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1

ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSQUALIFIKATIONEN

GRUNDLAGEN MÖGLICHKEITEN BERATUNGSHILFEN Rainer Bußmann

Landeskoordinator IQ Niedersachsen

[email protected]

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Gliederung

1. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

2. Grundlagen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

3. Das Verfahren nach dem BQFG 4. Unterstützungsangebote zum

Thema „Anerkennung“ 5. Fallbeispiele

Foto: Netzwerk IQ/Anita Schiffer-Fuchs

Gliederung

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Das Förderprogramm IQ - Eckdaten

Gesamtlaufzeit: 01.01.2015 - 31.12.2018

Förderung aus Mitteln des BMAS, des ESF und kofinanziert

durch das Land Niedersachsen

BMBF und BA sind Zuwendungsgeber und Projektpartner

16 Landesnetzwerke (analog zu den Bundesländern)

Unterstützt durch fünf Fachstellen: Beratung & Qualifizierung, Berufsbezogenes Deutsch,

Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung, Einwanderung,

Migrantenökonomie

Das niedersächsische Landesnetzwerk wird koordiniert von der RKW Nord GmbH,

Koordinator/-in Katrin Köhne und Rainer Bußmann

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Handlungsfelder der IQ Landesnetzwerke

2. Qualifizierungsmaßnahmen

3. „Interkulturelle Vielfalt fördern“ Beratung und Qualifizierungsangebote für Arbeitsmarktakteuer

1. Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung

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Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen

Beratungshotline: 030 1815-1111

Regionale IQ Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen: Agentur für Arbeit Jobcenter GE Jobcenter zkT Handwerkskammer IHK VHS Caritas Bildungsträger Universitäten

Quelle: www.niedersachsen.de 5

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Zuständigkeiten in der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung

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(Zeitraum: 01.08.2012 bis 31.03.2016)

Erstberatungen bundesweit = 78.617 (100 %) [davon in Niedersachsen = ca. 11.743 (15%)]

IQ Beratungszahlen*

* Auswertung: IQ Fachstelle Beratung und Qualifizierung Differenz zu 100 % wegen nicht vollständiger Angaben

7

32685

45460

Geschlecht

männlich

weiblich

452 5689

32865

21125

8461

1554 101 0

10000

20000

30000

40000

Alter (in Jahren) Hauptherkunftsländer:

Syrien Polen Russische Föderation Rumänien Ukraine Kasachstan Iran Bulgarien Spanien

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Wege zur IQ Beratungsstelle:

Jobcenter: 16338 (22,9 %)

Persönliche Empfehlung: 11181 (15,6 %)

Agentur für Arbeit: 10226 (14,3 %)

Internet: 9755 (13,7 %)

Migrationsberatung: 4180 (5,8 %)

MSO: 830 (1,2 %)

Presse: 664 (0,9 %)

Anerkennungsportal: 599 (0,8%)

Jugendmigrationsdienst: 464 (0,6 %)

Hotline BAMF: 288 (0,4 %)

Sonstiges: 11078 (15,5%)

(Zeitraum: 01.08.2012 bis 31.03.2016)

IQ Beratungszahlen*

* Auswertung: IQ Fachstelle Beratung und Qualifizierung Differenz zu 100 % wegen nicht vollständiger Angaben

8

4346

23364

42475

Abschlüsse

Berufs- und Hochschulabschluss

nur Berufsabschluss

nur Hochschulabschluss

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Gliederung

1. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

2. Grundlagen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

3. Das Verfahren nach dem BQFG 4. Unterstützungsangebote zum

Thema „Anerkennung“ 5. Fallbeispiele

Foto: Netzwerk IQ/Anita Schiffer-Fuchs

Gliederung

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Warum Anerkennung?

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Etwa jeder 5. Mensch in Deutschland hat eine Zuwanderungsgeschichte.

Rund 11 Mio. Zugewanderte haben eine ausländische Qualifikation.

Rund 3 Mio. haben einen ausländischen Berufsabschluss.

Quelle: Mikrozensus 2008, 2010

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Anerkennung ausländischer Qualifikationen

schulische und akademische Anerkennung (Anerkennen von Schulabschlüssen, Studienleistungen und akademischen Graden, Weiterlernen bzw. Weiterstudieren)

berufliche Anerkennung (zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, dazu gehören akademische und Ausbildungsberufe)

reglementierte Berufe &

Berufsbezeichnungen

nicht-reglementierte

Berufe

bundes-rechtlich geregelt (Länder-

behörden)

landes-rechtlich geregelt (Länder-

behörden)

Ausbildungs-

berufe Bund,

BBiG, HwO

(IHK-FOSA,

Handwerks-

kammern)

landesrechtlich schulische

Ausbildungen (ggf. ZAB)

schulische Abschlüsse

Hochschul-zugangs-

berechtigung

Studien-/ Prüfungs-leistungen

akademische Grade

Zugang zu weiterführenden Studien

Zeugnis-

bewertung

(ZAB)

11

Quelle: Exis Europa e.V.

