkungen der Liste Sachlichkeit zu der anstehenden Novellierung des

hessischen Hochschulgesetzes Berücksichtigung finden werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Peter Müller Dr. Martin K. H. Schäfer Dr. Christof Wegscheid-Gerlach

Dr. Franz Grolig Dr. Kathrin Schuster

Marburg, den 02.07.2015

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