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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

JOBBEN WÄHREND DES STUDIUMS – AUCH OHNE DEUTSCHEN PASS

Arbeit und Leben Berlin e.V.

2014

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Wer sind wir?

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Einrichtung für politische Bildung

Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten

Teilprojekt „Vielfalt und Qualifikation für Brandenburg“ innerhalb des IQ Netzwerkes Brandenburg

Mehr unter: http://www.brandenburg.netzwerk-iq.de

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Vorstellungsrunde

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Name

Herkunftsland

Studiengang

Bereits während des Studiums gearbeitet?

Konkrete Fragen?

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Herkunftsländer

Für internationale Studierende aus verschiedenen Herkunftsländern gelten auch unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

EU- & EWR-Staaten sowie die Schweiz

Arbeiten ohne besondere Genehmigung – Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Gleiche Bestimmungen wie bei Studierenden mit deutschem Pass.

Ausnahme, wenn Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Kroatien).

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Sonderregelungen bei Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Kroatien)

Aufenthaltsrechtlich: anderen EU-Bürger/innen gleichgestellt = keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Sie können neben dem Studium arbeiten, jedoch gilt, wie bei Staatsbürger/innen aus Drittstaaten, die 120-Tage-Regel.

Mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr: Arbeitserlaubnis-EU (inkl. freiwilliger Praktika). Zu beantragen bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Selbstständigkeit ist jetzt schon möglich.

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Arbeiten in Deutschland – Was muss ich beachten?

Bürger/innen aus Drittstaaten:Aufenthaltsrecht

Alle Personen, die in Deutschland arbeiten:

Arbeitsrecht

Sozialversicherungen

Steuern

usw.

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I. Aufenthaltsrecht

(für Studierende aus Drittstaaten)

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Bestimmungen für Studierende aus „Drittstaaten“

Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 AufenthG:

Der Aufenthaltszweck ist das Studium.

Aufenthaltszweck darf durch Nebentätigkeit nicht gefährdet werden.

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120-Tage-Regelung

Ohne Genehmigung der Ausländerbehörde dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten.(- Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 3 AufenthG -)

Ganze Tage: Wenn mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 6-Stunden-Tage gelten als volle Arbeitstage.

Halbe Tage: Wenn bis zur Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 4 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 3-Stunden-Tage gelten als halbe Arbeitstage.

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Kombinationen aus ganzen Tagen und halben Tagen sind möglich.

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120-Tage-Kalender

Es ist hilfreich sich die geleisteten Arbeitsstunden aufzuschreiben. Die Ausländerbehörde könnte Sie danach fragen.

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Mehr als 120 ganze (240 halbe) Tage arbeiten?

Genehmigung der Ausländerbehörde nötig.

Konkretes Arbeitsangebot muss vorliegen.

Die Ausländerbehörde wiederum muss eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einholen („Vorrangprüfung“).

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, kann die Ausländerbehörde noch die Erlaubnis verweigern, falls sie durch die Arbeit den Erfolg Ihres Studiums gefährdet sieht.

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Studentische Nebentätigkeiten – ohne zeitliche Begrenzungen

Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind ohne zeitliche Begrenzung möglich.

Gilt auch für hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen, wie zum Beispiel dem AStA.

Keine Genehmigung, aber die Ausländerbehörde muss informiert werden.

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Praktika

Unterschied: freiwilliges oder Pflichtpraktikum.

Für Pflichtpraktika (in der Studien- bzw. Prüfungsordnung eines Studiengangs vorgeschrieben):

Keine Genehmigung (auch wenn es bezahlt wird). Keine zeitliche Begrenzung. Die 120 Tage bleiben unberührt.

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Freiwilliges Praktikum

Zählt wie ein normales Beschäftigungsverhältnis (egal ob bezahlt oder unbezahlt).

Ohne Genehmigung der Ausländerbehörde: nicht mehr als 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten.

Die Arbeitstage in einem Nebenjob werden von den 120 vollen oder 240 halben Tagen abgezogen.

Kombinationen sind möglich, z.B. 3 Monate Vollzeitpraktikum (60 Tage) und 6 Monate Nebenjob in Teilzeit (60 Tage).

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Hospitation

„…sich als Gast an einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen, politischen o.ä. Einrichtung aufhalten, um die innere Struktur derselben, ihre Arbeitsabläufe und fachlichen Probleme kennenzulernen und berufsspezifische Erfahrung zu gewinnen.“

Beispiele: bei einer Unterrichtsstunde, beim Rundfunk

Gilt nicht als Beschäftigungsverhältnis -> Keine Genehmigung der Ausländerbehörde, 120-Tage-Regelung wird nicht berührt.

Manchmal unklar: Hospitation oder freiwilliges Praktikum? -> Im Zweifel Ausländerbehörde fragen.

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Selbstständigkeit

Genehmigung der Ausländerbehörde nötig.

Gesetzeslage nicht eindeutig - § 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz vs. § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.

Antwort des Bundesministerium des Innern: Selbstständige Tätigkeiten während des Studiums können gem. § 21 Abs. 6 AufenthG erlaubt werden. Die Selbstständigkeit darf den Abschluss des Studiums nicht gefährden.

Leitfaden:http://www.iq-niedersachsen.de/iq/existenzgruendung/studienrende-und-Hochschulabsolvent/innen

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II. Allgemeine Informationen

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Wo finde ich einen Studentenjob/ Praktika?