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Definition: „Berufliche Anerkennung“

Was bedeutet „Anerkennung“ im Sinne einer beruflichen Anerkennung?

Offizieller Bescheid zur Gleichwertigkeit mit einer deutschen Berufsqualifikation

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Definition: „Gleichwertigkeit“

Der anerkannte Beruf, den jemand im Ausland erlernt hat, muss in allen wesentlichen Tätigkeiten gleichwertig zum Referenzberuf in Deutschland sein, um als gleichwertig eingestuft werden zu können.

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Anerkennung für unterschiedliche Berufsarten

Ist die Anerkennung zwingende Voraussetzung dafür, den Beruf in Deutschland ausüben zu können?

Ja, bei den reglementierten

Berufen.

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Was ist ein reglementierter Beruf?

In einem reglementierten Beruf ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs durch Rechts- und Verwaltungs-vorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist zwingende Voraussetzung dafür, den Beruf in Deutschland ausüben zu können.

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Was ist ein nicht-reglementierter Beruf?

Nicht-reglementierte Berufe sind Tätigkeiten, für die keine Berufszulassung verlangt wird. Hier existieren keine speziellen Berufsgesetze.

Jede/r kann sich in diesen Berufen frei bewerben.

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Welche reglementierten Berufe fallen Ihnen ein?

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Berufe im Gesundheitswesen

pädagogische Berufe

Rechtspflege, Wirtschaftsprüfung

und Steuerberatung

Öffentlicher Dienst

Berufe mit Meisterqualifikation

rund 350 Ausbildungsberufe im Dualen System

rund 180 Fortbildungsabschlüsse im Dualen System

Akademische Abschlüsse wie z.B. Mathematiker, Informatiker Biologe, Chemiker Historiker, Politologe …

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Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe

Nicht-reglementierte Berufe Reglementierte Berufe

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Berufe im Gesundheitswesen

pädagogische Berufe

Rechtspflege, Wirtschaftsprüfung

und Steuerberatung

Öffentlicher Dienst

Berufe mit Meisterqualifikation

rund 350 Ausbildungsberufe im Dualen System

rund 180 Fortbildungsabschlüsse im Dualen System

Akademische Abschlüsse wie z.B. Mathematiker, Informatiker Biologe, Chemiker Historiker, Politologe …

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Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe

Nicht-reglementierte Berufe Reglementierte Berufe

Anerkennung ist ein MUSS

Arbeiten in einem reglem. Beruf Selbstständigkeit im zulassungs-

pflichtigen Handwerk Zugang zu Schule, Ausbildung,

Studium Zulassung zu Umschulungen und

Fortbildungen

Anerkennung ist ein

KANN Verbesserung der Bewerbungs-

und Arbeitsplatzchancen tarifliche Eingruppierung Selbstverwirklichung Wertschätzung d. Qualifikation Finanzielle Unabhängigkeit und

Entlastung der Sozialsysteme

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Reglementierung – ja oder nein?

Tierarzt

Tischler

Physikerin

Physiklehrerin

Fliesenleger

Chemikerin

Altenpflegerin

Reiseverkehrskauffrau

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Direkte Bewerbung beim Arbeitgeber

Ausbildungsberufe

Zeugnisbewertung der ZAB Externenprüfung

Akademische Berufe

Bewertung durch Berufsverbände Gleichwertigkeitsprüfung (BQFG)

Möglichkeiten: nicht-reglementierte Berufe

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Gliederung

1. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

2. Grundlagen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

3. Das Verfahren nach dem BQFG 4. Unterstützungsangebote zum

Thema „Anerkennung“ 5. Fallbeispiele

Foto: Netzwerk IQ/Anita Schiffer-Fuchs

Gliederung

Foto: Netzwerk IQ/Anita Schiffer-Fuchs

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Bundes- Anerkennungsgesetz seit 1.04.2012 in Kraft

UND Fachgesetze

zum Beispiel Handwerksordnung,

Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz.

Landes- Anerkennungsgesetze

z.B.

„Anerkennungsgesetz NI “ (12.12.2012)

UND Fachgesetze

Anerkennungsgesetze und andere Rechtsquellen

Richtlinien der EU für reglementierte Berufe - (insbes. RL 2005/36/EG) gelten uneingeschränkt weiter. Sie wurden schon vor dem Anerkennungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Modernisierung der Richtlinie ist in Arbeit.

