Auswärtiges Amt verweigert Ausfkunft zu Flug MH17

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VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt BETREFF Informationsfreiheitsgesetz (IFG) HIER Bericht des Deutschen Botschafters in der Ukraine von dem Treffen u.a. mit dem ukrainischen Außenminister am 14. Juli 2014 in Kiew BEZUG Ihre Anfrage vom 21. Januar 2015 ANLAGE - GZ 505-511.E IFG - 011-2015 (bitte bei Antwort angeben) Berlin, 18. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Bensmann, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag auf Zusendung des Berichts von Botschafter Weil über das o.g. Treffen am 14. Juli 2014, bei dem über den Abschuss einer ukrainischen Militärmaschine informiert wurde, wird abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Geschützt werden durch § 3 Nr. 1 a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Auswärtiges Amt, 11013 Berlin Herrn Marcus Bensman Nur per E-Mail: [email protected] HAUSANSCHRIFT Werderscher Markt 1 10117 Berlin POSTANSCHRIFT 11013 Berlin TEL + 49 (0)30 18-17-6070 FAX + 49 (0)30 18-17-53351 REFERAT: 505-IFG [email protected] www.auswaertiges-amt.de

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Das Auswärtige Amt lehnt unseren Antrag auf Einsicht in die Informationen des Botschafters ab. Wir hatten Einsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragt. Mehr Informationen: correctiv.org

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VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt

BETREFF Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

HIER Bericht des Deutschen Botschafters in der Ukraine von dem Treffen u.a. mit dem ukrainischen Außenminister am 14. Juli 2014 in Kiew

BEZUG Ihre Anfrage vom 21. Januar 2015 ANLAGE -

GZ 505-511.E IFG - 011-2015 (bitte bei Antwort angeben)

Berlin, 18. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Bensmann,

auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des

Bundes (IFG) ergeht folgender

Bescheid:

Ihr Antrag auf Zusendung des Berichts von Botschafter Weil über das o.g. Treffen am 14.

Juli 2014, bei dem über den Abschuss einer ukrainischen Militärmaschine informiert

wurde, wird abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1

Satz 1 IFG.

Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG

entgegen.

Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der

Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann.

Geschützt werden durch § 3 Nr. 1 a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik

Auswärtiges Amt, 11013 Berlin

Herrn Marcus Bensman Nur per E-Mail: [email protected]

HAUSANSCHRIFT

Werderscher Markt 1

10117 Berlin

POSTANSCHRIFT

11013 Berlin

TEL + 49 (0)30 18-17-6070

FAX + 49 (0)30 18-17-53351

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Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und

zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen.

Ein Ziel der deutschen Außenpolitik im Hinblick auf die Ukraine ist eine friedliche

Beilegung des andauernden Konflikts im Osten des Landes unter Wahrung seiner

territorialen Integrität. Hierfür engagiert sich die Bundesregierung stark, unter anderem

durch vermittelnde Tätigkeit in verschiedenen internationalen Gesprächsformaten.

Voraussetzung dafür, dass diese Bemühungen Aussicht auf Erfolg haben, ist ein enges und

vertrauensgeleitetes Verhältnis insbesondere zur ukrainischen Regierung. Dieses ist zurzeit

vorhanden und zeigt sich auch am guten und direkten Zugang der Deutschen

Auslandsvertretung in Kiew und insbesondere des dortigen Botschafters zu ukrainischen

Amtsträgern. Ohne diesen guten Zugang könnte die Bundesregierung ihre vermittelnde

Rolle nicht fortführen und nicht mehr zur Erreichung des oben genannten Ziels beitragen.

Das Auswärtige Amt muss daher alles unterlassen, was einer Beeinträchtigung des

Vertrauensverhältnisses zur ukrainischen Regierung Vorschub leisten könnte.

Die Veröffentlichung des Berichts über das Briefing vom 14. Juli 2014 würde das oben

geschilderte Vertrauensverhältnis belasten. Das Briefing fand in vertraulichem Rahmen

statt, der anwesende ukrainische Außenminister und die übrigen Anwesenden gingen für

alle erkennbar davon aus, dass der Inhalt des Gesprächs nicht nach außen dringen würde.

Der Bericht enthält überdies Aussagen ukrainischer Amtspersonen zu internen

Einschätzungen, Bewertungen der Handlungen Dritter und ukrainische

Verhandlungspositionen in Gesprächen mit Drittstaaten, deren Bekanntwerden die

Verhandlungsposition der ukrainischen Regierung gegenüber Drittstaaten schwächen

könnte und die in andauernden innerukrainischen politischen Auseinandersetzungen zum

Schaden der namentlich zitierten Amtspersonen (fehl)interpretiert werden könnten. Zudem

enthält der Bericht interne ungeschützte Meinungsäußerungen des Botschafters.

Wenn der Bericht herausgegeben würde, wäre zu befürchten, dass die ukrainische

Regierung zukünftig keine entsprechenden Informationen und Einschätzungen mehr an

deutsche Vertreter weitergibt und der deutsche Botschafter den erforderlichen guten

Zugang zu ukrainischen Amtsträgern verliert. Denn die ukrainische Regierung würde die

Herausgabe dieser vertraulich mitgeteilten Informationen als schweren Vertrauensbruch

werten. Dies gilt umso mehr, als dass das Briefing Einschätzungen zur militärischen

Lageentwicklung im Osten der Ukraine betraf, die ihrer Natur nach für die ukrainische

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Regierung von höchster Sensibilität sind und deren Herausgabe daher erst recht mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine schwere Schädigung des oben genannten Vertrauensverhältnisses

nach sich ziehen würde.

Das Auswärtige Amt kann bei seiner Entscheidung, die betreffende Information

zurückzuhalten, alle Umstände mit einbeziehen, die auf eine Bekanntgabe der Information

folgen könnten. Auch das Missverstehen der jeweiligen Information durch Dritte ist

hiervon erfasst.

Das Auswärtige Amt hat auch geprüft, ob hier ein Anspruch auf eine Teilherausgabe nach

§ 7 Absatz 2 IFG besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Belastung des oben

geschilderten Vertrauensverhältnisses würde bereits durch eine teilweise Herausgabe des

Berichts eintreten. Die anwesenden ukrainischen Amtsträger gingen bei dem Gespräch

erkennbar davon aus, dass der gesamte Inhalt des Gesprächs vertraulich bleiben würde. Es

wäre für sie nicht nachvollziehbar, wenn die Bundesregierung dieses auch in ihren

Botschafter gesetzte Vertrauen durch die Herausgabe auch nur eines Teils des Berichts und

damit Wiedergabe eines Teils des Briefings unterlaufen würde (so jedenfalls würde es sich

aus Sicht der ukrainischen Regierung darstellen) und trotz der Vertraulichkeit Teile des

Gesprächs an die Öffentlichkeit geraten würden.

Ihrem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Stefanie Steinbrück Dieser Bescheid wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.