Aushänge („Schwarzes Brett“, Schaufenster)

Im Internet: Auf der Internetseite Ihrer Hochschulen. http://karriere.unicum.de/jobs/art-der-anstellung/nebenjobs www.studentjob.de

Praktika z.B. unter www.praktika.de

Gut ist, wenn der Job zum Studienfach passt. Das hilft auch bei der späteren Arbeitssuche.

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Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland, auch bei Nebenjobs, üblich, aber keine Pflicht.

Mündliche Zusagen gelten auch als Vertrag, sind aber schwer zu belegen (Aussage gegen Aussage).

Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

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Was steht in einem Arbeitsvertrag?

Name und Anschrift beider Vertragsparteien (Arbeitgeber und Student/in)

Arbeitsort Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung (befristeter/unbefristeter

Vertrag) Eventuell Dauer der Probezeit (max. 6 Monate) Kündigungsfristen Kurze Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit Höhe des Gehalts und wann es gezahlt wird Urlaubsregelung

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Lohn/ Steuern/ Sozialversicherungen

Entlohnung: Brutto und Netto Brutto: Gehalt ohne Abgaben (Steuern, Sozialversicherungen) Netto: Gehalt nach Abzügen (Steuern, Sozialversicherungen) Als Arbeitnehmer/in erhalten Sie den Nettolohn.

Die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich in erster Linie in der Art der Besteuerung und im Umgang mit den Sozialabgaben.

Details unter: http://jugend.dgb.de/studium/dein-job/jobarten oder http://www.studentenwerke.de/main/?id=03311

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Sozialversicherungen

Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung müssen bei der Beschäftigung von Studierenden nicht gezahlt werden. => Weniger Abzüge vom Bruttolohn

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

Die Krankenversicherung ist für alle Studierende verpflichtend. Familienversicherung oder günstigere Versicherungsbeiträge für

Studierende. Wenn Sie mehr als 20 Stunden Pro Woche arbeiten, verlieren Sie

den Studierendenstatus in der Krankenversicherung. (Sie gelten dann als Arbeitnehmer/in.)

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Lohnsteuer

Einkommensabhängig

Elektronische Lohnsteuerkarte

Verschiedene Lohnsteuerklassen

Steuerfreibetrag: 8.130 €

Werbekostenpauschale: 1.000 €

Hilfe bei der Steuererklärung: Steuerberater/innen (kostenpflichtig)

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Beschäftigungsformen I

Reguläre studentische Beschäftigung Nicht nur auf ein paar Wochen begrenzt Mehr als 450 €/ Monat Weniger als 20 Std./ Woche Steuerpflichtig Rentenversicherungspflicht

Kurzfristige Beschäftigung Weniger als 50 Tage/ Jahr bei einem Arbeitgeber oder auf zwei

Monate begrenzt (Keine Lohnobergrenze) Steuerpflichtig, eventuell pauschal Sozialversicherungsfrei

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Beschäftigungsformen II

Mini-Job (geringfügig beschäftigt) Bis zu 450 € brutto/ Monat Arbeitszeit irrelevant Befreiung von der Lohnsteuer Rentenversicherung: geringer Beitrag oder Befreiung

Midi-Job Mehr als 450 € und weniger als 850 € brutto/ Monat Lohnsteuerpflichtig Rentenversicherungspflicht

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Schwarzarbeit

Vorsicht vor Schwarzarbeit!

„Schwarzarbeit“ bedeutet, dass die Arbeit nicht angemeldet wird, und keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Indiz: Nur mündliche Absprachen und Barauszahlung ohne Belege.

Mögliche Konsequenzen, wenn bewusst „schwarz“ gearbeitet wird: Bußgeld und bei Studierenden aus Drittstaaten: Verlust des Aufenthaltstitels.

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Selbstständige Tätigkeit

Wann bin ich selbstständig? Ich schreibe eine Rechnung. „Honorarvertrag“ oder „Werkvertrag“ „Freie Mitarbeit“

Was brauche ich? Freiberufliche Tätigkeit: Steuernummer vom Finanzamt Gewerbliche Tätigkeit: Anmeldung beim Gewerbeamt

Alle Selbstständigen müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben, sonst schätzt das Finanzamt die zu zahlenden Steuern.

Hilfe bei Beratungsstellen für Existenzgründer („Gründungsservices“).

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Weitere nützliche Links:

www.migrationsportal.de

https://www.study-in.de/de/leben/job-geld--15987

https://www.daad.de/deutschland/in-deutschland/arbeit/de/

http://www.internationale-studierende.de/fragen_zur_vorbereitung/finanzierung/jobben/

www.jugend.dgb.de

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Beratung & Unterstützung:

Career Services: Unterstützung bei der Karriereplanung und den Berufseinstieg mit Beratung und Veranstaltungen Auf der Internetseite deiner Hochschule

Hochschulteam der Arbeitsagenturen: Informationen zum Arbeitsmarkt und Berufseinstieg mit Beratung und Veranstaltungen

Gründungsservices: Qualifizierungen, Beratungen und Coachings für Gründungsinteressierte http://www.gruendungsnetz.brandenburg.de/sixcms/detail.php/

bb1.c.214455.de

Campus Offices: Arbeits- und Sozialrechtliche Anfangsberatung http://www.dgb-jugend-bb.de/studium/beratung-vor-ort.html

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