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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

Aufenthalts- und sozialrechtliche Grundlagen für ausländische Studierende anhand von Beispielfällen

Claudius Voigt

13.6.2013

1

Aufenthalts- und sozialrechtliche Grundlagen für ausländische Studierende anhand von Beispielfällen

GGUA Flüchtlingshilfe e.V.

Claudius Voigt

13.6.2013

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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

Befristete Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Ausländer_innen nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland

Titel (AufenthG) Voraussetzungen, Besonderheiten

AE § 16 Abs. 4 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche, LUS, in dieser Zeit ist jede Erwerbstätigkeit gestattet

AE § 18

AE zur Beschäftigung in einem dem Abschluss entsprechenden Job, LUS, Arbeitserlaubnis für diese Tätigkeit wird ohne Zustimmung der ZAV erteilt, nach drei Jahren Aufenthalt: unbeschränkter Zugang zu jeder Beschäftigung, Studienzeiten werden hierfür nur zur Hälfte angerechnet mit Obergrenze von zwei Jahren

AE § 21 Abs. 2a

AE zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder Freiberuflichkeit, die mit dem Studienabschluss in Zusammenhang steht, LUS, nach drei Jahren Aufenthalt: unbeschränkter Zugang zu jeder Beschäftigung, Studienzeiten werden hierfür nur zur Hälfte angerechnet mit Obergrenze von zwei Jahren

AE § 18a

AE für zuvor geduldete Ausländer_innen mit in Deutschland erworbenem Hochschulabschluss für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung, LUS, nach zweijähriger qualifizierter Beschäftigung unbeschränkter Zugang zu jeder Beschäftigung.

Blaue Karte-EU § 19a

Blaue Karte-EU für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung mit einem Einkommen von mind. 46.400 € bzw. 36.192 € in Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte), LUS. Nach zweijähriger Vorbeschäftigung mit Blauer Karte bzw. dreijährigem Aufenthalt unbeschränkter Zugang zu jeder Beschäftigung, Studienzeiten werden hierfür nur zur Hälfte angerechnet mit Obergrenze von zwei Jahren

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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.

Unbefristete Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Hochschulabsolvent_innen in Deutschland

Titel (AufenthG) Wartefrist, Voraussetzungen, Besonderheiten

NE § 9 5 Jahre AE, fünf Jahre Rentenbeiträge, LUS, B 1, Zeiten einer AE nach § 16 zählen nur zur Hälfte, nicht direkt aus § 16 heraus zu erwerben.

NE § 18b 2 Jahre Besitz von §§ 18, 18a, 19a oder § 21, zwei Jahre Rentenbeiträge, dem Abschluss entsprechender Job, LUS, B 1

NE § 19a Abs. 6 21 Monate Besitz einer Blauen Karte-EU sowie Job mit 46.400 € Einkommen (ca. 36.194 € in Mangelberufen), 21 Monate Rentenbeitragszahlungen, B1

NE § 19 Sofortige Erteilung möglich für Hochqualifizierte (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion), Sprachkenntnisse keine Voraussetzung aber: positive Integrationsprognose

NE § 21 Abs. 4 3 Jahre Besitz von AE § 21, drei Jahre selbstständige Tätigkeit, LUS, Sprachkenntnisse keine Voraussetzung. Nicht möglich für Freiberufler mit AE § 21

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU§ 9a-c

5 Jahre AE, fünf Jahre Rentenbeiträge, LUS, B 1, Zeiten einer AE nach § 16 zählen nur zur Hälfte, nicht direkt aus § 16 heraus zu erwerben, die dauerhafte Niederlassung in allen anderen Unionsstaaten ist möglich

Einbürgerung (§ 10 StAG)

6 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, LUS oder unverschuldet keine LUS, B 2, Zeiten des Studienaufenthalts zählen voll, aber nicht direkt aus § 16 heraus zu erwerben, Ermessen. Nach 7 Jahren Anspruch bei B 1 und Integrationskurs-Zertifikat.

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G. ist Studierende aus Marokko und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Sie studiert nunmehr seit fast 10 Jahren und fragt, ob sie eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erhalten kann.

Fall 1: Aufenthaltsverfestigung während des Studium

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Nein. Während eines Aufenthalts nach § 16 AufenthG ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich.Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG:

„§ 9 findet keine Anwendung.“

Antwort Fall 1: Aufenthaltsverfestigung während des Studium

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F. ist Studierende aus Estland. Sie hat bislang nie Kontakt mit der Ausländerbehörde gehabt. Sie studiert nunmehr seit acht Jahren, und fragt, ob sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten kann.