Subsidiarität: Berufs-

Fachrecht geht vor BQFG!

Vorrang: N BQFG vor Fachrecht – wenn nicht (wie z.B. bei Beamten u. Lehrern)

ausdrücklich durch Fachrecht ausgeschlossen

Bilaterale Internationale Abkommen Österreich Frankreich Schweiz Anerkennung einer Reihe von klassischen Ausbildungs- berufen

Bundes- vertriebenengesetz

§ 10 BVFG

Anerkennung bei glaubhafter

Bestätigung der erworbenen

Berufsqualifikationen

Achtung – bei Spätaussiedlern

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Berufserfahrung wird berücksichtigt Klarer Zeitraum: 3 Monate Entscheidungsfrist

Einheitliche Kriterien und Verfahren

Inlandspotenzial aktivieren Attraktivität Deutschlands erhöhen

Anträge aus dem In- und Ausland möglich

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Sprachkenntnissen

Anspruch ist unabhängig von…

Erstmals allg. Anspruch für 350 Ausbildungsberufe

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)

Rechtsanspruch auf Verfahren

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Unterlagen Für die Antragstellung sind insbesondere folgende Unterlagen relevant:

Identitätsnachweis

(z.B. Personalausweis

oder Reisepass)

Ausweis

öffentlich beglaubigte

Fotokopien der

Originalzeugnisse und

der übersetzten

Originalzeugnisse

Zeugnisse

Tabellarischer Lebenslauf inkl.

Angaben über relevante

Berufserfahrung, Tätigkeiten

und Fortbildungen

Lebenslauf

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Verfahrensablauf – Teil I

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1. Festlegung des Referenzberufs (Antragstellender im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle)

2. Antragstellung persönlich (i.d.R. schriftlich, Anträge bei zuständigen Stellen erhältlich)

3. Bestätigung durch die zuständige Stelle über den Eingang des Antrags und ggf. Nachforderung weiterer Unterlagen (innerhalb eines Monats)

4. ggf. Teilnahme an „sonstigen Verfahren“ (z.B. Fachgespräch) im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 BQFG, wenn keine Unterlagen vorliegen (z.B. bei Flüchtlingen)

5. Vergleich mit aktuell geltendem Berufsbild

Hinweis: Das Verfahren kann je nach Berufsfachgesetz und Berufsbildungsart variieren.

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Verfahrensablauf – Teil II

Hinweis: Das Verfahren kann je nach Berufsfachgesetz und Berufsbildungsart variieren.

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6. Prüfung auf wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation (Referenzqualifikation)

7. bei wesentlichen Unterschieden: Prüfung von Ausgleichsmöglichkeiten entweder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen oder durch sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen, Umschulungen)

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1. keine wesentlichen Unterschiede

Verfahrensergebnisse

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Bescheinigung der vollständigen Gleichwertigkeit (Gleichwertigkeitsbescheid)

rechtliche Gleichstellung mit Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss (z.B. in Bezug auf Zulassung zu Fortbildungen)

Hinweis: Die Ergebnisse können je nach Berufsfachgesetz und Berufsbildungsart variieren.

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Verfahrensergebnisse

nicht-reglementierte Berufe: Bescheid der teilweisen Gleichwertigkeit: Darstellung der

vorhandenen Qualifikationen und Unterschiede zum deutschen Abschluss

Transparenz für Arbeitgeber und ggf. gezielte Weiterqualifizierungen

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Hinweis: Die Ergebnisse können je nach Berufsfachgesetz und Berufsbildungsart variieren.

2. wesentliche Unterschiede

reglementierte Berufe: Berufszulassung unter Auflagen, d.h. zwingende Teilnahme

an einer Ausgleichsmaßnahme (je nach Berufsrecht: Eignungsprüfung,

Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang)

(Ausbildungsdauer und -inhalte), die nicht durch Berufserfahrung oder Zusatzausbil-

dungen ausgeglichen werden können:

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Verfahrensergebnisse

bei keinerlei bestehenden Gleichwertigkeiten zwischen den beiden Berufsqualifikationen keine Darstellung der positiven Qualifikationen

bei nicht aufzuklärendem Sachverhalt (fehlende Mitwirkung des Antragstellers oder wenn Antragsteller/in kein sonstiges geeignetes Verfahren durchführen will/kann)

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Hinweis: Die Ergebnisse können je nach Berufsfachgesetz und Berufsbildungsart variieren.

