BERUFLICHE ANERKENNUNG · 2017-05-12 · Zeugnisbewertung: offizielles Dokument der ZAB, mit dem...

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BERUFLICHE ANERKENNUNG AKADEMISCHE ANERKENNUNG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch: Spezifisches Berufsrecht: alle Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten im Zusammenhang mit einem bestimm- ten Beruf bzw. einer Berufsgruppe Reglementierte Berufe: berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwal- tungsvorschriften an den Besitz bestimm- ter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- ten auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. (§ 3 Abs. 5 BQFG) Staatlich anerkannte Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen finden sich unter www.justiz-uebersetzer.de bzw. www.justiz-dolmetscher.de Beglaubigung: Nachweis durch Siegel einer Behörde (jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt), dass Kopien den Originalen entsprechen. Niveau des Referenzberufs: bezieht sich auf das Niveau des deut- schen Berufs, mit dem der ausländische Abschluss verglichen wird. Drittstaat: jeder Staat außerhalb von EWR und Schweiz. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Mitgliedstaaten der EU und Island, Liechtenstein, Norwegen. Konformitätsbescheinigung: Bescheinigung der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat, dass die ausländische Qualifikation den Mindestkriterien der RL 2005/36/EG genügt. Zeugnisbewertung: offizielles Dokument der ZAB, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikati- on beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden (vergleichende Einstufung, aber keine Anerkennung, keine Rechtsansprüche ableitbar). Bei einem Umzug von einem Mitglied- bzw. Vertragsstaat in einen anderen ist die Richtlinie ebenfalls anzuwenden auf: - langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG - Daueraufenthaltsrichtlinie) - Drittstaatsangehörige, die als Familien- angehörige von Unionsbürgern das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeits- richtlinie) - Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte (Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikations- richtlinie) - Hochqualifizierte (Richtlinie 2009/50/EG – Blue-Card-Richtlinie) Layout & Design: Werbe- und Grafikbüro Peggy Graßler, www.pg-design.de Nachweis: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die für den Abschluss einer (Berufs-) Ausbildung ausgestellt werden Nutzungshinweise (Merkblatt 6.6) und weitere Informationen unter www.anerkennung-sachsen.de oder direkt bei IBAS in Sachsen Verfahren wahlweise nach BQFG oder BVFG 1. Antragstellung 2. Einzelfallprüfung 3. Anerkennung/ Ablehnung Dristaat EU/ EWR/ Schweiz Arbeiten in Deutschland EU/EWR/Schweiz Dristaat Erweiterung der Kannregelung (RL 2005/36/EG) für Dristaatsangehörige Berufsabschluss reglemenert nicht reglemenert Dristaat EU/EWR/Schweiz Ausnahmeregelung für Dristaats- nachweise mit Anerkennung in EU/EWR/Schweiz + 3 Jahre Berufserfahrung ODER Kannregelung (RL 2005/36/EG) für Dristaatsnachweise nein ja Ausbildungs- beruf akademischer Beruf anderer Staat Österreich/ Frankreich/ Schweiz- nur Handwerk Verfahren nach spezifischem Berufsrecht Landesbehörde oder Kammer, die für die Ausbildung in Deutschland grundsätzlich zuständig ist. Verfahren nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 1. Antragstellung 2. Einzelfallprüfung 3. Anerkennung/ Ablehnung Verfahren nach Berufsqualifikaonsfeststellungsgesetz (BQFG) 1. Antragstellung 2. Einzelfallprüfung 3. Anerkennung/ Ablehnung Verfahren nach bilateralem Abkommen (Österreich, Frankreich oder Schweiz-nur Handwerk) Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Landesbehörde oder Kammer, die für die Ausbildung in Deutschland grundsätzlich zuständig ist. Führung akademischer Grad Schulischer Abschluss Hochschulzugangsberechgung, Anerkennung Studienleistungen, Aufnahme Auaustudium nein ja ja nein Anspruch auf Prüfung der Umwandlung des ausländischen in einen deutschen Grad laut Hochschulgesetz des Bundeslandes kein Verfahren, allgemeine Regelung der Gradführung laut Hochschulgesetz des Bundeslandes 1. Antragstellung 2. Prüfung: Erreichung notwendiger Schuljahre, erfolgreicher Besuch besmmter Schulfächer 3. Bescheid mit Einstufung des Schulabschlusses Besonderheit: 8 Jahre für Hauptschulabschluss nög 1. Antragstellung 2. Prüfung: Erreichung notwendiger Schuljahre,erfolgreicher Besuch besmmter Schulfächer 3. Bescheid mit Einstufung des Schulabschlusses Hochschulzugangsberechgung, Anerkennung Studienleistungen, Prüfung Voraussetzungen Auaustudium Landesministerium, bei dem die Zuständigkeit für Hochschulen liegt Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes Akademisches Auslandsamt, ggf. uni-assist oder Hoch- schulstart.de (für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie prüfen) Ziel der Ratsuchenden Reglemenerung des Berufs im Aufnahmestaat Rechtsebene Staats- angehörigkeit Herkunſt des Nachweises Spät- aussiedler Niveau des Referenzberufs Ort der Ausbildung Verfahren Zuständige Stelle Stand Juni 2012 unter Beachtung des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikaonen (Anerkennungsgesetz), welches zum 1. April 2012 in Kraſt trat. Diese Übersicht wurde durch das IQ-Netzwerk Sachsen, IBAS (Koordinaon: EXIS Europa e.V.) erarbeitet. Bund Land Dristaat EU/EWR/Schweiz Ausnahmeregelung für Dristaats- nachweise mit Anerkennung in EU/EWR/Schweiz + 3 Jahre Berufserfahrung ODER Kannregelung (RL 2005/36/EG) für Dristaatsnachweise Verfahren nach spezifischem Berufsrecht Verfahren nach spezifischem Berufsrecht unter Beachtung des allgemeinen Verfahrens nach RL 2005/36/EG 1. Antragstellung 2. Einzelfallprüfung 3. Abgleich des Beitrisdatums des Herkunſtslandes (Qualifikaon) mit dem Datum des Abschlusses der Qualifikaon, ggf. Anforderung einer Konformitätsbescheinigung 4. Bescheid (Anerkennung/ Anerkennung unter Auflagen/ Ablehnung) Besonderheit: automasches Verfahren nach RL 2005/36/EG (Prüfung nach Anhang V, ggf. Einzelfallprüfung) für: Arzt/-in, Zahnarzt/-in, Tierarzt/-in, Apotheker/-in, Krankenpfleger/-in, Geburtshelfer/Hebamme nein ja Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) 1. Antrag unter www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen 2. Prüfung 3. Gutachtenzustellung nach Bezahlung der Gebühr Verfahren nach spezifischem Berufsrecht unter Beachtung des allgemeinen Verfahrens nach RL 2005/36/EG 1. Antragstellung 2. Einzelfallprüfung 3. Abgleich des Beitrisdatums des Herkunſtslandes (Qualifikaon) mit dem Datum des Abschlusses der Qualifikaon, ggf. Anforderung einer Konformitätsbescheinigung 4. Bescheid (Anerkennung/ Anerkennung unter Auflagen/Ablehnung) Besonderheit: automasches Verfahren nach RL 2005/36/EG (Prüfung nach Anhang V, ggf. Einzelfallprüfung) für: Architekt/-in GLOSSAR