Fall 2: Aufenthaltsverfestigung während des Studium

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Ja. Unionsbürger_innen haben automatisch nach einem fünfjährigen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht. Eine Bescheinigung darüber ist nicht erforderlich, sie hat nur deklaratorischen Charakter.Rechtsgrundlage: § 4a Abs.1 FreizügG:

„Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).“

Antwort Fall 2: Aufenthaltsverfestigung während des Studium

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G. (marokkanische Staatsangehörige) hat nach genau zehn Jahren nun ihr Studium erfolgreich beendet und auch bereits eine Beschäftigung gefunden, die dem Abschluss entspricht und ihren Lebensunterhalt sichert. Daher hat sie gestern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 bekommen. Sie fragt, wann sie nun eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann.

Fall 3: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Nach einem Tag wenn sie bereits fünf Jahre Renenbeiträge gezahlt hat.Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und 4 AufenthG:

„Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur

gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat (…),4. (…)5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,6. (…)7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, (…).“ B1, gilt durch ein deutschsprachiges Studium als nachgewiesen

Antwort Fall 3: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und 4 AufenthG:„(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

(…)3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums

oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.“

Antwort Fall 3: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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2. Nach zwei Jahren, wenn sie noch keine Rentenbeiträge gezahlt hat.

Rechtsgrundlage: § 18b AufenthG:„Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich

anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1 er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,

2 er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,3 er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur

gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat (…)4 die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9

vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

Antwort Fall 3: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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G. hat sechs Jahre studiert und nun ihren Abschluss. Sie hat eine entsprechende Stelle gefunden. Eine Niederlassungserlaubnis kann sie erst in knapp zwei Jahren erhalten. Sie fragt, ob sie sich schon vorher einbürgern lassen kann.

Fall 4: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Ja. Rechtsgrundlage: § 10 StAG:

„(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er (…) .(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.“

Antwort Fall 4: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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J. hatte nach erfolgreichem Studium eine Stelle gefunden, die er seit einem halben Jahr ausübt. Die Ausländerbehörde hat ihm daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 erteilt. Jetzt ist J. in der Probezeit gekündigt worden.Was bedeutet das für sein Aufenthaltsrecht?

Fall 5: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Das ist eine Ermessensentscheidung. Spätestens bei der nächstmalig anstehenden Verlängerung wird es jedoch aller Voraussicht nach Schwierigkeiten geben, wenn nicht gute Argumente für eine Verlängerung vorgetragen werden. Rechtsgrundlage: § 7 AufenthG und § 8 AufenthG

§ 7 (2) „Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.“

§ 8 (1) „Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.“

Antwort Fall 5: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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A. ist chinesischer Staatsbürger. Er hat sich selbstständig gemacht, nachdem er in Deutschland sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Er ist bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG (Sonderregelung nach dreijährigem Aufenthalt als Selbstständiger!). A. fragt, ob er mit dieser Niederlassungserlaubnis nach Holland reisen kann und ob er sich dort auch langfristig aufhalten darf, um dort ein Gewerbe zu eröffnen.

Fall 6: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Er darf nach Holland reisen und sich dort drei Monate aufhalten, da jeder deutsche Aufenthaltstitel in allen anderen Schengen-Staaten wie ein Visum gilt. Er darf dort aber nicht länger bleiben und nicht erwerbstätig sein. Hierfür müsste er in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragen.Rechtsgrundlage: § 9a AufenthG

Antwort Fall 6: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Rechtsgrundlage: § 9a AufenthG „Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2

Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt

zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der

Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (…) nicht entgegenstehen

und6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer

Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Antwort Fall 6: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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Rechtsgrundlage: § 9a AufenthG Achtung:

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geht nicht direkt aus § 16 heraus Studienzeiten werden nur zur Hälfte berücksichtigt

Antwort Fall 6: Aufenthaltsverfestigung nach dem Studium

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J. ist Studierende aus Bulgarien und möchte wissen, ob sie neben dem Studium eine selbstständige Tätigkeit ausüben darf und ob sie dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.

Fall 7: Arbeiten während des Studiums

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Ja. Eine Erlaubnis benötigt sie nicht.

Rechtsgrundlage: Art. 49 AEUV:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angelegenheiten.“

Antwort Fall 7: Arbeiten

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J. ist Studierender aus den Niederlanden und möchte wissen, ob er neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben darf und ob er dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.