3. Ablehnung eines Antrags auf Gleichwertigkeit

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Verfahren BQFG – Ausbildungsberufe im dualen System

nein

max. 3 Monate

Hemmung Fristverlauf bei: Nachforderung Unterlagen sonstige geeignete Verfahren Einmalige Fristverlängerung bei: z.B. Hinzuziehung externen

Sachverstands (ZAB)

Festlegung Referenzberuf

Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede in In-

halt, Fähigkeiten, Kenntnissen und Dauer?

ja

Berufserfahrung (ausgleichend)?

Gleichwertigkeitsbescheid, entspricht: bestandener Aus- und Fort-

bildungsprüfung nach BBiG bestandener Gesellenprüfung

Handwerk

keine Gleichwertigkeit Ablehnungsbescheid aber: Darstellung vorhandener Qualifi-kationen und bestehender Defizite

Bewerbung Arbeitsmarkt Bildungsmarkt

(Nachqualifizie-rung)

nein ja

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Verfahren für reglementierte Berufe

Nein

Anpassungs-lehrgang

Eignungsprüfung

Kenntnisprüfung

Festlegung Referenzberuf

Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede in In-

halt, Fähigkeiten, Kenntnissen und Dauer?

ja

Berufserfahrung (ausgleichend)?

nein

ja nein

Bescheid der vollen Gleichwertigkeit

Berufszulassung unter Auflagen von

Ausgleichsmaßnahmen

max. 3 Monate

Hemmung Fristverlauf bei: Nachforderung Unterlagen sonstige geeignete Verfahren Einmalige Fristverlängerung bei: z.B. Hinzuziehung externen

Sachverstands (ZAB)

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Ausgleichsmaßnahmen

Prüfung, die aus allen Inhalten der deutschen staatlichen Prüfung bestehen kann

Kenntnis-prüfung

Eignungs-prüfung

Prüfung, die sich auf Sachgebiete beschränkt, in denen Ausbil-dungsdefizite festgestellt wurden

Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines/ einer qualifizierten Berufsangehörigen; kann mit einer theoretischen Zusatzausbildung einhergehen und ist Gegenstand einer Bewertung

Anpassungs-lehrgang

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Eingang bei zuständiger Stelle max. 1 Monat

Gleichwertigkeitsprüfung max. 3 Monate

Eingangsbestätigung

Prüfung der Antragsberechtigung

Verfahrensablauf und -dauer

Hemmung der Frist bei: Nachforderung von Unterlagen sonstige Verfahren (§ 14 BQFG)

eine einmalige Fristverlängerung in schwierigen Fällen ist möglich

Antrag

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Kosten des Verfahrens Verfahren: gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach

den Gebührenregelungen der zuständigen Stelle und hängt von dem individuellen Aufwand für die Durchführung der Verfahren ab.

Zusätzliche Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungen, Kopien.

Die Kosten des Anerkennungsverfahrens müssen grundsätzlich von der/ dem Antragstellenden selbst getragen werden.

Kostenübernahmemöglichkeit für Kundinnen und Kunden von Agenturen für Arbeit und Jobcentern nach den gesetzlichen Regelungen des SGB II und SGB III

Die Gebühren können nachträglich oder als Vorschusszahlungen verlangt werden.

Aktuell liegen die Gebühren zwischen 25 und 1000 €. Die ZAB verlangt für die individuellen

Zeugnisbewertungen eine Gebühr 200 € für eine erste Bescheinigung (100 € für jede weitere Bescheinigung), IHK FOSA in der Regel 420 €.

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Finanzierungsmöglichkeiten nach SGB II und III

§ 44 SGB II „Vermittlungsbudget“

§ 45 SGB III „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 81ff SGB III ggf. i.V.m. § 16 (1) SGB II)

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Gleichstellung durch Zeugnisanerkennungsstellen der Länder

Schulabschlüsse

Hochschulzugangsberechtigung, Anrechnung von Studien- & Prüfungsleistungen, akademische Grade

Akademische Anerkennung

In nicht-reglementierten Berufen → Zeugnisbewertung bei der ZAB

Hochschulabschlüsse

Was umfasst das BQFG nicht?

Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, Ingenieure, Architekten, schulische Aus- & Fortbildungen

Ländergesetze

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Gliederung

1. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

2. Anerkennung ausländischer Qualifikationen? Begriffe und Inhalte

3. Das Verfahren nach dem BQFG 4. Unterstützungsangebote zum

Thema „Anerkennung“ 5. Fallbeispiele

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Gliederung

Foto: Netzwerk IQ/Anita Schiffer-Fuchs

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www.anerkennung-in-deutschland.de

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www.anerkennung-in-deutschland.de

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