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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch:

Spezifisches Berufsrecht: alle Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten im Zusammenhang mit einem bestimm-ten Beruf bzw. einer Berufsgruppe

Reglementierte Berufe: berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwal-tungsvorschriften an den Besitz bestimm-ter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-ten auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. (§ 3 Abs. 5 BQFG)

Staatlich anerkannte Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen finden sich unter www.justiz-uebersetzer.de bzw. www.justiz-dolmetscher.de

Beglaubigung: Nachweis durch Siegel einer Behörde (jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt), dass Kopien den Originalen entsprechen.

Niveau des Referenzberufs: bezieht sich auf das Niveau des deut-schen Berufs, mit dem der ausländische Abschluss verglichen wird.

Drittstaat: jeder Staat außerhalb von EWR und Schweiz.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Mitgliedstaaten der EU und Island, Liechtenstein, Norwegen.

Konformitätsbescheinigung: Bescheinigung der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat, dass die ausländische Qualifikation den Mindestkriterien der RL 2005/36/EG genügt.

Zeugnisbewertung: offizielles Dokument der ZAB, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikati-on beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden (vergleichende Einstufung, aber keine Anerkennung, keine Rechtsansprüche ableitbar).

Bei einem Umzug von einem Mitglied- bzw. Vertragsstaat in einen anderen ist die Richtlinie ebenfalls anzuwenden auf:- langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG - Daueraufenthaltsrichtlinie)- Drittstaatsangehörige, die als Familien-angehörige von Unionsbürgern das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet der Mitglied-staaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeits-richtlinie)- Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte (Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikations-richtlinie)- Hochqualifizierte (Richtlinie 2009/50/EG – Blue-Card-Richtlinie)

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Nachweis: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die für den Abschluss einer (Berufs-) Ausbildung ausgestellt werden

Nutzungshinweise (Merkblatt 6.6) und weitere Informationen unter www.anerkennung-sachsen.de oder direkt bei IBAS in Sachsen

Verfahren wahlweise nach BQFG oder BVFG1. Antragstellung2. Einzelfallprüfung3. Anerkennung/ Ablehnung

Drittstaat

EU/EWR/Schweiz

Arbeiten in Deutschland

EU/EWR/Schweiz

Drittstaat

Erweiterung der Kannregelung (RL 2005/36/EG) für Drittstaatsangehörige

Berufsabschluss

reglementiert

nicht reglementiert

Drittstaat

EU/EWR/Schweiz

Ausnahmeregelung für Drittstaats-nachweise mit Anerkennung inEU/EWR/Schweiz + 3 JahreBerufserfahrungODERKannregelung (RL 2005/36/EG) fürDrittstaatsnachweise

nein

ja

Ausbildungs-beruf

akademischerBeruf

anderer Staat

Österreich/Frankreich/ Schweiz- nur Handwerk

Verfahren nach spezifischem Berufsrecht

Landesbehörde oder Kammer, die für die Ausbildung inDeutschland grundsätzlich zuständig ist.