Fall 8: Arbeiten während des Studiums

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Ja. Eine Erlaubnis benötigt er nicht.

Rechtsgrundlage: Art. 45 AEUV:

„Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (…).

Sie gibt (…) den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu

bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die

Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben “

Antwort Fall 6: Arbeiten

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K. ist Studierender aus Bulgarien und möchte wissen, ob er neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben darf und ob er dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.

Fall 9: Arbeiten während des Studiums

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Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt er nicht, da diese nicht für Arbeitserlaubnisse von Unionsbürger_innen zuständig ist. Er sollte sich direkt an die ZAV wenden.Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gelten noch bis zum 31.12.2013 Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang. Insofern sind die gleichen Regelungen wie für Drittstaatsangehörige anwendbar (120 Tage Beschäftigung im Jahr plus studentischer Nebentätigkeiten sind immer erlaubt).

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG :

Antwort Fall 9: Arbeiten während des Studiums

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E. ist kubanische Staatsbürgerin. Sie ist seit einem halben Jahr in Deutschland und besucht das Studienkolleg. Sie möchte wissen, ob sie eine Nebenbeschäftigung ausüben darf.

Fall 10 : Arbeiten während des Studiums

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Nein.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3:„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.“

Antwort Fall 10: Arbeiten während des Studiums

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E. ist russischer Staatsbürger. Er ist seit einem halben Jahr in Deutschland und hat sein Studium bereits begonnen. Er möchte wissen, ob er eine Nebenbeschäftigung ausüben darf.

Fall 11: Arbeiten während des Studiums

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Ja.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 i. V. m. AVwV AufenthG, Rd.Nr. 16.3.10 : „Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar

nach der Einreise das Studium aufnehmen, unterliegen diesen Be-schränkungen nicht.“

Antwort Fall 11: Arbeiten während des Studiums

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E. ist Studierender aus Somalia. Er übt eine Beschäftigung von 120 Tagen im Jahr aus und möchte wissen, ob er für ein vorgeschriebenes Praktikum, das er zusätzlich absolvieren muss, eine Arbeitserlaubnis benötigt oder ob es auf die 120 Tage angerechnet wird.

Fall 12: Arbeiten während des Studiums

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Nein.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 i. V. m. AVwV AufenthG, Rd. Nr. 16.3.5: „Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur

Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. Nummer 16.3.1 und 16.3.2. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit nach Nummer 16.3.2 angerechnet...“

Antwort Fall 12: Arbeiten während des Studiums

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S. ist afghanischer Staatsbürger und hat nach erfolgreichem Studienabschluss eine Stelle in einem dem Abschluss entsprechenden Arbeitsfeld gefunden, für die er eine AE nach § 18 beantragt hat. Benötigt er zur Aufnahme der Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde? Muss die ZAV zustimmen?

Fall 13: Arbeiten nach dem Studium

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Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist erforderlich, aber die ZAV muss nicht zustimmen. Es wird also durch die Ausländerbehörde lediglich geprüft, ob es sich um eine dem Abschluss entsprechende Tätigkeit handelt. Eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen findet nicht statt.

Rechtsgrundlage: § 3b BeschVerfV „Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur

Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss.“

Antwort Fall 13: Arbeiten nach dem Studium

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D. ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Er ist gerade Vater eines Kindes geworden. Die Mutter ist tunesische Staatsbürgerin, sie lebt seit neun Jahren in Deutschland und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Ändert sich etwas an seinem Aufenthaltsrecht?

Fall 14: Familie

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Ja.

Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG als sorgeberechtigter Elternteil eines deutschen Kindes. Damit hat er einen unbeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit und sein Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein, um diese verlängert zu bekommen.

Antwort Fall 14: Familie

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K. ist brasilianischer Staatsbürger und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.1 AufenthG. Sein gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner, der ebenfalls brasilianischer Staatsbürger ist, fragt, ob er eine Möglichkeit hat, zu seinem Mann nach Deutschland zu ziehen und dafür ein Visum zu erhalten.

Fall 15: Familie

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Ja.Rechtsgrundlage: § 30 i. v. m. § 29 AufenthGDem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache

verständigen kann und3. der Ausländer (…)

e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (…).“

Gem. § 5 AufenthG ist weitere Regelvoraussetzung, dass der Lebensunterhalt in Deutschland für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gesichert sein muss.

Die Regelungen gelten genauso für eingetragene Lebenspartner_innen.

Antwort Fall 15: Familie

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