Auswärtiges Amt verweigert Ausfkunft zu Flug MH17
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VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt
BETREFF Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
HIER Bericht des Deutschen Botschafters in der Ukraine von dem Treffen u.a. mit dem ukrainischen Außenminister am 14. Juli 2014 in Kiew
BEZUG Ihre Anfrage vom 21. Januar 2015 ANLAGE -
GZ 505-511.E IFG - 011-2015 (bitte bei Antwort angeben)
Berlin, 18. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Bensmann,
auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
Ihr Antrag auf Zusendung des Berichts von Botschafter Weil über das o.g. Treffen am 14.
Juli 2014, bei dem über den Abschuss einer ukrainischen Militärmaschine informiert
wurde, wird abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1
Satz 1 IFG.
Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a IFG
entgegen.
Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der
Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann.
Geschützt werden durch § 3 Nr. 1 a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik
Auswärtiges Amt, 11013 Berlin
Herrn Marcus Bensman Nur per E-Mail: [email protected]
HAUSANSCHRIFT
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
POSTANSCHRIFT
11013 Berlin
TEL + 49 (0)30 18-17-6070
FAX + 49 (0)30 18-17-53351
REFERAT: 505-IFG
www.auswaertiges-amt.de
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Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und
zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen.
Ein Ziel der deutschen Außenpolitik im Hinblick auf die Ukraine ist eine friedliche
Beilegung des andauernden Konflikts im Osten des Landes unter Wahrung seiner
territorialen Integrität. Hierfür engagiert sich die Bundesregierung stark, unter anderem
durch vermittelnde Tätigkeit in verschiedenen internationalen Gesprächsformaten.
Voraussetzung dafür, dass diese Bemühungen Aussicht auf Erfolg haben, ist ein enges und
vertrauensgeleitetes Verhältnis insbesondere zur ukrainischen Regierung. Dieses ist zurzeit
vorhanden und zeigt sich auch am guten und direkten Zugang der Deutschen
Auslandsvertretung in Kiew und insbesondere des dortigen Botschafters zu ukrainischen
Amtsträgern. Ohne diesen guten Zugang könnte die Bundesregierung ihre vermittelnde
Rolle nicht fortführen und nicht mehr zur Erreichung des oben genannten Ziels beitragen.
Das Auswärtige Amt muss daher alles unterlassen, was einer Beeinträchtigung des
Vertrauensverhältnisses zur ukrainischen Regierung Vorschub leisten könnte.
Die Veröffentlichung des Berichts über das Briefing vom 14. Juli 2014 würde das oben
geschilderte Vertrauensverhältnis belasten. Das Briefing fand in vertraulichem Rahmen
statt, der anwesende ukrainische Außenminister und die übrigen Anwesenden gingen für
alle erkennbar davon aus, dass der Inhalt des Gesprächs nicht nach außen dringen würde.
Der Bericht enthält überdies Aussagen ukrainischer Amtspersonen zu internen
Einschätzungen, Bewertungen der Handlungen Dritter und ukrainische
Verhandlungspositionen in Gesprächen mit Drittstaaten, deren Bekanntwerden die
Verhandlungsposition der ukrainischen Regierung gegenüber Drittstaaten schwächen
könnte und die in andauernden innerukrainischen politischen Auseinandersetzungen zum
Schaden der namentlich zitierten Amtspersonen (fehl)interpretiert werden könnten. Zudem
enthält der Bericht interne ungeschützte Meinungsäußerungen des Botschafters.
Wenn der Bericht herausgegeben würde, wäre zu befürchten, dass die ukrainische
Regierung zukünftig keine entsprechenden Informationen und Einschätzungen mehr an
deutsche Vertreter weitergibt und der deutsche Botschafter den erforderlichen guten
Zugang zu ukrainischen Amtsträgern verliert. Denn die ukrainische Regierung würde die
Herausgabe dieser vertraulich mitgeteilten Informationen als schweren Vertrauensbruch
werten. Dies gilt umso mehr, als dass das Briefing Einschätzungen zur militärischen
Lageentwicklung im Osten der Ukraine betraf, die ihrer Natur nach für die ukrainische
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Regierung von höchster Sensibilität sind und deren Herausgabe daher erst recht mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine schwere Schädigung des oben genannten Vertrauensverhältnisses
nach sich ziehen würde.
Das Auswärtige Amt kann bei seiner Entscheidung, die betreffende Information
zurückzuhalten, alle Umstände mit einbeziehen, die auf eine Bekanntgabe der Information
folgen könnten. Auch das Missverstehen der jeweiligen Information durch Dritte ist
hiervon erfasst.
Das Auswärtige Amt hat auch geprüft, ob hier ein Anspruch auf eine Teilherausgabe nach
§ 7 Absatz 2 IFG besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Belastung des oben
geschilderten Vertrauensverhältnisses würde bereits durch eine teilweise Herausgabe des
Berichts eintreten. Die anwesenden ukrainischen Amtsträger gingen bei dem Gespräch
erkennbar davon aus, dass der gesamte Inhalt des Gesprächs vertraulich bleiben würde. Es
wäre für sie nicht nachvollziehbar, wenn die Bundesregierung dieses auch in ihren
Botschafter gesetzte Vertrauen durch die Herausgabe auch nur eines Teils des Berichts und
damit Wiedergabe eines Teils des Briefings unterlaufen würde (so jedenfalls würde es sich
aus Sicht der ukrainischen Regierung darstellen) und trotz der Vertraulichkeit Teile des
Gesprächs an die Öffentlichkeit geraten würden.
Ihrem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stefanie Steinbrück Dieser Bescheid wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.