Verfahren nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG)1. Antragstellung2. Einzelfallprüfung3. Anerkennung/ Ablehnung

Verfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)1. Antragstellung2. Einzelfallprüfung3. Anerkennung/ Ablehnung

Verfahren nach bilateralem Abkommen(Österreich, Frankreich oder Schweiz-nur Handwerk)

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Landesbehörde oder Kammer, die für die Ausbildung inDeutschland grundsätzlich zuständig ist.

Führung akademischer Grad

Schulischer Abschluss

Hochschulzugangsberechtigung,Anerkennung Studienleistungen,Aufnahme Aufbaustudium

nein

ja

ja

nein

Anspruch auf Prüfung der Umwandlung des ausländischen in einen deutschen Grad laut Hochschulgesetz des Bundeslandes

kein Verfahren, allgemeine Regelung der Gradführung laut Hochschulgesetz des Bundeslandes

1. Antragstellung2. Prüfung: Erreichung notwendiger Schuljahre, erfolgreicher Besuch bestimmter Schulfächer3. Bescheid mit Einstufung des Schulabschlusses Besonderheit: 8 Jahre für Hauptschulabschluss nötig

1. Antragstellung2. Prüfung: Erreichung notwendiger Schuljahre,erfolgreicher Besuch bestimmter Schulfächer3. Bescheid mit Einstufung des Schulabschlusses

Hochschulzugangsberechtigung,Anerkennung Studienleistungen,Prüfung Voraussetzungen Aufbaustudium

Landesministerium, bei dem die Zuständigkeit für Hochschulen liegt

Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes

Akademisches Auslandsamt,ggf. uni-assist oder Hoch-schulstart.de (für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie prüfen)

Ziel der RatsuchendenReglementierung

des Berufs im Aufnahmestaat

Rechtsebene Staats-angehörigkeit Herkunft des Nachweises Spät-

aussiedlerNiveau des

ReferenzberufsOrt der

Ausbildung Verfahren Zuständige Stelle

Stand Juni 2012 unter Beachtung des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen (Anerkennungsgesetz), welches zum 1. April 2012 in Kraft trat.Diese Übersicht wurde durch das IQ-Netzwerk Sachsen, IBAS (Koordination: EXIS Europa e.V.) erarbeitet.

Bund

Land

Drittstaat

EU/EWR/Schweiz

Ausnahmeregelung für Drittstaats-nachweise mit Anerkennung inEU/EWR/Schweiz + 3 JahreBerufserfahrungODERKannregelung (RL 2005/36/EG) fürDrittstaatsnachweise

Verfahren nach spezifischem Berufsrecht

Verfahren nach spezifischem Berufsrecht unter Beachtung desallgemeinen Verfahrens nach RL 2005/36/EG1. Antragstellung2. Einzelfallprüfung3. Abgleich des Beitrittsdatums des Herkunftslandes (Qualifikation) mit dem Datum des Abschlusses der Qualifikation, ggf. Anforderung einer Konformitätsbescheinigung4. Bescheid (Anerkennung/ Anerkennung unter Auflagen/ Ablehnung)Besonderheit: automatisches Verfahren nach RL 2005/36/EG(Prüfung nach Anhang V, ggf. Einzelfallprüfung) für: Arzt/-in,Zahnarzt/-in, Tierarzt/-in, Apotheker/-in, Krankenpfleger/-in, Geburtshelfer/Hebamme

nein

ja

Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)1. Antrag unter www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen2. Prüfung3. Gutachtenzustellung nach Bezahlung der Gebühr

Verfahren nach spezifischem Berufsrecht unter Beachtung desallgemeinen Verfahrens nach RL 2005/36/EG1. Antragstellung2. Einzelfallprüfung3. Abgleich des Beitrittsdatums des Herkunftslandes (Qualifikation) mit dem Datum des Abschlusses der Qualifikation, ggf. Anforderung einer Konformitätsbescheinigung4. Bescheid (Anerkennung/ Anerkennung unter Auflagen/Ablehnung)Besonderheit: automatisches Verfahren nach RL 2005/36/EG(Prüfung nach Anhang V, ggf. Einzelfallprüfung) für: Architekt/-in

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